ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 295

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
14. November 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1327/2007 der Kommission vom 13. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1328/2007 der Kommission vom 13. November 2007 über ein Fangverbot für Nordischen Meerbrassen in den ICES-Gebieten VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1329/2007 der Kommission vom 13. November 2007 über ein Fangverbot für Lumb in den EG-Gewässern und in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete V, VI und VII durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

7

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/730/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht ( 1 )

12

 

 

2007/731/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels im Vereinigten Königreich vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5549)  ( 1 )

28

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/732/GASP des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/106/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

30

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/733/GASP des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

31

 

*

Gemeinsamer Standpunkt 2007/734/GASP des Rates vom 13. November 2007 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1327/2007 DER KOMMISSION

vom 13. November 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

62,7

MK

18,4

TR

80,3

ZZ

53,8

0707 00 05

JO

196,3

MA

67,7

TR

114,7

ZZ

126,2

0709 90 70

MA

66,6

TR

95,8

ZZ

81,2

0805 20 10

MA

93,8

ZZ

93,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

39,6

IL

69,0

TR

77,0

UY

99,1

ZZ

71,2

0805 50 10

AR

65,5

TR

99,4

ZA

62,0

ZZ

75,6

0806 10 10

BR

237,9

TR

136,0

US

267,2

ZZ

213,7

0808 10 80

AR

80,9

CA

95,9

CL

33,5

MK

31,5

US

101,7

ZA

85,8

ZZ

71,6

0808 20 50

AR

49,4

CN

56,0

TR

129,4

ZZ

78,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1328/2007 DER KOMMISSION

vom 13. November 2007

über ein Fangverbot für Nordischen Meerbrassen in den ICES-Gebieten VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (3) sind die Quoten für die Jahre 2007 und 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

64

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

SBR/678-

Art

Nordischer Meerbrassen (Pagellus bogaraveo)

Gebiet

ICES-Gebiete VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Zeitpunkt

19.10.2007


14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2007 DER KOMMISSION

vom 13. November 2007

über ein Fangverbot für Lumb in den EG-Gewässern und in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete V, VI und VII durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

70

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

USK/567EI.

Art

Lumb (Brosme brosme)

Gebiet

EG-Gewässer und internationale Gewässer der ICES-Gebiete V, VI und VII

Datum

14.10.2007


14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1330/2007 DER KOMMISSION

vom 24. September 2007

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Richtlinie 2003/42/EG sind nationale Systeme zur Meldung von Ereignissen einzurichten, die gewährleisten, dass für die Sicherheit in der Luftfahrt relevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt und verbreitet werden, wobei der Zweck ausschließlich darin bestehen soll, Unfälle und Störungen zu verhüten, und nicht darin, Schuld- oder Haftungsfragen zu klären.

(2)

Diese Verordnung sollte für Informationen gelten, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG ausgetauscht werden. Die in nationalen Datenbanken gespeicherten Informationen über Ereignisse auf nationaler Ebene sollten den einzelstaatlichen Vorschriften für die Freigabe von flugsicherheitsrelevanten Informationen unterliegen.

(3)

Der Begriff „interessierte Kreise“ im Sinne dieser Verordnung sollte definiert werden als Gesamtheit der Personen, die in der Lage sind, an der Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt mitzuwirken, indem sie die gemäß Richtlinie 2003/42/EG erfassten sicherheitsrelevanten Informationen entsprechend nutzen.

(4)

Die nationalen Ansprechstellen kennen die interessierten Kreise im jeweiligen Mitgliedstaat am besten. Im Sinne einer größtmöglichen Sicherheit und Effizienz bei der Bearbeitung von Informationsanfragen sollten die nationalen Ansprechstellen Anfragen interessierter Kreise im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates bearbeiten. Anfragen interessierter Kreise in Drittländern und Anfragen internationaler Organisationen sollten hingegen von der Kommission bearbeitet werden.

(5)

Die Kommission kann zu einem späteren Zeitpunkt beschließen, eine Stelle mit der Verwaltung der nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/42/EG ausgetauschten Informationen sowie mit der Bearbeitung von Anfragen interessierter Kreise in Drittländern und Anfragen internationaler Organisationen zu betrauen.

(6)

Die Kommission sollte ein Verzeichnis der Ansprechstellen erstellen und öffentlich zugänglich machen.

(7)

Um einen Missbrauch des Systems zu verhindern, sollte eine Ansprechstelle, bei der eine Informationsanfrage eingeht, prüfen, ob der Anfragende den interessierten Kreisen angehört. Die Anfrage sollte bewertet werden, bevor über Art und Umfang der bereitzustellenden Informationen entschieden wird.

(8)

Den nationalen Ansprechstellen sollten ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen ermöglichen, Anfragen zu validieren und zu bewerten. Anhand eines entsprechenden Formulars sollten die relevanten Angaben zum Anfragenden und zum Zweck der Anfrage erhoben werden.

(9)

Sofern bestimmte interessierte Kreise regelmäßig Informationen benötigen, die sich auf ihre eigenen Tätigkeiten beziehen, sollte es möglich sein, einen allgemeinen Beschluss über die Bereitstellung von Informationen für die betreffenden Kreise zu fassen.

(10)

Die Anfragenden sollten dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit des Systems gewahrt bleibt, und die Nutzung der erhaltenen Informationen auf den in der Anfrage genannten Zweck beschränken, der mit den Zielen der Richtlinie 2003/42/EG vereinbar sein sollte.

(11)

Alle Ansprechstellen sollten sicherstellen können, dass eine von ihnen abgelehnte Anfrage nicht noch einmal über eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat eingereicht wird. Auch sollte es ihnen ermöglicht werden, vorbildliche Verfahren anderer Ansprechstellen zu übernehmen. Daher sollten sie Zugang zu den Aufzeichnungen über Informationsanfragen und über die bezüglich dieser Anfragen getroffenen Entscheidungen haben.

(12)

Für die Datenübermittlung sollten moderne Technologien genutzt werden. Gleichzeitig gilt es, den Schutz der gesamten Datenbank zu gewährleisten.

(13)

Um es der Kommission zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu ergreifen, wie dies in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2003/42/EG vorgesehen ist, soll diese Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten wirksam werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt eingesetzten Flugsicherheitsausschusses (2)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen festgelegt zur Weitergabe der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise, mit dem Ziel, diesen die von ihnen zur Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„interessierte Kreise“: alle natürlichen Personen, juristischen Personen — mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht — und offiziellen Stellen — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit —, die, wenn sie Zugang zu den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG ausgetauschten Informationen haben, an der Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt mitwirken können und die einer der in Anhang I genannten Kategorien interessierter Kreise angehören;

2.

„Ansprechstelle“:

a)

bei einer Informationsanfrage nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG benannte zuständige Behörde oder — sofern ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt hat — die von ihm nach Artikel 5 Absatz 1 benannte Ansprechstelle;

b)

bei einer Informationsanfrage nach Artikel 3 Absatz 2 die Kommission.

(2)   Die Kommission wird eine Liste der Ansprechstellen veröffentlichen.

Artikel 3

Informationsanfragen

(1)   Interessierte Kreise, bei denen es sich um in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche Personen handelt, richten Informationsanfragen an die Ansprechstelle desjenigen Mitgliedstaates, in dem sie zugelassen sind, oder — falls eine Zulassung nicht erforderlich ist — desjenigen Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Andere in der Gemeinschaft niedergelassene interessierte Kreise richten Informationsanfragen an die Ansprechstelle desjenigen Mitgliedstaates, in dem sich ihr eingetragener oder offizieller Sitz befindet, oder — falls es einen solchen Sitz nicht gibt — desjenigen Mitgliedstaates, in dem sie vorwiegend ihrer Tätigkeit nachgehen.

(2)   Nicht in der Gemeinschaft niedergelassene interessierte Kreise richten ihre Anfragen an die Kommission.

(3)   Anfragen werden unter Verwendung der von der zuständigen Ansprechstelle genehmigten Formulare eingereicht. Die betreffenden Formulare enthalten mindestens die in Anhang II genannten Angaben.

Artikel 4

Besondere Anfragen

Interessierte Kreise, die einen Bericht vorgelegt haben, können Informationsanfragen im Zusammenhang mit dem betreffenden Bericht direkt an die Ansprechstelle richten, der der Bericht übermittelt wurde.

Artikel 5

Überprüfung des Anfragenden

(1)   Bei Eingang einer Anfrage prüft die Ansprechstelle, ob die Anfrage tatsächlich von interessierten Kreisen stammt.

(2)   Richten interessierte Kreise eine Anfrage an eine andere Ansprechstelle als diejenige, die nach Artikel 3 für die Bearbeitung einer solchen Anfrage zuständig ist, werden sie aufgefordert, sich an die zuständige Ansprechstelle zu wenden.

Artikel 6

Bewertung der Anfrage

(1)   Die Ansprechstellen bewerten auf Einzelfallbasis, ob eine eingegangene Anfrage gerechtfertigt und eine Bearbeitung möglich ist.

(2)   Wird die Anfrage entgegengenommen, legt die Ansprechstelle Art und Umfang der bereitzustellenden Informationen fest. Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 2003/42/EG beschränkt sich die Weitergabe von Informationen auf das für die Zwecke des Anfragenden unbedingt erforderliche Maß. Informationen, die nicht die Ausrüstung, die Tätigkeiten oder den Tätigkeitsbereich des Anfragenden selbst betreffen, werden nur in aggregierter oder anonymisierter Form weitergegeben, es sei denn, der Anfragende kann seinen Antrag ausreichend begründen.

(3)   Den in Anhang I Buchstabe b genannten interessierten Kreisen werden ausschließlich Informationen zur Verfügung gestellt, die ihre eigene Ausrüstung, ihre eigenen Tätigkeiten oder ihren eigenen Tätigkeitsbereich betreffen.

Artikel 7

Allgemeine Beschlüsse

Eine Ansprechstelle, bei der eine Anfrage von in Anhang I Buchstabe a genannten interessierten Kreisen eingeht, kann einen allgemeinen Beschluss fassen, den betreffenden interessierten Kreisen auf regelmäßiger Basis Informationen zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, dass die angeforderten Informationen die Ausrüstung, die Tätigkeiten oder den Tätigkeitsbereich dieser interessierten Kreise selbst betreffen.

Artikel 8

Nutzung der Informationen und Vertraulichkeit

(1)   Der Anfragende nutzt die ihm zur Verfügung gestellten Informationen ausschließlich für den im Anforderungsformular genannten Zweck, der mit dem in Artikel 1 der Richtlinie 2003/42/EG definierten Ziel vereinbar sein sollte. Der Anfragende gibt die erhaltenen Informationen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Auskunft erteilenden Stelle weiter.

(2)   Der Anfragende trifft die notwendigen Maßnahmen, um die geforderte Vertraulichkeit der ihm zugegangenen Informationen zu gewährleisten.

Artikel 9

Aufzeichnung der Anfragen

Jede Ansprechstelle führt Aufzeichnungen über sämtliche bei ihr eingegangenen Anfragen und die aufgrund der Anfragen eingeleiteten Maßnahmen. Die Kommission wird über alle eingegangenen Anfragen und/oder getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Die Kommission stellt allen Ansprechstellen die aktualisierte Liste der bei den verschiedenen Ansprechstellen und bei der Kommission selbst eingegangenen Anfragen sowie der jeweils getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.

Artikel 10

Art der Informationsweitergabe

Die Ansprechstellen können den interessierten Kreisen die Informationen in Papierform oder mithilfe sicherer elektronischer Kommunikationsmittel übermitteln.

Aus Sicherheitsgründen erhalten die interessierten Kreise keinen direkten Zugang zu Datenbanken, in denen die von anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG bereitgestellten Informationen gespeichert sind.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.

(2)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176).


ANHANG I

LISTE DER INTERESSIERTEN KREISE

a)   Interessierte Kreise, denen auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen nach Artikel 6 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines allgemeinen Beschlusses nach Artikel 7 Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen

1.

Hersteller: Konstrukteure und Hersteller von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen; Konstrukteure und Hersteller von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement (ATM); Konstrukteure und Hersteller von Systemen und Komponenten für Flugsicherungsdienste (ANS); Konstrukteure und Hersteller von luftseitigen Systemen und Ausrüstungen von Flugplätzen

2.

Wartungsdienste: Organisationen, die tätig sind im Bereich der Instandhaltung oder Überholung von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen, im Bereich des Einbaus, der Veränderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen oder im Bereich der Instandhaltung oder Überholung von luftseitigen Systemen, Komponenten und Ausrüstungen von Flugplätzen

3.

Betreiber: Luftfahrtunternehmen und Betreiber von Luftfahrzeugen sowie Verbände von Luftfahrtunternehmen und Betreibern von Luftfahrzeugen; Flughafenbetreiber und Verbände von Flughafenbetreibern

4.

Anbieter von Flugnavigationsdiensten und ATM-spezifischen Diensten

5.

Anbieter von Flughafendiensten: Organisationen, die zuständig sind für die Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises, Beladen, Enteisen und Schleppen des Flugzeugs, sowie für die Erbringung von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Notfalldiensten

6.

Im Bereich der Luftfahrtausbildung tätige Organisationen

7.

Organisationen in Drittländern: Staatliche Luftfahrtbehörden und Unfalluntersuchungsstellen in Drittländern

8.

Internationale Luftfahrtorganisationen

9.

Forschung: Öffentliche oder private Forschungslabors, -zentren oder -einrichtungen oder Hochschulen, die auf dem Gebiet der Luftfahrtsicherheit forschen oder Studien durchführen

b)   Interessierte Kreise, denen auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen

1.

Piloten (auf persönlicher Basis)

2.

Fluglotsen (auf persönlicher Basis) und sonstiges ATM-/ANS-Personal, das mit sicherheitsbezogenen Aufgaben betraut ist

3.

Ingenieure/Techniker/flugsicherungstechnisches Personal/Flugbetriebsleiter (oder Flughafenleiter) (auf persönlicher Basis)

4.

Berufsständische Vertretungsorgane des Personals, das sichherheitsbezogene Aufgaben wahrnimmt


ANHANG II

Image


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2007

über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/730/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 25. September 1998 notifizierte das Vereinigte Königreich (nachfolgend „UK“) der Kommission die gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG getroffenen Maßnahmen. Am 2. November 1998 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen; auf ihrer Sitzung vom 20. November 1998 erhielt sie dazu eine Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 teilte die Kommission dem UK mit, dass hinsichtlich der Tragweite der notifizierten Maßnahmen Zweifel bestünden, die eine Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht verhinderten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2000 notifizierte das UK der Kommission Änderungen dieser Maßnahmen.

(2)

Die Kommission überprüfte innerhalb von drei Monaten nach dieser Notifizierung die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit und die Transparenz des britischen Konsultationsverfahrens.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten über die britische Medienlandschaft.

(4)

Die in den britischen Maßnahmen enthaltene Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurde in klarer und transparenter Weise erstellt, und im UK war dazu eine umfassende Konsultation eingeleitet worden.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten britischen Maßnahmen aufgelisteten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) Das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Viele der in den britischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele sowie die Endrunden der Welt- und Europameisterschaften, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Die Gesamtheit dieser Ereignisse findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie (ungeachtet der Nationalität der Teilnehmer) sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(7)

Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands (FA-Cup) findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als herausragendes Spiel im englischen Fußball sowie als wahrhaft nationaler Anlass und auch international beachtetes Sportereignis.

(8)

Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) findet in Schottland in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als Sportereignis von ähnlicher Bedeutung wie das Endspiel des (englischen) Verbandspokals.

(9)

Das Grand National findet im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als traditionelles, international bekanntes und beachtetes Sportereignis, das außerdem von besonderer kultureller Bedeutung für die britische Bevölkerung und Bestandteil des britischen Nationalbewusstseins ist.

(10)

Das Derby findet im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als das herausragende Ereignis der Flachrennsaison und Bestandteil des britischen Veranstaltungskalenders sowie als allgemein anerkanntes Ereignis von besonderer kultureller Bedeutung für die britische Bevölkerung und als typisch britischer, klassenübergreifender und landesweit beachteter Anlass.

(11)

Die Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als das herausragende, weltweit beachtete Tennis-Ereignis mit umfassender Medienberichterstattung. Die Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und die besondere kulturelle Bedeutung dieses Ereignisses hängen auch mit dem Erfolg der britischen Teilnehmer in diesem Wettbewerb zusammen.

(12)

Das Endspiel um den Challenge Cup der Rugby-Liga und die Rugby-Weltmeisterschaft finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als Ereignisse von allgemeinem Interesse, die auch von Personen beachtet werden, die derartige Wettbewerbe in der Regel nicht verfolgen. Die Spiele des 6-Nationen-Rugby-Turniers mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs (2) finden im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als wichtiges Ereignis des britischen Sportkalenders.

(13)

Die Kricket-Testspiele in England, an denen die englische Nationalmannschaft und hochklassige überseeische Mannschaften teilnehmen, finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als zentrale Ereignisse der britischen Sommersportsaison, denen landesweit in allen Bevölkerungsschichten Interesse entgegengebracht wird. Die Spiele der Kricket-Weltmeisterschaft (das Endspiel, die Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs) finden im UK in der breiten Öffentlichkeit Resonanz als Teil der einzigen abgeschlossenen Weltmeisterschaft in diesem Sport, an der die britischen Mannschaften an einem Wettkampf auf höchstem Niveau teilnehmen. Außerdem haben diese Kricketspiele aufgrund ihres multikulturellen Aspekts, der den sozialen Zusammenhalt fördert und die Verbindungen des UK zu den Commonwealth-Staaten stärkt, eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die britische Bevölkerung.

(14)

Die Commonwealth-Spiele finden im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als traditionelles Ereignis mit Beteiligung britischer Sportler an Wettkämpfen auf hohem Niveau.

(15)

Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als herausragendes, ausschließlich der Leichtathletik gewidmetes Sportereignis mit Beteiligung britischer Sportler an Wettkämpfen auf höchstem Niveau.

(16)

Der Ryder Cup findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als wichtiges und einzigartiges internationales Sportereignis mit Beteiligung britischer Sportler an Wettkämpfen auf höchstem Niveau.

(17)

Das Offene Golfturnier („British Open“) findet im UK in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als herausragendes Ereignis des britischen Golfspiels und eines der renommiertesten und ältesten Golfturniere weltweit.

(18)

Die aufgelisteten Veranstaltungen, einschließlich derjenigen, die in ihrer Gesamtheit — und nicht als Aneinanderreihung von Einzelveranstaltungen — zu sehen sind, wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern. Soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist (die aufgelisteten Spiele der Kricket-Weltmeisterschaft), wird die Auflistung begrenzt (auf das Endspiel, die Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des UK) und sieht lediglich eine angemessene Sekundärberichterstattung vor; in jedem Fall sind mindestens zwei der Kriterien erfüllt, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten (Erwägungsgrund 13).

(19)

Die britischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen daher eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(20)

Die britischen Maßnahmen sind insofern mit dem Wettbewerbsrecht der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgelisteten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig hoch, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen Fernsehens und des Bezahlfernsehens kommt.

(21)

Die Verhältnismäßigkeit der britischen Maßnahmen erscheint umso eher gegeben, als für eine Reihe der aufgelisteten Ereignisse nur eine angemessene Sekundärberichterstattung erforderlich ist.

(22)

Nachdem die Kommission die britischen Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor dem UK mit Schreiben vom 28. Juli 2000 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(23)

Die Maßnahmen wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften  (3) veröffentlicht.

(24)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung dar, die von der Kommission erlassen werden muss. Folglich ist durch diesen Rechtsakt festzustellen, dass die vom UK mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen sollten gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(25)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung ab dem Tag gelten, an dem die vom UK notifizierten Maßnahmen erstmals im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG getroffenen Maßnahmen, die der Kommission am 5. Mai 2000 notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 328 vom 18. November 2000 veröffentlicht wurden, sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen werden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 18. November 2000.

Brüssel, den 16. Oktober 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  Die Auflistung für das UK wurde 2001 im Anschluss an die Umbenennung des Ereignisses von „Fünf-Nationen-Rugby-Turnier“ in „Sechs-Nationen-Rugby-Turnier“ geändert.

(3)  ABl. C 328 vom 18.11.2000, S. 2.


ANHANG

Die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichenden Maßnahmen des UK sind in den folgenden Auszügen aufgeführt:

[Auszüge aus Teil IV des Rundfunkgesetzes von 1996]

BROADCASTING ACT 1996 (RUNDFUNKGESETZ von 1996)

Kapitel 55

TEIL IV

Sport- und sonstige Ereignisse von nationalem Interesse

Aufgelistete Ereignisse.

(1)

Als „aufgelistetes Ereignis“ im Sinne des vorliegenden Teils IV gilt jedes Sport- oder sonstige Ereignis von nationalem Interesse, das vorläufig in einer vom Secretary of State für die Zwecke dieses Teil IV erstellten Liste aufgeführt ist.

(2)

Der Secretary of State ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt, eine solche in Absatz 1 genannte Liste zu erstellen, zu überarbeiten oder nicht beizubehalten, ohne zuvor

a)

die BBC,

b)

die Welsh Authority,

c)

die Kommission und

d)

in Zusammenhang mit einem bedeutsamen Ereignis die Person, von der die Rechte für die Fernsehübertragung des betreffenden Ereignisses erworben werden können,

anzuhören; als bedeutsames Ereignis im Sinne dieses Absatzes gilt jedes Sport- oder sonstige Ereignis von nationalem Interesse, dessen Aufnahme in die oder Streichung aus der Liste der Secretary of State vorschlägt.

(3)

Sobald er eine Liste im Sinne von Absatz 1 erstellt oder überarbeitet hat, veröffentlicht der Secretary of State die Liste in der Form, die er für geeignet hält, um sie

a)

den in Absatz 2 genannten Personen und

b)

allen Inhabern einer von der Kommission nach Teil I des Gesetzes von 1990 erteilten Lizenz oder einer von ihr erteilten Lizenz für ein digitales Programm nach Teil I dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen.

(4)

„Von nationalem Interesse“ im Sinne dieses Artikels sind auch Sendungen, die in England, Schottland, Wales oder Nordirland von Interesse sind.

(5)

Durch die Aufnahme eines bedeutsamen Ereignisses in eine Liste im Sinne von Absatz 1 bleibt

a)

die Gültigkeit von vor dem Datum, an dem der Secretary of State die in Absatz 2 genannten Personen zu der vorgeschlagenen Aufnahme angehört hat, abgeschlossenen Verträgen oder

b)

die Ausübung von Rechten, die aufgrund eines solchen Vertrags erworben wurden, unberührt.

(6)

Die vom Secretary of State für die Zwecke von Artikel 182 des Gesetzes von 1990 erstellte Liste gilt, da diese Liste unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Artikels in Kraft ist, als Liste für die Zwecke dieses Teils.

Programmkategorien.

(1)

Für die Zwecke dieses Teils werden die Fernsehprogramme in die beiden folgenden Kategorien unterteilt:

a)

die in Absatz 2 genannten Fernsehprogramme, die kostenlos zu empfangen sind, und

b)

alle sonstigen Fernsehprogramme, die zurzeit nicht unter Buchstabe a fallen.

(2)

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Programme sind

a)

die regionalen und nationalen Channel-3-Programme,

b)

Kanal 4 und

c)

die Fernsehsendungen der BBC.

(3)

Der Secretary of State kann Absatz 2 durch Verfügung ändern und die darin aufgelisteten Programme herausnehmen oder ergänzen.

(4)

Die Verfügung nach Absatz 3 kann durch Entschließung jeder Kammer des Parlaments aufgehoben werden.

(…)

Eingeschränktes Übertragungsrecht bei aufgelisteten Ereignissen.

(1)

Wer ein Programm einer der Kategorien nach Artikel 98 Absatz 1 ausstrahlt („Anbieter der ersten Kategorie“), das im Vereinigten Königreich oder in einem Gebiet des Vereinigten Königreichs zu empfangen ist, darf dabei ohne vorherige Genehmigung der Kommission ein aufgelistetes Ereignis weder ganz noch teilweise direkt („live“) übertragen, es sei denn,

a)

ein anderer Anbieter, dessen Programm in die andere in diesem Absatz genannte Kategorie fällt („Anbieter der zweiten Kategorie“), hat als Anbieter der zweiten Kategorie das Recht auf Live-Übertragung dieses gesamten Ereignisses oder eines Teils davon erworben und

b)

das Gebiet, in das der Anbieter der zweiten Kategorie seine Sendungen ausstrahlt, schließt das gesamte oder fast das gesamte Sendegebiet der Anbieter der ersten Kategorie ein.

(2)

Die Kommission kann die von ihr gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung widerrufen.

(3)

Die Nichteinhaltung von Absatz 1 hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Verträgen.

(4)

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Fernsehveranstalter, der zur ersten Kategorie gehört, Rechte ausübt, die er vor Inkrafttreten dieses Absatzes erworben hat.

Sanktionsbefugnis der Kommission.

(1)

Gelangt die Kommission

a)

zu der Überzeugung, dass der Inhaber einer Lizenz nach Teil I des Gesetzes von 1990 oder einer Lizenz für ein digitales Programm nach Teil I dieses Gesetzes die Bestimmungen von Artikel 101 Absatz 1 nicht eingehalten hat, und

b)

nicht zu der Überzeugung, dass es unter allen Umständen unzumutbar wäre, von ihm die Einhaltung dieser Bestimmungen zu erwarten,

so kann sie von ihm die Zahlung einer festgesetzten Geldbuße an die Kommission innerhalb einer festgesetzten Frist fordern.

(2)

Ist die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass der Inhaber einer Lizenz nach Teil I des Gesetzes von 1990 oder einer Lizenz für ein digitales Programm nach Teil I dieses Gesetzes im Zusammenhang mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß Artikel 101 Absatz 1

a)

Angaben gemacht hat, die in einem wesentlichen Punkt falsch waren, oder

b)

der Kommission in der Absicht, sie irrezuführen, wesentliche Informationen vorenthalten hat,

so kann sie von ihm die Zahlung einer festgesetzten Geldbuße an die Kommission innerhalb einer festgesetzten Frist fordern.

(3)

Die Höhe einer gemäß den Absätzen 1 oder 2 gegen eine Person verhängten Geldbuße darf den durch Multiplikation des relevanten Entgelts mit dem vorgeschriebenen Multiplikator ermittelten Betrag nicht übersteigen.

(4)

In Absatz 3 bezeichnet der Begriff

a)

„das relevante Entgelt“ einen von der Kommission ermittelten Betrag, der nach ihrer Auffassung dem Anteil des vom Bußgeldpflichtigen bezahlten Entgelts entspricht, der für den Erwerb der Senderechte an dem betreffenden Ereignis angesetzt werden kann; und

b)

„der vorgeschriebene Multiplikator“ den Faktor, den der Secretary of State von Zeit zu Zeit per Anordnung vorschreiben kann.

(5)

Eine Anordnung nach Absatz 4 Buchstabe b kann durch eine Entschließung einer der beiden Kammern des Parlaments aufgehoben werden.

(6)

Erhält die Kommission einen gemäß (1) oder (2) an sie zu zahlenden Betrag, so ist dieser nicht den Einnahmen der Kommission zuzurechnen, sondern in den Consolidated Fund einzuzahlen.

(7)

Ein gemäß den Absätzen 1 oder 2 an die Kommission zu zahlender Betrag kann von dieser als ihr geschuldete Forderung beigetrieben werden.

Bericht an den Secretary of State.

(1)

Gelangt die Kommission

a)

zu der Überzeugung, dass eine Rundfunkanstalt die Bestimmungen von Artikel 101 Absatz 1 nicht eingehalten hat, und

b)

nicht zu der Überzeugung, dass es unter allen Umständen unzumutbar wäre, von der Anstalt die Einhaltung dieser Bestimmungen zu erwarten,

so erstattet die Kommission dem Secretary of State über die Angelegenheit Bericht.

(2)

Ist die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass eine Rundfunkanstalt im Zusammenhang mit einem Antrag auf Genehmigung gemäß Artikel 101 Absatz 1

a)

Angaben gemacht hat, die in einem wesentlichen Punkt falsch waren, oder

b)

der Kommission in der Absicht, sie irrezuführen, wesentliche Informationen vorenthalten hat,

so erstattet die Kommission dem Secretary of State über die Angelegenheit Bericht.

(3)

Als „Rundfunkanstalten“ im Sinne dieses Absatzes gelten die BBC und die Welsh Authority.

Leitlinien-Kodex.

(1)

Die Kommission erstellt einen Kodex, der bei Bedarf abgeändert werden kann und worin

a)

die Umstände festgelegt werden, unter denen die Fernsehberichterstattung über aufgelistete Ereignisse generell oder über ein bestimmtes aufgelistetes Ereignis für die Zwecke dieses Teils als Live-Übertragung gilt bzw. nicht gilt; und

b)

erläutert wird, welche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, wenn sie darüber zu entscheiden hat,

i)

ob sie ihre Genehmigung nach Artikel 101 Absatz 1 erteilt oder

ii)

ob es für die Zwecke von Artikel 102 Absatz 1 oder Artikel 103 Absatz 1 unter allen Umständen unzumutbar ist, von einem Anbieter eines Fernsehprogramms die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 1 zu erwarten.

(2)

Bei der Ausübung der ihr nach diesem Teil übertragenen Befugnisse richtet sich die Kommission nach diesem Kodex.

(3)

Vor der Erstellung oder Abänderung des Kodex hört die Kommission die Personen an, die sie für geeignet hält.

(4)

Sobald die Kommission den Kodex erstellt oder abgeändert hat, veröffentlicht sie diesen in der Form, die sie für geeignet hält, um ihn

a)

der BBC,

b)

der Welsh Authority,

c)

allen Personen, von denen die Senderechte an einem aufgelisteten Ereignis erworben werden können,

und

d)

allen Inhabern einer von der Kommission nach Teil I des Gesetzes von 1990 erteilten Lizenz oder einer von ihr erteilten Lizenz für ein digitales Programm nach Teil I dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen.

Auslegung von Teil IV und ergänzende Bestimmungen.

(1)

Im Sinne dieses Teils (sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt)

 

hat „Channel 4“ dieselbe Bedeutung wie in Teil I des Gesetzes von 1990,

 

bezeichnet „die Kommission“ die unabhängige Fernsehkommission (Independent Television Commission),

 

hat „aufgelistetes Ereignis“ die in Artikel 97 Absatz 1 festgelegte Bedeutung,

 

ist der Begriff „Live“ nach dem gemäß Artikel 104 festgelegten Kodex auszulegen,

 

haben „nationales Channel-3-Programm“ und „regionales Channel-3-Programm“ dieselbe Bedeutung wie in Teil I des Gesetzes von 1990,

 

hat „Fernsehsendungen“ dieselbe Bedeutung wie in Teil I des Gesetzes von 1990,

 

hat „Fernsehprogrammanbieter“ die in Artikel 99 Absatz 2 definierte Bedeutung,

 

hat „Fernsehprogramm“ dieselbe Bedeutung wie in Teil I des Gesetzes von 1990.

(2)

Artikel 182 des Gesetzes von 1990 (bestimmte Ereignisse, die nicht unter „Pay-per-view“-Bedingungen ausgestrahlt werden dürfen) tritt außer Kraft.

[Auszüge aus der Fernseh-Verordnung von 2000]

RECHTSVORSCHRIFTEN

2000 Nr. 54

RUNDFUNK

Television Broadcasting Regulations 2000 (Fernseh-Verordnung von 2000)

Entwurf: 14. Januar 2000

Dem Parlament vorgelegt am: 14. Januar 2000

Inkrafttreten: 19. Januar 2000

Der Secretary of State ist der für Maßnahmen im Bereich des Fernsehens zuständige (1) Minister im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des European Communities Act von 1972 (2).

Deshalb erlässt der Secretary of State in Ausübung der ihm durch Artikel 2 Absatz 2 des European Communities Act von 1972 übertragenen Befugnisse die folgende Verordnung:

Bezeichnung und Inkrafttreten

(1)

Diese Verordnung trägt die Bezeichnung „Television Broadcasting Regulations 2000“.

(2)

Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2000 in Kraft.

(…)

Änderungen am Broadcasting Act von 1996

3.   Teil IV des Broadcasting Act von 1996 (3) (Sport- und sonstige Ereignisse von nationalem Interesse) wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

(…)

14. Januar 2000

Chris Smith

Secretary of State for Culture, MEDIA and Sport

ANHANG

Regulation 3

Änderungen am Broadcasting ACT von 1996: Sport- und sonstige Ereignisse von nationalem Interesse

1.   Artikel 98 erhält folgende Fassung:

Programmkategorien.

(1)

Für die Zwecke dieses Teils werden die Fernsehprogramme und EWR-Satellitenprogramme in die beiden folgenden Kategorien unterteilt:

a)

diejenigen Fernsehprogramme und EWR-Satellitenprogramme, die derzeit die Voraussetzungen erfüllen, und

b)

alle sonstigen Fernsehprogramme und EWR-Satellitenprogramme.

(2)

„Voraussetzungen“ im Sinne dieses Artikels sind die folgenden Bedingungen, die ein Programm erfüllen muss, nämlich

a)

dass das Programm ausgestrahlt wird, ohne dass für seinen Empfang ein Entgelt verlangt wird, und

b)

dass ein Anteil von mindestens 95 % der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs das Programm empfängt.

(3)

Fernsehgebühren gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Wireless Telegraphy Act von 1949 gelten nicht als Entgelt im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.

(4)

Die Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe b

a)

gilt in Bezug auf ein regionales Channel-3-Programm als erfüllt, wenn sie in Bezug auf sämtliche Channel-3-Programme erfüllt ist, und

b)

gilt in Bezug auf Channel 4 als erfüllt, wenn sie in Bezug auf Channel 4 und S4C zusammengenommen erfüllt ist.

(5)

Die Kommission veröffentlicht von Zeit zu Zeit eine Liste der Fernsehprogramme und EWR-Satellitenprogramme, die ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen erfüllen.

(6)

Ein „EWR-Satellitenprogramm“ im Sinne dieses Artikels ist ein Programm, das

a)

für den allgemeinen Empfang per Satellit ausgestrahlt wird und

b)

von einer Person angeboten wird, die im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG des Rates der Rechtshoheit eines anderen EWR-Staates als dem Vereinigten Königreich unterliegt.

(…)

3.   In Artikel 101 (eingeschränkte Übertragungsrechte bei einem aufgelisteten Ereignis) Absatz 1 wird der Begriff „Person“ bei der ersten Nennung durch den Begriff „Fernsehprogrammanbieter“ ersetzt.

(…)

9.   In Artikel 105 Absatz 1 (Auslegung von Teil IV) wird

a)

nach der Definition der „Kommission“ folgender Wortlaut eingefügt: „Ein ‚bezeichnetes Ereignis‘ in Bezug auf einen anderen EWR-Staat als das Vereinigte Königreich ist in dem Sinne zu verstehen, wie der Begriff in Artikel 101A verwendet wird.“;

b)

in die Definition des Begriffes „Live-Übertragung“ vor dem Wort „ist“ wird der Wortlaut „in Bezug auf die Übertragung eines aufgelisteten Ereignisses“ eingefügt; und

c)

nach der Definition von „nationales Channel-3-Programm“ und „regionales Channel-3-Programm“ folgender Wortlaut eingefügt: „hat ‚Channel 4‘ dieselbe Bedeutung wie in Teil I des Gesetzes von 1990“.

[Auszüge aus dem Kodex der unabhängigen Fernsehkommission (ITC) für Sport- und sonstige aufgelistete Ereignisse, geänderte Fassung vom Januar 2000]

Kodex für sport- und sonstige aufgelistete Ereignisse

(geändert im Januar 2000)

Vorbemerkung

1.   Der Broadcasting Act von 1996 (der „Act“) in der geänderten Fassung der Television Broadcasting Regulations von 2000 (die „Regulations“) verpflichtet die ITC, zur Klärung bestimmter Aspekte der Fernsehübertragung der vom Secretary of State for Culture, MEDIA and Sport aufgelisteten Sport- und sonstigen Ereignisse von nationalem Interesse einen Kodex zu erstellen und von Zeit zu Zeit zu überarbeiten. Die ITC hat zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 104 nach Konsultationen mit Fernsehveranstaltern, Sportorganisationen, Inhabern von Sportrechten und anderen Interessierten des Act diesen Kodex aufgestellt. […]

2.   Der Act beschränkt den Erwerb von ausschließlichen Senderechten an der vollständigen oder teilweisen Live-Fernsehberichterstattung über aufgelistete Ereignisse sowie die exklusive Berichterstattung durch Fernsehveranstalter ohne vorherige Genehmigung der ITC (siehe Teil IV des Act). Der Act räumt der ITC die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen gegenüber Inhabern von ihr erteilter Zulassungen ein, wenn die Einschränkungen hinsichtlich der Live-Fernsehberichterstattung über aufgelistete Ereignisse nicht eingehalten werden und wenn der ITC falsche Informationen vorgelegt oder wesentliche Informationen vorenthalten werden. Sofern hiervon die BBC und S4C betroffen sind, ist die ITC verpflichtet, dies dem Secretary of State zu melden. Bei der Ausübung dieser Befugnisse beachtet die ITC die Bestimmungen des Kodex.

3.   „Aufgelistete Ereignisse“ werden vom Secretary of State gemäß dem Act zusammengestellt, die derzeit geltende Liste ist als Anlage 1 beigefügt. Der Secretary of State ist berechtigt, im Benehmen mit der BBC, der Welsh Authority, der ITC und dem Inhaber der Rechte an dem betreffenden Ereignis jederzeit weitere Ereignisse in die Liste aufzunehmen oder Ereignisse aus der Liste zu streichen. Im Juni 1998 nahm der Secretary of State auch Ereignisse der Gruppe B in die Liste auf, allerdings mit der Maßgabe, dass diese anders zu behandeln seien als Ereignisse der Gruppe A. Ereignisse der Gruppe A sind diejenigen Ereignisse, über die eine exklusive Live-Berichterstattung nur unter Einhaltung bestimmter Kriterien zulässig ist. Die von der ITC zu berücksichtigenden Kriterien und Sachverhalte sind in den Absätzen 12 bis 16 festgelegt. Ereignisse der Gruppe B sind diejenigen Ereignisse, über die eine exklusive Live-Berichterstattung nur zulässig ist, wenn angemessene Regelungen für eine Sekundärberichterstattung getroffen wurden. Die von der ITC als angemessene Regelung betrachtete Mindestnorm für eine Sekundärberichterstattung ist in den Absätzen 17 und 18 festgelegt.

(…)

Allgemeine Bestimmung und Hintergrund

6.   Für die Direktübertragung aufgelisteter Ereignisse definiert der Act zwei Kategorien von Fernsehdiensten: diejenigen Fernsehdienste und EWR-Satellitendienste, die derzeit die Qualifizierungsbedingungen erfüllen („erste Kategorie“) und alle übrigen Fernsehdienste und EWR-Satellitendienste („zweite Kategorie“). Den Qualifizierungsbedingungen zufolge muss der Dienst a) ausgestrahlt werden, ohne dass für dessen Empfang ein Entgelt verlangt wird, und b) von mindestens 95 % der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs empfangen werden können. Fernsehdienste und EWR-Satellitendienste, die der ersten Kategorie zuzuordnen sind, werden in einer von der ITC von Zeit zu Zeit veröffentlichten Liste aufgeführt (siehe Anlage 2). Diese Anforderungen sind in dem Act in der geänderten Fassung der Television Broadcasting Regulations von 2000 festgelegt. In jedem von einem Fernsehveranstalter abgeschlossenen Vertrag über die Live-Fernsehberichterstattung über ein aufgelistetes Ereignis muss festgelegt sein, dass die Senderechte gewährt werden für die Ausstrahlung des Ereignisses in einem Dienst, der nur einer der beiden Kategorien zuzuordnen ist, d. h. für jede Kategorie müssen gesonderte Verträge abgeschlossen werden. Ein Fernsehveranstalter, der ein Programm einer der Kategorien ausstrahlt („erstes Programm“) darf ohne vorherige Genehmigung der ITC nicht exklusiv direkt über ein Ereignis der Gruppe A oder einen Teil desselben Bericht erstatten, sofern nicht ein Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie („zweites Programm“) ausstrahlt, die Rechte an der Live-Berichterstattung über das Ereignis oder den gleichen Teil des Ereignisses erworben hat. Das von dem zweiten Programm bediente Gebiet muss aus dem gesamten von dem ersten Programm bedienten Gebiet bestehen oder dieses in wesentlichen Teilen einschließen. Das erste und das zweite Programm können von Inhabern von Zulassungen ausgestrahlt werden, die sich im Besitz desselben Eigentümers befinden, allerdings muss sich hierunter ein Fernsehveranstalter für jede der beiden vorgenannten Kategorien befinden.

7.   Die Einschränkungen gelten lediglich für Senderechte, die nach Inkrafttreten von Artikel 101 des Act von 1996 (1. Oktober 1996) oder nachdem der Secretary of State die Konsultation der Senderechtsinhaber zu Änderungen der Liste aufgenommen hat (25. November 1997), erworben wurden (s. Anlage 1).

8.   Ein Ereignis kann aufgrund seines jeweiligen „nationalen“ Interesses in England, Schottland, Wales oder Nordirland in die Liste aufgenommen werden. Auf dieser Grundlage wurde beispielsweise das Endspiel des Scottish FA Cup in die Liste aufgenommen. Der Act lässt für diese Ereignisse die Ausstrahlung lediglich in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs zu, in dem wahrscheinlich das größte Zuschauerinteresse besteht. Der Verweis auf Channel 3 in Anlage 2 bezieht sich somit auf einzelne oder Gruppen von regionalen Channel-3-Diensten oder Channel 3 als Ganzes.

9.   In dem Act geht es um die Ermöglichung der Live-Berichterstattung. Hervorgehoben werden muss hierbei, dass der Act die direkte Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse, einschließlich der Berichterstattung in Channel 3, Channel 4 und der BBC, nicht vorschreibt oder garantiert. Auch verbietet der Act nicht die exklusive Live-Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse in diesen oder anderen Diensten, sofern die ITC zu der Überzeugung gelangt, dass bestimmte Kriterien eingehalten werden (siehe Absätze 12 bis 18).

10.   Die von der ITC bereitzustellenden spezifischen Leitlinien sind nachstehend dargelegt. Die ITC überprüft diese Leitlinien ständig und kann sie auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen abändern.

Definition des Begriffs „direkt“ („live“)

11.   Nach Artikel 104 des Act hat die ITC die Umstände anzugeben, unter denen die Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse generell oder über ein bestimmtes aufgelistetes Ereignis als direkt bzw. nicht direkt gilt. Bei der Prüfung dieser Frage ist die ITC zu der Auffassung gelangt, dass die Zuschauer ein Interesse an der Möglichkeit haben, das Ereignis soweit möglich zum Zeitpunkt des Geschehens zu verfolgen. Die Live-Fernsehberichterstattung über die meisten Sportereignisse, einschließlich in anderen Zeitzonen stattfindender Sportereignisse, sollte daher als mit dem Ereignis zeitgleiche (d. h. zum Zeitpunkt des Ereignisses erfolgende) Berichterstattung definiert werden. Allerdings ist aufgrund der Verschiedenheit von Art und Dauer von Ereignissen eine einheitliche Begriffsbestimmung nicht möglich. Die nachstehende Interpretation dürfte die notwendige Flexibilität gewährleisten:

Einschränkungen der Live-Berichterstattung gelten für die Dauer des betreffenden Ereignisses.

Umfasst das Ereignis gesonderte Spiele oder Partien, gelten die Einschränkungen für die Dauer des jeweiligen Spieles bzw. der jeweiligen Partie.

Dauert ein Einzelereignis planmäßig mehrere Tage an, gelten die Einschränkungen für die Dauer des Spiels jedes einzelnen Tages.

Besteht ein Ereignis aus festgelegten gesonderten Teilen, die sich zeitlich überschneiden (z. B. die Olympischen Spiele oder die Endrunde der Fußballweltmeisterschaft) und deshalb nicht gleichzeitig in voller Länge im Fernsehen ausgestrahlt werden können, gelten die Einschränkungen für jedes einzelne Spiel oder jeden einzelnen Wettbewerb so, als ob es sich dabei um ein Einzelereignis handeln würde.

Bei Erteilung oder Widerruf der Genehmigung zur exklusiven Berichterstattung zu berücksichtigende Aspekte

12.   Nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b des Act ist die ITC verpflichtet, die Aspekte zu erläutern, die sie bei ihren Entscheidungen darüber berücksichtigt, ob sie einem Fernsehveranstalter, der ein Programm einer Kategorie ausstrahlt (erstes Programm), ihre Genehmigung zur exklusiven Live-Berichterstattung über ein Ereignis (oder einen Teil desselben) erteilt, sofern kein Fernsehveranstalter, der ein Programm einer anderen Kategorie ausstrahlt (zweites Programm), dieselben Senderechte erworben hat, oder wenn das vom zweiten Programm bediente Gebiet nicht das von dem ersten Programm bediente Gebiet umfasst bzw. dieses vollständig oder in wesentlichen Teilen einschließt.

13.   Bei der Entscheidung über die Erteilung ihrer Genehmigung kann es ausreichend sein, wenn die ITC feststellt, dass die Verfügbarkeit der Senderechte allgemein bekannt war und kein Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie ausstrahlt, gegenüber dem Senderechtsinhaber Interesse an deren Erwerb bekundet oder ein Gebot dafür abgegeben hat. Allerdings wird sich die ITC davon überzeugen wollen, dass die Fernsehveranstalter eine echte Gelegenheit hatten, die Senderechte zu fairen und angemessenen Bedingungen zu erwerben, und sie wird bei der Abwägung ihres Standpunkts die folgenden Kriterien berücksichtigen:

Jegliche Aufforderung zur Interessenbekundung in Form einer Veröffentlichung oder einer geschlossenen Ausschreibung am Erwerb der Senderechte muss Fernsehveranstaltern, die Programme beider Kategorien anbieten, offen und gleichzeitig mitgeteilt worden sein.

Zu Beginn jeglicher Verhandlungen müssen der Prozess der Verhandlung und des Erwerbs der Senderechte sowie alle wesentlichen Bedingungen, einschließlich der Angabe, welche Rechte verfügbar waren, in der Dokumentation und/oder Werbebroschüren in allen wesentlichen Aspekten dargestellt worden sein.

Waren die Senderechte an dem aufgelisteten Ereignis Teil eines Senderechtepakets, so darf dieses Paket nicht für Fernsehveranstalter, die Programme einer der beiden Kategorien ausstrahlen, attraktiver gewesen sein. Vorzugsweise sollten die Senderechte unabhängig von anderen Senderechten, z. B. an Ausschnitten mit Höhepunkten, zeitversetzten Sendungen, anderen Ereignissen, erworben werden können.

Die Konditionen oder Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb der Senderechte (z. B. Produktionskosten) müssen eindeutig angegeben worden sein und durften keine Dienstkategorie einseitig bevorzugen.

Der für die Senderechte verlangte Preis muss fair, angemessen und hinsichtlich der beiden Kategorien von Programmdiensten nicht diskriminierend gewesen sein. Was als fairer Preis gilt, hängt davon ab, welche Senderechte angeboten werden und welchen Wert diese Senderechte für die Fernsehveranstalter haben. Ein breites Preisspektrum kann als fair betrachtet werden; bei ihrer Entscheidung über die Angelegenheit wird die ITC allerdings unter anderem Folgendes in Erwägung ziehen:

die bisher für das Ereignis oder ähnliche Ereignisse verlangten Gebühren,

die Uhrzeit der Live-Berichterstattung über das Ereignis,

das mit der Direktsendung des Ereignisses verbundene Einnahme- oder Zuschauerpotenzial, (z. B. die Möglichkeit, Werbezeiten oder Sponsoring zu verkaufen, potenzielle Abonnementseinnahmen),

der Zeitraum, für den die Senderechte angeboten werden, und

die Wettbewerbssituation auf dem Markt.

14.   Eine echte Gelegenheit zum Erwerb der Senderechte setzt auch voraus, dass den Fernsehveranstaltern hierfür eine angemessene Frist eingeräumt wird. Was als angemessene Frist zu werten ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; hierzu zählen u. a. die Komplexität der Verhandlungen sowie der Produktion und Sendung des Rahmenprogramms zu dem Ereignis wie auch die zeitliche Nähe des Ereignisses zu dem Termin, an dem die Senderechte angeboten werden. Die zur Verfügung stehende Zeit sollte allen Beteiligten eine realistische Möglichkeit bieten, Verhandlungen zu führen und zu einer Übereinkunft zu gelangen, sollte jedoch nicht ungerechtfertigt in die Länge gezogen werden und dadurch die Einhaltung dieses Kodex durch die Fernsehveranstalter behindern oder einschränken.

15.   Die Genehmigung der ITC wird auch benötigt, wenn das Gebiet, für welches das Programm ausgestrahlt werden soll, nicht aus dem von dem anderen Programm bedienten Gebiet besteht oder dieses vollständig oder in wesentlichen Teilen einschließt. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung berücksichtigt die ITC die Interessen der Zuschauer in den verschiedenen Gebieten und die Sendegebiete der verschiedenen Fernsehveranstalter.

16.   Die Genehmigung wird im Normalfall — in Anerkennung der Tatsache, dass der gezahlte Preis unter anderem die Dauer der Senderechte widerspiegelt — für den gesamten Zeitraum erteilt, für welchen Senderechte erworben wurden. Die ITC widerruft allerdings ihre Genehmigung, wenn der Fernsehveranstalter, dem sie erteilt wurde, dies beantragt oder wenn sie aufgrund falscher oder irreführender Angaben erteilt wurde. Außerdem prüft die ITC den Widerruf ihrer Genehmigung, wenn sich zeigt, dass Senderechte für einen längeren Zeitraum erworben wurden, um den Geist des Act zu umgehen. Bei der Feststellung, was als längerer Zeitraum zu werten ist, greift die ITC auf Präzedenzfälle für das betreffende und ähnliche Ereignisse zurück, darunter auch die Zeiträume, für die Senderechte an ausländische Veranstalter für die Ausstrahlung außerhalb des Vereinigten Königreichs erteilt wurden.

17.   Für die in Anlage 1 in Gruppe B aufgelisteten Ereignisse erteilt die ITC ihre Genehmigung zur exklusiven Live-Berichterstattung über ein Ereignis durch einen Fernsehveranstalter, der ein Programm einer Kategorie ausstrahlt (erstes Programm), wenn eine angemessene Regelung für die Sekundärberichterstattung durch einen Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie (zweites Programm) ausstrahlt, getroffen wurde. Von der ITC wird als angemessene Mindestregelung anerkannt, wenn für das zweite Programm die Rechte für die Sendung redaktionell bearbeiteter Ausschnitte oder für die zeitversetzte Berichterstattung im Umfang von mindestens 10 % der planmäßigen Dauer des Ereignisses (oder des Spieles des Ereignisses, das an einem bestimmten Tag stattfindet) erworben wurden, vorausgesetzt, dies sind mindestens 30 Minuten bei einem Ereignis (oder Spiel des Ereignisses, das an einem bestimmten Tag stattfindet) von mindestens einer Stunde Dauer, je nachdem, welcher Wert höher ist. Für diese Zwecke wird bei einem Ereignis, das sich aus einer Reihe verschiedener, zeitgleich stattfindender Teilereignisse zusammensetzt, die planmäßige Dauer des Ereignisses definiert als die Zeit vom planmäßigen Beginn des ersten Teilereignisses des Ereignisses, das an einem bestimmten Tag stattfindet, bis zum planmäßigen Ende des letzten Teilereignisses des Ereignisses an dem betreffenden Tag. Für das zweite Programm muss die redaktionelle Kontrolle über den Inhalt und die zeitliche Planung der Sendung der redaktionell bearbeiteten Ausschnitte oder der zeitversetzten Berichterstattung bestehen; möglich ist allerdings eine Einschränkung dahingehend, dass das zweite Programm mit der Sendung der redaktionell bearbeiteten Ausschnitte oder der zeitversetzten Berichterstattung erst eine bestimmte Zeit nach dem planmäßigen Ende des Ereignisses (oder Spieles des Ereignisses, das an einem beliebigen Tag stattfindet) beginnen darf. Hierfür darf maximal der folgende Zeitraum festgelegt werden:

Für ein Ereignis mit planmäßigem Ende

Maximale Zeitversetzung

Nach Mitternacht bis 8 Uhr

Sendebeginn von redaktionell bearbeiteten Ausschnitten oder zeitversetzter Berichterstattung nicht später als 10.00 Uhr

Zwischen 8.00 Uhr und 20.30 Uhr

2 Stunden

Zwischen 20.30 Uhr und 22.00 Uhr

Sendebeginn von redaktionell bearbeiteten Ausschnitten oder zeitversetzter Berichterstattung nicht später als 22.30 Uhr

Zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr

30 Minuten

18.   Ergänzend zu den vorgenannten Kriterien muss ein Rundfunksender mit landesweiter Berichterstattung oder eine Organisation, die für Rundfunksender, die ein landesweites (oder nahezu landesweites) Netz bilden, ein Sportprogramm ausstrahlt, das Recht auf direkte Rundfunkberichterstattung erworben haben.

19.   Es kann der Fall eintreten, dass kein zweiter Anbieter gewillt oder in der Lage ist, eine angemessene Sekundärberichterstattung oder überhaupt eine Sekundärberichterstattung auszustrahlen. In diesem Fall prüft die ITC, ob sie ihre Genehmigung zu einer exklusiven Live-Berichterstattung ohne Sekundärberichterstattung erteilt; hierfür gelten dieselben oder ähnliche Kriterien wie in den Absätzen 12 bis 16 festgelegt.

Umstände, unter denen keine Sanktionen verhängt werden dürfen

20.   Außerdem hat die ITC nach Artikel 104 die Aspekte zu erläutern, die sie bei der Entscheidung darüber berücksichtigt, ob es unangemessen ist, von einem Fernsehveranstalter die Einhaltung der Einschränkungen hinsichtlich der exklusiven Live-Berichterstattung über aufgelistete Ereignisse zu erwarten, und somit, ob bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Sanktionen verhängt werden sollten. Aufgrund der langen Vorlaufzeiten, die in der Regel für das Anbieten, Verkaufen und Erwerben der Senderechte zur Verfügung stehen, ist die ITC der Auffassung, dass es nur sehr wenige Umstände gibt, unter denen für einen Fernsehveranstalter die exklusive Berichterstattung auch ohne Genehmigung der ITC angemessen wäre. Ein Fernsehveranstalter, der unter Verstoß gegen Artikel 101 Absatz 1 ein aufgelistetes Ereignis ohne Genehmigung der ITC sendet, muss die ITC davon überzeugen, dass der Zeitraum zwischen der Verfügbarkeit der Senderechte und dem Stattfinden des Ereignisses nicht ausreichte, um diese Genehmigung einzuholen, oder dass er aufgrund falscher Informationen des Glaubens war, die Bestimmungen einzuhalten. Im letzteren Fall muss die ITC allerdings davon überzeugt werden, dass der Fernsehveranstalter alle angemessenen Schritte unternommen hatte, um sich zu vergewissern, dass ein anderer Fernsehveranstalter, der ein Programm der anderen Kategorie anbietet, die Senderechte erworben hatte.

Verfahren zur Einholung der Genehmigung

21.   Ein Antrag auf Genehmigung der ITC für die exklusive Live-Berichterstattung über ein aufgelistetes Ereignis ist schriftlich an deren Sekretär zu richten; der Antrag ist umfassend zu begründen und mit allen relevanten Begleitinformationen zu stützen. Anträge sind rechtzeitig (soweit möglich mindestens 3 Monate) vor dem Ereignis zu stellen, um der ITC ausreichend Zeit zur Prüfung zu geben. Als ersten Schritt zur Prüfung des Antrags wird die ITC normalerweise eine Mitteilung veröffentlichen, worin Fernsehveranstalter, die ein Programm der anderen Kategorie als derjenigen des Antragstellers ausstrahlen, oder Senderechtsinhaber und sonstige Interessenten aufgefordert werden, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Je nach der Reaktion und den eigenen Untersuchungen der Angelegenheit seitens der ITC kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Angaben schriftlich vorzulegen und/oder an einer Zusammenkunft mit ITC-Mitarbeitern teilzunehmen.

22.   Fernsehveranstalter sollten zur Kenntnis nehmen, dass gemäß dem Act die Genehmigung der ITC für die exklusive Live-Berichterstattung für Ereignisse der Gruppe B auch dann notwendig ist, wenn die in den Absätzen 17 und 18 festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden. Unter diesen Umständen wird die Genehmigung allerdings automatisch erteilt.

23.   Die ITC beantwortet jeden Antrag schnellstmöglich. Die ITC veröffentlicht ihre Entscheidungen und deren Gründe, trägt dabei allerdings dem berechtigten Interesse der Parteien an der Wahrung der Vertraulichkeit Rechnung.

(…)

Januar 2000

ANLAGE 1

Im Vereinigten Königreich aufgelistete Sportereignisse

Gruppe A

 

Die Olympischen Spiele

 

Die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft

 

Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands des Vereinigten Königreichs (FA-Cup)

 

Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) (in Schottland)

 

Das Grand National

 

Das Derby

 

Die Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon

 

Die Endrunde der Fußball-Europameisterschaft

 

Das Endspiel um den Challenge Cup der Rugby-Liga (*)

 

Das Endspiel der Rugby-Weltmeisterschaft (*)

Gruppe B

 

Kricket-Testspiele in England

 

Vorrundenspiele des Tennisturniers in Wimbledon

 

Alle übrigen Spiele des Finalturniers der Rugby-Weltmeisterschaft (*)

 

Spiele des Fünf-Nationen-Rugby-Turniers mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs (4) (*)

 

Die Commonwealth-Spiele

 

Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft (*)

 

Die Kricket-Weltmeisterschaft — Endspiel, Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs (*)

 

Der Ryder Cup (*)

 

Die Offenen Golfmeisterschaften (*)

Hinweis:

Die Einschränkungen beziehen sich auf Senderechte, die nach dem 1. Oktober 1996 erworben wurden. Hiervon ausgenommen sind die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Ereignisse, für welche das maßgebliche Datum der 25. November 1997 ist (5).

ANLAGE 2

Liste der Programme, welche die in den Television Regulations 2000 festgelegten Qualifizierungsbedingungen erfüllen

 

CHANNEL 3 (ITV)

 

CHANNEL 4

 

BBC 1

 

BBC 2

[Schriftliche Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten Hugh Bayley durch den Secretary of State; 25. November 1997]

Kultur, Medien und Sport

Sportsendungen

Herr Bayley: Frage an den Secretary of State für Kultur, Medien und Sport: Welche Fortschritte haben Sie bei der Überarbeitung der gemäß Teil IV des Broadcasting Act 1996 aufgelisteten Sportereignisse erzielt? Ich ersuche um eine Stellungnahme.

Herr Chris Smith: Ich habe Betroffene zu den Prinzipien konsultiert, nach denen die Auflistung erfolgen sollte, und ich veröffentliche heute Kriterien, die nach meiner Erwartung diesen Prozess transparenter gestalten. Daneben habe ich einen Beratenden Ausschuss aus Persönlichkeiten mit einschlägiger Kenntnis der Bereiche Sport, Rundfunk und öffentliche Ordnung eingesetzt. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind:

 

Lord Gordon of Strathblane (Vorsitzender)

 

Herr Alastair Burt

 

Herr Jack Charlton

 

Herr Steve Cram

 

Frau Abgeordnete Kate Hoey

 

Herr Michael Parkinson

 

Herr Clive Sherling

 

Herr Professor David Wallace

Ich habe den Ausschuss gebeten, seine Beratungen vor dem Hintergrund dieser veröffentlichten Kriterien zu führen:

a)

Ob Ereignisse oder Teile von Ereignissen von der Liste gestrichen werden sollten und

b)

ob andere Sportereignisse von erheblicher Bedeutung auf die Liste gesetzt werden sollten.

Zur Überprüfung der Liste werden zunächst die Rechteinhaber für die derzeit aufgelisteten Ereignisse und einige andere Sportereignisse von erheblicher Bedeutung gemäß dem Act von 1996 offiziell konsultiert. Die von ihnen übermittelten Beiträge werden dem Beratenden Ausschuss zur Verfügung gestellt.

Die Rechteinhaber für die folgenden Ereignisse müssen konsultiert werden:

Derzeit aufgelistete Ereignisse:

 

Die Olympischen Spiele

 

Die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft

 

Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands des Vereinigten Königreichs (FA-Cup)

 

Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) (nur in Schottland aufgelistet)

 

Kricket-Testspiele mit Beteiligung Englands

 

Das Tennisturnier in Wimbledon (derzeit nur das Endspiel-Wochenende aufgelistet)

 

Das Grand National

 

Das Derby

Andere Sportereignisse von erheblicher Bedeutung:

 

Die Kricket-Weltmeisterschaft

 

Die Rugby-Weltmeisterschaft

 

Die Fußball-Europameisterschaft

 

Die Commonwealth-Spiele

 

Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft

 

Der Britische Grand Prix

 

Das Fünf-Nationen-Rugby-Turnier

 

Die Offenen Golfmeisterschaften

 

Der Ryder Cup

Der Ausschuss kann verlangen, dass andere Ereignisse in die Überarbeitung miteinbezogen werden, dann würden die Rechteinhaber für diese Ereignisse konsultiert.

Der Ausschuss wird sofort seine Arbeit aufnehmen und ich erwarte, dass er mir vor Ostern seine Empfehlungen übermittelt. Ich werde dann entscheiden, welche Änderungen gegebenenfalls an der derzeitigen Liste vorzunehmen sind.

[Auszüge aus einer Mitteilung des Ministeriums für Kultur, Medien und Sport vom 25. November 1997]

(…)

3.   Der mit der Überprüfung betraute Ausschuss lässt sich bei seinen Beratungen von folgenden Kriterien leiten:

Leitlinien bei der Auflistung wichtiger Sportereignisse

Bei seinen Erwägungen darüber, ob ein Ereignis aufgelistet werden soll, muss der Secretary of State die Rundfunkregulierungsbehörden und die betroffenen Rechteinhaber konsultieren. Im folgenden Vermerk sind die Aspekte aufgeführt, denen der Secretary of State bei der Entscheidung über die Auflistung eines Ereignisses Rechnung trägt.

Um für eine Auflistung in Betracht zu kommen, muss ein Ereignis folgendem Hauptkriterium entsprechen:

Das Ereignis findet landesweit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die sich ohnehin mit dem betreffenden Sport beschäftigen; es handelt sich um ein Ereignis, das die Einigkeit der Nation fördert; ein gemeinsamer Termin im nationalen Kalender.

Ein solches Ereignis fällt wahrscheinlich in eine der beiden folgenden Kategorien:

Es ist ein Ereignis von überragender nationaler oder internationaler Bedeutung im betreffenden Sport.

Die Nationalmannschaft oder Vertreter des Landes sind am betreffenden Sport beteiligt.

Die Auflistung eines Ereignisses, das dem Hauptkriterium entspricht, wird wahrscheinlich in Betracht gezogen, sie erfolgt jedoch nicht automatisch. Die Wahrscheinlichkeit der Auflistung steigt, wenn das Ereignis besondere Merkmale aufweist, die für die Auflistung sprechen, wie etwa:

Es ist geeignet, hohe Fernseh-Einschaltquoten zu erzielen.

Es wird traditionell direkt im frei empfangbaren Fernsehen ausgestrahlt.

Bei seinen Erwägungen darüber, ob ein Ereignis aufgelistet werden soll, muss der Secretary of State anderen Faktoren Rechnung tragen, die die voraussichtlichen Kosten und Vorteile für den betreffenden Sport, die Rundfunkindustrie und die Zuschauer beeinflussen, z. B.:

ob es zweckmäßig ist, vollständige Live-Berichterstattung auf einem Vollprogrammkanal anzubieten — ausgedehnte Ereignisse wie etwa Meisterschaften, die sich über eine ganze Saison erstrecken und viele Spiele umfassen, werden in der Regel nicht komplett aufgelistet;

die mögliche Verminderung der Einnahmen oder potenziellen Einnahmen im betreffenden Sport infolge Auflistung sowie die Konsequenzen dieser Verminderung auf die Investitionen zur Förderung der Mitwirkung und/oder zur Leistungsverbesserung und/oder zur Schaffung sicherer Einrichtungen;

die voraussichtlichen Auswirkungen einer Auflistung auf den Rundfunkmarkt, z. B. künftige Investitionen in Sportsendungen, das Leistungsniveau und die Stellung öffentlich-rechtlicher Rundfunksender;

ob Vorkehrungen getroffen wurden, die allen Zuschauern den Zugang zu dem Ereignis ermöglichen, durch die Sendung von Ausschnitten, durch zeitversetzte Übertragung und/oder durch Rundfunkkommentar.

Bei seinen Erwägungen darüber, ob ein Ereignis aufgelistet werden soll, muss der Secretary of State diese anderen Faktoren kumulativ berücksichtigen. Weder führt ein Faktor alleine automatisch zur Auflistung, noch schließt die Nichterfüllung eines einzelnen Kriteriums ein Ereignis davon aus, in Betracht gezogen zu werden.

4.   Die Bekanntgabe des Secretary of State erfolgte im Rahmen der schriftlichen Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten Hugh Bayley (City of York).

[Schriftliche Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des Abgeordneten Gareth R. Thomas durch den Secretary of State, 25. Juni 1998]

Kultur, Medien und Sport

Aufgelistete Sportereignisse

Herr Gareth R. Thomas: Frage an den Secretary of State für Kultur, Medien und Sport: Welches sind die Ergebnisse der Überarbeitung der gemäß Teil IV des Broadcasting Act von 1996 aufgelisteten Ereignisse von erheblicher Bedeutung? Ich ersuche um Stellungnahme.

Herr Chris Smith: Die Überarbeitung der Liste ist nunmehr abgeschlossen. Ich habe mich dabei an die von mir letztes Jahr veröffentlichten Kriterien gehalten. Ich habe weit reichende Konsultationen zu den Kriterien für die Liste und zu ihrem Inhalt vorgenommen und habe dabei die vorgebrachten Äußerungen sorgfältig abgewogen. Ich habe die allgemeinen Grundsätze des vom Beratenden Ausschuss unter Vorsitz von Lord Gordon of Strathblane erstellten Berichts angenommen.

Die gemäß Teil IV des Broadcasting Act von 1996 erstellte Liste wird mit sofortiger Wirkung abgeändert.

Folgende Ereignisse, über die eine Live-Berichterstattung über frei empfangbare Fernsehsender (Kategorie A gemäß dem Act von 1996) zugänglich sein muss, verbleiben auf der Liste:

 

Die Olympischen Spiele

 

Die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft

 

Das Endspiel um den Pokal des Fußballverbands des Vereinigten Königreichs (FA-Cup)

 

Das Endspiel um den Pokal des schottischen Fußballverbands (Scottish FA-Cup) (in Schottland)

 

Das Grand National

 

Das Derby

 

Die Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon.

Auf derselben Grundlage werden folgende Ereignisse hinzugefügt:

 

Die Endrunde der Fußball-Europameisterschaft

 

Das Endspiel um den Challenge Cup der Rugby-Liga

 

Das Endspiel der Rugby-Weltmeisterschaft.

Nach sorgfältiger Prüfung der Empfehlungen des Beratenden Ausschusses bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass einige Spiele im Rahmen der Qualifikationsrunden für die Fußball-Weltmeisterschaft und die Fußball-Europameisterschaft den Kriterien für eine Auflistung entsprechen. Ich bin der Meinung, dass entscheidende Begegnungen bei diesen Wettbewerben allen Zuschauern zugänglich sein sollten, und plane daher, europaweite Vereinbarungen für die freie Live-Ausstrahlung dieser entscheidenden Spiele zu treffen.

Daneben werden weitere Ereignisse aufgelistet, aber auf einer anderen Grundlage. In Bezug auf diese Ereignisse habe ich der unabhängigen Fernsehkommission (ITC) empfohlen, Kategorie-B-Fernsehsendern (gemäß dem Act von 1996) zu erlauben, exklusive Live-Übertragungen vorzunehmen, wenn zufrieden stellende Vorkehrungen für eine Sekundärberichterstattung durch einen Kategorie-A-Fernsehsender getroffen wurden. Ich habe die ITC ersucht, die Festlegung eines Mindeststandards für eine solche Sekundärberichterstattung zu erwägen, der eine Kombination aus zeitversetzter vollständiger Übertragung, Ausschnitten und direkter Rundfunkberichterstattung beinhaltet.

Die auf dieser Grundlage aufgelisteten Ereignisse sind:

 

Kricket-Testspiele in England

 

Vorrundenspiele des Tennisturniers in Wimbledon

 

Alle übrigen Spiele des Finalturniers der Rugby-Weltmeisterschaft

 

Die Spiele des Fünf-Nationen-Rugby-Turniers mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs

 

Die Commonwealth-Spiele

 

Die Leichtathletik-Weltmeisterschaft

 

Kricket-Weltmeisterschaft — Endspiel, Halbfinalspiele und Spiele mit Beteiligung von Nationalmannschaften des Vereinigten Königreichs

 

Der Ryder Cup

 

Die Offenen Golfmeisterschaften.


(1)  S.I. 1997/1174.

(2)  1972, Kap. 68: Nach der durch Artikel 1 des European Economic Area Act von 1993 (c. 51) geänderten Fassung von Artikel 1 Absatz 2 des European Communities Act können nach Artikel 2 Absatz 2 des European Communities Act Verordnungen erlassen werden, mit denen das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus dem am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Cm 2073) und dem am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichneten Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen (Cm 2183) nachkommt.

(3)  1996, Kap. 55.

(4)  In diesem Anhang sind die Auszüge aus dem ITC-Kodex in der der Kommission am 5. Mai 2000 vom UK notifizierten Form aufgeführt. Das Verzeichnis für das UK wurde allerdings 2001 im Anschluss an die Umbenennung dieses Ereignisses in „Sechs-Nationen-Rugby-Turnier“ geändert.

(5)  Nach der Umbenennung in „Sechs-Nationen-Rugby-Turnier“ ist das maßgebliche Datum für dieses Ereignis der 24. Januar 2001.


14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels im Vereinigten Königreich vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5549)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/731/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (3) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in einem Geflügelhaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet in der Grafschaft Suffolk gemeldet und gemäß der Entscheidung 2006/415/EG die entsprechenden Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung, ergriffen.

(3)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich geprüft und ist davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete A und B ausreichend weit von dem Ort des Ausbruchs entfernt sind. Die Gebiete A und B im Vereinigten Königreich können daher bestätigt und die Dauer dieser Regionalisierung kann festgelegt werden.

(4)

Der geltende Anhang der Entscheidung 2006/415/EG ist gegenstandslos geworden, da die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Ausbruch der Aviären Influenza in Deutschland abgelaufen ist; daher sollte der Anhang als Ganzes ersetzt werden.

(5)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Wortlaut im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung z Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/632/EG (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 46).


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code

(sofern vorhanden)

Bezeichnung

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

SUFFOLK

00162

Schutzzone:

Teil der Grafschaft Suffolk im Umkreis von 3 km um den Koordinatenpunkt TM 06178 76666 (1)

21.12.2007

 

 

SUFFOLK

00162

NORFOLK

00154

Überwachungszone:

Teil der Grafschaften Suffolk und Norfolk im Umkreis von 10 km um den Koordinatenpunkt TM 06178 76666 (1)

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code

(sofern vorhanden)

Bezeichnung

UK

VEREINIGTES KÖNIGREICH

NORFOLK

00154

SUFFOLK

00162

Die Bezirke:

Babergh

Breckland

Forest Heath

Ipswich

Mid Suffolk

Norwich

St Edmundsbury

South Norfolk

Suffolk Coastal

Waveney

21.12.2007“


(1)  Die Koordinaten entsprechen dem nationalen britischen Koordinatensystem.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/30


GEMEINSAME AKTION 2007/732/GASP DES RATES

vom 13. November 2007

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/106/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/106/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 30. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (2) für drei Jahre angenommen.

(3)

Der Rat hat am 13. November 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/733/CFSP (3) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP angenommen, um der neuen Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der EU, wie sie der Rat am 18. Juni 2007 festgelegt hat, Rechnung zu tragen.

(4)

Das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan sollte geändert werden, um die ihm zugewiesene Rolle im Verhältnis zu EUPOL AFGHANISTAN an die neue Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der EU anzupassen —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/106/GASP wird wie folgt geändert:

1)

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„i)

den Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (HoM EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politisch zu beraten. Der EUSR und der zivile Operationsführer konsultieren einander bei Bedarf.“

2)

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33.

(3)  Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.


14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/31


GEMEINSAME AKTION 2007/733/GASP DES RATES

vom 13. November 2007

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 18. Juni 2007 Leitlinien für die Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der EU gebilligt; in diesen Leitlinien ist insbesondere vorgesehen, dass ein Ziviler Operationsführer bei der Planung und Durchführung aller zivilen Krisenbewältigungsoperationen unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene ausübt; ferner sehen die Leitlinien vor, dass der Direktor des im Ratssekretariat eingerichteten Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) bei allen zivilen Krisenbewältigungsoperationen als Ziviler Operationsführer fungiert.

(3)

Die vorgenannte Anordnungs- und Kontrollstruktur sollte die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt lassen.

(4)

Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für diese Mission aktiviert werden.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Außerdem wird ein Teil des Missionspersonals dazu eingesetzt, gegebenenfalls die strategische Koordinierung bei der Polizeireform in Afghanistan, insbesondere mit dem Sekretariat des International Police Coordination Board (IPCB) in Kabul, zu verbessern. Das IPCB-Sekretariat wird gegebenenfalls im Hauptquartier von EUPOL AFGHANISTAN untergebracht.“

2.

Folgender neuer Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Ziviler Operationsführer

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationsführer für EUPOL AFGHANISTAN.

(2)   Der Zivile Operationsführer übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei EUPOL AFGHANISTAN die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationsführer stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck auch die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder EU-Organe. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationsführer.

(5)   Der Zivile Operationsführer trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.

(6)   Der Zivile Operationsführer und der EUSR konsultieren einander bei Bedarf.“

3.

Artikel 6 Absätze 2 bis 8 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über die Mission im Einsatzgebiet aus.

(3)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationsführer übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(4)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das in diesem Falle auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung von EUPOL AFGHANISTAN vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den vom Zivilen Operationsführer auf strategischer Ebene erteilten Weisungen Folge.

(5)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(6)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(7)   Der Missionsleiter vertritt EUPOL AFGHANISTAN im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(8)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

(9)   Der Missionsleiter stellt sicher, dass EUPOL AFGHANISTAN mit der Regierung Afghanistans und relevanten internationalen Akteuren, darunter NATO/ISAF, PRT-Führungsnationen, UNAMA und derzeit an der Polizeireform in Afghanistan mitwirkende Drittstaaten, gegebenenfalls eng zusammenarbeitet und sich mit diesen abstimmt.“

4.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) festgelegt sind.

5.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Befehlskette

(1)   Als Krisenbewältigungsoperation hat EUPOL AFGHANISTAN eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUPOL AFGHANISTAN wahr.

(3)   Der Zivile Operationsführer, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der zivilen ESVP-Operation auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationsführer erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUPOL AFGHANISTAN im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationsführer.“

6.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, für diesen Zweck die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationsführers und des Missionsleiters zu in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.“

7.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationsführer leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und sorgt für deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUPOL AFGHANISTAN gemäß den Artikeln 5a und 9 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Rates.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstatten wird und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in engem dienstlichen Kontakt stehen wird.

(4)   Der Missionsleiter wird Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit für die Missionsstandorte auf regionaler und auf Provinzebene ernennen, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen Missionskomponenten verantwortlich sein werden.

(5)   Das Personal von EUPOL AFGHANISTAN absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.“

8.

Nach Artikel 15 wird folgender neuer Artikel eingefügt:

„Artikel 15a

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUPOL AFGHANISTAN aktiviert.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).“


14.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/34


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/734/GASP DES RATES

vom 13. November 2007

betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 14. November 2005 als Reaktion auf die übermäßige, unverhältnismäßige und unterschiedslose Gewaltanwendung durch die usbekischen Sicherheitskräfte bei den Ereignissen in Andijan im Mai 2005 den Gemeinsamen Standpunkt 2005/792/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (1) angenommen. Bestimmte restriktive Maßnahmen sind mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/787/GASP des Rates (2) verlängert worden. Der Rat hat am 14. Mai 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/338/GASP zur Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Usbekistan (3) angenommen, mit dem die Einreisebeschränkungen gegen bestimmte Personen um sechs Monate verlängert wurden.

(2)

Der Rat hat am 15. Oktober 2007 die usbekischen Behörden aufgefordert, sich um weitere Fortschritte im Bereich der Menschenrechte zu bemühen. Er hat an Usbekistan appelliert, seinen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie im Bereich der Rechtsstaatlichkeit umfassend nachzukommen und insbesondere den uneingeschränkten und ungehinderten Zugang der einschlägigen internationalen Einrichtungen zu Gefangenen zuzulassen, eine wirksame Zusammenarbeit mit den Sonderberichterstattern der VN für Usbekistan zu gewährleisten, alle NRO — einschließlich Human Rights Watch — ungehindert in Usbekistan arbeiten zu lassen, Menschenrechtsaktivisten aus der Haft zu entlassen und ihre Schikanierung einzustellen, einen positiven Beitrag zu Menschenrechtsfragen im Rahmen der bevorstehenden Tagung des Kooperationsausschusses EU-Usbekistan zu leisten und die Reform des Justizwesens, der Strafverfolgung und des Polizeirechts fortzusetzen. Die Fortschritte in diesen Bereichen werden auf der Grundlage eines Berichts der Missionsleiter bewertet, der auch eine Einschätzung der bevorstehenden Präsidentschaftswahlen beinhalten wird.

(3)

Der Rat hält es für angezeigt, das Waffenembargo und die Einreisebeschränkungen gegen die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Gewaltanwendung in Andijan und die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlichen Personen um einen Zeitraum von 12 Monaten zu verlängern. Um die usbekische Regierung zu positiven Schritten zur Verbesserung der Menschenrechtslage zu bewegen, sollen in Anbetracht der Zusagen der usbekischen Regierung die Einreisebeschränkungen für einen Zeitraum von sechs Monaten nicht angewendet werden. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird der Rat überprüfen, ob die usbekische Regierung bei der Verwirklichung der im zweiten Erwägungsgrund aufgeführten Ziele Fortschritte gemacht hat.

(4)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

1.   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an bzw. nach Usbekistan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

2.   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I an bzw. nach Usbekistan sind untersagt.

3.   Es ist untersagt,

i)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, oder im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu erbringen;

ii)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

Artikel 2

1.   Artikel 1 gilt nicht für

i)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der VN, der EU oder der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt ist,

ii)

die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und Ausrüstung gemäß Artikel 1 an die in Usbekistan eingesetzten Kräfte der zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation „Enduring Freedom“ (OEF) beitragenden Staaten,

iii)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen,

iv)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Usbekistan bestimmt sind,

v)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i, ii, iii und iv genannten Gütern,

unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren und diese Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

2.   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt wird.

Artikel 3

1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den in Anhang II aufgeführten Personen, die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt in Andijan sowie für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlich sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern.

2.   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

3.   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

i)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

ii)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder

iii)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

iv)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

4.   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

5.   In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.

6.   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Usbekistan unmittelbar gefördert werden.

7.   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

8.   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 4

Die Anwendung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen wird bis zum 13. Mai 2008 ausgesetzt. Vor diesem Zeitpunkt überprüft der Rat die Lage in Usbekistan und bewertet die von der usbekischen Regierung bei der Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit erzielten Fortschritte.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird laufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 72.

(2)  ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 43.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 50.


ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

Ausrüstungen zur internen Repression gemäß Artikel 1 Absatz 2

1.   Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1.

Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden,

1.2.

Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

1.3.

Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.

2.   Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.

3.   Fahrzeuge wie folgt (1):

3.1.

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen,

3.2.

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können,

3.3.

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz,

3.4.

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen,

3.5.

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen (2);

3.6.

Bestandteile der unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.

4.   Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1.

Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für den gewerblichen Einsatz, wobei der Zweck in der Auslösung von solchen Geräten oder Ausrüstungen besteht, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimmt sind (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen oder Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen),

4.2.

Schneidladungen, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden,

4.3.

andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a.

Amatol

b.

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

c.

Nitroglykol

d.

Pentaerythrittetranitrat (PETN)

e.

Pikrylchlorid

f.

2,4,6-Trinitrotuluol (TNT).

5.   Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, wie folgt (3):

5.1.

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz,

5.2.

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

6.   Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten, für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.

7.   Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten.

8.   Bandstacheldraht.

9.   Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10.   Herstellungsausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

11.   Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.


(1)  Nummer 3 erfasst nicht Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für Zwecke der Brandbekämpfung.

(2)  In Nummer 3.5 schließt der Begriff „Fahrzeuge“ Anhänger ein.

(3)  Diese Nummer erfasst nicht:

Ausrüstungen, besonders konstruiert für Sportzwecke,

Ausrüstungen, besonders konstruiert für Arbeitsschutzerfordernisse.


ANHANG II

Liste der in Artikel 3 genannten Personen

1.

Name, Vorname: Almatow, Sakirdschan

Geschlecht: Männlich

Titel, Funktion: ehemaliger Innenminister

Anschrift: Taschkent, Usbekistan

Geburtsdatum: 10. Oktober 1949

Geburtsort: Taschkent, Usbekistan

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.: Passnummer DA 0002600 (Diplomatenpass)

Staatsangehörigkeit: Usbekisch

2.

Name, Vorname: Mulladschonow, Tochir Ochunowitsch

Aliasname(n): Andere Schreibweise des Namens: Mulladschanow

Geschlecht: Männlich

Titel, Funktion: ehemaliger Erster Stellvertretender Innenminister

Anschrift: Taschkent, Usbekistan

Geburtsdatum: 10. Oktober 1950

Geburtsort: Ferghana, Usbekistan

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.: Passnummer DA 0003586 (Diplomatenpass), gültig bis 5. November 2009

Staatsangehörigkeit: Usbekisch

3.

Name, Vorname: Mirsajew, Ruslan

Geschlecht: Männlich

Titel, Funktion: Verteidigungsminister, ehemaliger Staatsberater im Nationalen Sicherheitsrat

4.

Name, Vorname: Ergaschew, Pawel Islamowitsch

Geschlecht: Männlich

Titel, Funktion: Oberst, Kommandeur der Militärbrigade „Zentrum“

5.

Name, Vorname: Mamo, Wladimir Adolfowitsch

Geschlecht: Männlich

Titel, Funktion: Generalmajor, Stellvertretender Kommandeur, Sondereinsatzbrigade des Verteidigungsministeriums

6.

Name, Vorname: Pak, Gregori

Geschlecht: Männlich

Titel, Funktion: Oberst, Kommandeur der Schnelleinsatzbrigade des Innenministeriums (Einheit 7332)

7.

Name, Vorname: Tadschijew, Waleri

Geschlecht: Männlich

Titel, Funktion: Oberst, Kommandeur der autonomen Einheit für Sondereinsätze (Einheit 7351)

8.

Name, Vorname: Inojatow, Rustam Raulowitsch

Geschlecht: Männlich

Titel, Funktion: Leiter des Staatssicherheitsdienstes (SNB)

Anschrift: Taschkent, Usbekistan

Geburtsdatum: 22. Juni 1944

Geburtsort: Scherabad, Usbekistan

Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr.: Passnummer Nr. DA 0003171 (Diplomatenpass); ferner Diplomatenpass Nr. 0001892 (am 15.9.2004 abgelaufen)

Staatsangehörigkeit: Usbekisch