ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
1. Dezember 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1411/2007 der Kommission vom 30. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1412/2007 der Kommission vom 30. November 2007 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1413/2007 der Kommission vom 30. November 2007 zur Festsetzung des Verringerungskoeffizienten für die Fläche je Betriebsinhaber, für die die Energiepflanzenbeihilfe für 2007 beantragt wird

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1414/2007 der Kommission vom 30. November 2007 über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet des Kattegat (südlich von IIIa) für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

7

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/779/EG, Euratom

 

*

Entscheidung des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) ( 1 )

9

 

 

2007/780/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 26. November 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut ( 1 )

20

 

 

Kommission

 

 

2007/781/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. August 2007 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.4523 — Travelport/Worldspan) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3938)  ( 1 )

21

 

 

2007/782/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2007 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2008 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5776)

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1411/2007 DER KOMMISSION

vom 30. November 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

IL

114,0

MA

70,5

TR

86,7

ZZ

90,4

0707 00 05

JO

196,3

MA

51,7

TR

103,2

ZZ

117,1

0709 90 70

MA

46,7

TR

127,3

ZZ

87,0

0709 90 80

EG

301,9

ZZ

301,9

0805 20 10

MA

67,0

ZZ

67,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

62,9

HR

26,3

IL

67,2

TR

90,4

UY

82,5

ZZ

65,9

0805 50 10

AR

72,2

EG

79,1

TR

107,4

ZA

59,3

ZZ

79,5

0808 10 80

AR

87,7

CA

108,3

CL

86,0

CN

87,6

MK

30,6

US

95,5

ZA

95,7

ZZ

84,5

0808 20 50

AR

49,2

CN

59,7

TR

145,7

US

109,4

ZZ

91,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


1.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1412/2007 DER KOMMISSION

vom 30. November 2007

zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Dezember 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 1. Dezember 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.11.2007-29.11.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

234,78

102,09

FOB-Preis USA

408,20

398,20

378,20

154,00

Golf-Prämie

19,26

Prämie/Große Seen

15,42

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

54,40 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

47,16 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1413/2007 DER KOMMISSION

vom 30. November 2007

zur Festsetzung des Verringerungskoeffizienten für die Fläche je Betriebsinhaber, für die die Energiepflanzenbeihilfe für 2007 beantragt wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde eine Garantiehöchstfläche von 2 000 000 ha festgesetzt, für die die Energiepflanzenbeihilfe gemäß Artikel 88 derselben Verordnung gewährt werden kann. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 derselben Verordnung wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in dem betreffenden Jahr anteilmäßig verringert, wenn die Fläche, für die die Beihilfe beantragt wird, größer als die Garantiehöchstfläche ist.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (2) wird der Koeffizient für die Verringerung der Fläche bis zur Gewährung der Zahlung an die Betriebsinhaber und spätestens bis 31. Januar des folgenden Jahres auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung übermittelten Angaben festgesetzt.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 die Angaben über die Gesamtfläche mitgeteilt, für die die Energiepflanzenbeihilfe gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2007 beantragt worden ist. Nach diesen Mitteilungen beläuft sich die Gesamtfläche für das Jahr 2007 auf 2 843 450 ha.

(4)

Da die Fläche von 2 843 450 ha größer ist als die Garantiehöchstfläche, für die die Beihilfe beantragt werden kann, muss der Verringerungskoeffizient für die Fläche je Betriebsinhaber festgesetzt werden, für die die Energiepflanzenbeihilfe für 2007 beantragt wird.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Verringerungskoeffizient für die Fläche je Betriebsinhaber, für die gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Energiepflanzenbeihilfe für 2007 beantragt wird, wird auf 0,70337 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

(2)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2007 (ABl. L 222 vom 28.8.2007, S. 10).


1.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1414/2007 DER KOMMISSION

vom 30. November 2007

über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet des Kattegat (südlich von IIIa) für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

75

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

COD/03AS.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

Kattegat

Datum

13.11.2007


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

1.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/9


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 8. November 2007

über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/779/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (3) (nachstehend „Verfahren“ genannt) muss in wesentlichen Punkten geändert werden, um die Reaktion der Europäischen Union auf Notfälle kohärenter und effizienter zu gestalten. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Entscheidung.

(2)

In den vergangenen Jahren war ein deutlicher Anstieg der Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen sowie von Menschen verursachter Katastrophen zu verzeichnen, welche den Verlust von Menschenleben und den Verlust von Sachwerten, einschließlich Kulturgütern, die Zerstörung wirtschaftlicher und sozialer Infrastrukturen sowie Umweltschäden zur Folge hatten.

(3)

Die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen (4) haben zum Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten beigetragen. Das von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 98/685/EG des Rates (5) gebilligte Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) hat zur weiteren Verbesserung der Verhütung und Bewältigung von Industrieunfällen beigetragen.

(4)

Der allgemeine Zweck des Verfahrens besteht darin, bei schweren Notfällen auf ein entsprechendes Ersuchen hin Unterstützung bereitzustellen und eine bessere Koordinierung der Hilfseinsätze der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu unterstützen, wobei die besonderen Erfordernisse der abgelegenen Gebiete, der Regionen in äußerster Randlage und sonstiger Regionen oder Inseln der Gemeinschaft berücksichtigt werden. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Länder, die für Hilfe im Katastrophenfall auf das Verfahren zurückgegriffen haben, erheblich gestiegen. Das Verfahren sollte gestärkt werden, um eine effizientere und deutlichere Demonstration europäischer Solidarität sicherzustellen und die Entwicklung einer europäischen Krisenreaktionsfähigkeit auf der Grundlage der Katastrophenschutzmodule der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, wie es vom Europäischen Rat vom 16. und 17. Juni 2005 sowie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2005 zur Tsunami-Katastrophe gefordert wurde.

(5)

Das Verfahren würde den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren internationalen Verpflichtungen gebührend Rechnung tragen. Diese Entscheidung sollte daher die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die in dieser Entscheidung behandelten Bereiche beziehen, nicht beeinträchtigen.

(6)

Das Verfahren sollte die Reaktion auf alle Arten von schweren Notfällen, die sich inner- oder außerhalb der Gemeinschaft ereignen, einschließlich Natur- und von Menschen verursachter Katastrophen, Terroranschlägen und Technologiekatastrophen, Strahlen- und Umweltunfällen, einschließlich unfallbedingter Meeresverschmutzung, erleichtern. Katastrophenhilfe kann in all diesen Notfällen zur Ergänzung der einschlägigen Fähigkeiten des betroffenen Landes angefordert werden.

(7)

Prävention ist für den Schutz von Natur-, Technologie- und Umweltkatastrophen von großer Bedeutung; daher müssen Überlegungen über entsprechende weitere Maßnahmen angestellt werden. Durch einen Beitrag zur Weiterentwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen sollte die Gemeinschaft die Mitgliedstaaten bei der Minimierung der Reaktionszeit im Fall von Katastrophen und für die Warnung der EU-Bürger unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende Informationsquellen berücksichtigen und darauf aufbauen.

(8)

Auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft müssen Vorkehrungen getroffen werden mit dem Ziel, im Notfall Einsatzteams rasch zu mobilisieren und mit der gebotenen Flexibilität zu koordinieren, wie auch durch ein Ausbildungsprogramm gegebenenfalls bei Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams, Einsatzteams und sonstigen Ressourcen die wirksame Reaktionsfähigkeit sowie Komplementarität zu gewährleisten.

(9)

Zu den weiteren Vorkehrungen zählt die Sammlung von Informationen über die erforderlichen medizinischen Ressourcen und die Förderung der Nutzung neuer Technologien. Diese Informationen betreffen medizinische Ressourcen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung stellen könnten, nachdem ein Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens ergangen ist. Nach Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist kein Mitgliedstaat zu verpflichten, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

(10)

Die Entwicklung zusätzlicher Module für Katastrophenschutzeinsätze, die Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und die auf eine umfassende Interoperabilität abzielen, sollte als Beitrag zur Entwicklung einer Krisenreaktionsfähigkeit auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes in Betracht gezogen werden. Die Module werden auf Ebene der Mitgliedstaaten organisiert und unterstehen deren Leitung und Kommando.

(11)

Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden Notfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können oder die zu Hilfeersuchen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten führen können, müssen entsprechende Mitteilungen gegebenenfalls über ein funktionsfähiges und zuverlässiges gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle weitergeleitet werden.

(12)

Durch das Verfahren sollte es ermöglicht werden, Hilfseinsätze so zu organisieren und zu koordinieren, dass ein besserer Schutz vor allem der Menschen, aber auch der Umwelt und von Sachwerten, einschließlich von Kulturgütern, gewährleistet wird und dadurch Verluste von Menschenleben, Verletzungen sowie materielle, wirtschaftliche und ökologische Schäden möglichst gering zu halten und zur Erreichung der Ziele des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität beizutragen. Die verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen sollte auf einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für den Katastrophenschutz basieren, die aus einem Beobachtungs- und Informationszentrum und einem von der Kommission und den Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten betriebenen gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle besteht. Es sollte auch einen Rahmen dafür bieten, validierte Notfalldaten zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzugeben und die bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen auszutauschen.

(13)

Die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Auskunft über die Verfügbarkeit der von dem betroffenen Land erbetenen Katastrophenhilfe, einschließlich der Verfügbarkeit militärischer Mittel und Fähigkeiten, zu geben.

(14)

Die Verfügbarkeit angemessener Beförderungsmittel muss im Hinblick auf die Entwicklung einer Krisenreaktionsfähigkeit auf Gemeinschaftsebene verbessert werden. Die Gemeinschaft sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, indem sie das Zusammenlegen der Transportressourcen der Mitgliedstaaten erleichtert und gegebenenfalls zur Finanzierung zusätzlicher Beförderungsmittel beiträgt.

(15)

Bei Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Gemeinschaft sollte das Verfahren die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen erleichtern und unterstützen. Die Hilfseinsätze außerhalb der Gemeinschaft können entweder eigenständig oder als Beitrag zu einem Einsatz unter Leitung einer internationalen Organisation durchgeführt werden; hierfür sollte die Gemeinschaft ihre Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen ausbauen.

(16)

Die Vereinten Nationen haben, sofern sie vertreten sind, eine allgemeine Koordinierungsfunktion bei Katastrophenschutzeinsätzen in Drittländern. Die im Rahmen des Verfahrens geleistete Katastrophenschutzhilfe sollte mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Akteuren koordiniert werden, um den Nutzen der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Die verbesserte Koordinierung der Katastrophenhilfe durch das Verfahren ist Voraussetzung für die Unterstützung der Gesamtkoordination und die Gewährleistung eines umfassenden europäischen Beitrags zu den Katastrophenschutzmaßnahmen insgesamt. In schweren Notfällen, bei denen Hilfe sowohl im Rahmen des Verfahrens als auch der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (6) geleistet wird, sollte die Kommission die Effizienz, Kohärenz und Komplementarität der Gesamtreaktion der Gemeinschaft sicherstellen.

(17)

Das Verfahren könnte außerdem ein Instrument zur Erleichterung und Unterstützung der Krisenbewältigung im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 29. September 2003 zur Anwendung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz bei der Krisenbewältigung im Sinne des Titels V des Vertrags über die Europäische Union sein. Diese Entscheidung lässt die Zuständigkeit und die Rolle des Vorsitzes bei der Krisenbewältigung im Rahmen des genannten Titels unberührt.

(18)

Das Verfahren könnte bezüglich Katastrophenschutzmaßnahmen auch zur Unterstützung der konsularischen Hilfe für EU-Bürger bei schweren Notfällen in Drittländern angewendet werden, sofern die konsularischen Stellen der Mitgliedstaaten darum ersuchen.

(19)

Wird der Einsatz militärischer Mittel und Fähigkeiten für angemessen erachtet, so werden bei der Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer Mittel und Fähigkeiten für den Schutz der Zivilbevölkerung im Rahmen des Verfahrens befolgt.

(20)

Der Einsatz militärischer Mittel und Fähigkeiten sollte ferner den Grundsätzen der einschlägigen Richtlinien der Vereinten Nationen entsprechen.

(21)

Die Beteiligung von Beitrittsländern und die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern sowie mit internationalen und regionalen Organisationen sollten möglich sein.

(22)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(23)

Das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzeinsätzen in schweren Notfällen oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und kann daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme, unter Berücksichtigung der sich aus dem Verfahren ergebenden Vorteile, nämlich der Verringerung des Verlusts von Menschenleben und der Schadensbegrenzung, besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.

Sind die Katastrophenschutzfähigkeiten eines betroffenen Mitgliedstaats durch einen schweren Notfall überlastet, so sollte dieser Mitgliedstaat zur Ergänzung seiner eigenen Katastrophenschutzressourcen auf das Verfahren zurückgreifen können. Die Gemeinschaft kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind Befugnisse für den Erlass dieser Entscheidung lediglich in Artikel 308 bzw. Artikel 203 vorgesehen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

(1)   Mit dieser Entscheidung wird ein Gemeinschaftsverfahren (nachstehend „Verfahren“ genannt) zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzeinsätzen in schweren Notfällen oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen eingeführt.

(2)   Der durch das Verfahren gewährleistete Schutz betrifft vor allem die Menschen, aber auch die Umwelt und Sachwerte einschließlich Kulturgütern bei Natur- und von Menschen verursachten Katastrophen, Terroranschlägen und Technologiekatastrophen, Strahlen- und Umweltunfällen, einschließlich der unfallbedingten Meeresverschmutzung, die sich innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ereignen, unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der abgelegenen Gebiete, der Regionen in äußerster Randlage und sonstiger Regionen oder Inseln der Gemeinschaft.

Das Verfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft oder der geltenden internationalen Übereinkünfte ergeben.

Artikel 2

Das Verfahren umfasst eine Reihe von Komponenten und Maßnahmen, zu denen insbesondere Folgende gehören:

1.

Ermittlung der in den Mitgliedstaaten für Hilfseinsätze bei Notfällen verfügbaren Einsatzteams und sonstigen Unterstützung;

2.

Entwicklung und Durchführung eines Ausbildungsprogramms für die Einsatzteams und für sonstiges Unterstützungspersonal sowie für die Experten der für die Evaluierung und/oder Koordinierung zuständigen Teams (nachstehend „Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams“ genannt);

3.

Workshops, Seminare und Pilotprojekte zu wichtigen Einsatzaspekten;

4.

Aufstellung und Entsendung der Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams;

5.

Schaffung und Verwaltung eines rund um die Uhr erreichbaren und unmittelbar reaktionsfähigen Beobachtungs- und Informationszentrums (MIC), das den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht;

6.

Einrichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (CECIS), das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem MIC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht;

7.

Beiträge zur Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten treffen könnten, um eine rasche Reaktion der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu ermöglichen, sowie Beiträge zur Einrichtung solcher Systeme durch Studien und Evaluierungen zur Notwendigkeit und Realisierbarkeit dieser Systeme und durch Maßnahmen, durch die darauf hingewirkt wird, diese Systeme untereinander und mit dem MIC und dem CECIS zu vernetzen. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden Informations-, Beobachtungs- und Detektionssysteme und bauen auf ihnen auf;

8.

Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungs- und Transportmitteln durch

a)

Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstung und Transportmittel, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstung oder Transportmittel zu erleichtern;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von und dem Zugang zu Transportmitteln, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können;

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können;

9.

Ergänzung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel durch Finanzierung zusätzlicher Transportmittel, die erforderlich sind, um eine rasche Reaktion bei schweren Notfällen zu gewährleisten;

10.

bezüglich Katastrophenschutzmaßnahmen Unterstützung der konsularischen Hilfe für EU-Bürger bei schweren Notfällen in Drittländern, sofern die konsularischen Stellen der Mitgliedstaaten darum ersuchen;

11.

weitere in Artikel 4 der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (8) genannte Unterstützungs- und Ergänzungsmaßnahmen, die im Rahmen des Verfahrens erforderlich sind.

Artikel 3

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„schwerer Notfall“ jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens geben kann;

2.

„Reaktion“ jede Maßnahme, die im Rahmen des Verfahrens während eines schweren Notfalls oder anschließend zur Bewältigung seiner unmittelbaren Auswirkungen getroffen wird;

3.

„Vorsorge“ eine Handlungsbereitschaft und -fähigkeit in personeller und materieller Hinsicht aufgrund vorsorglicher Maßnahmen, die eine wirksame und rasche Reaktion auf Notfälle ermöglicht;

4.

„Frühwarnung“ die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken ermöglicht und die Bereitschaft zur wirksamen Reaktion sicherstellt;

5.

„Modul“ eine unabhängige und autonome vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenfassung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten als Kombination aus personellen und materiellen Mitteln, das gekennzeichnet ist durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Aufgabenerfüllung.

KAPITEL II

Vorsorge

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Einsatzteams oder Module in ihren zuständigen Diensten, insbesondere in ihren Katastrophenschutzdiensten oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze verfügbar sein oder sehr kurzfristig zusammengestellt und binnen zwölf Stunden nach dem Hilfeersuchen entsandt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung des Teams oder des Moduls an den jeweiligen Notfall und seine besonderen Erfordernisse anzupassen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen Experten, die bei Notfällen in einem Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteam an Ort und Stelle eingesetzt werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten auf freiwilliger Basis an der Entwicklung von Modulen inbesondere zur Deckung des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im Rahmen des Verfahrens, die:

a)

aus Ressourcen aus einem oder mehreren Staaten, die an dem Verfahren teilnehmen, bestehen;

b)

in der Lage sind, Aufgaben in den Reaktionsgebieten wahrzunehmen;

c)

in der Lage sind, ihre Aufgaben im Einklang mit anerkannten internationalen Leitlinien wahrzunehmen, und daher

i)

sehr kurzfristig nach Eingang eines Hilfeersuchens eingesetzt werden können,

ii)

für einen bestimmten Zeitraum unabhängig und autonom arbeiten können, wenn die Umstände vor Ort dies erfordern;

d)

die Interoperabilität mit anderen Modulen gewährleisten;

e)

zur Erfüllung der Interoperabilitätsanforderungen nach den Buchstaben a und d ausgebildet und geübt sind;

f)

unter die Aufsicht einer Person gestellt sind, die für ihren Einsatz verantwortlich ist;

g)

in der Lage sind, Unterstützung für andere EU-Stellen und/oder internationale Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, zu leisten.

(4)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige, in den zuständigen Diensten möglicherweise verfügbare Unterstützung, z. B. Fachpersonal und spezielle Ausrüstung für besondere Notfälle, bereitzustellen sowie etwaige Ressourcen von Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen heranzuziehen.

(5)   Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über einschlägige militärische Mittel und Fähigkeiten übermitteln, die als Teil der Katastrophenhilfe im Rahmen des Verfahrens eingesetzt werden könnten, wie z. B. Transport, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine anderen Möglichkeiten der Unterstützung gibt.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln binnen sechs Monaten nach Annahme dieser Entscheidung die entsprechenden allgemeinen Informationen über die Teams, Experten, Module und sonstige Unterstützung gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels und teilen etwaige Aktualisierungen unverzüglich mit, sowie über die medizinischen Ressourcen gemäß Artikel 5 Nummer 6.

(7)   Die Mitgliedstaaten treffen, falls sie dies beantragen, mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um die rasche Beförderung der von ihnen angebotenen Katastrophenhilfe sicherzustellen.

(8)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Kontaktstellen und unterrichten die Kommission darüber.

Artikel 5

Die Kommission übernimmt folgende Aufgaben:

1.

Einrichtung und Verwaltung des MIC;

2.

Einrichtung und Verwaltung des CECIS;

3.

Beiträge zur Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen gemäß Artikel 2 Nummer 7;

4.

sie sorgt dafür, dass schnellstmöglich kleine Expertenteams zusammengestellt und entsandt werden können, deren Mitglieder den Auftrag haben,

a)

den Katastrophenhilfebedarf des hilfeersuchenden Mitgliedstaats angesichts der in den Mitgliedstaaten und im Rahmen des Verfahrens verfügbaren Hilfe zu beurteilen,

b)

bei Bedarf die Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze vor Ort zu fördern und, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes herzustellen;

5.

sie erstellt ein Ausbildungsprogramm zur Verbesserung der Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze, indem sie für die Kompatibilität und Komplementarität der Einsatzteams und der Module im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 oder gegebenenfalls sonstiger Unterstützung im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 und eine Verbesserung der Kompetenz der mit der Evaluierung betrauten Experten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sorgt. Das Programm schließt gemeinsame Kurse und Übungen sowie ein Austauschsystem ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in andere Mitgliedstaaten entsandt werden können;

6.

bei schweren Notfällen Zusammenstellung der Angaben über die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung einer Serum- und Impfstoffproduktion oder anderer erforderlicher medizinischer Ressourcen sowie über die entsprechenden Reserven, die bereitgestellt werden könnten;

7.

Erstellung eines Programms zur Auswertung der bei den Einsätzen im Rahmen des Verfahrens gesammelten Erfahrungen und Verbreitung der entsprechenden Erkenntnisse über das Informationssystem;

8.

Empfehlung und Förderung der Einführung und des Einsatzes neuer Technologien für das Verfahren;

9.

Ergreifen der in Artikel 2 Nummern 8 und 9 genannten Maßnahmen;

10.

Schaffung der Fähigkeit für die grundlegende logistische Unterstützung der Evaluierungs- und/oder Koordinierungsexperten;

11.

Ergreifen sonstiger im Rahmen des Verfahrens erforderlicher Unterstützungs- und Ergänzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom.

KAPITEL III

Reaktion

Artikel 6

(1)   Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist, unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten, auf die der Notfall möglicherweise Auswirkungen hat.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung bereits in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft oder bestehender internationaler Vereinbarungen geregelt ist.

(2)   Bei schweren Notfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden schweren Notfällen, die zu Hilfeersuchen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten führen können, unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist, unverzüglich die Kommission, wenn mit einem möglichen Hilfeersuchen über das MIC zu rechnen ist, damit diese gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten unterrichten und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann.

(3)   Diese Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt gegebenenfalls über CECIS.

Artikel 7

(1)   Bei einem schweren Notfall in der Gemeinschaft kann ein Mitgliedstaat ein Hilfeersuchen an das MIC oder unmittelbar an die anderen Mitgliedstaaten richten. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein.

(2)   Im Fall eines Hilfeersuchens über das MIC muss die Kommission nach Eingang des Ersuchens je nach Lage unverzüglich

a)

das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten;

b)

die Bereitstellung von Teams, Experten, Modulen und sonstiger Unterstützung erleichtern;

c)

gesicherte Informationen über die Notfalllage sammeln und an die Mitgliedstaaten weiterleiten.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Staat dies entweder über das MIC oder auf direktem Wege mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten kann. Unterrichtet ein Mitgliedstaat den hilfeersuchenden Mitgliedstaat unmittelbar, so teilt er dies auch dem MIC mit. Das MIC hält die Mitgliedstaaten auf dem Laufenden.

(4)   Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats legen die Leitlinien fest und stecken erforderlichenfalls den Rahmen der den Einsatzteams oder Modulen übertragenen Aufgaben ab. Die Einzelheiten der Ausführung dieser Aufgaben bleiben dem vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen überlassen.

(5)   Bittet der hilfeersuchende Mitgliedstaat die Einsatzteams, den Einsatz in seinem Namen zu leiten, bemühen sich die von den Mitgliedstaaten und von der Gemeinschaft entsandten Teams, ihre Einsätze untereinander zu koordinieren.

(6)   Werden Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams entsandt, so erleichtern sie die Koordinierung zwischen den Einsatzteams und stellen die Verbindung mit den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats her.

Artikel 8

(1)   Bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft kann Artikel 7 auf Ersuchen auch bei Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden.

Solche Einsätze können entweder als eigenständiger Hilfseinsatz oder als Beitrag zu einem Einsatz unter Leitung einer internationalen Organisation erfolgen.

Die in diesem Artikel enthaltenen Koordinierungsregelungen gelten nur für die Hilfe, die im Rahmen des Verfahrens geleistet wird.

Die nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen lassen die nach Titel V des Vertrags über die Europäische Union ergriffenen Maßnahmen unberührt.

(2)   Wird Katastrophenhilfe gemäß Absatz 1 als Reaktion auf ein über das MIC verbreitetes Hilfeersuchen geleistet, so gewährleistet der Mitgliedstaat, der im Rat der Europäischen Union den Vorsitz innehat (nachstehend „Vorsitz“ genannt), die Gesamtkoordinierung der Katastrophenschutzeinsätze unter Beachtung der operativen Koordinierungsrolle der Kommission gemäß Absatz 4.

(3)   Bezüglich der politischen und strategischen Koordinierung nimmt der Vorsitz insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

er bewertet, ob der etwaige Einsatz des Verfahrens als Mittel zur Erleichterung und Unterstützung der Krisenbewältigung zweckmäßig ist;

b)

falls er dies für erforderlich hält, nimmt er Beziehungen zu dem betroffenen Drittland auf politischer Ebene auf und hält bezüglich des globalen politischen und strategischen Rahmens für den Hilfseinsatz Verbindung zu diesem Land in allen Phasen des Notfalls.

Der Vorsitz kann gegebenenfalls einen anderen Mitgliedstaat auffordern, die Verantwortung für diese politische und strategische Koordinierung ganz oder teilweise zu übernehmen oder die Kommission auffordern, diese Koordinierung zu unterstützen.

(4)   Die operative Koordinierung wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitz im Rahmen der politischen und strategischen Koordinierung nach Absatz 3 wahrgenommen. Die operative Koordinierung umfasst erforderlichenfalls folgende Tätigkeiten:

a)

Führen eines ständigen Dialogs mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, um im Rahmen des Verfahrens einen wirksamen und kohärenten europäischen Katastrophenschutzbeitrag zu den globalen Hilfsmaßnahmen zu leisten, wozu insbesondere Folgendes gehört:

i)

unverzügliche Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die vollständigen Hilfeersuchen,

ii)

Entsendung von Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams vor Ort, die eine Bewertung der Situation und des Bedarfs vornehmen und/oder die operative Koordinierung vor Ort der im Rahmen des Verfahrens geleisteten Hilfe erleichtern,

iii)

Erstellung von Bedarfsanalysen in Zusammenarbeit mit den Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams und anderen Akteuren, einschließlich anderer Dienststellen der EU,

iv)

Austausch einschlägiger Bewertungen und Analysen mit allen relevanten Akteuren,

v)

Bereitstellung einer Übersicht über die von den Mitgliedstaaten und anderen Quellen angebotene Hilfe,

vi)

Beratung bezüglich der Art der erforderlichen Hilfe, um zu gewährleisten, dass die geleistete Katastrophenhilfe den Bedarfsanalysen entspricht,

vii)

Unterstützung bei der Überwindung etwaiger praktischer Schwierigkeiten bei der Hilfeleistung in Bereichen wie Transit und Zoll;

b)

Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Drittland zu technischen Details wie genauer Hilfsbedarf, Annahme von Angeboten und praktische Vorkehrungen für die Annahme und Verteilung der Hilfe vor Ort;

c)

Kontaktaufnahme oder Zusammenarbeit mit dem Büro für die Koordinierung der humanitären Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN-OCHA), falls dieses vor Ort vertreten ist, und mit anderen einschlägigen Akteuren, die zu den globalen Hilfeleistungen beitragen, um für größtmögliche Synergien zu sorgen, Komplementarität anzustreben und Überschneidungen und Lücken zu vermeiden;

d)

Kontaktaufnahme mit allen einschlägigen Akteuren, insbesondere in der Schlussphase des Hilfseinsatzes im Rahmen des Verfahrens, um eine reibungslose Übergabe zu erleichtern.

(5)   Die Kommission kann gegebenenfalls von Fall zu Fall zusätzliche operative Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorsitz wahrnehmen.

(6)   Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitz die Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams gemäß Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii benennen. Die Teams setzen sich aus Experten und einem Teamleiter zusammen, die von den Mitgliedstaaten im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission wählt die Experten und den Leiter dieses Teams auf der Grundlage ihrer Befähigungen und Erfahrung aus, unter anderem anhand des Niveaus der im Hinblick auf das Verfahren absolvierten Ausbildung, der bisherigen Erfahrung mit Missionen im Rahmen des Verfahrens und anderer internationaler Hilfseinsätze. Die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnisse, damit sichergestellt ist, dass das Team als Ganzes über die erforderlichen Fähigkeiten für die konkrete Situation verfügt.

Das MIC hält enge Kontakte zu den Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams und bietet ihnen Unterstützung und Beratung.

(7)   Der Vorsitz und die Kommission gewährleisten eine enge Zusammenarbeit und führen in allen Phasen des Notfalls einen ständigen Dialog bezüglich des Einsatzes.

Die operative Koordinierung wird umfassend in die Gesamtkoordinierung des UN-OCHA integriert, falls dieses vor Ort vertreten ist; dabei wird dessen leitende Rolle beachtet.

Die Koordinierung im Rahmen des Verfahrens berührt weder die bilateralen Kontakte zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und dem betroffenen Land noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen. Diese bilateralen Kontakte können auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zur Koordinierung im Rahmen des Verfahrens zu leisten.

Es wird eine Synergie und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union oder der Gemeinschaft angestrebt. Insbesondere gewährleistet die Kommission die Komplementarität und die Kohärenz der Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens und der nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen.

Bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft sollte der etwaige Einsatz militärischer Mittel und Fähigkeiten, die zur Unterstützung des Katastrophenschutzes zur Verfügung stehen, mit den Grundsätzen der einschlägigen Richtlinien der Vereinten Nationen im Einklang stehen.

(8)   Die Koordinierungsrolle des Vorsitzes und der Kommission gemäß diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und andere Unterstützung, einschließlich militärischer Mittel und Fähigkeiten. Insbesondere hat die Koordinierung durch den Vorsitz und die Kommission nicht die Erteilung von Befehlen an die Teams, Module und andere Unterstützung der Mitgliedstaaten zur Folge, die gemäß der Koordinierung auf Ebene der Zentrale und vor Ort freiwillig eingesetzt werden.

(9)   Um die in den Absätzen 1 bis 8 genannte Koordinierung zu ermöglichen und einen umfassenden Beitrag zu den globalen Hilfsmaßnahmen sicherzustellen,

a)

halten alle Mitgliedstaaten, die Katastrophenhilfe nach Absatz 1 als Reaktion auf ein über das MIC verbreitetes Hilfeersuchen leisten, das MIC umfassend über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden,

b)

unterhalten die Teams und Module der Mitgliedstaaten vor Ort, die im Rahmen des Verfahrens an dem Einsatz teilnehmen, enge Kontakte zu den Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams des MIC vor Ort.

Artikel 9

Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens geleistete Katastrophenhilfe durch das Ergreifen der Maßnahmen nach Artikel 2 Nummern 8 und 9 unterstützen und ergänzen.

KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 10

Das Verfahren steht den Bewerberländern offen.

Weitere Drittländer sowie internationale oder regionale Organisationen können an den Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen zwischen diesen Drittländern oder Organisationen und der Gemeinschaft teilnehmen.

Artikel 11

Zum Zwecke der Durchführung dieser Entscheidung benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission darüber.

Artikel 12

Die Kommission legt nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen, insbesondere für folgende Bereiche, fest:

1.

die für Hilfseinsätze verfügbaren Ressourcen gemäß Artikel 4;

2.

das MIC gemäß Artikel 2 Nummer 5;

3.

das CECIS gemäß Artikel 2 Nummer 6;

4.

die Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams gemäß Artikel 2 Nummer 4, einschließlich der Kriterien für die Auswahl der Experten;

5.

das Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 2 Nummer 2;

6.

die Module gemäß Artikel 4 Absatz 3;

7.

die Detektions- und Frühwarnsysteme gemäß Artikel 2 Nummer 7;

8.

Informationen über medizinische Ressourcen gemäß Artikel 5 Nummer 6;

9.

die Einsätze innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 sowie die Einsätze außerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 8.

Artikel 13

1.   Die Kommission wird von dem mit Artikel 13 der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 14

Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Entscheidung nach ihrer Bekanntgabe alle drei Jahre und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertung.

Den Schlussfolgerungen sind gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 15

Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 16

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 40.

(3)  ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(4)  ABl. C 198 vom 27.7.1991, S. 1.

(5)  ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1.

(6)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.


ANHANG

Entsprechungstabelle

Entscheidung des Rates 2001/792/EG, Euratom

Diese Entscheidung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2, Unterabsätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 2, Unterabsatz 3

Erwägungsgrund 4, Satz 2

Artikel 1 Absatz 3 Einleitungssatz

Artikel 2 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 1 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 1 Absatz 3 sechster Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 1 Absatz 3 siebter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 3 Einleitungssatz

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 3 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 3 Buchstabe e

Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 11

Artikel 4 Einleitungssatz

Artikel 5 Einleitungssatz

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 5 Nummer 1

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 5 Nummer 2

Artikel 5 Nummer 3

Artikel 4 Buchstabe c

Artikel 5 Nummer 4

Artikel 4 Buchstabe d

Artikel 5 Nummer 5

Artikel 4 Buchstabe e

Artikel 5 Nummer 6

Artikel 4 Buchstabe f

Artikel 5 Nummer 7

Artikel 4 Buchstabe g

Artikel 5 Nummer 8

Artikel 4 Buchstabe h

Artikel 5 Nummer 9

Artikel 5 Nummer 10

Artikel 5 Nummer 11

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 8 Absätze 2 bis 9

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Einleitungssatz

Artikel 12 Einleitungssatz

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Nummer 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 12 Nummer 2

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 12 Nummer 3

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 12 Nummer 4

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 12 Nummer 5

Artikel 12 Nummer 6

Artikel 12 Nummer 7

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 12 Nummer 8

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 12 Nummer 9

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 16


1.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/20


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 26. November 2007

zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/780/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (4), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/17/EG (5) wurde für einen befristeten Zeitraum bestimmt, dass die in Drittländern durchgeführten Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen bestimmter Arten den gemäß den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführten Feldbesichtigungen gleichstehen und dass das in Drittländern erzeugte Saatgut bestimmter Arten dem in der Gemeinschaft erzeugten Saatgut gleichsteht.

(2)

Offensichtlich bieten diese Feldbesichtigungen weiterhin die gleiche Gewähr wie die Feldbesichtigungen durch die Mitgliedstaaten. Diese Feldbesichtigungen sollten daher weiterhin als gleichwertig anerkannt werden.

(3)

Da die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/17/EG am 31. Dezember 2007 abläuft, sollte der Zeitraum, für den die Gleichwertigkeit gemäß der genannten Entscheidung anerkannt wird, verlängert werden. Es erscheint wünschenswert, diesen Zeitraum auf fünf Jahre zu begrenzen.

(4)

Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Entscheidung 2003/17/EG wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/55/EG der Kommission (ABl. L 159 vom 13.6.2006, S. 13).

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/117/EG.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/117/EG.

(5)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


Kommission

1.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. August 2007

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.4523 — Travelport/Worldspan)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3938)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/781/EG)

Am 21. August 2007 nahm die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 1, eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission kann auf der Webseite der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   ZUSAMMENFASSUNG

(1)

Travelport LLC, eine Tochtergesellschaft der Blackstone-Gruppe („Blackstone“, USA), betreibt Galileo — ein weltweites Vertriebssystem (global distribution system, „GDS“) — und Gulliver’s Travel Associates. Darüber hinaus betreibt Travelport mehrere Online-Reisebüros und Websites, u. a. ebookers, Orbitz, Cheaptickets, Octopus Travel, HotelClub und RatesToGo.

(2)

Worldspan Technologies Inc. („Worldspan“) erbringt Reisevermittlungsdienstleistungen mit Hilfe des Worldspan GDS. Das Unternehmen konzentriert sich auf die Erbringung von GDS-Dienstleistungen für Online- und in letzter Zeit auch für klassische Reisebüros, vor allem im Freizeitbereich. Außerdem erbringt Worldspan IT-Dienstleistungen für Fluggesellschaften (z. B. interne Reservierungssysteme und Technologiedienste für den Flugbetrieb).

(3)

Im Rahmen des Vorhabens erlangt Travelport aufgrund einer Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („Fusionskontrollverordnung“) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Worldspan durch Erwerb von Anteilen.

(4)

Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass der geplante Zusammenschluss keine Wettbewerbsbedenken aufwirft, durch die der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigt würde.

II.   BEGRÜNDUNG

II.1.   Sachlich relevanter Markt und mögliche alternative Marktdefinitionen

(5)

In früheren Fällen hat die Kommission ein GDS als ein Mittel definiert, das Reisebüros zur Verfügung gestellt wird, damit diese Information erlangen und Reservierungen bei Reiseproduktanbietern („RPA“), z. B. Fluggesellschaften, Hotels und Mietwagenunternehmern, vornehmen können, die ihrerseits dem GDS Daten bezüglich der von ihnen angebotenen Produkte zur Verfügung stellen.

(6)

Der von diesem Zusammenschluss betroffene Produktmarkt wird in der Entscheidung als der Markt für elektronische Reisevermittlungsdienstleistungen mittels GDS definiert. Dieser Markt ist zweiseitiger Natur und umfasst zwei getrennte Kategorien von Kunden. GDS-Anbieter handeln als Vermittler und ermöglichen es auf der einen Seite RPAs (im Verhältnis zum GDS-Anbieter vorgelagert), ihren Reiseinhalt an Reisebüros und schließlich auch an den Endverbraucher zu vertreiben; auf der anderen Seite ermöglichen sie es Reisebüros (im Verhältnis zum GDS-Anbieter nachgelagert), Reiseleistungen für die Endverbraucher einzusehen und zu buchen. Die eingehende Untersuchung hat diese Merkmale des Produktmarktes bestätigt.

(7)

Die Kommission hat untersucht, ob — wie die anmeldende Partei anführte — der sachlich relevante Markt nicht nur die GDS-Anbieter selbst, sondern auch alternative Technologien umfasst, mit Hilfe derer GDS-Anbieter umgangen und ihre Einschaltung vermieden werden kann. Diese Alternativen sind i) Meta-Suchmaschinen, ii) Direktverbindungen, iii) sogenannte „GDS-Neueinsteiger“ („GNE“) und iv) die „Anbieter.com“.

(8)

Die Kommission kommt in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, die ersten drei Alternativen nicht in den sachlich relevanten Markt aufzunehmen, da die eingehende Untersuchung klar gezeigt hat, dass sie entweder keine wirklichen GDS-Substitute sind oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nur eingeschränkt vorkommen und/oder hier nur einen geringen Einfluss haben. Um festzustellen, ob die von den „Anbieter.com“ erbrachten Dienstleistungen mit den GDS-Diensten austauschbar und Teil desselben Produktmarktes sind, wurde eine komplexe Bewertung vorgenommen, die beide Seiten des Marktes erfasst.

(9)

Auf der vorgelagerten Seite des Marktes ermöglichen es „Anbieter.com“ den RPAs, ihre durchschnittlichen und ihre Grenzkosten für den Vertrieb erheblich zu senken, da sie letztlich die vom GDS-Anbieter erhobene Buchungsgebühr ebenso wie die eventuelle Buchungscourtage für das Reisebüro, dass die GDS-Buchung vornimmt, sparen.

(10)

Konventionelle Fluggesellschaften sind auf diese Weise in der Lage, besser mit Billiganbietern (Low COST Carriers) zu konkurrieren, deren Hauptvertriebsweg „Anbieter.com“ ist. Ein weiterer Anreiz für RPAs, „Anbieter.com“ zu fördern, liegt in der Tatsache begründet, dass der dem Einkauf vorhergehende Preisvergleich zwischen RPAs für den Endkunden schwieriger wird, wenn er mehrere Websites aufsuchen muss. Dies erklärt teilweise das Wachstum der „Anbieter.com“ in den letzten Jahren. IATA-Daten zufolge waren im Jahr 2005 durchschnittlich 25 % aller Buchungen der 20 größten Fluggesellschaften im EWR Direktbuchungen (verglichen mit 20 % im Jahr 2004 und 16 % im Jahr 2003).

(11)

Die eingehende Untersuchung hat ergeben, dass das Ausmaß, in dem RPAs Buchungen von GDS-Anbietern zu ihren „Anbieter.com“ verlagern können, je nach dem Geschäftsmodell des RPA stark variiert. Darüber hinaus hängt es von der Größe und dem Verhaltensprofil des Endkundenstamms ab, der in gewissem Umfang an den Vertrieb von Reiseinhalten mittels GDS gebunden ist.

(12)

Auf der nachgelagerten Seite des Marktes erhalten Reisebüros, wenn sie durch ein GDS buchen, erhebliche finanzielle Anreize von den GDS-Anbietern, aber auch eventuelle Buchungscourtagen von den RPAs. Diese Erträge gehen verloren, wenn Reisebüros über einen „Anbieter.com“ buchen. Um diese Verluste auszugleichen, müssten Reisebüros ihrem Endkunden eine Bearbeitungsgebühr berechnen (die wiederum für den Endkunden einen zusätzlichen Anreiz darstellt, seine Tickets selbst über einen „Anbieter.com“ anstelle über das Reisebüro zu buchen, was die Erträge des Reisebüros weiter vermindert). Daher kommt die Kommission in der Entscheidung zu dem Schluss, dass für Reisebüros starke Anreize bestehen, weiterhin ein GDS zu nutzen und Buchungen mittels GDS nicht durch Buchungen mittels „Anbieter.com“ zu ersetzen. Die eingehende Untersuchung der Kommission hat auch bestätigt, dass Reisebüros die Verwendung von „Anbieter.com“ als umständlich empfinden und der Ansicht sind, „Anbieter.com“ fehle die Bestandsvielfalt und die Möglichkeiten des Preisvergleichs, die ein GDS bietet.

(13)

Angesichts der Tatsache, dass die Austauschbarkeit auf vorgelagerter Ebene nur teilweise gegeben ist, da ein nennenswertes Buchungsvolumen der RPAs an die GDS-Anbieter gebunden ist, und dass die Austauschbarkeit auf nachgelagerter Ebene nur sehr begrenzt besteht, kommt die Kommission in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass die „Anbieter.com“ nicht demselben sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind, auf dem die GDS-Anbieter tätig sind.

(14)

In der Entscheidung wird jedoch anerkannt, dass das schnelle Wachstum der „Anbieter.com“ sich auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für GDS-Dienstleistungen auswirkt und das Marktverhalten der fusionierten Unternehmen einschränkt.

II.2.   Räumlich relevante Märkte

(15)

In der Entscheidung wird die räumliche Marktabgrenzung auf der vorgelagerten Seite des Marktes in der Weise definiert, dass sie den gesamten EWR umfasst. Die weltweiten Vereinbarungen zwischen RPAs und GDS-Anbietern beinhalten normalerweise separate regionale Preissysteme für den EWR, die USA und andere Teile der Welt. Die Buchungsgebühren, die von RPAs für eine über ein GDS getätigte Buchung gezahlt werden, sind im EWR erheblich höher als in den USA. Darüber hinaus wird der EWR durch den Verhaltenskodex (Code of Conduct) der EU reguliert, während der US-Markt im Jahr 2006 dereguliert wurde. Schließlich variieren die Marktanteile der GDS-Anbieter in Abhängigkeit von der betroffenen Region und dem betroffenen Land erheblich. Die Kommission kommt daher in der Entscheidung zu dem Schluss, dass sich die Wettbewerbsbedingungen im EWR und den USA erheblich unterscheiden.

(16)

In der Entscheidung wird die nachgelagerte Seite des Marktes als national begrenzt definiert, da sich die Marktanteile der GDS-Anbieter zwischen den Mitgliedstaaten stark unterscheiden. Dies steht im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission und wird von der Marktuntersuchung bestätigt. Beinahe alle Reisebüros — oft auch die Online-Reisebüros — sind weiterhin in lediglich einem Land tätig; dies gilt mit Ausnahme einiger Reisebüros, die pan-europäisch (oder weltweit) arbeiten. Die Nutzungsgebühren, die Reisebüros für die Verwendung eines GDS zahlen, und die finanziellen Anreize, die sie erhalten, variieren ebenfalls zwischen den einzelnen Staaten des EWR. Hinzu kommt, dass Amadeus und Galileo in beinahe allen EWR-Mitgliedstaaten nationale Verkaufs- und Servicestellen eingerichtet haben, um die einzelnen nationalen Märkte besser zu bedienen.

II.3.   Bewertung der möglichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen (theories of harm)

II.3.1.   Mögliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen

(17)

In ihrer Entscheidung vom 3. Mai 2007 hat die Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen gibt. Die Kommission hat dementsprechend ein Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung eingeleitet.

(18)

In der Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c wurde argumentiert, dass der Zusammenschluss theoretisch ebenso nichtkoordinierte wie koordinierte Effekte haben könnte. Bezüglich der nichtkoordinierten Effekte hat die Kommission drei mögliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen aufgezeigt, die sie auf den ersten Blick für plausibel hielt. Neben der Risikobewertung von koordinierten Effekten legte die Kommission in ihrer eingehenden Untersuchung das Hauptgewicht auf nicht koordinierte Effekte und prüfte, ob:

i)

der Zusammenschluss es den beteiligten Unternehmen ermöglichen würde, ihre starke Marktposition auf nachgelagerter Ebene gegenüber den Reisebüros zu nutzen, um ihre Preise für die RPAs auf vorgelagerter Ebene zu erhöhen („vertikale marktübergreifende Effekte“);

ii)

der Zusammenschluss Worldspan als den angeblichen „pricing Maverick“ („Preisausreißer“) ausschalten und dadurch zu Preissteigerungen nach dem Zusammenschluss führen würde;

iii)

der Zusammenschluss es den beteiligten Unternehmen ermöglichen würde, ihre nach dem Zusammenschluss bestehende Marktmacht gegenüber den Reisebüros in den Mitgliedstaaten auszunutzen, in denen Galileo/Worldspan hohe Marktanteile hätte.

II.3.2.   Vertikale marktübergreifende Effekte (Multi-Homing vs. Single-Homing)

(19)

In der Anfangsphase der Untersuchung wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass Galileo/Worldspan in der Lage sein könnte, seine nach dem Zusammenschluss bestehende Marktmacht gegenüber den Reisebüros in einigen nationalen nachgelagerten Märkten auszunutzen, um seine Verhandlungsposition gegenüber den RPAs zu stärken, die auf dem vorgelagerten EWR-Markt tätig sind. Diese Möglichkeit für die Ausnutzung von Marktmacht kann als „vertikaler marktübergreifender Effekt“ bezeichnet werden. Ein derartiger Effekt könnte wie folgt beschrieben werden.

(20)

Nach dem Zusammenschluss würde Galileo/Worldspan in Irland, dem Vereinigten Königreich, Italien, den Niederlanden, Ungarn und Belgien große Marktanteile mit bedeutenden Zuwächsen auf der nachgelagerten Seite des Marktes erlangen (siehe unten den Abschnitt über die nachgelagerte Seite des Marktes).

(21)

Sollte ein RPA in einem Mitgliedstaat, in dem das fusionierte Unternehmen ein ausgedehntes Netz von Reisebüros besitzt, besonders an einem umfangreichen Vertriebsnetz interessiert sein, könnte Galileo/Worldspan seinen Marktanteil auf nachgelagerter Ebene in diesem Mitgliedstaat möglicherweise zu seinem Vorteil nutzen, um beim Aushandeln einer weltweiten Vereinbarung vom RPA Zugeständnisse zu erlangen. Mit anderen Worten: Die Verhandlungsposition der fusionierten Unternehmen gegenüber den RPAs könnte zu einer größeren Marktmacht führen, als der Marktanteil von [20–30 %], den Galileo/Worldspan auf dem vorgelagerten Markt im EWR hat, erwarten ließe. Diese Verhandlungsmacht könnte es dem fusionierten Unternehmen möglicherweise erlauben, die Preise nach dem Zusammenschluss einseitig anzuheben.

(22)

Der Markt für GDS-Dienstleistungen zeichnet sich durch eine Plattform aus, bei der sich „Multi-homing“ auf der einen und „Single-homing“ auf der anderen Seite gegenüberstehen. RPAs arbeiten im Allgemeinen mit „Multi-homing“, da sie ihre Inhalte über alle vier GDS verbreiten müssen, um die gewünschte Marktabdeckung zu erreichen, während die meisten Reisebüros „Single-homing“ verwenden, da ein GDS in den meisten Fällen ausreicht, um sie mit dem benötigten RPA-Inhalt zu versorgen.

(23)

Solange Reisebüros „Single-homing“ verwenden, haben GDS-Anbieter exklusiven Zugang zu den Reisebüros, die ihren jeweiligen Reisebüronetzen angehören. Jeder GDS-Anbieter hat daher ein gewisses Maß an Monopolmacht gegenüber den RPAs, die diejenigen Reisebüros erreichen müssen, die exklusiv an ein bestimmtes GDS angeschlossen sind. Diese Monopolmacht erlaubt es dem GDS-Anbieter, den RPAs höhere Preise in Rechnung zu stellen. Diese bei den RPAs erzielten Monopolgebühren werden zu großen Teilen dazu verwendet, die den Reisebüros gewährten finanziellen Anreize abzudecken.

(24)

Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass sich die Verhandlungsinteraktionen zwischen den GDS-Anbietern und den Kunden auf beiden Seiten des Marktes zu ändern begonnen haben. RPAs und Reisebüros haben ihre Verhandlungsmacht im Vergleich zu der von GDS-Anbietern in letzter Zeit vergrößert. Diese Änderungen der relativen Verhandlungsmacht ergeben sich aus i) der Konsolidierung der Reisebüros, ii) der Einführung von Direktbuchungen über „Anbieter.com“ und iii) Zuschlägen, die von den RPAs erhoben werden.

(25)

Neben der Drohung, Reiseinhalte per „Anbieter.com“ zurückzuhalten, haben RPAs ein weiteres Instrument entwickelt, um auf GDS-Anbieter Druck auszuüben. Indem sie von Reisebüros Zuschläge verlangen oder zu verlangen drohen, könnten RPAs auf die Nutzung eines bestimmten GDS Einfluss nehmen und dafür sorgen, dass es zugunsten von „Anbieter.com“ oder eines anderen GDS Volumen verliert.

Auswirkungen des Zusammenschlusses

(26)

Aus den folgenden Gründen ist es unwahrscheinlich, dass eine abnehmende Zahl von GDS-Anbietern durch „vertikale marktübergreifende Effekte“ zu Preiserhöhungen führt.

(27)

Auf Seite der RPAs bestätigt die eingehende Untersuchung, dass die RPAs in der Lage sind, GDS-Anbieter zu zwingen, ihre Preise zu senken, entweder im Austausch gegen vollständigen Inhalt oder, alternativ, um zu vermeiden, dass von Reisebüros, die mit ihnen vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen haben, Zuschläge verlangt werden. Insbesondere Fluggesellschaften haben eine Reihe von Verhandlungsinstrumenten entwickelt (vor allem, aber nicht ausschließlich „Anbieter.com“), die es ihnen ermöglichen, einen Teil ihres Überschusses in der Verhandlung mit GDS-Anbietern einzubehalten. Selbst wenn es nur noch drei GDS-Anbieter gibt, wird keiner von ihnen die Preise erhöhen können, weil die Verhandlungsmacht der RPAs groß genug bleiben wird, weil i) sie die Möglichkeit haben, Buchungen auf „Anbieter.com“-Websites umzuleiten, ii) von den Reisebüros Zuschläge verlangt werden, iii) ihre Marke auf ihrem Heimatmarkt bzw. ihren Heimatmärkten einen größeren Bekanntheitsgrad hat und iv) die Möglichkeit besteht, in Zukunft neue Verhandlungsinstrumente zu entwickeln. Daher kommt die Kommission in der Entscheidung zu dem Schluss, dass ein Rückgang der Zahl der GDS-Anbieter von vier auf drei die Wahrscheinlichkeit einseitiger Preiserhöhungen durch „vertikale marktübergreifende Effekte“ nicht erhöht.

(28)

Diese Schlussfolgerung gilt auch für andere RPAs, wie z. B. Mietwagenunternehmer und Hotelketten.

(29)

Für die Reisebüros bleibt eine ausreichende Zahl von GDS-Plattformen verfügbar, und die mit einem Wechsel verbundenen Kosten stellen kein unüberwindbares Hindernis für die Wahl eines anderen GDS-Anbieters dar. Da GDS-Anbieter ein ausreichend ausgedehntes Reisebüronetz bilden und erhalten müssen, um auf der Seite der RPAs Nachfrage zu erzeugen, bleibt die günstige Verhandlungsposition der Reisebüros gegenüber den GDS-Anbietern selbst dann erhalten, wenn einer von ihnen ausscheidet.

(30)

In der Entscheidung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Elemente (effektive Verhandlungsmacht der RPAs und derzeitige oder mögliche Entwicklung zusätzlicher Verhandlungsinstrumente) ausreichen, um den potenziell schädlichen Effekt des Zusammenschlusses zu kompensieren, der sich aus dem potenziellen Auftreten vertikaler marktübergreifender Effekte infolge des Rückgangs von vier auf drei GDS-Anbieter ergeben könnte.

II.3.3.   Verlust von Worldspan als Preisausreißer

(31)

Eine zweite von der Kommission untersuchte mögliche Wettbewerbsbeeinträchtigung bezieht sich darauf, dass sich Worldspan im EWR als „Preisausreißer“ verhält und niedrigere Preise als seine Wettbewerber (Galileo, Sabre und Amadeus) in Rechnung stellen soll. In der Marktuntersuchung waren Bedenken geäußert worden, dass Worldspans Preise nach dem Entfallen des Wettbewerbs zwischen den beiden fusionierenden Unternehmen erhöht und an den von Galileo in Rechnung gestellten ausgerichtet würden.

(32)

Die eingehende Untersuchung der Kommission zeigt jedoch, dass die Annahme dieser möglichen Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht aufrechterhalten werden kann. Der Schluss, dass der Zusammenschluss wahrscheinlich eine deutliche Preiserhöhung Worldspans nach sich zieht, kann nur dann gezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass Worldspans Preise vor dem Zusammenschluss erheblich unter denen seiner Wettbewerber und insbesondere Galileos lagen, dass es für die fusionswilligen Unternehmen Anreize gibt, Worldspans Preise nach dem Zusammenschluss zu erhöhen, und dass sie dazu auch fähig sind.

II.3.3.1.   Keine niedrigeren Preise bei Worldspan

(33)

Die anmeldende Partei hat für 2006 einen Vergleich der einfachsten Buchungsarten der fusionierenden Unternehmen vorgelegt: das „Active NET Segment“ von Galileo im Vergleich zum „Full Service“ von Worldspan. Dieser Vergleich zeigt, dass Worldspans Listenpreis bei […] „Full Service“-Buchungsalternativen tatsächlich […] dem von Galileo liegt. Berechnet man für Worldspans Gebühren einen gewichteten Mittelwert über alle Buchungen mit den relativen Gewichten der vier Preiskategorien in Worldspans Funktionsniveau „Full Service“, ergeben sich […] USD, während der Preis für Galileos „Active NET Segment“ 2006 […] USD betrug.

(34)

Die Kommission kommt daher in der Entscheidung zu dem Schluss, dass Worldspan in den meisten Fällen für RPAs nicht das GDS mit den niedrigsten Preisen ist. In der Regel gibt es auf dem Markt immer eine günstigere Alternative zu Worldspan.

II.3.3.2.   Worldspans Verlust von Marktanteilen

(35)

Nach Angaben der anmeldenden Partei gibt es einen weiteren Grund, Worldspan nicht als Preisausreißer einzustufen: Worldspan konnte seine Marktpräsenz durch die angebliche Niedrigpreispolitik nicht aggressiv ausbauen. Die anmeldende Partei bringt vor, dass Worldspan ganz im Gegenteil seit über fünf Jahren das kleinste GDS im EWR ist und dass es bei Worldspans Marktanteil im EWR keine Anzeichen für Wachstum gibt.

(36)

Die Entwicklung von Worldspans Marktanteil von 2003 bis 2006 zeigt einen Rückgang um [0—5 %] auf dem vorgelagerten Markt (EWR). Auf dem nachgelagerten Markt sind Worldspans Marktanteile mit durchschnittlichen jährlichen Zu- oder Abnahmen von ungefähr [0—5 %] oder weniger vergleichsweise stabil geblieben; eine Ausnahme bildet Ungarn, wo es von 2004 bis 2005 zu einem Wachstum kam. Anders als man es bei einem Unternehmen erwarten würde, dass angeblich ein Ausreißer ist, zeigen Worldspans Marktanteile keine allgemeinen Anzeichen von Wachstum.

(37)

Schließlich kann Worldspan nach Ansicht der anmeldenden Partei auch deshalb nicht als Preisausreißer im EWR eingestuft werden, weil es die Preise eher annimmt, als sie selbst festzusetzen. Die anmeldende Partei verweist unter anderem auf die Tatsache, dass es zuerst die anderen GDS waren, die im EWR Verträge über ihr Gesamtangebot (full content agreement) mit fünf großen EWR-Fluggesellschaften geschlossen haben. Dies wird durch die Ergebnisse der eingehenden Untersuchung bestätigt.

II.3.3.3.   Galileo und Worldspan sind keine engsten Wettbewerber

(38)

Die anmeldende Partei ist der Auffassung, dass der Spielraum für Preiserhöhungen bei Worldspan nach dem Zusammenschluss weiter dadurch eingeschränkt wird, dass Galileo und Worldspan gegenseitig nicht die engsten Wettbewerber im EWR sind.

(39)

Die eingehende Untersuchung bestätigt, dass nach allgemeiner Wahrnehmung der RPAs Galileo bei Geschäftsreisen und Worldspan bei Privatreisen und Online-Reisebüros stärker ist. Auf dem nachgelagerten Markt hält die überwiegende Mehrheit der Reisebüros Amadeus für den engsten Wettbewerber von sowohl Galileo als auch von Worldspan.

II.3.3.4.   Keine Anreize für Worldspan, seine Preise nach dem Zusammenschluss anzuheben und an die Preise von Galileo anzupassen

(40)

Die Tatsache, dass die fusionierenden Unternehmen keine engsten Wettbewerber sind, mindert ihre Anreize, Worldspans Preise nach dem Zusammenschluss anzuheben. Darüber hinaus deuten die rückläufigen Gewinnmargen der fusionswilligen Unternehmen vor dem Zusammenschluss darauf hin, dass der Spielraum für höhere Preise nach dem Zusammenschluss beschränkt ist.

(41)

Die Wahrscheinlichkeit höherer Preise nach dem Zusammenschluss auf vorgelagerter Ebene wird noch dadurch vermindert, dass eine derartige Preiserhöhung die RPAs veranlassen könnte, Inhalt aus Worldspans GDS abzuziehen oder Reisebüros, die Worldspan benutzen, mit Zuschlägen zu belegen.

(42)

Zusammengefasst zeigt die eingehende Untersuchung der Kommission, dass es keine ausreichenden Beweise für den Schluss gibt, dass Worldspan geringere Preise in Rechnung stellt als seine Wettbewerber und dass das Unternehmen als Preisausreißer fungiert. Folglich stellt die Kommission in der Entscheidung fest, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Zusammenschluss zu einer Erhöhung der Preise von Worldspan führen wird.

II.3.4.   Sehr große Marktanteile der fusionswilligen Unternehmen auf der nachgelagerten Seite des Marktes

(43)

Auf der nachgelagerten Seite des Marktes würde der Zusammenschluss in sechs Mitgliedstaaten durch erhebliche Zuwächse zu hohen Marktanteilen führen (über 40 %). In diesen sechs Mitgliedstaaten lagen die Marktanteile 2006 im Bereich von [40—50 %] bis [70—80 %].

Mitgliedstaat

Galileo

Worldspan

Gemeinsamer Marktanteil

Belgien

[20—30]

[10—20]

[40—50]

Ungarn

[20—30]

[20—30]

[50—60]

Irland

[50—60]

[10—20]

[70—80]

Italien

[40—50]

[0—10]

[40—50]

Niederlande

[30—40]

[20—30]

[50—60]

Vereinigtes Königreich

[40—50]

[10—20]

[50—60]

(44)

Die großen gemeinsamen Marktanteile in diesen sechs Mitgliedstaaten könnten es den fusionswilligen Unternehmen potentiell ermöglichen, nach dem Zusammenschluss unabhängig von ihren Wettbewerbern und Kunden zu handeln und ihre Geschäftsbeziehungen zu den Reisebüros auszunutzen.

(45)

Wie die eingehende Untersuchung aber zeigt, erlaubt der Zusammenschluss es den fusionierten Unternehmen nicht, in den nationalen Märkten, in denen er zu hohen gemeinsamen Marktanteilen führt, Marktmacht auf die Reisebüros auszuüben.

II.3.4.1.   Abwärtstrend bei Galileos Marktanteil

(46)

Die anmeldende Partei führt an, dass Galileo in jedem der Mitgliedstaaten, in denen es aufgrund historischer Verbindungen zu nationalen Fluggesellschaften traditionell einen wichtigen Anteil besaß, erhebliche Marktanteile verloren hat.

(47)

Der Rückgang von Galileos Marktanteilen zeigt nach Auffassung der anmeldenden Partei, dass Galileos überdurchschnittlicher Marktanteil kein Ausdruck von Marktmacht ist. Es ist unwahrscheinlich, dass der geplante Zusammenschluss den rückläufigen Trend bei Galileos Marktanteilen umkehrt, und zwar insbesondere angesichts Worldspans unbedeutender Rolle auf EWR-Ebene und des nachgewiesenen Unvermögens, seine Marktposition im EWR über die Jahre zu verbessern.

(48)

Der Trend bei Galileos Marktanteilen und die unbedeutende Rolle, die Worldspan auf EWR-Ebene spielt, wurden durch die eingehende Untersuchung bestätigt.

(49)

Reisebüros sind in der Regel Nettoempfänger, da sie von GDS-Anbietern mehr finanzielle Anreize erhalten, als sie Gebühren an diese zahlen. Diese finanziellen Anreize haben in den letzten fünf Jahren ständig zugenommen, und zwar selbst in den Mitgliedstaaten, in denen die fusionswilligen Unternehmen hohe Marktanteile besitzen (über 40 %). Die eingehende Untersuchung hat gezeigt, dass die Erträge der Reisebüros im Zeitraum 2003 bis 2006 durchweg zugenommen haben, und dass die Entwicklung ihrer Bruttomargen positiv ist.

(50)

Diese Entwicklung zeigt die Bedeutung der Reisebüros für GDS-Anbieter und spiegelt die allgemeine Ansicht der an der eingehenden Untersuchung beteiligten Auskunftsgebenden wider, dass der Wettbewerb zwischen den GDS-Anbietern auf dem nachgelagerten Markt stark ist.

II.3.4.2.   Mit einem Wechsel verbundene Kosten

(51)

Ein weiterer Grund, warum der geplante Zusammenschluss wahrscheinlich nicht zu Preiserhöhungen auf dem nachgelagerten Markt führen wird, hängt mit der von der eingehenden Untersuchung bestätigten Tatsache zusammen, dass die mit einem Wechsel verbundenen Kosten kein unüberwindbares Hindernis für einen Wechsel darstellen.

(52)

Obwohl die Bezifferung der mit einem Wechsel verbundenen Kosten sowohl im Hinblick auf den Zeit- und Schulungsaufwand als auch im Hinblick auf den finanziellen Aufwand schwierig ist, können einige allgemeine Schlussfolgerungen aus der eingehenden Untersuchung gezogen werden. Kleine Reisebüros benötigen eine bis mehrere Wochen, um von einem GDS zum anderen zu wechseln; der Schulungsbedarf ist unerheblich, und die Produktivität der Reisebüros wird durch den Wechsel nicht beeinträchtigt. Große Reisebüros dagegen schätzen den Zeitbedarf für die Umstellung, die außerdem mit beträchtlichen Kosten verbunden ist (über 1 Mio. EUR), auf etwa 12 Monate. Auch der Schulungsbedarf ist größer. In besonderen Fällen (z. B. aufgrund technischer Umstellungsprobleme) kann der erforderliche finanzielle und zeitliche Aufwand sogar noch größer sein.

(53)

Die eingehende Untersuchung hat zwar bestätigt, dass im Falle eines Wechsels Kosten entstehen, sie hat aber auch gezeigt, dass dessen ungeachtet in der Vergangenheit größere Wechselbewegungen stattfanden. Im Zeitraum von 2003 bis 2006 wechselten mehrere Reisebüros von Galileo zu Amadeus. Darüber hinaus hat Worldspan in diesem Zeitraum zwei wichtige Kunden verloren, […] und […].

(54)

Auch wenn bei einem Wechsel Kosten entstehen, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Zusammenschluss wegen der hohen gemeinsamen Marktanteile der fusionswilligen Unternehmen auf dem nachgelagerten Markt Anlass zu wettbewerblichen Bedenken geben würde. Die Gründe hierfür sind i) die negative Entwicklung der gemeinsamen Marktanteile der fusionswilligen Unternehmen, ii) der intensive Wettbewerb zwischen den GDS-Anbietern, der auch auf den nationalen Märkten besteht, auf denen sie auf nachgelagerter Ebene hohe Marktanteile haben, wie durch den im Laufe der Zeit erfolgten Anstieg der auf diesen nationalen Märkten an Reisebüros gezahlten finanziellen Anreize belegt wird, und iii) die grundsätzlich positive Haltung der Reisebüros zum Zusammenschluss, die sich auf ihre Überzeugung stützt, durch den Zusammenschluss entstehe eine leistungsfähige Alternative zu Amadeus.

(55)

Die Kommission kommt daher in der Entscheidung zu dem Schluss, dass nicht koordinierte Effekte infolge des Zusammenschlusses auf den nachgelagerten Märkten unwahrscheinlich sind.

II.3.5.   Koordinierte Effekte

(56)

Ferner wurde bei der eingehenden Untersuchung auch die Möglichkeit koordinierter Effekte sowohl auf dem GDS vorgelagerten als auch auf dem GDS nachgelagerten Markt analysiert.

II.3.5.1.   Vorgelagerter Markt

Erzielen von Übereinstimmung über Koordinierungsmodalitäten

(57)

Generell gilt, je weniger komplex und je stabiler das wirtschaftliche Umfeld, desto einfacher ist es für Unternehmen, zu einer gemeinsamen Vorstellung über die Modalitäten ihrer Koordinierung zu gelangen. So sind z. B. Nachfrageschwankungen, erhebliches internes Wachstum einiger Marktteilnehmer oder häufiger Eintritt neuer Unternehmen Anzeichen dafür, dass die Marktlage nicht ausreichend stabil ist, um eine Koordinierung wahrscheinlich zu machen.

(58)

Auch wenn es in den letzten fünf Jahren nicht zu bedeutenden Eintritten in den GDS-Markt gekommen ist, bestätigt die Entwicklung der Marktanteile in diesem Zeitraum, dass das wirtschaftliche Umfeld des EWR, in dem die GDS-Anbieter in Wettbewerb stehen, sich erheblich verändert hat.

(59)

Ferner sollte das Wachstum der „Anbieter.com“ in den letzten fünf Jahren als ein Faktor berücksichtigt werden, der das Erzielen von Übereinstimmung über Koordinierungsmodalitäten auf dem GDS-Markt destabilisiert. Die Marktuntersuchung hat außerdem bestätigt, dass die meisten Fluggesellschaften mit einer weiteren Zunahme der Direktverkäufe über ihre „Anbieter.com“ rechnen. Für Mietwagenunternehmer und Hotels macht der Vertrieb von Reiseinhalt über GDS nur einen vergleichsweise geringen Anteil ihrer Buchungen aus.

(60)

Selbst wenn die vorstehend dargelegten Verhältnisse nicht völlig ausschließen, dass die drei nach dem Zusammenschluss verbleibenden GDS auf dem vorgelagerten Markt eine Übereinstimmung über Koordinierungsmodalitäten erzielen, kommt die Kommission in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass diese Verhältnisse eine solche Koordinierung schwieriger und damit unwahrscheinlicher machen.

Überwachung von Abweichungen

(61)

Nur die glaubwürdige Drohung sofortiger und wirksamer Vergeltungsmaßnahmen hält Unternehmen davon ab, von den Koordinierungsmodalitäten abzuweichen. Hierfür muss der Markt ausreichend transparent sein, da die koordinierenden Unternehmen nur dann genau genug überwachen können, ob sich Unternehmen abweichend verhalten.

(62)

Auch wenn die von den GDS-Anbietern angebotenen Leistungen eher homogen sind, sind die Preisgefüge und Produktangebote aller GDS-Anbieter komplex. Im EWR wenden die GDS-Anbieter derzeit unterschiedliche Vertragsarten nebeneinander an, nämlich Standardverträge (Participating Carrier Agreements („PCAs“)) und Verträge über das Gesamtangebot (Full Content Agreements), die gelegentlich noch durch „Opt-in“-Verträge ergänzt werden. Die Unterschiede in den Preisgefügen und Produktangeboten dieser Verträge und ihre Vielfalt machen eine nachhaltige Koordinierung unmöglich. Die verbleibende Transparenz des Marktes wird weiter noch dadurch reduziert, dass die GDS-Anbieter ihre Produktangebote und Preisgefüge regelmäßig ändern.

(63)

Auch wenn die Marktuntersuchung den Eindruck vermittelt, die Strukturen der Verträge zwischen GDS-Anbietern und Mietwagenunternehmern und Hotels seien weniger komplex, sind sie doch nicht so transparent, dass eine Koordinierung machbar wäre.

(64)

Mehrere Auskunftsgebende der Marktuntersuchung verwiesen darauf, dass ihre Verträge mit den GDS-Anbietern Meistbegünstigungsklauseln enthalten. Die Anwendung dieser Klauseln könnte die Preistransparenz erhöhen. Die Marktuntersuchung ergab jedoch, dass sich diese Meistbegünstigungsklauseln in den meisten Fällen auf die Verpflichtung der TSPs beziehen, die GDS-Anbieter inhaltlich gleichzustellen und damit lediglich eine Wiedergabe der im Verhaltenskodex festgelegten Verpflichtungen sind.

(65)

In Anbetracht der Merkmale der relevanten Märkte und insbesondere des beschränkten Maßes an Transparenz kommt die Kommission in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass es für die nach dem Zusammenschluss verbleibenden drei GDS-Anbieter schwierig wäre, eventuelle Abweichungen von koordiniertem Verhalten zu überwachen.

Abschreckungsmechanismen

(66)

Eine Koordinierung ist auf Dauer nur wirksam, wenn bei abweichendem Verhalten so ernsthafte Konsequenzen drohen, dass die koordinierenden Unternehmen davon überzeugt sind, die Einhaltung der Koordinierungsmodalitäten liege in ihrem eigenen Interesse.

(67)

Sofortige Vergeltungsmaßnahmen gegen das abweichende GDS in Form einer Gebührensenkung der koordinierenden GDS-Anbieter für die Reiseleistungsanbieter würden wirkungslos bleiben, da sie die Reiseleistungsanbieter, die ja die Dienste aller vier GDS benötigen, nicht zum Wechsel veranlassen würden.

(68)

Eine realistischere Vergeltungsmaßnahme wäre, dass ein GDS-Anbieter bestimmten wichtigen Reisebüros, die die Leistungen des abweichenden GDS in Anspruch nehmen, größere Anreize oder direkt eine Pauschalzahlung anbietet, um einen Wechsel vom abweichenden GDS zu einem anderen GDS zu bewirken. Obwohl eine solche Maßnahme möglich wäre, wäre dies mit hohen Kosten verbunden, da die den Reisebüros gebotenen Anreize ausreichend groß sein müssen, um sie zum Wechsel des GDS zu bewegen.

(69)

Die Kommission folgert daher in ihrer Entscheidung, dass Vergeltungsmaßnahmen in Form erhöhter finanzieller Anreize für Reisebüros nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.

Reaktionen Außenstehender

(70)

Damit die Koordinierung erfolgreich ist, darf ihr erwartetes Ergebnis durch Maßnahmen von nicht koordinierenden Unternehmen, potenziellen Wettbewerbern und Kunden nicht gefährdet werden.

(71)

In dieser Sache scheint der Markt durch erhebliche Wettbewerbszwänge geprägt zu sein, die jeden Versuch einer Koordinierung destabilisieren würden. Diese Zwänge ergeben sich insbesondere aus der Möglichkeit, dass TSPs Inhalte zurückhalten und nur über einen direkten Vertriebskanal wie beispielsweise ein „Anbieter.com“ verfügbar machen. Darüber hinaus könnte eine zu Preiserhöhungen führende Koordinierung die TSPs im EWR dazu veranlassen, mehr in die Entwicklung von Alternativen zu GDS, wie zum Beispiel GNE’s und Direktverbindungen zu investieren.

(72)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und des Umstands, dass die für den Nachweis koordinierter Effekte zu erfüllenden Kriterien kumulativer Art sind, ist es unwahrscheinlich, dass der Zusammenschluss zu koordinierten Effekten auf dem Gemeinschaftsmarkt für die Erbringung von GDS-Diensten für TPSs führen wird.

II.3.5.2.   Nachgelagerter Markt

Erzielung von Übereinstimmung über Koordinierungsmodalitäten

(73)

Das Koordinierungsproblem könnte im Prinzip auch auf dem nachgelagerten Markt der Geschäftsbeziehungen zwischen GDS und Reisebüros auftreten. Die nachgelagerten Märkte im EWR zeichnen sich durch beträchtliche Unterschiede bei den Marktanteilen aus, die die vier GDS in den einzelnen Ländern besitzen.

(74)

Der Wettbewerb zwischen den GDS auf dem nachgelagerten Markt ist stark, und es sind keine Anzeichen für ein koordiniertes Verhalten erkennbar. In den letzten […] Jahren haben Galileo und Worldspan […] Marktanteile an Amadeus verloren. Darüber hinaus bestätigt die Marktuntersuchung, dass der Wettbewerb zwischen den GDS um Verträge mit den Reisebüros derzeit stark ist, wie das Wachstum der finanziellen Anreize von den GDS für die Reisebüros in den letzten fünf Jahren belegt.

(75)

Die in diesem Abschnitt dargelegten Umstände lassen vermuten, dass die Marktpositionen der fusionswilligen Unternehmen auf den meisten nachgelagerten Märkten vergleichsweise instabil sind. Dies würde eine Einigung auf Koordinierungsmodalitäten erschweren.

Überwachung von Abweichungen

(76)

Die Bedingungen in den Verträgen der Reisebüros sind in der Regel nicht transparent, da die Verträge von Reisebüros und GDS-Anbietern individuell ausgehandelt werden. GDS-Anbieter haben keinen Einblick in die komplexen Bedingungen, die von konkurrierenden GDS-Anbietern angeboten werden. Obwohl der bei Vertragsverhandlungen zwischen Reisebüros und GDS-Anbietern mögliche Informationsaustausch für eine gewisse Preistransparenz sorgen mag, würde diese dadurch, dass die meisten Verträge individuell ausgehandelt werden, in ihrem Ausmaß erheblich eingeschränkt. Es scheint deshalb nur sehr wenige Möglichkeiten für die erfolgreiche Überwachung von koordiniertem Verhalten zu geben, da hierfür Inhaltsniveau, Funktionalitäten, Dienstleistungen, finanzielle Anreize, Bonuszahlungen und andere Bedingungen überwacht werden müssten, die die jeweiligen GDS-Anbieter den einzelnen Reisebüros anbieten.

(77)

Angesichts des geringen Maßes an Transparenz im nachgelagerten Markt kommt die Kommission in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass es für die drei verbleibenden GDS-Anbieter schwer wäre, Abweichungen vom koordinierten Verhalten zu überwachen.

Abschreckungsmechanismen

(78)

Die möglichen Abschreckungsmechanismen sind im Wesentlichen dieselben, die bereits im Zusammenhang mit dem vorgelagerten Markt erörtert wurden.

Reaktionen Außenstehender

(79)

Im Falle koordinierten Verhaltens stehen Reisebüros nicht viele leicht verfügbare Alternativen offen. Die Nutzung von „Anbieter.com“ ist für Reisebüros zu mühsam, und die anderen Alternativen zu GDS sind im EWR noch nicht so weit entwickelt, dass sie eine angemessene Alternative bieten könnten.

(80)

In Anbetracht des Umstands, dass die für den Nachweis koordinierter Effekte zu erfüllenden Kriterien kumulativer Art sind, kommt die Kommission in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass koordinierte Effekte durch den Zusammenschluss auch auf dem nachgelagerten Markt unwahrscheinlich sind.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(81)

Die Kommission kommt in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben nicht wesentlich beeinträchtigen wird. Deshalb beabsichtigt die Kommission, den Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


1.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2007

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2008 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5776)

(2007/782/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG legt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen fest.

(2)

Zudem wurde gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft eingeführt, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in der Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten.

(3)

Die Entscheidung 2006/965/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) ersetzte Artikel 24 der genannten Entscheidung durch eine neue Bestimmung. Als Übergangsmaßnahme kann gemäß der Entscheidung 2006/965/EG die Finanzierung der Programme zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose und der Aujeszky-Krankheit bis zum 31. Dezember 2010 fortgesetzt werden.

(4)

Gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme die Kriterien gemäß den Anhängen zur Entscheidung 90/638/EWG erfüllen, damit sie als Maßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EG genehmigt werden können.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) sind Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen.

(6)

Die Richtlinie 2005/94/EG (5) des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Bedrohungen beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresüberwachungsprogramme und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden.

(7)

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen.

(8)

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission außerdem Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen. Die Mittelbindung für die Jahresprogramme ist gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) anzunehmen. Für Mehrjahresprogramme erfolgt die erste Mittelbindung nach ihrer Genehmigung. Die Kommission nimmt jede folgende Mittelbindung auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Entscheidung zur Gewährung einer finanziellen Beteiligung vor.

(9)

Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahres- und Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Dies hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen, insbesondere den Kriterien gemäß der Entscheidung 90/638/EWG.

(10)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, TSE- und Vogelgrippe-Programme durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen.

(11)

Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung der Gemeinschaftsmittel und einer größeren Transparenz müssen für jedes Programm auch die Höchstbeträge festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten für die Kosten zur Durchführung der verschiedenen Tests und zur Entschädigung von Bestandseigentümern für Verluste aufgrund der Schlachtung oder Keulung von Tieren zu erstatten sind.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (7) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(13)

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln. Insbesondere erscheint es als sinnvoll, häufigere technische Zwischenberichte zu verlangen, um die Effizienz der Durchführung der genehmigten Programme zu bewerten.

(14)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

JAHRESPROGRAMME

Artikel 1

Rinderbrucellose

(1)   Die von Irland, Spanien, Italien, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

1 200 000 EUR für Irland,

b)

4 400 000 EUR für Spanien,

c)

2 100 000 EUR für Italien,

d)

153 000 EUR für Zypern,

e)

1 900 000 EUR für Portugal,

f)

1 200 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für eine Rose bengale-Probe

0,2 EUR je Test,

b)

für einen SAT Test

0,2 EUR je Test,

c)

für einen Komplementbindungstest

0,4 EUR je Test,

d)

für einen ELISA Test

1 EUR je Test.

Artikel 2

Rindertuberkulose

(1)   Die von Estland, Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulintests, Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

24 000 EUR für Estland,

b)

6 100 000 EUR für Spanien,

c)

2 700 000 EUR für Italien,

d)

1 100 000 EUR für Polen,

e)

347 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen Tuberkulintest

1 EUR je Test,

b)

für einen Gamma-Interferon-Test

5 EUR je Test.

Artikel 3

Schaf- und Ziegenbrucellose

(1)   Die von Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, die Durchführung von Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

5 600 000 EUR für Spanien,

b)

2 800 000 EUR für Italien,

c)

93 000 EUR für Zypern,

d)

1 100 000 EUR für Portugal.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für eine Rose bengale-Probe

0,2 EUR je Test,

b)

für einen Komplementbindungstest

0,4 EUR je Test,

Artikel 4

Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal Rumänien und Slowenien vorgelegten Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

377 000 EUR für Belgien,

b)

5 400 EUR für Bulgarien,

c)

3 100 000 EUR für Deutschland,

d)

100 000 EUR für Griechenland,

e)

4 100 000 EUR für Spanien,

f)

351 000 EUR für Frankreich,

g)

1 300 000 EUR für Italien,

h)

70 000 EUR für Luxemburg,

i)

527 000 EUR für die Niederlande,

j)

245 000 EUR für Österreich,

k)

1 004 000 EUR für Portugal,

l)

43 000 EUR für Rumänien,

m)

61 000 EUR für Slowenien.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

Artikel 5

Salmonellose (zoonotisch übertragbare Salmonellen) bei Geflügelzuchtbeständen der Spezies Gallus gallus

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotisch übertragbarer Salmonellen bei Zuchtgeflügel der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen der amtlichen Probenahme, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der unter das Programm fallenden Tiere sowie die Vernichtung von Eiern und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

550 000 EUR für Belgien,

b)

10 000 EUR für Bulgarien,

c)

200 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

75 000 EUR für Dänemark,

e)

600 000 EUR für Deutschland,

f)

120 000 EUR für Irland,

g)

150 000 EUR für Griechenland,

h)

800 000 EUR für Spanien,

i)

500 000 EUR für Frankreich,

j)

470 000 EUR für Italien,

k)

45 000 EUR für Zypern,

l)

60 000 EUR für Lettland,

m)

400 000 EUR für Ungarn,

n)

1 300 000 EUR für die Niederlande,

o)

50 000 EUR für Österreich,

p)

2 000 000 EUR für Polen,

q)

600 000 EUR für Portugal,

r)

400 000 EUR für Rumänien,

s)

275 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen bakteriologischen Test (Kultivierung)

5,0 EUR je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

0,05 EUR je Dosis.

c)

für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.

20,0 EUR je Test.

Artikel 6

Salmonellose (zoonotisch übertragbare Salmonellen) bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotisch übertragbarer Salmonellen bei Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Serotypisierungstests im Rahmen amtlicher Probenahmen, der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung der unter das Programm fallenden Tiere sowie die Vernichtung von Eiern und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

750 000 EUR für Belgien,

b)

20 000 EUR für Bulgarien,

c)

1 000 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

2 000 000 EUR für Deutschland,

e)

20 000 EUR für Estland,

f)

500 000 EUR für Griechenland,

g)

3 500 000 EUR für Spanien,

h)

2 500 000 EUR für Frankreich,

i)

1 000 000 EUR für Italien,

j)

80 000 EUR für Zypern,

k)

300 000 EUR für Lettland,

l)

10 000 EUR für Luxemburg,

m)

2 000 000 EUR für Ungarn,

n)

2 000 000 EUR für die Niederlande,

o)

1 000 000 EUR für Österreich,

p)

2 000 000 EUR für Polen,

q)

1 000 000 EUR für Portugal,

r)

500 000 EUR für Rumänien,

s)

1 000 000 EUR für die Slowakei,

t)

80 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen bakteriologischen Test (Kultivierung)

5,0 EUR je Test,

b)

für den Erwerb einer Impfstoffdosis

0,05 EUR je Dosis.

c)

für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.

20,0 EUR je Test.

Artikel 7

Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest

(1)   Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt:

a)

die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest,

b)

das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie im Falle der von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Rumänien und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

400 000 EUR für Bulgarien,

b)

1 000 000 EUR für Deutschland,

c)

650 000 EUR für Frankreich,

d)

100 000 EUR für Italien,

e)

15 000 EUR für Luxemburg,

f)

2 500 000 EUR für Rumänien,

g)

40 000 EUR für Slowenien,

h)

525 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

Artikel 8

Vesikuläre Schweinekrankheit

(1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 30 000 EUR festgesetzt.

Artikel 9

Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die aviäre Influenza werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Labortests entstehen, sowie eine Pauschale für die Probenahme bei Wildvögeln, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

127 000 EUR für Belgien,

b)

76 000 EUR für Bulgarien,

c)

65 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

202 000 EUR für Dänemark,

e)

580 000 EUR für Deutschland,

f)

8 000 EUR für Estland,

g)

58 000 EUR für Irland,

h)

72 000 EUR für Griechenland,

i)

306 000 EUR für Spanien,

j)

155 000 EUR für Frankreich,

k)

380 000 EUR für Italien,

l)

15 000 EUR für Zypern,

m)

33 000 EUR für Lettland,

n)

43 000 EUR für Litauen,

o)

12 000 EUR für Luxemburg,

p)

184 000 EUR für Ungarn,

q)

444 000 EUR für die Niederlande,

r)

55 000 EUR für Österreich,

s)

81 000 EUR für Polen,

t)

165 000 EUR für Portugal,

u)

465 000 EUR für Rumänien,

v)

43 000 EUR für Slowenien,

w)

50 000 EUR für die Slowakei,

x)

35 000 EUR für Finnland,

y)

290 000 EUR für Schweden,

z)

400 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

ELISA-Test

1 EUR je Test,

b)

Agargeldiffusionstest

1,2 EUR je Test,

c)

HI-Test auf H5/H7

12 EUR je Test,

d)

Virusisolationstest

30 EUR je Test,

e)

PCR-Test

15 EUR je Test,

f)

Probenahme bei Wildvögeln

20 EUR je Falle.

Artikel 10

Transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE)

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

1 950 000 EUR für Belgien,

b)

850 000 EUR für Bulgarien,

c)

950 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

1 600 000 EUR für Dänemark,

e)

9 500 000 EUR für Deutschland,

f)

250 000 EUR für Estland,

g)

5 000 000 EUR für Irland,

h)

950 000 EUR für Griechenland,

i)

4 700 000 EUR für Spanien,

j)

14 750 000 EUR für Frankreich,

k)

3 050 000 EUR für Italien,

l)

250 000 EUR für Zypern,

m)

300 000 EUR für Lettland,

n)

550 000 EUR für Litauen,

o)

150 000 EUR für Luxemburg,

p)

700 000 EUR für Ungarn,

q)

37 000 EUR für Malta,

r)

3 150 000 EUR für die Niederlande,

s)

1 250 000 EUR für Österreich,

t)

3 250 000 EUR für Polen,

u)

1 250 000 EUR für Portugal,

v)

7 500 EUR für Rumänien,

w)

200 000 EUR für Slowenien,

x)

750 000 EUR für die Slowakei,

y)

650 000 EUR für Finnland,

z)

1 150 000 EUR für Schweden,

za)

5 300 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt:

a)

5 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

b)

30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

c)

50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

d)

175 EUR je Test für molekulare differenzialdiagnostische Ersttests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Artikel 11

Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Tier, bzw. bis zu folgenden Höchstbeträgen:

a)

50 000 EUR für Belgien,

b)

50 000 EUR für Bulgarien,

c)

150 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

50 000 EUR für Dänemark,

e)

145 000 EUR für Deutschland,

f)

50 000 EUR für Estland,

g)

430 000 EUR für Irland,

h)

50 000 EUR für Griechenland,

i)

500 000 EUR für Spanien,

j)

100 000 EUR für Frankreich,

k)

150 000 EUR für Italien,

l)

50 000 EUR für Luxemburg,

m)

50 000 EUR für die Niederlande,

n)

50 000 EUR für Österreich,

o)

100 000 EUR für Polen,

p)

232 000 EUR für Portugal,

q)

10 000 EUR für Slowenien,

r)

125 000 EUR für die Slowakei,

s)

25 000 EUR für Finnland,

t)

176 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Artikel 12

Scrapie

(1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Keulung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von

a)

66 000 EUR für Belgien,

b)

26 000 EUR für Bulgarien,

c)

88 000 EUR für die Tschechische Republik,

d)

204 000 EUR für Dänemark,

e)

1 000 000 EUR für Deutschland,

f)

12 100 EUR für Estland,

g)

550 000 EUR für Irland,

h)

700 000 EUR für Griechenland,

i)

3 800 000 EUR für Spanien,

j)

3 000 000 EUR für Frankreich,

k)

1 500 000 EUR für Italien,

l)

1 100 000 EUR für Zypern,

m)

1 100 EUR für Lettland,

n)

3 000 EUR für Litauen,

o)

27 000 EUR für Luxemburg,

p)

343 000 EUR für Ungarn,

q)

258 000 EUR für die Niederlande,

r)

26 000 EUR für Österreich,

s)

35 000 EUR für Portugal,

t)

881 000 für Rumänien,

u)

61 000 EUR für Slowenien,

v)

302 000 EUR für die Slowakei,

w)

201 000 EUR für Finnland,

x)

4 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

Artikel 13

Tollwut

(1)   Die von Bulgarien, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

700 000 EUR für Bulgarien,

b)

700 000 EUR für Litauen,

c)

1 500 000 EUR für Ungarn,

d)

290 000 EUR für Österreich,

e)

3 900 000 EUR für Polen,

f)

2 500 000 EUR für Rumänien,

g)

575 000 EUR für die Slowakei.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

8 EUR je Test,

b)

für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen

8 EUR je Test.

Artikel 14

Enzootische Rinderleukose

(1)   Die von Estland, Litauen und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

15 000 EUR für Estland,

b)

200 000 EUR für Litauen,

c)

800 000 EUR für Polen.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA-Test

0,5 EUR je Test,

b)

für einen Agargelimmundiffusionstest

0,5 EUR je Test.

Artikel 15

Aujeszky-Krankheit

(1)   Die von Spanien, Ungarn und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von

a)

450 000 EUR für Spanien,

b)

60 000 EUR für Ungarn,

c)

5 000 000 EUR für Polen,

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

KAPITEL II

MEHRJAHRESPROGRAMME

Artikel 16

Tollwut

(1)   Die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Slowenien und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für folgende Zeiträume genehmigt:

a)

1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 für die Tschechische Republik und Deutschland,

b)

1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 für Lettland und Finnland,

c)

1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 für Estland,

d)

1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 für Slowenien.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA Test

8 EUR je Test,

b)

für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen

8 EUR je Test.

(4)   Die Beteiligung für die Laufzeit der Mehrjahresprogramme wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

1 000 000 EUR für die Tschechische Republik,

b)

800 000 EUR für Deutschland,

c)

4 750 000 EUR für Estland,

d)

3 700 000 EUR für Lettland,

e)

1 750 000 EUR für Slowenien,

f)

300 000 EUR für Finnland.

(5)   Die Mittelbindungen für 2008 werden festgesetzt auf:

a)

500 000 EUR für die Tschechische Republik,

b)

475 000 EUR für Deutschland,

c)

1 000 000 EUR für Estland,

d)

1 200 000 EUR für Lettland,

e)

350 000 EUR für Slowenien,

f)

100 000 EUR für Finnland.

(6)   Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro):

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

Tschechische Republik

500 000

 

 

 

Deutschland

325 000

 

 

 

Lettland

1 250 000

1 250 000

 

 

Finnland

100 000

100 000

 

 

Estland

1 250 000

1 250 000

1 250 000

 

Slowenien

350 000

350 000

350 000

350 000

Artikel 17

Aujeszky-Krankheit

(1)   Das von Belgien vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Belgien bei der Durchführung der Laboruntersuchungen entstehen.

(3)   Die Belgien für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

(4)   Die Beteiligung für die Laufzeit des von Belgien durchzuführenden Mehrjahresprogramms wird auf höchstens 720 000 EUR festgesetzt.

(5)   Die Mittelbindung für 2008 wird auf 360 000 EUR festgesetzt.

(6)   Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Als Richtwert gelten EUR 360 000.

Artikel 18

Enzootische Rinderleukose

(1)   Die von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 genehmigt.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen.

(3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für einen ELISA Test

0,5 EUR je Test,

b)

Agargelimmundiffusionstest

0,5 EUR je Test.

(4)   Die Beteiligung für die Laufzeit der Mehrjahresprogramme wird auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

2 000 000 EUR für Italien,

b)

170 000 EUR für Lettland,

c)

1 000 000 EUR für Portugal.

(5)   Die Mittelbindungen für 2008 werden auf folgende Beträge festgesetzt:

a)

400 000 EUR für Italien,

b)

60 000 EUR für Lettland,

c)

300 000 EUR für Portugal.

(6)   Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahre 2008 entschieden. Es gelten folgende Richtwerte (in Euro):

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

Italien

800 000

800 000

 

 

Lettland

55 000

55 000

 

 

Portugal

350 000

350 000

 

 

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

(1)   Für die in den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6, 14 und 18 genannten Programme werden die in Betracht kommenden Kosten für die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung oder Keulung ihrer Tiere gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels begrenzt.

(2)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird auf der Grundlage der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und folgendermaßen begrenzt

a)

bei Rindern auf höchstens

375 EUR je Tier,

b)

bei Schafen und Ziegen auf höchstens

50 EUR je Tier,

c)

bei Zuchtgeflügel der Spezies Gallus gallus auf höchstens

3,5 EUR je Tier,

d)

bei Legehennen der Spezies Gallus gallus auf höchstens

1,5 EUR je Tier.

(3)   Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1 000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf bzw. Ziege.

Artikel 20

(1)   Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit dem Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro anzugeben.

(2)   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 21

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 18 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten

a)

die Programme gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen;

b)

bis spätestens 1. Januar 2008 die zur Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen;

c)

der Kommission bis spätestens 1. Juni 2008 die technischen und finanziellen Zwischenberichte gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 90/424/EWG vorlegen;

d)

für die Programme gemäß Artikel 9 der Kommission über deren On-line-System alle drei Monate und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen;

e)

für die Programme gemäß den Artikeln 10 bis 12 der Kommission jeden Monat und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats einen Bericht über die Ergebnisse der TSE-Überwachungsprogramme vorlegen;

f)

für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 der Kommission bis spätestens 30. April 2009 einen Abschlussbericht gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG über die technische Durchführung des Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen;

g)

die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 effizient durchführen;

h)

für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 18 keine weiteren Anträge auf andere gemeinschaftliche Finanzhilfen für diese Maßnahmen vorlegen und auch bisher keine solchen Anträge gestellt haben.

(2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.

Artikel 22

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 23

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2007.

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(4)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 727/2007 (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8).

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 12.

(7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).