ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 131

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
21. Mai 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 432/2008 der Kommission vom 20. Mai 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 433/2008 der Kommission vom 20. Mai 2008 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Český kmín (g.U.))

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 434/2008 der Kommission vom 20. Mai 2008 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben (Cordero de Navarra bzw. Nafarroako Arkumea (g.g.A.))

4

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/380/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Mai 2008 zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

6

 

 

2008/381/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks

7

 

 

2008/382/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 14. Mai 2008 zur Ernennung von zwei italienischen Mitgliedern und einem italienischen Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2008/377/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei (ABl. L 130 vom 20.5.2008)

14

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

21.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 432/2008 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Mai 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Mai 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

52,8

TN

105,3

TR

99,0

ZZ

85,7

0707 00 05

EG

167,2

JO

162,5

TR

135,5

ZZ

155,1

0709 90 70

EG

216,7

TR

121,9

ZZ

169,3

0805 10 20

EG

39,6

IL

67,5

MA

48,5

TN

53,1

TR

62,3

US

55,3

ZZ

54,4

0805 50 10

AR

137,9

BR

156,0

TR

158,6

US

135,5

ZA

142,6

ZZ

146,1

0808 10 80

AR

94,1

BR

79,9

CA

75,2

CL

89,4

CN

83,4

MK

60,4

NZ

109,9

US

119,4

UY

75,9

ZA

78,5

ZZ

86,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


21.5.2008   

DE

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L 131/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 433/2008 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2008

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Český kmín (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Český kmín“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 184 vom 7.8.2007, S. 15.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.8.

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Český kmín (g.U.)


21.5.2008   

DE

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L 131/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 434/2008 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2008

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geographischen Angaben (Cordero de Navarra bzw. Nafarroako Arkumea (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Cordero de Navarra“ bzw. „Nafarroako Arkumea“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Frankreich hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In dem Einspruch hat Frankreich erklärt, dass die Eintragung der Bezeichnung „Cordero de Navarra“ bzw. „Nafarroako Arkumea“ dem Bestehen von Erzeugnissen schaden würde, die sich rechtmäßig auf dem Markt befinden und deren Eintragung als geschützte geografische Angabe „Agneau de lait des Pyrénées“ von den nationalen Behörden seit dem Jahr 2000 geprüft wird. Das in diesem Eintragungsantrag ausgewiesene Herkunftsgebiet umfasst auch die Region des historischen Niedernavarra, ebenfalls bekannt unter dem Namen „Navarre française“.

(3)

Die Kommission hat die betroffenen Parteien mit Schreiben vom 22. Mai 2007 aufgefordert, untereinander geeignete Verhandlungen aufzunehmen.

(4)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Spanien und Frankreich erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen. Angesichts der von Frankreich vorgelegten Elemente sieht die Kommission keinen Grund für die Schlussfolgerung, dass die Eintragung der Bezeichnung „Cordero de Navarra“ bzw. „Nafarroako Arkumea“ die Rechte der Erzeuger von „Agneau de lait des Pyrénées“ beeinträchtigen könnte. Der Einspruch deutet keinesfalls darauf hin, dass in dem Gebiet des historischen Niedernavarra erzeugtes Lamm unter Verwendung der Bezeichnung „Navarre“ in den Handel gebracht wird.

(5)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Cordero de Navarra“ bzw. „Nafarroako Arkumea“ somit gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 einzutragen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 158 vom 7.7.2006, S. 5.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.1

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

SPANIEN

Cordero de Navarra bzw. Nafarroako Arkumea (g.g.A.)


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

21.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Mai 2008

zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(2008/380/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Mit Schreiben vom 7. Mai 2008, das mit Schreiben vom 8. Mai 2008 näher erläutert wurde, ist Herr Franco FRATTINI von seinem Amt als Mitglied der Kommission zurückgetreten. Für die Dauer seiner noch verbleibenden Amtszeit sollte ein Nachfolger ernannt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Antonio TAJANI wird für den Zeitraum vom 9. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2009 zum Mitglied der Kommission ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 9. Mai 2008 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


21.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/7


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 14. Mai 2008

zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks

(2008/381/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2003 beschloss die Kommission eine auf drei Jahre angelegte vorbereitende Maßnahme zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (nachstehend „EMN“ genannt), das der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten objektive, verlässliche und aktuelle Migrationsdaten liefern soll.

(2)

Angesichts der Bedeutung einer Überwachung und Analyse der multidimensionalen Migrationsproblematik begrüßte der Europäische Rat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom Juni 2003 in Thessaloniki die Einrichtung des EMN und erklärte, er werde prüfen, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine permanente Struktur geschaffen werden kann.

(3)

Am 4. November 2004 billigte der Europäische Rat ein Mehrjahresprogramm zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das Haager Programm; darin wird die Entwicklung der zweiten Phase einer gemeinsamen Politik im Bereich Asyl, Migration, Visa und Außengrenzen gefordert, die unter anderem auf einer engeren praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und einem effektiveren Informationsaustausch beruhen und am 1. Mai 2004 beginnen sollte. Im Haager Programm wird Folgendes festgestellt: „Die derzeitige Entwicklung einer europäischen Asyl- und Migrationspolitik sollte auf einer gemeinsamen Analyse aller Aspekte der Wanderungsbewegungen beruhen. Von entscheidender Bedeutung ist es, die Erhebung, die Weitergabe, den Austausch und die effiziente Verwendung aktueller Informationen und Daten über alle relevanten Entwicklungen bei Wanderungsbewegungen weiterzuentwickeln.“

(4)

Im Hinblick auf eine Anhörung der relevanten Beteiligten über die Zukunft des EMN verabschiedete die Kommission am 28. November 2005 ein „Grünbuch über die Zukunft des Europäischen Migrationsnetzes“, in dem — neben einer Bewertung der Funktionsweise des EMN in den ersten Jahren der Vorbereitungsphase — auch Themen wie der Auftrag und die künftige Struktur des EMN behandelt wurden.

(5)

Die öffentliche Konsultation machte deutlich, dass die meisten Beteiligten die Fortführung und Verstärkung der Tätigkeiten des EMN sowie die Beibehaltung seines ursprünglichen Ziels, d. h. die Bereitstellung aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Daten zu Migration und Asyl, befürworten. Außerdem sprachen sich die Beteiligten in der Mehrzahl dafür aus, dass das EMN weiterhin der Kommission angegliedert sein sollte.

(6)

Das EMN sollte Überschneidungen mit den Arbeiten bestehender Gemeinschaftsinstrumente oder -strukturen, die für die Erhebung und den Austausch von Informationen im Bereich Migration und Asyl zuständig sind, vermeiden und im Vergleich zu ihnen — insbesondere durch sein umfassendes Aufgabengebiet, die Analysetätigkeit, die einen wichtigen Schwerpunkt darstellt, die Verbindungen zur Wissenschaft und die öffentliche Verfügbarkeit seiner Ergebnisse — einen zusätzlichen Nutzen erbringen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (2) bildet neben anderen bestehenden Instrumenten und Strukturen einen wichtigen Bezugsrahmen für die Funktionsweise des Europäischen Migrationsnetzwerks. Beachtung sollte ferner der wertvollen Arbeit des Informations-, Reflexions- und Austauschzentrums für Fragen im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen und der Einwanderung (Cirefi) und den Bestimmungen der Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (3) geschenkt werden.

(8)

Um seine Ziele erreichen zu können, sollte das EMN von einer nationalen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat unterstützt werden. Die Tätigkeiten der nationalen Kontaktstellen sollten auf Gemeinschaftsebene von der Kommission koordiniert werden, die von einem Diensteanbieter unterstützt wird, der über die erforderliche Sachkunde zur Organisation der Routinetätigkeiten des EMN, einschließlich dessen Informationsaustauschsystem, verfügt.

(9)

Um sicherzustellen, dass die nationalen Kontaktstellen über das notwendige Fachwissen zur Behandlung der vielschichtigen Aspekte von Migration und Asyl verfügen, sollten sie sich aus mindestens drei Experten zusammensetzen, die einzeln oder gemeinsam über Kompetenzen in den Bereichen Politikgestaltung, Recht, Forschung und Statistik verfügen. Diese Experten könnten den Behörden der Mitgliedstaaten oder einer anderen Organisation angehören. Jede nationale Kontaktstelle sollte insgesamt auch über angemessene Fachkenntnisse in den Bereichen Informationstechnologie, Erarbeitung von Kooperationskonzepten und Vernetzung mit anderen nationalen Organisationen und Stellen sowie Zusammenarbeit in einem mehrsprachigen Umfeld auf europäischer Ebene verfügen.

(10)

Jede nationale Kontaktstelle sollte ein nationales Migrationsnetzwerk einrichten, das aus im Bereich Migration und Asyl tätigen Organisationen und Einzelpersonen besteht und beispielsweise Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Forscher, staatliche und nichtstaatliche sowie internationale Organisationen umfasst, damit alle relevanten Beteiligten Gehör finden.

(11)

Ein „Lenkungsausschuss“ sollte dem EMN politische Leitlinien vorgeben sowie unter anderem auch zur Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsprogramms des EMN beitragen und es genehmigen.

(12)

Im Interesse einer möglichst weiten Verbreitung der Informationen, die das EMN in Form von Studien und Berichten erarbeitet, sollten diese Informationen durch modernste Techniken, unter anderem auf einer eigens eingerichteten Website, zugänglich gemacht werden.

(13)

Sofern dies zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist, sollte das EMN die Möglichkeit haben, Beziehungen zu anderen im Bereich Migration und Asyl tätigen Stellen zwecks einer Zusammenarbeit aufzunehmen. Beim Aufbau derartiger Beziehungen sollte insbesondere auf ein ausreichendes Maß an Zusammenarbeit mit Stellen in Dänemark, Island, Norwegen, der Schweiz, in den beitrittswilligen Ländern, in den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern und in Russland geachtet werden.

(14)

Das EMN sollte durch Finanzhilfen der Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) kofinanziert werden.

(15)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) sollten im Rahmen des Informationsaustauschsystems des EMN berücksichtigt werden.

(16)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchte.

(17)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(18)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Es wird ein Europäisches Migrationsnetzwerk (nachstehend „EMN“ genannt) eingerichtet.

(2)   Ziel des EMN ist die Deckung des Informationsbedarfs der Gemeinschaftsorgane sowie der Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten zur Migrations- und Asylthematik durch Bereitstellung aktueller, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Informationen zu Migration und Asyl, um die diesbezügliche Politikgestaltung in der Europäischen Union zu unterstützen.

(3)   Das EMN soll auch die breite Öffentlichkeit mit Informationen zu der genannten Thematik versorgen.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Um das in Artikel 1 genannte Ziel zu erreichen, nimmt das EMN folgende Aufgaben wahr:

a)

Erhebung und Austausch aktueller und verlässlicher Daten und Informationen aus verschiedensten Quellen;

b)

Analyse der Daten und Informationen nach Buchstabe a und Bereitstellung dieser Daten und Informationen in leicht zugänglichem Format;

c)

in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen EU-Stellen Unterstützung bei der Entwicklung von Indikatoren und Kriterien, die zu einer größeren Kohärenz der Informationen und zur Entwicklung von Gemeinschaftstätigkeiten mit Bezug zu Migrationsstatistiken beitragen;

d)

Erstellung und Veröffentlichung regelmäßiger Berichte über die Migrations- und Asylsituation in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten;

e)

Aufbau und Pflege eines Internet-gestützten Informationsaustauschsystems, das Zugang zu relevanten Dokumenten und Veröffentlichungen zur Thematik Migration und Asyl bietet;

f)

Sensibilisierung für die Tätigkeit des EMN durch Zugänglichmachung der von ihm erhobenen Informationen und Verbreitung seiner Ergebnisse, sofern diese nicht vertraulich sind;

g)

Koordination der Information und Zusammenarbeit mit anderen relevanten europäischen und internationalen Einrichtungen.

(2)   Das EMN sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten mit den einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten und -strukturen im Bereich Migration und Asyl in Einklang stehen und mit diesen koordiniert werden.

Artikel 3

Zusammensetzung

Das EMN setzt sich zusammen aus:

nationalen Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden;

der Kommission.

Artikel 4

Lenkungsausschuss

(1)   Das EMN wird von einem Lenkungsausschuss geleitet, der sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission, die von zwei wissenschaftlichen Experten unterstützt werden, zusammensetzt.

(2)   Der Vertreter der Kommission führt im Lenkungsausschuss den Vorsitz.

(3)   Jedes Mitglied des Lenkungsausschusses, einschließlich des Vorsitzenden, hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4)   Ein Vertreter des Europäischen Parlaments kann als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen.

(5)   Der Lenkungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

er trägt zur Ausarbeitung — auf der Grundlage eines Entwurfs des Vorsitzes — des jährlichen Tätigkeitsprogramms des EMN bei und genehmigt dieses Programm, einschließlich eines Richtbetrags für das Mindest- und Höchstbudget jeder nationalen Kontaktstelle, wodurch sichergestellt wird, dass die aufgrund des ordnungsgemäßen Betriebs des Netzes nach Artikel 5 anfallenden Grundkosten gedeckt werden;

b)

er überprüft die Fortschritte des EMN und empfiehlt erforderlichenfalls zu treffende Maßnahmen;

c)

er übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen mindestens einmal jährlich einen kurzen Fortschrittsbericht über die laufenden Tätigkeiten des EMN und die wichtigsten Ergebnisse von dessen Studien;

d)

er ermittelt die geeignetsten strategischen Beziehungen für eine Zusammenarbeit mit anderen im Bereich Migration und Asyl zuständigen Stellen und genehmigt erforderlichenfalls die Verwaltungsmodalitäten für eine solche Zusammenarbeit gemäß Artikel 10;

e)

er berät die nationalen Kontaktstellen über Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Vorgehensweise und hilft ihnen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn anhaltende Mängel bei der Arbeit einer nationalen Kontaktstelle festgestellt werden, die die Arbeit des EMN beeinträchtigen könnten.

(6)   Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und kommt mindestens zweimal jährlich zusammen; die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

Artikel 5

Nationale Kontaktstellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die als nationale Kontaktstelle fungiert. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen gegebenenfalls, dass zur Erleichterung der Arbeit des EMN und zur Verwirklichung seiner Ziele eine Koordinierung zwischen ihrem Vertreter im Lenkungsausschuss und ihrer nationalen Kontaktstelle notwendig ist.

(2)   Die nationale Kontaktstelle setzt sich aus mindestens drei Experten zusammen. Einer dieser Experten, der die Aufgabe des nationalen Koordinators übernimmt, muss Beamter oder Angestellter der benannten Stelle sein. Die übrigen Experten können entweder derselben Stelle oder anderen nationalen und internationalen staatlichen oder privaten Organisationen mit Sitz in dem Mitgliedstaat angehören.

(3)   Die Experten jeder nationalen Kontaktstelle müssen gemeinsam über Fachwissen im Bereich Asyl und Migration verfügen, das die Aspekte Politikgestaltung, Recht, Forschung und Statistik abdeckt.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung mit, aus welchen Experten sich ihre nationalen Kontaktstellen jeweils zusammensetzen, und geben an, inwiefern Letztere den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechen.

(5)   Die nationalen Kontaktstellen nehmen die Aufgaben des EMN auf nationaler Ebene wahr; insbesondere

a)

legen sie nationale Berichte vor, einschließlich der Berichte nach Artikel 9;

b)

tragen sie nationale Informationen zum Informationsaustauschsystem nach Artikel 8 bei;

c)

entwickeln sie die Fähigkeit, Ad-hoc-Anfragen zu stellen und solche Anfragen anderer nationaler Kontaktstellen rasch zu beantworten;

d)

richten sie ein nationales Migrationsnetzwerk ein, das aus den unterschiedlichsten Organisationen und Einzelpersonen, die im Bereich Migration und Asyl tätig sind und relevante Akteure vertreten, gebildet ist. Die Mitglieder des nationalen Migrationsnetzwerks können ersucht werden, zu den Tätigkeiten des EMN, insbesondere mit Blick auf die Artikel 8 und 9, beizutragen.

(6)   Die Experten jeder nationalen Kontaktstelle treffen sich regelmäßig zu Gesprächen über deren Arbeit, an denen gegebenenfalls Mitglieder des nationalen Migrationsnetzwerks nach Absatz 5 Buchstabe d teilnehmen, sowie zum Austausch von Informationen über laufende und künftige Aktivitäten.

Artikel 6

Koordinierung

(1)   Die Kommission koordiniert die Arbeit des EMN, auch gemäß Artikel 2 Absatz 2, und gewährleistet, dass diese Arbeit die politischen Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich Migration und Asyl angemessen widerspiegelt.

(2)   Bei der Organisation der Arbeit des EMN wird die Kommission von einem Diensteanbieter unterstützt, der auf der Grundlage eines Vergabeverfahrens ausgewählt wurde. Dieser muss die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Anforderungen sowie alle sonstigen relevanten Anforderungen, die die Kommission festlegt, erfüllen.

(3)   Unter Aufsicht der Kommission nimmt der Diensteanbieter unter anderem folgende Aufgaben wahr:

a)

Er organisiert die laufenden Arbeiten des EMN;

b)

er errichtet und verwaltet das Informationsaustauschsystem nach Artikel 8;

c)

er koordiniert die Beiträge der nationalen Kontaktstellen;

d)

er bereitet die Sitzungen nach Artikel 7 vor;

e)

er erstellt die Zusammenstellungen und Zusammenfassungen der Berichte und Studien, auf die in Artikel 9 Bezug genommen wird.

(4)   Nach Anhörung der nationalen Kontaktstellen und nach Genehmigung durch den Lenkungsausschuss nimmt die Kommission im Rahmen des allgemeinen Ziels und der allgemeinen Aufgaben nach den Artikeln 1 und 2 das jährliche Tätigkeitsprogramm des EMN an. In dem Programm werden die Ziele und Themenschwerpunkte festgelegt. Die Kommission überwacht die Durchführung des jährlichen Tätigkeitsprogramms und erstattet dem Lenkungsausschuss regelmäßig über die Durchführung sowie über die Entwicklung des EMN Bericht.

(5)   Nach Beratung durch den Lenkungsausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe e ergreift die Kommission die notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage der Finanzhilfevereinbarungen nach Absatz 6.

(6)   Die Kommission bestimmt auf der Grundlage des jährlichen Tätigkeitsprogramms des EMN die Richtbeträge für Finanzhilfen und Verträge im Rahmen eines Finanzierungsbeschlusses nach Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(7)   Die Kommission gewährt den nationalen Kontaktstellen, die die Anforderungen nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 erfüllen, Betriebskostenzuschüsse auf der Grundlage einzelner Finanzhilfeanträge der nationalen Kontaktstellen. Die Kofinanzierung der Gemeinschaft ist auf 80 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

(8)   Auf die Finanzhilfen wird, im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, bei wiederholter Gewährung nicht der Degressivitätsgrundsatz angewandt.

Artikel 7

Sitzungen

(1)   Das EMN tritt in der Regel mindestens fünfmal jährlich zusammen.

(2)   Jede nationale Kontaktstelle wird in den Sitzungen des EMN von mindestens einem Experten vertreten. An den Sitzungen nehmen höchstens drei Experten pro nationaler Kontaktstelle teil.

(3)   Die Sitzungen des EMN werden von einem Vertreter der Kommission einberufen, der auch den Vorsitz führt.

(4)   Die regelmäßigen Sitzungen des EMN dienen folgenden Zwecken:

a)

Sie ermöglichen den nationalen Kontaktstellen den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsweise des EMN;

b)

sie dienen dazu, Fortschritte bei der Arbeit des EMN, insbesondere hinsichtlich der Erstellung der Berichte und Studien zu überprüfen, auf die Artikel 9 Bezug nimmt;

c)

sie dienen zum Austausch von Informationen und Meinungen, insbesondere betreffend die Struktur und Organisation sowie den Inhalt und Zugang zu den verfügbaren Informationen nach Artikel 8;

d)

sie bieten eine Plattform zur Erörterung praktischer und rechtlicher Probleme der Mitgliedstaaten im Bereich Migration und Asyl, insbesondere zur Erörterung der Ad-hoc-Anfragen nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c;

e)

sie dienen zu Beratungen mit den nationalen Kontaktstellen über die Weiterentwicklung des jährlichen Tätigkeitsprogramms des EMN nach Artikel 6 Absatz 4.

(5)   Experten und Stellen, die nicht Mitglieder des EMN sind, können zu dessen Sitzungen eingeladen werden, wenn ihre Anwesenheit wünschenswert erscheint. Gemeinsame Sitzungen mit anderen Netzwerken oder Organisationen können ebenfalls organisiert werden.

(6)   Tätigkeiten nach Absatz 5, die nicht im jährlichen Tätigkeitsprogramm des EMN ausgewiesen sind, müssen den nationalen Kontaktstellen rechtzeitig mitgeteilt werden.

Artikel 8

Informationsaustauschsystem

(1)   Ein Internet-gestütztes Informationsaustauschsystem, das über eine besondere Website zugänglich ist, wird gemäß diesem Artikel eingerichtet.

(2)   Der Inhalt des Informationsaustauschsystems ist grundsätzlich öffentlich zugänglich.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (7) ist der Zugang zu vertraulichen Informationen allein den Mitgliedern des EMN vorbehalten.

(3)   Das Informationsaustauschsystem umfasst mindestens Folgendes:

a)

den Zugang zu den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie zu Urteilen und Weiterentwicklungen der Politik im Bereich Migration und Asyl;

b)

eine Funktion für Ad-hoc-Anfragen nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c;

c)

ein Glossar und einen Thesaurus zur Migrations- und Asylthematik;

d)

den unmittelbaren Zugang zu allen EMN-Veröffentlichungen, einschließlich der Berichte und Studien nach Artikel 9, sowie ein regelmäßig erscheinendes Mitteilungsblatt;

e)

ein Verzeichnis von im Bereich Migration und Asyl tätigen Forschern und Forschungseinrichtungen.

(4)   Für die Zwecke des Zugangs zu den Informationen nach Absatz 3 kann das EMN erforderlichenfalls Links zu anderen Websites, von denen die ursprünglichen Informationen abrufbar sind, einrichten.

(5)   Die eigens eingerichtete Website erleichtert den Zugang zu vergleichbaren Initiativen, die der Information der Öffentlichkeit in themenverwandten Bereichen dienen, sowie zu Websites mit Informationen zur Migrations- und Asylsituation in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten.

Artikel 9

Berichte und Studien

(1)   Jede nationale Kontaktstelle legt jährlich einen Bericht zur Migrations- und Asylsituation in dem betreffenden Mitgliedstaat vor, in dem Weiterentwicklungen der Politik dargestellt und Statistiken enthalten sind.

(2)   Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsprogramms führt jede nationale Kontaktstelle andere Studien nach gemeinsamen Vorgaben zu besonderen migrations- und asylbezogenen Fragen durch, die zur Unterstützung der Politikgestaltung erforderlich sind.

Artikel 10

Zusammenarbeit mit anderen Stellen

(1)   Die Zusammenarbeit des EMN mit Stellen in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten, auch mit im Bereich Migration und Asyl tätigen Ämtern und Agenturen der EU und internationalen Organisationen, ist vorgesehen.

(2)   Die Verwaltungsmodalitäten für die Zusammenarbeit nach Absatz 1, einschließlich erforderlichenfalls des Abschlusses von Vereinbarungen im Namen der Gemeinschaft durch die Kommission, bedürfen der Genehmigung des Lenkungsausschusses.

Artikel 11

Haushaltsmittel

Die Haushaltsmittel für die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 12

Ausführung des Haushalts

Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aus.

Artikel 13

Überprüfung

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und anschließend alle drei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen auf der Grundlage einer unabhängigen externen Bewertung erstellten Bericht über die Entwicklung des EMN. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Änderungsvorschläge beigefügt.

Artikel 14

Veröffentlichung und Geltungsbeginn

Diese Entscheidung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 15

Adressaten

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  Stellungnahme vom 10. April 2008, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.

(3)  ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


21.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Mai 2008

zur Ernennung von zwei italienischen Mitgliedern und einem italienischen Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

(2008/382/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Bruno MARZIANO und Herrn Paolo FONTANELLI sind die Sitze von zwei Mitgliedern im Ausschuss der Regionen frei geworden. Infolge des Ausscheidens von Herrn CARAZZA ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

zu Mitgliedern im Ausschuss der Regionen:

Herr Graziano MILIA, Presidente della Provincia di Cagliari (Wechsel des Mandats)

Herr Leonardo DOMENICI, Sindaco del Comune di Firenze,

und

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Giuseppe VARACALLI, Consigliere comunale del Comune di Gerace.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


Berichtigungen

21.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/14


Berichtigung der Entscheidung 2008/377/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der klassischen Schweinepest in der Slowakei

( Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 20. Mai 2008 )

Seite 19, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt

„außerhalb“

muss es heißen:

„innerhalb“;

Seite 20, Artikel 5 Buchstaben a, b und c, jeweils zweiter Unterabsatz:

anstatt:

„K(2008) 1765“

muss es heißen:

„2008/377/EG“.