ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 346

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
29. Dezember 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008)

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

6

 

*

Richtlinie 2007/75/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/880/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuerbetrag anzuwenden

15

 

 

2007/881/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

17

 

 

2007/882/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Zentralbank von Zypern

19

 

 

2007/883/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

20

 

 

2007/884/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

21

 

 

Kommission

 

 

2007/885/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 ( 1 )

23

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2007/886/GASP

 

*

Beschluss EUPOL AFGH/2/2007 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. November 2007 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

26

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/887/GASP des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Missionen der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia

28

 

 

2007/888/GASP

 

*

Beschluss EUPT/2/2007 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Dezember 2007 zur Ernennung des Leiters des Planungsteams der Europäischen Union (EUPT Kosovo)

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1579/2007 DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung dieser Möglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält relevante Begriffsbestimmungen für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten.

(5)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die verschiedenen dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(6)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2008 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.

(7)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (4).

(8)

In Anbetracht der Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Fang von Steinbutt herkömmlicherweise Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 200 mm verwendet wurden, sollte vorgesehen werden, dass in diesem Mitgliedstaat Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm zum Steinbuttfang verwendet werden dürfen, um eine angemessene Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten technischen Maßnahmen zu ermöglichen.

(9)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2008 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt), die im Schwarzen Meer fischen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze sind mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchzuführen und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

b)

„Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/31/2007/2 definierte geografische Untergebiet;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;

d)

„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

Artikel 4

Fangbeschränkungen und Aufteilung

Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 6

Bedingungen für Fänge und Beifänge

(1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

Artikel 7

Technische Übergangsmaßnahmen

Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang II festgelegt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 9).

(4)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).


ANHANG I

Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet

:

Schwarzes Meer

Bulgarien

50

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Rumänien

50

EG

100

TAC

Entfällt


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

Schwarzes Meer

EG

15 000 (1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

TAC

Entfällt


(1)  Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden.


ANHANG II

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

1.

Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten.

2.

In einem Mitgliedstaat, in dem die gesetzliche Mindestmaschenöffnung für Netze zum Steinbuttfang vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung weniger als 200 mm betrug, dürfen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm zum Steinbuttfang verwendet werden.

3.

Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt nicht weniger als 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.


RICHTLINIEN

29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/6


RICHTLINIE 2007/74/EG DES RATES

vom 20. Dezember 2007

über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (1) wurde ein Gemeinschaftssystem von Steuerbefreiungen eingeführt. Dieses System ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und in den Fällen aufrechtzuerhalten, in denen in Anbetracht der Umstände, unter denen die Waren eingeführt werden, auf den normalerweise erforderlichen Schutz der Wirtschaft verzichtet werden kann, sollte aber auch weiterhin nur für nichtgewerbliche Einfuhren von Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden gelten.

(2)

Angesichts der großen Zahl der erforderlichen Änderungen und der Notwendigkeit, die Richtlinie 69/169/EWG infolge der Erweiterung und der neuen Außengrenzen der Gemeinschaft anzupassen und einige Vorschriften aus Gründen der Klarheit umzustrukturieren und zu vereinfachen, ist die vollständige Überarbeitung sowie die Aufhebung und Ersetzung der Richtlinie 69/169/EWG gerechtfertigt.

(3)

Die für die Befreiungen geltenden Höchstmengen und Schwellenwerte sollten den heutigen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.

(4)

Der Schwellenwert sollte den Veränderungen des Realwerts des Geldes seit der letzten Erhöhung im Jahr 1994 Rechnung tragen und auch die Aufhebung der Höchstmengen für Waren, die in einigen Mitgliedstaaten Verbrauchsteuern unterliegen und für die nunmehr der allgemeine Schwellenwert für die MwSt. gilt, berücksichtigen.

(5)

Für Mitgliedstaaten mit Landgrenzen zu Drittländern mit erheblich niedrigeren Preisen könnte es zu Problemen führen, dass der Einkauf im Ausland leicht möglich ist. Es lässt sich daher rechtfertigen, für andere Formen des Reisens als Flug- und Seereisen einen niedrigeren Schwellenwert festzusetzen.

(6)

Nach den Erfahrungen der Kommission haben sich die Mengen für Tabakwaren und alkoholische Getränke im Allgemeinen als angemessen erwiesen und sollten daher beibehalten werden.

(7)

Die Höchstmengen für die Befreiung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollten den heutigen Steuerregelungen für diese Waren in den Mitgliedstaaten entsprechen. Es ist daher zweckmäßig, eine Höchstmenge für Bier vorzusehen; die Höchstmengen für Parfüm, Kaffee und Tee hingegen sollten abgeschafft werden.

(8)

Es ist zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Kinder niedrigere Schwellenwerte festzusetzen und Minderjährigen keine Steuerbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Getränke zu gewähren, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

(9)

Angesichts der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Bürger der Gemeinschaft zu fördern, ist es zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, geringere Höchstmengen für die Befreiung von Tabakwaren anzuwenden.

(10)

Damit berücksichtigt werden kann, dass sich bestimmte Personen hinsichtlich ihres Wohnorts oder Arbeitsplatzes in einer besonderen Lage befinden, sollte es für die Mitgliedstaaten auch möglich sein, im Falle von Grenzarbeitnehmern, Personen mit Wohnsitz in der Nähe der Gemeinschaftsgrenzen und Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln geringere Befreiungen zu gewähren.

(11)

Es sei daran erinnert, dass Österreich eine gemeinsame Landgrenze mit dem Samnauntal hat, einer schweizerischen Enklave, in der besondere steuerrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, die im Ergebnis zu einer erheblich niedrigeren Besteuerung führen als in der übrigen Schweiz und selbst im Kanton Graubünden, zu dem das Samnauntal gehört. In Anbetracht dieser besonderen Lage, die Österreich dazu veranlasst hat, gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 69/169/EWG niedrigere Höchstmengen für Tabak in Bezug auf diese Enklave anzuwenden, sollte es diesem Mitgliedstaat daher gestattet werden, die in dieser Richtlinie vorgesehene niedrigere Höchstmenge für Tabakerzeugnisse nur in Bezug auf das Samnauntal anzuwenden.

(12)

Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, ist ein Verfahren für die Umrechnung der in Landeswährung ausgedrückten Beträge in Euro festzulegen und dadurch die Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(13)

Der Betrag, bei dem es den Mitgliedstaaten freisteht, keine Steuern auf die Einfuhr von Waren zu erheben, sollte angehoben werden, um dem heutigen Geldwert Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über die Befreiung der Waren von der Mehrwertsteuer (MwSt.) und den Verbrauchsteuern festgelegt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die im Sinne des Artikels 3 aus einem Drittland oder aus einem Gebiet ankommen, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten.

Artikel 2

Führt eine Reise durch das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder beginnt sie in einem Gebiet gemäß Artikel 1, so findet diese Richtlinie Anwendung, wenn der Reisende nicht nachweisen kann, dass die in seinem Gepäck mitgeführten Waren gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats erworben wurden und nicht für eine Erstattung der MwSt. oder der Verbrauchsteuern in Betracht kommen.

Das Überfliegen eines Gebiets ohne Zwischenlandung gilt nicht als Durchreise.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Drittland“ ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;

aufgrund des Steuerabkommens zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco vom 18. Mai 1963 und des Abkommens über Freundschaft und gutnachbarliche Beziehungen zwischen Italien und der Republik San Marino wird Monaco nicht als Drittland und San Marino nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuer betrachtet;

2.

„Gebiet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten“, jedes nicht als Hoheitsgebiet eines Drittlands geltende Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG (2) und/oder die Richtlinie 92/12 EWG nicht gelten;

aufgrund des Abkommens zwischen den Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Isle of Man vom 15. Oktober 1979 über Zölle und Verbrauchsteuern und damit verbundene Angelegenheiten wird die Isle of Man nicht als Gebiet betrachtet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten;

3.

„Flugreisende“ bzw. „Seereisende“ Passagiere, die im Luftverkehr bzw. im Seeverkehr mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt bzw. der privaten nichtgewerblichen Seeschifffahrt reisen;

4.

„private nichtgewerbliche Luftfahrt“ bzw. „private nichtgewerbliche Seeschifffahrt“ die Nutzung eines Luftfahrzeugs bzw. eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch seinen Eigentümer oder die durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigte natürliche oder juristische Person für andere als gewerbliche Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke;

5.

„Grenzgebiet“ eine in Luftlinie höchstens 15 km breite Zone, gerechnet von der Grenze eines Mitgliedstaats an, zu der auch die Gemeinden gehören, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen; die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hiervon vorsehen;

6.

„Grenzarbeitnehmer“ Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

KAPITEL II

BEFREIUNGEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten befreien Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt.

Artikel 5

Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten als persönliches Gepäck sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des Artikels 11 gilt nicht als persönliches Gepäck.

Artikel 6

Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gelten Einfuhren als nichtgewerblich, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie erfolgen gelegentlich;

b)

sie setzen sich ausschließlich aus Waren zusammen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind.

Art oder Menge der Waren dürfen nicht darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.

ABSCHNITT 2

Schwellenwerte

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 300 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt. und den Verbrauchsteuern.

Für Flug- und Seereisende beträgt der Schwellenwert gemäß Unterabsatz 430 EUR.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 15 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 150 EUR sein.

(3)   Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Schwellenwerte nicht aufgeteilt werden.

(4)   Der Wert des persönlichen Gepäcks eines Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach seiner vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert von Arzneimitteln, die dem persönlichen Bedarf eines Reisenden entsprechen, werden bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befreiungen nicht berücksichtigt.

ABSCHNITT 3

Höchstmengen

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhr der folgenden Arten von Tabakwaren bis zu den nachstehenden höheren oder niedrigeren Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern:

a)

200 Zigaretten oder 40 Zigaretten;

b)

100 Zigarillos oder 20 Zigarillos;

c)

50 Zigarren oder 10 Zigarren;

d)

250 Gramm Rauchtabak oder 50 Gramm Rauchtabak.

Für die Zwecke des Absatzes 4 entspricht jeder der unter den Buchstaben a bis d genannten Beträge jeweils 100 % der Gesamtbefreiung für Tabakwaren.

Zigarillos sind Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die niedrigeren Höchstmengen gemäß Absatz 1 nur auf Reisende anwenden, die keine Flugreisenden sind.

(3)   Solange die steuerrechtlichen Regelungen in der schweizerischen Enklave Samnauntal von den im übrigen Kanton Graubünden geltenden steuerrechtlichen Regelungen abweichen, kann Österreich abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Anwendung der niedrigeren Höchstmengen auf Tabakerzeugnisse begrenzen, die von Reisenden, die direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal in österreichisches Gebiet einreisen, in dieses Gebiet eingeführt werden.

(4)   Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination von Tabakwaren angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentualen Anteile der Einzelbefreiungen insgesamt 100 % nicht übersteigen.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von Alkohol und alkoholischen Getränken außer nicht schäumendem Wein und Bier bis zu den folgenden Höchstmengen von der MwSt. und den Verbrauchsteuern:

a)

insgesamt 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr;

b)

insgesamt 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % vol.

Für die Zwecke des Absatzes 2 entspricht jede der unter den Buchstaben a und b genannten Mengen jeweils 100 % der Gesamtbefreiung für Alkohol und alkoholische Getränke.

(2)   Die Befreiung kann bei einem Reisenden auf jede Kombination der in Absatz 1 genannten Arten von Alkohol und alkoholischen Getränken angewandt werden, sofern die ausgeschöpften prozentualen Anteile der Einzelbefreiungen insgesamt 100 % nicht übersteigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten befreien insgesamt 4 Liter nicht schäumenden Wein und 16 Liter Bier von der MwSt. und den Verbrauchsteuern.

Artikel 10

Die Befreiungen nach den Artikeln 8 und 9 gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.

Artikel 11

Für jedes Motorfahrzeug befreien die Mitgliedstaaten den im Hauptbehälter befindlichen Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter von der MwSt. und den Verbrauchsteuern.

Artikel 12

Der Wert von in den Artikeln 8, 9 oder 11 genannten Waren bleibt bei der Anwendung der Befreiung nach Artikel 7 Absatz 1 unberücksichtigt.

KAPITEL III

SONDERFÄLLE

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte und/oder die Höchstmengen im Falle von Reisenden der folgenden Kategorien herabsetzen:

a)

Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet;

b)

Grenzarbeitnehmer;

c)

Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland oder aus einem Gebiet, in dem die MwSt.- und/oder Verbrauchsteuerbestimmungen der Gemeinschaft nicht gelten, eingesetzt werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Reisender, der einer der dort aufgeführten Kategorien angehört, nachweist, dass er aus dem Grenzgebiet des Mitgliedstaats ausreist oder dass er nicht aus dem Grenzgebiet des benachbarten Drittlands zurückkommt.

Absatz 1 gilt jedoch, wenn Grenzarbeitnehmer oder die Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise Waren einführen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können auf die Erhebung der MwSt. und der Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren durch Reisende verzichten, wenn sich der zu erhebende Betrag auf 10 EUR oder weniger beläuft.

Artikel 15

(1)   Der für die Durchführung dieser Richtlinie anzusetzende Euro-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Arbeitstags im Oktober anzuwenden. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gelten ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Beträge in Landeswährung, die sich aus der Umrechnung der in Artikel 7 genannten Beträge in Euro ergeben, um höchstens 5 EUR auf- oder abrunden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte, die zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gelten, beibehalten, sofern die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge vor dem Auf- oder Abrunden nach Absatz 2 zu einer Änderung der entsprechenden in Landeswährung ausgedrückten Befreiung um weniger als 5 % oder zu einer Verringerung der Befreiung führen würde.

Artikel 16

Alle vier Jahre, zum ersten Mal 2012, legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor, dem sie gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag beifügt.

Artikel 17

In Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 69/169/EWG wird das Datum 31. Dezember 2007 durch den 30. November 2008 ersetzt.

Artikel 18

Die Richtlinie 69/169/EWG wird mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 19

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 15 dieser Richtlinie mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Dezember 2008.

Artikel 17 gilt jedoch ab 1. Januar 2008.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/93/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 16).

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 69/169/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 6

Artikel 3 Nummer 3 Unterabsatz 1

Artikel 5

Artikel 3 Nummer 3 Unterabsatz 2

Artikel 5 und 11

Artikel 4 Absatz 1 Eingangssatz

Artikel 8 Absatz 1 Eingangssatz, Artikel 9 Absatz 1 Eingangssatz

Artikel 4 Absatz 1 Spalte II

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Spalte I

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Spalte I

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d und e Spalte I

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 12

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6 Eingangssatz erster Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 5 Absatz 6 Eingangssatz zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 9

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7a Absatz 1

Artikel 7a Absatz 2

Artikel 14

Artikel 7b

Artikel 7c

Artikel 7d

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 9

Artikel 21


29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/13


RICHTLINIE 2007/75/EG DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) enthält einige Ausnahmeregelungen im Bereich der Mehrwertsteuersätze. Einige dieser Regelungen laufen zu einem festen Datum aus, während andere bis zur Einführung einer endgültigen Mehrwertsteuerregelung gültig bleiben.

(2)

Die MwSt.-Ausnahmeregelungen, die in der Richtlinie 2006/112/EG im Einklang mit der Beitrittsakte von 2003 vorgesehen sind und die eine bessere Anpassung der Wirtschaft bestimmter neuer Mitgliedstaaten an den Binnenmarkt ermöglichen sollen, laufen zu einem festen Datum aus, das in Kürze erreicht ist.

(3)

Einige dieser neuen Mitgliedstaaten haben den Wunsch bekundet, die ihnen bislang gewährten Ausnahmeregelungen für einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen zu können.

(4)

Mit Blick auf die derzeitige Debatte über die Anwendung ermäßigter Steuersätze und den von der Kommission vorzulegenden Legislativvorschlag ist es angezeigt, bestimmte Ausnahmeregelungen bis Ende 2010 zu verlängern, d. h. für die Zeit der verlängerten Geltungsdauer der versuchsweisen Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf arbeitsintensive Dienstleistungen.

(5)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 123 erhält folgende Fassung:

„Artikel 123

Die Tschechische Republik darf bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 5 % auf Bauleistungen für den Wohnungsbau in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, beibehalten.“

2.

Artikel 124 wird gestrichen.

3.

In Artikel 125 Absätze 1 und 2 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 2007“ ersetzt durch „bis zum 31. Dezember 2010“.

4.

Artikel 126 wird gestrichen.

5.

In Artikel 127 wird „1. Januar 2010“ ersetzt durch „31. Dezember 2010“.

6.

Artikel 128 erhält folgende Fassung:

„Artikel 128

(1)   Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferungen von bestimmten Büchern und Fachzeitschriften gewähren.

(2)   Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 bzw. bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist — einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7 % auf Leistungen im Gaststättengewerbe beibehalten.

(3)   Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 3 % auf die in Anhang III Nummer 1 genannte Lieferung von Nahrungsmitteln beibehalten.

(4)   Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7 % auf die Erbringung von Dienstleistungen für die Errichtung, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, und auf die Lieferung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden, die vor dem Erstbezug geliefert werden, beibehalten.“

7.

In Artikel 129 Absätze 1 und 2 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 2007“ ersetzt durch „bis zum 31. Dezember 2010“.

8.

Artikel 130 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/15


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuerbetrag anzuwenden

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2007/880/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96/EG ist Frankreich befugt, für die Insel Korsika einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Diese Genehmigung gilt bis 31. Dezember 2006.

(2)

Da es sich um die Energiesteuer handelt, haben die französischen Behörden mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 beantragt, in Fortsetzung einer auf der vorgenannten Ausnahmeregelung beruhenden Praxis den Steuersatz für als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin vor Ablauf der genannten Regelung weiterhin ermäßigen zu dürfen. Die Ermäßigung beläuft sich auf 1 EUR je Hektoliter. Die Genehmigung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 beantragt. Für Korsika geht die Belieferung von Tankstellen mit bleifreiem Benzin im Gegensatz zum Festland mit beträchtlichen Mehrkosten einher, und die Endpreise liegen um 4 bis 7 EUR/hl über den entsprechenden Festlandspreisen.

(3)

Die Ermäßigung der Verbrauchsteuer für bleifreies Benzin auf Korsika hilft, für die Verbraucher auf Korsika und die Verbraucher auf dem Festland gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Maßnahme entspricht somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik.

(4)

Die Steuerermäßigung geht nicht über das zum Ausgleich der von den korsischen Verbrauchern zu tragenden zusätzlichen Transport- und Vertriebskosten erforderliche Maß hinaus.

(5)

Der endgültige Steuerbetrag steht in Einklang mit dem in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindeststeuerbetrag, der zurzeit bei 359 EUR/1 000 l (bzw. 35,90 EUR/hl) liegt. Dies ist selbst dann noch der Fall, wenn die Genehmigung aufgrund der Entscheidung 2005/767/EG des Rates (2), deren Wirkung mit der Wirkung der vorliegenden Entscheidung kumulierbar ist, berücksichtigt wird.

(6)

Angesichts der Abgelegenheit und der Insellage der Departements, auf die sich diese Maßnahme bezieht, und der Bescheidenheit der Ermäßigung des Betrags, der im Übrigen, gemessen am gemeinschaftlichen Mindeststeuerbetrag, sehr hoch ist, wird die Maßnahme nicht zu einem verstärkten Zulauf zu korsischen Tankstellen führen.

(7)

Folglich ist die beantragte Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs annehmbar und mit der gemeinschaftlichen Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik vereinbar.

(8)

Nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sollte Frankreich daher ermächtigt werden, bis 31. Dezember 2012 auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das auf Korsika verbraucht wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

(9)

Es sollte sichergestellt werden, dass Frankreich die unter diese Entscheidung fallende Steuerermäßigung auf Basis der in Artikel 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Ausnahmeregelung in direktem Anschluss an die vor dem 1. Januar 2007 geltende Regelung anwenden kann. Dem Genehmigungsantrag sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2007 stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Um jede Überkompensierung zu vermeiden, darf die Ermäßigung nicht über die, gemessen am französischen Festland, anfallenden zusätzlichen Transport-, Lagerungs- und Vertriebskosten hinausgehen.

Der ermäßigte Steuersatz muss den Auflagen der Richtlinie 2003/96/EG Rechnung tragen, insbesondere was die in Artikel 7 genannten Mindeststeuerbeträge anbelangt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007 und läuft am 31. Dezember 2012 ab.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100). Berichtigte Fassung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 31.

(2)  ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 25.


29.12.2007   

DE

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L 346/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

(2007/881/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III der Geschäftsordnung des Rates (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass für den Fall, dass ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen ist, und ein Mitglied des Rates einen entsprechenden Antrag stellt, überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der gemäß den in Artikel 1 des Anhangs III der Geschäftsordnung enthaltenen Bevölkerungszahlen berechneten Gesamtbevölkerung der Europäischen Union repräsentieren.

(2)

Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III der Geschäftsordnung mit den Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 jenes Anhangs genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften verfügbaren Daten aktualisiert.

(3)

Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2008 entsprechend angepasst werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Anhangs III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 205 Absatz 4 des EG-Vertrags, von Artikel 118 Absatz 4 des Euratom-Vertrags sowie von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 34 Absatz 3 des EU-Vertrags gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 folgende Bevölkerungszahlen:

Mitgliedstaat

Bevölkerung

(× 1 000)

Deutschland

82 314,9

Frankreich

63 392,1

Vereinigtes Königreich

60 823,8

Italien

59 131,3

Spanien

44 474,6

Polen

38 125,5

Rumänien

21 565,1

Niederlande

16 358

Griechenland

11 171,7

Portugal

10 599,1

Belgien

10 584,5

Tschechische Republik

10 287,2

Ungarn

10 066,1

Schweden

9 113,2

Österreich

8 298,9

Bulgarien

7 679,3

Dänemark

5 447,1

Slowakei

5 393,6

Finnland

5 276,9

Irland

4 319,4

Litauen

3 384,9

Lettland

2 281,3

Slowenien

2 010,3

Estland

1 342,4

Zypern

778,7

Luxemburg

476,2

Malta

407,8

Insgesamt

495 103,9

Schwelle (62 %)

306 964,4“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2008.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  Beschluss 2006/683/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47).


29.12.2007   

DE

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L 346/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Zentralbank von Zypern

(2007/882/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2007/12 der Europäischen Zentralbank vom 15. November 2007 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Zentralbank von Zypern (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft.

(2)

Nach Artikel 1 der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (2) erfüllt Zypern nun die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, weshalb die in Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 genannte Ausnahmeregelung für Zypern mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben werden sollte.

(3)

Gemäß § 60 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 34 (I) von 2007 zur Änderung der Gesetze über die Zentralbank von Zypern von 2002 und 2003, das am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, werden die jährlichen Finanzausweise der Zentralbank von Zypern in Übereinstimmung mit Artikel 27 der ESZB-Satzung geprüft.

(4)

Im Anschluss an die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Zypern hat der EZB-Rat empfohlen, der Rat möge PricewaterhouseCoopers Limited als externe Rechnungsprüfer der Zentralbank von Zypern für die Haushaltsjahre 2008 bis 2012 anerkennen.

(5)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (3) entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz angefügt:

„(14)   PricewaterhouseCoopers Limited wird als der externe Rechnungsprüfer der Zentralbank von Zypern für die Haushaltsjahre 2008 bis 2012 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird der EZB mitgeteilt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. C 277 vom 20.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(3)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/145/EG (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 35).


29.12.2007   

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L 346/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

(2007/883/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2007/17 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2007 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems sind von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, zu prüfen.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (2) erfüllt Malta nun die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Malta nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 geltende Ausnahmeregelung sollte zum 1. Januar 2008 aufgehoben werden.

(3)

Gemäß Artikel 20 des geänderten Gesetzes über die Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta, das am 1. Januar 2008 in Kraft tritt, werden die jährlichen Finanzausweise der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta in Übereinstimmung mit Artikel 27 der ESZB-Satzung geprüft.

(4)

Im Anschluss an die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Malta hat der EZB-Rat dem Rat empfohlen, PricewaterhouseCoopers und Ernst & Young als externe Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta für das Geschäftsjahr 2008 anzuerkennen.

(5)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (3) entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(15)   PricewaterhouseCoopers und Ernst & Young werden gemeinsam als externe Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta für das Geschäftsjahr 2008 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. C 304 vom 15.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

(3)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/145/EG (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 35).


29.12.2007   

DE

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L 346/21


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 169 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

(2007/884/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Entscheidungen 95/252/EG (2) und 98/198/EG (3) ermächtigte der Rat das Vereinigte Königreich, 50 % der Mehrwertsteuer auf Gebühren für gemietete und geleaste Personenkraftwagen vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Mietkaufnehmers auszuschließen, wenn das Kraftfahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich genutzt wird. Außerdem war es dem Vereinigten Königreich erlaubt, die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das ein Steuerpflichtiger für Zwecke des Unternehmens gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Diese Vereinfachung enthob den Mieter/Mietkaufnehmer der Verpflichtung, über die mit Geschäftswagen privat zurückgelegten Strecken Buch zu führen und für Steuerzwecke festzuhalten, welche Strecken mit jedem einzelnen Fahrzeug privat zurückgelegt wurden.

(2)

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 5. Februar 2007 registrierten Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich, die Gültigkeit dieser Ausnahmeregelung, die am 31. Dezember 2007 ausläuft, zu verlängern.

(3)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 hat die Kommission dem Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Die rechtlichen und sachlichen Elemente, die die Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung gerechtfertigt haben, sind unverändert und bestehen weiter.

(5)

Am 29. Oktober 2004 hat die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Richtlinie 2006/112/EG) vorgelegt und darin unter anderem eine Vereinheitlichung der Arten von Ausgaben, für die Ausnahmen vom Vorabzugsrecht gewährt werden können, vorgeschlagen. Nach diesem Vorschlag können Ausnahmen vom Vorabzugsrecht auf Straßenkraftfahrzeuge angewendet werden. Es ist daher angebracht, die Geltungsdauer der Ermächtigung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie zu verlängern. Auf jeden Fall wird die Ermächtigung jedoch am 31. Dezember 2010 enden, wenn die Richtlinie bis dahin nicht in Kraft getreten ist, damit überprüft werden kann, ob diese Entscheidung im Hinblick auf die prozentuale Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung insgesamt notwendig ist.

(6)

Die Verlängerung der Ausnahmeregelung wird sich nicht nachteilig auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften auswirken.

(7)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, 50 % der Mehrwertsteuer auf Gebühren für gemietete und geleaste Fahrzeuge vom Vorsteuerabzugsrecht des Mieters oder Mietkaufnehmers auszuschließen, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich genutzt wird.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, die private Nutzung eines Geschäftswagens, das ein Steuerpflichtiger für Zwecke des Unternehmens gemietet oder geleast hat, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird am 1. Januar 2008 wirksam.

Sie läuft an dem Tag aus, an dem Rechtsvorschriften der Gemeinschaft darüber in Kraft treten, welche Ausgaben für Straßenkraftfahrzeuge nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen sollen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2010.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).

(2)  ABl. L 159 vom 11.7.1995, S. 19.

(3)  ABl. L 76 vom 13.3.1998, S. 31. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/855/EG (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 61).


Kommission

29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/885/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (3) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(2)

Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 im Vereinigten Königreich, in Deutschland und Polen wurde die Entscheidung 2006/415/EG zuletzt durch die Entscheidung 2007/878/EG vom 21. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in diesen Mitgliedstaaten (4) geändert.

(3)

Nach einem weiteren Ausbruch der Krankheit in Deutschland außerhalb des Sperrgebiets sollten die Grenzen des Sperrgebiets und die Dauer der Maßnahmen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage geändert werden.

(4)

Daher sollte die Entscheidung 2006/415/EG entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird in Übereinstimmung mit dem Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/785/EG (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 62).

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 55.


ANHANG

Der Anhang zur Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nachstehender Wortlaut tritt an die Stelle des Eintrags für Deutschland in Teil A:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

Code

(falls vorhanden)

Bezeichnung

„DE

DEUTSCHLAND

 

Die 10-km-Zone um den Ausbruch in der Gemeinde Großwoltersdorf einschließlich folgender Gemeinden oder Teile davon:

 

Landkreis Oberhavel: Fürstenberg/Havel, Gransee, Großwoltersdorf, Sonnenberg, Stechlin

 

Landkreis Ostprignitz-Ruppin: Lindow (Mark), Rheinsberg

 

Landkreis Mecklenburg-Strelitz: Priepert, Wesenberg

15.1.2008

Die 10-km-Zone um den Ausbruch in der Gemeinde Bensdorf einschließlich folgender Gemeinden oder Teile davon:

 

Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel

 

Landkreis Havelland: Milower Land

 

Landkreis Potsdam-Mittelmark: Bensdorf, Havelsee, Rosenau, Wusterwitz

 

Landkreis Jerichower Land: Brettin, Demsin, Genthin, Kade, Karow, Klitsche, Roßdorf, Schlagenthin, Zabakuck

21.1.2008

Die 10-km-Zone um den Ausbruch in der Gemeinde Heiligengrabe einschließlich folgender Gemeinden oder Teile davon:

 

im Landkreis Ostprignitz-Ruppin: Heiligengrabe, Kyritz, Wittstock/Dosse, Wusterhausen/Dosse

 

im Landkreis Prignitz: Groß Pankow, Gumtow, Pritzwalk

25.1.2008“

2.

Nachstehender Wortlaut tritt an die Stelle des Eintrags für Deutschland in Teil B:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

Code

(falls vorhanden)

Bezeichnung

„DE

DEUTSCHLAND

 

Die Gemeinden:

 

Landkreis Oberhavel: Fürstenberg/Havel, Gransee, Großwoltersdorf, Schönermark, Sonnenberg, Stechlin, Zehdenick

 

Landkreis Ostprignitz-Ruppin: Lindow (Mark), Rheinsberg

 

Landkreis Uckermark: Lychen, Templin

 

Landkreis Mecklenburg-Strelitz: Godendorf, Priepert, Wesenberg, Wokuhl-Dabenow, Wustrow

15.1.2008

Die Gemeinden:

 

Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel

 

Landkreis Havelland: Milower Land, Premnitz

 

Landkreis Potsdam-Mittelmark: Beetzsee, Bensdorf, Havelsee, Rosenau, Wenzlow, Wusterwitz, Ziesar

 

Landkreis Jerichower Land: Brettin, Demsin, Genthin, Kade, Karow, Klitsche, Mützel, Paplitz, Parchen, Roßdorf, Schlagenthin, Wulkow, Zabakuck

21.1.2008

Die Gemeinden:

 

im Landkreis Ostprignitz-Ruppin: Heiligengrabe, Kyritz, Wittstock/Dosse, Wusterhausen/Dosse

 

im Landkreis Prignitz: Groß Pankow, Gumtow, Pritzwalk

25.1.2008“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/26


BESCHLUSS EUPOL AFGH/2/2007 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 30. November 2007

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

(2007/886/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr und wird vom Rat ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 wurden die Grundprinzipien und Modalitäten für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 die Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU, mit denen die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, weiter ausgearbeitet wurden.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) soll bei der laufenden Durchführung der Mission eine Schlüsselrolle übernehmen. Er soll das Hauptforum für die Erörterung aller Probleme im Zusammenhang mit der laufenden Durchführung der Mission sein. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission obliegt, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben. Das PSK trägt diesen Stellungnahmen Rechnung und übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission aus.

(2)   Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument betreffend „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. An der laufenden Durchführung der Mission beteiligen sich jedoch nur die beitragenden Länder. Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

(2)   Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen seitens des Leiters der Mission.

Artikel 4

Vorsitz

Für die in Artikel 1 genannte Mission führt ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Konsultationen und Modalitäten in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz den Vorsitz im Ausschuss.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vertreters eines teilnehmenden Staates Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der beruflichen Geheimhaltungspflicht.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2007.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

C. DURRANT PAIS


(1)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/733/GASP (ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 31).


29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/28


GEMEINSAME AKTION 2007/887/GASP DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Missionen der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Missionen der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat mit der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP eine zivil-militärische Aktion zur Unterstützung der Missionen der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan und in Somalia („AMIS/AMISOM“) eingerichtet.

(2)

Nach der Resolution 1769 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen übernimmt die AU/VN-Operation in Darfur (UNAMID) spätestens am 31. Dezember 2007 die Befehlsgewalt von AMIS.

(3)

Die EU-Unterstützungsaktion für AMIS/AMISOM sollte beendigt werden, sobald die Befehlsgewalt auf die UNAMID übertragen wird; sodann werden die erforderlichen Maßnahmen zur Auflösung der EU-Unterstützungsaktion ergriffen —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/557/GASP wird mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/245/GASP (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 65).


29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/29


BESCHLUSS EUPT/2/2007 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 18. Dezember 2007

zur Ernennung des Leiters des Planungsteams der Europäischen Union (EUPT Kosovo)

(2007/888/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2006/304/GASP des Rates vom 10. April 2006 zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/778/GASP des Rates vom 29. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP zur Einsetzung eines EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2006/304/GASP ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen; diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Leiters des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein.

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Roy REEVE vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Roy REEVE wird zum Leiter des EU-Planungsteams (EUPT Kosovo) bezüglich einer möglichen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und in möglichen anderen Bereichen im Kosovo ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2008 wirksam.

Er gilt bis zum 31. März 2008.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2007.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

C. DURRANT PAIS


(1)  ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 19.

(2)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 68.