ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
||
|
* |
Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden ( 1 ) |
|
|
* |
Verordnung (EG) Nr. 505/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 ) |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
|
|
|
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
|
|
|
Rat |
|
|
|
2008/420/EG |
|
|
* |
||
|
|
2008/421/EG |
|
|
* |
||
|
|
2008/422/EG |
|
|
* |
||
|
|
Kommission |
|
|
|
2008/423/EG |
|
|
* |
||
|
|
2008/424/EG |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 503/2008 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
36,3 |
MK |
49,7 |
|
TR |
71,8 |
|
ZZ |
52,6 |
|
0707 00 05 |
TR |
122,5 |
ZZ |
122,5 |
|
0709 90 70 |
TR |
88,4 |
ZZ |
88,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
130,5 |
EG |
150,8 |
|
TR |
132,8 |
|
US |
130,8 |
|
ZA |
141,5 |
|
ZZ |
137,3 |
|
0808 10 80 |
AR |
90,4 |
BR |
82,3 |
|
CL |
88,9 |
|
CN |
87,2 |
|
MK |
50,7 |
|
NZ |
109,3 |
|
US |
120,7 |
|
UY |
103,7 |
|
ZA |
83,5 |
|
ZZ |
90,7 |
|
0809 10 00 |
TR |
239,1 |
US |
317,3 |
|
ZZ |
278,2 |
|
0809 20 95 |
TR |
556,5 |
US |
382,4 |
|
ZZ |
469,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 504/2008 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (4) wird eine Methode zur Identifizierung eingetragener Equiden während ihrer Verbringung zum Zwecke tiergesundheitlicher Kontrollen eingeführt. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden (5) werden Vorschriften für das bei der Verbringung mitzuführende Dokument zur Identifizierung von Equiden festgelegt. |
(3) |
Die Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG wurden von den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. Außerdem ist die Identifizierung von Equiden in diesen Entscheidungen an die Verbringung geknüpft, während andere Tierarten nach dem Gemeinschaftsrecht u. a. zum Zwecke der Seuchenbekämpfung identifiziert werden, unabhängig von ihrem Verbringungsstatus. Überdies könnte das duale System von Zucht- und Nutzequiden einerseits und eingetragenen Equiden andererseits die Ausstellung von mehreren Identifizierungsdokumenten für ein einzelnes Tier nach sich ziehen, dem nur dadurch entgegengewirkt werden kann, dass das Tier bei der ersten Kennzeichnung eine dauerhafte, jedoch nicht unbedingt sichtbare, Markierung erhält. |
(4) |
Das im Identifizierungsdokument enthaltene Schaubild gemäß der Entscheidung 93/623/EWG ist nicht voll kompatibel mit ähnlichen Informationen, die von internationalen Organisationen, welche Equiden im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen verwalten, und vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) verlangt werden. Daher sollte mit der vorliegenden Verordnung ein Schaubild geschaffen werden, das den Bedarf der Gemeinschaft erfüllt und den international anerkannten Kriterien entspricht. |
(5) |
Für die Einfuhr von Equiden gelten weiterhin die Vorschriften der Richtlinie 90/426/EWG und insbesondere der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (6) sowie der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (7). |
(6) |
Bei Anwendung der Zollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8) muss ebenfalls auf die Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (9) Bezug genommen werden. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 gelten ab 1. September 1973 die gemeinschaftlichen Regelungen auf dem Gebiet des Veterinärrechts, wobei jedoch tierzuchtrechtliche Vorschriften der Gemeinschaft ausgeschlossen sind. Die vorliegende Verordnung sollte die genannte Verordnung unberührt lassen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (10) enthält eine Definition des Tierhalters. Demgegenüber bezieht sich Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG auf den Besitzer bzw. Züchter des Tieres. Die Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (11) enthält eine kombinierte Definition des Besitzers/Halters. Da nach gemeinschaftlichem und einzelstaatlichem Recht der Besitzer eines Equiden nicht notwendigerweise mit der Person übereinstimmt, die für das Tier verantwortlich ist, sollte klargestellt werden, dass in erster Linie der Halter des Equiden, der möglicherweise auch der Besitzer ist, für die Identifizierung des Equiden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zuständig ist. |
(8) |
Im Interesse der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Methoden zur Identifizierung von Equiden die Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (12) unberührt lassen. |
(9) |
Diese Methoden sollten mit den Grundsätzen der zugelassenen Zuchtverbände gemäß der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (13), übereinstimmen. Nach dieser Entscheidung obliegt es der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze für die Kennzeichnung von Equiden, die Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte und die in das Zuchtbuch einzutragenden Ahnenreihen aufzustellen. |
(10) |
Ferner sollte der Ursprungsnachweis gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/427/EWG, der in das Identifizierungsdokument aufzunehmen ist, alle notwendigen Informationen enthalten, damit sichergestellt ist, dass Equiden, die aus anderen Zuchtbüchern übertragen werden, nach dem für sie geltenden Kriterium in den entsprechenden Abschnitt des Zuchtbuchs eingetragen werden. |
(11) |
Im Einklang mit Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (14) muss die Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für registrierte Equiden dem Dokument zur Identifizierung gemäß der Entscheidung 93/623/EWG entsprechen. Daher ist klarzustellen, dass Bezugnahmen auf die Entscheidung 93/623/EWG, aber auch auf die Entscheidung 2000/68/EG, als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten. |
(12) |
Da alle Equiden, die in der Gemeinschaft geboren sind oder in die Gemeinschaft eingeführt werden, gemäß der vorliegenden Verordnung durch ein einziges Identifizierungsdokument identifiziert werden sollten, sind besondere Bestimmungen erforderlich, wenn der Status der Tiere von Zucht- und Nutzequiden in registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG umgewandelt wird. |
(13) |
Zur Wahrung der Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/35/EWG sollten die Mitgliedstaaten besondere Regelungen für die Identifizierung von Equiden einführen können, welche wild bzw. halbwild in ausgewiesenen Arealen oder Gebieten, einschließlich Naturreservaten, umherstreifen. |
(14) |
Die Verwendung elektronischer Kennzeichen („Transponder“) für Equiden ist auf internationaler Ebene bereits weit verbreitet. Diese Technologie sollte eingesetzt werden, um eine enge Verbindung zwischen dem Equiden und dem Mittel zur Kennzeichnung zu gewährleisten. Equiden sollten mit einem Transponder gekennzeichnet werden, wenngleich auch alternative Methoden zur Überprüfung der Identität des Tieres vorgesehen werden sollten, sofern diese alternativen Methoden gleichwertige Garantien zur Verhinderung der mehrfachen Ausstellung von Identifizierungsdokumenten bieten. |
(15) |
Während Equiden nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht stets von ihrem Identifizierungsdokument begleitet werden müssen, sollten Ausnahmen von dieser Vorschrift vorgesehen werden, wenn es nicht oder nicht ohne weiteres möglich ist, das Identifizierungsdokument für die gesamte Lebenszeit des Equiden beizubehalten oder wenn ein solches Dokument aufgrund der Schlachtung des Tieres vor Erreichen des für die Identifizierung vorgeschriebenen Höchstalters nicht ausgestellt wurde. |
(16) |
Diese Ausnahmen sollten Artikel 14 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (15) unberührt lassen, wonach bei Bestätigung eines Seuchenausbruchs in einem Betrieb Ausnahmen von bestimmten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gekennzeichnete Equiden erlaubt sind. |
(17) |
Den Mitgliedstaaten sollte ferner erlaubt sein, ein vereinfachtes Identifikationsdokument für Equiden zuzulassen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets verbracht werden. Plastikkarten mit integriertem Computerchip (Smartcards) wurden in verschiedenen Bereichen als Speichermedium eingeführt. Es sollte die Möglichkeit gegeben werden, solche Smartcards zusätzlich zu dem Identifizierungsdokument auszustellen und unter bestimmten Bedingungen anstelle des Identifizierungsdokuments zu verwenden, das Equiden bei der Verbringung innerhalb eines Mitgliedstaats begleitet. |
(18) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (16) müssen die Vorschriften über die Informationen zur Lebensmittelkette in Bezug auf Equiden bis Ende 2009 eingeführt werden. |
(19) |
Es sind Bestimmungen für den Fall erforderlich, dass das Original des gemäß dieser Verordnung ausgestellten Identifizierungsdokuments verloren geht. Die einschlägigen Bestimmungen sollten den unrechtmäßigen Besitz von mehr als einem Identifizierungsdokument soweit wie möglich ausschließen, damit der Status des Tieres als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt korrekt angegeben wird. Wenn ausreichende und überprüfbare Informationen vorliegen, kann ein als solches gekennzeichnetes Duplikat des Identifizierungsdokuments ausgestellt werden, das das Tier generell von der Lebensmittelkette ausschließt; in anderen Fällen sollte ein ebenfalls als solches kenntlich gemachtes Ersatzdokument ausgestellt werden, in dem ein zuvor eingetragener Equide zu einem Zucht- und Nutzequiden herabgestuft wird. |
(20) |
Gemäß Artikel 4 und 5 der Richtlinie 90/426/EWG bildet das Identifizierungsdokument ein Instrument zur Sperrung von Equiden bei Seuchenausbruch in einem Betrieb, in dem sie gehalten oder aufgezogen werden. Daher ist es notwendig, die Aussetzung der Gültigkeit dieses Dokuments für Verbringungszwecke im Falle des Ausbruchs bestimmter Seuchen durch einen entsprechenden Eintrag im Identifizierungsdokument vorzusehen. |
(21) |
Beim Tod des Equiden, der nicht durch Schlachtung in einem Schlachthof bedingt ist, sollte das Identifizierungsdokument von der Behörde, die die Verarbeitung des toten Tieres im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (17) beaufsichtigt, an die zuständige Stelle zurückgegeben werden, und es sollte dafür gesorgt werden, dass der Transponder bzw. etwaige alternative Methoden, einschließlich Markierungen, zur Überprüfung der Identität des Equiden nicht wiederverwendet werden können. |
(22) |
Um zu verhindern, dass Transponder in die Lebensmittelkette gelangen, sollte Fleisch von Tieren, bei denen der Transponder zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht entfernt werden konnte, im Einklang mit Anhang I Abschnitt II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (18) für genussuntauglich erklärt werden. |
(23) |
Die Normung der Implantationsstelle für Transponder und die Angabe dieser Stelle im Identifizierungsdokument dürfte das Auffinden von implantierten Transpondern erleichtern. |
(24) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (19) gelten lebende Tiere, die für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind, als Lebensmittel. Die genannte Verordnung sieht eine weitreichende Verantwortung der Lebensmittelunternehmer in allen Phasen der Lebensmittelproduktion vor, die auch die Rückverfolgbarkeit der zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere umfasst. |
(25) |
Sowohl Zucht- und Nutzequiden als auch eingetragene Equiden können bei Erreichen eines gewissen Lebensalters zu Schlachttieren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/426/EWG werden. Fleisch von Einhufern (Synonym für Equiden) ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (20) definiert. |
(26) |
Gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Schlachthofbetreiber Informationen zur Lebensmittelkette, die Angaben über den Ursprung, den Werdegang und die Haltung der zur Nahrungsmittelerzeugung bestimmten Tiere umfassen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Die zuständige Behörde kann in Bezug auf Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, erlauben, dass die entsprechenden Informationen den Tieren auf dem Weg zum Schlachthof beigegeben werden und nicht im Voraus übermittelt werden müssen. Das Identifizierungsdokument, das die zur Schlachtung bestimmten Equiden begleitet, sollte daher Teil dieser Informationen zur Lebensmittelkette sein. |
(27) |
Gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers eingehalten wird, dafür zu sorgen, dass zur Schlachtung für den Verzehr angenommene Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. |
(28) |
Gemäß Anhang II Abschnitt III Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen die Lebensmittelunternehmer die Tierpässe, die den als Haustiere gehaltenen Einhufern beigegeben werden, überprüfen, um sicherzustellen, dass das betreffende Tier zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; nehmen sie das Tier zur Schlachtung an, so müssen sie den Tierpass dem amtlichen Tierarzt geben. |
(29) |
Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (21) und der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (22) unterliegt die Verabreichung von Tierarzneimitteln an Equiden der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (23). |
(30) |
Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2001/82/EG sehen besondere Abweichungen von Artikel 11 dieser Richtlinie vor; dieser betrifft die Behandlung von zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren mit Tierarzneimitteln, bei denen Rückstandshöchstmengen für andere Arten als die Zielarten festgesetzt wurden oder die für eine andere Krankheit zugelassen sind, unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Equiden gemäß dem Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet sind und in ihrem Identifikationsdokument ausdrücklich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt bzw. als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr nach einer Wartezeit von mindestens sechs Monaten bestimmt erklärt wurden, nachdem sie mit Stoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (24) behandelt wurden. |
(31) |
Um den Überblick über die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten zu bewahren, sollte ein Mindestsatz relevanter Daten über die Ausstellung derartiger Dokumente in einer Datenbank abgespeichert werden. Die Datenbanken der verschiedenen Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (25), aufeinander abgestimmt werden, um den Datenaustausch zu erleichtern. |
(32) |
Das UELN-System (universelle Equiden-Lebensnummer) wurde weltweit zwischen den größten Organisationen für Pferdezucht und -turniere vereinbart. Es wurde auf Initiative der World Breeding Federation for Sport Horses (WBFSH), des International Stud-Book Committee (ISBC), der World Arabian Horse Organization (WAHO), der European Conference of Arabian Horse Organisations (ECAHO), der Conférence Internationale de l’Anglo-Arabe (CIAA), der Fédération Equestre Internationale (FEI) und der Union Européenne du Trot (UET) entwickelt; Informationen zu diesem System sind auf der UELN-Website verfügbar (26). |
(33) |
Das UELN-System eignet sich für die Registrierung sowohl von eingetragenen Equiden als auch von Zucht- und Nutzequiden und erlaubt die schrittweise Einführung EDV-gestützter Netze, so dass sichergestellt ist, dass die Identität der Tiere im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 90/427/EWG im Falle eingetragener Equiden durchgehend überprüft werden kann. |
(34) |
Wenn Datenbanken Codes zugeordnet werden, sollten diese Codes und das Format der abgespeicherten Identifikationsnummern einzelner Tiere keinesfalls mit dem bestehenden UELN-System in Widerspruch stehen. Daher sollte das Verzeichnis der bereits vergebenen UELN-Codes geprüft werden, bevor neue Codes für eine Datenbank zugeteilt werden. |
(35) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG muss der amtliche Tierarzt die Kennnummer bzw. die Nummer des Dokuments zur Identifizierung des geschlachteten Equiden in ein Verzeichnis eintragen und der zuständigen Behörde des Versandortes auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung übermitteln. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i dieser Richtlinie müssen nach der Schlachtung von eingetragenen Equiden die Dokumente zu ihrer Identifizierung an die Stelle zurückgegeben werden, die sie ausgefertigt hat. Diese Anforderungen sollten ebenfalls für Dokumente gelten, die zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden ausgestellt wurden. Die Abspeicherung einer UELN-kompatiblen Lebensnummer und deren Verwendung zur Identifizierung der Behörden oder Stellen, die das Identifizierungsdokument ausgefertigt haben, dürfte die Erfüllung dieser Anforderungen erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit auf die Verbindungsstellen zurückgreifen, die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (27) benannt haben. |
(36) |
Veterinärkontrollen zur Ausstellung von Tiergesundheitsgarantien gemäß Artikel 4 und 5 der Richtlinie 90/426/EWG können nur dann gewährleistet werden, wenn der Betrieb gemäß Artikel 2 Buchstabe a dieser Richtlinie der zuständigen Behörde bekannt ist. Ähnliche Anforderungen ergeben sich aus der Anwendung des Lebensmittelrechts im Zusammenhang mit Equiden als zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere. Gleichwohl sollte aufgrund der Häufigkeit der Verbringung von Equiden im Vergleich zu anderen Tierarten nicht versucht werden, eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Equiden in Echtzeit zu erreichen. Die Identifizierung der Equiden sollte somit ein erster Schritt sein, um ein System zur Identifizierung und Registrierung von Equiden im Rahmen der neuen Tiergesundheitspolitik der Gemeinschaft zu verwirklichen. |
(37) |
Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zur Identifizierung von Equiden in den Mitgliedstaaten und im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten die Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(38) |
Es sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, um den Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung zu geben. |
(39) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und des Ständigen Tierzuchtausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Identifizierung von Equiden, die
a) |
in der Gemeinschaft geboren sind oder |
b) |
im Einklang mit dem Zollverfahren gemäß Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt wurden. |
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der
a) |
Verordnung (EWG) Nr. 706/73 und der Entscheidung 96/78/EG sowie der |
b) |
von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Registrierung von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstaben a und c bis f, h und i der Richtlinie 90/426/EWG sowie Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/427/EWG.
(2) Weiterhin bezeichnen die Begriffe
a) |
„Halter“ jede natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Equiden ist bzw. für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. auf befristete oder unbefristete Dauer (z. B. während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen); |
b) |
„Transponder“ ein Nurlese-Passivgerät zur Identifizierung mit Radiofrequenz, das
|
c) |
„Equiden“ als Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen; |
d) |
„internationale Lebensnummer“ einen einzigartigen 15-stelligen alphanumerischen Code zur Zusammenstellung von Informationen über die einzelnen Equiden sowie die Datenbank und das Land, in der/dem diese Informationen erstmals im Einklang mit dem UELN-Kodierungssystem (Universal Equine Life Number) aufgezeichnet wurden, bestehend aus
|
e) |
„Smartcard“ eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann. |
KAPITEL II
IDENTIFIZIERUNGSDOKUMENT
Artikel 3
Allgemeine Grundsätze und Verpflichtung zur Identifizierung der Equiden
(1) Equiden gemäß Artikel 1 Absatz 1 dürfen nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung identifiziert sind.
(2) Ist der Halter nicht Besitzer des Equiden, so handelt er innerhalb des Rahmens dieser Verordnung im Namen von und mit dem Einverständnis der natürlichen oder juristischen Person, die Besitzer des Equiden ist („der Besitzer“).
(3) Im Sinne dieser Verordnung umfasst das System zur Identifizierung der Equiden folgende Elemente:
a) |
ein einziges lebenslang gültiges Identifizierungsdokument; |
b) |
eine Methode zur Gewährleistung einer eindeutigen Verbindung zwischen Identifizierungsdokument und dem Equiden; |
c) |
eine Datenbank zur Aufzeichnung von Einzelheiten zur Identifizierung des Tieres, für das ein Identifizierungsdokument ausgestellt und einer in dieser Datenbank eingetragenen Person ausgehändigt wurde, unter einer spezifischen Kennnummer. |
Artikel 4
Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Equiden
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 5 Absatz 1 für registrierte Equiden von den folgenden Stellen („ausstellenden Stellen“) ausgestellt wird:
a) |
der vom Mitgliedstaat amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder der amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaates (jeweils gemäß Artikel 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/427/EWG), die das Zuchtbuch des betreffenden Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG führt, oder |
b) |
einer Zweigstelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG verwaltet. |
(2) Identifizierungsdokumente, die von den Behörden eines Drittlandes ausgestellt werden, welche Zuchtbescheinigungen gemäß Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 96/510/EG ausstellen, werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für registrierte Equiden gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b als gültig betrachtet.
(3) Die Stelle zur Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 5 Absatz 1 für Zucht- und Nutzequiden wird von der zuständigen Behörde benannt.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten ausstellenden Stellen handeln im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, insbesondere mit den Bestimmungen der Artikel 5, 8 bis 12, 14, 16, 17, 21 und 23.
(5) Die Mitgliedstaaten erarbeiten eine Liste der ausstellenden Stellen, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website zur Verfügung.
Die Informationen über die ausstellenden Stellen müssen zumindest die Kontaktangaben enthalten, die erforderlich sind, um die Anforderungen von Artikel 19 zu erfüllen.
Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser aktuellen Listen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.
(6) Die Ausarbeitung und Aktualisierung von Listen ausstellender Stellen in Drittländern gemäß Absatz 2 unterliegt folgenden Bedingungen:
a) |
Die zuständige Behörde des Drittlandes, in dem sich die ausstellende Stelle befindet, gewährleistet, dass
|
b) |
Die Kommission
|
Artikel 5
Identifizierung von in der Gemeinschaft geborenen Equiden
(1) In der Gemeinschaft geborene Equiden werden anhand eines einzigen Identifizierungsdokuments nach dem Muster in Anhang I identifiziert („Identifizierungsdokument“ oder „Pass“). Das Dokument ist lebenslang gültig.
Das Identifizierungsdokument muss in gedruckter, zusammenhängender Form erstellt werden und Eingabefelder für die in den folgenden Abschnitten verlangten Informationen enthalten:
a) |
im Falle von registrierten Equiden: Abschnitte I bis X; |
b) |
im Falle von Zucht- und Nutzequiden: zumindest Abschnitte I, III, IV und VI bis IX. |
(2) Die ausstellende Stelle trägt dafür Sorge, dass kein Identifizierungsdokument für Equiden ausgefertigt wird, in dem nicht mindestens Abschnitt I ordnungsgemäß ausgefüllt ist.
(3) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung 96/78/EG und ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 dieses Artikels müssen Equiden in dem Identifizierungsdokument nach den Regeln der ausstellenden Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung ausgewiesen werden.
(4) Für registrierte Equiden muss die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in Abschnitt II des Identifizierungsdokuments die Informationen des Ursprungsnachweises gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/427/EWG eintragen.
Im Einklang mit den Grundsätzen der zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung des betreffenden registrierten Equiden führt, muss der Ursprungsnachweis Folgendes enthalten: vollständige Stammbauminformationen, die Abteilung des Zuchtbuchs gemäß Artikel 2 bzw. 3 der Entscheidung 96/78/EG und, sofern festgelegt, die Klasse der Hauptabteilung, in die der Equide eingetragen ist.
(5) Zur Erlangung eines Identifizierungsdokuments muss der Halter – oder der Besitzer, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in dem das Tier geboren wurde, gesetzlich vorgeschrieben ist – innerhalb der Fristen gemäß Absatz 6 dieses Artikels und Artikel 7 Absatz 1 bei der ausstellenden Stelle gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 ein Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 dieses Artikels beantragen und alle erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorlegen.
(6) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 müssen in der Gemeinschaft geborene Equiden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum identifiziert werden, je nachdem, welche Frist später abläuft.
Abweichend vom ersten Unterabsatz können die Mitgliedstaaten beschließen, diesen zulässigen Höchstzeitraum für die Identifizierung der Equiden auf sechs Monate zu beschränken.
Mitgliedstaaten, die von der im zweiten Unterabsatz vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informieren.
(7) Die Reihenfolge der Abschnitte und deren Nummerierung müssen im Identifizierungsdokument beibehalten werden, außer im Falle des Abschnitts I, der mittig gefalzt in das Identifizierungsdokument eingelegt werden kann.
(8) Das Identifizierungsdokument darf nicht dupliziert oder ersetzt werden, außer in den von Artikel 16 und 17 vorgesehenen Fällen.
Artikel 6
Ausnahme von der Ausfüllung von Abschnitt I des Identifizierungsdokuments
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 ist es im Falle der Implantation eines Transponders gemäß Artikel 11 oder der Anbringung einer individuellen, dauerhaften und sichtbaren alternativen Kennzeichnung gemäß Artikel 12 zulässig, dass die Informationen in Abschnitt I Teil A Nummer 3 Buchstaben b bis h und im Schaubild des Abschnitts I Teil B Nummern 12 bis 18 des Identifizierungsdokuments nicht eingetragen werden bzw. anstelle der Ausfüllung des Schaubilds eine Fotografie oder ein Druck verwendet werden, die detailliert genug sind, um den Equiden zu identifizieren.
Die im ersten Absatz vorgesehene Ausnahmeregelung lässt die Regeln zur Identifizierung von Equiden unberührt, die von den in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 genannten ausstellenden Stellen festgelegt wurden.
Artikel 7
Ausnahmeregelungen für die Identifizierung bestimmter Equiden, die wild bzw. halbwild leben
(1) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1, 3 und 5 kann die zuständige Behörde beschließen, dass Equiden, die eine genau definierte Population bilden, welche in bestimmten, von dieser Behörde zu bezeichnenden Gebieten, einschließlich Naturreservaten, wild bzw. halbwild leben, nur dann gemäß Artikel 5 identifiziert werden müssen, wenn sie aus diesen Gebieten verbracht oder in den Status eines Haustieres überführt werden.
(2) Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen, müssen die Kommission über die entsprechende Population und betroffenen Gebiete unterrichten, und zwar:
a) |
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder |
b) |
bevor sie von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen. |
Artikel 8
Identifizierung eingeführter Equiden
(1) Der Halter — oder der Besitzer, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in den das Tier eingeführt wird, gesetzlich vorgeschrieben ist — muss ein Identifizierungsdokument bzw. die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokuments in der Datenbank der zuständigen ausstellenden Stelle gemäß Artikel 21 beantragen; dies muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Zollverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 geschehen, wenn
a) |
Equiden in die Gemeinschaft eingeführt werden oder |
b) |
die zeitweilige Zulassung gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 90/426/EWG in eine endgültige Zulassung gemäß Artikel 19 Buchstabe iii dieser Richtlinie umgewandelt wird. |
(2) Wenn ein Equide gemäß Absatz 1 dieses Artikels von Unterlagen begleitet wird, die die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllen oder in denen bestimmte, aufgrund dieser Verordnung verlangte Informationen fehlen, ergreift die ausstellende Stelle auf Antrag des Halters — oder des Besitzers, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in den das Tier eingeführt wird, gesetzlich vorgeschrieben ist — folgende Maßnahmen:
a) |
Sie vervollständigt die Unterlagen gemäß den Anforderungen von Artikel 5 und |
b) |
trägt die Einzelheiten zur Identifizierung dieses Equiden zusammen mit den ergänzenden Informationen in die Datenbank gemäß Artikel 21 ein. |
(3) Wenn die Unterlagen, die die Equiden gemäß Absatz 1 dieses Artikels begleiten, nicht gemäß den Anforderungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 abgeändert werden können, so werden sie nicht als gültig für die Identifizierungszwecke gemäß der vorliegenden Verordnung angesehen.
Wenn die im ersten Absatz genannten Unterlagen der ausstellenden Stelle zurückgegeben oder von dieser für ungültig erklärt werden, so wird dies in die Datenbank gemäß Artikel 21 eingetragen und der Equide wird gemäß Artikel 5 identifiziert.
KAPITEL III
ERFORDERLICHE KONTROLLEN VOR DER AUSSTELLUNG VON IDENTIFIZIERUNGSDOKUMENTEN UND VERWENDUNG VON TRANSPONDERN
Artikel 9
Überprüfung der Ausstellung eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden
Vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments ergreift die ausstellende Stelle oder die in ihrem Namen handelnde Person alle geeigneten Maßnahmen, um
a) |
zu überprüfen, dass noch kein solches Identifizierungsdokument für den betreffenden Equiden ausgestellt wurde, |
b) |
die betrügerische Ausstellung mehrerer Identifizierungsdokumente für ein und dasselbe Tier zu verhindern. |
Diese Maßnahmen umfassen zumindest die Einsichtnahme der entsprechenden Unterlagen und elektronischen Aufzeichnungen, die Überprüfung des Tieres auf etwaige Kennzeichnungen, welche auf eine frühere Identifizierung hinweisen, und die Anwendung der in Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen.
Artikel 10
Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Kennzeichnung der Equiden
(1) Die Maßnahmen gemäß Artikel 9 erstrecken sich zumindest auf Folgendes:
a) |
Ermittlung etwaiger früher implantierter Transponder anhand eines der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräts, mit dem HDX- und FDX-B-Transponder abgelesen werden können, zumindest, durch unmittelbaren Kontakt des Lesekopfs mit derjenigen Stelle der Körperoberfläche, wo der Transponder normalerweise implantiert wird; |
b) |
Feststellung etwaiger klinischer Anzeichen dafür, dass ein früher implantierter Transponder chirurgisch entfernt wurde; |
c) |
Feststellung etwaiger anderer alternativer Kennzeichnungen des Tieres gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b. |
(2) Wenn die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf das Vorhandensein eines früher implantierten Transponders oder eine alternative Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b hinweisen, wird die ausstellende Stelle folgendermaßen tätig:
a) |
Bei Equiden, die in einem Mitgliedstaat geboren sind, stellt sie ein Duplikat oder einen Ersatz des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 16 bzw. 17 aus. |
b) |
Bei eingeführten Equiden handelt sie im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2. |
(3) Wenn die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf das Vorhandensein eines früher implantierten Transponders oder die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c auf das Vorhandensein etwaiger alternativer Kennzeichnungen hinweisen, trägt die ausstellende Stelle diese Information entsprechend in Teil A des Schaubilds sowie in Abschnitt I Teil B des Identifizierungsdokuments ein.
(4) Wenn die nicht dokumentierte Entfernung eines Transponders oder einer alternativen Kennzeichnung gemäß Absatz 3 dieses Artikels bei einem in der Gemeinschaft geborenen Tier bestätigt wird, fertigt die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 3 einen Ersatz des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 17 aus.
Artikel 11
Elektronische Methoden zur Überprüfung der Identität
(1) Die ausstellende Stelle trägt dafür Sorge, dass der Equide bei der ersten Identifizierung durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet wird.
Die Mitgliedstaaten legen Mindestqualifikationen fest, die für den Eingriff gemäß Unterabsatz 1 erforderlich sind, oder benennen die Person bzw. Berufsgruppe, die diesen Eingriff vornehmen darf.
(2) Der Transponder wird unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert.
Gleichwohl kann die zuständige Behörde die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Unterabsatz 1 erhöht.
(3) Nach der Implantation des Transponders im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 trägt die ausstellende Stelle folgende Informationen in das Identifizierungsdokument ein:
a) |
in Abschnitt I Teil A Nummer 5 zumindest die letzten 15 Ziffern des Codes, der vom Transponder übertragen und vom Lesegerät nach der Implantation angezeigt wird, ggf. zusammen mit einem Aufkleber mit Strichcode oder einem Ausdruck des Strichcodes, der zumindest die letzten 15 Ziffern des vom Transponder übertragenen Codes enthält; |
b) |
in Abschnitt I Teil A Nummer 11 Unterschrift und Stempel der Person gemäß Absatz 1, die die Identifizierung vorgenommen und den Transponder implantiert hat; |
c) |
in Abschnitt I Teil B Nummer 12 bzw. 13 des Schaubildes — abhängig von der Seite, an der der Transponder implantiert wurde — die genaue Implantationsstelle. |
(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels werden bei Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 2 für einen Equiden, der mit einem früher implantierten Transponder gekennzeichnet wurde, welcher nicht den Normen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b entspricht, in Abschnitt I Teil A Nummer 5 des Identifizierungsdokuments der Name des Herstellers oder die Bezeichnung des Ablesesystems eingetragen.
(5) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, um im Einklang mit den Normen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b die Einzigartigkeit der Nummern zu gewährleisten, die von den Transpondern angezeigt werden, welche von den gemäß der Entscheidung 92/353/EWG von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates zugelassenen ausstellenden Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a implantiert wurden, so sind diese Vorschriften unbeschadet des Identifizierungssystems anzuwenden, das von der ausstellenden Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlandes eingeführt wurde, welche die Identifizierung im Einklang mit dieser Verordnung auf Antrag des Halters — oder des Besitzers, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in dem das Tier geboren wurde, gesetzlich vorgeschrieben ist — vorgenommen hat.
Artikel 12
Alternative Methoden zur Überprüfung der Identität
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Identifizierung von Equiden durch geeignete alternative Methoden, einschließlich Kennzeichnungen, genehmigen, welche gleichwertige wissenschaftliche Garantien bieten und einzeln oder kombiniert sicherstellen, dass die Identität des Tieres überprüft und die doppelte Ausstellung von Identifizierungsdokumenten wirksam verhindert werden kann („alternative Methode“).
Die ausstellende Stelle trägt dafür Sorge, dass kein Identifizierungsdokument für einen Equiden ausgestellt wird, wenn keine alternative Methode gemäß Unterabsatz 1 in Abschnitt I Teil A Nummer 6 bzw. 7 des Identifizierungsdokuments eingetragen und in der Datenbank gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f verzeichnet ist.
(2) Bei Anwendung einer alternativen Methode stellt der Halter die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt ggf. die Kosten zur Überprüfung der Identität des Tieres.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
a) |
alternative Methoden als einziges Mittel zur Identitätsprüfung des Equiden nicht bei der Mehrheit der gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Equiden eingesetzt werden; |
b) |
sichtbare Kennzeichnungen von Zucht- und Nutzequiden nicht mit denjenigen verwechselt werden können, die auf ihrem Hoheitsgebiet registrierten Equiden vorbehalten sind. |
(4) Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung in Absatz 1 Gebrauch machen wollen, stellen diese Informationen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website zur Verfügung.
Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.
KAPITEL IV
VERBRINGUNG UND BEFÖRDERUNG VON EQUIDEN
Artikel 13
Verbringung und Beförderung von eingetragenen Equiden sowie von Zucht- und Nutzequiden
(1) Das Identifizierungsdokument muss eingetragene Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden ständig begleiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss das Identifizierungsdokument Equiden gemäß Absatz 1 nicht begleiten, wenn
a) |
sie im Stall oder auf der Weide gehalten werden und das Identifizierungsdokument unverzüglich vom Halter beigebracht werden kann; |
b) |
sie vorübergehend zu Fuß verbracht werden, und zwar:
|
c) |
es sich um nicht abgesetzte Fohlen handelt, die das Mutter- bzw. Mutterersatztier begleiten; |
d) |
sie an einem Training oder Test im Rahmen eines Pferdewettbewerbs oder einer -veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Wettkampf- oder Veranstaltungsgelände verlassen müssen; |
e) |
sie in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder, unbeschadet Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/85/EG, mit dem Haltungsbetrieb verbracht oder befördert werden. |
Artikel 14
Ausnahmeregelung für bestimmte Verbringungen und Beförderungen ohne oder mit vereinfachten Identifizierungsdokumenten
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung oder Beförderung von Equiden ohne deren Identifizierungsdokument innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern sie von einer Smartcard begleitet werden, welche von der Stelle ausgefertigt wurde, die auch ihr Identifizierungsdokument ausgefertigt hat, und welche die Informationen gemäß Anhang II enthält.
(2) Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Gebrauch machen, können sich gegenseitig Ausnahmen für die Verbringung oder Beförderung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Equiden auf ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gewähren.
Sie unterrichten die Kommission über ihre Absicht, derartige Ausnahmeregelungen zu erteilen.
(3) Die zuständige Stelle fertigt ein provisorisches Dokument aus, das zumindest eine Bezugnahme auf die internationale Lebensnummer und nach Möglichkeit auch auf den Transponder-Code umfasst und mit dessen Hilfe der Equide während eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats verbracht oder befördert werden kann, wobei das Identifizierungsdokument der ausstellenden Stelle oder der zuständigen Behörde zwecks Aktualisierung der Identifizierungsmerkmale ausgehändigt wird.
(4) Wird ein Equide während des in Absatz 3 genannten Zeitraums in einen anderen Mitgliedstaat oder durch einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland befördert, so muss er, unabhängig von seinem Registrierungsstatus, neben dem provisorischen Dokument von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden. Wenn das Tier nicht durch einen Transponder oder mithilfe einer alternativen Methode gemäß Artikel 12 dieser Verordnung gekennzeichnet ist, muss diese Gesundheitsbescheinigung durch eine Beschreibung gemäß Abschnitt I des Identifizierungsdokuments ergänzt werden.
Artikel 15
Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden
(1) Das im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 8 ausgestellte Identifizierungsdokument muss Schlachtequiden begleiten, während sie zum Schlachthof verbracht oder befördert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass ein Schlachtequide, der nicht gemäß Artikel 5 identifiziert wurde, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof innerhalb desselben Mitgliedstaats befördert wird, sofern
a) |
der Equide weniger als 12 Monate alt ist und die Kunden auf den Milcheckzähnen sichtbar sind, |
b) |
eine ununterbrochene Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof gewährleistet ist, |
c) |
der Equide während der Beförderung zum Schlachthof im Einklang mit Artikel 11 oder 12 einzeln identifiziert werden kann, |
d) |
die Sendung von den Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 begleitet ist, die eine Bezugnahme auf die eindeutige Identifizierung gemäß Buchstabe c dieses Absatzes enthalten müssen. |
(3) Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten nicht für die Verbringung oder Beförderung von Schlachtequiden gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
KAPITEL V
DUPLIKATE, ERSETZUNG UND AUSSETZUNG DER IDENTIFIZIERUNGSDOKUMENTE
Artikel 16
Duplikate der Identifizierungsdokumente
(1) Wenn das Original des Identifizierungsdokuments verloren geht, jedoch die Identität des Equiden, insbesondere durch den vom Transponder übertragenen Code oder eine alternative Methode, ermittelt werden kann und eine Erklärung des Besitzers vorliegt, stellt die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Duplikat des Identifizierungsdokuments auf Grundlage der internationalen Lebensnummer aus und kennzeichnet dieses deutlich als solches („Duplikat des Identifizierungsdokuments“).
In diesem Fall ist der Equide in Abschnitt IX Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.
Die Einzelangaben des ausgestellten Duplikats und die Einstufung des Equiden in Abschnitt IX sind unter Bezugnahme auf die internationale Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 21 einzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz kann die zuständige Behörde beschließen, den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen, wenn der Halter innerhalb von 30 Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Identifizierungsdokuments hinreichend nachweisen kann, dass der Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet ist.
Zu diesem Zweck trägt die zuständige Behörde den Zeitpunkt des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums in die erste Spalte von Abschnitt IX Teil III des Duplikats ein und füllt dort die dritte Spalte aus.
(3) Wenn das verlorene Original des Identifizierungsdokuments von einer Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 2 in einem Drittland ausgefertigt wurde, muss das Duplikat des Identifizierungsdokuments von dieser ursprünglichen Stelle ausgefertigt und an den Halter – oder den Besitzer, wenn dies in dem Mitgliedstaat, wo das Tier gehalten wird, gesetzlich vorgeschrieben ist –, und zwar über die ausstellende Stelle oder zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats, weitergeleitet werden.
In diesem Fall ist der Equide in Abschnitt IX Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. Der Eintrag in der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe l genannten Datenbank ist entsprechend anzupassen.
Gleichwohl kann das Duplikat des Identifizierungsdokuments von einer ausstellenden Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ausgefertigt werden, die die betreffenden Equiden registriert, oder von einer ausstellenden Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, die Equiden für diesen Zweck in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Equide befindet, registriert, wenn die ursprüngliche ausstellende Stelle in dem Drittland damit einverstanden ist.
(4) Wenn das verlorene Original des Identifizierungsdokuments von einer Stelle ausgefertigt wurde, die nicht mehr existiert, ist das Duplikat des Identifizierungsdokuments im Einklang mit Absatz 1 von einer ausstellenden Stelle in dem Mitgliedstaat auszustellen, wo der Equide gehalten wird.
Artikel 17
Ersetzung des Identifizierungsdokuments
Wenn das Original des Identifizierungsdokuments verloren geht und die Identität des Equiden nicht ermittelt werden kann, fertigt die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 3 in dem Mitgliedstaat, wo das Tier gehalten wird, einen Ersatz des Identifizierungsdokuments aus („Ersatz des Identifizierungsdokuments“), das als solches deutlich zu kennzeichnen ist und die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen muss.
In diesem Fall ist der Equide in Abschnitt IX Teil II des Ersatzes des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzuklassieren.
Die Einzelangaben des ausgestellten Ersatzdokuments sowie der Registrierungsstatus und die Einklassierung des Equiden in Abschnitt IX sind in der Datenbank gemäß Artikel 21 unter Bezugnahme auf die internationale Lebensnummer entsprechend anzupassen.
Artikel 18
Aussetzung des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke
Der amtliche Tierarzt sorgt für die Aussetzung der Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke durch einen entsprechenden Eintrag in Abschnitt VIII dieses Dokuments, wenn ein Equide aus einem Betrieb stammt oder in einem Betrieb gehalten wird,
a) |
über den eine Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG verhängt wurde, oder |
b) |
der sich in einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats befindet, der nicht pferdepestfrei ist. |
KAPITEL VI
TOD VON EQUIDEN, ZUR SCHLACHTUNG FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTE EQUIDEN UND AUFZEICHNUNGEN ÜBER VERABREICHTE ARZNEIMITTEL
Artikel 19
Tod von Equiden
(1) Bei der Schlachtung oder beim Tod des Equiden sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) |
Der Transponder ist vor späterem Missbrauch zu schützen, insbesondere durch Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung vor Ort. |
b) |
Das Identifizierungsdokument ist ungültig zu machen, zumindest durch den Stempel „ungültig“ auf der ersten Seite. |
c) |
Es ist eine Bescheinigung an die ausstellende Stelle zu übermitteln, entweder auf direktem Wege oder durch die Kontaktstelle gemäß Artikel 23 Absatz 4, unter Angabe der internationalen Lebensnummer des Tieres, um darüber zu informieren, dass das Tier geschlachtet oder getötet wurde oder gestorben ist und an welchem Datum dies geschah. |
d) |
Das ungültige Identifizierungsdokument ist zu vernichten. |
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen sind durchzuführen von bzw. unter der Aufsicht von
a) |
dem amtlichen Tierarzt:
|
b) |
der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Falle der Beseitigung oder Verarbeitung des Tierkörpers im Einklang mit Artikel 4 oder 5 der genannten Verordnung. |
(3) Wenn der Transponder eines zum menschlichen Verzehr geschlachteten Equiden nicht – wie in Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben – eingezogen werden kann, erklärt der amtliche Tierarzt das Fleisch bzw. das Fleischstück, das den Transponder enthält, im Einklang mit Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich.
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d und unbeschadet der von der ausstellenden Stelle im Identifizierungsdokument angeführten Regeln können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach das ungültige Dokument an die ausstellende Stelle zurückzugeben ist.
(5) In allen Fällen des Todes oder Verlustes eines Equiden, die nicht in diesem Artikel genannt sind, gibt der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Taben nach dem Tod bzw. Verlust des Tieres an die entsprechende ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 zurück.
Artikel 20
Zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden und Aufzeichnungen über verabreichte Arzneimittel
(1) Ein Equide gilt als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, wenn dies nicht in Abschnitt IX Teil II des Identifizierungsdokuments unwiderruflich anders festgelegt und bestätigt wird durch die Unterschrift
a) |
des Halters oder Besitzers aus eigener Entscheidung oder |
b) |
des Halters und des verantwortlichen Tierarztes gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG. |
(2) Vor einer etwaigen Behandlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG bzw. einer etwaigen Behandlung durch die Verwendung von gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie zulässigen Arzneimitteln überprüft der verantwortliche Tierarzt, ob der Status des Equiden entweder als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, was der Standardfall ist, oder als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt in Abschnitt IX Teil II des Identifizierungsdokuments eingetragen ist.
(3) Wenn die Behandlung gemäß Absatz 2 dieses Artikels für Equiden, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nicht erlaubt ist, so stellt der verantwortliche Tierarzt im Einklang mit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG sicher, dass der betreffende Equide unwiderruflich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurde, indem er
a) |
Abschnitt IX Teil II des Identifizierungsdokuments ausfüllt und unterzeichnet und |
b) |
Abschnitt IX Teil III des Identifizierungsdokuments ungültig macht. |
(4) Wenn ein Equide nach den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG behandelt werden muss, notiert der verantwortliche Tierarzt in Abschnitt IX Teil III des Identifizierungsdokuments die verlangten Angaben zu dem Arzneimittel, das die zur Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe gemäß dem Verzeichnis der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 enthält.
Der verantwortliche Tierarzt vermerkt das Datum der letzten Behandlung mit diesem Arzneimittel gemäß Verschreibung und informiert im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2001/82/EG den Halter über das Ende der gemäß Artikel 10 Absatz 3 derselben Richtlinie festgelegten Wartezeit.
KAPITEL VII
AUFZEICHNUNGEN UND SANKTIONEN
Artikel 21
Datenbank
(1) Bei Ausfertigung des Identifizierungsdokuments bzw. Registrierung früher ausgefertigter Identifizierungsdokumente vermerkt die zuständige Stelle zumindest folgende Informationen über den Equiden in ihrer Datenbank:
a) |
internationale Lebensnummer, |
b) |
Tierart, |
c) |
Geschlecht, |
d) |
Farbe, |
e) |
Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr), |
f) |
ggf. zumindest die letzten 15 Ziffern des vom Transponder übertragenen Codes oder des von einem Radiofrequenz-Identifikationsgerätes, das nicht der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Norm entspricht, übertragenen Codes sowie Informationen über das erforderliche Lesesystem oder die alternative Methode, |
g) |
Geburtsland, |
h) |
Zeitpunkt der Ausstellung und etwaiger Änderungen des Identifizierungsdokuments, |
i) |
Name und Anschrift der Person, für die das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, |
j) |
Status als registrierter Equide oder Zucht- und Nutzequide, |
k) |
Name des Tieres (Geburtsname und ggf. Handelsname), |
l) |
zugeordneter Status des Tieres als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, |
m) |
Informationen über etwaige Duplikate oder Ersatzdokumente gemäß Artikel 16 und 17, |
n) |
mitgeteilter Todestag des Tieres. |
(2) Die ausstellende Stelle speichert die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen mindestens 35 Jahre lang oder bis mindestens zwei Jahre nach dem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Todestag des Equiden in ihrer Datenbank.
(3) Unmittelbar nach Aufzeichnung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen übermittelt die ausstellende Stelle die Informationen unter Buchstabe a bis f und n an die zentrale Datenbank des Mitgliedstaats, in dem der Equide geboren ist, wenn eine solche zentrale Datenbank gemäß Artikel 23 eingerichtet wurde.
Artikel 22
Mitteilung des Codes der Datenbanken der ausstellenden Stellen
Die Mitgliedstaaten stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Bezeichnungen, Anschriften (einschl. Kontaktangaben) sowie den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode der Datenbanken der ausstellenden Stellen auf einer Website zur Verfügung.
Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.
Artikel 23
Zentrale Datenbanken und deren Kooperation sowie Kontaktstellen
(1) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die ausstellende Stelle die in Artikel 21 genannten Informationen über Equiden, die auf seinem Hoheitsgebiet geboren oder identifiziert wurden, in eine zentrale Datenbank einspeist oder dass die Datenbank der ausstellenden Stelle mit dieser zentralen Datenbank („die zentrale Datenbank“) vernetzt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Verwaltung ihrer zentralen Datenbanken im Einklang mit der Richtlinie 89/608/EWG zusammen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Bezeichnung, Anschrift und den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode ihrer zentralen Datenbanken auf einer Website zur Verfügung.
Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.
(4) Die Mitgliedstaaten richten eine Kontaktstelle ein, die die Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c zur weiteren Verbreitung an die jeweiligen ausstellenden Stellen auf ihrem Hoheitsgebiet erhält.
Diese Kontaktstelle kann mit einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 identisch sein.
Einzelheiten zu der Kontaktstelle, die in die zentrale Datenbank eingegeben werden können, werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website zur Verfügung gestellt.
Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Informationen zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt.
Artikel 24
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum 30. Juni 2009 mit. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über alle späteren Änderungen.
KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Aufhebung
Die Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG werden mit Wirkung vom 1. Juli 2009 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.
Artikel 26
Übergangsbestimmungen
(1) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren und bis zu diesem Zeitpunkt gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, werden als im Einklang mit der vorliegenden Verordnung identifiziert betrachtet.
Die Identifizierungsdokumente dieser Equiden müssen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2009 registriert werden.
(2) Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sind im Einklang mit der vorliegenden Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2009 zu identifizieren.
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.
(3) ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66.
(4) ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72).
(5) ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72.
(6) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).
(7) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006.
(8) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(9) ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1).
(10) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.
(11) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).
(12) ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39.
(13) ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63.
(14) ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 27).
(15) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(16) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1246/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 21).
(17) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 13).
(18) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.
(19) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).
(20) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 8).
(21) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 61/2008 der Kommission (ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 8).
(22) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. Geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17).
(23) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
(24) ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33.
(25) ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.
(26) http://www.ueln.net
(27) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.
(28) ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36.
ANHANG I
DOKUMENT ZUR IDENTIFIZIERUNG VON EQUIDEN
EQUIDENPASS
Allgemeines — Hinweise
Diese Hinweise dienen der Unterstützung des Benutzers unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.
I. Der Pass muss alle für seine Verwendung erforderlichen Informationen sowie die Angaben zur ausstellenden Stelle auf Französisch, Englisch und in der Amtssprache des Mitgliedstaats oder Landes enthalten, in dem die ausstellende Stelle ihren Hauptsitz hat.
II. Im Pass enthaltene Angaben
A. Der Pass muss folgende Informationen enthalten:
1. Abschnitte I und II — Identifizierung
Der Equide muss von der zuständigen Behörde identifiziert werden. Die Identifizierungsnummer muss das Tier und die Stelle, die das Identifizierungsdokument ausstellt, eindeutig ausweisen und mit der universellen Equiden-Lebensnummer (UELN) kompatibel sein.
Unter Ziffer 5 in Abschnitt I muss Platz für mindestens 15 Stellen des Transponder-Codes vorgesehen sein.
Im Falle eingetragener Equiden muss der Pass den Stammbaum und die Zuchtbuchkategorie enthalten, in die das Tier gemäß den Bestimmungen des zugelassenen Zuchtverbands eingetragen ist, der den Pass ausstellt.
2. Abschnitt III — Besitzer
Der Name des Eigentümers oder seines Verfügungsberechtigten/Vertreters muss angegeben werden, soweit die ausstellende Stelle dies verlangt.
3. Abschnitt IV — Eintragung der Identitätskontrollen
In allen Fällen, in denen dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, wird die Identität des betreffenden Equiden von der zuständigen Behörde eingetragen.
4. Abschnitte V und VI — Eintragung der Impfungen
Alle Impfungen sind unter Abschnitt V (nur Pferde-Influenza) bzw. unter Abschnitt VI (alle anderen Impfungen) einzutragen. Die Information kann in Form eines Aufklebers geliefert werden.
5. Abschnitt VII — Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen
Im Interesse der Ermittlung übertragbarer Krankheiten sind alle Kontrollergebnisse schriftlich festzuhalten.
6. Abschnitt VIII — Gültigkeit des Dokuments für Verbringungszwecke
Aussetzung der Gültigkeit/erneute Gültigkeit des Dokuments gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 90/426/EWG und Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten.
7. Abschnitt IX — Verabreichung von Tierarzneimitteln
Teil I und Teil II bzw. Teil III dieses Abschnitts sind entsprechend den Erläuterungen für den betreffenden Abschnitt auszufüllen.
B. Der Pass kann folgende Angaben enthalten:
Abschnitt X — Gesundheitsmindestanforderungen
ABSCHNITT I
Teil A — Einzelheiten zur Identifizierung
ABSCHNITT I
Teil B — Schaubild
ABSCHNITT II
Certificat d'origine
Certificate of Origin
Ursprungsnachweis
ABSCHNITT III
[Nur auszufüllen wenn erforderlich nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Buchstabe (c) der Richtlinie 90/426/EWG genannten Organisationen]
Détails de droit de propriété
|
Einzelheiten zum Besitzrecht
|
Details of ownership
|
Date d'enregistrement par l'organisation, l'association ou le service officiel Date of registration, by the organisation, association, or official agency Datum der Eintragung durch die Organisation, Vereinigung oder amtliche Stelle |
Nom du propriétaire Name of owner Name des Besitzers |
Adresse du propriétaire Address of owner Anschrift des Besitzers |
Nationalité du propriétaire Nationality of owner Staatsangehörigkeit des Besitzers |
Signature du propriétaire Signature of owner Unterschrift des Besitzers |
Cachet de l'organisation, association ou service officiel et signature Organization, association or official agency stamp and signature Stempel der Organisation, Vereinigung oder amtlichen Stelle und Unterschrift |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hinweis [nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken]: Der Text unter den Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts wird in seiner Gesamtheit oder in Auszügen nur abgedruckt, wenn er im Einklang mit den Bestimmungen der in Artikel 2 Buchstabe (c) der Richtlinie 90/426/EWG genannten Organisationen steht. |
ABSCHNITT IV
Contrôles d'identité du cheval décrit dans ce passeport L'identité de l'équidé doit être contrôlée chaque fois que les lois et règlements l'exigent: signer cette page signifie que le signalement du cheval/de l'équidé présenté est conforme à celui de la section I du passeport. |
Identitätskontrolle des Pferdes, für das der Pass ausgestellt wurde Die Identität des Pferdes wird in allen Fällen überprüft, in denen dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Durch Unterzeichnung dieses Formulars wird attestiert, dass das Pferd der in Abschnitt I des Passes gegebenen Beschreibung entspricht. |
Control of identification of the horse described in the passport The identity of the equine animal must be checked each time this is required by rules and regulations and certified that it conforms to the description given in Section I of the passport. |
Date Date Datum |
Ville et pays Town and country Ort und Land |
Motif du contrôle (concours, certificat sanitaire, etc.) Reason for check (event, health certificate, etc.) Grund der Kontrolle (Wettkampf, Gesundheitszeugnis usw.) |
Signature, nom en capitales et qualité de la personne ayant vérifié l'identité Signature, name (in capital letters) and capacity of official verifying the identification Unterschrift, Name (in Großbuchstaben) und Amtsbezeichnung der Person, die die Identität überprüft |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ABSCHNITT V
Grippe équine seulement ou Grippe équine dans le cadre de vaccins combinés Enregistrement des vaccinations Toute vaccination subie par le cheval/l'équidé doit être portée dans le cadre ci-dessous de façon lisible et précise avec le nom et la signature du vétérinaire. |
Nur Pferde-Influenza oder Pferde-Influenza unter Verwendung kombinierter Impfstoffe Impfnachweis Jede Impfung des Pferdes/Equiden ist deutlich und korrekt einzutragen und durch Namen und Unterschrift des Tierarztes zu attestieren. |
Equine influenza only or equine influenza using combined vaccines Vaccination record Details of every vaccination which the horse/equine animal undergoes must be entered clearly and in detail, and certified with the name and signature of veterinarian. |
Date Date Datum |
Lieu Place Ort |
Pays Country Land |
Vaccin/Vaccine/Impfstoff |
Nom en capitales et signature du vétérinaire Name (in capital letters) and signature of veterinarian Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes |
||
Nom Name Name |
Numéro du lot Batch number Chargennummer |
Maladie(s) Disease(s) Krankheit(en) |
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ABSCHNITT VI
Maladies autres que la grippe équine Enregistrement des vaccinations Toute vaccination subie par l'équidé doit être portée dans le cadre ci-dessous de façon lisible et précise avec le nom et la signature du vétérinaire. |
Andere Krankheiten als Pferde-Influenza Impfnachweis Jede Impfung des Equiden ist deutlich und korrekt einzutragen und durch Namen und Unterschrift des Tierarztes zu attestieren. |
Diseases other than equine influenza Vaccination record Details of every vaccination which the equine animal undergoes must be entered clearly and in detail, and certified with the name and signature of veterinarian. |
Date Date Datum |
Lieu Place Ort |
Pays Country Land |
Vaccin/Vaccine/Impfstoff |
Nom en capitales et signature du vétérinaire Name (in capital letters) and signature of veterinarian Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes |
||
Nom Name Name |
Numéro du lot Batch number Chargennummer |
Maladie(s) Disease(s) Krankheit(en) |
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ABSCHNITT VII
Contrôles sanitaires effectués par des laboratoires Le résultat de tout contrôle effectué par un vétérinaire pour une maladie transmissible ou par un laboratoire agréé par le service vétérinaire gouvernemental du pays doit être noté clairement et en détails par le vétérinaire qui représente l'autorité demandant le contrôle. |
Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen Die Ergebnisse von Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten, die von einem Tierarzt oder einem von der zentralen Veterinärbehörde des betreffenden Landes zugelassenen Labor durchgeführt werden, sind im Namen der die Untersuchung anfordernden Behörde von dem betreffenden Arzt klar und deutlich einzutragen. |
Laboratory health test The result of every test carried out for a transmissible disease by a veterinarian or a laboratory authorised by the official veterinary service of the country must be entered clearly and in detail by the veterinarian acting on behalf of the authority requesting the test. |
Date de prélèvement Sampling date Datum der Probenahme |
Maladies transmissibles concernées Transmissible disease tested for Betreffende ansteckende Krankheit |
Nature de l’examen Type of test Art der Untersuchung |
Résultat de l’examen Result of test Untersuchungsergebnis |
Laboratoire officiel d’analyse du prélèvement Official laboratory to which sample is sent Amtliches Labor, das die Probe analysiert hat |
Nom en capitales et signature du vétérinaire Name (in capital letters) and signature of veterinarian Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ABSCHNITT VIII
INVALIDATION/REVALIDATION DU DOCUMENT DANS LE CADRE DES MOUVEMENTS
Conformément à l’article 4, paragraphe 4, de la directive 90/426/CEE
INVALIDATION/REVALIDATION OF THE DOCUMENT FOR MOVEMENT PURPOSES
in accordance with Article 4(4) of Directive 90/426/EEC
AUSSETZUNG DER GÜLTIGKEIT/ERNEUTE GÜLTIGKEIT DES DOKUMENTS FÜR VERBRINGUNGSZWECKE
gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 90/426/EWG
Date Date Datum |
Lieu Place Ort |
Validité du document Validity of document Gültigkeit des Dokuments |
Maladie Disease Krankheit [Ziffer gemäß unten stehender Liste angeben] |
Nom en capitales et signature du vétérinaire officiel Name in capitals and signature of official veterinarian Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Amtstierarztes |
|
Validité suspendue Validity suspended Gültigkeit ausgesetzt |
Validité rétablie Validity re-established Gültigkeit wiederhergestellt |
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
MALADIES À DÉCLARATION OBLIGATOIRE — COMPULSORILY NOTIFIABLE DISEASES — ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN
1. |
Peste équine — African horse sickness — Afrikanische Pferdepest |
2. |
Stomatite vésiculeuse — vesicular stomatitis — Vesikuläre Stomatitis |
3. |
Dourine — dourine — Beschälseuche |
4. |
Morve — glanders — Rotz |
5. |
Encéphalomyélites équines (sous toutes ses formes, y compris la VEE) — equine encephalomyelitis (all types including VEE) — Enzephalomyelitis des Pferdes (alle Formen einschließlich VEE) |
6. |
Anémie infectieuse — equine infectious anaemia — Infektiöse Anämie |
7. |
Rage — rabies — Tollwut |
8. |
Fièvre charbonneuse — anthrax — Milzbrand |
ABSCHNITT IX
Verabreichung von Tierarzneimitteln
ABSCHNITT X
Exigences sanitaires de base
Les exigences ne sont pas valables pour l'introduction dans la Communauté
Basic health requirements
These requirements are not valid to enter the Community
Gesundheitsmindestanforderungen
Diese Anforderungen gelten nicht bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
Je soussigné (1) certifie que l'équidé décrit dans ce passeport satisfait aux conditions suivantes:
I, the undersigned (1), hereby certify that the equine animal described in this passport satisfies the following conditions:
Der Unterzeichnete (1) bescheinigt, dass der in diesem Pass beschriebene Equide folgende Anforderungen erfüllt:
(a) |
il a été examiné ce jour, ne présente aucun signe clinique de maladie et est apte au transport; it has been examined this day, presents no clinical sign of disease and is fit for transport; er wurde heute untersucht, für frei von klinischen Krankheitsanzeichen und für transportfähig befunden, |
(b) |
il n'est pas destiné à l'abattage dans le cadre d'un programme national d'éradication d'une maladie transmissible; it is not intended for slaughter under a national eradication programme for a transmissible disease; er ist nicht dazu bestimmt, im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet zu werden; |
(c) |
il ne provient pas d'une exploitation faisant l'objet de mesures de restriction pour des motifs de police sanitaire et n'a pas été en contact avec des équidés d'une telle exploitation; it does not come from a holding subject to restrictions for animal health reasons and has not been in contact with equidae on such a holding; er stammt nicht aus einem Betrieb, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist, und ist nicht mit Equiden aus einem solchen Betrieb in Berührung gekommen; |
(d) |
à ma connaissance, il n'a pas été en contact avec des équidés atteints d'une maladie transmissible au cours des 15 jours précédant l'embarquement. to the best of my knowledge, it has not been in contact with equidae affected by a transmissible disease during the 15 days prior to loading. er ist meines Wissens in den 15 Tagen vor dem Verladen nicht mit Equiden in Berührung gekommen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden. |
LA PRÉSENTE CERTIFICATION EST VALABLE 10 JOURS À COMPTER DE LA DATE DE SA SIGNATURE PAR LE VÉTÉRINAIRE OFFICIEL
THIS CERTIFICATION IS VALID FOR 10 DAYS FROM THE DATE OF SIGNATURE BY THE OFFICIAL VETERINARIAN
DIESE BESCHEINIGUNG GILT AB DEM TAG IHRER UNTERZEICHNUNG DURCH DEN AMTLICHEN TIERARZT FÜR DIE DAUER VON 10 TAGEN.
Date Date Datum |
Lieu Place Ort |
Pour des raisons épidémiologiques particulières, un certificat sanitaire séparé accompagne le présent passeport For particular epidemiological reasons, a separate health certificate accompanies this passport Aus besonderen epidemiologischen Gründen liegt diesem Pass eine separate Gesundheitsbescheinigung bei |
Nom en capitales et signature du vétérinaire officiel Name in capital letters and signature of official veterinarian Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Amtstierarztes |
|
|
Oui/non (barrer la mention inutile) Yes/no (delete as appropriate) Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen) |
|
|
|
Oui/non (barrer la mention inutile) Yes/no (delete as appropriate) Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen) |
|
|
|
Oui/non (barrer la mention inutile) Yes/no (delete as appropriate) Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen) |
|
|
|
Oui/non (barrer la mention inutile) Yes/no (delete as appropriate) Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen) |
|
|
|
Oui/non (barrer la mention inutile) Yes/no (delete as appropriate) Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen) |
|
|
|
Oui/non (barrer la mention inutile) Yes/no (delete as appropriate) Ja/Nein (Nichtzutreffendes streichen) |
|
(1) Ce document doit être signé dans les 48 heures précédant le déplacement international de l’équidé.
This document must be signed within 48 hours prior to international transport of equine animal.
Dieses Dokument ist binnen 48 Stunden vor dem internationalen Transport des betreffenden Equiden zu unterzeichnen.
ANHANG II
Auf der Smartcard gespeicherte Informationen
Die Smartcard enthält mindestens:
1. |
Sichtbare Angaben:
|
2. |
Mithilfe von Standard-Software zugängliche elektronische Informationen:
|
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/33 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 505/2008 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Enzymzubereitung 3-Phytase (Natuphos 5000, Natuphos 5000 G, Natuphos 5000 L, Natuphos 10000 G und Natuphos 10000 L) aus Aspergillus niger (CBS 101.672) als Futtermittelzusatzstoff für Sauen. |
(4) |
Die Verwendung dieser Zubereitung wurde für entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission (2) für Legehennen und Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1142/2007 der Kommission (3) und für Enten durch die Verordnung (EG) Nr. 165/2008 der Kommission (4) zugelassen. |
(5) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Sauen wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“ genannt) kam in ihren Gutachten vom 15. Juni 2006 (5) zu dem Schluss, dass Natuphos (3-Phytase) aus Aspergillus niger (CBS 101.672) sich nicht schädlich auf Verbraucher, Anwender oder Umwelt auswirkt und die Verdaulichkeit der Futtermittel wirksam verbessert. In ihrem Gutachten vom 12. Dezember 2007 (6) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung dieser Zubereitung für Sauen unbedenklich ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(2) ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 4.
(3) ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 20.
(4) ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 8.
(5) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung und des Wissenschaftlichen Gremiums für genetisch veränderte Organismen über die Sicherheit und Wirksamkeit des Enzympräparats Natuphos® (3-Phytase) aus Aspergillus niger. The EFSA Journal (2006) 369, S. 1-19.
(6) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) über die Sicherheit und Wirksamkeit der Enzymzubereitung Natuphos (3-Phytase) als Futterzusatzstoff für Sauen. The EFSA Journal (2007) 614, S. 1-5.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
|||||||||||||||||||||||||
4a1600 |
BASF SE |
3-Phytase EC 3.1.3.8 (Natuphos 5000 Natuphos 5000 G Natuphos 5000 L Natuphos 10000 G Natuphos 10000 L) |
|
Sauen |
— |
500 FTU |
— |
|
27. Juni 2018 |
(1) 1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/36 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 506/2008 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 1, 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten. |
(2) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 enthält die Liste der Arten, für die bestimmte Vorschriften der Verordnung nicht gelten. Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme von Arten in diesen Anhang bei der Kommission beantragen. |
(3) |
Vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung haben einige Mitgliedstaaten die Aufnahme bestimmter Arten in Anhang IV beantragt. Frankreich hat für seine Regionen in äußerster Randlage die Aufnahme bestimmter Arten in einen gesonderten Teil dieses Anhangs beantragt. |
(4) |
Die Kommission hat am 7. November 2007 und am 30./31. Januar 2008 eine Sachverständigengruppe einberufen, um zu prüfen, ob diese Arten in Anhang IV der Verordnung aufgenommen werden können. Zu diesem Zweck wurde somit eine neue Liste von Arten erstellt. |
(5) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.
ANHANG
„ANHANG IV
Liste der Arten entsprechend Artikel 2 Absatz 5
TEIL A — Allgemein
|
Acipenser baeri (1), Sibirischer Stör |
|
A. gueldenstaedti (1), Russischer Stör oder Waxdick |
|
A. nudiventris (1), Glatt-Stör oder Glattdick |
|
A. ruthenus (1), Sterlet |
|
A. stellatus (1), Sternhausen |
|
A. sturio (1), Europäischer Stör oder Baltischer Stör |
|
Aristichthys nobilis, Marmorkarpfen |
|
Carassius auratus, Goldfisch |
|
Clarias gariepinus, Afrikanischer Raubwels |
|
Coregonus peled, Peledmaräne |
|
Crassostrea gigas, Pazifische Auster |
|
Ctenopharyngodon idella, Graskarpfen |
|
Cyprinus carpio, Karpfen |
|
Huso huso (1), Europäischer Hausen oder Belugastör |
|
Hypophthalmichthys molitrix, Silberkarpfen |
|
Ictalurus punctatus, Getüpfelter Gabelwels |
|
Micropterus salmoides, Forellenbarsch |
|
Oncorhynchus mykiss, Regenbogenforelle |
|
Ruditapes philippinarum, Japanische Teppichmuschel |
|
Salvelinus alpinus, Seesaibling |
|
Salvelinus fontinalis, Bachsaibling |
|
Salvelinus namaycush, Amerikanischer Seesaibling |
|
Sander lucioperca, Zander |
|
Silurus glanis, Wels |
TEIL B — Betrifft die französischen überseeischen Departements
|
Macrobrachium rosenbergii, Rosenbergs Süßwassergarnele |
|
Oreochromis mossambicus, Moçambique-Buntbarsch |
|
O. niloticus, Nil-Buntbarsch |
|
Sciaenops ocellatus, Augenfleck-Umberfisch oder Roter Umberfisch |
(1) Hybriden von Stör-Arten.“
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/38 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 507/2008 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (1), insbesondere auf Artikel 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 enthält u. a. Maßnahmen für den Binnenmarkt von Faserflachs und -hanf; diese Maßnahmen umfassen die Beihilfen an die zugelassenen Erstverarbeiter von Flachs- und Hanfstroh und an Betriebsinhaber, die Stroh für eigene Rechnung verarbeiten lassen. Hierzu sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden. |
(3) |
Es sollten die Bedingungen für die Zulassung der Erstverarbeiter und die Verpflichtungen festgelegt werden, denen die Betriebsinhaber, die Stroh für eigene Rechnung verarbeiten lassen, nachkommen müssen. Es sollten auch die wichtigsten Angaben in dem Kaufvertrag für Stroh, der Verarbeitungsverpflichtung und dem Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 präzisiert werden. |
(4) |
Einige Erstverarbeiter von Flachsstroh erzeugen in erster Linie lange Flachsfasern, daneben jedoch auch kurze Flachsfasern, die einen hohen Prozentsatz an Unreinheiten und Schäben enthalten. Da sie nicht über die geeigneten Geräte zur Reinigung dieser Nebenerzeugnisse verfügen, lassen sie die kurzen Fasern in Lohnarbeit durch andere Marktteilnehmer reinigen. Daher sollte die in Lohnarbeit ausgeführte Reinigung als Verarbeitungsschritt des für die Verarbeitung von Kurzfaserflachs zugelassenen Erstverarbeiters angesehen werden. Insbesondere im Hinblick auf Kontrollen sollten folglich die von den betroffenen Marktteilnehmern einzuhaltenden Bedingungen festgelegt werden. |
(5) |
Um die Beihilfefähigkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, ist es erforderlich, für das betreffende Wirtschaftsjahr einen Sammelantrag gemäß Teil II Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) einzuführen. |
(6) |
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung bei gleichzeitiger Anpassung an die besonderen Bedingungen des Flachs- und Hanfmarktes zu ermöglichen, sollte der Zeitraum festgesetzt werden, während dessen das Stroh von zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf verarbeitet und gegebenenfalls vermarktet werden darf. |
(7) |
Falls der Mitgliedstaat beschließt, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % zu gewähren, sollte die Berechnungsweise angegeben werden, anhand derer die erzeugte Menge auf der Grundlage eines Gehalts an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % in eine äquivalente Menge umgerechnet wird. |
(8) |
Um ein gutes Funktionieren des Stabilisierungsmechanismus zu ermöglichen, sollte vorgesehen werden, dass die Fasermenge, für die die Verarbeitungsbeihilfe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr gewährt werden kann, auf das Ergebnis der Multiplikation der in Hektar ausgedrückten Fläche, die Gegenstand eines Vertrags oder einer Verarbeitungsverpflichtung ist, mit einer noch festzusetzenden Einheitsmenge je Hektar begrenzt wird. Diese Einheitsmenge ist vom Mitgliedstaat nach Maßgabe der festgesetzten garantierten einzelstaatlichen Mengen und der Anbauflächen festzusetzen. |
(9) |
In Anbetracht der Schwankungen der garantierten einzelstaatlichen Mengen, die sich aus der mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführten Flexibilität ergeben können, sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, diese garantierten einzelstaatlichen Mengen für jedes Wirtschaftsjahr festzusetzen, wobei den etwaigen Anpassungen Rechnung getragen wird, die sich als erforderlich erweisen könnten, um eine angemessene Aufteilung der garantierten einzelstaatlichen Mengen auf die Empfänger der Verarbeitungsbeihilfe zu ermöglichen. |
(10) |
Die Gewährung der Verarbeitungsbeihilfe ist abhängig vom Abschluss eines der Verträge bzw. von der Verpflichtung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000. Andererseits müssen der Austausch von garantierten einzelstaatlichen Mengen und die Einheitsmengen je Hektar vom Mitgliedstaat rechtzeitig unter Zugrundelegung der unter den Vertrag oder die Verpflichtung fallenden Flächen festgesetzt werden. Es sollte vorgesehen werden, dass die Marktteilnehmer die einschlägigen Angaben über diese Verträge oder Verpflichtungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu Beginn der Verarbeitungsvorgänge übermitteln. Um dem Handel eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten begrenzte Möglichkeiten für die Übertragung der Verträge zwischen zugelassenen Erstverarbeitern vorgesehen werden. |
(11) |
Damit die Regelung ordnungsgemäß verwaltet werden kann, sollten die Informationen, die die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermitteln müssen, und die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Mitteilungen an die Kommission festgelegt werden. |
(12) |
Zur Verwaltung einer Regelung, die sich auf eine Beihilfe gründet, die nach Maßgabe der in einem Zeitraum von 22 Monaten erzeugten Fasermengen gewährt wird, sollte vorgesehen werden, dass zu Beginn der Verarbeitungstätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftsjahres ein Beihilfeantrag für die Fasern eingereicht wird, die künftig erzeugt werden und deren Mengen nachträglich in regelmäßigen Abständen angegeben werden. |
(13) |
Aufgrund der möglichen Anpassungen der garantierten einzelstaatlichen Mengen und der Einheitsmengen je Hektar sind die gesamten Fasermengen, für die die Beihilfe gewährt werden kann, erst nach Abschluss der Verarbeitungsvorgänge bekannt. Daher sollte vorgesehen werden, dass den zugelassenen Erstverarbeitern auf der Grundlage der in den einzelnen Zeiträumen gewonnenen Fasermengen Vorschüsse auf die Beihilfe gewährt werden können. Um die Zahlung der Beträge im Falle festgestellter Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten, sollte eine diesbezügliche Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheiten sollten einigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) entsprechen. |
(14) |
Die ergänzende Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird nur für die Flachsanbauflächen gewährt, deren Stroherzeugung Gegenstand einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung ist. Daher sollte ein Mindestlangfaserertrag je Hektar Fläche festgesetzt werden, die Gegenstand eines Vertrags oder einer Verpflichtung ist, um feststellen zu können, wann vorgenannte Bedingung erfüllt ist. |
(15) |
Eine Regelung der Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Vorgänge vorschriftsmäßig ablaufen. Es sollten die Hauptelemente angegeben werden, die überprüft werden müssen, und es ist die Mindestanzahl der Kontrollen vor Ort festzusetzen, die in jedem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden müssen. |
(16) |
Es sollten die Konsequenzen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Konsequenzen müssen abschreckend genug sein, um jegliche widerrechtliche Verwendung der Gemeinschaftsbeihilfen zu verhüten, dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig hart sein. |
(17) |
Damit der Zeitpunkt der Fasergewinnung so weit wie möglich dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs der Vorschüsse und der Verarbeitungsbeihilfe angenähert wird, muss der maßgebliche Tatbestand am letzten Tag jedes der Zeiträume eintreten, die für die Mitteilung der gewonnenen Fasermengen vorgesehen sind. |
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zweck und Wirtschaftsjahr
(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführten Marktorganisation für Faserflachs und -hanf festgelegt.
(2) Das Wirtschaftjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
ein „gleichgestellter Verarbeiter“ ist ein Betriebsinhaber, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 einen Lohnverarbeitungsvertrag mit einem zugelassenen Erstverarbeiter zur Gewinnung von Fasern aus Stroh, das sein Eigentum ist, geschlossen hat; |
b) |
„lange Flachsfasern“ sind Flachsfasern, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen und aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden; |
c) |
„kurze Flachsfasern“ sind andere als die unter Buchstabe a genannten Flachsfasern, die bei einer zumindest teilweisen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen; |
d) |
„Hanffasern“ sind Hanffasern, die bei einer zumindest teilweisen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen. |
Artikel 3
Zulassung der Erstverarbeiter
(1) Der Erstverarbeiter muss der zuständigen Behörde im Hinblick auf seine Zulassung einen Antrag mit mindestens folgenden Angaben unterbreiten:
a) |
die Beschreibung des Unternehmens und des vollständigen Sortiments von Erzeugnissen aus der Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh; |
b) |
die Beschreibung der Anlagen und der Maschinen und Geräte für die Verarbeitung unter genauer Angabe ihrer Standorte sowie technischen Spezifikationen betreffend
|
c) |
die Beschreibung der Lagervorrichtungen unter genauer Angabe des Standortes und der Lagerkapazität in Tonnen Stroh und Flachs- und Hanffasern. |
(2) Mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung verpflichtet sich der Erstverarbeiter, ab diesem Zeitpunkt
a) |
die Bestände an Flachsstroh, Hanfstroh, langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern nach Wirtschaftsjahren der Ernte des betreffenden Strohs und nach Erntemitgliedstaaten getrennt zu führen für
|
b) |
die Bestandsbuchführung täglich oder partienweise und in regelmäßiger Verbindung die Finanzbuchhaltung, die Unterlagen, die den Vorschriften von Absatz 5 entsprechen, sowie die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kontrolle vorgesehenen Belege zu aktualisieren; |
c) |
der zuständigen Behörde jede Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben zu melden; |
d) |
sich allen Kontrollen zu unterziehen, die im Rahmen der Anwendung der Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehen sind. |
(3) Sobald die Übereinstimmung der in Absatz 1 genannten Angaben vor Ort überprüft worden ist, erteilt die zuständige Behörde dem Erstverarbeiter eine Zulassung für die Faserart, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfefähigkeit erzeugt werden kann, und eine Zulassungsnummer.
Die Zulassung wird innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung erteilt.
Sollten sich eine oder mehrere der Angaben nach Absatz 1 ändern, so bestätigt oder berichtigt die zuständige Behörde erforderlichenfalls nach einer Kontrolle vor Ort die Zulassung innerhalb des auf die Mitteilung der Änderungen folgenden Monats. Eine Berichtigung der Faserarten, für die die Zulassung erteilt wurde, kann jedoch erst ab dem folgenden Wirtschaftsjahr in Kraft treten.
(4) Im Rahmen der Zulassung eines Erstverarbeiters von langen Flachsfasern und gleichzeitig kurzen Flachsfasern kann der Mitgliedstaat, falls die Kontrollbedingungen seiner Ansicht nach erfüllt worden sind, unter den Bedingungen dieses Absatzes eine Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen, um die Höchstgrenze an Unreinheiten und Schäben von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 einhalten zu können.
In diesem Fall gibt der Erstverarbeiter in seinem Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 an, dass er auf die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes zurückgreifen möchte.
Je zugelassenen Erstverarbeiter werden je Wirtschaftsjahr höchstens zwei Betriebe für die Reinigung kurzer Flachsfasern zugelassen.
Der zugelassene Erstverarbeiter legt der zuständigen Behörde vor dem 1. Februar jedes Wirtschaftsjahrs einen Vertrag über die Reinigung seiner Fasern in Lohnarbeit vor, der mindestens folgende Elemente enthält:
a) |
das Datum des Abschlusses und die Angabe des Wirtschaftsjahres, in dem das Stroh geerntet wurde, von dem die Fasern stammen; |
b) |
die Zulassungsnummer des Erstverarbeiters und, für den Betrieb, der die kurzen Flachsfasern reinigt, Name, Firmenbezeichnung, Anschrift und Standort der Anlagen; |
c) |
den Hinweis, dass sich der Reinigungsbetrieb für kurze Flachsfasern verpflichtet,
|
Die Verpflichtung des Reinigungsbetriebs gemäß Buchstabe c wird als eine Verpflichtung des Erstverarbeiters im Rahmen seiner Zulassung angesehen.
(5) Die Bestandsbuchführung der zugelassenen Erstverarbeiter enthält für jeden Tag oder jede Partie und jede Stroh- und Faserkategorie, für die eine getrennte Lagerung erfolgt, folgende Angaben:
a) |
die in dem Unternehmen im Rahmen jedes der Verträge oder der Verpflichtung gemäß Artikel 5 eingegangenen Mengen und gegebenenfalls andere Lieferungen; |
b) |
die Menge an verarbeitetem Stroh und die Menge an daraus gewonnenen Fasern; |
c) |
eine Schätzung und Begründung der Verluste und der vernichteten Mengen; |
d) |
die Mengen, die das Unternehmen verlassen haben, aufgeschlüsselt nach Empfängern; |
e) |
die Bestände nach Lagereinrichtungen. |
Für Stroh- und Fasereingänge und -ausgänge des Unternehmens, die nicht einem Vertrag oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 5 entsprechen, muss der zugelassene Erstverarbeiter für jede Partie über eine Liefer- oder Übernahmebescheinigung des Lieferanten bzw. des Empfängers oder einen anderen gleichwertigen Beleg verfügen, der von dem betreffenden Mitgliedstaat akzeptiert wird. Der zugelassene Erstverarbeiter nimmt eine Registrierung von Name, Firmenname und Anschrift jedes Lieferanten bzw. Empfängers vor.
(6) Eine Partie ist eine bestimmte Menge Flachs- oder Hanfstroh, die beim Eintreffen im Verarbeitungsbetrieb oder Lager gemäß Absatz 1 nummeriert wird.
Eine Partie kann nur einen Kaufvertrag für Stroh oder eine Verarbeitungsverpflichtung oder einen Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 5 betreffen.
Artikel 4
Verpflichtungen des gleichgestellten Verarbeiters
Der gleichgestellte Verarbeiter muss
a) |
über einen Lohnverarbeitungsvertrag mit dem zugelassenen Erstverarbeiter über lange Flachsfasern, kurze Flachsfasern und/oder Hanffasern verfügen; |
b) |
ein Register führen, das ab Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres für jeden Tag folgende Angaben enthält:
|
c) |
die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Belege im Hinblick auf Kontrollen aufbewahren; |
d) |
sich verpflichten, sich allen im Rahmen der Anwendung dieser Beihilferegelung vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen. |
Artikel 5
Verträge
(1) Der Kaufvertrag für Stroh, die Verarbeitungsverpflichtung und der Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) |
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und Angabe des betreffenden Wirtschaftsjahres der Ernte; |
b) |
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erstverarbeiters bzw. Kennnummer des Betriebsinhabers gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (7); |
c) |
Verzeichnis der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechend dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem; |
d) |
Anbauflächen für Faserflachs einerseits und Faserhanf andererseits. |
(2) Vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres kann der Kaufvertrag für Stroh oder der Lohnverarbeitungsvertrag an einen anderen zugelassenen Verarbeiter übertragen werden als denjenigen, der ihn ursprünglich abgeschlossen hat, sofern der Landwirt und der ursprüngliche und der übernehmende zugelassene Verarbeiter ihre schriftliche Einwilligung dazu geben.
Nach dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres können die Verträge gemäß Unterabsatz 1 nur im Falle ausreichend gerechtfertigter außergewöhnlicher Umstände und nach Genehmigung des Mitgliedstaats übertragen werden.
Artikel 6
Von den Marktteilnehmern vorzulegende Informationen
(1) Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der zuständigen Behörde vor dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Datum und spätestens am 20. September nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres Folgendes vor:
a) |
für das genannte Wirtschaftsjahr, getrennt nach Flachs und Hanf, die Liste der Kaufverträge, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträge gemäß Artikel 5 mit jeweiliger Angabe der Kennnummer des Landwirts gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die betreffenden Parzellen; |
b) |
eine Meldung der gesamten Flachs- und Hanfanbauflächen, für die es Kaufverträge, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträge gibt. |
Der Mitgliedstaat kann jedoch anstelle der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Liste eine Kopie aller betreffenden Unterlagen verlangen.
Beziehen sich Verträge oder Verarbeitungsverpflichtungen auf Flächen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erstverarbeiter zugelassen ist, so muss Letzterer die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Flächenangaben auch dem Erntemitgliedstaat übermitteln.
(2) Für die ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres und anschließend für jeden Viermonatszeitraum teilen die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter der zuständigen Behörde für jede Kategorie, die getrennt gelagert wird, vor Ablauf des folgenden Monats Folgendes mit:
a) |
die erzeugten Fasermengen, für die eine Beihilfe beantragt wird, |
b) |
die anderen erzeugten Fasermengen, |
c) |
die Gesamtmenge des dem Betrieb angelieferten Strohs, |
d) |
den Lagerbestand, |
e) |
gegebenenfalls eine gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstellte Liste der Kaufverträge für Stroh und der Lohnverarbeitungsverträge, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 übertragen worden sind unter Angabe des Namens des Übertragenden und des Übernehmers. |
Für jeden der betreffenden Zeiträume legt der gleichgestellte Verarbeiter zusammen mit der Meldung gemäß Unterabsatz 1 die Belege für das Inverkehrbringen der Fasern vor, für die die Beihilfe beantragt wird. Diese Belege werden von dem Mitgliedstaat festgelegt und umfassen mindestens die Kopien von Verkaufsrechnungen für die Flachs- und Hanffasern sowie eine Bescheinigung des zugelassenen Erstverarbeiters über Menge und Art der von ihm verarbeiteten Fasern.
Sind die Eingänge, Ausgänge und Verarbeitungen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr endgültig abgeschlossen, so können der zugelassene Erstverarbeiter und der gleichgestellte Verarbeiter die Mitteilung der in diesem Absatz genannten Erklärungen nach Unterrichtung des Mitgliedstaats einstellen.
(3) Vor dem 1. Mai nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr teilen die zugelassenen Erstverarbeiter der zuständigen Behörde die wichtigsten Verwendungszwecke für die Fasern und anderen gewonnenen Erzeugnisse mit.
Artikel 7
Beihilfeanspruch
(1) Die Verarbeitungsbeihilfe für Flachs- und Hanfstroh gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird nur für Flachs- oder Hanffasern gewährt, die
a) |
aus Stroh hergestellt sind, das Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags gemäß Artikel 5 ist und auf Parzellen erzeugt wurde, die mit zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf bestellt wurden und für die ein Sammelantrag gemäß Teil II Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für das Jahr gestellt worden ist, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr beginnt; |
b) |
vor dem 1. Mai nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres von einem zugelassenen Erstverarbeiter gewonnen und im Falle eines gleichgestellten Verarbeiters vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden. |
(2) Falls der Mitgliedstaat beschließt, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 zu gewähren, wird die Menge „M“, für die die Beihilfe gewährt wird, nach der Formel:
M = P* [(100 – x) / (100 – 7,5)]
berechnet, wobei „P“ der gewonnenen beihilfefähigen Fasermenge mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben unter den zulässigen „x %“ entspricht.
Artikel 8
Garantierte einzelstaatliche Mengen
(1) Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung von 5 000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen erfolgt vor dem 16. November für das laufende Wirtschaftsjahr unter Zugrundelegung der nachstehenden Informationen, die die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 16. Oktober übermitteln:
a) |
Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, welche gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vorgelegt wurden; |
b) |
eine Schätzung der Erträge an Stroh sowie Flachs- und Hanffasern. |
(2) Zur Festsetzung der einzelstaatlichen Mengen, für die in einem Wirtschaftsjahr eine Verarbeitungsbeihilfe gewährt werden kann, bestimmen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres den gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgenommenen Austausch garantierter einzelstaatlicher Mengen.
Für die Anwendung von Absatz 4 dieses Artikels kann der Mitgliedstaat die ausgetauschten Mengen jedoch vor dem 1. August, der auf den Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung folgt, anpassen.
(3) Für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 ist die Menge an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, für die die Verarbeitungsbeihilfe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr einem zugelassenen Erstverarbeiter oder einem gleichgestellten Verarbeiter gewährt werden kann, auf die in Hektar ausgedrückte Fläche der Parzellen begrenzt, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder gegebenenfalls eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, multipliziert mit einer noch festzusetzenden Einheitsmenge.
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Unterabsatz 1 genannte Einheitsmenge vor dem 1. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres für sein gesamtes Hoheitsgebiet und jede der drei betreffenden Faserkategorien fest.
(4) Liegen die beihilfefähigen Fasermengen für bestimmte zugelassene Erstverarbeiter oder gleichgestellte Verarbeiter unter den Obergrenzen gemäß Absatz 3, so kann der Mitgliedstaat nach Eingang sämtlicher Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a für das betreffende Wirtschaftsjahr die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Einheitsmengen so erhöhen, dass die noch verfügbaren Mengen auf die anderen zugelassenen Erstverarbeiter oder gleichgestellten Verarbeiter aufgeteilt werden, deren beihilfefähigen Mengen ihre eigenen Grenzen überschreiten.
Artikel 9
Beihilfeantrag
(1) Um die Verarbeitungsbeihilfe für Stroh zu erhalten, reicht der zugelassene Erstverarbeiter bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern ein, die vor dem Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b aus dem in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geernteten Stroh gewonnen werden. Der Antrag ist spätestens zu dem in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt zu stellen.
Werden die Fasern teilweise aus Stroh gewonnen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zugelassenen Erstverarbeiters geerntet worden ist, so muss die genannte Beihilfe bei der zuständigen Stelle des Erntemitgliedstaats beantragt und dem Mitgliedstaat des zugelassenen Erstverarbeiters eine Kopie dieses Antrags übermittelt werden.
(2) Um die Verarbeitungsbeihilfe für Stroh zu erhalten, reicht der gleichgestellte Verarbeiter bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern ein, die vor dem Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b aus dem in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geernteten Stroh gewonnen und vermarktet werden. Der Antrag ist spätestens an dem in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt zu stellen.
(3) Der Beihilfeantrag enthält zumindest folgende Angaben:
a) |
Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers und die Zulassungsnummer des Erstverarbeiters bzw. die dem gleichgestellten Verarbeiter im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zugeteilte Kennnummer; |
b) |
den Vermerk, dass die Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und an Hanffasern, für die die Beihilfe beantragt wird, Gegenstand der Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a sein werden. |
Die Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a sind ein integraler Bestandteil des Beihilfeantrages.
Artikel 10
Beihilfevorschuss
(1) Wird der Meldung der erzeugten Fasern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ein Vorschussantrag beigefügt, so wird der Vorschuss dem zugelassenen Erstverarbeiter vor Ablauf des Monats nach dem Monat der Vorlage der Meldung gewährt, sofern ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 9 gestellt worden ist. Unbeschadet der Obergrenze nach Artikel 8 Absatz 3 entspricht der Vorschuss 80 % der Beihilfe, die den angegebenen Fasermengen entspricht.
(2) Der Vorschuss wird nur gezahlt, wenn im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 13 beim Antragsteller keine Unregelmäßigkeiten für das betreffende Wirtschaftsjahr festgestellt wurden und eine Sicherheit geleistet wurde.
Abgesehen von den Sicherheiten, die im Fall der Reinigung kurzer Flachsfasern zu leisten sind, hat jeder zugelassene Erstverarbeiter je Faserart eine Sicherheit in Höhe von 35 % des Beihilfebetrags für die Fasermengen zu leisten, die sich aus der Multiplikation gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 ergeben.
Der Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass der Betrag der Sicherheit auf Schätzungen der Erzeugung basiert. In diesem Fall gilt Folgendes:
a) |
Die Sicherheit kann vor der Gewährung der Beihilfe weder vollständig noch teilweise freigegeben werden; |
b) |
unbeschadet des Unterabsatzes 5 darf der Betrag der Sicherheit bezogen auf den Gesamtbetrag der gezahlten Vorschüsse nicht niedriger sein als
|
Im Fall der Reinigung kurzer Flachsfasern, beträgt die Sicherheit 110 %
— |
des Beihilfebetrags für die Fasermengen, die sich aus der Multiplikation gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 ergeben, oder |
— |
falls der Mitgliedstaat Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes anwendet, des Gesamtbetrags der für das betreffende Wirtschaftsjahr gezahlten Vorschüsse. |
Die Sicherheit wird zwischen dem ersten und dem zehnten Tag nach der Gewährung der Beihilfe nach Maßgabe der Mengen freigegeben, für die der Mitgliedstaat die Verarbeitungsbeihilfe gewährt hat.
(3) Artikel 3 sowie die Titel II, III und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 finden auf die in diesem Artikel genannten Sicherheiten Anwendung.
Artikel 11
Ergänzende Beihilfe
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 genannte ergänzende Beihilfe wird dem zugelassenen Erstverarbeiter langer Flachsfasern für Flächen gewährt, die in den im Anhang derselben Verordnung angeführten Gebieten liegen, für die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Kaufverträge geschlossen sind und Verarbeitungsverpflichtungen gelten.
Die Fläche, für die die ergänzende Beihilfe gewährt wird, ist jedoch auf eine Höchstfläche begrenzt, die der Menge langer Flachsfasern entspricht, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verarbeitungsbeihilfe in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gewonnen wurde, geteilt durch einen Ertrag von 680 kg langer Flachsfasern pro Hektar.
Artikel 12
Beihilfezahlung
(1) Die Verarbeitungs- und gegebenenfalls die ergänzende Beihilfe werden nach Durchführung aller vorgesehenen Kontrollen gewährt, sobald die definitiven Mengen der in Betracht kommenden Fasern für das betreffende Wirtschaftsjahr bestimmt worden sind.
(2) Die Verarbeitungs- und gegebenenfalls die ergänzende Beihilfe werden vor dem 15. Oktober, der auf den Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b folgt, von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dem das Flachs- bzw. Hanfstroh geerntet worden ist.
Artikel 13
Kontrollen
(1) Die Kontrollen werden durchgeführt, um die Einhaltung der die Beihilfegewährung betreffenden Bedingungen sicherzustellen. Sie umfassen insbesondere:
a) |
Überprüfung der Einhaltung der die Zulassung des Erstverarbeiters betreffenden Bedingungen und der Verpflichtungen der gleichgestellten Verarbeiter; |
b) |
Vergleich der Angaben zu den in den Kaufverträgen, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträgen angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen mit denjenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
c) |
Überprüfung der Belege für die Mengen, für die die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter die Beihilfe beantragen. |
Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei zugelassenen Erstverarbeitern durchzuführenden Kontrollen erstrecken sich auf die Verarbeitung des in der Gemeinschaft geernteten Flachs- und Hanfstrohs zur Fasererzeugung insgesamt.
(2) Die Überprüfungen, die vor Ort für Zwecke der in Absatz 1 beschriebenen Kontrollen vorzunehmen sind, werden von der zuständigen Behörde insbesondere nach Maßgabe der Ergebnisse einer Risikoanalyse so vorgeschrieben, dass je Wirtschaftsjahr mindestens 75 % der zugelassenen Erstverarbeiter und 10 % der gleichgestellten Verarbeiter kontrolliert werden. In keinem Fall darf jedoch die Gesamtzahl der Kontrollen vor Ort in einem Mitgliedstaat das Ergebnis der Teilung der in Hektar gemeldeten Flachs- und Hanffläche insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat durch 750 unterschreiten.
Die Kontrollen vor Ort betreffen auch alle Reiniger von kurzen Flachsfasern, die mit den zugelassenen Erstverarbeitern Verträge für die Reinigung in Lohnarbeit abgeschlossen haben.
(3) Die Kontrollen vor Ort umfassen insbesondere die Prüfung:
a) |
der Anlagen, Bestände und erzeugten Fasern; |
b) |
der Bestands- und Finanzbuchhaltung; |
c) |
des Energieverbrauchs der verschiedenen Produktionsmittel und der Unterlagen über die eingesetzten Arbeitskräfte; |
d) |
der für die Kontrolle relevanten Geschäftsunterlagen. |
Besteht ein Zweifel an der Beihilfefähigkeit der Fasern, insbesondere hinsichtlich des Gehalts an Unreinheiten der kurzen Flachsfasern oder der Hanffasern, so wird aus den betreffenden Partien eine repräsentative Probe entnommen und werden die betreffenden Merkmale genau bestimmt. Gegebenenfalls bestimmt der Mitgliedstaat nach Maßgabe der Situation, welche der Mengen, für die die Beihilfe beantragt wurde, nicht beihilfefähig sind.
In dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 genannten Fall teilt der Kontrollmitgliedstaat dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat die Ergebnisse der betreffenden Kontrolle unverzüglich mit.
Artikel 14
Sanktionen
(1) Ergibt die Kontrolle, dass die mit dem Zulassungsantrag eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, so wird die Zulassung unverzüglich und in Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 widerrufen; einem Erstverarbeiter, dessen Zulassung widerrufen worden ist, darf vor Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres nach der Kontrolle oder der Feststellung der Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen keine Neuzulassung erteilt werden.
(2) Im Fall einer absichtlichen oder grob fahrlässigen Falscherklärung oder wenn der Erstverarbeiter Kaufverträge für Stroh bzw. Verarbeitungsverpflichtungen für eine Fläche abgeschlossen hat bzw. eingegangen ist, die unter normalen Umständen eine Erzeugung ergeben würde, die über derjenigen liegt, die gemäß den technischen Spezifikationen der Zulassung verarbeitet werden kann, wird der zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Verarbeiter von der Gewährung der Verarbeitungsbeihilfe und gegebenenfalls der ergänzenden Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 für das betreffende und das folgende Wirtschaftsjahr ausgeschlossen.
(3) Wird für einen der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Zeiträume festgestellt, dass die Mengen langer Flachsfasern, kurzer Flachsfasern oder Hanffasern, für die die Beihilfe beantragt wird, die Mengen überschreiten, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe tatsächlich erzeugt worden sind, so wird die je Faserkategorie zu gewährende Beihilfe unbeschadet von Artikel 8 Absatz 3 unter Zugrundelegung der Mengen berechnet, die für das betreffende Wirtschaftsjahr tatsächlich beihilfefähig sind, gekürzt um das Zweifache der festgestellten Überschussmenge.
(4) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Beihilfe bei verspäteter Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 9 oder Vorlage oder Erklärung der in Artikel 6 genannten Angaben pro Arbeitstag um 1 % der Beihilfe gekürzt, auf die sich der Antrag bezieht und auf die der Antragsteller bei fristgerechter Einreichung, Vorlage oder Erklärung Anspruch hätte. Im Falle einer Verspätung von mehr als 25 Tagen können der Beihilfeantrag und die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht berücksichtigt werden.
(5) Die in Artikel 11 genannte ergänzende Beihilfe wird gegebenenfalls um den Prozentsatz gekürzt, der auf den Gesamtbetrag der für das betreffende Wirtschaftsjahr gewährten Verarbeitungsbeihilfe angewendet wird.
Artikel 15
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission während des zweiten Monats nach Ablauf jedes der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeiträume Folgendes mit:
a) |
die Gesamtmengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 7 Absatz 2, die für den betreffenden Zeitraum Gegenstand eines Beihilfeantrags gewesen sind; |
b) |
die monatlich verkauften Mengen und die entsprechenden Preise der wichtigsten Märkte auf Produktionsstufe, die für die auf dem Markt repräsentativsten Faserqualitäten mit Ursprung in der Gemeinschaft festgestellt werden; |
c) |
die am Ende des betreffenden Zeitraums eingelagerten Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die aus Stroh mit Ursprung in der Gemeinschaft gewonnen wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftsjahren. |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Januar für das laufende Wirtschaftsjahr Folgendes mit:
a) |
den Austausch garantierter einzelstaatlicher Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 sowie die garantierten einzelstaatlichen Mengen, die sich bei diesem Austausch ergeben; |
b) |
die zur Faserherstellung bestimmten Flachs- und Hanfflächen, die Gegenstand von Verträgen bzw. der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 waren; |
c) |
die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Einheitsmengen; |
d) |
die geschätzte Erzeugung von Stroh und von Flachs- und Hanffasern; |
e) |
die Zahl der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe sowie die gesamten Verarbeitungskapazitäten, die den einzelnen Faserarten für das laufende Wirtschaftsjahr entsprechen; |
f) |
gegebenenfalls die Zahl der Betriebe, die kurze Flachsfasern in Lohnarbeit reinigen. |
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Dezember für das vorletzte Wirtschaftsjahr Folgendes mit:
a) |
die Gesamtmengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die Gegenstand eines Beihilfeantrags waren und für die
|
b) |
die Gesamtmengen der von den zugelassenen Verarbeitern und gleichgestellten Verarbeitern gewonnenen kurzen Flachsfasern oder Hanffasern, die nicht beihilfefähig sind, weil der Prozentsatz Unreinheiten den Grenzwert von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 überschreitet; |
c) |
die Flächen, die sich in den Gebieten I und II im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 befinden und für die die ergänzende Beihilfe gemäß Artikel 4 derselben Verordnung gewährt wurde; |
d) |
gegebenenfalls die garantierten einzelstaatlichen Mengen und die Einheitsmengen, die sich aus den Anpassungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ergeben; |
e) |
die Zahl der Sanktionen gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung, die beschlossen wurden und derjenigen, die noch geprüft werden; |
f) |
gegebenenfalls einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung sowie über die betreffenden Kontrollen und Mengen. |
(4) Beschließt der Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % zu gewähren, so teilt er dies der Kommission spätestens am 31. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres unter Angabe der jeweiligen traditionellen Absatzmöglichkeiten mit.
In diesem Fall fügt der Mitgliedstaat zu den Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Aufschlüsselung der tatsächlichen, nicht angepassten Mengen kurzer Flachsfasern und Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % hinzu, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde.
Artikel 16
Maßgeblicher Tatbestand
Für jeden der Zeiträume gemäß Artikel 6 Absatz 2 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der zur Umrechnung des Vorschusses und der Verarbeitungshilfe für die betreffende Menge in Euro angewendet wird, der in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 genannte Tatbestand.
Artikel 17
Hanfeinfuhren
(1) Die Lizenz gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird auf Formblättern gemäß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung ausgestellt. Die Lizenz wird nur erteilt, wenn zur Zufriedenheit des Einfuhrmitgliedstaats nachgewiesen worden ist, dass alle vorgesehenen Bedingungen eingehalten wurden.
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die betreffenden Mitgliedstaaten die einzuhaltenden Bedingungen für die Beantragung und Verwendung der Lizenzen fest. Die Felder 1, 2, 4, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 24 und 25 des Lizenz-Formblattes sind jedoch in jedem Fall auszufüllen.
Die Lizenzen können in Übereinstimmung mit von den zuständigen Behörden festgelegten ausführlichen Regeln auf elektronischem Wege ausgestellt und verwendet werden. Der Inhalt dieser Lizenzen muss mit dem Inhalt der auf Papier ausgestellten Lizenzen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 identisch sein. In Mitgliedstaaten, in denen solche elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, kann der Einführer nur die Lizenz in Papierform verwenden.
Die Kontrollregelung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
(2) Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 führen die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Regelung zur Zulassung von Einführern von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ein. Diese Zulassungsregelung enthält insbesondere eine Beschreibung der Zulassungsbedingungen, ein Kontrollverfahren sowie die im Falle von Unregelmäßigkeiten anzuwendenden Sanktionen.
Bei der Einfuhr von Hanfsamen gemäß Unterabsatz 1 kann die Lizenz gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur ausgestellt werden, wenn sich der zugelassene Einführer verpflichtet, den zuständigen Behörden innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen innerhalb einer Frist von weniger als 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Lizenz einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:
a) |
Schaffung von Gegebenheiten, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließen sollen, |
b) |
Mischung zu Futtermittel mit anderen Samen als Hanfsamen, wobei der Anteil der Hanfsamen an der Gesamtsamenmenge höchstens 15 % und in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers höchstens 25 % betragen darf, |
c) |
Wiederausfuhr nach einem Drittland. |
Falls ein Teil der im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen jedoch nicht innerhalb der gewährten Frist von 12 Monaten einer der Behandlungen gemäß Unterabsatz 2 unterzogen wurde, kann der Mitgliedstaat auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers die genannte Frist um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängern.
Die Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 2 werden von den Unternehmen ausgestellt, die die betreffenden Behandlungen vorgenommen haben, und enthalten mindestens folgende Angaben:
a) |
Name, vollständige Anschrift, Mitgliedstaat und Unterschrift des Unternehmers; |
b) |
Beschreibung und Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 2 vorgenommenen Behandlung; |
c) |
Menge Hanfsamen in kg, die der Behandlung unterzogen wurden. |
(3) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse kontrolliert der betreffende Mitgliedstaat die Richtigkeit der Bescheinigungen über die gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 auf seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Behandlungen.
Gegebenenfalls übermittelt der Einfuhrmitgliedstaat dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kopie der von den zugelassenen Einführern vorgelegten Bescheinigungen über die auf dem Hoheitsgebiet des letzteren vorgenommenen Behandlungen. Werden bei den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die zuständige Stelle des Einfuhrmitgliedstaates.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschriften mit.
Spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Sanktionen und Maßnahmen mit, die sie aufgrund der im Laufe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten Unregelmäßigkeiten beschlossen haben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift der Stellen mit, die für die Erteilung der Lizenzen und die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen zuständig sind. Die Kommission übermittelt diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 18
Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 19
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird ab dem 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/3007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
(3) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).
(4) Siehe Anhang II.
(5) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 63).
(6) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.
(7) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
ANHANG I
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 52/2002 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 651/2002 der Kommission |
nur Artikel 1 Absatz 2 |
Verordnung (EG) Nr. 1401/2003 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 873/2005 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission |
nur Artikel 24 |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 245/2001 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 einleitende Worte |
Artikel 2 einleitende Worte |
Artikel 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich einleitende Worte |
— |
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe a |
Artikel 2 Buchstabe b |
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b |
Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c |
Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 3 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii |
Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 3 Absätze 3 bis 6 |
Artikel 3 Absätze 3 bis 6 |
Artikel 4 einleitende Worte |
Artikel 4 einleitende Worte |
Artikel 4 Buchstabe a |
Artikel 4 Buchstabe a |
Artikel 4 Buchstabe b erster Gedankenstrich |
Artikel 4 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich |
Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 4 Buchstabe b dritter Gedankenstrich |
Artikel 4 Buchstabe b Ziffer iii |
Artikel 4 Buchstaben c und d |
Artikel 4 Buchstaben c und d |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 6 Absätze 2 und 3 |
Artikel 6 Absätze 2 und 3 |
Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 8 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 10, 11 und 12 |
Artikel 10, 11 und 12 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
Artikel 15 Absatz 3 einleitende Worte |
Artikel 15 Absatz 3 einleitende Worte |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 1 |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 2 |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 3 |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben b bis f |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben b bis f |
Artikel 15 Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 4 |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Artikel 17 |
— |
Artikel 17a Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte |
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte |
Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich |
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich |
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 4 einleitende Worte |
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 einleitende Worte |
Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich |
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a |
Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe b |
Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 4 dritter Gedankenstrich |
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe c |
Artikel 17a Absätze 3 und 4 |
Artikel 17 Absätze 3 und 4 |
Artikel 18 |
— |
— |
Artikel 18 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 19 |
Artikel 19 Absätze 2 und 3 |
— |
Anhang |
Anhang I |
— |
Anhänge II und III |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/55 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 508/2008 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
über die bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getreidekörner
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission vom 28. Juni 1968 über die bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getreidekörner (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Die Erstattung bei der Ausfuhr soll der Qualität des Getreideverarbeitungserzeugnisses Rechnung tragen, für das die Erstattung gewährt wird, um zu vermeiden, dass die öffentlichen Mittel zur Ausfuhr der Erzeugnisse geringerer Qualität beitragen. So gesehen ist es notwendig, eine genaue und in jedem Mitgliedstaat geltende Definition der Getreidekörner aufzustellen, denen die Erstattung gewährt werden soll, die für „geschälte und geschliffene Körner“ und für „perlförmig geschliffene Körner“ gewährt wird. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr sind die perlförmig geschliffenen Getreidekörner und die geschälten und geschliffenen Getreidekörner diejenigen, welche den im Anhang I aufgeführten Merkmalen entsprechen.
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 821/68 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 (ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1).
(2) ABl. L 149 vom 29.6.1968, S. 46. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2007 (ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 11).
(3) Siehe Anhang II.
ANHANG I
A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR GESCHÄLTE UND GESCHLIFFENE UND PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GETREIDEKÖRNER
I. Die geschliffenen und perlförmig geschliffenen Körner sind in den Begriff „geschälte Körner“ einzubeziehen
1. |
Geschälte Getreidekörner sind Körner von Nacktgetreide, von denen die Fruchtschale (Perikarp) zum großen Teil entfernt worden ist, oder Körner von Spelzgetreide (vgl. die Erläuterungen zu Nr. 10.03: Getreidekörner), von denen die Spelzen, die fest am Perikarp haften, z.B. bei bespelzter Gerste oder wie bei Hafer, dieses so fest umschließen, dass sie durch Dreschen usw. nicht gelöst werden können, entfernt worden sind. |
2. |
Geschliffen sind Getreidekörner (bei Gerste von Spelzen befreite Körner), bei denen die Fruchtschale (Perikarp) und die Samenschale (Testa) zum größten Teil entfernt worden sind. |
II. In den Begriff „perlförmig geschliffene Körner“ sind einzuordnen
1. |
Körner von erster Kategorie
|
2. |
Körner von zweiter Kategorie: Die Körner, die der Definition unter II.1.a entsprechen. |
B. SIEBANALYSE
I. Apparate:
1. |
Rundlochsiebsatz (Durchmesser 200 mm, Lochweiten 4,0 bis 1,0 mm in Abständen von 0,25 mm), |
2. |
Siebmaschine — die Siebung ist auf Handsiebung abzustimmen — Siebhilfen (Gummiwürfel mit 20 mm Kantenlänge), |
3. |
technische Waage. |
II. Ausführung
Die Graupen werden im Allgemeinen mit sechs Sieben sortiert, Deckel und Boden schließen den Siebsatz ab, das Sieb mit der größten Lochweite muss oben liegen und wie der Boden nach der Siebung leer sein.
Mindestens zwei gewogene Graupenteilproben zwischen 50 und 100 g werden fünf Minuten von Hand gesiebt, als Siebhilfen dienen Gummiwürfel.
Beim Sieben wird der Siebsatz mit beiden Händen gefasst und mit etwa 120 Hüben je Minute und etwa 70 mm Hubweite nahezu horizontal hin- und herbewegt. Durch eine dreimalige kreisende Bewegung je Minute wird die Hin- und Herbewegung unterbrochen. Die Siebrückstände werden auf 0,1 g gewogen, in % des ausgewogenen Siebgutes als ganze Zahlen angegeben und die Mittelwerte berechnet.
Die Mittelwerte aus den Prozentzahlen der Siebrückstände müssen schrittweise summiert werden; dabei wird mit dem Wert 0 % für den Rückstand des freien Siebes mit der größten Lochweite begonnen. Die Summenprozentwerte Σ (%) werden mit den dazugehörigen Sieblochungen auf Millimeterpapier in ein Koordinatenkreuz eingetragen, auf dessen Ordinate die Σ (%) und auf dessen Abszisse die Lochweiten in mm angegeben sind.
Die durch Verbindung der Punkte mit geraden Linien erhaltene Kurve erlaubt das Ablesen des Medianwerts dm bei Σ (%) = 50 in 1/100 mm Lochweite.
(1) dm = Der aus der Summenkurve der Siebanalyse zu ermittelnde Wert bei 50 % Siebdurchfall.
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 1634/71 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 39/2007 der Kommission |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 821/68 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Anhang Begriffsbestimmungen für geschälte und geschliffene und perlförmig geschliffene Getreidekörner |
Anhang I Buchstabe A |
Anhang Buchstabe A |
Anhang I Buchstabe A Ziffer I |
Anhang Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 |
Anhang I Buchstabe A Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a |
Anhang Buchstabe B Ziffer I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c |
Anhang I Buchstabe A Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i Gedankenstriche 1, 2 und 3 |
Anhang Buchstabe B Ziffer I Nummer 2 Unterabsatz 2 |
Anhang I Buchstabe A Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii |
Anhang Buchstabe B Ziffer I Nummer 2 Unterabsatz 3 |
Anmerkung (*) |
Anhang Buchstabe B Ziffer II |
Anhang I Buchstabe A Ziffer II Nummer 2 |
Anhang Siebanalyse |
Anhang I Teil B |
Anhang Apparate Gedankenstriche 1, 2 und 3 |
Anhang I Buchstabe B Ziffer I Nummern 1, 2 und 3 |
Anhang, Ausführung |
Anhang I Buchstabe B Ziffer II |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/59 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2008 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
zur Festsetzung der letzten ergänzenden Menge von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien für das Wirtschaftsjahr 2007/08
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird die Erhebung von Einfuhrzöllen auf eine ergänzende Menge von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Staaten für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 ausgesetzt, um eine angemessene Versorgung der Raffinerien in der Gemeinschaft zu gewährleisten. |
(2) |
Diese ergänzende Menge sollte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) anhand einer vollständigen gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung festgesetzt werden. |
(3) |
Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 erweist es sich aufgrund dieser Vorbilanz als notwendig, eine ergänzende Menge von 286 597 Tonnen Rohzucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, einzuführen, um den Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien zu decken. Diese ergänzende Menge umfasst eine Schätzung der Einfuhrlizenzanträge für die letzten Monate des Wirtschaftsjahrs 2007/08 in Bezug auf die Einfuhren gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (3). |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1545/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 (4) und der Verordnung (EG) Nr. 97/2008 der Kommission vom 1. Februar 2008 zur Festsetzung einer ergänzenden Menge von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien für das Wirtschaftsjahr 2007/08 (5) wurden bereits ergänzende Mengen von 80 000 bzw. 120 000 Tonnen festgesetzt. Es sollte daher eine letzte ergänzende Zuckermenge von 86 597 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08 festgesetzt werden. |
(5) |
Eine angemessene Versorgung der Raffinerien kann nur garantiert werden, wenn die traditionellen Ausfuhrvereinbarungen zwischen den begünstigten Ländern eingehalten werden. Daher ist eine Aufteilung zwischen den begünstigten Ländern oder Gruppen von Ländern erforderlich. Für Indien wird eine Menge von 6 000 Tonnen eröffnet, womit die Gesamtmenge für Indien im Wirtschaftsjahr 2007/08 auf 20 000 Tonnen kommt, was als wirtschaftliche rentable Transportmenge betrachtet wird. Die verbleibenden Mengen sollten für die AKP-Staaten eröffnet werden, die sich gemeinsam verpflichtet haben, untereinander Verfahren für die Zuteilung der Mengen festzulegen, um die angemessene Versorgung der Raffinerien zu gewährleisten. |
(6) |
Vor der Einfuhr dieses zusätzlichen Zuckers müssen die Raffinerien Liefer- und Transportvereinbarungen mit den begünstigten Ländern und dem Handel treffen. Um es Ihnen zu ermöglichen, die Einfuhrlizenzen rechtzeitig zu beantragen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zusätzlich zu den in den Verordnungen (EG) Nr. 1545/2007 und (EG) Nr. 97/2008 festgesetzten Mengen wird für das Wirtschaftsjahr 2007/08 eine letzte ergänzende Menge von 86 597 Tonnen Rohrrohzucker, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, festgesetzt:
a) |
80 597 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in den Staaten gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Ausnahme von Indien; |
b) |
6 000 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in Indien. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1)
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).
(3) ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 3.
(4) ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 67.
(5) ABl. L 29 vom 2.2.2008, S. 3.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/61 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2008 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für das Wirtschaftsjahr 2008/09
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die nationalen und regionalen Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsyrup. Diese Quoten sollten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 angepasst werden. |
(2) |
Die Anpassungen ergeben sich aus der Gewährung zusätzlicher und ergänzender Isoglucosequoten. |
(3) |
Mögliche ergänzende Isoglucosequoten, die zu einem späteren Zeitpunkt für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf Antrag von Unternehmen in Italien, Litauen und Schweden gewährt werden könnten, werden bei der nächsten Anpassung der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Quoten vor Ende Februar 2009 berücksichtigt. |
(4) |
Die Anpassungen gehen außerdem auf die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) zurück, der Umstrukturierungshilfen für Unternehmen vorsieht, die ihre Quoten aufgeben, sowie auf die Anwendung von Artikel 4a Absatz 4 derselben Verordnung, der bei Antrag der Erzeuger auf Umstrukturierungshilfe eine endgültige Kürzung der Quoten für die Unternehmen vorsieht. Es ist daher notwendig, die aufgrund der Anträge der Erzeuger für das Wirtschaftsjahr 2008/09 im Rahmen der Umstrukturierungsregelung aufgegebenen oder gekürzten Quoten zu berücksichtigen. |
(5) |
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 (ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1).
(2) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).
ANHANG
„ANHANG VI
NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN
ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09
(in Tonnen) |
|||
Mitgliedstaat oder Region (1) |
Zucker (2) |
Isoglucose (3) |
Inulinsyrup (4) |
Belgien |
676 235,0 |
114 580,2 |
0 |
Bulgarien |
0 |
89 198,0 |
|
Tschechische Republik |
372 459,3 |
|
|
Dänemark |
372 383,0 |
|
|
Deutschland |
2 898 255,7 |
56 638,2 |
|
Irland |
0 |
|
|
Griechenland |
158 702,0 |
0 |
|
Spanien |
630 586,2 |
123 423,4 |
|
Frankreich (Mutterland) |
2 956 786,7 |
|
0 |
Französische überseeische Departements |
480 244,5 |
|
|
Italien |
508 379,0 |
32 492,5 |
|
Lettland |
0 |
|
|
Litauen |
90 252,0 |
|
|
Ungarn |
105 420,0 |
220 265,8 |
|
Niederlande |
804 888,0 |
0 |
0 |
Österreich |
351 027,4 |
|
|
Polen |
1 405 608,1 |
42 861,4 |
|
Portugal (Festland) |
0 |
12 500,0 |
|
Autonome Region Azoren |
9 953,0 |
|
|
Rumänien |
104 688,8 |
15 879,0 |
|
Slowenien |
0 |
|
|
Slowakei |
112 319,5 |
68 094,5 |
|
Finnland |
80 999,0 |
0 |
|
Schweden |
293 186,0 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
1 056 474,0 |
43 591,6 |
|
INSGESAMT |
13 468 847,2 |
819 524,6 |
0“ |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/63 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. April 2008
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2008/420/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Australiens ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des ersten Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. ŽERJAV
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REGIERUNG AUSTRALIENS
andererseits
(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Australien bilaterale Luftverkehrsabkommen mit ähnlichen Klauseln geschlossen haben und die Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen müssen, um diese Abkommen mit dem EG-Vertrag in Einklang zu bringen,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Australien eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien geschaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste erhalten wird,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Australien nicht geändert oder ersetzt werden müssen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, durch dieses Abkommen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Australiens zu beeinflussen oder die verkehrsrechtlichen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen den Bestimmungen dieses Abkommens unterzuordnen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Ausdruck „Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Ausdruck „Partei“ die Vertragspartei des betreffenden bilateralen Luftverkehrsabkommens, der Ausdruck „Luftfahrtunternehmen“ auch eine Fluggesellschaft, der Ausdruck „Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen oder Fluggesellschaften des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen oder Fluggesellschaften.
Artikel 2
Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf
(1) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a bzw. b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Australien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse.
(2) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a bzw. b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch Australien, die ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen oder Erlaubnisse.
(3) Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung sowie Anträgen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen in der für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorgeschriebenen Weise, erteilt jede Partei vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) |
im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens
|
b) |
im Falle eines von Australien bezeichneten Luftfahrtunternehmens
|
(4) Betriebsgenehmigungen oder technische Erlaubnisse für ein von einer Partei bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der anderen Partei verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
a) |
im Falle eines von einem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens
|
b) |
im Falle eines von Australien bezeichneten Luftfahrtunternehmens:
|
(5) Australien übt unbeschadet seiner Rechte gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffern v und vi seine sich aus Absatz 4 ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
Artikel 3
Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat (der erste Mitgliedstaat) ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Australien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.
Artikel 4
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
(1) Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Australien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe d enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 5
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 6
Überarbeitung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und Australien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.
Artikel 8
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten April zweitausendacht in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За правителството на Австралия
Por el Gobierno de Australia
Za vládu Austrálie
For Australiens regering
Für die Regierung Australiens
Austraalia valitsuse nimel
Για την Κυβέρνηση της Αυστραλίας
For the Government of Australia
Pour le gouvernement d'Australie
Per il governo d'Australia
Austrālijas valdības vārdā
Australijos Vyriausybės vardu
Ausztrália kormánya részéről
Għall-Gvern ta' l-Awstralja
Voor de Regering van Australië
W imieniu Rządu Australii
Pelo Governo da Austrália
Pentru Guvernul Australiei
Za vládu Austrálie
Za vlado Avstralije
Australian hallituksen puolesta
För Australiens regering
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
a) |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen dem Commonwealth Australien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
|
b) |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen dem Commonwealth Australien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. |
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird
a) |
Bezeichnung
|
b) |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen
|
c) |
Gesetzliche Kontrolle
|
d) |
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
|
(1) Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens gilt nicht für diese Bestimmungen.
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2
a) |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
b) |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
c) |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
d) |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/74 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 5. Juni 2008
über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(2008/421/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (nachstehend „das Abkommen“ genannt), das am 26. Oktober 2004 unterzeichnet wurde (2) und am 1. März 2008 in Kraft getreten ist (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. |
(2) |
Der Rat hat anhand folgender Schritte überprüft, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ein zufrieden stellendes Datenschutzniveau gewährleistet: Der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde ein Fragebogen übermittelt; deren Antworten wurden zur Kenntnis genommen, und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden Prüf- und Bewertungsbesuche zum Bereich des Datenschutzes nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (nachstehend „Beschluss SCH/Com-ex (98) 26 def.“ genannt) (4) durchgeführt. |
(3) |
Der Rat hat am 5. Juni 2008 festgestellt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die einschlägigen Bedingungen in diesem Bereich erfüllt hatte. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (nachstehend „SIS“ genannt) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewandt werden kann. |
(4) |
Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Echtdaten an die Schweizerische Eidgenossenschaft ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es dem Rat ermöglichen, mit den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren nach dem Beschluss SCH/Com-ex (98) 26 def. zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald diese Bewertungen durchgeführt worden sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden. |
(5) |
Nach dem Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags wird dieses Übereinkommen, was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das Abkommen in Kraft gesetzt wird. |
(6) |
Für die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates gefasst werden. Bis zu dem in dem betreffenden Beschluss genannten Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS auferlegt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, , der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, und dem Königreich Schweden ab dem 14. August 2008.
(2) Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, , der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, und dem Königreich Schweden ab dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt.
(3) Ab dem 9. Juni 2008 dürfen SIS-Echtdaten an die Schweizerische Eidgenossenschaft übermittelt werden.
Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann die Schweizerische Eidgenossenschaft ab dem 14. August 2008 Daten in das SIS einstellen und SIS-Daten nutzen.
(4) Bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft
a) |
ist die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht verpflichtet, Staatsangehörigen dritter Länder, die von einem Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurden, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern oder sie aus ihrem Hoheitsgebiet zu entfernen; |
b) |
stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (5) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) in das SIS ein. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. MATE
(1) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(2) Beschlüsse 2004/849/EG des Rates (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26) und 2004/860/EG des Rates (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S.78).
(3) Beschlüsse 2008/146/EG des Rates (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1) und 2008/149/JI des Rates (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
(4) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.
(5) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
ANHANG I
Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Kraft zu setzen sind
1. |
In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens; |
2. |
sonstige Bestimmungen über das SIS:
|
(1) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 444. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/328/EG des Rates (ABl. L 113 vom 25.4.2008, S. 21).
(2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 458.
(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12. Zuletzt geändert durch Beschluss 2008/319/EG (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 30).
(5) ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1).
(6) ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/1007/JI des Rates, ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 78.
(7) Teile des SIRENE-Handbuchs wurden in ABl. C 38 vom 17.2.2003, S. 1 veröffentlicht. SIRENE-Handbuch geändert durch die Entscheidung 2008/333/EG der Kommission (ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 1) und den Beschluss 2008/334/JI der Kommission (ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 39).
(8) ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29.
ANHANG II
Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft zu setzen sind
1. |
Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1); |
2. |
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2); |
3. |
Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (3). |
(1) ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/78 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 5. Juni 2008
über die Freigabe des Teils des SIRENE-Handbuchs, das mit Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 („Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“) eingesetzten Exekutivausschusses angenommen wurde
(2008/422/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Beschluss 2003/19/EG vom 14. Oktober 2002 über die Freigabe bestimmter Teile des SIRENE-Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (1), hat der Rat bestimmte Teile des SIRENE-Handbuchs freigegeben und für Abschnitt 2.3 des SIRENE-Handbuchs sowie für die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 den Geheimhaltungsgrad auf „Restreint UE“ herabgestuft. |
(2) |
Die neueste Version des SIRENE-Handbuchs in der Fassung der Entscheidung 2006/757/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (2) und des Beschlusses 2006/758/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (3) enthält keine Bestimmung, die Abschnitt 2.3 in der zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses 2003/19/EG geltenden Fassung entspricht. |
(3) |
Durch den Beschluss 2007/473/EG vom 25. Juni 2007 über die Freigabe von bestimmten Teilen des SIRENE-Handbuchs, das durch den mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (4) hat der Rat die Anlagen 2 und 5 des SIRENE-Handbuchs freigegeben. |
(4) |
Der Rat hält es nun für angebracht, einen weiteren Teil des SIRENE-Handbuchs freizugeben. |
(5) |
Für die Anlagen 1, 3 und 6 des SIRENE-Handbuchs sollte weiterhin der Geheimhaltungsgrad „Restreint UE“ gelten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anlage 4 des SIRENE-Handbuchs wird freigegeben.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. MATE
(1) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 34.
(2) ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1.
(3) ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41.
(4) ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 52.
Kommission
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/79 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2008
zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1736)
(2008/423/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bewertet werden sollen. |
(2) |
Für eine Reihe von Wirkstoff-/Produktartkombinationen auf dieser Liste sind entweder alle Teilnehmer zurückgetreten, oder die zum Berichterstatter für die Bewertung bestimmten Mitgliedstaaten haben innerhalb der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgesetzten Fristen keine Unterlagen erhalten. |
(3) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 22. Juni 2007 auch in elektronischer Form veröffentlicht. |
(4) |
Bestimmte Personen haben gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen ihr Interesse bekundet, die Rolle des Teilnehmers für mehrere der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen. |
(5) |
Daher ist für die Einreichung der Unterlagen für diese Wirkstoffe und Produktarten eine neue Frist festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die neue Frist für die Einreichung der Unterlagen für die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten ist der 30. Juni 2009.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Mai 2008
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
(2) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 57).
ANHANG
Wirkstoffe und Produktarten, für die die neue Frist 30. Juni 2009 für die Einreichung der Unterlagen gilt
Name |
EG-Nummer |
CAS-Nummer |
Produktart |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
1 |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
2 |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
3 |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
4 |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
5 |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
6 |
Gemisch aus cis- und trans-p-Menthan-3,8 diol/Citriodiol |
255-953-7 |
42822-86-6 |
19 |
Siliciumdioxid/Kieselgur |
Pflanzenschutzmittel |
61790-53-2 |
18 |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/81 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H7 im Vereinigten Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2666)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2008/424/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2005/94/EG vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3) legt bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen fest, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies zu ergreifen sind. In dieser Richtlinie ist ferner die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza vorgesehen. |
(2) |
Am 4. Juni 2008 zeigte das Vereinigte Königreich der Kommission einen bestätigten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet an und ergriff unverzüglich die in der Richtlinie 2005/94/EG für diesen Fall vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen. |
(3) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen zusammen mit dem Vereinigten Königreich geprüft und sich davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gezogenen Grenzen der Zonen weit genug vom bestätigten Ausbruchsherd entfernt liegen. |
(4) |
Um unnötige Störungen des innergemeinschaftlichen Handels zu vermeiden und nicht möglicherweise ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu errichten, müssen die Grenzen dieser Zonen im Vereinigten Königreich unverzüglich auf Gemeinschaftsebene bekannt gemacht werden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Entscheidung betrifft die Schutz- und Überwachungszonen, die von der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich nach einem bestätigten Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in der Grafschaft Oxfordshire, den der Mitgliedstaat am 4. Juni 2008 bei der Kommission angezeigt hatte, abgegrenzt wurden.
Das Vereinigte Königreich sorgt dafür, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs dieser Entscheidung beschriebenen Gebiete umfassen.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt bis zum 28. Juni 2008.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(3) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
ANHANG
TEIL A
Schutzzonen gemäß Artikel 1
ISO Ländercode |
Mitgliedstaat |
Code (falls vorhanden) |
Beschreibung |
UK |
Vereinigtes Königreich |
00201 |
Die Teile der Grafschaften Oxfordshire und Warwickshire in einem Umkreis von 3,215 Kilometern mit Mittelpunkt auf der Koordinate SP36412 42196 (1). |
TEIL B
Überwachungszonen gemäß Artikel 1
ISO Ländercode |
Mitgliedstaat |
Code (falls vorhanden) |
Beschreibung |
UK |
Vereinigtes Königreich |
00201 |
Die Teile der Grafschaften Oxfordshire und Warwickshire in einem Umkreis von 10,215 Kilometern mit Mittelpunkt auf der Koordinate SP36412 42196 (2). |
(1) Die Koordinate bezieht sich auf die Reihe Ordnance Survey Landranger 1:50 000.
(2) Die Koordinate bezieht sich auf die Reihe Ordnance Survey Landranger 1:50 000.