ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 63

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
7. März 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 208/2008 der Kommission vom 6. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 209/2008 der Kommission vom 6. März 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf Sc 47) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

3

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/39/EG der Kommission vom 6. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/203/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007—2012

14

 

 

Kommission

 

 

2008/204/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4545)  ( 1 )

16

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Rat

 

 

2008/205/EG

 

*

Empfehlung des Rates vom 3. März 2008 zur Anpassung der Empfehlung 98/376/EG betreffend einen Parkausweis für Behinderte wegen des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

43

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2008/206/JI des Rates vom 3. März 2008 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Vorschriften für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP)

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 208/2008 DER KOMMISSION

vom 6. März 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. März 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

JO

72,2

MA

56,3

TN

120,5

TR

90,9

ZZ

85,0

0707 00 05

EG

178,8

TR

199,4

ZZ

189,1

0709 90 70

MA

98,7

TR

156,2

ZZ

127,5

0709 90 80

EG

238,6

ZZ

238,6

0805 10 20

EG

44,7

IL

55,5

MA

56,9

TN

50,6

TR

87,7

ZZ

59,1

0805 50 10

EG

95,9

IL

110,2

TR

126,9

ZZ

111,0

0808 10 80

AR

97,3

CA

73,8

CN

92,5

MK

42,4

US

107,1

UY

89,9

ZZ

83,8

0808 20 50

AR

78,8

CL

81,3

CN

58,4

US

123,2

ZA

95,0

ZZ

87,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 209/2008 DER KOMMISSION

vom 6. März 2008

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf Sc 47) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae (NCYC Sc 47) (Biosaf Sc 47) als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine.

(4)

Die Verwendung der Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47 wurde zugelassen für Milchkühe durch die Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission (2), für Mastrinder durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2003 der Kommission (3), für Ferkel (entwöhnt) durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission (4), für Säne durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission (5), für Mastkaninchen durch die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission (6), für Pferde durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission (7), für Milchziegen und Milchschafe durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission (8) und für Mastlämmer durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2006 der Kommission (9).

(5)

Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung der Zubereitung für Mastschweine wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) gelangt in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2007 zu dem Schluss, dass die Sicherheit dieses Zusatzstoffs für Verbraucher, Anwender und Umwelt bereits durch ihre vorausgehenden Stellungnahmen festgestellt wurde (10). Ferner bestätigt die Behörde, dass die Verwendung der Zubereitung keine Gefahr für diese zusätzliche Tierkategorie darstellt und dass der Einsatz der Zubereitung bei Mastschweinen eine Verbesserung der Leistungsparameter bewirken kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 15.

(4)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3).

(5)  ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18).

(6)  ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 496/2007 (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 9).

(7)  ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 6.

(8)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 3.

(9)  ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 28.

(10)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit und Wirksamkeit von Biosaf Sc 47 (Saccharomyces cerevisiae) als Futterzusatzstoff für Mastschweine. The EFSA Journal (2007) 585, S. 1—9.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff (Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt vom 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1702

Société Industrielle Lesaffre

Saccharomyces cerevisiae

NCYC Sc 47

(Biosaf Sc 47)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens: 5 × 109 KBE/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47

 

Analysemethoden (1)

Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Chloramphenicol-Agars auf Grundlage des Verfahrens nach ISO 7954.

Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

Mastschweine

1,25 × 109

1,00 × 1010

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

27. März 2018


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


RICHTLINIEN

7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/6


RICHTLINIE 2008/39/EG DER KOMMISSION

vom 6. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission (2) ist eine Einzelrichtlinie im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(2)

Die Richtlinie 2002/72/EG enthält ein Verzeichnis der Stoffe, darunter insbesondere Zusatzstoffe und Monomere, aus denen diese Materialien und Gegenstände hergestellt werden dürfen, und Vorschriften über Einschränkungen ihrer Verwendung, über die Kennzeichnung sowie die Unterrichtung der Verbraucher oder der Lebensmittelunternehmer über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Materialien und Gegenstände.

(3)

Das derzeitige Verzeichnis der Zusatzstoffe ist insofern unvollständig, als es nicht sämtliche Stoffe enthält, die derzeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/72/EG gilt das Verzeichnis der Zusatzstoffe als unvollständig, bis die Kommission gemäß Artikel 4a beschließt, dass es zu einer gemeinschaftlichen Positivliste zulässiger Zusatzstoffe umgewandelt wird.

(5)

Für diejenigen Zusatzstoffe, die derzeit in den Mitgliedstaaten zugelassen sind, lief die Frist für die Vorlage von Daten für die Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“ genannt) im Hinblick auf ihre Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis am 31. Dezember 2006 ab. Daher kann jetzt das Datum, zu dem das Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe zu einer Positivliste wird, festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der Zeit, die die Behörde zur Bewertung aller rechtzeitig vorgelegten gültigen Anträge braucht, dürfte dieses Datum Januar 2010 sein.

(6)

Außerdem sollte geklärt werden, welche Rolle das vorläufige Verzeichnis gemäß Artikel 4a Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2002/72/EG spielt und wie es aktualisiert werden soll. Das vorläufige Verzeichnis enthält diejenigen Zusatzstoffe, für die die erforderlichen Daten rechtzeitig und gemäß den Anforderungen der Behörde vorgelegt wurden, über deren Aufnahme in die Positivliste jedoch noch keine Entscheidung getroffen wurde.

(7)

Dieses vorläufige Verzeichnis dient zur Information der Öffentlichkeit über die Zusatzstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe derzeit bewertet werden. Da nicht abzusehen ist, ob die Bewertungen aller im vorläufigen Verzeichnis aufgeführten Zusatzstoffe bis zu dem Datum abgeschlossen sein werden, zu dem das Verzeichnis der Zusatzstoffe zu einer Positivliste wird, sollte es möglich sein, diese Zusatzstoffe weiterhin gemäß nationalen Rechtsvorschriften zu verwenden, bis ihre Bewertung abgeschlossen und eine Entscheidung über ihre Aufnahme in die Positivliste der Zusatzstoffe getroffen wurde.

(8)

Wird ein im vorläufigen Verzeichnis aufgeführter Zusatzstoff in das Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe aufgenommen oder wird entschieden, dass er nicht in das Gemeinschaftsverzeichnis aufgenommen wird, so sollte dieser Zusatzstoff aus dem vorläufigen Verzeichnis der Zusatzstoffe gestrichen werden.

(9)

Fordert die Behörde während der Prüfung der Daten zusätzliche Informationen über einen im vorläufigen Verzeichnis aufgeführten Zusatzstoff an, so sollte dieser Zusatzstoff weiter im vorläufigen Verzeichnis geführt werden, bis eine Entscheidung darüber getroffen ist, sofern die Informationen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist geliefert werden.

(10)

Aufgrund neuer Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Risikobewertung von Monomeren und Zusatzstoffen, die von der Behörde bewertet wurden (3), sollten bestimmte auf einzelstaatlicher Ebene zugelassene Zusatzstoffe sowie neue Monomere und Zusatzstoffe in das Gemeinschaftsverzeichnis zugelassener Stoffe aufgenommen werden. Für andere Stoffe sollten die bereits auf Gemeinschaftsebene festgelegten Beschränkungen und/oder Spezifikationen aufgrund der vorliegenden neuen Erkenntnisse geändert werden. Die Anhänge II, III, IVa, V und VI der Richtlinie 2002/72/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Mit der Richtlinie 2005/79/EG der Kommission (4) wurde der Zusatzstoff Ref.-Nr. 30340 mit der Bezeichnung 12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-bis(acetoxy)propylester und der CAS-Nr. 330198-91-9 in das Verzeichnis der Zusatzstoffe aufgenommen. Die in die Richtlinie aufgenommene Bezeichnung und CAS-Nummer geben nur den Hauptbestandteil dieser Zusatzstoffmischung wieder, für die der Antrag gestellt wurde. Die Stellungnahme der Behörde bezieht sich jedoch auf die Mischung der in dem Antrag genannten einzelnen Stoffe und nicht nur auf ihren Hauptbestandteil. Die Stoffmischung ist jetzt im CAS-Register unter der CAS-Nr. 736150-63-3 und der Bezeichnung „Ester von hydrierten Ricinusölmonoglyceriden mit Essigsäure“ registriert. Daher sollte die Bezeichnung und die CAS-Nummer zur Aktualisierung der Zulassung für alle in der Mischung enthaltenen Stoffe geändert werden. Unter Berücksichtigung der Änderung der Bezeichnung wird eine neue Ref-Nr. 55910 zugewiesen. Da der Stoff jetzt unter die Ref-Nr. 55910 fällt, sollte die Ref-Nr. 30340 gestrichen werden.

(12)

Folglich sollte die Richtlinie 2002/72/EG dahin gehend aktualisiert werden, dass neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Risikobewertung von Stoffen, die von der Behörde evaluiert wurden, berücksichtigt werden, dass das Datum, zu dem das Verzeichnis der Zusatzstoffe zu einer Positivliste wird, festgelegt wird und dass die Rolle des vorläufigen Verzeichnisses der Zusatzstoffe geklärt wird.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anhang III enthält ein Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe, die unter Einhaltung der dort genannten Beschränkungen und/oder Spezifikationen bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen.

Bis 31. Dezember 2009 dürfen Zusatzstoffe, die nicht im Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe aufgeführt sind, weiterhin gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden.

Ab 1. Januar 2010 dürfen nur im Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe aufgeführte Zusatzstoffe zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden (Positivliste).“

2.

Artikel 4a wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission veröffentlicht spätestens am 11. April 2008 ein vorläufiges Verzeichnis der Zusatzstoffe, die von der Behörde derzeit evaluiert werden. Das Verzeichnis wird auf dem aktuellen Stand gehalten.

(4)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 dürfen Zusatzstoffe, die nicht in dem dort genannten Gemeinschaftsverzeichnis aufgeführt sind, nach dem 1. Januar 2010 gemäß den nationalen Rechtsvorschriften weiterverwendet werden, solange sie in dem vorläufigen Verzeichnis aufgeführt sind.“

b)

Es wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6)   Ein Zusatzstoff wird aus dem vorläufigen Verzeichnis gestrichen:

a)

wenn er in das Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe aufgenommen wurde oder

b)

wenn die Kommission entschieden hat, den Zusatzstoff nicht in das Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe aufzunehmen, oder

c)

wenn die Behörde während der Prüfung der Daten weitere Informationen anfordert und diese Informationen nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist geliefert werden.“

3.

Die Anhänge II, III, IVa, V und VI werden entsprechend den Anhängen I, II, III, IV und V dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 7. März 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Sie wenden die genannten Vorschriften so an, dass

a)

der Handel mit und die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ab 7. März 2009 ermöglicht werden;

b)

Herstellung und Einfuhr in die Gemeinschaft von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ab dem 7. März 2010 verboten werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. März 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/19/EG (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 50).

(3)  The EFSA Journal (2007) 555 bis 563, S. 1—32.

The EFSA Journal (2007) 516 bis 518, S. 1—12.

The EFSA Journal (2007) 452 bis 454, S. 1—10.

The EFSA Journal (2006) 418 bis 427, S. 1—25.

(4)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 35.


ANHANG I

Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe werden in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„15404

000652-67-5

1,4:3,6-Dianhydrosorbitol

SML = 5 mg/kg. Nur zu verwenden als Comonomer in Polyethylenisosorbidterephthalat.

19180

000099-63-8

Isophthalsäuredichlorid

SML(T) = 5 mg/kg (43) (berechnet als Isophthalsäure).

26305

000078-08-0

Vinyltriethoxysilan

SML = 0,05 mg/kg. Nur zu verwenden als Oberflächenbehandlungsmittel.“

b)

Für die folgenden Monomere und Ausgangsstoffe wird der Inhalt der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„19150

000121-91-5

Isophthalsäure

SML (T) = 5 mg/kg (43)“


ANHANG II

Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zusatzstoffe werden in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„38875

002162-74-5

Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimid

SML = 0,05 mg/kg. Nur zur Verwendung hinter einer PET-Schicht.

45703

491589-22-1

cis-1,2-Cyclohexandicarbonsäure, Calciumsalz

SML = 5 mg/kg

48960

9,10-Dihydroxystearinsäure und ihre Oligomere

SML = 5 mg/kg

55910

736150-63-3

Ester von hydrierten Ricinusölmonoglyceriden mit Essigsäure

 

60025

Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere aus 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Octen

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten. Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen.

62280

009044-17-1

Isobutylen-Buten-Copolymer

 

70480

000111-06-8

Palmitinsäurebutylester

 

76463

Polyacrylsäure, Salze

SML(T) = 6 mg/kg (36) (für Acrylsäure).

76723

167883-16-1

Polydimethylsiloxan mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit Dicyclohexylmethan-4,4′-di-isocyanat

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

76725

661476-41-1

Polydimethylsiloxan, mit 3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer mit 1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexan

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.

77732

Polyethylenglycol (EO = 1-30, typischerweise 5)-ether von Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-acrylat

SML = 0,05 mg/kg. Nur zur Verwendung in PET.

77733

Polyethylenglycol (EO = 1-30, typischerweise 5)-ether von Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxyphenyl)-acrylat

SML = 0,05 mg/kg. Nur zur Verwendung in PET.

77897

Polyethylenglycol (EO = 1-50)-monoalkylether (linear und verzweigt, C8—C20)-sulfat, Salze

SML = 5 mg/kg

89120

000123-95-5

Stearinsäurebutylester

 

95858

Wachse, paraffinisch, raffiniert, aus Erdöl oder aus synthetischen Kohlenwasserstoffen gewonnen

SML = 0,05 mg/kg. Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten. Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen.“

b)

Für die folgenden Zusatzstoffe wird der Inhalt der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„39815

182121-12-6

9,9-Bis(methoxymethyl)fluoren

SML = 0,05 mg/kg

66755

002682-20-4

2-Methyl-4-isothiazolin-3-on

SML = 0,5 mg/kg. Nur zur Verwendung in wässrigen Polymerdispersionen und -emulsionen und bei Konzentrationen, die nicht zu antimikrobieller Wirkung an der Oberfläche des Polymers oder im Lebensmittel selbst führen.“

c)

Die folgenden Zusatzstoffe werden gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„30340

330198-91-9

12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-Bis(acetoxy)propylester“

 

2.

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zusatzstoffe werden in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„34130

Alkyl-Dimethylamine, linear mit gerader Anzahl von Kohlenstoffatomen (C12—C20)

SML = 30 mg/kg

53670

032509-66-3

Ethylenglycol-bis-[3,3-bis-(3-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)-butyrat]

SML = 6 mg/kg“

b)

Für die folgenden Zusatzstoffe wird der Inhalt der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„72081/10

Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

Die Spezifikationen in Anhang V sind einzuhalten.“


ANHANG III

In Anhang IVa der Richtlinie 2002/72/EG werden die folgenden Stoffe in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

„34130

Alkyl-Dimethylamine, linear mit gerader Anzahl von Kohlenstoffatomen (C12—C20)

39815

182121-12-6

9,9-Bis(methoxymethyl)fluoren

53670

032509-66-3

Ethylenglycol-bis-[3,3-bis-(3'-tert-butyl-4'-hydroxyphenyl)-butyrat]“


ANHANG IV

In Anhang V Teil B der Richtlinie 2002/72/EG werden die folgenden neuen Spezifikationen in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

Sonstige Spezifikationen

„60025

Spezifikationen:

Viskosität mindestens 3,8 cSt bei 100 °C

durchschnittliches Molekulargewicht > 450

76723

Spezifikationen:

Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 sollte 1,5 Gew.-% nicht übersteigen.

76725

Spezifikationen:

Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 sollte 1 Gew.-% nicht übersteigen.

95858

Spezifikationen:

Durchschnittliches Molekulargewicht mindestens 350

Viskosität mindestens 2,5 cSt bei 100 °C

Der Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: nicht mehr als 40 Gew.-%.“


ANHANG V

Anhang VI der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anmerkung 36 erhält folgende Fassung:

„(36)

SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationsgrenzwerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10690, 10750, 10780, 10810, 10840, 11470, 11590, 11680, 11710, 11830, 11890, 11980, 31500 und 76463.“

2.

Anmerkung 43 wird hinzugefügt:

„(43)

SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationsgrenzwerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19150 und 19180.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007—2012

(2008/203/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eingedenk der mit der Gründung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt) verfolgten Ziele, und damit diese ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt, wie dies in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen ist.

(2)

Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz sollte zu den durch diesen Rahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören.

(3)

Der Mehrjahresrahmen sollte im Einklang mit den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen.

(4)

Er sollte den finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung tragen; seine Anwendung sollte nur im Rahmen des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts erfolgen.

(5)

Der Mehrjahresrahmen sollte Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (2) errichtet wurde, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) eingerichtet wurde, sowie der europäische Bürgerbeauftragte; den diesbezüglichen Zielen ist daher Rechnung zu tragen.

(6)

Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat der Agentur für Grundrechte auf dessen Tagung vom 12./13. Juli 2007 angehört; dieser hat mit Schreiben vom 25. Juli 2007 schriftliche Bemerkungen übermittelt.

(7)

In diesem Mehrjahresrahmen sind die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur festgelegt, während verschiedene ständige Aufgaben der Agentur in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 definiert sind, unter anderem die Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen und die aktive Information über die eigene Tätigkeit.

(8)

Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig werden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Mehrjahresrahmen

(1)   Ein Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt) wird für den Zeitraum 2007—2012 festgelegt.

(2)   Die Agentur führt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben in den in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.

Artikel 2

Themenbereiche

Die Themenbereiche sind:

a)

Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz;

b)

Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten sowie alle Kombinationen dieser Gründe (Mehrfachdiskriminierung);

c)

Entschädigung von Opfern;

d)

die Rechte des Kindes einschließlich des Kinderschutzes;

e)

Asyl, Zuwanderung und Integration von Migranten;

f)

Visa und Grenzkontrolle;

g)

Teilhabe der Bürger der Union am demokratischen Funktionieren der EU;

h)

Informationsgesellschaft und insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz von personenbezogenen Daten;

i)

Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung.

Artikel 3

Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

(1)   Bei der Umsetzung dieses Rahmens gewährleistet die Agentur nach den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

(2)   Insbesondere koordiniert die Agentur nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 und dem darin genannten Abkommen ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates.

(3)   Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass die übergreifenden Ziele des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen darin bestehen, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren.

(4)   Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in Bezug auf Menschenrechtsfragen im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Europäischen Datenschutzbeauftragten wahr, der im Einklang mit seinen Aufgaben und Befugnissen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sicherzustellen hat, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, von den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft geachtet werden.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. MATE


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


Kommission

7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2007

über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4545)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/204/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 21. Dezember 2005 hat Frankreich der Kommission die Grundzüge des Reformvorhabens für die Finanzierung der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten vorgestellt.

(2)

Am 2. März 2006 hat Frankreich per E-Mail den Anmeldungsentwurf für die Reform zugesandt. Eine Voranmeldungssitzung fand am 29. März 2006 statt; auf dieser Sitzung betonte die Kommission, dass der Anmeldungsentwurf in weiten Teilen unvollständig sei und teilte die fehlenden Punkte mit. Am 7. April 2006 übermittelte Frankreich der Kommission einen Teil der fehlenden Informationen.

(3)

Am 23. Juni 2006 meldete Frankreich bei der Kommission die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten („die Reform“) gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag an und teilte dabei mit, dass die in der Anmeldung beschriebene Reform ihrer Ansicht nach keine Beihilfeelemente nach Artikel 87 Absatz 1 des Vertrages enthält.

(4)

Am 20. Juli 2006 sandte die Kommission ein Auskunftsersuchen an Frankreich, das sowohl die angemeldete Reform als auch mögliche Ausgleichsmaßnahmen, von denen La Poste möglicherweise in der Vergangenheit begünstigt war, betraf. Frankreich übermittelte seine Antwort am 17. August 2006.

(5)

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 unterrichtete die Kommission Frankreich über ihren Beschluss, gegen die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten.

(6)

Frankreich nahm mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 Stellung.

(7)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern.

(8)

Die Kommission hat Äußerungen von […] (3) erhalten, die an Frankreich weitergeleitet wurden. Die Stellungnahmen Frankreichs zu diesen Äußerungen gingen am 27. Februar 2007 ein.

(9)

Die Kommission richtete am 12. März 2007 und am 30. Mai 2007 zusätzliche Fragen an Frankreich. Die Antworten Frankreichs gingen am 27. April 2007 bzw. am 8. Juni 2007 ein.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   Der Hintergrund der Liberalisierung des Postsektors

(10)

Der Zweck der Gemeinschaftspolitik im Postsektor besteht darin, den Binnenmarkt für Postdienste zu vollenden und durch einen geeigneten Regulierungsrahmen dafür zu sorgen, dass allen Bürgern der Gemeinschaft unionsweit leistungsfähige, zuverlässige und hochwertige Postdienste zur erschwinglichen Preisen zur Verfügung stehen. Die Bedeutung der Postdienste sowohl für den wirtschaftlichen Wohlstand als auch für den sozialen Zusammenhalt und das soziale Wohlergehen der Gemeinschaft machen den Postsektor zu einem gemeinschaftspolitischen Maßnahmenschwerpunkt.

(11)

Diese gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Postdienste wurden mit einer Rahmenrichtlinie für den Postsektor, der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (4), die den Gesamtrahmen für die Regulierung des europäischen Postsektors bildet, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(12)

Die Richtlinie 97/67/EG, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG (5), legt die Phasen zur schrittweisen und kontrollierten Öffnung des Marktes fest und schränkt die Bereiche der reservierbaren Dienste weiter ein. Entsprechend der Richtlinie 97/67/EG können die Mitgliedstaaten folgende Briefsendungen vom Wettbewerb ausnehmen:

a)

ab 1. Januar 2003 Briefsendungen mit einem Gewicht bis 100 Gramm, deren Preis unter dem Dreifachen des Standardtarifs liegt (dies entspricht einer geschätzten Marktöffnung von rund 9 %);

b)

ab 1. Januar 2006 Briefsendungen mit einem Gewicht bis 50 Gramm, deren Preis unter dem Zweieinhalbfachen des Standardtarifs liegt (dies entspricht einer geschätzten zusätzlichen Marktöffnung von rund 7 %).

(13)

Im Oktober 2006 legt die Kommission einen Vorschlag (6) vor, die Postmärkte der Gemeinschaft bis 2009 vollständig zu öffnen, was mit dem Zieltermin übereinstimmt, der in der Richtlinie 97/67/EG genannt wurde.

(14)

In Frankreich umfasst der postalische Universaldienst den reservierten Bereich (Inlands- und grenzüberschreitende Briefsendungen einschließlich Direktwerbung mit den in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Gewichts-/Preisgrenzen) und, auf nationaler und internationaler Ebene, einen Zustelldienst für Paketsendungen mit einem Gewicht bis 20 kg, die gesamte Presse und Einschreibe-, Wert- und Nachsendungen.

(15)

Ein Merkmal des französischen Marktes ist die Bedeutung des Wettbewerbs auf vorgelagerten Märkten (wie das „Worksharing“). Bei den nachgelagerten Tätigkeiten entwickelt sich der Wettbewerb, insbesondere aufgrund der Maßnahmen von Unternehmen des Pressesektors, sowohl bei den Postwurfsendungen als auch bei adressierten Postsendungen. Im Bereich der Massensendungen sind in großen Städten bei Sendungen über 50 g lokale Unternehmen tätig. Die Märkte für Expresssendungen und Pakete („parcels“) sind liberalisiert; auf ihnen stehen nationale und internationale Unternehmen im Wettbewerb (7).

2.2.   Begünstigte

(16)

Durch das französische Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationswesens (im Folgenden „Gesetz von 1990“) wurde die frühere Generaldirektion für Telekommunikation in zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts umgewandelt: La Poste und France Télécom.

(17)

Seit dem 1. Januar 1991 hat La Poste den Status eines unabhängigen öffentlichen Betreibers (exploitant autonome de droit public). Im Rahmen eines Planvertrages mit dem französischen Staat ist La Poste in den Bereichen Briefpost, Express-/Paketpost, Finanzdienstleistungen und Postfilialnetz (Grand Public) tätig.

(18)

La Poste und ihre Tochtergesellschaften bilden eine öffentliche Gruppe, die unter den Bedingungen, die durch die für jeden Tätigkeitsbereich geltenden Vorschriften festgelegt werden, Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrnimmt und wettbewerbsbestimmte Tätigkeiten ausübt.

(19)

In Anwendung der Richtlinie 97/67/EG wurde La Poste durch das Rahmengesetz Nr. 99-533 vom 25. Juni 1999 über Raumordnung und nachhaltige Entwicklung als Anbieter des postalischen Universaldienstes in Frankreich benannt. Sie gewährleistet im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr den öffentlichen Postdienst, der den postalischen Universaldienst umfasst und insbesondere die öffentliche Dienstleistung der Beförderung und Zustellung von Presseerzeugnissen, der unter die im Code des postes et des communications électroniques (Gesetzbuch über das Postwesen und elektronische Medien) vorgesehene Sonderregelung fällt. Sie übernimmt weiterhin alle anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen, Briefsendungen jeder Art und Warensendungen. Sie übt ihre Finanzaktivitäten zu den Bedingungen von Artikel L. 518-25 des Code monétaire et financier (Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen) aus.

(20)

Der Umsatz von La Poste setzt sich folgendermaßen zusammen (Quelle: Geschäftsbericht der Gruppe La Poste, 2005):

Image

(21)

Die Kunden von La Poste teilen sich in Geschäftskunden, mit denen sie 90 % ihrer Geschäfte in den Bereichen Briefpost und Pakete/Express tätigt, und Privatkunden, die die restlichen 10 % des Umsatzes dieser Bereiche ausmachen. Bei den Finanzdienstleistungen werden dagegen 95 % des Nettobankergebnisses mit Privatkunden erwirtschaftet.

(22)

Die Mitarbeiter von La Poste gehören zwei unterschiedlichen Statuskategorien an:

i)

die Beamten, die dem öffentlichen Dienst angehören. Als La Poste durch das Gesetz von 1990 die Rechtspersönlichkeit erhielt, ging dies nicht mit einer Änderung des Status des bei La Poste beschäftigten Verwaltungspersonals einher; der Staat hat sich verpflichtet, den Beamten von La Poste ihren Beamtenstatus zu garantieren;

ii)

die privatrechtlich Beschäftigten.

(23)

Das Personal von La Poste setzt sich folgendermaßen zusammen (Quelle: Finanzbericht der Gruppe La Poste, 2005):

(in Äquivalent Mitarbeiter/Jahr)

31.12.2005

31.12.2004

Beamte

180 558

190 261

Vertragsangestellte

122 847

119 025

Summe

303 405

309 286

(24)

Seit 1990 hat La Poste immer weniger Beamte und stattdessen im Wesentlichen privatrechtlich Beschäftigte eingestellt. So hat La Poste innerhalb der Grenzen, die durch die Achtung des Beamtenstatus und die gesetzlichen Zwänge vorgegeben sind, einen Prozess zur schrittweisen Änderung des Personalstatus eingeleitet und die in Pension gehenden Beamten durch privatrechtlich Beschäftigte ersetzt. La Poste plant, die Ersetzung von Beamten durch privatrechtlich Beschäftigte in den nächsten Jahren, in denen zahlreiche Beamte in den Ruhestand verabschiedet werden, fortzusetzen.

2.3.   Maßnahmen

2.3.1.   Beschreibung der Finanzierung der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten vor dem Gesetz von Dezember 2006

(25)

Das Ruhegehaltssystem für Beamte wird durch den Code des pensions civiles et militaires de retraite (Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten) geregelt.

(26)

Nach Angaben des Rechnungshofes (8) umfasst dieses System einen Ruhegehaltseinbehalt (7,85 %) sowie einen Arbeitgeberbeitrag zulasten der öffentlichen Einrichtungen, die abgeordnete Beamte beschäftigen (33 %). Einen „Arbeitgeber“-Beitragssatz für die vom Staat beschäftigten Beamten gibt es dagegen juristisch gesehen nicht. Durch Vergleich der weiter zulasten des Staats gehenden Ruhegehaltsausgaben (nach Verrechnung mit Einnahmen aus den Gehaltseinbehalten) mit der Summe der an Beamte im aktiven Dienst gezahlten Besoldungen kann jedoch ein „Arbeitgeber“-Beitragssatz berechnet werden, der häufig als implizit bezeichnet wird (9). Nach Schätzungen des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie belief sich der implizite Beitragssatz zulasten des Staates als Arbeitgeber im Jahr 2003 auf 51,9 %, davon 44,7 % für Zivilbeamte und 91,8 % für Soldaten; bei den Zivilbeamten ist dieser Satz mehr als drei Mal so hoch wie der Satz, der sich aus den Rechtsvorschriften und tariflichen Vereinbarungen für privatrechtlich Beschäftigte ergibt (10).

(27)

Die bei La Poste beschäftigten Beamten gehören dem öffentlichen Dienst an. Gemäß Artikel 20 des Gesetzes Nr. 83-634 vom 13. Juli 1983 über die Rechte und Pflichten der Beamten fallen sie damit unter das Ruhegehaltssystem für das zivile und militärische Personal des Staates, das durch das Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten geregelt wird. Die bei La Poste beschäftigten Beamten genießen im Vergleich zu anderen Beamten keine besonderen Vorteile im Hinblick auf das Ruhegehalt. Darüber hinaus ist La Poste im Unterschied zu anderen öffentlichen Unternehmen nicht an besonderen Unternehmens- oder Branchenregelungen beteiligt.

(28)

Nach Artikel 30 des Gesetzes von 1990 (11) garantiert der französische Staat rechtlich den Status der bei La Poste beschäftigten Beamten und ist weiterhin für die Zahlung ihrer Ruhegehälter verantwortlich. Die an die Beamten, einschließlich der bei La Poste (12) beschäftigten Beamten, gezahlten Pensionsleistungen werden jedes Jahr im Finanzgesetz verabschiedet.

(29)

La Poste hat keinen Einfluss auf Entscheidungen zum Ruhegehaltssystem der bei ihr beschäftigten Beamten. Sie hat weder Einfluss auf die Höhe der Sozialabgaben noch auf das Niveau der gezahlten Leistungen.

(30)

Artikel 30 des Gesetzes von 1990 sieht vor, dass La Poste für die bei ihr beschäftigten Beamten das finanzielle Gleichgewicht der Sozialversicherung gewährleistet. Gemäß diesem Artikel muss La Poste somit voll für die vom Staat an ihre Beamten gezahlten Ruhegehälter aufkommen, indem sie dem Staat die gezahlten Beträge erstattet (nach Abzug der von den Beamten im aktiven Dienst entrichteten Sozialabgaben):

„Als Gegenleistung ist [La Poste (…) verpflichtet], an die Staatskasse zu zahlen:

a)

den von der Besoldung des Mitarbeiters einbehaltenen Betrag, dessen Satz durch Artikel L. 61 des Code des pensions civiles et militaires de retraite festgelegt wird;

b)

einen ergänzenden Beitrag, der die volle Übernahme der an ihre Mitarbeiter im Ruhestand gewährten und zu gewährenden Pensionsausgaben ermöglicht.“

(31)

Diese Art der Finanzierung weicht vom allgemeinen Recht ab. Denn der „Arbeitgeber“-Beitrag von La Poste ist im Rahmen eines leistungsbezogenen Versorgungssystems zu sehen, da er den Betrag der Ruhegehälter decken soll, die jedes Jahr vom Staat gezahlt werden, ohne an die Basis der Sozialbeiträge zahlenden Beamten im aktiven Dienst bei La Poste geknüpft zu sein. Im Unterschied zu einem unter das allgemeine Recht fallenden Arbeitgeber in einem Umlagesystem entrichtet La Poste keinen Beitrag mit befreiender Wirkung, sondern wurde durch das Gesetz von 1990 verpflichtet, das Ruhegehaltssystem für ihre Beamten auszugleichen.

(32)

Der „Vertrag über die Ziele und Fortschritte“ (contrat d’objectif et de progrès), der den Planvertrag zwischen dem französischen Staat und La Poste für den Zeitraum 1998—2001 darstellt und für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 verlängert wurde, sowie der „Vertrag über Leistungen und Konvergenzen“ (contrat de performances et de convergences) für den Zeitraum 2003—2007 haben diese Erstattung in konstanten Euro mit Stand von 1997 festgeschrieben (im Folgenden „Obergrenze von 1998“). Der Anteil der vom Staat gezahlten Ruhegehälter, der weder durch den „Arbeitgeber“-Beitrag von La Poste noch durch den Ruhegehaltseinbehalt der Beamten gedeckt ist, geht zulasten des Staates.

(33)

Die folgende Tabelle gibt in Mio. Euro die Beiträge an, die von La Poste seit 1998 an den Staat gezahlt wurden (festgeschrieben in konstanten Euro), und die Zahlungen des Staates im Rahmen der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten.

 

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

Angepasster Wert per 30.6.2006

Anpassungssatz

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Gezahlte Ruhegehälter (13)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Beitrag von La Poste („Arbeitgeber“-Beitrag)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Ruhegehaltseinbehalt (Beamte)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(34)

Der Gesamtbetrag der Belastung für Ruhegehälter, die zwischen 1998 und 2005 vom Staat übernommen wurde, beläuft sich somit nach Angaben Frankreichs mit Stand vom 30. Juni 2006 auf ca. […].

(35)

Ohne die Reform würde die Verpflichtung zur Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts, die auf La Poste lastet, dazu führen, dass eine Verbindlichkeit gegenüber dem Staat unter den außerbilanziellen Positionen des Abschlusses von La Poste ausgewiesen würde; bei der Umstellung auf den IFRS-Standard (International Financial Reporting Standard, Internationale Vorschriften für die Rechnungslegung), die spätestens 2007 erfolgen soll, würde diese als Rückstellungen verbucht. Da La Poste ein kapitalmarktorientiertes, aber nicht börsennotiertes Unternehmen ist, wurde beschlossen, dass es ab der Veröffentlichung der Halbjahresbilanz 2007 auf den IFRS-Standard umstellen wird.

(36)

Der Betrag der unter außerbilanziellen Positionen ausgewiesenen Verbindlichkeiten von La Poste für Anwartschaften der Beamten beläuft sich zum 31. Dezember 2005 auf 76 Mrd. Euro (davon 34 Mrd. für Anwartschaften von Beamten im aktiven Dienst). Frankreich vertritt die Auffassung, dass […] Mrd. Euro Anwartschaften entsprechen, die vor der Gründung von La Poste erworben wurden, d. h. zu einer Zeit, als die Haupttätigkeiten von La Post noch nicht für den Wettbewerb geöffnet waren.

(37)

Der schrittweise Rückgang der Einstellungen von Beamten seit 1990 (14) und die steigende Lebenserwartung führen automatisch dazu, dass La Poste seit 1990 einen im Verhältnis zur Besoldung der Beamten, die noch bei La Poste im aktiven Dienst sind, immer höheren Betrag für Ruhegehälter (15) zahlen muss.

(38)

Durch Artikel 76 des Gesetzes Nr. 2003-775 vom 21. August 2003 zur Reformierung der Ruhegehälter wurde die RAFP (Retraite Additionnelle de la Fonction Publique, Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst) eingeführt, ein öffentliches System der Zusatzversorgung, das seit dem 1. Januar 2005 verbindlich ist. Es handelt sich um ein kapitalgedecktes und mit Punktwerten arbeitendes Ruhegehaltssystem, das den Erwerb von Pensionsanwartschaften ermöglichen soll. Das System wird von einer öffentlichen Verwaltungseinrichtung unter staatlicher Aufsicht namens „Etablissement de retraite additionnelle de la fonction publique“ (Versorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes) verwaltet.

(39)

La Poste zahlt für die bei ihr beschäftigten Beamten in die RAFP ein und entrichtet an die Versorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes monatlich die Beiträge, die sie als Arbeitgeber zahlen muss, sowie die Beiträge der Beamten, die direkt von deren Bezügen einbehalten werden. Die „Arbeitgeber“-Beiträge von La Poste in die RAFP haben befreiende Wirkung.

(40)

Wie alle anderen Beamten können auch die bei La Poste beschäftigten Beamten die Vorruhestandsregelungen für Beamte in Anspruch nehmen: Altersteilzeit und Urlaub am Ende der Laufbahn.

(41)

Die Kosten dieser Vorruhestandsmaßnahmen werden für die bei ihr beschäftigten Beamten in voller Höhe von La Poste übernommen. Eine entsprechende Rückstellung für die an einer der Vorruhestandsmaßnahmen teilnehmenden Beamten wurde gebildet.

2.3.2.   Die Reform und der Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen

(42)

Die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten werden durch die Änderung von Artikel 30 des Gesetzes von 1990 und das per Dekret Nr. 90-1214 vom 29. Dezember 1990 angenommene Lastenheft von La Poste geschaffen. Artikel 46 dieses Lastenhefts sieht insbesondere die Modalitäten für die Erstattung der Pensionsaufwendungen, die aufgrund des Gesetzes von 1990 La Poste obliegen, an den Staat vor.

(43)

Die Umsetzung der Reform in innerstaatliches Recht setzt neben der Änderung dieser beiden Texte voraus, dass die Modalitäten für die Bestimmung und Zahlung des „Arbeitgeber“-Beitrags mit befreiender Wirkung präzisiert werden, den La Poste anstelle der Erstattung der Pensionsaufwendungen an den Staat leisten muss.

(44)

Die gesetzlichen Bestimmungen, die der Kommission als Entwurf im Anhang zu den Äußerungen Frankreichs zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens übermittelt wurden, wurden vom Parlament ohne Änderung verabschiedet und bilden heute Artikel 150 des Loi de finances rectificative (Finanzberichtigungsgesetz) für 2006 (16).

(45)

Diese Bestimmungen bewirken in diesem Stadium im Wesentlichen, dass dem von La Poste gezahlten „Arbeitgeber“-Beitrag eine befreiende Wirkung verliehen wird.

(46)

Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006 sieht auch das Prinzip des Satzes zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (Taux d’équité concurrentielle, TEC) vor; die Modalitäten der Berechnung und Zahlung des „Arbeitgeber“-Beitrags werden per Dekret festgelegt. Dieses Dekret wurde am 2. Januar 2007 veröffentlicht (17). Durch Artikel 150 werden im Übrigen die Finanzflüsse geändert, da der Beitrag nunmehr über das „Etablissement public national de financement des retraites de La Poste“ (Öffentliche Anstalt zur Finanzierung der Ruhegehälter von La Poste) (18) läuft und nicht mehr direkt an den Staat gezahlt wird.

(47)

Die Philosophie der angemeldeten Reform besteht nach Ansicht Frankreichs im Wesentlichen darin, dass der derzeitige Beitrag von La Poste durch einen Beitrag mit befreiender Wirkung ersetzt wird, mit dem die von La Poste getragenen Ruhegehaltsaufwendungen an die ihrer Wettbewerber angeglichen werden.

(48)

Die Reform sieht vor, dass La Poste ab 2006 einen „Arbeitgeber“-Beitrag mit befreiender Wirkung entrichtet, der sich auf einen Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen stützt. Dieser Satz wird so berechnet, dass La Poste und die anderen Unternehmen des Post- und Bankwesens, für die die allgemeinen Vorschriften bezüglich der Sozialleistungen gelten, gleich hohe gehaltsbezogene gesetzliche Sozialabgaben und Steuern zu entrichten haben. Ursprünglich beabsichtigte Frankreich, diese Berechnung nur bei den gemeinsamen Risiken von Beschäftigten privater Unternehmen und Beamten anzuwenden (19).

(49)

Da die Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze für Beamte und privatrechtlich Beschäftigte verschieden sind und die Sozialbeiträge von einer Branche zur anderen geringfügig abweichen können, beruht die Methode für die Vereinheitlichung auf einer Rekonstruktion.

(50)

Wie in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargelegt wurde, geht die Berechnung von einer Rekonstruktion der Lohnkosten aus, die ein Konkurrent mit derselben Beschäftigungsstruktur und denselben Geschäftstätigkeiten zu tragen hätte, für dessen Beschäftigte die allgemeinen Vorschriften bezüglich der Sozialabgaben (einschließlich der Renten) gelten und der seinen Beschäftigten einen Nettolohn in der Höhe des Nettogehalts der Beamten von La Poste bezahlt.

(51)

Der Beitrag mit befreiender Wirkung, der nach der Reform von La Poste an den Staat gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen den so rekonstruierten Gehaltskosten und den tatsächlichen Gehaltskosten der Beamten (ohne Ruhegehälter). Der so berechnete Beitrag ersetzt den in Artikel 30 des Gesetzes von 1990 vorgesehenen Beitrag von La Poste. Er wird von La Poste an eine öffentliche Verwaltungseinrichtung gezahlt.

(52)

Bezogen auf die indexierten Bruttobesoldungen (20) der bei La Poste beschäftigten Beamten bestimmt dieser Beitrag den Sozialabgabensatz von La Poste, den so genannten Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (TEC). Dieser Beitrag wird jährlich neu berechnet, um der tatsächlichen Entwicklung der Vergütungen der bei La Poste beschäftigten Beamten und den Veränderungen bei der Höhe der Sozialabgaben und Steuern nach allgemeinem Recht Rechnung zu tragen.

(53)

Die Methode zur Berechnung des Beitrags mit befreiender Wirkung von La Poste beruht somit auf einer Vereinheitlichung des Niveaus der gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern auf die Gehälter, die von La Poste und den anderen Unternehmen des Post- und Bankwesens, für die die allgemeinen Vorschriften gilt, zu zahlen sind. Diese Methode gewährleistet somit keine Vereinheitlichung der Gesamtgehaltskosten (Gehälter und Sozialbeiträge).

(54)

Die neue Art und Weise der Berechnung des Beitrags von La Poste hat keine Auswirkungen auf die Ruhegehaltsansprüche, die Sozialbeiträge oder den Status der einzelnen bei La Poste beschäftigten Beamten.

(55)

Da die Post in zwei Sektoren, dem Post- und dem Bankwesen, mit unterschiedlichen „Arbeitgeber“-Beiträgen nach allgemeinem Recht tätig ist, werden in der Praxis zwei Sätze zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen berechnet:

der erste gilt für die im Bereich „Briefe/Pakete“ tätigen Beamten und wird unter Bezugnahme auf die Sozialbeiträge des Sektors der Transportunternehmen, zu dem die Postaktivitäten gehören, berechnet; auf der Grundlage der Daten für 2005 wurde der TEC „Postsektor“ zunächst auf 36,5 % der Masse der indexierten Bruttobesoldungen dieses Bereichs geschätzt;

der zweite gilt für die zu La Banque Postale abgeordneten oder in der Mittelgemeinschaft (Groupement de moyens) (21) tätigen Beamten und wird unter Bezugnahme auf die Sozialbeiträge der Banken berechnet; auf der Grundlage der Daten für 2005 wurde der TEC „Banksektor“ auf zunächst 40,9 % der Masse der indexierten Bruttobesoldungen dieses Bereichs geschätzt.

(56)

Ein globaler TEC kann jedes Jahr als gewichteter Mittelwert der beiden Sätze berechnet werden, wobei die Gewichtung anhand der Masse der indexierten Bruttobesoldungen der beiden Bereiche vorgenommen wird. Auf der Grundlage der Daten für 2005 wurde der globale TEC zunächst auf 37,2 % der Summe der indexierten Bruttobesoldungen von La Poste geschätzt.

(57)

Der oben definierte TEC wird nach einem Übergangszeitraum von vier Jahren schrittweise angewandt. Für 2006 wird der Beitrag mit befreiender Wirkung von La Poste so festgelegt, dass das Beitragsniveau in Euro gleichwertig zu dem der gegenwärtigen Regelung ist (derzeit geschätzt auf ca. […] % der Summe der indexierten Bruttobesoldungen). Für die Jahre 2007 bis 2009 wird der Beitragssatz festgelegt, indem zum TEC ein zeitbegrenzter Beitragszuschlag in Höhe von […] % der Masse der indexierten Bruttobesoldungen in 2007, […] % in 2008 und […] % in 2009 addiert wird. Dieser Beitragszuschlag endet 2010.

(58)

Angesichts dieser Regelung dürfte sich der anfängliche globale TEC (22), der während des Übergangszeitraums gilt, folgendermaßen entwickeln (Schätzung auf der Grundlage der Daten für 2005):

 

2006

2007

2008

2009

2010

Beitragssatz

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(59)

Am 29. Dezember 2006 zahlte La Poste einen außerordentlichen pauschalen Beitrag in Höhe von 2 Mrd. Euro (23) an die Öffentliche Anstalt zur Finanzierung der Ruhegehälter von La Poste. Dieser Beitrag wurde 2006 einmalig gezahlt.

(60)

Der Grundsatz und die Höhe dieses Beitrags wurden im Rahmen von Verhandlungen zwischen dem Staat und La Poste festgelegt. Die Höhe beruht auf einem Kompromiss zwischen dem dringenden Haushaltsbedarf des Staates und dem Beitragszahlungsvermögen von La Poste. […]

(61)

Die verschiedenen Einheiten der Gruppe La Poste tragen zur Zahlung des außerordentlichen pauschal Beitrags im Verhältnis zur Gehaltsmasse der für sie tätigen Beamten bei, wie die folgende Tabelle zeigt:

 

Bruttogehaltsmasse der Beamten

(in Mio. Euro)

Basis 2004

Außerordentlicher pauschaler Beitrag

Muttergesellschaft

[…]

[…]

Banque Postale

[…]

[…] (24)

Sofipost

[…]

[…]

Geopost

[…]

[…]

Gesamt

[…]

[…]

(62)

Nach Angaben Frankreichs stellt eine Anbindung des Ruhegehaltssystems der bei La Poste beschäftigten Beamten an die allgemeinen Systeme für den Staat eine Option dar. Nach derzeitigem Stand haben noch keine Verhandlungen mit den Rentenversicherungsträgern stattgefunden, auch wenn Frankreich die Absicht hat, derartige Verhandlungen baldmöglichst aufzunehmen.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(63)

Nach einer ersten Prüfung stellte die Kommission zunächst fest, dass die angemeldete Reform La Poste von einer Belastung befreit, die das Unternehmen nach dem Gesetz von 1990 hätte tragen müssen. Die Kommission stellte sich daher die Frage, ob diese Belastung insgesamt eine „außergewöhnliche“ Belastung im Sinne der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte darstellt. In dem Urteil in der Rechtssache Combus  (25) scheint das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften als „außergewöhnliche“ Belastungen Belastungen zu betrachten, die einem Unternehmen, das nach einer Reform ebenso wie seine Konkurrenten unter das allgemeine Recht fällt, aufgrund des Sonderstatus seines Personals im Rahmen der Personalverwaltung erwachsen (26). Im vorliegenden Fall hat Frankreich jedoch keine Rechtsvorschrift zur Aufhebung oder Änderung des Sonderstatus der Beamten von La Poste und der Vorschriften, nach denen diese ihre Ruhegehaltsansprüche erwerben, erlassen.

(64)

Frankreich erklärte weiter, dass die Reform zu einer schrittweisen Angleichung der Belastungen, die La Poste aus den an ihre Beamten ausgezahlten Ruhegehältern erwachsen, an die entsprechende Belastung ihrer Konkurrenten führen soll. Die Kommission bezweifelte, dass nach der Durchführung der Reform tatsächlich gleiche Wettbewerbsbedingungen vorliegen würden.

(65)

Nach Angaben Frankreichs wurde La Poste in der Vergangenheit nicht durch andere Ausgleichsmaßnahmen begünstigt, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die zusätzliche Belastung von La Poste durch die Ad-hoc-Regelung für die Finanzierung der Ruhegehälter der Beamten ausgleichen sollten. Seit 1998 erstattet La Poste dem Staat allerdings nicht die gesamten, an die Beamten ausgezahlten Ruhegehälter, obwohl sie nach Artikel 30 des Gesetzes von 1990 dazu verpflichtet ist.

(66)

Daher konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Maßnahmen La Poste einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen und Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweisen würden.

(67)

Die Kommission stellte sich die Frage, ob die betreffenden Maßnahmen, falls sie staatliche Beihilfen darstellen, aufgrund der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(68)

In der Vergangenheit hat die Kommission staatliche Beihilfen genehmigt, mit denen Unternehmen eines Sektors von sektorspezifischen Rentenverpflichtungen entlastet wurden, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgingen und aus einer Zeit stammten, in der diese Unternehmen ein Monopol innehatten (27). Die Maßnahmen, um die es in dieser Entscheidung geht, zielen darauf ab, die Belastungen, die La Poste aus den Pensionszahlungen an die bei ihr beschäftigten Beamten erwachsen, schrittweise an die Belastungen ihrer Konkurrenten anzugleichen. Nach damaligem Stand des Verfahrens konnte die Kommission jedoch nicht feststellen, ob die Lage von La Poste tatsächlich mit der ihrer Konkurrenten vergleichbar war, wodurch sich hätte nachweisen lassen, dass die Beihilfe erforderlich war, um die Vorteile der Liberalisierung des Markts für Postdienstleistungen vollständig auszuschöpfen.

(69)

Frankreich hat sich im Zuge des Verfahrens nicht auf Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag berufen.

4.   ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN

(70)

Zwei Beteiligte haben im Rahmen des Verfahrens Äußerungen vorgelegt: […].

(71)

[…].

(72)

Die Maßnahmen, derentwegen das Verfahren eingeleitet wurde, werfen die grundlegende Frage auf, ob die Beschäftigung von Beamten eine „außergewöhnliche“ Belastung darstellt und ob eine damit zusammenhängende Entlastung eine staatliche Beihilfe ist oder nicht.

(73)

[…] behaupten erstens, dass die Combus-Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht gelte. Der Fall von La Poste und der Fall Combus würden sich in mehreren Punkten unterscheiden. So habe La Poste trotz der Reform weiterhin die Möglichkeit, Beamte zu beschäftigen; das Nichtvorliegen einer Beihilfe in der Rechtssache Combus habe vor allem darauf beruht, dass die Belastung von den Beschäftigten von Combus getragen worden sei. Schließlich sei der wettbewerbliche Hintergrund vollkommen verschieden, da La Poste ausschließliche Rechte genieße.

(74)

Zweitens würde die Bewertung, ob die Belastung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Beamten als „außergewöhnlich“ anzusehen sei, die Einbeziehung aller mit der Beschäftigung von Beamten verbundenen Vorteile (28) und Nachteile bedingen.

(75)

Drittens seien die betreffenden Maßnahmen nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, da sie den Wettbewerb nicht förderten.

(76)

Vor allem würden die strikten Bedingungen für die Reform des Ruhegehaltssystems von EDF/GDF, die in der Entscheidung 2005/145/EG dargelegt wurden, nicht erfüllt, da zum einen die Reform das Vermögen der Wettbewerber beschränke, sich auf den Märkten, auf denen La Poste tätig sei, zu entwickeln, statt die Zutrittsschranken zu senken, und da zum anderen die Reform nicht verhältnismäßig sei, da Frankreich nicht nachweise, dass die betreffenden Maßnahmen die Wettbewerber am wenigsten benachteiligen würden.

(77)

Zudem sei die Reform nicht gerecht, da das Risiko Arbeitslosigkeit unter den gemeinsamen Risiken nicht berücksichtigt werde, die Wettbewerbsvorteile eines Unternehmens, das ausschließliche Rechte genießt, nicht gezählt würden, ein subjektiver, La Poste begünstigender Aufteilungsschlüssel eingeführt werde und den Ausgleichsmaßnahmen, durch die La Poste in der Vergangenheit begünstigt worden sei, nicht Rechnung getragen werde (29).

(78)

Weitere Äußerungen sind innerhalb der im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens genannten Frist nicht eingegangen. Die Kommission hat diese Frist nicht verlängert, da ihrer Auffassung nach kein ordnungsgemäß begründeter Fall im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (30) zu einer Verlängerung dieser Frist hat führen können.

5.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS

(79)

Frankreich legte seine Stellungnahmen am 14. Dezember 2006 vor. Ergänzende Informationen wurden am 27. April 2007 und am 8. Juni 2007 als Antwort auf Fragen der Kommission übermittelt.

(80)

Frankreich vertritt die Auffassung, nachgewiesen zu haben, dass die geplante Reform keine Beihilfeelemente enthält. Die derzeitige Finanzierung der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten, die auf dem Gesetz vom 2. Juli 1990 beruhe, führe zu einer übermäßig hohen finanziellen Belastung von La Poste und bewirke, dass dem Unternehmen erhebliche Wettbewerbsnachteile entstünden. Die geplante Reform ziele nur darauf ab, den durch dieses System bewirkten Wettbewerbsnachteil abzuschaffen, indem die Bedingungen für die Finanzierung der Beamtenruhegehälter durch La Poste an die Bedingungen angeglichen würden, die für private Unternehmen in den Sektoren, in denen La Poste tätig sei, gelten würden. Durch die Abschaffung einer solchen außergewöhnlichen finanziellen Belastung, die La Poste vom Staat auferlegt worden sei, entstünde La Poste kein Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern.

(81)

Die Pensionsaufwendungen, die La Poste aufgrund des Gesetzes von 1990 tragen müsse, gehörten nicht zu ihren normalen Kosten. Ein besonderes System könne nicht allein deswegen, weil es per Gesetz für ein Unternehmen festgelegt worden sei, als normal betrachtet werden. Denn die Würdigung einer Belastung als „normal“ im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen sei von der Art der Rechtsgrundlage vollkommen abgekoppelt. Unter dem Hinweis auf die in der Anmeldung dargelegte Argumentation vertritt Frankreich die Auffassung, dass die vom allgemeinen Recht abweichenden und durch das Gesetz von 1990 geschaffenen Verpflichtungen nicht unter die Verpflichtungen fallen würden, die gemäß Randnummer 63 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (31) zu den „normalen Kosten“ eines Unternehmens gehörten („Die Verpflichtungen zur Zahlung von Abfindungen und/oder Vorruhestandsgeld, die einem Unternehmen aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften bei Entlassungen obliegen, …“).

(82)

Frankreich bestreitet die sehr restriktive Interpretation der Tragweite des Urteils Combus durch die Kommission. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts ergebe sich, dass der Begriff „staatliche Beihilfe“ nur für staatliche Interventionen gelte, die die normalen Belastungen eines Unternehmens minderten und somit den Wettbewerb verfälschten, indem sie dem betreffenden Unternehmen einen Vorteil verschafften. Auf diesem Grundsatz beruhe die Entscheidungspraxis der Kommission und die Rechtsprechung der Gemeinschaft, derzufolge die Abschaffung eines strukturellen, vom Staat auferlegten Nachteils keinen Vorteil darstelle, der als Beihilfe angesehen werden könne, da er das Unternehmen von einer außergewöhnlichen Belastung befreien und dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen wieder herstellen solle. Dieser Grundsatz ergebe sich direkt aus dem vom Gerichtshof präzisierten Beihilfebegriff. Er sei nicht nur im Urteil Combus, sondern auch in mehreren anderen in der Anmeldung angeführten Rechtssachen wie Sabena/Swissair und Enirisorse  (32) anerkannt und angewandt worden.

(83)

Die Einwände der Kommission im Hinblick auf die abweichenden Umstände des Urteils Combus müssten verworfen werden. Zum einen bedeute der Umstand, dass in der Rechtssache Combus die in Rede stehende Maßnahme die Form einer Ausgleichszahlung durch den Staat an die Beamten als Gegenleistung für die Aufgabe des Beamtenstatus angenommen habe, nicht, dass die Abschaffung einer außergewöhnlichen Belastung, die La Poste zur Finanzierung der Ruhegehälter der Beamten tragen müsse, zwangsläufig mit einer Änderung des Status dieser Beamten oder mit einer Entschädigung an diese einhergehen müsse. Dem Ansatz des Gerichts zufolge sei es darum gegangen, i) ob Combus einen strukturellen Nachteil gegenüber ihren Konkurrenten gehabt habe (aufgrund des „privilegierten und kostenaufwändigen Status“ der Beamten) und ii) ob die Intervention des Staates es ermöglicht habe, Combus von diesem strukturellen Nachteil zu befreien (in diesem Fall durch Änderung des Status der Beschäftigten und Zahlung einer Entschädigung durch den Staat). Zum anderen vertritt Frankreich die Auffassung, dass die Beamten bei La Poste bereits seit 1990 innerhalb der durch das Gesetz von 1990 vorgegebenen Grenzen schrittweise durch privatrechtlich Beschäftigte ersetzt würden, indem die in Pension gehenden Beamten durch privatrechtlich Beschäftigte ersetzt und immer weniger Beamten eingestellt würden. Dieser Umstand sei somit auch im vorliegenden Fall gegeben. Zudem sei das Gesetz von 1990 im Mai 2005 geändert worden, um die Einstellungsbeschränkungen für privatrechtlich Beschäftigte aufzuheben. Es sieht seitdem einen allgemeinen Grundsatz zur Einstellung von privatrechtlich Beschäftigten vor und verfügt: „La Poste kann gemäß den im Planvertrag festgelegten Leitlinien im Rahmen der tariflichen Vereinbarungen Vertragsangestellte beschäftigen.“

(84)

Frankreich weist darauf hin, dass La Poste in der Vergangenheit und insbesondere bei der Gründung von La Poste in 1990—1991 nicht durch Ausgleichsmaßnahmen begünstigt worden sei, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die außergewöhnliche strukturelle Belastung von La Poste zur Finanzierung der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten ausgleichen sollten.

(85)

Die Maßnahme von 1998 zur Festschreibung auf einen Höchstbetrag stelle nur eine teilweise Entlastung von La Poste dar. Die von La Poste für die Beamten an den Staat gezahlten Bruttobeträge seien dadurch festgeschrieben worden, was sich jedoch nicht auf die Verringerung der beitragszahlenden Beamten im aktiven Dienst ausgewirkt habe.

(86)

Auch sei durch die Festschreibung die außergewöhnliche Höhe der von La Poste aufgrund des Gesetzes von 1990 getragenen Belastung nicht in Frage gestellt worden, da der Beitrag von La Poste auch weiterhin auf einem leistungsbezogenen Versorgungssystem beruhe und keinen Beitrag mit befreiender Wirkung darstelle. Diese Festschreibung habe daher weder den Grundsatz der Ausweisung der Pensionsverpflichtungen von La Poste unter den außerbilanziellen Positionen noch die Berechnungsmodalitäten noch die Verpflichtung, bei der Umstellung auf den IFRS-Standard Rückstellungen für diese Verpflichtung zu bilden, sollte die Maßnahme aufrecht erhalten werden, geändert.

(87)

Schließlich weist Frankreich darauf hin, dass La Poste neben dem postalischen Universaldienst Nettomehrkosten für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Beförderung und Zustellung von Presseerzeugnissen und Raumordnungsleistungen zu tragen habe. Der Unterausgleich für diese beiden Aufgaben belaufe sich im Zeitraum 2000—2005 auf ca. […] pro Jahr.

(88)

Zur Bemessung der zusätzlichen Kosten, die La Poste durch das abweichende System im Zeitraum 1998—2005 entstanden seien, hat La Poste eine genauere Berechnung zur Retropolation des TEC über den Zeitraum vorgenommen (33):

 

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

Arbeitgeberbeitragssatz vor der Festschreibung

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Arbeitgeberbeitragssatz nach der Festschreibung

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Simulierter Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (durch Retropolation)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(89)

Durch die Festschreibung der Erstattung der Beamtenruhegehälter an den Staat in konstanten Euro sei lediglich ein struktureller Nachteil teilweise ausgeglichen worden und La Poste kein grundsätzlicher Vorteil irgendeiner Art gegenüber ihren Wettbewerbern gewährt worden. Sie stelle daher keine Beihilfe dar.

(90)

Die drei im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken dazu, ob wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen vorliegen, werden von Frankreich bestritten.

(91)

Der Ausschluss des Risikos Arbeitslosigkeit bei der Berechnung des TEC sei zunächst dadurch gerechtfertigt, dass dieses Risiko aufgrund des Beamtenstatus nicht gegeben sei. Im Übrigen wäre es paradox, La Poste zur Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen zu verpflichten, obwohl sie nicht die als normale Gegenleistung damit verbundene Flexibilität bei der Personalbewirtschaftung genieße. Als Antwort auf eine Frage der Kommission teilt Frankreich mit, dass es für die bei La Poste beschäftigten Beamten keine Möglichkeit der Rückkehr von Rechts wegen in die Verwaltung gebe. Eine solche Versetzung setze voraus, dass drei Bedingungen erfüllt sind: ein Gesuch des betroffenen Beamten (Prinzip der Freiwilligkeit), freie Arbeitsplätze in der aufnehmenden Verwaltung und das Vorhandensein von Stellen mit gleicher Qualifikation. Angesichts dieser Faktoren ist Frankreich der Ansicht, dass die potenzielle Wirkung der Mobilitätsmaßnahme angesichts des starren Beschäftigungsverhältnisses von Beamten unbedeutend ist.

(92)

Zudem betont Frankreich, dass die Beschäftigung von Beamten für La Poste gegenüber privatrechtlich Beschäftigten Mehrkosten darstelle (34), und dies unabhängig von der Stufe und auch nach Bereinigung der dienstaltersbedingten Differenzen. Trotz des Ausschlusses des Risikos Arbeitslosigkeit und ohne Berücksichtigung der mit der Starrheit des Beamtenstatus verbundenen erheblichen Mehrkosten würde La Poste daher auch nach der Reform trotz des Betrags zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen Gehaltskosten tragen müssen, die unter dem Strich über denen ihrer Wettbewerber liegen, solange Beamte bei La Poste im Dienst sind.

(93)

Was den TEC anbelangt, vertritt Frankreich die Auffassung, dass bei seiner Definition nach dem Grundsatz der Vorsicht gehandelt worden sei. Frankreich betont, dass die Selbstversicherung von La Poste für die Geldleistungen im Rahmen von Arbeitsausfällen wegen Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption kostenaufwändiger sei als die Sozialversicherungsbeiträge, die von den unter das allgemeine Recht fallenden Unternehmen bezahlt würden. Diese Mehrkosten seien bei der Berechnung des TEC nicht berücksichtigt worden.

(94)

Als Antwort auf eine Frage der Kommission teilt Frankreich jedoch mit, bei der Berechnung des TEC alle Risiken berücksichtigt zu haben, einschließlich der nicht gemeinsamen Risiken und der Risiken, die von La Poste separat selbst versichert würden (35). Im Jahr 2006 würde sich eine hypothetische Berücksichtigung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und AGS und des außerordentlichen Solidaritätsbeitrags sowie der Geldleistungen für Arbeitsausfälle wegen Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption folgendermaßen auswirken: der geänderte globale TEC würde anstelle des angemeldeten TEC von 37,2 % bei […] % liegen. Nach Sektoren aufgeteilt, würde der geänderte TEC im Postsektor […] % (anstelle der angemeldeten 36,9 %) und im Banksektor […] % (anstelle der angemeldeten 39,9 %) betragen.

 

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

Globaler TEC La Poste

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

TEC Postaktivitäten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

TEC Bankaktivitäten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Hypothese globaler TEC La Poste einschließlich des nicht gemeinsamen Risikos Arbeitslosigkeit und der Geldleistungen für Arbeitsausfälle aufgrund von Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Hypothese TEC Postaktivitäten einschließlich des nicht gemeinsamen Risikos Arbeitslosigkeit und der Geldleistungen für Arbeitsausfälle aufgrund von Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Hypothese TEC Bankaktivitäten einschließlich des nicht gemeinsamen Risikos Arbeitslosigkeit und der Geldleistungen für Arbeitsausfälle aufgrund von Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(95)

Frankreich hat auch die aktualisierten Nettowerte der „Arbeitgeber“-Beiträge von La Poste für die folgenden Szenarien berechnet:

(in Mrd. Euro)

Gesetz von 1990

Öffentliche Einrichtungen (36)

Angemeldeter TEC

Geänderter TEC (37)

Aktualisierter Nettowert

[…]

[…]

[…]

[…]

(96)

Frankreich zufolge würde die Änderung des TEC zu einer Erhöhung des von La Poste zu zahlenden aktualisierten Nettowertes um 2 Mrd. Euro führen. Frankreich stellt fest, dass dieser Betrag dem außerordentlichen pauschalen Beitrag entspricht, der von La Poste am 29. Dezember 2006 entrichtet wurde.

(97)

Frankreich betont abschließend, dass die angemeldete Reform keine staatliche Beihilfe enthalte, da La Poste gegenüber ihren Wettbewerbern keinen Vorteil genieße.

(98)

Als Antwort auf Bemerkungen und Fragen der Kommission hat sich Frankreich jedoch im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung zu dieser Reform bereit erklärt, sich zu Folgendem zu verpflichten:

i)

der TEC wird alle Sozialbeiträge einbeziehen, einschließlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur AGS, des außerordentlichen Solidaritätsbeitrags und der Kosten der von La Poste selbst versicherten Leistungen,

ii)

die im Gesetz und seiner Durchführungsverordnung vorgesehenen tatsächlichen Zahlungen von La Poste werden der auf der angemeldeten Reform beruhenden Entwicklung Rechnung tragen, solange die kapitalisierte Summe der Unterschiedsbeträge zwischen den jährlichen Sozialbeiträgen in Anwendung des TEC unter Berücksichtigung der gemeinsamen Risiken und dem angemeldeten Beitrag (angemeldeter TEC und Beitragszuschlag 2006—2009) unter 2 Mrd. Euro bleibt (Höhe des außerordentlichen pauschalen Beitrags). Wenn diese kapitalisierte Summe 2 Mrd. Euro an kapitalisiertem Wert überschreitet, wird der Beitrag von La Poste zu gegebener Zeit auf das Beitragsniveau angehoben, das sich aus der Anwendung des TEC unter Berücksichtigung der nicht gemeinsamen Risiken ergibt.

(99)

Die Abgrenzung der Gehaltsmasse der Beamten zwischen dem Sektor „Finanzdienstleistungen“ und dem Sektor „Briefe/Pakete“ beruht nach Angaben Frankreichs auf zwei Zielkriterien:

i)

der Art der zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation, je nachdem, ob die Beamten bankspezifische Fachkenntnisse besitzen oder nicht;

ii)

der Organisationseinheit innerhalb von La Poste, je nach dem, ob die Anzahl, die geografische Lage, die Ausbildung und der Verlauf der Beamtenlaufbahn von La Poste oder La Banque Postale festgelegt werden.

(100)

Trotz der unterschiedlichen Auffassungen zu den Grundsätzen, jedoch mit der Aussicht auf eine globale Einigung über diese Reform, hat sich Frankreich bereit erklärt, sich zu verpflichten, bei der jährlichen Berechnung des TEC den Anteil des für mehrere Tätigkeitsbereiche eingesetzten Personals, der La Banque Postale im Bankenbereich in Rechnung gestellt wird, auf der Grundlage der Daten der analytischen Rechnungsführung von La Poste anzurechnen.

(101)

Zur Beantwortung der Fragen der Kommission hat Frankreich auch einen so genannten „inhärenten“ Ansatz untersucht, der sich schwerpunktmäßig mit der Analyse der Deckung der Ruhegehaltsverpflichtungen für die Beamten durch das Unternehmen befasst. Frankreich weist zunächst nachdrücklich darauf hin, dass dieser Ansatz seiner Ansicht nach für die Situation von La Poste besonders ungeeignet ist, weil i) bei La Poste Beamte beschäftigt sind, deren Status erhalten bleibt und vom Staat bestimmt wird und die unter das für alle Zivilbeamten und Soldaten geltende Pensionssystem fallen, und ii) La Poste keine Beamten mehr einstellt.

(102)

Weiter hat Frankreich geprüft, ob der Beitrag, der von La Poste zur Finanzierung der Ruhegehälter der bei ihr beschäftigten Beamten an den Staat gezahlt wird, den Bedingungen entspricht, die für einen privatwirtschaftlichen Unternehmer annehmbar wären. Dazu müsste die vom Staat erhaltene Vergütung mindestens dem aktualisierten Nettowert der La Poste obliegenden Verpflichtungen entsprechen und so die Finanzierung durch vollständige Kapitaldeckung dieser Verpflichtungen gewährleisten. In Anwendung dieser Grundsätze hat Frankreich überprüft, ob die von La Poste vorgenommenen Zahlungen in der Vergangenheit die versicherungsmathematische normale Belastung (38) gedeckt haben und ob der aktualisierte Nettowert der zukünftigen Zahlungen von La Poste an den Staat gleich dem aktualisierten Nettowert der versicherungsmathematischen normalen jährlichen Belastungen ist. Frankreich folgert daraus, dass der „Arbeitgeber“-Beitragssatz […] % betragen würde und damit deutlich unter dem angemeldeten TEC liegen würde. Bei Anwendung dieses Satzes hätte La Poste im Vergleich zu den ihr obliegenden Verpflichtungen, d.h. den Verpflichtungen für die Dienstjahre der Beamten im Unternehmen seit seiner Gründung im Jahr 1990, […] zuviel gezahlt.

(103)

Sollte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Reform Beihilfen enthält, würde Frankreich der Argumentation der Kommission in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der Vereinbarkeit folgen, da die Reform ja eben darauf abziele, La Poste in eine mit der ihrer Wettbewerber vergleichbare Lage zu versetzen. Frankreich unterstreicht, dass im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen wird, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wenn sie ein Unternehmen von einer aus der Zeit vor der Liberalisierung stammenden Belastung befreit, die seine Wettbewerbsfähigkeit in einem zunehmend liberalisierten Umfeld erheblich beeinträchtigen würde.

(104)

Zur geplanten Anbindung der Finanzierung der Ruhegehälter an das System nach allgemeinem Recht betont Frankreich, dass dieser Punkt für die Prüfung der angemeldeten Reform im Hinblick auf staatliche Beihilfen nicht relevant sei. Da es sich um Beziehungen zwischen La Poste und dem Staat handle, sei die Einführung eines Beitrags mit befreiender Wirkung, der von La Poste gezahlt werde und auf einem TEC beruhe, in der Tat ausreichend, um das Nichtvorliegen von staatlichen Beihilfen zu gewährleisten. Die nach der Reform berücksichtigten Modalitäten der Finanzierung der Beamtenpensionen müssten dazu nicht näher untersucht werden. An der geplanten Anbindung seien nur zwei Parteien beteiligt, der Staat und die Caisse nationale d’assurance vieillesse (Staatliche Altersversorgungskasse), da La Poste aufgrund der angemeldeten Reform aus der Verantwortung entlassen werde. Da die beiden an der Angleichung beteiligten Parteien nicht als Unternehmen im Sinne des Vertrages angesehen werden könnten, könnte diese keine staatliche Beihilfe enthalten.

(105)

Frankreich teilte seine Stellungnahmen zu den Äußerungen der Beteiligten am 27. Februar 2007 mit. Nach Auffassung Frankreichs können diese Äußerungen die Analyse, derzufolge die geplante Maßnahme keine Beihilfeelemente enthält und die in der Anmeldung sowie bei zahlreichen Kontakten mit der Kommission dargelegt wurde, nicht in Frage stellen. Frankreich vertritt daher die Auffassung, dass die Dritten nicht in der Lage seien, stichhaltige Argumente vorzubringen und nur die Bedenken wiederholten, die bereits im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußert worden seien und deren Unbegründetheit Frankreich aufgezeigt habe.

6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

(106)

Bei den Maßnahmen, die von der Kommission im Rahmen dieser Entscheidung geprüft werden, handelt es sich um die Festlegung der Obergrenze von 1998 und die angemeldete Reform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten nach Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006.

6.1.   Begriff der staatlichen Beihilfe

(107)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die vier folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Maßnahme muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen;

ii)

die Maßnahme muss durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen;

iii)

es muss sich um eine Intervention des Staats oder aus staatlichen Mitteln handeln;

iv)

die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

6.1.1.   Staatliche Mittel

(108)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen. Mit anderen Worten müssen die in Rede stehenden Maßnahmen das Ergebnis eines dem Staat zuzurechnenden Verhaltens sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

(109)

Zum einen beruht die 1998 eingeführte Obergrenze für den Beitrag von La Poste auf einem Vertrag zwischen dem französischen Staat und La Poste, der von Frankreich als „besondere Maßnahme zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes von 1990“ bezeichnet wird. Grundlage der Reform von 2006 ist ein Gesetz. Die betreffenden Maßnahmen sind daher Frankreich zuzurechnen.

(110)

Zum anderen können die geprüften Maßnahmen zu einem Verzicht des Staates auf Finanzmittel führen, da La Poste das finanzielle Gleichgewicht des Systems der bei ihr beschäftigten Beamten nicht mehr sicherstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung sind nun aber auch bestimmte Steuereinnahmen oder andere Einnahmen, auf die die öffentliche Hand verzichtet, als staatliche Mittel anzusehen (39). Die betreffenden Maßnahmen beinhalten folglich staatliche Mittel.

6.1.2.   Beeinträchtigung des Handels

(111)

Die Kommission stellt fest, dass die Märkte, auf denen die Gruppe La Poste tätig ist, bereits in hohem Maße für den innergemeinschaftlichen Handel geöffnet sind, und zwar insbesondere aufgrund der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (40) (freier Kapitalverkehr), der zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (41) (Niederlassungsfreiheit) und der Richtlinie 97/67/EG (Postrichtlinie). Laut Finanzbericht der Gruppe La Poste für das Jahr 2005 werden:

i)

64,5 % des Umsatzes auf wettbewerbsbestimmten Märkten erzielt,

ii)

15,2 % des Umsatzes im Ausland (ohne Frankreich) erwirtschaftet, gegenüber 14,1 % in 2004.

(112)

Im Finanzbericht wird zudem das Vermögen der Gruppe betont, sich auf offenen Märkten in Frankreich und in Europa zu entwickeln.

(113)

Auch hat der Verwaltungsratsvorsitzende von La Poste in seiner Antwort auf den Bericht des Rechnungshofs über La Poste im Jahr 2003 (42) erklärt: „Die Gruppe wird den Weg der Globalisierung fortsetzen, um der Öffnung der Märkte und der Globalisierung ihrer wichtigsten Kunden Rechnung zu tragen. Denn die Unternehmen schreiben Aufträge in den Bereichen Brief-, Paket- und Expresspost zunehmend europaweit aus. Die Gruppe muss in der Lage sein, dem zu entsprechen.“

(114)

Vor diesem Hintergrund genügt die Feststellung, dass La Poste auf grenzüberschreitenden Märkten tätig ist und dass La Poste mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten und mit französischen Unternehmen, die weltweit auf diesen Märkten tätig sind, im Wettbewerb steht.

(115)

Die betreffenden Maßnahmen erschweren die geschäftlichen Tätigkeiten von Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft, die sich in Frankreich weiterentwickeln möchten.

(116)

Da die betreffenden Maßnahmen die Position von La Poste gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärken, vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Unternehmen verfälschen können.

(117)

Die Tatsache, dass La Poste für bestimmte Tätigkeiten ein gesetzliches Monopol besitzt, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Angesichts der 1998 begonnenen schrittweisen Liberalisierung und der bevorstehenden vollständigen Liberalisierung der Postdienste ist die Gefahr der Beeinträchtigung des Handels (43) selbst für heute monopolistische Tätigkeiten absehbar, zumal für monopolistische Tätigkeiten und wettbewerbsbestimmte Tätigkeiten (wie den Expressdienst) im Produktionssystem von La Poste die gleichen industriellen Prozesse eingesetzt werden. Im Übrigen können auch monopolistische Tätigkeiten — indirekt — im Wettbewerb zu wettbewerbsbestimmten, nicht postalischen Tätigkeiten wie der Nutzung von E-Mail („e-substitution“) (44) oder Telefax stehen.

6.1.3.   Vorliegen eines selektiven Vorteils zugunsten von La Poste

(118)

Um würdigen zu können, ob die betreffenden Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten, muss bestimmt werden, ob diese Maßnahmen La Poste einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, indem sie sie von Kosten entlasten, die das Unternehmen normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, und dadurch die Marktkräfte daran hindern, ihre normalen Wirkungen zu zeigen (45).

(119)

Eine Beihilfe besteht in einer Entlastung von Lasten, die unter Berücksichtigung der Art und des Aufbaus der Lastenregelung normalerweise auf dem Budget der Unternehmen lasten. Umgekehrt könnte der Begriff „Sonderlast“ definiert werden, der in einer zusätzlichen Last zu diesen normalen Belastungen besteht (46). Die Befreiung von einer solchen Sonderlast durch eine Rechtsvorschrift würde dem Begünstigten keinen Vorteil gewähren und somit keine Beihilfe darstellen.

(120)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Untersuchung von Selektivität (47), die den Vergleich mit einem Bezugssystem beinhaltet, um die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung bestimmter Unternehmen und Produktionszweige in einer unter strukturellen Gesichtspunkten normalen Marktsituation mit dem „Wesen und allgemeinen Zweck des Systems“ zu bestimmen, setzt die Einstufung als „normale Last“ oder „Sonderlast“ voraus, dass ein Bezugs- oder Vergleichsrahmen gebildet wird, um so Unternehmen zu ermitteln, die mit Blick auf das durch die Maßnahmen angestrebte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage wären (48).

(121)

Die Reform sieht übrigens nicht vor, dass die Pensionsansprüche der betroffenen Beamten an die der Beschäftigten der Hauptwettbewerber von La Poste angeglichen werden. Auch sind per definitionem Beamte betroffen, die ihren besonderen Status behalten, während die Mitarbeiter der Hauptwettbewerber von La Poste privatrechtlich beschäftigt sind. Die in Rede stehenden Maßnahmen betreffen demnach nicht unbedingt die Lastenregelung der verschiedenen Ruhegehaltssysteme, unabhängig davon, ob sie privatrechtlich Beschäftigte oder Beamte betreffen. Das Ziel ist eher weiter gefasst und besteht darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen für La Poste und ihre Wettbewerber zu sichern, vor allem in Anbetracht dessen, dass einige Beschäftigte von La Poste Beamte sind.

(122)

Theoretisch wären mehrere Bezugsrahmen möglich: die Lage der Wettbewerber von La Poste, andere öffentliche Einrichtungen, das Pensionssystem für Beamte oder aber France Télécom (Abschnitt 6.1.3.1). Wenn keines dieser exogenen Vergleichssysteme relevant ist, wäre somit der Bezugsrahmen für das Vorliegen eines Vorteils die Situation von La Poste selbst vor der Gewährung der Maßnahmen (Abschnitt 6.1.3.2).

(123)

Zur Beantwortung der im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken wird die Kommission auch untersuchen, ob Belastungen, von denen La Poste entlastet wird, insgesamt eine „außergewöhnliche“ Belastung oder ein „struktureller Nachteil“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts sind oder nicht (Abschnitt 6.1.3.3).

6.1.3.1.    Fehlen eines exogenen Vergleichssystems

(124)

Es wäre für die Kommission sehr schwierig, im Hinblick auf die Festlegung eines level playing field Unternehmen zu finden, deren rechtliche und tatsächliche Lage vor allem in Bezug auf das Ruhegehaltssystem mit der von La Poste vergleichbar wäre.

(125)

Bei den Wettbewerbern von La Poste handelt es sich um privatwirtschaftliche Unternehmen, die auf wettbewerbsbestimmten Märkten tätig sind, während La Poste einen ähnlichen Status wie eine öffentliche Anstalt mit gewerblichem Charakter (EPIC) (49) hat und ein gesetzliches Monopol besitzt (50). Da die Mitarbeiter der Wettbewerber privatrechtlich beschäftigt sind, während es bei dem Vergleich speziell um die bei La Post beschäftigten Beamten geht, kann die Lage dieser Unternehmen mit Blick auf das Ziel der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, nicht als rechtlich und tatsächlich vergleichbar angesehen werden. Festzustellen ist, dass das Ruhegehaltssystem der Beamten, wie unter den Erwägungsgründen 25 ff. genannt, von dem für privatrechtlich Beschäftigte geltenden System verschieden und klar getrennt ist. Mit Blick auf das weiter gefasste Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für La Poste und ihre Wettbewerber zu gewährleisten, ist daher klar, dass die tatsächliche und rechtliche Lage von La Poste und die ihrer Wettbewerber als verschieden anzusehen sind.

(126)

Die Wettbewerber von La Poste können daher bei der Untersuchung, die die Kommission anstellen müsste, um über das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu entscheiden, nicht als Vergleichssystem herangezogen werden.

(127)

Allerdings merkt die Kommission bereits jetzt an, dass ein solches Vergleichssystem zur Prüfung der Vereinbarkeit der möglichen Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag durchaus geeignet ist, wenn es darum geht, die Wettbewerbsverzerrung auf den betroffenen Märkten genauer zu beurteilen.

(128)

Die Kommission hat weitere Vergleichssysteme auf ihre Anwendbarkeit geprüft.

(129)

Ein theoretisches Vergleichssystem hätte so das Pensionssystem für Beamte sein können, das durch das Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten geregelt wird. Auf faktische Umstände wie die von La Poste wäre dieses System jedoch nicht anwendbar. So arbeiten die Beamten beispielsweise im Allgemeinen nicht wie La Poste in kaufmännischen Bereichen.

(130)

Unter den EPIC, die einen ähnlichen Status wie La Poste haben, hat die Kommission keine Wirtschaftsteilnehmer finden können, die eine homogene Gruppe bilden und als Vergleichssystem dienen könnten. Nur einige wenige EPIC, insbesondere das Office National des Forêts (französisches Forstamt) oder die Monnaie de Paris (Münzprägeanstalt Paris), weisen Ähnlichkeiten mit der Lage von La Poste auf. Diese einzelnen Elemente wären jedoch zur Bildung eines homogenen Vergleichssystems nicht ausreichend.

(131)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass im vorliegenden Fall weder die öffentlichen Einrichtungen noch das für Beamte geltende Pensionssystem relevante Vergleichssysteme darstellen.

(132)

Zudem hat die Kommission geprüft, ob La Poste mit France Télécom verglichen werden kann. Durch das Gesetz von 1990 wurde die frühere Generaldirektion für Telekommunikation in zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts umgewandelt: La Poste und France Télécom. Obwohl sie sowohl privatrechtlich Angestellte als auch Beamte beschäftigt, wurde France Télécom 1996 in eine börsennotierte Aktiengesellschaft umgewandelt. Sie wäre mit Blick auf die in Rede stehenden Maßnahmen nicht mehr in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage. Ferner […] ist die Vereinbarkeit der für France Télécom geltenden Vorschriften im Hinblick auf die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern Gegenstand einer Beschwerde bei der Kommission, und die Kommission kann ihren Schlussfolgerungen in dieser Sache mit dieser Entscheidung nicht vorgreifen.

(133)

Abschließend ist die Kommission der Ansicht, dass es kein exogenes Vergleichssystem gibt, das es ermöglichen würde, einen „normalen“ Beitragssatz für Unternehmen in einer rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Lage wie La Poste zu definieren.

(134)

Wenn die Kommission ein relevantes exogenes Vergleichssystem hätte heranziehen können, in Bezug auf welches das Vorliegen „außergewöhnlicher“ Belastungen hätte definiert werden können, hätten die in Rede stehenden Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen, die insbesondere mit der Berechnung des TEC zu tun haben, keine Beihilfen dargestellt.

(135)

Weder die Entscheidung der Kommission im Fall Sabena/Swissair  (51) noch das Urteil Enirisorse, die von Frankreich angeführt wurden, bewirken eine Änderung der Schlussfolgerungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils zugunsten von La Poste. In der Entscheidung Sabena/Swissair wird festgestellt, dass eine Maßnahme, die einen Sektor (den Luftverkehr) und nicht ein bestimmtes Unternehmen betrifft, eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme ist. Der sektorale und nicht individuelle (auf ein einzelnes Unternehmen beschränkte) Charakter der Maßnahme stellt einen wesentlichen Unterschied zum Fall von La Poste dar, insbesondere, weil die Kommission ein exogenes Vergleichssystem, nämlich das für die anderen belgischen Industriezweige geltende Sozialversicherungsbeitragssystem, heranziehen konnte. Auch im Urteil Enirisorse gründet der Gerichtshof seine Entscheidung auf einen Vergleich der streitigen Maßnahme mit „normalen Umständen“ (52), die der Gerichtshof hat definieren können, was jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich ist.

(136)

Um zu prüfen, ob ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, müsste die Kommission demnach die Lage von La Poste untersuchen und dabei die gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern vor und nach den in Rede stehenden Maßnahmen vergleichen.

6.1.3.2.    Die Lage von La Poste vor und nach den in Rede stehenden Maßnahmen

(137)

Die gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern vor den betreffenden Maßnahmen werden durch das Gesetz von 1990 festgelegt. Da kein exogenes Vergleichssystem vorliegt, stellen sie den Bezugsrahmen für das Vorliegen eines Vorteils dar.

(138)

Durch die 1998 eingeführte Obergrenze konnte die Höhe des „Arbeitgeber“-Beitrags für die Pensionen der bei La Poste beschäftigten Beamten um einen Betrag gesenkt werden, den Frankreich selbst für den Zeitraum 1998—2006 mit ca. […] angibt.

(139)

Das Gesetz von 2006 hat insbesondere zur Folge, dass der Beitrag von La Poste durch einen Beitrag mit befreiender Wirkung ersetzt wird, mit dem die von La Poste getragenen Pensionslasten an die ihrer Wettbewerber angeglichen werden. Ohne dieses Gesetz würden die „Arbeitgeber“-Beitragssätze in den nächsten Jahren erheblich steigen, vor allem aufgrund des ungünstigeren Verhältnisses zwischen Beamten im aktiven Dienst (Beitragszahler) und Beamten im Ruhestand (Leistungsempfänger) infolge des Einstellungsstopps für Beamte bei La Poste, und dies trotz der positiven Wirkungen der Obergrenze.

(140)

Die Kommission stellt daher fest, dass die betreffenden Maßnahmen La Poste von einer Belastung befreien, die sie nach dem Gesetz von 1990 hätte übernehmen müssen.

(141)

Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob es sich bei den Pensionslasten für La Poste selbst um normale oder außergewöhnliche Belastungen handelt, vertritt die Kommission die Ansicht, dass Verpflichtungen zur Zahlung von Abfindungen und/oder Vorruhestandsgeld, die einem Unternehmen aufgrund arbeitsrechtlicher oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften obliegen, zu den aus Eigenmitteln zu deckenden Kosten eines Unternehmens gehören (53).

(142)

Die Kommission gelangt dadurch zu dem Schluss, dass es sich bei den Pensionslasten, denen La Poste aufgrund des Gesetzes von 1990 obliegt, um normale Belastungen handelt (54). Da die betreffenden Maßnahmen es ermöglichen würden, La Poste von Aufwendungen zu entlasten, die das Unternehmen normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, gewähren diese Maßnahmen dem Unternehmen somit einen Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(143)

Der betreffende Vorteil ist selektiv, da er nur La Poste betrifft. Da kein exogener Bezugsrahmen vorliegt, ist diese Einschränkung nicht durch die Art und den Aufbau des betreffenden Systems gerechtfertigt.

6.1.3.3.    Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung/Einleitung des Verfahrens

(144)

Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wird ausführlich das Urteil in der Rechtssache Combus angeführt, in dem das Gericht Lasten, die einem Unternehmen, das infolge einer Reform ebenso wie seine Konkurrenten unter das allgemeine Recht fällt, aufgrund des Sonderstatus seines Personals erwachsen, als „außergewöhnliche“ Belastungen zu betrachten scheint. So erklärte das Gericht (55): „… da mit dieser Maßnahme der privilegierte und kostenaufwendige Status der bei Combus eingesetzten Beamten durch ein vertragliches Arbeitsverhältnis abgelöst werden sollte, wie es auch Mitarbeiter von anderen, mit Combus konkurrierenden Busunternehmen haben. Folglich handelte es sich darum, Combus von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu ihren privaten Konkurrenten zu befreien. Die Bestimmung des Artikels 87 Absatz 1 EG hat aber nur zum Zweck, Vorteile zu untersagen, durch die bestimmte Unternehmen begünstigt werden, da der Begriff der Beihilfe nur Interventionen erfasst, die die normalen Belastungen eines Unternehmens mindern und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte. […] Im Übrigen hätte der dänische Staat, anstatt den Betrag von 100 Millionen DKK unmittelbar an die bei Combus beschäftigten Beamten auszuzahlen, das gleiche Ergebnis durch eine Wiedereingliederung dieser Beamten in die öffentliche Verwaltung ohne besondere Gratifikationszahlung erzielen können, was es Combus erlaubt hätte, unmittelbar Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis anzustellen.“

(145)

Zunächst ist ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung Combus vom Gerichtshof nicht bestätigt wurde. Einige Punkte der Rechtsprechung des Gerichtshofs widerlegen die Hypothese, derzufolge der Ausgleich eines strukturellen Nachteils die Einstufung als Beihilfe ausschließen würde. So hat der Gerichtshof wiederholt angegeben, dass das Vorliegen einer Beihilfe nach ihrer Wirkung und nicht nach den Gründen oder Zielen staatlicher Maßnahmen gewürdigt werden müsse (56). Der Gerichtshof hat auch vertreten, dass der Begriff Beihilfe auch die von Behörden gewährten Vorteile umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (57). Der Gerichtshof hat zudem deutlich gemacht, dass die Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten wesentlich und unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht, die Bilanz der Unternehmen belasten (58). In diesem Rahmen vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die Tatsache, dass staatliche Maßnahmen Mehrkosten ausgleichen sollen, nichts daran ändert, dass sie als Beihilfe anzusehen sind (59).

(146)

Frankreich beruft sich jedoch nachdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes, der vom Gericht im Urteil Combus aufgestellt wurde, und behauptet, die angemeldete Reform entlaste La Poste nur von einer „außergewöhnlichen“ Belastung. Die Kommission muss betonen, dass sich der Fall Combus in mehreren Sachverhalten vom vorliegenden Fall unterscheidet, wie die folgende Aufzählung zeigt:

i)

Die Ausgleichszahlungen werden direkt an die von Combus beschäftigten Beamten gezahlt, während die hier betrachteten Maßnahmen „Arbeitgeber“-Beiträge von La Poste betreffen.

ii)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Frankreich in der Praxis nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die 180 000 Beamten von La Poste wieder in die Verwaltung einzugliedern. Frankreich schreibt, dass es für die bei La Poste beschäftigten Beamten keine grundsätzliche oder rechtliche Rückkehrmöglichkeit in die Verwaltung gebe. Die bei La Poste beschäftigten Beamten gehören der durch ihren Sonderstatus definierten Gruppe an. Sie können ihre Tätigkeit daher a priori nicht außerhalb von La Poste ausüben, und gleichzeitig können sie mit keinem Mittel gezwungen werden, La Poste zu verlassen. Zudem birgt die Wiedereingliederung der 180 000 bei La Poste beschäftigten Beamten in die Verwaltungen Probleme aufgrund der fachlichen Qualifikation. Denn ein Hindernis für die mögliche Wiedereingliederung hängt nach Angaben Frankreichs mit der Verfügbarkeit von Stellen zusammen, die eine gleichwertige Qualifikation erfordern. Es handelt sich um ein spezifisches Problem von La Poste. Die Struktur der Qualifikation der bei La Poste beschäftigten Beamten unterscheidet sich sehr stark von der Qualifikation der Beamten in der öffentlichen Verwaltung. Die bei La Poste beschäftigten Beamten üben mehrheitlich gering qualifizierte ausführende Tätigkeiten aus, während die Behörden des Staats und der Gebietskörperschaften hauptsächlich Bedarf an leitenden Mitarbeitern mit höherer Qualifikation haben.

iii)

Die staatliche Maßnahme in der Rechtssache Combus sollte den privilegierten und kostenaufwändigen Status der bei Combus beschäftigten Beamten durch ein Angestelltenverhältnis ersetzen, das mit dem der Angestellten anderer Busunternehmen, die im Wettbewerb zu Combus standen, vergleichbar war. Der Status und die Rechte der Beamten von La Poste ändern sich dagegen durch die betreffenden Maßnahmen nicht (60). Dieser Status und diese Rechte unterscheiden sich von denen der privatrechtlich Beschäftigten der Wettbewerber von La Poste.

Im Hinblick auf den so genannten „privilegierten und kostenaufwändigen“ Status der Beamten von La Poste gegenüber den Beschäftigungsbedingungen der Angestellten der Wettbewerber von La Poste hat die Kommission im Übrigen anhand der von zwei Banken (61) veröffentlichten Bilanzdaten einen Vergleich zwischen den Gesamtgehaltskosten dieser Banken und den Gesamtgehaltskosten der Beamten von La Poste angestellt. Die Ergebnisse zeigen, dass die durchschnittlichen Gesamtgehaltskosten in den beiden Banken mit großer Wahrscheinlichkeit über den durchschnittlichen Gesamtgehaltskosten der Beamten von La Poste liegen (oder zumindest genauso hoch sind). Auf die Frage hierzu räumt Frankreich ein, keinen Zugang zu zuverlässigen und aussagekräftigen Informationen zu den durchschnittlichen Kosten eines Vertragsangestellten der Konkurrenzunternehmen von La Poste gehabt zu haben (62). Es versucht, anhand einer annähernden Schätzung zu beweisen, dass die durchschnittlichen Kosten der bei La Poste beschäftigten Beamten bei gleichem Dienstalter sowohl im Sektor „Briefe/Pakete“ als auch im Banksektor über den durchschnittlichen Kosten von „gleichartigen“ Angestellten mit unbefristetem Vertrag liegen. Die annähernde Schätzung beruht auf der Annahme Frankreichs, dass die durchschnittlichen Kosten eines privatrechtlich Beschäftigten von La Poste mit denen eines Beschäftigten eines Wettbewerbers in demselben Sektor vergleichbar sind. Die Kommission hält diese Annahme für nicht akzeptabel, da sie wesentliche Einflussfaktoren bei der Festlegung der Gehälter außer Acht lasse, insbesondere die Imagewirkung des Arbeitgebers. Ein positives Image von La Poste würde es ihr beispielsweise in Verbindung mit langfristigen Karriereaussichten ermöglichen, niedrigere Gehälter zu zahlen als Wettbewerber, die kein solches Image besitzen. Ohne dabei die Möglichkeit auszuschließen, ist die Kommission daher der Ansicht, dass Frankreich nicht überzeugend bewiesen hat, dass der Status der Beamten von La Poste gegenüber den Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter ihrer Wettbewerber „privilegiert und kostenaufwändig“ ist.

iv)

Der wettbewerbliche Hintergrund der Tätigkeiten von Combus unterscheidet sich von dem von La Poste. Die Aktiengesellschaft Combus A/S musste die Beförderungstätigkeit auf einer kommerziellen Grundlage betreiben und am Markt unter Wettbewerbsbedingungen tätig sein, die mit denen privater Busunternehmen vergleichbar waren. In diesem Zusammenhang vergeben öffentliche Verkehrsverwaltungsgesellschaften im Wege von Ausschreibungen die Durchführung des Busverkehrs an private und öffentliche Unternehmen. Den Zuschlag erhält nach den Ausschreibungsregeln das „wirtschaftlich günstigste Angebot“, unabhängig davon, ob der Bieter ein öffentliches oder privates Unternehmen ist. La Poste dagegen verfügt über ein weit reichendes Monopol, in dem der wirtschaftliche Druck auf andere Weise ausgeübt wird.

(147)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die faktischen Unterschiede zwischen dem Fall Combus und dem vorliegenden Fall als Rechtfertigung dafür ausreichen, in beiden Fällen unterschiedlich zu argumentieren.

(148)

Schließlich wird der von Frankreich vorgeschlagene, so genannte „inhärente“ Ansatz von der Kommission für ungeeignet gehalten, vor allem aufgrund der Besonderheiten der betroffenen (geschlossenen) Gruppe von Beamten und der erst kürzlichen Gründung des Unternehmens. Diesem Punkt schließt sich Frankreich übrigens an. Im Übrigen werden in den Berechnungen Frankreichs die tatsächlichen Lasten von La Poste (somit einschließlich der Obergrenze von 1998) mit denen verglichen, die La Poste hätte tragen müssen, wenn bei ihrer Gründung am 1. Januar 1991 ein neues Ruhegehaltssystem eingeführt worden wäre, das die gleichen Leistungen bietet, aber kapitalgedeckt ist. Dieser Vergleich ist nach Ansicht der Kommission viel zu hypothetisch, um Schlussfolgerungen zur Beihilfeart der betreffenden Maßnahmen zuzulassen.

6.1.4.   Verfälschen des Wettbewerbs

(149)

Die betreffenden Maßnahmen gewähren einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, der nur ein einziges Unternehmen, nämlich La Poste, betrifft (63). Derartige Maßnahmen drohen grundsätzlich, den Wettbewerb zu verfälschen (64).

6.1.5.   Schlussfolgerung

(150)

Aufgrund der bisherigen Erwägungen und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung, einschließlich des Urteils Combus, stellen die betreffenden Maßnahmen daher Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

6.2.   Rechtswidrigkeit der Beihilfen

(151)

Die Obergrenze von 1998 wurde festgelegt, ohne zuvor bei der Kommission angemeldet worden zu sein. Sie ist daher rechtswidrig.

(152)

Die Kommission merkt hierzu an, dass sich die Festlegung der Obergrenze sowohl auf liberalisierte Märkte als auch auf monopolistische Tätigkeiten ausgewirkt hat. La Poste übte somit nicht nur monopolistische Tätigkeiten aus (65). Die Festlegung der Obergrenze kann daher nicht als Beihilfe angesehen werden.

(153)

Die Reform von 2006 wurde bei der Kommission angemeldet. Die Umsetzung dieser Reform ist ausgesetzt, da La Poste weiterhin den auf der Obergrenze von 1998 beruhenden „Arbeitgeber“-Beitrag zahlt. Die Reform von 2006 wurde daher nicht umgesetzt.

6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

(154)

Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, sowie Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht relevant.

(155)

Zu den in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen stellt die Kommission fest, dass die betreffenden Beihilfen nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dienen, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und dass sie nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs bestimmt sind. Auch sollen sie nicht die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes fördern.

(156)

Zu prüfen ist, ob die Maßnahmen von der Kommission im Rahmen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamem Markt vereinbar angesehen werden können, demzufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(157)

Die Kommission erinnert zudem daran, dass sich Frankreich nicht auf Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag als Grundlage für die Vereinbarkeit der La Poste gewährten Beihilfen berufen hat.

(158)

Angesichts der Art und der Auswirkungen der Reform, durch die die Beiträge von La Poste an die ihrer Wettbewerber angeglichen werden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf die Schaffung gleicher Bedingungen („level playing field“) im Bereich der gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern zwischen La Poste und ihren Wettbewerbern in den Bereichen Briefe/Pakete und Finanzdienstleistungen, die das Kerngeschäft von La Poste bilden, beurteilt werden muss (66).

(159)

Um die Auswirkungen der Beihilfen untersuchen und das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung bewerten zu können, muss die Kommission zunächst die Höhe der von La Poste gezahlten Beiträge mit denen ihrer Wettbewerber angesichts der Verpflichtungen Frankreichs prüfen. Anschließend wird die Kommission ermitteln, was geschehen wäre, wenn La Poste die betreffenden Beihilfen nicht erhalten hätte. Daraufhin werden die positiven wie negativen Auswirkungen der Beihilfen analysiert. So kann eine Gesamtbilanz erstellt werden.

(160)

Die Kommission hat das Verfahren zur Berechnung des TEC gründlich geprüft.

(161)

Anzumerken ist zunächst, dass sich das Beitragssystem von La Poste in zwei Punkten vom System nach allgemeinem Recht unterscheidet:

i)

befreiende oder nicht befreiende Wirkung der Beiträge,

ii)

Höhe der Beiträge.

(162)

Was den ersten Punkt bezahlt, so zahlt ein unter das allgemeine Recht fallender Arbeitgeber Beträge mit befreiender Wirkung in ein Umlagesystem. La Poste dagegen zahlt keinen Beitrag mit befreiender Wirkung, sondern wurde durch das Gesetz von 1990 verpflichtet, das Ruhegehaltssystem für ihre Beamten auszugleichen. Durch die Festlegung der Obergrenze von 1998, die einen nicht an Beitragssätze gekoppelten Höchstbetrag für den „Arbeitgeber“-Beitrag festschrieb, und durch das Gesetz von 2006 wurde ein Beitrag mit befreiender Wirkung eingeführt.

(163)

Der erste Unterschied zwischen dem System von La Poste und dem allgemeinen Recht wird somit durch die in Rede stehenden Maßnahmen aufgehoben.

(164)

Was den zweiten Punkt anbelangt, hat die Kommission nachgeprüft, dass der aktualisierte Nettowert der zukünftigen Finanzflüsse nach dem Gesetz von 1990 über dem aktualisierten Nettowert der zukünftigen Finanzflüsse in Anwendung des geänderten TEC liegt (67). Ohne die Beihilfen müsste La Poste somit höhere Beiträge als nach allgemeinem Recht zahlen.

(165)

Die Kommission stellt zudem fest, dass die Schaffung wirklich gleicher Bedingungen mit den Wettbewerbern von La Poste zwei Änderungen des TEC bedingt:

i)

die Ausweitung der Bemessungsgrundlage auf alle sozialen Risiken

In der Anmeldung (68) beschränkt sich die Berechnung des TEC auf die gemeinsamen Risiken, so dass das Risiko Arbeitslosigkeit und das Risiko der Nichtzahlung der Gehälter im Fall der Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens, denen Beamte aufgrund ihres Status grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, ausgenommen wurden. Durch die Logik der von La Poste geplanten Reform werden jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen La Poste und ihren Wettbewerbern bei den gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern geschaffen, ungeachtet der Statusunterschiede zwischen Beamten und privatrechtlich Beschäftigten. Selbst wenn eine Mobilität im großen Stil ausgeschlossen zu sein scheint (siehe Erwägungsgrund 146), sind punktuelle Maßnahmen zur Versetzung der Beamten von La Poste in die öffentliche Verwaltung nicht unmöglich, wodurch La Poste ähnlich wie France Télécom eine gewisse Flexibilität bei der Bewirtschaftung ihrer verbeamteten Mitarbeiter erhält (69).

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Argumente die Einbeziehung aller sozialen Risiken in den TEC rechtfertigen. Die Verpflichtungen Frankreichs (siehe Erwägungsgrund 98) tragen den Bemerkungen der Kommission in zufriedenstellender Weise Rechnung.

ii)

möglichst genaue Berechnung bei der Aufteilung der Lasten auf die Sektoren Briefe/Pakete und Finanzdienstleistungen

Im angemeldeten TEC war der Anteil des für mehrere Tätigkeitsbereiche eingesetzten Personals, der La Banque Postale im Bereich der Finanzdienstleistungen in Rechnung gestellt wird, nicht berücksichtigt, da Frankreich die Auffassung vertrat, dass diese universell einsetzbaren Mitarbeiter im Unterschied zu den in der Mittelgemeinschaft beschäftigten Beamten über keine bankspezifischen Ausbildungen oder Fachkenntnisse verfügen und dass ihre Anzahl, ihr Einsatzort, ihre Ausbildung und ihre Laufbahn von La Poste bestimmt werden.

Für die Kommission beinhaltet dagegen die Tatsache, dass das in mehreren Tätigkeitsbereichen eingesetzte Personal auch für Finanzaktivitäten arbeitet, beispielsweise am Schalter, dass die Aufteilung der Lasten auf die Sektoren Briefe/Pakete und Finanzdienstleistungen auf den genauesten verfügbaren Daten beruhen muss. Die Verpflichtung der französischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 100), in die jährliche Berechnung des TEC den Anteil des in mehreren Tätigkeitsbereichen eingesetzten Personals, der La Banque Postale im Bankenbereich in Rechnung gestellt wird, auf der Grundlage der Daten der analytischen Rechnungsführung von La Poste einzubeziehen (70), ist daher zufriedenstellend.

Der Anteil des Finanzsektors am TEC wird so von […] % auf […] % der Gehaltssumme angehoben.

(166)

Die Änderungen Frankreichs an der Berechnung des TEC ermöglichen, dass La Poste und die anderen Unternehmen des Sektors „Briefe/Pakete“ und des Banksektors, für die die allgemeinen Vorschriften bezüglich der Sozialleistungen gelten, gleich hohe gehaltsbezogene gesetzliche Sozialabgaben und Steuern zu entrichten haben. Der Übergangszeitraum, den Frankreich in der Anmeldung für den Zeitraum 2006—2010 vorgesehen hat, darf La Poste jedoch nicht ermöglichen, Beiträge unter dem Niveau des geänderten TEC zu zahlen.

(167)

Ohne die Reform hätte La Poste in ihren Abschlüssen nach dem Geschäftsjahr 2006 Rückstellungen für die Beamtenpensionsverpflichtungen bilden müssen. Diese Rückstellung hätte unmittelbar darauf beruht, dass die „Arbeitgeber“-Beiträge für die Ruhegehälter der Beamten von La Poste keine befreiende Wirkung gehabt hätten.

(168)

Ohne die Beihilfen wären die Beiträge von La Poste nicht an das von ihren Wettbewerbern gezahlte Niveau angeglichen. La Poste würde dadurch ein Nachteil entstehen, und sie könnte sich im Wettbewerb auf den liberalisierten Märkten (wie den Finanzdienstleistungen oder dem Expressdienst) nicht behaupten.

(169)

Ohne die Reform hätte La Poste eine angemessene jährliche Finanzierung ihrer Beiträge sicherstellen müssen, was im Vergleich zum reformierten System zu einer zusätzlichen jährlichen Belastung in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro geführt hätte (71). Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass diese Mehrkosten (die die Wettbewerber nicht zu tragen haben) nicht so hoch sind, dass sie La Poste gezwungen hätten, ihre Geschäftstätigkeit in den liberalisierten Sektoren innerhalb oder außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzuschränken.

(170)

Denn ein erheblicher Anteil der betreffenden Belastungen hängt mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zusammen, was es La Poste im Prinzip ermöglichen müsste, einen Ausgleich für die damit verbundenen Mehrkosten zu erhalten (72). Im Übrigen hätten die Beiträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht unter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen, keine Auswirkungen auf die von La Poste geplanten Tätigkeiten. Die betreffenden Beiträge stellen Fixkosten dar. Dass die Kosten fix sind, bedeutet eben gerade, dass sie die geschäftlichen Entscheidungen von La Poste und insbesondere zukünftige Investitionsentscheidungen nicht beeinflussen dürften. Die Fixkosten werden von La Poste getragen, gleich für welches Investitionsvorhaben sie sich entscheidet.

(171)

Die Umstände, unter denen das Beitragsniveau die Tätigkeiten von La Poste wesentlich beeinflussen könnte, sind entweder die außergewöhnliche Höhe der Beiträge, die La Poste veranlassen könnte, den Markt zu verlassen, oder eine sehr starke Erhöhung der Kapitalkosten.

(172)

Das Insolvenzrisiko von La Poste scheint in Anbetracht der Situation von La Poste nicht konkret gegeben zu sein (73).

(173)

Theoretisch ist nicht völlig auszuschließen, dass die zusätzlichen jährlichen Beiträge, die La Poste hätte zahlen müssen, ihre Bilanz verschlechtert hätten, was aufgrund höherer Kapitalkosten die Finanzierungsbedingungen des Unternehmens hätte verändern können. Angesichts der bisherigen Argumente scheint diese Möglichkeit jedoch sehr unwahrscheinlich zu sein, und Änderungen der Marktbedingungen wären (sofern es sie gibt) a priori nicht bedeutsam.

(174)

Der Prozess zur Liberalisierung des Postsektors hat 1998 begonnen (74). Die Festlegung der Obergrenze und die Reform des für La Poste geltenden Ruhegehaltssystems sind wichtige Schritte zur Anpassung des Unternehmens an die schrittweise Liberalisierung und mit Blick auf die vollständige Liberalisierung des französischen Postmarktes (75). Im Übrigen spielt die Liberalisierung der Postmärkte in der Gemeinschaft anerkanntermaßen eine wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon für Wachstum und Beschäftigung (76). Unter eher politischen Gesichtspunkten, aber stets in Verbindung mit dem Gemeinschaftsinteresse, ist die Kommission der Ansicht, dass die Liberalisierung des Postsektors erschwert werden könnte, wenn Vorhaben zur Reformierung der Ruhegehälter wie das, um das es in dieser Entscheidung geht, nicht genehmigt werden.

(175)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das für La Poste nach dem Gesetz von 1990 geltende Ruhegehaltssystem spezielle Merkmale (wie die nicht befreiende Wirkung des „Arbeitgeber“-Beitrags von La Poste oder das Beitragsniveau, das über dem der Wettbewerber lag) aufweist, die jeweils für sich genommen den Wettbewerb zum Nachteil von La Poste verzerren. Eine wesentliche Auswirkung der in Rede stehenden Beihilfen besteht darin, die Beiträge von La Poste an die ihrer Wettbewerber anzugleichen und dadurch die Wettbewerbsverzerrung, die speziell La Poste betrifft, abzuschaffen.

(176)

Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass die betreffenden Maßnahmen dem angestrebten Ziel von gemeinschaftlichem Interesse angemessen sind. Kein anderes Instrument hätte das Problem wirksamer lösen können. In Sektoren mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hätten zwar Ausgleichszahlungen für eine öffentliche Dienstleistungspflicht gewährt werden können, aber ein solcher Ansatz wäre langfristig nicht tragbar gewesen, weil es sich um ein strukturelles Problem handelt.

(177)

Zudem haben die Festlegung der Obergrenze und die Reform La Poste geholfen, zunehmend wie ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Investor aufzutreten. Bereits getroffene Maßnahmen wie die Einstellung von privatrechtlich Beschäftigten (anstelle von Beamten) wurden mit Blick hierauf bereits umgesetzt.

(178)

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen beschränkt sich die gewährte Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Minimum, da der geänderte TEC unter Einbeziehung aller maßgeblichen Beiträge berechnet wird.

(179)

Auch wenn die betreffenden Maßnahmen keine spezielle Regelung im Hinblick auf die an Pensionäre gezahlten Leistungen betreffen, kann durch sie ein nachhaltiges, an die neuen Gegebenheiten angepasstes System zur Finanzierung geschaffen werden. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen daher im allgemeineren Rahmen der Reform der Ruhegehaltssysteme der Mitgliedstaaten zu sehen sind, die sowohl vom Rat als auch von der Kommission gewünscht wird.

(180)

Die betroffenen Produkte und Märkte lassen sich nach folgenden Bereichen einteilen:

i)

reservierte Postdienste, die unter ein gesetzliches Monopol fallen (wie Briefe mit einem Gewicht unter 50 g),

ii)

nicht reservierte Postdienste (wie der Expressdienst),

iii)

nicht postalische Dienste, insbesondere Finanzdienstleistungen, die seit langem liberalisiert sind.

(181)

In einer statistischen Analyse gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass:

i)

Wettbewerbsverzerrungen in den reservierten Bereichen naturgemäß sehr gering sind, da es keine direkten Wettbewerber gibt. Aufgrund der Vergangenheit von La Poste und ihrer Tätigkeiten bezieht sich natürlich ein Großteil (77) der außerbilanziellen Verbindlichkeiten von 2006 auf Tätigkeiten im reservierten Bereich;

ii)

auf den bereits liberalisierten Postmärkten und bei den Finanzdienstleistungen die Finanzmittel, die für La Poste infolge der betreffenden Maßnahmen frei werden, theoretisch Ausschlusspraktiken ermöglichen und Wettbewerber vom Einstieg in die betroffenen Märkte abhalten könnten. Bei den Finanzdienstleistungen hält La Banque Postale einen Anteil von 10,7 % des Retail-Banking-Marktes (Stand 2005), weist jedoch nur eine geringe Diversifizierung ihrer Aktivitäten auf. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen auch hier nur geringe Wirkung zeigen würden, insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem das besondere Recht für den Vertrieb des Sparbuchs A (livret A) aufgehoben werden dürfte (78). Auf den bereits liberalisierten Postmärkten (wie dem Expressdienst) können die Marktanteile von La Poste erheblich sein, so dass Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahmen auf die Wettbewerber nicht auszuschließen sind. Da es sich bei den Pensionslasten um Fixkosten handelt, dürften die tatsächlichen Auswirkungen jedoch gering sein.

(182)

In einer dynamischen Analyse, insbesondere für die Märkte, die gegenwärtig zum reservierten Bereich gehören, aber in den nächsten Jahren liberalisiert werden sollen, gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass:

i)

die betreffenden Maßnahmen es La Poste theoretisch ermöglichen könnten, eine beherrschende Stellung zu behalten. Die Kommission hält diese Gefahr jedoch für gering, weil sich die Maßnahmen darauf beschränken, die von La Poste gezahlten Beiträge an die ihrer Wettbewerber anzugleichen, und weil La Poste aus ihrem Monopol kein außergewöhnlicher finanzieller Vorteil erwachsen ist (79);

ii)

auch wenn der von Frankreich angeführte außerordentliche pauschale Beitrag faktisch eine Vorauszahlung auf die Beiträge in Zusammenhang mit dem geänderten TEC darstellt, die Zahlung von 2 Mrd. Euro im Jahr 2006, die durch eine Anleihe ermöglicht wurde, die finanzielle Struktur der Gruppe verschlechtert. Laut Standard & Poor's hat sich La Poste gegenüber dem Staat verpflichtet, bis 2010 die finanzielle Struktur von 2005 wiederherzustellen, vor allem, indem zur Tilgung von Verbindlichkeiten die Einnahmen aus der Reform des Ruhegehaltssystems verwendet werden. Die Finanzlage von La Poste wird dadurch in einem entscheidenden Zeitraum, kurz vor der vollständigen Liberalisierung des Postsektors, beeinträchtigt.

(183)

Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass die negativen Auswirkungen der La Poste gewährten Beihilfen gemäßigt sein werden.

(184)

Denn angesichts der Verpflichtungen Frankreichs beschränken sich die Maßnahmen auf das, was zur Schaffung gleicher Bedingungen bei den gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern unbedingt erforderlich ist, und setzen einer Wettbewerbsverzerrung, die La Poste benachteiligte, ein Ende. Die Handelsbedingungen werden nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die betreffenden Beihilfen ohne ergänzende Ausgleichsmaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

6.4.   Ergänzende Anmerkung: der Präzedenzfall „EDF“

(185)

In ihrer Entscheidung 2005/145/EG im Fall EDF genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen, mit denen die Unternehmen eines Sektors von sektorspezifischen Pensionsverpflichtungen entlastet wurden, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgingen und aus der Zeit stammten, in der diese Unternehmen ein Monopol innehatten. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass die teilweise Entlastung durch den Finanzierungsmechanismus von spezifischen Rentenansprüchen, die vor dem Datum der Reform erworben wurden, eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnte. Die Kommission war der Ansicht, dass sich die Situation von EDF in ihrer Art nicht wesentlich von der Situation der „gestrandeten Kosten“ im Energiebereich unterschied. Es handelte sich tatsächlich um Beihilfen zur Erleichterung des Übergangs zu einem wettbewerblich geprägten Energiesektor. Die Kommission hielt es für angemessen, die Beihilfen für EDF dem Ausgleich für gestrandete Kosten gleichzustellen und kündigte an, diesen Ansatz in ihrer Analyse ähnlicher Fälle verfolgen zu wollen.

(186)

In der Entscheidung EDF betrafen die Beihilfen nur Tätigkeiten, die traditionell im Rahmen eines Monopols ausgeübt wurden. Dies gilt für den vorliegenden Fall nicht; er betrifft sowohl den reservierten als auch den liberalisierten Bereich. EDF und La Poste sind daher nicht ganz vergleichbar. In einer Analyse, die der Methode der gestrandeten Kosten ähnlich ist, wird im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens jedoch ausgeführt: „Die Kommission ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, den Schluss zu ziehen, dass die Maßnahmen ausreichen, um von der Liberalisierung des Marktes der Postdienste in vollem Umfang zu profitieren. Dieser Schluss kann erst gezogen werden, wenn die Kommission sicher ist, dass sich La Poste und ihre Wettbewerber tatsächlich in einer vergleichbaren Lage befinden“.

(187)

Die Kommission hat nun festgestellt, dass:

i)

La Poste keine Beamten mehr einstellt;

ii)

der geänderte TEC bewirkt, dass La Poste und ihre Wettbewerber im Hinblick auf die gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern gleichen Bedingungen unterliegen;

iii)

die Verpflichtungen aus dem Gesetz von 1990, vor der Liberalisierung des Postsektors, die Wettbewerbsfähigkeit von La Poste in einem zunehmend liberalisierten Umfeld beeinträchtigt hätten.

(188)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die betreffenden Beihilfen La Poste von sektorspezifischen Pensionsverpflichtungen entlasten, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgehen und zu einer Zeit festgelegt wurden, als das Unternehmen ein Monopol innehatte.

6.5.   Keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen ab 2007

(189)

Die Kommission stellt fest, dass La Poste die Pensionsverpflichtungen für das verbeamtete Personal bis 2006 unter außerbilanziellen Positionen des Jahresabschlusses ausgewiesen hat. Wenn dem Beitrag keine befreiende Wirkung verliehen worden wäre, hätte La Poste ab 2007 in der Bilanz für die entsprechenden Verpflichtungen Rückstellungen bilden müssen. Dies ergibt sich aus der normalen, nicht abweichenden Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards, die in der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (80) vorgesehen ist. Das Nichtvorliegen von Rückstellungen stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. Es beinhaltet zudem keine staatlichen Mittel ergänzend zu denen, die mit den betreffenden Maßnahmen eingesetzt werden.

7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(190)

Die Festlegung der Obergrenze von 1998 und die Reform des Ruhegehaltssystems für die bei La Poste beschäftigten Beamten aufgrund von Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006 stellen staatliche Beihilfen dar, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sofern:

i)

in den jährlich berechneten TEC für den Bereich „Finanzdienstleistungen“ der Anteil des in mehreren Tätigkeitsbereichen eingesetzten Personals, der La Banque Postale in Rechnung gestellt wird, auf der Grundlage der Daten der analytischen Rechnungsführung von La Poste einbezogen wird, und

ii)

der TEC alle gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern beinhaltet, einschließlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur AGS, des außerordentlichen Solidaritätsbeitrags und der Kosten der von La Poste selbst versicherten Leistungen,

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Jahr 1998 eingeführte Obergrenze für die Erstattung der Pensionsleistungen, die vom Staat an die bei La Poste beschäftigten Beamten gezahlt werden, durch La Poste sowie die angemeldete Reform des Ruhegehaltssystems für diese Beamten gemäß Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006 stellen staatliche Beihilfen dar, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sofern die in Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 2

(1)   Der Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (TEC), der jährlich berechnet wird, um die Höhe des „Arbeitgeber“-Beitrags mit befreiender Wirkung nach Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006 zu ermitteln, muss im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ den Anteil des in mehreren Tätigkeitsbereichen eingesetzten Personals, der La Banque Postale in Rechnung gestellt wird, auf der Grundlage der Daten der analytischen Rechnungsführung von La Poste einbeziehen.

(2)   Der TEC muss alle gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern einbeziehen, einschließlich der Beiträge zur AGS (Association pour la Gestion du régime de garantie des créances des Salariés, Vereinigung für die Verwaltung der Versicherung von Arbeitnehmeransprüchen), der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, des außerordentlichen Solidaritätsbeitrags und der Kosten der von La Poste selbst versicherten Leistungen.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 296 vom 6.12.2006, S. 6.

(2)  Siehe Fußnote auf Seite 1.

(3)  Vertrauliche Angaben.

(4)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.

(6)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste (KOM(2006) 594 vom 18. Oktober 2006).

(7)  Studie „The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 — Annexes — Mai 2006“, durchgeführt im Auftrag der Kommission.

(8)  Bericht des Rechnungshofes „Les pensions des fonctionnaires civils de l'État“ (Die Ruhegehälter der Zivilbeamten des Staates), April 2003.

(9)  Nach Auffassung des Rechnungshofes ist dieser implizite Beitragssatz zudem unvollständig, weil er die Verwaltungskosten des Systems nicht berücksichtigt.

(10)  Im Jahr 2003 betrug der „Arbeitgeber“-Beitragssatz für privatrechtlich Beschäftigte 15,46 % für nicht leitende Angestellte und 15,60 % für leitende Angestellte.

(11)  Artikel 30 des Gesetzes von 1990 verfügt: „Die Pensionen, die den Beamten von La Poste […] gewährt werden, werden in Anwendung des Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamte und Soldaten vom Staat festgelegt und gezahlt.“

(12)  Unter den „bei La Poste beschäftigten Beamten“ versteht man die Gruppe der Beamten, die bei La Poste im aktiven Dienst sind oder bei La Poste oder in der Postverwaltung beschäftigt waren und in den Ruhestand versetzt wurden.

(13)  Zahlen des Haushaltsvollzugs.

(14)  Einstellungen von La Poste seit 1990:

 

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

Eingestellte Beamte

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Eingestellte Beschäftigte

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(15)  Trotz der Festschreibung in konstanten Euro ab 1998.

(16)  Finanzberichtigungsgesetz Nr. 2006-1771 vom 30. Dezember 2006 für das Jahr 2006.

(17)  Dekret Nr. 2007-3 vom 1. Januar 2007 über die Modalitäten zur Festsetzung und Zahlung des Arbeitgeberbeitrags mit befreiender Wirkung für die Beamten von La Poste.

(18)  Diese öffentliche Anstalt wurde mit dem Dekret Nr. 2006-1625 vom 19. Dezember 2006 zur Gründung der Öffentlichen Anstalt zur Finanzierung der Ruhegehälter von La Poste gegründet.

(19)  Nach Ansicht der französischen Behörden betrafen die gemeinsamen Risiken (insbesondere Alter, Familie, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufsausbildung) Risiken, die durch die gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern abgedeckt sind, auch im Rahmen von Tarifvereinbarungen, die für das Post- und Bankwesen gelten (der Vergleich beinhaltet den Bankenaufschlag, einen von den Banken gezahlten Beitragszuschlag für Ruhegehälter in Höhe von 4 % der Gehaltssumme). Ausgenommen waren die geltenden Sozialbeiträge zur Deckung des Risikos Arbeitslosigkeit und die Versicherung gegen das Risiko der Nichtzahlung des Gehalts im Fall der Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens (Association pour la Gestion du régime de garantie des créances des Salariés, Vereinigung für die Verwaltung der Versicherung von Arbeitnehmeransprüchen, AGS). Der außerordentliche Solidaritätsbeitrag, der mit dem Gesetz Nr. 82-939 vom 4. November 1982 über den außerordentlichen Solidaritätsbeitrag zugunsten von Arbeitslosen eingerichtet wurde und nur von Beamten gezahlt wird, wurde vom Vergleich ausgenommen. Zudem übernimmt La Poste selbst die Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption für die bei ihr beschäftigten Beamten, während ihre Wettbewerber für diese Leistungen Sozialabgaben zahlen. Die von La Poste übernommenen Geldleistungen machen mehr als […] % der indexierten Bruttobesoldungen aus, was der Differenz zwischen den geltenden Beitragssätzen für privatrechtlich Beschäftigte und Beamte entspricht. Sie wurden in dem ursprünglich angemeldeten Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht berücksichtigt, die von den Wettbewerbern gezahlten Sozialabgaben dagegen sehr wohl.

(20)  Die indexierte Bruttobesoldung stellt das Hauptelement der Beamtenbezüge dar und beruht auf ihrer Stufe, die wiederum von ihrem Dienstalter abhängig ist. Die Bestandteile der Bezüge der verbeamteten Mitarbeiter werden durch Artikel 20 des Gesetzes Nr. 83-634 vom 13. Juli 1983 über die Rechte und Pflichten der Beamten festgelegt.

(21)  Diese Mittelgemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, verwaltet alle personellen und materiellen Mittel für die in den Vereinbarungen zwischen La Poste und La Banque Postale vorgesehenen Leistungen (beispielsweise Bedingungen, zu denen La Banque Postale für den Vertriebsbereich auf das Personal von La Poste zugreift).

(22)  Anzumerken ist, dass der für den Bankenbereich geltende Satz nicht gesenkt wird, sobald er den TEC „Banksektor“ erreicht hat (geschätzt auf […] % auf der Grundlage der Daten für 2005).

(23)  Siehe Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006.

(24)  Die Aufteilung der Belastung innerhalb der Gruppe La Poste, insbesondere gegenüber La Banque Postale, wird von der Kommission an dieser Stelle nicht geprüft; über sie wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

(25)  Urteil vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, Rechtssache T-157/01, Slg. S. II-917.

(26)  Combus, ein vom dänischen Staat mit der Durchführung des öffentlichen Busverkehrs betrautes Unternehmen, beschäftigte Beamte, die ihr Dienstverhältnis beim Staat behielten, obwohl sie Combus im Rahmen einer Abordnungsregelung zur Verfügung gestellt wurden. Da die Beamten für Combus arbeiteten, musste das Unternehmen den Staat für die Bezüge und Pensionen, die er ihnen zahlte, entschädigen. Im September 1998 schloss der Staat mit dem Unternehmen ein Übereinkommen über die Bedingungen der Umwandlung des Beamtenverhältnisses der bei Combus beschäftigten Beamten in ein vertragliches Angestelltenverhältnis. Im Wesentlichen wurde den Beamten mit dem Übereinkommen die Option eingeräumt, zum 1. April 1999 zwischen einem vertraglichen Angestelltenverhältnis bei Combus oder der Einweisung in eine andere angemessene Stelle bei der dänischen Eisenbahn zu wählen. Für den Verzicht auf ihre Rechte aus dem Beamtenverhältnis im Zuge des Wechsels zu einem Angestelltenverhältnis bei Combus hatten die betroffenen Beamten eine einmalige Vergütung verlangt, die auf 100 Mio. DKK geschätzt wurde. Diese Summe wurde ihnen 1998 ausgezahlt.

(27)  Entscheidung 2005/145/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9).

(28)  Zu den Vorteilen von La Poste gehören den Äußerungen zufolge der bei Beamten entfallende Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, ein Bruttogehalt der Beamten, das geringer als das von privatrechtlich Beschäftigten sei, die Stabilität des verbeamteten Personals in Wachstumszeiten und die Möglichkeiten des Vorruhestands oder der Versetzung dieser Beamten in Rezessionszeiten, die günstigeren Ruhestandsbedingungen für Beamte und die ausschließlichen Rechte von La Poste.

(29)  Dieser letzte Punkt hätte nach dem Urteil Deggendorf (EuGeI 13. September 1995, Textilwerke Deggendorf, Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, Slg. S. II-2265) zur Folge, dass keine neue Beihilfe genehmigt werden könne, solange La Poste die zuvor bezogenen rechtswidrigen Beihilfen nicht zurückerstattet hat.

(30)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(31)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(32)  EuGH 23. März 2006, Enirisorse/Sotacarbo, Rechtssache C-237/04, Randnr. 46-51.

(33)  Diese Schätzungen weisen bedingt durch die Art des Geschäftsjahres methodische Grenzen auf.

(34)  Insbesondere aufgrund höherer Gehälter.

(35)  Die Daten für den Zeitraum 1998—2004 wurden durch Retropolation anhand der Daten für 2005 ermittelt. Die jährlichen Gehaltsmassen der Beamten, insbesondere die indexierten Bruttobesoldungen, entsprechen denen, die für das Jahr verbucht wurden, für das der TEC berechnet wird. Die Aufteilungen nach Tätigkeit in leitende und nicht leitende Mitarbeiter wurden im Verhältnis zur Gehaltsmasse der Beamten und zu den indexierten Bruttobesoldungen berechnet. Die Sozialbeiträge entsprechen den am 1. Januar des Jahres, für das der TEC berechnet wird, geltenden Sozialbeiträgen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die angewandte Methode den Grundsätzen der Kohärenz und Vorsicht entspricht.

(36)  Frankreich hat den aktualisierten Nettowert berechnet, der sich aus den geltenden Beitragssätzen für öffentliche Einrichtungen nach dem für die Beamten geltenden Pensionssystem ergeben würde.

(37)  Einschließlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und AGS, des außerordentlichen Solidaritätsbeitrags und der Kosten der selbst versicherten Leistungen.

(38)  Die versicherungsmathematische jährliche normale Belastung entspricht den über das Jahr für die im Geschäftsjahr ausgeübte Tätigkeit erworbenen Anwartschaften.

(39)  Urteil vom 27. Januar 1998, Ladbroke/Kommission, Rechtssache T-67/94, Slg. S. II-1, Randnr. 109.

(40)  ABl. L 178 vom 8.7.1988, S. 5.

(41)  ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Die Richtlinie 2000/12/EG wiederum wurde durch die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) ersetzt (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(42)  Les comptes et la gestion de La Poste (1991—2002), Oktober 2003.

(43)  Im Finanzbericht der Gruppe La Poste für 2005 wird so die „Aussicht auf die vollständige Öffnung für den Wettbewerb in 2009“ als ein Element des Branchenentwicklungsplans genannt.

(44)  „Mit der schrittweisen Marktöffnung, dem raschen Vordringen immer preiswerterer elektronischer Substitutionsmedien … vollziehen sich im EU-Postsektor derzeit bedeutsame Veränderungen.“ (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Begleitdokument zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste — Zusammenfassung der Folgenabschätzung, SEK(2006) 1292 vom 18. Oktober 2006).

(45)  Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. S. 1, Randnr. 41.

(46)  EuGH 20. September 2001, H.J. Banks & Co. Ltd/The Coal Authority und Secretary of State for Trade and Industry, Rechtssache C-390/98, Slg. S. I-6117.

(47)  EuGH 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Rechtssache C-143/99, Slg. S. I-8365, Randnr. 41.

(48)  Dies entspricht auch einer Äußerung von […], derzufolge die Würdigung, ob die Belastung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Beamten als „außergewöhnlich“ anzusehen sei, die Einbeziehung aller mit der Beschäftigung von Beamten verbundenen Vor- und Nachteile bedingt. Die Kommission stellt demgegenüber fest, dass eine solche Berechnung praktisch nicht durchführbar wäre.

(49)  In Frankreich wird bei öffentlichen Einrichtungen zwischen öffentlichen Verwaltungseinrichtungen (établissements publics à caractère administratif, EPA), die die traditionellen Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen, und öffentlichen Einrichtungen mit gewerblichen Interessen (établissements publics à caractère industriel et commercial, EPIC), die Wirtschaftstätigkeiten ausüben, unterschieden. Einige öffentliche Einrichtungen wurden vom Gesetz nicht als EPA oder EPIC eingestuft. Dies ist bei La Poste der Fall. Der Cour de Cassation hat jedoch in seinem Urteil vom 18. Januar 2001 (2. Zivilkammer) den Grundsatz berücksichtigt, demzufolge La Poste einer EPIC gleichgestellt ist. Siehe Empfehlung der Kommission vom 4. Oktober 2006 für zweckdienliche Maßnahmen betreffend die unbeschränkte Staatsgarantie zugunsten von La Poste (Fall E 15/2005).

(50)  Die entsprechenden Tarife werden nach den Grundsätzen der Richtlinie 97/67/EG festgelegt. Artikel 12 der Richtlinie besagt insbesondere, dass die Preise kostenorientiert sein müssen und dass die Mitgliedstaaten beschließen können, dass in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ein Einheitstarif angewandt wird.

(51)  Schreiben SG(95) D/9783 vom 25.7.1995.

(52)  Siehe Randnr. 48 des Urteils.

(53)  Siehe Ziffer 63 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.

(54)  Eine solcher Schluss wäre möglicherweise nicht gezogen worden, wenn ein exogenes Vergleichssystem hätte definiert werden können. Dies war allerdings im Zusammenhang mit der Prüfung des selektiven Vorteils im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht möglich.

(55)  Genanntes Urteil Combus, Randnr. 57.

(56)  EuGH 2. Juli 1974, Italien/Kommission, Rechtssache 173/73, Slg. S. 709, Randnr. 13; EuGH 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, Rechtssache C-310/85, Slg. S. 901, Randnr. 8; EuGH 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. S. I-4551, Randnr. 20.

(57)  EuGH 15. März 1994, Banco Exterior, Rechtssache C-387/92, Slg. S. I-877, Randnr. 13; genanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnr. 34.

(58)  EuGH 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Rechtssache C-5/01, Slg. S. I-1191, Randnr. 39.

(59)  EuGH 23. Februar 1961, Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Rechtssache 30/59, Slg. S. 3, Randnr. 29 und 30; genanntes Urteil in der Rechtssache C-173/73, Randnr. 12 und 13; genanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnr. 29 und 35; EuGH 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-251/97, Slg. S. I-6639, Randnr. 40, 46 und 47.

(60)  Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Unterschied zur Entscheidung der Kommission vom 28. März 2003 im Fall N 483/2000 — Niederlande, Verkauf der Gruppe Ingenieurbureau Zuid-Holland (ABl. C 5 vom 8.1.2002, S. 2), die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens angeführt wurde und in welcher die Ausgleichszahlung der niederländischen Behörden an Angestellte erfolgte, die ihren Beamtenstatus und die damit verbundenen Beschäftigungsbedingungen einbüßten.

(61)  Bei den beiden Banken handelt es sich um Crédit agricole und BNP-Paribas.

(62)  Frankreich bringt auch allgemeine Argumente zum Unterschied zwischen den Tätigkeiten von La Banque Postale und den großen Universalbanken vor (die ebenfalls Anlage- und Finanzierungsgeschäfte tätigen und stärker im „oberen“ Segment des Retail-Bankgeschäfts präsent sind). Dazu werden jedoch von Frankreich keine Zahlen vorgelegt, so dass aus den vorgebrachten Argumenten kein eindeutiger Schluss gezogen werden kann.

(63)  Der durch das Gesetz von 1990 bestimmten Ruhegehaltsregelung unterlagen zwei Unternehmen, La Poste und France Télécom. Das für Télécom geltende System wurde 1996/1997 geändert. Danach war nur noch La Poste dem System des Gesetzes von 1990 unterworfen.

(64)  Siehe EuGH 20. November 2003, GEMO S.A., Rechtssache C-126/01, Slg. S. I-13769, Randnr. 33.

(65)  Siehe EuGeI 15. Juni 2000, Alzetta Mauro/Kommission, Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. S. II-02319, Randnr. 147.

(66)  Da La Poste keinen Entscheidungsspielraum hat und die vom allgemeinen System und vom Beamtensystem gezahlten Leistungen insgesamt vergleichbar sind (im Besonderen regelt das Gesetz Nr. 2003-775 vom 21. August 2003 zur Reformierung der Ruhegehälter die Angleichung der Versicherungszeit, die im öffentlichen Dienst erforderlich ist, um Anspruch auf das volle Ruhegehalt zu erlangen, an das allgemeine System), ist die Kommission der Ansicht, dass ein Vergleich der Leistungen der betreffenden Systemen nicht relevant ist. Ein solcher Vergleich ist im Übrigen nicht möglich, da er indirekte und ungewisse Betrachtungen beinhalten würde wie den Vergleich der Vor- und Nachteile der Beschäftigung von Beamten in Bezug auf die Beschäftigung von privatrechtlich Angestellten. Wettbewerbsrechtlich gesehen geht es daher eigentlich darum, das zu untersuchen, was gegenüber den Wettbewerbern bei La Poste bilanzwirksam ist: die zu zahlenden Beiträge.

(67)  Die von La Poste gezahlten Gesamtbeiträge lagen zudem seit 1998 über denen, die sich in Anwendung des geänderten TEC ergeben hätten.

(68)  Siehe hierzu Anhang 2 („Vergleich der gehaltsbezogenen Sozialabgaben für Beamte und Angestellte nach allgemeinem Recht“) und Anhang 3 („Vergleich der Arbeitgeberbeiträge La Poste/privatrechtlicher Arbeitgeber“) zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens.

(69)  Auch wenn die Durchführungsverordnungen noch nicht verabschiedet worden sind, verfolgt das Gesetz Nr. 2007-148 vom 2. Februar 2007 zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes das Ziel, bestimmte gesetzliche Hindernisse der Aufnahmeregeln abzuschaffen und für La Poste ein ähnliches System wie für France Télécom einzurichten. Nach Ansicht Frankreichs dürften die vom Gesetz festgelegten Bedingungen „zahlenmäßig begrenzte“ Abwanderungen von Beamten von La Poste in die Verwaltungen zur Folge haben.

(70)  In der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung und der Arbeitsweise von La Banque Postale (Schreiben K(2005) 5412) wurde das System zur Kontierung der Lasten von La Poste und La Banque Postale bestätigt.

(71)  Für 2005 beläuft sich beispielsweise die Differenz zwischen dem nach dem Gesetz von 1990 zu zahlenden Betrag und dem geänderten TEC auf […]. Für 2010 schätzt Standard&Poor's die Einsparung für La Poste auf 700 Mio. Euro.

(72)  Die Beihilferegelungen über Ausgleichsmaßnahmen für öffentliche Dienstleistungen verbieten überhöhte Ausgleichszahlungen. Im Übrigen erscheint die Beibehaltung reservierter Dienste gerechtfertigt, um das Funktionieren des Universaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen zu gewährleisten (siehe Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 97/67/EG).

(73)  Wie beispielsweise das Rating von La Poste durch Standard&Poor's aus April 2007 zeigt.

(74)  1998 war die Liberalisierung im Briefsektor auf Briefe mit einem Gewicht von mehr als 350 g und einem Preis unter dem Fünffachen des öffentlichen Tarifs für Briefsendungen der ersten Gewichtsklasse der (soweit vorhanden) schnellsten Kategorie beschränkt. Im Jahr 2003 wurde die Gewichtsgrenze auf 100 g und die Preisgrenze auf weniger als das Dreifache des öffentlichen Tarifs und im Jahr 2006 die Gewichtsgrenze auf 50 g und die Preisgrenze auf weniger als das Zweieinhalbfache des öffentlichen Tarifs gesenkt.

(75)  Genauso hat die Kommission in ihrer Entscheidung im Fall N 405/2005, Griechenland-Finanzieller Beitrag zur Vorruhestandsregelung der OTE (ABl. C 151 vom 29.6.2006, S. 2), die Auffassung vertreten, dass die Umsetzung der Vorruhestandsregelung ein notwendiger Schritt zur Fortsetzung der Privatisierung des Unternehmens war.

(76)  Siehe beispielsweise Erwägungsgründe 5 und 6 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste (KOM(2006) 594 vom 18.10.2006).

(77)  Frankreich ist nicht in der Lage, den betreffenden Betrag genau anzugeben, unter anderem weil das Personal, das Ruhegehaltsansprüche erwirbt, während seiner Laufbahn vom reservierten in einen liberalisierten Bereich wechselt, während die analytische Rechnungsführung die Tätigkeit der Mitarbeiter nicht nach Beamten/Angestellten verfolgt, sondern getrennte Konten für reservierte und nicht reservierte Bereiche führt.

(78)  In der Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 über die besonderen Rechte für den Vertrieb des Sparbuchs A und des blauen Sparbuchs (K(2007) 2110) wird Frankreich eine Frist von neun Monaten zur Abschaffung dieses Vertriebssystems gewährt.

(79)  Auch wenn die Ergebnisse von 2006 besser sind, ist die finanzielle Lage von La Poste nicht gerade rosig. Im Zeitraum 1991—2005 betrug die Kennzahl Ergebnis/Umsatz durchschnittlich nur 0,5 %. Die Kennzahl Ergebnis/Umsatz des reservierten Bereichs liegt für 2000—2004 bei 6,8 %, wobei die Kommission als normale Rendite im Fall Post Office Limited, deren Vertriebstätigkeiten sich teilweise mit den Tätigkeiten von La Poste decken, eine deutlich höhere Kennzahl zugelassen hat. Zudem hätte kein privater Investor ein mit dem Postnetz vergleichbares Netz aufgebaut. Dieses ist nicht rentabel und wird nur aufgrund der La Poste zugewiesenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und Ausgleichszahlungen für eine öffentliche Dienstleistungspflicht durch den Staat beibehalten (hierzu stellt Standard & Poor's fest, dass das Netz von La Poste jährlich Verluste in Höhe von 350 Mio. Euro bringt, trotz einer Ausgleichszahlung von 130 Mio. Euro in Form einer Steuerbefreiung).

(80)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.


EMPFEHLUNGEN

Rat

7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/43


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 3. März 2008

zur Anpassung der Empfehlung 98/376/EG betreffend einen Parkausweis für Behinderte wegen des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

(2008/205/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 57,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für einige Rechtsakte, die über den 1. Januar 2007 hinaus gelten und aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern, sind die erforderlichen Anpassungen nicht in der Beitrittsakte vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 57 der Beitrittsakte von 2003 und gemäß Artikel 56 der Beitrittsakte von 2005 werden solche Rechtsakte vom Rat erlassen, sofern er selbst die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat.

(3)

Die Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

EMPFIEHLT:

Die Empfehlung 98/376/EG wird gemäß dem Anhang geändert.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODOBNIK


(1)  ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25.


ANHANG

Die Empfehlung 98/376/EG wird wie folgt geändert:

1.

Im Anhang erhält in Abschnitt D unter dem siebten Gedankenstrich die Liste der Unterscheidungszeichen folgende Fassung:

„B

:

Belgien

BG

:

Bulgarien

CZ

:

Tschechische Republik

DK

:

Dänemark

D

:

Deutschland

EST

:

Estland

IRL

:

Irland

EL

:

Griechenland

E

:

Spanien

F

:

Frankreich

I

:

Italien

CY

:

Zypern

LV

:

Lettland

LT

:

Litauen

L

:

Luxemburg

H

:

Ungarn

M

:

Malta

NL

:

Niederlande

A

:

Österreich

PL

:

Polen

P

:

Portugal

RO

:

Rumänien

SLO

:

Slowenien

SK

:

Slowakei

FIN

:

Finnland

S

:

Schweden

UK

:

Vereinigtes Königreich“.

2.

Im Anhang wird in Abschnitt E der zweite Absatz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch abfassen, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Parkausweises.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/45


BESCHLUSS 2008/206/JI DES RATES

vom 3. März 2008

über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Vorschriften für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

auf Initiative der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2005/387/JI wurde auf einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit 1-Benzylpiperazin (BZP) erstellt, der dem Rat und der Kommission am 31. Mai 2007 vorgelegt wurde.

(2)

BZP ist eine synthetische Substanz, über die in der Europäischen Union erstmals 1999 berichtet wurde. Wie Amphetamin und Methamphetamin stimuliert BZP, wenn auch in wesentlich geringerem Maße (rund 10 % des Wirkungsgrads von d-Amphetamin), das zentrale Nervensystem. Der Stoffwechsel von BZP kann durch genetische Polymorphismen in Enzymsystemen beeinträchtigt werden, wodurch sich die interindividuelle Empfindlichkeit gegenüber der Wirkung von BZP erhöht. Wechselwirkungen mit anderen Drogen sind möglich, doch fehlt es insgesamt an menschlichen pharmakokinetischen Daten.

(3)

In einigen Mitgliedstaaten wird BZP legal im Chemikalien-Einzelhandel verkauft; als Freizeitdroge ist die Substanz in Tabletten- oder Kapselform im Internet und in einigen Mitgliedstaaten in „Kräuterläden“ erhältlich. Auf dem illegalen Drogenmarkt wird BZP auch als die Partydroge Ecstasy gehandelt.

(4)

13 Mitgliedstaaten und ein Drittstaat (Norwegen) haben BZP in Form von Pulver, Kapseln oder Tabletten sichergestellt; die Sicherstellungen reichten von 1 Kapsel/Tablette bis zu 64 900 Tabletten. Nur wenige Informationen deuten auf die Synthetisierung, Verarbeitung oder den Absatz von BZP in großem Maßstab oder die Beteiligung der organisierten Kriminalität hin.

(5)

Der medizinische Wert von BZP ist weder bewiesen noch anerkannt; zugelassene BZP-haltige Medizinprodukte sind in der Europäischen Union nicht bekannt.

(6)

BZP steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des UN-Systems nicht bewertet worden. Fünf Mitgliedstaaten haben BZP den in ihrem Recht entsprechend ihren Verpflichtungen aus den UN-Übereinkommen von 1961 und 1971 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterworfen. Zwei Mitgliedstaaten wenden aufgrund ihrer Arzneimittelvorschriften Kontrollmaßnahmen für BZP an.

(7)

BZP wurde in Autopsieproben nachgewiesen. Inwieweit als Todesursache BZP in Frage kommt, ist nicht bekannt, da in allen Fällen weitere Substanzen nachgewiesen wurden oder sonstige Umstände vorlagen.

(8)

Wie die Risikobewertung zeigt, fehlt ein stichhaltiger wissenschaftlicher Beweis für die insgesamt mit BZP verbundenen Risiken. Wegen seiner aufputschenden Eigenschaften, der gesundheitlichen Gefahren und des fehlenden medizinischen Nutzens sollte BZP gemäß dem Vorsorgeprinzip kontrolliert werden, wobei die Kontrollmaßnahmen den verhältnismäßig geringen Risiken der Substanz angemessen sein sollten.

(9)

Die Kontrolle von 1-Benzylpiperazin kann dazu beitragen, Probleme bei der internationalen Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Maßnahmen, die erforderlich sind, um 1-Benzylpiperazin (auch bekannt als 1-Benzyl-1,4 Diazacyclohexan, N-Benzylpiperazin oder — weniger genau — als Benzylpiperazin oder BZP) den den Risiken der Substanz angemessenen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 nachkommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODOBNIK


(1)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.