ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 107

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
17. April 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 338/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Anpassung der Polen in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) für den Zeitraum 2008—2011 zuzuteilenden Fangquoten für Dorsch

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 339/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 1 )

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 341/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die im April 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

26

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/308/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 7. April 2008 zur Ernennung zweier österreichischer Mitglieder sowie zweier österreichischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

28

 

 

2008/309/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 7. April 2008 zur Ernennung eines belgischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

29

 

 

2008/310/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 7. April 2008 zur Ernennung von sieben britischen Mitgliedern und sieben britischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

30

 

 

2008/311/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 14. April 2008 zur Ernennung eines irischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

31

 

 

Kommission

 

 

2008/312/Euratom

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 zur Einführung des in der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 793)

32

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2008/313/GASP

 

*

Beschluss CHAD/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. März 2008 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik

60

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP des Rates vom 14. April 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 338/2008 DES RATES

vom 14. April 2008

zur Anpassung der Polen in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) für den Zeitraum 2008—2011 zuzuteilenden Fangquoten für Dorsch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (2) werden Polen die Fangquoten für Ostseedorsch für das Jahr 2007 zugeteilt.

(2)

Laut der Verordnung (EG) Nr. 804/2007 der Kommission (3) galt die Fangquote für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer), die Polen für das Jahr 2007 zugeteilt worden war, als erschöpft und Schiffen unter polnischer Flagge wurde vom 12. Juli 2007 an die Befischung der Dorschbestände in der Ostsee verboten.

(3)

Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen schätzte die Kommission im Juli 2007, dass die von polnischen Schiffen aus dem Dorschbestand in der östlichen Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) gefangenen Mengen das Dreifache der von Polen ursprünglich deklarierten Mengen betragen. Außerdem setzten Schiffe unter polnischer Flagge die Befischung dieses Bestands nach dem Verbot fort und überschritten damit die Polen für 2007 zugeteilte Quote weiter.

(4)

Nach mehreren Fachsitzungen zwischen den polnischen Behörden und der Kommission zur Feststellung der nachweislich zu viel gefischten Menge hat Polen mitgeteilt, dass die Quote um 8 000 t überschritten wurde.

(5)

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erlässt der Rat Vorschriften für den Abzug der über die jährlichen Quoten hinaus gefangenen Mengen. Diese Vorschriften werden in Einklang mit den Zielen und Bewirtschaftungsstrategien der gemeinsamen Fischereipolitik aufgestellt und tragen in erster Linie dem Umfang der Überfischung und der biologischen Lage des betroffenen Bestands Rechnung.

(6)

Solche Vorschriften wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (4) eingeführt. Gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung werden alle gefangenen Mengen, die die jährliche Quote überschreiten, von der Quote des entsprechenden Bestands für das folgende Jahr abgezogen.

(7)

Die Hauptursachen für die Überschreitung der Dorschquote durch Schiffe unter polnischer Flagge sind ein mangelhaftes Kontroll- und Durchsetzungssystem und eine Flotte, deren Potenzial für den Dorschfang in keinem Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten steht, die der Rat Polen jedes Jahr zuweist.

(8)

Um die gravierenden Mängel bei der Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik durch Polen umfassend zu beheben, die insbesondere zu falsch oder nicht gemeldeten Fängen von Dorsch in der östlichen Ostsee geführt haben, und um zu vermeiden, dass die Dorschbestände erneut wie im Jahr 2007 zu stark befischt werden, hat Polen zugesagt, nationale Aktionspläne anzunehmen und durchzuführen, die Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der Kontroll- und Durchsetzungssysteme in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften sowie Sondermaßnahmen zur Anpassung der Fangkapazität der polnischen Flotten vorsehen, um ein stabiles Gleichgewicht zwischen der Kapazität und den Polen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Dorsch in der Ostsee herzustellen.

(9)

Angesichts dieser Zusage und der hohen zu viel gefangenen Menge sowie der sozioökonomischen Folgen, die ihr sofortiger Abzug hätte, empfiehlt es sich, von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abzuweichen und spezielle Regeln für den Abzug der zu viel gefischten Mengen aufzustellen.

(10)

Die Mengen Dorsch, die Polen 2007 zu viel gefischt hat, sollten deswegen über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg von der Quote Polens so abgezogen werden, dass die sozioökonomischen Folgen vor allem im ersten Jahr minimiert werden.

(11)

Die Kommission sollte die Anwendung der polnischen Aktionspläne bewerten. Bei Nichtbeachtung der in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen und Fristen kann der Rat die Regeln für den Abzug der zu viel gefischten Mengen ändern.

(12)

Um den betroffenen Fischern Sicherheit hinsichtlich des Umfangs ihrer Quote für den Dorschfang in der Ostsee für das Jahr 2008 zu bieten und eine Gefährdung der Bestände zu vermeiden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass über Senkungen dieser Quoten für 2008 so früh wie möglich in der Fangsaison entschieden wird. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung ist „die 2007 zu viel gefischte Menge“ die Menge, um die Polen im Jahr 2007 seine Quote für Dorsch (Gadus morhua) in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) überschritten hat.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden in den Jahren 2008 bis 2011 die Polen zuzuteilenden Quoten für Dorsch (Gadus morhua) in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) über vier Jahre hinweg wie folgt gekürzt:

a)

im Jahr 2008 um 10 % der 2007 zu viel gefischten Menge und

b)

in den Jahren 2009, 2010 und 2011 um jeweils 30 % der 2007 zu viel gefischten Menge.

Artikel 3

(1)   Polen nimmt nationale Aktionspläne für die Kontrolle und Flottenumstrukturierung, die namentlich Maßnahmen mit nachstehender Zielsetzung haben, an und führt sie durch:

a)

Verstärkung der Kontrolle der Fangtätigkeiten, namentlich für den Teil der Flotte, bei dem Dorsch einen wesentlichen Teil des Fangs ausmacht;

b)

verbesserte Durchsetzung der gemeinschaftlichen und nationalen Bestanderhaltungsvorschriften und besonders der Fangbeschränkungen;

c)

Anpassung der Kapazität des Flottenteils, bei dem Dorsch einen wesentlichen Teil des Fangs ausmacht.

(2)   Die Kommission bewertet jedes Jahr die Durchführung der nationalen Aktionspläne gemäß Absatz 1 und erstattet dem Rat darüber Bericht. Werden Maßnahmen nicht plangemäß durchgeführt, so kann der Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Methode für die Abzüge gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b ändern.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).

(3)  ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 3.

(4)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.


17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 339/2008 DER KOMMISSION

vom 16. April 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 16. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

65,4

TN

144,8

TR

105,3

ZZ

105,2

0707 00 05

JO

178,8

MK

88,0

TR

151,1

ZZ

139,3

0709 90 70

MA

92,6

TR

102,1

ZZ

97,4

0709 90 80

EG

349,4

ZZ

349,4

0805 10 20

EG

51,2

IL

53,1

MA

56,7

TN

56,4

TR

58,4

US

55,6

ZZ

55,2

0805 50 10

AR

117,4

IL

126,5

TR

134,5

ZA

128,0

ZZ

126,6

0808 10 80

AR

90,5

BR

82,4

CA

79,6

CL

85,7

CN

97,7

MK

64,5

NZ

123,8

US

112,9

UY

65,3

ZA

73,8

ZZ

87,6

0808 20 50

AR

84,6

AU

93,7

CL

90,9

CN

50,6

ZA

92,9

ZZ

82,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 340/2008 DER KOMMISSION

vom 16. April 2008

über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Struktur und Höhe der von der Europäischen Chemikalienagentur(im Folgenden „die Agentur“) erhobenen Gebühren und Entgelte sowie die Zahlungsmodalitäten sollten festgelegt werden.

(2)

Bei Struktur und Höhe der Gebühren sollten die Arbeiten berücksichtigt werden, die die Agentur und die zuständigen Behörden aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchzuführen haben; die Gebühren sollten so angesetzt werden, dass die aus ihnen erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausreichen, um die Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zu decken. Bei der Festsetzung der Registrierungsgebühren sollte ebenfalls berücksichtigt werden, welche Arbeiten nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gegebenenfalls durchgeführt werden.

(3)

Die für die Registrierung von Stoffen festzulegende Gebühr sollte vom Mengenbereich dieser Stoffe abhängig sein. Registrierungen nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten jedoch nicht gebührenpflichtig sein.

(4)

Für die Registrierung isolierter Zwischenprodukte nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten besondere Gebühren erhoben werden.

(5)

Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten ebenfalls gebührenpflichtig sein.

(6)

Für die Aktualisierung einer Registrierung sollte eine Gebühr erhoben werden. Insbesondere sollten die Aktualisierung des Mengenbereichs, die mit einem Wechsel der Rechtspersönlichkeit einhergehende Änderung der Identität des Registranten sowie bestimmte Änderungen des Status der in der Registrierung enthaltenen Informationen gebührenpflichtig sein.

(7)

Für die Mitteilung von Information über produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD) nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte eine Gebühr erhoben werden. Außerdem sollte für jeden Antrag auf Verlängerung einer PPORD-Ausnahme ein Entgelt festgelegt werden.

(8)

Die Einreichung eines Zulassungsantrags sollte gebührenpflichtig sein. Diese Gebühr sollte aus einer Grundgebühr bestehen, die für einen Stoff, eine Verwendung oder einen Antragsteller gilt, sowie aus Zusatzgebühren für jeden weiteren Stoff, jede weitere Verwendung und jeden weiteren Antragsteller, auf den/die sich der Antrag bezieht. Auch für die Einreichung eines Überprüfungsberichts sollte ein Entgelt festgelegt werden.

(9)

In bestimmten Fällen sollten für gemeinsame Einreichungen ermäßigte Gebühren und Entgelte vorgesehen werden. Außerdem sollten ermäßigte Gebühren und Entgelte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2) vorgesehen werden.

(10)

Im Falle eines Alleinvertreters sollte die Prüfung der Frage, ob Anspruch auf eine KMU-Ermäßigung besteht, anhand von Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzdaten des Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, der von diesem Alleinvertreter im Zusammenhang mit dieser Transaktion vertreten wird, sowie anhand von relevanten Informationen von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen des Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG erfolgen.

(11)

Ermäßigungen nach dieser Verordnung sollten auf der Grundlage einer Erklärung der Rechtsperson, die die Ermäßigung beanspruchen kann, gewährt werden. Um der Erteilung falscher Auskünfte entgegenzuwirken, sollte durch die Agentur ein Verwaltungsentgelt und durch die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein Bußgeld in abschreckender Höhe erhoben werden.

(12)

Das Einlegen eines Widerspruchs nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte gebührenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühr sollte im Verhältnis zur Schwierigkeit der damit verbundenen Tätigkeiten stehen.

(13)

Die Gebühren und Entgelte sollten ausschließlich in Euro erhoben werden.

(14)

Ein Teil der von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte sollte an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abgetreten werden, um sie für die Tätigkeit der Berichterstatter in den Ausschüssen der Agentur sowie gegebenenfalls für die Wahrnehmung weiterer in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehener Aufgaben zu entschädigen. Der Verwaltungsrat der Agentur sollte nach befürwortender Stellungnahme der Kommission festlegen, wie hoch der Anteil der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Gebühren und Entgelte sein darf.

(15)

Bei der Festlegung der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Beträge sowie der erforderlichen Vergütung für sonstige vereinbarte Tätigkeiten für die Agentur sollte der Verwaltungsrat der Agentur den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) beachten. Außerdem sollte er mit Blick auf die vorhandenen Haushaltsmittel und die mehrjährigen Vorausschätzungen der Einnahmen sicherstellen, dass der Agentur weiterhin ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bereitstehen, und den für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entstehenden Arbeitsaufwand berücksichtigen.

(16)

Die Fristen für die Zahlung der aufgrund dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte sollten unter Berücksichtigung der Fristen für die Verfahren festgelegt werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehen sind. Insbesondere sollten bei der Festlegung der ersten Frist für die Zahlung der Gebühr im Zusammenhang mit der Einreichung eines Registrierungsdossiers oder einer Aktualisierung die Fristen berücksichtigt werden, innerhalb derer die Agentur die Vollständigkeitsprüfung durchführen muss. Entsprechend sollte bei der Festlegung der ersten Frist für die Zahlung der Gebühren im Zusammenhang mit Mitteilungen einer Ausnahme von der Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung die Frist nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 berücksichtigt werden. Für Zahlungen, die nicht vor Ablauf der ersten Frist geleistet werden, sollte die Agentur jedoch eine zweite angemessene Frist setzen.

(17)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte sollten angepasst werden, um der Inflation Rechnung zu tragen; zu diesem Zweck sollte der Europäische Verbraucherpreisindex verwendet werden, den Eurostat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (4) veröffentlicht.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte festgelegt, die die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhebt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„KMU“ ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

2.

„mittleres Unternehmen“ ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

3.

„kleines Unternehmen“ ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

4.

„Kleinstunternehmen“ ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

KAPITEL II

GEBÜHREN UND ENTGELTE

Artikel 3

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)   Die Agentur erhebt für die Registrierung eines Stoffes nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.

Nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird jedoch für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge zwischen 1 Tonne und 10 Tonnen keine Gebühr erhoben, wenn das Registrierungsdossier die gesamten Informationen nach Anhang VII der genannten Verordnung enthält.

(2)   Enthält das Registrierungsdossier für einen Stoff im Mengenbereich von 1 Tonne bis 10 Tonnen nicht alle nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen Informationen, erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang I dieser Verordnung.

Für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge von 10 Tonnen oder mehr erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang I.

(3)   Im Falle einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang I.

Legt ein Registrant jedoch einen Teil der Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vor, erhebt die Agentur von diesem Registranten eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang I dieser Verordnung.

(4)   Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang I Tabelle 2.

(5)   Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit einer Registrierung eines vorregistrierten Stoffes, die bei der Agentur innerhalb der beiden Monate eingereicht wird, welche der jeweiligen Registrierungsfrist nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorausgehen, ist jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum nachzukommen, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(6)   Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Registrierung abgelehnt.

(7)   Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

Artikel 4

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)   Die Agentur erhebt für die Registrierung eines standortinternen oder transportierten Zwischenprodukts nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.

Nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird für die Registrierung eines isolierten standortinternen oder transportierten Zwischenprodukts in einer Menge zwischen 1 Tonne und 10 Tonnen keine Gebühr erhoben, wenn das Registrierungsdossier die gesamten Informationen nach Anhang VII der genannten Verordnung enthält.

Gebühren nach diesem Artikel werden nur für die Registrierung isolierter standortinterner oder transportierter Zwischenprodukte nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehen. Für Registrierungen von Zwischenprodukten, für die die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Informationen erforderlich sind, gelten die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Gebühren.

(2)   Enthält das Registrierungsdossier für ein standortinternes oder transportiertes isoliertes Zwischenprodukt im Mengenbereich von 1 Tonne bis 10 Tonnen nicht alle nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen Informationen, erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Für die Registrierung eines standortinternen oder transportierten Zwischenprodukts in einer Menge von 10 Tonnen oder mehr erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang II.

(3)   Im Falle einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang II.

Legt ein Registrant jedoch einen Teil der Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d oder Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vor, erhebt die Agentur von diesem Registranten eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang II dieser Verordnung.

(4)   Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang II Tabelle 2.

(5)   Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit einer Registrierung eines vorregistrierten Stoffes, die bei der Agentur innerhalb der beiden Monate eingereicht wird, welche der jeweiligen Registrierungsfrist nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorausgehen, ist jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum nachzukommen, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(6)   Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Registrierung abgelehnt.

(7)   Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

Artikel 5

Gebühren für die Aktualisierung einer Registrierung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)   Die Agentur erhebt für die Aktualisierung einer Registrierung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.

Für die Aktualisierung folgender Elemente einer Registrierung erhebt die Agentur jedoch keine Gebühr:

a)

Wechsel von einem höheren zu einem niedrigeren Mengenbereich;

b)

Wechsel von einem niedrigeren zu einem höheren Mengenbereich, wenn der Registrant zuvor die Gebühr für diesen höheren Mengenbereich entrichtet hat;

c)

Änderung des Status oder der Identität des Registranten bei Beibehaltung derselben Rechtspersönlichkeit;

d)

Änderung der Zusammensetzung des Stoffes;

e)

Informationen über neue Verwendungen, einschließlich Verwendungen, von denen abgeraten wird;

f)

Informationen über neue Risiken des Stoffes;

g)

Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes;

h)

Änderung im Stoffsicherheitsbericht;

i)

Änderung der Leitlinien für die sichere Verwendung des Stoffes;

j)

Mitteilung darüber, dass ein in Anhang IX oder X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführter Versuch entwickelt werden muss;

k)

Antrag auf Zugang zu bislang vertraulichen Informationen.

(2)   Die Agentur erhebt eine Gebühr für die Aktualisierung des Mengenbereichs gemäß Anhang III Tabellen 1 und 2.

Für sonstige Aktualisierungen erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang III Tabellen 3 und 4.

(3)   Im Falle einer Aktualisierung einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem die Aktualisierung einreichenden Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang III.

Wird jedoch ein Teil der Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix, Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d oder Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vorgelegt, erhebt die Agentur eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang III dieser Verordnung.

(4)   Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang III.

Für Aktualisierungen, die eine Änderung der Identität des Registranten beinhalten, gilt die KMU-Ermäßigung jedoch nur, wenn es sich bei der neuen Rechtspersönlichkeit um ein KMU handelt.

(5)   Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(6)   Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest.

Erfolgt bei Aktualisierungen des Mengenbereichs nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Aktualisierung abgelehnt.

Erfolgt die Zahlung bei sonstigen Aktualisierungen nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur nach förmlicher Mahnung des Registranten die Aktualisierung ab.

(7)   Wird die Aktualisierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Aktualisierung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

Artikel 6

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)   Die Agentur erhebt für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.

(2)   Die Agentur erhebt pro Angabe, für die ein Antrag gestellt wird, eine Gebühr gemäß Anhang IV.

Bei Anträgen in Bezug auf einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die ein Antrag gestellt wird.

(3)   Im Falle eines Antrags, der sich auf eine gemeinsame Einreichung bezieht, erhebt die Agentur von jedem Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV.

(4)   Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV Tabelle 2.

(5)   Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Antrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.

Artikel 7

Gebühren und Entgelte für Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)   Die Agentur erhebt für die Mitteilung einer Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung („PPORD“) nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß Anhang V Tabelle 1 dieser Verordnung.

Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang V Tabelle 1.

(2)   Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Verlängerung einer Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für PPORD nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Entgelt gemäß Anhang V Tabelle 2 dieser Verordnung.

Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Entgelt gemäß Anhang V Tabelle 2.

(3)   Die aufgrund von Absatz 1 fälligen Gebühren sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem mitteilenden Hersteller, Importeur oder Produzenten eines Erzeugnisses die Zahlungsaufforderung übermittelt.

Die aufgrund von Absatz 2 fälligen Entgelte sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem eine Verlängerung beantragenden Hersteller, Importeur oder Produzenten eines Erzeugnisses die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(4)   Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest.

Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Mitteilung oder der Antrag auf Verlängerung abgelehnt.

(5)   Wird eine Mitteilung oder ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühren oder Entgelte nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Mitteilung oder mit diesem Antrag auf Verlängerung entrichteten Gebühren oder Entgelte dem Mitteilenden beziehungsweise dem Antragsteller weder erstattet noch gutgeschrieben.

Artikel 8

Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)   Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

(2)   Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes eine Grundgebühr gemäß Anhang VI. Die Grundgebühr bezieht sich auf den Zulassungsantrag für einen Stoff, eine Verwendung und einen Antragsteller.

Für jede weitere Verwendung, für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Antrag erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, und für jeden weiteren an diesem Antrag beteiligten Antragsteller erhebt die Agentur eine Zusatzgebühr gemäß Anhang VI dieser Verordnung.

Im Sinne dieses Absatzes gilt jedes Expositionsszenario als unterschiedliche Verwendung.

(3)   Wird der Antrag ausschließlich von einem mittleren Unternehmen oder von zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein mittleres Unternehmen ist, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 2.

Wird der Antrag ausschließlich von einem kleinen Unternehmen oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein kleines Unternehmen ist, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 3.

Wird der Antrag ausschließlich von einem oder mehreren Kleinstunternehmen gestellt, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 4.

(4)   Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Zulassungsantrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.

Artikel 9

Entgelte für die Überprüfung von Zulassungen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)   Die Agentur erhebt für die Einreichung eines Überprüfungsberichts nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Entgelt gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

(2)   Die Agentur erhebt für die Einreichung eines Überprüfungsberichts ein Grundentgelt gemäß Anhang VII. Das Grundentgelt bezieht sich auf die Einreichung eines Überprüfungsberichts für einen Stoff, eine Verwendung und einen Antragsteller.

Für jede weitere Verwendung, für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Überprüfungsbericht erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, und für jede weitere vom Überprüfungsbericht erfasste Rechtspersönlichkeit erhebt die Agentur ein Zusatzentgelt gemäß Anhang VII dieser Verordnung.

Im Sinne dieses Absatzes gilt jedes Expositionsszenario als unterschiedliche Verwendung.

(3)   Wird der Antrag ausschließlich von einem mittleren oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein mittleres Unternehmen ist, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Grundentgelt sowie ermäßigte Zusatzentgelte gemäß Anhang VII Tabelle 2.

Wird der Antrag ausschließlich von einem kleinen Unternehmen oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein kleines Unternehmen ist, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Grundentgelt sowie ermäßigte Zusatzentgelte gemäß Anhang VII Tabelle 3.

Wird der Antrag ausschließlich von einem oder mehreren Kleinstunternehmen gestellt, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Grundentgelt sowie ermäßigte Zusatzentgelte gemäß Anhang VII Tabelle 4.

(4)   Als Datum der Einreichung des Überprüfungsberichts gilt das Datum, an dem das für den Überprüfungsbericht erhobene Entgelt bei der Agentur eingeht.

Artikel 10

Gebühren für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)   Die Agentur erhebt für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß Anhang VIII dieser Verordnung.

(2)   Wird der Widerspruch von einem KMU eingelegt, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang VIII Tabelle 2.

(3)   Erachtet die Widerspruchskammer einen Widerspruch für unzulässig, wird die Gebühr nicht erstattet.

(4)   Die Agentur erstattet die gemäß Absatz 1 erhobene Gebühr, wenn der Direktor der Agentur nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Entscheidung berichtigt oder wenn über diesen Widerspruch zugunsten des Widerspruchführers entschieden wird.

(5)   Ein Widerspruch gilt erst dann als bei der Widerspruchskammer eingelegt, wenn die entsprechende Gebühr bei der Agentur eingegangen ist.

Artikel 11

Sonstige Entgelte

(1)   Für die administrativen und fachlichen Leistungen, die von der Agentur auf Verlangen erbracht und die nicht durch eine andere Gebühr oder ein anderes Entgelt nach dieser Verordnung abgedeckt sind, kann ein Entgelt erhoben werden. Die Höhe des Entgelts trägt dem mit der Leistung verbundenen Arbeitsaufwand Rechnung.

Für die Beratungstätigkeit durch ihren Helpdesk sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden jedoch keine Entgelte erhoben.

Der Direktor der Agentur kann beschließen, dass von internationalen Organisationen oder Ländern, die die Agentur um Unterstützung ersuchen, kein Entgelt erhoben wird.

(2)   Die Entgelte für administrative Leistungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(3)   Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest.

Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur das Ersuchen ab.

(4)   Sofern keine gegenteilige vertragliche Vereinbarung besteht, werden die Entgelte für fachliche Leistungen entrichtet, bevor diese erbracht werden.

(5)   Der Verwaltungsrat der Agentur erstellt eine Klassifizierung der Dienstleistungen und Entgelte und verabschiedet diese nach befürwortender Stellungnahme der Kommission.

Artikel 12

Alleinvertreter

Im Falle eines Alleinvertreters nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden für die Prüfung der Frage, ob Anspruch auf eine KMU-Ermäßigung besteht, Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzdaten des Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, und der von diesem Alleinvertreter im Zusammenhang mit der betreffenden Transaktion vertreten wird, ebenso zugrunde gelegt wie relevante Informationen von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen des Herstellers, des Formulierers einer Zubereitung oder des Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

Artikel 13

Ermäßigungen und Gebührenverzicht

(1)   Eine natürliche oder juristische Person, die nach Artikel 3 bis 10 Anspruch auf ermäßigte Gebühren oder Entgelte beanspruchen kann, teilt dies der Agentur bei der Einreichung von gebührenpflichtigen Registrierungen, bei Aktualisierungen, Mitteilungen, Anträgen, Überprüfungsberichten oder Widersprüchen mit.

(2)   Eine natürliche oder juristische Person, die nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen Gebührenverzicht beanspruchen kann, teilt dies der Agentur bei Einreichung der Registrierung mit.

(3)   Die Agentur kann jederzeit einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte beziehungsweise für einen Gebührenverzicht vorliegen.

(4)   Wenn eine natürliche oder juristische Person, die eine Ermäßigung oder einen Gebührenverzicht beanspruchen kann, diesen Anspruch nicht belegen kann, erhebt die Agentur die Gebühr oder das Entgelt in voller Höhe sowie ein Verwaltungsentgelt.

Wenn eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf Ermäßigung geltend macht, bereits eine ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt entrichtet hat, diesen Anspruch jedoch nicht belegen kann, so stellt die Agentur die Differenz zur vollen Gebühr oder zum vollen Entgelt sowie ein Verwaltungsentgelt in Rechnung.

Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

KAPITEL III

ZAHLUNG VON VERGÜTUNGEN DURCH DIE AGENTUR

Artikel 14

Mittelabtretungen an die Mitgliedstaaten

(1)   In folgenden Fällen wird ein Anteil der nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte an die Mitgliedstaaten abgetreten:

a)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Agentur den Abschluss eines Stoffbewertungsverfahrens nach Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit.

b)

Die zuständige Behörde hat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobeurteilung benannt, das im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, einschließlich einer Überprüfung, als Berichterstatter fungiert.

c)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für sozioökonomische Analyse benannt, das im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, einschließlich einer Überprüfung, als Berichterstatter fungiert.

d)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobeurteilung benannt, das im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens als Berichterstatter fungiert.

e)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für sozioökonomische Analyse benannt, das im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens als Berichterstatter fungiert.

f)

Die zuständigen Behörden nehmen auf Anfrage der Agentur gegebenenfalls sonstige Aufgaben wahr.

Beschließen die in diesem Absatz genannten Ausschüsse die Benennung eines Mitberichterstatters, werden die abgetretenen Mittel zwischen dem Berichterstatter und dem Mitberichterstatter aufgeteilt.

(2)   Der Verwaltungsrat der Agentur legt nach befürwortender Stellungnahme der Kommission die Beträge für die einzelnen Aufgaben nach Absatz 1 dieses Artikels fest, bestimmt, wie hoch der Anteil der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Gebühren und Entgelte sein darf, und trifft die für die Abtretung erforderlichen Vorkehrungen. Bei der Festlegung der abzutretenden Beträge beachtet der Verwaltungsrat der Agentur die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit nach Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Außerdem stellt er mit Blick auf die vorhandenen Haushaltsmittel und die mehrjährigen Vorausschätzungen der Einnahmen, zu denen eine Gemeinschaftsbeihilfe gehört, sicher, dass der Agentur weiterhin ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstehen, und berücksichtigt den für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entstehenden Arbeitsaufwand.

(3)   Die Abtretungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst nach Vorlage des entsprechenden Berichts bei der Agentur.

Der Verwaltungsrat der Agentur kann allerdings auch beschließen, eine Vorfinanzierung oder Zwischenzahlungen gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zu genehmigen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben b bis e vorgesehene Abtretung von Mitteln dient der Entschädigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für die Tätigkeit des Berichterstatters oder Mitberichterstatters sowie für damit in Zusammenhang stehende wissenschaftliche und technische Unterstützungsleistungen und berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, von Anweisungen abzusehen, die mit der Unabhängigkeit der Agentur unvereinbar sind.

Artikel 15

Sonstige Vergütungen

Bei der Festlegung der Beträge zur Vergütung der Arbeit, die Experten oder kooptierte Ausschussmitglieder nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Agentur geleistet haben, berücksichtigt der Verwaltungsrat der Agentur den damit verbundenen Arbeitsaufwand und beachtet die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit nach Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Außerdem stellt er mit Blick auf die vorhandenen Haushaltsmittel und die mehrjährigen Vorausschätzungen der Einnahmen, zu denen eine Gemeinschaftsbeihilfe gehört, sicher, dass der Agentur ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstehen.

KAPITEL IV

ZAHLUNGEN

Artikel 16

Zahlungsweise

(1)   Die Gebühren und Entgelte sind in Euro zu zahlen.

(2)   Die Zahlungen erfolgen erst, nachdem die Agentur eine Zahlungsaufforderung ausgestellt hat; davon ausgenommen sind Zahlungen nach Artikel 10.

(3)   Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Bankkonto der Agentur.

Artikel 17

Identifizierung der Zahlung

(1)   Bei jeder Zahlung ist die Nummer der Zahlungsaufforderung anzugeben; davon ausgenommen sind Zahlungen nach Artikel 10.

Bei Zahlungen nach Artikel 10 ist die Identität des (der) Widerspruchsführer(s) und, falls verfügbar, die Nummer der Entscheidung anzuführen, gegen die Widerspruch erhoben wird.

(2)   Kann der Verwendungszweck der Zahlung nicht festgestellt werden, setzt die Agentur eine Frist, innerhalb derer der Zahlungspflichtige ihr den Verwendungszweck schriftlich mitteilen muss. Wird der Verwendungszweck der Agentur nicht fristgerecht mitgeteilt, gilt die Zahlung als ungültig und der betreffende Betrag wird dem Zahlungspflichtigen erstattet.

Artikel 18

Datum der Zahlung

(1)   Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an dem der volle Rechnungsbetrag auf ein Bankkonto der Agentur eingezahlt wird.

(2)   Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn hinreichend belegt werden kann, dass der Zahlende die Überweisung auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto vor Ablauf der entsprechenden Frist in Auftrag gegeben hat.

Eine Bestätigung des Überweisungsauftrags durch ein Finanzinstitut gilt als hinreichender Beleg. Muss der Überweisungsauftrag jedoch mit Hilfe des elektronischen Zahlungsverkehrsverfahrens SWIFT erteilt werden, so gilt eine Kopie des SWIFT-Formulars, das von einem dazu befugten Mitarbeiter eines Finanzinstituts ordnungsgemäß abgestempelt und unterzeichnet wurde, als Beleg für die Erteilung des Überweisungsauftrags.

Artikel 19

Nicht ausreichende Zahlung

(1)   Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde.

(2)   Bezieht sich eine Zahlungsaufforderung auf eine Gruppe von Transaktionen, kann die Agentur eine nicht ausreichende Zahlung gleich welcher dieser Transaktionen anrechnen. Die Kriterien für die Anrechnung von Zahlungen legt der Verwaltungsrat der Agentur fest.

Artikel 20

Erstattung zu viel gezahlter Beträge

(1)   Der Direktor der Agentur legt die Modalitäten fest, nach denen der über eine Gebühr oder ein Entgelt hinaus gehende Betrag dem Zahlungspflichtigen erstattet wird, und lässt diese auf der Website der Agentur veröffentlichen.

Liegt ein zu viel gezahlter Betrag jedoch unter 100 EUR und hat der Betroffene die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt, wird dieser Betrag nicht erstattet.

(2)   Es ist nicht möglich, zu viel gezahlte Beträge mit später an die Agentur zu leistenden Zahlungen zu verrechnen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Vorläufige Schätzung

Bei der Veranschlagung der Gesamtausgaben und -einnahmen für das folgende Haushaltsjahr nach Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nimmt der Verwaltungsrat der Agentur getrennt von den Einnahmen aus Gemeinschaftsbeihilfen eigens eine vorläufige Schätzung der Einnahmen aus Gebühren und Entgelten vor.

Artikel 22

Überprüfung

(1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte werden unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes gemäß Verordnung (EG) Nr. 2494/95 jährlich überprüft. Die erste Überprüfung erfolgt am 1. Juni 2009.

(2)   Die Kommission unterzieht diese Verordnung ebenfalls einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur zugrunde liegenden Schätzungen verfügbar werden. Bis spätestens 1. Januar 2013 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere die Kosten der Agentur und die mit den Dienstleistungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbundenen Kosten.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(4)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

(EUR)

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 600

1 200

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

4 300

3 225

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t

11 500

8 625

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t

31 000

23 250


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen

(EUR)

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 120

840

640

480

160

120

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

3 010

2 258

1 720

1 290

430

323

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t

8 050

6 038

4 600

3 450

1 150

863

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t

21 700

16 275

12 400

9 300

3 100

2 325


ANHANG II

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2 Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

(EUR)

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr

1 600

1 200


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen

(EUR)

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr

1 120

840

640

480

160

120


ANHANG III

Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs

(EUR)

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Vom Mengenbereich 1—10 t zum Mengenbereich 10—100 t

2 700

2 025

Vom Mengenbereich 1—10 t zum Mengenbereich 100—1 000 t

9 900

7 425

Vom Mengenbereich 1—10 t zum Mengenbereich über 1 000 t

29 400

22 050

Vom Mengenbereich 10—100 t zum Mengenbereich 100—1 000 t

7 200

5 400

Vom Mengenbereich 10—100 t zum Mengenbereich über 1 000 t

26 700

20 025

Vom Mengenbereich 100—1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t

19 500

14 625


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen für die Aktualisierung des Mengenbereichs

(EUR)

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Vom Mengenbereich 1—10 t zum Mengenbereich 10—100 t

1 890

1 418

1 080

810

270

203

Vom Mengenbereich 1—10 t zum Mengenbereich 100—1 000 t

6 930

5 198

3 960

2 970

990

743

Vom Mengenbereich 1—10 t zum Mengenbereich über 1 000 t

20 580

15 435

11 760

8 820

2 940

2 205

Vom Mengenbereich 10—100 t zum Mengenbereich 100—1 000 t

5 040

3 780

2 880

2 160

720

540

Vom Mengenbereich 10—100 t zum Mengenbereich über 1 000 t oder mehr

18 690

14 018

10 680

8 010

2 670

2 003

Vom Mengenbereich 100—1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t

13 650

10 238

7 800

5 850

1 950

1 463


Tabelle 3

Gebühren für sonstige Aktualisierungen

(EUR)

Art der Aktualisierung

 

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 500

Art der Aktualisierung

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu im Antrag enthaltenen Informationen (pro Angabe)

1 500

1 125


Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen für sonstige Aktualisierungen

(EUR)

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

Kleines Unternehmen

Kleinstunternehmen

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 050

600

150

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu im Antrag enthaltenen Informationen (pro Angabe)

1 050

788

600

450

150

113


ANHANG IV

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

(EUR)

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

4 500

3 375

Entsprechender Mengenbereich

1 500

1 125

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

4 500

3 375

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

3 000

2 250

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 500

1 125

IUPAC-Bezeichnung für gefährliche Nicht-Phase-in-Stoffe

1 500

1 125

IUPAC-Bezeichnung für gefährliche Stoffe, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 500

1 125


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen

(EUR)

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

3 150

2 363

1 800

1 350

450

338

Entsprechender Mengenbereich

1 050

788

600

450

150

113

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

3 150

2 363

1 800

1 350

450

338

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

2 100

1 575

1 200

900

300

225

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 050

788

600

450

150

113

IUPAC-Bezeichnung für gefährliche Nicht-Phase-in-Stoffe

1 050

788

600

450

150

113

IUPAC-Bezeichnung für gefährliche Stoffe, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 050

788

600

450

150

113


ANHANG V

Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Gebühren für PPORD-Mitteilungen

(EUR)

Standardgebühr

500

Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen

350

Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

200

Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

50


Tabelle 2

Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme

(EUR)

Standardentgelt

1 000

Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen

700

Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen

400

Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen

100


ANHANG VI

Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Grundgebühr

50 000 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

10 000 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

10 000 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU:

37 500 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen:

30 000 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen:

18 750 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

5 625 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr

40 000 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

8 000 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

8 000 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen:

30 000 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen:

18 750 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

5 625 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr

25 000 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

5 000 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

5 000 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen:

18 750 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

5 625 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr

7 500 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

1 500 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

1 500 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller: 5 625 EUR


ANHANG VII

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardentgelte

Grundentgelt

50 000 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

10 000 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

10 000 EUR

Zusatzentgelt pro Person

Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU:

37 500 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen:

30 000 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen:

18 750 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

5 625 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt

40 000 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

8 000 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

8 000 EUR

Zusatzentgelt pro Person

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen:

30 000 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen:

18 750 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

5 625 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt

25 000 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

5 000 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

5 000 EUR

Zusatzentgelt pro Person

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen:

18 750 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

5 625 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt

7 500 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

1 500 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

1 500 EUR

Zusatzentgelt pro Person

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen:

5 625 EUR


ANHANG VIII

Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

(EUR)

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

2 200

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

4 400

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

6 600


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen

(EUR)

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 800

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

3 600

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

5 400


17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 341/2008 DER KOMMISSION

vom 16. April 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die im April 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die im April 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 und hinsichtlich der Gruppe 3 für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die im April 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 und hinsichtlich der Gruppe 3 für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. April 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 75).


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2008-30.9.2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.10.2008-31.12.2008 hinzuzufügende Mengen

(kg)

1

09.4211

1,780550

2

09.4212

 (1)

27 783 000

4

09.4214

28,694208

5

09.4215

36,799882

6

09.4216

 (2)

2 014 010

7

09.4217

4,045341

8

09.4218

 (1)

3 478 800


Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2008-30.6.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

3

09.4213

3,395585


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. April 2008

zur Ernennung zweier österreichischer Mitglieder sowie zweier österreichischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

(2008/308/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1).

(2)

Nach dem Ausscheiden von Herrn LINHART ist der Sitz eines Mitglieds frei geworden. Nach dem Ableben von Herrn ZIMPER ist ein Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden. Nach dem Ausscheiden von Herrn MÖDLHAMMER und Herrn VÖGERLE sind zwei Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

als Mitglieder des Ausschusses der Regionen

Frau Marianne FÜGL, Vizebürgermeisterin, Marktgemeinde Traisen,

Herr Erwin MOHR, Bürgermeister, Marktgemeinde Wolfurt,

und

b)

als Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

Herr Johannes PEINSTEINER, Bürgermeister, Marktgemeinde St. Wolfgang,

Herr Dipl.-Ing. Markus LINHART, Bürgermeister der Stadt Bregenz.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. April 2008

zur Ernennung eines belgischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

(2008/309/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ausscheidens von Frau MOERMAN ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Dirk VAN MECHELEN, Flämischer Minister für Finanzen, Haushalt und Raumordnung, wird für die verbleibende Amtszeit von Frau MOERMAN, d. h. bis zum 25. Januar 2010, zum Mitglied im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. April 2008

zur Ernennung von sieben britischen Mitgliedern und sieben britischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2008/310/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der Regierung des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 angenommen (1).

(2)

Sieben Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen sind mit Ablauf der Mandate von Frau ASHTON, Herrn BODFISH, Frau Olive BROWN, Frau COLEMAN, Frau BUTLER, Herrn McCONNELL und Frau OLDFATHER frei geworden. Fünf Sitze von Stellvertretern sind mit Ablauf der Mandate von Herrn ANGELL, Herrn FOOTE-WOOD, Frau KAGAN, Frau DAVIES und Herrn LYON frei geworden. Ein Sitz eines Stellvertreters ist infolge des Ausscheidens von Herrn LOCHHEAD frei geworden. Ein Sitz eines Stellvertreters ist durch die Ernennung von Herrn MALCOLM zum Mitglied frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

Linda GILLHAM, Member of Runnymede Borough Council,

Dave WILCOX, Member of Derbyshire County Council,

Iain MALCOLM, Member of South Tyneside Council (Mandatsänderung),

Doris ANSARI, Member of Cornwall County Council,

Christine CHAPMAN, Member of the National Assembly of Wales,

Keith BROWN, Member of the Scottish Parliament,

Irene OLDFATHER, Member of the Scottish Parliament,

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

Kathy POLLARD, Member of Suffolk County Council,

Doreen HUDDART, Member of Newcastle-upon-Tyne City Council,

Feryat DEMIRCI, Member of London Borough of Hackney,

Cindy HUGHES, Member of Darlington Borough Council,

Nerys EVANS, Member of Darlington Borough Council,

Allison McINNES, Member of the Scottish Parliament,

Ted BROCKLEBANK, Member of the Scottish Parliament.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2008

zur Ernennung eines irischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2008/311/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2006/651/EG, Euratom (1),

auf Vorschlag der irischen Regierung,

nach Stellungnahme der Kommission,

in der Erwägung, dass infolge des Ausscheidens von Herrn Arthur FORBES der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau Heidi LOUGHEED, Head of IBEC Europe, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 13. Geändert durch den Beschluss 2007/622/EG. Euratom (ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 39).


Kommission

17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. März 2008

zur Einführung des in der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 793)

(2008/312/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (1), insbesondere Artikel 17 Absatz 2,

nach Einholung der Stellungnahme des nach dem Verfahren von Artikel 21 eingesetzten beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist verpflichtet, einen neuen einheitlichen Begleitschein für die Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente nach Maßgabe der Richtlinie 2006/117/Euratom zu erstellen.

(2)

Der neue einheitliche Begleitschein muss für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zwischen den Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr und Ausfuhr solcher radioaktiver Abfälle/abgebrannter Brennelemente in die bzw. aus der Gemeinschaft sowie für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von einem Drittstaat in einen anderen anwendbar sein.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach dem Verfahren von Artikel 21 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der einheitliche Begleitschein im Anhang ist für alle Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zwischen den Mitgliedstaaten, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft sowie für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/117/Euratom zu verwenden.

Artikel 2

Der einheitliche Begleitschein wird in elektronischer Form in dem von der Kommission vorgelegten Format verfügbar gemacht.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung bis zum 25. Dezember 2008 nachzukommen.

Artikel 4

Die Entscheidung 93/552/Euratom der Kommission (2) wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. März 2008

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21.

(2)  ABl. L 268 vom 29.10.1993, S. 83.


ANHANG

Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

(Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)

Allgemeine Bemerkungen

Abschnitte A1-A6: auszufüllen für Verbringungen radioaktiver Abfälle.

Abschnitte B-1 bis B-6: auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente (einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall eingestuft sind).

Abschnitt A-1 oder B-1 (Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom Antragsteller auszufüllen, d. h., je nach Art der Verbringung:

vom Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);

vom Empfänger bei Einfuhren in die Gemeinschaft aus einem Drittstaat (Typ IM) oder

von der Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat verantwortlich ist, bei Durchfuhren durch die Gemeinschaft (Typ TT).

Abschnitt A-2 oder B-2 (Empfangsbestätigung für den Antrag): auszufüllen von den jeweils betroffenen zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den

zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM oder ME;

zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM;

zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt,

sowie alle zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.

Abschnitt A-3 oder B-3 (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen betroffenen zuständigen Behörden auszufüllen.

Abschnitt A-4a/A-4b oder B-4a/B-4b (Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung dieser Genehmigung): auszufüllen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den

zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM und ME,

zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM oder

zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt.

Abschnitt A-5 oder B-5 (Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde): vom Antragsteller auszufüllen, der in Abschnitt A-1 oder B-1 angegeben ist.

Abschnitt A-6 oder B-6 (Bestätigung des Empfangs der Lieferung): auszufüllen vom Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM) oder vom Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder der für die Verbringung verantwortlichen Person (bei Verbringungen des Typs TT).

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Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken der Abschnitte A-1 bis A-6 und B-1 bis B-6 des einheitlichen Begleitscheins

Definition eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags: Ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen gilt als den Anforderungen der Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß ausgefüllt, wenn — bei Verbringungen radioaktiver Abfälle — in jeder Rubrik des Abschnitts A-1 oder — bei Verbringungen abgebrannter Brennelemente — in jeder Rubrik des Abschnitts B-1 die geforderten Angaben gemacht wurden, entweder durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes, durch Streichung der nicht zutreffenden Option oder durch Einsetzen der entsprechenden Daten und Werte. Bei Anträgen für mehrere Verbringungen können bei den Rubriken 8 und 9 Schätzwerte eingesetzt werden.

1.

Der Antragsteller muss alle Rubriken von 1 bis 14 ordnungsgemäß ausfüllen. In Rubrik 1 ist das zutreffende Feld für die Art der Verbringung anzukreuzen und die jeweilige Grenzübergangsstelle anzugeben, wenn Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind.

a)

Typ MM ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, deren Weg ggf. durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten führt;

b)

Typ IM ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat (= Einfuhr in die Gemeinschaft), wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der Empfänger mit dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf;

c)

Typ ME ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (= Ausfuhr aus der Gemeinschaft); oder

d)

Typ TT ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen anderen, deren Weg durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führt, wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der in dem Drittstaat niedergelassene Empfänger mit dem in dem anderen Drittstaat niedergelassenen Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf.

2.

Beim Ankreuzen des jeweiligen Feldes muss der Antragsteller eindeutig angeben, ob sich der Antrag auf eine einzelne Verbringung in einem bestimmten Zeitraum (z. B. 05/2010, 2009 oder 2010—2011) bezieht oder auf mehrere Verbringungen in einem bestimmten Zeitraum, wobei aber nach dem Datum der Genehmigung nicht mehr als drei Jahre vergehen dürfen. Es ist möglich, einen Antrag für mehrere Verbringungen zu stellen, wenn folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom erfüllt sind:

a)

Die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, weisen im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften auf, und

b)

diese Abfälle/Brennelemente sollen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden und dieselben zuständigen Behörden sind einzuschalten, und

c)

bei einer Durchfuhr durch Drittstaaten soll diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittstaaten erfolgen, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

3.

Der Antragsteller muss die betreffenden Grenzübergangsstellen angeben, wenn ein oder mehrere Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind. Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

4.

Der Antragsteller muss seinen Firmennamen, seine Anschrift und Kontaktpersonen angeben. Der Firmenname, auch Firmen- oder Geschäftsbezeichnung, ist der Name, unter dem ein Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, während sein eingetragener offizieller Name, der bei Verträgen und anderen formellen Situationen verwendet wird, anders lauten kann. Der Antragsteller muss das entsprechende Feld ankreuzen, um seine Funktion anzugeben, die, je nach Art der Verbringung, folgende sein kann:

a)

Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren von der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);

b)

Empfänger bei Einfuhren aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft (Typ IM);

c)

Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist (Typ TT).

5.

Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung aufbewahrt werden, und der nicht mit der Anschrift des Antragstellers identisch sein muss.

6.

Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen des Empfängers angeben. Bei Verbringungen des Typs IM sind diese Angaben identisch mit Rubrik 4.

7.

Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden sollen, und der nicht mit der Anschrift des Empfängers identisch sein muss.

8.

Der Antragsteller muss alle Rubriken entweder durch Ankreuzen des betreffenden Feldes (mehr als eine Antwort ist möglich) oder durch Eintragung der spezifischen Merkmale und Werte der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen. Diese Werte können bei mehreren Verbringungen Schätzwerte sein.

9.

Der Antragsteller muss Rubrik 9 ausfüllen, die Werte können Schätzwerte sein.

10.

Der Antragsteller muss ankreuzen und angeben, durch welche Art der Tätigkeit die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente entstanden sind und das/die entsprechenden Feld/Felder ankreuzen oder etwaige sonstige Tätigkeiten angeben. Es ist mehr als eine Antwort möglich.

11.

Der Antragsteller muss den Zweck der Verbringung angeben und das entsprechende Feld ankreuzen (nur eine Antwort ist möglich) oder etwaige sonstige Zwecke angeben.

12.

Der Antragsteller muss angeben, welche Beförderungsarten für die Verbringung vorgesehen sind (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) und den jeweiligen Abgangsort, Bestimmungsort und den vorgesehenen Transportunternehmer (wenn bereits bekannt) angeben. Änderungen an diesen Daten zu einem späteren Zeitpunkt des Antragsverfahrens sind möglich und sollten den zuständigen Behörden angezeigt werden, ein neuer Genehmigungsantrag wird dadurch nicht erforderlich.

13.

Der Antragsteller muss eine Liste aller von der Verbringung betroffenen Länder aufstellen, beginnend mit dem ersten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aufbewahrt werden, und endend mit dem letzten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem sie nach Abschluss der Verbringung aufbewahrt werden sollen. Will der Antragsteller die Abfolge der betroffenen Länder ändern, ist ein neuer Antrag erforderlich.

14.

Der Antragsteller muss erklären, wer die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn die Verbringung(en) nicht stattfinden kann/können oder wenn die Bedingungen für die Verbringung(en) nicht erfüllt werden können. Bei Verbringungen des Typs IM oder TT muss der Antragsteller seinem Antrag den Nachweis beifügen, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger in dem Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat und dem Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in dem Drittstaat getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats genehmigt wurde.

Nach Ausfüllen der Rubriken 1 bis 14 muss der Antragsteller Abschnitt 1 des einheitlichen Begleitscheins der zuständigen Behörde zusenden, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist.

Die für die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung oder deren Verweigerung befugte zuständige Behörde ist je nach Art der Verbringung:

die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) und Ausfuhren aus der Gemeinschaft (Typ ME);

die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei Einfuhren in die Gemeinschaft (Typ IM);

die zuständige Behörde des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangt (Typ TT).

Die einschlägigen Angaben zu Kontaktpersonen können über die elektronische Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen.

15.

Unmittelbar nach Eingang des Antrags muss die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde

a)

die Registrierungsnummer am Beginn jedes Abschnitts des einheitlichen Begleitscheins eintragen, beginnend mit Abschnitt 1;

b)

prüfen, ob alle Rubriken von Abschnitt 1 durch den Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllt wurden;

c)

Rubrik 15 von Abschnitt 2 ausfüllen und eine ausreichende Zahl von Kopien der Abschnitte 1, 2, und 3 für alle beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anfertigen. Durchfuhrdrittstaaten werden nur informationshalber konsultiert.

16.

Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss

a)

Rubrik 16 von Abschnitt 2 (und Rubrik 18 von Abschnitt 3) entsprechend ausfüllen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die in Rubrik 13 aufgelistet sind und deren Zustimmung für die zu genehmigende(n) Verbringung(en) erforderlich ist, und

b)

den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag (Abschnitt 1) zusammen mit Abschnitt 2 unverzüglich allen in Rubrik 16 genannten betroffenen zuständigen Behörden zur Zustimmung übermitteln.

17.

Rubrik 17 ist von der zuständigen Behörde des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) auszufüllen. Das Datum des Antrags und des Eingangs sind bei Eingang des Antrags direkt einzutragen. Binnen 20 Tagen nach dem Eingangsdatum müssen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist (alle Rubriken von 1 bis 14 müssen ausgefüllt sein und es dürfen keine Angaben fehlen; einige Werte können Schätzwerte sein). Es kann nur 17 a oder 17 b gelten — Unzutreffendes bitte streichen.

a)

Sind die zuständigen Behörden des (der) Durchfuhrmitgliedstaats (Durchfuhrmitgliedstaaten) (falls zutreffend) oder des (der) Bestimmungsmitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaaten) der Auffassung, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, müssen sie Rubrik 17 a ausfüllen, Rubrik 17 b streichen und ihr Ersuchen um Übermittlung der fehlenden Angaben der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (die in Rubrik 15 genannt ist). Sie müssen klar angeben, welche Informationen fehlen (ausfüllen oder Anlage beifügen). Die zuständige Behörde, die um Übermittlung fehlender Angaben ersucht, muss binnen 20 Tagen nach Eingang des Antrags Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen. Sobald ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, wird das Verfahren unterbrochen. In diesem Fall dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, selbst wenn sie den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten, keine Empfangsbestätigung übermitteln, bis die angeforderten Informationen eingegangen sind und 10 Tage nach ihrem Eingang keine weiteren Informationsersuchen gestellt wurden. Dieses Verfahren kann wiederholt werden, bis alle fehlenden Informationen geliefert wurden und keine weiteren Informationsersuchen mehr gestellt werden.

Spätestens 10 Tage nach Ablauf der Frist von 20 Tagen nach Antragseingang, soweit innerhalb dieser Frist von 20 Tagen keine Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen eingegangen sind und der Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachtet wird, erfolgt die Übermittlung von Abschnitt 2 an die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde (die in Rubrik 15 genannt ist) sowie die Übermittlung von Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen.

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können kürzere Fristen vereinbaren.

b)

Damit den zuständigen Behörden für die Anforderung fehlender Informationen die volle Frist von 20 Tagen nach Antragseingang zur Verfügung steht, dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihre Empfangsbestätigung nicht vor dem Ablauf dieser Frist von 20 Tagen ausstellen. Wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nach Ablauf der Frist von 20 Tagen den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten und entweder keine anderen Mitgliedstaaten betroffen sind oder keine anderen betroffenen zuständigen Behörden fehlende Informationen angefordert haben, füllen sie Rubrik 17 b aus.

18.

Nach Erhalt der Empfangsbestätigung für einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats muss die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde unverzüglich prüfen, ob die Fristen eingehalten wurden und Rubrik 18 von Abschnitt 3 für jede betroffene zuständige Behörde ausfüllen (diese sind in Rubrik 13 aufgeführt), deren Zustimmung für die Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist.

Die betroffene zuständige Behörde muss ggf. in Rubrik 18 die notwendigen Ergänzungen vornehmen.

19.

Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss die allgemeine Frist für eine automatische Genehmigung eintragen, die für alle betroffenen Mitgliedstaaten gilt. Diese Frist endet in der Regel zwei Monate nach dem Datum der Empfangsbestätigung des Bestimmungsmitgliedstaats laut Rubrik 17 b. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde übermittelt dann Abschnitt 3 über die Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung an alle betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.

Unmittelbar nach Eingang von Abschnitt 3 müssen die betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, ob eine weitere Frist notwendig ist, um über die Zustimmung zu der Verbringung oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden. Durch Streichung der allgemeinen Frist in Rubrik 19 und Einsetzung einer neuen Frist kann ein zusätzlicher Zeitraum von bis zu einem Monat gefordert werden, wobei diese Verlängerung allen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen ist.

20.

Die betroffene zuständige Behörde muss den Antrag gebührend prüfen. Spätestens nach Ablauf der Frist für die automatische Genehmigung muss die betroffene zuständige Behörde Rubrik 20 ausfüllen und das Original von Abschnitt 3 (gescanntes Original bei Versand per E-Mail) der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (diese ist in Rubrik 15 genannt). Für die Verweigerung der Zustimmung sind Gründe anzugeben, diese müssen sich (im Falle von Durchfuhrmitgliedstaaten) auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe stützen, oder (im Falle von Bestimmungsmitgliedstaaten) auf die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sowie auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Werden Bedingungen gestellt, dürfen diese nicht strenger sein als Bedingungen für ähnliche Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten. Wird der einheitliche Begleitschein nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom.

21.

Die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 21 bis 23 ausfüllen, wenn alle erforderlichen Zustimmungen zu der Verbringung von den betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurden, wobei davon auszugehen ist, dass stillschweigende Zustimmung nur unter folgenden Bedingungen gegeben ist:

a)

Die Empfangsbestätigung wurde (zumindest) von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (in Rubrik 17 b genannt) übermittelt, und

b)

alle Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen wurden beantwortet, und

c)

keine Antwort der betroffenen zuständigen Behörden (weder Zustimmungen noch Verweigerungen) ist innerhalb der geltenden Fristen gemäß Rubrik 19 eingegangen.

22.

Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss eine Liste der eingegangen Zustimmungen (einschl. Bedingungen) und Verweigerungen (einschl. Begründungen) aller betroffenen zuständigen Behörden vorlegen bzw. eine entsprechende Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.

23.

Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss

a)

Rubrik 23 ausfüllen und dabei berücksichtigen, dass die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt, und dass eine einzige Genehmigung für mehrere Verbringungen gelten kann, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der betreffenden Richtlinie des Rates erfüllt sind,

b)

das Original von Abschnitt 4a dem Antragsteller zusammen mit den Abschnitten 1, 4a, 5 und 6 übermitteln und

c)

Kopien von Abschnitt 4a an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.

24.

Die zur Erteilung der Verbringungsgenehmigung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 24 und 25 ausfüllen, wenn mindestens eine der betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu der Verbringung verweigert hat.

25.

Die in Rubrik 24 genannte zuständige Behörde muss alle bei ihr eingegangenen Zustimmungen und Verweigerungen aufführen oder eine entsprechende Liste als Anlage beifügen, einschließlich aller diesbezüglichen Bedingungen und Verweigerungsgründe, und das Original von Abschnitt 4b dem Antragsteller sowie Kopien davon an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.

26.

Wurde(n) die Verbringung(en) genehmigt und der Antragsteller hat die Abschnitte 4a, 5 und 6 erhalten, muss er Rubrik 26 ordnungsgemäß ausfüllen. Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen, muss der Antragsteller Abschnitt 5 für jede Verbringung ausreichend oft kopieren.

27.

Der Antragsteller muss durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes kenntlich machen, ob die Genehmigung für eine Einzelverbringung oder mehrere Verbringungen gilt. Bei mehreren Verbringungen ist die entsprechende laufende Nummer anzugeben.

28.

Vor jeder Verbringung muss der Antragsteller die Rubriken 28 bis 30 ordnungsgemäß ausfüllen (selbst wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt). In diesem Abschnitt dürfen keine Schätzwerte eingesetzt werden!

29.

Der Antragsteller muss Rubrik 29 (Liste der Gebinde) ordnungsgemäß ausfüllen und am Ende des Formulars die Gesamtzahl der Gebinde, die Gesamtzahl jeder Gebindeart, das Nettogesamtgewicht, das Bruttogesamtgewicht und die Gesamtaktivität (GBq) aller Gebinde angeben. Reicht der Platz auf dem Formular nicht aus, bitte separate Liste mit den geforderten Angaben beifügen.

30.

Der Antragsteller muss vor jeder Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente Rubrik 30 ausfüllen (Datum der Absendung und Erklärung), auch wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt. Die Verbringung der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wird von Abschnitt 5 zusammen mit den Abschnitten 1 und 4a begleitet. Die Beschreibung der Lieferung und Liste der Gebinde (Abschnitt 5) werden dann Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) beigefügt.

31.

Der Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM), der Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder die für die Verbringung verantwortliche Person (bei Verbringungen des Typs TT) müssen die Rubriken 31 bis 35 (und 36, wenn zutreffend) ordnungsgemäß ausfüllen; der Antragsteller ergänzt bei Bedarf die notwendigen Angaben. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen.

32.

Der Empfänger muss Name, Anschrift und Kontaktpersonen für den Ort, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden, ordnungsgemäß ausfüllen.

33.

Der Empfänger muss Rubrik 33 (entsprechend Rubrik 23) ausfüllen und angeben, ob die erhaltene Lieferung die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung ist.

a)

Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM, muss der Empfänger Abschnitt 6 innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen und die Abschnitte 5 und 6 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln sodann den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien der Abschnitte 5 und 6 (sowie gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben). Bei Verbringungen des Typs MM muss die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung übermitteln.

b)

Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die Abschnitte 5 und 6 ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt. Anstelle des Abschnitts 6 kann auch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 geforderten Angaben enthalten sein müssen. Innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente leitet der Antragsteller den Abschnitt 5, den Abschnitt 6 (sofern der Empfänger diesen nicht benutzt, füllt der Antragsteller ihn aus) und gegebenenfalls die Erklärung des Empfängers an die zuständigen Behörden weiter, die die Genehmigung erteilt haben. Diese Behörden leiten dann Kopien der Abschnitte 5 und 6 sowie gegebenenfalls der Erklärung des Empfängers an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiter.

c)

Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, muss der Empfänger nach jeder Verbringung Abschnitt 6 ausfüllen (hierzu ist das unausgefüllte Formular entsprechend oft zu kopieren) und diesen Abschnitt direkt an die zuständige Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Empfänger fügt auch den für diese Verbringung geltenden Abschnitt 5 bei.

d)

Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder Verbringung eine (neue) Kopie von Abschnitt 6 für jede Verbringung ausfüllt und ihm diese zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 5 übermittelt.

34.

Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 34 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist.

35.

Der Empfänger muss Rubrik 35 ausfüllen, wenn die Einzelverbringung oder alle unter die Genehmigung fallenden Verbringungen durchgeführt sind. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere Verbringungen, wird die abschließende Empfangsbestätigung ausgefüllt und übermittelt, als ob sie für eine Einzelverbringung gültig wäre, mit folgender Ausnahme:

a)

In Rubrik 30 des Abschnitts 6 wird angegeben, dass es sich um die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung handelt.

b)

Jede von einem Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Erklärung muss präzisieren, dass alle unter die Genehmigung zur Verbringung fallenden radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ordnungsgemäß eingetroffen sind.

Der Empfänger übermittelt je nach Art der Verbringung Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) zusammen mit Abschnitt 5 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (bei Verbringungen des Typs MM oder IM) oder an den in Rubrik 5 (Abschnitt 1) genannten Antragsteller (bei Verbringungen des Typs ME oder TT). Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizufügen.

36.

Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 36 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist. Der Antragsteller muss die Abschnitte 5 und 6 an die Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizufügen.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/60


BESCHLUSS CHAD/2/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 18. März 2008

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik

(2008/313/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (1) (Operation EUFOR Tchad/RCA), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 10 Absatz 5 der Gemeinsamen Aktion 2007/677/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, geeignete Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 und von Brüssel vom 24. und 25. Oktober 2002 wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder wird bei der laufenden Durchführung der Operation eine Schlüsselrolle übernehmen. Er ist das vorrangige Forum, in dem die beitragenden Länder gemeinsam die Fragen erörtern, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz ihrer Streitkräfte bei der Operation stellen. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Operation obliegen, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung.

(4)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik (nachstehend „Ausschuss“ genannt) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Nizza und Brüssel festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder des Ausschusses sind

Vertreter aller Mitgliedstaaten;

Vertreter der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Operation, der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union oder ihre Stellvertreter sowie Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil.

(3)   Dritte können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.

Artikel 3

Vorsitz

Unbeschadet der Vorrechte des Vorsitzes des Rates führen der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder sein Stellvertreter in enger Konsultation mit dem Vorsitz des Rates und dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter den Vorsitz in dem Ausschuss.

Artikel 4

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.

Artikel 5

Verfahren

(1)   Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des PSK und der Aufgaben des Befehlshabers der EU-Operation

ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Operation beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Operation betreffen;

ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen der Ziele, abgibt.

Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.

(2)   Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.

(3)   Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.

(4)   Dänemark beteiligt sich nicht an Beschlüssen des Ausschusses.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

M. IPAVIC


(1)  ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21.


ANHANG

Liste der Drittstaaten nach Artikel 2 Absatz 1

Albanien


17.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/62


GEMEINSAME AKTION 2008/314/GASP DES RATES

vom 14. April 2008

zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Europäischen Union (EU) als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die EU setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen. Darin wird unter anderem gefordert, den Abschluss der IAEO-Übereinkommen über das umfassende Sicherheitssystem und der Zusatzprotokolle zu fördern, und die EU verpflichtet sich darin, darauf hinzuarbeiten, dass die Zusatzprotokolle und Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zum Standard für das Überprüfungssystem der IAEO werden.

(4)

Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) angenommen.

(5)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (3) angenommen.

(6)

Der Rat hat am 12. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (4) angenommen.

(7)

Der Rat hat am 22. Dezember 2003 die Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (5) angenommen. Was die EU betrifft, so bleibt ein wichtiges, weiter zu verfolgendes Ziel die Verschärfung der Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen in allen Drittstaaten im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsplan der G8 zur Sicherung radioaktiver Strahlenquellen.

(8)

Die Vertragsstaaten und die Europäische Atomgemeinschaft haben im Juli 2005 im Konsens vereinbart, das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (CPPNM) zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf die friedliche innerstaatliche Nutzung und Lagerung sowie die Beförderung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen auszuweiten und die Vertragsstaaten zu verpflichten, Verstöße gegen das Übereinkommen strafrechtlich zu ahnden.

(9)

Im September 2005 wurde das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen zur Unterzeichnung aufgelegt. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens sind die Vertragsstaaten aufgefordert, Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die derartige Delikte unter Strafe gestellt werden.

(10)

Die IAEO verfolgt Ziele, die sich mit den in den Erwägungsgründen 3 bis 9 genannten Zielen decken. Sie tut dies im Rahmen der Durchführung ihres Aktionsplans für nukleare Sicherheit, der aus freiwilligen Beiträgen zu ihrem Fonds für nukleare Sicherheit finanziert wird —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die EU die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation, um nachstehende Ziele zu verfolgen:

a)

Hinwirken auf eine weltweite Anwendung der internationalen Übereinkünfte über Nichtverbreitung und nukleare Sicherheit, einschließlich der umfassenden Sicherungsabkommen und des Zusatzprotokolls;

b)

Verbesserung der Schutzmaßnahmen für proliferationsrelevante Materialien und Ausrüstungen und der einschlägigen Technologie, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der Sicherungsmaßnahmen;

c)

Stärkung der Aufdeckung des illegalen Handels mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen und Stärkung von Gegenmaßnahmen.

(2)   Die Projekte der IAEO, die den Maßnahmen der Strategie der EU entsprechen, haben Folgendes zum Ziel:

a)

Stärkung des nationalen Rechts- und Verwaltungsrahmens für die Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation, einschließlich der Übereinkommen über das umfassende Sicherheitssystem und des Zusatzprotokolls;

b)

Unterstützung von Staaten bei der Verstärkung der Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen;

c)

Stärkung der Fähigkeiten von Staaten, den illegalen Handel mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen aufzudecken und Gegenmaßnahmen zu treffen.

Diese Projekte werden nach einer ersten Bewertung durch ein Expertenteam in Ländern durchgeführt, die in den betreffenden Bereichen Unterstützung benötigen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP (Generalsekretär/Hoher Vertreter) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte werden von der IAEO durchgeführt. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die IAEO erfolgt unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO.

(3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission unterrichten sich gegenseitig regelmäßig und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten über die Projekte.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 7 703 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt werden. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. In dem Finanzierungsabkommen ist festzuhalten, dass die IAEO sicherstellt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat durch regelmäßige Berichte, die von der IEAO ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen. Sie übermittelt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet 15 Monate nach dem Abschluss des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der IAEO oder am 14. April 2009, falls vor diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46.

(3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 44.

(4)  ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 20.

(5)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57.


ANHANG

Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation durch die EU im Rahmen der Umsetzung ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Beschreibung

In den jüngsten Jahren hat es keine Anzeichen dafür gegeben, dass sich die Anzahl terroristischer Vorfälle in EU-Mitgliedstaaten oder außerhalb der EU verringert. Die internationale Gemeinschaft hat in verschiedenen Gremien festgestellt, dass die Gefahr erfolgreicher nuklearterroristischer Handlungen unter Einsatz von Kernmaterial oder anderen radioaktiven Stoffen nach wie vor groß ist. Zudem ist in jüngsten Berichten über illegalen Handel — auch mit hochsensiblem Kernmaterial — auf die weiterhin bestehende Gefahr hingewiesen worden, dass Terroristen in den Besitz derartigen Materials gelangen könnten.

Die internationale Gemeinschaft hat mit Entschlossenheit auf diese Bedrohung reagiert und mehrere Initiativen eingeleitet, durch die verhindert werden soll, dass Kernmaterial oder andere radioaktive Stoffe in die Hände von Kriminellen und Terroristen gelangen. Auf dem Seminar über die Verbesserung der nuklearen Sicherheit in asiatischen Ländern, das im November 2006 in Tokio stattfand, wurde der Lage in Asien besondere Aufmerksamkeit gewidmet; die Teilnehmer des Seminars riefen die IAEO auf, ihre Zusammenarbeit mit den Staaten in der Region auszubauen, um dafür zu sorgen, dass im Rahmen der nationalen Gerichtsbarkeit und gemäß wirksamen nationalen Systemen und Verfahren annehmbare Sicherheitsstandards für das gesamte Kernmaterial und alle anderen radioaktiven Stoffe gelten. Weitere Impulse erhielten die internationalen Anstrengungen durch die im Juli 2006 erfolgte Einleitung der Globalen Initiative zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus.

Die Verifikationsmaßnahmen der IAEO sind weiterhin ein unerlässliches Instrument für die Vertrauensbildung zwischen Staaten im Hinblick auf Nichtverbreitungsmaßnahmen und für die Förderung der friedlichen Nutzung von Kernmaterial.

Die jüngsten internationalen Entwicklungen haben dazu geführt, dass eine Reihe neuer und verbesserter internationaler Übereinkünfte erarbeitet wurden, die für nukleare Sicherheit und Verifikation von Bedeutung sind: Die Vertragsstaaten haben im Juli 2005 die Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial angenommen, im September 2005 wurde das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen zur Unterzeichnung aufgelegt, und im April 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1540 (2004) betreffend Massenvernichtungswaffen und nichtstaatliche Akteure verabschiedet. In der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen werden alle Staaten aufgefordert, so bald wie möglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Protokolle betreffend den Terrorismus zu werden.

Bis heute haben sich über 80 Staaten politisch zur Umsetzung des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen (1) verpflichtet. Darüber hinaus haben die Generalkonferenz und der Gouverneursrat der IAEO im Jahr 2005 mehrere Resolutionen und Beschlüsse zur Stärkung des Sicherungssystems der IAEO verabschiedet (2).

Den Staaten kann die Durchführung dieser internationalen Übereinkünfte zum Teil erheblich durch die Unterstützung erleichtert werden, die im Rahmen des vom IAEO-Gouverneursrat im September 2005 gebilligten IAEO-Aktionsplans für nukleare Sicherheit für den Zeitraum von 2006 bis 2009 gewährt wird (3). Hierbei handelt es sich um die Fortschreibung des Maßnahmenplans zum Schutz vor Nuklearterrorismus (4) für die Jahre 2003 bis 2005. Der Aktionsplan für nukleare Sicherheit umfasst drei Tätigkeitsbereiche: 1. Bedarfsbewertung, Analyse und Koordinierung, 2. vorbeugende Maßnahmen und 3. Aufdeckung und Gegenmaßnahmen. Der Plan enthält außerdem einen Teil, der mit „Tätigkeiten zur Förderung der nuklearen Sicherheit“ überschrieben ist und Maßnahmen beinhaltet, die ursprünglich wegen ihrer Ziele im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen und Sicherungsmaßnahmen festgelegt wurden, die jedoch auch wegen ihres wichtigen Beitrags zur nuklearen Sicherheit anerkannt sind.

Internationale Sicherungsmaßnahmen, wie sie von der IAEO durchgeführt werden, sind von entscheidender Bedeutung für die Überprüfung, ob die Staaten ihre jeweiligen Zusagen und Verpflichtungen bezüglich der Nichtverbreitung einhalten. Es ist äußerst wichtig, dass nationale Rechtsvorschriften bestehen, die für die Durchführung eines umfassenden Sicherungsabkommens mit der IAEO und gegebenenfalls eines Zusatzprotokolls erforderlich sind (5). Im Rahmen der Durchführung ist es erforderlich, dass jeder Staat, der Vertragspartei eines solchen Abkommens oder Zusatzprotokolls ist, ein effizientes nationales Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial (SSAC) unterhält. Der Gouverneursrat der IAEO hat im September 2005 gefordert, dass Staaten, mit denen umfassende Sicherungsabkommen bestehen, die durch Protokolle betreffend geringe Mengen ergänzt werden, einschließlich Staaten, die nicht Mitglied der Organisation sind, durch das IAEO-Sekretariat mit den verfügbaren Mitteln bei Aufbau und Aufrechterhaltung solcher SSAC unterstützt werden.

Mit dem Aktionsplan für nukleare Sicherheit für den Zeitraum 2006 bis 2009 werden Ziele verfolgt, wie sie teilweise auch mit der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verfolgt werden. Ihr Gegenstand ist ein umfassendes Konzept zur nuklearen Sicherheit, das die Regelkontrollen, die Bilanzierung und den Schutz von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport, die lückenlose Erfassung von der Entstehung bis zur Entsorgung („from cradle to grave“) sowohl auf kurze als auch auf lange Sicht einschließt. Für den Fall jedoch, dass die Schutzmaßnahmen versagen, müssen flankierende Maßnahmen festgelegt werden, die die Aufdeckung von Diebstahl oder Versuchen, Kernmaterial über internationale Grenzen zu schmuggeln, und Gegenmaßnahmen gegen etwaige böswillige Handlungen mit Bezug zu Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen ermöglichen.

Die IAEO steht vor dem Abschluss der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2004/495/GASP des Rates, und die IAEO ist dabei, die Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP des Rates und die Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP des Rates durchzuführen, die alle die Unterstützung der Tätigkeiten der IAEA in den Bereichen der nuklearen Sicherheit und der Kontrolle und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen betreffen. Mit den zugehörigen Beiträgen der EU hat die IAEO wichtige Tätigkeiten eingeleitet, durch die die begünstigten Staaten im Kaukasus, in Zentralasien, in Südosteuropa und auf dem Balkan, im Mittelmeerraum des Nahen Ostens und in Afrika in ihren Bemühungen um die Verstärkung der nuklearen Sicherheit und die Durchführung der internationalen Sicherungsmaßnahmen unterstützt werden sollen.

Die Nachfrage nach Unterstützung dieser Bemühungen ist sowohl in den Mitgliedstaaten der IAEO als auch in Staaten, die ihr nicht angehören, nach wie vor sehr groß. Folgende Länder kommen für die Unterstützung in Frage:

 

in Südosteuropa: Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, die Republik Moldau und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

 

in Zentralasien: Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan und Turkmenistan;

 

im Kaukasus: Armenien, Aserbaidschan und Georgien;

 

im Mittelmeerraum des Nahen Ostens: Israel, Jordanien, Libanon und die Arabische Republik Syrien;

 

in Afrika (6): Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d’Ivoire, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo (Brazzaville), Demokratische Republik Kongo, Lesotho, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, São Tomé und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Swasiland, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda und Zentralafrikanische Republik;

 

in Südostasien: Bangladesch, Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam.

Die Maßnahmen in Südosteuropa, Zentralasien, im Kaukasus, im Mittelmeerraum des Nahen Ostens und in Afrika werden auf der Grundlage der bestehenden Gemeinsamen Aktionen sowie einer Aktualisierung der im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktionen durchgeführten Bedarfsbewertungen fortgesetzt. Die endgültige Festlegung, welche weiteren südostasiatischen Länder Unterstützung erhalten, erfolgt aufgrund der Ergebnisse der Bedarfsbewertungsphase, die eine Auswertung der in den Hauptquartieren vorliegenden Erkenntnisse und — soweit erforderlich — ergänzende Bewertungsmissionen umfasst. Die Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen eines jeden Projekts werden schwerpunktmäßig in den Ländern durchgeführt, die in den von den Projekten abgedeckten Gebieten den größten Unterstützungsbedarf aufweisen.

Für die Zwecke der Bedarfsbewertungen wird eine Gruppe anerkannter Experten den gegenwärtigen Stand der in diesen Ländern bereits bestehenden Systeme kerntechnischer Sicherungsmaßnahmen bewerten und Empfehlungen für Verbesserungen abgeben. Diese Empfehlungen, die als Grundlage für die Festlegung der späteren Unterstützungsmaßnahmen dienen, berücksichtigen den gegenwärtigen Stand und den Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Verhütung und Aufdeckung von böswilligen Handlungen mit Bezug zu Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen, einschließlich solcher in nichtnuklearen Verwendungen, sowie mit Bezug zu kerntechnischen Anlagen und hinsichtlich der zu treffenden Gegenmaßnahmen. Anhand von Prioritäten werden für jedes Projekt, das aus den von der EU im Rahmen ihrer Unterstützung bereitgestellten Mitteln finanziert werden soll, die teilnehmenden Länder ermittelt. Die Entwicklung der Humanressourcen erfolgt im Rahmen des festgelegten Aus- und Fortbildungsprogramms der IAEO, dem weitgehend ein regionaler Ansatz zugrunde liegt. Die Beteiligung von Experten aus einer größtmöglichen Zahl von Ländern, die für die Unterstützung in Frage kommen, wird entsprechend den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln gefördert.

Im Anschluss daran werden in den ausgewählten Ländern Projekte in drei Bereichen durchgeführt:

1.   Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Das rechtliche Fundament für die nukleare Sicherheit umfasst zum großen Teil internationale Übereinkünfte und anerkannte Grundsätze (Verträge, Übereinkommen, Vereinbarungen, Normen, IAEO-Standards, Verhaltenskodizes und Leitlinien sowie Empfehlungen), die von den nationalen Behörden zur Kontrolle von Kernmaterial und anderen radioaktiven Quellen umgesetzt werden. Dieses weit gefächerte Gefüge von Normen (von denen viele unter der Federführung der IAEO ausgearbeitet wurden) gibt einen Rahmen für die sichere Nutzung von Kernmaterial, anderen radioaktiven Stoffen und den zugehörigen Anlagen unter Anwendung der entsprechenden Sicherungsmaßnahmen vor, und zwar sowohl für diejenigen Länder, die über umfangreiche Nuklearprogramme verfügen, als auch für diejenigen, die nur begrenzte kerntechnische Aktivitäten verfolgen.

Das Vorhandensein angemessener nationaler Rechtsvorschriften sowie eines Rahmens für die behördliche Kontrolle ist eine der Voraussetzungen für ein erfolgreiches System der nuklearen Sicherheit. Die nationalen Durchführungsvorschriften sollten einen gesetzlichen Rahmen mit Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen vorgeben, der es den zuständigen Regierungsstellen ermöglicht, die notwendigen Regulierungsfunktionen auszuüben, und der das Verhalten aller an reglementierten Tätigkeiten beteiligten Personen regelt. In zahlreichen Staaten sind die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht angemessen, und es besteht entweder gar kein oder nur ein unzureichender Rechtsrahmen. Solche Lücken, gekoppelt mit einer ineffizienten Infrastruktur für die behördliche Kontrolle, haben zur Folge, dass das Sicherheitssystem insgesamt Schwächen aufweist. Ziel sollte deshalb sein, auf nationaler Ebene einen angemessenen Rechts- und Verwaltungsrahmen zu schaffen bzw. den bestehenden Rahmen zu stärken und für die tatsächliche Anwendung der einschlägigen Maßnahmen zu sorgen.

Radioaktive Stoffe werden oft für nichtnukleare Anwendungen eingesetzt, zum Beispiel im medizinischen Bereich oder in der Industrie. Einige dieser Strahlenquellen sind hoch radioaktiv und gehören zu den Klassen 1 bis 3 gemäß IAEO-Dokument „Categorization of Radioactive Sources“. Werden solche Strahlenquellen nicht in angemessener Weise behördlich kontrolliert und geschützt, können sie in falsche Hände geraten und für böswillige Handlungen verwendet werden. Das Regelwerk für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen muss wirksam sein und im Einklang mit den internationalen Standards, den Richtlinien des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und den zugehörigen Leitlinien für die Ein- und Ausfuhr sowie den bewährten Praktiken angemessen funktionieren.

Der Abschluss von Sicherungsabkommen und Zusatzprotokollen mit der IAEO ist eine wirksame Maßnahme, die einer stringenten nationalen und internationalen Kontrolle über Kernmaterial und verwandte Technologien förderlich ist. In den nationalen Durchführungsvorschriften muss eindeutig bestimmt werden, auf welche kerntechnischen Tätigkeiten, Anlagen und Einrichtungen sowie auf welches Kernmaterial die Sicherungsmaßnahmen Anwendung finden. Staaten, die ein Zusatzprotokoll geschlossen haben, müssen außerdem sicherstellen, dass ihre nationalen Durchführungsvorschriften entsprechend angepasst werden, damit der betreffende Staat die zusätzlichen Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll erfüllen kann. Vor allem müssen die innerstaatlichen Vorschriften des Staates dahin gehend überarbeitet werden, dass die Zuständigkeiten und Befugnisse der staatlichen Stelle, die zur Umsetzung und Anwendung der geschlossenen Sicherungsabkommen bestimmt wird, erweitert werden.

Die Staaten gehen außerdem die Verpflichtung ein, die internationalen Normen für nukleare Sicherheit einzuhalten, wenn sie dem CPPNM beitreten, die Änderung des CPPNM ratifizieren oder Vertragspartei des Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen werden. Darüber hinaus verpflichtet die Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen alle Staaten zur Einrichtung innerstaatlicher Kontrollen, einschließlich angemessener Kontrollen über Material, das für Kernwaffen verwendet werden kann.

Die in den genannten internationalen Übereinkünften im Bereich der nuklearen Sicherheit enthaltenen Verpflichtungen der Staaten haben zur Nebeneinanderstellung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherung von Kernmaterial, kerntechnischen Anlagen und anderen radioaktiven Quellen geführt. Diese Verpflichtungen beinhalten Maßnahmen zur Festlegung eines Regelwerks für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen, Buchführungs- und Kontrollmaßnahmen, Maßnahmen für den physischen Schutz, Ein- und Ausfuhrkontrollmaßnahmen sowie Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung rechtswidriger Handlungen.

2.   Verbesserung der Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen

Das in kerntechnischen Anlagen und Standorten verwendete oder gelagerte Material muss durch ordnungsgemäße Buchführung erfasst und angemessen geschützt werden, um Diebstahl und Sabotage zu verhindern. Durch ein wirksames Regulierungssystem sollte festgelegt werden, welche Elemente auf staatlicher Ebene und welche auf Betreiberebene durchzuführen sind.

Es ist außerdem unbedingt notwendig, dass starke und ungeschützte Quellen für nichtnukleare Anwendungen bei ihrer Verwendung oder Lagerung vor böswilligen Handlungen physisch geschützt werden; wenn sie nicht mehr benötigt werden, müssen sie demontiert und in einer sicheren und gesicherten Lagerstätte eingelagert oder dort als radioaktiver Abfall entsorgt werden.

Alle Staaten, die umfassende Sicherungsabkommen geschlossen haben, müssen für das gesamte Kernmaterial, das den Sicherungsmaßnahmen unterliegt, ein Nationales Systems zur Kernmaterialbilanzierung und -überwachung (SSAC) einführen und aufrechterhalten. Dennoch ist die IAEO der Auffassung, dass in zahlreichen Staaten, die Vertragspartei derartiger Abkommen sind, ein solches System entweder gar nicht oder nur in unzureichender Form vorhanden ist. Dies ist besonders häufig in den etwa 120 Staaten der Fall, die keine kerntechnischen Anlagen betreiben.

3.   Stärkung der Fähigkeiten der Staaten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel

Unter illegalem Handel wird die unbefugte Entgegennahme, Bereitstellung, Nutzung, Weitergabe oder Entsorgung von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen verstanden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine vorsätzliche Handlung handelt oder nicht, und unabhängig davon, ob dabei internationale Grenzen überschritten werden oder nicht.

Die Herstellung von primitiven Kernsprengkörpern oder von Vorrichtungen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität durch Terroristen ist nicht möglich, ohne dass das erforderliche Material über den illegalen Handel beschafft wurde. Darüber hinaus werden sicherheitsempfindliche Ausrüstungen oder Technologien zur Herstellung von sicherheitsempfindlichem Material, das für primitive Kernsprengkörper oder zu deren Herstellung bestimmt ist, möglicherweise ebenfalls über den illegalen Handel beschafft. Es kann davon ausgegangen werden, dass solche Materialien oder Technologien über Grenzen verbracht werden müssen, damit sie an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangen können. Zur Bekämpfung des illegalen Handels müssen die Staaten somit dafür sorgen, dass die erforderlichen Regulierungssysteme und technischen Systeme (einschließlich benutzerfreundlicher Instrumente) vorhanden sind und dass an den Grenzübergangsstellen Verfahren und Informationen verfügbar sind, mittels deren der versuchte Schmuggel radioaktiver Stoffe (einschließlich radioaktiver Spaltstoffe) oder der unbefugte Handel mit sicherheitsempfindlichen Ausrüstungen und Technologien aufgedeckt werden kann.

Es muss ferner für wirksame Maßnahmen gesorgt sein, um auf solche Handlungen reagieren und weitere Maßnahmen im Anschluss an die Beschlagnahme von radioaktivem Material treffen zu können. Das Personal der Strafverfolgungsbehörden (Zoll, Polizei usw.) ist häufig nicht in der Handhabung von Detektionsgeräten ausgebildet und somit möglicherweise auch nicht mit sicherheitsempfindlichen Ausrüstungen oder Technologien vertraut. Sollen Maßnahmen zur Aufdeckung von illegalem Handel erfolgreich durchgeführt werden, so muss das Personal dieser Behörden unbedingt entsprechend ausgebildet sein. Den verschiedenen Kategorien von Personal sollten diverse Möglichkeiten der Schulung in der Verwendung von Detektionsgeräten und zur Unterweisung in der Ablesung dieser Geräte angeboten werden, damit es in der Lage ist, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Aufgrund der stärkeren Sensibilisierung für die bestehende Bedrohung und in Anbetracht der Verfügbarkeit von Ausrüstungen und Methoden, die eine Verbesserung der Fähigkeiten zur Grenzüberwachung ermöglichen, besteht eine große Nachfrage nach Unterstützung in diesem Bereich.

2.   Ziele

Übergeordnetes Ziel: Verstärkung der nuklearen Sicherheit in ausgewählten Ländern.

2.1.   Bewertungsphase: Finanzierung internationaler Nuklearsicherheitsmissionen

Die IAEO führt die Bewertung durch, um festzustellen, welcher Bedarf an Maßnahmen zur Verstärkung der nuklearen Sicherung in jedem der in Abschnitt 1 genannten Länder, in denen eine solche Bewertung nicht abgeschlossen wurde, besteht. Für die anderen festgelegten Länder werden die bereits durchgeführten Bewertungen aktualisiert. Die Bewertung wird sich soweit erforderlich auf den physischen Schutz und die Sicherung nuklearer oder nicht-nuklearer Anwendungen, auf bestehende Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels sowie auf den notwendigen Rechts- und Verwaltungsrahmen erstrecken. Die Ergebnisse der Gesamtbewertung dienen als Grundlage für die Auswahl der Länder, in denen die Projekte durchgeführt werden.

Im Rahmen der beschriebenen Projekte erfolgt

für jedes Land eine Bewertung des Stands des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen sowie des Schutzes von kerntechnischen Anlagen, Forschungsanlagen oder Standorten, an denen Kernmaterial verwendet oder gelagert wird. Es wird eine Gruppe von Anlagen oder Standorten, an denen sich solches Material befindet, festgelegt, aus der dann die Anlagen oder Standorte ausgewählt werden, die in der Folge technisch verbessert und unterstützt werden;

für jedes Land eine Bedarfsabschätzung hinsichtlich der technischen Verbesserung der Sicherung radioaktiver Quellen. Anhand internationaler Standards und des Verhaltenskodex werden Schwachstellen und Mängel ermittelt, die eine Verbesserung des Regelwerks erfordern, und es wird ermittelt, in welchem Umfang für den zusätzlichen Schutz ungeschützter starker Strahlenquellen gesorgt werden muss. Bei der Bewertung wird ebenfalls festgestellt, welche Ausrüstung konkret erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz sicherzustellen;

in jedem Land eine Bewertung des derzeitigen Stands der Fähigkeit zur Bekämpfung des illegalen Handels; außerdem wird der etwaige Verbesserungsbedarf ermittelt;

in jedem Land eine Bewertung des Stands des SSAC; außerdem wird der etwaige Verbesserungsbedarf ermittelt.

2.2.   Durchführung konkreter Maßnahmen, die als Ergebnis der Bewertungsphase als vorrangig eingestuft wurden.

Projekt 1:   Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Projektziel ist es,

die nationalen Rechts- und Verwaltungsinfrastrukturen in Bezug auf Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und anerkannten Grundsätze auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sowie unter Berücksichtigung bestehender Synergien mit nationalen Strahlenschutzsystemen zu stärken;

den nationalen Rechtsrahmen für die Umsetzung der zwischen den Staaten und der IAEO geschlossenen Sicherungsabkommen und Zusatzprotokolle zu verbessern;

das nationale Regelwerk für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen zu verbessern.

Projektergebnisse:

Ausarbeitung und Annahme von umfassenden, kohärenten und wirksamen Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene, die zu einem harmonisierten, gestärkten und allgemein gültigen System der nuklearen Sicherheit beitragen;

Ausarbeitung und Annahme (in den Landessprachen) nationaler Rechtsvorschriften, die es den Staaten ermöglichen, ihren Verpflichtungen aus den IEAO-Sicherungsabkommen und -Zusatzprotokollen nachzukommen;

Festlegung/Aktualisierung des nationalen Regelwerks für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen durch Bereitstellung von Beratungsdiensten, Ausrüstungen und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards, den Richtlinien des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und den bewährten Praktiken.

Projekt 2:   Verbesserung der Sicherung und Kontrolle von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen

Projektziel ist es,

den physischen Schutz von kerntechnischen Anlagen sowie von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen in nuklearen Anwendungen in den ausgewählten Ländern zu verbessern;

die Kontrolle und den physischen Schutz von Kernmaterial in nicht-nuklearen Anwendungen in den ausgewählten Ländern zu verbessern;

die nationalen Buchführungs- und Kontrollsysteme für Kernmaterial für die Umsetzung der Sicherungsabkommen und der Zusatzprotokolle — auch in Staaten, mit denen ein Protokoll betreffend geringe Mengen vereinbart wurde — zu verbessern.

Projektergebnisse:

technische Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen in ausgewählten kerntechnischen Anlagen und an ausgewählten Standorten;

in den ausgewählten Ländern Schutz von ungeschützten Strahlenquellen in nicht-nuklearen Anwendungen oder gegebenenfalls Demontage der Strahlenquellen und ihr Transport zu einer sicheren und gesicherten Lagerstätte;

Verbesserung des nationalen Regelwerks für den physischen Schutz mit Unterstützung durch Experten;

Schaffung und Beibehaltung wirksamer SSAC für Kernmaterial, durch die zur Umsetzung der Sicherungsabkommen und der Zusatzprotokolle — auch in Staaten, mit denen ein Protokoll betreffend geringe Mengen vereinbart wurde — beigetragen werden kann;

Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Personal in den Ländern, die für Unterstützung in Frage kommen.

Projekt 3:   Stärkung der Fähigkeiten der Staaten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel

Projektziel ist es,

in den ausgewählten Ländern die staatlichen Fähigkeiten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel zu stärken.

Projektergebnisse:

es werden verstärkt Informationen aus offenen Informationsquellen und von staatlichen Kontaktstellen über den illegalen Handel mit Kernmaterial gesammelt und ausgewertet, um die Kenntnisse über den illegalen Handel mit Kernmaterial und die Umstände, unter denen dieser stattfindet, zu verbessern. Diese Informationen werden auch die Festlegung der Prioritäten für die verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels erleichtern;

in den ausgewählten Ländern werden mit Unterstützung durch Experten die nationalen Rahmenbedingungen für die Bekämpfung des illegalen Handels und für eine bessere nationale Koordinierung der Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe, sensibler kerntechnischer Ausrüstungen und sensibler Technologien geschaffen;

an ausgewählten Grenzübergängen wird die Ausrüstung für die Grenzüberwachung verbessert;

in den Ländern, die für Unterstützung in Frage kommen, werden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für das Personal der Strafverfolgungsbehörden durchgeführt.

3.   Dauer

Die Bewertung wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der zwischen der Kommission und der IAEO geschlossenen Finanzierungsabkommen durchgeführt. In den zwölf darauf folgenden Monaten werden die drei Projekte parallel zueinander durchgeführt.

Die Gesamtdauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf 15 Monate geschätzt.

4.   Begünstigte

Begünstigte sind die Länder, in denen die Bewertung und die anschließenden Projekte durchgeführt werden. Ihren Behörden wird dabei geholfen, Schwachstellen zu erkennen, und sie werden dabei unterstützt, Abhilfe zu schaffen und für mehr Sicherheit zu sorgen. Die endgültige Auswahl der Begünstigten und die Ermittlung des Bedarfs in den ausgewählten Ländern erfolgt in Abstimmung zwischen der für die Durchführung zuständigen Stelle und dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates unterstützt wird. Die entsprechenden Entscheidungen stützen sich gegebenenfalls auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 1.

5.   Für die Projektdurchführung zuständige Stelle

Die IAEO wird mit der Projektdurchführung betraut. Für die internationalen Nuklearsicherheitsmissionen, die von der IAEO und Experten der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, gelten die Standardregeln für Missionen der IAEO. Die drei Projekte werden direkt von IAEO-Personal und/oder von ausgewählten Experten oder Auftragnehmern aus den IAEO-Mitgliedstaaten durchgeführt. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, so erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Dienstleistungen durch die IAEO im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion, wie sie in den von der Europäischen Gemeinschaft mit der IAEO geschlossenen Finanzierungsabkommen im Einzelnen festgelegt sind.

6.   Teilnehmende dritte Parteien

Die Projekte werden zu 100 % aus dieser Gemeinsamen Aktion finanziert. Die Experten aus den IAEO-Mitgliedstaaten können als teilnehmende dritte Parteien gelten. Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Standardvorschriften für IAEO-Experten.

7.   Sonderbedingungen für die Vergabe von Aufträgen und für Beschaffung

In bestimmten Fällen kann zur Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe, zum Beispiel radioaktive Strahlenquellen, die ursprünglich von der Russischen Föderation geliefert wurden, Anbietern aus der Russischen Föderation, die mit der russischen Technologie vertraut sind, der Abschluss von Verträgen über die Beschaffung von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen angeboten werden.

8.   Voraussichtlich erforderliche Mittel

Der Beitrag der Europäischen Union deckt die Ausgaben für die Bewertung und die Durchführung der drei Projekte wie unter Nummer 2.2 beschrieben. Die geschätzten Kosten belaufen sich auf:

Bewertung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Missionen

EUR 160 000

Projekt 1

EUR 1 340 000

Projekt 2

EUR 3 400 000

Projekt 3

EUR 3 050 000

Außerdem ist eine Rückstellung von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (in Höhe von insgesamt 250 000 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten enthalten.

9.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten des Projekts

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 7 703 000 EUR.


(1)  GOV/2003/49-GC(47)/9. Ferner enthält das Dokument „Measures to Strengthen International Cooperation in Nuclear, Radiation, Transport Safety and Waste Management: Promoting Effective and Sustainable National Regulatory Infrastructure for the Control of Radiation Sources“ (GOV/2004/52-GC(48)/15) Abschnitte, die für die IAEO-EU-Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen relevant sind. Diese Maßnahmen finden auch in dem Kapitel „Activities Supporting Nuclear Security“ des IAEO-Aktionsplans für nukleare Sicherheit für den Zeitraum 2006—2009 Berücksichtigung.

(2)  Der Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat im September 2005 beschlossen, dass zur Stärkung des Sicherungssystems das „Protokoll betreffend geringe Mengen“ für in Anwendung des Nichtverbreitungsvertrags geschlossene Sicherungsabkommen Bestandteil des Sicherungssystems der Organisation bleiben soll, vorausgesetzt, dass Änderungen am Standardwortlaut vorgenommen und die im Rahmen des Protokolls betreffend geringe Mengen geltenden Kriterien geändert werden. Die Generalkonferenz der IAEO hat 2005 eine Resolution verabschiedet, in der unter anderem festgehalten wird, dass diese Maßnahmen den erweiterten Verifikationsstandard für Staaten darstellen, mit denen umfassende Sicherungsabkommen bestehen, die durch ein gültiges Zusatzprotokoll ergänzt werden.

(3)  GOV/2005/50-GC(49)/17.

(4)  GOV/2002/10.

(5)  Siehe den von der IAEO veröffentlichten Aktionsplan zur Förderung des Abschlusses von Sicherungsabkommen und Zusatzprotokollen.

(6)  In Afrika sind in etwa 20 bis 25 Ländern Unterstützungsleistungen zur technischen Verbesserung der nuklearen Sicherheit im Rahmen verschiedener Projekte vorgesehen. Weitere Länder können an regionalen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beteiligt werden.