ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
5. Dezember 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1419/2007 des Rates vom 29. November 2007 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1421/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

34

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1423/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

36

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1424/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft und über die vorläufigen Mittelzuweisungen im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds

38

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1425/2007 der Kommission vom 3. Dezember 2007 über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern von Gebiet IIa durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

55

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1426/2007 der Kommission vom 3. Dezember 2007 über ein Fangverbot für Kabeljau in den ICES-Gebieten VIIb bis k, VIII, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge der Belgiens

57

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1427/2007 der Kommission vom 3. Dezember 2007 über ein Fangverbot für Leng in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IV durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

59

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1428/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

61

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/786/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

63

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

65

 

 

2007/787/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 29. November 2007 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

75

 

 

Kommission

 

 

2007/788/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. September 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-2/39.140 — DaimlerChrysler) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4275)

76

 

 

2007/789/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

79

 

 

Europäische Zentralbank

 

 

2007/790/EG

 

*

Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2007 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2008 (EZB/2007/16)

81

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2007/791/GASP des Rates vom 4. Dezember 2007 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/749/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

83

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1419/2007 DES RATES

vom 29. November 2007

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 (2) führte der Rat nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) endgültige Antidumpingzölle zwischen 0 % und 66,1 % auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen („CFL-i“) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Davor hatte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 (3) vorläufige Antidumpingzölle eingeführt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 866/2005 (4) weitete der Rat die geltenden Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von CFL-i aus, die aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandt werden, unabhängig davon, ob sie als Unsprungserzeugnisse der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan oder der Republik der Philippinen angemeldet werden oder nicht. Die Ausweitung erfolgte nach einer Umgehungsuntersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 (5) änderte der Rat die geltenden Antidumpingmaßnahmen. Die Änderung erfolgte nach einer Interimsüberprüfung, die die Warendefinition betraf. Die Untersuchung führte zu dem Schluss, dass mit Gleichstrom betriebene CFL-i („DC-CFL-i“) von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten, was mit der Änderungsverordnung geschah. Demnach erstreckten sich die Antidumpingmaßnahmen lediglich auf mit Wechselstrom betriebene Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen („AC-CFLi“)).

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 (6) verlängerte der Rat die geltenden Antidumpingmaßnahmen. Die Verlängerung erfolgte nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(5)

Die Untersuchung wurde aufgrund eines Antrags auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet. Der Antrag wurde von der Community Federation of Lighting Industry of Compact Fluorescent Lamps Integrated („Antragsteller“) eingereicht.

(6)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, leitete sie am 8. September 2006 eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein (7). Die Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Höhe des Dumpings eines ausführenden Herstellers, nämlich Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen).

(7)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und den ausführenden Hersteller in der VR China sowie die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung.

(8)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, sandte die Kommission dem betreffenden ausführenden Hersteller Fragebogen zu. Der ausführende Hersteller kooperierte und beantwortete die Fragebogen; anschließend wurden Kontrollbesuche in den Betrieben des ausführenden Herstellers sowie bei folgenden verbundenen Unternehmen durchgeführt:

Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co. Ltd

Verbundenes Unternehmen in der VR China

Megaman Electrical & Lighting Ltd (Xiamen)

Verbunde Unternehmen in Hongkong

Neonlite Electronic & Lighting Ltd (HK)

Electric Light Systems Ltd (HK)

Verbundener Einführer in der Gemeinschaft

IDV, Import und Direkt-Vertriebs-Ges.mbH, Deutschland

(10)

Die Untersuchung der Höhe des Dumpings für die Interimsüberprüfung des ausführenden Herstellers Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co. Ltd betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(11)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die betroffene Ware im Sinne der Änderungsverordnung, d. h. elektronische, mit Wechselstrom betriebene Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“); die betroffene Ware wird derzeit unter KN-Code ex 8539 31 90 eingereiht.

(12)

Wie die Ausgangsuntersuchung ergab auch diese Untersuchung, dass die in der VR China hergestellten und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauften CFL-i und die aus der VR China ausgeführten CFL-i dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden. Daher wurde, wie auch in der Verlängerungsverordnung festgestellt, der Schluss gezogen, dass es sich um gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

C.   DUMPING

(13)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ist in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für ausführende Hersteller gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung zu ermitteln, sofern diese Hersteller nachweisen können, dass sie die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung genannten Kriterien erfüllen, das heißt, dass bei der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen.

(14)

Dem ausführenden Hersteller aus der VR China war in der Ausgangsuntersuchung zwar Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden, in der Interimsüberprüfung musste jedoch erneut untersucht werden, ob die Kriterien der MWB noch erfüllt wurden. Daher wurde ein MWB-Antragsformular gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung versandt, das von dem chinesischen ausführenden Hersteller und dem verbundenen Unternehmen Megaman Electrical & Lighting Ltd (Xiamen) ausgefüllt wurde.

(15)

Rein informationshalber folgt ein kurzer Überblick über die MWB-Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

4.

Es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(16)

Wie bereits erwähnt, holte die Kommission alle Informationen, die sie für die MWB-Bewertung benötigte, bei dem ausführenden Hersteller und dem verbundenen Unternehmen Megaman Electrical & Lighting Ltd ein und prüfte sie vor Ort nach. Die Untersuchung ergab, dass der chinesische ausführende Hersteller alle Voraussetzungen für die Gewährung einer MWB erfüllte.

(17)

Zur Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h., ob sie mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Verkaufsmenge der betroffenen Ware entsprachen.

(18)

Im Hinblick auf die oben genannten Kriterien ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers nicht als repräsentativ angesehen werden konnten und der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch, d. h. anhand der Produktionskosten in dem ausführenden Land zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) und für Gewinne, ermittelt werden musste.

(19)

Der Normalwert wurde demnach anhand der eigenen Daten des ausführenden Herstellers über die Herstellkosten der für den Inlandsverbrauch bestimmten Produktion ermittelt.

(20)

Umgekehrt konnten VVG und Gewinne nicht gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der tatsächlichen Kosten errechnet werden, die bei der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware im normalen Handelsverkehr anfallen.

(21)

Es wurde untersucht, ob die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) und die Gewinne gemäß dem Verfahren von Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a und b ermittelt werden konnten. Da jedoch bei dieser Überprüfung kein anderes ausführendes Unternehmen untersucht wurde, konnte die in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a genannte Methodik, d. h. der gewogene Durchschnitt der für andere ausführende Unternehmen ermittelten tatsächlichen Beträge, nicht angewendet werden. Die in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b genannte Methodik war ebenfalls nicht geeignet, da es keine Inlandsverkäufe von Waren derselben Warengruppe gab.

(22)

Daher ermittelte die Kommission einen gewogenen Durchschnitt anhand der in der Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 verwendeten VVG und Gewinnspannen von zwei kooperierenden ausführenden Herstellern im Vergleichsland, die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr tätigten. Die VVG und durchschnittlichen Gewinnspannen dieser kooperierenden südkoreanischen ausführenden Hersteller wurden, wie in Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehen, den Herstellkosten des besagten ausführenden Herstellers für die ausgeführten Typen zugeschlagen.

(23)

Der ausführende Hersteller verkaufte seine Ausfuhren in die Gemeinschaft sowohl direkt an unabhängige Abnehmer als auch über verbundene Einführer in einem Drittland und in der Gemeinschaft. In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(24)

Im Falle von über einen verbundenen Einführer oder Händler abgewickelten Verkäufen wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises ermittelt, der unabhängigen Abnehmern von diesem verbundenen Einführer in Rechnung gestellt wurde. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden dabei Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten einschließlich der VVG und zur Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne vorgenommen. Die angemessene Gewinnspanne wurde anhand von Informationen festgelegt, die von auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen unabhängigen kooperierenden Händlern/Einführern bereitgestellt wurden.

(25)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für den untersuchten ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Garantiekosten und Provisionen gewährt.

(26)

Der ausführende Hersteller argumentiert, dass zur Ermittlung der Berichtigung für Kreditkosten der Einlagenzinssatz anstelle des Kreditzinssatzes verwendet werden sollte, da das Unternehmen über ausreichend Liquidität verfüge und sich die Kreditkosten lediglich auf den Ausfall an Zinseinnahmen auf seine Bankeinlagen beliefen.

(27)

In Einklang mit dem von den Gemeinschaftseinrichtungen ausnahmslos angewandten Verfahren wurde festgestellt, dass es nicht angezeigt sei, die Berichtigung für Kreditkosten anhand des Einlagensatzes zu ermitteln, da die Einlagenzinsen Opportunitätskosten und keine tatsächlichen Kosten darstellen.

(28)

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Zinsen, die die Kunden im Falle eines Zahlungsverzugs zahlen müssten, darauf hindeuten, dass das Unternehmen solche Zinsen anhand des Kreditzinssatzes und nicht anhand des Einlagenzinssatzes festsetzt.

(29)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte der in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der entsprechenden Typen verglichen. Für den ausführenden Hersteller, der im UZÜ Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, ergab der Vergleich eine Dumpingspanne, die unter der Geringfügigkeitsschwelle lag.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(30)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Umstände hinsichtlich des Dumpings, die in der Ausgangsuntersuchung zur Einführung von Maßnahmen für das Unternehmen geführt hatten, unverändert sind. Die teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung sollte daher eingestellt werden.

E.   EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

(31)

Aus den vorstehenden Gründen sollte die teilweise Interimsüberprüfung betreffend das Unternehmen Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co. Ltd ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 eingestellt werden.

(32)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission vorschlug, das Verfahren einzustellen. Die dargelegten Standpunkte wurden geprüft, entkräfteten die oben dargelegten Schlussfolgerungen jedoch nicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Lisheng Electronic & Lighting (Xiamen) Co. Ltd hergestellt werden, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet wurde, wird ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINO


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 8.

(3)  ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 8.

(4)  ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 272 vom 17.10.2007, S. 1.

(7)  ABl. C 217 vom 8.9.2006, S. 2.


5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1420/2007 DES RATES

vom 4. Dezember 2007

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 6. September 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (2) („Einleitungsbekanntmachung“) gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) („SiMn“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Kasachstan und der Ukraine („betroffene Länder“) in die Gemeinschaft.

(2)

Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 24. Juli 2006 von Euroalliages, dem Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von SiMn entfällt („antragstellende Hersteller“). Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei SiMn mit Ursprung in den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; die Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Eine der interessierten Parteien machte geltend, die Kommission hätte dieses Verfahren auch in Bezug auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien einleiten sollen. Zum Zeitpunkt der Einleitung des jetzigen Verfahrens lagen der Kommission jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für schädigendes Dumping vor, die die Einleitung eines Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Indien gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung gerechtfertigt hätten.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die antragstellenden Hersteller und andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller in den betroffenen Ländern, Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Zulieferer und Verwender sowie die Vertreter der betroffenen ausführenden Länder offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller der VR China und Kasachstans, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China und Kasachstans. Vier ausführende Herstellergruppen der VR China und ein ausführender Hersteller Kasachstans stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.

(6)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer in der Gemeinschaft wurden in der Einleitungsbekanntmachung gemäß Artikel 17 der Grundverordnung Stichprobenverfahren zur Untersuchung von Dumping und Schädigung vorgesehen.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller der VR China sowie alle Gemeinschaftseinführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 zu übermitteln.

(8)

Da sich auf Seiten der ausführenden Hersteller der VR China nur vier Unternehmensgruppen mit SiMn-Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärten, erübrigte sich ein Stichprobenverfahren.

(9)

Auf Seiten der Einführer in der Gemeinschaft nahmen nur zwei unabhängige Einführer mit der Kommission Kontakt auf und stellten die geforderten Informationen fristgerecht bereit. Deshalb wurde ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet.

(10)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen meldeten, Fragebögen zu. Fragebogenantworten gingen ein von vier Gemeinschaftsherstellern, vier ausführenden Herstellergruppen in der VR China, dem einzigen ausführenden Hersteller Kasachstans, von drei ausführenden Herstellern der Ukraine, zwei unabhängigen Einführern und von neun unabhängigen Verwendern in der Gemeinschaft. Außerdem übermittelten zwei Verwender schriftliche Stellungnahmen, ohne den Fragebogen zu beantworten.

(11)

Eine der ausführenden Herstellergruppen der VR China erklärte sich im Anschluss jedoch nicht mit einem geplanten Kontrollbesuch vor Ort einverstanden, bei dem die in den MWB/IB-Anträgen gemachten Angaben und die Fragebogenantworten überprüft werden sollten. Nachdem die Kommission die betroffenen Unternehmen über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung unterrichtet hatte, stufte sie in Übereinstimmung mit Artikel 18 die besagten Unternehmen als nicht am Verfahren kooperierende Unternehmen ein; entsprechend blieben alle Stellungnahmen dieser Unternehmen unberücksichtigt.

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die MWB/IB im Falle der VR China und Kasachstans sowie zur Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft im Falle aller betroffenen Länder benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Gemeinschaftshersteller

Eramet Comilog Manganese, Paris, Frankreich

Ferroatlantica S.L., Madrid, Spanien

Huta Łaziska SA, Łaziska Górne, Polen

OFZ, a.s., Istebné, Slowakei

b)

Verwender in der Gemeinschaft

Compañía Española de Laminación, S.L., Castellbisbal, Spanien

Mittal Steel Poland SA (Arcelor SA), Kraków, Polen

c)

Unabhängige Einführer

Metalleghe S.P.A., Brescia, Italien

d)

Ausführende Hersteller der VR China

Minmetals-Gruppe

Minmetals (Guizhou) Ferro-Alloys Co., Ltd., Guiyang

Guiyang Huaxi Minmetals Ferro-Alloys Co., Ltd., Qingzhen

China Minmetals Shenzhen Co., Ltd., Shenzhen

Minmetals Shanghai Pudong Trading Co., Ltd., Shanghai

China National Minerals Co., Ltd., Beijing

Minmetals Orient Import & Export Trading Co., Ltd., Beijing

Jilin-Gruppe

Jilin Ferroalloys Co., Ltd., Jilin City

Jilin Ferroalloy Imp & Exp Co., Ltd., Jilin City

Shanxi-Jinneng-Gruppe

Shanghai Jinneng International Trade Co. Ltd., Shanghai

Datong Jinneng Jinli Ferroalloy Co. Ltd., Datong

Shanxi Jinneng Group Jinguan Ferroalloy, Datong

Datong Jinneng Industrial Silicon Co. Ltd., Datong.

e)

Ausführender Hersteller Kasachstans

OJSC Kazchrome („Kazchrome“), Aktyubinsk und Aksu

f)

Ausführende Hersteller der Ukraine

PJSC Nikopol Ferroalloys Plant („NFP“), Nikopol und verbundene Händler

SPIG „Interpipe“ Corporation, Dniepopetrovsk

Nikopolskie Ferrosplavy LLC, Dniepopetrovsk

JSC Stakhanov Ferroalloys Plant („Stakhanov“), Stakhanov

OJSC Zaporozhye Ferroalloys Plant („Zaporozhye“), Zaporozhye

g)

Verbundene Händler in der Schweiz

Steelex SA, Lugano, verbunden mit PJSC Nikopol Ferroalloys Plant

ENRC, Kloten, verbunden mit OJSC Kazchrome.

(13)

Da für die ausführenden Hersteller der VR China und Kasachstans, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Herstellers und der mit ihm verbundenen Vertriebsgesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Eramet Marietta, Inc., Marietta, Ohio (Hersteller)

Eramet North America, Inc., Coraopolis, Pennsylvania (verbundene Vertriebsgesellschaft).

3.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 („Untersuchungszeitraum“ bzw. „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) („SiMn“) mit Ursprung in der VR China, Kasachstan und der Ukraine („betroffene Ware“), das normalerweise unter KN-Code 7202 30 00 und ex 8111 00 11 eingereiht wird.

(16)

Die betroffene Ware wird in der Stahlindustrie zur Deoxidierung und als Legierung verwendet. Sie wird hauptsächlich aus Manganerz und Silicium hergestellt, die gemischt und in einem Ofen auf Schmelztemperatur gebracht werden.

(17)

SiMn existiert in unterschiedlichen Qualitäten und kann einen unterschiedlichen Gehalt an Eisen (Fe), Mangan (Mn), Silicium (Si) und Kohlenstoff (C) aufweisen. In Bezug auf den Gehalt an Kohlenstoff kann unterschieden werden zwischen SiMn mit einem sehr niedrigen Kohlenstoffgehalt, das von höherer Qualität ist (und einen höheren Preis erzielt), und SiMn mit einem höheren Kohlenstoffgehalt, das als normale Qualität bezeichnet werden kann. SiMn wird in Form von Pulver, Körnern oder Blöcken verkauft. Trotz dieser Unterschiede wurden alle Qualitäten und Formen als eine einzige Ware betrachtet, da sie im Wesentlichen dieselben chemischen und materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte SiMn, das in der VR China, Kasachstan und der Ukraine sowie den USA, die als Vergleichsland dienten, hergestellte und auf den dortigen Inlandsmärkten verkaufte SiMn und das aus der VR China, Kasachstan und der Ukraine in die Gemeinschaft eingeführte SiMn dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Daher handelt es sich um gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

(19)

Einer der ausführenden Hersteller beantragte, Mangan in Rohform, das normalerweise unter KN-Code 8111 00 11 eingereiht wird, von der Untersuchung auszunehmen. Bei der betroffenen Ware handelt es sich unzweifelhaft um Siliciummangan, wie unter Randnummer 15 angegeben, und nicht um Mangan in Rohform, allerdings ist Siliciummangan in Rohform eingeschlossen. Zwar wird SiMn normalerweise unter KN-Code 7202 30 00 eingereiht, es kann aber auch, je nach Eisengehalt, als Siliciummangan in Rohform oder als Siliciummanganpulver unter KN-Code 8111 00 11 eingereiht werden.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(20)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen, die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Kasachstan betreffen, der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Produktion und bei dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(21)

Vier Gruppen ausführender Hersteller der VR China beantragten ursprünglich eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht. Eine dieser Gruppen entschied sich im Anschluss daran jedoch gegen eine Mitarbeit im Rahmen der Untersuchung (siehe Erwägungsgrund 11). Somit wurden nur die MWB-Anträge der übrigen drei kooperierenden ausführenden Herstellergruppen der VR China berücksichtigt, die unter Erwägungsgrund 12 aufgeführt sind. Alle diese Gruppen umfassten sowohl Hersteller der betroffenen Ware als auch mit den Herstellern verbundene Unternehmen, die an dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt waren. Die Kommission untersucht im Falle verbundener Unternehmen nämlich stets, ob die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt.

(22)

Der einzige kasachische ausführende Hersteller beantragte eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantwortete das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht.

(23)

Zu den kooperierenden ausführenden Herstellern holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Daten ein und überprüfte die Angaben des MWB-Antrags bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben des fraglichen Unternehmens, soweit dies notwendig erschien.

1.1.   MWB-Feststellung für die ausführenden Hersteller der VR China

(24)

Die Untersuchung ergab, dass keinem der unter Erwägungsgrund 12 genannten ausführenden Hersteller der VR China eine MWB gewährt werden konnte, da keine dieser Gruppen dem ersten Kriterium nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung genügte und zudem eine von ihnen das zweite Kriterium und eine andere das dritte Kriterium nicht erfüllte. Außerdem bestehen bei der Gruppe, die das erste und das zweite Kriterium nicht erfüllte, weiterhin starke Zweifel in Bezug auf das dritte Kriterium; diese Gruppe legte ohnehin nicht die vollständigen MWB-Antragsformulare und Fragebogenantworten ihrer verbundenen Unternehmen vor, die an der Herstellung und/oder dem Handel mit der betroffenen Ware beteiligt waren.

(25)

Keine der betroffenen Unternehmensgruppen der VR China konnte nachweisen, dass sie das erste Kriterium erfüllt. Für alle Unternehmensgruppen wurde festgestellt, dass letztlich der Staat der Eigentümer ist, und keine von ihnen hat Nachweise erbracht, die ausreichen könnten, die verbleibenden Zweifel in Bezug auf ein erhebliches staatliches Eingreifen in Managemententscheidungen zu zerstreuen. Daher konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Unternehmen einer erheblichen staatlichen Kontrolle und Einflussnahme unterliegen.

(26)

In Anbetracht bestimmter Darlehensvorteile ohne Gegenleistung, die einem Unternehmen der Gruppe von seinem staatseigenen Mutterunternehmen gewährt worden war, wurde für diese Gruppe zusätzlich zur Nichterfüllung des ersten Kriteriums festgestellt, dass sie nicht nachweisen konnte, dass es keine Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems (drittes Kriterium) gibt.

(27)

Zudem wurde für eine andere Unternehmensgruppe über die Nichterfüllung des ersten Kriteriums hinaus festgestellt, dass sie nicht nachweisen konnte, dass es keine Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems gibt, insbesondere in Anbetracht von Bartergeschäften im Untersuchungszeitraum. Diese Gruppe konnte außerdem für mehrere ihrer überprüften Betriebe nicht nachweisen, dass die Rechnungsführung von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen verifiziert wurde, da das Mutterunternehmen insbesondere in Bezug auf die Abschreibung der Anlagevermögen die Anwendung solider allgemeiner Rechnungslegungsgrundsätze unterband und dieser Verstoß von den Rechnungsprüfern der Unternehmen akzeptiert wurde.

(28)

Außerdem hatte mindestens ein Unternehmen derselben Gruppe, das am Handel mit der betroffenen Ware beteiligt schien, weder ein MWB-Antragsformular noch Antworten auf den Fragebogen unterbreitet, was die Zuverlässigkeit der vorgelegten Angaben in Zweifel zieht.

(29)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Ergebnissen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen von zwei ausführenden Herstellergruppen der VR China erbrachten keine neuen Hinweise, die die Ergebnisse der MWB-Feststellung verändert hätten.

(30)

Keine der chinesischen ausführenden Herstellergruppen konnte mithin nachweisen, dass sie alle Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, weshalb ihnen keine MWB gewährt werden konnte.

1.2.   MWB-Feststellung für den einzigen ausführenden Hersteller Kasachstans

(31)

Der einzige kasachische ausführende Hersteller wies nach, dass er alle fünf Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, weshalb ihm eine MWB gewährt wurde. Der ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (siehe Erwägungsgrund 91) erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den MWB-Feststellungen. Die Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erbrachten keine neuen Elemente, die die Ergebnisse der MWB-Feststellung verändert hätten.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(32)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(33)

Alle ausführenden Hersteller der VR China, die eine MWB beantragten, beantragten ersatzweise auch eine IB.

(34)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ergab die Untersuchung, dass keine der betroffenen Unternehmensgruppen für alle zugehörigen Unternehmen nachweisen konnte, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Unternehmen das Kriterium nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten, nach dem die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen sein muss, da, wie unter Erwägungsgrund 25 erläutert, für alle Unternehmen festgestellt wurde, dass letztlich der Staat der Eigentümer ist. Deshalb mussten ihre Anträge zurückgewiesen werden.

3.   Normalwert

3.1.   Allgemeine Methodik

i)   Allgemeine Repräsentativität

(35)

Bei der Ermittlung des Normalwertes prüfte die Kommission zunächst gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jeden betroffenen ausführenden Hersteller in Kasachstan und der Ukraine, ob die Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, das heißt, ob ihre insgesamt auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der gesamten zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge der betroffenen Ware entsprachen.

ii)   Vergleich von Warentypen

(36)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche der von den ausführenden Herstellern mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

iii)   Repräsentativität je Warentyp

(37)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkauften Warentyp, der den Feststellungen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen an unabhängige Abnehmer verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Typs entsprachen.

iv)   Normaler Handelsverkehr

(38)

Danach prüfte die Kommission für jeden ausführenden Hersteller Kasachstans und der Ukraine, ob die jeweiligen repräsentativen Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde für jeden im UZ ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(39)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Stückkosten verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt.

(40)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(41)

Wurden bei einem Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge gewinnbringend verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass dieser Typ nicht in Mengen verkauft wurde, die ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können.

(42)

Wenn die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewendet werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch wie folgt:

(43)

Der Normalwert wurde ermittelt, indem den — erforderlichenfalls berichtigten — Produktionskosten der einzelnen Ausführer für die ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen wurden.

(44)

In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und der Gewinn gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission die Zuverlässigkeit der Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt.

3.2.   Vergleichsland

(45)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt in Transformationsländern die Ermittlung des Normalwertes für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder verkauft wird, oder, falls dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

(46)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht mitgeteilt, sofern erforderlich Brasilien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China und Kasachstan heranzuziehen. Die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Keine interessierte Partei lehnte diesen Vorschlag ab.

(47)

Die Kommission ersuchte ihr bekannte Hersteller in Brasilien sowie anschließend auch Hersteller in anderen potenziellen Vergleichsländern, d. h. Indien, Japan, Norwegen, Südafrika und den USA, um Mitarbeit. Zur Mitarbeit erklärten sich jedoch nur Hersteller aus Norwegen und den USA bereit. Anhand der von drei norwegischen Unternehmen bereitgestellten Angaben wurde festgestellt, dass der SiMn-Inlandsmarkt in Norwegen sehr klein ist. Der norwegische Markt wurde daher zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China und Kasachstan als nicht hinreichend repräsentativ angesehen.

(48)

Dem einzigen bekannten US-Hersteller wurde ein Fragebogen zugesandt und die in seiner Antwort übermittelten Angaben wurden vor Ort überprüft. Das Inlandsverkaufsvolumen dieses Herstellers in den USA wurde als bedeutend und hinreichend repräsentativ im Vergleich zur Menge der chinesischen und kasachischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft angesehen. Außerdem kann der US-amerikanische Markt als offen bezeichnet werden, weil der Einfuhrzoll niedrig ist (Meistbegünstigungszoll von 3,9 % des FOB-Preises). Die Untersuchung ergab, dass beträchtliche Mengen von SiMn auf den US-Markt eingeführt wurden. Die USA wurden daher als hinreichend repräsentativer Wettbewerbsmarkt für die Ermittlung des Normalwertes für die VR China und Kasachstan angesehen.

(49)

Die interessierten Parteien wurden zur Stellungnahme aufgefordert; drei von ihnen reagierten und sprachen sich gegen die Wahl der USA als Vergleichsland aus. Eine ausführende Herstellergruppe der VR China führte zum einen an, dass es auf dem US-Markt keinen ausreichenden Wettbewerb gebe, da erstens der kooperierende Hersteller der einzige Hersteller auf dem Inlandsmarkt sei und zweitens das Volumen der Einfuhren auf den US-Markt angeblich beschränkt sei, da es in den USA Antidumpingmaßnahmen für Siliciummangan-Einfuhren aus den weltweit größten Erzeugerländern gebe. Zum anderen machte sie geltend, dass der kooperierende US-Hersteller ein verbundenes Unternehmen eines der antragstellenden Hersteller sei; dies lasse Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Repräsentativität seiner Angaben zu Kosten und Preisen aufkommen. Darüber hinaus wurde gefordert, es müsse berücksichtigt werden, dass der Zugang zu Rohstoffen in den USA anders sei, wo es, im Gegensatz zur VR China, keine Inlandsvorkommen des wichtigsten Rohstoffs Manganerz gebe. Schließlich wurde geltend gemacht, dass ein Land mit einem wirtschaftlichen Entwicklungsstand, der dem der VR China eher entspricht, als Vergleichsland geeigneter wäre als die USA.

(50)

Der ausführende Hersteller der VR China nannte Indien oder, als zweite Wahl, die Ukraine als geeignetere Vergleichsländer, hauptsächlich weil die Wettbewerbs- und Marktbedingungen in diesen Ländern besser mit der Situation in der VR China vergleichbar seien. Als dritte Option wurde vorgeschlagen, den Normalwert für die VR China auf der Grundlage der Angaben derjenigen chinesischen Hersteller zu ermitteln, die die Voraussetzungen für eine MWB erfüllen. Für den Fall, dass es bei den USA als Vergleichsland bleiben sollte, wurde schließlich gefordert, dass der Normalwert unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Rohstoffzugangs und der unterschiedlichen Produktionskosten aufgrund höherer Kosten für Arbeit und Umweltschutz in den USA berichtigt werden sollte.

(51)

Die Stellungnahmen der beiden weiteren interessierten Parteien erbrachten keine wesentlichen über die Bemerkungen des oben genannten ausführenden Herstellers der VR China hinausgehenden Elemente.

(52)

Indien hatte die Kommission in Erwägung gezogen und mehrere indische Hersteller um Mitarbeit ersucht; trotz anfänglicher positiver Reaktionen kam es jedoch schließlich nicht zu einer Kooperation. Demnach kam Indien nicht als Vergleichsland in Frage. Die Untersuchung über die Ukraine ergab ein hohes Dumpingniveau (siehe Erwägungsgrund 87). Es ist gängige Praxis, ein Land, das an einem solchen Dumping beteiligt ist, nicht als Vergleichsland heranzuziehen. Zum dritten Vorschlag, nämlich dass der Normalwert für die VR China auf der Grundlage der Angaben ermittelt wird, die diejenigen chinesischen Hersteller vorlegen, die die Voraussetzungen für eine MWB erfüllen, reicht ein Verweis auf Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung, in dem es heißt, dass ein „Drittland mit Marktwirtschaft“ heranzuziehen ist; außerdem erfüllte keiner der kooperierenden Hersteller der VR China die Voraussetzungen für eine MWB.

(53)

Zu den Einwänden gegen die Eignung der USA als Vergleichsland ist Folgendes anzumerken: Zu dem angeblich fehlenden Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt ergab die Untersuchung, wie bereits unter Erwägungsgrund 48 erwähnt, dass es sich zwar bei dem kooperierenden US-Hersteller um den einzigen inländischen Hersteller handelt, es aber beträchtliche Einfuhren von Siliciummangan in die USA gibt. Tatsächlich machten die Einfuhren während des UZ ein Vielfaches des Inlandsmarktvolumens des kooperierenden US-Herstellers aus. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Existenz von Handelsschutzmaßnahmen in Bezug auf die betroffene Ware ein bestimmtes Land nicht von der Wahl zum Vergleichsland ausschließt, da der Zweck von Antidumpingmaßnahmen ja genau darin besteht, wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen.

(54)

Für die Behauptung, dass die Verbindung zwischen dem US-amerikanischen kooperierenden Hersteller und einem europäischen Hersteller die Zuverlässigkeit der übermittelten Angaben beeinträchtigt haben könnte, wurden im Rahmen der Untersuchung keine Anhaltspunkte gefunden. Es gab auch keine Hinweise darauf, dass die Verbindung verzerrende Auswirkungen auf Preise, Produktionskosten und Rentabilität des Herstellers aus den Vereinigten Staaten hatte; die Kommission hat sich selbst von der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der für die Zwecke dieser Untersuchung vorgelegten Informationen überzeugt.

(55)

Schließlich wurde die Argumentation in Bezug auf den Rohstoffzugang und die Kostenunterschiede ebenfalls geprüft. Der Preis des Hauptrohstoffes (Manganerz), den das kooperierende US-Unternehmen zur Herstellung von Siliciummangan verwendet, wurde mit den Preisen verglichen, die die chinesischen Unternehmen für Manganerz zahlen; es ließen sich keine wesentlichen Unterschiede feststellen. Außerdem ist anzumerken, dass auch die chinesischen kooperierenden Hersteller einen Teil des benötigten Manganerzes einführten. Daher wird dieses Argument genauso wie die Forderung nach einer Berichtigung zurückgewiesen.

(56)

Was die anderen ins Feld geführten Faktoren betrifft, etwa den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung oder die Kosten für Arbeit und Umweltschutz, so haben die interessierten Parteien ihre Behauptung nicht hinreichend belegt; daher wurden diese Faktoren weder als relevant für die Feststellung, ob es sich bei den USA um ein geeignetes Vergleichsland handelt, noch als Rechtfertigung für eine Berichtigung des Normalwertes betrachtet. Außerdem ist festzustellen, dass ein solcher Vergleich den Rückgriff auf die Methoden des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sinnlos macht, da in Ländern, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, Kosten und Preise im Allgemeinen nicht als zuverlässige Grundlage zur Bestimmung des Normalwertes angesehen werden.

(57)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind.

3.3.   Volksrepublik China

(58)

Nach der Wahl der USA als Vergleichsland gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert der ausführenden Hersteller der VR China, von denen keinem eine MBW gewährt wurde, auf der Grundlage der überprüften Angaben des einzigen kooperierenden US-Herstellers festgelegt.

(59)

Die unter den Erwägungsgründen 35 bis 44 beschriebene Methodik wurde auf den kooperierenden Hersteller im Vergleichsland angewendet. Da es während des UZ nicht zu SiMn-Inlandsverkäufen des kooperierenden US-Herstellers im normalen Handelsverkehr kam, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch bestimmt. Die Gewinnspanne, die bei der Bestimmung des Normalwertes zugrunde gelegt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung auf der Grundlage der Gewinnspanne errechnet, die der US-Hersteller für die gleiche allgemeine Warengruppe verzeichnet. Ferner wurden die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, die dem kooperierenden US-Hersteller während des UZ für alle Inlandsverkäufe entstanden, einbezogen.

3.4.   Kasachstan

(60)

Die unter den Erwägungsgründen 35 bis 44 beschriebene Methodik wurde auf den einzigen ausführenden Hersteller Kasachstans angewendet, dem eine MBW gewährt wurde. Aufgrund begrenzter Inlandsverkäufe musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch bestimmt werden. Hierzu wurde festgestellt, dass die von Kazchrome getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware nicht repräsentativ waren und dass seine Inlandsverkäufe von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden waren. Daher wurde den für die Bestimmung des Normalwertes verwendeten Beträgen für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung zunächst der gewogene Durchschnitt der entsprechenden Beträge zugrunde gelegt, die die kooperierenden ukrainischen Hersteller bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware verzeichneten. Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse machte der ausführende Hersteller geltend, dass die Methodik zur Bestimmung der VVG-Kosten und der Gewinne nicht geeignet sei, da die Untersuchung für die kooperierenden ausführenden Hersteller der Ukraine ein erhebliches Dumping ergeben habe. Alternativ schlug der ausführende Hersteller Kasachstans vor, dass die im Vergleichsland festgestellten Beträge für VVG-Kosten und Gewinne verwendet werden sollten. Es wurde in der Tat als unangebracht erachtet, unter diesen Umständen die Gewinne der ukrainischen Hersteller zugrunde zu legen. Daher wurde gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung erneut geprüft, auf welcher Grundlage die VVG-Kosten und Gewinne bestimmt werden könnten. Hierzu wurde analysiert, ob VVG- und Gewinndaten des Unternehmens in Bezug auf SiMn zur Bestimmung des entsprechenden Betrags verwendet werden könnten. Da man davon ausgeht, dass das Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, wurde zwecks einer möglichst präzisen Berücksichtigung der Inlandsmarktsituation des kasachischen Unternehmens entschieden, dass der gewogene Durchschnitt der bei seinen Inlandsverkäufen von SiMn an unabhängige Abnehmer und verbundene Händler entstandenen VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung zugrunde gelegt werden sollte. Hier ist anzumerken, dass die VVG-Kosten und Gewinne im Zusammenhang mit seinen Inlandsverkäufen an unabhängige Abnehmer und verbundene Händler fast identisch waren, was darauf hindeutet, dass weder die VVG-Kosten noch die Gewinne durch die Verkäufe an verbundene Händler auf dem Inlandsmarkt durch die Geschäftsbeziehung beeinflusst wurden. Zudem ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr und in nicht unerheblichem Umfang (2,8 % des Volumens der SiMn-Ausfuhren in die Gemeinschaft) erfolgten. Da Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung der Festsetzung der Beträge für VVG-Kosten sowie für Gewinne anhand der Zahlen Vorrang einräumt, die ein Unternehmen bei dem Inlandsverkauf im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet, wird der Auftrag auf Anwendung von Daten des Herstellers aus dem Vergleichsland zurückgewiesen.

3.5.   Ukraine

(61)

Die unter den Erwägungsgründen 35 bis 44 beschriebene Methodik wurde auf alle drei kooperierenden Hersteller der Ukraine angewendet. Für den Großteil der Verkäufe musste der Normalwert rechnerisch bestimmt werden, da ausreichende Inlandsverkäufe vergleichbarer Warentypen fehlten. Nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung wurden den für die Bestimmung des Normalwertes verwendeten Beträgen für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne die Zahlen zugrunde gelegt, die das Unternehmen bei der Produktion und dem Verkauf von Waren derselben allgemeinen Warengruppe im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

4.   Ausfuhrpreis

(62)

Die ausführenden Hersteller tätigten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene oder unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft.

(63)

Im Falle von direkten Ausfuhrverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft oder über unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(64)

Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in einem Drittland wurden die Ausfuhrpreise anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, den diese verbundenen Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellten.

4.1.   Volksrepublik China

(65)

Da keinem der kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China eine MBW/IB gewährt wurde, wurden die Daten über ihre Ausfuhrverkäufe nicht zur Festlegung individueller Dumpingspannen, sondern lediglich zur Berechnung des landesweiten Zollsatzes, wie unter Erwägungsgrund 79 ausgeführt, verwendet.

(66)

Alle drei kooperierenden ausführenden Herstellergruppen in der VR China tätigten sämtliche Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise errechnet.

4.2.   Kasachstan

(67)

Der einzige kooperierende ausführende Hersteller führte die betroffene Ware über eine verbundene Handelsgesellschaft in einem Drittland in die Gemeinschaft aus. Daher wurde der Ausfuhrpreis dieses Unternehmens anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, den dieser Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellte.

4.3.   Ukraine

(68)

Zwei ausführende Hersteller der Ukraine tätigten Ausfuhren in die Gemeinschaft ausschließlich über unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz in einem Drittland außerhalb der Gemeinschaft, und der dritte ukrainische ausführende Hersteller wickelte einige der Verkäufe der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft über eine unabhängige Handelsgesellschaft in der Ukraine ab. In beiden Fällen wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der beim Verkauf an die Handelsgesellschaft zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise berechnet.

(69)

Einige der Verkäufe des dritten ausführenden Herstellers erfolgten über eine Kette verbundener Unternehmen und letztendlich durch einen verbundenen Händler in einem Drittland. In diesen Fällen wurde der Ausfuhrpreis anhand der Weiterverkaufspreise ermittelt, die diese verbundene Handelsgesellschaft unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellte.

5.   Vergleich

(70)

Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen.

(71)

Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten ausführenden Hersteller Kasachstans und der Ukraine Berichtigungen für Unterschiede bei Handelsstufe, Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Kundendienstkosten (Gewährleistung/Garantie) gewährt.

(72)

Die VVG-Kosten, die zur Bestimmung des Normalwertes des ausführenden Herstellers Kasachstans gemäß der unter Erwägungsgrund 60 dargelegten Methodik verwendet wurden, schlossen die Kosten für Inlandstransport und -versicherung ein. Daher wurden, ohne dass dies beansprucht worden wäre, von Amts wegen Berichtigungen am Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e vorgenommen, um die VVG-Kosten um den auf Inlandstransport und -versicherung entfallenden Betrag zu verringern.

(73)

Kazchrome, der einzige kooperierende ausführende Hersteller Kasachstans, gab an, zusammen mit ENRC, seinem verbundenen Händler in der Schweiz, eine sogenannte „Wirtschaftseinheit“ zu bilden. Er machte daher geltend, dass der Verkaufspreis des Händlers zwar sehr wohl für die Feststellung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegt werden sollte, dass jedoch keine Berichtigungen für Transportkosten, VVG-Kosten und Händlergewinn erforderlich seien.

(74)

Der Antrag wurde sorgfältig geprüft. Es wurde festgestellt, dass es sich bei ENRC und Kazchrome zwar um geschäftlich verbundene Parteien, aber um rechtlich eigenständige Einheiten handelt. Außerdem arbeiteten diese beiden Einheiten auf der Grundlage eines Käufer-Verkäufer-Verhältnisses. Daraus wurde gefolgert, dass ENRC bei den Kazchrome-Verkäufen in die Gemeinschaft eine ähnliche Funktion wahrnahm wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Außerdem wurde festgestellt, dass zwar alle Kazchrome-Gemeinschaftsverkäufe über ENRC abgewickelt wurden, dieser Händler jedoch nicht am inländischen Vertriebskanal von Kazchrome beteiligt war. Außerdem gelangte man zu dem Schluss, dass die Berichtigung des Ausfuhrpreises auch die Transportkosten ab Werk unter Berücksichtigung unterschiedlicher Verkaufsbedingungen erfassen sollte, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert auf der Stufe ab Werk sicherzustellen.

(75)

Daher musste der Antrag zurückgewiesen werden, und der Ausfuhrpreis wurde für Provisionen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung sowie für Transportkosten gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung berichtigt. Die Höhe der Provision wurde anhand direkter Hinweise auf das Vorhandensein solcher Funktionen berechnet. In diesem Zusammenhang wurden bei der Berechnung der Provision die VVG-Kosten, die ENRC durch den Verkauf der von Kazchrome hergestellten betroffenen Ware entstanden, sowie eine Gewinnspanne für ENRC berücksichtigt, der in diesem Fall die Angaben eines an der Untersuchung mitarbeitenden unabhängigen Einführers zugrunde liegen.

(76)

Für den ukrainischen Hersteller, der den Verkauf letztendlich über einen verbundenen Händler in einem Drittland abwickelte (siehe Erwägungsgrund 69), wurde eine Berichtigung des Ausfuhrpreises für eine Provision gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, und zwar in den Fällen, in denen die Verkäufe durch diesen verbundenen Händler abgewickelt wurden, da dieser eine ähnliche Funktion ausübte wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei dem betroffenen Unternehmen NFP und dem fraglichen verbundenen Händler Steelex SA um rechtlich eigenständige Einheiten handelt, die direkt oder indirekt auf der Grundlage eines Käufer-Verkäufer-Verhältnisses arbeiteten. Zudem wurden für Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft über Steelex SA Provisionen gezahlt. Die Höhe der Provision wurde anhand direkter Hinweise auf das Vorhandensein solcher Funktionen berechnet. In diesem Zusammenhang wurden die VVG-Kosten, die Steelex SA durch den Verkauf der von NFP hergestellten betroffenen Ware entstanden, sowie eine Gewinnspanne auf der Grundlage von Angaben eines an der Untersuchung mitarbeitenden unabhängigen Einführers berücksichtigt. Zudem wickelte NFP einen Teil seiner Verkäufe in die Gemeinschaft durch Steelex SA über einen unabhängigen Händler mit Sitz in einem anderen Drittland ab. Für diese Verkäufe wurde es als angemessen angesehen, über die Provision für Steelex SA hinaus eine Berichtigung für Provisionen für den unabhängigen Händler in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorzunehmen, da auch dieser Händler eine ähnliche Funktion ausübte wie ein auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter. Diese Provision wurde auf der Grundlage der für die fraglichen Verkäufe berechneten Handelsspanne festgelegt

(77)

Ein ausführender Hersteller der Ukraine beantragte eine Berichtigung für Währungsumrechnungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung. Dieser Antrag wurde mit Wechselkursveränderungen zwischen dem Rechnungsdatum und dem Zahlungszeitpunkt begründet. In dieser Hinsicht muss betont werden, dass gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung als Rechnungsdatum der Zeitpunkt des Verkaufs zu betrachten ist; der anzuwendende Wechselkurs sollte daher der zu diesem Zeitpunkt geltende Wechselkurs sein. Dieser Antrag musste daher zurückgewiesen werden.

6.   Dumpingspannen

6.1.   Volksrepublik China

(78)

Da keinem der kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China eine MWB oder IB gewährt wurde, wurde für die gesamte VR China eine landesweite Dumpingspanne anhand eines Gewichtungsfaktors für den cif-Wert der beiden Gruppen von Exporteuren, d. h. kooperierende und nicht kooperierende, berechnet.

(79)

Zu diesem Zweck wurde zunächst die Dumpingspanne gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für die kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes des Vergleichslandes je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert berechnet wurden.

(80)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus der VR China sowohl aus SiMn mit normalem Kohlenstoffgehalt als auch aus SiMn mit niedrigem Kohlenstoffgehalt bestanden. Der kooperierende Hersteller im Vergleichsland stellte jedoch lediglich SiMn mit normalem Kohlenstoffgehalt her. Daher wurden bei dem Vergleich nur Daten dieses gemeinsamen Warentyps verwendet.

(81)

Dann wurde die Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden ausführenden Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Fakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung errechnet.

(82)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller wurde zunächst festgestellt, wie gering die Mitarbeit war. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit dem Gesamteinfuhrvolumen aus der VR China auf Grundlage der entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen. Dieser Vergleich ergab ein geringes Kooperationsniveau, da die Ausfuhren der kooperierenden Hersteller weniger als 29 % der Gesamteinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft während des UZ ausmachten.

(83)

Daher wurde das Dumpingniveau für die Ausfuhrvolumen der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China auf der Grundlage der höchsten Dumpingspanne bestimmt, die für einen kooperierenden ausführenden Hersteller in Bezug auf SiMn mit normalem Kohlenstoffgehalt festgestellt wurde. Dieses Vorgehen wurde als angemessen betrachtet, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass ein nicht kooperierender Hersteller seine Waren in geringerem Maße dumpte als die kooperierenden ausführenden Hersteller. Dementsprechend wurde eine landesweite durchschnittliche Dumpingspanne anhand eines Gewichtungsfaktors für den cif-Wert der beiden Gruppen von Exporteuren, d. h. kooperierende und nicht kooperierende, berechnet. Auf dieser Grundlage beträgt die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 60,1 %.

6.2.   Kasachstan

(84)

Aus den Angaben in der Beschwerde und den von dem ausführenden Hersteller, der sich selbst meldete, bereitgestellten Informationen sowie weiteren statistischen Daten wurde gefolgert, dass OJSC Kazchrome der einzige ausführende Hersteller von Siliciummangan in Kasachstan ist. Da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass ausführende Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, erschien es angemessen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der für OJSC Kazchrome ermittelten Dumpingspanne festzusetzen.

(85)

Es wurden die folgenden Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:

OJSC Kazchrome: 6,5 %;

alle übrigen Unternehmen: 6,5 %.

6.3.   Ukraine

(86)

Aus den Angaben in der Beschwerde und den von den ausführenden Herstellern, die sich selbst meldeten, bereitgestellten Informationen sowie weiteren statistischen Daten wurde gefolgert, dass der Grad der Mitarbeit im Falle der Ukraine über 80 % lag. Daher erschien es angemessen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für einen kooperierenden ausführenden Hersteller des betroffenen Landes festgestellt wurde.

(87)

Auf dieser Grundlage erreichen die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:

PJSC Nikopol Ferroalloys Plant: 39,1 %;

JSC Stakhanov Ferroalloys Plant: 53,4 %;

OJSC Zaporozhye Ferroalloys Plant: 56,7 %;

alle übrigen Unternehmen: 56,7 %.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Allgemeines

(88)

1998 wurden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SiMn aus der VR China und der Ukraine eingeführt (Verordnung (EG) Nr. 495/98 des Rates (3)). Diese Maßnahmen liefen Anfang März 2003 aus. Zu Beginn des Bezugszeitraums existierten also Maßnahmen für die Einfuhren aus zwei der betroffenen Länder. Diese Tatsache wurde bei der Schadensanalyse berücksichtigt. Wie unter Erwägungsgrund 118 angegeben, zeigt die Rentabilitätsentwicklung ganz klar, dass das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen im März 2003 die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im nachfolgenden Zeitraum nicht wesentlich beeinflusste. Daraus wird der Schluss gezogen, dass entgegen der Behauptung einiger interessierter Parteien das Jahr 2002 als Grundlage für die Berechnung der unter den Erwägungsgründen 93 bis 141 genannten Indikatoren dienen kann.

(89)

SiMn ist ein wichtiger Rohstoff für die Stahlproduktion. Die Nachfrage nach Stahl stieg weltweit, aber hauptsächlich in Asien, beträchtlich an; die Entwicklung setzte Ende 2003 ein und hielt auch im ersten Halbjahr 2004 an. Dies sowie SiMn-Produktionsengpässe in Asien führten zu einer weltweit stärkeren Nachfrage nach SiMn und dadurch zu einem beispiellosen Preisanstieg im Laufe des Jahres 2004. Diese außergewöhnlichen Umstände wurden bei der Schadensanalyse berücksichtigt, um sicherzustellen, dass sie das Schadensbild nicht verzerren.

2.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(90)

In der Gemeinschaft stellen fünf Hersteller die gleichartige Ware her. Die Produktion dieser fünf Gemeinschaftshersteller wird daher als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.

(91)

Vier dieser fünf Hersteller sind Mitglied des antragstellenden Verbandes; sie bekundeten innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist ihr Interesse, an dem Verfahren mitzuarbeiten, und unterstützten die Untersuchung in vollem Umfang. Auf diese vier Hersteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge mit rund 88 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware. Daher werden die vier kooperierenden Hersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet. Der verbleibende Gemeinschaftshersteller wird im Folgenden als „der andere Gemeinschaftshersteller“ bezeichnet. Dieser andere Gemeinschaftshersteller hat gegen den Antrag keine Einwände erhoben.

3.   Gemeinschaftsverbrauch

(92)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand des Volumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einfuhren in die und Ausfuhren aus der Gemeinschaft auf der Grundlage von Eurostat-Daten sowie, für den anderen Gemeinschaftshersteller, anhand von Schätzungen ermittelt.

(93)

Im UZ wuchs der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware und die gleichartige Ware gegenüber 2002 um annähernd 9 % auf rund 914 000 Tonnen. Im Bezugszeitraum stieg der Verbrauch 2004 auf einen Spitzenwert und lag um 14 % höher als 2002, ging in den nachfolgenden zwei Jahren jedoch wieder zurück.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Gesamtverbrauch in der EG (in Tonnen)

835 419

882 607

953 692

921 654

914 240

Index (2002 = 100)

100

106

114

110

109

4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

a)   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(94)

Die Kommission prüfte anhand der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien, ob die Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten.

(95)

Die ermittelte Dumpingspanne lag für jedes betroffene Land über der Geringfügigkeitsschwelle, das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land war nicht unerheblich, und eine kumulative Beurteilung erschien angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen. Ein Beweis für diese vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen war die Tatsache, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte betroffene Ware und die gleichartige, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte Ware gleich waren und über die gleichen Vertriebskanäle gehandelt wurden. Ferner waren die Einfuhrmengen aus allen betroffenen Ländern erheblich und entsprachen großen Marktanteilen. Da jedoch bei den Einfuhren aus der Ukraine, wie unter Erwägungsgrund 104 dargelegt, keine Preisunterbietung vorlag, wurde entschieden, die Auswirkungen der Einfuhren aus der Ukraine getrennt zu beurteilen.

(96)

Der ausführende Hersteller Kasachstans forderte, Kasachstan angesichts seines diametral entgegengesetzten Marktverhaltens für die Zwecke der Schadensanalyse nicht mit der VR China zu kumulieren. Dieser ausführende Hersteller machte unter anderem geltend, dass die Entwicklung der kasachischen Einfuhrvolumen, Werte und Marktanteile für die Gemeinschaft von denen der anderen betroffenen Länder abweiche und dass es Unterschiede im Produktmix gebe. Hierzu wird eingeräumt, dass das Volumen der kasachischen Einfuhren und der Marktanteil Kasachstans (Letzterer betrug 2002 5,8 % und im UZ 4,6 %) im Bezugszeitraum insgesamt zurückgingen. Allerdings waren sowohl das Volumen als auch der Marktanteil der kasachischen Einfuhren im Bezugszeitraum relativ stabil und auf einem Niveau, das nicht als unerheblich betrachtet werden kann. Darüber hinaus hat die Untersuchung ergeben, dass die Preisentwicklung für die kasachischen Einfuhren nicht wesentlich von der für Einfuhren aus anderen betroffenen Ländern abweicht. Aus diesen Gründen und vor dem Hintergrund der Erwägungen unter den Erwägungsgründen 73 bis 75 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es ein diametral entgegengesetztes Marktverhalten zwischen den Einfuhren aus der VR China und Kasachstan gibt; daher ist das Vorbringen zurückzuweisen.

(97)

Vor diesem Hintergrund werden alle Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung in Bezug auf die VR China und Kasachstan als erfüllt angesehen. Die Einfuhren aus diesen beiden betroffenen Ländern wurden daher kumulativ betrachtet, die Einfuhren aus der Ukraine hingegen getrennt.

b)   Menge

(98)

Das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China und Kasachstan in die Gemeinschaft nahm seit 2002 von etwa 48 000 Tonnen auf etwa 162 000 Tonnen im Jahr 2004 zu, bevor es im UZ auf etwa 96 000 Tonnen zurückging. Zwischen 2002 und dem UZ nahm das Volumen der Einfuhren aus diesen Ländern um 99 % zu.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus VR China und Kasachstan (in Tonnen)

48 091

66 509

162 227

142 993

95 491

Index (2002 = 100)

100

138

337

297

199

Marktanteil der Einfuhren aus VR China und Kasachstan

5,8 %

7,5 %

17,0 %

15,5 %

10,4 %

Preis der Einfuhren aus VR China und Kasachstan (EUR/t)

462

464

829

689

564

Index (2002 = 100)

100

101

179

149

122

(99)

Das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine in die Gemeinschaft ging von etwa 154 000 Tonnen im Jahr 2002 auf rund 138 000 Tonnen in den Jahren 2003 und 2004 zurück, bevor es 2005 auf rund 180 000 Tonnen und im UZ auf ca. 210 000 Tonnen anstieg. Zwischen 2002 und dem UZ nahmen die Einfuhren aus diesem Land um 36 % zu.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus der Ukraine

154 391

137 683

137 514

179 993

210 302

Index (2002 = 100)

100

89

89

117

136

Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine

18,5 %

15,6 %

14,4 %

19,5 %

23,0 %

Preis der Einfuhren aus der Ukraine (EUR/t)

508

490

912

602

550

Index (2002 = 100)

100

97

180

118

108

c)   Marktanteil

(100)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China und Kasachstan lag 2002 bei 5,8 %. Er stieg 2003 und 2004 bis auf 17,0 % an. 2005 ging der Marktanteil auf 15,5 % zurück und während des UZ sank er weiter auf 10,4 %. Zwischen dem Jahr 2002 und dem UZ stieg der Marktanteil um 4,6 Prozentpunkte auf fast das Doppelte des Wertes von 2002.

(101)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine lag 2002 bei 18,5 %. Er ging 2003 zurück und sank im Jahr 2004 schließlich auf 14,4 %. 2005 stieg der Marktanteil auf 19,5 % an und während des UZ erreichte er 23,0 %. Insgesamt stieg der Marktanteil zwischen 2002 und dem UZ um 4,5 Prozentpunkte.

d)   Preise

i)   Preisentwicklung

(102)

2004 stiegen die Preise für SiMn wegen der ungewöhnlich hohen Nachfrage und des niedrigen Angebots, wie unter Erwägungsgrund 89 erläutert, weltweit auf ein außergewöhnlich hohes Niveau. Dies spiegelt sich in den Preisen für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern für das genannte Jahr und einen Teil des Jahres 2005 wider. Es hatte jedoch keinen Einfluss auf die Preise während des UZ. Insgesamt stieg der Durchschnittspreis für Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China und Kasachstan zwischen 2002 und dem UZ um 22 %, der Durchschnittspreis für Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine nahm hingegen im selben Zeitraum um 8 % zu.

ii)   Preisunterbietung

(103)

Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen für die einzelnen Warentypen wurden die durchschnittlichen Verkaufspreise des ausführenden Herstellers mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen. Zu diesem Zweck wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für unabhängige Abnehmer mit den Preisen der kooperierenden ausführenden Hersteller der betroffenen Länder verglichen. Wo erforderlich, wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede bei Handelsstufe und Produktqualität vorgenommen.

(104)

Dieser Vergleich ergab, dass im UZ in der Gemeinschaft verkauftes SiMn mit Ursprung in der VR China und Kasachstan die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um jeweils 4,5 % und damit um insgesamt 4,5 % auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts unterbot. Die Preise der Einfuhren aus der Ukraine waren mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar (also keine Preisunterbietung).

(105)

Um sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Preisunterbietung die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen wurden, wurden die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den Preisen der eingeführten Waren zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verglichen, gebührend berichtigt um Entlade- und Zollabfertigungskosten. Eine interessierte Partei erhob Einspruch gegen die in Bezug auf das kasachische Unternehmen verwendete Methodik und machte geltend, dass die Grundlage zur Berechnung der Einfuhrpreise der cif-Preis bei der Zollabwicklung in den EU-Häfen sein sollte, und nicht der Preis der eingeführten Waren zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft (in diesem Fall über die Landgrenze Litauens). Es wurde kein überzeugendes Argument dafür vorgelegt, warum für dieses Unternehmen eine andere Berechnungsmethode angewendet werden sollte. Ganz im Gegenteil, es ist zu beachten, dass die cif-Preise bei der Zollabwicklung in erheblichem Umfang Transportkosten ab dem Überqueren der Gemeinschaftsgrenze in Litauen enthalten; ein Vergleich dieser Kosten mit den Ab-Werk-Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wäre für Letzteren diskriminierend, da die Ab-Werk-Preise keine Transportkosten umfassen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die verwendete Methodik die am besten geeignete ist; der Antrag wird daher zurückgewiesen.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(106)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten.

a)   Produktion

(107)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg wegen der außergewöhnlich starken Nachfrage, wie unter Erwägungsgrund 89 erläutert, von 241 000 Tonnen im Jahr 2002 auf einen Spitzenwert von etwa 255 000 Tonnen im Jahr 2004, bevor sie im Jahr 2005 zurückging und im UZ wieder leicht anstieg. Insgesamt ging die Produktion im Bezugszeitraum um 6 % auf etwa 226 000 Tonnen im UZ zurück. Es sei darauf hingewiesen, dass ein Gemeinschaftshersteller 2003 und während eines Großteils des UZ die SiMn-Produktion einstellte.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Produktion (in Tonnen)

241 784

220 073

255 671

221 402

226 142

Index (2002 = 100)

100

91

106

92

94

b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(108)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb während des gesamten Bezugszeitraums unverändert bei etwa 325 000 Tonnen.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Produktionskapazität (in Tonnen)

325 226

325 537

325 254

326 068

326 696

Index (2002 = 100)

100

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

74 %

68 %

79 %

68 %

69 %

Index (2002 = 100)

100

91

106

91

93

(109)

Die Kapazitätsauslastung lag 2002 bei 74 %. 2003 ging sie auf 68 % zurück, stieg 2004 auf 79 % an und brach im UZ auf 69 % ein. Dies spiegelt die schwankenden Produktionsmengen, wie unter Erwägungsgrund 107 beschrieben, wider.

c)   Lagerbestände

(110)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen 2003 zunächst um 45 % zurück, stiegen 2004 aber fast wieder auf das Niveau des Jahres 2002. Der starke Rückgang der Lagerbestände Ende 2003 war eine Reaktion auf den außergewöhnlichen Nachfrageanstieg, wie unter Erwägungsgrund 89 beschrieben. Die Schlussbestände stiegen 2005 um 22 %, bevor sie im UZ auf einen Stand von 30 % unterhalb der Werte des Jahres 2002 einbrachen. Dieser Gesamtrückgang der Schlussbestände ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass das EG-Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz des Einbruchs der Produktion, wie unter Erwägungsgrund 107 erläutert, insgesamt stabil blieb (siehe Erwägungsgrund 111).

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

21 017

11 561

20 983

25 682

14 618

Index (2002 = 100)

100

55

100

122

70

d)   Verkaufsmenge

(111)

Das Volumen der Eigenproduktionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt lag während des UZ wie 2002 bei etwa 227 000 Tonnen. Das Verkaufsvolumen in den Jahren 2003 und 2005 war um 6 % bzw. 8 % niedriger. 2004 betrug das Verkaufsvolumen aus den bereits unter Erwägungsgrund 89 dargelegten Gründen 104 % des Wertes von 2002 und dem UZ.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Verkäufe an Abnehmer in der EG

(in Tonnen)

227 571

213 778

236 494

208 687

227 690

Index (2002 = 100)

100

94

104

92

100

e)   Marktanteil

(112)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel von 27,2 % im Jahr 2002 auf 24,2 % im Jahr 2003, bevor er 2004 wieder auf 24,8 % anstieg. 2005 fiel der Marktanteil dann wieder auf 22,6 %. Im UZ erholte er sich etwas und erreichte 24,9 %. Im Bezugszeitraum verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2,3 Prozentpunkte.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Marktanteil der Gemeinschaftsindustrie

27,2 %

24,2 %

24,8 %

22,6 %

24,9 %

Index (2002 = 100)

100

89

91

83

91

f)   Wachstum

(113)

Während zwischen 2002 und dem UZ der Gemeinschaftsverbrauch um 9 Prozentpunkte stieg, nahm das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht zu und sein Marktanteil ging um 2,3 Prozentpunkte zurück. Auf der anderen Seite nahmen das Verkaufsvolumen und der Marktanteil der VR China und der Ukraine im selben Zeitraum zu. Daraus ist zu schließen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht vom Wachstum auf dem Gemeinschaftsmarkt profitieren konnte.

g)   Beschäftigung

(114)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging von 2002 auf 2003 zunächst um 32 % zurück und stieg 2004 dann um 27 Prozentpunkte an, ging aber 2005 wieder um 13 Prozentpunkte sowie im UZ um weitere 26 Prozentpunkte zurück. Im Bezugszeitraum blieb das Produktionsvolumen relativ stabil zwischen 91 % und 106 % des Wertes von 2002. Für einen Hersteller jedoch, der die SiMn-Produktion im UZ einstellte, wie bereits unter Erwägungsgrund 107 dargelegt, waren die Produktionsschwankungen im Bezugszeitraum ausgeprägter, was sich in den Schwankungen in der Beschäftigung widerspiegelt. Insgesamt ging die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 2002 und dem UZ um 44 % zurück, d. h. von etwa 700 auf ca. 400 Beschäftigte. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft effizienter arbeitete, da gleichzeitig das Produktionsvolumen lediglich um 6 % fiel.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Beschäftigte

702

475

668

577

391

Index (2002 = 100)

100

68

95

82

56

h)   Produktivität

(115)

Gegenüber einem Ausgangsniveau von 344 Tonnen je Beschäftigten stieg die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen als Output je Beschäftigten (in Tonnen) und Jahr, im Bezugszeitraum (2004 ausgenommen) an und lag im UZ um 68 % höher als 2002. Hierin spiegelt sich die Tatsache wider, dass die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 44 % zurückging, die Produktion jedoch nur um 6 % sank. Die Produktivitätssteigerung geht teilweise darauf zurück, dass bei denjenigen Gemeinschaftsherstellern mehr Arbeitsplätze abgebaut wurden, bei denen die Produktivität ursprünglich relativ niedrig war.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Produktivität (Tonne/Beschäftigten)

344

463

383

384

578

Index (2002 = 100)

100

135

111

111

168

i)   Löhne

(116)

Das Durchschnittseinkommen je Beschäftigten stieg zwischen 2002 und 2003 um 26 %, blieb 2004 auf vergleichbarem Niveau, bevor es 2005 und im UZ weiter anstieg und schließlich um 77 % höher lag als 2002. Der Anstieg der durchschnittlichen Lohnkosten geht teilweise darauf zurück, dass bei den Gemeinschaftsherstellern mit ursprünglich relativ niedrigen Durchschnittslöhnen mehr Arbeitsplätze abgebaut wurden.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

17 602

22 102

21 636

22 459

31 092

Index (2002 = 100)

100

126

123

128

177

j)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(117)

Die Stückpreise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer stiegen zwischen 2002 und dem UZ um insgesamt 14 %. Da, wie unter Erwägungsgrund 89 dargelegt, 2004 weltweit eine außergewöhnlich hohe Nachfrage herrschte und das Angebot niedrig war, lagen die Preise in diesem Jahr ungewöhnlich hoch. Diese Situation wirkte sich zum Teil auch noch auf 2005 aus, als die Preise auf ein normaleres Niveau zurückkehrten; im UZ lagen sie jedoch immer noch um 14 % höher als 2002.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Stückpreis Gemeinschaftsmarkt

(EUR/t)

521

526

928

640

593

Index (2002 = 100)

100

101

178

123

114

k)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(118)

Im Bezugszeitraum nahm die Rentabilität der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften gleichartigen Ware, ausgedrückt in Prozent des Nettoumsatzes, von 0,8 % im Jahr 2002 auf 3,1 % im Jahr 2003 zu, stieg aufgrund der unter Erwägungsgrund 89 beschriebenen Situation 2004 ungewöhnlich stark auf 37,2 % an und ging dann wieder auf 7,0 % im Jahr 2005 und auf 2,5 % im UZ zurück. Somit stieg die Rentabilität zwischen 2002 und dem UZ um 1,7 Prozentpunkte.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Rentabilität EG-Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in % der Nettoverkäufe)

0,8 %

3,1 %

37,2 %

7,0 %

2,5 %

 

100

385

4 668

884

313

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

3,6 %

11,0 %

410,2 %

24,4 %

10,4 %

 

100

303

11 252

668

284

(119)

Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend dem Trend der Rentabilität. Sie stieg von 3,6 % im Jahr 2002 auf 11 % im Jahr 2003, wuchs 2004 um außergewöhnliche 410 %, ging 2005 auf 24 % zurück und betrug im UZ schließlich noch 10,4 %, was einem Anstieg um 6,8 Prozentpunkte im Bezugszeitraum entspricht.

l)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(120)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft lag 2002 bei nahezu null. 2003 stieg er auf rund 9 Mio. EUR und 2004 auf 83 Mio. EUR, bevor er schließlich 2005 auf rund 16 Mio. EUR zurückging und im UZ rund 17 Mio. EUR erreichte.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Cashflow (in EUR)

132

9 551

83 701

16 445

17 092

Index (2002 = –100)

100

7 214

63 220

12 421

12 910

m)   Investitionen

(121)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der gleichartigen Ware verfünffachten sich zwischen 2002 und 2003 und kehrten 2004 schließlich annähernd auf das Niveau von 2002 zurück. Zwischen 2004 und 2005 stiegen die Investitionen wiederum um fast das Achtfache an und gingen im UZ wieder leicht zurück. Insgesamt stiegen die Investitionen von 2002 bis zum UZ um rund 900 %. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft können hauptsächlich auf einen Gemeinschaftshersteller zurückgeführt werden; es stellte sich heraus, dass sie der Wartung und Erneuerung vorhandener Anlagen und nicht der Kapazitätsausweitung dienten.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Nettoinvestitionen (in 1 000 EUR)

1 528

8 376

2 351

17 365

15 333

Index (2002 = 100)

100

548

154

1 136

1 003

n)   Höhe der Dumpingspanne

(122)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.

o)   Erholung von früherem Dumping

(123)

Wie unter Erwägungsgrund 88 angegeben, zeigt die Rentabilitätsentwicklung eindeutig, dass das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen für SiMn im März 2003 die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im darauffolgenden Zeitraum nicht wesentlich beeinflusste.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(124)

Bei gestiegenem Verbrauch ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 2,3 Prozentpunkte auf 24,9 % zurück. Gleichzeitig fiel die Produktion um 6 %, und auch die Kapazitätsauslastung ging um 5 Prozentpunkte zurück. Außerdem musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Reihe von Beschäftigten entlassen. Zum anderen entwickelten sich einige Schadensindikatoren im Bezugszeitraum positiv, etwa Rentabilität, Cashflow, RoI und der Verkaufspreis, der um 14 % anstieg. Eine gründlichere Analyse dieser Daten zeigt jedoch, dass angesichts der Struktur dieses Geschäftsbereichs eine Gewinnspanne von 2,5 % nicht als hinreichend angesehen werden kann, da sie einen langfristigen Bestand des Wirtschaftszweigs nicht garantieren kann. Der Preisanstieg reichte aus, die gestiegenen Rohstoffpreise auszugleichen, ließ die Gewinnspanne jedoch nicht auf ein tragfähiges Niveau steigen. Also hat sich eine Reihe von Indikatoren zwar positiv entwickelt, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte jedoch überhaupt nicht von dem Gesamtverbrauchsanstieg auf dem Gemeinschaftsmarkt profitieren, was sich in Marktanteilseinbußen, Produktionsrückgängen und geringer Rentabilität äußerte.

(125)

Da ein Gemeinschaftshersteller die gleichartige Ware nicht kontinuierlich im Bezugszeitraum produzierte, da er, wie unter Erwägungsgrund 107 erläutert, seine Produktion 2003 und während des Großteils des UZ ganz einstellte, wurden die Auswirkungen dieser Unterbrechung näher untersucht. Die Analyse ergab jedoch, dass sich die Produktionsunterbrechung wegen des relativ geringen Gesamtoutputs dieses Herstellers nur begrenzt auf das Gesamtschadensbild auswirkte und die Schadensindikatoren nicht übermäßig in die Höhe trieb. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass ein Ausschluss dieses Herstellers von der Analyse lediglich zu geringfügig besseren Leistungsdaten führen würde. Insbesondere wäre die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit 3,2 % im UZ bei weitem noch nicht zufriedenstellend, während sich Produktion und Kapazitätsauslastung nach wie vor negativ entwickeln würden. Daher kann gefolgert werden, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht allein auf diesen Gemeinschaftshersteller zurückzuführen ist.

(126)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(127)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(128)

Zwischen 2002 und dem UZ nahm das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Kasachstan um 99 % und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt um etwa 4,6 Prozentpunkte zu. Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren erhöhte sich zwischen 2002 und dem UZ um 22 %, die Preise lagen jedoch im Bezugszeitraum deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im selben Zeitraum nahm das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine um 36 % und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt um etwa 4,5 Prozentpunkte zu. Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren erhöhte sich zwischen 2002 und dem UZ um 8 %, die Preise waren im Bezugszeitraum allgemein jedoch denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergleichbar.

(129)

Wie unter Erwägungsgrund 104 angegeben, lag die Preisunterbietung bei den Einfuhren aus der VR China und Kasachstan im gewogenen Durchschnitt bei insgesamt 4,5 %, bei den Einfuhren aus der Ukraine gab es jedoch keine Preisunterbietung.

(130)

In Bezug auf die Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Einfuhren aus der VR China und Kasachstan wird die Schlussfolgerung gezogen, dass diese gedumpten Einfuhren die Preise drückten und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daran hinderten, seine Verkaufspreise auf das zur Erzielung tragfähiger Gewinne erforderliche Niveau anzuheben. Somit besteht ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Da es auf der anderen Seite bei den Einfuhren aus der Ukraine keine Preisunterbietung gab und da die Schadensspanne für die Ukraine unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt (siehe Erwägungsgründe 168 und 169) wird der Schluss gezogen, dass kein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der Ukraine und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(131)

Wie aus der nachstehenden Tabelle zu ersehen ist, gingen die ausgeführten Mengen im Bezugszeitraum um 40 % zurück. Der Stückpreis dieser Verkäufe blieb mit Ausnahme des Jahres 2004 relativ stabil.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

12 056

16 445

10 524

9 713

7 191

Index (2002 = 100)

100

136

87

81

60

Preis der Ausfuhrverkäufe (EUR/t)

598

522

787

592

578

Index (2002 = 100)

100

87

132

99

97

(132)

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausfuhrverkäufe im Vergleich zu den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht sonderlich hoch sind: sie machen lediglich etwa 3 % bis 7 % der Gesamtverkäufe während des Bezugszeitraums aus. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrtätigkeit in keiner Weise zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben kann.

b)   Einfuhren aus anderen Drittländern

(133)

Die Analyse der Einfuhren aus Drittländern basiert auf Eurostat-Daten. Für eine Reihe von Ländern konnten diese Daten mit geprüften Informationen interessierter Parteien abgeglichen werden, die die Zuverlässigkeit der Eurostat-Daten bestätigten.

(134)

Die Gesamteinfuhren aus allen anderen als den betroffenen Ländern gingen im Bezugszeitraum von rund 377 000 Tonnen im Jahr 2002 auf rund 354 000 Tonnen im UZ zurück, was einem Rückgang um rund 6 % entsprach. Ihr Marktanteil verringerte sich ebenfalls von rund 45 % auf rund 39 %. Die Einfuhren aus anderen Drittländern stammen hauptsächlich aus Norwegen, Indien, Südafrika und Brasilien.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus allen anderen Drittländern (in Tonnen)

376 919

437 205

393 857

364 250

353 802

Index (2002 = 100)

100

116

104

97

94

Marktanteil aller anderen Drittländer

45,1 %

49,5 %

41,3 %

39,5 %

38,7 %

Preise der Einfuhren aus allen anderen Drittländern (in EUR/t)

523

528

823

691

597

Index (2002 = 100)

100

101

157

132

114

Quelle: Eurostat

(135)

Die Einfuhren aus Norwegen fielen im Bezugszeitraum um 11 %, und ihr Marktanteil sank in diesem Zeitraum um 4,9 Prozentpunkte (UZ = 21,9 %). Insgesamt lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Norwegen im gesamten Bezugszeitraum über demjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der Preis der Einfuhren aus Norwegen mit niedrigem Kohlenstoffgehalt mag zwar die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in gewissem Maße unterboten haben, da diese Produktqualität jedoch nur einen kleinen Teil (etwa 5 %) der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmacht, es insgesamt nicht zu einer Preisunterbietung kam und sowohl das Volumen der Einfuhren als auch der Marktanteil zurückgingen, wird gefolgert, dass Einfuhren aus Norwegen nicht zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

Norwegen

2002

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren (in Tonnen)

224 253

213 838

178 639

200 310

200 272

Index (2002 = 100)

100

95

80

89

89

Marktanteil der Einfuhren

26,8 %

24,2 %

18,7 %

21,7 %

21,9 %

Preis der Einfuhren (EUR/t)

574

604

956

765

656

Index (2002 = 100)

100

105

167

133

114

Quelle: Eurostat

(136)

Die Einfuhren aus Indien stiegen im Bezugszeitraum um 300 %, und ihr Marktanteil erhöhte sich in diesem Zeitraum um 7,3 Prozentpunkte (UZ = 9,7 %). Gleichzeitig war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien geringfügig höher als derjenige des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (also keine Preisunterbietung). Da es bei den Einfuhren aus Indien nicht zu einer Preisunterbietung kam, wird gefolgert, dass es keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Einfuhren aus Indien zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaftsindustrie beitrugen.

Indien

2002

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren (in Tonnen)

19 954

33 497

31 593

48 123

89 017

Index (2002 = 100)

100

168

158

241

446

Marktanteil der Einfuhren

2,4 %

3,8 %

3,3 %

5,2 %

9,7 %

Preis der Einfuhren (EUR/t)

479

449

804

591

521

Index (2002 = 100)

100

94

168

123

109

Quelle: Eurostat

(137)

Die Einfuhren aus Südafrika fielen im Bezugszeitraum um ca. 38 %, und ihr Marktanteil sank in diesem Zeitraum um 2,5 Prozentpunkte (UZ = 3,2 %). Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Südafrika lag unter demjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und war dem der betroffenen Länder vergleichbar. Daher wird gefolgert, dass die Einfuhren aus Südafrika möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Da die Einfuhren aus Südafrika insgesamt jedoch stark zurückgingen und ihr Marktanteil gering war, reicht dies nicht aus, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Kasachstan und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu entkräften.

Südafrika

2002

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus Südafrika (in Tonnen)

47 808

81 330

58 753

52 640

29 531

Index (2002 = 100)

100

170

123

110

62

Marktanteil der Einfuhren aus Südafrika

5,7 %

9,2 %

6,2 %

5,7 %

3,2 %

Preis der Einfuhren aus Südafrika

(EUR/t)

417

429

660

611

501

Index (2002 = 100)

100

103

158

147

120

Quelle: Eurostat

(138)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern, einschließlich Brasilien, fielen im Bezugszeitraum um 59 %, und ihr Marktanteil sank in diesem Zeitraum um 6,4 Prozentpunkte (UZ = 3,8 %). Gleichzeitig war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern höher als derjenige des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (also keine Preisunterbietung). Da bei diesen Einfuhren keine Preisunterbietung vorlag und sie sich rückläufig entwickelten, wird gefolgert, dass sie nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

Andere Drittländer

(einschließlich Brasilien)

2002

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren (in Tonnen)

84 904

108 539

124 872

63 178

34 982

Index (2002 = 100)

100

128

147

74

41

Marktanteil der Einfuhren

10,2 %

12,3 %

13,1 %

6,9 %

3,8 %

Preis der Einfuhren (EUR/t)

460

476

713

598

528

Index (2002 = 100)

100

104

155

130

115

Quelle: Eurostat

c)   Konkurrenz durch den anderen Gemeinschaftshersteller

(139)

Wie unter Erwägungsgrund 91 erwähnt, arbeitete ein Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung nicht mit. Ausgehend von den Angaben, die kooperierende Gemeinschaftshersteller im Rahmen der Untersuchung machten, wird angenommen, dass sein Verkaufsvolumen auf dem Gemeinschaftsmarkt während des gesamten Bezugszeitraums bei rund 30 000 Tonnen lag. Analog lag der entsprechende Marktanteil im Bezugszeitraum stabil bei etwa 3 %. Folglich erzielte der andere Gemeinschaftshersteller keine Steigerung seiner Verkaufsmengen oder seines Marktanteils, der zulasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegangen wäre. Über die Preise des anderen Gemeinschaftsherstellers standen keine Angaben zur Verfügung.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Verkäufe des anderen Gemeinschaftsherstellers in der EG

(in Tonnen)

30 000

30 000

30 000

30 000

30 000

Index (2002 = 100)

100

100

100

100

100

Marktanteil des anderen Gemeinschaftsherstellers

3,6 %

3,4 %

3,1 %

3,3 %

3,3 %

Index (2002 = 100)

100

95

88

91

91

Quelle: Untersuchung, Beschwerde

(140)

Aus diesen Gründen, und da keine Informationen vorliegen, die auf das Gegenteil hindeuten, wird der Schluss gezogen, dass der andere Gemeinschaftshersteller nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hat.

d)   Produktionskosten (Rohstoffpreise)

(141)

Die größten Posten bei den Gesamtproduktionskosten sind Rohstoffe (rund 45 % bis 55 %) und Stromverbrauch (rund 20 % bis 30 %). Die direkten Arbeitskosten entsprechen einem Anteil von 5 %. Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stieg von 2002 bis zum UZ um 12 %.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Produktionskosten pro Stück (EUR/t)

517

510

583

595

578

Index (2002 = 100)

100

99

113

115

112

(142)

Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Anstieg der Produktionskosten zurückzuführen sei. In Bezug auf die Kosten für Rohstoffe, bei denen es sich im Allgemeinen um Grunderzeugnisse handelt, die auf dem internationalen Markt gehandelt werden, wird gefolgert, dass alle SiMn-Hersteller von der Preissteigerung betroffen waren und allesamt ihre Verkaufspreise normalerweise hätten anheben müssen. Somit entstand die Schädigung nicht durch den allgemeinen Anstieg der Rohstoffpreise als solchen, sondern dadurch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wegen der gedumpten Einfuhren, die seine eigenen Preise unterboten, seine Ware nicht zu einem Preis verkaufen konnte, der eine ausreichende Gewinnspanne erlaubt hätte. In Bezug auf die Arbeitskosten zeigen, wie unter Erwägungsgrund 115 angegeben, die Produktivitätsdaten, dass es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt gelungen ist, Kostensteigerungen durch verbesserte Effizienz und Produktivität aufzufangen. Einige Parteien führten die Stromkosten als Hauptgrund für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an. Hierzu wird festgestellt, dass die Strompreise für gewerbliche Kunden in den Ländern, in denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ansässig ist, den Preisen auf anderen großen Märkten der Welt entsprachen und somit nicht als Ursache einer selbst verschuldeten Schädigung gelten können. Die Stromkosten können sich in gewissem Umfang auf die Gesamtleistung ausgewirkt haben, dies jedoch nur im Falle eines Gemeinschaftsherstellers, der seinen Strombedarf wegen starker Strompreissteigerungen und des damit verbundenen Streits mit den Energieversorgungsunternehmen nicht immer decken konnte. Daher wird die Auffassung vertreten, dass der allgemeine Anstieg der Produktionskosten nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

e)   Angebliche selbst verschuldete Schädigung

(143)

Da die Investitionen eines Gemeinschaftsherstellers zwischen 2004 und 2005 beträchtlich anstiegen (siehe Erwägungsgrund 121), wurde untersucht, ob es sich um eine selbst verschuldete Schädigung handelt. Diese Investitionen wirkten sich direkt auf die Produktionskosten und damit auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Die Analyse ergab jedoch, dass diese Investitionen bei den Gesamtproduktionskosten nur begrenzt ins Gewicht fielen und nur geringfügige Auswirkung auf die Rentabilität hatten. Daher wird gefolgert, dass die Investitionen eines Gemeinschaftsherstellers durchaus zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können, jedoch nicht in einem solchen Maße, dass sie den ursächlichen Zusammenhang entkräften würden.

f)   Nachfragerückgang auf dem Markt für Siliciummangan wegen des Stahlkonjunkturzyklus

(144)

Einige Parteien führten an, zur schlechten Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft habe im Anschluss an den unter Erwägungsgrund 89 beschriebenen beispiellosen Nachfrageanstieg die rückläufige Stahlnachfrage und der damit einhergehende Rückgang der Nachfrage nach SiMn im zweiten Halbjahr 2004 und im ersten Halbjahr 2005 beigetragen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Gemeinschaftsverbrauch im gesamten Bezugszeitraum um insgesamt 9 % zunahm. Deshalb wird dieses Argument zurückgewiesen.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(145)

Da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China und Kasachstan, den Marktanteilsgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

(146)

Es wurden auch andere Faktoren analysiert, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sie entscheidend zur Schädigung beigetragen hätten. In Bezug auf die Ukraine mit einem Marktanteil von 23 % wird angesichts fehlender Preisunterbietung gefolgert, dass ihre Einfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Die Einfuhren aus Südafrika können zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, angesichts ihres geringen Marktanteils und rückläufiger Mengen reicht dies jedoch nicht aus, den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus der VR China und Kasachstan zu entkräften. Angesichts der fehlenden Preisunterbietung, der Einfuhrmengen und Trenddaten gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Einfuhren aus Indien oder anderen Drittländern (einschließlich Brasilien) zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Die Investitionen eines Gemeinschaftsherstellers können durchaus zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, jedoch aufgrund ihres begrenzten Gewichts nicht in einem solchen Maße, dass sie den ursächlichen Zusammenhang entkräften würden. Außerdem hat kein anderer bekannter Faktor (Exportleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Konkurrenz durch den anderen Gemeinschaftshersteller, Zunahme der Produktionskosten, Stahlkonjunkturzyklus) zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen.

(147)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China und Kasachstan eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(148)

Die Kommission prüfte, ob ungeachtet der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft läge. Deshalb wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(149)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen würden Maßnahmen in Bezug auf Einfuhren aus der VR China und Kasachstan eingeführt. Es ist zu erwarten, dass die Einführung dieser Maßnahmen zu einer Steigerung der Preise für SiMn aus diesen Ländern führen und damit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit geben würde, seine Situation durch Preisanhebungen und möglicherweise durch größere Verkaufsmengen und Marktanteile zu verbessern. Würden keine Maßnahmen eingeführt, wäre zu erwarten, dass die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und Kasachstan anhalten würden und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Möglichkeit zur Verbesserung seiner Situation hätte.

(150)

Die Einfuhren von SiMn mit niedrigem Kohlenstoffgehalt entsprechen lediglich 5 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und stammen hauptsächlich aus Norwegen, jedoch auch aus der VR China. Es wird zwar eingeräumt, dass bei Einführung von Maßnahmen in gewissem Umfang Einfuhren aus Norwegen an die Stelle der derzeit aus der VR China eingeführten Mengen treten könnten, die Maßnahmen würden aber dem Wirtschaftzweig der Gemeinschaft die Möglichkeit geben, Eigenproduktion und -verkäufe von SiMn mit niedrigem Kohlenstoffgehalt zur Deckung der Nachfrage zu steigern.

2.   Interesse des anderen Gemeinschaftsherstellers

(151)

Neben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gibt es in der Gemeinschaft nur noch einen Hersteller. Da dieser Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeitete und daher keine genauen Daten über seine Tätigkeit vorliegen, wird seine Produktion, ausgehend von Angaben kooperierender Gemeinschaftshersteller, auf rund 10 % bis 15 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geschätzt. Im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen wären für diesen anderen Gemeinschaftshersteller dieselben Entwicklungen wie für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu erwarten (siehe Erwägungsgründe 149 und 150).

3.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft

(152)

Zwei unabhängige Einführer der betroffenen Ware arbeiteten am Verfahren mit, indem sie Fragebogen beantworteten.

(153)

Diese Einführer äußerten sich für den Fall der Einführung von Maßnahmen besorgt über folgende Aspekte: i) negative Auswirkungen auf die Versorgungslage in der Gemeinschaft angesichts der Tatsache, dass die Gesamtproduktionskapazität in der Gemeinschaft lediglich etwa einem Drittel des Verbrauchs entspricht; ii) nachteilige Auswirkungen auf die Kosten für die betroffene Ware, die, da SiMn ein grundlegender Rohstoff für die Herstellung von Stahl ist, die gesamte Stahlproduktion der Gemeinschaft beeinflussen würden.

(154)

In Bezug auf die Versorgungslage in der Gemeinschaft wird eingeräumt, dass der Verbrauch das Dreifache der derzeitigen Produktionskapazität der Gemeinschaft ausmacht und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ lediglich etwa 25 % der Gemeinschaftsnachfrage deckte. Allerdings arbeitete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einer Kapazitätsauslastung von etwa 70 % im UZ und von zwischen 70 % und 80 % im Bezugszeitraum. Daher ist er in der Lage, seine derzeitige Produktion beträchtlich zu steigern. Angesichts der eher begrenzten Einfuhrmengen, für die Maßnahmen eingeleitet würden (siehe Erwägungsgründe 149 und 150), und angesichts der Möglichkeit, dass Ausfuhren anderer Länder an die Stelle der gesunkenen Einfuhren aus den betroffenen Ländern treten, wird die Auffassung vertreten, dass sich die Einführung von Zöllen nicht spürbar auf das Angebot für die Einführer auswirken würde. Ergänzend zu dem Angebot der Gemeinschaftshersteller und der von der Untersuchung betroffenen Länder deckt der Gemeinschaftsmarkt seinen Bedarf zu fast 40 % durch Einfuhren aus anderen Ländern, insbesondere Norwegen, Indien, Südafrika und Brasilien. Diese Länder haben in der Vergangenheit zusammen höhere Mengen in die Gemeinschaft eingeführt.

(155)

Es wird eingeräumt, dass es bei Einführung von Maßnahmen wegen möglicher Verzögerungen bei der Steigerung der Gemeinschaftsproduktion zu kurzfristigen Störungen kommen könnte und dass Verwender sich möglicherweise neue oder alternative Quellen erschließen müssten.

(156)

Nach wie vor wären Einfuhren in erheblichem Maße erforderlich, auch wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Produktion, Verkäufe und Marktanteile in der Gemeinschaft steigern würde, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den — steigenden — Bedarf auf dem Gemeinschaftsmarkt nur zu etwa 30 % decken kann. Es wird eingeräumt, dass Einführer allgemein mit einer relativ niedrigen Gewinnspanne arbeiten und dass kurzfristige Störungen dadurch, dass Verwender neue oder alternative Quellen erschließen wollen, diese Gewinnspannen nachteilig beeinflussen können; allerdings wird die Auffassung vertreten, dass Einführer durchaus in der Lage sind, sich ihre Gewinnspannen zu sichern, indem sie Kostensteigerungen an die Verwender weitergeben.

4.   Interesse der Verwender

(157)

Zehn Verwender der betroffenen Ware in der Metallindustrie arbeiteten am Verfahren mit, indem sie Fragebögen beantworteten oder Stellungnahmen einreichten. Auch von der Europäischen Wirtschaftsvereinigung der Eisen- und Stahlindustrie (European Confederation of Iron and Steel Industries — EUROFER) ging eine Stellungnahme ein.

(158)

Die Verwender äußerten sich, ähnlich wie die Einführer (siehe Erwägungsgrund 153), besorgt in Bezug auf ein ausreichendes Angebot und gestiegene Kosten für die Endverwender. Aus den unter Erwägungsgrund 154 dargelegten Gründen wird gefolgert, dass sich die Einleitung von Maßnahmen mittelfristig nicht wirklich nachteilig auf die Versorgungslage in der Gemeinschaft auswirken würde.

(159)

Die direkten Auswirkungen eines Preisanstiegs bei SiMn auf die Produktionskosten für Stahl wären begrenzt, da SiMn höchstens 1 % der Produktionskosten von Kohlenstoffstahl und bei nicht rostendem Stahl sogar noch weniger ausmacht. Auf der Grundlage der Informationen, die der Industrieverband der Verwender (EUROFER) in Bezug auf die jährlichen Gesamtkosten für den Einsatz von SiMn vorlegte, wird geschätzt, dass sogar ein Preisanstieg von 20 % für das gesamte SiMn die Rentabilität der Stahlhersteller (die derzeit Gewinnspannen zwischen 10 % und 40 % erzielen) lediglich um 0,2 % senken würde. Da etwaige Maßnahmen wesentlich niedriger liegen würden und maximal 10 % des Gemeinschaftsverbrauchs beträfen (für den Fall, dass keine von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren durch Einfuhren anderen Ursprungs ersetzt würden), wären die Auswirkungen solcher Maßnahmen auf die Rentabilität der Stahlindustrie sehr begrenzt.

(160)

Es wurde angeführt, dass es sich bei dem SiMn-Markt um einen globalen Markt handelt und dass die globale Nachfrage parallel zur steigenden Stahlnachfrage zunimmt. Wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt, kann dies zu beträchtlichen Preissteigerungen führen, wie es 2004 geschah. Sollte es in der Gemeinschaft, wie unter Erwägungsgrund 155 beschrieben, zu einem vorübergehenden Missverhältnis von Angebot und Nachfrage kommen, könnte es kurzfristig zu einer Zunahme der Preise über die Höhe der eingeführten Zölle hinaus kommen. Da der SiMn-Markt ein globaler Markt ist, wird die Auffassung vertreten, dass das Preisniveau in der Gemeinschaft durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage auf globaler Ebene bestimmt wird und dass die Gemeinschaftspreise nicht über einen längeren Zeitraum allzu sehr von den Weltpreisen abweichen dürften, da auf dem Markt beträchtliche Einfuhren anderen Ursprungs verfügbar sind. Außerdem könnten die Stahlhersteller, die momentan mit zufriedenstellenden Gewinnspannen (10 % bis 40 %) arbeiten, in jedem Fall Preiserhöhungen bei der betroffenen Ware, deren Auswirkungen durch den relativ geringen Anteil von SiMn an den Gesamtkosten der Stahlproduktion begrenzt wären, weitergeben.

(161)

Die Verwender stellten außerdem die Wirksamkeit von Maßnahmen in Frage und argumentierten damit, dass sich die Einführung und Aufhebung früherer Maßnahmen kaum auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hätte. Bei der Einführung von Antidumpingmaßnahmen geht es zwar darum, faire Marktbedingungen wiederherzustellen, um einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der durch Dumping eine bedeutende Schädigung erfahren hat, in die Lage zu versetzen sich zu erholen, aber die Tatsache, dass eine solche Erholung in der Vergangenheit unter Umständen nicht erfolgte, sollte nicht als Grund gegen die Angemessenheit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen dort, wo diese nun gerechtfertigt sind, ins Feld geführt werden.

(162)

Einige Verwender wiesen darauf hin, dass die Stahlindustrie im vergangenen Jahrzehnt unter Kostensteigerungen aufgrund von Antidumpingmaßnahmen zu leiden hatte, die für eine Vielzahl von Rohstoffen eingeführt wurden, welche allein oder hauptsächlich für die Stahlproduktion verwendet werden. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass über das vorliegende Verfahren hinaus derzeit eine Reihe weiterer Verfahren in Bezug auf Rohstoffe, die in der Stahlproduktion verwendet werden, anhängig sind. Alles zusammen, so führten sie an, würde die Stahlproduzenten der Gemeinschaft auf internationaler Ebene benachteiligen. In Bezug auf frühere Maßnahmen sei darauf hingewiesen, dass diese inzwischen mehrheitlich ausgelaufen sind. Zur kumulativen Wirkung von Maßnahmen für eine Reihe von Rohstoffen sei daran erinnert, dass der Zweck von Antidumpingmaßnahmen darin besteht, die Auswirkungen verzerrter Marktbedingungen aufgrund des Vorhandenseins gedumpter Einfuhren zu beseitigen. Als solche dürften sich Antidumpingmaßnahmen nicht verzerrend auswirken, auch wenn sie für eine Reihe von Rohstoffen eingeführt werden, die denselben Wirtschaftszweig betreffen. Auf jeden Fall wären die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Stahlindustrie in diesem Fall unerheblich, wie unter Erwägungsgrund 159 erläutert.

(163)

Nach Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse wiederholte EUROFER das Argument, die Einführung von Maßnahmen läge nicht im Gemeinschaftsinteresse insgesamt, da sie zu Kostensteigerungen für die Verwender führte und die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kaum verbessern dürfte. Hierzu wurden keine neuen Informationen vorgelegt; daher werden die in den Erwägungsgründen 157 bis 162 dargelegten Erwägungen bestätigt, und es wird auf dieser Grundlage gefolgert, dass etwaige Auswirkungen der Einführung eines Antidumpingzolls auf die Finanzsituation der Verwender insgesamt unerheblich sein dürften.

5.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(164)

Es wird erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China und Kasachstan den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowie den anderen Gemeinschaftshersteller in die Lage versetzen würde, ihre Situation durch gestiegene Verkaufsmengen, Verkaufspreise und Marktanteile zu verbessern, auch wenn auf dem Markt begrenzte und abnehmende Mengen von SiMn mit Ursprung in anderen Ländern (d. h. Südafrika und Norwegen im Falle von SiMn mit niedrigem Kohlenstoffgehalt) und von Lieferanten, für die keine Maßnahmen gelten, zu ähnlichen wie den von der VR China und Kasachstan vor der Einführung von Zöllen praktizierten Preisen angeboten werden. Es kann zwar zu nachteiligen Auswirkungen in Form von Kostensteigerungen für die Verwender kommen, die sich daraus ergeben, dass kurzfristig neue oder alternative Lieferquellen erschlossen werden müssen, es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die Gesamtwirkung der Einführung von Maßnahmen gegenüber der VR China und Kasachstan für die Verwender unerheblich wäre. Daher wird der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen und dass die Anwendung dieser Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft läge.

G.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

(165)

Antidumpingzölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der nach allem Dafürhalten unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erzielt werden können.

(166)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass 8 % des Umsatzes als angemessene Gewinnspanne angesehen werden sollten, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping erzielen könnte. Eine entsprechende Prüfung ergab, dass die beanspruchte Gewinnspanne zu einem Rückfluss des investierten Kapitals innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums führen würde. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Allgemeinen seine Anlageinvestitionen über einen längeren Zeitraum hinweg abschreibt. Auf dieser Grundlage wird gefolgert, dass 5 % als angemessene Gewinnspanne angesehen werden können, die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping vermutlich erzielbar wäre; dies entspricht der in der Untersuchung, die zu den vorherigen Antidumpingmaßnahmen führte, angesetzten Gewinnspanne.

(167)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Zwecks Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurde der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der vorgenannten Gewinnspanne berichtigt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt. Da keinem der kooperierenden ausführenden Hersteller der VR China eine MWB oder IB gewährt wurde, wurde für die gesamte VR China eine landesweite Schadensspanne auf der Grundlage der Comext-Preise berechnet.

(168)

Der vorgenannte Preisvergleich ergab die folgenden Schadensspannen:

Ukraine: alle Unternehmen

1,6 %

OJSC Kazchrome

7,3 %

VR China

8,2 %

(169)

Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Einfuhren von SiMn mit Ursprung in Kasachstan und der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumping- oder der Schadensspanne festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist (Regel des niedrigeren Zolls). Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung sollte das Verfahren gegen die Ukraine eingestellt werden, da die Schadensspanne für dieses Land unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt.

(170)

Dementsprechend und aus den in den Erwägungsgründen 165 bis 169 genannten Gründen sollten folgende Antidumpingzölle festgesetzt werden:

Land

Unternehmen

Zollsatz

Kasachstan

alle Unternehmen

6,5 %

VR China

alle Unternehmen

8,2 %

H.   VERPFLICHTUNGEN

(171)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle empfohlen werden sollte, bot der ausführende Hersteller Kasachstans eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Die Preise der betroffenen Ware waren in den letzten Jahren erheblichen Schwankungen unterworfen, weshalb sie sich nicht für eine Preisverpflichtung über einen längeren Zeitraum eignet. Zur Lösung dieses Problems bot der ausführende Hersteller eine an den Preis des wichtigsten Rohstoffs, nämlich Manganerz, gekoppelte Indexierung des Mindesteinfuhrpreises an. Die Preisschwankung bei der betroffenen Ware lässt sich jedoch nicht durch die Preisschwankung bei dem wichtigsten Rohstoff erklären; daher ist es nicht möglich, den Mindesteinfuhrpreis auf der Grundlage des Preises des wichtigsten Rohstoffs zu indexieren. Alternativ bot der ausführende Hersteller außerdem an, als Index für den Mindesteinfuhrpreis seine eigenen Produktionskosten gemäß seiner geprüften Jahresabschlüsse zugrunde zu legen. Dieser Ansatz kann jedoch nicht akzeptiert werden, da seine Kostenentwicklung nicht zwangsläufig der Entwicklung seiner Preise entspricht. Zudem wird ein solches Vorgehen als unpraktikabel erachtet, da es für die Kommission sehr schwierig wäre, die Entwicklung der Kosten fortlaufend zu beobachten. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass das Verpflichtungsangebot des Ausführers nicht angenommen werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) des KN-Codes 7202 30 00 und ex 8111 00 11 (TARIC-Code 8111001110) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land

Hersteller

Zollsatz

Kasachstan

alle Unternehmen

6,5 %

VR China

alle Unternehmen

8,2 %

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Das Verfahren betreffend die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Ukraine wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 214 vom 6.9.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 62 vom 3.3.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2003 (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 25).


5.12.2007   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1421/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

114,0

MA

63,5

SY

68,2

TR

97,5

ZZ

85,8

0707 00 05

JO

196,3

MA

52,5

TR

80,2

ZZ

109,7

0709 90 70

MA

57,9

TR

82,6

ZZ

70,3

0709 90 80

EG

301,9

ZZ

301,9

0805 10 20

AR

28,9

AU

15,0

SZ

38,2

TR

50,7

ZA

40,1

ZW

17,7

ZZ

31,8

0805 20 10

MA

66,5

ZZ

66,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

62,5

HR

21,2

IL

66,9

TR

81,9

UY

95,3

ZZ

65,6

0805 50 10

EG

61,3

TR

102,4

ZA

104,9

ZZ

89,5

0808 10 80

AR

87,7

CA

87,3

CL

86,0

CN

78,9

MK

31,5

US

83,6

ZA

95,7

ZZ

78,7

0808 20 50

AR

71,1

CN

45,5

TR

141,1

ZZ

85,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


5.12.2007   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 69,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), insbesondere auf Artikel 78,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986—1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (3) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend „Übereinkommen“) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (nachstehend „Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollen es Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinien gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um dies zu erreichen, sollten die in diesen Richtlinien festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Der Übereinstimmung wegen sollten die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden.

(4)

Die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „422 000 EUR“ durch „412 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „5 278 000 EUR“ durch „5 150 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Betrag „422 000 EUR“ durch „412 000 EUR“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 wird der Betrag „422 000 EUR“ durch „412 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „137 000 EUR“ durch „133 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „211 000 EUR“ durch „206 000 EUR“ ersetzt;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „5 278 000 EUR“ durch „5 150 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 278 000 EUR“ durch „5 150 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „211 000 EUR“ durch „206 000 EUR“ ersetzt.

3.

In Artikel 56 wird der Betrag „EUR 5 278 000“ durch „EUR 5 150 000“ ersetzt.

4.

In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „5 278 000 EUR“ durch „5 150 000 EUR“ ersetzt.

5.

Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „137 000 EUR“ durch „133 000 EUR“ ersetzt;

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „211 000 EUR“ durch „206 000 EUR“ ersetzt;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „211 000 EUR“ durch „206 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG.

(3)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.


5.12.2007   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1423/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (2) können Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen in elektronischer Form erstellt werden.

(2)

Die Erfahrung lehrt, dass Artikel 25 zu einer wirksameren Abwicklung der Ein- und Ausfuhren verbessert, d. h. klar zum Ausdruck gebracht werden könnte, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Lizenzen in elektronischer Form aufbewahren und verwalten dürfen, anstatt sie dem Ein- oder Ausführer auszustellen, und dass bei elektronischer Eingabe und Übermittlung von Ausfuhrdaten an die ausstellende Behörde die Eintragungen in die elektronische Ausfuhrlizenz bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigung sowie der Bestätigungsvermerk ebenfalls elektronisch erfolgen können.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 24 kann der Mitgliedstaat gestatten, dass die Lizenz bzw. Bescheinigung

a)

bei der erteilenden Stelle oder der mit der Zahlung der Erstattung beauftragten Behörde eingereicht und

b)

in den Fällen gemäß Artikel 19 in der Datenbank der erteilenden Stelle oder der mit der Zahlung der Erstattung beauftragten Behörde aufbewahrt wird.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Mitgliedstaat bestimmt die zuständige Stelle, die den Abschreibungseintrag und den Bestätigungsvermerk auf der Lizenz vornimmt.

Die Abschreibung, Gültigkeitserklärung und Bestätigung der Lizenz gelten jedoch auch dann als erfolgt, wenn

a)

die ausgeführten Mengen auf einem EDV-erstellten Dokument ausgewiesen sind; dieses Dokument muss der Lizenz beigefügt und mit ihr abgelegt werden;

b)

die ausgeführten Mengen in eine amtliche EDV-Datenbank des betreffenden Mitgliedstaates eingegeben wurden und ein elektronischer Verweis die Verbindung zwischen dieser Angabe und der EDV-erstellten Lizenz gewährleistet; die Mitgliedstaaten können diese Angaben auf Papierausdrucken der EDV-Dokumente archivieren.

Als Datum der Abschreibung gilt das Datum der Annahme der Anmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 1.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).


5.12.2007   

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L 317/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1424/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft und über die vorläufigen Mittelzuweisungen im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (nachstehend „Internes Abkommen zur Errichtung des 10. EEF“ genannt);

gestützt auf die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da der Übersee-Assoziationsbeschluss aufgrund der Einrichtung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „10. EEF“ genannt) geändert wurde, müssen die nach Artikel 23 dieses Beschlusses erlassenen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 angepasst werden. Sie müssen weiterhin mit dem entsprechenden geänderten Artikel von Anhang IV des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt) in Einklang gebracht werden.

(2)

Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Zwänge der überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend „ÜLG“ genannt) ist die Finanzhilfe für die ÜLG aus dem 10. EEF als Haushaltszuschuss zu gewähren, sofern die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben des ÜLG ausreichend transparent, verantwortlich und effizient ist. Ferner müssen die Beschaffungsverfahren der ÜLG den in der Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds festgelegten Standards für Transparenz und Offenheit entsprechen. Aufgrund der Erfahrungen, die in Zusammenhang mit dem 9. EEF gewonnen wurden, ist die Finanzhilfe im Rahmen des 10. EEF lediglich in Ausnahmefällen als Unterstützung von Programmen oder Projekten zu gewähren, und zwar nur dann, wenn die Bedingungen für die Gewährung als Haushaltszuschuss nicht erfüllt sind.

(3)

Vor der Annahme der Einheitlichen Programmierungsdokumente (nachstehend „EPD“ genannt) ist zu prüfen, ob sie alle Elemente enthalten, die erforderlich sind, damit die Kommission den Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Übersee-Assoziationsbeschlusses fassen kann.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses müssen die EPD, sofern zweckmäßig, Maßnahmen zur Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung und der institutionellen Kapazitäten der begünstigten ÜLG sowie gegebenenfalls den voraussichtlichen Zeitplan der geplanten Maßnahmen, u. a. in den Bereichen Finanzen, Steuern und Justiz, besonders berücksichtigen.

(5)

Bei der Programmierung im Rahmen des 10. EEF sind Mittel für eine Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration vorzusehen, um die Fähigkeit der ÜLG, die sich ihnen als kleine Inseln und Mikro-Volkswirtschaften stellenden Herausforderungen zu bewältigen, zu stärken, z. B. durch regionale Initiativen für den Katastrophenschutz und die Eindämmung der Auswirkungen von Katastrophen. In diesem Zusammenhang muss insbesondere die Koordinierung zwischen der Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration und der Unterstützung auf territorialer Ebene gewährleistet werden. Besondere Aufmerksamkeit ist auch der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG, den AKP-Staaten und, in Abstimmung mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft, den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage zu widmen.

(6)

Die vorläufigen Mittelzuweisungen für die begünstigten ÜLG im Rahmen des 10. EEF sind gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses festzulegen.

(7)

Über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen haben Konsultationen mit den ÜLG stattgefunden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 24 des Übersee-Assoziationsbeschlusses eingesetzten EEF-ÜLG-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Verfahren für die Programmierung, Durchführung und Kontrolle der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) festgelegt, die von der Kommission im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) nach den Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses und der Finanzregelung für den 10. EEF verwaltet wird.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Territoriale Programmierung

Die im Rahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses durch nicht rückzahlbare Zuschüsse aus dem 10. EEF finanzierten Maßnahmen werden so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 10. EEF programmiert; zu diesem Zweck wird ein EPD nach dem Muster im Anhang angenommen.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ausarbeitung des EPD

(1)   Die zuständigen Behörden des ÜLG arbeiten nach Konsultation eines möglichst breiten Spektrums von am Entwicklungsprozess beteiligten Interessengruppen auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und der am besten geeigneten Methoden einen Vorschlag für das EPD aus.

Das vorgeschlagene EPD muss sich am Bedarf und an den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen ÜLG ausrichten. Es setzt ergebnisorientierte Indikatoren fest, deren Einhaltung überwacht wird, und fördert die Eigenverantwortung der örtlichen Beteiligten für die Kooperationsprogramme.

(2)   Über den Vorschlag für das EPD findet ein Meinungsaustausch zwischen dem ÜLG und dem zuständigen Mitgliedstaat und der Kommission statt, der gegebenenfalls über die zuständige Delegation geführt wird.

Das ÜLG übermittelt der Kommission alle erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Durchführbarkeitsstudien, um ihr eine möglichst effiziente Prüfung des EPD-Entwurfs zu ermöglichen.

(3)   Die Finanzhilfe aus dem 10. EEF wird in der Regel als Haushaltszuschuss gewährt, es sei denn, es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.

Falls die Bedingungen für die Gewährung eines Haushaltszuschusses nicht erfüllt sind, sieht das EPD entsprechende Maßnahmen vor, um die erforderlichen Voraussetzungen für einen Haushaltszuschuss zu schaffen.

Weicht die vom ÜLG vorgenommene Bewertung von derjenigen der Gemeinschaft ab, so wird dies festgehalten.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Prüfung des EPD durch die Kommission

Die Kommission prüft den Vorschlag für das EPD und stellt fest, ob er alle erforderlichen Elemente enthält und mit den Zielen des Übersee-Assoziationsbeschlusses, dieser Verordnung und der einschlägigen Gemeinschaftspolitik vereinbar ist.

Die Kommission prüft den Vorschlag für das EPD auch daraufhin, ob er alle Elemente enthält, die erforderlich sind, damit die Kommission einen Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Übersee-Assoziationsbeschlusses fassen kann.

Sie unterrichtet die Europäische Investitionsbank über den eingegangenen Entwurf.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 entscheidet die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung der Transparenz, Verantwortlichkeit und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Ausgaben und der Offenheit und Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens nach den Standards der Finanzregelung für den 10. EEF, ob die Finanzhilfe aus dem 10. EEF als Haushaltszuschuss oder als Unterstützung von Programmen oder Projekten zu gewähren ist.“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Regionale Programme

(1)   Die Artikel 3 bis 5 gelten sinngemäß für die finanzielle Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses.

Bei der Prüfung der Vorschläge werden die erwarteten Auswirkungen auf die Integration der begünstigten ÜLG in die Region, zu der sie gehören, von der Kommission besonders berücksichtigt.

So weit wie möglich wird die Abstimmung mit den auf territorialer Ebene durchgeführten Programmen und Maßnahmen, die AKP-Staaten und/oder die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage betreffen, gewährleistet. Dies kann auch die Festlegung von Prioritäten und spezifischen Mitteln für den Ausbau der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten und/oder den Regionen in äußerster Randlage sowie der Modalitäten zur Ermittlung und zur Abstimmung der Auswahl solcher Projekte von gemeinsamem Interesse einschließen.

Der Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss der Kommission über die Unterstützung von Programmen oder Projekten voraus.

(2)   Um eine angemessene Größenordnung zu erreichen und die Effizienz zu steigern, können für die Finanzierung regionaler Programme mit einer deutlichen territorialen Komponente regionale und territoriale Mittel gebündelt werden.

(3)   Artikel 8 und Artikel 16 bis 30 gelten sinngemäß für regionale Programme.“

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Verwendung der Reserve

(1)   Die Kommission stellt auf der Grundlage der Halbzeitüberprüfung nach Artikel 22 dieser Verordnung Mittel der Reserve B für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses bereit. Die Kommission passt die bereits zugewiesenen Richtbeträge entsprechend an und teilt ihren Beschluss über die neuen Zuweisungen den ÜLG und den Mitgliedstaaten mit.

(2)   Zur Bindung der in Artikel 28 und Anhang II D des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Mittel reichen ÜLG, die ihres Erachtens für die dort vorgesehene Unterstützung in Betracht kommen, einen vollständigen Antrag auf den von der Kommission zur Verfügung gestellten Formblättern ein und übermitteln alle für seine Prüfung erforderlichen Informationen.

Der Antrag ist bei der Kommission spätestens bis Ende des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das die zusätzliche Unterstützung beantragt wird.

Die Kommission teilt ihren Beschluss so bald wie möglich den ÜLG mit.“

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Bindung der Mittel

(1)   Die Mittel für die den ÜLG gewährte Finanzhilfe werden von der Kommission nach der Finanzregelung für den 10. EEF gebunden.

(2)   Im Anwendungsbereich des EPD geht der Mittelbindung ein Finanzierungsbeschluss der Kommission voraus, der sich in der Regel auf einen Haushaltszuschuss bezieht, sofern kein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vorliegt.

(3)   Außerhalb des Anwendungsbereichs des EPD werden die nicht zugeteilten Mittel der nach Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses angelegten Reserve B von der Kommission gebunden und gemäß der Finanzregelung für den 10. EEF verwendet.“

8.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Beauftragte Zahlstellen

Die Finanzinstitute in den ÜLG, bei denen die Kommission gemäß der Finanzregelung für den 10. EEF für die Zwecke der Durchführung der Zusammenarbeit mit den ÜLG Konten eröffnet, fungieren als beauftragte Zahlstellen.

Die Einlagen bei den beauftragten Zahlstellen in der Gemeinschaft werden verzinst.

Die beauftragten Zahlstellen erbringen ihre Dienstleistungen unentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst.“

9.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Allgemeine Vorschriften für Aufträge

(1)   In den Finanzierungsabkommen wird festgelegt, welche Verfahren für die Vergabe von Aufträgen gelten.

(2)   Wird die Finanzhilfe als Haushaltszuschuss gewährt, so finden die Beschaffungsverfahren des betreffenden ÜLG Anwendung.

(3)   In allen anderen Fällen sind für die Auftragsvergabe die einschlägigen Bestimmungen der Finanzregelung für den 10. EEF maßgeblich.“

10.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Delegationen

(1)   Ist die Kommission durch eine einem Delegationsleiter unterstehende Delegation vertreten, so teilt sie dies dem betreffenden ÜLG mit. In diesem Fall finden die Bestimmungen der Finanzregelung für den 10. EEF über die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und Rechnungsführer Anwendung.

(2)   Der Delegationsleiter ist der Hauptansprechpartner für die verschiedenen Akteure der Zusammenarbeit in dem betreffenden ÜLG. Er arbeitet eng mit dem territorialen Anweisungsbefugten zusammen.

(3)   Der Delegationsleiter erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Erleichterung und zügigen Umsetzung aller im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen benötigt.

(4)   Er unterrichtet die Behörden des ÜLG regelmäßig über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden ÜLG direkt von Belang sein könnten.“

11.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Territorialer Anweisungsbefugter

(1)   Die Regierung jedes ÜLG benennt einen territorialen Anweisungsbefugten, der sie bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden. Der territoriale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende territoriale Anweisungsbefugte, die ihn ersetzen, falls er seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, und unterrichtet die Kommission über diese Benennung. Wenn die institutionellen Kapazitäten vorhanden sind und eine wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleistet ist, kann der territoriale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der Programme und Projekte an die zuständige Stelle innerhalb der Verwaltung des ÜLG delegieren. Der territoriale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über eine solche Delegation von Befugnissen.

Werden der Kommission Probleme bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der EEF-Mittel bekannt, so nimmt sie gemeinsam mit dem territorialen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte auf, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen.

Der territoriale Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsaufgaben.

Werden Mittel des EEF dezentral verwaltet, so hat der territoriale Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben:

a)

Er ist für die Koordinierung, die Programmierung, die laufende Überwachung, die jährlichen Überprüfungen, die Halbzeitüberprüfung und die Endüberprüfung der Durchführung der Zusammenarbeit sowie gegebenfalls die Koordinierung mit den Gebern zuständig;

b)

er ist in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Ausarbeitung, Vorlage und Bewertung der Programme und Projekte zuständig;

c)

er arbeitet die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus;

d)

er legt der Kommission vor Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Genehmigung vor;

e)

er gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

f)

er nimmt die Angebote und gegebenenfalls die Vorschläge entgegen und übermittelt der Kommission eine Kopie der Angebote, führt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote und stellt innerhalb der Bindefrist und unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Genehmigung von Verträgen das Ergebnis der Wertung fest;

g)

er lädt die Kommission zur Wertung der Angebote und gegebenenfalls der Vorschläge ein und teilt der Kommission das Ergebnis der Wertung der Angebote und der Vorschläge im Hinblick auf die Genehmigung der Vorschläge für die Zuschlagserteilung und die Zuschussvergabe mit;

h)

er legt der Kommission die Verträge und die Leistungsprogramme sowie alle Zusatzvereinbarungen zur Genehmigung vor;

i)

er unterzeichnet die von der Kommission genehmigten Verträge und Zusatzvereinbarungen;

j)

er nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor; und

k)

er nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Projekte und Programme erforderlich sind.

(2)   Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung der Kommission entscheidet der territoriale Anweisungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen über

a)

einzelne technische Anpassungen und Änderungen der Programme und Projekte, die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Rücklage für Änderungen halten;

b)

aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Programmen oder Projekten, die mehrere Einheiten umfassen;

c)

die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen wegen Verspätungen;

d)

die Befreiung der Bürgen;

e)

den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht auf ihren Ursprung;

f)

die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die keine Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind, wenn es in den ÜLG, in den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt;

g)

die Vergabe von Unteraufträgen;

h)

die Endabnahme, sofern die Kommission an der Vorabnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll mit ihrem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls auch bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen; und

i)

die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe.

(3)   Ferner hat der territoriale Anweisungsbefugte die Aufgabe,

a)

den jährlichen Durchführungsbericht auszuarbeiten und nach Einholung der Genehmigung des Monitoringausschusses der Kommission vorzulegen;

b)

die in Artikel 22 genannte Halbzeitüberprüfung vorzunehmen;

c)

zu gewährleisten, dass die an der Verwaltung und Durchführung der EEF-Programme beteiligten Stellen für alle mit der Hilfe zusammenhängenden Transaktionen entweder ein getrenntes Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode benutzen; und

d)

die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die effektive Anwendung der Artikel 16, 19, 24 und 30 zu gewährleisten.

(4)   Wenn der in Artikel 21 genannte jährliche Durchführungsbericht vorgelegt wird, prüfen die Kommission und der territoriale Anweisungsbefugte die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres.

Nach dieser Prüfung kann die Kommission dem territorialen Anweisungsbefugten Bemerkungen übermitteln. Der territoriale Anweisungsbefugte teilt der Kommission mit, welche Maßnahmen auf diese Bemerkungen hin getroffen wurden. Ist die Kommission in hinreichend begründeten Fällen der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen unzulänglich sind, so kann sie dem ÜLG und dem territorialen Anweisungsbefugten unter Angabe der Gründe Empfehlungen für Änderungen unterbreiten, mit denen die Effizienz der Monitoring- oder Verwaltungsregelung erhöht werden soll.

Nach Eingang dieser Empfehlungen weist der territoriale Anweisungsbefugte nach, welche Schritte zur Verbesserung der Monitoring- oder Verwaltungsregelung unternommen wurden, oder erläutert, warum derartige Schritte nicht unternommen wurden.“

12.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Halbzeitüberprüfung

(1)   Die Halbzeitüberprüfung wird vorgenommen, um zu prüfen, zu welchen ersten Ergebnissen das EPD geführt hat, wie relevant sie sind und inwieweit die Ziele verwirklicht wurden.

Dabei werden auch die Verwendung der Finanzmittel und das Funktionieren des Monitorings und der Durchführung bewertet.

(2)   Die Halbzeitüberprüfung wird unter der Verantwortung der Kommission in Zusammenarbeit mit dem territorialen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Mitgliedstaat vorgenommen.

Die Halbzeitüberprüfung wird in der Regel zwischen 30 und 42 Monate nach dem Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 10. EEF vorgenommen.

Im EPD kann eine andere Frist gesetzt werden, insbesondere mit Blick auf die im Falle eines Haushaltszuschusses festgelegten Indikatoren.

Die Halbzeitüberprüfung wird von einem unabhängigen Prüfer vorgenommen, dem Monitoringausschuss vorgelegt und dann der Kommission übersandt.

(3)   Die Kommission prüft die Relevanz und die Qualität der Überprüfung anhand der im EPD festgelegten Kriterien, unter anderem hinsichtlich der Finanzzuweisung aus dem EEF.“

13.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Anpassung der Zuweisungen aus dem EEF

Auf der Grundlage der Monitoring-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsergebnisse kann die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Monitoringausschusses die Beträge und Bedingungen des ursprünglichen EPD von sich aus oder auf Vorschlag des betreffenden ÜLG vor dem Hintergrund des jeweiligen Bedarfs und unter Berücksichtigung der für dieses ÜLG verfügbaren neuesten statistischen Daten anpassen.

Eine solche Anpassung findet in der Regel im Rahmen der in Artikel 22 vorgesehenen Halbzeitüberprüfung oder im Falle von Unregelmäßigkeiten so bald wie möglich nach dem Verfahren des Artikels 24 des Übersee-Assoziationsbeschlusses statt.“

14.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Einziehung und Rückzahlung

(1)   Rückzahlungen an die Kommission sind bis zu dem Fälligkeitstermin zu leisten, der in der gemäß der Finanzregelung für den 10. EEF ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieser Fälligkeitstermin ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Anordnung.

(2)   Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem in Absatz 1 genannten Tag und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Der Zinssatz liegt eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz, der von der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in dem der Fälligkeitstermin liegt, bei ihren wichtigsten Refinanzierungsgeschäften angewandt wird.

(3)   Der territoriale Anweisungsbefugte führt Buch über die einziehbaren Beträge der bereits ausgezahlten Gemeinschaftshilfe und gewährleistet, dass die Beträge ohne ungebührliche Verzögerung eingezogen werden.

Der Begünstigte zahlt die einzuziehenden Beträge zuzüglich der Verzugszinsen zurück, indem er die betreffenden Beträge von seiner nächsten Ausgabenaufstellung und Zahlungsaufforderung an die Kommission abzieht oder, sofern dies nicht ausreicht, der Gemeinschaft erstattet.

Der territoriale Anweisungsbefugte übersendet der Kommission einmal jährlich eine nach dem Jahr der Einleitung des Einzugsverfahrens geordnete Aufstellung der zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht eingezogenen Beträge.“

15.

Der Anhang wird durch einen neuen Anhang ersetzt, dessen Wortlaut dieser Verordnung beigefügt ist.

Artikel 2

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses werden die vorläufigen Mittelzuweisungen aus dem 10. EEF wie folgt festgelegt:

(in Mio. EUR)

ÜLG

Vorläufige Mittelzuweisung 10. EEF

Neukaledonien

19,81

Französisch-Polynesien

19,79

Wallis und Futuna

16,49

Mayotte

22,92

St. Pierre und Miquelon

20,74

Aruba

8,88

Niederländische Antillen

24

Falkland-Inseln

4,13

Turks- und Caicosinseln

11,85

Anguilla

11,7

Montserrat

15,66

St. Helena und Nebengebiete (Ascension, Tristan da Cunha)

16,63

Pitcairn

2,4

Regionale Zusammenarbeit und Integration

40

Reserve B mit nicht zugeteilten Mitteln

15

Artikel 3

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Internen Abkommen zur Errichtung des 10. EEF in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2007

Für die Kommission

Louis MICHEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 82.

(3)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht — KOM(2007) 410 endg. vom 16.7.2007.

(5)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrates (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22).


ANHANG

„ANHANG

STANDARDGLIEDERUNG DES EINHEITLICHEN PROGRAMMIERUNGSDOKUMENTS FÜR DIE ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE IM RAHMEN DES 10. EEF

Der gesamte Text, einschließlich der Zusammenfassung und der Kapitel 1 bis 6, ist auf rund 15 Seiten (Word Count) plus Anhänge zu beschränken.

TEIL A:   KOOPERATIONSSTRATEGIE

Zusammenfassung

Das EPD beginnt mit einer halbseitigen Zusammenfassung. Darin sind die wichtigsten politischen, institutionellen, wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Herausforderungen, vor denen das ÜLG mittel- und langfristig steht, das Hauptziel des EPD, die wichtigsten Gründe für die Wahl des Schwerpunktbereichs und die Aufteilung der Mittel anzugeben.

Kapitel 1:   Ziele der Zusammenarbeit mit der EG

In diesem Abschnitt sind ausdrücklich die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit der EG zu nennen, wie sie im EG-Vertrag, in dem Übersee-Assoziationsbeschluss, in internationalen Übereinkünften und in der kürzlich verabschiedeten Erklärung zur Entwicklungspolitik der EG festgelegt sind.

Kapitel 2:   Bewertung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Lage

Anzuführen sind die wichtigsten Entwicklungen und Fragen auf politischer Ebene und die entsprechenden Aspekte der äußeren Rahmenbedingungen, einschließlich der politischen Lage, der handelsbezogenen Aspekte, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der umweltpolitischen Aspekte und schließlich der Nachhaltigkeit der derzeitigen Politik, und die mittelfristigen Herausforderungen.

Verlangt wird eine analytische und nicht nur beschreibende Darstellung. Die Analyse muss dialogorientiert sein und (gegebenenfalls) in enger Zusammenarbeit mit den anderen Gebern und unter Beteiligung der nichtstaatlichen Akteure erarbeitet werden.

Wann immer angebracht, sollte der Anwendung der internationalen Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung in den Bereichen Finanzen, Steuern und Justiz unter Berücksichtigung von Umfang und Zeitplan der diesbezüglichen Reformen besondere Bedeutung beigemessen werden.

Entsprechende Bedeutung ist auch der Verfügbarkeit aktueller statistischer Daten beizumessen.

Kapitel 3:   Politische Agenda des ÜLG

In diesem Abschnitt sind kurz die Ziele der Regierung darzustellen, wie sie in amtlichen politischen Dokumenten, mittel- oder langfristigen Plänen, Reformstrategien oder Entwicklungsprogrammen niedergelegt sind. Ferner ist anzugeben, wie die Regierung plant, diese Ziele zu verwirklichen.

Kapitel 4:   Bewertung der bisherigen und der laufenden Zusammenarbeit mit der EG

In diesem Abschnitt sind kurz die Ergebnisse der bisherigen und der laufenden Zusammenarbeit mit der EG und die dabei gesammelten Erfahrungen darzustellen. Dabei sind die Empfehlungen, die sich aus den einschlägigen Evaluierungen für das ÜLG, einzelne Sektoren oder Projekte ergeben haben, zu berücksichtigen.

In einem der Konsistenz gewidmeten Absatz (Policy-Mix der EG) sind die Verbindungen zwischen dem EPD und den anderen Politikbereichen, Mitteln und Instrumenten der Gemeinschaft zu bewerten. Die Programme der EU-Mitgliedstaaten und (gegebenenfalls) der anderen Geber sind zu skizzieren. Besondere Bedeutung ist der Koordinierung zwischen territorialen und regionalen Programmen sowie der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten und den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage beizumessen.

Kapitel 5:   Bedarfsgerechte Strategie

In diesem Abschnitt sind die strategischen Entscheidungen für die Zusammenarbeit mit der EG festzulegen; es ist anzugeben, auf welchen Bereich/Sektor sich die Hilfe konzentriert. Diese Entscheidungen müssen sich logisch ergeben aus

den politischen Zielen der EG;

einer Analyse der Lage des ÜLG und seiner Entwicklungsstrategie, in der die Zweckmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Förderstrategie ermittelt wird;

den Schlussfolgerungen von Policy-Mix-/Konsistenz-Analysen;

dem vorläufigen Volumen der verfügbaren Mittel;

den bei der bisherigen und der laufenden Zusammenarbeit mit der EG gesammelten Erfahrungen;

der Komplementarität zur Hilfe der anderen wichtigen Geber und zu den Programmen der Regierung des ÜLG. Die Gemeinschaftshilfe muss sich auf Bereiche konzentrieren, in denen die Gemeinschaft über einen komparativen Vorteil oder besonderes Fachwissen verfügt.

In diesem Abschnitt sollte auch eine kurze Bewertung der institutionellen Kapazitäten vorgenommen und gegebenenfalls ein etwaiger Bedarf an Maßnahmen zur Entwicklung der Institutionen und zum Ausbau der Kapazitäten oder — sofern erforderlich — zur Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung, u. a. in den Bereichen Finanzen, Steuern und Justiz vermerkt werden.

Wird die Finanzhilfe als Unterstützung für Programme und Projekte vorgeschlagen, so ist dies durch Angabe der außergewöhnlichen Umstände, die die Gewährung eines Haushaltszuschusses nicht zulassen, ausreichend zu begründen. Falls die Bedingungen für die Gewährung eines Haushaltszuschusses nicht erfüllt sind, ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die erforderlichen Voraussetzungen für einen Haushaltszuschuss zu schaffen.

TEIL B:   TERRITORIALE PROGRAMME

Kapitel 6:   Territoriales Programm

In diesem Kapitel wird das territoriale Programm für das ÜLG vorgestellt, das auf der strategischen Analyse beruht und mit dieser in jeder Hinsicht vereinbar sein muss. Das territoriale Programm ist Bestandteil des EPD und setzt sich aus folgenden Abschnitten zusammen:

OPTION A:   SEKTORSPEZIFISCHES FÖRDERPROGRAMM

Angaben zum Programm

Bezeichnung

 

Gesamtkosten

Angabe von: EG-Beitrag und gegebenenfalls Beitrag des begünstigten ÜLG (oder anderer Geber)

Form der Hilfe / Modalitäten der Mittelverwaltung

Sektorspezifisches Förderprogramm:

sektorbezogener Haushaltszuschuss (zentrale Mittelverwaltung);

Ressourcenzusammenlegung (zentrale (direkte oder indirekte)/dezentrale/gemeinsame Mittelverwaltung);

Projekthilfe (zentrale (direkte oder indirekte)/dezentrale/gemeinsame Mittelverwaltung).

DAC-Code

 

Sektor

 

1.   Begründung und ÜLG-Kontext

Wirtschaftliche und soziale Lage

Wichtigste Schlussfolgerungen aus der Beurteilung der makroökonomischen Situation, insbesondere der mittel- bis langfristigen Perspektive.

Falls die Finanzhilfe in Form eines Haushaltszuschusses gewährt wird, sind folgende Angaben erforderlich:

makroökonomische Situation: Struktur des BIP; aktuelle Wirtschaftsleistung und voraussichtliche Entwicklungen in Bezug auf BIP-Wachstum und Inflation; öffentliche Finanzen, Haushaltsdefizit, Verschuldung und Zahlungsrückstände; Ausgabenanteil der Schlüsselsektoren; Leistungs- und Kapitalbilanz (Zahlungsbilanz), Reserven; Währungslage; Bedeutung der Außenhilfe für die Wirtschaft; Beziehungen zum Internationalen Währungsfonds;

Armutsprofil und -entwicklung: Entwicklung des realen Pro-Kopf-BIP; Kohärenz zwischen Wachstumsrate und den Herausforderungen der Armutsbekämpfung; Ergebnisse der Armutserhebungen; Ergebnisse bei den wichtigsten Sozialindikatoren im Vergleich zu anderen Ländern; Entwicklung bei den Indikatoren in den letzten Jahren (sofern Daten verfügbar).

Erfüllung des maßgeblichen Kriteriums für die Gewährleistung des Haushaltszuschusses, d. h. Nachweis einer ausreichend stabilen makroökonomischen Lage.

Kooperationspolitik des begünstigten ÜLG

Zentrale Strategie, Prioritäten und Leitlinien:

wesentliche Elemente der nationalen Entwicklungspolitik und -strategie (Analyse der aktuellen Situation, Erklärungen zur Politik und Strategie, Aktionsplan, mittelfristige Vorausschau für Finanzen und Haushalt, Leistungsmessung, Monitoring und Evaluierung);

realistischer Ansatz von Politik und Strategie (z. B. Beziehung zwischen Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung, strategische Leitlinien);

Eigenverantwortung der Regierung für Politik und Strategie im Allgemeinen und des Fachministeriums im Besonderen.

Sektorspezifisches Programm der Regierung

Hintergrund und Rahmenbedingungen für das sektorspezifische Programm der Regierung:

wichtigste Ergebnisse der Bewertung der Sektorstrategie und des Sektorhaushalts sowie der mittelfristigen finanziellen Vorausschau (sofern verfügbar) und der Einbindung in den entsprechenden territorialen strategischen Rahmen;

Bewertung der institutionellen Kapazitäten;

Gesamtrahmen für das Monitoring der Umsetzung von Sektorpolitik und -strategien.

Falls die Finanzhilfe in Form eines Haushaltszuschusses gewährt wird, Angabe der wichtigsten Schlussfolgerungen aus der Bewertung der öffentlichen Finanzverwaltung:

Qualität des bestehenden Systems der öffentlichen Finanzverwaltung unter Berücksichtigung aller sektorspezifischen Fragen und Reformen;

Bewertung der Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung.

Wenn ein Haushaltszuschuss gewährt wird, ist die Erfüllung folgender Voraussetzungen zu bestätigen:

klar definierte sektorspezifische Strategie und

präzises Programm zur Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung.

Bisherige Erfahrungen

Ergebnisse bisheriger Überprüfungen, Bewertungen, Monitoringverfahren und Evaluierungen entsprechender früherer Maßnahmen.

Ergänzende Maßnahmen

Allgemeiner Überblick über die laufenden EG-Maßnahmen, die Maßnahmen anderer Geber und/oder begünstigter ÜLG, die diese Maßnahme ergänzen.

Geberkoordinierung

Beschreibung der Verfahren für die Koordinierung mit den begünstigten ÜLG und/oder anderen Gebern, insbesondere Mitgliedstaaten.

2.   Beschreibung des Programms

Ziele und erwartete Ergebnisse

Ziele und Schwerpunkte des sektorspezifischen Programms der Regierung und hierfür relevante Ziele des vorgeschlagenen sektorspezifischen Förderprogramms.

Voraussichtliche Ergebnisse des sektorspezifischen Programms der Regierung und des sektorspezifischen Förderprogramms; spezifische Maßnahmen im Rahmen des sektorspezifischen Förderprogramms.

Beteiligte

Angabe der wichtigsten Beteiligten, einschließlich der Begünstigten; Konsultation von Zivilgesellschaft und anderen Partnern; Eigenverantwortung und Bewertung der institutionellen Kapazitäten.

Risiken und Annahmen

Zusammenfassung der Hauptrisiken und Maßnahmen zur Risikominderung; Nachweise für die Nachhaltigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme. Falls die Finanzhilfe in Form eines Haushaltszuschusses gewährt wird, Angabe der Risiken, die hinsichtlich der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen bestehen.

Querschnittsthemen

Ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung, verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte.

3.   Durchführung

Durchführungsmethode

Auswahl der Durchführungsmethode nach Maßgabe der für die Finanzhilfe gewählten Modalität:

zentrale Mittelverwaltung;

gemeinsame Mittelverwaltung durch Unterzeichnung einer Vereinbarung mit einer internationalen Organisation;

dezentrale Mittelverwaltung durch Unterzeichnung eines Finanzierungsabkommens mit einem ÜLG (Angabe dieser Möglichkeit, wenn die Durchführung zum Teil zentral und zum Teil dezentral erfolgt).

Im Falle der dezentralen Vertrags- und Zuschussvergabe:

führt die Kommission Ex-ante-Kontrollen bei Vergabeverfahren für Aufträge im Wert von > 50 000 EUR und Ex-post-Kontrollen bei Vergabeverfahren für Aufträge im Wert von < 50 000 EUR durch.

oder

führt die Kommission Ex-post-Kontrollen der Vergabeverfahren durch (eine vollständige Dezentralisierung ist nur möglich, wenn die in der Finanzregelung dafür festgelegten Kriterien in jeder Hinsicht erfüllt sind).

Im Falle der dezentralen Ausführung von Zahlungen (die nur bei einer dezentralen Vergabe der entsprechenden Aufträge möglich ist)

können auf der Grundlage der Leistungsprogramme Zahlungen für Betriebskosten und Verträge bis zu folgenden Höchstbeträgen dezentral ausgeführt werden:

Bauaufträge

Lieferaufträge

Dienstleistungsaufträge

Zuschüsse

< 300 000 EUR

< 150 000 EUR

< 200 000 EUR

≤ 100 000 EUR

oder

können die Zahlungen vollständig dezentral ausgeführt werden. (Eine vollständige dezentrale Ausführung der Zahlungen ist nur möglich, wenn die in der Finanzregelung dafür festgelegten Kriterien in jeder Hinsicht erfüllt sind).

Verfahren für die Auftrags- und Zuschussvergabe

Folgender Wortlaut ist unverändert einzufügen, wenn die Maßnahmen gemäß den EG-Verfahren durchgeführt werden: ‚Alle Verträge zur Umsetzung dieser Aktion müssen nach den von der Kommission für Maßnahmen im Außenbereich festgelegten und veröffentlichten Verfahren und Standarddokumenten vergeben und durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt der Einführung des betreffenden Verfahrens gelten.‘

Folgender Wortlaut ist unverändert einzufügen, wenn mit einer internationalen Organisation die Anwendung ihrer eigenen den internationalen Standards entsprechenden Regeln und Verfahren vereinbart wurde: ‚Alle Verträge zur Umsetzung dieser Aktion müssen nach den von der betreffenden internationalen Organisation festgelegten und veröffentlichten Verfahren und Standarddokumenten vergeben und durchgeführt werden.‘

Gelten andere Bestimmungen und Verfahren als die EG-Verfahren, so müssen diese beschrieben werden und den in der Finanzregelung festgelegten Kriterien entsprechen.

Mittelausstattung und Zeitplan

Vorläufige Aufschlüsselung des Gesamtbetrags nach Hauptkomponenten, einschließlich Evaluierung, Audit und Sichtbarkeit. Gegebenenfalls Angabe des Beitrags des begünstigten ÜLG zu den einzelnen Haushaltsposten und Angabe, ob der Beitrag als Geld- oder Sachleistung erbracht wird.

Nach Möglichkeit Angabe der für Zuschüsse und Aufträge vorgesehenen Anteile an der Mittelausstattung. Bei Verträgen Angabe der Auftragsart (Dienstleistungs-, Liefer-, Bauauftrag); bei Zuschüssen Angabe der Hauptkategorie der Zuschussempfänger.

Gegebenenfalls: Angabe des voraussichtlichen Zeitplans für die Einleitung der Vergabeverfahren oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Wird die Finanzhilfe in Form eines Haushaltszuschusses gewährt, so ist ein vorläufiger Zeitplan für die monatlichen Auszahlungen anzugeben, wobei gegebenenfalls zwischen festen und variablen Teilzahlungen zu unterscheiden ist.

Angabe des Durchführungszeitraums in Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (bzw. des Vertrags oder der Durchführungsvereinbarung, wenn keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde).

Leistungskontrolle und Kriterien für die Auszahlung

Beschreibung der Verfahren für die Leistungskontrolle.

Leistungsindikatoren für das sektorspezifische Förderprogramm; Kohärenz mit dem Gesamtrahmen für die Leistungsbewertung des sektorspezifischen Programms der Regierung; Verfahren für die Leistungskontrolle; Überprüfungsinstrumente; Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsbewertung (sofern erforderlich).

Wird die Finanzhilfe in Form eines Haushaltszuschusses oder durch Ressourcenzusammenlegung bereitgestellt, sind folgende Angaben erforderlich: Allgemeine Auszahlungsbedingungen, die für alle Teilzahlungen gelten; Bereiche, in denen für einzelne Teilzahlungen spezifische Auszahlungsbedingungen festgelegt werden.

Für die in den Schwerpunktbereich fallenden Politikbereiche sind Indikatoren für eingesetzte Mittel, Ertrag, Ergebnis und nach Möglichkeit Auswirkungen festzulegen. Die Indikatoren müssen den sogenannten SMART-Kriterien Rechnung tragen (d. h. konkret, kurz-/mittelfristig messbar, erreichbar, realistisch und zeitgebunden sein) und ein Ausgangsniveau, ein Ziel und einen klaren Zeitrahmen enthalten, damit bei der jährlichen, der Halbzeit- und der Endüberprüfung Vergleiche gezogen werden können.

Evaluierung und Audit

Beschreibung der Evaluierungen (Halbzeit-, Abschluss-, Ex-Post-Überprüfung) und Audit-Verfahren.

Kommunikation und Sichtbarkeit

Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung von Kommunikation und Sichtbarkeit.

OPTION B:   ALLGEMEINER HAUSHALTSZUSCHUSS

Angaben zum Programm

Bezeichnung

 

Gesamtkosten

EG-Beitrag

Form der Hilfe / Modalitäten der Mittelverwaltung

Allgemeiner Haushaltszuschuss Zentrale Mittelverwaltung

DAC-Code

 

Sektor

 

1.   Begründung und ÜLG-Kontext

Wirtschaftliche und soziale Lage

Makroökonomische Situation: Struktur des BIP; aktuelle Wirtschaftsleistung in Bezug auf BIP-Wachstum und Inflation; öffentliche Finanzen, Haushaltsdefizit, Verschuldung und Zahlungsrückstände; Ausgabenanteil der Schlüsselsektoren; Leistungs- und Kapitalbilanz (Zahlungsbilanz), Reserven; Währungslage; Bedeutung der Außenhilfe für die Wirtschaft; Zusammenfassung der wesentlichen bisherigen und zu erwartenden Entwicklungstendenzen der makroökonomischen Variablen. Beschreibung der Beziehungen zwischen dem Partnerland und dem Internationalen Währungsfonds sowie weitere Punkte, die für die makroökonomische Situation des ULG relevant sind.

Armutsprofil und -entwicklung: Entwicklung des realen Pro-Kopf-BIP; Kohärenz zwischen Wachstumsrate und den Herausforderungen der Armutsbekämpfung; Ergebnisse der Armutserhebungen; Ergebnisse bei den wichtigsten Sozialindikatoren im Vergleich zu anderen Ländern; Entwicklung bei den Indikatoren in den letzten Jahren (sofern Daten verfügbar).

Nachweis der Erfüllung des maßgeblichen Kriteriums für den Haushaltszuschuss, d. h. der Umsetzung oder Einführung einer stabilitätsorientierten makroökonomischen Strategie, die von der EG unterstützt werden sollte.

Kooperationspolitik und -strategie des begünstigten ÜLG

Zentrale Strategie, Prioritäten und Leitlinien

Politik und Strategie des ÜLG:

wesentliche Elemente der Politik und Strategie des ÜLG (Analyse der aktuellen Situation, Darstellung der Politik und Strategie, Aktionspläne, mittelfristige Vorausschau für Finanzen und Haushalt, Leistungsmessung, Monitoring und Evaluierung);

realistischer Ansatz von Politik und Strategie (z. B. Beziehung zwischen Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung, strategische Leitlinien);

Eigenverantwortung für Politik und Strategie.

Leistungsmessung: Existenz eines Monitoring-Verfahrens mit Leistungsindikatoren, um die Verwirklichung der Ziele zu kontrollieren; Kohärenz mit den Millenniumsentwicklungszielen sowie politische und wirtschaftliche Anpassung an die EU; Einsatz eines Programms zur Sicherung der Qualität der angewandten Leistungsindikatoren.

Bestätigung der Erfüllung des maßgeblichen Kriteriums für den Haushaltszuschuss, d. h. der Umsetzung oder Einführung einer stabilitätsorientierten makroökonomischen Strategie, die von der EG unterstützt werden sollte.

Sektorstrategien (gegebenenfalls)

Überblick über die charakteristischen Merkmale der Hauptsektoren und Sektorstrategien in den Schwerpunktbereichen dieses Programms.

Öffentliche Finanzen

Zentrale Fragen der öffentlichen Finanzen in zwei Schlüsselbereichen:

Öffentliche Finanzverwaltung:

Beurteilung der Qualität des bestehenden Verwaltungssystems für die öffentlichen Finanzen;

Bewertung der Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung, einschließlich des Engagements der Behörden des ÜLG für eine leistungsstärkere öffentliche Finanzverwaltung; Relevanz und Stand der Umsetzung der Reformstrategie; Relevanz, Umfang der Koordinierung und Stand der Durchführung der Programme für den Kapazitätsausbau im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung;

Nachweis der Erfüllung des maßgeblichen Kriteriums für den Haushaltszuschuss, d. h. eines glaubhaften und geeigneten Programms zur Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung.

Nationaler Haushalt und mittelfristige finanzielle Vorausschau: Umfang des Haushaltszuschusses im Vergleich zum Haushalt; Art und Umfang des Haushalts (einschließlich Struktur der Haushaltseinnahmen und -ausgaben); Kohärenz zwischen Politik und Strategien des ÜLG und seinen Haushaltszuweisungen und -ausgaben; Haushaltsstrategie (einschließlich Nachhaltigkeit der Finanzpolitik und Schuldentragfähigkeit, Haushaltsregeln, Finanzierungsstrategien); Maßnahmen zur Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses; Status einer etwaigen mittelfristigen finanziellen Vorausschau (einschließlich Geltungsbereich, Einbeziehung bzw. Nichteinbeziehung in das Haushaltsverfahren, Neuausrichtungen im Einklang mit Politik und Strategien).

Bisherige Erfahrungen

Zusammenfassung der bisherigen Erfahrungen, einschließlich der Ergebnisse bisheriger Überprüfungen, Bewertungen, Monitoringverfahren und Evaluierungen früherer Maßnahmen, die für dieses spezifische Programm relevant sind.

Ergänzende Maßnahmen

Allgemeine Zusammenfassung der laufenden EG-Maßnahmen, der Maßnahmen anderer Geber und/oder begünstigter ÜLG, die diese Maßnahme ergänzen.

Geberkoordinierung

Beschreibung der Koordininierung mit den begünstigten ÜLG und/oder anderen Gebern, insbesondere Mitgliedstaaten.

2.   Beschreibung des Programms

Ziele

Allgemeine Ziele: Ziele, auf die Politik und Strategie des ÜLG ausgerichtet sind, in der Regel sind diese Bestandteil der allgemeinen Entwicklungsziele und Millenniumsentwicklungsziele, wie Wirtschaftswachstum, Armutsbekämpfung, Förderung von Sicherheit und gutnachbarlichen Beziehungen, Integration in die Weltwirtschaft und Wirtschaftspartnerschaft.

Zweck (spezifisches Ziel): Einzelziele, auf die Politik und Strategie des ÜLG ausgerichtet sind und die sich auf spezifische Aspekte der Gesamtstrategie beziehen. Oft stehen diese in Zusammenhang mit der Stärkung der makroökonomischen Stabilität, der öffentlichen Finanzverwaltung, der Beschleunigung von Reformen und der Steigerung der Leistung von Regierung und sozialen Diensten.

Erwartete Ergebnisse und Hauptmaßnahmen

Erwartete Ergebnisse: Die erwarteten Ergebnisse schließen häufig die Steigerung der Effizienz des öffentlichen Sektors und der staatlichen Stellen und der von ihnen bereitgestellten Güter und Dienstleistungen sowie die Stärkung des Rahmens für die staatliche Politik und die öffentlichen Ausgaben ein. Es handelt sich dabei um Güter und Dienstleistungen, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele beitragen, u. a. zur Armutsbekämpfung und zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele.

Die Maßnahmen erstrecken sich auf den Politikdialog, den Kapazitätsausbau und die Kontrolle der Voraussetzungen für die Gewährung eines Haushaltszuschusses. Welche Mittel (Inputs) eingesetzt werden, hängt hauptsächlich davon ab, wie hoch die als Haushaltszuschuss bereitgestellte Unterstützung ausfällt (Umfang der Hilfe im Verhältnis zu den wichtigsten makroökonomischen Variablen).

Beteiligte

Angabe der wichtigsten Beteiligten, einschließlich der Begünstigten; Konsultation von Zivilgesellschaft und anderen Partnern; Eigenverantwortung und Bewertung der institutionellen Kapazitäten.

Risiken und Annahmen

Darlegung der Hauptrisiken, insbesondere der Risiken, die hinsichtlich der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen bestehen, und Maßnahmen zur Risikominderung.

Querschnittsthemen

Ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung, verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte.

3.   Durchführung

Mittelausstattung und Zeitplan

Gesamtbetrag der Mittelausstattung und vorläufiger Zeitplan für die monatlichen Auszahlungen, wobei gegebenenfalls zwischen festen und variablen Teilzahlungen zu unterscheiden ist.

Angabe des Durchführungszeitraums in Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung

Haushaltsmittel für ergänzende Unterstützungsmaßnahmen.

Modalitäten für den Haushaltszuschuss

Angabe: Direkter/indirekter Haushaltszuschuss, gezielter/nicht gezielter Haushaltszuschuss; mittelfristige/kurzfristige Politik und Strategie (sofern erforderlich).

Verfahren für die Auftrags- und Zuschussvergabe

Nur bei ergänzender Unterstützung wie technischer Hilfe, Audit, Evaluierung ist folgender Wortlaut unverändert einzufügen: ‚Alle Verträge zur Umsetzung dieser Aktion müssen nach den von der Kommission für Maßnahmen im Außenbereich festgelegten und veröffentlichten Verfahren und Standarddokumenten vergeben und durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt der Einführung des betreffenden Verfahrens gelten.‘

Leistungskontrolle und Kriterien für die Auszahlung

Beschreibung der Verfahren für die Leistungskontrolle; allgemeine Auszahlungsbedingungen, die für alle Teilzahlungen gelten; spezifische Auszahlungsbedingungen für einzelne Teilzahlungen. Für die in den Schwerpunktbereich fallenden Politikbereiche sind Indikatoren für eingesetzte Mittel, Ertrag, Ergebnis und nach Möglichkeit für die Wirksamkeit festzulegen. Die Indikatoren müssen den sogenannten SMART-Kriterien Rechnung tragen (d. h. konkret, kurz-/mittelfristig messbar, erreichbar, realistisch und zeitgebunden sein) und ein Ausgangsniveau, ein Ziel und einen klaren Zeitrahmen enthalten, damit bei der jährlichen, der Halbzeit- und der Endüberprüfung Vergleiche gezogen werden können.

Evaluierung und Audit

Beschreibung der Evaluierungen (Halbzeit-, Abschluss-, Ex-Post-Überprüfung) und Audit-Verfahren.

Kommunikation und Sichtbarkeit

Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung von Kommunikation und Sichtbarkeit.

OPTION C:   PROJEKTHILFE

Angaben zum Programm

Bezeichnung

 

Gesamtkosten

Angabe: EG-Beitrag und gegebenenfalls Beitrag des begünstigten ÜLG (oder anderer Geber)

Form der Hilfe / der Mittelverwaltung

Projekthilfe — zentrale (direkte oder indirekte)/dezentrale/gemeinsame Mittelverwaltung

DAC-Code

 

Sektor

 

1.   Begründung

Sektorspezifischer Hintergrund

Charakteristische Merkmale und Strategien für den betreffenden Sektor oder thematischen Bereich (gegebenenfalls auf regionaler Ebene) sowie Hauptprobleme, die mit dem Projekt angegangen werden sollen.

Bisherige Erfahrungen

Ergebnisse bisheriger Überprüfungen, Bewertungen und Monitoringverfahren und Evaluierungen früherer Maßnahmen, die für dieses Projekt relevant sind.

Ergänzende Maßnahmen

Allgemeine Zusammenfassung der laufenden EG-Maßnahmen, der Maßnahmen anderer Geber und/oder begünstigter ÜLG, die diese Maßnahme ergänzen.

Geberkoordinierung

Beschreibung der Verfahren für die Koordinierung mit den begünstigten ÜLG und/oder anderen Gebern, insbesondere Mitgliedstaaten.

2.   Beschreibung

Ziele

Allgemeine Ziele und Zweck (spezifisches Ziel) der EG-Unterstützung.

Erwartete Ergebnisse und Schwerpunktmaßnahmen

Strategie zur Bewältigung der Probleme, auf die dieses Projekt ausgerichtet ist. Erläuterung der erwarteten Ergebnisse und der Vorgehensweise.

Beteiligte

Angabe der wichtigsten Beteiligten, einschließlich der Begünstigten; Konsultation von Zivilgesellschaft und anderen Partnern (sofern zweckmäßig); Eigenverantwortung und Bewertung der institutionellen Kapazität.

Risiken und Annahmen

Zusammenfassung der Hauptrisiken und Maßnahmen zur Risikominderung, einschließlich der Bedingungen, die im Vorfeld und während der Umsetzung zu erfüllen sind. Nachweise für die Nachhaltigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme.

Querschnittsthemen

Ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung, verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte.

3.   Durchführung

Durchführungsmethode

Auswahl der Durchführungsmethode nach Maßgabe der für die Finanzhilfe gewählten Modalität:

zentrale Mittelverwaltung;

gemeinsame Mittelverwaltung durch Unterzeichnung einer Vereinbarung mit einer internationalen Organisation;

dezentrale Mittelverwaltung durch Unterzeichnung eines Finanzierungsabkommens mit einem ÜLG (Angabe dieser Möglichkeit, wenn die Durchführung zum Teil zentral und zum Teil dezentral erfolgt).

Aufführung der Aufgaben (Verfahren für die Auftrags- und Zuschussvergabe/Auszahlungen), die zentral oder dezentral durchgeführt werden, sowie der (des) Auftraggeber(s) und der Zahlstelle(n).

Im Falle der dezentralen Vertrags- und Zuschussvergabe:

führt die Kommission Ex-ante-Kontrollen bei Vergabeverfahren für Aufträge im Wert von > 50 000 EUR und Ex-post-Kontrollen bei Vergabeverfahren für Aufträge im Wert von < 50 000 EUR durch,

oder

führt die Kommission Ex-post-Kontrollen der Vergabeverfahren durch (eine vollständige Dezentralisierung ist nur möglich, wenn die in der Finanzregelung dafür festgelegten Kriterien in jeder Hinsicht erfüllt sind).

Im Falle der dezentralen Ausführung von Zahlungen (die nur bei einer dezentralen Vergabe der entsprechenden Aufträge möglich ist)

können auf der Grundlage der Leistungsprogramme Zahlungen für Betriebskosten und Verträge bis zu folgenden Höchstbeträgen dezentral ausgeführt werden:

Bauaufträge

Lieferaufträge

Dienstleistungsaufträge

Zuschüsse

< EUR 300 000

< EUR 150 000

< EUR 200 000

≤ EUR 100 000

oder

können die Zahlungen vollständig dezentral ausgeführt werden. (Eine vollständige dezentrale Ausführung der Zahlungen ist nur möglich, wenn die in der Finanzregelung dafür festgelegten Kriterien in jeder Hinsicht erfüllt sind).

Verfahren für die Auftrags- und Zuschussvergabe

Folgender Wortlaut ist unverändert einzufügen, wenn die Maßnahmen gemäß den EG-Verfahren durchgeführt werden: ‚Alle Verträge zur Umsetzung dieser Aktion müssen nach den von der Kommission für Maßnahmen im Außenbereich festgelegten und veröffentlichten Verfahren und Standarddokumenten vergeben und durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt der Einführung des betreffenden Verfahrens gelten.‘

Folgender Wortlaut ist unverändert einzufügen, wenn mit einer internationalen Organisation die Anwendung ihrer eigenen den internationalen Standards entsprechenden Regeln und Verfahren vereinbart wurde: ‚Alle Verträge zur Umsetzung dieser Aktion müssen nach den von der betreffenden internationalen Organisation festgelegten und veröffentlichten Verfahren und Standarddokumenten vergeben und durchgeführt werden.‘

Gelten andere Bestimmungen und Verfahren als die EG-Verfahren, so müssen diese beschrieben werden und den in der Finanzregelung festgelegten Kriterien entsprechen.

Mittelausstattung und Zeitplan

Vorläufige Aufschlüsselung des Gesamtbetrags nach Hauptkomponenten, einschließlich Evaluierung, Audit und Sichtbarkeit. Gegebenenfalls Angabe des Beitrags des begünstigten ÜLG zu den einzelnen Haushaltsposten und Angabe, ob der Beitrag als Geld- oder Sachleistung erbracht wird.

Nach Möglichkeit Angabe der für Zuschüsse und Aufträge vorgesehenen Anteile an der Mittelausstattung. Bei Verträgen Angabe der Auftragsart (Dienstleistungs-, Liefer-, Bauauftrag); bei Zuschüssen Angabe der Hauptkategorie der Zuschussempfänger.

Gegebenenfalls: Angabe des voraussichtlichen Zeitplans für die Einleitung der Vergabeverfahren oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Voraussichtlicher Durchführungszeitraum in Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (bzw. des Vertrags oder der Durchführungsvereinbarung, wenn keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde).

Leistungskontrolle

Beschreibung der Verfahren für die Leistungskontrolle; Überblick über die wichtigsten Indikatoren zur Messung von Fortschritten. Für die in den Schwerpunktbereich fallenden Politikbereiche sind Indikatoren für eingesetzte Mittel, Ertrag, Ergebnis und nach Möglichkeit für die Wirksamkeit festzulegen. Die Indikatoren müssen den sogenannten SMART-Kriterien Rechnung tragen (d. h. konkret, kurz-/mittelfristig messbar, erreichbar, realistisch und zeitgebunden sein) und ein Ausgangsniveau, ein Ziel und einen klaren Zeitrahmen enthalten, damit bei der jährlichen, der Halbzeit- und der Endüberprüfung Vergleiche gezogen werden können.

Evaluierung und Audit

Beschreibung der Evaluierungen (Halbzeit-, Abschluss-, Ex-Post-Überprüfung) und Audit-Verfahren.

Kommunikation und Sichtbarkeit

Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung von Kommunikation und Sichtbarkeit.“


5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 1425/2007 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2007

über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern von Gebiet IIa durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

78

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

COD/2AC4.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

IV; EG-Gewässer von Gebiet IIa

Datum

15.11.2007


5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 1426/2007 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2007

über ein Fangverbot für Kabeljau in den ICES-Gebieten VIIb bis k, VIII, IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge der Belgiens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

79

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

COD/7X7A34

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

VIIb bis k, VIII, IX und X; CECAF-Gebiet 34.1.1 (EG-Gewässer)

Datum

15.11.2007


5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/59


VERORDNUNG (EG) Nr. 1427/2007 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2007

über ein Fangverbot für Leng in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IV durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

80

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

LIN/04.

Art

Leng (Molva molva)

Gebiet

EG-Gewässer von ICES-Gebiet IV

Zeitpunkt

15.11.2007


5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 1428/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Tilgungsmaßnahmen festgelegt, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen durchzuführen sind.

(2)

Im Rahmen der Mitteilung der Kommission über den Fahrplan zur TSE-Bekämpfung (2) vom 15. Juli 2005 und gemäß dem SANCO-Arbeitsprogramm zu TSE für 2006—2007 (3) vom 17. Juli 2007 nahm die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 vom 26. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, III, VII und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien an. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht in der genannten Fassung bestimmte Maßnahmen vor, die im Fall der Bestätigung einer TSE in einem Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb durchzuführen sind, wo das Auftreten der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) ausgeschlossen wurde.

(3)

Da die Struktur des Schaf- und Ziegensektors in der Gemeinschaft bekanntermaßen sehr unterschiedlich ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 die Möglichkeit, alternative Maßnahmen anzuwenden, sofern auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Bestimmungen dafür festgelegt werden, in die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen.

(4)

Vor der Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 sah dieser eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Beseitigung von Schafen und Ziegen nach Bestätigung eines TSE-Falls in einem Haltungsbetrieb vor. Danach konnten die Mitgliedstaaten beschließen, die Beseitigung der Tiere unter bestimmten Bedingungen bis zu fünf Zuchtjahre lang hinauszuschieben. Diese Ausnahmeregelung wurde jedoch bei der Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nicht aufgenommen, da sie nicht mehr erforderlich war.

(5)

Am 17. Juli 2007 erhob Frankreich Klage gegen die Europäische Kommission beim Gerichtshof erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache T-257/07), mit der es die Annullierung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 727/2007 erwirken wollte, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen, die auf TSE-infizierte Herden anzuwenden sind, oder alternativ dazu die Annullierung der gesamten Verordnung. Mit seiner Anordnung vom 28. September 2007 setzte der Gerichtshof als vorläufige Maßnahme die Anwendung dieser Vorschriften bis zum endgültigen Urteil aus.

(6)

Aufgrund dieser Anordnung haben die Mitgliedstaaten nicht mehr die Möglichkeit, die ausgesetzten Maßnahmen anzuwenden. Daher haben bestimmte Mitgliedstaaten möglicherweise Schwierigkeiten, mit der unmittelbaren Beseitigung der betroffenen Tiere fortzufahren.

(7)

Die Ausnahmeregelung, die vor der Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 galt, muss wieder aufgenommen werden, damit die Mitgliedstaaten, in denen die Häufigkeit des ARR-Allels in der Rasse oder dem Haltungsbetrieb gering ist, oder wo es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, die Beseitigung der betroffenen Tiere ab dem Datum der genannten Anordnung fünf Zuchtjahre lang hinausschieben können.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird folgender Buchstabe f eingefügt:

„f)

Sofern die Häufigkeit des ARR-Allels innerhalb der Rasse oder des Haltungsbetriebs gering ist oder sofern es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Beseitigung der unter Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Tiere bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. September 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8).

(2)  KOM(2005) 322 endg.

(3)  SEK(2006) 1527.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/63


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Oktober 2007

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2007/786/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit Israel über die Anpassung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1), im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt, anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union einzuleiten.

(2)

Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

(3)

In Artikel 9 Absatz 2 des mit Israel ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

(4)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Protokoll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.


PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

einerseits und

DER STAAT ISRAEL, nachstehend „Israel“ genannt,

andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt, am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juni 2000 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und die Akte zu diesem Vertrag am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 der Beitritt der neuen Parteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zu regeln ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 21 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Konsultationen stattgefunden haben, um sicherzustellen, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels Rechnung getragen worden ist,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien, im Folgenden „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt, werden Parteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens und nehmen das Europa-Mittelmeer-Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.

KAPITEL EINS

ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse

(1)   Tabelle 1 in Anhang VI des Europa-Mittelmeer-Abkommens, in der die Zollzugeständnisse für die Einfuhren von Ursprungswaren Israels in die Gemeinschaft festgelegt sind, wird um ein zusätzliches Zollzugeständnis wie folgt ergänzt:

„KN-Code (1)

Warenbezeichnung (2)

Jahreskontingent

(1 000 kg)

Zugeständnis im Rahmen des Kontingents

ex 2106 90 98

Grundstoffe aus Zitrusfrüchten für die Zubereitung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Getränken mit einem Gehalt an Fruchtsaftkonzentraten von 30 GHT oder mehr und an Saccharose von 50 GHT oder weniger, keine Milch und keine Milcherzeugnisse enthaltend

5 550 (3)

Senkung der landwirtschaftlichen Komponente um 33 %

(2)   Weitere Zollzugeständnisse für die Anpassung der bilateralen Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe des Anhangs festgelegt.

Artikel 3

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 werden die Namen der neuen Mitgliedstaaten gestrichen.

2.

Anhang IVa erhält folgende Fassung:

„Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, които се обхващатот този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен когато ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (1)] declara que, salvo indicación clara en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2).

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo espressa indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinès kilmés prekés.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor la care se referă acest document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Hebräische Fassung

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3.

Anhang IVb erhält folgende Fassung:

„Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, които се обхващат от този документ [митническо разрешение № … (1)] декларира, че освен когато ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (1)] declara que, salvo indicación clara en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo espressa indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor la care se referă acest document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo:

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2):

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3).

Hebräische Fassung

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KAPITEL ZWEI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 4

Ursprungsnachweise und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)   Ursprungsnachweise, die von Israel oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen bilateralen Freihandelsabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern nach diesem Protokoll anerkannt, sofern

a)

der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Europa-Mittelmeerabkommen oder im Allgemeinen Präferenzsystem der Gemeinschaft führt;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Datum des Beitritts ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Israel oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Israel und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden bilateralen Freihandelsabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

(2)   Israel und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen bilateralen Freihandelsabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Israel und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

der ermächtigte Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwendet.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Europa-Mittelmeerabkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die gemäß den in den Absätzen 1 und 2 genannten bilateralen Freihandelsabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, können von den zuständigen Zollbehörden Israels und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden und werden von diesen Behörden während dieses Zeitraums angenommen. Diese Prüfungen werden nach den bilateralen Freihandelsabkommen vorgenommen, die am Tag der Ausstellung des Ursprungsnachweises in Kraft waren.

Artikel 5

Waren im Durchgangsverkehr

(1)   Die Bestimmungen des Europa-Mittelmeerabkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Israel in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Israel ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone in Israel oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat befunden haben.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Israel verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten; für andere Erzeugnisse als die des KN-Codes 2106 90 98 gilt dies vorbehaltlich des Abschlusses der Verhandlungen über ein neues Zusatzprotokoll zur Anpassung der bilateralen Handelszugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des Anhangs dieses Protokolls.

Artikel 7

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens.

Der diesem Protokoll beigefügte Anhang ist Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 8

(1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Israel nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 9

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(2)   Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

(3)   Ungeachtet dieser Bestimmungen gilt Artikel 2 Absatz 1 ab dem ersten Tag des Monats nach dem Tag, an dem dieses Protokoll unterzeichnet wird.

Artikel 10

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 11

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache (4) abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die ursprünglichen Fassungen.

Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

Съставено в Брюксел, 31 октомври 2007 г.

Hecho en Bruselas, el 31 de octubre de 2007.

V Bruselu dne 31. října 2007.

Udfærdiget i Bruxelles, den 31. oktober 2007.

Geschehen zu Brüssel am 31. Oktober 2007.

Brüsselis, 31. oktoober 2007.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις 31 Οκτωβρίου 2007.

Done at Brussels on the 31 October 2007, which corresponds to the 19th day of Heshvan in the year five thousend seven hundred and sixty eight in the Hebrew calendar.

Fait à Bruxelles, le 31 octobre 2007.

Fatto a Bruxelles, addì 31 ottobre 2007.

Briselē, 2007. gada 31. oktobrī.

Priimta Briuselyje, 2007 m. spalio 31 d.

Kelt Brüsszelben, 2007. október 31-én.

Magħmul fi Brussell, 31 ta' Ottubru 2007.

Gedaan te Brussel, 31 oktober 2007.

Sporządzono w Brukseli, dnia 31 października 2007 r.

Feito em Bruxelas, em 31 de Outubro de 2007.

Întocmit la Bruxelles, 31 octombrie 2007.

V Bruseli 31. októbra 2007.

V Bruslju, dne 31. oktobra 2007.

Tehty Brysselissä 31. lokakuuta 2007.

Som skedde i Bryssel den 31 oktober 2007.

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За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā —

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

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За Европейската общност

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Community

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienas vārdā —

Europos bendrijų vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskiej

Pelas Comunidades Europeias

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvá

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisöjen puolesta

För Europeiska gemenskapernas vägnar

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За Държавата Израел

Por el Estado de Israel

Za Stát Izrael

For Staten Israel

Für den Staat Israel

Iisraeli Riigi nimel

Για τα Κράτος του Ισραήλ

For the State of Israel

Pour l'État d'Israël

Per lo Stato di Israele

Izraēlas Valsts vārdā —

Izraelio Valstybės vardu

Izrael Állam részéről

Għall-Istat ta' Iżrael

Voor de Staat Israël

W imieniu Państwa Izrael

Pelo Estado de Israel

Pentru statul Israel

Za Izraelský štát

Za Državo Izrael

Israelin valtion puolesta

På Staten Israels vägnar

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(1)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1).

(2)  Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(3)  Für 2007 wird dieses Kontingent auf 3 240 Tonnen festgesetzt.“

(4)  Die bulgarische und die rumänische Fassung des Übereinkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.

ANHANG

über die Regelung für Handelszugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse

Die Vertragsparteien kommen überein, dass das derzeitige Volumen des Handels zwischen Israel und Bulgarien sowie zwischen Israel und Rumänien und die entsprechenden Marktzugangsbedingungen nach den bestehenden bilateralen Freihandelsabkommen als Mindestmengen für die im Rahmen eines neuen Zusatzprotokolls vorzunehmende Anpassung der bilateralen Handelszugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse dienen.


5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/75


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2007

über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2007/787/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (2) ist am 31. Oktober 2007 im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

(2)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (3).

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINO


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

(3)  Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts.


Kommission

5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/76


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. September 2007

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag

(Sache COMP/E-2/39.140 — DaimlerChrysler)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4275)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/788/EG)

(1)

Diese gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) erlassene Entscheidung ist an die DaimlerChrysler AG (nachfolgend „DaimlerChrysler“) gerichtet; Gegenstand der Entscheidung ist die Bereitstellung technischer Informationen für die Reparatur von Fahrzeugen der Marken Mercedes-Benz und Smart.

(2)

„Technische Informationen“ sind Daten, Prozesse und Unterweisungen, die für die Wartung, die Reparatur und den Austausch von fehlerhaften/defekten/gebrauchten Teilen eines Kraftfahrzeugs oder die Fehlerbehebung bei einem der Systeme des Kraftfahrzeugs erforderlich sind. Sie lassen sich in sieben Hauptkategorien unterteilen:

Eckwerte (Dokumentation aller Bezugswerte und Sollwerte für Messgrößen wie Drehmoment, Bremslüftspiel, hydraulische und pneumatische Druckwerte);

schematische Darstellung und Beschreibung der einzelnen Reparatur- und Wartungsphasen (Servicehandbücher, technische Unterlagen wie Konstruktionszeichnungen, Beschreibung der für eine bestimmte Reparatur erforderlichen Werkzeuge und technische Zeichnungen wie Schaltpläne oder Hydraulikschemata);

Test und Diagnose (einschließlich Codes für Fehlerdiagnose/Fehlersuche und -beseitigung, Software und andere, für die Fehlersuche erforderliche Angaben); viele, aber nicht alle dieser Informationen sind in elektronischen Spezialwerkzeugen enthalten;

Codes, Software und sonstige Parameter, die für die Neueinstellung, die Wiederherstellung von Einstellungen und die Reinitialisierung der im Kraftfahrzeug eingebauten elektronischen Steuergeräte (electronic control units — „ECU“) erforderlich sind; diese Kategorie ist insofern mit der vorangehenden verbunden, als für die Fehlerdiagnose häufig dieselben elektronischen Werkzeuge verwendet und dann zur Behebung des Fehlers über das ECU die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden;

Informationen über Ersatzteile (einschließlich Ersatzteilkataloge mit Teilenummern und Beschreibungen) und Methoden der Fahrzeugidentifizierung (d. h. Daten über bestimmte Modelle, damit die Werkstatt die Nummern der original montierten Teile ermitteln und somit die entsprechenden Teilenummern für die passenden Originalersatzteile für dieses bestimmte Fahrzeug ermitteln kann);

Sonderinformationen (Rückrufanzeigen und Mitteilungen über häufige Fehler);

Schulungsmaterial.

(3)

Im Dezember 2006 leitete die Kommission ein Verfahren ein und übermittelte DaimlerChrysler eine vorläufige Würdigung, in der sie vorläufig die Auffassung vertrat, dass die Vereinbarungen von DaimlerChrysler mit seinen Kundendienstpartnern Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufwerfen.

(4)

Die vorläufige Würdigung der Kommission ergab, dass DaimlerChrysler es weit nach Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission (2) vorgesehenen Übergangszeitraums unterlassen hat, bestimmte Kategorien technischer Reparaturinformationen zur Verfügung zu stellen. Nach der vorläufigen Würdigung der Kommission hatte DaimlerChrysler zudem zum Zeitpunkt der Einleitung der Kommissionsuntersuchung noch immer kein wirksames System eingerichtet, welches es unabhängigen Werkstätten ermöglicht, Zugang zu technischen Reparaturinformationen in ungebündelter Form zu bekommen. Zwar hat DaimlerChrysler im Verlauf der Kommissionsuntersuchung den Zugang zu seinen technischen Informationen verbessert und zu diesem Zweck insbesondere im Juni 2005 eine entsprechende Website (im Folgenden „TI-Website“) eingerichtet, doch erschienen die Informationen, die unabhängigen Werkstätten zur Verfügung standen, weiterhin unvollständig.

(5)

Der vorläufigen Würdigung zufolge waren die von der in Rede stehenden Verhaltensweise betroffenen relevanten Märkte der Markt für Reparatur- und Wartungsdienste für Pkw und der Markt für die Bereitstellung technischer Informationen an Werkstätten. Die Netze zugelassener Mercedes-Benz- und Smart-Werkstätten hatten auf dem ersteren dieser Märkte sehr hohe Marktanteile, wohingegen DaimlerChrysler auf dem letzteren der einzige Anbieter war, der alle technischen Informationen bereitstellen konnte, die von den Werkstätten für die Reparatur seiner Fahrzeuge benötigt wurden.

(6)

Gemäß den von DaimlerChrysler geschlossenen Vereinbarungen über Kundendienst und Teilevertrieb sind die Mitglieder des zugelassenen Netzes verpflichtet, eine vollständige Palette markenspezifischer Reparaturarbeiten durchzuführen und als Ersatzteilgroßhändler aufzutreten. Die Kommission hatte die Befürchtung, etwaige nachteilige Auswirkungen solcher Vereinbarungen könnten dadurch verstärkt werden, dass DaimlerChrysler unabhängigen Werkstätten keinen angemessenen Zugang zu technischen Informationen gewährt und dadurch Unternehmen, die Reparaturarbeiten im Rahmen eines anderen Geschäftsmodells durchführen wollten und könnten, ausgeschlossen würden.

(7)

Die Kommission kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Bereitstellung markenspezifischer technischer Informationen durch DaimlerChrysler an unabhängige Werkstätten deren Erfordernissen sowohl in Bezug auf den Umfang der verfügbaren Informationen als auch in Bezug auf die Zugangsmöglichkeiten zu diesen Informationen nicht entspricht und dass eine solche Verhaltensweise in Verbindung mit ähnlichen Verhaltensweisen anderer Kfz-Hersteller zu einer Schwächung der Marktposition unabhängiger Werkstätten beigetragen haben könnte. Dadurch wiederum könnten den Verbrauchern beträchtliche Nachteile in folgender Form entstanden sein: erhebliche Einschränkung des Angebots an Ersatzteilen, höhere Preise für Reparaturarbeiten, Verringerung des Angebots an Reparaturwerkstätten, mögliche Sicherheitsbeeinträchtigungen, unzureichender Zugang zu innovativen Werkstätten.

(8)

Das offensichtliche Versäumnis von DaimlerChrysler, unabhängigen Werkstätten einen angemessenen Zugang zu technischen Informationen zu geben, könnte zudem zur Folge haben, dass die Vereinbarungen mit seinen Kundendienstpartnern nicht unter die Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 fallen, da gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung die Freistellung nicht gilt, wenn der Kraftfahrzeuglieferant unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Werkzeugen nebst einschlägiger Software oder die fachliche Unterweisung verweigert. Wie in Erwägungsgrund 26 der Verordnung dargelegt, darf bei den Zugangsbedingungen nicht zwischen zugelassenen und unabhängigen Marktbeteiligten unterschieden werden.

(9)

Schließlich kam die Kommission auch vorläufig zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen zwischen DaimlerChrysler und seinen zugelassenen Werkstätten angesichts des mangelnden Zugangs zu technischen Reparaturinformationen wahrscheinlich nicht unter Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag fallen.

(10)

Am 14. Februar 2007 hat DaimlerChrysler der Kommission Verpflichtungen angeboten, um die in der vorläufigen Würdigung mitgeteilten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

(11)

Gemäß diesen Verpflichtungen ergibt sich der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen aus dem Grundsatz, dass es zu keinerlei Diskriminierung zwischen unabhängigen und zugelassenen Werkstätten kommen darf. In dieser Hinsicht wird DaimlerChrysler sicherstellen, dass alle für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen, Werkzeuge und Geräte nebst einschlägiger Software sowie fachliche Unterweisungen, die zugelassenen Werkstätten und/oder unabhängigen Importeuren seiner Fahrzeuge der Marken Mercedes-Benz und Smart in einem der EU-Mitgliedstaaten von oder im Namen von DaimlerChrysler zur Verfügung gestellt werden, auch für unabhängige Werkstätten bereitgestellt werden.

(12)

In den Verpflichtungen wird ausgeführt, dass „technische Informationen“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 alle Informationen umfassen, die zugelassenen Werkstätten für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen der Marken Mercedes-Benz und Smart zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören unter anderem Software, Fehlercodes und sonstige Parameter einschließlich entsprechender Updates, die erforderlich sind, um in Ecu von DaimlerChrysler empfohlene Einstellungen vorzunehmen oder wiederherzustellen, Fahrzeug-Identifizierungsmethoden, Teilekataloge, Arbeitslösungen, die sich aus praktischen Erfahrungen ergeben und sich auf typische Probleme bei einem bestimmten Modell oder einer bestimmten Serie beziehen, sowie Rückrufanzeigen und sonstige Mitteilungen über Reparaturarbeiten, die innerhalb des zugelassenen Werkstattnetzes kostenlos durchgeführt werden können.

(13)

Der Zugang zu Geräten umfasst den Zugang zu elektronischen Diagnose- und sonstigen Reparaturgeräten, einschließlich einschlägiger Software und regelmäßiger Updates, sowie Kundendienstleistungen für solche Geräte.

(14)

Die Verpflichtungen sind für DaimlerChrysler und die mit ihm verbundenen Unternehmen bindend, während sie für unabhängige Importeure von Kraftfahrzeugen der Marken Mercedes-Benz und Smart nicht unmittelbar verbindlich sind. Daher hat DaimlerChrysler zugesagt sich nach Kräften zu bemühen, in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen es Fahrzeuge der Marken Mercedes-Benz und/oder Smart über unabhängige Importeure vertreibt, die unabhängigen Importeure vertraglich dazu zu verpflichten, über ihre nationalen geschäftlichen Websites unabhängigen Werkstätten kostenlos und in nicht diskriminierender Weise alle technischen Informationen bzw. Sprachfassungen dieser technischen Informationen, die sie zugelassenen Werkstätten in dem Mitgliedstaat, für den sie zuständig sind, zur Verfügung gestellt haben und die unabhängigen Werkstätten nicht über die TI-Website zugänglich sind, zur Verfügung zu stellen.

(15)

Gemäß Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist DaimlerChrysler nicht verpflichtet, unabhängigen Werkstätten technische Informationen zur Verfügung zu stellen, die Dritten die Umgehung oder Ausschaltung eingebauter Diebstahlschutzvorrichtungen, die Neueichung (3) elektronischer Anlagen oder die Manipulierung von Leistungsbegrenzungsvorrichtungen ermöglichen könnten. Erwägungsgrund 26 ist wie alle vom EU-Recht vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen. Sollte DaimlerChrysler diese Ausnahmebestimmung als Grund dafür anführen, unabhängigen Werkstätten bestimmte technische Informationen vorzuenthalten, so hat sich DaimlerChrysler gemäß den Verpflichtungen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sich die vorenthaltenen Informationen auf das Maß beschränken, welches zur Gewährleistung des unter Erwägungsgrund 26 beschriebenen Schutzes notwendig ist, und dass die vorenthaltenen Informationen unabhängige Werkstätten nicht daran hindern, andere als unter Erwägungsgrund 26 aufgeführte Arbeiten durchzuführen, einschließlich Arbeiten an Geräten wie Motorsteuergeräten, Airbags, Gurtstraffern oder Zentralverriegelungen.

(16)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 müssen die technischen Informationen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die gemessen an den Bedürfnissen unabhängiger Werkstätten verhältnismäßig ist. Dies beinhaltet, dass die Informationen in ungebündelter Form zur Verfügung zu stellen sind und dass zugleich bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang unabhängige Werkstätten die Informationen verwenden.

(17)

Im Einklang mit diesem Grundsatz ist den Verpflichtungen zu entnehmen, dass DaimlerChrysler auf der TI-Website alle technischen Informationen über die nach 1996 auf den Markt gebrachten Modelle einstellen und gewährleisten wird, dass alle aktualisierten technischen Informationen stets auf der TI-Website bzw. etwaigen Nachfolger-Websites verfügbar sind. Sollten bestimmte technische Informationen über nach 1996 auf den Markt gebrachte Modelle oder bestimmte Sprachfassungen solcher Informationen, die DaimlerChrysler oder seine verbundenen Unternehmen zugelassenen Werkstätten in einem bestimmten Mitgliedstaat zur Verfügung stellen, nicht auf der TI-Website eingestellt sein, wird dennoch davon ausgegangen, dass DaimlerChrysler seinen einschlägigen Verpflichtungen nachkommt, sofern es die entsprechenden Daten unabhängigen Werkstätten kostenlos und ohne unnötige Verzögerung auf seiner geschäftlichen Website in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht.

(18)

DaimlerChrysler wird stets dafür Sorge tragen, dass die Website leicht gefunden werden kann und ähnlich leistungsfähig ist wie die Methoden, nach denen Mitgliedern seiner zugelassenen Netze technische Informationen zur Verfügung gestellt werden. Stellt DaimlerChrysler oder ein im Namen von DaimlerChrysler handelndes Unternehmen zugelassenen Werkstätten bestimmte technische Informationen in einer bestimmten EU-Sprache zur Verfügung, so gewährleistet DaimlerChrysler, dass die entsprechende Sprachfassung ohne unnötige Verzögerung auf die IT-Website eingestellt wird.

(19)

DaimlerChrysler hat die Jahresgebühr für den Zugang zur TI-Website auf 1 254 EUR festgesetzt (1 239 EUR für den Zugang zum Hauptteil, auch „WIS net“ genannt; für den kostenlos angebotenen elektronischen Teilekatalog fallen lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 15 EUR pro Jahr an). Zur Wahrung des in der vorgenannten Verordnung niedergelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erklärt sich DaimlerChrysler dazu bereit, die Gebühren für den Zugang zu WIS net nach Monaten, Wochen, Tagen und Stunden zu staffeln und 180 EUR, 70 EUR, 20 EUR bzw. 4 EUR in Rechnung zu stellen. DaimlerChrysler sagt zu, diese Gebührenstruktur für den Zugang zur Website beizubehalten und die Gebühren während der gesamten Geltungsdauer der Verpflichtungen nicht über die durchschnittliche Inflationsrate innerhalb der EU hinaus zu erhöhen.

(20)

Die Verpflichtungszusagen von DaimlerChrysler gelten unbeschadet derzeitiger oder künftiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, denen zufolge DaimlerChrysler unabhängigen Marktbeteiligten möglicherweise mehr technische Informationen zur Verfügung stellen muss und/oder in denen möglicherweise vorteilhaftere Mittel und Wege für die Bereitstellung solcher Informationen festgelegt sind.

(21)

DaimlerChrysler hat sich verpflichtet, auf Antrag einer unabhängigen Werkstatt oder eines Verbandes solcher Werkstätten einem Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung technischer Informationen zuzustimmen. Dieses Schiedsverfahren wird nach den einschlägigen einzelstaatlichen Regeln und den materiellrechtlichen Vorschriften durchgeführt, die DaimlerChrysler mit seinen zugelassenen Werkstätten in dem Mitgliedstaat, in dem die antragstellende Partei ihren Sitz hat, vertraglich vereinbart hat. DaimlerChrysler verpflichtet sich, auf Antrag Informationen über diese Regeln zur Verfügung zu stellen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, die gemäß diesen Regeln bestellt werden. Das Schiedsverfahren lässt das Recht auf Klage beim zuständigen einzelstaatlichen Gericht unberührt.

(22)

In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass angesichts der eingegangenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission besteht. Die Verpflichtungszusagen sind bis zum 31. Mai 2010 bindend.

(23)

Am 9. Juli 2007 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30).

(3)  D. h. die Veränderung der ursprünglichen Einstellungen einer ECU in einer Weise, die nicht von DaimlerChrysler empfohlen ist.


5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/79


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 auf die Einfuhren von Siliciummangan mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

(2007/789/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren von Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) („SiMn“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) und Kasachstan, das unter den KN-Codes 7202 30 00 und ex 8111 00 11 (TARIC-Code 8111001110) eingereiht wird („betroffene Ware“). Der Antidumpingzollsatz für die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China und Kasachstan beträgt 8,2 % bzw. 6,5 %.

(2)

Der Kommission wurden Informationen über eine Veränderung der Marktbedingungen nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 angegebenen ursprünglichen Untersuchungszeitraum vorgelegt, die die Aussetzung der derzeit geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung rechtfertigen könnten. Daraufhin untersuchte die Kommission, ob eine Aussetzung angezeigt wäre.

B.   GRÜNDE

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 können die betreffenden Antidumpingmaßnahmen ferner jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(4)

Seit dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum war ein Anstieg der Weltmarktpreise für SiMn zu beobachten, was auf eine Änderung von Marktsituation und Marktbedingungen hindeutet. Daher führte die Kommission eine weitere Untersuchung durch, um die Entwicklung der Mengen und Preise der betroffenen Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. September 2007 und ihre Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft sowie auf das Gemeinschaftsinteresse insgesamt zu bewerten.

(5)

Anhand der erhobenen Informationen wurde festgestellt, dass sich die Marktpreise für SiMn auf dem Gemeinschaftsmarkt zwischen dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums und dem dritten Quartal 2007 um rund 69 % erhöhten, nämlich von durchschnittlich 622 EUR/Tonne im dritten Quartal 2006 auf durchschnittlich 1 051 EUR/Tonne im dritten Quartal 2007. Ein besonders starker Anstieg war mit rund 42 % zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2007 zu beobachten. Diese Entwicklungen lassen sich weltweit auch auf anderen wichtigen Märkten sowie bei den SiMn-Einfuhren in die Gemeinschaft feststellen.

(6)

SiMn ist ein wichtiger Rohstoff für die Stahlproduktion. Der oben beschriebene Preisanstieg lässt sich mit vorübergehenden Lieferengpässen in Verbindung mit einer gestiegenen SiMn-Nachfrage aufgrund eines weltweiten Anstiegs der Nachfrage nach Stahl erklären. Aus Informationen zu früheren plötzlichen Preisanstiegen wie dem im Jahr 2004 geht hervor, dass solche plötzlich auftretenden Angebot-Nachfrage-Ungleichgewichte auf diesem Markt vorübergehender Natur sind. In der Regel sinken die Preise wieder auf ihr langfristiges Niveau, wenn die Kapazitätsreserven für die SiMn-Produktion voll ausgeschöpft werden.

(7)

Zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 ging der Marktanteil der SiMn-Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Kasachstan um 0,6 Prozentpunkte auf 9,8 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs zurück. Der Gemeinschaftsverbrauch erhöhte sich um 20 %.

(8)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat sich seit dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum verbessert. Zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 stiegen die Verkaufs- und Produktionsmengen um 15 % bzw. 19 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank indessen um 1,1 Prozentpunkte auf 23,8 %. Die Gewinne erhöhten sich deutlich und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erreichte im dritten Quartal 2007 42 %, womit sie deutlich den Wert von 5 % übertraf, der in der Ausgangsuntersuchung als angemessene Gewinnspanne betrachtet wurde.

(9)

Wie unter den Randnummern 157 bis 163 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 erläutert, wurde davon ausgegangen, dass die infrage stehenden Maßnahmen für die Verbraucher gewisse, wenn auch begrenzte Negativauswirkungen in Form von Kostenerhöhungen hätten, da diese sich möglicherweise neue oder alternative Lieferquellen erschließen müssten. Angesichts der vorübergehenden Änderung der Marktbedingungen und des Umstandes, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund dieser veränderten Situation derzeit keine Schädigung erleidet, könnte jegliche Negativauswirkung für die Verbraucher durch eine Aussetzung der Maßnahmen beseitigt werden. Es kann mithin der Schluss gezogen werden, dass die Aussetzung im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegt.

(10)

Angesichts der vorübergehend veränderten Marktbedingungen und insbesondere der hohen SiMn-Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt, die weit über den in der Ausgangsuntersuchung festgestellten schädigenden Preisen liegen, und in Anbetracht des angeführten Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei der betroffenen Ware erscheint es unwahrscheinlich, dass es aufgrund der Aussetzung zu einer erneuten Schädigung durch die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Kasachstan kommt. Daher wird vorgeschlagen, die geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung für neun Monate auszusetzen.

C.   ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(11)

Die Kommission hat dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die infrage stehenden Antidumpingmaßnahmen auszusetzen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und erhob keine Einwände gegen die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(12)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass alle Bedingungen für eine Aussetzung des Antidumpingzolls auf die betroffene Ware im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind. Folglich sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 eingeführte Antidumpingzoll für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden.

(13)

Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren und der Preise der betroffenen Ware überwachen. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass erneut zunehmende Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen aus der VR China und Kasachstan eingeführt werden und dadurch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wird, wird die Kommission unter Beachtung der materiellrechtlichen Vorschriften für die Schadensbeurteilung die für die erneute Inkraftsetzung des Antidumpingzolls erforderlichen Schritte unternehmen. Falls angezeigt, kann eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Siliciummangan (einschließlich Ferrosiliciummangan) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Kasachstan, das unter den KN-Codes 7202 30 00 und ex 8111 00 11 (TARIC-Code 8111001110) eingereiht wird, wird für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Dezember 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


Europäische Zentralbank

5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/81


ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. November 2007

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2008

(EZB/2007/16)

(2007/790/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 2,

gestützt auf Artikel 1 der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (1),

gestützt auf Artikel 1 der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ bezeichnet), zu genehmigen.

(2)

Die für Zypern und Malta nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2008 aufgehoben.

(3)

Die dreizehn derzeit teilnehmenden Mitgliedstaaten, Zypern und Malta haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2008 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2008

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2008, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

(in Mio. EUR)

 

Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2008

Belgien

130,0

Deutschland

655,0

Irland

114,0

Griechenland

97,3

Spanien

550,0

Frankreich

500,0

Italien

375,2

Zypern

147,4

Luxemburg

49,0

Malta

56,7

Niederlande

57,5

Österreich

185,0

Portugal

50,0

Slowenien

39,0

Finnland

60,0

Artikel 2

Schlussbestimmung

Diese Entscheidung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. November 2007.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(2)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/83


BESCHLUSS 2007/791/GASP DES RATES

vom 4. Dezember 2007

zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/749/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/749/GASP des Rates vom 19. November 2007 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. November 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/749/GASP angenommen, in der festgelegt ist, dass die EUPM bis zum 31. Dezember 2009 fortgesetzt wird. Über die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge für die Jahre 2008 und 2009 ist jährlich zu entscheiden.

(2)

Das Mandat der EUPM wird in einer Situation ausgeübt, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/749/GASP im Jahr 2008 beläuft sich auf 14 800 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag gedeckt werden sollen, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, wobei eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 40.