ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 44

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
20. Februar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 144/2008 der Kommission vom 19. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 145/2008 der Kommission vom 19. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

9

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung

11

 

*

Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige

23

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/138/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007 über eine Staatliche Beihilfe mit Ausgleichszahlungen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses (C 12/1999) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6777)

29

 

 

2008/139/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. September 2007 über die Staatliche Beihilfe Förderung von Investitionen zur Rationalisierung des Steillagenweinbaus in Rheinland-Pfalz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4462)

31

 

 

2008/140/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 über eine Staatliche Beihilfe zur Unterstützung der Investitionen in eine Mälzerei (Maltacarrión, SA) in Castilla y León (C 48/2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6897)

32

 

 

2008/141/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Maßnahmen C 47/2003 (ex NN 49/2003), die Spanien zugunsten von Izar durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4298)  ( 1 )

33

 

 

2008/142/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Staatliche Beihilfe C 32/2006 (ex N 179/2006) Polens zugunsten der Huta Cynku Miasteczko Śląskie SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4310)  ( 1 )

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

20.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 143/2008 DES RATES

vom 12. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mit der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (3) eingeführten Änderungen des Ortes der Dienstleistung führen dazu, dass Dienstleistungen an Steuerpflichtige grundsätzlich am Sitz des Empfängers erbracht werden. Sind Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, wird häufiger als bisher der Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft Anwendung finden.

(2)

Um eine korrekte Anwendung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die dem Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft unterliegen, sicherzustellen, sollten die vom Mitgliedstaat des Dienstleistungserbringers erhobenen Daten dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, mitgeteilt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (4) sollte diesen Informationsaustausch vorsehen.

(3)

Mit der Richtlinie 2008/8/EG wird auch der Anwendungsbereich der Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen von Steuerpflichtigen, die außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, ausgedehnt.

(4)

Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (5) vereinfacht das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Steuerpflichtige nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.

(5)

Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung und die Änderungen im Erstattungsverfahren für Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, haben zur Folge, dass die betroffenen Mitgliedstaaten wesentlich mehr Informationen austauschen. Der erforderliche Informationsaustausch sollte für die betroffenen Mitgliedstaaten keine übermäßigen Verwaltungsbelastungen verursachen. Er sollte daher auf elektronischem Wege im Rahmen der bestehenden Informationsaustauschsysteme erfolgen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Für den nach Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (6) vorgesehenen Zeitraum werden mit dieser Verordnung auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 jener Richtlinie sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von der Sonderregelung erfasste Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.

2.

Artikel 2 Nummern 8 bis 11 erhalten folgende Fassung:

„8.

‚innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen‘ eine Lieferung von Gegenständen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

9.

‚innergemeinschaftliche Dienstleistung‘ die Erbringung von Dienstleistungen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

10.

‚innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen‘ die Erlangung des Rechts, nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen;

11.

‚Umsatzsteuer-Identifikationsnummer‘ die in den Artikeln 214, 215 und 216 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Nummer;“

3.

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, in der er die Informationen speichert und bearbeitet, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt.“;

4.

Artikel 23 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

den Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und den Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die an die Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, von allen Unternehmen, die in dem Auskunft erteilenden Mitgliedstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, getätigt wurden.“

5.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dies zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen oder der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die in diesem Mitgliedstaat der Mehrwertsteuer unterliegen, für erforderlich hält, kann sie ausschließlich zur Verhütung eines Verstoßes gegen die Mehrwertsteuervorschriften auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 gespeicherten Daten die folgenden weiteren Informationen unmittelbar und unverzüglich auf elektronischem Wege erhalten oder direkt abrufen:

1.

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller Personen, die die in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 2 genannten Lieferungen getätigt und Dienstleistungen erbracht haben;

2.

den Gesamtwert dieser Lieferungen und Dienstleistungen von jeder dieser Personen an jede betreffende Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 erteilt wurde.“

6.

Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und — während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums — nicht ansässige steuerpflichtige Personen, die elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II jener Richtlinie genannten, erbringen, eine Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person erhalten können.

Während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums stellen die Mitgliedstaaten solche Bestätigungen auf elektronischem Wege nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren aus.“

7.

Die Überschrift von Kapitel VI erhält folgende Fassung:

 

„BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE SONDERREGELUNG NACH TITEL XII KAPITEL 6 DER RICHTLINIE 2006/112/EG“

8.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG. Die Begriffsbestimmungen des Artikels 358 jener Richtlinie finden im Rahmen dieses Kapitels ebenfalls Anwendung.“

9.

Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.“

10.

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Steuererklärung mit den in Artikel 365 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.“

11.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Die Bestimmungen des Artikels 22 dieser Verordnung finden auch auf Angaben Anwendung, die von dem Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß den Artikeln 360, 361, 364 und 365 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden.“

12.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Die Artikel 28 bis 33 dieser Verordnung gelten für die Dauer des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums.“

13.

Folgendes Kapitel VIa wird eingefügt:

„KAPITEL VIa

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN AUSTAUSCH UND DIE AUFBEWAHRUNG VON INFORMATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERFAHREN DER RICHTLINIE 2008/9/EG.

Artikel 34a

(1)   Geht bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (7) ein und findet Artikel 18 der genannten Richtlinie keine Anwendung, so leitet sie den Antrag innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach dessen Eingang auf elektronischem Wege an die zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats der Erstattung weiter und bestätigt damit, dass der Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2008/9/EG für die Zwecke der Mehrwertsteuer ein Steuerpflichtiger ist und dass die von dieser Person angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer für den Erstattungszeitraum gültig ist.

(2)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege alle Informationen, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG vorschreiben. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege mit, ob sie von der Möglichkeit nach Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG Gebrauch machen, nach der von dem Antragsteller verlangt werden kann, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand von harmonisierten Codes vorzulegen.

Die in Unterabsatz 1 genannten harmonisierten Codes werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren auf der Grundlage der NACE-Klassifikation, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 festgelegt ist, bestimmt.

14.

Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums stellen die Kommission und die Mitgliedstaaten sicher, dass die vorhandenen oder neuen Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme, die für den Informationsaustausch nach den Artikeln 29 und 30 dieser Verordnung notwendig sind, einsatzbereit sind. Die Kommission ist dafür verantwortlich, das Kommunikationsnetzwerk mit der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen unter den Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen mit Hilfe des CCN/CSI notwendig ist.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Des Weiteren werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen gemäß den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von den Sonderregelungen erfasste Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.“;

2.

Der einzige Absatz des Artikels 2 wird als Absatz „(1)“ nummeriert und der folgende Absatz angefügt:

„(2)   Die Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a und 369a der Richtlinie 2006/112/EG gelten auch für diese Verordnung.“

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt er der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Behördliche Ermittlungen, die sich auf die von einem Steuerpflichtigen gemeldeten Beträge beziehen, welche Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen betreffen, die in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde steuerpflichtig sind und für die der Steuerpflichtige die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt oder wahlweise nicht in Anspruch nimmt, darf die ersuchte Behörde ungeachtet des Unterabsatzes 1 und unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung nur dann verweigern, wenn der ersuchenden Behörde bereits Informationen zum selben Steuerpflichtigen erteilt wurden, die in behördlichen Ermittlungen erlangt wurden, welche weniger als zwei Jahre zurückliegen.

Jedoch muss ein Mitgliedstaat, der die Durchführung von behördlichen Ermittlungen auf der Grundlage von Artikel 40 verweigert, hinsichtlich der in Unterabsatz 2 genannten Ersuchen, die von der ersuchenden Behörde vorgelegt und von der ersuchten Behörde gemäß einer nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren anzunehmenden Erklärung zu bewährten Verfahren bezüglich des Ineinandergreifens dieses Unterabsatzes mit Artikel 40 Absatz 1 geprüft wurden, der ersuchenden Behörde die Daten und Beträge aller in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen angeben.“

4.

Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Zwecke des Absatzes 1 hat jeder Niederlassungsmitgliedstaat mit jedem Verbrauchsmitgliedstaat zusammenzuarbeiten, damit nachgeprüft werden kann, ob die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen, für die ein Steuerpflichtiger die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt oder wahlweise nicht in Anspruch nimmt, in korrekter Weise Mehrwertsteuererklärungen abgegeben und Mehrwertsteuer entrichtet haben. Der Niederlassungsmitgliedstaat hat den Verbrauchsmitgliedstaat über Unregelmäßigkeiten, von denen er Kenntnis erlangt, zu informieren.“

5.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat entscheidet, ob er an dem Austausch bestimmter Arten von Informationen teilnimmt und ob ein automatischer oder strukturierter automatischer Austausch erfolgt. Allerdings besteht für jeden Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Teilnahme am Austausch der ihm verfügbaren Informationen in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen, für die ein Steuerpflichtiger die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt oder wahlweise nicht in Anspruch nimmt.“

6.

Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nicht ansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, eine Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person erhalten können.

Die Mitgliedstaaten stellen solche Bestätigungen auf elektronischem Wege nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren aus.“

7.

Die Überschrift von Kapitel VI erhält folgende Fassung:

 

„BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE SONDERREGELUNGEN NACH TITEL XII KAPITEL 6 DER RICHTLINIE 2006/112/EG“

8.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderregelungen.“

9.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

(1)   Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, die Angaben nach Absatz 1 elektronisch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Entsprechende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Artikel 369b der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, werden innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats übermittelt, in dem der Steuerpflichtige die Aufnahme seiner dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten gemeldet hat. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert.

Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich elektronisch, wenn ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger oder ein nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger von der Sonderregelung ausgeschlossen wird.“

10.

Artikel 30 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die Steuererklärung mit den in den Artikeln 365 und 369g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs. Die Meldung gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt auch an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats der Niederlassung. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die technischen Einzelheiten für die Übermittlung dieser Angaben werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.“

11.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Die Bestimmungen des Artikels 22 dieser Verordnung finden auch auf Angaben Anwendung, die von dem Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß den Artikeln 360, 361, 364, 365, 369c, 369f und 369g der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden.“

12.

In Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:

„Bei Zahlungen, die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG dem Verbrauchsmitgliedstaat überwiesen werden, ist der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, berechtigt, von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträgen folgenden Prozentsatz einzubehalten:

a)

vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 30 %,

b)

vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 15 %,

c)

ab dem 1. Januar 2019 0 %.“

13.

Artikel 34 wird gestrichen.

14.

Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorhandenen oder neuen Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme, die für den Informationsaustausch nach den Artikeln 29 und 30 notwendig sind, einsatzbereit sind. Die Kommission ist dafür verantwortlich, das Kommunikationsnetzwerk mit der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen unter den Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen mit Hilfe des CCN/CSI notwendig ist.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 und 2 gelten ab folgenden Zeitpunkten:

a)

Artikel 1 dieser Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2010.

b)

Artikel 2 dieser Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  Stellungnahme vom 7. September 2005.

(2)  Stellungnahme vom 12. Mai 2005.

(3)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(5)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).“.

(7)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23“.


20.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 144/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. Februar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

53,3

JO

74,3

MA

43,5

TN

115,9

TR

93,6

ZZ

76,1

0707 00 05

JO

190,5

MA

143,8

TR

181,9

ZZ

172,1

0709 90 70

MA

52,4

TR

140,5

ZA

71,0

ZZ

88,0

0709 90 80

EG

60,4

ZZ

60,4

0805 10 20

EG

50,0

IL

51,5

MA

57,0

TN

47,7

TR

78,8

ZZ

57,0

0805 20 10

IL

110,6

MA

117,3

ZZ

114,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

42,0

EG

82,3

IL

80,1

JM

114,0

MA

128,9

PK

65,4

TR

81,4

ZZ

84,9

0805 50 10

EG

84,7

IL

96,9

MA

114,0

TR

113,2

ZZ

102,2

0808 10 80

AR

96,3

CA

88,1

CN

89,7

MK

39,9

US

109,1

ZZ

84,6

0808 20 50

AR

91,7

CN

92,4

US

122,0

ZA

92,3

ZZ

99,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


20.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 145/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt worden, die unter anderem die Bedingungen für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des angebauten Hanfs betreffen.

(2)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchungen zur Ermittlung des Tetrahydrocannabinolgehalts der 2007 angebauten Hanfsorten übermittelt. Diese Ergebnisse sind bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Hanfsorten, die in den kommenden Wirtschaftsjahren für Direktzahlungen in Betracht kommen, und der für das Wirtschaftsjahr 2008/09 vorübergehend zugelassenen Hanfsorten zu berücksichtigen.

(3)

Aufgrund eines Antrags Rumäniens gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind zwei neue Hanfsorten als für Direktzahlungen in Betracht kommende Sorten aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1550/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 79).


ANHANG

„ANHANG II

FÜR DIREKTZAHLUNGEN IN BETRACHT KOMMENDE HANFSORTEN

a)   Hanfsorten

Beniko

Carmagnola

Chamaeleon

CS

Delta-Llosa

Delta 405

Denise

Dioica 88

Epsilon 68

Fedora 17

Felina 32

Felina 34 — Félina 34

Ferimon — Férimon

Fibranova

Fibrimon 24

Futura 75

Kompolti

Red Petiole

Santhica 23

Santhica 27

Silesia

Uso-31

b)   Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 zugelassene Hanfsorten

Bialobrzeskie

Cannakomp

Diana (1)

Fasamo

Kompolti hibrid TC

Lipko

Lovrin 110

Silvana

UNIKO-B

Zenit (1)


(1)  Nur in Rumänien, zugelassen gemäß der Entscheidung 2007/69/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 167).


RICHTLINIEN

20.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/11


RICHTLINIE 2008/8/EG DES RATES

vom 12. Februar 2008

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Schaffung des Binnenmarkts sowie Globalisierung, Deregulierung und technologischer Wandel haben den Dienstleistungsverkehr sowohl in quantitativer als auch in struktureller Hinsicht erheblich verändert. Immer mehr Dienstleistungen können aus der Ferne erbracht werden. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde im Laufe der Jahre eine Reihe einzelner Anpassungen vorgenommen, so dass viele Dienstleistungen inzwischen bereits nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert werden.

(2)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erfordert eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (3) hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Dienstleistung entsprechend der Strategie der Kommission zur Modernisierung und Vereinfachung der Funktionsweise des gemeinsamen MwSt.-Systems.

(3)

Alle Dienstleistungen sollten grundsätzlich an dem Ort besteuert werden, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt. Allerdings wären auch bei einer entsprechenden Änderung dieser Grundregel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung sowohl aus verwaltungstechnischen als auch aus politischen Gründen noch gewisse Ausnahmen davon erforderlich.

(4)

Bei Dienstleistungen an Steuerpflichtige sollte die Grundregel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung auf den Ort abstellen, an dem der Empfänger ansässig ist, und nicht auf den, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Im Hinblick auf die Regeln zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung und um die Belastung für die wirtschaftliche Tätigkeit möglichst gering zu halten, sollten Steuerpflichtige, die auch nichtsteuerbaren Tätigkeiten nachgehen, für alle an sie erbrachten Dienstleistungen als Steuerpflichtige gelten. Gleichermaßen sollten nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, als Steuerpflichtige gelten. Diese Regelungen sollten im Einklang mit den allgemeinen Regeln nicht auf Dienstleistungen Anwendung finden, die von Steuerpflichtigen für ihre persönliche Verwendung oder die Verwendung durch ihr Personal empfangen werden.

(5)

Bei Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige sollte die Grundregel weiterhin lauten, dass als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

(6)

Unter bestimmten Umständen sind die Grundregeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung bei Steuerpflichtigen bzw. Nichtsteuerpflichtigen nicht anwendbar, weshalb stattdessen spezifische Ausnahmen gelten sollten. Diese Ausnahmen sollten weitgehend auf bestehenden Kriterien beruhen und dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs folgen, bestimmten Wirtschaftsteilnehmern jedoch keine unangemessenen Verwaltungslasten auferlegen.

(7)

Empfängt ein Steuerpflichtiger eine Dienstleistung von einem Dienstleistungserbringer, der nicht im gleichen Mitgliedstaat ansässig ist, so sollte die Steuerschuldnerschaft in bestimmten Fällen zwingend umgekehrt werden, d. h. der Steuerpflichtige sollte die betreffende Mehrwertsteuer auf die erworbene Dienstleistung selbst erklären müssen.

(8)

Zur Vereinfachung der Pflichten für Unternehmen, die in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, Tätigkeiten nachgehen, sollte eine Regelung eingeführt werden, nach der sie über eine einzige elektronische Anlaufstelle für Zwecke der Mehrwertsteuererfassung und -erklärung verfügen. Bis eine solche Regelung eingeführt ist, sollte die Regelung verwendet werden, die zur Vereinfachung der Einhaltung der steuerlichen Pflichten nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger eingeführt wurde.

(9)

Im Hinblick auf die korrekte Anwendung dieser Richtlinie sollte jeder Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer außerdem eine zusammenfassende Meldung der Steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen vorlegen, die für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind und für die er unter den Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft fallende steuerpflichtige Dienstleistungen erbracht hat.

(10)

Einige der Änderungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung könnten erhebliche Folgen für den Haushalt der Mitgliedstaaten haben. Um einen problemlosen Übergang zu gewährleisten, sollten diese Änderungen zeitverzögert eingeführt werden.

(11)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(12)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:

1.

Artikel 56 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1 Buchstaben j und k und Absatz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2009.“

2.

Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2009.“

3.

Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 58 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2009 auf die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe j genannten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an, die durch einen Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.“

4.

Artikel 357 erhält folgende Fassung:

„Artikel 357

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten bis zum 31. Dezember 2014.“

Artikel 2

Die Richtlinie 2006/112/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wie folgt geändert:

1.

Titel V Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 3

Ort der Dienstleistung

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 43

Für die Zwecke der Anwendung der Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung gilt

1.

ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerbare Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 angesehen werden, in Bezug auf alle an ihn erbrachten Dienstleistungen als Steuerpflichtiger;

2.

eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer als Steuerpflichtiger.

Abschnitt 2

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 44

Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers.

Artikel 45

Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen gilt der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch von der festen Niederlassung des Dienstleistungserbringers, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, aus erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Dienstleistungserbringers.

Abschnitt 3

Besondere Bestimmungen

Unterabschnitt 1

Von Vermittlern erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige

Artikel 46

Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen, die von einem Vermittler im Namen und für Rechnung eines Dritten erbracht wird, gilt der Ort, an dem der vermittelte Umsatz gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erbracht wird.

Unterabschnitt 2

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Artikel 47

Als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistungen von Sachverständigen und Grundstücksmaklern, der Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion, wie zum Beispiel in Ferienlagern oder auf einem als Campingplatz hergerichteten Gelände, der Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken sowie von Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen, wie z. B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsunternehmen, gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist.

Unterabschnitt 3

Beförderungsleistungen

Artikel 48

Als Ort einer Personenbeförderungsleistung gilt der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.

Artikel 49

Als Ort einer Güterbeförderungsleistung an Nichtsteuerpflichtige, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung darstellt, gilt der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.

Artikel 50

Als Ort einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistung an Nichtsteuerpflichtige gilt der Abgangsort der Beförderung.

Artikel 51

Als ‚innergemeinschaftliche Güterbeförderung‘ gilt die Beförderung von Gegenständen, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.

‚Abgangsort‘ ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich beginnt, ungeachtet der Strecken, die bis zu dem Ort zurückzulegen sind, an dem sich die Gegenstände befinden, und ‚Ankunftsort‘ ist der Ort, an dem die Güterbeförderung tatsächlich endet.

Artikel 52

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, keine Mehrwertsteuer auf den Teil der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung an Nichtsteuerpflichtige zu erheben, der den Beförderungsstrecken über Gewässer entspricht, die nicht zum Gebiet der Gemeinschaft gehören.

Unterabschnitt 4

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen

Artikel 53

Als Ort einer Dienstleistung und damit zusammenhängender Dienstleistungen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, gilt der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden.

Artikel 54

Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem sie tatsächlich erbracht werden:

a)

Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen, Umschlag und ähnliche Tätigkeiten;

b)

Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen.

Unterabschnitt 5

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Artikel 55

Als Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nicht an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, gilt der Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.

Unterabschnitt 6

Vermietung von Beförderungsmitteln

Artikel 56

(1)   Als Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels über einen kürzeren Zeitraum gilt der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.

(2)   Als ‚kürzerer Zeitraum‘ im Sinne des Absatzes 1 gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 30 Tagen und bei Wasserfahrzeugen von nicht mehr als 90 Tagen.

Unterabschnitt 7

Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn

Artikel 57

(1)   Der Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, ist der Abgangsort der Personenbeförderung.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als ‚innerhalb der Gemeinschaft stattfindender Teil einer Personenbeförderung‘ der Teil einer Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort einer Personenbeförderung, der ohne Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft erfolgt.

‚Abgangsort einer Personenbeförderung‘ ist der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft.

‚Ankunftsort einer Personenbeförderung‘ ist der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft.

Im Falle einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung.

Unterabschnitt 8

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige

Artikel 58

Als Ort elektronisch erbrachter Dienstleistungen, insbesondere der in Anhang II genannten, die von einem Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, gilt der Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger über E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre.

Unterabschnitt 9

Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft

Artikel 59

Als Ort der folgenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen, der außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat:

a)

Abtretung und Einräumung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten, Fabrik- und Warenzeichen sowie ähnlichen Rechten;

b)

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung;

c)

Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Dienstleistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen;

d)

Verpflichtungen, eine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise nicht auszuüben oder ein in diesem Artikel genanntes Recht nicht wahrzunehmen;

e)

Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schließfächern;

f)

Gestellung von Personal;

g)

Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen jegliche Beförderungsmittel;

h)

Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und Fernleitung oder Übertragung über diese Netze sowie Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen;

i)

Telekommunikationsdienstleistungen;

j)

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;

k)

elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II genannten Dienstleistungen.

Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger über E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre.

Unterabschnitt 10

Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung

Artikel 59a

Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei Dienstleistungen, deren Erbringungsort sich gemäß den Artikeln 44, 45, 56 und 59 bestimmt,

a)

den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt;

b)

den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in ihrem Gebiet, wenn in ihrem Gebiet die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, wenn diese Dienstleistungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbracht werden.

Artikel 59b

Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 59a Buchstabe b auf Telekommunikationsdienstleistungen und auf die in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe j genannten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an, die von einem Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.“

2.

Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die ermäßigten Steuersätze sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen.“

3.

Der einleitende Satzteil des Artikels 170 erhält folgende Fassung:

„Jeder Steuerpflichtige, der im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 86/560/EWG (5), des Artikels 2 Nummer 1 und des Artikels 3 der Richtlinie 2008/9/EG (6) und des Artikels 171 der vorliegenden Richtlinie nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er die Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführt, hat Anspruch auf Erstattung dieser Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke folgender Umsätze verwendet werden:

4.

Artikel 171 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erfolgt nach dem in der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Verfahren.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Richtlinie 86/560/EWG gilt nicht für:

a)

nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge;

b)

in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Artikel 138 oder Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b von der Steuer befreit sind oder befreit werden können.“

5.

Folgender Artikel 171a wird eingefügt:

„Artikel 171a

Die Mitgliedstaaten können anstatt der Gewährung einer Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß den Richtlinien 86/560/EWG oder 2008/9/EG für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an einen Steuerpflichtigen, für die dieser Steuerpflichtige die Steuer gemäß den Artikeln 194 bis 197 oder Artikel 199 schuldet, den Abzug dieser Steuer nach dem Verfahren gemäß Artikel 168 erlauben. Bestehende Beschränkungen nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG können beibehalten werden.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen, der die Steuer zu entrichten hat, von dem Erstattungsverfahren gemäß den Richtlinien 86/560/EWG oder 2008/9/EG ausschließen.“

6.

In Titel XI Kapitel 1 Abschnitt 1 wird folgender Artikel 192a eingefügt:

„Artikel 192a

Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, über eine feste Niederlassung verfügt, als nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

er liefert steuerpflichtig Gegenstände oder erbringt steuerpflichtig eine Dienstleistung im Gebiet dieses Mitgliedstaats;

b)

eine Niederlassung des Lieferers oder Dienstleistungserbringers im Gebiet dieses Mitgliedstaats ist nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt.“

7.

Artikel 196 erhält folgende Fassung:

„Artikel 196

Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für den/die eine Dienstleistung nach Artikel 44 erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird.“

8.

In Artikel 214 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

jeder Steuerpflichtige, der in seinem jeweiligen Gebiet Dienstleistungen empfängt, für die er die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 196 schuldet;

e)

jeder Steuerpflichtige, der in seinem jeweiligen Gebiet ansässig ist und Dienstleistungen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erbringt, für die gemäß Artikel 196 ausschließlich der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet.“

9.

Artikel 262 erhält folgende Fassung:

„Artikel 262

Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der Folgendes aufgeführt ist:

a)

die Erwerber mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen er Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c geliefert hat;

b)

die Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen er Gegenstände geliefert hat, die ihm im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des Artikels 42 geliefert wurden;

c)

die Steuerpflichtigen sowie die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für die er Dienstleistungen erbracht hat, die keine Dienstleistungen sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 196 der Steuerschuldner ist.“

10.

Artikel 264 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er Gegenstände im Sinne des Artikels 138 Absatz 1 geliefert hat oder steuerpflichtige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 44 erbracht hat;

b)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines jeden Erwerbers von Gegenständen oder eines jeden Empfängers von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der ihm die Gegenstände geliefert oder für ihn die Dienstleistungen erbracht wurden;“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

für jeden einzelnen Erwerber von Gegenständen oder Empfänger von Dienstleistungen den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und den Gesamtbetrag der Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen;“

11.

Artikel 358 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚elektronische Dienstleistungen‘ und ‚elektronisch erbrachte Dienstleistungen‘: die in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe k genannten Dienstleistungen;“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

‚Mitgliedstaat des Verbrauchs‘: der Mitgliedstaat, in dem der Ort der elektronischen Dienstleistung gemäß Artikel 58 als gelegen gilt;“

12.

Die Überschrift des Anhangs II erhält folgende Fassung:

„EXEMPLARISCHES VERZEICHNIS ELEKTRONISCH ERBRACHTER DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 58 UND DES ARTIKELS 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE K“

Artikel 3

Die Artikel 53 und 54 der Richtlinie 2006/112/EG erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 folgende Fassung:

„Artikel 53

Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen gilt der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Artikel 54

(1)   Als Ort einer Dienstleistung sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, gilt der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden.

(2)   Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem sie tatsächlich erbracht werden:

a)

Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen, Umschlag und ähnliche Tätigkeiten;

b)

Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen.“

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 erhält Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die folgende Fassung:

„(2)   Als Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, gilt der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Jedoch gilt als Ort der Vermietung eines Sportboots an einen Nichtsteuerpflichtigen, ausgenommen die Vermietung über einen kürzeren Zeitraum, der Ort, an dem das Sportboot dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, sofern der Dienstleistungserbringer diese Dienstleistung tatsächlich vom Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung an diesem Ort aus erbringt.

(3)   Als ‚kürzerer Zeitraum‘ im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 30 Tagen und bei Wasserfahrzeugen von nicht mehr als 90 Tagen.“

Artikel 5

Die Richtlinie 2006/112/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wie folgt geändert:

1.

Titel V Kapitel 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 8 erhält folgende Fassung:

„Unterabschnitt 8

Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige

Artikel 58

Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat:

a)

Telekommunikationsdienstleistungen;

b)

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;

c)

elektronisch erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II genannten Dienstleistungen.

Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger über E-Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienstleistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre.“

2.

Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben i, j und k und Absatz 2 werden gestrichen.

3.

Artikel 59a erhält folgende Fassung:

„Artikel 59a

Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei Dienstleistungen, deren Erbringungsort sich gemäß den Artikeln 44, 45, 56, 58 und 59 bestimmt,

a)

den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt;

b)

den Ort einer oder aller dieser Dienstleistungen, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in ihrem Gebiet, wenn in ihrem Gebiet die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.“

4.

Artikel 59b wird gestrichen.

5.

Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten dürfen die Option nach Unterabsatz 2 jedoch nicht auf nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 358a Nummer 1 anwenden, die sich für die Anwendung der Sonderregelung für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen entschieden haben.“

6.

Die Überschrift in Titel XII Kapitel 6 erhält folgende Fassung:

 

„Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen“

7.

Artikel 357 wird gestrichen.

8.

Artikel 358 erhält folgende Fassung:

„Artikel 358

Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚Telekommunikationsdienstleistungen‘ und ‚Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen‘: die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen;

2.

‚elektronische Dienstleistungen‘ und ‚elektronisch erbrachte Dienstleistungen‘: die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c genannten Dienstleistungen;

3.

‚Mitgliedstaat des Verbrauchs‘: der Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 58 der Ort der Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen als gelegen gilt;

4.

‚Mehrwertsteuererklärung‘: die Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind.“

9.

Die Überschrift von Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

 

„Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen“

10.

In Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 358a

Für Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger‘: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat und der nicht anderweitig verpflichtet ist, sich für mehrwertsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen;

2.

‚Mitgliedstaat der Identifizierung‘: der Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger im Gebiet der Gemeinschaft gemäß diesem Abschnitt anzeigt.“

11.

Die Artikel 359 bis 365 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 359

Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden.

Artikel 360

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, zu melden. Diese Meldung erfolgt elektronisch.

Artikel 361

(1)   Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei der Aufnahme seiner steuerpflichtigen Tätigkeit folgende Angaben zu seiner Identität:

a)

Name;

b)

Postanschrift;

c)

elektronische Anschriften einschließlich Websites;

d)

nationale Steuernummer, falls vorhanden;

e)

Erklärung, dass er in der Gemeinschaft nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.

(2)   Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.

Artikel 362

Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt dem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eine individuelle Identifikationsnummer für die Mehrwertsteuer, die er dem Betreffenden elektronisch mitteilt. Auf der Grundlage der für diese Erteilung der Identifikationsnummer verwendeten Angaben können die Mitgliedstaaten des Verbrauchs ihre eigenen Identifikationssysteme verwenden.

Artikel 363

Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen aus dem Register, wenn

a)

dieser mitteilt, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen mehr erbringt;

b)

aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass seine steuerpflichtigen Tätigkeiten beendet sind;

c)

wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;

d)

er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.

Artikel 364

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.

Artikel 365

In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Identifikationsnummer und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der während des Steuerzeitraums erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Steuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.“

12.

Artikel 366 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Wurden für die Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet, hat der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden“

13.

Die Artikel 367 und 368 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 367

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung bei der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.

Der Betrag wird auf ein auf Euro lautendes Bankkonto überwiesen, das vom Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben wird. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass der Betrag auf ein auf ihre Landeswährung lautendes Bankkonto überwiesen wird.

Artikel 368

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, nimmt keinen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 168 der vorliegenden Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen.“

14.

Artikel 369 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.“

15.

In Titel XII Kapitel 6 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 3

Sonderregelung für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen

Artikel 369a

Für Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger‘: ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung im Gebiet der Gemeinschaft hat, aber weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Gebiet des Mitgliedstaats des Verbrauchs hat;

2.

‚Mitgliedstaat der Identifizierung‘: der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, in dem er eine feste Niederlassung hat.

Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft, dort jedoch mehr als eine feste Niederlassung, ist Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.

Artikel 369b

Die Mitgliedstaaten gestatten nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden.

Artikel 369c

Der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit als Steuerpflichtiger sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, zu melden. Diese Meldung erfolgt elektronisch.

Artikel 369d

Ein Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung in Anspruch nimmt, wird in Bezug auf dieser Regelung unterliegende steuerbare Umsätze nur in dem Mitgliedstaat der Identifizierung erfasst. Hierzu verwendet der Mitgliedstaat die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde.

Auf der Grundlage der für diese Erteilung der Identifikationsnummer verwendeten Angaben können die Mitgliedstaaten des Verbrauchs ihre eigenen Identifikationssysteme beibehalten.

Artikel 369e

Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt den nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen von dieser Sonderregelung in folgenden Fällen aus:

a)

wenn dieser mitteilt, dass er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen mehr erbringt;

b)

wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Tätigkeiten beendet sind;

c)

wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt;

d)

wenn er wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.

Artikel 369f

Der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.

Artikel 369g

In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der während des Steuerzeitraums erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.

Hat der Steuerpflichtige außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat der Niederlassung außer den in Absatz 1 genannten Angaben auch der Gesamtbetrag der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.

Artikel 369h

(1)   Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Wurden für die Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet, hat der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.

(2)   Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

Artikel 369i

Der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung bei der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist.

Der Betrag wird auf ein auf Euro lautendes Bankkonto überwiesen, das vom Mitgliedstaat der Identifizierung angegeben wird. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass der Betrag auf ein auf ihre Landeswährung lautendes Bankkonto überwiesen wird.

Artikel 369j

Der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 und des Artikels 3 der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen insoweit eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt.

Führt der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, im Mitgliedstaat des Verbrauchs auch nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten aus, für die er verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, zieht er die Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.

Artikel 369k

(1)   Der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige führt über seine dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.

(2)   Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat des Verbrauchs und dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Die Aufzeichnungen sind vom 31. Dezember des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.“

16.

Die Überschrift von Anhang II erhält folgende Fassung:

„EXEMPLARISCHES VERZEICHNIS ELEKTRONISCH ERBRACHTER DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE C“

Artikel 6

Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht darüber vor, ob die Vorschrift gemäß Artikel 5 für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige effizient angewandt werden kann, sowie zu der Frage, ob diese Vorschrift zu dem genannten Zeitpunkt noch mit der allgemeinen Politik in Bezug auf den Ort der Dienstleistung in Einklang steht.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 5 dieser Richtlinie zu den in jenen Vorschriften genannten Zeitpunkten nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten der Bezugnahme werden von den Mitgliedstaaten geregelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 143 und Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 15 und ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 54.

(3)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/75/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 13).

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(5)  Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40).

(6)  Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).“


20.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/23


RICHTLINIE 2008/9/EG DES RATES

vom 12. Februar 2008

zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sowohl die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten als auch Unternehmen haben erhebliche Probleme mit den Durchführungsbestimmungen, die in der Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (3) festgelegt sind.

(2)

Die Regelungen jener Richtlinie sollten hinsichtlich der Frist, innerhalb deren die Entscheidungen über die Erstattungsanträge den Unternehmen mitzuteilen sind, geändert werden. Gleichzeitig sollte vorgesehen werden, dass auch die Unternehmen innerhalb bestimmter Fristen antworten müssen. Außerdem sollte das Verfahren vereinfacht und durch den Einsatz fortschrittlicher Technologien modernisiert werden.

(3)

Das neue Verfahren sollte die Stellung der Unternehmen stärken, da die Mitgliedstaaten zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sind, falls die Erstattung verspätet erfolgt; zudem wird das Einspruchsrecht der Unternehmen gestärkt.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und besseren Lesbarkeit sollte die bisher in Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (4) enthaltene Bestimmung über die Anwendung der Richtlinie 79/1072/EWG nun in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (5) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(7)

Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Richtlinie 79/1072/EWG daher aufgehoben werden — vorbehaltlich der erforderlichen Übergangsmaßnahmen für Erstattungsanträge, die vor dem 1. Januar 2010 gestellt werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie regelt die Einzelheiten der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 170 der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Steuerpflichtiger“ jeden Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG, der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässig ist;

2.

„Mitgliedstaat der Erstattung“ den Mitgliedstaat, mit dessen Mehrwertsteuer die dem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen von anderen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat belastet wurden;

3.

„Erstattungszeitraum“ den Zeitraum nach Artikel 16, auf den im Erstattungsantrag Bezug genommen wird;

4.

„Erstattungsantrag“ den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer, mit der der Mitgliedstaat der Erstattung die dem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen von anderen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat belastet hat;

5.

„Antragsteller“ den nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen, der den Erstattungsantrag stellt.

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt für jeden nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

er hat während des Erstattungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden, noch hat er — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung — dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort;

b)

er hat während des Erstattungszeitraums keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze:

i)

die Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 oder Artikel 160 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind;

ii)

Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach den Artikeln 194 bis 197 und Artikel 199 der Richtlinie 2006/112/EG die Mehrwertsteuer schuldet.

Artikel 4

Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)

nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Erstattung fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge;

b)

in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Artikel 138 oder Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit sind oder befreit werden können.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat erstattet einem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gegenständen in diesen Mitgliedstaat belastet wurden, sofern die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden:

a)

in Artikel 169 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze;

b)

Umsätze, deren Empfänger nach den Artikeln 194 bis 197 und Artikel 199 der Richtlinie 2006/112/EG, wie sie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet werden, Schuldner der Mehrwertsteuer ist.

Unbeschadet des Artikels 6 wird für die Anwendung dieser Richtlinie der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach der Richtlinie 2006/112/EG, wie diese Richtlinie im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, bestimmt.

Artikel 6

Voraussetzung für eine Erstattung im Mitgliedstaat der Erstattung ist, dass der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen.

Bewirkt ein nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Steuerpflichtiger im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht in diesem Mitgliedstaat nicht besteht, darf durch den Mitgliedstaat der Erstattung aus dem nach Artikel 5 erstattungsfähigen Betrag nur der Teil der Mehrwertsteuer erstattet werden, der gemäß der Anwendung von Artikel 173 der Richtlinie 2006/112/EG im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.

Artikel 7

Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Erstattung zu erhalten, muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag an diesen Mitgliedstaat richten und diesen in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von letzterem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen.

Artikel 8

(1)   Der Erstattungsantrag muss die folgenden Angaben enthalten:

a)

Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;

b)

eine Adresse für die elektronische Kommunikation;

c)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Gegenstände und Dienstleistungen erworben werden;

d)

der Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;

e)

eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffern i und ii;

f)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer des Antragstellers;

g)

seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).

(2)   Neben den in Absatz 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:

a)

Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;

b)

außer im Falle der Einfuhr die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer im Sinne der Artikel 239 und 240 der Richtlinie 2006/112/EG;

c)

außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung im Sinne des Artikels 215 der Richtlinie 2006/112/EG;

d)

Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;

e)

Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;

f)

gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 berechneter Betrag der abziehbaren Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;

g)

gegebenenfalls der nach Artikel 6 berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs;

h)

Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Artikel 9.

Artikel 9

(1)   In dem Erstattungsantrag muss die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nach folgenden Kennziffern aufgeschlüsselt werden:

1

=

Kraftstoff;

2

=

Vermietung von Beförderungsmitteln;

3

=

Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen);

4

=

Maut und Straßenbenutzungsgebühren;

5

=

Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;

6

=

Beherbergung;

7

=

Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen;

8

=

Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen;

9

=

Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;

10

=

Sonstiges.

Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben.

(2)   Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Absatz 1 vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie 2006/112/EG, wie diese im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten relevanten Ausnahmeregelung erforderlich ist.

Artikel 10

Unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Artikel 20 kann der Mitgliedstaat der Erstattung verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1 000 EUR oder den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung beläuft. Betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR oder der Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung.

Artikel 11

Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Codes vorzulegen, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates (6) bestimmt werden.

Artikel 12

Der Mitgliedstaat der Erstattung kann angeben, in welcher Sprache oder welchen Sprachen die Angaben in dem Erstattungsantrag oder andere zusätzliche Angaben von dem Antragsteller vorgelegt werden müssen.

Artikel 13

Wird nach Einreichung des Erstattungsantrags der angegebene Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 175 der Richtlinie 2006/112/EG angepasst, so muss der Antragsteller den beantragten oder bereits erstatteten Betrag berichtigen.

Die Berichtigung ist in einem Erstattungsantrag im auf den entsprechenden Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahr vorzunehmen, oder — falls der Antragsteller in diesem Kalenderjahr keine Erstattungsanträge einreicht — durch Übermittlung einer gesonderten Erklärung über das von dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal.

Artikel 14

(1)   Der Erstattungsantrag hat sich auf Folgendes zu beziehen:

a)

den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, der innerhalb des Erstattungszeitraums in Rechnung gestellt worden ist, sofern der Steueranspruch vor oder zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung entstanden ist, oder für den der Steueranspruch während des Erstattungszeitraums entstanden ist, sofern der Erwerb vor Eintreten des Steueranspruchs in Rechnung gestellt wurde;

b)

die Einfuhr von Gegenständen, die im Erstattungszeitraum getätigt worden ist.

(2)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Vorgänge kann sich der Erstattungsantrag auch auf Rechnungen oder Einfuhrdokumente beziehen, die von vorangegangenen Erstattungsanträgen nicht umfasst sind, wenn sie Umsätze betreffen, die in dem fraglichen Kalenderjahr getätigt wurden.

Artikel 15

(1)   Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht hat.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, hat diesem unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung zu übermitteln.

Artikel 16

Der Erstattungszeitraum darf nicht mehr als ein Kalenderjahr und nicht weniger als drei Kalendermonate betragen. Erstattungsanträge können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest eines Kalenderjahres handelt.

Artikel 17

Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei Monaten, so darf der Mehrwertsteuerbetrag, der Gegenstand des Erstattungsantrags ist, nicht unter 400 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung liegen.

Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von einem Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als 50 EUR oder der Gegenwert in Landeswährung.

Artikel 18

(1)   Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, übermittelt dem Mitgliedstaat der Erstattung den Erstattungsantrag nicht, wenn der Antragsteller im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, im Erstattungszeitraum

a)

für Zwecke der Mehrwertsteuer kein Steuerpflichtiger ist;

b)

nur Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, die gemäß den Artikeln 132, 135, 136 und 371, den Artikeln 374 bis 377, Artikel 378 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 379 Absatz 2 oder den Artikeln 380 bis 390 der Richtlinie 2006/112/EG oder den inhaltsgleichen Befreiungsvorschriften gemäß der Beitrittsakte von 2005 ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind;

c)

die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach den Artikeln 284, 285, 286 und 287 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt;

d)

die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach den Artikeln 296 bis 305 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ansässig ist, teilt dem Antragsteller seine Entscheidung gemäß Absatz 1 auf elektronischem Wege mit.

Artikel 19

(1)   Der Mitgliedstaat der Erstattung setzt den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Eingangs des Antrags beim Mitgliedstaat der Erstattung in Kenntnis.

(2)   Der Mitgliedstaat der Erstattung teilt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags in diesem Mitgliedstaat mit, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag abweist.

Artikel 20

(1)   Ist der Mitgliedstaat der Erstattung der Auffassung, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann er insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb des in Artikel 19 Absatz 2 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern. Werden die zusätzlichen Informationen bei einer anderen Person als dem Antragsteller oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats angefordert, soll das Ersuchen nur auf elektronischem Wege ergehen, wenn der Empfänger des Ersuchens über solche Mittel verfügt.

Gegebenenfalls kann der Mitgliedstaat der Erstattung weitere zusätzliche Informationen anfordern.

Die gemäß diesem Absatz angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder eine Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. In diesem Fall gelten die in Artikel 10 genannten Schwellenwerte nicht.

(2)   Die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen sind dem Mitgliedstaat der Erstattung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens bei dessen Adressaten vorzulegen.

Artikel 21

Fordert der Mitgliedstaat der Erstattung zusätzliche Informationen an, so teilt er dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen, oder, falls er keine Antwort auf sein Ersuchen erhalten hat, binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach Artikel 20 Absatz 2 mit, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag abweist. Der Zeitraum, der für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung ab Eingang des Erstattungsantrags im Mitgliedstaat der Erstattung zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall mindestens sechs Monate.

Wenn der Mitgliedstaat der Erstattung weitere zusätzliche Informationen anfordert, teilt er dem Antragsteller innerhalb von acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags in diesem Mitgliedstaat die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mit.

Artikel 22

(1)   Wird eine Erstattung gewährt, so erstattet der Mitgliedstaat der Erstattung den erstattungsfähigen Betrag spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, nach Ablauf der Frist nach Artikel 19 Absatz 2, oder, falls zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert worden sind, nach Ablauf der entsprechenden Fristen nach Artikel 21.

(2)   Die Erstattung ist im Mitgliedstaat der Erstattung oder auf Wunsch des Antragstellers in jedem anderen Mitgliedstaat auszuzahlen. In letzterem Falle zieht der Mitgliedstaat der Erstattung von dem an den Antragsteller auszuzahlenden Betrag die Kosten der Banküberweisung ab.

Artikel 23

(1)   Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so teilt der Mitgliedstaat der Erstattung dem Antragsteller gleichzeitig mit seiner Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit.

(2)   Der Antragsteller kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstattung Einspruch gegen eine Entscheidung, einen Erstattungsantrag abzuweisen, einlegen, und zwar in den Formen und binnen der Fristen, die für Einsprüche bei Erstattungsanträgen der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Personen vorgesehen sind.

Wenn nach dem Recht des Mitgliedstaates der Erstattung das Versäumnis, innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu treffen, weder als Zustimmung noch als Ablehnung betrachtet wird, müssen jegliche Verwaltungs- oder Rechtsverfahren, die in dieser Situation Steuerpflichtigen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, zugänglich sind, entsprechend für den Antragsteller zugänglich sein. Gibt es solche Verfahren nicht, so gilt das Versäumnis, innerhalb der festgelegten Frist eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu treffen, als Ablehnung des Antrags.

Artikel 24

(1)   Wurde die Erstattung auf betrügerischem Wege oder sonst zu Unrecht erlangt, so nimmt die zuständige Behörde im Mitgliedstaat der Erstattung — unbeschadet der Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung der Mehrwertsteuer — nach dem in dem Mitgliedstaat der Erstattung geltenden Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge sowie etwaiger festgesetzter Bußgelder und Zinsen vor.

(2)   Sind verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt oder Zinsen festgesetzt, aber nicht entrichtet worden, so kann der Mitgliedstaat der Erstattung jede weitere Erstattung bis in Höhe des ausstehenden Betrags an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen.

Artikel 25

Der Mitgliedstaat der Erstattung berücksichtigt die in Bezug auf einen früheren Erstattungsantrag vorgenommene Berichtigung gemäß Artikel 13 in Form einer Erhöhung oder Verringerung des zu erstattenden Betrags oder im Falle der Übermittlung einer gesonderten Erklärung durch separate Auszahlung oder Einziehung.

Artikel 26

Der Mitgliedstaat der Erstattung schuldet dem Antragsteller Zinsen auf den zu erstattenden Betrag, falls die Erstattung nach der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zahlungsfrist erfolgt.

Legt der Antragsteller dem Mitgliedstaat der Erstattung die angeforderten zusätzlichen oder weiteren zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vor, so findet Absatz 1 keine Anwendung. Entsprechendes gilt bis zum Eingang der nach Artikel 10 elektronisch zu übermittelnden Dokumente beim Mitgliedstaat der Erstattung.

Artikel 27

(1)   Zinsen werden für den Zeitraum berechnet, der sich vom Tag nach dem letzten Tag der Frist für die Zahlung der Erstattung gemäß Artikel 22 Absatz 1 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Erstattung erstreckt.

(2)   Die Zinssätze entsprechen den geltenden Zinssätzen für die Erstattung von Mehrwertsteuer an im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige nach dem nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaats.

Falls nach nationalem Recht für Erstattungen an ansässige steuerpflichtige Personen keine Zinsen zu zahlen sind, entsprechen die Zinssätze den Zinssätzen bzw. den entsprechenden Gebühren, die der Mitgliedstaat der Erstattung bei verspäteten Mehrwertsteuerzahlungen der Steuerpflichtigen anwendet.

Artikel 28

(1)   Diese Richtlinie gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.

(2)   Die Richtlinie 79/1072/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben. Sie gilt jedoch für Erstattungsanträge, die vor dem 1. Januar 2010 gestellt werden, weiter.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie, mit Ausnahme für Erstattungsanträge, die vor dem 1. Januar 2010 gestellt werden.

Artikel 29

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen zum 1. Januar 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten solche Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten solch einer Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 30

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 122.

(2)  ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 86.

(3)  ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).

(4)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/75/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 13).

(5)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

20.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2007

über eine Staatliche Beihilfe mit Ausgleichszahlungen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses (C 12/1999)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6777)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2008/138/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 3. Juli 1998 hat Belgien gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die oben genannte Beihilfe notifiziert.

(2)

Mit Schreiben Nr. SG-Greffe (1999) D/2211 vom 26. März 1999 hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet. Belgien hat daraufhin mit Schreiben vom 28. April 1999 Stellung genommen.

(3)

Die Kommission hat Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Diese wurden Belgien mit Schreiben vom 30. Juni 1999 zugeleitet, und Belgien wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die belgischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 1. Juni 1999, vom 27. Juni 2000 und von 23. Juli 2001 zusätzliche Angaben übermittelt.

(4)

Mit Schreiben vom 12. März 2007 hat Belgien mitgeteilt, dass es die angemeldete Maßnahme zurücknimmt. In diesem Schreiben hat Belgien bestätigt, dass die Beihilfe nicht ausgezahlt worden ist.

II.   SCHLUSSFOLGERUNG

(5)

Die Kommission hatte bis zum Zeitpunkt des Rücknahmeersuchens seitens Belgiens noch keine förmliche Entscheidung über die gegenständliche Notifizierung getroffen. Unter diesen Umständen akzeptiert sie die Rücknahme der Anmeldung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2).

(6)

Dementsprechend ist das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einzustellen, da es gegenstandslos geworden ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer Beihilfe mit Ausgleichszahlungen im Rahmen des Naturdünger-Erlasses wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Belgien gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 129 vom 8.5.1999, S. 2.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999. S. 1.


20.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. September 2007

über die Staatliche Beihilfe Förderung von Investitionen zur Rationalisierung des Steillagenweinbaus in Rheinland-Pfalz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4462)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2008/139/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 30. September 1994, eingegangen am 7. Oktober 1994 hat Deutschland gemäß Artikel 93 (nunmehr Artikel 88) Absatz 3 EG-Vertrag die Beihilfe notifiziert.

(2)

Mit Schreiben Nr. SG(95) D/4615 vom 7. April 1995 hat die Kommission das Hauptprüfungsverfahren gemäß Artikel 93 (nunmehr Artikel 88) Absatz 2 EG- eröffnet. (2) Deutschland hat daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 1995 und 24. Juni 1996 Stellung genommen. Bemerkungen von interessierten Dritten sind der Kommission nicht zugegangen. Zusätzliche Informationen sind der Kommission von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. Juni 2007 mitgeteilt worden.

(3)

Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 hat Deutschland mitgeteilt, dass es die Anmeldung der Maßnahme zurücknehme. Deutschland hat außerdem auf Nachfrage der Kommission bestätigt, dass die Investitionsbeihilfen nicht geleistet worden sind.

II.   SCHLUSSFOLGERUNG

(4)

Die Kommission hatte bis zum Zeitpunkt der Mitteilung seitens Deutschlands noch keine förmliche Entscheidung über die gegenständliche Notifizierung getroffen. Unter diesen Umständen akzeptiert sie die Rücknahme der Anmeldung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3).

(5)

Dementsprechend ist das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einzustellen, da dieses gegenstandslos geworden ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Beihilfe Förderung von Investitionen zur Rationalisierung des Steillagenweinbaus in Rheinland-Pfalz wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 169 vom 5.7.1995, S 12.

(2)  ABl. C 359 vom 11.12.1999, S. 27.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999.


20.2.2008   

DE

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L 44/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

über eine Staatliche Beihilfe zur Unterstützung der Investitionen in eine Mälzerei (Maltacarrión, SA) in Castilla y León (C 48/2005)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6897)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2008/140/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 hat Spanien gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die oben genannte Beihilfe notifiziert.

(2)

Mit Schreiben Nr. SG-Greffe (2005) D/207666 vom 22. Dezember 2005 hat die Kommission das Hauptprüfungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet (1). Spanien hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Januar 2005 Stellung genommen.

(3)

Mit Schreiben vom 13. März 2006 hat Spanien mitgeteilt, dass es die Anmeldung der Maßnahme zurücknehme. Spanien hat außerdem auf Nachfrage der Kommission mit Schreiben vom 5. Mai 2006 bestätigt, dass die Investitionsbeihilfen nicht geleistet worden sind.

II.   SCHLUSSFOLGERUNG

(4)

Die Kommission hatte bis zum Zeitpunkt der Mitteilung seitens Spaniens noch keine förmliche Entscheidung über die gegenständliche Notifizierung getroffen. Unter diesen Umständen akzeptiert sie die Rücknahme der Anmeldung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2).

(5)

Dementsprechend ist das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einzustellen, da dieses gegenstandslos geworden ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Beihilfe Förderung von Investitionen in eine Mälzerei (Maltacarrión, SA) in Castilla y León wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2007

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  Nicht veröffentlicht, da die spanischen Behörden die Rücknahme der Anmeldung vor der Veröffentlichung mitgeteilt haben.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.


20.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. September 2007

über die Maßnahmen C 47/2003 (ex NN 49/2003), die Spanien zugunsten von Izar durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4298)

(Nur der spanische Text ist verbindlich.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/141/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Im März des Jahres 2000 erfuhr die Kommission, dass von der öffentlichen spanischen Holdinggesellschaft Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (nachstehend SEPI) drei Bürgschaften an Repsol/Gas Natural (nachstehend „Repsol“) für den Bau und die Lieferung von drei Flüssiggastankern zugunsten von zwei Werften im öffentlichen Besitz, die zum damaligen Zeitpunkt zu Astilleros Españoles (nachstehend „AESA“) gehörten und später an die Izar-Gruppe übertragen wurden, gewährt worden waren. Sowohl AESA als auch Izar gehörten vollständig der SEPI.

(2)

Die Kommission hat Spanien mit Schreiben vom 9. Juli 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, aufgrund der drei nicht angemeldeten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Mit Schreiben vom 5. August 2003 und 22. Oktober 2003 legten die spanischen Behörden ihre Stellungnahmen zum Schreiben der Kommission vor. Die Kommission erhielt die Stellungnahmen eines Beteiligten (Repsol) im Oktober 2003 und im Februar 2004. Diese Stellungnahmen wurden Spanien zugeleitet, um Gelegenheit zu geben, sie zu kommentieren. Die Kommentare Spaniens gingen mit Schreiben vom 12. Januar 2004 bzw. 10. Mai 2004 ein.

(4)

Ausgehend von zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2004 über staatliche Beihilfen (das heißt, nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wegen der Bürgschaften für die Flüssiggastanker), die nicht mit diesem Verfahren in Verbindung standen (2), vertrat die Kommission die Ansicht, dass die staatliche Beihilfe in Höhe von 864 Mio. EUR, die Spanien Izar gewährt hatte, mit dem EG-Vertrag unvereinbar sei, und ordnete ihre Rückforderung an.

(5)

Mit Schreiben vom 5. August 2004 berief sich Spanien auf Artikel 296 EG-Vertrag (3), um die militärischen Aktivitäten der Werft von dem vorgesehenen Konkurs von Izar als Folge dieser Rückforderungsanordnung auszunehmen. In einem späteren Schreiben erläuterten die spanischen Behörden der Kommission auch, wie das neue Nachfolgeunternehmen für den militärischen Schiffbau von Bazán (nachstehend „Navantia“) funktionieren sollte, betonten ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Wettbewerbsproblemen und schlugen eine Methode für die Überwachung dieser Verpflichtungen vor.

(6)

Unterdessen hatten die offenen Rückforderungsanordnungen gegen Izar in Höhe von insgesamt 1,2 Milliarden EUR (4) das Unternehmen in eine Situation negativer Eigenmittel und technischer Insolvenz gebracht. Angesichts all dieser Faktoren meldete Spanien am 1. April 2005 Konkurs für die bei Izar verbliebenen zivilen Werften an (das heißt, die Werften, die neben der jüngst gegründeten Gesellschaft Navantia verblieben waren: Gijón, Sestao, Manises und Sevilla) und leitete ein Privatisierungsverfahren für diese Werften ein.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

(7)

1999 erteilte Repsol drei Schiffseignern den Zuschlag für Charterverträge über jeweils einen Flüssiggastanker mit einer Option über jeweils ein zusätzliches Tankschiff auf der Grundlage eines langfristigen Zeitchartervertrags.

(8)

Später wurden Verhandlungen zwischen den Schiffseignern und Schiffbauunternehmen, darunter auch koreanischen Werften, über den Bau der drei Tankschiffe aufgenommen. Am 31. Juli 2000 wurden die drei Aufträge für den Bau der Flüssiggastanker zwei spanischen Werften im öffentlichen Besitz erteilt, deren Eigentum gerade von AESA auf Izar (5) übertragen worden war, wofür die endgültigen Schiffbauverträge unterzeichnet wurden.

(9)

Am selben Tag unterzeichnete AESA eine Zusatzklausel zu den Schiffbauverträgen, durch die sie sich zur Entschädigung der besonderen Kosten gegenüber Repsol verpflichtete, die diesem entstehen würden, wenn die Schiffe durch Verschulden der Werften nicht gemäß den Vertragsbedingungen ausgeliefert würden.

(10)

Am selben Tag (31. Juli 2000) gewährte SEPI Repsol Lieferbürgschaften für jeden einzelnen der drei Schiffbauverträge, die sich auf die gleichen Schäden und Einbußen erstreckten, für die AESA die Entschädigung gegenüber Repsol zugesagt hatte (6). Die Obergrenze der Verluste wurde auf rund 180 Mio. EUR je Schiff festgesetzt, was einem Gesamtbetrag von rund 540 Mio. EUR entspricht. Die Lieferbürgschaften wurden für eine Frist ab dem 31. Juli 2000 bis 12 Monate nach der Auslieferung jedes Schiffs erteilt (7).

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(11)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens („Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) vom 9. Juli 2003 schlussfolgerte die Kommission, dass die drei Beihilfemaßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten, und zweifelte ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt an. Die Kommission war der Ansicht, dass die Begünstigten der Beihilfe die Werften waren, schloss aber nicht aus, dass auch Repsol Vorteile aus der Beihilfe gezogen hatte, und entschied, Repsol in das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einzubeziehen, um die Vorlage der zusätzlichen Informationen zu ermöglichen, die zur Ausräumung dieser Zweifel erforderlich waren.

IV.   EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN NACH EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS

(12)

In seiner Stellungnahme betont Repsol die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen seiner Position als vertraglich Begünstigter der Bürgschaften und jeglicher mutmaßlichen Begünstigung, die sich aus der staatlichen Beihilfe herleiten könnte. Repsol legt dar:

Die Bürgschaften der SEPI erstreckten sich auf jene Vorteile, auf die Repsol in Übereinstimmung mit dem spanischen Zivil- und Handelsrecht Anspruch hatte. Die Bürgschaften entsprachen seiner Gläubigerposition gegenüber den Eigentümern des Schiffs, Izar und den Werften. Repsol musste keine Prämie für die Bürgschaften zahlen, da es keine marktübliche Praxis ist, dass die Unternehmen, die eine Bürgschaft für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen erhalten, dafür bezahlen.

Außerdem gewährten die Bürgschaften Repsol keinerlei wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Ebenso garantierten die von den Mutterunternehmen der Schiffseigner erhaltenen Bürgschaften, die Rückgarantien der SEPI, nur die Einhaltung der Vertragsbedingungen der Zeitcharterverträge und der Schiffbauverträge und ermöglichten damit Repsol die Erfüllung der von ihm mit anderen Partnern abgeschlossenen Gastransportverträge.

Repsol benötigte zusätzliche Bürgschaften zu denen von Izar, unabhängig davon, ob sie von SEPI oder einer anderen Einrichtung gewährt worden wären. Diese Bürgschaften sind in Übereinstimmung mit der Marktpraxis angesichts des Volumens und des Risikos der vorliegenden Investitionen und kommerziellen Verpflichtungen erforderlich.

(13)

Die Stellungnahme Spaniens stimmt mit den angeführten Argumenten in Bezug auf die Position von Repsol überein. Die spanischen Behörden gelangten folglich zu dem Schluss, dass Repsol nicht als Begünstigter einer staatlichen Beihilfe angesehen werden könne.

V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(14)

Einer der Gründe für die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens bestand darin, den Begünstigen einer staatlichen Beihilfe jeglicher Art bei den von SEPI gewährten Lieferbürgschaften zu ermitteln.

(15)

Die Kommission stellt fest, dass nach dem Zivilrecht derjenige, der eine Ware liefert oder eine Dienstleistung erbringt, für die Ausführung des mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrags verantwortlich ist. Diese Verantwortung betrifft sowohl die Qualität des Produkts als auch den vereinbarten Liefertermin. Wenn also eine vertragliche Vereinbarung nicht eingehalten wird und der Käufer infolgedessen Schäden erleidet, kann dieser Schadenersatz fordern. Im vorliegenden Fall wäre für einen solchen Schadenersatz die Werft oder ihr Mutterunternehmen Izar zuständig.

(16)

Angesichts aller dieser Faktoren war Repsol, das die von (Werften im Eigentum von) Izar gebauten Schiffe charterte, offenbar in der Gläubigerposition gegenüber den Eigentümern der Schiffe und gegenüber Izar. Folglich kann es gemäß den Zeitcharter- und Schiffbauverträgen einschließlich der Zusatzklausel nicht als verantwortlich angesehen werden.

(17)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen und in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen von Repsol und von Spanien gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass Repsol nicht als Begünstigter der Beihilfe angesehen werden kann, da es keinerlei Vorteil erlangte, auf den es auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen des Zivil- und Handelsrechts keinen Anspruch gehabt hätte.

(18)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die freiwillige Abwicklung des Vermögens von Izar eine geeignete Maßnahme für die Anwendung der drei offenen Rückforderungsentscheidungen durch Spanien war. Sie meint insbesondere, dass die von Spanien ausgeführten Mittelbindungen und Aktionen ausreichend waren, um zu gewährleisten, dass keine negative Wettbewerbsverzerrung eintritt.

(19)

Die Kommission ist auch der Meinung, dass Spanien die Ausschreibung für den Verkauf der vier zivilen Werften über ein offenes, transparentes Verfahren ohne Auflagen zufrieden stellend durchgeführt hat. Insbesondere genehmigte der Ministerrat am 3. November 2006 den Verkauf der Werften von Sestao, Gijón und Sevilla an die erfolgreichen Bieter. Die Privatisierungsverträge wurden am 30. November 2006 unterschrieben. Was die verbleibende Werft anbelangt (Manises), so ist man zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Option mit der maximalen Nutzung des Wertes der Abwicklung in der Schließung der Werft und der Übertragung des restlichen Vermögens an SEPI bestand.

(20)

Im Ergebnis des Abwicklungs- und Verkaufsprozesses von Izar stellte das Unternehmen seine gesamte wirtschaftliche Tätigkeit endgültig ein. Der einzige Grund für die andauernde Existenz von Izar besteht in der Durchführung der Aufgaben in Verbindung mit der Einstellung der Aktivitäten, insbesondere in Bezug auf die Entlassungen des Personals. Sobald diese Aufgaben abgeschlossen sind, wird Izar abgewickelt. Solche Aktivitäten sind nicht von einer Art, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags rechtfertigt. Wenn man davon ausgeht, dass in den in Frage stehenden Maßnahmen eine Vorteilnahme für Izar und eine Verzerrung des Wettbewerbs enthalten sein könnten, ist die Kommission daher der Ansicht, dass eine solche Verzerrung in dem Moment endete, in dem Izar seine Wirtschaftstätigkeit einstellte und die Werften geschlossen wurden. Unter diesen Umständen hatte eine Entscheidung der Kommission über die Einstufung dieser Maßnahmen als Beihilfen und ihre mögliche Vereinbarkeit keine praktische Wirkung.

(21)

Folglich ist die Kraft des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete förmliche Prüfung gegenstandslos.

VI.   SCHLUSSFOLGERUGN

(22)

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass Repsol nicht als Begünstigter der angefochtenen Beihilfe angesehen werden kann und dass das Verfahren gegen die Izar-Werften gegenstandslos ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete förmliche Prüfverfahren ist einzustellen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 25. September 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 209 vom 4.7.2003, S. 24.

(2)  Sachen C 38/2003 und C 40/2000.

(3)  Dieser Artikel legt fest, dass jeder Mitgliedstaat „die Maßahmen ergreifen kann, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen“.

(4)  Außer den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 2004 gab es eine frühere Entscheidung aus dem Jahre 1999 (Sache C 3/99) über eine Rückforderung von weiteren 111 Mio. EUR gegen Izar.

(5)  Nach dem 20. Juli 2000 verkaufte AESA die beiden für den Bau der Flüssiggastanker zuständigen Werften an Izar. Mit Schreiben vom 13. Februar 2003 bestätigten die spanischen Behörden, dass Izar die Verantwortung für die Verpflichtungen von AESA bezüglich der Schiffbauverträge übernommen hatte.

(6)  Nach dieser Bürgschaft sollte Repsol auf erste Aufforderung von SEPI für sämtliche direkten, indirekten und nachfolgenden Verluste entschädigt werden, die Repsol entstehen würden, wenn die Schiffe durch Verschulden von Izar nicht gemäß den Vertragsbedingungen ausgeliefert würden.

(7)  Nach den Schiffbauverträgen sollten die Schiffe am 15. September 2003, 15. Dezember 2003 bzw. 15. März 2004 ausgeliefert werden.


20.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. September 2007

über die Staatliche Beihilfe C 32/2006 (ex N 179/2006) Polens zugunsten der Huta Cynku Miasteczko Śląskie SA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4310)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/142/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß oben genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 17. März 2006 meldete Polen eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Huta Cynku Miasteczko Śląskie SA (nachstehend „HCM“) an. Diese Anmeldung folgte auf die Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen die Rettungsbeihilfe für die HCM zu erheben, die in Form einer Bürgschaft für ein Darlehen über 11,8 Mio. PLN (3,12 Mio. EUR (2)) gewährt werden sollte.

(2)

Am 19. Juli 2006 beschloss die Kommission, in Bezug auf die genannte Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, da sie Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hatte. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde am 30. August 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten darin auf, zu den Beihilfemaßnahmen Stellung zu nehmen. Auf diese Aufforderung gingen keine Stellungnahmen ein.

(3)

Mit Schreiben vom 18. September 2006 reagierte Polen nur unzureichend auf die Einleitung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 teilte Polen der Kommission dann mit, dass es seine Anmeldung zurückzieht.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Begünstigtes Unternehmen

(4)

HCM ist ein staatliches Unternehmen, das 1966 gegründet wurde und in der Produktion und Verarbeitung von Nichteisenmetallen (Zink- und Bleigewinnung) tätig ist. 2004 betrug der Marktanteil des Unternehmens auf dem polnischen Markt für raffinierten Zink 51 % und auf dem europäischen Markt 3 %. Das Unternehmen hat rund 1 100 Beschäftigte und liegt in einer Region, in der nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag Regionalbeihilfen gewährt werden können.

2.   Beihilfemaßnahmen

(5)

Die polnischen Behörden setzten die Kommission über die Absicht der Agencja Rozwoju Przemysłu SA (Agentur für Industrieentwicklung, nachstehend „ARP“) in Kenntnis, ein Fünfjahresdarlehen in Höhe von 21,8 Mio. PLN (5,76 Mio. EUR) zu vergeben. Die Rückzahlung sollte ein Jahr nach Darlehensgewährung beginnen. Bei einem variablen, dem Referenzsatz der Kommission entsprechenden Zinssatz waren 10 Mio. PLN (2,64 Mio. EUR) für Investitionen in eine neue Technologie bestimmt. Mit den restlichen 11,8 Mio. PLN (3,11 Mio. EUR) sollte die Rückzahlung des Rettungsdarlehens, für das die ARP die Bürgschaft übernommen hatte, finanziert werden.

(6)

Polen teilte der Kommission ferner mit, dass mit den Gläubigern eine Vergleichsvereinbarung geschlossen werden sollte, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Zu diesem Zweck wurden die Gläubiger, deren Forderungen gegen die HCM sich auf 65,3 Mio. PLN (15,9 Mio. EUR) beliefen, nach der Höhe ihrer Forderungen und Sicherheiten in Gruppen eingeteilt. Die Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern sieht in erster Linie vor, dass die Rückzahlung der privaten und öffentlichen Forderungen für einige Jahre ausgesetzt wird. Zu diesem Zweck wurden diese nach Art der Sicherheit in verschiedene Gruppen unterteilt und für jede Gruppe die Forderungen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt.

3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(7)

Die polnischen Behörden meldeten das genannte Darlehen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an.

(8)

Die Kommission beschloss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, weil sie Zweifel daran hatte, dass alle in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (nachstehend „Leitlinien“) genannten, zu diesem Zeitpunkt für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe geltenden Bedingungen erfüllt waren und insbesondere, dass

a)

die Umstrukturierungspläne tatsächlich zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität führen würden, da die Umstrukturierung hauptsächlich finanzieller Art war und sich in erster Linie auf eine Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern stützte, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch nicht unterzeichnet war. Außerdem wurden keine ausreichenden Maßnahmen vorgesehen, um der hohen Abhängigkeit des Finanzergebnisses des Unternehmens von Wechselkursschwankungen entgegenzuwirken;

b)

das begünstigte Unternehmen einen erheblichen Teil der Umstrukturierungskosten selber tragen würde;

c)

die Ausgleichsmaßnahmen ausreichend wären, da lediglich eine Verringerung der Produktionskapazitäten um 0,7 % vorgesehen war.

(9)

Außerdem hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern keine Elemente einer staatlichen Beihilfe beinhaltete.

III.   BEMERKUNGEN POLENS

(10)

Die polnischen Behörden teilten der Kommission mit, HCM habe nach Einleitung des Verfahrens erfolgreich die Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern geschlossen.

(11)

Die polnischen Behörden teilten der Kommission ferner mit, dass das Unternehmen inzwischen rentabel ist (und im ersten Halbjahr 2006 einen Nettogewinn von 10,3 Mio. PLN, d. h. etwa 2,72 Mio. EUR, erwirtschaftet hat). Auch die Liquidität hat sich verbessert und das Unternehmen kann am Markt eine Finanzierung erhalten. Da das durch die Bürgschaft abgesicherte Darlehen für das Unternehmen nun keinen Vorteil mehr darstellte, zog Polen die Anmeldung der unter Randnummer 6 genannten Maßnahme zurück. Auch zahlte das Unternehmen den Kredit zurück, für den als Rettungsbeihilfe eine Bürgschaft übernommen worden war, womit diese Bürgschaft gegenstandslos wurde.

IV.   WÜRDIGUNG

(12)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) können die Mitgliedstaaten eine Anmeldung nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist zurücknehmen, bevor die Kommission in der betreffenden Sache eine Entscheidung erlassen hat. In einem solchen Fall stellt die Kommission das Verfahren ohne Prüfung per Beschluss ein.

(13)

Polen hat die Anmeldung der unter Randnummer 6 genannten Beihilfemaßnahme zurückgezogen. Zur Einstellung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag muss die Kommission allerdings prüfen, ob die unter Randnummer 6 genannte Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält.

(14)

Diese Vereinbarung stellt nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe dar, da sie dem „private creditor test“ standhält, bei dem geprüft wird, ob sich ein privater Gläubiger unter gleichen Marktbedingungen verhalten hätte wie der öffentliche Gläubiger, und die die Aussetzung der Zahlungen an die Gläubiger vorsieht, was für diese günstiger ist als eine Liquidation der HCM. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, wird der öffentliche Gläubiger die Vorteile, die sich aus dem Erhalt der im Rahmen der Umstrukturierung vorgeschlagenen Beträge ergeben, gegen die Beträge abwägen, die er bei einer Liquidation des Unternehmens zurückerlangen könnte; wenn eine Umstrukturierung mit größeren Geldeinnahmen verbunden ist als eine Liquidation, liegen somit keine Vorteile und damit auch keine staatliche Beihilfe vor (6). Aus einer von den polnischen Behörden vorgelegten Studie geht hervor, dass selbst wenn die Aussetzung der Zahlungen den Verlust von Forderungen zur Folge hätte, dies unter Zugrundelegung des laufenden Nettowerts für die öffentlichen Gläubiger noch immer vorteilhafter wäre als die Liquidation des Unternehmens. Durch die Vergleichsvereinbarung werden die Gläubiger durchschnittlich 75,7 %, die weniger günstig eingestuften Gläubiger 72,9 % ihrer Forderungen befriedigen können, was immer noch über dem möglichen Erlös bei einer Liquidation läge, der in der Studie auf 64,8 % geschätzt wird. Außerdem spricht nach Auffassung der Kommission nichts dafür, dass die öffentlichen Gläubiger gegenüber den privaten benachteiligt wurden, da innerhalb einer Kategorie alle Gläubiger gleich behandelt wurden.

(15)

Die Anmeldung des Umstrukturierungsplans ermöglichte es, die Rettungsbeihilfe über den Sechsmonatszeitraum hinaus zu verlängern. Später zog Polen seine Anmeldung jedoch zurück. Aus Punkt 26 der Leitlinien geht unmissverständlich hervor, dass die Anmeldung eines Umstrukturierungsplans unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Rettungsbeihilfe ist. Wird ein bereits angemeldeter Umstrukturierungsplan zurückgezogen, darf die Rettungsbeihilfe deshalb nicht weiter verlängert werden (7). Diese Bedingung war im vorliegenden Fall erfüllt, da das Unternehmen den Kredit, für den der Staat eine Bürgschaft übernommen hatte, zurückgezahlt hat.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(16)

Die Kommission entscheidet, das förmliche Prüfverfahren, das gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die angemeldete Beihilfemaßnahme eingeleitet wurde, einzustellen, weil Polen seine Anmeldung zurückgezogen und keine Beihilfe unrechtmäßig gewährt hat —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe zugunsten der HCM, die Polen in Form eines Darlehens über 21,8 Mio. PLN (rund 5,76 Mio. EUR) gewähren wollte, wurde nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission zurückgezogen. Damit ist das förmliche Prüfverfahren in dieser Sache gegenstandslos geworden.

Artikel 2

Die Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern stellt nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 25. September 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 207 vom 30.8.2006, S. 5.

(2)  Alle von den polnischen Behörden in polnischen Złoty (PLN) angegebenen Beträge wurden zum Kurs vom 22. Juni 2007 in Euro (EUR) umgerechnet (d.h. 1 EUR = 3,7865 PLN).

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(5)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(6)  Siehe Rechtssache C-342/96 Spanien gegen Europäische Kommission, Randnummer 46; Rechtssache C-256/97 DMT, Randnummer 24; Rechtssache T-152/99 Hamsa, Randnummer 168.

(7)  K(2007) 1405 endgültig, siehe: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/register/ii/by_case_nr_c2005_0030.html#32