ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 109

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
19. April 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 348/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 349/2008 der Kommission vom 18. April 2008 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August 2008

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 350/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 352/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission vom 18. April 2008 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

11

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16. April 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien für die Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen ( 1 )

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/318/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 7. April 2008 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

27

 

 

2008/319/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (SISNET), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

30

 

 

Kommission

 

 

2008/320/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. März 2008 zur Festsetzung der Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1053)

32

 

 

2008/321/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. April 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1283)

35

 

 

2008/322/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. April 2008 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1442)  ( 1 )

40

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. L 212 vom 2.8.2006)

41

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden (ABl. L 280 vom 24.10.2007)

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 348/2008 DER KOMMISSION

vom 18. April 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

59,2

TN

144,8

TR

116,5

ZZ

106,8

0707 00 05

JO

178,8

MK

86,2

TR

147,2

ZZ

137,4

0709 90 70

MA

97,2

TR

120,4

ZZ

108,8

0709 90 80

EG

349,4

ZZ

349,4

0805 10 20

EG

54,0

IL

51,8

MA

54,2

TN

57,6

TR

59,6

US

44,5

ZZ

53,6

0805 50 10

AR

117,4

IL

126,5

TR

128,4

ZA

141,8

ZZ

128,5

0808 10 80

AR

92,3

BR

89,7

CA

79,6

CL

102,4

CN

94,6

MK

65,6

NZ

119,1

TR

69,6

US

114,4

UY

77,2

ZA

67,0

ZZ

88,3

0808 20 50

AR

92,6

AU

80,7

CL

112,4

CN

54,7

ZA

101,3

ZZ

88,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 349/2008 DER KOMMISSION

vom 18. April 2008

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August 2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) betrifft die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats April 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China und allen Drittländern außer China und Argentinien.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis zum 15. April 2008 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 übermittelten Anträgen auf „A-Lizenzen“ stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten fünf Arbeitstagen des Monats April 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission bis zum 15. April 2008 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

X

Neue Einführer

09.4099

X

China

Traditionelle Einführer

09.4105

29,451058 %

Neue Einführer

09.4100

0,466621 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

80,635479 %

„X“

:

Kein Zollkontingent für diesen Ursprung im betreffenden Teilzeitraum


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 350/2008 DER KOMMISSION

vom 18. April 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 62).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 6.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 19. April 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,18

5,71

1701 11 90 (1)

21,18

11,12

1701 12 10 (1)

21,18

5,52

1701 12 90 (1)

21,18

10,60

1701 91 00 (2)

23,17

14,19

1701 99 10 (2)

23,17

9,13

1701 99 90 (2)

23,17

9,13

1702 90 95 (3)

0,23

0,41


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


19.4.2008   

DE

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L 109/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 351/2008 DER KOMMISSION

vom 16. April 2008

zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/36/EG wurde ein harmonisierter Ansatz zur wirksamen Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards innerhalb der Gemeinschaft eingeführt, indem die Bestimmungen und Verfahren für Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in den Mitgliedstaaten anfliegen, angeglichen wurden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Luftfahrzeuge aus Drittländern, die einen ihrer für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen anfliegen und bei denen Verstöße gegen internationale Sicherheitsstandards vermutet werden, Vorfeldinspektionen nach einem harmonisierten Verfahren zu unterziehen und sich an der Erfassung und dem Austausch von Informationen über durchgeführte Vorfeldinspektionen zu beteiligen.

(2)

Um den Einsatz der begrenzten Mittel der zuständigen einzelstaatlichen Inspektionsbehörden zu optimieren, sollten vorrangig Vorfeldinspektionen bestimmter Kategorien von Betreibern und Luftfahrzeugen, die besonders anfällig für Sicherheitsmängel sind, vorgenommen werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Priorisierung von Vorfeldinspektionen“ bezeichnet die Zuweisung eines angemessenen Anteils an der Gesamtzahl der von einem Mitgliedstaat jährlich durchgeführten Vorfeldinspektionen gemäß Artikel 2;

2.

„Inspektionsobjekt“ bezeichnet einen Betreiber, alle Betreiber eines bestimmten Staates, ein Luftfahrzeugmuster oder ein bestimmtes Luftfahrzeug.

Artikel 2

Kriterien für die Priorisierung

Unbeschadet Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2004/36/EG führen die Mitgliedstaaten Vorfeldinspektionen vorrangig bei folgenden Inspektionsobjekten durch, die ihre für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen anfliegen:

1.

Inspektionsobjekte, die bei den regelmäßigen Analysen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) als potenzielles Sicherheitsrisiko ermittelt wurden.

2.

Inspektionsobjekte, die aufgrund einer Stellungnahme des Ausschusses für Flugsicherheit im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ermittelt wurden, wonach eine weitere Prüfung der wirksamen Einhaltung einschlägiger Sicherheitsstandards durch systematische Vorfeldinspektionen dieser Inspektionsobjekte notwendig ist. Dazu können Inspektionsobjekte gehören, die von der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erstellten Liste der Luftfahrtunternehmen, die in der Gemeinschaft einem Betriebsverbot unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), gestrichen wurden.

3.

Inspektionsobjekte, die aufgrund von Informationen ermittelt wurden, die der Kommission von Mitgliedstaaten oder der EASA nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 übermittelt wurden.

4.

Luftfahrzeuge, die von Betreibern in Anhang B der gemeinschaftlichen Liste im Flugverkehr mit der Gemeinschaft eingesetzt werden.

5.

Luftfahrzeuge anderer Betreiber, die in demselben Staat zugelassen sind wie ein Betreiber, der zum entsprechenden Zeitpunkt in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt ist.

Artikel 3

Mitteilungen

(1)   Die EASA übermittelt den Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg mindestens alle vier Monate eine Liste der in Artikel 2 genannten Inspektionsobjekte.

(2)   Die EASA beobachtet das Priorisierungsverfahren und stellt den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen im Bereich der Luftfahrt neben einschlägigen statistischen Daten die erforderlichen Informationen bereit, damit sie den gemeinschaftsweiten Fortgang bei der Priorisierung von Inspektionen der in Artikel 2 genannten Inspektionsobjekte verfolgen können.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2008

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).

(2)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(3)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 352/2008 DER KOMMISSION

vom 18. April 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2004, 2005 und 2006 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln, zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG XVII

ZUSATZZÖLLE: TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 2

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen

(in Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten, Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

325 606

78.0020

1. Juni bis 30. September

25 103

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

70 873

78.0075

1. November bis 30. April

46 491

78.0085

0709 90 80

Artischocken

1. November bis 30. Juni

19 799

78.0100

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

117 360

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

454 253

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

606 155

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

104 626

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

326 861

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

53 842

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

70 731

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

886 383

78.0180

1. September bis 31. Dezember

81 237

78.0220

0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

241 637

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

35 748

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

14 163

78.0265

0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

151 059

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Nektarinen

11. Juni bis 30. September

11 980

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

5 806“


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 353/2008 DER KOMMISSION

vom 18. April 2008

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 werden Bestimmungen für die Verwendung von Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von bzw. bei der Werbung für Lebensmittel festgelegt.

(2)

In Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben sollte durch die Berücksichtigung aller verfügbaren wissenschaftlichen Daten und deren Abwägung angemessen und ausreichend belegt werden, dass die gesundheitsbezogene Angabe sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützt und durch diese abgesichert ist.

(3)

Wie in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehen, müssen Durchführungsvorschriften für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben, die gemäß der genannten Verordnung eingereicht werden, festgelegt werden, einschließlich Vorschriften über die Erstellung und Vorlage von Anträgen.

(4)

Mit den Durchführungsvorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Antragsunterlagen so zusammengestellt werden, dass die erforderlichen wissenschaftlichen Daten im Hinblick auf die Bewertung der Anträge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit definiert und klassifiziert sind.

(5)

Die Durchführungsvorschriften sollen vor allem als allgemeine Anleitung dienen, und abhängig von der Art der Angabe kann sich die Art und der Umfang der erforderlichen Studien zur Bewertung der wissenschaftlichen Qualität unterscheiden.

(6)

Bei Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, insbesondere die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen der Artikel 3 und 5, berücksichtigt werden. Für jede einzelne gesundheitsbezogene Angabe sollte ein getrennter Antrag gestellt werden, in dem ausgeführt wird, um welche Art von Angabe es sich handelt.

(7)

Gemäß der vorliegenden Verordnung vorzulegende Angaben und Unterlagen sollten die in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen möglichen Anforderungen zusätzlicher Informationen durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) nicht berühren.

(8)

Auf Ersuchen der Kommission hat die Behörde eine Stellungnahme über wissenschaftliche und technische Leitlinien zur Erstellung und Vorlage von Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben herausgegeben (2). Bei den Anträgen sollten die Leitlinien der Behörde und die Durchführungsvorschriften beachtet werden, damit die Anträge bei der Behörde in einheitlicher Form eingereicht werden.

(9)

Damit Datenschutz gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gewährleistet werden kann, müssen Gesuche auf den Schutz eigentumsrechtlich geschützter Daten begründet und diese Daten in einem getrennten Teil des Antrags eingereicht werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden Durchführungsvorschriften für folgende Anträge festgelegt:

a)

Anträge auf Zulassung, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereicht werden, und

b)

Anträge auf Aufnahme einer Angabe in die Liste gemäß Artikel 13 Absatz 3, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereicht werden.

Artikel 2

Umfang der Anträge

Jeder Antrag umfasst jeweils nur einen Zusammenhang zwischen einem Nährstoff oder einem anderen Stoff oder einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie und einer behaupteten Wirkung.

Artikel 3

Spezifizierung der Art der gesundheitsbezogenen Angabe

In dem Antrag ist zu präzisieren, um welche der in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Art von gesundheitsbezogener Angabe es sich handelt.

Artikel 4

Geschützte Daten

Der Hinweis auf Informationen, die als eigentumsrechtlich geschützt eingestuft werden sollen, muss zusammen mit einer nachprüfbaren Begründung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in einem getrennten Teil des Antrags enthalten sein.

Artikel 5

Wissenschaftliche Studien

Die Studien und andere Unterlagen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben c und e der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

a)

müssen vor allem aus Humanstudien und — bei Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern — aus Studien mit Kindern bestehen;

b)

müssen gewichtet nach Art des Studiendesigns in einer Reihenfolge vorgelegt werden, die der relativen Beweiskraft der verschiedenen Studienarten entspricht.

Artikel 6

Bedingungen für die Verwendung

In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und zusätzlich zu dem Vorschlag für die Formulierung der gesundheitsbezogenen Angabe müssen die Bedingungen für die Verwendung umfassen:

a)

die Bevölkerungsgruppe, für die die beantragte gesundheitsbezogene Angabe bestimmt ist;

b)

die Menge des Nährstoffs oder anderen Stoffs oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie sowie das Verzehrsmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen;

c)

gegebenenfalls einen Hinweis für Personen, die es vermeiden sollten, den Nährstoff oder den anderen Stoff oder das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie, für die die gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, zu verzehren;

d)

einen Warnhinweis, wenn der übermäßige Verzehr des Nährstoffs oder des anderen Stoffs oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie die Gesundheit gefährden kann;

e)

jede andere Verwendungsbeschränkung sowie Anleitungen zur Zubereitung und/oder Verwendung.

Artikel 7

Technische Bestimmungen

Der Antrag wird gemäß den technischen Bestimmungen im Anhang erstellt und vorgelegt.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. Berichtigte Fassung im ABl. L 12 vom 18.1.2007, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14).

(2)  http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753812_1178623592471.htm


ANHANG

Technische Bestimmungen für die Erstellung und Vorlage des Antrags auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben

EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang gilt für gesundheitsbezogene Angaben, die sich auf den Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder seiner Bestandteile (einschließlich eines Nährstoffs oder anderen Stoffs oder einer Kombination aus Nährstoffen/anderen Stoffen) — nachstehend als Lebensmittel bezeichnet — beziehen.

2.

In Fällen, in denen einige der in diesem Anhang beschriebenen erforderlichen Daten vom Antragsteller nicht vorgelegt werden, weil er davon ausgeht, dass sie für den betroffenen Antrag nicht gelten, sind Gründe für das Fehlen dieser Daten im Antrag anzugeben.

3.

Mit dem Begriff „Antrag“ wird nachstehend ein eigenständiges Dossier bezeichnet, das die für die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe vorgelegten Informationen und wissenschaftlichen Daten enthält.

4.

Für jede einzelne gesundheitsbezogene Angabe ist ein eigener Antrag zu stellen; das bedeutet, dass nur ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und einer einzigen behaupteten Wirkung Gegenstand jedes einzelnen Antrags sein kann. Jedoch kann der Antragsteller in ein und demselben Antrag mehrere Rezepturen eines Lebensmittels, für die die gesundheitsbezogene Angabe verwendet werden soll, vorschlagen, sofern die wissenschaftlichen Erkenntnisse für alle vorgeschlagenen Rezepturen eines Lebensmittels gelten, die mit dieser gesundheitsbezogenen Angabe versehen werden.

5.

Im Antrag ist anzugeben, ob die betroffene gesundheitsbezogene Angabe oder eine ihr ähnliche Angabe von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands wissenschaftlich bewertet wurde. Trifft dies zu, ist eine Kopie der wissenschaftlichen Bewertung vorzulegen.

6.

Als einschlägige wissenschaftliche Daten gelten alle (veröffentlichten oder nicht veröffentlichten) Humanstudien oder andere, nicht am Menschen durchgeführte Studien, die für die Untermauerung der beantragten gesundheitsbezogenen Angabe relevant sind und den Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der behaupteten Wirkung betreffen, einschließlich Daten, die für und Daten, die gegen einen solchen Zusammenhang sprechen. Einschlägige veröffentlichte Daten über Humanstudien sind anhand eines umfassenden Überblicks darzustellen.

7.

In Zeitungen, Zeitschriften, Informationsblättern oder Prospekten veröffentlichte Zusammenfassungen und Artikel, die nicht durch Peer Review überprüft wurden, dürfen nicht zitiert werden. Bücher oder Kapitel aus Büchern für Verbraucher oder die allgemeine Öffentlichkeit dürfen nicht zitiert werden.

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE ABSICHERUNG

1.

Der Antrag muss alle (veröffentlichten und nicht veröffentlichten) wissenschaftlichen Daten, die für oder gegen die gesundheitsbezogene Angabe sprechen, sowie einen umfassenden Überblick über die Daten aus Humanstudien enthalten; mit ihrer Hilfe soll nachgewiesen werden, dass die gesundheitsbezogene Angabe durch alle wissenschaftlichen Daten und durch Abwägung der Nachweise gerechtfertigt ist. Zur Absicherung einer gesundheitsbezogenen Angabe sind Daten aus Humanstudien erforderlich, die den Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Lebensmittels und der behaupteten Wirkung darlegen.

2.

Der Antrag muss einen umfassenden Überblick über die Daten aus Humanstudien enthalten, in denen die spezifische Beziehung zwischen dem Lebensmittel und der behaupteten Wirkung dargestellt wird. Dieser Überblick und die Nennung der für die gesundheitsbezogene Angabe relevanten Daten sollten systematisch und transparent sein, damit belegt wird, dass der Antrag alle verfügbaren Erkenntnisse in ausgewogener Weise angemessen widerspiegelt.

3.

Bei der Begründung gesundheitsbezogener Angaben sind alle zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen, und es ist durch Abwägung der Nachweise zu belegen, in welchem Maße:

a)

die behauptete Wirkung des Lebensmittels der menschlichen Gesundheit förderlich ist;

b)

eine Ursache-Wirkungs-Beziehung zwischen dem Verzehr des Lebensmittels und der behaupteten Wirkung beim Menschen festgestellt wird (beispielsweise: Aussagekraft, Konsistenz, Spezifität, Dosis-Wirkung und biologische Plausibilität der Beziehung);

c)

die Menge des Lebensmittels und die Verzehrsmuster, die zum Erreichen der beschriebenen Wirkung erforderlich sind, vernünftigerweise als Bestandteil einer ausgewogenen Ernährung erreicht werden können;

d)

die spezifische(n) Untersuchungsgruppe(n), in der/denen die Erkenntnisse gewonnen wurden, für die Bevölkerungsgruppe, für die die Angabe bestimmt ist, repräsentativ ist/sind.

MERKMALE DES LEBENSMITTELS

Für den Lebensmittelbestandteil, das Lebensmittel oder die Lebensmittelkategorie, für die die gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, ist Folgendes anzugeben:

1.

Für einen Lebensmittelbestandteil:

a)

Quelle und Spezifikationen (1), wie etwa physikalische und chemische Eigenschaften, Zusammensetzung; und

b)

gegebenenfalls die mikrobiologischen Bestandteile des Lebensmittelbestandteils.

2.

Für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelkategorie:

a)

Beschreibung des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, einschließlich Charakterisierung der Lebensmittelmatrix und der Gesamtzusammensetzung, einschließlich des Nährstoffgehalts des Lebensmittels;

b)

Quelle und Spezifikationen des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, und insbesondere der Gehalt an dem Bestandteil/den Bestandteilen, auf die sich die gesundheitsbezogene Angabe bezieht.

3.

In allen Fällen:

a)

gegebenenfalls die Schwankungen von Charge zu Charge;

b)

angewandte Analysemethoden;

c)

gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Untersuchungen zu Herstellungsbedingungen, die Schwankungen von Charge zu Charge, Analyseverfahren sowie Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus den Stabilitätsuntersuchungen und Schlussfolgerungen hinsichtlich der Lagerungsbedingungen und der Haltbarkeit;

d)

gegebenenfalls entsprechende Daten und Belege dafür, dass der Bestandteil, für den die gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, in einer Form vorliegt, die vom menschlichen Körper verwertet werden kann;

e)

sofern eine Absorption für die Erzielung der behaupteten Wirkung nicht erforderlich ist, wie beispielsweise bei Pflanzensterinen, Ballaststoffen oder Milchsäurebakterien, die entsprechenden Daten und Belege dafür, dass der Bestandteil den Zielort erreicht;

f)

alle verfügbaren Daten über die Faktoren, die die Absorption oder Verwertung des Bestandteils, für den die gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, im Körper beeinträchtigen könnten.

ANORDNUNG DER EINSCHLÄGIGEN WISSENSCHAFTLICHEN DATEN

1.

Die wissenschaftlichen Daten sind folgendermaßen anzuordnen: Humandaten, gegebenenfalls gefolgt von anderen Daten als Humandaten.

2.

Humandaten sind in folgender Reihenfolge gewichtet nach Studiendesign einzustufen:

a)

Interventionsstudien am Menschen, randomisiert kontrollierte Studien, sonstige randomisierte Studien (nicht kontrolliert), kontrollierte (nicht randomisierte) Studien, sonstige Interventionsstudien;

b)

Beobachtungsstudien am Menschen, Kohortenstudien, Fallkontrollstudien, Querschnittsstudien, sonstige Beobachtungsstudien, wie beispielsweise Fallberichte;

c)

sonstige Humanstudien, die sich mit den Mechanismen befassen, aufgrund derer das Lebensmittel die behauptete Wirkung hervorrufen könnte, einschließlich der Studien über Bioverfügbarkeit.

3.

Andere Daten als Humandaten bestehen aus:

a)

bei Tieren erhobenen Daten einschließlich Studien zu Aspekten der Absorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung des Lebensmittels, mechanistische und sonstige Studien;

b)

Ex-vivo- oder In-vitro-Daten auf der Grundlage biologischer Proben vom Menschen oder vom Tier zu den Wirkungsmechanismen, aufgrund derer das Lebensmittel die behauptete Wirkung hervorrufen könnte, sowie sonstige andere Studien als Humanstudien.

ZUSAMMENFASSUNG DER EINSCHLÄGIGEN WISSENSCHAFTLICHEN DATEN

Zusätzlich zu der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgeschriebenen Zusammenfassung des Antrags ist vom Antragsteller eine Zusammenfassung der einschlägigen wissenschaftlichen Daten vorzulegen, die folgende Informationen enthält:

1.

die Zusammenfassung der Daten aus einschlägigen Humanstudien, in der angegeben wird, in welchem Maße die Beziehung zwischen dem Lebensmittel und der behaupteten Wirkung anhand aller Humandaten unterstützt wird;

2.

die Zusammenfassung von Daten aus einschlägigen Studien, die keine Humanstudien sind, in der angegeben wird, wie und in welchem Maße diese einschlägigen Studien den Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der behaupteten Wirkung beim Menschen stützen können;

3.

die Gesamtschlussfolgerungen, wobei alle Daten — einschließlich der Belege dafür und dagegen — berücksichtigt und die Nachweise abgewägt werden. In den Gesamtschlussfolgerungen sollte eindeutig festgelegt sein, in welchem Maße

a)

die behauptete Wirkung des Lebensmittels der menschlichen Gesundheit förderlich ist,

b)

eine Ursache-Wirkungs-Beziehung zwischen dem Verzehr des Lebensmittels und der behaupteten Wirkung beim Menschen festgestellt wird (beispielsweise: Aussagekraft, Konsistenz, Spezifität, Dosis-Wirkung und biologische Plausibilität der Beziehung),

c)

die Menge des Lebensmittels und das Verzehrsmuster, die zum Erreichen der beschriebenen Wirkung erforderlich sind, vernünftigerweise als Bestandteil einer ausgewogenen Ernährung erreicht werden können,

d)

die spezifische(n) Untersuchungsgruppe(n), in der/denen die Erkenntnisse gewonnen wurden, für die Bevölkerungsgruppe, für die die Angabe bestimmt ist, repräsentativ ist/sind.

GLIEDERUNG DES ANTRAGS

Anträge sind wie nachfolgend beschrieben zu strukturieren. Bei ausreichender Begründung durch den Antragsteller können bestimmte Teile wegfallen.

Teil 1 —   Administrative und technische Daten

1.1.

Inhaltsverzeichnis

1.2.

Antragsformular

1.3.

Allgemeine Informationen

1.4.

Einzelheiten zu der gesundheitsbezogenen Angabe

1.5.

Zusammenfassung des Antrags

1.6.

Quellenangaben

Teil 2 —   Merkmale des Lebensmittels/Lebensmittelbestandteils

2.1.

Lebensmittelbestandteil

2.2.

Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

2.3.

Quellenangaben

Teil 3 —   Zusammenfassung der einschlägigen wissenschaftlichen Daten

3.1.

Tabellarische Zusammenfassung aller einschlägigen Studien

3.2.

Tabellarische Zusammenfassung der Daten aus einschlägigen Humanstudien

3.3.

Schriftliche Zusammenfassung der Daten aus einschlägigen Humanstudien

3.4.

Schriftliche Zusammenfassung der Daten aus einschlägigen anderen Studien als Humanstudien

3.5.

Gesamtschlussfolgerungen

Teil 4 —   Einschlägige wissenschaftliche Daten

4.1.

Ermittlung einschlägiger wissenschaftlicher Daten

4.2.

Zusammenstellung der einschlägigen Daten

Teil 5 —   Anhänge zum Antrag

5.1.

Glossar/Abkürzungen

5.2.

Kopien einschlägiger veröffentlichter Daten

5.3.

Vollständige Studienberichte über nicht veröffentlichte einschlägige Daten

5.4.

Sonstiges.


(1)  Gegebenenfalls können international anerkannte Spezifikationen angeführt werden.


RICHTLINIEN

19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/17


RICHTLINIE 2008/49/EG DER KOMMISSION

vom 16. April 2008

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien für die Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/36/EG wurde ein einheitliches Konzept zur wirksamen Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards innerhalb der Gemeinschaft eingeführt, indem die Regeln und Verfahren für Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in den Mitgliedstaaten anfliegen, harmonisiert wurden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Luftfahrzeuge aus Drittstaaten, die auf ihren dem internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen landen, Vorfeldinspektionen nach einem harmonisierten Verfahren zu unterziehen und sich an der Erhebung und dem Austausch von Informationen über die durchgeführten Inspektionen zu beteiligen.

(2)

Die Mitgliedstaaten konnten ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/36/EG weitgehend bereits durch die freiwillige Beteiligung an dem 1996 von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) initiierten Programm „Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern“ (SAFA) nachkommen, dessen Verwaltung der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (JAA) übertragen wurde.

(3)

Das SAFA-Programm ging am 1. Januar 2007 in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft über und wird nun von der Kommission verwaltet, die dabei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (2) von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) unterstützt wird.

(4)

Das SAFA-Programm sollte durch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung gemeinsamer Normen für die Durchführung von Vorfeldinspektionen, z. B. ein diesbezügliches Handbuch, ergänzt werden.

(5)

Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG enthält lediglich sehr allgemeine Kriterien, da bei deren Verabschiedung ausführliche technische Leitlinien und Verfahren regelmäßig von der JAA veröffentlicht und aktualisiert und im Anschluss von den am SAFA-Programm beteiligten ECAC-Staaten freiwillig umgesetzt wurden.

(6)

Angesichts der Übertragung der Zuständigkeit für das SAFA-Programm auf die Gemeinschaft sowie der gesteigerten Bedeutung, die die Kommission den Ergebnissen der im Rahmen des Programms durchgeführten Vorfeldinspektionen in ihren Entscheidungen über die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen in die gemeinschaftliche Liste von Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, beimisst, welche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG erstellt wird, erscheint es notwendig, die Kernelemente des Handbuchs für die Durchführung von Vorfeldinspektionen festzulegen.

(7)

Die Kernelemente des Handbuchs sind die wesentlichen Normen für die wirksame Durchführung von Vorfeldinspektionen, und sie sollten deshalb — insbesondere infolge der Übertragung der Zuständigkeit für das SAFA-Programm auf die Gemeinschaft — möglichst rasch in Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG aufgenommen werden, worin das Verfahren für die Durchführung von Vorfeldinspektionen festgelegt ist.

(8)

Die EASA hat gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2006 einen Vorschlag zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG vorgelegt.

(9)

Die Richtlinie 2004/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2004/36/EG

Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG wird durch den Text im Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Anleitungen

Bei der Bearbeitung der im Anhang dieser Richtlinie genannten, von den Mitgliedstaaten zu befolgenden Anleitungen schafft die Europäische Agentur für Flugsicherheit ein transparentes Verfahren zur Konsultation der Mitgliedstaaten unter Nutzung des bei den Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten vorhandenen Sachverstands und, soweit erforderlich, unter Einbeziehung geeigneter Sachverständiger aus den betroffenen Kreisen. Sie kann zu diesem Zweck eine Arbeitsgruppe einsetzen.

Artikel 3

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen.

Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2008

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).

(2)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).


ANHANG

ANHANG II

Handbuch der Gemeinschaftsverfahren für SAFA-Vorfeldinspektionen — Kernelemente

1.   ALLGEMEINES

1.1.   SAFA-Vorfeldinspektionen werden von Inspektoren vorgenommen, die über die nötigen Kenntnisse auf dem Fachgebiet verfügen, das Gegenstand der Inspektion ist; falls alle Positionen der Checkliste geprüft werden, müssen Kenntnisse auf den Gebieten Technik, Lufttüchtigkeit und Betrieb vorhanden sein. Wird eine Vorfeldinspektion von zwei oder mehr Inspektoren durchgeführt, so können die Hauptpunkte der Inspektion — die Sichtprüfung des Luftfahrzeugäußeren, die Inspektion im Cockpit sowie die Inspektion der Fluggastkabine und/oder der Frachträume — auf mehrere Inspektoren verteilt werden.

1.2.   Die Inspektoren müssen sich vor Aufnahme der Inspektion an Bord gegenüber dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer bzw. in dessen Abwesenheit gegenüber einem Mitglied der Flugbesatzung oder dem ranghöchsten Vertreter des Betreibers ausweisen. Falls es nicht möglich ist, einen Vertreter des Betreibers zu unterrichten oder falls sich kein Vertreter im oder beim Luftfahrzeug aufhält, wird im Grundsatz keine SAFA-Vorfeldinspektion durchgeführt. Unter besonderen Umständen kann auf Durchführung einer SAFA-Vorfeldinspektion entschieden werden, die sich allerdings auf eine Sichtprüfung des Luftfahrzeugäußeren beschränkt.

1.3.   Die Inspektion muss im Rahmen der verfügbaren Zeit und Ressourcen so umfassend wie möglich sein. Das bedeutet, dass im Falle zeitlicher oder materieller Beschränkungen anstatt sämtlicher Inspektionspositionen nur eine begrenzte Anzahl geprüft werden kann. Die zu inspizierenden Positionen werden nach Maßgabe der für eine SAFA-Vorfeldinspektion verfügbaren Zeit und Ressourcen im Einklang mit den Zielen des SAFA-Programms der EG entsprechend ausgewählt.

1.4.   Eine Vorfeldinspektion darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Verspätung des Abflugs des inspizierten Luftfahrzeugs führen. Mögliche Gründe für eine Verzögerung können unter anderem Zweifel im Hinblick auf die ordnungsgemäße Flugvorbereitung, die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder jeden unmittelbar für die Sicherheit des Luftfahrzeuges und seiner Insassen relevanten Umstand sein.

2.   QUALIFIKATION DER INSPEKTOREN

2.1.   Die Mitgliedstaaten stellen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 sicher, dass sämtliche SAFA-Vorfeldinspektionen auf ihrem Hoheitsgebiet von qualifizierten Inspektoren durchgeführt werden.

2.2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Inspektoren den nachfolgend aufgeführten Qualifikationskriterien entsprechen.

2.3.   Qualifikationskriterien

2.3.1.   Zulassungskriterien

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kandidaten für eine Qualifikation als SAFA-Inspektor als Voraussetzung für die Zulassung zur Qualifikation über die notwendige luftfahrttechnische Ausbildung und/oder die praktischen Kenntnisse verfügen, die für ihre(n) Inspektionsbereich(e) von Bedeutung sind, nämlich:

a)

Betrieb von Luftfahrzeugen;

b)

Erteilung von Lizenzen für die Besatzung;

c)

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen;

d)

Gefahrgüter.

2.3.2.   Ausbildungsanforderungen

Vor der Qualifizierung müssen die Kandidaten eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt:

theoretische Schulung durch eine SAFA-Ausbildungseinrichtung im Sinne von Absatz 2.4;

praktische Ausbildung durch eine SAFA-Ausbildungseinrichtung im Sinne von Absatz 2.4 oder durch einen von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2.5 benannten leitenden Inspektor, der keiner SAFA-Ausbildungseinrichtung angehört;

Ausbildung am Arbeitsplatz, und zwar im Rahmen einer Reihe von Inspektionen durch einen von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2.5 benannten leitenden Inspektor.

2.3.3.   Anforderungen zur Wahrung der Gültigkeit der Qualifikation

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inspektoren nach Erhalt der Qualifikation deren Gültigkeit durch folgende Maßnahmen wahren:

a)

Absolvierung regelmäßiger Lehrgänge in Form theoretischer Schulungen durch eine SAFA-Ausbildungseinrichtung im Sinne von Absatz 2.4;

b)

Durchführung einer Mindestanzahl von Vorfeldinspektionen innerhalb eines jeden Zwölfmonatszeitraums nach dem zuletzt absolvierten SAFA-Lehrgang, sofern der betreffende Inspektor nicht auch gleichzeitig ein qualifizierter Flugbetriebs- oder Lufttüchtigkeitsinspektor der nationalen Luftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats ist, der regelmäßig Inspektionen von Luftfahrzeugen einheimischer Betreiber vornimmt.

2.3.4.   Anleitungen

Die EASA erarbeitet und veröffentlicht bis spätestens 30. September 2008 ausführliche Anleitungen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Absätze 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 in die Praxis.

2.4.   SAFA-Ausbildungseinrichtungen

2.4.1.   Eine SAFA-Ausbildungseinrichtung kann Teil der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eine Drittorganisation sein.

Eine Drittorganisation kann

Teil der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder

eine unabhängige Stelle sein.

2.4.2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absatz 2.3.2 und Absatz 2.3.3 Buchstabe a genannten Lehrgänge ihrer nationalen Behörde zumindest im Einklang mit den einschlägigen von der EASA erstellten und veröffentlichten Lehrplänen durchgeführt werden.

2.4.3.   Mitgliedstaaten, die eine Drittorganisation für die SAFA-Lehrgänge heranziehen, richten ein System zur Bewertung derselben ein. Dieses System muss einfach, transparent und verhältnismäßig sein und etwaigen von der EASA erstellten und veröffentlichten Anleitungen Rechnung tragen. In einem derartigen System können die von anderen Mitgliedstaaten vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt werden.

2.4.4.   Eine Drittorganisation darf nur genutzt werden, wenn die Bewertung zeigt, dass der Lehrgang im Einklang mit den einschlägigen von der EASA erstellten und veröffentlichten Lehrplänen durchgeführt wird.

2.4.5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausbildungsprogramme ihrer zuständigen Behörden und ihre Systeme zur Bewertung von Drittorganisationen so angepasst werden, dass sie etwaige Empfehlungen infolge der Prüfungen zur Kontrolle der Normung widerspiegeln, die von der EASA im Einklang mit der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (1) festgelegten Arbeitsweise durchgeführt werden.

2.4.6.   Die Mitgliedstaaten können die EASA ersuchen, eine Ausbildungseinrichtung zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben, auf die sie ihre eigene Bewertung stützen können.

2.4.7.   Die EASA erarbeitet und veröffentlicht bis spätestens 30. September 2008 ausführliche Anleitungen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses Absatzes in die Praxis.

2.5.   Leitende Inspektoren

2.5.1.   Ein Mitgliedstaat kann leitende Inspektoren unter der Voraussetzung ernennen, dass diese den geltenden Qualifikationskriterien entsprechen, die er selbst erstellt.

2.5.2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2.5.1 genannten Kriterien zumindest die nachfolgend genannten Anforderungen umfassen, wobei der Kandidat

im Dreijahreszeitraum vor der Ernennung qualifizierter SAFA-Inspektor war und

im Dreijahreszeitraum vor der Ernennung mindestens 36 SAFA-Inspektionen vorgenommen hat.

2.5.3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihren leitenden Inspektoren vermittelte praktische Ausbildung und/oder Ausbildung am Arbeitsplatz sich auf die einschlägigen, von der EASA erstellten und veröffentlichten Lehrpläne stützt.

2.5.4.   Die Mitgliedstaaten können ihre leitenden Inspektoren auch beauftragen, Auszubildenden anderer Mitgliedstaaten eine praktische Ausbildung und/oder Ausbildung am Arbeitsplatz zu vermitteln.

Die EASA erarbeitet und veröffentlicht bis spätestens 30. September 2008 ausführliche Anleitungen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses Absatzes in die Praxis.

2.6.   Übergangsmaßnahmen

2.6.1.   SAFA-Inspektoren, die die Zulassungskriterien gemäß Absatz 2.3.1 sowie das Kriterium der in jüngerer Zeit gewonnenen Erfahrung gemäß Absatz 2.3.3 Buchstabe b zu dem in Artikel 3 der Richtlinie 2008/49/EG der Kommission festgelegten Zeitpunkt erfüllen, gelten als im Einklang mit den in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen qualifiziert.

2.6.2.   Unbeschadet Absatz 2.3.3 Buchstabe a müssen Inspektoren, die gemäß Absatz 2.6.1 als qualifiziert gelten, regelmäßige Lehrgänge absolvieren, die von einer SAFA-Ausbildungseinrichtung nach und nach bis spätestens 1. Juli 2010 und danach gemäß Absatz 2.3.3 Buchstabe a erteilt werden.

3.   NORMEN

3.1.   Die Normen und Regionalen Ergänzungsverfahren der ICAO für Europa sind die Grundlage, auf der Luftfahrzeuge und Betreiber im Rahmen des SAFA-Programms inspiziert werden. Bei der technischen Inspektion eines Luftfahrzeugs wird dieses ferner anhand der Normen des Herstellers überprüft.

4.   INSPEKTIONSVERFAHREN

Positionen der Checkliste

4.1.   Die zu inspizierenden Punkte werden aus der Checkliste im SAFA-Vorfeldinspektionsbericht ausgewählt, die 54 Positionen umfasst (Anlage 1).

4.2.   Die Inspektion und die dabei gegebenenfalls getroffenen Feststellungen müssen sich nach Abschluss der Inspektion im SAFA-Vorfeldinspektionsbericht niederschlagen.

Ausführliche SAFA-Anleitungen

4.3.   Für jede zu inspizierende Position auf der Checkliste im SAFA-Vorfeldinspektionsbericht wird eine ausführliche Beschreibung mit Angabe des Umfangs und der Methode der Inspektion erstellt. Daneben wird auf die geltenden Anforderungen in den ICAO-Anhängen verwiesen. Dies wird als ausführliche Anleitung von der EASA erarbeitet und veröffentlicht sowie erforderlichenfalls zur Anpassung an die neuesten geltenden Normen geändert.

Aufnahme von Berichten in die zentrale SAFA-Datenbank

4.4.   Der Inspektionsbericht wird möglichst rasch, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Durchführung der Inspektion, in die zentrale SAFA-Datenbank aufgenommen, auch wenn keine Feststellungen getroffen wurden.

5.   KLASSIFIZIERUNG DER FESTSTELLUNGEN

5.1.   Für jede zu inspizierende Position werden drei Kategorien möglicher Abweichungen von den gemäß Absatz 3.1 erstellten einschlägigen Normen als Feststellung definiert. Die Feststellungen werden wie folgt klassifiziert:

Eine Feststellung der Kategorie 1 wird als Umstand von geringer Sicherheitsrelevanz betrachtet,

eine Feststellung der Kategorie 2 kann von signifikanter Sicherheitsrelevanz sein (schwerer Sicherheitsmangel) und

eine Feststellung der Kategorie 3 kann von großer Sicherheitsrelevanz sein (sehr schwerer Sicherheitsmangel).

5.2.   Die EASA wird Anweisungen zur Klassifizierung von Feststellungen als ausführliche Anleitung erarbeiten und veröffentlichen sowie erforderlichenfalls zur Anpassung an die neuesten geltenden Normen ändern.

6.   ZU TREFFENDE FOLGEMASSNAHMEN

6.1.   Unbeschadet Absatz 1.2 ist eine Inspektionsbescheinigung auszufüllen, die zumindest die in Anlage 2 aufgeführten Punkte umfasst, und eine Kopie ist dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer bzw. in dessen Abwesenheit einem Mitglied der Flugbesatzung oder dem ranghöchsten im oder beim Luftfahrzeug anwesenden Vertreter des Betreibers beim Abschluss der SAFA-Inspektion auszuhändigen. Vom Empfänger wird eine unterzeichnete Bestätigung des Empfangs der Inspektionsbescheinigung verlangt, die vom Inspektor aufzubewahren ist. Verweigert der Empfänger die Unterschrift, so ist dies im Dokument zu vermerken. Detaillierte einschlägige Anweisungen werden von der EASA als ausführliche Anleitung erarbeitet und veröffentlicht.

6.2.   Je nach Klassifizierung der Feststellungen wurden bestimmte Folgemaßnahmen festgelegt. Die Beziehungen zwischen der Kategorie der Feststellungen und dem daraus resultierenden Handlungsbedarf werden in der Klasse der Maßnahmen dargestellt; sie werden von der EASA als ausführliche Anleitung erarbeitet und veröffentlicht.

6.3.   Maßnahme der Klasse 1: Diese Maßnahme besteht darin, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer bzw. in dessen Abwesenheit ein Mitglied der Flugbesatzung oder der ranghöchste anwesende Vertreter des Betreibers Informationen über die Ergebnisse der SAFA-Vorfeldinspektion erhält. Die Maßnahme umfasst eine mündliche Unterrichtung und die Ausstellung der Inspektionsbescheinigung. Unabhängig davon, ob Feststellungen getroffen wurden, erfolgt nach jeder Inspektion eine Maßnahme der Klasse 1.

6.4.   Maßnahme der Klasse 2: Diese Maßnahme umfasst

1.

eine schriftliche Mitteilung an den betreffenden Betreiber, worin Nachweise für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen gefordert werden, sowie

2.

eine schriftliche Mitteilung an den zuständigen Staat (Staat der Niederlassung des Betreibers und/oder Eintragungsstaat), worin auf die Ergebnisse der Inspektionen von Luftfahrzeugen eingegangen wird, die unter der Sicherheitsaufsicht des betreffenden Staats betrieben werden. Die Mitteilung enthält gegebenenfalls ein Ersuchen um die Bestätigung, dass die Abhilfemaßnahmen gemäß Punkt 1 zu dessen Zufriedenheit durchgeführt wurden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der EASA einen monatlichen Bericht über den Stand der infolge der Vorfeldinspektionen getroffenen Folgemaßnahmen.

Eine Maßnahme der Klasse 2 ist bei Feststellungen der Kategorien 2 und 3 zu treffen.

Detaillierte einschlägige Anweisungen werden von der EASA als ausführliche Anleitung erarbeitet und veröffentlicht.

6.5.   Maßnahme der Klasse 3: Eine Maßnahme der Klasse 3 ist bei Feststellungen der Kategorie 3 zu treffen. Aufgrund der Bedeutung von Feststellungen der Kategorie 3 für die Sicherheit des Luftfahrzeuges und seiner Insassen wurden die folgenden Unterkategorien ermittelt:

1.

Klasse 3a — Betriebseinschränkung für das betreffende Luftfahrzeug: Die mit der Vorfeldinspektion befasste zuständige Behörde gelangt zu dem Schluss, dass das Luftfahrzeug wegen der bei der Inspektion festgestellten Mängel nur mit bestimmten Einschränkungen starten darf.

2.

Klasse 3b — Abhilfemaßnahmen vor dem Flug: Bei der Vorfeldinspektion werden Mängel ermittelt, die Abhilfemaßnahmen notwendig machen, bevor der geplante Flug erfolgen kann.

3.

Klasse 3c — Flugverbot der inspizierenden nationalen Luftfahrtbehörde für das betreffende Luftfahrzeug: Ein Flugverbot für Luftfahrzeuge ergeht, wenn infolge von Feststellungen der Kategorie 3 (sehr schwerer Sicherheitsmangel) die mit der Vorfeldinspektion befasste zuständige Behörde bezweifelt, dass der Betreiber vor dem Abflug die zur Beseitigung der festgestellten Mängel notwendigen Abhilfemaßnahmen trifft, so dass ein unmittelbares Sicherheitsrisiko für das Luftfahrzeug und seine Insassen besteht. In diesem Fall erhält die mit der Vorfeldinspektion befasste nationale Luftfahrtbehörde das Flugverbot für das betreffende Luftfahrzeug so lange aufrecht, bis das Sicherheitsrisiko beseitigt ist und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Betreibers und des Staates, in dem das betreffende Luftfahrzeug registriert ist.

Die gemäß Absatz 2 und 3 getroffenen Maßnahmen können einen nichtgewerblichen Überführungsflug zur Instandhaltungsbasis beinhalten.

4.

Klasse 3d — Sofortige Betriebsuntersagung: Ein Mitgliedstaat kann auf ein unmittelbares und offensichtliches Sicherheitsrisiko mit einer Betriebsuntersagung gemäß den geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften reagieren.

Anlage 1

SAFA-Vorfeldinspektionsbericht

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Anlage 2

Inspektionsbescheinigung

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(1)  ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/27


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. April 2008

zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2008/318/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1); insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96/EG war Italien befugt, für bestimmte „besonders benachteiligte Gebiete“ ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Heizöl und Flüssiggas, das als Heizstoff verwendet wird, anzuwenden. Diese Genehmigung galt bis zum 31. Dezember 2006.

(2)

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 haben die italienischen Behörden beantragt, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG in diesen geografischen Gebieten ermäßigte Steuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Italien möchte die bisher im Rahmen der genannten Ausnahmeregelung geübte nationale Praxis auch nach dem 31. Dezember 2006 fortsetzen. Die Ermächtigung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 beantragt.

(3)

Das italienische Staatsgebiet umfasst sehr unterschiedliche klimatische und geografische Bedingungen. Italien hat 1999 im Rahmen einer Steuerreform das allgemeine Niveau seiner Verbrauchsteuern angehoben. Unter Berücksichtigung seiner topografischen Besonderheiten hat Italien zum gleichen Zeitpunkt ermäßigte Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas eingeführt, um die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bewohner in bestimmten geografischen Gebieten teilweise auszugleichen.

(4)

Mit dieser unterschiedlichen steuerlichen Behandlung sollen die Bedingungen der Bevölkerung der begünstigten Gebiete durch eine Senkung der unverhältnismäßig hohen Heizkosten auf ein mit dem Rest der italienischen Bevölkerung vergleichbares Niveau gebracht werden. Bei der Auswahl der förderfähigen Gebiete hat sich Italien auf objektive Kriterien gestützt, die die klimatischen Bedingungen der betroffenen Gebiete und ihren Zugang zum Erdgasnetz berücksichtigen. Anhand des letztgenannten Kriteriums kann beurteilt werden, inwieweit die Bevölkerung der betroffenen Gebiete zwischen verschiedenen Heizstoffen wählen kann.

(5)

Die Steuerermäßigung soll in geografischen Gebieten (Gemeinden) angewendet werden, die zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllen: i) Gemeinden in Klimazone F gemäß dem Präsidentialerlass Nr. 412 von 1993 (2), d. h. Gemeinden mit mehr als 3 000„Tagesgraden“, ii) Gemeinden in Klimazone E gemäß Präsidentialerlass Nr. 412 von 1993, d. h. Gemeinden mit „Tagesgraden“ (3) zwischen 2 100 und 3 000; und iii) Sardinien und die kleineren Inseln (alle italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien). Da der Ausbau des Erdgasnetzes die zusätzlich anfallenden Heizkosten erheblich senken und insbesondere die Möglichkeiten der Verbraucher, zwischen verschiedenen Heizstoffen auszuwählen, verbessern würde, kommt die Ermäßigung nicht mehr für Gemeinden der zweiten und dritten Klimazone in Frage, sobald sie Zugang zum Erdgasnetz erhalten.

(6)

In allen betroffenen Gemeinden fallen — im Gegensatz zum Rest Italiens — zusätzliche Heizkosten an. Für die Klimazonen E und F entspricht die Steuerermäßigung durchschnittlich 11 bis 12 % der Preise für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas. Die durchschnittlichen Heizkosten liegen in Klimazone E aufgrund der klimatischen Bedingungen um 90 % und in Zone F um 170 % über dem Landesdurchschnitt. Gegenüber dem Festland fallen auf den Inseln höhere Heizkosten infolge ihrer geografischen Besonderheiten, der eingeschränkten Heizstoffversorgung sowie zusätzlicher Transportkosten und daher höherer Heizstoffpreise an.

(7)

Da die durch die Steuerermäßigung erzielten Einsparungen in allen Fällen niedriger sind als die zusätzlichen Heizkosten der betroffenen Bevölkerung, kommt es dabei nicht zu Überkompensierung. Insbesondere haben die italienischen Behörden angegeben, dass die Steuerermäßigung die in den Klimazonen E und F aufgrund der strengeren Witterungsbedingungen anfallenden Mehrkosten nicht übersteigen. Außerdem haben die italienischen Behörden angegeben dass die Steuerermäßigung nicht dazu führen wird, dass die auf den Inseln gezahlten Heizstoffpreise den Preis, der für den gleichen Heizstoff auf dem Festland bezahlt wird, unterschreiten.

(8)

Der ermäßigte Steuersatz bleibt sowohl für Gasöl als auch für Flüssiggas über den gemäß Richtlinie 2003/96/EG festgesetzten gemeinschaftlichen Mindeststeuersätzen.

(9)

Die beantragte Maßnahme gilt nur für das Beheizen von Innenräumen (für private und gewerbliche Zwecke). Sie gilt nicht für andere gewerbliche Verwendungszwecke der genannten Erzeugnisse.

(10)

Es wurde festgestellt, dass die Maßnahme den Wettbewerb nicht verfälscht und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der gemeinschaftlichen Umwelt-, Energie- und Verkehrpolitikvereinbar ist.

(11)

Nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sollte Italien daher ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2012 in bestimmten, im Anhang zu dieser Entscheidung genannten geografischen Gebieten, in denen besonders hohe Heizkosten anfallen, einen ermäßigten Steuersatz für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden.

(12)

Es sollte sichergestellt werden, dass Italien die unter diese Entscheidung fallende Steuerermäßigung auf Grundlage der in Artikel 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Ausnahmeregelung in direktem Anschluss an die vor dem 1. Januar 2007 geltende Regelung anwenden kann. Dem Genehmigungsantrag sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2007 stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, in bestimmten, im Anhang genannten geografischen Gebieten, in denen besonders hohe Heizkosten anfallen, ermäßigte Steuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden.

Um jede Überkompensierung zu vermeiden, darf die Ermäßigung nicht über die in den betreffenden Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten hinausgehen.

Der ermäßigte Steuersatz muss den Auflagen der Richtlinie 2003/96/EG Rechnung tragen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 9 jener Richtlinie genannten Mindeststeuerbeträge.

Artikel 2

Die Steuerermäßigung für den Verbrauch in den Gemeinden in den unter den Nummern 2 und 3 des Anhangs genannten Gebieten gilt nur solange, wie die betreffenden Gemeinden nicht über einen Zugang zum Erdgasnetz verfügen.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(2)  Der Erlass unterteilt das italienische Staatsgebiet in sechs Klimazonen (A bis F). Die Einteilung geht von „Tagesgraden“ aus, d. h. der für die normale Heizperiode erfassten Summe der von der optimalen Temperatur von 20 °C abweichenden Tagesdurchschnittstemperaturen. Je höher die einer Gemeinde zugeordnete Zahl, desto niedriger sind die Außendurchschnittstemperaturen während der Heizperiode.

(3)  Die übrigen Klimazonen werden nach Maßgabe der „Tagesgrade“ wie folgt eingeteilt: Zone A (unter 600), Zone B (zwischen 600 und 900), Zone C (zwischen 900 und 1 400) und Zone D (zwischen 1 400 und 2 100).


ANHANG

Diese Entscheidung gilt für folgende Gebiete:

Gemeinden in Klimazone F gemäß Präsidentialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993.

Gemeinden in Klimazone E gemäß Präsidentialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993.

Gemeinden auf Sardinien und den kleineren Inseln (alle italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien).


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2008

zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („SISNET“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

(2008/319/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG (1) und den Beschluss 2007/149/EG (2) ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (nachstehend „SISNET“ genannt) bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur zu Lasten der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten.

(2)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen zu Lasten eines spezifischen Haushaltsplans (nachstehend „SISNET-Haushaltsplan“ genannt), aus dem die in diesen Beschlüssen des Rates genannte Kommunikationsinfrastruktur finanziert wird.

(3)

Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem werden ab einem vom Rat nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) festzulegenden Zeitpunkt auf die Schweizerische Eidgenossenschaft angewendet.

(4)

Ab diesem Zeitpunkt sollte sich die Schweizerische Eidgenossenschaft am SISNET-Haushaltsplan beteiligen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/265/EG (4) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Einnahmen des Haushaltsplans setzen sich aus den Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich sowie aus den Finanzbeiträgen Islands, Norwegens und der Schweiz zusammen.“

2.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Die in Artikel 25 genannten Staaten stellen dem Stellvertretenden Generalsekretär ihre Finanzbeiträge zur Verfügung:

Die Aufteilung der Beiträge zwischen den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten einerseits und Island, Norwegen und der Schweiz andererseits wird jedes Jahr auf der Grundlage des Anteils jedes betroffenen Mitgliedstaats und Islands, Norwegens und der Schweiz an der Gesamtsumme der im Vorjahr erzielten Bruttoinlandsprodukte (BIP) aller in Artikel 25 genannten Staaten festgelegt. Die Aufteilung der Beiträge zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wird jedes Jahr nach Abzug der Beiträge Islands, Norwegens und der Schweiz entsprechend dem MwSt.-Eigenmittelanteil jedes dieser Mitgliedstaaten an der im vorhergehenden Haushaltsjahr bei der letzten Berichtigung des Haushaltsplans der Union festgestellten Gesamtsumme der MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.

Die Mehrkosten, die aufgrund der Ausweitung der Kommunikationsinfrastruktur auf Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn entstehen, werden weder von Irland noch vom Vereinigten Königreich mitgetragen.“

3.

In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 49 hat die Schweiz ihren ersten Beitrag bis zum 1. Juli 2008 zu entrichten.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 41.

(2)  ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 19.

(3)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(4)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/155/EG (ABl. L 68 vom 8.3.2007, S. 5).


Kommission

19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. März 2008

zur Festsetzung der Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1053)

(Nur der polnische und der spanische Text sind verbindlich)

(2008/320/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem 31. Dezember 2004 verboten sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die Herstellung, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Methylbromid für sämtliche Verwendungszwecke, mit Ausnahme beispielsweise (2) kritischer Verwendungszwecke in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii und den im Beschluss IX/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien sowie allen anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien. Sonderregelungen für kritische Verwendungszwecke sollen beschränkte Ausnahmen sein, um eine kurze Frist für die Umstellung auf Alternativen einzuräumen.

(2)

Gemäß dem Beschluss IX/6 ist die Verwendung von Methylbromid nur dann als „kritisch“ einzustufen, wenn der Antragsteller feststellt, dass die Nichtverfügbarkeit von Methylbromid für diesen Zweck zu bedeutenden Marktstörungen führen würde und dass keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren Alternativen bzw. Ersatzstoffe vorhanden sind, die im Hinblick auf Umwelt und Gesundheit akzeptabel und für die jeweiligen Nutzpflanzen und Umstände geeignet sind. Im Übrigen sind die etwaige Herstellung und der eventuelle Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Schritte zur weitestmöglichen Verringerung dieser kritischen Verwendung und der damit verbundenen Emissionen ergriffen wurden. Ferner hat der Antragsteller nachzuweisen, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um Alternativen und Ersatzstoffe, die die einzelstaatlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, zu prüfen und zu kommerzialisieren, und dass Forschungsprogramme zur Entwicklung und Verbreitung von Alternativen bzw. Ersatzstoffen laufen.

(3)

Für kritische Verwendungszwecke von Methylbromid gingen bei der Kommission sechs Vorschläge aus zwei Mitgliedstaaten ein. Die Anträge beliefen sich auf insgesamt 245 146 kg und kamen aus Polen (12 995 kg) und Spanien (232 151 kg).

(4)

Zur Festsetzung der Menge an Methylbromid, die für kritische Verwendungszwecke im Jahr 2008 lizenzierbar ist, hat die Kommission die im Beschluss IX/6 und in Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgestellten Kriterien angewandt. Sie stellte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fest, dass angemessene Alternativen in der Gemeinschaft verfügbar sind und sich bei vielen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls seit der Zeit, da die Vorschläge für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten erfasst wurden, zunehmend durchgesetzt haben. Die Kommission hat daher festgesetzt, dass im Jahr 2008 212 671 kg Methylbromid verwendet werden dürfen, um die kritischen Verwendungszwecke eines jeden der Mitgliedstaaten abzudecken, welche die Verwendung von Methylbromid beantragt hatten. Diese Menge entspricht 1,1 % des 1991 in der Europäischen Gemeinschaft eingesetzten Methylbromids und verdeutlicht, dass mehr als 98,9 % dieses Stoffes durch Alternativen ersetzt wurden. Die Kategorien kritischer Verwendungszwecke entsprechen denjenigen, die in der Tabelle A des Beschlusses XIX/9 der 19. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls (3) festgelegt wurden.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii hat die Kommission außerdem zu entscheiden, welche Verwender in den Genuss der Ausnahmeregelung für kritische Verwendungszwecke kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des mit Methylbromid umgehenden Personals festzulegen haben und dass dieser Stoff ausschließlich bei der Begasung zur Anwendung kommt, hat die Kommission festgesetzt, dass Methylbromid einsetzende Begaser die einzigen Verwender sind, die für den Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und von der Kommission zugelassen werden. Begaser sind zur sicheren Anwendung von Methylbromid befähigt. Außerdem haben die Mitgliedstaaten Verfahren zur Bestimmung der Begaser festgelegt, die in ihrem Hoheitsgebiet zur Verwendung von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke berechtigt sind.

(6)

Laut Beschluss IX/6 sind die Herstellung und der Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn dieser Stoff nicht in Lagerbeständen unverbrauchten oder rezyklierten Methylbromids vorhanden ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii sind die Produktion und Einfuhr von Methylbromid nur dann zulässig, wenn kein rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung steht. Im Einklang mit dem Beschluss IX/6 und Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii hat die Kommission festgestellt, dass Lagerbestände von 6 296,744 kg für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen.

(7)

Aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer ii dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 desselben Artikels andere Unternehmer als Hersteller oder Einführer nach dem 31. Dezember 2005 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringen oder selbst verwenden. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 gilt Absatz 2 desselben Artikels nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe, wenn sie zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 definiert werden, verwendet werden.

Daher würden nicht nur Hersteller und Einführer, sondern auch von der Kommission für 2008 registrierte Begaser ermächtigt, Methylbromid nach dem 31. Dezember 2007 in Verkehr zu bringen und für kritische Verwendungszwecke zu verwenden. Begaser wenden sich üblicherweise zwecks Einfuhr und Lieferung von Methylbromid an einen Einführer. Von der Kommission 2007 für kritische Verwendungszwecke registrierte Begaser hätten die Möglichkeit, etwaige Bestände an Methylbromid, die 2007 nicht verbraucht wurden („Lagerbestände“), auf das Jahr 2008 zu übertragen. Die Kommission hat Lizenzverfahren eingeführt, um zu gewährleisten, dass derartige Lagerbestände aufgebraucht werden, bevor die Einfuhr oder Herstellung zusätzlichen Methylbromids zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke 2008 genehmigt wird.

(8)

Da die kritischen Verwendungszwecke für Methylbromid vom 1. Januar 2008 an gelten, sollte die vorliegende Entscheidung ab diesem Datum zur Anwendung kommen, damit die betreffenden Unternehmen und Beteiligten das Lizenzverfahren nutzen können.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Spanien und die Republik Polen werden ermächtigt, im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 insgesamt 212 671 kg Methylbromid für kritische Verwendungszwecke gemäß den in den Anhängen 1 und 2 angegebenen konkreten Mengen und Verwendungskategorien einzusetzen.

Artikel 2

Lagerbestände, die von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats als für kritische Verwendungszwecke verfügbar deklariert wurden, sind von der Menge abzuziehen, die zur Abdeckung der kritischen Verwendungszwecke in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführt oder hergestellt werden kann.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 25. März 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).

(2)  Andere Verwendungszwecke sind die Quarantäne und die Behandlung vor dem Transport, als Ausgangsstoff sowie zu Labor- und Analysezwecken.

(3)  UNEP/OzL.Pro.19/7. Bericht der 19. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. 17.-21. September 2007, Montreal: http://ozone.unep.org/Meeting_Documents/mop/index.shtml


ANHANG I

KÖNIGREICH SPANIEN

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Erdbeerausläufer (Anzucht in Höhenlagen)

200 000

Schnittblumen (nur Forschungszwecke)

25

Erdbeeren und Paprika (nur Forschungszwecke)

151

Insgesamt

200 176

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 6 288,12 kg.


ANHANG II

REPUBLIK POLEN

Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke

kg

Erdbeerausläufer

11 995

Kaffeebohnen

500

Insgesamt

12 495

In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke = 8,624 kg.


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. April 2008

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1283)

(Nur der spanische, der tschechische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2008/321/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, bzw. des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) übernommen werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, und des EGFL anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in dieser Entscheidung berücksichtigten Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließen sind, in einem zusammenfassenden Bericht zur Kenntnis gebracht.

(7)

Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 15. Dezember 2007 noch anhängig waren und Rechtsfragen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, bzw. des EGFL erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. April 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).


ANHANG

Haushaltsposten 6701

MS

Maßnahme

HHJ

Gründe für die Berichtigung

Art

%

Währung

Betrag

Bereits abgezogene Beträge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Finanzaudit — Überschreitung

2004

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–61 104,20

0,00

–61 104,20

AT INSGESAMT

–61 104,20

0,00

–61 104,20

CZ

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

CZK

– 358 046,95

0,00

– 358 046,95

CZ INSGESAMT

– 358 046,95

0,00

– 358 046,95

DE

Ländliche Entwicklung, Garantie — Flankierende Maßnahmen

2003

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–4 256 495,00

0,00

–4 256 495,00

DE

Finanzaudit — Verspätete Zahlungen

2006

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

–80 851,39

–80 851,39

0,00

DE INSGESAMT

–4 337 346,39

–80 851,39

–4 256 495,00

DK

Milchpulver für Herst. von Kasein

2002

Nichteinhaltung bestimmter Anforderungen betreffend den Produktionsprozess

punktuell

 

DKK

–8 915,00

0,00

–8 915,00

DK

Milchpulver für Herst. von Kasein

2003

Nichteinhaltung bestimmter Anforderungen betreffend den Produktionsprozess

punktuell

 

DKK

– 157 528,05

0,00

– 157 528,05

DK

Milchpulver für Herst. von Kasein

2004

Nichteinhaltung bestimmter Anforderungen betreffend den Produktionsprozess

punktuell

 

DKK

–98 154,15

0,00

–98 154,15

DK INSGESAMT

– 264 597,20

0,00

– 264 597,20

ES

Bescheinigung

2004

Nicht eingezogene Außenstände

punktuell

 

EUR

–1 882 525,15

0,00

–1 882 525,15

ES

Obst und Gemüse — Bananen

2004

Mängel (Häufigkeit, Stichprobe) bei den Qualitätskontrollen der zweiten Ebene

pauschal

2,00

EUR

– 948 158,64

0,00

– 948 158,64

ES

Obst und Gemüse — Bananen

2005

Mängel (Häufigkeit, Stichprobe) bei den Qualitätskontrollen der zweiten Ebene

pauschal

2,00

EUR

–1 394 194,02

0,00

–1 394 194,02

ES

Obst und Gemüse — Bananen

2006

Mängel (Häufigkeit, Stichprobe) bei den Qualitätskontrollen der zweiten Ebene

pauschal

2,00

EUR

– 406 510,05

0,00

– 406 510,05

ES

Destillation von Wein

2003

Mängel bei der Kontrolle des Pflanzungsverbots

pauschal

10,00

EUR

–25 824 435,94

0,00

–25 824 435,94

ES

Destillation von Wein

2004

Mängel bei der Kontrolle des Pflanzungsverbots

pauschal

10,00

EUR

–29 124 759,86

0,00

–29 124 759,86

ES INSGESAMT

–59 580 583,66

0,00

–59 580 583,66

FR

Obst und Gemüse — Bananen

2004

Nichtbeachtung von Anerkennungskriterien durch die Erzeugerorganisation

pauschal

5,00

EUR

– 780,11

 

– 780,11

FR

Obst und Gemüse — Bananen

2005

Nichtbeachtung von Anerkennungskriterien durch die Erzeugerorganisation

pauschal

5,00

EUR

–4 958 177,57

0,00

–4 958 177,57

FR

Obst und Gemüse — Bananen

2006

Nichtbeachtung von Anerkennungskriterien durch die Erzeugerorganisation

pauschal

5,00

EUR

–2 263 498,77

0,00

–2 263 498,77

FR

Obst und Gemüse — Bananen

2007

Nichtbeachtung von Anerkennungskriterien durch die Erzeugerorganisation

pauschal

5,00

EUR

–3 775 871,38

0,00

–3 775 871,38

FR

Öffentliche Lagerhaltung Zucker

2005

Nicht beihilfefähige Menge angemeldet

punktuell

 

EUR

– 535 626,90

0,00

– 535 626,90

FR

Öffentliche Lagerhaltung Zucker

2006

Nicht beihilfefähige Menge angemeldet

punktuell

 

EUR

475 793,12

0,00

475 793,12

FR

Tabakprämien

2004

Sanktionen nicht angewendet

punktuell

 

EUR

–9 947,35

0,00

–9 947,35

FR

Tabakprämien

2005

Sanktionen nicht angewendet

punktuell

 

EUR

–38 983,31

0,00

–38 983,31

FR

Tabakprämien

2006

Sanktionen nicht angewendet

punktuell

 

EUR

–85 816,53

0,00

–85 816,53

FR INSGESAMT

–11 192 908,80

0,00

–11 192 908,80

IE

Milchpulver für Herst. von Kasein

2003

Mängel bei der Bildung einer Stichprobe der Produktionspartien

pauschal

2,00

EUR

– 209 164,22

0,00

– 209 164,22

IE

Milchpulver für Herst. von Kasein

2004

Mängel bei der Bildung einer Stichprobe der Produktionspartien

pauschal

2,00

EUR

– 423 850,43

0,00

– 423 850,43

IE

Milchpulver für Herst. von Kasein

2005

Mängel bei der Bildung einer Stichprobe der Produktionspartien

pauschal

2,00

EUR

– 131 507,65

0,00

– 131 507,65

IE INSGESAMT

– 764 522,30

0,00

– 764 522,30

IT

Ausfuhrerstattungen

2003

Unzulängliche Informationen über körperliche Kontrollen

pauschal

5,00

EUR

–30 905,27

0,00

–30 905,27

IT

Finanzaudit — Verspätete Zahlungen

2004

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

– 308 289,90

0,00

– 308 289,90

IT

Ländliche Entwicklung, Garantie — Flankierende Maßnahmen

2003

Verwaltungskontrollen nicht in allen Fällen durchgeführt — Verstoß gegen Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 — Unzulängliche Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

5,00

EUR

– 428 284,00

0,00

– 428 284,00

IT

Ländliche Entwicklung, Garantie — Flankierende Maßnahmen

2003

Verspätet durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen — Verstoß gegen Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002

pauschal

5,00

EUR

–2 985 884,00

0,00

–2 985 884,00

IT

Ländliche Entwicklung, Garantie — Flankierende Maßnahmen

2004

Verwaltungskontrollen nicht in allen Fällen durchgeführt — Verstoß gegen Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 — Unzulängliche Vor-Ort-Kontrollen

pauschal

5,00

EUR

– 754 180,00

0,00

– 754 180,00

IT

Ländliche Entwicklung, Garantie — Flankierende Maßnahmen

2004

Verspätet durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen — Verstoß gegen Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002

pauschal

5,00

EUR

–32 396,00

0,00

–32 396,00

IT

Ländliche Entwicklung, Garantie — Flankierende Maßnahmen

2005

Verspätet durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen — Verstoß gegen Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002

pauschal

5,00

EUR

–54 645,00

0,00

–54 645,00

IT

Ländliche Entwicklung, Garantie — Flankierende Maßnahmen

2006

Verspätet durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen — Verstoß gegen Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002

pauschal

5,00

EUR

–58 709,00

0,00

–58 709,00

IT INSGESAMT

–4 653 293,17

0,00

–4 653 293,17

LU

Finanzaudit — Verspätete Zahlungen

2006

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

punktuell

 

EUR

0,00

–14 516,49

14 516,49

LU

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–1 107 241,81

–1 107 241,81

0,00

LU

Ländliche Entwicklung, Garantie — Flankierende Maßnahmen

2004

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

5,00

EUR

– 484 845,00

0,00

– 484 845,00

LU

Ländliche Entwicklung, Garantie — Flankierende Maßnahmen

2005

Mängel bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen

pauschal

5,00

EUR

– 479 643,00

0,00

– 479 643,00

LU INSGESAMT

–2 071 729,81

–1 121 758,30

– 949 971,51

NL

Finanzaudit — Überschreitung

2005

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

–7 905,99

0,00

–7 905,99

NL INSGESAMT

–7 905,99

0,00

–7 905,99

PT

Finanzaudit — Überschreitung

2006

Überschreitung der finanziellen Obergrenzen

punktuell

 

EUR

– 271 398,38

0,00

– 271 398,38

PT INSGESAMT

– 271 398,38

0,00

– 271 398,38


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. April 2008

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1442)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/322/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.

(2)

Die Entscheidung 2006/502/EG wurde gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach die Geltungsdauer der Entscheidung auf höchstens ein Jahr begrenzt wird, jedoch um weitere Zeiträume von höchstens jeweils einem Jahr verlängert werden kann.

(3)

Die Entscheidung 2006/502/EG wurde durch die Entscheidung 2007/231/EG geändert, durch die die Geltungsdauer der Entscheidung zum ersten Mal um ein weiteres Jahr bis zum 11. Mai 2008 verlängert wurde.

(4)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen und der Fortschritte im Hinblick auf eine Alternativlösung für die Kindersicherheit von Feuerzeugen erweist es sich als erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung um weitere 12 Monate zu verlängern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2006/502/EG erhält folgende Fassung: „Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2009.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung spätestens am 11. Mai 2008 nachzukommen, veröffentlichen sie und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 2008

Für die Kommission

Meglena KUNEVA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 41. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/231/EG (ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16).


Berichtigungen

19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/41


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 212 vom 2. August 2006 )

Seite 5, Artikel 2 Absatz 3:

anstatt:

„(3)   Die Verwendung antimikrobieller Mittel … ist so weit wie möglich auf bakteriologische Probenahme und Anfälligkeitstests zu stützen.“

muss es heißen:

„(3)   Die Verwendung antimikrobieller Mittel … ist so weit wie möglich auf bakteriologische Probenahme und Empfindlichkeitstests zu stützen.“


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/41


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden

( Amtsblatt der Europäischen Union L 280 vom 24. Oktober 2007 )

Seite 7, Anhang I (zur Berichtigung von Anhang II Teil D 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003):

anstatt:

„1.

Nach Ablauf von 72 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen für den direkten menschlichen Verzehr (als Konsumeier) nur noch Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem nach Artikel 5 aufgestellten nationalen Bekämpfungsprogramm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.“

muss es heißen:

„1.

Für den direkten menschlichen Verzehr als Konsumeier dürfen nur Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem nach Artikel 5 aufgestellten nationalen Bekämpfungsprogramm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.“