ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2008/300/EG |
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2008/301/EG |
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2008/302/EG |
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Kommission |
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2008/303/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 14. April 2008 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1525) ( 1 ) |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
15.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 335/2008 DER KOMMISSION
vom 14. April 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. April 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. April 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 14. April 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
JO |
74,4 |
MA |
66,2 |
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TN |
115,9 |
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TR |
107,9 |
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ZZ |
91,1 |
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0707 00 05 |
JO |
175,9 |
MA |
43,7 |
|
TR |
134,4 |
|
ZZ |
118,0 |
|
0709 90 70 |
MA |
91,7 |
TR |
134,5 |
|
ZZ |
113,1 |
|
0805 10 20 |
EG |
51,7 |
IL |
57,4 |
|
MA |
58,0 |
|
TN |
53,2 |
|
TR |
68,0 |
|
US |
51,9 |
|
ZZ |
56,7 |
|
0805 50 10 |
AR |
117,5 |
IL |
117,6 |
|
TR |
136,2 |
|
ZA |
133,1 |
|
ZZ |
126,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
84,1 |
BR |
88,1 |
|
CA |
79,6 |
|
CL |
90,1 |
|
CN |
93,9 |
|
MK |
57,9 |
|
NZ |
125,8 |
|
US |
110,9 |
|
UY |
76,8 |
|
ZA |
76,0 |
|
ZZ |
88,3 |
|
0808 20 50 |
AR |
84,9 |
CL |
83,0 |
|
CN |
61,8 |
|
ZA |
93,0 |
|
ZZ |
80,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
15.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. April 2008
zur Ernennung eines niederländischen Mitglieds und eines niederländischen stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss der Regionen
(2008/300/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der niederländischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen. |
(2) |
Nach dem Ausscheiden von Herrn H. DIJKSMA ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden. Infolge des Ausscheidens von Frau R. KRUISINGA ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:
a) |
zum Mitglied des Ausschusses der Regionen: Frau R. KRUISINGA, gedeputeerde van de provincie Noord-Holland (Änderung des Mandats), und |
b) |
zum stellvertretenden Mitglied im Ausschuss der Regionen: Herr H. DIJKSMA, gedeputeerde van de provincie Flevoland (Änderung des Mandats). |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. ŽERJAV
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
15.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. April 2008
zur Ernennung eines rumänischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
(2008/301/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der rumänischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn FILIP ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr Mihai Dan GROZA, Ratsmitglied und Interimsbürgermeister der Gemeinde Oradea, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. ŽERJAV
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
15.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/5 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. April 2008
zur Ernennung von zehn polnischen Mitgliedern und von fünfzehn polnischen Stellvertretern des Ausschusses der Regionen
(2008/302/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der polnischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG (1) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Mandate von Herrn BOCHÉNSKI, Herrn CIACH, Herrn CZARSKI, Herrn CZERNECKI, Herrn MAKAREWICZ, Herrn RAKOCZY, Frau RONOWICZ, Herrn RYŃSKI, Herrn SEPIOŁ und Herrn TEODORCZYK sind die Sitze von zehn Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Vierzehn Sitze von Stellvertretern sind mit Ablauf der Mandate von Herrn ACHRAMOWICZ, Herrn FOGLER, Herrn GRZESIEK, Herrn KARALUS, Frau KEMPIŃSKA, Herrn KRZYWICKI, Herrn KRZYŻEWSKI, Herrn KUBAT, Herrn NAWARA, Herrn OLSZEWSKI, Herrn OSOWSKI, Herrn PRUSZKOWSKI, Herrn SŁOWIŃSKI und Herrn TRAMŚ frei geworden. Infolge der Ernennung von Herrn WRONA zum Mitglied wurde der Sitz eines Stellvertreters frei — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010:
a) |
als Mitglieder des Ausschusses der Regionen:
und |
b) |
als stellvertretende Mitglieder:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. ŽERJAV
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
Kommission
15.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/7 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. April 2008
mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1525)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/303/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Slowakei ist ein Ausbruch der klassischen Schweinepest aufgetreten. |
(2) |
Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen und bestimmten Schweineerzeugnissen könnte dieser Ausbruch die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden. |
(3) |
Die Slowakei hat Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2001/89/EG des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2) getroffen. |
(4) |
Die für den Handel mit lebenden Schweinen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (3) festgelegt. |
(5) |
Die für den Handel mit Schweinesperma geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Richtlinie 1990/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (4) festgelegt. |
(6) |
Die für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Schweinen geltenden Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sind in der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (5) festgelegt. |
(7) |
Bis zum Zusammentreten des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sollten in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorübergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. |
(8) |
Diese Entscheidung wird vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Unbeschadet der Maßnahmen der Richtlinie 2001/89/EG und insbesondere der Artikel 9, 10 und 11 stellt die Slowakei Folgendes sicher:
a) |
von und nach Schweinehaltungsbetrieben, die innerhalb der im Anhang beschriebenen Gebiete gelegen sind, werden keine Schweine transportiert; |
b) |
der Transport von Schlachtschweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang beschriebenen Gebiete zu in denselben Gebieten gelegenen Schlachthöfen und die Durchfuhr von Schweinen durch diese Gebiete darf nur über Hauptverkehrsstraßen oder auf dem Schienenweg unter Befolgung der ausführlichen Anweisungen der zuständigen Behörden erfolgen, damit die betreffenden Schweine nicht direkt oder indirekt mit anderen Schweinen in Kontakt geraten. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden den direkten Transport von Schweinen zu einem in dem im Anhang aufgeführten Gebiet liegenden Schlachthof oder, in Ausnahmefällen, zu benannten Schlachthöfen außerhalb dieses Gebiets in der Slowakei zur unmittelbaren Schlachtung genehmigen.
Artikel 2
(1) Die Slowakei stellt sicher, dass mit Ausnahme von Schweinen, die zur unmittelbaren Schlachtung direkt zum Schlachthof gesendet werden, keine Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versendet werden, es denn die Schweine
a) |
stammen aus einem Betrieb in einem anderen als den im Anhang aufgeführten Gebieten, |
b) |
sind im Herkunftsbetrieb vor dem Verladen mindestens 30 Tage lang — bzw. bei weniger als 30 Tagen alten Schweinen seit ihrer Geburt — gehalten worden, und |
c) |
stammen aus einem Betrieb, in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt wurden. |
(2) Die zuständige Veterinärbehörde der Slowakei stellt sicher, dass die Benachrichtigung über die Versendung der Schweine in andere Mitgliedstaaten der zentralen Veterinärbehörde und den örtlichen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und der Durchfuhrmitgliedstaaten drei Tage im Voraus übermittelt wird.
Artikel 3
(1) Die Slowakei stellt sicher, dass kein Schweinesperma in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet wird, es sei denn, es stammt von Ebern aus einer Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegt.
(2) Die Slowakei stellt sicher, dass keine Einzellen und Embryonen von Schweinen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden, es sei denn, sie stammen aus Betrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen.
Artikel 4
Die Slowakei stellt sicher, dass
a) |
die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates, die Schweinesendungen aus der Slowakei beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird: „Tiere gemäß der Entscheidung 2008/303/EG der Kommission vom 14. April 2008 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei“; |
b) |
die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates, die Sendungen von Schweinesperma aus der Slowakei beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird: „Schweinesperma gemäß der Entscheidung 2008/303/EG der Kommission vom 14. April 2008 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei“; |
c) |
die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 95/483/EG der Kommission, die Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Slowakei beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird: „Eizellen/Embryonen (Nichtzutreffendes streichen) gemäß der Entscheidung 2008/303/EG der Kommission vom 14. April 2008 mit vorübergehenden Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Slowakei“. |
Artikel 5
Die Slowakei stellt sicher, dass Fahrzeuge, die für die Beförderung von Schweinen verwendet wurden oder die sich in einem Schweinehaltungsbetrieb befunden haben, nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer der zuständigen Veterinärbehörde die Desinfektion nachweisen muss.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. April 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(2) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).
(3) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).
(4) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(5) ABl. L 275 vom 18.11.1995, S. 30.
ANHANG
Das gesamte slowakische Hoheitsgebiet.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
15.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 105/10 |
GEMEINSAME AKTION 2008/304/GASP DES RATES
vom 14. April 2008
zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 7. März 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (1), angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 22. November 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/760/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP bis zum 30. April 2008 angenommen. |
(3) |
Die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP sollte weiter bis zum 30. Juni 2008 verlängert werden. |
(4) |
Der in der Gemeinsamen Aktion 2005/190/GASP vorgesehene finanzielle Bezugsrahmen in Höhe von 10 Mio. EUR wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2006/708/GASP des Rates (3) um 11,2 Mio. EUR ergänzt; damit sollten auch die Ausgaben für die verbleibende Laufzeit der Mission abgedeckt werden — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 7. März 2005 bis zum 30. Juni 2008 beläuft sich auf 21,2 Mio. EUR.“ |
2. |
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2008.“ |
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC
(1) ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 37.
(2) ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 58.
(3) ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 43.