ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 24

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
29. Januar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 75/2008 des Rates vom 28. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als ermächtigter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern ( 1 )

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 76/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 77/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08

6

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) ( 1 )

8

 

*

Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) ( 1 )

30

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes

39

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/79/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs

42

 

*

Erklärung

44

 

 

Kommission

 

 

2008/80/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 über von der Republik Österreich notifizierte einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6646)  ( 1 )

45

 

 

ÜBEREINKÜNFTE

 

 

Rat

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

51

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

51

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

51

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

51

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

52

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen

52

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung

52

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zur Erleichterung der Visaerteilung

52

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung

52

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung

53

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung

53

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

53

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

53

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2008/81/GASP des Rates vom 28. Januar 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP betreffend Sierra Leone

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 75/2008 DES RATES

vom 28. Januar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als ermächtigter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 (1) sind Vorschriften für die ordnungsgemäße Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen bei Warenausfuhren aus der Gemeinschaft im Rahmen ihrer präferenziellen Handelsbeziehungen mit bestimmten Drittländern festgelegt worden.

(2)

Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollten geändert werden, um eine ordnungsgemäße Angabe des Ursprungs von Materialien, die zur Herstellung von Waren mit Ursprungseigenschaft in der Gemeinschaft dienen, zu gewährleisten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2.

Anhang IV erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgefertigten Lieferantenerklärungen für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 (ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 5).


ANHANG I

„ANHANG III

Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung nachstehenden Wortlauts ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Image


ANHANG II

„ANHANG IV

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung nachstehenden Wortlauts ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Image


29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 76/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

154,9

MA

47,4

TN

132,6

TR

87,1

ZZ

105,5

0707 00 05

EG

190,8

JO

178,8

TR

119,1

ZZ

162,9

0709 90 70

MA

78,2

TR

150,9

ZZ

114,6

0709 90 80

EG

121,8

ZZ

121,8

0805 10 20

EG

46,2

IL

49,2

MA

71,2

TN

59,9

TR

77,4

ZZ

60,8

0805 20 10

MA

104,0

TR

104,0

ZZ

104,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

84,1

IL

71,4

MA

152,6

PK

48,1

TR

86,0

US

60,1

ZZ

83,7

0805 50 10

EG

74,2

IL

120,2

TR

123,9

ZZ

106,1

0808 10 80

CA

84,1

CL

60,8

CN

85,1

MK

37,5

US

109,9

ZA

60,7

ZZ

73,0

0808 20 50

CL

59,3

CN

42,8

TR

159,1

US

110,7

ZA

107,0

ZZ

95,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 77/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2008

zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) enthält die Modalitäten zur Festsetzung der Lieferverpflichtungen zum Zollsatz Null bei Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, für Einfuhren mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

In Anwendung von Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien und Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 hat die Kommission anhand der vorliegenden Informationen die Lieferverpflichtungen für jedes Ausfuhrland im Lieferzeitraum 2007/08 ermittelt.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 505/2007 der Kommission (3) wurden die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08 vorläufig festgesetzt.

(4)

Die Lieferverpflichtungen für den Zeitraum 2007/08 sind daher gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 endgültig festzusetzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08 sind für jedes betreffende Ausfuhrland im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 22.


ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent:

(in Tonnen)

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls/des Abkommens mit Indien

Lieferverpflichtungen 2007/08

Barbados

32 864,83

Belize

53 741,88

Kongo

10 186,10

Côte-d’Ivoire

10 123,12

Fidschi

162 656,25

Guyana

170 203,57

Indien

9 999,83

Jamaika

132 129,06

Kenia

5 017,07

Madagaskar

9 905,00

Malawi

19 898,32

Mauritius

476 789,70

Mosambik

5 965,92

St. Kitts und Nevis

0,00

Suriname

0,00

Swasiland

117 368,72

Tansania

9 672,60

Trinidad und Tobago

47 513,60

Uganda

0,00

Sambia

8 179,91

Simbabwe

37 660,14

Insgesamt

1 319 875,62


RICHTLINIEN

29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/8


RICHTLINIE 2008/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die Ziele und Prinzipien der gemeinschaftlichen Umweltpolitik, so wie sie in Artikel 174 des Vertrags festgelegt sind, sind insbesondere auf die Vermeidung, Verminderung und, so weit wie möglich, auf die Beseitigung der Verschmutzung durch Maßnahmen, vorzugsweise an der Quelle selbst, sowie auf eine umsichtige Bewirtschaftung der Ressourcen an Rohstoffen gerichtet, wobei das Verursacher- und Vorsorgeprinzip gelten.

(3)

Im fünften Umweltaktionsprogramm, dessen allgemeines Konzept vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (5) gebilligt wurde, wurde der integrierten Verminderung der Umweltverschmutzung eine bedeutende Rolle bei der Herstellung eines dauerhaften und umweltgerechten Gleichgewichts zwischen menschlicher Tätigkeit und sozioökonomischer Entwicklung, den Ressourcen und der Regenerationsfähigkeit der Natur eingeräumt.

(4)

Die Durchführung des integrierten Konzepts zur Verminderung der Umweltverschmutzung erfordert Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, um die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen zu ändern und zu ergänzen.

(5)

Mit der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (6) wurde ein allgemeiner Rahmen eingeführt, dem zufolge vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung einer Industrieanlage, die Luftverschmutzung verursachen kann, eine Genehmigung erforderlich ist.

(6)

Die Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (7) unterwirft Einleitungen dieser Stoffe einer Genehmigungspflicht.

(7)

Während es Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Bekämpfung der Luftverschmutzung und die Vermeidung oder größtmögliche Verminderung der Einleitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer gibt, fehlte es an vergleichbaren Gemeinschaftsvorschriften zur Vermeidung oder Verminderung der Emissionen in den Boden.

(8)

Getrennte Konzepte, die lediglich der isolierten Verminderung der Emissionen in Luft, Wasser oder Boden dienen, können dazu führen, dass die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird, anstatt die Umwelt insgesamt zu schützen.

(9)

Das Ziel des integrierten Konzepts der Verminderung der Verschmutzung besteht darin, Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft so weit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

(10)

Diese Richtlinie sollte einen allgemeinen Rahmen mit Grundsätzen zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung festlegen. Sie sollte die Maßnahmen vorsehen, die für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich sind, damit ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Die Umsetzung des Grundsatzes der nachhaltigen und umweltgerechten Entwicklung sollte durch ein integriertes Konzept zur Verminderung der Umweltverschmutzung gefördert werden.

(11)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (8) gelten. Ergeben sich aus der Anwendung der letztgenannten Richtlinie bestimmte Angaben oder Ergebnisse und sind diese bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen, so sollte die vorliegende Richtlinie die Durchführung der genannten Richtlinie nicht beeinträchtigen.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Betreiber der in dieser Richtlinie genannten industriellen Tätigkeiten den allgemeinen Prinzipien bestimmter Grundpflichten genügt. Im Hinblick darauf reicht es aus, dass die zuständigen Behörden diese allgemeinen Prinzipien bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen berücksichtigen.

(13)

Die nach dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sind in den bestehenden Anlagen in einigen Fällen nach dem 30. Oktober 2007, in anderen Fällen seit dem 30. Oktober 1999 anzuwenden.

(14)

Der Betreiber einer Anlage soll Umwelterwägungen anstellen, um die Verschmutzungsprobleme effizienter und wirtschaftlicher angehen zu können. Diese Punkte sollten der oder den zuständigen Behörde(n) mitgeteilt werden, damit sich diese vor Erteilung einer Genehmigung vergewissern kann (können), ob alle geeigneten vorbeugenden oder der Verminderung der Verschmutzung dienenden Maßnahmen vorgesehen wurden. Dabei können starke Unterschiede zwischen den Genehmigungsverfahren zu einem unterschiedlichen Niveau des Umweltschutzes und der öffentlichen Bewusstseinsbildung führen. Die Anträge auf Genehmigung entsprechend dieser Richtlinie müssen deshalb ein Mindestmaß an Angaben umfassen.

(15)

Eine vollständige Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Genehmigungsverfahren und -auflagen sollte dazu beitragen, das höchstmögliche Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

(16)

Die zuständige Behörde oder zuständigen Behörden sollten eine Genehmigung nur dann erteilen oder ändern, wenn integrierte Umweltschutzmaßnahmen in Bezug auf Luft, Wasser und Boden vorgesehen worden sind.

(17)

Die Genehmigung sollte alle zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Maßnahmen umfassen, um so ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Diese Maßnahmen können unbeschadet des Genehmigungsverfahrens auch Gegenstand allgemeiner bindender Vorschriften sein.

(18)

Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen sollten auf die besten verfügbaren Techniken gestützt werden, ohne dass dabei die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben würde; zu berücksichtigen sind die technische Beschaffenheit der betroffenen Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen. In allen Fällen sollten die Genehmigungsauflagen Bestimmungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorsehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleisten.

(19)

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie nötigenfalls die technische Beschaffenheit der betroffenen Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden können.

(20)

Macht eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen erforderlich, als sie mit der besten verfügbaren Technik erfüllbar sind, so sind insbesondere in der Genehmigung zusätzliche Auflagen enthalten, unbeschadet sonstiger Maßnahmen, die im Hinblick auf die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen getroffen werden können.

(21)

Da sich auch die besten verfügbaren Techniken — insbesondere aufgrund des technischen Fortschritts — im Laufe der Zeit ändern, sollte die zuständige Behörde solche Entwicklungen verfolgen oder darüber informiert sein.

(22)

Änderungen einer Anlage können ihrerseits zur Verschmutzung führen. Daher sollten alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, der oder den zuständigen Behörde(n) mitgeteilt werden. Eine wesentliche Änderung einer Anlage ist im Einklang mit dieser Richtlinie einem vorherigen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.

(23)

Die Genehmigungsauflagen sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Unter bestimmten Bedingungen sollten sie auf jeden Fall überprüft werden.

(24)

Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen sollte es einerseits der Öffentlichkeit ermöglichen, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und es andererseits auch den Entscheidungsträgern ermöglichen, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen. Insbesondere sollte die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über den Betrieb der Anlage und die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt haben und, vor einer Entscheidung, zu den Informationen über Genehmigungsanträge für neue Anlagen oder wesentliche Änderungen sowie zu den Genehmigungen selbst, deren Aktualisierungen und den damit verbundenen Überwachungsdaten.

(25)

Die Beteiligung, in die auch Verbände, Organisationen und Gruppen — insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen — einbezogen sind, sollte daher gefördert werden, auch durch Förderung der Umwelterziehung der Öffentlichkeit.

(26)

Die Gemeinschaft hat am 25. Juni 1998 das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Århus-Übereinkommen“) unterzeichnet. Eines der Ziele des Århus-Übereinkommens ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.

(27)

Die Entwicklung und der Austausch von Informationen auf Gemeinschaftsebene über die besten verfügbaren Techniken sollten dazu beitragen, das Ungleichgewicht auf technologischer Ebene in der Gemeinschaft auszugleichen, die weltweite Verbreitung der in der Gemeinschaft festgesetzten Grenzwerte und der angewandten Techniken zu fördern und die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen.

(28)

Es sollten regelmäßig Berichte über die Durchführung und die Wirksamkeit dieser Richtlinie ausgearbeitet werden.

(29)

Diese Richtlinie erstreckt sich auf solche Anlagen, die ein großes Potenzial zur Umweltverschmutzung und damit auch zu grenzüberschreitender Verschmutzung haben. Eine grenzüberschreitende Konsultation sollte erfolgen, wenn Genehmigungsanträge für den Betrieb einer neuen Anlage oder für wesentliche Änderungen einer Anlage gestellt werden, welche erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Die entsprechenden Genehmigungsanträge sollten der Öffentlichkeit des möglicherweise betroffenen Mitgliedstaats zugänglich sein.

(30)

Es kann festgestellt werden, dass für bestimmte Kategorien von Anlagen und Schadstoffen, die unter diese Richtlinie fallen, auf Gemeinschaftsebene Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten diese Emissionsgrenzwerte im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags festsetzen.

(31)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gelten.

(32)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort aufgeführten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

Diese Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden — darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen — vor, um unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG sowie der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Stoff“ chemische Elemente und ihre Verbindungen, ausgenommen radioaktive Stoffe im Sinne der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (9) und genetisch modifizierte Organismen im Sinne der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (10) und der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (11);

2.

„Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können;

3.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

4.

„bestehende Anlage“ eine Anlage, die am 30. Oktober 1999 im Rahmen der vor diesem Tag bestehenden Rechtsvorschriften in Betrieb war oder zugelassen war oder nach Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrags war, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens am 30. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde;

5.

„Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

6.

„Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Anhang III genannten, festgelegt werden. Die Emissionsgrenzwerte bei Stoffen gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt, und zwar unbeschadet der Richtlinie 2006/11/EG und der zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien;

7.

„Umweltqualitätsnorm“ die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllt werden müssen;

8.

„zuständige Behörde“ die Behörde bzw. Behörden oder Einrichtungen, die kraft der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit der Erfüllung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Aufgaben betraut ist bzw. sind;

9.

„Genehmigung“ der Teil oder die Gesamtheit einer schriftlichen Entscheidung oder mehrerer solcher Entscheidungen, mit der (denen) eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils vorbehaltlich bestimmter Auflagen erteilt wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Eine Genehmigung kann für eine oder mehrere Anlagen oder Anlagenteile gelten, die denselben Standort haben und von demselben Betreiber betrieben werden;

10.

„Änderung des Betriebs“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;

11.

„wesentliche Änderung“ eine Änderung des Betriebs, die nach Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gilt jede Änderung oder Erweiterung des Betriebs als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in Anhang I festgelegt sind, erreicht;

12.

„beste verfügbare Techniken“ den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:

a)

„Techniken“ sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

b)

„verfügbar“ die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, ganz gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;

c)

„beste“ die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken sind die in Anhang IV aufgeführten Punkte besonders zu berücksichtigen;

13.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder besitzt oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist;

14.

„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

15.

„betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

Artikel 3

Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die zuständigen Behörden sich vergewissern, dass die Anlage so betrieben wird, dass

a)

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken, getroffen werden;

b)

keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;

c)

die Entstehung von Abfällen entsprechend der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (12) vermieden wird; andernfalls werden sie verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind;

d)

Energie effizient verwendet wird;

e)

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

f)

bei einer endgültigen Stilllegung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

(2)   Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels reicht es aus, wenn die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen die in Absatz 1 angeführten allgemeinen Prinzipien berücksichtigen.

Artikel 4

Genehmigung neuer Anlagen

Unbeschadet der in der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (13) vorgesehenen Ausnahmen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine neue Anlage ohne eine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie betrieben wird.

Artikel 5

Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Artikel 3, 7, 9, 10, 13, des Artikels 14 Buchstaben a und b sowie des Artikels 15 Absatz 2 betrieben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Artikel 1, 2, 11 und 12, Artikel 14 Buchstabe c, Artikel 15 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 17, 18 und Artikel 19 Absatz 2 vom 30. Oktober 1999 an auf bestehende Anlagen anzuwenden.

Artikel 6

Genehmigungsantrag

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag an eine zuständige Behörde eine Beschreibung von Folgendem erhält:

a)

Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten;

b)

Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

c)

Quellen der Emissionen aus der Anlage;

d)

Zustand des Anlagengeländes;

e)

Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

f)

vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;

g)

erforderlichenfalls Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

h)

sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 3;

i)

vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;

j)

die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Der Genehmigungsantrag muss ferner eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis j genannten Angaben erhalten.

(2)   Wenn Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG oder ein Sicherheitsbericht gemäß der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (14) oder sonstige Informationen in Erfüllung anderer Rechtsvorschriften eine der Anforderungen dieses Artikels erfüllen, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.

Artikel 7

Integriertes Konzept bei der Erteilung der Genehmigung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen, wenn bei diesem Verfahren mehrere zuständige Behörden mitwirken, um ein wirksames integriertes Konzept aller für diese Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen.

Artikel 8

Entscheidungen

Unbeschadet sonstiger Anforderungen aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Vorschriften erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung mit Auflagen, die sicherstellen, dass die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht; ist dies nicht der Fall, lehnt sie die Genehmigung ab.

In den neu erteilten oder geänderten Genehmigungen sind die für den Schutz von Luft, Wasser und Boden in dieser Richtlinie genannten Vorkehrungen anzugeben.

Artikel 9

Genehmigungsauflagen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in den Artikeln 3 und 10 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind, um durch den Schutz von Luft, Wasser und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen.

(2)   Handelt es sich um eine neue Anlage oder um eine wesentliche Änderung, für die Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EWG gilt, so sind im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung alle einschlägigen Angaben oder Ergebnisse zu berücksichtigen, die aufgrund der Artikel 5, 6 und 7 jener Richtlinie vorliegen.

(3)   Die Genehmigung muss Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe, namentlich die Schadstoffe der Liste in Anhang III, enthalten, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes (Wasser, Luft, Boden) in relevanter Menge emittiert werden können. Erforderlichenfalls enthält die Genehmigung geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle. Gegebenenfalls können die Grenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden.

Bei den Anlagen des Anhangs I Nummer 6.6 werden für die Emissionsgrenzwerte nach diesem Absatz die praktischen Modalitäten berücksichtigt, die an diese Anlagekategorien angepasst sind.

Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (15) in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.

Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend geändert.

Die Unterabsätze 3, 4 und 5 gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind vorbehaltlich des Artikels 10 auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. In jedem Fall sehen die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vor und stellen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicher.

(5)   Die Genehmigung enthält angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen die Messmethodik, Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren festgelegt sind, sowie eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu liefern.

Bei den Anlagen des Anhangs I Nummer 6.6 können die Vorkehrungen nach vorliegendem Absatz einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen.

(6)   Die Genehmigung enthält Maßnahmen im Hinblick auf andere als normale Betriebsbedingungen. Dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte.

Die Genehmigung kann ferner vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 4 enthalten, sofern in einem von der zuständigen Behörde genehmigten Sanierungsplan die Einhaltung dieser Anforderungen binnen sechs Monaten sichergestellt und durch das Vorhaben eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht wird.

(7)   Die Genehmigung kann andere spezielle Auflagen für die Zwecke dieser Richtlinie enthalten, die die Mitgliedstaaten oder die zuständige Behörde als zweckmäßig erachten.

(8)   Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens im Sinne dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen für bestimmte Kategorien von Anlagen in Form von allgemeinen bindenden Vorschriften statt in Genehmigungsauflagen festlegen, sofern dabei ein integriertes Konzept und ein gleichwertiges hohes Schutzniveau für die Umwelt gewährleistet werden.

Artikel 10

Beste verfügbare Techniken und Umweltqualitätsnormen

Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, insbesondere zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.

Artikel 11

Entwicklung in den besten verfügbaren Techniken

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken verfolgt oder darüber unterrichtet wird.

Artikel 12

Änderungen der Anlagen durch die Betreiber

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber der zuständigen Behörde beabsichtigte Änderungen des Betriebs mitteilt. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung oder die Auflagen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit keine vom Betreiber beabsichtigte wesentliche Änderung des Betriebs ohne eine gemäß dieser Richtlinie erteilte Genehmigung vorgenommen wird. Der Genehmigungsantrag und die Entscheidung der zuständigen Behörde müssen diejenigen Anlagenteile und in Artikel 6 genannten Aspekte umfassen, die von der Änderung betroffen sein können. Die einschlägigen Vorschriften des Artikels 3, der Artikel 6 bis 10 sowie des Artikels 15 Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Artikel 13

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden die Genehmigungsauflagen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls auf den neuesten Stand bringen.

(2)   Die Überprüfung wird auf jeden Fall vorgenommen, wenn

a)

die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;

b)

wesentliche Veränderungen in den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen;

c)

die Betriebssicherheit des Verfahrens oder der Tätigkeit die Anwendung anderer Techniken erfordert;

d)

neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder des betreffenden Mitgliedstaats dies erforderlich machen.

Artikel 14

Einhaltung der Genehmigungsauflagen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

die Auflagen einer Genehmigung vom Betreiber in seiner Anlage eingehalten werden;

b)

der Betreiber die zuständige Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der betreffenden Anlage und unverzüglich über alle Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unterrichtet;

c)

die Betreiber von Anlagen den Vertretern der zuständigen Behörde jede notwendige Unterstützung dabei gewähren, etwaige Überprüfungen der Anlage bzw. Probenahmen durchzuführen und die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu sammeln.

Artikel 15

Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

a)

Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen;

b)

Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen;

c)

Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a.

Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren.

(2)   Die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 9 erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen, werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (16) genannten Einschränkungen.

(4)   Wurde eine Entscheidung getroffen, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren und macht ihr folgende Informationen zugänglich:

a)

den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung und etwaiger Genehmigungsauflagen sowie späterer Aktualisierungen und

b)

nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

Artikel 16

Zugang zu Gerichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, wenn

a)

sie ein ausreichendes Interesse haben oder

b)

sie eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3)   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die — im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b — verletzt werden können.

(4)   Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5)   Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Artikel 17

Informationsaustausch

(1)   Im Hinblick auf einen Informationsaustausch treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Kommission alle drei Jahre — das erste Mal vor dem 30. April 2001 — die verfügbaren repräsentativen Daten über die für Kategorien von industriellen Tätigkeiten des Anhangs I festgelegten Emissionsgrenzwerte und gegebenenfalls die besten verfügbaren Techniken, von denen die Emissionsgrenzwerte insbesondere entsprechend den Bestimmungen des Artikels 9 abgeleitet sind, mitzuteilen. Für die späteren Mitteilungen werden die Angaben nach den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahren ergänzt.

(2)   Die Kommission führt einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über die besten verfügbaren Techniken, die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die Entwicklungen auf diesem Gebiet durch.

Alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission die Ergebnisse des Informationsaustausches.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre, erstmals für den Zeitraum vom 30. Oktober 1999 bis einschließlich 30. Oktober 2002, Angaben über die Umsetzung dieser Richtlinie im Rahmen eines Berichts. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (17) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Die Kommission unterbreitet den Gemeinschaftsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat, wenn notwendig zusammen mit Vorschlägen.

(4)   Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die für den Informationsaustausch im Rahmen der Absätze 1, 2 und 3 zuständige(n) Behörde(n) und unterrichten hierüber die Kommission.

Artikel 18

Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass der Betrieb einer Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung nach Artikel 4 oder Artikel 12 Absatz 2 beantragt wurde, dem anderen Mitgliedstaat die nach Anhang V erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie seinen eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellt. Diese Angaben dienen als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge auch der Öffentlichkeit des möglicherweise betroffenen Mitgliedstaats während eines angemessenen Zeitraums zugänglich gemacht werden, damit sie dazu Stellung nehmen kann, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung trifft.

(3)   Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultationen nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie über den Antrag entscheidet.

(4)   Die zuständige Behörde setzt alle nach Absatz 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen die in Artikel 15 Absatz 4 genannten Informationen. Jeder konsultierte Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich sind.

Artikel 19

Gemeinschaftliche Emissionsgrenzwerte

(1)   Wenn sich insbesondere aufgrund des Informationsaustauschs gemäß Artikel 17 herausgestellt hat, dass die Gemeinschaft tätig werden muss, legen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Verfahren Emissionsgrenzwerte fest für

a)

die Kategorien von Anlagen gemäß Anhang I, außer den Abfalldeponien nach den Nummern 5.1 und 5.4 dieses Anhangs,

und

b)

die Schadstoffe gemäß Anhang III.

(2)   Wurden keine Emissionsgrenzwerte aufgrund dieser Richtlinie festgelegt, so gelten mindestens die einschlägigen Emissionsgrenzwerte, die in den in Anhang II aufgeführten Richtlinien und den anderen gemeinschaftlichen Vorschriften festgelegt sind, für die in Anhang I genannten Anlagen als Emissionsgrenzwerte nach dieser Richtlinie.

(3)   Unbeschadet der Vorschriften dieser Richtlinie sind die einschlägigen technischen Vorschriften für Abfalldeponien nach Anhang I Nummern 5.1 und 5.4 in der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (18) festgelegt worden.

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen der Richtlinie 84/360/EWG, der Artikel 4, 5 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/11/EG sowie die einschlägigen das Genehmigungssystem betreffenden Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Richtlinien — unbeschadet der Ausnahmen nach der Richtlinie 2001/80/EG — gelten so lange für unter Anhang I fallende bestehende Anlagen, wie die in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie genannten erforderlichen Maßnahmen von den zuständigen Behörden nicht getroffen worden sind.

(2)   Die einschlägigen das Genehmigungssystem betreffenden Bestimmungen der in Anhang II genannten Richtlinien gelten nicht für unter Anhang I fallende industrielle Tätigkeiten, die nicht bestehende Anlagen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 sind.

(3)   Die Richtlinie 84/360/EWG wird zum 30. Oktober 2007 aufgehoben.

Der Rat oder das Europäische Parlament und der Rat ändern auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Richtlinien, um sie bis zum 30. Oktober 2007 an die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie anzupassen.

Artikel 21

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Aufhebung

Die Richtlinie 96/61/EG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 12.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(3)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(4)  Siehe Anhang VI Teil A.

(5)  ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(7)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52.

(8)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(9)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(10)  ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/174/EG der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 20).

(11)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(12)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(13)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

(14)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(15)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

(16)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(17)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(18)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG I

KATEGORIEN VON INDUSTRIELLEN TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 1

1.   Diese Richtlinie gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.

2.   Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Führt ein und derselbe Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein und derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durch, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.

1.   Energiewirtschaft

1.1.   Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW.

1.2.   Mineralöl- und Gasraffinerien.

1.3.   Kokereien.

1.4.   Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen.

2.   Herstellung und Verarbeitung von Metallen

2.1.   Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze.

2.2.   Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde.

2.3.   Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:

a)

Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 Tonnen Rohstahl pro Stunde;

b)

Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;

c)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 Tonnen Rohstahl pro Stunde.

2.4.   Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 Tonnen pro Tag.

2.5.   Anlagen:

a)

zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;

b)

zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 Tonnen pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 Tonnen pro Tag bei allen anderen Metallen.

2.6.   Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt.

3.   Mineralverarbeitende Industrie

3.1.   Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 Tonnen pro Tag.

3.2.   Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest.

3.3.   Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag.

3.4.   Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag.

3.5.   Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3.

4.   Chemische Industrie

Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnitts 4 bedeutet die Herstellung der in den Nummern 4.1 bis 4.6 genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang.

4.1.   Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie:

a)

einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische);

b)

sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide;

c)

schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;

d)

stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate;

e)

phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;

f)

halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;

g)

metallorganischen Verbindungen;

h)

Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);

i)

synthetischen Kautschuken;

j)

Farbstoffen und Pigmenten;

k)

Tensiden.

4.2.   Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie:

a)

von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen;

b)

von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren;

c)

von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;

d)

von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat;

e)

von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid.

4.3.   Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger).

4.4.   Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden.

4.5.   Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens.

4.6.   Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen.

5.   Abfallbehandlung

Unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 2006/12/EG und des Artikels 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (1) gilt Folgendes:

5.1.   Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Sinne des in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehenen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle (diese Anlagen sind in den Anhängen II A und II B — Verwertungsverfahren R1, R5, R6, R8 und R9 — der Richtlinie 2006/12/EG definiert) sowie Anlagen im Sinne der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (2) mit einer Kapazität von über 10 Tonnen pro Tag.

5.2.   Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfall (Abfälle aus Haushalten sowie gewerbliche und industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die diesen ähnlich sind) mit einer Kapazität von über 3 Tonnen pro Stunde.

5.3.   Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs II A der Richtlinie 2006/12/EG (Rubriken D8 und D9) mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag.

5.4.   Deponien einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 Tonnen, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.

6.   Sonstige Industriezweige

6.1.   Industrieanlagen zur Herstellung von:

a)

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;

b)

Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 Tonnen pro Tag übersteigt.

6.2.   Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 Tonnen pro Tag übersteigt.

6.3.   Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Tag.

a)

Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag:

b)

Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus:

tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Tag;

pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert);

c)

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 Tonnen pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert).

6.5.   Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag.

6.6.   Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als:

a)

40 000 Plätzen für Geflügel;

b)

2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder;

c)

750 Plätzen für Säue.

6.7.   Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.

6.8.   Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrografit durch Brennen oder Grafitieren.


(1)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).


ANHANG II

LISTE DER IN ARTIKEL 19 ABSÄTZE 2 UND 3 SOWIE IN ARTIKEL 20 GENANNTEN RICHTLINIEN

1.

Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest.

2.

Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse.

3.

Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen.

4.

Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse.

5.

Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan.

6.

Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG.

7.

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen.

8.

Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie.

9.

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft.

10.

Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft.

11.

Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle.

12.

Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung.

13.

Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über giftige und gefährliche Abfälle.

14.

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.


ANHANG III

NICHT ERSCHÖPFENDES VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN SCHADSTOFFE, DEREN BERÜCKSICHTIGUNG VORGESCHRIEBEN IST, SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE VON BEDEUTUNG SIND

Luft

1.

Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2.

Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3.

Kohlenmonoxid

4.

Flüchtige organische Verbindungen

5.

Metalle und Metallverbindungen

6.

Staub

7.

Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8.

Chlor und Chlorverbindungen

9.

Fluor und Fluorverbindungen

10.

Arsen und Arsenverbindungen

11.

Zyanide

12.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

13.

Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane

Wasser

1.

Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die in wässrigem Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2.

Phosphororganische Verbindungen

3.

Zinnorganische Verbindungen

4.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6.

Zyanide

7.

Metalle und Metallverbindungen

8.

Arsen und Arsenverbindungen

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.

Schwebestoffe

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.

Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)


ANHANG IV

Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken, wie sie in Artikel 2 Nummer 12 definiert sind, ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Einsatz abfallarmer Technologie

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe

3.

Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle

4.

Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden

5.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen

6.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen

7.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen

8.

Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit

9.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz

10.

Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern

11.

Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern

12.

Die von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.


ANHANG V

ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

1.

Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)

den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 einschließlich der Beschreibung der in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Punkte;

b)

gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 erforderlich sind;

c)

genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d)

die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e)

gegebenenfalls die Einzelheiten zu einem Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen;

f)

die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;

g)

die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Nummer 5.

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)

in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wird;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG andere als die in Nummer 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wurde.

3.

Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

4.

Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

5.

Die Mitgliedstaaten treffen genaue Vorkehrungen dafür, wie die Öffentlichkeit unterrichtet (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und die betroffene Öffentlichkeit angehört (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) wird. Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Anhangs gegeben wird.


ANHANG VI

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 22)

Richtlinie 96/61/EG des Rates

(ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26)

 

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17)

Nur Artikel 4 und Anhang II

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)

Nur Artikel 26

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 61

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1)

Nur Artikel 21 Absatz 2


TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 22)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

96/61/EG

30. Oktober 1999

2003/35/EG

25. Juni 2005

2003/87/EG

31. Dezember 2003


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 96/61/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Absätze 1 bis 9

Artikel 2 Absätze 1 bis 9

Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 11

Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 2 Absatz 12 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 12 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 12 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 12 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 12 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 12

Artikel 2 Absatz 13

Artikel 2 Absatz 13

Artikel 2 Absatz 14

Artikel 2 Absatz 14

Artikel 2 Absatz 15

Artikel 3 erster Absatz

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 zweiter Absatz

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bis zehnter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis j

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 bis 12

Artikel 7 bis 12

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Einleitung

Artikel 13 Absatz 2 Einleitung

Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a bis d

Artikel 14 Einleitung

Artikel 14 Einleitung

Artikel 14 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 14 Buchstabe a bis c

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 15a Absatz 1 einleitende und abschließende Worte

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 15a Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 15a Absatz 3, erster und zweiter Satz

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 15a Absatz 3, dritter Satz

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15a Absatz 4

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 15a Absatz 5

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 15a Absatz 6

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18 Absatz 1 einleitende und abschließende Worte

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII


29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/30


RICHTLINIE 2008/2/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 74/347/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf das Sichtfeld und die Scheibenwischer. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf diese Richtlinie Anwendung.

(3)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und deren Anwendung unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als Zugmaschine (landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschine) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)   Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht aus Gründen der Scheibenwischer verweigern, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht aus Gründen der Scheibenwischer verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

Artikel 4

Änderungen, die notwendig sind, um die Bestimmungen des Anhangs I dem technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG erlassen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Die Richtlinie 74/347/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2008.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 35.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(3)  ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).


ANHANG I

SICHTFELD

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.   Sichtfeld

„Sichtfeld“ ist die Gesamtheit aller Richtungen nach vorn und nach den Seiten, in die der Fahrer sehen kann.

1.2.   Bezugspunkt

„Bezugspunkt“ ist die nachstehend festgelegte Stellung der in einem Punkt vereinigt gedachten Augen des Fahrers. Dieser Bezugspunkt liegt in der zur Zugmaschinenmittellänge parallelen Ebene durch die Mitte des Sitzes 700 mm lotrecht über der Schnittlinie dieser Ebene mit der Sitzfläche und in 270 mm Abstand — in Richtung zur Beckenstütze — von der die Vorderkante der Sitzfläche tangierenden lotrechten, zur Zugmaschinenmittellänge senkrechten Ebene (Abbildung 1). Der so festgelegte Bezugspunkt gilt bei unbelastetem Sitz in der vom Zugmaschinenhersteller angegebenen mittleren Stellung.

1.3.   Sichthalbkreis

„Sichthalbkreis“ ist der Halbkreis, der mit einem Radius von 12 m so um den lotrecht unter dem Bezugspunkt in der horizontalen Fahrbahnebene gelegenen Punkt beschrieben wird, dass der Bogen — in Fahrtrichtung gesehen — vor dem Fahrzeug liegt und der den Halbkreis begrenzende Durchmesser mit der Zugmaschinenlängsachse einen rechten Winkel bildet (Abbildung 2).

1.4.   Verdeckungen

„Verdeckungen“ sind die Sehnen der Sektoren des Sichthalbkreises, die durch Bauteile, z. B. Dachstützen, Luftansaugrohre oder Auspuffrohre und Rahmen der Windschutzscheibe, verdeckt werden.

1.5.   Sichtkeil

„Sichtkeil“ ist der Teil des Sichtfeldes, der begrenzt wird:

1.5.1.

nach oben

durch eine horizontale Ebene durch den Bezugspunkt,

1.5.2.

auf der Fahrbahnebene

durch die Zone außerhalb des Sichthalbkreises, die sich an jenen Sektor des Sichthalbkreises anschließt, dessen 9,5 m lange Sehne senkrecht zu der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallelen Ebene durch die Mitte des Fahrersitzes liegt und von dieser halbiert wird.

1.6.   Wirkungsbereich der Scheibenwischer

„Wirkungsbereich der Scheibenwischer“ ist der Bereich der Außenfläche einer Windschutzscheibe, der durch Scheibenwischer überstrichen wird.

2.   VORSCHRIFTEN

2.1.   Allgemeines

Die Zugmaschine muss so gebaut und ausgerüstet sein, dass bei ihrer Verwendung im Straßenverkehr und im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb für den Fahrer unter allen üblichen Bedingungen des Straßenverkehrs und der Feld- und Waldarbeit ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet ist. Das Sichtfeld gilt als ausreichend, wenn der Fahrer, soweit irgend möglich, einen Teil jedes Vorderrades sehen kann, und wenn die nachstehenden Vorschriften erfüllt sind:

2.2.   Prüfung des Sichtfeldes

2.2.1.   Schattenrissverfahren

2.2.1.1.   Die Zugmaschine ist auf einer horizontalen Fläche gemäß Abbildung 2 aufzustellen. In Höhe des Bezugspunktes sind zwei punktförmige Lichtquellen, z. B. 2 × 150 W, 12 V, anzubringen, die voneinander einen Abstand von 65 mm haben und symmetrisch zum Bezugspunkt auf einem waagerechten Träger montiert sind. Dieser muss in seinem Mittelpunkt um eine lotrechte Achse durch den Bezugspunkt drehbar sein. Der Träger ist bei der Messung der Verdeckungen so auszurichten, dass die Verbindungslinie zwischen den Lichtquellen senkrecht auf der Verbindungslinie von dem sichtbehindernden Bauteil zum Bezugspunkt steht.

Die bei wechselweisem oder gleichzeitigem Einschalten der Lichtquellen auf dem Sichthalbkreis entstehenden Überdeckungen der Schattenrisse (Kernschatten) des sichtbehindernden Bauteils sind als Verdeckungen gemäß Nummer 1.4 zu messen (Abbildung 3).

2.2.1.2.   Verdeckungen dürfen nicht größer als 700 mm sein.

2.2.1.3.   Verdeckungen, die durch benachbarte Bauteile von mehr als 80 mm Breite entstehen, müssen so angeordnet sein, dass zwischen den Mittelpunkten von zwei dieser Verdeckungen mindestens ein als Sichthalbkreissehne gemessener Abstand von 2 200 mm besteht.

2.2.1.4.   Auf dem gesamten Umfang des Sichthalbkreises dürfen nicht mehr als 6 Verdeckungen vorhanden sein, davon dürfen nicht mehr als 2 innerhalb des Sichtkeils gemäß 1.5 liegen.

2.2.1.5.   Außerhalb des Sichtkeils sind Verdeckungen, die größer als 700 mm, aber kleiner als 1 500 mm sind, jedoch zulässig, wenn die sie hervorrufenden Bauteile konstruktiv nicht anders gestaltet oder angeordnet werden können: auf beiden Seiten dürfen insgesamt nicht mehr als entweder zwei derartige Verdeckungen, die nicht größer als 700 bzw. 1 500 mm sind, oder zwei derartige Verdeckungen, die beide nicht größer als 1 200 mm sind, vorhanden sein.

2.2.1.6.   Sichtbehinderungen durch bauartgenehmigte Rückspiegel dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn deren Anbringung konstruktiv nicht anders möglich ist.

2.2.2.   Rechnerische Bestimmung der für beide Augen entstehenden Verdeckungen

2.2.2.1.   Die Zulässigkeit einzelner Verdeckungen kann anstelle der Prüfung nach 2.2.1 rechnerisch geprüft werden. Hinsichtlich der Größe der Verteilung und der Anzahl der Verdeckungen gelten die Nummern 2.2.1.2 bis 2.2.1.6.

2.2.2.2.   Für beidäugige Sicht mit 65 mm Abstand zwischen den Augen gilt für die für beide Augen entstehende Verdeckung, ausgedrückt in mm, die Formel:

Formula

Hierin sind:

a

der Abstand in mm zwischen dem sichtbehindernden Bauteil und dem Bezugspunkt, gemessen auf dem Sehstrahl durch den Bezugspunkt, die Mitte des Bauteils und den Umfang des Sichthalbkreises;

b

die Breite in mm des sichtbehindernden Bauteils, gemessen auf der Horizontalen, senkrecht zum Sehstrahl.

2.3.   Die Prüfverfahren nach 2.2 dürfen durch andere Verfahren ersetzt werden, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

2.4.   Durchsichtiger Bereich der Windschutzscheibe

Zur Bestimmung der Verdeckungen im Sichtkeil dürfen die durch die Rahmen der Windschutzscheibe oder irgend ein anderes Hindernis hervorgerufenen Verdeckungen nach den Vorschriften von Nummer 2.2.1.4 als eine einzige Verdeckung angesehen werden, sofern der Abstand zwischen den äußersten Punkten dieser Verdeckung nicht größer als 700 mm ist.

2.5.   Scheibenwischer

2.5.1.   Zugmaschinen mit Windschutzscheibe müssen mit einem oder mehreren motorisch angetriebenen Scheibenwischern ausgerüstet sein, deren Wirkungsbereich eine unbehinderte Sicht nach vorn gewährleistet, die einer Sehnenlänge von mindestens 8 m auf dem Sichthalbkreis innerhalb des Sichtkeils entspricht.

2.5.2.   Die Arbeitsgeschwindigkeit der Scheibenwischer muss mindestens 20 Zyklen je Minute betragen.

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ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 6)

Richtlinie 74/347/EWG des Rates

(ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 5)

 

Richtlinie 79/1073/EWG der Kommission

(ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 20)

 

Richtlinie 82/890/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

nur betreffend die Bezugnahmen auf die Richtlinie 74/347/EWG in Artikel 1 Absatz 1

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)

nur betreffend die Bezugnahmen auf die Richtlinie 74/347/EWG in Artikel 1 erster Gedankenstrich


TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen (gemäß Artikel 6)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

74/347/EWG

2. Januar 1976 (1)

 

79/1073/EWG

30. April 1980

 

82/890/EWG

22. Juni 1984

 

97/54/EG

22. September 1998

23. September 1998


(1)  Gemäß dem durch Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 79/1073/EWG eingefügten Artikel 3a:

„(1)   Ab 1. Mai 1980 dürfen die Mitgliedstaaten

weder für einen Zugmaschinentyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen verbieten,

wenn das Sichtfeld dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

(2)   Ab 1. Oktober 1980 sind die Mitgliedstaaten gehalten,

das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument für einen Zugmaschinentyp nicht mehr auszustellen, dessen Sichtfeld den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht,

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp zu verweigern, dessen Sichtfeld den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.

(3)   Ab 1. Januar 1983 können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme von Zugmaschinen verbieten, deren Sichtfeld den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.“


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 74/347/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 bis 3

Artikel 1 bis 3

Artikel 3a

Fußnotenverweis innerhalb des Tabellenrahmens (*) des Anhangs II

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 6 und 7

Artikel 6

Artikel 8

Anhang

Anhang I

Anhang Nummern 1 bis 2.3

Anhang I Nummern 1 bis 2.3

Anhang Nummer 2.4

Anhang Nummer 2.5

Anhang I Nummer 2.4

Anhang Nummer 2.6

Anhang I Nummer 2.5

Anhang Abbildungen 1, 2 und 3

Anhang I Abbildungen 1, 2 und 3

Anhang II

Anhang III


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/39


ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES

DER GERICHTSHOF —

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 223 Absatz 6,

aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere des Artikels 139 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorabentscheidungsersuchen, die dem Gerichtshof in den von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union oder Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfassten Bereichen betreffend die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgelegt werden können, verlangen in bestimmten Fällen in Anbetracht der Dringlichkeit, die bei der Erledigung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens geboten ist, eine rasche Antwort des Gerichtshofs.

(2)

Das normale Vorabentscheidungsverfahren, wie es durch Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofs und die Vorschriften der Verfahrensordnung ausgestaltet ist, erlaubt es dem Gerichtshof nicht, über die ihm vorgelegten Fragen mit der in den vorstehend genannten Fällen erforderlichen Schnelligkeit zu entscheiden. Das in Artikel 104a der Verfahrensordnung vorgesehene beschleunigte Verfahren für Vorabentscheidungsersuchen umfasst dieselben Abschnitte wie das normale Vorabentscheidungsverfahren und kann nur ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, da die Beschleunigung in erster Linie dadurch erreicht wird, dass dem betreffenden Vorabentscheidungsersuchen in allen Abschnitten des Verfahrens Vorrang vor allen anderen anhängigen Rechtssachen eingeräumt wird.

(3)

Die rasche Behandlung einer nicht unerheblichen Zahl von Vorabentscheidungsersuchen ist nur möglich durch Einführung eines Eilvorlageverfahrens, das die Abschnitte des Vorabentscheidungsverfahrens beschränkt und vereinfacht;

mit Genehmigung des Rates, die am 20. Dezember 2007 erteilt worden ist —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die am 19. Juni 1991 erlassene Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 176 vom 4.7.1991, S. 7, mit Berichtigung im ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 117), geändert am 21. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28.2.1995, S. 61), am 11. März 1997 (ABl. L 103 vom 19.4.1997, S. 1, mit Berichtigung im ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 72), am 16. Mai 2000 (ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 43, mit Berichtigung im ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 40, und im ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 7), am 28. November 2000 (ABl. L 322 vom 19.12.2000, S. 1), am 3. April 2001 (ABl. L 119 vom 27.4.2001, S. 1), am 17. September 2002 (ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 24, mit Berichtigung im ABl. L 281 vom 19.10.2002, S. 24), am 8. April 2003 (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 17), am 19. April 2004 (ABl. L 132 vom 29.4.2004, S. 2), am 20. April 2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 107), am 12. Juli 2005 (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 19), am 18. Oktober 2005 (ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 51) und am 18. Dezember 2006 (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 44), wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

§ 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1   Der Gerichtshof bildet gemäß Artikel 16 der Satzung Kammern mit fünf und mit drei Richtern und teilt ihnen die Richter zu.

Der Gerichtshof bestimmt die Kammer oder die Kammern mit fünf Richtern, die für die Dauer eines Jahres mit den in Artikel 104b genannten Rechtssachen betraut sind.

Die Zuteilung der Richter zu den Kammern und die Bestimmung der Kammer oder der Kammern, die mit den in Artikel 104b genannten Rechtssachen betraut sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

b)

In § 2 werden die beiden folgenden Absätze angefügt:

„Der Berichterstatter für die in Artikel 104b genannten Rechtssachen wird unter den Richtern der nach § 1 bestimmten Kammer auf Vorschlag des Präsidenten dieser Kammer ausgewählt. Beschließt die Kammer, die Rechtssache nicht dem Eilverfahren zu unterwerfen, kann der Präsident des Gerichtshofes die Rechtssache einem einer anderen Kammer zugeteilten Berichterstatter zuweisen.

Der Präsident des Gerichtshofes trifft bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Berichterstatters die erforderlichen Maßnahmen.“

2.

Nach Artikel 104a wird folgende Vorschrift eingefügt:

„Artikel 104b

§ 1   Ein Vorabentscheidungsersuchen, das eine oder mehrere Fragen zu den von Titel VI des Unionsvertrags oder Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags erfassten Bereichen aufwirft, kann auf Antrag des nationalen Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen einem Eilverfahren unter Abweichung von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung unterworfen werden.

In seinem Antrag stellt das nationale Gericht die rechtlichen und tatsächlichen Umstände dar, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt und die die Anwendung dieses abweichenden Verfahrens rechtfertigen, und gibt, soweit möglich, an, welche Antwort es auf die Vorlagefragen vorschlägt.

Hat das nationale Gericht keinen Antrag auf Durchführung des Eilverfahrens gestellt, so kann der Präsident des Gerichtshofes, wenn die Anwendung dieses Verfahrens dem ersten Anschein nach geboten ist, die nachstehend genannte Kammer um Prüfung der Frage ersuchen, ob es erforderlich ist, das Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen.

Die Entscheidung, ein Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, wird von der hierfür bestimmten Kammer auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts getroffen. Die Besetzung der Kammer gemäß Artikel 11c bestimmt sich, wenn das nationale Gericht die Anwendung des Eilverfahrens beantragt, nach dem Tag der Zuweisung der Rechtssache an den Berichterstatter oder, wenn die Anwendung dieses Verfahrens auf Ersuchen des Präsidenten des Gerichtshofes geprüft wird, nach dem Tag, an dem dieses Ersuchen gestellt wird.

§ 2   Ein unter § 1 fallendes Vorabentscheidungsersuchen wird, wenn das nationale Gericht die Anwendung des Eilverfahrens beantragt hat oder der Präsident die hierfür bestimmte Kammer um Prüfung der Frage ersucht hat, ob es erforderlich ist, das Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, vom Kanzler sofort den am Verfahren vor dem nationalen Gericht beteiligten Parteien, dem Mitgliedstaat, zu dem dieses Gericht gehört, und unter den in Artikel 23 Absatz 1 der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen den dort genannten Organen zugestellt.

Die Entscheidung, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen oder nicht zu unterwerfen, wird dem nationalen Gericht sowie den in Absatz 1 genannten Parteien, dem dort genannten Mitgliedstaat und den dort genannten Organen unverzüglich zugestellt. Mit der Entscheidung, das Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, wird die Frist festgesetzt, innerhalb derer die in Satz 1 Genannten Schriftsätze oder schriftliche Erklärungen einreichen können. In der Entscheidung kann angegeben werden, welche Rechtsfragen die Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen behandeln sollen, und der Umfang bestimmt werden, den diese höchstens haben dürfen.

Unmittelbar nach der in Absatz 1 genannten Zustellung wird das Vorabentscheidungsersuchen außerdem den in Artikel 23 der Satzung genannten Beteiligten, die nicht Adressaten dieser Zustellung sind, übermittelt, und die Entscheidung, das Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen oder nicht zu unterwerfen, wird diesen Beteiligten unmittelbar nach der in Absatz 2 genannten Zustellung übermittelt.

Den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Parteien und sonstigen Beteiligten wird sobald wie möglich der voraussichtliche Termin für die mündliche Verhandlung mitgeteilt.

Wird das Ersuchen nicht dem Eilverfahren unterworfen, bestimmt sich das Verfahren nach Artikel 23 der Satzung und den anwendbaren Vorschriften dieser Verfahrensordnung.

§ 3   Das einem Eilverfahren unterworfene Vorabentscheidungsersuchen sowie die eingereichten Schriftsätze und schriftlichen Erklärungen werden den in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, soweit dies nicht die in § 2 Absatz 1 genannten Parteien und Beteiligten sind, zugestellt. Dem Vorabentscheidungsersuchen ist eine Übersetzung, unter den Voraussetzungen des Artikels 104 § 1 gegebenenfalls eine Zusammenfassung beizufügen.

Die eingereichten Schriftsätze und schriftlichen Erklärungen werden außerdem den in § 2 Absatz 1 genannten Parteien und sonstigen Beteiligten zugestellt.

Mit den Zustellungen nach den Absätzen 1 und 2 wird den Parteien und sonstigen Beteiligten der Termin für die mündliche Verhandlung mitgeteilt.

§ 4   Die Kammer kann in Fällen äußerster Dringlichkeit beschließen, von dem in § 2 Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen schriftlichen Verfahren abzusehen.

§ 5   Die hierfür bestimmte Kammer entscheidet nach Anhörung des Generalanwalts.

Sie kann beschließen, mit drei Richtern zu tagen. In diesem Fall ist sie mit dem Präsidenten der hierfür bestimmten Kammer, dem Berichterstatter und dem ersten oder gegebenenfalls den ersten beiden Richtern besetzt, die bei der Besetzung der hierfür bestimmten Kammer nach § 1 Absatz 4 dieses Artikels anhand der in Artikel 11c § 2 genannten Liste bestimmt werden.

Sie kann auch beschließen, die Rechtssache dem Gerichtshof vorzulegen, damit sie einem größeren Spruchkörper zugewiesen wird. Das Eilverfahren wird vor dem neuen Spruchkörper fortgeführt, gegebenenfalls nach Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens.

§ 6   Die in diesem Artikel vorgesehenen Schriftsätze gelten mit der Übermittlung einer Kopie der unterzeichneten Urschrift sowie der Unterlagen und Schriftstücke, auf die sich der Beteiligte beruft, mit dem in Artikel 37 § 4 erwähnten Verzeichnis mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gerichtshof vorhandener technischer Kommunikationsmittel an die Kanzlei als eingereicht. Die Urschrift des Schriftsatzes und die Anlagen werden der Kanzlei des Gerichtshofes übermittelt.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Zustellungen und Mitteilungen können durch Übermittlung einer Kopie mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gerichtshof und beim Empfänger vorhandener technischer Kommunikationsmittel erfolgen.“

Artikel 2

Diese Änderungen der Verfahrensordnung sind in den in Artikel 29 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich und werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Januar 2008.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/42


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs

(2008/79/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 245 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 160 Absatz 2,

auf Antrag des Gerichtshofs vom 11. Juli 2007,

nach Stellungnahme der Kommission vom 20. November 2007,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Einführung eines Eilvorlageverfahrens für Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, von einigen Vorschriften des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs über das Verfahren abzuweichen, und der guten Ordnung halber sollte in der Vorschrift, die diese Abweichungen erlaubt, auch das in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehene beschleunigte Verfahren erwähnt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Nach Artikel 23 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 23a

In der Verfahrensordnung können ein beschleunigtes Verfahren und für Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein Eilverfahren vorgesehen werden.

Diese Verfahren können vorsehen, dass für die Einreichung von Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen eine kürzere Frist als die des Artikels 23 gilt und dass abweichend von Artikel 20 Absatz 4 keine Schlussanträge des Generalanwalts gestellt werden.

Das Eilverfahren kann außerdem eine Beschränkung der in Artikel 23 bezeichneten Parteien und sonstigen Beteiligten, die Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, und in Fällen äußerster Dringlichkeit das Entfallen des schriftlichen Verfahrens vorsehen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Monats in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/44


ERKLÄRUNG

Der Rat ersucht den Gerichtshof, in dem informatorischen Vermerk über die Einführung des Vorabentscheidungsverfahrens durch die nationalen Gerichte für diese Gerichte zweckdienliche Hinweise auf Fälle zu geben, in denen die Anwendung des Eilvorlageverfahrens beantragt werden sollte, insbesondere aufgrund der durch das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen kurzen Fristen oder aufgrund schwerwiegender Folgen für die betroffene Person. Der Rat ersucht den Gerichtshof, in Situationen des Freiheitsentzugs Eilvorlageverfahren anzuwenden.

Der Rat nimmt Kenntnis von der Absicht des Gerichtshofs, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Rechtssache — über die Zeit und die Übersetzungen verfügen, die sie zur Ausarbeitung etwaiger schriftlicher Erklärungen sowie ihrer mündlichen Ausführungen benötigen, so dass eine wirksame und sinnvolle Beteiligung an dem Verfahren gewährleistet ist. Der Rat ersucht den Gerichtshof, zu veranlassen, dass hierfür grundsätzlich Fristen von nicht weniger als 10 Werktagen eingeräumt werden, und das mündliche Verfahren an die Erfordernisse des Eilverfahrens anzupassen. Der Rat erklärt, dass Eilvorlageverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden müssen.

Schließlich nimmt der Rat Kenntnis von der Absicht des Gerichtshofs, wie bei allen Verfahren vor dem Gerichtshof die Transparenz der Anwendung des Eilvorlageverfahrens sicherzustellen, und ersucht den Gerichtshof, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Verfahrens einen jährlich zu aktualisierenden Bericht über dessen Anwendung sowie insbesondere über die Vorgehensweise des Gerichtshofs in Bezug auf Entscheidungen darüber, ob das beschleunigte Verfahren in Gang zu setzen ist, vorzulegen.


Kommission

29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

über von der Republik Österreich notifizierte einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6646)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/80/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT UND VERFAHREN

(1)

Am 29. Juni 2007 setzte die Republik Österreich die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Kenntnis, die im Jahr 2002 erlassen (BGBl. II Nr. 447/2002 — Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-Verordnung), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 10. Dezember 2002) und danach durch die Verordnung (BGBl. II Nr. 139/2007) vom 21. Juni 2007 geändert worden waren.

(2)

In ihrem diesbezüglichen Schreiben teilte die österreichische Regierung mit, dass die Republik Österreich beabsichtigte, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die strenger als die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung bis zum 31. Dezember 2012 beizubehalten.

1.   GEMEINSCHAFTSRECHT

1.1.   ARTIKEL 95 ABSÄTZE 4, 5 UND 6 EG-VERTRAG

(3)

Artikel 95 Absatz 4 EGV lautet: „Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.“

(4)

Artikel 95 Absatz 5 EGV lautet: „Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.“

(5)

Artikel 95 Absatz 6 EGV regelt hierzu verfahrensmäßig weiter, dass die Kommission binnen sechs Monaten nach den genannten Mitteilungen die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen hat, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

1.2.   VERORDNUNG (EG) NR. 842/2006

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase) zielt darauf ab, Emissionen bestimmter unter das Kyoto-Protokoll fallender F-Gase (HFKW, FKW und SF6) zu verhindern oder zu minimieren.

(7)

Sie enthält auch eine begrenzte Anzahl von Verboten der Verwendung und des Inverkehrbringens für den Fall, dass Alternativen auf Gemeinschaftsebene als vorhanden und kosteneffizient und Verbesserungen bei Emissionsminderungen und Rückgewinnung als nicht möglich betrachtet werden.

(8)

Die Verordnung hat zwei Rechtsgrundlagen, und zwar Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag für alle Bestimmungen der Verordnung sowie Artikel 95 EGV für die Artikel 7, 8 und 9, da diese Auswirkungen für den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt haben.

(9)

Artikel 9 der Verordnung regelt das Inverkehrbringen und untersagt insbesondere die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter die Verordnung fallende F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. Gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels können Mitgliedstaaten, die bis zum 31. Dezember 2005 einzelstaatliche Maßnahmen erlassen haben, die strenger als die des vorliegenden Artikels sind und in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 beibehalten. Gemäß Absatz 3 Buchstabe b hat der betreffende Mitgliedstaat die einzelstaatlichen Maßnahmen, die mit einer Begründung versehen und mit dem Vertrag vereinbar sein müssen, der Kommission mitzuteilen.

(10)

Die Verordnung gilt seit dem 4. Juli 2007, mit Ausnahme von Artikel 9 und Anhang II, die bereits seit dem 4. Juli 2006 Anwendung finden.

2.   NOTIFIZIERTE EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN

(11)

Die von der Republik Österreich notifizierten einzelstaatlichen Vorschriften wurden mit der Verordnung (BGBl. II Nr. 447/2002) vom 10. Dezember 2002 erlassen und mit der Verordnung (BGBl. II Nr. 139/2007) vom 21. Juni 2007 geändert.

(12)

Die Verordnung Nr. 447/2002 in der Fassung der Verordnung Nr. 139/2007 (im Folgenden „die Ministerialverordnung“) betrifft unter das Kyoto-Protokoll fallende Treibhausgase mit zumeist hohem Globalem Erwärmungspotenzial, nämlich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6), und wurde zu dem Zweck erlassen, die Emissionsreduktionsziele Österreichs zu erreichen.

(13)

Die Ministerialverordnung beinhaltet ein Verbot für das Inverkehrsetzen und die Verwendung der vorgenannten Treibhausgase sowie deren Einsatz in bestimmten Geräten, Anlagen und Produkten, sofern diese nicht für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke genutzt werden. Die detaillierten Vorschriften über die Verbote und die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den §§ 4 bis 17 der Ministerialverordnung festgelegt.

(14)

Die im Jahr 2007 vorgenommene Änderung der Ministerialverordnung wurde notwendig zur Berücksichtigung von zwei Entscheidungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs, der mit seinen beiden Erkenntnissen vom 9. Juni 2005 und 1. Dezember 2005 (Kundmachungen des Bundesministers im Bundesgesetzblatt vom 9. August 2005 bzw. 24. Februar 2006) bestimmte Detailregelungen der Ministerialverordnung als gesetzwidrig aufgehoben hatte, und zwar den in § 12 Abs. 2 Ziff. 3 festgelegten Grenzwert von 3 000 für das Treibhauspotenzial (GWP-Wert) von HFKW sowie die in § 12 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. a vorgesehene Ausnahmeklausel.

(15)

Die Änderung aus dem Jahr 2007 brachte in der Ministerialverordnung außerdem bestimmte Lockerungen der Beschränkungen im Bereich Kälte- und Klimaanlagen, um sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Einklang zu bringen. Mobile Kälte- und Klimaanlagen fallen nicht mehr unter die geänderte Ministerialverordnung. Was die stationären Anlagen betrifft, so gelten die Verbote nur für kleine Einschubmodule mit einer Kältemittelfüllung von bis zu 150 g und für autonome Anlagen mit einer Kältemittelfüllung ab 20 kg. Für andere Anlagen wurden technische Parameter festgelegt, die gewährleisten, dass keine größere Kältemittelmenge eingesetzt wird als nach dem Stand der Technik erforderlich. Auch bei der Behandlung von HFKW-haltigen Aerosolen und der Verwendung von SF6 sind Änderungen vorgenommen worden, um eine Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften zu erreichen.

(16)

Mit Schreiben vom 1. August 2007 hat die Kommission der österreichischen Regierung den Eingang der Notifikation bestätigt und mitgeteilt, dass die Sechsmonatsfrist für die Prüfung gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag am 30. Juni 2007, also am Tag nach dem Eingang der Notifikation, angelaufen ist.

(17)

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über die Notifikation Österreichs in Kenntnis und räumte ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme ein. Die Kommission veröffentlichte außerdem eine Bekanntmachung der Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2), um betroffene Dritte über die österreichischen Rechtsvorschriften und die Gründe für ihre beabsichtigte Beibehaltung zu informieren.

II.   WÜRDIGUNG

1.   PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT

(18)

Die Notifikation ist nach Maßgabe von Artikel 95 Absätze 4 und 5 EG-Vertrag und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 geprüft worden.

(19)

Artikel 95 Absatz 4 EGV betrifft Fälle, in denen es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme für notwendig hält, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, beizubehalten.

(20)

Da die im Jahr 2002 erlassenen Vorschriften dann jedoch im Jahr 2007 geändert worden sind, ist zu prüfen, ob Artikel 95 Absatz 5 EGV auf diejenigen Bestimmungen der Ministerialverordnung Anwendung findet, die nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 geändert wurden. Für den Fall, dass die Änderungsvorschriften den wesentlichen Gehalt der vor dem Zeitpunkt des Harmonisierungsrechtsaktes bereits erlassenen Vorschriften ändern, hätten die ändernden Bestimmungen vor ihrem Erlass der Kommission notifiziert und mit einem spezifischen Problem für diesen Mitgliedstaat, das sich nach Annahme der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, anhand von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen gerechtfertigt werden müssen.

(21)

Die Prüfung des ändernden Rechtsaktes hat zu dem Schluss geführt, dass die 2007 vorgenommenen Änderungen dazu dienen, entweder Bestimmungen zu streichen (Nrn. 10 und 12 der ändernden Ministerialverordnung), den Anwendungsbereich von Bestimmungen auf speziellere Produkte und Verwendungen ohne neue Zusatzanforderungen einzugrenzen (Nrn. 1, 3 und 10 der ändernden Ministerialverordnung) oder aber zusätzliche Möglichkeiten für eine Ausnahmegenehmigung von den durch die Ministerialverordnung von 2002 auferlegten Beschränkungen zu eröffnen (Nrn. 6 und 7 der ändernden Ministerialverordnung). Darüber hinaus wurden Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sowie Anforderungen aufgenommen, die ausdrücklich den Harmonisierungsmaßnahmen Rechnung tragen (Nrn. 1, 8 und 9 der ändernden Ministerialverordnung).

(22)

Es wurden keine Änderungsvorschriften angetroffen, durch die die vor Annahme des Harmonisierungsrechtsaktes bereits erlassenen Vorschriften ihrem wesentlichen Gehalt nach so geändert werden, dass dies zusätzliche Beschränkungen mit sich bringt. Die vorstehende Änderung umfasste somit keine neuen Maßnahmen, die gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 als strenger zu betrachten sind, sondern es wurden die Auswirkungen der einzelstaatlichen Maßnahmen auf den Binnenmarkt verringert. Folglich ist es angezeigt, für die Beurteilung aller Bestimmungen der Ministerialverordnung, einschließlich der im Jahr 2007 geänderten, Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag zugrunde zu legen.

(23)

Die österreichische Ministerialverordnung enthält allerdings weiterhin strengere Vorschriften als die Verordnung (EG) Nr. 842/2006, denn sie sieht nach dem 1. Januar 2006 ein Einfuhr-, Verkaufs- und Verwendungsverbot für F-Gase enthaltende neue Erzeugnisse sowie ebenfalls nach dem 1. Januar 2006 ein Einfuhr-, Verkaufs- und Verwendungsverbot für neue und rückgewonnene F-Gase vor, während die EG-Verordnung ein weniger restriktives Vermarktungsverbot enthält, insofern als dieses sich nur auf die in ihrem Anhang II genannten Erzeugnisse bezieht. Ferner sieht die EG-Verordnung Verwendungsbeschränkungen nur für SF6 vor, wohingegen die österreichische Maßnahme auch die Verwendung von HFKW und FKW einschränkt. Insofern als die Ministerialverordnung in Bezug auf das Inverkehrsetzen und die Verwendungsbeschränkungen weiter geht, ist sie strenger als die derzeit auf Gemeinschaftsebene bestehenden Rechtsvorschriften.

(24)

Die Republik Österreich argumentiert, dass ihre strengeren Rechtsvorschriften unerlässlich sind, damit das Land seine Verpflichtungen gemäß dem Kyoto-Protokoll erfüllen kann, nämlich die Reduzierung seiner gesamten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2012 um 13 % im Vergleich zum Stand von 1990, was offenkundig konzertierte Bemühungen erfordert, um jede Quelle von Treibhausgasemissionen angehen zu können.

(25)

Für die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag werden dessen Artikel 95 Absätze 4 und 6 zugrunde gelegt und die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 herangezogen. Gemäß Artikel 95 Absatz 4 EGV müssen die notifizierten einzelstaatlichen Vorschriften zusammen mit einer Darlegung der Begründung für ihre Beibehaltung übermittelt werden, die sich auf ein oder mehrere wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz zu stützen hat.

(26)

Angesichts der vorstehenden Anforderungen ist die Kommission der Auffassung, dass der von der Republik Österreich gestellte Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhausgase gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag zulässig ist.

2.   SACHLICHE BEURTEILUNG

(27)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass alle in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Abweichung von einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft beizubehalten. Die einzelstaatlichen Vorschriften müssen insbesondere durch wichtige Erfordernisse im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sein, dürfen nicht ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen oder das Funktionieren des Binnenmarktes auf unangemessene oder unnötige Weise behindern.

2.1.   BEWEISLAST

(28)

Bei der Prüfung, ob die gemäß Artikel 95 Absatz 4 EGV notifizierten einzelstaatlichen Vorschriften gerechtfertigt sind, stützt sich die Kommission auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat zugeleitete Begründung; d. h. der Nachweis für die Rechtfertigung der einzelstaatlichen Vorschriften obliegt nach den Bestimmungen des EG-Vertrags dem Mitgliedstaat, der die Beibehaltung dieser Vorschriften beantragt.

2.2.   RECHTFERTIGUNG DURCH WICHTIGE ERFORDERNISSE GEMÄSS ARTIKEL 30 EG-VERTRAG ODER DURCH GRÜNDE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM SCHUTZ DER UMWELT ODER DER ARBEITSUMWELT

2.2.1.   Standpunkt Österreichs

(29)

Als Begründung für die Beibehaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verweisen die österreichischen Behörden auf die Verpflichtungen der Republik Österreich im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Der Erlass der Verordnung war ein Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtung, bis zum Jahr 2012 die Treibhausgasemissionen Österreichs gegenüber dem Stand von 1990 um 13 % zu senken, was einer Höchstemissionsmenge von 67 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht.

(30)

Österreich hat eine vom Mai 2006 stammende Review-Studie „Überprüfung des Standes der Technik in ausgewählten Anwendungsbereichen fluorierter treibhauswirksamer Gase“ vorgelegt. Aus der Studie geht hervor, dass die unter die Ministerialverordnung fallenden F-Gase im Jahr 2003 mehr als 2 % der Treibhausgasemissionen Österreichs ausmachten und dass bis etwa 2010 eine Verdopplung erwartet wird. Die Ministerialverordnung bildet daher einen integralen Bestandteil der nationalen Klimaschutzstrategie.

(31)

Die österreichische Regierung vertritt die Ansicht, dass der Sinn der Ministerialverordnung darin liegt, die Umwelt zu schützen, und dass sie zur Vermeidung und Reduzierung von Emissionen fluorierter Gase notwendig und angemessen ist. Daher sei sie mit dem Vertrag vereinbar.

2.2.2.   Beurteilung des Standpunkts Österreichs

(32)

Nach Prüfung der von Österreich übermittelten Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag auf Beibehaltung von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die strenger sind als die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, aus den nachstehend dargelegten Gründen — und zwar insbesondere weil die einzelstaatlichen Vorschriften inzwischen stärker an die genannte Verordnung angeglichen worden sind — als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann.

(33)

Gegen die Ministerialverordnung Nr. 447/2002 hatte die Kommission bereits im Jahr 2004, d. h. noch vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. In ihrem Aufforderungsschreiben an Österreich wies die Kommission darauf hin, dass das Verbot der Verwendung von HFKW in Kälte- und Klimaanlagen als unverhältnismäßig angesehen werden könnte, da es sich hierbei um geschlossene Systeme handelt und es daher möglich ist, die Freisetzung von HFKW auf ein Minimum zu beschränken, solange ordnungsgemäßes Funktionieren, Instandhaltung und Recycling sichergestellt sind.

(34)

Das Vertragsverletzungsverfahren stützte sich auf die Artikel 28 bis 30 des EG-Vertrags. Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und nachdem Österreich gemäß deren Artikel 9 Absatz 3 strengere einzelstaatliche Vorschriften notifiziert hatte, wurde das genannte Verfahren eingestellt.

(35)

Im Aufforderungsschreiben hatte die Kommission die Einschätzung geäußert, dass die österreichischen Vorschriften einen Verstoß gegen Artikel 28 EGV aus folgenden Gründen darstellen könnten: Erstens erschien das Verwendungsverbot für HFKW als Kälte- und Kühlmittel weder notwendig noch verhältnismäßig, um im Interesse des Umweltschutzes eine angemessene Reduzierung der Freisetzung von Treibhausgasen durch wirksame und vertretbare Mittel zu erreichen. Zweitens war die Kommission hinsichtlich der Verwendung von HFKW als Löschmittel der Ansicht, dass der in der Ministerialverordnung ursprünglich festgelegte GWP-Grenzwert eine willkürliche Diskriminierung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten bilden könnte.

(36)

Diese Bedenken sind mit der Änderungsverordnung Nr. 139/2007 ausgeräumt worden. Dabei hat die im Jahr 2007 vorgenommene Änderung der ursprünglichen Ministerialverordnung zur Aufhebung oder Lockerung einiger Verbote geführt, so dass die notifizierten Vorschriften das Funktionieren des Binnenmarktes im Sinne der Anforderungen von Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag nicht behindern.

(37)

Bezüglich der Verwendung von HFKW in Kälte- und Klimaanlagen gilt das überarbeitete Verbot nicht mehr für folgende Zwecke: Kühleinrichtungen für Hochleistungs-Computer, unabhängig von der Kältemittel-Füllmenge; Geräte mit einer Kältemittelfüllung zwischen 150 g und höchstens 20 kg; Einzelanlagen mit einer Kältemittelfüllung bis zu 20 kg; Kompakt-Anlagen, bei denen die Kältemittel-Füllmenge einen Wert von 0,5 kg je kW Kälteleistung nicht überschreitet; sowie ortsfeste Anlagen mit verzweigtem Rohrleitungssystem und einer Kältemittel-Füllmenge bis zu 100 kg. Von dem Verbot sind die meisten Kälte- und Klimaanlagen somit ausgenommen. Diese Änderungen berücksichtigen die Ergebnisse der bei der Kommission vorgelegten Review-Studie vom Mai 2006. Im Zuge der Überarbeitung wurde auch das Verwendungsverbot für HFKW als Löschmittel aufgehoben.

2.2.2.1.   Umweltaspekt

(38)

Im Rahmen des Kyoto-Protokolls hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die kumulierten Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2008—2012 um mindestens 8 % unter den Stand von 1990 zu senken. Bei den anschließenden Diskussionen innerhalb der Gemeinschaft hat die Republik Österreich die Verpflichtung übernommen, ihre Treibhausgasemissionen in diesem Zeitraum um insgesamt 13 % zu verringern (3).

(39)

Die Ministerialverordnung ist Teil einer breiter angelegten Strategie Österreichs, mit der das im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der anschließend auf Gemeinschaftsebene getroffenen Lastenteilungsvereinbarung gesteckte Emissionsreduktionsziel erreicht werden soll.

(40)

Diese Klimaschutzstrategie erstreckt sich auf sämtliche Quellen der unter das Kyoto-Protokoll fallenden Treibhausgasemissionen. Maßnahmen für F-Gase sind daher Bestandteil der Gesamtanstrengung zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen. Falls keine weitere Regulierung stattfindet, werden sich die F-Gasemissionen angesichts der zunehmenden Verwendung von Kühlsystemen bis 2010 schätzungsweise verdoppeln, u. a. auch infolge des derzeitigen Auslaufens von HFCKW zu Kühlungszwecken im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (4).

(41)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von der Republik Österreich angeführten Umweltargumente, die namentlich auf die Reduzierung und Vermeidung von Emissionen fluorierter Gase abheben, stichhaltig sind.

2.2.2.2.   Zweckdienlichkeit und Verhältnismäßigkeit der österreichischen Ministerialverordnung, gemessen am Ziel der weiteren Reduzierung fluorierter Treibhausgase

(42)

Zur weiteren Reduzierung und Vermeidung von Emissionen fluorierter Gase hatte Österreich bereits 2002 beschlossen, das Inverkehrbringen neuer Geräte und Anlagen auf der Grundlage von Untersuchungen hinsichtlich der Existenz und Verfügbarkeit F-gasfreier Alternativen selektiv zu verbieten. Die einzelstaatlichen Vorschriften sind sodann im Jahr 2006 überarbeitet worden, um neuen wissenschaftlich-technologischen Erkenntnissen und Entwicklungen ebenso wie den von der Kommission geäußerten Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung zu tragen.

(43)

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 die Beibehaltung strengerer einzelstaatlicher Vorschriften nur bis zum 31. Dezember 2012 gestattet. Daraus folgt, dass die Ministerialverordnung, nicht zuletzt weil die Republik Österreich in ihrer Notifikation auf diesen Artikel der EG-Verordnung Bezug genommen hat, von begrenzter Geltungsdauer ist.

(44)

Die Ministerialverordnung ermöglicht, dass ggf. Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, sofern sich erweist, dass für den Einsatz von HFKW in Schaumstoffen und schaumstoffhaltigen Produkten keine Alternativen verfügbar sind. Darüber hinaus sind die möglichen Ausnahmegenehmigungen um die HFKW-Verwendung bei neuartigen Aerosolen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, erweitert worden.

(45)

Obgleich sich die Ministerialverordnung auf den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft auswirkt, gelangt die Kommission nach der vorstehenden Analyse zu dem Schluss, dass die Ministerialverordnung aus umweltpolitischer Sicht gerechtfertigt ist und zugleich den Auswirkungen der vorgesehenen Verbote auf das Funktionieren des Binnenmarktes Rechnung trägt, insbesondere da sie sich auf eine Untersuchung der Existenz und Verfügbarkeit von Alternativen unter den spezifischen Gegebenheiten in Österreich stützt und zudem die Möglichkeit bietet, in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen zu gewähren.

2.3.   KEINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG BZW. VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

(46)

Gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag billigt die Kommission die einzelstaatlichen Vorschriften oder lehnt sie ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

(47)

Es sei daran erinnert, dass Anträge gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag unter den Bedingungen sowohl von Absatz 4 als auch von Absatz 6 dieses Artikels geprüft werden müssen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so ist der Antrag abzulehnen, ohne dass die Erfüllung der anderen Bedingungen überprüft werden muss.

(48)

Die notifizierten einzelstaatlichen Vorschriften sind allgemeiner Art und betreffen sowohl einheimische als auch eingeführte Erzeugnisse. Nachdem die einzelstaatlichen Bestimmungen über die HFKW-Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Einklang gebracht worden sind, gibt es kein Anzeichen dafür, dass die notifizierten Vorschriften als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft missbraucht werden könnten.

(49)

Hinsichtlich der Beschränkungen für den Bezug aus anderen EWR-Staaten, einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gilt es als klargestellt, dass diese Vorschriften innerhalb des Anwendungsbereichs der Maßnahmen die Gleichbehandlung aller Stoffe oder Produkte unabhängig von ihrem Ursprung gewährleisten sollen, ob sie nun aus einheimischer Herstellung stammen, eingeführt oder auf dem Binnenmarkt erworben wurden. Waren, die von außerhalb des EWR eingeführt werden, unterliegen den Vorschriften über das Inverkehrbringen. Dasselbe gilt auch für Waren, die aus einem EWR-Staat bezogen werden, der kein EU-Mitgliedstaat ist, wobei für diese Waren in den Vorschriften zwei unterschiedliche Regelungselemente zum Tragen kommen, da es sich bei dem Rechtsgeschäft gleichzeitig sowohl um das Inverkehrbringen als auch um den Bezug aus einem EWR-Staat handelt. Dies dürfte jedoch nicht zu einer diskriminierenden Behandlung der betreffenden Waren führen.

(50)

Ziel der Ministerialverordnung ist der Umweltschutz, und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie von ihrer Zielsetzung her oder im Zuge ihrer Umsetzung einer willkürlichen Diskriminierung und verschleierten Beschränkung des Handels Vorschub leistet.

(51)

Nach Ansicht der Kommission deutet nichts darauf hin, dass die von den österreichischen Behörden notifizierten einzelstaatlichen Vorschriften das Funktionieren des Binnenmarkts in unverhältnismäßiger Weise behindern.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(52)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag der Republik Österreich vom 29. Juni 2007, in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die strenger sind als die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, bis zum 31. Dezember 2012 beizubehalten, zulässig ist.

(53)

Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass die im Jahr 2002 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrer 2007 geänderten Fassung

Umweltschutzerfordernissen gerecht werden,

der Existenz sowie der technischen und wirtschaftlichen Verfügbarkeit von Alternativen zu in Österreich verbotenen Anwendungen Rechnung tragen und wahrscheinlich nur unerhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben,

kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen,

keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und

folglich mit dem Vertrag vereinbar sind.

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Vorschriften beibehalten werden können.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die in § 8 Abs. 2 der Ministerialverordnung vorgesehenen Ausnahmegenehmigungen nach dem 4. Juli 2008 nicht mehr für Einkomponentenschäume gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gewährt werden dürfen, außer wenn dies zur Einhaltung einzelstaatlicher Sicherheitsnormen erforderlich ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Kommission von der Republik Österreich mit Schreiben vom 29. Juni 2007 notifizierten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase, die in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, strenger sind als die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, werden hiermit genehmigt. Die Republik Österreich wird ermächtigt, die genannten Vorschriften bis 31. Dezember 2012 beizubehalten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 245 vom 19.10.2007, S. 4.

(3)  Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(4)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 899/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 24).


ÜBEREINKÜNFTE

Rat

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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 22 des Abkommens am 20. November 2007 abgeschlossen worden ist.


29.1.2008   

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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 22 des Abkommens am 14. November 2007 abgeschlossen worden ist.


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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 22 des Abkommens am 12. November 2007 abgeschlossen worden ist.


29.1.2008   

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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 22 des Abkommens am 29. November 2007 abgeschlossen worden ist.


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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 22 des Abkommens am 30. November 2007 abgeschlossen worden ist.


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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 22 des Abkommens am 30. November 2007 abgeschlossen worden ist.


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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien zur Erleichterung der Visaerteilung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 14 des Abkommens am 13. November 2007 abgeschlossen worden ist.


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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zur Erleichterung der Visaerteilung

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zur Erleichterung der Visaerteilung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 14 des Abkommens am 30. November 2007 abgeschlossen worden ist.


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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 14 des Abkommens am 14. November 2007 abgeschlossen worden ist.


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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 14 des Abkommens am 30. November 2007 abgeschlossen worden ist.


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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zur Erleichterung der Visaerteilung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 14 des Abkommens am 12. November 2007 abgeschlossen worden ist.


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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 15 des Abkommens am 20. November 2007 abgeschlossen worden ist.


29.1.2008   

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Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 14 des Abkommens am 30. November 2007 abgeschlossen worden ist.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

29.1.2008   

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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/81/GASP DES RATES

vom 28. Januar 2008

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP betreffend Sierra Leone

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Juni 1998 den Gemeinsamen Standpunkt 98/409/GASP betreffend Sierra Leone (1) angenommen, um die mit der Resolution 1171(1998) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen durchzuführen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 21. Dezember 2007 die Resolution 1793(2007) verabschiedet, die eine Ausnahme von den Maßnahmen nach Absatz 5 der Resolution 1171(1998) des UN-Sicherheitsrats zulässt. Der Gemeinsame Standpunkt 98/409/GASP sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

In Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„Die Maßnahme nach Absatz 1 gilt nicht für die Ein- bzw. Durchreise von Personen, die in Verhandlungen vor dem Sondergerichtshof für Sierra Leone als Zeugen erscheinen müssen.“

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 187 vom 1.7.1998, S. 1.