ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 322

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
7. Dezember 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1438/2007 der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1439/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1440/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1441/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel ( 1 )

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1442/2007 der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

30

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1443/2007 der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1444/2007 der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

33

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/795/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. Dezember 2007 über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu Studien, Folgenabschätzungen und Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht im Jahr 2007

34

 

 

2007/796/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5890)  ( 1 )

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1437/2007 DES RATES

vom 26. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Interventionen, für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation kein Betrag je Einheit festgesetzt wird, sollten Durchführungsvorschriften aufgestellt werden, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, wie die zu finanzierenden Beträge ermittelt werden und wie die Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereithaltung der für den Ankauf der Erzeugnisse erforderlichen Finanzmittel sowie die Finanzierung der sich aus Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung ergebenden Ausgaben vorzunehmen sind.

(2)

In Anbetracht der Art der Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) fallen, sollte festgelegt werden, dass in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die mit der Durchführung solcher Maßnahmen und Programme verbundenen Verwaltungs- und Personalkosten aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (3) ist das Verfahren festgelegt, nach dem die Kommission über eine Aussetzung oder Kürzung der monatlichen Zahlungen entscheidet, ebenso wie das Verfahren, nach dem über eine Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen entschieden wird.

(4)

Die Kommission entscheidet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, welche Beträge von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Im Rahmen des Verfahrens, das zu einem Ausschluss von der gemeinschaftlichen Finanzierung führt, macht die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat zur Behebung der Probleme Empfehlungen, wie die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Kommt der Mitgliedstaat diesen Empfehlungen nicht nach, so trifft die Kommission erneut Entscheidungen zum Ausschluss der Beträge. Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen festgestellt werden, dass die Empfehlungen in nächster Zukunft nicht umgesetzt werden beziehungsweise nicht umgesetzt werden können.

(5)

Unter diesen Umständen bietet die gegenwärtig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gegebene Möglichkeit, monatliche Zahlungen und Zwischenzahlungen auszusetzen oder zu kürzen, keinen ausreichenden Schutz für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Daher erscheint es angezeigt, ein neues Verfahren vorzusehen, nach dem die Kommission in besonderen Situationen Zahlungen wirksamer aussetzen oder kürzen kann.

(6)

Eine Ex-ante-Aussetzung oder -Kürzung der Zahlungen im Agrarbereich könnte für den betroffenen Mitgliedstaat schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Außerdem verfügt der Mitgliedstaat im Vergleich zum Verfahren für die Konformitätsabschlussentscheidung nur über begrenzte Möglichkeiten, seinen Standpunkt der Kommission gegenüber zu verteidigen. Aus diesen Gründen sollte das neue Verfahren für die Aussetzung oder Kürzung von Zahlungen nur dann angewendet werden, wenn ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems fehlen bzw. aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind.

(7)

Es ist zu klären, unter welchen Bedingungen Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unzulässig sind.

(8)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (4), müssen die Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Juli des Jahres n + 1 und dem 30. Juni des Jahres n + 2 nachträglich Kontrollen bestimmter Ausgaben der gemeinsamen Agrarpolitik des Haushaltsjahres „n“ durchführen. Der Bericht über die Kontrolltätigkeiten ist der Kommission erst Ende des Jahres n + 2 zu übermitteln.

(9)

Aufgrund der Fristen für die Konformitätsabschlussentscheidungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hat die Kommission praktisch keine Möglichkeit, einen Ausschluss von der gemeinschaftlichen Finanzierung vorzunehmen, wenn ein Mitgliedstaat seine Kontrollpflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 nicht erfüllt. Zur Behebung dieses Problems sollten die Fristen nicht gelten, wenn die Mitgliedstaaten ihre Kontrollpflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 nicht erfüllen, vorausgesetzt, die Kommission wird innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts eines Mitgliedstaats tätig.

(10)

Da nicht die Notwendigkeit besteht, dass die Mitgliedstaaten die Kommission darüber unterrichten, wie sie die annullierten Mittel wieder verwenden und den Finanzierungsplan für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ändern werden oder wollen, sollte die entsprechende Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gestrichen werden.

(11)

Zur Angleichung der Übergangsvorschriften für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, an die neuen Vorschriften für den nächsten Programmplanungszeitraum der Strukturfonds sollte die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (5) angepasst werden.

(12)

Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 muss geklärt werden. Die Kommission muss insbesondere Durchführungsvorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von GAP-Mitteln, für Interventionsmaßnahmen, für die kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt worden ist, und bezüglich der Mittel, die zur Finanzierung der Ausgaben für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte übertragen wurden, erlassen können.

(13)

Zur Umsetzung der Europäischen Transparenzinitiative wurden bei der Überarbeitung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) die Bestimmungen über die jedes Jahr vorzunehmende nachträgliche Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingefügt. Die Art dieser Veröffentlichung ist in den Sektorverordnungen festzulegen. Sowohl der EGFL als auch der ELER sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften; aus ihren Mitteln werden Ausgaben finanziert, die im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft geteilten Mittelverwaltung getätigt werden. Deshalb sollten Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger der Mittel aus diesen Fonds erlassen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Begünstigten und der Beträge, die diese aus den genannten Fonds erhalten haben, gewährleisten.

(14)

Diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel in der gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert, insbesondere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei diesen Fonds. Angesichts der überragenden Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen allgemein zu veröffentlichen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 10. April 2007 (7) ist es angebracht, die Mittelempfänger darüber zu unterrichten, dass ihre Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen verarbeitet werden können.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Ist im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für eine Interventionsmaßnahme kein Betrag je Einheit festgelegt, so wird die betreffende Maßnahme mit Hilfe von gemeinschaftsweit einheitlichen Pauschbeträgen aus dem EGFL finanziert; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf der Erzeugnisse sowie für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung von Interventionserzeugnissen verwendet werden.

Die entsprechenden Aufwendungen und Kosten werden nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren berechnet.“

2.

Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„In hinreichend begründeten Ausnahmefällen gilt Absatz 1 nicht für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (8) fallen.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen in besonderen Fällen

(1)   Unbeschadet des Artikels 17 kann die Kommission im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 entscheiden, die in Artikel 14 genannten monatlichen Zahlungen für einen in der betreffenden Entscheidung festzulegenden Zeitraum zu kürzen oder auszusetzen; dieser Zeitraum darf höchstens 12 Monate betragen, kann jedoch mehrmals um jeweils höchstens 12 Monate verlängert werden, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels noch erfüllt sind.

(2)   Die monatlichen Zahlungen können gekürzt oder ausgesetzt werden, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems sind nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam;

b)

die Mängel gemäß Buchstabe a liegen dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Entscheidungen gemäß Artikel 31, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, und

c)

die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat ihren Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen nicht nachgekommen ist und in nächster Zukunft auch nicht nachkommen kann.

(3)   Vor ihrer Entscheidung gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die sie entsprechend der Bedeutung des Problems festlegt und die in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

Der Prozentsatz, um den die monatlichen Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden können, entspricht dem Prozentsatz, den die Kommission in ihrer vorangehenden Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b festgelegt hat. Er wird auf die betreffenden Ausgaben angewendet, die von der Zahlstelle, bei der die Mängel gemäß Absatz 2 Buchstabe a bestehen, vorgenommen wurden.

(4)   Die Kürzungen und Aussetzungen werden nicht fortgeführt, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht länger gegeben sind. Dies gilt unbeschadet des Konformitätsabschlusses nach Artikel 31.“

4.

Artikel 26 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zugelassene Zahlstelle und die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung unzulässig.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Aussetzung und Kürzung der Zwischenzahlungen in besonderen Fällen

Artikel 17a gilt für die Aussetzung und die Kürzung von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 26 entsprechend.“

6.

Dem Artikel 31 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

von Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (9), unter der Voraussetzung, dass die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Prüfungsfeststellungen unterrichtet.

7.

Artikel 33 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (10) werden die Teile der Mittelbindungen für die aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanzierten Interventionen, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 genehmigt hat und für die die bescheinigte Erklärung über die tatsächlich getätigten Ausgaben, der abschließende Durchführungsbericht und der Vermerk nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem in der Entscheidung über die Fondsbeteiligung festgelegten Enddatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben bei der Kommission eingegangen sind, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist automatisch aufgehoben, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

9.

Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

die Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen sowie für die gesonderte Zulassung der Koordinierungsstellen, ihre jeweiligen Aufgaben, die erforderlichen Informationen und die Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln sind,“.

b)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„8a.

die ausführlichen Bestimmungen für die Finanzierung und die buchmäßige Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie für andere aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Ausgaben;

8b.

die ausführlichen Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 44a und über die praktischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz. Durch diese Vorschriften ist insbesondere sicherzustellen, dass die Mittelempfänger darüber unterrichtet werden, dass diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und zum Zwecke der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen verarbeitet werden können; in diesen Vorschriften ist auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Begünstigte darüber zu unterrichten ist;

8c.

die Bedingungen und die Durchführungsbestimmungen für Mittel, die gemäß Artikel 149 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung übertragen wurden.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 44a

Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten

Gemäß Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gewährleisten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat.

Es sind mindestens die nachstehenden Angaben zu veröffentlichen:

a)

für den EGFL der Betrag, aufgeschlüsselt nach direkten Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und sonstigen Ausgaben;

b)

für den ELER der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel je Begünstigten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 3 und 5 gilt ab dem 1. Juli 2008.

Artikel 1 Nummer 6 gilt für Berichte der Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 2008 bei der Kommission eingehen; ausgenommen sind Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten vor dem Haushaltsjahr 2006 getätigt wurden.

Artikel 1 Nummer 10 gilt für die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 und für die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).

(5)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).“

(9)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).“

(10)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).“


7.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1438/2007 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

114,0

MA

65,3

SY

68,2

TR

128,1

ZZ

93,9

0707 00 05

JO

196,3

MA

52,5

TR

130,3

ZZ

126,4

0709 90 70

MA

58,8

TR

110,8

ZZ

84,8

0805 10 20

AR

21,0

AU

12,3

BR

12,7

SZ

31,4

TR

60,4

ZA

39,8

ZW

20,2

ZZ

28,3

0805 20 10

MA

65,8

ZZ

65,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

61,4

HR

32,2

IL

66,8

TR

70,6

UY

95,3

ZZ

65,3

0805 50 10

EG

108,5

TR

116,9

ZA

61,9

ZZ

95,8

0808 10 80

AR

87,7

CA

87,3

CL

86,0

CN

87,0

MK

31,5

US

101,0

ZA

82,4

ZZ

80,4

0808 20 50

AR

71,0

CN

77,6

TR

145,7

ZZ

98,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


7.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1439/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Warenzusammenstellung bestehend aus mehreren Pflastern und Pads, welche folgende Inhaltsstoffe aufweisen (in GHT):

Turmalin

4

Chitosan

5

Baumessig

30

Perlenpuder

4

Kieselsäure

4

Glykolsäure

3

Dextrine

50

Nach den Angaben auf der Verpackung soll die Ware dazu dienen, die Durchblutung der Füße zu verbessern, den Stoffwechsel des Zellgewebes zu aktivieren und den Körper zu entgiften.

Die Pads sollen mit Hilfe der mitgelieferten Pflaster für 8 bis 10 Stunden an den Fußsohlen getragen werden.

Die Ware ist in einer Pappfaltschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht.

3824 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 98.

Die Ware kann weder als Zubereitung zur Hautpflege noch als Zubereitung zur Fußpflege angesehen werden, da sie nicht hauptsächlich für eine dieser Anwendungen bestimmt ist (siehe Erläuterungen zum HS, Position 3304, Buchstabe A Ziffer 3 und Buchstabe B.

Die Pads verleihen der Ware den wesentlichen Charakter. Es ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen, dass sie eine therapeutische Wirkung in der Form besitzen, dass sie dem Körper Gifte entziehen. Sie können daher weder in Position 3004 noch in Position 3005 eingereiht werden. Sie sind als andere chemische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.


7.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1440/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Kleiner selbstklebender Umschlag von etwa 40 × 50 mm, bestehend aus zwei wärmeversiegelten Kunststoff- und Aluminiumfolien mit Parfümprobe in Gelform. Der Umschlag ist mit dem Namen des Parfüms bedruckt.

Die Folie kann angehoben werden, um eine Probe des Parfüms in einer Menge freizugeben, die ausreicht, um einen Duft auf die Handgelenke aufzutragen.

Das Erzeugnis ist nicht für den Einzelverkauf bestimmt. Es ist dazu bestimmt, auf Broschüren, Faltblättern, Karten oder auf mit Bildern und Text bedruckten Anzeigenseiten von Zeitschriften befestigt zu werden, um für ein bestimmtes Parfüm zu werben.

3303 00 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3303 00 und 3303 00 10.

Das Erzeugnis ist als Parfüm in die Unterposition 3303 00 10 einzureihen, weil die enthaltene Menge an Parfüm ausreicht, um einen Duft auf den Körper aufzubringen.

2.

Bedruckte Werbeseite in DIN-A4-Format, teilweise oder ganz gefalzt. Unter der wärmeversiegelten Klappe befindet sich eine Parfümprobe in Form von Mikrokapseln, in Pasten- oder Pulverform.

Die Klappe kann angehoben werden, um eine Probe des Parfüms in einer Menge freizugeben, die jedoch nicht ausreicht, um einen Duft auf die Handgelenke aufzutragen.

Das Erzeugnis ist nicht für den Einzelverkauf bestimmt. Es ist dazu bestimmt, in Zeitschriften und ähnliche mit Bildern und Text bedruckte Artikel gelegt zu werden, um für ein bestimmtes Parfüm zu werben.

4911 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911, 4911 10 und 4911 10 90.

Das Erzeugnis kann nicht in die Unterposition 3303 00 10 eingereiht, weil die enthaltene Menge an Parfüm nicht ausreicht, um einen Duft auf den Körper aufzubringen.

Das Erzeugnis ist in die Unterposition 4911 10 90 als Werbedruck einzureihen, weil dieser seinen wesentlichen Charakter ausmacht (siehe Erläuterungen zum HS, Kapitel 49, Allgemeines, 1. Absatz).


7.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1441/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (2) werden die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 müssen Lebensmittelunternehmer außerdem sicherstellen, dass Lebensmittel die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten mikrobiologischen Kriterien einhalten.

(2)

Anhang I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthalten Kriterien für die Lebensmittelsicherheit und die Prozesshygiene hinsichtlich getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneter diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind („getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel“). Kapitel 2 Teil 2.2 des genannten Anhangs sieht vor, dass die Charge auf Enterobacter sakazakii und Salmonellen zu untersuchen ist, wenn getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel untersucht und dabei in einer Probeneinheit Enterobacteriaceae nachgewiesen werden.

(3)

Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (Biohaz) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte am 24. Januar 2007 ein Gutachten über Enterobacteriaceae als Indikatoren für Salmonellen und Enterobacter sakazakii. Es kam zu dem Schluss, dass keine Korrelation zwischen Enterobacteriaceae und Salmonellen hergestellt werden kann und keine generelle Korrelation zwischen Enterobacteriaceae und Enterobacter sakazakii besteht. Auf der Ebene einzelner Betriebe kann jedoch eine betriebsspezifische Korrelation zwischen Enterobacteriaceae und Enterobacter sakazakii nachgewiesen werden.

(4)

Deshalb sollte die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich der Untersuchung getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneter diätetischer Lebensmittel auf Salmonellen und Enterobacter sakazakii beim Nachweis von Enterobacteriaceae in einer Probeneinheit nicht länger gelten. Daher sollte Anhang I Kapitel 2 Teil 2.2 der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(5)

Entsprechend dem Gutachten des Biohaz-Gremiums der EFSA über die mikrobiologischen Risiken in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung vom 9. September 2004 sollten für getrocknete Folgenahrung mikrobiologische Kriterien für Salmonellen und Enterobacteriaceae festgelegt werden.

(6)

Am 26. und 27. Januar 2005 gab das Biohaz-Gremium der EFSA ein Gutachten über Bacillus cereus und andere Bacillus spp. in Lebensmitteln ab. Darin kam es zu dem Schluss, dass zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen die Kontrolle der Temperatur und die Einrichtung eines auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Kontrollsystems zählen. In getrockneten Lebensmitteln, in denen sich häufig Sporen von Bacillus spp. befinden, könnte sich Bacillus cereus bei der Rehydratisierung in warmem Wasser möglicherweise vermehren. Manche getrockneten Lebensmittel, darunter getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel, werden von möglicherweise anfälligen Verbrauchern verzehrt. Entsprechend dem EFSA-Gutachten sollte die Anzahl der Bacillus-cereus-Sporen in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten diätetischen Lebensmitteln während der Herstellung möglichst gering sein, und es sollte zusätzlich zu der guten Praxis ein Prozesshygienekriterium festgelegt werden, mit dem der Zeitraum zwischen Zubereitung und Verzehr verringert wird.

(7)

Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthält die analytische Referenzmethode für Staphylokokken-Enterotoxine in bestimmten Käsen, Milchpulver und Molkepulver. Diese Methode wurde vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für koagulasepositive Staphylokokken überprüft. Daher sollte der Verweis auf diese analytische Referenzmethode geändert werden. Anhang I Kapitel 1 der genannten Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8)

In Anhang I Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 werden die Bestimmungen über die Entnahme von Untersuchungsproben aus Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden zur Untersuchung auf Salmonellen festgelegt. Danach muss die Probefläche je Probestelle mindestens 100 cm2 groß sein. Allerdings ist weder die Anzahl der Probestellen noch die zu beprobende Mindestgesamtfläche festgelegt. Damit diese Bestimmungen in der Gemeinschaft besser angewendet werden, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 außerdem festgelegt werden, dass zur Probenahme diejenigen Flächen auszuwählen sind, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Kontamination am größten ist, und dass die gesamte Probefläche vergrößert werden sollte. Daher sollte Anhang I Kapitel 3 der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(9)

Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

Kapitel 1.

Lebensmittelsicherheitskriterien

Kapitel 2.

Prozesshygienekriterien

2.1

Fleisch und Fleischerzeugnisse

2.2

Milch und Milcherzeugnisse

2.3

Eiprodukte

2.4

Fischereierzeugnisse

2.5

Gemüse, Obst und daraus hergestellte Erzeugnisse

Kapitel 3.

Bestimmungen über die Entnahme und Aufbereitung von Untersuchungsproben

3.1

Allgemeine Bestimmungen über die Entnahme und Aufbereitung der Untersuchungsproben

3.2

Probenahme zur bakteriologischen Untersuchung in Schlachthöfen und Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen herstellen

Kapitel 1.   Lebensmittelsicherheitskriterien

Lebensmittelkategorie

Mikroorganismen/deren Toxine, Metaboliten

Probenahmeplan (1)

Grenzwerte (2)

Analytische Referenzmethode (3)

Stufe, für die das Kriterium gilt

n

c

m

M

1.1

Verzehrfertige Lebensmittel, die für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind (4)

Listeria monocytogenes

10

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 11290-1

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.2

Andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von L. monocytogenes begünstigen können

Listeria monocytogenes

5

0

100 KBE/g (5)

EN/ISO 11290-2 (6)

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

5

0

In 25 g nicht nachweisbar (7)

EN/ISO 11290-1

Bevor das Lebensmittel die unmittelbare Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der es hergestellt hat, verlassen hat

1.3

Andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von L. monocytogenes nicht begünstigen können (4)  (8)

Listeria monocytogenes

5

0

100 KBE/g

EN/ISO 11290-2 (6)

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.4

Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, die zum Rohverzehr bestimmt sind

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.5

Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind

Salmonella

5

0

Ab dem 1.1.2006

In 10 g nicht nachweisbar

Ab dem 1.1.2010

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.6

Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, die aus anderen Fleischarten als Geflügel hergestellt wurden und zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind

Salmonella

5

0

In 10 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.7

Separatorenfleisch (9)

Salmonella

5

0

In 10 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.8

Fleischerzeugnisse, die zum Verzehr in rohem Zustand bestimmt sind, außer Erzeugnisse, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Erzeugnisses ausgeschlossen ist

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.9

Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind

Salmonella

5

0

Ab dem 1.1.2006

In 10 g nicht nachweisbar

Ab dem 1.1.2010

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.10

Gelatine und Kollagen

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.11

Käse, Butter und Sahne aus Rohmilch oder aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisierungstemperatur unterzogen wurden (10)

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.12

Milch- und Molkepulver

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.13

Eiscreme (11), außer Erzeugnisse, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Erzeugnisses ausgeschlossen ist

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.14

Eiprodukte, außer Erzeugnisse, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Erzeugnisses ausgeschlossen ist

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.15

Verzehrfertige Lebensmittel, die rohes Ei enthalten, außer Erzeugnisse, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Erzeugnisses ausgeschlossen ist

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.16

Gekochte Krebs- und Weichtiere

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.17

Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.18

Keimlinge (verzehrfertig) (12)

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.19

Vorzerkleinertes Obst und Gemüse (verzehrfertig)

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.20

Nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig)

Salmonella

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.21

Käse, Milch- und Molkepulver gemäß den Kriterien für koagulasepositive Staphylokokken in Kapitel 2.2 dieses Anhangs

Staphylokokken-Enterotoxine

5

0

In 25 g nicht nachweisbar

Europäisches Screening-Verfahren des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für koagulasepositive Staphylokokken (13)

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.22

Getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind

Salmonella

30

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.23

Getrocknete Folgenahrung

Salmonella

30

0

In 25 g nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.24

Getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind (14)

Enterobacter sakazakii

30

0

In 10 g nicht nachweisbar

ISO/TS 22964

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.25

Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken

E. coli  (15)

1 (16)

0

230 HPN/ 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit

ISO TS 16649-3

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.26

Fischereierzeugnisse von Fischarten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt (17)

Histamin

9 (18)

2

100 mg/kg

200 mg/kg

HPLC (19)

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

1.27

Fischereierzeugnisse, die einem enzymatischen Reifungsprozess in Salzlösung unterzogen und aus Fischarten hergestellt werden, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt (17)

Histamine

9

2

200 mg/kg

400 mg/kg

HPLC (19)

In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

Interpretation der Untersuchungsergebnisse

Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit, außer auf lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken hinsichtlich der Untersuchung auf E. coli, wo sich der Grenzwert auf eine Sammelprobe bezieht.

Die Testergebnisse belegen die mikrobiologische Qualität der untersuchten Partie (20).

L. monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln für Säuglinge und für besondere medizinische Zwecke:

befriedigend, wenn alle gemessenen Werte auf Nichtvorhandensein des Bakteriums hinweisen,

unbefriedigend, wenn das Bakterium in einer Probeneinheit nachgewiesen wird.

L. monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln, die das Wachstum von L. monocytogenes begünstigen können, bevor das Lebensmittel aus der unmittelbaren Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der es hergestellt hat, gelangt, wenn er nicht nachweisen kann, dass das Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Grenzwert von 100 KBE/g nicht überschreitet:

befriedigend, wenn alle gemessenen Werte auf Nichtvorhandensein des Bakteriums hinweisen,

unbefriedigend, wenn das Bakterium in einer Probeneinheit nachgewiesen wird.

L. monocytogenes in sonstigen verzehrfertigen Lebensmitteln und E. coli in lebenden Muscheln:

befriedigend, wenn alle gemessenen Werte ≤ dem Grenzwert sind,

unbefriedigend, wenn einer der Werte > als der Grenzwert ist.

Salmonellen in verschiedenen Lebensmittelkategorien:

befriedigend, wenn alle gemessenen Werte auf Nichtvorhandensein des Bakteriums hinweisen,

unbefriedigend, wenn das Bakterium in einer Probeneinheit nachgewiesen wird.

Staphylokokken-Enterotoxine in Milcherzeugnissen:

befriedigend, sofern die Enterotoxine in keiner Probeneinheit nachgewiesen werden,

unbefriedigend, sofern die Enterotoxine in einer Probeneinheit nachgewiesen werden.

Enterobacter sakazakii in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind:

befriedigend, wenn alle gemessenen Werte auf Nichtvorhandensein des Bakteriums hinweisen,

unbefriedigend, wenn das Bakterium in einer Probeneinheit nachgewiesen wird.

Histamin in Fischereierzeugnissen von Fischarten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt:

befriedigend, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.

Der gemessene Durchschnittswert ist ≤ m,

2.

möglichst viele gemessene c/n-Werte liegen zwischen m und M,

3.

kein gemessener Wert überschreitet den Grenzwert M,

unbefriedigend, sofern der gemessene Durchschnittswert > m ist oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen oder ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind.

Kapitel 2   Fleisch und Fleischerzeugnisse

2.1    Fleisch und Fleischerzeugnisse

Lebensmittelkategorie

Mikroorganismen

Probenahmeplan (21)

Grenzwerte (22)

Analytische Referenzmethode (23)

Stufe, für die das Kriterium gilt

Maßnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse

n

c

m

M

2.1.1

Schlachtkörper von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden (24)

Aerobe mesophile Keimzahl

 

 

3,5 log KBE/cm2 tagesdurchschnittlicher Log-Wert

5,0 log KBE/cm2 tagesdurchschnittlicher Log-Wert

ISO 4833

Schlachtkörper nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen

Verbesserungen in der Schlachthygiene und Überprüfung der Prozesskontrolle

Enterobacteriaceae

 

 

1,5 log KBE/cm2 tagesdurchschnittlicher Log-Wert

2,5 log KBE/cm2 tagesdurchschnittlicher Log-Wert

ISO 21528-2

Schlachtkörper nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen

Verbesserungen in der Schlachthygiene und Überprüfung der Prozesskontrolle

2.1.2

Schlachtkörper von Schweinen (24)

Aerobe mesophile Keimzahl

 

 

4,0 log KBE/cm2 tagesdurchschnittlicher Log-Wert

5,0 log KBE/cm2 tagesdurchschnittlicher Log-Wert

ISO 4833

Schlachtkörper nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen

Verbesserungen in der Schlachthygiene und Überprüfung der Prozesskontrolle

Enterobacteriaceae

 

 

2,0 log KBE/cm2 tagesdurchschnittlicher Log-Wert

3,0 log KBE/cm2 tagesdurchschnittlicher Log-Wert

ISO 21528-2

Schlachtkörper nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen

Verbesserungen in der Schlachthygiene und Überprüfung der Prozesskontrolle

2.1.3

Schlachtkörper von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden

Salmonella

50 (25)

2 (26)

In dem je Schlachtkörper beprobten Bereich nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

Schlachtkörper nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen

Verbesserungen in der Schlachthygiene, Überprüfung der Prozesskontrolle und der Herkunft der Tiere

2.1.4

Schlachtkörper von Schweinen

Salmonella

50 (25)

5 (26)

In dem je Schlachtkörper beprobten Bereich nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

Schlachtkörper nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen

Verbesserungen in der Schlachthygiene, Überprüfung der Prozesskontrolle und der Herkunft der Tiere sowie der Maßnahmen im Bereich der Biosicherheit in den Herkunftsbetrieben

2.1.5

Geflügelschlachtkörper von Broilern und Puten

Salmonella

50 (25)

7 (26)

In 25 g einer gepoolten Probe von der Halshaut nicht nachweisbar

EN/ISO 6579

Schlachtkörper nach dem Kühlen

Verbesserungen in der Schlachthygiene, Überprüfung der Prozesskontrolle und der Herkunft der Tiere sowie der Maßnahmen im Bereich der Biosicherheit in den Herkunftsbetrieben

2.1.6

Hackfleisch/Faschiertes

Aerobe mesophile Keimzah (27)

5

2

5 × 105 KBE/g

5 × 106 KBE/g

ISO 4833

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene und bei Auswahl und/oder Herkunft der Rohstoffe

E. coli  (28)

5

2

50 KBE/g

500 KBE/g

ISO 16649-1 oder 2

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene und bei Auswahl und/oder Herkunft der Rohstoffe

2.1.7

Separatorenfleisch (29)

Aerobe mesophile Keimzahl

5

2

5 × 105 KBE/g

5 × 106 KBE/g

ISO 4833

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene und bei Auswahl und/oder Herkunft der Rohstoffe

E. coli  (28)

5

2

50 KBE/g

500 KBE/g

ISO 16649-1 oder 2

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene und bei Auswahl und/oder Herkunft der Rohstoffe

2.1.8

Fleischzubereitungen

E. coli  (28)

5

2

500 KBE/g oder cm2

5 000 KBE/g oder cm2

ISO 16649-1 oder 2

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene und bei Auswahl und/oder Herkunft der Rohstoffe

Interpretation der Untersuchungsergebnisse

Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit, außer auf die Untersuchung von Schlachtkörpern, bei denen sie sich auf die Sammelproben beziehen.

Die Testergebnisse weisen auf die mikrobiologischen Bedingungen des entsprechenden Herstellungsprozesses hin.

Enterobacteriaceae und aerobe mesophile Keimzahl bei Schlachtkörpern von Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen:

befriedigend, sofern der tagesdurchschnittliche Log-Wert ≤ m ist,

akzeptabel, sofern der tagesdurchschnittliche Log-Wert zwischen m und M liegt,

unbefriedigend, sofern der tagesdurchschnittliche Log-Wert > M ist.

Salmonella in Schlachtkörpern:

befriedigend, sofern Salmonella in höchstens c/n Proben nachgewiesen wird,

unbefriedigend, sofern Salmonella in mehr als c/n Proben nachgewiesen wird.

Nach jeder Probenerhebung werden die Ergebnisse der 10 letzten Probenerhebungen bewertet, um die Anzahl n an Proben zu ermitteln.

E.coli und aerobe mesophile Keimzahl bei Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch:

befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind,

akzeptabel, sofern möglichst viele c/n-Werte zwischen m und M liegen und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind,

unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

2.2    Milch und Milcherzeugnisse

Lebensmittelkategorie

Mikroorganismen

Probenahmeplan (30)

Grenzwerte (31)

Analytische Referenzmethode (32)

Stufe, für die das Kriterium gilt

Maßnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse

n

c

m

M

2.2.1

Pasteurisierte Milch und sonstige pasteurisierte flüssige Milcherzeugnisse (33)

Enterobacteriaceae

5

2

< 1/ml

5/ml

ISO 21528-1

Ende des Herstellungsprozesses

Kontrolle der Wirksamkeit der Wärmebehandlung und Verhinderung der erneuten Kontamination sowie Kontrolle der Rohstoffqualität

2.2.2

Käse aus Milch oder Molke, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden

E. coli  (34)

5

2

100 KBE/g

1 000 KBE/g

ISO 16649-1 oder 2

Zu einem Zeitpunkt während der Herstellung, zu dem der höchste E.-coli-Gehalt erwartet wird (35)

Verbesserungen in der Herstellungshygiene und bei der Auswahl der Rohstoffe

2.2.3

Käse aus Rohmilch

Koagulasepositive Staphylokokken

5

2

104 KBE/g

105 KBE/g

EN/ISO 6888-2

Zu einem Zeitpunkt während der Herstellung, zu dem der höchste Staphylokokkengehalt erwartet wird

Verbesserungen in der Herstellungshygiene und bei der Auswahl der Rohstoffe. Sofern Werte > 105 KBE/g nachgewiesen werden, ist die Partie auf Staphylokokken-Enterotoxine zu untersuchen.

2.2.4

Käse aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisierungstemperatur unterzogen wurde (36), und gereifter Käse aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Wärmebehandlung über der Pasteurisierungstemperatur unterzogen wurde (36)

Koagulasepositive Staphylokokken

5

2

100 KBE/g

1 000 KBE/g

EN/ISO 6888-1 oder 2

2.2.5

Nicht gereifter Weichkäse (Frischkäse) aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Wärmebehandlung über der Pasteurisierungstemperatur unterzogen wurden (36)

Koagulasepositive Staphylokokken

5

2

10 KBE/g

100 KBE/g

EN/ISO 6888-1 oder 2

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen der Herstellungshygiene. Sofern Werte > 105 KBE/g nachgewiesen werden, ist die Partie auf Staphylokokken-Enterotoxine zu untersuchen.

2.2.6

Butter und Sahne aus Rohmilch oder Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisierungstemperatur unterzogen wurde

E. coli  (34)

5

2

10 KBE/g

100 KBE/g

ISO 16649-1 oder 2

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene und bei der Auswahl der Rohstoffe.

2.2.7

Milch- und Molkepulver (33)

Enterobacteriaceae

5

0

10 KBE/g

ISO 21528-2

Ende des Herstellungsprozesses

Kontrolle der Wirksamkeit der Wärmebehandlung und Verhinderung einer erneuten Kontamination

Koagulasepositive Staphylokokken

5

2

10 KBE/g

100 KBE/g

EN/ISO 6888-1 oder 2

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen der Herstellungshygiene. Sofern Werte > 105 KBE/g nachgewiesen werden, ist die Partie auf Staphylokokken-Enterotoxine zu untersuchen.

2.2.8

Speiseeis (37) und vergleichbare gefrorene Erzeugnisse auf Milchbasis

Enterobacteriaceae

5

2

10 KBE/g

100 KBE/g

ISO 21528-2

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene

2.2.9

Getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind

Enterobacteriaceae

10

0

In 10 g nicht nachweisbar

ISO 21528-1

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene zur Minimierung der Kontamination (38).

2.2.10

Getrocknete Folgenahrung

Enterobacteriaceae

5

0

In 10 g nicht nachweisbar

ISO 21528-1

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene zur Minimierung der Kontamination

2.2.11

Getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind

Präsumptiver Bacillus cereus

5

1

50 KBE/g

500 KBE/g

EN/ISO 7932 (39)

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen der Herstellungshygiene. Verhinderung der Rekontamination. Auswahl der Rohstoffe.

Interpretation der Untersuchungsergebnisse

Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit.

Die Testergebnisse weisen auf die mikrobiologischen Bedingungen des entsprechenden Herstellungsprozesses hin.

Enterobacteriaceae in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind:

befriedigend, wenn alle gemessenen Werte auf Nichtvorhandensein des Bakteriums hinweisen,

unbefriedigend, wenn das Bakterium in einer Probeneinheit nachgewiesen wird.

E.coli, Enterobacteriaceae (andere Lebensmittelkategorien) und koagulasepositive Staphylokokken:

befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind,

akzeptabel, sofern möglichst viele c/n-Werte zwischen m und M liegen und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind,

unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

Präsumptiver Bacillus cereus in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind:

befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind,

akzeptabel, sofern möglichst viele c/n-Werte zwischen m und M liegen und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind,

unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

2.3    Eiprodukte

Lebensmittelkategorie

Mikroorganismen

Probenahmeplan (40)

Grenzwerte

Analytische Referenzmethode (41)

Stufe, für die das Kriterium gilt

Maßnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse

n

c

m

M

2.3.1

Eiprodukte

Enterobacteriaceae

5

2

10 KBE/g oder ml

100 KBE/g oder ml

ISO 21528-2

Ende des Herstellungsprozesses

Kontrolle der Wirksamkeit der Wärmebehandlung und Verhinderung einer erneuten Kontamination

Interpretation der Untersuchungsergebnisse

Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit.

Die Testergebnisse weisen auf die mikrobiologischen Bedingungen des entsprechenden Herstellungsprozesses hin.

Enterobacteriaceae in Eiprodukten:

befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind,

akzeptabel, sofern möglichst viele c/n-Werte zwischen m und M liegen und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind,

unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

2.4    Fischereierzeugnisse

Lebensmittelkategorie

Mikroorganismen

Probenahmeplan (42)

Grenzwerte

Analytische Referenzmethode (43)

Stufe, für die das Kriterium gilt

Maßnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse

n

c

m

M

2.4.1

Erzeugnisse von gekochten Krebs- und Weichtieren ohne Panzer bzw. Schale

E. coli

5

2

1/g

10/g

ISO TS 16649-3

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene

Koagulasepositive Staphylokokken

5

2

100 KBE/g

1 000 KBE/g

EN/ISO 6888-1 oder 2

Ende des Herstellungsprozesses

Verbesserungen in der Herstellungshygiene

Interpretation der Untersuchungsergebnisse

Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit.

Die Testergebnisse weisen auf die mikrobiologischen Bedingungen des entsprechenden Herstellungsprozesses hin.

E. coli in Erzeugnissen von gekochten Krebs- und Weichtieren ohne Panzer bzw. Schale:

befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind,

akzeptabel, sofern möglichst viele c/n-Werte zwischen m and M liegen und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind,

unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

Koagulasepositive Staphylokokken in gekochten Krebs- und Weichtieren ohne Panzer bzw. Schale:

befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind,

akzeptabel, sofern möglichst viele c/n-Werte zwischen m und M liegen und die übrigen gemessenen Werte ≤ m sind,

unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

2.5    Gemüse, Obst und daraus hergestellte Erzeugnisse

Lebensmittelkategorie

Mikroorganismen

Probenahmeplan (44)

Grenzwerte

Analytische Referenzmethode (45)

Stufe, für die das Kriterium gilt

Maßnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse

n

c

m

M

2.5.1

Vorzerkleinertes Obst und Gemüse (verzehrfertig)

E. coli

5

2

100 KBE/g

1 000 KBE/g

ISO 16649-1 oder 2

Während der Herstellung

Verbesserungen in der Herstellungshygiene und bei der Auswahl der Rohstoffe

2.5.2

Nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig)

E. coli

5

2

100 KBE/g

1 000 KBE/g

ISO 16649-1 oder 2

Während der Herstellung

Verbesserungen in der Herstellungshygiene und bei der Auswahl der Rohstoffe

Interpretation der Untersuchungsergebnisse

Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf jede einzelne untersuchte Probeneinheit.

Die Testergebnisse weisen auf die mikrobiologischen Bedingungen des entsprechenden Herstellungsprozesses hin.

E.coli in vorzerkleinertem Obst und Gemüse (verzehrfertig) und in nicht pasteurisierten Obst- und Gemüsesäften (verzehrfertig)

befriedigend, sofern alle gemessenen Werte ≤ m sind,

akzeptabel, sofern möglichst viele c/n-Werte zwischen m and M liegen und die übrigen gemessenen Werte < m sind,

unbefriedigend, sofern ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen.

Kapitel 3   Bestimmungen über die Entnahme und Aufbereitung von Untersuchungsproben

3.1    Allgemeine Bestimmungen über die Entnahme und Aufbereitung der Untersuchungsproben

Solange keine spezifischeren Vorschriften für die Probenahme und die Probenaufbereitung vorliegen, sind die entsprechenden ISO-Normen (ISO = Internationale Organisation für Normung) und die Richtlinien des Codex Alimentarius als Referenzverfahren heranzuziehen.

3.2    Probenahme zur bakteriologischen Untersuchung in Schlachthöfen und Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen herstellen

Bestimmungen über die Probenahme an Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden

Die destruktiven und nichtdestruktiven Probenahmeverfahren, die Auswahl der Probenahmestellen sowie die Bestimmungen über Lagerung und Beförderung von Proben werden in der Norm ISO 17604 beschrieben.

Bei jeder Probenahme sind fünf Schlachtkörper nach dem Zufallsprinzip zu beproben. Die Probenahmestellen sind unter Berücksichtigung der in den verschiedenen Anlagen verwendeten Schlachttechnik zu wählen.

Bei der Beprobung zur Untersuchung auf Enterobacteriaceae und der aeroben Keimzahl sind vier Stellen jedes Schlachtkörpers zu beproben. Mit Hilfe des destruktiven Verfahrens sind vier Gewebeproben mit einer Gesamtfläche von 20 cm2 zu entnehmen. Bei Anwendung des nichtdestruktiven Verfahrens für diesen Zweck ist eine Probefläche je Probestelle von mindestens 100 cm2 (50 cm2 bei Schlachtkörpern kleiner Wiederkäuer) abzudecken.

Bei der Beprobung zur Untersuchung auf Salmonellen ist die Probenahme mit Hilfe eines Kratzschwamms durchzuführen. Es sind Bereiche auszuwählen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie kontaminiert sind, am größten ist. Die gesamte Probenahmefläche muss mindestens 400 cm2 groß sein.

Vor der Untersuchung werden die von den verschiedenen Probenahmestellen entnommenen Proben des zu beprobenden Schlachtkörpers entsprechend gepoolt.

Bestimmungen über die Probenahme von Geflügelschlachtkörpern

Zur Untersuchung auf Salmonellen sind bei jeder Probenahme mindestens 15 Schlachtkörper nach der Kühlung zu beproben. Von jedem Schlachtkörper ist ein Stück von etwa 10 g der Halshaut zu entnehmen. Vor der Untersuchung sind die Hautproben vom Hals von jeweils drei Schlachtkörpern zu poolen, die dann 5 × 25 g endgültige Proben ergeben.

Leitlinien für die Probenahme

Ausführlichere Leitlinien für die Probenahme bei Schlachtkörpern, insbesondere, was die Probenahmestellen anbelangt, können in die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthaltenen Leitlinien für gute Verfahrenspraxis aufgenommen werden.

Probenahmehäufigkeit bei Schlachtkörpern, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch

Die Lebensmittelunternehmer von Schlachthöfen oder Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch herstellen, haben mindestens einmal wöchentlich Proben zur mikrobiologischen Untersuchung zu entnehmen. Der Probenahmetag ist wöchentlich zu ändern, damit sichergestellt ist, dass jeder Wochentag abgedeckt ist.

Was die Probenahme bei Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen zur Untersuchung auf E. coli und der aeroben mesophilen Keimzahl sowie die Probenahme an Schlachtkörpern zur Untersuchung auf Enterobacteriaceae und der aeroben mesophilen Keimzahl anbelangt, kann die Häufigkeit auf eine 14 tägige Untersuchung verringert werden, sofern in sechs aufeinander folgenden Wochen befriedigende Ergebnisse erzielt wurden.

Bei der Beprobung von Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Schlachtkörpern zur Untersuchung auf Salmonellen kann die Probenahmehäufigkeit auf eine 14-tägige Untersuchung verringert werden, wenn in 30 aufeinanderfolgenden Wochen befriedigende Ergebnisse erzielt wurden. Die Probenahmehäufigkeit bei Untersuchungen auf Salmonellen kann auch verringert werden, sofern ein nationales oder regionales Salmonellen-Kontrollprogramm besteht und dieses Programm Untersuchungen umfasst, die die oben genannte Probenahme ersetzen. Die Probenahmehäufigkeit kann noch weiter verringert werden, wenn in dem nationalen oder regionalen Salmonellen-Kontrollprogramm nachgewiesen wird, dass die Salmonellenprävalenz bei den von dem Schlachthof gekauften Tieren gering ist.

Kleine Schlachthöfe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, können jedoch von diesen Probenahmehäufigkeiten ausgenommen werden, sofern dies auf der Grundlage einer Risikoanalyse begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt wird.“


(1)  n = Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen.

(2)  Bei Nummern 1.1—1.25: m = M.

(3)  Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden.

(4)  Eine regelmäßige Untersuchung anhand des Kriteriums ist unter normalen Umständen bei folgenden verzehrfertigen Lebensmitteln nicht sinnvoll:

bei Lebensmitteln, die einer Wärmebehandlung oder einer anderen Verarbeitung unterzogen wurden, durch die Listeria monocytogenes abgetötet werden, wenn eine erneute Kontamination nach der Verarbeitung nicht möglich ist (z. B. bei in der Endverpackung wärmebehandelten Erzeugnissen);

bei frischem nicht zerkleinertem und nicht verarbeitetem Obst und Gemüse, ausgenommen Keimlinge;

bei Brot, Keksen sowie ähnlichen Erzeugnissen;

bei in Flaschen abgefülltem oder abgepacktem Wasser, alkoholfreien Getränken, Bier, Apfelwein, Wein, Spirituosen und ähnlichen Erzeugnissen;

bei Zucker, Honig und Süßwaren einschließlich Kakao- und Schokoladeerzeugnissen;

bei lebenden Muscheln

(5)  Dieses Kriterium gilt, sofern der Hersteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass das Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Wert von 100 KBE/g nicht übersteigt. Der Unternehmer kann Zwischengrenzwerte während des Verfahrens festlegen, die niedrig genug sein sollten, um zu garantieren, dass der Grenzwert von 100 KBE/g am Ende der Haltbarkeitsdauer nicht überschritten wird.

(6)  1 ml Inoculum wird auf eine Petrischale (140 mm Durchmesser) oder auf 3 Petrischalen (je 90 mm Durchmesser) aufgebracht.

(7)  Dieses Kriterium gilt für Erzeugnisse, bevor sie aus der unmittelbaren Kontrolle des Lebensmittelunternehmers, der sie hergestellt hat, gelangt sind, wenn er nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass das Erzeugnis den Grenzwert von 100 KBE/g während der gesamten Haltbarkeitsdauer nicht überschreitet.

(8)  Erzeugnisse mit einem pH-Wert von ≤ 4,4 oder aw-Wert von ≤ 0,92, Erzeugnisse mit einem pH-Wert von ≤ 5,0 und aw-Wert von ≤ 0,94; Erzeugnisse mit einer Haltbarkeitsdauer von weniger als 5 Tagen werden automatisch dieser Kategorie zugeordnet. Andere Lebensmittelkategorien können vorbehaltlich einer wissenschaftlichen Begründung ebenfalls zu dieser Kategorie zählen.

(9)  Dieses Kriterium gilt für Separatorenfleisch, das mit Hilfe der in Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Verfahren hergestellt wurde.

(10)  Ausgenommen Erzeugnisse, für die der Hersteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass aufgrund der Reifungszeit und, wo angemessen, des aw-Wertes des Erzeugnisses kein Salmonellenrisiko besteht.

(11)  Nur Speiseeis, das Milchbestandteile enthält.

(12)  Voruntersuchung der Partie Samen, bevor mit dem Keimverfahren begonnen wird, oder Probenahme auf der Stufe, auf der die Wahrscheinlichkeit, Salmonellen festzustellen, voraussichtlich am größten ist.

(13)  Literatur: Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für koagulasepositive Staphylokokken. Europäisches Screening-Verfahren zum Nachweis von Staphylokokken-Enterotoxinen in Milch und Milcherzeugnissen.

(14)  Eine Paralleluntersuchung auf Enterobacteriaceae und E. sakazakii ist durchzuführen, sofern nicht eine Korrelation zwischen diesen Mikroorganismen auf Ebene der einzelnen Betriebe festgestellt wurde. Werden in einem Betrieb in einer Probeneinheit Enterobacteriaceae nachgewiesen, ist die Partie auf E. sakazakii zu untersuchen. Der Hersteller muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen, ob zwischen Enterobacteriaceae und E. sakazakii eine derartige Korrelation besteht.

(15)  E. coli wird hier als Indikator für fäkale Kontamination verwendet.

(16)  Eine Sammelprobe aus mindestens 10 einzelnen Tieren.

(17)  Vor allem Fischarten der Familien: Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae.

(18)  Auf Einzelhandelsebene können einzelne Proben entnommen werden. In diesem Fall gilt die Annahme gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht, nach der die gesamte Partie als unsicher eingestuft werden sollte.

(19)  Literatur: 1. Malle P., Valle M., Bouquelet S. Assay of biogenic amines involved in fish decomposition. J. AOAC Internat. 1996, 79, 43—49. 2. Duflos G., Dervin C., Malle P., Bouquelet S. Relevance of matrix effect in determination of biogenic amines in plaice (Pleuronectes platessa) and whiting (Merlangus merlangus). J. AOAC Internat. 1999, 82, 1097—1101.

(20)  Die Untersuchungsergebnisse können auch zum Nachweis der Wirksamkeit des HACCP-gestützten Verfahrens oder der guten Hygienepraxis dienen.

(21)  n = Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen.

(22)  Bei Nummern 2.1.3—2.1.5: m = M.

(23)  Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden.

(24)  Die Grenzwerte (m und M) gelten nur für im destruktiven Verfahren entnommene Proben. Der tagesdurchschnittliche Log-Wert wird berechnet, indem zunächst ein Log-Wert jedes einzelnen Untersuchungsergebnisses ermittelt und dann der Durchschnitt dieser Log-Werte berechnet wird.

(25)  Die 50 Proben sind bei 10 aufeinander folgenden Probenerhebungen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Probenahmevorschriften und -häufigkeiten zu entnehmen.

(26)  Die Anzahl der Proben, in denen Salmonellen nachgewiesen wurden. Der Wert c ist zu überprüfen, damit die Fortschritte bei der Verringerung der Salmonellenprävalenz berücksichtigt werden können. Mitgliedstaaten oder Regionen mit geringer Salmonellenprävalenz können auch schon vor der Überprüfung geringere c-Werte verwenden.

(27)  Dieses Kriterium gilt nicht für auf Einzelhandelsebene erzeugtes Hackfleisch/Faschiertes, sofern die Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses weniger als 24 Stunden beträgt.

(28)  E. coli wird hier als Indikator für fäkale Kontamination verwendet.

(29)  Dieses Kriterium gilt für Separatorenfleisch, das mit Hilfe der in Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Verfahren hergestellt wurde.

(30)  n = Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen.

(31)  Bei Nummern 2.2.7, 2.2.9 und 2.2.10: m = M.

(32)  Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden.

(33)  Dieses Kriterium gilt nicht für Erzeugnisse, die zur weiteren Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie bestimmt sind.

(34)  E. coli wird hier als Hygieneindikator verwendet.

(35)  Bei Käsen, die das Wachstum von E. coli nicht begünstigen, liegt der E.-coli-Gehalt gewöhnlich zu Beginn des Reifungsprozesses am höchsten, und bei Käsen, die das Wachstum von E. coli begünstigen, trifft dies normalerweise am Ende des Reifungsprozesses zu.

(36)  Ausgenommen Käse, bei denen der Hersteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass kein Risiko einer Belastung mit Staphylokokken-Enterotoxinen besteht.

(37)  Nur Speiseeis, das Milchbestandteile enthält.

(38)  Eine Paralleluntersuchung auf Enterobacteriaceae und E. sakazakii ist durchzuführen, sofern nicht eine Korrelation zwischen diesen Mikroorganismen auf Ebene der einzelnen Betriebe festgestellt wurde. Werden in einem Betrieb in einer Probeneinheit Enterobacteriaceae nachgewiesen, ist die Partie auf E. sakazakii zu untersuchen. Der Hersteller muss zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen, ob zwischen Enterobacteriaceae und E. sakazakii eine derartige Korrelation besteht.

(39)  1 ml Inoculum wird auf eine Petrischale (140 mm Durchmesser) oder auf 3 Petrischalen (je 90 mm Durchmesser) aufgebracht.

(40)  n = Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen.

(41)  Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden.

(42)  n = Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen.

(43)  Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden.

(44)  Anzahl der Probeneinheiten der Stichprobe; c = Anzahl der Probeneinheiten, deren Werte zwischen m und M liegen

(45)  Es ist die neueste Fassung der Norm zu verwenden.


7.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1442/2007 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2007

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sind in Übereinstimmung mit den Regeln und bestimmten Kriterien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(4)

Erstattungen sind nur für Erzeugnisse zu gewähren, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang dieser Verordnung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand ab dem 7. Dezember 2007

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

28,88 (1)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

29,49 (1)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

28,88 (1)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

29,49 (1)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3140

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

31,40

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

32,06

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

32,06

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,3140

NB: Die Bestimmungsländer sind wie folgt definiert:

S00

alle anderen Bestimmungen mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:

a)

Drittländer: Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt);

b)

Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

c)

Europäischen Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.


(1)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Anhang I Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 berechnete Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.


7.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1443/2007 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 900/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist es nach Prüfung der für die am 6. Dezember 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 6. Dezember 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 genannte Erzeugnis auf 37,062 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2007 der Kommission (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 3).


7.12.2007   

DE

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L 322/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1444/2007 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2007

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (2) werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 ist es nach Prüfung der für die am 5. Dezember 2007 ablaufende Teilausschreibung eingegangenen Angebote angebracht, den Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die am 5. Dezember 2007 ablaufende Teilausschreibung wird der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für das in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 genannte Erzeugnis auf 433,98 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird ab 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 8.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

7.12.2007   

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L 322/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu Studien, Folgenabschätzungen und Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht im Jahr 2007

(2007/795/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bzw. internationale Organisationen bei deren Durchführung.

(2)

Studien, Folgenabschätzungen und aktuelle Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht sind für die Umsetzung dieser Maßnahmen von entscheidender Bedeutung und unterstützen auch die im Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 genannten Maßnahmen.

(3)

Für alle Aufgaben werden jeweils Einzelverträge auf Grundlage eines Rahmenvertrags für Bewertungen geschlossen, für den im Jahr 2004 eine Ausschreibung durchgeführt wurde. Diese Einzelverträge werden zwischen der Kommission und dem ausgewählten Auftragnehmer gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags geschlossen.

(4)

Studien, Folgenabschätzungen und Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht tragen zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie der Aus- und Fortbildung im Veterinärbereich bei und unterstützen auch die im Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 genannten Maßnahmen.

(5)

Deshalb sollte die Gemeinschaft im Jahr 2007 Mittel für Studien, Folgenabschätzungen und Bewertungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht bereitstellen. Es sollte ein Höchstbetrag für die Finanzierung dieser Maßnahmen festgelegt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die im Anhang genannten Maßnahmen werden genehmigt; ihre Finanzierung erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 700 000 EUR.

Brüssel, den 4. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Bereich: Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Tierzucht.

Rechtsgrundlage: Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich.

Politische Ziele: Der Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (1) umfasst mehrere Aktionsbereiche, darunter die Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren und die Einführung einheitlicher Tierschutzindikatoren. Im Bereich Tiertransporte werden nach Auffassung wissenschaftlicher Experten neue, verbesserte Vorschriften zur Regelung von Transportzeiten und Ladedichten benötigt. Wie von Kommissar Kyprianou auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft“ im Oktober 2007 angekündigt, wird diese Frage derzeit von der Kommission geprüft. Das Ziel ist, im Jahr 2009 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (2) vorzulegen.

In Bezug auf die tierschutzbezogene Kennzeichnung von Lebensmitteln sieht der Aktionsplan vor, dass die Kommission einen Bericht über die Möglichkeit eines auf der Einhaltung der Tierschutznormen basierenden verbindlichen Etikettierungssystems für Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse vorlegt und dass sie dem Rat und dem Parlament über die weitere Anwendung messbarer Indikatoren im gemeinschaftlichen Tierschutzrecht Bericht erstattet. Ferner forderte der Rat die Kommission im Mai 2007 (3) auf, ihm einen Bericht über die tierschutzbezogene Kennzeichnung vorzulegen, damit eine eingehende Diskussion über diese Frage stattfinden kann. Es ist somit erforderlich, eine umfassendere Studie über die Wirkung einer tierschutzbezogenen Kennzeichnung sowie über ein Tierschutz-Referenzzentrum durchzuführen, das als europäische Koordinierungsstelle für die verschiedenen Initiativen im Bereich des Tierschutzes (Normierung/Zertifizierung von Tierschutzindikatoren, Auditsysteme, Datenbanken für bestehende zertifizierte Etiketten) fungieren könnte.

Aufgaben: Verschiedene Arten von Studien und anderen Dienstleistungen, die die Konzeption und Ausarbeitung von Kommissionsvorschlägen unterstützen.

Für das Jahr 2007 sind mehrere Studien und andere Dienstleistungen vorgesehen, die zur Umsetzung des Aktionsplans der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 beitragen. Insbesondere sollen Folgenabschätzungen in den Bereichen Tiertransporte und Schlachtung sowie — entsprechend der Vorgabe des Rates — ein Bericht zum Thema „tierschutzbezogene Kennzeichnung“ erstellt werden.

Vorgesehene Mittel für 2007: 17 04 02 01 — Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit: 700 000 EUR.

Anzahl der vorgesehenen spezifischen Maßnahmen: Etwa vier.

Alle Maßnahmen unterliegen den gemeinsamen Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe. Für alle Maßnahmen werden Einzelverträge auf Grundlage eines Rahmenvertrags geschlossen. Die Einzelverträge werden im vierten Quartal 2007 unterzeichnet.


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010, KOM(2006) 13 endg.

(2)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(3)  Konferenz „Besserer Tierschutz durch Kennzeichnung?“; Schlussfolgerungen des Rates, http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/07/st08/st08426.de07.pdf


7.12.2007   

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L 322/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5890)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/796/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 62 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den jüngsten Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Großbritannien wurde die Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/552/EG (4) erlassen, um die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2003/85/EG getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu verschärfen.

(2)

Die Entscheidung 2007/554/EG legt Vorschriften fest für die Versendung derjenigen als unbedenklich eingestuften Erzeugnisse aus den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Hochrisikogebieten und den in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführten Gebieten mit geringem Risiko („Sperrgebiete“) in Großbritannien, die entweder aus Rohmaterial, das von außerhalb der Sperrgebiete stammte, hergestellt wurden, bevor die Beschränkungen im Vereinigten Königreich eingeführt wurden, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen MKS-Virus als wirksam erwiesen hat.

(3)

Mit der Entscheidung 2007/554/EG, geändert durch die Entscheidung 2007/664/EG, legte die Kommission Bestimmungen über die Versendung bestimmter Kategorien von Fleisch aus bestimmten, in Anhang III der geänderten Entscheidung 2007/554/EG aufgeführten Gebieten fest, in denen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde und die bestimmte Bedingungen erfüllen.

(4)

Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage im Vereinigten Königreich und insbesondere der Ergebnisse der laufenden Überwachung ist es nun möglich, weitere Gebiete in Anhang II aufzunehmen und das Gebiet der in Anhang I der Entscheidung 2007/554/EG genannten Verwaltungseinheiten zu verringern.

(5)

Die Entscheidung 2007/554/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2007/554/EG werden durch den Wortlaut des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Durchführung

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigte Fassung ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(4)  ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/746/EG (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 24).


ANHANG

ANHANG I

Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

1

2

3

GRUPPE

ADNS

Verwaltungseinheit

England

41

Bracknell Forest Borough

66

Slough

76

Windsor and Maidenhead

77

Wokingham

138

Buckinghamshire County, die Bezirke

South Buckinghamshire

148

Hampshire County, die Bezirke

 

Hart

 

Rushmoor

163

Surrey

168

Großraum London, die Bezirke:

 

Hillingdon

 

Hounslow

 

Richmond upon Thames

 

Kingston upon Thames

 

Ealing

 

Harrow

 

Brent

 

Hammersmith and Fulham

 

Wandsworth

 

Merton

 

Sutton

ANHANG II

Folgende Gebiete im Vereinigten Königreich:

Großbritannien mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Gebiete.

ANHANG III

Folgende in Anhang I aufgeführte Gebiete erhalten den Status von Gebieten gemäß Anhang III:

1

2

3

4

5

6

7

8

GRUPPE

ADNS

Verwaltungseinheit

B

S/G

P

FG

WG

England

41

Bracknell Forest

+

+

+

+

 

66

Slough

+

+

+

+

 

76

Windsor and Maidenhead

+

+

+

+

 

77

Wokingham

+

+

+

+

 

138

Buckinghamshire County, die Bezirke

 

 

 

 

 

South Buckinghamshire

+

+

+

+

 

148

Hampshire County, die Bezirke

 

 

 

 

 

Hart

+

+

+

+

 

Rushmoor

+

+

+

+

 

163

Surrey County

+

+

+

+

 

168

Großraum London, die Gemeinden:

 

 

 

 

 

Hillingdon

+

+

+

+

 

Hounslow

+

+

+

+

 

Richmond upon Thames

+

+

+

+

 

Kingston upon Thames

+

+

+

+

 

Ealing

+

+

+

+

 

Harrow

+

+

+

+

 

Brent

+

+

+

+

 

Hammersmith and Fulham

+

+

+

+

 

Wandsworth

+

+

+

+

 

Merton

+

+

+

+

 

Sutton

+

+

+

+

 

ADNS

=

Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2005/176/EG).

B

=

Rindfleisch

S/G

=

Schaf- und Ziegenfleisch.

P

=

Schweinefleisch.

FG

=

Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten.

GS

=

frei lebendes Wild MKS-empfänglicher Arten.