ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 316

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
4. Dezember 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1415/2007 der Kommission vom 3. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1416/2007 der Kommission vom 3. Dezember 2007 zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt ( 1 )

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/783/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. März 2006 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3975 — Cargill/Degussa) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1034)  ( 1 )

53

 

 

2007/784/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.4504 — SFR/Télé 2 France) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3443)  ( 1 )

57

 

 

2007/785/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels im Vereinigten Königreich, in Rumänien und Polen vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6109)  ( 1 )

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1415/2007 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. Dezember 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

114,0

MA

68,2

SY

68,2

TR

100,9

ZZ

87,8

0707 00 05

JO

196,3

MA

51,7

TR

102,2

ZZ

116,7

0709 90 70

MA

51,0

TR

118,5

ZZ

84,8

0709 90 80

EG

301,9

ZZ

301,9

0805 20 10

MA

70,1

ZZ

70,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

62,5

HR

52,3

IL

66,3

TR

73,3

UY

82,5

ZZ

67,4

0805 50 10

EG

79,1

TR

104,8

ZA

104,9

ZZ

96,3

0808 10 80

AR

87,7

CA

87,3

CL

86,0

CN

76,4

MK

30,6

US

83,1

ZA

95,7

ZZ

78,1

0808 20 50

AR

49,2

CN

42,4

TR

145,7

US

109,4

ZZ

86,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


4.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1416/2007 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2007

zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beihilfen für die private Lagerhaltung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (2) gewährt werden, haben sich günstig auf den Schweinefleischmarkt ausgewirkt, und es ist mit einer einstweiligen Stabilisierung der Preise für Schweinefleisch zu rechnen. Die Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch sind daher einzustellen.

(2)

Der Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Endtermin für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch wird auf den 4. Dezember 2007 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 53.


4.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1417/2007 DER KOMMISSION

vom 28. November 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 der Kommission (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Warenzusammenstellung, die zur Verschönerung der Fingernägel dient, bestehend aus:

 

48 künstlichen Fingernägeln,

 

einer kleinen Tube Klebstoff,

 

einer Nagelfeile,

 

einem Manikürestäbchen,

 

Deko-Aufklebern für die Fingernägel.

Die künstlichen Fingernägel sind aus geformtem Kunststoff und haben verschiedene Größen.

Die Warenzusammenstellung ist zum Einzelverkauf bestimmt.

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.

Die Ware stellt in der gegebenen Aufmachung eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b dar.

Die Warenzusammenstellung besteht nicht aus Produkten zur Handpflege der Unterposition 3304 30 00, da sie künstliche Fingernägel zum Aufkleben auf die natürlichen Fingernägel enthält, aber keine Zubereitung zur Handpflege, die der einfachen Pflege und Verschönerung von Händen und natürlichen Fingernägeln dient (siehe Erläuterung zum HS, Position 3304, Buchstabe B).

Die Warenzusammenstellung besteht aus verschiedenen Artikeln und ist in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen, da die künstlichen Fingernägel der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleihen.

2.

Künstliche Fingernägel aus geformtem Kunststoff.

Sie werden mit einem Acryl-Klebstoff auf die natürlichen Fingernägel aufgeklebt.

Sie sind zu jeweils 50 Stück gleicher Größe verpackt.

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.

Die Ware stellt keine Zubereitung zur Handpflege der Unterposition 3304 30 00 dar, da sie lediglich künstliche Fingernägel zum Aufkleben auf die natürlichen Fingernägel enthält, aber keine Zubereitung zur Handpflege, die der einfachen Pflege und Verschönerung von Händen und natürlichen Fingernägeln dient (siehe Erläuterung zum HS, Position 3304, Buchstabe B).

Sie sind deswegen aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit als andere Waren aus Kunststoff in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen.

3.

Klebstoff-Lösung, bestehend aus:

 

Ethylcyanacrylat,

 

Silica,

 

Poly(methylmethacrylat),

 

Calixarenen,

 

Hydrochinon,

 

Triglyceriden.

Die Lösung ist dazu bestimmt, künstliche Fingernägel auf die natürlichen Fingernägel aufzukleben. Sie härtet langsam aus, um ein Modellieren der künstlichen Fingernägel zu ermöglichen.

Die Lösung ist in Röhrchen mit einer Spezialöffnung abgepackt, die ein einfaches und genaues Auftragen ermöglichen. Das Nettogewicht beträgt höchstens 1 kg.

3506 10 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3506 und 3506 10 00.

Das Produkt stellt keine Zubereitung zur Hand- oder Fußpflege der Position 3304 dar.

Es handelt sich um einen Klebstoff im Sinne der Position 3506.


4.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1418/2007 DER KOMMISSION

vom 29. November 2007

über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht gilt, um eine schriftliche Bestätigung ersucht, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der genannten Verordnung aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in diesem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen; außerdem hat sie um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren gebeten, das im Empfängerstaat angewandt würde.

(2)

Dabei wurde jeder Staat ersucht anzugeben, ob er sich für ein Verbot oder ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung entschieden hat oder ob er bezüglich dieser Abfälle keine Kontrolle durchführen würde.

(3)

Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 war die Kommission gehalten, vor dem Beginn der Anwendung der genannten Verordnung eine Verordnung zu erlassen, die alle eingegangenen Antworten berücksichtigt. Dementsprechend erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 (2). Seither sind jedoch weitere Antworten und Klarstellungen eingegangen, aus denen besser ersichtlich ist, wie den Antworten der Empfängerstaaten Rechnung getragen werden sollte.

(4)

Die Kommission erhielt bislang Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen von Ägypten, Algerien, Andorra, Argentinien, Bangladesch, Belarus, Benin, Botswana, Brasilien, Chile, China, Chinesisch-Taipeh, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Georgien, Guyana, Hongkong (China), Indien, Indonesien, Israel, Kenia, Kirgisistan, Kroatien, Kuba, Libanon, Liechtenstein, Macau (China), Malawi, Malaysia, Mali, Marokko, Moldau, Oman, Pakistan, Paraguay, Peru, den Philippinen, der Russischen Föderation, den Seychellen, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Tunesien und Vietnam.

(5)

Bestimmte Staaten haben keine schriftliche Bestätigung darüber erteilt, dass die Abfälle zur Verwertung in ihrem Staat aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist bei diesen Staaten davon auszugehen, dass sie ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gewählt haben.

(6)

Bestimmte Staaten haben in ihren Antworten die Absicht bekundet, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von den in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Verfahren unterscheiden. Darüber hinaus sollte gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Artikel 18 der genannten Verordnung für solche Verbringungen entsprechend gelten, es sei denn, ein Abfall unterliegt auch dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 sollte entsprechend geändert werden. In Anbetracht der Vielzahl der erforderlichen Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angezeigt, die genannte Verordnung aufzuheben und durch diese Verordnung zu ersetzen. Abfälle, die in der Verordnung (EG) Nr. 801/2007 als keiner Kontrolle im Empfängerstaat unterliegend eingestuft sind, für die gemäß der vorliegenden Verordnung aber eine vorherige Notifizierung und Zustimmung erforderlich ist, sollten jedoch während eines Übergangszeitraums von 60 Tagen ab dem Inkrafttreten weiterhin als keiner Kontrolle im Empfängerstaat unterliegend eingestuft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die nicht nach deren Artikel 36 verboten ist, in bestimmte Staaten, für die der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht gilt, unterliegt den im Anhang aufgeführten Verfahren.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 gilt jedoch weiterhin für eine Dauer von 60 Tagen ab diesem Zeitpunkt für die in Spalte c des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle, die in Spalte b oder in den Spalten b und d des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 6.


ANHANG

Die Überschriften der Spalten in diesem Anhang bedeuten:

a)

Verbot,

b)

vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,

c)

keine Kontrolle im Empfängerstaat,

d)

im Empfängerstaat werden sonstige Kontrollverfahren nach geltendem innerstaatlichen Recht angewandt. Für in Spalte c aufgeführte Abfälle gelten die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten allgemeinen Informationspflichten entsprechend, außer wenn ein Abfall auch in Spalte b aufgeführt ist.

Wenn zwei Codes durch einen Bindestrich verbunden sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden sowie alle dazwischenliegenden Codes.

Wenn zwei Codes durch ein Semikolon getrennt sind, bezieht sich der Eintrag auf die beiden betreffenden Codes.

Ägypten

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

Chromschrott

 

 

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

B1020-B1040

 

 

 

 

B1050-B1070

 

 

B1080-B1140

 

 

 

 

B1150

 

 

B1160-B1190

 

 

 

 

 

 

B1220; B1230

 

B1240

 

 

 

 

 

B1250

B2010; B2020

 

 

 

 

B2030

 

 

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B2060-B2080

 

 

B2090

 

 

 

 

B2100-B2110

 

 

B2120

 

 

 

 

B2130

 

 

B3010

 

 

 

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe

andere

nicht sortierter Ausschuss

unter B3020:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3030-B3110

 

 

B3120

 

 

 

 

B3130-B4030

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

 

GF010

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 

 


Algerien

a)

b)

c)

d)

GC030

ex 8908 00:

nur wenn Gerüst möglicherweise asbesthaltig

GC030

ex 8908 00:

außer wenn Gerüst möglicherweise asbesthaltig

 

GC030

ex 8908 00:

außer wenn Gerüst möglicherweise asbesthaltig

GG030

ex 2621:

wenn keine Analyse vorliegt, die die Ungefährlichkeit des Abfalls belegt

GG030

ex 2621:

wenn eine Analyse vorliegt, die die Ungefährlichkeit des Abfalls belegt

 

GG030

ex 2621:

wenn eine Analyse vorliegt, die die Ungefährlichkeit des Abfalls belegt

GG040

ex 2621:

wenn keine Analyse vorliegt, die die Ungefährlichkeit des Abfalls belegt

GG040

ex 2621:

wenn eine Analyse vorliegt, die die Ungefährlichkeit des Abfalls belegt

 

GG040

ex 2621:

wenn eine Analyse vorliegt, die die Ungefährlichkeit des Abfalls belegt

 

 

 

alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle


Andorra

a)

b)

c)

d)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 

 


Argentinien

a)

b)

c)

d)

 

B1010

 

 

B1020

 

 

 

 

B1030-B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070-B1130

 

 

B1140

 

 

 

 

B1150-B1170

 

 

B1180; B1190

 

 

 

 

B1200-B1230

 

 

B1240

 

 

 

 

B1250-B2110

 

 

B2120; B2130

 

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Polyvinylalkohol

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

fluorierte Polymerabfälle (1)

unter B3010:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3020:

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen),

andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf 2. nicht sortierter Ausschuss.

unter B3020:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3030; B3035

 

B3030; B3035

 

B3040; B3050

 

 

 

B3060

 

B3060

 

B3065

 

 

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

unter B3070:

alle übrigen Abfälle

 

B3070

 

B3080-B3110

 

 

 

B3120

 

B3120

B3130-B4020

 

 

 

 

B4030

 

 

 

GB040

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

GC020

 

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

GC030

ex 8908 00

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10-40

 

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

GN010

ex 0502 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN030

ex 0505 90

 

GN030

ex 0505 90


Bangladesch

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B1010:

Iron and steel scrap

Aluminium scrap

B1020-B2130

 

 

 

unter B3010:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Ethylen

Styrol

unter B3020:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3020:

Abfälle und Ausschuss von folgendem Papier und folgender Pappe:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

B3030-B4030

 

 

 

GB040

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10-40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 

 


Belarus

a)

b)

c)

d)

 

unter B1010:

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B1020:

Berylliumschrott

Tellurschrott

unter B1020:

alle übrigen Abfälle

 

unter B1030:

nur Vanadiumstaub

unter B1030:

alle, ausgenommen Vanadiumstaub enthaltende Abfälle

 

 

unter B1031:

nur Titanstaub

unter B1031:

alle, ausgenommen Titanstaub enthaltende Abfälle

 

 

 

 

B1040; B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070

 

 

B1080

 

 

 

 

B1090

 

 

B1100; B1115

 

 

 

unter B1120:

Übergangsmetalle

unter B1120:

Lanthanoide (Seltenerdmetalle)

 

 

 

B1130-B1170

 

 

B1180

 

 

 

 

B1190

 

 

B1200-B1240

 

 

 

 

B1250

 

 

B2010

 

 

 

B2020

unter B2020:

nur Abfälle, die keine von Belarus anzugebenden Stoffe enthalten

 

 

 

B2030

 

 

unter B2040:

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

unter B2040:

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Abfälle aus Putz oder Gipstafeln

Schwefel in festem Aggregatzustand

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9)

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

Betonbruchstücke

 

 

B2060; B2070

 

 

 

 

B2080; B2090

 

 

B2100; B2110

 

 

unter B2120:

nur Säure- und Laugenabfälle, die von Belarus angegebene Stoffe enthalten

unter B2120:

alle, ausgenommen Säure- und Laugenabfälle, die von Belarus angegebene Stoffe enthalten

 

 

 

 

B2130

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Acrylpolymere

Polyurethane (FCKW-frei)

Polymethylmethacrylat

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Polyacetale

Polyether

Polyphenylsulfide

Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

Polysiloxane

folgende fluorierte Polymerabfälle (2):

Perfluorethylen/Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

 

 

B3020

 

 

unter B3030:

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3035

 

 

B3040

 

 

 

 

B3050

 

 

unter B3060:

Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Fischabfälle

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3065

 

 

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

unter B3070:

alle übrigen Abfälle

 

 

B3080-B3100

 

 

 

 

B3110; B3120

 

 

B3130; B3140

 

 

 

 

B4010-B4030

 

unter GB040 7112

2620 30

2620 90:

nur Galvanikschlacken, die Kupfer enthalten

 

unter GB040: 7112

2620 30

2620 90

nur Schlacken aus Edelmetallen

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

unter GE020

ex 7001

ex 7019 39:

nur Glasfaserabfälle, die ähnliche physikalisch-chemische Eigenschaften wie Asbest aufweisen

 

unter GE020

ex 7001

ex 7019 39:

alle, ausgenommen Glasfaserabfälle, die ähnliche physikalisch-chemische Eigenschaften wie Asbest aufweisen

 

 

 

GF010

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 


Benin

a)

b)

c)

d)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 

 


Botsuana

a)

b)

c)

d)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 


Brasilien

a)

b)

c)

d)

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Nickelschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Chromschrott

unter B1010:

Kupferschrott

Aluminiumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Nickelschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Chromschrott

B1020-B1040

 

 

 

 

B1050

 

B1050

B1060

 

 

 

 

B1070; B1080

 

B1070; B1080

B1090

 

 

 

unter B1100:

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Rückstände aus der Zinkabschöpfung

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1100:

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke:

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Rückstände aus der Zinkabschöpfung

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

B1115

 

 

 

 

B1120; B1130

 

B1120; B1130

B1140

 

 

 

 

B1150; B1160

 

B1150; B1160

B1170-B1190

 

 

 

B1180

 

 

 

 

B1200-B1250

 

B1200-B1250

 

 

B2010; B2020

 

 

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

unter B2030:

alle übrigen Abfälle

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

unter B2040:

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Abfälle aus Putz oder Gipstafeln

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

unter B2040:

beim Abbruch von Gebäuden anfallende Abfälle aus Putz oder Gipstafeln

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

 

 

B2060

 

 

B2070-B2110

 

B2070-B2110

B2120; B2130

 

 

 

 

 

B3010; B3020

 

unter B3030:

Altwaren

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

B3035

 

B3035

B3040

 

 

 

 

 

B3050-B3065

 

 

 

B3060

 

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

 

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

 

 

 

B3080; B3090

 

B3100-B3120

 

 

 

 

 

B3130

 

B3140-B4030

 

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

GC010

 

GC010

 

GC020

 

GC020

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

GG030

ex 2621

 

GG030

ex 2621

 

GG040

ex 2621

 

GG040

ex 2621

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 


Chile

a)

b)

c)

d)

 

 

 

B1010

 

 

 

B1031

 

 

 

B1050

 

 

 

B1070; B1080

 

 

 

B1115

 

 

 

B1250

 

 

 

B2060

 

 

 

B2130

 

 

 

B3010

 

 

 

B3030

 

 

 

B3035

 

 

 

B3060; B3065

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 

alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 


China

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Molybdänschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

 

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Titanschrott

unter B1020:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B1020:

Übergangsmetalle, wenn sie > 10 % V2O5 enthalten

B1030

 

 

 

unter B1031:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B1031:

Wolfram, Titan, Tantal

B1040

 

 

 

 

 

 

B1050

B1060

 

 

 

 

 

 

B1070; B1080

B1090

 

 

 

unter B1100:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B1100:

Hartzinkabfälle

 

 

 

B1115

unter B1120:

Lanthanoide (Seltenerdmetalle)

 

 

unter B1120:

alle übrigen Abfälle

B1130-B1200

 

 

 

 

 

 

B1210

B1220

 

 

 

 

 

 

B1230

B1240

 

 

 

 

 

 

B1250

B2010; B2020

 

 

 

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe), ausgenommen WC-Schrott alle übrigen Abfälle

 

 

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe) nur WC Schrott

B2040-B2130

 

 

 

unter B3010:

folgende ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

folgende ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte:

Phenol-Formaldehyd-Harze

Polyamide

folgende fluorierte Polymerabfälle (3):

Perfluorethylen/Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

 

 

B3020

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3030:

folgende Abfälle von Baumwolle:

Garnabfälle

andere Abfälle

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

aus synthetischen Chemiefasern

aus künstlichen Chemiefasern

B3035; B3040

 

 

 

 

 

 

B3050

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3060:

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

B3065-B4030

 

 

 

unter GB040

7112

2620 30

2620 90:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter GB040

7112

2620 30

2620 90:

nur Schlacke aus der Kupferverarbeitung

 

 

 

GC010

unter GC020:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter GC020:

nur Drahtabfälle, Motorschrott

 

 

 

GC030

:

ex 8908 00

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10-40

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 

 


Chinesisch-Taipeh

a)

b)

c)

d)

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Molybdänschrott

Tantalschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Magnesiumschrott

Titanschrott

Germaniumschrott

 

B1020-B1031

 

 

B1040

 

 

 

 

B1050-B1090

 

 

 

unter B1100:

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Rückstände aus der Zinkabschöpfung

 

B1115; B1120

 

 

 

 

 

B1130

 

B1140-B1220

 

 

 

 

 

B1230

 

B1240

 

 

B1250

 

 

 

 

B2010-B2030

 

 

 

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

B2060-B2130

 

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Polyurethane (FCKW-frei)

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

unter B3010:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B3020

 

B3030; B3035

 

 

 

 

 

B3040; B3050

 

B3060-B4030

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

GF010

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10-40

GN010

ex 0502 00

 

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 


Costa Rica

a)

b)

c)

d)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 

 


Côte d'Ivoire

a)

b)

c)

d)

 

 

 

B1250

 

 

 

unter B3030:

Altwaren

 

 

 

B3140

alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 

 


Georgien

a)

b)

c)

d)

 

 

B1010; B1020

 

 

B1030

 

 

B1031-B1080

 

 

 

 

B1090

 

 

B1100; B1115

 

 

 

 

B1120-B2130

 

 

 

 

B3010-B3030

 

 

B3035

 

 

B3040

 

 

 

 

 

B3050

 

 

B3060; B3065

 

 

B3070; B3080

 

 

 

 

B3090-B3110

 

 

B3120-B4010

 

 

 

 

 

 

 

 

B4020

 

 

B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 


Guyana

a)

b)

c)

d)

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle


Hongkong (China)

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

Tantalschrott

 

 

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B1020

B1030-B1040

 

 

 

 

 

 

B1050

B1060-B1090

 

 

 

unter B1100:

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

 

 

from B1100

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B1115

unter B1120:

Lanthanoide (Seltenerdmetalle)

 

 

unter B1120:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B1130

B1140-B1190

 

 

 

 

 

 

B1200

B1210; B1220

 

 

 

 

 

 

B1230

B1240

 

 

 

 

 

 

B1250-B2060

B2070; B2080

 

 

 

 

 

 

B2090

B2100-B2130

 

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Polyacetale

Polyether

Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

folgende fluorierte Polymerabfälle (4):

Perfluorethylen/ Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Polyphenylsulfide

Acrylpolymere

Polyurethane (FCKW-frei)

Polysiloxane

Polymethylmethacrylat

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

B3020; B3030

B3035

 

 

 

 

 

 

B3040-B3060

B3065

 

 

 

 

 

 

B3070-B3090

B3100-B3130

 

 

 

 

 

 

B3140

B4010-B4030

 

 

 

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90


Indien

a)

b)

c)

d)

 

 

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Magnesiumschrott

 

 

B1020

 

 

unter B3010:

alle übrigen Abfälle

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Polyethylenterephthalat

 

 

 

B3020

 

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

unter B3030:

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

 

alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 


Indonesien

a)

b)

c)

d)

 

 

 

B1010; B1020

B1030-B1100

 

 

 

 

 

 

B1115

B1120-B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

unter B2030:

unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

 

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

B2040:

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2060-B3010

 

 

 

 

 

 

B3020

unter B3030:

Altwaren

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

 

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

B3035

 

 

 

 

 

 

B3040-B3090

B3100-B3130

 

 

 

 

 

 

B3140

B4010-B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90


Israel

a)

b)

c)

d)

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle


Kenia

a)

b)

c)

d)

 

B1010-B1030

 

 

B1031

 

 

 

 

B1040-B1080

 

 

B1090

 

 

 

unter B1100:

zinkhaltige Oberflächenschlacke

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Rückstände aus der Zinkabschöpfung

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

unter B1110:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

 

 

unter B1120:

alle übrigen Abfälle

unter B1120:

Mangan

Eisen

Zink

 

 

B1130-B2130

 

 

 

 

B3010

 

 

B3020

 

 

 

unter B3030:

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus, unsortiert

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

 

B3035-B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

B4010-B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 

 


Kirgisistan

a)

b)

c)

d)

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle


Kroatien

a)

b)

c)

d)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle


Kuba

a)

b)

c)

d)

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 


Libanon

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

Chromschrott

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

B1010

B1020-B1090

 

 

B1020-B1090

unter B1100:

Rückstände aus der Zinkabschöpfung

Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

unter B1100:

Hartzinkabfälle

zinkhaltige Oberflächenschlacke

Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

B1100

 

B1115

 

B1115

B1120-B1140

 

 

B1120-B1140

 

B1150-B2030

 

B1150-B2030

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

B2040

B2060-B2130

 

 

B2060-B2130

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Polyvinylalkohol

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

folgende fluorierte Polymerabfälle (5):

Perfluorethylen/Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Butadien

Polyacetale

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Polyether

Polyphenylsulfide

Acrylpolymere

Alkane C10-C13 (Weichmacher)

Polyurethane (FCKW-frei)

Polysiloxane

Polymethylmethacrylat

 

B3010:

 

B3020-B3130

 

B3020-B3130

B3140

 

 

B3140

 

B4010-B4030

 

B4010-B4030

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

GC010

 

GC010

 

GC020

 

GC020

GC030

ex 8908 00

 

 

GC030

ex 8908 00

GC050

 

 

GC050

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

GF010

 

GF010

 

GG030

ex 2621

 

GG030

ex 2621

 

GG040

ex 2621

 

GG040

ex 2621

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

GN010

ex 0502 00

 

GN010

ex 0502 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN030

ex 0505 90

 

GN030

ex 0505 90


Liechtenstein

a)

b)

c)

d)

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle


Macau (China)

a)

b)

c)

d)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 

 


Malawi

a)

b)

c)

d)

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 

 


Malaysia

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

Nickelschrott

Zinkschrott

Wolframschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Titanschrott

Manganschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

unter B1010:

Molybdänschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Thoriumschrott

unter B1010

Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Aluminiumschrott

Zinnschrott

 

B1020-B1100

 

 

 

 

 

B1115

 

B1120-B1140

 

 

 

 

 

B1150

 

B1160-B1190

 

 

 

 

 

B1200; B1210

 

B1220-B1240

 

 

 

 

 

B1250-B2030

 

unter B2040:

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

 

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B2060

 

B2070; B2080

 

 

 

 

 

B2090

 

B2100

 

 

 

 

 

B2110-B2130

 

B3010

 

 

 

 

 

B3020-B3035

 

B3040

 

 

 

 

unter B3050:

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

unter B3050:

Korkabfälle: Korkschrot oder Korkmehl

 

 

unter B3060:

pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (nur Reisfuttermehl und andere Nebenerzeugnisse unter 2302 20 100/900)

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen:

 

unter B3060:

pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (nur Reisfuttermehl und andere Nebenerzeugnisse unter 2302 20 100/900)

andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen:

 

 

B3065-B3140

 

B4010

 

 

 

 

 

B4020

 

B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

GN010

ex 0502 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN030

ex 0505 90

 

GN030

ex 0505 90


Mali

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

unter B1010:

Chromschrott

 

 

 

B1020

 

 

B1030-B1040

 

 

 

 

B1050

 

 

B1060

 

 

 

 

B1070; B1080

 

 

B1090-B1120

 

 

 

 

B1130

 

 

B1140-B2030

 

 

 

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

Schwefel in festem Aggregatzustand

 

 

 

B2060

 

 

B2070-B2100

 

 

 

 

B2110; B2120

 

 

B2130-B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 


Marokko

a)

b)

c)

d)

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Zirconiumschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Titanschrott

Manganschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

 

unter B1020:

Antimonschrott

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

Tellurschrott

 

unter B1020:

Berylliumschrott

Cadmiumschrott

Selenschrott

 

B1030-B1200

 

 

 

 

 

B1210

 

B1220-B1250

 

 

 

 

 

B2010-B2020

 

unter B2030:

unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

 

B2040-B2130

 

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Styrol

Butadien

Polyacetale

Polyamide

Polybutylenterephthalat

Polycarbonate

Polyether

Polyphenylsulfide

Acrylpolymere

Alkane C10-C13 (Weichmacher)

Polysiloxane

Polymethylmethacrylat

Polyvinylbutyral

Polyvinylacetat

folgende fluorierte Polymerabfälle (6):

Perfluorethylen/Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

 

unter B3010

Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Ethylen

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Acrylnitril

Polyurethane (FCKW-frei)

Polyvinylalkohol

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

B3020-B3050

 

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

unter B3060:

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

 

 

 

B3065

 

B3070-B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 


Moldau

a)

b)

c)

d)

unter B3020:

alle übrigen Abfälle

unter B3020:

ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

 

 

alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 

 


Oman

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

 

 

alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 

 


Pakistan

a)

b)

c)

d)

unter B3060

Weintrub

 

 

 

B3140

 

 

 

unter GN010 ex 0502 00:

Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen

 

 

 

 

 

 

alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle


Paraguay

a)

b)

c)

d)

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 


Peru

a)

b)

c)

d)

 

unter B3030:

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)

Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen textilen Agavefasern

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und andere textilen Pflanzenfasern, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

 

unter B3030:

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Werg und Abfälle von Flachs

Abfälle (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Chemiefasern

Altwaren

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

 

unter B3060:

Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

 

unter B3060:

alle übrigen Abfälle

 

unter B3065:

Altspeisefette und -öle tierischen Ursprungs (z. B. Frittieröl), sofern sie keine der in Anlage III zum Basler Übereinkommen festgelegten [gefährlichen] Eigenschaften aufweisen

 

unter B3065:

Altspeisefette und -öle pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröl), sofern sie keine der in Anlage III zum Basler Übereinkommen festgelegten [gefährlichen] Eigenschaften aufweisen

 

 

 

alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle


Philippinen

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

Kobaltschrott

unter B1010:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B1020:

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

unter B1020:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B1030-B1115

 

 

unter B1120:

Kobalt, Lanthan

unter B1120:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B1130-B1150

 

 

B1160; B1170

 

 

 

 

B1180-B1220

 

 

B1230; B1240

 

 

 

 

B1250

 

 

B2010

 

 

 

 

 

B2020

 

 

unter B2030:

Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

unter B2030:

unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

 

 

B2040

 

 

B2060

 

 

 

 

B2070-B3010

 

 

 

 

B3020-B3050

 

 

B3060-B3070

 

 

 

 

B3080

 

 

B3090-B3140

 

 

B4010; B4020

 

 

 

 

B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 


Russische Föderation

a)

b)

c)

d)

 

B1010-B2120

 

B1010-B2120

B2130

 

 

 

 

B3010-B3030

 

B3010-B3030

B3035; B3040

 

 

 

 

B3050-B3070

 

B3050-B3070

B3080

 

 

 

 

B3090

 

B3090

B3100

 

 

 

 

B3110-B3130

 

B3110-B3130

B3140

 

 

 

 

B4010-B4030

 

B4010-B4030

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

GC010

 

GC010

 

GC020

 

GC020

 

GC030

ex 8908 00

 

GC030

ex 8908 00

 

GC050

 

GC050

GE020

ex 7001

GE020

ex 7019 39

 

GE020

ex 7019 39

 

GF010

 

GF010

 

GG030

ex 2621

 

GG030

ex 2621

 

GG040

ex 2621

 

GG040

ex 2621

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

GN010

ex 0502 00

 

GN010

ex 0502 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN020

ex 0503 00

 

GN030

ex 0505 90

 

GN030

ex 0505 90


Seychellen

a)

b)

c)

d)

 

GF010

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 

alle übrigen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 

 


Sri Lanka

a)

b)

c)

d)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 


Südafrika

a)

b)

c)

d)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle

 

 


Thailand

a)

b)

c)

d)

 

 

B1010

 

 

B1020; B1030

 

 

 

 

B1031

 

 

B1040-B1090

 

 

 

unter B1100:

alle übrigen Abfälle

unter B1100:

Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallverarbeitung

tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

 

 

B1115-B1140

 

 

 

 

B1150

 

 

B1160-B1240

 

 

B1250

 

 

 

 

B2010; B2020

 

 

 

 

B2030

 

 

unter B2040:

chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9)

Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

 

B2060; B2070

 

 

B2080; B2090

 

 

 

 

B2100

 

 

B2110-B2130

 

 

 

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

folgende fluorierte Polymerabfälle (7):

Perfluorethylen/Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

unter B3010:

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

B3020

 

 

unter B3030:

Abfälle (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Chemiefasern

Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

 

 

B3035

 

 

 

unter B3040:

andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

unter B3040:

Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)

 

 

 

B3050-B3140

 

 

B4010-B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 


Tunesien

a)

b)

c)

d)

 

B1010

 

 

B1020-B1220

 

 

 

 

B1230; B1240

 

 

B1250

 

 

 

 

B2010

 

 

B2020; B2030

 

 

 

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

unter B2040:

Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9)

Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

Carborundum (Siliciumcarbid)

 

 

B2060-B2130

 

 

 

unter B3010:

folgende fluorierte Polymerabfälle (8):

Perfluorethylen/Propylene (FEP)

Perfluoralkoxyalkan

Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

Polyvinylfluorid (PVF)

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

unter B3010:

Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren

ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte

 

 

 

B3020

 

 

 

unter B3030:

alle übrigen Abfälle

unter B3030:

Altwaren

 

 

B3035-B3065

 

 

unter B3070:

bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

unter B3070:

Abfälle von Menschenhaar

Strohabfälle

 

 

 

B3080

 

 

B3090-B3130

 

 

 

 

B3140

 

 

B4010-B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

GC010

 

 

 

GC020

 

 

 

GC030

ex 8908 00

 

 

 

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 


Vietnam

a)

b)

c)

d)

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

Tantalschrott

Kobaltschrott

Bismutschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

 

 

unter B1010:

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Molybdänschrott

Magnesiumschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Manganschrott

Chromschrott

unter B1020

Berylliumschrott

Cadmiumschrott

Selenschrott

Tellurschrott

 

 

unter B1020

Antimonschrott

Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

B1030-B1190

 

 

 

 

 

 

B1200

B1210-B2010

 

 

 

 

 

 

B2020

B2030

 

 

 

unter B2040:

alle übrigen Abfälle

 

 

unter B2040:

teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

B2060-B2130

 

 

 

 

unter B3010:

alle Abfälle, ausgenommen Kunststoffabfälle aus folgenden nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren:

Ethylen

Styrol

Polypropylen

Polyethylenterephthalat

Polycarbonate

 

B3010

 

 

 

B3020

B3030-B4030

 

 

 

GB040

7112

2620 30

2620 90

 

 

 

 

 

 

GC010

GC020

 

 

 

 

 

 

GC030

ex 8908 00

GC050

 

 

 

GE020

ex 7001

ex 7019 39

 

 

 

GF010

 

 

 

GG030

ex 2621

 

 

 

GG040

ex 2621

 

 

 

GH013

3915 30

ex 3904 10—40

 

 

 

GN010

ex 0502 00

 

 

 

GN020

ex 0503 00

 

 

 

GN030

ex 0505 90

 

 

 


(1)  Siehe Fußnote auf S. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(2)  Siehe Fußnote auf S. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(3)  Siehe Fußnote auf S. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(4)  Siehe Fußnote auf S. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(5)  Siehe Fußnote auf S. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(6)  Siehe Fußnote auf S. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(7)  Siehe Fußnote auf S. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(8)  Siehe Fußnote auf S. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

4.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/53


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. März 2006

über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.3975 — Cargill/Degussa)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1034)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/783/EG)

Am 29. März 2006 nahm die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 1, eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Webseite der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   ZUSAMMENFASSUNG

(1)

Am 21. Oktober 2005 wurde ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) bei der Kommission angemeldet.

(2)

Nach Prüfung der Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung fällt.

(3)

Am 23. November 2005 übermittelten die betreffenden Unternehmen der Kommission Verpflichtungszusagen. Am 14. Dezember 2005 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss trotz der Verpflichtungszusagen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft, und beschloss daher, ein Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einzuleiten.

(4)

Nach einer eingehenden Untersuchung gelangte die Kommission allerdings dann zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Daher wurde vorgeschlagen, ihn gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung zu genehmigen.

II.   DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN

(5)

Cargill ist ein privates US-amerikanisches Unternehmen, das weltweit in der Herstellung und im Handel mit Agrarerzeugnissen, Viehfutter und damit verbundenen Finanzdienstleistungen tätig ist. Die Degussa Food Ingredients GmbH (DFI) ist ein deutsches Unternehmen, das Lebensmittelzutaten herstellt und derzeit zur Degussa AG gehört, deren größte Anteilseigner RAG und E.ON sind. Die beiden wichtigsten Geschäftsbereiche von DFI sind „DFI Lebensmittel-Texturierungssysteme“ und „DFI Aromen“. Der Zusammenschluss wird durch den Erwerb von sämtlichen Anteile der Degussa AG an DFI vollzogen.

III.   ZUSAMMENSCHLUSS VON GEMEINSCHAFTSWEITER BEDEUTUNG

(6)

Der vorgeschlagene Zusammenschluss sieht den Erwerb der Kontrolle über die gesamte DFI im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung durch Cargill vor.

IV.   SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE

(7)

In ihrer Marktuntersuchung konzentrierte sich die Kommission in erster Linie auf die Märkte von nicht genetisch verändertem („Nicht-GV“) Flüssiglecithin und entöltem Nicht-GV-Lecithin (1). Weiter sind betroffen die Märkte des genetisch veränderten („GV“) Lecithins, Pektins und rohem Saatöl (2).

1.   Die Lecithinmärkte

(8)

Lecithin wird Lebensmitteln als so genannter Emulgator zur Stabilisierung von Emulsionen zugesetzt. Emulsionen sind Gemische von hydrophilen (z. B. Wasser) und hydrophoben (z. B. Öl) Stoffen. Lecithin wird vor allem in Lebens- und Futtermitteln verwendet, aber auch in Kosmetikprodukten, Arzneimitteln und Industrieerzeugnissen (wie Unkrautvernichtungsmitteln und Leder). Zwar werden im Allgemeinen weniger als 1 % der gesamten Produktionsausgaben darauf verwendet, doch ist es für das industrielle Verfahren der Bearbeitung für den Endverbraucher von wesentlicher Bedeutung und ist ausschlaggebend für die Qualität der Endprodukte.

(9)

Lecithin ist ein Nebenprodukt des Pressens von Ölsaat, in der Regel von Sojabohnen: der größte Teil des auf dem Markt angebotenen Lecithins wird aus Sojaöl gewonnen (95 %), Rapssaat und Sonnenblumensaat spielen nur eine untergeordnete Rolle. Der Gehalt an Lecithin in Sojabohnen beträgt weniger als 1 % und entspricht weniger als 5 % des Marktwertes der Sojabohnen.

a)   Lecithin und synthetische Emulgatoren gehören zu unterschiedlichen Produktmärkten

(10)

Bei Emulgatoren kann zwischen natürlichen Emulgatoren (z. B. Lecithin) und synthetischen Emulgatoren (wie Mono- und Diglyzeride) unterschieden werden. Natürliche Emulgatoren werden aus Ölsaat gewonnen, synthetische werden durch chemische Reaktionen künstlich hergestellt. Bei der Marktuntersuchung der Kommission wurde festgestellt, dass die beiden Emulgatorgruppen aus folgenden Gründen nicht zu dem gleichen Produktmarkt gehören:

(11)

Hinsichtlich der Nachfrage hat der Markttest erbracht, dass Lecithin und synthetische Emulgatoren in technischer Hinsicht und aus Gründen der Qualität nicht substituierbar sind. Diese Feststellung gilt für Hersteller von Futtermitteln und von Lebensmitteln. Praktisch kein Abnehmer von Nicht-GV-Lecithin hat bisher auf synthetische Emulgatoren umgestellt, obgleich sich die Preise für Nicht-GV-Lecithin in den letzten zwei Jahren verdoppelt haben. Die überwiegende Mehrheit der Abnehmer würde auch nicht auf synthetische Emulgatoren umstellen, wenn die Lecithin-Preise um weitere 10 % steigen würden.

b)   GV- und Nicht-GV-Lecithin müssen getrennt bewertet werden

(12)

Die Marktuntersuchung hat zudem erbracht, dass es in Europa getrennte Märkte für GV und Nicht-GV-Lecithin gibt. Die Kunden in Europa lehnen (im Gegensatz zu Abnehmern anderswo) genetisch veränderte Produkte ab. Daher hat die Europäische Union 2004 mehrere Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Lebensmitteln, Futtermitteln und ihren Zutaten verabschiedet (2). Lecithin muss danach nur dann nicht gekennzeichnet werden, wenn ein Zertifizierungsverfahren („Prüfpfad“) für die gesamte Herstellungs- und Versorgungskette festgelegt ist, mit dem nachgewiesen werden kann, dass die Sojabohnen nicht genetisch verändert sind und dass die Zutaten für Zwischenprodukte und das Endprodukt während des Anbaus, der Ernte, der Speicherung, der Verarbeitung und der Verteilung von GV-Material getrennt wurden.

(13)

Aus Sicht der Nachfrageseite sind die Herstellungskosten von Nicht-GV-Lecithin beträchtlich höher als die von GV-Lecithin. Die Versorgungskette von Nicht-GV-Lecithin ist nämlich eine andere als die für GV-Lecithin. Daher der große Preisunterschied zwischen GV- und Nicht-GV-Lecithin.

c)   Flüssiges, entöltes und fraktioniertes Lecithin müssen getrennt bewertet werden

(14)

Die Kommission hat darüber hinaus festgestellt, dass man Lecithin nach Art oder Qualität unterscheiden kann, da flüssiges Lecithin (als Ausgangsprodukt) durch ein Entölungsverfahren weiter in „entöltes“ Lecithin oder durch Fraktionierung in „fraktioniertes“ Lecithin verarbeitet werden kann (3). Cargill stellt kein fraktioniertes Lecithin her. Die Marktuntersuchung hat verschiedene Anhaltspunkte erbracht, die für eine Unterscheidung zwischen flüssigem, entöltem und fraktioniertem Lecithin sprechen.

(15)

Fast alle Kunden gaben an, dass sie nicht von flüssigem und entöltem Lecithin auf ein anderes umstellen können, da das jeweilige Lecithin einen ganz speziellen Bedarf deckt (z. B. Geschmack, Verarbeitung usw.) und in einem bestimmten Herstellungsprozess verarbeitet wird. Aus Sicht der Anbieter erfordert die Herstellung von entöltem und fraktioniertem Lecithin zusätzliche Herstellungsanlagen, erhebliche Investitionen und anderes Herstellungs-Know-How.

2.   Pektin

(16)

Auch bei Pektin überschneiden sich die Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen. Pektin wird als Geliermittel, Verdickungsmittel und Stabilisierungsmittel verwendet. Die Kommission hat eine weitere Unterteilung von Pektinarten (z. B. Apfel- und Zitruspektin und nach dem Methylgehalt) in Erwägung gezogen, konnte jedoch letztendlich auf eine Marktabgrenzung verzichten, da der Zusammenschluss den Wettbewerb in keinem Fall behindern würde.

V.   RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE

1.   Lecithin

(17)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass zumindest die Märkte für Nicht-GV-Lecithin EWR-weit sind.

(18)

Die eindeutig auf Europa beschränkte, starke Präferenz der europäischen Kunden für Nicht-GV-Produkte beeinflusst die Marktbedingungen in Europa. Insgesamt 80 % des gesamten Nicht-GV-Lecithins wird im EWR verkauft, obgleich nur 45 % des weltweit hergestellten Lecithins im EWR verkauft wird. Darüber hinaus kaufen Kunden selten direkt von nicht europäischen Anbietern, nicht nur wegen der höheren Transportkosten, sondern auch weil für viele Kunden die rechtzeitige Lieferung und Unterstützung mit Produkt- und Produktions-Know-how von wesentlicher Bedeutung sind. Die Nachfragestruktur für Lecithin im EWR unterscheidet sich erheblich von der anderswo.

(19)

Bei den Märkten für GV-Lecithin (flüssiges und entöltes Lecithin) sprechen zwar offenbar einige Faktoren für einen weltweiten Markt (z. B. sind die Rechtsvorschriften der verschiedenen Länder in diesem Bereich nicht sehr unterschiedlich), doch konnte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Entscheidung auf eine genaue Abgrenzung des räumlichen Marktes verzichten.

2.   Pektin

(20)

Obgleich die Marktuntersuchung Hinweise darauf ergab, dass die Märkte räumlich auf den EWR begrenzt sein könnten, konnte die genaue Marktabgrenzung offen gelassen werden, da keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestehen, wie auch immer der Markt räumlich definiert wird.

VI.   BEWERTUNG

1.   Nicht-GV-Flüssiglecithin

(21)

Bei der eingehenden Untersuchung des EWR-Marktes für Nicht-GV-Flüssiglecithin wurden sämtliche ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ausgeräumt.

(22)

Die Untersuchung zeigte, dass der Marktanteil der beteiligten Unternehmen [30—40] % hinter den Schätzungen der beiden Unternehmen zurückbleibt [40—50] %, und bestätigte, dass von anderen Wettbewerbern genügend Wettbewerbsdruck ausgeht, so dass die Position der beiden Unternehmen auf diesem Markt unter Kontrolle bleibt. So wächst der Marktanteil der Wettbewerber von Cargill, DFI und Solae stetig und erheblich an. Nicht nur etablierte Vertreiber von Lebensmittelzutaten wie Nore Ingredients (Marktanteil von [5—15] %) oder die Helm AG (Marktanteil von [0—10] %) konnten ihre Marktanteile ausbauen. Auch brasilianische und indische Wettbewerb konnten in letzter Zeit europäischen Kunden ernsthafte Alternativen bieten, da viele von ihnen (im Gegensatz zu Cargill und Degussa) direkten Zugang zu den Rohstoffen für Nicht-GV-Flüssiglecithin haben. Einige größere Lebensmittel-/Schokoladenabnehmer kaufen heute direkt bei brasilianischen Anbietern ein. Die führenden brasilianischen Hersteller haben gezeigt, dass sie ihr eigenes Vertriebs- und Logistiknetz in Europa aufbauen und mit gut etablierten Unternehmen wie dem zusammengeschlossenen Unternehmen und Solae ohne weiteres direkt konkurrieren können.

(23)

Der erhebliche Preisanstieg und die attraktiven Gewinnmargen für Nicht-GV-Flüssiglecithin geben brasilianischen und indischen Herstellern weitere Anreize dazu, im Wettbewerb mit den von dem Zusammenschluss betroffenen Unternehmen auf dem europäischen Markt aggressiver aufzutreten. Da die Marktführer im EWR (Cargill, DFI, Solae) zur Zeit fast alle ihre Nicht-GV-Rohstoffe von (tatsächlichen oder zumindest potenziellen) Wettbewerbern aus Brasilien beziehen, dürfte sich das derzeitige Wettbewerbsumfeld auf dem Markt für Nicht-GV-Flüssiglecithin nicht ändern und dürfte keine erheblichen Wettbewerbshindernisse schaffen.

(24)

Die Marktuntersuchung der Kommission hat ferner gezeigt, dass der Zusammenschluss nicht aufgrund koordinierter Wirkungen wettbewerbsschädigend sein wird. Das ist nicht nur auf die Asymmetrie der Marktanteile der beiden größten Unternehmen nach dem Zusammenschluss zurückzuführen. Ferner erbrachte die Marktuntersuchung klare Hinweise darauf, dass der Markt für Nicht-GV-Flüssiglecithin nicht transparent ist: Der Preis von Nicht-GV-Flüssiglecithin wird zwischen dem Anbieter und den Kunden von Fall zu Fall ausgehandelt, Preislisten gibt es nicht. Daher sind die Preise für Flüssiglecithin je nach Kunde stark unterschiedlich, auch bei Kunden vergleichbarer Größe.

2.   Entöltes Nicht-GV-Lecithin

(25)

Die Marktuntersuchung der Kommission konzentrierte sich vor allem auf den Markt für entöltes Nicht-GV-Lecithin, da der Marktanteil der beiden beteiligten Unternehmen zusammengenommen hier besonders groß ist. Allerdings hat die eingehende Untersuchung entgegen der Feststellung in der Anmeldung, wonach nur drei Unternehmen auf diesem Markt aktiv seien, ergeben, dass bereits mehrere Anbieter auf dem Markt vertreten sind bzw. demnächst in den Markt für entöltes Nicht-GV-Lecithin eintreten werden, was die Möglichkeiten der beiden beteiligten Unternehmen, unabhängig Entscheidungen zu treffen, einschränkt.

(26)

Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass DFI mit einem Marktanteil von [50—60] % 2005 nach wie vor der größte Anbieter von entöltem Nicht-GV-Lecithin war. Zusammen mit dem Marktanteil von Cargill [0—10] % vom Jahr 2005 hätten die Unternehmen nach dem Zusammenschluss einen Anteil von [60—70] % am Nicht-GV-Lecithinmarkt im EWR.

(27)

Darüber hinaus erbrachte die Untersuchung, dass Cargill auf dem Markt von entöltem Lecithin eine relativ schwache Position hat und dass das Verschwinden eines Wettbewerbers die Wettbewerbsstruktur des Marktes nicht erheblich verändern würde. Im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern verfügt Cargill nämlich über keine eigenen Produktionsanlagen für entöltes Lecithin, sondern lässt es in einem Werk in Arkansas, USA, herstellen. Dieses Werk hat eine relativ begrenzte Kapazität, die wegen technischer Probleme nicht genutzt werden konnte. Darüber hinaus hat die Marktuntersuchung ergeben, dass die Niedrigpreisstrategie, die Cargill für seinen Eintritt in den Markt für entöltes Nicht-GV-Lecithin verfolgt hat, wegen des drastischen Anstiegs der Rohstoffpreise (Nicht-GV-Flüssiglecithin) auf Dauer nicht durchgehalten werden kann.

(28)

Außerdem sind bereits neue Anbieter von entöltem Nicht-GV-Lecithin mit einem ausreichendem Angebotsspektrum auf dem Markt vertreten oder dürften demnächst aktiv werden. Die meisten Anbieter (z. B. Berg & Schmidt/Sternchemie, Ruchi und Matlani) haben bereits ihre eigenen Entölungsanlagen aufgebaut bzw. werden im nächsten Jahr mit der Entölung beginnen können (z.B. SG Lecitinas). Die Tatsache, dass zahlreiche neue Entölungskapazitäten installiert wurden, zeigt, dass die indischen und südamerikanischen Anbieter fest entschlossen sind, in den europäischen Markt einzutreten. Die neuen Produktionskapazitäten für entöltes Nicht-GV-Lecithin in Indien und Brasilien werden weit mehr Lecithin herstellen als auf dem EWR-Markt angeboten wird.

(29)

Der Markteintritt von relativ vielen Unternehmen zeigt, dass es wohl vielleicht erhebliche Zutrittsschranken zum Markt von entöltem Lecithin gibt, dass diese jedoch nicht unüberwindbar sind: Zwar ist entöltes Lecithin keine „Ware“ und zu seiner Herstellung bedarf es Technologie und Know-How, doch haben die Wettbewerber bestätigt, dass diese Technologie auf dem Markt verfügbar ist (z. B. durch Technikunternehmen) und dass sie in der Lage sind, entöltes Nicht-GV-Lecithin von ähnlich hoher Qualität herzustellen wie die Marktführer. Ferner ist die Tatsache, dass viele Kunden von Lebensmittelzulieferern verlangen, dass sie auf dem europäischen Markt präsent sind, kein erhebliches Hindernis für diese Wettbewerber, da die meisten mit etablierten europäischen Vertreibern zusammenarbeiten, die sie über die Kundschaft und deren individuellen Bedürfnisse ausreichend informieren können. Viele Kunden haben bestätigt, dass sie an alternativen Quellen für entöltes Nicht-GV-Lecithin interessiert sind.

3.   Märkte für GV-Lecithin

(30)

Die Marktuntersuchung hat keine Hinweise auf Wettbewerbsprobleme auf den Märkten für GV-Lecithin erbracht. Für Flüssiglecithin wird ADM auch unter Annahme des Vorhandenseins europäischer Märkte mit einem Marktanteil von [40—50] % nach wie vor marktführend sein, die vom Zusammenschluss betroffenen Unternehmen nehmen den zweiten Platz ein, gefolgt von Solae und verschiedenen kleineren Wettbewerbern. Somit dürfte dem zusammengeschlossenen Unternehmen wenig Spielraum für einseitige Preiserhöhungen oder für eine anderweitige Wettbewerbsbehinderung bleiben. Darüber hinaus vermarktet Cargill sein Lecithin nicht nur auf GV-Märkten. Das Risiko abgestimmter Verhaltensweisen schätzt die Kommission aus den gleichen Gründen wie für Nicht-GV-Flüssiglecithin (keine Preistransparenz, Asymmetrie der Marktanteile usw.) als verschwindend gering ein. Bei entöltem GV-Lecithin betrüge der Marktanteil von Solae auf dem europäischen Markt [50—60] %, an zweiter Stelle würde DFI folgen, jedoch mit einem leichten Anstieg infolge der Übernahme von Cargill. Auf dem Markt sind verschiedene andere Wettbewerber tätig (z. B. ADM). Daher sind die Überschneidungen auf den Märkten für entöltes GV-Lecithin sehr gering.

4.   Pektin

(31)

Der Marktanteil der vom Zusammenschluss betroffenen Unternehmen auf dem Pektin-Markt beträgt sowohl weltweit als auch im EWR höchstens 25 %, und nur ein sehr geringer Zuwachs ist zu erwarten. Die Positionen des Marktführers, CP Kelcon, und die der derzeitigen Nummer 2 (Danisco) werden von dem Zusammenschluss nicht berührt werden. An dieser Beurteilung würde sich nichts ändern, wenn man zwischen alternativen Märkten unterscheiden würde (z. B. weltweite Märkte, Märkte für Äpfel/Zitrus oder nach Methoxylgehalt aufgeteilte Märkte), weil die Position von Cargill auf diesen Märkten sogar noch schwächer wäre.

5.   Vertikale Wirkungen (rohes Saatöl)

(32)

Auf der Grundlage einer hypothetischen Definition eines vorgelagerten Marktes für rohes Saatöl im EWR wären zwar infolge des Zusammenschluss streng genommen vertikale Wirkungen auf dem Markt festzustellen, doch wirft dies keine Bedenken auf, vor allem weil DFI und Cargill Nicht-GV-Flüssiglecithin bei Dritten fertig einkaufen und für die Produktion von Nicht-GV-Lecithin keine Nicht-GV-Rohstoffe aus eigener Herstellung verwenden.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(33)

Daher wird in der Entscheidung festgestellt, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch den angemeldeten Zusammenschluss nicht erheblich behindert wird.

(34)

Dementsprechend wird der Zusammenschluss mit der Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(3)  Auch gibt es Formen von veränderten/besonderen „Speziallecithinen“, die jedoch nur einen verschwindend geringen Marktanteil haben.


4.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/57


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2007

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache Nr. COMP/M.4504 — SFR/Télé 2 France)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3443)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/784/EG)

Am 18. Juli 2007 nahm die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2, eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Verfahrenssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

ZUSAMMENFASSUNG

(1)

Am 28. November 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SFR S.A. (im Folgenden „SFR“ genannt, Frankreich), das gemeinsam von Vivendi SA (im Folgenden „Vivendi“ genannt, Frankreich) und der Vodafone Group plc (im Folgenden „Vodafone“ genannt, Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, erwirbt durch Aktienkauf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die ausschließliche Kontrolle über das Internetzugangs- und Festnetztelefonie-Geschäft des Unternehmens Télé 2 France (im Folgenden „Télé 2“ genannt, Frankreich, Tochtergesellschaft des Konzerns Télé 2). Das Mobiltelefonie-Geschäft von Télé 2 ist nicht von dem Vorhaben betroffen.

(2)

Bei SFR handelt es sich um eine französische Gesellschaft, die in Frankreich im Mobiltelefonie-Sektor tätig ist. Sie wird von Vivendi und Vodafone kontrolliert.

(3)

Vivendi ist die Muttergesellschaft eines französischen Medien- und Telekommunikationskonzerns, der vorrangig in folgenden Bereichen tätig ist: Pay-TV (über die Groupe Canal+), Kino, Musik, interaktive Spiele und Telekommunikation.

(4)

Bei Vodafone handelt es sich um die Muttergesellschaft eines britischen Konzerns, der sowohl als Betreiber von Mobiltelefonie-Netzen als auch als Anbieter von anderen Telekommunikationsdienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten tätig ist.

(5)

Télé 2, französische Tochtergesellschaft des Konzerns Télé 2, ist in den Bereichen Festnetztelefonie, Internetzugang und — seit der Lancierung eines DSL-Angebots (2) im Juni 2006 — auch im Pay-TV-Sektor tätig. Télé 2 ist ferner im Bereich der Mobiltelefonie aktiv.

(6)

Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben auf allen Pay-TV-Märkten in Frankreich zu einer deutlichen Schwächung des von den DSL-Anbietern ausgeübten Wettbewerbsdrucks und längerfristig zu einem Anstieg der Preise und einer Verringerung der Qualität des Angebots führen könnte. Es besteht somit die ernsthafte Befürchtung, dass der angemeldete Zusammenschluss eine erhebliche Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben zur Folge hätte. SFR und Vivendi haben jedoch Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, mit denen die bestehenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden können.

I.   MARKTDEFINITION

Einleitung

(7)

Das fragliche Vorhaben betrifft den Pay-TV-Sektor in Frankreich. Dieser Sektor ist wie folgt organisiert. An oberster Stelle der Wertschöpfungskette stehen die Inhaber von Übertragungsrechten für audiovisuelle Sendungen (Filme, Serien, Sportveranstaltungen usw.). Danach folgen die Programmveranstalter, die für ihre Programme entweder intern ihre eigenen Sendungen produzieren und/oder bei den Rechteinhabern Übertragungsrechte für audiovisuelle Sendungen (Filme, Serien, Sportveranstaltungen usw.) erwerben. Am Ende stehen die Vertriebsgesellschaften, die bei den Programmveranstaltern das Übertragungsrecht für deren Programme erwerben und dann Pay-TV-Angebote in Form von Programmbouquets zusammenstellen, die per Abonnement zugänglich sind. Die Übermittlung der Pay-TV-Angebote an die Endverbraucher kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, wobei in Frankreich die folgenden Übertragungswege am gängigsten sind: Kabel, Satellit, DSL und (analog bzw. digital) terrestrisch.

Sachlich relevante Märkte

Die vorgelagerten Märkte für den Erwerb von Übertragungsrechten im audiovisuellen Bereich

(8)

Die Übertragungsrechte im audiovisuellen Bereich lassen sich vorrangig auf der Grundlage der folgenden Kriterien abgrenzen und unterscheiden:

i)

Art der Sendung: aktuelle Kinospielfilme und aktuelle Serien; Sportveranstaltungen; sonstige audiovisuelle Inhalte (Archivmaterial und kurzlebiges Material);

ii)

Übertragungsplattform: Kabel, Satellit, DSL und analog bzw. digital terrestrisch;

iii)

Übertragungstyp: klassische lineare Fernsehprogramme und nicht lineare Fernsehdienste (Pay Per View („PPV“) und Video on Demand („VoD“)).

(9)

Auf den vorgelagerten Märkten konzentrieren sich die DSL-Fernsehanbieter in Frankreich vor allem auf den Erwerb von Übertragungsrechten für VoD. Obwohl Télé 2 bisher keine VoD-Dienste angeboten hat, handelt es sich bei diesem Unternehmen um einen potenziellen Einsteiger in den Markt für den Erwerb von VoD-Übertragungsrechten. Im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung des in Rede stehenden Zusammenschlusses ist aufgrund der Ergebnisse der Marktuntersuchung ein separater Markt für den Erwerb von VoD-Übertragungsrechten für Kinospielfilme abzugrenzen.

Die Zwischenmärkte der Programmvermarktung

(10)

Auf diesen Zwischenmärkten treten die Fernsehprogrammveranstalter und die Anbieter von Pay-TV-Diensten miteinander in Kontakt. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Kommission ist zwischen Free-TV-Programmen, die weitestgehend mit Werbeeinnahmen (und im Falle von öffentlichen Fernsehanstalten zusätzlich mit öffentlichen Mitteln) finanziert werden, und Pay-TV-Programmen, die hauptsächlich aus den von den Vertriebsgesellschaften gezahlten Entgelten finanziert werden, zu unterscheiden.

(11)

Die Kommission hat mehrmals eine Untergliederung der Märkte anhand der Programmsparten ins Auge gefasst (insbesondere Premium-Inhalte und Sport), hat jedoch darüber bisher nicht abschließend entschieden. Wenngleich eine solche Entscheidung nicht erforderlich ist, hat die Kommission bei ihrer Analyse den Schluss gezogen, dass sich ein attraktives Programmbouquet aus einem Basispaket mit mehreren Programmsparten (Premium-Inhalte, Kino, Jugend, Sport, Information) und ergänzenden, mehr oder weniger austauschbaren Programmgenres zusammensetzt.

(12)

Schließlich nehmen die Wettbewerbsbehörden in der Regel keine Untergliederung anhand des Übertragungsweges (d. h. anhand der verschiedenen Übertragungsplattformen wie Kabel, Satellit und seit kürzerem DSL) vor, da die Veranstalter ihre Programme im Interesse einer Maximierung ihrer Einnahmen grundsätzlich so umfassend wie möglich vermarkten und mit Hilfe von Multi-Plattform-Ausschließlichkeitsvereinbarungen zumindest ihre Präsenz auf allen Übertragungsplattformen sicherstellen wollen.

Der nachgelagerte Markt des Einzelhandelsvertriebs von Pay-TV-Diensten

(13)

Nach ständiger Praxis der Kommission werden der Pay-TV-Vertrieb und der Free-TV-Vertrieb als zwei unterschiedliche sachliche Märkte betrachtet. Auf Nachfrageseite sind Pay-TV- und Free-TV-Angebote nämlich nur in geringem Maße austauschbar. Bei der Prüfung des in Rede stehenden Zusammenschlussvorhabens wurde diese grundsätzliche Untergliederung nicht in Frage gestellt.

(14)

Im Übrigen bestätigt die im Zusammenhang mit dem Vorhaben durchgeführte Marktuntersuchung tendenziell, dass keine weiter gehende Marktuntergliederung anhand der verschiedenen Übertragungswege für Pay-TV (Kabel, Satellit, DSL, terrestrisch) vorzunehmen ist, da auf den einzelnen Plattformen zunehmend die gleichen Inhalte angeboten werden. Was die sich im Anfangsstadium befindliche Entwicklung von TV-Diensten anbetrifft, die über Mobiltelefonie-Plattformen angeboten werden, so muss für den in Rede stehenden Zusammenschluss nicht geklärt werden, ob diese Dienste einen separaten Markt bilden, da zum einen SFR bereits vor dem Zusammenschluss als Mobiltelefonie-Anbieter tätig ist und zum anderen das Mobiltelefonie-Geschäft von Télé 2 nicht von dem Vorhaben betroffen ist.

Räumlich relevante Märkte

(15)

Die Kommission geht im Einklang mit ihrer ständigen Entscheidungspraxis davon aus, dass es sich bei jedem der oben abgegrenzten Märkte um den nationalen Markt handelt. Was den Erwerb von Inhalten (Sendungen oder Programme) anbetrifft, so finden die Verhandlungen zwischen Anbietern und Abnehmern auf nationaler Ebene statt (unabhängig davon, ob sich die Rechte auf in- oder auf ausländische Inhalte beziehen). Zum nachgelagerten Markt des Pay-TV-Vertriebs ist anzumerken, dass sich die verschiedenen Übertragungswege auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (Satellit) oder schrittweise das gesamte Staatsgebiet bzw. große Teile davon abdecken sollen (digitales terrestrisches Fernsehen, auch DVB-T genannt, DSL und Kabel). Zudem wenden die Pay-TV-Anbieter im gesamten Staatsgebiet eine einheitliche Tarifpolitik an.

II.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

Funktionieren des Marktes vor dem angemeldeten Zusammenschluss

(16)

Der Vivendi-Konzern ist bisher direkt als Anbieter von via Satellit und terrestrisch übertragenen Pay-TV-Programmen in Frankreich tätig. Seine Programmbouquets werden jedoch auch über DSL übertragen. Da Vivendi bisher über keine entsprechende DSL-Infrastruktur verfügt, muss das Unternehmen zwangsläufig auf DSL-Anbieter zurückgreifen, um seine Programme zu vertreiben. Die DSL-Anbieter sind ausschließlich für die Übermittlung der Programmbouquets von Vivendi und in keinem Fall für deren Vertrieb zuständig, da Vivendi sich die direkte Geschäftsbeziehung zu seinen Abonnenten selbst vorbehält.

(17)

Folglich können DSL-Anbieter wie Télé 2 auf dem Pay-TV-Markt nur „eigene“ Programmbouquets mit Programmen und Fernsehdiensten vertreiben, für die sie bei den Programmveranstaltern die Übertragungsrechte erworben haben, um diese Bouquets anschließend dem Endkunden direkt anzubieten. Die eigenen Programmbouquets werden im Rahmen so genannter „Multiple-Play“-Angebote zusammen mit Telekommunikationsdiensten (Telefonie und/oder Breitband-Internetzugänge) vermarktet.

(18)

Die DSL- und die DVB-T-Plattformen sind die dynamischsten Übertragungswege und die wachstumsstärksten Bereiche des Pay-TV-Marktes in Frankreich, während Satellit und Kabel nur eine relativ geringe Zunahme der Abonnentenzahlen verzeichnen. Da in den nächsten Jahren mit einem Anstieg der DSL-Anschlüsse in Frankreich zu rechnen ist, dürfte zwangsläufig auch die Zahl der Multiple-Play-Abonnenten der DSL-Anbieter weiterhin deutlich zunehmen.

(19)

Maßgeblich für das dynamische Wachstum der DSL-Anbieter sind die komparativen Vorteile, über die sie gegenüber anderen Plattformen verfügen:

wirtschaftliche Vorteile durch das „Multiple-Play“-Angebot (Breitband-Internetzugang, IP-Telefonie, TV und in zunehmendem Maße auch Mobiltelefon), das über Satellit und DVB-T nicht zur Verfügung gestellt werden kann;

technische Vorteile durch die Übertragung über die klassische Telefonleitung (über Kupferkabel) und — je nach Bedarf — zusätzlich zu den klassischen PPV-Diensten auch Bereitstellung innovativer Dienste wie VoD, die über Satellit und DVB-T aufgrund des fehlenden Rückkanals nicht angeboten werden können.

(20)

Die Marktuntersuchung hat allerdings ergeben, dass von den eigenen Programmbouquets der DSL-Anbieter derzeit nur ein geringer Wettbewerbsdruck auf konkurrierende Angebote des Vivendi-Konzerns ausgeht, da die DSL-Anbieter keinen Zugang zu wirklich attraktiven TV-Inhalten haben. Dies ist eine direkte Folge der Exklusivverträge, die Vivendi mit fast allen der attraktivsten und bekanntesten Programmveranstalter Frankreichs innerhalb und außerhalb des Konzerns geschlossen hat.

Horizontale Auswirkungen

(21)

Anhand der Informationen, die in der Marktuntersuchung im Rahmen der zweiten Phase des Prüfverfahrens eingeholt wurden, geht die Kommission davon aus, dass Vivendis Marktanteil nach Kunden zwischen [60—70] % liegt. Vivendis Marktanteil nach Umsatz liegt in jedem Fall noch erheblich über seinem nach Kunden berechneten Marktanteil, da Vivendi seine TV-Angebote teurer verkauft als seine Wettbewerber.

(22)

Télé 2 erreicht nur einen sehr geringen Marktanteil von weniger als 1 %. Gemäß den Angaben der Anmelderin entfielen auf Télé 2 im Jahr 2006 netto weniger als 2 % aller Neuabonnenten auf diesem Markt.

(23)

Auch wenn der geringe Marktanteil von Télé 2 noch auf seinen relativ späten Einstieg in den Pay-TV-Markt zurückgeführt werden kann (Juni 2006), so zeichnet sich doch bereits ab, dass das Unternehmen ohnehin keine besondere Rolle auf diesem Markt spielt oder in absehbarer Zeit gespielt hätte. Gemäß den von der Anmelderin dargelegten Fakten und den Angaben der im Rahmen der Marktuntersuchung befragten Dritten entspricht der derzeitige Marktanteil von Télé 2 durchaus dem Wettbewerbsdruck, den das Unternehmen auf dem Markt ausübt oder ausüben könnte. In der Marktuntersuchung wurde deutlich, dass Télé 2 über keine spezifischen Vorteile gegenüber anderen DSL-Anbietern verfügt und daher ohne das in Rede stehende Vorhaben kein überdurchschnittliches Wachstum zu erwarten hätte.

(24)

Allerdings hat die Marktuntersuchung ergeben, dass Télé 2, sofern es durch Vivendi einen privilegierten Zugang zu audiovisuellen Inhalten erhalten würde, seine Position auf dem nachgelagerten Markt für den Pay-TV-Vertrieb rasch erheblich ausbauen könnte.

Vertikale Auswirkungen

(25)

Die Marktuntersuchung im Rahmen der zweiten Phase des Prüfverfahrens bestätigte die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung dargelegten ernsten Bedenken und führte zu dem Ergebnis, dass für Vivendi nach dem Zusammenschluss kein oder nur noch ein geringer Anreiz besteht, keinem der DSL-Anbieter einen privilegierten Zugang zu TV-Inhalten (Programmen und audiovisuellen Sendungen) zu gewähren. Sobald Vivendi selbst als vollwertiger DSL-Anbieter agieren kann, entfällt der Anreiz zur Nicht-Diskriminierung anderer DSL-Anbieter. Vielmehr liegt es in seinem Interesse, SFR/Télé 2 zu begünstigen, um den größtmöglichen Gewinn aus dem wachsenden DSL-Segment des nachgelagerten Marktes des Pay-TV-Vertriebs abzuschöpfen.

(26)

Aufgrund der herausragenden Stellung, die Vivendi auf dem vorgelagerten Markt und dem Zwischenmarkt innehat, könnte Vivendi das eigene Programmbouquet von SFR/Télé 2 durch die Bereitstellung attraktiver und/oder profilstarker Inhalte (Programme und audiovisuelle Sendungen) maßgeblich erweitern, die für andere DSL-Anbieter nicht oder nur zu deutlich ungünstigeren Konditionen zugänglich wären. Da die Telekommunikationskomponente (Telefonie und Internet) im Rahmen der von DSL-Betreibern angebotenen Multiple-Play-Dienste relativ standardisiert ist, könnte sich Télé 2 durch eine solche Stärkung der TV-Komponente seines Multiple-Play-Angebots deutlich von der Konkurrenz abheben und die Attraktivität seines Angebots erheblich steigern.

(27)

Durch solche diskriminierende Praktiken würde also die Attraktivität der Angebote von Télé 2 (und damit auch dessen Abonnentenstamm) deutlich zunehmen, ohne dass konkurrierende DSL-Anbieter Zugang zu anderen gleichwertigen Inhalten hätten. Diese erhebliche Schwächung der Position der DSL-Anbieter auf dem nachgelagerten Markt des Pay-TV-Vertriebs würde sich auch auf ihre Position als potenzielle Käufer von Vertriebsrechten für Programme oder von Übertragungsrechten für audiovisuelle Sendungen auswirken. Folglich würde auch die Verhandlungsposition von Vivendi auf dem vorgelagerten Markt und dem Zwischenmarkt durch die Ausweitung seines Abonnentenstamms deutlich gestärkt.

Schlussfolgerung

(28)

Somit wird der Schluss gezogen, dass das Vorhaben in seiner ursprünglich angemeldeten Form auf dem nachgelagerten Markt des Pay-TV-Vertriebs zur Schwächung des sich gerade erst entwickelnden durch DSL-Anbieter ausgeübten Wettbewerbs führen könnte, der ohnehin durch die sehr starke Stellung von Vivendi auf allen Pay-TV-Märkten in Frankreich gefährdet ist. Eine solche Schwächung dieses potenziellen Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt würde wiederum die ohnehin herausragende Position von Vivendi auf den vorgelagerten Märkten und dem Zwischenmarkt noch weiter stärken.

III.   ABHILFEMASSNAHMEN

(29)

Am 13. Juni 2007 unterbreiteten SFR und Vivendi Verpflichtungsangebote, um die oben beschriebenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Inhaltlich gesehen beziehen sich diese Verpflichtungen auf die Bedingungen des Zugangs zu Programmen (Verpflichtungen 1 und 2), Programmbouquets und Mini-Programmbouquets (Verpflichtung 3) und VoD-Rechten (Verpflichtung 4).

(30)

Die Verpflichtungen betreffen drei Kategorien von Programmen:

Programme der Kategorie 1: vom Vivendi-Konzern veranstaltete lineare Spartenprogramme (d. h. ohne VoD- und sVoD-Dienste);

Programme der Kategorie 2: von Dritten (einschließlich der Minderheitenaktionäre von Canal+ France) veranstaltete lineare Spartenprogramme, für die der Vivendi-Konzern die ausschließlichen xDSL-Vertriebsrechte besitzen sollte; und

Programme der Kategorie 3: von Dritten (einschließlich der Minderheitenaktionäre von Canal+ France) veranstaltete lineare Spartenprogramme, für die der Vivendi-Konzern nicht die ausschließlichen xDSL-Vertriebsrechte besitzen sollte.

(31)

Mit Verpflichtung 1 soll sichergestellt werden, dass Vivendi dem Unternehmen SFR/Télé 2 im Vergleich zu anderen DSL-Anbietern keine günstigeren Bedingungen bei den Programmen einräumt, die Vivendi selbst veranstaltet oder für die Vivendi ausschließliche DSL-Vertriebsrechte besitzt oder besitzen sollte. Aufgrund dieser Verpflichtung muss Vivendi den anderen DSL-Anbietern die von SFR/Télé 2 vertriebenen Programme zu normalen Marktbedingungen anbieten, die nicht ungünstiger sein dürfen als die SFR/Télé 2 eingeräumten Bedingungen.

(32)

Die Verpflichtung 1 betrifft nicht die Programme, auf die unter Nr. 21 der Verpflichtungen Bezug genommen wird, die Vivendi und die Groupe Canal+ im Rahmen des Zusammenschlusses von Canal Satellite und TPS gegenüber dem französischen Wirtschaftsminister eingegangen sind. Die Auslegung dieser Verpflichtung wurde von SFR und Vivendi präzisiert, die in einem Schreiben vom 13. Juni 2007 bestätigt haben, dass mit dieser Verpflichtung jede Gefahr einer Begünstigung von SFR/Télé 2 beim Zugang zu den betreffenden sieben Programmen ausgeräumt wird.

(33)

Durch die Verpflichtung 2 wird SFR/Télé 2 untersagt, ausschließliche DSL-Vertriebsrechte zu erwerben oder zu verwerten. Die Bedeutung dieser Verpflichtung ergibt sich daraus, dass den DSL-Anbietern, die sich von Vivendis Angeboten abheben und unabhängig von Vivendi ihre eigenen Fernsehangebote entwickeln wollen, nur die Programme der Kategorie 3 zur Verfügung stehen. Nach dem in Rede stehenden Zusammenschluss wäre SFR/Télé 2 nämlich gestützt auf die starke Position von Vivendi auf dem globalen Markt des Programmerwerbs in der Lage gewesen, ausschließliche DSL-Vertriebsrechte für diese Programme zu erwerben.

(34)

In Verpflichtung 2 ist eine Überprüfungsklausel vorgesehen, die es der Kommission ermöglicht, bei einem etwaigen Erwerb ausschließlicher DSL-Rechte für die Programme der Kategorie 3 durch SFR/Télé 2 eine Ex-ante-Kontrolle durchzuführen und so dafür Sorge zu tragen, dass die anderen DSL-Anbieter durch den vorgenannten Rechteerwerb in der Praxis nicht daran gehindert werden, unabhängig von Vivendi eigene Fernsehangebote zu entwickeln.

(35)

Durch Verpflichtung 3 wird es Vivendi untersagt, die Abonnenten von SFR/Télé 2 beim Zugang zu den von Vivendi vertriebenen Programmbouquets zu begünstigen; dabei handelt es sich um Canal+ Le Bouquet (in dem derzeit vier Premium-Programme zusammengefasst sind, die schwerpunktmäßig auf die Erstausstrahlung von Sportsendungen und Kinospielfilmen ausgerichtet sind) und die Bouquets Canal Satellite und TPS, die mit ihren diversen Ablegern mehrere Dutzend Spartenprogramme (u. a. Jugend, Information, Entdeckung, Kinospielfilme (Zweitausstrahlung)) umfassen. Bei Canal+ Le Bouquet und den Bouquets Canal Satellite und TPS handelt es sich um Premium-Pay-TV-Angebote in Frankreich, zu denen es auf dem französischen Markt keine unmittelbare Alternative gibt. Daher stellen sie eine wichtige Ergänzung für die Abonnenten von Multi-Play-Angeboten von DSL-Betreibern dar, die Zugang zu einem breiten Pay-TV-Angebot haben möchten.

(36)

Verpflichtung 3 gilt auch für die PPV-Dienste, die Vivendi veranstaltet oder veranstalten sollte. Sie gilt somit insbesondere für den Dienst PPV Foot+, über den äußerst attraktive (und damit im Hinblick auf die Abonnentenwerbung wichtige) sportliche Inhalte vertrieben werden, die eine deutliche Abhebung von anderen Betreibern ermöglichen.

(37)

Gemäß Verpflichtung 4 ist es Vivendi und SFR untersagt, ausschließliche VoD-Rechte für aktuelle amerikanische und französische Spielfilme zu erwerben. Damit soll es den mit SFR/Télé 2 konkurrierenden DSL-Anbietern ermöglicht werden, VoD-Rechte für aktuelle amerikanische und französische Spielfilme zu erwerben, bei denen es sich um wichtige, zur Differenzierung der Pay-TV-Angebote beitragende Inhalte handelt. Eine Überprüfungsklausel ist für den Fall vorgesehen, dass die Konkurrenten von Vivendi im Zuge einer Änderung der Marktpraktiken VoD-Exklusivrechte erwerben sollten.

(38)

Die Bestimmungen über die Umsetzung und Überwachung der Verpflichtungen gewährleisten eine effiziente Überwachung und Kontrolle der Verpflichtungen und letztlich deren Wirksamkeit. Insbesondere ist ein schnelles Verfahren zur Streitbeilegung vorgesehen (Schiedsgericht).

(39)

Die Geltungsdauer der Verpflichtungen beträgt 5 Jahre. Angesichts der Dynamik der Märkte im Bereich der neuen Technologien erscheint diese Dauer ausreichend. Zudem sind diese Verpflichtungen damit genauso lange gültig wie die Verpflichtungen, die anlässlich des Zusammenschlusses von Canal Satellite und TPS gegenüber den französischen Wettbewerbsbehörden eingegangen wurden.

(40)

Aufgrund der obigen Feststellungen kann der Schluss gezogen werden, dass die von SFR und Vivendi angebotenen Verpflichtungen geeignet sind, alle sich aus dem angemeldeten Fusionsvorhaben ergebenden wettbewerbsrechtlichen Probleme auf den französischen Pay-TV-Märkten auszuräumen.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

(41)

Vorbehaltlich der uneingeschränkten Einhaltung der Verpflichtungen durch SFR und Vivendi wird der Schluss gezogen, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beschränkt. Folglich wird der angemeldete Zusammenschluss in der durch die Verpflichtungsangebote von SFR und Vivendi geänderten Form gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Digital Subscriber Line (digitale Teilnehmeranschlussleitung). DSL ist eine Technik, mit der die Übertragungsrate der üblichen Telefonleitungen deutlich gesteigert werden kann. Diese Technik wird in mehreren Varianten angeboten, die häufigste davon ist ADSL (Asymmetric Digital Subscriber Line).


4.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels im Vereinigten Königreich, in Rumänien und Polen vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6109)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/785/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (4) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(2)

Nach dem Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in der Grafschaft Suffolk im Vereinigten Königreich wurde die Entscheidung 2006/415/EG durch die Entscheidung 2007/731/EG (5) geändert, um den Anhang der Entscheidung 2006/415/EG zu ändern.

(3)

Die gemäß der Entscheidung 2006/415/EG vom Vereinigten Königreich ergriffenen Schutzmaßnahmen — einschließlich der Abgrenzung von A- und B-Gebieten gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung — wurden jetzt im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft.

(4)

Da die Seuche in dem Sperrgebiet erneut ausgebrochen ist, sollten die Abgrenzung des betroffenen Gebietes und die Dauer der Maßnahmen geändert werden, um der Seuchenlage Rechnung zu tragen.

(5)

Nach dem Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in einer Hinterhofhaltung im Bezirk Tulcea wurde die Entscheidung 2006/415/EG durch die Entscheidung 2007/770/EG (6) geändert, um den Anhang der Entscheidung 2006/415/EG zu ändern.

(6)

Die gemäß der Entscheidung 2006/415/EG von Rumänien ergriffenen Schutzmaßnahmen — einschließlich der Abgrenzung von A- und B-Gebieten gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung — wurden jetzt im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft.

(7)

Polen hat der Kommission zwei Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Geflügelhaltungen in der Gemeinde Brudzeń Duży auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und die entsprechenden Maßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG getroffen, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung.

(8)

Die Kommission hat diese Maßnahmen zusammen mit Polen geprüft und sich davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gezogenen Grenzen der A- und B-Gebiete weit genug vom Ausbruchsherd entfernt liegen. Die A- und B-Gebiete in Polen können somit bestätigt und die Dauer dieser Abgrenzung festgelegt werden.

(9)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/770/EG (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 45).

(5)  ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 28.

(6)  ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 45.


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Länder-Code

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

Code

(falls vorhanden)

Bezeichnung

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

SUFFOLK

00162

NORFOLK

00154

Schutzzone:

Teil der Grafschaften Suffolk und Norfolk im Umkreis von jeweils 3 km um die Koordinatenpunkte TM 06178 76666 und TL 9506381001 (1)

19.12.2007

SUFFOLK

00162

NORFOLK

00154

Überwachungszone:

Teil der Grafschaften Suffolk und Norfolk im Umkreis von jeweils 10 km um die Koordinatenpunkte TM 06178 76666 und TL 9506381001 (1)

RO

RUMÄNIEN

00038

Schutzzone:

Murighiol

31.12.2007

00038

Überwachungszone:

 

Dunavatu de Jos

 

Dunavatu de Sus

 

Colina

 

Plopu

 

Sarinasuf

 

Mahmudia

PL

POLEN

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

Kreis Płock

Schutzzone:

 

Gemeinde Brudzeń Duży:

 

Główina

 

Gorzechówko

 

Gorzechowo

 

Myśliborzyce

 

Rembielin

 

Rokicie

 

Siecień

 

Siecień Rumunki

 

Strupczewo Duże

 

Uniejewo

 

Więcławice

 

Gemeinde Nowy Duninów:

 

Karolewo

 

Nowa Wieś

 

Nowy Duninów

31.12.2007

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

Kreis Włocławek

Schutzzone:

Gemeinde Włocławek:

 

Skoki Duże

 

Skoki Małe

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

Kreis Płock

Überwachungszone:

 

Gemeinde Brudzeń Duży:

 

Bądkowo

 

Bądkowo Jeziorne

 

Bądkowo Kościelne

 

Bądkowo Podlasie

 

Bądkowo Rochny

 

Biskupice

 

Brudzeń Duży

 

Brudzeń Mały

 

Cegielnia

 

Cierszewo

 

Izabelin

 

Janoszyce

 

Karwosieki Cholewice

 

Kłobukowo

 

Krzyżanowo

 

Lasotki

 

Murzynowo

 

Noskowice

 

Parzeń

 

Parzeń Janówek

 

Patrze

 

Radotki

 

Robertowo

 

Sikórz

 

Sobowo

 

Suchodół

 

Turza Mała

 

Turza Wielka

 

Wincentowo

 

Winnica

 

Zdziębórz

 

Żerniki

 

Gemeinde Stara Biała:

 

Brwilno Górne

 

Kobierniki

 

Kowalewko

 

Ludwikowo

 

Mańkowo

 

Maszewo Duże

 

Srebrna

 

Ulaszewo

 

Wyszyna

 

Gemeinde Nowy Duninów:

 

Brwilno Dolne

 

Brzezinna Góra

 

Duninów Duży

 

Grodziska

 

Jeżowo

 

Kamion

 

Kobyla Góra

 

Środoń

 

Stary Duninów

 

Studzianka

 

Wola Brwileńska

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

Kreis Sierpc

Überwachungszone:

Gemeinde Mochowo:

 

Będorzyn.

 

Grodnia

 

Łukoszyn

 

Łukoszyno Biki

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

Kreis Włocławek

Überwachungszone:

Gemeinde Włocławek:

 

Dąb Mały

 

Dąb Polski

 

Dąb Wielki

 

Dobiegniewo

 

Jazy

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

Kreis Lipno

Überwachungszone:

 

Gemeinde Dobrzyń nad Wisłą:

 

Chalin

 

Chudzewo

 

Dobrzyń Nad Wisłą

 

Kamienica

 

Łagiewniki

 

Lenie Wielkie

 

Michałkowo

 

Mokówko

 

Mokowo

 

Płomiany

 

Ruszkowo

 

Wierznica

 

Wierzniczka

 

Gemeinde Tłuchowo:

 

Trzcianka

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Länder-Code

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

Code

(falls vorhanden)

Bezeichnung

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

NORFOLK

00154

SUFFOLK

00162

Die Bezirke:

 

Babergh

 

Breckland

 

Forest Heath

 

Ipswich

 

Mid Suffolk

 

Norwich

 

St Edmundsbury

 

South Norfolk

 

Suffolk Coastal

 

Waveney

19.12.2007

RO

RUMÄNIEN

00038

Bezirk Tulcea

31.12.2007

PL

POLEN

WOIWODSCHAFT MAZOWIECKIE

01400

Kreis Płock

Gemeinden:

 

Bielsk

 

Bodzanów

 

Brudzeń Duży

 

Bulkowo

 

Drobin

 

Gąbin

 

Łąck

 

Mała Wieś

 

Nowy Duninów

 

Radzanowo

 

Słubice

 

Słupno

 

Stara Biała

 

Staroźreby

 

Wyszogród

31.12.2007

Płock-Stadt

 

Kreis Gostynin

Gemeinden:

 

Gostynin

 

Pacyna

 

Sanniki

 

Szczawin Kościelny

Kreis Sierpc

Gemeinden:

 

Gozdowo

 

Mochowo

 

Rościszewo

 

Sierpc

 

Szczutowo

 

Zawidz

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

Kreis Włocławek

Gemeinden:

 

Baruchowo

 

Boniewo

 

Brześć Kujawski

 

Choceń

 

Chodecz

 

Fabianki

 

Izbica Kujawska

 

Kowal

 

Lubanie

 

Lubień Kujawski

 

Lubraniec

 

Włocławek

WOIWODSCHAFT KUJAWSKO-POMORSKIE

00400

Kreis Lipno

Gemeinden:

 

Bobrowniki

 

Chrostkowo

 

Dobrzyń nad Wisłą

 

Kikół

 

Lipno

 

Skępe

 

Tłuchowo

 

Wielgie

Włocławek-Stadt“

 


(1)  Die Koordinaten entsprechen dem nationalen britischen Koordinatensystem.