ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 110

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
22. April 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 354/2008 der Kommission vom 21. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 355/2008 der Kommission vom 21. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 hinsichtlich der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt ( 1 )

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/323/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 1. April 2008 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1202)

7

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003)

16

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2008/262/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008)

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

22.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 354/2008 DER KOMMISSION

vom 21. April 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

59,5

TN

115,9

TR

111,9

ZZ

95,8

0707 00 05

JO

178,8

MK

86,2

TR

138,7

ZZ

134,6

0709 90 70

MA

97,2

TR

122,6

ZZ

109,9

0709 90 80

EG

349,4

ZZ

349,4

0805 10 20

EG

52,3

IL

51,4

MA

55,8

TN

55,4

TR

55,8

US

44,5

ZZ

52,5

0805 50 10

AR

117,4

EG

157,0

IL

131,6

TR

130,6

ZA

141,8

ZZ

135,7

0808 10 80

AR

90,5

BR

81,4

CA

77,9

CL

100,8

CN

84,0

MK

65,6

NZ

117,4

TR

69,6

US

109,2

UY

78,4

ZA

65,1

ZZ

85,4

0808 20 50

AR

92,7

AU

88,4

CL

94,0

CN

43,3

ZA

96,6

ZZ

83,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


22.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 355/2008 DER KOMMISSION

vom 21. April 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 hinsichtlich der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere Artikel 114,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (2) sollten vereinfacht werden, und zwar insbesondere dadurch, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel erlaubt wird.

(2)

Es ist angebracht, sowohl die Einreichung von Anträgen, Einwendungen und Beschwerden als auch die Zustellung von Unterlagen durch das Gemeinschaftliche Sortenamt („Amt“) zu vereinfachen, indem die Verwendung elektronischer Mittel erlaubt wird. Darüber hinaus sollte dem Amt die Möglichkeit eingeräumt werden, Bescheinigungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes in elektronischer Form auszustellen. Die Veröffentlichung von Informationen hinsichtlich des gemeinschaftlichen Sortenschutzes sollte ebenfalls mithilfe elektronischer Mittel möglich sein. Schließlich sollte zur Effizienzsteigerung die elektronische Archivierung von Akten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amt erlaubt werden.

(3)

Der Präsident des Amtes sollte ermächtigt werden, alle notwendigen Einzelheiten im Hinblick auf die Verwendung elektronischer Mittel für Kommunikation und Archivierung festzulegen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Anschrift muss sämtliche relevanten Verwaltungsangaben einschließlich der Angabe des Staats enthalten, in dem der Verfahrensbeteiligte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Es sollte für jeden Verfahrensbeteiligten möglichst nur eine Anschrift angegeben werden; bei mehreren Anschriften wird nur die zuerst genannte berücksichtigt, sofern der Verfahrensbeteiligte nicht eine der anderen Anschriften als Zustellungsanschrift angibt.

Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten hinsichtlich der Anschrift fest, einschließlich aller einschlägigen Einzelheiten zu sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten.“

2.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist beim Amt oder bei den Dienststellen des Amts oder den nationalen Einrichtungen nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen.

Wird der Antrag beim Amt gestellt, kann er auf Papier oder elektronisch eingereicht werden. Wird er bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle des Amtes gestellt, so ist er in zweifacher Ausfertigung auf Papier einzureichen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Amt stellt folgende Vordrucke gebührenfrei zur Verfügung:

a)

ein Antragsformular und einen technischen Fragebogen für die Beantragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes;

b)

einen Vordruck für die nach Absatz 2 mitzuteilenden Angaben mit einer Belehrung über die Folgen, die eine unterlassene Mitteilung nach sich zieht.

(4)   Der Antragsteller füllt die in Absatz 3 genannten Vordrucke aus und unterzeichnet diese. Wird der Antrag elektronisch übermittelt, so erfüllt er die Anforderung bezüglich der Unterschrift gemäß Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2.“

3.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Vorschlag für eine Sortenbezeichnung

Der vom Antragsteller unterzeichnete Vorschlag für eine Sortenbezeichnung ist beim Amt in einfacher Ausfertigung einzureichen oder, wenn der Vorschlag dem Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung beigefügt ist, in zweifacher Ausfertigung.

Das Amt stellt hierfür gebührenfrei Vordrucke zur Verfügung.

Wird der Vorschlag für eine Sortenbezeichnung elektronisch übermittelt, so erfüllt er die Anforderung bezüglich der Unterschrift gemäß Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2.“

4.

In Artikel 36 wird in Absatz 1 der letzte Satz gestrichen und folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Wird der Vorschlag für eine Änderung der Sortenbezeichnung elektronisch übermittelt, so erfüllt er die Anforderung bezüglich der Unterschrift gemäß Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2.“

5.

Artikel 52 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Entscheidung über die Beschwerde geht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der mündlichen Verhandlung auf einem der in Artikel 64 Absatz 3 genannten Wege schriftlich zu.“

6.

Artikel 53 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten nach Artikel 64 zuzustellen.“

7.

In Artikel 54 Absatz 3 wird das Wort „Zweitschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.

8.

Die Artikel 57 und 58 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 57

Schriftstücke der Verfahrensbeteiligten

(1)   Alle Schriftstücke der Verfahrensbeteiligten werden durch die Post, durch Übergabe oder elektronisch übermittelt.

Die Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Übermittlung werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

(2)   Als Eingangsdatum der von Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke gilt das Datum, an dem die Schriftstücke tatsächlich am Sitz des Amts oder, im Fall elektronisch eingereichter Schriftstücke, elektronisch beim Amt eingegangen sind.

(3)   Alle von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke außer den Anhängen müssen von ihnen oder ihrem Verfahrensvertreter unterzeichnet sein.

Wird ein Schriftstück dem Amt elektronisch übermittelt, so enthält es eine elektronische Unterschrift.

(4)   Wurde ein Schriftstück nicht ordnungsgemäß unterzeichnet oder ist ein eingegangenes Schriftstück unvollständig oder unleserlich, oder hat das Amt Zweifel an der Richtigkeit des Schriftstücks, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb eines Monats das nach Absatz 3 unterzeichnete Originalschriftstück vorzulegen oder nochmals eine Kopie des Originalschriftstücks zu übermitteln.

Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum des unterzeichneten Schriftstücks oder der nochmals übermittelten Kopie als Eingangsdatum des zuerst vorgelegten Schriftstücks. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

(5)   Schriftstücke, die den anderen Verfahrensbeteiligten und dem zuständigen Prüfungsamt übermittelt werden müssen oder die zwei oder mehr Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder auf Erteilung eines Nutzungsrechts betreffen, werden in einer ausreichenden Zahl von Kopien eingereicht. Fehlende Kopien werden auf Kosten des betreffenden Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt.

Unterabsatz 1 gilt nicht für elektronisch übermittelte Schriftstücke.

Artikel 58

Belege

(1)   Andere Endurteile oder Entscheidungen als die des Amtes oder sonstige Belege, die von den Verfahrensbeteiligten vorgelegt werden, können in Form einer nicht beglaubigten Kopie übermittelt werden.

(2)   Hat das Amt Zweifel an der Echtheit der in Absatz 1 genannten Belege, kann es die Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer beglaubigten Kopie verlangen.“

9.

Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

(1)   Beim Verfahren vor dem Amt wird den Verfahrensbeteiligten vom Amt entweder das Originalschriftstück, eine nicht beglaubigte Kopie des Originalschriftstücks oder ein Computerausdruck zugestellt. Schriftstücke, die von anderen Verfahrensbeteiligten stammen, können in Form nicht beglaubigter Kopien zugestellt werden.

(2)   Wurde von den Verfahrensbeteiligten ein Verfahrensvertreter bestellt, so erfolgt die Zustellung an den Verfahrensvertreter nach Maßgabe von Absatz 1.

(3)   Die Zustellung erfolgt:

a)

durch die Post nach Artikel 65;

b)

durch Übergabe im Amt nach Artikel 66;

c)

durch öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 67; oder

d)

mithilfe elektronischer Mittel oder etwaiger sonstiger technischer Mittel gemäß Unterabsatz 2.

Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Zustellung fest.

(4)   Zustellungsbedürftige Schriftstücke oder Kopien davon im Sinne von Artikel 79 der Grundverordnung werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt; entsprechend den Vorgaben des Präsidenten des Amtes können sie auch elektronisch zugestellt werden.“

10.

Artikel 65 Absatz 1 wird gestrichen.

11.

In Artikel 67 werden die Worte „Artikel 65 Absatz 1“ durch die Worte „Artikel 64 Absatz 4“ ersetzt.

12.

Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in einem Mitgliedstaat oder zwischen einem Mitgliedstaat und dem Amt allgemein unterbrochen oder im Anschluss an eine solche Unterbrechung gestört ist, so erstreckt sich die Frist für Verfahrensbeteiligte, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Niederlassung haben oder einen Verfahrensvertreter mit Sitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung der Postzustellung. Ist der betreffende Mitgliedstaat der Sitzstaat des Amtes, so gilt diese Vorschrift für alle Verfahrensbeteiligten. Die Dauer der Unterbrechung oder Störung der Postzustellung wird in einer Mitteilung des Präsidenten des Amtes bekannt gegeben.

Für elektronisch übermittelte Schriftstücke gilt Unterabsatz 1 entsprechend, wenn die auf elektronischen Kommunikationsmitteln beruhende Verbindung des Amtes unterbrochen ist.“

13.

In Artikel 78 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Präsident des Amtes legt die Form der Register fest. Die Register können in Form einer elektronischen Datenbank geführt werden.“

14.

Artikel 79 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Übergang eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts wird im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte nach Vorlage der Übertragungsurkunde, amtlicher Schriftstücke zur Bestätigung des Rechtsübergangs oder von Auszügen aus der Übertragungsurkunde oder aus amtlichen Schriftstücken, aus denen der Rechtsübergang hervorgeht, eingetragen. Das Amt nimmt eine Kopie dieser Belege zu den Akten.

Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form und unter welchen Bedingungen diese Belege in den Akten des Amtes abgelegt werden.“

15.

Artikel 83 erhält folgende Fassung:

„Artikel 83

Aufbewahrung von Akten

(1)   Verfahrensunterlagen, sowohl Originalschriftstücke als auch Kopien, werden in Akten mit dem Aktenzeichen des betreffenden Verfahrens aufbewahrt, mit Ausnahme der Unterlagen, die die Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammer, des Amtes oder des Prüfungsamtes betreffen und gesondert aufbewahrt werden.

(2)   Das Amt bewahrt eine Zweitschrift der in Absatz 1 genannten Akte auf („Aktenzweitschrift“), die als echte und vollständige Zweitschrift der Akte gilt. Die Prüfungsämter können eine Kopie der Verfahrensunterlagen („Prüfungszweitschrift“) aufbewahren, müssen jedoch Originalschriftstücke, über die das Amt nicht verfügt, weiterleiten.

(3)   Die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Originalschriftstücke, die die Grundlage etwaiger elektronischer Dateien bilden, können nach Ablauf einer Frist im Anschluss an ihren Eingang im Amt vernichtet werden.

(4)   Der Präsident des Amtes legt im Einzelnen fest, in welcher Form und wie lange die Akten aufbewahrt werden; ferner bestimmt er die in Absatz 3 genannte Frist.“

16.

In Artikel 87 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form das Amtsblatt veröffentlicht wird.“

17.

Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Einsicht in die Akten nach Artikel 91 Absatz 1 der Grundverordnung wird in die Aktenabschrift gewährt, die das Amt ausschließlich für diesen Zweck ausstellt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 2).

(2)  ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2005 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 7).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

22.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. April 2008

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1202)

(2008/323/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 34c Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates (2) enthält entsprechend der Empfehlung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer.

(2)

Zur erfolgreichen Durchführung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans ist es notwendig, unter Beteiligung Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Zyperns, Maltas und Portugals ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit dem Ziel zu erstellen, die Durchführung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die für Fangtätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der betroffenen Bestände von Rotem Thun gelten, in angemessenem Umfang sicherzustellen.

(3)

Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008 aufgestellt werden. Die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms sollten regelmäßig in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet werden.

(4)

Um die Kontrolle und Inspektion der Fischerei auf Roten Thun auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren, sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auszuführenden Kontroll- und Inspektionstätigkeiten aufgestellt werden, und die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit diesen gemeinsamen Regeln nationale Kontrollprogramme aufstellen. Zu diesem Zweck sollten Eckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sowie die Kontroll- und Inspektionsprioritäten und -verfahren festgelegt werden.

(5)

Im Hinblick auf die Verfolgung von Verstößen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3) sollten Rahmenbedingungen festgelegt werden, nach denen die betreffenden Behörden gegenseitige Amtshilfe erbitten und einschlägige Informationen gemäß den Artikeln 34a und 34b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 austauschen können.

(6)

Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) geschaffenen EU-Fischereiaufsichtsagentur vereinbar sein.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 eingeführten mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sicherzustellen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt für

a)

sämtliche Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen und Tonnaren, mit denen im Ostatlantik und im Mittelmeer Roter Thun gefangen wird;

b)

sämtliche Anlandungen, Abgaben und Umladungen von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Roten Thun;

c)

alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Fischzuchtbetrieben und Unternehmen, die in der Hälterung oder Verarbeitung von Rotem Thun bzw. im Handel mit aus Rotem Thun hergestellten Erzeugnissen, einschließlich Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Beförderung und Lagerung, tätig sind;

d)

die Durchführung der jährlichen Fangpläne gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007;

e)

das Verbot gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007, Flugzeuge oder Hubschrauber zum Auffinden von Rotem Thun einzusetzen;

f)

die Sport- und Freizeitfischerei gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007;

g)

die Durchführung der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007.

(2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 3

Nationale Kontrollprogramme

(1)   Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal stellen für die in Artikel 2 aufgeführten Tätigkeiten nationale Kontrollprogramme gemäß den gemeinsamen Vorschriften in Anhang I auf.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 1. April 2008 ihre nationalen Kontrollprogramme und den jährlichen Durchführungsplan vor.

(3)   Die nationalen Kontrollprogramme enthalten alle in Anhang II aufgeführten Angaben. Der jährliche Durchführungsplan enthält detaillierte Angaben über die Personal- und Sachmittel sowie die Einsatzgebiete.

Artikel 4

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

Artikel 5

Inspektionen durch die Kommission

(1)   Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können Inspektoren der Kommission ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats Inspektionen durchführen.

(2)   Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährt den Kommissionsinspektoren die zur Durchführung der Inspektionen gemäß Absatz 1 erforderliche Unterstützung.

(3)   Die Kommissionsinspektoren überprüfen ihre Feststellungen mit den Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats. Zu diesem Zweck treffen sie nach jedem Inspektionsbesuch mit Beamten der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusammen, um diese über ihre Feststellungen zu unterrichten.

Artikel 6

Gemeinsame Kontroll- und Überwachungstätigkeiten

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten durch.

(2)   Zu diesem Zweck treffen die beteiligten Mitgliedstaaten folgende Vorkehrungen:

a)

Sie sorgen dafür, dass Inspektoren aus anderen beteiligten Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten aufgefordert werden.

b)

Sie legen gemeinsame Verfahren für den Einsatz ihrer Überwachungsfahr- bzw. -flugzeuge fest.

(3)   Fischereiinspektoren der Kommission können sich an den gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen.

Artikel 7

Verstöße

(1)   Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 einen Verstoß festgestellt haben, teilen folgenden Staaten das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit:

a)

dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und/oder der ICCAT-Vertragspartei und gegebenenfalls

b)

dem Mitgliedstaat, in dem die Zuchtanlage oder das in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätige Unternehmen niedergelassen ist.

(2)   Trifft der Mitgliedstaat, dessen Inspektoren den Verstoß aufgedeckt haben, keine weiteren Maßnahmen, so werden gegebenenfalls die gemäß Absatz 1 informierten Mitgliedstaaten sofort tätig, um die Beweise für diesen Verstoß einzuholen und zu prüfen. Sie stellen die für die weitere Behandlung des Verstoßes erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen an.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass bei jeder Übertragung der Verfolgung eines von ihren Inspektoren festgestellten Verstoßes an den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 etwaiges Beweismaterial kontinuierlich gesichert wird.

Artikel 8

Meldungen

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum Ende jedes Monats die folgenden Angaben zu dem betreffenden Monat:

a)

die durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten;

b)

alle Verstöße und zu jedem Verstoß

i)

Kennzeichen des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge und äußeres Schiffskennzeichen), Tonnare, Zuchtbetrieb oder in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätiges Unternehmen;

ii)

das Datum, die Uhrzeit und den Inspektionsort und

iii)

die Art des Verstoßes;

c)

die bisher bei festgestellten Verstößen ergriffenen Maßnahmen;

d)

alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Ein Verstoß wird in jeder nachfolgenden Meldung solange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Jede nachfolgende Meldung enthält

a)

den derzeitigen Sachstand des Falls (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch) und

b)

die eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung).

(3)   Die Meldungen enthalten eine Erklärung, falls kein Verfahren eingeleitet wurde.

Artikel 9

Bewertung

Die Kommission beruft jeden zweiten Monat eine Sitzung des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung und die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu beurteilen.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. April 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.


ANHANG I

Gemeinsame Regeln für die nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 3 Absatz 1

Ziele

1.

Allgemeines Ziel der nationalen Kontrollprogramme ist die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften über

a)

Mengenbeschränkungen für Fänge und jede besondere daran geknüpfte Bedingung, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung;

b)

die jährlichen Fangpläne gemäß Verordnung (EG) Nr. 1559/2007;

c)

sämtliche Unterlagen, die in den für Roten Thun geltenden Rechtsvorschriften verlangt werden, namentlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen;

d)

spezifische technische Maßnahmen und Bedingungen für die Fischerei auf Roten Thun gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007, insbesondere die Anwendung der Vorschriften zur Mindestgröße und die daran geknüpften Bedingungen.

2.

Die nationalen Kontrollprogramme sollen in erster Linie die harmonisierte Anwendung aller Bestimmungen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 eingeführten Wiederauffüllungsplans für Roten Thun bewirken.

Strategie

Im Mittelpunkt des nationalen Kontrollprogramms stehen die Kontrolle und Inspektion des Fischfangs und aller damit verbundenen Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, Tonnaren, Zuchtbetrieben und in der Verarbeitung von bzw. dem Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätigen Unternehmen.

Inspektionen beim Transport und bei der Vermarktung von Rotem Thun werden als ergänzende Gegenkontrollen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Kontrollen und Inspektionen zu prüfen.

1.1.   Prioritäten

Die Vorrangigkeit wird entsprechend dem jährlichen Fangplan für die verschiedenen Fanggerätkategorien differenziert. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

1.2.   Zieleckwerte

Bis 1. April 2008 stellen die Mitgliedstaaten ihre Inspektionspläne unter Berücksichtigung folgender Inspektions- und Kontrolleckwerte auf:

Ort der Inspektion

Eckwert

Inspektion auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Zahl der Patrouillentage auf See in der Schutzzone für Roten Thun auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann.

Anlandungen

Alle Schiffe, die zum Anlanden von Rotem Thun in einen bezeichneten Hafen einlaufen, werden kontrolliert.

In nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt.

Umladungen

Alle Empfänger- und alle Fangschiffe, die zum Umladen, bei dem Roter Thun betroffen ist, in einen bezeichneten Hafen einlaufen, werden kontrolliert.

In nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt.

Hälterung (einschließlich Ernte)

Jede Hälterungs- und Erntetätigkeit wird kontrolliert.

Vermarktung

Kontrolle von 10 % der zum Verkauf angebotenen Mengen von Erzeugnissen aus Rotem Thun.

Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.

Sport- und Freizeitfischerei

Kontrolle von 20 % der nationalen zugeteilten Quoten.

Inspektionsaufgaben

1.3.   Allgemeine Inspektionsaufgaben

Für jede Kontrolle und Inspektion ist ein Inspektionsbericht mit den in der Anlage zu diesem Anhang enthaltenen Angaben zu erstellen. In jedem Fall müssen die Inspektoren folgende Angaben überprüfen und in ihrem Inspektionsbericht vermerken:

a)

genaue Angaben zur Identität der zuständigen Personen, zur Schiffsbesatzung und zum Personal von Zuchtbetrieben usw., die an den kontrollierten Tätigkeiten beteiligt sind;

b)

Genehmigungen, Lizenzen, spezielle Fangerlaubnisse;

c)

einschlägige Schiffsunterlagen wie Logbücher, Abgabe- und Umladeerklärungen, Bescheinigungen T2M, ICCAT-Statistik- und Fangunterlagen sowie andere Unterlagen, die zum Zwecke der Kontrolle und Inspektion geprüft wurden;

d)

genaue Untersuchung der Größen des Roten Thuns, der im Kontext der Einhaltung des Wiederauffüllungsplans gefangen, gehältert, abgegeben, umgeladen, angelandet, transportiert, gezüchtet, verarbeitet oder gehandelt wird.

In den Inspektionsberichten sind alle einschlägigen Feststellungen aufzuzeichnen, die im Rahmen der Inspektion auf See, bei der Luftüberwachung, im Hafen, an Tonnaren, in Zuchtbetrieben oder in jedem anderen betroffenen Unternehmen gemacht werden.

Diese Feststellungen sind mit den Informationen zu vergleichen, die den Inspektoren durch andere zuständige Stellen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der mithilfe des Schiffsüberwachungssystems erfassten Daten und der Liste der zugelassenen Schiffe.

1.4.   Inspektionsaufgaben für die Luftüberwachung

Die Inspektoren übermitteln Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und vergleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit durch das Schiffsüberwachungssystem erfassten Daten und der Liste der zugelassenen Schiffe.

Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese; außerdem berichten sie über den Einsatz von Flugzeugen oder Hubschraubern zum Auffinden von Rotem Thun.

Besondere Aufmerksamkeit ist Schongebieten und den Tätigkeiten von Flotten beizumessen, für die Ausnahmen gelten.

1.5.   Inspektionsaufgaben auf See

Werden tote Fische an Bord des Fangschiffs genommen oder befinden sich tote Fische an Bord eines Verarbeitungs- oder Transportschiffs, so überprüfen die Inspektoren auf jeden Fall die Menge des an Bord behaltenen Fischs und vergleichen sie mit den in den einschlägigen Unterlagen erfassten Mengen.

Werden lebende Fische von Fangschiffen an Transportschlepper oder von Transportschleppern an Zuchtanlagen abgegeben, so stellen die Inspektoren nach Möglichkeit fest, welche Mittel die Beteiligten eingesetzt haben, um zu schätzen, welche Menge lebender Roter Thun abgegeben wurde. Sind Videoaufzeichnungen verfügbar, so sollten die Inspektoren sich Zugang dazu verschaffen und die abgegebenen Mengen anhand der Videoaufzeichnungen überprüfen.

Die Inspektoren prüfen systematisch,

ob die Fischereifahrzeuge zu der jeweiligen Tätigkeit berechtigt sind (Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge, Schonzeiten, Umladung auf See);

ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind;

ob Fangschiffe die einschlägigen Angaben ordnungsgemäß in das Logbuch eintragen;

ob sich bei Fischereifahrzeugen, die an der Abgabe, dem Transport und der Verarbeitung von Rotem Thun teilnehmen, die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ob diese ordnungsgemäß ausgefüllt sind;

ob bei gemeinsamen Fangeinsätzen ein Beobachter während der Fangtätigkeit anwesend ist;

die physischen Mengen von Rotem Thun an Bord und dessen Aufmachung;

die Größenzusammensetzung der an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun (Beifänge und Mindestgrößenvorschriften);

das Fanggerät an Bord.

Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese; außerdem berichten sie über den Einsatz von Flugzeugen oder Hubschraubern zum Auffinden von Rotem Thun.

1.6.   Inspektionsaufgaben bei der Anlandung

Die Inspektoren prüfen systematisch,

ob die Fischereifahrzeuge zum Fischfang berechtigt sind (Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge, Schonzeiten);

ob die Voranmeldung der Ankunft für die Anlandung übermittelt wurde und die richtigen Angaben zu dem an Bord befindlichen Fang enthielt;

ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind;

ob Fangschiffe die einschlägigen Angaben ordnungsgemäß in das Logbuch eintragen;

ob sich bei Fischereifahrzeugen, die am Transport und an der Verarbeitung von Rotem Thun teilnehmen, die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ob sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Bescheinigungen T2M und der ICCAT-Statistik- und Fangunterlagen;

die physischen Mengen von Rotem Thun an Bord und dessen Aufmachung;

die Größenzusammensetzung der an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun (Beifänge und Mindestgrößenvorschriften);

das Fanggerät an Bord;

ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde;

ob der für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher angebotene Rote Thun von Fischereifahrzeugen im Ostatlantik ordnungsgemäß gekennzeichnet oder etikettiert ist;

ob der von Futterschiffen im Ostatlantik angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt.

1.7.   Inspektionsaufgaben bei der Umladung

Die Inspektoren prüfen systematisch,

ob die Fischereifahrzeuge zu der Tätigkeit berechtigt sind (Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge);

ob bei Umladungen im Hafen die Voranmeldung der Ankunft im Hafen übermittelt wurde und ob diese richtige Angaben zu dem an Bord befindlichen Fang enthielt;

ob die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben;

ob die in der Voranmeldung für die Umladung genannten Mengen geprüft wurden;

ob die einschlägigen Unterlagen sich an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Bescheinigungen T2M und der ICCAT-Statistik- und Fangunterlagen;

ob bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde;

ob bei Umladungen auf See während des Umladevorgangs ein Beobachter an Bord ist.

1.8.   Inspektionsaufgaben bei Zuchtanlagen

Die Inspektoren prüfen systematisch,

ob die einschlägigen Unterlagen vorhanden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind (Hälterungs- und Ernteerklärungen);

ob bei jeder Abgabe und Ernte von Rotem Thun ein Beobachter anwesend ist und ob dieser die Hälterungserklärungen validiert hat.

1.9.   Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung

Die Inspektoren prüfen systematisch,

beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten physischen Mengen;

bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Bescheinigungen T2M und der ICCAT-Statistik- und Fangunterlagen;

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ANHANG II

Inhalt der nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 3 Absatz 2

Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben:

Kontrollmittel

Personalmittel

Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.

Sachmittel

Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.

Finanzmittel

Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahr- und -flugzeugen.

Bezeichnung von Häfen

Die Liste der bezeichneten Häfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 und spätere Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit dem Wiederauffüllungsplan.

Jährliche Fangpläne

Einzelheiten der Regelung für die Quotenzuteilung, Überwachung und Kontrolle des Fangplans.

Inspektionsprotokolle

Detaillierte Protokolle für alle Inspektionstätigkeiten.

Leitlinien

Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer.

Kommunikationsprotokolle

Protokolle für die Kommunikation mit den Behörden, denen die anderen Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun übertragen haben.


Berichtigungen

22.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/16


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

( Amtsblatt der Europäischen Union L 270 vom 21. Oktober 2003 )

Seite 132, Anhang I, Referenzmengen, Buchstabe d, Zeitraum 2007/2008:

anstatt:

„Deutschland

28 143 464,000

(…)

Österreich

2 776 895,000“

muss es heißen:

„Deutschland

28 142 465,561

(…)

Österreich

2 777 893,609“.


22.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/16


Berichtigung des Beschlusses 2008/262/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls

( Amtsblatt der Europäischen Union L 83 vom 26. März 2008 )

Im Inhaltsverzeichnis auf dem Deckblatt sowie im Titel auf Seite 5:

anstatt:

„2008/262/EG“

muss es heißen:

„2008/262/JI“.

Dieser Beschluss sollte als unter L III „In Anwendung von Titel VI des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte“ veröffentlicht angesehen werden.