ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 86

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
28. März 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 277/2008 der Kommission vom 27. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 278/2008 der Kommission vom 27. März 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 279/2008 der Kommission vom 27. März 2008 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 280/2008 der Kommission vom 27. März 2008 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 281/2008 der Kommission vom 27. März 2008 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 283/2008 der Kommission vom 27. März 2008 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 284/2008 der Kommission vom 27. März 2008 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lingot du Nord (g.g.A.), Cipolla Rossa di Tropea Calabria (g.g.A.), Marrone di Roccadaspide (g.g.A.))

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 285/2008 der Kommission vom 27. März 2008 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

23

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat und Kommission

 

 

2008/270/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates und der Kommission vom 25. Februar 2008 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

25

 

 

Rat

 

 

2008/271/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Februar 2008 über den Abschluss eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

27

 

 

Kommission

 

 

2008/272/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 6/07 (ex N 558/06), die Polen dem Unternehmen Techmatrans S.A. gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5616)  ( 1 )

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006. Berichtigte Fassung im ABl. L 12 vom 18.1.2007)

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 277/2008 DER KOMMISSION

vom 27. März 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 27. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

56,9

MA

49,2

TN

123,3

TR

88,7

ZZ

79,5

0707 00 05

JO

178,8

MA

69,9

MK

99,4

TR

175,7

ZZ

131,0

0709 90 70

MA

52,7

TR

137,5

ZZ

95,1

0805 10 20

EG

46,0

IL

57,7

MA

55,0

TN

57,2

TR

56,9

ZZ

54,6

0805 50 10

IL

116,0

TR

132,0

ZA

133,3

ZZ

127,1

0808 10 80

AR

94,3

BR

85,2

CA

103,3

CL

80,1

CN

91,7

MK

39,9

US

116,2

UY

70,2

ZA

66,6

ZZ

83,1

0808 20 50

AR

77,5

CL

87,7

CN

53,0

ZA

86,3

ZZ

76,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 278/2008 DER KOMMISSION

vom 27. März 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 28. März 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

25,85 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

25,85 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

25,85 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

25,85 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2811

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

28,11

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

28,11

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

28,11

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2811

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 279/2008 DER KOMMISSION

vom 27. März 2008

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 28. März 2008

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,11

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,11

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2811

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,11

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2811

1702 90 95 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2811

1702 90 95 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2811 (2)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

28,11

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,2811

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10 Juni 1999.

(2)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 280/2008 DER KOMMISSION

vom 27. März 2008

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 27. März 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 27. März 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 33,106 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 148/2008 der Kommission (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 9).


28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 281/2008 DER KOMMISSION

vom 27. März 2008

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 ist es nach Prüfung der für die am 26. März 2008 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 26. März 2008 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis auf 423,48 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 148/2008 der Kommission (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 9).


28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 282/2008 DER KOMMISSION

vom 27. März 2008

über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“ genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (2) unterstützt die Verwertung von Verpackungsabfällen in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung sowie mittels Recycling.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 legt die allgemeinen Grundsätze zur Beseitigung der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Materialien und Gegenstände fest, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und sieht in Artikel 5 Absatz 1 die Möglichkeit vor, Einzelmaßnahmen für bestimmte Gruppen von Materialien und Gegenständen zu erlassen. Der Verordnung zufolge sollte der Harmonisierung der Vorschriften über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff Priorität eingeräumt werden.

(3)

Die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (3), enthält Vorschriften über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(4)

Verpackungsabfälle aus Kunststoff können Rückstände aus ihrer früheren Verwendung, Kontaminanten aus einer missbräuchlichen Verwendung sowie Kontaminanten in Form nicht zugelassener Stoffe enthalten. Deshalb müssen besondere Bedingungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (4), legt Regeln fest für die gute Herstellungspraxis für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 aufgeführten Gruppen von Materialien und Gegenständen mit Lebensmittelkontakt sowie für Kombinationen dieser Materialien und Gegenstände und für recycelte Materialien und Gegenstände, die in diesen Materialien und Gegenständen verwendet werden.

(6)

Kunststoffabfälle können mechanisch zu recycelten Materialien und Gegenständen verarbeitet werden, oder sie können durch chemische Depolymerisation in Monomere bzw. Oligomere aufgespalten werden. Durch chemische Depolymerisation erzeugte Monomere und Oligomere sollten nicht anders behandelt werden als durch chemische Synthese erzeugte Monomere. Entsprechend unterliegen sie der Zulassung von Monomeren und Additiven gemäß der Richtlinie 2002/72/EG und müssen den darin festgelegten Spezifikationen und Reinheitskriterien entsprechen. Somit sollten sie nicht unter die vorliegende Verordnung fallen.

(7)

Verschnitte und Reste, die bei der Herstellung von Materialien aus Kunststoff anfallen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sind als für den Lebensmittelkontakt geeignet einzustufen und fallen nicht unter die vorliegende Verordnung, sofern sie nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind oder anderweitig kontaminiert wurden und sofern sie vor Ort eingeschmolzen und zu neuen Produkten verarbeitet werden oder im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems, das den Regeln für gute Herstellungspraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 entspricht, an Dritte verkauft werden. Alle anderen Arten von Verschnitten und Resten, die bei der Herstellung von Materialien aus Kunststoff anfallen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sollten unter die vorliegende Verordnung fallen.

(8)

Recycelter Kunststoff, der hinter einer funktionellen Barriere aus Kunststoff gemäß der Definition der Richtlinie 2002/72/EG verwendet wird, sollte nicht dem Zulassungsverfahren der vorliegenden Verordnung unterliegen. Die in der Richtlinie 2002/72/EG festgelegten Bestimmungen für Stoffe, die hinter einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet werden, reichen aus, um auch die Sicherheit von hinter einer solchen Barriere verwendetem recycelten Kunststoff zu gewährleisten.

(9)

Die Richtlinie 2002/72/EG enthält Verzeichnisse von Stoffen, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Für diese Stoffe wurden Sicherheitsbewertungen durchgeführt, und es wurden Migrationsgrenzwerte für ihre sichere Verwendung festgelegt. Um bei Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff ein gleiches Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sollten diesen recycelten Kunststoffen nur zugelassene Monomere und Additive zugesetzt werden dürfen, und deren Migrationsgrenzwerte sollten auch in Materialien aus recyceltem Kunststoff eingehalten werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(10)

Die Richtlinie 2002/72/EG enthält Vorschriften zur Konformitätserklärung und Dokumentation, um sicherzustellen, dass die Unternehmen relevante Informationen über die sichere Verwendung eines Kunststoffs untereinander und an die zuständigen Behörden weitergeben. Diese allgemeinen Vorschriften gelten auch für recycelte Kunststoffe; sie sollten somit auch für Materialien und Gegenstände gelten, die aus recyceltem Kunststoff hergestellt werden und dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(11)

Die Sicherheit von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff ist nur dann gewährleistet, wenn alle folgenden Faktoren berücksichtigt werden: Eigenschaften des Ausgangsmaterials, Wirksamkeit der Sortierung, Wirksamkeit des Verfahrens zur Verringerung der Kontamination sowie festgelegter Verwendungszweck des recycelten Kunststoffs. Diese Faktoren sind spezifisch für die Art des Kunststoffs und das angewandte Recyclingverfahren. Daher müssen Recyclingverfahren individuell bewertet und individuelle Zulassungen für sie ausgesprochen werden.

(12)

Die Sicherheit von recyceltem Kunststoff lässt sich nur dann gewährleisten, wenn mit dem Recyclingverfahren Kunststoff in reproduzierbarer Qualität hergestellt wird. Dies lässt sich überwachen, wenn ein wirksames Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist. Entsprechend sollte recycelter Kunststoff nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn dem Recyclingverfahren ein wirksames Qualitätssicherungssystem zugrunde liegt.

(13)

Die Richtlinie 2002/72/EG enthält ein Verzeichnis der zulässigen Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ausschließlich verwendet werden dürfen (Positivliste). Entsprechend sollten als Ausgangsmaterial für das Recycling nur Materialien und Gegenstände verwendet werden, die die Bestimmungen der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen. Dies kann durch Sortieren der Kunststoffgegenstände vor dem Recycling erreicht werden. Bei bestimmten Materialien, etwa bei Polyolefinen, ist aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften unter Umständen eine 100 %ige Sortenreinheit erforderlich, damit gewährleistet ist, dass der recycelte Kunststoff die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllt. Eine solche Sortenreinheit kann in geschlossenen, überwachten Produktkreisläufen erreicht werden. Bei anderen Materialien, etwa PET, kann die Sicherheit des recycelten Kunststoffs auch bei einer geringeren Sortenreinheit (in Bezug auf eine frühere Verwendung als Gegenstand, der mit Lebensmitteln in Berührung gekommen ist) gewährleistet werden, wie sie sich realistischerweise in einem speziellen Abholsystem erreichen lässt. Die erforderliche Sortenreinheit sollte für jedes Material individuell festgelegt werden.

(14)

Kunststoffabfälle können durch Rückstände aus ihrer früheren Verwendung oder aufgrund einer punktuellen missbräuchlichen Verwendung sowie durch Stoffe kontaminiert sein, die aus Kunststoffen stammen, die nicht dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Da es nicht möglich ist, alle Arten etwaiger Kontaminationen zu erfassen, und da die verschiedenen Arten von Kunststoffen Kontaminanten in unterschiedlichem Maße festhalten und freisetzen, können keine definierten Eigenschaften für das Endprodukt festgelegt werden, die für alle Arten von recyceltem Kunststoff gelten. Daher ist eine Kombination aus einer Definition der Eigenschaften des Ausgangsmaterials und einem geeigneten Prozess zur Beseitigung etwaiger Kontaminationen erforderlich, um die Sicherheit des Endprodukts zu gewährleisten.

(15)

Bei der mechanischen Verarbeitung, bei der Kunststoffabfälle zerkleinert und gereinigt werden, ist die Beseitigung von Kontaminationen von besonders großer Bedeutung. Es muss nachgewiesen werden, dass das Recyclingverfahren potenzielle Kontaminationen so weit verringern kann, dass sie für die menschliche Gesundheit keine Gefahr darstellen. Die Migrationswerte für Kontaminanten sollten allenfalls denjenigen Werten entsprechen (oder deutlich darunter liegen), die in den Challenge-Tests für das betreffende Recyclingverfahren oder mit anderen geeigneten analytischen Untersuchungen ermittelt wurden, und sollten die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 einhalten. Im Rahmen einer Sicherheitsbewertung sollte überprüft werden, ob das Recyclingverfahren diese Bedingungen erfüllt. Alternativ kann für nicht befüllbare Materialien und Gegenstände, z. B. Steigen und Paletten, die in geschlossenen, überwachten Kreisläufen zum Einsatz kommen, bei denen alle Phasen der Herstellung, des Vertriebs und der Verwendung kontrolliert werden, unter Umständen der Nachweis ausreichend sein, dass eine Kontaminierung ausgeschlossen werden kann, sofern die Materialien und Gegenstände lediglich mit trockenen Lebensmitteln wie Obst und Gemüse in Berührung kommen.

(16)

Bestimmte Arten von Materialien und Gegenständen, die aus recyceltem Kunststoff hergestellt werden, sind unter Umständen nur in Verbindung mit bestimmten Arten von Lebensmitteln bzw. unter bestimmten Bedingungen dafür geeignet, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. In einer Sicherheitsbewertung sollten diese Materialien und Gegenstände und geeignete Bedingungen für ihren Kontakt mit Lebensmitteln ermittelt werden.

(17)

Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sicherheitsbewertung und die Zulassung von Recyclingverfahren, die zur Herstellung von Materialien und Gegenständen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, können den freien Verkehr solcher Materialien und Gegenstände behindern und ungleiche und unlautere Wettbewerbsbedingungen schaffen. Deshalb sollte auf Gemeinschaftsebene ein Zulassungsverfahren eingerichtet werden, das auf dem in den Artikeln 9 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegten Verfahren basiert.

(18)

Das in den Artikeln 9 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegte Zulassungsverfahren ist für die Zulassung von Stoffen bestimmt. Deshalb sollte es in der vorliegenden Verordnung so abgeändert werden, dass es für die Genehmigung von Recyclingverfahren geeignet ist. Bei diesen Änderungen handelt es sich um spezifische Verfahrensregeln gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

(19)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte jedes Recyclingverfahren einer Sicherheitsbewertung unterziehen. Um die Antragsteller darüber zu informieren, welche Daten sie für die Sicherheitsbewertung vorzulegen haben, sollte die Behörde ausführliche Leitlinien für die Vorbereitung und Einreichung des Antrags veröffentlichen.

(20)

An die Sicherheitsbewertung für ein Recyclingverfahren sollte sich eine Risikomanagemententscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Recyclingverfahrens anschließen. Diese Entscheidung sollte nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erlassen werden, um eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(21)

In den Recyclingverfahren kommen je nach Unternehmen unterschiedliche Technologien und Verfahrensparameter zum Einsatz. Entsprechend sollten ausschließlich verfahrensspezifische Zulassungen erteilt werden. Das in den Artikeln 9 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegte Zulassungsverfahren sollte dementsprechend angepasst werden.

(22)

Sofern die im Antrag und in der Zulassung beschriebenen Technologien und Verfahrensparameter eingehalten werden, sollte es möglich sein, ein Recyclingverfahren an unterschiedlichen Produktionsstandorten anzuwenden.

(23)

Die Öffentlichkeit sollte über die zugelassenen Recyclingverfahren informiert werden. Zu diesem Zweck sollte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ein Gemeinschaftsregister der auf Grundlage der vorliegenden Verordnung genehmigten Recyclingverfahren erstellt werden, in dem auch der Verwendungsbereich des mit dem zugelassenen Verfahren hergestellten recycelten Kunststoffs beschrieben wird.

(24)

Die Recycling- und Verarbeitungsanlagen sollten durch die Mitgliedstaaten inspiziert und kontrolliert werden. Die amtliche Kontrolle von Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, fällt unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5). Ob ein Recyclingverfahren gemäß den Vorgaben der Zulassung angewandt wird und ob ein wirksames Qualitätssicherungssystem zum Einsatz kommt, lässt sich am effizientesten im Rahmen von Überprüfungen durch die zuständigen Behörden feststellen. Deshalb sollten die amtlichen Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung auch Überprüfungen nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfassen. Die Überprüfungen sollten so kosteneffizient wie möglich durchgeführt werden, um den Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche Belastung für die zuständigen Behörden und für kleine und mittlere Unternehmen so gering wie möglich zu halten.

(25)

Um eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt werden, an welchen Recycling- und Produktionsstandorten die zugelassenen Recyclingverfahren angewandt werden.

(26)

Der Industrie sollte es ermöglicht werden, zu kennzeichnen, dass die Verpackung recycelten Kunststoff enthält. Die Verbraucher sollten jedoch durch solche Angaben nicht in die Irre geführt werden. Kennzeichnungsregeln für recycelten Kunststoff in Bezug auf den Recyclatgehalt sind in der Norm EN ISO 14021 festgelegt. Um eine angemessene Information der Verbraucher im Falle von Angaben zu recyceltem Kunststoff im Rahmen der Kennzeichnung zu gewährleisten, sollten transparente Regeln angewandt werden, z. B. die Vorgaben der Norm EN ISO 14021 oder gleichwertige Regeln.

(27)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sieht eine Konformitätserklärung für Materialien und Gegenstände vor. Das Unternehmen, das Material bzw. Gegenstände aus recyceltem Kunststoff verarbeitet, sollte erklären, dass es nur recycelten Kunststoff verwendet, der nach einem zugelassenen Verfahren hergestellt wurde, und dass das Endprodukt die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und nationalen Vorschriften erfüllt, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und die Richtlinie 2002/72/EG. Der Recycler sollte den Verarbeiter darüber unterrichten, dass der recycelte Kunststoff nach einem zugelassenen Verfahren hergestellt wurde, und den Verwendungsbereich des Kunststoffs angeben. Entsprechend sollten sowohl für die fertigen Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff als auch für den recycelten Kunststoff selbst Konformitätserklärungen vorgelegt werden. Die Richtlinie 2002/72/EG gibt bereits vor, welche allgemeinen Angaben die Erklärung enthalten muss. Deshalb sollte in der vorliegenden Verordnung nur festgelegt werden, welche zusätzlichen Angaben in Bezug auf den recycelten Kunststoff erforderlich sind, der in den Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff enthalten ist.

(28)

Da sich in den Mitgliedstaaten bereits zahlreiche recycelte Materialien und Gegenstände auf dem Markt befinden, sollte der Übergang zu einem gemeinschaftlichen Zulassungsverfahren reibungslos verlaufen und nicht zu Beeinträchtigungen auf dem bestehenden Markt für Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff führen. Den Antragstellern sollte eine ausreichende Frist für die Vorlage der Informationen eingeräumt werden, die die Behörde benötigt, um die in den Produkten verwendeten recycelten Kunststoffe einer Sicherheitsbewertung zu unterziehen. Daher sollte ein Zeitraum festgelegt werden, in dem die Antragsteller der Behörde Informationen über bereits angewandte Recyclingverfahren vorlegen sollten (im Folgenden „Einführungsphase der Zulassung“ genannt). Während dieser Einführungsphase sollte es auch möglich sein, Anträge auf Zulassung neuer Recyclingverfahren einzureichen. Die Behörde sollte alle Anträge für bestehende wie neue Recyclingverfahren, für die während der Einführungsphase der Zulassung ausreichende Informationen vorgelegt wurden, unverzüglich prüfen.

(29)

Für das im Rahmen eines Recyclingverfahrens angewandte Qualitätssicherungssystem sollten spezifische Anforderungen festgelegt werden. Da die Qualitätssicherung Teil der durch die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 geregelten guten Herstellungspraxis ist, sollten die spezifischen Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem in den Anhang zur genannten Verordnung aufgenommen werden.

(30)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind Materialien und Gegenstände aus Kunststoff und Teile solcher Materialien und Gegenstände, die gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2002/72/EG dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die recycelten Kunststoff enthalten (im Folgenden „Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff“ genannt).

(2)   Die vorliegende Verordnung gilt nicht für die folgenden Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, sofern sie gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 festgelegten Regeln der guten Herstellungspraxis gefertigt wurden:

a)

Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die aus Monomeren und Ausgangsstoffen gefertigt wurden, die mittels chemischer Depolymerisation von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff erzeugt worden sind;

b)

Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die aus Produktionsverschnitt und/oder Verarbeitungsresten gefertigt wurden, die den Anforderungen der Richtlinie 2002/72/EG entsprechen und direkt am Produktionsstandort recycelt oder an einem anderen Standort verwendet werden;

c)

Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, bei denen der recycelte Kunststoff gemäß der Richtlinie 2002/72/EG hinter einer funktionellen Barriere aus Kunststoff zum Einsatz kommt.

(3)   Die Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, fallen weiter in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/72/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Bergriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Richtlinie 2002/72/EG.

(2)   Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Recyclingverfahren“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem Kunststoffabfälle gemäß der Definition des Begriffs „stoffliche Verwertung“ in Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle verwertet werden; für die Zwecke dieser Verordnung wird diese Definition auf Verfahren eingegrenzt, mit denen recycelte Kunststoffe hergestellt werden;

b)

„Kunststoff-Ausgangsmaterial“ bezeichnet gesammelte und sortierte Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die bereits verwendet wurden und in einem Recyclingverfahren als Ausgangsmaterial eingesetzt werden;

c)

„geschlossene, überwachte Produktkreisläufe“ bezeichnet Herstellungs- und Vertriebszyklen, bei denen Produkte in einem überwachten Wiederverwendungs- und Vertriebssystem zirkulieren und in denen das recycelte Material ausschließlich aus den im Kreislauf befindlichen Einheiten stammt, so dass die unbeabsichtigte Zuführung von Fremdmaterial auf das technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist;

d)

„Challenge-Test“ bezeichnet eine Prüfung, bei der gezeigt wird, inwieweit ein Recyclingverfahren eine chemische Kontamination wirksam aus Materialien oder Gegenständen aus Kunststoff beseitigen kann;

e)

„Verarbeiter“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff erfüllt werden;

f)

„Recycler“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Recyclingverfahren erfüllt werden.

Artikel 3

Anforderungen an Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff

(1)   Das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff ist nur dann zulässig, wenn der in diesen Gegenständen und Materialien enthaltene recycelte Kunststoff mittels eines Recyclingverfahrens hergestellt wurde, das gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen worden ist.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Recyclingverfahren muss ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zur Anwendung kommen, das gewährleistet, dass der recycelte Kunststoff die in der Zulassung festgelegten Anforderungen erfüllt.

Dieses Qualitätssicherungssystem muss den im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 aufgeführten ausführlichen Regeln entsprechen.

Artikel 4

Bedingungen für die Zulassung von Recyclingverfahren

Die Zulassung eines Recyclingverfahrens setzt voraus, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)

Die Qualität des Kunststoff-Ausgangsmaterials wird gemäß vorab festgelegten Kriterien definiert und überwacht; diese Kriterien gewährleisten, dass die hergestellten Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff als Endprodukte die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;

b)

das Kunststoff-Ausgangsmaterial stammt von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gefertigt wurden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, insbesondere Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (6), sowie Richtlinie 2002/72/EG;

c)

i)

das Kunststoff-Ausgangsmaterial stammt entweder aus einem geschlossenen, überwachten Produktkreislauf, der gewährleistet, dass nur Materialien und Gegenstände verwendet werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und dass jegliche Kontamination ausgeschlossen werden kann, oder

ii)

in einem Challenge-Test oder durch andere geeignete wissenschaftliche Methoden wurde nachgewiesen, dass mit dem Verfahren Kontaminationen des Kunststoff-Ausgangsmaterials bis auf Konzentrationen vermindert werden können, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;

d)

die Qualität des recycelten Kunststoffs wird gemäß vorab festgelegten Kriterien definiert und überwacht; diese Kriterien gewährleisten, dass die hergestellten Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff als Endprodukte die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;

e)

für die Verwendung des recycelten Kunststoffs werden Verwendungsbedingungen festgelegt, die gewährleisten, dass die Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen.

Artikel 5

Beantragung der Zulassung von Recyclingverfahren und Stellungnahme der Behörde

(1)   Für die Zulassung von Recyclingverfahren wird das in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegte Zulassungsverfahren entsprechend angewandt, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der nachstehenden Absätze 2 bis 4.

(2)   Die technischen Unterlagen enthalten die in den Leitlinien für die Sicherheitsbewertung von Recyclingverfahren geforderten Angaben; die Behörde hat diese Leitlinien spätestens sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen.

(3)   Die Behörde gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags eine Stellungnahme darüber ab, ob das Recyclingverfahren den Bedingungen des Artikels 4 entspricht oder nicht.

(4)   Wird in der Stellungnahme der Behörde die Zulassung des bewerteten Recyclingverfahrens befürwortet, so enthält diese Stellungnahme Folgendes:

a)

eine kurze Beschreibung des Recyclingverfahrens;

b)

gegebenenfalls Empfehlungen zu Bedingungen oder Beschränkungen für das Kunststoff-Ausgangsmaterial;

c)

gegebenenfalls Empfehlungen zu Bedingungen oder Beschränkungen für das Recyclingverfahren;

d)

gegebenenfalls Kriterien für die Beschreibung der Eigenschaften des recycelten Kunststoffs;

e)

gegebenenfalls Empfehlungen zu den Bedingungen für die Verwendung des recycelten Kunststoffs;

f)

gegebenenfalls Empfehlungen zur Überwachung der Übereinstimmung des Recyclingverfahrens mit den Zulassungsbedingungen.

Artikel 6

Zulassung von Recyclingverfahren

(1)   Die Kommission erlässt eine an den Antragsteller gerichtete Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Recyclingverfahrens.

Es gilt Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

(2)   In der Entscheidung berücksichtigt sie die Stellungnahme der Behörde, die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und andere für den betreffenden Sachverhalt berücksichtigenswerte Faktoren.

Stimmt die Entscheidung nicht mit der Stellungnahme der Behörde überein, erläutert die Kommission die Gründe für die Abweichung.

(3)   Die Entscheidung über die Zulassung umfasst folgende Angaben:

a)

Bezeichnung des Recyclingverfahrens;

b)

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers/der Zulassungsinhaber;

c)

eine kurze Beschreibung des Recyclingverfahrens;

d)

für das Kunststoff-Ausgangsmaterial geltende Bedingungen oder Beschränkungen;

e)

für das Recyclingverfahren geltende Bedingungen oder Beschränkungen;

f)

eine Beschreibung der Eigenschaften des recycelten Kunststoffs;

g)

Bedingungen für die Verwendung des recycelten Kunststoffs, der mit dem Recyclingverfahren hergestellt wurde;

h)

Anforderungen in Bezug auf die Überwachung der Übereinstimmung des Recyclingverfahrens mit den Zulassungsbedingungen;

i)

Tag, an dem die Zulassung wirksam wird.

(4)   Die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Die dem Zulassungsinhaber erteilte Zulassung gilt in der gesamten Gemeinschaft.

Das zugelassene Recyclingverfahren wird in das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Register eingetragen.

Artikel 7

Verpflichtungen aufgrund der Zulassung

(1)   Nachdem für ein Recyclingverfahren eine Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt wurde, hat der Zulassungsinhaber oder jeder andere Unternehmer, der das zugelassene Recyclingverfahren in Lizenz anwendet, die mit dieser Zulassung verbundenen Bedingungen bzw. Beschränkungen zu beachten.

Jeder Verarbeiter, der recycelten Kunststoff aus dem zugelassenen Recyclingverfahren verwendet, sowie jeder andere Unternehmer, der Materialien oder Gegenstände verwendet, die recycelten Kunststoff aus dem zugelassenen Recyclingverfahren enthalten, hat die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen bzw. Beschränkungen zu beachten.

(2)   Der Zulassungsinhaber sowie jeder andere Unternehmer, der das zugelassene Recyclingverfahren in Lizenz anwendet, unterrichtet die Kommission unverzüglich über neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse, die die Bewertung der Sicherheit des Recyclingverfahrens in Bezug auf die menschliche Gesundheit berühren könnten.

Soweit notwendig, wird die Behörde daraufhin die Bewertung überprüfen.

(3)   Die Erteilung einer Zulassung bewirkt keine Einschränkung der allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Haftung eines Unternehmers in Bezug auf das zugelassene Recyclingverfahren, die Materialien oder Gegenstände, die recycelten Kunststoff aus dem zugelassenen Recyclingverfahren enthalten, und die Lebensmittel, die mit diesen Materialien oder Gegenständen in Berührung kommen.

Artikel 8

Änderung, Aussetzung und Widerruf der Zulassung eines Recyclingverfahrens

(1)   Der Zulassungsinhaber kann gemäß dem in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Verfahren eine Änderung der bestehenden Zulassung beantragen.

(2)   Dem Antrag gemäß Absatz 1 ist Folgendes beizufügen:

a)

eine Bezugnahme auf den ursprünglichen Antrag;

b)

technische Unterlagen mit den neuen Erkenntnissen gemäß den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Leitlinien;

c)

eine neue, vollständige Zusammenfassung der technischen Unterlagen in standardisierter Form.

(3)   Die Behörde bewertet auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission gemäß dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren, soweit anwendbar, ob die Stellungnahme bzw. die Zulassung noch im Einklang mit der vorliegenden Verordnung steht.

(4)   Die Kommission prüft die Stellungnahme der Behörde unverzüglich und erstellt erforderlichenfalls den Entwurf einer zu erlassenden Entscheidung.

(5)   Der Entwurf der Entscheidung zur Änderung einer Zulassung muss alle notwendigen Änderungen der Verwendungsbedingungen sowie gegebenenfalls der mit dieser Zulassung verbundenen Beschränkungen enthalten.

(6)   Gegebenenfalls wird die Zulassung nach dem Verfahren des Artikels 6 geändert, ausgesetzt oder widerrufen.

Artikel 9

Gemeinschaftsregister

(1)   Die Kommission erstellt und pflegt ein Gemeinschaftsregister der zugelassenen Recyclingverfahren.

(2)   Das Register wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)   Jeder Registereintrag enthält die in Artikel 6 Absatz 3 aufgeführten Angaben.

Artikel 10

Amtliche Kontrolle

(1)   Die amtliche Kontrolle der Recyclingbetriebe und der Verarbeiter erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; die Kontrolle umfasst insbesondere Überprüfungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2)   Bei der amtlichen Kontrolle wird überprüft, ob das angewandte Recyclingverfahren dem zugelassenen Verfahren entspricht und ob ein wirksames Qualitätssicherungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 zur Anwendung kommt.

(3)   Der Zulassungsinhaber setzt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats darüber in Kenntnis, an welchen Recycling- bzw. Produktionsstandorten das zugelassene Recyclingverfahren eingesetzt wird. Die Mitgliedstaaten leiten diese Informationen an die Kommission weiter.

Recycling- bzw. Produktionsstandorte in Drittländern sind der Kommission zu melden.

Die Kommission richtet ein Register der Recyclingstandorte in der Gemeinschaft und in Drittländern ein und aktualisiert es fortlaufend.

Artikel 11

Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff

Für freiwillige Angaben zum Recyclatgehalt von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff gelten die in der Norm EN ISO 14021:1999 festgelegten Regeln oder gleichwertige Bestimmungen.

Artikel 12

Konformitätserklärung und Dokumentation

(1)   Die Konformitätserklärung für Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff enthält neben den in Artikel 9 der Richtlinie 2002/72/EG geforderten Angaben auch die in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

(2)   Die Konformitätserklärung für recycelten Kunststoff enthält neben den in Artikel 9 der Richtlinie 2002/72/EG geforderten Angaben auch die in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

Artikel 13

Übergangsmaßnahmen für die Zulassung von Recyclingverfahren

(1)   In einer Einführungsphase der Zulassung von Recyclingverfahren wird das Verfahren der Artikel 5, 6 und 7 vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 2 bis 6 angewandt.

(2)   Innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der Leitlinien für die Sicherheitsbewertung von Recyclingverfahren durch die Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 reichen die Unternehmer, die eine Zulassung beantragen wollen, einen Antrag gemäß Artikel 5 ein.

(3)   Die Kommission richtet ein für die Öffentlichkeit zugängliches Register der Recyclingverfahren ein, für die ordnungsgemäße Anträge gemäß Absatz 2 eingereicht wurden.

(4)   Die Behörde gibt zu jedem Recyclingverfahren, für das innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums ein ordnungsgemäßer Antrag einging, eine Stellungnahme ab. Die in Artikel 5 Absatz 3 genannte Frist von sechs Monaten für die Abgabe der Stellungnahme gilt nicht.

(5)   Anträge, zu denen die Behörde keine Stellungnahme vorlegen konnte, weil der Antragsteller die festgelegten Fristen für die Vorlage zusätzlicher Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht eingehalten hat, werden in der Einführungsphase der Zulassung nicht berücksichtigt.

(6)   Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang aller in Absatz 4 genannten Stellungnahmen legt die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Entwürfe für Entscheidungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung der in Absatz 1 genannten Recyclingverfahren zur Stellungnahme vor.

Artikel 14

Übergangsmaßnahmen für den Handel mit und die Verwendung von recyceltem Kunststoff

(1)   Der Handel mit und die Verwendung von recyceltem Kunststoff, der mit einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits angewandten Recyclingverfahren hergestellt wird, dessen Zulassung abgelehnt worden ist oder für das kein ordnungsgemäßer Antrag gemäß Artikel 13 eingereicht wurde, ist noch während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Annahme der in Artikel 13 Absatz 6 genannten Entscheidungen zulässig.

(2)   Der Handel mit und die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die recycelten Kunststoff enthalten, der mit einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits angewandten Recyclingverfahren hergestellt wird, dessen Zulassung abgelehnt worden ist oder für das kein ordnungsgemäßer Antrag gemäß Artikel 13 eingereicht wurde, ist zulässig, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 15

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 3, 9, 10 und 12 gelten jedoch ab dem Tag der Annahme der in Artikel 13 Absatz 6 genannten Entscheidungen. Bis zu diesem Tag bleiben in den Mitgliedstaaten die geltenden nationalen Bestimmungen über recycelten Kunststoff sowie Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/20/EG (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/19/EG (ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 17).

(4)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75.

(5)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4).

(6)  ABl. L 44 vom 15.2.1978, S. 15.


ANHANG I

TEIL A

Zusätzliche Angaben in der Konformitätserklärung für Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff

Die in Artikel 12 Absatz 1 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende zusätzliche Angaben:

Eine Erklärung, dass nur recycelter Kunststoff verwendet worden ist, der mit einem zugelassenen Recyclingverfahren hergestellt wurde, mit Angabe der Nummer des Recyclingverfahrens im EG-Register.

TEIL B

Zusätzliche Angaben in der Konformitätserklärung für recycelte Kunststoffe

Die in Artikel 12 Absatz 2 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende zusätzliche Angaben:

1.

Eine Erklärung, dass das Recyclingverfahren zugelassen wurde, mit Angabe der Nummer des zugelassenen Recyclingverfahrens im EG-Register.

2.

Eine Erklärung, dass das Kunststoff-Ausgangsmaterial, das Recyclingverfahren und der recycelte Kunststoff den Spezifikationen entsprechen, für die die Zulassung erteilt wurde.

3.

Eine Erklärung, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 eingerichtet wurde.


ANHANG II

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Nach dem Titel wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„A.   Druckfarben“

(2)

Folgender Abschnitt wird angefügt:

„B.   Qualitätssicherungssystem für Kunststoff-Recyclingverfahren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 fallen

1.

Aufgrund des vom Recycler angewandten Qualitätssicherungssystems muss darauf vertraut werden können, dass das Recyclingverfahren gewährleistet, dass der recycelte Kunststoff die Anforderungen der Zulassung erfüllt.

2.

Alle Aspekte, Anforderungen und Vorschriften, die der Recycler in seinem Qualitätssicherungssystem berücksichtigt, sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Regeln und Verfahrensanweisungen zusammenzustellen.

Diese Dokumentation des Qualitätssicherungssystems muss eine einheitliche Auslegung der Qualitätsstrategie und der zugehörigen Verfahren — beispielsweise in Form von Qualitätsprogrammen, Plänen, Handbüchern, Aufzeichnungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit — ermöglichen.

Sie umfasst insbesondere:

a)

ein Handbuch zur Qualitätsstrategie mit einer klaren Definition der Qualitätsziele des Recyclers und Angaben zur Organisation des Unternehmens, insbesondere zu den Organisationsstrukturen, den Zuständigkeiten der Führungskräfte und ihren organisatorischen Befugnissen in Bezug auf die Herstellung des recycelten Kunststoffs;

b)

Qualitätskontrollpläne, u. a. in Bezug auf folgende Aspekte: Beschreibung der Eigenschaften des Ausgangsmaterials und des recycelten Kunststoffs, Qualifikationen der Lieferanten, Sortierungsverfahren, Waschverfahren, Tiefenreinigungsverfahren, Erhitzungsverfahren und alle andere Elemente des Recyclingverfahrens, die für die Qualität des recycelten Kunststoffs relevant sind, sowie kritische Punkte für die Kontrolle der Qualität des recycelten Kunststoffs;

c)

Angaben zu den angewandten Management- und operativen Verfahren zur Überwachung und Steuerung des gesamten Recyclingverfahrens, einschließlich der Kontroll- und Qualitätssicherungsmechanismen in allen Herstellungsphasen, insbesondere zur Einrichtung kritischer Grenzwerte an den für die Qualität des recycelten Kunststoffs maßgeblichen Punkten;

d)

Angaben zu den Methoden zur Überwachung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems, insbesondere der Eignung des Systems zur Sicherstellung der angestrebten Qualität des recycelten Kunststoffs, einschließlich der Kontrolle nichtkonformer Produkte;

e)

Angaben zu den vor, während und nach der Herstellung des recycelten Kunststoffs angewandten Prüfungen und Analyseprotokollen, zur Häufigkeit ihrer Anwendung und zu den eingesetzten Prüfgeräten; es muss mit vertretbarem Aufwand möglich sein, die Kalibrierung dieser Prüfgeräte zurückzuverfolgen;

f)

Angaben zu den verwendeten Dokumentationsinstrumenten.“


28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 283/2008 DER KOMMISSION

vom 27. März 2008

zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an.

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2007 (1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 33,38 Mio. USD.

(3)

Da der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile abgenommen hat, dürfen auch entsprechend weniger Zollzugeständnisse ausgesetzt werden; folglich sollten die letzten 30 Waren der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 gestrichen werden.

(4)

Ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren der im geänderten Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA entspricht — auf ein Jahr gerechnet — einem Handelswert von höchstens 33,38 Mio. USD.

(5)

Um Verzögerungen bei der Zollabfertigung der Waren zu vermeiden, bei deren Einfuhr der zusätzliche Wertzoll von 15 % entfällt, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2007 der Kommission (ABl. L 100 vom 17.4.2007, S. 16).


ANHANG

„ANHANG I

Die dem zusätzlichen Zoll unterliegenden Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (2), zu entnehmen.

 

0710 40 00

 

4803 00 31

 

4818 30 00

 

4818 50 00

 

4820 10 50

 

4820 10 90

 

4820 30 00

 

4820 50 00

 

4820 90 00

 

6103 43 00

 

6104 63 00

 

6203 43 11

 

6203 43 19

 

6203 43 90

 

6204 63 11

 

6204 63 18

 

6204 63 90

 

6204 69 18

 

6204 69 90

 

6301 30 10

 

6301 30 90

 

6301 40 10

 

6301 40 90

 

8467 21 99

 

8705 10 00

 

9003 19 30

 

9009 11 00

 

9009 12 00


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1.“


28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 284/2008 DER KOMMISSION

vom 27. März 2008

zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lingot du Nord (g.g.A.), Cipolla Rossa di Tropea Calabria (g.g.A.), Marrone di Roccadaspide (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Lingot du Nord“ und der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnungen „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ und „Marrone di Roccadaspide“ wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten diese Bezeichnungen eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Bezeichnungen werden eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 151 vom 5.7.2007, S. 21 (Lingot du Nord), ABl. C 160 vom 13.7.2007, S. 15 (Cipolla Rossa di Tropea Calabria), ABl. C 160 vom 13.7.2007, S. 19 (Marrone di Roccadaspide).


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

FRANKREICH

Lingot du Nord (g.g.A.)

ITALIEN

Cipolla Rossa di Tropea Calabria (g.g.A.)

Marrone di Roccadaspide (g.g.A.)


28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 285/2008 DER KOMMISSION

vom 27. März 2008

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2008

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 246/2008 (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 64).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 28. März 2008 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

28,11

28,11


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

(2)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat und Kommission

28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/25


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

(2008/270/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, und Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) ausgehandelt, das auch seine vorläufige Anwendung vorsieht.

(2)

Das Abkommen wurde vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 25. Juni 2007 in Luxemburg von den Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits (2) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates und der Präsident der Kommission nehmen die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

Artikel 3

(1)   Dieses Abkommen steht im Zusammenhang mit den am 21. Juni 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (3) geschlossenen sieben Abkommen mit der Schweiz.

(2)   Bei Kündigung der in Absatz 1 genannten Abkommen wird dieses Abkommen nicht erneuert.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 26.

(3)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.


Rat

28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Februar 2008

über den Abschluss eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2008/271/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 133 Absätze 1 und 5 und Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wurde am 21. Februar 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet.

(2)

Das Zweite Zusatzprotokoll sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls (1) ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls vor.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 69.


Kommission

28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. November 2007

über die staatliche Beihilfe C 6/07 (ex N 558/06), die Polen dem Unternehmen Techmatrans S.A. gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5616)

(nur die polnische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/272/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 21. August 2006 teilte Polen der Kommission eine geplante Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Techmatrans S.A. mit. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 übermittelte Polen der Kommission zusätzliche Auskünfte. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Kommission Polen ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit der Beihilfe an Techmatrans S.A. einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Beihilfemaßnahme zu äußern; Stellungnahmen gingen ihr jedoch nicht zu. Die polnischen Behörden übermittelten zusätzlichen Informationen mit Schreiben vom 10. April und 24. Juli 2007.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

(2)

Techmatrans ist ein Ingenieurunternehmen, das sich vollständig in Staatsbesitz befindet. Das Unternehmen wurde 1972 gegründet und beschäftigt 112 Mitarbeiter. 2006 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von 8,1 Mio. PLN (2,0 Mio. EUR) und wies eine Bilanzsumme von 6,3 Mio. PLN (1,6 Mio. EUR) auf. Damit erfüllt es die Kriterien für die Einstufung als KMU, gilt jedoch wegen der Tatsache, dass es im Staatsbesitz ist, als Großunternehmen. Das Unternehmen gehört keinem Konzern an.

(3)

Haupttätigkeitsbereiche des Unternehmens sind Instandsetzung, Wartung und Modernisierung von transporttechnischen Systemen, ebenso Vertrieb neuer Hebetechniksysteme für Industrieanlagen der Automobil-, metallurgischen und Bauindustrie. Das Unternehmen verfügt über einen geringen Marktanteil in Polen (0,2—1,0 %) und über einen noch kleineren Marktanteil in Europa.

(4)

Seit 2002 bemühten sich der Eigentümer und die Geschäftsleitung um die Privatisierung des Unternehmens. Nach einem Aufruf zum Kauf von 51 bis 85 % der Techmatrans-Anteile gaben zwei Investoren im Juli 2005 ein Angebot ab. Es wurden keine Verkaufsverhandlungen geführt und das Verfahren wurde im September 2005 beendet. Die polnischen Behörden haben nicht erläutert, warum das Verfahren abgebrochen wurde.

(5)

Techmatrans ist in einer Region ansässig, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann.

(6)

In den Jahren 2001—2004 erlitt das Unternehmen Nettoverluste von insgesamt 7,7 Mio. PLN, und das Eigenkapital ging von 11,2 Mio. PLN im Jahr 2001 auf 4,0 Mio. PLN im Jahr 2004 zurück. Im Jahr 2005 erzielte das Unternehmen einen Gewinn in Höhe von 277 000 PLN, erlitt jedoch 2006 von neuem einen Verlust von 1,1 Mio. PLN.

(7)

Als Hauptgründe dafür haben die polnischen Behörden Auftragsmangel, die geringe Profitabilität der erhaltenen Aufträge sowie hohe Kosten für die Umstrukturierung der Beschäftigung angeführt.

(8)

Das Unternehmen räumt ein, dass die Schwierigkeiten Ausdruck innerer Schwächen sind: geringeres Niveau der Produktionstechnologie im Vergleich zu Wettbewerbern, schlechtes Produktionsmanagement, niedrige Qualität und geringes technisches Niveau der angebotenen Produkte, alte und abgenutzte Anlagegüter (die Produktionsaktiva sind durchschnittlich zu 90 % abgeschrieben). Seit 2001 waren keine größeren Modernisierungen oder gar Ersatzinvestitionen vorgenommen worden.

(9)

Aufgrund der fehlenden Mittel ist die Marketingtätigkeit des Unternehmens beschränkt, sodass die derzeitigen Kunden von Techmatrans hauptsächlich Unternehmen sind, mit denen Techmatrans bereits zuvor zusammengearbeitet hat. Die Liquiditätsprobleme verschärfen die Lage des Unternehmens zusätzlich.

(10)

Die Liquiditätskennzahlen des Unternehmens sind zu niedrig, als dass eine langfristige Kreditfinanzierung am Markt erfolgen könnte. Wegen der Verluste ging das Eigenkapital von Techmatrans seit 2001 um 65 % zurück, während das Unternehmen gleichzeitig keine langfristigen Verbindlichkeiten aufnehmen konnte. Die Unternehmenstätigkeit wird daher zu rund 30 % durch kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder staatlichen Stellen finanziert.

(11)

Die geplante Umstrukturierung umfasst im Wesentlichen die Neuordnung der Aktiva. Der Umstrukturierungsplan sieht erhebliche Investitionen in Produktionsaktiva vor: Kauf neuer Maschinen, Erwerb von Know-how und Lizenzen und Modernisierung der IT-Systeme. Mit diesen Investitionen wird bezweckt, die Produktionseffizienz zu erhöhen und das Produktangebot des Unternehmens auszudehnen.

(12)

Zur Kostensenkung wird beabsichtigt, neue Transportfahrzeuge zu kaufen und die Systeme für Heizung, Wasser- und Stromversorgung zu modernisieren.

(13)

Die geplante Kapitalzuführung wird die Finanzlage des Unternehmens stabilisieren und die Finanzkennzahlen verbessern.

(14)

Einige Umstrukturierungsmaßnahmen wurden bereits durchgeführt. Die Gemeinkosten wurden gesenkt, die Unternehmenstätigkeit wurde an einem Standort konzentriert, wodurch die Instandhaltungs- und Betriebskosten gesenkt werden konnten, ein Teil der redundanten Anlagegüter wurde 2004 verkauft und die Zahl der Beschäftigten wurde von 133 im Jahr 2003 auf 112 im Jahr 2005 verringert. Aufgrund dessen erzielte das Unternehmen 2005 einen geringfügigen Gewinn. Die Umstrukturierung der Beschäftigung gilt als abgeschlossen, so dass kein weiterer Abbau von Arbeitsplätzen geplant ist.

(15)

Um Fixkosten zu senken und Kapital für die Umstrukturierung zu erwerben, plant das Unternehmen den Verkauf redundanter Aktiva: ein Grundstück 2007, redundante Lagerbestände (älter als ein Jahr) sowie alte Maschinen und Fahrzeuge während des Umstrukturierungszeitraums, wenn neue beschafft werden. Der Marktwert des Grundstücks beläuft sich je nach Bewertungsverfahren laut einem unabhängigen Sachverständigen auf 1,8 bis 3,1 Mio. PLN. Das Unternehmen veranschlagte die geplanten Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf daher mit 2 Mio. PLN. Was den Verkauf von Lagerbeständen angeht, wird von Erlösen in Höhe von 25 % des Buchwerts ausgegangen, d. h. von einem Erlös von 100 000 PLN. Der geschätzte Erlös aus dem Verkauf von Fahrzeugen und Maschinen beträgt 100 000 PLN.

(16)

Zusätzlich erhielt Techmatrans einen Lieferantenkredit über 110 000 PLN mit einer längeren als der marktüblichen Laufzeit. Die polnischen Behörden haben auch vorgeschlagen, den 2005 von Techmatrans gemachten Gewinn als Eigenbeitrag zu behandeln.

(17)

Die Umstrukturierungskosten belaufen sich laut dem mitgeteilten Umstrukturierungsplan auf 5,35 Mio. PLN, wovon 2,8 Mio. PLN durch staatliche Beihilfen und die restlichen 2,55 Mio. PLN von Techmatrans aufgebracht werden sollten.

(18)

Hinsichtlich Ausgleichsmaßnahmen beabsichtigte das Unternehmen, eine seiner Tätigkeiten einzustellen, nämlich die Konstruktion transporttechnischer Steuerungssysteme. Die Steuerungssysteme werden weiterhin vom Unternehmen angeboten, ihre Konstruktion wird jedoch anderen Unternehmen übertragen.

(19)

Die angemeldete Beihilfe besteht aus einer Zuführung zum Unternehmenskapital in Höhe von 2,8 Mio. PLN (0,7 Mio. EUR) durch die staatliche Agentur für industrielle Entwicklung (ARP). Rechtsgrundlage der Kapitalzuführung ist das Gesetz über die Kommerzialisierung und Privatisierung staatlicher Unternehmen vom 30. August 1996 (3).

(20)

Der derzeitige Eigentümer, das Finanzministerium, wird das Gesellschaftskapital von Techmatrans herabsetzen, um die in den Jahren 2001—2004 aufgelaufenen Verluste zu decken. Das Unternehmen wird anschließend neue Anteile für den Erwerb durch die ARP ausgeben, wodurch die ARP Eigentümer von 41,5 % der Techmatrans-Anteile wird. Das auf diese Weise zugeführte Kapital wird für Investitionen verwendet.

(21)

Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen haben die polnischen Behörden die Kommission informiert, dass in den Jahren 2004 und 2005 eine staatliche Unterstützung von Techmatrans in Form einer Ratenrückzahlung von Schulden erfolgte. Diese Unterstützung wurde als De-minimis-Beihilfe gewährt.

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(22)

Das förmliche Prüfverfahren wurde eingeleitet, weil die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (im Folgenden „die Leitlinien“) hatte.

(23)

Erstens hatte die Kommission Zweifel, ob die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ausreichten, um die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Die prognostizierte Gewinnmarge war gering, so dass der Plan von einem privaten Investor wahrscheinlich nicht akzeptiert worden wäre. Außerdem war die Lage des Unternehmens 2006 erheblich schlechter als vorhergesehen, so dass der Plan aktualisiert werden musste.

(24)

Zweitens war der vorgeschlagene Eigenbeitrag niedriger als nach den Leitlinien erforderlich. Darüber hinaus bestanden Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einiger als Eigenbeitrag vorgeschlagener Maßnahmen mit den Leitlinien. Auch schienen die Umstrukturierungskosten zu niedrig angesetzt. Die Deckung der Umstrukturierungskosten durch den tatsächlichen Eigenbeitrag war daher wahrscheinlich noch geringer als ausgewiesen.

(25)

Die Kommission hatte ferner Zweifel hinsichtlich der wirtschaftlichen Begründetheit der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. Die Tätigkeit, deren Einstellung geplant war, schien technisch fortgeschrittener und rentabler zu sein als die anderen Tätigkeiten des Unternehmens. Dies rief weitere Zweifel an der industriellen Strategie des Unternehmens hervor.

IV.   BEMERKUNGEN POLENS

(26)

Erstens stimmte Polen nicht mit der Kommission überein, die die künftige vom Unternehmen im Umstrukturierungsplan vorgesehene Gewinnmarge in Frage stellte. Es wurden Belege dafür vorgelegt, dass eine Gewinnmarge von 2—4 % im Maschinenbau typisch für ähnliche Unternehmen ist, die transporttechnische Systeme herstellen wie Techmatrans. Polen führte beispielhaft ein erfolgreiches Unternehmen an, das an der polnischen Börse notiert ist, in demselben Marktsegment tätig ist und ähnlich niedrige Gewinnmargen hat.

(27)

Die polnischen Behörden unterstrichen, dass die geplante Kapitalzufuhr Techmatrans vorübergehend unterstützen und die wirksame Umstrukturierung des Unternehmens sowie eine erfolgreiche Privatisierung in den Jahren 2009—2010 ermöglichen soll. Die polnischen Behörden unterstrichen auch, dass die Beteiligung der ARP an Techmatrans nur als zeitliche begrenzte Investition geplant ist und sowohl die ARP als auch das Finanzministerium den Verkauf der Unternehmensanteile planen, sobald sich die Lage des Unternehmens gebessert hat.

(28)

Die polnischen Behörden wiesen darauf hin, dass Umstrukturierungsmaßnahmen wie die Verringerung der Mitarbeiterzahl, die Senkung der Fixkosten und die organisatorische Umstrukturierung, die sich langfristig auf das Unternehmensergebnis auswirken, von Techmatrans bereits durchgeführt wurden.

(29)

Die polnischen Behörden legten einen aktualisierten Umstrukturierungsplan für Techmatrans vor. Die Finanzprognosen wurden korrigiert und es wurde den von Techmatrans 2006 erzielten Ergebnissen sowie der erforderlichen Rückzahlung des Rettungsdarlehens Rechnung getragen.

(30)

Die polnischen Behörden teilten mit, dass das Unternehmen im Umstrukturierungszeitraum zusätzliche private Finanzmittel erlangen konnte. Das Unternehmen unterzeichnete Vereinbarungen mit Banken über die Diskontierung seiner Forderungen (am 19.7.2006 und 27.3.2007). Auf dieser Grundlage übernimmt die Bank die Forderungen von Techmatrans mit einer Fälligkeit bis 90 Tagen und zahlt sie dem Unternehmen sofort aus. Nach Auffassung der polnischen Behörden kommt diese Art der Finanzierung einem revolvierenden Kredit gleich und sollte als Eigenbeitrag des Unternehmens behandelt werden.

V.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN

1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(31)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(32)

Die Zuführung zum Unternehmenskapital in Höhe von 2,8 Mio. PLN (0,7 Mio. EUR) durch die staatliche Agentur für industrielle Entwicklung (ARP) erfolgt mit Geldern eines Fonds, der aufgrund eines Gesetzes eingerichtet wurde und sich aus öffentlichen Mitteln speist, folglich mit staatlichen Mitteln.

(33)

Techmatrans steht mit anderen europäischen Unternehmen auf dem polnischen und europäischen Markt im Wettbewerb. Somit ist das Kriterium einer Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Gemeinschaft erfüllt.

(34)

Die oben genannte Maßnahme wird daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen.

(35)

Die von Techmatrans im Rahmen der De-minimis-Beihilfe in den Jahren 2004-2005 erhaltenen Mittel erfüllen nicht alle Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, weshalb sie im Einklang mit Ziffer 69 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

2.   Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag

(36)

Im vorliegenden Fall sind die Ausnahmetatbestände von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht erfüllt. Hinsichtlich der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag kommt angesichts der Tatsache, dass das Hauptziel der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist, lediglich die Ausnahme von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Somit kann die Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die Bedingungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingehalten werden.

2.1.   Förderfähigkeit des Unternehmens

(37)

Nach den Leitlinien befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, sich mit eigenen finanziellen Mitteln oder mit Fremdmitteln, die ihm von seinen Anteilseignern oder als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, zu halten, und es ohne staatliches Eingreifen so gut wie sicher wirtschaftlich unterginge. In den Leitlinien sind einige typische Anzeichen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, angegeben, z. B. eine wachsende Verschuldung oder Abnahme oder vollständiger Verlust des Reinvermögens.

(38)

Techmatrans ist als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien anzusehen. In den letzten fünf Jahren verlor Techmatrans mehr als die Hälfte seines Eigenkapitals und erlitt Verluste sowohl hinsichtlich des Umsatzes als auch im Nettoergebnis. Insgesamt belaufen sich die Verluste in den Jahren 2002—2004 auf 7,3 Mio. PLN (1,9 Mio. EUR). Im untersuchten Zeitraum ging der Umsatz von 15,7 Mio. PLN (4,1 Mio. EUR) 2001 auf geschätzte 8,5 Mio. PLN (2,2 Mio. EUR) 2006 zurück, also um 46 %.

(39)

In den Jahren 2001—2005 ging das Umlaufvermögen von 7,7 Mio. PLN (1,9 Mio. EUR) auf 2,3 Mio. PLN (0,6 Mio. EUR) zurück. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Lagerbestände am Umlaufvermögen von 16 % auf 38,5 %.

(40)

Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, dass Techmatrans als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien anzusehen ist und daher Umstrukturierungsbeihilfen erhalten kann.

2.2.   Wiederherstellung der Rentabilität

(41)

Damit eine Maßnahme gemäß der Ziffern 34—37 der Leitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, müssen im Umstrukturierungsplan im Detail die Probleme analysiert werden, die zu den Schwierigkeiten geführt haben, und angeben, wie die langfristige Rentabilität und gesunde Finanzbedingungen des Unternehmens in einem vernünftigen Zeitrahmen wieder hergestellt werden können. Dem Plan sind dabei realistische Annahmen bezüglich der künftigen Betriebsbedingungen zugrunde zu legen. Die erwartete Kapitalrendite muss hoch genug sein, um dem umstrukturierten Unternehmen das eigenständige Konkurrieren auf dem Markt zu ermöglichen.

(42)

Im Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens brachte die Kommission Zweifel zum Ausdruck, ob die geplante Umstrukturierung ausreicht, die Rentabilität von Techmatrans zu gewährleisten, und wies darauf hin, dass der Umstrukturierungsplan zu aktualisieren und zu vervollständigen war. Nach dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die polnischen Behörden weitere Informationen mitgeteilt, mit denen die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität zerstreut wurden.

(43)

Erstens wurden die schlechten Ergebnisse von Techmatrans im Jahr 2006 angemessen erklärt. Da die angemeldete Kapitalzuführung verschoben werden musste, begann das Unternehmen, das Liquiditätsprobleme hatte, von seinen Kunden Vorauszahlungen in Höhe von 40 % des Auftragswerts zu verlangen. Das führte dazu, dass das Unternehmen zahlreiche Aufträge verlor. Als es dem Unternehmen gelang, seine Liquidität in der zweiten Hälfte 2006 zu verbessern, verbesserten sich auch die Ergebnisse erheblich. Der Umstrukturierungsplan wurde entsprechend aktualisiert und den Ergebnissen von Techmatrans im Jahr 2006 wurde Rechnung getragen.

(44)

Zweitens erläuterten die polnischen Behörden bezüglich der Bedenken der Kommission hinsichtlich der geringen erwarteten Gewinnmarge von 3 % am Ende des Umstrukturierungszeitraums 2010, dass eine erwartete Gewinnmarge auf diesem Niveau den Gegebenheiten der Branche entspricht, in der sich die Margen zwischen 2 und 4 % bewegen. Es wurden Beispiele für in derselben Branche tätige Unternehmen vorgelegt, die ähnliche Gewinnmargen erzielen, einschließlich eines an der polnischen Börse notierten Unternehmens.

(45)

Eine eingehendere Analyse der Situation in dem Marktsegment, in dem Techmatrans tätig ist, hat bestätigt, dass eine verhältnismäßig niedrige Gewinnmarge für Unternehmen typisch ist, die für die Automobilindustrie produzieren und Dienstleistungen erbringen, da die Margen von Kunden mit starker Verhandlungsposition unter Druck gesetzt werden. Daher ist die veranschlagte Rendite gerechtfertigt.

(46)

Die Umstrukturierungsmaßnahmen umfassen im Wesentlichen neue Investitionen, die es dem Unternehmen ermöglichen sollten, sein Potenzial langfristig auszuschöpfen (und die sich wegen der erhöhten Abschreibungen kurzfristig negativ auf das Nettoergebnis auswirken). Wesentliche Umstrukturierungsmaßnahmen, wie die Umstrukturierung der Beschäftigung, die teilweise Umstrukturierung der Aktiva und die organisatorische Umstrukturierung, sind bereits durchgeführt. Schließlich hat das Unternehmen keine großen Schulden zurückzuzahlen, so dass die gesamte Umstrukturierungsbeihilfe zur Steigerung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Produktion eingesetzt wird.

(47)

Im Maschinenbau herrschen kleine und mittlere Unternehmen vor, hauptsächlich weil die Produkte kundenspezifisch sind und in kleinen Mengen verkauft werden. Die Nachfrage ist zyklischer Art, weshalb die Unternehmen ihre Produktionskapazitäten flexibel anpassen müssen. In vielen Fällen liegt den Produkten spezielles Know-how zugrunde, das eine langjährige Erfahrung voraussetzt. Es scheint, dass Techmatrans diese Anforderungen erfüllt, und die Durchführung des Investitionsprogramms sollte die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens sichern.

(48)

Außerdem beabsichtigen die polnischen Behörden, das Unternehmen nach Durchführung der Umstrukturierung in den Jahren 2009—2010 zu privatisieren. Dies sollte die Position des Unternehmens langfristig weiter festigen. Das Unternehmen wurde von Markt bereits 2005 positiv eingeschätzt, als zwei potenzielle Investoren ihr Kaufinteresse ausdrückten.

(49)

Nach Analyse und Prüfung der Erläuterungen und des Umstrukturierungsplans, insbesondere des Investitionsprogramms, ist die Kommission der Auffassung, dass im Fall der Durchführung dieser Umstrukturierung Techmatrans die langfristige Rentabilität erreichen sollte. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchführung des Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens führen wird.

2.3.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

(50)

Gemäß Ziffern 43-45 der Leitlinien muss die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt sein, und vom Begünstigten wird erwartet, dass er aus eigenen Mitteln oder mit externer privater Finanzierung einen maßgeblichen Beitrag zur Umstrukturierung leistet. Die Leitlinien legen eindeutig fest, dass ein maßgeblicher Anteil der Finanzierung für die Umstrukturierung aus eigenen Mitteln stammen muss, einschließlich aus dem Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen.

(51)

Der Eigenbeitrag von Techmatrans zu den Umstrukturierungskosten stammt aus dem Verkauf von Aktiva: ein Grundstück (2 Mio. PLN), Lagerbestände (0,1 Mio. PLN) sowie alte Fahrzeuge und Produktionsanlagen (0,1 Mio. PLN). Außerdem erhielt das Unternehmen einen langfristigen Handelskredit in Höhe von 0,11 Mio. PLN.

(52)

Darüber hinaus arrangierte Techmatrans eine Forderungsdiskontierung. Die Gesamthöhe der Forderungen, die 2007 voraussichtlich diskontiert werden, beläuft sich auf 3 160 000 PLN. Diese Schätzung beruht auf den bereits mit Banken und Kunden unterzeichneten Diskontierungsvereinbarungen. Unter der Annahme, dass die zu erwartende Verkürzung der Zahlungsfristen ähnlich wie 2006 ausfällt (80 Tage), sollte die auf dieser Grundlage beruhende Finanzierung 2007 einen Effekt haben, der der langfristigen Finanzierung von 702 000 PLN (3 160 000 × 80 Tage/360 Tage) gleichkommt.

(53)

Da das Unternehmen diese Mittel zu Marktbedingungen erhalten hat, während es sich in Schwierigkeiten befand und bevor eine staatliche Beihilfe gewährt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass berechtigterweise angenommen werden kann, dass Techmatrans eine ähnliche Finanzierung über den gesamten Umstrukturierungszeitraum und zumindest im selben Umfang zur Verfügung stehen wird. Nach Auffassung der Kommission kann diese Finanzierung daher als Eigenbeitrag im Sinne der Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen akzeptiert werden.

(54)

Die Umstrukturierungskosten belaufen sich nach dem aktualisierten Umstrukturierungsplan auf 5,959 Mio. PLN (Investitionen 5,359 Mio. PLN; Rückzahlung des Rettungsdarlehens 0,6 Mio. PLN). Der Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten würde sich auf 3,012 Mio. PLN belaufen (Verkauf von Aktiva 2,2 Mio. PLN; langfristiger Handelskredit 110 000 PLN; Forderungsdiskontierung 702 000 PLN).

(55)

Der Eigenbeitrag von Techmatrans zur gesamten Umstrukturierung kann als größtmöglicher Beitrag angesehen werden und entspricht mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten, was im Einklang mit den Leitlinien steht. Die Kommission kann daher die Höhe des Eigenbeitrags akzeptieren.

2.4.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(56)

Gemäß den Ziffern 38—42 der Leitlinien sind Maßnahmen zu treffen, um schädliche Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber so weit wie möglich zu mindern. Die Beihilfe darf den Wettbewerb nicht in unzumutbarem Maß verfälschen. Dies bedeutet in der Regel eine Beschränkung der Marktpräsenz des Unternehmens nach Abschluss der Umstrukturierung. Die vorgeschriebene Beschränkung oder Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf seinem betreffenden Markt wirkt ausgleichend zugunsten der Wettbewerber. Sie sollte der Marktbeeinträchtigung durch die Beihilfe und der relativen Bedeutung des Unternehmens auf dem oder den betreffenden Märkten angemessen sein.

(57)

Gemäß Ziffer 56 der Leitlinien sind die Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe weniger streng, was die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in Fördergebieten angeht. Bei der Prüfung der Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf den Markt und den Wettbewerb trägt die Kommission der Tatsache Rechnung, dass Techmatrans in einer Region ansässig ist, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann.

(58)

Die im Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens vorgebrachten Zweifel der Kommission hinsichtlich der wirtschaftlichen Begründetheit der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen wurden zerstreut. Techmatrans beabsichtigt, die Konstruktion und den Verkauf transporttechnischer Steuerungssysteme aufzugeben, da eine Fremdvergabe in diesem Bereich mehr als in den anderen Tätigkeitsbereichen rationeller ist. Anders als in den anderen Tätigkeitsbereichen von Techmatrans hat die Weitervergabe dieser Tätigkeit nicht zur Folge, dass das spezielle Know-how, das der Haupttätigkeit des Unternehmens eigen ist, an potenzielle Wettbewerber weitergegeben wird. Außerdem erfordert die Aufgabe dieser Tätigkeit keine wesentlichen Anpassungen innerhalb des Unternehmens.

(59)

Die Tätigkeit, deren Aufgabe Techmatrans plant, ist gewinnbringend, so dass die Aufgabe nicht durch Rentabilitätsaspekte begründet ist. In den letzten Jahren entfielen auf diese Tätigkeit 5 bis 8,6 % der Gesamterlöse von Techmatrans.

(60)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Marktanteil von Techmatrans gering ist, dass es hinsichtlich seiner Größe als KMU einzustufen wäre (auch wenn es wegen des staatlichen Eigentümers förmlich nicht als KMU gilt) und dass die geplante Beihilfe von eher geringer Höhe ist (0,7 Mio. EUR). Die Wettbewerbsverfälschung, gegen die sich die Ausgleichsmaßnahmen richten, ist daher gering. Nach Auffassung der Kommission ist die vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme daher ausreichend.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(61)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete staatliche Beihilfe zugunsten von Techmatrans zur Durchführung des oben dargelegten Umstrukturierungsprozesses als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2 800 000 PLN, die Polen gemäß dem dargelegten Umstrukturierungsplan dem Unternehmen Techmatrans zu gewähren beabsichtigt, ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Gewährung der Beihilfe in Höhe von 2 800 000 PLN wird daher genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 43.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Gemäß Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes werden 15 % der jährlichen Privatisierungsgewinne sowie der aufgelaufenen Zinsen in den Fonds für Unternehmensumstrukturierungen eingezahlt. Die Fondsmittel werden zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verwendet. Gemäß Artikel 56 Absatz 5 des Gesetzes erhöht das Finanzministerium das Kapital der Agentur für industrielle Entwicklung um 1/3 der Einnahmen des Fonds für Unternehmensumstrukturierungen für den Zweck der Rettung und Umstrukturierung von Großunternehmen in Schwierigkeiten, einschließlich zur Privatisierung vorgesehener Unternehmen.

(4)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.


Berichtigungen

28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/34


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 404 vom 30. Dezember 2006 . Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 18. Januar 2007 )

Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 18. Januar 2007.

Seite 17, Anhang — Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung, Überschrift „HOHER BALLASTSTOFFGEHALT“:

anstatt:

„Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.“

muss es heißen:

„Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.“