ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 324 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ( 1 ) |
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Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
10.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 324/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1392/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. November 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) bildet den Bezugsrahmen für gemeinsame Standards, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechungen der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Das durch die genannte Verordnung festgelegte Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 wird als „ESVG 95“ bezeichnet. |
(2) |
Für die Geldpolitik in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), für die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und für die strukturpolitischen und makroökonomischen Maßnahmen ist ein vollständiger Satz von vergleichbaren, aussagekräftigen und aktuellen Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erforderlich. |
(3) |
Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 enthält einen Satz von Tabellen mit Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die für die Zwecke der Gemeinschaft innerhalb bestimmter Fristen zu übermitteln sind. Außerdem sehen folgende Verordnungen die Übermittlung einer Reihe zusätzlicher Daten an die Kommission vor: die Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (4), die Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (5), die Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (6), die Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (7) und die Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (8). Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Daten, die in diesen Verordnungen enthalten sind, jedoch bilden die Tabellen und Daten, die in den sechs in diesem Erwägungsgrund genannten Verordnungen vorgesehen sind, zusammen das vollständige Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. |
(4) |
Das Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sollte aktualisiert werden, um den sich ändernden Nutzerbedarf, den neuen politischen Prioritäten und der Entwicklung neuer Wirtschaftszweige in der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
(5) |
Das Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sollte die grundlegenden politischen und statistischen Veränderungen berücksichtigen, die in einigen Mitgliedstaaten während der Berichtszeiträume des Programms stattgefunden haben. |
(6) |
Der Sachstandsbericht des Wirtschafts- und Finanzausschusses vom 25. Mai 2004 über den Informationsbedarf in der WWU, der vom Rat am 2. Juni 2004 gebilligt wurde, unterstrich die Notwendigkeit, das Lieferprogramm zu ändern, um den Erfordernissen des WWU-Aktionsplans und der Lissabon-Strategie zu entsprechen. |
(7) |
Eine fundierte statistische Grundlage für die Zusammensetzung der öffentlichen Haushalte ist für die wirtschaftlichen Reformen im Rahmen der Lissabon-Strategie von grundlegender Bedeutung, und die Übermittlung von Daten über Gesundheit, Bildung und Sozialschutz wäre bei ihrer Umsetzung hilfreich. Die Bereitstellung solcher Daten sollte nach einer Phase ihrer Vorlage auf freiwilliger Basis obligatorisch werden. |
(8) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm (ASP) und des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Konten und Tabellen nach Anhang B innerhalb des für jede Tabelle festgelegten Zeitraums unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausnahmen.“
Artikel 2
Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 13. November 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LOBO ANTUNES
(1) ABl. C 55 vom 7.3.2006, S. 61.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2007.
(3) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
(4) ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.
(5) ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1.
(6) ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1.
(7) ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1.
(8) ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 22.
ANHANG
„ANHANG B
LIEFERPROGRAMM DER DATEN DER VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN
Übersicht über die Tabellen
Tabelle Nr. |
Gegenstand der Tabellen |
Zeitabstand t + Monate (Tage, falls angegeben) |
Datum der Erstlieferung |
Abgedeckter Zeitraum (1) |
1 |
Hauptaggregate, jährlich |
70 Tage |
2007 |
Ab 1990 |
2008 |
1980-1989 |
|||
1 |
Hauptaggregate, vierteljährlich |
70 Tage |
2007 |
Ab 1990Q1 |
|
|
|||
2 |
Hauptaggregate für den Staat, jährlich |
3/9 |
2007 |
Ab 1995 |
3 |
Tabellen nach Wirtschaftsbereichen |
9/21 |
2007 |
Ab 1990 |
2008 |
1980-1989 |
|||
5 |
Konsumausgaben der privaten Haushalte nach Verwendungszwecken |
9 |
2007 |
Ab 1990 |
2008 |
1980-1989 |
|||
6 |
Finanzierungskonten |
9 |
2007 |
Ab 1995 |
7 |
Finanzielle Vermögensbilanzen |
9 |
2007 |
Ab 1995 |
8 |
Nichtfinanzielle Sektorkonten, jährlich |
9 |
2007 |
Ab 1995 |
9 |
Steuereinnahmen nach Arten |
9 |
2007 |
Ab 1995 |
10 |
Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen, NUTS II |
24 |
2007 |
Ab 1995 |
11 |
Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen |
12 |
2007 |
Ab 1995 |
12 |
Regionaltabellen nach Wirtschaftsbereichen, NUTS III |
24 |
2007 |
Ab 1995 |
13 |
Haushaltskonten auf Regionalebene, NUTS II |
24 |
2007 |
Ab 1995 |
15 |
Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen mit Übergang auf Anschaffungspreise, A60 × P60 |
36 |
2007 |
Ab 2000 |
16 |
Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen, A60 × P60 |
36 |
2007 |
Ab 2000 |
17 |
Symmetrische Input-Output-Tabelle zu Herstellungspreisen, P60 × P60, fünfjährlich |
36 |
2008 |
Ab 2000 |
18 |
Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen, P60 × P60, fünfjährlich |
36 |
2008 |
Ab 2000 |
19 |
Importmatrix zu cif-Werten, P60 × P60, fünfjährlich |
36 |
2008 |
Ab 2000 |
20 |
Kreuztabelle des Anlagevermögens nach Wirtschaftsbereichen und Anlagearten, A17 × AN_F6†, jährlich |
24 |
2007 |
Ab 2000 |
22 |
Investorenkreuztabelle, A17 × AN_F6†, jährlich |
24 |
2007 |
Ab 1995 |
26 |
Nichtfinanzielle Vermögensbilanzen |
24 |
2007 |
Ab 1995 |
t = Berichtszeitraum (Jahr oder Vierteljahr). |
Tabelle 1 — Hauptaggregate — vierteljährlich (2) und jährlich
Code |
Liste der Variablen |
Gliederung (3) |
Jeweilige Preise |
Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
|||
Wertschöpfung und Bruttoinlandsprodukt |
|||||||
B.1g |
1. |
Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen |
A6† |
x |
x |
||
D.21 |
2. |
|
|
x |
x |
||
D.31 |
|
|
|
x |
x |
||
B.1*g |
3. |
Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen |
|
x |
x |
||
Verwendung des Bruttoinlandsprodukts |
|||||||
P.3 |
4. |
Konsumausgaben |
|
x |
x |
||
P.3 |
5. |
|
Dauerhaftigkeit (5) |
x |
x |
||
P.3 |
|
|
|
x |
x |
||
P.3 |
6. |
Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
x |
x |
||
P.3 |
7. |
Konsumausgaben des Staates |
|
x |
x |
||
P.31 |
|
|
|
x |
x |
||
P.32 |
|
|
|
x |
x |
||
P.4 |
8. |
Konsum (Verbrauchskonzept) |
|
x |
x |
||
P41 |
|
|
|
x |
x |
||
P.5 |
9. |
Bruttoinvestitionen |
|
x |
x |
||
P.51 |
|
|
AN_F6 (6) |
x |
x |
||
P.52 |
|
|
|
x |
x (7) |
||
P.53 |
|
|
|
x |
x (7) |
||
P.6 |
10. |
Exporte |
|
x |
x |
||
P.61 |
|
|
|
x |
x |
||
P.62 |
|
|
|
x |
x |
||
|
|
Mitgliedstaaten der EU und Institutionen der EU (8) |
|
x |
x |
||
|
|
Mitgliedstaaten der EU (8) |
|
x |
x |
||
|
|
Mitgliedstaaten der WWU (8) |
|
x |
x |
||
|
|
|
x |
x |
|||
|
|
Drittstaaten und internationale Organisationen (8) |
|
x |
x |
||
P.7 |
11. |
Importe |
|
x |
x |
||
P.71 |
|
|
|
x |
x |
||
P.72 |
|
|
|
x |
x |
||
|
|
Mitgliedstaaten der EU und Institutionen der EU (8) |
|
x |
x |
||
|
|
Mitgliedstaaten der EU (8) |
|
x |
x |
||
|
|
Mitgliedstaaten der WWU (8) |
|
x |
x |
||
|
|
|
x |
x |
|||
|
|
Drittstaaten und internationale Organisationen (8) |
|
x |
x |
||
B.11 |
12. |
Außenbeitrag |
|
x |
x |
||
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo |
|||||||
B.2g + B.3g |
13. |
Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbständigeneinkommen |
|
x |
|
||
D.2 |
14. |
Produktions- und Importabgaben |
|
x |
|
||
D.3 |
15. |
Subventionen |
|
x |
|
||
D.1_D.4 |
16. |
|
|
x |
(x) |
||
D.1_D.4 |
|
|
|
x |
(x) |
||
B.5*g |
17. |
Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen |
|
x |
(x) |
||
K.1 |
18. |
Abschreibungen |
|
x |
x |
||
B.5*n |
19. |
Nettonationaleinkommen zu Marktpreisen |
|
x |
(x) |
||
D.5, D.6, D.7 |
20. |
|
|
x |
(x) |
||
D.5, D.6, D.7 |
|
|
|
x |
(x) |
||
B.6n |
21. |
|
|
x |
(x) |
||
B.6g |
|
|
|
x |
(x) |
||
D.8 |
22. |
Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche |
|
x |
(x) |
||
B.8n |
23. |
Sparen, netto |
|
x |
|
||
D.9 |
24. |
|
|
x |
|
||
D.9 |
|
|
|
x |
|
||
K.2 |
25. |
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern |
|
x |
|
||
B.9 |
26. |
Finanzierungssaldo |
|
x |
|
||
Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt |
|||||||
|
27. |
Bevölkerung und Erwerbstätigkeit |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
A6† (10) |
|
|
||
|
|
|
A6† (10) |
|
|
||
|
|
|
A6† (10) |
|
|
||
D.1 |
28. |
Arbeitnehmerentgelt an Arbeitnehmer von gebietsansässigen produzierenden Einheiten und Arbeitnehmerentgelt an gebietsansässige Arbeitnehmer |
A6† (10) |
x |
|
||
D.11 |
|
|
A6† (10) |
x |
|
||
(x) Volumenmäßiger Ausdruck. A6† NACE A6 einschließlich ‚darunter Verarbeitendes Gewerbe‘. Rückrechnungen für das ‚Verarbeitende Gewerbe‘ ab 1990. |
Tabelle 2 — Hauptaggregate für den Staat
Code |
Transaktion |
|||
P.1 |
Produktionswert |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.11 + P.12 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.13 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.131 |
Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.132 |
Übrige Nichtmarktproduktion |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.11 + P.12 + P.131 |
Marktproduktion, Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung und Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.2 |
Vorleistungen |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
B.1g |
Bruttowertschöpfung |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
K.1 |
Abschreibungen |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
B.1n |
Nettowertschöpfung |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.1 |
Geleistetes Arbeitnehmerentgelt |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.29 |
Geleistete sonstige Produktionsabgaben |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.39 |
Empfangene sonstige Subventionen |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
B.2n |
Nettobetriebsüberschuss |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.2 |
Empfangene Produktions- und Importabgaben |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.4 |
Empfangene Vermögenseinkommen (12) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.3 |
Geleistete Subventionen |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.4 |
Geleistete Vermögenseinkommen (12) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.4_S.1311 |
darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.4_S.1312 |
darunter: an den Teilsektor Länder (S.1312) |
S.1311, S.1313, S.1314 |
||
D.4_S.1313 |
darunter: an den Teilsektor Gemeinden (S.1313) |
S.1311, S.1312, S.1314 |
||
D.4_S.13.14 |
darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) |
S.1311, S.1312, S.1313 |
||
D. 41 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.42 + D.43 + D.44 + D.45 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
B.5n |
Primäreinkommen |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.5 |
Empfangene Einkommens- und Vermögenssteuern |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.61 |
Empfangene Sozialbeiträge |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.611 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.612 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.7 |
Empfangene sonstige laufende Transfers (12) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.5 |
Geleistete Einkommens- und Vermögenssteuern |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.62 |
Geleistete monetäre Sozialleistungen |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.6311 + D.63121 + D.63131 |
Geleistete soziale Sachtransfers, die Ausgaben für Güter entsprechen, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.62 + D.6311 + D.63121 + D.63131 |
Geleistete monetäre Sozialleistungen und soziale Sachtransfers, die Ausgaben für Güter entsprechen, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.7 |
Geleistete sonstige laufende Transfers (12) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.7_S.1311 |
darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.7_S.1312 |
darunter: an den Teilsektor Länder (S.1312) |
S.1311, S.1313, S.1314 |
||
D.7_S.1313 |
darunter: an den Teilsektor Gemeinden (S.1313) |
S.1311, S.1312, S.1314 |
||
D.7_S.13.14 |
darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) |
S.1311, S.1312, S.1313 |
||
B.6n |
Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), netto |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.3 |
Konsumausgaben |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.31 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.32 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.8 |
Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
B.8g |
Sparen, brutto |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
B.8n |
Sparen, netto |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.9 |
Empfangene Vermögenstransfers (12) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.91 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.92 + D.99 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.9 |
Geleistete Vermögenstransfers (12) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.9_S.1311 |
darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.9_S.1312 |
darunter: an den Teilsektor Länder (S.1312) |
S.1311, S.1313, S.1314 |
||
D.9_S.1313 |
darunter: an den Teilsektor Gemeinden (S.1313) |
S.1311, S.1312, S.1314 |
||
D.9_S.1314 |
darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) |
S.1311, S.1312, S.1313 |
||
P.5 |
Bruttoinvestitionen |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.51 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.52 + P.53 |
|
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
K2 |
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
P.5 + K.2 |
Bruttoinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
B.9 |
Finanzierungssaldo |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
TE |
Gesamtausgaben |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
TR |
Gesamteinnahmen |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
D.995 |
Vermögenstransfers des Staates an hierfür in Betracht kommende Sektoren für veranlagte Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (13) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
EDP_D41 |
Zinsen einschließlich Zinsströme aufgrund von Swaps und FRA |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
||
EDP_B9 |
Finanzierungssaldo nach dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
Tabelle 3 — Tabellen nach Wirtschaftsbereichen
Code |
Liste der Variablen |
Jeweilige Preise |
Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
|||||||||||||||||||||||
Produktion |
||||||||||||||||||||||||||
P.1 |
1. |
Produktionswert zu Herstellungspreisen nach Wirtschaftsbereichen |
A31/A60 |
x |
|
|||||||||||||||||||||
P.2 |
2. |
Vorleistungen zu Anschaffungspreisen nach Wirtschaftsbereichen |
A31/A60 |
x |
|
|||||||||||||||||||||
B.1g |
3. |
Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen nach Wirtschaftsbereichen |
A31/A60 |
x |
x |
|||||||||||||||||||||
K.1 |
4. |
Abschreibungen nach Wirtschaftsbereichen |
A31/A60 |
x |
x |
|||||||||||||||||||||
B.2n + B.3n |
5. |
Nettobetriebsüberschuss und Nettoselbständigeneinkommen |
A31/A60 |
x |
|
|||||||||||||||||||||
D.29-D.39 |
6. |
Sonstige Produktionsabgaben abzüglich sonstiger Subventionen |
A31/A60 |
x |
|
|||||||||||||||||||||
Investitionen |
||||||||||||||||||||||||||
P.5 |
5. |
Bruttoinvestitionen nach Wirtschaftsbereichen (16) |
A6 |
x |
x |
|||||||||||||||||||||
P.51 |
|
|
A31/A60 |
x |
x |
|||||||||||||||||||||
|
|
Untergliederung nach Anlagegütern AN_F6† |
|
x |
x |
|||||||||||||||||||||
|
|
darunter: Wohnbauten und Nichtwohnbauten |
A31/A60 |
x |
x |
|||||||||||||||||||||
P.52 + P.53 |
|
|
A6 |
x |
x (17) |
|||||||||||||||||||||
P.52 |
|
darunter: Vorratsveränderungen (18) |
|
x |
x (17) |
|||||||||||||||||||||
P.53 |
|
darunter: Nettozugang an Wertsachen (18) |
|
x |
x (17) |
|||||||||||||||||||||
Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt |
||||||||||||||||||||||||||
|
6. |
Erwerbstätige nach Wirtschaftsbereichen (1 000 Personen, 1 000 geleistete Arbeitsstunden (19) und 1 000 Beschäftigungsverhältnisse (18)) |
A31/A60 |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
A31/A60 |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
|
A31/A60 |
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
darunter: im Sektor Staat (S.13) (20) |
|
|
|
|||||||||||||||||||||
|
|
darunter: in den übrigen Sektoren (S.11 + S.12 + S.14 + S.15) (20) |
|
|
|
|||||||||||||||||||||
D.1 |
7. |
Arbeitnehmerentgelt nach Wirtschaftsbereichen |
A31/A60 |
x |
|
|||||||||||||||||||||
D.11 |
|
|
A31/A60 |
x |
|
|||||||||||||||||||||
|
Tabelle 5 — Konsumausgaben der privaten Haushalte
Code |
Liste der Variablen |
Gliederung |
Jeweilige Preise |
Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
|
P.3 |
1. |
Konsumausgaben der privaten Haushalte nach Verwendungszwecken |
COICOP-Gruppen |
x |
x |
P.3 |
2. |
Konsumausgaben der gebietsansässigen und der gebietsfremden privaten Haushalte im Wirtschaftsgebiet |
|
x |
x |
P.33 |
3. |
Konsumausgaben der gebietsansässigen privaten Haushalte in der übrigen Welt |
|
x |
x |
P.34 |
4. |
Konsumausgaben der gebietsfremden privaten Haushalte im Wirtschaftsgebiet |
|
x |
x |
P.3 |
5. |
Konsumausgaben der gebietsansässigen privaten Haushalte im Wirtschaftsgebiet und in der übrigen Welt |
|
x |
x |
Tabelle 6 — Finanzierungskonten
(Transaktionen, sonstige reale Vermögensänderungen und Umbewertungen — konsolidiert und nicht konsolidiert — sowie Angaben zum Transaktionspartner (21))
|
Volkswirtschaft |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Finanzielle Kapitalgesellschaften (alle Teilsektoren) (23) |
Staat (alle Teilsektoren) (24) |
Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck (25) |
Übrige Welt (alle Teilsektoren) (26) |
|
Transaktionen/reale Vermögensänderungen (22)/Umbewertung von Finanzinstrumenten (22) |
ESVG |
S.1 |
S.11 |
S.12 |
S.13 |
S.14 + S.15 |
S.2 |
Forderungen |
F.A |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Währungsgold und Sonderziehungsrechte |
F.1 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Währungsgold |
F.11 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
SZR |
F.12 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Bargeld und Einlagen |
F.2 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Bargeld |
F.21 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sichteinlagen |
F.22 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Einlagen |
F.29 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate |
F.3 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) |
F.33 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Geldmarktpapiere (ohne Anteilsrechte) |
F.331 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kapitalmarktpapiere (ohne Anteilsrechte) |
F.332 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Finanzderivate |
F.34 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kredite |
F.4 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kurzfristige Kredite |
F.41 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Langfristige Kredite |
F.42 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Anteilsrechte |
F.5 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) |
F.51 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Börsennotierte Aktien |
F.511 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Nichtbörsennotierte Aktien |
F.512 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Anteilsrechte |
F.513 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Investmentzertifikate |
F.52 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Versicherungstechnische Rückstellungen |
F.6 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen |
F.61 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen |
F.611 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen |
F.612 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle |
F.62 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Forderungen |
F.7 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Handelskredite und Anzahlungen |
F.71 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Übrige Forderungen |
F.79 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Verbindlichkeiten |
F.L |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Bargeld und Einlagen |
F.2 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Bargeld |
F.21 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sichteinlagen |
F.22 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Einlagen |
F.29 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate |
F.3 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) |
F.33 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Geldmarktpapiere (ohne Anteilsrechte) |
F.331 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kapitalmarktpapiere (ohne Anteilsrechte) |
F.332 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Finanzderivate |
F.34 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kredite |
F.4 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kurzfristige Kredite |
F.41 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Langfristige Kredite |
F.42 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Anteilsrechte |
F.5 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) |
F.51 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Börsennotierte Aktien |
F.511 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Nichtbörsennotierte Aktien |
F.512 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Anteilsrechte |
F.513 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Investmentzertifikate |
F.52 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Versicherungstechnische Rückstellungen |
F.6 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen |
F.61 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen |
F.611 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen |
F.612 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle |
F.62 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Verbindlichkeiten |
F.7 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Handelskredite und Anzahlungen |
F.71 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Übrige Verbindlichkeiten |
F.79 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Nettozugang an Forderungen (27) |
F.A |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Nettozugang an Verbindlichkeiten (27) |
F.L |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Saldo der finanziellen Transaktionen (27) |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Statistische Diskrepanz (27) |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Finanzierungssaldo (27) |
B.9 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Tabelle 7 — Finanzielle Vermögensbilanzen
(Bestand an Finanzinstrumenten — konsolidiert und nicht konsolidiert — sowie Angaben zum Transaktionspartner (28))
|
|
Volkswirtschaft |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Finanzielle Kapitalgesellschaften (alle Teilsektoren) (29) |
Staat (alle Teilsektoren) (30) |
Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck (31) |
Übrige Welt (alle Teilsektoren) (32) |
Bestand an Finanzinstrumenten |
ESVG |
S.1 |
S.11 |
S.12 |
S.13 |
S.14 + S.15 |
S.2 |
Forderungen |
AF.A |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Währungsgold und Sonderziehungsrechte |
AF.1 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Währungsgold |
AF.11 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
SZR |
AF.12 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Bargeld und Einlagen |
AF.2 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Bargeld |
AF.21 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sichteinlagen |
AF.22 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Einlagen |
AF.29 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate |
AF.3 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) |
AF.33 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Geldmarktpapiere (ohne Anteilsrechte) |
AF.331 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kapitalmarktpapiere (ohne Anteilsrechte) |
AF.332 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Finanzderivate |
AF.34 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kredite |
AF.4 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kurzfristige Kredite |
AF.41 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Langfristige Kredite |
AF.42 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Anteilsrechte |
AF.5 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) |
AF.51 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Börsennotierte Aktien |
AF.511 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Nichtbörsennotierte Aktien |
AF.512 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Anteilsrechte |
AF.513 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Investmentzertifikate |
AF.52 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Versicherungstechnische Rückstellungen |
AF.6 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen |
AF.61 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen |
AF.611 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen |
AF.612 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle |
AF.62 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Forderungen |
AF.7 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Handelskredite und Anzahlungen |
AF.71 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Übrige Forderungen |
AF.79 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Verbindlichkeiten |
AF.L |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Bargeld und Einlagen |
AF.2 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Bargeld |
AF.21 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sichteinlagen |
AF.22 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Einlagen |
AF.29 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate |
AF.3 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) |
AF.33 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Geldmarktpapiere (ohne Anteilsrechte) |
AF.331 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kapitalmarktpapiere (ohne Anteilsrechte) |
AF.332 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Finanzderivate |
AF.34 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kredite |
AF.4 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Kurzfristige Kredite |
AF.41 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Langfristige Kredite |
AF.42 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Anteilsrechte |
AF.5 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) |
AF.51 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Börsennotierte Aktien |
AF.511 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Nichtbörsennotierte Aktien |
AF.512 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Anteilsrechte |
AF.513 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Investmentzertifikate |
AF.52 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Versicherungstechnische Rückstellungen |
AF.6 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionseinrichtungen |
AF.61 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen |
AF.611 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen |
AF.612 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle |
AF.62 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sonstige Verbindlichkeiten |
AF.7 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Handelskredite und Anzahlungen |
AF.71 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Übrige Verbindlichkeiten |
AF.79 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Forderungen (33) |
AF.A |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Verbindlichkeiten (33) |
AF.L |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Nettogeldvermögen (33) |
BF.90 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Tabelle 8 — Nichtfinanzielle Sektorkonten
Code |
Transaktionen und Kontensalden |
Sektoren |
||||||||||||||||||||
S.1 |
S.11 |
S.12 |
S.13 |
S.14/S.15 |
S.14 (34) |
S.15 (34) |
S.1N |
S.2 |
S.21 |
S.211 |
S.2111 |
S.2112 |
S.212 |
S.22 |
||||||||
Volkswirtschaft |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Finanzielle Kapitalgesellschaften |
Staat |
Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck |
Private Haushalte |
Private Organisationen ohne Erwerbszweck |
Keinem Sektor zugerechnet |
Übrige Welt |
Europäische Union |
EU-Mitgliedstaaten |
Mitgliedstaaten der WWU |
Nicht-Mitgliedstaaten der WWU |
EU-Institutionen |
Drittstaaten und internationale Organisationen |
||||||||
I. Produktionskonto/Außenkonto der Gütertransaktionen |
||||||||||||||||||||||
Aufkommen |
||||||||||||||||||||||
P.1 |
Produktionswert |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
|||||||||||||
P.11 |
|
x |
x |
x |
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P.12 |
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P.13 |
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P.7 |
Importe |
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P.71 |
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P.72 |
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P.72F |
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D.21 — D.31 |
Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen |
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R1 |
Aufkommen insgesamt |
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Verwendung |
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P.2 |
Vorleistungen |
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P.6 |
Exporte |
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P.61 |
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P.62 |
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P.62F |
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B.1g |
Bruttoinlandsprodukt/Bruttowertschöpfung |
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B.11 |
Außenbeitrag |
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U1 |
Verwendung insgesamt |
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K.1 |
Abschreibungen |
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B.1n |
Nettoinlandsprodukt/Nettowertschöpfung |
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II.1.1 Einkommensentstehungskonto |
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Aufkommen |
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B.1g |
Bruttoinlandsprodukt/Bruttowertschöpfung |
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D.3 |
Subventionen |
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D.31 |
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D.39 |
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R211 |
Aufkommen insgesamt |
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Verwendung |
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D.1 |
Arbeitnehmerentgelt |
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D.2 |
Produktions- und Importabgaben |
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D.21 |
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D.29 |
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B.2g_B.3g |
Bruttobetriebsüberschuss plus Bruttoselbständigeneinkommen |
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B.3g |
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U211 |
Verwendung insgesamt |
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II.1.2 Primäres Einkommensverteilungskonto |
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Aufkommen |
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B.2g_B.3g |
Bruttobetriebsüberschuss plus Bruttoselbständigeneinkommen |
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B.3g |
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D.1 |
Arbeitnehmerentgelt |
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D.11 |
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D.12 |
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D.2 |
Produktions- und Importabgaben |
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D.21 |
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D.211 |
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D.212 |
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D.214 |
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D.29 |
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D.4 |
Vermögenseinkommen |
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D.41 |
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D.42 |
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D.43 |
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D.44 |
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D.45 |
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R212 |
Aufkommen insgesamt |
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TINT |
Zinsen insgesamt (einschließlich FISIM) |
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Verwendung |
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D.3 |
Subventionen |
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D.31 |
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D.39 |
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D.4 |
Vermögenseinkommen |
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D.41 |
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D.42 |
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D.43 |
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D.44 |
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D.45 |
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B.5g |
Bruttonationaleinkommen/Bruttoprimär-einkommen |
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U212 |
Verwendung insgesamt |
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TINT |
Zinsen insgesamt (einschließlich FISIM) |
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x |
x |
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x |
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II.2. Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) |
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Aufkommen |
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B.5g |
Bruttonationaleinkommen/Bruttoprimär-einkommen |
x |
x |
x |
x |
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D.5 |
Einkommen- und Vermögenssteuern |
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D.51 |
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D.59 |
|
x |
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D.6 |
Sozialbeiträge und Sozialleistungen |
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D.61 |
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x |
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D.611 |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
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D.612 |
|
x |
x |
x |
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x |
x |
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D.62 |
|
x |
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x |
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x |
x |
x |
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D.63 |
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x |
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D.7 |
Sonstige laufende Transfers |
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D.71 |
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D.72 |
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D.74 |
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D.75 |
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D.751 |
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R22 |
Aufkommen insgesamt |
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Verwendung |
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D.5 |
Einkommen- und Vermögenssteuern |
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D.51 |
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D.59 |
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D.6 |
Sozialbeiträge und Sozialleistungen |
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D.61 |
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D.611 |
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D.612 |
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D.62 |
|
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x |
x |
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x |
x |
x |
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D.63 |
|
x |
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D.7 |
Sonstige laufende Transfers |
x |
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D.71 |
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D.72 |
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D.74 |
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D.75 |
|
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x |
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x |
x |
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D.751 |
|
x |
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x |
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B.7g |
Verfügbares Einkommen (Verbrauchskonzept) |
x |
x |
x |
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x |
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U22 |
Verwendung insgesamt |
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D.63 |
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B.6g |
Verfügbares Einkommen, brutto |
x |
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II.4.1 Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) |
||||||||||||||||||||||
Aufkommen |
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B.6g |
Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), brutto |
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x |
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x |
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D.8 |
Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche |
x |
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x |
x |
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x |
|||||||||
R241 |
Aufkommen insgesamt |
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x |
x |
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x |
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|||||||||||||
Verwendung |
||||||||||||||||||||||
P.3 |
Konsumausgaben |
x |
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x |
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x |
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P.31 |
|
x |
|
x |
x |
x |
x |
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P.32 |
|
x |
|
x |
|
|||||||||||||||||
D.8 |
Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
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x |
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B.8g |
Sparen, brutto |
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B.12 |
Saldo der laufenden Außentransaktionen |
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U241 |
Verwendung insgesamt |
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x |
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x |
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x |
x |
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|||||||||||||
III.1.1 Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers |
||||||||||||||||||||||
Veränderung des Reinvermögens |
||||||||||||||||||||||
B.8g |
Sparen, brutto |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
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B.12 |
Saldo der laufenden Außentransaktionen |
|
x |
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x |
x |
x |
x |
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D.9 |
Vermögenstransfers |
x |
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x |
x |
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D.91 |
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x |
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D.92 |
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x |
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x |
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x |
x |
x |
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D.92 von S212 an S13 |
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x |
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x |
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D.99 |
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x |
x |
x |
x |
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x |
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x |
x |
x |
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R311 |
Veränderung des Reinvermögens insgesamt |
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Veränderung der Aktiva |
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D.9 |
Vermögenstransfers |
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D.91 |
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D.92 |
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D.92 von S212 an S13 |
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D.99 |
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K.1 |
Abschreibungen |
x |
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x |
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B.10.1 |
Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers |
x |
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x |
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x |
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U311 |
Veränderung der Aktiva insgesamt |
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x |
x |
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III.1.2 Sachvermögensbildungskonto |
||||||||||||||||||||||
Veränderung des Reinvermögens |
||||||||||||||||||||||
B.10.1 |
Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
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K.1 |
Abschreibungen |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
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R312 |
Veränderung des Reinvermögens insgesamt |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
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Veränderung der Aktiva |
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P.5 |
Bruttoinvestitionen |
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x |
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x |
x |
x |
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P.51 |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
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P.52 |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
|||||||||||||
P.53 |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
|||||||||||||
K.2 |
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
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B.9 |
Finanzierungssaldo |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
||||||
U312 |
Veränderung der Aktiva insgesamt |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
||||||
DB.9 |
Abweichung vom Finanzierungssaldo des Finanzierungskontos |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
||||||
|
Tabelle 9 — Einnahmen aus Steuern und Sozialbeiträgen nach Arten und Empfänger-Teilsektoren (37)
Code |
Transaktion |
D.2 |
Produktions- und Importabgaben |
D.21 |
Gütersteuern |
D.211 |
Mehrwertsteuer |
D.212 |
Importabgaben |
D.2121 |
Zölle |
D.2122 |
Importsteuern |
D.2122a |
Abschöpfungsbeträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse |
D.2122b |
Währungsausgleichsbeträge, die beim Import erhoben werden |
D.2122c |
Verbrauchsabgaben |
D.2122d |
Allgemeine Umsatzsteuern |
D.2122e |
Abgaben auf bestimmte Dienstleistungen |
D.2122f |
Gewinne von Importmonopolen |
D.214 |
Sonstige Gütersteuern |
D214a |
Verbrauchsabgaben und -steuern |
D.214b |
Stempelgebühren |
D.214c |
Steuern auf finanzielle Transaktionen und Vermögenstransaktionen |
D.214d |
Kraftfahrzeugzulassungssteuern |
D.214e |
Vergnügungssteuern |
D.214f |
Wett-, Spiel- und Lotteriesteuern |
D.214g |
Steuern auf Versicherungsprämien |
D.214h |
Sonstige Steuern auf bestimmte Dienstleistungen |
D.214i |
Allgemeine Steuern auf Verkäufe oder den Umsatz |
D.214j |
Gewinne von Staatsmonopolen |
D.214k |
Exportabgaben und beim Export erhobene Währungsausgleichsbeträge |
D.214l |
Sonstige Gütersteuern, a.n.g. |
D.29 |
Sonstige Produktionsabgaben |
D.29a |
Steuern auf Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagegüter |
D.29b |
Steuern auf den Einsatz von beweglichen Anlagegütern |
D.29c |
Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl |
D.29d |
Steuern auf internationale Transaktionen |
D.29e |
Abgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit |
D.29f |
Abgaben auf Umweltverschmutzung |
D.29g |
MwSt.-Unterkompensation infolge des Pauschalierungssystems |
D.29h |
Sonstige Produktionsabgaben, a.n.g. |
D.5 |
Einkommens- und Vermögenssteuern |
D.51 |
Einkommenssteuern |
D.51a + D.51c1 |
Steuern auf das Einkommen von natürlichen Personen oder privaten Haushalten einschließlich Steuern auf Umbewertungsgewinne |
D.51a |
Steuern auf das Einkommen von natürlichen Personen oder privaten Haushalten ohne Steuern auf Umbewertungsgewinne (38) |
D.51c1 |
Steuern auf Umbewertungsgewinne von natürlichen Personen oder privaten Haushalten (38) |
D.51b + D.51c2 |
Steuern auf das Einkommen oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften einschließlich Steuern auf Umbewertungsgewinne |
D.51b |
Steuern auf das Einkommen oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften ohne Steuern auf Umbewertungsgewinne (38) |
D.51c2 |
Steuern auf die Umbewertungsgewinne von Kapitalgesellschaften (38) |
D.51c3 |
Sonstige Steuern auf Umbewertungsgewinne (38) |
D.51C |
Steuern auf Umbewertungsgewinne |
D.51D |
Steuern auf Lotterie- und Spielgewinne |
D.51E |
Sonstige Einkommensteuern, a.n.g. |
D.59 |
Sonstige direkte Steuern und Abgaben |
D.59a |
Vermögenssteuern |
D.59b |
Kopfsteuern |
D.59c |
Steuern auf Ausgaben von natürlichen Personen und privaten Haushalten |
D.59d |
Zahlungen privater Haushalte für Berechtigungen und Genehmigungen |
D.59e |
Abgaben auf internationale Transaktionen |
D.59f |
Sonstige direkte Steuern und Abgaben, a.n.g. |
D.91 |
Vermögenswirksame Steuern |
D.91a |
Steuern auf Vermögenstransfers |
D.91b |
Vermögensabgaben |
D.91c |
Sonstige vermögenswirksame Steuern, a.n.g. |
D.2 + D.5 + D.91 |
Steuereinnahmen insgesamt |
D.611 |
Tatsächliche Sozialbeiträge |
D.6111 |
Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber |
D.61111 |
Tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber |
D.61112 |
Tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber |
D.6112 |
Sozialbeiträge der Arbeitnehmer |
D.61121 |
Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer |
D.61122 |
Freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer |
D.6113 |
Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen |
D.61131 |
Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen |
D.61132 |
Freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen |
D.612 |
Unterstellte Sozialbeiträge |
D.995 |
Vermögenstransfers des Staates an hierfür in Betracht kommende Sektoren für veranlagte Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (39) |
D.99521 |
Veranlagte Gütersteuern, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (39) |
D.99529 |
Sonstige veranlagte Produktionsabgaben, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (39) |
D.99551 |
Veranlagte Einkommensteuern, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (39) |
D.99559 |
Sonstige veranlagte direkte Steuern und Abgaben, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (39) |
D.9956111 |
Veranlagte tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (39) |
D.9956112 |
Veranlagte Sozialbeiträge der Arbeitgeber, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (39) |
D.9956113 |
Veranlagte Sozialbeiträge der Selbständigen und Nichterwerbstätigen, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (39) |
D.99591 |
Veranlagte vermögenswirksame Steuern, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (39) |
D.2 + D.5 + D.91 + D.611 – D.995 |
Gesamteinnahmen aus Steuern und Sozialbeiträgen nach Abzug der veranlagten Beträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist |
D.2 + D.5 + D.91 + D.611 + D.612 – D.995 |
Gesamteinnahmen aus Steuern und Sozialbeiträgen (einschließlich unterstellten Sozialbeiträgen) nach Abzug der veranlagten Beträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist |
Zusätzlich müssen alle Einzelheiten der nationalen Klassifizierungen der Steuern und Sozialabgaben zusammen mit den entsprechenden Beträgen und Codes des ESVG 95 bereitgestellt werden. |
Tabelle 10 — Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS II), jeweilige Preise
Code |
Liste der Variablen |
Gliederung |
|||
D.1 |
1. |
Arbeitnehmerentgelt |
A6 |
||
P.51 |
2. |
Bruttoanlageinvestitionen |
A6 |
||
|
3. |
Erwerbstätigkeit in 1 000 geleisteten Arbeitsstunden |
|
||
ETO |
|
|
A6 |
||
EEM |
|
|
A6 |
Tabelle 11 — Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen
Code |
Liste der Variablen |
Aufgabenbereich |
Untergliedert nach Teilsektoren (40) |
P.5 + K.2 |
Bruttoinvestitionen + Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
P.5 |
Bruttoinvestitionen |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
P.51 |
darunter: Bruttoanlageinvestitionen (41) |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen |
S.13 |
K.2 |
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
D.1 |
Arbeitnehmerentgelt |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
D.3 |
Subventionen |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
D.4 |
Vermögenseinkommen (42) |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
D.4_S.1311 |
darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) (41) (42) |
COFOG-Abteilungen |
S.1312, S.1313, S.1314 |
D.4_S.1312 |
COFOG-Abteilungen |
S.1311, S.1313, S.1314 |
|
D.4_S.1313 |
COFOG-Abteilungen |
S.1311, S.1312, S.1314 |
|
D.4_S.13.14 |
darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) (41) (42) |
COFOG-Abteilungen |
S.1311, S.1312, S.1313 |
D.62 + D.6311 + D.63121 + D.63131 |
Geleistete monetäre Sozialleistungen und soziale Sachtransfers, die Ausgaben für Güter entsprechen, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
P.2 + D.29 + D.5 + D.8 |
Vorleistungen + Sonstige Produktionsabgaben + Einkommen- und Vermögensteuern + Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
P.2 |
Vorleistungen |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
D.29 + D.5 + D.8 |
Sonstige Produktionsabgaben + Einkommen- und Vermögensteuern + Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
D.7 |
Sonstige laufende Transfers (42) |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
D.7_S.1311 |
darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) (41) (42) |
COFOG-Abteilungen |
S.1312, S.1313, S.1314 |
D.7_S.1312 |
COFOG-Abteilungen |
S.1311, S.1313, S.1314 |
|
D.7_S.1313 |
COFOG-Abteilungen |
S.1311, S.1312, S.1314 |
|
D.7_S.13.14 |
darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) (41) (42) |
COFOG-Abteilungen |
S.1311, S.1312, S.1313 |
D.9 |
Vermögenstransfers (42) |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
D.92 |
darunter: Investitionszuschüsse (41) |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen |
S.13 |
D.9_S.1311 |
darunter: an den Teilsektor Bund (Zentralstaat) (S.1311) (41) (42) |
COFOG-Abteilungen |
S.1312, S.1313, S.1314 |
D.9_S.1312 |
COFOG-Abteilungen |
S.1311, S.1313, S.1314 |
|
D.9_S.1313 |
COFOG-Abteilungen |
S.1311, S.1312, S.1314 |
|
D.9_S.1314 |
darunter: an den Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) (41) (42) |
COFOG-Abteilungen |
S.1311, S.1312, S.1313 |
TE |
Gesamtausgaben |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
P.3 |
Konsumausgaben |
COFOG-Abteilungen COFOG-Gruppen (41) |
S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314 |
Tabelle 12 — Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen (NUTS III)
Code |
Liste der Variablen |
Gliederung |
|||
B1.g |
1. |
Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen (jeweilige Preisen) |
A6 |
||
|
2. |
Erwerbstätige(1 000 Personen) |
|
||
ETO |
|
|
A6 |
||
EEM |
|
|
A6 |
Tabelle 13 — Haushaltskonten auf Regionalebene (NUTS II)
Primäres Einkommensverteilungskonto der privaten Haushalte (S.14) |
|||||
Code |
Verwendung |
Code |
Aufkommen |
||
D.4 |
1. |
Vermögenseinkommen |
B.2/B.3 |
3. |
Betriebsüberschuss/Selbständigeneink ommen |
B.5n |
2. |
Primäreinkommen |
D.1 |
4. |
Arbeitnehmerentgelt |
|
|
|
D.4 |
5. |
Vermögenseinkommen |
Konto der sekundären Einkommensverteilung der privaten Haushalte (S.14) |
|||||
Code |
Verwendung |
Code |
Aufkommen |
||
D.5 |
6. |
Einkommens- und Vermögenssteuern |
B.5 |
10. |
Primäreinkommen |
D.61 |
7. |
Sozialbeiträge |
D.62 |
11. |
Monetäre Sozialleistungen |
D.7 |
8. |
Sonstige laufende Transfers |
D.7 |
12. |
Sonstige laufende Transfers |
B.6n |
9. |
Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), netto |
|
|
|
Tabelle 15 — Aufkommenstabelle zu Herstellungspreisen mit Übergang auf Anschaffungspreise (jeweilige Preise und Preise des Vorjahres)
n = 60, m = 60
|
Wirtschaftsbereiche (NACE A60) 1 2 3 4 … n |
Σ (1) |
Importe, cif |
Aufkommen insgesamt zu Herstellungspreisen |
Handels- und Transportspannen |
Gütersteuern abzüglich -subventionen |
Aufkommen insgesamt zu Anschaffungspreisen |
|||||||||||
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
|||||||||||
1 2 3 4 — — — Gütergruppen (CPA) — — — m |
(1) |
Produktionswerte nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen |
|
|
|
|
|
|
||||||||||
(1) |
|
Produktionswerte nach Wirtschaftsbereichen |
|
|
|
|
|
|
||||||||||
Berichtigungsposten: |
(2) |
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
— |
— |
— |
|||||||||||||||
|
— |
— |
— |
|||||||||||||||
(1) + (2) |
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
Insgesamt, davon: |
(3) |
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
— |
— |
— |
— |
||||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||
|
— |
— |
— |
— |
Tabelle 16 — Verwendungstabelle zu Anschaffungspreisen (jeweilige Preisen und Preise des Vorjahres)
n = 60, m = 60
|
Wirtschaftsbereiche (NACE A60) 1 2 3 … n |
Σ (1) |
Letzte Verwendung a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) |
Σ (3) |
Σ (1) + Σ (3) |
|||||||||||||||||||||||||
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
|||||||||||||||||||||||||
1 2 3 — — — Gütergruppen (CPA) — m |
(1) |
Vorleistungen zu Anschaffungspreisen nach Gütergruppen und nach Wirtschaftsbereichen |
|
Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen, und zwar für: Konsumausgaben:
Bruttoinvestitionen:
Exporte, fob (46):
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Σ (1) |
(2) |
Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen |
|
Letzte Verwendung nach Verwendungsarten |
|
Verwendung insgesamt |
||||||||||||||||||||||||
Berichtigungsposten: |
(3) |
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
— |
|
nur Exporte |
nur Exporte |
||||||||||||||||||||||||||
|
— |
|
nur Konsumausgaben der privaten Haushalte |
nur Konsumausgaben der privaten Haushalte |
||||||||||||||||||||||||||
|
— |
|
nur Konsumausgaben der privaten Haushalte und Exporte |
nur Konsumausgaben der privaten Haushalt und Exporte |
||||||||||||||||||||||||||
Σ (2) + Σ (3) |
(4) |
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
(5) |
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Wertschöpfung zu Herstellungspreisen |
(6) |
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Produktionswert zu Herstellungspreisen |
(7) |
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Nachrichtlich:
|
(8) |
|
|
|
|
|
Tabelle 17 — Symmetrische Input-Output-Tabelle (Güter/Güter-Tabelle (48)) zu Herstellungspreisen
(jeweilige Preise)
n = 60
|
Gütergruppen 1 2 3 … n |
Σ (1) |
Letzte Verwendung a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) |
Σ (3) |
Σ (1) + Σ (3) |
|||||||||||||||||||||||||
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
|||||||||||||||||||||||||
1 2 3 — — — Gütergruppen — n |
(1) |
Vorleistungen der Produktionsbereiche nach Gütergruppen zu Herstellungspreisen |
|
Letzte Verwendung zu Herstellungspreisen, und zwar für: Konsumausgaben:
Bruttoinvestitionen:
Exporte, fob (50):
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Σ (1) |
(2) |
Vorleistungen der Produktionsbereiche |
|
Letzte Verwendung nach Verwendungsarten zu Herstellungspreisen |
|
Verwendung insgesamt |
||||||||||||||||||||||||
Gütersteuern abzüglich -subventionen |
(3) |
Nettogütersteuern auf den Vorleistungen |
|
Nettogütersteuern auf den Aggregaten der letzten Verwendung |
|
gesamte Nettogütersteuern |
||||||||||||||||||||||||
Σ (1) + (3) |
(4) |
Vorleistungen zu Anschaffungspreisen |
|
Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen |
|
Verwendung insgesamt zu Anschaffungspreisen |
||||||||||||||||||||||||
Arbeitnehmerentgelt Löhne und Gehälter
|
(5) |
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Wertschöpfung zu Herstellungspreisen |
(6) |
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Produktionswerte zu Herstellungspreisen |
(7) |
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Importe aus EU-Ländern (49) (50)
|
(8) |
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Σ (8) |
(9) |
Importe nach Gütergruppen, cif |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Aufkommen insgesamt zu Herstellungspreisen |
(10) |
Aufkommen zu Herstellungspreisen nach Gütergruppen |
|
|
|
|
Tabelle 18 — Symmetrische Input-Output-Tabelle der Inlandsproduktion (Güter/Güter-Tabelle (51)) zu Herstellungspreisen
(jeweilige Preise)
n = 60
|
Gütergruppen 1 2 3 … n |
Σ (1) |
Letzte Verwendung a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) |
Σ (3) |
Σ (1) + Σ (3) |
|||||||||||||||||||||||||
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
|||||||||||||||||||||||||
1 2 3 — — — Gütergruppen — — n |
(1) |
Vorleistungen aus inländischer Produktion der Produktionsbereiche nach Gütergruppen zu Herstellungspreisen |
|
Letzte Verwendung zu Herstellungspreisen, und zwar für: Konsumausgaben:
Bruttoinvestitionen:
Exporte, fob (53):
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Σ (1) |
(2) |
Vorleistungen aus inländischer Produktion zu Herstellungspreisen |
|
Letzte Verwendung der Inlandsproduktion zu Herstellungspreisen |
|
Inlands-produktion insgesamt zu Herstellungs-preisen |
||||||||||||||||||||||||
Verwendung der Importe |
(3) |
Importierte Vorleistungen (cif) |
|
Letzte Verwendung von Importen (cif) |
|
Importe insgesamt |
||||||||||||||||||||||||
Gütersteuern abzüglich -subventionen |
(4) |
Nettogütersteuern auf den Vorleistungen |
|
Nettogütersteuern nach Art der letzten Verwendung |
|
Nettogütersteuern insgesamt |
||||||||||||||||||||||||
Σ (1) + (3) + (4) |
(5) |
Vorleistungen zu Anschaffungspreisen |
|
Letzte Verwendung zu Anschaffungspreisen |
|
Verwendung insgesamt zu Anschaffungs-preisen |
||||||||||||||||||||||||
Arbeitnehmerentgelt Löhne und Gehälter
|
(6) |
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Wertschöpfung zu Herstellungspreisen |
(7) |
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Produktionswert zu Herstellungspreisen |
(8) |
|
|
|
|
|
Tabelle 19 — Symmetrische Input-Output-Tabelle der Importe (Güter/Güter-Tabelle (54)) (cif) zu Herstellungspreisen
(jeweilige Preise)
n = 60
|
Gütergruppen 1 2 3 … n |
Σ (1) |
Letzte Verwendung a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) |
Σ (3) |
Σ (1) + Σ (3) |
|||||||||||||||||||||||||
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
|||||||||||||||||||||||||
1 2 3 . . . Gütergruppen . . n |
(1) |
Importierte Vorleistungen zu Herstellungspreisen nach Gütergruppen |
|
Letzte Verwendung zu Herstellungspreisen (cif) und zwar für: Konsumausgaben:
Bruttoinvestitionen:
Exporte, fob (56):
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
Σ (1) |
(2) |
Importierte Vorleistungen insgesamt zu Herstellungspreisen nach Gütergruppen |
|
Letzte Verwendung importierter Güter zu Herstellungspreisen |
|
Importe insgesamt |
Tabelle 20 — Kreuztabelle des Anlagevermögens nach Wirtschaftsbereichen und Anlagearten
Code |
Liste der Variablen |
Gliederung Wirtschaftsbereiche (57) |
Gliederung Anlagearten |
Einheit |
||||
AN.11g |
1. Bruttoanlagevermögen |
A17/A31/A60 |
AN_F6† |
|
||||
AN.11n |
2. Nettoanlagevermögen |
A17/A31/A60 |
AN_F6† |
|
Tabelle 22 — Investorenkreuztabelle nach Wirtschaftsbereichen und Gütergruppen
Code |
Liste der Variablen |
Gliederung Wirtschaftsbereiche (58) |
Gliederung Anlagearten |
Einheit |
||||||
P.51 |
|
A17/A31/A60 |
AN_F6† |
|
Tabelle 26 — Nichtfinanzielle Vermögensbilanzen
Code |
Liste der Variablen (59) |
Gliederung Sektoren |
|
AN.1 |
1. |
Produzierte Vermögensgüter |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.11 |
2. |
Anlagegüter |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.111 |
3. |
Sachanlagen |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.1111 |
4. |
Wohnbauten |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.1112 |
5. |
Nichtwohnbauten |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.11121 |
6. |
Nichtwohngebäude |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.11122 |
7. |
Sonstige Bauten |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.1113 |
8. |
Ausrüstungen |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.1114 |
9. |
Nutztiere und Nutzpflanzungen |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.112 |
10. |
Immaterielle Anlagegüter |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.1121 |
11. |
Suchbohrungen |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.1122 |
12. |
Software |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.1123 |
13. |
Urheberrechte |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.1129 |
14. |
Sonstige immaterielle Anlagegüter |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.12 |
15. |
Vorräte |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.13 |
16. |
Wertsachen |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.2 |
17. |
Nichtproduzierte Vermögensgüter |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.21 |
18. |
Nichtproduziertes Sachvermögen |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.211 |
19. |
Grund und Boden |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.212 |
20. |
Bodenschätze |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.213 + AN.214 |
21. |
Freie Tier- und Pflanzenbestände, Wasserreserven |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AN.22 |
22. |
Immaterielle nichtproduzierte Vermögensgüter |
S.1, S.11, S.12, S.13, S.14 + S.15 |
AUSNAHMEN NACH MITGLIEDSTAATEN
1. BELGIEN
1.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Alle Variablen/Positionen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2008 |
1990-1994 |
2008 |
1 |
Alle Variablen/Positionen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlich |
Jahre 1980-1994: erste Übermittlung 2008 |
1980-1994 |
2008 |
3 |
Alle Variablen/Positionen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1980-1994: erste Übermittlung 2008 |
1980-1994 |
2008 |
3 |
Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A60 |
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
5 |
Alle Variablen/Positionen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1980-1994: erste Übermittlung 2008 |
1980-1994 |
2008 |
5 |
COICOP-Gruppen und COICOP-Abteilungen |
Jahre 1980-1994: Nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
1.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Bruttoanlageinvestitionen: Untergliederung AN_F6 |
Erste Übermittlung 2015 |
1990-2014 |
2015 |
1 |
Arbeitsstunden Selbständige — vierteljährlich |
Jahre 2000-2006: erste Übermittlung 2008 |
2000-2006 |
2008 |
Jahre 1990-1999: nicht zu übermitteln |
1990-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — vierteljährlich |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
P.1, P.2, K.1, B.2n + B.3n, D.29-D.39, D.11: Untergliederung A31 |
Jahre 1980-1994: erste Übermittlung 2008 |
1980-1994 |
2008 |
3 |
Investitionen: Untergliederung A31 |
Jahre 1980-1994: erste Übermittlung 2008 |
1980-1994 |
2008 |
3 |
Arbeitnehmer und Selbständige: Untergliederung A31 — Arbeitsstunden |
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
6, 7 |
Ströme und Bestände der Derivate (F.34, A.F34) |
Erste Übermittlung 2015 |
1995-2014 |
2015 |
10 |
Bruttoanlageinvestitionen: regionale Untergliederung P.51 Wirtschaftszweige L-P |
Erste Übermittlung 2008 |
1995-2006 |
2008 |
10 |
Gesamterwerbstätigkeit: Arbeitsstunden |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2010 |
2000-2008 |
2010 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
20 |
Anlagegüter: Untergliederung AN_F6† |
Erste Übermittlung 2015 |
2000-2013 |
2015 |
2. BULGARIEN
2.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995: nicht zu übermitteln |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Alle Variablen/Positionen, saisonbereinigt und arbeitstäglich bereinigt |
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
Nicht zu übermitteln |
Jahre 1998-2007: erste Übermittlung 2008 |
1998-2007 |
2008 |
||
2 |
Alle Variablen/Positionen |
Jahre 1999-2001: erste Übermittlung 2008 |
1999-2001 |
2008 |
Jahr 1998: erste Übermittlung 2009 |
1998 |
2009 |
||
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 2010 |
1995-1997 |
2010 |
||
3 |
Alle Variablen/Positionen |
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
Nicht zu übermitteln |
5 |
Alle Variablen/Positionen zu Vorjahrespreisen und verkettete Volumen |
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 2010 |
1995-1997 |
2010 |
6 |
Alle Variablen/Positionen |
Jahre 1995-2000: nicht zu übermitteln |
1995-2000 |
Nicht zu übermitteln |
Jahr 2005: Übermittlung bei T + 21 Monate |
2005 |
|
||
Jahre 2006-2009: Übermittlung bei T + 13 Monate |
2006-2009 |
|
||
Erste Übermittlung bei T + 9 Monate im Jahr 2011 |
|
2011 |
||
7 |
Alle Variablen/Positionen |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
Jahr 2005: Übermittlung bei T + 21 Monate |
2005 |
|
||
Jahre 2006-2009: Übermittlung bei T + 13 Monate |
2006-2009 |
|
||
Erste Übermittlung bei T + 9 Monate im Jahr 2011 |
|
2011 |
||
8 |
Alle Variablen/Positionen |
Jahre 2002-2005: erste Übermittlung 2007 |
2002-2005 |
2007 |
Jahre 1999-2001: erste Übermittlung 2008 |
1999-2001 |
2008 |
||
Jahr 1998: erste Übermittlung 2009 |
1998 |
2009 |
||
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 2010 |
1995-1997 |
2010 |
||
Jahre 2006, 2007: Übermittlung bei T + 20 Monate |
|
|
||
Jahre 2008, 2009: Übermittlung bei T + 12 Monate |
|
|
||
Erste Übermittlung bei T + 9 Monate im Jahr 2011 |
|
2011 |
||
9 |
Alle Variablen/Positionen |
Jahr 1999: erste Übermittlung 2008 |
1999 |
2008 |
Jahr 1998: erste Übermittlung 2009 |
1998 |
2009 |
||
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 2010 |
1995-1997 |
2010 |
||
10 |
Alle Variablen |
Jahr 1995: erste Übermittlung 2009 |
1995 |
2009 |
11 |
Alle Variablen |
Jahr 2003: erste Übermittlung 2007 |
2003 |
2007 |
Jahre 2000-2002: erste Übermittlung 2008 |
2000-2002 |
2008 |
||
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2010 |
1998-1999 |
2010 |
||
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
Nicht zu übermitteln |
||
12 |
Alle Variablen |
Jahr 1995: erste Übermittlung 2009 |
1995 |
2009 |
13 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
Jahre 2000-2005: erste Übermittlung 2008 |
2000-2005 |
2008 |
||
Jahre 2005-2006: Übermittlung bei T + 36 Monate |
2005-2006 |
|
||
Erste Übermittlung bei T + 24 Monate im Jahr 2009 |
|
2009 |
||
15, 16 |
Alle Variablen: jeweilige Preise |
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2008 |
2000-2004 |
2008 |
Jahre 2005-2006: erste Übermittlung 2009 |
2005-2006 |
2009 |
||
15, 16 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahr 2000: nicht zu übermitteln |
2000 |
Nicht zu übermitteln |
Jahre 2001-2007: erste Übermittlung 2010 |
2001-2007 |
2010 |
||
17, 18 |
Alle Variablen |
Jahr 2005: erste Übermittlung 2009 |
2005 |
2009 |
19 |
Alle Variablen |
Jahr 2005: erste Übermittlung 2009 |
2005 |
2009 |
20 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2002: nicht zu übermitteln |
2000-2002 |
Nicht zu übermitteln |
Jahre 2003-2009: erste Übermittlung 2012 |
2003-2009 |
2012 |
||
22 |
Alle Variablen |
Jahr 2005: erste Übermittlung 2008 |
2005 |
2008 |
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2010 |
2000-2004 |
2010 |
||
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2011 |
1998-1999 |
2011 |
||
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
Nicht zu übermitteln |
||
26 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2002: nicht zu übermitteln |
1995-2002 |
Nicht zu übermitteln |
Jahre 2003-2009: erste Übermittlung 2012 |
2003-2009 |
2012 |
2.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Bruttoanlageinvestitionen: Untergliederung AN_F6 |
Jahre 2000-2009: erste Übermittlung 2010 |
2000-2009 |
2010 |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2012 |
1995-1999 |
2012 |
||
1 |
Konsumausgaben der privaten Haushalte (P.3): Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — vierteljährlich |
Jahre 2001-2007: erste Übermittlung 2008 |
2001-2007 |
2008 |
Jahre 1995-2000: erste Übermittlung 2010 |
1995-2000 |
2010 |
||
1 |
Konsumausgaben der privaten Haushalte (P.3): Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — jährlich |
Jahre 2001-2007: erste Übermittlung 2008 |
2001-2007 |
2008 |
Jahre 1995-2000: erste Übermittlung 2010 |
1995-2000 |
2010 |
||
1 |
Nettozugang an Wertsachen (P.53) |
Jahre 1995-2008: nicht zu übermitteln |
1995-2008 |
Nicht zu übermitteln |
Erste Übermittlung 2010 |
2009 |
2010 |
||
1 |
Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung für Dienstleistungen |
Jahre 2005-2006: erste Übermittlung 2008 |
2005-2006 |
2008 |
1 |
Abschreibungen (K.1) — Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2009 |
1995-2008 |
2009 |
1 |
Bevölkerung und Erwerbstätigkeit |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
1 |
Arbeitnehmerentgelt — gebietsansässige produzierende Einheiten und gebietsansässige Arbeitnehmer (D.1) Löhne und Gehälter (D.11) |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
1 |
Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) — vierteljährlich |
Jahre 1995-2010: nicht zu übermitteln |
1995-2010 |
Nicht zu übermitteln |
Erste Übermittlung 2012 |
2011 |
2012 |
||
1 |
FISIM: Verteilung auf alle Konten — vierteljährlich |
Jahre 1995-2001: erste Übermittlung 2011 |
1995-2001 |
2011 |
1 |
FISIM: Verteilung auf alle Konten — jährlich |
Jahre 1995-2001: erste Übermittlung 2011 |
1995-2001 |
2011 |
2 |
Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131) |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2009 |
2000-2008 |
2009 |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2011 |
1995-1999 |
2011 |
||
3 |
Nettobetriebsüberschuss und Nettoselbständigeneinkommen: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen |
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2009 |
1998-1999 |
2009 |
3 |
Sonstige Produktionsabgaben ohne sonstige Subventionen (D.29-D.39): Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen |
Jahre 2000-2001: erste Übermittlung 2008 |
2000-2001 |
2008 |
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2009 |
1998-1999 |
2009 |
||
3 |
Abschreibungen (K.1): Untergliederung nach der Wirtschaftsbereichen — Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1998-2008: erste Übermittlung 2009 |
1998-2008 |
2009 |
3 |
Bruttoinvestitionen: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen (P.5) |
Jahre 2005-2009: erste Übermittlung 2010 |
2005-2009 |
2010 |
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2012 |
2000-2004 |
2012 |
||
Bruttoanlageinvestitionen Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen (P.51) |
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2013 |
1998-1999 |
2013 |
|
3 |
Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen (P.52 + P.53): Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen |
Jahre 2005-2009: erste Übermittlung 2010 |
2005-2009 |
2010 |
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2012 |
2000-2004 |
2012 |
||
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2013 |
1998-1999 |
2013 |
||
3 |
Untergliederung Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen (A17): |
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2008 |
1998-1999 |
2008 |
Untergliederung Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen (A60): |
Jahre 2000-2006: erste Übermittlung 2009 |
2000-2006 |
2009 |
|
3 |
Arbeitnehmerentgelt: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen (D.1) |
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2009 |
1998-1999 |
2009 |
Löhne und Gehälter: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen (D.11) |
|
|
|
|
5 |
Drogen (CP023) |
Erste Übermittlung 2016 |
2015 |
2016 |
Prostitution (CP122) |
Jahre 1995-2014: nicht zu übermitteln |
1995-2014 |
Nicht zu übermitteln |
|
6 |
Variablen: |
|
|
|
F.34 Finanzderivate: Sektoren S.11, S.123, S.124, S.125, S.13, S.15, S.2 |
Jahre 2001-2007: nicht zu übermitteln |
2001-2007 |
Nicht zu übermitteln |
|
F.34 Finanzderivate: Sektoren S.121 und S.122 |
Jahre 2001-2003: nicht zu übermitteln |
2001-2003 |
Nicht zu übermitteln |
|
F.52 Investmentzertifikate |
Jahre 2001-2007: nicht zu übermitteln |
2001-2007 |
Nicht zu übermitteln |
|
7 |
Variablen: |
|
|
|
AF.34 Finanzderivate: Sektoren S.11, S.123, S.124, S.125, S.13, S.15, S.2 |
Jahre 2000-2006: nicht zu übermitteln |
2000-2006 |
Nicht zu übermitteln |
|
AF.34 Finanzderivate: Sektoren S.121 und S.122 |
Jahre 2000-2002: nicht zu übermitteln |
2000-2002 |
Nicht zu übermitteln |
|
AF.52 Investmentzertifikate |
Jahre 2000-2006: nicht zu übermitteln |
2000-2006 |
Nicht zu übermitteln |
|
8 |
Nettozugang an Wertsachen (P.53) |
Jahre 1995-2008: nicht zu übermitteln |
1995-2008 |
Nicht zu übermitteln |
Erste Übermittlung 2010 |
2009 |
2010 |
||
8 |
Investitionszuschüsse |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
9 |
Variablen: |
|
|
|
D.29F Abgaben auf Umweltverschmutzung |
Rückrechnungen für die Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
|
D.214f Wett-, Spiel- und Lotteriesteuern |
Rückrechnungen für die Jahre 1995-1998: nicht zu übermitteln |
1995-1998 |
Nicht zu übermitteln |
|
10 |
Bruttoanlageinvestitionen (P.51) |
Jahre 2005-2006: erste Übermittlung 2009 |
2005-2006 |
2009 |
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2011 |
2000-2004 |
2011 |
||
Jahre 1998-1999: erste Übermittlung 2012 |
1998-1999 |
2012 |
||
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
Nicht zu übermitteln |
3. TSCHECHISCHE REPUBLIK
3.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln. |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
6, 7 |
Alle Variablen — konsolidiert |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
6, 7 |
Alle Variablen — nicht konsolidiert |
Jahr 2006: erste Übermittlung 2008 |
2006 |
2008 |
11 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2001: erste Übermittlung 2008 |
1995-2001 |
2008 |
3.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
8 |
Sektor S.2: geografische Untergliederung |
Jahre 2002-2003: erste Übermittlung 2008 |
2002-2003 |
2008 |
3 |
Vorratsveränderungen (P.52): Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
4. DÄNEMARK
4.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
8 |
Alle Variablen |
Jahre 2006-2007: Übermittlung bei t + 12 |
2006-2007 |
|
13 |
Private Haushalte |
S.14 + S.15 zu übermitteln |
Ab 1995 |
|
4.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Untergliederung nach Gütersteuern (D.21) und Gütersubventionen (D.31): Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlich |
Jahre 1990-2009: erste Übermittlung 2010 |
1990-2009 |
2010 |
Jahre 1980-1989: nicht zu übermitteln |
1980-1989 |
Nicht zu übermitteln |
||
2 |
Variablen: |
Erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Marktproduktion und Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.11 + P.12) Sonstige Nichtmarktproduktion (P.13) Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion (P.131) |
Jahre 1995-2013: nicht zu übermitteln |
1995-2013 |
Nicht zu übermitteln |
|
5 |
Drogen (023) und Prostitution (122) |
Jahre 1980-2013: erste Übermittlung 2014 |
1980-2013 |
2014 |
5 |
Untergliederung Bildung (100) in Elementar- und Primärbereich (101), Sekundarbereich (102), post-sekundaren, nicht-tertiären Bereich (103), Tertiärbereich (104) |
Erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Jahre 1980-2013: nicht zu übermitteln |
1980-2013 |
Nicht zu über mitteln |
||
6, 7 |
Variablen: F.11 Währungsgold F.12 Sonderziehungsrechte (SZR) F.21 Bargeld F.22 Sichteinlagen F.29 Sonstige Einlagen F.33 Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) F.331 Geldmarktpapiere F.332 Kapitalmarktpapiere F.34 Finanzderivate F.41 Kurzfristige Kredite F.42 Langfristige Kredite F.51 Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) F.511 Börsennotierte Aktien F.512 Nichtbörsennotierte Aktien F.513 Sonstige Anteilsrechte F.52 Investmentzertifikate F.611 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen F.612 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen F.71 Handelskredite und Anzahlungen F.79 Übrige Forderungen |
Jahre 2004-2007: erste Übermittlung 2008 |
Ab 2004 |
2008 |
Jahre 1995-2003: nicht zu übermitteln |
1995-2003 |
Nicht zu übermitteln |
||
8 |
Untergliederung nach Importabgaben (D.212) und sonstigen Gütersteuern (D.214) |
Erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Untergliederung des Produktionswerts (P.1) für Sektoren Staat S.13 und Volkswirtschaft insgesamt S.1 |
Jahr 1995-2013 nicht zu übermitteln |
1995-2013 |
Nicht zu übermitteln |
|
9 |
Untergliederung nach Importabgaben (D.212) und sonstigen Gütersteuern (D.214) |
Erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Importsteuern (D2122) für Sektor Staat (S.13) sowie Teilsektoren Verbrauchsabgaben (D.2122C) |
Jahre 1995-2013: nicht zu übermitteln |
1995-2014 |
Nicht zu übermitteln |
|
15 |
Marktproduktion |
Erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Sonstige Nichtmarktproduktion |
Jahre 1995-2013: nicht zu übermitteln |
1995-2013 |
Nicht zu übermitteln |
5. DEUTSCHLAND
5.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1991: Ehemaliges Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor der Vereinigung: |
Vor 1991 |
|
3 |
Untergliederung A17 |
Übermittlung bei T + 9 Monate |
Ab 1980 |
|
Untergliederung A31 |
Übermittlung bei T + 21 Monate |
5.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
AN_F6 Untergliederung der Bruttoanlageinvestitionen (P.51) in Fahrzeuge (AN11131) und sonstige Ausrüstungen (AN11132) |
Übermittlung im August des Jahres t + 1 |
Ab 1991 |
Nicht zu übermitteln |
Jahr 1990: nicht zu übermitteln |
1990 |
|||
2 |
Untergliederung der sonstigen Nichtmarktproduktion (P.13) in P.131 und P.132 |
Jahre ab 1995: nicht zu übermitteln |
Ab 1995 |
Nicht zu übermitteln |
3 |
Bruttoinvestitionen (P.5), Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen (Summe von P.52 + P.53): Untergliederungen |
Nicht zu übermitteln |
Ab 1980 |
Nicht zu übermitteln |
3 |
Bruttoanlageinvestitionen (P.51): Untergliederung |
Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen nur für ‚neue Anlagen‘ |
Ab 1980 |
|
3 |
Erwerbstätige: Untergliederung A31 — Arbeitsstunden |
Rückrechnungen für die Jahre vor 2002 nicht zu übermitteln |
1980-2001 |
Nicht zu übermitteln |
3 |
Arbeitnehmer für Sektor ‚Staat‘, Personen |
Übermittlung bei T + 12 Monate |
Ab 1980 |
|
6 |
F.511 Börsennotierte Aktien F.512 Nichtbörsennotierte Aktien F.71 Handelskredite und Anzahlungen F.79 Übrige Forderungen |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
7 |
AF.511 Börsennotierte Aktien AF.512 Nichtbörsennotierte Aktien AF.71 Handelskredite und Anzahlungen AF.79 Übrige Forderungen |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
9 |
Alle Variablen: Untergliederung nach Buchstabenpositionen |
Nicht zu übermitteln |
|
Nicht zu übermitteln |
10 |
Erwerbstätigkeit in Arbeitsstunden nach NUTS II |
Jahre 1995-2003: nicht zu übermitteln |
1995-2003 |
Nicht zu übermitteln |
10 |
Arbeitnehmerentgelt (D.1) |
Jahr 1995: nicht zu übermitteln |
1995 |
Nicht zu übermitteln |
10 |
Bruttoanlageinvestitionen |
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen nur für ‚neue Anlagen‘ |
1995-2001 |
Nicht zu übermitteln |
12 |
Bruttowertschöpfung (B.1g): Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen; Erwerbstätigkeit: Untergliederung A6 |
Jahr 1995: nur Untergliederung A3 |
1995 |
|
13 |
Private Haushalte |
S.14 + S.15 zu übermitteln |
|
|
20, 22 |
Untergliederung AN_F6† |
Nicht zu übermitteln; stattdessen wird Untergliederung AN_F6 übermittelt |
|
Nicht zu übermitteln |
6. ESTLAND
6.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln. |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
3 |
Alle Variablen außer Erwerbstätigkeit (Personen) |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
5 |
Alle Variablen: Untergliederung nach Verwendungszwecken |
Jahre 1995-1996: nicht zu übermitteln |
1995-1996 |
Nicht zu übermitteln |
12 |
Alle Variablen |
Jahr 1995: nicht zu übermitteln |
1995 |
Nicht zu übermitteln |
15, 16 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahr 2000: nicht zu übermitteln |
2000 |
Nicht zu übermitteln |
Jahre 2001-2006: erste Übermittlung 2009 |
2001-2006 |
2009 |
||
22 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
26 |
Alle Variablen |
Erste Übermittlung 2008 |
2000-2006 |
2008 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
6.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Konsumausgaben der privaten Haushalte (P.3): Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — vierteljährlich |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Konsumausgaben der privaten Haushalte (P.3): Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — jährlich |
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung |
Jahre 1995-2002: nicht zu übermitteln |
1995-2002 |
Nicht zu übermitteln |
8 |
Sektor S.2: geografische Untergliederung |
Jahr 2002: nicht zu übermitteln |
2002 |
Nicht zu übermitteln |
10 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
7. GRIECHENLAND
7.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Alle Variablen — vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2008 |
1990-1994 |
2008 |
1 |
Alle Variablen — jährlich |
Jahre 1988-1994: erste Übermittlung 2008 |
1988-1994 |
2008 |
1 |
Alle Variablen (außer Positionen 2, 3, 4, 9, 10, 11, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 27 insgesamt) — jährlich |
Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln |
1980-1987 |
Nicht zu übermitteln |
3 |
Alle Variablen |
Jahre 1988-1994: erste Übermittlung 2008 |
1988-1994 |
2008 |
Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln |
1980-1987 |
Nicht zu übermitteln |
||
5 |
Alle Variablen |
Jahre 1988-1994: erste Übermittlung 2008 |
1988-1994 |
2008 |
Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln |
1980-1987 |
Nicht zu übermitteln |
||
15, 16 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2005: erste Übermittlung 2008 |
2000-2005 |
2008 |
17, 18, 19 |
Alle Variablen |
Jahre 2000 and 2005: erste Übermittlung 2008 |
2000 und 2005 |
2008 |
7.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26 — vierteljährlich |
Erste Übermittlung bei T + 70 Tagen 2008 |
Ab 1995 |
2008 |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2011 |
1990-1994 |
2011 |
||
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 25 — jährlich |
Jahre 1988-1994: erste Übermittlung 2010 |
1988-1994 |
2010 |
1 |
Bevölkerung, Erwerbstätigkeit von Gebietsansässigen — vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2008 |
1990-1994 |
2008 |
1 |
Bevölkerung, Erwerbstätigkeit von Gebietsansässigen — jährlich |
Jahre 1988-1994: erste Übermittlung 2008 |
1988-1994 |
2008 |
1 |
Erwerbstätigkeit — vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2011 |
1990-1994 |
2011 |
1 |
Erwerbstätigkeit — jährlich |
Jahre 1988-1994: erste Übermittlung 2010 |
1988-1994 |
2010 |
1 |
Konsumausgaben der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — vierteljährlich |
Jahre 1990-1999: nicht zu übermitteln |
1990-1999 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Konsumausgaben der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — jährlich |
Jahre 1980-1989: nicht zu übermitteln |
1980-1989 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung: vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck — vierteljährlich |
Jahre 1990-1993: nicht zu übermitteln |
1990-1993 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck — jährlich |
Jahre 1988-1993: nicht zu übermitteln |
1988-1993 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Nettozugang an Wertsachen |
Jahr 2014: erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Jahre 1990-2013: nicht zu übermitteln |
1990-2013 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche — vierteljährlich |
Erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern — vierteljährlich |
Jahre 1990-2013 nicht zu übermitteln |
1990 |
Nicht zu übermitteln |
|
1 |
Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche — jährlich |
Erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
Rückrechnungen für die Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern — jährlich |
Erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
Rückrechnungen für die Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Nettozugang an Wertsachen |
Erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Jahre 1980-2013 nicht zu übermitteln |
1980-2013 |
Nicht zu übermitteln |
||
8 |
Sektor S.2 geografische Untergliederung |
Jahre 1999-2007: erste Übermittlung 2008 |
1999-2007 |
2008 |
26 |
Wohnbauten (AN.1111) |
Jahre 1995-2006: erste Übermittlung 2008 |
1995-2006 |
2008 |
8. SPANIEN
8.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
3 |
Alle Variablen außer Abschreibungen (K.1), Nettobetriebsüberschuss und Nettoselbständigeneinkommen (B.2n + B.3n) |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2008 |
1990-1994 |
2008 |
Jahre 1980-1989: erste Übermittlung 2009 |
1980-1989 |
2009 |
||
5 |
Alle Variablen |
Jahre 1980-1994: erste Übermittlung 2008 |
1980-1994 |
2008 |
8 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2007 |
1995-1999 |
2007 |
15, 16 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahre 2002-2004: erste Übermittlung 2008 |
2002-2004 |
2008 |
17, 18, 19 |
Alle Variablen |
Jahr 2005: Übermittlung 2009 |
2005 |
2009 |
20 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2010 |
2000-2008 |
2010 |
22 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2006: erste Übermittlung 2008 |
2000-2006 |
2008 |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2009 |
1995-1999 |
2009 |
||
26 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2010 |
2000-2008 |
2010 |
Jahre 1995-1999 nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
8.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26 — vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2008 |
1990-1994 |
2008 |
1 |
Erwerbstätigkeit: Untergliederung A6 — jährlich |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2008 |
1990-1994 |
2008 |
1 |
Erwerbstätigkeit: Untergliederung A6 — vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2008 |
1990-1994 |
2008 |
1 |
Importe und Exporte: geografische Untergliederung — jährlich |
Übermittlung bei t + 160 |
|
|
1 |
Untergliederung nach Gütersteuern und Gütersubventionen Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlich |
Jahre 1990-1999: erste Übermittlung 2008 |
1990-1999 |
2008 |
Jahre 1980-1989: erste Übermittlung 2009 |
1980-1989 |
2009 |
||
1 |
Nettozugang an Wertsachen (P.53) — vierteljährlich |
Jahre 1990-1999: erste Übermittlung 2008 |
1990-1999 |
2008 |
1 |
Nettozugang an Wertsachen (P.53) — jährlich |
Jahre 1990-1999: erste Übermittlung 2008 |
1990-1999 |
2008 |
Jahre 1980-1989: erste Übermittlung 2009 |
1980-1989 |
2009 |
||
3 |
Abschreibungen (K.1), Nettobetriebsüberschuss und Nettoselbständigeneinkommen (B.2n + B.3n) |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2008 |
2000-2007 |
2008 |
Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln |
1980-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
16 |
Abschreibungen (K.1) |
Erste Übermittlung 2008 |
2000-2005 |
2008 |
17, 18 |
Abschreibungen (K.1) |
Jahr 2000: erste Übermittlung 2008 |
2000 |
2008 |
Jahr 2005 erste Übermittlung 2009 |
2005 |
2009 |
9. FRANKREICH
9.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
3 |
Alle Variablen: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A31, A60 |
Jahre 1980-1998: erste Übermittlung 2011 |
1980-1998 |
2011 |
20 |
Alle Variablen: Untergliederung AN_F6† nach Wirtschaftsbereichen A17 |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2011 |
2000-2008 |
2011 |
9.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Erwerbstätigkeit: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A6 — jährlich |
Jahre 1980-1989: erste Übermittlung 2011 |
1980-1989 |
2011 |
1 |
Bruttowertschöpfung (B.1g): Untergliederung A6 — jährlich |
Jahre 1980-1998: erste Übermittlung 2011 |
1980-1998 |
2011 |
1 |
Bruttoanlageinvestitionen (P.51): Untergliederung AN_F6 — jährlich |
Jahre 1980-2007: erste Übermittlung 2008 |
1980-2007 |
2008 |
1 |
Bruttoanlageinvestitionen (P.51): Untergliederung AN_F6 — vierteljährlich |
Jahre 1990-2011: erste Übermittlung 2011 |
1990-2011 |
2011 |
1 |
Arbeitnehmerentgelt (D.1), Löhne und Gehälter (D.11): Untergliederung A6 — jährlich |
Jahre 1980-1998: erste Übermittlung 2011 |
1980-1998 |
2011 |
3 |
Bruttoanlageinvestitionen, darunter: Wohnbauten und Nichtwohnbauten |
Erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Jahre 1990-2013: nicht zu übermitteln |
1990-2013 |
Nicht zu übermitteln |
||
5 |
Untergliederung Bildung (CP101, CP102, CP103, CP104, CP105) |
Erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Drogen (CP023) Prostitution (CP122) |
Jahre 1990-2013: nicht zu übermitteln |
1980-2013 |
Nicht zu übermitteln |
|
6 |
Für alle Sektoren: F.3, F.33, F.3331, F.332, F.5, F.51, F.511, F.512, F.513, F.52, F.612 (konsolidiert) |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
6 |
Für alle Sektoren F.612 (nicht konsolidiert) |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
7 |
Für alle Sektoren: AF.3, AF.33, AF.3331, AF.332, AF.5, AF.51, AF.511, AF.512, AF.513, AF.52, AF.612 (konsolidiert) |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
7 |
Für alle Sektoren AF.612 (nicht konsolidiert) |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
8 |
Teilsektoren von S.2: S.211, S.2112, S.212 für die Variablen: D.1, D.4, D.5, D.6, D.7, D.8. |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung der Teilsektoren S.211, S.2112, S.212 im Jahr 2011 |
1995-2009 |
2011 |
9 |
D.995 Untergliederung |
Erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Jahre 1995-2013: nicht zu übermitteln |
1980-2013 |
Nicht zu übermitteln |
10. IRLAND
10.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Alle Variablen — vierteljährlich |
Übermittlung bei T + 90 Tage |
1997-2008 Q3 |
|
Erste Übermittlung bei T + 70 Tage im Jahr 2009 |
Ab 2008 Q4 |
2009 |
||
Jahre 1990-1996: nicht zu übermitteln |
1990-1996 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Alle Variablen — jährlich |
Übermittlung bei T + 90 Tage |
1995-2007 |
|
Erste Übermittlung bei T + 70 Tage im Jahr 2009 |
2008 |
2009 |
||
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Alle Variablen: Untergliederung A60 |
Jahre 1990-1999: nicht zu übermitteln |
1990-1999 |
Nicht zu übermitteln |
Alle Variablen: Untergliederung A31 |
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
|
5 |
Alle Variablen: |
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
6, 7 |
Alle Variablen (außer Sektor S.13 und Teilsektoren) |
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln |
1995-2001 |
Nicht zu übermitteln |
6, 7 |
Alle Variablen (Sektor S.13 und Teilsektoren) |
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
Nicht zu übermitteln |
15, 16 |
Alle Variablen |
Jahr 2004: erste Übermittlung 2008 |
2004 |
2008 |
Jahr 2005: erste Übermittlung 2009 |
2005 |
2009 |
||
Jahr 2006: erste Übermittlung 2010 |
2006 |
2010 |
||
15, 16 |
Alle Variablen, Vorjahrespreise |
Jahre 2000-2012: erste Übermittlung 2015 |
2000-2012 |
2015 |
17, 18, 19 |
Alle Variablen |
Jahr 2005: erste Übermittlung 2009 |
2005 |
2009 |
20 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2010 |
2000-2008 |
2010 |
10.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Bevölkerung, Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmerentgelt, Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbständigeneinkommen |
Jahre 1990-1997: nicht zu übermitteln |
1990-1997 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Abschreibungen (K.1): Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlich |
Jahre 1990-1996: nicht zu übermitteln |
1990-1996 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Abschreibungen (K.1): Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlich |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden Arbeitnehmer und Selbständige — vierteljährlich |
Jahre 1990-1997: nicht zu übermitteln |
1990-1997 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden Arbeitnehmer und Selbständige — jährlich |
Jahre 1980-1997: nicht zu übermitteln |
1980-1997 |
Nicht zu übermitteln |
3 |
Produktionswert zu Herstellungspreisen (P.1) und Vorleistungen (P.2) zu Anschaffungspreisen |
Jahre 2000-2009: erste Übermittlung 2010 |
2000-2009 |
2010 |
Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln |
1980-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Abschreibungen (K.1): Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Untergliederung AN_F6† für Volkswirtschaft insgesamt |
Jahr 2008: erste Übermittlung 2009 |
2008 |
2009 |
Jahre 1980-2007: nicht zu übermitteln |
1980-2007 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Wohnbauten und Nichtwohnbauten: Untergliederung A31 und A60 |
Jahr 2008: erste Übermittlung 2009 |
2008 |
2009 |
Jahre 1980-2007: nicht zu übermitteln |
1980-2007 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden Arbeitnehmer und Selbständige |
Jahre 1980-1997: nicht zu übermitteln |
1980-1997 |
Nicht zu übermitteln |
8 |
Alle Variablen, außer Sektor S.13 und S.2 |
Jahr 2003: erste Übermittlung 2008 |
2003 |
2008 |
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln |
1995-2001 |
Nicht zu übermitteln |
||
8 |
Alle Variablen: Sektor S.2 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
10 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden |
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
Nicht zu übermitteln |
13 |
Private Haushalte |
S.14 + S.15 zu übermitteln |
|
|
13 |
Sozialbeiträge (D.61) und monetäre Sozialleistungen (D.62) |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2009 |
2000-2007 |
2009 |
22 |
Untergliederung AN_F6†: davon Posten (AN111321, AN111322, AN1122) |
Jahr 2008: erste Übermittlung 2009 |
2008 |
2010 |
Jahre 2000-2007: nicht zu übermitteln |
2000-2007 |
Nicht zu übermitteln |
11. ITALIEN
11.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
12 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
15, 16 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2008 |
2000-2004 |
2008 |
26 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2010 |
1995-2008 |
2010 |
11.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung — vierteljährlich |
Übermittlung bei T + 160 Tage |
|
|
1 |
Bevölkerung |
Übermittlung bei T + 180 Tage |
|
|
3 |
Abschreibungen (K.1): Untergliederung A60 |
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
Jahre 1995-2014: erste Übermittlung 2015 |
1995-2014 |
2015 |
||
5 |
Untergliederung Bildung (CP101, CP102, CP103, CP104, CP105) |
Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln |
1980-1999 |
Nicht zu übermitteln |
Drogen (CP023) Drogen (CP122) |
Jahre 2000-2014: erste Übermittlung 2015 |
1995-2014 |
2015 |
|
6, 7 |
F.511 Börsennotierte Aktien F.512 Nichtbörsennotierte Aktien F.513 Sonstige Anteilsrechte F611 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen F612 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
10 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden |
Jahre 1995-2003: nicht zu übermitteln |
1995-2003 |
Nicht zu übermitteln |
Jahre 2004-2008: erste Übermittlung 2010 |
2004-2008 |
2010 |
12. ZYPERN
12.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen: |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995: nicht zu übermitteln |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlich |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
6, 7 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2009 |
1995-2008 |
2009 |
15, 16 |
Alle Variablen, jeweilige Preise |
Jahre 2004: Übermittlung 2008 |
2004 |
2008 |
15, 16 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahre 2002-2003: Übermittlung 2008 |
2002-2003 |
2008 |
Jahre 2004-2005: Übermittlung 2009 |
2004-2005 |
2009 |
||
Jahre 2006-2007: Übermittlung 2010 |
2006-2007 |
2010 |
||
17, 18, 19 |
Alle Variablen |
Jahr 2000: Übermittlung 2009 |
2000 |
2009 |
Jahr 2005: Übermittlung 2011 |
2005 |
2011 |
||
22 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-2006: erste Übermittlung 2008 |
1995-2006 |
2008 |
12.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Exporte (P.61) und Importe (P.71) von Waren, Exporte (P.62) und Importe (P.72) von Dienstleistungen — vierteljährlich |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2009 |
1995-2008 |
2009 |
1 |
Produktions- und Importabgaben (D.2), Subventionen (D.3) — vierteljährlich |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2009 |
1995-2008 |
2009 |
1 |
FISIM: Verteilung auf alle Konten — vierteljährlich |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2009 |
1995-2008 |
2008 |
1 |
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2) — vierteljährlich |
Jahre 2000-2010: erste Übermittlung 2011 |
2000-2010 |
2011 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26, jeweilige Preise — vierteljährlich |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2009 |
2000-2008 |
2009 |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2011 |
1995-1999 |
2011 |
||
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26, jeweilige Preise — jährlich |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26, volumenmäßig — vierteljährlich |
Jahre 2000-2010: erste Übermittlung 2011 |
2000-2010 |
2011 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26, volumenmäßig — jährlich |
Jahre 2000-2009: erste Übermittlung 2010 |
2000-2009 |
2010 |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2012 |
1995-1999 |
2012 |
||
1 |
Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach der Dauerhaftigkeit — Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlich |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2008 |
2000-2007 |
2008 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — alle Variablen — vierteljährlich |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2009 |
2000-2008 |
2009 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Exporte (P.6) und Importe (P.7): Geografische Untergliederung — Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlich |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
1 |
Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung — jeweilige Preise — vierteljährlich |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2009 |
2000-2008 |
2009 |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2011 |
1995-1999 |
2011 |
||
1 |
Exporte (P.6) und Importe (P.7): Geografische Untergliederung — Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlich |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2009 |
2000-2008 |
2009 |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2011 |
1995-1999 |
2011 |
||
3 |
Produktionswert, alle Variablen Untergliederung A31 und A60 — Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-2007 (A31): erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
Jahre 1995-2006 (A60): erste Übermittlung 2008 |
1995-2006 |
2008 |
||
3 |
Investitionen, alle Variablen: Untergliederung A31 und A60 — Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-2007 (A31): erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
3 |
Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt, alle Variablen Untergliederung A31 und A60 — Personen |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 (A31) |
1995-1999 |
2008 |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2009 (A60) |
1995-1999 |
2009 |
||
3 |
Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmerentgelt, alle Variablen Untergliederung A6 — Arbeitsstunden |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
8 |
II.1.2 Primäres Einkommensverteilungskonto |
Erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
8 |
II.2 Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) II.4.1 Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) III.1.1 Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers III.1.2 Sachvermögensbildungskonto |
Erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
13. LETTLAND
13.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln. |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
2 |
Untergliederung nach Teilsektoren |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
3 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
5 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1998-2007: erste Übermittlung bei T + 9 Monate im Jahr 2008 |
1998-2007 |
2008 |
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
Nicht zu übermitteln |
||
6, 7 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2001: erste Übermittlung 2008 |
1995-2001 |
2008 |
8 |
Alle Variablen |
Jahr 2006: Übermittlung bei T + 14 Monate im Jahr 2008 |
2006 |
2008 |
Jahre 2007-2008: Übermittlung bei T + 12 Monate im Jahr 2008 |
2007-2008 |
2008 |
||
11 |
Alle Variablen |
Jahre 1996-1999: erste Übermittlung 2008 |
1996-1999 |
2008 |
Jahr 1995: nicht zu übermitteln |
1995 |
Nicht zu übermitteln |
||
15, 16 |
Alle Variablen: jeweilige Preise |
Jahre 2000-2003: nicht zu übermitteln |
2000-2003 |
Nicht zu übermitteln |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahre 2000-2011: nicht zu übermitteln |
2000-2011 |
Nicht zu übermitteln |
|
Jahr 2012: Übermittlung 2015 |
2012 |
2015 |
||
17, 18, 19 |
Alle Variablen |
Jahr 2000: nicht zu übermitteln |
2000 |
Nicht zu übermitteln |
20 |
Alle Variablen |
Jahr 2006: erste Übermittlung 2009 |
2006 |
2009 |
Jahre 2000-2005: nicht zu übermitteln |
2000-2005 |
Nicht zu übermitteln |
||
22 |
Alle Variablen: jeweilige Preise |
Jahre 2000-2006: erste Übermittlung 2008 |
2000-2006 |
2008 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 2000-2006: erste Übermittlung 2008 |
2000-2006 |
2008 |
|
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
13.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Verwendung des Bruttoinlandsprodukts: alle Variablen — jeweilige Preise |
Jahre 1995-2006: Übertragung bei T + 90 Tage |
1995-2006 |
|
1 |
Variablen: Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbständigeneinkommen (B.2g + B.3g) Produktions- und Importabgaben (D.2) sowie Subventionen (D.3) Arbeitnehmerentgelt (D.1) |
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26: volumenmäßig |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2008 |
2000-2007 |
2008 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Erwerbstätigkeit von Gebietsansässigen: Personen — vierteljährlich |
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln |
1995-2001 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Erwerbstätigkeit in gebietsansässigen produzierenden Einheiten — Personen und Arbeitsstunden — vierteljährlich |
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln |
1995-2001 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Erwerbstätigkeit in gebietsansässigen produzierenden Einheiten Arbeitsstunden — jährlich |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach der Dauerhaftigkeit — jeweilige Preise, Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1998-2007: Übermittlung bei T + 90 Tage |
1998-2007 |
Nicht zu übermitteln |
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
|||
1 |
Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung — jeweilige Preise, Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 2000-2007: Übermittlung bei T + 90 Tage |
2000-2007 |
Nicht zu übermitteln |
Rückrechnungen für die Jahre vor 2000: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
|||
3 |
Produktionswert (P.1); Vorleistungen (P.2); Bruttowertschöpfung (B.1G): jeweilige Preise |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung bei T + 14 Monate im Jahr 2008 |
1995-2007 |
2008 |
3 |
K.1; B2N + B3N; D29-D39; D1; D2: jeweilige Preise |
Jahre 2001-2007: erste Übermittlung 2008 |
2001-2007 |
2008 |
Jahre 1995-2000: nicht zu übermitteln |
1995-2000 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Abschreibungen (K.1): Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 2005-2009: erste Übermittlung 2010 |
2005-2009 |
2010 |
Jahre 1995-2004: nicht zu übermitteln |
1995-2004 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen nach Wirtschaftsbereichen (P.52 + P.53) |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2008 |
2000-2007 |
2008 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Erwerbstätige nach Wirtschaftsbereichen: Untergliederung A31 |
Jahre 2002-2007: erste Übermittlung 2008 |
2002-2007 |
2008 |
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln |
1995-2001 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Erwerbstätige nach Wirtschaftsbereichen: Untergliederung A60 |
Jahre 2007-2009: erste Übermittlung 2010 |
2007-2009 |
2010 |
Jahre 1995-2006: nicht zu übermitteln |
1995-2006 |
Nicht zu übermitteln |
14. LITAUEN
14.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln. |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
8 |
Alle Variablen |
Jahre 2006-2008: Übermittlung bei T + 11 Monate |
2006-2008 |
2010 |
Erste Übermittlung bei T + 9 im Jahr 2010 |
2009 |
|||
11 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2001 erste Übermittlung 2008 |
2000-2001 |
2008 |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2012 |
1995-1999 |
2012 |
||
15, 16 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahre 2005-2007: erste Übermittlung 2010 |
2005-2007 |
2010 |
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2012 |
2000-2004 |
2012 |
||
22 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2006: erste Übermittlung 2008 |
2000-2006 |
2008 |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2010 |
1995-1999 |
2010 |
||
22 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2010 |
1995-2008 |
2010 |
14.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach der Dauerhaftigkeit — Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlich |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
2 |
Alle Variablen: Untergliederung nach Teilsektoren von Sektor S.13 |
Jahre 1995-1999 erste Übermittlung 2010 |
1995-1999 |
2010 |
3 |
Bruttoanlageinvestitionen (P.51) — jeweilige Preise |
Jahre 1995-2005: erste Übermittlung 2010 |
1995-2005 |
2010 |
Bruttoanlageinvestitionen (P.51) -Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
|
3 |
Vorratsveränderungen (P.52) und Nettozugang an Wertsachen, Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A6 — jeweilige Preise |
Jahre 1995-2006: erste Übermittlung 2010 |
1995-2006 |
2010 |
Vorratsveränderungen (P.52) und Nettozugang an Wertsachen, Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A6 — Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
|
3 |
Erwerbstätigkeit: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A31 — Arbeitsstunden |
Jahre 1995-1998: erste Übermittlung 2009 |
1995-1998 |
2009 |
3 |
Arbeitnehmer: Untergliederung nach Sektor |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2009 |
1995-2007 |
2009 |
8 |
Geografische Untergliederung von Sektor S.2 |
Jahre 2002-2003: erste Übermittlung 2008 |
2002-2003 |
2008 |
15. LUXEMBURG
15.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Alle Variablen — vierteljährlich |
Übermittlung bei T + 90 Tage |
|
|
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Alle Variablen — jährlich |
Übermittlung bei T + 90 Tage |
|
|
Jahre 1980-1984: erste Übermittlung 2010 |
1980-1984 |
2010 |
||
3 |
Alle Variablen |
Jahre 1980-1984: erste Übermittlung 2010 |
1980-1984 |
2010 |
5 |
Alle Variablen |
Jahre 1980-1984: nicht zu übermitteln |
1980-1984 |
Nicht zu übermitteln |
6, 7 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
15.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Nettozugang an Wertsachen (P.53) — vierteljährlich |
Nur Nichtwährungsgold inbegriffen |
|
|
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
||
1 |
Nettozugang an Wertsachen (P.53) — jährlich |
Nur Nichtwährungsgold inbegriffen |
|
|
Jahre 1980-2009: erste Übermittlung 2010 |
1980-2009 |
2010 |
||
3 |
Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen NACE A31 |
Übermittlung bei T + 21 Monate |
|
|
Jahre 1985-2006: erste Übermittlung 2008 |
1985-2006 |
2008 |
||
Jahre 1980-1984: erste Übermittlung 2010 |
1980-1984 |
2010 |
||
Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen NACE A60 |
Übermittlung bei T + 33 Monate |
|
|
|
Jahre 1985-2005: erste Übermittlung 2008 |
1985-2005 |
2008 |
||
Jahre 1980-1984: erste Übermittlung 2010 |
1980-1984 |
2010 |
||
8 |
Variablen in den Konten II.1.2, II.2, II.4.1, III.1.1, III.1.2 für die Sektoren S.11, S.12 und S.2 |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
Variablen in den Konten I und II.1 für die Sektoren S.14 und S.15 |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
|
Variablen in den Konten II.1.2, II.2, II.4.1, III.1.1, III.1.2 für die Sektoren S.14 und S.15 |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
16. UNGARN
16.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln. |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen — vierteljährlich |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
1 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlich |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
1 |
Alle Variablen: FISIM (Zuweisung) |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
3 |
Alle Variablen: verkettete Volumen |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
5 |
Alle Variablen: verkettete Volumen |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
8 |
Alle Variablen |
Übermittlung bei T + 12 Monate |
|
|
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2009 |
1995-2007 |
2009 |
||
13 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2000: nicht zu übermitteln |
1995-2000 |
Nicht zu übermitteln |
22 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
16.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Wertschöpfung und Bruttoinlandsprodukt: Untergliederung A6 — vierteljährlich |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
1 |
Untergliederung nach Gütersteuern (D.21) und Gütersubventionen (D.31): Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlich |
Jahre 2000-2009: erste Übermittlung 2010 |
2000-2009 |
2010 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Nettozugang an Wertsachen (P.53) — vierteljährlich |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 13, 14, 15 und 28 — vierteljährlich |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26 — vierteljährlich |
Jahre 2000-2009: erste Übermittlung 2010 |
2000-2009 |
2010 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26 — jährlich |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2008 |
2000-2007 |
2008 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 26 außer Abschreibungen (K.1), Nettonationaleinkommen (B5N), Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2), Finanzierungsdefizit oder -überschuss (B9) — jährlich |
Übermittlung bei T + 100 Tage |
|
|
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 25: volumenmäßig |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
1 |
Erwerbstätigkeit |
Jahr 2008: Übermittlung 2009 |
2008 |
2009 |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2010 |
1995-2007 |
2010 |
||
1 |
Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach der Dauerhaftigkeit — Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
1 |
Konsum der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — FISIM (Zuweisung) |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
3 |
Erwerbstätigkeit: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A60 |
Jahre 1995-2008 erste Übermittlung 2010 |
1995-2008 |
2010 |
3 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden und Personen |
Jahr 2008: erste Übermittlung 2009 |
2008 |
2009 |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2010 |
1995-2007 |
2010 |
||
Arbeitnehmer nach Sektoren |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
|
10 |
Erwerbstätigkeit in Arbeitsstunden |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2010 |
1995-2008 |
2010 |
10 |
Arbeitnehmerentgelt |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
12 |
Erwerbstätigkeit nach Personen |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2010 |
1995-2008 |
2010 |
17. MALTA
17.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen: |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995: nicht zu übermitteln |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Rückrechnungen für die Jahre vor 2000: nicht zu übermitteln |
Vor 2000 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Alle Variablen/Positionen: vierteljährlich |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
5 |
Alle Variablen zu Vorjahrespreisen, verkettete Volumen |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
6, 7 |
Alle Variablen außer für Sektor S.13 |
Jahre 2003-2009: erste Übermittlung 2010 |
2003-2009 |
2010 |
Jahre 2000-2002: erste Übermittlung 2011 |
2000-2002 |
2011 |
||
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
8 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2008 |
2000-2007 |
2008 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
12 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2005: erste Übermittlung 2008 |
2000-2005 |
2008 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
13 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2006: erste Übermittlung 2008 |
2000-2006 |
2008 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
20 |
Alle Variablen — jeweilige Preise |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2010 |
2000-2008 |
2010 |
22 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2010 |
2000-2008 |
2010 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
26 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2010 |
2000-2008 |
2010 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
17.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: Positionen 16 bis 25: volumenmäßig |
Jahre 2000-2009: erste Übermittlung 2010 |
2000-2009 |
2010 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Bevölkerung und Erwerbstätigkeit — vierteljährlich |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2008 |
2000-2007 |
2008 |
1 |
Bevölkerung und Erwerbstätigkeit — jährlich |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
1 |
Variablen D.5, D.6, D.7, D.8, D.9, K.2 zu jeweiligen Preisen — vierteljährlich |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2009 |
2000-2007 |
2009 |
1 |
Variablen D.5, D.6, D.7, D.8, D.9, K.2 zu jeweiligen Preisen — jährlich |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2009 |
1995-2007 |
2009 |
1 |
Variablen B.1g, D.21, D.31, D.8 zu Vorjahrespreisen und verkettete Volumen |
Jahre 2000-2009: erste Übermittlung 2010 |
2000-2009 |
2010 |
3 |
Variablen B.1g, K.1, P.5 — Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 2000-2009: erste Übermittlung 2010 |
2000-2009 |
2010 |
8 |
Variablen D.4, D.5, D.6, D.7, D.8, D.9, P.5, K.2 |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2009 |
1995-2007 |
2009 |
18. NIEDERLANDE
18.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Gütersteuern (D.21) ohne Gütersubventionen (D.31) — jährlich |
Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln |
1980-1987 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Exporte und Importe von Waren und Dienstleistungen (P.61, P.62, P.71, P.72), |
Jahre 1980-1986 nicht zu übermitteln |
1980-1986 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, Konsumausgaben des Staates (Individualverbrauch P.31 und Kollektivverbrauch P.32), Individualkonsum (P.41), Vorratsveränderungen (P.52), Nettozugang an Wertsachen (P.53), Exporte und Importe von Waren und Dienstleistungen (P.61, P.62, P.71, P.72), Vorjahrespreise und verkettete Volumen — jährlich |
Jahre 1980-1987: nicht zu übermitteln |
1980-1987 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Tatsächlich verfügbares Einkommen (Tabelle 109) volumenmäßig — vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Bevölkerung und Erwerbstätigkeit (Tabelle 110) — vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen (Tabelle 111) — vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Aktive Bevölkerung (PEA), Erwerbslosigkeit (EUN), Erwerbstätigkeit (ETO), Arbeitnehmer (EEM), Selbständige (ESE) — jährlich |
Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln |
1980-1986 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Arbeitnehmer und Selbständige in gebietsansässigen produzierenden Einheiten Wirtschaftsbereiche J bis K und L bis P, Personen — jährlich |
Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln |
1980-1986 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Erwerbstätigkeit — Arbeitsstunden |
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Konsumausgaben der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit (Tabelle 117) — jährlich |
Jahre 1980-1989: nicht zu übermitteln |
1980-1989 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung (Tabellen 120, 121) — vierteljährlich |
Jahre 1995-2000: nicht zu übermitteln |
1995-2000 |
Nicht zu übermitteln |
3 |
Jeweilige Preise: |
|
|
|
Variablen P.1, P.2, B.1G, D.29-D.39, D.1, D.11 für Wirtschaftsbereiche B, DC_DD, DI, DN |
Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln |
1980-1986 |
Nicht zu übermitteln |
|
Variablen B.2N + B.3N für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DH_DI, DK_DN, DH, DO |
Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln |
1980-1986 |
Nicht zu übermitteln |
|
3 |
Vorjahrespreise und verkettete Volumen: |
|
|
|
Variable B.1G für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DB_DE, DH_DN, J_K, O_P |
Jahre 1980-1987 nicht zu übermitteln |
1980-1987 |
Nicht zu übermitteln |
|
Variable K.1 für Wirtschaftsbereiche B, CA_ CB, DC_DD, DH_DI, DK_DN, H_O |
Jahre 1980-1995 nicht zu übermitteln |
1980-1995 |
Nicht zu übermitteln |
|
3 |
Jeweilige Preise: |
|
|
|
Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach Wirtschaftsbereichen |
Jahre 1980-1994 nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
|
Variable P.51 für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DI |
Jahre 1980-1986 nicht zu übermitteln |
1980-1986 |
Nicht zu übermitteln |
|
3 |
Vorjahrespreise und verkettete Volumen: |
|
|
|
Variablen P.5, P.52, P.53 |
Jahre 1980-1987 nicht zu übermitteln |
1980-1987 |
Nicht zu übermitteln |
|
Variablen P.5, P.52, P.53 Unterteilung nach Wirtschaftsbereichen |
Jahre 1988-1995 nicht zu übermitteln |
1988-1995 |
Nicht zu übermitteln |
|
Variable P.51 für Wirtschaftsbereiche B, CA_CB, DC_DD, DI |
Jahre 1980-1987 nicht zu übermitteln |
1980-1987 |
Nicht zu übermitteln |
|
3 |
Erwerbstätigkeit, Personen: Untergliederung A31 |
Jahre 1980-1986 nicht zu übermitteln |
1980-1986 |
Nicht zu übermitteln |
5 |
Alle Variablen: COICOP Untergliederung |
Jahre 1980-1986: nicht zu übermitteln |
1980-1986 |
Nicht zu übermitteln |
6, 7 |
Variablen: |
Nicht zu übermitteln für die Jahre 1995-2000 |
1995-2000 |
|
F71, F79 für (Teil)sektoren S1, S11, S12, S121 + 122, S121, S122, S123, S124, S125, S14 + 15, S14, S15, S2 |
Erste Übermittlung des Jahres 2008 für F34 im Jahr 2009 |
2008 |
|
|
F34 für Teilsektoren S1, S11, S12, S121 + 122, S121, S122, S123, S124, S125, S14 + 15, S14, S15, S2 |
F 34 nicht zu übermitteln für die Jahre 1995-2007 |
1995-2007 |
|
19. ÖSTERREICH
19.1. Ausnahmen von den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1, 3, 5, 22 |
Jährliche Daten: verkettete Volumen |
Jahr 2014: erste Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Jahre 1980-2013: nicht zu übermitteln |
1980-2013 |
Nicht zu übermitteln |
19.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden — vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden — jährlich |
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
3 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden |
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
13 |
Private Haushalte |
S.14 + S.15 zu übermitteln |
|
|
6, 7 |
Variablen: |
|
|
|
F.511 Börsennotierte Aktien F.512 Nichtbörsennotierte Aktien F.513 Sonstige Anteilsrechte |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
|
10 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2009 |
2000-2007 |
2009 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
20 |
Variablen AN111321 und AN111322 |
Jahre 2000-2013: erste Übermittlung 2012 |
2000-2013 |
2015 |
22 |
Variablen AN111321 und AN111322 |
Jahre 2000-2013: erste Übermittlung 2015 |
2000-2013 |
2015 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
26 |
Variablen AN1111 Wohnbauten |
Jahre 2000-2010: erste Übermittlung 2012 |
2000-2010 |
2012 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
20. POLEN
20.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln. |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
8 |
Alle Variablen/Positionen |
Jahre 2006-2007: Übermittlung bei T + 12 Monate |
2006-2007 |
2008 |
Erste Übermittlung T + 9 Monate im Jahr 2009 |
2008 |
2009 |
||
15, 16 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahre 2000-2006: erste Übermittlung 2009 |
2000-2006 |
2009 |
20.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo: (Positionen 13 bis 26): jeweilige Preise und volumenmäßig |
Jahre 1995-1998: erste Übermittlung 2010 |
1995-1998 |
2010 |
1 |
Löhne und Gehälter (D.11) — vierteljährlich |
Jahr 2007: erste Übermittlung 2008 |
2007 |
2008 |
Jahre 2001-2006: erste Übermittlung 2009 |
2001-2006 |
2009 |
||
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln |
1995-2001 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2) |
Jahr 2010: erste Übermittlung 2011 |
2010 |
2011 |
Jahre 1995-2009: nicht zu übermitteln |
1995-2009 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmer und Selbständige: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen A6 |
Jahr 2007: erste Übermittlung 2008 |
2007 |
2008 |
Jahre 2001-2006: erste Übermittlung 2009 |
2001-2006 |
2009 |
||
Jahre 1995-2000: nicht zu übermitteln |
1995-2000 |
Nicht zu übermitteln |
||
2 |
Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern (K.2) |
Jahr 2010: erste Übermittlung 2011 |
2010 |
2011 |
Jahre 1995-2009: nicht zu übermitteln |
1995-2009 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Vorratsveränderungen (P.52) |
Jahre 1995-1998: erste Übermittlung 2010 |
1995-1998 |
2010 |
3 |
Untergliederung Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen |
Daten für das Jahr 2007: erste Übermittlung 2008 |
2007 |
2008 |
Daten für die Jahre 2001-2006: erste Übermittlung 2009 |
2001-2006 |
2009 |
||
Rückrechnungen für die Jahre vor 2001: nicht zu übermitteln |
1995-2000 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Arbeitnehmerentgelt: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen |
Daten für das Jahr 2007: erste Übermittlung 2008 |
2007 |
2008 |
Daten für die Jahre 2001-2006: erste Übermittlung 2009 |
2001-2006 |
2009 |
||
Rückrechnungen für die Jahre vor 2001:nicht zu übermitteln |
1995-2000 |
Nicht zu übermitteln |
||
8 |
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2) |
Jahr 2010: erste Übermittlung 2011 |
2010 |
2011 |
Jahre 1995-2009: nicht zu übermitteln |
1995-2009 |
Nicht zu übermitteln |
||
10 |
Erwerbstätigkeit — Arbeitsstunden |
Jahr 2008: erste Übermittlung 2009 |
2008 |
2009 |
Jahre 1995-2007: nicht zu übermitteln |
1995-2007 |
Nicht zu übermitteln |
||
11 |
Alle Variablen: COFOG-Gruppen |
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln |
1995-2001 |
Nicht zu übermitteln |
11 |
Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (K.2) |
Jahr 2010: erste Übermittlung 2011 |
2010 |
2011 |
Jahre 1995-2009: nicht zu übermitteln |
1995-2009 |
Nicht zu übermitteln |
||
11 |
Alle Variablen: Untergliederung nach Teilsektoren |
Jahre 1995-2001: erste Übermittlung 2010 |
1995-2001 |
2010 |
22 |
Untergliederung AN_F6† |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
21. PORTUGAL
21.1. Ausnahmen von den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
|
3 |
Alle Variablen: |
|
|
|
|
|
Übermittlung bei T + 36 Monate |
|
|
||
Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln |
1980-1999 |
Nicht zu übermitteln |
|||
|
Jahre 1990-2007: erste Übermittlung 2008 |
1990-2007 |
2008 |
||
Jahre 1980-1989: nicht zu übermitteln |
1980-1989 |
Nicht zu übermitteln |
|||
5 |
Alle Variablen |
Übermittlung bei T + 12 Monate |
|
|
|
Jahre 1980-1989: nicht zu übermitteln |
1980-1989 |
Nicht zu übermitteln |
21.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbständigeneinkommen (B.2g + B.3g), Produktions- und Importabgaben (D.2) sowie Subventionen (D.3), Arbeitnehmerentgelt (D.1), Löhne und Gehälter (D.11) — vierteljährlich |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2010 |
1990-1994 |
2010 |
||
1 |
Bruttowertschöpfung (B.1g): verarbeitendes Gewerbe — vierteljährlich |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Bruttoanlageinvestitionen (P.51): Untergliederung AN_F6 — vierteljährlich |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
1 |
Bevölkerung und Erwerbstätigkeit von Gebietsansässigen — vierteljährlich |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2010 |
1990-1994 |
2010 |
1 |
Erwerbstätigkeit: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen — Personen — vierteljährlich |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
Jahre 1990-1994: erste Übermittlung 2010 |
1990-1994 |
2010 |
||
1 |
Erwerbstätigkeit: Untergliederung nach Wirtschaftsbereichen — Arbeitsstunden — vierteljährlich |
Jahre 2000-2009: erste Übermittlung 2010 |
2000-2009 |
2010 |
Jahre 1990-1999: nicht zu übermitteln |
1990-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden — jährlich |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2008 |
2000-2007 |
2008 |
Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln |
1980-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Konsumausgaben der privaten Haushalte: Untergliederung nach Dauerhaftigkeit — vierteljährlich |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
Jahre 1990-1994: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Exporte (P.6) und Importe (P.7): geografische Untergliederung: Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahr 2007: erste Übermittlung 2008 |
2007 |
2008 |
3 |
Investitionen: Untergliederung AN_F6 |
Übermittlung bei T + 36 Monate |
|
|
Jahre 1980-1999: nicht zu übermitteln |
1980-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
3 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2008 |
2000-2007 |
2008 |
Jahre 1980-1989: nicht zu übermitteln |
1980-1989 |
Nicht zu übermitteln |
||
6, 7 |
Variablen: F.511 Börsennotierte Aktien F.512 Nichtbörsennotierte Aktien F.513 Sonstige Anteilsrechte |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2008 |
1995-2007 |
2008 |
8 |
Geografische Untergliederung von Sektor S.2 |
Übermittlung bei T + 12 Monate |
1999-2009 |
|
Jahre 1999-2009: erste Übermittlung 2010 |
1999-2009 |
2010 |
||
10 |
Erwerbstätigkeit: Untergliederung A6 — Arbeitsstunden |
Jahre 2000-2006: erste Übermittlung 2008 |
2000-2006 |
2008 |
20 |
Errichtung von und Untergliederung nach Wohnbauten und Nichtwohnbauten |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2009 |
2000-2007 |
2009 |
22 |
Errichtung von und Untergliederung nach Wohnbauten und Nichtwohnbauten |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2009 |
1995-2007 |
2009 |
22. RUMÄNIEN
22.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen — vierteljährlich |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995: nicht zu übermitteln |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen — jährlich |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1990: nicht zu übermitteln |
Vor 1990 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Alle Variablen/Positionen — vierteljährlich |
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 2008 |
1995-1997 |
2008 |
1 |
Alle Variablen/Positionen — jährlich |
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 2008 |
1995-1997 |
2008 |
2 |
Alle Variablen: Teilsektoren S.1311, S.1313 und S.1314 |
Jahre 1995-2000: erste Übermittlung 2008 |
1995-2000 |
2008 |
6, 7 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-1997: nicht zu übermitteln |
1995-1997 |
Nicht zu übermitteln |
6, 7 |
Alle Variablen, Teilsektoren von S.13 |
Jahre 1998-2005: nicht zu übermitteln |
1998-2005 |
Nicht zu übermitteln |
10 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 2008 |
1995-1997 |
2008 |
12 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 2008 |
1995-1997 |
2008 |
13 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-1997: erste Übermittlung 2008 |
1995-1997 |
2008 |
15 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahre 2000-2003: erste Übermittlung 2008 |
2000-2003 |
2008 |
16 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahre 2000-2003: erste Übermittlung 2008 |
2000-2003 |
2008 |
20 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2004: nicht zu übermitteln |
2000-2004 |
Nicht zu übermitteln |
22 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2010 |
1995-2008 |
2010 |
22.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Einkommen, Sparen und Finanzierungssaldo (Positionen 13 bis 26) — vierteljährlich |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2010 |
1995-2008 |
2010 |
1 |
Bevölkerung, Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmerentgelt — vierteljährlich |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2008 |
2000-2007 |
2008 |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
1 |
Bevölkerung, Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmerentgelt — jährlich |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2008 |
2000-2007 |
2008 |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2010 |
1995-1999 |
2010 |
||
3 |
Erwerbstätigkeit |
Jahre 2000-2001: erste Übermittlung 2008 |
2000-2001 |
2008 |
Rückrechnungen für die Jahre vor 2000: nicht zu übermitteln |
Vor 2000 |
Nicht zu übermitteln |
||
10 |
Erwerbstätigkeit in 1 000 Arbeitsstunden |
Jahre 2000-2001: erste Übermittlung 2008 |
2000-2001 |
2008 |
Rückrechnungen für die Jahre vor 2000: nicht zu übermitteln |
Vor 2000 |
Nicht zu übermitteln |
||
12 |
Erwerbstätigkeit in 1 000 Personen |
Jahre 2000-2001: erste Übermittlung 2008 |
2000-2001 |
2008 |
Rückrechnungen für die Jahre vor 2000: nicht zu übermitteln |
Vor 2000 |
Nicht zu übermitteln |
23. SLOWENIEN
23.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln. |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
6, 7 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2001: nicht zu übermitteln |
1995-2001 |
Nicht zu übermitteln |
11 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-1998: nicht zu übermitteln |
1995-1998 |
Nicht zu übermitteln |
15, 16 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahre 2000-2003: nicht zu übermitteln |
2000-2003 |
Nicht zu übermitteln |
20 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2010 |
2000-2008 |
2010 |
22 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
23.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Bruttowertschöpfung (B.1g), jeweilige Preise — vierteljährlich |
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
1 |
Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmer und Selbständige: Arbeitsstunden |
Jahre 2005-2007: erste Übermittlung 2008 |
2005-2007 |
2008 |
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2010 |
2000-2004 |
2010 |
||
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
2 |
Alle Variablen: Teilsektoren S.1311, S.1313 und S.1314 |
Jahre 1995-1998: erste Übermittlung 2008 |
1995-1998 |
2008 |
3 |
Investitionen, alle Variablen: Untergliederung A6/A31/A60 |
Übermittlung bei T + 14 Monate |
|
|
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
||
3 |
Erwerbstätigkeit: Arbeitsstunden |
Jahre 2005-2007: erste Übermittlung 2008 |
2005-2007 |
2008 |
Jahre 2000-2004: erste Übermittlung 2010 |
2000-2004 |
2010 |
||
Jahre 1995-1999: nicht zu übermitteln |
1995-1999 |
Nicht zu übermitteln |
||
8 |
Alle Variablen |
Übermittlung bei T + 12 Monate bis 2010 |
2006-2009 |
|
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2010 |
1995-1999 |
2010 |
||
26 |
Wohnbauten |
Erste Übermittlung 2010 |
Ab 1995 |
2010 |
24. SLOWAKEI
24.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
Alle Tabellen betroffen |
Alle Variablen/Positionen |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995 sind nicht zu übermitteln. |
Vor 1995 |
Nicht zu übermitteln |
1, 3, 5, 15, 16, 22 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise und verkettete Volumen |
Jahre 1995-1999: erste Übermittlung 2008 |
1995-1999 |
2008 |
11 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2002: erste Übermittlung 2008 |
1995-2002 |
2008 |
20 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2004: nicht zu übermitteln |
2000-2004 |
Nicht zu übermitteln |
22 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2003: nicht zu übermitteln |
1995-2003 |
Nicht zu übermitteln |
24.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
3 |
Investitionen: Untergliederung AN_F6† |
Jahre 1995-2003: nicht zu übermitteln |
1995-2003 |
Nicht zu übermitteln |
6, 7 |
Variablen (konsolidierte und nicht konsolidierte Transaktionen, konsolidierte und nicht konsolidierte Bilanzen): F.34 Finanzderivate F.51 Anteilsrechte (ohne Investmentzertifikate) F.511 Börsennotierte Aktien F.512 Nichtbörsennotierte Aktien F.513 Sonstige Anteilsrechte F.52 Investmentzertifikate F.611 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen F.612 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Pensionseinrichtungen |
Jahre 1995-2004: nicht zu übermitteln |
1995-2004 |
Nicht zu übermitteln |
6, 7 |
Alle Variablen für die Teilsektoren — S.123 Sonstige Finanzinstitute — S.124 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
Jahre 1995-2010: erste Übermittlung 2011 |
1995-2010 |
2011 |
25. FINNLAND
25.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Variablen (vierteljährlich): |
|
|
|
Nettozugang an Wertsachen (P.53) |
Rückrechnungen für die Jahre vor 1995: nicht zu übermitteln |
1990-1994 |
Nicht zu übermitteln |
|
Konsumausgaben des Staates: Individualverbrauch (P.31) |
Nicht zu übermitteln |
Ab 1990 |
Nicht zu übermitteln |
|
Konsumausgaben des Staates: Kollektivverbrauch (P.32) |
Nicht zu übermitteln |
Ab 1990 |
Nicht zu übermitteln |
|
Individualkonsum (P.41) |
Nicht zu übermitteln |
Ab 1990 |
Nicht zu übermitteln |
|
1 |
Nettozugang an Wertsachen — jährlich |
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
3 |
Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen |
Jahre 1980-1999: erste Übermittlung 2009 |
1980-1999 |
2009 |
3 |
Untergliederung nach Büromaschinen (AN.111321) und Nachrichtentechnik (AN111322) |
Jahre 1980-1994: nicht zu übermitteln |
1980-1994 |
Nicht zu übermitteln |
5 |
Untergliederung nach CP100 Bildung |
Jahr 2014: Übermittlung 2015 |
2014 |
2015 |
Jahre 1980-2013: nicht zu übermitteln |
1980-2013 |
Nicht zu übermitteln |
||
6, 7 |
F.41, F.42: Untergliederung für die Sektoren S.11, S.12, S.14, S.15 und S.2 |
Jahre 1995-2004: nicht zu übermitteln |
1995-2004 |
Nicht zu übermitteln |
20 |
Büromaschinen (AN.111321) und Nachrichtentechnik (AN111322) |
Jahre 2000-2004: nicht zu übermitteln |
2000-2004 |
Nicht zu übermitteln |
22 |
Büromaschinen (AN.111321) und Nachrichtentechnik (AN111322) |
Jahre 1995-2004: nicht zu übermitteln |
1995-2004 |
Nicht zu übermitteln |
26. SCHWEDEN
26.1. Ausnahmen von den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
3 |
Alle Variablen |
Übermittlung bei T + 11 Monate |
|
|
3 |
Alle Variablen |
Jahre 1980-1992: erste Übermittlung 2009 |
1980-1992 |
2009 |
3 |
Untergliederung A60 |
Übermittlung bei T + 23 Monate |
|
|
5 |
Alle Variablen |
Jahre 1980-1992: erste Übermittlung 2009 |
1980-1992 |
2009 |
8 |
Alle Variablen |
Übermittlung bei T + 11 Monate |
|
|
26.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Variablen (vierteljährlich): Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31), Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32) Konsum (Verbrauchskonzept) (P.4) Individualkonsum (P.41) |
Jahre 1990-2007: erste Übermittlung 2008 |
1990-2007 |
2008 |
1 |
Exporte (P.6): geografische Untergliederung — vierteljährlich |
Jahre 1990-2007: erste Übermittlung 2008 |
1990-2007 |
2008 |
1 |
Importe (P.7): geografische Untergliederung — vierteljährlich |
Jahre 1990-2007: erste Übermittlung 2008 |
1990-2007 |
2008 |
3 |
Untergliederung der Wirtschaftszweige 50-52 |
Jahre 1980-2003: nicht zu übermitteln |
1980-2003 |
Nicht zu übermitteln |
13 |
Private Haushalte |
S.14 + S.15 nicht zu übermitteln |
|
|
15, 16 |
Untergliederung der Wirtschaftszweige 50-52 Geografische Untergliederung |
Jahre 2000-2003: nicht zu übermitteln |
2000-2003 |
Nicht zu übermitteln |
17, 18, 19 |
Untergliederung der Wirtschaftszweige 50-52 Geografische Untergliederung |
Jahr 2000: nicht zu übermitteln |
2000 |
Nicht zu übermitteln |
27. VEREINIGTES KÖNIGREICH
27.1. Ausnahmen für die Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
1 |
Alle Variablen betroffen: Untergliederung A6 — vierteljährlich |
Jahre 1990-2008: erste Übermittlung 2009 |
1990-2008 |
2009 |
1 |
Alle Variablen betroffen: Untergliederung A6 — jährlich |
Jahre 1980-2008: erste Übermittlung 2009 |
1980-2008 |
2009 |
15, 16 |
Alle Variablen: Vorjahrespreise |
Jahre 2000-2007: erste Übermittlung 2009 |
2000-2007 |
2009 |
17, 18, 19 |
Alle Variablen |
Jahre 2000, 2005: erste Übermittlung 2011 |
2000, 2005 |
2011 |
20 |
Alle Variablen |
Jahre 2000-2008: erste Übermittlung 2010 |
2000-2008 |
2010 |
22 |
Alle Variablen |
Jahre 1995-2008: erste Übermittlung 2010 |
Ab 1995 |
2010 |
27.2. Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in den Tabellen
Tabelle Nr. |
Variable/Position |
Ausnahme |
Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum |
Erste Übermittlung |
3 |
Variablen: Produktionswert (P.1) Vorleistungen (P.2); Bruttowertschöpfung (B.1g) |
Jahre 1980-2008: erste Übermittlung 2009 |
1980-2008 |
2009 |
6 |
Alle Variablen — konsolidierte Abschlüsse |
Jahre 1995-2009: erste Übermittlung 2010 |
1995-2009 |
2010 |
10 |
Bruttoanlageinvestitionen, Erwerbstätigkeit in 1 000 Arbeitsstunden |
Jahre 1995-2007: erste Übermittlung 2009 |
1995-2007 |
2009 |
13 |
Private Haushalte |
S.14 + S.15 zu übermitteln“ |
|
|
(1) Gilt außer für einzelne Positionen für die gesamte Tabelle (s. die jeweilige Tabelle).
(2) Quartalsdaten müssen in nicht bereinigter sowie in saisonbereinigter und arbeitstäglich bereinigter Form übermittelt werden. Bruttoinlandsprodukt (B.1*g) und Bruttowertschöpfung (B.1g) müssen auch in arbeitstäglich bereinigter Form übermittelt werden. Die Übermittlung anderer Aggregate in arbeitstäglich bereinigter Form erfolgt auf freiwilliger Basis.
(3) Falls keine spezielle Gliederung angegeben ist, bezieht sich die Variable auf die Volkswirtschaft insgesamt.
(4) Der getrennte Nachweis von Steuern und Subventionen für vierteljährliche Rechnungen erfolgt auf freiwilliger Basis.
(5) Untergliederung nach der Dauerhaftigkeit für jährliche Rechnungen: langlebige Güter, kurzlebige Güter, Verbrauchsgüter, Dienstleistungen.
Untergliederung nach der Dauerhaftigkeit für vierteljährliche Rechnungen: Langlebige und andere Güter.
Rückrechnungen ab 1990.
(6) AN_F6: Untergliederung der Anlagegüter:
— |
AN1111 |
Wohnbauten |
— |
AN1112 |
Nichtwohnbauten |
— |
AN11131 |
Fahrzeuge |
— |
AN11132 |
Sonstige Ausrüstungen |
— |
AN1114 |
Nutztiere und Nutzpflanzungen |
— |
AN112 |
Immaterielle Anlagegüter |
(7) Ausschließlich in Preisen des Vorjahres.
(8) Die für die Berichtszeiträume nach 2006 übermittelten Daten (jeweilige und konstante Preise) müssen die jeweilige Zusammensetzung der EU und der WWU zum Ende des in der Tabelledargestellten Berichtszeitraums wiedergeben. Nur Mitglieder der WWU müssen während des Berichtszeitraums eine WWU-Unterteilung übermitteln; für Nichtmitglieder ist die Unterteilung freiwillig.
Rückrechnungen (Aggregate zu jeweiligen Preisen, Berichtszeiträume bis und einschließlich 2006):
a) |
Müssen von allen übermittelt werden, die 2006 Mitglieder der EU, aber keine Mitglieder der WWU waren: 2002-2006: Gesamtwert/EU-25/Organe der EU (freiwillig)/Drittstaaten und internationale Organisationen |
b) |
Müssen von allen Mitgliedstaaten übermittelt werden, die 2006 Mitglieder der WWU waren: 1999-2001: Gesamtwert/Währungsunion (WWU-12) 2002-2006: Gesamtwert/Währungsunion (WWU-12)/EU-25/Organe der EU (freiwillig)/Drittstaaten und internationale Organisationen WWU-12 = Wirtschafts- und Währungsunion mit 12 Mitgliedstaaten, Stand 1.1.2001. |
Für Staaten, die künftig Mitglieder der EU und der WWU werden:
— |
Jeder Staat, der der EU im Jahr t nach 2006 beitritt, muss für Transaktionen mit der EU (in der Zusammensetzung vor der Erweiterung der EU) Rückrechnungen (zu jeweiligen Preisen) ab t-2 übermitteln. |
— |
Jeder Staat, der der WWU im Jahr t nach 2006 beitritt, muss für Transaktionen mit der WWU (in der Zusammensetzung vor der Erweiterung der WWU) Rückrechnungen (zu jeweiligen Preisen) ab t-2 übermitteln. |
(9) Auf freiwilliger Basis.
(10) A6† nur für Erwerbstätige insgesamt, Selbständige und Arbeitnehmer von gebietsansässigen produzierenden Einheiten.
(11) Untergliederung des Sektors Staat:
— |
S.13 |
Staat |
— |
S.1311 |
Bund (Zentralstaat) |
— |
S.1312 |
Länder |
— |
S.1313 |
Gemeinden |
— |
S.1314 |
Sozialversicherung |
(12) Die Daten für den Sektor S.13 sind gleich der Summe der Daten für die Teilsektoren; dies gilt nicht für die Positionen D.4, D.7 und D.9 (und ihre Unterpositionen), bei denen die Daten der Teilsektoren (unter Angabe der Transaktionspartner) konsolidiert werden sollten.
Die Übermittlung der Daten für die Teilsektoren S.1312, S.1313 und S.1314 ist im Fall der zum Zeitpunkt t + 3 Monate erfolgenden Datenlieferung des letzten Jahres, für das Daten übermittelt werden, freiwillig.
Rückrechnungen für die Teilsektoren S.1311, S.1312, S.1313 und S.1314 sowie Angaben über die Transaktionspartner bei D.4, D.7 und D.9 ab 1995.
(13) Untergliederung nach Empfänger-Teilsektoren freiwillig.
(14) Falls keine spezielle Gliederung angegeben ist, bezieht sich die Variable auf die Volkswirtschaft insgesamt.
A6/A31: |
Übermittlungsfrist: t + 9 Monate. Rückrechnungen ab 1980. |
A60: |
Übermittlungsfrist: t + 21 Monate. Rückrechnungen ab 1990. |
(16) A31/A60 auf freiwilliger Basis.
(17) Ausschließlich zu Vorjahrespreisen.
(18) Auf freiwilliger Basis.
(19) Rückrechnungen der geleisteten Arbeitsstunden:
— |
ab 1990: A31 obligatorisch, A60 freiwillig; |
— |
vor 1990: A6 obligatorisch, A31 freiwillig. |
(20) Nur Anzahl der Personen; Rückrechnungen ab 1995.
(21) Nicht konsolidierte Angaben über den Transaktionspartner: Die Übermittlung der Tabelle ist freiwillig; sie beschränkt sich auf folgende Partnersektoren:
— |
S.11 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
— |
S.12 |
Finanzielle Kapitalgesellschaften |
— |
S.13 |
Staat |
— |
S.14 + S.15 |
Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck |
— |
S.2 |
Übrige Welt |
(22) Reale Vermögensänderungen, Umbewertung von Finanzinstrumenten: Übermittlung der Tabellen freiwillig
(23) Finanzielle Kapitalgesellschaften:
— |
S.12 |
Finanzielle Kapitalgesellschaften — insgesamt |
— |
S.121 + S.122 |
Zentralbank/Kreditinstitute |
— |
S.121 |
Zentralbank (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
— |
S.122 |
Kreditinstitute (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
— |
S.123 |
Sonstige Finanzinstitute |
— |
S.124 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
— |
S.125 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
(24) Untergliederung des Sektors Staat:
— |
S.13 |
Staat — insgesamt |
— |
S.1311 |
Bund (Zentralstaat) |
— |
S.1312 |
Länder |
— |
S.1313 |
Gemeinden |
— |
S.1314 |
Sozialversicherung |
(25) Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck:
— |
S.14 + S.15 |
Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck — insgesamt |
— |
S.14 |
Private Haushalte (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
— |
S.15 |
Private Organisationen ohne Erwerbszweck (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
(26) Übrige Welt:
— |
S.2 |
Übrige Welt — insgesamt |
— |
S.21 |
Europäische Union (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist.) |
— |
S.2111 |
Mitgliedstaaten der WWU (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
— |
S.22 |
Sonstige (Nicht-EU) (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
(27) Nur für ‚Transaktionen mit Finanzinstrumenten‘; nicht aussagekräftig im Fall der ‚realen Vermögensänderungen‘, der ‚Umbewertung von Finanzinstrumenten‘ und der Angaben über den Partnersektor.
(28) Nicht konsolidierte Angaben über den Transaktionspartner: Übermittlung der Tabelle freiwillig, beschränkt auf die folgenden Partnersektoren:
— |
S.11 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
— |
S.12 |
Finanzielle Kapitalgesellschaften |
— |
S.13 |
Staat |
— |
S.14 + S.15 |
Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck |
— |
S.2 |
Übrige Welt |
(29) Finanzielle Kapitalgesellschaften:
— |
S.12 |
Finanzielle Kapitalgesellschaften — insgesamt |
— |
S.121 + S.122 |
Zentralbank/Kreditinstitute |
— |
S.121 |
Zentralbank (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
— |
S.122 |
Kreditinstitute (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
— |
S.123 |
Sonstige Finanzinstitute |
— |
S.124 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
— |
S.125 |
Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen |
(30) Untergliederung des Sektors Staat:
— |
S.13 |
Staat — insgesamt |
— |
S.1311 |
Bund (Zentralstaat) |
— |
S.1312 |
Länder |
— |
S.1313 |
Gemeinden |
— |
S.1314 |
Sozialversicherung |
(31) Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck:
— |
S.14 + S.15 |
Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck — insgesamt |
— |
S.14 |
Private Haushalte (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
— |
S.15 |
Private Organisationen ohne Erwerbszweck (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
(32) Übrige Welt:
— |
S.2 |
Übrige Welt — insgesamt |
— |
S.21 |
Europäische Union (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
— |
S.2111 |
Mitgliedstaaten der WWU (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
— |
S.22 |
Sonstige (Nicht-EU) (Institutionelle Sektoren bzw. Teilsektoren, für die die Datenlieferung freiwillig ist) |
(33) Nur für Bestände an Finanzinstrumenten; nicht aussagekräftig im Falle der Angaben über den Partnersektor.
(34) Untergliederung nach Sektoren S.14 und S.15 erfolgt auf freiwilliger Basis.
(35) Zinsen werden nach Anpassung zur Berücksichtigung von FISIM erfasst.
(36) Für die Transaktion des Sektors S.13 ist eine Konsolidierung innerhalb der einzelnen Teilsektoren sowie zwischen allen Teilsektoren des Sektors Staat, d. h. Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung, vorzunehmen.
Untergliederung des Sektors S.2: Die für die Berichtszeiträume nach 2006 übermittelten Daten müssen die Mitgliedschaft der EU und der WWU zum Ende des in der Tabelle dargestellten Berichtszeitraums wiedergeben. Nur Mitglieder der WWU müssen während des Berichtszeitraums eine WWU-Unterteilung übermitteln;. für Nichtmitglieder ist die Unterteilung freiwillig.
Die Übermittlung von Daten für S.212 (Organe der EU) erfolgt auf freiwilliger Basis.
Rückrechnungen (Berichtszeiträume bis und einschließlich 2006):
a) |
Müssen von allen Mitgliedstaaten übermittelt werden, die 2006 keine Mitglieder der WWU waren:
|
b) |
Müssen von allen Mitgliedstaaten übermittelt werden, die 2006 Mitglieder der WWU waren:
|
Für künftige Mitglieder der EU und der WWU:
— |
Jeder Staat, der der EU im Jahr t nach 2006 beitritt, muss für Transaktionen mit der EU (in der Zusammensetzung vor der Erweiterung der EU) Rückrechnungen ab t-2 übermitteln. |
— |
Jeder Staat, der der WWU im Jahr t nach 2006 beitritt, muss für Transaktionen mit der WWU (in der Zusammensetzung vor der Erweiterung der WWU) Rückrechnungen ab t-2 übermitteln. |
(37) Sektor und Teilsektoren:
S.13 |
Staat. Untergliederung der Teilsektoren: |
||
|
— |
S.13 |
Staat |
|
— |
S.1311 |
Bund (Zentralstaat) |
|
— |
S.1312 |
Länder |
|
— |
S.1313 |
Gemeinden |
|
— |
S.1314 |
Sozialversicherung |
S. 212 |
Institutionen der Europäischen Union: |
(38) Auf freiwilliger Basis.
(39) Untergliederung nach Empfänger-Teilsektoren freiwillig.
(40) Untergliederung des Sektors Staat:
— |
S.13 |
Staat |
— |
S.1311 |
Bund (Zentralstaat) |
— |
S.1312 |
Länder |
— |
S.1313 |
Gemeinden |
— |
S.1314 |
Sozialversicherung. |
(41) Auf freiwilliger Basis.
(42) Die Daten für die Teilsektoren sollten innerhalb der einzelnen Teilsektoren, und nicht zwischen Teilsektoren konsolidiert werden. Die Daten für den Sektor S.13 sind gleich der Summe der Daten für die Teilsektoren; dies gilt nicht für die Positionen D.4, D.7 und D.9 (und ihre Unterpositionen), bei denen die Daten der Teilsektoren konsolidiert werden sollten.
(43) Auf freiwilliger Basis.
(44) Untergliederung der Importe: — EU/WWU/Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der WWU sind/Drittstaaten. EU und WWU in der Zusammensetzung zum Ende des in dieser Tabelle angegebenen Zeitraums.
(45) Auf freiwilliger Basis.
(46) Untergliederung der Exporte: — EU/WWU/Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der WWU sind/Drittstaaten. EU und WWU in der Zusammensetzung zum Ende des in dieser Tabelle angegebenen Zeitraums.
(47) Nur in jeweiligen Preisen.
(48) Wirtschaftsbereich/Wirtschaftsbereich, sofern dies eine geeignete Annäherung für Güter/Güter ist.
(49) Auf freiwilliger Basis.
(50) Untergliederung der Exporte/Importe: — EU/WW/Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der WWU sind/Drittstaaten. EU und WWU in der Zusammensetzung zum Ende des in dieser Tabelle angegebenen Zeitraums.
(51) Wirtschaftsbereich/Wirtschaftsbereich, sofern dies eine geeignete Annäherung für Güter/Güter ist.
(52) Auf freiwilliger Basis.
(53) Untergliederung der Importe/Exporte: — EU/WWU/Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der WWU sind/Drittstaaten. EU und WWU in der Zusammensetzung zum Ende des in dieser Tabelle angegebenen Zeitraums.
(54) Wirtschaftsbereich/Wirtschaftsbereich, sofern dies eine geeignete Annäherung für Güter/Güter ist.
(55) Auf freiwilliger Basis.
(56) Untergliederung der Exporte: — EU/WWU/Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der WWU sind/Drittstaaten. EU und WWU in der Zusammensetzung zum Ende des in dieser Tabelle angegebenen Zeitraums.
(57) A17 obligatorisch
A31/A60 freiwillig.
(58) A31/A60 freiwillig.
(59) Freiwillig: alle Posten außer AN.1111, Wohnbauten.
Einheit: jeweilige Wiederbeschaffungspreise.
10.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 324/79 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1393/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. November 2007
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen. |
(2) |
Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden. |
(3) |
Der Rat hat mit Rechtsakt vom 26. Mai 1997 (3) ein Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellt und das Übereinkommen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen. Dieses Übereinkommen ist nicht in Kraft getreten. Die bei der Aushandlung dieses Übereinkommens erzielten Ergebnisse sind zu wahren. |
(4) |
Am 29. Mai 2000 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (4) angenommen. Der wesentliche Inhalt des Übereinkommens hat in jene Verordnung Eingang gefunden. |
(5) |
Am 1. Oktober 2004 hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 angenommen. Diesem Bericht zufolge hat sich die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken in den Mitgliedstaaten seit Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 im Allgemeinen verbessert und beschleunigt, doch werden bestimmte Vorschriften nicht gänzlich zufrieden stellend angewandt. |
(6) |
Die Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen setzt voraus, dass die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke unmittelbar und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten örtlichen Stellen erfolgt. Die Mitgliedstaaten dürfen erklären, dass sie nur eine Übermittlungs- oder Empfangsstelle oder eine Stelle, die beide Funktionen zugleich wahrnimmt, für einen Zeitraum von fünf Jahren benennen wollen. Diese Benennung kann jedoch alle fünf Jahre erneuert werden. |
(7) |
Eine schnelle Übermittlung erfordert den Einsatz aller geeigneten Mittel, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Originaltreue des empfangenen Schriftstücks zu beachten sind. Zur Sicherstellung der Übermittlung muss das zu übermittelnde Schriftstück mit einem Formblatt versehen sein, das in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes auszufüllen ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache. |
(8) |
Diese Verordnung sollte nicht für die Zustellung eines Schriftstücks an den Bevollmächtigten einer Partei in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Verfahren anhängig ist, unabhängig davon, wo die Partei ihren Wohnsitz hat. |
(9) |
Die Zustellung eines Schriftstücks sollte so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Empfangsstelle erfolgen. |
(10) |
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt werden. |
(11) |
Um die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die in den Anhängen dieser Verordnung enthaltenen Formblätter verwendet werden. |
(12) |
Die Empfangsstelle sollte den Zustellungsempfänger schriftlich unter Verwendung des Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder dadurch verweigern darf, dass er das Schriftstück binnen einer Woche an die Empfangsstelle zurücksendet, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist. Diese Regel sollte auch für später erfolgende Zustellungen gelten, wenn der Empfänger sein Verweigerungsrecht ausgeübt hat. Diese Verweigerungsregeln sollten auch für die Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, die Zustellung durch Postdienste oder die unmittelbare Zustellung gelten. Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, an den Zustellungsempfänger sollte durch die Zustellung einer Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellungsempfänger bewirkt werden können. |
(13) |
Auf eine schnelle Übermittlung muss auch eine schnelle Zustellung des Schriftstücks in den Tagen nach seinem Eingang folgen. Konnte das Schriftstück nach Ablauf eines Monats nicht zugestellt werden, so setzt die Empfangsstelle die Übermittlungsstelle davon in Kenntnis. Der Ablauf dieser Frist bedeutet nicht, dass der Antrag an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden muss, wenn feststeht, dass die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist. |
(14) |
Die Empfangsstelle sollte auch in den Fällen weiterhin alle für die Zustellung des Schriftstücks erforderlichen Schritte unternehmen, in denen es nicht möglich war, die Zustellung des Schriftstücks innerhalb eines Monats zu bewirken, beispielsweise weil der Beklagte urlaubsbedingt nicht zuhause war oder sich aus dienstlichen Gründen nicht in seinem Büro aufhielt. Die Übermittlungsstelle sollte jedoch zur Vermeidung einer unbefristeten Pflicht der Empfangsstelle, Schritte zur Zustellung des Schriftstücks zu unternehmen, in dem Formblatt eine Frist festlegen können, nach deren Ablauf die Zustellung nicht mehr erforderlich ist. |
(15) |
Aufgrund der verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestimmt sich der Zustellungszeitpunkt in den einzelnen Mitgliedstaaten nach unterschiedlichen Kriterien. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der möglicherweise daraus entstehenden Schwierigkeiten sollte diese Verordnung deshalb eine Regelung vorsehen, nach der sich der Zustellungszeitpunkt nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bestimmt. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so sollte im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung das Datum gelten, das sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaats ergibt. Diese Regelung des doppelten Datums besteht nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten. Diejenigen Mitgliedstaaten, die diese Regelung anwenden, sollten dies der Kommission mitteilen, die diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, das durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates (5) eingerichtet worden ist, zugänglich machen sollte. |
(16) |
Um den Zugang zum Recht zu erleichtern, sollten die Kosten, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt, einer von diesem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgesetzten einheitlichen Festgebühr entsprechen. Das Erfordernis einer einheitlichen Festgebühr sollte nicht die Möglichkeit ausschließen, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Festgebühren für unterschiedliche Arten der Zustellung festlegen, sofern sie diese Grundsätze beachten. |
(17) |
Es sollte jedem Mitgliedstaat freistehen, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen. |
(18) |
Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte sollte Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen können, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist. |
(19) |
Die Kommission sollte ein Handbuch mit Informationen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung erstellen, das über das Europäische Justizielle Netz für die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zugänglich gemacht werden sollte. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihr Möglichstes tun, um sicherzustellen, dass diese Informationen aktuell und vollständig sind, insbesondere hinsichtlich der Kontaktinformationen zu den Empfangs- und den Übermittlungsstellen. |
(20) |
Die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (6) erfolgen. |
(21) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden. |
(22) |
Der Kommission sollte insbesondere die Befugnis zur Aktualisierung oder technischen Anpassung der Formblätter in den Anhängen übertragen werden. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung bzw. Streichung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung handelt, müssen sie nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG im Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. |
(23) |
In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen sind, insbesondere des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 (8) und des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 (9), hat diese Verordnung in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen der Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit demselben Anwendungsbereich. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Beschleunigung oder Vereinfachung der Übermittlung von Schriftstücken beizubehalten oder zu schließen, sofern diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit dieser Verordnung vereinbar sind. |
(24) |
Die nach dieser Verordnung übermittelten Daten sollten angemessen geschützt werden. Diese Frage wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (11) geregelt. |
(25) |
Spätestens am 1. Juni 2011 und danach alle fünf Jahre sollte die Kommission die Anwendung der Verordnung prüfen und gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorschlagen. |
(26) |
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(27) |
Im Interesse einer besseren Übersicht und Verständlichkeit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(28) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung. |
(29) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.
(3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Artikel 2
Übermittlungs- und Empfangsstellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, zuständig sind, im Folgenden „Übermittlungsstellen“ genannt.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind, im Folgenden „Empfangsstellen“ genannt.
(3) Die Mitgliedstaaten können entweder eine Übermittlungsstelle und eine Empfangsstelle oder eine Stelle für beide Aufgaben benennen. Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere derartige Stellen benennen. Diese Benennung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und kann alle fünf Jahre erneuert werden.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgende Angaben mit:
a) |
die Namen und Anschriften der Empfangsstellen nach den Absätzen 2 und 3, |
b) |
den Bereich, für den diese örtlich zuständig sind, |
c) |
die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken und |
d) |
die Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung dieser Angaben mit.
Artikel 3
Zentralstelle
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die
a) |
den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt; |
b) |
nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten; |
c) |
in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet. |
Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.
KAPITEL II
GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
Abschnitt 1
Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
Artikel 4
Übermittlung von Schriftstücken
(1) Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung von Schriftstücken, Anträgen, Zeugnissen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.
(3) Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt in Anhang I erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache oder die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union an, die er außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.
(4) Die Schriftstücke sowie alle Dokumente, die übermittelt werden, bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.
(5) Wünscht die Übermittlungsstelle die Rücksendung einer Abschrift des Schriftstücks zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 10, so übermittelt sie das betreffende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung.
Artikel 5
Übersetzung der Schriftstücke
(1) Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.
(2) Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.
Artikel 6
Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle
(1) Nach Erhalt des Schriftstücks übersendet die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I.
(2) Kann der Zustellungsantrag aufgrund der übermittelten Angaben oder Dokumente nicht erledigt werden, so nimmt die Empfangsstelle auf schnellstmöglichem Wege Verbindung zu der Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke zu beschaffen.
(3) Fällt der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich, sind der Zustellungsantrag und die übermittelten Schriftstücke sofort nach Erhalt unter Verwendung des Formblatts in Anhang I an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.
(4) Eine Empfangsstelle, die ein Schriftstück erhält, für dessen Zustellung sie örtlich nicht zuständig ist, leitet dieses Schriftstück zusammen mit dem Zustellungsantrag an die örtlich zuständige Empfangsstelle in demselben Mitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Voraussetzungen in Artikel 4 Absatz 3 entspricht; sie setzt die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang I davon in Kenntnis. Die örtlich zuständige Empfangsstelle teilt der Übermittlungsstelle gemäß Absatz 1 den Eingang des Schriftstücks mit.
Artikel 7
Zustellung der Schriftstücke
(1) Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einem von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Verfahren, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.
(2) Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen einem Monat nach Eingang auszuführen. Konnte die Zustellung nicht binnen einem Monat nach Eingang vorgenommen werden, verfährt die Empfangsstelle wie folgt:
a) |
Sie teilt dies der Übermittlungsstelle unverzüglich unter Verwendung der Bescheinigung mit, die in dem Formblatt in Anhang I vorgesehen und gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszufüllen ist, und |
b) |
Sie unternimmt weiterhin, sofern die Übermittlungsstelle nichts anderes angibt, alle für die Zustellung des Schriftstücks erforderlichen Schritte, falls die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich scheint. |
Artikel 8
Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
(1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:
a) |
einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder |
b) |
der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll. |
(2) Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.
(3) Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks in eine der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung gemäß Artikel 13 durch diplomatische oder konsularische Vertretungen bzw. gemäß Artikel 14 durch eine Behörde oder Person, so setzen die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen bzw. die zustellende Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert wurden, diesen Vertretungen bzw. dieser Behörde oder Person zu übermitteln sind.
Artikel 9
Datum der Zustellung
(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist für das Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks das Recht des Empfangsmitgliedstaats maßgeblich.
(2) Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag maßgeblich, der sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaats ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.
Artikel 10
Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks
(1) Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt in Anhang I eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird. Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 wird der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beigefügt.
(2) Die Bescheinigung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszustellen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache oder die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union an, die er außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.
Artikel 11
Kosten der Zustellung
(1) Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat darf keine Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Empfangsmitgliedstaats verlangt werden.
(2) Der Antragsteller hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,
a) |
dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt; |
b) |
dass ein besonderes Verfahren der Zustellung gewählt wird. |
Auslagen, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt, müssen einer von diesem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgesetzten einheitlichen Festgebühr entsprechen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweiligen Festgebühren mit.
Abschnitt 2
Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
Artikel 12
Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg
Jedem Mitgliedstaat steht es in Ausnahmefällen frei, den nach Artikel 2 oder Artikel 3 benannten Stellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung auf konsularischem oder diplomatischem Weg zu übermitteln.
Artikel 13
Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
(1) Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, dass er eine solche Zustellung in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, außer wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.
Artikel 14
Zustellung durch Postdienste
Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen.
Artikel 15
Unmittelbare Zustellung
Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist.
KAPITEL III
AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
Artikel 16
Übermittlung
Außergerichtliche Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Durchführungsbestimmungen
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung wie die Aktualisierung oder technische Anpassung der Formblätter in den Anhängen I und II werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.
Artikel 18
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 19
Nichteinlassung des Beklagten
(1) War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,
a) |
dass das Schriftstück in einem Verfahren zugestellt worden ist, das das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder |
b) |
dass das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist, |
und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder ausgehändigt bzw. abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 mitteilen, dass seine Gerichte ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe eingegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) |
Das Schriftstück ist nach einem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren übermittelt worden. |
b) |
Seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen, die das Gericht nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet. |
c) |
Trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden oder Stellen des Empfangsmitgliedstaats war eine Bescheinigung nicht zu erlangen. |
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Gericht in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen.
(4) War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm das Gericht in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, sofern
a) |
der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, dass er sie hätte anfechten können, und |
b) |
die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint. |
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.
Jeder Mitgliedstaat kann nach Artikel 23 Absatz 1 erklären, dass dieser Antrag nach Ablauf einer in seiner Mitteilung anzugebenden Frist unzulässig ist; diese Frist muss jedoch mindestens ein Jahr ab Erlass der Entscheidung betragen.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
Artikel 20
Verhältnis zu von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften oder Vereinbarungen
(1) Die Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen, die in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen enthalten sind, insbesondere vor Artikel IV des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 und vor dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965.
(2) Die Verordnung hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht daran, Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren Beschleunigung oder Vereinfachung der Übermittlung von Schriftstücken beizubehalten oder zu schließen, sofern sie mit dieser Verordnung vereinbar sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:
a) |
eine Abschrift der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 2 sowie Entwürfe dieser von ihnen geplanten Übereinkünfte oder Vereinbarungen sowie |
b) |
jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen. |
Artikel 21
Prozesskostenhilfe
Artikel 23 des Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905, Artikel 24 des Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 und Artikel 13 des Abkommens über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten vom 25. Oktober 1980 bleiben im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind, von dieser Verordnung unberührt.
Artikel 22
Datenschutz
(1) Die Empfangsstelle darf die nach dieser Verordnung übermittelten Informationen — einschließlich personenbezogener Daten — nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.
(2) Die Empfangsstelle stellt die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen, das ihnen nach dem einschlägigen nationalen Recht zusteht.
(4) Die Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Artikel 23
Mitteilung und Veröffentlichung
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben nach den Artikeln 2, 3, 4, 10, 11, 13, 15 und 19 mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob nach ihrem innerstaatlichen Recht ein Dokument gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden muss.
(2) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der Stellen und der Zentralstellen und ihrer geografischen Zuständigkeitsgebiete.
(3) Die Kommission sorgt für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Handbuchs, das die Angaben nach Absatz 1 enthält und in elektronischer Form bereitgestellt wird, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.
Artikel 24
Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 1. Juni 2011 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, wobei sie insbesondere auf die Effizienz der nach Artikel 2 bezeichneten Stellen und die praktische Anwendung des Artikels 3 Buchstabe c und des Artikels 9 achtet. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklung der Zustellungssysteme beigefügt.
Artikel 25
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 wird mit Beginn der Geltung dieser Verordnung aufgehoben.
(2) Jede Bezugnahme auf die aufgehobene Verordnung gilt als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. November 2008 mit Ausnahme des Artikels 23, der ab dem 13. August 2008 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 13. November 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LOBO ANTUNES
(1) ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 7.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2006 (ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 69), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. C 193 E vom 21.8.2007, S. 13) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007.
(3) ABl. C 261 vom 27.8.1997, S. 1. Der Rat hat am Tag der Fertigstellung des Übereinkommens von dem erläuternden Bericht zu diesem Übereinkommen Kenntnis genommen. Dieser erläuternde Bericht ist auf Seite 26 des vorstehenden Amtsblatts enthalten.
(4) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.
(5) ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
(6) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(8) Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32. Konsolidierte Fassung im ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1).
(9) Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen.
(10) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(11) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 |
— |
Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
— |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 (Einleitungssatz) und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a |
— |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 |
— |
Artikel 8 Absatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 8 Absatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
— |
Artikel 8 Absätze 3 bis 5 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
Artikel 9 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 14 |
Artikel 14 Absatz 2 |
— |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 15 |
Artikel 15 Absatz 2 |
— |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Artikel 17 Einleitungssatz |
Artikel 17 |
Artikel 17 Buchstaben a bis c |
— |
Artikel 18 Absätze 1 und 2 |
Artikel 18 Absätze 1 und 2 |
Artikel 18 Absatz 3 |
— |
Artikel 19 |
Artikel 19 |
Artikel 20 |
Artikel 20 |
Artikel 21 |
Artikel 21 |
Artikel 22 |
Artikel 22 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 |
— |
Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 2 |
— |
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 24 |
Artikel 24 |
Artikel 25 |
— |
— |
Artikel 25 |
— |
Artikel 26 |
Anhang |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |
10.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 324/121 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1394/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. November 2007
über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Neue wissenschaftliche Fortschritte in der Zell- und Molekularbiotechnologie haben zur Entwicklung neuartiger Therapien geführt, wie der Gentherapie, der somatischen Zelltherapie und der biotechnologischen Gewebebearbeitung (Tissue-Engineering). Dieser im Entstehen begriffene Bereich der Biomedizin bietet neue Möglichkeiten für die Behandlung von Krankheiten und Funktionsstörungen des menschlichen Körpers. |
(2) |
Soweit neuartigen Therapeutika bei Menschen Krankheiten heilende oder verhütende Eigenschaften zugeschrieben werden oder wenn sie im oder am menschlichen Körper zur Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen hauptsächlich durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung verwendet werden können, sind sie biologische Arzneimittel im Sinne des Anhangs I in Verbindung mit der Definition des Arzneimittels in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (3). Entsprechend müssen alle Vorschriften für ihre Herstellung, ihren Vertrieb und ihre Verwendung in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen. |
(3) |
Aus Gründen der Klarheit bedürfen komplexe Therapeutika präziser Legaldefinitionen. Gentherapeutika und somatische Zelltherapeutika sind in Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG definiert, eine Legaldefinition für biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte ist jedoch noch festzulegen. Basieren die Produkte auf lebensfähigen Zellen oder Geweben, so sollte die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung als hauptsächliche Wirkungsweise betrachtet werden. Es sollte auch klargestellt werden, dass Produkte, die nicht der Definition eines Arzneimittels entsprechen, wie etwa Produkte, die ausschließlich aus nicht lebensfähigem Material hergestellt sind und vornehmlich durch physikalische Verfahren wirken, per definitionem nicht Arzneimittel für neuartige Therapien sein können. |
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Gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinien über Medizinprodukte ist die Grundlage für die Entscheidung, welche Vorschrift auf Kombinationen von Arzneimitteln und Medizinprodukten anzuwenden ist, die hauptsächliche Wirkungsweise der Kombinationsprodukte. Die Komplexität kombinierter Arzneimittel für neuartige Therapien, die lebensfähige Zellen oder Gewebe enthalten, erfordert jedoch einen spezifischen Ansatz. Für diese Produkte sollte ungeachtet des Wirkungsbeitrags des Medizinprodukts die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung dieser Zellen oder Gewebe als hauptsächliche Wirkungsweise des Kombinationsprodukts betrachtet werden. Solche Kombinationsprodukte sollten stets unter die vorliegende Verordnung fallen. |
(5) |
Wegen der Neuheit, Komplexität und technischen Besonderheit von Arzneimitteln für neuartige Therapien sind eigens auf sie zugeschnittene harmonisierte Vorschriften erforderlich, damit der freie Verkehr dieser Arzneimittel innerhalb der Gemeinschaft und das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes im Biotechnologiesektor gewährleistet werden können. |
(6) |
Diese Verordnung ist eine „lex specialis“, durch die die Richtlinie 2001/83/EG ergänzt wird. Mit dieser Verordnung sollten Arzneimittel für neuartige Therapien geregelt werden, die für das Inverkehrbringen in Mitgliedstaaten bestimmt sind und entweder industriell zubereitet werden oder bei deren Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, und zwar innerhalb des allgemeinen Anwendungsgebiets der Arzneimittelvorschriften der Gemeinschaft gemäß Titel II der Richtlinie 2001/83/EG. Arzneimittel für neuartige Therapien, die in einem Krankenhaus nicht routinemäßig nach spezifischen Qualitätsnormen hergestellt und in einem Krankenhaus in demselben Mitgliedstaat unter der ausschließlichen fachlichen Verantwortung eines Arztes auf individuelle ärztliche Verschreibung eines eigens für einen einzelnen Patienten angefertigten Arzneimittels verwendet werden, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sein, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die einschlägigen gemeinschaftlichen Vorschriften im Hinblick auf Qualität und Sicherheit nicht unterminiert werden. |
(7) |
Die Gemeinschaftsvorschriften über Arzneimittel für neuartige Therapien sollten nicht in Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit der Verwendung spezifischer Arten menschlicher Zellen, etwa embryonaler Stammzellen, oder tierischer Zellen eingreifen. Sie sollten die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften ebenfalls unberührt lassen, die den Verkauf, die Bereitstellung und die Verwendung von Arzneimitteln verbieten oder einschränken, die diese Zellen enthalten, aus ihnen bestehen oder hergestellt werden. |
(8) |
Diese Verordnung wahrt die Grundrechte, beachtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätze und berücksichtigt das Übereinkommen des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. |
(9) |
Alle sonstigen modernen Arzneimittel der Biotechnologie, die derzeit auf Gemeinschaftsebene geregelt sind, müssen bereits das zentralisierte Genehmigungsverfahren durchlaufen, das eine einheitliche wissenschaftliche Beurteilung von Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels nach dem höchstmöglichen Standard durch die Europäische Arzneimittel-Agentur, errichtet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), (im Folgenden als „Agentur“ bezeichnet) beinhaltet. Dieses Verfahren sollte auch für Arzneimittel für neuartige Therapien zwingend vorgeschrieben werden, um dem Mangel an Fachwissen in der Gemeinschaft abzuhelfen, ein hohes Niveau der wissenschaftlichen Beurteilung dieser Arzneimittel in der Gemeinschaft sicherzustellen, das Vertrauen der Patienten und der medizinischen Fachkräfte in diese Beurteilung zu erhalten und den Zugang dieser innovativen Technologien zum Gemeinschaftsmarkt zu erleichtern. |
(10) |
Die Beurteilung von Arzneimitteln für neuartige Therapien erfordert häufig ganz spezielle Fachkenntnisse, die über den Bereich der traditionellen Pharmakologie hinausgehen und andere Fachgebiete wie Biotechnologie und Medizinprodukte berühren. Aus diesem Grund ist es angezeigt, innerhalb der Agentur einen Ausschuss für neuartige Therapien einzurichten, dessen Aufgabe es sein sollte, den Entwurf eines Gutachtens über die Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels für neuartige Therapien auszuarbeiten und dem Ausschuss der Agentur für Humanarzneimittel zur Billigung vorzulegen. Darüber hinaus sollte der Ausschuss für neuartige Therapien in Zusammenhang mit der Beurteilung sonstiger Arzneimittel konsultiert werden, wenn besonderes Fachwissen aus seinem Zuständigkeitsbereich erforderlich ist. |
(11) |
Der Ausschuss für neuartige Therapien sollte das beste in der Gemeinschaft vorhandene Fachwissen über Arzneimittel für neuartige Therapien in sich vereinen. Durch die Zusammensetzung des Ausschusses für neuartige Therapien sollte sichergestellt sein, dass die für die neuartigen Therapien relevanten wissenschaftlichen Fachgebiete, darunter Gentherapie, Zelltherapie, biotechnologische Gewebebearbeitung, Medizinprodukte, Pharmakovigilanz und Ethik, angemessen abgedeckt sind. Patientenorganisationen sowie klinisch tätige Ärzte mit wissenschaftlicher Erfahrung im Bereich der Arzneimittel für neuartige Therapien sollten ebenfalls vertreten sein. |
(12) |
Zur Sicherung der wissenschaftlichen Kohärenz und Effizienz des Systems sollte die Agentur die Koordinierung zwischen dem Ausschuss für neuartige Therapien und ihren anderen Ausschüssen, beratenden Gruppen und Arbeitsgruppen, insbesondere dem Ausschuss für Humanarzneimittel, dem Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden und der Arbeitsgruppe für wissenschaftliche Beratung, gewährleisten. |
(13) |
Für Arzneimittel für neuartige Therapien sollten dieselben regulatorischen Grundsätze gelten wie für andere Arten von biotechnologischen Arzneimitteln. Allerdings können die technischen Anforderungen, insbesondere die Art und der Umfang qualitätsbezogener, vorklinischer und klinischer Daten zum Nachweis der Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels, hochspezifisch sein. Für Gentherapeutika und somatische Zelltherapeutika sind diese Anforderungen bereits in Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt, für biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte muss dies erst noch erfolgen. Dies sollte im Rahmen eines Verfahrens geschehen, das ausreichend flexibel ist, um der raschen Entwicklung von Wissenschaft und Technologie problemlos zu folgen. |
(14) |
In der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen festgelegt. Die vorliegende Verordnung sollte den Grundsätzen der Richtlinie 2004/23/EG nicht zuwiderlaufen, sondern sie dort, wo dies notwendig ist, durch zusätzliche Vorschriften ergänzen. Enthält ein Arzneimittel für neuartige Therapien menschliche Zellen oder Gewebe, so sollte die Richtlinie 2004/23/EG nur für Spende, Beschaffung und Testung gelten, da alle weiteren Aspekte unter die vorliegende Verordnung fallen. |
(15) |
Bei der Spende von menschlichen Zellen oder Gewebe sollten Grundsätze wie die Anonymität von Spender und Empfänger, der Altruismus des Spenders und die Solidarität zwischen Spender und Empfänger gewahrt werden. Grundsätzlich sollten in Arzneimitteln für neuartige Therapien enthaltene Humanzellen oder -gewebe aus freiwilligen und unentgeltlichen Spenden stammen. Die Mitgliedstaaten sollten dringend aufgefordert werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den öffentlichen und gemeinnützigen Sektor dazu anzuregen, sich intensiv an der Beschaffung von menschlichen Zellen und Geweben zu beteiligen, da freiwillige und unentgeltliche Gewebe- und Zellspenden zu einem hohen Sicherheitsstandard für Gewebe und Zellen und deshalb zum Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen können. |
(16) |
Klinische Prüfungen mit Arzneimitteln für neuartige Therapien sollten in Übereinstimmung mit den übergeordneten Grundsätzen und den ethischen Anforderungen der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (6) durchgeführt werden. Die Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (7) sollte jedoch durch Festlegung von auf Arzneimittel für neuartige Therapien zugeschnittene Regelungen angepasst werden, damit die speziellen technischen Merkmale von Arzneimitteln für neuartige Therapien uneingeschränkt berücksichtigt werden. |
(17) |
Die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien sollte im Einklang mit den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis gemäß der Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate (8) erfolgen und gegebenenfalls an die Besonderheiten jener Arzneimittel angepasst werden. Außerdem sollten eigene Leitlinien für Arzneimittel für neuartige Therapien erstellt werden, damit der besonderen Natur des Herstellungsprozesses angemessen Rechnung getragen wird. |
(18) |
Arzneimittel für neuartige Therapien können Medizinprodukte oder aktive implantierbare medizinische Geräte enthalten. Diese Produkte und Geräte sollten die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (9) bzw. der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (10) erfüllen, damit ein angemessenes Qualitäts- und Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die Ergebnisse der Beurteilung des enthaltenen Medizinprodukts oder des aktiven implantierbaren medizinischen Geräts durch eine benannte Stelle gemäß diesen Richtlinien sollten bei der Beurteilung kombinierter Arzneimittel für neuartige Therapien durch die Agentur gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannt werden. |
(19) |
Die Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, Kennzeichnung und Packungsbeilage sollte durch die Festlegung von Regeln für diese Produkte an die technischen Besonderheiten von Arzneimitteln für neuartige Therapien angepasst werden. Bei diesen Regeln sollte das Recht des Patienten, zu erfahren, woher die zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien genutzten Zellen oder Gewebe stammen, uneingeschränkt Beachtung finden, wobei jedoch die Anonymität des Spenders zu wahren ist. |
(20) |
Die Nachbeobachtung der Wirksamkeit und der Nebenwirkungen ist ein Aspekt von entscheidender Bedeutung für die Regelung der Arzneimittel für neuartige Therapien. Der Antragsteller sollte deshalb im Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen ausführlich beschreiben, ob Maßnahmen geplant sind, um diese Nachbeobachtung zu gewährleisten, und welches diese Maßnahmen sind. Wenn dies aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist, sollte der Inhaber der Genehmigung auch dazu verpflichtet sein, ein geeignetes Risikomanagementsystem zum Umgang mit den mit Arzneimitteln für neuartige Therapien verbundenen Risiken einzurichten. |
(21) |
Die Anwendung dieser Verordnung erfordert die Erstellung von Leitlinien, die von der Agentur oder der Kommission ausgearbeitet werden müssen. Es sollte eine offene Konsultation mit allen Beteiligten, insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Industrie erfolgen, um das begrenzte Fachwissen in diesem Bereich bündeln und die Verhältnismäßigkeit gewährleisten zu können. Die Leitlinien zur guten klinischen Praxis und zur guten Herstellungspraxis sollten so bald wie möglich, vorzugsweise im ersten Jahr nach Inkrafttreten und vor Anwendung dieser Verordnung, festgelegt werden. |
(22) |
Zur Kontrolle der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln für neuartige Therapien ist ein System erforderlich, das die vollständige Rückverfolgbarkeit sowohl des Patienten als auch des Arzneimittels und seiner Ausgangsmaterialien ermöglicht. Die Einrichtung und Führung dieses Systems sollten so erfolgen, dass Kohärenz und Übereinstimmung mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen der Richtlinie 2004/23/EG in Bezug auf Humangewebe und -zellen sowie der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen (11) sichergestellt sind. Das Rückverfolgbarkeitssystem sollte außerdem die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (12) einhalten. |
(23) |
Da die Wissenschaft in diesem Bereich rasche Fortschritte macht, sollten Unternehmen, die Arzneimittel für neuartige Therapien entwickeln, die Möglichkeit erhalten, die Agentur um wissenschaftliche Beratung zu ersuchen, und zwar auch dann, wenn es um Tätigkeiten nach der Genehmigung geht. Als Anreiz sollte die Gebühr für diese wissenschaftliche Beratung für kleinere und mittlere Unternehmen auf einen Mindestbetrag beschränkt bleiben und auch für andere Antragsteller gesenkt werden. |
(24) |
Die Agentur sollte dazu ermächtigt werden, wissenschaftliche Empfehlungen dazu auszusprechen, ob ein bestimmtes Produkt auf der Grundlage von Genen, Zellen oder Geweben die wissenschaftlichen Kriterien erfüllt, die für die Einstufung als Arzneimittel für neuartige Therapien gelten, damit sich aus dem wissenschaftlichen Fortschritt ergebende Fragen der Abgrenzung zu anderen Fachgebieten wie Kosmetika oder Medizinprodukte so früh wie möglich behandelt werden können. Der Ausschuss für neuartige Therapien sollte wegen seiner einzigartigen Fachkompetenz bei dieser Beratung eine maßgebliche Rolle spielen. |
(25) |
Studien, die zum Nachweis der Qualität und der nichtklinischen Unbedenklichkeit von Arzneimitteln für neuartige Therapien erforderlich sind, werden häufig von kleinen und mittleren Unternehmen durchgeführt. Als Anreiz zur Durchführung derartiger Studien sollte unabhängig von der Einreichung eines Genehmigungsantrags ein System der Beurteilung und Zertifizierung der sich ergebenden Daten durch die Agentur eingeführt werden. Auch wenn diese Zertifizierung nicht rechtsverbindlich wäre, sollte es außerdem Ziel dieses Systems sein, die Beurteilung künftiger Anträge auf klinische Prüfungen und auf diesen Daten basierender Genehmigungsanträge zu erleichtern. |
(26) |
Mit Blick auf die Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen sollte die Kommission dazu ermächtigt werden, gegebenenfalls erforderliche Änderungen in Bezug auf die technischen Anforderungen an Genehmigungsanträge für Arzneimittel für neuartige Therapien, die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, die Kennzeichnung und die Packungsbeilage vorzunehmen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass relevante Informationen über geplante Maßnahmen allen interessierten Parteien unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. |
(27) |
Es sollte vorgesehen werden, dass auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung erstattet wird; dabei sollte den verschiedenen Arten der zugelassenen Arzneimittel für neuartige Therapien besonderes Augenmerk gelten. |
(28) |
Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bezug auf die biotechnologische Gewebebearbeitung sowie der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien sowie die internationalen Erfahrungen auf diesem Gebiet wurden berücksichtigt. |
(29) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) erlassen werden. |
(30) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Änderungen der Anhänge I bis IV der vorliegenden Verordnung und des Anhangs I der Richtlinie 2001/83/EG zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2001/83/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Diese Maßnahmen sind für das ordnungsgemäße Funktionieren des gesamten Regelwerks wichtig und sollten deshalb so rasch wie möglich erlassen werden. |
(31) |
Die Richtlinie 2001/83/EG und die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden spezielle Vorschriften für die Genehmigung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Arzneimitteln für neuartige Therapien festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 3 Buchstaben a bis l sowie o bis q der Richtlinie 2004/23/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung nachstehende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Arzneimittel für neuartige Therapien“ sind die folgenden Humanarzneimittel:
|
b) |
Ein „biotechnologisch bearbeitetes Gewebeprodukt“ ist ein Produkt,
Ein biotechnologisch bearbeitetes Gewebeprodukt kann Zellen oder Gewebe menschlichen oder tierischen Ursprungs enthalten. Die Zellen oder Gewebe können lebensfähig oder nicht lebensfähig sein. Es kann außerdem weitere Stoffe enthalten wie Zellprodukte, Biomoleküle, Biomaterial, chemische Stoffe und Zellträger wie Gerüst- oder Bindesubstanzen. Produkte, die ausschließlich nicht lebensfähige menschliche oder tierische Zellen und/oder Gewebe enthalten oder aus solchen bestehen und die keine lebensfähigen Zellen oder Gewebe enthalten und nicht hauptsächlich pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. |
c) |
Zellen oder Gewebe gelten als „biotechnologisch bearbeitet“, wenn sie wenigstens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
|
d) |
Als „kombiniertes Arzneimittel für neuartige Therapien“ gilt ein Arzneimittel für neuartige Therapien, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
|
(2) Enthält ein Produkt lebensfähige Zellen oder Gewebe, so gilt die pharmakologische, immunologische und metabolische Wirkung dieser Zellen oder Gewebe als die Hauptwirkungsweise dieses Produkts.
(3) Ein Arzneimittel für neuartige Therapien, das sowohl autologe (vom Patienten selbst stammende) als auch allogene (von anderen Personen stammende) Zellen oder Gewebe enthält, gilt als Arzneimittel zur allogenen Verwendung.
(4) Ein Produkt, auf das die Definition für „biotechnologisch bearbeitetes Gewebeprodukt“ und die Definition für somatische Zelltherapeutika zutreffen, gilt als biotechnologisch bearbeitetes Gewebeprodukt.
(5) Ein Produkt, das unter die Definition
— |
„somatisches Zelltherapeutikum“ oder „biotechnologisch bearbeitetes Gewebeprodukt“ und |
— |
„Gentherapeutikum“ |
fallen kann, gilt als Gentherapeutikum.
KAPITEL 2
ANFORDERUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN
Artikel 3
Spende, Beschaffung und Testung
Enthält ein Arzneimittel für neuartige Therapien menschliche Zellen oder Gewebe, so erfolgen Spende, Beschaffung und Testung gemäß der Richtlinie 2004/23/EG.
Artikel 4
Klinische Prüfungen
(1) Die in Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 9 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2001/20/EG für Gentherapeutika und somatische Zelltherapeutika festgelegten Regeln gelten auch für biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte.
(2) Die Kommission erstellt nach Anhörung der Agentur eigene ausführliche Leitlinien zur guten klinischen Praxis für Arzneimittel für neuartige Therapien.
Artikel 5
Gute Herstellungspraxis
Die Kommission erstellt nach Anhörung der Agentur eigene ausführliche Leitlinien für Arzneimittel für neuartige Therapien in Übereinstimmung mit der guten Herstellungspraxis.
Artikel 6
Besondere Regelungen für Medizinprodukte
(1) Ein Medizinprodukt, das Bestandteil eines kombinierten Arzneimittels für neuartige Therapien ist, muss die grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG erfüllen.
(2) Ein aktives implantierbares medizinisches Gerät, das Bestandteil eines kombinierten Arzneimittels für neuartige Therapien ist, muss die grundlegenden Anforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EWG erfüllen.
Artikel 7
Besondere Anforderungen an Medizinprodukte enthaltende Arzneimittel für neuartige Therapien
Ergänzend zu den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 umfassen Anträge auf Genehmigung eines Arzneimittels für neuartige Therapien, das Medizinprodukte, Biomaterial oder Zellträger wie Gerüst- oder Bindesubstanzen enthält, eine Beschreibung der physikalischen Eigenschaften und Leistungsmerkmale des Arzneimittels sowie eine Beschreibung der Entwicklungsmethoden gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG.
KAPITEL 3
GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 8
Beurteilungsverfahren
(1) Der Ausschuss für Humanarzneimittel konsultiert den Ausschuss für neuartige Therapien für die wissenschaftliche Beurteilung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, die zur Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erforderlich ist. Der Ausschuss für neuartige Therapien wird auch im Falle einer Überprüfung des Gutachtens nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 konsultiert.
(2) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Gutachtens zur endgültigen Annahme durch den Ausschuss für Humanarzneimittel bemüht sich der Ausschuss für neuartige Therapien um einen wissenschaftlichen Konsens. Wird kein solcher Konsens erreicht, so nimmt der Ausschuss für neuartige Therapien den Entwurf des Gutachtens mit der Mehrheit der Mitglieder an. Im Entwurf des Gutachtens werden die abweichenden Standpunkte mit ihrer Begründung angegeben.
(3) Der gemäß Absatz 1 von dem Ausschuss für neuartige Therapien angenommene Entwurf des Gutachtens wird dem Vorsitzenden des Ausschusses für Humanarzneimittel so frühzeitig übermittelt, dass die in Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegte Frist eingehalten werden kann.
(4) Stimmt das vom Ausschuss für Humanarzneimittel gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erstellte wissenschaftliche Gutachten zu einem Arzneimittel für neuartige Therapien nicht mit dem Entwurf des Gutachtens des Ausschusses für neuartige Therapien überein, so fügt der Ausschuss für Humanarzneimittel seinem Gutachten eine eingehende wissenschaftliche Begründung der unterschiedlichen Auffassungen bei.
(5) Die Agentur legt eigene Verfahren für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 fest.
Artikel 9
Kombinierte Arzneimittel für neuartige Therapien
(1) Im Fall eines kombinierten Arzneimittels für neuartige Therapien wird das gesamte Arzneimittel einer endgültigen Bewertung durch die Agentur unterzogen.
(2) Der Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines kombinierten Arzneimittels für neuartige Therapien umfasst einen Nachweis über die Konformität mit den in Artikel 6 genannten grundlegenden Anforderungen.
(3) Der Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines kombinierten Arzneimittels für neuartige Therapien enthält, soweit verfügbar, die Ergebnisse der gemäß der Richtlinie 93/42/EWG oder der Richtlinie 90/385/EWG von einer benannten Stelle durchgeführten Beurteilung des im Arzneimittel enthaltenen Medizinprodukts oder aktiven implantierbaren medizinischen Geräts.
Die Agentur erkennt die Ergebnisse dieser Beurteilung bei der Beurteilung des betreffenden Arzneimittels an.
Die Agentur kann die betreffende benannte Stelle dazu auffordern, alle mit den Ergebnissen ihrer Beurteilung in Zusammenhang stehenden Informationen zu übermitteln. Die benannte Stelle übermittelt die Informationen innerhalb eines Monats.
Sollte der Antrag die Ergebnisse der Beurteilung nicht enthalten, so ersucht die Agentur um ein Gutachten über die Konformität des im Arzneimittel enthaltenen Medizinprodukts mit Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG oder Anhang 1 der Richtlinie 90/385/EWG, das durch eine benannte Stelle erstellt wird, die gemeinsam mit dem Antragsteller zu bestimmen ist, es sei denn, der Ausschuss für neuartige Therapien beschließt auf Empfehlung seiner Sachverständigen für Medizinprodukte, dass die Einbeziehung einer benannten Stelle nicht erforderlich ist.
KAPITEL 4
ZUSAMMENFASSUNG DER MERKMALE DES ARZNEIMITTELS, KENNZEICHNUNG UND PACKUNGSBEILAGE
Artikel 10
Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels
Abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2001/83/EG enthält die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels von Arzneimitteln für neuartige Therapien die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen in der darin angegebenen Reihenfolge.
Artikel 11
Kennzeichnung der äußeren Umhüllung/Primärverpackung
Abweichend von den Artikeln 54 und 55 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG werden die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben auf der äußeren Umhüllung von Arzneimitteln für neuartige Therapien oder, sofern keine äußere Umhüllung vorhanden ist, auf der Primärverpackung aufgeführt.
Artikel 12
Spezielle Primärverpackung
Zusätzlich zu den in Artikel 55 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Angaben werden die nachstehenden Angaben auf der Primärverpackung von Arzneimitteln für neuartige Therapien aufgeführt:
a) |
die einheitlichen Spende- und Produktcodes gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2004/23/EG, |
b) |
im Falle von Arzneimitteln für neuartige Therapien zur autologen Verwendung die persönliche Patienten-Kennnummer und der Vermerk „Nur zur autologen Verwendung“. |
Artikel 13
Packungsbeilage
(1) Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG wird die Packungsbeilage eines Arzneimittels für neuartige Therapien in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels erstellt und enthält die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen in der darin angegebenen Reihenfolge.
(2) Die Packungsbeilage spiegelt die Ergebnisse der Befragung von Patientenzielgruppen wider, um sicherzustellen, dass sie verständlich, klar und benutzerfreundlich ist.
KAPITEL 5
NACH DER GENEHMIGUNG GELTENDE VORSCHRIFTEN
Artikel 14
Beobachtung der Wirksamkeit und der Nebenwirkungen sowie Risikomanagement nach der Genehmigung
(1) Ergänzend zu den Pharmakovigilanzvorschriften in den Artikeln 21 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erläutert der Antragsteller in seinem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen ausführlich die Maßnahmen, die er vorgesehen hat, um die Nachbeobachtung der Wirksamkeit und der Nebenwirkungen von Arzneimitteln für neuartige Therapien zu gewährleisten.
(2) Besteht besonderer Anlass zur Besorgnis, so stellt die Kommission auf den Rat der Agentur hin die Genehmigungsbedingung, dass ein Risikomanagementsystem einschließlich einer Bewertung der Effizienz dieses Systems eingerichtet wird, durch das die Risiken in Verbindung mit Arzneimitteln für neuartige Therapien ermittelt, beschrieben, vermieden oder minimiert werden sollen, oder dass der Genehmigungsinhaber spezifische Studien im Anschluss an das Inverkehrbringen durchführt und der Agentur zur Prüfung vorlegt.
Darüber hinaus kann die Agentur die Vorlage zusätzlicher Berichte fordern, die die Bewertung der Effizienz eines Risikomanagementsystems und die Ergebnisse derartiger Studien umfassen.
Die Bewertung der Effizienz eines Risikomanagementsystems und die Ergebnisse durchgeführter Studien werden in die regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 aufgenommen.
(3) Die Agentur informiert unverzüglich die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Genehmigungsinhaber die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt.
(4) Die Agentur erstellt ausführliche Leitlinien in Bezug auf die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3.
(5) Treten im Zusammenhang mit einem kombinierten Arzneimittel für neuartige Therapien schwerwiegende unerwünschte Ereignisse oder Nebenwirkungen auf, so unterrichtet die Agentur die für die Umsetzung der Anforderungen der Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG und 2004/23/EG zuständigen nationalen Behörden.
Artikel 15
Rückverfolgbarkeit
(1) Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels für neuartige Therapien erstellt und betreibt ein System, durch das sichergestellt wird, dass jedes einzelne Arzneimittel und seine Ausgangs- und Rohstoffe, einschließlich aller mit den möglicherweise darin enthaltenen Geweben oder Zellen in Berührung kommenden Stoffe, über Bezug, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Transport und Abgabe an das Krankenhaus, die Einrichtung oder private Praxis, in dem/der das Produkt verwendet wird, rückverfolgt werden können.
(2) Das Krankenhaus, die Einrichtung oder die private Praxis, in dem/der das Arzneimittel für neuartige Therapien verwendet wird, richtet ein System zur Rückverfolgbarkeit von Patienten und Arzneimitteln ein und betreibt es. Dieses System beinhaltet hinreichend detaillierte Angaben, die es erlauben, jedes einzelne Arzneimittel mit dem Patienten in Verbindung zu bringen, der es erhielt, und umgekehrt.
(3) Enthält ein Arzneimittel für neuartige Therapien menschliche Zellen oder Gewebe, so stellt der Genehmigungsinhaber ebenso wie das Krankenhaus, die Einrichtung oder die private Praxis, in dem/der das Arzneimittel verwendet wird, sicher, dass die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingerichteten Rückverfolgbarkeitssysteme die Anforderungen der Artikel 8 und 14 der Richtlinie 2004/23/EG in Bezug auf menschliche Zellen und Gewebe außer Blutzellen und der Artikel 14 und 24 der Richtlinie 2002/98/EG in Bezug auf menschliche Blutzellen ergänzen und mit ihnen vereinbar sind.
(4) Der Genehmigungsinhaber bewahrt die in Absatz 1 genannten Daten mindestens 30 Jahre nach dem Verfallsdatum des Arzneimittels auf; die Kommission kann auch eine längere Aufbewahrungsdauer als Genehmigungsbedingung vorschreiben.
(5) Befindet sich der Genehmigungsinhaber in Konkurs oder Liquidation und hat er die Genehmigung für das Inverkehrbringen keiner anderen Rechtsperson übertragen, so werden die in Absatz 1 genannten Daten an die Agentur weitergegeben.
(6) Wird die Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgesetzt, zurückgenommen oder widerrufen, so gelten die Absätze 1, 3 und 4 für den Genehmigungsinhaber weiterhin.
(7) Die Kommission erstellt ausführliche Leitlinien für die Anwendung der Absätze 1 bis 6, insbesondere zu Art und Umfang der in Absatz 1 genannten Daten.
KAPITEL 6
ANREIZE
Artikel 16
Wissenschaftliche Beratung
(1) Der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber kann die Agentur um Beratung zur Entwicklung und Durchführung der Pharmakovigilanz und des in Artikel 14 genannten Risikomanagementsystems ersuchen.
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (14) gilt hinsichtlich der an die Agentur zu zahlenden Gebühr für die wissenschaftliche Beratung in Bezug auf jedwedes Arzneimittel für neuartige Therapien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eine Ermäßigung von 90 % für kleine und mittlere Unternehmen sowie für andere Antragsteller eine Ermäßigung von 65 %.
Artikel 17
Wissenschaftliche Empfehlung zur Einstufung als neuartige Therapie
(1) Antragsteller, die ein Produkt auf der Grundlage von Genen, Zellen oder Geweben entwickeln, können die Agentur um eine wissenschaftliche Empfehlung zum Zwecke der Feststellung ersuchen, ob das betreffende Produkt aus wissenschaftlicher Sicht unter die Definition von Arzneimitteln für neuartige Therapien fällt. Die Agentur spricht diese Empfehlung nach Rücksprache mit der Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags aus.
(2) Die Agentur veröffentlicht Zusammenfassungen der gemäß Absatz 1 ausgesprochenen Empfehlungen nach Streichung aller vertraulichen Angaben kommerzieller Art.
Artikel 18
Zertifizierung von qualitätsbezogenen und nichtklinischen Daten
Kleine und mittlere Unternehmen, die ein Arzneimittel für neuartige Therapien entwickeln, können der Agentur alle relevanten qualitätsbezogenen und, wenn verfügbar, nichtklinischen Daten vorlegen, die gemäß den Modulen 3 und 4 des Anhangs I der Richtlinie 2001/83/EG für die wissenschaftliche Beurteilung und Zertifizierung erforderlich sind.
Die Kommission legt die Bestimmungen für die Beurteilung und Zertifizierung solcher Daten nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest.
Artikel 19
Verringerung der Gebühr für die Genehmigung für das Inverkehrbringen
(1) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird die Genehmigungsgebühr um 50 % ermäßigt, wenn der Antragsteller ein Krankenhaus oder ein kleines oder mittleres Unternehmen ist und nachweisen kann, dass innerhalb der Gemeinschaft ein besonderes Interesse in Bezug auf die öffentliche Gesundheit an dem betroffenen Arzneimittel für neuartige Therapien besteht.
(2) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Gebühren, die die Agentur für Tätigkeiten nach der Genehmigungserteilung im ersten Jahr nach der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels für neuartige Therapien erhebt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten während der in Artikel 29 genannten Übergangszeit.
KAPITEL 7
AUSSCHUSS FÜR NEUARTIGE THERAPIEN
Artikel 20
Ausschuss für neuartige Therapien
(1) Innerhalb der Agentur wird ein Ausschuss für neuartige Therapien eingerichtet.
(2) Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen, gilt für den Ausschuss für neuartige Therapien die Verordnung (EG) Nr. 726/2004.
(3) Der Verwaltungsdirektor der Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung zwischen dem Ausschuss für neuartige Therapien und den anderen Ausschüssen der Agentur, insbesondere dem Ausschuss für Humanarzneimittel und dem Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden, ihren Arbeitsgruppen und sonstigen beratenden wissenschaftlichen Gruppen.
Artikel 21
Zusammensetzung des Ausschusses für neuartige Therapien
(1) Der Ausschuss für neuartige Therapien setzt sich zusammen aus:
a) |
fünf Mitgliedern oder kooptierten Mitgliedern des Ausschusses für Humanarzneimittel aus fünf Mitgliedstaaten sowie entsprechend vielen stellvertretenden Mitgliedern, die entweder von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat oder — im Falle der kooptierten Mitglieder des Ausschusses für Humanarzneimittel — von diesem auf Anraten des entsprechenden kooptierten Mitglieds vorgeschlagen werden. Diese fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Ausschuss für Humanarzneimittel benannt; |
b) |
jeweils einem Mitglied und einem Stellvertreter, die von denjenigen Mitgliedstaaten benannt werden, deren zuständige nationale Behörden nicht unter den vom Ausschuss für Humanarzneimittel benannten Mitgliedern und Stellvertretern vertreten sind; |
c) |
zwei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die die Kommission auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Europäischen Parlaments benennt, als Vertreter der klinisch tätigen Ärzte; |
d) |
zwei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die die Kommission auf der Grundlage eines öffentlichen Aufrufs zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Europäischen Parlaments benennt, als Vertreter der Patientenverbände. |
Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die Mitglieder in ihrer Abwesenheit und stimmen für sie ab.
(2) Alle Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien werden aufgrund ihrer wissenschaftlichen Qualifikation oder Erfahrung in Bezug auf Arzneimittel für neuartige Therapien ausgewählt. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b arbeiten die Mitgliedstaaten unter der Koordinierung des Verwaltungsdirektors der Agentur zusammen, damit gewährleistet ist, dass die endgültige Zusammensetzung des Ausschusses für neuartige Therapien in geeigneter und ausgewogener Weise die Wissenschaftsbereiche abdeckt, die für neuartige Therapien von Bedeutung sind; dazu gehören die Bereiche Medizinprodukte, biotechnologische Gewebebearbeitung, Gentherapie, Zelltherapie, Biotechnologie, Chirurgie, Pharmakovigilanz, Risikomanagement und Ethik.
Mindestens zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien müssen ausgewiesene wissenschaftliche Sachverständige im Bereich Medizinprodukte sein.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien werden für eine Amtszeit von drei Jahren benannt, die verlängert werden kann. Bei den Sitzungen des Ausschusses für neuartige Therapien können sie sich von Sachverständigen begleiten lassen.
(4) Der Ausschuss für neuartige Therapien wählt einen Vorsitzenden unter seinen Mitgliedern; seine Amtszeit beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.
(5) Die Namen und wissenschaftlichen Qualifikationen aller Mitglieder werden öffentlich zugänglich gemacht, insbesondere auf der Website der Agentur.
Artikel 22
Interessenkonflikte
Ergänzend zu den Anforderungen von Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 dürfen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für neuartige Therapien keine finanziellen oder sonstigen Interessen in der Biotechnologie- und Medizinproduktebranche haben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Alle indirekten Interessen, die mit diesen Branchen in Zusammenhang stehen könnten, werden in das in Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannte Register aufgenommen.
Artikel 23
Aufgaben des Ausschusses für neuartige Therapien
Der Ausschuss für neuartige Therapien hat folgende Aufgaben:
a) |
Ausarbeitung des Entwurfs eines Gutachtens über die Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit der Arzneimittel für neuartige Therapien zur endgültigen Annahme durch den Ausschuss für Humanarzneimittel und Beratung des Ausschusses zu Daten, die im Zuge der Entwicklung solcher Arzneimittel erarbeitet wurden; |
b) |
Beratung gemäß Artikel 17 darüber, ob ein Produkt unter die Definition von Arzneimitteln für neuartige Therapien fällt; |
c) |
auf Ersuchen des Ausschusses für Humanarzneimittel Beratung zu Arzneimitteln, zu deren Beurteilung von Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit Fachwissen in einem der in Artikel 21 Absatz 2 genannten wissenschaftlichen Bereiche erforderlich ist; |
d) |
auf Ersuchen des Verwaltungsdirektors der Agentur oder der Kommission Beratung in Fragen, die mit Arzneimitteln für neuartige Therapien in Verbindung stehen; |
e) |
wissenschaftliche Unterstützung bei der Ausarbeitung von Unterlagen in Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung; |
f) |
auf Ersuchen der Kommission Bereitstellung von wissenschaftlichem Fachwissen und Beratung bei Gemeinschaftsinitiativen, die mit der Entwicklung innovativer Arzneimittel und Therapien in Verbindung stehen, welche Fachwissen in einem der in Artikel 21 Absatz 2 genannten wissenschaftlichen Sachgebiete erfordern; |
g) |
Mitwirkung bei Verfahren der wissenschaftlichen Beratung gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. |
KAPITEL 8
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Anpassung von Anhängen
Die Kommission ändert nach Anhörung mit der Agentur die Anhänge I bis IV nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Artikel 25
Berichterstattung und Überprüfung
Bis zum 30. Dezember 2012 veröffentlicht die Kommission einen allgemeinen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, der umfassende Informationen über die verschiedenen Arten der gemäß dieser Verordnung zugelassenen Arzneimittel für neuartige Therapien enthält.
In diesem Bericht nimmt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen des technischen Fortschritts auf die Anwendung dieser Verordnung vor. Sie überprüft ferner den Anwendungsbereich der Verordnung, einschließlich insbesondere den Regelungsrahmen für kombinierte Arzneimittel für neuartige Therapien.
Artikel 26
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel unterstützt, der gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 27
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2001/83/EG ist eine Genehmigung für das Inverkehrbringen, die nach der vorliegenden Verordnung erteilt worden ist, für die gesamte Gemeinschaft gültig.“ |
2. |
Artikel 56 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
|
Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG
Die Richtlinie 2001/83/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgende Nummer eingefügt:
|
2. |
In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:
|
3. |
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Diese Richtlinie und alle darin genannten Verordnungen berühren nicht die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die aus Gründen, mit denen sich die genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht befasst haben, die Verwendung spezifischer Arten menschlicher oder tierischer Zellen oder den Verkauf, die Lieferung und die Verwendung von Arzneimitteln, die diese Zellen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, untersagen oder beschränken. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften mit. Die Kommission macht diese Informationen in einem Register öffentlich zugänglich.“ |
4. |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Ein Arzneimittel darf in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilt wurde.“ |
Artikel 29
Übergangszeitraum
(1) Arzneimittel für neuartige Therapien mit Ausnahme von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten, die sich im Einklang mit nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften am 30. Dezember 2008 bereits rechtmäßig in der Gemeinschaft im Verkehr befinden, müssen spätestens am 30. Dezember 2011 dieser Verordnung entsprechen.
(2) Biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte, die sich gemäß nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften am 30. Dezember 2008 bereits rechtmäßig in der Gemeinschaft im Verkehr befinden, müssen dieser Verordnung spätestens am 30. Dezember 2012 entsprechen.
(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird für Anträge auf Genehmigung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Arzneimittel für neuartige Therapien keine Gebühr erhoben.
Artikel 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. Dezember 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 13. November 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LOBO ANTUNES
(1) ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 15.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Oktober 2007.
(3) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1901/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).
(4) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006/EG.
(5) ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.
(6) ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006.
(7) ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 13.
(8) ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 22.
(9) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).
(10) ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG.
(11) ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30.
(12) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(13) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(14) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1).
(15) ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121.“
(16) ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121.“
(17) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).“
ANHANG I
Bearbeitungsverfahren, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich verwiesen wird
— |
Schneiden |
— |
Zerreiben |
— |
Formen |
— |
Zentrifugieren |
— |
Einlegen in antibiotische oder antimikrobielle Lösungen |
— |
Sterilisieren |
— |
Bestrahlen |
— |
Separieren, Konzentrieren oder Reinigen von Zellen |
— |
Filtern |
— |
Lyophilisieren |
— |
Einfrieren |
— |
Kryopräservieren |
— |
Verglasen |
ANHANG II
Zusammenfassung der Merkmale eines Arzneimittels gemäß Artikel 10
1. Bezeichnung des Arzneimittels
Zusammensetzung des Arzneimittels
2.1. Allgemeine Beschreibung des Arzneimittels, falls erforderlich mit erläuternden Zeichnungen und Abbildungen
2.2. Qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen des Arzneimittels, deren Kenntnis für eine zweckgemäße Verwendung, Verabreichung oder Implantation des Arzneimittels erforderlich ist. Enthält das Arzneimittel Zellen oder Gewebe, so sind eine ausführliche Beschreibung dieser Zellen oder Gewebe sowie Angaben über ihre genaue Herkunft, einschließlich der Angabe der Tierart im Falle nicht menschlicher Herkunft, zu liefern.
Bezüglich der Liste der sonstigen Bestandteile vgl. Punkt 6.1.
3. Darreichungsform
Klinische Angaben
4.1. Therapeutische Indikationen
4.2. Dosierung und detaillierte Anweisungen für Verwendung, Applikation, Implantation oder Verabreichung an/bei Erwachsene/n und, bei Bedarf, Kinder/n oder sonstige/n besondere/n Personengruppen, falls erforderlich mit erläuternden Zeichnungen und Abbildungen
4.3. Gegenanzeigen
4.4. Besondere Warn- und Vorsichtshinweise für den Gebrauch, einschließlich aller besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die von Personen zu treffen sind, die mit derartigen Produkten umgehen und sie Patienten verabreichen oder implantieren, sowie alle gegebenenfalls von dem Patienten zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen
4.5. Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen
4.6. Verwendung in der Schwangerschaft und Stillzeit
4.7. Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen und zum Führen von Kraftfahrzeugen
4.8. Unerwünschte Wirkungen
4.9. Überdosierung (Symptome, Notfallmaßnahmen)
Pharmakologische Eigenschaften
5.1. Pharmakodynamische Eigenschaften
5.2. Pharmakokinetische Eigenschaften
5.3. Präklinische Daten zur Unbedenklichkeit
Qualitätsbezogene Angaben
6.1. Verzeichnis der sonstigen Bestandteile, einschließlich Konservierungssysteme
6.2. Inkompatibilitäten
6.3. Dauer der Haltbarkeit, nötigenfalls nach Rekonstitution des Arzneimittels oder bei erstmaliger Öffnung der Primärverpackung
6.4. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung
6.5. Art und Inhalt von Behältnissen und Spezialausrüstung für Verwendung, Verabreichung oder Implantation, erforderlichenfalls mit erläuternden Zeichnungen oder Abbildungen
6.6. Besondere Vorsichtshinweise und Anweisungen für den Umgang mit einem gebrauchten Arzneimittel für neuartige Therapien oder mit Abfällen eines solchen Produktes und für dessen Beseitigung, falls zutreffend und erforderlich mit erläuternden Zeichnungen oder Abbildungen
7. Genehmigungsinhaber
8. Genehmigungsnummer(n)
9. Datum der Erteilung der ersten Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung
10. Datum der Überarbeitung des Textes
ANHANG III
Kennzeichnung der äußeren Umhüllung/Primärverpackung gemäß Artikel 11
a) |
Bezeichnung des Arzneimittels und, soweit zutreffend, ein Hinweis darauf, dass es für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist; der internationale Freiname (INN) oder, bei Fehlen des INN, die gebräuchliche Bezeichnung |
b) |
Beschreibung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe in Form der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung; enthält das Produkt Zellen oder Gewebe, der Hinweis „Dieses Produkt enthält Zellen menschlicher/tierischer [je nachdem] Herkunft.“, zusammen mit einer Kurzbeschreibung dieser Zellen oder Gewebe und ihrer genauen Herkunft, einschließlich der Angabe der Tierart im Falle nicht menschlicher Herkunft |
c) |
Darreichungsform und, soweit zutreffend, der Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Dosisanzahl des Arzneimittels |
d) |
Verzeichnis der sonstigen Bestandteile, einschließlich der Konservierungssysteme |
e) |
Art der Verwendung, Applikation, Verabreichung oder Implantation und, soweit erforderlich, des Verabreichungswegs. Falls zutreffend, ist Raum für die Angabe der verschriebenen Dosierung vorzusehen |
f) |
Besonderer Warnhinweis, dass das Arzneimittel außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist |
g) |
Auf das betreffende Arzneimittel zutreffende besondere Warnhinweise |
h) |
Unverschlüsseltes Verfallsdatum (Monat und Jahr; Tag, falls zutreffend) |
i) |
Gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung |
j) |
Gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung nicht verwendeter Arzneimittel oder des Abfalls von Arzneimitteln sowie ein Hinweis auf bestehende geeignete Sammelsysteme |
k) |
Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers und gegebenenfalls der Name des von ihm benannten Vertreters |
l) |
Nummer der Genehmigung für das Inverkehrbringen |
m) |
Chargennummer des Herstellers und die einheitlichen Spende- und Produktcodes gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2004/23/EG |
n) |
Im Falle von Arzneimitteln für neuartige Therapien zur autologen Verwendung die persönliche Patienten-Kennnummer und die Erklärung „Nur zur autologen Verwendung“. |
ANHANG IV
Packungsbeilage gemäß Artikel 13
a) |
Zur Identifizierung des Arzneimittels für neuartige Therapien:
|
b) |
Anwendungsgebiete. |
c) |
Aufzählung von Informationen, die vor Einnahme oder Verwendung des Arzneimittels bekannt sein müssen:
Das Verzeichnis berücksichtigt auch die besondere Situation bestimmter Verbrauchergruppen (Kinder, schwangere oder stillende Frauen, ältere Menschen, Personen mit besonderen Erkrankungen). |
d) |
Die für eine ordnungsgemäße Verwendung erforderlichen üblichen Anweisungen, insbesondere:
|
e) |
Eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei normaler Anwendung des Arzneimittels beobachtet werden können, und der gegebenenfalls zu ergreifenden Gegenmaßnahmen; der Patient sollte ausdrücklich aufgefordert werden, seinem Arzt oder Apotheker jede unerwünschte Wirkung mitzuteilen, die in der Packungsbeilage nicht aufgeführt ist. |
f) |
Ein Verweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfallsdatum sowie
|
g) |
Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage. |