ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 313

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
30. November 2007


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

RECHTSAKTE, DIE VON IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFENEN ORGANEN ERLASSEN WURDEN

 

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Regelung Nr. 95 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge sichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall

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Regelung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der

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Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

RECHTSAKTE, DIE VON IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE GESCHAFFENEN ORGANEN ERLASSEN WURDEN

30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


Regelung Nr. 95 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge sichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall

Addendum 94: Regelung Nr. 95

Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich aller gültigen Texte bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 — Tag des Inkrafttretens: 12. August 2004

Berichtigung vom 21. Februar 2005

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Vorschriften und Prüfungen

6.

Änderung des Fahrzeugtyps

7.

Übereinstimmung der Produktion

8.

Maßnahmen bei Abweichung der Produktion

9.

Endgültige Einstellung der Produktion

10.

Übergangsbestimmungen

11.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

ANHÄNGE

Anhang 1:

Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder endgültige Einstellung der Produktion hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall nach der Regelung Nr. 95

Anhang 2:

Muster des Genehmigungszeichens

Anhang 3:

Verfahren zur Bestimmung des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen

Anlage 1

Beschreibung der dreidimensionalen H-Punkt Maschine (3DH-Einrichtung)

Anlage 2

Dreidimensionales Bezugssystem

Anlage 3

Bezugsdaten für Sitzplätze

Anhang 4:

Verfahren für die Aufprallprüfung

Anlage 1

Bestimmung der Prüfkriterien

Anlage 2

Verfahren für die Berechnung des Kriteriums der Weichteilbelastung für EUROSID 1

Anhang 5:

Eigenschaften der fahrbaren, verformbaren Barriere

Anlage 1

Kraft-Verformungs-Kurven für statische Prüfungen

Anlage 2

Kraft-Verformungs-Kurven für dynamische Prüfungen

Anhang 6:

Technische Beschreibung der Prüfpuppe für den Seitenaufprall

Anhang 7:

Platzierung der Prüfpuppe für den Seitenaufprall

Anhang 8:

Teilprüfung

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für das Verhalten der Struktur des Innenraums von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 bei einem Seitenaufprall, bei denen der R-Punkt des niedrigsten Sitzes nicht mehr als 700 mm über dem Boden liegt, wenn das Fahrzeug sich in dem Zustand befindet, der der Bezugsmasse nach Absatz 2.10 dieser Regelung entspricht.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist (sind)

2.1.

„Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des Innenraums bei einem Seitenaufprall;

2.2.

„Fahrzeugtyp“ eine Kategorie von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1.

Länge, Breite und Bodenfreiheit des Fahrzeugs, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.2.

Struktur, Abmessungen, Formen und Werkstoffe der Seitenwände des Innenraums, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.3.

Formen und Innenabmessungen des Innenraums und Typ der Schutzeinrichtungen, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.4.

Lage des Motors (vorn, hinten oder in der Mitte);

2.2.5.

Leermasse, sofern sie einen nachteiligen Einfluss auf die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung hat;

2.2.6.

zusätzliche Vorrichtungen oder Teile der Innenausstattung, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.7.

Art des Vordersitzes (der Vordersitze) und Lage des R-Punktes, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.3.

„Innenraum“ der für die Insassen bestimmte Raum, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die Ebene durch die Rückwand des Innenraums oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes begrenzt wird;

2.4.

„R-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“ der vom Fahrzeughersteller angegebene Bezugspunkt,

2.4.1.

dessen Koordinaten in Bezug auf die Fahrzeugstruktur bestimmt sind;

2.4.2.

der der theoretischen Lage des Drehpunkts von Rumpf und Oberschenkeln (H-Punkt) für die niedrigste, hinterste normale Fahr- oder Benutzungsstellung entspricht, die vom Fahrzeughersteller für jeden von ihm festgelegten Sitzplatz angegeben wird;

2.5.

„H-Punkt“ der in Anhang 3 dieser Regelung definierte Punkt;

2.6.

„Fassungsvermögen des Kraftstoffbehälters“ das vom Fahrzeughersteller angegebene Fassungsvermögen des Kraftstoffbehälters;

2.7.

„Querebene“ eine vertikale Ebene senkrecht zur vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs;

2.8.

„Schutzeinrichtung“ Vorrichtungen, mit denen die Insassen auf dem Sitz gehalten und/oder geschützt werden sollen;

2.9.

„Typ der Schutzeinrichtung“ eine Kategorie von Schutzeinrichtungen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

Technik,

Geometrie,

Werkstoffe;

2.10.

„Bezugsmasse“ die Leermasse des Fahrzeugs, vermehrt um eine Masse von 100 kg (die Masse der Prüfpuppe für den Seitenaufprall und ihrer Messgeräteausrüstung);

2.11.

„Leermasse“ die Masse des betriebsbereiten Fahrzeugs ohne Fahrzeugführer, Mitfahrer oder Ladung, aber mit zu 90 % seines Fassungsvermögens gefülltem Kraftstoffbehälter, der üblichen Werkzeugausrüstung und gegebenenfalls einem Ersatzrad;

2.12.

„fahrbare, verformbare Barriere“ die Einrichtung, mit der der Aufprall auf das Prüffahrzeug ausgeführt wird. Sie besteht aus einem Prüfwagen und einem Stoßkörper;

2.13.

„Stoßkörper“ ein zusammendrückbares Teil an der Vorderseite der fahrbaren, verformbaren Barriere;

2.14.

„Prüfwagen“ ein mit Rädern versehener Rahmen, der sich bis zum Aufprallpunkt frei entlang seiner Längsachse bewegen kann. An seiner Vorderseite ist der Stoßkörper befestigt.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.

Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:

3.2.1.

eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Struktur, seiner Abmessungen, Formen und einzelnen Werkstoffe;

3.2.2.

Fotografien und/oder schematische Darstellungen und Zeichnungen mit Vorder-, Seiten- und Rückansicht des Fahrzeugs und Konstruktionseinzelheiten des seitlichen Teils der Struktur;

3.2.3.

Angaben über die Fahrzeugmasse nach Absatz 2.11 dieser Regelung;

3.2.4.

Angaben über Formen und Innenabmessungen des Innenraums;

3.2.5.

eine Beschreibung der seitlichen Innenausstattung und der Schutzeinrichtungen im Fahrzeug.

3.3.

Der Antragsteller muss berechtigt sein, Prüfdaten und -ergebnisse vorzulegen, anhand deren festgestellt werden kann, dass die Vorschriften an Prototypenfahrzeugen mit hinreichender Genauigkeit eingehalten werden können.

3.4.

Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, ist dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zur Verfügung zu stellen.

3.4.1.

Ein Fahrzeug, das nicht alle zu dem Typ gehörenden Bauteile umfasst, kann zu den Prüfungen zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung durch das Fehlen dieser Bauteile nicht nachteilig beeinflusst wird.

3.4.2.

Es obliegt dem Antragsteller nachzuweisen, dass die Anwendung der Vorschrift des Absatzes 3.4.1 den Vorschriften dieser Regelung entspricht.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften in Absatz 5, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.

Im Zweifelsfall sind bei der Überprüfung des Fahrzeugs auf Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung Prüfdaten oder -ergebnisse des Herstellers zu berücksichtigen, die bei der Bewertung der vom Technischen Dienst durchgeführten Prüfung für die Genehmigung herangezogen werden können.

4.3.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 01 entsprechend der Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

4.4.

Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht; diesem Mitteilungsblatt sind Fotografien und/oder schematische Darstellungen und Zeichnungen in geeignetem Maßstab beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.

4.5.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die in dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

4.5.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat; (1)

4.5.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.5.1.

4.6.

Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.5.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.5.1 anzuordnen.

4.7.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.8.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Schildes oder auf diesem selbst anzugeben.

4.9.

Anhang 2 dieser Regelung enthält Muster der Genehmigungszeichen.

5.   VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

5.1.

Das Fahrzeug ist nach den Vorschriften des Anhangs 4 dieser Regelung zu prüfen.

5.1.1.

Die Prüfung wird an der Fahrerseite durchgeführt, sofern nicht etwaige asymmetrische Seitenstrukturen so unterschiedlich sind, dass sie die Schutzwirkung bei einem Seitenaufprall beeinflussen. In diesem Fall kann nach Absprache zwischen dem Hersteller und der Prüfbehörde jedes der beiden möglichen Verfahren nach Absatz 5.1.1.1 oder Absatz 5.1.1.2 angewendet werden.

5.1.1.1.

Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde Angaben über die Kompatibilität von Wirkungen in Bezug auf die Fahrerseite, wenn die Prüfung auf dieser Seite durchgeführt wird.

5.1.1.2.

Die Genehmigungsbehörde entscheidet aufgrund der Konstruktion des Fahrzeugs, dass die Prüfung auf der Beifahrerseite, d. h. die ungünstigste Bedingung berücksichtigend, durchgeführt wird.

5.1.2.

Der Technische Dienst kann nach Rücksprache mit dem Hersteller veranlassen, dass die Prüfung bei einer anderen Sitzstellung durchgeführt wird, als sie in Anhang 4, Absatz 5.5.1 angegeben ist. Diese Stellung ist im Gutachten anzugeben. (2)

5.1.3.

Das Ergebnis dieser Prüfung gilt als zufrieden stellend, wenn die Bedingungen der Absätze 5.2 und 5.3 erfüllt sind.

5.2.   Prüfkriterien

5.2.1.

Die für die Aufprallprüfung nach den Vorschriften der Anlage zu Anhang 4 dieser Regelung bestimmten Prüfkriterien müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

5.2.1.1.

Das Kopfbewegungskriterium darf höchstens 1 000 betragen; berührt der Kopf kein Fahrzeugteil, dann wird dieses Kriterium nicht gemessen oder berechnet, sondern es wird der Vermerk „keine Kopfberührung“ eingetragen.

5.2.1.2.

Die Brustkorbbelastungs-Kriterien müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

a)

Das Kriterium der Durchbiegung der Rippen darf höchstens 42 mm betragen.

b)

Das Kriterium der Weichteilbelastung darf höchstens 1,0 m/s betragen.

Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach dem in Absatz 10.2 dieser Regelung genannten Datum ist der Wert der Weichteilbelastung zwar kein Kriterium für den Ausgang der Genehmigungsprüfung, aber dieser Wert ist in das Gutachten einzutragen und von den Genehmigungsbehörden zu erfassen. Nach dieser Übergangszeit gilt der Wert der Weichteilbelastung von 1,0 m/s als Kriterium für den Ausgang der Prüfung, sofern die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nichts anderes festlegen.

5.2.1.3.

Das Kriterium der Beckenbelastung muss der folgenden Bedingung entsprechen:

Die maximale Belastung der Schambeinfuge darf höchstens 6 kN betragen.

5.2.1.4.

Das Kriterium der Bauchbelastung muss der folgenden Bedingung entsprechen:

Die maximale Belastung des Bauches darf höchstens 2,5 kN (innere Belastung) betragen (entsprechend einer äußeren Belastung von 4,5 kN).

5.3.   Besondere Vorschriften

5.3.1.

Während der Prüfung darf sich keine Tür öffnen.

5.3.2.

Nach dem Aufprall muss es möglich sein, ohne Werkzeuge:

5.3.2.1.

ausreichend viele Türen, die für den normalen Ein- und Ausstieg der Insassen bestimmt sind, zu öffnen und notfalls die Rückenlehnen oder Sitze zu kippen, damit alle Insassen das Fahrzeug verlassen können;

5.3.2.2.

die Prüfpuppe von der Schutzeinrichtung zu entfernen;

5.3.2.3.

die Prüfpuppe aus dem Fahrzeug herauszunehmen.

5.3.3.

Im Innenraum dürfen sich Einrichtungen oder Bauteile nicht so lösen, dass die Verletzungsgefahr durch vorstehende Teile oder scharfe Kanten wesentlich erhöht wird.

5.3.4.

Bruchstellen, die durch ständige Verformung entstehen, sind zulässig, sofern sich dadurch die Verletzungsgefahr nicht erhöht.

5.3.5.

Tritt nach dem Aufprall aus der Kraftstoffanlage ständig Flüssigkeit aus, so darf die Leckrate nicht höher als 30 g/min sein. Vermischt sich die Flüssigkeit aus der Kraftstoffanlage mit Flüssigkeiten aus anderen Anlagen und können die verschiedenen Flüssigkeiten nicht ohne weiteres getrennt und identifiziert werden, so sind alle aufgefangenen Flüssigkeiten bei der Ermittlung der Leckmenge zu berücksichtigen.

6.   ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS

6.1.

Jede Änderung hinsichtlich der Struktur, der Zahl und der Art der Sitze, der Innenausstattung oder der Lage von Betätigungseinrichtungen oder mechanischen Teilen des Fahrzeugs, die einen Einfluss auf die Energieaufnahmefähigkeit des seitlichen Teils des Fahrzeugs haben könnte, ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann

6.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht oder

6.1.2.

bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

6.1.2.1.

Bei jeder Änderung des Fahrzeugs hinsichtlich der allgemeinen Form der Fahrzeugstruktur oder jeder Abweichung von der Bezugsmasse um mehr als 8 %, die nach Auffassung der Behörde einen wesentlichen Einfluss auf die Prüfergebnisse hätte, muss die Prüfung nach Anhang 4 wiederholt werden.

6.1.2.2.

Vertritt der Technische Dienst nach Rücksprache mit dem Fahrzeughersteller die Auffassung, dass Änderungen eines Fahrzeugtyps zu gering sind, um eine vollständige Wiederholungsprüfung zu rechtfertigen, so kann eine Teilprüfung durchgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn die Bezugsmasse um nicht mehr als 8 % von der Masse des Originalfahrzeugs abweicht oder die Zahl der Vordersitze unverändert bleibt. Änderungen des Sitztyps oder der Innenausstattung bedingen nicht zwangsläufig eine vollständige Wiederholungsprüfung. Ein Beispiel zur Anwendung ist in Anhang 8 enthalten.

6.2.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderung nach dem Verfahren des Absatzes 4.4 mitzuteilen.

6.3.

Die zuständige Behörde, die eine Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgestellt wird, eine laufende Nummer zu.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

7.1.

Jedes nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeug muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ entspricht, d. h. die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllt.

7.2.

Der Inhaber der Genehmigung muss sicherstellen, dass bei jedem Fahrzeugtyp zumindest die Prüfungen zur Kontrolle der Abmessungen durchgeführt werden.

7.3.

Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsstätte angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich alle zwei Jahre durchgeführt.

8.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNG DER PRODUKTION

8.1.

Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschrift nach Absatz 7.1 nicht eingehalten ist oder das ausgewählte Fahrzeug (die ausgewählten Fahrzeuge) die Nachprüfungen nach Absatz 7.2 nicht bestanden hat (haben).

8.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

10.1.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 geänderten Fassung verweigern.

10.2.

Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, ECE-Genehmigungen nur für die Fahrzeugtypen erteilen, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung entsprechen.

10.3.

Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 02 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die nationale Erstzulassung (erste Inbetriebsetzung) von Fahrzeugen verbieten, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung nicht entsprechen.

10.4.

Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, ECE-Genehmigungen nur für die Fahrzeugtypen erteilen, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 geänderten Fassung entsprechen.

10.5.

Nach Ablauf einer Frist von 84 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die nationale Erstzulassung (erste Inbetriebnahme) von Fahrzeugen verbieten, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 geänderten Fassung nicht entsprechen.

11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (-), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (-), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (-), 34 für Bulgarien, 35-36 (-), 37 für die Türkei, 38-39 (-), 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (-), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (-), 45 für Australien und 46 für die Ukraine. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(2)  Bis zum 30. September 2000 ist im Sinne der Prüfvorschriften der Bereich der normalen Längsverstellung so zu begrenzen, dass der H-Punkt innerhalb der Länge der Türöffnung liegt.


ANHANG 1

(größtes Format A 4 (210 mm × 297 mm))

MITTEILUNG

Image


ANHANG 2

MUSTER DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

Beispiel A

(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

Image

a ≥ 8 mm

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 95 genehmigt worden ist. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 95 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.

Beispiel B

(siehe Absatz 4.6 dieser Regelung)

Image

a ≥ 8 mm

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E4) nach den Regelungen Nr. 95 und 24 (1) genehmigt worden ist. (Bei der zweiten Regelung besagt das zusätzliche Zeichen, das hinter der Regelungsnummer steht, dass der korrigierte Absorptionskoeffizient 1,30 m-1 beträgt.) Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 95 die Änderungsserie 01 und die Regelung Nr. 24 die Änderungsserie 03 enthielt.


(1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


ANHANG 3

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES „H“-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS FÜR SITZPLÄTZE IN KRAFTFAHRZEUGEN

1.   ZWECK

Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren dient zur Bestimmung der Lage des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für einen oder mehrere Sitzplätze eines Kraftfahrzeugs und zur Überprüfung der Übereinstimmung der Messergebnisse mit den vom Fahrzeughersteller vorgelegten Konstruktionsangaben. (1)

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

2.1.

„Bezugsdaten“ eine oder mehrere der nachstehenden Merkmale eines Sitzplatzes:

2.1.1.

der „H“-Punkt und der „R“-Punkt und die Abweichung voneinander;

2.1.2.

der tatsächliche Rumpfwinkel und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel und die Abweichung voneinander;

2.2.

„Dreidimensionale H-Punkt-Maschine“ (3DH-Einrichtung) eine Maschine, die für die Bestimmung des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels benutzt wird. Diese Einrichtung ist in Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben;

2.3.

„H-Punkt“ der Drehpunkt zwischen dem Rumpf und den Oberschenkeln der nach Absatz 4 dieses Anhangs auf den Fahrzeugsitz aufgesetzten 3DH-Einrichtung. Der „H“-Punkt liegt in der Mitte der Mittellinie dieser Einrichtung, die zwischen den H-Punkt-Sichtmarken jeder Seite der 3DH-Einrichtung verläuft. Der „H“-Punkt entspricht theoretisch dem „R“-Punkt (zulässige Abweichungen siehe Absatz 3.2.2). Ist der „H“-Punkt in Übereinstimmung mit Absatz 4 bestimmt, so wird er als feststehend gegenüber der Sitzpolstergestaltung betrachtet und bewegt sich mit, wenn der Sitz verstellt wird;

2.4.

„R-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“ ein vom Hersteller für jeden Sitzplatz angegebener konstruktiv festgelegter Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde.

2.5.

„Rumpflinie“ die Mittellinie des Messstabes der 3DH-Einrichtung bei seiner hintersten Einstellung;

2.6.

„tatsächlicher Rumpfwinkel“ der Winkel, der zwischen einer Senkrechten durch den H-Punkt und der Rumpflinie unter Verwendung der Rückenwinkelskala an der 3DH-Einrichtung gemessen wird. Der tatsächliche Rumpfwinkel entspricht theoretisch dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel (zulässige Abweichungen siehe Absatz 3.2.2);

2.7.

„Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel“ der Winkel zwischen einer Senkrechten durch den R-Punkt und der Rumpflinie in einer Stellung, die der vom Hersteller konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht;

2.8.

„Mittelebene des Insassen“ (CPO/PMO) die Mittellinie der auf jeden vorgesehenen Sitzplatz aufgesetzten 3DH-Einrichtung; sie wird durch die Koordinate des H-Punktes auf der Y-Achse dargestellt. Bei Einzelsitzen fällt die Mittelebene des Insassen zusammen. Bei anderen Sitzen ist die Mittelebene des Insassen vom Hersteller angegeben;

2.9.

„Dreidimensionales Bezugssystem“ ein System, wie in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschrieben;

2.10.

„Markierungszeichen“ vom Hersteller festgelegte äußere Punkte (Löcher, Oberflächen, Zeichen oder Einkerbungen) auf der Fahrzeugkarosserie;

2.11.

„Messstellung des Fahrzeugs“ die Stellung des Fahrzeugs, die durch die Koordinaten der Markierungszeichen im dreidimensionalen Bezugssystem definiert ist.

3.   VORSCHRIFTEN

3.1.   Angabe von Daten

Für jeden Sitzplatz, für den Bezugsdaten erforderlich sind, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen, müssen alle oder eine angemessene Auswahl der folgenden Daten im Mitteilungsblatt nach Anlage 3 zu diesem Anhang angegeben werden:

3.1.1.

die Koordinaten des R-Punktes im dreidimensionalen Bezugssystem,

3.1.2.

der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel,

3.1.3.

alle notwendigen Angaben zur Einstellung des Sitzes (sofern dieser verstellbar ist) auf die Messposition nach Absatz 4.3.

3.2.   Abweichung zwischen den gemessenen Daten und den konstruktiven Festlegungen

3.2.1.

Die Koordinaten des H-Punktes und der Wert des nach dem Verfahren nach Absatz 4 erhaltenen tatsächlichen Rumpfwinkels sind jeweils mit den Koordinaten des R-Punktes und dem Wert des vom Fahrzeughersteller angegebenen konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu vergleichen.

3.2.2.

Die Lage des R-Punktes und des H-Punktes zueinander und die Abweichung zwischen dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel und dem tatsächlichen Rumpfwinkel für den betreffenden Sitzplatz gelten als zufrieden stellend, wenn die Koordinaten des H-Punktes in einem Quadrat liegen, dessen Seiten 50 mm lang sind und dessen Diagonalen sich im R-Punkt schneiden, und wenn der tatsächliche Rumpfwinkel um nicht mehr als 5o vom konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel abweicht.

3.2.3.

Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind der R-Punkt und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel zu benutzen, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen.

3.2.4.

Genügt der H-Punkt oder der tatsächliche Rumpfwinkel den Vorschriften nach Absatz 3.2.2 nicht, so sind zwei weitere Bestimmungen des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels (insgesamt drei) vorzunehmen. Entsprechen zwei der drei auf diese Weise erzielten Ergebnisse den Vorschriften, so gelten die Bedingungen des Absatzes 3.2.3.

3.2.5.

Entsprechen mindestens zwei der drei nach Absatz 3.2.4 erzielten Ergebnisse nicht den Vorschriften nach Absatz 3.2.2, oder kann die Überprüfung bei Fehlen der vom Hersteller zu liefernden Angaben über die Lage des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels nicht durchgeführt werden, so ist der Schwerpunkt der Fläche zwischen den drei gemessenen Punkten oder der Mittelwert der drei gemessenen Winkel jeweils anstelle des R-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu benutzen, wo in dieser Regelung auf diese hingewiesen wird.

4.   VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES H-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS

4.1.

Das Fahrzeug ist nach Wahl des Herstellers bei einer Temperatur von 20 oC ± 10 oC zu konditionieren, um sicherzustellen, dass das Sitzmaterial Zimmertemperatur erreicht. Ist der zu prüfende Sitz vorher niemals benutzt worden, so ist eine Person oder Einrichtung mit einer Masse von 70 kg bis 80 kg zweimal für eine Minute auf den Sitz zu setzen, um das Sitz- und Rückenlehnenpolster einzudrücken. Auf Verlangen des Herstellers müssen alle Sitzgruppen für eine Dauer von mindestens 30 Minuten vor dem Aufsetzen der 3DH-Einrichtung unbelastet bleiben.

4.2.

Das Fahrzeug muss sich in der Messstellung nach Absatz 2.11 befinden.

4.3.

Ist der Sitz verstellbar, so ist er zunächst in die vom Fahrzeughersteller vorgesehene hinterste normale Fahr- oder Benutzungsstellung zu bringen, wobei nur die Längsverstellung des Sitzes zu berücksichtigen ist und Sitzverstellwege für andere Zwecke als normale Fahr- und Benutzungsstellungen auszuschließen sind. Sind andere Arten der Sitzverstellung möglich (senkrecht, winklig, Rückenlehne usw.), so sind diese entsprechend den Angaben des Herstellers vorzunehmen. Bei Schwingsitzen muss die senkrechte Stellung in einer vom Hersteller angegebenen normalen Fahrstellung fest verriegelt werden.

4.4.

Die Fläche des Sitzplatzes, die von der 3DH-Einrichtung berührt wird, ist mit einem Stück Musselin ausreichender Größe und zweckmäßiger Gewebestruktur zu bedecken, das als ein glattes Baumwollgewebe mit 18,9 Fäden pro cm2 und einer Masse von 0,228 kg/m2 oder als Wirkware oder Vliesstoff mit gleichen Eigenschaften beschrieben wird. Wird die Prüfung an einem Sitz außerhalb des Fahrzeugs durchgeführt, so muss der Boden, auf den der Sitz gesetzt wird, dieselben wesentlichen Eigenschaften haben wie der Boden des Fahrzeugs, in dem der Sitz benutzt werden soll. (2)

4.5.

Sitz und Rücken der 3DH-Einrichtung sind so anzuordnen, dass die Mittelebene des Insassen (CPO) [(PMO)] mit der Mittelebene der 3DH-Einrichtung zusammenfällt. Auf Verlangen des Herstellers darf die 3DH-Einrichtung hinsichtlich der CPO [(PMO)] nach innen verschoben werden, wenn die 3DH-Einrichtung so weit außen angeordnet ist, dass der Rand des Sitzes die Horizontaleinstellung der 3DH-Einrichtung nicht ermöglicht.

4.6.

Die den Fuß und den Unterschenkel darstellenden Baugruppen sind entweder einzeln oder unter Verwendung der aus einem T-Stück und den Unterschenkeln bestehenden Baugruppe an der Sitzschalenbaugruppe zu befestigen. Eine Linie durch die Sichtmarken des H-Punktes muss parallel zum Boden und rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.

Die Fuß- und Beinpositionen der 3DH-Einrichtung sind wie folgt einzustellen:

4.7.1.   Vorgesehener Sitzplatz: Fahrzeugführer und vorne außen sitzender Mitfahrer

4.7.1.1.

Beide Fuß- und Bein-Baugruppen sind so nach vorn zu bewegen, dass die Füße auf den Boden eine natürliche Stellung einnehmen, gegebenenfalls zwischen den Pedalen. Falls möglich, sollte sich der linke Fuß ungefähr im gleichen Abstand links von der Mittelebene der 3DH-Einrichtung und der rechte Fuß rechts von dieser Ebene befinden. Die Libelle zur Einstellung der Querneigung der 3DH-Einrichtung muss in die Waagerechte gebracht werden, indem gegebenenfalls die Sitzschale verrückt wird oder die Fuß- und Bein-Baugruppen nach hinten verstellt werden. Die durch die H-Punkt-Sichtmarken gehende Linie muss rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.1.2.

Kann das linke Bein nicht parallel zum rechten Bein gehalten werden und kann der linke Fuß nicht durch die Struktur abgestützt werden, so ist der linke Fuß so weit zu verschieben, bis er abgestützt ist. Die Ausrichtung der H-Punkt-Sichtmarken muss aufrechterhalten werden.

4.7.2.   Vorgesehener Sitzplatz: Hinten außen

Bei hinteren Sitzen oder Notsitzen werden die Beine nach den Angaben des Herstellers angeordnet. Stehen die Füße dann auf verschieden hohen Teilen des Bodens, so dient der Fuß, der den Vordersitz zuerst berührt, als Bezugspunkt, und der andere Fuß ist so anzuordnen, dass die Libelle für die Einstellung der Querneigung horizontal ist.

4.7.3.

Andere vorgesehene Sitzplätze

Es ist das allgemeine Verfahren nach Absatz 4.7.1 anzuwenden mit der Ausnahme, dass die Füße nach den Angaben des Herstellers anzuordnen sind.

4.8.

Es sind die Belastungsmassen für die Unter- und Oberschenkel aufzubringen, und die 3DH-Einrichtung ist wieder waagerecht auszurichten.

4.9.

Die Rückenschale ist nach vorn gegen den vorderen Anschlag zu neigen, und die 3DH-Einrichtung ist mittels des T-Stücks von der Rückenlehne zu entfernen. Dann ist die 3DH-Einrichtung mit Hilfe einer der nachstehenden Methoden wieder in ihre Stellung auf dem Sitz zu bringen:

4.9.1.

Neigt die 3DH-Einrichtung dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten gleiten zu lassen, bis eine nach vorn gerichtete waagerechte Rückhaltekraft auf dem T-Stück nicht mehr erforderlich ist, das heißt, bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt. Gegebenenfalls ist der Unterschenkel wieder in seine Stellung zu bringen.

4.9.2.

Neigt die 3DH-Einrichtung nicht dazu, nach hinten zu rutschen, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Einrichtung ist nach hinten zu verschieben, bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt, wobei auf das T-Stück eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft aufgebracht wird (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang).

4.10.

Auf die Rücken-Sitz-Baugruppe der 3DH-Einrichtung ist im Schnittpunkt der Hüftwinkelskala und der T-Stück-Halterung eine Kraft von 100 N ± 10 N aufzubringen. Die Richtung, in der die Kraft aufzubringen ist, muss einer Linie entsprechen, die von dem genannten Schnittpunkt zu einem Punkt genau über dem Gehäuse des Oberschenkelstabes verläuft (siehe Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang). Sodann ist die Rückenschale vorsichtig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen. Für den Rest des Verfahrens ist darauf zu achten, dass die 3DH-Einrichtung daran gehindert wird, wieder nach vorn zu gleiten.

4.11.

Es sind die linken und rechten Belastungsmassen für das Gesäß und dann wechselweise die acht Belastungsmassen für den Rumpf aufzubringen.

Die waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung muss aufrechterhalten werden.

4.12.

Die Rückenschale ist nach vorn zu neigen, um die Spannung von der Rückenlehne zu nehmen. Die 3DH-Einrichtung ist dreimal von einer Seite auf die andere in einem Bogen von 10o hin- und herzubewegen (5o nach jeder Seite von der senkrechten Mittelebene), um jede akkumulierte Reibung zwischen der 3DH-Einrichtung und dem Sitz zu beseitigen.

Während der Hin- und Herbewegung kann das T-Stück der 3DH-Einrichtung dazu neigen, von der vorgeschriebenen waagerechten und senkrechten Ausrichtung abzuweichen. Das T-Stück muss daher durch Aufbringung einer angemessenen Seitenkraft während der Hin- und Herbewegung zurückgehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass das T-Stück so gehalten wird und die 3DH-Einrichtung so hin- und herbewegt wird, dass keine unbeabsichtigten äußeren Kräfte in senkrechter oder Längsrichtung aufgebracht werden.

Die Füße der 3DH-Einrichtung dürfen während dieses Schritts nicht zurückgehalten oder anderweitig festgehalten werden. Verändern die Füße ihre Stellung, so dürfen sie für den Moment in dieser Stellung verbleiben.

Die Rückenschale ist sorgfältig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen, und die beiden Libellen sind auf ihre Nullstellung zu überprüfen. Ist es während der Hin- und Herbewegung der 3DH-Einrichtung zu einer Bewegung der Füße gekommen, so sind diese wie folgt wieder in ihre Stellung zu bringen:

 

Abwechselnd ist jeder Fuß vom Boden um den notwendigen Mindestbetrag abzuheben, bis keine weitere Fußbewegung mehr erfolgt. Während dieses Abhebens müssen sich die Füße frei bewegen können; es sollen keine nach vorn oder seitlich gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Wenn jeder Fuß wieder in die untere Stellung zurückgebracht ist, soll sich die Ferse in Berührung mit dem dafür vorgesehenen Gestell befinden.

 

Die Libelle für die Einstellung der Querneigung ist auf ihre Nullstellung zu überprüfen; gegebenenfalls ist auf die Oberseite der Rückenschale eine seitliche Kraft aufzubringen, die ausreicht, die Sitzschale der 3DH-Einrichtung auf dem Sitz wieder waagerecht auszurichten.

4.13.

Das Halten des T-Stücks, um zu verhindern, dass die 3DH-Einrichtung auf dem Sitzpolster nach vorn gleitet, hat wie folgt zu geschehen:

a)

Die Rückenschale ist wieder gegen die Rückenlehne zu kippen;

b)

abwechselnd ist eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft von nicht mehr als 25 N auf die Messstange für den Rückenwinkel in einer Höhe von etwa der Mitte der Belastungsmassen des Rumpfes aufzubringen und wieder zurückzunehmen, bis die Hüftwinkelskala anzeigt, dass nach der Zurücknahme der Kraft eine stabile Stellung erreicht ist. Es ist darauf zu achten, dass auf die 3DH-Einrichtung keine äußeren nach unten und nach der Seite gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Ist eine erneute waagerechte Ausrichtung der 3DH-Einrichtung erforderlich, so ist die Rückenschale nach vorn zu kippen und das Verfahren nach Absatz 4.12 zu wiederholen.

4.14.

Alle Messungen sind wie folgt durchzuführen:

4.14.1.

Die Koordinaten des „H“-Punktes werden in einem dreidimensionalen Bezugssystem gemessen.

4.14.2.

Der tatsächliche Rumpfwinkel wird an der Rückenwinkelskala der 3DH-Einrichtung abgelesen, wenn sich die Messstange in ihrer hintersten Stellung befindet.

4.15.

Wird eine Wiederholung des Aufsetzens der 3DH-Einrichtung gewünscht, sollte die Sitzbaugruppe für eine Mindestdauer von 30 Minuten vor dem erneuten Aufsetzen der Einrichtung unbelastet bleiben. Die 3DH-Einrichtung mit ihren Belastungsmassen sollte nicht länger auf der Sitzbaugruppe verbleiben, als für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

4.16.

Können die Sitze in derselben Reihe als ähnlich angesehen werden (Sitzbank, identische Sitze usw.), ist nur ein H-Punkt und ein tatsächlicher Rumpfwinkel für jede Sitzreihe zu bestimmen, wobei die in der Anlage 1 beschriebene 3DH-Einrichtung auf einen Platz zu bringen ist, der als typisch für die Reihe anzusehen ist. Dieser Platz ist:

4.16.1.

der Fahrersitz für die vordere Reihe;

4.16.2.

ein äußerer Sitz für die hinteren Reihen.


(1)  Für jeden Sitzplatz außer den Vordersitzen, für den der H-Punkt nicht mit der dreidimensionalen H-Punkt-Einrichtung oder anderen Verfahren bestimmt werden kann, darf nach Ermessen der zuständigen Behörde der vom Hersteller angegebene R-Punkt als Bezugspunkt genommen werden.

(2)  Neigungswinkel, Höhenunterschied bei der Sitzbefestigung, Oberflächenstruktur usw.

Anlage 1

BESCHREIBUNG DER DREIDIMENSIONALEN H-PUNKT-MASCHINE (1)

(3DH-Einrichtung)

1.   RÜCKEN- UND SITZSCHALEN

Die Rücken- und Sitzschalen sind aus faserverstärktem Kunststoff und Metall gebaut; sie bilden den menschlichen Rumpf sowie die Oberschenkelpartie nach und sind mechanisch im H-Punkt angelenkt. Eine Skala ist an der im H-Punkt angelenkten Messstange befestigt, um den tatsächlichen Rumpfwinkel zu messen. Ein an der Sitzschale befestigter Oberschenkelstab legt die Mittellinie der Oberschenkelpartie fest und dient als Grundlinie für die Hüftwinkelskala.

2.   KÖRPER UND BEINELEMENTE

Die Unterschenkelsegmente sind an der Sitzschalenbaugruppe an dem die Knie verbindenden T-Stück angebracht, das eine seitliche Verlängerung des verstellbaren Oberschenkelstabes ist. In den Unterschenkelsegmenten sind Skalen eingebaut, um die Kniewinkel zu messen. Schuh- und Fußbaugruppen sind zum Messen der Fußwinkel kalibriert. Zwei Libellen werden benutzt, um die Ausrichtung der Einrichtung im Raum vorzunehmen. Belastungsmassen für den Rumpf werden in den entsprechenden Schwerpunkten angebracht, um eine Eindrückung des Sitzes zu erzielen, wie sie durch eine männliche Person mit einer Masse von 76 kg erreicht wird. Alle Gelenkverbindungen der 3DH-Einrichtung sollten auf freie Beweglichkeit überprüft werden, es soll keine nennenswerte Reibung feststellbar sein.

Abbildung 1

Bezeichnungen der Bauteile der 3DH-Einrichtung

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Abbildung 2

Abmessungen der Bauteile der 3DH-Einrichtung und Lastverteilung

Image


(1)  Nähere Angaben über die Bauweise der 3DH-Maschine sind erhältlich bei der Society of Automobile Engineers (SAE), 400 Commonwealth Drive, Warrendale, Pennsylvania 15096, United States of America.

Diese 3DH-Maschine entspricht der in der ISO-Norm 6549:1980 beschriebenen Einrichtung.

Anlage 2

DREIDIMENSIONALES BEZUGSSYSTEM

1.

Das dreidimensionale Bezugssystem ist durch drei vom Fahrzeughersteller festgelegte senkrechte Ebenen definiert (siehe Abbildung). (1)

2.

Die Messstellung des Fahrzeugs wird ermittelt, indem das Fahrzeug so auf der Aufstandsfläche angeordnet wird, dass die Koordinaten der Markierungszeichen den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen.

3.

Die Koordinaten des R-Punktes und des H-Punktes werden hinsichtlich der vom Hersteller festgelegten Markierungszeichen bestimmt.

Abbildung

Dreidimensionales Bezugssystem

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(1)  Das Bezugssystem entspricht der ISO-Norm 4130:1978.

Anlage 3

BEZUGSDATEN FÜR SITZPLÄTZE

1.   CODIERUNG DER BEZUGSDATEN

Die Bezugsdaten werden nacheinander für jeden Sitzplatz angegeben. Die Sitzplätze werden durch einen aus zwei Zeichen bestehenden Code gekennzeichnet. Das erste Zeichen ist eine arabische Ziffer und bezeichnet die Sitzreihe, wobei im Fahrzeug von vorn nach hinten gezählt wird. Das zweite Zeichen ist ein Großbuchstabe, der die Lage des Sitzplatzes in einer Reihe bezeichnet, die in Richtung der Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs betrachtet wird; es sind die folgenden Buchstaben sind zu verwenden:

L

=

links,

C

=

Mitte,

R

=

rechts.

2.   BESCHREIBUNG DER MESSSTELLUNG DES FAHRZEUGS

2.1.

Koordinaten der Messmarken

X …………………………

Y …………………………

Z …………………………

3.   VERZEICHNIS DER BEZUGSDATEN

3.1.

Sitzplatz: …………………………

3.1.1.

Koordinaten des R-Punktes

X …………………………

Y …………………………

Z …………………………

3.1.2.

Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel: …………………………

3.1.3.

Angaben für die Sitzeinstellung (1)

Waagerecht: …………………………

Senkrecht: …………………………

Winklig: …………………………

Rumpfwinkel: …………………………

Anmerkung: Bezugsdaten für weitere Sitzplätze sind unter 3.2, 3.3 usw. aufzuführen.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG 4

VERFAHREN FÜR DIE AUFPRALLPRÜFUNG

1.   EINRICHTUNGEN

1.1.   Prüfgelände

Die Prüffläche muss so groß sein, dass sie das Antriebssystem für die fahrbare, verformbare Barriere aufnehmen kann und die Verschiebung des geprüften Fahrzeugs nach dem Aufprall sowie das Aufstellen der Prüfausrüstung möglich sind. Der Bereich, in dem der Aufprall auf das Fahrzeug und die Verschiebung erfolgen, muss waagerecht und eben sein, darf nicht verschmutzt sein und muss für eine übliche, trockene, nicht verschmutzte Fahrbahnoberfläche repräsentativ sein.

2.   PRÜFBEDINGUNGEN

2.1.

Die Prüfung wird am stehenden Fahrzeug durchgeführt.

2.2.

Die fahrbare, verformbare Barriere muss die in Anhang 5 dieser Regelung aufgeführten Eigenschaften haben. Vorschriften für die Überprüfung sind in der Anlage zu Anhang 5 enthalten. Die fahrbare, verformbare Barriere muss mit einer geeigneten Vorrichtung versehen sein, die einen zweiten Aufprall auf das getroffene Fahrzeug verhindert.

2.3.

Die Bahn der vertikalen Längsmittelebene der fahrbaren, verformbaren Barriere muss senkrecht zur vertikalen Längsmittelebene des getroffenen Fahrzeugs verlaufen.

2.4.

Die vertikale Längsmittelebene der fahrbaren, verformbaren Barriere muss mit einer vertikalen Querebene bei einer zulässigen Abweichung von ± 25 mm, die durch den R-Punkt des Vordersitzes geht, zusammenfallen, der sich an der Aufprallseite des geprüften Fahrzeugs befindet. Die horizontale Mittelebene, die durch die äußeren, seitlichen Vertikalebenen der Vorderseite begrenzt wird, muss sich im Augenblick des Aufpralls zwischen zwei Ebenen befinden, die vor der Prüfung festgelegt werden und 25 mm über und unter der vorher festgelegten Ebene liegen.

2.5.

Die Messgeräteausrüstung muss der ISO-Norm 6487:1987 entsprechen, sofern in dieser Regelung nichts anderes angegeben ist.

2.6.

Die stabilisierte Temperatur der Prüfpuppe muss während der Seitenaufprallprüfung 22 oC ± 4 oC betragen.

3.   PRÜFGESCHWINDIGKEIT

Die Geschwindigkeit der fahrbaren, verformbaren Barriere muss im Augenblick des Aufpralls 50 km/h ± 1 km/h betragen. Diese Geschwindigkeit muss mindestens 0,5 m vor dem Aufprall stabilisiert sein. Messgenauigkeit: 1 %. Wurde die Prüfung jedoch bei einer höheren Aufprallgeschwindigkeit durchgeführt und entsprach das Fahrzeug den Vorschriften, so gilt die Prüfung als bestanden.

4.   ZUSTAND DES FAHRZEUGS

4.1.   Allgemeine Vorschrift

Das Prüffahrzeug muss dem Serienfahrzeug entsprechen, mit allen üblichen Ausrüstungsteilen versehen sein und sich in fahrbereitem Zustand befinden. Einige Teile dürfen fehlen oder durch entsprechende Massen ersetzt werden, sofern dies keinen nennenswerten Einfluss auf die Prüfergebnisse hat.

4.2.   Vorgeschriebene Fahrzeugausstattung

Das Prüffahrzeug muss mit allen zusätzlichen Vorrichtungen oder Teilen der Innenausstattung versehen sein, die einen Einfluss auf die Prüfergebnisse haben können.

4.3.   Fahrzeugmasse

4.3.1.

Das zu prüfende Fahrzeug muss die Bezugsmasse nach Absatz 2.10 dieser Regelung aufweisen. Die Fahrzeugmasse muss bis auf ± 1 % an die Bezugsmasse angeglichen werden.

4.3.2.

Der Kraftstoffbehälter muss mit Wasser gefüllt sein, dessen Menge 90 % des vom Hersteller angegebenen gesamten Fassungsvermögens beträgt.

4.3.3.

Alle sonstigen Anlagen (Bremsanlage, Kühlanlage usw.) können leer sein; in diesem Fall muss die Masse der Flüssigkeiten kompensiert werden.

4.3.4.

Übersteigt die Masse der Messeinrichtung im Fahrzeug die zulässige Masse von 25 kg, so kann sie durch Reduktionen kompensiert werden, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Prüfergebnisse haben.

4.3.5.

Durch die Masse der Messeinrichtung darf sich keine Bezugsachslast um mehr als 5 % verändern, wobei keine Abweichung mehr als 20 kg betragen darf.

5.   VORBEREITUNG DES FAHRZEUGS

5.1.

Die Seitenfenster müssen zumindest an der Seite, an der der Aufprall erfolgt, geschlossen sein.

5.2.

Die Türen müssen geschlossen sein, sie dürfen aber nicht verriegelt sein.

5.3.

Das Getriebe muss sich in der Leerlaufstellung befinden, und die Feststellbremse muss gelöst sein.

5.4.

Etwaige Verstellvorrichtungen an den Sitzen zur Erhöhung des Sitzkomforts sind in die vom Fahrzeughersteller angegebene Stellung zu bringen.

5.5.

Der Sitz mit der Prüfpuppe und seine Teile müssen, wenn sie verstellbar sind, wie folgt eingestellt werden:

5.5.1.

Bei der Vorrichtung für die Längsverstellung muss die Verriegelungsvorrichtung in der Stellung einrasten, die der Mitte zwischen der vordersten und der hintersten Stellung möglichst nahekommt; liegt diese Stellung zwischen zwei Rasten, so ist die hinterste Raste zu wählen.

5.5.2.

Die Kopfstütze ist so einzustellen, dass ihre Oberseite auf gleicher Höhe mit dem Schwerpunkt des Kopfes der Prüfpuppe liegt; ist dies nicht möglich, so muss sich die Kopfstütze in der höchsten Stellung befinden.

5.5.3.

Ist vom Hersteller nichts anderes angegeben, so muss die Rückenlehne so eingestellt werden, dass die Rumpfbezugslinie des 3DH-Apparats nach hinten einen Winkel von 25o ± 1o mit der Senkrechten bildet.

5.5.4.

Bei allen anderen Sitzeinstellungen muss sich die Vorrichtung in der Mitte des vorgesehenen Verstellwegs befinden; die Vorrichtung für die Höhenverstellung muss sich jedoch in der Stellung befinden, die der Höhe des nicht verstellbaren Sitzes entspricht, wenn der Fahrzeugtyp mit verstellbaren und nicht verstellbaren Sitzen lieferbar ist. Sind an den jeweiligen Mittelpunkten der Verstellwege keine Raststellungen vorgesehen, so sind die Stellungen zu wählen, die sich unmittelbar dahinter, darunter oder daneben befinden. Bei drehbaren Verstellvorrichtungen (Neigungsverstellung) wird durch eine Bewegung nach hinten der Kopf der Prüfpuppe nach hinten verschoben. Wenn die Prüfpuppe über den gewöhnlich von den Insassen beanspruchten Raum hinausragt und zum Beispiel mit dem Kopf die Dachauskleidung berührt, ist mit Hilfe der nachstehenden Vorrichtungen in der genannten Reihenfolge ein Abstand von 1 cm herzustellen: zusätzliche Verstellvorrichtungen, Vorrichtung für die Verstellung des Rückenlehnenwinkels oder Vorrichtung für die Verschiebung nach vorn oder hinten.

5.6.

Ist vom Hersteller nichts anderes angegeben, so sind die anderen Vordersitze möglichst in die gleiche Stellung zu bringen, in der sich der Sitz mit der Prüfpuppe befindet.

5.7.

Ist das Lenkrad verstellbar, so müssen sich alle Verstellvorrichtungen in der Mitte ihres Verstellwegs befinden.

5.8.

Die Reifen müssen den vom Hersteller angegebenen Druck aufweisen.

5.9.

Das Prüffahrzeug muss in Bezug auf seine Rollachse waagerecht aufgestellt und durch Vorrichtungen in dieser Lage gehalten werden, bis die Prüfpuppe für den Seitenaufprall sich an ihrem Platz befindet und alle Vorbereitungen abgeschlossen sind.

5.10.

Das Fahrzeug muss sich entsprechend den Bedingungen in Absatz 4.3 in seiner üblichen Stellung befinden. Fahrzeuge, deren Federung eine Veränderung der Bodenfreiheit erlaubt, sind unter normalen Betriebsbedingungen bei 50 km/h nach den Angaben des Fahrzeugherstellers zu prüfen. Dies ist gegebenenfalls mit Hilfe zusätzlicher Vorrichtungen sicherzustellen, allerdings dürfen diese das Verformungsverhalten des Prüffahrzeugs während des Aufpralls nicht beeinflussen.

6.   PRÜFPUPPE FÜR DEN SEITENAUFPRALL UND IHRE PLATZIERUNG

6.1.

Die Prüfpuppe für den Seitenaufprall muss den Vorschriften in Anhang 6 entsprechen und nach dem in Anhang 7 dieser Regelung beschriebenen Verfahren auf den Vordersitz an der Fahrzeugseite aufgesetzt werden, an der der Aufprall erfolgt.

6.2.

Es sind die für das Fahrzeug vorgesehenen Sicherheitsgurte oder anderen Rückhalteeinrichtungen zu verwenden. Bei den Gurten ist ein genehmigter Typ zu wählen, der der Regelung Nr. 16 oder anderen gleichwertigen Vorschriften entspricht, sie müssen an Verankerungen befestigt sein, die der Regelung Nr. 14 oder anderen gleichwertigen Vorschriften entsprechen.

6.3.

Der Sicherheitsgurt oder die Rückhalteeinrichtung muss nach der Bedienungsanleitung an die Prüfpuppe angepasst werden; ist keine Bedienungsanleitung vorhanden, so ist bei der Höhenverstellung die mittlere Stellung zu wählen; ist diese Stellung nicht vorgesehen, so ist die unmittelbar darunter befindliche Stellung zu wählen.

7.   MESSUNGEN AN DER PRÜFPUPPE FÜR DEN SEITENAUFPRALL

7.1.

Die Anzeigewerte der nachstehenden Messgeräte sind aufzuzeichnen.

7.1.1.   Messungen im Kopf der Prüfpuppe

Die auf den Schwerpunkt des Kopfes bezogene resultierende dreidimensionale Beschleunigung. Die Messgeräteausrüstung des Kopfes muss der ISO-Norm 6487:1987 entsprechen.

CFC: 1 000 Hz

CAC: 150 g

7.1.2.   Messungen im Brustkorb der Prüfpuppe

Die drei Datenkanäle für die Messung der Durchbiegung der Rippen müssen der ISO-Norm 6487:1987 entsprechen.

CFC: 1 000 Hz

CAC: 60 mm

7.1.3.   Messungen im Becken der Prüfpuppe

Der Datenkanal für die Messung der Beckenbelastung muss der ISO-Norm 6487:1987 entsprechen.

CFC: 1 000 Hz

CAC: 15 kN

7.1.4.   Messungen im Bauch der Prüfpuppe

Die Datenkanäle für die Messung der Bauchbelastung müssen der ISO-Norm 6487:1987 entsprechen.

CFC: 1 000 Hz

CAC: 5 kN

Anlage 1

BESTIMMUNG DER PRÜFKRITERIEN

Die zu erzielenden Prüfergebnisse sind in Absatz 5.2 dieser Regelung angegeben.

1.   KRITERIUM DER KOPFBEWEGUNG

Berührt der Kopf ein Fahrzeugteil, so wird dieses Kriterium für die gesamte Dauer zwischen der ersten Berührung und dem letzten Augenblick des Berührungsendes berechnet.

Der Wert des Kriteriums der Kopfbewegung ist der Höchstwert des nachstehenden Ausdrucks

Formula

bei dem a die resultierende Beschleunigung im Schwerpunkt des Kopfes in Metern pro Sekundenquadrat ist, die durch 9,81 geteilt, als Funktion der Zeit aufgezeichnet und bei der Kanalfrequenzklasse 1 000 Hz gefiltert ist; t1 und t2 sind die beiden Zeitpunkte zwischen der ersten Berührung und dem letzten Augenblick des Berührungsendes.

2.   KRITERIUM DER BRUSTKORBBELASTUNG

2.1.

Brusteindrückung: Die maximale Brusteindrückung ist der Höchstwert der Eindrückung an jeder Rippe, der durch die Messwertaufnehmer für die Brustkorbverformung ermittelt und bei der Kanalfrequenzklasse 180 Hz gefiltert wird.

2.2.

Kriterium der Weichteilbelastung: Die maximale Weichteilbelastung (VC) ist der Höchstwert des Kriteriums der Weichteilbelastung an jeder Rippe, der anhand der augenblicklichen relativen Brustkorbverformung, bezogen auf den halben Brustkorb, und der Eindrückungsgeschwindigkeit, abgeleitet durch das Differential der Verformung, berechnet und bei der Kanalfrequenzklasse 180 Hz gefiltert wird. Bei dieser Berechnung ist die Normbreite des halben Brustkorbs 140 mm.

Formula

D (Meter) = Durchbiegung der Rippen

Der bei der Berechnung anzuwendende Algorithmus ist in Anhang 4, Anlage 2 dargestellt.

3.   KRITERIUM FÜR DEN SCHUTZ DES BAUCHES

Die maximale Bauchbelastung ist der Höchstwert der Summe der drei Kräfte, die von Messwertaufnehmern gemessen werden, die 39 mm unter der Oberfläche an der Aufprallseite angebracht sind (Kanalfrequenzklasse: 600 Hz).

4.   KRITERIUM DER BECKENBELASTUNG

Die maximale Belastung der Schambeinfuge ist der Höchstwert, der von einer Kraftmessdose an der Schambeinfuge des Beckens gemessen und bei einer Kanalfrequenzklasse von 600 Hz gefiltert wird.

Anlage 2

VERFAHREN FÜR DIE BERECHNUNG DES KRITERIUMS DER WEICHTEILBELASTUNG FÜR EUROSID 1

Das Kriterium der Weichteilbelastung (VC) wird als augenblickliches Ergebnis aus Verformung und Geschwindigkeit der Durchbiegung der Rippen berechnet. Beide werden aus der Messung der Durchbiegung der Rippen abgeleitet. Der Wert der Durchbiegung der Rippen wird einmal bei der Kanalfrequenzklasse 180 gefiltert. Die Verformung zum Zeitpunkt t wird anhand dieses gefilterten Signals berechnet und als Verhältnis von Durchbiegung zur halben Breite des Brustkorbs von EUROSID 1 ausgedrückt, die an den Metallrippen gemessen wird (0,14 m):

Formula

Die Geschwindigkeit der Durchbiegung der Rippen zum Zeitpunkt wird anhand des gefilterten Wertes der Durchbiegung wie folgt berechnet:

Formula

D(t) ist die Durchbiegung zum Zeitpunkt (t) in Metern, und ∂t ist der Zeitraum in Sekunden zwischen den Messungen der Durchbiegung. Der Höchstwert von ∂t beträgt 125 × 10-4 Sekunden.

Das Berechnungsverfahren lässt sich wie folgt schematisch darstellen:

Image


ANHANG 5

EIGENSCHAFTEN DER FAHRBAREN, VERFORMBAREN BARRIERE

1.   EIGENSCHAFTEN DER DER FAHRBAREN, VERFORMBAREN BARRIERE

1.1.

Die fahrbare, verformbare Barriere besteht aus einem Stoßkörper und einem Prüfwagen.

1.2.

Die Gesamtmasse muss 950 kg ± 20 kg betragen.

1.3.

Der Schwerpunkt muss in der vertikalen Längsmittelebene (zulässige Abweichung: 10 mm) 1 000 mm ± 30 mm hinter der Vorderachse und 500 mm ± 30 mm über dem Boden liegen.

1.4.

Der Abstand zwischen der Vorderseite des Stoßkörpers und dem Schwerpunkt der Barriere muss 2 000 mm ± 30 mm betragen.

1.5.

Der Abstand des Stoßkörpers vom Boden, gemessen von der Unterkante der unteren Vorderplatte, muss in der Ruhestellung vor dem Aufprall 300 mm ± 5 mm betragen.

1.6.

Die vordere und die hintere Spurweite des Prüfwagens müssen 1 500 mm ± 10 mm betragen.

1.7.

Der Radstand des Prüfwagens muss 3 000 mm ± 10 mm betragen.

2.   EIGENSCHAFTEN DES STOSSKÖRPERS

Der Stoßkörper besteht aus sechs einzelnen Aluminium-Wabenblöcken, die so hergestellt sind, dass bei zunehmend ansteigender Kraft eine zunehmende Verformung eintritt (siehe Absatz 2.1). An der Vorder- und der Rückseite der Aluminium-Wabenblöcke sind Aluminiumplatten befestigt.

2.1.   Wabenblöcke

2.1.1.   Geometrische Merkmale

2.1.1.1.

Der Stoßkörper besteht aus sechs miteinander verbundenen Bereichen, deren Form und Lage in den Abbildungen 1 und 2 dargestellt sind. Die Größe der Bereiche ist in den Abbildungen 1 und 2 mit jeweils 500 mm ± 5 mm × 250 mm ± 3 mm angegeben. In Richtung der Breite (W) des Aluminium-Wabenkörpers muss die Abmessung 500 mm und in Richtung der Länge (L) 250 mm betragen (siehe die Abbildung 3).

2.1.1.2.

Die Blöcke des Stoßkörpers sind in zwei Reihen angeordnet. Die Blöcke der unteren Reihe müssen 250 mm ± 3 mm hoch, nach der Zusammendrückung vor der Prüfung (siehe Absatz 2.1.2) 500 mm ± 2 mm tief und 60 mm ± 2 mm tiefer als die der oberen Reihe sein.

2.1.1.3.

Die Blöcke müssen in den sechs in der Abbildung 1 dargestellten Bereichen mittig angeordnet sein, und jeder Block (einschließlich unvollständiger Zellen) muss die für jeden Bereich festgelegte Fläche vollständig abdecken.

2.1.2.   Zusammendrückung vor der Prüfung

2.1.2.1.

Die Zusammendrückung vor der Prüfung ist an der Fläche des Wabenkörpers vorzunehmen, an der die Vorderplatten befestigt sind.

2.1.2.2.

Die Blöcke 1, 2 und 3 sind vor der Prüfung um 10 mm ± 2 mm an der Frontfläche so zusammenzudrücken, dass sich eine Tiefe von 500 mm ± 2 mm ergibt (Abbildung 2).

2.1.2.3.

Die Blöcke 4, 5 und 6 sind vor der Prüfung um 10 mm ± 2 mm an der Frontfläche so zusammenzudrücken, dass sich eine Tiefe von 440 mm ± 2 mm ergibt.

2.1.3.   Werkstoffeigenschaften

2.1.3.1.

Die Abmessungen der Zellen müssen bei jedem Block 19 mm ± 10 % betragen (siehe die Abbildung 4).

2.1.3.2.

Die Zellen der oberen Reihe müssen aus Aluminium 3003 bestehen.

2.1.3.3.

Die Zellen der unteren Reihe müssen aus Aluminium 5052 bestehen.

2.1.3.4.

Die Aluminium-Wabenblöcke müssen so hergestellt sein, dass die Kraft-Verformungs-Kurve, wenn die Blöcke bei der statischen Prüfung (nach dem Verfahren nach Absatz 2.1.4) zusammengedrückt werden, innerhalb der Bandbreite verläuft, die für jeden der sechs Blöcke in der Anlage 1 zu diesem Anhang dargestellt ist. Außerdem muss das bearbeitete Wabenmaterial für die Wabenblöcke, die bei der Herstellung der Barriere zu verwenden sind, gereinigt werden, um Abfälle, die bei der Bearbeitung des Waben-Ausgangsmaterials entstanden sein können, zu entfernen.

2.1.3.5.

Die Masse der Blöcke jedes Fertigungsloses darf nicht um mehr als 5 % von der durchschnittlichen Blockmasse des betreffenden Fertigungsloses abweichen.

2.1.4.   Statische Prüfungen

2.1.4.1.

Das jedem Fertigungslos von hergestellten Wabenkernen entnommene Muster ist nach dem Verfahren für die statische Prüfung nach Absatz 5 zu prüfen.

2.1.4.2.

Der Wert der Verformung als Funktion der Kraft muss bei jedem geprüften Block innerhalb der Bandbreite der jeweiligen Kraft-Verformungs-Kurve liegen, die in der Anlage 1 dargestellt ist. Für jeden Block der Barriere ist die Bandbreite für die jeweilige Kraft-Verformungs-Kurve für statische Prüfungen dargestellt.

2.1.5.   Dynamische Prüfung

2.1.5.1.

Das dynamische Verformungsverhalten beim Aufprall ist nach dem Verfahren nach Absatz 6 zu bestimmen.

2.1.5.2.

Eine Abweichung von den Grenzwerten der Bandbreiten der Kraft-Verformungs-Kurven, die die Steifigkeit des Stoßkörpers kennzeichnen (siehe die Anlage 2), ist zulässig, sofern

2.1.5.2.1.

die Abweichung nach dem Beginn des Aufpralls und bevor die Verformung des Stoßkörpers 150 mm beträgt, auftritt;

2.1.5.2.2.

die Abweichung nicht mehr als 50 % des nächsten vorgeschriebenen momentanen Grenzwerts der Bandbreite beträgt;

2.1.5.2.3.

jede Verformung aufgrund einer Abweichung nicht mehr als 35 mm beträgt und die Summe dieser Verformungen nicht größer als 70 mm ist (siehe die Anlage 2 zu diesem Anhang);

2.1.5.2.4.

der Gesamtwert der Energie, der aus der Abweichung außerhalb der Bandbreite abgeleitet wird, nicht mehr als 5 % der gesamten Energie bei diesem Block beträgt.

2.1.5.3.

Die Blöcke 1 und 3 sind gleich. Hinsichtlich ihrer Steifigkeit sind sie so beschaffen, dass ihre Kraft-Verformungs-Kurven innerhalb der in der Abbildung 2a dargestellten Bandbreite verlaufen.

2.1.5.4.

Die Blöcke 5 und 6 sind gleich. Hinsichtlich ihrer Steifigkeit sind sie so beschaffen, dass ihre Kraft-Verformungs-Kurven innerhalb der in der Abbildung 2d dargestellten Bandbreite verlaufen.

2.1.5.5.

Block 2 ist hinsichtlich seiner Steifigkeit so beschaffen, dass seine Kraft-Verformungs-Kurven innerhalb der in der Abbildung 2b dargestellten Bandbreite verlaufen.

2.1.5.6.

Block 4 ist hinsichtlich seiner Steifigkeit so beschaffen, dass seine Kraft-Verformungs-Kurven innerhalb der in der Abbildung 2c dargestellten Bandbreite verlaufen.

2.1.5.7.

Die Kraft-Verformungs-Kurve des Stoßkörpers als Ganzes muss innerhalb der in der Abbildung 2e dargestellten Bandbreite verlaufen.

2.1.5.8.

Die Kraft-Verformungs-Kurven sind im Rahmen einer Prüfung nachzuprüfen, die in Anhang 5 Absatz 6 beschrieben ist und bei der die Barriere bei 35 km/h ±0,5 km/h auf eine mit Kraftmessgeräten versehene Wand aufprallt.

2.1.5.9.

Die Energie (1), die während der Prüfung auf die Blöcke 1 und 3 einwirkt, muss bei diesen Blöcken 9,5 kJ ± 2 kJ betragen.

2.1.5.10.

Die Energie, die während der Prüfung auf die Blöcke 5 und 6 einwirkt, muss bei diesen Blöcken 3,5 kJ ± 1 kJ betragen.

2.1.5.11.

Die Energie, die auf Block 4 einwirkt, muss 4 kJ ± 1 kJ betragen.

2.1.5.12.

Die Energie, die auf Block 2 einwirkt, muss 15 kJ ± 2 kJ betragen.

2.1.5.13.

Der Gesamtwert der während des Aufpralls absorbierten Energie muss 45 kJ ± 3 kJ betragen.

2.1.5.14.

Die größte Verformung des Stoßkörpers (ausgehend von der Stelle der ersten Berührung), die durch Integration der Daten von den Beschleunigungsmessern nach den Vorschriften des Absatzes 6.6.3 berechnet wird, muss 330 mm ± 20 mm betragen.

2.1.5.15.

Die endgültige, bleibende Verformung des Stoßkörpers, die nach der dynamischen Prüfung in der Höhe B (Abbildung 2) gemessen wird, muss 310 mm ± 20 mm betragen.

2.2.   Vorderplatten

2.2.1.   Geometrische Merkmale

2.2.1.1.

Die Vorderplatten sind 1 500 mm ± 1 mm breit und 250 mm ± 1 mm hoch. Die Dicke beträgt 0,5 mm ±0,06 mm.

2.2.1.2.

Der zusammengebaute Stoßkörper muss folgende Gesamtabmessungen haben (siehe die Abbildung 2): eine Breite von 1 500 mm ±2,5 mm und eine Höhe von 500 mm ±2,5 mm.

2.2.1.3.

Die Oberkante der unteren Vorderplatte und die Unterkante der oberen Vorderplatte müssen mit einer Toleranz von 4 mm in einer Linie sein.

2.2.2.   Werkstoffeigenschaften

2.2.2.1.

Die Vorderplatten bestehen aus einer Aluminiumlegierung AlMg2 bis AlMg3 mit einer Dehnung ≥ 12 % und einer Zugfestigkeit ≥ 175 N/mm2.

2.3.   Rückplatte

2.3.1.   Geometrische Merkmale

2.3.1.1.

Die geometrischen Merkmale sind in den Abbildungen 5 und 6 dargestellt.

2.3.2.   Werkstoffeigenschaften

2.3.2.1.

Die Rückplatte muss aus 3 mm Aluminiumblech bestehen. Die Rückplatte ist aus einer Aluminiumlegierung AlMg2 bis AlMg3 mit einer Härte zwischen 50 HBS und 65 HBS hergestellt. In dieser Platte müssen Belüftungslöcher vorhanden sein, deren Anordnung, Durchmesser und Mittenabstand in den Abbildungen 5 und 7 dargestellt sind.

2.4.   Lage der Wabenblöcke

2.4.1.

Die Wabenblöcke müssen in dem gelochten Bereich der Rückplatte mittig angeordnet sein (Abbildung 5).

2.5.   Klebung

2.5.1.

Bei Vorder- und Rückplatten ist eine Höchstmenge von 0,5 kg/m2 gleichmäßig unmittelbar so auf der Oberfläche der Platte zu verteilen, dass eine Schicht mit einer Dicke von höchstens 0,5 mm entsteht. Der auf der gesamten Fläche zu verwendende Klebstoff muss ein Zweikomponenten-Polyurethan-Klebstoff (z. B. Epoxidharz XB5090/1 von Ciba Geigy mit Härter XB5304) oder ein gleichwertiges Produkt sein.

2.5.2.

Bei der Rückplatte muss die Klebefestigkeit mindestens 0,6 MPa (87 psi) betragen; die entsprechenden Prüfungen sind nach den Vorschriften des Absatzes 2.5.3 durchzuführen.

2.5.3.

Prüfungen der Klebefestigkeit

2.5.3.1.

Die Klebefestigkeit von Klebstoffen wird nach den Vorschriften der Norm ASTM C297-61 bei einer Zugprüfung senkrecht zu den Schichten bestimmt.

2.5.3.2.

Das Prüfstück muss 100 mm × 100 mm groß, 15 mm tief und auf ein Werkstoffmuster der belüfteten Rückplatte geklebt sein. Der verwendete Wabenkörper muss dem an dem Stoßkörper befestigten entsprechen, d. h. er muss in vergleichbarer Weise wie der Wabenkörper in der Nähe der Rückplatte der Barriere chemisch geätzt sein, allerdings wird er vor der Prüfung nicht zusammengedrückt.

2.6.   Rückverfolgbarkeit

2.6.1.

Die Stoßkörper müssen mit fortlaufenden Seriennummern versehen sein, die eingeprägt, geätzt oder auf andere Weise dauerhaft angebracht sind und anhand deren für die einzelnen Blöcke die Fertigungslose und das Fertigungsdatum ermittelt werden können.

2.7.   Befestigung des Stoßkörpers

2.7.1.

Der Stoßkörper ist entsprechend der Darstellung in der Abbildung 8 an dem Prüfwagen zu befestigen. Dabei sind sechs M8-Schrauben zu verwenden, und es ist darauf zu achten, dass kein Teil größer als die Abmessungen der Barriere vor den Rädern des Prüfwagens ist. Zwischen der unteren Befestigungsleiste der Rückplatte und der Vorderseite des Prüfwagens müssen geeignete Abstandhalter verwendet werden, damit die Rückplatte sich nicht durchbiegt, wenn die Befestigungsschrauben angezogen werden.

3.   BELÜFTUNGSEINRICHTUNG

3.1.

Die Zwischenschicht zwischen dem Prüfwagen und der Belüftungseinrichtung muss fest, starr und flach sein. Die Belüftungseinrichtung ist Teil des Prüfwagens und nicht des Stoßkörpers wie ihn der Hersteller liefert. Die geometrischen Merkmale der Belüftungseinrichtung sind in der Abbildung 9 dargestellt.

3.2.

Anbringung der Belüftungseinrichtung

3.2.1.

Die Belüftungseinrichtung ist an der Vorderplatte des Prüfwagens anzubringen.

3.2.2.

Es ist sicherzustellen, dass eine 0,5 mm dicke Prüflehre an keiner Stelle zwischen der Belüftungseinrichtung und der Vorderseite des Prüfwagens eingeführt werden kann. Ist ein Zwischenraum von mehr als 0,5 mm vorhanden, dann muss der Belüftungsrahmen ausgetauscht oder so eingepasst werden, dass der Zwischenraum nicht mehr als 0,5 mm beträgt.

3.2.3.

Die Belüftungseinrichtung ist von der Vorderseite des Prüfwagens zu entfernen.

3.2.4.

An der Vorderseite des Prüfwagens ist eine 1,0 mm dicke Korkplatte zu befestigen.

3.2.5.

Die Belüftungseinrichtung ist erneut an der Vorderseite des Prüfwagens zu montieren und festzuziehen, um jeden Luftspalt auszuschließen.

4.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

4.1.

Der Hersteller ist für die Durchführung der Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich und muss vor allem

4.1.1.

sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle vorhanden sind,

4.1.2.

Zugang zu den Kontrollgeräten haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion bei jedem Produkt erforderlich sind,

4.1.3.

sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Dokumente nach den Prüfungen zehn Jahre lang verfügbar bleiben,

4.1.4.

nachweisen, dass die geprüften Muster ein zuverlässiges Bild der Eigenschaften des Fertigungsloses liefern (Beispiele für die Musterentnahme aus Fertigungslosen sind nachstehend aufgeführt),

4.1.5.

die Prüfergebnisse analysieren, um die Unveränderlichkeit der Merkmale der Barriere zu überprüfen und zu gewährleisten, wobei Abweichungen bei der industriellen Fertigung, wie z. B. hinsichtlich der Temperatur, der Qualität der Ausgangsmaterialien, der Eintauchzeit in Chemikalien, der Chemikalienkonzentration, der Neutralisierung usw., sowie die Kontrolle des bearbeiteten Materials im Hinblick auf die Entfernung von Abfällen, die bei der Bearbeitung entstanden sind, zu berücksichtigen sind,

4.1.6.

sicherstellen, dass eine weitere Musterentnahme und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einem Satz Mustern oder Prüfstücken eine Abweichung herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.

4.2.

Die Hersteller-Zertifizierung muss mindestens den Vorschriften der ISO-Norm 9002 entsprechen.

4.3.

Mindestanforderungen für die Produktionskontrolle: der Inhaber einer Genehmigung muss dafür sorgen, dass die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach den im Folgenden beschriebenen Verfahren durchgeführt wird.

4.4.   Beispiele für die Musterentnahme aus Fertigungslosen

4.4.1.

Wenn mehrere Exemplare eines Blocktyps aus einem Original-Wabenblock aus Aluminium hergestellt und alle in demselben Behandlungsbad behandelt werden (parallele Fertigung), kann eines dieser Exemplare als Muster ausgewählt werden, sofern sichergestellt ist, dass alle Blöcke gleich behandelt wurden. Wenn nicht, kann es erforderlich sein, dass mehr als ein Muster ausgewählt wird.

4.4.2.

Wenn eine begrenzte Zahl ähnlicher Blöcke (z. B. drei bis zwanzig) in demselben Bad behandelt wird (Serienfertigung), dann sind der erste und der letzte behandelte Block eines Fertigungsloses, von denen alle aus demselben Original-Wabenblock aus Aluminium hergestellt worden sind, als repräsentative Muster zu entnehmen. Wenn das erste Muster den Vorschriften entspricht, das letzte aber nicht, kann es erforderlich sein, früher produzierte Muster zu entnehmen, bis ein vorschriftsmäßiges Muster gefunden ist. Nur die Blöcke zwischen diesen Mustern können als genehmigt angesehen werden.

4.4.3.

Sobald Erfahrungen mit einheitlichen Produktionskontrollen gesammelt worden sind, können gegebenenfalls beide Verfahren für die Musterentnahme kombiniert werden, so dass mehr als eine Gruppe parallel gefertigter Blöcke als Fertigungslos angesehen werden kann, sofern Muster aus der ersten und aus der letzten Gruppe den Vorschriften entsprechen.

5.   STATISCHE PRÜFUNGEN

5.1.

Ein oder mehrere Muster, die (nach dem Verfahren für die Musterentnahme aus Fertigungslosen) jedem Fertigungslos von hergestellten Wabenkernen entnommen wurden, sind nach folgendem Verfahren zu prüfen:

5.2.

Das Muster des Aluminium-Wabenkörpers für die statischen Prüfungen muss so groß wie ein normaler Block des Stoßkörpers sein, d. h. die Abmessungen müssen bei der oberen Reihe 250 mm × 500 mm × 440 mm und bei der unteren Reihe 250 mm × 500 mm × 500 mm betragen.

5.3.

Die Muster sind zwischen zwei parallelen Belastungsplatten zusammenzudrücken, die mindestens 20 mm größer als der Blockquerschnitt sind.

5.4.

Die Zusammendrückung erfolgt bei einer Geschwindigkeit von 100 Millimetern pro Minute (mit einer Toleranz von 5 %).

5.5.

Die Datenerfassung für die Zusammendrückung bei der statischen Prüfung wird bei mindestens 5 Hz durchgeführt.

5.6.

Die statische Prüfung wird so lange fortgesetzt, bis die Zusammendrückung bei den Blöcken 4 bis 6 auf mindestens 300 mm und bei den Blöcken 1 bis 3 auf mindestens 350 mm erfolgt ist.

6.   DYNAMISCHE PRÜFUNGEN

Für jeweils 100 hergestellte Barrierenvorderseiten muss der Hersteller eine dynamische Prüfung nach dem im Folgenden beschriebenen Verfahren durchführen, bei der der Aufprall auf eine mit Kraftmessgeräten versehene Wand erfolgt, die von einer festen, starren Barriere abgestützt wird.

6.1.   Prüfanlage

6.1.1.   Prüfgelände

6.1.1.1.

Die Prüffläche muss so groß sein, dass sie die Beschleunigungsstrecke für die fahrbare, verformbare Barriere, die starre Barriere und die für die Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen aufnehmen kann. Der letzte Teil der Strecke vor der starren Barriere muss auf einer Länge von mindestens 5 m horizontal, eben und glatt sein.

6.1.2.   Feste, starre Barriere und Wand mit Kraftmessgeräten

6.1.2.1.

Die starre Wand muss aus einem Stahlbetonblock bestehen, der mindestens 3 m breit und mindestens 1,5 m hoch ist. Die starre Wand muss so dick sein, dass sie mindestens 70 t wiegt.

6.1.2.2.

Die Vorderseite muss vertikal sein, rechtwinklig zur Achse der Beschleunigungsstrecke liegen und mit sechs Kraftmessdosen mit Platten versehen sein, mit denen die Gesamtbelastung des jeweiligen Blocks des Stoßkörpers an der fahrbaren, verformbaren Barriere im Augenblick des Aufpralls gemessen werden kann. Die Mittelpunkte der Flächen der Aufprallplatten der Kraftmessdosen müssen mit denen der sechs Aufprallbereiche der Vorderseite der fahrbaren, verformbaren Barriere zusammenfallen. Ihre Kanten müssen zu benachbarten Flächen einen Abstand von 20 mm haben, damit die Aufprallbereiche unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichung der fahrbaren, verformbaren Barriere beim Aufprall nicht mit den benachbarten Flächen der Aufprallplatten in Berührung kommen können. Die Befestigung der Messdosen und die Plattenflächen müssen den Vorschriften in der Anlage zur ISO-Norm 6487:1987 entsprechen.

6.1.2.3.

Ein Oberflächenschutz, bestehend aus einer Sperrholzverkleidung (Dicke: 12 mm ± 1 mm), wird so an jeder Platte einer Kraftmessdose angebracht, dass er die Empfindlichkeit der Messwertaufnehmer nicht nachteilig beeinflusst.

6.1.2.4.

Die starre Wand muss entweder im Boden verankert sein oder gegebenenfalls mit zusätzlichen Haltevorrichtungen, die ihre Verformung begrenzen sollen, auf dem Boden aufgestellt sein. Es kann auch eine starre Wand (an der die Kraftmessdosen angebracht sind) verwendet werden, die andere Merkmale hat, aber mindestens ebenso schlüssige Ergebnisse liefert.

6.2.   Antrieb der fahrbaren, verformbaren Barriere

Im Augenblick des Aufpralls darf die fahrbare, verformbare Barriere nicht mehr durch eine zusätzliche Lenk- oder Antriebseinrichtung beeinflusst werden. Sie muss das Hindernis auf einer Bahn erreichen, die rechtwinklig zur Vorderseite der mit Kraftmessdosen versehenen Wand verläuft. Die Aufpralleinstellung muss auf 10 mm genau erfolgen.

6.3.   Messgeräte

6.3.1.   Geschwindigkeit

Die Aufprallgeschwindigkeit muss 35 km/h ±0,5 km/h betragen. Das Gerät zur Aufzeichnung der Geschwindigkeit beim Aufprall muss auf 0,1 % genau sein.

6.3.2.   Belastungen

Die Messgeräte müssen den Vorschriften der ISO-Norm 6487:1987 entsprechen, mit

CFC bei allen Blöcken:

60 Hz

CAC bei den Blöcken 1 und 3:

200 kN

CAC bei den Blöcken 4, 5 und 6:

100 kN

CAC bei Block 2:

200 kN

6.3.3.   Beschleunigung

6.3.3.1.

Die Beschleunigung in Längsrichtung ist an drei unterschiedlichen Stellen am Prüfwagen zu messen, an denen keine Biegung auftreten kann, und zwar an einer Stelle in der Mitte und an jeweils einer an jeder Seite.

6.3.3.2.

Der mittlere Beschleunigungsmesser muss so angebracht sein, dass er innerhalb von 500 mm vom Schwerpunkt der fahrbaren, verformbaren Barriere entfernt ist und in einer vertikalen Längsebene liegt, die innerhalb von ± 10 mm vom Schwerpunkt der fahrbaren, verformbaren Barriere entfernt ist.

6.3.3.3.

Die seitlichen Beschleunigungsmesser müssen mit einer Toleranz von ± 10 mm in gleicher Höhe und mit einer Toleranz von ± 20 mm in demselben Abstand zur Vorderseite der fahrbaren, verformbaren Barriere angebracht sein.

6.3.3.4.

Die Messgeräteausrüstung muss folgenden Vorschriften der ISO-Norm 6487:1987 entsprechen:

CFC 1 000 Hz (vor der Integration),

CAC 50 g.

6.4.   Allgemeine Vorschriften für die Barriere

6.4.1.

Die besonderen Merkmale jeder Barriere müssen den Vorschriften des Absatzes 1 dieses Anhangs entsprechen und aufgezeichnet werden.

6.5.   Allgemeine Vorschriften für den Stoßkörper

6.5.1.

Die Verwendbarkeit eines Stoßkörpers hinsichtlich der Anforderungen für die dynamische Prüfung muss bestätigt werden, wenn an den Ausgängen der sechs Messdosen bei der Datenaufzeichnung jeweils Signale erzeugt werden, die den Vorschriften in diesem Anhang entsprechen.

6.5.2.

Die Stoßkörper müssen mit fortlaufenden Seriennummern versehen sein, die eingeprägt, geätzt oder auf andere Weise dauerhaft angebracht sind und anhand deren für die einzelnen Blöcke die Fertigungslose und das Fertigungsdatum ermittelt werden können.

6.6.   Datenverarbeitungsverfahren

6.6.1.

Rohdaten: Zum Zeitpunkt T = T0 sind alle Offsets aus den Daten zu entfernen. Das Verfahren, das dazu angewendet wird, ist im Gutachten anzugeben.

6.6.2.   Filterung

6.6.2.1.

Die Rohdaten werden vor der Verarbeitung/vor den Berechnungen gefiltert.

6.6.2.2.

Die zu integrierenden Daten von den Beschleunigungsmessern werden bei CFC 180 entsprechend der ISO-Norm 6487:1987 gefiltert.

6.6.2.3.

Die für Impulsberechnungen zu verwendenden Daten von den Beschleunigungsmessern werden bei CFC 60 entsprechend der ISO-Norm 6487:1987 gefiltert.

6.6.2.4.

Die Daten von den Kraftmessdosen werden bei CFC 60 entsprechend der ISO-Norm 6487:1987 gefiltert.

6.6.3.   Berechnung der Verformung der fahrbaren, verformbaren Barriere

6.6.3.1.

Die einzelnen Daten von allen drei Beschleunigungsmessern werden (nach Filterung bei CFC 180) zweimal integriert, um die Verformung des verformbaren Teils der Barriere berechnen zu können.

6.6.3.2.

Die Ausgangsbedingungen für die Verformung sind

6.6.3.2.1.

die Geschwindigkeit = Aufprallgeschwindigkeit (entsprechend der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers),

6.6.3.2.2.

die Verformung = 0.

6.6.3.3.

Die Verformung an der linken Seite, in der Mitte und an der rechten Seite der fahrbaren, verformbaren Barriere wird als Funktion der Zeit aufgezeichnet.

6.6.3.4.

Die anhand der Daten von jedem der drei Beschleunigungsmesser berechneten Werte für die größte Verformung dürfen nicht um mehr als 10 mm voneinander abweichen. Ist dies nicht der Fall, dann ist der Ausreißer zu entfernen und die Differenz zwischen den anhand der Daten der beiden übrigen Beschleunigungsmesser berechneten Verformungswerten zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie nicht größer als 10 mm ist.

6.6.3.5.

Wenn die anhand der Daten von den Beschleunigungsmessern auf der linken und der rechten Seite und in der Mitte berechneten Verformungswerte nicht um mehr als 10 mm voneinander abweichen, ist der Mittelwert der von den drei Beschleunigungsmessern gemessenen Beschleunigungswerte bei der Berechnung der Verformung der Barrierenvorderseite zu verwenden.

6.6.3.6.

Wenn die anhand der Daten von nur zwei Beschleunigungsmessern berechneten Verformungswerte nicht um mehr als 10 mm voneinander abweichen, ist der Mittelwert der von diesen beiden Beschleunigungsmessern gemessenen Beschleunigungswerte bei der Berechnung der Verformung der Barrierenvorderseite zu verwenden.

6.6.3.7.

Wenn die anhand der Daten von allen drei Beschleunigungsmessern (links, rechts und Mitte) berechneten Verformungswerte um mehr als 10 mm voneinander abweichen, sind die Rohdaten zu überprüfen, um die Ursachen für diese starke Abweichung festzustellen. In diesem Fall legt die jeweilige Prüfstelle fest, welche Daten von den Beschleunigungsmessern bei der Berechnung der Verformung der fahrbaren, verformbaren Barriere zu verwenden sind, oder entscheidet, dass keiner der Anzeigewerte der Beschleunigungsmesser zu verwenden ist; in diesem Fall ist die Genehmigungsprüfung zu wiederholen. Genaue Erläuterungen dazu sind im Gutachten anzugeben.

6.6.3.8.

Die Mittelwerte der Verformungs-Zeit-Verläufe werden mit den Werten der Kraft-Zeit-Verläufe, die anhand der Daten von den Kraftmessdosen berechnet wurden, kombiniert, um für jeden Block das Kraft-Verformungs-Verhalten zu bestimmen.

6.6.4.   Berechnung der Energie

Die von jedem Block und von der gesamten Vorderseite der fahrbaren, verformbaren Barriere aufgenommene Energie ist bis zur größten Verformung der Barriere zu berechnen.

Formula

Dabei sind

t0

der Zeitpunkt der ersten Berührung,

t1

der Zeitpunkt, zu dem der Prüfwagen zum Stillstand kommt, d. h. wenn v = 0 ist,

s

die Verformung des verformbaren Teils des Prüfwagens, nach den Vorschriften des Absatzes 6.6.3 berechnet.

6.6.5.   Überprüfung der Daten im Zusammenhang mit dynamischen Kräften

6.6.5.1.

Der Gesamtimpuls I, der durch Integration der Gesamtkraft während der Dauer der Berührung berechnet wird, wird mit der momentanen Änderung während dieser Dauer (M*)V) verglichen.

6.6.5.2.

Die Veränderung der gesamten Energie wird mit der Veränderung der kinetischen Energie der fahrbaren, verformbaren Barriere verglichen, die durch die folgende Formel ausgedrückt wird:

Formula

Dabei sind Vi die Aufprallgeschwindigkeit und M die Gesamtmasse der fahrbaren, verformbaren Barriere.

Wenn die momentane Änderung (M*)V) nicht gleich dem Gesamtimpuls (I) ± 5 % oder die gesamte aufgenommene Energie nicht gleich der kinetischen Energie (EK) ± 5 % ist, müssen die Prüfdaten überprüft werden, um die Ursache dieses Fehlers festzustellen.

AUSFÜHRUNG DES STOSSKÖRPERS (2)

Abbildung 1

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Abbildung 2

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OBERSEITE DES STOSSKÖRPERS

Abbildung 3

Ausrichtung des Aluminium-Wabenkörpers

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Abbildung 4

Abmessung der Zellen des Aluminium-Wabenkörpers

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AUSFÜHRUNG DER RÜCKPLATTE

Abbildung 5

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Vorderansicht

Abbildung 6

Anbringung der Rückplatte an der Belüftungseinrichtung und der Vorderplatte des Prüfwagens

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Abbildung 7

Mittenabstand der Belüftungslöcher in der Rückplatte

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Abbildung 8

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Obere und untere Befestigungsleiste für die Rückplatte

Anmerkung:

Die Befestigungslöcher in der unteren Leiste können, wie in der nachstehenden Abbildung dargestellt, als Schlitze ausgeführt sein, um die Anbringung zu erleichtern; allerdings muss die Klemmwirkung so groß sein, dass sich die Platte während der gesamten Aufprallprüfung nicht löst.

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BELÜFTUNGSRAHMEN

Die Belüftungseinrichtung ist eine Struktur, die aus 5 mm dicken und 20 mm breiten Platten besteht. Nur die vertikalen Platten sind mit 8 mm großen Löchern versehen, damit die Luft horizontal zirkulieren kann.

Abbildung 9

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(1)  Die angegebenen Energiewerte entsprechen der Energie, die bei der stärksten Zusammendrückung des Stoßkörpers von der Einrichtung absorbiert wird.

(2)  Alle Abmessungen sind in mm angegeben. Mit den zu den Abmessungen der Blöcke angegebenen Toleranzen sollen den Schwierigkeiten Rechnung getragen werden, die sich bei der Bestimmung der Abmessungen zugeschnittener Aluminium-Wabenkörper ergeben. Die zu der Gesamtabmessung des Stoßkörpers angegebene Toleranz ist geringer als bei den einzelnen Blöcken, weil die Wabenblöcke gegebenenfalls überlappend angeordnet werden können, damit die Abmessungen der Aufprallfläche möglichst genau eingehalten werden können.

Anlage 1

KRAFT-VERFORMUNGS-KURVEN FÜR STATISCHE PRÜFUNGEN

Abbildung 1a

Blöcke 1 und 3

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Abbildung 1b

Block 2

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Abbildung 1c

Block 4

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Abbildung 1d

Blöcke 5 und 6

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Anlage 2

KRAFT-VERFORMUNGS-KURVEN FÜR DYNAMISCHE PRÜFUNGEN

Abbildung 2a

Blöcke 1 und 3

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Abbildung 2b

Block 2

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Abbildung 2c

Block 4

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Abbildung 2d

Blöcke 5 und 6

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Abbildung 2e

Alle Blöcke zusammengenommen

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ANHANG 6

TECHNISCHE BESCHREIBUNG DER PRÜFPUPPE FÜR DEN SEITENAUFPRALL

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Die in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfpuppe für den Seitenaufprall sowie ihre Messgeräteausrüstung und deren Kalibrierung sind in technischen Zeichnungen dargestellt und in einer Gebrauchsanweisung beschrieben. (1)

1.2.

Die Abmessungen und Massen der Prüfpuppe für den Seitenaufprall entsprechen denen eines männlichen Erwachsenen (50-Perzentil-Mann) ohne Unterarme.

1.3.

Die Prüfpuppe für den Seitenaufprall besteht aus einem Gerüst aus Metall und Kunststoff, das mit Gummi, Kunststoff und Schaumstoff als Fleischimitation verkleidet ist.

2.   AUFBAU

2.1.

Der Aufbau der Prüfpuppe für den Seitenaufprall ist aus den Schemazeichnungen in der Abbildung 1 und der Teileliste in der Tabelle 1 dieses Anhangs ersichtlich.

2.2.   Kopf

2.2.1.

Der Kopf ist als Teil Nr. 1 in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellt.

2.2.2.

Der Kopf besteht aus einem Aluminiumgehäuse, das mit einer dehnbaren Vinylhaut verkleidet ist. Das Gehäuse ist hohl und enthält dreiachsige Beschleunigungsmesser und Ballast.

2.2.3.

Am Kopf-Hals-Zwischenstück ist eine Kraftmessdosenattrappe angebracht. Dieses Teil kann durch eine Kraftmessdose am Halsoberteil ersetzt werden.

2.3.   Hals

2.3.1.

Der Hals ist als Teil Nr. 2 in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellt.

2.3.2.

Der Hals besteht aus einem Kopf-Hals-Anschlussstück, einem Hals-Brustkorb-Anschlussstück und einem Mittelstück, das die beiden Zwischenstücke miteinander verbindet.

2.3.3.

Das Kopf-Hals-Anschlussstück (Teil Nr. 2a) und das Hals-Brustkorb-Anschlussstück (Teil Nr. 2c) bestehen jeweils aus zwei Aluminiumscheiben, die durch eine Halbrundschraube und acht Gummipuffer miteinander verbunden sind.

2.3.4.

Das zylindrische Mittelstück (Teil Nr. 2b) besteht aus Gummi. Auf beiden Seiten ist eine Aluminiumscheibe der Anschlussstücke in das Gummiteil eingebettet.

2.3.5.

Der Hals ist an der Halshalterung befestigt, die in der Abbildung 1 dieses Anhangs als Teil Nr. 2d dargestellt ist. Diese Halterung kann wahlweise durch eine Kraftmessdose am Halsunterteil ersetzt werden.

2.3.6.

Der Winkel zwischen den beiden Flächen der Halshalterung beträgt 25o. Da der Schulterblock um 5o nach hinten geneigt ist, beträgt der resultierende Winkel zwischen Hals und Rumpf 20o.

2.4.   Schulter

2.4.1.

Die Schulter ist als Teil Nr. 3 in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellt.

2.4.2.

Die Schulter besteht aus einem Schulterblock, zwei Schlüsselbeinen und einer Schulterhaube aus Schaumstoff.

2.4.3.

Der Schulterblock (Teil Nr. 3a) besteht aus einem Abstandsblock aus Aluminium mit je einer Aluminiumplatte oben und unten. Beide Platten sind mit Polytetrafluorethylen (PTFE) beschichtet.

2.4.4.

Die aus Polyurethan-(PU-)Harz bestehenden Schlüsselbeine (Teil Nr. 3b) sind an den Abstandsblock angelenkt. Die Schlüsselbeine werden in ihrer Mittelstellung durch zwei Gummischnüre (Teil Nr. 3c) gehalten, die an der Rückseite des Schulterblocks festgeklemmt sind. Das äußere Ende ist bei beiden Schlüsselbeinen so ausgeführt, dass bestimmte Armstellungen möglich sind.

2.4.5.

Die Schulterhaube (Teil Nr. 3d) besteht aus Polyurethanschaumstoff mit geringer Dichte und ist am Schulterblock befestigt.

2.5.   Brustkorb

2.5.1.

Der Brustkorb ist als Teil Nr. 4 in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellt.

2.5.2.

Der Brustkorb besteht aus einem starren Brustwirbelsäulenkasten und drei identischen Rippenmodulen.

2.5.3.

Der Brustwirbelsäulenkasten (Teil Nr. 4a) besteht aus Stahl. An der Rückseite sind ein Abstandhalter aus Stahl und eine gebogene Abschlussplatte (Teil Nr. 4b) aus Polyurethan-(PU-)Harz befestigt.

2.5.4.

Die Oberseite des Brustwirbelsäulenkastens ist um 5o nach hinten geneigt.

2.5.5.

An der Unterseite des Wirbelsäulenkastens ist eine T12-Kraftmessdose oder eine Kraftmessdosenattrappe (Teil Nr. 4j) angebracht.

2.5.6.

Ein Rippenmodul (Teil Nr. 4c) besteht aus einem Stahlrippenbogen (Teil Nr. 4d), der mit offenzelligem Polyurethan-(PU-)Schaumstoff als Fleischimitation verkleidet ist, einem linearen Führungssystem (Kolben-Zylinder-Baugruppe) (Teil Nr. 4e), das die Rippe und den Wirbelsäulenkasten miteinander verbindet, einem hydraulischen Stoßdämpfer (Teil Nr. 4f) und einer harten Dämpfungsfeder (Teil Nr. 4g).

2.5.7.

Das lineare Führungssystem (Kolben-Zylinder-Baugruppe) (Teil Nr. 4e) ermöglicht, dass sich der nachgiebige Teil des Rippenbogens (Teil Nr. 4d) in Bezug auf den Wirbelsäulenkasten (Teil Nr. 4a) und den starren Teil verformen kann. Das Führungssystem (Kolben-Zylinder-Baugruppe) ist mit Linearnadellagern versehen.

2.5.8.

In dem Führungssystem (Kolben-Zylinder-Baugruppe) befindet sich eine Einstellfeder (Teil Nr. 4h).

2.5.9.

Ein Messwertaufnehmer für die Verlagerung der Rippe (Teil Nr. 4i) kann an dem Teil des Führungssystems (Teil Nr. 4e) angebracht sein, der am Wirbelsäulenkasten befestigt ist, und mit dem äußeren Ende des Führungssystems, am nachgiebigen Teil der Rippe, verbunden sein.

2.6.   Arme

2.6.1.

Die Arme sind als Teil Nr. 5 in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellt.

2.6.2.

Die Arme bestehen aus einem Kunststoffgerüst, das mit Polyurethan (PU) als Fleischimitation und einer Haut aus Polyvinylchlorid (PVC) verkleidet ist. Die Fleischimitation besteht am oberen Teil aus einem Polyurethan-(PU-)Formteil mit hoher Dichte und am unteren Teil aus Polyurethan-(PU-)Schaumstoff.

2.6.3.

Das Schulter-Arm-Gelenk ermöglicht die Verstellung der Arme in einem Winkel von jeweils 0o, 40o und 90o in Bezug auf die Rumpfachse.

2.6.4.

Das Schulter-Arm-Gelenk erlaubt nur eine Drehung zur Beugung und Streckung des Armes.

2.7.   Lendenwirbelsäule

2.7.1.

Die Lendenwirbelsäule ist als Teil Nr. 6 in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellt.

2.7.2.

Die Lendenwirbelsäule besteht aus einem massiven Gummizylinder mit zwei stählernen Anschlussplatten an jedem Ende und einem Stahlseil im Innern des Zylinders.

2.8.   Bauch

2.8.1.

Der Bauch ist als Teil Nr. 7 in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellt.

2.8.2.

Der Bauch besteht aus einem starren Mittelteil mit einer Verkleidung aus Schaumstoff.

2.8.3.

Der Mittelteil des Bauches ist ein Metallgussstück (Teil Nr. 7a). An der Oberseite des Gussstücks ist eine Abdeckplatte befestigt.

2.8.4.

Die Verkleidung (Teil Nr. 7b) besteht aus Polyurethan-(PU-)Schaumstoff. Eine gewölbte Gummiplatte mit Bleikugeln ist an beiden Seiten in die Schaumstoffverkleidung eingearbeitet.

2.8.5.

Zwischen der Schaumstoffverkleidung und dem starren Gussstück können an jeder Seite des Bauches entweder drei Kraftaufnehmer (Teil Nr. 7c) oder drei Messgeräteattrappen angebracht sein.

2.9.   Becken

2.9.1.

Das Becken ist als Teil Nr. 8 in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellt.

2.9.2.

Das Becken besteht aus einem Kreuzbeinblock, zwei Darmbeinschaufeln, zwei Hüftgelenkbaugruppen und einer Schaumstoffverkleidung als Fleischimitation.

2.9.3.

Das Kreuzbein (Teil Nr. 8a) besteht aus einem Metallblock mit abgestimmter Masse und einer an der Oberseite dieses Blocks befestigten Metallplatte. An der Rückseite des Blocks befindet sich ein Hohlraum für Messgeräte.

2.9.4.

Die Darmbeinschaufeln (Teil Nr. 8b) bestehen aus Polyurethan-(PU-)Harz.

2.9.5.

Die Hüftgelenkbaugruppen (Teil Nr. 8c) bestehen aus Stahlteilen. Sie bestehen aus einer Halterung für den oberen Teil des Oberschenkelknochens und einem Kugelgelenk, das mit einer durch den H-Punkt der Prüfpuppe gehenden Achse verbunden ist.

Die mögliche Abduktion und Adduktion der Halterung für den oberen Teil des Oberschenkelknochens wird durch Gummianschläge an den Enden des Bewegungsbereichs begrenzt.

2.9.6.

Die Verkleidung (Teil Nr. 8d) besteht aus einer Polyvinylchlorid-(PVC-)Haut gefüllt mit Polyurethan-(PU-)Schaumstoff. An der Stelle, an der sich der H-Punkt befindet, ist statt der Haut ein Block aus offenzelligem Polyurethan-(PU-)Schaumstoff (Teil Nr. 8e) an einer Stahlplatte angebracht, die an der Darmbeinschaufel mit Hilfe einer Halterung für die Achse befestigt ist, die durch das Kugelgelenk geht.

2.9.7.

Die Darmbeinschaufeln sind hinten am Kreuzbeinblock angebracht und an der Schambeinfuge durch einen Kraftaufnehmer (Teil Nr. 8f) oder eine Kraftaufnehmerattrappe miteinander verbunden.

2.10.   Beine

2.10.1.

Die Beine sind als Teil Nr. 9 in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellt.

2.10.2.

Die Beine bestehen aus einem Metallgerüst, das mit Polyurethan-(PU-)Schaumstoff als Fleischimitation und einer Haut aus Polyvinylchlorid (PVC) verkleidet ist.

2.10.3.

Die Verkleidung an den Oberschenkeln besteht aus einem Polyurethan-(PU-)Formteil mit hoher Dichte und einer Haut aus Polyvinylchlorid (PVC).

2.10.4.

Das Kniegelenk und das Fußgelenk erlauben nur eine Drehung zur Beugung und Streckung.

2.11.   Kleidung

2.11.1.

Die Kleidung ist in der Abbildung 1 dieses Anhangs nicht dargestellt.

2.11.2.

Die Kleidung besteht aus Gummi und bedeckt die Schultern, den Brustkorb, den oberen Teil der Arme, den Bauch und die Lendenwirbelsäule sowie den oberen Teil des Beckens.

Abbildung 1

Aufbau der Prüfpuppe für den Seitenaufprall

Image

Tabelle 1

Teile der Prüfpuppe für den Seitenaufprall (siehe Abbildung 1)

Teil

Nr.

Bezeichnung

Zahl je Prüfpuppe

1

 

Kopf

1

2

 

Hals

1

 

2 a

Kopf-Hals-Zwischenstück

1

 

2 b

Mittelstück

1

 

2 c

Hals-Brustkorb-Zwischenstück

1

 

2 d

Halshalterung

1

3

 

Schulter

1

 

3 a

Schulterblock

1

 

3 b

Schlüsselbein

2

 

3 c

Gummischnur

2

 

3 d

Schulterhaube aus Schaumstoff

1

4

 

Brustkorb

1

 

4 a

Brustwirbelsäule

1

 

4 b

hintere Abschlussplatte (gebogen)

1

 

4 c

Rippenmodul

3

 

4 d

verkleideter Rippenbogen

3

 

4 e

Kolben-Zylinder-Baugruppe

3

 

4 f

Stoßdämpfer

3

 

4 g

harte Dämpfungsfeder

3

 

4 h

Einstellfeder

3

 

4 i

Messwertaufnehmer für die Verschiebung

3

 

4 j

T12-Kraftmessdose oder Kraftmessdosenattrappe

1

5

 

Arm

2

6

 

Lendenwirbe lsäule

1

7

 

Bauch

1

 

7 a

Gussstück als Mittelteil

1

 

7 b

Schaumstoffverkleidung

1

 

7 c

Kraftaufnehmer oder Attrappe

3

8

 

Becken

1

 

8 a

Kreuzbeinblock

1

 

8 b

Darmbeinschaufeln

2

 

8 c

Hüftgelenkbaugruppe

2

 

8 d

Verkleidung

1

 

8 e

Schaumstoffblock am H-Punkt

1

 

8

Kraftaufnehmer oder Attrappe

1

9

 

Bein

2

10

 

Kleidung

1

3.   ZUSAMMENBAU DER PRÜFPUPPE

3.1.   Kopf/Hals

3.1.1.

Das Drehmoment, das beim Zusammenbau des Halses auf die Halbrundschrauben aufgebracht werden muss, beträgt 10 Nm.

3.1.2.

Die aus dem Kopf und der Kraftmessdose am Halsoberteil bestehende Baugruppe wird an der Kopf-Hals-Anschlussplatte des Halses mit vier Schrauben befestigt.

3.1.3.

Die Hals-Brustkorb-Anschlussplatte des Halses wird an der Halshalterung mit vier Schrauben befestigt.

3.2.   Hals/Schulter/Brustkorb

3.2.1.

Die Halshalterung wird an dem Schulterblock mit vier Schrauben befestigt.

3.2.2.

Der Schulterblock wird an der Oberseite des Brustwirbelsäulenkastens mit drei Schrauben befestigt.

3.3.   Schulter/Arm

3.3.1.

Die Arme werden an den Schlüsselbeinen mit Hilfe einer Schraube und eines Axiallagers befestigt. Die Schraube muss so angezogen werden, dass die Haltekraft des Armes in seinem Drehpunkt 1 g bis 2 g beträgt.

3.4.   Brustkorb/Lendenwirbelsäule/Bauch

3.4.1.

Die Einbaurichtung der Rippenmodule in den Brustkorb muss entsprechend der vorgesehenen Aufprallseite erfolgen.

3.4.2.

Ein Anschlussstück für die Lendenwirbelsäule wird an der T12-Kraftmessdose oder an der Kraftmessdosenattrappe am unteren Teil der Brustwirbelsäule mit zwei Schrauben befestigt.

3.4.3.

Das Anschlussstück für die Lendenwirbelsäule wird an der Deckplatte der Lendenwirbelsäule mit vier Schrauben befestigt.

3.4.4.

Der Befestigungsflansch des Gussstücks, das den Mittelteil des Bauches bildet, wird zwischen das Anschlussstück für die Lendenwirbelsäule und die Deckplatte der Lendenwirbelsäule geklemmt.

3.4.5.

Die Kraftaufnehmer für den Bauch werden entsprechend der vorgesehenen Aufprallseite angebracht.

3.5.   Lendenwirbelsäule/Becken/Beine

3.5.1.

Die Lendenwirbelsäule wird an der Deckplatte des Kreuzbeinblocks mit drei Schrauben befestigt. Wenn die Kraftmessdose am unteren Teil der Lendenwirbelsäule verwendet wird, werden vier Schrauben benötigt.

3.5.2.

Die untere Platte für die Lendenwirbelsäule wird an dem Kreuzbeinblock des Beckens mit drei Schrauben befestigt.

3.5.3.

Die Beine werden an der Halterung für den oberen Teil des Oberschenkelknochens der Becken-Hüftgelenk-Baugruppe mit einer Schraube befestigt.

3.5.4.

Die in den Beinen angebrachten Verbindungsstücke für die Knie- und Fußgelenke können so eingestellt werden, dass die Haltekraft 1 g bis 2 g beträgt.

4.   HAUPTMERKMALE

4.1.   Masse

4.1.1.

Die Massen der wichtigsten Teile der Prüfpuppe sind in der Tabelle 2 dieses Anhangs angegeben.

Tabelle 2

Massen der Teile der Prüfpuppe

Teil

(Körperteil)

Masse

(kg)

zulässige Abweichung

± (kg)

Hauptbestandteile

Kopf

4,0

0,2

vollständige Kopfbaugruppe einschließlich des dreiachsigen Beschleunigungsmessers und der Kraftmessdose am Halsoberteil oder der Attrappe

Hals

1,0

0,05

Hals ohne Halshalterung

Brustkorb

22,4

1,0

Halshalterung, Schulterhaube, Schulterbaugruppe, Befestigungsschrauben für die Arme, Wirbelsäulenkasten, hintere Abschlussplatte am Rumpf, Rippenmodule, Messwertaufnehmer für die Verformung der Rippen, Kraftmessdose oder Attrappe an der hinteren Abschlussplatte am Rumpf, T12-Kraftmessdose oder Attrappe, Gussstück als Mittelteil des Bauches, Kraftaufnehmer am Bauch, 2/3 der Kleidung

Arm (jeweils)

1,3

0,1

Oberarm einschließlich der Platte für die Verstellung der Arme (jeweils)

Bauch und Lendenwirbelsäule

5,0

0,25

Verkleidung als Fleischimitation am Bauch und Lendenwirbelsäule

Becken

12,0

0,6

Kreuzbeinblock, Befestigungsplatte für die Lendenwirbelsäule, Kugelgelenke an den Hüften, Halterungen für den oberen Teil des Oberschenkelknochens, Darmbeinschaufeln, Kraftaufnehmer an der Schambeinfuge, Verkleidung als Fleischimitation am Becken, 1/3 der Kleidung

Bein (jeweils)

12,7

0,6

Fuß, Unterschenkel und Oberschenkel sowie Fleischimitation bis zum Anschluss am oberen Teil des Oberschenkelknochens (jeweils)

ganze Prüfpuppe

72,0

1,2

 

4.2.   Hauptabmessungen

4.2.1.

Die Hauptabmessungen der Prüfpuppe für den Seitenaufprall sind in der Tabelle 3 dieses Anhangs angegeben; sie beziehen sich auf die Abbildung 2 dieses Anhangs.

Die Abmessungen gelten für die Prüfpuppe ohne Kleidung.

Abbildung 2

Hauptabmessungen der Prüfpuppe (siehe Tabelle 3)

Image

Tabelle 3

Hauptabmessungen der Prüfpuppe

Nr.

Parameter

Abmessung (mm)

1

Sitzhöhe

909 ± 9

2

Sitz bis Schultergelenk

565 ± 7

3

Sitz bis Unterseite des Brustwirbelsäulenkastens

351 ± 5

4

Sitz bis Hüftgelenk (Schraubenmitte)

100 ± 3

5

Fußsohle bis Sitz, bei sitzender Prüfpuppe

442 ± 9

6

Breite des Kopfes

155 ± 3

7

Schulterbreite

470 ± 9

8

Breite des Brustkorbs

327 ± 5

9

Breite des Bauches

280 ± 7

10

Breite des Beckens

366 ± 7

11

Tiefe des Kopfes

201 ± 5

12

Tiefe des Brustkorbs

267 ± 5

13

Tiefe des Bauches

199 ± 5

14

Tiefe des Beckens

240 ± 5

15

Rückseite des Gesäßes bis zum Hüftgelenk (Schraubenmitte)

155 ± 5

16

Rückseite des Gesäßes bis zur Vorderseite des Knies

606 ± 9

5.   ZERTIFIZIERUNG DER PRÜFPUPPE

5.1.   Aufprallseite

5.1.1.

Je nach der Fahrzeugseite, an der der Aufprall erfolgen soll, sind die Teile der Prüfpuppe auf der linken oder der rechten Seite einer Zertifizierung zu unterziehen.

5.1.2.

Die Ausstattung der Prüfpuppe hinsichtlich der Einbaurichtung der Rippenmodule und der Lage der Kraftaufnehmer am Bauch muss entsprechend der vorgesehenen Aufprallseite angepasst werden.

5.2.   Messgeräteausrüstung

5.2.1.

Alle Messgeräte müssen nach den Vorschriften der in Absatz 1.1 genannten Dokumente kalibriert werden.

5.2.2.

Alle Kanäle der Messgeräte müssen den Anforderungen der ISO-Norm 6487:2000 oder der SAE-Spezifikation J211 (März 1995) über die Aufzeichnung von Datenkanälen entsprechen.

5.2.3.

Entsprechend den Vorschriften dieser Regelung müssen mindestens zehn Datenkanäle für folgende Messwerte vorhanden sein:

Kopfbeschleunigung

(3),

Verformung der Rippen

(3),

auf den Bauch wirkende Kräfte

(3) und

auf die Schambeinfuge wirkende Kräfte

(1).

5.2.4.

Außerdem stehen noch zusätzliche Datenkanäle (38) für folgende Messwerte zur Verfügung:

auf den oberen Teil des Halses wirkende Kräfte

(6),

auf den unteren Teil des Halses wirkende Kräfte

(6),

auf die Schlüsselbeine wirkende Kräfte

(3),

auf die hintere Abschlussplatte des Rumpfes wirkende Kräfte

(4),

Beschleunigungen an der T1-Kraftmessdose

(3),

Beschleunigungen an der T12-Kraftmessdose

(3),

Rippenbeschleunigung

(6, zwei an jeder Rippe),

auf die T12-Kraftmessdose an der Wirbelsäule wirkende Kräfte

(4),

auf den unteren Teil der Lendenwirbelsäule wirkende Kräfte

(3),

Beckenbeschleunigung

(3) und

auf den Oberschenkel wirkende Kräfte

(6).

Zusätzliche vier Datenkanäle für die Lageanzeige stehen wahlweise zur Verfügung:

Drehung des Brustkorbs

(2) und

Drehung des Beckens

(2).

5.3.   Sichtprüfung

5.3.1.

Alle Teile der Prüfpuppe sind in einer Sichtprüfung auf Beschädigungen zu untersuchen und gegebenenfalls vor der Zertifizierungsprüfung zu ersetzen.

5.4.   Allgemeine Prüfanordnung

5.4.1.

Abbildung 3 dieses Anhangs zeigt die Prüfanordnung für alle Zertifizierungsprüfungen an der Prüfpuppe für den Seitenaufprall.

5.4.2.

Die Prüfanordnungen und -verfahren für die Zertifizierung müssen den Vorschriften der in Absatz 1.1 genannten Unterlagen entsprechen.

5.4.3.

Die Prüfungen an Kopf, Hals, Brustkorb und Lendenwirbelsäule werden an Teilbaugruppen der Prüfpuppe durchgeführt.

5.4.4.

Die Prüfungen an Schulter, Bauch und Becken werden an der vollständigen Prüfpuppe (ohne Kleidung, Schuhe und Unterbekleidung) durchgeführt. Bei diesen Prüfungen sitzt die Prüfpuppe auf einer ebenen Fläche, die mit zwei Lagen Polytetrafluorethylen (PTFE) mit einer Dicke von höchstens 2 mm bedeckt ist.

5.4.5.

Alle zu prüfenden Teile müssen sich vor einer Prüfung mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 18o C bis 22o C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 10 % bis 70 % im Prüfraum befinden.

5.4.6.

Die Zeit zwischen zwei Zertifizierungs-Prüfungen an demselben Teil muss mindestens 30 Minuten betragen.

5.5.   Kopf

5.5.1.

Die aus dem Kopf und der Kraftmessdosenattrappe am Halsoberteil bestehende Teilbaugruppe wird bei der Zertifizierung aus einer Höhe von 200 mm ±0,1 mm auf eine ebene, starre Aufprallfläche fallen gelassen.

5.5.2.

Der Winkel zwischen der Aufprallfläche und der mittleren Sagittalebene des Kopfes beträgt 35o ± 1o, so dass der Aufprall seitlich oben am Kopf erfolgt (dies kann mit Hilfe eines Gurtes oder einer Halterung mit einer Masse von 0,075 kg ±0,005 kg erreicht werden).

5.5.3.

Die resultierende maximale Kopfbeschleunigung, gefiltert bei CFC 1000 entsprechend der ISO-Norm 6487:2000, muss von 100 g bis 150 g betragen.

5.5.4.

Die Wirkung des Kopfaufpralls kann durch Veränderung der Reibungskennwerte der Zwischenfläche zwischen Haut und Schädel (zum Beispiel durch Schmieren mit Talkum oder Polytetrafluorethylen-(PTFE-)Spray) so beeinflusst werden, dass sie der Vorschrift entspricht.

5.6.   Hals

5.6.1.

Das Kopf-Hals-Anschlussstück des Halses wird mit Hilfe einer 12 mm dicken Anschlussplatte mit einer Masse von 0,205 kg ±0,05 kg an einer speziellen Kopfform für die Zertifizierung mit einer Masse von 3,9 kg ±0,05 kg befestigt (siehe Abbildung 6).

5.6.2.

Die Kopfform und der Hals werden mit dem Kopf nach unten am unteren Teil eines Halspendels (2) befestigt, das eine seitliche Bewegung des Systems ermöglicht.

5.6.3.

Das Halspendel ist entsprechend der Vorschrift über das Halspendel mit einem einachsigen Beschleunigungsmesser ausgerüstet (siehe Abbildung 5).

5.6.4.

Das Halspendel muss aus einer Höhe, die so gewählt wird, dass eine an der Stelle des Beschleunigungsmessers des Pendels gemessene Aufprallgeschwindigkeit von 3,4 m/s ±0,1 m/s erreicht wird, frei fallen können.

5.6.5.

Das Halspendel wird entsprechend der Vorschrift über das Halspendel (siehe Abbildung 5) durch eine geeignete Vorrichtung (3) von der Aufprallgeschwindigkeit auf Null verzögert, wodurch sich der Verlauf einer Kurve der Geschwindigkeitsänderung als Funktion der Zeit innerhalb des in der Abbildung 7 und der Tabelle 4 dieses Anhangs dargestellten Bereichs ergibt. Alle Kanäle müssen entsprechend der ISO-Norm 6487:2000 oder der SAE-Spezifikation J211 (März 1995) über die Aufzeichnung von Datenkanälen aufgezeichnet und bei CFC 180 entsprechend der ISO-Norm 6487:2000 digital gefiltert werden.

Tabelle 4

Bereich zwischen den Kurven der Geschwindigkeitsänderung als Funktion der Zeit für die Zertifizierungsprüfung des Halses

Obergrenze

 

Untergrenze

 

Zeit (s)

Geschwindigkeit (m/s)

Zeit (s)

Geschwindigkeit (m/s)

0,001

0,0

0

-0,05

0,003

-0,25

0,0025

-0,375

0,014

-3,2

0,0135

-3,7

 

 

0,017

-3,7

5.6.6.

Der größte Biegungswinkel der Kopfform in Bezug auf das Pendel (Winkel dA und dC in Abbildung 6) muss 49,0o bis 59,0o betragen und bei 54,0 ms bis 66,0 ms erreicht werden.

5.6.7.

Die größten Verlagerungen des Schwerpunkts der Kopfform, die als Winkel dA und dB (siehe Abbildung 6) gemessen werden, müssen folgende Werte erreichen: bei dem vorderen Winkel an der Grundplatte des Pendels dA 32,0o bis 37,0o bei 53,0 ms bis 63,0 ms und bei dem hinteren Winkel an der Grundplatte des Pendels dB von 0,81 × (Winkel dA) +1,75o bis 0,81 × (Winkel dA) +4,25o bei 54,0 ms bis 64,0 ms.

5.6.8.

Die Wirkung der Halsbiegung kann dadurch verändert werden, dass die acht ringförmigen Puffer durch Puffer mit einer anderen Shore-Härte ersetzt werden.

5.7.   Schulter

5.7.1.

Die Länge der Gummischnur muss so bemessen sein, dass eine Kraft zwischen 27,5 N und 32,5 N, die in Vorwärtsrichtung im Abstand von 4 mm ± 1 mm vom äußeren Ende des Schlüsselbeins in der gleichen Ebene wie die Schlüsselbeinbewegung aufgebracht wird, erforderlich ist, um das Schlüsselbein vorwärts zu bewegen.

5.7.2.

Die Prüfpuppe wird auf eine ebene, horizontale, starre Fläche ohne Rückenunterstützung aufgesetzt. Der Brustkorb wird in die Senkrechte gebracht, und die Arme sind so einzustellen, dass sie mit der Senkrechten einen Winkel von 40o ± 2o nach vorne bilden. Die Beine werden in die Waagerechte gebracht.

5.7.3.

Der Stoßkörper ist ein Pendel mit einer Masse von 23,4 kg ±0,2 kg, einem Durchmesser von 152,4 mm ±0,25 mm und mit einer Abrundung der Kanten mit einem Radius von 12,7 mm. (4) Der Stoßkörper hängt an vier Drähten mit starrer Aufhängung, wobei die Mittellinie des Stoßkörpers mindestens 3,5 m unterhalb der starren Aufhängung verläuft (siehe Abbildung 4).

5.7.4.

Der Stoßkörper ist mit einem Beschleunigungsmesser für die Aufprallrichtung versehen, der in der Stoßkörperachse angebracht ist.

5.7.5.

Der Stoßkörper muss mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 4,3 ±0,1 m/s ungehindert gegen die Schulter der Prüfpuppe schwingen können.

5.7.6.

Die Aufprallrichtung verläuft rechtwinklig zu der Achse, die von der Vorderseite zur Rückseite der Prüfpuppe verläuft, und die Achse des Stoßkörpers fällt mit der Achse durch den Oberarmdrehpunkt zusammen.

5.7.7.

Die maximale Beschleunigung des Stoßkörpers, gefiltert bei CFC 180 entsprechend der ISO-Norm 6487:2000, muss 7,5 g bis 10,5 g betragen.

5.8.   Arme

5.8.1.

Für die Arme ist kein dynamisches Zertifizierungsverfahren vorgesehen.

5.9.   Brustkorb

5.9.1.

Jedes Rippenmodul wird getrennt zertifiziert.

5.9.2.

Das Rippenmodul wird in einer Vorrichtung für Fallprüfungen in die Senkrechte gebracht, und der Rippenzylinder wird an der Vorrichtung festgeklemmt.

5.9.3.

Der Stoßkörper ist eine frei fallende Masse von 7,78 kg ±0,01 kg mit einer ebenen Aufschlagfläche und einem Durchmesser von 150 mm ± 2 mm.

5.9.4.

Die Mittellinie des Stoßkörpers muss mit der Mittellinie des Führungssystems der Rippe zusammenfallen.

5.9.5.

Die Stärke des Aufpralls ist durch die Fallhöhen von 815 mm, 204 mm und 459 mm bestimmt. Bei diesen Fallhöhen ergeben sich Geschwindigkeiten von jeweils ungefähr 4 m/s, 2 m/s und 3 m/s. Die Fallhöhen müssen mit einer Genauigkeit von 1 % eingehalten werden.

5.9.6.

Die Verbiegung der Rippe wird zum Beispiel mit Hilfe des an der Rippe angebrachten Messwertaufnehmers für die Verformung gemessen.

5.9.7.

Die für die Zertifizierung der Rippe vorgeschriebenen Werte sind in der Tabelle 5 dieses Anhangs angegeben.

5.9.8.

Das Verhalten des Rippenmoduls kann dadurch verändert werden, dass die Einstellfeder im Zylinder durch eine Feder von anderer Steifigkeit ersetzt wird.

Tabelle 5

Für die Zertifizierung des vollständigen Rippenmoduls vorgeschriebene Werte

Prüffolge

Fallhöhe (Genauigkeit 1 %)

kleinste Verformung

größte Verformung

 

(mm)

(mm)

(mm)

1

815

46,0

51,0

2

204

23,5

27,5

3

459

36,0

40,0

5.10.   Lendenwirbelsäule

5.10.1.

Die Lendenwirbelsäule wird mit Hilfe einer 12 mm dicken Zwischenplatte mit einer Masse von 0,205 kg ±0,05 kg an der speziellen Kopfform für die Zertifizierung mit einer Masse von 3,9 kg ±0,05 kg befestigt (siehe Abbildung 6).

5.10.2.

Die Kopfform und die Lendenwirbelsäule werden mit dem Kopf nach unten am unteren Teil eines Halspendels (5) befestigt, das eine seitliche Bewegung des Systems ermöglicht.

5.10.3.

Das Halspendel ist entsprechend der Vorschrift über das Halspendel mit einem einachsigen Beschleunigungsmesser ausgerüstet (siehe Abbildung 5).

5.10.4.

Das Halspendel muss aus einer Höhe frei fallen können, die so gewählt wird, dass eine an der Stelle des Beschleunigungsmessers des Pendels gemessene Aufprallgeschwindigkeit von 6,05 m/s ±0,1 m/s erreicht wird.

5.10.5.

Das Halspendel wird entsprechend der Vorschrift über das Halspendel (siehe Abbildung 5) durch eine geeignete Vorrichtung (6) von der Aufprallgeschwindigkeit auf Null verzögert, wodurch sich der Verlauf einer Kurve der Geschwindigkeitsänderung als Funktion der Zeit innerhalb des in der Abbildung 8 und der Tabelle 6 dieses Anhangs dargestellten Bereichs ergibt. Alle Kanäle müssen entsprechend der ISO-Norm 6487:2000 oder der SAE-Spezifikation J211 (März 1995) über die Aufzeichnung von Datenkanälen aufgezeichnet und bei CFC 180 entsprechend der ISO-Norm 6487:2000 digital gefiltert werden.

Tabelle 6

Bereich zwischen den Kurven der Geschwindigkeitsänderung als Funktion der Zeit für die Zertifizierung der Lendenwirbelsäule

Obergrenze

 

Untergrenze

 

Zeit (s)

Geschwindigkeit (m/s)

Zeit (s)

Geschwindigkeit (m/s)

0,001

0,0

0

-0,05

0,0037

-0,2397

0,0027

-0,425

0,027

-5,8

0,0245

-6,5

 

 

0,03

-6,5

5.10.6.

Der größte Biegungswinkel der Kopfform in Bezug auf das Pendel (Winkel dA und dC in der Abbildung 6) muss 45,0o bis 55,0o betragen und bei 39,0 ms bis 53,0 ms erreicht werden.

5.10.7.

Die größten Verlagerungen des Schwerpunkts der Kopfform, die als Winkel dA und dB (siehe Abbildung 6) gemessen werden, müssen folgende Werte erreichen: bei dem vorderen Winkel an der Grundplatte des Pendels dA von 31,0o bis 35,0o bei 44,0 ms bis 52,0 ms und bei dem hinteren Winkel an der Grundplatte des Pendels dB von 0,8 × (Winkel dA) +2,00o bis 0,8 × (Winkel dA) +4,50o bei 44,0 ms bis 52,0 ms.

5.10.8.

Durch die Veränderung der Stahlseilspannung kann das Verhalten der Lendenwirbelsäule verändert werden.

5.11.   Bauch

5.11.1.

Die Prüfpuppe wird auf eine ebene, horizontale, starre Fläche ohne Rückenunterstützung aufgesetzt. Der Brustkorb wird in die Senkrechte gebracht, während Arme und Beine in die Waagerechte gebracht werden.

5.11.2.

Der Stoßkörper ist ein Pendel mit einer Masse von 23,4 kg ±0,2 kg, einem Durchmesser von 152,4 mm ±0,25 mm und mit einer Abrundung der Kanten mit einem Radius von 12,7 mm. (7) Der Stoßkörper hängt an acht Drähten mit starrer Aufhängung, wobei die Mittellinie des Stoßkörpers mindestens 3,5 m unterhalb der starren Aufhängung verläuft (siehe Abbildung 4).

5.11.3.

Der Stoßkörper ist mit einem Beschleunigungsmesser für die Aufprallrichtung versehen, der in der Stoßkörperachse angebracht ist.

5.11.4.

Das Pendel ist mit einer horizontalen „Armlehnenteil“-Stoßkörperfläche mit einer Masse von 1,0 kg ±0,01 kg versehen. Die Gesamtmasse des Stoßkörpers mit Armlehnenteil beträgt 24,4 kg ±0,21 kg. Die starre „Armlehne“ ist 70 mm ± 1 mm hoch und 150 mm ± 1 mm breit; sie muss mindestens 60 mm in den Bauch eindringen können. Die Mittellinie des Pendels fällt mit der Mitte der „Armlehne“ zusammen.

5.11.5.

Der Stoßkörper muss mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 4,0 m/s ±0,1 m/s ungehindert gegen den Bauch der Prüfpuppe schwingen können.

5.11.6.

Die Aufprallrichtung verläuft rechtwinklig zu der Achse, die von der Vorderseite zur Rückseite der Prüfpuppe verläuft, und die Achse des Stoßkörpers geht durch die Mitte des mittleren Kraftaufnehmers am Bauch.

5.11.7.

Der Höchstwert der Kraft des Stoßkörpers, der sich aus der Stoßkörperbeschleunigung errechnet, gefiltert bei CFC 180 entsprechend der ISO-Norm 6487:2000, und der mit der Masse von Stoßkörper und Armlehne multipliziert wird, muss von 4,0 kN bis 4,8 kN betragen und bei 10,6 ms bis 13,0 ms erreicht werden.

5.11.8.

Die von den drei Kraftaufnehmern am Bauch gemessenen Werte der Kraft-Zeit-Kurven sind zu addieren und bei CFC 600 entsprechend der ISO-Norm 6487:2000 zu filtern. Der Höchstwert der Kraft dieser Summe muss von 2,2 kN bis 2,7 kN betragen und bei 10,0 ms bis 12,3 ms erreicht werden.

5.12.   Becken

5.12.1.

Die Prüfpuppe wird auf eine ebene, horizontale, starre Fläche ohne Rückenunterstützung aufgesetzt. Der Brustkorb wird in die Senkrechte gebracht, während Arme und Beine in die Waagerechte gebracht werden.

5.12.2.

Der Stoßkörper ist ein Pendel mit einer Masse von 23,4 kg ±0,2 kg, einem Durchmesser von 152,4 mm ±0,25 mm und mit einer Abrundung der Kanten mit einem Radius von 12,7 mm. (8) Der Stoßkörper hängt an acht Drähten mit starrer Aufhängung, wobei die Mittellinie des Stoßkörpers mindestens 3,5 m unterhalb der starren Aufhängung verläuft (siehe Abbildung 4).

5.12.3.

Der Stoßkörper ist mit einem Beschleunigungsmesser für die Aufprallrichtung versehen, der in der Stoßkörperachse angebracht ist.

5.12.4.

Der Stoßkörper muss mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 4,3 m/s ±0,1 m/s ungehindert gegen das Becken der Prüfpuppe schwingen können.

5.12.5.

Die Aufprallrichtung verläuft rechtwinklig zu der Achse, die von der Vorderseite zur Rückseite der Prüfpuppe verläuft, und die Achse des Stoßkörpers geht durch die Mitte der Abschlussplatte am H-Punkt.

5.12.6.

Der Höchstwert der Kraft des Stoßkörpers, der sich aus dem Wert der Stoßkörperbeschleunigung errechnet, gefiltert bei CFC 180 entsprechend der ISO-Norm 6487:2000, und mit der Masse des Stoßkörpers multipliziert wird, muss von 4,4 kN bis 5,4 kN betragen und bei 10,3 ms bis 15,5 ms erreicht werden.

5.12.7.

Der Wert der Kraft an der Schambeinfuge, gefiltert bei CFC 600 entsprechend der ISO-Norm 6487:2000, muss von 1,04 kN bis 1,64 kN betragen und bei 9,9 ms bis 15,9 ms erreicht werden.

5.13.   Beine

5.13.1.

Für die Beine ist keine dynamische Zertifizierung vorgesehen.

Abbildung 3

Darstellung der Prüfanordnung bei der Zertifizierungsprüfung der Prüfpuppe

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Abbildung 4

Aufhängung des Stoßkörpers mit einer Masse von 23,4 kg

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links: Aufhängung mit vier Drähten (ohne Querdrähte)

rechts: Aufhängung mit acht Drähten

Abbildung 5

Vorschrift über das Halspendel entsprechend dem American Code of Federal Regulation (49 CFR Kapitel V Teil 572.33)

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Abbildung 6

Prüfanordnung für die Zertifizierungsprüfung des Halses und der Lendenwirbelsäule (Messung der Winkel dA, dB und dC mit Kopfform)

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Abbildung 7

Bandbreite der Geschwindigkeitsänderung als Funktion der Zeit für die Zertifizierungsprüfung des Halses

Bandbreite der Geschwindigkeitsänderung des Pendels für die Zertifizierung des Halses

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Abbildung 8

Bandbreite der Geschwindigkeitsänderung als Funktion der Zeit für die Zertifizierungsprüfung der Lendenwirbelsäule

Bandbreite der Geschwindigkeitsänderung des Pendels für die Zertifizierung der Lendenwirbelsäule

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(1)  Die Prüfpuppe entspricht der Vorschrift für die ES-2-Prüfpuppe. Die Nummer des Inhaltsverzeichnisses der technischen Zeichnung lautet: No. E-AA-DRAWING-LIST-7-25-032, vom 25. Juli 2003. Der vollständige Satz technischer Zeichnungen und die Gebrauchsanweisung für die ES-2-Prüfpuppe sind bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), Palais des Nations, Genf, Schweiz, hinterlegt und können auf Wunsch im Sekretariat eingesehen werden.

(2)  Das Halspendel entspricht dem American Code of Federal Regulation 49 CFR Kapitel V Teil 572.33 (Ausgabe 10-1-00) (siehe auch Abbildung 5).

(3)  Es wird empfohlen, einen 3-Zoll-Wabenkörper zu verwenden (siehe Abbildung 5).

(4)  Das Pendel entspricht dem American Code of Federal Regulation 49 CFR Kapitel V Teil 572.36(a) (Ausgabe 10-1-00) (siehe auch Abbildung 4).

(5)  Das Halspendel entspricht dem American Code of Federal Regulation 49 CFR Kapitel V Teil 572.33 (Ausgabe 10-1-00) (siehe auch Abbildung 5).

(6)  Es wird empfohlen, einen 6-Zoll-Wabenkörper zu verwenden (siehe Abbildung 5).

(7)  Das Pendel entspricht dem American Code of Federal Regulation 49 CFR Kapitel V Teil 572.36(a) (Ausgabe 10-1-00) (siehe auch Abbildung 4).

(8)  Das Pendel entspricht dem American Code of Federal Regulation 49 CFR Kapitel V Teil 572.36(a) (Ausgabe 10-1-00) (siehe auch Abbildung 4).


ANHANG 7

PLATZIERUNG DER PRÜFPUPPE FÜR DEN SEITENAUFPRALL

1.   ALLGEMEINES

1.1.

Die in Anhang 6 dieser Regelung beschriebene Prüfpuppe für den Seitenaufprall ist nach dem nachstehenden Verfahren zu platzieren.

2.   PLATZIERUNG

2.1.

Die Knie- und Fußgelenke sind so einzustellen, dass sie den waagerecht gestreckten Unterschenkel und den Fuß in dieser Stellung halten (Einstellung auf 1 g bis 2 g).

2.2.

Es ist nachzuprüfen, ob die Prüfpuppe entsprechend der gewünschten Aufprallrichtung ausgestattet ist.

2.3.

Die Prüfpuppe muss mit einer dreiviertellangen eng anliegenden Hose aus Baumwollstretchgewebe bekleidet sein; außerdem kann sie noch mit einem kurzärmeligen eng anliegenden Hemd aus Baumwollstretchgewebe bekleidet sein.

2.4.

An jedem Fuß muss sich ein Schuh befinden.

2.5.

Die Prüfpuppe ist so auf den äußeren Vordersitz an der Aufprallseite zu setzen, wie es in der Vorschrift für das Verfahren für die Seitenaufprallprüfung beschrieben ist.

2.6.

Die Symmetrieebene der Prüfpuppe muss mit der vertikalen Mittelebene des jeweiligen Sitzes zusammenfallen.

2.7.

Das Becken der Prüfpuppe ist so zu platzieren, dass eine quer verlaufende Linie durch die H-Punkte der Prüfpuppe einen rechten Winkel mit der Längsmittelebene des Sitzes bildet. Die Linie durch die H-Punkte der Prüfpuppe muss horizontal verlaufen und darf höchstens eine Neigung von ± 2o aufweisen. (1)

Das Becken der Prüfpuppe kann auf seine richtige Lage in Bezug auf den H Punkt der „H-Punkt-Maschine“ mit Hilfe der M3-Löcher in den H-Punkt-Abschlussplatten an jeder Seite des Beckens der ES-2-Prüfpuppe überprüft werden. Die M3-Löcher werden mit „Hm“ bezeichnet. Diese „Hm“ Punkte müssen in einem Kreis mit einem Radius von 10 mm um den H-Punkt der „H-Punkt-Maschine“ liegen.

2.8.

Der Oberkörper ist nach vorn zu neigen und dann fest gegen die Rückenlehne zurückzulegen (siehe Fußnote 1). Die Schultern der Prüfpuppe sind ganz nach hinten zu schieben.

2.9.

Unabhängig von der Sitzposition der Prüfpuppe muss der Winkel zwischen dem Oberarm und der Rumpf-Arm-Bezugslinie auf jeder Seite 40o ± 5o betragen. Die Rumpf-Arm-Bezugslinie ist als Schnittgerade der Ebene, die die Vorderseite der Rippen berührt, und der vertikalen Längsebene der Prüfpuppe, in der der Arm liegt, definiert.

2.10.

Bei der Sitzposition des Fahrzeugführers ist, ohne eine Bewegung des Beckens oder des Rumpfes auszulösen, der rechte Fuß der Prüfpuppe auf das in Ruhestellung befindliche Gaspedal zu stellen, wobei die Ferse möglichst weit vorn auf der Bodenplatte ruht. Der linke Fuß ist rechtwinklig zum Unterschenkel einzustellen, wobei die Ferse auf der gleichen quer verlaufenden Linie wie die rechte Ferse auf der Bodenplatte ruht. Die Knie der Prüfpuppe sind so einzustellen, dass ihre Außenseiten 150 mm ± 10 mm von der Symmetrieebene der Prüfpuppe entfernt sind. Falls es unter diesen Umständen möglich ist, sind die Oberschenkel der Prüfpuppe so zu platzieren, dass sie das Sitzpolster berühren.

2.11.

Bei anderen Sitzplätzen sind, ohne eine Bewegung des Beckens oder Rumpfes auszulösen, die Fersen der Prüfpuppe möglichst weit vorn auf der Bodenplatte zu platzieren, ohne dass das Sitzpolster mehr als durch das Gewicht des Beines eingedrückt wird. Die Knie der Prüfpuppe sind so einzustellen, dass ihre Außenseiten 150 mm ± 10 mm von der Symmetrieebene der Prüfpuppe entfernt sind.


(1)  Die Prüfpuppe kann im Brustkorb und im Becken mit Neigungssensoren ausgerüstet sein, die es ermöglichen, die gewünschte Stellung zu erreichen.


ANHANG 8

TEILPRÜFUNG

1.   ZWECK

Bei diesen Prüfungen soll kontrolliert werden, ob das veränderte Fahrzeug mindestens dieselben (oder bessere) Energieaufnahmeeigenschaften wie (als) der nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeugtyp besitzt.

2.   VERFAHREN UND EINRICHTUNGEN

2.1.   Vergleichsprüfungen

2.1.1.

Mit den zuerst verwendeten Polsterwerkstoffen, die im Hinblick auf die Genehmigung geprüft wurden und die in einer neuen seitlichen Struktur des zu genehmigenden Fahrzeugs angebracht sind, sind zwei dynamische Prüfungen mit zwei unterschiedlichen Stoßkörpern durchzuführen (Abbildung 1).

2.1.1.1.

Der in Absatz 3.1.1 beschriebene Kopfform-Stoßkörper muss mit einer Geschwindigkeit von 24,1 km/h in dem Bereich aufschlagen, in dem die EUROSID-Kopfform bei der Prüfung für die Genehmigung des Fahrzeugs aufgeprallt ist. Das Prüfergebnis ist aufzuzeichnen und das Kriterium der Kopfbewegung (HPC) zu berechnen. Diese Prüfung ist jedoch nicht durchzuführen, wenn bei den in Anhang 4 dieser Regelung beschriebenen Prüfungen

 

keine Kopfberührung erfolgt ist oder

 

der Kopf nur die Fensterscheibe berührt hat, sofern diese nicht aus Verbundglas besteht.

2.1.1.2.

Der in Absatz 3.2.1 beschriebene Körperblock-Stoßkörper muss mit einer Geschwindigkeit von 24,1 km/h in dem seitlichen Bereich aufschlagen, in dem EUROSID-Schulter, -Arm und -Brustkorb bei der Prüfung für die Genehmigung des Fahrzeugs aufgeprallt sind. Das Prüfergebnis ist aufzuzeichnen und das Kriterium der Kopfbewegung (HPC) zu berechnen.

2.2.   Genehmigungsprüfung

2.2.1.

Mit den neuen Polsterwerkstoffen, Sitzen usw., die für die Erweiterung der Genehmigung vorgeführt wurden und die in einer neuen seitlichen Struktur des Fahrzeugs angebracht sind, sind die Prüfungen nach 2.1.1.1 und 2.1.1.2 zu wiederholen; die neuen Ergebnisse sind aufzuzeichnen, und ihr Kriterium für die Kopfbewegung (HPC) ist zu berechnen.

2.2.1.1.

Sind die anhand der Ergebnisse beider Genehmigungsprüfungen berechneten Kriterien der Kopfbewegung (HPC) niedriger als die bei den Vergleichsprüfungen (die mit den zuerst verwendeten typgenehmigten Polsterwerkstoffen oder Sitzen durchgeführt wurden) ermittelten Kriterien, so ist die Erweiterung zu bescheinigen.

2.2.1.2.

Sind die neuen Kriterien der Kopfbewegung (HPC) größer als die bei den Vergleichsprüfungen ermittelten Kriterien, so ist eine neue vollständige Prüfung (mit der vorgeschlagenen Polsterung/den vorgeschlagenen Sitzen usw.) durchzuführen.

3.   PRÜFAUSRÜSTUNG

3.1.   Kopfform-Stoßkörper (Abbildung 2)

3.1.1.

Dieses Gerät besteht aus einem vollständig linear geführten, starren Stoßkörper mit einer Masse von 6,8 kg. Seine Aufprallfläche ist halbkugelförmig und hat einen Durchmesser von 165 mm.

3.1.2.

Die Kopfform muss mit zwei Beschleunigungsmessern und einem Geschwindigkeitsmesser versehen sein, die die Werte in der Aufprallrichtung messen können.

3.2.   Körperblock-Stoßkörper (Abbildung 3)

3.2.1.

Dieses Gerät besteht aus einem vollständig linear geführten, starren Stoßkörper mit einer Masse von 30 kg. Seine Abmessungen und sein Querschnitt sind in Abbildung 3 dargestellt.

3.2.2.

Der Körperblock muss mit zwei Beschleunigungsmessern und einem Geschwindigkeitsmesser versehen sein, die die Werte in der Aufprallrichtung messen können.

Abbildung 1

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Abbildung 2

Kopfform-Stoßkörper

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Abbildung 3

Körperblock-Stoßkörper

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30.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/58


Regelung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der

I.   Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuginsassen

II.   Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinder-Rückhaltesystemen und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen

Addendum 15: Regelung Nr. 16

Revision 5

Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 17 zur Änderungsserie 04 — Tag des Inkrafttretens: 28. Januar 2006

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Aufschriften

5.

Genehmigung

6.

Vorschriften

7.

Prüfungen

8.

Vorschriften für den Einbau in das Fahrzeug

9.

Übereinstimmung der Produktion

10.

Maßnahmen bei Abweichung der Produktion

11.

Änderungen des Typs des Fahrzeugs oder Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems und Erweiterung der Genehmigung

12.

Endgültige Einstellung der Produktion

13.

Hinweise

14.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

15.

Übergangsbestimmungen

ANHÄNGE

Anhang 1A:

Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Sicherheitsgurts nach der Regelung Nr. 16

Anhang 1B:

Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems für erwachsene Kraftfahrzeuginsassen nach der Regelung Nr. 16

Anhang 2:

Anordnungen der Genehmigungszeichen

Anhang 3:

Zeichnung eines Gerätes zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit des Mechanismus der Aufrolleinrichtung

Anhang 4:

Zeichnung eines Gerätes zur Prüfung von Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung

Anhang 5:

Zeichnung eines Gerätes für die Staubfestigkeitsprüfung

Anhang 6:

Beschreibung des Prüfschlittens, des Sitzes, der Verankerungen und der Bremseinrichtung

Anhang 7:

Beschreibung der Prüfpuppe

Anhang 8:

Beschreibung der Kurve der Verzögerung des Prüfschlittens als Funktion der Zeit

Anhang 9:

Anleitungen

Anhang 10:

Prüfung eines Doppelverschlusses

Anhang 11:

Abrieb- und Mikroschlupfprüfung

Anhang 12:

Korrosionsprüfung

Anhang 13:

Reihenfolge der Prüfungen

Anhang 14:

Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang 15

Verfahren zur Bestimmung des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen

Anlage 1 —

Beschreibung der dreidimensionalen „H“-Punkt- Maschine

Anlage 2 —

Dreidimensionales Bezugssystem

Anlage 3 —

Bezugsdaten für die Sitzplätze

Anhang 16:

Mindestanforderungen für Sicherheitsgurte und Aufrolleinrichtungen

Anhang 17:

Vorschriften für den Einbau von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen für erwachsene Kraftfahrzeuginsassen auf nach vorn gerichteten Sitzen und für den Einbau von ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen

Anlage 1 —

Vorschriften für den Einbau von Kinder-Rückhaltesystemen der Kategorie „universal“ mit den Sicherheitsgurten des Fahrzeugs

Anlage 2 —

Vorschriften für den Einbau von nach vorn und nach hinten gerichteten ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen der Kategorien „universal“ und „semi-universal“ an ISOFIX-Anschlussstellen

Anlage 3 —

Tabellen mit Angaben aus der Betriebsanleitung des Fahrzeugs über die Einbaueignung von Kinder-Rückhaltesystemen für verschiedene Sitze sowie ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen für verschiedene ISOFIX-Anschlussstellen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt und getrennt, d. h. einzeln von Personen mit der Größe von Erwachsenen auf nach vorn oder nach hinten gerichteten Sitzen zu verwenden sind. Sie gilt auch für Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme, die für den Einbau in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1  (1) bestimmt sind.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   Sicherheitsgurt (Sitzgurt, Gurt)

Eine aus Gurtbändern mit Verschluss, Verstelleinrichtungen und Befestigungsbeschlägen bestehende Kombination, die in einem Kraftfahrzeug befestigt werden kann und dazu dient, bei Zusammenstößen oder einer abrupten Verzögerung des Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für ihren Benutzer durch Einschränkung der Lageveränderung seines Körpers zu verringern. Diese Kombination wird im Allgemeinen als „Sicherheitsgurt“ bezeichnet und schließt auch Einrichtungen zur Energieaufnahme oder zum Aufrollen des Gurtes ein.

Die Kombination kann als Sicherheitsgurt oder als Rückhaltesystem geprüft und genehmigt werden.

2.1.1.   Beckengurt

Ein Zweipunktgurt, der vor dem Becken des Benutzers verläuft.

2.1.2.   Diagonalgurt

Ein Gurt, der diagonal vor dem Brustkorb von der Hüfte bis zur gegenüberliegenden Schulter verläuft.

2.1.3.   Dreipunktgurt

Ein Gurt der hauptsächlich aus einem Becken- und einem Diagonalgurt besteht.

2.1.4.   Spezialgurt

Ein Gurt, der kein Dreipunkt- oder Beckengurt ist.

2.1.5.   Hosenträgergurt

Ein Spezialgurt, der aus einem Beckengurt und Schultergurten besteht; außerdem kann zu einem Hosenträgergurt ein zusätzlicher Schrittgurt gehören.

2.2.   Gurttyp

Gurte unterschiedlicher „Typen“ sind Gurte, die sich erheblich voneinander unterscheiden, und zwar insbesondere in folgenden Punkten:

2.2.1.

starre Teile (Verschluss, Befestigungsbeschläge, Aufrolleinrichtung usw.),

2.2.2.

Werkstoff, Webart, Abmessungen und Farbe der Gurtbänder oder

2.2.3.

Geometrie des Sicherheitsgurts.

2.3.   Gurtband

Ein biegsames Teil zum Festhalten des Körpers und Übertragen der Kräfte auf die Gurtverankerungen.

2.4.   Verschluss

Eine schnell zu öffnende Einrichtung, durch die der Benutzer im Gurt festgehalten werden kann. Außer bei Hosenträgergurten kann die Verstelleinrichtung in den Verschluss eingebaut sein.

2.5.   Verstelleinrichtung

Eine Einrichtung, mit der der Gurt den Bedürfnissen des einzelnen Benutzers und der Sitzstellung angepasst werden kann. Die Verstelleinrichtung kann Bestandteil des Verschlusses, einer Aufrolleinrichtung oder eines anderen Teils des Sicherheitsgurts sein.

2.6.   Gurtstraffer

Eine zusätzliche oder eingebaute Einrichtung, die das Gurtband des Sicherheitsgurts bei Zusammenstößen so spannt, dass die Gurtlose verringert wird.

2.7.

Bezugsbereich“ der Raum zwischen zwei vertikalen Längsebenen, die einen Abstand von 400 mm haben und in Bezug auf den „H“-Punkt symmetrisch sind; er wird durch die Drehung der Kopfform-Prüfeinrichtung aus der Vertikalen in die Horizontale nach dem in der Regelung Nr. 21 Anhang 1 beschriebenen Verfahren bestimmt. Die Prüfeinrichtung ist in die in der Regelung Nr. 21 Anhang 1 beschriebene Stellung zu bringen und auf die größte Länge von 840 mm einzustellen.

2.8.

Airbag“ eine Vorrichtung, die zusätzlich zu Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen in Kraftfahrzeuge eingebaut ist und bei der sich bei einem starken Stoß automatisch ein flexibles Gebilde entfaltet, das durch die Kompression des darin enthaltenen Gases verhindern soll, dass ein oder mehr Körperteile eines Fahrzeuginsassen zu stark auf Teile im Innenraum aufschlagen.

2.9.

Beifahrer-Airbag“ ein Airbag, der bei einem Frontalaufprall Insassen auf anderen Sitzen als dem Fahrersitz schützen soll.

2.10.

Kinder-Rückhalteeinrichtung“ eine Schutzeinrichtung nach der Regelung Nr. 44.

2.11.

nach hinten gerichtet“ in die Richtung gerichtet, die der normalen Fahrtrichtung des Fahrzeugs entgegengesetzt ist.

2.12.   Befestigungsbeschläge

Die zur Befestigung des Sicherheitsgurts an den Gurtverankerungen vorgesehenen Gurtteile einschließlich der erforderlichen Befestigungsteile.

2.13.   Energieaufnahmeeinrichtung

Eine Einrichtung, die unabhängig vom Gurtband oder zusammen mit diesem Energie aufnehmen kann und Teil des Sicherheitsgurts ist.

2.14.   Aufrolleinrichtung

Eine Einrichtung, die das Gurtband eines Sicherheitsgurts teilweise oder vollständig aufnimmt.

2.14.1.   Aufrolleinrichtung ohne Verriegelung (Typ 1)

Eine Aufrolleinrichtung, von der durch leichten äußeren Zug das Gurtband in seiner gesamten Länge abgerollt wird und bei der die Länge des abgerollten Gurtbands nicht verstellt werden kann.

2.14.2.   Aufrolleinrichtung mit manueller Entriegelung (Typ 2)

Eine Aufrolleinrichtung, die der Benutzer mit Hilfe einer manuell zu betätigenden Einrichtung entriegeln muss, um die gewünschte Gurtlänge abrollen zu können, und die sich automatisch verriegelt, sobald der Benutzer diese Einrichtung nicht mehr betätigt.

2.14.3.   Aufrolleinrichtung mit automatischer Verriegelung (Typ 3)

Eine Aufrolleinrichtung, von der das Gurtband bis zu der gewünschten Länge abgerollt werden kann und mit der der Gurt automatisch dem Körperbau des Benutzers angepasst wird, sobald der Verschluss eingerastet ist. Das Gurtband kann nur dann weiter abgerollt werden, wenn der Benutzer eingreift.

2.14.4.   Aufrolleinrichtung mit Notverriegelung (Typ 4)

Eine Aufrolleinrichtung, die unter normalen Fahrbedingungen die Bewegungsfreiheit des Benutzers nicht einschränkt. Eine solche Einrichtung enthält Längenverstelleinrichtungen, durch die der Gurt automatisch dem Körperbau des Benutzers angepasst wird, und eine Verriegelung, die im Notfall wirksam wird durch:

2.14.4.1.

die Verzögerung des Fahrzeugs (einfach sensitiv),

2.14.4.2.

eine Kombination aus der Verzögerung des Fahrzeugs, der Bewegung des Gurtbands oder sonstigen automatischen Mitteln (mehrfach sensitiv).

2.14.5.   Aufrolleinrichtung mit Notverriegelung mit erhöhter Ansprechschwelle (Typ 4N)

Eine Aufrolleinrichtung nach Absatz 2.14.4, jedoch mit speziellen Eigenschaften im Hinblick auf ihre Verwendung in Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3  (2).

2.14.6.   Höhenverstelleinrichtung

Eine Einrichtung, mit der die Lage des oberen Umlenkbeschlags den Bedürfnissen des einzelnen Benutzers und der Sitzstellung in der Höhe angepasst werden kann. Diese Einrichtung kann als Teil des Gurtes oder als Teil der Gurtverankerung gelten.

2.15.   Gurtverankerungen

Die Teile der Fahrzeug- oder Sitzstruktur oder anderen Teile des Fahrzeugs, an denen die Sicherheitsgurte anzubringen sind.

2.16.   Fahrzeugtyp hinsichtlich der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

Eine Kategorie von Kraftfahrzeugen, die hinsichtlich der Abmessungen, der Form und der Werkstoffe der Teile des Fahrzeug- oder des Sitzaufbaus oder anderer Teile des Fahrzeugs, an denen die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme befestigt sind, keine wesentlichen Unterschiede aufweisen.

2.17.   Rückhalteeinrichtung

Ein System für einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen vom Fahrzeughersteller angegebenen und vom Technischen Dienst anerkannten Typ, das aus einem Sitz und einem Gurt besteht, die mit geeigneten Mitteln am Fahrzeug befestigt werden, und außerdem alle Teile umfasst, die dazu dienen, bei einer abrupten Verzögerung des Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für den Benutzer durch Einschränkung der Lageveränderung seines Körpers zu verringern.

2.18.   Sitz

Ein Bauteil einschließlich Bezug, das zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einem Erwachsenen einen Sitzplatz bietet. Das Wort bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den für eine Person bestimmten Teil einer Sitzbank.

2.18.1.

Beifahrersitz“ ein Sitz, bei dem der „vorderste ‚H‘-Punkt“ des betreffenden Sitzes in oder vor der vertikalen Querebene liegt, die durch den „R“-Punkt des Fahrzeugführers geht.

2.19.   Sitzreihe

Entweder eine Sitzbank oder nebeneinander befindliche getrennte Sitze (d. h. Sitze, die so befestigt sind, dass die vorderen Sitzverankerungen eines Sitzes mit den vorderen oder hinteren Sitzverankerungen eines anderen Sitzes auf gleicher Höhe oder zwischen dessen Sitzverankerungen liegen), die einem oder mehr Erwachsenen einen Sitzplatz bieten.

2.20.   Sitzbank

Ein vollständiger Sitzaufbau einschließlich Bezug, der mehr als einem Erwachsenen einen Sitzplatz bietet.

2.21.   Einstelleinrichtung des Sitzes

Die vollständige Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die dem Körperbau des Sitzenden angepasst ist; diese Einrichtung erlaubt vor allem:

2.21.1.

eine Längsverstellung,

2.21.2.

eine Höhenverstellung und

2.21.3.

eine Winkelverstellung.

2.22.   Sitzverankerung

Das System zur Befestigung des gesamten Sitzes am Fahrzeugaufbau einschließlich der zugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus.

2.23.   Sitztyp

Eine Kategorie von Sitzen, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

2.23.1.

Form, Abmessungen und Werkstoffe des Sitzaufbaus,

2.23.2.

Typen und Abmessungen der Einstell- und Verriegelungseinrichtungen,

2.23.3.

Typ und Abmessungen der Gurtverankerung am Sitz, der Sitzverankerung und der zugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus.

2.24.   Verstelleinrichtung des Sitzes

Eine Einrichtung, die eine Winkel- oder Längsverstellung ohne feste Zwischenstellung des Sitzes oder eines seiner Teile ermöglicht (um den Zugang zum Fahrzeug zu erleichtern).

2.25.   Verriegelungseinrichtung des Sitzes

Eine Einrichtung, mit der der Sitz und seine Teile in jeder Benutzungsstellung gehalten werden.

2.26.   Versenkte Lösetaste

Eine Lösetaste, bei der es nicht möglich sein darf, den Gurtverschluss mit einer Kugel mit einem Durchmesser von 40 mm zu öffnen.

2.27.   Nicht versenkte Lösetaste

Eine Lösetaste, bei der es möglich sein darf, den Gurtverschluss mit einer Kugel mit einem Durchmesser von 40 mm zu öffnen.

2.28.   Entlastungsvorrichtung

Eine Vorrichtung, die in die Aufrolleinrichtung eingebaut ist und die Spannung des Gurtbands automatisch reduziert, sobald der Sicherheitsgurt angelegt wird. Wenn er gelöst wird, wird diese Vorrichtung automatisch deaktiviert.

2.29.

ISOFIX“ ein System zur Befestigung von Kinder-Rückhaltesystemen in Fahrzeugen; es besteht aus zwei festen Verankerungen im Fahrzeug, zwei festen Gegenstücken am Kinder-Rückhaltesystem und einer Vorrichtung, mit der die Drehung des Kinder-Rückhaltesystems um die Querachse begrenzt wird.

2.30.

ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem“ ein Kinder-Rückhaltesystem, das den Vorschriften der Regelung Nr. 44 entspricht und an einem ISOFIX-Verankerungssystem anzubringen ist, das den Vorschriften der Regelung Nr. 14 entspricht.

2.31.

ISOFIX-Anschlussstelle“ ein System, an dem folgende Einrichtungen befestigt werden können:

a)

entweder ein nach vorn gerichtetes ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem der Kategorie „universal“ entsprechend der Definition in der Regelung Nr. 44

b)

oder ein nach vorn gerichtetes ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem der Kategorie „semi-universal“ entsprechend der Definition in der Regelung Nr. 44

c)

oder ein nach hinten gerichtetes ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem der Kategorie „semi-universal“ entsprechend der Definition in der Regelung Nr. 44

d)

oder ein zur Seite gerichtetes ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem der Kategorie „semi-universal“ entsprechend der Definition in der Regelung Nr. 44 oder

e)

oder ein ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem der Kategorie „Spezielles Fahrzeug“ entsprechend der Definition in der Regelung Nr. 44.

2.32.

ISOFIX-Verankerungssystem“ ein System, das aus zwei unteren ISOFIX-Verankerungen, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 entsprechen, besteht und zusammen mit einem Drehungsbegrenzer zur Befestigung eines ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystems bestimmt ist.

2.33.

untere ISOFIX-Verankerung“ eine runde, starre, waagerechte Stange mit einem Durchmesser von 6 mm, die am Fahrzeug- oder am Sitzaufbau angebracht und zur Aufnahme und Fixierung eines ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystems mit ISOFIX-Befestigungseinrichtungen bestimmt ist.

2.34.   „Drehungsbegrenzer“

a)

Ein Drehungsbegrenzer für ein ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem der Kategorie „universal“ ist der obere ISOFIX-Haltegurt.

b)

Ein Drehungsbegrenzer für ein ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem der Kategorie „semi-universal“ ist entweder ein oberer Haltegurt, das Armaturenbrett des Fahrzeugs oder ein Stützfuß, der die Drehung des Rückhaltesystems bei einem Frontalaufprall begrenzen soll.

c)

Für ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme der Kategorien „universal“ und „semi-universal“ gilt der Fahrzeugsitz selbst nicht als Drehungsbegrenzer.

2.35.

Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt“ eine Vorrichtung, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 entspricht, wie z. B. eine in einem bestimmten Bereich angebrachte Stange, die zur Aufnahme eines Verbindungsteils am oberen ISOFIX-Haltegurt und zur Übertragung seiner Rückhaltekraft auf den Fahrzeugaufbau bestimmt ist.

2.36.

Führungsvorrichtung“ eine Vorrichtung, die den Einbau des ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystems dadurch erleichtern soll, dass die ISOFIX-Befestigungseinrichtungen an dem ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem so an die unteren ISOFIX-Verankerungen herangeführt werden, dass das Einrasten erleichtert wird.

2.37.

ISOFIX-Kennzeichnung“ Angaben für jemanden, der ein ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem in ein Fahrzeug einbauen möchte, zu den ISOFIX-Anschlussstellen im Fahrzeug und der Lage des jeweiligen ISOFIX-Verankerungssystems.

2.38.

ISOFIX-Prüfvorrichtung“ eine Vorrichtung, die einem ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem einer der sieben Größenklassen nach Anhang 17 Anlage 2 Absatz 4 dieser Regelung entspricht, für die die Abmessungen in den Abbildungen 1 bis 7 in Absatz 4 angegeben sind. Diese ISOFIX-Prüfvorrichtungen werden nach den Vorschriften dieser Regelung verwendet, um festzustellen, für welche ISOFIX-Größenklassen die ISOFIX-Anschlussstellen im Fahrzeug geeignet sind. Eine der ISOFIX-Prüfvorrichtungen der so genannten Größenkategorie ISO/F2 (B), die in der Abbildung 2 in Absatz 4 dargestellt ist, wird nach den Vorschriften der Regelung Nr. 14 verwendet, um die Anordnung und den möglichen Zugang zu den ISOFIX-Verankerungssystemen zu überprüfen.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.   Fahrzeugtyp

3.1.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus seiner Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.1.2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

3.1.2.1.

Zeichnungen des allgemeinen Fahrzeugaufbaus in geeignetem Maßstab, in denen die jeweilige Lage der Sicherheitsgurte dargestellt ist, sowie detaillierte Zeichnungen der Sicherheitsgurte und ihrer Verankerungspunkte;

3.1.2.2.

eine Aufstellung der verwendeten Werkstoffe, die die Festigkeit der Sicherheitsgurte beeinträchtigen können;

3.1.2.3.

eine technische Beschreibung der Sicherheitsgurte;

3.1.2.4.

bei Sicherheitsgurten, die am Sitzaufbau befestigt sind;

3.1.2.5.

eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Ausführung der Sitze, der Sitzverankerungen und ihrer Einstell- und Verriegelungseinrichtungen;

3.1.2.6.

ausreichend detaillierte Zeichnungen der Sitze in geeignetem Maßstab, ihrer Verankerungen am Fahrzeug und ihrer Einstell- und Verriegelungseinrichtungen.

3.1.3.

Nach Wahl des Herstellers ist dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, oder die Fahrzeugteile, die nach Auffassung dieses Technischen Dienstes für die Prüfungen der Sicherheitsgurte unbedingt erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

3.2.   Sicherheitsgurttyp

3.2.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ eines Sicherheitsgurts ist von dem Inhaber der Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Bei Rückhaltesystemen ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ eines Rückhaltesystems von dem Inhaber der Handelsmarke, seinem Vertreter, dem Hersteller des Fahrzeugs, in das es eingebaut werden soll, oder dessen Vertreter einzureichen.

3.2.2.

Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

3.2.2.1.

eine technische Beschreibung des Gurttyps mit Angaben über die verwendeten Gurtbänder und starren Teile, zusammen mit Zeichnungen der zum Sicherheitsgurt gehörenden Teile; in den Zeichnungen muss die für die Genehmigungsnummer und das (die) zusätzlichen Zeichen in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens vorgesehene Stelle dargestellt sein. In der Beschreibung sind die Farbe des zur Genehmigung vorgelegten Musters und der (die) Fahrzeugtyp(en) anzugeben, für den (die) dieser Gurttyp bestimmt ist. Bei Aufrolleinrichtungen ist eine Einbauanleitung für den Sensor beizufügen; und bei Gurtstraffungsvorrichtungen oder -systemen ist eine vollständige technische Beschreibung der Bau- und Funktionsweise sowie des Sensors, falls vorhanden, beizufügen; darin sind die Art der Auslösung und die erforderlichen Maßnahmen, mit denen eine unbeabsichtigte Auslösung verhindert wird, anzugeben. Bei einem Rückhaltesystem muss die Beschreibung Folgendes umfassen: Zeichnungen des Fahrzeug- und des Sitzaufbaus, der Verstelleinrichtung und der Befestigungseinrichtungen in geeignetem Maßstab mit einer ausreichend detaillierten Darstellung der Anordnung der Sitz- und Gurtverankerungen und der Verstärkungen, Angaben über die verwendeten Werkstoffe, die die Festigkeit der Sitz- und Gurtverankerungen beeinträchtigen können, sowie eine technische Beschreibung der Sitz- und Gurtverankerungen. Wenn der Gurt mit einer Höhenverstelleinrichtung am Fahrzeugaufbau zu befestigen ist, muss in der technischen Beschreibung angegeben sein, ob diese Einrichtung als Teil des Gurtes gilt;

3.2.2.2.

sechs Muster des Gurttyps, eines davon als Bezugsmuster;

3.2.2.3.

ein 10 m langes Stück jedes bei dem Gurttyp verwendeten Gurtbands.

3.2.2.4.

Der Technische Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, kann weitere Muster anfordern.

3.2.3.

Bei Rückhaltesystemen sind dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zwei Muster, zu denen zwei der nach den Absätzen 3.2.2.2 und 3.2.2.3 vorgeschriebenen Gurtmuster gehören können, und nach Wahl des Herstellers entweder ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, oder die Fahrzeugteile, die nach Auffassung dieses Dienstes unbedingt erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

4.   AUFSCHRIFTEN

Die in den Absätzen 3.2.2.2, 3.2.2.3 und 3.2.2.4 genannten Muster eines zur Genehmigung vorgelegten Gurttyps oder Typs eines Rückhaltesystems müssen deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Namen, den Initialen oder der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers versehen sein.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.

Eine Mitteilung, die dem Muster nach Absatz 5.1.1 oder 5.1.2 entspricht, ist der Mitteilung über die Typgenehmigung beizufügen:

5.1.1.

Anhang 1A bei Anträgen nach Absatz 3.1,

5.1.2.

Anhang 1B bei Anträgen nach Absatz 3.2.

5.2.   Fahrzeugtyp

5.2.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 8 und der Anhänge 15 und 16 dieser Regelung, dann ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

5.2.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 04) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp nach Absatz 2.16 zuteilen.

5.2.3.

Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung oder die endgültige Einstellung der Produktion sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1A dieser Regelung entspricht.

5.2.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die in dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

5.2.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat; (3)

5.2.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.2.4.1.

5.2.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 5.2.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 5.2.4.1 anzuordnen.

5.2.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.2.7.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschilds des Fahrzeugs oder auf diesem selbst anzubringen.

5.3.   Sicherheitsgurttyp

5.3.1.

Entsprechen die nach den Vorschriften des Absatzes 3.2 zur Genehmigung vorgelegten Muster eines Gurttyps den Vorschriften der Absätze 4, 5.3 und 6 dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

5.3.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 04 für die Änderungsserie 04, die am 22. Dezember 1985 in Kraft getreten ist) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Genehmigungsnummer keinem anderen Typ eines Gurtes oder Rückhaltesystems zuteilen.

5.3.3.

Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Typ eines Gurtes oder Rückhaltesystems nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1B dieser Regelung entspricht.

5.3.4.

An jedem Gurt, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, sind an einer geeigneten Stelle zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4 folgende Aufschriften anzubringen:

5.3.4.1.

ein internationales Genehmigungszeichen, bestehend aus:

5.3.4.1.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, (4)

5.3.4.1.2.

einer Genehmigungsnummer;

5.3.4.2.

das (die) folgende(n) zusätzliche(n) Zeichen:

5.3.4.2.1.

der Buchstabe „A“ bei einem Dreipunktgurt, der Buchstabe „B“ bei einem Beckengurt und der Buchstabe „S“ bei Spezialgurten.

5.3.4.2.2.

Die Zeichen nach Absatz 5.3.4.2.1 sind durch die nachstehenden zusätzlichen Angaben zu ergänzen:

5.3.4.2.2.1.

den Buchstaben „e“ bei einem Gurt mit Energieaufnahmeeinrichtung;

5.3.4.2.2.2.

den Buchstaben „r“ bei einem Gurt mit Aufrolleinrichtung mit dem nachgestellten Zeichen (1, 2, 3, 4 oder 4N) für die verwendete Aufrolleinrichtung nach Absatz 2.14 dieser Regelung und den Buchstaben „m“ bei einer mehrfach sensitiven Aufrolleinrichtung mit Notverriegelung;

5.3.4.2.2.3.

den Buchstaben „p“ bei Sicherheitsgurten mit Gurtstraffer;

5.3.4.2.2.4.

den Buchstaben „t“ bei einem Sicherheitsgurt mit einer Aufrolleinrichtung mit Entlastungsvorrichtung;

5.3.4.2.2.5.

Gurte mit einer Aufrolleinrichtung des Typs 4N müssen außerdem mit einem Zeichen versehen sein, das aus einem Rechteck mit einem Symbol eines durchgestrichenen Fahrzeugs der Klasse M1 besteht; dies bedeutet, dass dieser Typ einer Aufrolleinrichtung in Fahrzeugen dieser Klasse nicht verwendet werden darf.

5.3.4.2.2.6.

Wenn der Sicherheitsgurt nach den Vorschriften des Absatzes 6.4.1.3.3 dieser Regelung genehmigt worden ist, muss er in einem rechteckigen Rahmen die Aufschrift „AIRBAG“ tragen.

5.3.4.2.3.

Den in Absatz 5.3.4.2.1 genannten Zeichen muss der Buchstabe „Z“ vorangestellt sein, wenn der Sicherheitsgurt Teil eines Rückhaltesystems ist.

5.3.5.

Anhang 2 Absatz 2 dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnungen der Genehmigungszeichen.

5.3.6.

Die Angaben nach Absatz 5.3.4 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein; sie können sich entweder auf einem fest angebrachten Etikett befinden oder direkt auf dem Gurt angebracht sein. Das Etikett oder die Markierung muss verschleißfest sein.

5.3.7.

Die Etiketten nach Absatz 5.3.6 können entweder von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, oder mit Genehmigung dieser Behörde vom Hersteller ausgegeben werden.

6.   VORSCHRIFTEN

6.1.   Allgemeine Vorschriften

6.1.1.

Jedes vorgelegte Muster nach den Absätzen 3.2.2.2, 3.2.2.3 und 3.2.2.4 muss den Vorschriften des Absatzes 6 dieser Regelung entsprechen.

6.1.2.

Der Gurt oder das Rückhaltesystem muss so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßigem Einbau und richtigem Gebrauch die Funktionssicherheit gewährleistet ist und die Verletzungsgefahr bei einem Unfall verringert wird.

6.1.3.

Die Gurtbänder dürfen nicht so verlaufen, dass von ihnen eine Gefahr ausgehen kann.

6.1.4.

Die Verwendung von Werkstoffen mit ähnlichem Wasseraufnahmeverhalten wie Polyamid 6 ist unzulässig bei allen mechanischen Teilen, bei denen eine solche Eigenschaft die Funktion beeinträchtigen kann.

6.2.   Starre Teile

6.2.1.   Allgemeines

6.2.1.1.

Die starren Teile des Sicherheitsgurts, wie z. B. Verschlüsse, Verstelleinrichtungen, Befestigungsbeschläge u. Ä., dürfen keine scharfen Kanten haben, an denen die Gurtbänder durch Scheuern verschleißen oder reißen könnten.

6.2.1.2.

Alle korrosionsanfälligen Teile des Sicherheitsgurts müssen in geeigneter Weise geschützt sein. Nach der Korrosionsprüfung nach Absatz 7.2 dürfen weder Anzeichen einer Beschädigung, durch die die Funktionssicherheit der Einrichtung beeinträchtigt werden könnte, noch wesentliche Korrosionsschäden vorhanden sein, die ein Fachmann mit bloßem Auge erkennen könnte.

6.2.1.3.

Starre Teile, die Energie aufnehmen, belastet werden oder eine Kraft übertragen sollen, dürfen nicht zerbrechlich sein.

6.2.1.4.

Die starren Teile und die Kunststoffteile eines Sicherheitsgurts müssen so angebracht und eingebaut sein, dass sie bei normalem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht unter einem verschiebbaren Sitz oder in einer Tür dieses Fahrzeugs eingeklemmt werden können. Wenn eines dieser Teile die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, ist es der Kälteschlagprüfung nach Absatz 7.5.4 zu unterziehen. Wenn nach der Prüfung sichtbare Risse in der Kunststoffabdeckung oder -halterung eines starren Teils vorhanden sind, muss das vollständige Kunststoffteil entfernt werden, und es muss geprüft werden, ob der restliche Gurt noch sicher ist. Wenn dies der Fall ist oder keine sichtbaren Risse vorhanden sind, wird überprüft, ob die Vorschriften der Absätze 6.2.2, 6.2.3 und 6.4 eingehalten sind.

6.2.2.   Verschluss

6.2.2.1.

Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass die Möglichkeit einer falschen Handhabung ausgeschlossen ist. Dies bedeutet unter anderem, dass es nicht möglich sein darf, den Verschluss teilweise geschlossen zu lassen. Es muss klar erkennbar sein, wie der Verschluss zu öffnen ist. Die Teile des Verschlusses, die mit dem Körper des Benutzers in Berührung kommen können, müssen eine Fläche von mindestens 20 cm2 und eine Mindestbreite von 46 mm haben, die in einer Ebene in einem Abstand von höchstens 2,5 mm von der Berührungsfläche gemessen werden. Bei Verschlüssen von Hosenträgergurten gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn die Fläche am Verschluss, die mit dem Körper des Benutzers in Berührung kommt, zwischen 20 cm2 und 40 cm2 beträgt.

6.2.2.2.

Der Verschluss muss, auch wenn keine Zugkraft ausgeübt wird, in jeder Lage des Fahrzeugs geschlossen bleiben. Er darf sich nicht versehentlich oder mit einer Kraft von weniger als 1 daN öffnen lassen. Der Verschluss muss leicht zu handhaben und zu ergreifen sein; wenn keine Zugkraft oder die in Absatz 7.8.2 genannte Zugkraft ausgeübt wird, muss er vom Benutzer mit einer einzigen, einfachen Bewegung einer Hand in eine Richtung geöffnet werden können; mit Ausnahme von Hosenträgergurten muss bei Sicherheitsgurten für die vorderen Außensitze der Verschluss vom Benutzer ebenfalls mit einer einfachen Bewegung einer Hand in eine Richtung geschlossen werden können. Der Verschluss muss sich durch Druck auf eine Taste oder eine ähnliche Vorrichtung öffnen lassen. Die Fläche, auf die dieser Druck ausgeübt wird, muss, wenn sie auf eine Ebene senkrecht zur anfänglichen Bewegungsrichtung der Taste, die sich in Lösestellung befindet, projiziert wird, folgende Abmessungen haben: bei versenkten Lösetasten eine Fläche von mindestens 4,5 cm2 und eine Breite von mindestens 15 mm und bei nicht versenkten Lösetasten eine Fläche von mindestens 2,5 cm2 und eine Breite von mindestens 10 mm. Diese Fläche muss rot sein. Kein anderer Teil des Verschlusses darf diese Farbe haben.

6.2.2.3.

Der Verschluss muss bei einer Prüfung nach Absatz 7.5.3 ordnungsgemäß funktionieren.

6.2.2.4.

Der Verschluss muss wiederholten Betätigungen und vor der dynamischen Prüfung nach Absatz 7.7 unter normalen Benutzungsbedingungen 5 000 Öffnungs- und Schließvorgängen standhalten. Bei Verschlüssen für Hosenträgergurte kann diese Prüfung durchgeführt werden, ohne dass alle Verschlusszungen eingeführt sind.

6.2.2.5.

Die für das Öffnen des Verschlusses bei der Prüfung nach Absatz 7.8 erforderliche Kraft darf nicht größer als 6 daN sein.

6.2.2.6.

Der Verschluss ist nach den Vorschriften des Absatzes 7.5.1 und gegebenenfalls 7.5.5 auf seine Festigkeit zu prüfen. Er darf unter der Belastung, die durch die vorgeschriebene Kraft erzeugt wird, weder brechen noch sich stark verformen oder sich lösen.

6.2.2.7.

Bei Verschlüssen mit einem gemeinsamen Bauteil für zwei Sicherheitsgurte muss bei den Festigkeits- und Verschluss-Öffnungsprüfungen nach den Absätzen 7.7 und 7.8 auch das Verschlussteil, das zu einem Gurt gehört, mit dem entsprechenden Teil des anderen Gurtes verbunden sein, wenn eine solche Verbindung bei der Benutzung des Gurtes möglich ist.

6.2.3.   Gurtverstelleinrichtung

6.2.3.1.

Nachdem der Gurt vom Benutzer angelegt worden ist, muss er sich ihm entweder automatisch anpassen oder so beschaffen sein, dass die manuelle Verstelleinrichtung für den sitzenden Benutzer leicht zu erreichen und einfach zu betätigen ist. Mit dieser Einrichtung muss der Benutzer auch den Gurt mit einer Hand entsprechend seinem Körperumfang und der Stellung des Fahrzeugsitzes straffen können.

6.2.3.2.

Zwei Muster jeder Gurtverstelleinrichtung sind nach den Vorschriften des Absatzes 7.3 zu prüfen. Der Gurtschlupf darf bei jedem Muster der Verstelleinrichtung nicht größer als 25 mm und die Summe der Schlupfbewegungen für alle Verstelleinrichtungen nicht größer als 40 mm sein.

6.2.3.3.

Alle Verstelleinrichtungen sind nach den Vorschriften des Absatzes 7.5.1 auf ihre Festigkeit zu prüfen. Sie dürfen unter der Belastung, die durch die vorgeschriebene Kraft erzeugt wird, weder brechen noch sich lösen.

6.2.3.4.

Bei der Prüfung nach Absatz 7.5.6 darf die für die Betätigung einer manuellen Verstelleinrichtung erforderliche Kraft nicht größer als 5 daN sein.

6.2.4.   Befestigungsbeschläge und Höhenverstelleinrichtungen

Die Befestigungsbeschläge sind nach den Vorschriften der Absätze 7.5.1 und 7.5.2 auf ihre Festigkeit zu prüfen. Die Höhenverstelleinrichtungen sind nach den Vorschriften des Absatzes 7.5.2 dieser Regelung zu prüfen, wenn sie nicht nach den Vorschriften der Regelung Nr. 14 (in ihrer zuletzt geänderten Fassung), die die Verankerungen der Sicherheitsgurte betrifft, am Fahrzeug geprüft worden sind. Diese Teile dürfen unter der Belastung, die durch die vorgeschriebene Kraft erzeugt wird, weder brechen noch sich lösen.

6.2.5.   Aufrolleinrichtungen

Die Aufrolleinrichtungen sind zu prüfen und müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechen; u. a. sind sie nach den Vorschriften der Absätze 7.5.1 und 7.5.2 auf ihre Festigkeit zu prüfen. (Nach diesen Vorschriften sind Aufrolleinrichtungen ohne Verriegelung ausgenommen.)

6.2.5.1.   Aufrolleinrichtungen mit manueller Entriegelung

6.2.5.1.1.

Das Gurtband eines Sicherheitsgurts mit einer Aufrolleinrichtung mit manueller Entriegelung darf zwischen den Verriegelungsstellungen der Aufrolleinrichtung nicht um mehr als 25 mm abrollen können.

6.2.5.1.2.

Das Gurtband eines Sicherheitsgurts muss von einer Aufrolleinrichtung mit manueller Entriegelung bis auf 6 mm seiner Gesamtlänge abgerollt werden können, wenn eine Zugkraft von nicht weniger als 1,4 daN und nicht mehr als 2,2 daN in der normalen Abrollrichtung auf das Gurtband aufgebracht wird.

6.2.5.1.3.

Das Gurtband ist nach dem in Absatz 7.6.1 beschriebenen Verfahren 5 000mal von der Aufrolleinrichtung abzurollen und wieder aufzurollen. Dann ist die Aufrolleinrichtung der Korrosionsprüfung nach Absatz 7.2 und der Staubprüfung nach Absatz 7.6.3 zu unterziehen. Anschließend muss die Aufrolleinrichtung weiteren 5 000 Ab- und Aufrollvorgängen standhalten. Nach diesen Prüfungen muss die Aufrolleinrichtung einwandfrei funktionieren und den Vorschriften der Absätze 6.2.5.1.1 und 6.2.5.1.2 noch entsprechen.

6.2.5.2.   Aufrolleinrichtungen mit automatischer Verriegelung

6.2.5.2.1.

Das Gurtband eines Sicherheitsgurts mit einer Aufrolleinrichtung mit automatischer Verriegelung darf zwischen den Verriegelungsstellungen der Aufrolleinrichtung nicht um mehr als 30 mm abrollen können. Nach einer Rückwärtsbewegung des Benutzers muss der Gurt entweder in seiner ursprünglichen Lage bleiben oder nach darauf folgenden Vorwärtsbewegungen des Benutzers automatisch in diese Lage zurückkehren.

6.2.5.2.2.

Wenn die Aufrolleinrichtung Teil eines Beckengurts ist, darf die Aufrollkraft, die nach den Vorschriften des Absatzes 7.6.4 auf der freien Länge zwischen der Prüfpuppe und der Aufrolleinrichtung gemessen wird, nicht weniger als 0,7 daN betragen.

Wenn die Aufrolleinrichtung Teil eines Oberkörpergurts ist, darf die Aufrollkraft bei entsprechender Messung nicht weniger als 0,1 daN und nicht mehr als 0,7 daN betragen.

6.2.5.2.3.

Das Gurtband ist nach dem in Absatz 7.6.1 beschriebenen Verfahren 5 000mal von der Aufrolleinrichtung abzurollen und wieder aufzurollen. Dann ist die Aufrolleinrichtung der Korrosionsprüfung nach Absatz 7.2 und danach der Staubprüfung nach Absatz 7.6.3 zu unterziehen. Anschließend muss die Aufrolleinrichtung weiteren 5 000 Ab- und Aufrollvorgängen standhalten. Nach diesen Prüfungen muss die Aufrolleinrichtung einwandfrei funktionieren und den Vorschriften der Absätze 6.2.5.2.1 und 6.2.5.2.2 noch entsprechen.

6.2.5.3.   Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung

6.2.5.3.1.

Eine Aufrolleinrichtung mit Notverriegelung muss bei der Prüfung nach Absatz 7.6.2 den nachstehenden Vorschriften entsprechen. Bei einer einfach sensitiven Einrichtung nach Absatz 2.14.4.1 gelten nur die Vorschriften über die Verzögerung des Fahrzeugs.

6.2.5.3.1.1.

Die Aufrolleinrichtung muss sich verriegelt haben, wenn die Verzögerung des Fahrzeugs 0,45 g (5) bei Typ 4 und 0,85 g bei Typ 4N erreicht.

6.2.5.3.1.2.

Sie darf sich nicht verriegeln, wenn bei dem Gurtband in der Abrollrichtung eine Beschleunigung von weniger als 0,8 g bei Typ 4 oder weniger als 1,0 g bei Typ 4N gemessen wird.

6.2.5.3.1.3.

Sie darf sich nicht verriegeln, wenn ihr Sensor in Bezug auf die von ihrem Hersteller angegebene Einbaulage in jeder Richtung um 12o oder mehr geneigt wird.

6.2.5.3.1.4.

Sie muss sich verriegeln, wenn ihr Sensor in Bezug auf die von ihrem Hersteller angegebene Einbaulage in jeder Richtung um mehr als 27o bei Typ 4 oder 40o bei Typ 4N geneigt wird.

6.2.5.3.1.5.

Wenn das Funktionieren einer Aufrolleinrichtung von einem Fremdsignal oder einer externen Stromquelle abhängig ist, muss gewährleistet sein, dass sich die Aufrolleinrichtung bei Ausfall oder Unterbrechung dieses Signals oder dieser Stromversorgung automatisch verriegelt. Diese Vorschrift braucht jedoch bei einer mehrfach sensitiven Aufrolleinrichtung dann nicht eingehalten zu werden, wenn nur eine Sensitivität von einem Fremdsignal oder einer externen Stromquelle abhängt und dem Fahrzeugführer der Ausfall des Signals oder der Stromquelle optisch und/oder akustisch angezeigt wird.

6.2.5.3.2.

Bei der Prüfung nach Absatz 7.6.2 muss eine mehrfach sensitive Aufrolleinrichtung mit Notverriegelung (die auch bei der Bewegung des Gurtbands wirksam wird) den angegebenen Vorschriften entsprechen und sich auch dann verriegeln, wenn die in der Abrollrichtung gemessene Beschleunigung des Gurtbands nicht weniger als 2,0 g beträgt.

6.2.5.3.3.

Bei den Prüfungen nach den Absätzen 6.2.5.3.1 und 6.2.5.3.2 dürfen — ausgehend von der in Absatz 7.6.2.1 angegebenen Länge — bis zur Verriegelung der Aufrolleinrichtung nicht mehr als 50 mm Gurtband abgerollt werden. Bei der Prüfung nach Absatz 6.2.5.3.1.2 darf sich die Aufrolleinrichtung nicht verriegeln, bis — ausgehend von der in Absatz 7.6.2.1 angegebenen Länge — 50 mm Gurtband abgerollt sind.

6.2.5.3.4.

Wenn die Aufrolleinrichtung Teil eines Beckengurts ist, darf die Aufrollkraft, die nach den Vorschriften des Absatzes 7.6.4 auf der freien Länge zwischen der Prüfpuppe und der Aufrolleinrichtung gemessen wird, nicht weniger als 0,7 daN betragen.

Wenn die Aufrolleinrichtung Teil eines Oberkörpergurts ist, darf die Aufrollkraft bei entsprechender Messung nicht weniger als 0,1 daN und nicht mehr als 0,7 daN betragen; dies gilt nicht für einen Gurt mit einer Entlastungsvorrichtung, bei dem die Mindestaufrollkraft nur dann auf 0,05 daN verringert sein darf, wenn diese Vorrichtung in Funktion ist. Wenn das Gurtband durch ein Führungsteil oder einen Umlenkbeschlag geführt wird, ist die Aufrollkraft auf der freien Länge zwischen der Prüfpuppe und dem Führungsteil oder Umlenkbeschlag zu messen.

Wenn zu dem Sicherheitsgurt eine Einrichtung gehört, die durch manuelle oder automatische Betätigung verhindert, dass das Gurtband vollständig aufgerollt wird, darf diese Einrichtung bei der Bestimmung der Aufrollkraft nicht wirksam werden.

Wenn zu dem Sicherheitsgurt eine Entlastungsvorrichtung gehört, ist die oben genannte Aufrollkraft zu messen, während die Vorrichtung in Funktion und außer Funktion ist, wenn diese Kraft vor und nach den Dauerhaltbarkeitsprüfungen nach Absatz 6.2.5.3.5 bestimmt wird.

6.2.5.3.5.

Das Gurtband ist nach dem in Absatz 7.6.1 beschriebenen Verfahren 40 000mal von der Aufrolleinrichtung abzurollen und wieder aufzurollen. Dann ist die Aufrolleinrichtung der Korrosionsprüfung nach Absatz 7.2 und danach der Staubprüfung nach Absatz 7.6.3 zu unterziehen. Anschließend muss die Aufrolleinrichtung weiteren 5 000 Ab- und Aufrollvorgängen (d. h. insgesamt 45 000) standhalten.

Wenn zu dem Sicherheitsgurt eine Entlastungsvorrichtung gehört, sind die oben genannten Prüfungen durchzuführen, während die Vorrichtung in Funktion und außer Funktion ist.

Nach diesen Prüfungen muss die Aufrolleinrichtung einwandfrei funktionieren und den Vorschriften der Absätze 6.2.5.3.1 und 6.2.5.3.3 und 6.2.5.3.4 noch entsprechen.

6.2.5.4.

Die Aufrolleinrichtungen müssen nach der Dauerhaltbarkeitsprüfung nach Absatz 6.2.5.3.5 und unmittelbar nach der Messung der Aufrollkraft nach Absatz 6.2.5.3.4 den beiden nachstehenden Vorschriften entsprechen:

6.2.5.4.1.

Wenn Aufrollrichtungen, außer solchen mit automatischer Verriegelung, nach den Vorschriften des Absatzes 7.6.4.2 geprüft werden, darf zwischen Oberkörper und Gurt keine Gurtlose entstehen; und

6.2.5.4.2.

wenn der Verschluss geöffnet wird, muss der Gurt allein mit Hilfe der Aufrolleinrichtung vollständig aufgerollt werden können.

6.2.6.   Gurtstraffer

6.2.6.1.

Nach der Korrosionsprüfung nach Absatz 7.2 muss der Gurtstraffer (einschließlich des Aufprallsensors, der mit der Einrichtung durch die nicht stromführenden Originalstecker verbunden ist) normal funktionieren.

6.2.6.2.

Es muss sichergestellt sein, dass sich der Benutzer bei einer unbeabsichtigten Auslösung der Einrichtung nicht verletzen kann.

6.2.6.3.

Bei pyrotechnischen Gurtstraffern:

6.2.6.3.1.

darf nach der Konditionierung nach Absatz 7.9.2 der Gurtstraffer nicht unter Temperatureinfluss ausgelöst worden sein und muss normal funktionieren;

6.2.6.3.2.

sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich in der Nähe befindliche brennbare Materialien durch die ausgestoßenen heißen Gase entzünden.

6.3.   Gurtbänder

6.3.1.   Allgemeines

6.3.1.1.

Die Gurtbänder müssen so beschaffen sein, dass der auf den Körper des Benutzers ausgeübte Druck möglichst gleichmäßig über ihre gesamte Breite verteilt wird und sie sich auch unter Spannung nicht verdrehen. Sie müssen Energie aufnehmen und verteilen können. Die Gurtbänder müssen Webkanten haben, die sich beim Gebrauch nicht auffasern.

6.3.1.2.

Das Gurtband muss bei Belastung mit einer Zugkraft von 980 daN mindestens 46 mm breit sein. Die Breite ist während der Reißfestigkeitsprüfung nach Absatz 7.4.2 zu messen, ohne dass die Maschine angehalten wird.

6.3.2.   Festigkeit nach der Temperatur- und Feuchtigkeitskonditionierung

Bei den beiden nach den Vorschriften des Absatzes 7.4.1.1 konditionierten Gurtbandmustern muss die nach den Vorschriften des Absatzes 7.4.2 bestimmte Reißlast mindestens 1 470 daN betragen. Die Differenz der Reißlasten der beiden Muster darf nicht mehr als 10 % der größeren der gemessenen Reißlasten betragen.

6.3.3.   Festigkeit nach spezieller Konditionierung

Bei den beiden nach einer der Vorschriften des Absatzes 7.4.1 (außer 7.4.1.1) konditionierten Gurtbandmustern darf die Reißlast nicht weniger als 75 % des Mittelwerts der Lasten, die bei der in Absatz 6.3.2 genannten Prüfung bestimmt werden, und nicht weniger als 1 470 daN betragen. Der Technische Dienst, der die Prüfungen durchführt, kann auf eine oder mehrere dieser Prüfungen verzichten, wenn aufgrund der Zusammensetzung des verwendeten Werkstoffs oder bereits verfügbarer Angaben die Prüfungen unnötig sind.

6.4.   Sicherheitsgurt oder Rückhaltesystem

6.4.1.   Dynamische Prüfung

6.4.1.1.

Der Sicherheitsgurt oder das Rückhaltesystem ist einer dynamischen Prüfung nach Absatz 7.7 zu unterziehen.

6.4.1.2.

Die dynamische Prüfung ist an zwei Sicherheitsgurten durchzuführen, die vorher noch nicht belastet worden sind; dies gilt nicht für Sicherheitsgurte, die Teile von Rückhaltesystemen sind, wenn die dynamische Prüfung an Rückhaltesystemen durchzuführen ist, die für eine Sitzreihe bestimmt und vorher noch nicht belastet worden sind. Die Verschlüsse der zu prüfenden Sicherheitsgurte müssen den Vorschriften des Absatzes 6.2.2.4 entsprechen. Bei Sicherheitsgurten mit Aufrolleinrichtung muss diese der Staubfestigkeitsprüfung nach Absatz 7.6.3 unterzogen worden sein; außerdem muss bei Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen mit pyrotechnischem Gurtstraffer diese Einrichtung nach den Vorschriften des Absatzes 7.9.2 konditioniert worden sein.

6.4.1.2.1.

Die Gurte müssen der Korrosionsprüfung nach Absatz 7.2 unterzogen worden sein; danach sind an den Verschlüssen weitere 500 Öffnungs- und Schließvorgänge unter normalen Benutzungsbedingen durchzuführen.

6.4.1.2.2.

An Sicherheitsgurten mit Aufrolleinrichtung müssen die Prüfungen nach Absatz 6.2.5.2 oder Absatz 6.2.5.3 durchgeführt worden sein. Wenn eine Aufrolleinrichtung jedoch der Korrosionsprüfung nach Absatz 6.4.1.2.1 bereits unterzogen worden ist, braucht diese Prüfung nicht wiederholt zu werden.

6.4.1.2.3.

Bei einem Gurt, der mit einer Höhenverstelleinrichtung nach Absatz 2.14.6 verwendet werden soll, muss sich diese Einrichtung bei der Prüfung in der (den) ungünstigsten Lage(n) befinden, die von dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ausgewählt wurde(n). Wenn die Höhenverstelleinrichtung jedoch Teil der nach der Regelung Nr. 14 genehmigten Gurtverankerung ist, kann der Technische Dienst, der die Prüfungen durchführt, nach eigenem Ermessen die Vorschriften des Absatzes 7.7.1 anwenden.

6.4.1.2.4.

Bei einem Sicherheitsgurt mit Gurtstraffer darf der Mindestwert der Verlagerung nach Absatz 6.4.1.3.2 um die Hälfte geringer sein. Bei dieser Prüfung muss der Gurtstraffer in Funktion sein.

6.4.1.2.5.

An einem Sicherheitsgurt mit Entlastungsvorrichtung ist vor einer dynamischen Prüfung eine Dauerhaltbarkeitsprüfung durchzuführen, bei der diese Vorrichtung nach den Vorschriften des Absatzes 6.2.5.3.5 in Funktion ist. Bei der anschließenden dynamischen Prüfung muss diese Vorrichtung ebenfalls in Funktion sein.

6.4.1.3.

Bei dieser Prüfung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

6.4.1.3.1.

Kein Teil des Sicherheitsgurts oder eines Rückhaltesystems, durch das der Fahrzeuginsasse zurückgehalten wird, darf reißen, und kein Verschluss oder keine Verriegelungs- oder Verstelleinrichtung darf sich entriegeln oder öffnen.

6.4.1.3.2.

Die Vorverlagerung der Prüfpuppe muss bei Beckengurten in Höhe des Beckens zwischen 80 mm und 200 mm betragen. Bei anderen Gurtarten muss die Vorverlagerung in Höhe des Beckens zwischen 80 mm und 200 mm und in Höhe des Brustkorbs zwischen 100 mm und 300 mm betragen. Bei einem Hosenträgergurt dürfen die oben genannten Mindestwerte der Verlagerung um die Hälfte geringer sein. Diese Verlagerungen werden, ausgehend von den in der Abbildung 6 in Anhang 7 dieser Regelung dargestellten Messpunkten, gemessen.

6.4.1.3.3.

Bei einem Sicherheitsgurt für einen vorderen Außensitz, vor dem ein Airbag angebracht ist, darf die Verlagerung des Bezugspunkts des Brustkorbs größer als die in Absatz 6.4.1.3.2 angegebene sein, wenn die Geschwindigkeit bei diesem Wert 24 km/h nicht überschreitet.

6.4.1.4.

Wenn die Prüfung an einem Rückhaltesystem durchgeführt wird, gilt Folgendes:

6.4.1.4.1.

Die Verlagerung des Bezugspunkts des Brustkorbs darf größer sein als in Absatz 6.4.1.3.2 angegeben, wenn entweder rechnerisch oder durch eine weitere Prüfung nachgewiesen werden kann, dass kein Teil des Oberkörpers oder des Kopfes der bei der dynamischen Prüfung verwendeten Prüfpuppe mit einem starren Teil im vorderen Teil des Fahrzeugs in Berührung gekommen wäre; dies gilt nicht für die Berührung des Brustkorbs mit der Lenkanlage, wenn diese den Vorschriften der Regelung Nr. 12 entspricht und die Berührung nicht bei einer Geschwindigkeit von mehr als 24 km/h erfolgt. Bei diesen Berechnungen wird davon ausgegangen, dass sich der Sitz in der in Absatz 7.7.1.5 angegebenen Stellung befindet.

6.4.1.4.2.

Bei Fahrzeugen, bei denen ein solches System verwendet wird, müssen sich die Verstell- und die Verriegelungseinrichtung, die es den Insassen ermöglichen, von allen Sitzen aus das Fahrzeug zu verlassen, nach der dynamischen Prüfung noch von Hand betätigen lassen.

6.4.1.5.

Abweichend von diesen Vorschriften dürfen bei Verwendung eines Rückhaltesystems die Verlagerungen größer als die in Absatz 6.4.1.3.2 angegebenen sein, wenn für die an dem Sitz angebrachte obere Verankerung die in der Regelung Nr. 14 Absatz 7.4 genannte Ausnahmeregelung gilt.

6.4.2.   Festigkeit nach der Konditionierung durch Abrieb

6.4.2.1.

Bei den beiden nach Absatz 7.4.1.6 konditionierten Mustern ist die Reißlast nach den Vorschriften der Absätze 7.4.2 und 7.5 zu bestimmen. Sie muss mindestens 75 % des Mittelwerts der Lasten betragen, die bei den Prüfungen an Gurtbändern ohne Abrieb ermittelt wurden, darf aber nicht unter dem für den Prüfgegenstand vorgeschriebenen Mindestwert liegen. Die Differenz der Reißlasten der beiden Muster darf nicht mehr als 20 % der größten gemessenen Reißlast betragen. Bei den Verfahren Typ 1 und Typ 2 wird die Reißfestigkeitsprüfung nur an Gurtbandmustern durchgeführt (Absatz 7.4.2). Bei dem Verfahren Typ 3 wird die Reißfestigkeitsprüfung am Gurtband mit den zugehörigen Metallteilen durchgeführt (Absatz 7.5).

6.4.2.2.

Die Teile des Sicherheitsgurts, die einem Abriebverfahren zu unterziehen sind, sind in der nachstehenden Tabelle angegeben, und die jeweils zutreffenden Verfahren sind mit „x“ gekennzeichnet. Bei jedem Verfahren ist ein neues Muster zu verwenden.

 

Verfahren 1

Verfahren 2

Verfahren 3

Befestigungsbeschlag

x

Führungsteil oder Umlenkbeschlag

x

Gurtöse des Verschlusses

x

x

Gurtverstelleinrichtung

x

x

an das Gurtband angenähte Teile

x

7.   PRÜFUNGEN

7.1.   Verwendung der für die Genehmigung eines Typs eines Gurtes oder Rückhaltesystems vorgelegten Muster (siehe Anhang 13 dieser Regelung)

7.1.1.

Für die Sichtprüfung des Verschlusses, die Kälteprüfung des Verschlusses, gegebenenfalls für die Kälteprüfung nach Absatz 7.5.4, die Dauerhaltbarkeitsprüfung des Verschlusses, die Korrosionsprüfung des Gurtes, die Funktionsprüfungen der Aufrolleinrichtung, die dynamische Prüfung und die Verschluss-Öffnungsprüfung nach der dynamischen Prüfung werden zwei Gurte oder Rückhaltesysteme benötigt. Die Sichtprüfung des Gurtes oder Rückhaltesystems ist an einem dieser beiden Muster durchzuführen.

7.1.2.

Für die Sichtprüfung des Verschlusses und die Festigkeitsprüfung an dem Verschluss, den Befestigungsbeschlägen, den Gurtverstelleinrichtungen und gegebenenfalls den Aufrolleinrichtungen wird ein Gurt oder ein Rückhaltesystem benötigt.

7.1.3.

Für die Sichtprüfung des Verschlusses, die Mikroschlupfprüfung und die Abriebprüfung werden zwei Gurte oder Rückhaltesysteme benötigt. Die Funktionsprüfung der Gurtverstelleinrichtung ist an einem dieser beiden Muster durchzuführen.

7.1.4.

Das Muster des Gurtbands ist bei der Prüfung der Reißfestigkeit des Gurtbands zu verwenden. Ein Teil dieses Musters ist während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung aufzubewahren.

7.2.   Korrosionsprüfung

7.2.1.

Ein vollständiger Sicherheitsgurt ist nach den Vorschriften des Anhangs 12 dieser Regelung in einer Prüfkammer zu platzieren. Bei einem Gurt mit Aufrolleinrichtung muss das Gurtband bis auf 300 mm ± 3 mm seiner Gesamtlänge abgerollt sein. Abgesehen von kurzen Unterbrechungen, die erforderlich sein können, um etwa die Salzlösung zu überprüfen oder nachzufüllen, muss die Prüfung 50 Stunden lang kontinuierlich durchgeführt werden.

7.2.2.

Nach Abschluss der Prüfung ist der Sicherheitsgurt zur Entfernung etwaiger Salzrückstände vorsichtig zu waschen oder in klares fließendes Wasser zu tauchen, das nicht wärmer als 38 oC sein darf; anschließend lässt man ihn 24 Stunden lang bei Raumtemperatur trocknen, bevor die Sichtprüfung nach Absatz 6.2.1.2 durchgeführt wird.

7.3.   Mikroschlupfprüfung (siehe Abbildung 3 in Anhang 11 dieser Regelung)

7.3.1.

Die der Mikroschlupfprüfung zu unterziehenden Muster sind mindestens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 20 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern. Die Prüfung ist bei einer Temperatur zwischen 15 oC und 30 oC durchzuführen.

7.3.2.

Es muss sichergestellt sein, dass das freie Gurtende der Verstelleinrichtung genauso wie im Fahrzeug auch auf dem Prüfstand nach oben oder unten zeigt.

7.3.3.

Am unteren Ende des Gurtbands wird ein Belastungskörper mit einer Gewichtskraft von 5 daN befestigt. Das andere Ende wird mit einer Hin- und Herbewegung mit einer Amplitude von 300 mm ± 20 mm beaufschlagt (siehe die Abbildung).

7.3.4.

Ist ein freies, als Gurtreserve dienendes Ende vorhanden, dann darf dieses auf keinen Fall am belasteten Gurtband befestigt oder angeklammert werden.

7.3.5.

Es muss sichergestellt sein, dass das unbelastete Gurtband genauso wie im Fahrzeug auch auf dem Prüfstand in konkaver Form von der Verstelleinrichtung herunterhängt. Die Gewichtskraft von 5 daN muss auf dem Prüfstand vertikal aufgebracht werden, damit der Belastungskörper nicht schwingt und der Gurt sich nicht verdreht. Der Befestigungsbeschlag ist wie im Fahrzeug an dem Belastungskörper mit einer Gewichtskraft von 5 daN anzubringen.

7.3.6.

Vor dem eigentlichen Beginn der Prüfung ist eine Folge von 20 Zyklen durchzuführen, damit sich die automatische Spannvorrichtung richtig einstellt.

7.3.7.

Es sind 1 000 Zyklen mit einer Frequenz von 0,5 Zyklen pro Sekunde und einer Amplitude von 300 mm ± 20 mm durchzuführen. Die Gewichtskraft von 5 daN ist nur für die Dauer eines Hubes von 100 mm ± 20 mm je Halbperiode aufzubringen.

7.4.   Konditionierung der Gurtbänder und Reißfestigkeitsprüfung (statische Prüfung)

7.4.1.   Konditionierung der Gurtbänder für die Reißfestigkeitsprüfung

Von dem Gurtband nach Absatz 3.2.4 abgeschnittene Muster sind wie folgt zu konditionieren:

7.4.1.1.   Temperatur- und Feuchtigkeitskonditionierung

Das Gurtband ist mindestens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 20 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern. Wenn die Prüfung nicht unmittelbar nach der Konditionierung durchgeführt wird, ist das Muster bis zum Beginn der Prüfung in einem luftdicht verschlossenen Behälter aufzubewahren. Die Reißlast ist innerhalb von 5 Minuten nach der Entnahme des Gurtbands aus dem Konditionierungsraum oder dem Behälter zu bestimmen.

7.4.1.2.   Lichtkonditionierung

7.4.1.2.1.

Es gelten die Vorschriften der Empfehlung ISO 105-BO2(1978). Das Gurtband ist so lange dem Licht auszusetzen, bis die Standard-Blaufarbe Nr. 7 so weit entfärbt ist, dass sie hinsichtlich ihres Kontrastes der Stufe 4 der Grauskala entspricht.

7.4.1.2.2.

Anschließend ist das Gurtband mindestens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 20 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern. Wenn die Prüfung nicht unmittelbar nach der Konditionierung durchgeführt wird, ist das Muster bis zum Beginn der Prüfung in einem luftdicht verschlossenen Behälter aufzubewahren. Die Reißlast ist innerhalb von 5 Minuten nach der Entnahme des Gurtbands aus dem Konditionierungsraum oder dem Behälter zu bestimmen.

7.4.1.3.   Kältekonditionierung

7.4.1.3.1.

Das Gurtband ist mindestens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 20 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern.

7.4.1.3.2.

Anschließend ist das Gurtband in einer Kältekammer mit einer Temperatur von - 30 oC ± 5 oC eineinhalb Stunden lang auf einer ebenen Fläche zu lagern. Dann ist es zu falten, und das gefaltete Muster ist mit einem vorher auf - 30 oC ± 5 oC abgekühlten Gewicht zu beschweren. Wenn das Gurtband 30 Minuten lang in derselben Kältekammer belastet worden ist, ist das Gewicht zu entfernen und die Reißlast innerhalb von 5 Minuten nach der Entnahme des Gurtbands aus der Kältekammer zu bestimmen.

7.4.1.4.   Wärmekonditionierung

7.4.1.4.1.

Das Gurtband ist 3 Stunden lang in einem Wärmeschrank bei einer Temperatur von 60 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern.

7.4.1.4.2.

Die Reißlast ist innerhalb von 5 Minuten nach der Entnahme des Gurtbands aus dem Wärmeschrank zu bestimmen.

7.4.1.5.   Wassereinwirkung

7.4.1.5.1.

Das Gurtband ist 3 Stunden lang in destilliertem Wasser, dem eine Spur eines Netzmittels hinzugefügt wurde, bei einer Temperatur von 20 oC ± 5 oC vollständig eingetaucht zu lagern. Jedes für die geprüfte Faser geeignete Netzmittel darf verwendet werden.

7.4.1.5.2.

Die Reißlast ist innerhalb von 10 Minuten nach der Entnahme des Gurtbands aus dem Wasser zu bestimmen.

7.4.1.6.   Konditionierung durch Abrieb

7.4.1.6.1.

Die Konditionierung durch Abrieb wird an allen Einrichtungen durchgeführt, bei denen das Gurtband mit einem starren Teil des Sicherheitsgurts in Berührung kommt; eine Ausnahme gilt für alle Verstelleinrichtungen, bei denen sich bei der Mikroschlupfprüfung (Absatz 7.3) zeigt, dass das Gurtband um weniger als die Hälfte des vorgeschriebenen Wertes durchrutscht; in diesem Fall braucht die Konditionierung durch Abrieb nach dem Verfahren 1 (Absatz 7.4.1.6.4.1) nicht durchgeführt zu werden. Die Konditionierungsvorrichtung muss so eingestellt sein, dass die relative Lage von Gurtband und Berührungsfläche ungefähr beibehalten wird.

7.4.1.6.2.

Die Muster sind mindestens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 20 oC ± 5 oC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % ± 5 % zu lagern. Während des Abriebverfahrens muss die Umgebungstemperatur zwischen 15 oC und 30 oC betragen.

7.4.1.6.3.

Die allgemeinen Bedingungen sind für jedes Abriebverfahren in der nachstehenden Tabelle angegeben.

 

Kraft

daN

Frequenz

Hz

Zahl der Zyklen

Verschiebung

mm

Verfahren 1

2,5

0,5

5 000

300 ± 20

Verfahren 2

0,5

0,5

45 000

300 ± 20

Verfahren 3 (6)

0 bis 5

0,5

45 000

Die in der fünften Spalte der vorstehenden Tabelle angegebene Verschiebung ist die Amplitude einer Hin- und Herbewegung des Gurtbands.

7.4.1.6.4.

Besondere Konditionierungsverfahren

7.4.1.6.4.1.

Verfahren 1: für Einrichtungen, bei denen das Gurtband durch eine Verstelleinrichtung läuft.

An einem Ende des Gurtbands ist eine gleich bleibende Kraft von 2,5 daN vertikal aufzubringen. Das andere Ende des Gurtbands ist an einer Vorrichtung zu befestigen, mit der das Gurtband waagerecht hin- und herbewegt wird.

Die Verstelleinrichtung muss so an dem waagerechten Teil des Gurtbands angebracht werden, dass das Gurtband gespannt bleibt (siehe die Abbildung 1 in Anhang 11 dieser Regelung).

7.4.1.6.4.2.

Verfahren 2: für Einrichtungen, bei denen das Gurtband durch ein starres Teil läuft und dadurch seine Richtung ändert.

Bei dieser Prüfung müssen die Winkel, die das Gurtband mit der Prüfeinrichtung bildet, gleich bleiben, wie in Abbildung 2 in Anhang 11 dieser Regelung dargestellt.

Während der Prüfung muss die Kraft von 0,5 daN gleich bleiben.

Wenn das Gurtband beim Durchgang durch ein starres Teil mehrmals die Richtung ändert, darf eine größere Kraft als 0,5 daN aufgebracht werden, damit der vorgeschriebene Wert (300 mm) der Hin- und Herbewegung des Gurtbands durch dieses starre Teil erreicht wird.

7.4.1.6.4.3.

Verfahren 3: für Einrichtungen, bei denen das Gurtband an einem starren Teil angenäht oder in ähnlicher Weise befestigt ist.

Der Gesamtweg der Hin- und Herbewegung muss 300 mm ± 20 mm betragen, aber die Kraft von 5 daN ist nur für die Dauer eines Hubes von 100 mm ± 20 mm je Halbperiode aufzubringen (siehe die Abbildung 3 in Anhang 11 dieser Regelung).

7.4.2.   Prüfung des Gurtbands auf Reißfestigkeit (statische Prüfung)

7.4.2.1.

Die Prüfung ist jedes Mal an zwei neuen Gurtbandmustern von ausreichender Länge durchzuführen, die nach den Vorschriften des Absatzes 7.4.1 konditioniert worden sind.

7.4.2.2.

Jedes Gurtband ist zwischen den Klemmbacken einer Zugprüfmaschine einzuspannen. Die Klemmbacken müssen so beschaffen sein, dass das Gurtband an ihnen oder in ihrer Nähe nicht reißt. Die Prüfgeschwindigkeit muss ungefähr 100 mm/min betragen. Die freie Länge des Prüfmusters zwischen den Klemmbacken der Maschine muss zu Beginn der Prüfung 200 mm ± 40 mm betragen.

7.4.2.3.

Wenn eine Zugkraft von 980 daN erreicht ist, wird die Breite des Gurtbands gemessen, ohne dass die Maschine angehalten wird.

7.4.2.4.

Die Zugkraft ist so lange zu erhöhen, bis das Gurtband reißt; dann ist der Wert der Reißlast festzuhalten.

7.4.2.5.

Wenn das Gurtband durchrutscht oder an einer der Klemmbacken oder innerhalb eines Abstands von 10 mm davon reißt, ist die Prüfung ungültig; dann ist eine weitere Prüfung an einem anderen Prüfmuster durchzuführen.

7.5.   Prüfung der Bauteile des Sicherheitsgurts mit starren Teilen

7.5.1.

Der Verschluss und die Verstelleinrichtung sind mit den Teilen des Sicherheitsgurts, an denen sie normalerweise befestigt sind, mit der Zugprüfmaschine zu verbinden; dann ist die Zugkraft auf 980 daN zu erhöhen.

Bei Hosenträgergurten ist der Verschluss mit den Gurtbändern, die am Verschluss und der Verschlusszunge oder an zwei Verschlusszungen befestigt sind, die annähernd symmetrisch zur geometrischen Mitte des Verschlusses angeordnet sind, mit der Zugprüfmaschine zu verbinden. Wenn der Verschluss oder die Verstelleinrichtung Teil des Befestigungsbeschlags oder des gemeinsamen Teils eines Dreipunktgurts ist, ist der Verschluss oder die Verstelleinrichtung mit dem Befestigungsbeschlag nach den Vorschriften des Absatzes 7.5.2 zu prüfen; dies gilt nicht für Aufrolleinrichtungen mit einem Umlenkbeschlag oder einer Gurtführung an der oberen Gurtverankerung; in diesem Fall wird eine Zugkraft von 980 daN ausgeübt, und die Länge des nach der Verriegelung noch auf der Spule aufgerollten Gurtbands muss möglichst genau 450 mm, vom Ende des Gurtbands aus gemessen, betragen.

7.5.2.

Die Befestigungsbeschläge und etwaige Höhenverstelleinrichtungen sind nach den Vorschriften des Absatzes 7.5.1 zu prüfen; allerdings muss die Zugkraft 1 470 daN betragen und in Anwendung der Vorschriften des zweiten Satzes des Absatzes 7.7.1 unter den ungünstigsten Bedingungen aufgebracht werden, die in einem Fahrzeug auftreten können, in das der Gurt vorschriftsmäßig eingebaut ist. Bei Aufrolleinrichtungen wird die Prüfung bei vollständig abgerolltem Gurtband durchgeführt.

7.5.3.

Zwei Muster des vollständigen Sicherheitsgurts sind 2 Stunden lang bei - 10 oC ± 1 oC in einer Kühlkammer zu lagern. Die ineinander greifenden Teile des Verschlusses sind sofort nach der Entnahme aus der Kühlkammer von Hand zusammenzufügen.

7.5.4.

Zwei Muster des vollständigen Sicherheitsgurts sind 2 Stunden lang bei - 10 oC ± 1 oC in einer Kühlkammer zu lagern. Die zu prüfenden starren Teile und Kunststoffteile sind dann nacheinander auf eine ebene Stahlplatte (die sich zusammen mit den Mustern in der Kühlkammer befunden hat) zu legen, die auf der horizontalen Oberfläche eines kompakten, festen Blocks mit einer Masse von mindestens 100 kg liegt; anschließend lässt man innerhalb von 30 Sekunden nach der Entnahme aus der Kühlkammer einen Stahlkörper mit einer Masse von 18 kg aus einer Höhe von 300 mm im freien Fall auf das Prüfmuster aufschlagen. Die Aufschlagfläche dieses 18 kg schweren Körpers, die längs der Mittelinie des Körpers liegt, muss eine konvexe Fläche mit einer (Rockwell-) Härte von mindestens 45 HRC, einem Querradius von 10 mm und einem Längsradius von 150 mm sein. Bei einem Prüfmuster ist die Prüfung so durchzuführen, dass die Achse der gekrümmten Fläche in Längsrichtung des Gurtbands liegt, beim anderen Muster verläuft sie in einem Winkel von 90o zum Gurtband.

7.5.5.

Verschlüsse mit gemeinsamen Teilen für zwei Sicherheitsgurte sind so zu belasten, dass die bei Benutzung der Gurte im Fahrzeug bei mittlerer Sitzeinstellung auftretenden Bedingungen simuliert werden. Auf beide Gurtbänder ist gleichzeitig eine Kraft von 1 470 daN aufzubringen. Die Richtung der Kraft ist nach den Vorschriften des Absatzes 7.7.1 festzulegen. Ein für die Prüfung geeignetes Gerät ist in Anhang 10 dieser Regelung dargestellt.

7.5.6.

Bei der Prüfung einer manuellen Verstelleinrichtung ist das Gurtband unter Berücksichtigung der normalen Benutzungsbedingungen mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 100 mm/s gleichmäßig durch die Verstelleinrichtung zu ziehen, wobei die Höchstkraft nach den ersten 25 mm der Gurtbandbewegung auf 0,1 daN genau zu messen ist. Bei der Prüfung ist das Gurtband in beiden Richtungen durch die Verstelleinrichtung zu ziehen, und vor der Messung sind zehn Verstellzyklen durchzuführen.

7.6.   Zusätzliche Prüfungen für Sicherheitsgurte mit Aufrolleinrichtung

7.6.1.   Dauerhaltbarkeit des Mechanismus der Aufrolleinrichtung

7.6.1.1.

Das Gurtband ist so oft wie vorgeschrieben mit einer Frequenz von höchstens 30 Zyklen pro Minute ab- und aufzurollen. Bei Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung ist bei jedem fünften Zyklus eine ruckartige Bewegung, die zum Verriegeln der Einrichtung führt, auszuführen.

Eine gleiche Anzahl dieser ruckartigen Bewegungen ist bei jeder von fünf verschiedenen Abrolllängen, d. h. bei 90 %, 80 %, 75 %, 70 % und 65 % der Gesamtlänge des in der Aufrolleinrichtung noch aufgerollten Gurtbands, auszuführen. Wenn die Gesamtlänge jedoch größer als 900 mm ist, beziehen sich diese Prozentsätze auf die letzten 900 mm des Gurtbands, die von der Aufrolleinrichtung abgerollt werden können.

7.6.1.2.

Ein für die Prüfungen nach Absatz 7.6.1.1 geeignetes Gerät ist in Anhang 3 dieser Regelung dargestellt.

7.6.2.   Verriegelung der Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung

7.6.2.1.

Die Verriegelung der Aufrolleinrichtung ist zu prüfen, nachdem das Gurtband bis auf 300 mm ± 3 mm seiner Gesamtlänge abgerollt worden ist.

7.6.2.1.1.

Bei einer Aufrolleinrichtung mit einer Verriegelung, die durch die Bewegung des Gurtbands betätigt wird, ist das Gurtband in der Richtung abzurollen, die der normalen Abrollrichtung bei der in das Fahrzeug eingebauten Aufrolleinrichtung entspricht.

7.6.2.1.2.

Wenn Aufrolleinrichtungen auf ihre Sensitivität hinsichtlich der Fahrzeugverzögerung geprüft werden, sind sie bei der oben genannten Abrolllänge in der jeweiligen Richtung zweier zueinander rechtwinkliger Achsen zu prüfen, die horizontal verlaufen, wenn die Aufrolleinrichtung nach den Angaben des Herstellers des Sicherheitsgurts in ein Fahrzeug eingebaut ist. Wenn diese Einbaulage nicht angegeben ist, muss der Technische Dienst sich mit dem Hersteller des Sicherheitsgurts in Verbindung setzen. Eine dieser Achsen muss in der Richtung verlaufen, die von dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, als die Richtung ausgewählt wurde, bei der die ungünstigsten Bedingungen für das Auslösen des Verriegelungsmechanismus auftreten.

7.6.2.2.

Ein für die Prüfungen nach Absatz 7.6.2.1 geeignetes Gerät ist in Anhang 4 dieser Regelung beschrieben. Dieses Prüfgerät muss so beschaffen sein, dass die vorgeschriebene Beschleunigung erreicht ist, bevor das Gurtband um mehr als 5 mm von der Aufrolleinrichtung abgerollt ist, wobei das Aufrollen bei einem mittleren Anstieg der Beschleunigung von mindestens 25 g/s (7) und höchstens 150 g/s (7) erfolgt.

7.6.2.3.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Absätze 6.2.5.3.1.3 und 6.2.5.3.1.4 ist die Aufrolleinrichtung an einer horizontalen Platte zu befestigen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 2o pro Sekunde geneigt wird, bis sich die Aufrolleinrichtung verriegelt. Die Prüfung ist durch Neigung in andere Richtungen zu wiederholen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften eingehalten sind.

7.6.3.   Staubfestigkeit

7.6.3.1.

Die Aufrolleinrichtung ist entsprechend der Darstellung in Anhang 5 dieser Regelung in einer Prüfkammer zu platzieren. Sie ist in einer Lage anzubringen, die der Einbaulage im Fahrzeug entspricht. Der Staubgehalt in der Prüfkammer muss den Angaben in Absatz 7.6.3.2 entsprechen. 500 mm des Gurtbands sind von der Aufrolleinrichtung abzurollen und abgerollt zu lassen, außer in der Zeit, in der innerhalb von einer oder 2 Minuten nach jeder Staubaufwirbelung zehn vollständige Auf- und Abrollvorgänge durchgeführt werden. Während einer Dauer von 5 Stunden muss der Staub alle 20 Minuten 5 Sekunden lang durch öl- und feuchtigkeitsfreie Druckluft mit einem Druck von 5,5 × 105±0,5 × 105 Pa, die durch eine Öffnung mit einem Durchmesser von 1,5 mm ±0,1 mm einströmt, aufgewirbelt werden.

7.6.3.2.

Bei der Prüfung nach Absatz 7.6.3.1 ist als Staub ungefähr 1 kg getrockneter Quarzsand zu verwenden. Die Korngrößenverteilung ist wie folgt festgelegt:

a)

Durchgang durch Maschenweite 150 μm, Drahtdurchmesser 104 μm: 99 % bis 100 %,

b)

Durchgang durch Maschenweite 105 μm, Drahtdurchmesser 64 μm: 76 % bis 86 %,

c)

Durchgang durch Maschenweite 75 μm, Drahtdurchmesser 52 μm: 60 % bis 70 %.

7.6.4.   Aufrollkräfte

7.6.4.1.

Für die Messung der Aufrollkräfte ist einer Prüfpuppe der Sicherheitsgurt wie bei der dynamischen Prüfung nach Absatz 7.7 anzulegen. Die Gurtbandspannung ist möglichst nahe am Berührungspunkt mit der Prüfpuppe zu messen, während das Gurtband mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 0,6 m/min aufgerollt wird. Bei einem Sicherheitsgurt mit Entlastungsvorrichtung sind die Aufrollkraft und die Gurtbandspannung zu messen, während diese Vorrichtung in Funktion und außer Funktion ist.

7.6.4.2.

Vor der dynamischen Prüfung nach Absatz 7.7 ist die mit einem Baumwollhemd bekleidete sitzende Prüfpuppe so weit nach vorn zu neigen, bis 350 mm des Gurtbands abgerollt sind, anschließend ist sie wieder in ihre Ausgangslage zu bringen.

7.7.   Dynamische Prüfung des Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems

7.7.1.

Der Sicherheitsgurt ist an einem Prüfschlitten zu befestigen, der mit dem Sitz und den Verankerungen nach Anhang 6 dieser Regelung ausgestattet ist. Wenn der Sicherheitsgurt allerdings für ein bestimmtes Fahrzeug oder bestimmte Fahrzeugtypen vorgesehen ist, sind die Abstände zwischen der Prüfpuppe und den Verankerungen von dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, entweder nach der mit dem Gurt gelieferten Einbauanleitung oder den Angaben des Fahrzeugherstellers zu bestimmen. Wenn der Gurt mit einer Höhenverstelleinrichtung nach Absatz 2.14.6 versehen ist, muss diese in derselben Lage und mit denselben Befestigungsteilen wie im Fahrzeug angebracht sein.

Wenn in diesem Fall die dynamische Prüfung für einen Fahrzeugtyp durchgeführt wurde, braucht sie für andere Fahrzeugtypen, bei denen jeder Verankerungspunkt weniger als 50 mm von dem entsprechenden Verankerungspunkt des geprüften Gurtes entfernt ist, nicht wiederholt zu werden. Die Hersteller können für die Prüfungen auch angenommene Lagen der Verankerungspunkte bestimmen, um die größtmögliche Zahl tatsächlicher Verankerungspunkte zu erhalten.

7.7.1.1.

Bei einem Sicherheitsgurt oder Rückhaltesystem, das Teil eines vollständigen Systems ist, für das die Typgenehmigung als Rückhaltesystem beantragt wird, ist der Sicherheitsgurt an dem Teil des Fahrzeugaufbaus anzubringen, an dem das Rückhaltesystem normalerweise befestigt wird, und dieses Teil ist nach den Vorschriften der Absätze 7.7.1.2 bis 7.7.1.6 an dem Prüfschlitten starr zu befestigen.

Bei einem Sicherheitsgurt oder Rückhaltesystem mit einem Gurtstraffer, dessen Wirkung von Bauteilen abhängig ist, die nicht zu dem eigentlichen Sicherheitsgurt gehören, ist der Sicherheitsgurt zusammen mit den erforderlichen zusätzlichen Fahrzeugteilen nach den Vorschriften der Absätze 7.7.1.2 bis 7.7.1.6 an dem Prüfschlitten anzubringen.

Wenn diese Einrichtungen nicht auf dem Prüfschlitten geprüft werden können, kann der Hersteller auch durch eine herkömmliche Frontalaufprallprüfung bei 50 km/h, die nach dem Verfahren nach der Norm ISO 3560 (1975) durchgeführt wird, nachweisen, dass die Einrichtung den Vorschriften der Regelung entspricht.

7.7.1.2.

Die Art, in der das Fahrzeug während der Prüfung gesichert ist, darf nicht dazu führen, dass die Verankerungen der Sitze oder Sicherheitsgurte verstärkt werden oder die normale Verformung des Aufbaus verringert wird. Es darf kein vorderes Fahrzeugteil vorhanden sein, das die Vorwärtsbewegung der Prüfpuppe mit Ausnahme des Fußes begrenzen und auf diese Weise die Belastung des Rückhaltesystems während der Prüfung verringern würde. Die entfernten Teile des Aufbaus können durch Teile gleicher Festigkeit ersetzt werden, sofern sie die Vorwärtsbewegung der Prüfpuppe nicht behindern.

7.7.1.3.

Eine Sicherungsvorrichtung gilt als zufrieden stellend, wenn sie keinen Einfluss auf einen Bereich ausübt, der sich über die gesamte Breite des Aufbaus erstreckt, und wenn das Fahrzeug oder der Aufbau in einem Abstand von mindestens 500 mm von der Verankerung des Rückhaltesystems befestigt ist. Der hintere Teil des Aufbaus ist in ausreichender Entfernung hinter den Verankerungen so zu sichern, dass die Vorschriften des Absatzes 7.7.1.2 eingehalten sind.

7.7.1.4.

Die Sitze sind einzubauen und in die Benutzungsstellung zu bringen, bei der nach Auffassung des Technischen Dienstes, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, hinsichtlich der Festigkeit die ungünstigsten Bedingungen auftreten und bei der die Prüfpuppe im Fahrzeug aufgesetzt werden kann. Die Stellung der Sitze ist im Prüfbericht anzugeben. Ist die Rückenlehne verstellbar, dann ist sie nach den Angaben des Herstellers oder, falls diese fehlen, so zu verriegeln, dass sich bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 ein Rückenlehnen-Neigungswinkel von möglichst 25o und bei Fahrzeugen aller anderen Klassen ein Winkel von möglichst 15o ergibt.

7.7.1.5.

Bei den Berechnungen nach den Vorschriften des Absatzes 6.4.1.4.1 wird davon ausgegangen, dass sich der Sitz in der vordersten Fahr- oder Benutzungsstellung befindet, in der die Prüfpuppe unter Berücksichtigung ihrer Abmessungen aufgesetzt werden kann.

7.7.1.6.

Alle Sitze einer Sitzreihe sind gleichzeitig zu prüfen.

7.7.1.7.

Vor den dynamischen Prüfungen an dem Hosenträgergurt ist ein etwa vorhandener Schrittgurt zu entfernen.

7.7.2.

Der Sicherheitsgurt ist wie folgt um die in Anhang 7 dieser Regelung beschriebene Prüfpuppe zu legen: Zwischen den Rücken der Prüfpuppe und die Rückenlehne ist ein 25 mm dickes Brett zu legen. Der Gurt ist fest um die Prüfpuppe zu legen. Dann ist das Brett zu entfernen und die Prüfpuppe so zu platzieren, dass ihr Rücken in seiner ganzen Länge die Rückenlehne berührt. Durch eine Prüfung ist sicherzustellen, dass die Art des Eingriffs der beiden Teile des Verschlusses die Zuverlässigkeit der Verriegelung nicht beeinträchtigt.

7.7.3.

Die freien Enden des Gurtbands müssen weit genug über die Verstelleinrichtungen hinausragen, damit diese verschoben werden können.

7.7.4.

Dann ist der Prüfschlitten so zu beschleunigen, dass er beim Aufprall antriebslos eine Geschwindigkeit von 50 km/h ± 1 km/h hat und die Prüfpuppe stabil bleibt. Der Anhalteweg des Prüfschlittens muss 40 cm ± 5 cm betragen. Der Prüfschlitten muss während der Verzögerung horizontal bleiben. Die Verzögerung des Prüfschlittens muss mit Hilfe der in Anhang 6 dieser Regelung beschriebenen Bremseinrichtung oder einer anderen Einrichtung erreicht werden, mit der gleichwertige Ergebnisse erzielt werden. Die Einrichtung muss den Vorschriften in Anhang 8 dieser Regelung entsprechen.

7.7.5.

Die Geschwindigkeit des Prüfschlittens unmittelbar vor dem Aufprall, die Vorverlagerung der Prüfpuppe und die Geschwindigkeit des Brustkorbs bei einer Verlagerung des Brustkorbs um 300 mm sind zu messen.

7.7.6.

Nach dem Aufprall sind der Sicherheitsgurt oder das Rückhaltesystem und seine starren Teile, ohne dass der Verschluss geöffnet wird, einer Sichtprüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob irgendein Teil versagt hat oder gerissen ist. Bei Rückhaltesystemen ist nach der Prüfung außerdem festzustellen, ob an den mit dem Prüfschlitten verbundenen Teilen des Fahrzeugaufbaus eine sichtbare bleibende Verformung eingetreten ist. Ist dies der Fall, dann muss diese Verformung bei Berechnungen nach Absatz 6.4.1.4.1 berücksichtigt werden.

7.8.   Verschluss-Öffnungsprüfung

7.8.1.

Bei dieser Prüfung sind Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme zu verwenden, an denen bereits die dynamische Prüfung nach Absatz 7.7 durchgeführt worden ist.

7.8.2.

Der Sicherheitsgurt ist vom Prüfschlitten zu entfernen, ohne dass der Verschluss dabei geöffnet wird. Auf den Verschluss ist über die mit ihm verbundenen Gurtbänder eine Zugkraft so aufzubringen, dass auf alle Gurtbänder eine Kraft von 60/n daN ausgeübt wird. („n“ ist die Zahl der mit dem geschlossenen Verschluss verbundenen Gurtbänder.) Wenn der Verschluss mit einem starren Teil verbunden ist, muss die Kraft unter dem gleichen Winkel zwischen dem Verschluss und dem starren Teil wie bei der dynamischen Prüfung aufgebracht werden. Auf die geometrische Mitte der Lösetaste ist entlang einer festen Achse parallel zur anfänglichen Bewegungsrichtung der Taste mit einer Geschwindigkeit von 400 mm/min ± 20 mm/min eine Kraft aufzubringen. Während die zum Öffnen des Verschlusses erforderliche Kraft aufgebracht wird, muss der Verschluss an einer starren Halterung befestigt sein. Die oben genannte Kraft darf den in Absatz 6.2.2.5 angegebenen Grenzwert nicht überschreiten. Die Berührungsfläche der Prüfeinrichtung muss kugelförmig sein und einen Radius von 2,5 mm ±0,1 mm haben. Sie muss eine polierte Metalloberfläche haben.

7.8.3.

Die Kraft zum Öffnen des Verschlusses ist zu messen und jedes Versagen des Verschlusses festzuhalten.

7.8.4.

Nach der Verschluss-Öffnungsprüfung sind die Teile des Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems, die den Prüfungen nach Absatz 7.7 unterzogen worden sind, zu untersuchen, und der Umfang des Schadens, der während der dynamischen Prüfung am Sicherheitsgurt oder Rückhaltesystem entstanden ist, im Prüfbericht festzuhalten.

7.9.   Zusätzliche Prüfungen an Sicherheitsgurten mit Gurtstraffer

7.9.1.   Konditionierung

Der Gurtstraffer kann von dem zu prüfenden Sicherheitsgurt gelöst und 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 60 oC ± 5 oC gelagert werden. Anschließend wird die Temperatur 2 Stunden lang auf 100 oC ± 5 oC gehalten. Danach ist der Gurtstraffer 24 Stunden lang bei einer Temperatur von - 30 oC ± 5 oC zu lagern. Nach der Entnahme aus dem Konditionierungsraum muss er sich auf Umgebungstemperatur erwärmen. Wenn er vorher vom Sicherheitsgurt gelöst wurde, ist er wieder an ihm zu befestigen.

7.10.   Prüfbericht

7.10.1.

Im Prüfbericht sind die Ergebnisse aller Prüfungen nach Absatz 7 und insbesondere die Geschwindigkeit des Prüfschlittens, die maximale Vorverlagerung der Prüfpuppe, die Lage des Verschlusses während der Prüfung (falls sie verändert werden kann), die Kraft zum Öffnen des Verschlusses sowie alle Fälle, in denen Teile versagen, brechen oder reißen, festzuhalten. Wenn in Anwendung der Vorschriften des Absatzes 7.7.1 die in Anhang 6 dieser Regelung vorgeschriebenen Verankerungen nicht verwendet worden sind, ist im Prüfbericht zu beschreiben, wie der Sicherheitsgurt oder das Rückhaltesystem eingebaut worden ist, und es sind wichtige Winkel und Abmessungen anzugeben. Im Bericht sind auch Verformungen oder Bruchstellen am Verschluss anzugeben, die während der Prüfung entstanden sind. Bei einem Rückhaltesystem ist im Prüfbericht außerdem die Art der Befestigung des Fahrzeugaufbaus am Prüfschlitten, die Lage der Sitze und die Neigung der Rückenlehnen anzugeben. Wenn die Vorverlagerung der Prüfpuppe größer ist als die in Absatz 6.4.1.3.2 vorgeschriebenen Werte, muss im Prüfbericht angegeben werden, ob die Vorschriften des Absatzes 6.4.1.4.1 eingehalten sind.

8.   VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU IN DAS FAHRZEUG

8.1.   Fahrzeugausstattung

8.1.1.

Mit Ausnahme der Klappsitze (entsprechend der Definition in der Regelung Nr. 14) und der Sitze, die nur für die Benutzung im stehenden Fahrzeug bestimmt sind, müssen die Sitze der Fahrzeuge der Klassen M und N entsprechend den Definitionen in der Anlage 7 der Gesamtresolution (R.E.3) (8) (außer bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die zu den Klassen I oder II nach der Regelung Nr. 36, zu der Klasse A nach der Regelung Nr. 52 und zu den Klassen I oder II und A nach der Regelung Nr. 107 gehören) mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.

8.1.2.

Die Typen der Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme müssen bei jedem Sitz, für den ihr Einbau vorgeschrieben ist, den in Anhang 16 angegebenen Typen entsprechen (bei denen weder Aufrolleinrichtungen ohne Verriegelung (Absatz 2.14.1) noch Aufrolleinrichtungen mit manueller Entriegelung (Absatz 2.14.2) verwendet werden können). Bei allen Sitzen, für die Beckengurte des Typs B in Anhang 16 vorgeschrieben sind, dürfen Beckengurte des Typs Br3 verwendet werden, außer wenn sie, nachdem sie normal angelegt wurden, so weit aufgerollt werden, dass der Sitzkomfort erheblich beeinträchtigt wird.

8.1.2.1.

Bei den in Anhang 16 aufgeführten, mit dem Symbol Ø gekennzeichneten Außensitzen in Fahrzeugen der Klasse N1, bei denen es sich nicht um Vordersitze handelt, darf ein Beckengurt des Typs Br4m oder Br4Nm eingebaut werden, wenn zwischen einem Sitz und der nächstgelegenen Seitenwand des Fahrzeugs ein Durchgang vorhanden ist, durch den Fahrgäste zu anderen Teilen des Fahrzeugs gelangen können. Ein Zwischenraum zwischen einem Sitz und der Seitenwand gilt als Durchgang, wenn bei geschlossenen Türen der vom R-Punkt aus senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dieser Seitenwand und einer vertikalen Längsebene durch die Mittellinie des betreffenden Sitzes mehr als 500 mm beträgt.

8.1.3.

Sind keine Sicherheitsgurte vorgeschrieben, dann kann nach Wahl des Herstellers jeder beliebige Typ eines Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems nach dieser Regelung eingebaut werden. Gurte des Typs A, die nach Anhang 16 zulässig sind, können als Alternative zu Beckengurten an den Sitzen eingebaut werden, für die in Anhang 16 Beckengurte vorgeschrieben sind.

8.1.4.

Bei Dreipunktgurten mit Aufrolleinrichtungen muss zumindest eine Aufrolleinrichtung für den Diagonalgurt vorgesehen sein.

8.1.5.

Außer bei Fahrzeugen der Klasse M1 darf eine Aufrolleinrichtung mit Notverriegelung des Typs 4N (Absatz 2.14.5) anstelle einer Aufrolleinrichtung des Typs 4 (Absatz 2.14.4) eingebaut werden, wenn gegenüber den Technischen Diensten, die die Prüfungen durchführen, nachgewiesen wurde, dass der Einbau einer Aufrolleinrichtung des Typs 4 nicht sinnvoll wäre.

8.1.6.

Bei den vorderen Außensitzen und dem vorderen Mittelsitz nach Anhang 16, die mit dem Symbol * gekennzeichnet sind, sind Beckengurte des in diesem Anhang vorgeschriebenen Typs als ausreichend anzusehen, wenn sich die Windschutzscheibe außerhalb des Bezugsbereichs befindet, der in der Regelung Nr. 21 Anhang 1 definiert ist.

Hinsichtlich der Sicherheitsgurte gilt die Windschutzscheibe als Teil des Bezugsbereichs, wenn sie bei der in der Regelung Nr. 21 Anhang 1 beschriebenen Prüfung mit der Prüfeinrichtung in Berührung kommen kann.

8.1.7.

Bei jedem Sitz nach Anhang 16, der mit dem Symbol • gekennzeichnet ist, müssen Dreipunktgurte eines in Anhang 16 vorgeschriebenen Typs vorhanden sein; Zweipunktgurte eines in Anhang 16 vorgeschriebenen Typs dürfen jedoch eingebaut werden, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

8.1.7.1.

Ein Sitz oder andere Fahrzeugteile, die den Vorschriften der Regelung Nr. 80 Anhang 1 Absatz 3.5 entsprechen, befindet/befinden sich direkt vor dem Sitz,

8.1.7.2.

kein Teil des Fahrzeugs befindet sich im Bezugsbereich, oder kann sich während der Fahrt darin befinden, oder

8.1.7.3.

die im Bezugsbereich liegenden Teile des Fahrzeugs entsprechen den Vorschriften der Regelung Nr. 80 Anhang 6 über das Energieaufnahmevermögen.

8.1.8.

Außer in dem in Absatz 8.1.9 beschriebenen Fall muss an jedem Mitfahrersitz, an dem ein Airbag eingebaut ist, ein Hinweis vorhanden sein, durch den vor der Verwendung eines nach hinten gerichteten Rückhaltesystems für Kinder auf diesem Sitz gewarnt wird. Das Warnschild mit einem Piktogramm und gegebenenfalls erläuterndem Text muss dauerhaft befestigt und so angebracht sein, dass es vor einer Person, die gerade damit beschäftigt ist, ein nach hinten gerichtetes Rückhaltesystem für Kinder an dem betreffenden Sitz einzubauen, gut sichtbar ist. Ein Beispiel für ein solches Piktogramm ist in der Abbildung 1 dargestellt. Ein ständiger Hinweis sollte jederzeit sichtbar sein, falls das Warnschild bei geschlossener Tür nicht zu sehen ist.

Abbildung 1

Image

Farben:

Das Piktogramm ist rot.

Der Sitz, der Kindersitz und die Umrisslinie des Airbags sind schwarz.

Das Wort „Airbag“ sowie der Airbag sind weiß.

8.1.9.

Die Vorschriften des Absatzes 8.1.8 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einer Einrichtung ausgestattet ist, die das Vorhandensein eines nach hinten gerichteten Kinderrückhaltesystems automatisch erkennt und verhindert, dass sich der Airbag entfaltet, wenn ein solches Rückhaltesystem für Kinder angebracht ist.

8.1.10.

Bei Sitzen, die durch Drehen oder auf andere Weise anders ausgerichtet werden können und für die Benutzung im stehenden Fahrzeug bestimmt sind, gelten die Vorschriften des Absatzes 8.1.1 nur für die Richtungen, die nach den Vorschriften dieser Regelung für die normale Benutzung während der Fahrt auf einer Straße vorgesehen sind.

8.2.   Allgemeine Vorschriften

8.2.1.

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme sowie die ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme, die in Anhang 17 Anlage 3 Tabelle 2 aufgeführt sind, müssen an Verankerungen befestigt sein, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 z. B. hinsichtlich Konstruktion und Abmessungen, Zahl der Verankerungen und Festigkeit entsprechen.

8.2.2.

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme sowie die Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme, die den Herstellerempfehlungen in Anhang 17 Anlage 3 Tabellen 1 und 2 entsprechen, müssen so eingebaut sein, dass sie zufrieden stellend funktionieren und die Verletzungsgefahr bei einem Unfall verringern. Vor allem müssen sie so eingebaut sein, dass:

8.2.2.1.

die Gurtbänder nicht in eine Lage geraten können, durch die der Benutzer gefährdet werden kann;

8.2.2.2.

die Gefahr, dass ein richtig angelegter Gurt seinem Benutzer bei einer Vorwärtsbewegung von der Schulter gleitet, möglichst gering ist;

8.2.2.3.

die Gefahr einer Beschädigung des Gurtbands an scharfen Teilen der Fahrzeug- oder Sitzstruktur, der Kinder-Rückhaltesysteme oder der ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme, die den Herstellerempfehlungen in Anhang 17 Anlage 3 Tabellen 1 und 2 entsprechen, möglichst gering ist.

8.2.2.4.

An jedem Sitz muss jeder Sicherheitsgurt benutzerfreundlich konstruiert und eingebaut sein. Wenn der vollständige Sitz oder das Sitzpolster und/oder die Rückenlehne umgeklappt werden können, um den Zugang zum hinteren Teil des Fahrzeugs oder zum Lade- oder Gepäckraum zu ermöglichen, dann müssen die für diese Sitze vorgesehenen Sicherheitsgurte, nachdem diese Sitze zurückgeklappt und wieder in die richtige Stellung gebracht wurden, ohne weiteres benutzbar sein oder nach den Angaben in der Bedienungsanleitung ohne besondere Einweisung oder Übung von einer Person leicht unter oder hinter dem Sitz hervorgezogen werden können.

8.2.2.5.

Der Technische Dienst muss sicherstellen, dass bei eingerasteter Verschlusszunge und unbelastetem Sitz:

8.2.2.5.1.

die mögliche Gurtlose den richtigen Einbau der vom Hersteller empfohlenen Rückhaltesysteme für Kinder nicht verhindert und

8.2.2.5.2.

bei Dreipunktgurten am Beckengurt eine Zugkraft von mindestens 50 N dadurch erreicht werden kann, dass der Diagonalgurt von außen gespannt wird.

8.3.   Spezielle Vorschriften für starre Teile von Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen

8.3.1.

Durch starre Teile wie Verschlüsse, Verstelleinrichtungen und Befestigungsbeschläge darf die Verletzungsgefahr für den Benutzer oder andere Fahrzeuginsassen bei einem Unfall nicht erhöht werden.

8.3.2.

Der Gurtverschlussöffner muss für den Benutzer deutlich zu erkennen sein, sich in seiner Reichweite befinden und so beschaffen sein, dass er nicht versehentlich geöffnet werden kann. Außerdem muss der Verschluss so angebracht sein, dass er für einen Retter, der die angegurtete Person in einem Notfall aus dem Gurt lösen muss, leicht erreichbar ist.

Der Verschluss muss so angebracht sein, dass er, wenn er unbelastet oder durch die Masse des Benutzers belastet ist, von dem Benutzer mit einer einzigen, einfachen Bewegung jeder Hand in einer Richtung geöffnet werden kann.

Bei Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen für vordere Außensitze muss außer bei Hosenträgergurten der Verschluss auch auf dieselbe Weise geschlossen werden können.

Es ist sicherzustellen, dass die Breite der Berührungsfläche nicht kleiner als 46 mm ist, wenn der Benutzer mit dem Verschluss in Berührung kommt.

Es ist sicherzustellen, dass die Berührungsfläche den Vorschriften des Absatzes 6.2.2.1 dieser Regelung entspricht, wenn der Benutzer mit dem Verschluss in Berührung kommt.

8.3.3.

Ist der Gurt angelegt, dann muss er sich entweder automatisch so einstellen, dass er den Maßen des Benutzers entspricht, oder so konstruiert sein, dass die manuelle Verstelleinrichtung für den sitzenden Benutzer leicht erreichbar und zu benutzen ist. Außerdem muss er mit einer Hand gestrafft werden können, damit er dem Körperbau des Benutzers und der Stellung des Fahrzeugsitzes angepasst werden kann.

8.3.4.

Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme mit Aufrolleinrichtungen müssen so eingebaut sein, dass die Aufrolleinrichtungen richtig funktionieren und das Gurtband vorschriftsgemäß aufgerollt werden kann.

8.3.5.

Damit der (die) Fahrzeugbenutzer über die Vorschriften für die Beförderung von Kindern informiert werden kann (können), müssen bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 die Vorschriften über die Information nach Anhang 17 eingehalten sein. In Fahrzeugen der Klasse M1 müssen sich ISOFIX-Anschlussstellen befinden, die den einschlägigen Vorschriften der Regelung Nr. 14 entsprechen.

An der ersten ISOFIX-Anschlussstelle muss mindestens eines der drei nach vorn gerichteten Rückhaltesysteme nach Anhang 17 Anlage 2 und an der zweiten ISOFIX-Anschlussstelle mindestens eines der drei nach hinten gerichteten Rückhaltesysteme nach Anhang 17 Anlage 2 eingebaut werden können. Falls der Einbau des nach hinten gerichteten Rückhaltesystems an dieser zweiten ISOFIX-Anschlussstelle in der zweiten Sitzreihe des Fahrzeugs wegen seiner Ausführung nicht möglich ist, ist der Einbau eines der sechs Rückhaltesysteme an jedem Platz des Fahrzeugs zulässig.

9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

9.1.

Jeder nach dieser Regelung genehmigte Typ eines Fahrzeugs, Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems muss so beschaffen sein, dass er dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften der Absätze 6, 7 und 8 eingehalten sind.

9.2.

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 14 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

9.3.

Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich zweimal pro Jahr durchgeführt.

10.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNG DER PRODUKTION

10.1.

Die für einen Typ eines Fahrzeugs oder Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschrift des Absatzes 9.1 nicht eingehalten ist oder die ausgewählten Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme die Nachprüfungen nach Absatz 9.2 nicht bestanden haben.

10.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1A bzw. 1B dieser Regelung entspricht.

11.   ÄNDERUNGEN DES TYPS DES FAHRZEUGS ODER SICHERHEITSGURTS ODER RÜCKHALTESYSTEMS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

11.1.

Jede Änderung des Fahrzeugtyps oder des Typs eines Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems oder beider Typen ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp oder den Typ des Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems erteilt hat. Die Behörde kann dann:

11.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug oder der Sicherheitsgurt oder das Rückhaltesystem in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht,

11.1.2.

oder bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

11.2.

Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 11.1 gilt eine Variante des Fahrzeugs, dessen Masse in betriebsbereitem Zustand geringer als die Masse des zur Genehmigungsprüfung vorgeführten Fahrzeugs ist, nicht als Änderung des Fahrzeugtyps.

11.3.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 5.2.3 oder 5.3.3 mitzuteilen.

11.4.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1A oder 1B dieser Regelung entspricht.

12.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion einer nach dieser Regelung genehmigten Einrichtung endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1A oder 1B dieser Regelung entspricht.

13.   HINWEISE

Bei Sicherheitsgurten, die nicht zusammen mit dem Fahrzeug geliefert werden, müssen auf der Verpackung und in der Einbauanleitung die Fahrzeugtypen, für die sie bestimmt sind, eindeutig angegeben werden.

14.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Versagung oder Erweiterung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

15.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

15.1.   Genehmigungen für Fahrzeugtypen

15.1.1.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 15 zur Änderungsserie 04 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 15 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung versagen.

15.1.2.

Nach Ablauf einer Frist von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Ergänzung 15 zur Änderungsserie 04 zu dieser Regelung dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, ECE-Genehmigungen nur dann erteilen, wenn die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 15 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung eingehalten sind.

15.1.3.

Nach Ablauf einer Frist von 7 Jahren nach Inkrafttreten der Ergänzung 15 zur Änderungsserie 04 zu dieser Regelung können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung von Genehmigungen ablehnen, die nicht nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 15 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt worden sind. Erteilte Genehmigungen für Fahrzeuge außer der Klasse M1 und die nicht von der Ergänzung 15 zur Änderungsserie 04 dieser Regelung berührt werden, bleiben jedoch weiterhin gültig, und die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erkennen diese Genehmigungen weiterhin an.

15.1.3.1.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, können jedoch ab dem 1. Oktober 2000 bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 die Anerkennung von ECE-Genehmigungen ablehnen, die nicht nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 8 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt worden sind, wenn die Vorschriften über die Information nach Absatz 8.3.5 und Anhang 17 nicht eingehalten sind.

15.2.   Einbau von Sicherheitsgurten

Diese Übergangsbestimmungen gelten nur für den Einbau von Sicherheitsgurten in Fahrzeuge und bewirken keine Änderung der Marke des Sicherheitsgurts.

15.2.1.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 12 zur Änderungsserie 04 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 12 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung versagen.

15.2.2.

Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens nach Absatz 15.2.1 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, eine Genehmigung nur dann erteilen, wenn der Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 12 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung entspricht.

15.2.3.

Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens nach Absatz 15.2.1 können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung von Genehmigungen ablehnen, die nicht nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 12 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt worden sind.

15.2.4.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 14 zur Änderungsserie 04 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von UN/ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 14 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung versagen.

15.2.5.

Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 16 zur Änderungsserie 04 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von ECE-Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 16 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung versagen.

15.2.6.

Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens nach Absatz 15.2.4 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, eine Genehmigung nur dann erteilen, wenn der Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 14 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung entspricht.

15.2.7.

Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens nach Absatz 15.2.4 können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung von Genehmigungen ablehnen, die nicht nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 14 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt worden sind.

15.2.8.

Nach dem 16. Juli 2006 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, eine Genehmigung nur dann erteilen, wenn der Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 16 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung entspricht.

15.2.9.

Nach dem 16. Juli 2008 können die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Anerkennung von Genehmigungen für Fahrzeuge der Klasse N1 ablehnen, die nicht nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 16 zur Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt worden sind.


(1)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) Anlage 7 (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).

(2)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) Anlage 7 (TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2).

(3)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien und Montenegro, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (-), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (-), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (-), 34 für Bulgarien, 35 (-), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (-), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (-), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (-), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta und 51 für die Republik Korea. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(4)  Siehe die Fußnote zu Absatz 5.2.4.1.

(5)  g = 9,81 m/s2.

(6)  Siehe Absatz 7.4.1.6.4.3.

(7)  g = 9,81 m/s2.

(8)  Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2.


ANHANG 1A

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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ANHANG 1B

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

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ANHANG 2

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

1.

Anordnungen der Genehmigungszeichen für Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus von Sicherheitsgurten

Muster A

(Siehe Absatz 5.2.4 dieser Regelung)

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a ≥ 8 mm

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich der Sicherheitsgurte in den Niederlanden („E 4“) nach der Regelung Nr. 16 genehmigt worden ist. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 16 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung erteilt wurde.

Muster B

(Siehe Absatz 5.2.5 dieser Regelung)

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a ≥ 8 mm

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden („E 4“) nach den Regelungen Nr. 16 und Nr. 52 (1) genehmigt worden ist. Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 16 die Änderungsserie 04 und die Regelung Nr. 52 die Änderungsserie 01 enthielt.

2.

Anordnungen der Genehmigungszeichen für Sicherheitsgurte (siehe Absatz 5.3.5 dieser Regelung)

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a ≥ 8 mm

Ein Gurt mit diesem Genehmigungszeichen ist ein Dreipunktgurt („A“) mit Energieaufnahmeeinrichtung („e“), der in den Niederlanden („E 4“) unter der Nummer 042439 genehmigt worden ist; zum Zeitpunkt der Genehmigung enthielt die Regelung bereits die Änderungsserie 04.

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Ein Gurt mit diesem Genehmigungszeichen ist ein Beckengurt („B“) mit einer mehrfach sensitiven („m“) Aufrolleinrichtung des Typs 4, der in den Niederlanden („E 4“) unter der Nummer 042489 genehmigt worden ist; zum Zeitpunkt der Genehmigung enthielt die Regelung bereits die Änderungsserie 04.

Anmerkung:

Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen sind in der Nähe des Kreises entweder über, unter, rechts oder links von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Die Ziffern der Genehmigungsnummer müssen, bezogen auf den Buchstaben „E“, auf einer Seite und in derselben Richtung angeordnet sein. Die zusätzlichen Zeichen müssen sich auf der der Genehmigungsnummer gegenüberliegenden Seite befinden. Die Verwendung römischer Zahlen ist bei Genehmigungsnummern zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.

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Ein Gurt mit diesem Genehmigungszeichen ist ein Spezialgurt („S“) mit Energieaufnahmeeinrichtung („e“), der in den Niederlanden unter der Nummer 0422439 genehmigt worden ist; zum Zeitpunkt der Genehmigung enthielt die Regelung bereits die Änderungsserie 04.

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Ein Gurt mit diesem Genehmigungszeichen ist als Teil eines Rückhaltesystems („Z“) ein Spezialgurt („S“) mit Energieaufnahmeeinrichtung („e“). Er wurde in den Niederlanden unter der Nummer 0424391 genehmigt; zum Zeitpunkt der Genehmigung enthielt die Regelung bereits die Änderungsserie 04.

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a ≥ 8 mm

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Ein Gurt mit diesem Genehmigungszeichen ist ein Dreipunktgurt („A“) mit einer mehrfach sensitiven („m“) Aufrolleinrichtung des Typs 4N („r4N“), der in den Niederlanden („E4“) unter der Nummer 042439 genehmigt worden ist; zum Zeitpunkt der Genehmigung enthielt die Regelung bereits die Änderungsserie 04. Dieser Gurt darf nicht in Fahrzeuge der Klasse M1 eingebaut werden.

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Ein Sicherheitsgurt mit diesem Genehmigungszeichen ist ein Dreipunktgurt („A“) mit Energieaufnahmeeinrichtung („e“), der den speziellen Vorschriften des Absatzes 6.4.1.3.3 dieser Regelung entspricht, eine mehrfach sensitive („m“) Aufrolleinrichtung des Typs 4 („r4“) hat und in den Niederlanden („E4“) unter der Nummer 042439 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Regelung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits die Änderungsserie 04 enthielt. Dieser Sicherheitsgurt muss in ein Fahrzeug eingebaut werden, das an dem angegebenen Sitzplatz mit einem Airbag ausgerüstet ist.


(1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


ANHANG 3

ZEICHNUNG EINES GERÄTES ZUR PRÜFUNG DER DAUERHALTBARKEIT DES MECHANISMUS DER AUFROLLEINRICHTUNG

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ANHANG 4

ZEICHNUNG EINES GERÄTES ZUR PRÜFUNG VON AUFROLLEINRICHTUNGEN MIT NOTVERRIEGELUNG

In der nachstehenden Abbildung ist ein für diese Prüfung geeignetes Gerät mit einem Nockenantrieb, dessen Stößel über Seile mit einem kleinen auf Schienen laufenden Prüfschlitten verbunden ist, dargestellt. Nockenkonstruktion und Motordrehzahl sind so ausgelegt, dass die vorgeschriebene Beschleunigung bei einem in Absatz 7.6.2.2 dieser Regelung angegebenen Anstieg der Beschleunigung erreicht wird; der Hub des Stößels muss größer als die höchstzulässige Gurtlänge sein, die vor dem Verriegeln abgerollt sein darf.

An dem Prüfschlitten ist ein Halter angebracht, der so geschwenkt werden kann, dass die Aufrolleinrichtung relativ zur Bewegungsrichtung des Prüfschlittens in verschiedenen Lagen befestigt werden kann.

Bei der Prüfung von Aufrolleinrichtungen auf ihre Sensitivität der hinsichtlich der Bewegung des Gurtbands wird die Aufrolleinrichtung an einer geeigneten festen Halterung und das Gurtband am Prüfschlitten befestigt.

Bei der Durchführung dieser Prüfungen müssen alle vom Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter mitgelieferten Halterungen usw. an der Prüfvorrichtung angebracht sein, damit die im Fahrzeug vorgesehenen Einbaubedingungen möglichst genau simuliert werden können.

Zusätzliche Halterungen usw., die zur Simulation der im Fahrzeug vorgesehenen Einbaubedingungen gegebenenfalls benötigt werden, müssen vom Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter zur Verfügung gestellt werden.

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ANHANG 5

ZEICHNUNG EINES GERÄTES FÜR DIE STAUBFESTIGKEITSPRÜFUNG

(Abmessungen in mm)

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ANHANG 6

BESCHREIBUNG DES PRÜFSCHLITTENS, DES SITZES, DER VERANKERUNGEN UND DER BREMSEINRICHTUNG

1.   PRÜFSCHLITTEN

Bei Prüfungen an Sicherheitsgurten muss die Masse des nur mit dem Sitz belasteten Prüfschlittens 400 kg ± 20 kg betragen. Bei Prüfungen an Rückhaltesystemen muss die Masse des Prüfschlittens mit dem daran befestigten Fahrzeugaufbau 800 kg betragen. Falls erforderlich, kann jedoch die Gesamtmasse von Prüfschlitten und Fahrzeugaufbau stufenweise um jeweils 200 kg erhöht werden. Die Gesamtmasse darf auf keinen Fall um mehr als ± 40 kg vom Nennwert abweichen.

2.   SITZ

Außer bei Prüfungen an Rückhaltesystemen muss der Sitz starr sein und eine glatte Oberfläche haben. Die Angaben in der Abbildung 1 zu diesem Anhang müssen eingehalten sein, und es ist darauf zu achten, dass kein Metallteil mit dem Gurt in Berührung kommen kann.

3.   VERANKERUNGEN

3.1.

Bei einem Gurt mit einer Höhenverstelleinrichtung nach Absatz 2.14.6 dieser Regelung muss diese Einrichtung entweder an einen starren Rahmen oder ein Teil des Fahrzeugs, an dem sie normalerweise befestigt wird und das fest an dem Prüfschlitten angebracht ist, angebaut werden.

3.2.

Die Verankerungen sind entsprechend der Darstellung in Abbildung 1 anzuordnen. In den Punkten, die der Anordnung der Verankerungen entsprechen, sind die Gurtenden am Prüfschlitten bzw. an der Kraftmessdose zu befestigen. Die normalerweise verwendeten Verankerungen sind die Punkte A, B und K, wenn die Länge des Gurtbands zwischen dem oberen Rand des Verschlusses und dem Befestigungsloch der Gurthalterung nicht mehr als 250 mm beträgt. Anderenfalls sind die Verankerungspunkte A1 und B1 zu verwenden. Für die Abweichung der Verankerungspunkte von der vorgesehenen Lage gilt, dass jeder Verankerungspunkt höchstens 50 mm von den in Abbildung 1 dargestellten entsprechenden Punkten A, B und K bzw. A1, B1 und K entfernt sein darf.

3.3.

Der Aufbau, an dem die Verankerungen befestigt sind, muss starr sein. Die obere Verankerung darf sich um nicht mehr als 0,2 mm in Längsrichtung verschieben, wenn in dieser Richtung eine Kraft von 98 daN aufgebracht wird. Der Prüfschlitten muss so beschaffen sein, dass bei der Prüfung an den Teilen, an denen die Verankerungen angebracht sind, keine bleibende Verformung eintritt.

3.4.

Wenn eine vierte Verankerung für die Befestigung der Aufrolleinrichtung erforderlich ist, muss diese

in der vertikalen Längsebene liegen, die durch den Punkt K geht;

so beschaffen sein, dass die Aufrolleinrichtung um den vom Hersteller vorgeschriebenen Winkel geneigt werden kann;

auf dem Bogen eines Kreises mit dem Radius KB1 = 790 mm liegen, wenn die Länge des Gurtbands zwischen dem oberen Umlenkbeschlag und dem Gurtaustritt an der Aufrolleinrichtung nicht weniger als 540 mm beträgt, in allen anderen Fällen muss sie auf dem Bogen eines Kreises um K mit dem Radius 350 mm liegen.

4.   BREMSEINRICHTUNG

4.1.

Außer bei Rückhaltesystemen, bei denen vier Energieaufnehmer bei einer Nennmasse von 800 kg zu verwenden sind, besteht diese Einrichtung aus zwei gleichen, parallel angeordneten Energieaufnehmern. Gegebenenfalls ist bei jeder Erhöhung der Nennmasse um 200 kg ein zusätzlicher Energieaufnehmer zu verwenden. Jeder Energieaufnehmer besteht aus:

einem Mantel aus einem Stahlrohr,

einem Energieaufnahmerohr aus Polyurethan,

einem olivenförmigen Teil aus poliertem Stahl, das in den Energieaufnehmer eindringt, und

einer Stange und einer Aufprallplatte.

4.2.

Die Abmessungen der verschiedenen Teile dieses Energieaufnehmers sind in den Abbildungen 2, 3 und 4 angegeben.

4.3.

Die Merkmale des Energie aufnehmenden Werkstoffs sind in der Tabelle 1 dieses Anhangs angegeben. Unmittelbar vor jeder Prüfung müssen die Rohre bei einer Temperatur zwischen 15 oC und 25 oC mindestens 12 Stunden lang unbenutzt gelagert werden. Während der dynamischen Prüfung von Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen muss die Bremseinrichtung die gleiche Temperatur wie bei der Kalibrierprüfung haben; eine Abweichung von ± 2 oC ist zulässig. Die Vorschriften für die Bremseinrichtung sind in Anhang 8 dieser Regelung aufgeführt. Jede andere Einrichtung, mit der gleichwertige Ergebnisse erzielt werden, ist zulässig.

Tabelle 1

Merkmale des Energie aufnehmenden Werkstoffs

(Verfahren nach ASTM D 735, falls nichts anderes angegeben ist)

Shore-Härte A:

95 ± 2 bei einer Temperatur von 20 oC ± 5 oC

Bruchfestigkeit:

Ro > 343 daN/cm2

Mindestdehnung:

Ao > 400 %

Modul bei 100 % Dehnung:

> 108 daN/cm2

Modul bei 300 % Dehnung:

> 235 daN/cm2

Kaltbrüchigkeit (Verfahren nach ASTM D 736):

5 Stunden bei - 55 oC

Bleibende Verformung (Verfahren B):

22 Stunden bei 70 oC < 45 %

Dichte bei 25 oC:

zwischen 1,05 und 1,10

Alterung an der Luft (Verfahren nach ASTM D 573):

70 Stunden bei 100 oC

Shore-Härte A: maximale Abweichung ± 3

Bruchfestigkeit: Abnahme < 10 % von Ro

Dehnung: Abnahme < 10 % von Ao

Masse: Abnahme < 1 %

Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM mit Öl Nr. 1):

70 Stunden bei 100 oC

Shore-Härte A: maximale Abweichung ± 4

Bruchfestigkeit: Abnahme < 15 % von Ro

Dehnung: Abnahme < 10 % von Ao

Volumen: Quellen < 5 %

Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM mit Öl Nr. 3):

70 Stunden bei 100 oC

Bruchfestigkeit: Abnahme < 15 % von Ro

Dehnung: Abnahme < 15 % von Ao

Volumen: Quellen < 20 %

Eintauchen in destilliertes Wasser

1 Woche bei 70 oC

Bruchfestigkeit: Abnahme < 35 % von Ro

Dehnung: Abnahme < 20 % von Ao

Abbildung 1

Prüfschlitten, Sitz, Verankerung

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Abbildung 2

Bremseinrichtung

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Abbildung 3

Bremseinrichtung

(Polyurethanrohr) (zusammengebaut)

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Oberflächengüte des Dornes

Formula

Allgemeine Toleranz ±0,2

Alle Abmessungen in mm

Abbildung 4

Bremseinrichtung

(Olivenförmiges Teil)

Image

Image

Oberflächengüte

Formula

Allgemeine Toleranz ±0,1


ANHANG 7

BESCHREIBUNG DER PRÜFPUPPE

1.   TECHNISCHE DATEN DER PRÜFPUPPE

1.1.   Allgemeines

Die Hauptmerkmale der Prüfpuppe sind in folgenden Abbildungen und Tabellen angegeben:

Abbildung 1

Seitenansicht — Kopf, Hals und Rumpf

Abbildung 2

Vorderansicht — Kopf, Hals und Rumpf

Abbildung 3

Seitenansicht — Hüfte, Ober- und Unterschenkel

Abbildung 4

Vorderansicht — Hüfte, Ober- und Unterschenkel

Abbildung 5

Hauptabmessungen

Abbildung 6

Prüfpuppe in Sitzstellung mit folgenden Angaben:

Lage des Schwerpunkts,

Lage der Punkte, an denen die Verlagerung zu messen ist, und

Schulterhöhe.

Tabelle 1

Kennziffern, Bezeichnungen, Werkstoffe und Hauptabmessungen der Teile der Prüfpuppe, und

Tabelle 2

Masse des Kopfes, des Halses, des Rumpfes, der Ober- und Unterschenkel

1.2.   Beschreibung der Prüfpuppe

1.2.1.   Struktur des Unterschenkels (siehe die Abbildungen 3 und 4)

Die Struktur des Unterschenkels besteht aus drei Teilen:

einer Fußsohlenplatte (30),

einem Unterschenkelrohr (29) und

einem Knierohr (26).

An dem Knierohr befinden sich zwei Zapfen, die die Bewegung des Unterschenkels relativ zum Oberschenkel begrenzen.

Ausgehend von der gestreckten Stellung, kann der Unterschenkel um 120o nach hinten gedreht werden.

1.2.2.   Struktur des Oberschenkels (siehe die Abbildungen 3 und 4)

Die Struktur des Oberschenkels besteht aus drei Teilen:

Knierohr (22),

eine Oberschenkelstange (21) und

ein Hüftrohr (20).

Zur Begrenzung der Kniebewegungen ist das Knierohr (22) mit zwei Aussparungen versehen, in die die entsprechenden Zapfen des Unterschenkels eingreifen.

1.2.3.   Struktur des Rumpfes (siehe die Abbildungen 1 und 2)

Die Struktur des Rumpfes besteht aus folgenden Teilen:

ein Hüftrohr (2),

eine Rollenkette (4),

Rippen (6 und 7),

ein Brustbein (8) und

Befestigungsteile für die Kette (3) und an Bauteilen (7) und (8).

1.2.4.   Hals (siehe die Abbildungen 1 und 2)

Der Hals besteht aus sieben Polyurethanscheiben (9). Die Steifheit des Halses kann mit Hilfe eines Kettenspanners eingestellt werden.

1.2.5.   Kopf (siehe die Abbildungen 1 und 2)

Der Kopf (15) ist hohl; das Polyurethanformteil ist durch eine Stahlplatte (17) verstärkt. Der Kettenspanner, mit dem die Steifheit des Halses eingestellt werden kann, besteht aus einem Polyamidblock (10), einem Distanzrohr (11) und Spannteilen (12) und (13). Der Kopf kann im Atlas-Axis-Gelenk gedreht werden, das aus der Verstelleinrichtung (14) und (18), dem Distanzstück (16) und dem Polyamidblock (10) besteht.

1.2.6.   Kniegelenk (siehe die Abbildung 4)

Unter- und Oberschenkel sind durch ein Rohr (27) und eine Spannscheibe (28) miteinander verbunden.

1.2.7.   Hüftgelenk (siehe die Abbildung 4)

Oberschenkel und Rumpf sind durch ein Rohr (23), Reibscheiben (24) und eine Spannvorrichtung (25) miteinander verbunden.

1.2.8.   Polyurethan

Typ

:

PU 123 CH Compound

Härte

:

50-60 Shore A

1.2.9.   Bekleidung

Die Prüfpuppe trägt einen speziellen Overall (siehe die Tabelle 1).

2.   AUSGLEICHSVORRICHTUNGEN

2.1.   Allgemeines

Damit die Prüfpuppe auf bestimmte Werte und ihre Gesamtmasse kalibriert werden kann, wird die Massenverteilung mit Hilfe von sechs Ausgleichsgewichten aus Stahl mit einer Masse von jeweils 1 kg, die am Hüftgelenk befestigt werden können, korrigiert. Sechs Polyurethangewichte mit einer Masse von jeweils 1 kg können hinten am Rumpf befestigt werden.

3.   POLSTER

Zwischen den Brustkorb der Prüfpuppe und den Overall ist ein Polster zu legen. Das Polster muss aus Polyäthylenschaum mit folgenden Eigenschaften bestehen:

Härte:

7-10 Shore A

Dicke:

25 mm ± 5 mm

Das Polster muss auswechselbar sein.

4.   EINSTELLEN DER GELENKE

4.1.   Allgemeines

Um reproduzierbare Ergebnisse zu erhalten, ist es notwendig, die Reibung an jedem Gelenk anzugeben und zu überprüfen.

4.2.   Kniegelenk

Kniegelenk steif einstellen.

Ober- und Unterschenkel vertikal ausrichten.

Unterschenkel um 30o drehen.

Mutter der Spannscheibe (28) langsam lösen, bis der Unterschenkel von der Schwerkraft nach unten gezogen wird.

Mutter in dieser Stellung arretieren.

4.3.   Hüftgelenk

Hüftgelenk steif einstellen.

Oberschenkel in eine horizontale und Rumpf in eine vertikale Lage bringen.

Rumpf so weit nach vorn drehen, dass Rumpf und Oberschenkel einen Winkel von 60o bilden.

Spannvorrichtung langsam lösen, bis der Rumpf von der Schwerkraft nach unten gezogen wird.

Mutter in dieser Stellung arretieren.

4.4.   Atlas-Axis-Gelenk

Atlas-Axis-Gelenk so einstellen, dass es gerade der Kraft standhalten kann, die aufgrund seines eigenen Gewichts in Längsrichtung ausgeübt wird.

4.5.   Hals

Der Hals kann mit Hilfe des Kettenspanners (13) eingestellt werden. Er ist dann richtig eingestellt, wenn sich das obere Ende der Spannvorrichtung unter der Einwirkung einer horizontalen Kraft von 10 daN um 4 cm bis 6 cm verschiebt.

Tabelle 1

Kennziffer

Bezeichnung

Werkstoff

Abmessungen

1

Werkstoff des Körpers

Polyurethan

2

Hüftrohr

Stahl

76 × 70 × 100 mm

3

Kettenbefestigungen

Stahl

25 × 10 × 70 mm

4

Rollenkette

Stahl

3/4

5

Schulterplatte

Polyurethan

6

Profil

Stahl

30 × 30 × 3 × 250 mm

7

Rippen

Stahlplatte gelocht

400 × 85 × 1,5 mm

8

Brustbein

Stahlplatte gelocht

250 × 90 × 1,5 mm

9

Scheiben (sechs)

Polyurethan

ø 90 × 20 mm

 

 

 

ø 80 × 20 mm

 

 

 

ø 75 × 20 mm

 

 

 

ø 70 × 20 mm

 

 

 

ø 65 × 20 mm

 

 

 

ø 60 × 20 mm

10

Block

Polyamid

60 × 60 × 25 mm

11

Distanzrohr

Stahl

40 × 40 × 2 × 50 mm

12

Spannbolzen

Stahl

M16 × 90

13

Spannmutter

Stahl

M16

14

Spannteil für Atlas-Axis-Gelenk

Stahl

ø 12 × 130 mm (M12)

15

Kopf

Polyurethan

16

Distanzrohr

Stahl

ø 18 × 13 × 17 mm

17

Verstärkungsplatte

Stahl

30 × 3 × 500 mm

18

Spannmutter

Stahl

M12

19

Oberschenkel

Polyurethan

20

Hüftrohr

Stahl

76 × 70 × 80 mm

21

Oberschenkelstange

Stahl

30 × 30 × 440 mm

22

Knierohr

Stahl

52 × 46 × 40 mm

23

Hüftverbindungsrohr

Stahl

70 × 64 × 250 mm

24

Reibscheiben (vier)

Stahl

160 × 75 × 1 mm

25

Spannvorrichtung

Stahl

M12 × 320 mm +

 

 

 

Scheiben und Muttern

26

Knierohr

Stahl

52 × 46 × 160 mm

27

Knieverbindungsrohr

Stahl

44 × 39 × 190 mm

28

Spannscheibe

Stahl

ø 70 × 4 mm

29

Unterschenkelrohr

Stahl

50 × 50 × 2 × 460 mm

30

Fußsohlenplatte

Stahl

100 × 170 × 3 mm

31

Ausgleichsmassen am Rumpf (sechs)

Polyurethan

jede Masse 1 kg

32

Polster

Polystyrolschaum

350 × 250 × 25 mm

33

Overall

Baumwolle und Polyamidbänder

34

Ausgleichsmassen am Hüftgelenk (sechs)

Stahl

jede Masse 1 kg


Tabelle 2

Teile der Prüfpuppe

Masse in kg

Kopf und Hals

4,6±0,3

Rumpf und Arme

40,3±1,0

Oberschenkel

16,2±0,5

Unterschenkel und Fuß

9,0±0,5

Gesamtmasse einschließlich der Ausgleichsmassen

75,5±1,0


Abbildung 1

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Abbildung 2

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Abbildung 3

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Abbildung 4

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Abbildung 5

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Abbildung 6

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Alle Abmessungen in mm

G

=

Schwerpunkt

T

=

Bezugspunkt des Rumpfes (hinten auf der Mittellinie der Prüfpuppe)

P

=

Bezugspunkt des Beckens (hinten auf der Mittellinie der Prüfpuppe)

Bei der Messung der Verlagerung im Punkt P dürfen keine Rotationskomponenten um die Hüftachse und um eine vertikale Achse berücksichtigt werden.


ANHANG 8

BESCHREIBUNG DER KURVE DER VERZÖGERUNG DES PRÜFSCHLITTENS ALS FUNKTION DER ZEIT

(Kurve für die Prüfung von Bremseinrichtungen)

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Die Verzögerungskurve des Prüfschlittens, der so mit Ballast beschwert ist, dass bei Prüfungen von Sicherheitsgurten eine Gesamtmasse von 455 kg ± 20 kg und bei Prüfungen von Rückhaltesystemen eine Gesamtmasse von 910 kg ± 40 kg (bei einer Nennmasse von 800 kg für Prüfschlitten und Fahrzeugstruktur) erreicht wird, muss innerhalb der schraffierten Fläche liegen. Gegebenenfalls kann die Nennmasse des Prüfschlittens und des daran angebrachten Fahrzeugaufbaus stufenweise um jeweils 200 kg erhöht werden; in diesem Fall ist bei jeder Erhöhung der Masse um 200 kg ein zusätzlicher Ballast von 28 kg hinzuzufügen. Die Gesamtmasse von Prüfschlitten, Fahrzeugaufbau und Ballast darf in keinem Fall um mehr als ± 40 kg von der für Kalibrierprüfungen festgelegten Nennmasse abweichen. Bei der Kalibrierung der Bremseinrichtung muss die Geschwindigkeit des Prüfschlittens 50 km/h ± 1 km/h und der Anhalteweg 40 cm ± 2 cm betragen. In beiden Fällen müssen die Kalibrier- und Messverfahren den in der internationalen Norm ISO 6487:1980 beschriebenen entsprechen; die Messeinrichtung muss der Spezifikation für einen Datenkanal mit der Kanalfrequenzklasse (CFC) 60 entsprechen.


ANHANG 9

ANLEITUNGEN

Jedem Sicherheitsgurt müssen Anleitungen folgenden Inhalts oder folgender Art in der Sprache oder den Sprachen des Landes beigefügt sein, in dem der Gurt zum Verkauf angeboten werden soll:

1.

eine Einbauanleitung (nicht erforderlich, wenn der Fahrzeughersteller den Sicherheitsgurt einbaut), in der angegeben ist, für welche Fahrzeugmodelle der Sicherheitsgurt geeignet und wie er ordnungsgemäß in das Fahrzeug einzubauen ist; außerdem ist darauf hinzuweisen, dass er so einzubauen ist, dass die Gurtbänder nicht anscheuern können;

2.

eine Gebrauchsanleitung (kann in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug enthalten sein, wenn der Sicherheitsgurt vom Fahrzeughersteller eingebaut wird), durch die sichergestellt werden soll, dass der Benutzer den größtmöglichen Nutzen von dem Sicherheitsgurt hat. In dieser Anleitung muss auf Folgendes hingewiesen werden:

a)

die Notwendigkeit, den Sicherheitsgurt bei allen Fahrten anzulegen;

b)

die richtige Benutzung des Gurtes insbesondere im Hinblick auf Folgendes:

die für den Verschluss vorgesehene Stelle,

die Notwendigkeit, Gurte möglichst straff anzulegen,

die richtige Anordnung der Gurtbänder und die Notwendigkeit, sie nicht zu verdrehen,

die wichtige Tatsache, dass jeder Gurt nur von einem Fahrzeuginsassen benutzt und vor allem nicht um ein Kind gelegt wird, das auf dem Schoß des Fahrzeuginsassen sitzt;

c)

die Betätigung des Verschlusses;

d)

die Betätigung der Verstelleinrichtung;

e)

die Betätigung einer Aufrolleinrichtung, die zum Sicherheitsgurt gehören kann, und die Überprüfung ihrer Verriegelung;

f)

das für die Reinigung des Gurtes und gegebenenfalls den Wiederzusammenbau nach der Reinigung empfohlene Verfahren;

g)

die Notwendigkeit, den Sicherheitsgurt auszuwechseln, wenn er bei einem schweren Unfall benutzt wurde, Zeichen einer starken Abnutzung zeigt oder Schnitte aufweist oder wenn bei einem Gurt mit einem optischen Belastungsanzeiger angezeigt wird, dass der Gurt nicht mehr verwendbar ist, oder bei einem Sicherheitsgurt mit Gurtstraffer dieser ausgelöst worden ist;

h)

die Tatsache, dass der Gurt in keiner Weise verändert werden darf, weil solche Veränderungen die Schutzwirkung des Gurtes aufheben können; insbesondere sind für Gurtanordnungen, bei denen einzelne Teile abgebaut werden können, Anweisungen für den Wiederzusammenbau zu geben;

i)

die Tatsache, dass der Gurt für die Benutzung durch Fahrzeuginsassen von der Größe Erwachsener bestimmt ist;

j)

die Anordnung des nicht angelegten Sicherheitsgurts.

3.

Bei Sicherheitsgurten mit einer Aufrolleinrichtung des Typs 4N ist in der Einbauanleitung und gegebenenfalls auf der Verpackung darauf hinzuweisen, dass dieser Gurt für den Einbau in Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit nicht mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes nicht geeignet ist.

4.

Der Hersteller/Antragsteller muss dem Benutzer eine Einbauanleitung für alle Fahrzeuge, bei denen der Schrittgurt verwendet werden kann, zur Verfügung stellen. Der Hersteller des Hosenträgergurts muss Angaben über die Befestigung der zusätzlichen Verstärkungsteile für die Verankerungen von Schrittgurten und ihren Einbau in alle Fahrzeuge, für die ein Einbau vorgesehen ist, machen.


ANHANG 10

PRÜFUNG EINES DOPPELVERSCHLUSSES

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ANHANG 11

ABRIEB- UND MIKROSCHLUPFPRÜFUNG

Abbildung 1

Verfahren Typ 1

Beispiele für Prüfanordnungen entsprechend dem Typ der Gurtverstelleinrichtung

Beispiel a

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Beispiel b

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Abbildung 2

Verfahren Typ 2

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Alle Abmessungen in mm

Abbildung 3

Verfahren Typ 3 und Mikroschlupfprüfung

Verstelleinrichtung

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Die Gewichtskraft von 5 daN muss auf dem Prüfstand vertikal aufgebracht werden, damit der Belastungskörper nicht schwingt und der Gurt sich nicht verdreht.

Der Befestigungsbeschlag ist wie im Fahrzeug an dem Belastungskörper mit einer Gewichtskraft von 5 daN anzubringen.


ANHANG 12

KORROSIONSPRÜFUNG

1.   PRÜFEINRICHTUNG

1.1.

Die Einrichtung besteht aus einer Nebelkammer, einem Behälter für die Salzlösung, einer Flasche gut konditionierter Druckluft, einer oder mehrere Sprühdüsen, Auflagen für die Prüfmuster, einer Einrichtung zum Heizen der Kammer und den erforderlichen Überwachungseinrichtungen. Abmessungen und genaue Ausführung des Geräts sind unter der Voraussetzung freigestellt, dass die Prüfbedingungen eingehalten werden.

1.2.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass Tropfen der Lösung, die sich an der Decke oder Abdeckung der Kammer sammeln, nicht auf die Prüfmuster fallen.

1.3.

Der Teil der Lösung, der von Prüfmustern tropft, darf nicht in den Behälter zurückgeleitet und erneut versprüht werden.

1.4.

Die Einrichtung darf nicht aus Werkstoffen bestehen, die die Korrosionswirkung des Nebels beeinflussen.

2.   ANORDNUNG DER PRÜFMUSTER IN DER NEBELKAMMER

2.1.

Die Prüfmuster (mit Ausnahme der Aufrolleinrichtungen) sind in einem Winkel zwischen 15o und 30o zur Vertikalen möglichst parallel zur Hauptrichtung des horizontalen Sprühnebelstroms in der Kammer abzustützen oder aufzuhängen, damit die wichtigsten Oberflächen geprüft werden.

2.2.

Die Aufrolleinrichtungen sind so abzustützen oder aufzuhängen, dass die Achse der Spule zum Aufrollen des Gurtes rechtwinklig zur Hauptrichtung des horizontalen Sprühnebelstroms in der Kammer verläuft. Die Gurtöffnung der Aufrolleinrichtung muss ebenfalls in dieser Hauptrichtung liegen.

2.3.

Die Prüfmuster müssen so angeordnet sein, dass sich der Sprühnebel ungehindert darauf absetzen kann.

2.4.

Die Prüfmuster müssen so angeordnet sein, dass die Salzlösung nicht von einem Muster auf ein anderes tropfen kann.

3.   SALZLÖSUNG

3.1.

Die Salzlösung ist durch Auflösen von 5 ± 1 Massenteilen Natriumchlorid in 95 Teilen destilliertem Wasser herzustellen. Bei dem Salz muss es sich um Natriumchlorid handeln, das praktisch frei von Nickel und Kupfer ist und in trockenem Zustand nicht mehr als 0,1 % Natriumjodid und insgesamt nicht mehr als 0,3 % Verunreinigungen enthält.

3.2.

Die Lösung muss so beschaffen sein, dass der pH-Wert der bei 35 oC versprühten und dann aufgefangenen Lösung zwischen 6,5 und 7,2 liegt.

4.   LUFTZUFUHR

Die zu der (den) Sprühdüse(n) geleitete Druckluft muss frei von Öl und Verunreinigungen sein und ständig einen Druck von 70 kN/m2 bis 170 kN/m2 aufweisen.

5.   BEDINGUNGEN IN DER NEBELKAMMER

5.1.

Im Sprühraum der Nebelkammer ist die Temperatur auf 35 oC ± 5 oC zu halten. Im Sprühraum sind mindestens zwei saubere Sprühnebelsammler aufzustellen, um zu verhindern, dass die von den Prüfmustern oder anderen Stellen herab fallenden Tropfen wieder versprüht werden. Die Sammler sind in der Nähe der Prüfmuster anzuordnen, und zwar einer möglichst nahe bei einer Düse und einer möglichst weit von allen Düsen entfernt. Der Nebel muss so beschaffen sein, dass bei einer Messung über einen Zeitraum von mindestens 16 Stunden auf je 80 cm2 des horizontalen Auffangbereichs in jedem Sammler pro Stunde durchschnittlich 1,0 ml bis 2,0 ml der Lösung aufgefangen werden.

5.2.

Die Düse(n) ist (sind) so auszurichten oder einzustellen, dass der Sprühstrahl nicht direkt auf die Prüfmuster auftrifft.


ANHANG 13

REIHENFOLGE DER PRÜFUNGEN

Absätze

Prüfung

Muster

Sicherheitsgurt oder Rückhaltesystem Nr.

Gurtband Nr.

1

2

3

4

5

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

4/6.1.2/6.1.3/6.2.1.1/6.2.2/6.2.3.1/6.3.1.1

Sichtprüfung des Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.21/2.22/6.2.2.2

Sichtprüfung des Verschlusses

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.2.6/6.2.2.7/7.5.1/7.5.5

Festigkeitsprüfung am Verschluss

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.3.3/7.5.1

Festigkeitsprüfung an der Gurtverstelleinrichtung (und ggf. an den Aufrolleinrichtungen)

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.4/7.5.2

Festigkeitsprüfung an den Befestigungsbeschlägen (und ggf. an den Aufrolleinrichtungen)

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.2.3/7.5.3

Kälteprüfung des Verschlusses

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.1.4/7.5.4

Kälteschlagprüfung an starren Teilen

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.3.2/6.2.3.4/7.5.6

Prüfung der leichten Handhabung der Gurtverstelleinrichtung

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Konditionierung/

Prüfungen am Sicherheitsgurt oder Rückhaltesystem vor der dynamischen Prüfung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.2.4

Dauerhaltbarkeit des Verschlusses

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.1.2/7.2

Korrosionsbeständigkeit der starren Teile

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Konditionierung der Aufrolleinrichtungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.5.2.1/6.2.5.3.1/6.2.5.3.3/7.6.2

Verriegelungsschwelle

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.5.2.2/6.2.5.3.2/7.6.4

Aufrollkraft

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.5.2.3/6.2.5.3.3/7.6.1

Dauerhaltbarkeit

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.5.2.3/6.2.5.3.3/7.2

Korrosion

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.5.2.3/6.2.5.3.3/7.6.3

Staub

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.3.1.2/7.4.2.3

Prüfung der Gurtbandbreite

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festigkeitsprüfung am Gurtband nach

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.3.2/7.4.1.1/7.4.2

Temperatur- und Feuchtigkeitskonditionierung

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.3.3/7.4.1.2/7.4.2

Lichtkonditionierung

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

6.3.3/7.4.1.3/7.4.2

Kältekonditionierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

6.3.3/7.4.1.4/7.4.2

Wärmekonditionierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

6.3.3/7.4.1.5/7.4.2

Wassereinwirkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

6.2.3.2/7.3

Mikroschlupfprüfung

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.4.2/7.4.1.6

Abriebprüfung

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.4.1/7.7

Dynamische Prüfung

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.2.2.5/6.2.2.7/7.8

Verschluss-Öffnungsprüfung

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.1.4

Aufbewahrung eines Gurtbandmusters

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X


ANHANG 14

KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   PRÜFUNGEN

Bei Sicherheitsgurten ist die Einhaltung der Vorschriften, anhand deren die nachstehenden Prüfungen durchgeführt werden, nachzuweisen:

1.1.   Nachprüfung der Verriegelungsschwelle und der Dauerhaltbarkeit von Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung

nach den Vorschriften des Absatzes 7.6.2 in der jeweils ungünstigsten Richtung nach Durchführung der in den Absätzen 7.6.1, 7.2 und 7.6.3 beschriebenen Dauerhaltbarkeitsprüfung, die in Absatz 6.2.5.3.5 dieser Regelung vorgeschrieben ist.

1.2.   Nachprüfung der Dauerhaltbarkeit von Aufrolleinrichtungen mit automatischer Verriegelung

nach den Vorschriften des Absatzes 7.6.1 und zusätzlich durch die Prüfungen nach den Absätzen 7.2 und 7.6.3, die in Absatz 6.2.5.2.3 dieser Regelung vorgeschrieben sind.

1.3.   Prüfung der Festigkeit der Gurtbänder nach der Konditionierung

nach dem in Absatz 7.4.2 beschriebenen Verfahren nach der Konditionierung entsprechend den Vorschriften der Absätze 7.4.1.1 bis 7.4.1.5 dieser Regelung.

1.3.1.   Prüfung der Festigkeit der Gurtbänder nach Abrieb

nach dem in Absatz 7.4.2 beschriebenen Verfahren nach der Konditionierung entsprechend den Vorschriften des Absatzes 7.4.1.6 dieser Regelung.

1.4.   Mikroschlupfprüfung

nach dem in Absatz 7.3 dieser Regelung beschriebenen Verfahren.

1.5.   Prüfung der starren Teile

nach dem in Absatz 7.5 dieser Regelung beschriebenen Verfahren.

1.6.   Überprüfung der Funktionsmerkmale des Sicherheitsgurts oder Rückhaltesystems bei der dynamischen Prüfung

1.6.1.   Prüfungen mit Konditionierung

1.6.1.1.

Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme mit einer Aufrolleinrichtung mit Notverriegelung: nach den Vorschriften der Absätze 7.7 und 7.8 dieser Regelung bei einem Sicherheitsgurt, an dem vorher 45 000 Zyklen der Dauerhaltbarkeitsprüfung der Aufrolleinrichtung nach Absatz 7.6.1 dieser Regelung und die Prüfungen nach den Absätzen 6.2.2.4, 7.2 und 7.6.3 dieser Regelung durchgeführt worden sind.

1.6.1.2.

Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme mit einer Aufrolleinrichtung mit automatischer Verriegelung: nach den Vorschriften der Absätze 7.7 und 7.8 dieser Regelung bei einem Sicherheitsgurt, an dem vorher 10 000 Zyklen der Dauerhaltbarkeitsprüfung der Aufrolleinrichtung nach Absatz 7.6.1 und außerdem die Prüfungen nach den Absätzen 6.2.2.4, 7.2 und 7.6.3 dieser Regelung durchgeführt worden sind.

1.6.1.3.

Statikgurte: nach den Vorschriften der Absätze 7.7 und 7.8 dieser Regelung bei einem Sicherheitsgurt, an dem die Prüfungen nach den Absätzen 6.2.2.4 und 7.2 dieser Regelung durchgeführt worden sind.

1.6.2.   Prüfung ohne Konditionierung

nach den Vorschriften der Absätze 7.7 und 7.8 dieser Regelung.

2.   PRÜFHÄUFIGKEIT UND -ERGEBNISSE

2.1.

Die Häufigkeit der Prüfungen nach den Absätzen 1.1 bis 1.5 dieses Anhangs muss statistisch kontrollierten Stichprobenverfahren in Übereinstimmung mit einem der üblichen Qualitätssicherungsverfahren entsprechen.

2.1.1.

Außerdem sind bei Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung alle Einrichtungen wie folgt zu überprüfen:

2.1.1.1.

entweder nach den Vorschriften der Absätze 7.6.2.1 und 7.6.2.2 dieser Regelung in der ungünstigsten Richtung entsprechend den Angaben in Absatz 7.6.2.1.2 (Die Prüfergebnisse müssen den Vorschriften der Absätze 6.2.5.3.1.1 und 6.2.5.3.3 dieser Regelung entsprechen.)

2.1.1.2.

oder nach den Vorschriften des Absatzes 7.6.2.3 dieser Regelung in der ungünstigsten Richtung. Die Neigungsgeschwindigkeit kann allerdings höher als die vorgeschriebene Geschwindigkeit sein, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Die Prüfergebnisse müssen den Vorschriften des Absatzes 6.2.5.3.1.4 dieser Regelung entsprechen.

2.2.

Wenn die Einhaltung der Vorschriften durch eine dynamische Prüfung nach Absatz 1.6 dieses Anhangs überprüft werden soll, dann ist diese Prüfung mit mindestens folgender Häufigkeit durchzuführen:

2.2.1.   Prüfungen mit Konditionierung

2.2.1.1.

Sicherheitsgurte mit einer Aufrolleinrichtung mit Notverriegelung sind der Prüfung nach Absatz 1.6.1.1 dieses Anhangs zu unterziehen; dabei gelten folgende Bedingungen:

wenn die tägliche Produktion größer als 1 000 Gurte ist: ein Gurt pro 100 000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt alle zwei Wochen;

wenn die tägliche Produktion kleiner oder gleich 1 000 Gurte ist: ein Gurt pro 10 000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Jahr für jede Art von Verriegelungsmechanismus (1).

2.2.1.2.

Sicherheitsgurte mit einer Aufrolleinrichtung mit automatischer Verriegelung und Statikgurte sind der Prüfung nach den Absätzen 1.6.1.2 bzw. 1.6.1.3 dieses Anhangs zu unterziehen; dabei gelten folgende Bedingungen:

wenn die tägliche Produktion größer als 1 000 Gurte ist: ein Gurt pro 100 000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt alle zwei Wochen;

wenn die tägliche Produktion kleiner oder gleich 1 000 Gurte ist: ein Gurt pro 10 000 hergestellte Gurte, mindestens jedoch ein Gurt pro Jahr.

2.2.2.   Prüfungen ohne Konditionierung

2.2.2.1.

Bei Sicherheitsgurten mit einer Aufrolleinrichtung mit Notverriegelung ist folgende Anzahl Muster der Prüfung nach Absatz 1.6.2 dieses Anhangs zu unterziehen:

2.2.2.1.1.

bei einer Produktion von nicht weniger als 5 000 Gurten pro Tag: zwei Gurte pro 25 000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Tag für jede Art von Verriegelungsmechanismus,

2.2.2.1.2.

bei einer Produktion von weniger als 5 000 Gurten pro Tag: ein Gurt pro 5 000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Jahr für jede Art von Verriegelungsmechanismus.

2.2.2.2.

Bei Sicherheitsgurten mit einer Aufrolleinrichtung mit automatischer Verriegelung und Statikgurten ist folgende Anzahl Muster der Prüfung nach Absatz 1.6.2 dieses Anhangs zu unterziehen:

2.2.2.2.1.

bei einer Produktion von nicht weniger als 5 000 Gurten pro Tag: zwei Gurte pro 25 000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Tag für jeden genehmigten Typ;

2.2.2.2.2.

bei einer Produktion von weniger als 5 000 Gurten pro Tag: ein Gurt pro 5 000 hergestellte Gurte, mindestens aber ein Gurt pro Jahr für jeden genehmigten Typ.

2.2.3.   Ergebnisse

Die Prüfergebnisse müssen den Vorschriften des Absatzes 6.4.1.3.1 dieser Regelung entsprechen.

Die Vorverlagerung der Prüfpuppe kann anhand der Vorschriften des Absatzes 6.4.1.3.2 (bzw. 6.4.1.4) dieser Regelung bei einer nach den Vorschriften des Absatzes 1.6.1 dieses Anhangs durchgeführten Prüfung mit Konditionierung nach einem entsprechenden vereinfachten Verfahren überprüft werden.

2.2.3.1.

Bei einer Genehmigung nach Absatz 6.4.1.3.3 dieser Regelung und nach Absatz 1.6.1 dieses Anhangs ist nur vorgeschrieben, dass kein Teil des Gurtes zerstört oder abgetrennt und die Geschwindigkeit des Brustkorb- Bezugspunkts bei einer Verlagerung von 300 mm nicht höher als 24 km/h sein darf.

2.3.

Wenn ein Prüfmuster eine bestimmte Prüfung, der es unterzogen worden war, nicht bestanden hat, ist eine weitere Prüfung nach denselben Vorschriften an mindestens drei anderen Mustern durchzuführen. Wenn bei dynamischen Prüfungen eines dieser Muster die Prüfung nicht besteht, muss der Inhaber der Genehmigung oder sein ordentlich bevollmächtigter Vertreter die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, darüber informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen getroffen worden sind, um die Übereinstimmung der Produktion wiederherzustellen.


(1)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet „Art von Verriegelungsmechanismus“ alle Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung, deren Verriegelungsmechanismen sich nur in dem oder den Neigungswinkeln des Sensors relativ zum Bezugsachsensystem des Fahrzeugs unterscheiden.


ANHANG 15

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES „H“-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS FÜR SITZPLÄTZE IN KRAFTFAHRZEUGEN

1.   ZWECK

Das in diesem Anhang beschriebene Verfahren dient zur Bestimmung der Lage des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für einen oder mehrere Sitzplätze in einem Kraftfahrzeug und zur Überprüfung der Übereinstimmung der Messergebnisse mit den vom Fahrzeughersteller vorgelegten Konstruktionsangaben. (1)

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs ist (sind)

2.1.

„Bezugsdaten“ ein oder mehrere der nachstehenden Merkmale eines Sitzplatzes:

2.1.1.

der „H“-Punkt und der „R“-Punkt und die Abweichung voneinander,

2.1.2.

der tatsächliche Rumpfwinkel und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel und die Abweichung voneinander;

2.2.

„dreidimensionale ‚H‘-Punkt-Maschine“ (3DH-Maschine) die Einrichtung, die für die Bestimmung des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels benutzt wird. Diese Einrichtung ist in der Anlage 1 zu diesem Anhang beschrieben;

2.3.

„‚H‘-Punkt“ der Drehpunkt zwischen dem Rumpf und den Oberschenkeln der nach Absatz 4 dieses Anhangs auf den Fahrzeugsitz aufgesetzten 3DH-Maschine. Der „H“-Punkt liegt in der Mitte der Mittellinie dieser Einrichtung, die zwischen den „H“-Punkt-Sichtmarken der 3DH-Maschine verläuft. Der „H“-Punkt entspricht theoretisch dem „R“-Punkt (zulässige Abweichungen siehe Absatz 3.2.2 dieses Anhangs). Ist der „H“-Punkt nach dem Verfahren nach Absatz 4 dieses Anhangs bestimmt, dann wird er als feststehend gegenüber dem Sitzpolster betrachtet und bewegt sich mit, wenn der Sitz verstellt wird;

2.4.

„‚R‘-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“ ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz angegebener konstruktiv festgelegter Punkt, der in Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde;

2.5.

„Rumpflinie“ die Mittellinie des Messstabs der 3DH-Maschine in seiner hintersten Stellung;

2.6.

„tatsächlicher Rumpfwinkel“ der Winkel, der zwischen einer Vertikalen durch den „H“-Punkt und der Rumpflinie unter Verwendung der Rückenwinkelskala an der 3DH-Maschine gemessen wird. Der tatsächliche Rumpfwinkel entspricht theoretisch dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel (zulässige Abweichungen siehe Absatz 3.2.2.);

2.7.

„konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel“ der Winkel zwischen einer Vertikalen durch den „R“-Punkt und der Rumpfbezugslinie in einer Stellung, die der vom Fahrzeughersteller konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht;

2.8.

„Mittelebene des Insassen“ die Mittelebene der auf jeden vorgesehenen Sitzplatz aufgesetzten 3DH-Maschine; sie wird durch die Koordinaten des „H“-Punktes auf der y-Achse dargestellt. Bei Einzelsitzen fällt die Mittelebene des Sitzes mit der Mittelebene des Insassen zusammen. Bei anderen Sitzen ist die Mittelebene des Insassen vom Hersteller angegeben;

2.9.

„dreidimensionales Bezugssystem“ ein in der Anlage 2 zu diesem Anhang beschriebenes System;

2.10.

„Markierungszeichen“ vom Hersteller festgelegte äußere Punkte (Löcher, Oberflächen, Zeichen oder Einkerbungen) auf der Fahrzeugkarosserie;

2.11.

„Messstellung des Fahrzeugs“ die Stellung des Fahrzeugs, die durch die Koordinaten der Markierungszeichen im dreidimensionalen Bezugssystem definiert ist.

3.   VORSCHRIFTEN

3.1.   Anzugebende Daten

Für jeden Sitzplatz, für den Bezugsdaten erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen, müssen alle oder eine geeignete Auswahl aus den folgenden Daten im Formblatt entsprechend der Anlage 3 zu diesem Anhang angegeben werden:

3.1.1.

die Koordinaten des „R“-Punktes im dreidimensionalen Bezugssystem,

3.1.2.

der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel,

3.1.3.

alle notwendigen Angaben zur Einstellung des Sitzes (sofern dieser verstellbar ist) auf die Messstellung nach Absatz 4.3.

3.2.   Abweichung zwischen den gemessenen Daten und den konstruktiven Festlegungen

3.2.1.

Die Koordinaten des „H“-Punktes und der Wert des nach dem Verfahren nach Absatz 4 erhaltenen tatsächlichen Rumpfwinkels sind jeweils mit den Koordinaten des „R“-Punktes und dem Wert des vom Fahrzeughersteller angegebenen konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels zu vergleichen.

3.2.2.

Die Lage des „R“-Punktes und des „H“-Punktes zueinander und die Abweichung zwischen dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel und dem tatsächlichen Rumpfwinkel für den betreffenden Sitzplatz gelten als zufrieden stellend, wenn die Koordinaten des „H“-Punktes in einem Quadrat liegen, dessen Seiten 50 mm lang sind, waagerecht und senkrecht ausgerichtet sind und dessen Diagonalen sich im „R“-Punkt schneiden, und wenn der tatsächliche Rumpfwinkel nicht um mehr als 5o vom konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel abweicht.

3.2.3.

Sind diese Bedingungen erfüllt, dann sind der „R“-Punkt und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel zu verwenden, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung nachzuweisen.

3.2.4.

Wenn der „H“-Punkt oder der tatsächliche Rumpfwinkel den Vorschriften des Absatzes 3.2.2 nicht entspricht, sind zwei weitere Bestimmungen des „H“-Punktes oder des tatsächlichen Rumpfwinkels (d. h. insgesamt drei) vorzunehmen. Entsprechen zwei der drei auf diese Weise erzielten Ergebnisse den Vorschriften, dann gelten die Bedingungen des Absatzes 3.2.3.

3.2.5.

Wenn mindestens zwei der drei nach Absatz 3.2.4 erzielten Ergebnisse den Vorschriften des Absatzes 3.2.2 nicht entsprechen oder die Überprüfung bei Fehlen der vom Hersteller zu liefernden Angaben über die Lage des „R“-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels nicht durchgeführt werden kann, ist der Schwerpunkt der drei gemessenen Punkte oder der Mittelwert der drei gemessenen Winkel anstelle des „R“-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels in allen Fällen zu verwenden, in denen diese in der Regelung genannt werden.

4.   VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES „H“-PUNKTES UND DES TATSÄCHLICHEN RUMPFWINKELS

4.1.

Das Fahrzeug ist nach Wahl des Herstellers bei einer Temperatur von 20 oC ± 10 oC zu konditionieren, um sicherzustellen, dass das Sitzmaterial Raumtemperatur erreicht. Wenn auf dem zu prüfenden Sitz noch niemand gesessen hat, ist eine Person oder Einrichtung mit einer Masse von 70 kg bis 80 kg zweimal für 1 Minute auf den Sitz zu setzen, um das Sitz- und das Rückenlehnenpolster einzudrücken. Auf Antrag des Herstellers müssen alle Sitze für die Dauer von mindestens 30 Minuten vor dem Aufsetzen der 3DH-Maschine unbelastet bleiben.

4.2.

Das Fahrzeug muss sich in der Messstellung nach Absatz 2.11 befinden.

4.3.

Ist der Sitz verstellbar, dann ist er zunächst in die vom Fahrzeughersteller angegebene hinterste normale Fahr- oder Benutzungsstellung zu bringen, wobei nur die Längsverstellung des Sitzes zu berücksichtigen ist und Sitzverstellwege für andere Zwecke als normale Fahr- oder Benutzungsstellungen auszuschließen sind. Sind andere Arten der Sitzverstellung möglich (Höhen-, Winkel-, Rückenlehnenverstellung usw.), dann sind diese entsprechend den Angaben des Herstellers vorzunehmen. Bei Schwingsitzen muss die vertikale Stellung in einer vom Hersteller angegebenen normalen Fahrstellung fest verriegelt werden.

4.4.

Die Fläche des Sitzplatzes, die mit der 3DH-Maschine in Berührung kommt, ist mit einem ausreichend großen Stück Musselin mit geeigneter Gewebestruktur zu bedecken, das als ein glattes Baumwollgewebe mit 18,9 Fäden pro cm2 und einer Masse von 0,228 kg/m2 oder als Wirkware oder Vliesstoff mit gleichwertigen Eigenschaften beschrieben wird. Wird die Prüfung an einem Sitz außerhalb des Fahrzeugs durchgeführt, dann muss der Boden, auf dem der Sitz steht, dieselben wesentlichen Eigenschaften (2) wie der Boden des Fahrzeugs haben, in dem der Sitz benutzt werden soll.

4.5.

Die Sitz-Rücken-Konstruktion der 3DH-Maschine ist so anzuordnen, dass die Mittelebene des Insassen mit der Mittelebene der 3DH-Maschine zusammenfällt. Auf Antrag des Herstellers kann die 3DH-Maschine in Bezug auf die Mittelebene des Insassen nach innen verschoben werden, wenn die 3DH-Maschine so weit außen angeordnet ist, dass wegen der Sitzkante eine Horizontaleinstellung der 3DH-Maschine nicht möglich ist.

4.6.

Die Fuß-Unterschenkel-Konstruktionen sind entweder einzeln oder mit Hilfe der aus einem T-Stück und den Unterschenkeln bestehenden Konstruktion an der Sitzschale zu befestigen. Eine Linie durch die Sichtmarken des „H“-Punktes muss parallel zum Boden und senkrecht zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.

Die Fuß- und Beinpositionen der 3DH-Maschine sind wie folgt einzustellen:

4.7.1.   Vorgesehener Sitzplatz: Fahrersitz und äußerer Beifahrersitz

4.7.1.1.

Beide Fuß-Bein-Konstruktionen sind so nach vorn zu bewegen, dass die Füße auf dem Boden eine natürliche Stellung einnehmen, gegebenenfalls zwischen den Pedalen. Der Abstand zwischen dem linken Fuß und der Mittelebene der 3DH-Maschine muss möglichst annähernd dem des rechten Fußes von dieser Ebene entsprechen. Die Libelle für die Einstellung der Querneigung der 3DH-Maschine wird in die Waagerechte gebracht, indem gegebenenfalls die Sitzschale verrückt wird oder die Fuß-Bein-Konstruktionen nach hinten verstellt werden. Die durch die „H“-Punkt-Sichtmarken gehende Linie muss senkrecht zur Längsmittelebene des Sitzes verlaufen.

4.7.1.2.

Wenn das linke Bein nicht parallel zum rechten Bein bleibt und der linke Fuß nicht durch die Struktur abgestützt werden kann, ist der linke Fuß so weit zu verschieben, bis er abgestützt ist. Die Ausrichtung der „H“-Punkt-Sichtmarken muss erhalten bleiben.

4.7.2.   Vorgesehener Sitzplatz: äußerer Rücksitz

Bei Rücksitzen oder Notsitzen werden die Beine nach den Angaben des Herstellers angeordnet. Wenn die Füße dann auf unterschiedlich hohen Teilen des Bodens stehen, dient der Fuß, der den Vordersitz zuerst berührt, als Bezugspunkt, und der andere Fuß ist so anzuordnen, dass die Libelle für die Einstellung der Querneigung horizontal ist.

4.7.3.   Andere vorgesehene Sitzplätze

Es ist das allgemeine Verfahren nach Absatz 4.7.1 anzuwenden mit der Ausnahme, dass die Füße nach den Angaben des Fahrzeugherstellers anzuordnen sind.

4.8.

Es sind die Belastungsgewichte für die Unter- und Oberschenkel anzubringen, und die 3DH-Maschine ist wieder waagerecht auszurichten.

4.9.

Die Rückenschale ist nach vorn gegen den vorderen Anschlag zu neigen, und die 3DH-Maschine ist mit Hilfe des T-Stücks von der Rückenlehne zu entfernen. Dann ist die 3DH-Maschine nach einem der nachstehenden Verfahren wieder in ihre Stellung auf dem Sitz zu bringen:

4.9.1.

Wenn die 3DH-Maschine leicht nach hinten rutscht, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Dabei lässt man die 3DH-Maschine so weit nach hinten gleiten, bis eine nach vorn gerichtete waagerechte Rückhaltekraft nicht mehr auf das T-Stück aufgebracht zu werden braucht, d. h. bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt. Gegebenenfalls ist der Unterschenkel wieder in seine Stellung zu bringen.

4.9.2.

Wenn die 3DH-Maschine nicht leicht nach hinten rutscht, ist das folgende Verfahren anzuwenden: Die 3DH-Maschine wird nach hinten geschoben, bis die Sitzschale die Rückenlehne berührt, wobei auf das T-Stück eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft aufgebracht wird (siehe die Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang).

4.10.

An der Rücken-Sitz-Konstruktion der 3DH-Maschine ist auf die Schnittlinie zwischen der Hüftwinkelskala und der T-Stück-Halterung eine Kraft von 100 N ± 10 N aufzubringen. Die Kraft ist entlang einer Linie aufzubringen, die durch diese Schnittlinie und einen Punkt genau über der Halterung des Oberschenkelstabs verläuft (siehe die Abbildung 2 der Anlage 1 zu diesem Anhang). Anschließend ist die Rückenschale vorsichtig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen. Bei allen weiteren Prüfgängen ist darauf zu achten, dass die 3DH-Maschine nicht wieder nach vorn gleitet.

4.11.

Es sind das linke und das rechte Belastungsgewicht für das Gesäß und dann abwechselnd die acht Belastungsgewichte für den Rumpf anzubringen. Die waagerechte Ausrichtung der 3DH-Maschine muss erhalten bleiben.

4.12.

Die Rückenschale ist nach vorn zu neigen, um die Spannung von der Rückenlehne zu nehmen. Die 3DH-Maschine ist dreimal von einer Seite auf die andere und wieder zurück in einem Bogen von 10o hin- und herzubewegen (5o nach jeder Seite von der vertikalen Mittelebene), um jede akkumulierte Reibung zwischen der 3DH-Maschine und dem Sitz zu beseitigen.

Während der Hin- und Herbewegung kann das T-Stück der 3DH-Maschine leicht von der vorgeschriebenen waagerechten und senkrechten Ausrichtung abweichen. Das T-Stück muss daher durch Aufbringen einer entsprechenden Seitenkraft während der Hin- und Herbewegung zurückgehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass das T-Stück so gehalten wird und die 3DH-Maschine so hin- und herbewegt wird, dass nicht unbeabsichtigt äußere Kräfte vertikal oder in Längsrichtung aufgebracht werden.

Die Füße der 3DH-Maschine sollen während dieses Prüfgangs nicht zurückgehalten oder anderweitig festgehalten werden. Verändern die Füße ihre Stellung, dann sollten sie vorläufig in dieser Stellung bleiben.

Die Rückenschale ist vorsichtig wieder gegen die Rückenlehne zu kippen, und die beiden Libellen sind auf ihre Nullstellung zu überprüfen. Ist es während der Hin- und Herbewegung der 3DH-Maschine zu einer Bewegung der Füße gekommen, dann sind diese wie folgt wieder in ihre Stellung zu bringen:

Die Füße sind abwechselnd nur so weit wie nötig vom Boden abzuheben, bis keine weitere Fußbewegung mehr erfolgt. Während dieses Abhebens müssen sich die Füße frei bewegen können; und es sollen keine nach vorn oder seitlich gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Wenn jeder Fuß wieder in die untere Stellung zurückgebracht ist, soll die Ferse das dafür vorgesehene Gestell berühren.

Die Libelle für die Einstellung der Querneigung ist auf ihre Nullstellung zu überprüfen; gegebenenfalls ist auf die Oberseite der Rückenschale eine Seitenkraft aufzubringen, die ausreicht, um die Sitzschale der 3DH-Maschine auf dem Sitz wieder waagerecht auszurichten.

4.13.

Damit die 3DH-Maschine auf dem Sitzpolster nicht nach vorn gleitet, wird das T-Stück wie folgt gehalten:

a)

Die Rückenschale ist wieder gegen die Rückenlehne zu kippen.

b)

Eine nach hinten gerichtete waagerechte Kraft von nicht mehr als 25 N ist ungefähr in Höhe der Mitte der Belastungsgewichte für den Rumpf mehrmals auf die Messstange für den Rückenwinkel aufzubringen, bis die Hüfwinkelskala anzeigt, dass nach dem Ende der Krafteinwirkung eine stabile Stellung erreicht ist. Es ist darauf zu achten, dass auf die 3DH-Maschine keine äußeren nach unten oder seitlich gerichteten Kräfte aufgebracht werden. Ist eine erneute waagerechte Ausrichtung der 3DH-Maschine erforderlich, dann ist die Rückenschale nach vorn zu kippen, die 3DH-Maschine waagerecht auszurichten und das Verfahren nach Absatz 4.12 zu wiederholen.

4.14.

Alle Messungen sind wie folgt durchzuführen:

4.14.1.

Die Koordinaten des „H“-Punktes werden in dem dreidimensionalen Bezugssystem gemessen.

4.14.2.

Der tatsächliche Rumpfwinkel wird an der Rückenwinkelskala der 3DH-Maschine abgelesen, wenn sich die Messstange in ihrer hintersten Stellung befindet.

4.15.

Wird eine Wiederholung des Aufsetzens der 3DH-Maschine gewünscht, dann sollte der Sitz für die Dauer von mindestens 30 Minuten vor dem erneuten Aufsetzen der 3DH-Maschine unbelastet bleiben. Die 3DH-Maschine sollte nicht länger auf dem Sitz bleiben, als es für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

4.16.

Können die Sitze in derselben Reihe als ähnlich angesehen werden (Sitzbank, identische Sitze usw.), dann sind für jede Sitzreihe nur ein „H“-Punkt und ein tatsächlicher Rumpfwinkel zu bestimmen, wobei die in der Anlage 1 zu diesem Anhang beschriebene 3DH-Maschine auf einen Platz aufzusetzen ist, der als repräsentativ für die Reihe anzusehen ist. Dieser Platz ist:

4.16.1.

in der vorderen Reihe der Fahrersitz,

4.16.2.

in der oder den hinteren Reihen ein äußerer Sitz.


(1)  Für jeden Sitzplatz (außer Vordersitzen), für den der „H“-Punkt nicht mit der „dreidimensionalen ‚H‘-Punkt-Maschine“ oder nach anderen Verfahren bestimmt werden kann, darf nach Absprache mit der zuständigen Behörde der vom Hersteller angegebene „R“-Punkt als Bezugspunkt verwendet werden.

(2)  Neigungswinkel, Höhenunterschied bei einer Sitzhalterung, Oberflächenstruktur usw.

Anlage 1

BESCHREIBUNG DER DREIDIMENSIONALEN „H“-PUNKT-MASCHINE  (1)

(3DH-Maschine)

1.   RÜCKEN- UND SITZSCHALE

Die Rücken- und die Sitzschalen sind aus faserverstärktem Kunststoff und Metall gefertigt; sie bilden den menschlichen Rumpf sowie die Oberschenkelpartie nach und sind mechanisch im „H“-Punkt angelenkt. Eine Skala für die Messung des tatsächlichen Rumpfwinkels ist an der im „H“-Punkt angelenkten Messstange befestigt. Ein einstellbarer, an der Sitzschale befestigter Oberschenkelstab legt die Mittellinie der Oberschenkelpartie fest und dient als Grundlinie für die Hüftwinkelskala.

2.   KÖRPER- UND BEINELEMENTE

Die Unterschenkelsegmente sind an der Sitzschale an dem T-Stück angebracht, das die Knie miteinander verbindet und eine seitliche Verlängerung des einstellbaren Oberschenkelstabs ist. In den Unterschenkelsegmenten sind Skalen für die Messung der Kniewinkel eingebaut. Schuh-Fuß-Konstruktionen sind zum Messen der Fußwinkel kalibriert. Mit Hilfe von zwei Libellen wird die 3DH-Maschine im Raum ausgerichtet. Die Belastungsgewichte für den Körper werden in den entsprechenden Schwerpunkten angebracht, um eine Eindrückung des Sitzes zu erzielen, wie sie durch eine männliche Person mit einer Masse von 76 kg erreicht wird. Alle Gelenkverbindungen der 3DH-Maschine sollten auf freie Beweglichkeit überprüft werden; es soll keine nennenswerte Reibung feststellbar sein.

Abbildung 1

Bezeichnung der Bauteile der 3DH-Maschine

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Abbildung 2

Abmessungen der Bauteile der 3DH-Maschine und Lastverteilung

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(1)  Nähere Angaben über die Bauweise der 3DH-Maschine sind erhältlich bei der Society of Automobile Engineers (SAE), 400 Commonwealth Drive, Warrendale, Pennsylvania 15096, United States of America.

Diese 3DH-Maschine entspricht der in der ISO-Norm 6549:1980 beschriebenen Einrichtung.

Anlage 2

DREIDIMENSIONALES BEZUGSSYSTEM

1.

Das dreidimensionale Bezugssystem ist durch drei vom Fahrzeughersteller festgelegte, senkrecht zueinander liegende Ebenen definiert (siehe die Abbildung). (1)

2.

Die Messstellung des Fahrzeugs wird ermittelt, indem das Fahrzeug so auf der tragenden Fläche angeordnet wird, dass die Koordinaten der Markierungszeichen den vom Hersteller angegebenen Werten entsprechen.

3.

Die Koordinaten des „R“-Punktes und des „H“-Punktes werden entsprechend den vom Fahrzeughersteller festgelegten Markierungszeichen bestimmt.

Abbildung

Dreidimensionales Bezugssystem

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(1)  Das Bezugssystem entspricht der ISO-Norm 4130:1978.

Anlage 3

BEZUGSDATEN FÜR DIE SITZPLÄTZE

1.   KODIERUNG DER BEZUGSDATEN

Die Bezugsdaten werden nacheinander für jeden Sitzplatz angegeben. Die Sitzplätze werden mit einem zweistelligen Kode bezeichnet. Das erste Zeichen ist eine arabische Ziffer und bezeichnet die Sitzreihe, wobei im Fahrzeug von vorn nach hinten gezählt wird. Das zweite Zeichen ist ein Großbuchstabe, der die Lage des Sitzplatzes in einer Reihe (bei Vorwärtsfahrt des Fahrzeugs) bezeichnet; es sind die folgenden Buchstaben zu verwenden:

L

=

links,

C

=

Mitte,

R

=

rechts.

2.   BESCHREIBUNG DER MESSSTELLUNG DES FAHRZEUGS

2.1.

Koordinaten der Markierungszeichen

x …………………………

y …………………………

z …………………………

3.   VERZEICHNIS DER BEZUGSDATEN

3.1.

Sitzplatz: …………………………

3.1.1.

Koordinaten des „R“-Punktes

x …………………………

y …………………………

z …………………………

3.1.2.

Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel: …………………………