ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 157

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
17. Juni 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 538/2008 des Rates vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 539/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 541/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 542/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs hinsichtlich Cyfluthrin und Lectin aus Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) ( 1 )

43

 

*

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

46

 

*

Verordnung (EG) Nr. 544/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV sowie den EG- und den internationalen Gewässern des Gebietes VI durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

88

 

 

Verordnung (EG) Nr. 545/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

90

 

 

Verordnung (EG) Nr. 546/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Fleischerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz gestellten Anträge

92

 

 

Verordnung (EG) Nr. 547/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

93

 

 

Verordnung (EG) Nr. 548/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

94

 

 

Verordnung (EG) Nr. 549/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

95

 

 

Verordnung (EG) Nr. 550/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

96

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/448/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2168)

98

 

 

2008/449/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2008/155/EG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2466)  ( 1 )

108

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/450/GASP des Rates vom 16. Juni 2008 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien

110

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 538/2008 DES RATES

vom 29. Mai 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 (1), insbesondere auf Artikel 70,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 werden bestimmte von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend „NAFO“ genannt) angenommene Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt.

(2)

Auf ihrer 29. Jahrestagung im September 2007 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen ihrer Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen. Diese Änderungen betreffen die Vorschriften für die Maschenöffnung, Umladungen, Sperrgebiete zur Gewährleistung des Schutzes von Korallen, Fangberichte, die Bestimmung des Ausdrucks „schwerer Verstoß“, die Codierung der Erzeugnisse, das Muster für die Hafenkontrollberichte sowie technische Anforderungen an Fallreepe.

(3)

Darüber hinaus wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 Fehler gefunden, die korrigiert werden müssen; es handelt sich um eine Reihe falscher Querverweise, und in Anhang VII Nummer 3 fehlen einige Angaben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:

„20.

‚Umladung‘ die direkte Übergabe einer beliebigen Menge Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnisse von einem Fischereifahrzeug an ein anderes.“

2.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Schiffe, die in Abteilung 3O mit pelagischen Schleppnetzen Rotbarsch fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 90 mm.“

3.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Fischereisperrgebiete

(1)   In den nachstehenden Gebieten ist Fischfang mit Grundfanggeräten verboten:

Bereich

Koordinate 1

Koordinate 2

Koordinate 3

Koordinate 4

Orphan Knoll

50.00.30 N

45.00.30 W

51.00.30 N

45.00.30 W

51.00.30 N

47.00.30 W

50.00.30 N

45.00.30 W

Corner Seamounts

35.00.00 N

48.00.00 W

36.00.00 N

48.00.00 W

36.00.00 N

52.00.00 W

35.00.00 N

52.00.00 W

Neufundland Seamounts

43.29.00 N

43.20.00 W

44.00.00 N

43.20.00 W

44.00.00 N

46.40.00 W

43.29.00 N

46.40.00 W

Neuengland Seamounts

35.00.00 N

57.00.00 W

39.00.00 N

57.00.00 W

39.00.00 N

64.00.00 W

35.00.00 N

64.00.00 W

(2)   Folgendes Gebiet in der Abteilung 3O wird für alle Fangtätigkeiten geschlossen, bei denen das Fanggerät Bodenberührung hat. Das Sperrgebiet wird durch folgende Koordinaten begrenzt (in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1).

Nummer

Breite

Länge

1

42°53′00″N

51°00′00″W

2

42°52′04″N

51°31′44″W

3

43°24′13″N

51°58′12″W

4

43°24′20″N

51°58′18″W

5

43°39′38″N

52°13′10″W

6

43°40′59″N

52°27′52″W

7

43°56′19″N

52°39′48″W

8

44°04′53″N

52°58′12″W

9

44°18′38″N

53°06′00″W

10

44°18′36″N

53°24′07″W

11

44°49′59″N

54°30′00″W

12

44°29′55″N

54°30′00″W

13

43°26′59″N

52°55′59″W

14

42°48′00″N

51°41′06″W

15

42°33′02″N

51°00′00″W“

4.

Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Alle zwei Jahre beglaubigen die Mitgliedstaaten für alle nach Artikel 14 zum Fischfang berechtigten Gemeinschaftsschiffe die Richtigkeit der Kapazitätspläne. Der Kapitän gewährleistet, dass eine Kopie dieser Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, damit sie einem Inspektor auf Wunsch vorgelegt werden kann.“

5.

Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

die Fänge vor Einfahrt in und Ausfahrt aus der Abteilung 3L. Diese Berichte werden von Fischereifahrzeugen erstellt, die in der Abteilung 3L Garnelen fangen, und werden eine Stunde vor Überquerung der Grenze der Abteilung übermittelt. Der Bericht enthält Angaben zu den seit dem vorhergehenden Fangbericht an Bord genommenen Fängen, aufgeschlüsselt nach Abteilungen und Arten (3-Alpha-Code) in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet.“

6.

Artikel 30 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Kapitän des beobachteten Schiffes erhält auf Wunsch eine Kopie des Beobachterberichts gemäß Artikel 28 Absatz 1.“

7.

Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die den Bericht des Beobachters gemäß Artikel 28 erhalten, werten dessen Inhalt und Schlussfolgerungen aus.“

8.

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;“;

b)

folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ba)

stellen, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von der nationalen Behörde genehmigten Typ entspricht. Der Aufzug muss so konstruiert und gefertigt sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen des Inspektors sowie ein sicherer Umstieg vom Aufzug zum Deck und umgekehrt gewährleistet sind. Ein Fallreep gemäß Buchstabe b ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für sofortigen Einsatz bereitzuhalten;“.

9.

Anhang II erhält die Fassung des Textes in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

10.

Anhang VII erhält die Fassung nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

11.

Anhang XII erhält die Fassung des Textes in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

12.

Anhang XIII wird gestrichen.

13.

Anhang XIV(b) erhält die Fassung des Textes in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG II

In nachstehender Liste sind die gemäß Artikel 22 zu meldenden Bestände aufgeführt.

ANG/N3NO

Lophius americanus

Amerikanischer Seeteufel

CAA/N3LMN

Anarhichas lupus

Gestreifter Katfisch

CAP/N3LM

Mallotus villosus

Lodde

CAT/N3LMN

Anarhichas spp.

Seewölfe

HAD/N3LNO

Melanogrammus aeglefinus

Schellfisch

HAL/N23KL

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3M

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3NO

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HER/N3L

Clupea harengus

Hering

HKR/N2J3KL

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKR/N3MNO

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKS/N3LMNO

Merluccius bilinearis

Nordamerikanischer Seehecht

RNG/N23

Coryphaenoides rupestris

Grenadierfisch

HKW/N2J3KL

Urophycis tenuis

Weißer Gabeldorsch

POK/N3O

Pollachius virens

Seelachs

PRA/N3M

Pandalus borealis

Tiefseegarnele

RHG/N23

Macrourus berglax

Nordatlantik-Grenadier

SKA/N2J3K

Raja spp.

Rochen

SKA/N3M

Raja spp.

Rochen

SQI/N56

Illex illecebrosus

Kurzflossen-Kalmar

VFF/N3LMN

Fische, unbekannt, unsortiert

WIT/N3M

Glyptocephalus cynoglossus

Rotzunge

YEL/N3M

Limanda ferruginea

Gelbschwanzflunder“


ANHANG II

Anhang VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 erhält folgende Fassung:

„3.   Meldung „Fang“

Datenfeld

Feldcode

obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

M

Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

M

Angabe Meldung; Empfänger, „XNW“ für NAFO

Absender

FR

M

Name des Absenders

Seriennummer

SQ

M

Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

M

Angabe Meldung; Art der Meldung, „CAT“ für die Fangmeldung

Rufzeichen

RC

M

Angaben Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes

Fangreisenummer

TN

O

Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr

Schiffsname

NA

O

Angaben Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

O

Angaben Schiffsregistrierung; einmalige Nummer von Vertragsparteischiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl

Externe Kennnummer

XR

O

Angaben Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern

Bereich

RA

M

NAFO-Abteilung, in die das Schiff eingelaufen ist

Breitengrad

LA

M (1)

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Längengrad

LO

M (1)

Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung

Fänge

CA

 

Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich oder seit der letzten „Fangmeldung“ an Bord behaltener Gesamtfang, aufgeschlüsselt nach Arten, gegebenenfalls paarweise

Art

M

FAO-Artencode

Lebendgewicht

M

Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet

Fangtage

DF

M

Angabe Tätigkeit; Anzahl der Fangtage im NAFO-Regelungsbereich seit Beginn des Fischfangs oder der letzten „Fangmeldung“

Datum

DA

M

Angabe Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit

TI

M

Angabe Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Aufzeichnungsende

ER

M

Systemangabe; Ende der Aufzeichnung


(1)  Fakultativ bei Schiffen, die der Satellitenüberwachung unterliegen.“


ANHANG III

„ANHANG XII

Hafenkontrollbericht

Image

Image

Image

Image

Image

Image


ANHANG IV

„ANHANG XIV(b)

Codierung der Aufmachung/Erzeugnisse

Code

Aufmachung/Erzeugnis

A

Ganz, gefroren

B

Ganz, gefroren (gegart)

C

Ausgenommen, mit Kopf — gefroren

D

Ausgenommen, ohne Kopf — gefroren

E

Ausgenommen, ohne Kopf — zugerichtet — gefroren

F

Filets ohne Haut — mit Gräten — gefroren

G

Filets ohne Haut — ohne Gräten — gefroren

H

Filets mit Haut — mit Gräten — gefroren

I

Filets mit Haut — ohne Gräten — gefroren

J

Salzfisch

K

Eingelegter Fisch

L

Fischdosen

M

Öl

N

Fischmehl von ganzen Fischen

O

Fischmehl von Schlachtabfällen

P

Sonstige (bitte angeben)“


17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 539/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

44,6

MK

36,7

TR

59,3

ZZ

46,9

0707 00 05

JO

151,2

TR

119,3

ZZ

135,3

0709 90 70

TR

103,9

ZZ

103,9

0805 50 10

AR

123,7

EG

150,8

US

132,6

ZA

121,6

ZZ

132,2

0808 10 80

AR

101,4

BR

84,3

CL

92,5

CN

92,5

MK

63,0

NZ

111,5

US

104,5

UY

84,0

ZA

82,9

ZZ

90,7

0809 10 00

IL

124,0

TR

230,0

ZZ

177,0

0809 20 95

TR

401,5

US

429,2

ZZ

415,4

0809 30 10, 0809 30 90

EG

182,1

US

239,8

ZZ

211,0

0809 40 05

IL

190,0

TR

223,9

ZZ

207,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 540/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) wurde von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) durch die Entschließung 179 (79) des Schiffssicherheitsausschusses vom 10. Dezember 2004 geändert, durch die ab 1. Juli 2006 neue Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eingeführt werden.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 ist der ISM-Code das der Verordnung als Anhang I beigefügte Dokument in seiner jeweils geltenden Fassung.

(3)

Die entsprechenden Formulare sollten auch in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 aktualisiert werden, um sie klarer und besser lesbar zu gestalten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil B Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1.


ANHANG

„5.   Muster der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Werden Ro-Ro-Fähren nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt, verwenden die Mitgliedstaaten entweder die Formulare des ISM-Codes oder die folgenden Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das Vorläufige Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.

Bei Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 sind andere als die vorstehend aufgeführten Zeugnisse auszustellen; in ihnen ist eindeutig anzugeben, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genehmigt wurde, und es sind die jeweils geltenden Betriebsbeschränkungen aufzuführen.

ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel)/(Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (1) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

im Namen der Regierung von …

(Bezeichnung des Staates)

durch …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name und Anschrift des Unternehmens

(siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und dass es die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für die nachstehend aufgeführten Schiffstypen erfüllt (Nichtzutreffendes streichen):

 

Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

 

Massengutschiff

 

Öltankschiff

 

Chemikalientankschiff

 

Gastankschiff

 

bewegliche Offshore-Bohreinheit

 

sonstiges Frachtschiff

 

Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre)

Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung bis zum …

Abschlussdatum der Überprüfung, auf dem dieses Zeugnis beruht …

(Tag Monat Jahr)

Ausgestellt in …

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

VERMERK ÜBER DIE JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.4 des ISM-Codes und] (2) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt.

1. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

2. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

3. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

4. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

(Amtliches Siegel)/(Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (3) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

im Namen der Regierung von …

(Bezeichnung des Staates)

durch …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name des Schiffes: …

Unterscheidungssignal: …

Heimathafen: …

Schiffstyp (4): …

Bruttoraumzahl: …

IMO-Nummer: …

Name und Anschrift des Unternehmens:…

(siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS nach einer Überprüfung festgestellt worden ist, dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für diesen Schiffstyp gilt sowie dass das System des Schiffes zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) erfüllt.

Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung sowie unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gültig bleibt, bis zum …

Abschlussdatum der Überprüfung, auf dem dieses Zeugnis beruht …

(Tag Monat Jahr)

Ausgestellt in …

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

VERMERK ÜBER ZWISCHENÜBERPRÜFUNGEN UND ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNGEN (SOFERN VORGESCHRIEBEN)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.8 des ISM-Codes und] (5) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt.

ZWISCHENÜBERPRÜFUNG (zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag durchzuführen)

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (6)

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (6)

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG (6)

gez.: …

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: …

Datum: …

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel)/(Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (7) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

im Namen der Regierung von …

(Bezeichnung des Staates)

durch …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name und Anschrift des Unternehmens

(siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS anerkannt worden ist, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die in Anhang I Teil A Punkt 1.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 festgelegten Ziele für den (die) nachstehend aufgeführten Schiffstyp(en) erfüllt (nicht zutreffende Schiffstypen streichen):

 

Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

 

Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

 

Massengutschiff

 

Öltankschiff

 

Chemikalientankschiff

 

Gastankschiff

 

bewegliche Offshore-Bohreinheit

 

sonstiges Frachtschiff

 

Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre)

Dieses Vorläufige Zeugnis gilt bis zum …

Ausgestellt in …

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

(Amtliches Siegel)/(Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] (8) der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

im Namen der Regierung von …

(Bezeichnung des Staates)

durch …

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name des Schiffes: …

Unterscheidungssignal: …

Heimathafen: …

Schiffstyp (9): …

Bruttoraumzahl: …

IMO-Nummer: …

Name und Anschrift des Unternehmens: …

(siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS die Vorschriften des Anhangs I Teil A Punkt 14.4 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 erfüllt worden sind und dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (10) sich auf dieses Schiff bezieht.

Dieses Vorläufige Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (10) gültig bleibt, bis zum …

Ausgestellt in: …

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung: …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

Die Geltungsdauer dieses Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird verlängert bis zum

Datum der Verlängerung: …

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)


(1)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(2)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(3)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(4)  Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff; Ro-Ro-Fahrgastfährschiff.

(5)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(6)  Sofern zutreffend. Es wird auf Punkt 13.8 des ISM-Codes und auf Punkt 3.4.1 der Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen (Entschließung A.913 (22)) verwiesen.

(7)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(8)  Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

(9)  Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff; Ro-Ro-Fahrgastfährschiff.

(10)  Nichtzutreffendes streichen.“


17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 541/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 sowie Artikel 5 Absätze1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (3), in der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (4) und in der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (5) ist festgelegt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006, in der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) (6) und in der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (7) sind für bestimmte Bestände Fangquoten für 2008 festgelegt.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (8) werden bestimmte dem Vereinigten Königreich und Irland für den Zeitraum 2007 bis 2012 zugewiesene Fangquoten reduziert.

(4)

Einige Mitgliedstaaten haben beantragt, dass ein Teil ihrer Quote für 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 auf das nächste Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen zu der jeweiligen Quote für 2008 zu addieren.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die nationalen Quoten für 2008 um die Menge gekürzt, die der vorherigen Überschreitung der zulässigen Fangmengen entspricht. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind bei im Jahr 2007 erfolgter Überfischung der zulässigen Anlandungen für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 41/2007, der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 genannte Bestände gewichtete Abzüge von den nationalen Quoten für 2008 vorzunehmen. Bei der Vornahme dieser Abzüge werden die besonderen Bestimmungen über Bestände, die in den Zuständigkeitsbereich regionaler Fischereiorganisationen fallen, berücksichtigt.

(6)

Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, 2007 zusätzliche Mengen aus bestimmten Beständen anlanden zu dürfen. Diese bewilligten zusätzlichen Mengen sind jedoch von den Quoten jener Mitgliedstaaten für 2008 abzuziehen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 147/2007 werden die mit der Verordnung (EG) Nr. 40/2008, der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 festgelegten Fangquoten gemäß Anhang I dieser Verordnung angehoben oder gemäß Anhang II dieser Verordnung reduziert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1533/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 21).

(4)  ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).

(5)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1533/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 21).

(6)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 10.


ANHANG I

ÜBERTRAGUNG AUF DIE QUOTEN 2008

Land (Code)

Bestand

Art

Gebiet

Angepasste Menge 2007

Marge

Fänge 2007

Fänge unter bB 2007

%

angepasste Menge

Übertragungen

Ausgangsmenge 2008

Angepasste Menge 2008

Neuer Code 2008

BEL

ANF/07.

Seeteufel

VII

2 255

 

928,7

121,9

46,6

225,50

2 595

2 821

 

BEL

ANF/8ABDE.

Seeteufel

VIIIa, b, d, e

101

 

20,9

 

20,7

10,10

0

10

 

BEL

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

133

 

65,7

 

49,4

13,30

16

29

 

BEL

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Vb und VIa (EG-Gewässer)

17

 

0,2

 

1,2

1,70

7

9

 

BEL

HAD/6B1214

Schellfisch

VIb, XII, XIV

10

 

0,0

 

0,0

1,00

16

17

 

BEL

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EG-Gewässer)

80

 

58,5

 

73,1

8,00

27

35

 

BEL

HKE/571214

Seehecht

VI, VII; Vb (EG-Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

26

 

10,6

 

40,8

2,60

278

281

 

BEL

HKE/8ABDE.

Seehecht

VIIIa, b, d, e

10

 

2,7

 

27,0

1,00

9

10

 

BEL

LEZ/8ABDE.

Butte

VIIIa, b, d, e

6

 

3,3

 

55,0

0,60

0

1

 

BEL

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EG-Gewässer)

926

 

194,1

 

21,0

92,60

1 368

1 461

 

BEL

PLE/07A.

Scholle

VIIa

788

 

179,8

 

22,8

78,80

47

126

 

BEL

PLE/7FG.

Scholle

VIIf,g

232

 

174,9

 

75,4

23,20

77

100

 

BEL

SOL/07A.

Seezunge

VIIa

599

 

288,6

 

48,2

59,90

326

386

 

BEL

SOL/07D.

Seezunge

VIId

1 846

 

1 345,3

 

72,9

184,60

1 775

1 960

 

BEL

SOL/24.

Seezunge

II und IV (EG-Gewässer)

1 497

 

936,7

 

62,6

149,70

1 059

1 209

 

BEL

SOL/7FG.

Seezunge

VIIf, g

590

 

538,9

 

91,3

51,10

603

654

 

DEU

ANF/07.

Seeteufel

VII

245

 

148,0

 

60,4

24,50

289

314

 

DEU

BLI/245-

Blauleng

II, IV, V (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

7

 

0,0

 

0,0

0,70

6

7

 

DEU

BSF/1234-

Schwarzer Degenfisch

I, II, III, IV (EG-Gewässer oder Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

5

 

0,0

 

0,0

0,50

5

6

 

DEU

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

V, VI, VII, XII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)I

18

 

0,0

 

0,0

1,80

35

37

 

DEU

COD/3BC+24

Kabeljau

Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

8 341

 

7 626,6

 

91,4

714,40

4 102

4 816

 

DEU

DWS/56789-

Tiefseehaie

V,VI,VII,VIII,IX (EG-Gewässer oder Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

7

 

0,1

 

1,4

0,70

39

40

 

DEU

GFB/1234-

Gabeldorsch

I,II,III,IV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

0,0

 

0,0

1,00

10

11

 

DEU

GFB/567-

Gabeldorsch

V,VI,VII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

0,0

 

0,0

1,00

10

11

 

DEU

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Vb und VIa (EG-Gewässer)

20

 

0,0

 

0,0

2,00

9

11

 

DEU

HAD/6B1214

Schellfisch

VIb, XII, XIV

12

 

0,0

 

0,0

1,20

19

20

 

DEU

HER/3BC+24

Hering

Untergebiete 22-24

26 749

 

22 903,0

 

85,6

2 674,90

24 579

27 254

 

DEU

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EG-Gewässer)

107

 

95,9

 

89,6

10,70

126

137

 

DEU

JAX/578/14

Stöcker

VI, VII und VIIIabde; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

6 710

 

4 525,8

 

67,4

671,00

12 178

12 849

 

DEU

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EG-Gewässer)

676

 

580,2

 

85,8

67,60

20

88

 

DEU

PLE/3BCD-C

Scholle

IIIbcd (EG-Gewässer)

330

 

242,0

 

73,3

33,00

255

288

 

DEU

RNG/3A/BCD

Grenadierfisch

IIIa und EG-Gewässer von IIIbcd

6

 

0,0

 

0,0

0,60

5

6

 

DEU

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Vb,VI,VIII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

9

 

0,0

 

0,0

0,90

9

10

 

DEU

RNG/8X14-

Grenadierfisch

VIII,IX,X,XII,XIV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

111

 

0,0

 

0,0

11,10

40

51

 

DEU

SOL/24.

Seezunge

II und IV (EG-Gewässer)

732

 

455,4

 

62,2

73,20

847

920

 

DEU

SOL/3A/BCD

Seezunge

IIIa; EG-Gewässer von IIIbcd

45

 

41,0

 

91,1

4,00

46

50

 

DEU

SPR/3BCD-C

Sprotte

IIIbcd (EG-Gewässer)

31 603

 

23 642,0

 

74,8

3 160,30

28 403

31 563

 

DEU

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa,b,d,e, XII, XIV (EG- und internationale Gewässer)

37 819

 

33 978,8

744

91,8

3 096,20

10 416

13 512

 

DNK

BLI/03-

Blauleng

III (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

9

 

0,4

 

4,4

0,90

6

7

 

DNK

BLI/245-

Blauleng

II,IV,V (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

8

 

0,1

 

1,3

0,80

6

7

 

DNK

COD/3BC+24

Kabeljau

Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

13 713

 

12 105,0

 

88,3

1 371,30

8 390

9 761

 

DNK

HER/3BC+24

Hering

Untergebiete 22-24

8 961

 

5 445,9

 

60,8

896,10

6 245

7 141

 

DNK

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EG-Gewässer)

1 153

 

389,8

 

33,8

115,30

1 096

1 211

 

DNK

HKE/3A/BCD

Seehecht

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EG-Gewässer)

1 575

 

311,8

 

19,8

157,50

1 499

1 657

 

DNK

JAX/578/14

Stöcker

VI, VII und VIIIabde; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

13 384

 

7 971,7

 

59,6

1 338,40

15 236

16 574

 

DNK

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EG-Gewässer)

1 523

 

772,2

 

50,7

152,30

1 368

1 520

 

DNK

NEP/3A/BCD

Kaisergranat

IIIa; EG-Gewässer von IIIbcd

4 063

 

2 916,6

 

71,8

406,30

3 800

4 206

 

DNK

PLE/3BCD-C

Scholle

IIIbcd (EG-Gewässer)

2 968

 

1 965,6

 

66,2

296,80

2 293

2 590

 

DNK

SOL/24.

Seezunge

II und IV (EG-Gewässer)

702

 

415,3

 

59,2

70,20

484

554

 

DNK

SOL/3A/BCD

Seezunge

IIIa; EG-Gewässer von IIIbcd

837

 

568,6

 

67,9

83,70

788

872

 

DNK

SPR/3BCD-C

Sprotte

IIIbcd (EG-Gewässer)

43 788

 

39 028,9

 

89,1

4 378,80

44 833

49 212

 

DNK

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa,b,d,e, XII, XIV (EG und internationale Gewässer)

43 257

 

40 643,8

176,1

94,4

2 437,10

26 789

29 226

 

ESP

ANF/07.

Seeteufel

VII

2 150

 

2 043,9

 

95,1

106,10

1 031

1 137

 

ESP

ANF/8ABDE.

Seeteufel

VIIIa, b, d, e

1 205

 

695,6

 

57,7

120,50

1 206

1 327

 

ESP

ANF/8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

1 541

 

1 539,9

 

99,9

1,10

1 629

1 630

 

ESP

BSF/8910-

Schwarzer Degenfisch

VIII,IX,X (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

13

 

5,0

 

38,5

1,30

13

14

 

ESP

DWS/12-

Tiefseehaie

XII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

69

 

4,3

 

6,2

6,90

34

41

 

ESP

DWS/56789-

Tiefseehaie

V,VI,VII,VIII,IX (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

228

 

204,0

 

89,5

22,80

187

210

 

ESP

GFB/89-

Gabeldorsch

VIII,IX (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

225

 

220,0

 

97,8

5,00

242

247

 

ESP

HKE/571214

Seehecht

VI, VII; Vb (EG-Gewässer), XII und XIV (internationale Gewässer)

10 871

 

9 342,3

10,9

86,0

1 087,10

8 926

10 013

 

ESP

HKE/8ABDE.

Seehecht

VIIIa, b, d, e

6 784

 

4 491,0

 

66,2

678,40

6 214

6 892

 

ESP

HKE/8C3411

Seehecht

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

3 819

 

3 816,8

 

99,9

2,20

4 510

4 512

 

ESP

JAX/578/14

Stöcker

VI, VII und VIIIabde; EG-Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

1 642

 

978,7

 

59,6

164,20

16 631

16 795

 

ESP

JAX/8C9.

Stöcker

VIIIc, IX

29 622

 

29 597,6

 

99,9

24,40

31 069

31 093

 

ESP

LEZ/8ABDE.

Butte

VIIIa,b,d,e

1 302

 

294,4

 

22,6

130,20

1 176

1 306

 

ESP

LEZ/8C3411

Butte

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

1 310

 

960,7

 

73,3

131,00

1 320

1 451

 

ESP

NEP/07.

Kaisergranat

VII

1 504

 

447,1

 

29,7

150,40

1 509

1 659

 

ESP

NEP/08C.

Kaisergranat

VIIIc

115

 

84,3

 

73,3

11,50

119

131

 

ESP

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; EG-Gewässer von Vb

43

 

2,0

 

4,7

4,30

40

44

 

ESP

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

VIIIa,b,d,e

55

 

0,4

 

0,7

5,50

259

265

 

ESP

NEP/9/3411

Kaisergranat

IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

123

 

116,2

 

94,5

6,80

104

111

 

ESP

ORY/06-

Granatbarsch

VI (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

6

 

0,0

 

0,0

0,60

4

5

06C-

ESP

RNG/8X14-

Grenadierfisch

VIII,IX,X,XII,XIV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

5 765

 

5 753,1

 

99,8

11,90

4 391

4 403

 

ESP

SBR/09-

Rote Fleckbrasse

IX (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

850

 

85,0

 

10,0

85,00

850

935

 

ESP

SBR/10-

Rote Fleckbrasse

X (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

0,0

 

0,0

1,00

10

11

 

ESP

WHB/8C3411

Blauer Wittling

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

43 707

 

26 953,3

 

61,7

4 370,70

25 686

30 057

 

EST

COD/3BC+24

Kabeljau

Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

174

 

73,3

 

42,1

17,40

186

203

 

EST

HER/03D.RG

Hering

Untergebiet 28.1

19 164

 

12 763,8

 

66,6

1 916,40

16 668

18 584

 

FIN

HER/30/31.

Hering

Untergebiete 30-31

82 809

 

71 089,7

 

85,8

8 280,90

71 344

79 625

 

FRA

ALF/3X14-

Kaiserbarsch

III,IV,V,VI,VII,VIII,IX,X,XII,XIV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

30

 

0,0

 

0,0

3,00

20

23

 

FRA

ANF/07.

Seeteufel

VII

17 055

 

12 703,5

 

74,5

1 705,50

16 651

18 357

 

FRA

ANF/8ABDE.

Seeteufel

VIIIa, b, d, e

7 333

 

5 835,3

 

79,6

733,30

6 714

7 447

 

FRA

ANF/8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

34

 

23,3

 

68,5

3,40

2

5

 

FRA

BLI/245-

Blauleng

II,IV,V (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

55

 

41,8

 

76,0

5,50

34

40

 

FRA

BLI/67-

Blauleng

VI,VII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

2 140

 

1 960,1

 

91,6

179,90

1 518

1 698

 

FRA

BSF/1234-

Schwarzer Degenfisch

I,II,III,IV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

5

 

1,6

 

32,0

0,50

5

6

 

FRA

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

V,VI,VII,XII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

2 617

 

2 324,9

 

88,8

261,70

2 433

2 695

 

FRA

BSF/8910-

Schwarzer Degenfisch

VIII,IX,X (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

111

 

20,4

 

18,4

11,10

31

42

 

FRA

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

62

 

9,8

 

15,8

6,20

44

50

 

FRA

COD/561214

Kabeljau

VI; EG-Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII, XIV

101

 

91,5

 

90,6

9,50

64

74

 

FRA

DWS/56789-

Tiefseehaie

V,VI,VII,VIII,IX (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

1 311

 

929,1

 

70,9

131,10

676

807

 

FRA

GFB/1012-

Gabeldorsch

X,XII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

0,0

 

0,0

1,00

10

11

 

FRA

GFB/1234-

Gabeldorsch

I,II,III,IV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

1,1

 

11,0

1,00

10

11

 

FRA

GFB/567-

Gabeldorsch

V,VI,VII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

677

 

609,5

 

90,0

67,50

356

424

 

FRA

GFB/89-

Gabeldorsch

VIII,IX (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

26

 

22,5

 

86,5

2,60

15

18

 

FRA

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Vb und VIa (EG-Gewässer)

803

 

218,7

 

27,2

80,30

366

446

 

FRA

HAD/6B1214

Schellfisch

VIb, XII, XIV

515

 

0,6

 

0,1

51,50

763

815

 

FRA

HER/7G-K.

Hering

VIIg, h, j, k

587

 

577,8

 

98,4

9,20

487

496

 

FRA

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EG-Gewässer)

257

 

246,1

 

95,8

10,90

243

254

 

FRA

HKE/571214

Seehecht

VI, VII; EG-Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

12 370

 

6 787,2

0,2

54,9

1 237,00

13 785

15 022

 

FRA

HKE/8ABDE.

Seehecht

VIIIa, b, d, e

14 349

 

4 708,0

 

32,8

1 434,90

13 955

15 390

 

FRA

HKE/8C3411

Seehecht

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

251

 

179,0

 

71,3

25,10

433

458

 

FRA

JAX/578/14

Stöcker

VI, VII und VIIIabde; EG-Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

21 839

 

12 413,8

 

56,8

2 183,90

8 047

10 231

 

FRA

JAX/8C9.

Stöcker

VIIIc, IX

415

 

12,2

 

2,9

41,50

393

435

 

FRA

LEZ/8ABDE.

Butte

VIIIa, b, d, e

1 055

 

589,2

 

55,8

105,50

949

1 055

 

FRA

LEZ/8C3411

Butte

VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

72

 

12,8

 

17,8

7,20

66

73

 

FRA

NEP/07.

Kaisergranat

VII

6 696

 

2 373,0

 

35,4

669,60

6 116

6 786

 

FRA

NEP/08C.

Kaisergranat

VIIIc

32

 

14,5

 

45,3

3,20

5

8

 

FRA

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EG-Gewässer)

44

 

0,0

 

0,0

4,40

40

44

 

FRA

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; EG-Gewässer von Vb

176

 

0,8

 

0,5

17,60

161

179

 

FRA

NEP/8ABDE.

Kaisergranat

VIIIa, b, d, e

4 444

 

3 093,5

 

69,6

444,40

4 061

4 505

 

FRA

ORY/06-

Granatbarsch

VI (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

33

 

11,0

 

33,3

3,30

22

25

06C-

FRA

ORY/07-

Granatbarsch

VII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

147

 

136,9

 

93,1

10,10

98

108

07C-

FRA

ORY/1X14-

Granatbarsch

I,II,III,IV,V,VIII,IX,X,XII,XIV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

31

 

24,3

 

78,4

3,10

15

18

1CX14C

FRA

PLE/07A.

Scholle

VIIa

23

 

2,2

 

9,6

2,30

21

23

 

FRA

PLE/7FG.

Scholle

VIIf, g

105

 

101,2

 

96,4

3,80

139

143

 

FRA

RNG/1245A-

Grenadierfisch

I,II,IV,Va (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

14

 

4,5

 

32,1

1,40

14

15

 

FRA

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Vb,VI,VIII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

3 841

 

1 868,0

 

48,6

384,10

3 789

4 173

 

FRA

RNG/8X14-

Grenadierfisch

VIII,IX,X,XII,XIV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

202

 

30,5

 

15,1

20,20

202

222

 

FRA

SBR/678-

Rote Fleckbrasse

VI,VII,VIII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

94,5

 

89,7

 

94,9

4,80

12

17

 

FRA

SOL/07A.

Seezunge

VIIa

6

 

0,6

 

10,0

0,60

4

5

 

FRA

SOL/07D.

Seezunge

VIId

3 691

 

1 821,4

 

49,3

369,10

3 550

3 919

 

FRA

SOL/24.

Seezunge

II und IV (EG-Gewässer)

629

 

447,2

 

71,1

62,90

212

275

 

FRA

SOL/7FG.

Seezunge

VIIf,g

100

 

85,5

 

85,5

10,00

60

70

 

FRA

SOL/8AB.

Seezunge

VIIIa,b

4 023

 

3 605,6

 

89,6

402,30

3 823

4 225

 

FRA

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa,b,d,e, XII, XIV (EG und internationale Gebiete)

28 445

 

14 378,8

 

50,5

2 844,50

18 643

21 488

 

GBR

ANF/07.

Seeteufel

VII

5 468

 

4 470,1

82,9

83,3

546,80

5 050

5 597

 

GBR

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

724

 

425,6

 

58,8

72,40

345

417

 

GBR

COD/561214

Kabeljau

VI; EG-Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII, XIV

360,8

 

303,3

 

84,1

36,08

241

277

 

GBR

COD/7X7A34

Kabeljau

VIIb-k, VIII, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

601

 

569,5

 

94,8

31,50

328

360

 

GBR

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Vb und VIa (EG-Gewässer)

6 080

 

2 761,7

 

45,4

608,00

4 743

5 351

 

GBR

HAD/6B1214

Schellfisch

VIb, XII, XIV

3 659

 

1 643,0

 

44,9

365,90

5 574

5 940

 

GBR

HER/07A/MM

Hering

VIIa

4 699

 

4 629,7

 

98,5

69,30

3 550

3 619

 

GBR

HER/7G-K.

Hering

VIIg, h, j, k

64

 

63,3

 

98,9

0,70

10

11

 

GBR

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EG-Gewässer)

398

 

360,4

 

90,6

37,60

341

379

 

GBR

HKE/571214

Seehecht

VI, VII; EG-Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

5 775

 

3 322,7

0,3

57,5

577,50

5 442

6 020

 

GBR

JAX/578/14

Stöcker

VI, VII und VIIIabde; EG-Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

11 910

 

10 159,6

 

85,3

1 191,00

16 470

17 661

 

GBR

NEP/07.

Kaisergranat

VII

9 119

 

7 044,7

 

77,3

911,90

8 251

9 163

 

GBR

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EG-Gewässer)

24 462

 

20 923,2

 

85,5

2 446,20

22 644

25 090

 

GBR

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; EG-Gewässer von Vb

21 178

 

16 055,6

 

75,8

2 117,80

19 415

21 533

 

GBR

PLE/07A.

Scholle

VIIa

708

 

415,1

 

58,6

70,80

558

629

 

GBR

PLE/7FG.

Scholle

VIIf, g

72

 

60,9

 

84,6

7,20

73

80

 

GBR

SOL/07A.

Seezunge

VIIa

204

 

70,5

 

34,6

20,40

146

166

 

GBR

SOL/07D.

Seezunge

VIId

1 315

 

780,1

 

59,3

131,50

1 268

1 400

 

GBR

SOL/24.

Seezunge

II und IV (EG-Gewässer)

1 406

 

1 190,7

 

84,7

140,60

545

686

 

GBR

SOL/7FG.

Seezunge

VIIf, g

272

 

244,1

 

89,7

27,20

271

298

 

GBR

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa,b,d,e, XII, XIV (EG und internationale Gewässer)

55 565

 

53 666,7

 

96,6

1 898,30

34 759

36 657

 

GBR

ALF/3X14-

Kaiserbarsch

III,IV,V,VI,VII,VIII,IX,X,XII,XIV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

0,6

 

6,0

1,00

10

11

 

GBR

BLI/245-

Blauleng

II,IV,V (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

19

 

5,5

 

28,9

1,90

20

22

 

GBR

BLI/67-

Blauleng

VI,VII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

222

 

174,2

 

78,5

22,20

386

408

 

GBR

BSF/1234-

Schwarzer Degenfisch

I,II,III,IV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

5

 

0,0

 

0,0

0,50

5

6

 

GBR

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

V,VI,VII,XII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

93

 

56,4

 

60,6

9,30

173

182

 

GBR

DWS/56789-

Tiefseehaie

V,VI,VII,VIII,IX (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

467

 

83,1

 

17,8

46,70

375

422

 

GBR

GFB/1234-

Gabeldorsch

I,II,III,IV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

16

 

2,2

 

13,8

1,60

16

18

 

GBR

GFB/567-

Gabeldorsch

V,VI,VII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

709

 

343,5

 

48,4

70,90

814

885

 

GBR

GFB/1012-

Gabeldorsch

X,XII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

0,0

 

0,0

1,00

10

11

 

GBR

ORY/06-

Granatbarsch

VI (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

6

 

0,0

 

0,0

0,60

4

5

06C-

GBR

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Vb,VI,VIII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

170

 

4,3

 

2,5

17,00

222

239

 

GBR

RNG/8X14-

Grenadierfisch

VIII,IX,X,XII,XIV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

18

 

0,0

 

0,0

1,80

18

20

 

GBR

SBR/10-

Rote Fleckbrasse

X (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

0,0

 

0,0

1,00

10

11

 

IRL

ANF/07.

Seeteufel

VII

3 162

 

2 938,7

 

92,9

223,30

2 128

2 351

 

IRL

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch

V,VI,VII,XII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

122

 

121,3

 

99,4

0,70

87

88

 

IRL

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

743

 

608,1

 

81,8

74,30

790

864

 

IRL

DWS/12-

Tiefseehaie

XII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

5

 

0,0

 

0,0

0,50

2

3

 

IRL

DWS/56789-

Tiefseehaie

V,VI,VII,VIII,IX (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

9

 

7,3

 

81,1

0,90

109

110

 

IRL

HAD/5BC6A.

Schellfisch

Vb und VIa (EG-Gewässer)

1 105

 

759,4

 

68,7

110,50

995

1 106

 

IRL

HAD/6B1214

Schellfisch

VIb, XII, XIV

468

 

339,1

 

72,5

46,80

544

591

 

IRL

HER/07A/MM

Hering

VIIa

587

 

0,0

 

0,0

58,70

1 250

1 309

 

IRL

HER/6AS7BC

Hering

VIaS, VIIb, c

13 732

 

12 174,5

 

88,7

1 373,20

10 584

11 957

 

IRL

HER/7G-K.

Hering

VIIg, h, j, k

9 109

 

8 267,6

 

90,8

841,40

6 818

7 659

 

IRL

HKE/571214

Seehecht

VI, VII; EG-Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII und XIV

1 765

 

1 427,6

 

80,9

176,50

1 670

1 847

 

IRL

JAX/578/14

Stöcker

VI, VII und VIIIabde; EG-Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

34 297

 

29 133,5

 

84,9

3 429,70

39 646

43 076

 

IRL

NEP/5BC6.

Kaisergranat

VI; EG-Gewässer von Vb

383

 

161,2

 

42,1

38,30

269

307

 

IRL

ORY/06-

Granatbarsch

VI (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

7

 

0,0

 

0,0

0,70

4

5

06C-

IRL

ORY/1X14-

Granatbarsch

I,II,III,IV,V,VIII,IX,X,XII,XIV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

6

 

0,0

 

0,0

0,60

4

5

1CX14C

IRL

PLE/07A.

Scholle

VIIa

507

 

192,9

 

38,0

50,70

1 209

1 260

 

IRL

PLE/7FG.

Scholle

VIIf, g

59

 

57,6

 

97,6

1,40

202

203

 

IRL

POK/561214

Seelachs

VI; EG-Gewässer von Vb, internationale Gewässer von XII, XIV

514

 

321,5

 

62,5

51,40

483

534

 

IRL

RNG/5B67-

Grenadierfisch

Vb,VI,VIII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

323

 

29,7

 

9,2

32,30

299

331

 

IRL

RNG/8X14-

Grenadierfisch

VIII,IX,X,XII,XIV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

10

 

0,0

 

0,0

1,00

9

10

 

IRL

SAN/2A3A4.

Sandaal

IIIa; EG-Gewässer von IIa und IV

148 972

 

 

 

0,0

14 897,20

0

14 897

 

IRL

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa,b,d,e, XII, XIV (EG und internationale Gewässer)

34 498

 

31 091,8

 

90,1

3 406,20

20 745

24 151

 

LTU

JAX/578/14

Stöcker

VI, VII und VIIIabde; EG-Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

6 437

 

3 466,7

 

53,9

643,70

0

644

 

LTU

SPR/3BCD-C

Sprotte

IIIbcd (EG-Gewässer)

22 027

 

14 773,5

 

67,1

2 202,70

22 745

24 948

 

LTU

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa,b,d,e, XII, XIV (EG und internationale Gewässer)

9 974

 

9 812,0

 

98,4

162,00

0

162

 

NLD

ANF/07.

Seeteufel

VII

112

 

13,6

 

12,1

11,20

336

347

 

NLD

COD/07A.

Kabeljau

VIIa

5

 

0,0

 

0,0

0,50

4

5

 

NLD

COD/7X7A34

Kabeljau

VIIb-k, VIII, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

51

 

46,6

 

91,4

4,40

25

29

 

NLD

HER/6AS7BC

Hering

VIaS, VIIb, c

258

 

254,4

 

98,6

3,60

1 058

1 062

 

NLD

HER/7G-K.

Hering

VIIg,h,j,k

473

 

461,8

 

97,6

11,20

487

498

 

NLD

HKE/2AC4-C

Seehecht

IIa und IV (EG-Gewässer)

47

 

29,9

 

63,6

4,70

63

68

 

NLD

HKE/571214

Seehecht

VI, VII; EG-Gewässer von Vb, internationale Gewässeer von XII und XIV

201

1

63,6

1

32,0

20,10

180

200

 

NLD

JAX/578/14

Stöcker

VI, VII und VIIIabde; EG-Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

52 731

 

40 530,0

 

76,9

5 273,10

58 102

63 375

 

NLD

NEP/2AC4-C

Kaisergranat

IIa und IV (EG-Gewässer)

1 367

 

1 155,6

 

84,5

136,70

704

841

 

NLD

SOL/24.

Seezunge

II und IV (EG-Gewässer)

11 887

 

10 348,8

 

87,1

1 188,70

9 563

10 752

 

NLD

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa,b,d,e, XII, XIV (EG und internationale Gewässer)

88 561

 

79 699,6

69,9

90,1

8 791,50

32 666

41 458

 

POL

HER/3BC+24

Hering

Untergebiete 22-24

6 441

 

2 935,8

 

45,6

644,10

5 797

6 441

 

POL

SPR/3BCD-C

Sprotte

IIIbcd (EG-Gewässer)

121 135

 

57 801,8

 

47,7

12 113,50

133 435

145 549

 

PRT

BSF/8910-

Schwarzer Degenfisch

VIII,IX,X (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

3 876

 

3 466,6

 

89,4

387,60

3 956

4 344

 

PRT

BSF/C3412-

Schwarzer Degenfisch

CECAF 34.1.2 (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

4 285

 

3 086,9

 

72,0

428,50

4 285

4 714

 

PRT

DWS/10-

Tiefseehaie

X (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

20

 

10,5

 

52,5

2,00

20

22

 

PRT

GFB/1012-

Gabeldorsch

X,XII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

43

 

16,9

 

39,3

4,30

43

47

 

PRT

JAX/8C9.

Stöcker

VIIIc, IX

25 036

 

14 498,8

 

57,9

2 503,60

26 288

28 792

 

PRT

NEP/9/3411

Kaisergranat

IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

328

 

267,8

 

81,6

32,80

311

344

 

PRT

SBR/09-

Rote Fleckbrasse

IX (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

230

 

187,2

 

81,4

23,00

230

253

 

SWE

BLI/03-

Blauleng

III (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

8

 

0,0

 

0,0

0,80

6

7

 

SWE

COD/3BC+24

Kabeljau

Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

3 602

 

2 960,2

 

82,2

360,20

2 989

3 349

 

SWE

HER/30/31.

Hering

Untergebiete 30-31

16 501

 

3 626,1

 

22,0

1 650,10

15 676

17 326

 

SWE

HER/3BC+24

Hering

Untergebiete 22-24

8 806

 

7 724,6

 

87,7

880,60

7 926

8 807

 

SWE

HKE/3A/BCD

Seehecht

IIIa; EG-Gewässer von IIIbcd

125

 

45,8

 

36,6

12,50

128

141

 

SWE

NEP/3A/BCD

Kaisergranat

IIIa; EG-Gewässer von IIIbcd

1 509

 

1 462,7

 

96,9

46,30

1 359

1 405

 

SWE

PLE/3BCD-C

Scholle

IIIbcd (EG-Gewässer)

192

 

170,5

 

88,8

19,20

173

192

 

SWE

RNG/3A/BCD

Grenadierfisch

IIIa und EG-Gewässer von IIIbcd

52

 

0,0

 

0,0

5,20

49

54

 

SWE

SOL/3A/BCD

Seezunge

IIIa; EG-Gewässer von IIIbcd

46

 

44,3

 

96,3

1,70

30

32

 

SWE

SPR/3BCD-C

Sprotte

IIIbcd (EG-Gewässer )

94 970

 

86 272,2

 

90,8

8 697,80

86 670

95 368

 

SWE

WHB/1X14

Blauer Wittling

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa,b,d,e, XII, XIV (EG und internationale Gewässer)

539

 

148,8

 

27,6

53,90

6 627

6 681

 


ANHANG II

ABZÜGE VON DEN QUOTEN 2008

Land

Art

Gebiets-Code 2007

Name der Art

Gebietsbezeichnung

Strafen Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96

Angepasste Menge 2007

Marge

Angepasste Menge 2007 insgesamt

Fänge unter bB 2007

Fänge 2007

Fänge 2007 insgesamt

%

Abzüge

Ausgangsmenge 2008

Angepasste Menge 2008

Gebiets-Code 2008

BEL

COD

2AC4.

Kabeljau

IV, IIa (EG-Gewässer)

y

937,00

0,0

937,00

0,0

998,60

998,60

106,6

–61,60

654,00

592

2A3AX4

BEL

COD

7X7A34

Kabeljau

VII b-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

y

172,00

0,0

172,00

0,0

180,40

180,40

104,9

–8,40

177,00

169

 

BEL

LEZ

2AC4-C

Butte

IIa und IV (EG-Gewässer)

y

4,00

0,0

4,00

0,0

5,60

5,60

140,0

–1,60

5,00

3

 

BEL

SOL

8AB.

Seezunge

VIII a und b

y

393,00

0,0

393,00

0,0

396,00

396,00

100,76

–3,00

52,00

49

 

DEU

ANF

561214

Seeteufel

VI; Vb (EG-Gewässer); internationale Gewässer von XII und XIV (norwegische Gewässer)

y

213,00

0,0

213,00

0,0

227,80

227,80

106,9

–14,80

212,00

197

 

DEU

COD

03AN.

Kabeljau

Kattegat

y

53,00

0,0

53,00

0,0

63,40

63,40

119,6

–10,40

64,00

54

 

DEU

COD

2AC4.

Kabeljau

IV, IIa (EG-Gewässer)

y

1 828,00

0,0

1 828,00

0,0

1 922,60

1 922,60

105,2

–94,60

2 384,00

2 289

2A3AX4

DEU

LEZ

2AC4-C

Butte

IIa und IV (EG-Gewässer)

y

4,00

0,0

4,00

0,0

12,90

12,90

322,5

–8,90

4,00

–5

 

DEU

LIN

4AB-N.

Leng

IV (norwegische Gewässer)

y

33,00

0,0

33,00

0,0

34,00

34,00

103,0

–1,00

21,00

20

 

DEU

HAL

514GRN

Heilbutt

Grönland: V und XIV

y

 

 

0,00

 

3,40

3,40

0,0

–3,40

0,00

–3

 

DEU

HKE

571214

Seehecht

Vb (1), VI, VII, XII, XIV

y

 

 

0,00

 

4,00

4,00

0,0

–4,00

0,00

–4

 

DEU

PRA

03A.

Tiefseegarnele

IIIa

y

 

 

0,00

 

0,50

0,50

0,0

–0,50

0,00

–1

 

DEU

SPR

2AC4-C

Sprotte

IIa und IV (EG-Gewässer)

y

 

 

0,00

 

2,70

2,70

0,0

–2,70

2 018,00

2 015

 

DNK

COD

1N2AB.

Kabeljau

I, II (norwegische Gewässer)

y

 

 

0,00

 

11,00

11,00

0,0

–11,00

0,00

–11

 

DNK

MAC

2CX14-

Makrele

VI,VII,VIIIa,b,d,e, Vb (EG-Gewässer), IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

y

 

 

0,00

 

8,00

8,00

0,0

–8,00

0,00

–8

 

DNK

NOP

2A3A4.

Stintdorsch

IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer)

y

 

 

0,00

 

83,00

83,00

0,0

83,00

36 466,00

36 383

 

DNK

OTH

1N2AB.

Andere Arten

I, II (norwegische Gewässer)

y

 

 

0,00

 

14,70

14,70

0,0

–14,70

0,00

–15

 

DNK

POK

1N2AB.

Seelachs

I, II (norwegische Gewässer)

y

 

 

0,00

 

0,50

0,50

0,0

–0,50

0,00

–1

 

ESP

BLI

67-

Blauleng

VI, VII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

n

72,00

0,0

72,00

0,0

211,00

211,00

293,1

– 139,00

67,00

–72

 

ESP

COD

1/2B.

Kabeljau

I und IIb

y

7 006,00

0,0

7 006,00

0,0

7 014,00

7 014,00

100,1

–8,00

7 349,00

7 341

 

ESP

HAD

1N2AB.

Schellfisch

I und II (norwegische Gewässer)

y

60,00

0,0

60,00

0,0

65,00

65,00

108,3

–5,00

0,00

–5

 

ESP

POK

1N2AB.

Seelachs

I und II (norwegische Gewässer)

y

50,00

0,0

50,00

0,0

53,00

53,00

106,0

–3,00

0,00

–3

 

ESP

SBR

678-

Rote Fleckbrasse

VI, VII und VIII (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

y

188,00

23,8

211,80

0,0

204,50

204,50

96,6

7,30

238,00

222

(x)

(x) Marge für die genehmigten Überschreitung der Fangmenge bis zu 10 % — Verordnung (EG) Nr. 847/96, Artikel 3 Absatz 3

EST

PLE

3BCD-C

Scholle

IIIb,c,d (1), außer Managementeinheit 3

 

 

 

0,0

 

0,80

0,80

0,0

–0,80

0,00

–1

 

FRA

COD

7X7A34

Kabeljau

VIIb-k; VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

y

3 736,00

0,0

3 736,00

0,0

4 079,60

4 079,60

109,2

– 343,60

3 033,00

2 689

 

GBR

LEZ

2AC4-C

Butte

IIa und IV (EG-Gewässer)

y

1 424,00

0,0

1 424,00

0,0

1 430,40

1 430,40

100,4

–6,40

1 537,00

1 531

 

GBR

NOP

2A3A4.

Stintdorsch

IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer)

 

 

 

0,00

 

4,30

4,30

0,0

–4,30

0,00

–4

 

IRL

COD

1/2B.

Kabeljau

I, II b

y

57,00

100,0

157,00

0,0

201,80

201,80

128,5

–44,80

0,00

–45

(xx)

IRL

COD

561214

Kabeljau

VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (EG und internationale Gewässer)

y

93,00

0,0

93,00

0,0

94,20

94,20

101,3

–1,20

241,00

240

 

IRL

COD

7X7A34

Kabeljau

VIIb-k; VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

y

737,00

0,0

737,00

0,0

792,00

792,00

107,5

–55,00

753,00

698

 

IRL

ORY

07-

Granatbarsch

VII (Gemeinschaftsgewässer)

n

68,00

0,0

68,00

0,0

199,80

199,80

293,8

– 131,80

29,00

– 103

 

IRL

SOL

07A.

Seezunge

VIIa

y

111,00

0,0

111,00

0,0

115,20

115,20

103,8

–4,20

90,00

86

 

(xx) ausgewiesene Marge der AMS-Quote nur von IRL in Anspruch genommen

NLD

HER

1/2.

Hering

I und II (EG, norwegische und internationale Gewässer)

y

27 651,00

0,0

27 651,00

0,0

28 125,70

28 125,70

101,7

– 474,70

12 117,00

11 642

 

POL

COD

3BC+24

Kabeljau

Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

y

2 287,00

0,0

2 287,00

0,0

2 360,70

2 360,70

103,2

–73,70

2 245,00

2 171

 

POL

GHL

514GRN

Schwarzer Heilbutt

V und XIV (grönländische Gewässer)

y

1 217,00

0,0

1 217,00

0,0

1 228,40

1 228,40

100,9

–11,40

0,00

–11

 

POL

HER

1/2.

Hering

I und II (EG, norwegische und internationale Gewässer)

y

3 057,00

0,0

3 057,00

0,0

3 153,50

3 153,50

103,2

–96,50

1 714,00

1 618

 

POL

PRA

N3L.

Tiefseegarnele

NAFO 3L

y

245,00

0,0

245,00

0,0

245,80

245,80

100,3

–0,80

278,00

277

 

POL

HAD

2AC4.

Schellfisch

IV; IIa (EG-Gewässer)

 

 

 

0,00

 

1,40

1,40

0,0

–1,40

0,00

–1

 

PRT

ALF

3X14-

Kaiserbarsch

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV (EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

n

214,00

0,0

214,00

0,0

224,40

224,40

104,9

–10,40

214,00

204

 

PRT

ANF

8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX, X (CECAF34.1.1(EG-Gewässer)

y

375,00

0,0

375,00

0,0

392,20

392,20

104,6

–17,20

324,00

307

 

PRT

COD

1/2B.

Kabeljau

I und IIb

y

1 479,00

0,0

1 479,00

0,0

1 490,30

1 490,30

100,8

–11,30

1 552,00

1 541

 

PRT

DWS

56789-

Tiefseehaie

V, VI, VII, VIII, IX ((EG-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

n

483,00

0,0

483,00

0,0

505,50

505,50

104,7

–22,50

254,00

232

 

PRT

HKE

8C3411

Seehecht

VIIIc, IX, X (CECAF34.1.1 (EG-Gewässer)

y

1 990,00

0,0

1 990,00

0,0

2 054,30

2 054,30

103,2

–64,30

2 104,00

2 040

 

PRT

COD

7X7A34

Kabeljau

VIIb,c,d,e,f,g,h,j,k, VIII, IX, X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

 

 

 

0,00

 

4,70

4,70

0,0

–4,70

0,00

–5

 

PRT

GHL

2A-C46

Schwarzer Heilbutt

IIa (EG-Gewässer), IV, VI (Gemeinschafts- und internationale Gewässer)

 

 

 

0,00

 

17,70

17,70

0,0

–17,70

0,00

–18

 

PRT

HAD

1N2AB.

Schellfisch

I, II (norwegische Gewässer)

 

 

 

0,00

 

369,20

369,20

0,0

– 369,20

0,00

– 369

 

PRT

POK

1N2AB.

Seelachs

I, II (norwegische Gewässer)

 

 

 

0,00

 

391,40

391,40

0,0

– 391,40

0,00

– 391

 


17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/43


VERORDNUNG (EG) Nr. 542/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs hinsichtlich Cyfluthrin und Lectin aus Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2 und 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Der Stoff Cyfluthrin ist zurzeit für Rinder (Muskel- und Fettgewebe, Leber, Nieren und Milch) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt, wobei für Milch die weiteren Bestimmungen der Richtlinie 94/29/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide sowie Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) einzuhalten sind. Es wurde beantragt, den existierenden Eintrag von Cyfluthrin für Rinder in Anhang I auf alle Wiederkäuer auszuweiten, woraufhin der Ausschuss für Tierarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Veterinary Use, nachstehend „CVMP“ genannt) die bereits festgelegten Rückstandshöchstmengen (nachstehend „MRL“ genannt) des Stoffes Cyfluthrin überprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die bestehenden MRL für Rinder nicht durch Extrapolation auf alle Wiederkäuer übertragbar sind, da Daten zu Rückständen bei Schafen nicht zur Verfügung stehen. Der CVMP kam zu dem Schluss, dass die Extrapolation nur bei Ziegen möglich ist. Es wird daher als angemessen erachtet, den gegenwärtigen Eintrag von Cyfluthrin in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 auf Ziegen auszuweiten, wobei dieselben MRL-Werte wie bei Rindern für Muskel- und Fettgewebe, Leber, Nieren und Milch gelten sollen, wobei für Milch die weiteren Bestimmungen der Richtlinie Nr. 94/29/EG einzuhalten sind.

(3)

Lectin aus Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) ist derzeit in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht erfasst. Nach Prüfung eines Antrags auf Festsetzung von MRL für Lectin aus Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) bei Schweinen kam der CVMP zu dem Schluss, dass eine Festsetzung von MRL für Lectin aus Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) nicht erforderlich ist, und empfahl, diesen Stoff nur zur oralen Anwendung bei Schweinen in Anhang II aufzunehmen. Es wird daher als angemessen erachtet, diesen Stoff nur zur oralen Anwendung bei Schweinen in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (3) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(6)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. August 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 18).

(2)  ABl. L 189 vom 23.7.1994, S. 67.

(3)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

A.

In Anhang I, Punkt 2.2.3 (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind) erhält der Eintrag für „Cyfluthrin“ folgende Fassung:

2.2.3.   Pyrethroide

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmengen

Zielgewebe

Sonstige Bestimmungen

„Cyfluthrin

Cyfluthrin (Summe der Isomere)

Rinder, Ziegen

10 μg/kg

Muskel

 

50 μg/kg

Fett

10 μg/kg

Leber

10 μg/kg

Niere

20 μg/kg

Milch

Die weiteren Bestimmungen der Richtlinie 94/29/EG sind einzuhalten“

B.

In Anhang II, Punkt 6 (Verzeichnis der Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten) wird folgender Stoff aufgenommen:

6.   Stoffe pflanzlichen Ursprungs

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Tierart

Sonstige Bestimmungen

„Lectin aus Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

Schweine

Nur zur oralen Anwendung“


17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 543/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (2) wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.

(2)

Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen.

(3)

Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch erlassen, zu deren Anwendung gewisse Durchführungsvorschriften erforderlich sind, vor allem hinsichtlich des Verzeichnisses der von dieser Verordnung erfassten Geflügelschlachtkörper, Geflügelteilstücke und Schlachtnebenprodukte, der Einstufung nach Fleischigkeit, Aussehen und Gewicht, der Angebotsformen, der Angabe der Verkehrsbezeichnung, unter der die Erzeugnisse verkauft werden sollen, der fakultativen Verwendung von Angaben zur Kühlmethode und zur Haltungsform, der Lagerungs- und Transportbedingungen für bestimmte Arten von Geflügelfleisch sowie der Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Deshalb sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission (3), mit der die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(5)

Um die Vermarktung von Geflügelfleisch der je nach Fleischigkeit und Aussehen verschiedenen Handelsklassen zu regeln, ist es erforderlich, für Schlachtkörper Geflügelart, Alter und Angebotsform und für Geflügelteilstücke Fleischgefüge und Gehalt festzulegen. Bei „Fettleber“ machen die Hochwertigkeit des Erzeugnisses und das damit einhergehende Betrugsrisiko die Festlegung besonders präziser Mindestvermarktungsnormen erforderlich.

(6)

Bestimmte Erzeugnisse und Angebotsformen, die nur von lokalem oder anderweitig begrenztem Interesse sind, können von diesen Normen zwar ausgenommen werden, doch sollten die Verkehrsbezeichnungen, unter denen diese Erzeugnisse verkauft werden sollen, den Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit Erzeugnissen kommt, für die die vorgenannten Normen gelten. Diese Regelung sollte gleichermaßen auf zusätzliche Angaben angewandt werden, um die die Verkehrsbezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse ergänzt werden können.

(7)

Damit diese Verordnung einheitlich angewandt wird, sollten die im Sektor Geflügelfleisch geltenden Begriffe „Vermarktung“ und „Los“ definiert werden.

(8)

Zur Erhaltung hoher Qualitätsnormen ist die Lager- und Bearbeitungstemperatur von größter Bedeutung. Es ist also zweckmäßig, eine Mindesttemperatur für die Lagerung von gefrorenem Geflügelfleisch vorzuschreiben.

(9)

Die Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich hinsichtlich der Überwachung ihrer Einhaltung und ihrer Durchsetzung, sollten gemeinschaftsweit einheitlich angewendet werden. Auch die entsprechenden Durchführungsvorschriften sollten einheitlich sein. So ist es angezeigt, gemeinsame Vorschriften für Stichproben und Toleranzen festzulegen.

(10)

Um den Verbraucher ausreichend, unmissverständlich und objektiv über die zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse zu informieren und den gemeinschaftsweit freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch den Vorschriften der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (4) so weit wie möglich Rechnung tragen.

(11)

Bei der Etikettierung können fakultativ unter anderem Angaben über die Kühlmethode und über die Haltungsform gemacht werden. Im Interesse des Verbraucherschutzes ist es erforderlich, letztere Angaben, insbesondere solche über das Schlachtalter, die Mastdauer und die Verwendung bestimmter Futtermittelbestandteile, an genau definierte Kriterien für Aufzucht und Besatzdichte zu binden.

(12)

Wird auf dem Etikett von Fleisch von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe „Auslaufhaltung“ bzw. „Freilandhaltung“ gemacht, so sollte die Angabe, dass sie zur Fettlebererzeugung bestimmt waren, auch auf dem Verbraucheretikett gemacht werden, um eine vollständige Information über die Produkteigenschaften zu gewährleisten.

(13)

Die Kommission sollte die gemeinschaftsrechtliche Vereinbarkeit einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, einschließlich der Vermarktungsnormen, und insbesondere solcher Vorschriften, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ständig überwachen. Besonders sollten die Zulassung und die regelmäßige Kontrolle von Betrieben geregelt werden, die Angaben zu besonderen Haltungsformen verwenden dürfen. Diesen Betrieben sollte dementsprechend eine regelmäßige und ausführliche Buchführung zur Auflage gemacht werden.

(14)

Angesichts der besonderen Art dieser Kontrollen können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Kontrollzuständigkeit unbeschadet entsprechender Überwachungsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen an ordnungsgemäß qualifizierte und zugelassene externe Stellen übertragen.

(15)

Für den Fall, dass Marktteilnehmer aus Drittländern fakultative Angaben über Kühlmethoden und Haltungsformen machen wollen, ist eine entsprechende Regelung vorzusehen, jedoch vorbehaltlich der Zulassung durch die zuständige Drittlandbehörde und der Erfassung des betreffenden Drittlands in einem entsprechenden Länderverzeichnis der Kommission.

(16)

Angesichts der bei der Geflügelfleischzubereitung sowie bei den Kontrollen erzielten wirtschaftlichen und technischen Fortschritte und da der Wassergehalt bei der Vermarktung von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch eine besondere Rolle spielt, sollte für den bei gefrorenen und tiefgekühlten Geflügelschlachtkörpern zulässigen Wassergehalt ein Höchstwert festgesetzt werden. Außerdem muss ein Kontrollverfahren eingeführt werden, das sich sowohl auf die Schlachtbetriebe als auch auf alle Vermarktungsstufen erstreckt, den freien Warenverkehr in einem Einheitsmarkt jedoch nicht beeinträchtigt.

(17)

Die Wasseraufnahme im Herstellungsbetrieb sollte überprüft werden. Außerdem sollten zur zuverlässigen Bestimmung des Gehalts des bei der Zubereitung von gefrorenen oder tiefgefrorenen Geflügelschlachtkörpern zugesetzten Wassers geeignete Methoden entwickelt werden, ohne dabei zwischen physiologischer Flüssigkeit und dem bei der Zubereitung aufgenommenen Fremdwasser zu unterscheiden, da eine solche Unterscheidung auf praktische Schwierigkeiten stoßen würde.

(18)

Die Vermarktung von — den Vorschriften nicht entsprechenden — gefrorenen oder tiefgefrorenen Geflügelschlachtkörpern ohne geeignete Angabe auf der Verpackung sollte untersagt werden. Daher sollten hinsichtlich der Angaben auf der Einzel- oder Sammelpackung je nach ihrem Verwendungszweck praktische, die Kontrolle erleichternde Bestimmungen erlassen werden. Außerdem sollte gewährleistet werden, dass diese Packungen ihrer Bestimmung zugeführt werden.

(19)

Es sollte geregelt werden, welche Folgen eine Kontrolle hat, bei der eine unzulässige, dieser Verordnung nicht genügende Lieferung von Erzeugnissen festgestellt wird. Außerdem sollte ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen eingeführt werden, die sich bezüglich innergemeinschaftlicher Lieferungen ergeben könnten.

(20)

Die Kommission sollte in Streitfällen vor Ort durch den Erlass geeigneter Vorschriften tätig werden können.

(21)

Eine Angleichung der hinsichtlich des Wassergehalts geltenden Bestimmungen setzt voraus, dass gemeinschaftliche und einzelstaatliche Referenzlabors bezeichnet werden.

(22)

Die Gemeinschaftsbeihilfe sollte festgesetzt werden.

(23)

Die Beihilfegewährung sollte zwischen der Gemeinschaft und dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium vertraglich geregelt werden.

(24)

Die Mitgliedstaaten müssen die praktischen Modalitäten der Kontrolle des Wassergehalts bei gefrorenem und tiefgefrorenem Geflügelfleisch regeln. Damit diese Verordnung einheitlich angewandt wird, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 121 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten folgende Definitionen:

1.

Geflügelschlachtkörper

a)

HÜHNER (Gallus domesticus)

Hähnchen: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,

Suppenhuhn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz,

Kapaun: vor der Geschlechtsreife kastrierter, nach einer Mastdauer (im Anschluss an die Kastration) von mindestens 77 Tagen im Alter von mindestens 140 Tagen geschlachteter Junghahn,

Stubenküken: Tier von weniger als 650 g Schlachtgewicht (gemessen ohne Innereien, Kopf und Ständer). Tiere mit einem Gewicht von 650 g bis 750 g dürfen „Stubenküken“ genannt werden, wenn das Schlachtalter 28 Tage nicht überschreitet. Zur Überprüfung des Schlachtalters können die Mitgliedstaaten Artikel 12 anwenden,

Junger Hahn: männliches Huhn von Legerassen, dessen Brustbeinfortsatz starr, aber nicht vollständig verknöchert ist und das im Alter von mindestens 90 Tagen geschlachtet wird;

b)

PUTEN/TRUTHÜHNER (Meleagris gallopavo dom.)

(Junge) Pute/(Junger) Truthahn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,

Pute/Truthahn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;

c)

ENTEN (Anas platyrhynchos dom., Cairina muschata), Mulardenten (Kreuzung aus Barbarieente und Pekingente)

Frühmastente/Jungente, (junge) Barbarieente, (junge) Mulardente: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,

Ente/Barbarieente/Mulardente: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;

d)

GÄNSE (Anser anser dom.)

Frühmastgans/(Junge) Gans/Jungmastgans: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz. Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldünn bis dünn; das Fett junger Gänse kann je nach Ernährung farblich variieren,

Gans: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz. Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldick bis dick;

e)

PERLHÜHNER (Numida meleagris domesticus)

(Junges) Perlhuhn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,

Perlhuhn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz.

Im Sinne dieser Verordnung gelten geschlechtsbedingte Abweichungen von den in den Buchstaben a bis e verwendeten Definitionen als äquivalent.

2.

Geflügelteilstücke

a)

Hälfte: halber Schlachtkörper, gewonnen durch geraden Längsschnitt am Brustbein und Rückgrat entlang;

b)

Viertel: durch Querschnitt einer Hälfte gewonnenes Hinter- bzw. Vorderviertel;

c)

Hinterviertel am Stück: beide Hinterviertel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, mit oder ohne Rumpf;

d)

Brust: Brustbein und beidseitige Rippen oder Teile davon, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, angeboten als ganze Brust oder als Brusthälfte;

e)

Schenkel: Femus (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

f)

Hähnchenschenkel mit Rückenstück: das anhaftende Rückenstück darf höchstens 25 % des Gewichts des Teilstücks ausmachen;

g)

Oberschenkel: Femur (Oberschenkelknochen) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

h)

Unterschenkel: Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

i)

Flügel: Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Bei Truthahnflügeln können Humerus bzw. Radius/Ulna einschließlich anhaftendem Muskelfleisch separat angeboten werden. Die Entfernung der Flügelspitze, einschließlich Karpal- (Mittelhand-)knochen, ist fakultativ. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

j)

beide Flügel, ungetrennt: beide Flügel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, der gewichtsmäßig höchstens 45 % des Gesamtgewichts des Teilstücks ausmacht;

k)

Brustfilet: ganze oder halbe entbeinte Brust, d. h. ohne Brustbein und Rippen. Bei Putenbrust darf das Filet auch ausschließlich aus innerem Brustmuskel (pectoralis profundus) bestehen;

l)

Brustfilet mit Schlüsselbein: Brustfilet (ohne Haut) mit Schlüsselbein und Brustbeinknorpel, wobei Schlüsselbein und Knorpel höchstens 3 % des Gesamtgewichts dieses Teilstücks ausmachen dürfen;

m)

„Magret, Maigret“: Brustfilet von in Nummer 3 genannten Enten oder Gänsen, mit Haut und subkutanem, den Brustmuskel bedeckendem Fett, ohne den inneren Brustmuskel (pectoralis profundus);

n)

entbeintes Fleisch von Putenschenkeln: Putenoberschenkel und/oder -unterschenkel, entbeint, d. h. ohne Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), ganz, gewürfelt oder in Streifen geschnitten.

Bei den Erzeugnissen gemäß den Buchstaben e, g und h bedeutet „Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt“, dass die Schnitte zwischen den beiden das jeweilige Gelenk begrenzenden Linien angesetzt werden (siehe Abbildung in Anhang II).

Die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben d bis k können mit oder ohne Haut angeboten werden. Sofern die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben d bis j ohne Haut bzw. das Erzeugnis gemäß Buchstabe k mit Haut angeboten werden, ist dies bei der Etikettierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anzugeben.

3.

Fettleber (Stopfleber)

Die Leber von Gänsen oder Enten der Art Cairina muschata oder Cairina muschata x Anas platyrhynchos, bei denen fütterungsbedingt eine Verfettung und Zellvergrößerung der Leber hervorgerufen wurde.

Die Tiere, denen die Lebern entnommen werden, müssen vollständig ausgeblutet sein. Die Lebern müssen von einheitlicher Farbe sein.

Die Lebern müssen folgenden Gewichtsanforderungen genügen:

Entenlebern: Nettogewicht von mindestens 300 g,

Gänselebern: Nettogewicht von mindestens 400 g.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Schlachtkörper“: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien, d. h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden —, zum Verkauf angeboten werden;

b)

„Teilstück“: Geflügelfleisch, das nach Größe und Muskelstruktur nachweislich einem bestimmten Schlachtkörperteil zugeordnet werden kann;

c)

„Geflügelfleisch in Fertigpackungen“: gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG angebotenes Geflügelfleisch;

d)

„Geflügelfleisch, nicht in Fertigpackungen“: Geflügelfleisch, das nicht in Fertigpackungen dem Endverbraucher zum Kauf angeboten wird oder auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt wird;

e)

„Vermarktung“: das Feilhalten oder Aufstellen zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens;

f)

„Los“: Geflügelfleisch derselben Art und Sorte, Handelsklasse und Herstellung, aus demselben Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb ein und desselben Standorts, das Gegenstand der Prüfung ist. Im Sinne von Artikel 9 und der Anhänge V und VI besteht ein Los nur aus Fertigpackungen derselben Nenngewichtsklasse.

Artikel 3

(1)   Um entsprechend dieser Verordnung vermarktet werden zu können, sind Geflügelschlachtkörper in einer der folgenden Herrichtungsformen zum Verkauf anzubieten:

teilweise ausgenommen („effilé“, „roped“),

bratfertig oder mit Innereien,

grillfertig oder ohne Innereien.

Das Wort „ausgenommen“ kann hinzugefügt werden.

(2)   Teilweise ausgenommene Schlachtkörper sind Schlachtkörper mit Herz, Leber, Lungen, Muskelmagen, Kropf und Nieren.

(3)   Bei allen Herrichtungsformen von Schlachtkörpern können Luft- und Speiseröhre sowie Kropf im Schlachtkörper verbleiben, sofern der Kopf nicht entfernt wurde.

(4)   Innereien sind ausschließlich:

Herz, Hals, Muskelmagen und Leber sowie alle anderen Körperteile, die vom Endverbraucher als genießbar angesehen werden. Die Leber ist ohne Gallenblase, der Muskelmagen ohne die innere Hornhaut anzubieten; der Muskelmageninhalt ist zu entfernen. Das Herz kann mit oder ohne Herzbeutel angeboten werden. Verbleibt der Hals am Schlachtkörper, so zählt er nicht zu den Innereien.

Werden die Schlachtkörper üblicherweise ohne eines der vorgenannten vier Organe zum Verkauf angeboten, ist das Fehlen dieses Organs auf dem Etikett anzugeben.

(5)   Neben den Angaben, die von den entsprechend der Richtlinie 2000/13/EG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gefordert werden, enthalten die das Fleisch begleitenden Warenpapiere gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie folgende zusätzliche Angaben:

a)

die Handelsklasse gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

b)

den Angebotszustand des Geflügelfleisches gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die empfohlene Lagertemperatur.

Artikel 4

(1)   Die Verkehrsbezeichnungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse entsprechen den in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnungen und den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Sprachen der Gemeinschaft. Anzugeben ist dabei

bei ganzen Schlachtkörpern: eine der Herrichtungsformen gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung,

bei Teilstücken: die jeweilige Geflügelart.

(2)   Die Artenbezeichnungen gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 2 können durch Zusätze ergänzt werden, sofern diese den Verbraucher nicht derart irreführen, dass es insbesondere zu Verwechslungen mit anderen Erzeugnissen des Artikels 1 Nummern 1 und 2 bzw. mit den Angaben gemäß Artikel 11 kommt.

Artikel 5

(1)   Andere als die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 können in der Gemeinschaft nur unter Bezeichnungen vermarktet werden, die den Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 bzw. mit den Angaben gemäß Artikel 11 kommen kann.

(2)   Neben den Anforderungen der entsprechend der Richtlinie 2000/13/EG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Etikettierung und Aufmachung des für den Endverbraucher bestimmten Geflügelfleisches sowie die Werbung dafür den zusätzlichen Anforderungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels genügen.

(3)   Bei frischem Geflügelfleisch wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum mit der Angabe „Verbrauchen bis“ gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/13/EG ersetzt.

(4)   Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett folgende Angaben anzubringen:

a)

die Handelsklasse gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

b)

bei frischem Geflügelfleisch Gesamtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Einzelhandelsstufe;

c)

der Angebotszustand des Geflügelfleisches gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die empfohlene Lagertemperatur;

d)

die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angegebene Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. des Zerlegungsbetriebs, ausgenommen in den Fällen, in denen das Zerlegen und Entbeinen am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung erfolgt;

e)

bei aus Drittländern eingeführtem Geflügelfleisch die Angabe des Ursprungslands.

(5)   Bei nicht in Fertigpackungen zum Verkauf angebotenem Geflügelfleisch, ausgenommen im Falle des Zerlegens oder Entbeinens am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, vorausgesetzt, dass das Zerlegen und Entbeinen auf Verlangen und in Gegenwart des Verbrauchers erfolgt, gilt Artikel 14 der Richtlinie 2000/13/EG für die in Absatz 4 genannten Angaben.

(6)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 5 und den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erübrigt sich die Einstufung von Geflügelfleisch in Handelsklassen und seine Kennzeichnung entsprechend den zusätzlichen Etikettierungsvorschriften dieser Artikel, wenn das Fleisch an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird.

Artikel 6

Für gefrorenes Geflügelfleisch gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

Die Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch gemäß dieser Verordnung muss stabil sein und im ganzen Erzeugnis auf maximal – 12 °C gehalten werden, wobei die Temperatur kurzfristig um höchstens 3 °C ansteigen darf. Diese Temperaturtoleranzen setzen einwandfreie Lagerungs- und Vertriebspraktiken bei der örtlichen Verteilung und in den Verkaufsmöbeln im Einzelhandel voraus.

Artikel 7

(1)   Zur Einstufung in die Handelsklassen A und B müssen die unter diese Verordnung fallenden Geflügelschlachtkörper und -teilstücke folgenden Mindestanforderungen genügen:

a)

ganz (unter Berücksichtigung der Herrichtungsform),

b)

sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut,

c)

frei von Fremdgeruch,

d)

frei von sichtbaren Blutspuren, es sei denn, sie sind klein und unauffällig,

e)

frei von herausragenden gebrochenen Knochen,

f)

frei von starken Quetschungen.

Frisches Geflügelfleisch darf keine Anzeichen früheren Einfrierens aufweisen.

(2)   Um in die Handelsklasse A eingestuft werden zu können, müssen Geflügelschlachtkörper und -teilstücke darüber hinaus folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie besitzen Fleischfülle. Das Fleisch ist vollfleischig; die Brust gut entwickelt, breit, lang und vollfleischig; die Schenkel sind fleischig. Bei Hähnchen, Frühmastenten/Jungenten und Puten/Truthähnen sind Brust, Rücken und Schenkel mit einer dünnen, gleichmäßigen Fettschicht überzogen. Bei Suppenhühnern, Enten und Frühmastgänsen/jungen Gänsen ist eine dickere Fettschicht zulässig. Gänse weisen eine mitteldicke bis dicke, gleichmäßig über den gesamten Schlachtkörper verteilte Fettschicht auf;

b)

an Brust, Schenkeln, Rumpf, Fußgelenken und Flügelspitzen können einige kleine Federn, Stümpfe (Federenden) und Haarfedern (Filopluma) vorhanden sein. Bei Suppenhühnern, Enten, Puten/Truthähnen und Gänsen können sich auch an anderen Körperteilen Federreste befinden;

c)

leichte Beschädigungen, Quetschungen und Verfärbungen sind zulässig, sofern sie klein und unauffällig sind und sich nicht an Brust oder Schenkeln befinden. Die Flügelspitze darf fehlen. Flügelspitzen und Follikel (Drüsenbläschen) dürfen eine leichte Rötung zeigen;

d)

gefrorenes und tiefgefrorenes Geflügel darf keine Frostbrandspuren zeigen (7), es sei denn, sie sind zufallsbedingt, klein und unauffällig und nicht an Brust und Schenkeln vorhanden.

Artikel 8

(1)   Beschlüsse infolge von Nichteinhaltung der Artikel 1, 3 und 7 werden immer für das gesamte gemäß diesem Artikel kontrollierte Los gefasst.

(2)   Aus jedem in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Groß- und Einzelhandelslagerhäusern bzw. — im Falle der Einfuhr aus Drittländern — bei der Zollabfertigung zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Einzelerzeugnisse gemäß Artikel 1 entnommen:

Losumfang

Stichprobenumfang

Zulässige Anzahl fehlerhafter Einheiten

insgesamt

Artikel 1 Nummern 1 (8) und 3 und Artikel 7 Absatz 1

1

2

3

4

100 bis 500

30

5

2

501 bis 3 200

50

7

3

> 3 200

80

10

4

(3)   Bei der Prüfung eines Loses Geflügelfleisch der Handelsklasse A ist die Fehlertoleranz nach Spalte 3 der Tabelle des Absatzes 2 zulässig. Bei diesen fehlerhaften Einheiten darf es sich im Fall von Brustfilet auch um Filets mit bis zu 2 Gewichtsprozent Knorpel (biegsamer Brustbeinfortsatz) handeln.

Die Anzahl der fehlerhaften Einheiten, die den Bestimmungen des Artikels 1 Nummern 1 und 3 und des Artikels 7 Absatz 1 nicht entsprechen, darf die in Spalte 4 der Tabelle von Absatz 2 angegebenen Zahlen jedoch nicht überschreiten.

Im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 3 kann eine fehlerhafte Einheit nur dann akzeptiert werden, wenn ihr Gewicht im Fall von Entenlebern mindestens 240 g und im Fall von Gänselebern mindestens 385 g beträgt.

(4)   Bei der Prüfung eines Loses Geflügelfleisch der Handelsklasse B verdoppelt sich die Fehlertoleranz.

(5)   Wird das geprüfte Los als nicht konform angesehen, so verbietet die Kontrollstelle die Vermarktung bzw. die Einfuhr aus einem Drittland, sofern nicht bzw. solange bis der Beleg beigebracht ist, dass Konformität mit den Vorschriften der Artikel 1 und 7 nachträglich erzielt worden ist.

Artikel 9

(1)   Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Fertigpackungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG kann gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Gewichtsklassen eingestuft werden. Als Fertigpackungen gelten

Fertigpackungen mit einem Geflügelschlachtkörper oder

Fertigpackungen mit einem oder mehreren Teilstücken des gleichen Typs und der gleichen Geflügelart im Sinne von Artikel 1.

(2)   Auf allen Fertigpackungen ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 das als „Nenngewicht“ bekannte Gewicht des Erzeugnisses anzugeben, das die Fertigpackung enthalten muss.

(3)   Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Fertigpackungen kann wie folgt in Nenngewichtsklassen eingestuft werden:

a)

Schlachtkörper:

unter 1 100 g: 50-g-Klassen (1 050 — 1 000 — 950 usw.),

1 100 bis < 2 400 g: 100-g-Klassen (1 100 — 1 200 — 1 300 usw.),

2 400 g und darüber: 200-g-Klassen (2 400 — 2 600 — 2 800 usw.),

b)

Teilstücke:

unter 1 100 g: 50-g-Klassen (1 050 — 1 000 — 950 usw.),

1 100 g und darüber: 100-g-Klassen (1 100 — 1 200 — 1 300 usw.).

(4)   Die Fertigpackungen gemäß Absatz 1 müssen so hergestellt sein, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die tatsächliche Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als das Nenngewicht;

b)

der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Absatz 9 vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet, muss so gering sein, dass das Los von Fertigpackungen den in Absatz 10 festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht;

c)

eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die in Absatz 9 aufgeführten Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht vermarktet werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen des Nenngewichts, der tatsächlichen Füllmenge und der Minusabweichungen gemäß Anhang I der Richtlinie 76/211/EWG.

(5)   Hinsichtlich der Verantwortung des Abfüllers bzw. des Importeurs von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch sowie der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Kontrollen gelten sinngemäß die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 4, 5 und 6 der Richtlinie 76/211/EWG.

(6)   Die Fertigpackungen werden stichprobenweise und in zwei Phasen geprüft:

Prüfung der tatsächlichen Füllmenge jeder Fertigpackung der Stichprobe;

Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen in der Stichprobe.

Ein Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar, wenn die Ergebnisse der beiden Prüfungen den Annahmezahlen gemäß den Absätzen 10 und 11 genügen.

(7)   Das Los besteht aus der Gesamtmenge der am gleichen Ort abgefüllten Fertigpackungen gleichen Nenngewichts, gleichen Musters und gleicher Herstellung, die Gegenstand der Prüfung sind.

Die Losgröße wird auf folgende Mengen begrenzt:

Werden die Fertigpackungen nach dem Abfüllvorgang geprüft, so entspricht der Losumfang der Stundenhöchstleistung der Abfüllanlage, wobei der Losumfang unbegrenzt ist;

in allen anderen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.

(8)   Aus jedem zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Fertigpackungen entnommen:

Losumfang

Stichprobenumfang

100—500

30

501—3 200

50

> 3 200

80

Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 76/211/EWG, falls sie durchgeführt wird, auf 100 % des Losumfangs.

(9)   Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind folgende Minusabweichungen zulässig:

(in Gramm)

Nenngewicht

Zulässige Minusabweichung

Schlachtkörper

Teilstücke

unter 1 100

25

25

1 100 bis < 2 400

50

50

2 400 und darüber

100

 

(10)   Zur Prüfung der tatsächlichen Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen in der Stichprobe wird die zulässige Mindestfüllmenge durch Abzug der zulässigen Minusabweichung vom Nenngewicht der Fertigpackung berechnet.

Fertigpackungen in der Stichprobe, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge, gelten als fehlerhaft.

Das geprüfte Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar bzw. abgelehnt, wenn die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich nachstehender Annahmezahl oder kleiner ist bzw. gleich nachstehender Ablehnungszahl oder größer ist:

Stichprobenumfang

Anzahl fehlerhafter Fertigpackungen

Annahmezahl

Ablehnungszahl

30

2

3

50

3

4

80

5

6

(11)   Zur Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen gilt: Ein Los von Fertigpackungen wird als annehmbar angesehen, wenn der Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe größer ist als folgende Annahmezahl:

Stichprobenumfang

Annahmezahl für den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen

30

x— ≥ Qn – 0,503 s

50

x— ≥ Qn – 0,379 s

80

x— ≥ Qn – 0,295 s

x

=

Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen,

Qn

=

Nennmenge der Fertigpackung,

s

=

Standardabweichung der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe.

Die Standardabweichung wird geschätzt nach dem Verfahren gemäß Anhang II Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 76/211/EWG.

(12)   Solange gemäß der Richtlinie 80/181/EWG des Rates (9) zusätzliche Angaben zulässig sind, kann außer der Angabe des Nenngewichts der Fertigpackung im Sinne dieses Artikels eine zusätzliche Angabe angebracht werden.

(13)   Aus anderen Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich eingeführtes Geflügelfleisch wird außerhalb des Grenzbereichs stichprobenweise geprüft.

Artikel 10

Bei der Etikettierung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG können eines der nachstehend definierten Kühlverfahren und die in Anhang III aufgeführten Begriffe in den anderen Sprachen der Gemeinschaft angegeben werden:

Luftkühlung: Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom;

Luft-Sprüh-Kühlung: Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom, der mit einem mehr oder weniger feinen Wassernebel durchsetzt wird;

Tauchkühlung: Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern in Behältern mit Wasser oder Eiswasser im Gegenstromverfahren.

Artikel 11

(1)   Bei der Etikettierung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG dürfen zur Angabe der Haltungsform, ausgenommen organische oder biologische Erzeugung, ausschließlich die nachstehenden und die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Begriffe in den anderen Sprachen der Gemeinschaft verwendet werden, und dies nur, sofern die in Anhang V dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

„Gefüttert mit … % …“

b)

„extensive Bodenhaltung“

c)

„Freilandhaltung“

d)

„Bäuerliche Freilandhaltung“

e)

„Bäuerliche Freilandhaltung — Unbegrenzter Auslauf“.

Diese Angaben können um Hinweise auf die Besonderheiten der jeweiligen Haltungsform ergänzt werden.

Wird auf dem Etikett des Fleischs von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe „Freilandhaltung“ (Buchstaben c, d und e) gemacht, so muss auch die Angabe „aus der Fettlebererzeugung“ aufgeführt werden.

(2)   Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur zulässig, sofern einer der Begriffe gemäß Absatz 1 verwendet wird und die Tiere das Mindestalter gemäß Anhang V Buchstaben b, c oder d haben. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich definierten Tiere.

(3)   Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen gemäß Anhang V hinausgehen und nur auf die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in Einklang stehen.

(4)   Die einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3 sind der Kommission mitzuteilen.

(5)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt jederzeit auf Antrag der Kommission alle Angaben, die für eine Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die unter diesen Artikel fallenden Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in Einklang stehen.

Artikel 12

(1)   Schlachthöfe bedürfen zur Verwendung der Begriffe gemäß Artikel 11 einer besonderen Zulassung. Sie führen — aufgeschlüsselt nach Haltungsformen — über Folgendes Buch:

a)

über Name und Anschrift der Geflügelerzeuger, die nach entsprechender Kontrolle durch die zuständige nationale Behörde zugelassen werden;

b)

auf Verlangen dieser Behörde über die Zahl der von den einzelnen Erzeugern je Durchgang gehaltenen Tiere;

c)

über die Zahl und das gesamte Lebend- oder Schlachtkörpergewicht der angelieferten und verarbeiteten Tiere;

d)

über die Einzelheiten der Verkäufe einschließlich Name und Anschrift der Käufer während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand.

(2)   Die Erzeuger gemäß Absatz 1 werden anschließend regelmäßig kontrolliert. Sie führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über die Zahl der Tiere je Haltungsform, einschließlich der Zahl der verkauften Tiere, der Namen und Anschriften der Käufer sowie der Menge und Quelle der Futtermittel.

Außerdem führen Erzeuger mit Auslauf- bzw. Freilandhaltung auch Buch über den Zeitpunkt, an dem die Tiere zum ersten Mal Zugang zum Freiland haben.

(3)   Futtermittelhersteller und -lieferanten führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Bücher, aus denen hervorgeht, dass die Zusammensetzung der Futtermittel, die sie an die Erzeuger für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannte Haltungsform geliefert haben, den Fütterungsanweisungen entspricht.

(4)   Die Brütereien führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über Tiere der anerkannt langsam wachsenden Rassen, die an die Erzeuger für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Haltungsformen geliefert wurden.

(5)   Die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 11 und der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels wird wie folgt regelmäßig kontrolliert:

a)

in Mastbetrieben: mindestens einmal je Durchgang,

b)

in Betrieben der Futtermittelhersteller und -lieferanten: mindestens einmal jährlich,

c)

in Schlachthöfen: mindestens viermal jährlich,

d)

in Brütereien: mindestens einmal jährlich bei Haltungsformen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e.

(6)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe gemäß Absatz 1, aus dem Name, Anschrift und Kennnummer des Schlachthofs ersichtlich sind. Etwaige Änderungen dieses Verzeichnisses werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu Beginn jedes Quartals des betreffenden Kalenderjahrs mitgeteilt.

Artikel 13

In Bezug auf die Überwachung der Angaben über die Art der Geflügelhaltung gemäß Artikel 121 Buchstabe e Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen den Kriterien gemäß der Europäischen Norm Nr. EN/45011 vom 26. Juni 1989 genügen und als solche von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen und überwacht werden.

Artikel 14

Geflügelfleisch aus Drittländern kann eine oder mehrere der fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 10 und 11 tragen, sofern es eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslands ausgestellte Bescheinigung mitführt, mit der bestätigt wird, dass die betreffenden Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Auf Anfrage eines Drittlands erstellt die Kommission ein Verzeichnis dieser Behörden.

Artikel 15

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 17 Absatz 3 dürfen gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VI (Drip-Verfahren) oder Anhang VII (Chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet.

(2)   Die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die Schlachthöfe alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Bestimmungen von Absatz 1 nachzukommen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass

Proben zur Kontrolle der Wasseraufnahme beim Kühlen sowie des Wassergehalts von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnchen entnommen werden,

die Kontrollergebnisse aufgezeichnet und ein Jahr lang aufbewahrt werden;

jedes Los so gekennzeichnet wird, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann; diese Loskennzeichnung muss im Herstellungsprotokoll aufgeführt sein.

Artikel 16

(1)   In den Schlachthöfen wird entweder regelmäßig gemäß Anhang IX die Wasseraufnahme kontrolliert oder es werden Kontrollen gemäß Anhang VI durchgeführt, und zwar mindestens einmal in jeder achtstündigen Arbeitsphase.

Stellt sich dabei heraus, dass die aufgenommene Wassermenge den nach dieser Verordnung zulässigen Gesamtwassergehalt überschreitet (unter Berücksichtigung des Wassers, das von den Schlachtkörpern während der nicht kontrollierten Phasen der Aufbereitung aufgenommen wird), oder überschreitet die aufgenommene Wassermenge die Werte gemäß Anhang IX Nummer 10 oder gemäß Anhang VI Nummer 7, so nehmen die Schlachtbetriebe unverzüglich die notwendigen technischen Anpassungen des Verfahrens vor.

(2)   In allen Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und auf jeden Fall mindestens jeden zweiten Monat wird der Wassergehalt gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen gemäß Artikel 15 Absatz 1 in jedem Schlachthof durch Stichproben kontrolliert, wobei die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bestimmt, ob das Verfahren nach Anhang VI oder Anhang VII verwendet wird. Hiervon ausgenommen sind Schlachtkörper, für die der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen wurde, dass sie ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(3)   Die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden durch die zuständigen Behörden oder unter deren Aufsicht durchgeführt. Die zuständigen Behörden können in besonderen Fällen die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und insbesondere die von Anhang IX Nummern 1 und 10 sowie die von Absatz 2 für einen Schlachthof verschärfen, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung des nach dieser Verordnung zulässigen Gesamtwassergehalts zu gewährleisten.

Wenn eine Partie von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügel dieser Verordnung nicht genügt, nehmen die zuständigen Behörden die Kontrollen in der in Absatz 2 genannten Mindesthäufigkeit erst wieder auf, wenn drei aufeinander folgende Kontrollen, die gemäß Anhang VI oder VII anhand von Stichproben aus drei verschiedenen Tagesproduktionen innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Wochen vorzunehmen sind, negativ ausgefallen sind. Die Kosten dieser Kontrollen gehen zu Lasten des betreffenden Schlachtbetriebs.

(4)   Zeigen die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 im Fall von Luftkühlung auf, dass die Vorschriften der Anhänge VI bis IX sechs Monate lang eingehalten worden sind, so kann die Häufigkeit der in Absatz 1 genannten Kontrollen auf einmal im Monat verringert werden. Werden die Vorschriften der genannten Anhänge nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder in der Häufigkeit gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.

(5)   Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 2 die zulässigen Grenzwerte, so gilt das betreffende Los als nicht verordnungsgemäß. In diesem Fall kann der betroffene Schlachthof jedoch eine Gegenanalyse verlangen, die im Referenzlaboratorium des Mitgliedstaats nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auszuwählenden Verfahren durchzuführen ist. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen.

(6)   Wird das betreffende Los — erforderlichenfalls nach einer Gegenanalyse — für nicht verordnungsgemäß befunden, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass dieses Los innerhalb der Gemeinschaft nur vermarktet werden darf, wenn sowohl Einzel- als auch Großpackungen mit den betreffenden Schlachtkörpern von dem Schlachthof unter Aufsicht der zuständigen Behörde durch einen Aufkleber oder ein Etikett gekennzeichnet werden, das in roten Großbuchstaben mindestens eine der in Anhang X aufgeführten Aufschriften trägt.

Das Los gemäß Unterabsatz 1 verbleibt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, bis es gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes abgefertigt oder anderweitig beseitigt wird. Wird der zuständigen Behörde jedoch bescheinigt, dass das in Unterabsatz 1 genannte Los zur Ausfuhr bestimmt ist, so trifft die Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das betreffende Los in der Gemeinschaft vermarktet wird.

Die Aufschriften gemäß Unterabsatz 1 müssen an einer ins Auge fallenden Stelle gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Abbildungen verdeckt, undeutlich gemacht oder unterbrochen werden. Auf Einzelpackungen müssen die Buchstaben mindestens 1 cm, auf Großpackungen mindestens 2 cm hoch sein.

Artikel 17

(1)   Besteht Grund zur Annahme von Unregelmäßigkeiten, so kann der Bestimmungsmitgliedstaat durch nichtdiskriminierende Stichproben sicherstellen lassen, dass die betreffende Lieferung von gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen den Anforderungen der Artikel 15 und 16 entspricht.

(2)   Die Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen am Bestimmungsort der Waren oder an einem anderen geeigneten Ort. Im letztgenannten Fall ist darauf zu achten, dass der Ort nicht an der Grenze liegt, dass möglichst wenig vom Transportweg der Ware abgewichen wird und dass die Waren nach der Probenahme wie vorgesehen zu ihrem Bestimmungsort gebracht werden können. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen jedoch erst dann an den Endverbraucher verkauft werden, wenn das Ergebnis der Kontrolle vorliegt.

Die Kontrollen sind möglichst rasch durchzuführen, damit die Vermarktung der Waren nicht unangemessen verzögert wird oder Wartezeiten entstehen, die zu einer Minderung der Qualität führen könnten.

Die Ergebnisse der Kontrollen, die daraufhin gefassten Beschlüsse und die Gründe für diese Beschlüsse sind dem Versender, dem Empfänger oder deren Vertretern innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Probenahme mitzuteilen. Die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gefassten Beschlüsse müssen der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats zusammen mit einer entsprechenden Begründung mitgeteilt werden.

Auf Antrag müssen diese mit Gründen versehenen Beschlüsse dem Versender oder dessen Vertreter schriftlich mitgeteilt werden; ihnen muss eine Belehrung darüber beigefügt sein, welche Rechtsbehelfe das im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Recht vorsieht und nach welchem Verfahren und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden müssen.

(3)   Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 die zulässigen Grenzwerte, so kann der Besitzer des Loses eine Gegenanalyse in einem der Referenzlaboratorien gemäß Anhang XI nach demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Kontrolle verlangen. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen. Aufgaben und Zuständigkeiten der Referenzlaboratorien sind in Anhang XII aufgeführt.

(4)   Stellt sich bei einer Kontrolle gemäß den Absätzen 1 und 2 und gegebenenfalls nach einer Gegenanalyse heraus, dass die gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen den Bestimmungen der Artikel 15 und 16 nicht entsprechen, so wendet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 an.

(5)   In den Fällen gemäß den Absätzen 3 und 4 setzt sich die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Art der vorgenommenen Kontrollen, die gefassten Beschlüsse und die Gründe für diese Beschlüsse mit.

Ergeben die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 3 wiederholt Unregelmäßigkeiten oder werden nach Auffassung des Versandmitgliedstaats Kontrollen ohne hinreichende Begründung durchgeführt, so unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission hierüber.

Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung dieser Verordnung oder auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann die Kommission unter Berücksichtigung der Art der festgestellten Verstöße

Sachverständige in den betreffenden Betrieb entsenden und in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Untersuchungen vor Ort vornehmen oder

die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats auffordern, die Erzeugnisse des betreffenden Betriebs häufiger durch Stichproben zu kontrollieren und erforderlichenfalls Strafmaßnahmen gemäß Artikel 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu ergreifen.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen mit. Die Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet eine Untersuchung vorgenommen wird, lassen den Sachverständigen jegliche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen.

Solange die Schlussfolgerungen der Kommission nicht vorliegen, muss der Versandmitgliedstaat auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats die Erzeugnisse des betreffenden Betriebs häufiger durch Stichproben kontrollieren.

Werden diese Maßnahmen aufgrund wiederholter Unregelmäßigkeiten von Seiten eines Betriebs ergriffen, so stellt die Kommission dem betreffenden Betrieb alle bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß den Gedankenstrichen von Untersatz 3 anfallenden Kosten in Rechnung.

Artikel 18

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den jeweiligen nationalen Referenzlaboratorien die Ergebnisse der von ihnen oder unter ihrer Aufsicht durchgeführten Kontrollen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 unverzüglich mit.

Die nationalen Referenzlaboratorien übermitteln diese Ergebnisse dem in Artikel 19 genannten Sachverständigengremium zur Auswertung und Besprechung mit den nationalen Referenzlaboratorien vor dem 1. Juli jedes Jahres. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Prüfung vorgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für die in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen einschließlich der Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern zum Zeitpunkt der Zollabfertigung gemäß den Anhängen VI und VII. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber. Diesbezügliche Änderungen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission umgehend mitzuteilen.

Artikel 19

Ein Gremium von Sachverständigen für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch dient als Koordinierungsstelle für die Untersuchungstätigkeiten der nationalen Referenzlaboratorien. Es setzt sich zusammen aus Vertretern der Kommission und der nationalen Referenzlaboratorien. Die Aufgaben des Gremiums und der nationalen Referenzlaboratorien sowie die Organisationsstruktur des Gremiums sind Anhang XII zu entnehmen.

Dem Referenzlaboratorium wird eine Beihilfe gemäß dem Vertrag gewährt, der zwischen der im Namen der Gemeinschaft handelnden Kommission und diesem Laboratorium zu schließen ist.

Der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft wird ermächtigt, den genannten Vertrag im Namen der Kommission zu unterzeichnen.

Artikel 20

(1)   Die nachstehend genannten frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücke dürfen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIII (Chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet:

a)

Hähnchenbrustfilets, mit oder ohne Schlüsselbein, ohne Haut;

b)

Hähnchenbrust, mit Haut;

c)

Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut;

d)

Putenbrustfilets, ohne Haut;

e)

Putenbrust, mit Haut;

f)

Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut;

g)

entbeintes Putenschenkelfleisch, ohne Haut.

(2)   Die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe — unabhängig davon, ob diese zu Schlachthöfen gehören — alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Anforderungen gemäß Absatz 1 nachzukommen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass

a)

in den Schlachthöfen regelmäßige Kontrollen der Wasseraufnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 auch bei Schlachtkörpern von Hähnchen und Puten durchgeführt werden, die für die Erzeugung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten frischen, gefrorenen oder tiefgefrorenen Teilstücke bestimmt sind. Diese Kontrollen werden mindestens einmal in jeder achtstündigen Arbeitsphase durchgeführt. Im Fall der Luftkühlung von Putenschlachtkörpern müssen jedoch keine regelmäßigen Kontrollen der Wasseraufnahme durchgeführt werden. Die in Anhang IX Nummer 10 festgesetzten Grenzwerte gelten auch für Putenschlachtkörper;

b)

die Kontrollergebnisse aufgezeichnet und ein Jahr lang aufbewahrt werden;

c)

jedes Los so gekennzeichnet wird, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann; diese Loskennzeichnung muss im Herstellungsprotokoll aufgeführt sein.

Zeigen die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Buchstabe a und Absatz 3 im Fall von Luftkühlung der Hähnchen auf, dass die Vorschriften der Anhänge VI bis IX sechs Monate lang eingehalten worden sind, so kann die Häufigkeit der in Buchstabe a genannten Kontrollen auf einmal im Monat verringert werden. Werden die Vorschriften der genannten Anhänge nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder in der Häufigkeit gemäß Buchstabe a durchgeführt werden.

(3)   Mindestens einmal alle drei Monate wird der Wassergehalt gemäß Absatz 1 von gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken aus sämtlichen solche Teilstücke erzeugenden Zerlegungsbetrieben anhand von Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang VIII kontrolliert. Diese Kontrollen gelten nicht für Geflügelteilstücke, bei denen der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen werden kann, dass sie ausschließlich zur Ausfuhr bestimmt sind.

Nachdem die Vorschriften gemäß Anhang VIII in einem Zerlegungsbetrieb ein Jahr lang eingehalten worden sind, müssen die Kontrollen nur noch einmal alle sechs Monate durchgeführt werden. Werden diese Vorschriften nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt werden.

(4)   Artikel 16 Absätze 3 bis 6 und die Artikel 17 und 18 gelten sinngemäß für Geflügelteilstücke gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 21

Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIII.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2008 (ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1029/2006 (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 6).

(3)  ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 14).

(4)  ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).

(5)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(7)  Frostbrand: (in qualitätsmindernder Eigenschaft) lokale oder großflächige irreversible Trocknungsschädigung von Haut und/oder Fleisch, die sich manifestieren kann als Veränderung

der ursprünglichen Farbe (in der Regel Aufhellung) und/oder

von Geschmack und Geruch (geschmacklos und ranzig) und/oder

der Konsistenz (trocken, schwammig).

(8)  Toleranz für ein und dieselbe Art, nicht für verschiedene Arten zusammen.

(9)  ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.


ANHANG I

Artikel 1 Nummer 1 —   Bezeichnungen von Geflügelschlachtkörpern

 

bg

es

cs

da

de

et

el

en

fr

it

lv

1.

Пиле, бройлер

Pollo (de carne)

Kuře, brojler

Kylling, slagtekylling

Hähnchen

Masthuhn

Tibud, broiler

Κοτόπουλο

Πετετνοί και κότες (κρεατοπαραγωγής)

Chicken, broiler

Poulet (de chair)

Pollo, ‘Broiler

Cālis, broilers

2.

Петел, кокошка

Gallo, gallina

Kohout, slepice, drůbež na pečení, nebo vaření

Hane, høne, suppehøne

Suppenhuhn

Kuked, kanad, hautamiseks või keetmiseks mõeldud kodulinnud

Πετεινοί και κότες (για βράοιμο)

Cock, hen, casserole, or boiling fowl

Coq, poule (à bouillir)

Gallo, gallina

Pollame da brodo

Gailis, vista, sautēta vai vārīta mājputnu gaļa

3.

Петел (угоен, скопен)

Capón

Kapoun

Kapun

Kapaun

Kohikukk

Καπόνια

Capon

Chapon

Cappone

Kapauns

4.

Ярка, петле

Polluelo

Kuřátko, kohoutek

Poussin, Coquelet

Stubenküken

Kana- ja kukepojad

Νεοσσός, πετεινάρι

Poussin, Coquelet

Poussin, coquelet

Galletto

Cālītis

5.

Млад петел

Gallo joven

Mladý kohout

Unghane

Junger Hahn

Noor kukk

Πετεινάρι

Young cock

Jeune coq

Giovane gallo

Jauns gailis

1.

(Млада) пуйка

Pavo (joven)

(Mladá) krůta

(Mini) kalkun

(Junge) Pute, (Junger) Truthahn

(Noor) kalkun

(Νεαροί) γάλοι και γαλοπούλες

(Young) turkey

Dindonneau, (jeune) dinde

(Giovane) tacchino

(Jauns) tītars

2.

Пуйка

Pavo

Krůta

Avlskalkun

Pute, Truthahn

Kalkun

Γάλοι και γαλοπούλες

Turkey

Dinde (à bouillir)

Tacchino/a

Tītars

1.

(Млада) патица, пате (млада) мускусна патица, (млад) мюлар

Pato (joven o anadino), pato de Barbaria (joven), pato cruzado (joven)

(Mladá) kachna, kachnê, (mladá) Pižmová kachna, (mladá) kachna Mulard

(Ung) and (Ung) berberiand

(Ung) mulardand

Frühmastente, Jungente, (Junge) Barbarieente (Junge Mulardente)

(Noor) part, pardipoeg. (noor) muskuspart, (noor) mullard

(Νεαρές) πάπιες ή παπάκια, (νεαρές) πάπιες Βαρβαρίας, (νεαρές) παπιες mulard

(Young) duck, duckling, (Young) Muscovy duck (Young) Mulard duck

(Jeune) canard, caneton, (jeune) canard de Barbarie, (jeune) canard mulard

(Giovane) anatra

(Giovane) Anatra muta

(Giovane) Anatra ‘mulard

(Jauna) pīle, pīlēns, (jauna) muskuspīle, (Jauna) Mulard pīle

2.

Патица, мускусна патица, мюлар

Pato, pato de Barbaria, pato cruzado

Kachna, Pižmová kachna, kachna Mulard

Avlsand

Avlsberberiand

Avlsmulardand

Ente, Barbarieente

Mulardente

Part, muskuspart, mullard

Πάτιες, πάτιες Βαρβαρίας πάτιες mulard

Duck, Muscovy duck, Mulard duck

Canard, canard de Barbarie (à bouillir), canard mulard (à bouillir)

Anatra Anatra muta Anatra ‘mulard

Pīle, muskuspīle, Mulard pīle

1.

(Млада) гъска, гъсе

Oca (joven), ansarón

Mladá husa, house

(Ung) gås

Frühmastgans, (Junge) Gans, Jungmastgans

(Noor) hani, hanepoeg

(Νεαρές) χήνες ή χηνάκια

(Young) goose, gosling

(Jeune) oie ou oison

(Giovane) oca

(Jauna) zoss, zoslēns

2.

Гъска

Oca

Husa

Avlsgås

Gans

Hani

Χήνες

Goose

Oie

Oca

Zoss

1.

(Млада) токачка

Pintada (joven)

Mladá perlička

(Ung) perlehøne

(Junges) Perlhuhn

(Noor) pärlkana

(Νεαρές) φραγκόκοτες

(Young) guinea fowl

(Jeune) pintade Pintadeau

(Giovane) faraona

(Jauna) pērļu vistiņa

2.

Токачка

Pintada

Perlička

Avlsperlehøne

Perlhuhn

Pärlkana

Φραγκόκοτες

Guinea fowl

Pintade

Faraona

Pērļu vistiņa


 

lt

hu

mt

nl

pl

pt

ro

sk

sl

fi

sv

1.

Viščiukas broileris

Brojler csirke, pecsenyecsirke

Fellus, brojler

Kuiken, braadkuiken

Kurczę, broiler

Frango

Pui de carne, broiler

Kurča, brojler

Pitovni piščanec – brojler

Broileri

Kyckling, slaktkyckling (broiler)

2.

Gaidys, višta, skirti troškinti arba virti

Kakas és tyúk

(főznivaló baromfi)

Serduk, tiġieġa

(tal-brodu)

Haan, hen soep- of stoofkip

Kura rosołowa

Galo, galinha

Cocoș, găină sau carne de pasăre pentru fiert

Kohút, sliepka

Petelin, kokoš, perutnina za pečenje ali kuhanje

Kukko, kana

Tupp, höna, gryt-, eller kokhöna

3.

Kaplūnas

Kappan

Ħasi

Kapoen

Kapłon

Capão

Clapon

Kapún

Kopun

Chapon (syöttökukko)

Kapun

4.

Viščiukas

Minicsirke

Għattuqa, coquelet

Piepkuiken

Kurczątko

Franguitos

Pui tineri

Kurčiatko

Mlad piščanec, mlad petelin

(kokelet)

Kananpoika, kukonpoika

Poussin, Coquelet

5.

Gaidžiukas

Fiatal kakas

Serduk żgħir fl-eta

Jonge haan

Młody kogut

Galo jovem

Cocoș tânăr

Mladý kohút

Mlad petelin

Nuori kukko

Ung tupp

1.

Kalakučiukas

Pecsenyepulyka, gigantpulyka, növendék pulyka

Dundjan (żgħir fl-eta)

(Jonge) kalkoen

(Młody) indyk

Peru

Curcan (tânăr)

Mladá morka

(Mlada) pura

(Nuori) kalkkuna

(Ung) kalkon

2.

Kalakutas

Pulyka

Dundjan

Kalkoen

Indyk

Peru adulto

Curcan

Morka

Pura

Kalkkuna

Kalkon

1.

Ančiukai, muskusinės anties ančiukai, mulardinės anties ančiukai

Pecsenyekacsa, Pecsenye pézsmakacsa, Pecsenye mulard-kacsa

Papra (żgħira fl-eta), papra żgħira (fellus ta’ papra) muskovy (żgħira fl-eta), papra mulard

(Jonge) eend, (Jonge) Barbarijse eend (Jonge) „Mulard”-eend

(Młoda) kaczka tuczona, (Młoda) kaczka piżmova, (Młoda) kaczka mulard

Pato, Pato Barbary, Pato Mulard

Rață (tânără), rață (tânără) din specia Cairina moschata, rață (tânără) Mulard

(Mladá kačica), káča, (Mladá) pižmová kačica, (Mladý) mulard

(Mlada) raca, račka, (mlada) muškatna raca, (mlada) mulard raca

(Nuori) ankka, (Nuori) myskiankka

(Ung) anka, ankunge (ung) mulardand (ung) myskand

2.

Antis, muskusinė antis, mulardinė antis

Kacsa, Pézsma kacsa, Mulard kacsa

Papra, papra muscovy, papra mulard

Eend Barbarijse eend „Mulard”-eend

Kaczka, Kaczka piżmowa, Kaczka mulard

Pato adulto, pato adulto Barbary, pato adulto Mulard

Rață, rață din specia Cairina moschata, rață Mulard

Kačica, Pyžmová kačica, Mulard

Raca, muškatna raca, mulard raca

Ankka, myskiankka

Anka, mulardand, myskand

1.

Žąsiukas

Fiatal liba, pecsenye liba

Wiżża (żgħira fl-eta), fellusa ta’ wiżża

(Jonge) gans

Młoda gęś

Ganso

Gâscă (tânără)

(Mladá) hus, húsa

(Mlada) gos, goska

(Nuori) hanhi

(Ung) gås, gåsunge

2.

Žąsis

Liba

Wiżża

Gans

Gęś

Ganso adulto

Gâscă

Hus

Gos

Hanhi

Gås

1.

Perlinių vištų viščiukai

Pecsenyegyöngyös

Farghuna

(żgħira fl-eta)

(Jonge) parelhoen

(Młoda)

perliczka

Pintada

Bibilică adultă

(Mladá) perlička

(Mlada) pegatka

(Nuori) helmikana

(Ung) pärlhöna

2.

Perlinės vištos

Gyöngytyúk

Fargħuna

Parelhoen

Perlica

Pintada adulta

Bibilică

Perlička

Pegatka

Helmikana

Pärlhöna

Artikel 1 Nummer 2 —   Bezeichnungen von Geflügelteilstücken

 

bg

es

cs

da

de

et

el

en

fr

it

lv

a)

Половинка

Medio

Půlka

Halvt

Hälfte oder Halbes

Pool

Μισά

Half

Demi ou moitié

Metà

Puse

b)

Четвъртинка

Charto

Čtvrtka

Kvart

(Vorder-, Hinter-)Viertel

Veerand

Τεταρτημόριο

Quarter

Quart

Quarto

Ceturdaļa

c)

Неразделени четвъртинки с бутчетата

Cuartos traseros unidos

Neoddělená zadní čtvrtka

Sammenhængende lårstykker

Hinterviertel am Stück

Lahtilõikamata koivad

Αδιαχώριστα τεταρτημόρια ποδιών

Unseparated leg quarters

Quarts postérieurs non séparés

Cosciotto

Nesadalītas kāju ceturdaļas

d)

Гърди, бяло месо или филе с кост

Pechuga

Prsa

Bryst

Brust, halbe Brust, halbierte Brust

Rind

Στήθος

Breast

Poitrine, blanc ou filet sur os

Petto con osso

Krūtiņa

e)

Бутче

Muslo y contramuslo

Stehno

Helt lår

Schenkel, Keule

Koib

Πόδι

Leg

Cuisse

Coscia

Kāja

f)

Бутче с част от гърба, прикрепен към него

Charto trasero de pollo

Stehno kuřete s částí zad

Kyllingelår med en del af ryggen

Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hühnerkeule mit Rückenstück

Koib koos seljaosaga

Πόδι από κοτόπουλο με ένα κομμάτι της ράχης

Chicken leg with a portion of the back

Cuisse de poulet avec une portion du dos

Coscetta

Cāļa kāja ar muguras daļu

g)

Бедро

Contramuslo

Horní stehno

Overlår

Oberschenkel, Oberkeule

Reis

Μηρός (μπούτι)

Thigh

Haut de cuisse

Sovraccoscia

Šķiņkis

h)

Подбедрица

Muslo

Dolní stehno

(palička)

Underlår

Unterschenkel, Unterkeule

Sääretükk

Κνήμη

Drumstick

Pilon

Fuso

Stilbs

i)

Крило

Ala

Křídlo

Vinge

Flügel

Tiib

Φτερούγα

Wing

Aile

Ala

Spārns

j)

Неразделени крила

Alas unidas

Neoddělená křídla

Sammenhængende vinger

Beide Flügel, ungetrennt

Lahtilõikamata tiivad

Αδιαχώριστες φτερούγες

Unseparated wings

Ailes non séparées

Ali non separate

Nesadalīti spārni

k)

Филе от гърдите, бяло месо

Filete de pechuga

Prsní řízek

Brystfilet

Brustfilet, Filet aus der Brust, Filet

Rinnafilee

Φιλέτο στήθους

Breast fillet

Filet de poitrine, blanc, filet, noix

Filetto, fesa (tacchino)

Krūtiņas fileja

l)

Филе от гърдите с „ядеца“

Filete de pechuga con clavícula

Filety z prsou

(Klíční kost s chrupavkou prsní kosti včetně svaloviny v přirozené souvislosti, klíč. kost a chrupavka max. 3 % z cel. hmotnosti)

Brystfilet med ønskeben

Brustfilet mit Schlüsselbein

Rinnafilee koos harkluuga

Φιλέτο στήθους με κλειδοκόκαλο

Breast fillet with wishbone

Filet de poitrine avec clavicule

Petto (con forcella), fesa (con forcella)

Krūtiņas fileja ar krūšukaulu

m)

Нетлъсто филе

Magret, maigret

Magret, maigret

(filety z prsou kachen a hus s kůží a podkožním tukem pokrývajícím prsní sval, bez hlubokého svalu prsního)

Magret, maigret

Magret, Maigret

Rinnaliha

(„magret” või „maigret”)

Maigret, magret

Magret, maigret

Magret, maigret

Magret, maigret

Pīles krūtiņa

n)

Oбезкостен пуешки бут

Carne de muslo y contramuslo de pavo deshuesada

U vykostěných krůtích stehen

Udbenet kød af hele kalkunlår

Entbeintes Fleisch von Putenschenkeln

Kalkuni konditustatud koivaliha

Κρέας ποδιού γαλοπούλας χωρίς κόκαλο

Deboned turkey leg meat

Cuisse désossée de dinde

Carne di coscia di tacchino disossata

Atkaulotai tītara kāju gaļai


 

lt

hu

mt

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pl

pt

ro

sk

sl

fi

sv

a)

Pusė

Fél baromfi

Nofs

Helft

Połówka

Metade

Jumătăți

Polená hydina

Polovica

Puolikas

Halva

b)

Ketvirtis

Negyed baromfi

Kwart

Kwart

Ćwiartka

Quarto

Sferturi

Štvrťka hydiny

Četrt

Neljännes

Kvart

c)

Neatskirti kojų ketvirčiai

Összefüggő (egész) combnegyedek

Il-kwarti ta’ wara tas-saqajn, mhux separati

Niet-gescheiden achterkwarten

Ćwiartka tylna w całości

Quartos da coxa não separados

Sferturi posterioare neseparate

Neoddelené hydinové stehná

Neločene četrti nog

Takaneljännes

Bakdelspart

d)

Krūtinėlė

Mell

Sidra

Borst

Pierś, połówka piersi

Peito

Piept

Prsia

Prsi

Rinta

Bröst

e)

Koja

Comb

Koxxa

Hele poot, hele dij

Noga

Perna inteira

Pulpă

Hydinové stehno

Bedro

Koipireisi

Klubba

f)

Viščiuko koja su neatskirta nugaros dalimi

Csirkecomb a hát egy részével

Koxxa tat-tiġieġa b’porzjon tad-dahar

Poot/dij met rugdeel (bout)

Noga kurczęca z częścią grzbietu

Perna inteira de frango com uma porção do dorso

Pulpă de pui cu o porțiune din spate atașată

Kuracie stehno s panvou

Piščančja bedra z delom hrbta

Koipireisi, jossa selkäosa

Kycklingklubba med del av ryggben

g)

Šlaunelė

Felsőcomb

Il-biċċa ta’ fuq tal-koxxa

Bovenpoot, bovendij

Udo

Coxa

Pulpă superioară

Horné hydinové stehno

Stegno

Reisi

Lår

h)

Blauzdelė

Alsócomb

Il-biċċa t’isfel tal-koxxa

(drumstick)

Onderpoot, onderdij

(Drumstick)

Podudzie

Perna

Pulpă inferioară

Dolné hydinové stehno

Krača

Koipi

Ben

i)

Sparnas

Szárny

Ġewnaħ

Vleugel

Skrzydło

Asa

Aripi

Hydinové krídelko

Peruti

Siipi

Vinge

j)

Neatskirti sparnai

Összefüggő (egész) szárnyak

Ġwienaħ mhux separati

Niet-gescheiden vleugels

Skrzydła w całości

Asas não separadas

Aripi neseparate

Neoddelené hydinové krídla

Neločene peruti

Siivet kiinni toisissaan

Sammanhängande vingar

k)

Krūtinėlės filė

Mellfilé

Flett tas-sidra

Borstfilet

Filet z piersi

Carne de peito

Piept dezosat

Hydinový rezeň

Prsni file

Rintafilee

Bröstfilé

l)

Krūtinėlės filė su raktikauliu ir krūtinkauliu

Mellfilé szegycsonttal

Flett tas-sidra bil-wishbone

Borstfilet met vorkbeen

Filet z piersi z obojczykiem

Carne de peito com fúrcula

Piept dezosat cu osul iadeș

Hydinový rezeň s kosťou

Prsni file s prsno kostjo

Rintafilee solisluineen

Bröstfilé med nyckelben

m)

Krūtinėlės filė be kiliojo raumens

(magret)

Bőrös libamell-filé, (maigret)

Magret, maigret

Magret

Magret

Magret, maigret

Tacâm de pasăre, spinări de pasăre

Magret

Magret

Magret, maigret

Magret, maigret

n)

Kalakuto kojų mėsa be kaulų

Kicsontozott pulykacomb

Laħam tas-saqajn tad-dundjan dissussat

Vlees van hele poten/hele dijen van kalkoenen, zonder been

Pozbawione kości mięso z nogi indyka

Carne desossada da perna inteira de peru

Pulpă dezosată de curcan

Vykostené morčacie stehno

Puranje bedro brez kosti

Kalkkunan luuton koipi-reisiliha

Urbenat kalkonkött av klubba


ANHANG II

Trennung von Oberschenkel/Bein und Rücken durch Schnitt

Abgrenzung des Hüftgelenks

Image

Trennung von Ober- und Unterschenkel durch Schnitt

Abgrenzung des Kniegelenks

Image


ANHANG III

Artikel 10 —   Kühlverfahren

 

bg

es

cs

da

de

et

el

en

fr

it

lv

1.

Въздушно охлаждане

Refrigeración por aire

Vzduchem (Chlazení vzduchem)

Luftkøling

Luftkühlung

Ōhkjahutus

Ψύξη με αέρα

Air chilling

Refroidissement à l'air

Raffreddamento ad aria

Dzesēšana ar gaisu

2.

Въздушно-душово охлаждане

Refrigeración por aspersión ventilada

Vychlazeným proudem vzduchu s postřikem

Luftspraykøling

Luft-Sprühkühlung

Ōhkpiserdusjahutus

Ψύξη με ψεκασμό

Air spray chilling

Refroidissement par aspersion ventilée

Raffreddamento per aspersione e ventilazione

Dzesēšana ar izsmidzinātu gaisu

3.

Охлаждане чрез потапяне

Refrigeración por immersión

Ve vodní lázni ponořením

Neddypningskøling

Gegenstrom-Tauchkühlung

Sukeljahutus

Ψύξη με βύθιση

Immersion chilling

Refroidissement par immersion

Raffreddamento per immersione

Dzesēšana iegremdējot


 

lt

hu

mt

nl

pl

pt

ro

sk

sl

fi

sv

1.

Atšaldymas ore

Levegős hűtés

Tkessih bl-arja

Luchtkoeling

Owiewowa

Refrigeração por ventilação

Refrigerare în aer

Chladené vzduchom

Zračno hlajenje

Ilmajäähdytys

Luftkylning

2.

Atšaldymas pučiant orą

Permetezéses hűtés

Tkessih b'air spray

Lucht-sproeikoeling

Owiewowo-natryskowa

Refrigeração por aspersão e ventilação

Refrigerare prin dușare cu aer

Chladené sprejovaním

Hlajenje s pršenjem

Ilmasprayjäähdytys

Evaporativ kylning

3.

Atšaldymas panardinant

Bemerítéses hűtés

Tkessiħ b’immersjoni

Dompelkoeling

Zanurzeniowa

Refrigeração por imersão

Refrigerare prin imersiune

Chladené vo vode

Hlajenje s potapljanjem

Vesijäähdytys

Vattenkylning


ANHANG IV

Artikel 11 Absatz 1 —   Haltungsformen

 

bg

es

cs

da

de

et

el

en

fr

it

lv

a)

Хранена с … % …

гъска, хранена с овес

Alimentado con … % de …

Oca engordada con avena

Krmena (čím) … % (čeho) …

Husa krmená ovsem

Fodret med … % …

Havrefodret gås

Mast mit … % …

Hafermastgans

Söödetud …, mis sisaldab … % …

Kaeraga toidetud hani

Έχει τραφεί με … % …

Χήνα που παχαίνεται με βρώμη

Fed with … % of …

Oats fed goose

Alimenté avec … % de …

Oie nourrie à l’avoine

Alimentato con il … % di …

Oca ingrassata con avena

Barība ar … % …

ar auzām barotas zosis

b)

Екстензивно закрито

(отгледан на закрито)

Sistema extensivo en gallinero

Extenzivní v hale

Ekstensivt staldopdræt

(skrabe …)

Extensive Bodenhaltung

Ekstensiivne seespidamine

(lindlas pidamine)

Εκτατικής εκτροφής

Extensive indoor

(barnreared)

Élevé à l’intérieur:

système extensif

Estensivo al coperto

Turēšana galvenokārt telpās

(“Audzēti kūtī”)

c)

Свободен начин на отглеждане

Gallinero con salida libre

Volný výběh

Fritgående

Freilandhaltung

Vabapidamine

Ελεύθερης βοσκής

Free range

Sortant à l’extérieur

All’aperto

Brīvā turēšana

d)

Традиционен свободен начин на отглеждане

Granja al aire libre

Tradiční volný výběh

Frilands …

Bäuerliche Freilandhaltung

Traditsiooniline vabapidamine

Πτηνοτροφείο παραδοσιακά ελεύθερης βοσκής

Traditional free range

Fermier-élevé en plein air

Rurale all’aperto

Tradicionālā brīvā turēšana

e)

Свободен начин на отглеждане – пълна свобода

Granja de cría en libertad

Volný výběh – úplná volnost

Frilands … opdrættet i fuld frihed

Bäuerliche Freilandhaltung

Unbegrenzter Auslauf

Täieliku liikumisvabadusega traditsiooniline vabapidamine

Πτηνοτροφείο απεριόριστης τροφής

Free-range — total freedom

Fermier-élevé en liberté

Rurale in libertà

Pilnīgā brīvība


 

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ro

sk

sl

fi

sv

a)

Lesinta … % …

Avižomis penėtos žąsys

…%-ban …-val etetett

Zabbal etetett liba

Mitmugħa b’… % ta’ …

Wiżża mitmugħa bil-ħafur

Gevoed met … % …

Met haver vetgemeste gans

Żywione z udziałem … % …

tucz owsiany (gęsi)

Alimentado com … % de …

Ganso engordado com aveia

Furajate cu un % de …

Gâște furajate cu ovăz

Kŕmené … % …

Husi kŕmené ovsom

Krmljeno z … % …

gos krmljena z ovsom

Ruokittu rehulla, joka sisältää … …%

Kauralla ruokittu hanhi

Utfodrad med … % …

Havreutfodrad gås

b)

Patalpose laisvai auginti paukščiai

(Auginti tvartuose)

Istállóban külterjesen tartott

Mrobbija ġewwa: sistema estensiva

Scharrel … binnengehouden

Ekstensywny chów ściółkowy

Produção extensiva em interior

Creștere în interior sistem extensiv

Chované na hlbokej podstielke (chov v hale)

Ekstenzivna zaprta reja

Laajaperäinen sisäkasvatus

Extensivt uppfödd inomhus

c)

Laisvai laikomi paukščiai

Szabadtartás

Barra

(free range)

Scharrel … met uitloop

Chów wybiegowy

Produção em semiliberdade

Creștere liberă

Výbehový chov (chov v exteriéri)

Prosta reja

Vapaa laidun – perinteinen kasvatustapa

Tillgång till utomhusvistelse

d)

Tradiciškai laisvai laikomi paukščiai

Hagyományos szabadtartás

Barra (free range) tradizzjonali

Boerenscharrel … met uitloop

Hoeve … met uitloop

Tradycyjny chów wybiegowy

Produção ao ar livre

Creștere liberă tradițională

Chované navol'no

Tradicionalna prosta reja

Ulkoiluvapaus

Traditionell utomhusvistelse

e)

Visiškoje laisvėje laikomi paukščiai

Teljes szabadtartás

Barra (free range) – liberta totali

Boerenscharrel … met vrije uitloop

Hoeve … met vrije uitloop

Chów wybiegowy bez ograniczeń

Produção em liberdade

Creștere liberă – libertate totală –

Úplne vol'ný chov

Prosta reja – neomejen izpust

Vapaa laidun – täydellinen liikkumavapaus

Uppfödd i full frihet


ANHANG V

Die Bedingungen nach Artikel 11 sind folgende:

a)

Gefüttert mit … % …

Angaben über besondere Futterbestandteile sind nur zulässig, wenn sie

im Fall von Getreide mindestens 65 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen, wobei der Anteil an Getreidenebenerzeugnissen höchstens 15 % betragen darf. Wird jedoch auf ein bestimmtes Getreide hingewiesen, so muss dieses mindestens 35 %, bei Mais mindestens 50 %, des verabreichten Futters ausmachen;

im Fall von Hülsenfrüchten oder Blattgemüse mindestens 5 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen;

im Fall von Milcherzeugnissen mindestens 5 % nach Gewicht des während der Ausmast verabreichten Futters ausmachen.

Werden an die Gänse während der dreiwöchigen Endmastzeit täglich mindestens 500 g Hafer verfüttert, so darf jedoch der Begriff „Hafermastgans“ verwendet werden.

b)

Extensive Bodenhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

i)

die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:

bei Hähnchen, Junghähnen, Kapaunen: 15 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

bei Enten, Perlhühnern und Puten/Truthühnern: 25 kg Lebendgewicht;

bei Gänsen: 15 kg Lebendgewicht;

ii)

das Schlachtalter der Tiere nicht unter folgenden Vorgaben liegt:

56 Tage bei Hähnchen,

70 Tage bei Puten/Truthühnern,

112 Tage bei Gänsen,

49 Tage bei Pekingenten,

70 Tage bei weiblichen bzw. 84 Tage bei männlichen Barbarieenten,

65 Tage bei weiblichen Mulardenten,

82 Tage bei Perlhühnern,

60 Tage bei Frühmastgänsen/jungen Gänsen,

90 Tage bei Junghähnen,

140 Tage bei Kapaunen.

c)

Auslaufhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

i)

die Besatzdichte im Stall und das Schlachtalter den Grenzwerten gemäß Buchstabe b entsprechen, ausgenommen für Hähnchen, für welche die Besatzdichte auf 13 Tiere begrenzt ist, jedoch nicht mehr als 27,5 kg Lebendgewicht je Quadratmeter betragen kann, und für Kapaune, für die die Besatzdichte 7,5 Tiere je Quadratmeter mit maximal 27,5 kg Lebendgewicht je Quadratmeter nicht überschreiten darf;

ii)

die Tiere während zumindest der Hälfte ihrer Lebenszeit bei Tag ständigen Zugang zu vorwiegend begrünten Freiluft-Ausläufen folgenden Flächenausmaßes hatten:

1 m2 je Hähnchen oder Perlhuhn,

2 m2 je Ente oder Kapaun,

4 m2 je Pute/Truthuhn oder Gans.

Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;

iii)

das während der Ausmast verabreichte Futter mindestens 70 % Getreide enthält,

iv)

der Stall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt.

d)

Bäuerliche Auslaufhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

i)

die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:

bei Hähnchen: 12 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht; bei beweglichen Ställen mit maximal 150 m2 Bodenfläche, die nachts offen bleiben, kann die Besatzdichte auf 20 Tiere, jedoch maximal 40 kg Lebendgewicht je m2 Fläche aufgestockt werden,

bei Kapaunen: 6,25 Tiere (bis zu 91 Tage alt: 12 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,

bei Barbarieenten und Pekingenten: 8 männliche Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht, bzw. 10 weibliche Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,

bei Mulardenten: 8 Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht;

bei Perlhühnern: 13 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht;

bei Puten/Truthühnern: 6,25 Tiere (bis zu 7 Wochen alt: 10 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,

bei Gänsen: 5 Tiere (bis zu 6 Wochen alt: 10 Tiere), 3 Tiere während der letzten 3 Mastwochen, sofern die Vögel in Ställen gehalten werden, jedoch maximal 30 kg Lebendgewicht;

ii)

die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Produktionsstätten 1 600 m2 nicht überschreitet;

iii)

die einzelnen Ställe nicht mehr Tiere enthalten als

4 800 Hähnchen,

5 200 Perlhühner,

4 000 weibliche Barbarieenten oder Pekingenten bzw. 3 200 männliche Barbarieenten oder Pekingenten bzw. 3 200 Mulardenten,

2 500 Kapaune, Gänse und Puten/Truthühner;

iv)

der Stall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt;

v)

die Tiere mindestens ab folgendem Alter bei Tag ständigen Zugang zu Freiluft-Ausläufen haben:

ab 6 Wochen bei Hähnchen und Kapaunen,

ab 8 Wochen bei Enten, Gänsen, Perlhühnern und Puten/Truthühnern;

vi)

die Freiluft-Ausläufe aus einer vorwiegend begrünten Fläche bestehen von mindestens

2 m2 je Hähnchen, Barbarieente, Pekingente oder Perlhuhn,

3 m2 je Mulardente,

4 m2 je Kapaun ab dem 92. Lebenstag (2 m2 bis zum 91. Lebenstag),

6 m2 je Pute/Truthuhn,

10 m2 je Gans.

Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens doppelt so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;

vii)

die Masttiere von einer anerkannt langsam wachsenden Rasse sind;

viii)

das Mastfutter zu mindestens 70 % aus Getreide besteht;

ix)

das Schlachtalter nicht unter folgenden Vorgaben liegt:

81 Tage bei Hähnchen,

150 Tage bei Kapaunen,

49 Tage bei Pekingenten,

70 Tage bei weiblichen Barbarieenten,

84 Tage bei männlichen Barbarieenten,

92 Tage bei Mulardenten,

94 Tage bei Perlhühnern,

140 Tage bei Puten/Truthühnern, Truthähnen und Gänsen, die ganz zum Braten vermarktet werden,

98 Tage bei Puten/Truthühnern, die zum Zerlegen bestimmt sind,

126 Tage bei Truthähnen, die zum Zerlegen bestimmt sind,

95 Tage bei Gänsen, die zur Erzeugung von Fettleber/Stopfleber und „Magret“ bestimmt sind,

60 Tage bei jungen Gänsen;

x)

die Ausmast in Stallhaltung folgende Zeiträume nicht überschreitet:

bei über 90 Tage alten Hähnchen: 15 Tage,

vier Wochen bei Kapaunen,

bei über 70 Tage alten, zur Erzeugung von Fettleber/Stopfleber und „Magret“ bestimmten Gänsen und Mulardenten: 4 Wochen.

e)

Bäuerliche Freilandhaltung

Die Verwendung dieses Begriffs setzt Konformität mit den Kriterien gemäß Buchstabe d voraus, mit der Ausnahme, dass die Tiere bei Tage flächenmäßig unbegrenzten Auslauf haben.

Wird zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier der Zugang des Geflügels zu Auslauf im Freien auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, unterworfen, so darf Geflügel, das entsprechend den in den vorstehenden Buchstaben c, d und e beschriebenen Haltungsformen gehalten wird, ausgenommen in Volieren gehaltene Perlhühner, während der Dauer der Beschränkungen, jedoch auf keinen Fall länger als zwölf Wochen weiterhin unter Angabe der besonderen Haltungsform vermarktet werden.


ANHANG VI

BESTIMMUNG DES AUFTAUVERLUSTES

Drip-Verfahren

1.   Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Verfahren wird zur Ermittlung des Wasserverlusts beim Auftauen von gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen angewandt. Überschreitet der Auftauverlust, ausgedrückt als Hundertsatz des Gewichts des Schlachtkörpers (einschließlich aller in der Umhüllung enthaltenen genießbaren Schlachtnebenprodukte), den in Nummer 7 angegebenen Grenzwert, so wird davon ausgegangen, dass der Schlachtkörper während der Bearbeitung zusätzlich Wasser aufgenommen hat.

2.   Definition

Der nach diesem Verfahren ermittelte Wasserverlust wird als Hundertsatz der Gesamtmasse des gefrorenen oder tiefgefrorenen Schlachtkörpers, einschließlich der genießbaren Schlachtnebenprodukte, ausgedrückt.

3.   Prinzip

Der gefrorene oder tiefgefrorene Schlachtkörper einschließlich genießbarer Schlachtnebenprodukte wird unter kontrollierten Bedingungen aufgetaut. Dadurch kann die dabei verloren gegangene Wassermenge ermittelt werden.

4.   Geräte

4.1.

Waage mit einer Wiegekapazität bis 5 kg und einer Mindestgenauigkeit von 1 g.

4.2.

Kunststoffbeutel, die groß genug sind, die Schlachtkörper aufzunehmen, und sich befestigen lassen.

4.3.

Thermostatisch gesteuertes Wasserbad mit Vorrichtungen, mit denen die Schlachtkörper, wie in den Nummern 5.5 und 5.6 beschrieben, festgehalten werden können. Das Wasserbad muss eine Wassermenge aufnehmen können, die mindestens dem achtfachen Volumen des zu kontrollierenden Geflügels entspricht, und es ermöglichen, die Wassertemperatur auf 42 ± 2 °C zu halten.

4.4.

Filterpapier oder andere saugfähige Papiertücher.

5.   Verfahren

5.1.

20 beliebige Schlachtkörper der zu kontrollierenden Geflügelmenge entnehmen und auf einer Temperatur von höchstens – 18 °C halten, bis sie nach dem Verfahren gemäß den Nummern 5.2 bis 5.11 geprüft werden können.

5.2.

Außenseite der Verpackung zur Entfernung von Eis- und Wasserpartikeln abwischen. Das Packstück und den Inhalt wiegen und das Gewicht auf die nächste Grammeinheit runden; dieses Gewicht ist M0.

5.3.

Den Schlachtkörper sowie gegebenenfalls die genießbaren Schlachtnebenprodukte, die zusammen mit dem Schlachtkörper verkauft werden, aus der äußeren Umhüllung herausnehmen. Die Umhüllung trocknen und wiegen und das Gewicht auf die nächste Grammeinheit runden; dieses Gewicht ist M1.

5.4.

Das Gewicht des gefrorenen Schlachtkörpers zuzüglich der Schlachtnebenprodukte errechnen, indem M1 von M0 abgezogen wird.

5.5.

Den Schlachtkörper zusammen mit den Schlachtnebenprodukten so in einen festen, wasserdichten Kunststoffbeutel legen, dass die offene Bauchhöhle auf dem unteren geschlossenen Teil des Beutels ruht. Der Beutel muss so lang sein, dass er sicher befestigt werden kann, wenn er in das Wasserbad getaucht wird. Er darf aber nicht so groß sein, dass der Schlachtkörper seine senkrechte Position verlassen kann.

5.6.

Den Teil des Beutels, der den Schlachtkörper und die genießbaren Schlachtnebenprodukte enthält, vollständig in ein Wasserbad tauchen. Er bleibt offen, so dass so viel Luft wie möglich entweichen kann. Den Beutel senkrecht halten (erforderlichenfalls durch Leitschienen oder durch ein zusätzliches Gewicht im Beutel), damit kein Wasser aus dem Wasserbad eindringen kann. Die einzelnen Beutel dürfen einander nicht berühren.

5.7.

Der Beutel verbleibt im Wasserbad, das ständig auf 42 ± 2 °C gehalten wird. Den Beutel oder das Wasser dabei ständig bewegen, bis das Wärmezentrum des Schlachtkörpers (bei Hähnchen ohne Innereien der innerste Teil des Brustmuskels nahe dem Brustbein, bei Hähnchen mit Innereien die Mitte der Innereien), gemessen in zwei willkürlich herausgegriffenen Schlachtkörpern, mindestens + 4 °C erreicht hat. Die Schlachtkörper sollten nicht länger im Wasserbad verbleiben, als nötig ist, um + 4 °C zu erreichen. Für bei – 18 °C gelagerte Schlachtkörper gelten dabei folgende Richtwerte:

Gewichtsklasse (g)

Gewicht des Schlachtkörpers + Schlachtnebenprodukte

Richteintauchzeit in Minuten

Hähnchen ohne Schlachtnebenprodukte

Hähnchen mit Schlachtnebenprodukten

< 800

< 825

77

92

850

825—874

82

97

900

875—924

85

100

950

925—974

88

103

1 000

975—1 024

92

107

1 050

1 025—1 074

95

110

1 100

1 075—1 149

98

113

1 200

1 150—1 249

105

120

1 300

1 250—1 349

111

126

1 400

1 350—1 449

118

133

Für höhere Gewichte sind für jeden weiteren Gewichtsanteil bis zu 100 g sieben Minuten hinzuzufügen. Ist die vorgeschlagene Eintauchzeit abgelaufen, ohne dass das Wärmezentrum der beiden kontrollierten Schlachtkörper + 4 °C erreicht hat, so wird der Auftauprozess so lange fortgesetzt, bis diese Temperatur erreicht ist.

5.8.

Beutel und Inhalt aus dem Wasserbad herausnehmen; den Boden des Beutels durchstechen, damit etwaiges Tauwasser abfließen kann. Den Beutel mit Inhalt bei Zimmertemperatur zwischen + 18 °C und + 25 °C eine Stunde lang abtropfen lassen.

5.9.

Den aufgetauten Schlachtkörper dem Beutel entnehmen und die Umhüllung mit den etwaigen Schlachtnebenprodukten aus der Bauchhöhle herausnehmen. Den Schlachtkörper innen und außen mit Filterpapier oder Papiertüchern abtrocknen. Den Beutel mit den Schlachtnebenprodukten durchstechen; nachdem etwaiges Wasser abgeflossen ist, Beutel und aufgetaute Schlachtnebenprodukte ebenfalls möglichst sorgfältig abtrocknen.

5.10.

Das Gesamtgewicht des aufgetauten Schlachtkörpers und der Schlachtnebenprodukte und ihrer Umhüllung durch Runden auf das nächste Gramm ermitteln; dieses Gewicht ist M2.

5.11.

Das Gewicht der Umhüllung, in der die Schlachtnebenprodukte enthalten waren, durch Runden auf das nächste Gramm ermitteln; dieses Gewicht ist M3.

6.   Errechnung des Ergebnisses

Die Menge des Wassers, die durch Auftauen als Hundertsatz des Gewichts des gefrorenen oder tiefgefrorenen Schlachtkörpers (einschließlich Schlachtnebenprodukte) verloren gegangen ist, wird nach folgender Formel berechnet:

((M0 – M1 – M2)/(M0 – M1 – M3)) × 100

7.   Auswertung des Ergebnisses

Überschreitet der durchschnittliche Auftauverlust bei der 20 Schlachtkörper umfassenden Probe die nachstehend genannten Prozentsätze, so wird davon ausgegangen, dass die während der Bearbeitung aufgenommene Wassermenge über dem Grenzwert liegt.

Die Prozentsätze betragen:

bei Luftkühlung: 1,5 %,

bei Luft-Sprüh-Kühlung: 3,3 %,

bei Tauchkühlung: 5,1 %.


ANHANG VII

ERMITTLUNG DES GESAMTWASSERGEHALTS VON HÄHNCHEN

(Chemischer Test)

1.   Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Verfahren dient der Ermittlung des Gesamtwassergehalts gefrorener und tiefgefrorener Hähnchen. Es erfordert die Ermittlung des Wasser- und des Proteingehalts von Proben homogenisierter Geflügelschlachtkörper. Der so ermittelte Gesamtwassergehalt wird mit dem nach den Formeln der Nummer 6.4 errechneten Grenzwert verglichen, um festzustellen, ob während der Bearbeitung zu viel Wasser aufgenommen wurde. Vermutet der Prüfende das Vorhandensein eines Stoffes, der das Ergebnis beeinflussen kann, so sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

2.   Definitionen

„Schlachtkörper“: der Geflügelschlachtkörper mit Knochen, Knorpel und eventuell beigefügten Schlachtnebenprodukten,

„Schlachtnebenprodukte“: Herz, Leber, Muskelmagen und Hals.

3.   Prinzip

Wasser- und Proteingehalt werden nach anerkannten ISO-Methoden (Internationale Normenorganisation) oder nach anderen vom Rat zugelassenen Analysemethoden bestimmt.

Die Höchstgrenze des Gesamtwassergehalts des Schlachtkörpers wird vom Proteingehalt des Schlachtkörpers abgeleitet, der zum natürlichen Wassergehalt ins Verhältnis gesetzt werden kann.

4.   Geräte und Reagenzien

4.1.

Waage für die Gewichtsmessung der Schlachtkörper und ihrer Umhüllungen mit einer Mindestgenauigkeit von 1 Gramm;

4.2.

Hackbeil oder Säge für Fleisch, mit denen der Schlachtkörper in Stücke zerlegt wird, die in das Zerkleinerungsgerät eingeführt werden können;

4.3.

Hochleistungszerkleinerungs- und -mischgerät, mit denen ganze Stücke von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügel homogenisiert werden können.

Anmerkung:

Es wird kein bestimmtes Fleischzerkleinerungsgerät empfohlen. Das verwendete Gerät sollte leistungsstark genug sein, um Fleisch und Knochen in gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand zerkleinern zu können, bis eine homogene Probe entsteht, die derjenigen entspricht, die mittels eines Geräts mit 4-Millimeter-Lochscheibe erzielt werden kann;

4.4.

Gerät gemäß ISO-Norm 1442 zur Bestimmung des Wassergehalts;

4.5.

Gerät gemäß ISO-Norm 937 zur Bestimmung des Proteingehalts.

5.   Verfahren

5.1.

Der zu überprüfenden Geflügelmenge werden sieben beliebige Schlachtkörper entnommen und in gefrorenem Zustand gehalten, bis mit der Analyse gemäß den Nummern 5.2 bis 5.6 begonnen wird.

Es kann entweder eine Analyse aller sieben Schlachtkörper einzeln vorgenommen oder eine aus den sieben Schlachtkörpern bestehende Sammelprobe analysiert werden.

5.2.

Mit der Vorbereitung innerhalb einer Stunde nach Entnahme der Schlachtkörper aus dem Tiefkühlgerät beginnen.

5.3.

a)

Außenseite der Verpackung zur Entfernung von Eis- und Wasserpartikeln abwischen. Schlachtkörper einzeln wiegen und Umhüllungsmaterial entfernen. Nach Zerlegung des Schlachtkörpers in kleine Stücke die Umhüllung der Schlachtnebenprodukte so weit wie möglich entfernen. Das Gesamtgewicht des Schlachtkörpers einschließlich der Schlachtnebenprodukte und des Eises vom Schlachtkörper wird durch Abzug des Gewichts der entfernten Umhüllungen ermittelt, wobei auf das nächste Gramm gerundet wird; dies ergibt den Wert P1.

b)

Im Fall der Analyse einer aus den sieben Schlachtkörpern bestehenden Sammelprobe wird das Gesamtgewicht der gemäß Nummer 5.3 Buchstabe a behandelten Schlachtkörper bestimmt; dies ergibt den Wert P7.

5.4.

a)

Den gesamten Schlachtkörper mit dem Gewicht P1 in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts mischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der eine für jeden Schlachtkörper repräsentative Probe entnommen werden kann.

b)

Im Fall der Analyse einer aus den sieben Schlachtkörpern bestehenden Sammelprobe alle sieben Schlachtkörper mit dem Gesamtgewicht P7 in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts mischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der zwei für die sieben Schlachtkörper repräsentative Proben entnommen werden können. Beide Proben gemäß den Nummern 5.5 und 5.6 analysieren.

5.5.

Eine Probe der homogenen Mischung entnehmen und nach der ISO-Norm 1442 unverzüglich den Wassergehalt „a %“ bestimmen.

5.6.

Eine weitere Probe der homogenen Mischung entnehmen und nach der ISO-Norm 937 unverzüglich den Stickstoffgehalt bestimmen. Aus dem Stickstoffgehalt durch Multiplikation mit 6,25 den Rohproteingehalt „b %“ errechnen.

6.   Errechnung der Ergebnisse

6.1.

a)

Das Gewicht des Wassers (W) in jedem Schlachtkörper entspricht dem Wert aP1/100, das Gewicht des Proteins (RP) dem Wert bP1/100, beide ausgedrückt in Gramm. Die Gesamtwassergewichte (W7) und Gesamtproteingewichte (RP7) der sieben untersuchten Schlachtkörper errechnen.

b)

Bei einer Sammelprobenanalyse den durchschnittlichen Wassergehalt (a %) und den durchschnittlichen Proteingehalt (b %) der beiden untersuchten Proben errechnen. Das Gewicht des Wassers (W7) in den sieben Schlachtkörpern entspricht dem Wert aP7/100 und das Gewicht des Proteins (RP7) dem Wert bP7/100, beide ausgedrückt in Gramm.

6.2.

Das durchschnittliche Wassergewicht (WA) und das durchschnittliche Proteingewicht (RPA) errechnen, indem W7 und RP7 jeweils durch 7 geteilt werden.

6.3.

Der nach diesem Verfahren ermittelte theoretische natürliche Wassergehalt in Gramm kann nach folgender Formel berechnet werden:

Hähnchen: 3,53 × RPA + 23

6.4.

a)

Luftkühlung

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 % (1), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen: WG = 3,65 × RPA + 42

b)

Luftsprühkühlung:

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 4,5 % (2), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen: WG = 3,79 × RPA + 42

c)

Tauchkühlung

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 7 % (3), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen: WG = 3,93 × RPA + 42

6.5.

Liegt der nach Nummer 6.2 ermittelte durchschnittliche Wassergehalt (WA) der sieben Schlachtkörper unter dem Höchstwert gemäß Nummer 6.4 (WG), so gilt die kontrollierte Geflügelmenge als den Vorschriften entsprechend.


(1)  Berechnet anhand des Schlachtkörpers ohne Fremdwasseraufnahme.

(2)  Berechnet anhand des Schlachtkörpers ohne Fremdwasseraufnahme.

(3)  Berechnet anhand des Schlachtkörpers ohne Fremdwasseraufnahme.


ANHANG VIII

BESTIMMUNG DES GESAMTWASSERGEHALTS VON GEFLÜGELTEILSTÜCKEN

(Chemischer Test)

1.   Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Verfahren dient der Bestimmung des Gesamtwassergehalts bestimmter Geflügelteilstücke und beinhaltet die Messung des Wasser- und des Proteinanteils von Proben homogenisierter Geflügelteilstücke. Der ermittelte Wassergehalt wird mit dem einschlägigen Grenzwert gemäß Nummer 6.4 verglichen, um festzustellen, ob bei der Verarbeitung zuviel Wasser aufgenommen wurde oder nicht. Befürchtet der Techniker das Vorhandensein von Stoffen, die das Testergebnis beeinflussen könnten, so trifft er/sie die erforderlichen Vorkehrungen.

2.   Definitionen und Probenahmeverfahren

Die Definitionen gemäß Artikel 1 Nummer 2 gelten für die in Artikel 20 genannten Geflügelteilstücke. Die Proben sollten folgende Mindestgröße haben:

Hähnchenbrust: eine Brusthälfte;

Hähnchenbrustfilet: eine entbeinte Brusthälfte ohne Haut;

Putenbrust, Putenbrustfilet und entbeintes Schenkelfleisch: Portionen von ungefähr 100 g;

andere Teilstücke: entsprechend den Definitionen von Artikel 1 Nummer 2.

Bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen in loser Schüttung (nicht einzeln verpackte Teilstücke) dürfen die Großpackungen, aus denen die Proben entnommen werden, bei einer Temperatur von 0 °C aufbewahrt werden, bis einzelne Teilstücke entfernt werden können.

3.   Prinzip

Wasser- und Proteingehalt werden nach anerkannten ISO-Methoden (Internationale Normenorganisation) oder nach anderen vom Rat genehmigten Analysemethoden bestimmt.

Der höchstzulässige Gesamtwassergehalt der Geflügelteilstücke wird anhand des Proteingehalts der Teilstücke errechnet, der zu dem physiologischen Wassergehalt in Beziehung gesetzt werden kann.

4.   Geräte und Reagenzien

4.1.

Waage für die Gewichtsmessung der Teilstücke und ihrer Umhüllungen mit einer Mindestgenauigkeit von 1 Gramm.

4.2.

Hackbeil oder Säge zum Zerlegen der Teilstücke in zerkleinerungsgerechte Portionen.

4.3.

Hochleistungszerkleinerungs- und -mischgerät zur Homogenisierung von Geflügelteilstücken oder Portionen davon.

Anmerkung:

Es wird kein bestimmtes Zerkleinerungsgerät empfohlen. Das verwendete Gerät sollte leistungsstark genug sein, um auch gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch sowie Knochen zerkleinern zu können, bis eine homogene Mischung entsteht, die dem Mischergebnis eines Zerkleinerungsgeräts mit einer 4-mm-Lochscheibe entspricht.

4.4.

Gerät gemäß ISO-Norm 1442 zur Bestimmung des Wassergehalts.

4.5.

Gerät gemäß ISO-Norm 937 zur Bestimmung des Proteingehalts.

5.   Verfahren

5.1.

Aus der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke nach dem Zufallsprinzip fünf Teilstücke auswählen und gekühlt bzw. gefroren halten, bis mit der Analyse gemäß den Nummern 5.2 bis 5.6 begonnen wird.

Proben von gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen in loser Schüttung gemäß Nummer 2 können bei 0 °C aufbewahrt werden, bis die Analyse beginnt.

Die Analyse kann als fünf Einzelproben oder als Sammelprobe vorgenommen werden.

5.2.

Mit der Vorbereitung innerhalb einer Stunde nach Entfernung der Teilstücke aus dem Kühl- oder Gefrierschrank beginnen.

5.3.

a)

Außenseite der Verpackung zur Entfernung von Eis- und Wasserpartikeln abwischen. Teilstücke einzeln wiegen und Umhüllungsmaterial entfernen. Nach Portionierung der Teilstücke Gewicht „P1“ des Geflügelteilstücks bis auf das nächste Gramm bestimmen, abzüglich des Gewichts des Umhüllungsmaterials.

b)

Bei Sammelprobenanalyse das Gesamtgewicht „P5“ der gemäß Nummer 5.3 Buchstabe a vorbereiteten fünf Teilstücke bestimmen.

5.4.

a)

Das gesamte Teilstück mit dem Gewicht „P1“ in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts vermischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der eine für jedes Teilstück repräsentative Probe entnommen werden kann.

b)

Bei Sammelprobenanalyse alle fünf Teilstücke mit dem Gewicht „P5“ in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts vermischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der zwei für die fünf Teilstücke repräsentative Proben entnommen werden können.

Beide Proben gemäß den Nummern 5.5 und 5.6 analysieren.

5.5.

Eine Probe der homogenen Mischung entnehmen und nach der ISO-Norm 1442 unverzüglich den Wassergehalt „a %“ bestimmen.

5.6.

Eine weitere Probe der homogenen Mischung entnehmen und nach der ISO-Norm 937 unverzüglich den Stickstoffgehalt bestimmen. Aus dem Stickstoffgehalt durch Multiplikation mit 6,25 den Rohproteingehalt „b %“ errechnen.

6.   Errechnung der Ergebnisse

6.1.

a)

Das Gewicht des Wassers „W“ in jedem Teilstück entspricht dem Wert „aP1/100“, das Gewicht des Proteins „RP“ dem Wert „bP1/100“, beide ausgedrückt in Gramm.

Die Gesamtwassergewichte (W5) und Gesamtproteingewichte (RP5) der fünf analysierten Teilstücke errechnen.

b)

Bei Sammelprobenanalyse den durchschnittlichen Wassergehalt „a %“ und den durchschnittlichen Proteingehalt „b %“ der beiden analysierten Proben errechnen. Das Gewicht des Wassers (W5) in den fünf Teilstücken entspricht dem Wert „aP5/100“ und das Gewicht des Proteins (RP5) dem Wert „bP5/100“, beide ausgedrückt in Gramm.

6.2.

Das durchschnittliche Wassergewicht (WA) und das durchschnittliche Proteingewicht (RPA) errechnen, indem W5 und RP5 jeweils durch 5 geteilt werden.

6.3.

Das nach diesem Verfahren ermittelte theoretische durchschnittliche W/RP-Verhältnis beträgt:

Hähnchenbrustfilet und Hähnchenbrust: 3,19 ± 0,12,

Hähnchenschenkel und Hähnchenhinterviertel: 3,78 ± 0,19,

Putenbrustfilet und Putenbrust: 3,05 ± 0,15,

Putenschenkel: 3,58 ± 0,15,

entbeintes Fleisch von Putenschenkeln: 3,65 ± 0,17.

6.4.

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Vorbereitung beträgt je nach Art des Erzeugnisses und Kühlverfahrens 2 %, 4 % oder 6 % (1), so entspricht das nach diesem Verfahren ermittelte höchstzulässige W/RP-Verhältnis folgendem Wert:

 

Luftgekühlt

Luftsprühgekühlt

Tauchgekühlt

Hähnchenbrustfilet, ohne Haut

3,40

3,40

3,40

Hähnchenbrust, mit Haut

3,40

3,50

3,60

Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut

4,05

4,15

4,30

Putenbrustfilet, ohne Haut

3,40

3,40

3,40

Putenbrust, mit Haut

3,40

3,50

3,60

Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut

3,80

3,90

4,05

entbeintes Fleisch von Putenschenkeln, ohne Haut

3,95

3,95

3,95

Liegt das gemäß Nummer 6.2 ermittelte durchschnittliche WA/RPA-Verhältnis der fünf Teilstücke unter dem Verhältniswert gemäß Nummer 6.4, so gilt die kontrollierte Menge Geflügelteilstücke als konform.


(1)  Berechnet anhand des Teilstücks ohne Fremdwasseraufnahme. Bei Filet (ohne Haut) und entbeintem Fleisch von Putenschenkeln beläuft sich der Prozentsatz auf 2 % für jedes der Kühlungsverfahren.


ANHANG IX

ÜBERPRÜFUNG DER WASSERAUFNAHME IM PRODUKTIONSBETRIEB

(Test im Betrieb)

1.

Mindestens einmal in jeder achtstündigen Arbeitsphase:

Unmittelbar nach dem Ausnehmen und dem Entfernen der Innereien und des Fetts und vor dem ersten nachfolgenden Waschen werden 25 beliebige Schlachtkörper vom Schlachtband genommen.

2.

Gegebenenfalls wird der Hals durchtrennt, wobei die Haut des Halses mit dem Schlachtkörper verbunden bleibt.

3.

Jeder Schlachtkörper wird einzeln gekennzeichnet und gewogen. Das Gewicht wird auf das nächste Gramm gerundet und vermerkt.

4.

Die zur Kontrolle bestimmten Schlachtkörper werden auf das Schlachtband zurückgehängt und dann in der üblichen Weise gewaschen, gekühlt, zum Abtropfen gebracht usw.

5.

Die gekennzeichneten Schlachtkörper werden am Ende des Abtropfbands eingesammelt; sie dürfen nicht länger abtropfen als das übrige Geflügel der Partie, aus der die Probe stammt.

6.

Die ersten 20 eingesammelten Schlachtkörper stellen die Probe dar. Sie werden erneut gewogen. Ihr jeweils auf das nächste Gramm gerundetes Gewicht wird neben dem beim ersten Wiegen festgestellten Gewicht vermerkt. Der Test ist ungültig, wenn weniger als 20 gekennzeichnete Schlachtkörper eingesammelt werden.

7.

Die Kennzeichen werden von den zur Probe gehörenden Schlachtkörpern entfernt, die sodann in der üblichen Weise verpackt werden.

8.

Zur Ermittlung der Wasseraufnahme wird das vor dem Waschen berechnete Gesamtgewicht der 20 kontrollierten Schlachtkörper von dem nach dem Waschen, Kühlen und Abtropfen berechneten Gesamtgewicht dieser Schlachtkörper abgezogen, die Differenz durch das ursprüngliche Gewicht dividiert und mit 100 multipliziert.

9.

Anstelle des manuellen Wiegens gemäß den Nummern 1 bis 8 dürfen für die Bestimmung des Prozentsatzes der Wasseraufnahme bei derselben Anzahl Schlachtkörper und nach denselben Grundsätzen automatische Wiegeketten eingesetzt werden, sofern sie von der zuständigen Behörde für diesen Zweck vorher zugelassen wurden.

10.

Das Ergebnis darf folgende Prozentsätze in Bezug auf das ursprüngliche Schlachtkörpergewicht bzw. jeden anderen Wert, der die Einhaltung des zulässigen Gesamtfremdwassergehalts gewährleistet, nicht überschreiten:

:

bei Luftkühlung

:

0 %

:

bei Luft-Sprüh-Kühlung

:

2 %

:

bei Tauchkühlung

:

4,5 %


ANHANG X

AUFSCHRIFTEN GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 6

:

Bulgarisch

:

Съдържанието на вода превишава нормите на ЕО

:

Spanisch

:

Contenido en agua superior al límite CE

:

Tschechisch

:

Obsah vody překračuje limit ES

:

Dänisch

:

Vandindhold overstiger EF-Normen

:

Deutsch

:

Wassergehalt über dem EG-Höchstwert

:

Estnisch

:

Veesisaldus ületab EÜ normi

:

Griechisch

:

Περιεκτικότητα σε νερό ανώτερη του ορίου ΕΚ

:

Englisch

:

Water content exceeds EC limit

:

Französisch

:

Teneur en eau supérieure à la limite CE

:

Italienisch

:

Tenore d’acqua superiore al limite CE

:

Lettisch

:

Ūdens saturs pārsniedz EK noteikto normu

:

Litauisch

:

Vandens kiekis viršija EB nustatytą ribą

:

Ungarisch

:

Víztartalom meghaladja az EK által előírt határértéket

:

Maltesisch

:

Il-kontenut ta’ l-ilma superjuri għal-limitu KE

:

Niederländisch

:

Watergehalte hoger dan het EG-maximum

:

Polnisch

:

Zawartość wody przekracza normę WE

:

Portugiesisch

:

Teor de água superior ao limite CE

:

Rumänisch

:

Conținutul de apă depășește limita CE

:

Slowakisch

:

Obsah vody presahuje limit ES

:

Slowenisch

:

Vsebnost vode presega ES omejitev

:

Finnisch

:

Vesipitoisuus ylittää EY-normin

:

Schwedisch

:

Vattenhalten överstiger den halt som är tillåten inom EG.


ANHANG XI

VERZEICHNIS DER NATIONALEN REFERENZLABORATORIEN

Belgien

Instituut voor Landbouw- en Visserijonderzoek (ILVO)

Eenheid Technologie en Voeding

Productkwaliteit en voedselveiligheid

Brusselsesteenweg 370

B-9090 Melle

Bulgarien

Национален диагностичен научно-изследователски ветеринарно-медицински институт

(National Diagnostic Research Veterinary Medicine Institute)

бул. „Пенчо Славейков“ 15

(15, Pencho Slaveikov str.)

София–1606

(Sofia–1606)

Tschechische Republik

Státní veterinární ústav Jihlava

Národní referenční laboratoř pro mikrobiologické,

chemické a senzorické analýzy masa a masných výrobků

Rantířovská 93

CZ-586 05 Jihlava

Dänemark

Fødevarestyrelsen

Fødevareregion Øst

Afdeling for Fødevarekemi

Søndervang 4

DK-4100 Ringsted

Deutschland

Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel

Standort Kulmbach

E.C.-Baumann-Straße 20

D-95326 Kulmbach

Estland

Veterinaar- ja Toidulaboratoorium

Kreutzwaldi 30

EE-51006 Tartu

Irland

National Food Centre

Teagasc

Dunsinea

Castleknock

IE-Dublin 15

Griechenland

Ministry of Rural Development & Food

Veterinary Laboratory of Larisa

7th km Larisa-Trikalοn st.

GR-411 10 Larisa

Spanien

Laboratorio Arbitral Agroalimentario

Carretera de La Coruña, km 10,700

E-28023 Madrid

Frankreich

SCL Laboratoire de Lyon

10, avenue des Saules

BP 74

F-69922 Oullins

Italien

Ministero Politiche Agricole e Forestali

Ispettorato centrale per il controllo della qualità dei prodotti agroalimentari

Laboratorio di Modena

Via Jacopo Cavedone n. 29

I-41100 Modena

Zypern

Agricultural Laboratory

Department of Agriculture

Loukis Akritas Ave; 14

CY-Lefcosia (Nicosia)

Lettland

Pārtikas un veterinārā dienesta

Nacionālais diagnostikas centrs

Lejupes iela 3,

Rīga, LV-1076

Litauen

Nacionalinė veterinarijos laboratorija

J. Kairiūkščio g. 10

LT-2021 Vilnius

Luxemburg

Laboratoire National de Santé

Rue du Laboratoire, 42

L-1911 Luxembourg

Ungarn

Országos Élelmiszervizsgáló Intézet

Budapest 94. Pf. 1740

Mester u. 81.

HU-1465

Malta

Malta National Laboratory

UB14, San Gwann Industrial Estate

San Gwann, SGN 09

Malta

Niederlande

RIKILT — Instituut voor Voedselveiligheid

Bornsesteeg 45, gebouw 123

6708 AE Wageningen

Nederland

Österreich

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien

Abteilung 6 — Fleisch und Fleischwaren

Spargelfeldstraße 191

A-1226 Wien

Polen

Centralne Laboratorium Głównego Inspektoratu Jakości

Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych

ul. Reymonta 11/13

60-791 Poznań

Polska

Portugal

Autoridade de Segurança Alimentar e Económica — ASAE

Laboratório Central da Qualidade Alimentar — LCQA

Av. Conde Valbom, 98

P-1050-070 Lisboa

Rumänien

Institutul de Igienă și Sănătate Publică Veterinară

Str. Câmpul Moșilor, nr. 5, Sector 2

București

Slowenien

Univerza v Ljubljani

Veterinarska fakulteta

Nacionalni veterinarski inštitut

Gerbičeva 60

SI-1115 Ljubljana

Slowakei

Štátny veterinárny a potravinový ústav

Botanická 15

842 52 Bratislava

Slovenská republika

Finnland

Elintarviketurvallisuusvirasto Evira

Mustialankatu 3

FI-00710 Helsinki

Schweden

Livsmedelsverket

Box 622

S-75126 Uppsala

Vereinigtes Königreich

Laboratory of the Government Chemist

Queens Road

Teddington

TW11 0LY

United Kingdom


ANHANG XII

Aufgaben und Organisationsstruktur des Sachverständigengremiums für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch

Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 19 ist zuständig für folgende Aufgaben:

a)

Weitergabe von Informationen über die Analysemethoden und die vergleichenden Versuche bezüglich des Wassergehalts von Geflügelfleisch an die nationalen Referenzlaboratorien;

b)

Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden durch die nationalen Referenzlaboratorien mittels Durchführung vergleichender Versuche und insbesondere von Eignungsprüfungen;

c)

Unterstützung der nationalen Referenzlaboratorien bei den Eignungsprüfungen durch wissenschaftliche Unterstützung bei der Auswertung statistischer Daten und der Berichtererstattung;

d)

Koordinierung der Entwicklung neuer Analysemethoden und Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über die diesbezüglichen Fortschritte;

e)

wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission, insbesondere bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Analyseergebnisse der Mitgliedstaaten.

Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 19 ist wie folgt organisiert:

Das Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch setzt sich zusammen aus Vertretern des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dreier nationaler Referenzlaboratorien. Der Vertreter des IRMM übernimmt den Vorsitz des Gremiums und benennt die teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien auf Rotationsbasis. Die für die benannten nationalen Referenzlaboratorien zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats benennen in Folge einzelne Sachverständige für die Überwachung des Wassergehalts von Lebensmitteln als Mitglieder des Gremiums. Im Rahmen einer jährlichen Rotation wird jeweils eines der teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien ersetzt, so dass eine gewisse Kontinuität im Rahmen des Gremiums gewährleistet ist. Die den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und/oder den nationalen Referenzlaboratorien bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß diesem Abschnitt des vorliegenden Anhangs entstehenden Kosten werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien

Die in Anhang XI genannten nationalen Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:

a)

Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Laboratorien, die mit den Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch beauftragt sind;

b)

Unterstützung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beim Aufbau des Systems für die Kontrolle des Wassergehalts von Geflügelfleisch;

c)

Durchführung von vergleichenden Versuchen (Eignungsprüfung) unter Mitarbeit der unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien;

d)

Weiterleitung der vom Sachverständigengremium gelieferten Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien;

e)

Zusammenarbeit mit dem Sachverständigengremium und im Fall einer Benennung als Mitglied des Sachverständigengremiums Vorbereitung der für die Tests, einschließlich Homogenitätstests, erforderlichen Proben und Organisation einer angemessenen Versendung dieser Proben.


ANHANG XIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1906/90

Verordnung (EWG) Nr. 1538/91

Vorliegende Verordnung

 

Artikel 1

Artikel 1

 

Artikel 1a einleitender Satz

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4

 

Artikel 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 2 Nummer 8

 

Artikel 2 Buchstabe d

 

Artikel 1a erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstaben e und f

 

Artikel 2

Artikel 3 Absätze 1 bis 4

Artikel 4

 

Artikel 3 Absatz 5

 

Artikel 3

Artikel 4

 

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absätze 1 bis 4

 

Artikel 5 Absätze 2 bis 5

Artikel 6

 

Artikel 5 Absatz 6

 

Artikel 5

Artikel 6

 

Artikel 6 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz

 

Artikel 6 Absatz 1 erster bis sechster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis f

 

Artikel 6 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 2 einleitender Satz

 

Artikel 6 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis d

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

 

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 4

 

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 8 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 9 Absatz 3 einleitender Satz

 

Artikel 8 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 8 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitender Satz

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 8 Absätze 5 bis 12

Artikel 9 Absätze 5 bis 12

 

Artikel 8 Absatz 13 Unterabsatz 1

 

Artikel 8 Absatz 13 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 13

 

Artikel 9

Artikel 10

 

Artikel 10

Artikel 11

 

Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 12 Absatz 1 einleitender Satz

 

Artikel 11 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis d

 

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 2a

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 11 Absatz 2b

Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 11 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 12 Absatz 5 einleitender Satz

 

Artikel 11 Absatz 3 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 5 Buchstaben a bis d

 

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 6

 

Artikel 12

Artikel 13

 

Artikel 13

Artikel 14

 

Artikel 14a Absätze 1 und 2

Artikel 15

 

Artikel 14a Absätze 3 bis 5

Artikel 16 Absätze 1 bis 3

 

Artikel 14a Absatz 5a

Artikel 16 Absatz 4

 

Artikel 14a Absatz 6

Artikel 16 Absatz 5

 

Artikel 14a Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1

 

Artikel 14a Absatz 7 Unterabsatz 1 Gedankenstriche

Anhang X

 

Artikel 14a Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 16 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3

 

Artikel 14a Absätze 8 bis 12

Artikel 17 Absätze 1 bis 5

 

Artikel 14a Absatz 12a

Artikel 18 Absatz 1

 

Artikel 14a Absatz 13

Artikel 18 Absatz 2

 

Artikel 14a Absatz 14

Artikel 19

 

Artikel 14b Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

 

Artikel 14b Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz

 

Artikel 14b Absatz 2 Unterabsatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c

 

Artikel 14b Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 14b Absätze 3 und 4

Artikel 20 Absätze 3 und 4

 

Artikel 15

 

Artikel 21

 

Artikel 22

 

Anhang I

Anhang I

 

Anhang IA

Anhang II

 

Anhang II

Anhang III

 

Anhang III

Anhang IV

 

Anhang IV

Anhang V

 

Anhang V

Anhang VI

 

Anhang VI

Anhang VII

 

Anhang VIA

Anhang VIII

 

Anhang VII

Anhang IX

 

Anhang VIII

Anhang XI

 

Anhang IX

Anhang XII

 

Anhang XIII


17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/88


VERORDNUNG (EG) Nr. 544/2008 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2008

über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV sowie den EG- und den internationalen Gewässern des Gebietes VI durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigt im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

11/T&Q

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

GHL/2A-C46

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV; EG- und internationale Gewässer des Gebietes VI

Zeitpunkt

12.5.2008


17.6.2008   

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L 157/90


VERORDNUNG (EG) Nr. 545/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 526/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 62).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 155 vom 13.6.2008, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 17. Juni 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

19,90

6,35

1701 11 90 (1)

19,90

12,02

1701 12 10 (1)

19,90

6,16

1701 12 90 (1)

19,90

11,50

1701 91 00 (2)

23,80

13,75

1701 99 10 (2)

23,80

8,81

1701 99 90 (2)

23,80

8,81

1702 90 95 (3)

0,24

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


17.6.2008   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 546/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Fleischerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur übergangsweisen Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Einfuhrzollkontingents für Würste und bestimmte Fleischerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4180 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1399/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 1 390 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 7.


17.6.2008   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 547/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates im Hinblick auf die Einfuhrregelung für Schweinefleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4046 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1382/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 5 250 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 28.


17.6.2008   

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L 157/94


VERORDNUNG (EG) Nr. 548/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 812/2007 der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4170 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 gestellt worden sind und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 600 500 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 7.


17.6.2008   

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L 157/95


VERORDNUNG (EG) Nr. 549/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 979/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4204 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 gestellt worden sind und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 1 156 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 217 vom 22.8.2007, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1564/2007 der Kommission (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 36).


17.6.2008   

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L 157/96


VERORDNUNG (EG) Nr. 550/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 806/2007 der Kommission vom 10. Juli 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Schweinefleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind für bestimmte Kontingente höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind für bestimmte Kontingente niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 181 vom 11.7.2007, S. 3.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2008-30.9.2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.10.2008-31.12.2008 hinzuzufügende Mengen

(in kg)

G2

09.4038

85,853052

G3

09.4039

 (2)

738 000

G4

09.4071

 (1)

750 500

G5

09.4072

 (1)

1 540 250

G6

09.4073

 (1)

3 766 750

G7

09.4074

 (2)

1 119 750


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

17.6.2008   

DE

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L 157/98


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2008

zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2168)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(2008/448/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT UND VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 21. November 2007, das am 23. November 2007 bei der Kommission einging, hat die Ständige Vertretung des Königreichs Dänemark bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen mitgeteilt. Das Königreich Dänemark hält es für erforderlich, diese Bestimmungen trotz des Erlasses der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), beizubehalten; es beabsichtigt, die Richtlinie 2006/52/EG insoweit nicht in einzelstaatliches Recht umzusetzen, als diese den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen betrifft.

1.   GEMEINSCHAFTSRECHT

1.1.   ARTIKEL 95 ABSÄTZE 4 UND 6 EG-VERTRAG

(2)

Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag lautet: „Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.“

(3)

Gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag beschließt die Kommission binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

1.2.   RICHTLINIE 2006/52/EG

(4)

Gemäß den allgemeinen Kriterien der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2), darf ein Lebensmittelzusatzstoff nur dann zugelassen werden, wenn eine hinreichende technische Notwendigkeit vorliegt, wenn der Lebensmittelzusatzstoff gesundheitlich unbedenklich ist und wenn der Verbraucher durch dessen Verwendung nicht irregeführt wird.

(5)

Seit vielen Jahrzehnten kommen Nitrite in Fleisch und Fleischerzeugnissen zum Einsatz, damit zum Beispiel — in Kombination mit anderen Faktoren — die Konservierung und mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen, insbesondere von gepökelten Fleischerzeugnissen, gewährleistet wird; u. a. wird die Vermehrung des Bakteriums Clostridium botulinum gehemmt, das lebensbedrohlichen Botulismus verursacht. Andererseits ist bekannt, dass in Fleischerzeugnissen vorhandene Nitrite zur Bildung von Nitrosaminen führen können, die nachweislich kanzerogen sind. Die betreffenden Rechtsvorschriften müssen daher das richtige Gleichgewicht schaffen — zwischen dem Risiko, dass in Fleischerzeugnissen vorhandene Nitrite zur Bildung von Nitrosaminen führen, und dem Schutz, den Nitrite gegen die Vermehrung von Bakterien bieten, insbesondere von solchen, die Botulismus verursachen.

(6)

In der ursprünglich erlassenen Fassung der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (3) wurden bezüglich verschiedener Fleischerzeugnisse Restmengen von Nitriten und Nitraten sowie Richtwerte für zugesetzte Mengen festgelegt. Anhang III Teil C der Richtlinie 95/2/EG wurde im Hinblick auf E 249 (Kaliumnitrit) und E 250 (Natriumnitrit) durch Anhang I Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/52/EG geändert.

(7)

Im Gegensatz dazu sind in der Richtlinie 2006/52/EG Höchstmengen von E 249 (Kaliumnitrit) und E 250 (Natriumnitrit) festgelegt, die bei der Herstellung zugesetzt werden dürfen. Bei Fleischerzeugnissen allgemein beträgt die Höchstmenge 150 mg/kg, bei sterilisierten Fleischerzeugnissen 100 mg/kg. Für einige wenige gepökelte Fleischerzeugnisse, die traditionell in bestimmten Mitgliedstaaten hergestellt werden, gilt ein Höchstwert von 180 mg/kg.

(8)

Dies entspricht Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (nachstehend „SCF“) von 1990 (4) und 1995 (5) und einem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „EFSA“) vom 26. November 2003 (6); die EFSA vertrat die Auffassung, dass nicht die Restmenge von Nitriten, sondern vielmehr die zugesetzte Menge von Nitriten zur Hemmung gegen Clostridium botulinum beiträgt, und empfahl, die Formulierung „zugesetzte Menge (Richtwert)“ durch die Formulierung „zugesetzte Menge (Höchstwert)“ zu ersetzen. Ferner wird auch dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-3/00 (Königreich Dänemark gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) Rechnung getragen; hierbei ging es um einen früheren Antrag Dänemarks gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Kommission bei der Ablehnung des dänischen Antrags hinsichtlich der Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen die Stellungnahmen des SCF von 1990 und 1995, in denen die gemäß der Richtlinie 95/2/EG zugelassenen Mengen von Nitriten infrage gestellt wurden, nicht hinreichend berücksichtigt hatte (7).

(9)

Für bestimmte gepökelte Fleischerzeugnisse, die nach traditionellen Herstellungsverfahren produziert werden, sieht die Richtlinie 2006/52/EG ausnahmsweise Rückstandshöchstgehalte vor. Diese betragen je nach Fleischerzeugnis 50 mg/kg, 100 mg/kg bzw. 175 mg/kg; bei Wiltshire bacon, dry cured bacon und ähnlichen Erzeugnissen sind es zum Beispiel 175 mg/kg, bei Wiltshire ham und ähnlichen Erzeugnissen 100 mg/kg. Für diese Erzeugnisse wurden Rückstandshöchstgehalte festgelegt, da sich aufgrund des Herstellungsverfahrens nicht bestimmen lässt, wie viel zugesetztes Pökelsalz vom Fleisch absorbiert wird. Das Verfahren zur Herstellung dieser Erzeugnisse wird in der Richtlinie beschrieben, damit „ähnliche Erzeugnisse“ festgelegt werden können und klar ist, für welche Erzeugnisse die verschiedenen Höchstwerte gelten. Die unten stehende Tabelle enthält die Höchstwerte gemäß der Richtlinie 2006/52/EG (8):

E-Nr.

Bezeichnung

Lebensmittel

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf

(ausgedrückt als NaNO3)

Höchstgehalt an Rückständen

(ausgedrückt als NaNO3)

E 249

Kaliumnitrit (x)

Fleischerzeugnisse

150 mg/kg

 

E 250

Natriumnitrit (x)

Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) (y)

100 mg/kg

 

Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):

 

 

Wiltshire bacon (1.1);

 

 

Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados),

 

175 mg/kg

toucinho fumado (1.2)

 

 

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Wiltshire ham (1.1)

 

100 mg/kg

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Rohschinken nassgepökelt (1.6)

 

50 mg/kg

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Cured tongue (1.3)

 

50 mg/kg

Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):

 

 

Dry cured bacon (2.1)

 

175 mg/kg

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Dry cured ham (2.1);

 

100 mg/kg

Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2);

 

 

Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3)

 

 

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Rohschinken trockengepökelt (2.5)

 

50 mg/kg

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

 

 

Vysočina

180 mg/kg

 

Selský salám

 

 

Turistický trvanlivý salám

 

 

Poličan

 

 

Herkules

 

 

Lovecký salám

 

 

Dunajská klobása

 

 

Paprikáš (3.5)

 

 

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Rohschinken, trocken-/nassgepökelt (3.1)

 

50 mg/kg

und ähnliche Erzeugnisse

 

 

Jellied veal and brisket (3.2)

 

 

(10)

Wie in den einschlägigen Stellungnahmen und Gutachten des SCF und der EFSA empfohlen, liegt der Richtlinie 2006/52/EG die Festlegung von Höchstwerten für zugesetzte Mengen zugrunde; ferner folgt die Richtlinie den Mengenangaben in diesen wissenschaftlichen Stellungnahmen und Gutachten, indem sie bei sterilisierten Fleischerzeugnissen 100 mg und bei anderen Fleischerzeugnissen 150 mg Nitrite pro Kilogramm erlaubt. Angesichts der großen Vielfalt von (gepökelten) Fleischerzeugnissen und Herstellungsverfahren innerhalb der Gemeinschaft war die Gemeinschaft als Gesetzgeber der Auffassung, dass es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war, für jedes einzelne Erzeugnis einen angemessenen Gehalt an Nitriten festzulegen.

(11)

Die Ausnahmen von der Regel, nach der Höchstwerte für zugesetzte Mengen zur Anwendung kommen, beschränken sich auf bestimmte Erzeugnisse, die traditionell in bestimmten Mitgliedstaaten hergestellt werden und bei denen sich aufgrund des Herstellungsverfahrens nicht bestimmen lässt, wie viel zugesetztes Pökelsalz vom Fleisch absorbiert wird. Die traditionellen Erzeugnisse, für die die Ausnahmen gelten, sind — insbesondere mittels einer Beschreibung des Herstellungsverfahrens — festgelegt.

(12)

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie 2006/52/EG bis zum 15. Februar 2008 umsetzen, um spätestens am 15. Februar 2008 den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zuzulassen und spätestens am 15. August 2008 den Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, zu verbieten.

2.   MITGETEILTE EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNGEN

(13)

Bei den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen handelt es sich um die Verordnung Nr. 22 vom 11.1.2005 über Lebensmittelzusatzstoffe (Bekendtgørelse nr 22 af 11.1.2005 om tilsætningsstoffer til fødevarer) und die Positivliste zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe (Liste over tilladte tilsætningsstoffer til fødevarer, „Positivlisten“).

(14)

In der Verordnung Nr. 22 ist der Grundsatz festgelegt, dass — unter Beachtung bestimmter Bedingungen, Ziele und Einschränkungen — nur Zusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, die in einer Positivliste erscheinen (9). Ferner sind gemäß dieser Verordnung, so nichts anderes bestimmt ist, die Höchstwerte in der Positivliste als Höchstmengen von Zusatzstoffen zu verstehen, die in der in Verkehr gebrachten Form eines Lebensmittels vorhanden sein dürfen (10). Daher dürfen auf dem dänischen Markt nur Lebensmittel vertrieben werden, die den Anforderungen der Verordnung Nr. 22 und der Positivliste entsprechen. Aus der Positivliste, die die dänischen Veterinär- und Lebensmittelbehörden auf der Grundlage der Verordnung Nr. 22 erstellt haben, geht hervor, welche Zusatzstoffe in welcher Menge in den einzelnen Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Die mitgeteilte Fassung gilt seit dem 29. Januar 2005.

(15)

Hinsichtlich der Verwendung der Nitrite E 249 und E 250 in Fleisch und Fleischerzeugnissen sieht die dänische Positivliste ausschließlich zugesetzte Mengen mit folgenden Höchstwerten vor.

Lebensmittel

Zugesetzte Menge von Nitriten (mg/kg)

8.2.1.

Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse aus ganzen Fleischstücken, einschließlich Scheiben dieser Erzeugnisse (allgemein)

60

Wiltshire bacon und ähnliche Teile, einschließlich gepökelten Schinkens

150

8.2.2.

Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse aus ganzen Fleischstücken, einschließlich Scheiben dieser Erzeugnisse (allgemein)

60

Rullepølse (gerollte Fleischwurst)

100

Vollständig oder teilweise konservierte Erzeugnisse, Wiltshire bacon und Teile davon, einschließlich gepökelten Schinkens

150

8.3.1.

Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse aus Hackfleisch/Faschiertem, einschließlich Scheiben dieser Erzeugnisse (allgemein)

60

Fermentierte Salami

100

Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse aus Hackfleisch/Faschiertem, vollständig oder teilweise konserviert

150

8.3.2.

Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse aus Hackfleisch/Faschiertem

60

Fleischklöße und Leberpastete (kødboller und leverpostej)

0

Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse aus Hackfleisch/Faschiertem, vollständig oder teilweise konserviert

150

(16)

Folglich scheint für viele Arten von Fleischerzeugnissen der Höchstwert von 60 mg/kg (11) zu gelten, während die entsprechenden Höchstwerte gemäß der Richtlinie 2006/52/EG bei 100 mg/kg oder 150 mg/kg liegen. Bei bestimmten Wurstwaren beträgt der Höchstwert in Dänemark 100 mg/kg. Für bestimmte vollständig oder teilweise konservierte Fleischerzeugnisse, u. a. Wiltshire bacon und ähnliche Teile, gilt ein Höchstwert von 150 mg/kg.

3.   VERFAHREN

(17)

Am 17. August 2007 ging bei der Kommission ein erstes Schreiben des Königreichs Dänemark vom 14. August 2007 ein; in diesem Schreiben kritisierte Dänemark verschiedene Aspekte der Richtlinie 2006/52/EG und teilte der Kommission mit, dass es beabsichtigt, die Richtlinie 2006/52/EG im Hinblick auf Nitrite in Fleischerzeugnissen nicht umzusetzen. Allerdings teilte Dänemark nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen mit, die es beibehalten will. Darauf wies die Kommission in einem Schreiben vom 13. November 2007 an die dänische Regierung hin. Mit Schreiben vom 21. November 2007, das am 23. November 2007 bei der Kommission einging, hat die Ständige Vertretung des Königreichs Dänemark bei der Europäischen Union der Kommission die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks mitgeteilt. In einem weiteren Schreiben vom 22. November 2007, das am 27. November 2007 bei der Kommission einging und einen Bericht des dänischen Lebensmittelinstituts (DTU Fødevareinstituttet) vom 30. Oktober 2007 enthielt, untermauerte Dänemark seinen Antrag.

(18)

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 hat die Kommission den Eingang der Mitteilung bestätigt und erklärt, dass die Sechsmonatsfrist für die Prüfung gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag am 24. November 2007, also am Tag nach dem Eingang der Mitteilung, begonnen hat.

(19)

Mit Schreiben vom 31. März 2008 hat Dänemark Daten über den Verzehr von Fleischerzeugnissen in Dänemark vorgelegt.

(20)

Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 hatte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten über die Mitteilung informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Kommission veröffentlichte außerdem eine Bekanntmachung zur Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union  (12), um interessierte Kreise über die einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks und die Gründe für ihre beabsichtigte Beibehaltung zu informieren. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Estland, Frankreich, Ungarn und Norwegen ein (13).

Estland unterstreicht, dass es — angesichts der Handelsbeschränkungen, die die dänischen Bestimmungen bewirken — unbedingt erforderlich ist, die Beschränkungen wissenschaftlich zu untermauern.

Frankreich weist darauf hin, dass Nitrite äußerst wirksame Hemmstoffe gegen die Vermehrung bestimmter Bakterien, einschließlich des Bakteriums Clostridium botulinum, sind und daher eine herausragende Rolle in der Verhütung von Lebensmittelvergiftungen spielen; ferner gebe es im Hinblick auf Fleischerzeugnisse keine Alternative. Nach Ansicht Frankreichs beruht die Richtlinie 2006/52/EG auf dem Gutachten der EFSA vom 26. November 2003 und beschränkt die Konzentration von Nitrosaminen so weit wie möglich, während sie gleichzeitig die mikrobiologische Sicherheit gewährleistet. Wie von der EFSA empfohlen, regle die Richtlinie zugesetzte Mengen. Sie sehe Rückstandshöchstgehalte ausnahmsweise nur dann vor, wenn es nicht möglich gewesen sei, eine Höchstmenge festzulegen, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf. Erst wenn die Ergebnisse von Untersuchungen in den Mitgliedstaaten vorlägen, bei denen der Verzehr von Zusatzstoffen unter Anwendungen der neuen Bestimmungen untersucht wird, sollte eine neuerliche Analyse vorgenommen werden.

Ungarn spricht sich dafür aus, die Belastung durch Nitrite und Nitrosamine so weit wie möglich zu verringern, unterstreicht jedoch, dass es erforderlich ist, angemessene Nitrit-Mengen auf EU-Ebene festzulegen; dies gelte auch für traditionelle gepökelte Fleischerzeugnisse, die sich von den dänischen Fleischerzeugnissen unterscheiden und höhere Nitrit-Mengen rechtfertigen könnten. Ungarn stellt die Behauptung Dänemarks infrage, dass die Umsetzung der Richtlinie 2006/52/EG zu einer 2,3-fachen bis 2,4-fachen Erhöhung der in Dänemark verzehrten Menge von Nitriten führen könnte; es bezieht sich dabei auf die Verpflichtung der Hersteller, weniger als die zugelassene Höchstmenge zuzusetzen, sofern sie die nötige mikrobiologische Sicherheit gewährleisten können. Müssten traditionelle gepökelte Fleischerzeugnissen vom Markt genommen werden, so wäre dies ein Verlust für die europäische Kultur.

Norwegen ist der Auffassung, dass die Bestimmungen Dänemarks durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 gerechtfertigt sind. Seiner Ansicht nach dienen die Bestimmungen dem Schutz der menschlichen Gesundheit auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen und stellen weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels dar. Norwegen führt aus, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Bestimmungen nur verhältnismäßig und soweit erforderlich behindert wird. Wie Dänemark ist auch Norwegen der Auffassung, dass die Richtlinie 2006/52/EG im Hinblick auf Nitrite in Fleischerzeugnissen wissenschaftliche Empfehlungen nicht umfassend widerspiegelt, da die Richtlinie nicht sicherstellt, dass die geringste Menge von Nitriten, die für die gewünschte Wirkung erforderlich ist, zugesetzt wird, und da sie in Bezug auf eine Reihe von Fleischerzeugnissen nicht die Anwendung von Rückstandshöchstgehalten gewährleistet.

4.   AN DIE EFSA GERICHTETES ERSUCHEN

(21)

Mit Schreiben vom 10. März 2008 hat die Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz die EFSA ersucht, ein wissenschaftliches Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob die früheren Stellungnahmen und Gutachten des SCF von 1990 und 1995 sowie der EFSA von 2003 unter Berücksichtigung der von Dänemark übermittelten Informationen nach wie vor Gültigkeit haben. In ihrer Antwort vom 28. März 2008 zog die EFSA den Schluss, dass die früheren Stellungnahmen und Gutachten des SCF und der EFSA unter Berücksichtigung der von Dänemark übermittelten Informationen nach wie vor Gültigkeit haben.

(22)

Was die Wirkung von Nitriten/Nitraten auf die mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen betrifft, verweist die EFSA auf das Gutachten ihres Wissenschaftlichen Gremiums für Biologische Gefahren vom 26. November 2003. In diesem Gutachten wurde festgehalten, dass mehrere Faktoren zur Sicherheit von Fleischerzeugnissen beitragen (Wärmebehandlung, Salzgehalt, Wasseraktivität usw.) und dass die zugesetzte Menge von Nitriten für die mikrobiologische Sicherheit von Bedeutung ist, weshalb (statt der Restmenge) vielmehr die zugesetzte Menge von Nitriten überwacht werden sollte. Darüber hinaus weist die EFSA darauf hin, dass ihr Wissenschaftliches Gremium für Biologische Gefahren, wie auch der SCF, folgende Auffassung vertreten hat: Bei vielen Erzeugnissen dürften zwischen 50 mg und 100 mg an zugesetzten Nitriten pro Kilogramm Fleischerzeugnis genügen; bei anderen Erzeugnissen, insbesondere solchen mit niedrigem Salzgehalt und langer Haltbarkeitsdauer, müssen zwischen 50 mg/kg und 150 mg/kg zugesetzt werden, damit die Vermehrung des Bakteriums Clostridium botulinum gehemmt wird.

II.   BEWERTUNG

1.   ZULÄSSIGKEIT

(23)

Gemäß Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag kann ein Mitgliedstaat, wenn eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen wurde, einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, wenn er der Kommission diese einzelstaatlichen Bestimmungen mitteilt und die Kommission den Antrag billigt.

(24)

Die Mitteilung Dänemarks bezieht sich auf einzelstaatliche Bestimmungen, die von den Bestimmungen in Anhang I Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/52/EG abweichen, mit denen Anhang III Teil C der Richtlinie 95/2/EG im Hinblick auf E 249 und E 250 geändert wurde. Als die Richtlinie 2006/52/EG erlassen wurde, waren die geltenden dänischen Bestimmungen bereits in Kraft.

(25)

Die Verordnung Nr. 22 und die dänische Positivliste enthalten insofern strengere Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung von Nitriten in Fleisch und Fleischerzeugnissen als die Richtlinie 2006/52/EG, als sie für einige Arten von Erzeugnissen niedrigere Höchstwerte für zugesetzte Mengen vorsehen als die Richtlinie 2006/52/EG (in vielen Fällen 60 mg/kg), und insofern, als sie im Gegensatz zur Richtlinie 2006/52/EG nicht erlauben, dass bestimmte traditionelle Fleischerzeugnisse unter Berücksichtigung von Rückstandshöchstgehalten in Verkehr gebracht werden.

(26)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag wurde die Mitteilung zusammen mit einer Begründung für die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen übermittelt, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sein müssen, im vorliegenden Fall durch den Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen. Die Auffassung Dänemarks wird in einem Bericht des dänischen Lebensmittelinstituts (DTU Fødevareinstituttet) vom 30. Oktober 2007, der am 27. November 2007 übermittelt wurde, sowie in den Unterlagen ausführlich erläutert, die in den Erwägungsgründen 17 und 19 genannt wurden.

(27)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag Dänemarks auf Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verwendung von Nitriten in Fleisch und Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag zulässig ist.

2.   SACHLICHE BEWERTUNG

(28)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, seine von der jeweiligen Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten.

(29)

Insbesondere muss die Kommission bewerten, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Umweltschutz oder die Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind und nicht über das Maß hinausgehen, das für die Verwirklichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist. Erfüllen die einzelstaatlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kommission die genannten Voraussetzungen, muss diese darüber hinaus gemäß Artikel 95 Absatz 6 prüfen, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

(30)

Im Zusammenhang mit dem in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegten zeitlichen Rahmen ist zu beachten, dass die Kommission bei der Prüfung, ob die gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten Maßnahmen gerechtfertigt sind, die von dem mitteilenden Mitgliedstaat angegebenen „Gründe“ zugrunde legen muss. Das heißt, dass nach den Bestimmungen des EG-Vertrags der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen stellt, nachweisen muss, dass diese Bestimmungen gerechtfertigt sind. Laut dem in Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag vorgegebenen verfahrenstechnischen Rahmen, der insbesondere eine klare Frist für eine Entscheidung vorsieht, muss sich die Kommission üblicherweise darauf beschränken, die Relevanz der Unterlagen zu prüfen, die ihr der mitteilende Mitgliedstaat vorgelegt hat, ohne selbst etwaige Rechtfertigungsgründe ermitteln zu müssen.

(31)

Verfügt die Kommission jedoch über Informationen, laut denen die Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft, von der die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen, gegebenenfalls überprüft werden müsste, kann sie diese Informationen bei der Bewertung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen berücksichtigen.

2.1.   POSITION DÄNEMARKS

(32)

Das Königreich Dänemark ist der Ansicht, dass seine einzelstaatlichen Bestimmungen Leben und Gesundheit des Menschen besser schützen, da sie für zugesetzte Mengen von E 249 (Kaliumnitrit) und E 250 (Natriumnitrit) niedrigere Höchstwerte vorsehen als die Richtlinie 2006/52/EG und da sie nicht erlauben, dass traditionelle Fleischerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, bei denen sich keine zugesetzten Mengen festlegen lassen. Ferner ist Dänemark der Auffassung, dass seine einzelstaatlichen Bestimmungen voll und ganz den Empfehlungen des SCF von 1990 und 1995 sowie dem Gutachten der EFSA vom 26. November 2003 entsprechen, da sie keine Ausnahme vom Grundsatz vorsehen, Höchstwerte für zugesetzte Mengen statt solcher für Restmengen festzulegen, und für bestimmte Kategorien von Fleischerzeugnissen genauer abgestufte Höchstwerte vorschreiben.

(33)

Dänemark räumt ein, dass die Richtlinie 2006/52/EG in verschiedener Hinsicht den wissenschaftlichen Empfehlungen des SCF und der EFSA folgt, insbesondere insofern, als sie im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung der Richtlinie 95/2/EG, in der von „zugesetzte Menge (Richtwert)“ die Rede war, die Formulierung „Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf“ enthält. Dänemark kritisiert jedoch, dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt, was dazu führt, dass verschiedene traditionell hergestellte Fleischerzeugnisse noch immer unter Berücksichtigung von Restmengen geregelt sind; es ist der Auffassung, dass dies ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen kann. Dänemark betont, dass Restmengen von Nitriten ein sehr unsicherer Indikator für zugesetzte Nitrite sind; es verweist auf Untersuchungen, laut denen die Werte von Restmengen sogar beträchtliche zugesetzte Mengen von Nitriten verschleiern können, was zu einer unkalkulierbaren Bildung von N-Nitroso-Verbindungen führt.

(34)

Dänemark weist außerdem nachdrücklich darauf hin, das Nitrosamine, deren Bildung vom Vorhandensein von Nitriten in Fleischerzeugnissen abhängt, genotoxisch und kanzerogen sind, weshalb die Verwendung von Nitriten nur insoweit erlaubt sein sollte, als dies unbedingt erforderlich ist. Dänemark ist der Auffassung, dass die Höchstmengen, die gemäß der Richtlinie 2006/52/EG bei der Herstellung zugesetzt werden dürfen, aus gesundheitlicher Sicht zu hoch angesetzt sind und dass für die entsprechenden Werte keine technische Notwendigkeit nachgewiesen wurde. Es führt aus, dass sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen, die die wissenschaftlichen Gremien der Gemeinschaft ausgesprochen haben, die Vermehrung des Bakteriums Clostridium botulinum hemmen ließe, wenn Höchstwerte zwischen 50 mg/kg und 150 mg/kg festgelegt und die Höchstwerte für einzelne Kategorien von Fleischerzeugnissen je nach wissenschaftlich nachgewiesenem Bedarf bestimmt würden.

(35)

Angesichts dessen, dass es sich bei ungefähr 90 % der in Dänemark verzehrten gepökelten Fleischerzeugnisse um Erzeugnisse handelt, für die in Dänemark derzeit ein Höchstwert von 60 mg/kg gilt, weist Dänemark darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie bzw. die Einführung eines allgemeinen Höchstwerts von 150 mg/kg für alle gepökelten Fleischerzeugnisse dazu führen könnte, dass sich die in Dänemark verzehrte Menge von Nitriten um das 2,3-Fache bis 2,4-Fache erhöht; auch die Menge vorgebildeter Nitrosamine, die verzehrt werden, könnte dadurch zunehmen.

(36)

Dänemark unterstreicht, dass seine Bestimmungen, die niedrigere Höchstmengen von Nitriten beim Zusatz zu Fleischerzeugnissen vorschreiben, das Auftreten von Botulismus hinreichend vermieden haben, obgleich sie seit vielen Jahren in Kraft sind. Die dänische Regierung weist darauf hin, dass diese Bestimmungen niemals zu Problemen mit der Haltbarkeit der betreffenden Erzeugnisse geführt haben und dass Dänemark im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten eine sehr niedrige Zahl von Lebensmittelvergiftungen durch Wurstwaren verzeichnet. Es führt aus, dass weniger Fälle von Botulismus auftreten als in den meisten anderen Mitgliedstaaten. Laut einer Sonderausgabe der Zeitschrift „Eurosurveillance“ vom Januar 1999, in der es um Botulismus in Europa geht, tritt dieser in Dänemark sehr selten auf. Das Statens Serum Institut, die in Dänemark für die Gesundheitsaufsicht zuständige Behörde, hält auf seiner Website fest, dass es unter der dänischen Bevölkerung seit 1980 nur fünf Fälle von Botulismus gegeben hat, wobei keiner dieser Fälle auf den Verzehr von Fleischerzeugnissen zurückzuführen war.

(37)

Darüber hinaus führt Dänemark aus, dass seine Bestimmungen über Nitrite nicht den Handel behindern; es bezieht sich hierbei auf Zahlen, laut denen Fleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden und werden und die Einfuhr in den letzten Jahren sogar zugenommen hat.

(38)

Insgesamt hält es Dänemark für legitim, das Risiko für die menschliche Gesundheit, das sich aus der Belastung durch Nitrosamine ergibt, über die Anforderungen der Richtlinie 2006/52/EG hinaus zu verringern, indem es seine Bestimmungen weiterhin anwendet.

2.2.   BEWERTUNG DER POSITION DÄNEMARKS

2.2.1.   Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag

(39)

Die dänischen Bestimmungen sollen im Hinblick auf die Belastung durch Nitrite und die mögliche Bildung von Nitrosaminen in Fleischerzeugnissen Leben und Gesundheit des Menschen besser schützen, indem sie bei vielen Fleischerzeugnissen niedrigere Höchstwerte für zugesetzte Mengen von Nitriten vorsehen und nicht erlauben, dass Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, bei denen sich nur Höchstwerte für Restmengen festlegen lassen.

(40)

Bei der Bewertung, ob die dänischen Bestimmungen tatsächlich dazu geeignet und erforderlich sind, dieses Ziel zu erreichen, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein Gleichgewicht zwischen zwei gesundheitlichen Aspekten erreicht werden: dem Risiko, das sich aus Nitrosaminen ergibt, die in Fleischerzeugnissen vorhanden sind, und der mikrobiologischen Sicherheit von Fleischerzeugnissen. Letzteres ist nicht nur eine rein technische Notwendigkeit, sondern vielmehr ein eigener gesundheitlicher Aspekt von herausragender Bedeutung. Während die Menge von Nitriten in Fleischerzeugnissen anerkanntermaßen beschränkt werden muss, führen niedrigere Mengen von Nitriten in Fleisch nicht automatisch zu einem besseren Schutz der menschlichen Gesundheit. Die ideale Menge von Nitriten hängt von mehreren Faktoren ab, die in den einschlägigen Stellungnahmen und Gutachten des SCF und der EFSA aufgeführt sind, u. a. von Salzzusatz, Feuchtigkeit, pH-Wert, Haltbarkeit des Erzeugnisses, Hygienebedingungen, Temperaturregelung usw.

(41)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen und der Erwägungsgründe 9 und 10 ist die Kommission der Auffassung, dass grundsätzlich mit der Richtlinie 2006/52/EG unter Berücksichtigung der vielfältigen Fleischerzeugnisse in der Gemeinschaft auf zwei widersprüchliche Gesundheitsrisiken angemessen reagiert werden kann.

(42)

Andererseits muss die Kommission die einzelnen Entscheidungen des dänischen Gesetzgebers und die Erfahrungen mit den entsprechenden Bestimmungen bewerten, die seit einiger Zeit in Kraft sind. Dänemark hat mittels der Zahlen, die es zum Auftreten von Lebensmittelvergiftungen und insbesondere Botulismus vorgelegt hat, nachgewiesen, dass es mit seinen Bestimmungen bis jetzt zufrieden stellende Ergebnisse erzielt hat. Die genannten Daten zeigen, dass die in den dänischen Bestimmungen festgelegten Höchstwerte anscheinend ausgereicht haben, die mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen, wie sie derzeit in Dänemark hergestellt werden, und von Herstellungsverfahren, wie sie derzeit in Dänemark angewendet werden, zu gewährleisten.

(43)

Die Kommission stellt fest, dass die dänischen Bestimmungen mit den einschlägigen Stellungnahmen und Gutachten der wissenschaftlichen Gremien der Gemeinschaft vereinbar sind. Diesen Bestimmungen liegt die Festsetzung von Höchstwerten für zugesetzte Mengen zugrunde, und diese Bestimmungen folgen den Mengenangaben für Nitrite in den genannten Stellungnahmen und Gutachten (zwischen 50 mg/kg und 150 mg/kg). Andererseits hat Dänemark — unter Berücksichtigung der Arten von Fleischerzeugnissen und Herstellungsverfahren, die in Dänemark üblich sind —, für bestimmte Kategorien von Fleischerzeugnissen im Vergleich zur Richtlinie genauer abgestufte Höchstwerte für zugesetzte Mengen festgelegt.

(44)

Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, dass es sich laut den Informationen Dänemarks bei den meisten Fleischerzeugnissen, die von der dänischen Bevölkerung verzehrt werden, nämlich bei 90 %, um Fleischerzeugnisse handelt, für die in Dänemark derzeit ein Höchstwert von 60 mg/kg gilt, der durch einen Höchstwert von 100 mg/kg bzw. 150 mg/kg ersetzt werden müsste. Da die Hersteller in Dänemark, wie auch die Hersteller in anderen Mitgliedstaaten, nicht dazu verpflichtet würden, die Mengen von Nitriten, die sie derzeit ihren Erzeugnissen zusetzen, entsprechend den Höchstwerten gemäß der Richtlinie 2006/52/EG zu erhöhen, ist es unwahrscheinlich, dass die tatsächliche Belastung der dänischen Bevölkerung durch Nitrite in Fleischerzeugnissen in dem Maß zunehmen würde, wie dies im dänischen Antrag dargelegt wird, also um das 2,3-Fache bis 2,4-Fache. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die tatsächliche Belastung der dänischen Bevölkerung durch Nitrite zunehmen wird.

(45)

Unter Berücksichtigung der derzeit verfügbaren Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass der Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen, die strenger sind als die der Richtlinie 2006/52/EG, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der dänischen Bevölkerung vorübergehend gebilligt werden kann.

2.2.2.   Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts

2.2.2.1.   Keine willkürliche Diskriminierung

(46)

Gemäß Artikel 95 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die betreffenden Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Damit der Diskriminierung Einhalt geboten wird, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden.

(47)

Die einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks gelten sowohl für Erzeugnisse aus Dänemark als auch für solche aus anderen Mitgliedstaaten. Da sich nicht das Gegenteil nachweisen lässt, kann der Schluss gezogen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen.

2.2.2.2.   Keine verschleierte Beschränkung des Handels

(48)

Einzelstaatliche Maßnahmen, durch die die Verwendung von Erzeugnissen restriktiver geregelt wird als in einer Gemeinschaftsrichtlinie, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen, da Erzeugnisse, die in den übrigen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht und verwendet werden, in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des Verwendungsverbots nicht in Verkehr gebracht werden könnten. Durch die in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegten Voraussetzungen soll vermieden werden, dass unangemessene Beschränkungen auf die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich eigentlich um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, mit denen die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten behindert und somit einzelstaatliche Hersteller auf indirekte Weise geschützt werden sollen.

(49)

Da die dänischen Bestimmungen auch für Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, strengere Anforderungen an den Zusatz von Nitriten zu Fleischerzeugnissen in einem anderweitig harmonisierten Bereich mit sich bringen, könnten sie eine verschleierte Beschränkung des Handels oder eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts darstellen. Allerdings ist Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag anerkanntermaßen so zu verstehen, dass nur solche einzelstaatliche Bestimmungen nicht gebilligt werden dürfen, die zu einer unverhältnismäßigen Behinderung des Binnenmarkts führen. In diesem Zusammenhang hat Dänemark Zahlen vorgelegt, laut denen Fleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden und werden und die Einfuhr in den letzten Jahren sogar zugenommen hat.

(50)

Da sich nicht nachweisen lässt, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen die dänischen Hersteller schützen sollen, kann der Schluss gezogen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

2.2.2.3.   Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts

(51)

Die Auslegung dieser Voraussetzung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jeder einzelstaatlichen Maßnahme verhindert wird, von der Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarkts zu erwarten sind. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Abweichung von einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt erwarten lässt. Damit also der Nutzen des Verfahrens gemäß Artikel 95 EG-Vertrag erhalten bleibt, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 6 als Auswirkung aufzufassen, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist.

(52)

Angesichts der Vorteile für die Gesundheit, die die dänische Regierung hinsichtlich der Verringerung der Belastung durch Nitrite in Fleischerzeugnissen anführt, und angesichts der Tatsache, dass — unter Berücksichtigung der derzeit verfügbaren Zahlen — der Handel anscheinend überhaupt nicht oder nur in sehr begrenztem Maße beeinträchtigt wird, ist die Kommission der Ansicht, dass die mitgeteilten dänischen Bestimmungen im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen vorübergehend beibehalten werden können, da sie nicht unverhältnismäßig sind und daher keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 95 Absatz 6 EG-Vertrag darstellen.

(53)

Daher ist nach Auffassung der Kommission die Voraussetzung erfüllt, dass das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindert werden darf.

2.2.3.   Zeitliche Beschränkung

(54)

Die oben angeführten Schlussfolgerungen stützen sich auf die derzeit verfügbaren Informationen und insbesondere auf Zahlen, laut denen Dänemark, ohne den Handel unverhältnismäßig zu beschränken, in der Lage ist, dem Botulismus Einhalt zu gebieten, obwohl für Nitrite, die bestimmten Kategorien von Fleischerzeugnissen zugesetzt werden, niedrigere Höchstwerte gelten.

(55)

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Anteil der in Dänemark verzehrten Fleischerzeugnisse, bei denen die Anwendung der Richtlinie 2006/52/EG dazu führen könnte, dass die Belastung der dänischen Bevölkerung durch Nitrite und folglich Nitrosamine zunimmt.

(56)

Da nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagbar ist, ob sich diese Faktoren im Laufe der Zeit nicht bedeutend ändern, ist es nach Auffassung der Kommission angebracht, die Lage auf der Grundlage aktueller Informationen spätestens in zwei Jahren neu zu bewerten.

(57)

Der Zeitraum von zwei Jahren soll es der dänischen Regierung ermöglichen, rechtzeitig einen neuerlichen Antrag zu stellen und weitere einschlägige Daten dazu vorzulegen, dass die Anwendung der Höchstwerte gemäß der Richtlinie 2006/52/EG nicht das erforderliche Schutzniveau gewährleistet und ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit bergen würde.

(58)

Um derartige Daten vorlegen zu können, muss Dänemark die Lage beobachten, insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung von Botulismus, des Anteils der in Dänemark verzehrten Fleischerzeugnisse, für den der Höchstwert von 60 mg/kg gilt (einschließlich aller sonstigen einschlägigen Risikofaktoren, die mit den typischen Essgewohnheiten zusammenhängen), und hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten.

(59)

In seinem neuerlichen Antrag müsste Dänemark ferner die weitere Beibehaltung seiner Bestimmungen umfassend begründen.

(60)

Gleichzeitig soll es der Zeitraum von zwei Jahren der Kommission ermöglichen, die Umsetzung der Richtlinie 2006/52/EG in den Mitgliedstaaten zu beobachten und zu prüfen, sowie die Richtlinie 2006/52/EG nach Artikel 95 Absatz 7 EG-Vertrag erneut zu überprüfen, u. a. mittels Anhörung der Mitgliedstaaten und der EFSA.

(61)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen den obigen Ausführungen entsprechend und für einen beschränkten Zeitraum gebilligt werden können. Die Billigung sollte für den Zeitraum gelten, der dafür erforderlich ist, die nötigen Informationen zusammenzutragen und sorgfältig zu bewerten. Die Kommission ist der Ansicht, dass zu diesem Zweck ein Zeitraum von zwei Jahren nötig ist, der mit dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung beginnt. Diese Entscheidung läuft zu dem genannten Zeitpunkt aus.

(62)

Dänemark ist weiterhin verpflichtet, die übrigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/52/EG in einzelstaatliches Recht umzusetzen.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

Angesichts der oben genannten Erwägungen und der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zur Mitteilung der dänischen Behörden vertritt die Kommission die Auffassung, dass der am 23. November 2007 eingebrachte Antrag Dänemarks zur Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten, die strenger sind als die Bestimmungen der Richtlinie 2006/52/EG, für einen Zeitraum von zwei Jahren gebilligt werden kann, der mit dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung beginnt; die dänischen Behörden müssen jedoch nachweisen, dass die in der Richtlinie 2006/52/EG enthaltenen Höchstwerte ein unannehmbares Risiko bergen würden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu Fleisch und Fleischerzeugnissen gemäß der Verordnung Nr. 22 vom 11. Januar 2005 über Lebensmittelzusatzstoffe (Bekendtgørelse nr 22 af 11.1.2005 om tilsætningsstoffer til fødevarer) und die dänische Positivliste zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe (Liste over tilladte tilsætningsstoffer til fødevarer, „Positivlisten“), die das Königreich Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 21. November 2007 gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilt hat, werden hiermit gebilligt.

Artikel 2

Diese Entscheidung läuft am 23. Mai 2010 aus.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10).

(4)  Stellungnahme zu Nitraten und Nitriten (abgegeben am 19. Oktober 1990). Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (Sechsundzwanzigste Folge), S. 23.

(5)  Stellungnahme zu Nitrat und Nitrit (abgegeben am 22. September 1995). Europäische Kommission, Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (Achtunddreißigste Folge), S. 1.

(6)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Biologische Gefahren auf Ersuchen der Kommission über die Auswirkungen von Nitriten/Nitraten auf die mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen. The EFSA Journal 14 (2003), S. 1—34.

(7)  Urteil vom 20. März 2003, insbesondere Randnummern 109 bis 115.

(8)  Richtlinie 2006/52/EG in der berichtigten Fassung gemäß ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 32.

(9)  Siehe § 13 der Verordnung Nr. 22 („Verwendung von Zusatzstoffen“).

(10)  Siehe § 20 der Verordnung Nr. 22.

(11)  Im Fall von kødboller und leverpostej ist die Verwendung von Nitriten gemäß der Entscheidung Nr. 292/97/EG verboten.

(12)  ABl. C 30 vom 2.2.2008, S. 5.

(13)  Die Kommission erhielt auch eine Stellungnahme Irlands, und zwar am 1. Mai 2008, d. h. nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist.


17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/108


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2008

zur Änderung der Entscheidung 2008/155/EG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2466)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/449/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2008/155/EG der Kommission vom 14. Februar 2008 zur Festlegung einer Liste von Embryo-Entnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten, die in Drittländern für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen sind (2), dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn diese von einer Embryo-Entnahme- oder Embryo-Erzeugungseinheit, die in der Liste im Anhang zur vorliegenden Entscheidung aufgeführt ist, entnommen, aufbereitet und gelagert wurden.

(2)

Australien hat die Streichung einer Embryo-Entnahmeeinheit aus der dieses Land betreffenden Liste beantragt.

(3)

Kanada und die Vereinigten Staaten haben Änderungen der ihre Länder betreffenden Eintragungen in dieser Liste in Bezug auf bestimmte Embryo-Entnahmeeinheiten beantragt.

(4)

Kanada und die Vereinigten Staaten haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(5)

Die Entscheidung 2008/155/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Entscheidung 2008/155/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(2)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 51.


ANHANG

Der Anhang zur Entscheidung 2008/155/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit ETV0006 in Australien wird gestrichen.

2.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. E 1159 in Kanada erhält folgende Fassung:

„CA

 

E 1159

E 1719

 

Clinique vétérinaire de Saint-Georges

555, rue 130ième Est

Saint-Georges de Beauce, Québec G5Y 2T4

Dr. Michel Donnelly

Dr. Clermont Roy“

3.

Die folgenden Zeilen für Kanada werden eingefügt:

„CA

 

E 1596

 

Optimum Genetics Ltd

4246 Albert Street, suite 407

Regina, Saskatchewan S4S 3R9

Dr. Stan Bychawski

CA

 

E 1020

 

Progressive Dairy Techniques International Inc

1223 Cedar Creek Road, R.R. 4

Cambridge, Ontario N1R 5S5

Dr. John C. Draper

CA

 

E 1732

 

Aylmer Veterinary Clinic

421 Talbot St. West

Aylmer, Ontario N5H 1K8

Dr. James Raddatz

CA

 

E 1680

 

Oxford Bovine Veterinary Services

276311 27th Line, R.R. 3

Lakeside, Ontario, N0M 2G0

Dr. Frank Jongert“

4.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 99TX104 E874 in den Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:

„US

 

99TX104

E1376

 

Ultimate Genetics/Camp Cooley

Rt 3 Box 745

Franklin, TX 77856

Dr. Dan Miller“

5.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 96TX088 E928 in den Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:

„US

 

96TX088

E1376

 

Advanced Genetic Services

41402 OSR

Normangee, TX 77871

Dr. Dan Miller“

6.

Die folgenden Zeilen für die Vereinigten Staaten werden eingefügt:

„US

 

08TX138

E1376

 

Santa Elena Ranch

720 HWY 75 S

Madisonville, TX 77864

Dr. Dan Miller

US

 

08GA139

E795

 

Troy Yoder

5979 HWY 26

Montezuma, GA 31063

Dr. Mitchell Parks“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/110


GEMEINSAME AKTION 2008/450/GASP DES RATES

vom 16. Juni 2008

über einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/439/GASP über einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien (1) angenommen, deren Geltungsdauer durch die Gemeinsame Aktion 2007/484/GASP (2) bis zum 31. Dezember 2007 verlängert wurde.

(2)

Aufgrund der von ihr im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2006/439/GASP geleisteten Unterstützung konnten die Europäische Union selbst wie auch die OSZE eine effizientere Rolle bei der Konfliktbeilegung in Georgien/Südossetien spielen. Insbesondere wurden durch den Beitrag der Europäischen Union zur OSZE-Mission in Georgien das Funktionieren ständiger Sekretariate für die georgischen und ossetischen Vertreter unter der Schirmherrschaft der OSZE gewährleistet und die Sitzungen im Rahmen der Gemeinsamen Kontrollkommission (nachstehend „JCC“ genannt) — dem vorrangigen Forum für den Konfliktbeilegungsprozess — erleichtert.

(3)

Die OSZE hat um weitere Unterstützung durch die Europäische Union ersucht, und die Europäische Union hat zugestimmt, den Konfliktbeilegungsprozess finanziell weiter zu unterstützen. Diese finanzielle Unterstützung sollte sich auf die Sitzungen der JCC und die Sitzungen des Lenkungsausschusses für das Wirtschaftssanierungsprogramm sowie auf einen damit zusammenhängenden Newsletter, auf einen Workshop über Vertrauensbildung und auf ein Treffen von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden konzentrieren.

(4)

Die Unterstützung, die die Europäische Union im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion leistet, ergänzt die Arbeit des mit der Gemeinsamen Aktion 2008/132/GASP (3) ernannten Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus (nachstehend „EUSR“ genannt), dessen Mandat unter anderem darin besteht, zur Konfliktverhütung beizutragen, an der Konfliktlösung mitzuwirken und den Dialog der Europäischen Union mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region zu intensivieren —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Union trägt zur Stärkung des Konfliktbeilegungsprozesses in Südossetien bei.

(2)   Zu diesem Zweck leistet die Europäische Union der OSZE einen Beitrag zur Finanzierung der Sitzungen der JCC sowie anderer Mechanismen im Rahmen der JCC.

(3)   Die Europäische Union leistet der OSZE einen Beitrag zur Finanzierung der Sitzungen des Lenkungsausschusses für das Wirtschaftssanierungsprogramm, des Newsletters über das Wirtschaftssanierungsprogramm, des Workshops für Vertrauensbildung und eines Treffens von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden.

(4)   Im Rahmen der Unterstützung der EU für eine Reihe vertrauensbildender Maßnahmen in Georgien leistet die Union auch einen Beitrag zur Ausrichtung eines informellen Treffens der JCC in Brüssel oder in der Hauptstadt des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.

Artikel 2

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist für die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele zuständig.

Artikel 3

(1)   Die Gewährung der Finanzhilfe im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion ist davon abhängig, dass innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beginn der Geltungsdauer des zwischen der Kommission und der OSZE-Mission in Georgien zu schließenden Finanzierungsabkommens regelmäßig Sitzungen der JCC und der weiteren Mechanismen im Rahmen der JCC stattfinden sowie Sitzungen des Lenkungsausschusses für ein Wirtschaftssanierungsprogramm abgehalten werden und ein Newsletter über das Programm herausgegeben wird, und dass eine Sitzung der Vertreter der Strafverfolgungsbehörden sowie ein informelles Treffen der JCC in Brüssel oder in der Hauptstadt des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat, stattfindet. Sowohl Georgien als auch Südossetien sollten sich nachweislich um tatsächliche politische Fortschritte in Richtung auf eine dauerhafte und friedliche Beilegung ihrer Streitigkeiten bemühen.

(2)   Der Kommission wird die Kontrolle und Bewertung der Umsetzung der EU-Finanzhilfe, insbesondere im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Bedingungen, übertragen. Zu diesem Zweck schließt die Kommission mit der OSZE-Mission in Georgien ein Finanzierungsabkommen über die Verwendung des EU-Beitrags, der in Form eines Zuschusses gewährt wird. Die Kommission stellt auch die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses für die in Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 genannten Zwecke sicher.

(3)   Die OSZE-Mission in Georgien ist für die Erstattung der Reisekosten, die Veranstaltung von Konferenzen unter der Schirmherrschaft der JCC und die ordnungsgemäße Beschaffung und Übergabe der Ausstattung zuständig. In dem Finanzierungsabkommen wird niedergelegt, dass die OSZE-Mission in Georgien eine öffentlichkeitswirksame Darstellung des EU-Beitrags zu dem Projekt sicherstellt und der Kommission vierteljährliche Berichte über den Stand der Durchführung des Projekts vorlegt.

(4)   Die Kommission, die sich eng mit dem EUSR für den Südkaukasus abstimmt, arbeitet eng mit der OSZE-Mission in Georgien zusammen, um die Wirkung des EU-Beitrags zu überwachen und zu bewerten.

(5)   Die Kommission erstattet dem Rat unter der Verantwortung des Vorsitzes, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, schriftlich Bericht über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Dieser Bericht stützt sich insbesondere auf die Berichte, die die OSZE-Mission in Georgien gemäß Absatz 3 vierteljährlich vorlegt.

Artikel 4

(1)   Der gesamte finanzielle Bezugsrahmen für den in Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 genannten EU-Beitrag beträgt 223 000 EUR.

(2)   Die Verwaltung der aus dem Betrag nach Absatz 1 vorgenommenen Ausgaben unterliegt den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Regeln der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 5

(1)   Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 16. Juni 2009.

(2)   Diese Gemeinsame Aktion wird zehn Monate nach ihrem Inkrafttreten überprüft. Zu diesem Zweck prüft der EUSR für den Südkaukasus unter Einbeziehung der Kommission, ob eine weitere Unterstützung für den Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien erforderlich ist, und gibt gegebenenfalls Empfehlungen an den Rat ab.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 174 vom 28.6.2006, S. 9.

(2)  ABl. L 181 vom 11.7.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 30.