ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) ( 1 ) |
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Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ( 1 ) |
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Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Anpassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
9.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 294/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2008
zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung wird unterstrichen, dass zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der Beschäftigung in der Europäischen Union Bedingungen geschaffen werden müssen, die Investitionen in Wissen und Innovation in Europa begünstigen. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten tragen die Hauptverantwortung für die Gewährleistung einer soliden Basis für Industrie, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa. Angesichts der Art und Größenordnung der Innovationsherausforderung in der Europäischen Union sind jedoch auch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. |
(3) |
Die Gemeinschaft sollte Maßnahmen zur Förderung der Innovation ergreifen; als Instrumente kommen insbesondere das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das Programm für lebenslanges Lernen und die Strukturfonds in Frage. |
(4) |
Eine neue Initiative auf Gemeinschaftsebene, das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (nachstehend „EIT“ genannt), sollte verwirklicht werden, die die bestehenden Strategien und Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene ergänzt, indem sie die Integration der Elemente des Wissensdreiecks — Hochschulbildung, Forschung und Innovation — in der gesamten Europäischen Union fördert. |
(5) |
Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 2006 aufgefordert, im Herbst 2006 einen förmlichen Vorschlag für die Errichtung des EIT vorzulegen. |
(6) |
Die Hauptzielsetzung des EIT sollte darin bestehen, zur Weiterentwicklung der Innovationskapazität der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten beizutragen, indem es Aktivitäten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau miteinander verbindet. Dabei sollte das EIT die Vernetzung und Zusammenarbeit fördern und entwickeln sowie Synergien zwischen den Innovationsgemeinschaften in Europa schaffen. |
(7) |
Die Tätigkeiten des EIT sollten den langfristigen strategischen Innovationsherausforderungen in Europa gewidmet sein, insbesondere in trans- und/oder interdisziplinären Bereichen, einschließlich der Bereiche, die bereits auf europäischer Ebene ermittelt wurden. Dabei sollte das EIT den regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern. |
(8) |
Das EIT sollte dem Transfer seiner Tätigkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu den Unternehmen und deren kommerzieller Nutzung sowie der Unterstützung der Gründung von Jungunternehmen („Start-ups“), aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen („Spin-offs“) und von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Vorrang verleihen. |
(9) |
Das EIT sollte seine Tätigkeit primär im Rahmen von auf Spitzenleistungen ausgerichteten eigenständigen Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Beteiligten in Gestalt tragfähiger und langfristig eigenständiger strategischer Netzwerke im Innovationsprozess entfalten. Diese Partnerschaften sollten vom Verwaltungsrat des EIT auf der Grundlage eines transparenten, auf Spitzenleistungen ausgerichteten Verfahrens ausgewählt und als Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, nachstehend „KIC“ genannt) bezeichnet werden. Der Verwaltungsrat sollte ferner die Tätigkeiten des EIT lenken und die Tätigkeiten der KIC evaluieren. Der Verwaltungsrat sollte so zusammengesetzt sein, dass Erfahrungen in den Bereichen Wirtschaft und Hochschulbildung und/oder Forschung sowie im Bereich Innovation ausgewogen widergespiegelt werden. |
(10) |
Um die Wettbewerbsfähigkeit und die internationale Attraktivität der europäischen Wirtschaft und deren Innovationsvermögen zu steigern, sollten das EIT und die KIC in der Lage sein, Partnerorganisationen, Forscher und Studierende aus der ganzen Welt für sich zu gewinnen, auch durch Förderung von deren Mobilität, und mit Organisationen aus Drittländern zusammenzuarbeiten. |
(11) |
Die Beziehungen zwischen dem EIT und den KIC sollten durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden, die die Rechte und Pflichten der KIC festlegen, ein ausreichendes Maß an Koordination gewährleisten und die Mechanismen für die Kontrolle und Evaluierung der Tätigkeiten und Ergebnisse der KIC festschreiben. |
(12) |
Die Hochschulbildung muss als wesentlicher Bestandteil umfassender Innovationsstrategien gefördert werden, da sie oft unberücksichtigt bleibt. Entsprechend sollten die Vereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC vorsehen, dass die von den KIC verliehenen akademischen Grade und Abschlüsse durch die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen verliehen werden, die dazu angehalten werden sollten, sie auch als akademische Grade und Abschlüsse des EIT zu bezeichnen. Mit seinen Aktivitäten und seiner Arbeit sollte das EIT dazu beitragen, die Mobilität im Europäischen Forschungsraum und im Europäischen Hochschulraum sowie die Übertragbarkeit der Forschern und Studierenden im Rahmen der KIC gewährten Finanzhilfen zu fördern. All diese Aktivitäten sollten unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (4) durchgeführt werden. |
(13) |
Das EIT sollte klare und transparente Leitlinien für die Verwaltung von geistigem Eigentum erarbeiten, die die Nutzung von geistigem Eigentum unter geeigneten Bedingungen befördern. Diese Leitlinien sollten vorsehen, dass die Beiträge der verschiedenen Partnerorganisationen der KIC unabhängig von deren Größe gebührend berücksichtigt werden. Für Tätigkeiten, die aus Mitteln der Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung finanziert werden, sollten die Bestimmungen dieser Programme gelten. |
(14) |
Um die Haftung des EIT zu regeln und seine Transparenz zu gewährleisten, sollten geeignete Regelungen getroffen werden. Die Funktionsweise des EIT sollte in dessen Satzung festgeschrieben werden. |
(15) |
Das EIT sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und zur Gewährleistung seiner funktionellen Eigenständigkeit und Unabhängigkeit seinen Haushalt selbst verwalten; seine Einnahmen sollten einen Beitrag der Gemeinschaft beinhalten. |
(16) |
Das EIT sollte sich um einen wachsenden Finanzbeitrag vonseiten des privaten Sektors und in Form von Einnahmen aus seinen eigenen Aktivitäten bemühen. Daher wird erwartet, dass die Industrie sowie der Finanz- und der Dienstleistungssektor in hohem Maße zum Haushalt des EIT und insbesondere zum Haushalt der KIC beitragen werden. Die KIC sollten das Ziel verfolgen, den Anteil der Beiträge des privaten Sektors so weit wie möglich zu steigern. Die KIC und ihre Partnerorganisationen sollten bekannt machen, dass ihre Aktivitäten im Rahmen des EIT erfolgen und dass sie einen Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten. |
(17) |
Aus dem Gemeinschaftsbeitrag für das EIT sollten die Kosten für die Errichtung und die Verwaltungs- und Koordinierungstätigkeiten des EIT und der KIC finanziert werden. Um Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sollten diese Tätigkeiten nicht gleichzeitig in den Genuss von Beiträgen aus anderen Gemeinschaftsprogrammen wie dem Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Programm für lebenslanges Lernen oder aus den Strukturfonds gelangen. Falls eine der KIC oder deren Partnerorganisationen unmittelbar eine Gemeinschaftsbeihilfe aus diesen Programmen oder Fonds beantragen, sollte ihr Antrag zudem gegenüber anderen Anträgen keine Vorzugsbehandlung genießen. |
(18) |
Soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind, sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) durch den Rechnungshof erfolgen. |
(19) |
Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für den Zeitraum 2008 bis 2013 festgelegt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet. |
(20) |
Das EIT ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und sollte dementsprechend seine Finanzregelung festlegen. Daher sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) für das EIT gelten. |
(21) |
Das EIT sollte einen jährlichen Bericht erstellen, der die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Tätigkeiten beschreibt, sowie ein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm mit den geplanten Initiativen, das es dem EIT gestattet, auf interne und externe Entwicklungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Hochschulbildung, Innovation und anderen relevanten Bereichen zu reagieren. Diese Dokumente sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt werden. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten berechtigt sein, eine Stellungnahme zum Entwurf des ersten dreijährigen Arbeitsprogramms des EIT abzugeben. |
(22) |
Die strategischen langfristigen prioritären Bereiche und der Finanzbedarf des EIT für einen Zeitraum von sieben Jahren sollten in einer Strategischen Innovationsagenda (nachstehend „SIA“ genannt) festgelegt werden. Angesichts der Bedeutung der SIA für die Innovationspolitik der Gemeinschaft und der daraus folgenden politischen Bedeutung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen für die Gemeinschaft sollte die SIA vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der anhand eines Entwurfs des EIT erstellt wird, angenommen werden. |
(23) |
Die Kommission sollte eine unabhängige, externe Evaluierung der Funktionsweise des EIT insbesondere im Hinblick auf die Erstellung der SIA einleiten. Gegebenenfalls sollte die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. |
(24) |
Angesichts seiner langfristig angelegten Entwicklung sollte die Errichtung des EIT schrittweise erfolgen. Es bedarf einer ersten Phase, in der eine begrenzte Anzahl von KIC eingerichtet wird, um die Arbeitsweise des EIT und der KIC angemessen bewerten und gegebenenfalls Verbesserungen vornehmen zu können. Binnen 18 Monaten ab seiner Errichtung sollte der Verwaltungsrat zwei oder drei KIC in Bereichen auswählen, die einen Beitrag zur Bewältigung der gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen für die Europäische Union leisten können; zu diesen Bereichen könnten Bereiche wie Klimawandel, erneuerbare Energie und die nächste Generation der Informations- und Kommunikationstechnologien gehören. Die Auswahl und Benennung weiterer KIC sollte nach der Annahme der ersten SIA möglich sein; diese sollte ferner im Hinblick auf die langfristige Perspektive genaue Modalitäten für die Funktionsweise des EIT enthalten. |
(25) |
Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Errichtung des EIT, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und des länderübergreifenden Charakters der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Es wird ein Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (nachstehend „EIT“ genannt) errichtet.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Innovation“ den Prozess, auch die Ergebnisse dieses Prozesses, bei dem neue Ideen hervorgebracht werden, die auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse ausgerichtet sind, so dass daraus neue Produkte, Dienstleistungen oder Geschäfts- und Organisationsmodelle entstehen, die erfolgreich in bestehende Märkte eingeführt werden oder die Schaffung neuer Märkte ermöglichen; |
2. |
„Wissens- und Innovationsgemeinschaft“ (KIC) eine eigenständige Partnerschaft von Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Beteiligten am Innovationsprozess in Gestalt eines strategischen Netzes auf der Grundlage gemeinsamer mittel- bis langfristiger Innovationsplanung zur Erfüllung der Aufgaben des EIT, ungeachtet ihrer konkreten Rechtsform; |
3. |
„teilnehmender Staat“ entweder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderes Land, das ein Abkommen mit der Gemeinschaft bezüglich des EIT geschlossen hat; |
4. |
„Drittland“ jeden Staat, der kein teilnehmender Staat ist; |
5. |
„Partnerorganisation“ eine Organisation, die Mitglied einer KIC ist; hierzu zählen insbesondere Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, Finanzinstitutionen, regionale und lokale Behörden, Stiftungen; |
6. |
„Forschungseinrichtung“ eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, zu deren Hauptaufgaben Forschung oder technologische Entwicklung zählen; |
7. |
„Hochschuleinrichtung“ eine Universität oder Hochschuleinrichtung jedweder Art, an der im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten akademische Grade und Abschlüsse auf Master- oder Promotionsebene erworben werden können, unabhängig von der Bezeichnung der Einrichtung im nationalen Rahmen; |
8. |
„akademische Grade und Abschlüsse“ Befähigungsnachweise, die zu einem Masterabschluss oder Doktortitel führen, die von teilnehmenden Hochschuleinrichtungen nach einer Hochschulausbildung im Rahmen einer KIC vergeben worden sind; |
9. |
„Strategische Innovationsagenda“ (SIA) ein politisches Dokument, das die prioritären Bereiche des EIT für künftige Initiativen, einschließlich einer Übersicht über die geplanten Tätigkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation, für einen Zeitraum von sieben Jahren darlegt. |
Artikel 3
Ziel
Das Ziel des EIT besteht darin, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in Europa und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gestärkt wird. Zu diesem Zweck fördert und integriert das EIT Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau.
Artikel 4
Die Organe des EIT
(1) Die Organe des EIT sind:
a) |
der Verwaltungsrat, der sich aus hochrangigen Mitgliedern mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft zusammensetzt. Er ist zuständig für die Lenkung der Tätigkeiten des EIT, für die Auswahl, Benennung und Evaluierung der KIC sowie für alle weiteren strategischen Entscheidungen; |
b) |
der Exekutivausschuss, der die Arbeit des EIT überwacht und in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die erforderlichen Entscheidungen trifft; |
c) |
der Direktor, der für die Verwaltung und das Finanzmanagement zuständig ist und hierfür dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist; er ist der gesetzliche Vertreter des EIT; |
d) |
eine interne Auditstelle, die den Verwaltungsrat und den Direktor in folgenden Angelegenheiten berät: Verwaltung und Finanzmanagement, Kontrollstrukturen innerhalb des EIT, Organisation der finanziellen Beziehungen zu den KIC sowie alle sonstigen Angelegenheiten, mit denen sie vom Verwaltungsrat betraut wird. |
(2) Die Kommission kann Beobachter benennen, die an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.
(3) Die genauen Vorschriften über die Organe des EIT sind in der Satzung des EIT im Anhang zu dieser Verordnung wiedergegeben.
Artikel 5
Aufgaben
(1) Zur Verwirklichung seiner Zielsetzung nimmt das EIT folgende Aufgaben wahr:
a) |
Ermittlung der prioritären Bereiche; |
b) |
Sensibilisierung potenzieller Partnerorganisationen und Förderung ihrer Teilnahme an den Tätigkeiten; |
c) |
Auswahl und Benennung von KIC in den prioritären Bereichen gemäß Artikel 7 sowie vertragliche Festlegung ihrer Rechte und Pflichten, angemessene Unterstützung der KIC, Durchführung geeigneter Qualitätskontrollmaßnahmen, kontinuierliche Überwachung und regelmäßige Evaluierung der Tätigkeit der KIC, angemessene Koordinierung der verschiedenen KIC; |
d) |
Mobilisierung von Mitteln aus öffentlichen und privaten Quellen und Einsatz der Ressourcen gemäß den Vorgaben dieser Verordnung. Insbesondere strebt das EIT an, einen erheblichen und wachsenden Anteil seines Haushalts aus privaten Finanzbeiträgen und aus durch seine eigenen Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen aufzubringen; |
e) |
Förderung der Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen, die von Hochschuleinrichtungen, die Partnerorganisationen sind, vergeben werden und als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können, in den Mitgliedstaaten; |
f) |
Förderung der Verbreitung bewährter Praktiken für die Integration des Wissensdreiecks im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Kultur des Innovations- und Wissenstransfers; |
g) |
Bestreben, eine weltweit führende Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu werden; |
h) |
Gewährleistung von Komplementarität und Synergien zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Gemeinschaftsprogrammen. |
(2) Das EIT kann eine Stiftung (nachstehend „EIT-Stiftung“ genannt) gründen, die das spezifische Ziel verfolgt, die Aktivitäten des EIT zu fördern und zu unterstützen.
Artikel 6
KIC
(1) Die KIC befassen sich insbesondere mit Folgendem:
a) |
Innovationsmaßnahmen und -investitionen mit europäischem Mehrwert unter voller Einbeziehung der Hochschulbildungs- und Forschungskomponente, um eine kritische Masse zu erreichen, und bei gleichzeitiger Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen; |
b) |
innovationsorientierter und auf den Ergebnissen der europäischen und der nationalen Forschung aufbauender Spitzenforschung in Bereichen von zentralem wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse, die das Potenzial besitzt, die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas zu verbessern; |
c) |
Aus- und Weiterbildungstätigkeiten auf Master- und Promotionsebene in Fachbereichen mit einem Potenzial, die künftigen europäischen Bedürfnisse auf sozioökonomischem Gebiet abzudecken, und zur Förderung der Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen, der Verbesserung von Managementkompetenzen und unternehmerischen Fähigkeiten sowie der Mobilität von Forschern und Studierenden; |
d) |
der Verbreitung vorbildlicher Verfahren im Innovationssektor mit Schwerpunkt auf dem Aufbau von Kooperationen zwischen Hochschulbildung, Forschung und Unternehmen, einschließlich des Dienstleistungs- und des Finanzsektors. |
(2) Die KIC entscheiden weitgehend nach eigenem Ermessen über ihre interne Organisation und Zusammensetzung sowie ihren Zeitplan und ihre Arbeitsmethoden. Insbesondere sind sie für die Aufnahme neuer Mitglieder offen, wenn daraus ein zusätzlicher Nutzen für die Partnerschaft erwächst.
(3) Die Beziehung zwischen dem EIT und den einzelnen KIC beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung.
Artikel 7
Auswahl der KIC
(1) Eine Partnerschaft wird vom EIT in einem wettbewerbsorientierten, offenen und transparenten Verfahren für die Bildung einer KIC ausgewählt und benannt. Für die Auswahl der KIC bestimmt und veröffentlicht das EIT detaillierte Kriterien, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und der Innovationsrelevanz beruhen; an dem Auswahlverfahren nehmen externe und unabhängige Experten teil.
(2) Gemäß den in Absatz 1 verankerten Grundsätzen werden bei der Auswahl einer KIC insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a) |
die derzeitige und potenzielle Innovationskapazität innerhalb der Partnerschaft sowie ihre herausragende Leistung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation; |
b) |
die Fähigkeit der Partnerschaft, die Ziele der SIA zu erreichen; |
c) |
die Fähigkeit der Partnerschaft, eine tragfähige und langfristige eigenständige Finanzierung einschließlich eines wesentlichen und steigenden Beitrags aus dem Privatsektor, der Industrie und dem Dienstleistungssektor sicherzustellen; |
d) |
die Beteiligung von Organisationen, die im Wissensdreieck von Hochschulbildung, Forschung und Innovation tätig sind, an der Partnerschaft; |
e) |
der Nachweis eines Plans für die Verwaltung von geistigem Eigentum, der auf das betreffende Fachgebiet abgestimmt ist und mit den Grundsätzen und Leitlinien des EIT für die Verwaltung von geistigem Eigentum im Einklang steht, einschließlich der Weise, in der die Beiträge der verschiedenen Partnerorganisationen Berücksichtigung gefunden haben; |
f) |
Maßnahmen zur Unterstützung der Einbeziehung und der Mitarbeit des Privatsektors, einschließlich des Finanzsektors und insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Gründung von Jungunternehmen („Start-ups“), aus Forschungsinstituten hervorgehenden Unternehmen („Spin-offs“) und KMU im Hinblick auf die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse der Tätigkeiten der KIC; |
g) |
die Bereitschaft, Kontakt zu anderen Organisationen und Netzen außerhalb der KIC mit dem Ziel zu unterhalten, bewährte Praktiken und Spitzenleistungen auszutauschen. |
(3) Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei Partnerorganisationen, die in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen. Alle diese Partnerorganisationen müssen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (8) voneinander unabhängig sein.
(4) Einer KIC können vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verwaltungsrat Partnerorganisationen aus Drittländern angehören. Die Mehrheit der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, muss in Mitgliedstaaten ansässig sein. Jeder KIC müssen mindestens eine Hochschuleinrichtung und ein Privatunternehmen angehören.
Artikel 8
Akademische Grade und Abschlüsse
(1) Akademische Grade und Abschlüsse in Verbindung mit Hochschulbildungstätigkeiten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c werden von den teilnehmenden Hochschuleinrichtungen nach nationalen Vorschriften und Zulassungsverfahren vergeben. In den Vereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC ist vorzusehen, dass diese akademischen Grade und Abschlüsse auch als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können.
(2) Das EIT fordert die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen auf,
a) |
gemeinsame oder mehrfache akademische Grade und Abschlüsse zu vergeben, die das integrierte Konzept der KIC widerspiegeln. Sie können jedoch auch von einer einzelnen Hochschuleinrichtung vergeben werden; |
b) |
Folgendes zu berücksichtigen:
|
Artikel 9
Unabhängigkeit des EIT und Kohärenz mit den Maßnahmen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und auf zwischenstaatlicher Ebene
(1) Das EIT geht seiner Tätigkeit unabhängig von nationalen Behörden und jeglicher Einflussnahme von außen nach.
(2) Die Tätigkeiten des EIT erfolgen in Kohärenz mit anderen Maßnahmen und Instrumenten, die auf Gemeinschaftsebene durchzuführen sind, insbesondere in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation.
(3) Darüber hinaus trägt das EIT auch Strategien und Initiativen auf regionaler, nationaler und zwischenstaatlicher Ebene angemessen Rechnung, um bewährte Praktiken und Konzepte sowie vorhandene Ressourcen zu nutzen.
Artikel 10
Verwaltung von geistigem Eigentum
(1) Das EIT erlässt Leitlinien für die Verwaltung von geistigem Eigentum, die sich unter anderem auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 stützen.
(2) Auf der Grundlage dieser Leitlinien schließen die Partnerorganisationen jeder KIC untereinander eine Vereinbarung über die Verwaltung und Nutzung des geistigen Eigentums; darin wird insbesondere festgelegt, wie die Beiträge der einzelnen Partnerorganisationen, einschließlich der KMU, berücksichtigt werden.
Artikel 11
Rechtsstatus
(1) Das EIT ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(2) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das EIT Anwendung.
Artikel 12
Haftung
(1) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ist ausschließlich das EIT haftbar.
(2) Die vertragliche Haftung des EIT unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie den auf diesen Vertrag Anwendung findenden Rechtsvorschriften. Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem vom EIT geschlossenen Vertrag enthalten ist, ist der Gerichtshof zuständig.
(3) Im Fall der außervertraglichen Haftung ersetzt das EIT den durch das EIT oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Dienstpflichten verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz eines solchen Schadens ist der Gerichtshof zuständig.
(4) Alle Zahlungen des EIT zur Deckung der Haftung im Sinne der Absätze 2 und 3 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des EIT und werden aus den Mitteln des EIT geleistet.
(5) Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen, die gemäß den Bedingungen der Artikel 230 und 232 des Vertrags gegen das EIT erhoben werden.
Artikel 13
Transparenz und Zugang zu Dokumenten
(1) Das EIT sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausgeführt werden. Das EIT richtet hierzu insbesondere eine allgemein und kostenfrei zugängliche Website ein, auf der Informationen über das EIT und die einzelnen KIC abgerufen werden können.
(2) Vor der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der ersten KIC veröffentlicht das EIT seine Geschäftsordnung, die in Artikel 21 Absatz 1 genannte Finanzregelung sowie die in Artikel 7 genannten detaillierten Kriterien für die Auswahl der KIC.
(3) Das EIT veröffentlicht unverzüglich sein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm und den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 15.
(4) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf das EIT in seinem Besitz befindliche Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung gefordert wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weitergeben.
(5) Die Mitglieder der Organe des EIT unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Artikel 287 des Vertrags.
Für die vom EIT in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zusammengetragenen Informationen gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9).
(6) Für die im Besitz des EIT befindlichen Dokumente gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (10). Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Errichtung des EIT Bestimmungen zur Durchführung der genannten Verordnung.
(7) Die amtlichen Dokumente und Veröffentlichungen des EIT werden gemäß der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (11) übersetzt. Die für die Arbeit der Instituts erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/1994 des Rates (12) errichtet wurde, übernommen.
Artikel 14
Finanzmittel
(1) Die Finanzierung des EIT erfolgt durch einen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Rahmen der in Artikel 19 festgelegten Finanzausstattung und aus anderen privaten und öffentlichen Quellen.
(2) Die KIC werden insbesondere aus folgenden Quellen finanziert:
a) |
durch Beiträge von Unternehmen oder privaten Organisationen als eine Hauptfinanzierungsquelle; |
b) |
durch Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union; |
c) |
durch gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Beiträge von teilnehmenden Staaten, von Drittstaaten oder von öffentlichen Stellen in diesen Staaten; |
d) |
durch Zuwendungen, Schenkungen und Beiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Stiftungen oder sonstigen nationalen Einrichtungen; |
e) |
durch Einnahmen, die die KIC durch ihre eigenen Tätigkeiten und Lizenzgebühren für Rechte des geistigen Eigentums erwirtschaften; |
f) |
durch Einnahmen, die das EIT durch die Ergebnisse seiner eigenen Tätigkeiten oder durch sein Vermögen, einschließlich des von der EIT-Stiftung verwalteten Vermögens, erwirtschaftet; |
g) |
durch Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen; |
h) |
durch Darlehen und Beiträge der Europäischen Investitionsbank — einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis — nach Maßgabe der Vergabekriterien und des Auswahlverfahrens. |
Die Beiträge können auch Sachleistungen umfassen.
(3) Die Modalitäten für den Zugang zu Finanzmitteln des EIT werden in der in Artikel 21 Absatz 1 genannten Finanzregelung des EIT festgelegt.
(4) Der Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Kosten der Errichtung, Verwaltung und Koordinierung der KIC wird aus der in Artikel 19 festgelegten Finanzausstattung bestritten.
(5) Die KIC oder ihre Partnerorganisationen können Finanzhilfen der Gemeinschaft beantragen, insbesondere im Rahmen der Programme und Fonds der Gemeinschaft und im Einklang mit deren jeweiligen Regeln sowie gleichberechtigt mit anderen Anträgen. Solche Finanzhilfen dürfen jedoch nicht für Tätigkeiten verwendet werden, die bereits aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.
Artikel 15
Programmplanung und Berichterstattung
Das EIT nimmt Folgendes an:
a) |
ein fortlaufendes dreijähriges Arbeitsprogramm auf der Grundlage der SIA nach deren Annahme mit einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten des EIT und den geplanten Vorhaben, einschließlich einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen. Das EIT übermittelt das Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Information; |
b) |
bis zum 30. Juni jedes Jahres einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht beschreibt die im vorangegangenen Kalenderjahr vom EIT durchgeführten Tätigkeiten und bewertet deren Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans; er enthält ferner Angaben zu den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, zur Nutzung der verfügbaren Ressourcen und zur allgemeinen Funktionsweise des EIT. |
Artikel 16
Überwachung und Evaluierung des EIT
(1) Das EIT sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die KIC durchgeführten Tätigkeiten, Gegenstand einer fortlaufenden und systematischen Überwachung und einer regelmäßigen unabhängigen Evaluierung sind, um eine größtmögliche Qualität der Ergebnisse, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden veröffentlicht.
(2) Die Kommission sorgt bis Juni 2011 und alle fünf Jahre nach Inkrafttreten eines neuen Finanzrahmens für eine Evaluierung des EIT. Diese stützt sich auf eine unabhängige externe Evaluierung und dient der Überprüfung, inwieweit das EIT seine Aufgaben erfüllt. Die Evaluierung berücksichtigt sämtliche Tätigkeiten des EIT und der KIC und beurteilt den Mehrwert des EIT, Einfluss, Wirksamkeit, Nachhaltigkeit, Effizienz und Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten sowie deren Bezug und/oder deren Komplementarität zu bestehenden nationalen Politiken bzw. zur Gemeinschaftspolitik in Unterstützung von Hochschulbildung, Forschung und Innovation. Dabei werden die Standpunkte der interessierten Kreise auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt.
(3) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierung zusammen mit ihrer eigenen Stellungnahme und gegebenenfalls Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Der Verwaltungsrat trägt den Evaluierungsergebnissen in den Programmen und Tätigkeiten des EIT angemessen Rechnung.
Artikel 17
SIA
(1) Bis spätestens 30. Juni 2011 und anschließend alle sieben Jahre erstellt das EIT den Entwurf einer siebenjährigen SIA und übermittelt ihn der Kommission.
(2) In der SIA werden die langfristigen prioritären Bereiche des EIT festgelegt; sie enthält eine Bewertung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen und ihrer Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens. In der SIA werden die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung des EIT gemäß Artikel 16 berücksichtigt.
(3) Die SIA umfasst eine Schätzung des Finanzbedarfs und der Finanzquellen im Hinblick auf den künftigen Betrieb, die langfristige Entwicklung und die Finanzierung des EIT. Sie enthält auch einen indikativen Finanzplan für den Zeitraum des Finanzrahmens.
(4) Die SIA wird auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags angenommen.
Artikel 18
Anfangsphase
(1) Der Verwaltungsrat legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Errichtung den Entwurf des ersten fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 15 Buchstabe a vor. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs gegenüber dem Verwaltungsrat jeweils eine eigene Stellungnahme zu jedem darin enthaltenen Aspekt abgeben. Werden solche Stellungnahmen an den Verwaltungsrat gerichtet, so legt dieser innerhalb von drei Monaten eine Antwort vor und gibt darin an, inwieweit Anpassungen bei den Prioritäten und geplanten Tätigkeiten vorgenommen werden.
(2) Das EIT wählt innerhalb von 18 Monaten nach Errichtung des Verwaltungsrats gemäß den Kriterien und Verfahren nach Artikel 7 zwei oder drei KIC aus und benennt diese.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2011 den Vorschlag für die erste SIA auf der Grundlage des vom EIT erstellten Entwurfs vor.
Zusätzlich zu dem Inhalt der SIA gemäß Artikel 17 enthält die erste SIA
a) |
detaillierte Spezifikationen und Bedingungen für die Funktionsweise des EIT, |
b) |
die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen dem Verwaltungsrat und den KIC, |
c) |
die Modalitäten für die Finanzierung der KIC. |
(4) Nach der Annahme der ersten SIA gemäß Artikel 17 Absatz 4 kann der Verwaltungsrat zusätzliche KIC gemäß den Artikeln 6 und 7 auswählen und benennen.
Artikel 19
Mittelbindungen
Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 auf 308,7 Mio. EUR festgesetzt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 20
Aufstellung und Verabschiedung des Jahreshaushalts
(1) Die Ausgaben des EIT umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die Betriebskosten. Die Verwaltungsausgaben bleiben auf ein Mindestmaß beschränkt.
(2) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des EIT für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt diesen an den Verwaltungsrat.
(4) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
(5) Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag zusammen mit einem Entwurf des Stellenplans und dem vorläufigen fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramm und übermittelt sie bis zum 31. März an die Kommission.
(6) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Mittelansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.
(7) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Finanzbeitrag für das EIT.
(8) Der Haushalt des EIT wird vom Verwaltungsrat angenommen; er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(9) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans des EIT haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
(10) Alle umfangreicheren Änderungen am Haushalt unterliegen demselben Verfahren.
Artikel 21
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
(1) Das EIT legt seine Finanzregelung gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 fest. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise des EIT es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat. Dabei ist dem Erfordernis einer hinreichenden operativen Flexibilität Rechnung zu tragen, damit das EIT seine Ziele erreichen und Partner aus dem privaten Sektor dauerhaft für sich gewinnen kann.
(2) Der Direktor führt den Haushaltsplan des EIT aus.
(3) Die Abschlüsse des EIT werden mit den Abschlüssen der Kommission konsolidiert.
(4) Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des Jahres n + 2 die Entlastung für das Jahr n, und zwar dem Direktor in Bezug auf die Ausführung des Haushalts des EIT und dem Verwaltungsrat in Bezug auf die EIT-Stiftung.
Artikel 22
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) ohne Einschränkung Anwendung auf das EIT.
(2) Das EIT tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14) bei. Der Verwaltungsrat formalisiert diesen Beitritt und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.
(3) Alle Beschlüsse des EIT und alle vom ihm geschlossenen Verträge sehen ausdrücklich vor, dass OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen aller Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle, auch in den Räumlichkeiten der endgültigen Empfänger, kontrollieren können.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die EIT-Stiftung.
Artikel 23
Satzung
Die Satzung des EIT im Anhang zu dieser Verordnung wird angenommen.
Artikel 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 28.
(2) ABl. C 146 vom 30.6.2007, S. 27.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Januar 2008 (ABl. C 52 E vom 26.2.2008, S. 7) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3).
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(6) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).
(7) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(8) ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
(9) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(10) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(11) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(12) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).
(13) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(14) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
ANHANG
Satzung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts
Artikel 1
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat umfasst sowohl ernannte Mitglieder, die ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrung in den Bereichen Wirtschaft, Hochschulbildung und Forschung widerspiegeln (nachstehend „ernannte Mitglieder“ genannt), als auch Mitglieder, die von dem Hochschul-, Forschungs-, Innovations-, Technik- und Verwaltungspersonal, den Studierenden und Doktoranden des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) und den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) aus ihren Reihen gewählt werden (nachstehend „repräsentative Mitglieder“ genannt).
Während einer Übergangszeit bis zur Wahl der repräsentativen Mitglieder nach Einrichtung der ersten KIC umfasst der erste Verwaltungsrat ausschließlich ernannte Mitglieder.
(2) Der Verwaltungsrat umfasst 18 ernannte Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig. Sie werden von der Kommission nach einem transparenten Verfahren ernannt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Auswahlverfahren und die abschließende Ernennung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats.
Die Ernennung der ernannten Mitglieder des ersten Verwaltungsrats erfolgt auf der Grundlage einer Liste in Betracht kommender Kandidaten, die von einem Ad-hoc-Findungsausschuss vorgeschlagen wird, der vier unabhängige hochrangige Experten, die von der Kommission ernannt werden, umfasst. Im Weiteren erfolgt die Ernennung von ernannten Mitgliedern auf der Grundlage einer vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Liste in Betracht kommender Kandidaten.
(3) Die Kommission achtet auf ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern sowie auf die Berücksichtigung des jeweiligen Umfelds für Hochschulbildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.
(4) Alle zwei Jahre wird ein Drittel der ernannten Mitglieder ersetzt. Ein ernanntes Mitglied, das sein Amt weniger als vier Jahre ausgeübt hat, kann erneut ernannt werden; dabei darf die gesamte Amtszeit sechs Jahre nicht überschreiten.
Während einer Übergangszeit werden unter den ernannten Mitgliedern des ersten Verwaltungsrats per Los zwölf Mitglieder bestimmt, deren Amtszeit vier Jahre beträgt. Nach diesem ersten Vierjahreszeitraum werden unter den zwölf neu ernannten Mitgliedern per Los sechs Mitglieder bestimmt, deren Amtszeit vier Jahre beträgt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist von dieser Übergangsregelung ausgenommen.
(5) Der Verwaltungsrat umfasst vier repräsentative Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederernennung ist einmal zulässig. Ihre Amtszeit endet, wenn sie das EIT oder eine KIC verlassen. Sie werden für die verbleibende Amtszeit anhand desselben Wahlverfahrens ersetzt.
(6) Die Bedingungen und Modalitäten für die Wahl und Ersetzung der repräsentativen Mitglieder werden auf Vorschlag des Direktors vom Verwaltungsrat genehmigt, bevor die erste KIC ihre Tätigkeit aufnimmt. Dieser Mechanismus soll eine angemessene Repräsentativität sicherstellen und die Entwicklung des EIT und der KIC berücksichtigen.
(7) Falls ein Mitglied des Verwaltungsrats seine Amtszeit nicht zu Ende führen kann, wird für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied ernannt oder gewählt, und zwar nach demselben Verfahren, nach dem das ausgeschiedene Mitglied ernannt bzw. gewählt wurde.
Artikel 2
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit für dessen Ziele, Aufgaben, Identität und Kohärenz ein.
(2) Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:
a) |
die Festlegung der Strategie des EIT gemäß der Strategischen Innovationsagenda (SIA) sowie die Aufstellung des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms, des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses, der Bilanz und des jährlichen Tätigkeitsberichts auf Vorschlag des Direktors; |
b) |
die Spezifizierung der prioritären Bereiche, in denen KIC eingerichtet werden sollen; |
c) |
die Leistung eines Beitrags zur Erstellung der SIA; |
d) |
die Ausarbeitung detaillierter Spezifikationen und Voraussetzungen für den Betrieb des EIT im Rahmen der SIA, einschließlich Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Tätigkeiten der KIC; |
e) |
die Auswahl und Benennung einer Partnerschaft als KIC bzw. gegebenenfalls der Widerruf der Benennung; |
f) |
die Sicherstellung der kontinuierlichen Evaluierung der Tätigkeit der KIC; |
g) |
die Annahme seiner Geschäftsordnung, einschließlich der Regeln für die Auswahl der KIC, und einer Geschäftsordnung für den Exekutivausschuss sowie der spezifischen Finanzregelung für das EIT; |
h) |
die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses im Einvernehmen mit der Kommission; diese Vergütung soll sich an der in den Mitgliedstaaten üblichen Vergütung orientieren; |
i) |
die Annahme eines Verfahrens zur Auswahl des Exekutivausschusses und des Direktors; |
j) |
die Ernennung und gegebenenfalls Entlassung des Direktors sowie die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber dem Direktor; |
k) |
die Ernennung des Rechnungsführers, der Mitglieder des Exekutivausschusses und der Mitglieder der internen Auditstelle; |
l) |
gegebenenfalls die Einrichtung beratender Gruppen für einen befristeten Zeitraum; |
m) |
die allgemeine Förderung des EIT, um dessen Anziehungskraft zu vergrößern und es zu einer weltweit führenden Einrichtung für Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation zu machen; |
n) |
die Annahme eines Verhaltenskodex bei Interessenkonflikten; |
o) |
die Festlegung von Grundsätzen und Leitlinien für die Verwaltung von Rechten an geistigem Eigentum; |
p) |
die Einrichtung einer internen Auditstelle gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission; |
q) |
die Ausübung der Befugnis zur Gründung einer Stiftung (nachstehend „EIT-Stiftung“ genannt), die das konkrete Ziel verfolgt, die Tätigkeiten des EIT zu fördern und zu unterstützen; |
r) |
die Gewährleistung von Komplementarität und Synergien zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Gemeinschaftsprogrammen; |
s) |
die Festlegung der Sprachenregelung für das EIT unter Berücksichtigung der bestehenden Grundsätze hinsichtlich der Mehrsprachigkeit und der praktischen Erfordernisse der Tätigkeiten des EIT. |
(3) Der Verwaltungsrat kann bestimmte Aufgaben an den Exekutivausschuss delegieren.
(4) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen der ernannten Mitglieder. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.
Artikel 3
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 beschließt der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder.
Beschlüsse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, i und s sowie Absatz 4 erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder.
(2) Die repräsentativen Mitglieder sind bei Beschlüssen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e, g, i, j, k, q und s nicht stimmberechtigt.
(3) Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
Artikel 4
Der Exekutivausschuss
(1) Der Exekutivausschuss umfasst fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der auch den Vorsitz im Exekutivausschuss führt.
Die vier anderen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats ausgewählt.
(2) Der Exekutivausschuss tritt regelmäßig auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag des Direktors zusammen.
(3) Der Exekutivausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder.
(4) Der Exekutivausschuss
a) |
bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor; |
b) |
beaufsichtigt die Durchführung der SIA und des fortlaufenden dreijährigen Arbeitsprogramms; |
c) |
beaufsichtigt das Auswahlverfahren für die KIC; |
d) |
trifft jegliche Beschlüsse, die der Verwaltungsrat an ihn delegiert. |
Artikel 5
Der Direktor
(1) Der Direktor ist eine Persönlichkeit mit Fachkompetenz und hohem Ansehen in den Tätigkeitsbereichen des EIT. Er wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Verwaltungsrat kann diese Amtszeit einmal um vier Jahre verlängern, wenn dies seiner Ansicht nach den Interessen des EIT am besten dient.
(2) Der Direktor ist für die Geschäftsführung des EIT verantwortlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter. Er ist dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig, dem er kontinuierlich über die Entwicklung der Tätigkeit des EIT Bericht erstattet.
(3) Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) |
Unterstützung des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses bei ihrer Arbeit und Führung der Sekretariatsgeschäfte für deren Sitzungen; |
b) |
Ausarbeitung der Entwürfe der SIA und des dreijährigen fortlaufenden Arbeitsprogramms sowie Erstellung des Jahresberichts und des jährlichen Haushaltsplans zur Vorlage beim Verwaltungsrat über den Exekutivausschuss; |
c) |
Durchführung des Auswahlverfahrens für die KIC und Gewährleistung, dass die verschiedenen Etappen des Auswahlverfahrens in transparenter und objektiver Weise ablaufen; |
d) |
Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten des EIT; |
e) |
Sicherstellung der Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung und Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben des EIT gemäß Artikel 16 der Verordnung; |
f) |
Übernahme der Verantwortung für die Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten des EIT, einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des EIT. Dabei trägt der Direktor den Ratschlägen der internen Auditstelle gebührend Rechnung; |
g) |
Übernahme der Verantwortung für alle Personalangelegenheiten; |
h) |
Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz bei der internen Auditstelle und anschließend beim Verwaltungsrat über den Exekutivausschuss; |
i) |
Gewährleistung, dass das EIT seinen Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen nachkommt; |
j) |
Bereitstellung aller Informationen, die der Exekutivausschuss und der Verwaltungsrat für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. |
Artikel 6
Vorbereitung der Errichtung der Unterstützungsstruktur
Während eines Übergangszeitraums gewährt die Kommission die nötige Unterstützung für die Errichtung der Struktur des EIT. Zu diesem Zweck fungiert bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ernennung der ersten ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt ist, ein von der Kommission ernannter Beamter als gesetzlicher Vertreter des EIT und ist für die Personal-, Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des EIT zuständig. Danach ernennt der Verwaltungsrat nach einem transparenten Verfahren eine Person, die diese Aufgaben übernimmt, oder aber er verlängert das Mandat des von der Kommission ernannten Beamten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Direktor im Anschluss an seine Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 5 seine Tätigkeit aufnimmt. Der Verwaltungsrat leitet das Verfahren für die Auswahl des Direktors des EIT unverzüglich in die Wege.
Artikel 7
Personal des EIT
(1) Das Personal des EIT wird direkt vom EIT im Rahmen befristeter Arbeitsverträge eingestellt. Für den Direktor und das Personal des EIT gelten die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die teilnehmenden Staaten oder andere Arbeitgeber können Experten für einen befristeten Zeitraum an das EIT abstellen.
Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen für die Abstellung von Experten der teilnehmenden Staaten und anderer Arbeitgeber an das EIT, in denen deren Rechte und Pflichten festgelegt werden.
(3) Das EIT übt in Bezug auf sein Personal die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus.
(4) Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der dem EIT durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Dienstpflichten entstanden ist.
Artikel 8
Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der KIC
Das EIT organisiert eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige unabhängige Evaluierungen der Ergebnisse jeder KIC. Diese Evaluierungen basieren auf der bewährten Verwaltungspraxis und ergebnisorientierten Parametern; überflüssige formale und verfahrenstechnische Aspekte werden vermieden.
Artikel 9
Dauer, Verlängerung und Ende einer KIC
(1) Je nach Ergebnis der regelmäßigen Evaluierungen und der Besonderheiten des jeweiligen Bereichs verfügt eine KIC in der Regel über einen Zeitrahmen von sieben bis 15 Jahren.
(2) Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Tätigkeit einer KIC über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus zu verlängern, wenn dies die beste Möglichkeit ist, das Ziel des EIT zu erreichen.
(3) Falls bei der Evaluierung einer KIC mangelhafte Ergebnisse konstatiert werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen wie die Verringerung, Änderung oder Streichung der finanziellen Unterstützung oder die Beendigung der Vereinbarung.
Artikel 10
Auflösung des EIT
Im Falle der Auflösung des EIT erfolgt die Abwicklung unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Vereinbarungen mit den KIC und der Rechtsakt zur Errichtung der EIT-Stiftung enthalten einschlägige Vorschriften für diesen Fall.
9.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 295/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2008
über die strukturelle Unternehmensstatistik
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (3) wurde mehrfach erheblich geändert (4). Anlässlich neuerlicher Änderungen der Verordnung empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit eine Neufassung der fraglichen Bestimmungen. |
(2) |
Die Verordnung (EC, Euratom) Nr. 58/97 hat einen gemeinsamen Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft geschaffen. |
(3) |
Mit der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (5) wurde ein Programm angenommen, das an den politischen Hauptprioritäten der Gemeinschaft — Wirtschafts- und Währungsunion, Erweiterung der Europäischen Union, Wettbewerbsfähigkeit, Regionalpolitik, nachhaltige Entwicklung und Sozialagenda — auszurichten ist. Statistiken über die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen stellen einen wesentlichen Teil dieses Programms dar. |
(4) |
In dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, dass die bisherige statistische Unterstützung für Entscheidungen in bereits bestehenden Politikbereichen weiterhin bereitgestellt und dass der aus neuen politischen Initiativen der Gemeinschaft, aus der laufenden Überprüfung der statistischen Prioritäten und aus der Relevanz der erstellten Statistiken resultierende zusätzliche Bedarf gedeckt wird, um die verfügbaren Ressourcen bestmöglich zu nutzen und den Beantwortungsaufwand möglichst gering zu halten. Den Auswirkungen der Energie- und der Umweltpolitik der Gemeinschaft, wie z. B. den in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (6) enthaltenen, auf die Unternehmen sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Praktiken zwischen den nationalen statistischen Ämtern sollten gefördert werden, um eine effizientere Nutzung administrativer Datenquellen zu gewährleisten. |
(5) |
Es besteht ein zunehmender Bedarf an Daten über Dienstleistungen, insbesondere über Dienstleistungen für Unternehmen. Diese Statistiken werden für die Wirtschaftsanalyse und die Konzipierung der Politik für den Sektor, der der dynamischste moderner Volkswirtschaften ist, benötigt, und zwar insbesondere hinsichtlich seines Potenzials für das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 hat der Europäische Rat die Bedeutung der Dienstleistungen betont. Die Messung des nach einzelnen Dienstleistungsprodukten aufgegliederten Umsatzes ist eine Voraussetzung für ein wirkliches Verständnis der Rolle der Dienstleistungen in der Volkswirtschaft. Der Europäische Rat folgerte auf seiner Tagung in Stockholm am 23. und 24. März 2001, dass die Schaffung eines effektiv funktionierenden Binnenmarktes für Dienstleistungen eine der obersten Prioritäten Europas darstellt. Nach den einzelnen Dienstleistungsprodukten aufgegliederte Statistiken über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sind wesentlich für die Beobachtung des Funktionierens der Binnenmärkte für Dienstleistungen, die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit von Dienstleistungen und der Auswirkungen von Hindernissen auf den Dienstleistungsverkehr. |
(6) |
Es besteht insbesondere deshalb Bedarf an Daten über die Demografie der Unternehmen, weil diese Bestandteil der Strukturindikatoren sind, die geschaffen worden sind, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie zu überwachen. Darüber hinaus sind harmonisierte Daten über die Unternehmensdemografie und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung erforderlich, um politische Empfehlungen zur Unterstützung des Unternehmertums zu untermauern. |
(7) |
Es besteht zudem Bedarf an einem flexiblen Instrument innerhalb des statistischen Rahmens, mit dem auf neu entstehende Nutzerbedürfnisse schnell und rechtzeitig reagiert werden kann, die sich aus den zunehmend dynamischen, innovativen und komplexen Merkmalen der wissensbasierten Wirtschaft ergeben. Die Verknüpfung solcher Ad-hoc-Datenerhebungen mit der laufenden Erhebung struktureller Daten zu den Unternehmensstatistiken würde die mit beiden Erhebungen gewonnenen Daten aufwerten und könnte, indem doppelte Datenerhebungen vermieden werden, die Möglichkeit bieten, die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden zu verringern. |
(8) |
Es ist erforderlich, für die Annahme von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ein Verfahren vorzusehen, um die Regeln für die Erhebung und statistische Aufbereitung von Daten und für die Verarbeitung und Übermittlung der Ergebnisse noch klarer gestalten zu können. |
(9) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden. |
(10) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Merkmalslisten in den Anhängen zu aktualisieren, die Periodizität der Erstellung der Statistiken, die Regeln für die Übermittlung von Daten, die lediglich als Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten verwendet werden dürfen (CETO), das erste Berichtsjahr für die Erstellung von Statistiken, die Aufgliederung der Ergebnisse und die zu verwendenden Klassifikationen sowie die Größenklassenkombinationen festzulegen, die Fristen für die Datenübermittlung zu aktualisieren, die Aufgliederung von Tätigkeiten und Produkten an Änderungen oder Überarbeitungen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) anzupassen, Maßnahmen auf der Grundlage der Auswertung von Pilotuntersuchungen zu erlassen, die untere Schwelle der Erhebungsgesamtheit in Anhang VIII zu ändern und Kriterien für die Bewertung der Qualität festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(11) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bereitstellung harmonisierter Daten über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung von Unternehmen in der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft geschaffen.
Zweck der Erstellung der Statistiken ist insbesondere die Analyse
a) |
der Struktur und der Entwicklung der Tätigkeiten der Unternehmen, |
b) |
der eingesetzten Produktionsfaktoren sowie sonstiger Elemente zur Messung von Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen, |
c) |
der Entwicklung von Unternehmen und Märkten auf regionaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene, |
d) |
der Unternehmenspolitik, |
e) |
kleiner und mittlerer Unternehmen, und |
f) |
spezifischer Unternehmensmerkmale im Zusammenhang mit besonderen Tätigkeitsaufgliederungen. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegt ist (nachfolgend „NACE Rev. 2“ genannt).
(2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst auch die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (8) definiert und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Verwendung besonderer Einheiten für die Erstellung von Statistiken ist in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.
Artikel 3
Module
(1) Die Statistiken, die für die in Artikel 1 definierten Bereiche zu erstellen sind, werden in Modulen gruppiert.
(2) Die Module in dieser Verordnung sind folgende:
a) |
ein gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik, das in Anhang I festgelegt ist; |
b) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie, das in Anhang II festgelegt ist; |
c) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels, das in Anhang III festgelegt ist; |
d) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes, das in Anhang IV festgelegt ist; |
e) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Versicherungsgewerbes, das in Anhang V festgelegt ist; |
f) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute, das in Anhang VI festgelegt ist; |
g) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds, das in Anhang VII festgelegt ist; |
h) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der unternehmensbezogenen Dienstleistungen, das in Anhang VIII festgelegt ist; |
i) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen, das in Anhang IX festgelegt ist; |
j) |
ein flexibles Modul für die Durchführung einer speziellen und begrenzten Ad-hoc-Erhebung über Unternehmensmerkmale. |
(3) Jedes Modul enthält folgende Angaben:
a) |
die Tätigkeiten, für die die Statistiken erstellt werden, entsprechend dem in Artikel 2 Absatz 1 angegebenen Geltungsbereich; |
b) |
die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind und die der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Liste der statistischen Einheiten entnommen werden; |
c) |
die Listen der Merkmale, zu denen Statistiken für die in Artikel 1 genannten Bereiche zu erstellen sind, und die Berichtszeiträume für diese Merkmale; |
d) |
die Periodizität für die Erstellung der Statistiken, wobei die Erstellung jährlich oder mehrjährlich erfolgen sollte. Handelt es sich um mehrjährliche Statistiken, so sind diese mindestens alle zehn Jahre zu erstellen; |
e) |
den Zeitplan mit Angabe der ersten Berichtsjahre für die zu erstellenden Statistiken; |
f) |
die Anforderungen hinsichtlich Repräsentativität und Qualitätsbewertung; |
g) |
den Zeitraum, innerhalb dessen ab dem Ablauf des Berichtszeitraums die Statistiken zu übermitteln sind; |
h) |
die maximale Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann. |
(4) Die Verwendung des in Absatz 2 Buchstabe j genannten flexiblen Moduls wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geplant. Sein Anwendungsbereich, die Merkmalsliste, der Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsanforderungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mindestens 12 Monate vor Beginn des Berichtszeitraums festgelegt. Die Kommission gibt ferner an, weshalb die Informationen benötigt werden und welche Belastung den Unternehmen und welche Kosten den Mitgliedstaaten durch die Datenerhebung entstehen werden.
Um die Belastung der Unternehmen und die Kosten für die Mitgliedstaaten zu begrenzen, wird der Umfang der Datenerhebung auf höchstens 20 Unternehmensmerkmale oder Fragen beschränkt, und es werden höchstens 25 000 Unternehmen in der ganzen Europäischen Union befragt; der individuelle Beantwortungsaufwand wird auf höchstens 1,5 Stunden im Durchschnitt beschränkt. Den Ad-hoc-Datenerhebungen liegt eine repräsentative Anzahl von Mitgliedstaaten zugrunde. Wenn nur Ergebnisse auf europäischer Ebene erforderlich sind, kann die Kommission ein europäisches Stichprobenverfahren einführen, um Aufwand und Kosten zu minimieren.
Die Kosten für Ad-hoc-Datenerhebungen können von der Kommission mittels der üblichen Verfahren mitfinanziert werden.
Artikel 4
Pilotuntersuchungen
(1) Gemäß den Spezifikationen in den Anhängen wird von der Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen eingeleitet und von Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die Kommission gewährt den nationalen Stellen im Anschluss an einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken (9) Zuschüsse.
(2) Die Pilotuntersuchungen werden durchgeführt, um zu bewerten, ob die Erhebung von Daten sachdienlich und durchführbar ist. Die Kommission bewertet die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und die Belastung der Unternehmen ab.
(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen.
(4) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung auf der Grundlage der Auswertung der Pilotuntersuchungen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 5
Datenbeschaffung
(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Beobachtung der Merkmale in den Listen der in Artikel 3 aufgeführten Module.
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen beschaffen:
a) |
verbindliche Erhebungen: Die rechtlichen Einheiten, zu denen die von den Mitgliedstaaten zur Lieferung von Angaben aufgeforderten statistischen Einheiten gehören oder aus denen sie sich zusammensetzen, sind verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen; |
b) |
andere Quellen, die in Bezug auf Genauigkeit und Qualität zumindest gleichwertig sind; |
c) |
statistische Schätzverfahren, falls einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden. |
(3) Damit die Belastung der Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) im Rahmen der von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegten Grenzen und Voraussetzungen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Zugang zu den Quellen für Verwaltungsdaten, die für die Tätigkeitsbereiche ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung relevant sind, soweit diese Daten erforderlich sind, um den in Artikel 6 genannten Genauigkeitsanforderungen zu genügen. Außerdem werden, wann immer dies möglich ist, geeignete Verwaltungsdaten verwendet, um die Berichtsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Schaffung der Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der elektronischen Datenübermittlung und der automatischen Datenverarbeitung.
Artikel 6
Genauigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch geeignete Maßnahmen, dass die übermittelten Daten die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten, die im Anhang aufgeführt sind, widerspiegeln.
(2) Es ist eine Qualitätsbewertung durchzuführen, mit der der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Bewertung nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.
Artikel 7
Vergleichbarkeit
(1) Die erhobenen und geschätzten Daten werden von den Mitgliedstaaten für jedes Modul nach der in Artikel 3 und den jeweiligen Anhängen vorgegebenen Aufgliederung zu vergleichbaren Ergebnissen aufbereitet.
(2) Damit Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden können, sorgen die Mitgliedstaaten für die Aufbereitung nationaler Ergebnisse gemäß den Ebenen der NACE Rev. 2, die in den Anhängen genannt sind oder nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.
Artikel 8
Übermittlung der Ergebnisse
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 7 genannten Ergebnisse, einschließlich der vertraulichen Angaben, gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht, insbesondere unter die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates (10), fallenden Informationen an die Kommission (Eurostat). Diese Gemeinschaftsvorschriften finden insoweit auf diese Ergebnisse Anwendung, als sie vertrauliche Daten enthalten.
(2) Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format innerhalb eines Zeitraums zu übermitteln, der für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt wird und höchstens 18 Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist in Einklang mit Anhang IX Abschnitt 9 nicht mehr als 30 Monate bzw. 18 Monate. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist übermittelt, die für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis g nach diesem Verfahren festgelegt wird und höchstens zehn Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist für Vorergebnisse höchstens 18 Monate.
(3) Um den Aufwand für die Unternehmen und die Kosten für die nationalen Statistikämter zu minimieren, können die Mitgliedstaaten Daten so kennzeichnen, dass sie lediglich als Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten verwendet werden dürfen („CETO-Markierung“). Diese Daten werden von Eurostat nicht veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten versehen auf einzelstaatlicher Ebene veröffentlichte Daten nicht mit der CETO-Markierung. Die Kriterien für die Verwendung der CETO-Markierung beruhen auf dem Anteil des einzelnen Mitgliedstaats am EU-Gesamtwert der Wertschöpfung der Unternehmen wie folgt:
a) |
Deutschland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für die Klassenebene der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 15 % der Zellen dürfen markiert werden. |
b) |
Belgien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Finnland und Schweden: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für die Klassenebene der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 25 % der Zellen dürfen markiert werden. Beträgt in einem dieser Mitgliedstaaten der Anteil einer Klasse der NACE Rev. 2 oder einer Größenklasse einer Gruppe der NACE Rev. 2 weniger als 0,1 % der gewerblichen Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats, so können diese Daten außerdem zusätzlich als Daten mit CETO-Markierung übermittelt werden. |
c) |
Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Rumänien, Slowenien und Slowakei: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 25 % der Zellen auf Gruppenebene dürfen markiert werden. |
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung, die die Überprüfung der Regeln für die CETO-Markierung und die Eingruppierung der Mitgliedstaaten betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bis zum 29. April 2013 und danach alle fünf Jahre erlassen.
Artikel 9
Informationen über die Durchführung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle sachdienlichen Informationen, die zur Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Artikel 10
Übergangsfristen
(1) Während der Übergangsfristen können Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren gewährt werden, soweit die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen.
(2) Für die Ausarbeitung der Statistiken können einem Mitgliedstaat zusätzliche Übergangsfristen gewährt werden, falls er dieser Verordnung aufgrund von Ausnahmebestimmungen nicht nachkommen kann, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (11) vorgesehen worden sind.
Artikel 11
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
a) |
die Definitionen der Merkmale und deren Relevanz für bestimmte Tätigkeiten (Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2); |
b) |
die Definition des Berichtszeitraums (Artikel 3); |
c) |
die geeignete technische Form für die Übermittlung der Ergebnisse (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 9 Nummer 2); |
d) |
die Übergangszeit und die Abweichungen von dieser Verordnung während dieses Zeitraums (Artikel 10 und Anhang I Abschnitt 11, Anhang II Abschnitt 10, Anhang III Abschnitt 9, Anhang VIII Abschnitt 8 und Anhang IX Abschnitt 13); |
e) |
die unter Verwendung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates (12) festgelegt ist (nachfolgend „NACE Rev.1.1“ genannt), für das Jahr 2008 zu übermittelnde Merkmalsliste und Einzelheiten zur Erstellung der Ergebnisse (Anhang I Abschnitt 9 Nummer 2); |
f) |
die Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j und in Artikel 3 Absatz 4 genannten flexiblen Moduls; |
g) |
die Verfahren, die hinsichtlich der Ad-hoc-Datenerhebungen zu befolgen sind, die in Anhang II Abschnitt 4 Nummern 3 und 4, Anhang III Abschnitt 3 Nummer 3 sowie in Anhang IV Abschnitt 3 Nummer 3 genannt sind. |
(2) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
a) |
die Aktualisierung der Listen der Merkmale und von Vorergebnissen, soweit solche Aktualisierungen gemäß einer quantitativen Überprüfung nicht eine Erhöhung der Anzahl der Erhebungseinheiten oder des den Einheiten entstehenden Aufwands beinhalten, die gemessen an den erwarteten Ergebnissen unverhältnismäßig hoch wäre (Artikel 4 und 8 sowie Anhang I Abschnitt 6, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6); |
b) |
die Periodizität der Erstellung der Statistiken (Artikel 3); |
c) |
die Regeln für die Kennzeichnung von Daten mit der CETO-Markierung (Artikel 8 Absatz 3); |
d) |
das erste Berichtsjahr für die Erstellung der Ergebnisse (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 5); |
e) |
die Aufgliederung der Ergebnisse, insbesondere die zu verwendenden Klassifikationen und die Größenklassenkombinationen (Artikel 7 und Anhang VIII Abschnitt 4 Nummern 2 und 3, Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Anhang IX Abschnitt 10); |
f) |
die Aktualisierung der Fristen für die Datenübermittlung (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1 sowie Anhang VI Abschnitt 7); |
g) |
die Anpassung der Tätigkeitsaufgliederung an Änderungen oder Überarbeitungen der NACE und die Anpassung der Aufgliederung der Produkte an Änderungen oder Überarbeitungen der CPA; |
h) |
die Maßnahmen, die aufgrund der Auswertung von Pilotuntersuchungen erlassen werden (Artikel 4 Absatz 4); |
i) |
die Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit (Anhang VIII Abschnitt 3); und |
j) |
die Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität (Artikel 6 und Anhang I Abschnitt 6, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6 und Anhang IV Abschnitt 6). |
Artikel 12
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (13) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 13
Bericht
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. April 2011 und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.
(2) Die Kommission schlägt in den Berichten nach Absatz 1 ihr notwendig erscheinende Änderungen vor.
Artikel 14
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird aufgehoben. Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird ebenfalls aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten ab dem Berichtsjahr 2008 als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang XI zu lesen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 gelten weiterhin in Bezug auf die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 78.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 (ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 139) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2008.
(3) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) Siehe Anhang X.
(5) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(8) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(9) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(10) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(11) ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(12) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
(13) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
ANHANG I
GEMEINSAMES MODUL FÜR DIE JÄHRLICHE STRUKTURSTATISTIK
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in den Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c und e bezeichneten Bereiche, insbesondere auf die Analyse der Wertschöpfung und ihrer Hauptbestandteile.
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten erstellt. |
2. |
Für die in Abschnitt 10 erwähnten Tätigkeiten werden Pilotuntersuchungen durchgeführt. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden. |
2. |
Die genauen Merkmalsbezeichnungen, für die Statistiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Abschnitts K der NACE Rev. 2 zu erstellen sind und die den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Bezeichnungen möglichst nahe kommen sollen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. |
3. |
Jährliche demografische Statistiken:
|
4. |
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
5. |
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
|
6. |
Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt. |
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Die Daten werden nach der Aufgliederung in Abschnitt 9 erstellt. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 erstellt werden, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
ABSCHNITT 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes der Hauptmerkmale den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Diese Hauptmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
ABSCHNITT 7
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden auf der Ebene der Klassen, die die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten genau beschreiben, aufgegliedert. |
2. |
Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen für jede Gruppe der in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten aufgegliedert. |
3. |
Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) und bis zur Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegt ist (nachfolgend „NUTS““ genannt), aufgegliedert. |
ABSCHNITT 8
Übermittlung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klasse 64.11 der NACE Rev. 2 und die von den Anhängen V, VI und VII abgedeckten Wirtschaftszweige der NACE Rev. 2. Für die Klasse 64.11 der NACE Rev. 2 beträgt die Übermittlungsfrist zehn Monate. Die Übermittlungsfrist für die in den Anhängen V, VI und VII behandelten Tätigkeiten ist in jenen Anhängen festgelegt. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. |
2. |
Außer für die Abteilungen 64 und 65 der NACE Rev. 2 werden nationale Vorergebnisse oder Schätzungen innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale ermittelt werden:
Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. Für die Abteilung 66 der NACE Rev. 2 wird die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. |
ABSCHNITT 9
Aufgliederung nach Tätigkeiten
1. |
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten ab dem Berichtsjahr 2008 für die Abschnitte B bis N sowie für Abteilung 95 der NACE Rev. 2 nach Klassen aufgegliederte nationale Teilergebnisse. |
2. |
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das Berichtsjahr 2008 strukturelle Unternehmensstatistiken sowohl nach NACE Rev. 1.1 als auch nach NACE Rev. 2. Die Liste der Merkmale, die unter Verwendung der Systematik der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln sind, und die Einzelheiten der Aufbereitung der Ergebnisse werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. |
ABSCHNITT 10
Berichte und Pilotuntersuchungen
1. |
Die Kommission leitet für die Tätigkeiten der Abschnitte P bis R und der Abteilungen 94 und 96 des Abschnitts S der NACE Rev. 2 eine Reihe von Pilotstudien ein, um zu ermitteln, inwieweit die marktwirtschaftlichen Tätigkeiten in diesen Abschnitten erfasst werden können. |
2. |
Die Kommission erlässt ein Programm von Pilotuntersuchungen über Merkmale, die sich auf Finanzkonten und Investitionen in immaterielle Werte beziehen, über Formen der Organisation des Produktionssystems sowie über die Vergleichbarkeit der strukturellen Unternehmensstatistiken mit den Arbeitsmarkt- und Produktivitätsstatistiken. Diese Pilotuntersuchungen werden an die Besonderheiten des Sektors angepasst. |
ABSCHNITT 11
Übergangszeitraum
Für die Erstellung von Statistiken zu den Merkmalen 12 17 0, 13 13 1 und 16 14 0 beträgt der Übergangszeitraum nicht mehr als zwei Jahre nach dem in Abschnitt 5 angegebenen ersten Berichtsjahr (2008).
(1) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).
ANHANG II
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER INDUSTRIE
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industrie.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf
— |
eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industriezweige, |
— |
eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
Die Statistiken werden für alle Tätigkeiten der Abschnitte B, C, D und E der NACE Rev. 2 erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (B), Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (C), Energieversorgung (D) sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten B, C, D und E zugeordnet sind.
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. |
2. |
Jährliche demografische Statistiken:
|
3. |
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
4. |
Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:
|
5. |
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
|
6. |
Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
7. |
Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt. |
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
1. |
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.
|
2. |
Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt. |
3. |
Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über das Merkmal 21 14 0 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2010. |
4. |
Die Statistiken über das Merkmal 21 12 0 sind jährlich zu erstellen. Die Statistiken über das Merkmal 21 14 0 sind alle drei Jahre zu erstellen. |
ABSCHNITT 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
ABSCHNITT 7
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, 18 12 0, 18 15 0 und 18 16 0 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert. Die Merkmale 18 11 0, 18 12 0, 18 15 0, 18 16 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. |
2. |
Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. |
3. |
Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert. |
4. |
Die regionalen Statistiken werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) sowie zur Ebene 2 der NUTS aufgegliedert. |
5. |
Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 sind auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) aufzugliedern. |
6. |
Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 werden nach folgenden Umweltschutzbereichen aufgegliedert: Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Die Ergebnisse für die Umweltbereiche werden auf der zweistelligen Ebene (Abteilungen) der NACE Rev. 2 aufgegliedert. |
ABSCHNITT 8
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken gemäß Abschnitt 4 Nummer 3 übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:
Code |
Bezeichnung |
Strukturelle Daten |
|
11 11 0 |
Zahl der Unternehmen |
Buchführungsdaten |
|
12 11 0 |
Umsatz |
12 12 0 |
Produktionswert |
13 11 0 |
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |
13 32 0 |
Löhne und Gehälter |
15 11 0 |
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
Daten zur Beschäftigung |
|
16 11 0 |
Zahl der Beschäftigten |
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
ABSCHNITT 9
Berichte und Pilotuntersuchungen
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:
Code |
Bezeichnung |
Anmerkungen |
Umweltdaten |
||
21 11 0 |
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe“-Einrichtungen) |
Spezifische Aufgliederung in Bezug auf die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
21 12 0 |
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“) |
Spezifische Aufgliederung in Bezug auf die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
21 14 0 |
Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz |
Spezifische Aufgliederung nach Ausgaben aufgrund der Durchführung der EU-Umweltpolitik |
Vergabe an Unterauftragnehmer |
||
23 12 0 |
Einkünfte aus Unteraufträgen |
|
Für diese Merkmale leitet die Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen ein.
ABSCHNITT 10
Übergangszeitraum
Für die Erstellung von Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 endet der Übergangszeitraum mit dem Berichtsjahr 2008.
(1) Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0 und 21 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.
(2) Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über den Parameter 21 14 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.
ANHANG III
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES HANDELS
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Handelssektors.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf
— |
die Struktur des Handelssektors und seine Entwicklung, |
— |
die Vertriebstätigkeit sowie die Bezugs- und Absatzformen. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Dieser Abschnitt umfasst die Tätigkeiten des Groß- und Einzelhandels sowie der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind. |
2. |
Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts G der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang I vorgesehen ist, im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. |
3. |
Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Ad-hoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. |
2. |
Jährliche demografische Statistiken:
|
3. |
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
4. |
Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:
|
5. |
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
|
6. |
Merkmale, für die mehrjährliche regionale Statistiken erstellt werden:
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
1. |
Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für jede der Abteilungen der NACE Rev. 2, für die Daten erhoben werden, sowie für die mehrjährlichen regionalen Statistiken angegeben:
|
2. |
Mehrjährliche Statistiken werden alle fünf Jahre erstellt. |
ABSCHNITT 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
ABSCHNITT 7
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können. |
2. |
Bestimmte Ergebnisse werden ferner für jede Gruppe der NACE Rev. 2 nach Größenklassen aufgegliedert. |
3. |
Die regionalen Statistiken werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) sowie zur Ebene 2 der NUTS aufgegliedert. |
4. |
Der Geltungsbereich der regionalen Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, entspricht der Grundgesamtheit aller örtlichen Einheiten, die nach ihrer Hauptaktivität in Abteilung G eingeordnet werden. Jedoch kann er auf die örtlichen Einheiten begrenzt werden, die von Unternehmen abhängen, die dem Abschnitt G der NACE Rev. 2 zuzuordnen sind, wenn diese Population mehr als 95 % des gesamten Geltungsbereichs ausmacht. Der entsprechende Satz wird anhand der im Unternehmensregister verzeichneten Beschäftigungsmerkmale berechnet. |
ABSCHNITT 8
Übermittlung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt. |
2. |
Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. |
ABSCHNITT 9
Übergangszeitraum
Für die Erstellung von Statistiken zu den Merkmalen 13 13 1 und 16 14 0 beträgt der Übergangszeitraum nicht mehr als zwei Jahre nach dem in Abschnitt 5 angegebenen ersten Berichtsjahr (2008).
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
ANHANG IV
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES BAUGEWERBES
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Baugewerbes.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf
— |
eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Baugewerbes, |
— |
eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt F der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeit Abschnitt F zugeordnet sind. |
2. |
Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts F der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang I vorgesehen ist, im Rahmen der Verordnung unterbleiben. |
3. |
Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Ad-hoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. |
2. |
Jährliche demografische Statistiken:
|
3. |
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
4. |
Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:
|
5. |
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
|
6. |
Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
1. |
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.
|
2. |
Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt. |
ABSCHNITT 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
ABSCHNITT 7
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 15 44 1, 18 11 0, 18 12 1, 18 12 2, 18 15 0, 18 16 0, 18 31 0 und 18 32 0 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert. Die Ergebnisse für die Merkmale 15 44 1, 18 11 0, 18 12 1, 18 12 2, 18 15 0, 18 16 0, 18 31 0 und 18 32 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. |
2. |
Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. |
3. |
Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert. |
4. |
Die regionalen Statistiken werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) und zur Ebene 2 der NUTS aufgegliedert. |
ABSCHNITT 8
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:
Code |
Bezeichnung |
Strukturelle Daten |
|
11 11 0 |
Zahl der Unternehmen |
Buchführungsdaten |
|
12 11 0 |
Umsatz |
12 12 0 |
Produktionswert |
13 11 0 |
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |
13 32 0 |
Löhne und Gehälter |
Daten zum Anlagevermögen |
|
15 11 0 |
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
Daten zur Beschäftigung |
|
16 11 0 |
Zahl der Beschäftigten |
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
ABSCHNITT 9
Übergangszeitraum
Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.
ANHANG V
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES VERSICHERUNGSGEWERBES
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung von Versicherungen. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklung des Versicherungssektors zu verbessern.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:
— |
die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungsunternehmen, |
— |
die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die Verbrauchergewohnheiten der Versicherungsnehmer, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen, das Eigenkapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für alle unter die Abteilung 65 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt, mit Ausnahme der Gruppe 65.3. |
2. |
Die Statistiken umfassen die folgenden Unternehmen:
|
3. |
Ferner werden Zweigniederlassungen der in Titel III der Richtlinien 73/239/EWG (2) und 2002/83/EG (3) genannten Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit unter eine der unter Nummer 1 genannten Gruppen der NACE Rev. 2 fällt, den entsprechenden unter Nummer 2 genannten Unternehmen gleichgestellt. |
4. |
Für die Zwecke der harmonisierten Gemeinschaftsstatistik steht es den Mitgliedstaaten frei, die in Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG sowie die in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 der Richtlinie 2002/83/EG genannten Ausschlusstatbestände zu berücksichtigen. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. Die in Liste A Nummer 3 und Liste B Nummer 4 aufgeführten Merkmale und Statistiken sind gemäß Abschnitt 5 zu erstellen. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt. |
2. |
In den Listen A und B sind die Merkmale wie folgt gekennzeichnet: 1. Lebensversicherungsunternehmen, 2. Schadenversicherungsunternehmen, 3. Kompositversicherungsunternehmen, 4. Rückversicherungsunternehmen, 5. Lebensversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen, 6. Schadenversicherungsgeschäft (einschließlich des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts) von Kompositversicherungsunternehmen. |
3. |
Liste A enthält folgende Angaben:
|
4. |
Liste B enthält folgende Angaben:
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.
ABSCHNITT 6
Aufbereitung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert.
ABSCHNITT 7
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden für die in Abschnitt 3 genannten Unternehmen innerhalb von 12 Monaten ab dem Ablauf des Berichtsjahres übermittelt, mit Ausnahme von Rückversicherungsunternehmen, für die die Ergebnisse innerhalb von 18 Monaten ab dem Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt werden.
ABSCHNITT 8
Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Die Kommission unterrichtet den durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (4) eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Einführung dieses Moduls und über alle von ihr gemäß Artikel 12 festgelegten Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.
ABSCHNITT 9
Übergangszeitraum
Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.
(1) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).
(2) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
(3) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).
ANHANG VI
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER KREDITINSTITUTE
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors der Kreditinstitute. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Kreditinstitute zu verbessern.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:
— |
die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Kreditinstitute, |
— |
die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, das Eigenkapital sowie auf andere Aktiva und Passiva. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für die unter die Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten erstellt. |
2. |
Die Statistiken sind für die Tätigkeiten aller Kreditinstitute (mit Ausnahme der Zentralbanken) zu erstellen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (1) erfasst werden. |
3. |
Die Zweigniederlassungen der in Artikel 38 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (2) bezeichneten Kreditinstitute, deren Tätigkeit unter die Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 fällt, werden den in Nummer 2 genannten Kreditinstituten gleichgestellt. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
Die Merkmale sind nachstehend aufgeführt. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.
Die Liste enthält:
a) |
die in Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Aktiva: Posten 4; Passiva: Posten 2 a + 2 b als Aggregat, Posten 7 + 8 + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 als Aggregat; |
b) |
die in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Posten 2, Posten 3 a + 3 b + 3 c als Aggregat, Posten 3 a, Posten 4, Posten 5, Posten 6, Posten 7, Posten 8 a + 8 b als Aggregat, Posten 8 b, Posten 10, Posten 11 + 12 als Aggregat, Posten 9 + 13 + 14 als Aggregat, Posten 15 + 16 als Aggregat, Posten 19, Posten 15 + 20 + 22 als Aggregat, Posten 23; |
c) |
die folgenden zusätzlichen Merkmale:
|
d) |
Merkmale, für die jährliche Regionalstatistiken zu erstellen sind:
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.
ABSCHNITT 6
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden bis zu den folgenden Klassen der NACE Rev. 2 gesondert aufgegliedert: 64.19 und 64.92. |
2. |
Die Ergebnisse der regionalen Statistiken werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) und bis zur Ebene 1 der NUTS aufgegliedert. |
ABSCHNITT 7
Übermittlung der Ergebnisse
Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und beträgt höchstens zehn Monate ab dem Ablauf des Berichtsjahres.
ABSCHNITT 8
Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken
Die Kommission unterrichtet den mit dem Beschluss 2006/856/EG des Rates (3) eingerichteten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken über die Einführung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.
ABSCHNITT 9
Pilotuntersuchungen
1. |
Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:
|
2. |
Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind. |
ABSCHNITT 10
Übergangszeitraum
Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.
(1) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG.
(2) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG.
ANHANG VII
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER PENSIONSFONDS
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors Pensionsfonds. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Pensionsfonds zu verbessern.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:
— |
die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Pensionsfonds, |
— |
die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts, die Struktur der Mitglieder von Pensionsfonds, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen und Passiva. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für alle unter die Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Gruppe umfasst die Tätigkeiten autonomer Pensionsfonds. |
2. |
Einige Statistiken sind für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds, die als Hilfstätigkeiten betrieben werden, zu erstellen. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In der nachstehend aufgeführten Liste der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt. |
2. |
Demografische Merkmale und Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden (nur für autonome Pensionsfonds):
|
3. |
Auf das Unternehmen bezogene Merkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden (nur für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds):
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.
ABSCHNITT 6
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 2 aufgeführten Merkmale sind auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufzugliedern. |
2. |
Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 3 aufgeführten Merkmale sind auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 aufzugliedern. |
ABSCHNITT 7
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden innerhalb von 12 Monaten ab dem Ablauf des Berichtsjahres übermittelt.
ABSCHNITT 8
Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Umsetzung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.
ABSCHNITT 9
Pilotuntersuchungen
Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:
1. |
Die folgenden ausführlicheren Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds:
|
2. |
Die folgenden zusätzlichen Informationen über nicht autonome Pensionsfonds:
|
3. |
Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind. |
ABSCHNITT 10
Übergangszeitraum
Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.
ANHANG VIII
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis d und f bezeichneten Bereiche, insbesondere auf eine Liste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
Die Statistiken werden für alle unter die Abteilungen 62, 69, 71, 73 und 78 und die Gruppen 58.2, 63.1 und 70.2 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Sektoren decken Teile der Tätigkeiten des Verlagswesens, die Tätigkeiten der Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, Teile der Tätigkeiten der Informationsdienstleistungen und der Tätigkeiten der Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen sowie die Tätigkeiten der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften ab. Die Statistiken in diesem Modul beziehen sich auf die Gesamtheit aller Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten, deren Haupttätigkeit unter die oben genannten Abteilungen und Gruppen fällt. Frühestens im Jahr 2011 kann die Kommission eine Untersuchung der Notwendigkeit und der Möglichkeit der Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit einleiten. Auf der Grundlage dieser Untersuchung werden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit betreffen, nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In der folgenden Liste sind die Merkmale und Statistiken angegeben, die jährlich oder zweijährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. |
2. |
Merkmale der Unternehmen in den Abteilungen 62 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 der NACE Rev. 2, für die jährliche Statistiken zu erstellen sind.
|
3. |
Merkmale, für die zweijährliche Statistiken über Unternehmen der Gruppen 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE Rev. 2 erstellt werden.
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Abteilungen 62 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 der NACE Rev. 2 sowie zweijährliche Statistiken über die der Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2008. Das erste Berichtsjahr, für das zweijährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE Rev. 2 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2009.
ABSCHNITT 6
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Abteilungen 62 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 der NACE Rev. 2 aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können. |
2. |
Die Umsatzangaben werden ferner für die Abteilungen 62 und 78 sowie die Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 der NACE Rev. 2 nach Produkt sowie nach Gebietsansässigkeit des Kunden aufgegliedert. |
ABSCHNITT 7
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
ABSCHNITT 8
Übergangszeitraum
Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 4 höchstens drei Jahre nach Ablauf der in Abschnitt 5 genannten ersten Berichtsjahre.
ANHANG IX
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER DEMOGRAFIE DER UNTERNEHMEN
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Demografie der Unternehmen.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis f bezeichneten Bereiche, insbesondere auf eine Liste von Merkmalen für eine detaillierte Analyse der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen sowie das Fortbestehen neu gegründeter Unternehmen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Struktur, Tätigkeit und Entwicklung der Unternehmensgrundgesamtheit.
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für die in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeiten erstellt. |
2. |
Pilotuntersuchungen sind durchzuführen für die statistische Einheit, die Tätigkeiten und die in Abschnitt 12 aufgeführten demografischen Ereignisse. |
ABSCHNITT 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs gilt folgende Begriffsbestimmung:
— |
„Berichtszeitraum“ ist das Jahr, in dem Grundgesamtheiten von aktiven Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehende Unternehmen beobachtet werden. Er wird in Abschnitt 5 als „t“ bezeichnet. |
ABSCHNITT 5
Merkmale
1. |
Unter Verwendung des Unternehmens als statistischer Einheit werden jährliche demografische Statistiken für folgende Merkmale erstellt:
|
2. |
Unternehmensmerkmale für die Grundgesamtheiten aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehender Unternehmen, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
ABSCHNITT 6
Erstes Berichtsjahr
In der folgenden Tabelle ist angegeben, für welches Berichtsjahr die betreffenden jährlichen Statistiken erstmals zu erstellen sind:
Kalenderjahr |
Code |
2004 |
11 91 0, 11 92 0, 11 93 0, 16 91 0, 16 91 1, 16 92 0, 16 92 1, 16 93 0 und 16 93 1 |
2005 |
11 94 1, 16 94 1 und 16 95 1 |
2006 |
11 94 2, 16 94 2 und 16 95 2 |
2007 |
11 94 3, 16 94 3 und 16 95 3 |
2008 |
11 94 4, 16 94 4 und 16 95 4 |
2009 |
11 94 5, 16 94 5 und 16 95 5 |
ABSCHNITT 7
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten erstellen Qualitätsberichte, in denen sie Angaben über die Vergleichbarkeit der Merkmale 11 91 0 und 16 91 0 mit den Merkmalen 11 11 0 und 16 11 0 in Anhang I und, bei Bedarf, darüber machen, inwieweit die gelieferten Daten der gemeinsamen Methodik entsprechen, die in dem in Abschnitt 11 erwähnten Leitfaden festgelegt ist.
ABSCHNITT 8
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeitsaufgliederung aufgegliedert. |
2. |
Einige Ergebnisse, die nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe in Größenklassen aufgegliedert; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist. |
3. |
Einige Ergebnisse, die nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe nach Rechtsform aufgegliedert; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist. |
ABSCHNITT 9
Übermittlung der Ergebnisse
Vorergebnisse über die Merkmale für Unternehmensschließungen (11 93 0, 16 93 0, 16 93 1) werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Berichtszeitraums übermittelt. Nach der Bestätigung der Unternehmensschließung, d. h. wenn zwei Jahre lang keine Geschäftstätigkeit stattgefunden hat, werden über diese Merkmale innerhalb von 30 Monaten nach demselben Berichtszeitraum berichtigte Ergebnisse übermittelt. Alle anderen Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
Die Ergebnisse für die Berichtsjahre vor dem Jahr 2008 werden sechs Monate nach Ende des Jahres 2008 übermittelt, mit Ausnahme der berichtigten Ergebnisse für Unternehmensschließungen (11 93 0, 16 93 0, 16 93 1) für das Berichtsjahr 2007, die 18 Monate nach Ende des Jahres 2008 übermittelt werden.
ABSCHNITT 10
Aufgliederung der Tätigkeiten
1. |
Für die Daten für die Berichtsjahre 2004 bis einschließlich 2007 wird folgende Aufgliederung nach der Systematik der NACE Rev. 1.1 vorgenommen: Abschnitt C Bergbau und Gewinnung von Steinen und ErdenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt D Herstellung von WarenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Unterabschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitte E und F Energie- und Wasserversorgung sowie BauUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und GebrauchsgüternUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 50, 51, 52, 52.1, 52.2, 52.3 + 52.4 + 52.5, 52.6 und 52.7 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt H Beherbergungs- und GaststättenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes 55, 55.1 + 55.2 und 55.3 + 55.4 + 55.5 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt I Verkehr und NachrichtenübermittlungUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes I, 60, 61, 62, 63, 64, 64.1 und 64.2 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt J Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt K Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen DienstleistungenDieser Anhang gilt nicht für die Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. |
2. |
Den Daten für die Berichtsjahre ab dem Jahr 2008 liegt die nachstehende Aufgliederung entsprechend der Systematik der NACE Rev. 2 zugrunde: Abschnitt B Bergbau und Gewinnung von Steinen und ErdenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von WarenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes C, 10 + 11 + 12, 13 + 14, 15, 16, 17 + 18, 19, 20 + 21, 22, 23, 24 + 25, 26 + 27, 28, 29 + 30, 31 + 32 und 33 der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitte D, E und F Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe/BauUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von KraftfahrzeugenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 45, 46, 47, 47.1, 47.2, 47.3, 47.4 + 47.5 + 47.6 + 47.7 und 48.8 + 48.9 der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitte H und I Verkehr und Lagerei; Gastgewerbe/Beherbergung und GastronomieUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt J Information und KommunikationUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse; für Abteilung 62 erfolgt eine weitere Aufgliederung nach Klassen der NACE Rev. 2. Abschnitt K Erbringung von Finanz- und VersicherungsdienstleistungenDieser Anhang gilt nicht für die Gruppe 64.2 der NACE Rev. 2. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitte L, M und N Grundstücks- und Wohnungswesen; Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Verwaltungs- und UnterstützungsdienstleistungenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Besondere AggregateUm die Erstellung von Statistiken über die Demografie der Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, sind mehrere besondere Aggregate der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Diese Aggregate werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. |
3. |
Daten zu Unternehmen, die in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 neu gegründet wurden, werden ebenfalls nach der Aufgliederung der NACE Rev. 2 gemäß den Festlegungen in Nummer 2 dieses Abschnitts übermittelt. Dies umfasst die Merkmale 11 92 0, 16 92 0 und 16 92 1 für die genannten Berichtsjahre. Diese Ergebnisse werden zusammen mit den Daten für das Berichtsjahr 2008 übermittelt. |
ABSCHNITT 11
Leitfaden
Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden, der zusätzliche Anleitungen für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken gemäß diesem Anhang enthält. Der Leitfaden wird veröffentlicht, sobald diese Verordnung in Kraft tritt.
ABSCHNITT 12
Pilotuntersuchungen
Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:
— |
Erstellung von Daten unter Verwendung der örtlichen Einheit als statistischer Einheit; |
— |
Erstellung von Daten über andere demografische Ereignisse als Unternehmensgründung, -fortbestand und -schließung und |
— |
Erstellung von Daten über die Abschnitte P, Q, R und S der NACE Rev. 2. |
Falls die Kommission es aufgrund der Auswertung von Pilotstudien über nichtmarktwirtschaftliche Tätigkeiten der Abschnitte M bis O der NACE Rev. 1.1 für erforderlich hält, die gegenwärtigen Bereiche dieser Verordnung auszuweiten, so legt sie einen Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vor.
ABSCHNITT 13
Übergangszeitraum
Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 6 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.
ANHANG X
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT SPÄTEREN ÄNDERUNGEN
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates (ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1).
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7).
Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).
Anhang III Nummer 69 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Artikel 11 und 20 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
ANHANG XI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 1 |
Artikel 3 |
Artikel 2 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 5 |
Artikel 3 Absatz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 6 |
Artikel 5 |
Artikel 7 |
Artikel 6 |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
Artikel 9 |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 10 |
Artikel 9 |
Artikel 11 |
Artikel 10 |
Artikel 12 Ziffern i bis x |
Artikel 11 Absatz 1 |
— |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 13 |
Artikel 12 |
Artikel 14 |
Artikel 13 |
Artikel 15 |
— |
— |
Artikel 14 |
Artikel 16 |
Artikel 15 |
Anhang 1 Abschnitte 1-9 |
Anhang I Abschnitte 1-9 |
Anhang 1 Abschnitt 10 Nummern 1 und 2 |
Anhang 1 Abschnitt 10 Nummern 1 und 2, mit Streichungen |
Anhang 1 Abschnitt 10 Nummern 3 und 4 |
— |
Anhang 1 Abschnitt 11 |
Anhang I Abschnitt 11 |
Anhang 2 |
Anhang II |
Anhang 3 Abschnitte 1 bis 8 |
Anhang III Abschnitte 1 bis 8 |
Anhang 3 Abschnitt 9 |
— |
Anhang 3 Abschnitt 10 |
Anhang III Abschnitt 9 |
Anhang 4 Abschnitte 1 bis 8 |
Anhang IV Abschnitte 1 bis 8 |
Anhang 4 Abschnitt 9 |
— |
Anhang 4 Abschnitt 10 |
Anhang IV Abschnitt 9 |
— |
Anhang V |
— |
Anhang VI |
— |
Anhang VII |
— |
Anhang VIII |
— |
Anhang IX |
— |
Anhang X |
— |
Anhang XI |
9.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/60 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 296/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 62 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) zu erlassen sind. |
(2) |
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(3) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und nach dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann. |
(4) |
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, bestimmte praktische Modalitäten der Grenzüberwachung aufzustellen sowie bestimmte Anhänge zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sieht die zeitliche Begrenzung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vor. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben in ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG festgehalten, dass der Beschluss 2006/512/EG eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der in Mitentscheidung angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren. Das Europäische Parlament und der Rat haben außerdem erklärt, dass die Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen, die eine zeitliche Befristung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden sollten. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt worden ist, sollte die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, die diese zeitliche Begrenzung vorsieht, gestrichen werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung beschließen, ob es sie in nationales Recht umsetzt. |
(8) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen (5) über die Assoziierung der letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. |
(9) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (7) und 2004/860/EG (8) des Rates genannten Bereich fallen. |
(10) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (9), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. |
(11) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (10) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Alle zusätzlichen Überwachungsmodalitäten, die durch Ergänzungen eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 32 erhält folgende Fassung: „Artikel 32 Änderung der Anhänge Die Anhänge III, IV und VIII werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert.“ |
3. |
Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
4. |
Artikel 33 Absatz 4 wird gestrichen. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.
(2) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(4) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(7) Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).
(8) Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).
(9) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(10) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
9.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/62 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 297/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind. |
(2) |
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(3) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann. |
(4) |
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft zu beschließen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(5) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der gewöhnlichen Frist es in bestimmten Ausnahmesituationen schwierig machen könnte, neue Rechnungslegungsstandards, Änderungen oder Interpretationen geltender Rechnungslegungsstandards zeitgerecht für ihre Anwendung durch die Unternehmen im betreffenden Finanzjahr zu verabschieden, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Rechnungslegungsstandards und Interpretationen rechtzeitig verabschiedet werden, um das Verständnis der Anleger und ihr Vertrauen nicht zu untergraben. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission beschließt über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.
(3) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(5) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
9.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/64 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 298/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, Artikel 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bestimmt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind. |
(2) |
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(3) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann. |
(4) |
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, zu bestimmen, ob eine Art von Lebens- oder Futtermitteln in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt; Gleiches gilt für die Befugnis zur Festlegung eines niedrigeren Schwellenwerts für die Kennzeichnung eines zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins von Material, das genetisch veränderte Organismen enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, und für die Kennzeichnung eines zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung hinsichtlich der Lebens- und Futtermittelsicherheit befürwortend ausgefallen ist, sowie für den Erlass von Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Pflichten von Unternehmern und Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung zur Kennzeichnung und Information. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Bestimmung betreffen, ob ein bestimmtes Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
2. |
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Festlegung angemessener niedriger Schwellenwerte, insbesondere für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen, betreffen, oder die den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung tragen, werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Durchführungsmaßnahmen (1) Die folgenden Maßnahmen können von der Kommission erlassen werden:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (2) Um die einheitliche Anwendung von Artikel 13 zu erleichtern, können außerdem Durchführungsbestimmungen nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“ |
4. |
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Bestimmung betreffen, ob ein bestimmtes Futtermittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
5. |
Artikel 24 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Festlegung angemessener niedriger Schwellenwerte, insbesondere für Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, betreffen, oder die den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung tragen, werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
6. |
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Durchführungsmaßnahmen (1) Die folgenden Maßnahmen können von der Kommission erlassen werden:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (2) Um die einheitliche Anwendung von Artikel 25 zu erleichtern, können außerdem Durchführungsbestimmungen nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.“ |
7. |
Artikel 32 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und zum Anhang können nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschlossen werden. Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die eine Änderung des Anhangs betreffen, werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
8. |
Artikel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
9. |
Artikel 47 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Senkung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte betreffen, insbesondere für GVO, die direkt an den Endverbraucher verkauft werden, werden nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.
(3) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(5) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
9.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/67 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 299/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bestimmt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind. |
(2) |
Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde. |
(3) |
Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann. |
(4) |
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen; gleiches gilt für die Befugnis zur Festlegung der Kriterien, die notwendig sind, um bestimmte Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festzusetzen, die in den entsprechenden Anhängen jener Verordnung aufgeführt sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, müssen diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. |
(5) |
Aus Gründen der Effizienz sowie um für die Wirtschaftsbeteiligten einen raschen Entscheidungsprozess und gleichzeitig für die Verbraucher ein hohes Schutzniveau sicherzustellen, sollten die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, beim Erlass von Maßnahmen verkürzt werden, die der Festlegung, Aufnahme, Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten dienen; Gleiches gilt für die Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind sowie für die Festlegung einer Liste von Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen, wenn die Wirkstoffe als Begasungsmittel nach der Ernte eingesetzt werden. |
(6) |
Wenn aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere wenn eine Gefahr für Mensch und Tier besteht, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission beim Erlass von Maßnahmen zur Festlegung, Aufnahme, Anwendung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist daher entsprechend zu ändern — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen nach Artikel 2 Absatz 1, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten, werden in Anhang I bestimmt und aufgeführt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Anhang I enthält alle Erzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, sowie andere Erzeugnisse, für die insbesondere wegen der Bedeutung dieser Erzeugnisse für die Ernährung der Verbraucher beziehungsweise für den Handel harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten sollen. Die Erzeugnisse sind so zu Gruppen zusammenzufassen, dass Rückstandshöchstgehalte so weit wie möglich für eine Gruppe ähnlicher oder verwandter Erzeugnisse festgelegt werden können.“ |
2. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der vorliegenden Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
3. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Anträge werden nach den einschlägigen Bestimmungen der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG oder anhand spezifischer Bewertungsgrundsätze bewertet, die in einer Kommissionsverordnung festzulegen sind. Jene Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung bewirkt, wird nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
4. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, einer der folgenden Rechtsakte ausgearbeitet:
|
5. |
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegter vorläufiger Rückstandshöchstgehalt wird im Wege einer Verordnung ein Jahr nach der Aufnahme oder Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aus Anhang III gestrichen. Jene Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann der vorläufige Rückstandshöchstgehalt jedoch ein weiteres Jahr beibehalten werden, bis die Bestätigung vorliegt, dass die zur Untermauerung eines Antrags auf Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen durchgeführt wurden. Unter der Voraussetzung, dass diese Bestätigung vorliegt, wird der vorläufige Rückstandshöchstgehalt für weitere zwei Jahre beibehalten, sofern keine unannehmbaren Sicherheitsbedenken für den Verbraucher festgestellt wurden.“ |
6. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten (1) Unter Anhang I fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel oder Futtermittel beziehungsweise ihrer Verfütterung an Tiere keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unter Anhang I fallenden Erzeugnissen beziehungsweise die Verfütterung solcher Erzeugnisse an für die Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder verhindern, dass die Erzeugnisse Pestizidrückstände enthalten, vorausgesetzt,
(3) Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte dürfen die Mitgliedstaaten in ihren eigenen Hoheitsgebieten abweichend von Absatz 1 Rückstandsgehalte für einen Wirkstoff zulassen, die die in den Anhängen II und III angegebenen Höchstgehalte für ein unter Anhang I fallendes Erzeugnis überschreiten, wenn die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang VII aufgeführt ist, sofern
Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung der in Anhang VII aufgeführten Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (4) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG (6), kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebens- oder Futtermitteln, die Absatz 1 nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. |
7. |
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren sowie für bestimmte verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse können spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren in die Liste in Anhang VI aufgenommen werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
8. |
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
9. |
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die vorläufigen Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden ist, werden erstmals festgelegt und, falls sie noch nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgenommen, wobei die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, gegebenenfalls die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 24, die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Faktoren und die folgenden Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen sind:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
10. |
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Festlegung der Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG (7) fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
11. |
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Frist nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate, die Frist nach Absatz 4 Buchstabe b des genannten Artikels auf einen Monat und die Frist nach Absatz 4 Buchstabe e des genannten Artikels auf zwei Monate festgesetzt. (5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“ |
12. |
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Durchführungsmaßnahmen (1) Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung, technische Leitfäden zur Unterstützung ihrer Anwendung und detaillierte Bestimmungen zu wissenschaftlichen Daten, die für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten erforderlich sind, können nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde — festgelegt oder geändert werden. (2) Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung oder Änderung der in Artikel 23, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5 vorgesehenen Zeitpunkte betreffen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und tragen gegebenenfalls der Stellungnahme der Behörde Rechnung.“ |
13. |
Artikel 49 erhält folgende Fassung: „Artikel 49 Übergangsmaßnahmen (1) Die Anforderungen des Kapitels III gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorschriftsmäßig erzeugt oder in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus können jedoch für diese Erzeugnisse geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. (2) Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, können für die Anwendung bestimmter Rückstandshöchstgehalte gemäß den Artikeln 15, 16, 21, 22 und 25 erforderlichenfalls weitere Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die unbeschadet der Verpflichtung gelten, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.
(3) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3).
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(5) ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.
(6) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).“
(7) Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).“
9.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/72 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 300/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2008
über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 16. Januar 2008 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zum Schutz von Personen und Gütern in der Europäischen Union sollten unrechtmäßige Eingriffe im Zusammenhang mit Zivilluftfahrzeugen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt verhindert werden. Dieses Ziel sollte durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit sowie Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Grundstandards erreicht werden. |
(2) |
Im Interesse der allgemeinen Sicherheit in der Zivilluftfahrt ist es wünschenswert, die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt zu schaffen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (3) wurde in der Folge der Ereignisse des 11. Septembers 2001 in den Vereinigten Staaten verabschiedet. Im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, und es sollte geprüft werden, wie nach verheerenden Terroranschlägen im Verkehrssektor am wirksamsten Unterstützung geboten werden kann. |
(4) |
Der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sollte aufgrund der Erfahrungen, die gemacht wurden, überprüft werden, und die Verordnung selbst sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung, deren Ziel die Vereinfachung, Harmonisierung und klarere Fassung der bestehenden Vorschriften sowie die Verbesserung des Sicherheitsniveaus ist, ersetzt werden. |
(5) |
Da bei der Verabschiedung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren mehr Flexibilität erforderlich ist, damit den sich verändernden Risikobewertungen Rechnung getragen wird und neue Technologien eingeführt werden können, sollte diese Verordnung die Grundprinzipien für Maßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen festlegen, ohne dabei die technischen oder verfahrenstechnischen Details ihrer Durchführung auszuformulieren. |
(6) |
Diese Verordnung sollte für Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten, die der Zivilluftfahrt dienen, für Betreiber, die Dienstleistungen auf solchen Flughäfen erbringen, und für Stellen, die für oder über diese Flughäfen Güter liefern und/oder Dienstleistungen erbringen, gelten. |
(7) |
Unbeschadet des Übereinkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokio 1963), des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (Den Haag 1970) und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal 1971) sollte diese Verordnung auch Sicherheitsmaßnahmen erfassen, die an Bord von Luftfahrzeugen oder während des Fluges von gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen gelten. |
(8) |
Jeder Mitgliedstaat behält die Zuständigkeit, über den Einsatz von begleitenden Sicherheitsbeamten an Bord von bei ihm eingetragenen Luftfahrzeugen und auf Flügen von Luftfahrtunternehmen, denen er eine Genehmigung erteilt hat, zu entscheiden sowie nach Anhang 17 Nummer 4.7.7 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und gemäß diesem Abkommen sicherzustellen, dass es sich bei diesen Begleitern um staatliche Bedienstete handelt, die speziell ausgewählt und ausgebildet sind, wobei die geltenden Sicherheitsbedingungen an Bord von Luftfahrzeugen berücksichtigt werden. |
(9) |
Der Grad der Bedrohung ist in den verschiedenen Bereichen der Zivilluftfahrt nicht unbedingt gleich hoch. Bei der Festlegung gemeinsamer Grundstandards für die Luftsicherheit sollten die Größe des Luftfahrzeugs, die Art des Fluges und/oder die Häufigkeit von Flügen auf den Flughäfen berücksichtigt werden, um die Gewährung von Ausnahmen zu ermöglichen. |
(10) |
Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit haben, aufgrund von Risikobewertungen strengere Maßnahmen als die in dieser Verordnung festgelegten zu ergreifen. |
(11) |
Drittländer können für Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat in oder über dieses Drittland die Anwendung von Maßnahmen verlangen, die von den in dieser Verordnung festgelegten abweichen. Die Kommission sollte jedoch unbeschadet etwaiger bilateraler Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, die Möglichkeit haben, die von dem Drittland verlangten Maßnahmen zu prüfen. |
(12) |
Auch wenn innerhalb eines Mitgliedstaats zwei oder mehr Einrichtungen für die Luftsicherheit zuständig sein können, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde benennen, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung der Sicherheitsstandards zuständig ist. |
(13) |
Um die Zuständigkeiten für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festzulegen und zu beschreiben, welche Maßnahmen zu diesem Zweck von Betreibern und anderen Stellen verlangt werden, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt aufstellen. Zudem sollten alle Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen und Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden, ein Sicherheitsprogramm aufstellen, anwenden und fortentwickeln, um dieser Verordnung nachzukommen und die Anforderungen des jeweils geltenden nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zu erfüllen. |
(14) |
Um die Einhaltung dieser Verordnung und des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zu überwachen, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm zur Sicherung des Niveaus und der Qualität der Sicherheit der Zivilluftfahrt aufstellen und für dessen Durchführung sorgen. |
(15) |
Um die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und um Empfehlungen zur Verbesserung der Luftsicherheit aussprechen zu können, sollte die Kommission Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, durchführen. |
(16) |
In der Regel sollte die Kommission die Maßnahmen veröffentlichen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Fluggäste haben. Durchführungsbestimmungen, in denen gemeinsame Maßnahmen und Verfahren für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festgelegt werden und die sensible Sicherheitsinformationen enthalten, sowie Inspektionsberichte der Kommission und die Antworten der zuständigen Behörden sollten als EU-Verschlusssachen im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (4) betrachtet werden. Sie sollten nicht veröffentlicht werden und nur Betreibern und Stellen mit einem legitimen Interesse zugänglich gemacht werden. |
(17) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden. |
(18) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der gemeinsamen Grundstandards durch Ergänzung zu erlassen, Kriterien festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundstandards abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, sowie Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme anzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(19) |
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass gemeinsamer Vorschriften für die Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. |
(20) |
Es sollte angestrebt werden, dass bei allen Flügen innerhalb der Europäischen Union nur eine einmalige Sicherheitskontrolle stattfindet. |
(21) |
Darüber hinaus sollte eine erneute Kontrolle von Fluggästen oder ihrem Gepäck bei Ankunft mit Flügen aus Drittländern, deren Luftsicherheitsstandards denen dieser Verordnung gleichwertig sind, nicht erforderlich sein. Daher sollten — unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, strengere Maßnahmen anzuwenden, oder der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten — Beschlüsse der Kommission und erforderlichenfalls Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, in denen bestätigt wird, dass die in dem betreffenden Drittland angewendeten Sicherheitsstandards denen der Gemeinschaft gleichwertig sind, gefördert werden, weil sie der einmaligen Sicherheitskontrolle förderlich sind. |
(22) |
Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften für die Luftsicherheit, einschließlich der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung, unberührt. |
(23) |
Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sollten Sanktionen festgelegt werden. Diese Sanktionen, die sowohl zivilrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Art sein können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(24) |
Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde, tritt an die Stelle der gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, und die vollständige Einhaltung der Erklärung von 2006 gilt als Einhaltung der Erklärung von 1987. |
(25) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen und die Schaffung der Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziele
(1) Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen fest, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden.
Sie bildet außerdem die Grundlage für eine gemeinsame Auslegung des Anhangs 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen erreicht werden durch
a) |
die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Grundstandards für die Luftsicherheit; |
b) |
Mechanismen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Grundstandards. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
a) |
alle nicht ausschließlich für militärische Zwecke genutzten Flughäfen oder Teile von Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats; |
b) |
alle Betreiber, einschließlich Luftfahrtunternehmen, die Dienstleistungen an den unter Buchstabe a genannten Flughäfen erbringen; |
c) |
alle Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden und an Standorten innerhalb oder außerhalb des Flughafengeländes tätig sind und für oder über die unter Buchstabe a genannten Flughäfen Güter liefern und/oder Dienstleistungen erbringen. |
(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, in dem der Flughafen liegt.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„Zivilluftfahrt“ Flüge von Zivilluftfahrzeugen, ausgenommen Flüge von Staatsluftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt; |
(2) |
„Luftsicherheit“ die Kombination von Maßnahmen und personellen und materiellen Ressourcen, die dazu dienen, die Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden; |
(3) |
„Betreiber“ eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die bzw. das Luftverkehrsaktivitäten durchführt oder anbietet; |
(4) |
„Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung; |
(5) |
„gemeinschaftliches Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (6) erteilt wurde; |
(6) |
„Stelle“ eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die bzw. das kein Betreiber ist; |
(7) |
„verbotene Gegenstände“ Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Geräte, Gegenstände oder Stoffe, die für unrechtmäßige Eingriffe verwendet werden können, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden; |
(8) |
„Kontrolle“ den Einsatz technischer oder sonstiger Mittel, die dazu dienen, verbotene Gegenstände zu identifizieren und/oder aufzuspüren; |
(9) |
„Sicherheitskontrolle“ die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann; |
(10) |
„Zugangskontrolle“ die Anwendung von Mitteln, mit denen das Eindringen unbefugter Personen und/oder unbefugter Fahrzeuge verhindert werden kann; |
(11) |
„Luftseite“ die Bewegungsflächen eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, zu denen der Zugang beschränkt ist; |
(12) |
„Landseite“ den Bereich eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, bei denen es sich nicht um die Luftseite handelt; |
(13) |
„Sicherheitsbereich“ den Teil der Luftseite, für den nicht nur eine Zugangsbeschränkung besteht, sondern weitere Luftsicherheitsstandards gelten; |
(14) |
„abgegrenzter Bereich“ den Bereich, der entweder von den Sicherheitsbereichen oder, wenn der abgegrenzte Bereich selbst ein Sicherheitsbereich ist, von anderen Sicherheitsbereichen eines Flughafens durch eine Zugangskontrolle abgetrennt ist; |
(15) |
„Zuverlässigkeitsüberprüfung“ die dokumentierte Überprüfung der Identität einer Person, einschließlich etwaiger Vorstrafen, als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen; |
(16) |
„umsteigende Fluggäste, umgeladenes Gepäck, umgeladene Fracht oder umgeladene Post“ Fluggäste, Gepäck, Frachtstücke oder Post, die mit einem anderen Luftfahrzeug abfliegen als dem, mit dem sie angekommen sind; |
(17) |
„weiterfliegende Fluggäste, weiterfliegendes Gepäck und weiterfliegende Fracht oder weiterfliegende Post“ Fluggäste, Gepäck, Frachtstücke oder Post, die mit demselben Luftfahrzeug abfliegen, mit dem sie angekommen sind; |
(18) |
„potenziell gefährlicher Fluggast“ einen Fluggast, bei dem es sich um eine abgeschobene Person, eine Person, der die Einreise verweigert wurde, oder um eine in Gewahrsam befindliche Person handelt; |
(19) |
„Handgepäck“ Gepäck, das in der Kabine eines Luftfahrzeugs befördert werden soll; |
(20) |
„aufgegebenes Gepäck“ Gepäck, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert werden soll; |
(21) |
„begleitetes aufgegebenes Gepäck“ Gepäck, das im Frachtraum eines Luftfahrzeugs befördert wird und von einem Fluggast aufgegeben worden ist, der an Bord desselben Luftfahrzeugs mitfliegt; |
(22) |
„Post von Luftfahrtunternehmen“ Postsendungen, deren Absender und Empfänger Luftfahrtunternehmen sind; |
(23) |
„Material von Luftfahrtunternehmen“ Material, dessen Versender und Empfänger Luftfahrtunternehmen sind oder das von einem Luftfahrtunternehmen verwendet wird; |
(24) |
„Post“ Briefsendungen und andere Gegenstände, die nicht Post von Luftfahrtunternehmen sind, und die entsprechend den Regeln des Weltpostvereins einem Postdienst übergeben wurden und an einen solchen geliefert werden sollen; |
(25) |
„Fracht“ Gegenstände, die in einem Luftfahrzeug befördert werden sollen und bei denen es sich nicht um Gepäck, Post, Material von Luftfahrtunternehmen, Post von Luftfahrtunternehmen oder Bordvorräte handelt; |
(26) |
„reglementierter Beauftragter“ Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen, die die Sicherheitskontrollen für Fracht oder Post gewährleisten; |
(27) |
„bekannter Versender“ einen Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post auf dem Luftweg zu befördern; |
(28) |
„geschäftlicher Versender“ einen Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post mit Nurfracht- bzw. Nurpost-Luftfahrzeugen zu befördern; |
(29) |
„Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle“ die Untersuchung der Innenbereiche des Luftfahrzeugs, zu denen Fluggäste Zugang gehabt haben können, sowie die Untersuchung des Frachtraums des Luftfahrzeugs mit dem Ziel, verbotene Gegenstände aufzuspüren und unrechtmäßige Eingriffe im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeug festzustellen; |
(30) |
„Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung“ die Untersuchung des Innenraums und der zugänglichen Außenteile des Luftfahrzeugs mit dem Ziel, verbotene Gegenstände aufzuspüren und unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden, festzustellen; |
(31) |
„begleitender Sicherheitsbeamter“ eine Person, die von einem Staat dazu beschäftigt ist, in einem Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens, dem der Staat eine Genehmigung erteilt hat, mitzufliegen, um das Luftfahrzeug und die an Bord befindlichen Fluggäste vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit des Fluges gefährden, zu schützen. |
Artikel 4
Gemeinsame Grundstandards
(1) Die gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, sind im Anhang festgelegt.
Zusätzliche gemeinsame Grundstandards, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht vorgesehen waren, sind nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags in den Anhang aufzunehmen.
(2) Die allgemeinen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Grundstandards durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Diese allgemeinen Maßnahmen betreffen
a) |
die zulässigen Verfahren für die Kontrolle; |
b) |
die Kategorien von Gegenständen, die verboten werden können; |
c) |
bei Zugangskontrollen die Gründe für die Gewährung des Zugangs zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen; |
d) |
zulässige Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen; |
e) |
Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern; |
f) |
Bedingungen, unter denen Fracht und Post kontrolliert oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie die Prozedur für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern; |
g) |
Bedingungen, unter denen Post oder Material von Luftfahrtunternehmen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen; |
h) |
Bedingungen, unter denen Bordvorräte und Flughafenlieferungen geprüft oder anderen Sicherheitskontrollen unterzogen werden müssen, sowie das Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten; |
i) |
Kriterien zur Festlegung sensibler Teile der Sicherheitsbereiche; |
j) |
Kriterien für die Einstellung von Personal und Schulungsmethoden; |
k) |
Bedingungen, unter denen besondere Sicherheitsverfahren angewendet werden können oder unter denen keine Sicherheitskontrollen erforderlich sind; und |
l) |
alle allgemeinen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Grundstandards durch Ergänzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht vorgesehen waren. |
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 19 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
(3) Detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards nach Absatz 1 und der allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Diese Maßnahmen betreffen insbesondere
a) |
Vorschriften und Verfahren für die Kontrolle; |
b) |
eine Liste der verbotenen Gegenstände; |
c) |
Vorschriften und Verfahren für die Zugangskontrolle; |
d) |
Vorschriften und Verfahren für die Überprüfung von Fahrzeugen, Luftfahrzeug-Sicherheitskontrollen und Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen; |
e) |
Beschlüsse über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in einem Drittland geltenden Sicherheitsstandards; |
f) |
bei Fracht und Post Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern sowie deren Pflichten; |
g) |
Vorschriften und Verfahren für die Sicherheitskontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen; |
h) |
bei Bordvorräten und Flughafenlieferungen Verfahren für die Zulassung oder Benennung von reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten; |
i) |
die Festlegung sensibler Teile der Sicherheitsbereiche; |
j) |
die Einstellung und Schulung von Personal; |
k) |
besondere Sicherheitsverfahren oder die Freistellung von Sicherheitskontrollen; |
l) |
technische Spezifikationen und Zulassungsverfahren sowie den Einsatz von Sicherheitsausrüstung; |
m) |
Vorschriften und Verfahren betreffend potenziell gefährliche Fluggäste. |
(4) Die Kommission legt durch Änderung dieser Verordnung mittels eines Beschlusses, der nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wird, die Kriterien für die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundstandards nach Absatz 1 abweichen und auf der Grundlage einer örtlichen Risikobewertung alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, die einen angemessenen Schutz gewährleisten. Solche alternativen Maßnahmen sind durch die Luftfahrzeuggröße oder die Art, den Umfang oder die Häufigkeit der Flüge oder anderer einschlägiger Tätigkeiten zu begründen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 19 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von diesen Maßnahmen.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Anwendung der gemeinsamen Grundstandards nach Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass es durch eine Sicherheitsverletzung zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus der Luftfahrt gekommen ist, so stellt er sicher, dass rasch geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Sicherheitsverletzung abgestellt und die Sicherheit der Zivilluftfahrt weiter gewährleistet wird.
Artikel 5
Sicherheitskosten
Vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts kann jeder Mitgliedstaat bestimmen, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die Kosten der nach dieser Verordnung ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen von dem Staat, den Flughafeneinrichtungen, den Luftfahrtunternehmen, anderen verantwortlichen Stellen oder Nutzern zu tragen sind. Soweit angemessen können die Mitgliedstaaten und die Nutzer im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu den Kosten von nach dieser Verordnung getroffenen strengeren Sicherheitsmaßnahmen beitragen. Abgaben oder Umlagen für Sicherheitskosten beziehen sich so weit wie möglich unmittelbar auf die Kosten für die Erbringung der fraglichen Sicherheitsleistungen und werden so berechnet, dass sie nur die entstandenen Kosten decken.
Artikel 6
Anwendung strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können strengere Maßnahmen als die in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards anwenden. Sie handeln dabei auf der Grundlage einer Risikobewertung und in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht. Diese Maßnahmen müssen relevant, objektiv, nichtdiskriminierend und dem jeweiligen Risiko angemessen sein.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Maßnahmen so bald wie möglich nach deren Anwendung. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.
(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission nicht unterrichten, wenn die betreffenden Maßnahmen auf einen bestimmten Flug zu einem bestimmten Zeitpunkt begrenzt sind.
Artikel 7
Von Drittländern verlangte Sicherheitsmaßnahmen
(1) Unbeschadet bilateraler Abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von einem Drittland geforderten Maßnahmen, wenn diese in Bezug auf Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat nach diesem Drittland oder über dieses Drittland von den in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards abweichen.
(2) Die Kommission prüft auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus die Anwendung der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen und kann nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine geeignete Antwort an das betreffende Drittland ausarbeiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
a) |
der betreffende Mitgliedstaat die betreffenden Maßnahmen im Einklang mit Artikel 6 anwendet oder |
b) |
die Anforderungen des Drittlands auf einen bestimmten Flug an einem bestimmten Datum begrenzt sind. |
Artikel 8
Kooperation mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Unbeschadet des Artikels 300 des Vertrags kann die Kommission mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Vereinbarungen über Audits treffen, um Überschneidungen bei der Überwachung der Einhaltung von Anhang 17 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt durch die Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Artikel 9
Zuständige Behörde
Sind in einem Mitgliedstaat zwei oder mehr Einrichtungen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständig, so benennt der Mitgliedstaat eine einzige Behörde (nachstehend „zuständige Behörde“ genannt), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung der in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards zuständig ist.
Artikel 10
Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt auf, wendet es an und entwickelt es fort.
Dieses Programm legt die Zuständigkeiten für die Durchführung der in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards fest und beschreibt die zu diesem Zweck von den Betreibern und Stellen verlangten Maßnahmen.
(2) Die zuständige Behörde stellt Betreibern und Stellen, die nach Ansicht der Behörde ein legitimes Interesse haben, die betreffenden Teile ihres nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in dem jeweils nötigen Umfang in schriftlicher Form zur Verfügung.
Artikel 11
Nationales Qualitätskontrollprogramm
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein nationales Qualitätskontrollprogramm auf, wendet es an und entwickelt es fort.
Dieses Programm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Qualität der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu überprüfen und so die Einhaltung dieser Verordnung sowie des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zu überwachen.
(2) Die Spezifikationen für das nationale Qualitätskontrollprogramm werden angenommen, indem diese Verordnung durch Hinzufügung eines Anhangs nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert wird.
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 19 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Das Programm ermöglicht es, Mängel rasch aufzuspüren und zu beheben. Es sieht außerdem vor, dass alle Flughäfen, Betreiber und für die Durchführung von Sicherheitsstandards zuständigen Stellen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats regelmäßig direkt von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht überwacht werden.
Artikel 12
Programm für die Flughafensicherheit
(1) Jeder Flughafenbetreiber stellt ein Programm für die Flughafensicherheit auf, wendet es an und entwickelt es fort.
Dieses Programm beschreibt die Methoden und Verfahren, die der Flughafenbetreiber anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anforderungen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt des Mitgliedstaats, in dem der Flughafen gelegen ist, zu erfüllen.
Das Programm enthält auch Bestimmungen über die interne Qualitätssicherung, die beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von dem Flughafenbetreiber zu überwachen ist.
(2) Das Programm für die Flughafensicherheit ist der zuständigen Behörde vorzulegen, die gegebenenfalls weitere Maßnahmen treffen kann.
Artikel 13
Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen
(1) Jedes Luftfahrtunternehmen stellt ein Sicherheitsprogramm für Luftfahrtunternehmen auf, wendet es an und entwickelt es fort.
Dieses Programm beschreibt die Methoden und Verfahren, die das Luftfahrtunternehmen anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anforderungen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt des Mitgliedstaats, von dem aus es seine Dienstleistungen erbringt, zu erfüllen.
Das Programm enthält auch Bestimmungen über die interne Qualitätssicherung, die beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von dem Luftfahrtunternehmen zu überwachen ist.
(2) Auf Ersuchen ist das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens der zuständigen Behörde vorzulegen, die gegebenenfalls weitere Maßnahmen treffen kann.
(3) Hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, das Sicherheitsprogramm des gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmens gebilligt, so erkennen alle anderen Mitgliedstaaten an, dass dieses Luftfahrtunternehmen die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Dies lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, von einem Luftfahrtunternehmen nähere Auskünfte zur Durchführung folgender Maßnahmen bzw. Verfahren zu verlangen:
a) |
Sicherheitsmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 anwendet, und/oder |
b) |
örtliche Verfahren, die auf den angeflogenen Flughäfen gelten. |
Artikel 14
Sicherheitsprogramm für Stellen
(1) Jede Stelle, die nach dem in Artikel 10 genannten nationalen Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt Luftsicherheitsstandards anzuwenden hat, stellt ein Sicherheitsprogramm auf, wendet es an und entwickelt es fort.
Dieses Programm beschreibt die Methoden und Verfahren, die die betreffende Stelle anzuwenden hat, um in dem betreffenden Mitgliedstaat die Anforderungen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt dieses Mitgliedstaats zu erfüllen.
Das Programm enthält auch Bestimmungen über die interne Qualitätssicherung, die beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren von der Stelle selbst zu überwachen ist.
(2) Auf Ersuchen ist das Sicherheitsprogramm der Stelle, die Luftsicherheitsstandards anwendet, der zuständigen Behörde vorzulegen, die gegebenenfalls weitere Maßnahmen treffen kann.
Artikel 15
Kommissionsinspektionen
(1) Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Inspektionen durch, einschließlich Inspektionen von Flughäfen, Betreibern und Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden, um die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Luftsicherheit auszusprechen. Zu diesem Zweck meldet die zuständige Behörde der Kommission schriftlich alle Zivilflughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, die nicht unter Artikel 4 Absatz 4 fallen.
Die Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
(2) Kommissionsinspektionen von Flughäfen, Betreibern und Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden, erfolgen unangekündigt. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig vor solchen Inspektionen.
(3) Jeder Inspektionsbericht der Kommission wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt, die in ihrer Antwort die Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel darlegt.
Der Bericht und die Antwort der zuständigen Behörde werden anschließend den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten übermittelt.
Artikel 16
Jährlicher Bericht
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht vor, der sie von der Anwendung dieser Verordnung und von ihren Auswirkungen auf die Verbesserung der Luftsicherheit in Kenntnis setzt.
Artikel 17
Beratergruppe der Beteiligten
Unbeschadet der Rolle des in Artikel 19 genannten Ausschusses setzt die Kommission eine Beratergruppe der Beteiligten für die Sicherheit in der Luftfahrt ein, die sich aus europäischen Vertretungsorganisationen zusammensetzt, die sich mit der Sicherheit in der Luftfahrt befassen oder unmittelbar davon betroffen sind. Alleinige Aufgabe dieser Gruppe ist es, die Kommission zu beraten. Der in Artikel 19 genannte Ausschuss unterrichtet die Beratergruppe der Beteiligten während des gesamten Regelungsverfahrens.
Artikel 18
Verbreitung von Informationen
Die Kommission veröffentlicht in der Regel Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Fluggäste auswirken. Folgende Dokumente gelten jedoch als „EU-Verschlusssachen““ im Sinne des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom:
a) |
die in Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren, wenn sie sensible Sicherheitsinformationen enthalten; |
b) |
die Inspektionsberichte der Kommission und die Antworten der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 15 Absatz 3. |
Artikel 19
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 20
Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern
Gegebenenfalls könnten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen von Luftverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland gemäß Artikel 300 des Vertrags Abkommen, in denen anerkannt wird, dass die in dem Drittland geltenden Sicherheitsstandards den Gemeinschaftsstandards entsprechen, in Betracht gezogen werden, um dem Ziel näherzukommen, dass bei allen Flügen zwischen der Europäischen Union und Drittländern nur eine einmalige Sicherheitskontrolle stattfindet.
Artikel 21
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 22
Bericht der Kommission über die Finanzierung
Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht über die Grundprinzipien für die Finanzierung der Kosten für Sicherheitsmaßnahmen in der Zivilluftfahrt vor. In diesem Bericht wird darauf eingegangen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheitsabgaben ausschließlich zur Bestreitung der Sicherheitskosten verwendet werden, und um die Transparenz dieser Abgaben zu verbessern. Ferner wird darauf eingegangen, welche Prinzipien notwendig sind, um einen unverzerrten Wettbewerb zwischen Flughäfen und Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, sowie auf die verschiedenen Verfahren zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes hinsichtlich der Aufteilung der Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen zwischen Steuerzahlern und Nutzern. Gegebenenfalls wird dem Bericht der Kommission ein Legislativvorschlag beigefügt.
Artikel 23
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 wird aufgehoben.
Artikel 24
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 8, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, sowie die Artikel 17, 19 und 22 ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 185 vom 8.8.2006, S. 17.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2006 (ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 463), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Dezember 2006 (ABl. C 70 E vom 27.3.2007, S. 21) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. März 2008.
(3) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3).
(4) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(6) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
ANHANG
GEMEINSAME GRUNDSTANDARDS FÜR DEN SCHUTZ DER ZIVILLUFTFAHRT VOR UNRECHTMÄSSIGEN EINGRIFFEN (ARTIKEL 4)
1. FLUGHAFENSICHERHEIT
1.1. Anforderungen an die Flughafenplanung
1. |
Bei der Planung und beim Bau neuer Flughafeneinrichtungen oder dem Umbau bestehender Flughafeneinrichtungen sind die Anforderungen für die Anwendung der in diesem Anhang genannten gemeinsamen Grundstandards und ihrer Durchführungsbestimmungen in vollem Umfang zu beachten. |
2. |
An Flughäfen sind folgende Bereiche zu bestimmen:
|
1.2. Zugangskontrolle
1. |
Der Zugang zur Luftseite ist zu beschränken, um das Eindringen unbefugter Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche zu verhindern. |
2. |
Der Zugang zu Sicherheitsbereichen ist zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine unbefugten Personen und Fahrzeuge in diese Bereiche eindringen. |
3. |
Personen und Fahrzeuge dürfen nur Zugang zur Luftseite und zu Sicherheitsbereichen erhalten, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. |
4. |
Vor Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises oder eines Flughafenausweises, der den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen ermöglicht, müssen die betroffenen Personen, einschließlich der Flugbesatzung, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich durchlaufen haben. |
1.3. Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und mitgeführten Gegenständen
1. |
Andere Personen als Fluggäste sowie die von ihnen mitgeführten Gegenstände sind beim Betreten von Sicherheitsbereichen fortlaufenden Stichprobenkontrollen zu unterziehen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden. |
2. |
Andere Personen als Fluggäste sowie die von ihnen mitgeführten Gegenstände sind beim Betreten sensibler Teile von Sicherheitsbereichen zu kontrollieren, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden. |
1.4. Überprüfung von Fahrzeugen
Fahrzeuge sind bei der Einfahrt in Sicherheitsbereiche zu überprüfen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.
1.5. Überwachung, Streifen und andere physische Kontrollen
Auf Flughäfen und erforderlichenfalls in angrenzenden öffentlich zugänglichen Bereichen sind Überwachungen, Streifen und andere physische Kontrollen durchzuführen, um verdächtiges Verhalten von Personen festzustellen, Schwachstellen zu erkennen, die für unrechtmäßige Eingriffe ausgenutzt werden könnten, und um Personen von der Begehung solcher Handlungen abzuhalten.
2. ABGEGRENZTE BEREICHE VON FLUGHÄFEN
Luftfahrzeuge, die in abgegrenzten Bereichen von Flughäfen abgestellt wurden und für die die in Artikel 4 Absatz 4 genannten alternativen Maßnahmen gelten, sind von Luftfahrzeugen zu trennen, für die die gemeinsamen Grundstandards in vollem Umfang gelten, um sicherzustellen, dass die auf Luftfahrzeuge, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post in den letztgenannten Bereichen angewandten Sicherheitsstandards nicht beeinträchtigt werden.
3. SICHERHEIT DER LUFTFAHRZEUGE
1. |
Die Luftfahrzeuge werden vor dem Abflug einer Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle oder -Sicherheitsdurchsuchung unterzogen, um sicherzustellen, dass sich keine verbotenen Gegenstände an Bord befinden. Für Luftfahrzeuge im Transit können andere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden. |
2. |
Jedes Luftfahrzeug ist vor unbefugten Eingriffen zu schützen. |
4. FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK
4.1. Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck
1. |
Alle Fluggäste, die ihren Ausgangsflug antreten, umsteigen oder weiterfliegen, sowie ihr Handgepäck sind zu kontrollieren, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in die Sicherheitsbereiche und an Bord eines Luftfahrzeugs gebracht werden. |
2. |
Umsteigende Fluggäste und ihr Handgepäck können unter folgenden Voraussetzungen von einer Kontrolle ausgenommen werden:
|
3. |
Weiterfliegende Fluggäste und ihr Handgepäck können unter folgenden Voraussetzungen von einer Kontrolle ausgenommen werden:
|
4.2. Schutz von Fluggästen und Handgepäck
1. |
Fluggäste und ihr Handgepäck sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kontrolle stattfindet, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem sie befördert werden, vor unbefugten Eingriffen zu schützen. |
2. |
Kontrollierte abfliegende Fluggäste dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen mit ankommenden Fluggästen zusammentreffen:
|
4.3. Potenziell gefährliche Fluggäste
Vor dem Abflug sind potenziell gefährliche Fluggäste geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen.
5. AUFGEGEBENES GEPÄCK
5.1. Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks
1. |
Alles aufgegebene Gepäck ist vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug zu kontrollieren, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in die Sicherheitsbereiche und an Bord von Luftfahrzeugen gebracht werden. |
2. |
Umgeladenes aufgegebenes Gepäck kann unter folgenden Voraussetzungen von der Kontrolle ausgenommen werden:
|
3. |
Aufgegebenes Gepäck im Weiterflug kann von der Kontrolle ausgenommen werden, wenn es an Bord des Luftfahrzeugs bleibt. |
5.2. Schutz des aufgegebenen Gepäcks
Aufgegebenes Gepäck, das mit einem Luftfahrzeug befördert werden soll, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem es kontrolliert oder dem Luftfahrtunternehmen übergeben wurde, je nachdem, welcher Schritt zuerst erfolgt ist, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem es befördert werden soll, vor unbefugten Eingriffen zu schützen.
5.3. Zuordnung von aufgegebenem Gepäck
1. |
Jedes aufgegebene Gepäckstück ist als begleitet oder unbegleitet zu kennzeichnen. |
2. |
Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck wird nicht befördert, es sei denn, das Gepäckstück wurde vom Fluggast aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, getrennt oder es wurde geeigneten Sicherheitskontrollen unterzogen. |
6. FRACHT UND POST
6.1. Sicherheitskontrollen für Fracht und Post
1. |
Alle Frachtstücke und Postsendungen sind vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug Sicherheitskontrollen zu unterziehen. Ein Luftfahrtunternehmen nimmt Frachtstücke oder Postsendungen zur Beförderung in einem Luftfahrzeug nur dann entgegen, wenn es selbst entsprechende Sicherheitskontrollen durchgeführt hat oder deren Durchführung von einem reglementierten Beauftragten, einem bekannten Versender oder einem geschäftlichen Versender bestätigt und quittiert wurde. |
2. |
Für umgeladene Frachtstücke und umgeladene Postsendungen können alternative Sicherheitskontrollen vorgesehen werden, deren Einzelheiten in Durchführungsvorschriften festzulegen sind. |
3. |
Weiterfliegende Frachtstücke und weiterfliegende Postsendungen können von den Sicherheitskontrollen ausgenommen werden, wenn sie an Bord des Luftfahrzeugs bleiben. |
6.2. Schutz der Fracht und der Postsendungen
1. |
Frachtstücke und Postsendungen, die mit einem Luftfahrzeug befördert werden sollen, sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen stattfinden, bis zum Abflug des Luftfahrzeugs, mit dem sie befördert werden, vor unbefugten Eingriffen zu schützen. |
2. |
Frachtstücke und Postsendungen, die nach den Sicherheitskontrollen nicht angemessen vor unbefugten Eingriffen geschützt sind, müssen kontrolliert werden. |
7. POST UND MATERIAL VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN
Post und Material von Luftfahrtunternehmen sind Sicherheitskontrollen zu unterziehen und danach bis zur Verladung in das Luftfahrzeug zu schützen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände an Bord des Luftfahrzeugs gebracht werden.
8. BORDVORRÄTE
Bordvorräte, einschließlich Bordverpflegung, die an Bord eines Luftfahrzeugs befördert oder verwendet werden sollen, müssen Sicherheitskontrollen unterzogen und danach bis zum Verladen in das Luftfahrzeug geschützt werden, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände an Bord des Luftfahrzeugs gebracht werden.
9. FLUGHAFENLIEFERUNGEN
Lieferungen, die zum Verkauf oder zur Verwendung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind, einschließlich Lieferungen für den zollfreien Verkauf und für Restaurants, sind Sicherheitskontrollen zu unterziehen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in diese Bereiche gebracht werden.
10. SICHERHEITSMASSNAHMEN WÄHREND DES FLUGS
1. |
Unbeschadet der anwendbaren Flugsicherheitsvorschriften
|
2. |
Es sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen wie etwa entsprechende Schulung der Cockpit- und der Kabinenbesatzungen zu treffen, um einen unrechtmäßigen Eingriff während eines Flugs zu verhindern. |
3. |
Das Mitführen von Waffen mit Ausnahme derjenigen, die im Frachtraum befördert werden, ist an Bord eines Luftfahrzeugs nicht gestattet, es sei denn, die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sicherheitsanforderungen wurden erfüllt, und die betreffenden Staaten haben hierfür eine Genehmigung erteilt. |
4. |
Nummer 3 gilt auch für begleitende Sicherheitsbeamte, wenn sie Waffen tragen. |
11. EINSTELLUNG UND SCHULUNG VON PERSONAL
1. |
Personen, die Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich sind, müssen so rekrutiert, geschult und gegebenenfalls zertifiziert werden, dass sichergestellt ist, dass sie für eine Einstellung geeignet und für die Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sind. |
2. |
Andere Personen als Fluggäste, die Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen, müssen vor der Ausstellung eines Flughafenausweises oder eines Besatzungsausweises eine Sicherheitsschulung erhalten. |
3. |
Die unter den Nummern 1 und 2 genannte Schulung erfolgt in Form einer Erstunterweisung sowie als Fortbildung. |
4. |
Ausbilder für die unter den Nummern 1 und 2 genannte Schulung von Personal müssen über entsprechende Qualifikationen verfügen. |
12. SICHERHEITSAUSRÜSTUNG
Die Ausrüstung für Kontrollen, Zugangskontrollen und andere Sicherheitskontrollen muss den festgelegten Angaben entsprechen und für die Durchführung der betreffenden Sicherheitskontrollen geeignet sein.
9.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/85 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 301/2008 DES RATES
vom 17. März 2008
zur Anpassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wird ein harmonisierter Rahmen allgemeiner Regeln für die Organisation amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt. |
(2) |
Wegen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten im Jahr 2004 ist es erforderlich, die Liste der Gebiete in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergänzen, um alle Mitgliedstaaten einzubeziehen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004 für die Gebiete der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4).
ANHANG
„ANHANG I
GEBIETE IM SINNE DES ARTIKELS 2 NUMMER 15
1. |
Das Gebiet des Königreichs Belgien |
2. |
Das Gebiet der Republik Bulgarien |
3. |
Das Gebiet der Tschechischen Republik |
4. |
Das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands |
5. |
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland |
6. |
Das Gebiet der Republik Estland |
7. |
Das Gebiet Irlands |
8. |
Das Gebiet der Hellenischen Republik |
9. |
Das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla |
10. |
Das Gebiet der Französischen Republik |
11. |
Das Gebiet der Italienischen Republik |
12. |
Das Gebiet der Republik Zypern |
13. |
Das Gebiet der Republik Lettland |
14. |
Das Gebiet der Republik Litauen |
15. |
Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg |
16. |
Das Gebiet der Republik Ungarn |
17. |
Das Gebiet der Republik Malta |
18. |
Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa |
19. |
Das Gebiet der Republik Österreich |
20. |
Das Gebiet der Republik Polen |
21. |
Das Gebiet der Portugiesischen Republik |
22. |
Das Gebiet Rumäniens |
23. |
Das Gebiet der Republik Slowenien |
24. |
Das Gebiet der Slowakischen Republik |
25. |
Das Gebiet der Republik Finnland |
26. |
Das Gebiet des Königreichs Schweden |
27. |
Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ |