ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 344

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
28. Dezember 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1577/2007 der Kommission vom 27. Dezember 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und dem Kosovo im Jahr 2008

1

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 ( 1 )

15

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/872/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Fortführung im Jahr 2008 der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Malus Mill. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates

44

 

 

2007/873/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Genehmigung des von Bulgarien vorgelegten nationalen Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6353)

45

 

 

2007/874/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Genehmigung des von Rumänien vorgelegten nationalen Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6354)

46

 

 

2007/875/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2000/96/EG hinsichtlich der in diesen Entscheidungen aufgeführten übertragbaren Krankheiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6355)  ( 1 )

48

 

 

2007/876/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/25/EG betreffend die Verlängerung ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6395)  ( 1 )

50

 

 

2007/877/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zu den Ausgaben Belgiens, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs und der Niederlande zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6405)

51

 

 

2007/878/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland, Polen und dem Vereinigten Königreich vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6802)  ( 1 )

54

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2007/879/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5406)  ( 1 )

65

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände (ABl. L 172 vom 30.6.2007)

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1577/2007 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und dem Kosovo im Jahr 2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (2) ist ein jährliches Präferenzzollkontingent in Höhe von 1 500 Tonnen Baby-Beef-Erzeugnissen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in Höhe von 9 975 Tonnen Baby-Beef-Erzeugnissen mit Ursprung in Montenegro und den Zollgebieten von Serbien und dem Kosovo vorgesehen.

(2)

Das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, das mit Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission (3) genehmigt wurde, das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (4) genehmigt wurde, und das Interimsabkommen mit Montenegro, das mit Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Dezember 2007 über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Montenegro andererseits (5) genehmigt wurde, sehen jährliche Präferenzzollkontingente für Baby-Beef von 9 400 Tonnen, 1 650 Tonnen bzw. 800 Tonnen vor.

(3)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (6) und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (7) müssen Durchführungsvorschriften für das Zollkontingent für Baby-Beef erlassen werden.

(4)

Zu Kontrollzwecken setzt die Einfuhr im Rahmen der vorgesehenen Baby-Beef-Kontingente für Bosnien und Herzegowina sowie für Serbien, Montenegro und den Kosovo gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 die Vorlage eines Echtheitszeugnisses voraus, in dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und der Definition gemäß Anhang II der genannten Verordnung genau entsprechen. In dem Bemühen um Harmonisierung sollte auch für Einfuhren im Rahmen der vorgesehenen Baby-Beef-Kontingente mit Ursprung in Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Montenegro die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorgesehen werden, aus der hervorgeht, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Ausstellungslandes sind und der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien bzw. mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro entsprechen. Darüber hinaus sind ein Muster für das Echtheitszeugnis sowie die Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.

(5)

Der Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 untersteht einer internationalen Zivilverwaltung durch die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK). Auch für Waren mit Ursprung im Zollgebiet des Kosovo sollte ein besonderes Echtheitszeugnis vorgesehen werden.

(6)

Die betreffenden Kontingente sollten durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Entsprechend sollten vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (8) und die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9) Anwendung finden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (10) enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für die Beantragung von Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller, die Erteilung der Lizenzen und die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird mit der Verordnung auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums begrenzt. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auch auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden, Anwendung finden.

(8)

Zur reibungslosen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Überprüfung insbesondere der Angaben des Echtheitszeugnisses abhängig gemacht werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 werden folgende Zollkontingente eröffnet::

a)

9 400 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien,

b)

1 500 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,

c)

1 650 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

d)

9 175 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien, Montenegro und dem Kosovo

e)

800 Tonnen Baby-Beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Montenegro.

Die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505, 09.4198 bzw. 09.4199.

Im Rahmen dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.

(3)   Die Einfuhr im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 wird bestimmten lebenden Tieren und Fleischarten der nachstehend genannten KN-Codes vorbehalten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, in Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, in Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro aufgeführt sind:

ex 0102 90 51, ex 0102 90 59, ex 0102 90 71 und ex 0102 90 79,

ex 0201 10 00 und ex 0201 20 20,

ex 0201 20 30,

ex 0201 20 50.

Artikel 2

Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sowie von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006.

Artikel 3

(1)   In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz sind das Ursprungsland bzw. das Ursprungszollgebiet anzugeben, und die Antwort „ja“ ist anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land oder Zollgebiet.

In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang I genannten Bezeichnungen einzutragen.

(2)   Das Original des gemäß Artikel 4 ausgestellten Echtheitszeugnisses und eine Durchschrift werden der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf das Echtheitszeugnis beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt.

Für Mengen, die nicht über die in der Bescheinigung angegebene Menge hinausgehen, können Echtheitszeugnisse für mehrere Einfuhrlizenzen gleichzeitig ausgestellt werden. Werden mehrere Einfuhrlizenzen erteilt, so

a)

vermerkt die zuständige Behörde die Teilmengen in der Echtheitsbescheinigung;

b)

trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die im Zusammenhang mit dem betreffenden Echtheitszeugnis ausgestellten Einfuhrlizenzen am selben Tag erteilt werden.

(3)   Die zuständige Behörde darf eine Einfuhrlizenz erst erteilen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis den Angaben entsprechen, die die Kommission in ihren Wochenmitteilungen für die betreffenden Einfuhren übermittelt. Die Lizenz wird anschließend unverzüglich erteilt.

Artikel 4

(1)   Jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss ein von den zuständigen Behörden des in Anhang II aufgeführten Ausfuhrlandes oder -zollgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beigefügt werden, in dem der Ursprung in dem betreffenden Land bzw. Zollgebiet bescheinigt wird und das der Definition gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro entspricht.

(2)   Die Echtheitszeugnisse für die betreffenden Ausfuhrländer und Ausfuhrzollgebiete werden nach dem jeweiligen Muster gemäß den Anhängen III bis VIII als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Sie können auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets gedruckt und ausgefüllt werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrlizenz beantragt wird, können die Übersetzung des Zeugnisses verlangen.

(3)   Original und Durchschriften des Echtheitszeugnisses können maschinenschriftlich oder handschriftlich erstellt werden. Im letzteren Fall müssen schwarze Tinte und Großbuchstaben verwendet werden.

Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2. Das Papier des Originals ist weiß, das der ersten Durchschrift rosa und das der zweiten Durchschrift gelb.

(4)   Jedes Echtheitszeugnis ist durch eine laufende Nummer, gefolgt vom Namen des Ausstellungslandes oder Ausstellungszollgebiets, zu kennzeichnen.

Die Durchschriften tragen dieselbe laufende Nummer und denselben Namen wie das Original.

(5)   Ein Echtheitszeugnis ist nur gültig, wenn es von einer in der Liste in Anhang II aufgeführten Ausstellungsbehörde ordnungsgemäß abgezeichnet wurde.

(6)   Ein Echtheitszeugnis gilt nur dann als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn es Ort und Datum der Ausstellung sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Artikel 5

(1)   Die im Anhang II bezeichneten Ausstellungsbehörden müssen

a)

als solche von dem betreffenden Ausfuhrland oder Ausfuhrzollgebiet anerkannt sein;

b)

sich verpflichten, die Angaben in den Echtheitszeugnissen zu überprüfen;

c)

sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitszeugnisse zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zeugnisnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (lebendes Tier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum der Unterschrift.

(2)   Die Liste gemäß Anhang II kann von der Kommission geändert werden, wenn die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist, wenn eine Ausstellungsbehörde eine oder mehrere der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausstellungsbehörde ernannt wird.

Artikel 6

Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung für die Dauer von drei Monaten.

Artikel 7

Die betreffenden Ausfuhrländer bzw. Ausfuhrzollgebiete übermitteln der Kommission die Muster der Abdrucke der von ihren Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel sowie die Namen und Unterschriften der Personen, die zur Unterzeichnung der Echtheitszeugnisse befugt sind. Die Kommission teilt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)

bis spätestens 28. Februar 2009: die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 30. April 2009: die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldungen „entfällt“, die unter nicht oder nur teilweise genutzte Einfuhrlizenzen fallen und die der Differenz zwischen den Mengen, die auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragen sind, und den Mengen entsprechen, für die sie erteilt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 30. April 2009 die Erzeugnismengen mit, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgen nach Maßgabe der Anhänge IX, X und XI dieser Verordnung, und es sind die Erzeugniskategorien gemäß Anhang II A der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 zu verwenden.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 der Kommission (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 26 vom 28.1.2005. S. 1.

(4)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 26).

(7)  ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 30).

(8)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 586/2007 (ABL. L 139 vom 31.5.2007, S. 5).

(9)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1423/2007 (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 36).

(10)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).


ANHANG I

Einträge gemäß Artikel 3 Absatz 1

:

Bulgarisch

:

„Baby beef“ (Регламент (ЕО) № 1577/2007)

:

Spanisch

:

„Baby beef“ (Reglamento (CE) no 1577/2007)

:

Tschechisch

:

„Baby beef“ (Nařízení (ES) č. 1577/2007)

:

Dänisch

:

„Baby beef“ (Forordning (EF) nr. 1577/2007)

:

Deutsch

:

„Baby beef“ (Verordnung (EG) Nr. 1577/2007)

:

Estnisch

:

„Baby beef“ (Määrus (EÜ) nr 1577/2007)

:

Griechisch

:

„Baby beef“ (Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1577/2007)

:

Englisch

:

„Baby beef“ (Regulation (EC) No 1577/2007)

:

Französisch

:

„Baby beef“ (Règlement (CE) no 1577/2007)

:

Italienisch

:

„Baby beef“ (Regolamento (CE) n. 1577/2007)

:

Lettisch

:

„Baby beef“ (Regula (EK) Nr. 1577/2007)

:

Litauisch

:

„Baby beef“ (Reglamentas (EB) Nr. 1577/2007)

:

Ungarisch

:

„Baby beef“ (1577/2007/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

„Baby beef“ (Regolament (KE) Nru 1577/2007)

:

Niederländisch

:

„Baby beef“ (Verordening (EG) nr 1577/2007)

:

Polnisch

:

„Baby beef“ (Rozporządzenie (WE) nr 1577/2007)

:

Portugiesisch

:

„Baby beef“ (Regulamento (CE) n.o 1577/2007)

:

Rumänisch

:

„Baby beef“ (Regulamentul (CE) nr. 1577/2007)

:

Slowakisch

:

„Baby beef“ (Nariadenie (ES) č. 1577/2007)

:

Slowenisch

:

„Baby beef“ (Uredba (ES) št. 1577/2007)

:

Finnisch

:

„Baby beef“ (Asetus (EY) N:o 1577/2007)

:

Schwedisch

:

„Baby beef“ (Förordning (EG) nr 1577/2007)


ANHANG II

Ausstellungsbehörden:

Republik Kroatien: Kroatisches Lebendtierzentrum, Zagreb, Kroatien

Bosnien-Herzegowina

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, „Lazar Pop-Trajkov 5—7“, 1000 Skopje

Montenegro: Veterinary Directorate, Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro

Zollgebiet Serbien (1): „Institut für Fleischhygiene und Technologie, Kacanskog 13, Belgrad, Jugoslawien“

Zollgebiet Kosovo:


(1)  Ohne den Kosovo im Sinne der Entschließung 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.


ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

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ANHANG VII

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ANHANG VIII

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ANHANG IX

Mitteilung (erteilter) Einfuhrlizenzen — Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

Menge

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie bzw. –kategorien gemäß Anhang II A der Verordnung (EG) Nr. 1445/95.


ANHANG X

Mitteilung von Einfuhrlizenzen (ungenutzte Mengen) — Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen ungenutzt geblieben sind

von: … bis: …


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

Ungenutzte Menge

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie bzw. -kategorien gemäß Anhang II A der Verordnung (EG) Nr. 1445/95.


ANHANG XI

Mitteilung der Mengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden — Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Mitgliedstaat: …

Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1577/2007

Erzeugnismengen, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden:

von: … bis: … (Kontingentszeitraum).


Laufende Nummer

Erzeugniskategorie bzw. -kategorien (1)

In den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen

(Erzeugnisgewicht in kg bzw. Stückzahl)

09.4503

 

 

09.4504

 

 

09.4505

 

 

09.4198

 

 

09.4199

 

 


(1)  Erzeugniskategorie bzw. -kategorien gemäß Anhang II A der Verordnung (EG) Nr. 1445/95.


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/15


BESCHLUSS Nr. 1578/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2007

über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (3) sollte ein mehrjähriges statistisches Programm der Gemeinschaft aufgestellt werden.

(2)

Nach derselben Verordnung sollten der Gemeinschaft für die Ausarbeitung, Durchführung, Beobachtung und Bewertung ihrer Politiken rechtzeitig zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Gebietseinheiten — je nach den verfassungsmäßigen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten — vergleichbare statistische Informationen zur Verfügung stehen, die aktuell, zuverlässig und aussagekräftig sind und mit möglichst wenig Aufwand gewonnen werden.

(3)

Damit Konsistenz und Vergleichbarkeit der statistischen Informationen in der Gemeinschaft gewährleistet sind, muss ein statistisches Fünfjahresprogramm der Gemeinschaft aufgestellt werden, das die Leitlinien, die Hauptbereiche und die Zielsetzungen für die entsprechend den politischen Prioritäten geplanten Maßnahmen vorgibt.

(4)

Das besondere Verfahren der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken erfordert bei der Anpassung des Systems — insbesondere, wenn es um die Schaffung der für die Erstellung dieser Gemeinschaftsstatistiken erforderlichen Rechtsvorschriften geht — eine besonders enge Zusammenarbeit im Rahmen eines sich entwickelnden statistischen Systems der Gemeinschaft, und zwar in dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (4) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm. Der Aufwand für die Auskunftgebenden, gleich, ob es sich um Unternehmen, Stellen der zentralen, regionalen oder lokalen Verwaltung, Haushalte oder Einzelpersonen handelt, sollte dabei berücksichtigt werden.

(5)

Die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken innerhalb des Rechtsrahmens des Fünfjahresprogramms ist das Ergebnis einer engen, koordinierten und kohärenten Zusammenarbeit zwischen Eurostat und den nationalen Stellen. Daher sollte Eurostat die Arbeiten der nationalen Stellen in verschiedenen Formen im Rahmen eines Netzes koordinieren, das das Europäische Statistische System (ESS) bildet, um die rechtzeitige Bereitstellung der für die Politiken der Europäischen Union erforderlichen Statistiken zu gewährleisten, die die nötige Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

(6)

Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß diesem Beschluss sollten die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken beachten, der der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist. Dabei sollten Anstrengungen unternommen werden, um die Konvergenz im Hinblick auf die gesammelten statistischen Daten und die Möglichkeit ihrer wissenschaftlichen Verarbeitung zu fördern.

(7)

Im Lichte der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistiken sollte bei der Erstellung der jährlichen statistischen Arbeitsprogramme der Kommission die Notwendigkeit einer laufenden Überprüfung der statistischen Prioritäten, einschließlich der Vereinfachung von Verfahren und der Verminderung von Anforderungen, deren Bedeutung abnimmt, berücksichtigt werden, damit die verfügbaren Ressourcen optimal genutzt werden können.

(8)

Zur Gewährleistung einer größeren Kohärenz und Wirksamkeit der Maßnahmen der Gemeinschaft für Städte und zur Ermöglichung zuverlässiger Vergleiche müssen für die statistischen Zwecke der Gemeinschaft die Begriffe „städtisches Siedlungsgebiet“ und „Ballungsraum“ näher definiert werden.

(9)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Aufstellung des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2008 bis 2012, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzaustattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 wurden die Leitlinien für die Aufstellung dieses Programms dem Ausschuss für das Statistische Programm, dem durch den Beschluss 91/116/EWG des Rates (6) eingesetzten Europäischen Beratenden Ausschuss für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und dem durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (7) eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken vorgelegt —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Aufstellung des Statistischen Programms

Hiermit wird das Statistische Programm der Gemeinschaft für den Zeitraum 2008 bis 2012 (nachstehend „Programm“ genannt) aufgestellt. Das Programm ist in den Anhängen I und II dargelegt.

Anhang I enthält die Leitlinien, Hauptbereiche und Ziele der während der Laufzeit des Programms geplanten Maßnahmen. Anhang II gibt einen Überblick über den Statistikbedarf, wie er sich aus den Erfordernissen der Politik der Europäischen Union ergibt.

Artikel 2

Politische Prioritäten

(1)   Unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der nationalen Stellen und der Kommission trägt das Programm den Hauptprioritäten der Gemeinschaftspolitik Rechnung:

a)

Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Wachstum,

b)

Solidarität und menschliche Entwicklung,

c)

wirtschaftlicher, sozialer und regionaler Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung sowie demografische Herausforderungen,

d)

Sicherheit und

e)

weitere Erweiterung der Europäischen Union.

(2)   Die Gesamtprioritäten und allgemeinen Ziele des Programms sind Gegenstand einer ausführlichen jährlichen Planung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97.

Artikel 3

Statistische Governance und Qualität

Das Programm wird nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken mit dem Ziel durchgeführt, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselte qualitativ hochwertige, harmonisierte Gemeinschaftsstatistiken zu erstellen und zu verbreiten und das reibungslose Funktionieren des Europäischen Statistischen Systems als Ganzes zu gewährleisten. Die nationalen Behörden und die statistische Stelle der Gemeinschaft

a)

schaffen die institutionellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die der Effizienz und Glaubwürdigkeit der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, die amtliche Statistiken einschließlich regionaler Statistiken auf der Grundlage der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) erstellen und verbreiten, förderlich sind;

b)

halten bei den Verfahren, die die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Organisation, Erhebung, Verarbeitung und Verbreitung der amtlichen Statistiken anwenden, europäische Standards, Leitlinien und bewährte Praktiken ein und sind bestrebt, die Glaubwürdigkeit dieser Statistiken durch solides Management und Effizienz zu stärken;

c)

stellen sicher, dass die Gemeinschaftsstatistiken mit den europäischen Qualitätsstandards im Einklang stehen und dem Bedarf der institutionellen Nutzer in der Europäischen Union, der Regierungen, der regionalen Behörden, der Forschungseinrichtungen, der Organisationen der Zivilgesellschaft, der Unternehmen sowie der breiten Öffentlichkeit entsprechen;

d)

arbeiten mit statistischen Stellen auf internationaler Ebene zusammen, um die Verwendung internationaler Konzepte, Klassifizierungen und Methoden gemäß den von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen am 14. April 1994 verabschiedeten Grundprinzipien der amtlichen Statistik zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer stärkeren Kohärenz und einer besseren Vergleichbarkeit zwischen Statistiken auf internationaler Ebene;

e)

leisten auf begründete Anforderung hin die notwendige technische Unterstützung im Bereich der statistischen Organisation und sorgen dafür, dass bewährte Praktiken mit anderen Einrichtungen oder Drittländern ausgetauscht werden;

f)

legen besonderen Wert auf die Qualität der statistischen Angaben, insbesondere ihre Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit, wobei sie sich darum bemühen, die chronologische Kontinuität der gesammelten Daten und die Möglichkeit ihrer wissenschaftlichen Verarbeitung zu gewährleisten.

Artikel 4

Prioritätensetzung, Effizienz und Flexibilität

(1)   Das Programm gewährleistet, dass die statistische Unterstützung für Entscheidungen und Bewertungen in bestehenden Bereichen der Gemeinschaftspolitik fortgesetzt und für wichtige zusätzliche Anforderungen, die sich aus neuen politischen Initiativen der Gemeinschaft ergeben, ebenfalls statistische Unterstützung bereitgestellt wird.

(2)   Die Kommission berücksichtigt bei der Aufstellung der jährlichen statistischen Arbeitsprogramme die Kostenwirksamkeit der erstellten Statistiken und sorgt für eine laufende Überprüfung der statistischen Prioritäten, damit die verfügbaren Ressourcen der Mitgliedstaaten und der Kommission optimal genutzt werden können und die Belastung der Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird. Durch Prioritätensetzung soll insofern Ausgewogenheit im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten und Belastungen für neue statistische Anforderungen erreicht werden, als die statistischen Anforderungen in bestehenden Bereichen der Gemeinschaftsstatistiken verringert werden; die Festsetzung der Prioritäten erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(3)   Bei der Erstellung der jährlichen statistischen Arbeitsprogramme kann die Kommission Ex-ante-Analysen zu den finanziellen Auswirkungen der geplanten neuen statistischen Tätigkeiten vornehmen, die erhebliche zusätzliche Belastungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen.

(4)   Das Programm stellt sicher, dass Instrumente zur Neugewichtung der Prioritäten der statistischen Tätigkeiten, zur Stärkung der Flexibilität des Europäischen Statistischen Systems und zur Verbesserung seiner Fähigkeit, rechtzeitig auf Veränderungen des Nutzerbedarfs zu reagieren, entwickelt werden.

(5)   Das Programm gewährleistet Transparenz, wobei unter anderem Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 der Kommission vom 18. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (8) berücksichtigt wird.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2008 bis 2012 auf 274 200 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 6

Berichte

(1)   Die Kommission legt nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm einen Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten vor; dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens im Juni 2010 vorgelegt. Darin wird insbesondere die zweite Hälfte der Laufzeit des derzeitigen Programms und die Frage des Zeitraums des nächsten mehrjährigen statistischen Programms — unter Berücksichtigung der Amtszeit des Europäischen Parlaments — behandelt. Hinsichtlich der Durchführung des Programms führt die Kommission ferner eine vorläufige Analyse der Wettbewerbsauswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen durch die vorgeschlagene Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie eine vorläufige Analyse der Aufteilung der finanziellen Lasten zwischen den Haushalten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten durch. Darüber hinaus legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Frage der erforderlichen Datensätze, Instrumente und Methoden, die als Grundlage für die Erstellung einer unvoreingenommenen und objektiven Analyse der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen wichtiger Bereiche dienen, die ständig überwacht und überprüft werden müssen, wie z. B. die gemeinsame Agrarpolitik, die Dienstleistungen im Binnenmarkt oder der nächste mehrjährige Finanzrahmen.

(2)   Am Ende der Laufzeit des Programms legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm einen Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor, in dem die Ansichten unabhängiger Experten berücksichtigt werden. Dieser Bericht ist bis Ende 2013 fertig zu stellen und danach dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen.

(3)   Die Berichterstattung über die Ergebnisse der Neufestsetzung der Prioritäten, einschließlich der Schätzungen der Kosten und Belastungen für statistische Projekte und unter dieses Statistische Programm fallende Gebiete, sowie eine Beurteilung des neu entstehenden statistischen Bedarfs, insbesondere für neue Gemeinschaftspolitiken, fließen in den Zwischenbericht und den abschließenden Bewertungsbericht ein.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 8.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. November 2007.

(3)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(5)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 21. Beschluss geändert durch den Beschluss 97/255/EG (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 32).

(7)  ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.

(8)  ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3.


ANHANG I

STATISTISCHES FÜNFJAHRESPROGRAMM: QUERSCHNITTSTHEMEN

In diesem Anhang werden Querschnittsaspekte behandelt, die für die mittel- bis langfristige Entwicklung der Gemeinschaftsstatistik von strategischer Bedeutung sind. Beschrieben wird zunächst der Beitrag der Statistikpolitik selbst zur europäischen Integration, sodann die allgemeinen Merkmale des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und der Zusammenarbeit mit Nutzern und Produzenten und schließlich die wichtigsten Instrumente, die von der Gemeinschaftsdienststelle in Zusammenarbeit mit den nationalen Stellen eingesetzt werden. Zu jedem dieser Aspekte werden in diesem Anhang die wichtigsten Ziele und geplanten Maßnahmen für den Fünfjahreszeitraum zusammengefasst.

1.   Die Rolle der Statistik bei der europäischen Integration

Vertrauenswürdige statistische Informationen über die wirtschaftliche und soziale Lage und den Zustand der Umwelt in der EU und ihre Komponenten auf nationaler und regionaler Ebene sind eine notwendige Voraussetzung für den europäischen Integrationsprozess. Sie versorgen die EU-Institutionen, die Mitgliedstaaten und die Bürger mit den Fakten, die sie benötigen, um beurteilen zu können, welche politischen Maßnahmen auf europäischer Ebene durchgeführt werden müssen und welchen Erfolg diese Maßnahmen haben. Harmonisierte und vergleichbare Statistiken sind zudem unerlässlich für ein besseres Verständnis von Europa in der breiten Öffentlichkeit, für die Beteiligung der Bürger am demokratischen Prozess und an der Debatte über die Zukunft Europas sowie für die Teilnahme der Wirtschaftsbeteiligten am Binnenmarkt.

Die Vertiefung und Erweiterung der Europäischen Union spiegelt sich im ESS selbst wider: Zu den Strategien und Maßnahmen des ESS gehören die kontinuierliche Harmonisierung von Konzepten, Definitionen und Methoden und bei Bedarf auch die Integration der Produktionsprozesse und die Anwendung gemeinsamer interoperabler Systeme. Das ESS muss jedoch seine Strukturen, Strategien und Maßnahmen weiterentwickeln, um sicherzustellen, dass das System das Qualitäts- und Leistungsniveau, das zur Deckung des gesamten Nutzerbedarfs erforderlich ist, aufrechterhält und verbessert. Unter anderem kann die Forschung in der amtlichen Statistik dazu beitragen, Infrastruktur, Effizienz und Qualität der Gemeinschaftsstatistik weiterzuentwickeln.

Die Ziele für den Programmzeitraum sind:

stärkere Harmonisierung, Weiterentwicklung und Anwendung der „gemeinsamen statistischen Sprache“ von Konzepten, Klassifikationen und Methodiken. Zu den wichtigsten Maßnahmen in diesem Bereich zählen die Überarbeitung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und die Einführung der Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2;

Entwicklung eines europäischen statistischen Registers multinationaler Unternehmensgruppen und Integrierung dieses Registers in den statistischen Produktionsprozess;

Weiterentwicklung und Umsetzung von Standards und gemeinsamen Instrumenten für den effizienten und sicheren Austausch von statistischen Daten und Metadaten im ESS in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Dienststellen der Kommission, dem Europäischen System der Zentralbanken und internationalen Organisationen. Diese Standards werden in allen relevanten Bereichen gelten;

Entwicklung und Einrichtung eines Metadatenspeichers, der für Nutzer und Produzenten gleichermaßen verfügbar ist und in dem für den gesamten Produktionszyklus Daten und Metadaten miteinander verknüpft sind;

Förderung einer verstärkten Nutzung des Internets nicht nur zur Übermittlung von Daten an Endnutzer, sondern auch für andere Abschnitte des statistischen Produktionsprozesses;

Entwicklung und Anwendung von Strategien und Instrumenten für den harmonisierten Umgang mit der statistischen Geheimhaltung im ESS. Insbesondere werden harmonisierte Verfahren für den optimalen Zugang befugter Forscher zu anonymisierten Mikrodaten, die zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken erhoben wurden, entwickelt und angewandt. Das Offenlegungsrisiko wird angemessen bewertet, und technische Mittel zur Erleichterung des Zugangs zu statistischen Daten und ihres Austauschs werden entwickelt;

Entwicklung der Verfahren für den Austausch von Instrumenten innerhalb des ESS und Förderung der Verwendung quelloffener Software (Open Source Software — OSS) zu diesem Zweck;

Schaffung der Voraussetzungen für eine bessere praktische Nutzung der Ergebnisse der Forschung in der amtlichen Statistik.

2.   Beziehungen zu den beteiligten Stellen

2.1.   Das Europäische Statistische System

Eurostat ist dafür verantwortlich, dass Gemeinschaftsstatistiken für die Zwecke der EU-Politik bereitstehen. Die effiziente Erstellung der in diesem Programm vorgesehenen Gemeinschaftsstatistiken, bei der die Stellen in den Mitgliedstaaten für die Erstellung harmonisierter einzelstaatlicher Statistiken zuständig sind und Eurostat für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken auf der Grundlage der zum größten Teil durch die nationalen statistischen Stellen gelieferten Daten verantwortlich ist, erfordert eine enge und koordinierte Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit erfolgt über das ESS.

Das ESS ist eine Partnerschaft, der Eurostat, die nationalen statistischen Ämter und andere nationale statistische Stellen angehören, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Einklang mit den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken zuständig sind. Eurostat wird für die notwendige Verwaltung und Koordinierung dieser Struktur sorgen, damit die rechtzeitige Bereitstellung der für die Unterstützung der EU-Politiken erforderlichen Statistiken gewährleistet ist.

Der Austausch von Erfahrungen, vorbildlichen Verfahren, Know-how und wichtigen Methodiken zwischen den Mitgliedern des ESS ist eine weitere grundlegende Bedingung für das reibungslose Funktionieren des Systems. Dies wird durch den Ausbau des Ausbildungsprogramms für europäische Statistiker gefördert.

Die Ziele für den Programmzeitraum sind:

Ergreifen der geeigneten Maßnahmen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken;

Einrichtung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance, das die Governance-Struktur ergänzt;

Prüfung einer Qualitätskennzeichnung amtlicher europäischer statistischer Aggregate; dies umfasst Durchführbarkeitsstudien zur Entwicklung von Verfahren, Standards und Kriterien, die für die Verwirklichung dieser Zielvorgabe geeignet sind; und

sicherstellen, dass das Ausbildungsprogramm für europäische Statistiker darauf abzielt, die Gesamtqualität der europäischen Statistik zu erhöhen, indem die Qualifikation der Statistiker verbessert, ihre Unabhängigkeit gefördert, die theoretische wie auch die praktische Ausbildung unterstützt und der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren gefördert werden.

2.2.   Zusammenarbeit mit den Nutzern

Ein enger, beständiger Dialog mit den Nutzern der Gemeinschaftsstatistiken über ihren Bedarf, ihre tatsächliche Nutzung und ihre Prioritäten ist dringend geboten. Die derzeitige Zusammenarbeit mit den Nutzern hat sich als fruchtbar erwiesen; sie erstreckt sich unter anderem auf die Tätigkeiten des Europäischen Beratenden Ausschusses für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES) (1), die Zusammenarbeit mit den europäischen Unternehmensverbänden und die förmlichen Erörterungen des statistischen Arbeitsprogramms mit den Kommissionsdienststellen. Da die Nutzer der Gemeinschaftsstatistiken jedoch immer zahlreicher und ihre Bedürfnisse immer vielfältiger werden, wird Eurostat den Dialog zwischen dem Europäischen Statistischen System und seinen Nutzern weiter intensivieren.

Die Ziele für den Planungszeitraum sind:

Verringerung der Entfernung zwischen Nutzern und Produzenten, indem die Kommunikation mit verschiedenen Nutzergruppen und -netzen verbessert wird;

Durchführung von proaktiven Untersuchungen über den Nutzerbedarf. Auf diese Weise kann das Europäische Statistische System besser auf neu entstehenden Bedarf reagieren; und

Stärkung des CEIES, damit die Entwicklung der Gemeinschaftsstatistik nutzerorientierter werden kann.

2.3.   Technische Zusammenarbeit mit Drittländern

Das Zusammenwirken zwischen der EU und Nachbarländern sowie anderen Regionen und Ländern in der ganzen Welt erfordert zuverlässige amtliche Statistiken über die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in diesen Ländern. Eine umfassende technische Zusammenarbeit soll es diesen Ländern ermöglichen, statistische Kapazitäten aufzubauen, damit sie die für die Verwaltung der EU-Politiken benötigten Statistiken liefern können. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Bewerberländer. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird von zahlreichen Partnern im ESS Fachwissen eingebracht.

Das Ziel für den Programmzeitraum ist:

Erarbeitung und Durchführung regionaler Entwicklungsprogramme, wobei darauf zu achten ist, dass eine enge Verbindung zwischen den statistischen Maßnahmen und den umfassenderen Zielen der EU-Programme besteht.

2.4.   Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Statistiken müssen nicht nur zwischen den EU-Mitgliedstaaten, sondern auch auf breiterer internationaler Ebene vergleichbar sein, und viele Bereiche des ESS basieren auf einer international vereinbarten Methodik. Häufig übernimmt das ESS eine Vorreiterrolle und entwickelt Standards, bevor dies auf weltweiter Ebene geschieht. In solchen Fällen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die europäischen Entwicklungen in den weltweit angewandten Methodiken berücksichtigt werden. Zur internationalen Zusammenarbeit gehören auch die gemeinsame Verwaltung größerer Projekte und die Koordination der Arbeitsprogramme und Datenerhebungstätigkeiten, damit Doppelarbeit vermieden wird.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine koordinierte, gemeinsame Position wichtig ist, damit die Prioritäten der EU einen Einfluss auf den Arbeitsplan sowie auf die Entwicklung und Harmonisierung der internationalen statistischen Systeme haben können. Aus diesem Grund wurde beschlossen, vor hochrangigen internationalen Tagungen die Ausarbeitung und Koordinierung der EU-Positionen zu intensivieren.

Die Ziele für den Programmzeitraum sind:

Gewährleistung einer kohärenten Vertretung der EU und erforderlichenfalls Koordinierung ihrer Positionen in den wichtigsten internationalen Statistikforen sowie in Angelegenheiten von prioritärem Interesse für die EU-Politik; und

Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Koordination der Arbeitsprogramme, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Vergleichbarkeit internationaler Statistiken zu verbessern.

3.   Instrumente

3.1.   Bessere Rechtsetzung

In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 werden drei Arten von „statistischen Einzelmaßnahmen“ festgelegt, die zur Durchführung des Statistischen Programms der Gemeinschaft angewandt werden können: erstens Rechtsvorschriften, die nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassen werden, welches die Möglichkeit einer Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission vorsieht; zweitens direkt von der Kommission getroffene Maßnahmen, dies jedoch nur in genau abgegrenzten Fällen: die Laufzeit der Maßnahme darf nicht mehr als ein Jahr betragen, bei den zu erhebenden Daten muss es sich um Daten handeln, die bereits bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind, und die Kommission muss die auf nationaler Ebene entstehenden zusätzlichen Kosten der Aktion übernehmen; und drittens Vereinbarungen zwischen Eurostat und den einzelstaatlichen Stellen.

Der Verabschiedung von Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Vertrags sollte in den meisten Situationen, die eine Erhebung von Statistiken erforderlich machen, der Vorzug gegeben werden. Grundlage hierfür wird eine realistische Rechtsetzungspolitik sein, die mit dem Ziel der Kommission, einfachere und zielgenauere Rechtsvorschriften zu erlassen, im Einklang steht. Neue Legislativvorschläge werden gemeinsam mit den beteiligten Stellen gründlich vorbereitet und sollten auf den Bedarf der Nutzer abgestimmt sein, übermäßige Belastungen der Auskunftgebenden vermeiden und Prioritäten, Kosten und Möglichkeiten der Umsetzung angemessen berücksichtigen.

Die Ziele für den Programmzeitraum sind das Ergreifen von Initiativen, die auf Folgendes abzielen:

Ersetzung von Vereinbarungen durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen, in denen regelmäßig hinreichend ausgereifte Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden;

Neufassung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften in Statistikbereichen mit komplexen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften;

Aufhebung oder Überarbeitung der Rechtsvorschriften in Statistikbereichen, in denen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht hinreichend auf den Nutzerbedarf, die Prioritäten und die sozioökonomischen und technologischen Gegebenheiten abgestimmt sind.

3.2.   Überwachung der Konformität

Die Qualität der Gemeinschaftsstatistik beinhaltet — neben den wissenschaftlichen Anforderungen — die grundlegende Anforderung, dass die Grundsätze des Vertrags und der sekundärrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Daher ist die intensive und systematische Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften eine Priorität. Eine globale und kohärente Strategie für die Konformität mit den Vorschriften wird verfolgt werden, die sich an den Grundsätzen einer realistischen Rechtsetzungspolitik, der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur systematischen Anwendung der Statistikvorschriften und einer kohärenten und systematischen Konformitätsüberwachung orientiert. In allen Phasen des Prozesses der Überwachung der Konformität werden enge Kontakte mit den zuständigen nationalen Stellen gepflegt.

Das Ziel für den Programmzeitraum ist:

Gewährleistung einer systematischen Überwachung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

3.3.   Stärkere Berücksichtigung des Nutzerbedarfs

Um den Nutzern bessere statistische Dienste zu bieten und die Effizienz für das ESS insgesamt zu steigern, müssen die Arbeiten stärker auf den Kernbedarf für die europäische Politik ausgerichtet werden. In besonderen Fällen beruht dies auf dem europäischen Statistikkonzept, einer pragmatischen Strategie zur Erleichterung der Erstellung von europäischen statistischen Aggregaten, denen eine besondere Bedeutung für die Gemeinschaftspolitiken zukommt. Ferner müssen die Flexibilität des ESS und seine Fähigkeit, umgehend auf Änderungen des Nutzerbedarfs zu reagieren, gestärkt werden.

Die Ziele für den Programmzeitraum sind:

Verbesserung der Kohärenz zwischen den statistischen Systemen, wodurch die Fähigkeit gestärkt wird, dem Bedarf der Nutzer durch Kombination unterschiedlicher statistischer Quellen zu entsprechen;

Ausweitung der Verwendung von Ad-hoc-Modulen in Gemeinschaftserhebungen in besonderen Fällen, wodurch schneller auf die Entstehung von neuem Bedarf reagiert werden kann;

stärkere Differenzierung der Anforderungen nach dem Gewicht der Länder in den europäischen statistischen Aggregaten, wodurch sich die Kosten für einige nationale Stellen wie auch die Belastung der Auskunftgebenden beträchtlich verringern werden und auch die Aktualität der statistischen Aggregate der EU verbessert wird; und

Verwendung von europäischen Stichproben in besonderen Fällen zur Bereitstellung von Daten guter Qualität auf der europäischen Aggregierungsebene, wodurch Kohärenz und Vergleichbarkeit verbessert und die Produktionsprozesse rationalisiert werden.

3.4.   Finanzielle Unterstützung von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele beitragen

Um sicherzustellen, dass dem Bedarf der Nutzer rechtzeitig entsprochen wird, kann die Kommission die Entwicklung von Statistiken und den Aufbau von Kapazitäten im ESS unterstützen, indem sie Dienstleistungsverträge vergibt oder Finanzhilfevereinbarungen abschließt. Bei dieser Unterstützung wird die Aufteilung der finanziellen Lasten zwischen dem Gemeinschaftshaushalt und den Haushalten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung des Programms (sowie die Lage des jeweiligen Mitgliedstaats) berücksichtigt, insbesondere in Fällen, in denen das europäische Statistikkonzept angewandt wird.

Die Ziele für den Programmzeitraum sind:

Abschluss von Dienstleistungsverträgen und Finanzhilfevereinbarungen mit dem Ziel, die bestmögliche Entwicklung der Statistik und den Aufbau von Kapazitäten im ESS unter optimaler Nutzung der verfügbaren Ressourcen zu gewährleisten; und

Bemühungen zur Straffung und Vereinfachung der Verfahren für das Zuschussmanagement, unbeschadet der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2).

3.5.   Nutzung des Fachwissens der Partner für Gemeinschaftszwecke

Um die Ziele des ESS erreichen zu können und die Verbesserung der Programme, Prozesse und Produkte zu gewährleisten, die notwendig ist, um den zunehmenden Nutzerbedarf zu decken, bedarf es nicht nur ausreichender Ressourcen, sondern auch der Kreativität und Kompetenz des gesamten ESS. Deshalb werden neue Methoden zur Strukturierung der praktischen Organisation bestimmter Tätigkeiten — unter Nutzung von Fachwissen und vorbildlichen Verfahren, wo immer vorhanden — zum Einsatz kommen, um Synergien freizusetzen und die Gesamteffizienz und -qualität zu steigern.

Das Ziel für den Programmzeitraum ist:

Einführung oder Weiterentwicklung von gemeinsamen Strukturen, Werkzeugen und Prozessen (z. B. ESSnet — Kooperationsnetze zwischen Partnern des ESS; Ziel ist, Doppelarbeit zu vermeiden und somit die Effizienz zu erhöhen), an denen die nationalen Stellen und die zuständigen Gemeinschaftsdienststellen beteiligt sind und die die Spezialisierung bestimmter Mitgliedstaaten auf spezifische statistische Tätigkeiten zum Nutzen des gesamten ESS erleichtern.

3.6.   Verbreitung

Die Ziele und Instrumente der Verbreitung werden sich während der Programmlaufzeit grundlegend ändern; die Änderungen betreffen nicht nur die Art der Verbreitungsfunktion selbst, sondern werden auch tief greifende Auswirkungen auf die übrigen Phasen des statistischen Produktionsprozesses haben.

Die rasche Entwicklung von Leistung und Verfügbarkeit des Internets wird dieses Medium in Zukunft zum wichtigsten Instrument für die Verbreitung statistischer Daten machen. Dadurch wird sich der Kreis der potenziellen Statistiknutzer erheblich erweitern, und neue Verbreitungsmöglichkeiten werden entstehen. Darüber hinaus wird das Internet eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern ermöglichen. Das Internet wird jedoch auch erhebliche neue Herausforderungen für eine nutzerfreundliche Präsentation der Daten bringen, die dem Nutzer hilft, Statistiken zu finden, auf den Bildschirm zu holen und zu verstehen. Die derzeit verbreiteten gedruckten Veröffentlichungen und elektronischen Offline-Produkte müssen als ergänzende Verbreitungsinstrumente weiterentwickelt werden. Angemessene Strukturen für die Nutzerunterstützung und die Kommunikation mit Nutzergruppen sind wichtige Elemente einer wirksamen Verbreitung.

Die Ziele für den Programmzeitraum sind:

Weiterentwicklung der Eurostat-Website im Hinblick auf Inhalt, Benutzerfreundlichkeit und Funktionalität, damit sie mit vorbildlichen Verfahren („Best Practice“) in Einklang steht;

Verstärkung der Zusammenarbeit mit anderen Verbreitungsplattformen des ESS und anderen Gemeinschaftsdienststellen, um die Nutzung der Websites zu erleichtern und den Wert der statistischen Informationen für die Nutzer zu erhöhen.

3.7.   Kosten-Nutzen-Abwägung

Das ESS muss stets darüber wachen, dass das Verhältnis zwischen dem Bedarf an Informationen für gemeinschaftspolitische Zwecke und den auf EU-Ebene, nationaler und regionaler Ebene für die Bereitstellung dieser Informationen benötigten Ressourcen ausgewogen ist. Besonders wichtig ist die Bereitstellung angemessener Mittel auf nationaler Ebene, damit der statistische Informationsbedarf, der sich aus den politischen Entscheidungen der EU ergibt, gedeckt werden kann. Es muss jedoch auch genügend Flexibilität gewahrt werden, damit die nationalen Stellen dem gemeinschaftlichen Bedarf an statistischen Daten so kosteneffizient wie möglich entsprechen können.

Die Prioritätensetzung wird sich an drei großen Leitlinien orientieren:

Bewertung des Nutzerbedarfs einschließlich der Relevanz für die Politikgestaltung auf Gemeinschaftsebene;

Bewertung der finanziellen Auswirkungen für Auskunftgebende, Mitgliedstaaten und Kommission, z. B. unter Verwendung des EU-Nettokostenmodells oder des Standardkostenmodells;

Bewertung spezifischer, für die Kostenwirksamkeit einer bestimmten Statistik relevanter statistischer Aspekte, einschließlich der Abwägung zwischen verschiedenen Kriterien für die statistische Qualität, z. B. „Genauigkeit“ und „Aktualität“, und der Möglichkeiten für flexible Berichterstattungspflichten, die auf den europäischen Kernbedarf abgestellt sind.

Um die Kostenwirksamkeit insgesamt zu maximieren und eine ausgewogene Prioritätensetzung für die im Rahmen der jährlichen statistischen Arbeitsprogramme durchzuführenden Tätigkeiten einzuhalten, werden diese Grundsätze auf transparente Weise und nach praktischen Leitlinien umgesetzt, die Eurostat zusammen mit den nationalen statistischen Stellen erarbeiten und anwenden wird.

Die Ziele für den Programmzeitraum sind:

Einführung von Verfahren für eingehende schrittweise Überprüfungen bestehender Bereiche der Gemeinschaftsstatistik und für die Bewertung von neuem oder grundlegend verändertem Nutzerbedarf. Dies ist von Bedeutung für eine kontinuierliche Verbesserung der Gemeinschaftsstatistik durch Ermittlung von Anforderungen, die verringert oder ganz gestrichen werden können, und für die Einführung überarbeiteter oder neuer statistischer Maßnahmen;

Vornahme einer mit einer Kosten-Aufwand-Schätzung beginnenden Kosten-Nutzen-Analyse, die eine systematische Neufestsetzung der Prioritäten vor Ablauf des Programmzeitraums 2008—2012 erlaubt, in Bezug auf alle von diesem Statistischen Programm abgedeckten Bereiche. Ein Aktionsplan für den gesamten Prozess wird in den ersten sechs Monaten des Programmzeitraums 2008—2012 eingeleitet;

Vornahme einer Kosten-Nutzen-Analyse bei allen neuen statistischen Projekten und größeren Überarbeitungen bestehender Statistiken, die eine erhebliche zusätzliche Belastung für die Datenlieferanten, insbesondere die Unternehmen, mit sich bringen könnten, vor deren Durchführung;

Festlegung von Zielen für die Einschränkung oder Verringerung der Gesamtkosten und -belastungen als Richtschnur für den Überprüfungs- und Neugewichtungsprozess;

sicherstellen, dass die Berichtspflichten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzerbedarf stehen und für die Auskunftgebenden, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, keine übermäßige Belastung darstellen. Es werden Maßnahmen zur Überwachung des Aufwands vorgesehen und Möglichkeiten zur Minimierung des Aufwands eingeführt. Die verstärkte Nutzung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke ist ein wesentliches Instrument zum Erreichen dieses Ziels; und

nach Möglichkeit Verwendung vorhandener Daten zur Erfüllung der neuen statistischen Anforderungen.


(1)  Die Kommission hat vorgeschlagen, den CEIES durch den Europäischen Beratenden Ausschuss für statistische Informationen zu ersetzen.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG II

STATISTISCHES FÜNFJAHRESPROGRAMM: ZIELE UND MASSNAHMEN

Dieser Anhang gibt einen Überblick über den Statistikbedarf und die Anforderungen unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse der Politik der EU. Auf einen ersten Abschnitt, in dem bereichsübergreifende statistische Tätigkeiten zur Unterstützung der allgemeinen politischen Prioritäten beschrieben werden, folgt eine Untergliederung dieses Bedarfs nach den Titeln des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Dies kann zuweilen zu Wiederholungen führen, da einige statistische Tätigkeiten sich mehreren Vertragstiteln zuordnen lassen. Für jeden Politikbereich enthält dieser Anhang Angaben zum rechtlichen Rahmen, zur gegenwärtigen Situation und zu den wichtigsten für den Fünfjahreszeitraum vorgesehenen Maßnahmen.

Die von der Kommission festgelegten Prioritäten werden in jedem Jahr mit den Mitgliedstaaten erörtert; daraus sollen Vorschläge zur Vereinfachung der statistischen Anforderungen hervorgehen, die dann in das Verfahren der Verabschiedung neuer Rechtsgrundlagen und ihrer Durchführungsmaßnahmen eingehen können. Vorbildliche Verfahren der Datenerhebung werden regelmäßig mit den Mitgliedstaaten erörtert und unter den Mitgliedstaaten ausgetauscht, damit Anstöße zur Vereinfachung und Modernisierung der Datenerhebungsmethoden gegeben werden und so die Belastung der Auskunftgebenden verringert wird.

BEREICHSÜBERGREIFENDE STATISTISCHE TÄTIGKEITEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ALLGEMEINEN POLITISCHEN PRIORITÄTEN DER GEMEINSCHAFT

Strukturindikatoren und Indikatoren für nachhaltige Entwicklung

Rechtlicher Rahmen

Die am 23. und 24. März 2000 vom Europäischen Rat angenommene Lissabon-Strategie bildet die Grundlage für die Strukturindikatoren, deren Hauptzielsetzungen Wirtschaftswachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen im Jahr 2005 in den integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung festgeschrieben wurden (Artikel 99 des EG-Vertrags). Die Indikatoren für nachhaltige Entwicklung haben mit der am 15. und 16. Juni 2006 vom Europäischen Rat in Brüssel angenommenen Strategie für nachhaltige Entwicklung eine neue Grundlage erhalten.

Gegenwärtige Situation

Statistiken und Indikatoren werden benötigt, um Umsetzung und Auswirkungen sowohl der Lissabon-Strategie als auch der Strategie für nachhaltige Entwicklung zu überwachen, die beide Querschnittscharakter haben. Durch kontinuierliche Neuentwicklungen werden die Indikatorenreihen an den tatsächlichen Bedarf angepasst und die Qualität der an die breite Öffentlichkeit weitergegebenen Daten verbessert.

Einige Bereiche — etwa Lebensmittelsicherheit und -qualität, Chemikalien und Pestizide, Gesundheit und Umwelt, soziale Verantwortung der Unternehmen, Biodiversität, natürliche Ressourcen, Verkehr, Meeresökosysteme, Good Governance und Finanzdienstleistungen — werden durch die Indikatoren bislang nicht hinreichend abgedeckt.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Die Strukturindikatoren und die Indikatoren für nachhaltige Entwicklung werden — unter Berücksichtigung allgemeiner Rahmenstrukturen wie Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen — an neu entstehenden Nutzerbedarf und an spezifische einzelstaatliche Programme angepasst.

In Zusammenarbeit mit anderen Kommissionsdienststellen und der Europäischen Umweltagentur werden neue Indikatoren für nachhaltige Entwicklung entwickelt, um bestehendem und künftigem Bedarf besser entsprechen zu können, insbesondere in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und -qualität, Chemikalien und Pestizide, Gesundheit und Umwelt, soziale Verantwortung der Unternehmen, Biodiversität, natürliche Ressourcen, Verkehr, Meeresökosysteme, Bodennutzung und Good Governance. Die regionalen Untergliederungen werden nach Bedarf weiterentwickelt.

Die Qualität der bestehenden Indikatoren wird verbessert und die Informationen über die Qualität der veröffentlichten Indikatoren werden vervollständigt.

Die Kommunikation sowohl über die Strukturindikatoren als auch über die Indikatoren für nachhaltige Entwicklung wird entsprechend der Bedeutung der zugrunde liegenden Strategien verbessert werden.

Erweiterung

Rechtlicher Rahmen

Für die Beitrittsverhandlungen benötigt die Kommission umfassende und zuverlässige Statistiken, die in methodischer Hinsicht mit denen der Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Die statistische Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten, der Bewerberländer und der angehenden Bewerberländer beruht auf einem starken rechtlichen Rahmen, der unter anderem die Beitrittsakte und die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (1) umfasst.

Gegenwärtige Situation

Während sie auf ihre Ziele im Bereich der statistischen Unterstützung hinarbeitet, steht die Europäische Union vor drei recht unterschiedlichen Herausforderungen:

Einbeziehung der potenziellen neuen Mitglieder in sämtliche Gemeinschaftssysteme, darunter z. B. das Eigenmittelsystem, das System der Strukturfonds sowie alle anderen Themen und Programme,

angemessene Vorbereitung der Bewerberländer auf ihren Beitritt durch Teilnahme am Verhandlungsprozess und Follow-up ihrer in den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen bis zum Beitritt,

Fortsetzung der Vorbereitung der verbleibenden Bewerberländer auf den Beitritt und der Unterstützung dieser Länder bei der vollständigen Einhaltung der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Dies stellt hohe Anforderungen an die Statistikproduktion der Bewerberländer. Unbedingt erforderlich sind grundlegende Wirtschaftsstatistiken einschließlich Angaben über die sektorale und regionale Verteilung des Bruttoinlandsprodukts, Bevölkerungs- und Beschäftigungsdaten usw. Von zentraler Bedeutung sind auch Statistiken, die Aufschluss über die Verwirklichung des Binnenmarkts geben, zum Beispiel über Waren- und Dienstleistungsverkehr, Niederlassungsfreiheit, Zahlungsbilanz, Kapitalbewegungen, Mobilität natürlicher Personen, Industrieproduktion und -struktur usw. Zusätzlich werden für zentrale EU-Politiken Statistiken über Sektoren benötigt, die sensitive Bereiche bei den Beitrittsverhandlungen darstellen, wie etwa Landwirtschaft, Verkehr, Regionen und Umwelt.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Die Erhebung vergleichbarer Daten für zentrale Politiken wird für die Zwecke der Beitrittsverhandlungen sowie für kommissionsinterne Zwecke konsolidiert.

Die Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten, der Bewerberländer und der angehenden Bewerberländer bei der Anpassung ihrer statistischen Systeme an die Erfordernisse der Gemeinschaft wird fortgeführt.

TITEL I

FREIER WARENVERKEHR

Rechtlicher Rahmen

Bestimmungen des EG-Vertrags: Artikel 133 (gemeinsame Handelspolitik).

Rechtsakte für die betreffenden Statistikbereiche: Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (2), Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (3).

Gegenwärtige Situation

Die Anpassungen der handelsstatistischen Rechtsvorschriften hauptsächlich im Hinblick auf die Intrastat-Verordnung, die Einführung des Intrastat-Meldesystems in den neuen Mitgliedstaaten und die Verringerung der Zahl der Positionen in der Kombinierten Nomenklatur waren wichtige Ergebnisse im abgelaufenen Programmzeitraum. Diese Weiterentwicklungen zielten darauf ab, dem Bedarf der Nutzer statistischer Daten auf der Ebene der Gemeinschaft wie auch der Mitgliedstaaten besser zu entsprechen, denn sie ermöglichen es, makroökonomische Entwicklungen richtig zu interpretieren und die Wettbewerbsfähigkeit der EU und der Mitgliedstaaten zu beurteilen. Durch die gleichzeitige Optimierung der Erhebung und Verarbeitung statistischer Daten konnte der Verwaltungsaufwand für die Lieferanten statistischer Informationen verringert werden. Diese Ergebnisse stehen in hohem Maße im Einklang mit den Zielen der Lissabon-Strategie.

Die Ziele für den Zeitraum 2008—2012 werden sein, die Bemühungen um Vereinfachung und Harmonisierung der unterschiedlichen Arten von Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die Zahlungsbilanz weiter fortzusetzen und dabei gleichzeitig die Möglichkeiten einer Verknüpfung der handelsstatistischen Daten und Nomenklaturen mit anderen Statistiken, insbesondere der Unternehmensstatistik oder den Wirtschaftszweigsystematiken, zu prüfen. Das Ergebnis wird ein weiterer Schritt hin zu einem einfacheren, transparenteren und umfassenderen Rahmen für die Erstellung und Verwendung der Handelsstatistik sein, der den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen weiter verringern und dadurch die Wettbewerbsposition der europäischen Wirtschaft stärken wird. Gleichzeitig dürfte die Verknüpfung von Statistiken unterschiedlicher Art die Anwendung neuer Verfahren zur Analyse wirtschaftlicher und struktureller Entwicklungen und der nachhaltigen Nutzung von Rohstoffen in der EU ermöglichen.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Ein System, bei dem nur die Ströme in eine Richtung erfasst werden („Einstromverfahren“), oder ein anderes Verfahren, das zu einer deutlichen Verringerung des Beantwortungsaufwands für den Intrastat führt, wird von der Kommission bis 2010 vorgeschlagen; dabei werden Durchführbarkeitsstudien zur Qualität, einschließlich der Aktualität der Statistiken, gebührend berücksichtigt.

Verfahren und Instrumente zur besseren Integration der unterschiedlichen Arten statistischer Informationen, die bei den Unternehmen eingeholt werden, werden entwickelt.

Die Konsistenz zwischen der Warenverkehrsstatistik und der Zahlungsbilanzstatistik wird weiter verbessert. Langfristiges Ziel ist die Entwicklung eines integrierten statistischen Handelssystems, das die grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs- und sonstigen handelsbezogenen Ströme zusammenhängend und auf methodisch einheitliche Art widerspiegelt.

TITEL II

LANDWIRTSCHAFT

Rechtlicher Rahmen

In der Agrarstatistik kommt der hohe Grad der Integration der Landwirtschaft in der EU, die Bedeutung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im EU-Haushalt und die wesentliche Rolle der Agrarstatistik im Entscheidungsprozess der GAP zum Ausdruck.

Gegenwärtige Situation

Die traditionelle Agrarstatistik, die auch weiterhin von zentraler Bedeutung für die GAP (Marktverwaltung) sein wird, muss konsolidiert und vereinfacht werden. Außerdem werden die neuen politischen Anliegen (Entwicklung des ländlichen Raums, Einhaltung von Umweltschutzvorschriften und Auswirkungen auf die Umwelt, Lebensmittelsicherheit) Strukturstatistiken erforderlich machen, die mit geringerer Häufigkeit erstellt werden könnten, dabei jedoch dem Bedarf an detaillierten und zuweilen spezifischen geografischen Untergliederungen mit einem Abgleich beispielsweise mit räumlichen Daten über Böden, Wassereinzugsgebiete und Biodiversität entsprechen sollten. Die Landwirtschaftszählung 2010 wird in dieser Hinsicht eine äußerst wertvolle Datenquelle darstellen.

Einer der wichtigsten Vorschläge in der Mitteilung der Kommission „Europäischer Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel“ von 2004 betrifft eine informationsgesteuerte Entwicklung des Marktes für ökologische Lebensmittel. Zu diesem Zweck ist die Verbesserung der Erhebung statistischer Daten über Herstellung und Vermarktung ökologischer Erzeugnisse geplant. Der Rechtsrahmen des agrarstatistischen Systems der EU muss in naher Zukunft aktualisiert und anschließend in der EU und in den Bewerberländern umgesetzt werden.

Ein besonderes Augenmerk wird der Entwicklung spezifischer Indikatoren für Umweltmanagement und nachhaltige Forst- und Holzwirtschaft gelten. Der Forstaktionsplan der EU muss im Anschluss an die für 2006/2007 vorgesehene Einleitungsphase überwacht werden.

Das Programm für die Fischereistatistik wird die weitere Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften einschließlich der Vorschriften zur Aquakulturstatistik, die Entwicklung von sozioökonomischen Indikatoren und Nachhaltigkeitsindikatoren sowie die Entwicklung von Versorgungsbilanzen für Fischereierzeugnisse umfassen. Eurostat wird die Entwicklungen der geplanten Meerespolitik verfolgen und sein Arbeitsprogramm, soweit erforderlich, entsprechend anpassen.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Eine Landwirtschaftszählung wird entsprechend den Rechtsvorschriften im Prinzip 2009—2010 durchgeführt, ebenso eine zehnjährliche Erhebung über Rebflächen. Die Ergebnisse der Betriebsstrukturerhebung 2007 werden 2008 bereitgestellt (desgleichen die Ergebnisse der Erhebung über Baumobstanlagen 2007).

Erhebungen über landwirtschaftliche Produktionsverfahren, Bodennutzung, Betriebsmitteleinsatz und ökologischen Landbau werden entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt.

Die laufenden Erhebungen über die pflanzliche und die tierische Erzeugung werden entsprechend den überarbeiteten Rechtsvorschriften durchgeführt, die auf die Zusammenführung und Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften und die Verringerung des Beantwortungsaufwands abzielen.

Die laufende Durchführbarkeitsstudie über das Einkommen des Sektors landwirtschaftliche Haushalte wird evaluiert werden.

Die Indikatoren für ländliche Entwicklung und die Agrarumweltindikatoren werden weiterentwickelt und bereitgestellt.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Entwicklung eines effizienteren Systems zur Erhebung und Validierung der Agrarstatistik gewidmet.

Neue statistische Informationen werden zur Unterstützung der geplanten Meerespolitik, die gegenwärtig von der Kommission konzipiert wird, produziert und bereitgestellt werden.

TITEL III

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR (4)

Rechtlicher Rahmen

Der freie Kapital- und Dienstleistungsverkehr ist für den Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung. Er ist Teil der so genannten „Grundfreiheiten“, die eine zentrale Rolle im Binnenmarkt spielen. Da der Kommission die Überwachung der richtigen und fristgemäßen Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapital- und Dienstleistungsverkehr obliegt, benötigt sie zuverlässige und vergleichbare statistische Informationen.

Die einschlägigen Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr sind in den Artikeln 56 bis 60 des EG-Vertrags verankert. Die Freiheit des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ist in Artikel 49 dieses Vertrags festgelegt.

Die Rechtsakte für die betreffenden Statistikbereiche sind: Verordnung (EG) Nr. 184/2005, Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (5), Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (6), Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik.

Gegenwärtige Situation

Die zunehmende Bedeutung des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs führt zu einer steigenden Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Statistiken. Die Aufgabe besteht darin, sachdienliche Daten zeitnah zu veröffentlichen und das System an die sich ändernden Anforderungen der politischen Entscheidungsträger anzupassen, bei gleichzeitig möglichst geringem Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden.

Seit 2006 hat sich die Qualität der Daten über den Dienstleistungsverkehr und Direktinvestitionen dank der Durchführung der Zahlungsbilanzverordnung verbessert. Darüber hinaus werden die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten die Messung der Globalisierung der Produktionssysteme ermöglichen. Die erstellten Statistiken werden auch weiterhin sowohl Extra-EU- als auch Intra-EU-Transaktionen erfassen und entsprechen somit den Erfordernissen des Binnenmarkts.

Die zunehmende Bedeutung multinationaler Unternehmen wird neue Formen der Datenerhebung erforderlich machen. Die neue Verordnung über Unternehmensregister sieht unter anderem die Übermittlung von Einzeldaten über multinationale Unternehmensgruppen an Eurostat und die Rückmeldung harmonisierter Informationen an die Mitgliedstaaten vor; daraus soll ein gemeinschaftliches Register multinationaler Unternehmensgruppen (EuroGroups) entstehen, das ab 2008 in vollem Umfang operationell sein wird.

Hochwertige Statistiken über Postdienstleistungen sind äußerst wichtig für die europäischen politischen Entscheidungsträger, für nationale Regulierungsbehörden und die Betreiber von Postdiensten, um die Entwicklung hin zu einem offenen Markt für Postdienstleistungen und darüber hinaus zu unterstützen. Die Modalitäten der Datenerhebung werden auf der Bewertung der Piloterhebung im Jahr 2006 aufbauen, damit eine hohe Datenqualität gewährleistet wird.

Die Internationalisierung von Forschung und Entwicklung (FuE) und der damit verbundenen Humanressourcen ist ein wesentlicher Faktor für die Leistung der europäischen Wirtschaft. Daher ist es wichtig, FuE-Daten im Rahmen der Zahlungsbilanz, der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten (FATS) und der Maßnahmen im Zusammenhang mit multinationalen Unternehmen zu erheben.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Die Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 mit einer tieferen Untergliederung des Dienstleistungssektors wird in allen einschlägigen Bereichen angewandt.

Die Durchführung und Aktualisierung grundlegender Rechtsvorschriften (Zahlungsbilanz, internationaler Dienstleistungsverkehr, Direktinvestitionen und Auslandsunternehmenseinheiten) wird sichergestellt.

An der besseren Messung der Internationalisierung von Forschung und Entwicklung wird weiter gearbeitet.

Arbeiten zur Statistik der Aufenthaltsgenehmigungen — sowohl für EU-Bürger als auch für Staatsangehörige von Drittstaaten — werden so lange fortgesetzt, wie die Gemeinschaft aus politischen Gründen derartige Daten benötigt.

TITEL IV

VISA, ASYL, EINWANDERUNG UND ANDERE POLITIKEN BETREFFEND DEN FREIEN PERSONENVERKEHR (7)

Rechtlicher Rahmen

Statistiken über Wanderung und Asyl sowie über Kriminalität und Strafjustiz werden — soweit dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist — entwickelt, um dem sich verändernden Bedarf an statistischen Daten zur Unterstützung des Aktionsplans der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht zu entsprechen. Dieser Aktionsplan umfasst Vorschläge zur Steuerung der Wanderungsströme, zur sozialen und wirtschaftlichen Integration der Migranten, zu Grenzkontrollen, zu Asylfragen und zur Erhöhung der Sicherheit durch gemeinsame Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität. Menge und Qualität der zur Unterstützung dieser Maßnahmen bereitgestellten statistischen Daten werden ganz erheblich gesteigert werden müssen. Dies gilt ganz besonders für die Durchführung der vier neuen Fonds, die das Rahmenprogramm für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007—2013 vorsieht. Diese Entwicklungen werden vor 2008 eingeleitet, jedoch während der gesamten Laufzeit dieses Statistischen Programms und darüber hinaus andauern.

Gegenwärtige Situation

Bei der Gemeinschaftsstatistik über Wanderung und Asyl bestehen derzeit schwerwiegende Probleme aufgrund mangelnder Datenverfügbarkeit und unzureichender Harmonisierung. Um diese Mängel zu beseitigen, sind Maßnahmen zur Behebung eingeleitet und werden während der gesamten Laufzeit des Programms fortgeführt. Grundlage für die Verbesserungen wird die Durchführung der neuen Rechtsvorschriften für die Gemeinschaftsstatistik über Wanderung und Asyl in den ersten Jahren der Programmlaufzeit sein. Das Potenzial im Bereich der Kriminalitätsstatistik wird gemäß dem EU-Aktionsplan 2006—2010 über die Entwicklung eines kohärenten und umfassenden Rahmens zur Messung von Kriminalität und Strafjustiz weiter sondiert. Die Durchführbarkeit und Ratsamkeit der Einführung einer Rechtsgrundlage für eine solche Statistik wird untersucht.

Da die einzelstaatlichen Verwaltungs- und Statistiksysteme für Wanderung und Asyl sowie für Kriminalität und Strafjustiz sehr unterschiedlich sind, werden die Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Statistiken auf die Harmonisierung der statistischen Ergebnisse konzentriert sein und weniger auf die Einführung gemeinsamer Datenquellen und Verfahren. In einigen Fällen (etwa bei Statistiken über die organisierte Kriminalität) könnte die Erschließung neuer Datenquellen allerdings erforderlich werden.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Die Durchführung der Rechtsvorschriften zur Gemeinschaftsstatistik über Wanderung und Asyl wird abgeschlossen. Damit wird ein Rahmen für laufende Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit, Aktualität und politischen Relevanz dieser Statistiken zur Verfügung stehen.

Statistiken mit sozioökonomischen Informationen über Migranten werden entwickelt und gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt; dies umfasst auch die Aufnahme von Ad-hoc-Modulen in die Arbeitskräfteerhebung und die Erhebung von Daten über Migranten im Rahmen des gemeinschaftlichen Volkszählungsprogramms 2011.

Die derzeitige Sondierung des Potenzials gemeinschaftlicher Statistiken über Kriminalität (einschließlich organisierte Kriminalität), Viktimisierung und Strafjustiz wird fortgesetzt.

TITEL V

VERKEHR

Rechtlicher Rahmen

Die Verkehrspolitik der EU hat sich in den vergangenen 15 Jahren rapide weiterentwickelt. Ihre Ziele wurden in den Verkehrsweißbüchern von 1992 und 2001 sowie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom Juni 2006 „Für ein mobiles Europa — Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent — Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001“ festgelegt. Angestrebt wird die Optimierung des Verkehrssystems im Sinne einer effizienten, wettbewerbsfähigen, sicheren und umweltfreundlichen Leistung der einzelnen Verkehrsträger und ihrer Kombinationen in intermodalen Verkehrsketten. Der Verkehr muss sauberer und effizienter werden, damit die zunehmende Mobilität nicht länger mit negativen Nebenwirkungen einhergeht. Die Verkehrspolitik der EU steht im Mittelpunkt der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung und der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung.

Gegenwärtige Situation

Die gemeinschaftlichen Verkehrsstatistiken sollen ein umfassendes Verkehrsinformationssystem bilden, das Daten zu Personen-, Güter- und Verkehrsströmen, Infrastruktur, Verkehrsträgern, Transportmitteln, Mobilität von Personen, Sicherheit, Energieverbrauch und Auswirkungen auf die Umwelt, Kosten und Preisen im Verkehrswesen, Infrastrukturinvestitionen, Verkehrsunternehmen sowie Strukturindikatoren und Indikatoren für nachhaltige Entwicklung liefert.

Der Erfassungsgrad der Statistiken über Personen-, Güter- und Verkehrsströme ist für alle Verkehrsträger gut, mit Ausnahme der Personenbeförderung im Straßenverkehr und der nichtmotorisierten Verkehrsträger. Zudem fehlen in den Verkehrsstatistiken für alle Verkehrsträger gegenwärtig einige wichtige Daten, die zur Überwachung der Verkehrsüberlastung, des Schadstoffausstoßes in die Luft und weiterer negativer Umweltauswirkungen benötigt werden. Die Statistiken über den Güterverkehr sind nach wie vor in hohem Maße auf einzelne Verkehrsträger ausgerichtet und liefern keine ausreichenden Informationen über intermodale Verkehrsketten.

Es besteht derzeit ein Mangel an Indikatoren, die die Bedingungen berücksichtigen, die den inter- und intramodalen Wettbewerb tatsächlich beeinflussen, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Aspekte der Betriebsbedingungen: Steuern, Nutzungs- und Mautgebühren, Lohnkosten und Zölle.

Bislang fehlen im Verkehrsinformationssystem Informationen über Investitionen und Kosten in der Verkehrsinfrastruktur sowie räumlich aufgegliederte Daten über Verkehrsnetze und -ströme, mit Verbindungen zwischen der geografischen Darstellung des Verkehrsnetzes und den erhobenen Daten über das Netz, die zur Unterstützung der Investitionen in die europäische Verkehrsinfrastruktur und der gemeinschaftlichen Regionalpolitiken erforderlich sind.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Der Erfassungsbereich der Rechtsgrundlagen für die gemeinschaftliche Verkehrsstatistik wird für alle Verkehrsträger konsolidiert und vervollständigt. Die laufenden Arbeiten an der Erstellung von Modal-Split-Indikatoren für den Personen- und den Güterverkehr werden weiterentwickelt. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Personenbeförderung im Straßenverkehr gelten.

Die Erhebung zusätzlicher Statistiken über intermodale Verkehrsketten und den innerstädtischen Verkehr sowie die Erstellung von Indikatoren, die zur Überwachung der Einbeziehung von Umwelt- und Sicherheitsbelangen in die Verkehrspolitik erforderlich sind, wird unter gebührender Berücksichtigung der Kosten-Nutzen-Aspekte gefördert. Die Erhebung von Daten über Ausgaben für Infrastrukturinvestitionen und ihre Kosten wird überarbeitet. Auch der Bedarf an Indikatoren für die Leistungsfähigkeit der Logistik wird berücksichtigt. Eine besondere Betonung wird auf der Erhebung von in Fahrzeugkilometern ausgedrückten Verkehrsdaten liegen.

Indikatoren für die Analyse der Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrssektors und des intra- und intermodalen Wettbewerbs werden entwickelt, die entsprechenden Daten gesammelt und die Ergebnisse in einer angemessenen Form verbreitet werden.

TITEL VI

GEMEINSAME REGELN FÜR WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Ein direktes statistisches Programm ist nicht erforderlich. Statistische Informationen zu diesem Titel werden bei Bedarf von Daten und Indikatoren abgeleitet, die für andere Programmtitel erstellt wurden.

TITEL VII

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK

Rechtlicher Rahmen

Bestimmungen des EG-Vertrags: Artikel 99 (Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitik), Artikel 104 (Überwachung der Entwicklung der Haushaltslage), Artikel 105 (Geldpolitik und Preisstabilität), Artikel 133 (gemeinsame Handelspolitik), Artikel 269 (Eigenmittel).

Wichtigste Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (8) (ESVG 95), Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (9), Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (10), Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (11), Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (12), Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (13), Verordnung (EG) Nr. 184/2005, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (14).

Gegenwärtige Situation

Die Überwachung und Koordinierung der makroökonomischen Politiken in der EU, die Führung der Geldpolitik in der Wirtschafts- und Währungsunion und die Strukturpolitiken der Gemeinschaft erfordern einen soliden statistischen Unterbau. Darüber hinaus ist die Bereitstellung von Statistiken für die administrativen Zwecke der EU von allergrößter Bedeutung.

Eurostat und die Mitgliedstaaten müssen für eine erfolgreiche Durchführung des Datenlieferprogramms zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen sorgen. Diese Daten sind ein Schlüsselelement für Konjunktur- und Strukturanalysen. Erhebliche Anstrengungen werden unternommen, um die Messung der Produktivität zu verbessern, wobei das Projekt EU KLEMS eine zentrale Rolle spielen wird.

Die Bereitstellung von Statistiken für administrative Zwecke der EU ist nach wie vor von allergrößter Bedeutung. Hierzu zählt die Bereitstellung von BNE- und Mehrwertsteuerdaten für die Berechnung der Eigenmittel, von makroökonomischen Daten zur Unterstützung der Strukturpolitiken (insbesondere von Kaufkraftparitäten) und von Daten, die zur Berechnung der Gehälter und Pensionen der EU-Beamten benötigt werden.

Die Harmonisierung und Vergleichbarkeit der für die Haushaltsüberwachung verwendeten Daten wird weiter überwacht, damit den Entscheidungsträgern qualitativ hochwertige und vergleichbare statistische Instrumente an die Hand gegeben werden können, die fundierte Beurteilungen der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen.

Das Tempo der Weiterentwicklung des harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) hat sich in den vergangenen Jahren verlangsamt, und die qualitative Verbesserung des HVPI muss energischer vorangetrieben werden (dies betrifft vor allem selbst genutztes Wohneigentum, Qualitätsanpassung und Stichprobenziehung).

Eine kontinuierliche Verbesserung von Aktualität, Erfassungsgrad und Verbreitung der „wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren“ (WEWI) ist erforderlich. Dies sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für die statistische Qualität insbesondere in Bezug auf die Verlässlichkeit früher Schätzungen stehen. In der Konjunkturstatistik (KS) müssen Verbesserungen bei der Erfassung von Dienstleistungen, insbesondere den Preisen erbrachter Dienstleistungen, der Länge der Zeitreihen und der Aktualität der Daten vorgenommen werden.

Im Bereich der Zahlungsbilanzstatistik umfassen die derzeitigen Aufgaben die Bereitstellung hinreichender Inputdaten für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Sicherstellung einer anhaltenden Qualität der Quellendaten in Mitgliedstaaten, in denen die Meldeschwellen der Banken angehoben werden.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Es erfolgt eine aktive Beteiligung an der Überarbeitung der internationalen Standards für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (SNA 93) und die Zahlungsbilanzstatistik (BMP5).

Das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) wird angewandt.

Die Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 wird in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, der Zahlungsbilanz und der Konjunkturstatistik angewandt, und weitere grundlegende Rechtsvorschriften werden durchgeführt.

Ein auf dem HVPI aufbauendes europäisches System der Verbraucherpreisstatistik wird eingeführt, der HVPI-Rechtsrahmen wird vereinfacht und konsolidiert, und die Glaubwürdigkeit des HVPI wird durch eine bessere Wirksamkeit der Kommunikationspolitik und der Strategie für die Konformität mit den Vorschriften sichergestellt.

Die Kohärenz zwischen den Arbeitsmarktstatistiken und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wird verbessert.

TITEL VIII

BESCHÄFTIGUNG

Rechtlicher Rahmen

Die Entwicklungen der EU-Arbeitsstatistik werden auf der überarbeiteten Lissabon-Strategie aufbauen, in deren Mittelpunkt nunmehr Wachstum und Beschäftigung in Europa stehen, auf den Zielen und Benchmarks der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Wirtschafts- und Währungsunion, die einen umfassenden Satz unterjährlicher Statistiken zur Beschreibung der Arbeitsmarktentwicklungen in der Eurozone und der EU erforderlich machen.

Gegenwärtige Situation

Die Arbeitsmarktstatistik wird durch einen soliden rechtlichen Rahmen geregelt, der eine regelmäßige Übermittlung von Daten für die Schätzung von Beschäftigung, Erwerbslosigkeit, Verdiensten und Arbeitskosten sicherstellt. Neue Politikfelder werden jedoch eine Erweiterung der statistischen Rechtsvorschriften auf andere Bereiche erforderlich machen, beispielsweise auf

i)

die Statistik der offenen Stellen, um die Nachfrageseite des Arbeitsmarkts zu bewerten und die Statistik über Beschäftigung und Erwerbslosigkeit zu ergänzen,

ii)

die Arbeitsmarktsituation von Migranten, um eine bessere Integration der Migranten zu fördern,

iii)

die Arbeitsmarktsituation älterer Arbeitnehmer und

iv)

den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben, um geeignete politische Maßnahmen zur reibungslosen Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Auch Bereiche wie die Qualität von Arbeit und Beschäftigung vor dem Hintergrund der demografischen Alterung der Erwerbsbevölkerung, die Anpassungsfähigkeit von Arbeitskräften und Unternehmen sowie die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts in der Informationsgesellschaft werden bei der Entwicklung von Statistiken weiterhin im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehen.

Die Statistiken über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit dienen in erster Linie zur Erfüllung makroökonomischer Anforderungen. Dadurch werden bestehende regionale Abweichungen, insbesondere in bestimmten städtischen Siedlungsgebieten, in diesen Statistiken nicht vollständig berücksichtigt.

Nachdem die gemeinschaftliche Arbeitskräfteerhebung (AKE) in den vergangenen Jahren verbessert wurde, ist diese Erhebung mit ihren jährlichen Modulen zur wichtigsten Quelle für die Gewinnung vergleichbarer Daten über den Arbeitsmarkt geworden. Die AKE ist eine haushaltsbezogene Erhebung, deren Ergebnisse durch unternehmensbezogene Daten wie beispielsweise die strukturelle und die konjunkturelle Statistik über Verdienste und Arbeitskosten ergänzt werden muss. Dennoch sind in der Arbeitsmarktstatistik noch weitere Entwicklungen zur Qualitätsverbesserung erforderlich, beispielsweise eine bessere Abstimmung mit den Beschäftigungsdaten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und aus anderen Erhebungen in Unternehmen und Landwirtschaft oder die Einführung von europäischen Stichprobenverfahren und Blitzschätzungen zur Verbesserung der Aktualität bei der Verbreitung der Indikatoren. Darüber hinaus sollten die vorhandenen Datenquellen eingehend analysiert, die Weitergabe anonymisierter, für Gemeinschaftsstatistiken erhobener Einzeldaten an die Wissenschaft verbessert und im Jahr 2011 eine revidierte Systematik der Berufe (ISCO) eingeführt werden, die die Struktur der Arbeitsplätze besser widerspiegelt und bessere internationale Vergleiche ermöglicht.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Das Ad-hoc-Modul zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen für die AKE 2008, das Ad-hoc-Modul zum Übergang von der Schule ins Erwerbsleben für die AKE 2009 und das AKE-Programm für die Ad-hoc-Module 2010—2012 werden festgelegt und umgesetzt.

Der Erfassungsbereich der Strukturerhebungen über Verdienste und Arbeitskosten wird auf die Gesamtwirtschaft ausgedehnt, und die Arbeitskostenerhebungen 2008 und die Verdienststrukturerhebung 2010 werden durchgeführt.

In die konjunkturelle Arbeitsmarktstatistik sollen europäische Stichprobenverfahren auf der Grundlage einer umfangreicheren Nutzung vorhandener Daten eingeführt werden, damit zeitnahe vierteljährliche und monatliche Aggregate für Beschäftigung und Erwerbslosigkeit in der Eurozone berechnet werden können.

Die Statistiken über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit sollen zielgenauere regionale Indikatoren enthalten, insbesondere für städtische Siedlungsgebiete und Ballungsräume, um den Unterschieden bei Beschäftigung und Arbeitslosigkeit auf lokaler Ebene besser Rechnung zu tragen. Die Notwendigkeit und die Kosten einer möglichen Einführung jährlicher Statistiken für Ballungsräume von mehr als 500 000 Einwohnern werden bis 2010 geprüft.

Die Arbeitsstatistik wird die Überwachung von Beschäftigung in der Informationsgesellschaft ermöglichen.

Die künftige Ratsverordnung über die Statistik der offenen Stellen wird in vollem Umfang durchgeführt.

Die Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 wird in die Strukturerhebungen über Verdienste und Arbeitskosten, den vierteljährlichen Arbeitskostenindex und die kontinuierliche Arbeitskräfteerhebung eingeführt.

TITEL IX

GEMEINSAME HANDELSPOLITIK

Rechtlicher Rahmen

Die Kommission ist gemäß Artikel 133 des EG-Vertrags zuständig für die Führung von Verhandlungen über Handelsabkommen mit Drittländern, einschließlich der Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen. Die Rechtsakte für die betreffenden Statistikbereiche sind: Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (15), Verordnung (EG) Nr. 184/2005, Verordnung (EG) Nr. 716/2007.

Gegenwärtige Situation

Der Bedarf an Daten nimmt in dem Maße zu, wie neue Handelskonkurrenten und -partner auf dem Weltmarkt in Erscheinung treten (z. B. China, Indien, Brasilien und andere Länder in Lateinamerika), aber auch als Folge der strukturellen Veränderungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Darüber hinaus wird die qualitativ hochwertige Erhebung, Analyse und Harmonisierung von Daten aus den Bewerberländern und den wichtigsten EU-Partnerländern eine Priorität bleiben.

Parallel dazu werden Anstrengungen unternommen, die Qualitätsstandards der Daten über den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen, Direktinvestitionen und den Handel von Auslandsunternehmenseinheiten zu erhalten. Hierzu ist es von größter Bedeutung, dass die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 durchgeführt werden.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Eine neue Extrastat-Rechtsvorschrift wird durchgeführt mit dem Hauptziel, durch Verwendung von Registern der Marktteilnehmer zusätzliche relevante Zolldaten und ergänzende Statistiken bereitstellen zu können.

Die grundlegenden Rechtsvorschriften (Zahlungsbilanz, internationaler Dienstleistungsverkehr, Direktinvestitionen und Auslandsunternehmenseinheiten) werden durchgeführt und aktualisiert.

Die neuen internationalen Methodikstandards des IWF werden bei der Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik der EU angewandt.

Das Handbuch über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs und seine überarbeitete Fassung werden in der EU angewandt.

TITEL X

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

Ein direktes statistisches Programm ist nicht erforderlich. Statistische Informationen zu diesem Titel werden bei Bedarf von Daten und Indikatoren abgeleitet, die für andere Programmtitel erstellt wurden.

TITEL XI

SOZIALPOLITIK, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND

Rechtlicher Rahmen

Maßgeblich für die Statistiken in diesem Bereich sind die offene Koordinierungsmethode (OKM) auf den Gebieten soziale Ausgrenzung, Renten sowie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, die Strategie für nachhaltige Entwicklung, Artikel 143 (Bericht über die soziale Lage) und Artikel 13 (Diskriminierungsverbot) des EG-Vertrags, die Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Entschließung des Rates über die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2003 und die Mitteilung der Kommission „Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan“. Auch die UNECE-Strategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ empfiehlt eine Datenentwicklung.

Gegenwärtige Situation

Das System der Statistik über Lebensbedingungen und Sozialschutz baut auf zwei Grundpfeilern auf: dem ESSOSS (Europäisches System der integrierten Sozialschutzstatistik) und der EU-SILC (Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen). Diese beiden Pfeiler stützen die Laeken-Indikatoren und die Rentenindikatoren der OKM. Fortschritte müssen noch bei der Entwicklung von Indikatoren über regionale Armut und Kinderarmut erzielt werden.

Was den demografischen Wandel in der EU betrifft, so werden die Indikatoren und statistischen Analysen zur Alterung, zur finanziellen Tragfähigkeit, zur Produktivität und zur Erwerbsquote im Rahmen der OKM und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates weiterentwickelt.

Die Daten über das lebenslange Lernen umfassen Informationen über die formale und nichtformale Bildung und Ausbildung sowie das informelle Lernen. Auf der Grundlage der bestehenden Bildungsstatistik wurden neue Daten über die betriebliche Weiterbildung (mit denen Engagement und Beitrag der Unternehmen zur beruflichen Bildung der Arbeitnehmer gemessen werden) und über die allgemeine und berufliche Erwachsenenbildung erstellt. Daten zum Thema Jugend stehen aus vorhandenen Erhebungen zur Verfügung, die umfassend auszuwerten sind, bevor weitere Anstrengungen unternommen werden, den Aspekt „Jugend“ stärker in die bestehenden Erhebungen zu integrieren.

Im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz werden sich Datenerhebung und -analyse auf Ursachen, Begleitumstände und Kosten von Arbeitsunfällen, auf Berufskrankheiten und berufsbedingte Gesundheitsprobleme sowie auf Faktoren, die die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, konzentrieren. Die Erhebung statistischer Daten, insbesondere hinsichtlich harmonisierter Erhebungsmodule über Behinderung, wird weiterentwickelt. Die Statistiken werden weiter verbessert, um die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zu unterstützen.

Das wesentliche Ziel der Bevölkerungsstatistik wird darin bestehen, die umfassenden Daten und Analysen bereitzustellen, die zur Bewertung der Auswirkungen des demografischen Wandels in Europa benötigt werden. Dies wird durch die methodische und inhaltliche Verbesserung der Erhebungen von Bevölkerungsdaten, die Durchführung der Rechtsvorschriften für die Volks- und Wohnungszählungsrunde 2011 und durch die regelmäßige Erstellung langfristiger Bevölkerungsvorausschätzungen erreicht.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Es wird ein begrenzter Satz von Kernvariablen entwickelt, und ein neues Instrument, das „Europäische System sozialstatistischer Erhebungsmodule“ (E4SM), wird festgelegt.

Das Projekt EU-SILC wird konsolidiert, die Längsschnittverbreitung wird weiterentwickelt und das Bruttoeinkommenskonzept wird vollständig operationalisiert.

Es werden Indikatoren über regionale Armut (unter Anwendung von kleinräumigen Schätzverfahren, wenn keine einzelstaatlichen regionalen Daten verfügbar sind) und Kinderarmut entwickelt.

Es werden Durchführungsverordnungen für das ESSOSS zur Verbesserung von Erfassungsgrad, Vergleichbarkeit und Aktualität der Daten erarbeitet.

Die Verordnung über Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen wird angenommen und durchgeführt.

Der bestehende Rahmen für die Statistik des lebenslangen Lernens im Hinblick auf Qualität wird verbessert.

Bis 2010 wird auch unter Berücksichtigung der Faktoren Wohnung und Beschäftigung/Arbeitslosigkeit die Möglichkeit geprüft, ob der Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen in der EU umgesetzt werden kann.

Statistiken über Jugend auf allen Bildungsebenen und über die wirtschaftliche und soziale Integration der Jugend werden schrittweise erstellt, wobei vorhandene Quellen genutzt und gegebenenfalls besser in bestehende Erhebungen integriert werden sollten.

Statistiken über Kinder unter Bezugnahme auf die international vereinbarte Grenze des Kindesalters, die gemäß dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes bei 18 Jahren liegt, werden im Hinblick auf die soziale Situation und die Armut bei Kindern erstellt.

Alle auf EU-Ebene über Einzelpersonen erhobenen Sozialdaten werden nach Geschlecht aufgegliedert, und ein Kernsatz von Indikatoren über die Gleichstellung von Frauen und Männern wird festgelegt.

Zusammen mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen wird eine Vereinbarung ausgearbeitet, in der die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit definiert werden.

Die Möglichkeiten für die Entwicklung einer gemeinsamen Methodik für die Erhebung neuer oder die Verbesserung vorhandener statistischer Daten über Umfang und Auswirkungen von Diskriminierungen werden geprüft.

TITEL XII

KULTUR

Kulturstatistiken werden auf dieser Stufe nur in begrenztem Umfang erstellt. Zudem gibt es keinen umfassenden und kohärenten Rahmen oder eigene Rechtsvorschriften für die Kulturstatistik.

Im Hinblick auf den Beitrag des kulturellen und des kreativen Sektors zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie müssen auch die Kulturstatistiken konsolidiert werden, um zu einer dauerhaften und regelmäßigen Datenerstellung (auf der Grundlage verschiedener Quellen) zu gelangen. Daher sind recht umfassende Methodikarbeiten erforderlich, beispielsweise zur besseren Messung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des kulturellen und des kreativen Sektors in einer wissensbasierten Wirtschaft.

TITEL XIII

GESUNDHEITSWESEN

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (16), Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (17), Vorschlag der Kommission vom 7. Februar 2007 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Gegenwärtige Situation

Das aus früheren gemeinschaftlichen Aktionsprogrammen zur öffentlichen Gesundheit hervorgegangene Gesundheitsinformationssystem wird im Rahmen des kommenden Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2007—2013 durch Maßnahmen zu „Wissen und Informationen über Gesundheit“ weiterentwickelt. Über das ESS wird Eurostat in enger Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten, den Bewerberländern und den EWR-/EFTA-Ländern das statistische Element dieses Systems weiterentwickeln, insbesondere die Gesundheitsindikatoren der Europäischen Gemeinschaft (ECHI).

Statistische Daten über öffentliche Gesundheit werden ferner benötigt für die Indikatoren für nachhaltige Entwicklung, die Strukturindikatoren, die Kontextindikatoren zu Behinderungen sowie die Indikatoren, die im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zur Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien zur Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege entwickelt wurden.

In Abstimmung mit den im Gesundheitsprogramm der Gemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten sowie in Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Agenturen und mit den für Statistiken des öffentlichen Gesundheitswesens zuständigen internationalen Organisationen (WHO, OECD und UNECE) wird in erster Linie an der Weiterentwicklung und Umsetzung der Methodik insbesondere in den Bereichen Gesundheitszustand, Gesundheitsdeterminanten (wie Lebensweise und Umweltfaktoren), Gesundheitsversorgung (einschließlich Gesundheitsausgaben) und Todesursachen gearbeitet.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Soweit möglich werden Verordnungen der Kommission zur Durchführung der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz angenommen.

Die Infrastruktur für das Basissystem von Statistiken über öffentliche Gesundheit wird gestärkt, wobei besondere Aufmerksamkeit der Prüfung, Konsolidierung und Anwendung der einschlägigen Methodiken gelten wird, wie der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS) und des Kontensystems für die Gesundheitsausgabenrechnung (SHA).

Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit, Aktualität und politische Relevanz der Statistiken über öffentliche Gesundheit — einschließlich der nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Statistiken über Behinderungen und über Gesundheitsversorgung — werden verbessert. Ein besonderes Augenmerk wird dabei der weiteren Methodikentwicklung und der Berücksichtigung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Ländern zukommen.

TITEL XIV

VERBRAUCHERSCHUTZ

Rechtlicher Rahmen

Die Verbraucherpolitik hat in den letzten Jahren einen wesentlich höheren Stellenwert erhalten (Artikel 153 des EG-Vertrags). Die Arbeiten von Eurostat werden auf der Gesundheits- und Verbraucherschutzstrategie und dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007—2013), der im April 2005 von der Kommission angenommen wurde, aufbauen.

Das weit gefasste Thema „Verbraucherschutz“ wird in zwei große Bereiche untergeteilt: „Verbraucherfragen“ und „Lebensmittelsicherheit“.

Gegenwärtige Situation

Über Verbraucherfragen erstellt Eurostat auf jährlicher Basis eine Panorama-Veröffentlichung „Verbraucher in Europa — Zahlen, Daten, Fakten“ und hat eine dienststellenübergreifende Taskforce „Detaillierte Preisstatistiken“ eingerichtet.

Lebensmittelsicherheit ist ein wichtiges Thema im Kontext der Verbraucherschutzpolitik, und die EU hat ein breites Spektrum von Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen, einschließlich Rechtsnormen für Umwelt und Tierschutz, entwickelt, die wirksame Kontrollsysteme über die gesamte Kette hinweg garantieren sollen.

Ziel der Arbeiten von Eurostat im Bereich der Lebensmittelsicherheit ist die Beratung in Methodikfragen und die Bereitstellung statistischer Daten, die nicht nur für politische Entscheidungsträger, sondern auch für private Akteure und die Öffentlichkeit im Allgemeinen von Interesse sind.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012 (Verbraucherfragen):

Es werden „harte“ amtliche Statistiken (z. B. detaillierte Preise, grenzüberschreitende Konsumausgaben, Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) usw.) und eine Unterstützung in Methodikfragen bei der Erstellung weicher Statistiken durch andere öffentliche oder private Einrichtungen entwickelt.

Es wird ein Aktionsplan auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der dienststellenübergreifenden Taskforce für detaillierte Preisstatistiken erarbeitet.

Es wird eine umfassende Studie über ein mögliches Modul für Verbraucherfragen eingeleitet, das in das gegenwärtig von Eurostat entwickelte neue Instrument (E4SM) aufgenommen werden könnte.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012 (Lebensmittelsicherheit):

Die Entwicklung der einschlägigen Statistiken zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit wird weitergeführt.

Verfügbarkeit und Qualität der Statistiken über gekennzeichnete Produkte (ökologische Erzeugnisse, GVO-Lebensmittel usw.) werden verbessert.

TITEL XV

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

Ein direktes statistisches Programm ist nicht erforderlich. Statistische Informationen zu diesem Titel werden bei Bedarf von Daten und Indikatoren abgeleitet, die für andere Programmtitel erstellt wurden.

TITEL XVI

INDUSTRIE

Unternehmensstatistik

Statistiken über europäische Unternehmen werden für die Analyse von Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität und Wachstum benötigt und liefern Schlüsselinformationen für die Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der überarbeiteten Lissabon-Strategie.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (18), Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (19), Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003—2009 (20), Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation (21), Verordnung (EG) Nr. 716/2007, Vorschlag der Kommission vom 5. April 2005 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke.

Gegenwärtige Situation

Die strukturelle Unternehmensstatistik wird für die ausführliche Analyse des europäischen Unternehmenssektors verwendet. Den Nutzern bereiten vor allem die unzureichende Aktualität der Daten und die langsame Anpassung an neuen und entstehenden politischen Bedarf Sorgen. So sind beispielsweise die Informationen über den Dienstleistungssektor, das Unternehmertum, die Globalisierung und den Übergang zu nachhaltigen Produktionsmustern nicht ausreichend. Für bestimmte Sektoren des produzierenden Gewerbes stellt die Produktionsstatistik eine wichtige Ergänzung dar, um die Leistung des Sektors verstehen zu können.

Die gemeinschaftliche Innovationsstatistik ist das wichtigste Instrument zur Messung von Innovation in Europa. Sie wird seit 2004 mit zweijährlicher Periodizität erstellt. So weit wie möglich wird Zugang zu den Mikrodaten der gemeinschaftlichen Innovationserhebung (CIS) gewährt.

Die Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten (FATS) wird gegenwärtig entwickelt, und die neue Verordnung wird einen Satz von Basisvariablen für die Messung der Globalisierung enthalten. Das aus der neuen Verordnung über Unternehmensregister hervorgegangene gemeinschaftliche Register multinationaler Unternehmensgruppen (EuroGroups) befindet sich in der Pilotphase.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Die vollständige Durchführung der grundlegenden Rechtsvorschriften wird sichergestellt werden (Neufassung der SUS-Verordnung, FATS-Verordnung, EuroGroups-Register). Die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Pilotstudien werden durchgeführt und vollständig bewertet.

In Bezug auf die CIS 2008 wird das Oslo-Handbuch 2005 vollständig umgesetzt. Die CIS 2010 und die nachfolgenden gemeinschaftlichen Innovationserhebungen werden ebenfalls zur weiteren Verbesserung der Datenqualität und des Datenzugangs führen.

Neue Statistiken zur Vertiefung des Verständnisses für die Globalisierung der Wirtschaft und des Unternehmertums werden entwickelt.

Den Sorgen der Nutzer, was mangelnde Aktualität und unzureichende Reaktion auf neuen Bedarf betrifft, wird durch Erprobung neuer, flexibler Methoden der Datenerhebung, durch Ad-hoc-Erhebungen und europäische Stichprobenverfahren Rechnung getragen.

Es werden Möglichkeiten zur Veröffentlichung der europäischen Aggregate auf der tiefsten Gliederungsebene der Wirtschaftszweige entwickelt, ohne dabei das Recht der Unternehmen auf vertrauliche Behandlung ihrer Daten zu beeinträchtigen.

Die Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 wird ab dem Bezugsjahr 2008 in allen Bereichen der Unternehmensstatistik angewandt.

Ein Sonderprogramm zur Umstrukturierung der Unternehmens- und Handelsstatistiken wird ausgearbeitet. Im Rahmen dieses Programms werden Möglichkeiten zur Verringerung des Beantwortungsaufwands der Unternehmen entwickelt.

Statistik der Informationsgesellschaft

Die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ist einer der wichtigsten Faktoren bei der Verwirklichung einer sozial integrativen Gesellschaft, besserer Arbeitsplätze und einer größeren Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen. Die Eurostat-Statistiken über die Informationsgesellschaft liefern den politischen Entscheidungsträgern Europas eine wesentliche Grundlage für die Bewertung des strukturellen Wandels in Richtung auf eine wissensbasierte Wirtschaft und für die Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der überarbeiteten Lissabon-Strategie.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (22).

Gegenwärtige Situation

Seit mehreren Jahren trägt Eurostat zum Benchmarking der Informationsgesellschaft bei, indem es Indikatoren über den IKT-Einsatz sowohl durch Unternehmen als auch durch Haushalte und Einzelpersonen bereitstellt. Diese Tätigkeit wird fortgeführt und verbessert, um politischen Anforderungen wie der auf der überarbeiteten Lissabon-Strategie aufbauenden Initiative i2010 und anderen politischen Initiativen entsprechen zu können. Dies bedeutet, dass nach Außerkrafttreten der derzeitigen Rechtsvorschriften eine geeignete Rechtsgrundlage geschaffen werden muss.

Um über die Aspekte Verfügbarkeit und Nutzung hinauszugehen, werden die laufenden Gemeinschaftserhebungen durch die Erhebung von Daten über IKT-Investitionen und die Auswirkungen von IKT auf Unternehmensergebnisse und Unternehmensverhalten sowie auf die Gesellschaft ergänzt. Die Notwendigkeit einer Anpassung der Rechtsgrundlage für die Statistik der Informationsgesellschaft mit dem Ziel, einen umfassenden, zeitnahen und mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kompatiblen Datenbestand über die IKT-Sektoren und die elektronische Kommunikation zu schaffen, wird bewertet.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Die Indikatoren zur Informationsgesellschaft einschließlich des IKT-Sektors und seiner Wettbewerbsfähigkeit werden ständig an den sich ändernden politischen Bedarf angepasst, wobei die breite internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Messung zu berücksichtigen ist.

Statistiken über IKT-Investitionen und die Einführung von IKT werden entwickelt, um das Ziel, die nachhaltige Entwicklung und die Auswirkungen der Informationsgesellschaft zu messen, besser erfüllen zu können.

Tourismusstatistik

Der Tourismus ist ein wichtiger Wirtschaftszweig in der EU, der über ein hohes Potenzial verfügt, zu mehr Beschäftigung und Wirtschaftswachstum sowie zur Entwicklung und sozioökonomischen Integration auch in ländlichen Gebieten, in Randgebieten oder in Regionen mit Entwicklungsrückstand beizutragen.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (23).

Gegenwärtige Situation

Derzeit werden statistische Daten über Angebot und Nachfrage im Beherbergungsgewerbe sowie über wirtschaftliche Aspekte des Tourismusverhaltens erhoben. Die wichtigsten Anliegen sind jedoch das Erzielen einer besseren Vergleichbarkeit der bestehenden Statistiken und die Einrichtung harmonisierter Satellitenkonten zum Tourismus, die in die umfassendere Thematik „nachhaltiger Tourismus“ eingebunden sind, für den relevante Indikatoren festgelegt und berechnet werden müssen. Da Ereignisse wie Terroranschläge oder die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten unmittelbare Auswirkungen auf die Tourismusindustrie haben, wird ein Hauptinteresse der Verbesserung der Aktualität der Daten gelten.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Die bestehenden Tourismusstatistiken und ihre Rechtsgrundlagen werden modernisiert und nach Möglichkeit vereinfacht.

Harmonisierte Satellitenkonten zum Tourismus werden erstellt (einschließlich Indikatoren zum nachhaltigen Tourismus).

Energiestatistik

Die gesicherte Versorgung mit bezahlbaren und umweltfreundlichen Energieerzeugnissen steht im Mittelpunkt der Energiepolitik der EU. Das System der Energiestatistik wurde entwickelt, um dem aus dieser Politik resultierenden Bedarf zu entsprechen.

Rechtlicher Rahmen

Das System der Energiestatistik beruht weitgehend auf einer Vereinbarung. Über die Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (24) hinaus bestehen einige rechtliche Verpflichtungen, die besondere Aspekte des Systems betreffen.

Gegenwärtige Situation

In den vergangenen Jahren sind die Ölmärkte unbeständig und unvorhersehbar geworden, während die Preise ein hohes Niveau erreicht haben. Die Energieabhängigkeit der EU nimmt kontinuierlich zu. Die steigende Nachfrage nach Energie lässt Zweifel aufkommen, ob es gelingen wird, die Treibhausgasemissionen zu verringern, und die Strom- und Gasmärkte der EU haben sich noch nicht zu einem wirklichen wettbewerbsfähigen Binnenmarkt entwickelt. Vor diesem politischen Hintergrund hat die Kommission — entsprechend der Aufforderung der Staats- und Regierungschefs aus dem Jahr 2005 — mit einer Reihe von Vorschlägen reagiert (Grünbuch: „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie“). Sie betreffen zum Beispiel die Einrichtung einer europäischen Stelle zur Beobachtung der Energieversorgung, die die Angebots- und Nachfragemuster auf den Energiemärkten der EU verfolgt, eine neue gemeinschaftliche Richtlinie zum Energieeinsatz für Heiz- und Kühlzwecke, die Überwachung/Festlegung von Zielen im Bereich erneuerbarer Energien (einschließlich Strom und flüssige Biokraftstoffe) über das Jahr 2010 hinaus und die Überwachung der Steigerung der Endenergieeffizienz.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Eine Verordnung zur Energiestatistik, die die derzeitigen Anforderungen abdeckt und somit eine Verbesserung der Qualität bringt, wird angenommen.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Erhebung von Statistiken über die von den Haushalten gezahlten Strom- und Gaspreise wird eingeführt.

Eine Methodik bzw. ein Konzept, um die tatsächlichen Ursprungsländer (Bestimmungsländer) der Gasimporte (Gasexporte) ermitteln zu können, wird festgelegt.

Die Methodik/Systematiken zur Erhebung statistischer Daten über flüssige Biokraftstoffe werden verbessert.

Indikatoren/Datenerhebungen zur Bewertung der Energieeffizienz, wie in der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zu Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (25) vorgesehen, werden festgelegt.

Erforderlichenfalls werden die Wettbewerbsindikatoren zur Bewertung der Effizienz des Wettbewerbs und der Integration der Gas-/Strommärkte ausgeweitet.

TITEL XVII

WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER ZUSAMMENHALT

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (26), Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (27).

Gegenwärtige Situation

Regionalstatistische Daten werden für rund ein Dutzend weit gefasste statistische Bereiche erhoben, von denen einige durch einen Rechtsakt, andere durch eine Vereinbarung geregelt werden. Im Allgemeinen werden die Daten laufend an Eurostat übermittelt. Städtedaten für das URBAN Audit werden seit 2003 alle drei Jahre erhoben.

Geografische Informationen werden in der Datenbank GISCO geführt, die von Eurostat und allen Generaldirektionen der Kommission genutzt wird. Da es weder Standards noch einen harmonisierten Rahmen für die Informationserhebung gibt, müssen für die ordnungsgemäße Pflege und Aktualisierung erhebliche Mittel eingesetzt werden. Andererseits führt die zunehmende Sensibilisierung für das Potenzial der Kombination geografischer mit statistischen und thematischen Informationen zu einer steigenden Nachfrage nach Kartierungen, Analysen und Anwendungen.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Die im Rahmen des Statistischen Programms 2008—2012 durchzuführenden Arbeiten werden durch die konkrete Ausgestaltung der neuen gemeinschaftlichen Regionalpolitik innerhalb des neuen Planungszeitraums für die Strukturfonds bestimmt. Die Arbeiten an der Konsolidierung der vorhandenen Daten werden fortgeführt, insbesondere in den Bereichen URBAN Audit, Verkehr, Umwelt sowie Forschung und Entwicklung. Die Realisierung eines rechtlichen Rahmens für regionale Bevölkerungsdaten und die bevorstehende Überarbeitung der Verordnung zum ESVG 95, die auch die Daten der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen umfasst, werden für die Arbeiten an den Strukturindikatoren von signifikanter Bedeutung sein. Die methodische Konsistenz der Regionalstatistik wird verbessert, indem bei der Überarbeitung des entsprechenden rechtlichen Rahmens eine striktere Methodik eingeführt wird, und die Anwendung von Qualitätsstandards, mit der bei den Daten der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bereits begonnen wurde, wird auf andere Regionalstatistiken ausgedehnt, um Vergleichbarkeit und Aktualität sicherzustellen. Die Anwendung der Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 wird eine Neuberechnung der Zeitreihen für die Perioden vor der Überarbeitung erforderlich machen.

Die EU-weite Verfügbarkeit und Zugänglichkeit geografischer Informationen wird durch die Umsetzung der Richtlinie INSPIRE revolutioniert, die die Entwicklung einer europäischen Infrastruktur für raumbezogene Daten zur Unterstützung der Umweltpolitik und anderer Politiken vorsieht. Dies wird erhebliche Auswirkungen auf die Organisation und Nutzung dieser Informationen durch die Kommissionsdienststellen haben. Während des Programmzeitraums wird das GI-Team von Eurostat nicht nur zur Entwicklung der technischen Umsetzung und zur Bereitstellung der organisatorischen Infrastruktur (einschließlich Einrichtung und Leitung des INSPIRE-Ausschusses) beitragen müssen, sondern auch die EU-weite Durchführung von INSPIRE unterstützen. Die Förderung von Verfahren der räumlichen Analyse, bei denen statistische und geografische Daten miteinander kombiniert werden, wird für die kommissionsinternen Nutzer fortgesetzt werden; durch die größere Verfügbarkeit raumbezogener Daten nach der Einführung der Infrastruktur wird sich das Potenzial für die Festlegung genauer Indikatoren deutlich verbessern.

TITEL XVIII

FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG

Rechtlicher Rahmen

Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsstatistiken (WTI):

Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (28), Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Statistiken über Wissenschaft und Technologie (29), Verordnung (EG) Nr. 1450/2004.

Statistische Forschung, Methodik und Systematiken: Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (30).

Verwaltung von Mikrodaten und Geheimhaltung: Verordnung (EG) Nr. 1104/2006.

Gegenwärtige Situation

Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsstatistiken: Die EU-Politik in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation ist ein Eckpfeiler der Lissabon-Strategie, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona vom 15. und 16. März 2002 und in der Halbzeitüberprüfung 2005 betont wurde. Die Erstellung und Verbreitung von Statistiken über FuE, Humanressourcen in Wissenschaft und Technik, Patente, Spitzentechnologiesektoren und wissensbasierte Dienstleistungen hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verbessert. Diese Statistikproduktion beruht auf eigenen Datenerhebungen, der Nutzung von Verwaltungsdatenquellen und der Verwendung anderer amtlicher oder nicht amtlicher Datenquellen. Der rechtliche Rahmen wurde geschaffen.

Statistische Forschung, Methodik und Systematiken: Infolge der Veränderung der Arbeitsumgebung, vor allem durch Erweiterung, Globalisierung und IT-Technologie, und aufgrund der Kosten der Erhebung der statistischen Daten sind bei allen der in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 genannten Komponenten der Datenqualität Verbesserungen erforderlich, ist dem neuen Bedarf der Entscheidungsträger in der EU und anderer Stellen zu entsprechen und sind die Statistiken an die Veränderung der Gesellschaft anzupassen.

Verwaltung von Mikrodaten und Geheimhaltung: Es ist wichtig, dass Forscher zu Mikrodaten, die auf europäischer Ebene im Rahmen der Erstellung von Statistiken nach Artikel 285 des EG-Vertrags erhoben werden, leichten Zugang erhalten. Dieser Zugang muss mit den einschlägigen Geheimhaltungsvorschriften, z. B. der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (31) vereinbar sein. Neue, sichere Lösungen müssen gefunden werden.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsstatistiken: Die Arbeiten im Bereich der Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsstatistiken werden sich in den kommenden Jahren darauf konzentrieren, eine bessere Datenqualität zu erreichen, die statistischen Verfahren, Systematiken, Konzepte und Definitionen zu verbessern (z. B. bessere Messung der Wissensströme, Nutzung der international harmonisierten Rohdatenquelle Patstat), zusätzliche Datenquellen zu erschließen und die Statistiken über die Berufswege von Promovierten in vollem Umfang umzusetzen. Außerdem werden die bestehenden Rechtsvorschriften über die einschlägigen Statistikbereiche aktualisiert und der Input für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wird verbessert.

Statistische Forschung, Methodik und Systematiken: Nach dem 7. Rahmenprogramm wird die Verbesserung der Themenbereiche Priorität haben, daneben aber auch die Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Datenqualität durch innovative Methodiken wie Modellierung, Schätzung oder Imputation. Die funktionale Forschung in der amtlichen Statistik wird reaktiviert, indem die Bildung von Netzen gefördert wird. Die Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen der Forschung über die amtliche Statistik im 6. und im 7. Rahmenprogramm und die praktische Anwendung der Ergebnisse werden gefördert und erleichtert. Mehr getan werden muss darüber hinaus für die Verbesserung der verwendeten Systematiken (z. B. europäische Erhebungen über Unternehmensgruppen, die in Forschung und Entwicklung tätig sind) und für die Nutzung und den Ausbau einer europäischen Infrastruktur von Unternehmensgruppenregistern.

Verwaltung von Mikrodaten und Geheimhaltung: Ein integriertes Konzept und eine integrierte Methodik für die Entwicklung europäischer Infrastrukturen zur Erleichterung des Zugangs von Forschern zu anonymisierten Daten im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften werden gefördert.

TITEL XIX

UMWELT

Rechtlicher Rahmen

Die Umweltstatistik der EU muss den Forderungen nach qualitativ hochwertigen, umfassenden, zuverlässigen und sachdienlichen Statistiken, Gesamtrechnungen und Indikatoren genügen, die zur Weiterentwicklung, Durchführung und Überwachung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf das sechste Umweltaktionsprogramm (6. UAP) und seine „thematischen Strategien“, die Umweltziele der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung und der Lissabon-Strategie sowie den Cardiff-Prozess, der die Einbeziehung von Umweltbelangen in alle Politikbereiche vorsieht. Derzeit werden nur die Abfallstatistik (32) und die Statistik über Umweltausgaben (33) auf der Grundlage von Rechtsvorschriften erstellt.

Gegenwärtige Situation

Derzeit verwalten die Europäische Umweltagentur (EUA), die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS), die Generaldirektion Umwelt der Kommission (GD ENV) und Eurostat Daten über die Umwelt. Diese „Vierergruppe“ (Go4) hat eine Vereinbarung über die technischen Modalitäten der Zuständigkeits- und Arbeitsverteilung getroffen, die zur Einrichtung so genannter Umweltdatenzentren geführt hat (34). Für eine stärkere Interoperabilität der IT-Infrastrukturen der Go4-Partner wird gesorgt. Die enge Partnerschaft mit internationalen Organisationen (VN, OECD) im Bereich Methoden (z. B. Handbücher) und Datenerhebung (Gemeinsamer Fragebogen von Eurostat/OECD) ergänzt den Rahmen für Umweltstatistiken und Umweltgesamtrechnungen.

Die Deckung des Datenbedarfs für die „Thematischen Strategien“, z. B. zu „Abfallvermeidung und Recycling“, „nachhaltiger Nutzung natürlicher Ressourcen“ und „nachhaltigem Einsatz von Pestiziden“, ist eine Kernpriorität. Die Erstellung der grundlegenden Umweltstatistiken wird fortgesetzt, desgleichen die Bereitstellung von Statistiken und Indikatoren über Wasser, Luft, Biodiversität, Böden, Wälder und Bodennutzung an die anderen Umweltdatenzentren.

Um die Verbindung zwischen dem wirtschaftlichen und dem ökologischen Pfeiler der Strategie für nachhaltige Entwicklung besser analysieren und quantifizieren zu können, ist eine Weiterentwicklung der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen erforderlich. Einige Teilbereiche der Umweltinformationen weisen erhebliche Lücken auf und sind nicht immer auf dem neuesten Stand. Der Anteil der Umweltstatistiken und -gesamtrechnungen, der auf EU-Rechtsakten beruht, ist gering: Rechtsgrundlagen für weitere Kernbereiche sollten in Betracht gezogen werden.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Um Synergien, Planung und Durchführung in Bezug auf die Umweltstatistik zu verbessern, werden die Arbeiten 2008—2012 durch die „Konferenz der Direktoren für Umweltstatistik und Umweltgesamtrechnung“ (DIMESA) koordiniert, der die beiden Netze Vierergruppe (Go4) und Mitgliedstaaten angehören.

Die Datenzentren für Abfälle, natürliche Ressourcen und Produkte und die Verordnungen über die Abfallstatistik und über Pestizide (geplant) werden hochwertige Daten liefern, die den Anforderungen der Thematischen Strategien entsprechen.

Die vorhandenen Umweltindikatoren werden gestrafft, neue Indikatoren werden entwickelt und technische Unterstützung bei der Berechnung von Indikatoren auf EU-Ebene sowie bei der Überprüfung der Meldepflichten mit dem Ziel, die Erhebung von Umweltdaten zielgenauer und effizienter zu machen, wird geleistet.

Die Methodikentwicklung und Forschung zu den Umweltgesamtrechnungen wird weiter gefördert und die wichtigsten UGR-Module werden umgesetzt.

Schätzverfahren und Nowcasting-Methoden werden weiter verbessert, um Datenlücken schließen zu können und die Aktualität der Umweltstatistik und der Umweltgesamtrechnungen zu verbessern.

Für Kernbereiche der Umweltdatenerhebung, die bislang nicht durch Rechtsakte abgedeckt sind, werden gegebenenfalls Rechtsgrundlagen entwickelt.

TITEL XX

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Gute Statistiken sind für die Bewertung des Erfolgs der Entwicklungspolitik unabdingbar. Sie werden von Entwicklungsländern für tatsachengestützte politische Entscheidungen benötigt. Im Zusammenhang mit der Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie der Wahrung der Menschenrechte sind Statistiken zudem ein Beispiel für gute Staatsführung und können zur Förderung von guter Staatsführung und Transparenz beitragen, sofern bei der Statistikproduktion angemessene Qualitätsstandards eingehalten werden und Zugänglichkeit und Verbreitung der amtlichen Statistik gewährleistet bleiben.

Rechtlicher Rahmen

Artikel 180 des EG-Vertrags.

Gegenwärtige Situation

In den Entwicklungsländern muss noch viel getan werden, um die statistische Kapazität zu erhöhen. Das Gesamtziel ist die Unterstützung der EU-Außenpolitik durch Bereitstellung sachdienlicher und gezielter technischer Hilfe im Bereich der Statistik, um die statistische Kapazität der Länder zu verbessern, die EU-Gelder erhalten. Die Unterstützung muss dauerhaft sein. In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass die Statistik als integraler Bestandteil in die nationalen und regionalen Entwicklungspläne aufgenommen wird.

Das wichtigste politische Element ist die Tatsache, dass die Entwicklungspolitik der EU vor allem gegenüber den AKP-Ländern und hier ganz besonders in Afrika zunehmend und ausdrücklich auf die Verringerung der Armut abzielt. Daher wird die statistische Zusammenarbeit zunehmend auf eine verstärkte Messung und Überwachung von Armut ausgerichtet, mit besonderem Schwerpunkt auf den Indikatoren für die Millenniums-Entwicklungsziele.

Bei der Messung der Auswirkungen der EU-Entwicklungsprogramme sowie allgemein in Fragen zum statistischen Teil der Regionalentwicklungsprogramme der EU wird technische Beratung und Unterstützung geleistet.

Da sich die betreffenden Länder selbst zunehmend um den Ausbau ihrer regionalen Strukturen bemühen, bleibt die regionale Integration weiterhin ein Programmschwerpunkt. Die zu unterstützenden Bereiche umfassen multilaterale Überwachung, Verbesserung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Preisstatistik, Agrarstatistik, Statistik der natürlichen Ressourcen und der Umweltbelastungen, Außenhandel, Unternehmensstatistik und statistische Ausbildung.

Das ESS setzt seine Bemühungen um Verbesserung der Koordination innerhalb der Gebergemeinschaft (bilaterale und multilaterale Geber) fort und verstärkt sie. Dementsprechend unterstützen Eurostat und die Mitgliedstaaten insbesondere im Rahmen der OECD/DAC, der Vereinten Nationen und der Weltbank die Arbeiten zur Messung des Impakts der Entwicklungszusammenarbeit auf die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele. Damit spielt das ESS eine aktive Rolle bei der Initiative PARIS 21. Vor allem die technische Zusammenarbeit macht die Bedeutung der Nutzerorientierung deutlich und erhöht den Wert der mehrjährigen Programmplanung.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Die Statistik wird in den nationalen und regionalen Entwicklungsplänen ein stärkeres Profil erhalten.

Bei der Durchführung von statistischen Entwicklungsprogrammen insbesondere auf regionaler Ebene wird nach Möglichkeit technische Beratung und wissenschaftliche Unterstützung gewährt. Vorhaben mit Auswirkungen im Bereich der Statistik und die Harmonisierung der Statistik in Ländern, die EU-Beihilfen erhalten, werden gefördert. Es wird ein Beitrag zur Bewertung der statistischen Prioritäten für die Planung der EU-Aktivitäten im Bereich der statistischen Zusammenarbeit und die Aufstellung entsprechender Programme geleistet.

Ein besonderer Schwerpunkt wird — unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter — auf der Messung und Überwachung der Armut, auf den Fortschritten beim sozialen Zusammenhalt, der ökologischen Nachhaltigkeit sowie den Indikatoren für die Millenniums-Entwicklungsziele liegen.

TITEL XXI

WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über die Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei bei ihren Bemühungen um Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (35), Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2004 an den Rat über die Vorschläge der Kommission für Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP).

Gegenwärtige Situation

Ziel der statistischen Zusammenarbeit mit den unter die ENP fallenden Ländern ist die Unterstützung der Entwicklung der statistischen Systeme dieser Länder, damit ein Grundbestand an harmonisierten Daten geschaffen werden kann, die den EU-Erfordernissen dort, wo die Politik der EU solche Daten erfordert, entsprechen. Die statistische Unterstützung dieser Länder wird im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments geleistet.

Wichtigste Maßnahmen für 2008—2012:

Die Schlüsselbereiche der Wirtschaftsstatistik — Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und Preisstatistik, Außenhandel, Wanderungsstatistik und Sozialstatistik — werden weiterentwickelt. Darüber hinaus sollten auch andere Sektoren wie Energie- und Umweltstatistik — und allgemeiner betrachtet die Indikatoren für nachhaltige Entwicklung — nach und nach wichtige Ausgangsdaten für die politische Entscheidungsfindung liefern.

Die Zusammenarbeit wird ferner auf den Aufbau und die Verbesserung der institutionellen Kapazitäten der nationalen statistischen Ämter und auf eine interinstitutionelle Zusammenarbeit abzielen.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).

(4)  Das Thema Freizügigkeit wird unter Titel IV behandelt.

(5)  ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17.

(7)  Die Annahme von Maßnahmen auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist nicht in Titel IV des EG-Vertrags vorgesehen, sondern ist Teil von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union. Diese Maßnahmen werden hier unter Titel IV behandelt, da sowohl die Migrationspolitik als auch die Zusammenarbeit von Polizei/Justiz unter den Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht fällt.

(8)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(11)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).

(12)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(13)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(14)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.

(15)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(16)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

(17)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(18)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung EG) Nr. 1893/2006.

(19)  ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(20)  ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(21)  ABl. L 267 vom 14.8.2004, S. 32. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

(22)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(23)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/110/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 418).

(24)  ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/394/EG der Kommission (ABl. L 148 vom 9.6.2007, S. 11).

(25)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

(26)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).

(27)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(28)  ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1.

(29)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2007.

(30)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(31)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(32)  Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

(33)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97.

(34)  Technische Vereinbarung vom 14. November 2005 über die Einrichtung von Umweltdatenzentren, geschlossen zwischen den vier an der Umweltberichterstattung und der Datenverbreitung beteiligten Gemeinschaftseinrichtungen.

(35)  ABl. L 165 vom 4.7.1996, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/44


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Fortführung im Jahr 2008 der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Malus Mill. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates

(2007/872/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1),

gestützt auf die Entscheidung 2003/894/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus Persica (L.) Batsch, Malus Mill. und Rubus idaeus L. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (2), insbesondere Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/894/EG enthält für 2004 bis 2008 die Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Malus Mill. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG.

(2)

Die 2004 bis 2007 durchgeführten Prüfungen und Tests sollten 2008 fortgesetzt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Malus Mill. sind 2008 im Einklang mit der Entscheidung 2003/894/EG fortzuführen.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/776/EG der Kommission (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 48).

(2)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 88.


28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Genehmigung des von Bulgarien vorgelegten nationalen Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6353)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2007/873/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist es, sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen einschlägigen Ebenen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs, insbesondere auf der Ebene der Primärerzeugung, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Gesundheitsrisiko zu verringern.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zurSenkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (2) wurde ein Gemeinschaftsziel für die Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen mit gesundheitlicher Bedeutung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus auf der Ebene der Primärerzeugung festgelegt.

(3)

Um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus aufstellen und sie der Kommission vorlegen.

(4)

Bulgarien hat sein nationales Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus vorgelegt.

(5)

Das von Bulgarien vorgelegte Programm entspricht den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

(6)

Das von Bulgarien vorgelegte nationale Programm sollte deshalb genehmigt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Bulgarien vorgelegte nationale Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Februar 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).

(2)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4).


28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Genehmigung des von Rumänien vorgelegten nationalen Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6354)

(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(2007/874/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist es, sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen einschlägigen Ebenen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs, insbesondere auf der Ebene der Primärerzeugung, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Gesundheitsrisiko zu verringern.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (2) wurde ein Gemeinschaftsziel für die Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen mit gesundheitlicher Bedeutung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus auf der Ebene der Primärerzeugung festgelegt.

(3)

Um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus aufstellen und sie der Kommission vorlegen.

(4)

Rumänien hat sein nationales Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus vorgelegt.

(5)

Das von Rumänien vorgelegte Programm entspricht den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

(6)

Das von Rumänien vorgelegte nationale Programm sollte deshalb genehmigt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Rumänien vorgelegte nationale Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).

(2)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4).


28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2000/96/EG hinsichtlich der in diesen Entscheidungen aufgeführten übertragbaren Krankheiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6355)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/875/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung Nr. 2119/98/EG sieht die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Netzes zur Förderung der Zusammenarbeit und Abstimmung bei der Verhütung und Kontrolle bestimmter in der Entscheidung Nr. 2119/98/EG genannter Kategorien von übertragbaren Krankheiten vor.

(2)

Die Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) führt bestimmte übertragbare Krankheiten auf, die von der epidemiologischen Überwachung durch das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG zu erfassen sind.

(3)

In der letzten Zeit sind neue übertragbare Krankheiten aufgetreten, und es wurden neue Mikroorganismen, die die öffentliche Gesundheit gefährden könnten, identifiziert. Im Jahr 2003 trat das schwere akute Atemwegssyndrom (SARS) auf, das seitdem als eine potenzielle ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit angesehen wird. Hoch pathogene und gering pathogene Vogelgrippeviren bergen eine ernste Gefahr für einzelne Menschen, mit der potenziellen Entwicklung zur Grippepandemie. In jüngster Zeit hat eine zunehmende Zahl von EU-Mitgliedstaaten und Ländern außerhalb Europas das Auftreten der West-Nil-Virusinfektion gemeldet, die eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Beim Menschen erfolgt die Übertragung vor allem durch Stechmücken, doch wurden auch Ansteckungen durch Bluttransfusion und Organtransplantation sowie über die Plazenta nachgewiesen.

(4)

Daher sollten das schwere akute Atemwegssyndrom (SARS), die Vogelgrippe beim Menschen und die West-Nil-Virusinfektion in die Anhänge der Entscheidungen Nr. 2119/98/EG und 2000/96/EG aufgenommen werden.

(5)

Die neuen Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) sind am 16. Juni 2007 in Kraft getreten und beschränken sich nicht mehr auf spezifische Krankheiten, sondern beziehen sich auf alle die öffentliche Gesundheit betreffenden Krisen internationalen Ausmaßes, die mithilfe des Instruments gemäß Anhang 2 der Vorschriften als solche identifiziert werden. Es ist daher angebracht, den Anhang der Entscheidung Nr. 2119/98/EG entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung Nr. 2119/98/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/542/EG (ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 55).


ANHANG I

Der Anhang der Entscheidung Nr. 2119/98/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der achte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

übertragbare Krankheiten, die zu potenziellen Krisen internationalen Ausmaßes führen können und gemäß Anhang 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften identifiziert werden,“

2.

Der letzte Gedankenstrich wird durch Folgendes ersetzt:

„—

durch Vektoren übertragene Krankheiten,

Zoonosen,

andere übertragbare Krankheiten, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, einschließlich Krankheiten, die durch die absichtliche Freisetzung von Erregern hervorgerufen werden.“


ANHANG II

Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Nummer 2.5.2 wird folgender Begriff hinzugefügt:

„Schweres akutes Atemwegssyndrom (SARS)“.

2.

In Nummer 2.5.3 werden folgende Begriffe hinzugefügt:

„Vogelgrippe beim Menschen“

„West-Nil-Virusinfektion“.


28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2007/25/EG betreffend die Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6395)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/876/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (2), gilt bis 31. Dezember 2007.

(2)

Nach wie vor werden regelmäßig Ausbrüche der durch den hoch pathogenen Virusstamm H5N1 verursachten Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) festgestellt. Die Seuche ist also noch nicht eingedämmt. Darüber hinaus werden in verschiedenen Teilen der Erde immer noch Fälle registriert, in denen Menschen infolge engen Kontakts mit Vögeln an der Seuche erkranken oder sogar sterben.

(3)

Damit die Verbreitung des Virus der Aviären Influenza durch die Verbringung von Heimvögeln aus einem Drittland in die Gemeinschaft vermieden wird, sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/25/EG bis 31. Dezember 2008 verlängert werden.

(4)

Die Entscheidung 2007/25/EG sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Entscheidung 2007/25/EG wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 245/2007 (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 9).

(2)  ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29.


28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2007

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zu den Ausgaben Belgiens, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs und der Niederlande zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6405)

(Nur der deutsche, finnische, französische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

(2007/877/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich und die Niederlande haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In dem Programm sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt. Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich und die Niederlande haben innerhalb der in der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebenen Frist und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen beantragt.

(3)

Nach genauer und umfassender Prüfung der Lage aufgrund der von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich und den Niederlanden übermittelten technischen Angaben ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher ist es angezeigt, zur Deckung der mit diesen Programmen verbundenen Ausgaben eine gemeinschaftliche Finanzhilfe festzusetzen.

(4)

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben betragen. Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie sollte der Prozentsatz des Beitrags zu dem von Deutschland vorgelegten Programm und zu einem Teil des von den Niederlanden vorgelegten Programms jedoch gekürzt werden, da die von diesen Mitgliedstaaten übermittelten Programme bereits im Rahmen der Entscheidung 2006/885/EG der Kommission (3) (Deutschland) beziehungsweise der Entscheidung 2005/789/EG der Kommission (4) (Niederlande) finanziert wurden.

(5)

Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG überprüft die Kommission, ob das Auftreten des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Kontrollen oder Überprüfungen zurückzuführen ist, und legt die Maßnahmen fest, die aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden müssen.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der vorgenannten Verordnung Anwendung.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zur Deckung der Ausgaben, die Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich und die Niederlande in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Ausrottungsprogrammen im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 694 273 EUR festgesetzt.

(2)   Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Artikel 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

a)

Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt.

Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Finnische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 738/2005 (ABl. L 122 vom 14.5.2005, S. 17).

(3)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 43.

(4)  ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 42.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).


ANHANG

AUSROTTUNGSPROGRAMME

Legende:

a= Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms.

ABSCHNITT I

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf 50 % der erstattungsfähigen Beträge beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft (EUR) je Programm

Belgien

Diabrotica virgifera

Mais

2005 und 2006

67 331

33 665

Finnland

Bemisia tabaci

Euphorbia pulcherrima

2006 und 2007

109 262

54 631

Frankreich

Diabrotica virgifera

Mais

2005 und 2006

871 548

435 774

Niederlande

Diabrotica virgifera

Mais

2005

282 557

141 278


ABSCHNITT II

Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf einen anderen Prozentsatz beläuft, in abnehmender Reihenfolge

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Satz

(in %)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

(EUR)

Deutschland

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Bäume

2006

3

26 950

45

12 127

Niederlande

Diabrotica virgifera

Mais

2005

(Bereich Aalsmeer)

3

37 330

45

16 798


Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR)

694 273


28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/54


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland, Polen und dem Vereinigten Königreich vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6802)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/878/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (4) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(2)

Nach Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Polen und Deutschland wurde die Entscheidung 2006/415/EG durch die Entscheidungen 2007/785/EG (5), 2007/816/EG (6), 2007/838/EG (7) und 2007/844/EG der Kommission geändert.

(3)

Die gemäß der Entscheidung 2006/415/EG von Polen und Deutschland ergriffenen Schutzmaßnahmen — einschließlich der Abgrenzung von A- und B-Gebieten gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung — wurden jetzt im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft.

(4)

Die Schutzmaßnahmen für Deutschland können bestätigt werden.

(5)

Nach einem weiteren Ausbruch der Seuche in Polen sollten die Grenzen des Gebietes A und die Dauer der Maßnahmen im Hinblick auf die epidemiologische Situation geändert werden.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass aufgrund der günstigen Entwicklung der Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat alle Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 auf seinem Hoheitsgebiet mit Wirkung vom 19. Dezember 2007 aufgehoben wurden und damit die Abgrenzung von A- und B-Gebieten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Entscheidung in diesem Mitgliedstaat nicht länger notwendig ist.

(7)

Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG vollständig ersetzt werden.

(8)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/844/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 101).

(5)  ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 62.

(6)  ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 32.

(7)  ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 51.


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

Code

(falls vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

Die 10-km-Zone um den Ausbruch in der Gemeinde Großwoltersdorf einschließlich folgender Gemeinden oder Teilen davon:

15.1.2008

Landkreis Oberhavel: Fürstenberg/Havel, Gransee, Großwoltersdorf, Sonnenberg, Stechlin

Landkreis Ostprignitz-Ruppin: Lindow (Mark), Rheinsberg

Landkreis Mecklenburg-Strelitz: Priepert, Wesenberg

Die 10-km-Zone um den Ausbruch in der Gemeinde Bensdorf einschließlich folgender Gemeinden oder Teilen davon:

21.1.2008

Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel

Landkreis Havelland: Milower Land

Landkreis Potsdam-Mittelmark: Bensdorf, Havelsee, Rosenau, Wusterwitz

Landkreis Jerichower Land: Brettin, Demsin, Genthin, Kade, Karow, Klitsche, Roßdorf, Schlagenthin, Zabakuck

PL

POLEN

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

PŁOCKI

01419

Schutzzone:

 

Gemeinde Brudzeń Duży:

 

Główina

 

Gorzechówko

 

Gorzechowo

 

Myśliborzyce

 

Rembielin

 

Rokicie

 

Siecień

 

Siecień Rumunki

 

Strupczewo Duże

 

Uniejewo

 

Więcławice

 

Gemeinde Nowy Duninów:

 

Karolewo

 

Nowa Wieś

 

Nowy Duninów

16.1.2008

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

ŻUROMIŃSKI

01437

Schutzzone:

Gemeinde Bieżuń:

 

Bieżuń

 

Dźwierzno

 

Karniszyn

 

Karniszyn Parcele

 

Kobyla Łąka

 

Kocewo

 

Myślin

 

Sadłowo

 

Sadłowo Parcele

 

Strzeszewo

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

WŁOCŁAWSKI

00418

Schutzzone:

Gemeinde Włocławek:

 

Skoki Duże

 

Skoki Małe

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

ELBLĄSKI

02804

Schutzzone:

Gemeinde Godkowo:

 

Dąbkowo

 

Krykajny

 

Łępno

 

Nowe Wikrowo

 

Olkowo

 

Piskajny

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

OSTRÓDZKI

02815

Schutzzone:

Gemeinde Miłakowo:

 

Głodówko

 

Pawełki

 

Biernatki

 

Rycerzewo

 

Polkajny

 

Stolno

 

Klugajny

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

PŁOCKI

01419

Überwachungszone:

 

Gemeinde Brudzeń Duży:

 

Bądkowo

 

Bądkowo Jeziorne

 

Bądkowo Kościelne

 

Bądkowo Podlasie

 

Bądkowo Rochny

 

Biskupice

 

Brudzeń Duży

 

Brudzeń Mały

 

Cegielnia

 

Cierszewo

 

Izabelin

 

Janoszyce

 

Karwosieki Cholewice

 

Kłobukowo

 

Krzyżanowo

 

Lasotki

 

Murzynowo

 

Noskowice

 

Parzeń

 

Parzeń Janówek

 

Patrze

 

Radotki

 

Robertowo

 

Sikórz

 

Sobowo

 

Suchodół

 

Turza Mała

 

Turza Wielka

 

Wincentowo

 

Winnica

 

Zdziębórz

 

Żerniki

 

Gemeinde Stara Biała:

 

Brwilno Górne

 

Kobierniki

 

Kowalewko

 

Ludwikowo

 

Mańkowo

 

Maszewo Duże

 

Srebrna

 

Ulaszewo

 

Wyszyna

 

Gemeinde Nowy Duninów:

 

Brwilno Dolne

 

Brzezinna Góra

 

Duninów Duży

 

Grodziska

 

Jeżowo

 

Kamion

 

Kobyla Góra

 

Środoń

 

Stary Duninów

 

Studzianka

 

Wola Brwileńska

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

SIERPECKI

01427

Überwachungszone:

 

Gemeinde Mochowo:

 

Będorzyn

 

Grodnia

 

Łukoszyn

 

Łukoszyno Biki

 

Gemeinde Rościszewo:

 

Lipniki

 

Ostrów

 

Polik

 

Rzeszotary Nowe

 

Rzeszotary Zawady

 

Września

 

Gemeinde Zawidz:

 

Jaworowo Kolonia

 

Jaworowo Kłódź

 

Jaworowo Lipa Jaworowo

 

Próchniatka

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

ŻUROMIŃSKI

01437

Überwachungszone:

 

Gemeinde Bieżuń:

 

Adamowo

 

Bielawy Gołuskie

 

Dąbrówki

 

Gołuszyn

 

Mak

 

Małocin

 

Pełki

 

Pozga

 

Sławęcin

 

Stanisławowo

 

Stawiszyn Łaziska

 

Stawiszyn Zwalewo

 

Trzaski

 

Wilewo

 

Władysławowo

 

Gemeinde Żuromin:

 

Będzymin

 

Chamsk

 

Dębsk

 

Franciszkowo

 

Kruszewo

 

Młudzyno

 

Olszew

 

Poniatowo

 

Żuromin

 

Gemeinde Lutocin:

 

Chromakowo

 

Elżbiecin

 

Felcyn

 

Jonne

 

Lutocin

 

Mojnowo

 

Nowy Przeradz

 

Obręb

 

Parlin

 

Przeradz Mały

 

Przeradz Wielki

 

Seroki

 

Swojęcin

 

Zimolza

 

Gemeinde Siemiątkowo:

 

Antoniewo

 

Dzieczewo

 

Nowa Wieś

 

Nowopole

 

Siciarz

 

Sokołowy Kąt

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

MŁAWSKI

01413

Überwachungszone:

Gemeinde Radzanów:

 

Zgliczyn Glinki

 

Zgliczyn Kościelny

 

Zgliczyn Witowy

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

WŁOCŁAWSKI

00418

Überwachungszone:

Gemeinde Włocławek:

 

Dąb Mały

 

Dąb Polski

 

Dąb Wielki

 

Dobiegniewo

 

Jazy

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

LIPNOWSKI

00408

Überwachungszone:

 

Gemeinde Dobrzyń nad Wisłą:

 

Chalin

 

Chudzewo

 

Dobrzyń Nad Wisłą

 

Kamienica

 

Łagiewniki

 

Lenie Wielkie

 

Michałkowo

 

Mokówko

 

Mokowo

 

Płomiany

 

Ruszkowo

 

Wierznica

 

Wierzniczka

 

Gemeinde Tłuchowo:

Trzcianka

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

ELBLĄSKI

02804

Überwachungszone:

Gemeinde Godkowo:

 

Burdajny

 

Dobry

 

Godkowo

 

Gwiździny

 

Klekotki

 

Kwitajny Wielkie

 

Lesiska

 

Nawty

 

Osiek

 

Plajny

 

Podągi

 

Skowrony

 

Swędkowo

 

Szymbory

 

Ząbrowiec

 

Zimnochy

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

LIDZBARSKI

02809

Überwachungszone:

 

Gemeinde Orneta:

 

Augustyny

 

Bażyny

 

Biały Dwór

 

Bogatyńskie

 

Chwalęcin

 

Dąbrówka

 

Drwęczno

 

Gieduty

 

Karbowo

 

Karbówka

 

Karkajny

 

Klusajny

 

Krzykały

 

Lejławki Małe

 

Lejławki Wielkie

 

Orneta

 

Osetnik

 

Ostry Kamień

 

Wojciechowo

 

Gemeinde Lubomino:

 

Biała Wola

 

Ełdyty Małe

 

Ełdyty Wielkie

 

Lubomino

 

Piotrowo

 

Świękity

 

Wapnik

 

Wójtowo

 

Zajączki

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

OSTRÓDZKI

02815

Überwachungszone:

Gemeinde Miłakowo:

 

Bieniasze

 

Gilginie

 

Gudniki

 

Henrykowo

 

Książnic

 

Miejski Dwór

 

Miłakowo

 

Mysłaki

 

Niegładki

 

Naryjski Młyn

 

Nowe Mieczysławy

 

Pityny

 

Rożnowo

 

Raciszewo

 

Wojciechy

 

Stare Bolity

 

Nowe Bolity

 

Trokajny

 

Warkałki

 

Warkały

 

Warny

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

BRANIEWSKI

02802

Überwachungszone:

 

Gemeinde Wilczęta:

 

Bardyny

 

Gładysze

 

Jankówko

 

Kolonia Wilczęta

 

Spędy

 

Tatarki

 

Gemeinde Płoskinia:

Stygajny

RO

RUMÄNIEN

 

 

31.12.2007

Schutzzone

00038

1.

Murighiol

Überwachungszone:

00038

1.

Dunavatu de Jos

2.

Dunavatu de Sus

3.

Colina

4.

Plopu

5.

Sarinasuf

6.

Mahmudia

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

Code

(falls vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

Die Gemeinden:

15.1.2008

Landkreis Oberhavel: Fürstenberg/Havel, Gransee, Großwoltersdorf, Schönermark, Sonnenberg, Stechlin, Zehdenick

Landkreis Ostprignitz-Ruppin: Lindow (Mark), Rheinsberg

Landkreis Uckermark: Lychen, Templin

Landkreis Mecklenburg-Strelitz: Godendorf, Priepert, Wesenberg, Wokuhl-Dabenow, Wustrow

Die Gemeinden:

21.1.2008

Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel

Landkreis Havelland: Milower Land, Premnitz

Landkreis Potsdam-Mittelmark: Beetzsee, Bensdorf, Havelsee, Rosenau, Wenzlow, Wusterwitz, Ziesar

Landkreis Jerichower Land: Brettin, Demsin, Genthin, Kade, Karow, Klitsche, Mützel, Paplitz, Parchen, Roßdorf, Schlagenthin, Wulkow, Zabakuck

PL

POLEN

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

PŁOCKI

01419

Gebiete außer unter Gebiet A aufgeführte

16.1.2008

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

PŁOCK

01462

 

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

PLOŃSKI

01420

 

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

CIECHANOWSKI

01402

 

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

MŁAWSKI

01413

Gebiete außer unter Gebiet A aufgeführte

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

GOSTYNIŃSKI

01404

 

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

SIERPECKI

01427

Gebiete außer unter Gebiet A aufgeführte

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

ŻUROMIŃSKI

01437

Gebiete außer unter Gebiet A aufgeführte

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

WŁOCŁAWSKI

00418

 

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

LIPNOWSKI

00408

 

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

WŁOCŁAWEK

00464

 

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

BRODNICKI

00402

Gemeinde:

 

Górzno

 

Świedziebnia

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

RYPIŃSKI

00412

Gemeinden:

 

Rogowo

 

Rypin

 

Skrwilno

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

DZIAŁDOWSKI

02803

Gemeinden:

 

Działdowo

 

Działdowo-Stadt

 

Iłowo - Osada

 

Lidzbark

 

Płośnica

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

ELBLĄSKI

02804

Gemeinden:

 

Godkowo (Gebiete außer unter Gebiet A aufgeführte)

 

Młynary

 

Pasłęk

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

BRANIEWSKI

02802

Gemeinden:

 

Pieniężno

 

Płoskinia (Gebiete außer unter Gebiet A aufgeführte)

 

Wilczęta (Gebiete außer unter Gebiet A aufgeführte)

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

LIDZBARSKI

02809

Gemeinden:

 

Lidzbark Warmiński

 

Lubomino (Gebiete außer unter Gebiet A aufgeführte)

 

Orneta (Gebiete außer unter Gebiet A aufgeführte)

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

OLSZTYŃSKI

02814

Gemeinden:

 

Barczewo

 

Dobre Miasto

 

Dywity

 

Gierzwałt

 

Jonkowo

 

Olsztynek

 

Purda

 

Stawiguda

 

Świątki

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

OLSZTYN

02862

 

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

OSTRÓDZKI

02815

Gemeinden:

 

Dąbrówno

 

Gietrzwałd

 

Małdyty

 

Miłakowo (Gebiete außer unter Gebiet A aufgeführte)

 

Morąg

WOIWODSCHAFT WARMIŃSKO-MAZURSKIE

02800

NIDZICKI

02811

 

RO

RUMÄNIEN

00038

Bezirk Tulcea

31.12.2007“


EMPFEHLUNGEN

Kommission

28.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/65


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2007

über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5406)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/879/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/21/EG gibt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bereich der elektronischen Kommunikation vor. Diese sollen den Konvergenzbestrebungen Rechnung tragen, indem sie sämtliche elektronische Netze und Dienste abdecken. Der Rechtsrahmen sieht vor, dass die bereichsspezifischen Vorabregelungen mit zunehmendem Wettbewerb schrittweise abgebaut werden.

(2)

In dieser Empfehlung werden Produkt- und Dienstmärkte festgelegt, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Jede Vorabregelung dient letztlich dazu, im Interesse der Endnutzer einen nachhaltigen Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sicherzustellen. Bedingt durch die Weiterentwicklung der Produkt- und Dienstmerkmale und neue Substitutionsmöglichkeiten auf der Angebots- und der Nachfrageseite ändert sich die Definition relevanter Märkte im Laufe der Zeit. Nachdem die Empfehlung 2003/311/EG nun bereits seit über vier Jahren in Kraft ist, ist deren erste Fassung nun entsprechend den Marktentwicklungen zu überarbeiten. Diese Empfehlung ersetzt daher die Empfehlung 2003/311/EG der Kommission (2).

(3)

Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG sieht vor, dass die Kommission die Märkte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts definiert. Die Abgrenzung der relevanten Produktmärkte im Bereich der elektronischen Kommunikation erfolgt in dieser Empfehlung daher nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, während die Bestimmung oder Auswahl derjenigen Märkte, auf denen Vorabregulierung erfolgen soll, davon abhängt, ob deren Merkmale die Auferlegung von Vorabverpflichtungen gerechtfertigen. Die in dieser Empfehlung verwendete Terminologie beruht auf der in der Richtlinie 2002/21/EG und der Richtlinie 2002/22/EG verwendeten Terminologie; in den Erläuterungen zu dieser Empfehlung werden die technischen Entwicklungen auf diesen Märkten beschrieben. Gemäß der Richtlinie 2002/21/EG legen die nationalen Regulierungsbehörden die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten fest und berücksichtigen dabei insbesondere die relevanten geografischen Märkte ihres Hoheitsgebiets.

(4)

Ausgangspunkt für die Festlegung von Märkten in dieser Empfehlung ist eine vorausschauende Definition der Endkundenmärkte unter Berücksichtigung der Substituierbarkeit auf Nachfrage- und Angebotsseite. Im Anschluss an die Definition der Endkundenmärkte werden die relevanten Vorleistungsmärkte (Großkundenmärkte) festgelegt. Wird der nachgelagerte Markt von einem oder mehreren vertikal integrierten Unternehmen bedient, besteht ohne eine Regulierung möglicherweise gar kein (kommerzieller) Vorleistungsmarkt. Ist eine Vorabregulierung gerechtfertigt, kann es daher notwendig sein, von einem fiktiven vorgelagerten Vorleistungsmarkt auszugehen. Die Märkte der elektronischen Kommunikation sind oft zweiseitig, da die Nutzer auf beiden Seiten des Marktes durch die über Netze oder Plattformen erbrachten Dienste miteinander verbunden werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um miteinander kommunizierende Endnutzer oder die Sender und Empfänger von Informationen oder Inhalten handeln. Diese Gesichtspunkte sind bei der Festlegung und Definition der Märkte zu berücksichtigen, da sie sich sowohl auf die Marktabgrenzung als auch auf die Frage auswirken, ob die für eine Vorabregulierung erforderlichen Merkmale vorliegen.

(5)

Bei der Festlegung der Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, sind die folgenden kumulativen Kriterien anzuwenden. Erstens ist zu prüfen, ob beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse bestehen. Dabei kann es sich um strukturelle, rechtliche oder regulatorische Hindernisse handeln. Angesichts des dynamischen Charakters und der Funktionsweise der Märkte der elektronischen Kommunikation ist jedoch bei der Erstellung einer vorausschauenden Analyse zur Ermittlung der relevanten Märkte, die für eine etwaige Vorabregulierung in Betracht kommen, zu berücksichtigen, dass Hindernisse möglicherweise in einem relevanten Zeitraum abgebaut werden können. Das zweite Kriterium sieht daher vor, dass nur diejenigen Märkte in Betracht kommen, die nicht innerhalb des relevanten Zeitraums zu einem wirksamen Wettbewerb tendieren. Bei der Anwendung dieses Kriteriums ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen. Das dritte Kriterium ist erfüllt, wenn dem betreffenden Marktversagen mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln allein nicht angemessen entgegengewirkt werden kann.

(6)

Die bei der Prüfung des ersten und zweiten Kriteriums zu berücksichtigenden Hauptindikatoren ähneln den bei einer vorausschauenden Marktanalyse zugrunde zu legenden Indikatoren, insbesondere was die Zugangshindernisse bei fehlender Regulierung (einschließlich des Ausmaßes der Ist-Kosten der Vergangenheit), die Marktstruktur sowie die Marktentwicklung und -dynamik angeht. So sind die Marktanteile und Marktpreise mit ihren jeweiligen Tendenzen sowie das Ausmaß und die Verbreitung konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu berücksichtigen. Jeder Markt, der bei fehlender Vorabregulierung die drei Kriterien erfüllt, kommt für eine Vorabregulierung in Betracht.

(7)

Neu entstehende Märkte sollten gemäß der Richtlinie 2002/21/EG keinen unangemessenen Verpflichtungen unterworfen werden, auch wenn Marktvorreiter über Wettbewerbsvorteile verfügen. Als neu entstehende Märkte gelten Märkte, in denen sich die Nachfragebedingungen oder die Angebots- und Markzugangsbedingungen aufgrund der Neuartigkeit der Produkte oder Dienste nur sehr schwer vorhersagen lassen und somit die Anwendung der drei Kriterien schwierig ist. Diese Märkte sollten keinen unangemessenen Verpflichtungen unterworfen werden, um gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG die Innovation zu fördern; gleichzeitig ist eine Abschottung der Märkte durch den Marktführer zu verhindern, wie dies bereits in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (3) gefordert wird. Ein schrittweise erfolgender Ausbau bestehender Netzinfrastrukturen geht nur selten mit einem neuen oder sich abzeichnenden Markt einher. Die mangelnde Substituierbarkeit eines Produkts ist sowohl aus Nachfrage- als auch aus Angebotssicht nachzuweisen, bevor gefolgert werden kann, dass das Produkt keinem bereits bestehenden Markt zuzuordnen ist. Das Entstehen neuer Endkundendienste kann zu einem neuen abgeleiteten Vorleistungsmarkt führen, soweit diese Endkundendienste nicht mit Hilfe von Produkten erbracht werden können, für die bereits ein Vorleistungsmarkt besteht.

(8)

Was die Zugangshindernisse angeht, ist im Sinne dieser Empfehlung zu unterscheiden zwischen strukturellen und rechtlich oder regulatorisch bedingten Hindernissen.

(9)

Strukturelle Zugangshindernisse ergeben sich aus der anfänglichen Kosten- oder Nachfragesituation, die zu einem Ungleichgewicht zwischen etablierten Betreibern und Einsteigern führt, deren Marktzugang so behindert oder verhindert wird. Beträchtliche strukturelle Hindernisse liegen beispielsweise vor, wenn absolute Kostenvorteile, erhebliche mengen- und größenbedingte Vorteile, Kapazitätsengpässe und hohe Ist-Kosten der Vergangenheit für den Markt charakteristisch sind. Bislang treten derartige Hindernisse noch immer im Zusammenhang mit der weit verbreiteten Entwicklung bzw. Bereitstellung von Ortsanschlussnetzen an festen Standorten auf. Ein entsprechendes strukturbedingtes Hindernis kann auch vorliegen, wenn die Bereitstellung eines Dienstes eine Netzkomponente erfordert, die sich technisch nicht oder nur zu hohen Kosten nachbauen lässt, so dass der Dienst für Mitbewerber unrentabel wird.

(10)

Rechtlich oder regulatorisch bedingte Hindernisse sind nicht auf die Wirtschaftsbedingungen zurückzuführen, sondern ergeben sich aus legislativen, administrativen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Zugangsbedingungen und/oder die Stellung von Betreibern auf dem betreffenden Markt auswirken. Beispiele hierfür sind rechtliche oder regulatorische Hindernisse für den Marktzugang, wenn nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen Zugang zu Frequenzen für die Bereitstellung grundlegender Dienste hat. Weitere Beispiele sind Preiskontrollen oder anderweitige preisspezifische Maßnahmen, die den Unternehmen auferlegt werden und sich nicht nur auf ihren Zugang, sondern auch auf ihre Stellung auf dem Markt auswirken. Rechtliche oder regulatorische Hindernisse, die in dem relevanten Zeitraum beseitigt werden können, sind normalerweise nicht als wirtschaftliches Zugangshindernis im Sinne des ersten Kriteriums zu betrachten.

(11)

Zugangshindernisse können bei innovativen, von stetigem technischen Fortschritt gekennzeichneten Märkten an Bedeutung verlieren. Hier entsteht ein Wettbewerbsdruck häufig durch bevorstehende Innovationen möglicher Mitbewerber, die derzeit noch nicht auf dem Markt präsent sind. Auf derart innovationsbestimmten Märkten kann ein dynamischer oder längerfristiger Wettbewerb unter Firmen stattfinden, die nicht zwangsläufig auf einem vorhandenen „statischen“ Markt miteinander konkurrieren. Märkte, auf denen in absehbarer Zeit ein Abbau der Zugangshindernisse zu erwarten steht, werden in dieser Empfehlung nicht berücksichtigt. Bei der Entscheidung der Frage, ob Zugangshindernisse ohne Regulierung voraussichtlich weiterbestehen werden, ist zu prüfen, ob in der Branche Markteintritte häufig und erfolgreich stattfinden und ob ausreichend schnelle und andauernde Markteintritte die Marktmacht begrenzen können oder dies in Zukunft zu erwarten ist. Die Bedeutung der Zugangshindernisse hängt unter anderem von der für eine effiziente Tätigkeit erforderlichen Mindestleistung („minimum efficient scale of output“) und den Ist-Kosten der Vergangenheit ab.

(12)

Selbst auf einem Markt mit beträchtlichen Zugangshindernissen können andere strukturelle Faktoren bewirken, dass der Markt über den relevanten Zeitraum einen wirksamen Wettbewerb verspricht. Die Marktdynamik kann sich zum Beispiel aufgrund von technischen Entwicklungen oder der Konvergenz von Produkten und Märkten erhöhen, die einen Wettbewerbsdruck zwischen Betreibern auf verschiedenen Produktmärkten nach sich ziehen. Dies kann auch auf Märkten mit einer begrenzten — aber hinreichenden — Anzahl von Unternehmen mit abweichenden Kostenstrukturen der Fall sein, die sich mit einer preiselastischen Nachfrage konfrontiert sehen. Ferner kann es einen Kapazitätsüberschuss auf einem Markt geben, der es konkurrierenden Firmen normalerweise gestattet, ihre Leistung als Reaktion auf eine Preiserhöhung sehr rasch zu steigern. Auf solchen Märkten können sich die Marktanteile mit der Zeit verändern oder die Preise sinken. Im Falle einer sich rasch ändernden Marktdynamik ist der relevante Zeitraum sorgfältig zu wählen, um den zugehörigen Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

(13)

Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist darüber hinaus zu prüfen, ob ein Marktversagen, das anhand der ersten beiden Kriterien besteht, durch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen allein behoben werden kann. Wettbewerbsrechtliche Eingriffe reichen gewöhnlich dann nicht aus, wenn umfassende Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich sind oder wenn häufig oder schnell eingegriffen werden muss.

(14)

Mit der Anwendung der drei Kriterien soll die Anzahl der Märkte der elektronischen Kommunikation begrenzt werden, in denen regulatorische Vorabverpflichtungen auferlegt werden, um bereichsspezifische Vorabverpflichtungen entsprechend dem Ziel des Rechtsrahmens mit zunehmendem Wettbewerb abzubauen. Diese Kriterien sind kumulativ anzuwenden; d. h., wenn ein Kriterium nicht erfüllt ist, sollte der Markt keiner Vorabregulierung unterworfen werden.

(15)

Regulierungsmaßnahmen sollten in Bezug auf Endkundendienste nur dann auferlegt werden, wenn die nationalen Regulierungsbehörden der Auffassung sind, dass entsprechende Maßnahmen auf Vorleistungsmärkten oder hinsichtlich der Betreiberauswahl oder -vorauswahl nicht ausreichen würden, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten und Ziele von öffentlichem Interessen zu erreichen. Mit Maßnahmen auf Vorleistungsmärkten, die sich unter anderem auf Endkundenmärkte auswirken, können die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Wertschöpfungskette im Interesse der Endkunden so weit wie möglich für normale Wettbewerbsprozesse offen bleibt. Diese Empfehlung zielt daher vor allem auf Vorleistungsmärkte ab, die angemessen reguliert werden sollen, um einem unzureichenden Wettbewerb auf den Endkundenmärkten entgegenzuwirken. Wenn eine nationale Regulierungsbehörde nachweist, dass Maßnahmen auf Vorleistungsmärkten erfolglos geblieben sind, kann eine Vorabregulierung des betreffenden Endkundenmarkts angezeigt sein, sofern die drei vorstehend genannten Kriterien erfüllt sind.

(16)

Abgesehen von den in dieser Empfehlung aufgeführten Märkten können in bestimmten Fällen Märkte nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden. Darüber hinaus können Tätigkeiten ungeachtet der Vorabregulierung auch wettbewerbsrechtlich analysiert werden.

(17)

Die im Anhang aufgeführten Märkte wurden anhand dieser drei kumulativen Kriterien festgelegt. Märkte, die nicht in dieser Empfehlung genannt werden, sollten von den nationalen Regulierungsbehörden anhand der drei Kriterien geprüft werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten darüber hinaus Märkte anhand der drei Kriterien prüfen können, die im Anhang der Empfehlung 2003/311/EG vom 11. Februar 2003 aufgeführt, jedoch nicht im Anhang dieser Empfehlung genannt sind, um festzustellen, ob die nationalen Gegebenheiten die Vorabregulierung dieser Märkte noch immer rechtfertigen. Ein Marktanalyseverfahren ist bei den in dieser Empfehlung genannten Märkten nicht erforderlich, wenn die nationalen Regulierungsbehörden feststellen, dass der betreffende Markt die drei Kriterien nicht erfüllt. Die nationalen Regulierungsbehörden können unter Einhaltung von Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG Märkte festlegen, die von denen in dieser Empfehlung abweichen. Wird eine geplante Maßnahme, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Erwägungsgrunds 38 der Richtlinie 2002/21/EG beeinträchtigt, nicht gemeldet, so kann ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegte Märkte, die nicht in dieser Empfehlung genannt sind, sollten den Wettbewerbsgrundsätzen der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (4) und den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht (5) entsprechen und die drei vorstehend genannten Kriterien erfüllen.

(18)

Aus der vorliegenden Festlegung von Produkt- und Dienstmärkten, die eine Vorabregulierung rechtfertigen können, folgt nicht, dass eine Regulierung stets angebracht ist oder für diese Märkte rechtliche Verpflichtungen aufgrund der spezifischen Richtlinien gelten. Insbesondere ist eine Regulierung dann nicht vorzuschreiben bzw. aufzuheben, wenn ohne Regulierung ein wirksamer Wettbewerb auf diesen Märkten herrscht, d. h. wenn kein Marktteilnehmer über eine beträchtliche Marktmacht im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG verfügt. Rechtliche Verpflichtungen müssen sinnvoll sein, dem aufgezeigten Problem entsprechen sowie verhältnismäßig und aufgrund der Ziele der Richtlinie 2002/21/EG gerechtfertigt sein. Darüber hinaus müssen sie dem Nutzer größtmögliche Vorteile bieten, Wettbewerbsverzerrungen oder -einschränkungen ausschließen, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die effiziente Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummern fördern.

(19)

Die Öffentlichkeit sowie die nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden wurden zu dieser Empfehlung konsultiert —

EMPFIEHLT:

1.

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Festlegung der relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG die im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten Produkt- und Dienstmärkte prüfen.

2.

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Festlegung von Märkten, die nicht in dem Anhang aufgeführt sind, sicherstellen, dass die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllt sind:

a)

Es bestehen beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse. Dabei kann es sich um strukturelle, rechtliche oder regulatorische Hindernisse handeln.

b)

Der Markt tendiert innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb. Bei der Zugrundelegung dieses Kriteriums ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen.

c)

Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

3.

Diese Empfehlung gilt unbeschadet der Marktdefinitionen, Ergebnisse von Marktanalysen und Regulierungsverpflichtungen, die von den nationalen Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG vor der Annahme dieser Empfehlung vorgenommen bzw. festgelegt wurden.

4.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).

(2)  ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45.

(3)  ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6.

(4)  ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5.

(5)  ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6.


ANHANG

Endkundenebene

1.

Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten

Vorleistungsebene

2.

Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten

Im Sinne dieser Empfehlung umfasst der Verbindungsaufbau die Weiterleitung auf lokaler Ebene und ist so abzugrenzen, dass er der jeweiligen nationalen Abgrenzung der Märkte für Transitverbindungen und Anrufzustellung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten entspricht.

3.

Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten

Im Sinne dieser Empfehlung umfasst die Anrufzustellung die Weiterleitung auf lokaler Ebene und ist so abzugrenzen, dass sie der jeweiligen nationalen Abgrenzung der Märkte für den Verbindungsaufbau und für Transitverbindungen im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten entspricht.

4.

Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten

5.

Breitbandzugang für Großkunden

Dieser Markt umfasst den nicht-physischen oder virtuellen Netzzugang einschließlich des „Bitstromzugangs“ an festen Standorten. Dieser Markt ist dem mit dem vorstehendem Markt 4 erfassten physischen Zugang nachgelagert, da der Breitbandzugang auf der Vorleistungsebene über den physischen Zugang in Verbindung mit weiteren Elementen bereitgestellt werden kann.

6.

Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden, unabhängig von der für die Miet- oder Standleitungskapazitäten genutzten Technik

7.

Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen


Berichtigungen

28.12.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/70


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

( Amtsblatt der Europäischen Union L 172 vom 30. Juni 2007 )

Seite 29, Anhang I (Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006), Nummer 2 (Änderung von Anhang II), Buchstabe c

statt:

„c)

Folgende Nummer wird angefügt:

„1.3.

Wird während der unter den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Zeiträume bzw. Tage mit treibenden Langleinen gefischt, so darf kein Dorsch an Bord behalten werden.“ “

muss es heißen:

„c)

Folgende Nummer wird angefügt:

„1.5.

Wird während der unter den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Zeiträume bzw. Tage mit treibenden Langleinen gefischt, so darf kein Dorsch an Bord behalten werden.“ “