ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 337

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
21. Dezember 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1530/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2007 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1531/2007 des Rates vom 10. Dezember 2007 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

2

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1532/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1533/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1534/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

33

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor

35

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1536/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

42

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1537/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis zum 31. März 2007

46

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1538/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis

49

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1539/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2007/2008

50

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1540/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2007/2008

52

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1541/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

54

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

56

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1543/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver

62

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1544/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

64

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1545/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008

67

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1546/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt

68

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1547/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festlegung eines Übergangszeitraums für die Streichung der Republik Kap Verde von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

70

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1548/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

71

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1549/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern

75

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1550/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

79

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1551/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

85

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1552/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

87

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1553/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

89

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1554/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

90

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1555/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

91

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1556/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

94

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1557/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

98

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/76/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Fludioxonil, Clomazon und Prosulfocarb ( 1 )

100

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/858/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Ernennung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts und seines Stellvertreters

105

 

 

2007/859/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2007 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

106

Protokoll zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

108

 

 

2007/860/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon

111

 

 

2007/861/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

113

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

114

 

 

Kommission

 

 

2007/862/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Ungarn und der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6158)  ( 1 )

119

 

 

2007/863/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2007 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6281)

122

 

 

2007/864/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich einiger Betriebe in der Fleischwirtschaft in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6490)  ( 1 )

127

 

 

2007/865/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich einiger Betriebe in der Fleischwirtschaft in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6494)  ( 1 )

129

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/1


BESCHLUSS Nr. 1530/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Oktober 2007

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)

Deutschland und Frankreich haben Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt, weil sie große Schäden infolge eines schweren Sturms bzw. eines tropischen Wirbelsturms erlitten haben —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 wird aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union ein Betrag in Höhe von 172 195 985 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


VERORDNUNGEN

21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 1531/2007 DES RATES

vom 10. Dezember 2007

über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (1) sieht vor, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen geregelt wird.

(2)

Das am 19. Juli 2005 geschlossene bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2) lief am 31. Dezember 2006 aus. Im Jahr 2007 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan den mit der Verordnung (EG) Nr. 1870/2006 des Rates (3) eingeführten autonomen Maßnahmen.

(3)

Beide Vertragsparteien möchten für 2008 und die darauf folgenden Jahre ein neues Abkommen schließen.

(4)

Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten des neuen Abkommens sollten für 2008 Höchstmengen festgesetzt werden.

(5)

Da gegenüber 2007 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen weitgehend gleich geblieben sind, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2008 auf demselben Niveau festzusetzen wie für 2007.

(6)

Es muss dafür Sorge getragen werden, dass durch möglichst ähnliche Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des neuen Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.

(7)

Es ist notwendig, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(8)

Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

(9)

Die wirksame Anwendung dieser Verordnung verlangt, für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.

(10)

Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist es notwendig, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 für Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan.

(2)   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

(3)   Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

(4)   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.

Artikel 2

(1)   Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind ein Ursprungszeugnis gemäß dem Formblatt in Anhang II und eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

(2)   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmenge für die jeweilige Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung nur, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen, für die der oder die Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat (haben), noch Mengen verfügbar sind.

(3)   Die genehmigten Einfuhren werden auf die in Anhang V festgelegten jeweiligen Höchstmengen angerechnet. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie auf das zur Ausfuhr bestimmte Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

(1)   Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigung der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(2)   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3)   Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

(4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

(5)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

(6)   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 ausgestellt.

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die entsprechende in Anhang V festgesetzte Höchstmenge angerechnet.

Artikel 5

(1)   Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

(2)   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

(3)   Gelingt es der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen ab.

Artikel 6

(1)   Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, ist die Erteilung von Ausfuhrlizenzen durch die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erforderlich bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

(2)   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 7

(1)   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

(2)   Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.

Artikel 8

Die Ausfuhren werden auf die betreffenden in Anhang V festgesetzten und im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 9

(1)   Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenzen, deren Durchschriften sowie das Ursprungszeugnis und dessen Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(3)   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5)   Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

(6)   Die Seriennummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

KZ

=

Republik Kasachstan,

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

BG

=

Bulgarien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

GR

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

RO

=

Rumänien

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „4“ für 2004,

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00 001 bis 99 999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 10

Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

Artikel 11

Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente eine Zweitschrift beantragen.

Die Zweitschrift einer Ausfuhrlizenz wird mit dem Vermerk „duplicate“ (Zweitschrift) versehen. Sie trägt das Datum des Originals.

Artikel 12

(1)   Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Soweit die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, wird die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats erteilt; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

(2)   Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

(3)   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4)   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers,

b)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers,

c)

genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s),

d)

Ursprungsland,

e)

Herkunftsland,

f)

die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse,

g)

Reingewicht nach TARIC-Position,

h)

cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position,

i)

Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnisse um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt,

j)

gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags,

k)

Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz,

l)

für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern,

m)

Datum und Unterschrift des Einführers.

(5)   Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.

Artikel 13

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 14

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt.

Artikel 15

(1)   Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilten Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.

Artikel 16

(1)   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

(2)   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(3)   Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung ist, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

(5)   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des gemäß Artikel 4 eingerichteten integrierten Netzwerks übermittelt.

(6)   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

(7)   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

(8)   Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(9)   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

(10)   Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

(11)   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

(2)  ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 64.

(3)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 der Kommission (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 3).


ANHANG I

SA Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

 

7208100000

 

7208250000

 

7208260000

 

7208270000

 

7208360000

 

7208370010

 

7208370090

 

7208380010

 

7208380090

 

7208390010

 

7208390090

 

7211140010

 

7211190010

 

7219110000

 

7219121000

 

7219129000

 

7219131000

 

7219139000

 

7219141000

 

7219149000

 

7225301000

 

7225303010

 

7225309000

 

7225401510

 

7225502010

SA2. Grobbleche

 

7208400010

 

7208512000

 

7208519100

 

7208519800

 

7208529100

 

7208521000

 

7208529900

 

7208531000

 

7211130000

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

 

7208400090

 

7208539000

 

7208540000

 

7208908010

 

7209150000

 

7209161000

 

7209169000

 

7209171000

 

7209179000

 

7209181000

 

7209189100

 

7209189900

 

7209250000

 

7209261000

 

7209269000

 

7209271000

 

7209279000

 

7209281000

 

7209289000

 

7209908010

 

7210110010

 

7210122010

 

7210128010

 

7210200010

 

7210300010

 

7210410010

 

7210490010

 

7210500010

 

7210610010

 

7210690010

 

7210701010

 

7210708010

 

7210903010

 

7210904010

 

7210908091

 

7211140090

 

7211190090

 

7211232010

 

7211233010

 

7211233091

 

7211238010

 

7211238091

 

7211290010

 

7211908010

 

7212101000

 

7212109011

 

7212200011

 

7212300011

 

7212402010

 

7212402091

 

7212408011

 

7212502011

 

7212503011

 

7212504011

 

7212506111

 

7212506911

 

7212509013

 

7212600011

 

7212600091

 

7219211000

 

7219219000

 

7219221000

 

7219229000

 

7219230000

 

7219240000

 

7219310000

 

7219321000

 

7219329000

 

7219331000

 

7219339000

 

7219341000

 

7219349000

 

7219351000

 

7219359000

 

7225401290

 

7225409000


ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

СПИСЪК НА КОМПЕТЕНТНИТЕ НАЦИОНАЛНИ ОРГАНИ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE AUTORITEITEN

WYKAZ WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LISTA AUTORITĂȚILOR NAȚIONALE COMPETENTE

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

 

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie

Direction générale du potentiel économique

Service des licences

Rue de Louvain 44

B-1000 Bruxelles

Fax (32-2) 277 50 63

Federale Overheidsdienst Economie, KMO,

Middenstand & Energie

Algemene Directie Economisch Potentieel

Dienst Vergunningen

Leuvenseweg 44

B-1000 Brussel

Fax (32-2) 277 50 63

 

БЪЛГАРИЯ

Министерство на икономиката и енергетиката

дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ № 8

1052 София

Факс: (359-2) 981 50 41

Fax:

(359-2) 980 47 10

(359-2) 988 36 54

 

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax: (420) 224 21 21 33

 

DANMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Fax: (45) 35 46 60 01

 

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

(BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn 1

Fax: (49) 6196 90 88 00

 

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: + 372 631 3660

 

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

IE-Dublin 2

Fax: + 353-1-631 25 62

 

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών,

Εμπορικής Άμυνας

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Φαξ: (30-210) 328 60 94

 

ESPAÑA

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Fax: + 34-91 349 38 31

 

FRANCE

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des entreprises

Sous-direction des biens de consommation

Bureau textile-importations

Le Bervil

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Fax (33) 153 44 91 81

 

ITALIA

Ministero delle Attività produttive

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America, 341

I-00144 Roma

Fax (39) 06 59 93 22 35/59 93 26 36

 

KYPROS

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ: (357) 22 37 51 20

 

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fakss: + 371-728 08 82

 

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Prekybos departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Fax: + 370-5-26 23 974

 

LUXEMBOURG

Ministère de l'économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax (352) 46 61 38

 

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

HU-1024 Budapest

Fax: (36-1) 336 73 02

 

MALTA

Diviżjoni għall-Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax: (356) 25 69 02 99

 

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax (31-50) 523 23 41

 

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax: (43-1) 7 11 00/83 86

 

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

Polska

Fax: (48-22) 693 40 21/693 40 22

 

PORTUGAL

Ministério das Finanças e da Administração Pública

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Rua da Alfândega, n.o 5, r/c

P-1149-006 Lisboa

Fax: (+ 351) 218 81 39 90

 

ROMÂNIA

Ministerul pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale

Direcția Generală Politici Comerciale

Str. Ion Câmpineanu, nr. 16

București, sector 1

Cod poștal 010036

Tel.: (40-21) 315 00 81,

Fax: (40-21) 315 04 54

e-mail: clc@dce.gov.ro

 

SLOVENIJA

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Spodnji plavž 6C

SI-4270 Jesenice

Faks (386-4) 297 44 56

 

SLOVENSKO

Odbor obchodnej politiky

Ministerstvo hospodárstva

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slovenská republika

Fax: (421-2) 48 54 31 16

 

SUOMI/FINLAND

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

Faksi + 358-20-492 28 52

Tullstyrelsen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

Fax.: + 358-20-492 28 52

 

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

 

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

UK-TS23 2NF

Fax + (44-1642) 36 42 69


ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

Jahr 2008

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

87 125

SA2. Grobbleche

0

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

117 875


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1532/2007 DES RATES

vom 17. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (1) sind Kürzungen der bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in diesem Land zu erhebenden Abschöpfung vorgesehen. Diese Kürzungen entsprachen zum einen in Ecu festgesetzten Pauschalbeträgen und zum anderen dem in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2) genannten Betrag zum Schutz der Industrie.

(2)

Seit Verabschiedung dieser Regelung sind die für diesen Bereich geltenden horizontalen Verordnungen wiederholt geändert worden, jedoch ohne eine entsprechende Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90. Die für die Berechnung der Einfuhrzölle in Artikel 1 der genannten Verordnung vorgesehenen Faktoren sind unter Berücksichtigung der entsprechenden horizontalen Regelungen anzuwenden, was zu unterschiedlichen Auslegungen führen kann.

(3)

Insbesondere wurden im Anschluss an die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (3) die variablen Einfuhrabschöpfungen mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Zölle umgewandelt.

(4)

Die Erhebung des „Betrags zum Schutz der Industrie“ wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis (4) mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aufgehoben.

(5)

Der 1984 in das agromonetäre System der Gemeinschaft eingeführte „Switch-over“-Mechanismus, mit dem vermieden werden sollte, dass die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse sich entsprechend den Wechselkursen verändern, wurde am 1. Februar 1995 durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 des Rates vom 23. Januar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (5) abgeschafft. Als die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (6) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben wurde, wurden die in Ecu ausgedrückten Preise und Beträge im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gleichzeitig durch die Anwendung eines Berichtigungsfaktors von 1,207509 angehoben, um die Rückführung der im Rahmen der GAP angewendeten Kurse für die Umrechnung in Landeswährung auf ein der Währungsrealität entsprechendes Niveau auszugleichen, und auf die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 genannten Beträge wurde ab 1. Februar 1995 derselbe Koeffizient von 1,207509 angewendet.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 sollte daher so angepasst werden, dass eindeutig wird, welche Faktoren bei der Berechnung der Zölle zu berücksichtigen sind, die auf Einfuhren von Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen der genannten Verordnung erhoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei der Einfuhr von Reis der KN-Codes 1006 10 (mit Ausnahme der Unterposition 1006 10 10), 1006 20 und 1006 30 mit Ursprung in Bangladesch werden im Rahmen der in Artikel 2 festgesetzten Mengen folgende Zölle angewendet:

bei Rohreis (Paddy-Reis) des KN-Codes 1006 10, mit Ausnahme der Unterposition 1006 10 10, die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zölle, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR;

bei geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 der gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (7) festgesetzte Zoll, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR;

bei halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 der gemäß Artikel 11c der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgesetzte Zoll, vermindert um einen Betrag von 16,78 EUR und anschließend um 50 % und einen Pauschalbetrag von 6,52 EUR.

2.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 werden die Worte „der Abschöpfung“ durch die Worte „des Einfuhrzolls“ ersetzt.

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mengen Reis anderer Verarbeitungsstufen als geschälter Reis werden mit dem mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (4) festgesetzten Satz umgerechnet.“

3.

Fußnote Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 (ABl. L 202 vom 27.7.1988, S. 41)“.

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 erlassen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18).

(3)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98 (ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 1).

(4)  ABL. L 144 vom 31.5.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 22 vom 31.1.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(7)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006.“


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1533/2007 DES RATES

vom 17. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 (3) sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für 2007 und 2008 festgesetzt worden.

(2)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 2007 beschlossen, die Empfehlungen hinsichtlich eines Fangverbots für Granatbarsch im NEAFC-Regelungsbereich während des zweiten Halbjahres 2007 zu verlängern. Diese Empfehlungen sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(3)

Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat präzisiert werden. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 (4) wurden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(5)

Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 28. März 2007 wurde eine Vereinbarung über die Quoten, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2007 im Rahmen der der Gemeinschaft nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands zugeteilten Quote einzuräumen waren, und über die Quoten, die Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, für den Zeitraum von Juli bis Dezember einzuräumen waren, erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(6)

Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten müssen für einige TAC zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat präzisiert werden. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen.

(7)

In Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (5) sollte der wissenschaftlich gesicherte Status bestimmter Bestände geklärt werden.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, für den diese TAC festgesetzt wurde, eine Anhebung der TAC beantragen, wenn eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft ist. Ein entsprechender Antrag der Niederlande in Bezug auf die TAC für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV wurde als begründet betrachtet und sollte daher umgesetzt werden.

(9)

Im Zuge der schriftlichen Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde über den Zugang zu den Heringsbeständen in den EG-Gewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II Einvernehmen erzielt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(10)

Gemäß dem Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland (6) wurden der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zusätzliche Fangmengen an Schwarzem Heilbutt im Gebiet östlich von Grönland zugeteilt. Diese Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(11)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 2007 Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im NEAFC-Regelungsbereich für 2007 in Bezug auf den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II angenommen. Diese Empfehlungen sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(12)

Die Bestimmungen über ersetzte oder stillgelegte Schiffe im Zusammenhang mit der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung von Fischereiaktivitäten sollten präzisiert werden, da die Bezugnahme auf bestimmte von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe nicht korrekt formuliert ist.

(13)

Die in den Anhängen IIA, IIB und IIC der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vorgesehene Abweichung von der Meldepflicht für den Fischereiaufwand für Schiffe, die mit Überwachungsanlagen ausgestattet sind, sollte präzisiert werden.

(14)

Der Titel des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sollte berichtigt werden, um die Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich jenes Anhangs zu gewährleisten.

(15)

In Anbetracht der geltenden Bestimmungen über die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (7) sowie einiger besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Kiemennetzen sollte die Angabe der Länge von passiven Fanggeräten von 2,5 Kilometern in 5 Seemeilen umgeändert werden, damit die Sicherheit beim Einsatz solcher Netze nicht beeinträchtigt wird.

(16)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Zugangsbeschränkungen

(1)   Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

(2)   Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:

 

Südwestliches Gebiet:

1.

63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00′ W,

2.

62° 58′ N, 22° 25′ W,

3.

63° 06′ N, 21° 30′ W,

4.

63° 03′ N, 21° 00′ W und von dort 180° 00′ S;

 

Südöstliches Gebiet:

1.

63° 14′ N, 10° 40′ W,

2.

63° 14′ N, 11° 23′ W,

3.

63° 35′ N, 12° 21′ W,

4.

64° 00′ N, 12° 30′ W,

5.

63° 53′ N, 13° 30′ W,

6.

63° 36′ N, 14° 30′ W,

7.

63° 10′ N, 17° 00′ W und von dort 180° 00′ S.“

2.

Die Anhänge IA, IB, IIA, IIB, IIC und III der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden entsprechend dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).

(5)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(6)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4.

(7)  ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 12).


ANHANG I

Teil 2 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Grenadierfisch im ICES-Gebiet IIIa und den Gemeinschaftsgewässern der ICES-Gebiete IIIbcd erhält folgende Fassung:

„Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

IIIa und Gemeinschaftsgewässer der Gebiete IIIbcd

Jahr

2007

2008

Dänemark

1 002

946

Deutschland

6

5 (1)

Schweden

52

49

EG

1 060

1 000

 

2.

Der Eintrag für Granatbarsch im ICES-Gebiet VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VI (Gemeinschaftsgewässer)

Jahr

2007

2008

Spanien

6

4

Frankreich

33

22

Irland

6

4

Vereinigtes Königreich

6

4

EG

51

34“

 

3.

Der Eintrag für Granatbarsch im ICES-Gebiet VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VII (Gemeinschaftsgewässer)

Jahr

2007

2008

Spanien

1

1

Frankreich

147

98

Irland

43

29

Vereinigtes Königreich

1

1

Andere (2)

1

1

EG

193

130

 

4.

Der Eintrag für Granatbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

Gemeinschaftsgewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV

Jahr

2007

2008

Spanien

4

3

Frankreich

23

15

Irland

6

4

Portugal

7

5

Vereinigtes Königreich

4

3

EG

44

30“

 


(1)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

(2)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“


ANHANG II

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Leng im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

LIN/03.

Belgien

8 (1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark

62

Deutschland

8 (1)

Schweden

24

Vereinigtes Königreich

8 (1)

EG

109

b)

Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

NEP/3A/BCD

Dänemark

3 800

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

11 (2)

Schweden

1 359

EG

5 170

TAC

5 170

c)

Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet VII erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VII

NEP/07.

Spanien

1 509

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

6 116

Irland

9 277

Vereinigtes Königreich

8 251

EG

25 153

TAC

25 153“

d)

Der Eintrag für Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

NEP/8ABDE.

Spanien

259

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich

4 061

EG

4 320

TAC

4 320“

e)

Der Eintrag für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet

:

EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV

T/B/2AC4-C

Belgien

386

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark

825

Deutschland

211

Frankreich

99

Niederlande

2 923

Schweden

6

Vereinigtes Königreich

813

EG

5 263

TAC

5 263“

f)

Der Eintrag für Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:

„Art

:

Gemeinsame Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

SOL/3A/BCD

Dänemark

755

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

44 (3)

Niederlande

73 (3)

Schweden

28

EG

900

TAC

900

g)

Der Eintrag für Dornhai im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

IIIa; EG- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

DGS/135X14

EG

2 828 (4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

TAC

2 828

h)

Der Eintrag für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV

NOP/2A3A4.

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

0 (5)

Niederlande

0 (5)

EG

0

Norwegen

1 000 (6)  (7)

TAC

entfällt

2.

Anhang IB wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Hering in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II erhält folgende Fassung:

„Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II

HER/1/2.

Belgien

30

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark

28 550

Deutschland

5 000

Spanien

94

Frankreich

1 232

Irland

7 391

Niederlande

10 217

Polen

1 445

Portugal

94

Finnland

442

Schweden

10 580

Vereinigtes Königreich

18 253

EG

83 328

Norwegen

74 995 (8)

Färöer

10 834 (8)

TAC

1 280 000


Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nicht mehr als die im Folgenden aufgeführten Mengen gefangen werden:


 

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

(HER/*2AJMN)

Belgien

30 (9)

Dänemark

28 550 (9)

Deutschland

5 000 (9)

Spanien

94 (9)

Frankreich

1 232 (9)

Irland

7 391 (9)

Niederlande

10 217 (9)

Polen

1 445 (9)

Portugal

94 (9)

Finnland

442 (9)

Schweden

10 580 (9)

Vereinigtes Königreich

18 253 (9)


 

Färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 62 °N (HER/*25B-F)

(HER/*25B-F)

Belgien

3

Dänemark

3 712

Deutschland

650

Spanien

12

Frankreich

159

Irland

960

Niederlande

1 329

Polen

187

Portugal

12

Finnland

56

Schweden

1 374

Vereinigtes Königreich

2 374

b)

Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV

CAP/514GRN

Alle Mitgliedstaaten

0

 

EG

28 490 (10)  (11)

TAC

entfällt

c)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV

GHL/514GRN

Deutschland

6 718

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Vereinigtes Königreich

353

EG

7 946 (12)

TAC

entfällt

d)

Folgender Eintrag für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II wird im Anschluss an den Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II eingefügt:

„Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

Internationale Gewässer der ICES-Gebiete I und II

RED/1/2INT

EG

entfällt (13)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

TAC

15 500 (14)

e)

Der Eintrag für Rotbarsch in den isländischen Gewässern des ICES-Gebiets Va erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

Isländische Gewässer des Gebiets Va

RED/05A-IS

Belgien

100 (15)  (16)

 

Deutschland

1 690 (15)  (16)

Frankreich

50 (15)  (16)

Vereinigtes Königreich

1 160 (15)  (16)

EG

3 000 (15)  (16)

TAC

entfällt

3.

Anhang IIA wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 10.1 erhält folgende Fassung:

„10.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert.

Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“

b)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

„22.   Fischereiaufwandsmeldungen

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (17) unterliegen Schiffe, die mit Überwachungsanlagen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93.“

4.

Anhang IIB wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

b)

Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:

„9.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“

c)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.   Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 dieses Anhangs einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“

5.

Anhang IIC wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:

„9.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“

b)

Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„16.   Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 einsetzen. Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“

6.

Nummer 9.4 Buchstabe a des Anhangs III erhält folgende Fassung:

„a)

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, sind maximal 100 Maschen tief, weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf und sind weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen; die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder.“


(1)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

(2)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

(3)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“

(4)  Nur Dänemark und Schweden dürfen in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.“

(5)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.

(6)  Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefangen werden.

(7)  Nur als Beifang.“

(8)  Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens bzw. der Färöer an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge darf in den EG-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

(9)  Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 74 995 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.“

(10)  Hiervon 28 490 Tonnen an Island.

(11)  Vor dem 30. April 2007 zu fischen.“

(12)  Davon 800 t an Norwegen und 75 t an die Färöer.“

(13)  Die Fangtätigkeiten sind auf diejenigen Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben.

(14)  Darf während des Zeitraums vom 1. September bis zum 15. November 2007 gefischt werden. Die TAC umfasst alle Beifänge.“

(15)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).

(16)  Von Juli bis Dezember zu fangen.“

(17)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1534/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

191,0

MA

97,4

TN

148,3

TR

130,3

ZZ

141,8

0707 00 05

JO

237,0

MA

57,0

TR

84,8

ZZ

126,3

0709 90 70

MA

88,7

TR

97,5

ZZ

93,1

0709 90 80

EG

290,4

ZZ

290,4

0805 10 20

AR

42,8

MA

76,3

TR

81,0

ZA

35,0

ZW

28,6

ZZ

52,7

0805 20 10

MA

75,5

ZZ

75,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

30,2

IL

66,8

TR

73,2

ZZ

56,7

0805 50 10

EG

49,3

MA

121,9

TR

106,8

ZZ

92,7

0808 10 80

CA

86,7

CN

90,5

MK

29,7

US

79,6

ZZ

71,6

0808 20 50

AR

71,1

CN

44,6

US

110,3

ZZ

75,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1535/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnung einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher auch nicht dem Anmeldungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2)

Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag angewandt und dabei insbesondere den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag näher ausgeführt. Sie hat ferner, zuerst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen (3) und anschließend in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (4), die am 1. Januar 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (5) ersetzt wurde, ihre Politik im Hinblick auf den Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert. Da für den Agrarsektor Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst kleine Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, hat die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 den Agrarsektor aus ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen. Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 hat ihrerseits den Sektor der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen.

(3)

Da die Erfahrung im Laufe der Jahre jedoch gezeigt hat, dass Agrarbeihilfen mit geringfügigen Beträgen unter bestimmten Bedingungen nicht unter die Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (6) Vorschriften für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen in diesem Sektor erlassen. Die vorgenannte Verordnung, gemäß der die an ein Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen gelten, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, wenn sie insgesamt 3 000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren und gleichzeitig ein Beihilfegesamtvolumen je Mitgliedstaat in Höhe von 0,3 % des jährlichen Produktionswerts der Landwirtschaft nicht übersteigen, gilt sowohl für die Primärerzeugung als auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(4)

Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen Tätigkeiten der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einerseits und industriellen Tätigkeiten andererseits sind die Tätigkeiten der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 aufgenommen worden, die die De-minimis-Beihilfen für die industriellen Tätigkeiten regelt. Die vorgenannten Tätigkeiten sind somit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 ausgeschlossen worden. In dem Bemühen um Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die nur für den Agrarerzeugnissektor gilt.

(5)

Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission können der Beihilfehöchstbetrag von 3 000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren auf 7 500 EUR und die Höchstgrenze von 0,3 % des jährlichen Produktionswerts des Agrarsektors auf 0,75 % angehoben werden, ohne dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder der Wettbewerb verzerrt wird und ohne dass die im Rahmen dieser Obergrenzen gewährten Beihilfen den Tatbestand von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Diese Anhebung wird es außerdem erlauben, die Verwaltungslast zu erleichtern. Bei den zugrunde zu legenden Jahren handelt es sich um die Steuerjahre, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind. Der Referenzzeitraum von drei Jahren ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen festzustellen. Es sollte nicht möglich sein, über den Höchstbetrag von 7 500 EUR hinausgehende Beihilfebeträge in mehrere kleinere Tranchen aufzuteilen, um so in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu gelangen.

(6)

Diese Verordnung darf nicht für Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen gelten, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen. Insbesondere sind Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern aus ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(7)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können (7). Deshalb darf diese Verordnung nicht für Beihilfen gelten, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der angebotenen oder erworbenen Erzeugnisse richtet.

(8)

Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung der De-minimis-Höchstbeträge müssen die Mitgliedstaaten identische Berechnungsmethoden anwenden. Um diese Berechnung zu vereinfachen, sind Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umzurechnen. Die Berechnung des Subventionsäquivalents der anderen Formen transparenter Beihilfen als der Barzuwendungen oder der in mehreren Tranchen gewährten Beihilfen hat auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze zu erfolgen. Im Hinblick auf eine einheitliche, transparente und unkomplizierte Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sind für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze heranzuziehen, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union oder im Internet veröffentlicht werden. In Abhängigkeit von den gestellten Sicherheiten oder der Risikoposition des Beihilfeempfängers kann es jedoch erforderlich sein, zusätzliche Basispunkte auf den Mindestsatz aufzuschlagen.

(9)

In demselben Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung der De-minimis-Höchstbeträge darf diese Verordnung nur für transparente De-minimis-Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent genau im Voraus berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen möglich. Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen müssen als transparente De-minimis-Beihilfen gelten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen der Öffentlichen Hand dürfen nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen gelten, wenn der Gesamtbetrag des zugeführten Kapitals unter dem zulässigen De-minimis-Höchstbetrag je Empfänger liegt. Risikokapitalbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (8) dürfen nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen gelten, wenn die betreffende Risikokapitalregelung für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag je Empfänger vorsieht.

(10)

Es ist erforderlich, Rechtssicherheit zu schaffen für Bürgschaftsregelungen, die keine Beeinträchtigung des Handels oder Verzerrung des Wettbewerbs bewirken können und hinsichtlich derer ausreichend Daten verfügbar sind, um jegliche möglichen Wirkungen verlässlich festzustellen. Diese Verordnung muss deshalb eine bürgschaftsspezifische Obergrenze auf der Grundlage des verbürgten Betrages des durch die Bürgschaft besicherten Einzeldarlehens vorsehen. Diese Obergrenze muss nach einer Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags in Bürgschaftsregelungen für Darlehen zugunsten leistungsfähiger Unternehmen ermittelt werden. Sie darf daher nicht anwendbar sein auf individuelle Einzelbeihilfen außerhalb einer Bürgschaftsregelung oder auf Bürgschaften für Transaktionen, die nicht auf einem Darlehensverhältnis beruhen, wie zum Beispiel Bürgschaften hinsichtlich Eigenkapitalmaßnahmen. Die spezifische Obergrenze muss bestimmt werden auf der Grundlage der Feststellung, dass unter Berücksichtigung eines Faktors von 13 % (Nettoausfallquote), der das Szenario des ungünstigsten anzunehmenden Falles für Bürgschaftsregelungen in der Gemeinschaft darstellt, das Bruttosubventionsäquivalent einer Bürgschaft in Höhe von 56 250 EUR als identisch mit dem De-minimis-Höchstbetrag von 7 500 EUR angesehen werden kann. Diese spezielle Obergrenze soll lediglich auf Bürgschaften anwendbar sein, deren Verbürgungsanteil bis zu 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beträgt. Eine von der Kommission nach Notifizierung auf der Grundlage einer Kommissionsregelung im Bereich der staatlichen Beihilfen genehmigte Methode kann ebenfalls von den Mitgliedstaaten verwendet werden, um im Rahmen der vorliegenden Verordnung das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft zu bestimmen, wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die betreffenden zugrunde liegenden Arten von Bürgschaften und Transaktionen bezieht.

(11)

In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) darf diese Verordnung für solche Unternehmen nicht anwendbar sein.

(12)

Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sollte als Bewilligungszeitpunkt der De-minimis-Beihilfe der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht einen Anspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(13)

Um eine Umgehung der in verschiedenen EG-Rechtsakten vorgegebenen Beihilfehöchstintensitäten zu verhindern, dürfen De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Rechtsvorschrift der Gemeinschaft hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

(14)

Die vorliegende Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme, die von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, aus anderen als den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt, so z. B. wenn Kapitalzuführungen oder Bürgschaften im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors ohne jegliche staatliche Intervention beschlossen werden.

(15)

Die Kommission muss dafür sorgen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere auch die Bedingungen, unter denen eine De-minimis-Beihilfe gewährt wird, eingehalten werden. Nach dem in Artikel 10 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission diese Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Mechanismen sicherstellen, dass der im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder die Schwelle von 7 500 EUR je Empfänger noch das von der Kommission auf Basis des Produktionswerts der Landwirtschaft festgesetzte Gesamtvolumen überschreitet. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe dem betreffenden Unternehmen unter Bezugnahme auf diese Verordnung den Beihilfebetrag mitteilen und darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens erhalten hat, in der alle anderen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen angegeben sind, und nachdem er sorgfältig geprüft hat, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die neue Beihilfe nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Höchstbeträge kann auch anhand eines Zentralregisters überprüft werden. Falle von Bürgschaftsregelungen, die vom Europäischen Investmentfonds eingerichtet wurden, kann letzterer selbst eine Liste von Empfängern erstellen und die Mitgliedstaaten veranlassen, die Empfänger über die erhaltene De-minimis-Beihilfe zu informieren.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 sollte ursprünglich am 31. Dezember 2008 auslaufen. Da die vorliegende Verordnung vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten soll, sind die Konsequenzen klarzustellen, die ihre Anwendbarkeit auf die den Unternehmen im Agrarerzeugnissektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gewährten Beihilfen haben wird.

(17)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, ist die Geltungsdauer dieser Verordnung zu beschränken. Falls diese Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, würden die Mitgliedstaaten für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen über eine sechsmonatige Anpassungsfrist verfügen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen des Agrarerzeugnissektors, mit folgenden Ausnahmen:

a)

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen;

c)

Beihilfen, die von der bevorzugten Verwendung heimischer Erzeugnisse gegenüber Importwaren abhängig gemacht werden;

d)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

„Unternehmen des Agrarerzeugnissektors“: Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

2.

„landwirtschaftliche Erzeugnisse/Agrarerzeugnisse“: die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter den Geltungsbereich der der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (10) fallen.

Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

(1)   Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(2)   Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 7 500 EUR nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Der zugrunde zu legende Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfemaßnahme den in Unterabsatz 1 genannten Höchstbetrag, so kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Der Rechtsvorteil dieser Verordnung kann in diesem Fall für eine solche Beihilfemaßnahme weder zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.

(3)   Die Gesamtsumme der den Unternehmen des Agrarerzeugnissektors bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen darf die im Anhang festgesetzten Werte nicht übersteigen.

(4)   Die Höchstwerte nach den Absätzen 2 und 3 beziehen sich auf Barzuwendungen. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so bestimmt sich die Höhe der zu berücksichtigenden Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

(5)   In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz.

(6)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die in einer Form gewährt werden, für die das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Insbesondere

a)

Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente Beihilfen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist;

b)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem De-minimis-Höchstbetrag;

c)

Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht vor, dass jedem Zielunternehmen nur Kapital bis in Höhe des De-minimis-Höchstbetrags zur Verfügung gestellt wird;

d)

auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, gelten dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, 56 250 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens lediglich einen Anteil dieses Höchstbetrags dar, so ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft, indem man diesen Anteil auf den in Absatz 2 genannten Höchstbetrag bezieht. Der Verbürgungsanteil des zugrunde liegenden Darlehens darf 80 % nicht übersteigen.

Bürgschaftsregelungen gelten zudem als transparente Beihilferegelungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

i)

vor ihrer Inkraftsetzung wurde die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften zur Anwendung der vorliegenden Verordnung im Rahmen einer Kommissionsregelung im Bereich der staatlichen Beihilfen von der Kommission genehmigt;

ii)

die genehmigte Methode nimmt ausdrücklich auf die Art der Garantien und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung Bezug.

(7)   Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in der Gemeinschaftsregelung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

Artikel 4

Kontrolle

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird die De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seiner Informationspflicht dadurch nachkommen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag in Artikel 3 Absatz 2 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend. Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen seinerseits dem Mitgliedstaat schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe mitzuteilen, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

Dem Mitgliedstaat wird von jedem Empfänger eine Erklärung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der vom Unternehmen erhaltene Beihilfebetrag den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstwert nicht übersteigt. Wird dieser Höchstwert überschritten, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Beihilfemaßnahme, die zur Überschreitung führt, der Kommission mitgeteilt oder diese Beihilfe beim Empfänger wiedereingezogen wird.

(2)   Der Mitgliedstaat gewährt eine De-minimis-Beihilfe erst, nachdem er überprüft hat, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren bezogenen De-minimis-Beihilfen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 festgesetzten Höchstwerte nicht überschreitet.

(3)   Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister mit vollständigen Informationen über sämtliche unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallender und von staatlicher Seite gewährter De-minimis-Beihilfen, so entfällt die Bedingung von Absatz 1 Unterabsatz 2, sofern das Register einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfasst.

(4)   Wenn ein Mitgliedstaat Beihilfen in Form einer Bürgschaft auf der Basis einer Bürgschaftsregelung gewährt, die aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union unter dem Mandat des Europäischen Investitionsfonds finanziert wird, ist Absatz 1 Unterabsatz 1 möglicherweise nicht anzuwenden.

In solchen Fällen wird folgendes Kontrollsystem angewendet:

a)

der Europäischen Investitionsfonds erstellt jährlich auf der Basis der Informationen, die die Finanzmittler ihm übermitteln müssen, eine Liste der Beihilfeempfänger sowie des Bruttosubventionsäquivalents eines jeden Beihilfeempfängers; der Europäischen Investitionsfonds übersendet diese Informationen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission;

b)

der betreffende Mitgliedstaat leitet diese Informationen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt an die endgültigen Beihilfeempfänger weiter;

c)

dem Mitgliedstaat wird von jedem Empfänger eine Erklärung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der von diesem erhaltene Gesamtbetrag an De-minimis-Beihilfen nicht den De-minimis-Höchstbetrag überschreitet. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Beihilfemaßnahme, die zur Überschreitung führt, der Kommission mitgeteilt oder diese Beihilfe beim Empfänger wiedereingezogen wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten sammeln und registrieren sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen. Die so zusammengestellten Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung erfüllt worden sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Aufzeichnungen

a)

über De-minimis-Einzelbeihilfen sind ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung zehn Jahre lang aufzubewahren;

b)

über De-minimis-Beihilferegelungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Bedingungen dieser Verordnung eingehalten wurden; hierzu zählt insbesondere der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein bestimmtes Unternehmen und die der Agrarsektor des betreffenden Mitgliedstaats erhalten hat.

Artikel 5

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wird am 1. Januar 2008 aufgehoben.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt für die Beihilfen, die vor dem 1. Januar 2008 Unternehmen des Agrarerzeugnissektors gewährt werden, sofern die Beihilfen alle in den Artikeln 1 bis 4 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, ausgenommen den ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.

(2)   Zwischen dem 1. Januar 2005 und sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Einzelbeihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für den Sektor der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(3)   Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, noch weitere sechs Monate unter den Bedingungen dieser Verordnung angewandt werden.

Artikel 7

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 151 vom 5.7.2007, S. 16.

(3)  ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(5)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(6)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6).

(7)  Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00 Spanien gegen Kommission, Slg. 2002, S. I—7601, Rdnr. 73.

(8)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(9)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(10)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.


ANHANG

Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die Unternehmen des Agrarerzeugnissektors nach Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 3):

(in EUR)

BE

51 532 500

BG

23 115 000

CZ

26 257 500

DK

59 445 000

DE

297 840 000

EE

3 502 500

IE

40 282 500

EL

75 382 500

ES

274 672 500

FR

438 337 500

IT

320 505 000

CY

4 327 500

LV

5 550 000

LT

11 572 500

LU

1 777 500

HU

44 497 500

MT

870 000

NL

165 322 500

AT

40 350 000

PL

119 542 500

PT

47 782 500

RO

98 685 000

SL

8 167 500

SK

11 962 500

FI

26 752 500

SE

30 217 500

UK

152 842 500


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1536/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) ansässigen ausführenden Hersteller Yingkou Dalmond Refractories Co. Ltd („Antragsteller“) gestellt.

B.   WARE

(2)

Die Überprüfung betrifft chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 6815 91 00, ex 6815 99 10 und ex 6815 99 90 (TARIC-Codes 6815910010, 6815991020 und 6815999020) eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates (2) eingeführt wurde; gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, ein endgültiger Antidumpingzoll von 39,9 %, es sei denn es handelt sich um Einfuhren von bestimmten, ausdrücklich in der Verordnung genannten Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller behauptet, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei bzw. beantragt alternativ individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, und er macht geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, verbunden sei.

(5)

Ferner habe er erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(7)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen, um festzustellen, ob der Antragsteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist bzw. ob der Antragsteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass gegebenenfalls eine individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller ermittelt werden kann; falls Dumping vorliegt, wird für dessen Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt.

(8)

Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware, die von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 einzeln aufgeführten Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt werden, zu ändern.

a)

Fragebogen

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln.

b)

Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen.

Darüber hinaus kann die Kommission interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist meldet.

c)

Marktwirtschaftsbehandlung

Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss er innerhalb der in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gesetzten Frist einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden.

d)

Wahl des Marktwirtschaftslands

Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht gewährt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden kann, wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie im Rahmen der Untersuchung, die zu der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, zu diesem Zweck erneut die Vereinigten Staaten von Amerika heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

Auch wenn dem Antragsteller Markwirtschaftsbehandlung gewährt wird, behält sich die Kommission vor, nötigenfalls Daten über den Normalwert in einem angemessenen Marktwirtschaftsland heranzuziehen, beispielsweise wenn keine zuverlässigen Daten zu den Kosten und Preisen in der Volksrepublik China, wie sie zur Ermittlung des Normalwertes unerlässlich sind, vorliegen. Die Kommission beabsichtigt, für diesen Zweck ebenfalls Daten für die Vereinigten Staaten von Amerika zugrunde zu legen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(9)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung erhoben werden können, falls die Überprüfung zur Feststellung von Dumping beim Antragsteller führt. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

G.   FRISTEN

(10)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Fragebogen beantworten oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können;

interessierte Parteien dazu Stellung nehmen können, ob sich die Vereinigten Staaten von Amerika als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China eignen, falls dem Antragsteller der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wird;

der Antragsteller einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung stellen kann.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(11)

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(12)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(13)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) verarbeitet.

J.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(14)

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessensverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der GD Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der GD Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 wird gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet, um festzustellen, ob und inwieweit chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes ex 6815 91 00, ex 6815 99 10 und ex 6815 99 90 (TARIC-Codes 6815910010, 6815991020 und 6815999020) eingereiht werden, und von Yingkou Dalmond Refractories Co. Ltd (TARIC-Zusatzcode A 853) hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden, dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 8 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(2)   Die von der Untersuchung betroffenen Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob die beabsichtigte Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China angemessen ist, müssen ihre Anmerkungen innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.

(3)   Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss der Kommission binnen 21 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.

(4)   Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle Unterlagen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: J-79 4/23

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1537/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis zum 31. März 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 kann den Erzeugerorganisationen unter bestimmten Bedingungen für die an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfischmengen gewährt werden, wenn im vierteljährlichen Preisfeststellungszeitraum sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Einfuhrpreis, gegebenenfalls zuzüglich der Ausgleichsabgabe, weniger als 87 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis betrugen.

(2)

Die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt ergab, dass bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Verkaufspreis als auch der Einfuhrpreis nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2007 unter 87 % des gemeinschaftlichen, mit der Verordnung (EG) Nr. 1969/2006 des Rates (2) festgesetzten Produktionspreises lagen.

(3)

Für die Bestimmung des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung sind die Verkäufe mit Rechnungsdatum in dem betreffenden Vierteljahr maßgebend, die der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 der Kommission vom 9. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thun (3) zugrunde lagen.

(4)

Die Entschädigung darf gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 weder die Differenz zwischen der Auslösungsschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt noch einen Pauschalbetrag von 12 % dieser Schwelle übersteigen.

(5)

Die für eine Ausgleichsentscheidung infrage kommenden Mengen dürfen in dem betreffenden Vierteljahr in keinem Fall die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Grenzen überschreiten.

(6)

In dem betreffenden Vierteljahr waren die Mengen an Weißem Thun (Thunnus alalunga), die an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen verkauft und geliefert wurden, höher als der Durchschnitt der während des entsprechenden Vierteljahres der drei vorangehenden Fischereiwirtschaftsjahre verkauften und gelieferten Mengen. Weil diese Mengen die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgesetzte Grenze überschritten haben, ist die Gesamtmenge der entschädigungsfähigen Erzeugnisse zu begrenzen.

(7)

Die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die betreffenden Erzeugerorganisationen ist unter Beachtung der Höchstsätze nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für die den einzelnen Erzeugerorganisationen zu gewährenden Entschädigungen im Verhältnis zu der Fangmenge der jeweiligen Erzeugerorganisation im entsprechenden Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 2004, 2005 und 2006 vorzunehmen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 für Weißen Thun (Thunnus alalunga) gewährt.

Der Entschädigungshöchstbetrag gemäß Artikel 27 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird auf 5 EUR/Tonne festgesetzt.

Artikel 2

(1)   Die Gesamtmenge an entschädigungsfähigen Erzeugnissen beträgt 34,320 Tonnen Weißer Thun (Thunnus alalunga).

(2)   Die Gesamtmenge wird entsprechend dem Anhang auf die einzelnen Erzeugerorganisationen aufgeteilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2007.

(2)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 293 vom 10.11.2001, S. 11.


ANHANG

Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen Thunfisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 auf die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 nach Entschädigungssätzen

(in Tonnen)

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Entschädigungsfähige Menge zu 100 %

(Artikel 27 Absatz 4 erster Gedankenstrich)

Entschädigungsfähige Menge zu 50 %

(Artikel 27 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich)

Entschädigungsfähige Menge insgesamt

(Artikel 27 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich)

OPAGAC

11,940

0

11,940

OPTUC

0

0

0

OP 42

0

0

0

ORTHONGEL

0,271

22,109

22,380

APASA

0

0

0

MADEIRA

0

0

0

Gemeinschaft insgesamt

12,211

22,109

34,320


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 1538/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission (3) gelten die von bestimmten Drittländern für die Beantragung der Einfuhrlizenzen erteilten Ausfuhrbescheinigungen nur in dem jeweiligen Kontingentszeitraum.

(2)

Diese Bestimmung ist mit Verwaltungsaufwand für die zuständigen Stellen der Gemeinschaft verbunden, obwohl die Frage der Gültigkeit und die Kontrolle der Bescheinigungen im Prinzip in die Zuständigkeit der Behörden des Ausfuhrlandes fällt. Es ist daher weder gerechtfertigt noch notwendig, diese Vorschrift als Kriterium für die Zulässigkeit der Einfuhrlizenzanträge beizubehalten. Sie ist daher zu streichen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 48).


21.12.2007   

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L 337/50


VERORDNUNG (EG) Nr. 1539/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2007/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

(2)

Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2006 auf sechs Jahre.

(3)

Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 festzulegen.

(4)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2007/2008 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).


ANHANG

Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten

Geltungszeitraum

Koeffizient

für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste

für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide

1. Oktober 2007 bis 30. September 2008

0,445

0,526


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1540/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2007/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

(2)

Nach den von Irland für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 übermittelten Angaben belief sich diese durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 2006 auf fünf Jahre.

(3)

Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 festzusetzen.

(4)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Somit ist diese Bestimmung in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 bei der Berechnung der Koeffizienten für den Zeitraum 2007/2008 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).


ANHANG

In Irland anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1)

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verwendetes Getreide

1. Oktober 2007 bis 30. September 2008

0,706

1,782


(1)  Einschließlich gemälzter Gerste.


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1541/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse des Zuckersektors je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(2)

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) erfolgt die Differenzierung der Erstattung durch den Ausschluss bestimmter Zielbestimmungen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) ist die Zahlung der Erstattung bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 derselben Verordnung festgelegt sind.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 muss das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden sein.

(5)

In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sind die verschiedenen Dokumente aufgeführt, durch die der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in ein Drittland bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen erfolgt. Laut Absatz 4 dieser Vorschrift kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in demselben Artikel genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

(6)

Im Zuckersektor werden die Exportgeschäfte normalerweise durch Verträge auf fob-Basis am Londoner Terminmarkt geschlossen. Demnach übernimmt der Käufer auf der fob-Stufe alle Verpflichtungen aus dem Vertrag einschließlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten, obwohl er nicht der direkte Empfänger der Erstattung ist, auf die der Nachweis Anspruch gibt. Die Beschaffung des Nachweises für sämtliche exportierten Mengen kann in bestimmten Ländern erhebliche Verwaltungsschwierigkeiten bereiten, was die Zahlung der Erstattung für die gesamten tatsächlich ausgeführten Mengen wesentlich verzögern oder gar verhindern kann.

(7)

Um die Folgen dieser Verwaltungsschwierigkeiten für das Gleichgewicht des Zuckermarktes zu begrenzen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 436/2007 der Kommission vom 20. April 2007 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (4) bis zum 31. Dezember 2007 eine Lockerung der Anforderungen für die Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zugestanden.

(8)

Da die Verwaltungsschwierigkeiten und ihre Folgen für den Markt, die diese Ausnahmeregelung begründeten, weiterbestehen, sollten die bisherigen alternativen Einfuhrnachweise auch im Jahr 2008 akzeptiert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 durchgeführten Ausfuhren gilt der Nachweis über die Einfuhr in ein Drittland durch Vorlage der drei folgenden Dokumente als erbracht:

a)

Kopie des Beförderungspapiers;

b)

Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes oder einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

c)

von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2007 (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 9).

(4)  ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 14.


21.12.2007   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1542/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können Durchführungsbestimmungen zur Schaffung der notwendigen Verwaltungsstrukturen und technischen Voraussetzungen, um die effektive Überwachung und Inspektion und die Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 23 Absatz 3 derselben Verordnung sicherzustellen, erlassen werden.

(2)

Um einen lauteren Wettbewerb zu gewährleisten, ist es angebracht, harmonisierte Verfahren für das Anlanden und Wiegen von Hering, Makrele und Stöcker einzuführen.

(3)

Anlande- und Wiegeverfahren sind in den Jahren 2002—2005 in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft, Norwegen und den Färöern ausgearbeitet und während der Entwicklungsphase als vorübergehende technische und Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aufgenommen worden.

(4)

Um eine angemessene Kontrolle und Inspektion der Anlandungen von Hering, Makrele und Stöcker durch gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge zu ermöglichen, sind Anlandungen nur in bezeichneten Häfen in der Gemeinschaft oder in Drittländern zu erlauben, die eine Regelung anwenden, die der Gemeinschaftsregelung für das Anlanden und Wiegen dieser Fischarten entspricht.

(5)

Um die Genauigkeit der im Logbuch verzeichneten Angaben zu verbessern, sind bestimmte Ausnahmen von der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (3) vorzusehen. Aus Gründen der Klarheit ist festzulegen, dass bestimmte Anforderungen dieser Verordnung zusätzlich zu denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlandungen in der Gemeinschaft durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und von Drittländern bzw. Anlandungen in Drittländern durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von Mengen, die je Anlandung 10 Tonnen Hering (clupea harengus), Makrele (scomber scombrus) und Stöcker (trachurus spp.) oder einer Kombination dieser Fischarten überschreiten und in folgenden Gebieten gefangen werden:

a)

Hering: in den ICES (5)-Gebieten I, II, IIIa, IV, Vb, VI und VII;

b)

Makrele und Stöcker: in den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, VI und VII.

Artikel 2

Bezeichnete Häfen

(1)   Anlandungen von Hering, Makrele oder Stöcker sind verboten außerhalb von Häfen, die von Mitgliedstaaten oder von Drittländern, die Abkommen mit der Gemeinschaft über die Anlandungen dieser Fischarten geschlossen haben, bezeichnet wurden.

(2)   Jeder betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der bezeichneten Häfen, in denen Anlandungen von Hering, Makrele oder Stöcker stattfinden dürfen. Er teilt der Kommission auch die in diesen Häfen geltenden Inspektions- und Überwachungsverfahren mit, einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen jeder dieser Fischarten bei jeder Anlandung.

(3)   Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jegliche Änderung der Hafenverzeichnisse sowie der Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 2 mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten mit.

(4)   Die Kommission übermittelt die Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie das Verzeichnis der von Drittländern bezeichneten Häfen allen betreffenden Mitgliedstaaten.

(5)   Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat veröffentlichen das Verzeichnis der bezeichneten Häfen und die diesbezüglichen Änderungen auf ihrer Website.

KAPITEL II

ANLANDUNGEN IN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 3

Einfahrt in den Hafen

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen Folgendes mit:

a)

den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs,

b)

den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen,

c)

die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht,

d)

die Zone gemäß Artikel 10 Buchstabe d, in der der Fang getätigt wurde.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Mitteilungsfrist festsetzen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission 15 Tage vor dem Inkrafttreten mit. Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Angabe auf ihren jeweiligen Websites.

Artikel 4

Entladen

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit dem Entladen nicht begonnen wird, bevor die Genehmigung dazu erteilt wird. Bei Unterbrechung des Entladens ist für dessen Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich.

Artikel 5

Logbuch

(1)   Abweichend von Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs unmittelbar nach dem Einlaufen in den Hafen der zuständigen Behörde im Anlandehafen die entsprechende(n) Seite(n) des Logbuchs vor.

(2)   Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragenen Mengen übereinstimmen.

(3)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Abweichung bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 10 %.

Artikel 6

Wiegen von frischem Fisch

(1)   Alle Käufer, die frischen Fisch erwerben, stellen sicher, dass alle erhaltenen Mengen auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Einrichtungen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt, bevor der Fisch sortiert, verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Anlandehafen befördert und weiterverkauft wird. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und Übernahmeerklärungen eingetragen.

(2)   Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

Artikel 7

Wiegen von frischem Fisch nach dem Transport

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten das Wiegen von frischem Fisch nach dem Transport vom Anlandehafen gestatten, sofern der Fisch beim Anlanden nicht gewogen wurde und zu einer Bestimmung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wird, die höchstens 100 km vom Anlandehafen entfernt ist.

(2)   Das Wiegen von frischem Fisch nach dem Transport gemäß Absatz 1 darf nur gestattet werden, wenn

a)

der Fischtransporter, in dem der Fisch befördert wird, auf der Fahrt zwischen Anlande- und Wiegeort von einem Inspektor begleitet wird oder

b)

die zuständigen Behörden am Anlandeort die Genehmigung zum Transport des Fisches erteilt haben.

(3)   Die Genehmigung gemäß Absatz 2 Buchstabe b unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Unmittelbar bevor der Fischtransporter den Anlandehafen verlässt, legt der Käufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung vor, in der die Fischart und der Name des Schiffs, von dem der Fisch entladen wurde, die spezielle Kennnummer des Fischtransporters und der Bestimmungsort, an dem der Fisch gewogen werden soll, angegeben sind; die Erklärung muss auch Datum und Uhrzeit sowie die voraussichtliche Ankunftszeit des Fischtransporters am Bestimmungsort enthalten.

b)

Eine Kopie der Erklärung gemäß Buchstabe a verbleibt während des Fischtransports beim Fahrer und wird dem Empfänger des Fischs am Bestimmungsort ausgehändigt.

Artikel 8

Öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen für frischen Fisch

Werden öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so stellt die Partei, die den Fisch wiegt, dem Käufer einen Wiegeschein aus, in dem Datum und Uhrzeit des Wiegens und die Kennnummer des Fischtransporters eingetragen sind. Eine Kopie des Wiegescheins wird an der Verkaufsabrechnung oder der Übernahmeerklärung befestigt.

Artikel 9

Privat betriebene Wiegeeinrichtungen für frischen Fisch

(1)   Werden privat betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so gelten die Vorschriften dieses Artikels.

(2)   Die Wiegeeinrichtung muss von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt worden sein.

(3)   Die Partei, die den Fisch wiegt, führt für jede Wiegeeinrichtung ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten („Wiegelogbuch“), in das sie Folgendes einträgt:

a)

den Namen und die Registriernummer des Schiffes, das den Fisch angelandet hat,

b)

die Kennnummern der Fischtransporter, wenn der Fisch vor dem Wiegen gemäß Artikel 7 vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde. Jede Ladung eines Fischtransporters wird getrennt gewogen und in das Logbuch eingetragen,

c)

die Fischart,

d)

das Gewicht der jeweils angelandeten Mengen,

e)

Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs.

(4)   Erfolgt das Wiegen auf einem Förderband, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Der Stand des Zählers zu Beginn des Wiegens sowie das kumulierte Gesamtgewicht werden in das Wiegelogbuch eingetragen. Jegliche Verwendung der Wiegeeinrichtung wird in das Wiegelogbuch eingetragen.

Artikel 10

Kennzeichnung von gefrorenem Fisch

Schiffe dürfen nur gefrorenen Fisch anlanden, der anhand eines deutlichen lesbaren Etiketts oder Stempels identifiziert ist. Das Etikett bzw. der Stempel, das bzw. der auf jeder Kiste oder jedem Block mit gefrorenem Fisch anzubringen ist, muss folgende Angaben umfassen:

a)

Name oder Registriernummer des Schiffes, das den Fisch gefangen hat,

b)

Fischart,

c)

Erzeugungstag,

d)

Zone, in dem der Fang erfolgte; die Zone bezieht sich auf das Untergebiet und die Division oder Unterdivision, in dem bzw. der gemäß dem Gemeinschaftsrecht Fangbeschränkungen gelten.

Artikel 11

Wiegen von gefrorenem Fisch

(1)   Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch tragen dafür Sorge, dass die angelandeten Mengen gewogen werden, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Gewicht des in Kisten angelandeten gefrorenen Fischs kann je Fischart dadurch bestimmt werden, dass die Gesamtzahl der Kisten mit einem durchschnittlichen Nettogewicht je Kiste multipliziert wird, das anhand der Methode im Anhang berechnet wird.

(2)   Die Partei, die den Fisch wiegt, führt Aufzeichnungen über jede Anlandung, die Folgendes umfassen:

a)

den Namen und die Registriernummer des Schiffes, das den Fisch angelandet hat,

b)

die angelandete Fischart,

c)

die Größe der Partie und die Palettenstichprobe je Fischart gemäß Nummer 1 des Anhangs,

d)

das Gewicht jeder Palette in der Stichprobe und das Durchschnittsgewicht der Paletten,

e)

die Zahl der Kisten auf jeder Palette in der Stichprobe,

f)

das Taragewicht je Kiste, falls es sich vom Taragewicht gemäß Nummer 4 des Anhangs unterscheidet,

g)

das Durchschnittsgewicht einer leeren Palette gemäß Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs,

h)

das Durchschnittsgewicht einer Kiste je Fischart.

(3)   Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und Übernahmeerklärungen eingetragen.

Artikel 12

Aufbewahren der Wiegedokumente

Das Wiegelogbuch und die Aufzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 sowie die Kopien der schriftlichen Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b sind sechs Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 13

Verkaufsabrechnung und Übernahmeerklärung

Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 legt jeder Verarbeiter, Empfänger oder Käufer von angelandetem Fisch den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Aufforderung, spätestens aber 48 Stunden nach Abschluss des Wiegens, eine Kopie der Verkaufsabrechnung oder Übernahmeerklärung vor.

Artikel 14

Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wiegeeinrichtungen, den Wiegelogbüchern, den schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen der Fisch verarbeitet und gelagert wird.

Artikel 15

Gegenkontrollen

Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgende Dokumenten-Gegenkontrollen vor:

1.

Vergleich der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c angegeben wurden, mit den im Logbuch des Schiffs eingetragenen Mengen,

2.

Vergleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs eingetragen sind, mit den in die Anlandeerklärung eingetragenen Mengen,

3.

Vergleich der Mengen nach Arten, die in die Anlandeerklärung eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder Verkaufsabrechnung eingetragenen Mengen,

4.

Vergleich des Fanggebiets, das im Logbuch des Schiffs eingetragen ist, mit den VMS-Daten für das betreffende Schiff.

Artikel 16

Umfassende Kontrolle

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sorgen dafür, dass mindestens 15 % der angelandeten Fischmengen und mindestens 10 % der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden. Diese Kontrolle wird gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 durchgeführt.

(2)   Das Wiegen der Fangmengen eines Schiffs wird nach Arten überprüft. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung überwacht. Im Falle der Anlandung von gefrorenem Fisch werden alle Kisten gezählt; und es wird die Methode zur Berechnung des durchschnittlichen Nettogewichts der Kisten gemäß dem Anhang überwacht.

(3)   Zusätzlich zu den Gegenkontrollen gemäß Artikel 15 erfolgt ein Abgleich zwischen

a)

den Mengen nach Arten, die in das Wiegelogbuch eingetragen sind, und den in der Übernahmeerklärung oder Verkaufsabrechnung eingetragenen Mengen;

b)

den schriftlichen Erklärungen, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a vorgelegt wurden, und den schriftlichen Erklärungen, die sich im Besitz des in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Empfängers des Fischs befinden;

c)

den in den Wiegelogbüchern Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und in den schriftlichen Erklärungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Kennnummern der Fischtransporter.

(4)   Es wird kontrolliert, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

Artikel 17

Dokumentation der Kontrollen

Sämtliche Kontrollen gemäß Artikel 16 werden dokumentiert. Diese Dokumentation ist sechs Jahre lang aufzubewahren.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).

(3)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(4)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(5)  Internationaler Rat für Meeresforschung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).


ANHANG

Methode zur Berechnung des durchschnittlichen Nettogewichts der Kisten oder Blöcke mit gefrorenem Fisch

1.

Das Durchschnittsgewicht je Kiste wird je Fischart anhand des Stichprobenplans in nachstehender Tabelle ermittelt. Die Palettenstichprobe wird willkürlich ausgewählt.

Stichprobenplan

Größe der Partie

(Zahl der Kisten)

Größe der Stichprobe

(Zahl der Paletten × 52 Kisten)

5 000 oder weniger

3

5 001—10 000

4

10 001—15 000

5

15 001—20 000

6

20 001—30 000

7

30 001—50 000

8

Mehr als 50 000

9

2.

Jede Palette mit Kisten in der Stichprobe wird gewogen. Das gesamte Bruttogewicht aller Paletten in der Stichprobe wird durch die Gesamtzahl der Paletten in der Stichprobe geteilt, um das durchschnittliche Bruttogewicht je Palette und Fischart zu erhalten.

3.

Um das Nettogewicht je Kiste und Fischart zu erhalten, muss vom durchschnittlichen Bruttogewicht der Palette gemäß Nummer 2 Folgendes abgezogen werden:

a)

das durchschnittliche Taragewicht je Kiste, das dem Gewicht des Eises und der Verpackung aus Karton, Plastik oder anderen Materialien entspricht, multipliziert mit der Zahl der Kisten auf der Palette;

b)

das Durchschnittsgewicht von neun leeren Paletten, wie sie beim Anlanden verwendet werden.

Das sich daraus ergebende Nettogewicht je Palette und Fischart wird anschließend durch die Zahl der Kisten auf der Palette geteilt.

4.

Das Taragewicht je Kiste gemäß Nummer 3 Buchstabe a beläuft sich auf 1,5 kg. Ein Mitgliedstaat kann ein anderes Taragewicht je Kiste verwenden, sofern er seine Stichprobenmethode und etwaige Änderungen der Methode der Kommission zur Genehmigung vorlegt.


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 1543/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission (2) bzw. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission (3) wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse zur Ausfuhr in andere Zollgebiete außer in bestimmte Drittländer und Gebiete eröffnet.

(2)

Um Fehlinterpretationen bezüglich des Status dieser Zielbestimmungen zu vermeiden, sollte zwischen Drittländern und Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, unterschieden werden.

(3)

Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 bzw. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 werden die Zeiträume festgelegt, in denen Angebote für Ausfuhrerstattungen für Butter bzw. für Magermilchpulver eingereicht werden können. Angesichts der Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1119/2007 der Kommission vom 27. September 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter und von der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (4) im letzten Quartal 2007 nur ein Ausschreibungszeitraum pro Monat vorgesehen.

(4)

Da diese Marktlage voraussichtlich unverändert bleibt und zur Vermeidung unnötiger Verwaltungsverfahren und -gebühren ist es angebracht, diese Häufigkeit ab Januar 2008 als ständige Regelung anzunehmen.

(5)

Daher ist es angezeigt, die Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 581/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Erzeugnisse sind zur Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer den folgenden Ländern und Gebieten vorgesehen:

a)

Drittländer: Andorra, der Heilige Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:

a)

Im August beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag;

b)

im Dezember beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am ersten Dienstag.

Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am folgenden Arbeitstag.

Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:

a)

Im August endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am vierten Dienstag;

b)

im Dezember endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten Dienstag.

Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am vorhergehenden Arbeitstag.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 582/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird eine Dauerausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen durchgeführt, die für Magermilchpulver des Erzeugniscodes ex ex 0402 10 19 9000 gemäß Anhang I Abschnitt 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (5), dessen Gehalt an zugesetzten milchfremden Bestandteilen 0,5 GHT nicht überschreitet, verpackt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder mehr, bei der Ausfuhr nach allen Bestimmungen außer den folgenden Ländern und Gebieten gewährleistet werden:

a)

Drittländer: Andorra, der Heilige Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein und die Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d’Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer-Inseln und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:

a)

Im August beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag;

b)

im Dezember beginnt er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am ersten Dienstag.

Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am folgenden Arbeitstag.

Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am dritten Dienstag des Monats mit folgenden Ausnahmen:

a)

Im August endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am vierten Dienstag;

b)

im Dezember endet er um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am zweiten Dienstag.

Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am vorhergehenden Arbeitstag.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 276/2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 16).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 276/2007.

(4)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 23.

(5)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.“


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1544/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates geänderten Fassung ist die Beihilfe für die Abgabe von Milch an Schüler in Schulen ungeachtet ihres Fettgehalts festgelegt und die Anpassung der Beihilfebeträge für andere beihilfefähige Milcherzeugnisse vorgesehen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission (2) ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe für die in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Erzeugnisse zahlen.

(2)   In den französischen überseeischen Departements kann Schokoladenmilch oder aromatisierte Milch aus rekonstituierter Milch bestehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass den Erzeugnissen der Kategorie I Fluor in einer Menge von maximal 5 mg je Kilogramm Erzeugnis zugesetzt wird.

(4)   Die Beihilfe wird für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nur gewährt, wenn diese den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere den Vorschriften über die Herstellung in einem zugelassenen Betrieb und über die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Beihilfebeträge sind in Anhang II festgesetzt.“;

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Fall der Erzeugnisse der Kategorien II bis VI des Anhangs I erfolgt die Berechnung auf der Grundlage folgender Mengen:

a)

100 kg Erzeugnisse der Kategorie II = 300 kg Milch,

b)

100 kg Erzeugnisse der Kategorie III = 765 kg Milch,

c)

100 kg Erzeugnisse der Kategorie IV = 850 kg Milch,

d)

100 kg Erzeugnisse der Kategorie V = 935 kg Milch,

e)

100 kg Erzeugnisse der Kategorie VI = 750 kg Milch.“

4.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 704/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 31).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“.


ANHANG

ANHANG I

BEIHILFEFÄHIGE ERZEUGNISSE

Kategorie I

a)

Wärmebehandelte Milch

b)

Wärmebehandelte Schokoladenmilch oder wärmebehandelte aromatisierte Milch mit einem Gewichtsanteil von mindestens 90 % Milch gemäß Buchstabe a

c)

Joghurt oder Piimä/filmjölk oder Piimä/fil aus Milch gemäß Buchstabe a.

Kategorie II

Nicht aromatisierter (1) Frischkäse und Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 40 %.

Kategorie III

Andere Käsesorten als Frisch- oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45 %.

Kategorie IV

Grana-Padano-Käse.

Kategorie V

Parmigiano-Reggiano-Käse.

Kategorie VI

Halloumi-Käse.

ANHANG II

Beihilfebeträge

a)

18,15 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie I

b)

54,45 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie II

c)

138,85 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie III

d)

154,28 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie IV

e)

169,70 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie V

f)

136,13 EUR je 100 kg Erzeugnis der Kategorie VI.


(1)  Nicht aromatisierter Käse im Sinne dieser Kategorie ist Käse, der ausschließlich aus Milch hergestellt wurde, wobei zu seiner Herstellung notwendige Bestandteile zugefügt sein können, sofern diese nicht ganz oder teilweise die Milchbestandteile ersetzen.


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/67


VERORDNUNG (EG) Nr. 1545/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung der ergänzenden Menge Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der Raffinerien im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird die Erhebung von Einfuhrzöllen auf Rohrrohzucker mit Ursprung in den in Anhang VI derselben Verordnung aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 eine angemessene Versorgung der Gemeinschaftsraffinerien zu gewährleisten.

(2)

Diese ergänzende Menge ist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung zu berechnen. Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 erweist es sich aufgrund dieser Vorbilanz als notwendig, eine ergänzende Menge Rohzucker einzuführen, um den Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien zu decken.

(3)

Damit die Gemeinschaftsraffinerien über ausreichende Rohzuckerbestände verfügen können, um ihren traditionellen Versorgungsbedarf zu decken, sind die ergänzenden Mengen so auf die betreffenden Drittländer aufzuteilen, dass eine vollständige Lieferung gewährleistet wird. Für Indien erscheint es angebracht, eine Ausgangsmenge von 10 000 Tonnen beizubehalten. Hinsichtlich des restlichen Versorgungsbedarfs ist eine Gesamtmenge für die AKP-Staaten festzusetzen, die sich gemeinsam verpflichtet haben, untereinander Verfahren für die Aufteilung dieser Mengen festzulegen, um eine angemessene Versorgung der Raffinerien sicherzustellen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 beläuft sich die in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannte ergänzende Menge zur Raffination bestimmten Rohrrohzuckers des KN-Codes 1701 11 10 auf:

a)

70 000 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Staaten außer Indien;

b)

10 000 Tonnen, ausgedrückt als Weißzucker, mit Ursprung in Indien.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 1546/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend Maßnahmen zum Absatz von Rahm, Butter und Butterfett auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates wurden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 in Bezug auf die private Lagerhaltung von Butter und Rahm geändert, indem insbesondere die Bezugnahme auf nationale Qualitätsnormen als Beihilfefähigkeitskriterium für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter gestrichen wurde.

(2)

Angesichts dieser neuen Bestimmungen ist es angezeigt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission (2) festgelegten Beihilfefähigkeitskriterien für die den Absatz von Rahm, Butter und Butterfett betreffenden Beihilferegelungen anzugleichen. Insbesondere sind die Bezugnahmen auf die nationale Qualitätsnorm zu streichen und erforderlichenfalls durch die Beihilfefähigkeitskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 zu ersetzen. Die einschlägigen Kontrollvorschriften sind entsprechend anzupassen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Butter, die unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnen wurde und die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erfüllt;“.

2.

Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Findet der Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zu Butter oder Rahm oder die Beimischung von Butter oder Rahm zu Enderzeugnissen oder gegebenenfalls zu Zwischenerzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Herstellung statt, so ist der Butter oder dem Rahm eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung beizufügen, mit der bestätigt wird,

a)

im Falle von Butter, dass diese in dessen Gebiet in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, der daraufhin kontrolliert wird, dass die Butter unmittelbar und ausschließlich aus Rahm oder Milch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wird;

b)

im Falle von Rahm, dass dieser in dessen Gebiet in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, der daraufhin kontrolliert wird, dass der Rahm unmittelbar und ausschließlich aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wurde.

(3)   Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen der Beschaffenheit und Zusammensetzung der Butter gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um Butter im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Falle muss die Verpackung von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats mit einem nummerierten Aufkleber verschlossen sein. Die Nummer ist in der Bescheinigung zu vermerken.“

3.

Artikel 72 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 entspricht,“.

4.

Artikel 74 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei Butter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird auf den in Absatz 1 genannten Beihilfebetrag der Koeffizient 0,9756 angewendet.“

5.

Artikel 81 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Butter wird dem Begünstigten in Verpackungen geliefert, die in gut lesbaren und unauslöschlichen Buchstaben die Identitätskennzeichnung gemäß Artikel 72 Buchstabe b sowie eine oder mehrere der in Anhang XVI Nummer 1 genannten Angaben tragen.“

6.

Artikel 82 erhält folgende Fassung:

„Artikel 82

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Kontrollen der Geschäftsunterlagen und Bücher des Lieferanten im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates (3) vorzunehmen.

Darüber hinaus wird die Beihilfefähigkeit der Butter durch die Analyse von Zufallsstichproben überprüft, um die Einhaltung von Artikel 72 Buchstabe b Ziffer i der vorliegenden Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren, dass keine anderen Fette als Milchfett vorhanden sind.

Über die durchgeführten Kontrollen ist ein Kontrollbericht zu erstellen mit Angabe des Datums der Kontrolle, ihrer Dauer und der vorgenommenen Überprüfungen.

(2)   Wurde die Butter in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt als demjenigen, in dem sie von einem Begünstigten gekauft wird, so ist die Zahlung der Beihilfe an die Vorlage einer von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung geknüpft.

Mit der Bescheinigung wird bestätigt, dass die betreffende Butter in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, der daraufhin kontrolliert wird, dass die Butter aus Rahm oder Milch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wird.

Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen der Beschaffenheit und Zusammensetzung der Butter gemäß Artikel 72 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um Butter im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Falle muss die Verpackung von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats mit einem nummerierten Aufkleber verschlossen sein. Die Nummer ist in der Bescheinigung zu vermerken.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 1 Absätze 3 bis 6 gelten für alle Butterlieferungen, die auf der Grundlage eines für Januar 2008 oder einen späteren Monat gültigen Berechtigungsscheins gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 getätigt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2007 (ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.“


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/70


VERORDNUNG (EG) Nr. 1547/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festlegung eines Übergangszeitraums für die Streichung der Republik Kap Verde von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Kap Verde („Kap Verde“) fällt unter die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder im Rahmen des Gemeinschaftsschemas für allgemeine Zollpräferenzen.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gestrichen, wenn die Vereinten Nationen dieses Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder streichen. Ferner sieht dieser Artikel die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren vor, um etwaige negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern.

(3)

Kap Verde wurde von den Vereinten Nationen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen (2).

(4)

Kap Verde sollte daher die im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gewährten Präferenzen bis Ende 2010 weiterhin in Anspruch nehmen können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Kap Verde wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder Begünstigten in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 980/2005 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 4).

(2)  Resolution A/59/210 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 2004.


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/71


VERORDNUNG (EG) Nr. 1548/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben da und dd,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthält die Vorschriften für die produktionsbezogenen Zahlungen für Obst und Gemüse. In Titel IV Kapitel 10g und 10h der genannten Verordnung sind Übergangszahlungen für Obst und Gemüse und die Übergangszahlung für Beerenfrüchte vorgesehen. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Durchführungsvorschriften festzulegen.

(2)

Nach Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben die neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Direktzahlungen aufzustocken. Zahlreiche Direktzahlungen wurden in allen neuen Mitgliedstaaten außer in denjenigen, die noch die einheitliche Flächenzahlung anwenden, ganz oder teilweise in die Betriebsprämienregelung einbezogen. In Anbetracht der Entwicklungen bei der Umsetzung der Betriebsprämienregelung zeigt die Erfahrung mit der Anwendung der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, dass die neuen Mitgliedstaaten gewisse Schwierigkeiten mit der Anwendung der Vorschriften des Artikels 143c der genannten Verordnung haben. Aus Gründen der Klarheit sollten daher bestimmte in Artikel 143c Absatz 2 und Absatz 7 der genannten Verordnung verwendete Begriffe genauer definiert werden.

(3)

Nach Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens kann Landwirten, die Anspruch auf ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen oder Beihilfen haben, im Rahmen der befristeten zusätzlichen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Unterstützung gewährt werden. Im Falle einer Gemeinschaftsbeteiligung ist es angezeigt, dass die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (2) mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen Anwendung findet. Diese Vorschrift sollte daher mit Wirkung des Datums des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union gelten.

(4)

Nach Artikel 110u Absatz 3 und Artikel 110v Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die in diesen Artikeln vorgesehenen Beihilfen nur unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Verarbeitungsvertrag geschlossen wurde. Zu diesem Zweck ist vorzuschreiben, dass der Vertrag über die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter einerseits und einem Erzeuger oder einer den Erzeuger vertretenden Erzeugerorganisation oder im Falle der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse und der Übergangszahlung für Beerenfrüchte einem den Erzeuger vertretenden zugelassenen Aufkäufer andererseits geschlossen wird.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die Ausgangserzeugnisse, für die die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse bzw. die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gezahlt wird, wirklich verarbeitet werden, ist es angezeigt, ein System für die Zulassung der Erstverarbeiter und Aufkäufer einzuführen. Die zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen und haben bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen Sanktionen zu gewärtigen, für die die Vorschriften von den zuständigen Behörden auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt werden.

(6)

Um die Mittel für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse korrekt verwalten zu können, sollten die Mitgliedstaaten zu Beginn eines jeden Jahres einen vorläufigen Hektarbetrag und vor Beginn des Auszahlungszeitraums einen endgültigen Hektarbetrag festsetzen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (3) ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„t)

Übergangszahlungen für Obst und Gemüse und Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 10g und 10h der genannten Verordnung.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b, c, e, h, i, j, m, p, und t werden je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,3 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

Im Fall von Malta werden die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b, c, e, h, i, j, m, p und t je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

Im Falle von Griechenland werden die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Buchstabe t je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.

Im Falle Bulgariens, Lettlands, Ungarns und Polens wird die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 1 Buchstabe t je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 ha bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegte Mindestgröße.“

3.

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a, b, c, h, j und t werden nur für ganzflächig eingesäte oder bepflanzte Flächen gewährt, auf denen alle normalen Anbaubedingungen nach ortsüblichen Normen befolgt wurden.“

4.

Dem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e wird folgende Ziffer angefügt:

„v)

den Gesamtbeihilfebetrag der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse und der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 10g und 10h der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“

5.

Nach Artikel 139 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 139a

Beihilfevoraussetzungen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet der Ausdruck ‚die für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltende entsprechende Direktzahlung‘ in Absatz 2 Unterabsatz 4 alle in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Direktzahlungen, die im Jahr der Anwendung der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen gewährt wurden und deren Beihilfevoraussetzungen denen der betreffenden ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen entsprechen.

(2)   In Anwendung von Artikel 143c Absatz 7 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt die Kommission insbesondere die besonderen Finanzrahmen für die einzelnen (Teil)Sektoren gemäß Artikel 143c Absatz 5 der genannten Verordnung und die Beihilfevoraussetzungen der für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 geltenden entsprechenden Direktzahlung.“

6.

Artikel 140 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen, die gemäß Artikel 33h der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder im Falle Bulgariens und Rumäniens gemäß Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens kofinanziert werden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“

7.

Nach Kapitel 17c wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 17d

ÜBERGANGSZAHLUNGEN FÜR OBST UND GEMÜSE UND ÜBERGANGSZAHLUNG FÜR BEERENFRÜCHTE

Artikel 171d

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels sind

a)

‚Antragsteller‘: der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der die Flächen im Sinne von Artikel 110t und 110v der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf den Bezug der dort genannten Beihilfen bebaut;

b)

‚Beihilfe‘: die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 110t der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 110v der genannten Verordnung;

c)

‚Erstverarbeiter‘: der Verwender der landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 110t und Artikel 110v der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der die Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (4) genannten Produkte zu gewinnen;

d)

‚Aufkäufer‘: jede Person, die mit einem Antragsteller im Sinne von Buchstabe a einen Vertrag schließt und auf eigene Rechnung mindestens eines der Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 110v Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erwirbt;

e)

„anerkannte Erzeugerorganisation“: ist eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person, die die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates (5) erfüllt und von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung anerkannt wurde, bzw. eine anerkannte Erzeugergruppierung gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung.

Artikel 171da

Vertrag

(1)   Unbeschadet der Anwendung der Möglichkeit gemäß Artikel 110u Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch die Mitgliedstaaten wird der Verarbeitungsvertrag gemäß Artikel 110u Absatz 3 und Artikel 110v Absatz 2 der genannten Verordnung zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter im Sinne von Artikel 171db einerseits und einem Antragsteller oder einer ihn vertretenden anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 171db bzw. einem den Antragsteller vertretenden zugelassenen Aufkäufer im Sinne von Artikel 171db andererseits geschlossen.

Handelt die anerkannte Erzeugerorganisation auch als anerkannter Erstverarbeiter, kann der Vertrag die Form einer Lieferverpflichtung haben.

(2)   In dem Vertrag oder der Lieferverpflichtung wird mindestens Folgendes festgelegt:

a)

Name und Anschrift der Vertragsparteien oder der an der Lieferverpflichtung beteiligten Parteien;

b)

die betroffenen Arten und die mit den einzelnen Arten bestellte Fläche;

c)

gegebenenfalls eine Verpflichtung des Antragstellers, dem Erstverarbeiter die geerntete Gesamtmenge oder die von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestmengen zu liefern.

Wird der Vertrag zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter und einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einem den Antragsteller vertretenden zugelassenen Aufkäufer geschlossen, so werden in dem Vertrag auch Name und Anschrift gemäß Buchstabe a der betreffenden Antragsteller sowie für jeden Antragsteller die Arten und die bestellte Fläche gemäß Buchstabe b aufgeführt.

Artikel 171db

Zulassung der Erstverarbeiter und Aufkäufer

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels führen die Mitgliedstaaten ein System für die Zulassung der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer ein. Die Genehmigungsvoraussetzungen müssen dabei mindestens Folgendes gewährleisten:

a)

die zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer haben die Verwaltungskapazität, um die Verträge gemäß Artikel 171da zu verwalten;

b)

die zugelassenen Erstverarbeiter verfügen über angemessene Produktionskapazitäten.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren für die Kontrolle der Zulassungen ein.

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 erteilten Zulassungen bleiben für die Zwecke dieses Kapitels gültig.

(3)   Wird festgestellt, dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die Verpflichtungen dieses Kapitels oder die auf seiner Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfüllt oder dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht akzeptiert oder erleichtert, so nehmen die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen vor. Der Sanktionsprozentsatz wird anhand der Schwere des Verstoßes berechnet.

(4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen mindestens zwei Monate vor dem in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 13a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgesetzten Datum eine Liste der zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer.

Artikel 171dc

Höhe der Beihilfe für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

(1)   In Anwendung von Artikel 110u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzen die Mitgliedstaaten vor dem 15. März des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, den indikativen Beihilfebetrag je Hektar fest und veröffentlichen diesen.

(2)   In Anwendung von Artikel 110u Absatz 1 und Artikel 110u Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der festgestellten Fläche den endgültigen Beihilfebetrag je Hektar fest.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2008. Artikel 1 Absatz 6 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 972/2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2007 (ABl. L 222 vom 28.8.2007, S. 10).

(4)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(5)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.“


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/75


VERORDNUNG (EG) Nr. 1549/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (3) gibt Verarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Einfuhrlizenzen zu beantragen.

(2)

Geflügelfleisch, gesalzen, des KN-Codes 0210 99 39 fällt nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75. Deshalb empfiehlt es sich, Marktteilnehmern, die dieses Erzeugnis traditionell einführen, hierfür ein spezielles Zollkontingent einzuräumen.

(3)

Eine der in der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 genannten Voraussetzungen ist die, dass Geflügelfleisch des KN-Codes 0207 oder 0210 zu Geflügelfleischzubereitungen des KN-Codes 1602, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallen, verarbeitet worden ist.

(4)

Da die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 homogenisierte Zubereitungen des KN-Codes 1602 10 nicht erfasst, einige Marktteilnehmer, die auf diese Art der Verarbeitung spezialisiert sind, jedoch Interesse an einer Teilhabe an den mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingenten bekundet haben, sollten diese Erzeugnisse ebenfalls in die Verarbeitung einbezogen werden, jedoch auf homogenisierte Zubereitungen von reinem Geflügelfleisch beschränkt werden.

(5)

Erfahrungsgemäß werden die für die Gruppen 6 und 8 verfügbaren Mengen nicht ausgeschöpft. Ein Grund hierfür ist die Tatsache, dass ein Marktteilnehmer nach der Verordnung mindestens 100 Tonnen beantragen muss und diese Menge zu groß ist, weil es sich häufig um sogenannte Nischenmärkte handelt.

(6)

Deshalb sollte die Mindestmenge, die ein Marktteilnehmer beantragen kann, für diese speziellen Gruppen gesenkt werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten müssen den Marktteilnehmern die Einfuhrlizenzen mehr als zwei Monate vor Beginn des betreffenden Zeitraums oder Teilzeitraums, also des Geltungszeitraums, erteilen. Bei diesen Lizenzen ist der Zeitraum zwischen der Erteilung und der Einfuhrmöglichkeit besonders lang.

(8)

Um zu verhindern, dass Einfuhrlizenzen vor Beginn ihres Geltungszeitraums verwendet werden, ist vorzusehen, dass dieser Zeitpunkt in den Lizenzen eingetragen wird.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 ist entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 übermitteln die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnisse oder Geflügelfleisch, gesalzen, des KN-Codes 0210 99 39 ein- bzw. ausgeführt haben.“

2.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sowie von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis erbringen, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mindestens 1 000 Tonnen Geflügelfleisch der KN-Codes NC 0207 oder 0210 zu Geflügelfleischzubereitungen des KN-Codes 1602, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallen, oder zu homogenisierten Zubereitungen des KN-Codes 1602 10 00, die nur Geflügelfleisch enthalten, verarbeitet haben.“

3.

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 enthält folgende Fassung:

„Für die Gruppen 3, 6 und 8 verringert sich die Mindestmenge, für die der Lizenzantrag zu stellen ist, auf 10 Tonnen.“

4.

Anhang II Teil B erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10.

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.


ANHANG

„B.

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 2:

Bulgarisch

:

Намаляване на ОМТ, както предвижда Регламент (ЕО) № 616/2007

В действие от …

Spanisch

:

reducción del AAC tal como prevé el Reglamento (CE) no 616/2007

Válida desde el …

Tschechisch

:

Snížení celní sazby podle nařízení (ES) č. 616/2007

Platné ode dne

Dänisch

:

Nedsættelse af FFT-toldsatser, jf. forordning (EF) nr. 616/2007

Gyldig fra den …

Deutsch

:

Ermäßigung des Zollsatzes des GZT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007

Gültig ab dem

Estnisch

:

ühise tollitariifistiku maksumäära vähendamine vastavalt määrusele (EÜ) nr 616/2007

Kehtib alates

Griechisch

:

μείωση του δασμού του ΚΔ όπως προβλέπεται στον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 616/2007

Ισχύει από …

Englisch

:

reduction of CCT duty pursuant to Regulation (EC) No 616/2007

valid from …

Französisch

:

réduction du TDC comme prévu au règlement (CE) no 616/2007

Valable à partir du

Italienisch

:

riduzione del dazio TDC come prevede il regolamento (CE) n. 616/2007

Valido a decorrere dal

Lettisch

:

Kopējā muitas tarifa (KMT) samazinājums, kā paredzēts Regulā (EK) Nr. 616/2007

Piemērojams no

Litauisch

:

BMT muito sumažinimai, nustatyti Reglamente (EB) Nr. 616/2007

Galioja nuo

Ungarisch

:

A 616/2007/EK rendeletben előírt KTV csökkentés

Érvényesség kezdete

Maltesisch

:

Tnaqqis tat-Tariffa Doganali Komuni kif jipprovdi r-Regolament (CE) Nru 616/2007

Valida mid-data

Niederländisch

:

Verlaging van het GDT overeenkomstig Verordening (EG) nr. 616/2007

Geldig vanaf

Polnisch

:

Cła WTC obniżone jak przewidziano w rozporządzeniu (WE) nr 616/2007

Ważne od dnia […] r.

Portugiesisch

:

Redução do direito da pauta aduaneira comum prevista no Regulamento (CE) n.o 616/2007

Válida a partir de

Rumänisch

:

reducerea TVC în conformitate cu Regulamentul (CE) nr. 616/2007

Valabil de la

Slowakisch

:

Zníženie cla SCS podľa nariadenia (ES) č. 616/2007

Platné od ...

Slowenisch

:

Skupna carinska tarifa, znižana v skladu z Uredbo (ES) št. 616/2007

Velja od

Finnisch

:

Asetuksessa (EY) N:o 616/2007 säädetty yhteisen tullitariffin alennus

Voimassa alkaen

Schwedisch

:

Minskning av gemensamma tulltaxan i enlighet med förordning (EG) nr 616/2007

Giltig fr.o.m. …“


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/79


VERORDNUNG (EG) Nr. 1550/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, da, l, m, n und p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Bericht an den Rat (2) über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) hat die Kommission einige Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf die Straffung und Vereinfachung der geltenden Bestimmungen ermittelt. Zur Umsetzung dieser Verbesserungen muss die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (3) in einigen Punkten geändert werden.

(2)

Artikel 143bb der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht eine gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse in den Mitgliedstaaten vor, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der genannten Verordnung anwenden. Diese Zahlung ist aufgrund ihrer besonderen Art nicht auf die landwirtschaftliche Fläche bezogen, so dass die den Sammelantrag betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf diese Beihilferegelung keine Anwendung finden. Die Definition von „flächenbezogenen Beihilferegelungen“ ist daher entsprechend zu ändern, und es sollte ein geeignetes Antragsverfahren vorgesehen werden.

(3)

Die die Zahlungen für Zucker nach Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffenden Bestimmungen sind hinfällig geworden und sollten gestrichen werden.

(4)

Für Bulgarien und Rumänien ist der auf einzelstaatlicher Ebene zu erhaltende Anteil von Dauergrünland zu bestimmen. Außerdem ist der Termin festzusetzen, bis zu dem der Kommission die Angaben zu diesem Anteil übermittelt werden.

(5)

Infolge der Einführung der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Kapitel 10g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Kapitel 10h der genannten Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Bezug auf das Antragsverfahren anzupassen.

(6)

Infolge der Einführung der Betriebsprämienregelung und der Entkoppelung der flächenbezogenen Zahlung müssen die Vor-Ort-Kontrollen für diese Zahlungen nicht mehr in allen Fällen unangekündigt durchgeführt werden. Daher ist klarzustellen, wann die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen unangekündigt erfolgen müssen, insbesondere, um die Verschleierung eines Verstoßes oder einer Unregelmäßigkeit zu verhindern.

(7)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass zur Erreichung des Mindestkontrollsatzes für die Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen mehr Flexibilität erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Mindestkontrollsatz nicht nur auf Ebene der zuständigen Kontrollbehörde, sondern auch auf Ebene der Zahlstelle oder auf Ebene eines Rechtsaktes oder Standards oder einer Gruppe von Rechtsakten oder Standards zu erreichen. Muss eine Stichprobe aufgrund einer hohen Zahl festgestellter Verstöße über den Mindestkontrollsatz hinaus erweitert werden, so sollten diese zusätzlichen Kontrollen für die betreffenden Rechtsakte oder Standards und nicht für den gesamten der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen unterliegenden Bereich durchgeführt werden. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

(8)

Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass sich die Auswahl der Stichprobe für die Vor-Ort-Kontrollen verbessern lässt, wenn diese Stichprobe nicht nur auf Ebene der zuständigen Kontrollbehörde, sondern auch auf Ebene der Zahlstelle oder für jeden Rechtsakt und Standard ausgewählt werden kann.

(9)

Die Tatsache, dass in den die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen betreffenden besonderen Rechtsvorschriften unterschiedliche Kontrollsätze vorgesehen sind, erschwert den Mitgliedstaaten die Organisation der Kontrollen. Daher sollte für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ein einheitlicher Kontrollsatz eingeführt werden. Allerdings müssten Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften entdeckt wurden, gemeldet und im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen weiterverfolgt werden.

(10)

Die Auswahl der Stichproben für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen lässt sich verbessern, wenn die Teilnahme eines Betriebsinhabers am Betriebsberatungssystem gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Teilnahme an den einschlägigen Zertifizierungssystemen bei der Risikoanalyse mitberücksichtigt werden kann. Allerdings müsste im Falle der Berücksichtigung einer solchen Teilnahme nachgewiesen werden, dass Betriebsinhaber, die an diesen Systemen teilnehmen, ein geringeres Risiko darstellen als diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist.

(11)

Damit die Stichprobe, die für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ausgewählt wird, repräsentativ ist, sollte ein bestimmter Prozentsatz der Stichprobe nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden. Falls die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen erhöht wird, sollte auch der Anteil der Betriebsinhaber, die nach dem Zufallsprinzip für diese Kontrollen ausgewählt werden, erhöht werden können.

(12)

Damit die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen so früh wie möglich im Jahr beginnen können, auch wenn noch nicht alle Informationen in den Anträgen vorliegen, sollte es möglich sein, einen Teil der Kontrollstichprobe anhand der bereits vorliegenden Informationen auszuwählen.

(13)

Die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen würden in der Regel mehrere Besuche im selben Betrieb erfordern. Zur Verringerung des Kontrollaufwands für Betriebsinhaber und Verwaltungen können die Kontrollen auf einen Kontrollbesuch beschränkt werden. Dabei ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt dieser Besuch stattfindet. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass innerhalb desselben Kalenderjahres eine repräsentative und wirksame Kontrolle der übrigen zu kontrollierenden Anforderungen und Standards erfolgt.

(14)

Bei den Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung der Förderkriterien hat sich die Möglichkeit bewährt, die zu kontrollierende Fläche tatsächlich nur stichprobenartig zu besichtigen. Es ist daher angezeigt, diese Möglichkeit auch für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen vorzusehen. Sollten bei der Stichprobenkontrolle allerdings Verstöße aufgedeckt werden, so ist die tatsächlich kontrollierte Stichprobe auszuweiten. Dieser Grundsatz sollte auch dann gelten, wenn in den für den Rechtsakt oder Standard geltenden Rechtsvorschriften eine solche Kontrolle vorgesehen ist.

(15)

Zur Vereinfachung der Vor-Ort-Kontrollen und zur besseren Nutzung der vorhandenen Kontrollkapazitäten sollte — sofern die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen, wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt — vorgesehen werden, die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Unternehmen zu ersetzen.

(16)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren anwenden können. Diese Indikatoren müssen jedoch direkt mit den Anforderungen oder Standards zusammenhängen, die sie repräsentieren, und alle zu kontrollierenden Aspekte abdecken.

(17)

Gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird eine etwaige Kürzung aufgrund eines festgestellten Verstoßes im Kalenderjahr der Antragstellung vorgenommen. Logischerweise ist die Vor-Ort-Kontrolle daher in dem Jahr durchzuführen, in dem der Antrag gestellt wurde. Dies sollte in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 klargestellt werden.

(18)

Die Betriebsinhaber sind über etwaige bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Verstöße zu unterrichten. Es ist eine Frist vorzusehen, innerhalb deren die Betriebsinhaber diese Information erhalten sollten. Eine Überschreitung dieser Frist sollte es den betreffenden Betriebsinhabern jedoch nicht gestatten, sich den Konsequenzen, die der festgestellte Verstoß andernfalls gehabt hätte, zu entziehen.

(19)

Die derzeitigen Bestimmungen zu den im Falle von wiederholten Verstößen anzuwendenden Kürzungen berücksichtigen nicht, ob der Verstoß bei der Wiederholung möglicherweise an Schwere ab- oder zunimmt. Um eine Verbesserung der Lage zu fördern und eine weitere Verschlechterung zu verhindern, sollte der festzusetzende und bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei zu multiplizierende Prozentsatz solchen Veränderungen Rechnung tragen.

(20)

Die Einführung neuer Beihilferegelungen für Direktzahlungen erfordert eine Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Haushaltsobergrenzen gemäß Artikel 71a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

(21)

In bestimmten Fällen sind zu Unrecht zugewiesene Ansprüche mit sehr geringen Beträgen verbunden, während die Wiedereinziehung dieser Ansprüche einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert. Im Interesse der Vereinfachung und eines angemessenen Verhältnisses zwischen Verwaltungsaufwand und wiedereinzuziehendem Betrag ist es gerechtfertigt, einen Mindestbetrag einzuführen, ab dem eine Wiedereinziehung erfolgt.

(22)

Die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung betreffen Beihilfeanträge für ab dem 1. Januar 2008 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume. Die vorliegende Verordnung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gelten.

(23)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

‚flächenbezogene Beihilferegelungen‘: die Betriebsprämienregelung, die Zahlung für Hopfen an anerkannte Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Beihilferegelungen nach den Titeln IV und IVa der genannten Verordnung, mit Ausnahme der Beihilferegelungen nach Titel IV Kapitel 7, 10f, 11 und 12, der speziellen Zahlung für Zucker nach Artikel 143ba derselben Verordnung und der gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse nach Artikel 143bb derselben Verordnung;“

b)

Nummer 32 erhält folgende Fassung:

„32.

‚Rechtsakt‘: jede einzelne Richtlinie und Verordnung im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; die Richtlinie und die Verordnungen unter den Nummern 7 und 8 desselben Anhangs gelten jedoch als ein einzelner Rechtsakt;“

2.

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Für Bulgarien und Rumänien wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:

a)

Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen.

b)

Die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.“

3.

In Artikel 13 wird vor Absatz 14 folgender Absatz eingefügt:

„(13a)   Bei Beantragung der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Titel IV Kapitel 10g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapital 10h derselben Verordnung enthält der Sammelantrag eine Kopie des Verarbeitungsvertrags oder der Lieferverpflichtung gemäß Artikel 171da der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Informationen gemäß Unterabsatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 1. Dezember des Jahres der Antragstellung, gesondert vorgelegt werden können.“

4.

In Teil II Titel II erhält die Überschrift von Kapitel IIIa folgende Fassung:

 

„BEIHILFE FÜR ZUCKERRÜBEN- UND ZUCKERROHRERZEUGER, SPEZIELLE ZAHLUNG FÜR ZUCKER UND GESONDERTE ZAHLUNG FÜR OBST UND GEMÜSE“

5.

Artikel 17a wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Antragsvoraussetzungen bei Beihilfeanträgen auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die spezielle Zahlung für Zucker und die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse“

b)

In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Jeder Betriebsinhaber, der die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba derselben Verordnung bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 143bb derselben Verordnung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere“.

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die spezielle Zahlung für Zucker bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Estland, Lettland und Litauen auf spätestens 15. Juni des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.“

6.

In Teil II Titel III Kapitel I wird folgender Artikel 23a eingefügt:

„Artikel 23a

(1)   Die Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten.

Bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die in Unterabsatz 1 genannte Ankündigung jedoch außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Ist zudem in den Rechtsvorschriften betreffend die für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Anforderungen und Standards vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.

(2)   Die Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.“

7.

Artikel 25 wird gestrichen.

8.

Die Artikel 44 und 45 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 44

Mindestkontrollsatz

(1)   Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.

Der Mindestkontrollsatz gemäß Unterabsatz 1 kann auf der Ebene jeder zuständigen Kontrollbehörde oder auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht, wie in Artikel 42 vorgesehen, von den Zahlstellen durchgeführt, so kann dieser Mindestkontrollsatz jedoch trotzdem auf der Ebene jeder Zahlstelle erreicht werden.

Sofern in den für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften bereits Mindestkontrollsätze festgelegt sind, finden diese Kontrollsätze anstelle des Mindestkontrollsatzes gemäß Unterabsatz 1 Anwendung. Alternativ können die Mitgliedstaaten beschließen, dass etwaige Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften außerhalb der Stichprobe gemäß Unterabsatz 1 aufgedeckt wurden, der für den betreffenden Rechtsakt oder Standard zuständigen Kontrollbehörde gemeldet und von dieser weiterbehandelt werden. Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung.

(2)   Sollte bei den Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Grad an Verstößen in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder Standard festgestellt werden, so ist im nachfolgenden Kontrollzeitraum die Zahl der für diesen Rechtsakt oder Standard durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen zu erhöhen.

Artikel 45

Auswahl der Kontrollstichprobe

(1)   Unbeschadet der Kontrollen im Nachgang zu Verstößen, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, stützt sich die Auswahl der gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebe gegebenenfalls auf eine Risikoanalyse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder auf eine für die betreffenden Anforderungen oder Standards geeignete Risikoanalyse. Diese Risikoanalyse kann auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe, auf Ebene von Betriebskategorien oder geografischen Gebieten oder im Fall von Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Artikels auf Ebene von Unternehmen vorgenommen werden.

Bei der Risikoanalyse können einer oder beide der folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

a)

die Teilnahme eines Betriebsinhabers am Betriebsberatungssystem gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

b)

die Teilnahme eines Betriebsinhabers an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System für die betreffenden Anforderungen und Standards relevant ist.

(1a)   Zur Sicherstellung der Repräsentativität werden von der Mindestzahl von Betriebsinhabern, bei denen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen sind, 20 % bis 25 % nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Ist die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch höher als die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.

(1b)   Gegebenenfalls kann vor Ablauf des betreffenden Beantragungszeitraums anhand der verfügbaren Informationen eine vorläufige Stichprobe gebildet werden. Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.

(2)   Die gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebsinhaber werden unter den Betriebsinhabern ausgewählt, die bereits gemäß den Artikeln 26 und 27 ausgewählt wurden und für die die jeweiligen Anforderungen oder Standards gelten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können die gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebsinhaber aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber ausgewählt werden, die Beihilfeanträge im Rahmen von Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und die jeweiligen Anforderungen oder Standards einhalten müssen.

In diesem Fall gilt Folgendes:

a)

Gelangt die zuständige Kontrollbehörde bei der auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe vorgenommenen Risikoanalyse zu der Schlussfolgerung, dass Nichtbegünstigte einer Direktbeihilfe ein höheres Risiko als Betriebsinhaber mit Beihilfeantrag aufweisen, so kann sie Betriebsinhaber, die einen Beihilfeantrag gestellt haben, durch Nichtbegünstigte ersetzen. Dennoch muss in diesem Fall die Gesamtzahl der kontrollierten Betriebsinhaber den in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Kontrollsatz erreichen. Die Gründe für solche Ersetzungen müssen ordnungsgemäß begründet und dokumentiert sein.

b)

Falls sich die Wirksamkeit dadurch erhöht, kann die Risikoanalyse statt auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe auf Ebene von Unternehmen, insbesondere von Schlachthöfen, Händlern oder Lieferanten durchgeführt werden; in diesem Fall können die so kontrollierten Betriebsinhaber auf den in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Kontrollsatz angerechnet werden.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.“

9.

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden im Falle, dass der Mindestkontrollsatz gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards erreicht wird, die ausgewählten Betriebsinhaber in Bezug auf die Einhaltung des betreffenden Rechtsaktes oder Standards oder der betreffenden Gruppe von Rechtsakten oder Standards kontrolliert.

In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Betriebsinhaber zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Standards, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass während des Jahres für sämtliche Anforderungen und Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.“

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Vor-Ort-Kontrollen erfassen soweit anwendbar die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder dem Standard betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Standards gewährleistet. Werden bei dieser Stichprobenkontrolle Verstöße aufgedeckt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.

Darüber hinaus kann sich im Falle, dass die für den Rechtsakt oder die Standards geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, die tatsächliche Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Standards im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Kontrollen für alle Anforderungen und Standards durchgeführt werden, deren Einhaltung zum Zeitpunkt des Besuchs überprüft werden kann.“

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt, können die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Unternehmen gemäß Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b ersetzt werden.

(4)   Bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen können die Mitgliedstaaten objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren anwenden, sofern sie sicherstellen, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Standards mindestens ebenso wirkungsvoll sind wie Vor-Ort-Kontrollen, die ohne Verwendung von Indikatoren erfolgen.

Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen oder Standards zusammen, die sie repräsentieren, und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen oder Standards zu überprüfen sind.

(5)   Die Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Stichprobe gemäß Artikel 44 Absatz 1 werden im selben Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Beihilfeanträge eingereicht wurden.“

10.

Artikel 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Betriebsinhaber wird über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle informiert.“

11.

Artikel 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 67 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Absatz 2 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei der wiederholten Nichteinhaltung der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards angewendet worden wäre.“

12.

Artikel 71a Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Handelt es sich um eine in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Beihilferegelung, für die nach Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 110p Absatz 1, Artikel 143b Absatz 7, Artikel 143ba Absatz 2 und Artikel 143bc derselben Verordnung eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergeben.“

13.

In Artikel 73a wird nach Absatz 2a folgender Absatz eingefügt:

„(2b)   Die Mitgliedstaaten können von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50 EUR oder weniger beträgt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Falle, dass sich der Gesamtwert gemäß Absatz 2a auf 50 EUR oder weniger beläuft, von einer Neuberechnung absehen.“

14.

Dem Artikel 76 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bulgarien und Rumänien machen der Kommission jedoch bis spätestens 31. März 2008 eine Mitteilung über den Anteil von Dauergrünland im Referenzjahr 2007 gemäß Artikel 3 Absatz 7.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2008 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

(2)  KOM(2007) 147 endg. vom 29.3.2007.

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 972/2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 3).


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/85


VERORDNUNG (EG) Nr. 1551/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 21. Dezember 2007

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

28,34 (2)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

28,34 (2)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

28,34 (2)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

28,34 (2)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3081

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

30,81

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

30,81

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

30,81

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3081

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(2)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/87


VERORDNUNG (EG) Nr. 1552/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und g der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) erfüllen.

(5)

Die Ausfuhrerstattungen können festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand ab 21. Dezember 2007 (2)

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1702 40 10 9100

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

30,81

1702 60 10 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

30,81

1702 60 95 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3081

1702 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

30,81

1702 90 60 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3081

1702 90 71 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3081

1702 90 99 9900

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3081 (3)

2106 90 30 9000

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

30,81

2106 90 59 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3081

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10 Juni 1999.

(2)  Die in diesem Anhang aufgeführten Beträge sind gemäß dem Beschluss 2005/45/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Wirkung vom 1. Februar 2005 anzuwenden (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 17).

(3)  Der Grundbetrag gilt nicht für das unter Nummer 2 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/89


VERORDNUNG (EG) Nr. 1553/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 20. Dezember 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 20. Dezember 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 35,810 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2007 der Kommission (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 3).


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/90


VERORDNUNG (EG) Nr. 1554/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 ist es nach Prüfung der für die am 19. Dezember 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 19. Dezember 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis auf 409,99 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 der Kommission (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8.


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/91


VERORDNUNG (EG) Nr. 1555/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird ab 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird ab 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

0,00

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

0,00

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

0,00

1102 90 10 9100

C10

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C10

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

0,00

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

0,00

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

0,00

1107 10 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

0,00

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

0,00

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

0,00

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

0,00

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

0,00

2106 90 55 9000

C14

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C14

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz und Liechtenstein.


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/94


VERORDNUNG (EG) Nr. 1556/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken ausgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1584/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 21. Dezember 2007 geltende Erstattungssätze (1)

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– – in allen anderen Fällen

– – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

– bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

– in allen anderen Fällen

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

(2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

(3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/98


VERORDNUNG (EG) Nr. 1557/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben b, c, d und g genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Anhang VII dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festzusetzen.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(6)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1585/2006 der Kommission (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 19).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 21. Dezember 2007 geltende Erstattungssätze (1)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

30,81

30,81


(1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten nicht für Ausfuhren in die

a)

Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (), Montenegro, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind;

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

c)

europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

(2)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.


RICHTLINIEN

21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/100


RICHTLINIE 2007/76/EG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Fludioxonil, Clomazon und Prosulfocarb

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) mit Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Fludioxonil, Clomazon und Prosulfocarb.

(2)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Fludioxonil und Clomazon war Dänemark Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 5. April 2005 bzw. am 16. März 2005 übermittelt. Für Prosulfocarb war Schweden Bericht erstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 20. April 2005 übermittelt.

(3)

Die Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 27. Juli 2007 für Fludioxonil, Clomazon und Prosulfocarb in Form von wissenschaftlichen Berichten der EFSA (4) vorgelegt. Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 9. Oktober 2007 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Fludioxonil, Clomazon und Prosulfocarb abgeschlossen.

(4)

Den verschiedenen Bewertungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass fludioxonil-, clomazon- und prosulfocarbhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(6)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von fludioxonil-, clomazon- und prosulfocarbhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und jede geplante Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(7)

Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

(8)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Mai 2009 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 30. April 2009 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fludioxonil, Clomazon und Prosulfocarb als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Fludioxonil, Clomazon und Prosulfocarb erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zum jeweiligen Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Fludioxonil, Clomazon und Prosulfocarb entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis 31. Oktober 2008 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf Fludioxonil, Clomazon und Prosulfocarb. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Fludioxonil, Clomazon oder Prosulfocarb als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Oktober 2012 geändert oder widerrufen; oder

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Fludioxonil, Clomazon oder Prosulfocarb als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 31. Oktober 2012 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festlegt wird; maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2008 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 (ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19).

(4)  EFSA Scientific Report (2007) 110, 1—85, Conclusion regarding the Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fludioxonil (abgeschlossen: 27. Juli 2007).

EFSA Scientific Report (2007) 109, 1—73, Conclusion regarding the Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance clomazone (abgeschlossen: 27. Juli 2007), Fassung vom 3. August 2007.

EFSA Scientific Report (2007) 111, 1—81, Conclusion regarding the Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance prosulfocarb (abgeschlossen: 27. Juli 2007).


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Spezifische Bestimmungen

„166

Prosulfocarb

CAS-Nr. 52888-80-9

CIPAC-Nr. 539

S-benzyldipropyl(thiocarbamat)

970 g/kg

1. November 2008

31. Oktober 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prosulfocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von aquatische Organismen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen;

den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen.

167

Fludioxonil

CAS-Nr. 131341-86-1

CIPAC-Nr. 522

4-(2,2-difluoro-1,3-benzodioxol-4-yl)-1H-pyrrole-3-carbonitrile

950 g/kg

1. November 2008

31. Oktober 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fludioxonil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird, und sie

berücksichtigen vor allem die Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung, insbesondere durch die Bodenphotolyse-Metaboliten CGA 339833 und CGA 192155, in gefährdeten Gebieten;

achten besonders auf den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fludioxonil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

168

Clomazon

CAS-Nr. 81777-89-1

CIPAC-Nr. 509

2-(2-chlorobenzyl)-4,4-dimethyl-1,2-oxazolidin-3-on

960 g/kg

1. November 2008

31. Oktober 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clomazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/105


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2007

zur Ernennung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts und seines Stellvertreters

(2007/858/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,

gestützt auf die Liste der Kandidaten, die von der Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamts am 29. Oktober 2007 vorgeschlagen wurde,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Paul A.C.E. VAN DER KOOIJ, geboren am 13. Januar 1956, wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts ernannt.

Herr Timothy MILLETT, geboren am 6. Januar 1951, wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum stellvertretenden Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts ernannt.

Ihre jeweilige Amtszeit beginnt mit dem Tag ihres Amtsantritts. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat des Amtes zu vereinbaren.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 38).


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/106


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Oktober 2007

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

(2007/859/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. April 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen aufzunehmen, um die Vereinbarkeit des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot (1), nachstehend „Kooperationsabkommen“ genannt, und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) sicherzustellen.

(2)

Diese Verhandlungen zielten darauf ab, Artikel 5 des Kooperationsabkommens zu ändern, um ihn mit den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden) und der Artikel 55 bis 65 derselben Verordnung (Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten) in Einklang zu bringen.

(3)

Die Verhandlungen wurden von der Kommission im Rahmen des vom Rat erteilten Verhandlungsmandats geführt.

(4)

Die Übereinkunft der Kommission mit dem Königreich Thailand, das daran interessiert ist, Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 zu liefern, erfolgte in Form einer Vereinbarten Niederschrift.

(5)

Dieses Abkommen in Form einer Vereinbarten Niederschrift sollte durch ein Protokoll genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Protokoll zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot, nachstehend „Protokoll“ genannt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 dieses Beschlusses in dem Umfang erlassen, der für die uneingeschränkte Anwendung des Protokolls ab 1. Januar 2008 erforderlich ist.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4).

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 219 vom 28.7.1982, S. 53.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


PROTOKOLL

zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits, und

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS THAILAND

andererseits,

NACH seitens der Europäischen Gemeinschaft gewünschten Verhandlungen mit dem Ziel, Artikel 5 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot, nachstehend „Kooperationsabkommen“ genannt, zu ändern, um ihn mit den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 und der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission in Einklang zu bringen,

IN DEM WILLEN, das geltende Kooperationsabkommen fortzuführen,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Álvaro MENDONÇA E MOURA,

Botschafter, Ständiger Vertreter der Portugiesischen Republik

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS THAILAND:

Pisan MANAWAPAT,

Botschafter, Leiter der Mission Thailands bei den Europäischen Gemeinschaften

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Artikel 5 des Kooperationsabkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Das Zollkontingent für die vereinbarte Ausfuhrmenge wird von der Gemeinschaft in der Reihenfolge der Daten verwaltet, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden (Windhundverfahren).

Thailand seinerseits verpflichtet sich, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die für die Einfuhren von Manihot in die Gemeinschaft zu verwendenden Ursprungszeugnisse zu erteilen.

Gegebenenfalls tauschen die zuständigen Behörden der beiden Parteien die erforderlichen Informationen aus, um die Umsetzung dieses Abkommens zu überwachen und zu erleichtern.“

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Kooperationsabkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und dem Königreich Thailand nach deren eigenen Verfahren genehmigt.

Artikel 4

Das Protokoll tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на тридесет и първи октомври две хиляди и седма година.

Hecho en Bruselas, el treinta y uno de octubre de dos mil siete.

V Bruselu dne třicátého prvního řijna dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Bruxelles den enogtredivte oktober to tusind og syv.

Geschehen zu Brüssel am einundreißigsten Oktober zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu kolmekümne esimesel päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα μια Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Brussels on the thirty-first day of October in the year two thousand and seven.

Fait à Bruxelles, le trente et un octobre deux mille sept.

Fatto a Bruxelles, addì trentuno ottobre duemilasette.

Briselē, divtūkstoš septītā gada trīsdesmit pirmajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio trisdešimt pirmą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-hetedik év október harmincegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-wiehed u tletin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Brussel, de eenendertigste oktober tweeduizend zeven.

Sporządzono w Brukseli, dnia trzydziestego pierwszego października roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Bruxelas, em trinta e um de Outubro de dois mil e sete.

Întocmit la Bruxelles, la treizeci și unu octombrie două mii șapte.

V Bruseli tridsiateho prvého októbra dvetisícsedem.

V Bruslju, dne enaintridesetega oktobra leta dva tisoč sedem.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenäensimmäisenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Bryssel den trettioförsta oktober tjugohundrasju.

Image

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

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За Кралство Тайланд

Por el Reino de Tailandia

Za Thajské královstvi

På Kongeriget Thailands vegne

Für das Königreich Thailand

Tai Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Ταϊλάνδης

For the Kingdom of Thailand

Pour le Royaume de Thaïlande

Per il Regno di Tailandia

Taizemes Karalistes vārdā

Tailando Karalystės vardu

a Thaiföldi Királyság részéről

Għar-Renju tat-Tajlandja

Voor het Koninkrijk Thailand

W imieniu Królestwa Tajlandii

Pelo Reino da Tailândia

Pentru Regatul Thailandei

Za Thajské královstvo

Za Kraljevino Tajsko

Thaimaan kuningaskunnan puolesta

På Konungariket Thailands vägnar

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21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/111


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Dezember 2007

über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon

(2007/860/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Behörden Libanons haben am 4. Januar 2007 ein umfassendes Programm sozioökonomischer Reformen beschlossen, das finanzpolitische, strukturelle und soziale Maßnahmen vorsieht und mittelfristige Prioritäten für das Handeln der Regierung festlegt.

(2)

Libanon einerseits und die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten andererseits haben ein Assoziierungsabkommen (1) unterzeichnet, das am 1. April 2006 in Kraft trat.

(3)

Die Behörden Libanons haben sich zu wirtschaftlicher Stabilisierung und strukturellen Reformen verpflichtet und werden in ihren diesbezüglichen Anstrengungen vom Internationalen Währungsfonds (IWF) durch ein am 9. April 2007 genehmigtes Programm im Rahmen des „Emergency Post-Conflict Arrangement“ (EPCA) unterstützt.

(4)

Die Beziehungen zwischen Libanon und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik; dies wird voraussichtlich zu einer vertieften wirtschaftlichen Integration führen. Die EU und Libanon haben im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik einen Aktionsplan vereinbart, in dem mittelfristige Prioritäten für die Beziehungen zwischen der EU und Libanon und für damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen aufgezeigt werden.

(5)

Libanon hat einen erheblichen Finanzierungsbedarf aufgrund einer zunehmend angespannten öffentlichen Finanzlage, unter anderem einer hohen Staatsverschuldung, wobei sich die Situation durch den militärischen Konflikt vom Juli/August 2006 und die für 2007 projizierte Verschlechterung der Zahlungsbilanz noch verschärft hat.

(6)

Die libanesischen Behörden haben die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber um finanzielle Unterstützung zu Vorzugsbedingungen ersucht. Über die Finanzierung durch den IWF und die Weltbank hinaus bleibt noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, damit die Zahlungsbilanz, die öffentlichen Finanzen und die Staatsverschuldung tragfähiger gestaltet und die mit den Reformmaßnahmen der Behörden verfolgten politischen Ziele unterstützt werden.

(7)

Libanon ist eines der am stärksten verschuldeten Länder weltweit und verzeichnet einen hohen Schuldenüberhang. Unter diesen Umständen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon in Form einer Kombination aus Zuschuss und Darlehen — einer geeigneten Maßnahme, um dem Empfängerland in dieser kritischen Phase zu helfen — zur Verfügung gestellt werden.

(8)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Libanon geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen; ferner sollten Kontrollen seitens der Kommission und Prüfungen seitens des Rechnungshofs vorgesehen werden.

(9)

Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(10)

Diese Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft stellt Libanon eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 80 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land in seinen Bemühungen beim Wiederaufbau nach dem Krieg und auf dem Weg zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen und auf diese Weise die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern.

In Anbetracht der hohen Verschuldung Libanons wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form von Darlehen in Höhe von 50 Mio. EUR und Zuschüssen in Höhe von bis zu 30 Mio. EUR gewährt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem IWF und Libanon getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen verwaltet.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Libanons nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe der Gemeinschaft verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einer Vereinbarung sowie in einer Finanzhilfevereinbarung und einer Darlehensvereinbarung niederzulegen sind. Diese Auflagen bzw. Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen.

(2)   Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird die Kommission prüfen, wie zuverlässig in Libanon die für diese Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Libanons mit den Zielen der Finanzhilfe der Gemeinschaft übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten werden. Dabei wird sich die Kommission eng mit den Bretton-Woods-Institutionen und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss abstimmen.

Artikel 3

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Libanon von der Kommission in maximal drei Tranchen zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Auszahlung der einzelnen Tranchen erfolgt bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramms.

(3)   Die zweite und die dritte Tranche werden bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramms, des Aktionsplans EU-Libanon im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und etwaiger anderer mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Maßnahmen frühestens ein Quartal nach Freigabe der vorherigen Tranche freigegeben.

(4)   Die Mittel werden an die Banque du Liban ausgezahlt und sind ausschließlich zur Deckung des Finanzierungsbedarfs Libanons bestimmt.

Artikel 4

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere ist in der Vereinbarung sowie in der Finanzhilfevereinbarung und der Darlehensvereinbarung mit der Regierung Libanons festzulegen, dass Libanon geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner sind darin Kontrollen durch die Kommission vorzusehen, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie Prüfungen durch den Rechnungshof, die gegebenenfalls vor Ort stattfinden.

Artikel 5

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. Der Bericht beschreibt die Verbindung zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Auflagen bzw. Bedingungen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Libanons sowie dem Beschluss der Kommission zur Auszahlung der Tranchen der Finanzhilfe.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/113


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Dezember 2007

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

(2007/861/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt, um das bestehende Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus um ein Jahr zu verlängern und gleichzeitig bestimmte Höchstmengen anzupassen.

(2)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem 1. Januar 2008 vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird.

(3)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wird bis zu seinem förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2008 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

(1)   Sollte die Republik Belarus ihre Verpflichtungen gemäß Nummer 2.4 des Abkommens in Form eines Briefwechsels nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2008 auf das im Jahr 2007 geltende Niveau gesenkt.

(2)   Der Beschluss zur Anwendung von Absatz 1 wird nach den Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) gefasst.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1217/2007 der Kommission (ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 16).


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

Herr …/Frau …,

1.   ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 27. Oktober 2006 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

2.   Da das Abkommen am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1.

Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2008.“

2.2.

Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3.

Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4.

Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2008 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle.

Werden diese Zollsätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 27. Oktober 2006 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr 2007 wiedereinzuführen.

3.   Die Europäische Gemeinschaft und Belarus bekräftigen ihre Vereinbarung, spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen zu schließen.

4.   Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Abkommen und -Vorschriften Anwendung.

5.   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2008 vorläufig angewandt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Gemeinschaft

Anlage 1

„ANHANG II

Belarus

Kategorie

Einheit

Höchstmenge ab dem 1. Januar 2008

Gruppe IA

1

Tonnen

1 586

2

Tonnen

7 307

3

Tonnen

242

Gruppe IB

4

1 000 Stück

1 839

5

1 000 Stück

1 105

6

1 000 Stück

1 705

7

1 000 Stück

1 377

8

1 000 Stück

1 160

Gruppe IIA

9

Tonnen

363

20

Tonnen

329

22

Tonnen

524

23

Tonnen

255

39

Tonnen

241

Gruppe IIB

12

1 000 Paar

5 959

13

1 000 Stück

2 651

15

1 000 Stück

1 726

16

1 000 Stück

186

21

1 000 Stück

930

24

1 000 Stück

844

26/27

1 000 Stück

1 117

29

1 000 Stück

468

73

1 000 Stück

329

83

Tonnen

184

Gruppe IIIA

33

Tonnen

387

36

Tonnen

1 312

37

Tonnen

463

50

Tonnen

207

Gruppe IIIB

67

Tonnen

359

74

1 000 Stück

377

90

Tonnen

208

Gruppe IV

115

Tonnen

322

117

Tonnen

2 543

118

Tonnen

471“

Anlage 2

„ANHANG ZU PROTOKOLL C

Kategorie

Einheit

Ab 1. Januar 2008

4

1 000 Stück

6 190

5

1 000 Stück

8 628

6

1 000 Stück

11 508

7

1 000 Stück

8 638

8

1 000 Stück

2 941

12

1 000 Stück

5 815

13

1 000 Stück

911

15

1 000 Stück

5 044

16

1 000 Stück

1 027

21

1 000 Stück

3 356

24

1 000 Stück

864

26/27

1 000 Stück

4 206

29

1 000 Stück

1 705

73

1 000 Stück

6 535

83

Tonnen

868

74

1 000 Stück

1 140“

Herr …/Frau …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Herr …/Frau …,

1.   Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 27. Oktober 2006 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

2.   Da das Abkommen am 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1.

Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

‚Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2008.‘

2.2.

Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3.

Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4.

Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2008 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle.

Werden diese Zollsätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 27. Oktober 2006 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für das Jahr 2007 wiedereinzuführen.

3.   Die Europäische Gemeinschaft und Belarus bekräftigen ihre Vereinbarung, spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um gegebenenfalls ein neues Abkommen zu schließen.

4.   Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Abkommen und -Vorschriften Anwendung.

5.   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2008 vorläufig angewandt.

Mit vorzüglicher Hochachtung“

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Regierung der Republik Belarus


Kommission

21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/119


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/805/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Ungarn und der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6158)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/862/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) wurde als Reaktion auf Ausbrüche der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen. Die genannte Entscheidung legt bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die klassische Schweinepest in diesen Mitgliedstaaten fest.

(2)

Die Slowakei hat die Kommission über die jüngste Entwicklung dieser Seuche bei Wildschweinen und ihr Auftreten im Bezirk Nové Zámky an der Grenze zu den Bezirken Komárno und Levice in der Slowakei und dem Bezirk Pest in Ungarn unterrichtet. Angesichts der vorliegenden epidemiologischen Informationen sollten die Gebiete der Slowakei und Ungarn, in denen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest durchgeführt werden, um Teile dieser Bezirke ergänzt werden.

(3)

Die Seuchenlage in der Slowakei hat sich in den Gebieten der Bezirksveterinär- und Lebensmittelverwaltungen von Trenčín (mit den Bezirken Trenčín und Bánovce nad Bebravou), Prievidza (mit den Bezirken Prievidza und Partizánske) und Púchov (nur im Bezirk Ilava) erheblich verbessert, so dass für diese Gebiete die mit der Entscheidung 2006/805/EG erlassenen Maßnahmen aufgehoben werden können.

(4)

Zum Zwecke der Transparenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte die Liste der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer Regionen im Anhang der Entscheidung 2006/805/EG durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(5)

Die Entscheidung 2006/805/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/805/EG wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.

(3)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/631/EG (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 45).


ANHANG

„ANHANG

TEIL I

1.   Deutschland

A.   Rheinland-Pfalz

a)

im Kreis Ahrweiler: die Gemeinden Adenau and Altenahr;

b)

im Kreis Daun: die Gemeinden Obere Kyll und Hillesheim, in der Gemeinde Daun die Ortschaften Betteldorf, Dockweiler, Dreis-Brück, Hinterweiler und Kirchweiler, in der Gemeinde Kelberg die Ortschaften Beinhausen, Bereborn, Bodenbach, Bongard, Borler, Boxberg, Brücktal, Drees, Gelenberg, Kelberg, Kirsbach, Mannebach, Neichen, Nitz, Reimerath und Welcherath, in der Gemeinde Gerolstein die Ortschaften Berlingen, Duppach, Hohenfels-Essingen, Kalenborn-Scheuern, Neroth, Pelm und Rockeskyll sowie die Stadt Gerolstein;

c)

im Kreis Bitburg-Prüm: in der Gemeinde Prüm die Ortschaften Büdesheim, Kleinlangenfeld, Neuendorf, Olzheim, Roth bei Prüm, Schwirzheim und Weinsheim.

B.   Nordrhein-Westfalen

a)

im Kreis Euskirchen: die Städte Bad Münstereifel, Mechernich und Schleiden, die Ortsteile Billig, Euenheim, Euskirchen (Kernstadt), Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim und Wißkirchen der Stadt Euskirchen sowie die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim;

b)

im Rhein-Sieg-Kreis: die Städte Meckenheim und Rheinbach, die Gemeinde Wachtberg, die Ortschaften Witterschlick, Volmershofen und Heidgen der Gemeinde Alfter sowie die Ortschaften Buschhoven, Morenhoven, Miel und Odendorf (in der Gemeinde Swisttal);

c)

die kreisfreie Stadt Aachen südlich der Autobahnen A4 und A544 und der Bundesstraße B1;

d)

die kreisfreie Stadt Bonn südlich der Bundesstraße B56 und der Autobahn A565 (von Bonn-Endenich bis Bonn-Poppelsdorf) und südwestlich der Bundesstraße B9;

e)

im Kreis Aachen: die Städte Monschau und Stolberg sowie die Gemeinden Simmerath und Roetgen;

f)

im Kreis Düren: die Städte Heimbach und Nideggen sowie die Gemeinden Hürtgenwald und Langerwehe.

2.   Frankreich

In den Départements Bas-Rhin und Moselle das Gebiet westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland sowie die Gemeinden Holtzheim, Lingolsheim und Eckbolsheim.

TEIL II

1.   Ungarn

Das Gebiet des Bezirks Nógrád und das Gebiet des Bezirks Pest nördlich und östlich der Donau, südlich der slowakischen Grenze, westlich der Grenze zum Bezirk Nógrád und nördlich der Autobahn E 71.

2.   Slowakei

Das Gebiet der Bezirksveterinär- und Lebensmittelverwaltungen von Žiar nad Hronom (mit den Bezirken Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (mit den Bezirken Zvolen, Krupina und Detva), Lučenec (mit den Bezirken Lučenec und Poltár), Veľký Krtíš (mit dem Bezirk Veľký Krtíš), Komárno (mit dem Gebiet östlich der Autobahn 64, nördlich der ungarischen Grenze und westlich des Bezirks Nové Zámky), Nové Zámky (mit dem Gebiet östlich des Bezirks Komárno und östlich der Autobahn 64, südlich der Autobahn 75 und nördlich der ungarischen Grenze) und Levice (mit dem Gebiet östlich des Bezirks Nové Zámky und östlich der Autobahn 66 (E77), südlich der Autobahn 75, nördlich der ungarischen Grenze und westlich des Bezirks Veľký Krtíš).

TEIL III

1.   Bulgarien:

Das gesamte bulgarische Hoheitsgebiet.“


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/122


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2007

über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6281)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/863/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen als in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und unter Buchstabe a festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 10. August 2007 hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 in Bezug auf Nordirland eingereicht.

(3)

Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt das Vereinigte Königreich, die Ausbringung von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung auf Grünlandbetrieben in Nordirland zu gestatten. Unter die Ausnahmeregelung fallen etwa 732 Betriebe in Nordirland (2,7 % der gesamten Betriebe), die 4 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche und 5 % des Viehbestands entsprechen.

(4)

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG, die Nitrates Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2006 (Regulations 2006 No 489), wurden angenommen und gelten auch für die beantragte Ausnahmeregelung.

(5)

Die Vorschriften für die Verwendung von Phosphor in der Landwirtschaft (Nordirland) 2006 enthalten Maßnahmen für die Ausbringung von Phosphatdüngern zur Vermeidung der Wasserverschmutzung. Die Verordnungen lassen die Anwendung chemischer Dünger nur zu, wenn nachgewiesen wird, dass die Menge über die Anforderungen der Kulturen nicht hinausgeht, was unter anderem die Bewertung des Bodenfruchtbarkeitszustands durch chemische Analysen erfordert.

(6)

Die vorgelegten Daten über die Wasserqualität zeigen, dass Wasserkörper in Nordirland in der Regel niedrige Nitratkonzentrationen aufweisen. Im Jahr 2005 lag die durchschnittliche Nitratkonzentration im Grundwasser an 71 % der Überwachungsstellen unter 20 mg/l und an nur 7 % der Überwachungsstellen wurden Konzentrationen von über 50 mg/l gemessen. Daten über die Wasserqualität der Flüsse im Jahr 2005 zeigen, dass die mittlere Nitratkonzentration an 99 % der Überwachungsstellen unter 20 mg/l lag und an keiner Überwachungsstelle mehr als 50 mg/l gemessen wurden. In allen großen Seen wurde eine Durchschnittskonzentration von weniger als 10 mg Nitrat/l gemessen.

(7)

Laut dem dritten Bericht über die Umsetzung der Nitrat-Richtlinie zeigten 72 % der Grundwasser-Überwachungsstellen im Zeitraum 1999—2003 durchgehend stabile oder rückläufige Tendenzen bei den Nitratkonzentrationen. Im Oberflächenwasser wurden bei 87 % der Überwachungsstellen im selben Zeitraum gleichbleibende oder rückläufige Nitratkonzentrationen festgestellt.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG gelten die Nitrates Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2006 für das gesamte Hoheitsgebiet Nordirlands.

(9)

Im letzten Jahrzehnt gingen der Viehbestand und die Anwendung von chemischen Düngern zurück. Die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen wurden im Zeitraum von 1995—2005 um 2 %, 36 % bzw. 22 % reduziert. Zwischen 1995 und 2005 wurde die Anwendung chemischer Stickstoffdünger um 41 % reduziert und im Jahr 2005 wurden pro Hektar durchschnittlich 89 kg Stickstoff ausgebracht. Die durchschnittliche Anwendung von Phosphatdünger ging im selben Zeitraum um 49 % zurück und die durchschnittliche Ausbringung lag im Jahr 2005 bei 7 kg/ha. Der Stickstoffüberschuss auf nationaler Ebene sank von 159 kg/ha im Jahr 1995 auf 124 kg/ha im Jahr 2005.

(10)

Aufgrund der ausgiebigen Regenfälle und der hauptsächlich vorherrschenden Böden mit schlechter Drainage sind 93 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen Nordirlands Grünland, wovon ein Großteil über ein sehr gutes Potential zur Weidelanderzeugung verfügt. Aufgrund der ungünstigen Bodenentwässerung ist das Denitrifikationspotential der Mehrheit der Böden in Nordirland relativ hoch, wodurch die Nitratkonzentration im Boden und somit die potentielle Auswaschungsmenge reduziert werden.

(11)

In Nordirland werden insgesamt 70 % der Flächen extensiv und 45 % der Flächen im Rahmen von Agrar-Umweltprogrammen bewirtschaftet.

(12)

Das nordirische Klima zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Regenfälle und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne aus, was eine lange Wachstumszeit für Gras ermöglicht, die von 270 Tagen/Jahr im Küstengebiet des Ostens bis zu 260 Tagen/Jahr in den zentralen Ebenen reicht, wo die Flächen aktiv bewirtschaftet werden.

(13)

Die mit dem Antrag eingereichten Belegunterlagen zeigen, dass die beantragte Menge von 250 kg Stickstoff aus Viehdung pro Hektar und Jahr für Grünlandbetriebe aufgrund objektiver Kriterien wie etwa langer Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

(14)

Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags der Ansicht, dass die beantragte Menge von 250 kg/ha die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(15)

Diese Entscheidung sollte in Kombination mit den Nitrates Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2006 Anwendung finden, die in Nordirland für den Zeitraum 2007—2010 gelten.

(16)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 10. August 2007 gestellten Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Menge Viehdung für Nordirland, die die in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und Buchstabe a festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Grünlandbetriebe“ sind Haltungsbetriebe, deren Flächen für die Dungausbringung zu mindestens 80 % aus Grünland bestehen.

b)

„Weidevieh“ bezieht sich auf Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde.

c)

„Gras“ ist Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren).

Artikel 3

Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt für den Einzelfall und gemäß den in den Artikeln 4, 5 und 6 beschriebenen Bedingungen für Grünlandbetriebe.

Artikel 4

Jährliche Genehmigung und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die die Ausnahmeregelung nutzen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 beschriebenen Bedingungen.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sämtliche Anträge auf Ausnahmegenehmigung einer amtlichen Kontrolle unterliegen. Ergibt die von den nationalen Behörden durchgeführte Kontrolle der in Absatz 1 genannten Anträge, dass die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

Artikel 5

Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Die Menge Viehdung von Weidevieh, die jedes Jahr auf den Boden von Grünlandbetrieben auch von den Tieren selbst ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 8 genannten Bedingungen nicht mehr als 250 kg Stickstoff pro Hektar enthalten.

(2)   Der Gesamtstickstoffeintrag muss dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoffangebot des Bodens entsprechen.

(3)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss spätestens ab dem 1. März jedes Kalenderjahres diesen Plan vorweisen können.

Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:

a)

Größe des Viehbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, Angaben zur gelagerten Dungmenge;

b)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb selbst erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste bei der Haltung und Lagerung);

c)

Fruchtfolge und Anbaufläche je Kultur, einschließlich einer Skizze der Lage der einzelnen Felder;

d)

der absehbare Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen;

e)

Menge und Art des Dungs, der nicht in dem Betrieb verwendet wird;

f)

falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus;

g)

Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels Dung (bei hinsichtlich der Kultur und der Bodenart homogenen Parzellen);

h)

Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels chemischer oder sonstiger Düngemittel.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.

(4)   Für jeden Betrieb werden Düngekonten geführt, die auch Angaben über die Behandlung von verschmutztem Wasser und Phosphoreingänge enthalten. Sie werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.

(5)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, akzeptiert, dass die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Dungausbringung, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.

(6)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, führt mindestens alle vier Jahre für jede landwirtschaftliche Fläche, die hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogen ist, regelmäßig Bodenanalysen auf Stickstoff und Phosphor durch. Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar Betriebsland.

(7)   Vor der Ansaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.

(8)   Jeder Grünlandbetrieb, für den eine individuelle Ausnahmeregelung gilt, stellt sicher, dass die Phosphorbilanz, die auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Entscheidung festgelegten Verfahrens berechnet wird, einen Überschuss von 10 kg Phosphor je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

Artikel 6

Raumordnung

Mindestens 80 % der für die Ausbringung von Dung verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche ist mit Gras bestanden. Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:

a)

Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt;

b)

umgepflügtes Grünland wird auf allen Bodenarten unmittelbar durch eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ersetzt;

c)

die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Dies gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und für Getreide und Erbsen mit Gras als Untersaat.

Artikel 7

Andere Maßnahmen

(1)   Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Maßnahmen, die zur Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften im Umweltbereich erforderlich sind.

(2)   Die zuständigen Behörden legen das ausführliche Verfahren zur Berechnung der Phosphorbilanz für Betriebe im Rahmen der Ausnahmeregelung fest und übermitteln dies der Kommission. Sie legen dabei den Phosphateingang durch Konzentrat, Streu und Dünger und den Ausgang durch Erzeugnisse (lebendes Tier, Fleisch und andere tierische Erzeugnisse), Streu und Kulturen zugrunde.

Artikel 8

Überwachung

(1)   Die zuständige Behörde erstellt und aktualisiert jährlich Karten, aus denen der jeweilige Anteil an Grünland, Viehbestand und landwirtschaftlichen Flächen, für die je Bezirk eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ersichtlich ist. Diese Karten werden der Kommission jährlich vorgelegt, erstmals vor dem 1. Mai 2008.

(2)   Die Überwachung der unter das Aktionsprogramm und die Ausnahmeregelung fallenden Betriebe erfolgt auf Betriebsebene und auf landwirtschaftlichen Überwachungsflächen. Die Referenzüberwachungsflächen werden repräsentativ für die unterschiedlichen Bodenarten, Bewirtschaftungsintensitäten und Düngepraktiken ausgewählt.

(3)   Mittels Überprüfungen und Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, zur Fruchtfolge sowie zu den Praktiken in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erhoben. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Nitratauswaschung und Phosphorverluste auf Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 250 kg Stickstoff in Form von Dung aus der Weidehaltung ausgebracht werden.

(4)   Die Nitrat- und Phosphorkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, wird anhand der Daten ermittelt, die in den landwirtschaftlichen Betrieben des Überwachungsnetzes für flache Grundwasser führende Schichten, Bodenwasser, Drainagewasser und Fließgewässer erhoben wurden.

(5)   Landwirtschaftliche Einzugsgebiete in der Nähe besonders gefährdeter Seen erfordern eine intensivere Überwachung des Wassers.

(6)   Es wird eine Studie durchgeführt, um bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Ausnahmeregelung ausführliche wissenschaftliche Informationen über Intensivgrünlandsysteme zusammenzustellen, um die Nährstoffversorgung zu verbessern. Diese Studie wird sich auf Nährstoffverluste einschließlich Nitratauswaschung, Denitrifikationsverluste und Phosphatverluste bei intensiver Milchviehhaltung in repräsentativen Gebieten konzentrieren.

Artikel 9

Kontrollen

(1)   Die zuständige nationale Behörde führt bei sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben mit individueller Ausnahmegenehmigung Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Höchstmenge von 250 kg Stickstoff je Hektar und Jahr aus Viehdung von Weidevieh, die Normen für die Gesamtausbringung von Stickstoff und Phosphat und die Auflagen für die Bodennutzung eingehalten wurden.

(2)   Es wird ein Inspektionsprogramm aufgestellt, das sich auf die Faktoren Risikoanalyse, Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie auf die Ergebnisse der stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften aus der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Kontrollen decken mindestens 3 % der Betriebe ab, die von einer individuellen Ausnahmeregelung in Bezug auf die Bedingungen gemäß Artikel 5 und 6 profitieren.

Artikel 10

Berichterstattung

(1)   Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission jährlich die Ergebnisse der Überwachung zusammen mit einem kurzen Bericht über die Entwicklung der Wasserqualität und die Auswertungspraxis. Der Bericht muss Angaben darüber enthalten, wie die Umsetzung der Ausnahmebedingungen mittels Kontrollen einzelner Betriebe bewertet wurde sowie Angaben zu Betrieben, bei denen bei amtlichen Kontrollen und Feldbesichtigungen eine Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt wurde. Der erste Bericht sollte bis spätestens November 2008 und anschließende Berichte jedes Jahr spätestens im Juni übermittelt werden.

(2)   Die Ergebnisse werden von der Kommission bei einem etwaigen neuen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung berücksichtigt.

Artikel 11

Gültigkeit

Diese Entscheidung findet im Zusammenhang mit den Nitrates Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2006 (Regulations 2006 No 489) vom 1. Dezember 2006 Anwendung. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/127


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich einiger Betriebe in der Fleischwirtschaft in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6490)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/864/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XII Kapitel 6 Abschnitt B Unterabschnitt I Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in Anlage B (1) des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind. Die Möglichkeit, Übergangszeiträume für Betriebe der Fleischwirtschaft in Polen zu gewähren, endet am 31. Dezember 2007.

(2)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 wurde durch die Entscheidungen 2004/458/EG (2), 2004/471/EG (3), 2004/474/EG (4), 2005/271/EG (5), 2005/591/EG (6), 2005/854/EG (7), 2006/14/EG (8), 2006/196/EG (9), 2006/404/EG (10) 2006/555/EG (11) und 2006/936/EG (12), 2007/202/EG (13), 2007/443/EG (14) und 2007/555/EG (15) der Kommission geändert.

(3)

Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde sind inzwischen einige Betriebe der Fleischwirtschaft so angepasst worden, dass sie in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Einige Betriebe haben die Tätigkeit, für die ihnen ein Übergangszeitraum gewährt wurde, aufgegeben. Diese Betriebe sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen.

(4)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 227 E vom 23.9.2003, S. 1392.

(2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 52. Berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 39.

(3)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 56. Berichtigte Fassung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 31.

(4)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 74. Berichtigte Fassung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 44.

(5)  ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 13.

(6)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 96.

(7)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 17.

(8)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 66.

(9)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 80.

(10)  ABl. L 156 vom 9.6.2006, S. 16.

(11)  ABl. L 218 vom 9.8.2006, S. 17.

(12)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 105.

(13)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 86.

(14)  ABl. L 166 vom 28.6.2007, S. 24.

(15)  ABl. L 212 vom 14.8.2007, S. 3.


ANHANG

Liste der Betriebe, die aus Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen werden

Liste der Übergangsbetriebe im Rotfleisch-Bereich

Nr.

Veterinärkontroll-Nr.

Name der Betriebe

2

02200301

Zakład Przetwórstwa Mięsnego „Tarczyński” Sp. z o.o.

9

06020203

Zakłady Mięsne w Biłgoraju Czesław Sobczak

11

06020208

Zakład Mięsny „Romex” Romuald Chołota

34

12100112

P.P.H.U. „KWARTET” Ubojnia Zwierząt

52

14370201

Zakład Rzeźniczo-Wędliniarski S. J. Z. Motylewski – J. Zaborowski

53

14140301

Zakład Przetwórstwa Mięsnego „SZYNKO-POL” Spółka z o.o.

54

14250309

Sp. z o.o. KAMAR

60

16010301

PPHU „PIM” s.j.

67

22630302

Zakład Przetwórstwa Mięsnego M. Korganowski

68

22120303

Zakład Przetwórstwa Mięsnego M. Korganowski

74

24040211

Przetwórstwo Mięsa Andrzej Kosiński

84

26610201

Zakłady Mięsne S.A. Kielce

94

30210307

ALBAN Sp. z o.o. Jerzy Kniat

98

30270206

PPH PEKTUR s.j. Jerzy Pacholski, Marek Domeński


Liste der Übergangsbetriebe im Weißfleisch-Bereich

109

14250604

Krzyżanowscy

113

30170401

PPHEI AWRA Sp. z o.o.


Liste der Betriebe mit geringer Kapazität im Rotfleisch-Bereich

116

PPHU „Elbro” Furmanek spółka jawna

ul. Kościelna 6, 76-032 Mielno, oddział Siemianice,

ul. Polna 1, 76-200 Słupsk


21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/129


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich einiger Betriebe in der Fleischwirtschaft in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6494)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/865/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XII Kapitel 6 Abschnitt B Unterabschnitt I Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in Anlage B (1) des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind. Die Möglichkeit Übergangszeiträume für Betriebe der Fleischwirtschaft in Polen zu gewähren endet am 31. Dezember 2007.

(2)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 wurde durch die Entscheidungen 2004/458/EG (2), 2004/471/EG (3), 2004/474/EG (4), 2005/271/EG (5), 2005/591/EG (6), 2005/854/EG (7), 2006/14/EG (8), 2006/196/EG (9), 2006/404/EG (10) 2006/555/EG (11) und 2006/936/EG (12), 2007/202/EG (13), 2007/443/EG (14), 2007/555/EG (15) und 2007/864/EG (16) der Kommission geändert.

(3)

Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen polnischen Behörde sind inzwischen einige Betriebe der Fleischwirtschaft so angepasst worden, dass sie in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Einige Betriebe haben die Tätigkeit, für die ihnen ein Übergangszeitraum gewährt wurde, aufgegeben. Diese Betriebe sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen.

(4)

Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betriebe werden aus der Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 227 E vom 23.9.2003, S. 1392.

(2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 53. Berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 39.

(3)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 56. Berichtigte Fassung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 31.

(4)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 73. Berichtigte Fassung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 44.

(5)  ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 13.

(6)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 96.

(7)  ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 17.

(8)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 66.

(9)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 80.

(10)  ABl. L 156 vom 9.6.2006, S. 16.

(11)  ABl. L 218 vom 9.8.2006, S. 17.

(12)  ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 105.

(13)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 86.

(14)  ABl. L 166 vom 28.6.2007, S. 24.

(15)  ABl. L 212 vom 14.8.2007, S. 3.

(16)  Siehe Seite 127 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Liste der Betriebe, die aus Anlage B des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 gestrichen werden

Verzeichnis der Betriebe, die rotes Fleisch verarbeiten und für die Übergangsregelungen gelten

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

1

02120206

Zakład Mięsny Sp. jawna D.M. Niebieszczańscy

3

02240301

P.P.H. „HE-MA” Przetwórnia Mięsa

5

06080204

„SŁOMKA” Sp. j. Andrzej Słomka, Waldemar Słomka

6

06080201

Zakład Przetwórstwa Mięsnego Bożena i Kazimierz Wójcik

7

06080301

„GIZET” Sp. j. I. Galińska, B. Galińska

8

06020207

PPH „MISA – W” Andrzej Wasąg

10

06070201

Zakład Przetwórstwa Mięsnego „MAX” Sp. j.

12

06180210

Zakład Przetwórstwa Mięsnego Sp. j. Wrębiak, Witkowski

13

06200203

„Agrozam” Sp. z o.o.

14

06090202

PHU Kowalczykowski Stanisław

15

08040204

Biuro Handlowe „AMBERMAX” Sp. z o.o.

16

08060203

Zakład Masarniczy Stanisław Przewoźny

17

08070201

Zakład Przetwórstwa Mięsnego „WARTA”

18

08080201

Zakłady Mięsne „TARGED” Sp. z o.o.

19

08090202

Przedsiębiorstwo „DEREKS” Sp. z o.o.

20

08100101

Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Rolvex” Sp. z o.o.

21

08100204

Zakład Masarniczy „Czernicki i syn” Jarosław Czernicki

22

10060308

ZAKŁAD PRZETWÓRSTWA MIĘSNEGO

23

10060215

ZMS „ŚCIBIORÓW”

24

10610307

PPU „JUMAR”

25

10030303

Zakład Wędliniarski Władysław Gabrysiak

26

10020202

Zakład Przetw. Mięsn. „KONIAREK”

27

10610311

Zakłady Mięsne „Wędzonka”

29

12030203

Zakład Przetwórstwa Mięsnego s.j.

30

12050304

F.P.H.U. „ANGELA” s.j.

31

12060329

„BOREX-BECON” s.j.

32

12060203

Firma „ADOZ”

33

12100304

Firma Produkcyjno-Handlowa Maria i Zbigniew Szubryt Zakład Masarski Biczyce Dolne

35

12120323

Zakład Przetwórstwa Mięsa, Sp. z o.o., Z. Pr. Chr. „BASO”

36

12180204

„Adam Bąk – Wieprz” Sp. z o.o.

37

12180205

Rzeźnictwo-Wędliniarstwo J. Tomczyk

38

12180307

Rzeźnictwo-Wędliniarstwo Maciej Szlagor

39

12150304

Zakłady Mięsne „MIŚKOWIEC” s.j.

40

12190104

Ubojnia Zwierząt Rzeźnych Skup i Sprzedaż Ćwierci, Jacek Śliwa

41

12190205

P.P.H.U. „RACHOŃ” s.c.

42

14160205

Zakłady Mięsne „Mazowsze”

43

14160201

Przetwórstwo Mięsne „KOSPOL”

44

14300204

Zakład Masarski „Zbyszko”

45

14190204

Zakład Masarski „Danko”

47

14050201

Zakład Produkcyjno-Handlowy Przetwórstwo Mięsne Zbigniew Pniewski

49

14310306

P.P.H. Hetman A. J. Lucińscy Zakład Masarski

50

14340302

Zakład Masarski Radzymin s.c.

51

14340310

Zakład Masarski „Mareta” Sp. J. T.A. Kłobuk E.W. Kacprzak

55

14250327

Zakład Przetwórstwa Flaków

56

14250104

Zakład Masarski „Sadełko” – Czapla – Świniarski Sp. J.

57

14250201

P.P.H.U. „Nasz Produkt” Z. P. CHR.

58

14250202

Masarnia ELMAS

59

16010101

PPHU „PORKPOL”

61

18070301

Zakład Masarski KON-BIT

62

18110302

Firma Produkcyjno-Handlowa Andrzej Kurek

63

18160204

Zakłady Mięsne „Dworak”

64

20040202

Zakład Przemysłu Mięsnego „Europa” S. i Z. Zielińscy Sp. J.

65

22040301

Masarnia Alicja Andrzej Majer

66

22040306

Zakład Przetwórstwa Mięsnego Jerzy Labuda

69

24020203

Rzeźnictwo i Handel Stanisław Kapecki

70

24020308

Zakład Przetwórstwa Mięsnego Józef Bozek

71

24020328

Przetwórstwo Mięsne Emil Droń

72

24610311

„OAZA” Sp. z o.o.

73

24040204

Zakład Przetwórstwa Mięsnego „UNILANG”

75

24040304

PPHU „Zakłady Mięsne Lubliniec” E.R.J Drążek

76

24070209

Zakłady Mięsne „JANDAR” Sp. z o.o.

77

24120104

Marian Procek – Ubój, Skup i Sprzedaż

78

24160302

„NELPOL” s.c.

79

24170303

Zakład Przetwórstwa Mięsnego „Błachut”

80

26040101

Ubojnia Bydła i Trzody – Ludwik Andrzej Stąpór

81

26040307

Wyrób i Sprzedaż Artykułów Mięsnych – S. Woźniak

82

26040316

PPHU „KORREKT” Wytwórnia Wędlin

83

26090201

FHPU „Tarkowski”

85

26610303

Przetwórnia Mięsa – Antonii Kamiński

86

28010202

Zakład Uboju i Przetwórstwa Mięsnego s.c. Helena Rapa — Marek Jasiński

87

28010201

Zakłady Mięsne Pek-Bart Sp. z o.o.

88

28090201

Zakład Uboju i Przetwórstwa Mięsa i Wędlin, Krzysztof Brzeziński

89

30070203

PPH „POLSKIE MIĘSO”, Krążyński s.j.

90

30120307

ZPM „Janex”

91

30180202

STEK-POL Przetwórstwo Mięsa Kazimierz i Jacek Stempniewicz

92

30180304

Firma Produkcyjno Handlowa Paweł Łuczak

93

30200101

Ubój Zwierząt Ptak, Michalak s.j.

95

30240202

„KARWEX” s.c. Zakład Masarski

96

30240205

Zakład Masarski s.c. Psarskie

97

30260202

Rzeźnictwo Wędliniarstwo S.c. Urszula i Wiesław Ciachowscy

99

30270308

Zakład Mięsny MAS POL, Tomasz Jacaszek

100

32070201

„Rol-Banc” Sp. z o.o.

101

32140207

Spółdzielcza Agrofirma Witkowo

102

32160202

„Fermapol” Sp. z o.o. Rzeźnia w Smardzku


Verzeichnis der Betriebe, die weißes Fleisch verarbeiten und für die Übergangsregelungen gelten

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

103

02190623

„Mirjan” Sp. z o.o. M.J. Olendzcy

104

08030601

PPHU „W-D” Sp. z o.o.

105

08040501

„STUDRÓB” Sp. z o.o.

106

12030620

Hurtownia Drobiu „KOKO” Jolanta Kozyra

107

12180502

Z.M. „BRADO-2” S.A.

108

12180503

„KO – BO” S.c. Bartosz Kot, Stanisław Wnęcek

110

26040501

PPH „KIELDRÓB” S.c.

111

26100401

„KULJASZ” S.j. J.W.Sz. Kuliński

112

30090401

Ubojnia Drobiu – Marcin Frątczak

114

32140502

Spółdzielcza Agrofirma Witkowo


Verzeichnis der Betriebe mit geringer Kapazität, die rotes Fleisch verarbeiten und für die Übergangsregelungen gelten

Nr.

Name des Betriebs

115

„Nordis”; Chłodnie Polskie Sp. z o.o. Dział Produkcji Mrożonek ul. Zimna 1(a), 65-707 Zielona Góra


Verzeichnis der Betriebe mit geringer Kapazität, die unterschiedliche Fleischsorten verarbeiten und für die Übergangsregelungen gelten

Nr.

Name des Betriebs

117

„Rudopal” Sp. z o.o. Rudniki 109, 64-330 Opalenica


Verzeichnis der Kühlhäuser, für die Übergangsregelungen gelten

Nr.

Vet.-Nr.

Name des Betriebs

Vollständige Einhaltung ab

118

26611101

Przedsiębiorstwo

Przemysłu Chłodniczego

Chłodnia Kielce P.P.

31.12.2007

119

30611101

PPCh „Calfrost”

31.12.2007