ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 78

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
19. März 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

1

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/215/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Februar 2008 zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds

35

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

19.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 215/2008 DES RATES

vom 18. Februar 2008

über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde (2) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Übersee-Assoziationsbeschluss“ genannt) (3), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrats vom 2. Juni 2006 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013 und zur Anpassung des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (4),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (5) (nachstehend „Internes Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (6),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (7),

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen eingerichteten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt) und für die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet, (nachstehend „ÜLG“ genannt) sollten festgelegt werden.

(2)

Die Behandlung der Restmittel vorangegangener EEF, insbesondere die Modalitäten ihrer Übertragung auf den 10. EEF und die Vorschriften für ihre Inanspruchnahme beziehungsweise die Folgen einer Aufhebung der Bindung dieser Mittel im Zusammenhang mit den Beiträgen der Mitgliedstaaten, sollte geregelt werden.

(3)

Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse in Bezug auf den EEF ausübt.

(4)

Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Europäische Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) die EEF-Mittel verwaltet.

(5)

Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten EEF-Mittel durch den Rechnungshof sollten der in Artikel 248 Absatz 4 des Vertrags vorgesehenen Dreiervereinbarung zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission Rechnung tragen.

(6)

Eine reibungslose, rasche und effiziente Durchführung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens finanzierten Programme und Projekte sollte sichergestellt und transparente und leicht anwendbare Verwaltungsverfahren, die eine Dezentralisierung von Aufgaben und Zuständigkeiten ermöglichen, sollten eingerichtet werden.

(7)

Die Parteien des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens haben ihr Eintreten für die in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) definierten Sozial- und Ethikklauseln bekräftigt.

(8)

Es ist notwendig, die Modalitäten festzulegen, nach denen der bevollmächtigte Anweisungsbefugte in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aktionen erforderlichen Maßnahmen trifft.

(9)

Aus Gründen der Effizienz und Vereinfachung sollte diese Finanzregelung so weit wie möglich die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) als Kernelement der internen Managementreform der Kommission berücksichtigen. Gegebenenfalls sollte in bestimmten Fällen die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) entsprechend angewandt werden.

(10)

Alle Änderungen gegenüber der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (10) sollten zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung sowie zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen beitragen und so die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge stärken.

(11)

Einige Änderungen gegenüber der Finanzregelung für den 9. EEF sind im Lichte der praktischen Erfahrungen notwendig, um die Durchführung des EEF und die Verwirklichung der zugrunde liegenden politischen Ziele zu erleichtern und einige Verfahrens- und Dokumentationsanforderungen anzupassen. Insbesondere ist die Transparenz zu verbessern, indem Informationen über die Empfänger von Gemeinschaftsmitteln gegeben werden.

(12)

Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechend sollte die Ausführung der EEF-Mittel wirksam und effizient intern kontrolliert werden.

(13)

Was die EEF-Mittel anbelangt, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, freiwillige Finanzbeiträge zu leisten, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beizutragen, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 vorgesehen ist.

(14)

Für den EEF sollte der Grundsatz der Spezialität gelten.

(15)

Aus Gründen der Klarheit der Methoden der Ausführung der EEF-Mittel sollten die in der Finanzregelung für den 9. EEF niedergelegten Bestimmungen über die zentrale, dezentrale und gemeinsame Mittelverwaltung umgestaltet und einige Anforderungen klarer gefasst werden. Insbesondere die Anforderungen in Bezug auf die gemeinsame Verwaltung, die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben und die Kriterien für die Inanspruchnahme von nationalen Einrichtungen des öffentlichen Sektors sollten vereinfacht werden, um die Einbindung derartiger Einrichtungen zu erleichtern und den wachsenden operativen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(16)

Das Verbot der Übertragung von Durchführungsaufgaben auf private Einrichtungen sollte hinsichtlich der zentralen Verwaltung angepasst werden, weil dieses Verbot sich als unnötig streng erwiesen hat. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die Kostenerstattung für Konferenzteilnehmer einem Reisebüro oder einem Konferenzveranstalter zu übertragen, sofern sichergestellt ist, dass das private Unternehmen keinen Ermessensspielraum hat.

(17)

Die Zuständigkeit des Rechnungsführers für die Bestätigung der Abschlüsse auf der Grundlage der ihm von den Anweisungsbefugten vorgelegten Finanzinformationen muss klarer gefasst werden. Dazu sollte der Rechnungsführer ermächtigt werden, die ihm vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten übermittelten Informationen zu prüfen und erforderlichenfalls Vorbehalte anzumelden.

(18)

Die Bedingungen und Beschränkungen der finanziellen Haftung aller Finanzakteure und sonstigen an der Durchführung des EEF beteiligten Person sollten klarer gefasst werden.

(19)

Die Vorschriften über die Einziehung von Forderungen sollten klarer gefasst und verschärft werden, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften besser zu schützen. Insbesondere sollte im Einzelnen aufgeführt werden, unter welchen Voraussetzungen dem EEF Verzugszinsen geschuldet werden.

(20)

Für Forderungen sollten Verjährungsfristen eingeführt werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Die Einführung derartiger Verjährungsfristen sollte dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen.

(21)

Die Vorschriften über den Ausschluss von einem Vergabeverfahren müssen entsprechend der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (11) klarer gefasst werden. Es sollte deutlich unterschieden werden zwischen obligatorischem Ausschluss und Ausschluss auf der Grundlage einer Verwaltungssanktion. Außerdem sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit eine maximale Ausschlussfrist festgelegt werden. Eine Ausnahme von den Ausschlussvorschriften sollte vorgesehen werden in Bezug auf den Erwerb von Leistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Leistungserbringern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens nach innerstaatlichem Recht.

(22)

Es ist angebracht, im Rahmen des EEF die Nutzung der zentralen Datenbank mit den Angaben über ausgeschlossene Bewerber oder Bieter, die gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtet wurde, zu gestatten.

(23)

Artikel 103 muss insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs von Finanzhilfen klarer gefasst werden. Um die Verwaltung von Finanzhilfen zu verbessern und die Verfahren zu vereinfachen, sollte es möglich sein, Finanzhilfen durch Entscheidung des Organs oder durch schriftliche Vereinbarung mit den Begünstigten zu gewähren und neben der herkömmlichen Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten auch Pauschalfinanzierungen und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalsätzen zuzulassen. Die Anforderungen in Bezug auf Prüfungen und Sicherheiten sollten besser auf die jeweiligen finanziellen Risiken abgestimmt sein.

(24)

Die Regel, dass Finanzhilfen auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden sollten, hat sich bewährt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es in manchen Situationen aufgrund der Art der Maßnahme nicht möglich ist, unter den Begünstigten eine Auswahl zu treffen. Daher sollte ausdrücklich anerkannt werden, dass es derartige außergewöhnliche Fälle gibt.

(25)

Die Vorschrift, dass bei Finanzhilfen für Betriebskosten die erforderliche Vereinbarung spätestens vier Monate nach dem Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers unterzeichnet werden muss, hat sich als unnötig starr erwiesen. Diese Frist sollte daher auf sechs Monate festgelegt werden.

(26)

Da Finanzhilfen weiterhin auf der Grundlage von Auswahl- und Zuschlagskriterien gewährt werden sollten, ist es nicht erforderlich, diese Kriterien in allen Fällen von einem Ausschuss bewerten zu lassen. Andere, flexiblere Mittel sollten für die Evaluierung der Auswahlkriterien erlaubt werden.

(27)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Vorschrift über die von den Finanzhilfeempfängern anzuwendenden Regeln für die Auftragsvergabe vereinfacht werden. Darüber hinaus sollte ausdrücklich eine Regelung für den Fall getroffen werden, dass die Durchführung einer Maßnahme eine finanzielle Unterstützung an Dritte erfordert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL 1 —

HAUPTBESTIMMUNGEN

TITEL I —

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

TITEL II —

FINANZIERUNGSGRUNDSÄTZE

KAPITEL 1:

GRUNDSATZ DER HAUSHALTSWAHRHEIT

KAPITEL 2:

GRUNDSATZ DER RECHNUNGSEINHEIT

KAPITEL 3:

GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT

KAPITEL 4:

GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG

KAPITEL 5:

GRUNDSATZ DER TRANSPARENZ

TITEL III —

MITTEL UND BEITRÄGE DER MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 1:

ZUSAMMENSETZUNG DER EEF-MITTEL

TITEL IV —

AUSFÜHRUNG DER EEF-MITTEL

KAPITEL 1:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 2:

AUSFÜHRUNG DER MITTEL

Abschnitt 1:

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2:

Dezentrale Verwaltung

Abschnitt 3:

Zentrale Verwaltung

Abschnitt 4:

Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen

KAPITEL 3:

FINANZAKTEURE

Abschnitt 1:

Grundsatz der Aufgabentrennung

Abschnitt 2:

Anweisungsbefugter

Abschnitt 3:

Rechnungsführer

Abschnitt 4:

Zahlstelle

Abschnitt 5:

Zahlungsverwalter

KAPITEL 4:

VERANTWORTLICHKEIT DER FINANZAKTEURE

Abschnitt 1:

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2:

Vorschriften für Anweisungsbefugte

Abschnitt 3:

Vorschriften für Rechnungsführer und Zahlungsverwalter

KAPITEL 5:

EINNAHMENVORGÄNGE

Abschnitt 1:

Bereitstellung von EEF-Mitteln

Abschnitt 2:

Forderungsvorausschätzungen

Abschnitt 3:

Feststellung der Forderungen

Abschnitt 4:

Anordnung der Einziehungen

Abschnitt 5:

Einziehungen

KAPITEL 6:

AUSGABENVORGÄNGE

Abschnitt 1:

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2:

Mittelbindung

Abschnitt 3:

Mittelbindung im Rahmen der zentralen oder der gemeinsamen Verwaltung

Abschnitt 4:

Mittelbindung im Rahmen der dezentralen Verwaltung

Abschnitt 5:

Feststellung der Ausgaben

Abschnitt 6:

Anordnung der Ausgaben

Abschnitt 7:

Zahlungen

Abschnitt 8:

Fristen für Ausgabenvorgänge

KAPITEL 7:

IT-SYSTEME

KAPITEL 8:

INTERNER PRÜFER

TITEL V —

ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

KAPITEL 1:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1:

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

Abschnitt 2:

Veröffentlichung

KAPITEL 2:

VERGABEVERFAHREN

TITEL VI —

AUFTRÄGE IN DIREKTER REGIE UND IN INDIREKTER DEZENTRALER REGIE

TITEL VII —

FINANZHILFEN

KAPITEL 1:

ANWENDUNGSBEREICH UND FORM VON FINANZHILFEN

KAPITEL 2:

GRUNDSÄTZE

KAPITEL 3:

GEWÄHRUNGSVERFAHREN

KAPITEL 4:

ZAHLUNG UND KONTROLLE

KAPITEL 5:

DURCHFÜHRUNG

TITEL VIII —

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 1:

RECHNUNGSLEGUNG

KAPITEL 2:

INFORMATION ÜBER DIE AUSFÜHRUNG DER EEF-MITTEL

KAPITEL 3:

RECHNUNGSFÜHRUNG

TITEL IX —

EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG

KAPITEL 1:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 2:

EXTERNE KONTROLLE

KAPITEL 3:

ENTLASTUNG

TEIL 2 —

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VON DER EIB VERWALTETEN EEF-MITTEL

TEIL 3 —

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I —

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1:

ÜBERTRAGUNG VON RESTMITTELN AUS VORANGEGANGENEN EEF

KAPITEL 2:

RESTMITTEL AUS VORANGEGANGENEN EEF

KAPITEL 3:

VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VORANGEGANGENEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS

KAPITEL 4:

ÜBERGANGSZEIT

TITEL II —

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TEIL 1

HAUPTBESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Bereitstellung und Ausführung der Finanzmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

Artikel 2

(1)   Der Kommission obliegt die Wahrnehmung der in Artikel 57 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der im Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegten Aufgaben der Gemeinschaft.

Dazu übernimmt sie die Abwicklung der aus EEF-Mitteln in Form nicht rückzahlbarer Finanzhilfen finanzierten Maßnahmen mit Ausnahme der Zinsvergütungen; sie leistet die entsprechenden Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2)   Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung handelt die Kommission in eigener Verantwortung und im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Artikel 3

Die Europäische Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) verwaltet die Investitionsfazilität und die Zinsvergütungen im Namen der Gemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität nach den in Teil 2 festgelegten Modalitäten ab. Dabei handelt sie im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft.

Die EIB übernimmt die finanzielle Abwicklung der Maßnahmen, die mit Darlehen aus ihren Eigenmitteln — bei Bedarf in Verbindung mit Zinsvergütungen aus EEF-Mitteln — durchgeführt werden.

Artikel 4

Die Bestimmungen dieses Teils und von Teil 3 gelten ausschließlich für die Ausführung der Mittel des EEF, die von der Kommission verwaltet werden. Sie dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie für die Kommission die Verpflichtung begründen, die von der EIB verwalteten EEF-Mittel auszuführen.

Artikel 5

(1)   Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die AKP-Staaten auch als Verweise auf die Einrichtungen oder deren Vertreter im Sinne der Artikel 13 und 14 des Anhangs IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, die die AKP-Staaten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens ordnungsgemäß bevollmächtigen können.

(2)   Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

TITEL II

FINANZIERUNGSGRUNDSÄTZE

Artikel 6

Die EEF-Mittel werden im Einklang mit den folgenden Grundsätzen entsprechend dieser Verordnung bereitgestellt und ausgeführt:

a)

Grundsatz der Haushaltswahrheit,

b)

Grundsatz der Rechnungseinheit,

c)

Grundsatz der Spezialität,

d)

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

e)

Grundsatz der Transparenz.

KAPITEL 1

Grundsatz der Haushaltswahrheit

Artikel 7

(1)   Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei den EEF-Mittelausstattungen veranschlagt sind.

(2)   Ausgaben können nur bis zur Höhe der jeweiligen EEF-Mittelausstattung gebunden oder angeordnet werden.

(3)   Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum des EEF sind, werden als EEF-Einnahmen verbucht.

Artikel 8

(1)   Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.

(2)   In den folgenden Fällen werden den Gemeinschaften keine Zinsen geschuldet:

a)

unerhebliche Vorfinanzierungsbeträge;

b)

Vorfinanzierungsbeträge, die im Rahmen eines Beschaffungsvertrags im Sinne von Artikel 91 gezahlt werden;

c)

Vorauszahlungen an Angehörige der Organe und Bedienstete, die dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Statut“ genannt) unterliegen;

d)

Vorfinanzierungsbeträge, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gezahlt werden.

(3)   Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 gelten die Artikel 3, 4 und 4a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

KAPITEL 2

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 9

(1)   Die Bereitstellung und Ausführung der EEF-Mittel sowie die Rechnungslegung darüber erfolgen in Euro.

Für die Kassenführung nach Artikel 39 darf der Rechnungsführer Transaktionen jedoch sowohl in Euro als auch in anderen Währungen abwickeln.

(2)   Für die Durchführung von Absatz 1 gelten die Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

KAPITEL 3

Grundsatz der Spezialität

Artikel 10

Die EEF-Mittel werden entsprechend den im Finanzprotokoll zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und im Übersee-Assoziationsbeschluss beschriebenen Hauptinstrumenten der Zusammenarbeit zugewiesen.

In Bezug auf die AKP-Staaten sind diese Instrumente in dem in Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens enthaltenen Finanzprotokoll niedergelegt. Die Zuweisung der Mittel erfolgt auch auf der Grundlage der Bestimmungen des Internen Abkommens und berücksichtigt die Mittel, die für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Ausführung gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens vorbehalten sind.

In Bezug auf die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sind diese Instrumente in Anhang II A a des Übersee-Assoziationsbeschlusses niedergelegt. Die Zuweisung der Mittel berücksichtigt auch die nicht zugeteilte Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 4 des genannten Anhangs sowie die für Studien oder Maßnahmen technischer Hilfe zugewiesenen Mittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Anhangs.

KAPITEL 4

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 11

(1)   Die EEF-Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

(2)   Sparsamkeit bedeutet, dass die für die Tätigkeiten eingesetzten Mittel zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.

(3)   Es werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von Leistungsindikatoren kontrolliert.

Artikel 12

Zur Verbesserung der Beschlussfassung, insbesondere zur Begründung und Spezifizierung der Bestimmung der von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge gemäß Artikel 57, bedarf es folgender Bewertungen:

a)

der Verwendung der EEF-Mittel muss eine Ex-ante-Bewertung des beabsichtigten Vorgangs vorausgehen;

b)

der Vorgang ist einer Ex-post-Bewertung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die angestrebten Ergebnisse die eingesetzten Mittel rechtfertigen.

Artikel 13

(1)   Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß müssen EEF-Mittel unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt werden.

(2)   Für die Zwecke der Ausführung der EEF-Mittel ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf ausgerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu bieten, dass Folgendes erreicht wird:

a)

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)

zuverlässige Berichterstattung;

c)

Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d)

Vorbeugung gegen und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e)

angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

KAPITEL 5

Grundsatz der Transparenz

Artikel 14

(1)   Für die Bereitstellung und Ausführung der EEF-Mittel sowie bei der Rechnungslegung darüber gilt das Transparenzgebot.

(2)   Die jährlichen Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens sowie die Rechnungen des EEF gemäß Artikel 118 dieser Verordnung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von EEF-Mitteln bereit, über die sie — wenn die EEF-Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen ausgeführt werden — selbst verfügt oder die sie von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Mittelausführungsaufgaben im Rahmen anderer Arten der Mittelverwaltung übertragen wurden.

Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Arten der Mittelverwaltung nach Artikel 20 die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (12) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (13), ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen.

TITEL III

MITTEL UND BEITRÄGE DER MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 1

Zusammensetzung der EEF-Mittel

Artikel 15

Die EEF-Mittel sind die in Artikel 1 des Internen Abkommens festgelegten Beträge.

Artikel 16

(1)   Die Kommission kann Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer sowie deren öffentlicher und halböffentlicher Agenturen in deren Namen oder Finanzbeiträge von internationalen Einrichtungen für bestimmte, vom EEF finanzierte Vorhaben oder Programme gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 verwalten.

(2)   Die Kommission kann auch freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 und den in den einschlägigen bilateralen Vereinbarungen über finanzielle Beiträge festgelegten spezifischen Regelungen verwalten.

(3)   Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 werden nach denselben Vorschriften verwaltet wie die EEF-Ressourcen.

TITEL IV

AUSFÜHRUNG DER EEF-MITTEL

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

Die Kommission kann innerhalb ihrer Dienststellen ihre Befugnisse zur Ausführung der EEF-Mittel unter den in dieser Verordnung und in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen und in den von der Kommission in der jeweiligen Übertragungsverfügung festgelegten Grenzen übertragen. Die derart Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 18

(1)   Allen Finanzakteuren und anderen an Ausführung, Verwaltung, Prüfung oder Kontrolle von EEF-Mitteln beteiligten Personen sind Handlungen untersagt, die einen Konflikt zwischen ihren eigenen Interessen und denen der Gemeinschaft hervorrufen können. Im Falle eines Interessenkonflikts hat sich der Betreffende derartiger Handlungen zu enthalten und die zuständige Stelle mit der Angelegenheit zu befassen.

(2)   Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben eines Finanzakteurs oder einer anderen in Absatz 1 genannten Person aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen oder der nationalen Affinität, aus wirtschaftlichen Interessen oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, beeinträchtigt wird.

(3)   Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 gilt Artikel 34 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Artikel 19

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Bedienstete“ Personen, die dem Beamtenstatut unterliegen.

KAPITEL 2

Ausführung der Mittel

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 20

(1)   Die Kommission führt die EEF-Mittel entsprechend den Artikeln 21 bis 29 nach einer der folgenden Methoden aus:

a)

dezentrale Verwaltung;

b)

zentrale Verwaltung;

c)

gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen.

(2)   Für die Durchführung dieses Kapitels gilt Kapitel 2 „Arten des Haushaltsvollzugs“ im Ersten Teil Titel IV der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Abschnitt 2

Dezentrale Verwaltung

Artikel 21

Im Allgemeinen führt die Kommission die EEF-Mittel nach einer der folgenden Methoden aus:

a)

dezentrale Verwaltung in Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten entsprechend den Bedingungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und nach Maßgabe der Vorschriften über die Aufgabenteilung in Artikel 57 des genannten Abkommens sowie in den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV des Abkommens;

b)

dezentrale Verwaltung in Zusammenarbeit mit den ÜLG entsprechend den Bedingungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses und dessen Durchführungsmaßnahmen.

Artikel 22

(1)   Im Rahmen der dezentralen Verwaltung führt die Kommission die EEF-Mittel nach Maßgabe der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Modalitäten aus. Wie im Rahmen der zentralen Verwaltung kann die Kommission übrige Aufgaben an die in Artikel 25 Absätze 2 bis 5 genannten Einrichtungen übertragen.

(2)   Die begünstigten AKP-Staaten oder ÜLG

a)

überprüfen regelmäßig, ob die aus EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden;

b)

treffen geeignete Vorkehrungen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und strengen erforderlichenfalls Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos ausgezahlter Beträge an.

(3)   Die Kommission überzeugt sich, dass die Mittel entsprechend der anwendbaren Regelung verwendet worden sind, indem sie entsprechend den ihr durch diese Regelung übertragenen Befugnissen Rechnungsabschlussverfahren und Finanzkorrekturregelungen durchführt, die es ihr erlauben, ihre Zuständigkeiten gemäß dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere Anhang IV Artikel 34 Absatz 1, und gemäß dem Übersee-Assoziationsbeschluss, insbesondere den Artikeln 20 und 32, angemessen wahrzunehmen.

(4)   Partnerländer und -gebiete, denen Ausführungsaufgaben übertragen wurden, gewährleisten im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, dass alljährlich in angemessener Weise nachträglich Angaben über die Empfänger von Mitteln aus dem EEF veröffentlicht werden.

Artikel 23

Die Durchführung von aus EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen durch AKP-Staaten und ÜLG unterliegt der Kontrolle durch die Kommission.

Diese Kontrolle kann im Wege der vorherigen Genehmigung, der nachträglichen Prüfung oder einer Kombination beider Verfahren entsprechend den Bestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses und dessen Durchführungsmaßnahmen ausgeübt werden.

Artikel 24

Je nach dem im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, dem Übersee-Assoziationsbeschluss sowie in dessen Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Grad der Dezentralisierung wirkt die Kommission bei den begünstigten AKP-Staaten darauf hin, dass sie bei der Ausübung der ihnen durch das Abkommen und den Beschluss übertragenen Befugnisse den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 11 beachten und insbesondere schrittweise folgende Kriterien erfüllen:

a)

transparente, nicht diskriminierende Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die jeglichen Interessenkonflikt ausschließen;

b)

wirksames und effizientes System zur internen Kontrolle der Mittelbewirtschaftungsvorgänge, das eine wirksame Trennung von Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktion bzw. der entsprechenden Funktionen vorsieht;

c)

Rechnungsführungssystem, mit dem sich die Verwendung der EEF-Mittel auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen und in den EEF-Rechnungen ausweisen lässt;

d)

unabhängiges externes Audit durch eine für unabhängige externe Prüfungen zuständige nationale Einrichtung;

e)

im Falle der Ausführung in direkter Regie gemäß Artikel 101 Absatz 1 sachgerechte Verwaltungs- und Kontrollvorschriften für die lokalen Konten der Zahlstellen und Festlegung der Aufgaben des lokalen Zahlstellenverwalters und des lokalen Rechnungsführers.

Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 nimmt die Kommission im Einvernehmen mit den begünstigten AKP-Staaten und ÜLG geeignete Vorschriften in die Finanzierungsabkommen nach Artikel 70 Absatz 3 auf.

Abschnitt 3

Zentrale Verwaltung

Artikel 25

(1)   Führt die Kommission die Mittel des EEF nach der Methode der zentralen Verwaltung aus, so werden Mittelausführungsaufgaben entweder direkt von ihren Dienststellen oder indirekt gemäß den Absätzen 2 bis 4 sowie gemäß den Artikeln 26 bis 29 wahrgenommen.

Die indirekte Mittelausführung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der Artikel 27 bis 29 findet auch Anwendung, wenn im Rahmen der dezentralen Verwaltung übrige Aufgaben an Einrichtungen nach Absatz 3 übertragen werden.

(2)   Die Kommission darf die ihr im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss zugewiesenen Durchführungsbefugnisse nicht Dritten übertragen, wenn die betreffenden Befugnisse einen breiten Ermessensspielraum für politische Optionen beinhalten. Die übertragenen Durchführungsbefugnisse sind genau festzulegen und hinsichtlich ihrer Ausübung in vollem Umfang zu kontrollieren.

Die Übertragung von Mittelausführungsaufgaben muss mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Einklang stehen; zugleich muss die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet sein. Die auf diese Weise übertragenen Durchführungsbefugnisse dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen.

(3)   Die Kommission kann unter Beachtung der Einschränkungen des Absatzes 2 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Aufgaben der Mittelausführung, folgenden Einrichtungen übertragen:

a)

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (14) gegründeten Exekutivagenturen;

b)

nationalen öffentlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und hinreichende finanzielle Garantien dafür bieten, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.

Die Kommission kann für den entstandenen Verwaltungsaufwand dieser Einrichtungen einen finanziellen Ausgleich aus den Mitteln des EEF vorsehen.

Die Kommission unterrichtet den Rat jährlich über die betreffenden Fälle, Agenturen und Einrichtungen. Sie begründet den Rückgriff auf nationale Einrichtungen angemessen.

(4)   Für die Ausführung der entsprechenden EEF-Mittel durch eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Agentur ist der Direktor der betreffenden Agentur zuständig.

(5)   Sind die in Absatz 3 genannten Agenturen und Einrichtungen mit Aufgaben der Mittelausführung betraut, so führen sie regelmäßig Prüfungen durch, um zu gewährleisten, dass die aus EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Diese Agenturen und Einrichtungen treffen geeignete Vorkehrungen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und strengen erforderlichenfalls Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos ausgezahlter Beträge an.

Artikel 26

Führt die Kommission EEF-Mittel im Wege der indirekten zentralen Verwaltung aus, so verlangt sie vorab von den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, den Nachweis der Existenz und des ordnungsgemäßen Funktionierens folgender Verfahren, Systeme und Regelungen:

a)

transparente, nicht diskriminierende Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die jeglichen Interessenkonflikt ausschließen und den Titeln V und VII entsprechen;

b)

wirksames und effizientes System zur internen Kontrolle der Mittelbewirtschaftungsvorgänge, das eine wirksame Trennung von Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktion bzw. der entsprechenden Funktionen vorsieht;

c)

Rechnungsführungssystem, mit dem sich die Verwendung der EEF-Mittel auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen und in den EEF-Rechnungen ausweisen lässt;

d)

unabhängige externe Prüfung;

e)

öffentlicher Zugang zu Informationen auf der in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Ebene;

f)

angemessene jährliche nachträgliche Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von EEF-Mitteln gemäß Artikel 14 Absatz 3.

Die Kommission kann unter Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Agenturen und nationalen Einrichtungen als ihren eigenen Regeln gleichwertig anerkennen.

Artikel 27

(1)   Die Kommission gewährleistet, dass die Durchführung der übertragenen Aufgaben überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Sie berücksichtigt bei ihren Kontrollen die Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme mit ihren eigenen Kontrollsystemen.

(2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend „OLAF“ genannt) hat gegenüber den Einrichtungen, denen Aufgaben übertragen werden, die gleichen Kompetenzen und Funktionen wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Die Einrichtungen erlassen die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern. Alle die Mittel des EEF betreffenden Handlungen dieser Einrichtungen, insbesondere alle Beschlüsse und von ihnen geschlossene Verträge, müssen ausdrücklich die gleichen Kontrollen vorsehen, die in Artikel 70 Absatz 4 vorgesehen sind.

Artikel 28

Die Kommission darf Handlungen, die die Ausführung von EEF-Mitteln betreffen, insbesondere Zahlungen und Einziehungsmaßnahmen, keinen anderen als den in Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten externen privatwirtschaftlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen, außer in besonderen Fällen, wenn Zahlungen, deren Modalitäten und Beträge die Kommission festgelegt hat, an von der Kommission bestimmte Empfänger zu leisten sind und die damit beauftragte Stelle oder Einrichtung keine Ermessensbefugnis auszuüben hat.

Anderen externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen als denjenigen nach Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dürfen Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Unterstützung oder der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und die Ausübung weder hoheitlicher Befugnisse noch einer Ermessensbefugnis beinhalten.

Abschnitt 4

Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen

Artikel 29

(1)   Führt die Kommission EEF-Mittel im Wege der gemeinsamen Verwaltung aus, so werden in den folgenden Fällen bestimmte Aufgaben internationalen Organisationen übertragen:

a)

wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation eine langfristig angelegte Rahmenvereinbarung geschlossen haben, in der die administrativen und finanziellen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit geregelt sind;

b)

wenn die Kommission und die betreffende internationale Organisation ein gemeinsames Vorhaben oder Programm ausarbeiten;

c)

bei Maßnahmen mit mehreren Geldgebern, deren Beiträge zusammengelegt werden und nicht für bestimmte Ausgaben oder Arten von Ausgaben zweckgebunden sind.

Die Vorschriften dieser Organisationen auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe müssen Garantien bieten, die den durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind.

(2)   Die Durchführung der aus EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen durch internationale Organisationen unterliegt der Kontrolle durch die Kommission. Diese Kontrolle wird im Wege der vorherigen Genehmigung, der nachträglichen Prüfung oder einer Kombination beider Verfahren ausgeübt.

(3)   Die mit der betreffenden internationalen Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Bereitstellung der Finanzmittel müssen genaue Bestimmungen über die Aufgaben enthalten, die dieser Organisation übertragen werden.

(4)   Internationale Organisationen, denen Vollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von EEF-Mitteln sicher.

KAPITEL 3

Finanzakteure

Artikel 30

Die Kommission stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen und eine Charta zur Verfügung, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

Abschnitt 1

Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 31

Die Funktionen des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers sind getrennt und nicht miteinander vereinbar.

Abschnitt 2

Anweisungsbefugter

Artikel 32

(1)   Im Rahmen der finanziellen Abwicklung der in Artikel 2 genannten Vorgänge übt die Kommission die Funktion des Anweisungsbefugten aus.

(2)   Die Kommission legt fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges sie die Anweisungsbefugnis überträgt, und bestimmt den Umfang der übertragenen Befugnisse sowie die Möglichkeit, diese weiter zu übertragen.

(3)   Die Anweisungsbefugnis darf nur Bediensteten übertragen oder weiter übertragen werden.

(4)   Bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte werden nur in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, deren Aufgabe es ist, unter der Verantwortung des zuständigen bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten bestimmte für die Ausführung der EEF-Mittel und der Rechnungslegung erforderliche Operationen durchzuführen.

Artikel 33

Dem Anweisungsbefugten obliegen

a)

die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

b)

die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit.

Artikel 34

(1)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht gegebenenfalls rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und tätigt die vor der Ausführung der EEF-Mittel erforderlichen Handlungen.

(2)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Dazu gehört gegebenenfalls der Verzicht auf festgestellte Forderungen.

Artikel 35

Außer in Fällen der zentralen Verwaltung oder der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen obliegt die Abwicklung der Vorgänge zur Durchführung der Programme oder Projekte dem nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten gemäß Anhang IV Artikel 35 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und gemäß den Durchführungsmaßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss in enger Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Anhang IV Artikel 34, 35 und 36 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.

Artikel 36

(1)   Werden dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten Probleme bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der EEF-Mittel bekannt, so nimmt er Kontakt zum nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten auf, um die Situation zu bereinigen, und trifft gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen.

Er kann den nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten vorübergehend ersetzen, falls dieser die ihm im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen übertragenen Aufgaben nicht wahrnimmt oder nicht wahrnehmen kann; in diesem Fall kann die Kommission einen finanziellen Ausgleich aus den dem betreffenden AKP-Staat gewährten Mitteln für die ihr entstandene zusätzliche administrative Belastung geltend machen.

(2)   Die vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen werden im Namen und im Auftrag des betreffenden nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten getroffen.

Artikel 37

(1)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte richtet entsprechend den von der Kommission festgelegten Mindestvorschriften und unter Beachtung der mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbundenen Risiken die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben, gegebenenfalls auch nachträglicher Überprüfungen, geeignet sind.

(2)   Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen als demjenigen Bediensteten geprüft, der den Vorgang eingeleitet hat. Einleitung sowie vorherige und nachträgliche Überprüfung von Vorgängen sind getrennte Funktionen.

(3)   Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen zuständigen Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie müssen sich an spezielle Standesregeln halten, die von der Kommission festgelegt werden.

(4)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist, gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm zu beachtenden Standesregeln verstößt, so unterrichtet er hiervon schriftlich den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 54 Absatz 3 genannte Gremium.

Falls es sich um Betrug, Korruption oder eine andere rechtswidrige Handlung zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

Artikel 38

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte legt der Kommission jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor, in dem zu bestätigen ist, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, soweit nicht in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche Vorbehalte angemeldet werden.

Er erläutert in diesem Bericht, inwieweit die vorgegebenen Ziele erreicht wurden, und berichtet über die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, den Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel sowie über die Effizienz und Wirksamkeit des Systems der internen Kontrolle. Der interne Rechnungsprüfer nimmt den jährlichen Bericht und die übrigen vorgelegten Informationen zur Kenntnis. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres eine Zusammenfassung des Tätigkeitsberichts für das vorhergehende Jahr.

Abschnitt 3

Rechnungsführer

Artikel 39

(1)   Die Kommission ernennt einen Rechnungsführer, der folgende Aufgaben wahrnimmt:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß Titel VIII;

c)

Rechnungsführung über

i)

die Mittel gemäß Artikel 15, mit Ausnahme der Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergütungen;

ii)

die Mittelbindungen gemäß Artikel 70;

iii)

die Zahlungen, Einnahmen und Schulden;

d)

Festlegung der Rechungsführungsvorschriften und -methoden sowie des Kontenplans gemäß Titel VIII;

e)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten definierten Systeme zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten;

f)

Kassenführung.

Der Rechnungsführer ist befugt, die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Validierungskriterien zu überprüfen.

(2)   Der Rechnungsführer erhält vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten und von der EIB alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche die finanzielle Ausführung der EEF-Mittel wahrheitsgetreu abbilden.

Artikel 40

(1)   Die Rechnungsabschlüsse werden vor ihrer Annahme durch die Kommission vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage des EEF vermitteln.

Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass

a)

die Abschlüsse entsprechend den unter seiner Verantwortung gemäß dieser Verordnung für die Rechnungen des EEF festgelegten Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt wurden und

b)

alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte leitet alle Informationen weiter, die der Rechnungsführer für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Der Anweisungsbefugte bleibt uneingeschränkt verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihm verwalteten Mittel sowie für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der seiner Kontrolle unterliegenden Ausgaben.

Artikel 41

Der Rechnungsführer ist befugt, die Informationen, die er erhält, zu überprüfen und alle weiteren Prüfungen vorzunehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können. Erforderlichenfalls formuliert er Vorbehalte und erläutert genau die Art und die Tragweite der Vorbehalte.

Artikel 42

Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, ist nur der Rechnungsführer befugt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Er ist für deren Verwahrung verantwortlich.

Artikel 43

Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, darf nur der Rechnungsführer in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten bestimmte Aufgaben übertragen.

Diese Aufgaben werden in der Übertragungsverfügung im Einzelnen festgelegt.

Abschnitt 4

Zahlstelle

Artikel 44

(1)   Zur Ausführung der Zahlungen gemäß Anhang IV Artikel 37 Absätze 1 und 4 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bzw. gemäß den Durchführungsmaßnahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses eröffnet der Rechnungsführer gegebenenfalls für Zahlungen in der Landeswährung der AKP-Staaten bzw. Lokalwährung der ÜLG Konten bei Finanzinstituten der AKP-Staaten und der ÜLG sowie für Zahlungen in Euro und sonstigen Währungen bei Finanzinstituten der Mitgliedstaaten.

(2)   Diese Finanzinstitute, die als Zahlstellen handeln, führen Zahlungen gemäß den Anweisungen des Rechnungsführers aus.

(3)   Gemäß Anhang IV Artikel 37 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden Einlagen auf Konten bei Finanzinstituten der AKP-Staaten und der ÜLG nicht verzinst und erbringen die genannten Finanzinstitute ihre Dienstleistungen unentgeltlich.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens werden Einlagen auf Konten bei Finanzinstituten der Mitgliedstaaten verzinst. Diese Zinsen werden einem der in dem genannten Artikel vorgesehenen Konten gutgeschrieben.

Artikel 45

Die Beziehungen zwischen der Kommission und den in Anhang IV Artikel 37 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bzw. in den Durchführungsmaßnahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Zahlstellen werden vertraglich geregelt. Die unterzeichneten Verträge werden dem Rechnungshof zur Information in Kopie übermittelt.

Artikel 46

(1)   Die Kommission überweist von den Sonderkonten gemäß Artikel 59 Absatz 3 die Beträge, die zur Auffüllung der gemäß Artikel 44 auf ihren Namen eröffneten Konten erforderlich sind. Derartige Überweisungen richten sich nach dem Bedarf an Kassenmitteln für die Projekte und Programme.

(2)   Die Kommission bemüht sich, die Beträge von den in Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Sonderkonten so abzurufen, dass der Stand der Guthaben auf diesen Konten jeweils den Beiträgen der einzelnen Mitgliedstaaten zum EEF proportional ist.

Artikel 47

Die Unterschriften der Bediensteten der Kommission, die ermächtigt sind, Vorgänge auf den Konten des EEF auszuführen, werden bei Eröffnung der Konten oder, wenn die Bediensteten erst später ermächtigt werden, bei deren Bestellung hinterlegt.

Abschnitt 5

Zahlungsverwalter

Artikel 48

(1)   Um die Zahlungen nach Artikel 44 auszuführen, ernennt der Rechnungsführer einen Zahlungsverwalter, der die lokalen Zahlungen über das Konto der Zahlstelle ausführt.

(2)   Der Zahlungsverwalter wird unter den Beamten oder erforderlichenfalls — aber nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen — unter den übrigen Bediensteten ausgewählt.

Artikel 49

(1)   Die Ernennung des Zahlungsverwalters erfolgt durch Beschluss des Rechnungsführers nach ordnungsgemäß begründetem Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten. In dem Beschluss sind Verantwortung und Pflichten des Zahlungsverwalters und des Anweisungsbefugten aufzuführen.

Zumindest ist Folgendes anzugeben:

a)

Häufigkeit, in der Belege zu erstellen sind, und das Verfahren bei ihrer Erstellung;

b)

vorgeschriebenes Verfahren für die Auffüllung des Kontos der Zahlstelle;

c)

Gültigkeitsdauer der dem Zahlungsverwalter vom Rechnungsführer ausgestellten Ermächtigung;

d)

Identität des ernannten Zahlungsverwalters.

Die Änderung des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses muss ebenfalls durch einen Beschluss des Rechnungsführers nach ordnungsgemäß begründetem Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten erfolgen.

(2)   Der Zahlungsverwalter darf auf Anweisung des Rechnungsführers im Rahmen des positiven Restsaldos des Kontos der Zahlstelle bei der Bank ordnungsgemäß genehmigte Zahlungen an Dritte tätigen.

Artikel 50

Auffüllung lokaler Bankkonten

Der Rechnungsführer füllt die Konten der Zahlstellen auf und überwacht diese sowohl bei der Einrichtung von Bankkonten und der Übertragung der Zeichnungsbefugnis als auch bei den Kontrollen vor Ort und in der zentralen Rechnungsführung.

Den Zahlstellenkonten können verschiedene lokale Einnahmen direkt zugeführt werden, so solche aus

a)

verschiedenen Rückzahlungen;

b)

Einziehungsanordnungen.

KAPITEL 4

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 51

(1)   Unbeschadet etwaiger disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann den bevollmächtigten und den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Stelle, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

(2)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer durch die Kommission jederzeit einstweilig oder endgültig von seinen Aufgaben entbunden werden.

(3)   Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Zahlungsverwalter von der Stelle, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig von ihren Aufgaben entbunden werden.

Artikel 52

(1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 51 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Korruption, an der Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften oder Beamte der Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2)   Unbeschadet der Artikel 53 bis 56 dieser Verordnung können die Anweisungsbefugten, die Rechnungsführer oder die Zahlungsverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden.

Falls es sich um Betrug, Korruption oder eine andere rechtswidrige Handlung zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, sind die zuständigen Behörden und Stellen zu unterrichten.

Abschnitt 2

Vorschriften für Anweisungsbefugte

Artikel 53

Die Schadenersatzpflicht des Anweisungsbefugten nach Artikel 52 Absatz 2 gilt insbesondere dann,

a)

wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, der Vornahme von Mittelbindungen oder der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Verordnung missachtet hat;

b)

wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Kommission gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.

Artikel 54

(1)   Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, so hat er dies der befugniserteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt diese daraufhin dem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich eine mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung zu treffen, so ist er von seiner Verantwortung entbunden.

(2)   Im Falle einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.

(3)   Das von der Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtete Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten befindet über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem EEF und die etwaigen Konsequenzen. Hinsichtlich der Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission wird dieses Gremium nach Maßgabe von Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 befasst.

Auf der Grundlage der Stellungnahme dieses Gremiums entscheidet die Kommission über die Einleitung von Disziplinar- oder Schadenersatzverfahren. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten — sofern dieser kein Beteiligter ist — und dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.

Abschnitt 3

Vorschriften für Rechnungsführer und Zahlungsverwalter

Artikel 55

Ein Rechnungsführer ist nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Er kann insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)

Verlust bzw. Beschädigung der ihm anvertrauten Barmittel, Werte und Dokumente;

b)

ungerechtfertigte Änderung von Bank- oder Postgirokonten;

c)

Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen der betreffenden Einziehungsanordnungen oder Auszahlungsanordnungen entsprechen;

d)

Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Artikel 56

Ein Zahlungsverwalter ist nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. Er kann insbesondere für folgende Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)

Verlust bzw. Beschädigung der ihm anvertrauten Barmittel, Werte und Dokumente;

b)

Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsgemäßer Belege;

c)

Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten;

d)

Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

KAPITEL 5

Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1

Bereitstellung von EEF-Mitteln

Artikel 57

(1)   Gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens werden die Obergrenze für den Jahresbeitrag für das Jahr n + 2 und der Jahresbeitrag für das Jahr n + 1 nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 7 festgelegt. Die Jahresbeiträge werden in drei Tranchen gezahlt. Die Höhe dieser Tranchen wird nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 7 festgelegt.

(2)   Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Oktober des Jahres n einen Vorschlag, der Folgendes enthält:

die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr n + 2;

den Jahresbeitrag für das Jahr n + 1;

die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1.

Der Beschluss des Rates zu diesem Vorschlag muss bis zum 15. November des Jahres n ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die erste Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1 spätestens am 21. Januar des Jahres n + 1.

(3)   Die Kommission unterbreitet bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 einen Vorschlag, der Folgendes enthält:

die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr n + 1;

einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens von dem tatsächlichen Bedarf abweicht.

Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die zweite Tranche spätestens 21 Kalendertage nach dem Tag, an dem sie über den Beschluss des Rates unterrichtet werden.

(4)   Die Kommission erstellt bis zum 15. Juni des Jahres n + 1 unter Berücksichtigung des für die Verwaltung und die Ausführung der Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergütungen, veranschlagten Bedarfs der EIB eine Aufstellung der Mittelbindungen der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge für das Jahr n und für die Jahre n + 1 und n + 2 und übermittelt diese dem Rat bis zum 15. Juni des Jahres n + 1. Maßgeblich für die Höhe der beantragten Beträge für die Jahre n + 1 und n + 2 ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang.

(5)   Die Kommission legt bis zum 10. Oktober des Jahres n + 1 einen Vorschlag vor, der Folgendes enthält:

die dritte Tranche des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1;

einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens von dem tatsächlichen Bedarf abweicht.

Der Beschluss des Rates über den Vorschlag muss spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen.

Die Mitgliedstaaten zahlen die dritte Tranche spätestens 21 Kalendertage nach dem Tag, an dem sie über den Beschluss des Rates unterrichtet werden.

(6)   Die Summe der Tranchen für ein bestimmtes Jahr darf den für dieses Jahr festgelegten Jahresbeitrag nicht übersteigen. Der Jahresbeitrag darf die für dieses Jahr festgelegte Obergrenze nicht übersteigen. Die Obergrenze kann nur gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Internen Abkommens erhöht werden. Eine etwaige Erhöhung der Obergrenze wird in die Vorschläge gemäß den Absätzen 2 bis 5 aufgenommen.

(7)   Im Rahmen der Obergrenze für den Jahresbeitrag für das Jahr n + 2, des Jahresbeitrags für das Jahr n + 1 und der Tranchen wird gemäß den Artikeln 1 bis 5 Folgendes angegeben:

a)

der von der Kommission verwaltete Betrag und

b)

der von der EIB verwaltete Betrag, einschließlich der Zinsvergütungen.

Artikel 58

(1)   Die Höhe der von jedem Mitgliedstaat zu zahlenden und in Artikel 57 genannten Tranchen wird im Verhältnis zur Höhe der in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens bestimmten Beiträge des jeweiligen Mitgliedstaats zum EEF festgesetzt.

(2)   Die Beiträge werden zunächst bis zur Ausschöpfung der für den vorangehenden EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen.

Artikel 59

(1)   Die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten werden in Euro ausgedrückt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat entrichtet seinen Beitrag in Euro.

(3)   Beträge, bei denen es sich um Zahlungen an die Kommission nach Artikel 57 Absatz 7 Buchstabe a handelt, werden von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Europäischer Entwicklungsfonds“ eingezahlt, das bei der Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder einem von diesem bezeichneten Finanzinstitut geführt wird. Die Beitragsmittel bleiben so lange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der Zahlungen benötigt werden, die in Anhang IV Artikel 37 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens oder in den Durchführungsmaßnahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses vorgesehen sind.

Beiträge, bei denen es sich um Zahlungen an die EIB nach Artikel 57 Absatz 7 Buchstabe b handelt, werden von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Modalitäten des Artikels 146 gutgeschrieben.

Die Kommission leistet gegebenenfalls geeignete technische Unterstützung bei der Durchführung der in Artikel 57 genannten Beschlüsse des Rates.

Artikel 60

(1)   Wird eine nach diesem Artikel zu leistende Beitragstranche nicht bis zu dem Fälligkeitstermin gemäß Artikel 57 Absätze 2 bis 5 eingezahlt, so werden dem betreffenden Mitgliedstaat für den geschuldeten Betrag Verzugszinsen berechnet.

(2)   Der Verzugszinssatz liegt um zwei Prozentpunkte über dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats, in den das Fälligkeitsdatum fällt, zugrunde legt und wie er im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht wird. Der Zinssatz erhöht sich mit jedem weiteren Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte.

Die Zinsen werden für den gesamten Verzugszeitraum geschuldet und ab dem ersten Kalendertag nach dem Fälligkeitstermin für die Zahlung der betreffenden Tranche berechnet.

(3)   Die Verzugszinsen auf den an die Kommission zu zahlenden Betrag nach Artikel 57 Absatz 7 Buchstabe a dieser Verordnung werden einem der in Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens bezeichneten Konten gutgeschrieben.

Die Verzugszinsen auf den an die EIB zu zahlenden Betrag nach Artikel 57 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung werden der Investitionsfazilität gutgeschrieben.

Artikel 61

Bei Ablauf des Finanzprotokolls in Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 57 noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission je nach Bedarf unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen abgerufen.

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 62

(1)   Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung des EEF begründen oder eine Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Beiträge der Mitgliedstaaten an den EEF im Sinne der Artikel 57 und 58 dieser Verordnung keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Diese Beiträge sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

(3)   Für die Durchführung von Absatz 1 gilt Artikel 77 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Abschnitt 3

Feststellung der Forderungen

Artikel 63

(1)   Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a)

die Existenz der Schuld des Schuldners prüft;

b)

das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder prüft;

c)

die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2)   Die der Kommission zur Verfügung gestellten EEF-Mittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

(4)   Hinsichtlich der Bedingungen, zu denen dem EEF Verzugszinsen geschuldet werden, gilt Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Abschnitt 4

Anordnung der Einziehungen

Artikel 64

(1)   Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.

(2)   Unbeschadet der Zuständigkeiten der AKP-Staaten oder der ÜLG kann die Kommission eine Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten durch eine Entscheidung formalisieren, die unter denselben Bedingungen wie in Artikel 256 des Vertrags vollstreckbar ist.

(3)   Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 gelten die Artikel 81 und 84 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Abschnitt 5

Einziehung

Artikel 65

(1)   Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er stellt mit der erforderlichen Sorgfalt sicher, dass die Einnahmen des EEF eingehen und seine Rechte gewahrt werden.

(2)   Forderungen des EEF oder der Gemeinschaft gegenüber einem Schuldner, der seinerseits gegenüber dem EEF oder der Gemeinschaft eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.

(3)   Bei in direkter und in indirekter dezentraler Regie ausgeführten Aufträgen nach Titel VI, bei denen Forderungen des EEF gegenüber dem nationalen Anweisungsbefugten nicht fristgemäß eingezogen wurden, trifft der zuständige Anweisungsbefugte alle erforderlichen Maßnahmen, damit die geschuldeten Beträge zurückgezahlt werden, gegebenenfalls auch die Aussetzung der Vergabe dieser Art von Aufträgen für den betreffenden Staat oder das betreffende ÜLG.

(4)   Erwägt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Entscheidung über einen Forderungsverzicht ist zu begründen. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung nur gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 übertragen.

(5)   Der Anweisungsbefugte kann eine festgestellte Forderung annullieren oder anpassen.

(6)   Für Forderungen des EEF gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber dem EEF gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(7)   Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gelten die Artikel 82 bis 85 sowie 87 bis 89 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

KAPITEL 6

Ausgabenvorgänge

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 66

Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Abschnitt 2

Mittelbindung

Artikel 67

Bevor die Mittel für eine Ausgabe gebunden werden können, muss die Kommission bzw. müssen die Behörden, denen die Kommission entsprechende Befugnisse übertragen hat, einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss erlassen.

Artikel 68

(1)   Die auf Ebene der Kommission vorgenommene Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.

(2)   Die auf Ebene der Kommission eingegangene rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder feststellt, die eine Ausgabe zulasten des EEF zur Folge hat.

(3)   Die Mittelbindung und die rechtliche Verpflichtung werden von ein und demselben Anweisungsbefugten vorgenommen. Von dieser Regel kann in folgenden Fällen abgewichen werden:

a)

bei Verwaltungsausgaben der Kommission nach Artikel 69 Absatz 3, deren Mittelbindungen gemäß Artikel 69 Absatz 2 gestaffelt werden;

b)

bei globalen Mittelbindungen aufgrund von Finanzierungsabkommen nach Artikel 70 Absatz 3.

Artikel 69

(1)   Bei der auf Ebene der Kommission vorgenommenen Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest.

Bei der auf Ebene der Kommission vorgenommenen globalen Mittelbindung steht mindestens eines der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.

(2)   Die Mittel für die Verwaltungsausgaben der Kommission können über mehrere Haushaltsjahre gestaffelt in Jahrestranchen gebunden werden. Diese Jahrestranchen sind in den entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen vorzusehen.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 68 Absatz 3 Buchstabe a und von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Verwaltungsausgaben:

a)

Ausgaben für Humanressourcen mit Ausnahme des statutären Personals;

b)

Ausgaben für Schulungsmaßnahmen;

c)

Dienstreisekosten;

d)

Repräsentationskosten;

e)

Sitzungskosten;

f)

Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher und/oder Übersetzer;

g)

Ausgaben für den Beamtenaustausch;

h)

regelmäßig anfallende Ausgaben für die Anmietung von Material und Räumlichkeiten;

i)

verschiedene Versicherungskosten;

j)

Reinigungs- und Wartungskosten;

k)

Ausgaben für Telekommunikationsdienstleistungen;

l)

Ausgaben für Wasser, Gas und Elektrizität;

m)

Ausgaben für regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen.

Artikel 70

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor er eine die Kommission bindende rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(2)   Mittelbindungen auf der Ebene der Kommission werden durch Finanzierungsbeschlüsse der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses, die sie zur Gewährung finanzieller Zuschüsse aus dem EEF ermächtigen, begründet.

(3)   Als rechtliche Verpflichtung der Kommission gilt:

a)

ein Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaft auftritt, und den begünstigten AKP-Staaten bzw. ÜLG oder den von diesen bezeichneten Stellen;

b)

ein Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und nationalen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung der Maßnahmen betraut wurden.

(4)   In allen Finanzierungsabkommen, Verträgen oder Finanzhilfevereinbarungen ist ausdrücklich die Befugnis der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs vorzusehen, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Mittel des EEF erhalten haben.

Artikel 71

Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von Folgendem:

a)

Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung;

b)

Verfügbarkeit der Mittel;

c)

die Ausgabe steht in Einklang mit den geltenden Bestimmungen insbesondere des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens und dieser Verordnung sowie mit allen zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakten;

d)

Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Artikel 72

Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine rechtliche Verpflichtung einträgt, überzeugt sich von Folgendem:

a)

Deckung der Verpflichtung durch die entsprechende Mittelbindung;

b)

die Ausgabe ist ordnungsgemäß und steht in Einklang mit den geltenden Bestimmungen insbesondere des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens und dieser Verordnung sowie mit allen zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakten;

c)

Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Abschnitt 3

Mittelbindung im Rahmen der zentralen oder der gemeinsamen Verwaltung

Artikel 73

Im Rahmen der zentralen oder gemeinsamen Verwaltung der Mittel des EEF durch die Kommission gelten für die Mittelbindung die Bestimmungen dieses Abschnitts.

Artikel 74

(1)   Vorbehaltlich Artikel 68 Absatz 3 geht die Kommission die den Einzelmittelbindungen entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen bis zum 31. Dezember des Jahres n ein, wobei n für das Jahr steht, in dem die Einzelmittelbindungen der Kommission genehmigt wurden.

(2)   Vorbehaltlich Artikel 68 Absatz 3 decken die globalen Mittelbindungen in der Regel die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die die Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres n + 1 eingegangen ist, wobei n für das Jahr steht, in dem die globalen Mittelbindungen der Kommission genehmigt wurden.

Bei der Abwicklung von globalen Mittelbindungen nach Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a schließt die Kommission die entsprechenden Einzelverträge und -vereinbarungen hingegen spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung.

Einzelverträge und -vereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung können zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden. Änderungen bereits geschlossener Verträge können ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Nach Ablauf der in Absatz 1 und in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume hebt der zuständige Anweisungsbefugte den nicht abgewickelten Teil dieser Mittelbindungen auf.

Artikel 75

(1)   Der Betrag jeder genehmigten rechtlichen Einzelverpflichtung der Kommission, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, wird vom zuständigen Anweisungsbefugten zulasten der betreffenden globalen Mittelbindung in der EEF-Rechnungsführung erfasst, bevor er sie unterzeichnet.

(2)   Für die rechtlichen Verpflichtungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, und die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer im Falle von Verwaltungsausgaben nach Artikel 69 Absatz 3, eine Durchführungsfrist, die nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

Die binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt nicht abgewickelten Teile dieser Mittelbindungen werden aufgehoben und die entsprechenden Mittel werden in Abgang gestellt.

Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung abgewickelt wurde, wird aufgehoben und die entsprechenden Mittel werden in Abgang gestellt.

(3)   Absatz 2 gilt unbeschadet etwaiger Beschlüsse, die der Rat gemäß den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens erlässt.

Artikel 76

Ein Projekt wird abgeschlossen und die gemäß den Artikeln 73, 74 und 75 vorgenommene Mittelbindung aufgehoben, wenn die von der Kommission im Zusammenhang mit dem Projekt gegenüber Dritten eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen beendet und die betreffenden Auszahlungen und Einziehungen in der EEF-Buchführung erfasst worden sind.

Abschnitt 4

Mittelbindung im Rahmen der dezentralen Verwaltung

Artikel 77

Im Rahmen der dezentralen Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission gelten für die Mittelbindungen die Bestimmungen dieses Abschnitts.

Artikel 78

(1)   Die Finanzierungsabkommen mit den begünstigten AKP-Staaten oder ÜLG werden spätestens zum 31. Dezember des Jahres n + 1 geschlossen, wobei n für das Jahr steht, in dem die globale Mittelbindung der Kommission genehmigt wurde.

Werden die Finanzierungsabkommen nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist geschlossen, so werden die entsprechenden Mittel in Abgang gestellt.

(2)   Die Kommission ist verpflichtet, Zahlungen aus EEF-Mitteln auszuführen, wenn der zuständige Anweisungsbefugte Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Programmkostenaufstellungen nach Artikel 101 Absatz 3 genehmigt.

Der zuständige Anweisungsbefugte erfasst den Betrag jeder von ihm genehmigten rechtlichen Einzelverpflichtung, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, in der EEF-Rechnungsführung, bevor er sie unterzeichnet. Er verbucht diesen Betrag zulasten der betreffenden globalen Mittelbindung.

(3)   Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Beschlüsse, die der Rat gemäß den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens erlässt.

Artikel 79

Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Artikel 11 trägt die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse dafür Sorge, dass

a)

die rechtlichen Verpflichtungen zur Durchführung der Finanzierungsabkommen nach Artikel 78 Absatz 1 spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt eingegangen werden, zu dem das entsprechende Finanzierungsabkommen geschlossen wurde. Der Abschluss von Einzelverträgen und Einzelvereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung sowie die Änderung bestehender Verträge können zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen;

b)

eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, mit der ein Finanzierungsabkommen nach Artikel 78 Absatz 1 durchgeführt wird und die innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung abgewickelt wurde, aufgehoben wird.

Nach Ablauf etwaiger in den Finanzierungsabkommen festgelegter Fristen für den Eingang der rechtlichen Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a hebt der zuständige Anweisungsbefugte den nicht abgewickelten Teil der entsprechenden Mittelbindung auf.

Rechtliche Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b sind Verträge, Finanzhilfevereinbarungen oder Leistungsprogramme, die vom AKP-Staat oder ÜLG oder dessen Behörden geschlossen bzw. genehmigt werden, oder in deren Namen von der Kommission geschlossene Verträge und Finanzhilfevereinbarungen. Für die Zwecke der Anwendung dieses Unterabsatzes nimmt die Kommission im Einvernehmen mit den begünstigten AKP-Staaten und ÜLG entsprechende Vorschriften in die Finanzierungsabkommen nach Artikel 78 Absatz 1 auf.

Artikel 80

Ein Projekt wird abgeschlossen und die gemäß den Artikeln 78 und 79 vorgenommene Mittelbindung aufgehoben, wenn die vom AKP-Staat oder ÜLG oder dessen Behörden oder von der Kommission in deren Namen im Rahmen des Projekts gegenüber Dritten eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen beendet und die betreffenden Auszahlungen und Einziehungen in der EEF-Buchführung erfasst worden sind.

Abschnitt 5

Feststellung der Ausgaben

Artikel 81

(1)   Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte

a)

den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft;

b)

das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft;

c)

die Fälligkeit der Zahlung prüft.

(2)   Für die Feststellung der Ausgabe gelten die Artikel 97 bis 101 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Abschnitt 6

Anordnung der Ausgaben

Artikel 82

(1)   Die Anordnung einer Ausgabe ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte nach Überprüfung der Verfügbarkeit der Mittel durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu tätigen.

(2)   Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen von Gegenständen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen.

(3)   Für die Durchführung dieses Artikels gelten die Artikel 102 und 103 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Abschnitt 7

Zahlungen

Artikel 83

(1)   Die Zahlung erfolgt bei Vorliegen des Nachweises, dass die betreffende Maßnahme dem Basisrechtsakt oder dem relevanten Vertrag entspricht; die Zahlung umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

a)

Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

b)

Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:

i)

Vorfinanzierung, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen;

ii)

eine oder mehrere Zwischenzahlungen;

iii)

Zahlung des geschuldeten Restbetrags.

(2)   Zum Zeitpunkt der Verbuchung wird nach den unterschiedlichen Arten von Zahlungen nach Absatz 1 unterschieden.

(3)   Die Artikel 104 und 105 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten entsprechend.

Artikel 84

Der Rechnungsführer tätigt die Zahlung im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Artikel 85

Die Zahlungen werden über die in Artikel 44 genannten Bankkonten geleistet. Die Verfahren für die Eröffnung, Verwaltung und Verwendung dieser Konten werden im Einzelnen vom Rechnungsführer festgelegt.

Diese Verfahren sehen insbesondere vor, dass für Überweisungen und alle Bankzahlungen die Unterschriften zweier vom Rechnungsführer ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter erforderlich sind.

Artikel 86

Werden Zahlungen vom Zahlungsverwalter getätigt, so muss sich der zuständige Anweisungsbefugte vergewissern, dass vor der Zahlung geeignete Kontrollen stattfinden.

Abschnitt 8

Fristen für Ausgabenvorgänge

Artikel 87

(1)   Die Verfahren der Feststellung, Anweisung und Zahlung der Ausgaben müssen spätestens innerhalb von neunzig Tagen ab Fälligkeit der Zahlung abgeschlossen werden. Der nationale oder regionale Anweisungsbefugte erteilt die Auszahlungsanordnung, die er dem zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission spätestens fünfundvierzig Tage vor dem Fälligkeitstermin zur Kenntnis bringt.

(2)   Die Gläubiger haben bei verspäteter Zahlung Anspruch auf Verzugszinsen gemäß Artikel 106 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

(3)   Die Kommission begleicht Forderungen wegen Zahlungsverzugs, für den sie nach Maßgabe von Anhang IV Artikel 37 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens verantwortlich ist, aus Mitteln des Kontos oder der Konten nach Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens.

KAPITEL 7

IT-Systeme

Artikel 88

(1)   Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.

(2)   Für die Durchführung dieses Artikels gelten die Artikel 107 und 108 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

KAPITEL 8

Interner Prüfer

Artikel 89

Interner Prüfer des EEF ist der Interne Prüfer der Kommission. Er übt sein Amt unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen aus. Er ist der Kommission gegenüber für die Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme und Verfahren zur Ausführung der von der Kommission gemäß Artikel 2 verwalteten Mittel des EEF verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

Artikel 90

(1)   Der Interne Prüfer berät die Kommission in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Mittelverwaltung abgibt.

Ihm obliegt es insbesondere,

a)

die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politiken, Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen;

b)

die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontroll- und Prüfungssysteme zu beurteilen, die auf alle Vorgänge zur Ausführung der EEF-Mittel Anwendung finden.

(2)   Der Interne Prüfer hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls vor Ort, auch in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

(3)   Der Interne Prüfer erstattet der Kommission über seine Feststellungen und Empfehlungen Bericht. Die Kommission sorgt für die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der interne Prüfer legt der Kommission ferner einen Jahresbericht vor, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die ausgesprochenen Empfehlungen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission übermittelt der Entlastungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die ausgesprochenen Empfehlungen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen.

(5)   Für die Durchführung dieses Artikels gelten die Artikel 109 bis 115 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

TITEL V

ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

Artikel 91

(1)   Öffentliche Aufträge werden zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 92 im Wege schriftlicher entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus EEF-Mitteln finanzierten Betrags vergeben.

Gegenstand dieser Aufträge können sein:

a)

Lieferungen;

b)

Bauleistungen;

c)

Dienstleistungen.

(2)   Rahmenverträge sind Verträge zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Titels, die das Vergabeverfahren, einschließlich der Veröffentlichung, regeln.

Artikel 92

(1)   Für die Zwecke dieses Titels gelten als öffentliche Auftraggeber

a)

die begünstigten AKP-Staaten oder von ihnen ordnungsgemäß ermächtigte Einrichtungen, einschließlich offizieller regionaler Einrichtungen, bzw. ihre Vertreter;

b)

die Kommission für auf eigene Rechnung vergebene Aufträge;

c)

die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer begünstigter AKP-Staaten;

d)

nationale oder internationale öffentliche Einrichtungen oder natürliche oder juristische Personen, die mit einem oder mehreren AKP-Staaten oder mit der Kommission eine Finanzierungsvereinbarung oder eine Finanzhilfevereinbarung zur Durchführung eines Programms oder Projekts geschlossen haben.

(2)   Die Vergabeverfahren werden in den in Artikel 70 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen niedergelegt.

Abschnitt 2

Veröffentlichung

Artikel 93

Im Rahmen der ihr im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen übertragenen Befugnisse und nach Maßgabe des Anhangs IV des genannten Abkommens trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, damit die internationalen Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlicht werden.

KAPITEL 2

Vergabeverfahren

Artikel 94

(1)   Die Bedingungen für die Teilnahme und die Verfahren für die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den aus dem EEF finanzierten Operationen zugunsten von AKP-Staaten sind in Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens festgelegt.

Die Verfahren für die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den aus dem EEF finanzierten Operationen zugunsten von ÜLG sind in den Durchführungsmaßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegt.

(2)   Handelt die Kommission bei der Durchführung der humanitären Hilfe und der Soforthilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses als öffentlicher Auftraggeber, so ist sie an die Gemeinschaftsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen gebunden.

Artikel 95

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige, klare und präzise Beschreibung des Auftragsgegenstands sowie die für den betreffenden Auftrag geltenden Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien.

Artikel 96

(1)   Von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter,

a)

die sich in Konkurs oder in Liquidation befinden, deren Angelegenheiten von einem gerichtlich bestellten Verwalter besorgt werden, die einen Vergleich mit ihren Gläubigern geschlossen oder ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden oder gegen die vergleichbare Verfahren eingeleitet worden sind;

b)

die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;

c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Staates ihrer Niederlassung, des Staates des öffentlichen Auftraggebers oder des Staates der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e)

die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

f)

die gegenwärtig von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 99 betroffen sind.

Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d gelten nicht im Falle des Erwerbs von Leistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Leistungserbringern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens nach innerstaatlichem Recht.

(2)   Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass keiner der in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe auf sie zutrifft. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch bei Aufträgen von sehr geringem Wert davon absehen, diese Bestätigung zu verlangen.

Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Anwendung von Absatz 1 muss der Bewerber oder Bieter auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers,

a)

wenn er Rechtspersönlichkeit besitzt, angeben, wer Eigentümer der Rechtsperson ist oder zu ihrem Management gehört oder die Kontrolle oder Vertretungsmacht ausübt;

b)

wenn die Vergabe von Unteraufträgen geplant ist, bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf den Unterauftragnehmer zutreffen.

(3)   Für die Durchführung dieses Artikels gilt Artikel 133 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Artikel 97

Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen sind Bewerber oder Bieter, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens für diesen Auftrag

a)

sich in einem Interessenkonflikt befinden;

b)

im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben;

c)

eines der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Kriterien für den Ausschluss von der Teilnahme an der betreffenden Ausschreibung erfüllen.

Artikel 98

Im Rahmen der ihr im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen übertragenen Befugnisse nutzt die Kommission die gemäß Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtete zentrale Datenbank mit Angaben zu den Bewerbern und Bietern, die nach Maßgabe des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens von einer Teilnahme an Verfahren für die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit aus dem EEF finanzierten Maßnahmen ausgeschlossen sind.

Artikel 99

(1)   Unter Beachtung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann der öffentliche Auftraggeber gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen:

a)

Bewerber oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 97 Buchstabe b zutrifft;

b)

Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem vom EEF finanzierten Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt worden ist.

Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen richten sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung und können darin bestehen, dass

a)

der betreffende Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer für eine Höchstdauer von zehn Jahren von Aufträgen und Finanzhilfen, die vom EEF finanziert werden, ausgeschlossen wird und/oder

b)

finanzielle Sanktionen gegen den Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer bis zur Höhe des Auftragswertes verhängt werden.

(3)   Für aus EEF-Mitteln finanzierte Aufträge gilt Artikel 134b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

TITEL VI

AUFTRÄGE IN DIREKTER REGIE UND IN INDIREKTER DEZENTRALER REGIE

Artikel 100

Dieser Titel regelt die in direkter und in indirekter dezentraler Regie ausgeführten Aufträge gemäß Anhang IV Artikel 24 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. Er findet sinngemäß Anwendung auf die finanzielle Zusammenarbeit mit den ÜLG.

Artikel 101

(1)   Bei Aufträgen in direkter Regie werden die Maßnahmen, Projekte und Programme unmittelbar von staatlichen Einrichtungen der betreffenden AKP-Staaten ausgeführt.

Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Ausgaben der genannten Einrichtungen und stellt ihnen zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel zur Verfügung, die sie in die Lage versetzen, das erforderliche zusätzliche Personal, beispielsweise Experten aus den betreffenden oder anderen AKP-Staaten, anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft deckt nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und vorübergehende Ausgaben, die für die Durchführung des betreffenden Projekts unbedingt erforderlich sind.

Die finanzielle Abwicklung der Aufträge in direkter Regie nach den Unterabsätzen 1 und 2 erfolgt über die lokalen Konten von Zahlstellen, die von einem lokalen Zahlstellenverwalter und einem lokalen Rechnungsführer verwaltet werden, die nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission von dem nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten ernannt werden.

(2)   Bei Aufträgen in indirekter dezentraler Regie überträgt der öffentliche Auftraggeber nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten oder Programmen an öffentlich-rechtliche Einrichtungen der betreffenden AKP-Staaten oder an privatrechtliche Einrichtungen, die von den betreffenden AKP-Staaten rechtlich getrennt sind.

Diese Einrichtungen übernehmen dann anstelle des nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten die Verwaltung und Durchführung der Projekte oder Programme. Die übertragenen Aufgaben können die Befugnis zum Abschluss und zur Verwaltung von Verträgen sowie zur Projektleitung im Namen und für Rechnung der betreffenden AKP-Staaten umfassen.

(3)   In direkter Regie und in indirekter dezentraler Regie ausgeführte Aufträge werden auf der Grundlage von Maßnahmenprogrammen mit Kostenveranschlagung (nachstehend „Leistungsprogramm“ genannt) ausgeführt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, in dem die erforderlichen Human- und Sachmittel, die entsprechenden Finanzmittel sowie die technischen und administrativen Einzelheiten der dezentralen Abwicklung des betreffenden Projekts für einen bestimmten Zeitraum im Wege der direkten Regie sowie gegebenenfalls der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Gewährung spezifischer Finanzhilfen festgehalten werden.

Die Leistungsprogramme werden bei Aufträgen in direkter Regie von dem lokalen Zahlstellenleiter und dem lokalen Rechnungsführer nach Absatz 1 Unterabsatz 3 und bei Aufträgen in indirekter dezentraler Regie von der Einrichtung nach Absatz 2 erstellt. Sie werden dann vor Beginn der in dem Dokument vorgesehenen Tätigkeiten vom nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten und vom zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission genehmigt.

(4)   Bei der Durchführung der in Absatz 3 genannten Leistungsprogramme müssen die Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen mit den Verfahren in Titel V bzw. VII in Einklang stehen.

(5)   In den Finanzierungsabkommen nach Artikel 70 Absatz 3 ist die Durchführung von Aufträgen in direkter Regie bzw. in indirekter dezentraler Regie zu regeln.

Artikel 102

Bei in indirekter dezentraler Regie ausgeführten Aufträgen schließt der öffentliche Auftraggeber nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a eine Übertragungsvereinbarung, wenn er einer öffentlich-rechtlichen oder einer mit Aufgaben des öffentlichen Dienstes betrauten privatrechtlichen Einrichtung der betreffenden AKP-Staaten Durchführungsaufgaben überträgt. Überträgt er diese Aufgaben privatrechtlichen Einrichtungen, so schließt er einen Dienstleistungsvertrag. Die Kommission sorgt dafür, dass die Übertragungsvereinbarungen bzw. Dienstleistungsverträge Folgendes enthalten:

a)

angemessene Vorschriften für die Kontrolle der Verwendung der EEF-Mittel durch die Kommission, OLAF, den nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten sowie durch den Rechnungshof und die nationalen Rechnungskontrollbehörden der betreffenden AKP-Staaten;

b)

klare Definition und genaue Abgrenzung der den betreffenden Einrichtungen übertragenen Befugnisse sowie der Befugnisse der nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten;

c)

Verfahren für die Ausübung der übertragenen Befugnisse, etwa Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen, Auftragsvergabe oder Projektleitung;

d)

die Möglichkeit, nachträgliche Überprüfungen vorzunehmen und finanzielle Sanktionen zu verhängen, wenn die Gewährung von Finanzhilfen und die Auftragsvergabe durch die betreffende Einrichtung nicht den in Buchstabe c genannten Verfahren entspricht;

e)

wirksames und effizientes System zur internen Kontrolle der Mittelbewirtschaftungsvorgänge, das eine wirksame Trennung von Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktion vorsieht;

f)

Rechnungslegungssystem, das eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der EEF-Mittel und die Darstellung der Mittelverwendung in den EEF-Rechnungen ermöglicht.

TITEL VII

FINANZHILFEN

KAPITEL 1

Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

Artikel 103

(1)   Finanzhilfen sind zulasten der EEF-Mittel gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung

a)

entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert werden soll, das im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss verankert oder Teil eines nach diesem Abkommen bzw. Beschluss angenommenen Programms oder Projekts ist,

b)

oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die derartige Ziele verfolgt.

Finanzhilfen sind entweder Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung oder einer an den erfolgreichen Bieter gerichteten Entscheidung der Kommission.

(2)   Für die Zwecke dieses Titels gelten nicht als Finanzhilfen:

a)

Finanzierungsabkommen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a;

b)

öffentliche Aufträge nach Titel V und Aufträge in direkter Regie nach Titel VI;

c)

Darlehen, Bürgschaften, finanzielle Beteiligungen, Verträge, Zinsvergütungen sowie alle anderen Finanzinstrumente, die von der EIB verwaltet werden;

d)

direkte oder indirekte Haushaltsbeihilfen sowie Hilfen zu Zwecken der Entschuldung oder zur finanziellen Unterstützung bei kurzfristigen Schwankungen der Ausfuhrerlöse;

e)

Zahlungen an Einrichtungen, denen die Kommission gemäß den Artikeln 25 bis 28 Durchführungsaufgaben übertragen hat, oder Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung nach Artikel 29.

(3)   Für die Durchführung dieses Titels gelten die Artikel 160 bis 184a (Titel VI „Finanzhilfen“) und Artikel 253 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Artikel 104

(1)   Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

a)

Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten;

b)

Pauschalbeträge;

c)

Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalsätzen;

d)

Kombination aus den in den Buchstaben a, b und c genannten Formen.

(2)   Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze nicht überschreiten.

KAPITEL 2

Grundsätze

Artikel 105

(1)   Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.

Es gilt das Kumulierungs- und das Rückwirkungsverbot sowie das Kofinanzierungsgebot.

Der Gesamtbetrag der nach der Finanzhilfevereinbarung förderfähigen Kosten darf auf keinen Fall überschritten werden.

(2)   Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen.

Dieser Absatz gilt nicht für

a)

Studien-, Forschungs- und Schulungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden;

b)

im Anschluss an einen Wettbewerb vergebene Preise;

c)

Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften.

Artikel 106

(1)   Die Finanzhilfen werden in ein Jahresarbeitsprogramm aufgenommen, das zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird.

Dieses Jahresarbeitsprogramm wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn für eine bestimmte Maßnahme aufgrund ihrer Merkmale oder der Merkmale des Empfängers nur ein bestimmter Empfänger in Frage kommt oder wenn der Begünstigte in dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und dem Übersee-Assoziationsbeschluss als Empfänger genannt ist.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Maßnahmen.

(2)   Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden jedes Jahr unter Beachtung von Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernissen veröffentlicht.

Artikel 107

(1)   Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger höchstens eine Finanzhilfe aus EEF-Mitteln gewährt werden.

(2)   Einem Begünstigten kann je Haushaltsjahr nur ein Betriebskostenzuschuss aus EEF-Mitteln gewährt werden.

Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.

Auf keinen Fall dürfen ein und dieselben Kosten zweimal aus EEF-Mitteln finanziert werden.

Artikel 108

(1)   Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme schon vor der Gewährung der Finanzhilfe anlaufen musste.

In diesen Fällen dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein; ausgenommen hiervon sind ordnungsgemäß begründete Sonderfälle und Ausgaben, die für die ordnungsgemäße Abwicklung von Hilfen zur Krisenbewältigung oder von humanitären Hilfsmaßnahmen nach Maßgabe des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses erforderlich sind.

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

(2)   Betriebskostenzuschüsse werden binnen sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers gewährt. Die förderfähigen Kosten dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers getätigt worden sein.

Artikel 109

Mit der Finanzhilfe dürfen nicht die gesamten Kosten der Maßnahme finanziert werden, es sei denn, dies erweist sich für ihre Durchführung als unerlässlich.

Mit der Finanzhilfe darf nicht der Gesamtbetrag der Betriebskosten der betreffenden Einrichtung finanziert werden.

KAPITEL 3

Gewährungsverfahren

Artikel 110

(1)   Finanzhilfeanträge sind schriftlich einzureichen.

(2)   Finanzhilfeanträge sind zulässig, wenn sie eingereicht werden von

a)

juristischen Personen, wobei Finanzhilfeanträge von Einrichtungen, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, zulässig sein können, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und die finanzielle Haftung übernehmen;

b)

natürlichen Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist.

(3)   Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe in einer der in Artikel 96 Absatz 1, Artikel 97 und Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe a genannten Situationen befinden, darf keine Finanzhilfe gewährt werden.

Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Unterabsatz 1 genannten Situationen befinden. Der Anweisungsbefugte kann jedoch davon absehen, diese Bestätigung bei Finanzhilfen von sehr geringem Wert zu verlangen.

(4)   Der Anweisungsbefugte kann gegen den Antragsteller verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Derartige Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Zuge der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung bei der Mitteilung der vom Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Artikel 99 gilt entsprechend.

Artikel 111

(1)   Die Auswahlkriterien müssen es ermöglichen, die Fähigkeit des Antragstellers, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen, zu beurteilen.

(2)   Die zuvor in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Zuschlagskriterien müssen es ermöglichen, die Qualität der Vorschläge im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Prioritäten zu beurteilen.

Artikel 112

(1)   Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.

(2)   Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 1 die Liste der Empfänger und der genehmigten Beträge.

(3)   Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihr Antrag beschieden wurde. Wird die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, so teilt er insbesondere unter Bezugnahme auf die zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit.

KAPITEL 4

Zahlung und Kontrolle

Artikel 113

Der Zahlungsrhythmus bestimmt sich nach den finanziellen Risiken, der Dauer und dem Durchführungsstand der Maßnahme oder nach den vom Empfänger verauslagten Kosten.

Artikel 114

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn ihm dies angezeigt und angemessen erscheint, vom Empfänger vorab eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Artikel 115

(1)   Unbeschadet späterer Kontrollen durch die Kommission gilt der Betrag der Finanzhilfe erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen von der Kommission akzeptiert worden sind.

(2)   Kommt der Empfänger seinen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, wird die Finanzhilfe ausgesetzt; sie kann, nachdem dem Empfänger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, gekürzt oder gestrichen werden.

KAPITEL 5

Durchführung

Artikel 116

(1)   Erfordert die Durchführung einer Maßnahme die Vergabe von Aufträgen durch den Empfänger, so sind in den Finanzhilfevereinbarungen nach Artikel 103 Absatz 1 Verfahren vorzusehen, die den für die Zusammenarbeit mit Drittländern geltenden Beschaffungsregeln der Gemeinschaft entsprechen.

(2)   Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, dass Dritten Finanzhilfen gewährt werden, so können diese vom Empfänger der Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Finanzhilfe ist nicht das eigentliche Ziel der Maßnahme;

b)

die Bedingungen für die Gewährung derartiger Hilfe sind in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Empfänger und der Kommission oder in der Finanzhilfeentscheidung genau geregelt und lassen kein Ermessen zu;

c)

es handelt sich um geringfügige Beträge.

(3)   Die Finanzhilfeentscheidungen oder -vereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs vor, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die finanzielle Unterstützung aus EEF-Mitteln erhalten haben, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen durchzuführen.

Artikel 117

Im Rahmen der dezentralen Verwaltung nach den Artikeln 21 bis 24 wirkt die Kommission bei den begünstigten AKP-Staaten und ÜLG auf eine Mittelverwaltung hin, die auf die Anwendung von Bestimmungen abzielt, die denen dieses Titels gleichwertig sind.

TITEL VIII

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 1

Rechnungslegung

Artikel 118

(1)   Die Kommission erstellt spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres die Jahresrechnungen des EEF, die die Situation zum 31. Dezember des abgelaufenen Jahres beschreiben. Die Rechnungen des EEF umfassen:

a)

die Jahresabschlüsse nach Artikel 122;

b)

die Übersichten über die finanzielle Ausführung nach Artikel 123;

c)

die Jahresabschlüsse und die Informationen der EIB nach Artikel 149 Absatz 2.

(2)   Den Rechnungen des EEF wird ein Bericht über die Mittelverwaltung in dem betreffenden Jahr beigefügt, der eine realitätsgetreue Darstellung von Folgendem enthält:

a)

Verwirklichung der Ziele des Haushaltsjahres nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

b)

Finanzlage sowie Ereignisse, welche die im Laufe des Jahres durchgeführten Tätigkeiten nachhaltig beeinflusst haben.

Artikel 119

Die Rechnungen müssen den Vorschriften genügen, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild in folgender Hinsicht vermitteln:

a)

Jahresabschlüsse: Aktiva, Passiva, Aufwand und Ertrag, nicht bei den Aktiva und Passiva erfasste Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Cashflow;

b)

Übersichten über die finanzielle Ausführung: Elemente der Ausführung der EEF-Mittel in Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 120

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 122 werden nach Maßgabe der allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt, nämlich:

a)

Kontinuität der Tätigkeiten;

b)

Vorsicht;

c)

Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden;

d)

Vergleichbarkeit der Daten;

e)

Wesentlichkeit;

f)

Bruttoprinzip;

g)

Vorrang des Inhalts gegenüber der Form, der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein;

h)

Periodenrechnung.

Artikel 121

(1)   Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse nach Artikel 122 den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.

(2)   Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach Verfahren, die gemäß den in Artikel 129 vorgesehenen Bewertungsmethoden festgelegt werden.

Artikel 122

(1)   Die Jahresabschlüsse werden von dem Rechnungsführer in Millionen Euro erstellt. Sie umfassen:

a)

die Vermögensübersicht, aus der die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis des EEF zum 31. Dezember des abgelaufenen Jahres hervorgehen; sie wird entsprechend der Struktur erstellt, die in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten des EEF Rechnung getragen wird;

b)

die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Jahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen, sowie eine Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestandes im abgelaufenen Haushaltsjahr;

c)

eine Tabelle der Forderungen des EEF mit:

i)

den zu Beginn des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Forderungen;

ii)

den im Haushaltsjahr festgestellten Forderungen;

iii)

den im Haushaltsjahr eingezogenen Beträgen;

iv)

den Annullierungen von festgestellten Forderungen;

v)

den am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Forderungen.

(2)   Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten des EEF von Belang sind.

Artikel 123

(1)   Die Übersichten über die finanzielle Ausführung werden von dem zuständigen Anweisungsbefugten im Benehmen mit dem Rechnungsführer vorbereitet und in Millionen Euro erstellt. Sie umfassen:

a)

die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst sind;

b)

den Anhang zu der Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, der diese Rechnung ergänzt und die darin enthaltenen Informationen erläutert.

(2)   Die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung umfasst folgende Tabellen:

a)

eine Tabelle, aus der die Entwicklung der im Anhang angegebenen Mittelausstattungen im abgelaufenen Haushaltsjahr hervorgeht;

b)

eine Tabelle, aus der für jede Mittelausstattung der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des EEF ersichtlich sind;

c)

Tabellen, aus denen für jede Mittelausstattung und für jedes Land, jedes Gebiet, jede Region und jede Teilregion der jeweilige Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie die entsprechenden kumulierten Beträge seit der Einrichtung des EEF ersichtlich sind.

Artikel 124

Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des EEF spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Spätestens zum 30. April des folgenden Jahres leitet der Rechnungsführer dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den in Artikel 118 Absatz 2 genannten Bericht über die Mittelverwaltung zu.

Artikel 125

(1)   Der Rechnungshof legt spätestens zum 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen über den Teil der EEF-Mittel vor, für deren Bewirtschaftung gemäß Artikel 2 die Kommission zuständig ist, damit diese die für die Erstellung der endgültigen Rechnungen erforderlichen Berichtigungen vornehmen kann.

(2)   Der Rechnungsführer bereitet die endgültigen Rechnungen vor und fügt eine von ihm erstellte Bescheinigung bei, dass die Rechnungen gemäß Titel VIII und den im Anhang zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

(3)   Die Kommission genehmigt diese endgültigen Rechnungen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens zum 31. Juli des folgenden Haushaltsjahres.

(4)   Die endgültigen Rechnungen werden zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof zu dem Teil der EEF-Mittel abgibt, für deren Bewirtschaftung gemäß Artikel 2 die Kommission zuständig ist, zum 15. November des folgenden Haushaltsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL 2

Information über die Ausführung der EEF-Mittel

Artikel 126

(1)   Die Kommission und die EIB überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Verwendung der Hilfen des EEF durch die AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die Durchführung der aus dem EEF finanzierten Projekte unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Ziele.

(2)   Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden.

(3)   Die Kommission und die EIB unterrichten den EEF-Ausschuss über die operative Ausführung der EEF-Mittel mittels der im Anhang aufgeführten nationalen und regionalen Zuweisung. Diese Unterrichtung erstreckt sich auch auf die aus der Investitionsfazilität finanzierten Projekte und Programme. Gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 7 des Internen Abkommens leitet die Kommission die entsprechenden Informationen dem Rechnungshof zu.

KAPITEL 3

Rechnungsführung

Artikel 127

(1)   Die Rechnungsführung ist das System, mit dem Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert werden.

(2)   Die Rechnungsführung umfasst eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Diese werden nach Kalenderjahren in Euro erstellt.

(3)   Die Finanz- und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.

(4)   Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den bevollmächtigten Anweisungsbefugten nicht entgegen.

Artikel 128

Der Rechnungsführer nimmt die Kontrolle und die buchmäßige Erfassung der Zahlungen der Mitgliedstaaten und anderer Einnahmen vor.

Artikel 129

(1)   Der Rechnungsführer legt die anzuwendenden Rechnungsführungsregeln und -methoden fest. Er bereitet den Kontenplan für die EEF-Operationen vor und stellt ihn nach Konsultation des bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest.

Dabei orientiert sich der Rechnungsführer an den international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens, kann jedoch von diesen Normen abweichen, wenn die besonderen Merkmale der EEF-Tätigkeiten dies rechtfertigen.

(2)   Alle Buchungseinträge werden nach Maßgabe des Kontenplans vorgenommen, in dem Finanzbuchführung und Haushaltsbuchführung klar getrennt sind. Der Kontenplan wird dem Rechnungshof zugeleitet.

Artikel 130

In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts- und die Finanzlage sowie die Aktiva und Passiva des EEF auswirken und in die Bilanz des EEF einfließen, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

Artikel 131

(1)   Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.

(2)   Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.

(3)   Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.

Artikel 132

Der Rechnungsführer nimmt nach Abschluss des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine ordnungsgemäße, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Ein- oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.

Artikel 133

(1)   Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung der EEF-Mittel im Einzelnen zu verbuchen.

Diese Buchführung zeigt sämtliche

a)

Mittelausstattungen;

b)

Mittelbindungen;

c)

Zahlungen, festgestellten Forderungen und eingezogenen Mittel des Haushaltsjahres in voller Höhe und ohne Verrechnung.

(2)   Das Rechnungsführungssystem muss es erforderlichenfalls gestatten, in Landeswährung ausgedrückte Mittelbindungen, Zahlungen und Forderungen zusätzlich zu ihrer Erfassung in Euro auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen.

(3)   Die Mittelbindungen nach Artikel 70 werden in Euro in Höhe des Gegenwerts des jeweiligen Finanzierungsbeschlusses der Kommission verbucht.

Die Mittelbindungen nach Artikel 78 Absatz 2 werden in Euro in Höhe des Werts der Aufträge, Finanzhilfen und Leistungsprogramme verbucht. In diesen Wert sind gegebenenfalls einzubeziehen:

a)

eine Rückstellung für die Bezahlung der erstattungsfähigen Kosten nach Vorlage der Belege;

b)

eine Rückstellung für Preisänderungen und unvorhergesehene Ausgaben nach der Definition in den aus dem EEF finanzierten Aufträgen;

c)

eine finanzielle Rückstellung für Wechselkursschwankungen.

(4)   Sämtliche Buchungsunterlagen, die sich auf die Ausführung einer Mittelbindung beziehen, sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Datum des Beschlusses gemäß Artikel 142 über die Erteilung der Entlastung zur Ausführung der EEF-Mittel für das Haushaltsjahr, in dem die Mittelbindung buchmäßig abgeschlossen wurde.

TITEL IX

EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 134

Die aus EEF-Mitteln finanzierten Operationen, die von der EIB gemäß Artikel 3 verwaltet werden, unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der EIB für alle ihre Operationen vorgesehen sind. Die Modalitäten dieser Kontrolle durch den Rechnungshof sind in der Dreiervereinbarung geregelt. Diese Bestimmungen werden von der EIB, der Kommission und dem Rechnungshof in der derzeit geltenden oder gegebenenfalls erneuerten Vereinbarung oder in einer sonstigen Vereinbarung vereinbart, die diese Vereinbarung gegebenenfalls ersetzt.

Bei den Operationen, die aus den von der Kommission gemäß Artikel 2 verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden, nimmt der Rechnungshof seine Befugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels wahr.

KAPITEL 2

Externe Kontrolle

Artikel 135

(1)   Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof baldmöglichst über alle aufgrund dieser Verordnung angenommenen Beschlüsse und Regelungen.

(2)   Die Ernennung der Anweisungsbefugten, internen Prüfer, Rechnungsführer und Zahlungsverwalter sowie die Befugnisübertragungen gemäß den Artikeln 17, 39, 43, 48 und 89 werden dem Rechnungshof mitgeteilt.

Artikel 136

(1)   Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrags, des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, des Internen Abkommens dieser Verordnung sowie der zur Durchführung dieser Instrumente erlassenen Rechtsakte.

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den ÜLG erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrags, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens, dieser Verordnung und aller anderen anwendbaren Rechtsakte.

(2)   In Wahrnehmung seiner Aufgaben darf der Rechnungshof nach Maßgabe von Artikel 138 Absätze 4 und 5 von allen Dokumenten und Informationen Kenntnis nehmen, die die Mittelverwaltung durch Dienststellen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den aus EEF-Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Operationen betreffen. Er ist befugt, alle Bediensteten zu hören, die für Ausgaben- oder Einnahmenvorgänge verantwortlich sind, und von allen Prüfmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die den genannten Dienststellen oder Einrichtungen angemessen sind.

Um sich alle Informationen zu verschaffen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, kann der Rechnungshof auf eigenen Antrag zu den Kontrollen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs von der Kommission oder in deren Auftrag durchgeführt werden.

Auf Antrag des Rechnungshofs ermächtigt die Kommission die Finanzinstitute, bei denen Guthaben des EEF gehalten werden, dem Rechnungshof Einblick in ihre Unterlagen zu geben, damit dieser sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit dem Stand der Rechnungsführung überzeugen kann.

In Wahrnehmung seiner Aufgaben teilt der Rechnungshof der Kommission sowie allen Stellen, auf die diese Verordnung anwendbar ist, die Namen der Bediensteten mit, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen durchzuführen.

Artikel 137

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Er kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.

Artikel 138

(1)   Die Kommission, die mit der Bewirtschaftung von EEF-Einnahmen und -Ausgaben betrauten Einrichtungen sowie die Endempfänger von Zahlungen zulasten des EEF gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Dem Rechnungshof werden alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung gestellt, die er zur Prüfung des Berichts über die Mittelverwaltung anhand der Rechnungsunterlagen oder vor Ort für erforderlich erachtet; dies gilt auch für alle auf magnetischen Datenträgern erstellten oder gespeicherten Unterlagen und Informationen.

Unterabsatz 1 findet auch Anwendung auf die Empfänger von Zahlungen aus EEF-Mitteln, unabhängig davon, ob es sich dabei um natürliche oder juristische Personen handelt.

(2)   Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,

a)

ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;

b)

die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der in Absatz 1 genannten Prüfung erforderlich sind. Die Informationen gemäß dem ersten Satz dieses Buchstabens können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.

(3)   Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben des EEF zu prüfen, die bei den zuständigen Dienststellen der Kommission verwahrt werden.

(4)   Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der EEF-Mittel durch Einrichtungen außerhalb der Kommission, die diese Mittel als Finanzhilfen erhalten haben.

(5)   Die Finanzierung mit an Empfänger außerhalb der Kommission gezahlten EEF-Mitteln ist an die schriftliche Zustimmung des Empfängers oder, wenn dieser sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers gebunden, die Verwendung der gewährten Finanzierung durch den Rechnungshof prüfen zu lassen.

(6)   Durch die Verwendung integrierter Datenverarbeitungssysteme dürfen die Zugriffsmöglichkeiten des Rechnungshofs auf die Belege nicht eingeschränkt werden.

(7)   Die nationalen Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten werden aufgerufen, sich an der Arbeit des Rechnungshofs zu beteiligen.

Artikel 139

(1)   Für den Jahresbericht des Rechnungshofs dieser Artikel.

(2)   Der Rechnungshof bringt der Kommission spätestens zum 15. Juni die Bemerkungen zur Kenntnis, die seines Erachtens in den Jahresbericht aufgenommen werden sollten. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens zum 15. Oktober.

(3)   Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(4)   Der Rechnungshof kann dem Jahresbericht ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen anfügen.

(5)   Der Rechnungshof trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Antworten der Kommission auf die Bemerkungen in seinem Jahresbericht unmittelbar im Anschluss an die Bemerkungen veröffentlicht werden, auf die sie sich beziehen.

(6)   Der Rechnungshof übermittelt den für die Entlastung zuständigen Behörden und der Kommission spätestens zum 15. November seinen Jahresbericht zusammen mit den Antworten der Kommission und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 140

(1)   Der Rechnungshof übermittelt der Kommission alle Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben.

Die Kommission leitet dem Rechnungshof gegebenenfalls binnen zweieinhalb Monaten ihre diesbezüglichen Bemerkungen zu.

Der Rechnungshof nimmt den endgültigen Wortlaut des betreffenden Sonderberichts innerhalb des folgenden Monats an.

(2)   Die Sonderberichte nach Absatz 1 werden zusammen mit den Antworten der Kommission unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt; jedes dieser Organe befindet — gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission — über deren weitere Behandlung.

Beschließt der Rechnungshof, bestimmte Sonderberichte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, so sind ihnen die Antworten der Kommission beizufügen.

(3)   Der Rechnungshof kann auf Ersuchen eines anderen Organs Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit dem EEF abgeben.

Artikel 141

Gleichzeitig mit dem in Artikel 139 genannten Jahresbericht unterbreitet der Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

KAPITEL 3

Entlastung

Artikel 142

(1)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 der Kommission Entlastung für die im Haushaltsjahr n erfolgte Ausführung der EEF-Mittel, die sie gemäß Artikel 2 verwaltet.

(2)   Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament bzw. der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub mit.

(3)   Vertagt das Europäische Parlament die Erteilung des Entlastungsbeschlusses, so setzt die Kommission alles daran, die Hinderungsgründe möglichst rasch auszuräumen.

Artikel 143

(1)   Der Entlastungsbeschluss betrifft die in Artikel 118 genannten Rechnungen des EEF mit Ausnahme des von der EIB gemäß Artikel 149 Absatz 2 vorgelegten Teils.

(2)   Im Vorfeld der Entlastung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 118 genannten Rechnungen des EEF. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der Kommission, seine relevanten Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie seine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Daten, die für die Kontrolle der Ausführung der von der Kommission gemäß Artikel 2 verwalteten EEF-Mittel in dem betreffenden Haushaltsjahr erforderlich sind.

Der Zugang zu vertraulichen Daten und deren Behandlung erfolgt unter Wahrung der Grundrechte, des Geschäftsgeheimnisses und der Interessen der Gemeinschaft sowie nach Maßgabe der Bestimmungen über die Gerichts- und Disziplinarverfahren.

Artikel 144

(1)   Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die der Entlastungsempfehlung des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

(2)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates berichtet die Kommission über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat, insbesondere über die Weisungen, die den an der Ausführung der EEF-Mittel mitwirkenden Dienststellen erteilt wurden. Dieser Bericht wird auch dem Rechnungshof zugeleitet.

(3)   Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

TEIL 2

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VON DER EIB VERWALTETEN EEF-MITTEL

Artikel 145

Gemäß dem Internen Abkommen übermittelt die EIB der Kommission jedes Jahr vor dem 1. September ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen für die Operationen im Rahmen der Investitionsfazilität einschließlich der Zinsvergütungen, die für die Erstellung der in Artikel 7 Absatz 1 des Internen Abkommens genannten Mitteilung erforderlich sind.

Erforderlichenfalls übermittelt die EIB der Kommission aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen. Die Einzelheiten hierzu sind in der in Artikel 152 genannten Vereinbarung über die Mittelverwaltung festgelegt.

Artikel 146

(1)   Die in Artikel 58 genannten und vom Rat festgesetzten Beiträge werden — ohne dass dem Empfänger dadurch Kosten entstehen — von den Mitgliedstaaten auf ein bei der EIB im Namen der Investitionsfazilität entsprechend den Modalitäten der in Artikel 152 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt.

(2)   Sofern der Rat hinsichtlich der Vergütung der EIB gemäß Artikel 5 des Internen Abkommens nichts Anderes beschließt, werden die Erträge der EIB aus dem Guthabensaldo der in Absatz 1 genannten Sonderkonten der Investitionsfazilität gutgeschrieben und beim Abruf von Beiträgen gemäß Artikel 57 berücksichtigt.

(3)   Alle Rechte im Zusammenhang mit Finanzierungen durch die EIB aus EEF-Mitteln, insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer, liegen bei den Mitgliedstaaten.

(4)   Die EIB übernimmt die Kassenverwaltung für die in Absatz 1 genannten Beträge entsprechend den Modalitäten der in Artikel 152 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung.

(5)   Die Investitionsfazilität wird gemäß den Bedingungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses und des Internen Abkommens verwaltet.

Artikel 147

Die EIB erhält für die Verwaltung der Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Vollkostenbasis. Der Rat entscheidet gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Mittel und Verfahren für die Vergütung der EIB. Die Modalitäten dieses Beschlusses werden in die in Artikel 152 dieser Verordnung vorgesehene Vereinbarung über die Mittelverwaltung aufgenommen.

Artikel 148

Die EIB unterrichtet die Kommission nach den Modalitäten der in Artikel 152 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung regelmäßig über die im Rahmen der Investitionsfazilität erfolgten Finanzierungen einschließlich der Zinsvergütungen, die Verwendung jedes abgerufenen und an die EIB abgeführten Beitrags sowie insbesondere über die vierteljährlichen Gesamtbeträge der Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen.

Artikel 149

(1)   Die EIB führt Buch über die aus dem EEF finanzierte Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergütungen, um den gesamten Mittelkreislauf — vom Erhalt der Mittel bis zu ihrer Ausgabe und anschließend von den erwirtschafteten Einnahmen bis zu möglichen späteren Wiedereinziehungen — mitverfolgen zu können. Die EIB legt die entsprechenden Buchführungsregeln und -methoden nach internationalen Rechnungslegungsnormen fest und bringt sie der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.

(2)   Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission alljährlich einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden, einschließlich der gemäß den Regeln und Methoden nach Absatz 1 erstellten Rechnungen sowie der Informationen nach Artikel 123 Absatz 2.

Diese Dokumente werden in ihrer Entwurfsfassung spätestens am 28. Februar und in ihrer endgültigen Fassung spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres vorgelegt, damit die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 des Internen Abkommens die Rechnungen nach Artikel 118 dieser Verordnung vorbereiten kann. Der Bericht über die finanzielle Ausführung der von der EIB verwalteten Mittel wird von ihr spätestens am 31. März des folgenden Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.

Artikel 150

Bei Aufträgen, die aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, finden die eigenen Vorschriften der EIB Anwendung.

Artikel 151

Die EIB kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutiveinrichtungen mitfinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den länderspezifischen Kooperationsstrategien in Einklang stehen, die in der Durchführungsverordnung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Internen Abkommens und nach Artikel 20 des Übersee-Assoziationsbeschlusses vorgesehen sind, die Mitgliedstaaten oder ihre Exekutiveinrichtungen mit der Verwaltung der Mittel der Gemeinschaft betrauen.

Artikel 152

Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Teil werden in einer Vereinbarung festgelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der EIB schließt.

TEIL 3

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Übertragung von Restmitteln aus vorangegangenen EEF

Artikel 153

Die Übertragung der Restbeträge der im Rahmen der Internen Abkommen zum 7. (15), 8. (16) und 9. (17) EEF (nachstehend „vorangegangene EEF“ genannt) gebildeten Mittel auf den 10. EEF erfolgt gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Internen Abkommens.

Artikel 154

Die restlichen Zinseinnahmen aus Mitteln der vorangegangenen EEF werden auf den 10. EEF übertragen und denselben Zwecken wie die Einnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Internen Abkommens zugewiesen. Gleiches gilt für die sonstigen Einnahmen der vorangegangenen EEF, beispielsweise Verzugszinsen für verspätete Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu den genannten EEF und Zinsen auf die von der EIB verwalteten EEF-Mittel.

KAPITEL 2

Restmittel aus vorangegangenen EEF

Artikel 155

Beträge aus Projekten im Rahmen des 9. EEF oder vorangegangener EEF, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens gebunden wurden, oder aufgehobene Mittelbindungen mindern, soweit der Rat nicht gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens einstimmig anders entscheidet, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens festgelegten Beitragsanteile der Mitgliedstaaten.

Die Auswirkungen auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten werden im Verhältnis zu ihren Beiträgen zum 9. EEF berechnet. Die Auswirkungen werden jährlich berechnet, und zwar erstmals in dem Jahr, das auf die in Anhang 1b des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens für 2010 vorgesehene Leistungsüberprüfung folgt.

KAPITEL 3

Vorschriften für die Durchführung der vorangegangenen Europäischen Entwicklungsfonds

Artikel 156

Die Bestimmungen des 10. EEF über die Finanzakteure, Einnahmenvorgänge, Feststellung, Anweisung und Zahlung der Ausgaben, IT-Systeme, Rechnungslegung und Rechnungsführung sowie über externe Kontrolle und Entlastung gelten auch für finanzierte Projekte im Zusammenhang mit vorangegangenen EEF.

KAPITEL 4

Übergangszeit

Artikel 157

Das in den Artikeln 57 bis 61 festgelegte Verfahren für die Beiträge der Mitgliedstaaten gilt erstmals für die Beiträge des Jahres n + 2, unter der Voraussetzung, dass der 10. EEF zwischen dem 1. Oktober des Jahres n und dem 30. September des Jahres n + 1 in Kraft tritt.

Artikel 158

Die in Artikel 98 genannte zentrale Datenbank wird zum 1. Januar 2009 eingerichtet.

TITEL II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 159

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

(4)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.

(5)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(6)  ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.

(7)  ABl. C 23 vom 28.1.2008, S. 2.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(10)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 34).

(12)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(13)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(14)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(15)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288.

(16)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(17)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

19.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/35


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Februar 2008

zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds

(2008/215/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (2) (nachstehend „Internes Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (3) (nachstehend „Durchführungsverordnung für den 10. EEF“ genannt),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (4) (nachstehend „Übersee-Assoziationsbeschluss“ genannt),

auf Vorschlag der Kommission —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds wird mit dem Wortlaut im Anhang angenommen.

Artikel 2

Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens gilt die Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds nur für die Programmierung und die damit zusammenhängenden Beschlussfassungsverfahren nach den Titeln II und III der Durchführungsverordnung für den 10. EEF bzw. nach den Artikeln 20 und 24 des Übersee-Assoziationsbeschlusses, soweit es die überseeischen Länder und Gebiete betrifft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(3)  ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR DEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS

Artikel 1

Zusammensetzung

Der Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „Ausschuss“ genannt), setzt sich aus den Delegationen der Mitgliedstaaten (nachstehend „Delegationen“ genannt) zusammen und tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission.

Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

Ein Vertreter des Generalsekretariats des Rates nimmt als Beobachter an den Sitzungen teil.

Artikel 2

Befassung des Ausschusses

(1)   Der Ausschuss wird in den Fällen und nach den Verfahren tätig, die in der Durchführungsverordnung für den 10. EEF und gegebenenfalls im Übersee-Assoziationsbeschluss vorgesehen sind. Im Zusammenhang mit den ihm durch den Übersee-Assoziationsbeschluss übertragenen Zuständigkeiten wird der Ausschuss „EEF-ÜLG-Ausschuss“ genannt.

(2)   Außer den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen, in denen der Ausschuss tätig wird, gilt Folgendes:

a)

Die Kommission legt dem Ausschuss in jeder Sitzung ein Verzeichnis der Entscheidungen vor, die sie im vorangegangenen Zeitraum auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 und von Artikel 12 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF getroffen hat.

b)

Der Ausschuss ist möglichst rasch über Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Durchführung der jährlichen Aktionsprogramme, der Sonderunterstützungsprogramme und der Sondermaßnahmen zu unterrichten, die möglicherweise erhebliche zusätzliche Mittelbindungen oder wesentliche Änderungen mit sich bringen, die ein obligatorisches Tätigwerden nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung für den 10. EEF zur Folge haben könnten.

Artikel 3

Einberufung

(1)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einberufen.

(2)   Bei Fragen von gemeinsamem Interesse, die gleichzeitig in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses und in den anderer Ausschüsse fallen, können gemeinsame Sitzungen einberufen werden.

Artikel 4

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende erstellt den Entwurf der Tagesordnung und legt ihn dem Ausschuss vor.

(2)   In der Tagesordnung wird unterschieden zwischen

a)

Maßnahmenentwürfen, zu denen der Ausschuss nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF um Stellungnahme ersucht wird, und

b)

anderen Fragen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitglieds dem Ausschuss nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF vorlegt.

(3)   Jede Delegation kann beantragen, dass ein Punkt in die Tagesordnung des Ausschusses aufgenommen wird. Der Antrag kann mündlich erläutert werden.

(4)   Die Tagesordnung umfasst auch die Genehmigung des Protokolls über die vorangegangene Sitzung.

Artikel 5

Übermittlungen an die Ausschussmitglieder

(1)   Das Einberufungsschreiben, der Entwurf der Tagesordnung und die Maßnahmenentwürfe, zu denen der Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen werden den Ausschussmitgliedern vom Vorsitzenden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft in der Regel spätestens 15 Werktage vor dem Sitzungstermin über das Sekretariat übermittelt.

(2)   In dringenden Fällen und wenn die zu erlassenden Maßnahmen sofort vollzogen werden müssen, kann der Vorsitzende die Frist des Absatzes 1 auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder von sich aus auf fünf Werktage vor dem Sitzungstermin verkürzen.

(3)   In äußerst dringenden und ausreichend begründeten Ausnahmenfällen (z. B. ernste wirtschaftliche, soziale oder politische Umstände, Naturkatastrophe im Empfängerland, humanitäre Krise oder sonstige äußere Umstände ähnlicher Art, die eine sehr rasche Reaktion erfordern), kann der Vorsitzende auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder von sich aus von den Fristen der Absätze 1 und 2 abweichen.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme und ihre Anpassung als Ergebnis der Halbzeit- und Endüberprüfungen nach den Artikeln 4 und 5 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF.

(5)   Zu den Maßnahmenentwürfen, die dem Ausschuss im mündlichen Verfahren zur Stellungnahme vorgelegt werden, sollten die Delegationen dem Sekretariat des Ausschusses spätestens drei Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich mitteilen,

a)

welche Entwürfe sie bereits grundsätzlich billigen können und zur Aufnahme in die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Tagesordnung als A-Punkte vorschlagen (mit oder ohne Bemerkungen oder Anträge auf Zusatzinformationen) und

b)

welche Entwürfe sie in der Sitzung erörtern wollen und als B-Punkte vorschlagen.

Innerhalb derselben Frist reichen die Delegationen schriftlich ihre Bemerkungen und Anträge auf Zusatzinformationen ein.

Die Zusatzinformationen und die Antworten auf die eingereichten Bemerkungen werden von der Kommission so weit wie möglich vor der Ausschusssitzung schriftlich übermittelt.

Artikel 6

Übermittlung von Strategiepapieren an die Paritätische Parlamentarische Versammlung

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF übermittelt das Sekretariat des Ausschusses der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung die Strategiepapiere zum gleichen Zeitpunkt zur Kenntnisnahme, zu dem sie den Delegationen im Ausschuss übermittelt werden.

Artikel 7

Stellungnahme des Ausschusses

(1)   Wird der Ausschuss um Stellungnahme ersucht, so hält er seine Beratungen unter den Bedingungen und nach den Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF bzw. von Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Internen Abkommens ab.

(2)   Kommt das mündliche Verfahren zur Anwendung und wird im Laufe der Sitzung eine inhaltliche Änderung an einem Maßnahmenentwurf vorgenommen oder kommen neue Fakten hinzu, so kann der Vorsitzende die Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das Ende der Sitzung oder auf eine spätere Sitzung verlegen.

(3)   Entscheidet sich der Vorsitzende in der in Absatz 2 beschriebenen Situation gegen die von einer Delegation oder mehreren Delegationen beantragte Verlegung der Abstimmung, so können diese Delegationen einen Vorbehalt einlegen, der innerhalb von höchstens drei Werktagen nach dem auf den Sitzungstag folgenden Tag aufgehoben werden kann. Nach Ablauf dieser Frist wird die Stellungnahme des Ausschusses als angenommen aktenkundig gemacht. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den endgültigen Standpunkt des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, dessen/deren Delegationen im Ausschuss einen Vorbehalt eingelegt hat/haben.

(4)   Auf Antrag einer Delegation kann die Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt vertagt werden, wenn die dazugehörigen Unterlagen den Ausschussmitgliedern nicht innerhalb der Fristen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 übermittelt worden sind. In diesem Fall kann der Vorsitzende beschließen, die Konsultationsfrist zu verlängern, jedoch höchstens bis zum Ende der nächsten Sitzung. Gegebenenfalls kann auf das schriftliche Verfahren nach Artikel 11 zurückgegriffen werden.

Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ausschussmitglieds kann der Ausschuss jedoch mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, diesen Punkt aufgrund seiner Dringlichkeit auf der Tagesordnung zu belassen.

(5)   Bei der Prüfung von jährlichen Aktionsprogrammen kann jede Delegation die Streichung eines Projekts oder Programms aus dem jährlichen Aktionsprogramm beantragen. Wird dieser Antrag von einer Sperrminorität der Delegationen im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, so wird das jährliche Aktionsprogramm von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF ohne das betreffende Projekt bzw. Programm angenommen. Das gestrichene Projekt bzw. Programm wird dem Ausschuss außerhalb des jährlichen Aktionsprogramms in Form eines Finanzierungsvorschlags erneut vorgelegt, der dann von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF angenommen wird, es sei denn, die Kommission will das Projekt bzw. Programm im Einklang mit den Standpunkten der Delegationen im Ausschuss nicht weiterverfolgen.

Artikel 8

Meinungsaustausch

(1)   Nach Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF findet im Ausschuss ein Meinungsaustausch über die allgemeinen Schlussfolgerungen der operationellen Überprüfungen und des jährlichen Berichts nach Artikel 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF statt. Ferner kann jede Delegation einen Meinungsaustausch über die Evaluierungen nach Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF verlangen.

Jede Delegation kann die Kommission jederzeit auffordern, dem Ausschuss Informationen vorzulegen und einen Meinungsaustausch über die Fragen abzuhalten, die mit den in Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF beschriebenen Aufgaben zusammenhängen.

(2)   Dieser Meinungsaustausch kann dazu führen, dass die Delegationen Empfehlungen aussprechen, diesen trägt die Kommission Rechnung. Die Beiträge werden im Protokoll des Ausschusses festgehalten. Ein Beitrag, den eine qualifizierte Mehrheit der Delegationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, wird als Empfehlung aktenkundig gemacht.

Artikel 9

Vertretung und Beschlussfähigkeit

(1)   Jede Delegation zählt als ein Ausschussmitglied. Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung seiner Delegation und teilt seine Entscheidung dem Vorsitzenden mit.

(2)   Mit Zustimmung des Vorsitzenden können sich die Delegationen auf Kosten des betreffenden Mitgliedstaats von regierungsunabhängigen Sachverständigen begleiten lassen. Grundlage für die Zustimmung des Vorsitzenden ist die vorherige schriftliche Mitteilung der Delegierten an das Sekretariat des Ausschusses, dass sie sich bei einem bestimmten Tagesordnungspunkt begleiten lassen wollen. Erhebt der Vorsitzende vor der betreffenden Ausschusssitzung keine Einwände gegen die Teilnahme eines Sachverständigen, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3)   Eine Delegation kann gegebenenfalls einen weiteren Mitgliedstaat vertreten. Der Vorsitzende wird hiervon von der Delegation, die sich vertreten lässt, spätestens vor Beginn der Sitzung schriftlich in Kenntnis gesetzt.

(4)   Der Ausschuss kann gültige Beschlüsse fassen, wenn die für die Abgabe einer Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung für den 10. EEF erforderliche Zahl von Ausschussmitgliedern anwesend ist.

Artikel 10

Zulassung von Dritten

(1)   Der Vorsitzende kann auf Antrag einer Delegation oder von sich aus die Anhörung von Sachverständigen zu spezifischen Fragen beschließen.

(2)   Die Sachverständigen, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 2 genannten, sind bei den Abstimmungen des Ausschusses nicht zugegen und nehmen nicht daran teil.

Artikel 11

Schriftliches Verfahren

(1)   Für Maßnahmenentwürfe, die im schriftlichen Verfahren vorgelegt werden, wird den Delegationen eine Frist von 15 Werktagen ab dem Tag der Versendung des Maßnahmenentwurfs gewährt, um ihnen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Teilt eine Delegation innerhalb der dabei festgesetzten Frist nicht mit, dass sie den Maßnahmenentwurf ablehnt oder sich der Stimme enthält, so gilt ihre Zustimmung zu dem Entwurf als erteilt.

In dringenden oder äußerst dringenden Fällen gelten die Fristen von Artikel 5 Absätze 2 und 3. Dringende oder äußerst dringende Fälle müssen von der Kommission schriftlich hinreichend begründet werden. In äußerst dringenden Fällen gilt die Zustimmung der Delegationen erst dann als erteilt, wenn sie ausdrücklich mitgeteilt worden ist. Ist innerhalb von 48 Stunden keine Mitteilung eingegangen, so gilt dies als Enthaltung.

(2)   Beantragt ein Ausschussmitglied jedoch, dass der Maßnahmenentwurf in einer Ausschusssitzung geprüft wird, so wird das schriftliche Verfahren eingestellt und der Maßnahmenentwurf in der nächsten Sitzung des Ausschusses beraten.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Ausschussmitglieder schriftlich über das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens, sobald der betreffende Beschluss angenommen ist.

Artikel 12

Sekretariatsgeschäfte

Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

Artikel 13

Protokoll und Sitzungsbericht

Über jede Sitzung wird ein Protokoll erstellt, für das der Vorsitzende verantwortlich ist und das die Stellungnahmen zu den Maßnahmenentwürfen sowie die in der Sitzung geäußerten Standpunkte enthält. Das Protokoll wird den Ausschussmitgliedern innerhalb von 15 Werktagen übermittelt.

Die Delegationen teilen dem Vorsitzenden etwaige Bemerkungen in Bezug auf das Protokoll schriftlich mit. Hiervon wird der Ausschuss unterrichtet; kommt keine Einigung zustande, so wird die vorgeschlagene Änderung im Ausschuss erörtert. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so wird der Änderungsvorschlag dem Protokoll als Anlage beigefügt.

Artikel 14

Anwesenheitsliste

(1)   In jeder Sitzung erstellt der Vorsitzende eine Anwesenheitsliste, in der anzugeben ist, welcher Behörde oder welchem Organ die Teilnehmer angehören. Die Anwesenheitsliste wird im Laufe der Sitzung an die Teilnehmer verteilt.

(2)   Zu Beginn jeder Sitzung muss jede Delegation, deren Teilnahme an der Arbeit bei einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu einem Interessenkonflikt führt, dies dem Vorsitzenden mitteilen. Die Delegationsmitglieder, die keiner Behörde und keinem Organ eines Mitgliedstaats angehören, unterschreiben eine Erklärung, in der sie bescheinigen, dass ihre Teilnahme nicht zu einem Interessenkonflikt führt.

Besteht ein solcher Interessenkonflikt, so verzichtet das Mitglied auf Aufforderung des Vorsitzenden darauf, an der Beratung der betreffenden Tagesordnungspunkte teilzunehmen.

Artikel 15

Schriftverkehr

(1)   Der den Ausschuss betreffende Schriftverkehr ist an die Kommission, zu Händen des Sekretariats des Ausschusses, zu richten.

(2)   Der vom Sekretariat an die Delegationen gerichtete Schriftverkehr ist auf dem schnellsten und zuverlässigsten elektronischen Weg auch der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln.

(3)   Abgesehen von Ausnahmefällen wird der Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Delegationen in beiden Richtungen mithilfe der für diesen Zweck vorgesehenen EDV-Anwendung übermittelt.

Artikel 16

Transparenz

(1)   Die bei der Kommission geltenden Grundsätze und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gelten auch für den EEF-Ausschuss. Ist der Antrag auf Zugang an einen Mitgliedstaat gerichtet, so handelt dieser gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1).

(2)   Die Beratungen des Ausschusses sind für alle Teilnehmer vertraulich.

Artikel 17

Kosten

(1)   Die Kosten für die Arbeit des Ausschusses, einschließlich der Reisekosten für einen Teilnehmer je Mitgliedstaat, werden von der Kommission getragen.

Soweit im Rahmen der Mittelausstattung möglich, übernimmt die Kommission auf Antrag einer Delegation die Reisekosten für zwei ihrer Mitglieder.

(2)   Die Kommission kann den nach Artikel 8 Absatz 1 eingeladenen Sachverständigen die Reise- und Aufenthaltskosten erstatten.

(3)   Die Kommission stellt dem Ausschuss die für seine Arbeit erforderlichen Räume und Sachmittel zur Verfügung.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.