ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 111

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
23. April 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 356/2008 der Kommission vom 22. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 357/2008 der Kommission vom 22. April 2008 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 358/2008 der Kommission vom 22. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 359/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/324/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. März 2008 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe Vorratsspeicherung von elektronischen Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten

11

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Einnahmen- und Ausgabenplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2007 — Berichtigungshaushaltsplan 2 (ABl. L 2 vom 4.1.2008)

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

23.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 356/2008 DER KOMMISSION

vom 22. April 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

53,4

TN

109,0

TR

104,9

ZZ

89,1

0707 00 05

JO

178,8

MK

112,1

TR

124,8

ZZ

138,6

0709 90 70

MA

92,6

MK

90,3

TR

124,8

ZZ

102,6

0709 90 80

EG

349,4

ZZ

349,4

0805 10 20

EG

46,6

IL

60,3

MA

53,7

TN

53,4

TR

55,8

US

46,4

ZZ

52,7

0805 50 10

EG

126,4

IL

131,5

MK

122,2

TR

135,2

US

121,6

ZA

153,3

ZZ

131,7

0808 10 80

AR

89,6

BR

86,6

CA

77,9

CL

99,3

CN

94,6

MK

65,6

NZ

124,3

TR

69,6

US

105,2

UY

76,8

ZA

66,6

ZZ

86,9

0808 20 50

AR

94,6

AU

85,9

CL

125,8

CN

43,3

ZA

86,2

ZZ

87,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


23.4.2008   

DE

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L 111/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 357/2008 DER KOMMISSION

vom 22. April 2008

zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 a Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse.

(2)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien.

(3)

Verschiedene Faktoren lassen aufgrund der geltenden Risikominderungsmaßnahmen, vor allem des völligen Verfütterungsverbots und der Entfernung und Vernichtung spezifizierter Risikomaterialien, einen günstigen Trend bei der BSE-Epidemie (Bovine Spongiforme Enzephalopathie) und eine deutliche Verbesserung der Lage in den letzten Jahren erkennen.

(4)

Eines der strategischen Ziele des Fahrplans der Kommission zur TSE-Bekämpfung, der am 15. Juli 2005 angenommen wurde (2), lautet wie folgt: Sicherung und Erhaltung des derzeitigen Verbraucherschutzniveaus durch kontinuierliche Gewährleistung einer sicheren Entfernung spezifizierter Risikomaterialien, aber Modifizierung der Liste oder des Alters der Tiere für die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten.

(5)

Gemäß dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 19. April 2007 tritt nach derzeitigem Wissensstand eine wahrscheinliche nachweisbare Infektiosität im Zentralnervensystem von Rindern nach etwa drei Vierteln der Inkubationszeit auf, und es kann vorausgesagt werden, dass die Infektiosität bei 33 Monate alten Rindern nicht nachweisbar oder noch nicht vorhanden wäre.

(6)

Von 2001 bis 2006 stieg das durchschnittliche Alter von in der Gemeinschaft gemeldeten BSE-positiven Rindern von 86 auf 121 Monate. Von insgesamt 7 413 BSE-Fällen aus einer Gesamtheit von mehr als 60 Mio. getesteten Tieren wurden in diesem Zeitraum in der Gemeinschaft nur sieben Fälle von BSE bei unter 35 Monate alten Rindern gemeldet.

(7)

Somit existiert eine wissenschaftliche Grundlage für die Überprüfung der Altersgrenze für das Entfernen bestimmter spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, vor allem hinsichtlich der Wirbelsäule. Angesichts der Entwicklung der Infektiosität im Zentralnervensystem während der Inkubationszeit, der Altersstruktur von Rindern mit positivem BSE-Befund und der geringeren Exposition von nach dem 1. Januar 2001 geborenen Rindern kann die Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule einschließlich der Spinalganglien von Rindern als spezifiziertes Risikomaterial von 24 Monaten auf 30 Monate erhöht werden. Dementsprechend ist die Definition des Begriffs „spezifizierte Risikomaterialien“ in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu ändern.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

„ii)

die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 30 Monate alten Tieren, und“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 315/2008 der Kommission (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 3).

(2)  KOM(2005) 322 endgültig.


23.4.2008   

DE

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L 111/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2008 DER KOMMISSION

vom 22. April 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, der betrieblichen Auswirkungen auf Flughäfen und der Folgen für die Fluggäste überarbeitet werden. Weitere Untersuchungen haben ergeben, dass die Vorteile einer Vorschrift für die Größe des Handgepäcks die betrieblichen Auswirkungen auf Flughäfen und die Folgen für die Fluggäste nicht aufwiegen würden. Die entsprechende Vorschrift, die am 6. Mai 2008 in Kraft treten würde, sollte deshalb gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2008

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 23/2008 (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 12).


ANHANG

Nummer 4.1.1.1 Buchstabe g im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird gestrichen.


23.4.2008   

DE

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L 111/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 359/2008 DER KOMMISSION

vom 18. April 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 3).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Lebensmittelzubereitungen in Form von gerösteten Getreideerzeugnissen.

Die Weizenkörner werden gedämpft, geschält, zerkleinert und abgekühlt. Das Produkt wird zu feinen Strängen verarbeitet, gitterförmig gefaltet und kissenförmig zugeschnitten. Anschließend wird das Produkt geröstet. Das Enderzeugnis wird mit Vitaminen und bisweilen einer Glasur versehen.

Die Zubereitung wird als Frühstücksmahlzeit auf Getreidebasis vermarktet.

1904 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1904, 1904 10 und 1904 10 90.

Die Ware wird durch Rösten von Getreideerzeugnissen hergestellt. Gemäß den HS-Erläuterungen umfasst die Position 1904 auch Erzeugnisse, die aus Mehl oder Kleie hergestellt werden (HS-Erläuterungen, Position 1904, A, Absätze 1 und 2).


23.4.2008   

DE

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L 111/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 360/2008 DER KOMMISSION

vom 18. April 2008

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Einreihung von Fruchtsäften in die Kombinierte Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist zu unterscheiden zwischen Fruchtsäften mit Zusatz von Zucker der Position 2009 einerseits und Zubereitungen für die Herstellung von Getränken einschließlich aromatisierter Zuckersirupe der Position 2106 andererseits.

(2)

Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2009 kann Fruchtsäften neben anderen Zusatzstoffen Zucker zugesetzt werden, sofern die Säfte dadurch ihren ursprünglichen Charakter nicht verlieren.

(3)

Somit sind Fruchtsäfte oder Mischungen von Fruchtsäften, auch mit Zusatz von Zucker, in die Unterpositionen der Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, es sei denn, sie haben den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts verloren. Im letzteren Fall sind sie von der Einreihung unter Position 2009 auszuschließen und in Position 2106 einzureihen.

(4)

Gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5b zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur haben Fruchtsäfte, denen Zucker in einer Menge zugesetzt wurde, dass sie einen Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft aufweisen, den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts verloren und können somit nicht in Position 2009 eingereiht werden. Der Gehalt an zugesetztem Zucker ist anhand des Brix-Werts festzustellen, der unter anderem vom Zuckergehalt dieser Erzeugnisse abhängt.

(5)

Bei der Einreihung von konzentrierten natürlichen Fruchtsäften sind Probleme aufgetreten. Wird der Gehalt an zugesetztem Zucker dieser Erzeugnisse gemäß den zusätzlichen Anmerkungen 2 und 5 berechnet, so kann er so hoch erscheinen, dass die Erzeugnisse einen Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft aufweisen, so dass sie unter Position 2106 eingereiht werden müssen. Dieses Ergebnis ist nicht zufrieden stellend weil es sich auf eine fiktive Berechnung des Gehalts an zugesetztem Zucker gründet, während in Wirklichkeit gar kein Zucker hinzugefügt wurde und sich der hohe Gehalt an zugesetztem Zucker aus der Konzentration ergibt.

(6)

Deshalb empfiehlt es sich, die zusätzliche Anmerkung 5b zu Kapitel 20 etwas zu ändern und eine neue Bestimmung hinzuzufügen, aus der deutlich hervorgeht, dass das Kriterium des Gehalts von 50 GHT Fruchtsaft bei konzentrierten natürlichen Fruchtsäften nicht gilt, so dass diese Säfte nicht auf der Grundlage eines errechneten Zuckerzusatzes von Position 2009 ausgeschlossen werden. Es ist auch klarzustellen, dass die zusätzliche Anmerkung 5 auf die Waren in dem Zustand anzuwenden ist, in der diese gestellt werden.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung:

„5.

Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche:

a)

Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der ‚Zuckergehalt‘, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:

Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,

Säfte aus Weintrauben: 15,

Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13.

b)

Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.

Buchstabe b gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

23.4.2008   

DE

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L 111/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. März 2008

zur Einsetzung der Sachverständigengruppe „Vorratsspeicherung von elektronischen Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten“

(2008/324/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (1) („Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung“), dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, um sicherzustellen, dass diese Daten im Bedarfsfall für die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen.

(2)

In den Erwägungsgründen der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wird darauf hingewiesen, dass die technische Entwicklung in der elektronischen Kommunikation rasch voranschreitet, wodurch sich auch die legitimen Erfordernisse der zuständigen Behörden ändern können. Um sich beraten zu lassen und den Austausch von bewährten Praktiken auf allen die Vorratsspeicherung von personenbezogenen Daten betreffenden Gebieten zu fördern, beabsichtigt die Kommission, eine Gruppe einzusetzen, in der die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, Branchenverbände im Bereich der elektronischen Kommunikation, das Europäische Parlament, die europäischen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte vertreten sind.

(3)

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist die Kommission gehalten, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 15. September 2010 eine Bewertung der Anwendung der Richtlinie sowie ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten und Verbraucher unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen in der Kommunikationstechnik und anhand der ihr zur Verfügung gestellten statistischen Daten zur Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Die Bewertung soll Aufschluss darüber geben, ob vor allem hinsichtlich der Liste der Daten in Artikel 5 der Richtlinie und der in Artikel 6 vorgesehenen Vorhaltefristen Änderungsbedarf besteht.

(4)

Am 10. Februar 2006 gaben Rat und Kommission eine gemeinsame Erklärung zur Bewertung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ab. Darin heißt es, dass die Kommission einschlägige Kreise zu regelmäßigen Bilanzierungssitzungen einladen wird, um Informationen über technologische Entwicklungen sowie Kosten und Wirksamkeit der Anwendung der Richtlinie auszutauschen. Im Verlauf dieses Prozesses sollen die Mitgliedstaaten ihre Partner über ihre Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinie informieren und bewährte Vorgehensweisen austauschen. Weiter heißt es in der Erklärung, dass „die Kommission anhand der Ergebnisse der Sitzungen prüfen [wird], ob Vorschläge erforderlich sind, auch im Hinblick auf etwaige Schwierigkeiten, die sich für die Mitgliedstaaten bei der technischen und praktischen Umsetzung der Richtlinie und insbesondere bei ihrer Anwendung auf Internet-E-Mail-Daten und Internet-Telefonie-Daten ergeben haben“.

(5)

Aus diesem Grund soll eine Sachverständigengruppe für den Bereich der Vorratsdatenspeicherung mit den in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie genannten einschlägigen Vertretern eingerichtet werden.

(6)

Die Gruppe wird beratende Funktion haben. Sie soll den Austausch bewährter Vorgehensweisen erleichtern und einen Beitrag leisten zu der Bewertung der Kosten und der Wirksamkeit der Richtlinie durch die Kommission sowie zu den technologischen Entwicklungen, die Auswirkungen auf die Richtlinie haben können.

(7)

Die Mitglieder der Gruppe werden aus den Reihen der öffentlichen und privaten Interessenvertretungen ausgewählt, die in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2006/24/EG aufgeführt sind.

(8)

Die Gruppe sollte aus maximal 25 Mitgliedern bestehen und die betreffenden Interessenvertretungen in einem ausgewogenen Verhältnis repräsentieren.

(9)

Um die Arbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, sollte die Gruppe Untergruppen bilden können, die sich ausschließlich einem Thema widmen. Das Mandat dieser Untergruppen sollte von allen Mitgliedern der Sachverständigengruppe gemeinsam festgelegt werden und einen klaren Auftrag enthalten.

(10)

Die Mitglieder der Sachverständigengruppe sollten sich auf Vorschriften für die Weitergabe von Informationen verständigen. Die im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (2) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission bleiben hiervon unberührt.

(11)

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder der Sachverständigengruppe erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3).

(12)

Das Mandat der Mitglieder gilt für fünf Jahre und ist erneuerbar.

(13)

Die Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses sollte zeitlich begrenzt werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung der Geltungsdauer sinnvoll erscheint —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Sachverständigengruppe „Vorratsspeicherung von elektronischen Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten“

Durch den vorliegenden Beschluss wird die Sachverständigengruppe „Vorratsspeicherung von elektronischen Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten“ (nachstehend „die Sachverständigengruppe“) eingesetzt, die sich aus Experten für die Vorratsspeicherung von personenbezogenen Daten in der elektronischen Kommunikation für Strafverfolgungszwecke zusammensetzt.

Artikel 2

Konsultation und Aufgaben

(1)   Die Kommission kann die Sachverständigengruppe bei allen Fragen betreffend die Vorratsspeicherung von elektronischen Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zu Rate ziehen. Jedes Mitglied der Gruppe kann der Kommission empfehlen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu hören. Die Kommission wird regelmäßige Zusammenkünfte der Gruppe einberufen und im Voraus einen detaillierten Arbeitsplan zu Themenbereichen erstellen, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen.

(2)   Die Gruppe hat die Aufgabe,

a)

für Sachverständige der in Artikel 3 genannten Organe und Behörden, vor allem für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Vertreter der elektronischen Kommunikationsindustrie eine Plattform für Diskussionen und den Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Verfahrensweisen zu liefern, auf der Themen im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung von personenbezogenen Daten durch Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze im Hinblick auf die Bereitstellung von Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten erörtert werden,

b)

eine gemeinsame Vorgehensweise bei der Anwendung der Richtlinie zu fördern und zu erleichtern,

c)

Informationen über einschlägige technologische Entwicklungen sowie die Kosten und die Wirksamkeit der Richtlinie auszutauschen,

d)

der Kommission bei der Ermittlung und Präzisierung von Problemen zu helfen, die sich für die Mitgliedstaaten bei der technischen und praktischen Umsetzung der Richtlinie und insbesondere bei ihrer Anwendung auf Internet-E-Mail-Daten und Internet-Telefonie-Daten ergeben haben,

e)

der Kommission im Zusammenhang mit der von ihr vorzunehmenden Bewertung der Anwendung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten und Verbraucher zuzuarbeiten.

Artikel 3

Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Sachverständigengruppe besteht aus 25 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a)

Vertreter der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten (maximal 10 Mitglieder);

b)

Vertreter des Europäischen Parlaments (maximal 2 Mitglieder);

c)

Vertreter der Branchenverbände der elektronischen Kommunikationsindustrie (maximal 8 Mitglieder);

d)

Vertreter der Datenschutzbehörden (maximal 4 Mitglieder);

e)

der Europäische Datenschutzbeauftragte (1 Mitglied).

(2)   Die in Absatz 1 unter Buchstaben a und b genannten Mitglieder werden von der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit auf Vorschlag der angesprochenen Mitgliedstaaten bzw. des Europäischen Parlaments ad personam bestellt und ernannt. Sie können einen Sachverständigen ernennen, der sie in den Sitzungen der Sachverständigengruppe vertritt. Die in Absatz 1 unter Buchstaben c, d und e genannten Mitglieder werden von der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ernannt, nachdem sie aufgefordert wurden, Mitglied der Sachverständigengruppe zu werden. Die in Absatz 1 unter Buchstaben c, d und e genannten Verbände und Organe können selbst bestimmen, wer sie bei den Zusammenkünften der Sachverständigengruppe vertritt.

(3)   Die ad personam ernannten Mitglieder der Sachverständigengruppe behalten ihr Mandat, bis sie ersetzt werden oder ihr Mandat endet. Das Mandat gilt für fünf Jahre und ist erneuerbar.

(4)   Die ad personam ernannten Mitglieder der Sachverständigengruppe, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit des Gremiums zu leisten, die ihr Mandat niederlegen oder die gegen die Bestimmungen des Artikels 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die restliche Dauer ihres Mandats ersetzt werden.

(5)   Ad personam ernannte Mitglieder unterzeichnen jedes Jahr eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, in der sie angeben, ob ein Interessenkonflikt besteht, der ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt.

(6)   Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Internetseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union und in dem von der Kommission geführten Verzeichnis der Sachverständigengruppen veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Sachverständigengruppe führt die Kommission.

(2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingerichtet werden. Diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats wieder aufgelöst.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit sinnvoll und/oder notwendig, Experten oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis im Zusammenhang mit einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen bitten, an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen teilzunehmen.

(4)   Im Zuge der Beratungen der Sachverständigengruppe oder der Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht verbreitet werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(5)   Die Sitzungen der Sachverständigengruppe und ihrer Untergruppen finden gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und zu den von ihr festgesetzten Terminen für gewöhnlich in den Räumen der Kommission statt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Sachverständigengruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Mustergeschäftsordnung.

(7)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Sprache, in der sie abgefasst wurden, veröffentlichen.

Artikel 5

Hinzuziehung weiterer Sachverständiger

(1)   Die Kommission kann externe Sachverständige oder Beobachter, die für ein Thema der Tagesordnung besonders sachkundig sind, zur Mitwirkung an den Arbeiten der Sachverständigengruppe einladen.

(2)   Die Sachverständigengruppe kann offizielle Vertreter von Mitgliedstaaten, Beitrittsländern, Drittstaaten oder internationalen, zwischenstaatlichen und regierungsunabhängigen Organisationen zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 6

Sitzungsbedingte Aufwendungen

(1)   Die den Mitgliedern sowie externen Sachverständigen und Beobachtern im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstattet.

(2)   Weder die Mitglieder noch die externen Sachverständigen und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung.

(3)   Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Sachverständigengruppe von den zuständigen Kommissionsdienststellen jährlich zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Gültigkeit

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Er gilt bis zum 31. Dezember 2012. Die Kommission entscheidet vor diesem Datum über eine etwaige Verlängerung.

Brüssel, den 25. März 2008

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


Berichtigungen

23.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/15


Berichtigung des Einnahmen- und Ausgabenplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2007 — Berichtigungshaushaltsplan 2

( Amtsblatt der Europäischen Union L 2 vom 4. Januar 2008 )

Auf Seite 231 wird die folgende Zeile in die Tabelle eingefügt:

1030

Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Politikbereichs Außenbeziehungen

235 316

1 035 684

1 271 000“

Auf Seite 233 wird der folgende Text zugefügt:

1030

Zuschuss der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Politikbereichs Außenbeziehungen

Haushaltsplan 2007

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2

Neuer Betrag

235 316

1 035 684

1 271 000

Erläuterungen

Beschluss 2005/56/EG der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der ‚Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur‘ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 35), geändert durch den Beschluss 2007/114/EG (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 21).

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 dieses Beschlusses erhält die Agentur einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesenen Zuschuss. Die ausgewiesene Einnahme entspricht dem in Posten 19 01 04 30 in Einzelplan III ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Zuschuss.“