ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 333

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
19. Dezember 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1495/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1496/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1498/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 mit besonderen Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1499/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2008)

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1500/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Ronozyme) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

54

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1501/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Safizym X) als Futtermittelzusatzstoff ( 1 )

57

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1502/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

60

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1503/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

61

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1504/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

62

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1505/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

64

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1506/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse des Sektors Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

66

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1507/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

68

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1508/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 für das Jahr 2008 vorgesehene Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz stattgegeben werden kann

69

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1509/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

70

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/846/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5882) (kodifizierte Fassung) ( 1 )

72

 

 

2007/847/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Gewährung einer Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5897)

78

 

 

2007/848/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6100)  ( 1 )

83

 

 

2007/849/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2007 zur Genehmigung der Änderungen an dem von Finnland vorgelegten nationalen Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6097)

85

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2007/850/EG

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2007 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (EZB/2007/15)

86

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1495/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

96,3

TN

157,6

TR

122,8

ZZ

125,6

0707 00 05

JO

237,0

MA

57,0

TR

83,9

ZZ

126,0

0709 90 70

MA

68,1

TR

81,5

ZZ

74,8

0709 90 80

EG

359,4

ZZ

359,4

0805 10 20

AR

24,3

MA

76,3

TR

78,8

ZA

40,6

ZW

19,3

ZZ

47,9

0805 20 10

MA

74,1

ZZ

74,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

15,2

IL

66,8

TR

74,8

ZZ

52,3

0805 50 10

EG

49,3

MA

119,9

TR

103,7

ZZ

91,0

0808 10 80

CA

86,7

CN

106,6

MK

30,0

US

83,2

ZZ

76,6

0808 20 50

AR

71,1

CN

68,6

US

121,4

ZZ

87,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1496/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einleitung von Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (2) verweist ausführlich auf die Bestimmungen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3).

(2)

Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 der Kommission vom 29. August 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Kontrollen bei Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ersetzt.

(3)

Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Einleitung von Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 entsprechend anzupassen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einleitung von Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erhält folgende Fassung:

„Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren gilt abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Betrag ungeachtet des Bestimmungslandes oder -gebiets, in das die Waren ausgeführt werden:“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 2. September 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 447/2007 (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 31).

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 9).


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1497/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Brandschutzsystemen, die aus mehreren miteinander verbundenen Behältern bestehen, die aufgrund eines spezifischen Brandrisikos in einem bestimmten Raum installiert wurden, muss die Füllmenge der fluorierten Treibhausgase ausgehend von der in diesen Behältern enthaltenen Gesamtfüllmenge der fluorierten Treibhausgase berechnet werden, damit die Häufigkeit der Kontrollen der tatsächlichen Menge der fluorierten Treibhausgase entspricht.

(2)

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Aufzeichnungen über Brandschutzsysteme bestimmte Informationen enthalten. Für die wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sollten weitere Informationen in die Aufzeichnungen über die Systeme aufgenommen werden.

(3)

Die Aufzeichnungen sollten Informationen über die Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen enthalten. Ist die Füllmenge der fluorierten Treibhausgase nicht bekannt, so sollte der Betreiber des betroffenen Brandschutzsystems dafür sorgen, dass zertifiziertes Personal feststellt, wie hoch die Füllmenge war, um die Kontrolle auf Dichtheit zu erleichtern.

(4)

Vor der Kontrolle auf Dichtheit sollten die in den Systemaufzeichnungen enthaltenen Informationen sorgfältig von zertifiziertem Personal geprüft werden, um gegebenenfalls früher aufgetretene Probleme aufzudecken und um frühere Aufzeichnungen einzusehen.

(5)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Dichtheitskontrolle sollten in erster Linie die Teile der Brandschutzsysteme auf Dichtheit kontrolliert werden, an denen am ehesten Lecks auftreten können.

(6)

Wird das Vorliegen eines Lecks vermutet, sollte es durch eine Prüfung festgestellt und anschließend repariert werden.

(7)

Eine defekte Installation neuer Systeme bedeutet ein erhebliches Leckagerisiko. Daher sollten neu installierte Systeme sofort nach der Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit kontrolliert werden.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Reparatur des Systems wirksam war, sollten vor allem die Teile der Anlagen, in denen Lecks festgestellt wurden, sowie die angrenzenden Teile gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 kontrolliert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 die Standardanforderungen an die Dichtheitskontrolle ortsfester Systeme festgelegt, die in Betrieb sind oder vorübergehend außer Betrieb genommen wurden und aus einem oder mehreren miteinander verbundenen Behältern einschließlich dazugehöriger Teile bestehen, die aufgrund eines spezifischen Brandrisikos in einem bestimmten Raum installiert wurden, nachstehend die „Brandschutzsysteme“ genannt.

Diese Verordnung gilt für Brandschutzsysteme mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen und mehr.

Artikel 2

Systemaufzeichnungen

(1)   Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, nachstehend die „Systemaufzeichnungen“ genannt, enthalten den Namen, die Anschrift und Telefonnummer des Betreibers.

(2)   Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die in einem Brandschutzsystem enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen.

(3)   Enthalten die technischen Spezifikationen des Herstellers oder die Kennzeichnung des Systems keine Angaben über die in einem Brandschutzsystem enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen, so sorgt der Betreiber dafür, dass diese Menge von zertifiziertem Personal festgestellt wird.

Artikel 3

Prüfung der Systemaufzeichnungen

(1)   Vor der Durchführung der Kontrollen auf Dichtheit prüft das zertifizierte Personal die Systemaufzeichnungen.

(2)   Dabei werden Angaben über wiederholt auftretende Probleme oder über Problembereiche mit besonderer Aufmerksamkeit geprüft.

Artikel 4

Visuelle und manuelle Kontrollen

(1)   Zur Feststellung von Schäden und Anzeichen von Lecks werden visuelle Kontrollen von Bedienungselementen, Behältern, Bestandteilen und unter Druck stehenden Verbindungen von zertifiziertem Personal durchgeführt.

(2)   Jedes Anzeichen eines Lecks von fluorierten Treibhausgasen in dem Brandschutzsystem muss von zertifiziertem Personal überprüft werden.

(3)   Eine oder mehrere der folgenden Situationen sind ein Anzeichen für ein Leck:

a)

Ein stationäres Leckage-Erkennungssystem gibt ein Leck an;

b)

ein Behälter zeigt einen Abfall des auf die Temperatur eingestellten Drucks von über 10 % an;

c)

ein Behälter zeigt einen Verlust des Löschmittels von über 5 % an;

d)

andere Anzeichen für einen Verlust des Löschmittels.

(4)   Geräte zur Druck- und Gewichtsmessung werden alle 12 Monate auf einwandfreien Betrieb überprüft.

Artikel 5

Reparatur eines Lecks

(1)   Der Betreiber sorgt dafür, dass eine Reparatur oder ein Austausch von dafür zertifiziertem Personal vorgenommen wird.

(2)   Der Betreiber sorgt dafür, dass vor dem Auffüllen eine Dichtheitskontrolle durchgeführt wird.

Artikel 6

Folgekontrollen

Das zertifizierte Personal konzentriert sich bei der Durchführung der Folgekontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 auf die Bereiche, in denen Lecks festgestellt und repariert wurden, sowie auf die angrenzenden Bereiche, die während der Reparatur besonderer Beanspruchung ausgesetzt waren.

Artikel 7

Anforderungen an neu installierte Systeme

Neu installierte Systeme werden unmittelbar nach ihrer Inbetriebnahme auf Dichtheit kontrolliert.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 899/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 24).


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1498/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

mit besonderen Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG ist die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG für Erzeugnisse des Kapitels 17 und der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 im Rahmen der in dem Beschluss festgesetzten Mengen zugelassen.

(2)

Für diese Erzeugnisse wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG (2) besondere Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen festgesetzt, um die erforderlichen Kontrollen bei der Einfuhr der in dem Beschluss 2001/822/EG vorgesehenen Mengen zu ermöglichen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) gilt für alle Einfuhrlizenzen, die für ab dem 1. Januar 2007 eröffnete Kontingentszeiträume erteilt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Gemäß der Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen mit dem letzten Tag des Kontingentszeitraums. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen unbeschadet der zusätzlichen, mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Bedingungen gelten.

(4)

Daher ist vorzusehen, die Vorschriften der genannten Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 192/2002 anzuwenden. Allerdings müssen einige dieser Vorschriften angepasst werden, um die Besonderheiten des Handels, der Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 ist, zu berücksichtigen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 192/2002 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(5)

Es empfiehlt sich außerdem, die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anzuwenden.

(6)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, Spekulationen zu verhindern und effiziente Kontrollen zu ermöglichen, sind die Modalitäten für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen und es ist zu bestimmen, welche Unterlagen die Interessenten vorlegen müssen. Es ist angezeigt, in diesem Zusammenhang die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr.1301/2006 anzuwenden.

(7)

Es sind die Besonderheiten des Formulars zur Beantragung der Einfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse festzulegen und gleichzeitig ist, um eine strikte Verwaltung dieser Einfuhren zu gewährleisten, vorzusehen, dass die aus den Lizenzen herrührenden Rechte nicht übertragbar sind.

(8)

Schließlich sind die Vorschriften betreffend die Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge und die Erteilung der Lizenzen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhr zum Nullzollsatz der Erzeugnisse des Kapitels 17 und der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den ÜLG im Falle der Kumulierung mit Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und/oder mit Ursprung in der EG die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006.

(2)   Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen tragen die Ordnungsnummer 09.4652.

Artikel 2

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten für den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen die Begriffsbestimmungen bzw. Vorschriften des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG.

Artikel 3

(1)   Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz bezieht sich auf eine Menge von mindestens 25 Tonnen.

(2)   Dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)

die von den Behörden der ÜLG erteilte Ausfuhrlizenz, ausgestellt auf dem Formular gemäß Anhang I, das die für die Erteilung der EUR-Bescheinigungen zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt haben;

b)

der Nachweis, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 12 EUR je 100 kg geleistet hat.

Artikel 4

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)

In Feld 7 ist das ÜLG-Herkunftsland anzugeben und „ja“ anzukreuzen;

b)

in Feld 8 ist das ÜLG-Ursprungsland anzugeben und „ja“ anzukreuzen;

c)

in Feld 20 der Lizenz ist eine der Angaben gemäß Anhang II einzutragen.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die aus der Einfuhrlizenz herrührenden Rechte nicht übertragbar.

Artikel 6

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 werden die Lizenzanträge in den ersten sieben Tagen der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres gestellt.

Jeder Antragsteller darf je Monat der Antragstellung nur eine Einfuhrlizenz beantragen. Stellt ein Antragsteller in dem betreffenden Monat mehrere Anträge, so werden alle von ihm in diesem Monat gestellten Anträge abgelehnt, und der betreffende Mitgliedstaat behält die bei Antragstellung geleisteten Sicherheiten ein.

(2)   Die Mitteilungen betreffend die Lizenzanträge erfolgen spätestens am 12. des Monats der Antragstellung und werden nach den achtstelligen KN-Codes und den ÜLG-Ursprungsländern aufgeschlüsselt.

(3)   Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen zwischen dem 25. und dem 30. des Monats der Antragstellung.

Artikel 7

Die Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 192/2002 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1423/2007 (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 36).


ANHANG I

Muster der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Image


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 4 Buchstabe c:

:

Bulgarisch

:

Освободено от вносно мито (Решение 2001/822/ЕО, член 35) пореден номер на квотата 09.4652,

:

Spanisch

:

Exención de derechos de importación (Decision 2001/822/CE, articulo 35) numero de orden 09.4652,

:

Tschechisch

:

Osvobozeno od dovozního cla (Rozhodnutí 2001/822/ES, čl. 35), sériové čislo 09.4652,

:

Dänisch

:

Fritages for importafgifter (artikel 35 i afgorelse 2001/822/EF), løbenummer 09.4652,

:

Deutsch

:

Frei von Einfuhrabgaben (Beschluss 2001/822/EG, Artikel 35), Ordnungsnummer 09.4652,

:

Estnisch

:

Impordimaksust vabastatud (otsus 2001/822/EÜ, artikkel 35), järjekorranumber 09.4652,

:

Griechisch

:

Δασμολογική απαλλαγή (απόφαση 2001/822/ΕΚ, άρθρο 35), αύξων αριθμός 09.4652,

:

Englisch

:

Free from import duty (Decision 2001/822/EC, Article 35), serial No 09.4652,

:

Französisch

:

Exemption du droit d’importation (Décision 2001/822/CE, article 35), numéro d’ordre 09.4652,

:

Italienisch

:

Esenzione dal dazio all’importazione (decisione 2001/822/CE, articolo 35), numero d’ordine 09.4652,

:

Lettisch

:

Atbrīvots no importa nodokļa (Lēmuma 2001/822/EK 35. pants), sērijas numurs 09.4652,

:

Litauisch

:

Atleista nuo importo muito (Nutarimo 2001/822/EB 35 straipsnis), serijos numeris 09.4652,

:

Ungarisch

:

Mentes a behozatali vám alól (2001/822/EK hatarozat, 35. cikk), sorozatszám 09.4652,

:

Maltesisch

:

Eżenzjoni minn dazju fuq l-importazzjoni (Deċiżjoni 2001/822/KE, Artikolu 35), numru tas-serje 09.4652,

:

Niederländisch

:

Vrij van invoerrechten (Besluit 2001/822/EG, artikel 35), volgnummer 09.4652,

:

Polnisch

:

Wolne od przywozowych opłat celnych (decyzja 2001/822/WE art. 35), numer seryjny 09.4652,

:

Portugiesisch

:

Isenção de direitos de importação (Decisão 2001/822/CE, artigo 35.o), número de ordem 09.4652,

:

Rumänisch

:

Scutit de drepturi de import (Decizia 2001/822/CE, articolul 35), nr. de ordine 09.4652,

:

Slowakisch

:

Oslobodený od dovozného cla (Rozhodnutie 2001/822/ES, čl. 35), sériové čislo 09.4652,

:

Slowenisch

:

brez uvozne carine (člen 35 Sklepa 2001/822/ES), zaporedna številka 09.4652,

:

Finnisch

:

Vapaa tuontitulleista (päätöksen 2001/822/EY 35 artikla), järjestysnumero 09.4652,

:

Schwedisch

:

Importtullfri (beslut 2001/822/EG, artikel 35), löpnummer 09.4652.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1499/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2008)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1) und die anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2), insbesondere auf Artikel 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die am 1. Januar 2008 gültige Erstattungsnomenklatur, so wie sie sich aus den Verordnungen zur Regelung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergibt, in ihrer vollständigen Fassung zu veröffentlichen.

(2)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission eingeführten und ab 2008 geltenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur betreffend Milch, Fleischzubereitungen und Zucker (3) sind zu berücksichtigen; die Erstattungsnomenklatur ist daher entsprechend anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert.

1.

Anhang 1 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7).

(3)  ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG 1

NOMENKLATUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN

1.   Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

1001

Weizen und Mengkorn:

 

1001 10 00

– Hartweizen:

 

– – zur Aussaat

1001 10 00 9200

– – anderer

1001 10 00 9400

ex 1001 90

– andere:

 

– – anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn:

 

1001 90 91

– – – Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

1001 90 91 9000

1001 90 99

– – – andere

1001 90 99 9000

1002 00 00

Roggen

1002 00 00 9000

1003 00

Gerste:

 

1003 00 10

– zur Aussaat

1003 00 10 9000

1003 00 90

– andere

1003 00 90 9000

1004 00 00

Hafer:

 

– zur Aussaat

1004 00 00 9200

– anderer

1004 00 00 9400

1005

Mais:

 

ex 1005 10

– zur Aussaat:

 

1005 10 90

– – anderer

1005 10 90 9000

1005 90 00

– anderer

1005 90 00 9000

1007 00

Körner-Sorghum:

 

1007 00 90

– anderer

1007 00 90 9000

ex 1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide:

 

1008 20 00

– Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

1008 20 00 9000

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

– von Weizen:

 

1101 00 11

– – von Hartweizen

1101 00 11 9000

1101 00 15

– – von Weichweizen und Spelz:

 

– – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

1101 00 15 9100

– – – mit einem Aschegehalt von 601 bis 900 mg/100 g

1101 00 15 9130

– – – mit einem Aschegehalt von 901 bis 1 100 mg/100 g

1101 00 15 9150

– – – mit einem Aschegehalt von 1 101 bis 1 650 mg/100 g

1101 00 15 9170

– – – mit einem Aschegehalt von 1 651 bis 1 900 mg/100 g

1101 00 15 9180

– – – mit einem Aschegehalt von mehr als 1 900 mg/100 g

1101 00 15 9190

1101 00 90

– von Mengkorn

1101 00 90 9000

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

1102 10 00

– von Roggen:

 

– – mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 400 mg/100 g

1102 10 00 9500

– – mit einem Aschegehalt von mehr als 1 400 bis 2 000 mg/100 g

1102 10 00 9700

– – mit einem Aschegehalt von mehr als 2 000 mg/100 g

1102 10 00 9900

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

– Grobgrieß und Feingrieß:

 

1103 11

– – von Weizen:

 

1103 11 10

– – – von Hartweizen:

 

– – – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 1 300 mg/100 g:

 

– – – – – Feingrieß, von dem weniger als 10 GHT durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,160 mm hindurchgehen

1103 11 10 9200

– – – – – anderer

1103 11 10 9400

– – – – mit einem Aschegehalt von mehr als 1 300 mg/100 g

1103 11 10 9900

1103 11 90

– – – von Weichweizen und Spelz:

 

– – – – mit einem Aschegehalt von 0 bis 600 mg/100 g

1103 11 90 9200

– – – – mit einem Aschegehalt von mehr als 600 mg/100 g

1103 11 90 9800


2.   Reis und Bruchreis

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

1006

Reis:

 

1006 20

– geschälter Reis (‚Cargo-Reis‘ oder ‚Braunreis‘):

 

– – parboiled:

 

1006 20 11

– – – rundkörniger

1006 20 11 9000

1006 20 13

– – – mittelkörniger

1006 20 13 9000

– – – langkörniger:

 

1006 20 15

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 20 15 9000

1006 20 17

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 20 17 9000

– – anderer:

 

1006 20 92

– – – rundkörniger

1006 20 92 9000

1006 20 94

– – – mittelkörniger

1006 20 94 9000

– – – langkörniger:

 

1006 20 96

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3

1006 20 96 9000

1006 20 98

– – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 20 98 9000

1006 30

– halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:

 

– – halbgeschliffener Reis:

 

– – – parboiled:

 

1006 30 21

– – – – rundkörniger

1006 30 21 9000

1006 30 23

– – – – mittelkörniger

1006 30 23 9000

– – – – langkörniger:

 

1006 30 25

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3

1006 30 25 9000

1006 30 27

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 30 27 9000

– – – anderer:

 

1006 30 42

– – – – rundkörniger

1006 30 42 9000

1006 30 44

– – – – mittelkörniger

1006 30 44 9000

– – – – langkörniger::

 

1006 30 46

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3

1006 30 46 9000

1006 30 48

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

1006 30 48 9000

– – vollständig geschliffener Reis:

 

– – – parboiled:

 

1006 30 61

– – – – rundkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 61 9100

– – – – – anderer

1006 30 61 9900

1006 30 63

– – – – mittelkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 63 9100

– – – – – anderer

1006 30 63 9900

– – – – langkörniger:

 

1006 30 65

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 65 9100

– – – – – – anderer

1006 30 65 9900

1006 30 67

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 67 9100

– – – – – – anderer

1006 30 67 9900

– – – anderer:

 

1006 30 92

– – – – rundkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 92 9100

– – – – – anderer

1006 30 92 9900

1006 30 94

– – – – mittelkörniger:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 94 9100

– – – – – anderer

1006 30 94 9900

– – – – langkörniger:

 

1006 30 96

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 2, jedoch weniger als 3:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 96 9100

– – – – – – anderer

1006 30 96 9900

1006 30 98

– – – – – mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr:

 

– – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1006 30 98 9100

– – – – – – anderer

1006 30 98 9900

1006 40 00

– Bruchreis

1006 40 00 9000


3.   Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

ex 1102 20

– von Mais:

 

ex 1102 20 10

– – mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– – – mit einem Fettgehalt von 1,3 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (2)

1102 20 10 9200

– – – mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis höchstens 1,5 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

1102 20 10 9400

ex 1102 20 90

– – anderes:

 

– – – mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (2)

1102 20 90 9200

ex 1102 90

– anderes:

 

1102 90 10

– – von Gerste:

 

– – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1102 90 10 9100

– – – anderes

1102 90 10 9900

ex 1102 90 30

– – von Hafer:

 

– – – dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,8 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

1102 90 30 9100

ex 1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

– Grobgrieß und Feingrieß:

 

ex 1103 13

– – von Mais:

 

ex 1103 13 10

– – – mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– – – – von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9100

– – – – von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 0,9 GHT und höchstens 1,3 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9300

– – – – von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 GHT und höchstens 1,5 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

1103 13 10 9500

ex 1103 13 90

– – – anderer:

 

– – – – von denen 30 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer und 5 oder weniger GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen, mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 GHT und höchstens 1,7 GHT und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger (3)

1103 13 90 9100

ex 1103 19

– – von anderem Getreide:

 

1103 19 10

– – – von Roggen

1103 19 10 9000

ex 1103 19 30

– – – von Gerste:

 

– – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1,0 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1103 19 30 9100

ex 1103 19 40

– – – von Hafer:

 

– – – – dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger

1103 19 40 9100

ex 1103 20

– Pellets:

 

1103 20 20

– – von Gerste

1103 20 20 9000

1103 20 60

– – von Weizen

1103 20 60 9000

ex 1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen::

 

– Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

 

ex 1104 12

– – von Hafer:

 

ex 1104 12 90

– – – als Flocken:

 

– – – – deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

1104 12 90 9100

– – – – deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von mehr als 0,1 bis höchstens 1,5 GHT, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder weniger

1104 12 90 9300

ex 1104 19

– – von anderem Getreide:

 

1104 19 10

– – – von Weizen

1104 19 10 9000

ex 1104 19 50

– – – von Mais:

 

– – – – als Flocken:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,7 GHT oder weniger (3)

1104 19 50 9110

– – – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (3)

1104 19 50 9130

– – – von Gerste:

 

ex 1104 19 69

– – – – als Flocken:

 

– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger

1104 19 69 9100

– Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

 

ex 1104 22

– – von Hafer:

 

ex 1104 22 20

– – – geschält (entspelzt):

 

– – – – deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 22 20 9100

ex 1104 22 30

– – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

– – – – deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 2,3 GHT oder weniger, mit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 GHT oder weniger, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 22 30 9100

ex 1104 23

– – von Mais:

 

ex 1104 23 10

– – – geschält, auch geschnitten oder geschrotet:

 

– – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,6 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

1104 23 10 9100

– – – – mit einem Fettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 0,9 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,8 GHT oder weniger (Grütze), die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen (3)

1104 23 10 9300

1104 29

– – von anderem Getreide:

 

– – – von Gerste:

 

ex 1104 29 01

– – – – geschält (entspelzt):

 

– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 01 9100

ex 1104 29 03

– – – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze):

 

– – – – – mit einem Aschegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger und mit einem Gehalt an Rohfasern, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,9 GHT oder weniger, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 03 9100

ex 1104 29 05

– – – – perlförmig geschliffen:

 

– – – – – mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger:

 

– – – – – – 1. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 05 9100

– – – – – mit einem Aschegehalt (ohne Talkum), bezogen auf die Trockenmasse, von 1 GHT oder weniger:

 

– – – – – – 2. Kategorie, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 05 9300

– – – andere:

 

– – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:

 

ex 1104 29 11

– – – – – von Weizen, nicht geschnitten oder geschrotet, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (1) enthaltenen Definition entsprechen

1104 29 11 9000

– – – – nur geschrotet:

 

1104 29 51

– – – – – von Weizen

1104 29 51 9000

1104 29 55

– – – – – von Roggen

1104 29 55 9000

1104 30

– Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

1104 30 10

– – von Weizen

1104 30 10 9000

1104 30 90

– – andere

1104 30 90 9000

1107

Malz, auch geröstet:

 

1107 10

– nicht geröstet:

 

– – von Weizen:

 

1107 10 11

– – – in Form von Mehl

1107 10 11 9000

1107 10 19

– – – anderes:

1107 10 19 9000

– – anderes:

 

1107 10 91

– – – in Form von Mehl

1107 10 91 9000

1107 10 99

– – – anderes

1107 10 99 9000

1107 20 00

– geröstet

1107 20 00 9000

ex 1108

Stärke; Inulin:

 

– Stärke (4):

 

ex 1108 11 00

– – von Weizen:

 

– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 11 00 9200

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 11 00 9300

ex 1108 12 00

– – von Mais:

 

– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 12 00 9200

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 12 00 9300

ex 1108 13 00

– – von Kartoffeln:

 

– – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 80 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 13 00 9200

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 77 % und weniger als 80 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 13 00 9300

ex 1108 19

– – andere Stärke:

 

ex 1108 19 10

– – – von Reis:

 

– – – – mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % und einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 %

1108 19 10 9200

– – – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von mindestens 84 % und weniger als 87 % sowie einem Reinheitsgrad in der Trockenmasse von mindestens 97 % (5)

1108 19 10 9300

ex 1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet:

 

– getrocknet, mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 82 GHT oder mehr (N × 6,25)

1109 00 00 9100

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 30

– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

 

– – andere:

 

1702 30 50

– – – Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 50 9000

1702 30 90

– – – andere (6)

1702 30 90 9000

ex 1702 40

– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 40 90

– – andere (6)

1702 40 90 9000

ex 1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 50

– – Maltodextrin und Maltodextrinsirup:

 

– – – Maltodextrin, in weißer, fester Form, auch agglomeriert

1702 90 50 9100

– – – andere (6)

1702 90 50 9900

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

– – – andere:

 

1702 90 75

– – – – als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 75 9000

1702 90 79

– – – – andere

1702 90 79 9000

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

– andere:

 

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

– – – andere:

 

2106 90 55

– – – – Glucose- und Maltodextrinsirup (6)

2106 90 55 9000


4.   Getreidemischfuttermittel

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (7):

 

ex 2309 10

– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

– – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend::

 

– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

– – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

 

2309 10 11

– – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 11 9000

2309 10 13

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 13 9000

– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis höchstens 30 GHT (8):

 

2309 10 31

– – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 31 9000

2309 10 33

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 33 9000

– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

 

2309 10 51

– – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 10 51 9000

2309 10 53

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 53 9000

ex 2309 90

– andere:

 

– – andere, einschließlich Vormischungen:

 

– – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

 

– – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

 

– – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger (8)  (9):

 

2309 90 31

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 31 9000

2309 90 33

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 33 9000

– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis höchstens 30 GHT (8):

 

2309 90 41

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 41 9000

2309 90 43

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 43 9000

– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT (8):

 

2309 90 51

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 51 9000

2309 90 53

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 53 9000


5.   Rindfleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0102

Rinder, lebend:

 

ex 0102 10

– reinrassige Zuchttiere:

 

ex 0102 10 10

– – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

– – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

– – – – bis zum Alter von 30 Monaten

0102 10 10 9140

– – – – andere

0102 10 10 9150

ex 0102 10 30

– – Kühe:

 

– – – mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

 

– – – – bis zum Alter von 30 Monaten

0102 10 30 9140

– – – – andere

0102 10 30 9150

ex 0102 10 90

– – andere:

 

– – – mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr

0102 10 90 9120

ex 0102 90

– andere:

 

– – Hausrinder:

 

– – – mit einem Gewicht von mehr als 160 und höchstens 300 kg:

 

ex 0102 90 41

– – – – zum Schlachten:

 

– – – – – mit einem Gewicht von mehr als 220 kg

0102 90 41 9100

– – – mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

– – – – Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

 

0102 90 51

– – – – – zum Schlachten

0102 90 51 9000

0102 90 59

– – – – – andere

0102 90 59 9000

– – – – Kühe:

 

0102 90 61

– – – – – zum Schlachten

0102 90 61 9000

0102 90 69

– – – – – andere

0102 90 69 9000

– – – – andere:

 

0102 90 71

– – – – – zum Schlachten

0102 90 71 9000

0102 90 79

– – – – – andere

0102 90 79 9000

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt::

 

0201 10 00

– ganze oder halbe Tierkörper:

 

– – der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen:

 

– – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 10 00 9110

– – – andere

0201 10 00 9120

– – andere:

 

– – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 10 00 9130

– – – andere

0201 10 00 9140

0201 20

– andere Teile, mit Knochen:

 

0201 20 20

– – ‚quartiers compensés‘:

 

– – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 20 9110

– – – andere

0201 20 20 9120

0201 20 30

– – Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 30 9110

– – – andere

0201 20 30 9120

0201 20 50

– – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – – mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

 

– – – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 50 9110

– – – – andere

0201 20 50 9120

– – – mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren:

 

– – – – von männlichen ausgewachsenen Rindern (11)

0201 20 50 9130

– – – – andere

0201 20 50 9140

ex 0201 20 90

– – anderes:

 

– – – mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

0201 20 90 9700

0201 30 00

– ohne Knochen:

 

– – entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (13) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission (14) nach Kanada

0201 30 00 9050

– – entbeinte Teilstücke einschließlich Hackfleisch/Faschiertes (10) mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (16)

0201 30 00 9060

– – andere, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr (16), jedes Stück einzeln verpackt:

 

– – – von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens acht Rippen oder Rippenpaaren, gerader oder ‚Pistola‘-Schnitt (12)

0201 30 00 9100

– – – von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder, zusammen oder getrennt, gerader oder ‚Pistola‘-Schnitt (12)

0201 30 00 9120

– – andere

0201 30 00 9140

ex 0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

 

0202 10 00

– ganze oder halbe Tierkörper:

 

– – der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen

0202 10 00 9100

– – andere

0202 10 00 9900

ex 0202 20

– andere Teile, mit Knochen:

 

0202 20 10

– – ‚quartiers compensés‘

0202 20 10 9000

0202 20 30

– – Vorderviertel, zusammen oder getrennt

0202 20 30 9000

0202 20 50

– – Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

– – – mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren

0202 20 50 9100

– – – mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren

0202 20 50 9900

ex 0202 20 90

– – anderes:

 

– – – mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks

0202 20 90 9100

0202 30

– ohne Knochen:

 

0202 30 90

– – anderes:

 

– – – entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (13) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission (14) nach Kanada

0202 30 90 9100

– – – andere, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (16)

0202 30 90 9200

– – – andere

0202 30 90 9900

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

0206 10

– von Rindern, frisch oder gekühlt:

 

– – andere:

 

0206 10 95

– – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 10 95 9000

– von Rindern, gefroren:

 

0206 29

– – andere:

 

– – – andere:

 

0206 29 91

– – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 29 91 9000

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

ex 0210 20

– Fleisch von Rindern:

 

ex 0210 20 90

– – ohne Knochen:

 

– – – gesalzen und getrocknet

0210 20 90 9100

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

ex 1602 50

– von Rindern:

 

– – andere:

 

ex 1602 50 31

– – – Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

 

– – – – mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (17) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend:

 

– – – – – 90 GHT oder mehr:

 

– – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 31 9125

– – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

 

– – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 31 9325

ex 1602 50 95

– – – andere, in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

 

– – – – kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend:

 

– – – – – mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (17) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend::

 

– – – – – – 90 GHT oder mehr:

 

– – – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 95 9125

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT:

 

– – – – – – – Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (15) festgelegten Bedingungen erfüllen

1602 50 95 9325

NB: Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21) wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.


6.   Schweinefleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0103

Schweine, lebend:

 

– andere:

 

ex 0103 91

– – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

 

0103 91 10

– – – Hausschweine

0103 91 10 9000

ex 0103 92

– – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

 

– – – Hausschweine:

 

0103 92 19

– – – – andere

0103 92 19 9000

ex 0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

– frisch oder gekühlt:

 

ex 0203 11

– – ganze oder halbe Tierkörper:

 

0203 11 10

– – – von Hausschweinen (29)

0203 11 10 9000

ex 0203 12

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 12 11

– – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 12 11 9100

ex 0203 12 19

– – – – Schultern und Teile davon (30):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 12 19 9100

ex 0203 19

– – anderes:

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 19 11

– – – – Vorderteile und Teile davon (31):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 19 11 9100

ex 0203 19 13

– – – – Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 19 13 9100

ex 0203 19 15

– – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0203 19 15 9100

– – – – anderes:

 

ex 0203 19 55

– – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)  (28)  (30)  (31)  (32)

0203 19 55 9110

– – – – – – Bäuche, auch Teile davon, mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT (18)  (28)

0203 19 55 9310

– gefroren:

 

ex 0203 21

– – ganze oder halbe Tierkörper:

 

0203 21 10

– – – von Hausschweinen (29)

0203 21 10 9000

ex 0203 22

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 22 11

– – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 22 11 9100

ex 0203 22 19

– – – – Schultern und Teile davon (30):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 22 19 9100

ex 0203 29

– – anderes:

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0203 29 11

– – – – Vorderteile und Teile davon (31):

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 29 11 9100

ex 0203 29 13

– – – – Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0203 29 13 9100

ex 0203 29 15

– – – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0203 29 15 9100

– – – – anderes:

 

ex 0203 29 55

– – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern, auch Teile davon (18)  (30)  (31)  (32)  (33)

0203 29 55 9110

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

– Fleisch von Schweinen:

 

ex 0210 11

– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – – von Hausschweinen:

 

– – – – gesalzen oder in Salzlake:

 

ex 0210 11 11

– – – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 11 9100

– – – – getrocknet oder geräuchert:

 

ex 0210 11 31

– – – – – Schinken und Teile davon:

 

– – – – – – ‚Prosciutto di Parma‘, ‚Prosciutto di San Daniele‘ (19):

 

– – – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 31 9110

– – – – – – andere:

 

– – – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 11 31 9910

ex 0210 12

– – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

 

– – – von Hausschweinen:

 

ex 0210 12 11

– – – – gesalzen oder in Salzlake:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 12 11 9100

ex 0210 12 19

– – – – getrocknet oder geräuchert:

 

– – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 12 19 9100

ex 0210 19

– – anderes:

 

– – – von Hausschweinen:

 

– – – – gesalzen oder in Salzlake:

 

ex 0210 19 40

– – – – – Kotelettstränge und Teile davon:

 

– – – – – – mit einem Anteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25 GHT

0210 19 40 9100

ex 0210 19 50

– – – – – anderes:

 

– – – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)

0210 19 50 9100

– – – – – – – Bäuche, auch Teile davon, entschwartet (18):

 

– – – – – – – – mit einem Anteil an Knorpeln von weniger als 15 GHT

0210 19 50 9310

– – – – getrocknet oder geräuchert:

 

– – – – – anderes:

 

ex 0210 19 81

– – – – – – ohne Knochen:

 

– – – – – – – ‚Prosciutto di Parma‘, ‚Prosciutto di San Daniele‘, auch Teile davon (19)

0210 19 81 9100

– – – – – – – Schinken, Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon (18)

0210 19 81 9300

ex 1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

– andere (25):

 

1601 00 91

– – Rohwürste, nicht gekocht (21)  (23):

 

– – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

1601 00 91 9120

– – – andere

1601 00 91 9190

1601 00 99

– – andere (20)  (23):

 

– – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel

1601 00 99 9110

– – – andere

1601 00 99 9190

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

– von Schweinen:

 

ex 1602 41

– – Schinken und Teile davon:

 

ex 1602 41 10

– – – von Hausschweinen (24):

 

– – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (25)  (26):

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (34)

1602 41 10 9110

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 41 10 9130

ex 1602 42

– – Schultern und Teile davon:

 

ex 1602 42 10

– – – von Hausschweinen (24):

 

– – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (25)  (26):

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (35)

1602 42 10 9110

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg

1602 42 10 9130

ex 1602 49

– – andere, einschließlich Mischungen:

 

– – – von Hausschweinen::

 

– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

 

ex 1602 49 19

– – – – – andere (24)  (27):

 

– – – – – – gekocht, mit einem Gehalt an Fleisch und Fett von 80 GHT oder mehr (25)  (26):

 

– – – – – – – ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel:

 

– – – – – – – – ein Erzeugnis enthaltend, das sich aus eindeutig erkennbaren Stücken Muskelfleisch zusammensetzt, bei denen jedoch wegen ihrer geringen Größe nicht feststellbar ist, ob sie von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken stammen, zusammen mit kleinen Partikeln an sichtbarem Fett und geringen Mengen an Geleeabsatz

1602 49 19 9130


7.   Geflügelfleisch

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

– mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

 

0105 11

– – Hühner:

 

– – – weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

 

0105 11 11

– – – – Legerassen

0105 11 11 9000

0105 11 19

– – – – andere

0105 11 19 9000

– – – andere:

 

0105 11 91

– – – – Legerassen

0105 11 91 9000

0105 11 99

– – – – andere

0105 11 99 9000

0105 12 00

– – Truthühner

0105 12 00 9000

ex 0105 19

– – andere:

 

0105 19 20

– – – Gänse

0105 19 20 9000

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

– von Hühnern::

 

ex 0207 12

– – unzerteilt, gefroren:

 

ex 0207 12 10

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘:

 

– – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – andere

0207 12 10 9900

ex 0207 12 90

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘; andere Angebotsformen:

 

– – – – ‚Hühner 65 v.H.‘:

 

– – – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – andere

0207 12 90 9190

– – – – Hühner, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung:

 

– – – – – Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – andere

0207 12 90 9990

ex 0207 14

– – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

– – – Teile:

 

– – – – mit Knochen:

 

ex 0207 14 20

– – – – – Hälften oder Viertel:

 

– – – – – – von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – – andere

0207 14 20 9900

ex 0207 14 60

– – – – – Schenkel und Teile davon:

 

– – – – – – von Hühnern, deren Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – – andere

0207 14 60 9900

ex 0207 14 70

– – – – – andere:

 

– – – – – – Hälften oder Viertel, ohne Sterze:

 

– – – – – – – von Hühnern, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind

 

– – – – – – – andere

0207 14 70 9190

– – – – – – Teile, bestehend aus einem ganzen Schenkel oder einem Teilstück davon und einem Teilstück des Rückens, wobei das Teilstück des Rückens 25 GHT des Gesamtgewichts nicht überschreiten darf

 

– – – – – – – von Hühnern, deren Oberschenkelknochen vollständig verknöchert ist

 

– – – – – – – andere

0207 14 70 9290

– von Truthühnern:

 

0207 25

– – unzerteilt, gefroren:

 

0207 25 10

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘

0207 25 10 9000

0207 25 90

– – – gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ‚Truthühner 73 v.H.‘; andere Angebotsformen:

0207 25 90 9000

ex 0207 27

– – Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

– – – Teile:

 

ex 0207 27 10

– – – – ohne Knochen:

 

– – – – – homogenisiertes Fleisch, einschließlich Separatorenfleisch

 

– – – – – andere:

 

– – – – – – andere als Sterze

0207 27 10 9990

– – – – mit Knochen:

 

– – – – – Schenkel und Teile davon:

 

0207 27 60

– – – – – – Unterschenkel und Teile davon

0207 27 60 9000

0207 27 70

– – – – – – andere

0207 27 70 9000


8.   Eier

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

– von Hausgeflügel:

 

– – Bruteier (36):

 

0407 00 11

– – – von Truthühnern oder Gänsen

0407 00 11 9000

0407 00 19

– – – andere

0407 00 19 9000

0407 00 30

– – andere

0407 00 30 9000

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– Eigelb:

 

ex 0408 11

– – getrocknet:

 

ex 0408 11 80

– – – anderes:

 

– – – – genießbar

0408 11 80 9100

ex 0408 19

– – anderes:

 

– – – anderes:

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

– – – – – genießbar

0408 19 81 9100

ex 0408 19 89

– – – – anderes, einschließlich gefroren:

 

– – – – – genießbar

0408 19 89 9100

– anderes:

 

ex 0408 91

– – getrocknet:

 

ex 0408 91 80

– – – anderes:

 

– – – – genießbar

0408 91 80 9100

ex 0408 99

– – anderes:

 

ex 0408 99 80

– – – anderes:

 

– – – – genießbar

0408 99 80 9100

9.   Milch und Milcherzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (52):

 

0401 10

– mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

 

0401 10 10

– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 10 10 9000

0401 10 90

– – andere

0401 10 90 9000

0401 20

– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 6 GHT:

 

– – mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

 

0401 20 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT:

0401 20 11 9100

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

0401 20 11 9500

0401 20 19

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT

0401 20 19 9100

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

0401 20 19 9500

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

 

0401 20 91

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 20 91 9000

0401 20 99

– – – andere

0401 20 99 9000

0401 30

– mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT:

 

– – mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

 

0401 30 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – mehr als 10 bis höchstens17 GHT

0401 30 11 9400

– – – – – mehr als 17 GHT

0401 30 11 9700

0401 30 19

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 17 GHT

0401 30 19 9700

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis höchstens 45 GHT:

 

0401 30 31

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 35 GHT

0401 30 31 9100

– – – – – mehr als 35 GHT bis höchstens 39 GHT

0401 30 31 9400

– – – – – mehr als 39 GHT

0401 30 31 9700

0401 30 39

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 35 GHT

0401 30 39 9100

– – – – – mehr als 35 GHT bis höchstens 39 GHT

0401 30 39 9400

– – – – – mehr als 39 GHT

0401 30 39 9700

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

 

0401 30 91

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 68 GHT

0401 30 91 9100

– – – – – mehr als 68 GHT

0401 30 91 9500

0401 30 99

– – – andere:

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 68 GHT

0401 30 99 9100

– – – – – mehr als 68 GHT

0401 30 99 9500

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (45):

 

ex 0402 10

– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger (48):

 

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (50):

 

0402 10 11

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 11 9000

0402 10 19

– – – andere

0402 10 19 9000

– – andere (51):

 

0402 10 91

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 91 9000

0402 10 99

– – – andere

0402 10 99 9000

– in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT (48):

 

ex 0402 21

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (50):

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

0402 21 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0402 21 11 9200

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 21 11 9300

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 21 11 9500

– – – – – – mehr als 25 GHT

0402 21 11 9900

– – – – andere:

 

0402 21 17

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 11 GHT

0402 21 17 9000

0402 21 19

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

 

– – – – – – höchstens 17 GHT

0402 21 19 9300

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 21 19 9500

– – – – – – mehr als 25 GHT

0402 21 19 9900

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT::

 

0402 21 91

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger::

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von::

 

– – – – – – höchstens 28 GHT

0402 21 91 9100

– – – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0402 21 91 9200

– – – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0402 21 91 9350

– – – – – – mehr als 45 GHT

0402 21 91 9500

0402 21 99

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 28 GHT

0402 21 99 9100

– – – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0402 21 99 9200

– – – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 41 GHT

0402 21 99 9300

– – – – – – mehr als 41 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0402 21 99 9400

– – – – – – mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 59 GHT

0402 21 99 9500

– – – – – – mehr als 59 GHT, jedoch nicht mehr als 69 GHT

0402 21 99 9600

– – – – – – mehr als 69 GHT, jedoch nicht mehr als 79 GHT

0402 21 99 9700

– – – – – – mehr als 79 GHT

0402 21 99 9900

ex 0402 29

– – andere (51):

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

– – – – andere:

 

0402 29 15

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – – höchstens 11 GHT

0402 29 15 9200

– – – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 29 15 9300

– – – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 29 15 9500

– – – – – – – mehr als 25 GHT

0402 29 15 9900

0402 29 19

– – – – – andere:

 

– – – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0402 29 19 9300

– – – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0402 29 19 9500

– – – – – – – mehr als 25 GHT

0402 29 19 9900

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

 

0402 29 91

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 29 91 9000

0402 29 99

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 41 GHT

0402 29 99 9100

– – – – – – mehr als 41 GHT

0402 29 99 9500

– andere:

 

0402 91

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (50):

 

0402 91 10

– – – mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:

 

– – – – mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 7,4 GHT

0402 91 10 9370

0402 91 30

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT:

 

– – – – mit einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 91 30 9300

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

 

0402 91 99

– – – – andere

0402 91 99 9000

0402 99

– – andere (51):

 

0402 99 10

– – – mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger:

 

– – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

0402 99 10 9350

– – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT:

 

0402 99 31

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT:

 

– – – – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 99 31 9150

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0402 99 31 9300

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 39 GHT

0402 99 31 9500

0402 99 39

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von höchstens 21 GHT, einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr und einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr

0402 99 39 9150

ex 0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm; Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao::

 

ex 0403 90

– andere:

 

– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form (45)  (49):

 

– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (38):

 

0403 90 11

– – – – – höchstens 1,5 GHT

0403 90 11 9000

0403 90 13

– – – – – mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0403 90 13 9200

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0403 90 13 9300

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0403 90 13 9500

– – – – – – mehr als 25 GHT

0403 90 13 9900

0403 90 19

– – – – – mehr als 27 GHT

0403 90 19 9000

– – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von (41):

 

0403 90 33

– – – – – mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

 

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0403 90 33 9400

– – – – – – mehr als 25 GHT

0403 90 33 9900

– – – andere:

 

– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (38):

 

0403 90 51

– – – – – höchstens 3 GHT::

 

– – – – – – höchstens 1,5 GHT

0403 90 51 9100

0403 90 59

– – – – – mehr als 6 GHT:

 

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 21 GHT

0403 90 59 9170

– – – – – – mehr als 21 GHT, jedoch nicht mehr als 35 GHT

0403 90 59 9310

– – – – – – mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 39 GHT

0403 90 59 9340

– – – – – – mehr als 39 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0403 90 59 9370

– – – – – – mehr als 45 GHT

0403 90 59 9510

ex 0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

0404 90

– andere:

 

– – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von (38):

 

ex 0404 90 21

– – – höchstens 1,5 GHT:

 

– – – – in Pulverform oder granuliert, mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT und einem Gehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse von:

 

– – – – – 29 GHT oder mehr, jedoch weniger als 34 GHT

0404 90 21 9120

– – – – – 34 GHT oder mehr

0404 90 21 9160

0404 90 23

– – – mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT (45):

 

– – – – in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0404 90 23 9120

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0404 90 23 9130

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0404 90 23 9140

– – – – – – mehr als 25 GHT

0404 90 23 9150

ex 0404 90 29

– – – mehr als 27 GHT (45):

 

– – – – in Pulverform oder granuliert, mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – höchstens 28 GHT

0404 90 29 9110

– – – – – mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 29 GHT

0404 90 29 9115

– – – – – mehr als 29 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0404 90 29 9125

– – – – – mehr als 45 GHT

0404 90 29 9140

– – andere, mit einem Milchfettgehalt von (41)  (45):

 

0404 90 81

– – – höchstens 1,5 GHT:

 

– – – – in Pulverform oder granuliert

0404 90 81 9100

ex 0404 90 83

– – – mehr als 1,5 GHT, jedoch nicht mehr als 27 GHT:

 

– – – – in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – – mit einem Milchfettgehalt von:

 

– – – – – – höchstens 11 GHT

0404 90 83 9110

– – – – – – mehr als 11 GHT, jedoch nicht mehr als 17 GHT

0404 90 83 9130

– – – – – – mehr als 17 GHT, jedoch nicht mehr als 25 GHT

0404 90 83 9150

– – – – – – mehr als 25 GHT

0404 90 83 9170

– – – – andere als in Pulverform oder granuliert:

 

– – – – – mit einem Saccharosegehalt von 40 GHT oder mehr, einer fettfreien Milchtrockenmasse von 15 GHT oder mehr und einem Milchfettgehalt von mehr als 6,9 GHT

0404 90 83 9936

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

0405 10

– Butter:

 

– – mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger:

 

– – – natürliche Butter:

 

0405 10 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 11 9500

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 11 9700

0405 10 19

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 19 9500

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 19 9700

0405 10 30

– – – rekombinierte Butter:

 

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 30 9100

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 30 9300

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 30 9700

0405 10 50

– – – Molkenbutter:

 

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 50 9300

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 82 GHT

0405 10 50 9500

– – – – – – 82 GHT oder mehr

0405 10 50 9700

0405 10 90

– – andere

0405 10 90 9000

ex 0405 20

– Milchstreichfette:

 

0405 20 90

– – mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT:

 

– – – mit einem Fettgehalt von:

 

– – – – mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 78 GHT

0405 20 90 9500

– – – – 78 GHT oder mehr

0405 20 90 9700

0405 90

– andere:

 

0405 90 10

– – mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und einem Wassergehalt von nicht mehr als 0,5 GHT

0405 90 10 9000

0405 90 90

– – andere

0405 90 90 9000


KN-Code

Warenbezeichnung

Zusätzliche Anforderungen für die Benutzung des Produktcodes

Produktcode

Höchstgehalt an Wasser in GHT

Mindestgehalt an Fett in der Trockenmasse in GHT

ex 0406

Käse und Quark/Topfen (44)  (47)  (37):

 

 

 

ex 0406 10

– Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen:

 

 

 

ex 0406 10 20

– – mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger:

 

 

 

– – – Molkenkäse, ausgenommen gesalzener Ricotta

 

 

0406 10 20 9100

– – – anderer:

 

 

 

– – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT:

 

 

 

– – – – – Ricotta, gesalzen:

 

 

 

– – – – – – ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

55

45

0406 10 20 9230

– – – – – – anderer

55

39

0406 10 20 9290

– – – – – Cottage cheese

60

 

0406 10 20 9300

– – – – – anderer:

 

 

 

– – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 5 GHT

60

 

0406 10 20 9610

– – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

5

0406 10 20 9620

– – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

57

19

0406 10 20 9630

– – – – – – – anderer, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

– – – – – – – – mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT

40

39

0406 10 20 9640

– – – – – – – – mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62 GHT

50

39

0406 10 20 9650

– – – – – – – – mehr als 62 GHT

 

 

0406 10 20 9660

– – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT:

 

 

 

– – – – – Rahmkäse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 77 GHT, jedoch nicht mehr als 83 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 69 GHT

60

60

0406 10 20 9830

– – – – – – 69 GHT oder mehr

59

69

0406 10 20 9850

– – – – – anderer

 

 

0406 10 20 9870

– – – – anderer

 

 

0406 10 20 9900

ex 0406 20

– Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform:

 

 

 

ex 0406 20 90

– – anderer:

 

 

 

– – – hergestellt aus Molke

 

 

0406 20 90 9100

– – – anderer:

 

 

 

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT, einem Lactosegehalt von weniger als 5 GHT und einem Trockenstoffgehalt von:

 

 

 

– – – – – 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

40

34

0406 20 90 9913

– – – – – 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

20

30

0406 20 90 9915

– – – – – 85 GHT oder mehr, jedoch weniger als 95 GHT

15

30

0406 20 90 9917

– – – – – 95 GHT oder mehr

5

30

0406 20 90 9919

– – – – anderer

 

 

0406 20 90 9990

ex 0406 30

– Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:

 

 

 

– – andere:

 

 

 

– – – mit einem Milchfettgehalt von 36 GHT oder weniger und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

ex 0406 30 31

– – – – höchstens 48 GHT:

 

 

 

– – – – – mit einer Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 20 GHT

60

 

0406 30 31 9710

– – – – – – – 20 GHT oder mehr

60

20

0406 30 31 9730

– – – – – – 43 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 20 GHT

57

 

0406 30 31 9910

– – – – – – – 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

57

20

0406 30 31 9930

– – – – – – – 40 GHT oder mehr

57

40

0406 30 31 9950

ex 0406 30 39

– – – – mehr als 48 GHT:

 

 

 

– – – – – mit einer Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 43 GHT

60

48

0406 30 39 9500

– – – – – – 43 GHT oder mehr, jedoch weniger als 46 GHT

57

48

0406 30 39 9700

– – – – – – 46 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – weniger als 55 GHT

54

48

0406 30 39 9930

– – – – – – – 55 GHT oder mehr

54

55

0406 30 39 9950

ex 0406 30 90

– – – mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

54

79

0406 30 90 9000

ex 0406 40

– Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti:

 

 

 

ex 0406 40 50

– – Gorgonzola

53

48

0406 40 50 9000

ex 0406 40 90

– – andere

50

40

0406 40 90 9000

ex 0406 90

– Andere Käse:

 

 

 

– – andere:

 

 

 

ex 0406 90 13

– – – Emmentaler

40

45

0406 90 13 9000

ex 0406 90 15

– – – Greyerzer, Sbrinz:

 

 

 

– – – – Greyerzer

38

45

0406 90 15 9100

ex 0406 90 17

– – – Bergkäse, Appenzeller:

 

 

 

– – – – Bergkäse

38

45

0406 90 17 9100

ex 0406 90 21

– – – Cheddar

39

48

0406 90 21 9900

ex 0406 90 23

– – – Edamer

47

40

0406 90 23 9900

ex 0406 90 25

– – – Tilsiter

47

45

0406 90 25 9900

ex 0406 90 27

– – – Butterkäse

52

45

0406 90 27 9900

ex 0406 90 32

– – – Feta (40):

 

 

 

– – – – ausschließlich aus Schafs- oder aus Schafs- und Ziegenmilch hergestellt:

 

 

 

– – – – – mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von höchstens 72 GHT

56

43

0406 90 32 9119

ex 0406 90 35

– – – Kefalo-Tyri:

 

 

 

– – – – ausschließlich aus Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt

38

40

0406 90 35 9190

– – – – anderer

38

40

0406 90 35 9990

ex 0406 90 37

– – – Finlandia

40

45

0406 90 37 9000

– – – andere:

 

 

 

– – – – andere:

 

 

 

– – – – – mit einem Fettgehalt von höchstens 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

– – – – – – höchstens 47 GHT:

 

 

 

ex 0406 90 61

– – – – – – – Grana Padano, Parmigiano Reggiano

35

32

0406 90 61 9000

ex 0406 90 63

– – – – – – – Fiore Sardo, Pecorino:

 

 

 

– – – – – – – – ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

35

36

0406 90 63 9100

– – – – – – – – anderer

35

36

0406 90 63 9900

ex 0406 90 69

– – – – – – – andere:

 

 

 

– – – – – – – – aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 69 9100

– – – – – – – – anderer

38

30

0406 90 69 9910

– – – – – – mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 72 GHT:

 

 

 

ex 0406 90 73

– – – – – – – Provolone

45

44

0406 90 73 9900

ex 0406 90 75

– – – – – – – Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

45

39

0406 90 75 9900

ex 0406 90 76

– – – – – – – Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø:

 

 

 

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 45 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – mit einer Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, jedoch weniger als 56 GHT

50

45

0406 90 76 9300

– – – – – – – – – mit einer Trockenmasse von 56 GHT oder mehr

44

45

0406 90 76 9400

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 55 GHT oder mehr

46

55

0406 90 76 9500

ex 0406 90 78

– – – – – – – Gouda:

 

 

 

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 48 GHT

50

20

0406 90 78 9100

– – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 48 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

45

48

0406 90 78 9300

– – – – – – – – anderer:

45

55

0406 90 78 9500

ex 0406 90 79

– – – – – – – Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

56

40

0406 90 79 9900

ex 0406 90 81

– – – – – – – Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

44

45

0406 90 81 9900

ex 0406 90 85

– – – – – – – Kefalograviera, Kasseri:

 

 

 

– – – – – – – – mit einem Wassergehalt von höchstens 40 GHT

40

39

0406 90 85 9930

– – – – – – – – mit einem Wassergehalt von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 45 GHT

45

39

0406 90 85 9970

– – – – – – – – anderer

 

 

0406 90 85 9999

– – – – – – – andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

 

 

ex 0406 90 86

– – – – – – – – mehr als 47 GHT, jedoch nicht mehr als 52 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 86 9100

– – – – – – – – – anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – weniger als 5 GHT

52

 

0406 90 86 9200

– – – – – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

51

5

0406 90 86 9300

– – – – – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 39 GHT

47

19

0406 90 86 9400

– – – – – – – – – – 39 GHT oder mehr

40

39

0406 90 86 9900

ex 0406 90 87

– – – – – – – – mehr als 52 GHT, jedoch nicht mehr als 62 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – Molkekäse, ausgenommen Manouri

 

 

0406 90 87 9100

– – – – – – – – – anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – weniger als 5 GHT

60

 

0406 90 87 9200

– – – – – – – – – – 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

55

5

0406 90 87 9300

– – – – – – – – – – 19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

53

19

0406 90 87 9400

– – – – – – – – – – 40 GHT oder mehr:

 

 

 

– – – – – – – – – – – Idiazabal, Manchego und Roncal, ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

45

45

0406 90 87 9951

– – – – – – – – – – – Maasdam

45

45

0406 90 87 9971

– – – – – – – – – – – Manouri

43

53

0406 90 87 9972

– – – – – – – – – – – Hushallsost

46

45

0406 90 87 9973

– – – – – – – – – – – Murukoloinen

41

50

0406 90 87 9974

– – – – – – – – – – – Gräddost

39

60

0406 90 87 9975

– – – – – – – – – – – anderer

47

40

0406 90 87 9979

ex 0406 90 88

– – – – – – – – mehr als 62 bis höchstens 72 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – – aus Molke hergestellt

 

 

0406 90 88 9100

– – – – – – – – – anderer:

 

 

 

– – – – – – – – – – mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – – 10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

60

10

0406 90 88 9300

– – – – – – – – – – – 40 GHT oder mehr:

 

 

 

– – – – – – – – – – – – Akawi

55

40

0406 90 88 9500

10.   Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

 

– Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

 

ex 1701 11

– – Rohrzucker:

 

ex 1701 11 90

– – – andere:

 

– – – – Kandiszucker

1701 11 90 9100

– – – – andere Rohzucker:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 11 90 9910

ex 1701 12

– – Rübenzucker:

 

ex 1701 12 90

– – – andere:

 

– – – – Kandiszucker

1701 12 90 9100

– – – – andere Rohzucker:

 

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

1701 12 90 9910

– andere:

 

1701 91 00

– – mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701 91 00 9000

ex 1701 99

– – andere:

 

1701 99 10

– – – Weißzucker:

 

– – – – Kandiszucker

1701 99 10 9100

– – – – andere:

 

– – – – – eine Gesamtmenge von nicht mehr als 10 Tonnen

1701 99 10 9910

– – – – – andere

1701 99 10 9950

ex 1701 99 90

– – – andere:

 

– – – – mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen

1701 99 90 9100


11.   Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 40

– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

ex 1702 40 10

– – Isoglucose:

 

– – – mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr

1702 40 10 9100

1702 60

– andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 60 10

– – Isoglucose

1702 60 10 9000

1702 60 95

– – andere

1702 60 95 9000

ex 1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 30

– – Isoglucose

1702 90 30 9000

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

1702 90 71

– – – mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

1702 90 71 9000

ex 1702 90 95

– – andere:

 

– – – Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

1702 90 95 9100

– – – andere als Sorbose

1702 90 95 9900

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

– andere:

 

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

2106 90 30

– – – Isoglucosesirup

2106 90 30 9000

– – – andere:

 

2106 90 59

– – – – andere

2106 90 59 9000


12.   Wein

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

 

2009 69

– – anderer:

 

– – – mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

2009 69 11

– – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

– – – – – konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2009 69 11 9100

2009 69 19

– – – – anderer:

 

– – – – – konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2009 69 19 9100

– – – mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

 

– – – – mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht:

 

2009 69 51

– – – – – konzentriert:

 

– – – – – – konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2009 69 51 9100

– – – – mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

 

2009 69 71

– – – – – – konzentriert:

 

– – – – – – – konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2009 69 71 9100

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009:

 

– anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist:

 

2204 21

– – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– – – andere:

 

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger:

 

– – – – – andere:

 

2204 21 79

– – – – – – Weißwein:

 

– – – – – – – Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

2204 21 79 9100

– – – – – – – Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11 % vol bis 13 % vol

2204 21 79 9200

– – – – – – – anderer Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 21 79 9910

2204 21 80

– – – – – – andere:

 

– – – – – – – roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

2204 21 80 9100

– – – – – – – roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

2204 21 80 9200

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol:

 

– – – – – andere:

 

2204 21 84

– – – – – – Weißwein:

 

– – – – – – – Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 21 84 9100

2204 21 85

– – – – – – andere:

 

– – – – – – – roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53),

2204 21 85 9100

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol:

 

2204 21 94

– – – – – andere:

 

– – – – – – Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete gemäß der Definition in der zusätzlichen Anmerkung Nr. 6 (KN)

2204 21 94 9100

– – – – – – andere:

 

– – – – – – – Likörwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 21 94 9910

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol:

 

2204 21 98

– – – – – andere:

 

– – – – – – Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete gemäß der Definition in der zusätzlichen Anmerkung Nr. 6 (KN)

2204 21 98 9100

– – – – – – andere:

 

– – – – – – – Likörwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 21 98 9910

2204 29

– – andere:

 

– – – andere:

 

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger:

 

– – – – – andere:

 

– – – – – – Weißwein:

 

2204 29 62

– – – – – – – Sicilia (Sizilien):

 

– – – – – – – – Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

2204 29 62 9100

– – – – – – – – Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 11 % vol bis 13 % vol

2204 29 62 9200

– – – – – – – – anderer Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 29 62 9910

2204 29 64

– – – – – – – Veneto (Venetien):

 

– – – – – – – – Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

2204 29 64 9100

– – – – – – – – Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

2204 29 64 9200

– – – – – – – – anderer Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 29 64 9910

2204 29 65

– – – – – – – andere:

 

– – – – – – – – Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

2204 29 65 9100

– – – – – – – – Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

2204 29 65 9200

– – – – – – – – anderer Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 29 65 9910

– – – – – – andere:

 

2204 29 71

– – – – – – – Puglia (Apulien):

 

– – – – – – – – roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

2204 29 71 9100

– – – – – – – – roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

2204 29 71 9200

2204 29 72

– – – – – – – Sicilia (Sizilien):

 

– – – – – – – – roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

2204 29 72 9100

– – – – – – – – roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

2204 29 72 9200

2204 29 75

– – – – – – – andere:

 

– – – – – – – – roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 9,5 % vol bis 11 % vol

2204 29 75 9100

– – – – – – – – roter oder Rosétafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53), mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11 % vol bis 13 % vol

2204 29 75 9200

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol:

 

– – – – – andere:

 

2204 29 83

– – – – – – Weißwein:

 

– – – – – – – Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 29 83 9100

2204 29 84

– – – – – – andere:

 

– – – – – – – Tafelwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 29 84 9100

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol

 

2204 29 94

– – – – – andere:

 

– – – – – – Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete gemäß der Definition in der Zusätzlichen Anmerkung Nr. 6 (KN)

2204 29 94 9100

– – – – – – andere:

 

– – – – – – – Likörwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 29 94 9910

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol

 

2204 29 98

– – – – – andere:

 

– – – – – – Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete gemäß der Definition in der zusätzlichen Anmerkung Nr. 6 (KN)

2204 29 98 9100

– – – – – – andere:

 

– – – – – – – Likörwein gemäß der Definition von Anhang I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 29 98 9910

2204 30

– anderer Traubenmost:

 

– – anderer:

 

– – – mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1 % vol

 

2204 30 92

– – – – konzentriert:

 

– – – – – konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 30 92 9100

2204 30 94

– – – – anderer:

 

– – – – – konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 30 94 9100

– – – andere:

 

2204 30 96

– – – – konzentriert:

 

– – – – – konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 30 96 9100

2204 30 98

– – – – anderer:

 

– – – – – konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition von Anhang I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (53)

2204 30 98 9100


(1)  ABl. L 149 vom 29.6.1968, S. 46.

(2)  Die Analysenmethode für die Feststellung des Fettgehalts ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (ABl. L 15 vom 18.1.1984, S. 28) wiedergegeben.

(3)  Für die Feststellung des Fettgehalts ist folgendes Verfahren anzuwenden:

die Probe ist so zu zerkleinern, dass mehr als 90 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 500 Mikrometer und 100 % einen Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 000 Mikrometer haben;

die anschließend anzuwendende Analysenmethode ist in der Anlage I (Verfahren A) der Richtlinie 84/4/EWG wiedergegeben.

(4)  Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (ABl. L 178 vom 5.7.1984, S. 22) beschriebenen Methode, der Reinheitsgrad nach der in Anhang I der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6) beschriebenen ‚Ewers modified polarimetric method‘ bestimmt.

(5)  Die Ausfuhrerstattung für Stärke wird gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

1.

Kartoffelstärke: ((vorhandene Trockenmasse)/80) × Ausfuhrerstattung.

2.

Andere Stärke: ((vorhandene Trockenmasse)/87) × Ausfuhrerstattung.

Der Antragsteller gibt bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der für diesen Zweck vorgesehenen Erklärung den Trockenmassegehalt des Erzeugnisses an.

(6)  Die Ausfuhrerstattung wird gewährt für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 78 %. Für Erzeugnisse mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 78 % wird sie gemäß der nachstehenden Formel angepasst:

((Trockenmassegehalt)/78) × Ausfuhrerstattung.

Der Trockenmassegehalt wird nach der in Anhang II zur Richtlinie 79/796/EWG der Kommission (ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24) oder nach einer geeigneten anderen, mindestens dieselbe Sicherheit gewährleistenden Methode bestimmt.

(7)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission (ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51).

(8)  Die Erstattung berücksichtigt lediglich Getreideerzeugnisse. Als Getreideerzeugnisse gelten die Erzeugnisse des Kapitels 10, der Unterpositionen 0709 90 60 und 0712 90 19 sowie der Positionen 1101, 1102, 1103 und 1104 (in unverändertem Zustand und nicht neu zusammengesetzt), ausgenommen Unterposition 1104 30, und der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Der Gehalt an Getreide von Erzeugnissen der Unterpositionen 1904 10 10 und 1904 10 90 der Kombinierten Nomenklatur wird dem Gewicht dieser Enderzeugnisse gleichgestellt. Eine Erstattung wird nicht für Getreideerzeugnisse gezahlt, bei denen der Ursprung der Stärke nicht sicher durch Analysen nachgewiesen werden kann.

(9)  Eine Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die mindestens 5 Gewichtshundertteile Stärke enthalten.

(10)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(11)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission (ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(12)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission (ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 (ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11).

(13)  ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44.

(14)  ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18.

(15)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(16)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff durchschnittlicher Gehalt bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(17)  Bestimmung des Kollagengehalts:

Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.

(18)  Die Erzeugnisse und Teile davon fallen in diese Unterposition nur, wenn aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass sie von den genannten Ausgangsteilstücken stammen. Die Bezeichnung ‚Teile davon‘ bezieht sich auf Erzeugnisse mit einem Nettogewicht von mindestens 100 g je Stück oder auf in gleichmäßige Scheiben geschnittene Erzeugnisse, bei denen es eindeutig ersichtlich ist, dass sie von dem genannten Ausgangsteilstück stammen, und die zusammen verpackt ein Nettogewicht von insgesamt mindestens 100 g aufweisen.

(19)  Diese Erstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, deren Bezeichnung von den zuständigen Stellen des Herstellungsmitgliedstaats bescheinigt ist.

(20)  Die Erstattung für Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts dieser Flüssigkeit gewährt.

(21)  Das Gewicht einer handelsüblichen Paraffinauflage wird als Bestandteil des Nettogewichts der Würste betrachtet.

(22)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/97 der Kommission (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 25).

(23)  Fallen Wurst enthaltende zusammengesetzte Lebensmittelzubereitungen (einschließlich Fertiggerichte) aufgrund ihrer Zusammensetzung unter die Position 1601, wird die Erstattung nur auf das in diesen Zubereitungen enthaltene Nettogewicht an Würsten, Fleisch und Schlachtabfall einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft gewährt.

(24)  Die Erstattung für Knochen enthaltende Erzeugnisse wird für das Nettogewicht nach Abzug des Gewichts der Knochen gewährt.

(25)  Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung ist die Erfüllung der Bedingungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2331/97 der Kommission (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 19). Der Ausführer erklärt schriftlich zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, dass die fraglichen Erzeugnisse diesen Bedingungen entsprechen.

(26)  Der Fleisch- und der Fettanteil wird nach der Analysenmethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2004/2002 der Kommission (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 22) bestimmt.

(27)  Der Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, wird nach der Analysenmethode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.1989, S. 11) bestimmt.

(28)  Das Einfrieren der Erzeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 3 erster Unterabsatz und Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 ist nicht gestattet.

(29)  Ganze oder halbe Schlachtkörper können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(30)  Schultern können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(31)  Vorderteile können mit oder ohne Fettbacke gestellt werden.

(32)  Für Brustspitzen, Fettbacken oder Brustspitzen und Fettbacken zusammen, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(33)  Für entbeinte Nacken, alleine gestellt, wird keine Erstattung gewährt.

(34)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schinken oder Teile von Schinken der Position 1602 41 10 9110 gemäß den Vorschriften der zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 42 10 9110 oder, gegebenenfalls, 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) unberührt bleibt.

(35)  Für den Fall, dass die Einreihung der Erzeugnisse als Schultern oder Teile von Schultern der Position 1602 42 10 9110 gemäß den Vorschriften der zusätzlichen Anmerkung 2 des Kapitels 16 der KN nicht gerechtfertigt ist, kann die Erstattung für den Erzeugniscode 1602 49 19 9130 gewährt werden, wobei jedoch die Anwendung von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 unberührt bleibt.

(36)  Hierher gehören nur Eier von Hausgeflügel, die den von den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Voraussetzungen entsprechen und auf denen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs und/oder andere, in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100) genannte Angaben gestempelt sind.

(37)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(38)  Bei der Berechnung der Erstattung für Erzeugnisse dieser Unterposition wird der Anteil etwaiger Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen abgezogen.

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Besteht ein Erzeugnis dieser Unterposition aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

(39)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2000 (ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 22).

(40)  Wurden dem Erzeugnis vor oder bei der Herstellung Casein oder Caseinat zugesetzt, wird keine Erstattung gewährt. Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate zugesetzt sind.

(41)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)

angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen.

Im Falle des Zusatzes von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen wird der angegebene Betrag je kg mit dem Gewicht des Milchbestandteils in 100 kg Erzeugnis ohne die Zusätze von Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen multipliziert;

b)

nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob das Erzeugnis aus Permeat besteht oder ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnisse des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls

den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose, anderen milchfremden Bestandteilen, Molke, Lactose, Casein, Caseinat, Permeat, Erzeugnissen des KN-Codes 3504 und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen je 100 kg Enderzeugnis

und

den Lactosegehalt der zugesetzten Molke.

Besteht der Milchbestandteil des Erzeugnisses aus Permeat, so wird keine Erstattung gewährt.

(42)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 707/98 (ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 11).

(43)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 823/96 (ABl. L 111 vom 4.5.1996, S. 9).

(44)  

a)

Die Erstattung für Käse in unmittelbaren Umschließungen mit Flüssigkeiten zur Haltbarmachung, insbesondere Salzlake, wird für das Nettogewicht, d. h. abzüglich des Gewichts dieser Flüssigkeiten, gewährt.

b)

Die Plastikfolie, das Paraffin, die Asche und das Wachs, die als Umschließung verwendet werden, gelten nicht als Teil des Nettogewichts des Erzeugnisses zum Zwecke der Erstattung.

c)

Ist der Käse in einer Plastikfolie aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie, so wird der Erstattungsbetrag um 0,5 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von einer Plastikfolie umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Plastikfolie umfasst.

d)

Ist der Käse in Paraffin oder Asche aufgemacht und umfasst das angegebene Nettogewicht das Gewicht des Paraffins oder der Asche, so wird der Erstattungsbetrag um 2 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller an, dass der Käse von Paraffin oder Asche umhüllt ist und ob das angegebene Nettogewicht das Gewicht der Asche oder des Paraffins umfasst.

e)

Ist der Käse in Wachs aufgemacht, so muss der Antragsteller bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der Erklärung das Nettogewicht des Käses ohne das Gewicht des Wachses angeben.

(45)  Liegt der Gehalt an Milcheiweiß (Stickstoffgehalt × 6,38) in der fettfreien Milchtrockenmasse eines Erzeugnisses dieser Position unter 34 GHT, so wird keine Erstattung gewährt. Liegt der Wassergehalt bei den unter diese Position fallenden Erzeugnissen in Pulverform über 5 GHT, so wird keine Erstattung gewährt.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung den Mindestgehalt an Milcheiweiß in der fettfreien Milchtrockenmasse und, bei Erzeugnissen in Pulverform, den Höchstgehalt an Wasser anzugeben.

(46)  Gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2000 (ABl. L 260 vom 14.10.2000, S. 22).

(47)  

a)

Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile außer Gewürzen oder Kräutern, also insbesondere Schinken, Nüsse, Garnelen, Lachs, Oliven oder Rosinen, so wird der Erstattungsbetrag um 10 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass solche milchfremden Bestanteile zugesetzt sind.

b)

Enthält das Erzeugnis Gewürze oder Kräuter wie insbesondere Senf, Basilikum, Knoblauch oder Oregano, so wird der Erstattungsbetrag um 1 % gekürzt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, dass Gewürze oder Kräuter zugesetzt sind.

c)

Enthält das Erzeugnis Kasein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504, so bleiben die Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (ausgenommen Molkenbutter des KN-Codes 0405 10 50) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob Casein und/oder Caseinate und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnene Folgeerzeugnisse und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnisse des KN-Codes 3504 zugesetzt sind und welches gegebenenfalls der Höchstgehalt der Zusätze von Casein und/oder Caseinaten und/oder Molke und/oder aus Molke gewonnenen Folgeerzeugnissen (gegebenenfalls unter Angabe des Gehalts an Molkenbutter) und/oder Lactose und/oder Permeat und/oder Erzeugnissen des KN-Codes 3504 je 100 kg Enderzeugnis ist.

d)

Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind, wie Salz, Lab oder Schimmel.

(48)  Für gefrorene Kondensmilch gilt die den Unterpositionen 0402 91 und 0402 99 entsprechende Erstattung.

(49)  Für gefrorene Erzeugnisse der KN-Codes 0403 90 11 bis 0403 90 39 gelten die den KN-Codes 0403 90 51 bis 0403 90 69 entsprechenden Erstattungen.

(50)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.

(51)  Die Erstattung je 100 kg Erzeugnisse dieser Unterposition berechnet sich aus der Summe folgender Werte:

a)

angegebener Betrag je 100 kg, multipliziert mit dem Prozentsatz der Milchbestandteile in 100 kg Erzeugnis. Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen;

b)

nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 der Kommission (ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 4) berechneter Wert.

Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls den Höchstgehalt der Zusätze von Saccharose und anderen milchfremden Bestandteilen je 100 kg Enderzeugnis.

(52)  Die Erzeugnisse dürfen geringfügige Zusätze milchfremder Bestandteile enthalten, die zu ihrer Herstellung oder Haltbarmachung nötig sind. Solche Zusätze bis zu 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts werden bei der Berechnung der Erstattung nicht ausgeschlossen. Betragen diese Zusätze zusammen mehr als 0,5 % des Gesamterzeugnisgewichts, so wird ihr gesamter Anteil bei der Berechnung der Erstattung abgezogen. Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gibt der Antragsteller in der diesbezüglichen Erklärung an, ob dem Erzeugnis milchfremde Bestandteile zugesetzt sind, sowie gegebenenfalls deren Höchstgehalt je 100 kg Enderzeugnis.

(53)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.“


ANHANG II

„ANHANG II

CODES DER BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN

A00

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen).

A01

Andere Bestimmungen.

A02

Alle Bestimmungen außer den Vereinigten Staaten von Amerika.

A03

Alle Bestimmungen außer der Schweiz.

A04

Alle Drittländer.

A05

Andere Drittländer.

A10

EFTA-Länder (Europäische Freihandelsgemeinschaft)

Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz.

A11

AKP-Länder (Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die das Abkommen von Lomé unterzeichnet haben)

Angola, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Zentralafrikanische Republik, Komoren (außer Mayotte), Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Côte d'Ivoire, Dschibuti, Dominica, Äthiopien, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Guyana, Haiti, Jamaika, Kenia, Kiribati, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mauretanien, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Uganda, Papua-Neuguinea, Dominikanische Republik, Ruanda, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia, Salomonen, Westsamoa, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Tschad, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu, Sambia, Simbabwe.

A12

Länder oder Gebiete des Mittelmeerraums

Ceuta und Melilla, Gibraltar, Türkei, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Syrien, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien.

A13

OPEC-Länder (Organisation Erdöl exportierender Länder)

Algerien, Libyen, Nigeria, Gabun, Venezuela, Irak, Iran, Saudi-Arabien, Kuwait, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Indonesien.

A14

ASEAN-Länder (Verband der südostasiatischen Nationen)

Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen.

A15

Lateinamerikanische Länder

Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Haiti, Dominikanische Republik, Kolumbien, Venezuela, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien.

A16

SAARC-Länder (Südasiatische Vereinigung für regionale Zusammenarbeit)

Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan.

A17

EWR-Länder (Europäischer Wirtschaftsraum), die nicht der Europäischen Union angehören

Island, Norwegen, Liechtenstein.

A18

MOEL (Mittel- und osteuropäische Länder)

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

A19

NAFTA-Länder (Nordamerikanisches Freihandelsabkommen)

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko.

A20

Mercosur-Länder (Gemeinsamer Markt im südlichen Lateinamerika)

Brasilien, Paraguay, Uruguay, Argentinien.

A21

PNI-Länder (Industrielle Schwellenländer in Asien)

Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong.

A22

EDA-Länder (Dynamische Volkswirtschaften Asiens)

Thailand, Malaysia, Singapur, Südkorea, Taiwan, Hongkong.

A23

APEC-Länder (Wirtschaftszusammenarbeit im Raum Asien-Pazifik)

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Chile, Thailand, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, China, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Australien, Papua-Neuguinea, Neuseeland.

A24

GUS-Länder (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten)

Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan.

A25

OECD-Länder (Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) außerhalb der EU

Island, Norwegen, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Mexiko, Südkorea, Japan, Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien.

A26

Europäische Länder und Gebiete außerhalb der Europäischen Union

Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Albanien, Ukraine, Belarus, Moldau, Russland, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

A27

Afrika (A28) (A29)

Länder und Gebiete Nordafrikas, andere Länder Afrikas.

A28

Länder und Gebiete Nordafrikas

Ceuta und Melilla, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten.

A29

Andere Länder Afrikas

Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, Kongo (Republik), Kongo (Demokratische Republik), Ruanda, Burundi, St. Helena und Nebengebiete, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Kenia, Uganda, Tansania, Seychellen und Nebengebiete, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Mosambik, Madagaskar, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Simbabwe, Malawi, Südafrika, Namibia, Botsuana, Swasiland, Lesotho.

A30

Amerika (A31) (A32) (A33)

Nordamerika, Mittelamerika und Antillen, Südamerika.

A31

Nordamerika

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Grönland, St. Pierre und Miquelon.

A32

Mittelamerika und Antillen

Mexiko, Bermuda, Guatemala, Belize, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Anguilla, Kuba, St. Kitts und Nevis, Haiti, Bahamas, Turks- und Caicosinseln, Dominikanische Republik, Amerikanische Jungferninseln, Antigua und Barbuda, Dominica, Kaimaninseln, Jamaika, St. Lucia, St. Vincent, Britische Jungferninseln, Barbados, Montserrat, Trinidad und Tobago, Grenada, Aruba, Niederländische Antillen.

A33

Südamerika

Kolumbien, Venezuela, Guyana, Suriname, Ecuador, Peru, Brasilien, Chile, Bolivien, Paraguay, Uruguay, Argentinien, Falklandinseln.

A34

Asien (A35) (A36)

Naher und Mittlerer Osten, andere Länder Asiens.

A35

Naher und Mittlerer Osten

Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Libanon, Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Jemen.

A36

Andere Länder Asiens

Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Afghanistan, Pakistan, Indien, Bangladesch, Malediven, Sri Lanka, Nepal, Bhutan, Myanmar, Thailand, Laos, Vietnam, Kambodscha, Indonesien, Malaysia, Brunei, Singapur, Philippinen, Mongolei, China, Nordkorea, Südkorea, Japan, Taiwan, Hongkong, Macao.

A37

Ozeanien und Polargebiete (A38) (A39)

Australien und Neuseeland, andere Länder Ozeaniens und Polargebiete.

A38

Australien und Neuseeland

Australien, Australisch-Ozeanien, Neuseeland, Neuseeländisch-Ozeanien.

A39

Andere Länder Ozeaniens und Polargebiete

Papua-Neuguinea, Nauru, Salomonen, Tuvalu, Neukaledonien und Nebengebiete, Amerikanisch-Ozeanien, Wallis und Futuna, Kiribati, Pitcairn, Fidschi, Vanuatu, Tonga, Westsamoa, Nördliche Marianen, Französisch-Polynesien, Föderierte Staaten von Mikronesien (Yap, Kosrae, Chuuk, Pohnpei), Marshallinseln, Palau, Polargebiete.

A40

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Nebengebiete, Wallis und Futuna, Süd- und Antarktisgebiete, St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Niederländische Antillen, Aruba, Grönland, Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südliche Sandwichinseln und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln, Britannische Jungferninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean.

A96

Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Insel Helgoland.

A97

Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Lieferungen

Lieferungen gemäß den Artikeln 36, 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11). “


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/54


VERORDNUNG (EG) Nr. 1500/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Ronozyme) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Ronozyme) aus Aspergillus oryzae (DSM 14223) als Futtermittelzusatzstoff für Enten.

(4)

Die Verwendung der Zubereitung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Aspergillus oryzae (DSM 14223) wurde bereits unbefristet zugelassen für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine und Sauen durch die Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission (2) sowie vorläufig für Salmoniden durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2005 der Kommission (3).

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Enten wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 10. Juli 2007 zu dem Schluss, dass die Zubereitung von 6-Phytase EC 3.1.3.26 (Ronozyme) aus Aspergillus oryzae (DSM 14223) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (4). Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung für diese weitere Tierkategorie ausschließen würden. Laut diesem Gutachten fördert die Verwendung dieser Zubereitung die Verdaulichkeit der Futtermittel. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Außerdem hat die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hatte.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3.

(3)  ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2005 (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 18).

(4)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) über die Sicherheit und Wirksamkeit des Enzympräparats Ronozyme P5000 (CT) und Ronozyme P20000 (L) (6-Phytase) als Futterzusatzstoff für Enten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 10. Juli 2007, The EFSA-Journal (2007) 519, S. 1-8.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Einheiten der Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a1614(i)

DSM Nutritional Products Ltd

6-Phytase EC 3.1.3.26

(Bio-Feed Phytase CT 2X/Ronozyme P5000 (CT) und Bio-Feed Phytase L 4X/Ronozyme P20000 (L)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 14223) mit einer Mindestaktivität von:

gecoated: 5 000 FYT (1)/g

flüssig: 20 000 FYT/ml

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 14223)

 

Analysemethode (2)

Colorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Vanadomolybdat mit anorganischem Phosphat, das aus der Wirkung von 6-Phytase auf phytathaltiges Substrat (Natriumphytat) bei einem pH-Wert von 5,5 und 37 °C entsteht.

Enten

250

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

500—1 000 FYT/kg

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,25 % phytingebundenem Phosphor

8.1.2018


(1)  FYT ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


19.12.2007   

DE

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L 333/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 1501/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Safizym X) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10) (Safizym X) als Futtermittelzusatzstoff für Enten.

(4)

Die Verwendung der Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10) wurde bereits unbefristet zugelassen für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission (2), für Masttruthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2005 der Kommission (3), für Legehennen durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission (4) und für 10 Jahre für Ferkel (entwöhnt) durch die Verordnung (EG) Nr. 497/2007 der Kommission (5).

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Enten wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 10. Juli 2007 zu dem Schluss, dass die Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10W) (Safizym X) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (6). Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung für diese zusätzliche Tierkategorie ausschließen würden. Laut diesem Gutachten fördert die Verwendung dieser Zubereitung die Verdaulichkeit der Futtermittel. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Außerdem hat die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hatte.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 6.

(4)  ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 184/2007 (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 11.

(6)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) über die Sicherheit und Wirksamkeit des Enzympräparats Safizym X (Endo-1,4-beta-Xylanase) als Futterzusatzstoff für Enten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 10. Juli 2007. The EFSA-Journal (2007) 520, S. 1—8.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Einheiten der Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a1613

Société Industrielle Lesaffre

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

(Safizym X)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10) mit einer Mindestaktivität von:

 

Pulver: 70 000 IFP (1)/g

 

flüssig: 7 000 IFP/ml

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (CNCM MA 6-10)

 

Analysemethode (2):

Reduktionszuckertest für Endo-1,4-beta-Xylanase durch kolorimetrische Reaktion von Dinitrosalicylsäure-Reagenz auf den Reduktionszuckergehalt

Enten

700 IFP

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 2 800 IFP

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 50 % Weizen.

8.1.2018


(1)  1 IFP ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Hafer-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


19.12.2007   

DE

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L 333/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 1502/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 812/2007 der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4170 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 812/2007 gestellt worden sind und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2008 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 1 843 025 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 7.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 1503/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 979/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4204 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 979/2007 gestellt worden sind und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2008 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 3 468 000 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 217 vom 22.8.2007, S. 12. Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 1504/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 eröffneten Zollkontingents für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 806/2007 der Kommission vom 10. Juli 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Schweinefleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2008 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 181 vom 11.7.2007, S. 3.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2008-31.3.2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2008-30.6.2008 hinzuzufügende Mengen

(in kg)

G2

09.4038

 (2)

7 045 625

G3

09.4039

 (2)

2 813 000

G4

09.4071

 (1)

2 251 500

G5

09.4072

 (1)

4 620 750

G6

09.4073

 (1)

11 300 250

G7

09.4074

 (2)

3 562 706


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1505/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2008 hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2008-31.3.2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2008-30.6.2008 hinzuzufügende Mengen

(in kg)

P1

09.4067

10,539639

P2

09.4068

86,019628

P3

09.4069

1,512868

P4

09.4070

 (1)

74 120


(1)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/66


VERORDNUNG (EG) Nr. 1506/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse des Sektors Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 gestellt worden sind und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2008 hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(4)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum 1.1.2008-31.3.2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2008-30.6.2008 hinzuzufügende Mengen

(kg)

E1

09.4015

 (1)

107 825 000

E2

09.4401

25,000042

E3

09.4402

 (2)

6 811 495


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 1507/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4169 keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 gestellt worden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2008 hinzuzufügen sind, belaufen sich auf 12 498 750 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/69


VERORDNUNG (EG) Nr. 1508/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 für das Jahr 2008 vorgesehene Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 wurde die Menge des jährlichen zollfreien Kontingents, für die die Einführer in der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung Einfuhrrechte beantragen können, auf insgesamt 4 600 Tiere festgelegt.

(2)

Angesichts der Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden, kann den betreffenden Anträgen vollständig stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 gestellte Antrag für den Kontingenzzeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 wird für 100 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26).


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/70


VERORDNUNG (EG) Nr. 1509/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2007

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1457/2007 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1109/2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(3)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 5.

(4)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 81.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 19. Dezember 2007 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

21,15

5,73

1701 11 90 (1)

21,15

11,14

1701 12 10 (1)

21,15

5,54

1701 12 90 (1)

21,15

10,62

1701 91 00 (2)

21,30

15,50

1701 99 10 (2)

21,30

10,06

1701 99 90 (2)

21,30

10,06

1702 90 99 (3)

0,21

0,43


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/72


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2007

zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5882)

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/846/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (4), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (5), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (6), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (7), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2001/106/EG der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Festlegung eines Musters für die Listen der Stellen, die von den Mitgliedstaaten gemäß verschiedenen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zugelassen sind, und der Vorschriften für die Übermittlung dieser Listen an die Kommission (8) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (9). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Der innergemeinschaftliche Handel mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden ist zulässig, wenn dieser Handel von Sammelstellen ausgeht, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind.

(3)

Der innergemeinschaftliche Handel mit Samen von Rindern und Schweinen ist zulässig, wenn dieser Handel von Stationen ausgeht, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind.

(4)

Der innergemeinschaftliche Handel mit Embryonen und Eizellen von Rindern ist zulässig, wenn diese Erzeugnisse von Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, aufbereitet und konserviert worden sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie sich befinden, zugelassen sind.

(5)

Jeder Mitgliedstaat muss der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Listen der Sammelstellen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten übermitteln, die er in seinem Hoheitsgebiet zugelassen hat.

(6)

Die Muster dieser Listen und die Art ihrer Übermittlung sollten harmonisiert werden, sodass die Gemeinschaft einfachen Zugriff auf die auf dem neuesten Stand befindlichen Listen hat.

(7)

Es ist angezeigt, dieses harmonisierte Muster für die zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen für andere eingeführte Vogelarten als Geflügel zu verwenden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Listen der in Anhang I aufgeführten Stellen müssen der Kommission im Format Word oder Excel an folgende elektronische Anschrift übermittelt werden: Inforvet@ec.europa.eu

Die Listen müssen nach den Musterformaten des Anhangs II erstellt werden.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten jegliche Änderung des Formats oder der Anschrift im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit.

Artikel 2

Die Entscheidung 2001/106/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2007

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(5)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(7)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(8)  ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/252/EG (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 45).

(9)  Siehe Anhang III.


ANHANG I

1.

Sammelstellen, zugelassen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG, Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 90/426/EWG und Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 91/68/EWG.

2.

Besamungsstationen und Samendepots, zugelassen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG, und Besamungsstationen, zugelassen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG.

3.

Embryo-Entnahmeeinheiten, zugelassen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/556/EWG.

4.

Quarantäneeinrichtungen oder -stationen für Vögel, zugelassen gemäß Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 92/65/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (1).


(1)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.


ANHANG II

Jeder Liste geht eine der folgenden Überschriften voran. Diese Überschriften enthalten die Index-Nummer der Liste, die Definition der jeweiligen Stellen, den ISO-Code des Mitgliedstaats und das Datum der Fassung der Liste (Tag/Monat/Jahr). Die Stellen werden nach ihrer Zulassungs- oder Registriernummer in numerischer Reihenfolge gemäß den Musterformaten in diesem Anhang aufgelistet.

I.   Sammelstellen

a)

Liste der zugelassenen Sammelstellen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern (Richtlinie 64/432/EWG), Equiden (Richtlinie 90/426/EWG), Schafen und Ziegen (Richtlinie 91/68/EWG)

… (ISO-Code des Mitgliedstaats)

…/…/… (Datum der Fassung)

ISO-Code

Zulassungsnummer

Name der Sammelstelle

Anschrift der Sammelstelle

Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse

Tierart

b)

Liste der zugelassenen Sammelstellen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen (Richtlinie 64/432/EWG)

… (ISO-Code des Mitgliedstaats)

…/…/… (Datum der Fassung)

ISO-Code

Zulassungsnummer

Name der Sammelstelle

Anschrift der Sammelstelle

Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse

II.   Besamungsstation und Samendepots

a)

Liste der zugelassenen Besamungsstationen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern (Richtlinie 88/407/EWG)

… (ISO-Code des Mitgliedstaats)

…/…/… (Datum der Fassung)

ISO-Code

Zulassungsnummer

Name der Besamungsstation

Anschrift der Besamungsstation

Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse

b)

Liste der zugelassenen Samendepots für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern (Richtlinie 88/407/EWG)

… (ISO-Code des Mitgliedstaats)

…/…/… (Datum der Fassung)

ISO-Code

Zulassungsnummer

Name des Samendepots

Anschrift des Samendepots

Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse

c)

Liste der zugelassenen Besamungsstationen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen (Richtlinie 90/429/EWG)

… (ISO-Code des Mitgliedstaats)

…/…/… (Datum der Fassung)

ISO-Code

Zulassungsnummer

Name der Besamungsstation

Anschrift der Besamungsstation

Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse

III.   Embryo-Entnahmeeinheiten

Liste der zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen und Eizellen von Rindern (Richtlinie 89/556/EWG)

… (ISO-Code des Mitgliedstaats)

…/…/… (Datum der Fassung)

ISO-Code

Registriernummer

Name des/der Tierärzte der Einheit

(ET oder ET/IVF) (1) Anschrift des/der Tierärzte der Einheit

Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse

IV.   Quarantäneeinrichtungen und -stationen für Vögel

Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (Richtlinie 92/65/EWG)

… (ISO-Code des Mitgliedstaats)

…/…/… (Datum der Fassung)

ISO-Ländercode

Land

Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station


(1)  ET für Embryo-Entnahmeeinheit, ET/UVF für Embryo-Gewinnungseinheit.


ANHANG III

Aufgehobene Entscheidung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

Entscheidung 2001/106/EG der Kommission

(ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 39)

 

Entscheidung 2002/279/EG der Kommission

(ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17)

Nur Artikel 2

Entscheidung 2004/252/EG der Kommission

(ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 45)

 


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung 2001/106/EG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/78


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2007

zur Gewährung einer Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5897)

(2007/847/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Drittländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)

Slowenien hat eine Ausnahmeregelung beantragt, damit Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für begrenzte Zeit eingeführt werden können, um in spezialisierten Rebschulen in der Gemeinschaft vermehrt und anschließend nach Kroatien oder in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wieder ausgeführt zu werden.

(3)

Nach Auffassung der Kommission besteht keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn bei den eingeführten Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen eingehalten werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für begrenzte Zeit und vorbehaltlich der Einhaltung der genannten besonderen Bedingungen die Einfuhr solcher Pflanzen in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten.

(5)

Die Ermächtigung wird widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Gemeinschaft zu verhindern, oder dass diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Verbots in Anhang III Teil A Nummer 15 der Richtlinie ermächtigt, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die zum Pfropfen in der Gemeinschaft bestimmt sind, (nachstehend „die Pflanzen“ genannt) die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.

Um für diese Ausnahmeregelung in Betracht zu kommen, unterliegen die Pflanzen zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I und II der Richtlinie 2000/29/EG auch den im Anhang der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bedingungen.

Um für diese Ausnahmeregelung in Betracht zu kommen, müssen die Pflanzen in folgenden Zeiträumen in die Gemeinschaft eingeführt werden:

a)

zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. April 2008;

b)

zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. April 2009;

c)

zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. April 2010.

Artikel 2

(1)   Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten

a)

Angaben zu den gemäß dieser Entscheidung eingeführten Pflanzenmengen und

b)

einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Nummer 6 des Anhangs.

Die genannten Informationen und der genannte Bericht sind vorzulegen in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe a bis spätestens 15. November 2008, in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe b bis spätestens 15. November 2009 und in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe c bis spätestens 15. November 2010.

(2)   Außerdem übermitteln alle Mitgliedstaaten, in denen nach der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet die Pflanzen gepfropft werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 8 Buchstabe b des Anhangs.

Der genannte Bericht ist vorzulegen in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe a bis spätestens 15. November 2008, in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe b bis spätestens 15. November 2009 und in Bezug auf Einfuhren gemäß Artikel 1 Buchstabe c bis spätestens 15. November 2010.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wenn festgestellt wird, dass gemäß dieser Entscheidung erfolgte Lieferungen in ihr Hoheitsgebiet die Bedingungen dieser Entscheidung nicht erfüllen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).


ANHANG

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR PFLANZEN VON VITIS L., AUSSER FRÜCHTEN, MIT URSPRUNG IN KROATIEN ODER DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN, DIE UNTER DIE AUSNAHMEREGELUNG GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNG FALLEN

1.

Bei den Pflanzen muss es sich um Vermehrungsmaterial in Form von schlafenden Augen handeln, das folgenden Rebsorten angehört: Babić, Borgonja, Dišeča belina, Graševina, Grk, Hrvatica, Kraljevina, Malvasija dubrovačka, Malvazija (syn. Malvazija istarska bijela), Maraština, Muškat momjanski (syn. Muškat istarski), Muškat ruža porečki, Plavac mali, Plavac veliki, Plavka (syn. Plavina), Pošip, Škrlet, Teran, Trnjak, Vugava oder Žlahtina im Falle der Einfuhr aus Kroatien, oder Aleksandriski muškat, Alikant buse, Belan, Belo zimsko, Beogradska bessemena, Demir kapija, Grenaš crn, Kadarka, Krainski bojadiser, Kratošija, Moldavija, Ohridsko crno, Plavec mal, Plovdina, Prokupec, R’kaciteli, Semijon, Smederevka, Stanušina, Sultanina, Temjanika, Teran, Vranec, Župljanka oder Žilavka im Falle der Einfuhr aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Das Material muss

a)

dazu bestimmt sein, in der Gemeinschaft in Betrieben gemäß Nummer 7 auf in der Gemeinschaft erzeugte Unterlagen gepfropft zu werden;

b)

von Mutterrebenbeständen geerntet worden sein, die in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien amtlich registriert sind. Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen die Verzeichnisse der registrierten Rebschulen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember des der Einfuhr der Pflanzen in die Gemeinschaft vorangehenden Jahres verfügbar machen. Diese Verzeichnisse müssen den Namen der Sorte, die Zahl der mit dieser Sorte bepflanzten Reihen und die Zahl der Pflanzen je Reihe in jeder dieser Rebschulen umfassen, soweit die Pflanzen 2008, 2009 oder 2010 nach den Bestimmungen dieser Entscheidung für den Versand in die Gemeinschaft geeignet sind;

c)

ordnungsgemäß verpackt und auf der Verpackung mit einer Markierung gekennzeichnet sein, aus der die registrierte Rebschule und die Rebsorte hervorgehen.

2.

Die Pflanzen müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, das in Kroatien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der darin vorgeschriebenen Untersuchungen ausgestellt wurde und insbesondere bescheinigt, dass die Pflanzen frei von folgenden Schadorganismen sind:

 

Daktulosphaira vitifoliae (Fitch),

 

Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al.,

 

Grapevine Flavescence dorée,

 

Xylella fastidiosa (Well et Raju),

 

Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers,

 

Tobacco ringspot virus,

 

Tomato ringspot virus,

 

Blueberry leaf mottle virus,

 

Peach rosette mosaic virus.

Unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses ist zu vermerken: „Diese Sendung entspricht den Anforderungen der Entscheidung 2007/847/EG.“

3.

Die amtliche Pflanzenschutzorganisation Kroatiens bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährleistet die Nämlichkeit und Integrität der Pflanzen vom Zeitpunkt der Ernte gemäß Nummer 1 Buchstabe b bis zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

4.

Die Pflanzen dürfen nur über die von dem Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung bestimmten Eingangsorte in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Diese Eingangsorte sowie der Name und die Anschrift der für die Eingangsorte jeweils zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG werden der Kommission rechtzeitig von den Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, mitgeteilt und den anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin verfügbar gemacht.

Erfolgt die Einfuhr der Pflanzen in die Gemeinschaft in einem anderen als dem Mitgliedstaat, der von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 (nachstehend „die Ermächtigung“ genannt) Gebrauch macht, so unterrichten die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, und arbeiten mit diesen Stellen zusammen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten werden.

5.

Der Einführer wird vor der Einfuhr in die Gemeinschaft amtlich über die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 4 unterrichtet. Der betreffende Einführer meldet die Einzelheiten jeder Verbringung in die Gemeinschaft rechtzeitig den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats, der wiederum der Kommission die folgenden Einzelheiten dieser Meldung unverzüglich mitteilt:

a)

Art des Materials,

b)

Sorte und Menge,

c)

angegebener Zeitpunkt der Einfuhr und Bestätigung des Eingangsorts,

d)

Name, Anschrift und Standort der Betriebe gemäß Nummer 7, in denen die Augen gepfropft und die Pflanzen gelagert werden.

Der Einführer setzt die zuständigen amtlichen Stellen möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden über jegliche Änderungen der genannten Einzelheiten in Kenntnis.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Einzelheiten und Änderungen unverzüglich der Kommission mit.

Mindestens zwei Wochen vor der Einfuhr teilt der Einführer der zuständigen amtlichen Stelle die Betriebe gemäß Nummer 7 mit, in denen die Pflanzen gepfropft werden.

6.

Die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und nach den Bestimmungen dieser Entscheidung werden von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen gelagert werden, durchgeführt.

Während der Untersuchung werden von dem/den Mitgliedstaat(en) auch Untersuchungen und gegebenenfalls Tests auf die Schadorganismen gemäß Nummer 2 durchgeführt. Jede Feststellung solcher Schadorganismen wird der Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Zur Beseitigung der Schadorganismen und erforderlichenfalls der befallenen Pflanzen werden angemessene Maßnahmen getroffen.

7.

Die Pflanzen dürfen nur in amtlich registrierten und für die Zwecke dieser Ermächtigung zugelassenen Betrieben gepfropft werden.

Der Name und die Anschrift des Besitzers des betreffenden Betriebs werden den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem diese Betriebe liegen, von der Person, die die Pflanzen pfropfen will, vorab mitgeteilt.

Liegt der Ort der Pfropfung in einem anderen als dem Mitgliedstaat, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, so teilen die zuständigen amtlichen Stellen des von der Ermächtigung Gebrauch machenden Mitgliedstaats den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen gepfropft werden sollen, Name und Anschrift der die Pflanzen pfropfenden Betriebe mit. Diese Angaben werden nach Eingang der Vorabmeldung des Einführers gemäß Nummer 5 Absatz 4 übermittelt.

8.

In den unter Nummer 7 genannten Betrieben

a)

dürfen Pflanzen, die sich als frei von den Schadorganismen gemäß Nummer 2 erwiesen haben, zur Pfropfung auf in der Gemeinschaft erzeugte Unterlagen verwendet werden. Anschließend werden die veredelten Pflanzen unter zweckmäßigen Bedingungen in einem geeigneten Kultursubstrat aufbewahrt, dürfen jedoch nicht auf Feldern angepflanzt und weiter angezogen werden. Die veredelten Pflanzen verbleiben nicht länger als 18 Monate im Betrieb, bevor sie gemäß Nummer 9 an einen Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt werden;

b)

müssen die Pflanzen im Zeitraum nach der Pfropfung von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pfropfung stattgefunden hat, zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Schadorganismen oder von Schadorganismen hervorgerufene Anzeichen oder Symptome untersucht werden. Zur Identifizierung der Schadorganismen, die die visuell festgestellten Anzeichen oder Symptome verursacht haben, sind geeignete Tests durchzuführen;

c)

müssen gepfropfte Pflanzen, die sich bei den Untersuchungen oder Tests gemäß den Buchstaben a und b nicht als frei von den unter Nummer 2 aufgeführten Schadorganismen erwiesen haben oder in sonstiger Hinsicht Quarantäneprobleme aufwerfen, unverzüglich unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen vernichtet werden.

9.

Jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in Nummer 1 genannten Augen entstanden ist, darf nur für den Zweck ihrer Ausfuhr nach Kroatien oder in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien freigegeben werden. Die amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, sorgen dafür, dass Pflanzen oder Pflanzenteile, die nicht in dieser Weise ausgeführt wurden, unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Über die Anzahl der erfolgreich gepfropften, der amtlich vernichteten sowie der im Anschluss an die erfolgreiche Pfropfung nach Kroatien oder in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wieder ausgeführten Pflanzen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Kommission zur Verfügung gestellt werden.


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/83


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2007

zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6100)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/848/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist es, sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen einschlägigen Ebenen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs, insbesondere auf der Ebene der Primärerzeugung, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Gesundheitsrisiko zu verringern.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (2) wurde ein Gemeinschaftsziel für die Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen mit gesundheitlicher Bedeutung bei Legehennen der Spezies Gallus gallus auf der Ebene der Primärerzeugung festgelegt.

(3)

Um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennen der Spezies Gallus gallus aufstellen und sie der Kommission vorlegen.

(4)

Einige Mitgliedstaaten haben nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus vorgelegt.

(5)

Diese Programme entsprechen den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

(6)

Daher sollten die nationalen Programme genehmigt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nationalen Programme der im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).

(2)  ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4.


ANHANG

Österreich

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Zypern

Dänemark

Estland

Finnland

Frankreich

Deutschland

Griechenland

Ungarn

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakische Republik

Spanien

Schweden

Vereinigtes Königreich


19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/85


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2007

zur Genehmigung der Änderungen an dem von Finnland vorgelegten nationalen Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6097)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2007/849/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das von Finnland vorgelegte nationale Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus wurde mit der Entscheidung 2006/759/EG der Kommission vom 8. November 2006 zur Genehmigung bestimmter nationaler Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus  (2) genehmigt.

(2)

Finnland hat nun Änderungen an seinem nationalen Programm zur Genehmigung vorgelegt.

(3)

Die vorgeschlagenen Änderungen an diesem Programm tragen der Lageentwicklung in Finnland Rechnung. Sie entsprechen den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

(4)

Daher sollten die Änderungen an dem von Finnland vorgelegten nationalen Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN

Artikel 1

Die von Finnland vorgelegten Änderungen an seinem mit der Entscheidung 2006/759/EG genehmigten nationalen Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).

(2)  ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 46.


Europäische Zentralbank

19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/86


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. November 2007

zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002

(EZB/2007/15)

(2007/850/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 32 der Satzung des ESZB enthält allgemeine Bestimmungen für die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben. Die allgemeinen Bestimmungen in Artikel 32 der Satzung des ESZB gelten auch für Einkünfte aus der Ausbuchung von Euro-Banknoten, die aus dem Verkehr gezogen worden sind.

(2)

Gemäß Artikel 32.5 der Satzung des ESZB wird die Summe der monetären Einkünfte der NZBen unter den NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB verteilt. Gemäß Artikel 32.7 der Satzung des ESZB ist der EZB-Rat befugt, alle weiteren Maßnahmen zu treffen, die zur Anwendung von Artikel 32 erforderlich sind. Dies beinhaltet die Befugnis, bei der Entscheidung über die Verteilung von Einkünften aus der Ausbuchung von aus dem Verkehr gezogenen Euro-Banknoten auch sonstige Faktoren zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang folgt aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Gerechtigkeit, dass der Zeitraum, in dem die eingezogenen Euro-Banknoten ausgegeben wurden, zu berücksichtigen ist. Der Verteilungsschlüssel für diese besonderen Einkünfte muss daher sowohl den maßgeblichen Anteil am Kapital der EZB als auch die Dauer des Ausgabezeitraums wiedergeben.

(3)

Die Einziehung von Euro-Banknoten muss durch gesonderte Beschlüsse geregelt werden, die gemäß Artikel 5 des Beschlusses EZB/2003/4 vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (1) getroffen werden.

(4)

Die Verbindlichkeiten der ausgebenden Behörden im Sinne des Beschlusses EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (2) bleiben von diesem Beschluss unberührt.

(5)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (3) wird das derzeitige TARGET-System durch das TARGET2-System ersetzt werden. Die NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, werden die Migration zu TARGET2 in Übereinstimmung mit dem Zeitplan gemäß Artikel 13 der Leitlinie EZB/2007/2 durchführen. Darüber hinaus werden sich einige NZBen von Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der EZB und den NZBen der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, an TARGET2 anschließen. Daher ist es erforderlich, dass die Verweise auf „TARGET“ im Beschluss EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (4) aktualisiert werden.

(6)

In Bezug auf die Bemessung der monetären Einkünfte und den Umgang mit vorzeitig abgegebenen Euro-Banknoten sind ebenfalls einige Änderungen des Beschlusses EZB/2001/16 erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beschluss EZB/2001/16 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Die folgenden Begriffsbestimmungen werden nach der Begriffsbestimmung „täglicher Referenzwechselkurs“ eingefügt:

„n)

‚eingezogene Euro-Banknoten‘: jede Euro-Banknotenstückelung oder -serie, die durch einen Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 5 des Beschlusses EZB/2003/4 aus dem Verkehr gezogen worden ist;

o)

‚Ausgabeschlüssel‘: durchschnittlicher Kapitalzeichnungsschlüssel während des Ausgabezeitraums einer eingezogenen Euro-Banknotenstückelung oder -serie;

p)

‚Ausgabezeitraum‘: in Bezug auf eine Euro-Banknotenstückelung oder -serie der Zeitraum, der zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem die erste Ausgabe dieser Euro-Banknotenstückelung oder -serie in die Bemessungsgrundlage eingetragen wird, und zu dem Zeitpunkt endet, an dem die letzte Ausgabe dieser Euro-Banknotenstückelung oder -serie in die Bemessungsgrundlage eingetragen wird;

q)

‚ausbuchen‘: Abzug eingezogener Euro-Banknoten von der Bilanzposition ‚Banknotenumlauf‘.“

2.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Liegt der Wert der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer NZB über oder unter dem Wert ihrer Bemessungsgrundlage, wird die Differenz verrechnet, indem dem Differenzwert der Referenzzinssatz zugrunde gelegt wird.“

3.

Der folgende Artikel 5a wird nach Artikel 5 eingefügt:

„Artikel 5a

Berechnung und Verteilung der Einkünfte aus der Ausbuchung von Euro-Banknoten

(1)   Eingezogene Euro-Banknoten bleiben so lange Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie umgetauscht oder ausgebucht werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

(2)   Der EZB-Rat kann die Ausbuchung eingezogener Euro-Banknoten beschließen; in diesem Fall bestimmt er den Ausbuchungszeitpunkt und den Gesamtbetrag der Rückstellung für die eingezogenen und voraussichtlich noch umzutauschenden Euro-Banknoten.

(3)   Eingezogene Euro-Banknoten werden folgendermaßen ausgebucht:

a)

Am Ausbuchungszeitpunkt wird der Gesamtbetrag der eingezogenen, noch im Verkehr befindlichen Euro-Banknoten von den Bilanzpositionen ‚Banknotenumlauf‘ der EZB und der NZBen abgezogen. Zu diesem Zweck werden die tatsächlichen Beträge der eingezogenen, im Verkehr befindlichen Euro-Banknoten an die anteilsmäßigen Beträge angepasst, die nach dem Ausgabeschlüssel berechnet werden, und die Differenzbeträge werden zwischen der EZB und den NZBen verrechnet.

b)

Der angepasste Betrag eingezogener Euro-Banknoten wird von der Bilanzposition ‚Banknotenumlauf‘ ausgebucht und in die Gewinn- und Verlustrechnung der NZBen eingestellt.

c)

Jede NZB macht eine Rückstellung für eingezogene Euro-Banknoten, die voraussichtlich noch umgetauscht werden. Die Rückstellung entspricht dem Anteil der maßgeblichen NZB am Gesamtbetrag der Rückstellung und wird anhand des Ausgabeschlüssels berechnet.

(4)   Eingezogene Banknoten, die nach dem Ausbuchungszeitpunkt umgetauscht werden, sind in den Büchern der NZB einzutragen, die sie angenommen hat. Die eingegangenen Beträge eingezogener Euro-Banknoten werden mindestens einmal jährlich unter Verwendung des Ausgabeschlüssels zwischen den NZBen umverteilt, und die Differenzbeträge werden zwischen ihnen verrechnet. Der anteilsmäßige Betrag wird von jeder NZB mit ihrer Rückstellung verrechnet oder, falls der eingegangene Betrag die Rückstellung überschreitet, als Aufwendung in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.

(5)   Der EZB-Rat nimmt jährliche Überprüfungen des Gesamtbetrags der Rückstellung vor.“

4.

Anhang I wird nach Maßgabe des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses geändert.

5.

Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses geändert.

6.

Alle Verweise auf „TARGET“ im Beschluss EZB/2001/16 gelten als Verweise auf „TARGET2“, sobald die maßgebliche NZB die Migration zu TARGET2 durchgeführt hat.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. November 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.

(2)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss EZB/2006/25 (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 13).

(3)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss EZB/2006/7 (ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 56).


ANHANG I

Anhang I des Beschlusses EZB/2001/16 wird wie folgt geändert:

Folgender Unterabsatz wird am Ende von Teil A Absatz 1 eingefügt:

„Fällt der Termin der Bargeldumstellung auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET/TARGET2-Systems, sind die Verbindlichkeiten einer neuen NZB des Eurosystems aus Euro-Banknoten, die im Sinne der Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (1) vorzeitig abgegeben und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebracht worden sind, (als Teil der entsprechenden Konten gemäß Passiva-Position 10.4 der HB) Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie Teil der Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus TARGET/TARGET2-Transaktionen werden.


(1)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39.“


ANHANG II

Anhang II des Beschlusses EZB/2001/16 wird wie folgt geändert:

Der folgende Absatz wird am Ende von Teil A nach dem Absatz eingefügt, der mit „zum 31. Dezember 2002 bewertet“ endet:

„6.

Forderungen aus Euro-Banknoten, die im Sinne der Leitlinie EZB/2006/9 vorzeitig abgegeben und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebracht worden sind (bis zum Termin der Bargeldumstellung Teil der Aktiva-Position 4.1 der HB und anschließend Teil der entsprechenden Konten gemäß Aktiva-Position 9.5 der HB), jedoch nur bis die jeweilige Forderung Teil der Intra-Eurosystem-Forderungen aus TARGET/TARGET2-Transaktionen wird.“