ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
51. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2008/166/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 — Staatliche Beihilfe C 39/06 (ex NN 94/05) — Regelung zugunsten von Fischern, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben — angewandt im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5398) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
28.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 171/2008 DES RATES
vom 25. Februar 2008
zur Aufrechterhaltung der Verordnung (EG) Nr. 71/97 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Im September 1993 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Dieser Zoll wurde nach der letzten Überprüfung durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates (3) („Hauptmaßnahme“) auf 48,5 % heraufgesetzt. |
(2) |
Nach einer Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung des oben genannten Antidumpingzolls durch die Verwendung chinesischer Fahrradteile für die Montage von Fahrrädern in der Gemeinschaft, wurde im Januar 1997 der Antidumpingzoll auf Fahrräder mit Ursprung in der VR China mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (4) gemäß Artikel 13 der Grundverordnung auf wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der VR China ausgeweitet („Antiumgehungsmaßnahme“). Die Antiumgehungsmaßnahme sah darüber hinaus die Einführung eines Befreiungssystems vor, um Montagebetrieben, die den Dumpingzoll auf Fahrräder nicht umgehen, mit der Befreiung von der auf Fahrradteile ausgeweiteten Maßnahme die antidumpingzollfreie Einfuhr chinesischer Fahrradteile zu ermöglichen. |
(3) |
Im Januar 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 88/97 (5) betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der VR China von der oben genannten Ausweitung, in der sie die Rechtsgrundlage für die Funktionsweise des Befreiungssystems („Befreiungssystem“) festlegte. |
(4) |
Der derzeit geltende Antidumpingzoll in Höhe von 48,5 % auf Fahrräder mit Ursprung in der VR China, der auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der VR China ausgeweitet wurde, resultiert aus den drei vorgenannten Maßnahmen, wobei Montagebetriebe in der Gemeinschaft, die den Antidumpingzoll nicht umgehen, von der letzten Maßnahme, d. h. vom Zoll auf Fahrradteile, befreit werden können. |
2. Gründe für die Überprüfung
(5) |
Seit der Ausweitung der Maßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile hat die Kommission eine große Zahl von in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen von der Antiumgehungsmaßnahme befreit. Bei der Kommission gehen diesbezügliche Befreiungsanträge weiterhin ein, so dass eine erhebliche Zunahme der antragstellenden Parteien zu verzeichnen ist. Gleichzeitig gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass Unternehmen, denen eine Zollbefreiung gewährt wurde, die Maßnahmen umgehen. |
(6) |
Ferner lagen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass bei einem Außerkrafttreten der Antiumgehungsmaßnahme die Umgehungspraktiken nicht anhalten bzw. nicht erneut auftreten würden. |
(7) |
Außerdem wird die Antiumgehungsmaßnahme seit zehn Jahren angewandt und wurde seit ihrer Einführung nie überprüft. |
(8) |
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Beweislage ausreicht, um eine Überprüfung gemäß Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten; daher leitete sie diese Überprüfung der Antiumgehungsmaßnahme am 28. November 2006 mit der Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (6) ein. |
3. Untersuchung
(9) |
Ziel der Untersuchung war es, festzustellen, ob die Antiumgehungsmaßnahme aufrechterhalten werden soll. |
3.1. Untersuchungszeitraum
(10) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Analyse der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Umgehung relevant sind, betraf den Zeitraum von 2003 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“). |
3.2. Von der Untersuchung betroffene Parteien
(11) |
Die Kommission unterrichtete die bekannten Montagebetriebe in der Gemeinschaft und ihre Verbände offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. |
(12) |
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
(13) |
Angesichts der Vielzahl der von dieser Überprüfung betroffenen Montagebetriebe in der Gemeinschaft erschien es angebracht, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten. Damit die Kommission eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle oben genannten Parteien aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. |
(14) |
Eine beträchtliche Zahl der Montagebetriebe in der Gemeinschaft, und zwar 158 Unternehmen, füllte das Stichprobenformular ordnungsgemäß aus und erklärte sich bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Von diesen 158 Unternehmen wurden acht, die den Untersuchungsergebnissen zufolge in Bezug auf die Montage- und die Verkaufsmenge von Fahrrädern in der Gemeinschaft für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft repräsentativ waren, für die Stichprobe ausgewählt. Die acht Montagebetriebe in der Stichprobe machten im UZÜ fast ein Drittel der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus, während auf die genannten 158 Montagebetriebe in der Gemeinschaft nahezu die gesamte Gemeinschaftsproduktion entfiel. Die Stichprobe stellte die größte repräsentative Produktions- und Verkaufsmenge von Fahrrädern in der Gemeinschaft dar, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden konnte. |
(15) |
Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert und erhoben keine Einwände. |
(16) |
Den acht in die Stichprobe einbezogenen Montagebetrieben in der Gemeinschaft wurden Fragebogen zugesandt, die von diesen Betrieben auch beantwortet wurden. |
(17) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte in den Räumlichkeiten der nachstehend aufgeführten, in die Stichprobe einbezogenen Montagebetriebe in der Gemeinschaft Kontrollbesuche durch:
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B. VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE WARE
(18) |
Die Überprüfung betrifft wesentliche Fahrradteile:
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C. UMGEHUNG DER ANTIUMGEHUNGSMASSNAHMEN
1. Rechtsgrundlage
(19) |
Um die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antiumgehungsmaßnahme, wie unter Erwägungsgrund 9 erläutert, zu ermitteln, wurde im Rahmen dieser Überprüfung untersucht, ob diese im UZÜ in Form von Montagetätigkeiten umgangen wurde und ob derartige Praktiken von dauerhafter Natur waren. |
(20) |
Im Einzelnen wurde untersucht, ob während des UZÜ die in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Kriterien für die Umgehung durch Montagetätigkeiten erfüllt waren, und ob sie auch bei einer Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme erfüllt sein würden. |
(21) |
Zur besseren Übersicht werden diese Kriterien nachstehend aufgelistet:
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2. Vorliegen einer Umgehung während des UZÜ
(22) |
Es wurde untersucht, ob die Montagebetriebe in der Gemeinschaft im UZÜ die geltenden Antiumgehungsmaßnahmen umgingen. |
(23) |
Alle an der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen waren Montagebetriebe aus der Gemeinschaft, die von der Antiumgehungsmaßnahme befreit waren, d. h. sie durften für die Montage von Fahrrädern chinesische Fahrradteile antidumpingzollfrei einführen und verwenden, sofern der Anteil der chinesischen Teile nicht mehr als 60 % des Gesamtwerts aller Teile in den montierten Fahrrädern ausmachte. Die Untersuchung ergab, dass die in die Stichprobe einbezogenen Montagebetriebe in der Gemeinschaft sich an diese Regelung hielten, da nicht festgestellt werden konnte, dass sie bei der Montage mehr als 60 % chinesische Fahrradteile verwendet hätten. |
(24) |
Die Untersuchung der acht in die Stichprobe einbezogenen Montagebetriebe in der Gemeinschaft und der 158 vollständig beantworteten Stichprobefragebogen ergab, dass der durchschnittliche Anteil chinesischer Teile bei den acht in die Stichprobe einbezogenen Montagebetrieben bei 37 % lag, d. h. deutlich unter der 60 %-Schwelle. Dieser Anteil war nach Berücksichtigung aller Montagebetriebe, die an der Erhebung mitgearbeitet haben, insgesamt sogar noch niedriger und belief sich im UZÜ auf 29 %. |
(25) |
Der oben erwähnte Anteil für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt:
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(26) |
Da somit eines der Umgehungskriterien nicht erfüllt war, wurde festgestellt, dass diese Montagebetriebe die geltenden Maßnahmen nicht umgehen und die Voraussetzungen für die Befreiungen gegeben sind. |
(27) |
Der Prozentsatz der an der Erhebung mitarbeitenden Montagebetriebe in der Gemeinschaft war sehr hoch — er lag bei über 90 % gemessen an der Verkaufsmenge der von den in der Gemeinschaft ansässigen Montagebetrieben verkauften Fahrräder — und es wurden keine Beweise dafür gefunden, dass die Hauptmaßnahme durch andere Fahrradmontagebetriebe umgangen worden wäre. Daher kann mangels gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die Hauptmaßnahme während des UZÜ nicht umgangen wurde. |
3. Wiederauftreten der Umgehung
(28) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob bei einer Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme die Umgehungspraktiken auch in Zukunft dauerhaft ausgeschlossen bleiben, d. h. ob die Maßnahmen wahrscheinlich erneut umgangen werden. |
3.1. Aufnahme oder erhebliche Zunahme der Montagetätigkeit
(29) |
Es wurde zunächst analysiert, ob im Falle der Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme Montagetätigkeiten aufgenommen oder erheblich ausgeweitet werden würden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass im Rahmen der ursprünglichen Umgehungsuntersuchung festgestellt wurde, dass nach Einführung der wesentlichen Maßnahmen gegenüber chinesischen Fahrrädern im Jahr 1993 die Montage von chinesischen Fahrradteilen bis 1997, d. h. bis zur Einführung der Antiumgehungsmaßnahme, erheblich zunahm. Es waren signifikante Veränderungen im Handelsgefüge zu verzeichnen: Die Einfuhr chinesischer Fahrräder ging drastisch zurück, während die Einfuhr chinesischer Fahrradteile rasch zunahm. Dies deutet darauf hin, dass bei einer Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme die Einfuhren chinesischer Fahrradteile und die Montagetätigkeit unter Verwendung dieser Teile erneut erheblich zunehmen könnten. |
(30) |
Ferner ergab die Untersuchung, dass chinesische Fahrradteile in der Regel billiger sind als Fahrradteile anderen Ursprungs. Würden also einige Montagebetriebe in der Gemeinschaft vermehrt chinesische Fahrradteile verwenden, dürften andere Betriebe wahrscheinlich diesem Beispiel folgen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. |
(31) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme eine erhebliche Ausweitung der Einfuhr chinesischer Fahrradteile und einen Anstieg der Montagetätigkeit nach sich ziehen würde. |
3.2. Kriterium der 60 %-Schwelle bezüglich chinesischer Fahrradteile
(32) |
Es wurde untersucht, ob bei einer Aufhebung der Umgehungsmaßnahme der Anteil der von den Montagebetrieben in der Gemeinschaft verwendeten chinesischen Fahrradteile die 60 %-Schwelle des Wertes aller bei der Montage von Fahrrädern verwendeten Teile überschreiten würde. |
(33) |
Unter Randnummer (24) wurde bereits darauf hingewiesen, dass insgesamt der durchschnittliche Anteil an chinesischen Fahrradteilen im UZÜ bei 29 % lag, d. h. deutlich unter der 60 %-Schwelle. Der durchschnittliche Anteil der acht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller war mit 37 % etwas höher. |
(34) |
Der Untersuchung zufolge können die nachfolgend genannten Punkte zu einem gewissem Grad erklären, warum der Prozentsatz der von den Montagebetrieben in der Gemeinschaft verwendeten chinesischen Fahrradteile weit unter der nach der Befreiungsregelung erlaubten 60 %-Schwelle lag:
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(35) |
Es ist jedoch sehr schwierig festzustellen, ob die oben genannten Argumente eine ausreichende Erklärung liefern für die beträchtliche Kluft zwischen dem gegenwärtigen Anteil an chinesischen Fahrradteilen, die von den Montagebetrieben in der Gemeinschaft verwendet werden, und der nach den Umgehungsvorschriften und nach dem Befreiungssystem erlaubten Obergrenze von 60 %. |
(36) |
Darüber hinaus brachten einige Montagebetriebe aus der Gemeinschaft vor, dass sie nur deswegen weniger als 60 % chinesische Fahrradteile einführten, um den Verpflichtungen im Zusammenhang mit den ihnen gewährten Befreiungen nachzukommen. |
(37) |
Chinesische Fahrradteile sind, wie bereits unter Erwägungsgrund 30 ausgeführt, in der Regel tatsächlich billiger als Fahrradteile anderen Ursprungs, so dass Montagebetriebe in der Gemeinschaft zunehmend chinesische Teile verwenden könnten, um wettbewerbsfähig zu bleiben. |
(38) |
Das Bild, das sich in diesem Zusammenhang bietet, ist nicht eindeutig. Einerseits scheint angesichts der beträchtlichen Kluft zwischen dem tatsächlichen und dem erlaubten Anteil an verwendeten chinesischen Fahrradteilen kurzfristig kein Risiko zu bestehen, dass Fahrradmontagebetriebe die 60 %-Schwelle überschreiten. |
(39) |
Mittelfristig besteht jedoch für Montagebetriebe, die chinesische Fahrradteile verwenden, weiterhin ein starker Anreiz, die erlaubte Einfuhrobergrenze von 60 % zu überschreiten und somit die Hauptmaßnahme erneut durch die Ausfuhr von sog. SKD- oder CKD-Montagesätzen („semi-knocked down“ bzw. „completely-knocked down“), d. h. fast fertigen Fahrrädern in getrennten Containern, in die Gemeinschaft zu umgehen. Dies würde in der Praxis die Rückkehr zu Umgehungspraktiken bedeuten, die in den 90er Jahren vor der Einführung der Antiumgehungsmaßnahme an der Tagesordnung waren, und zur eindeutigen Überschreitung der 60 %-Schwelle führen. |
(40) |
Angesichts des tatsächlich vorhandenen starken Anreizes zur Überschreitung der erlaubten Einfuhrobergrenze von 60 % besteht in der Tat ein gewisses Risiko, dass bei einer Aufhebung der Maßnahme die 60 %-Schwelle nicht mehr eingehalten wird. |
(41) |
Was die Regelung hinsichtlich der Wertsteigerung in Höhe von 25 % betrifft, die eine Ausnahme zum Kriterium der 60 %-Schwelle darstellt, so wurde festgestellt, dass unter Zugrundelegung der 158 beantworteten Stichprobenfragebogen der durchschnittliche, durch die Montagebetriebe in der Gemeinschaft hinzugefügte Wert im UZÜ bei 20 % lag. Bei den acht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen belief sich die durchschnittliche Wertsteigerung im UZÜ auf 22 %. Da nur wenig Fahrradteile in der Gemeinschaft hergestellt werden, dürfte die 25 %-Schwelle höchstwahrscheinlich nicht überschritten werden, auch wenn der Anteil an chinesischen Fahrradteilen über 60 % liegen sollte. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die Montagebetriebe in der Gemeinschaft eine Wertsteigerung von mehr als 25 % erzielen werden. |
3.3. Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls durch Verkaufspreise und/oder -mengen und durch Dumping
(42) |
Es war zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls untergraben wird und ob im Falle der Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme erneut gedumpt werden würde. Unter den derzeitigen Marktbedingungen, d. h. angesichts einer Antiumgehungsmaßnahme mit entsprechendem Befreiungssystem, war es nicht möglich, angemessen zu prüfen, ob die Zölle durch Verkaufspreise untergraben werden würden und ob es zum erneuten Dumping käme, da sich die Berechnung auf Gemeinschaftspreise für ausschließlich aus chinesischen Teilen hergestellte Fahrräder hätte stützen müssen. Die während des UZÜ in der Gemeinschaft montierten Fahrräder wurden jedoch aus Teilen unterschiedlichen Ursprungs hergestellt, d. h. aus Teilen, die aus der Gemeinschaft, der VR China und anderen Drittländern stammten. |
(43) |
Es sei jedoch daran erinnert, dass während der Untersuchung, die im Jahr 1997 zur Antiumgehungsmaßnahme führte, nachgewiesen wurde, dass die Abhilfewirkung des Zolls auf chinesische Fahrräder durch Verkaufspreise untergraben wurde und dass Dumping vorlag. Mangels vergleichbarer Preise im UZÜ behalten die Ergebnisse dieser früheren Untersuchung zur Untergrabung und zum Dumping, wie in den Erwägungsgründen 19 bis 24 der Antiumgehungsmaßnahme dargelegt, ihre Gültigkeit. |
D. SCHLUSSFOLGERUNGEN
(44) |
Der Überprüfung zufolge findet zurzeit offensichtlich keine Umgehung statt. Gleichwohl kann ein erneutes Auftreten der Umgehung nicht völlig ausgeschlossen werden. In Anbetracht der Analyse scheint ein — wenn auch nur begrenztes — Risiko zu bestehen, dass sich die gegenwärtige Situation, in der keine Umgehung stattfindet, im Falle der Aufhebung der Antiumgehungsmaßnahme mittelfristig ändert; die Montagebetriebe in der Gemeinschaft könnten ihre Montagetätigkeit erheblich ausweiten, indem sie mehr als 60 % an chinesischen Fahrradteilen verwenden, was wiederum die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls auf chinesische Fahrräder untergraben würde. |
(45) |
Daher wird die Antiumgehungsmaßnahme aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass die Hauptmaßnahme, d. h. der Antidumpingzoll auf Fahrräder, wirksam bleibt und nicht durch Umgehung in Form von Montagetätigkeiten untergraben werden kann — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China wird aufrechterhalten und die Überprüfung betreffend diese Einfuhren eingestellt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VIZJAK
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1.
(3) ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.
(4) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(5) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(6) ABl. C 289 vom 28.11.2006, S. 15.
28.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 172/2008 DES RATES
vom 25. Februar 2008
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Vorläufige Maßnahmen
(1) |
Die Kommission führte mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 994/2007 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium („FeSi“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland ein, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird. |
1.2. Weiteres Verfahren
(2) |
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Den Parteien, die dies beantragten, wurde eine Anhörung gewährt. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. |
(3) |
Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen führte die Kommission die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses fort und analysierte Daten, die einige Verwender in der Gemeinschaft in den Fragebogenantworten übermittelt hatten. |
(4) |
Unter Randnummer 166 der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission zugesagt, vor einer endgültigen Entscheidung die Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen auf die Lage der Verwender eingehender zu prüfen. |
(5) |
Zu diesem Zweck nahm die Kommission direkt und über Verbände Kontakt zu rund 500 Gießereien in der Gemeinschaft auf und sandte ihnen Fragebogen zu, da diese Verwender vor Einführung der vorläufigen Maßnahmen kein besonderes Interesse an dem laufenden Verfahren gezeigt hatten. Darüber hinaus wurden alle Stahlhersteller, die bei der der vorläufigen Sachaufklärung kooperiert hatten, aufgefordert, zusätzliche Angaben zu übermitteln, damit die Kommission die möglichen Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen auf ihre Tätigkeit analysieren konnte. |
(6) |
Die Fragebogen wurden nur von sieben Gießereien beantwortet, und lediglich acht Stahlhersteller übermittelten zusätzliche Angaben. Alle sieben Gießereien und drei der acht Stahlhersteller legten die notwendigen Angaben für eine eingehende Untersuchung der Auswirkung der vorläufigen Maßnahmen auf ihre Wirtschaftslage vor. |
(7) |
Angesichts des komplexen Organisationsrahmens, in dem der ausführende chinesische Hersteller, dem Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) zugestanden wurde, im Untersuchungszeitraum tätig war, wurden für die endgültigen Feststellungen zusätzliche Informationen angefordert. Ferner wurden, wie unter Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung erläutert, angesichts der Tatsache, dass der ausführende chinesische Hersteller seinen Strom von einem verbundenen Versorger bezog, seine mit der FeSi-Herstellung verbundenen Kosten eingehender untersucht. |
(8) |
Aus den oben genannten Gründen wurden drei zusätzliche Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durchgeführt:
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(9) |
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, falls angezeigt, entsprechend geändert. |
(10) |
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll auf die Einfuhren von FeSi mit Ursprung in der VR China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. |
(11) |
Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf bekanntlich den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
(12) |
Wie unter den Randnummern 15 und 16 der vorläufigen Verordnung erläutert, brachten mehrere Ausführer vor, Schlacke mit einem Siliciumgehalt von deutlich weniger als 45 GHT, d. h. FeSi von geringer Reinheit, solle von der Untersuchung ausgenommen werden, da sie nicht dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen aufweise. Die Kommission sagte zu, diesen Punkt noch zu klären. Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen von mehreren interessierten Parteien weitere Stellungnahmen zu dieser Frage ein. |
(13) |
Zunächst ist zu der Frage anzumerken, dass es sich bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware um FeSi mit einem Eisengehalt von mindestens 4 GHT und einem Siliciumgehalt von mehr als 8 GHT und weniger als 96 GHT handelt. Ferner ergab die Untersuchung, dass Schlacke mit einem Siliciumgehalt von weniger als 45 GHT in der Stahlindustrie in Form von Briketts verwendet werden kann, ebenso wie FeSi mit einem Siliciumgehalt von mehr als 45 GHT. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass Schlacke dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufweist wie andere FeSi-Typen mit höherem Siliciumgehalt und mit diesen austauschbar ist. Aus den dargelegten Gründen werden die unter Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Schlussfolgerungen, nämlich dass FeSi von geringer Reinheit als betroffene Ware betrachtet werden sollte, bestätigt. |
(14) |
Ein unabhängiger Einführer brachte vor, „atomisiertes“ FeSi-Pulver mit einem Siliciumgehalt von 15 GHT und 45 GHT solle aus dieser Untersuchung ausgeklammert werden. Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, „atomisiertes Pulver-FeSi“ von dieser Untersuchung auszunehmen, vor allem deshalb nicht, weil FeSi mit einem Siliciumgehalt von 15 GHT und 45 GHT unter die Definition der betroffenen Ware fällt. Außerdem legte dieser Einführer nach einer Anhörung trotz Aufforderung durch die Kommission keine Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vor. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden. |
2.2. Gleichartige Ware
(15) |
Da keine Stellungnahmen zur gleichartigen Ware eingingen, wird Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3. DUMPING
3.1. Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(16) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte ein ausführender chinesischer Hersteller seine unter Randnummer 26 der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Anmerkungen zur Änderung seiner Annahmen bezüglich der Nutzungsdauer seiner Vermögenswerte. Der ausführende Hersteller brachte jedoch keine Argumente vor, die er nicht schon in einem früheren Stadium der Untersuchung geltend gemacht hätte und die seine Behauptung stützen würden, die unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Feststellungen bezüglich der MWB-Situation seien nicht zutreffend. |
(17) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 18 bis 26 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.2. Individuelle Behandlung (IB)
(18) |
Da keine Stellungnahmen in Bezug auf die IB eingingen, werden die Randnummern 27 bis 31 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.3. Normalwert
3.3.1. Vergleichsland
(19) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein ausführender chinesischer Hersteller vor, Norwegen sei aufgrund der hohen, nicht für den Wirtschaftszweig weltweit repräsentativen Strompreise und wegen Unterschieden gegenüber den chinesischen Herstellern beim Zugang zu Rohstoffen kein geeignetes Vergleichsland. Dieser ausführende Hersteller machte außerdem geltend, die norwegischen Hersteller verkauften hauptsächlich auf Ausfuhrmärkten, da das Gros des Inlandsverbrauchs der Deckung des Eigenbedarfs diene, und sie konzentrierten sich weitgehend auf FeSi-Spezialqualitäten, während die ausführenden chinesischen Hersteller im UZ nur Standardqualitäten hergestellt hätten. Aus diesen Gründen beantragte der ausführende Hersteller eine Berichtigung des norwegischen Normalwertes. |
(20) |
Hierzu ist anzumerken, dass die norwegischen Hersteller zwar große Mengen auf Exportmärkten absetzen, das Land aber, wie unter Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung erläutert, aufgrund der Größe und der Wettbewerbsbedingungen des Inlandsmarktes als geeignetes Vergleichsland betrachtet wird. |
(21) |
In Bezug auf die anderen Vorbringen des Unternehmens wurde festgestellt, dass der Anteil des Stroms an den Produktionskosten der chinesischen Hersteller deutlich höher war als bei den norwegischen Unternehmen. Darüber hinaus blieb der chinesische Ausführer den Nachweis dafür schuldig, dass der Strompreis in Norwegen höher sei oder dass Schwierigkeiten beim Zugang zu Rohstoffen den Normalwert in Norwegen beeinflussen würden. Diese Behauptungen wurden daher zurückgewiesen. |
(22) |
Die Untersuchung ergab hingegen, dass sich die von den norwegischen Herstellern in Norwegen verkauften FeSi-Typen in Bezug auf die Reinheit von den aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Typen unterschieden. Daher wurde, wie unter Randnummer 25 erläutert, eine Berichtigung als gerechtfertigt betrachtet. |
(23) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleichsland eingingen, werden die Randnummern 32 bis 36 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.3.2. Methode zur Ermittlung des Normalwerts
(24) |
Da bezüglich der Methode zur Ermittlung des Normalwerts keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 37 bis 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.3.3. Ermittlung des Normalwerts
A. VR CHINA
(25) |
Ein ausführender chinesischer Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, brachte vor, der Normalwert sei falsch berechnet, da er die Unterschiede zwischen den verschiedenen betroffenen Warentypen, die in Norwegen verkauft wurden, und der gleichartigen Ware, die aus der VR China ausgeführt wurde, nicht berücksichtige. Nach Prüfung dieses Vorbringens erschien es angezeigt, den Normalwert neu zu berechnen, um die Unterschiede zwischen den auf dem norwegischen Inlandsmarkt verkauften Warentypen und den aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen hinsichtlich der materiellen Eigenschaften zu berücksichtigen. Der Normalwert wurde auf Warentyp-Basis ermittelt mit Berichtigungen für die Titan-Verunreinigungen und den FeSi-Gehalt bei Typen, die nicht direkt vergleichbar waren. |
(26) |
Der einzige ausführende chinesische Hersteller, dem MWB gewährt wurde, gehört zu einem sehr großen chinesischen Konzern mit fast 100 verbundenen Unternehmen unterschiedlicher Industriezweige. Angesichts der komplexen Struktur des Konzerns und der Konsolidierung von mit der Herstellung und dem Verkauf von FeSi befassten Konzernunternehmen forderte die Kommission von dem Konzern weitere aktualisierte Angaben an und prüfte sie. Im Übrigen war unter Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung eine weitere Prüfung der mit der Herstellung und dem Verkauf von Strom verknüpften Kosten angekündigt worden. |
(27) |
Die weitere Untersuchung ergab, dass der von dem ausführenden Hersteller an einen verbundenen Versorger gezahlte Strompreis nicht anerkannt werden konnte, da er nicht alle bei der Stromerzeugung anfallenden Kosten deckte. Außerdem wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) des ausführenden Herstellers zwecks Berücksichtigung der gesamten mit der Herstellung der betroffenen Ware verknüpften Kosten berichtigt. Die Untersuchung hatte nämlich ergeben, dass ein Teil dieser Kosten von verbundenen Parteien getragen wurde und bei der Berechnung des vorläufigen Normalwertes nicht berücksichtigt worden war. |
(28) |
Nach dieser Berichtigung der Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung wurde festgestellt, dass die inländischen Verkaufspreise für keine der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen gewinnbringend waren. Der Normalwert für das Unternehmen musste deshalb rechnerisch ermittelt werden. Er wurde anhand der eigenen Herstellkosten des Unternehmens zuzüglich Beträgen für berichtigte VVG-Kosten, wie oben erläutert, ermittelt. Da das Unternehmen keine gewinnbringenden Geschäfte tätigte und keine Gewinne für dieselbe allgemeine Warengruppe von anderen ausführenden chinesischen Herstellern herangezogen werden konnten, wurde für die Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt. Diese Gewinnspanne entspricht derjenigen, die, wie unter Randnummer 45 der vorläufigen Verordnung erläutert, zur Ermittlung des Normalwertes für den ausführenden Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zugrunde gelegt wurde. Es lagen keine Angaben vor, wonach dieser Wert über dem Gewinn läge, den andere Ausführer oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe auf dem chinesischen Markt erzielen. |
B. ÄGYPTEN
(29) |
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte ein ausführender ägyptischer Hersteller vor, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes hätte eine niedrigere Gewinnspanne entsprechend derjenigen für den ausführenden Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angesetzt werden sollen. |
(30) |
Dazu ist anzumerken, dass die rechnerisch ermittelten Normalwerte nach dem unter den Randnummern 43 bis 45 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Verfahren bestimmt wurden. Die zugrunde gelegte Gewinnspanne spiegelt die Marktsituation in Ägypten wider und wurde gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung angewandt. Das heißt, die zugrunde gelegte Gewinnspanne basierte auf den tatsächlichen gewinnbringenden Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware des ausführenden Herstellers im normalen Handelsverkehr während des UZ. Die Grundverordnung sieht nicht vor, dass diese Gewinnspanne, wie von dem betroffenen Unternehmen gefordert, durch eine andere ersetzt wird. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. |
C. KASACHSTAN
(31) |
Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwertes für Kasachstan eingingen, wird die Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
D. EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN
(32) |
Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwertes für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingingen, wird Randnummer 52 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
E. RUSSLAND
(33) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein ausführender russischer Hersteller vor, die bei der Berechnung des Normalwertes zugrunde gelegten Wechselkurse entsprächen nicht dem tatsächlichen Verkaufszeitpunkt. Die Überprüfung ergab, dass die Behauptung begründet war, und die Berechnungen wurden entsprechend korrigiert. |
(34) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete ein ausführender russischer Hersteller die Berichtigung seiner Energiekosten mit dem Argument, die von den russischen Behörden festgesetzten Energiepreise seien nicht verbindlich, sondern lediglich Richtwerte. Dies wurde von der Angabe des Unternehmens untermauert, es zahle mehr als den empfohlenen Preis und sein Stromlieferant arbeite mit Gewinn. Das Unternehmen brachte außerdem vor, bei dem Stromlieferanten handele es sich um einen der wenigen unabhängigen Stromversorger in Russland, er gehöre nicht dem United Electricity System of Russia an und sei daher an keiner der Quersubventionierungspraktiken beteiligt, auf die in dem in der vorläufigen Verordnung zitierten OECD-Bericht verwiesen wird. |
(35) |
Angesichts des begründeten Vorbringens des Unternehmens zu den Strompreisen wird die Auffassung vertreten, dass bei der endgültigen Berechung seines Normalwertes keine Berichtigung für Energiekosten vorgenommen werden sollte. |
3.4. Ausfuhrpreis
A. VR CHINA
(36) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung machte ein ausführender chinesischer Hersteller geltend, bei der Berechnung seines Ausfuhrpreises sei der am Ende des UZ geltende und damit ein zu hoher Wechselkurs zwischen CNY und Euro zugrunde gelegt worden. Das Unternehmen forderte, stattdessen solle der durchschnittliche Wechselkurs des UZ zugrunde gelegt werden. Nach Prüfung dieses Vorbringens wurde bei der endgültigen Berechnung entschieden, den durchschnittlichen Wechselkurs des Monats zugrunde zu legen, in dem der Verkauf tatsächlich stattfand. |
(37) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den chinesischen Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Randnummern 55 und 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
B. ÄGYPTEN
(38) |
Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen machte einer der ausführenden ägyptischen Hersteller geltend, die bei den Ausfuhrgeschäften in die Gemeinschaft zugrunde gelegten Wechselkurse enthielten einige Fehler, wie auch die Ermittlung des gewogenen durchschnittlichen Nettoausfuhrwertes für bestimmte Typen der betroffenen Ware. Die Untersuchung ergab, dass die Behauptung begründet war, und die Ausfuhrpreise wurden entsprechend korrigiert. |
C. KASACHSTAN
(39) |
Da keine Stellungnahmen zu den kasachischen Ausfuhrpreisen eingingen, wird Randnummer 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
D. EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN
(40) |
Da keine Stellungnahmen zu den Ausfuhrpreisen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorliegen, wird Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
E. RUSSLAND
(41) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung machte ein ausführender russischer Hersteller geltend, die Gewinnspanne des mit ihm verbundenen Einführers in der Gemeinschaft, die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung zugrunde gelegt wurde, sei zu hoch angesetzt. Bekanntlich stützte sich die vorläufige rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises auf den Gewinn des betreffenden verbundenen Einführers. Entsprechend dem üblichen Vorgehen der Gemeinschaftsorgane sollte indessen der von unabhängigen Einführern erzielte Gewinn zugrunde gelegt werden. Unter diesen Umständen musste die bei der vorläufigen Ermittlung verwendete Gewinnspanne korrigiert werden. Dies führte zu einer leichten Erhöhung des veranschlagten Gewinns — im Gegensatz zu dem Vorbringen des Unternehmens, der Gewinn sei zu hoch angesetzt worden. |
(42) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung machte ein anderer ausführender russischer Hersteller geltend, die vorläufige Berechnung seines Ausfuhrpreises sei nicht korrekt, da die VVG-Kosten und der Gewinn des mit ihm verbundenen Handelsunternehmens auf den Britischen Jungferninseln sowie die Transportkosten von dem dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Preis abgezogen wurden, um zum Ab-Werk-Preis zu gelangen. Das Unternehmen machte geltend, bei dem Handelsunternehmen handele es sich de facto um die Verkaufsabteilung des Herstellers. Beide Unternehmen unterlägen einer gemeinsamen Kontrolle und nähmen einander ergänzende Aufgaben wahr, die normalerweise demselben Management unterstünden. Außerdem wurde betont, das Handelsunternehmen befasse sich mit keinerlei anderen Waren. Aus diesen Gründen seien zu hohe Abzüge zur Ermittlung des Ab-Werk-Preises vorgenommen worden. Hierzu ist anzumerken, dass dieses Handelsunternehmen Rechnungen an Abnehmer in der Gemeinschaft ausstellte und Zahlungen von diesen erhielt. Außerdem wurden für die Verkäufe dieses verbundenen Händlers Aufschläge abgerechnet. Auch aus den Büchern des Händlers ging hervor, dass er Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten trug. Das Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass diese Kosten nicht auch durch den Verkauf der betroffenen Ware in die Gemeinschaft verursacht wurden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. Ähnlich wie im Fall der unter der vorstehenden Randnummer genannten Berichtigung bei der vorläufigen rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises für den anderen ausführenden russischen Hersteller musste auch hier die zugrunde gelegte Gewinnspanne korrigiert werden. Dies hatte eine leichte Verringerung des veranschlagten Gewinns zur Folge. |
3.5. Vergleich
3.5.1. Einfuhrabgaben
(43) |
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen forderte einer der ausführenden ägyptischen Hersteller eine Berichtigung für die Entrichtung von Zöllen auf eingeführte Rohstoffe, die für die Herstellung der auf dem Inlandsmarkt verkauften betroffenen Ware verwendet wurden. |
(44) |
Dazu ist anzumerken, dass bekanntlich gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung des Normalwerts für alle Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgenommen wird, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind, und die nicht erhoben oder die erstattet werden, wenn die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wird. |
(45) |
Die Forderung nach einer Berichtigung für Einfuhrabgaben auf einen Rohstoff, der für die Herstellung der auf dem Inlandsmarkt verkauften betroffenen Ware verwendet wurde, wurde akzeptiert, da nachgewiesen wurde, dass angemessene Zölle für den eingeführten Rohstoff entrichtet und dieser in der in Ägypten verkauften betroffenen Ware verarbeitet wurde. Für zwei andere eingeführte Rohstoffe musste die Forderung nach einer Berichtigung indessen zurückgewiesen werden, da die Untersuchung ergab, dass im UZ all diese Einfuhren für betroffene Waren verwendet wurden, die in den Export gingen. Das Unternehmen blieb den Nachweis schuldig, dass es im UZ Einfuhrzölle entrichtet hatte, die anschließend nicht erstattet wurden und somit die gleichartige Ware beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt belasteten. |
3.5.2. Handelsstufe
(46) |
Einer der ausführenden ägyptischen Hersteller beantragte eine Berichtigung für die Handelsstufe aufgrund angeblicher Unterschiede zwischen den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt und dem Ausfuhrmarkt. Es wurde geltend gemacht, dass die Inlandsverkäufe ausschließlich an Endverwender, die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft jedoch an Vertriebsgesellschaften erfolgten. Das Unternehmen legte Informationen vor und verlangte eine besondere Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung. |
(47) |
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Berichtigung wegen Unterschieden in der Handelsstufe nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung nur infrage kommt, wenn nachgewiesen wird, dass anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen der verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt bestehen. |
(48) |
Im vorliegenden Fall bestätigte sich nach der vorläufigen Unterrichtung, dass alle Inlandsverkäufe in Ägypten an Endverwender gingen. Ein bestehender Unterschied bei der Handelsstufe zwischen Inlands- und Ausfuhrverkäufen konnte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung wegen des Fehlens der entsprechenden Handelsstufen auf dem ägyptischen Inlandsmarkt nicht beziffert werden. |
(49) |
In Bezug auf die Ausfuhrverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft wird nach Prüfung von dessen Stellungnahme im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung bestätigt, dass alle Verkäufe an Vertriebsunternehmen gingen. Es wurde geprüft, ob Gründe für eine besondere Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung, wie sie das Unternehmen unter Berufung auf seine eigenen Daten forderte, vorlagen. |
(50) |
Dabei wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass die von dem Unternehmen vorgelegten Daten keine hinreichende Grundlage für die Bezifferung einer besonderen Berichtigung böten. Da Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung bestimmt, dass „die Höhe der Berichtigung […] sich nach dem Marktwert des Unterschieds [richtet]“, wurde die Auffassung vertreten, dass der Nachweis eines Preisunterschiedes auf dem Gemeinschaftsmarkt bei Verkäufen an verschiedene Gruppen von Abnehmern als ausreichende Grundlage für die Bezifferung des Marktwertes des Unterschiedes auch nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer ii betrachtet werden könnte. Hierfür wurden die von mehreren interessierten Parteien in der Gemeinschaft vorgelegten Angaben über ihre Verkäufe an unterschiedliche Abnehmergruppen geprüft. Diese Prüfung ergab, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt Preisunterschiede zwischen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unterschiedliche Abnehmergruppen existierten (im vorliegenden Fall wurden die Verkaufspreise gegenüber Endverwendern und Vertriebsunternehmen geprüft). Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine besondere Berichtigung in Höhe des betreffenden Preisunterschiedes am Normalwert des ägyptischen Ausführers vorgenommen werden sollte. |
(51) |
Nach der endgültigen Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen, machte ein russischer Ausführer geltend, es sei diskriminierend, dass man ihm die beantragte Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe nicht gewährt habe, da einem der ägyptischen Ausführer eine ähnliche Berichtigung zugestanden worden sei. In Bezug auf das Vorbringen des russischen Ausführers ergab die Untersuchung, dass es keine Rechtfertigung für eine solche Berichtigung gab. Aus von dem Unternehmen vorgelegten und überprüften Daten gingen keine anhaltenden Preisunterschiede zwischen FeSi-Verkäufen auf unterschiedlichen Handelsstufen auf dem russischen Markt hervor. Eine Berichtigung wäre daher nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt. |
(52) |
Abgesehen von der unter Randnummer 50 erläuterten Berichtigung werden die Randnummern 61 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.6. Dumpingspannen
3.6.1. Allgemeine Methodik
(53) |
Weitere Prüfungen nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen zeigten, dass der Grad der Mitarbeit in Russland falsch eingeschätzt worden war. Die Mitarbeit lag bei rund 100 %, war jedoch fälschlich auf 32 % geschätzt worden (vgl. Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung). Deshalb sollte die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten bei den Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt werden (und nicht nach dem für die vorläufige Verordnung angewandten Verfahren, d. h. in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne des repräsentativsten Warentyps mit der höchsten Dumpingspanne). |
(54) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zur allgemeinen Methodik der Dumpingspannenberechnung vorliegen, werden die Randnummern 64 bis 68 der vorläufigen Verordnung (mit Ausnahme der unter Randnummer 46 dieser Verordnung beschriebenen Änderungen) bestätigt. |
3.6.2. Dumpingspannen
A. VR CHINA
(55) |
Für die Unternehmen, denen MWB oder IB gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. |
(56) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, belaufen sich auf folgende Werte:
|
(57) |
Die landesweite Dumpingspanne wurde wie unter Randnummer 71 der vorläufigen Verordnung dargelegt ermittelt. Angesichts der oben erläuterten Änderungen des Normalwertes und der Ausfuhrpreise für die Volksrepublik China wurde auch die landesweite Dumpingspanne angepasst und sollte nunmehr 55,6 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen. |
B. ÄGYPTEN
(58) |
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen beanstandete eines der ägyptischen Unternehmen die Methode zur Berechnung des Antidumpingzolls, machte jedoch keine weiteren Ausführungen. Hierzu ist anzumerken, dass das Unternehmen sein Vorbringen nicht begründete. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. |
(59) |
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen für:
|
C. KASACHSTAN
(60) |
Angesichts der fehlenden Mitarbeit wurde nur eine landesweite Dumpingspanne festgelegt. Die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wird auf 37,1 % festgesetzt. |
D. EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN
(61) |
Der mitarbeitende ausführende Hersteller ist der einzige bekannte FeSi-Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen für:
|
E. RUSSLAND
(62) |
Die beiden mitarbeitenden ausführenden russischen Hersteller sind die einzigen bekannten FeSi-Hersteller in Russland. Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen für:
|
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(63) |
Einige interessierte Parteien verlangten mit Verweis auf angeblich unterschiedliche Schadenstrends bei den Gemeinschaftsherstellern, die Schadensbeurteilung solle nicht auf der Grundlage aggregierter Werte erfolgen, sondern Unternehmen für Unternehmen. |
(64) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung beinhaltet die Prüfung der Schädigung die Beurteilung aller relevanten Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen. Der „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ ist in Artikel 4 der Grundverordnung definiert als die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht. Daraus geht klar hervor, dass die Schadensbeurteilung auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt vorzunehmen ist, und nicht für jeden Gemeinschaftshersteller einzeln. |
(65) |
Vor diesem Hintergrund wurden die Vorbringen zurückgewiesen, und die Randnummern 78 bis 80 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt. |
4.2. Gemeinschaftsverbrauch
(66) |
Eine interessierte Partei machte geltend, die Kommission habe es in ihrer vorläufigen Verordnung versäumt, für ihre Schadensbeurteilung wesentliche Informationen wie eine monatliche Aufschlüsselung der FeSi-Nachfrage, der Preisentwicklung auf dem EU-Markt, einschließlich der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und der Kostenentwicklung aufzuführen. |
(67) |
Die Grundverordnung schreibt nicht vor, dass die Gemeinschaftshersteller oder andere interessierte Parteien für den Bezugszeitraum Daten auf Monatsbasis vorlegen. Es wird die Auffassung vertreten, dass dies alle interessierten Parteien über Gebühr belasten würde, und es ist gängige Praxis, für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Daten auf Jahresbasis anzufordern. Zudem legte die Partei keinerlei Nachweis dafür vor, dass eine Analyse auf Monatsbasis im vorliegenden Fall für die Schadensbeurteilung notwendig gewesen wäre. Die Tabellen unter den Randnummern 81, 85, 96 und 97 der vorläufigen Verordnung spiegeln vielmehr den Gemeinschaftsverbrauch, die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Gewinne und damit die Kostenentwicklung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum angemessen wider. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. |
4.3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft
(68) |
Eine interessierte Partei brachte vor, die Einfuhren aus Russland sollten für die Schadensbeurteilung nicht mit den Einfuhren aus der VR China kumuliert werden, da für diese Einfuhren keine vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschten. Im Einzelnen machte die Partei geltend, i) die Mehrzahl der ausführenden chinesischen Hersteller sei nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig, ii) die russischen Unternehmen wickelten ihre Verkäufe über verbundene Unternehmen ab, während die ausführenden chinesischen Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer verkauften, iii) die Dumping- und Preisunterbietungsspannen für die chinesischen Unternehmen seien deutlich höher als die der russischen und iv) die Durchdringung des Gemeinschaftsmarktes durch die ausführenden chinesischen Hersteller sei stetig gestiegen und habe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2006 um 50 % höher gelegen als die der ausführenden russischen Hersteller. |
(69) |
Zur ersten Behauptung ist anzumerken, dass der Umstand, dass die Mehrzahl der ausführenden chinesischen Hersteller nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, kein Grund für den Verzicht auf eine Kumulierung nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung ist. Ob die betroffene Ware im Ausfuhrland unter marktwirtschaftlichen Bedingungen hergestellt wird oder nicht, ist für die Entscheidung über eine kumulative Beurteilung der Einfuhren nicht von Belang. |
(70) |
Zu dem zweiten Vorbringen, das angebliche Unterschiede bei den Vertriebskanälen betrifft, ist festzustellen, dass die ausführenden russischen Hersteller ihre Verkäufe zwar über verbundene Händler abwickelten, jedoch sowohl die aus der VR China als auch die aus Russland eingeführten gleichartigen Waren an denselben Endabnehmer-Typ in der Gemeinschaft, namentlich an Verwender und Vertriebsunternehmen, verkauft werden. |
(71) |
Zur dritten Behauptung, die die Dumping- und Preisunterbietungsspannen betrifft, ist anzumerken, dass für beide Länder Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt und — ebenfalls für beide Länder — eine Preisunterbietung festgestellt wurde. |
(72) |
Zum letzten, die Einfuhrmengen betreffenden Vorbringen ist festzustellen, dass die aus Russland (und der VR China) eingeführten Mengen wie in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung gefordert nicht unerheblich waren, da sie im UZ einen Marktanteil von 18 % bzw. 21 % hatten. |
(73) |
Aus all diesen Gründen ist eine gesonderte Beurteilung der Einfuhren aus Russland nicht gerechtfertigt und das Vorbringen wird zurückgewiesen. |
(74) |
Eine andere interessierte Partei behauptete, die Kommission habe die Wettbewerbsbedingungen zwischen den aus den betroffenen Ländern eingeführten Waren nicht analysiert und die Auswirkungen der gedumpten ägyptischen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sollten daher getrennt beurteilt werden. |
(75) |
Wie unter den Randnummern 83 und 89 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden die Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren hinsichtlich der Gleichartigkeit der Waren und der Vergleichbarkeit des Ausfuhrverhaltens (d. h. der Einfuhrmengen, der Höhe und der Entwicklung der Einfuhrpreise und der Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie der Vergleichbarkeit der Absatzkanäle) geprüft. Diese Untersuchung ergab, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erfüllt waren. Daher musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden, und Randnummer 84 der vorläufigen Verordnung wird bestätigt. |
(76) |
Ein ausführender ägyptischer Hersteller behauptete ferner, seine eher geringen Ausfuhrmengen während des UZ hätten keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht, daher solle seine Lage gesondert beurteilt werden. Dazu ist anzumerken, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ zu beurteilen sind, wenn, unter anderem, die Einfuhrmengen aus den einzelnen Ländern, die Gegenstand der Untersuchung sind, nicht unerheblich sind. Da die Einfuhren aus Ägypten der Untersuchung zufolge im UZ einen Marktanteil von 3,7 % hatten, waren sie nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. |
(77) |
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 82 bis 89 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4. Preisunterbietung
(78) |
Eine interessierte Partei forderte eine Absenkung der in der vorläufigen Verordnung aufgeführten Unterbietungsspannen um 3 % bis 5 %, um „lokal beschafftes“ FeSi zu berücksichtigen, da die Stahlhersteller in der Gemeinschaft einen Preisaufschlag für lokal (in der EU) hergestelltes FeSi aufgrund der damit verbundenen Zuverlässigkeit, Qualität und Lieferpünktlichkeit zahlten. |
(79) |
Unter den Randnummern 38 und 87 bis 89 der vorläufigen Verordnung werden die Grundlagen des Vergleichs der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preise mit denjenigen der betroffenen Ausführer erläutert. Bei dem Vergleich wurden die unterschiedlichen Qualitäten der betroffenen Ware entsprechend Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung berücksichtigt. Was Zuverlässigkeit und Lieferpünktlichkeit angeht, so ergab die Untersuchung nicht, dass entsprechende Preisaufschläge gezahlt wurden oder dass dieser potenzielle Wettbewerbsvorteil in dem Preis berücksichtigt war, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Stahlherstellern in Rechnung stellte. Schließlich legte die interessierte Partei keinerlei Beweise für ihre Behauptung vor, die daher zurückgewiesen werden musste. |
4.5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(80) |
Einige interessierte Parteien stellten die unter Randnummer 93 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode zur Berechnung der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Frage. Sie vertraten insbesondere die Auffassung, anstatt einer „theoretischen nominellen Kapazität“ wie in der vorläufigen Verordnung solle ein Kapazitätswert angesetzt werden, der Schließungen aufgrund von Wartungsarbeiten und Unterbrechungen der Stromversorgung berücksichtige. |
(81) |
Die Untersuchung ergab, dass alle Schließungen von Anlagen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu Wartungszwecken oder Produktionsausfälle wegen Unterbrechung der Stromversorgung vorübergehender Natur waren und im Bezugszeitraum nicht regelmäßig erfolgten. Zu beachten ist, dass, sollten Berichtigungen der Produktionskapazität wie von diesen interessierten Parteien gefordert vorgenommen werden, dies die Trends bei der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung unverändert ließe. Auch die Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft würden sich nicht ändern. Dementsprechend muss die Forderung nach einer anderen Definition der Produktionskapazität zurückgewiesen werden. |
(82) |
Aufgrund der dargelegten Sachverhalte und Erwägungen wird die Schlussfolgerung unter den Randnummern 107 bis 110 der vorläufigen Verordnung, nämlich dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, bestätigt. |
5. SCHADENSURSACHE
(83) |
Einige interessierte Parteien verlangten mit Verweis auf angeblich unterschiedliche Schadensfaktoren bei den verschiedenen Gemeinschaftsherstellern, die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren solle nicht auf der Grundlage aggregierter Werte erfolgen, sondern Unternehmen für Unternehmen. |
(84) |
Wie bereits unter Randnummer 64, in der die Schädigung behandelt wird, erläutert, bietet Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 der Grundverordnung keine Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Schadensursache anhand der individuellen Situation der Gemeinschaftshersteller, die unter die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fallen. Dieser ist in Artikel 4 der Grundverordnung definiert als die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(85) |
Es sei daran erinnert, dass sich das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern und ihr Marktanteil im Bezugszeitraum deutlich erhöhten. Es lag auch ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem drastischen Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war nicht in der Lage, seine Verkaufspreise in dem Umfang zu erhöhen, wie dies notwendig gewesen wäre, um seine Kosten vollständig zu decken, da die Preise im UZ durch die gedumpten Einfuhren unterboten wurden. |
(86) |
Aus diesem Grund werden die unter den Randnummern 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen bestätigt. |
5.2. Preisbildung bei Ferrosilicium
(87) |
Einige interessierte Parteien behaupteten, FeSi sei ein global gehandeltes Grunderzeugnis, dessen Marktpreis durch die schwankende Nachfrage der Stahlindustrie bestimmt werde und nicht kostenbasiert sei. |
(88) |
In Marktwirtschaften und unter normalen Marktbedingungen werden die Preise allgemein durch Angebot und Nachfrage für ein bestimmtes Produkt auf dem Markt bestimmt. Es gibt aber noch andere Faktoren, wie die Präsenz gedumpter Niedrigpreiseinfuhren, die eine wichtige Rolle für das Preisniveau spielen können. Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung, dass die Preisbildung für FeSi tatsächlich durch die Präsenz erheblicher Mengen gedumpter Einfuhren beeinflusst wurde. Es ist zweifellos richtig, dass die weltweite Nachfrage nach FeSi, insbesondere durch die Stahlindustrie, die Preisbildung in bestimmten Phasen des Bezugszeitraums beeinflusste, die vorliegenden Informationen zeigten jedoch, dass es Zeiträume gab, in denen die FeSi-Vertragspreise trotz steigender Nachfrage rückläufig waren. |
(89) |
Dieselben interessierten Parteien legten Informationen vor, aus denen die Entwicklung der Produktion von Rohstahl und nicht rostendem Stahl in der EU und der FeSi-Spotpreise ab 2002 hervorging. Aus diesen Daten zogen die interessierten Parteien den Schluss, die FeSi-Preise hätten nur durch die Nachfrage (hauptsächlich der Stahlhersteller) gesteuert sein können. Die Analyse der Daten bestätigte indessen die unter Randnummer 88 dargelegten Schlussfolgerungen, namentlich dass selbst auf Gemeinschaftsebene die FeSi-Preise zu bestimmten Zeiten trotz einer steigenden Nachfrage von Seiten der Stahlindustrie rückläufig waren. |
(90) |
Deshalb muss die Behauptung, die niedrigen FeSi-Preise seien auf die Nachfrage und nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen gewesen, zurückgewiesen werden. |
5.3. Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(91) |
Eine interessierte Partei behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei allein auf die fehlende Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftshersteller und nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen. Konkret zitierte diese interessierte Partei ein Arbeitspapier (3), in dem Rohstoffe und Energie als wichtigste Wettbewerbsfaktoren für die EU-Metallindustrie genannt wurden. |
(92) |
Die Analyse dieses Papiers ergab indessen, dass in dem Text keine Schlussfolgerung gezogen wird, in der die Rede von fehlender Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Ferrolegierungsindustrie wäre. Im Gegenteil, in dem Papier heißt es, dass die Hersteller von Ferrolegierungen „mit steigenden Einfuhren aus Drittländern wie der VR China, Russland, der Ukraine, Brasilien und Kasachstan konfrontiert sind. Das könnte langfristig die Lebensfähigkeit der EU-Ferrolegierungsindustrie bedrohen, wenn nicht schnell für faire Bedingungen im Wettbewerb mit Konkurrenten aus Drittländern gesorgt wird“ (4). Aus den vorstehenden Gründen wurde das Vorbringen somit abgewiesen. |
(93) |
Dieselbe interessierte Partei argumentierte weiter, die meisten Gemeinschaftshersteller hätten schon mit Verlust gearbeitet, bevor schädigendes Dumping auf dem Gemeinschaftsmarkt stattgefunden habe. Deshalb seien nicht die gedumpten Einfuhren, sondern nicht tragfähige Kostenstrukturen an der schlechten Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schuld. |
(94) |
Wie unter Randnummer 97 der vorläufigen Verordnung klar dargelegt wird, arbeitete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2003 rentabel mit einem Gewinn vor Steuern von 2,3 %, der sich 2004 auf 2,7 % erhöhte. 2005 war jedoch ein Rentabilitätseinbruch auf – 9,2 % zu verzeichnen. Die höchsten Verluste waren mit – 12,9 % im UZ zu beobachten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der UZ einen Teil des Jahres 2005 umfasst. Das Argument, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe bereits mit Verlust gearbeitet, bevor irgendein schädigendes Dumping praktiziert worden sei, muss deshalb zurückgewiesen werden. |
5.4. Einfuhren aus anderen Drittländern
(95) |
Da keine neuen Stellungnahmen zu Einfuhren aus anderen Drittländern vorliegen, wird die unter Randnummer 121 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung, dass diese Einfuhren nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, bestätigt. |
5.5. Auswirkungen anderer Faktoren
5.5.1. Stellungnahmen der interessierten Parteien
(96) |
Mehrere interessierte Parteien wiederholten die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachten Argumente, wonach die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursacht worden sei. Auf diese Behauptungen wurde bereits in der vorläufigen Verordnung gebührend eingegangen. Konkret wurde die Behauptung einer selbstverschuldeten bedeutenden Schädigung unter den Randnummern 134 bis 136 der vorläufigen Verordnung behandelt, und auf die Vorbringen, die auf den Rückgang der Stahlnachfrage abstellten, wurde unter Randnummer 124 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Obwohl keine neuen Informationen zur Untermauerung dieser Behauptungen vorgelegt wurden, werden die in der vorläufigen Verordnung dargelegten Hauptfeststellungen und -schlussfolgerungen im Folgenden näher erläutert. |
5.5.1.1.
(97) |
Mehrere interessierte Parteien behaupteten, der drastische Kostenanstieg, insbesondere bei Rohstoffen und Strom, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe verkraften müssen, und der Rückgang der Produktionskapazität eines Gemeinschaftsherstellers hätten die für den UZ festgestellte bedeutende Schädigung verursacht. |
(98) |
Im Zusammenhang mit dem angeblichen Kapazitätsrückgang bei einem Gemeinschaftshersteller wird daran erinnert, dass, wie unter Randnummer 93 der vorläufigen Verordnung erläutert, eine Kapazitätsberichtigung erfolgte, um dieser besonderen Situation uneingeschränkt Rechnung zu tragen. |
(99) |
In Bezug auf den Kostenanstieg machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geltend, Kostenanstiege in der Legierungsbranche erfolgten normalerweise weltweit und beträfen daher auch die Branche weltweit. Die Analyse der Preisentwicklung der wichtigsten Kostenfaktoren im Bezugszeitraum ergab einen Anstieg der Kosten (Strom, Quarzit und Elektrodenpaste). Die Untersuchung ergab aber auch, dass diese Erhöhungen zwar teilweise durch Verkaufspreiserhöhungen aufgefangen wurden, die Präsenz gedumpter Niedrigpreiseinfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch daran hinderte, seinen Kostenanstieg in vollem Umfang auf seine Verkaufspreise umzulegen. Die Randnummern 131 bis 140 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. |
(100) |
Mehrere interessierte Parteien machten geltend, ein bestimmter Gemeinschaftshersteller habe Schwierigkeiten mit seinem Stromlieferanten gehabt, was zu einem Rückgang der Produktionsmengen in den Jahren 2005 und 2006 geführt habe. Dies könne den Rückgang von Produktions- und Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und seine rückläufige Rentabilität voll und ganz erklären. |
(101) |
Wie bereits unter Randnummer 84 erläutert, ist die Schadensursache auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt zu analysieren. Um aber auf das Vorbringen einzugehen, ist anzumerken, dass selbst wenn die Daten dieses Herstellers aus der Schadensbeurteilung ausgenommen werden könnten, die Trends für den Rest des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich negativ blieben und weiterhin eine bedeutende Schädigung ausweisen würden. Diese Behauptung musste daher zurückgewiesen werden. |
5.5.2. Schlussfolgerung zur Schadensursache
(102) |
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren als solche nichts daran ändern, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist. |
(103) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten FeSi-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Kasachstan, Ägypten, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. |
(104) |
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 137 bis 140 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
6. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und des anderen Gemeinschaftsherstellers
(105) |
Einige interessierte Parteien behaupteten, der FeSi-Markt habe sich seit dem Ende des UZ erholt und die Preise hätten Rekordniveau erreicht. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könne also die Produktion wieder erhöhen und seine Rentabilität steigern, ohne dass Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden müssten. Außerdem würden nur ausführende Hersteller in nicht von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Drittländern von der Einführung von Maßnahmen profitieren, und nicht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. |
(106) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung werden Informationen, die für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt werden, normalerweise bei den Feststellungen nicht berücksichtigt. Es sei jedoch angemerkt, dass die verfügbaren Informationen zwar einen Aufwärtstrend der FeSi-Preise in den Monaten nach Ende des UZ ausweisen, im selben Zeitraum aber auch ein Anstieg bei den wichtigsten Kostenfaktoren für die FeSi-Herstellung zu beobachten war. Es kann daher nicht der Schluss gezogen werden, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe sich so weit erholt, dass die Einführung von Maßnahmen nicht gerechtfertigt wäre. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. |
(107) |
Zu der Behauptung, nur ausführende Hersteller in Drittländern, die nicht von Antidumpingmaßnahmen betroffen sind, würden de facto von der Einführung von Maßnahmen profitieren, und nicht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, sei darauf hingewiesen, dass das Ziel von Antidumpingmaßnahmen bekanntlich darin besteht, die handelsverzerrenden Auswirkungen des Dumpings zu korrigieren und auf dem Gemeinschaftsmarkt wieder echten Wettbewerb herzustellen. Das bedeutet zum einen, dass nicht verhindert wird, dass Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, wo für alle Akteure echter Wettbewerb herrschen wird. Zum anderen wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von der Wiederherstellung echten Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt profitieren. Deshalb wird die Behauptung als unbegründet betrachtet und muss zurückgewiesen werden. |
(108) |
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 143 bis 149 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
6.2. Interesse der Rohstofflieferanten
(109) |
Da nach der vorläufigen Unterrichtung keine Stellungnahmen von Zulieferern eingingen, werden die Randnummern 150 bis 152 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
6.3. Interesse der Einführer
(110) |
Eine interessierte Partei, die FeSi aus der VR China einführt und damit hauptsächlich Gießereien beliefert, behauptete, Antidumpingmaßnahmen hätten ernsthafte Negativauswirkungen für die Eisengießereien und würden dort zu Betriebsschließungen und mithin zu Arbeitsplatzverlusten auf dem Gemeinschaftsmarkt führen. |
(111) |
Wie unter Randnummer 115 ausgeführt, ergab die weitere Untersuchung nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen trotz der sehr begrenzten Mitarbeit von Seiten der Gießereien, dass die Einführung von Maßnahmen keine wesentlichen Negativauswirkungen auf die Gießereien haben dürfte. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. |
(112) |
Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 153 bis 158 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
6.4. Interesse der Verwender
(113) |
Wie unter den Randnummern 3 bis 5 erläutert, wurden die möglichen Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen auf die Lage der Verwenderbranchen, insbesondere der Gießereien und Stahlhersteller, eingehender untersucht. Obwohl über 500 Fragebogen an interessierte Parteien verschickt wurden, arbeiteten diese, wie unter Randnummer 5 erläutert, kaum mit. |
(114) |
Die ergänzende Analyse konzentrierte sich auf die beiden Hauptverwendergruppen, d. h. die Stahlhersteller und die Gießereien. Die eingegangenen Zusatzinformationen bestätigten, dass FeSi bei den Produktionskosten der Stahlhersteller im Durchschnitt rund 0,7 % ausmacht. Für die Gießereien ergab die Untersuchung einen höheren Kostenanteil (1,4 % der Produktionskosten). |
(115) |
Ausgehend von diesen Daten und angesichts eines durchschnittlichen endgültigen Zollsatzes von 23,4 % ist nicht davon auszugehen, dass etwaige Maßnahmen wesentliche Auswirkungen für die Stahl- und Gießereibranche hätten, da sie mit höchstens 0,16 % beziehungsweise 0,33 % bei ihren Betriebsergebnissen zu Buche schlagen würden. Dieser ungünstigste Fall sollte vor dem Hintergrund der positiven Wirkungen betrachtet werden, die die Korrektur der Handelsverzerrungen auf den Gemeinschaftsmarkt insgesamt hat. Berücksichtigt man zudem bei der Analyse, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern etwa 50 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachen, so ergeben sich sehr viel geringere Auswirkungen auf die Betriebsergebnisse der Verwenderbranchen. |
(116) |
Aus den dargelegten Gründen wird Randnummer 166 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
6.5. Vorausgegangene Verfahren
(117) |
Mehrere interessierte Parteien machten geltend, die in der Vergangenheit eingeführten Antidumpingmaßnahmen hätten nicht die erwartete Abhilfewirkung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt, weshalb die Gemeinschaftsorgane diese Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2001 hätten außer Kraft treten lassen, siehe Randnummer 129 des Beschlusses 2001/230/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (5). |
(118) |
Ohne auf die Richtigkeit der Behauptung einzugehen, ist anzumerken, dass die Grundverordnung verlangt, dass Beschlüsse auf der Grundlage der im Zuge der jeweiligen Untersuchung erhobenen und geprüften Informationen und nicht auf der Grundlage früherer Untersuchungen getroffen werden. Die Behauptung dieser interessierten Parteien ist deshalb für den vorliegenden Fall nicht relevant und muss zurückgewiesen werden. |
6.6. Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft
(119) |
Angesichts der Ergebnisse der oben erläuterten weiteren Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses im vorliegenden Fall werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen unter den Randnummern 141 bis 168 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
7. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
7.1. Schadensbeseitigungsschwelle
(120) |
Mehrere interessierte Parteien beanstandeten die vorläufige Feststellung, wonach 5 % eine Gewinnspanne wäre, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen in einer solchen Branche erzielt werden könnte. |
(121) |
Eine interessierte Partei forderte, zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle sollte eine Gewinnspanne in Höhe des im Jahr 2003 vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft realisierten Gewinnes, d. h. von 2,3 %, angesetzt werden, keinesfalls aber ein Wert, der über dem des Jahres 2004 liege, bei dem es sich um ein Jahr außergewöhnlich hoher Gewinne für die Legierungsindustrie gehandelt habe. |
(122) |
Die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle muss sich auf eine Schätzung der Gewinnspanne stützen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren mit dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielen könnte. Die zu Beginn des Bezugszeitraums einer Untersuchung erzielte Gewinnspanne kann als der Gewinn betrachtet werden, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt würde. Es ist allerdings auch zu beachten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während der Prüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens, die zur Einstellung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den FeSi-Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, der VR China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela führte, als keine gedumpten Einfuhren auf dem Markt waren, Gewinne bis zu 11,2 % erreichte, siehe Randnummer 105 des Beschlusses 2001/230/EG der Kommission. Bei der in der laufenden Untersuchung zugrunde gelegten Gewinnspanne von 5 % handelt es sich mithin, wie unter Randnummer 171 der vorläufigen Verordnung erläutert, um einen eher niedrig angesetzten Wert. Aus den vorstehenden Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden. |
(123) |
Da bezüglich der Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht wurden, werden die Randnummern 169 bis 171 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
7.2. Form und Höhe der Zölle
(124) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. |
(125) |
Aufgrund der von einigen interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen nach der vorläufigen Unterrichtung und der in dieser Verordnung erläuterten Anpassungen wurden einige Spannen geändert. |
(126) |
Die endgültigen Zölle werden wie folgt festgesetzt:
|
(127) |
Einige interessierte Parteien schlugen vor, anstatt eines Wertzolls einen Mindesteinfuhrpreis einzuführen. Es wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass die Festlegung eines Mindesteinfuhrpreises in diesem Fall nicht angebracht sei. Die Untersuchung ergab, dass eine breite Palette unterschiedlicher FeSi-Typen, die sich deutlich im Preis unterscheiden, eingeführt wird. Außerdem gelten für alle mitarbeitenden Ausführer unterschiedliche Zollsätze (einige davon basieren auf Dumpingspannen, andere auf den Schadensspannen), was eine Vielzahl unterschiedlicher Mindesteinfuhrpreise erfordern würde. Unter diesen Umständen wäre die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises eine ausgesprochen ineffiziente Maßnahme. Der Vorschlag wurde daher zurückgewiesen. |
(128) |
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der im Rahmen dieser Untersuchung getroffenen Feststellungen festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. |
(129) |
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (6) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Soweit angezeigt, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. |
7.3. Verpflichtungen
(130) |
Das Verpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung mit der vorläufigen Verordnung angenommen. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen boten ein ausführender Hersteller in Ägypten, die beiden mitarbeitenden Hersteller in Russland und ein chinesischer Ausführer eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. |
(131) |
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Preise der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware seit Einführung der vorläufigen Maßnahmen erheblichen Schwankungen unterworfen waren, weshalb die Auffassung vertreten wird, dass FeSi sich nicht mehr für eine Preisverpflichtung eignet. Zur Lösung dieses Problems wurde die Möglichkeit einer an den Preis des kostenmäßig wichtigsten Rohstoffs gekoppelten Indexierung des Mindesteinfuhrpreises geprüft. Es wurde indessen der Schluss gezogen, dass die Volatilität der Marktpreise sich nicht allein aus dem Preisanstieg des unter Kostengesichtspunkten wichtigsten Rohstoffes erklären lässt und daher die Koppelung des Mindesteinfuhrpreises an diesen Preis nicht in Betracht kommt. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Verpflichtungsangebote der Ausführer nicht angenommen werden können. |
(132) |
Bei der Prüfung der Frage, ob die vier Verpflichtungen, die nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen angeboten wurden, angenommen werden sollten, untersuchte die Kommission auch die Praktikabilität der im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung angenommenen Verpflichtung des ausführenden Herstellers in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unter den veränderten Gegebenheiten der Preisvolatilität. Aufgrund der oben erläuterten starken Preisschwankungen reicht der in der Verpflichtung festgelegte Mindesteinfuhrpreis nicht mehr aus, um die in der Untersuchung festgestellte schädigende Wirkung des Dumpings zu beseitigen. Die Preise sind nämlich in den Monaten nach Annahme der Verpflichtung erheblich gestiegen. Da der Mindesteinfuhrpreis nicht indexiert werden kann, wurde der Schluss gezogen, dass die Verpflichtung in ihrer gegenwärtigen Form, d. h. mit festen Mindesteinfuhrpreisen, nicht mehr praktikabel ist. Deshalb sollte die Annahme des Verpflichtungsangebotes des ausführenden Herstellers in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien widerrufen werden. Die Kommission hat daher die Annahme der Verpflichtung mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2008 der Kommission (7) widerrufen. |
7.4. Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und besondere Überwachung
(133) |
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erscheint es notwendig, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Wenn die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt. |
(134) |
Um das durch die sehr unterschiedlichen Zollsätze bedingte Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Diese besonderen Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein individueller Zollsatz eingeführt wird, umfassen die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, die nicht mit einer solchen Handelsrechnung versehen sind, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben. |
(135) |
Sollten sich die Ausfuhren der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob individuelle Zollsätze abgeschafft und dementsprechend ein landesweiter Zoll eingeführt werden muss — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Ferrosilicium der KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan, Ägypten, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland.
(2) Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Land |
Unternehmen |
Antidumpingzollsatz (%) |
TARIC-Zusatzcode |
Volksrepublik China |
Erdos Xijin Kuangye Co., Ltd., Qipanjing Industry Park |
15,6 |
A829 |
Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd., Xicha |
29,0 |
A830 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
31,2 |
A999 |
|
Ägypten |
The Egyptian Ferroalloys Company, Kairo |
15,4 |
A831 |
Alle übrigen Unternehmen |
18,0 |
A999 |
|
Kasachstan |
Alle Unternehmen |
33,9 |
— |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Alle Unternehmen |
5,4 |
— |
Russland |
Bratsk Ferroalloy Plant, Bratsk |
17,8 |
A835 |
Alle übrigen Unternehmen |
22,7 |
A999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 994/2007 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ferrosilicium der KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VIZJAK
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 223 vom 29.8.2007, S. 1.
(3) Commission Staff Working Document, Analysis of economic indicators of the EU metals industry: the impact of raw materials and energy supply on competitiveness, Brussels 2.8.2006, SEC(2006)1069.
(4) ebd., S. 88.
(5) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 36.
(6) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro J-79 4/23, 1049 Brüssel, Belgien.
(7) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:
1. |
Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
2. |
Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften und auf dieser Handelsrechnung aufgeführten [Menge] Ferrosilicium von (Name und eingetragener Sitz des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Datum und Unterschrift“ |
28.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 173/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2008
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 27. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
JO |
69,6 |
MA |
47,6 |
|
TN |
129,8 |
|
TR |
92,1 |
|
ZZ |
84,8 |
|
0707 00 05 |
JO |
190,5 |
MA |
64,7 |
|
TR |
203,0 |
|
ZZ |
152,7 |
|
0709 90 70 |
MA |
90,3 |
TR |
142,6 |
|
ZZ |
116,5 |
|
0709 90 80 |
EG |
54,8 |
ZZ |
54,8 |
|
0805 10 20 |
AR |
69,8 |
EG |
43,5 |
|
IL |
52,7 |
|
MA |
49,3 |
|
TN |
47,3 |
|
TR |
73,3 |
|
ZA |
57,8 |
|
ZZ |
56,2 |
|
0805 20 10 |
IL |
116,5 |
MA |
113,8 |
|
ZZ |
115,2 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
84,3 |
MA |
152,0 |
|
PK |
48,1 |
|
TR |
73,3 |
|
ZZ |
89,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
48,9 |
EG |
85,4 |
|
IL |
90,4 |
|
TR |
114,7 |
|
UY |
52,4 |
|
ZA |
79,7 |
|
ZZ |
78,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
102,3 |
CA |
86,4 |
|
CL |
63,5 |
|
CN |
76,6 |
|
MK |
42,4 |
|
US |
108,6 |
|
UY |
89,9 |
|
ZA |
106,7 |
|
ZZ |
84,6 |
|
0808 20 50 |
AR |
89,9 |
CL |
76,0 |
|
CN |
113,3 |
|
US |
123,2 |
|
ZA |
97,7 |
|
ZZ |
100,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
28.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 174/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 30. November 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium („FeSi“) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland. |
(2) |
Die Kommission führte mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 994/2007 (3) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von FeSi mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland ein, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird. Bei den geltenden Maßnahmen für diese Einfuhren handelt es sich außer für einen ausführenden Hersteller in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, von dem im Rahmen der genannten Verordnung eine Verpflichtung angenommen worden war, um einen Wertzoll. |
(3) |
Die Prüfung der Frage, ob die Preisverpflichtung weiter praktikabel ist, ergab, dass die FeSi-Preise auch nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen und der Annahme des Verpflichtungsangebots noch Schwankungen unterworfen waren. Insgesamt wurde eine erhebliche Preisvolatilität festgestellt. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die in der Verpflichtung festgesetzten Mindesteinfuhrpreise („MEP“) angesichts der Feststellungen aus der Untersuchung keine geeignete Maßnahmenform mehr darstellen. |
(4) |
Zur Lösung dieses Problems wurde die Möglichkeit einer an den Preis des für die FeSi-Herstellung wichtigsten Kostenfaktors gekoppelten Indexierung der MEP geprüft. Es wurde indessen der Schluss gezogen, dass die Volatilität der Marktpreise sich nicht allein aus dem Preisanstieg beim wichtigsten Kostenfaktor erklären lässt und daher die Indexierung der Mindesteinfuhrpreise nicht in Betracht kommt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Verpflichtung in ihrer gegenwärtigen Form, d. h. mit festen Mindestpreisen, nicht mehr praktikabel ist, und dass dem Problem des festen Mindestpreises durch eine Preisindexierung nicht abgeholfen würde. Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, dass FeSi sich nicht mehr für eine Preisverpflichtung eignet (vgl. auch Erwägungsgründe 131 und 132 der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 (4) des Rates) und dass die Annahme des Verpflichtungsangebots des betreffenden Unternehmens widerrufen werden sollte. |
(5) |
Das betroffene Unternehmen wurde über die Schlussfolgerungen der Kommission informiert und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. |
(6) |
Das Unternehmen machte geltend, dass die Begründung der Kommission für den Widerruf des Verpflichtungsangebots ihrer Analyse des Gemeinschaftsinteresses widerspreche, in der sie, als sie das Unternehmen unterrichtet habe, festgehalten habe, „dass die verfügbaren Informationen zwar einen Aufwärtstrend der FeSi-Preise in den Monaten nach Ende des UZ ausweisen, im selben Zeitraum aber auch ein Anstieg bei den wichtigsten Kostenfaktoren für die FeSi-Herstellung zu beobachten war.“ |
(7) |
Diesbezüglich ist anzumerken, dass diese Feststellung, die unter Erwägungsgrund 106 der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 bestätigt wird, keinen Zusammenhang zwischen der Entwicklung des FeSi-Preises und derjenigen der Kostenfaktoren für die FeSi-Herstellung herstellt, sondern dass damit die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erläutert werden sollte. Gemäß der gängigen Praxis der Kommission in Bezug auf die Indexierung von MEP können MEP nämlich nur indexiert werden, wenn die Schwankungen des Preises der der Verpflichtung unterliegenden Ware auf den wichtigsten Kostenfaktor zurückgehen. In diesem besonderen Fall war keine starke Korrelation zwischen dem wichtigsten Kostenfaktor (Strom) und dem Anstieg des FeSi-Preises zu erkennen. Doch selbst wenn es eine solche Korrelation gegeben hätte, hätte es angesichts der Unterschiede der auf den Märkten herrschenden Strompreise im Gegensatz zu den Preisen für Rohstoffe wie Öl in Bezug auf die Strompreise keine geeignete Informationsquelle gegeben, deren Daten als Grundlage für die Indexierung eines MEP hätten dienen können. Darüber hinaus stellen auch andere Rohstoffe wie Koks und Quarzit bei den Produktionskosten von FeSi eine wichtige und zugleich sehr variable Komponente dar. Würden die MEP an all diese Preise gekoppelt, müssten daher komplizierte Indexierungsformeln festgelegt werden, was die Bestimmung der Indexierungsparameter extrem schwierig machen und die Praktikabilität der Verpflichtungen stark beeinträchtigen würde. Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Mindesteinfuhrpreise nicht an den Preis des wichtigsten Kostenfaktors gekoppelt werden können, und das Vorbringen des Unternehmens wurde mithin zurückgewiesen. |
(8) |
Das Unternehmen beanstandete ferner die Praxis der Kommission, die vorläufig festgelegte und/oder im Rahmen der endgültigen Untersuchung vorgeschlagene Höhe oder Form der Maßnahme auf der Grundlage von Informationen zu ändern, die sich auf einen Zeitraum nach dem UZ beziehen. Das Unternehmen wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission nach den Bestimmungen der Verpflichtung die Annahme der Verpflichtung während deren Laufzeit jederzeit widerrufen kann, wenn sich die Umstände gegenüber den zur Zeit der Verpflichtungsannahme herrschenden geändert haben oder die Überwachung und die Durchsetzung der Verpflichtung sich als nicht praktikabel erweisen und keine für die Kommission annehmbare Lösung gefunden wird. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. |
(9) |
Das Unternehmen brachte des Weiteren vor, die Kommission habe bei ihrer Beurteilung der Wirksamkeit der Verpflichtung falsche Schlussfolgerungen gezogen, und zwar zum Teil deshalb, weil sie nicht überprüfte Daten herangezogen habe, die sich auf einen Zeitraum nach dem UZ bezögen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission entsprechend ihrer normalen Praxis vorgegangen ist, da sie für ihre Analyse in erster Linie Eurostat-Daten sowie den regelmäßig von dem Unternehmen vorzulegenden Verpflichtungsbericht verwendete. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. |
(10) |
Aus diesen Gründen hat die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verpflichtung, die der Kommission den einseitigen Widerruf der Verpflichtungsannahme erlauben, den Schluss gezogen, dass die Annahme des von Silmak Dooel Export Import, Jegunovce, unterbreiteten Verpflichtungsangebots widerrufen werden sollte. |
(11) |
Parallel zu dieser Verordnung hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingeführt, der auch für die Einfuhren der von dem betreffenden ausführenden Hersteller produzierten Waren gilt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Annahme des von Silmak Dooel Export Import, Jegunovce, unterbreiteten Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird widerrufen.
Artikel 2
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/2007 der Kommission wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2008
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. C 291 vom 30.11.2006, S. 34.
(3) ABl. L 223 vom 29.8.2007, S. 1.
(4) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.
28.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 175/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Februar 2008
zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Februar 2008 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2008 der Kommission (3), mit der ein zusätzlicher Teilzeitraum im Februar 2008 für das Einfuhrzollkontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet wurde, in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt. |
(2) |
Der Teilzeitraum des Monats Februar ist der zweite Teilzeitraum für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehene Kontingent mit der Nummer 09.4127. |
(3) |
Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Februar 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4127 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt. |
(4) |
Für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4127 ist somit die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbare Gesamtmenge festzusetzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4127 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2008
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird am 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.
(2) ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 49).
(3) ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 6.
ANHANG
Für den Teilzeitraum des Monats Februar 2008 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98
Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Februar 2008 |
Für den Teilzeitraum April 2008 verfügbare Gesamtmenge (in kg) |
Vereinigte Staaten von Amerika |
09.4127 |
— (1) |
12 365 684 |
(1) Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
28.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. November 2007
Staatliche Beihilfe C 39/06 (ex NN 94/05) — Regelung zugunsten von Fischern, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben — angewandt im Vereinigten Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5398)
(nur die englische Fassung ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/166/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den oben genannten Bestimmungen (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 wurde die Kommission von einem Bürger des Vereinigten Königreichs auf rechtswidrige Beihilfen hingewiesen, die der Shetland Islands Council, eine Behörde der britischen Shetlandinseln, gewährt hat. Mit Schreiben vom 24. August 2004, vom 4. Februar 2005, vom 11. Mai 2005 und vom 16. Dezember 2005 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich auf, Angaben zu diesen Beihilfen zu machen. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, vom 6. April 2005, vom 8. September 2005 und vom 31. Januar 2006 dazu Stellung bezogen. |
(2) |
Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 13. September 2006 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 dazu Stellung bezogen. |
(3) |
Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. November 2006 (3) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zu der Beihilfe aufgefordert. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. |
II. DETAILLIERTE BESCHREIBUNG
(4) |
Im Rahmen der beiden allgemeinen Beihilfemaßnahmen für Fischerei und fischverarbeitende Industrie („Aid to the Fish Catching and Processing Industry“) und für Fischfarmen („Aid to the Fish Farming Industry“), die mehrere seit den 1970er Jahren bestehende Beihilfeprogramme beinhalteten, hat der Shetland Islands Council dem Fischereisektor verschiedene Zahlungen gewährt. Eines dieser Programme war das „First time shareholders scheme“ (Regelung zugunsten von Fischern, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben, nachstehend „Regelung“). Im Rahmen dieser Regelung, die von 1982 bis zum14. Januar 2005 galt, konnten Zuschüsse zu dem Eigenbetrag gewährt werden, mit dem eine Beteiligung an einem vorhandenen oder neuen Fischereifahrzeug erworben wurde. Anspruchsberechtigt waren nur Personen über 18 Jahren, die zuvor noch nicht an einem Fischereifahrzeug beteiligt waren. |
(5) |
Gewährt wurde eine Beihilfe in Höhe von 50 % der Kosten für den Erwerb der Beteiligung bis zu einem Höchstbetrag von 7 500 GBP für ein vorhandenes und bis zu 15 000 GBP für ein neues Fahrzeug. Die restlichen 50 % mussten vom Empfänger selbst finanziert werden, entweder aus eigenem Vermögen oder durch ein Familiendarlehen. Der Zuschuss konnte maximal 25 % des Fahrzeugwerts betragen. |
(6) |
Die Beihilfe wurde unter der Bedingung gewährt, dass das Fahrzeug in den folgenden fünf Jahren ausschließlich für den Fischfang benutzt wurde und der Empfänger seinen Anteil an dem Fahrzeug nach Erhalt der Beihilfe fünf Jahre lang behielt. |
(7) |
Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel daran, dass die Beihilfe im Rahmen der Regelung zugunsten von Einzelpersonen, die erstmals eine Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug erwarben, mit den Bestimmungen unter Nummer 2.2.3.3 der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor von 1994, 1997 und 2001 (4) vereinbar waren. Sie bezweifelte vor allem die Vereinbarkeit der Regelung mit der Bedingung, dass Beihilfen ausschließlich für Fischereifahrzeuge gewährt werden dürfen, die nicht älter als zehn (5) bzw. 20 Jahre (6) sind und die mindestens weitere zehn Jahre eingesetzt werden können. Außerdem bezweifelte die Kommission die Vereinbarkeit des in der Regelung festgelegten Beihilfesatzes von 25 % der tatsächlichen Kosten für den Erwerb des Fahrzeugs, da dies nicht den Leitlinien von 2001 entsprach, die für Beihilfeprogramme ab 1. Juli 2001 galten und einen Beihilfesatz von maximal 20 % vorsahen (7). Hinsichtlich der Zuschüsse zum Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug stellte die Kommission fest, dass in der Regelung weder die Größe der Fangflotte noch Hygiene- und Sicherheitsvorschriften noch die Vorschrift zur Registrierung des Fahrzeugs im Fischereiflottenregister gemäß den Artikeln 6, 7, 9 und 10 sowie gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 vom 20. Dezember 2002 (9), berücksichtigt wurden. Die Regelung beinhaltete auch keine sonstigen Anforderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002. |
III. STELLUNGNAHMEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
(8) |
In seiner Antwort vom 16. Oktober 2006 legte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zu den im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen vor. Es gab an, dass im Rahmen der Regelung insgesamt 581 750 GBP gewährt worden seien und nicht die von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag genannten 8 000 000 GBP. Weiter wies das Vereinigte Königreich darauf hin, dass nach dem 1. Juli 2001 keine Zuschüsse zu neuen Fischereifahrzeugen mehr gewährt worden seien und dass demzufolge die Frage der Nichtvereinbarkeit der Regelung nach diesem Zeitpunkt irrelevant sei. |
(9) |
Hinsichtlich der Beihilfen zum Erwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug bestätigte das Vereinigte Königreich, dass in der Regelung weder das Alter des Fahrzeugs berücksichtigt wurde noch vorgeschrieben worden sei, dass die Fahrzeuge mindestens weitere zehn Jahre eingesetzt werden konnten. Die Regelung sei jedoch an eine Fünfjahresgarantie gebunden gewesen und habe damit impliziert, dass das Fahrzeug zumindest in diesem Zeitraum weiter zum Fischfang eingesetzt werden würde. |
(10) |
Das Vereinigte Königreich legte eine Liste aller 78 Einzelbeihilfen in Höhe von jeweils 7 500 GBP vor, die zwischen dem 25.April 1996 und dem 15. Juli 2003 für den Erwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug gewährt worden sind; in der Liste wurden jeweils der Empfänger der Beihilfe sowie Namen und Alter des Schiffes genannt. Der Beihilfesatz betrug zwischen 0,12 % und 25 %. Nach dem 1. Januar 2001 wurden in keinem Fall mehr als 3,75 % gewährt. |
(11) |
Das Vereinigte Königreich gab an, dass 36 dieser 78 Beihilfen offensichtlich nicht vereinbar gewesen seien und dass 28 Beihilfen nach Verlust, Beschlagnahme, Verkauf oder Stilllegung des betreffenden Fahrzeugs zurückgefordert würden oder bereits zurückgefordert worden seien. In zwei der restlichen acht Fälle sei der Zuschuss nicht zurückgefordert worden, da der Verlust nach Ablauf der vorgesehenen Fünfjahresfrist eingetreten sei. Das Vereinigte Königreich kam zu dem Schluss, dass demnach nur in sechs Fällen potenziell nicht vereinbare Beihilfen gewährt worden seien; diese Beihilfen hätten noch genutzte Fahrzeuge oder Nachfolgerfahrzeuge betroffen, auf die der betreffende Zuschuss übertragen worden sei. |
(12) |
Das Vereinigte Königreich besteht darauf, dass, falls die Kommission eine Negativentscheidung erlässt, vor dem 3. Juni 2003 gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert werden dürfen, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2003/612/EG der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (10) und die Entscheidung 2006/226/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (11) wies das Vereinigte Königreich abschließend darauf hin, dass der Shetland Islands Council die Gelder für solche Beihilfen bis zum 3. Juni 2003 berechtigterweise als private und nicht als öffentliche Mittel betrachtet habe. |
IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
(13) |
Zunächst ist festzustellen, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden kann und, sollte das der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. |
(14) |
Da die Beihilfen einer begrenzten Zahl von Unternehmen im Fischereisektor gewährt wurden, handelt es sich um selektive Beihilfen. Sie wurden vom Shetland Islands Council aus staatlichen Mitteln gewährt und kamen Unternehmen zugute, die in direktem Wettbewerb mit anderen Unternehmen im Fischereisektor sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten stehen. Somit ist festzustellen, dass die Beihilfen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag anzusehen sind. |
(15) |
Nach Aussage des Vereinigten Königreichs sind die beiden in Erwägungsgrund 4 genannten Programme bereits vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt worden. Die Kommission stellt jedoch fest, dass nach den vorgelegten Informationen die Regelung zugunsten von Fischern, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben, erst 1982 eingeführt wurde. Wegen fehlender Aufzeichnungen war das Vereinigte Königreich nicht in der Lage nachzuweisen, dass die Beihilfemaßnahmen bereits vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft bestanden. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich bestätigt, dass die Beihilfeprogramme im Laufe der Jahre geändert worden sind, dass der Kommission diese Änderungen jedoch nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag (früher Artikel 93 Absatz 3) gemeldet wurden. Somit gelten diese Maßnahmen als neue Beihilfen. |
(16) |
In der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ist keine Frist für die Prüfung rechtswidriger Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe f festgelegt. Dabei handelt es sich um Beihilfen, die gewährt werden, bevor die Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befinden konnte. Nach Artikel 15 der Verordnung gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem dem Empfänger die rechtswidrige Beihilfe gewährt wird. Jede Maßnahme der Kommission stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Daher hält die Kommission es in diesem Fall nicht für notwendig, die Beihilfen, die vor dieser Frist, d. h. mehr als zehn Jahre vor einer Maßnahme der Kommission, gewährt wurden, zu prüfen. |
(17) |
Nach Auffassung der Kommission wurde die Frist durch das Auskunftsersuchen unterbrochen, das sie am 24. August 2004 an das Vereinigte Königreich gerichtet hat. Somit gilt die Ausschlussfrist für Beihilfen, die den Begünstigten vor dem 24. August 1994 gewährt wurden. Die Kommission würdigt im Folgenden demnach nur Beihilfen, die zwischen dem 24. August 1994 und Januar 2005 bewilligt worden sind. |
(18) |
Eine staatliche Beihilfe kann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen darstellt. Im Fischereisektor gilt eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie den Bedingungen der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor entspricht. Nach Nummer 5.3 der Leitlinien von 2004 werden „rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, an dem der Verwaltungsakt in Kraft getreten ist. Das entspricht auch den allgemeinen Regeln, die die Kommission in ihrer Bekanntmachung über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (12) formuliert hat. Die Beihilfen müssen somit auf der Grundlage der Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 1994, 1997 und 2001 bewertet werden. |
(19) |
Hinsichtlich der Zuschüsse zum Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug hat die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hingewiesen, dass die vor dem 1. Juli 2001 gewährten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen seien. Ab diesem Zeitpunkt waren die Bedingungen der Regelung jedoch nicht mehr mit den anzuwendenden Bedingungen vereinbar. Deshalb hat die Kommission ernstliche Zweifel daran, dass diese Beihilfen nach dem genannten Zeitpunkt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. |
(20) |
Den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen ist zu entnehmen, dass nach dem 1. Juli 2001 keine Zuschüsse für den Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug mehr gewährt wurden und dass die Regelung seit dem 14. Januar 2005 nicht mehr in Kraft ist. |
(21) |
Nach Nummer 2.2.3.3 der Leitlinien von 1994, 1997 und 2001 darf eine Beihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn das Fischereifahrzeug noch mindestens weitere zehn Jahre eingesetzt werden kann. Außerdem muss das Fahrzeug nach den Leitlinien von 1994 und 1997 mindestens zehn Jahre und nach den Leitlinien von 2001 mindestens 20 Jahre alt sein. |
(22) |
Die Regelung enthält keine Bedingungen hinsichtlich des Alters der Fischereifahrzeuge. Das Vereinigte Königreich hat bestätigt, dass auch keine sonstigen Bedingungen oder Maßnahmen bestanden, die in diesem Punkt eine Vereinbarkeit gewährleistet hätten. Die Regelung sah auch nicht vor, dass die Fahrzeuge noch mindestens weitere zehn Jahre einsatzfähig sein mussten. Somit war die Regelung mit den Leitlinien von 1994, 1997 und 2001 nicht vereinbar. |
(23) |
Diese Unvereinbarkeit wird auch nicht durch die in der Regelung vorgesehene Bedingung aufgehoben, dass der Anteil an dem Fahrzeug mindestens fünf Jahre lang gehalten und das Fahrzeug während dieser Zeit für den Fischfang eingesetzt werden musste. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich dafür gesorgt, dass die Fahrzeuge in den folgenden fünf Jahren und somit nur halb so lange wie in den Leitlinien vorgesehen eingesetzt wurden. |
(24) |
Demzufolge ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen für den Erwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. |
(25) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. |
(26) |
Das Vereinigte Königreich ist der Meinung, dass die Beihilfe, falls die Kommission eine Negativentscheidung erlässt, nicht zurückgefordert werden dürfe, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. |
(27) |
Die Mittel zur Finanzierung der Regelung sind die gleichen wie für die Beihilfen, auf die sich die Negativentscheidungen der Kommission in der Entscheidung 2003/612/EG und der Entscheidung 2006/226/EG (s. Erwägungsgrund 12) bezogen. In beiden Fällen war die Kommission der Auffassung, dass die Mittel als staatliche Mittel für Zwecke im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen waren. Zugleich erkannte die Kommission an, dass unter den jeweiligen besonderen Umständen durch das Zusammenwirken verschiedener Fakten bei den Behörden Shetlands und den beteiligten Einrichtungen ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der privaten Natur der fraglichen Mittel entstanden war, was die Rückforderung der nicht zu vereinbarenden staatlichen Beihilfe ausschloss. |
(28) |
Die Kommission geht aber davon aus, dass in diesem Fall die in den Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG berücksichtigten Fakten nicht in gleicher Weise angewandt werden können und dass keine berechtigten Erwartungen entstanden sind. Die Kommission nimmt insbesondere die Maßnahmen und Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die zuständigen Behörden zum jeweiligen Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe wussten, dass es sich um ein staatliches Beihilfeprogramm handelte und die Vorschriften für staatliche Beihilfen Anwendung finden mussten. |
(29) |
Hierzu stellt die Kommission fest, dass anders als bei den Beihilfen, zu denen die Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG ergangen sind, das fragliche Programm als normales Beihilfeprogramm aufgelegt wurde, mit dem Fischern direkte Beihilfen vom Shetland Islands Council gewährt wurden. Außerdem zeigen die besonderen Umstände in diesem Fall deutlich, dass das Vereinigte Königreich davon ausging, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen anzuwenden seien, da die Beihilfen regelmäßig als Ausgaben im Rahmen des Programms in den jährlichen Berichten über staatliche Beihilfen des Vereinigten Königreichs aufgeführt waren, die der Kommission entsprechend den gemeinschaftlichen Verpflichtungen vorgelegt wurden. Das Vereinigte Königreich stellte in seiner Antwort vom 10. Dezember 2004 auf Fragen der Kommission fest, dass Zahlungen im Rahmen der Programme in der jährlichen Aufstellung der staatlichen Beihilfen enthalten seien, die der Kommission, wie gefordert, seit Jahren übermittelt worden seien. In seinem Schreiben vom 6. April 2005 heißt es: „Meine Behörden haben über Jahre hinweg in gutem Glauben und in der Annahme gehandelt, dass die Programme mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen vereinbar sind.“ |
(30) |
Im Hinblick auf diese Stellungnahmen und die Umstände geht die Kommission davon aus, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um die Beihilfe von den Begünstigten der Regelung zurückzufordern (ungeachtet bereits getroffener Maßnahmen); dies gilt unbeschadet der Fälle, die unter die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (13) fallen. |
(31) |
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Wiederherstellung der Wettbewerbsbedingungen der zurückzufordernde Betrag Zinsen umfassen muss. Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (14) nach der Zinseszinsformel zu berechnen. Das Vereinigte Königreich sollte deshalb sicherstellen, dass dies in den bereits erfolgten oder laufenden Rückforderungen berücksichtigt wird, und, wenn bisher keine Zinsen berechnet wurden, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Rückforderung an die betreffenden Begünstigten auch den entsprechenden Zinsbetrag beinhaltet. |
(32) |
Die Kommission fordert das Vereinigte Königreich auf, den beigefügten Fragebogen zum aktuellen Stand des Rückforderungsverfahrens ausgefüllt zurückzusenden und eine Liste der Begünstigten zu erstellen, die von diesen Rückforderungen betroffen sind. |
V. SCHLUSSFOLGERUNG
(33) |
Angesichts der Würdigung in Abschnitt IV ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Rahmen der Regelung rechtswidrig Beihilfen gewährt hat. |
(34) |
Demzufolge ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen für den erstmaligen Erwerb einer Beteiligung an einem gebrauchten Fischereifahrzeug mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. |
(35) |
Da nach dem 1. Juli 2001 im Rahmen der Regelung keine Beihilfen für den erstmaligen Erwerb einer Beteiligung an einem neuen Fischereifahrzeug gewährt wurden, sind diese im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die staatlichen Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Regelung zugunsten von Fischern gewährt hat, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben (nachstehend „Regelung“), sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie für neue Fahrzeuge gewährt werden.
(2) Die staatlichen Beihilfen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Regelung zugunsten von Fischern gewährt hat, die erstmals eine Beteiligung an einem Fischereifahrzeug erwerben, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie für gebrauchte Fahrzeuge gewährt wurden.
Artikel 2
Einzelne in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung genannte Beihilfen sind nicht als Beihilfe anzusehen, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission entsprechen.
Artikel 3
(1) Das Vereinigte Königreich wird alle notwendigen Maßnahmen einleiten, um die in Artikel 1 Absatz 2 der Regelung genannten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern; nicht zurückzufordern sind Beihilfen gemäß Artikel 2.
(2) Die Beträge sind einschließlich Zinsen zurückzufordern; die Zinsen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur Rückzahlung des betreffenden Betrags zu berechnen.
(3) Die Zinsen sind nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel zu berechnen.
(4) Das Vereinigte Königreich wird alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten und im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen zum Datum der Annahme dieser Entscheidung einstellen.
Artikel 4
(1) Die Rückforderung der im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen, die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführt sind, erfolgt unverzüglich und wirksam.
(2) Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 5
(1) Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt das Vereinigte Königreich der Kommission folgende Informationen vor:
a) |
die Liste der Empfänger, die Beihilfen im Sinne des Artikels 1 dieser Entscheidung erhalten haben, die nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 entsprechen, und den jeweiligen Beihilfebetrag für diese Empfänger; |
b) |
den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückgefordert werden muss; |
c) |
eine detaillierte Beschreibung der bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung; |
d) |
Unterlagen zum Nachweis, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert worden sind. |
(2) Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückforderung der im Rahmen der Regelung gewährten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist.
Das Vereinigte Königreich legt unverzüglich alle von der Kommission verlangten Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung vor.
Ferner macht das Vereinigte Königreich genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 13. November 2007
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. C 291 vom 30.11.2006, S. 5.
(3) ABl. C 291 vom 30.11.2006, S. 5.
(4) ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3; ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12; ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.
(5) Leitlinien von 1994 und 1997.
(6) Leitlinien von 2001.
(7) Nummer 2.2.3.3 Buchstabe c der Leitlinien von 2001 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor.
(8) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 (ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1).
(9) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49.
(10) ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63.
(11) ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 36.
(12) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.
(13) ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6.
(14) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006).