ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 23

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
26. Januar 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 63/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 64/2008 der Kommission vom 25. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 65/2008 der Kommission vom 25. Januar 2008 über die Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 66/2008 der Kommission vom 25. Januar 2008 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 67/2008 der Kommission vom 25. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 68/2008 der Kommission vom 25. Januar 2008 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 69/2008 der Kommission vom 25. Januar 2008 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 für den Teilzeitraum vom Januar 2008 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

17

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel

21

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2008/76/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Januar 2008 über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kakaorat zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001

27

 

 

Kommission

 

 

2008/77/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2008 zur Genehmigung der Pläne für 2008 zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zur Notimpfung dieser Schweine gegen diese Seuche in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 270)

28

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2008/78/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 10. Januar 2008 für Maßnahmen zur Erleichterung künftiger Umstellungen auf den Euro (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6912)

30

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 63/2008 DES RATES

vom 21. Januar 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 27. Juli 2007 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2007 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“) ein.

(2)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

(3)

Die Anschriften der in Randnummer 7 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Gemeinschaftshersteller werden wie folgt berichtigt:

Destilaciones Bordas Chinchurreta S.A., Dos Hermanas (Sevilla), Spanien;

Sensient Fragrances S.A., Granada, Spanien;

Takasago International Chemicals (Europe) S.A., Murcia, Spanien.

2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen worden war, unterrichtet („Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen“). Allen Parteien wurde eine Frist zur schriftlichen bzw. mündlichen Stellungnahme eingeräumt.

(5)

Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

(6)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“). Auch nach dieser Unterrichtung wurde allen interessierten Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen, wenn dies angezeigt erschien, entsprechend geändert.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7)

Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 9 bis 12 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Normalwert

(8)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen machte der in Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung genannte ausführende Hersteller geltend, dass die Kommission bei ihrer Untersuchung einige wichtige Elemente außer Acht gelassen habe, die sich auf die Produktionskosten und damit auf die Ermittlung des Normalwerts auswirkten. Er brachte vor, dass sein Normalwert anhand seiner eigenen Produktionskosten und nicht auf der Grundlage der Inlandspreise im normalen Handelsverkehr des anderen kooperierenden ausführenden Herstellers ermittelt werden sollte.

(9)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich die Behauptungen zu den Produktionskosten als ungerechtfertigt herausstellten. Ferner wird die von der Kommission bei der Ermittlung des Normalwertes für den betreffenden ausführenden Hersteller angewandte Methode (siehe Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung) nach Artikel 2 der Grundverordnung aus folgenden Gründen als die geeignetste angesehen: i) Der betreffende ausführende Hersteller verzeichnete im UZ keine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware und von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe, ii) die Waren sind voll und ganz austauschbar, und iii) es arbeitete nur ein einziger anderer ausführender Hersteller an der Untersuchung mit. Wenn der Normalwert nicht auf der Grundlage der Preise des anderen indischen Herstellers ermittelt worden wäre, wäre es darüber hinaus erforderlich gewesen, nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und eine Gewinnspanne zu ermitteln. Insgesamt erscheint die Verwendung der Inlandsverkaufspreise des anderen indischen Herstellers als repräsentativste Grundlage für die Widerspiegelung der auf dem indischen Inlandsmarkt herrschenden Verkaufsbedingungen und damit die Ermittlung des Normalwerts. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(10)

Aus diesen Gründen und da hinsichtlich des Normalwerts keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 13 bis 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Ausfuhrpreis

(11)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Vergleich

(12)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass die Kommission bei den zu Vergleichszwecken durchgeführten Berichtigungen des Ausfuhrpreises bei bestimmten Elementen der Transport-, Bereitstellungs- und Kreditkosten einige ungerechtfertigte Abzüge vorgenommen hatte. Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und korrigierte die betreffenden Berichtigungen entsprechend.

(13)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Dumpingspannen

(14)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte eine Partei vor, dass für diejenigen ausführenden Hersteller, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, eine höhere Dumpingspanne auf der Grundlage der niedrigsten cif-Preise der kooperierenden ausführenden Hersteller berechnet werden sollte. Dazu ist anzumerken, dass keine Hinweise dafür vorlagen, dass die nicht kooperierenden Unternehmen im UZ in stärkerem Maße gedumpt hatten als die kooperierenden Unternehmen. Im Gegenteil, ein Vergleich zwischen den Eurostat-Daten über die Einfuhren mit Ursprung in Indien und den Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zu Volumen und Wert der Ausfuhren in die Gemeinschaft zeigt, dass i) das Einfuhrvolumen der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller im UZ weniger als 20 % der Gesamteinfuhren aus Indien ausmachte (der genaue Prozentsatz kann aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden) und dass ii) die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt offensichtlich höhere Preise in Rechnung stellten als die kooperierenden Unternehmen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(15)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte dieselbe Partei erneut den oben genannten Einwand bezüglich der Dumpingspanne der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller vor. Es wurden jedoch keine neuen Argumente vorgetragen, die die in Randnummer 14 gezogenen Schlussfolgerungen geändert hätten. Die betroffene Partei fügte lediglich hinzu, dass sie die Einfuhrdaten, die von der Kommission in ihrer Analyse verwendet worden waren, nicht überprüfen könne, da sie angeblich vertraulich behandelt würden. Dem Unternehmen wurde mitgeteilt, dass die Randnummern 38 und 39 der vorläufigen Verordnung ausführliche Angaben zu Einfuhrvolumen und durchschnittlichem Einfuhrpreis enthalten und dass die diesen Angaben zugrunde liegenden Daten, d. h. die entsprechenden Eurostat-Statistiken, öffentlich zugänglich sind. Das Unternehmen wurde somit keinesfalls an der Überprüfung der Schlussfolgerungen der Kommission und der Geltendmachung seiner Rechte gehindert. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(16)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Neeru Enterprises, Rampur

3,1 %

Privi Organics Limited, Mumbai

7,5 %

Alle übrigen Unternehmen

7,5 %

D.   SCHÄDIGUNG

(17)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wandte ein ausführender Hersteller ein, dass der Gemeinschaftshersteller, der im UZ erhebliche Mengen Dihydromyrcenol aus Indien eingeführt hatte (siehe Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung), vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgenommen und daher auch bei der Schadensanalyse einschließlich der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle nicht berücksichtigt werden sollte. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass der fragliche Gemeinschaftshersteller sein Kerngeschäft keineswegs von der Produktion auf die Einfuhr verlagerte. Er hatte die besagten Einfuhren aus Indien nämlich insbesondere deshalb getätigt, weil er seine eigene Produktion der gleichartigen Ware lebensfähig erhalten wollte. Daher besteht kein Grund, dieses Unternehmen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszunehmen. Im Übrigen wäre die Feststellung bezüglich der Schädigung selbst bei Ausschluss des fraglichen Herstellers aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht anders ausgefallen. Der Einwand wurde deshalb zurückgewiesen.

(18)

Derselbe ausführende Hersteller führte außerdem an, die allgemeine wirtschaftliche Lage des Gemeinschaftsherstellers sei sehr gut; insbesondere habe sie sich im Jahr 2005 und im UZ erheblich verbessert, wobei sich dieser positive Trend in nächster Zeit höchstwahrscheinlich fortsetzen werde. Diese Schlussfolgerungen stützten sich auf die in den Randnummern 45 bis 47 der vorläufigen Verordnung dargelegte Entwicklung von Produktion, Verkaufsvolumen, Lagerbeständen und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dieses Argument kann nicht akzeptiert werden, weil es der Tatsache nicht richtig Rechnung trägt, dass die Verkaufspreise von Dihydromyrcenol in der Gemeinschaft einen starken Einbruch verzeichnet hatten (siehe Randnummern 47 bis 49 der vorläufigen Verordnung) und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion und sein Verkaufsvolumen nur dadurch steigern und somit seinen Marktanteil halten konnte, dass er erhebliche Verluste sowie einen Rückgang der Kapitalrendite und einen negativen Cashflow in Kauf nahm. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(19)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte der in Randnummer 17 genannte ausführende Hersteller seinen bereits dargelegten Einwand erneut vor und fügte hinzu, die Kommission habe die Situation des fraglichen Gemeinschaftsherstellers — d. h. des Herstellers, der erhebliche Mengen der betroffenen Ware eingeführt hat — nicht richtig analysiert. Angeblich wurden insbesondere die folgenden Aspekte nicht untersucht: i) der Prozentsatz der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware, der auf diesen einführenden Hersteller entfällt, ii) die Art des Interesses dieses einführenden Herstellers an der Einfuhr, iii) die Frage, in welchem Maße der betreffende einführende Hersteller langfristig der heimischen Produktion den Vorzug gegenüber der weiteren Einfuhr gibt, und iv) das Verhältnis zwischen Einfuhren und heimischer Produktion dieses einführenden Herstellers.

(20)

Hierzu ist anzumerken, dass alle angesprochenen Punkte bezüglich der Situation des fraglichen Gemeinschaftsherstellers sehr wohl richtig analysiert wurden; bestimmte Details konnten jedoch angesichts ihres Vertraulichkeitscharakters nicht offengelegt werden. Wie aus Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung und Randnummer 17 dieser Verordnung ersichtlich ist, waren die wichtigsten Gründe dafür, dass der fragliche Hersteller nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und von der Gemeinschaftsproduktion ausgenommen wurde, i) die Art seines Interesses an der Einfuhr (er führte die betroffene Ware ja ein, um seine eigene in der Gemeinschaft angesiedelte Produktion der gleichartigen Ware lebensfähig zu erhalten) und ii) die Tatsache, dass sich seine Situation nur geringfügig auf die allgemeine Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkt (sein Ausschluss hätte nicht zu einer anderen Feststellung bezüglich der Schädigung geführt). Außerdem liegt es auf der Hand, dass der Beweggrund dieses Herstellers für die Unterstützung des Antrags und seine uneingeschränkte Mitarbeit an der Untersuchung die Verringerung des Zustroms gedumpter Einfuhren aus Indien war. Damit hat er eindeutig bewiesen, dass er der heimischen Produktion gegenüber der weiteren Einfuhr den Vorzug gibt. Die in Randnummer 19 dargelegten Einwände werden daher zurückgewiesen.

(21)

Ein ausführender Hersteller machte unter Bezugnahme auf Randnummer 41 der vorläufigen Verordnung geltend, dass als Grundlage für die Ermittlung der Preisunterbietung statt der von den kooperierenden ausführenden Herstellern in Rechnung gestellten Einfuhrpreise der Durchschnittspreis für Einfuhren aus Indien hätte herangezogen werden sollen. Angesichts des Umfangs der Mitarbeit in diesem Fall (über 80 %) und der Tatsache, dass sich die Gesamteinfuhrdaten auf einen ex-KN-Code und damit möglicherweise auch auf eine gewisse Menge anderer Waren als Dihydromyrcenol beziehen (siehe Randnummer 36 der vorläufigen Verordnung), wäre ein Preisvergleich auf der Basis des durchschnittlichen Einfuhrpreises wesentlich ungenauer als die festgestellten unternehmensspezifischen Preisunterbietungsspannen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(22)

Aus diesen Gründen und da hinsichtlich der Schädigung keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 23 bis 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

(23)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen machte ein ausführender Hersteller geltend, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Einfuhren aus Indien nicht geschädigt worden sei, da ihr Preis im UZ gestiegen und ihr Marktanteil um 2,4 Prozentpunkte zurückgegangen sei. Bei dieser Argumentation werden einige wichtige Aspekte der Entwicklung der gedumpten Einfuhren aus Indien und der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt außer Acht gelassen. Wie in den Randnummern 38 bis 42 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stieg das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft von etwa 25 000 kg im Jahr 2003 auf ca. 760 000 kg im UZ. Der Marktanteil dieser Einfuhren erhöhte sich von 0,7 % im Jahr 2003 auf 17,3 % im UZ. Der leichte Rückgang ihres Marktanteils im UZ war auf eine plötzlich einsetzende Expansion des Gemeinschaftsmarkts in diesem Zeitraum zurückzuführen und nicht etwa auf einen Rückgang ihres Volumens; das Volumen der gedumpten Einfuhren aus Indien stieg nämlich im UZ sogar noch weiter an, wenn auch nicht in gleichem Maße wie im vorangegangenen Zeitraum. Insgesamt nahm die Menge der gedumpten Einfuhren aus Indien auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum deutlich stärker zu als der Gemeinschaftsverbrauch. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die Preise für die gedumpten Einfuhren aus Indien ganz erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Der drastische Anstieg der deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angebotenen gedumpten Einfuhren fiel zeitlich eindeutig mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(24)

Derselbe ausführende Hersteller führte des Weiteren an, dass jedwede Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft selbst verschuldet sei. Anders ließen sich in einem Umfeld steigender Nachfrage, höherer Preise (und damit sowohl höherer Verkaufsmengen als auch höherer Umsätze) und steigender Produktivität Verluste nicht erklären. Ein möglicher Grund sei der von 2003 bis zum UZ um 24 % gestiegene Durchschnittslohn.

(25)

Zunächst einmal stieg der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zwischen 2005 und dem UZ zwar um 2 % an, war aber über 30 % niedriger als im Jahr 2003, während das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2003 und dem UZ um lediglich 22 % zunahm (siehe Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung). Infolgedessen brachen die Verkaufserlöse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum um etwa 15 % ein. Darüber hinaus ist die Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitskosten im Zusammenhang mit den Trends bei Beschäftigung und Produktivität zu sehen. Wie in Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung erläutert, war der im Bezugszeitraum erfolgte Anstieg der Arbeitskosten je Beschäftigen um 24 % unter anderem auf Veränderungen in der Beschäftigungsstruktur (höherer Anteil qualifizierter Arbeitskräfte) zurückzuführen. Die Zahlen belegen, dass diese Veränderungen zu einer höheren Produktivität führten, die ihrerseits den Anstieg der durchschnittlichen Arbeitskosten wieder kompensierte. Insgesamt gesehen blieben die Lohnstückkosten damit gleich. Die Produktion von Dihydromyrcenol ist außerdem nicht arbeitsintensiv. Es wird daher davon ausgegangen, dass die gestiegenen Löhne nicht zu den Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

(26)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen führte derselbe ausführende Hersteller mehrere neue Argumente bezüglich der Schadensursache an. Sie lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: i) Die Schädigung sei von dem in Randnummer 17 genannten Gemeinschaftshersteller durch seine Einfuhren der betroffenen Ware selbst verursacht worden; ii) die Schädigung sei selbst verursacht, und zwar durch die umfangreichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in seine Produktionskapazitäten und durch die zu diesem Zweck bei Finanzinstituten aufgenommenen Darlehen; iii) die Entwicklung der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei nicht analysiert worden; iv) die Schädigung sei selbst verschuldet, und zwar durch die Erhöhung der Produktionskapazität und die Einstellung zusätzlicher qualifizierter Arbeitskräfte und den damit einhergehenden Anstieg der Produktionskosten.

(27)

In Bezug auf diese neuen Argumente ist Folgendes anzumerken: i) Die von einem der Gemeinschaftshersteller getätigten Einfuhren der betroffenen Ware können die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht beeinträchtigt haben (siehe Randnummern 17 und 20). Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass diese Einfuhren als Reaktion auf die massiven Zuströme gedumpter Einfuhren aus Indien und die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch entstandenen Verluste erfolgten, d. h., nachdem die bedeutende Schädigung bereits stattgefunden hatte; ii) ferner wurden im Bezugszeitraum keinerlei neue Investitionen, welcher Art auch immer, zur Erhöhung der Produktionskapazität getätigt; im Gegenteil, die Kapazität blieb gleich und die Investitionen waren stark rückläufig (siehe Randnummern 45 und 49 der vorläufigen Verordnung); iii) die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde in Randnummer 68 der vorläufigen Verordnung analysiert und widerlegt den Ergebnissen zufolge den ursächlichen Zusammenhang nicht; iv) es wurden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine zusätzlichen Arbeitskräfte eingestellt. Wie aus Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung ersichtlich ist, ging die Beschäftigung zwischen 2003 und dem UZ um 15 % zurück. Die Veränderungen in der Beschäftigungsstruktur waren durch die Entlassung unqualifizierter Arbeitskräfte bedingt. Was die Produktionskapazität angeht, so wurde, wie bereits erwähnt, keinerlei Ausweitung vorgenommen. Die in Randnummer 26 dargelegten Argumente werden daher zurückgewiesen.

(28)

Aus diesen Gründen und da hinsichtlich der Schadensursache keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 57 bis 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(29)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Einführung von Maßnahmen beeinträchtige Einführer und Verwender in der Gemeinschaft erheblich und gefährde dadurch Tausende von Arbeitsplätzen und auch die Steuereinnahmen; er legte jedoch keine diesbezüglichen Beweise vor. Diese Behauptungen wurden als nicht relevant angesehen. Im Übrigen wandte sich keiner der Einführer und Verwender gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen hinsichtlich ihrer Interessen (siehe Randnummern 87 und 88 der vorläufigen Verordnung), was zeigt, dass Antidumpingmaßnahmen für diese Parteien keine nennenswerten Auswirkungen haben dürften. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen. Der ausführende Hersteller wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ausführende Hersteller normalerweise nicht als Parteien gelten, die von der Untersuchung des Interesses der Gemeinschaft betroffen sind.

(30)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte dieser ausführende Hersteller seine Behauptung und führte an, er habe das Recht, zu allen Aspekten des Antidumpingverfahrens Stellung zu nehmen, auch zu Fragen des Gemeinschaftsinteresses. Es wurden jedoch keine fundierten Argumente vorgebracht, die die in Randnummer 29 gezogenen Schlussfolgerungen geändert hätten. Was die Rechte der ausführenden Hersteller auf Stellungnahme zu allen Aspekten des Verfahrens angeht, so ist ihnen eine solche Stellungnahme natürlich nicht untersagt. Allerdings sind diese Parteien gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung normalerweise nicht von der Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses betroffen, und ihre Stellungnahmen können außer Acht gelassen werden, insbesondere, wenn sie nicht durch Beweise belegt sind.

(31)

Da keine anderen Sachäußerungen zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft vorgebracht wurden, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 77 bis 90 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(32)

Es sei daran erinnert, dass ein ausführender Hersteller eingewandt hatte, der Gemeinschaftshersteller, der im UZ erhebliche Mengen Dihydromyrcenol aus Indien eingeführt hatte, sollte vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgenommen und die Schadensbeseitigungsschwelle daher nur auf der Grundlage der beiden übrigen Gemeinschaftshersteller ermittelt werden. Wie in den Randnummern 14 und 15 dargelegt, wurde dieses Vorbringen als nicht gerechtfertigt befunden. Aus diesem Grund und da bezüglich der Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 92 bis 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Art und Höhe der Maßnahmen

(33)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspannen eingeführt werden, da diese bei beiden kooperierenden ausführenden Herstellern niedriger waren als die Schadensbeseitigungsschwelle.

(34)

Mit Bezug auf die Randnummern 14 und 15 erscheint es angemessen, den Zoll für alle übrigen Unternehmen, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, in Höhe des höheren der für die mitarbeitenden Unternehmen eingeführten Zölle festzusetzen.

(35)

Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Hersteller

Antidumpingzoll

Neeru Enterprises, Rampur

3,1 %

Alle übrigen Unternehmen (einschließlich Privi Organics Limited, Mumbai)

7,5 %

(36)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen empfohlen werden sollte, bot Neeru Enterprises eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Preise der betroffenen Ware in den letzten Jahren erheblichen Schwankungen unterworfen waren, weshalb die Ware sich nicht für eine Preisverpflichtung eignet. Als Alternative wurde die Möglichkeit einer an den Preis des wichtigsten Rohstoffs, nämlich alpha-Pinen, gekoppelten Indexierung des Mindesteinfuhrpreises untersucht. Diese Alternative stellte sich aus den folgenden Gründen jedoch ebenfalls als nicht praxistauglich heraus: i) Die Schwankungen des Preises der betroffenen Ware lassen sich nicht in hinreichendem Maße durch die Preisschwankungen bei alpha-Pinen erklären, und ii) alpha-Pinen ist kein Grunderzeugnis, für das es allgemein zugängliche Statistiken gibt, die seine Marktpreise ausweisen. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass Preisverpflichtungen in diesem Fall nicht umgesetzt und daher nicht angenommen werden können. Der betroffene Ausführer wurde entsprechend benachrichtigt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Seine Stellungnahme änderte jedoch nichts an der oben dargelegten Schlussfolgerung.

(37)

Der in dieser Verordnung angegebene unternehmensspezifische Antidumpingzoll wurde anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Er spiegelt demnach die in dieser Untersuchung für das Unternehmen festgestellte Situation wider. Im Gegensatz zu dem landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gilt dieser Zoll daher nur für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen, einschließlich der mit dem ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt werden, unterliegen nicht diesem unternehmensspezifischen Zollsatz, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(38)

Anträge auf Anwendung dieses unternehmensspezifischen Zollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

3.   Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(39)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des mit dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. In den Fällen, in denen der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll, wird der Zoll neu berechnet, und die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, sollten freigegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr, das unter den KN-Code ex 2905 22 90 (TARIC-Code 2905229010) eingereiht wird.

(2)   Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Hersteller

Antidumpingzoll

(in %)

TARIC-Zusatzcode

Neeru Enterprises, Rampur, Indien

3,1

A827

Alle übrigen Unternehmen

7,5

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2007 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr, das unter den KN-Code ex 2905 22 90 (TARIC-Code 2905229010) eingereiht wird, werden nach den vorstehenden Regeln endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 3.


26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 64/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 25. Januar 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

154,9

MA

48,2

TN

132,6

TR

89,0

ZZ

106,2

0707 00 05

JO

178,8

TR

125,6

ZZ

152,2

0709 90 70

MA

90,6

TR

146,7

ZZ

118,7

0709 90 80

EG

82,9

ZZ

82,9

0805 10 20

EG

45,4

IL

50,4

MA

64,8

TN

55,4

TR

82,3

ZZ

59,7

0805 20 10

MA

104,5

TR

93,6

ZZ

99,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

84,0

IL

70,0

MA

152,6

PK

48,1

TR

81,8

ZZ

87,3

0805 50 10

BR

72,8

EG

74,2

IL

120,2

TR

123,9

ZZ

97,8

0808 10 80

CA

87,8

CL

60,8

CN

83,6

MK

35,5

US

107,2

ZA

60,7

ZZ

72,6

0808 20 50

CL

59,3

CN

99,5

TR

116,7

US

112,4

ZA

85,9

ZZ

94,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 65/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2008

über die Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) hergestellte Waren, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sieht in Punkt III jährliche Zollkontingente für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen vor. Diese Kontingente sind für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre zu eröffnen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die im Anhang aufgeführt sind, werden vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 und für die folgenden Jahre eröffnet.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


ANHANG

Jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft

Laufende Nummer

KN-Code

Beschreibung

Jährliches Kontingentvolumen ab 1.1.2008

Im Rahmen des Kontingents anwendbarer Zollsatz

09.0765

ex 1517 10 90

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 10 % GHT

2 470 t

Frei

09.0771

ex 2207 10 00

(TARIC-Code 90)

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

164 000 hl

Frei

09.0772

ex 2207 20 00

(TARIC Code-90)

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

14 340 hl

Frei

09.0774

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

370 t

Frei


26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 66/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2008

über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 96/753/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das durch den Beschluss 96/753/EG genehmigt wurde, sieht ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen mit Ursprung in Norwegen vor. Dieses Kontingent ist für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre zu eröffnen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 und in den folgenden Jahren werden auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen im Rahmen des dort festgelegten jährlichen Kontingents bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 78.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Jahreskontingent

Anwendbarer Zollsatz

09.0764

ex 1806

1806 20

1806 31

1806 32

1806 90

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, mit Ausnahme von Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder sonstigen Süßstoffen, die unter den KN-Code 1806 10 fallen

5 500 Tonnen

35,15 EUR/100 kg


26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 67/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission (2) sieht vor, dass die im jeweiligen Mitgliedstaat zur vollständigen Denaturierung von Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG eingesetzten Denaturierungsmittel im Anhang der genannten Verordnung zu beschreiben sind.

(2)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol von der Verbrauchsteuer, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt wurden.

(3)

Bulgarien und Rumänien haben mitgeteilt, welche Denaturierungsmittel sie verwenden wollen.

(4)

Die Kommission hat die Mitteilung Bulgariens am 1. Januar 2007 und die Mitteilung Rumäniens am 9. Januar 2007 an die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

(5)

Es sind Einwände gegen die gemeldeten Vorschriften eingegangen. Deshalb ist das Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG angewendet worden und sind die von Bulgarien und Rumänien mitgeteilten Vorschriften in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 wird gemäß den Angaben im Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

(2)  ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2023/2005 (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 8).


ANHANG

Folgende Absätze werden dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 angefügt:

„Bulgarien

Zur vollständigen Denaturierung von Ethylalkohol werden folgende Substanzen in den angegebenen Mengen zu je 100 Liter Ethylalkohol mit einem Mindestalkoholgehalt von 90 % zugefügt:

5 Liter Methylethylketon;

2 Liter Isopropylalkohol;

0,2 Gramm Methylenblau.

Rumänien

Je Hektoliter reinen Alkohols:

1 Gramm Denatoniumbenzoat,

2 Liter Methylethylketon (Butanon) und

0,2 Gramm Methylenblau.“.


26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 68/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2008

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2008 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 62).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 16 vom 19.1.2008, S. 9.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95 ab dem 26. Januar 2008 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,89

5,36

1701 11 90 (1)

21,89

10,62

1701 12 10 (1)

21,89

5,17

1701 12 90 (1)

21,89

10,16

1701 91 00 (2)

22,77

14,47

1701 99 10 (2)

22,77

9,33

1701 99 90 (2)

22,77

9,33

1702 90 95 (3)

0,23

0,41


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2008

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2021/2006 für den Teilzeitraum vom Januar 2008 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Teilzeitraum des Monats Januar ist der erste Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Kontingente.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4148 — 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 — 09.4153 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt.

(5)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 — 09.4153 — 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 sind auch die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2008 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4148 — 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 — 09.4153 — 09.4154 - 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird mit Wirkung vom 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 49). Abweichung durch die Verordnung (EG) Nr. 60/2008 (ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 6).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Januar 2008 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98

a)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2008

Für den Teilzeitraum Februar 2008 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (2)

15 136 312


b)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2008

Für den Teilzeitraum April 2008 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Thailand

09.4128

 (2)

7 246 608

Australien

09.4129

 (3)

1 019 000

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (3)

1 805 000


c)   Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2008

Für den Teilzeitraum Juli 2008 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4148

2,160463 %

0


d)   Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2008

Für den Teilzeitraum Juli 2008 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Thailand

09.4149

 (2)

30 070 765

Australien

09.4150

 (1)

16 000 000

Guyana

09.4152

 (1)

11 000 000

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

 (1)

9 000 000

Andere Ursprungsländer

09.4154

1,746724 %

6 000 008


e)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2008

Für den Teilzeitraum Juli 2008 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Thailand

09.4112

1,496205 %

0

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

2,627527 %

0

Indien

09.4117

1,386787 %

0

Pakistan

09.4118

1,291686 %

0

Andere Ursprungsländer

09.4119

1,388030 %

0

Alle Ursprungsländer

09.4166

1,165956 %

17 011 010


(1)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(2)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(3)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/21


ENTSCHEIDUNG Nr. 70/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 135,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben sich in der Lissabonner Agenda verpflichtet, die Wettbewerbsfähigkeit der in Europa tätigen Unternehmen zu erhöhen. Nach dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (E-Government-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (3) sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten effiziente, wirksame und interoperable Informations- und Kommunikationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den öffentlichen Verwaltungen und den Bürgern der Gemeinschaft bereitstellen.

(2)

Im Rahmen der in dem Beschluss 2004/387/EG vorgesehenen europaweiten Aktion „E-Government“ sind Maßnahmen erforderlich, mit denen die Effizienz der Organisation von Zollkontrollen erhöht und ein reibungsloser Datenfluss gewährleistet wird, um die Zollabwicklung effizienter zu gestalten, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Bekämpfung von Betrug, organisiertem Verbrechen und Terrorismus zu unterstützen, die finanziellen Interessen, das geistige Eigentum und das kulturelle Erbe zu schützen, die Sicherheit der Waren und des internationalen Handels zu erhöhen und den Gesundheits- und Umweltschutz zu verbessern. Zu diesem Zweck ist die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien für Zollzwecke von entscheidender Bedeutung.

(3)

In seiner Entschließung vom 5. Dezember 2003 über die Schaffung eines vereinfachten, papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel (4), die an die Mitteilung der Kommission über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel anschließt, fordert der Rat die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan für die Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Zollumfelds für die Gemeinschaft auszuarbeiten. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) schreibt die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe summarischer Anmeldungen und für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden vor, um die Zollkontrollen auf elektronische Risikoanalyseverfahren stützen zu können.

(4)

Daher ist es notwendig, die Ziele, die mit der Schaffung eines papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel erreicht werden sollen, sowie die Struktur, die Mittel und Fristen, die dafür erforderlich sind, festzulegen.

(5)

Die Kommission sollte diese Entscheidung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführen. Deshalb ist es notwendig, die jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Beteiligten festzulegen und zu bestimmen, wie die Kosten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geteilt werden.

(6)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich die Zuständigkeit für die gemeinschaftlichen und die nationalen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme nach den Grundsätzen der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (6) und unter Beachtung der Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003—2007) (7) teilen.

(7)

Um die Einhaltung dieser Entscheidung und die Kohärenz der verschiedenen zu entwickelnden Systeme zu gewährleisten, ist es notwendig, ein Kontrollverfahren einzurichten.

(8)

Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Entscheidung bereitstellen.

(9)

Zur Verwirklichung eines papierlosen Arbeitsumfelds ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten erforderlich. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die Gruppe „Zollpolitik“ die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen koordinieren. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten in allen Phasen der Ausarbeitung dieser Maßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene konsultiert werden.

(10)

Zur Vorbereitung des Beitritts sollte den beitretenden Ländern und den Bewerberländern die Beteiligung an diesen Maßnahmen ermöglicht werden.

(11)

Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich die Schaffung eines papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(13)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Fristen zu verlängern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Beschlusses bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Elektronische Zollsysteme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten sichere, integrierte, interoperable und leicht zugängliche elektronische Zollsysteme für den Austausch von in Zollanmeldungen, in ihren Begleitunterlagen sowie in Bescheinigungen enthaltenen Daten und sonstigen sachdienlichen Informationen ein.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die Struktur und die Mittel für den Betrieb dieser elektronischen Zollsysteme zur Verfügung.

Artikel 2

Ziele

(1)   Die in Artikel 1 genannten elektronischen Zollsysteme dienen der Verwirklichung folgender Ziele:

a)

Vereinfachung der Einfuhr- und Ausfuhrverfahren;

b)

Verringerung der Befolgungs- und Verwaltungskosten und Verkürzung der Bearbeitungszeit;

c)

Koordinierung eines gemeinsamen Vorgehens bei der Prüfung von Waren;

d)

Beitrag zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erhebung aller Zölle und sonstigen Abgaben;

e)

Sicherstellung der schnellen Bereitstellung und Entgegennahme sachdienlicher Informationen über die internationale Lieferkette;

f)

Ermöglichung des reibungslosen Datenflusses zwischen den Verwaltungen der Einfuhr- und Ausfuhrländer sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten und Ermöglichung der Wiederverwendung der in das System eingegebenen Daten.

Die Integration und die Weiterentwicklung der elektronischen Zollsysteme müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den in Unterabsatz 1 genannten Zielen stehen.

(2)   Zur Erreichung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ziele werden mindestens folgende Mittel eingesetzt:

a)

harmonisierter Informationsaustausch auf der Grundlage international anerkannter Datenmodelle und Nachrichtenformate;

b)

Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll und bei zollrelevanten Prozessen, um ihre Wirksamkeit und ihr Funktionieren zu optimieren, sie zu vereinfachen und die Befolgungskosten zu verringern;

c)

Bereitstellung einer breiten Palette elektronischer Zolldienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten, die es diesen erlaubt, mit den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats in gleicher Weise zu kommunizieren.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 fördert die Gemeinschaft die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme mit den Zollsystemen von Drittländern oder von internationalen Organisationen und die Zugänglichkeit der Zollsysteme für Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern, um ein papierloses Arbeitsumfeld auf internationaler Ebene zu schaffen, soweit dies in internationalen Übereinkünften vorgesehen ist und entsprechende finanzielle Regelungen hierfür bestehen.

Artikel 3

Datenaustausch

(1)   Die elektronischen Zollsysteme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ermöglichen den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und

a)

den Wirtschaftsbeteiligten;

b)

der Kommission;

c)

den anderen Verwaltungen oder amtlichen Stellen, die mit dem internationalen Warenverkehr befasst sind (nachstehend „andere Verwaltungen oder Stellen“ genannt).

(2)   Die Offenlegung oder Weitergabe von Daten erfolgt unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10).

Artikel 4

Systeme, Dienstleistungen und Fristen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen in Zusammenarbeit mit der Kommission entsprechend den Voraussetzungen und Fristen des geltenden Rechts für den Betrieb folgender elektronischer Zollsysteme:

a)

Systeme für die Ein- und Ausfuhr, die mit dem Versandverfahren interoperabel sind und überall in der Gemeinschaft den reibungslosen Datenfluss von einem Zollsystem zum anderen ermöglichen;

b)

ein System für die Identifizierung und Erfassung der Wirtschaftsbeteiligten, das mit dem System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten interoperabel ist und in dem diese nur einmal registriert werden müssen, um mit den Zollbehörden in der ganzen Gemeinschaft kommunizieren zu können, wobei bereits vorhandene gemeinschaftliche oder nationale Systeme zu berücksichtigen sind;

c)

ein System für das Zulassungsverfahren, einschließlich des Unterrichtungs- und Anhörungsprozesses, die Verwaltung der Bescheinigungen für die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Registrierung dieser Bescheinigungen in einer Datenbank, die den Zollbehörden zugänglich ist.

(2)   Bis zum 15. Februar 2011 richten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission gemeinsame Zollportale ein, über die die Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu den Informationen haben, die sie für Zollvorgänge in allen Mitgliedstaaten benötigen, und sorgen dafür, dass diese Portale betriebsbereit sind.

(3)   Bis zum 15. Februar 2013 richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein integriertes Zolltarifumfeld ein, das eine Verbindung zu den anderen einfuhr- und ausfuhrbezogenen Systemen bei der Kommission und in den Mitgliedstaaten ermöglicht, und sorgt dafür, dass es in der Praxis Umsetzung findet.

(4)   Bis zum 15. Februar 2011 bewertet die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ gemeinsame funktionale Spezifikationen für

a)

einen Rahmen für zentrale Zugangsportale, die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, elektronische Zollanmeldungen über eine einzige Schnittstelle abzugeben, auch wenn das Zollverfahren in einem anderen Mitgliedstaat abgewickelt wird;

b)

elektronische Schnittstellen für die Wirtschaftsbeteiligten, über die diese alle zollrelevanten Vorgänge — auch wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind — bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats abwickeln können, in dem sie ansässig sind, und

c)

Single-Window-Dienstleistungen, die für den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und der Kommission und zwischen den Zollbehörden und den anderen Verwaltungen oder Stellen sorgen und es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, dem Zoll alle für die Einfuhr- oder Ausfuhrabwicklung erforderlichen Informationen zu übermitteln, einschließlich Informationen, die aufgrund nichtzollrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

(5)   Innerhalb von drei Jahren nach positiver Bewertung der gemeinsamen funktionalen Spezifikationen gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b bemühen sich die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission darum, den Rahmen für zentrale Zugangsportale und die elektronischen Schnittstellen einzurichten und für ihren Betrieb zu sorgen.

(6)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich darum, den Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen zu schaffen und in die Praxis umzusetzen. Die Beurteilung der in diesem Bereich erzielten Fortschritte ist in die Berichterstattung gemäß Artikel 12 aufzunehmen.

(7)   Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Wartung und die erforderlichen Verbesserungen der in diesem Artikel genannten Systeme und Dienstleistungen.

Artikel 5

Elemente und Zuständigkeiten

(1)   Die elektronischen Zollsysteme bestehen aus gemeinschaftlichen und nationalen Elementen.

(2)   Zu den gemeinschaftlichen Elementen der elektronischen Zollsysteme zählen insbesondere

a)

die systembezogenen Machbarkeitsstudien und die gemeinsamen funktionalen und technischen Systemspezifikationen;

b)

die gemeinsamen Produkte und Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen gemeinsamen Referenzsysteme für Zollinformationen und zollrelevante Informationen;

c)

die Dienstleistungen des gemeinsamen Kommunikationsnetzes und der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) für die Mitgliedstaaten;

d)

die Koordinierung der Einrichtung und des Betriebs elektronischer Zollsysteme innerhalb der gemeinsamen Gemeinschaftsdomäne durch die Mitgliedstaaten und die Kommission;

e)

die Koordinierung der Einrichtung und des Betriebs elektronischer Zollsysteme innerhalb der externen Gemeinschaftsdomäne durch die Kommission, mit Ausnahme der nach nationalen Vorgaben konzipierten Dienstleistungen.

(3)   Zu den nationalen Elementen der elektronischen Zollsysteme zählen insbesondere

a)

die nationalen funktionalen und technischen Systemspezifikationen;

b)

die nationalen Systeme, einschließlich der Datenbanken;

c)

die Netzverbindungen zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten und zwischen den Zollbehörden und den anderen Verwaltungen oder Stellen in demselben Mitgliedstaat;

d)

die Software oder Ausrüstung, die ein Mitgliedstaat für notwendig erachtet, um die umfassende Nutzung des Systems zu gewährleisten.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission

Die Kommission gewährleistet insbesondere

a)

die Koordinierung der Einrichtung, der Konformitätsprüfung, des Einsatzes, des Betriebs und der Instandhaltung der gemeinschaftlichen Elemente der elektronischen Zollsysteme;

b)

die Koordinierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen mit anderen einschlägigen E-Government-Projekten auf Gemeinschaftsebene;

c)

die Erfüllung der ihr mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan nach Artikel 8 Absatz 2 übertragenen Aufgaben;

d)

die Koordinierung der Entwicklung der gemeinschaftlichen und nationalen Elemente im Hinblick auf eine abgestimmte Durchführung der Projekte;

e)

die Koordinierung der elektronischen Zolldienstleistungen und der Single-Window-Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Erbringung auf nationaler Ebene;

f)

die Koordinierung des Schulungsbedarfs.

Artikel 7

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere

a)

die Koordinierung der Einrichtung, der Konformitätsprüfung, des Einsatzes, des Betriebs und der Instandhaltung der nationalen Elemente der elektronischen Zollsysteme;

b)

die Koordinierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen mit anderen einschlägigen E-Government-Projekten auf nationaler Ebene;

c)

die Erfüllung der ihnen mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan nach Artikel 8 Absatz 2 übertragenen Aufgaben;

d)

die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren Behörden oder Wirtschaftsbeteiligten die umfassende Nutzung der elektronischen Zollsysteme zu ermöglichen;

e)

die Förderung und Erbringung der elektronischen Zolldienstleistungen und der Single-Window-Dienstleistungen auf nationaler Ebene;

f)

die erforderliche Schulung der Zollbeamten und anderen zuständigen Beamten.

(2)   Die Mitgliedstaaten veranschlagen jährlich den Personal-, Haushaltsmittel- und Sachmittelbedarf für die Durchführung des Artikels 4 und des mehrjährigen strategischen Aktionsplans nach Artikel 8 Absatz 2 und teilen ihn der Kommission mit.

(3)   Besteht die Gefahr, dass eine von einem Mitgliedstaat vorgesehene Maßnahme im Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb der elektronischen Zollsysteme die Interoperabilität oder Funktionsfähigkeit dieser Systeme insgesamt beeinträchtigen könnte, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat vor Durchführung dieser Maßnahme die Kommission hierüber.

Artikel 8

Strategie und Koordinierung

(1)   Die Kommission gewährleistet in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ insbesondere

a)

die Festlegung der Strategien, des Mittelbedarfs und der Entwicklungsphasen;

b)

die Koordinierung aller elektronischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem elektronischen Zoll, einschließlich der auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene bereits eingesetzten Mittel, um den optimalen und effizienten Einsatz der Mittel sicherzustellen;

c)

die Koordinierung aller rechtlichen, operativen, schulungs- und IT-bezogenen Fragen und die diesbezügliche Unterrichtung der Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten;

d)

die Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen aller Betroffenen;

e)

die Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Fristen durch die Betroffenen.

(2)   Die Kommission erstellt und aktualisiert in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan mit der Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Mittelausstattung

(1)   Für die Zwecke der Einrichtung, des Betriebs und der Verbesserung der elektronischen Zollsysteme gemäß Artikel 4 stellt die Gemeinschaft die für die gemeinschaftlichen Elemente benötigten Personal-, Haushalts- und Sachmittel zur Verfügung.

(2)   Für die Zwecke der Einrichtung, des Betriebs und der Verbesserung der elektronischen Zollsysteme gemäß Artikel 4 stellen die Mitgliedstaaten die für die nationalen Elemente benötigten Personal-, Haushalts- und Sachmittel zur Verfügung.

Artikel 10

Finanzbestimmungen

(1)   Unbeschadet der Kosten, die im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 3 von Drittländern oder internationalen Organisationen zu tragen sind, werden die Kosten für die Durchführung dieser Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt.

(2)   Die Gemeinschaft trägt die Kosten für die Konzipierung, den Erwerb, die Montage, den Betrieb und die Wartung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten gemeinschaftlichen Elemente gemäß dem in der Entscheidung Nr. 253/2003/EG festgelegten Programm „Zoll 2007“ und etwaigen Nachfolgeprogrammen.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der in Artikel 5 Absatz 3 genannten nationalen Elemente, einschließlich der Schnittstellen zu anderen Verwaltungen oder Stellen und den Wirtschaftsbeteiligten.

(4)   Die Mitgliedstaaten verstärken ihre Zusammenarbeit, um die Kosten durch Entwicklung von Kostenteilungsmodellen und gemeinsamen Lösungen möglichst niedrig zu halten.

Artikel 11

Kontrolle

(1)   Die Kommission trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um zu überprüfen, ob die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen im Einklang mit dieser Entscheidung durchgeführt werden und ob die Ergebnisse mit den in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Zielen im Einklang stehen.

(2)   Die Kommission kontrolliert regelmäßig in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ die von jedem Mitgliedstaat und der Kommission erzielten Fortschritte bei der Durchführung des Artikels 4, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Ziele erreicht worden sind und wie die Effektivität der Maßnahmen zur Einrichtung der elektronischen Zollsysteme erhöht werden kann.

Artikel 12

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission regelmäßig Bericht über ihre Fortschritte bei der Erfüllung jeder der ihnen mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten mehrjährigen strategischen Aktionsplan übertragenen Aufgaben. Sie unterrichten die Kommission, sobald eine dieser Aufgaben erfüllt ist.

(2)   Spätestens am 31. März jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Fortschrittsbericht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Grundlage dieser Jahresberichte bildet ein von der Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ festgelegtes Format.

(3)   Spätestens zum 30. Juni jedes Jahres erstellt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission erreichten Fortschritte — insbesondere in Bezug auf die Durchführung von Artikel 4 und eine gegebenenfalls erforderliche Verlängerung der in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 vorgesehenen Fristen — bewertet, und legt diesen Bericht den Beteiligten und der Gruppe „Zollpolitik“ zur weiteren Prüfung vor.

(4)   In dem in Absatz 3 genannten konsolidierten Bericht werden darüber hinaus die Ergebnisse etwaiger Kontrollbesuche dargelegt. Ferner enthält der Bericht die Ergebnisse etwaiger sonstiger Kontrollen, und es können in ihm Methoden und Kriterien für spätere Evaluierungen festgelegt werden, insbesondere zur Überprüfung, inwieweit die elektronischen Zollsysteme interoperabel sind und wie sie funktionieren.

Artikel 13

Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten

Die Kommission und die Mitgliedstaaten hören die Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig in allen Phasen der Ausarbeitung, der Entwicklung und des Einsatzes der in Artikel 4 vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten eigene Anhörungsverfahren ein, in denen regelmäßig eine repräsentative Auswahl von Wirtschaftsbeteiligten zusammenkommt.

Artikel 14

Beitretende Länder oder Bewerberländer

Die Kommission unterrichtet die Länder, die als beitretende Länder oder als Bewerberländer anerkannt worden sind, über die Ausarbeitung, die Entwicklung und den Einsatz der in Artikel 4 vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen und gestattet ihnen die Beteiligung daran.

Artikel 15

Durchführungsmaßnahmen

Eine Verlängerung der in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 vorgesehenen Fristen wird nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen.

Artikel 16

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 47.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 74), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juli 2007 (ABl. C 242 E vom 16.10.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65. Berichtigte Fassung im ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25.

(4)  ABl. C 305 vom 16.12.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(7)  ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Januar 2008

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kakaorat zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001

(2008/76/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2001 wurde am 18. November 2002 mit dem Beschluss 2002/970/EG des Rates (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und geschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 63 Absätze 1 und 3 endet die Geltungsdauer des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 am 30. September 2008, sofern es nicht durch einen Beschluss des Internationalen Kakaorats um einen oder zwei aufeinander folgende Zeiträume von insgesamt höchstens vier Jahren verlängert wird.

(3)

Die Verlängerung dieses Übereinkommens liegt im Interesse der Europäischen Gemeinschaft.

(4)

Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Kakaorat ist festzulegen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Kakaorat besteht darin, dass für die Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 um einen oder zwei Zeiträume von insgesamt höchstens vier Jahren gestimmt wird und dass dem Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Verlängerung notifiziert wird.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. C 4 vom 9.1.2008, S. 6.

(2)  ABl. L 342 vom 17.12.2002, S. 1.


Kommission

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2008

zur Genehmigung der Pläne für 2008 zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zur Notimpfung dieser Schweine gegen diese Seuche in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 270)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2008/77/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Artikel 20 Absatz 2 vierter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/89/EG führt Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest ein. Zu diesen Maßnahmen gehört, dass die Mitgliedstaaten der Kommission nach Bestätigung eines Primärfalls Klassischer Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan der Maßnahmen zur Tilgung dieser Seuche vorlegen. Die Richtlinie sieht auch die Notimpfung von Wildschweinen vor.

(2)

Die Klassische Schweinepest tritt in Bulgarien bei Wildschweinen auf.

(3)

Bulgarien hat ein Programm zur Überwachung und Bekämpfung der Klassischen Schweinepest im gesamten bulgarischen Hoheitsgebiet eingeführt. Dieses Programm läuft noch.

(4)

Die Entscheidung 2006/800/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zur Notimpfung dieser Schweine gegen diese Seuche in Bulgarien (2) wurde im Rahmen einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest angenommen. Die Entscheidung 2006/800/EG gilt bis zum 31. Dezember 2007.

(5)

Bulgarien hat der Kommission am 15. Oktober 2007 einen Plan für 2008 zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und einen Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die Klassische Schweinepest im gesamten bulgarischen Hoheitsgebiet zur Genehmigung vorgelegt.

(6)

Die Kommission hat die von Bulgarien vorgelegten Pläne geprüft und festgestellt, dass sie der Richtlinie 2001/89/EG entsprechen. Sie sollten daher genehmigt werden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen

Der Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in dem in Nummer 1 des Anhangs genannten Gebiet, den Bulgarien der Kommission am 15. Oktober 2007 vorgelegt hat, wird genehmigt.

Artikel 2

Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die Klassische Schweinepest

Der Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die Klassische Schweinepest in dem in Nummer 2 des Anhangs genannten Gebiet, den Bulgarien der Kommission am 15. Oktober 2007 vorgelegt hat, wird genehmigt.

Artikel 3

Einhaltung der Vorschriften

Bulgarien trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlicht diese Maßnahmen. Es setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 4

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008.

Artikel 5

Adressat

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 35. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/624/EG (ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 43).


ANHANG

1.

Gebiete, in denen der Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen durchzuführen ist:

Gesamtes Hoheitsgebiet Bulgariens.

2.

Gebiete, in denen der Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die Klassische Schweinepest durchzuführen ist:

Gesamtes Hoheitsgebiet Bulgariens.


EMPFEHLUNGEN

Kommission

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/30


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2008

für Maßnahmen zur Erleichterung künftiger Umstellungen auf den Euro

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6912)

(2008/78/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Während der Euro bei der ersten Teilnehmergruppe für eine lange Übergangszeit zwar schon als Währung, nicht aber als Bargeld eingeführt war, sehen die meisten Umstellungspläne der künftigen Teilnehmerstaaten die Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen für denselben Tag vor wie die Übernahme des Euro als Währung. Wegen dieses Unterschieds und der breiten Verfügbarkeit von Euro-Bargeld sollten die Mitgliedstaaten, die sich auf die Einführung des Euro vorbereiten, anders vorgehen, als dies im Zeitraum 1999 bis 2002 der Fall war.

(2)

Die Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2000 zur Erleichterung der Umstellung auf den Euro (1) wird den veränderten Umständen nicht mehr gerecht. Um der neuen Situation Rechnung zu tragen und die Erkenntnisse aus der Einführung des Euro-Bargelds in den Jahren 2002, 2007 und 2008 zu nutzen, sollte daher eine neue Empfehlung erlassen werden —

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Die Organisation der Umstellung steuern

(1)   Zur Planung, Koordinierung und Erleichterung aller notwendigen Vorbereitungen für die Einführung des Euro sollten die Mitgliedstaaten spezielle, dem Zweck angemessene Strukturen schaffen.

(2)   Ein nationaler Umstellungsplan, der sämtliche Aspekte der Organisation der Euro-Umstellung behandelt, sollte aufgestellt, mit Vertretern der wichtigsten Wirtschaftsakteure (Kreditinstitute, Einzelhandel, Geldtransportunternehmen, Vendingbranche, Verbraucherverbände, Handelskammern usw.) erörtert und regelmäßig aktualisiert werden.

Artikel 2

Die Vorbereitung der Bürger auf den Euro erleichtern

(1)   Es sollte gesetzlich vorgeschrieben werden, dass Preise und andere Geldbeträge, die zu zahlen, gutzuschreiben oder abzubuchen sind, sowohl in nationaler Währung als auch in Euro angegeben werden müssen. Die doppelte Preis- und Betragsangabe sollte möglichst bald im Anschluss an die offizielle Festlegung des unwiderruflichen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro durch den Rat zur Pflicht gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass der Einzelhandel bis zur offiziellen Festlegung des Umrechnungskurses auf die doppelte Preisauszeichnung verzichtet. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem vorschreiben, dass etwaige Gebühren, die Unternehmen im Zeitraum zwischen der Festlegung des Umrechnungskurses und der Einführung des Euro für die Annahme von Euro-Zahlungen verlangen, gesondert auszuweisen sind. Die Verwendung eines anderen als des vom Rat festgelegten Umrechnungskurses sollte untersagt werden. Die doppelte Preis- und Betragsangabe sollte nach der Einführung des Euro mindestens sechs Monate, höchstens jedoch ein Jahr lang Pflicht sein. Anschließend sollte sie eingestellt werden, damit sich die Bürger vollends an die neue Währung gewöhnen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Bürger gut über die Vorkehrungen für die Umstellung auf den Euro, die Regelungen für den Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen sowie die Sicherheitsmerkmale des Euro-Bargelds informiert sind, und den Bürgern helfen, die neue Werteskala zu erlernen. Die Informationskampagnen sollten nach der Euro-Einführung noch eine gewisse Zeit lang fortgeführt werden. Insbesondere sollten gezielte Informationsprogramme für schutzbedürftige Personengruppen (z. B. Senioren und Menschen mit einer körperlichen, sensorischen oder geistigen Beeinträchtigung) und für Personen mit erschwertem Zugang zu Informationen (z. B. Migranten, Obdachlose, Personen mit Lese- oder Rechenschwäche) vorgesehen werden.

(3)   Mitgliedstaaten, Kreditinstitute und Unternehmen sollten Schulungen organisieren, um Mitarbeiter, die regelmäßig mit Bargeld umzugehen haben, mit dem Euro vertraut zu machen, damit sie den Euro und seine Sicherheitsmerkmale besser erkennen und somit Euro-Banknoten und -Münzen schneller bearbeiten können. Für Personen mit Sehschwäche sollten außerdem wiederholte praktische Schulungen organisiert werden, damit sie ein sensorisches Gedächtnis für die neue Währung entwickeln können.

(4)   Die öffentlichen Verwaltungen sollten die Unternehmen, insbesondere die KMU, genau über den Zeitplan sowie die rechtlichen, steuerlichen und bilanziellen Regelungen für die Umstellung informieren. Wirtschaftsverbände, Euro-Infozentren, Handels- und Handwerkskammern, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater sollten sich vergewissern, dass die Unternehmen, mit denen sie in Verbindung stehen, die notwendigen Vorbereitungen treffen und in der Lage sind, ihre gesamte Tätigkeit ab dem Einführungstermin in Euro abzuwickeln.

(5)   Die Kreditinstitute sollten ihre Kunden über die praktischen Auswirkungen der Umstellung auf den Euro informieren. Sie sollten sie insbesondere darauf aufmerksam machen, dass es nach dem Euro-Einführungstermin nicht mehr möglich sein wird, in der alten Währung bargeldlose Zahlungen zu leisten und Konten zu unterhalten.

(6)   Die Unternehmen sollten ihre Belegschaft sensibilisieren und für Mitarbeiter mit Publikumskontakt Ad-hoc-Schulungen veranstalten.

(7)   Die Mitgliedstaaten sollten die Umstellungsvorbereitungen der Wirtschaftsakteure beobachten und zu diesem Zweck insbesondere regelmäßige Umfragen durchführen.

Artikel 3

Eine zügige Einführung des Euro-Bargelds sicherstellen

(1)   Um die umzutauschende Bargeldmenge zu verringern, sollten die Verbraucher ermutigt werden, ungenutzte Bargeldbestände in den Wochen vor der Umstellung auf ein Konto einzuzahlen. Verträge, die normalerweise Angaben in der Landeswährung enthalten, jedoch nach der Festlegung des unwiderruflichen Umrechnungskurses durch den Rat geschlossen werden, sollten vorzugsweise auf den Euro Bezug nehmen, sofern ihre Geltungsdauer über den Euro-Einführungstermin hinausreicht.

(2)   Kreditinstitute und Verkaufsstellen sollten in den Monaten vor der Umstellung die von der Europäischen Zentralbank vorgesehenen Möglichkeiten für die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen nutzen (2). Verkaufsstellen sollten in den letzten Wochen vor der Umstellung mit Euro-Banknoten und -Münzen ausgestattet werden. Für kleine Einzelhandelsgeschäfte sollten besondere Vorkehrungen getroffen und unter anderem eine Ausstattung mit Euro-Münzkits vorgesehen werden. Um Verkaufsstellen zur Teilnahme an der Vorabausstattung anzuregen, sollten ihnen attraktive Konditionen für eine verzögerte Kontenbelastung angeboten werden. Die Bürger sollten in den drei Wochen vor der Umstellung die Möglichkeit haben, Euro-Münzkits zu kaufen, damit sichergestellt ist, dass möglichst jeder Haushalt über mindestens ein Kit verfügt.

(3)   Geldautomaten sollten umgestellt werden, damit sie ab dem Einführungstermin Euro-Banknoten ausgeben. Geldautomaten, die aus technischen Gründen nicht rechtzeitig umgestellt werden können, sollten außer Betrieb genommen werden. In den zwei Wochen vor und nach der Umstellung sollten die Kreditinstitute bei Bargeldabhebungen und Umtauschgeschäften vorwiegend kleine Banknotenstückelungen ausgeben.

(4)   Verkaufsstellen sollten verpflichtet sein, vom Einführungstermin an Wechselgeld nur noch in Euro herauszugeben, es sei denn, dies ist ihnen aus praktischen Gründen unmöglich. Um ihre Vorabausstattung mit Bargeld zu erleichtern und Probleme aufgrund des höheren Bargeldaufkommens im Handel einzudämmen, sollten Ad-hoc-Maßnahmen ergriffen werden.

(5)   Alle elektronischen Kassenterminals sollten am Tag der Euro-Einführung auf den Euro umgestellt werden. Die Verbraucher sollten ermutigt werden, in den ersten Tagen nach der Euro-Einführung häufiger auf elektronische Zahlungen zurückzugreifen.

(6)   In den ersten Tagen des Parallelumlaufs sollten die Hauptfilialen der Kreditinstitute geöffnet werden, um den Umtausch der Landeswährung in Euro zu erleichtern. In der Umstellungsphase sollten auch die Öffnungszeiten der Banken verlängert werden. Den Einzelhändlern sollten für eine raschere Bargeldversorgung spezielle Schalter zur Verfügung gestellt werden, um Warteschlangen zu vermeiden.

Artikel 4

Unlautere Geschäftspraktiken und eine Fehleinschätzung der Preisentwicklung durch die Bürger vermeiden

(1)   Mit dem Einzelhandel und dem Dienstleistungssektor sollten Vereinbarungen ausgehandelt werden, um sicherzustellen, dass die Einführung des Euro preisneutral bleibt. Der Einzelhandel sollte insbesondere davon absehen, die Preise wegen der Umstellung anzuheben, und sich bemühen, Preisänderungen bei der Festlegung der Euro-Beträge nach der Umstellung möglichst gering zu halten. Als konkreter Ausdruck dieser Vereinbarungen sollte ein sichtbares und für die Kunden leicht erkennbares Logo eingeführt werden. Für dieses Logo sollte in Kommunikations- und Informationskampagnen geworben werden. Die Einhaltung der im Rahmen der Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen durch den Einzelhandel sollte in Zusammenarbeit mit Verbraucherverbänden genauestens beobachtet werden. Fehlverhalten sollte mit Maßnahmen geahndet werden, die von der öffentlichen Nennung des Unternehmens bis hin zu möglichen Geldbußen in schwerwiegenderen Fällen reichen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sollten die Preisentwicklung in den Wochen nach der Festlegung des Umrechnungskurses bis zur Einstellung der doppelten Preisauszeichnung in kurzen Abständen genauestens überprüfen. Insbesondere in den Wochen unmittelbar vor und nach der Umstellung sollten die Bürger wöchentlich über die Preisentwicklung informiert werden, um Fehleinschätzungen vorzubeugen.

(3)   Für Zahlungsvorgänge in Euro sollten nach der Umstellung die gleichen Bankgebühren gelten wie zuvor für Zahlungsvorgänge in Landeswährung.

Artikel 5

Schlussbestimmung

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen.

Artikel 6

Empfänger

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag sowie an die Kreditinstitute, Unternehmen, Wirtschaftsverbände und Verbraucherorganisationen in diesen Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Januar 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  Empfehlung 2000/C 303/05 (ABl. C 303 vom 24.10.2000, S. 6).

(2)  Siehe Leitlinie EZB/2006/9 der Europäischen Zentralbank vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39).