ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 301

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
20. November 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1349/2007 der Kommission vom 19. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) ( 1 )

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/742/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5492)  ( 1 )

14

 

 

HAUSHALTSPLÄNE

 

 

Dem Gesamthaushaltsplan für die Europäische Union beigelegte Dokumente

 

 

2007/743/EG

 

*

Erster Berichtigungshaushaltsplan der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) für das Haushaltsjahr 2007

26

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/744/GASP des Rates vom 19. November 2007 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/623/GASP zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung eines eventuellen Internationalen Zivilbüros im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICO/EUSR-Vorbereitungsteam)

27

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2007 der Kommission vom 16. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 (ABl. L 300 vom 17.11.2007)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1349/2007 DER KOMMISSION

vom 19. November 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

56,2

MK

46,0

TR

85,4

ZZ

62,5

0707 00 05

JO

196,3

MA

55,2

TR

90,0

ZZ

113,8

0709 90 70

MA

56,6

TR

99,3

ZZ

78,0

0709 90 80

EG

336,4

ZZ

336,4

0805 20 10

MA

77,1

ZZ

77,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

40,2

IL

67,9

TR

75,7

UY

98,5

ZZ

70,6

0805 50 10

AR

71,1

TR

100,5

ZA

54,7

ZZ

75,4

0806 10 10

BR

236,1

TR

130,6

US

285,7

ZZ

217,5

0808 10 80

AR

91,9

BR

82,0

CA

88,9

CL

86,0

CN

81,2

MK

31,5

US

99,2

ZA

81,5

ZZ

80,3

0808 20 50

AR

49,0

CN

52,8

TR

105,2

ZZ

69,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/3


BESCHLUSS Nr. 1350/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2007

über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft kann durch Aktionen im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Bürger leisten. Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten sollte ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt sein. Nach Artikel 152 des Vertrags wird die Gemeinschaft aktiv, um unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips Maßnahmen zu treffen, die von einzelnen Mitgliedstaaten nicht getroffen werden können. Die Gemeinschaft achtet uneingeschränkt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung.

(2)

Das Gesundheitswesen zeichnet sich einerseits durch sein erhebliches Potenzial für Wachstum, Innovation und Dynamik aus sowie andererseits durch die sich ihm stellenden Herausforderungen in Bezug auf die finanzielle und soziale Nachhaltigkeit sowie die Effizienz der Gesundheitsversorgungssysteme, unter anderem infolge der Alterung der Bevölkerung und des medizinischen Fortschritts.

(3)

Das mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angenommene Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) war das erste integrierte europäische Gemeinschaftsprogramm in diesem Bereich und hat bereits eine Reihe wichtiger Entwicklungen und Verbesserungen bewirkt.

(4)

Zur Erreichung der im Bereich der öffentlichen Gesundheit von der Gemeinschaft bereits aufgestellten Ziele ist eine fortgesetzte Anstrengung notwendig. Es ist daher angebracht, ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) (im Folgenden das „Programm“ genannt) einzurichten.

(5)

Es gibt eine Reihe ernstlicher grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen mit einer möglichen weltweiten Dimension, und neue Gefahren treten auf, die weitere Aktionen der Gemeinschaft erforderlich machen. Die Gemeinschaft sollte ernstliche grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen vorrangig behandeln. Ein Schwerpunkt des Programms sollte darauf liegen, die Gesamtfähigkeiten der Gemeinschaft zu stärken, indem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter ausgebaut wird. Überwachung von, Frühwarnung vor und Abwehr von ernstlichen Gesundheitsbedrohungen sind wichtige Bereiche, in denen eine gemeinschaftsweite koordinierte und effiziente Reaktion auf Gesundheitsbedrohungen gefördert werden sollte. Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Laboratorien zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Labordiagnostik sind für die Reaktion auf Gesundheitsbedrohungen von zentraler Bedeutung. Das Programm sollte die Einrichtung eines Systems gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien fördern. Ein solches System bedarf allerdings einer soliden Rechtsgrundlage.

(6)

Dem Gesundheitsbericht 2005 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Europa zufolge sind die wichtigsten Ursachen für krankheitsbedingte Belastungen (nach behinderungsangepassten Lebensjahren — „DALY“-Wert) in der WHO-Region Europa nicht übertragbare Krankheiten (77 % der Gesamtzahl), Verletzungen und Vergiftungen durch äußere Ursachen (14 %) und übertragbare Krankheiten (9 %). 34 % des DALY-Werts in der Region sind auf sieben Erkrankungsformen zurückzuführen, nämlich ischämische Herzerkrankungen, unipolare depressive Störungen, Hirngefäßerkrankungen, durch Alkoholkonsum bedingte Störungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankungen, Lungenkrebs und Verletzungen durch Unfälle im Straßenverkehr. 60 % des DALY-Werts sind auf sieben Risikofaktoren zurückzuführen, nämlich Tabak, Alkohol, zu hoher Blutdruck, zu hohe Cholesterinwerte, Übergewicht, zu geringer Verzehr von Obst und Gemüse und Bewegungsmangel. Zudem stellen übertragbare Krankheiten wie HIV/AIDS, Grippe, Tuberkulose und Malaria eine zunehmende Gefahr für die Gesundheit aller Menschen in Europa dar. Eine wichtige Aufgabe des Programms, wenn nötig in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Programm der Gemeinschaft, sollte die bessere Ermittlung der wichtigsten Gesundheitsprobleme in der Gemeinschaft sein.

(7)

Die von der WHO für die Region Europa ermittelten acht wichtigsten Ursachen für Mortalität und Morbidität infolge nicht übertragbarer Krankheiten sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neuropsychiatrische Störungen, Krebs, Erkrankungen des Verdauungsapparats, Erkrankungen der Atemwege, Störungen der Sinnesorgane, Skelettmuskelerkrankungen sowie Diabetes mellitus. Das Programm sollte in Synergie mit anderen Initiativen und Finanzierungen der Gemeinschaft zur Verbesserung des Wissens und der Informationen über die Prävention, Diagnose und Kontrolle schwerer Krankheiten beitragen. Dementsprechend kann die Kommission während der Laufzeit des Programms Vorschläge für einschlägige Empfehlungen des Rates vorlegen. Zudem sollte das Programm in angemessener Weise die Koordinierung und die Synergie zwischen Initiativen der Gemeinschaft zur Erfassung vergleichbarer Daten über schwere Krankheiten, einschließlich Krebs, fördern.

(8)

Mikrobielle Resistenz gegen Antibiotika und Krankenhausinfektionen sind im Begriff, in Europa eine zunehmende Gesundheitsgefahr darzustellen. Das Fehlen neuer wirksamer Antibiotika sowie die Wege zur Erreichung eines vernünftigen Einsatzes der derzeit vorhandenen Antibiotika sind dringende Anliegen. Deshalb ist die Erhebung und Analyse einschlägiger Daten wichtig.

(9)

Für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ist es wichtig, die Rolle des mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichteten Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zu stärken.

(10)

Das Programm sollte auf der Struktur, den Mechanismen und den Tätigkeiten des vorangegangenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) aufbauen. Es sollte zum Erreichen eines hohen Niveaus an körperlicher und geistiger Gesundheit und zu mehr Gleichheit in Gesundheitsfragen in der gesamten Gemeinschaft beitragen, indem die Aktionen auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Prävention von Krankheiten und Gesundheitsstörungen beim Menschen und die Beseitigung der Ursachen für Gesundheitsgefährdungen ausgerichtet werden, um die Krankheitsanfälligkeit und die Zahl vorzeitiger Todesfälle zu verringern. Es sollte zusätzlich dazu beitragen, den Zugang der Bürger zu Informationen zu erweitern, und ihnen dadurch bessere Möglichkeiten geben, Entscheidungen zu treffen, die ihren Interessen am besten entsprechen.

(11)

Das Programm sollte Nachdruck auf die Verbesserung des Gesundheitszustands von Kindern und Jugendlichen sowie die Förderung einer gesunden Lebensweise und einer Präventionskultur bei ihnen legen.

(12)

Das Programm sollte die Berücksichtigung gesundheitspolitischer Zielstellungen in allen Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten fördern, ohne jedoch Doppelarbeit mit anderen Politikbereichen der Gemeinschaft zu erzeugen. Ein zentraler Teil des Ziels, die Gesundheitspolitik in die übrigen Politikbereiche einzubeziehen, ist die Koordinierung mit anderen Gemeinschaftspolitiken und -programmen. Zur Förderung von Synergien und Vermeidung von Doppelarbeit können gemeinsame Aktionen mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen durchgeführt werden, und andere Gemeinschaftsfonds und -programme, wie z. B. die aktuellen und künftigen Forschungsrahmenprogramme der Gemeinschaft und ihre Ergebnisse, die Strukturfonds, der Europäische Solidaritätsfonds, die Europäische Strategie für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007—2013) (6), das Programm „Drogenprävention und -aufklärung“, das Programm „Bekämpfung von Gewalt (Daphne)“ und das Statistikprogramm der Gemeinschaft sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche angemessen genutzt werden.

(13)

Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um die Kohärenz und Synergie zwischen dem Programm und den Außenmaßnahmen der Gemeinschaft sicherzustellen, insbesondere bei der Vogelgrippe, HIV/AIDS, Tuberkulose und anderen grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen. Außerdem sollte eine internationale Zusammenarbeit zur Förderung von allgemeinen Gesundheitsreformen und allgemeinen Gesundheitsfragen in Drittländern zustande kommen.

(14)

Die Erhöhung der Zahl der zu erwartenden gesunden Lebensjahre (Healthy Life Years ) durch die Verhütung von Krankheiten und die Förderung von Strategien, die zu einer gesunderen Lebensweise führen, ist wichtig für das Wohlergehen der Unionsbürger und trägt dazu bei, die Herausforderungen des Lissabon-Prozesses im Hinblick auf die Wissensgesellschaft und die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen zu meistern, die durch steigende Kosten für das Gesundheitswesen und die Systeme der sozialen Sicherheit belastet werden.

(15)

Durch die Erweiterung der Europäischen Union haben sich zusätzliche Probleme der Ungleichheiten beim Gesundheitszustand innerhalb der Union ergeben, die durch zusätzliche Erweiterungen wahrscheinlich noch verstärkt werden. Deshalb sollte diese Frage eine der Prioritäten des Programms sein.

(16)

Das Programm sollte dazu beitragen, die Ursachen für die Ungleichheiten beim Gesundheitszustand festzustellen, und unter anderem den Austausch bewährter Verfahren fördern, um dieses Problem zu bewältigen.

(17)

Im Rahmen der nationalen Vorgaben müssen systematisch vergleichbare Daten erhoben, ausgewertet und analysiert werden, um eine effiziente Überwachung des Gesundheitsstatus in der Europäischen Union zu ermöglichen. Dies würde es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Öffentlichkeit besser zu informieren und zur Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes der menschlichen Gesundheit angemessene Strategien, Politiken und Maßnahmen zu erarbeiten. Die Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen sollten auf die Kompatibilität und die Interoperabilität der Systeme und der Netze zum Austausch der Informationen und Daten über die Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgerichtet sein. Geschlecht, sozioökonomischer Status und Alter sind wichtige gesundheitsrelevante Faktoren. Datenerhebungen sollten, wo immer möglich, auf bereits vorhandenen Arbeiten aufbauen, und bei Vorschlägen für neue Datenerhebungen sollten die Kosten bewertet und auf einen eindeutigen Bedarf gestützt werden. Bei der Erfassung der Daten sollten alle einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.

(18)

Bewährte Verfahren sind wichtig, da die Förderung der Gesundheit und die Prävention anhand ihrer Effizienz und Effektivität und nicht nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemessen werden sollten. Bewährte Verfahren und modernste Methoden bei der Behandlung von Krankheiten und Verletzungen sollten gefördert werden, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern, und es sollten europäische Referenznetzwerke für bestimmte Leiden geschaffen werden.

(19)

Es sollten Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen durch die Erhebung von Daten, die Bestimmung der Faktoren, die zu Verletzungen führen, und die Verbreitung einschlägiger Informationen ergriffen werden.

(20)

Die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen liegt hauptsächlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, doch kann eine Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene sowohl den Patienten als auch den Gesundheitssystemen zugute kommen. Die durch das Programm finanzierten Maßnahmen sowie darauf aufbauende neue Vorschläge sollten den im Juni 2006 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu den gemeinsamen Werten und Prinzipien in den Gesundheitssystemen der Europäischen Union (7) angemessen Rechnung tragen, in denen eine Erklärung zu den den Gesundheitssystemen Europas zugrunde liegenden gemeinsamen Werten und Prinzipien abgegeben wurde, und die Organe der Europäischen Union sollten ersucht werden, diese Werte und Prinzipien bei ihrem Handeln zu beachten. Im Programm sollten neben der Arbeit der Gruppe hochrangiger Sachverständiger für Gesundheitsdienste und medizinische Versorgung, die ein wichtiges Forum für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten darstellt, auch künftige Entwicklungen in Bezug auf Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen gebührend berücksichtigt werden.

(21)

Das Programm sollte zur Erhebung von Daten, zur Förderung und Weiterentwicklung geeigneter Methoden und Instrumente, zur Einrichtung von Netzen und verschiedenen Arten der Zusammenarbeit sowie zur Förderung der einschlägigen Politiken im Bereich der Patientenmobilität sowie der Mobilität der Angehörigen der Gesundheitsberufe beitragen. Es sollte die Weiterentwicklung des europäischen E-Health-Raums fördern, indem gemeinsame europäische Initiativen in die übrigen Politikbereiche der Europäischen Union einbezogen werden, wobei ein Beitrag zur Aufstellung von Qualitätskriterien für gesundheitsbezogene Internetseiten und zur Einführung der europäischen Krankenversicherungskarte geleistet werden sollte. Auch die Telemedizin sollte einbezogen werden, da telemedizinische Anwendungen zur grenzübergreifenden Gesundheitsversorgung beitragen, zugleich aber auch die medizinische Versorgung zu Hause sicherstellen können.

(22)

Die Umweltverschmutzung stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit dar und gibt Anlass zu beträchtlicher Sorge für die europäischen Bürger. Besondere Maßnahmen sollten sich auf Kinder und andere Gruppen konzentrieren, die besonders durch Umweltrisiken gefährdet sind. Das Programm sollte eine Ergänzung der Maßnahmen darstellen, die im Rahmen des Europäischen Aktionsplans Umwelt und Gesundheit 2004—2010 ergriffen wurden.

(23)

Das Programm sollte auch geschlechts- und altersspezifische Gesundheitsaspekte berücksichtigen.

(24)

Das Programm sollte der Bedeutung eines ganzheitlichen Ansatzes für die Gesundheit der Allgemeinheit Rechnung tragen und bei seinen Aktionen die ergänzende und alternative Medizin, soweit angemessen und soweit wissenschaftliche oder klinische Nachweise ihrer Wirksamkeit bestehen, berücksichtigen.

(25)

Das Vorsorgeprinzip und die Risikobewertung sind Schlüsselfaktoren für den Schutz der menschlichen Gesundheit und sollten deshalb verstärkt in andere Strategien und Tätigkeiten der Gemeinschaft einbezogen werden.

(26)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet.

(27)

Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Koordination zwischen den Maßnahmen und Initiativen, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Programms ergriffen werden, ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und die Effizienz bestehender und künftiger Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu stärken. Bei der Umsetzung des Programms sollte die Beteiligung nationaler, regionaler und lokaler Stellen auf der geeigneten Ebene nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Systeme berücksichtigt werden.

(28)

Die Investitionen der Europäischen Union in die Gesundheit und in gesundheitsbezogene Vorhaben müssen erhöht werden. Deshalb werden die Mitgliedstaaten darin bestärkt, die Verbesserung des Gesundheitszustands als vorrangiges Ziel in ihren nationalen Programmen festzulegen. Es bedarf eines besseren Bewusstseins für die Möglichkeiten der EU-Finanzierungen im Gesundheitsbereich. Der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Finanzierung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds sollte gefördert werden.

(29)

Auch nichtstaatliche Einrichtungen und spezialisierte Netze können eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der Programmziele spielen. Bei der Verfolgung eines oder mehrerer Programmziele benötigen sie möglicherweise Beiträge der Gemeinschaft, damit sie arbeiten können. Daher sollten detaillierte Förderkriterien, Bestimmungen über die finanzielle Transparenz und die Dauer der Gemeinschaftsbeiträge für nichtstaatliche Einrichtungen und spezialisierte Netze, die für eine Unterstützung der Gemeinschaft in Frage kommen, gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) festgelegt werden. Diese Kriterien sollten die Verpflichtungen der genannten Einrichtungen und Netze bei der Festlegung klar umrissener Ziele und Aktionspläne sowie messbarer Ergebnisse mit ausgeprägter europäischer Dimension und echtem Zusatznutzen für die Ziele des Programms umfassen. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen wie auch in Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit sollte es möglich sein, die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Einrichtungen und spezialisierter Netze vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen auszunehmen.

(30)

Die Durchführung des Programms sollte in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen und Agenturen, insbesondere dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, erfolgen.

(31)

Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Transparenz und Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den einzelnen Programmzielen erlassen werden.

(32)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) sieht eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelszone (im Folgenden „EFTA/EWR-Länder“ genannt) andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Gemeinschaft sowie den Bewerberländern, den Beitrittskandidaten und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen; dabei sollte potenziellen Bedrohungen der Gesundheit, die ihren Ursprung in anderen Ländern haben und sich in der Gemeinschaft auswirken könnten, besonders Rechnung getragen werden.

(33)

Als Beitrag zur Verwirklichung der Programmziele sollten angemessene Beziehungen zu nicht an dem Programm beteiligten Drittländern gefördert werden; dabei sollten alle spezifischen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Dazu kann es gehören, dass Drittländer in Bereichen gemeinsamer Interessen ergänzende Maßnahmen zu den von dem Programm finanzierten voranbringen, jedoch sollte damit keine finanzielle Beteiligung im Rahmen des Programms verbunden sein.

(34)

Zweckdienlich ist ferner der Ausbau der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, insbesondere der WHO, sowie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, um damit bei der Umsetzung des Programms die Effizienz und die Effektivität der Aktionen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz auf gemeinschaftlicher wie auf internationaler Ebene zu maximieren, wobei den besonderen Kapazitäten und Aufgaben der jeweiligen Organisation Rechnung getragen werden sollte.

(35)

Eine erfolgreiche Verwirklichung der Programmziele sollte sich auf die umfassende Behandlung der in den jährlichen Arbeitsplänen enthaltenen Fragen, die Auswahl geeigneter Aktionen und eine Projektfinanzierung mit eingebauten angemessenen Überwachungs- und Bewertungsverfahren sowie auf eine regelmäßige Überwachung und Bewertung, einschließlich unabhängiger externer Bewertungen, zur Abschätzung der Folgen und zur Veranschaulichung des Beitrags zu den übergeordneten Zielen des Programms stützen. Bei der Bewertung des Programms sollte berücksichtigt werden, dass die Erreichung der Programmziele möglicherweise einen längeren Zeitraum als die Laufzeit des Programms in Anspruch nimmt.

(36)

Die jährlichen Arbeitspläne sollten die wichtigsten geplanten Maßnahmen umfassen, die über sämtliche verschiedene Finanzierungsmechanismen, einschließlich Ausschreibungen, durch das Programm zu finanzieren sind.

(37)

Da die Ziele dieses Beschlusses wegen der länderübergreifenden Natur der betroffenen Bereiche auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, weil Gemeinschaftsmaßnahmen effizienter und effektiver sein können als rein nationale Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bürger, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38)

Im Einklang mit Artikel 2 des Vertrags, in dem der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen als Grundsatz der Gemeinschaft verankert ist, sowie im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags, der vorsieht, dass die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten einschließlich der Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus darauf hinwirkt, Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu beseitigen und deren Gleichstellung zu fördern, unterstützen alle Ziele und Aktionen des Programms das bessere Verständnis und die Anerkennung der spezifischen Bedürfnisse und Sichtweisen von Männern und Frauen in Bezug auf die Gesundheit.

(39)

Es ist angebracht, den Übergang zu dem Programm, das das bisherige Programm ersetzt, zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Fortführung von Regelungen mit mehrjähriger Laufzeit für seine Verwaltung, etwa die Finanzierung der technischen und administrativen Unterstützung. Ab dem 1. Januar 2014 sollten die Mittel für die technische und administrative Unterstützung erforderlichenfalls die Verwaltungsausgaben der bis Ende 2013 nicht abgeschlossenen Aktionen decken.

(40)

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 1786/2002/EG. Jener Beschluss sollte daher aufgehoben werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

Mit diesem Beschluss wird das zweite „Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013)“, nachstehend „das Programm“ genannt, mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt.

Artikel 2

Zielvorgaben

(1)   Das Programm ergänzt und unterstützt die Politiken der Mitgliedstaaten, erbringt für diese Politiken einen Mehrwert und trägt durch den Schutz und die Förderung der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit zur Steigerung der Solidarität und des Wohlstands in der Europäischen Union bei.

(2)   Mit den im Anhang festgelegten Aktionen werden folgende Ziele verfolgt:

ein besserer Gesundheitsschutz der Bürger,

Gesundheitsförderung, einschließlich der Verringerung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich,

Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen.

Mit den in Unterabsatz 1 genannten Aktionen wird, soweit angezeigt, die Prävention von schweren Krankheiten unterstützt und ein Beitrag zur Senkung ihrer Inzidenz sowie der durch die Krankheiten verursachten Morbidität und Mortalität geleistet.

Artikel 3

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum auf 321 500 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 4

Finanzhilfen

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)

60 % der Kosten für Aktionen, die dazu bestimmt sind, zur Verwirklichung eines Ziels beizutragen, das Teil des Programms ist; hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit, in denen die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 80 % betragen kann; und

b)

60 % der Kosten für Betriebsaufwendungen einer nichtstaatlichen Einrichtung oder eines spezialisierten Netzes, die keinen Erwerbszweck verfolgen, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen in Konflikt stehenden Interessen unabhängig und in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten bei ausgewogener geografischer Abdeckung vertreten sind und deren Tätigkeit hauptsächlich auf das Erreichen eines oder mehrerer Programmziele ausgerichtet ist, soweit diese Unterstützung für die Verfolgung dieser Ziele notwendig ist. In Fällen außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft 80 % nicht überschreiten.

(2)   Die Verlängerung der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Finanzhilfe für nichtstaatliche Einrichtungen und spezialisierte Netze kann vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf, wenn die Art des verfolgten Zieles es erfordert, eine gemeinsame Finanzierung der Gemeinschaft und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden sonstiger beteiligter Länder umfassen. In diesem Fall darf die Gemeinschaftshilfe 50 % nicht überschreiten; hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit, in denen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 70 % nicht überschreiten darf. Die Finanzhilfe kann einer öffentlichen Einrichtung oder einer nichtstaatlichen Einrichtung ohne Erwerbszweck gewährt werden, die von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen in Konflikt stehenden Interessen unabhängig ist, deren Hauptzielsetzung einem oder mehreren Zielen des Programms entspricht und die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde nach einem transparenten Verfahren benannt wurde.

(4)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf auch in Form einer Pauschale oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen gewährt werden, wenn es der Art der Aktionen angemessen ist. Für solche Finanzhilfen gelten die in den Absätzen 1 und 3 genannten Prozentsatzgrenzen nicht; allerdings ist eine Kofinanzierung auch in diesen Fällen erforderlich.

Artikel 5

Administrative und technische Unterstützung

(1)   Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die unmittelbar für die Programmverwaltung und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Sitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für den Informationsaustausch sowie alle anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, auf die die Kommission für die Verwaltung des Programms möglicherweise zurückgreift.

(2)   Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem Programm und den gemäß dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG erlassenen Maßnahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls können nach 2013 Mittel zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2013 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen zu ermöglichen.

Artikel 6

Durchführungsmethoden

Für die Durchführung von Aktionen gemäß den Zielvorgaben des Artikels 2 werden in vollem Umfang angemessene Durchführungsmethoden genutzt; dazu gehören insbesondere:

a)

direkte oder mittelbare zentrale Durchführung durch die Kommission und

b)

gegebenenfalls gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen.

Artikel 7

Durchführung des Programms

(1)   Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3 und 8 für die Umsetzung der Aktionen und Maßnahmen des Programms.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen, um einen effizienten Ablauf des Programms sicherzustellen und auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Mechanismen zur Erreichung der Programmziele zu entwickeln. Sie stellen sicher, dass geeignete Informationen über die im Rahmen des Programms geförderten Aktionen bereitgestellt werden und dass eine angemessene Beteiligung erzielt wird.

(3)   Zur Umsetzung der Ziele des Programms

a)

arbeitet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf die Vergleichbarkeit der Daten und Informationen und die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme und Netze für den Austausch der Daten und Informationen im Gesundheitsbereich hin, und

b)

gewährleistet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderliche Kooperation und Verständigung mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und den anderen zuständigen EU-Einrichtungen, um die Gemeinschaftsmittel optimal zu verwenden.

(4)   Bei der Durchführung des Programms stellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten eingehalten und gegebenenfalls Mechanismen eingeführt werden, die die Vertraulichkeit und die Sicherheit dieser Daten gewährleisten.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den nachstehenden Angelegenheiten werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

a)

der jährliche Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den

i)

Prioritäten und Aktionen, einschließlich der Zuteilung der finanziellen Mittel,

ii)

Kriterien für die Festlegung des Prozentsatzes der Finanzhilfe der Gemeinschaft, einschließlich der Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit,

iii)

Vorschriften für die Durchführung der gemeinsamen Strategien und Aktionen nach Artikel 9;

b)

die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfe für Aktionen des Programms gemäß Artikel 4.

(2)   Weitere Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sein können, werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 9

Gemeinsame Strategien und Aktionen

(1)   Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten sowie zur besseren Einbeziehung gesundheitspolitischer Aspekte in alle Politikbereiche können die Ziele dieses Programms in Form gemeinsamer Strategien und gemeinsamer Aktionen verfolgt werden, indem eine Verknüpfung mit entsprechenden Gemeinschaftsprogrammen, -aktionen und -fonds erfolgt.

(2)   Die Kommission gewährleistet die optimale Synergie des Programms mit anderen Gemeinschaftsprogrammen, -aktionen und -fonds.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 11

Beteiligung von Drittländern

Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

den EFTA/EWR-Ländern nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

b)

Drittländern, insbesondere solchen, die in die europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, EU-Bewerberländern, Beitrittskandidaten und beitretenden Ländern sowie den westlichen Balkanstaaten, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogen sind, nach Maßgabe der jeweiligen zwei- oder mehrseitigen Übereinkommen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen.

Artikel 12

Internationale Zusammenarbeit

Bei der Durchführung des Programms werden die Beziehungen und die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen, und mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der WHO, gefördert.

Artikel 13

Überwachung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse

(1)   Die Kommission überprüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Durchführung der Programmaktionen anhand der festgelegten Ziele. Sie erstattet dem Ausschuss jährlich Bericht über alle programmfinanzierten Maßnahmen und Projekte und informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend.

(2)   Auf Anfrage der Kommission legen die Mitgliedstaaten alle ihnen vorliegenden Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen des Programms vor; die Kommission vermeidet das Entstehen eines unverhältnismäßigen Mehraufwands der Verwaltungen für die Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Folgendes vor:

a)

spätestens am 31. Dezember 2010 einen externen und unabhängigen Zwischenbericht über die in Bezug auf die Ziele des Programms erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte seiner Durchführung sowie seine Stimmigkeit und Komplementarität mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen, -aktionen und -fonds. Der Bericht muss insbesondere ermöglichen, die Auswirkungen der Maßnahmen in allen Ländern zu bewerten. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Schlussfolgerungen; ihm werden Bemerkungen der Kommission beigefügt;

b)

spätestens am 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

c)

spätestens bis zum 31. Dezember 2015 einen externen, unabhängigen Bericht über die Ex-post-Bewertung, der die Durchführung des Programms und seine Ergebnisse umfasst.

(4)   Die Kommission macht die Ergebnisse der nach diesem Beschluss durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich und sorgt für deren Verbreitung.

Artikel 14

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 1786/2002/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Die Kommission trifft die verwaltungsmäßigen Regelungen, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen den Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG getroffen wurden, und den aufgrund des Programms durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 8.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. März 2006 (ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 372), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. März 2007 (ABl. C 103 E vom 8.5.2007, S. 11) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2007.

(4)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(5)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

(7)  ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1.

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG

Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2

1.   Besserer Gesundheitsschutz der Bürger

1.1.   Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen

1.1.1.   Entwicklung von Strategien und Mechanismen für die Prävention der, den Informationsaustausch über und die Reaktion auf Gesundheitsbedrohungen durch übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten sowie auf Gesundheitsbedrohungen, die von physikalischen, chemischen oder biologischen Quellen ausgehen, einschließlich deren absichtlicher Freisetzung; Maßnahmen zur Gewährleistung einer Zusammenarbeit zwischen den Laboratorien der Mitgliedstaaten bei einer qualitativ hochwertigen Labordiagnostik, Unterstützung der Tätigkeit bestehender Laboratorien, die gemeinschaftsrelevante Arbeiten durchführen; Aufbau eines Netzes gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien.

1.1.2.   Unterstützung der Entwicklung neuer Präventions-, Impf- und Immunisierungskonzepte; Förderung von Partnerschaften, Netzen, Instrumenten und Meldesystemen für den Immunisierungsstatus und Zwischenfälle.

1.1.3.   Erarbeitung von Risikomanagementkapazitäten und -verfahren; Verbesserung der Bereitschaft und Planung für Gesundheitsnotfälle, einschließlich Vorbereitung koordinierter Reaktionen auf Gesundheitsnotfälle innerhalb der Europäischen Union und international; Entwicklung von Risikokommunikation und Konsultationsverfahren zu Abwehrmaßnahmen.

1.1.4.   Förderung der Kooperation und Verbesserung der vorhandenen Reaktionskapazitäten und -ressourcen, einschließlich Schutzausrüstungen, Isolierstationen und mobiler Laboratorien für den schnellen Einsatz in Notfällen.

1.1.5.   Entwicklung von Strategien und Verfahren zur Konzipierung, Verbesserung der Spitzenkapazität, Durchführung von Übungen und Tests, Bewertung und Überarbeitung von allgemeinen und spezifischen Notfallplänen für das Gesundheitswesen und ihrer Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten.

1.2.   Mehr Sicherheit für die Bürger

1.2.1.   Unterstützung und Ausbau der wissenschaftlichen Begutachtung und Risikobewertung durch bessere Risiko-Früherkennung, Analyse ihrer potenziellen Auswirkungen, Informationsaustausch über Gefahren und Exposition, Förderung integrierter und harmonisierter Konzepte.

1.2.2.   Hilfe bei der Verbesserung der Sicherheit von Organen, Substanzen menschlichen Ursprungs, Blut und Blutderivaten; Förderung ihrer Verfügbarkeit, Rückverfolgbarkeit und Zugänglichkeit für medizinische Zwecke; dabei ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 152 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu wahren.

1.2.3.   Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit durch eine hochwertige und sichere Gesundheitsversorgung, auch im Hinblick auf Antibiotikaresistenz und Krankenhausinfektionen.

2.   Gesundheitsförderung

2.1.   Förderung gesünderer Lebensweisen, Verringerung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich

2.1.1.   Förderung von Initiativen zur Steigerung der Zahl gesunder Lebensjahre und zur Förderung des Alterns bei guter Gesundheit; Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und Erforschung der Gesundheit und ihrer Auswirkungen auf Produktivität und Erwerbsbeteiligung als Beitrag zu den Zielen von Lissabon; Unterstützung von Maßnahmen zur Untersuchung der Auswirkungen anderer Politiken auf die Gesundheit.

2.1.2.   Unterstützung von Initiativen zur Ermittlung der Ursachen, Bekämpfung und Reduzierung von Ungleichheiten im Gesundheitswesen innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der mit geschlechtsspezifischen Unterschieden zusammenhängenden Ungleichheiten, als Beitrag zu Wohlstand und Zusammenhalt; Förderung der Investitionen in die Gesundheit in Zusammenarbeit mit anderen Politikbereichen und Fonds der Gemeinschaft; Verbesserung der Solidarität zwischen den nationalen Gesundheitssystemen durch Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Versorgung und der grenzüberschreitenden Mobilität von Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe.

2.2.   Förderung einer gesünderen Lebensweise und Senkung der Inzidenz schwerer Krankheiten und Verletzungen durch Angehen der Gesundheitsfaktoren

2.2.1.   Befassung mit Gesundheitsfaktoren zur Förderung und Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit, Schaffung von guten Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung und die Prävention von Krankheiten; Maßnahmen zu Schlüsselfaktoren wie Ernährung, körperliche Betätigung und Sexualgesundheit sowie suchtrelevanten Faktoren wie Tabak, Alkohol, illegale Drogen und Arzneimittelmissbrauch, Konzentration auf Schlüsselelemente wie Erziehung und Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus.

2.2.2.   Förderung von Aktionen zur Prävention schwerer Krankheiten, die im Hinblick auf die dadurch bedingte Gesamtbelastung für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind, und von Aktionen in Bezug auf seltene Krankheiten, wo mit den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einflussfaktoren gegenüber den nationalen Bemühungen ein wesentlicher Zusatznutzen erzielt werden kann.

2.2.3.   Maßnahmen gegen die Gesundheitsfolgen von umfassenderen ökologischen Determinanten, zu denen die Innenraumluftqualität und die Exposition gegenüber giftigen Chemikalien, soweit sie nicht Gegenstand anderer Initiativen der Gemeinschaft ist, gehören, und von sozioökonomischen Determinanten.

2.2.4.   Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung der Zahl von Unfällen und Verletzungen.

3.   Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen

3.1.   Austausch von Wissen und bewährten Verfahren

3.1.1.   Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zu Gesundheitsaspekten im Rahmen des Programms.

3.1.2.   Unterstützung der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Anwendung bewährter Praxis in den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Unterstützung von europäischen Referenznetzwerken.

3.2.   Sammlung, Analyse und Verbreitung von Gesundheitsinformationen

3.2.1.   Weiterentwicklung eines nachhaltigen Gesundheitsüberwachungssystems für die Sammlung von vergleichbaren Daten und Informationen, mit entsprechenden Indikatoren; Vorkehrungen für eine sinnvolle Koordinierung und Weiterbehandlung von Initiativen der Gemeinschaft zugunsten von Krebsregistern, unter anderem auf der Grundlage von Daten, die bei der Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung (1) erfasst wurden; Sammlung von Daten über Gesundheitszustand und Gesundheitspolitik; Entwicklung des statistischen Teils dieses Systems unter Beteiligung des Statistikprogramms der Gemeinschaft.

3.2.2.   Erarbeitung von Mechanismen für Analyse und Verbreitung, einschließlich gemeinschaftlicher Gesundheitsberichte, des Portals „Gesundheit“ und Konferenzen; Bereitstellung von Informationen für die Bürger, Interessengruppen und Entscheidungsträger, Entwicklung von Konsultationsmechanismen und Beteiligungsprozessen; regelmäßige Erstellung von Berichten über den Gesundheitszustand in der Europäischen Union, auf der Grundlage aller Daten und Indikatoren, einschließlich einer qualitativen und quantitativen Analyse.

3.2.3.   Anbieten von Analysen und technische Unterstützung für die Entwicklung bzw. Umsetzung politischer Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich dieses Programms.


(1)  ABl. L 327 vom 16.12.2003, S. 34.


TRILATERALE ERKLÄRUNG ZUM ZWEITEN GESUNDHEITSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT 2008—2013

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission

teilen die Auffassung, dass das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) mit finanziellen Mitteln auszustatten ist, die seine vollständige Durchführung ermöglichen;

erinnern an Artikel 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), der zufolge sich die Haushaltsbehörde und die Kommission verpflichten, nicht um mehr als 5 % von der Finanzausstattung abzuweichen, außer im Fall neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die ausdrücklich und genau darzulegen sind; durch eine Aufstockung, die aufgrund solcher Veränderungen erfolgt, darf die Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht überschritten werden;

versichern ihre Bereitschaft, den spezifischen Bedarf und die besonderen Gegebenheiten des Gesundheitsprogramms im jährlichen Haushaltsverfahren gründlich zu prüfen.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

1.

Am 24. Mai 2006 legte die Kommission einen geänderten Vorschlag für ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007—2013) vor (1). In Artikel 7 wird ein Referenzbetrag in Höhe von 365,6 Millionen EUR für den Zeitraum von 2007 bis 2013 vorgeschlagen.

2.

Angesichts der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren hat die Kommission die Haushaltsbehörde am 23. März 2007 unterrichtet, dass der Start des neuen Aktionsprogramms auf das Haushaltsjahr 2008 verschoben werden muss (2). Der Finanzrahmen des neuen Aktionsprogramms 2008—2013 ist infolgedessen entsprechend anzupassen auf 321,5 Millionen EUR.

3.

Ein Betrag von 44,1 Millionen EUR wird im Haushaltsjahr 2007 im Rahmen des derzeitigen Aktionsprogramms (3) verwendet, um die größtmögliche Kontinuität der Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen. Der gesamte Finanzrahmen für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die aus den Programmen für den Zeitraum 2007—2013 finanziert wird, beläuft sich somit auf 365,6 Millionen EUR.


(1)  KOM(2006) 234.

(2)  KOM(2007) 150.

(3)  Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2007

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5492)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/742/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie auf Anhang V Ziffer 2 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Kriterien festgelegt.

(3)

Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten drei Jahre lang gültig sein.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen“ umfasst Wärmepumpen, die in der Luft, im Boden oder Wasser vorhandene Energie zu nützlicher Wärme zum Heizen oder umgekehrt zum Kühlen von Räumen konzentrieren kann. Eine „Wärmepumpe“ ist ein Gerät oder ein Sortiment von Geräten, wie es vom Hersteller oder Importeur an den Verteiler, Einzelhändler oder Montagebetrieb geliefert wird. Im Lieferumfang können Umwälzpumpen auf der Senken- oder Quellenseite enthalten sein oder nicht; für die Berechnung der Leistungszahl (COP) muss jedoch in Übereinstimmung mit den Normen gemäß EN14511:2004 der Energieverbrauch der Umwälzpumpen immer berücksichtigt werden (falls der Hersteller keine Angaben liefern kann, wird ein Standardwert eingesetzt). Für Gasabsorptionswärmepumpen gelten die Normen gemäß EN12309-2:2000.

Die Produktgruppe umfasst lediglich Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen mit der Höchstwärmeleistung von 100 kW.

Die Produktgruppe „Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen“ umfasst keine Wärmepumpen, die lediglich

a)

Warmwasser für den sanitären Gebrauch liefern;

b)

einem Gebäude Wärme entziehen und diese in die Luft, den Boden oder Wasser leiten und so Räume kühlen.

Artikel 2

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss eine Wärmepumpe der Produktgruppe „Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen“ angehören und die im Anhang dieser Entscheidung genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 3

Für verwaltungstechnische Zwecke erhält die Produktgruppe „Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen“ den Produktgruppenschlüssel „31“.

Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 9. November 2010.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.


ANHANG

UMWELTKRITERIEN

Ziele der Kriterien

Diese Kriterien zielen darauf ab, die Auswirkungen von Herstellung, Betrieb und Entsorgung von Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen auf die Umwelt zu begrenzen. Diese sind:

der Wirkungsgrad der Heizung und/oder Beheizung/Kühlung von Gebäuden;

die Verringerung der Umweltfolgen der Heizung und/oder Beheizung/Kühlung von Gebäuden;

die Verringerung oder Vermeidung von Gefahren für Umwelt und menschliche Gesundheit durch Verwendung gefährlicher Stoffe;

die Sicherheit, dass Kunden und Monteure der Wärmepumpe die richtigen Auskünfte zur Wärmepumpe und deren wirksamen Betrieb erhalten.

Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Wärmepumpen mit geringen Umweltauswirkungen gefördert wird.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Zur Beurteilung und Prüfung der Wärmepumpen kann der Antragsteller die Geräte in „Grundmodelle“ einteilen. Diese Grundmodelle sind durch Einheiten definiert, die in Bezug auf ihre Heizleistung und -funktion im Wesentlichen gleich sind und in Bezug auf ihre Grundbestandteile, insbesondere Flügelräder, Spulen, Kompressoren und Motoren, gleich oder vergleichbar sind.

Die konkreten Anforderungen in Bezug auf Beurteilung und Prüfung werden unmittelbar unter dem einzelnen Kriterium genannt.

Gegebenenfalls können andere als die für die Kriterien angegebenen Prüfmethoden und Normen angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Ihnen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge oder die Einhaltung der Kriterien prüfen.

(Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)

Außerdem soll das Prüflaboratorium für Lärm und Effizienz den allgemeinen Anforderungen des Standards EN-ISO/IEC 17 025:2005 genügen. Das Laboratorium muss unabhängig und für die Überprüfung nach den einschlägigen Prüfverfahren akkreditiert sein. Andere Laboratorien können zugelassen werden, wenn in dem Land, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, kein akkreditiertes Prüflaboratorium bekannt ist. In diesen Fällen muss das Laboratorium unabhängig und kompetent sein.

Erläuterungen:

Die Leistungszahl (COP) ist das Verhältnis der Wärmeabgabe zur Strom- oder Gaszufuhr für eine bestimmte Quelle und Abgabetemperatur.

Der Energiewirkungsgrad (EER) ist das Verhältnis der Kälteabgabe zur Strom- oder Gaszufuhr für eine bestimmte Quelle und Abgabetemperatur.

Die Heizzahl (PER) wird wie folgt errechnet: COP × 0,40 (oder COP/2,5) für Elektrowärmepumpen und COP × 0,91 (oder COP/1,1) für Gasmotor- bzw. Gasabsorptionswärmepumpen, wobei 0,40 für den gegenwärtig geltenden europäischen Durchschnittswert der Stromerzeugungseffizienz einschließlich der Netzverluste und 0,91 für den gegenwärtig geltenden europäischen Durchschnittswert der Gaseffizienz einschließlich der Verteilungsverluste gemäß der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (1) steht.

1.   Wirksamkeit im Heizmodus (COP)

Die Wirksamkeit der Wärmepumpeneinheit muss folgenden Mindestanforderungen bei Leistungs- (COP) und Heizzahl (PER) überschreiten.

Wärmepumpentyp:

Wärmequelle/-senke

Außeneinheit [°C]

Inneneinheit [°C]

Mindestwert Leistungszahl

Mindestwert Leistungszahl

Mindestwert Heizzahl

Elektrowärmepumpe

Gasmotorwärmepumpe

Luft/Luft

Lufteintritt Trockenkugel: 2

Lufteintritt Feuchtkugel: 1

Lufteintritt Trockenkugel: 20

Lufteintritt Feuchtkugel: 15 max.

2,90

1,27

1,16

Luft/Wasser

Lufteintritt Trockenkugel: 2

Lufteintritt Feuchtkugel: 1

Eintrittstemperatur: 30

Austrittstemperatur: 35

3,10

1,36

1,24

Eintrittstemperatur: 40

Austrittstemperatur: 45

2,60

1,14

1,04

Sole/Luft

Eintrittstemperatur: 0

Austrittstemperatur: – 3

Lufteintritt Trockenkugel: 20

Lufteintritt Feuchtkugel: 15 max.

3,40

1,49

1,36

Sole/Wasser

Eintrittstemperatur: 0

Austrittstemperatur: – 3

Eintrittstemperatur: 30

Austrittstemperatur: 35

4,30

1,89

1,72

Eintrittstemperatur: 40

Austrittstemperatur: 45

3,50

1,54

1,40

Wasser/Wasser

Eintrittstemperatur: 10

Austrittstemperatur: 7

Eintrittstemperatur: 30

Austrittstemperatur: 35

5,10

2,24

2,04

Eintrittstemperatur: 40

Austrittstemperatur: 45

4,20

1,85

1,68

Wasser/Luft

Eintrittstemperatur: 15

Austrittstemperatur: 12

Lufteintritt Trockenkugel: 20

Lufteintritt Feuchtkugel: 15 max.

4,70

2,07

1,88

(Wasserschleife)

Eintrittstemperatur: 20

Austrittstemperatur: 17

Lufteintritt Trockenkugel: 20

Lufteintritt Feuchtkugel: 15 max.

4,40

1,93

1,76

Beurteilung und Prüfung: Die Prüfungen erfolgen nach EN 14 511:2004. Die Prüfung erfolgt unter den in der Tabelle genannten Bedingungen bei voller Leistung der Wärmepumpe. Ein unabhängiges, für die angegebenen Prüfungen zugelassenes Prüflaboratorium überprüft die gemeldeten Werte. Wärmepumpen, die im Rahmen des Eurovent- oder DACH-Zertifizierungsprogramms oder eines anderen von der zuständigen Behörde zugelassenen Programms zertifiziert sind, bedürfen keiner zusätzlichen Überprüfung der gemeldeten Werte durch ein unabhängiges Laboratorium. Die Prüfungsdokumente sind dem Antrag beizufügen.

2.   Wirksamkeit im Kühlmodus (EER)

Wenn die Wärmepumpe reversibel ist und auch kühlen kann, muss die Wirksamkeit der Wärmepumpeneinheit die folgenden Mindestwerte für den Energiewirkungsgrad (EER) im Kühlmodus überschreiten.

Wärmepumpentyp:

Außeneinheit [°C]

Inneneinheit [°C]

Mindestwert Energiewirkungsgrad

Mindestwert Energiewirkungsgrad

Mindestwert Heizzahl

Elektrowärmepumpe

Gasmotorwärmepumpe

Luft/Luft

Lufteintritt Trockenkugel: 35

Lufteintritt Feuchtkugel: 24

Lufteintritt Trockenkugel: 27

Lufteintritt Feuchtkugel: 19

3,20

1,41

1,3

Luft/Wasser

Lufteintritt Trockenkugel: 35

Lufteintritt Feuchtkugel: —

Eintrittstemperatur: 23

Austrittstemperatur: 18

2,20

0,97

0,9

Eintrittstemperatur: 12

Austrittstemperatur: 7

2,20

0,97

0,9

Sole/Luft

Eintrittstemperatur: 30

Austrittstemperatur: 35

Lufteintritt Trockenkugel: 27

Lufteintritt Feuchtkugel: 19 max.

3,30

1,45

1,3

Sole/Wasser

Eintrittstemperatur: 30

Austrittstemperatur: 35

Eintrittstemperatur: 23

Austrittstemperatur: 18

3,00

1,32

1,2

Eintrittstemperatur: 12

Austrittstemperatur: 7

3,00

1,32

1,2

Wasser/Wasser

Eintrittstemperatur: 30

Austrittstemperatur: 35

Eintrittstemperatur: 23

Austrittstemperatur: 18

3,20

1,41

1,3

Eintrittstemperatur: 12

Austrittstemperatur: 7

3,20

1,41

1,3

Wasser/Luft

Eintrittstemperatur: 30

Austrittstemperatur: 35

Lufteintritt Trockenkugel: 27

Lufteintritt Feuchtkugel: 19

4,40

1,93

1,8

Beurteilung und Prüfung: Die Prüfungen erfolgen nach EN 14 511:2004, für Gasabsorptionswärmepumpen im Einklang mit EN 12309-2:2000. Die Prüfung erfolgt unter den in der Tabelle genannten Bedingungen bei voller Leistung der Wärmepumpe. Ein unabhängiges, für die angegebenen Prüfungen zugelassenes Prüflaboratorium überprüft die gemeldeten Werte. Wärmepumpen, die im Rahmen des Eurovent- oder DACH-Zertifizierungsprogramms oder eines anderen von der zuständigen Behörde zugelassenen Programms zertifiziert sind, bedürfen keiner zusätzlichen Überprüfung der gemeldeten Werte durch ein unabhängiges Laboratorium. Die Prüfungsdokumente sind dem Antrag beizufügen:

3.   Kühlmittel

Das globale Treibhauspotenzial (GWP) des Kühlmittels darf den Wert von 2 000 über ein Jahrhundert nicht übersteigen. Bei einem GWP-Wert unter 150 können die Mindestwerte von Leistungszahl (COP) und Heizzahl (PER) im Heizmodus und Energiewirkungsgrad (EER) im Kühlmodus gemäß den Kriterien 1 und 2 dieses Anhangs um 15 % herabgesetzt werden.

Die GWP-Werte sind Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu entnehmen.

Beurteilung und Prüfung: Der/die Namen der/des Kühlmittel/s, die in dem Gerät verwendet werden, und die entsprechenden GWP-Werte gemäß der oben genannten Verordnung sind im Antrag zu nennen. Die GWP-Werte von Kühlmitteln werden als Treibhauspotential eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von hundert Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet.

Für fluorierte Kühlmittel gelten die im dritten Bewertungsbericht (TAR) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen veröffentlichten GWP-Werte (GWP-Werte des IPCC von 2001 bezogen auf hundert Jahre) (3).

Für nicht fluorierte Kühlmittel gelten die in der ersten Bewertung dieses Gremiums veröffentlichten GWP-Werte bezogen auf hundert Jahre (4).

Die GWP-Werte von Kühlmittelmischungen werden anhand der Formel in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 berechnet.

4.   Kälteträger

(Anmerkung: nicht auf alle Typen von Wärmepumpen in dieser Produktgruppe anwendbar.)

Die Kälteträger, die Sole oder Zusatzstoffe dürfen keine in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (5) zu Umweltgefahren und den folgenden Änderungsrichtlinien als umwelt- oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe sein.

Beurteilung und Prüfung: Der/die Name/n des/der Kälteträger(s) ist zusammen mit dem Antrag einzureichen.

5.   Lärm

Der/die Schallleistungspegel sind zu prüfen und auf dem Auskunftsblatt in dB(A) anzugeben.

Beurteilung und Prüfung: Die Prüfungen erfolgen nach ENV -12 102. Der Prüfungsbericht ist mit dem Antrag einzureichen.

6.   Schwermetalle und Flammenschutzmittel

Kadmium, Blei, Quecksilber, Chrom 6 + bzw. Flammenschutzmittel, d. h. polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE), wie in Artikel 4 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgeführt, dürfen in der Wärmepumpe oder Wärmepumpanlage nicht verwendet werden; dabei gelten die in der Entscheidung 2005/618/EG der Kommission (7) zur Änderung der Richtlinie 2002/95/EG angeführten Toleranzen. Für Flammenschutzmittel sind nachfolgende Anpassungen und Änderungen der Richtlinie im Hinblick auf die Verwendung von Decabromdiphenylether (Deca-BDE) zu berücksichtigen.

Beurteilung und Prüfung: Ein vom Hersteller der Wärmepumpe unterschriebenes Zertifikat.

7.   Schulung der Monteure

Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass in den Mitgliedstaaten, in denen das Produkt vertrieben wird, eine passende Schulung für Monteure zur Verfügung steht. Diese Schulung muss die einschlägigen Kenntnisse für die Wahl der richtigen Größe der Wärmepumpe und ihrer Montage sowie zum Ausfüllen des Merkblattes für die Verbraucher vermitteln.

Beurteilung und Prüfung: Zusammen mit dem Antrag ist eine Beschreibung der verfügbaren Schulung mit Angabe des Ortes, an dem sie erteilt wird, einzureichen.

8.   Dokumentation

Der Antragsteller hat ein umfassendes Handbuch für die Montage und Wartung sowie ein Handbuch für den Betrieb der Wärmepumpe mitzuliefern.

Beurteilung und Prüfung: Wartungs-, Montage- und Betriebsanweisungen sind zusammen mit der Wärmepumpe zu liefern und müssen den Anforderungen von EN 378:2000 bzw. deren Nachfolgedokumenten genügen.

9.   Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Der Antragsteller hat die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Verkaufsdatum sicherzustellen.

Beurteilung und Prüfung: Zusammen mit dem Antrag ist eine Erklärung einzureichen, dass Ersatzteile zehn Jahre lang erhältlich sind und wie diese Verfügbarkeit sichergestellt wird.

10.   Merkblatt

Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass das diesem Anhang beigefügte „Merkblatt für Kunden“ an der Verkaufsstelle erhältlich ist, damit die Kunden die geeigneten Ratschläge zu den Wärmepumpen bekommen. Das diesem Anhang beigefügte „Merkblatt für Monteure“ ist auszufüllen und den Monteuren zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller ist gehalten, geeignete Werkzeuge, EDV-Programme und Anleitungen zu liefern, damit die Einbaufachleute die Leistungsparameter der Wärmepumpenanlage wie beispielsweise den jahreszeitenbedingten Leistungsfaktor und Energiewirkungsgrad, die Heizzahl und die jährlichen Kohlendioxidemissionen berechnen können. Außerdem muss der Monteur in die Lage versetzt werden, das Merkblatt für Kunden vor der Anschaffung der Ausrüstung durch denselben auszufüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss das ausgefüllte „Merkblatt für Monteure“ einreichen und erläutern, wie er dessen Verfügbarkeit für den Monteur sicherstellen will. Er muss außerdem erläutern, wie er sicherstellen will, dass das Merkblatt für die Kunden denselben an den Verkaufsstellen zur Verfügung steht.

11.   Angaben auf dem Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

Verglichen mit anderen Wärmepumpen hat dieses Gerät

eine höhere Energiewirksamkeit

geringere Auswirkungen auf die globale Erderwärmung

Die Verpackung ist mit folgendem (oder einem gleichwertigen) Text zu versehen: „Weitere Angaben zu den Gründen für die Vergabe der Blume an dieses Produkt finden Sie unter folgender Internetadresse: http://europa.eu.int/ecolabel“.

Hinweise zur Anschaffung einer Wärmepumpe mit Umweltzeichen

— Merkblatt für Kunden —

Achtung! Vor Anschaffung bitte lesen

Der wirksame Betrieb dieser Wärmepumpe kann nur dann garantiert werden, wenn die Anlage genau auf die Heiz- bzw. Kühlerfordernisse des Gebäudes und der Klimazone, in der sie installiert ist, zugeschnitten ist!

Wenden Sie sich bitte immer an einen Monteur und bitten Sie ihn, dieses Merkblatt auszufüllen, bevor Sie das Gerät kaufen!

Das EU-Umweltzeichen wird an Wärmepumpenmodelle vergeben, deren Energiewirkungsgrad höher und deren Auswirkungen auf die Umwelt geringer sind.

Dieses Merkblatt sollte durch einen Monteur ausgefüllt werden, damit Sie Hinweise und Empfehlungen zu der für Ihr Heim am besten geeigneten Pumpenanlage erhalten. Auf diese Weise profitieren Sie von dem hohen Wirkungsgrad von Wärmepumpen, die die in Luft, Boden oder Wasser gespeicherte Wärme konzentrieren.

Manche dieser Anlagen sind reversibel, d. h. sie können Räume durch den Entzug von Wärme und deren Abgabe an die Umgebung kühlen. Manche Anlagen können auch Warmwasser für den sanitären Gebrauch liefern.

Man kann Wärmepumpen wählen, die sich mit den meisten Verteilungsanlagen wie Heizkörpern, Warmluft- und Fußbodenheizung nutzen und auf die meisten bestehenden Heizanlagen abstimmen lassen, sofern die unten genannten Vorkehrungen getroffen werden.

Verminderung des Wärmeverlusts und der Erwärmung durch Sonneneinstrahlung von Gebäuden

Ist Ihre Wohnung älter als zehn Jahre, kann es sich als kostengünstiger erweisen, sie vor dem Kauf der Wärmepumpe besser zu isolieren, um den Wärmeverlust des Gebäudes bzw. dessen Erwärmung — wenn Sie es kühlen wollen — zu vermindern (tatsächlich erzielen Sie eine größere Wirkung, wenn Sie beispielsweise eine kleine Wärmepumpe in ein gut isoliertes Gebäude einbauen). Wenn Sie die Empfehlungen des Einbaufachmanns zur Abdämmung akzeptieren, sollten Sie anschließend eine Wärmepumpe der geeigneten Größenordnung anschaffen.

Weitere Angaben zur Verminderung des Wärmeverlusts und der Erwärmung durch Sonneneinstrahlung finden Sie unter folgender Internetadresse: www.kyotoinhome.info

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Hinweise zum Einbau einer Wärmepumpe mit Umweltzeichen

— Merkblatt für Monteure —

Achtung! Vor Anschaffung bitte lesen

Damit diese Wärmepumpe wirksam betrieben werden kann, muss ein Montagefachmann die Heizanlage so auslegen, dass sie den Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes unter den Bedingungen der gegebenen klimatischen Zone deckt, und die Anlage nach den Anweisungen des Herstellers einbauen.

Das EU-Umweltzeichen wird an Wärmepumpenmodelle vergeben, deren Energiewirkungsgrad höher und deren Auswirkungen auf die Umwelt geringer sind.

Wärmepumpen haben einen hohen Wirkungsgrad, weil sie nur wenig Energie verbrauchen, um die in Boden, Wasser und Luft schon vorhandene Wärme zu konzentrieren. Einige Modelle können auch in gegenläufiger Richtung betrieben werden und eine Wohnung durch Wärmeentzug kühlen. Die Angaben in diesem Merkblatt werden Sie in die Lage versetzen, sicherzustellen, dass die Vorteile der Wärmepumpe in der Sammel- und Vertriebsanlage nicht verloren gehen, und das dem Kunden auszuhändigende Merkblatt, in dem Sie Ihre Wahl erläutern, auszufüllen.

1.   Mindestangaben, die vom Hersteller zu liefern sind

Hersteller

 

Modell

 

Wärmekollektor

 

Verteilungssystem

 

Heizkapazität (in kW)

 

Kühlkapazität (in kW)

 

Warmwassererzeugung

 

Kältemitteltyp

 

Lärmpegel (dB(A))

 

Erhältlichkeitsdauer von Ersatzteilen ab Verkaufsdatum (in Jahren)

 

Leistungskoeffizient (Heizung)

 

Spezifizierte Auflistung der Eintritts- und Austrittstemperaturen (in °C)

 

Energiewirkungsgrad (Kühlung)

 

Spezifizierte Auflistung der Eintritts- und Austrittstemperaturen (in °C)

 

Im Falle der Aufrüstung einer bestehenden Heizungsanlage muss die gewählte Wärmepumpe zum vorhandenen Verteilungssystem — Heißluftleitungen, Warmwasserheizkörper oder Fußbodenheizung — passen. Da die Austrittstemperatur niedriger sein kann als die des zu ersetzenden Boilers, kommt es wesentlich darauf an, Lösungen zu finden, um die Wärmeverluste bzw. Erwärmung durch Sonneneinstrahlung zu vermindern, damit die Verteilungsanlage in ihrem bisherigen Umfang beibehalten werden kann.

Begriffsbestimmungen

Die Leistungszahl (COP) ist das Verhältnis der Wärmeabgabe zur Stromzufuhr für eine bestimmte Quelle und Abgabetemperatur.

Der Energiewirkungsgrad (EER) ist das Verhältnis der Kälteabgabe zur Stromzufuhr für eine bestimmte Quelle und Abgabetemperatur.

Die jahreszeitenbedingte Leistungszahl (SCOP) ist die über die Dauer der Heizperiode für die Wärmepumpenanlage in einem bestimmten Gebäude gemittelte Leistungszahl.

Der jahreszeitenbedingte Energiewirkungsgrad (SEER) ist der über die Dauer der Kühlperiode für die Wärmepumpenanlage in einem bestimmten Gebäude gemittelte Energiewirkungsgrad.

Die Heizzahl (PER) wird wie folgt errechnet: COP × 0,40 (oder COP/2,5) für Wärmepumpen mit elektrisch betriebenen Kompressoren und COP × 0,91 (oder COP/1,1) für Wärmepumpen mit gasbetriebenen Kompressoren, wobei 0,40 für den gegenwärtig geltenden europäischen Durchschnittswert der Stromerzeugungseffizienz einschließlich der Netzverluste und 0,91 für den gegenwärtig geltenden europäischen Durchschnittswert der Gaseffizienz einschließlich der Verteilungsverluste steht.

Der Hersteller ist gehalten, EDV-Programme, Geräte und Anleitungen zu liefern, die Ihnen bei der Ausführung der folgenden Berechnungen helfen. Die klimatischen Daten sollten der geografischen Lage des Gebäudes entsprechen.

2.   Verminderung des Wärmeverlusts und der Erwärmung durch Sonneneinstrahlung von Gebäuden

Ist die Wohnung älter als zehn Jahre, dürfte es kostengünstiger sein, den Wärmeverlust des Gebäudes durch eine bessere Dämmung bzw. die Erwärmung durch Verminderung der direkten Sonneneinstrahlung im Sommer zu vermindern. Folgt der Kunde Ihren Empfehlungen, sollte die Größe der Anlage auf die neuen Bedingungen eines verminderten Wärmeverlusts bzw. einer verringerten Erwärmung durch Sonneneinstrahlung abgestimmt werden.

Weitere Angaben zur Verminderung des Heizverlusts bzw. der Erwärmung durch Sonneneinstrahlung finden Sie unter folgender Internetadresse: www.kyotoinhome.info

3.   Wärmeverlust und Abstimmung der Größe der Heizungsanlage

Der Wärmeverlust des Gebäudes ist im Einklang mit den nationalen Verfahren oder unter Verwendung eines geeigneten, geprüften EDV-Programms auf der Grundlage von EN 832, der europäischen Norm zur Berechnung des Wärmeverlustes, zu berechnen. Dieses Ergebnis ist dann mit den üblichen, den Bauvorschriften entsprechenden Werten zu vergleichen. Bei bestehenden Gebäuden ist es im Allgemeinen kostenwirksamer, den Dämmungsstandard den gegenwärtig geltenden Werten vor Abstimmung der Größe der Wärmepumpenanlage auf den verminderten Wärmeverlust anzunähern.

Jahreszeitbedingter Leistungsfaktor und Energieverbrauch für die Heizung

Bei der Berechnung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Klima (die Temperatur der Außenluft)

Ausgelegte Außentemperatur

Schwankungen der Bodentemperatur im Laufe eines Jahres (für Bodenquellenwärmepumpen, sowohl mit vertikalen als auch horizontalen Kollektoren)

Angestrebte Innentemperatur

Temperaturniveau von Warmwasserheizungen

Jährlicher Energiebedarf für die Raumheizung

Jährlicher Energiebedarf für Warmwasser (falls zutreffend)

Heizzahl (PER) und jährlicher CO2-Ausstoß

Bei der Berechnung sind die Durchschnittswerte für die Strom-/Gaserzeugung und die Netz-/Gasverteilungsverluste zu verwenden. CO2-Emissionen und Einsparungen sind auf der Grundlage des Primärenergiegebrauchs zu berechnen.

4.   Erwärmung durch Sonneneinstrahlung und Abstimmung der Größe der Kühlanlage

Kann die Anlage auch kühlen, ist die Erwärmung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung im Einklang mit nationalen Verfahren oder unter Verwendung eines geprüften EDV-Programms zu berechnen. Dieses Ergebnis ist dann mit den üblichen, den Bauvorschriften entsprechenden Werten zu vergleichen. Bei bestehenden Gebäuden ist es im allgemeinen kostenwirksamer, die Erwärmung durch Sonneneinstrahlung vor Abstimmung der Größe der Wärmepumpenanlage zu verringern.

Jahreszeitbedingter Energiewirkungsgrad und Energieverbrauch für die Kühlung

Bei der Berechnung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen

Klima (die Temperatur der Außenluft)

Ausgelegte Außentemperatur

Schwankungen der Bodentemperatur im Laufe eines Jahres (für Bodenquellenwärmepumpen, sowohl mit vertikalen als auch horizontalen Kollektoren)

Angestrebte Innentemperatur

Temperaturniveau von Warmwasserheizungen

Jährlicher Energiebedarf für die Raumkühlung

Heizzahl (PER) und jährlicher CO2-Ausstoß

Bei der Berechnung sind die Durchschnittswerte für die Strom-/Gaserzeugung und die Netz-/Gasverteilungsverluste zu verwenden. CO2-Emissionen und Einsparungen sind auf der Grundlage des Primärenergiegebrauchs zu berechnen.

5.   Schulung für Monteure und Bohrfachkräfte

Passende Kurse, die es Montagefachkräften ermöglichen, die angemessenen nationalen oder europaweit zugelassenen Qualifikationen zu erhalten, werden in den meisten Mitgliedstaaten angeboten. Der Hersteller führt entweder eigene Kurse durch, um den Montagefachkräften beim Umgang mit seinen Geräten zu helfen, oder arbeitet mit örtlichen Schulungsinstituten zusammen, damit sie solche Kenntnisse in ihren Kursen vermitteln.

Sind Bodenquellenwärmepumpen, für die ein vertikales Loch gebohrt werden muss, einzubauen, gibt es in einigen Mitgliedstaaten geeignete Kurse zur Schulung von Bohrfachleuten.


(1)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

(2)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)  Dritte Bewertung der Klimaveränderungen von 2001. Ein Bericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaveränderungen (IPCC): http://www.ipcc.ch/pub/reports.htm

(4)  Climate Change, The IPCC Scientific Assessment, J.T. Houghton, G.J. Jenkins, J.J. Ephraums (ed.) Cambridge University Press, Cambridge (UK) 1990.

(5)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(6)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(7)  ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 65.


HAUSHALTSPLÄNE

Dem Gesamthaushaltsplan für die Europäische Union beigelegte Dokumente

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/26


Erster Berichtigungshaushaltsplan der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) für das Haushaltsjahr 2007

(2007/743/EG)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der am 10. Juni 2004 vom Verwaltungsrat angenommenen Finanzregelung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) „werden der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne nach ihrer Annahme in ihrer endgültig festgestellten Form im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Der Verwaltungsrat hat am 4. Oktober 2007 den ersten Berichtigungshaushaltsplan der EMEA für das Haushaltsjahr 2007 angenommen (EMEA/MB/280571/2007).

(in EUR)

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2005

Haushaltsplan 2006

Haushaltsplan 2007

Berichtigungen

Revidierter Haushaltsplan 2007

Einnahmen

100

Gebühren

71 895 056

92 580 000

105 870 000

2 700 000

108 570 000

520

Einnahmen aus Bankzinsen

750 726

650 000

916 000

84 000

1 000 000

521

Einnahmen aus Ausfuhrbescheinigungen, Parallelvertrieb und anderen ähnlichen Verwaltungsgebühren

2 779 825

5 375 000

4 618 000

425 000

5 043 000

600

Beiträge zu den Gemeinschaftsprogrammen und Vergütungen für Dienstleistungen

760 000

490 000

216 000

706 000

900

Sonstige Einnahmen

198 960

900 000

800 000

400 000

1 200 000

 

 

 

 

3 825 000

 

 

Haushalt insgesamt

109 396 448

138 676 000

154 538 000

3 825 000

158 363 000

Ausgaben

2125

Analyse, Programmierung und technische Hilfe für spezielle Projekte

3 680 288

5 267 000

6 024 000

909 000

6 933 000

3010

Beurteilung von Arzneimitteln

29 098 525

46 058 000

46 513 000

2 700 000

49 213 000

3050

Gemeinschaftsprogramme

131 921

760 000

490 000

216 000

706 000

 

 

 

 

3 825 000

 

 

Haushalt insgesamt

105 355 032

138 676 000

154 538 000

3 825 000

158 363 000


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/27


GEMEINSAME AKTION 2007/744/GASP DES RATES

vom 19. November 2007

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2006/623/GASP zur Einsetzung eines EU-Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung eines eventuellen Internationalen Zivilbüros im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICO/EUSR-Vorbereitungsteam)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. September 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP (1) angenommen, die am 30. November 2007 ausläuft.

(2)

Das Mandat des ICO/EUSR-Vorbereitungsteams sollte geändert und bis zum 31. März 2008 bzw. bis 30 Tage nach der Ernennung des ICR/EUSR, sofern diese vor dem 1. März 2008 erfolgt, verlängert werden.

(3)

Die Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP sollte entsprechend verlängert und geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP wird vorbehaltlich des Artikels 3 dieser Gemeinsamen Aktion bis zum 31. März 2008 verlängert.

Artikel 2

Zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des ICO/EUSR-Vorbereitungsteams im Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 wird der nach Artikel 9 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2006/623/GASP als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag von 3 551 000 EUR um 1 692 000 EUR erhöht.

Artikel 3

Artikel 14 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2006/623/GASP erhält folgende Fassung:

„(2)   Sie endet am 31. März 2008 bzw. 30 Tage nach der Ernennung des ICR/EUSR, sofern diese vor dem 1. März 2008 erfolgt.“

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 29. Gemeinsame Aktion zuletzt verlängert durch die Gemeinsame Aktion 2007/517/GASP (ABl. L 190 vom 21.7.2007, S. 38).


Berichtigungen

20.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/28


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2007 der Kommission vom 16. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8

( Amtsblatt der Europäischen Union L 300 vom 17. November 2007 )

Die Veröffentlichung der Verordnung im oben genannten Amtsblatt wird annulliert.