ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher ( 1 ) |
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Verordnung (EG) Nr. 1323/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Firocoxib ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Europäisches Parlament und Rat |
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2007/726/EG |
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Rat |
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2007/727/EG |
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2007/728/EG |
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Kommission |
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2007/729/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 7. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/119/EWG, 93/53/EWG, 95/70/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG und 2002/60/EG des Rates und der Entscheidungen 2001/618/EG und 2004/233/EG der Kommission in Bezug auf die Listen der nationalen Referenzlaboratorien und der staatlichen Institute (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5311) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1320/2007 DER KOMMISSION
vom 12. November 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. November 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
69,9 |
MK |
18,4 |
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TR |
88,6 |
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ZZ |
59,0 |
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0707 00 05 |
JO |
196,3 |
MA |
237,9 |
|
TR |
104,5 |
|
ZZ |
179,6 |
|
0709 90 70 |
MA |
74,2 |
TR |
96,7 |
|
ZZ |
85,5 |
|
0805 20 10 |
MA |
93,3 |
ZZ |
93,3 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
69,1 |
TR |
81,8 |
|
UY |
94,2 |
|
ZZ |
81,7 |
|
0805 50 10 |
AR |
63,6 |
TR |
93,5 |
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ZA |
62,8 |
|
ZZ |
73,3 |
|
0806 10 10 |
BR |
233,7 |
TR |
129,8 |
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US |
291,2 |
|
ZZ |
218,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
80,9 |
CA |
111,1 |
|
CL |
33,5 |
|
MK |
29,7 |
|
US |
99,3 |
|
ZA |
89,0 |
|
ZZ |
73,9 |
|
0808 20 50 |
AR |
49,4 |
CN |
51,9 |
|
TR |
129,4 |
|
ZZ |
76,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1321/2007 DER KOMMISSION
vom 12. November 2007
zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2003/42/EG sieht die Einrichtung nationaler Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse vor, um zu gewährleisten, dass sicherheitsrelevante Informationen gemeldet und in nationalen Datenbanken erfasst, bewertet, verarbeitet und gespeichert werden. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sollten sich an einem Austausch sicherheitsrelevanter Informationen beteiligen, und die Kommission sollte den Austausch solcher Informationen erleichtern, dessen einziger Zweck die Verhinderung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt ist, weshalb eine Beurteilung von Schuld- und Haftungsfragen wie auch ein Vergleich der Sicherheitsleistung auszuschließen sind. |
(3) |
Bei der Übertragung der Informationen soll die moderne Technik bestmöglich eingesetzt werden, wobei gleichzeitig der wirksame Schutz der gesamten Datenbank sichergestellt sein muss. |
(4) |
Der Austausch solch großer Informationsmengen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt am effizientesten mit Hilfe eines neu geschaffenen Zentralspeichers, der aus den nationalen Datenbanken gespeist wird und für die Mitgliedstaaten zugänglich ist. |
(5) |
Zur Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen nationalen Mechanismen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG geschaffen wurden, sollten die Einzelheiten der Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen in Form technischer Protokolle zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstatt vereinbart werden. |
(6) |
Damit Qualitätssicherungsverfahren angewandt und Doppelmeldungen der Mitgliedstaaten vermieden werden können, sollten alle in den nationalen Datenbanken gespeicherten Informationen, auch im Zentralspeicher erfasst werden. |
(7) |
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG sollte der Zugang zu den ausgetauschten Informationen allen Stellen gewährt werden, die für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt oder die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft zuständig sind. |
(8) |
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/42/EG sollten Informationen, die sich aus der Untersuchung von Unfällen und Störungen gemäß der Richtlinie 94/56/EG des Rates (2) ergeben, ebenfalls in den Datenbanken gespeichert werden. Solange die Untersuchung läuft, sollten allerdings nur grundlegende Tatsachen in die Datenbanken eingegeben werden, während die vollständigen Informationen über diese Unfälle und ernsten Störungen erst gespeichert werden sollten, wenn die Untersuchung abgeschlossen ist. |
(9) |
Die Kommission sollte die Sicherheitsrelevanz der ausgetauschten Informationen zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung prüfen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzten Flugsicherheitsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Zusammenführung sicherheitsrelevanter Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG austauschen, in einem Zentralspeicher.
Artikel 2
Zentralspeicher
(1) Die Kommission wird einen Zentralspeicher einrichten und verwalten, in den alle von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG übermittelten Informationen eingespeist werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat vereinbart mit der Kommission die technischen Protokolle für die Aktualisierung des Zentralspeichers, die durch Übertragung aller gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/42/EG in nationalen Datenbanken enthaltenen sicherheitsrelevanten Informationen erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen, die in den nationalen Datenbanken enthalten sind, auch in den Zentralspeicher eingespeist werden.
(3) Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/42/EG erhalten alle Stellen, die für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt oder die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft zuständig sind, online Zugang zu allen im Zentralspeicher enthaltenen Informationen über Ereignisse, außer zu den Angaben, aus denen die Identität der Betreiber oder Luftfahrzeuge, die Gegenstand der gemeldeten Ereignisse sind, hervorgeht.
(4) Solche Angaben, die vertraulich bleiben können, sind der Name, die Kennung, das Rufzeichen oder die Flugnummer des Betreibers und das Eintragungszeichen oder die Serien- bzw. Werknummer des Luftfahrzeugs.
Werden solche Informationen für Sicherheitsanalysen benötigt, so ist die Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Informationen übermittelt hat, einzuholen.
Artikel 3
Informationen aus den Untersuchungen
Grundlegende Tatsachenangaben über Unfälle und Störungen werden noch während der laufenden Untersuchung an den Zentralspeicher übermittelt. Sobald die Untersuchung abgeschlossen ist, werden sämtliche Informationen und — soweit vorhanden — eine Zusammenfassung des Untersuchungsberichts in englischer Sprache eingespeist.
Artikel 4
Überprüfung
Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Sicherheitsrelevanz der gespeicherten und ausgetauschten Informationen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2007
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23.
(2) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 14.
(3) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176).
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1322/2007 DER KOMMISSION
vom 12. November 2007
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurden ein methodischer Rahmen für die Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Gemeinschaft sowie Fristen für die Übermittlung und Verbreitung von gemäß ESSOSS aufbereiteten Statistiken festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 sind Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger beziehen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen für das ESSOSS Kernsystem (quantitative Daten und qualitative Informationen nach Systemen und Einzelleistungen) und für das Modul Rentenempfänger sind in den Anhängen I und II festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2007
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3.
ANHANG I
GEEIGNETE FORMATE FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG UND ZU ÜBERMITTELNDE ERGEBNISSE
1. GEEIGNETE FORMATE FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG UND ZU ÜBERMITTELNDE ERGEBNISSE FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM
1.1. Liste der Systeme
Die folgenden Informationen sind mittels einer Standardtabelle zu übermitteln:
2. |
eine fortlaufende Nummer zur Kennzeichnung der einzelnen Systeme, |
2. |
die Bezeichnung der einzelnen Systeme, |
3. |
eine Abkürzung der Bezeichnung (fakultativ), |
4. |
die Klassifikation der Systeme auf der Grundlage der fünf Kriterien, die in dem von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten ESSOSS-Handbuch festgelegt sind. |
1.2. Quantitative Daten
Der ESSOSS-Fragebogen über quantitative Daten umfasst Einnahmen, Ausgaben und Einzelleistungen.
1.2.1. Aufbau der Daten
Die Daten müssen sich auf eines der Kalenderjahre beziehen, zu denen [gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)] Informationen zu übermitteln sind.
Die Standardtabelle für die jährlichen Daten ist wie folgt aufgebaut:
— |
Die Zeilen entsprechen der detaillierten Klassifikation der Einnahmen, Ausgaben und Leistungen; |
— |
die Spalten entsprechen den in der Tabelle „Liste der Systeme“ aufgeführten Systemen (eine Spalte je System sowie eine Spalte für die Gesamtheit aller Systeme); |
— |
wenn ein neues System hinzugefügt werden soll, geschieht dies durch Hinzufügen einer neuen Spalte zu der Tabelle. |
1.2.2. Zu übermittelnde Daten
Auf der Ebene der Einzelpositionen sind für jedes Jahr Daten in Landeswährung anzugeben. Für jedes einzelne System sind möglichst detaillierte Daten anzugeben (die Aggregate werden automatisch mit Hilfe von Formeln berechnet).
1.2.3. Referenzhandbuch
Die für die Übermittlung der Daten zu verwendende detaillierte Klassifikation ist in Anhang I des ESSOSS-Handbuchs festgelegt, das von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet wurde.
1.3. Qualitative Informationen nach Systemen und Einzelleistungen
Der ESSOSS-Fragebogen für qualitative Informationen deckt jene Bereiche ab, die in Anhang II des von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten Handbuchs angeführt sind.
1.3.1. Aufbau der Daten
Die Daten müssen sich auf eines der Kalenderjahre beziehen, zu denen [gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)] Informationen zu übermitteln sind.
Die Informationen umfassen:
— |
Informationen, die sämtliche Systeme des jeweiligen Landes betreffen, |
— |
spezifische Informationen über jedes einzelne System. |
1.3.2. Zu übermittelnde Informationen
Die Mitgliedstaaten müssen qualitative Informationen über jedes System und jede Einzelleistung vorlegen bzw. aktualisieren.
1.3.3. Referenzhandbuch
Die zu übermittelnden detaillierten Informationen sind in Anhang II des ESSOSS-Handbuchs festgelegt, das von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet wurde.
2. GEEIGNETE FORMATE FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG UND ZU ÜBERMITTELNDE ERGEBNISSE FÜR DAS MODUL RENTENEMPFÄNGER
Der ESSOSS-Fragebogen über Rentenempfänger ist eine Standardtabelle.
2.1. Aufbau der Daten
Die Daten müssen sich auf eines der Kalenderjahre beziehen, zu denen [gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)] Informationen zu übermitteln sind.
Die Standardtabelle für die jährlichen Daten ist wie folgt aufgebaut:
— |
Die Zeilen entsprechen den Kategorien der Rentenempfänger auf der Grundlage der Klassifikation in Anhang III des von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten ESSOSS-Handbuchs; |
— |
die Spalten entsprechen den Systemen, bei denen es mindestens eine Kategorie von Leistungsempfängern gibt. |
2.2. Zu übermittelnde Daten
Die Daten über die Leistungsempfänger sind für jedes Jahr vorzulegen.
Fragebogen
Der Fragebogen ist eine Tabelle, in die nur Leistungen einzutragen sind, für die im jeweiligen Land Ausgaben getätigt werden. Wenn ein neues System entsteht, kann es unter Beibehaltung des Formats hinzugefügt werden. Der Datenerhebungsbogen bezieht sich jeweils auf ein bestimmtes Land und/oder Jahr.
Bezugszeitpunkt
Die Erhebung von Bestandsdaten für das Jahr N bezieht sich auf die Zahl der Leistungsempfänger am Ende des Kalenderjahres.
Daten nach Geschlecht
Die Daten über die Leistungsempfänger sind nach Geschlecht zu untergliedern. Diese Daten sind nur auf der Ebene der Gesamtheit aller Systeme obligatorisch.
ANHANG II
KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG
1. KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM
1.1. Genauigkeit und zuverlässigkeit
1.1.1. Quantitative Daten
1.1.1.1. Abdeckungsbereich der Datenquellen
Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:
— |
die Art der verwendeten Quellen: Register oder sonstige Verwaltungsquellen, Erhebungen, Schätzungen usw., |
— |
Probleme (einschließlich Überschreitung von Fristen), die zur Schätzung von Daten führen, |
— |
die von den verschiedenen Arten von Quellen abgedeckten Systeme, |
— |
gegebenenfalls die jeweiligen Leistungen, die in den verschiedenen Arten von Quellen erfasst werden (wenn sich überschneidende Quellen verwendet werden, z B. Arbeitskostenerhebungen). |
1.1.1.2. Methodiken und Annahmen, die für die Schätzungen verwendet wurden
Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:
— |
die Schätzungen für Systeme, über die keine Daten vorliegen, |
— |
die Schätzungen fehlender Einnahmen, Ausgaben und Einzelleistungen:
|
1.1.1.3. Überarbeitung der Statistiken
Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:
— |
Änderungen der verwendeten Datenquellen, |
— |
Änderungen der verwendeten Methoden zur Schätzung von Daten, |
— |
Überarbeitungen von Daten aufgrund konzeptioneller Anpassungen (zum Beispiel Anpassungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen), |
— |
Überarbeitungen von Daten aufgrund der Verfügbarkeit endgültiger Statistiken, |
— |
Überarbeitungen von Daten aufgrund von Qualitätsüberprüfungen. |
1.1.2. Qualitative Informationen
Entfällt.
1.2. Vergleichbarkeit
1.2.1. Quantitative Daten
Geografische Vergleichbarkeit
Damit Eurostat die Vergleichbarkeit zwischen Ländern bewerten kann, müssen die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen vorlegen:
— |
Grad der Abdeckung der Systeme, |
— |
Grad der Abdeckung der Ausgaben, Einnahmen und Einzelleistungen, |
— |
Fälle, in denen die ESSOSS-Methodik nicht angewandt wurde, in Form einer erschöpfenden Liste. |
1.2.2. Qualitative Informationen
Entfällt.
2. KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG FÜR DAS MODUL RENTENEMPFÄNGER
2.1. Genauigkeit und Zuverlässigkeit
2.1.1. Abdeckungsgrad der Datenquellen
Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:
— |
die Art der verwendeten Quellen: Register oder sonstige Verwaltungsquellen, Erhebungen, Schätzungen usw., |
— |
Berichte über Probleme (einschließlich Überschreitung von Fristen), die zur Schätzung von Daten führen, |
— |
die von den verschiedenen Arten von Quellen abgedeckten Systeme. |
2.1.2. Methodiken und Annahmen, die für die Behandlung von Doppelzählungen und für die Schätzungen verwendet wurden
Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:
— |
die Schätzungen für Systeme, über die keine Daten vorliegen, |
— |
die Behandlung von Doppelzählungen:
|
2.1.3. Überarbeitung der Statistiken
Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:
— |
Änderungen der verwendeten Datenquellen, |
— |
Änderungen der verwendeten Methoden zur Schätzung von Daten, |
— |
Überarbeitungen von Daten aufgrund der Verfügbarkeit endgültiger Statistiken, |
— |
Überarbeitungen von Daten aufgrund von Qualitätsüberprüfungen. |
2.2. Vergleichbarkeit
Geografische Vergleichbarkeit
Damit Eurostat die Vergleichbarkeit zwischen Ländern bewerten kann, müssen die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen vorlegen:
— |
Grad der Abdeckung der Systeme, |
— |
Grad der Abdeckung der Leistungsempfänger, |
— |
Fälle, in denen die ESSOSS-Methodik nicht angewandt wurde, in Form einer erschöpfenden Liste. |
3. ZEITPLAN FÜR DIE ERSTELLUNG DER QUALITÄTSBERICHTE
3.1. Für das Kernsystem
Die Qualitätsberichte zum Kernsystem werden jährlich erstellt. Der Bericht für das Jahr N muss Eurostat bis Ende September des Jahres N+2 vorliegen. Auf dieser Grundlage veröffentlicht und verbreitet Eurostat bis Ende Dezember des Jahres N+2 eine konsolidierte Fassung dieser Berichte.
3.2. Für das Modul Rentenempfänger
Die Qualitätsberichte zum Modul Rentenempfänger werden jährlich erstellt. Der Bericht für das Jahr N muss Eurostat bis Ende August des Jahres N+2 vorliegen. Auf dieser Grundlage veröffentlicht und verbreitet Eurostat bis Ende November des Jahres N+2 eine konsolidierte Fassung dieser Berichte.
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1323/2007 DER KOMMISSION
vom 12. November 2007
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Firocoxib
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden. |
(2) |
Der Stoff Firocoxib ist in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für Equiden in Bezug auf Muskelgewebe, Fett, Leber und Nieren aufgenommen. Die Gültigkeitsdauer dieser vorläufigen Rückstandshöchstmengen (im Folgenden „MRL“) endete am 1. Juli 2007. Nach Prüfung der zusätzlich vorgelegten Daten sprach der Ausschuss für Tierarzneimittel (im Folgenden „CVMP“) die Empfehlung aus, die MRL für Firocoxib endgültig festzulegen und sie somit für Equiden für Muskelgewebe, Fett, Leber und Nieren in den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen. |
(3) |
Die Empfehlung des CVMP beruht auf einer vorläufigen Einschätzung des Stoffs und der Rückstandsmenge, die von einem exponierten Individuum während seines gesamten Lebens täglich aufgenommen werden kann, ohne dass es zu einer nennenswerten Gesundheitsgefährdung kommt. Diese vorläufig festgelegte vertretbare tägliche Aufnahmemenge (ADI) wurde mit Hilfe einer Methodik ermittelt, die von der üblichen Vorgehensweise bei der Festlegung einer ADI für Tierarzneimittel abweicht. Als Ausgleich dafür wurde ein höherer Sicherheitsfaktor angewandt, um zu gewährleisten, dass kein Grund zu der Annahme besteht, die für die Verwendung von Firocoxib vorgeschlagenen MRL würden eine Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher darstellen. |
(4) |
Es wird daher vorgeschlagen, Firocoxib in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen. |
(5) |
Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können. |
(6) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Januar 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1064/2007 der Kommission (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 3).
(2) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
ANHANG
Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind):
4. Entzündungshemmende Mittel
4.1. Nichtsteroidale entzündungshemmende Mittel
4.1.7. Sulfonierte Phenyllactone
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
„Firocoxib |
Firocoxib |
Equiden |
10 μg/kg |
Muskel |
15 μg/kg |
Fett |
|||
60 μg/kg |
Leber |
|||
10 μg/kg |
Nieren“ |
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1324/2007 DER KOMMISSION
vom 12. November 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (2) können Lizenzanträge für Kontingente, die nach Titel 2 Kapitel I jener Verordnung verwaltet werden, nur in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Halbjahreszeitraums gestellt werden. Während der Antragszeiträume und bis die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3) den Umfang der auszustellenden Lizenzen bestimmt hat, sind keine Einfuhren möglich. Damit Einfuhren bereits zu Beginn der Kontingentshalbjahre durchgeführt werden können, sollten die Lizenzantragszeiträume vorgezogen und die betreffenden Bestimmungen, einschließlich der Bestimmung über die Meldung zugelassener Marktteilnehmer, angepasst werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 9 wird „1. Juni“ durch „1. Mai“ ersetzt; |
2. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 20. Mai gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer, die diese an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleitet. Nur die in einer Liste aufgeführten Marktteilnehmer dürfen ab dem 1. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres Lizenzanträge gemäß den Artikeln 11 bis 14 stellen.“; |
3. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Lizenzantrag kann nur gestellt werden:
|
4. |
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten Einfuhrlizenzen nur für den Teilzeitraum, für den sie ausgestellt werden. Die Einfuhrlizenzen enthalten in Feld 24 eine der in Anhang XX aufgeführten Eintragungen.“; |
5. |
Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang XX angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).
(2) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 980/2007 (ABl. L 217 vom 22.8.2007, S. 18).
(3) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).
ANHANG
„ANHANG XX
Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 3:
— |
: |
Bulgarisch |
: |
валидно от [дата на първия ден от подпериода] до [дата на последния ден от подпериода] |
— |
: |
Spanisch |
: |
válido desde el [fecha del primer día del subperíodo] hasta el [fecha del último día del subperíodo] |
— |
: |
Tschechisch |
: |
platné od [první den podobdobí] do [poslední den podobdobí] |
— |
: |
Dänisch |
: |
gyldig fra [datoen for den første dag i delperioden] til [datoen for den sidste dag i delperioden] |
— |
: |
Deutsch |
: |
gültig vom [Datum des ersten Tages des Teilzeitraums] bis [Datum des letzten Tages des Teilzeitraums] |
— |
: |
Estnisch |
: |
kehtiv alates [alaperioodi alguskuupäev] kuni [alaperioodi lõpukuupäev] |
— |
: |
Griechisch |
: |
ισχύει από [ημερομηνία της πρώτης ημέρας της υποπεριόδου] έως [ημερομηνία της τελευταίας ημέρας της υποπεριόδου] |
— |
: |
Englisch |
: |
valid from [date of the first day of the subperiod] to [date of the last day of the subperiod] |
— |
: |
Französisch |
: |
valable du [date du premier jour de la sous-période] au [date du dernier jour de la sous-période] |
— |
: |
Italienisch |
: |
valido dal [data del primo giorno del sottoperiodo] al [data dell’ultimo giorno del sottoperiodo] |
— |
: |
Lettisch |
: |
spēkā no [apakšperioda pirmās dienas datums] līdz [apakšperioda pēdējās dienas datums] |
— |
: |
Litauisch |
: |
galioja nuo [pirmoji laikotarpio diena] iki [paskutinė laikotarpio diena] |
— |
: |
Ungarisch |
: |
érvényes [az alidőszak első napja]-tól/től [az alidőszak utolsó napja]-ig |
— |
: |
Maltesisch |
: |
Validu mid-[data ta’ l-ewwel jum tas-subperjodu] sad-[data ta’ l-aħħar jum tas-subperjodu] |
— |
: |
Niederländisch |
: |
geldig van [begindatum van de deelperiode] tot en met [einddatum van de deelperiode] |
— |
: |
Polnisch |
: |
ważne od [data – pierwszy dzień podokresu] do [data – ostatni dzień podokresu] |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
eficaz de [data do primeiro dia do subperíodo] até [data do último dia do subperíodo] |
— |
: |
Rumänisch |
: |
valabilă de la [data primei zile a subperioadei] până la [data ultimei zile a subperioadei] |
— |
: |
Slowakisch |
: |
platná od [dátum prvého dňa čiastkového obdobia] do [dátum posledného dňa čiastkového obdobia] |
— |
: |
Slowenisch |
: |
velja od [datum prvega dne podobdobja] do [datum zadnjega dne podobdobja] |
— |
: |
Finnisch |
: |
voimassa [osajakson ensimmäinen päivä]–[osajakson viimeinen päivä] |
— |
: |
Schwedisch |
: |
gäller från och med [delperiodens första dag] till och med [delperiodens sista dag]“. |
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1325/2007 DER KOMMISSION
vom 12. November 2007
über ein Fangverbot für Hering in den ICES-Gebieten Vb und VIb sowie in den EG-Gewässern des Gebiets VIaN durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).
ANHANG
Nr. |
68 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
HER/5B6ANB |
Art |
Hering (Clupea harengus) |
Gebiet |
Vb und VIb; EG-Gewässer des Gebiets VIaN |
Datum |
14.10.2007 |
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1326/2007 DER KOMMISSION
vom 12. November 2007
über ein Fangverbot für Kabeljau in den ICES-Gebieten I und II b durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2007
Für die Kommission
Fokion FOTIADIS
Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).
(2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(3) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).
ANHANG
Nr. |
69 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
COD/1/2B. |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
I und II b |
Datum |
14.10.2007 |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Europäisches Parlament und Rat
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/21 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Oktober 2007
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anwendung von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(2007/726/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat einen Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung („Fonds“) errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die infolge der Entwicklungen des Welthandels vom Strukturwandel betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. |
(2) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt. |
(4) |
Frankreich hat im Zusammenhang mit zwei Fällen von Entlassungen im Automobilsektor, Peugeot SA und Renault SA, Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 wird aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ein Gesamtbetrag von 3 816 280 EUR bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LOBO ANTUNES
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
Rat
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/23 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 8. November 2007
zur Ermächtigung der Republik Slowenien, das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren
(2007/727/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll vom 12. Februar 2004 (nachstehend „Protokoll“ genannt) zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie, geändert durch das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 und durch das Protokoll vom 16. November 1982 (nachstehend „Pariser Übereinkommen“ genannt), enthält Bestimmungen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) aufgestellten Regelungen berühren. Dies ist ein Bereich, der unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2003/882/EG (2) hat der Rat die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind, ermächtigt, das Protokoll im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2004/294/EG (3) hat der Rat dieselben Mitgliedstaaten ermächtigt, das Protokoll im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten. Nach Artikel 2 jener Entscheidung treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Urkunden über ihre Ratifizierung des Protokolls oder den Beitritt zum Protokoll möglichst vor dem 31. Dezember 2006 gleichzeitig zu hinterlegen. |
(4) |
Die Entscheidung 2004/294/EG war an die Mitgliedstaaten gerichtet, die am 8. März 2004 zur Gemeinschaft gehörten, mit Ausnahme von Dänemark, Irland, Luxemburg und Österreich, wie sich aus der kombinierten Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 und des Artikels 4 jener Entscheidung ergibt. |
(5) |
Die Republik Slowenien ist Vertragspartei des Pariser Übereinkommens und hat das Protokoll am 12. Februar 2004 im eigenen Namen unterzeichnet. Da die Entscheidung 2004/294/EG nur an bestimmte Mitgliedstaaten gerichtet war, konnte die Republik Slowenien zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 nicht aufgrund von Artikel 53 der Beitrittsakte von 2003 als Adressat der Entscheidung betrachtet werden. |
(6) |
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme dieser Entscheidung. |
(7) |
Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark somit nicht bindend oder anwendbar ist. |
(8) |
Die Ratifizierung des Protokolls durch die Republik Slowenien lässt die Position der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die nicht Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind, unberührt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft ratifiziert die Republik Slowenien im Interesse der Gemeinschaft das Protokoll zur Änderung des Pariser Übereinkommens.
Diese Ratifizierung lässt die Position der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die nicht Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind, unberührt.
Artikel 2
Die Republik Slowenien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Urkunde über ihre Ratifizierung des Protokolls möglichst gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten, an die sich die Entscheidung 2004/294/EG richtet, zu hinterlegen.
Artikel 3
Wenn die Republik Slowenien das Protokoll ratifiziert, unterrichtet sie den Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung schriftlich davon, dass die Ratifizierung gemäß dieser Entscheidung erfolgt ist.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PEREIRA
(1) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 30.
(3) ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 53.
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/25 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. November 2007
zur Ernennung eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
(2007/728/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen. |
(2) |
Nach Ablauf des Mandats von Herrn IRIBARREN FENTANES ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr Alberto CATALÁN HIGUERAS, Consejero de Relaciones Institucionales y Portavoz del Gobierno Comunidad Foral de Navarra, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PEREIRA
(1) ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.
Kommission
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/26 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 7. November 2007
zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/119/EWG, 93/53/EWG, 95/70/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG und 2002/60/EG des Rates und der Entscheidungen 2001/618/EG und 2004/233/EG der Kommission in Bezug auf die Listen der nationalen Referenzlaboratorien und der staatlichen Institute
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5311)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/729/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 34,
gestützt auf die Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (3), insbesondere auf Artikel 18,
gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (4), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (5), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (6), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (7), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (8), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (9) insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,
gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (10), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 64/432/EWG enthält eine Liste der mit der amtlichen Prüfung von Tuberkulinen und Reagenzien beauftragten staatlichen Institute und nationalen Referenzlaboratorien, eine Liste der nationalen Referenzlaboratorien für Rinderbrucellose sowie eine Liste der staatlichen Institute, die für die Eichung der Standard-Arbeitsantigene für enzootische Rinderleukose der einzelnen Laboratorien anhand des vom Statens Veterinære Serumlaboratorium, Kopenhagen, bereitgestellten amtlichen EG-Standardserums (El-Serum) zuständig sind. |
(2) |
Gemäß Richtlinie 90/539/EWG benennen die Mitgliedstaaten nationale Referenzlaboratorien, die für die Koordinierung der Diagnosemethoden und deren Anwendung durch die zugelassenen Laboratorien verantwortlich sind. Die nationalen Referenzlaboratorien sind in dieser Richtlinie aufgeführt. |
(3) |
Gemäß Richtlinie 92/35/EWG benennen die Mitgliedstaaten nationale Referenzlaboratorien, die für die Koordinierung der Diagnosemethoden und deren Anwendung durch die zugelassenen Laboratorien verantwortlich sind. Die nationalen Laboratorien sind in dieser Richtlinie aufgeführt. In der Richtlinie 92/35/EWG sind auch die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für die Pferdepest aufgeführt. |
(4) |
Gemäß Richtlinie 92/119/EWG benennen die Mitgliedstaaten nationale Laboratorien für jede der in dieser Richtlinie aufgeführten Krankheiten. Die Liste der nationalen Laboratorien für die vesikuläre Schweinekrankheit ist in der genannten Richtlinie enthalten. |
(5) |
Gemäß Richtlinie 93/53/EWG benennen die Mitgliedstaaten nationale Laboratorien für jede der in dieser Richtlinie aufgeführten Krankheiten. Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für Fischkrankheiten ist in dieser Richtlinie enthalten. |
(6) |
Gemäß Richtlinie 95/70/EG benennen die Mitgliedstaaten nationale Referenzlaboratorien, die für Probenahmen und Untersuchungen zuständig sind. Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für die Muschelkrankheiten ist in dieser Richtlinie enthalten. |
(7) |
Gemäß Richtlinie 2000/75/EG benennen die Mitgliedstaaten nationale Laboratorien, die für die Durchführung von Laboruntersuchungen zuständig sind. Die nationalen Laboratorien sind in dieser Richtlinie aufgeführt. |
(8) |
Gemäß Richtlinie 2001/89/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ein nationales Labor die Normen und Diagnosemethoden koordiniert. Die nationalen Laboratorien sind in dieser Richtlinie aufgeführt. |
(9) |
Gemäß Richtlinie 2002/60/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ein nationales Labor die Normen und Diagnosemethoden koordiniert. Die nationalen Laboratorien sind in dieser Richtlinie aufgeführt. |
(10) |
Die Entscheidung 2001/618/EG der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG (11) enthält die Liste der Institute, die für die ELISA-Qualitätskontrolle in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Herstellung oder Abgabe und Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den EU-Referenzseren zuständig sind. Die Liste findet sich in der genannten Entscheidung. |
(11) |
Die Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (12) enthält die Liste der Laboratorien, die in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse der vom AFSSA-Laboratorium, Nancy, Frankreich, das als Institut bestimmt wurde, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfung verantwortlich ist, übermittelten Leistungstests zugelassen wurden. |
(12) |
Einige Mitgliedstaaten haben beantragt, die Angaben zu ihren in diesen Richtlinien und Entscheidungen aufgeführten nationalen Referenzlaboratorien oder zugelassenen Laboratorien zu ändern. Auch die Angaben zum Gemeinschaftsreferenzlabor für Pferdepest sollten geändert werden. |
(13) |
Die Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/119/EWG, 93/53/EWG, 95/70/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG und 2002/60/EG sowie die Entscheidungen 2001/618/EG und 2004/233/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/119/EWG, 93/53/EWG, 95/70/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG und 2002/60/EG sowie die Entscheidungen 2001/618/EG und 2004/233/EG werden nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. November 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).
(2) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(3) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).
(5) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(6) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(7) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(8) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(9) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.
(10) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).
(11) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/603/EG (ABl. L 236 vom 8.9.2007, S. 7).
(12) ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).
ANHANG
Die Richtlinien 64/432/EWG, 90/539/EWG, 92/35/EWG, 92/119/EWG, 93/53/EWG, 95/70/EG, 2000/75/EG, 2001/89/EG und 2002/60/EG sowie die Entscheidungen 2001/618/EG und 2004/233/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 90/539/EWG sind die Einträge für Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
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3. |
Die Richtlinie 92/35/EWG wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 92/119/EWG sind die Einträge für Deutschland, Dänemark, Frankreich und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
|
5. |
In Anhang A der Richtlinie 93/53/EWG sind die Einträge für Deutschland, Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
|
6. |
In Anhang C der Richtlinie 95/70/EG sind die Einträge für Belgien, Deutschland und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
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7. |
In Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2000/75/EG sind die Einträge für die Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
|
8. |
In Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG sind die Einträge für die Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
|
9. |
In Anhang IV Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG sind die Einträge für die Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
|
10. |
In Anhang III Absatz 2 Buchstabe d der Entscheidung 2001/618/EG sind die Einträge für Dänemark und Ungarn durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
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11. |
Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG wird wie folgt geändert:
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Berichtigungen
13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/36 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1303/2007 der Kommission vom 5. November 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung
( Amtsblatt der Europäischen Union L 290 vom 8. November 2007 )
Die Veröffentlichung der Verordnung im oben genannten Amtsblatt wird annulliert.