ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 289

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
7. November 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1297/2007 der Kommission vom 6. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1298/2007 der Kommission vom 6. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 zwecks Unterscheidung zwischen Drittländern und Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 der Kommission vom 6. November 2007 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor (kodifizierte Fassung)

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1300/2007 der Kommission vom 6. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1301/2007 der Kommission vom 6. November 2007 über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet I und II b durch Schiffe unter der Flagge Polens

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/714/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Ernennung eines italienischen Mitglieds und eines italienischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

12

 

 

2007/715/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

13

 

 

Kommission

 

 

2007/716/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2007 mit Übergangsmaßnahmen für strukturelle Anforderungen an bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5238)  ( 1 )

14

 

 

2007/717/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 31. Oktober 2007 über die Einrichtung einer Sachverständigengruppe für die elektronische Rechnungstellung (E-Invoicing)

38

 

 

2007/718/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5452)  ( 1 )

45

 

 

2007/719/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 6. November 2007 zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2007/08 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5293)

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1297/2007 DER KOMMISSION

vom 6. November 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 6. November 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

80,2

MK

52,6

TR

65,0

ZZ

65,9

0707 00 05

JO

196,3

MA

47,2

MK

70,4

TR

118,7

ZZ

108,2

0709 90 70

MA

83,1

TR

83,1

ZZ

83,1

0805 20 10

MA

94,2

ZZ

94,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

39,1

TR

101,1

UY

82,7

ZZ

74,3

0805 50 10

AR

83,9

TR

96,4

ZA

54,0

ZZ

78,1

0806 10 10

BR

246,5

TR

125,5

US

254,7

ZZ

208,9

0808 10 80

AR

81,9

AU

183,7

CA

92,0

CL

86,0

MK

30,6

US

99,1

ZA

92,9

ZZ

95,2

0808 20 50

AR

49,2

CN

77,8

TR

133,6

ZZ

86,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1298/2007 DER KOMMISSION

vom 6. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 zwecks Unterscheidung zwischen Drittländern und Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 der Kommission vom 27. Juli 2007 über eine Dauerausschreibung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, den Färöern, den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (3) und Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eröffnet.

(2)

Um Fehlinterpretationen bezüglich des Status dieser Bestimmungen zu vermeiden, sollte unterschieden werden zwischen Drittländern und Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 900/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 900/2007 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird eine Dauerausschreibung durchgeführt für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von

a)

Drittländern: Andorra, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Liechtenstein, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien (4) und Montenegro;

b)

Gebieten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

Während der Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 26.

(3)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(4)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.“


7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1299/2007 DER KOMMISSION

vom 6. November 2007

über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 der Kommission vom 28. Juni 1972 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 vorgesehenen Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft umfassen insbesondere die Anwendung gemeinsamer Regeln für die Erzeugung und die Vermarktung auf der ersten Vermarktungsstufe sowie den Nachweis einer ausreichenden wirtschaftlichen Größe. Es ist notwendig, diese Bedingungen näher zu umreißen.

(3)

Um eine gewisse Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten, ist es angebracht, bestimmte Einzelheiten betreffend den Antrag auf Anerkennung, ihre Gewährung und ihren Widerruf zu regeln.

(4)

Zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten empfiehlt es sich, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Erzeugergemeinschaften vorzusehen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 genannten gemeinsamen Regeln sind schriftlich niederzulegen. Sie umfassen mindestens:

a)

für die Erzeugung:

i)

Bestimmungen über die Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Sorten bei der Sortenumstellung oder Anlage von Neupflanzungen;

ii)

Bestimmungen über die Einhaltung bestimmter Anbauverfahren und Pflanzenschutzmaßnahmen;

iii)

Bestimmungen über das Pflücken, die Trocknung und gegebenenfalls die Aufbereitung;

b)

für die Vermarktung, insbesondere für die Konzentration und die gemeinsamen Bedingungen des Angebots:

i)

die allgemeinen Bestimmungen für den Verkauf durch die Erzeugergemeinschaft;

ii)

die Bestimmungen über die Mengen, die die Erzeuger selbst verkaufen dürfen, sowie die Bestimmungen für diese Verkäufe.

(2)   Als erste Vermarktungsstufe gilt der Verkauf von Hopfen, der vom Verkäufer selbst oder, im Fall des Verkaufs durch eine Erzeugergemeinschaft, von ihren Mitgliedern erzeugt worden ist, an den Großhandel oder an die Hopfen be- oder verarbeitenden Unternehmen.

Artikel 2

(1)   Um anerkannt zu werden, muss eine Erzeugergemeinschaft mindestens 60 ha eingetragene Anbauflächen und mindestens sieben Erzeuger umfassen.

Im Falle Griechenlands beträgt die Mindesthektarzahl 30.

(2)   Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 genannten Verfahren kann ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, eine Erzeugergemeinschaft anzuerkennen, deren eingetragene Anbauflächen weniger als 60 ha umfassen, wenn diese Flächen in einem anerkannten, weniger als 100 ha umfassenden Erzeugungsgebiet liegen.

Artikel 3

Mit dem Antrag auf Anerkennung müssen die nachstehenden Unterlagen vorgelegt und die folgenden Angaben gemacht werden:

a)

die Statuten;

b)

die Angabe der zum Handeln namens und für Rechnung der Erzeugergemeinschaft berechtigten Personen;

c)

die Angabe der Tätigkeiten, die den Antrag auf Anerkennung rechtfertigen;

d)

der Nachweis, dass die Bestimmungen des Artikels 2 eingehalten werden.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Gewährung der Anerkennung binnen dreier Monate nach Antragstellung.

(2)   Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht.

Die Anerkennung wird rückwirkend widerrufen, wenn die Gemeinschaft sie in betrügerischer Weise erlangt hat oder gebraucht.

(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen ständig die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung durch die anerkannten Erzeugergemeinschaften.

Artikel 5

(1)   Erkennt ein Mitgliedstaat eine Erzeugergemeinschaft an oder verweigert oder widerruft er eine solche Anerkennung, so unterrichtet er davon die Kommission unter Angabe der Gründe für die Ablehnung eines Antrags oder den Widerruf der Anerkennung binnen zweier Monate, nachdem er dem Antragsteller die Entscheidung mitgeteilt hat.

(2)   Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union das Verzeichnis der Erzeugergemeinschaften, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2007

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 29.

(2)  ABl. L 148 vom 30.6.1972, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3858/87 (ABl. L 363 vom 23.12.1987, S. 27).

(3)  Siehe Anhang I.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 der Kommission

(ABl. L 148 vom 30.6.1972, S. 13)

Verordnung (EWG) Nr. 2564/77 der Kommission

(ABl. L 299 vom 23.11.1977, S. 9)

Artikel 21 und Anhang I Abschnitt II B Buchstabe e der Beitrittsakte von 1979

(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 77)

Verordnung (EWG) Nr. 2591/85 der Kommission

(ABl. L 247 vom 14.9.1985, S. 12)

Verordnung (EWG) Nr. 1323/86 der Kommission

(ABl. L 117 vom 6.5.1986, S. 12)

Verordnung (EWG) Nr. 3858/87 der Kommission

(ABl. L 363 vom 23.12.1987, S. 27)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1351/72

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Punkt aa

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Punkt bb

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Punkt cc

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Punkt aa

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Punkt bb

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Punkt cc

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Satz 1

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Satz 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Satz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Satz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Anhang I

Anhang II


7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1300/2007 DER KOMMISSION

vom 6. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang V Teil B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann bei bestimmten Weinkategorien vom Höchstgehalt an flüchtiger Säure abgewichen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die u. a. den Höchstgehalt an flüchtiger Säure betreffen. Gemäß Artikel 20 der erstgenannten Verordnung sind in ihrem Anhang XIII die Weine aufgeführt, für die Abweichungen vorgesehen sind.

(3)

Bestimmte spanische Qualitätslikörweine b.A. sowie der italienische Qualitätswein b.A. „Alto Adige“, die nach besonderen Verfahren hergestellt werden und einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 13 % vol haben, weisen normalerweise einen Gehalt an flüchtiger Säure auf, der über den in Anhang V Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Höchstwerten liegt, jedoch weniger als 35 bzw. 40 Milliäquivalent je Liter beträgt. Diese Weine sind daher in das Verzeichnis von Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 556/2007 (ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 3).


ANHANG

Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei italienischem Wein:

i)

auf 25 Milliäquivalent pro Liter für

Qualitätslikörwein b.A. ‚Marsala‘,

Qualitätswein b.A. ‚Moscato di Pantelleria naturale‘, ‚Moscato di Pantelleria‘ und ‚Malvasia delle Lipari‘,

Qualitätswein b.A. ‚Colli orientali del Friuli‘ mit der Angabe ‚Picolit‘,

Qualitätswein b.A. und Qualitätslikörwein b.A., der die Angaben oder eine der Angaben ‚vin santo‘, ‚passito‘, ‚liquoroso‘ und ‚vendemmia tardiva‘ führen darf, ausgenommen Qualitätswein b.A., der die Ursprungsbezeichnung ‚Alto Adige‘ zusammen mit den Angaben oder einer der Angaben ‚passito‘ und ‚vendemmia tardiva‘ führen darf,

Tafelwein mit geografischer Bezeichnung, der die Angaben oder eine der Angaben ‚vin santo‘, ‚passito‘, ‚liquoroso‘ und ‚vendemmia tardiva‘ führen darf,

Tafelwein der auf Sardinien geernteten Sorte ‚Vernaccia di Oristano B‘, der als ‚Vernaccia di Sardegna‘ bezeichnet werden darf;

ii)

auf 40 Milliäquivalent pro Liter für Qualitätswein b.A., der die Ursprungsbezeichnung ‚Alto Adige‘ zusammen mit den Angaben oder einer der Angaben ‚passito‘ und ‚vendemmia tardiva‘ führen darf;“.

2.

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

bei Wein aus Spanien:

i)

auf 25 Milliäquivalent pro Liter für Qualitätswein b.A., der als ‚vendimia tardía‘ bezeichnet werden darf;

ii)

auf 35 Milliäquivalent pro Liter für

Qualitätswein b.A. aus überreifen Trauben, für den die Ursprungsbezeichnung ‚Ribeiro‘ verwendet werden darf,

Qualitätslikörwein b.A. mit der Angabe ‚generoso‘ oder ‚generoso de licor‘, für den die Ursprungsbezeichnungen ‚Condado de Huelva‘, ‚Jerez-Xerez-Sherry‘, ‚Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda‘, ‚Málaga‘ und ‚Montilla-Moriles‘ verwendet werden dürfen;“.


7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1301/2007 DER KOMMISSION

vom 6. November 2007

über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet I und II b durch Schiffe unter der Flagge Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestandes sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurden, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

64

Mitgliedstaat

Polen

Bestand

COD/1/2B.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

I und II b

Zeitpunkt

15.10.2007


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Oktober 2007

zur Ernennung eines italienischen Mitglieds und eines italienischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2007/714/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 263,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2006 den Beschluss 2006/116/EG zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2006 bis zum 25. Januar 2010 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Frau SCAGNI ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden, und nach Ablauf des Mandats von Herrn TECCE ist der Sitz eines Stellvertreters frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2010,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Frau Marta VINCENZI, sindaco del commune di Genova;

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Paolo CARRAZZA, consigliere comunale del comune di Roma.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 75.


7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Oktober 2007

zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2007/715/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf die von der deutschen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit Beschluss 2006/524/EG, Euratom zur Ernennung der tschechischen, deutschen, estnischen, spanischen, französischen, italienischen, lettischen, litauischen, luxemburgischen, ungarischen, maltesischen, österreichischen, slowenischen und slowakischen Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1) die deutschen Mitglieder des Ausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2006 bis zum 20. September 2010 ernannt.

(2)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Heiko STEFFENS ist der Sitz eines deutschen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Gerd BILLEN, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands, wird als Nachfolger von Herrn Heiko STEFFENS für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2010, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 30. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/622/EG, Euratom (ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 39).


Kommission

7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2007

mit Übergangsmaßnahmen für strukturelle Anforderungen an bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5238)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/716/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/31/EG der Kommission (2) enthält Übergangsregelungen für den Versand bestimmter, in den Geltungsbereich von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) fallender Erzeugnisse des Fleisch- und Milchverarbeitungssektors aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten. Solche Produkte sollten nur aus Bulgarien versandt werden, wenn sie aus einem im Anhang der Entscheidung 2007/31/EG aufgeführten Verarbeitungsbetrieb stammen.

(2)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt hat Bulgarien vom 22. bis 27. April 2007 einen Inspektionsbesuch abgestattet, um die Lage in den Verarbeitungsbetrieben zu prüfen. Die bulgarischen Behörden haben gezeigt, dass sie nun über die Kapazitäten und die Fähigkeit verfügen, die Betriebe im Hinblick auf die Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handel korrekt zu bewerten, und sie haben die früheren Probleme bei den Kontrollen gelöst. Die Entscheidung 2007/31/EG sollte deshalb aufgehoben werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4) und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sehen bestimmte strukturelle Anforderungen an Betriebe vor, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnungen fallen.

(4)

In Bulgarien benötigen einige Betriebe des Fleisch- und Milchverarbeitungssektors mehr Zeit, um die einschlägigen strukturellen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 zu erfüllen. Dementsprechend sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II Kapitel II, und in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III Abschnitt I Kapitel II und III, Abschnitt II Kapitel II und III sowie Abschnitt V Kapitel I, festgelegten strukturellen Anforderungen bis zum 31. Dezember 2009 unter bestimmten Bedingungen nicht für die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Betriebe gelten.

(5)

Solange diese Betriebe in der Übergangsphase sind, sollten Erzeugnisse aus diesen Betrieben nur auf den inländischen Markt gebracht oder zur weiteren Verarbeitung in bulgarischen in der Übergangsphase befindlichen Betrieben verwendet werden. Zum Zwecke der Überprüfung, ob die in den genannten Betrieben produzierten Erzeugnisse nur auf dem nationalen Markt in Verkehr gebracht werden, sollten die Erzeugnisse ein anderes Genusstauglichkeits- oder Kennzeichen tragen als das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte, und dieses Zeichen sollte den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.

(6)

Bulgarien sollte entsprechend dem von der zuständigen Veterinärbehörde genehmigten Modernisierungsplan für die schrittweise Erfüllung der strukturellen Anforderungen durch jeden dieser Betriebe sorgen. Der Plan enthält eine Liste aller Mängel und die geplanten Daten für deren Beseitigung. Bulgarien sollte sicherstellen, dass nur diejenigen Betriebe weiterarbeiten dürfen, die diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2009 vollständig erfüllen.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II Kapitel II, und in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III Abschnitt I Kapitel II und III, Abschnitt II Kapitel II und III sowie Abschnitt V Kapitel I, festgelegten strukturellen Anforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2009 nicht für die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Betriebe.

Artikel 2

(1)   Folgende Produkte dürfen nur auf den inländischen Markt gebracht oder zur Weiterverarbeitung in den im Anhang aufgeführten Betrieben verwendet werden:

a)

Erzeugnisse aus den im Anhang aufgeführten Betrieben;

b)

Erzeugnisse aus integrierten Fleisch- und Milchverarbeitungsbetrieben, von denen Teile im Anhang aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen ein anderes Genusstauglichkeits- oder Kennzeichen tragen als das in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte.

(3)   Bulgarien teilt der Kommission mit, welche Genusstauglichkeits- oder Kennzeichen für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse verwendet werden; die Kommission leitet diese Information an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 3

Die Entscheidung 2007/31/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigte Fassung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 61. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/586/EG (ABl. L 220 vom 25.8.2007, S. 22).

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.


ANHANG

Liste der Fleischverarbeitungsbetriebe

Nr.

Veterinär-Nr.

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

1.

BG 0101001

„Melnichen kombinat Rila STH“ AD

gr. Blagoevgrad

ul. „V. Levski“ 56

2.

BG 0101003

ET „Saray-73-Georgi Belezhkov“

gr. Razlog

Promishlena zona „Zapad“

3.

BG 0101009

ET „Livela-Dimitar Andonov“

s. Pokrovnik

obl. Blagoevgrad

4.

BG 0101010

ET „Kostadin Hadzhimargaritov -KOM-H-Antoniy Hadzhimargaritov“

gr. Petrich

mestnost Byalata cheshma

5.

BG 0201008

ET „Sevikon“

gr. Burgas

ul. „Knyaz Boris I“ 89A

6.

BG 0201010

ET „Dinadeks DN-76“

gr. Burgas

ul. „Industrialna“ 1

7.

BG 0201011

SD „K § K-Atanasov i Enchev“

gr. Burgas

zh. k. Miladinovi

bl. 57 vh. B

8.

BG 0201014

ET „Kristof“

s. Banevo

obl. Burgas

9.

BG 0201019

ET „Viatex-V. Slavov“

gr. Sungurlare

ul. „Tundzha“ 7

10.

BG 0201027

„KEI DZHI“ OOD

s. Rusokastro

obsht. Kameno

11.

BG 0201030

ET „GIDA“

gr. Burgas kv. „Lozovo“

ul. „Treti mart“ 15

12.

BG 0201032

„Hidropont-M“ EOOD

s. Debelt

obl. Burgas

13.

BG 0301013

EOOD „Haiklas Treiding“

s. Kamenar

14.

BG 0301014

ET „Valeria-94“

s. Kamenar

obl. Varna

15.

BG 0301015

ET „Ingiliz“

s. Shkorpilovtsi

obl. Varna

16.

BG 0301017

ET „ALEKS-83 Aleksandar Dimov“

s. Lyuben Karavelovo

obl. Varna

17.

BG 0301018

ET „Rekardi-Svetoslav Dobrev“

gr. Dolni Chiflik

Promishlena zona

18.

BG 0401010

„Bilyana“ OOD

s. B. Slivovo

obsht. Svishtov

19.

BG 0401012

„Polikomers-SG“ EOOD

s. Shemshevo

obsht. V. Tarnovo

20.

BG 0401025

„Elenski maystori“ EOOD

gr. Elena

ul. „Treti mart“ 15

21.

BG 0501002

„M. P. Manolov“ OOD

gr. Dunavtzi

22.

BG 0601001

„Ivagus“ EOOD

gr. Vratsa

Krivodolsko shose

23.

BG 0601014

ET „M. M. – Milko Minov“

s. Tarnak

ovl. Vratsa

24.

BG 0701001

„Cheh – Yosif Novosad“ OOD

s. Sokolovo

obsht. Drianovo

25.

BG 0801001

„BMV“ OOD

gr. Dobrich

kv. Riltsi

26.

BG 0801003

„PE-EM“ OOD

s. Senokos

obl. Dobrich

27.

BG 0801007

„Veliko“ OOD

s. Kozloduytsi

obl. Dobrich

28.

BG 0801008

„Lovmiyt“ EOOD

gr. General Toshevo

ul. „Velko Angelov“ 38

29.

BG 0801011

„Miit“ OOD

s. Dropla

obl. Dobrich

30.

BG 0801025

ET „Lung-Ivan Marinov“

s. Rosenovo

31.

BG 0901005

„Baydano-Mladost 95“ EOOD

gr. Momchilgrad

Promishlena zona

32.

BG 0901005

„Baydano-Komers“ OOD

gr. Momchilgrad

Promishlena zona

33.

BG 0901007

EOOD „Baykal-1“

gr. Kardzhali

Zadbolnichen kvartal 29

34.

BG 0901015

ET „Shenel – Shaban Shaban“

gr. Kardzhali

kv. „Prileptsi“

35.

BG 0901017

„Musan“ OOD

s. Valkovich

obsht. Dzhebel

36.

BG 1001003

„Evromiyt end milk“ EOOD

gr. Kocherinovo

obsht. Kocherinovo

37.

BG 1101006

„Agrotel-2000“ OOD

gr. Apriltsi

38.

BG 1101012

OOD „Zyumbilski“

gr. Troyan

Industrialna zona

39.

BG 1101014

Koop. „Doverie“

s. Lesidren

obl. Loveshka

40.

BG 1101017

„Dobrevski-1“ OOD

s. Balgarski izvor

41.

BG 1201006

„Monti-Miyt“ AD

gr. Montana

Nova promishlena zona

42.

BG 1201007

„Montkom“ OOD

gr. Berkovitsa

ul. „Kazanite“ 1

43.

BG 1201010

„MITI“ OOD

gr. Lom

kv. Mladenovo

ul. „Voyvodina bahcha“

44.

BG 1201012

„Petrov Sarbinov“ OOD

s. Borovtsi

obsht. Berkovica

45.

BG 1301010

„Orion-2001“ OOD

s. Varvara

obsht. Pazardzhik

46.

BG 1501008

„Evrones“ OOD

gr. Levski

47.

BG 1501013

ET „Velichko Ivanov-Venetsiya“

s. Malchika

obsht. Levski

48.

BG 1501019

„Intermes“ OOD

s. Tarnene

49.

BG 1601007

ET „Salvi-Vasil Salchev“

s. Malak Chardak

obl. Plovdiv

50.

BG 1601014

„Bratya Kartevi“ OOD

s. Benkovski

obsht. Maritsa

obl. Plovdiv

51.

BG 1601015

„Komso“ OOD

s. Tsalapitsa

Severen stopanski dvor

52.

BG 1601016

EOOD „Karmes“

gr. Plovdiv

kv. Komatevo

53.

BG 1601017

ET „Vet – 33 Gyokchen Rasim“

gr. Asenovgrad

mestnost „Gorna voda“

kv. Gorni Voden

obl. Plovdiv

54.

BG 1601018

„REYA“ OOD

s. Manole

55.

BG 1701001

„Kolevi“ OOD

s. Kichenitsa

obl. Razgrad

56.

BG 1801008

„Nikola Nikolov-95“ EOOD

gr. Ruse

ul. „Izgrev“ 10

57.

BG 1801009

ET „SELVEN – Stefan Stanchev“

s. Ryahovo

58.

BG 1801011

„Svinekompleks Nikolovo“ AD

s. Nikolovo

59.

BG 1801012

„Svinekompleks Golyamo Vranovo-Invest“ AD

s. Golyamo Vranovo

obl. Ruse

60.

BG 1901002

„Bartol“ AD

s. Sratsimir

obl. Silistra

61.

ВG 1901003

„Edrina“ EOOD

gr. Tutrakan ul. „Silistra“ 52

62.

BG 1901005

„Dulo-ALFA“ OOD

gr. Dulovo

ul. „Dobrudzha“ 18

63.

BG 1901009

ET „LYUBMAKS“

s. Nova Cherna – DZS

64.

BG 2001001

„Eko Asorti-05“ EOOD

s. Mechkarevo

obl. Sliven

65.

BG 2001008

„Mesokombinat Enchevi i ko“ OOD

gr. Nova Zagora

kv. „Industrialen“

66.

BG 2001009

„Promes – 97“ OOD

s. Stoil voyvoda

obl. Sliven

67.

BG 2001015

„Helikom“ OOD

s. Gergevets

obl. Sliven

68.

BG 2001017

„VZHK-N. Zagora“ EOOD

gr. Nova Zagora

m-st Chelindera

69.

BG 2001020

„Rodopa kom“ OOD

gr. Sliven

ul. „Samuilovsko shose“ 17

70.

BG 2001021

ET „Iva Kris-Stayko Ivanov“

gr. Nova Zagora

Kv. Industrialen

71.

BG 2201001

ET „Detelina-52“

gr. Novi Iskar

kv. Gnilyane

ul. „Shipka“ 1

72.

BG 2301008

„Aldagot“ OOD

gr. Kostinbrod

ul. „Lomsko shose“ 95

73.

BG 2301009

ET „Murgash 91-Tatyana Georgieva“

gr. Svoge

ul. Zhelensko shose

74.

BG 2301010

ET „Despina-9“

gr. Kostinbrod

ul. „Aleksandar Stamboliiski“ 62A

75.

BG 2401002

ET „Kyuchukov-1-Petar Kyuchukov“

gr. Stara Zagora

76.

BG 2401011

„Dimes 2000“ OOD

s. Han Asparuhovo

obsht. Stara Zagora

77.

BG 2501006

„Parvi dolap“ OOD

s. Razboyna

kv. 1

obsht. Targovishte

78.

BG 2501009

„Rodopa-2005“ OOD

gr. Targovishte

79.

BG 2501014

„Mesni produkti“ OOD

s. Zdravets

obsht. Targovishte

80.

BG 2601007

ET „Kiki“

gr. Harmanli

Industrialna zona

81.

BG 2701001

ET „Plakidi-Kiril Kirilov“

gr. V. Preslav

mestnost „Tunesets“

82.

BG 2701003

PHZH „Bradars Komers“ AD

gr. Shumen

Industrialna zona

83.

BG 2701005

ET „Zlatno runo-Dinyu Dimitrov“

gr. Veliki Preslav

Promishlena zona

84.

BG 2701013

„Rodopa Shumen 1884“ AD

gr. Shumen

ul. „Industrialna“

85.

BG 2701013

„Rodopa miyt“ EOOD

gr. Shumen

ul. „Industrialna“

86.

BG 2701013

„Rodopa konserv“ EOOD

gr. Shumen

ul. „Industrialna“

87.

BG 2801018

„Strandzha MP“ OOD

gr. Bolyarovo

obl. Yambolska, promishlena zona

88.

BG 2801019

„Mesokombinat Bay Techo“ OOD

gr. Yambol

kv. „Industrialen“

89.

BG 2801020

„Ivkota“ EOOD

gr. Yambol

ul. „Bitolya“ 60

90.

BG 0202005

ET „Dit-D. Kaltakchieva“

s. Banevo

obl. Burgas

91.

BG 0202006

„Ekvator“ EOOD

gr. Burgas ul. „Chataldzha“ 52

92.

BG 0202007

„Dimovi“ OOD

gr. Burgas

ul. „Yanko Komitov“ 22

93.

BG 0302007

ET „Edi-Valya Ivanova“

gr. Varna

ul. „Mladezhka“ 38

94.

BG 0302010

ET „ALEKS-Sasho Aleksandrov“

gr. Varna

zh. k. „Vazrazhdane“

95.

BG 0302011

„Hepi Leydi“ EOOD

s. Yarebichna

obl. Varna

96.

BG 0402002

„Pimens“ OOD

gr. Strazhitsa

ul. „Iv. Vazov“ 1

97.

BG 0402003

ET „M.M-Miroslav Hristov“

s. Parvomaytsi

obl. V. Tarnovo

98.

BG 0402005

ET „KARO-2-Ivelin Karapanchev“

s. Balvan

obsht. V. Tarnovo

99.

BG 0402008

„Megalodon“ OOD

gr. Kilifarevo

100.

BG 0402011

ET „Filipov-Svilen Filipov“

gr. Svishtov

Zapadna promishlena zona

101.

BG 0402013

„Bani“ OOD

gr. Lyaskovets

promishlena zona „Chestovo“

102.

BG 0602001

ET „Toshko Todorov“

s. Kravoder, obsht. Krivodol, obl. Vratsa

103.

BG 0602003

EOOD „Dani 1“

gr. Vratsa

Industrialna zona-ZFK

104.

BG 0602004

„Z i K“ OOD

gr. Vratsa

ul. „Vasil Kanchov“ 25

105.

BG 0602005

„Feniks – Grup“ OOD

gr. Vratsa

ul. „Ilinden“ 5

106.

BG 0602007

„Dimitar Parvanov“ EOOD

s. Malorad

107.

BG 0602008

ET „Toshko Todorov“

s. Kravoder, obsht. Krivodol, obl. Vratsa

108.

BG 0702007

„TIP-INVEST“ OOD

gr. Gabrovo

kv. „Boykata“ 6

109.

BG 0702008

„Gepard“ OOD

s. Lesicharka

obsht. Gabrovo

110.

BG 0802003

„Komis“ OOD

s. Plachi dol

obl. Dobrich

111.

BG 0802043

„Ptitseklanitsa“ AD

gr. Dobrich

industrialna zona

112.

BG 1102002

„Ptimeks“ OOD

gr. Troyan

ul. „Mizia“ 26

113.

BG 1202001

„Poultriprodakts“ EAD

gr. Montana

ul. „Diana“ 25

114.

BG 1202004

„Agentsiya Bulsay“ EOOD

gr. Berkovitsa

ul. „Kazanite“ 1

115.

BG 1302001

„Dekada“ OOD

s. Zvanichevo

116.

BG 1502004

ET „Maria-Maria Tsonkova-Detelina Tsonkova“

gr. Pleven

Industrialna zona

UPI II, kv. 608

117.

BG 1502005

ET „EKS-Lidia Kostadinova“

gr. Slavyanovo

p. imot – 279200

118.

BG 1602002

„Ter -M“ EOOD

gr. Parvomay

kv. Debar

119.

BG 1702001

„Pilko“ EOOD

gr. Razgrad

Industrialna zona

120.

BG 2002001

ET „Slavi Danev“

gr. Nova Zagora

zh. k. „Zagore“ 1

121.

BG 2002003

TD „Momchevi i sie“

gr. Sliven

kv. Industrialen

122.

BG 2002004

OOD „Makrokom“

gr. Sliven

Kv. Industrialen

123.

BG 2202007

EOOD „Euro Balkan Fuud“

gr. Sofia

kv. Levski, ul. „546“ bl. 10 A

124.

BG 2202015

„Tina-2000“ OOD

gr. Suhodol

ul. „Trayan Tanev“ 53

125.

BG 2202019

„Profit konsult“ OOD

gr. Sofia

zh. k. „Tolstoy“

bl.14-15-Hali „Telman“

126.

BG 2202025

ET „Takt-Asia Milanova“

gr. Sofia

obsht. Lyulin

ul. „Obelsko shose“ 11

127.

BG 2202026

„Bulkomers-MM“ OOD

gr. Sofia

obsht. Vrabnitsa

ul. „Adam Mitskevich“ 8

128.

BG 2202029

„Givis“ OOD

gr. Sofia

ul. „V. Hanchev“ 11

129.

BG 2302001

„Dzhiev - K“ EOOD

gr. Kostinbrod

130.

BG 2302002

„Polo Komers“ OOD

gr. Kostinbrod

IKHT

131.

BG 2302004

„Galus Treid“ OOD

gr. Kostinbrod

132.

BG 2402001

„Gradus-1“ OOD

gr. Stara Zagora

kv. „Industrialen“

133.

BG 24020042

„Taneva“ EOOD

s. Kran

obsht. Kazanlak

134.

BG 2402005

„Tanev invest“ EOOD

s. Orizovo

obsht. Bratya Daskalovi

135.

BG 2602004

ET „Zhivko Vasilev-Biseri“

gr. Svilengrad

UPI V 1994, kv. 173

136.

BG 0105002

„Primo Treyd“ EOOD

gr. Sandanski

Glaven pat E79, Mestnost „Druma“

137.

BG 0305013

ET „Aleko-Al. Aleksandrov“

gr. Varna

ul. „T. Peyachevich“ 3

138.

BG 0305030

ET „Dari“

gr. Varna

kv. Asparuhovo

ul. „Kishinev“ 21

139.

BG 0305032

ET „Trifon Trifonov-69“

gr. Varna

ul. „Ak. Kurchatov“

140.

BG 0305033

„DET-2000“ OOD

gr. Varna

ul. „Pod igoto“ 42

141.

BG 0305034

„Tranzh Treiding“ OOD

s. Konstantinovo

obl. Varna

142.

BG 0305037

„ZHENIA - VE“ EOOD

gr. Varna

ul. „Layosh Koshut“ 19

143.

BG 0305038

ET „Vini-Kiril Bakalov“

s. Benkovski

obsht. Varna

144.

BG 0405003

„Merkuriy 2000“ OOD

gr. Veliko Tarnovo

ul. „Prof. Il. Yanulov“ 2

145.

BG 0405006

ET „Kondor PSP-Petar Petrov“

s. B. Slivovo,

obsht. Svishtov

146.

BG 0405007

„Deli-M“ OOD

s. Morava,

obsht. Svishtov

147.

BG 0405008

„Dakor“ OOD

gr. G. Oryahovitsa

ul. „Tsar Osvoboditel“ 60

148.

BG 0405009

„Trimeks-Dimitrov, Maksimov, Asaad“ OOD

gr. Veliko Tarnovo

bul. „Balgaria“ 29 vh. B

149.

BG 0505002

ET „BIDIM - Dimitar Ivanov“

gr. Vidin

ul. „Knyaz Boris-I“ 1

150.

BG 0505009

„Dzhordan“ EOOD

gr. Vidin

ul. „Vladikina“ 58

151.

BG 0605016

ET „Tsentral Komers“

s. Moravitsa

obsht. Mezdra

152.

BG 0605021

„Orbita“ OOD

gr. Vratsa

m. Turkanitsa

153.

BG 0705005

OOD „Trifo-1“

gr. Sevlievo

ul. „Marmarcha“ 16

154.

BG 0805011

„Kati“ OOD

gr. Dobrich,

bul. „3 ti mart“ 57

155.

BG 0805012

ET „Diana Hristova“

gr. Balchik

ul. „Asen Petrov“ 21

156.

BG 0905002

ET „Ananiev“

gr. Krumovgrad

ul. „G. Benkovski“ 1

157.

BG 0905003

„Meskom-Rodopi“ OOD

gr. Kardzhali

ul. „Dzhebelska“ 6

158.

BG 0905004

ET „Margos“

gr. Kardzhali

zh. k. „Gledka“

159.

BG 0905005

ET „Imam“

gr. Dzhebel

zh. k. „Progres“

160.

BG 1005009

„Reksim 99“ EOOD

gr. Sapareva banya

kv. Gyurgevo

161.

BG 1105009

„Mesokombinat Lovetch“ AD

gr. Lovetch

ul. „Bialo more“ 12

162.

BG 1205008

ET „Viena 93-Krastyo Atanasov“

gr. Montana

Park „Ogosta“

163.

BG 1305014

ET „Medi-Emil Dimitrov“

s. Glavinitsa

obl. Pazardzhik

164.

BG 1305018

„Marineli“ OOD

gr. Velingrad

kv. „Industrialen“

165.

BG 130519

ET „Krimona - Donka Hristova“

gr. Panagyurishte

ul. „G. Benkovski“ 75

166.

BG 1305020

EOOD „GARO“

gr. Pazardzhik

Mestnost „Zaykovi mandri“ UPI HHV-239

167.

BG 1405003

„Sami-M“ OOD

gr. Pernik

kv. „Kalkas“

ul. „Zahari Zograf“ 143

168.

BG 1405007

„ARM Invest“ AD

s. Meshtitsa

169.

BG 1505009

„O’skari“ OOD

gr. Pleven

zh. k. „Druzhba“ 3

170.

BG 1505014

ET „Valborgen-Valentin Genov“

gr. Pleven

bul. „Ruse“ 85

171.

BG 1505017

ET „Nina-94-Nina Dimitrova“

gr. Trastenik

obsht. D. Mitropolia

172.

BG 1505018

ET „Anko Petrov-Anda“

s. Komarevo

obsht. D. Mitropolia

173.

BG 1505019

ET „Toni Petrov“

gr. Pleven

ul. „Georgi Kochev“

174.

BG 1505020

„Lavena“ OOD

gr. Pleven

Promishlena zona

175.

BG 1605001

OOD „Helios-2002“

gr. Plovdiv

kv. „Belomorski“ 32A

176.

BG 1605002

OOD „Makeni“

gr. Plovdivzh. jp. gara Filipovo

177.

BG 1605015

ET „D. Kalkanov“

gr. Asenovgrad

ul. „Oton Ivanov“ 70

178.

BG 1605044

„Flaysh produkte“ OOD

gr. Hisar

ul. „Ivan Vazov“ 17

179.

BG 1605046

AD „Bonita“

gr. Plovdiv

ul. „Brezovsko shose“ 176

180.

BG 1605051

„Astera M“ OOD

gr. Plovdiv

ul. „Brezovsko shose“ 32

181.

BG 1605053

ET „Daki-Velko Gadzhev“

gr. Rakovski

ul. „Vasil Levski“ 40

182.

BG 1805004

ET „Venelin Simeonov-Ivo“

gr. Ruse

ul. „Zgorigrad“ 70

183.

BG 1805016

„Metika-2000“ OOD

gr. Ruse,

ul. „Balkan“ 21

184.

BG 2005018

TD „PIGI 2001“ OOD

gr. Sliven,

bul. „Hadzhi Dimitar“ 41

185.

BG 2005019

ET „Aruana-Dimitrinka Lyaeva“

s. Gavrailovo

obl. Sliven

186.

BG 2205021

ET „Pashov-Simeon Pashov“

gr. Sofia

Gara Iskar DK-3

187.

BG 2205033

OOD „Key Treyd“

gr. Sofia

ul. „Gen. Stoletov“ 75

188.

BG 2205053

„Eleonora 44“ EOOD

gr. Sofia

ul. „Vrania“ 51

189.

BG 2205069

„Slavchev 2000“ EOOD

gr. Sofia

ul. „Sofroniy Vrachanski“ 12

190.

BG 2205079

OOD „Super Mario Market“

gr. Sofia,

obsht. Novi Iskar

ul. „Iskarsko defile“ 156

191.

BG 2205081

„Edrina“ EOOD

gr. Sofia,

ul. „Spravedlivost“ 69

192.

BG 2205083

ET „Kaleya-Kiril Hristov“

gr. Sofia, zh. k. Levski

ul. „Letostruy“ 84

193.

BG 2205084

EOOD „Vini - M“

gr. Sofia,

obsht. Ovcha kupel

ul. „674“ 79

194.

BG 2205085

ET „Milena Komers - Ivaylo Takev“

gr. Novi Iskar

kv. Kumaritsa

ul. „Kitka“ 1A

195.

BG 2205087

AD „Evrofrigo“

gr. Sofia

ul. „Malashevska“ 1

196.

BG 2205088

„Maksimum-69“ OOD

gr. Sofia

ul. „Obikolna“

197.

BG 2305010

„D i M grup“ OOD

gr. Samokov,

ul „Makedonia“ 78

198.

BG 2505015

„Erko-2002“

gr. Popovo

ul. „Gagarin“ 62

199.

BG 2605002

ET „Kolyo Mitev“

gr. Dimitrovgrad

ul. „Brigadirska“ 49

200.

BG 2705002

„Raya treid“ EOOD

s. R. Dimitrievo

obl. Shumen

201.

BG 2705007

OOD „Kapsikum - I“

gr. Shumen

bul. „Madara“ 26

202.

BG 2705008

ET „Georgi Krastev“

gr. Shumen

ul. „Industrialna baza“

203.

BG 2705013

OOD „EM i AS“

s. Tsarev brod, obsht. Shumen

204.

BG 2805007

„Bonzhur BG“ EOOD

gr. Yambol,

ul. „Klokotnitsa“ 8

205.

BG 2805008

ET „Dzhoni-Neiko Ivanov“

s. Veselinovo,

obl. Yambolska

206.

BG 2805012

ET „Pri Vania - Ivanka Georgieva“

gr. Yambol

ul. „Atanas Kratunov“ 83

207.

BG 2805014

„Nevimeks“ EOOD

gr. Elhovo

ul. „G. S. Rakovski“ 5

208.

BG 0401010

„Mes-Ko“ EOOD

gr. Petrich,

ul. „Mesta“ 15

209.

BG 0104015

„Merkez“ OOD

gr. Gotze Delchev

210.

BG 0104016

ET „Veselina Keryanova“

s. Musomishta

211.

BG 0204010

ET „KEMB-Tarpanovi“

s. Veselie,

obsht. Primorsko

212.

BG 0204012

ET „Dimo G. Dimov“

s. Chernomorets

213.

BG 0204013

„Prolet-06-Tsvetomira Petkova Vasileva“ OOD

gr. Burgas,

kv. „G. Ezerovo“

214.

BG 0204015

„PART“ OOD

gr. Burgas,

ul. „Angel Kanchev“ 29

215.

BG 0204017

„Val-Ves i Ko“ OOD

gr. Burgas

PZ „Sever“

216.

BG 0204020

„Rodopa Nova“ OOD

gr. Burgas

ul. „Industrialna“ 25

217.

BG 0204021

„Ekvator“ EOOD

gr. Burgas

ul. „Chataldzha“ 25

218.

BG 0204022

„Chikan grup“ OOD

gr. Burgas

m. „Onikilika“

219.

BG 0204023

SD „Anada-Atanasov i sie“

gr. Nesebar

Industrialna zona

220.

BG 0304029

ET „EMDI-Emil Dimitrov“

s. Yarebichna

obl. Varna

221.

BG 0304030

„TRANZH“ AD

gr. Varna

ul. „8-mi Septemvri“ 12

222.

BG 0304033

„Alians-MK“ OOD

gr. Varna

ul. „G. Popov“ 1

223.

BG 0304034

„Pikant“ OOD

gr. Varna

ul. „Hristo Smirnenski“ 33

224.

BG 0304035

„Emil Iliev“ EOOD

s. Topoli

obl. Varna

225.

BG 0304037

„Zhar“ OOD

s. Slanchevo

obl. Varna

226.

BG 0404001

ET „Stefmark-Stefan Markov“

gr. G. Oriahovitsa

ul. „Sv. Knyaz Boris I“ 86

227.

BG 0404015

ET „Valmes-Valia Fidina“

s. Lesicheri

228.

BG 0404017

„Tsentromes“ OOD

s. Momin sbor

obl. Veliko Tarnovo

229.

BG 0404018

OOD „R.A.-03-Bobi“

gr. G. Oriahovica

ul. „St. Mihaylovski“ 16

230.

BG 0404020

„Mesokombinat-Svishtov“ EOOD

gr. Svishtov

ul. „33-ti svishtovski polk“ 91

231.

BG 0404021

„Stefanov. Iv. Stefanov - 04“ EOOD

s. Tserova koriya

obl. Veliko Tarnovo

232.

BG 0404022

„Merkurii-2000“ OOD

gr. Veliko Tarnovo

ul. „Ulitsa na uslugite“

233.

BG 0404023

„Rodopa-G. Oriahovitsa-96“ EOOD

gr. Gorna Oriahovitsa

ul. „Otets Paisiy“ 63

234.

BG 0404024

„Kaloyan-2000“ OOD

gr. V. Tarnovo

ul. „Magistralna“ 35

235.

BG 0504001

„ADANIS“ EOOD

gr. Vidin

ul. „Targovska“ 2

236.

BG 0504004

ET „Vitalis-Ilko Yonchev“

gr. Vidin

bul. „Panoniya“ 17A

237.

BG 0504005

OOD „Dileks“

s. Borovitza, obsht. Belogradchik

238.

BG 0604001

„Lalov i Velchev“ EOOD

gr. Vratza

Hranitelnovkusova zona, partsel 14

239.

BG 0604005

„Agrobiznes“ OOD

gr. Vratza

ul. „Ilinden“

240.

BG 0604008

ET „A A-92-Alyosha Alipiev“

gr. Vratsa,

ul. „Vezhen“ 4

241.

BG 0704009

„Ayvi“ OOD

gr. Gabrovo

ul. „Industrialna“ 1

242.

BG 0704010

„Toni Treyding“ OOD

gr. Sevlievo

ul. „Marmarcha“ 14

243.

BG 0704011

ET „Stiv-Stefan Mihaylov“

gr. Sevlievo

ul. „Sennishko shose“

244.

BG 0804002

ET „Vitabal“

gr. Dobrich

ul. „Balkan“ 20

245.

BG 0804006

„Ani-I“ OOD

gr. Dobrich

ul. „Angel Stoyanov“ 1

246.

BG 0804011

„Tropik“ OOD

gr. Dobrich

ul. „Otets Paisiy“ 62

247.

BG 0804021

„Veselina Treyd“ EOOD

gr. Dobrich

ul. „Angel Stoyanov“ 6

248.

BG 0804022

„Orehite G“ OOD

gr. Dobrich

249.

BG 0904001

AD „Deniker-2“

s. Kirkovo

obsht. Kirkovo

250.

BG 0904002

„Kips“ EOOD

gr. Kardzhali

Promishlena zona

251.

BG 1004001

„K + M“ OOD

gr. Kyustendil

ul. „Petar Beron“ 26

252.

BG 1104001

„Slavi mes“ OOD

gr. Lovech

kv. „Goznitsa“

253.

BG 1104002

„Dobrevski-1“ OOD

s. Balgarski izvor

254.

BG 1104005

ET „Strahil Ivanov“

gr. Lovech

ul. „S. Saev“ 56

255.

BG 1104006

ET „Minko Cholakov-H. Cholakov“

s. Dobrodan,

obsht. Troyan

256.

BG 1104009

„Mesokombinat Letnitza“ EOOD

gr. Letnitsa

257.

BG 1104010

„Mesokombinat Lovetch“ AD

gr. Lovetch

ul. „Byalo more“ 12

258.

BG 1204001

ET „Kariana-Milan Yosifov“

s. Erden

obsht. Boychinovtsi

259.

BG 1204006

ZPTK „Rik-98“

s. Vinishte

obl. Montana

260.

BG 1204008

ET „Petar Parvanov-Demetra“

gr. Lom

ul. „Belogradchishko shose“ 1

261.

BG 1204012

„Lorelay“ OOD

gr. Montana

ul. „N. Vaptsarov“ 22

262.

BG 1204014

„Kartel“ OOD

gr. Montana

kv. Kosharnik

263.

BG 120415

„Gala“ EOOD

gr. Montana

ul. „21 vek“ 10

264.

BG 1304001

„Boreks“ OOD

s. Malo Konare

obl. Pazardzhik

265.

BG 1304002

ET „Yavor Luks“

gr. Pazardzhik

ul. „Sintievsko shose“ 2

266.

BG 1304013

„Rodopa Pazardzhik“ AD

gr. Pazardzhik

ul. „D. Debelyanov“ 46

267.

BG 1304014

„EKO-MES“ EOOD

s. Velichkovo

obsht. Pazardzhik

268.

BG 1304015

ET „Dimitar Popov“

s. Kalugerovo

obsht. Pazardzhik

269.

BG 1404003

„Prim“ OOD

gr. Pernik

ul. „Struma“ 1

270.

BG 1404005

„Kolbaso“ OOD

gr. Batanovtsi

ul. „Bratya Miladinovi“ 12

271.

BG 1404006

„Benet“ OOD

gr. Breznik

272.

BG 1504003

„Mikroart-7-Bonov, Haralanova, Petkov i sie“ SD

gr. Belene

273.

BG 1504010

Mesokombinat „Levski 2000“ OOD

gr. Levski

ul. „Tsar Simeon“ 2A

274.

BG 1504012

„Start 2006“ OOD

gr. Pleven

275.

BG 1504013

ET „Solun-IAD-Ivan Deshev“

gr. Pordim

276.

BG 1504014

„Pleven-Mes“ OOD

s. Yasen

obsht. Pleven

277.

BG 1504015

ET „Evromes-Rosen Marinov“

gr. Pleven

ul. „Samuil“

278.

BG 1604001

„Triumvirat impeks“ EOOD

gr. Asenovgrad

ul. „Vasil Petleshkov“ 2

279.

BG 1604008

„Alkok-3“ OOD

gr. Plovdiv

kv. Proslav

ul. „Klokotnitsa“ 29

280.

BG 1604011

„Milena-Boris Kikyuov“ ET

gr. Plovdiv

ul. „Slava“ 3

281.

BG 1604012

„Tri star treyding“ OOD

s. Voyvodinovo

obl. Plovdiv

282.

BG 1604013

„Komaks-3“ OOD

gr. Plovdiv

ul „Klokotnitsa“ 31

283.

BG 1604014

„Elko“ OOD

gr. Plovdiv

ul. „Brezovsko shose“ 170

284.

BG 1604020

„Mesokombinat-Sadovo“ EOOD

gr. Sadovo

Industrialna zona

285.

BG 1604021

„DIYA-93“ OOD

gr. Hisar

ul. „Nikola Vaptsarov“ 15

286.

BG 1604022

„Mesokombinat Karlovo“ AD

gr. Karlovo

ul. „Balabanov most“ 1

287.

BG 1604023

„Askon“ AD

gr. Asenovgrad

ul. „Nikola Krastev“ 75

288.

BG 1604026

ET „Rankar-Rangel Karachanov“

s. Kalekovets

ul. „Tsar Ivan Asen II“ 26

289.

BG 1604029

ET „Boris Yordanov-1“

gr. Asenovgrad

ul. „Kostur“ 13

290.

BG 1604033

OOD „Zornitsa 90“

gr. Plovdiv

ul. „Brezovsko shose“ 176

291.

BG 1604036

EOOD „Robaka“

gr. Sopot

Mestnost „Bozali“

obl. Plovdiv

292.

BG 1604037

„Dil TUR“ AD

gr. Plovdiv

kv. Proslav

ul. „Elena“ 3

293.

BG 1604040

ET „Argilashki-Mikron“

gr. Saedinenie

ul. „Nayden Gerov“ 10

294.

BG 1604041

„Bis 98“ OOD

gr. Asenovgrad

obsht. Asenovgrad

PZ „Sever“

295.

BG-1604042

„Delikates-2“ OOD

s. Zhitnitsa

obsht. Kaloyanovo

296.

BG 1604043

„Mesokombinat-Asenovgrad“ OOD

gr. Asenovgrad

ul. „Knyaz Boris I“ 43

297.

BG 1604044

„Meskom-Popov“ OOD

gr. Plovdiv

ul. „Komatevsko shose“ 174

298.

BG 1604046

ET „Hristo Darakiev“

gr. Plovdiv

Zemlishte „Plovdiv Zapad“ 024A

299.

BG 1604047

EOOD „Dimitar Madzharov“

gr. Plovdiv

ul. „Golyamo Konarsko shose“

300.

BG 1804001

„Normeks“ OOD

gr. Ruse,

bul. „Tutrakan“ 44

301.

BG 1804006

„TIS-98“ OOD

gr. Ruse,

ul. „Malyovitsa“ 33

302.

BG 1804017

AD „Boroimpeks“

gr. Borovo,

bul. „Patriarh Evtimiy“ 3A

303.

BG 1804018

„Nadezhda-M“ OOD

gr. Byala

bul. „Kolyo Ficheto“ 25

304.

BG 1804019

SD „Georgi Hristov Vichev-Vicheva i Sie“

s. Shtraklevo

obl. Ruse

305.

BG 1804020

SD „ALFA Flesh“

gr. Ruse

bul. „Tutrakan“ 48

306.

BG 1804021

OOD „Borimes“

s. Marten

ul. „Cherven Ivan“ 4

307.

BG 1904001

„Olivia“ OOD

gr. Silistra

ul. „7-mi septemvri“ 6

308.

BG 1904002

„Aktual“ OOD

gr. Silistra

gr. Silistra

Promishlena zona „Iztok“

309.

BG 2004001

ET „Nikov-Iv. Kostadinov“

gr. Sliven

„Selishteto“

310.

BG 2004010

„Mesokombinat Enchevi i ko“ OOD

gr. Nova Zagora

ul. „Preslavska“ 48

311.

BG 2004015

„Ramira“ OOD

gr. Sliven

Industrialna zona

312.

BG 2004016

„Momchevi i sie“ OOD

gr. Sliven

kv. Industrialen

313.

BG 2004017

„Ekoprom“ OOD

gr. Sliven

kv. „Industrialen“ 10B

314.

BG 2004019

„Kooperatsia Megakol“

gr. Nova Zagora

kv. „Industrialen“

315.

BG 2204001

„Li Mart I Ko“ OOD

gr. Sofia

ul. „745“ 5

316.

BG 2204005

„Dekom“ OOD

gr. Sofia

ul. „Ivan Susanin“ 12

317.

BG 2204009

„Solaris AS“ EOOD

gr. Sofia

ul. „Dimitar Spisarevski“ 26

318.

BG 2204012

ET „Tsvetanka Zagorska“

gr. Sofia

ul. „Sarantsi“ 18

319.

BG 2204013

„Salam i Ko“ OOD

gr. Sofia

ul. „Prof. Tsvetan Lazarov“ 13

320.

BG 2204018

„Shikle“ EOOD

gr. Sofia

ul. „Prof. Iv. Shishmanov“ 9

321.

BG 2204028

ET „TONIMEKS-Stoyan Spasov“

gr. Sofia

ul. „Oporska reka“ 3

322.

BG 2204034

EOOD „Grand 2-Petia Kerefeyna“

gr. Sofia

ul. „Ivan Gergov“ 3

323.

BG 2204041

OOD „Zonik-D“

gr. Sofia

Avtogara Vrabnitsa

324.

BG 2204042

ET „Dimana-Yanka Dembelaki“

gr. Sofia

kv. Nadezhda 1

325.

BG 2204045

ET „Peycho Dimitrov“

gr. Sofia

ul. „Slatinska reka“ 14

326.

BG 2204048

EOOD „Rosvela“

s. Seslavtsi

obl. Sofia

327.

BG 2204063

„Maleventum“ EOOD

gr. Sofia

ul. „Rezbarska“ 7

328.

BG 2204066

ET „Tomi-Reneta Tsekova“

gr. Sofia

zh. k. Ilientsi

ul. „Grozen“ 15 A

329.

BG 2204067

„Ekobim“ OOD

gr. Sofia

kv. Suhodol

partsel 513

330.

BG 2204080

„Bitolya“ OOD

gr. Sofia

ul. „Kazbeg“ 14 A

331.

BG 2204082

„Em Vi Em 3“ OOD

gr. Sofia

kv. Benkovski

ul. „Vele Mitrov“ 17

332.

BG 2204087

ET „SIAT-Slavcho Iliev“

gr. Sofia

ul. „Moma Irina“ 4

333.

BG 2204091

„NADEZHDA-A“ OOD

gr. Sofia

ul. „Zhelezopatna“ 74

334.

BG 2204095

ET „Laz komers-Ivo Lazov“

gr. Sofia

kv. „Ovcha kupel“

ul. „652“ 21

335.

BG 2204100

„Ava“ OOD

gr. Sofia

bul. „Parva balgarska armiya“ 70

336.

BG 2204107

EOOD „Nova Kompaniya-2001“

gr. Sofia,

Gara Iskar,

ul. „5004“ 2

337.

BG 2204108

ET „Alto-Emil Petrov“

gr. Sofia

kv. Benkovski

338.

BG 2204109

„SS-ADLER“ EOOD

gr. Sofia

obsht. Krasna polyana

339.

BG 2204110

EOOD „VKR-2000“

gr. Sofia

kv. Vrazhdebna

ul. „4-ta“ 6

340.

BG 2304001

„Bres komers“ OOD

s. Gorna Malina

industrialna zona

341.

BG 2304002

„Nikas“ AD

gr. Botevgrad

ul. „Tsar Ivan Shishman“ 39

342.

BG 2304005

„Orhanie 1“ OOD

gr. Botevgrad ul. „Al. Voynishki“

343.

BG 2304014

„Bulgarfrigoplod“

s. Vakarel,

obshtina Ihtiman, ul. „Cheshma Angelina“ 4

344.

BG 2304018

ET „Tsenko Ivanov-Kokala“

gr. Etropole,

Mestnost Bash Samokov

345.

BG 2304019

ET „Tedi Komers-Velichko Petrov“

gr. Kostinbrod

kv. Shiyakovtsi

346.

BG 2404016

„Iveko“ OOD

s. Kolarovo

obsht. Radnevo

347.

BG 2404026

„Selena“ OOD

s. Kaloyanovets

obsht. St. Zagora

348.

BG 2404027

„Nanyuk Interneshanal“ OOD

s. Kolarovo

349.

BG 2404028

„Rekord - 90“ EOOD

s. Rakitnitsa

obsht. St. Zagora

350.

BG 2404029

„KEN“ AD

gr. St. Zagora

kv. „Industrialen“

351.

BG 2404032

„Rokar-1“ OOD

gr. Stara Zagora

bul. „Nikola Petkov“ 61

352.

BG 2404033

„Zhoreti“ EOOD

gr. Stara Zagora

ul. „Industrialna“ 1

353.

BG 2404034

„Kumir Si“ EOOD

gr. Stara Zagora

kv. „Kolyo Ganchev“

Partsel 91-01

354.

BG 2404035

„Ambrozia“ OOD

gr. St. Zagora

kv. „Zheleznik“

ul. „Iv. Pashinov“ 33

355.

BG 2504001

ET „Stezis“

gr. Omurtag

Promishlena zona

356.

BG 2604002

„Burdenis-93“ OOD

gr. Svilengrad

ul. „23-ti septemvri“ 73

357.

BG 2604004

ET „Zhika-Zhivka Georgieva“

s. Voden

obsht. Dimitrovgrad

358.

BG 2604008

„Svareks“ EOOD

gr. Haskovo

Iztochna industrialna zona

359.

BG 2604010

EOOD „Nolev“

gr. Haskovo

kv. „Bolyarovo“

ul. „Shipka“ 2

360.

BG 2604011

„ALFA Komers“ OOD

gr. Dimitrovgrad

bul. „D. Blagoev“ 80

361.

BG 2604012

SD „Bairche-Stoychevi i sie“

s. Brod

obsht. Dimitrovgrad

362.

BG 2604014

ET „Roni“

gr. Harmanli

ul „Hr. Smirnenski“ 102

363.

BG 2604017

ET „Angel Sarandiev“

gr. Svilengrad

ul. „Tekstil“

364.

BG 2604018

„Monita“ OOD

gr. Dimitrovgrad

kv. „Chernokonevo“

365.

BG 2604019

ET „Kralevo-D. Petrov“

s. Kralevo

obl. Haskovska

366.

BG 2604020

„Toska“ OOD

gr. Haskovo

mestnost

„Balakli“

367.

BG 2604021

„Lotos“ OOD

gr. Dimitrovgrad

ul. „Sava Dobroplodni“

368.

BG 2704001

„Ivet“ EOOD

s. Zlatna niva, obsht. Kaspichan

369.

BG 2704002

„Smyadovo“ OOD

gr. Smiadovo

ul. „Kiril i Metodi“ 36

370.

BG 2704004

ET „Boris Peev-taksi“

s. Imrenchevo obsht. V. Preslav

371.

BG 2704009

„Eko Standart“ OOD

gr. Shumen

kv. „Industrialna zona“

372.

BG 2804002

ET „Bobi - Bozhana Peicheva“

s. Okop,

obl. Yambolska

373.

BG 2804003

„Doni-M“ OOD

s. Bezmer,

obl. Yambolska

374.

BG 2804009

ET „Sanata-Stefan Atanasov“

s. Bezmer,

obl. Yambolska

375.

BG 2804010

ET „Tagara-Diana Kurteva“

gr. Yambol

Industrialna zona

376.

BG 2804011

ET „Magdalena Vasileva-Magi“

gr. Yambol

ul. „Preslav“ 331

377.

BG 0618002

SD „Arabika“

gr. Vratsa

ul. „Vihren“ 2

378.

BG 1518008

„Anona“ OOD

gr. Pleven

Zapadna ind. Zona

ul. „Georgi Kochev“


Liste der Milchverarbeitungsbetriebe

Nr.

Veterinär-Nr.

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

1.

BG 0112004

„Matand“ EOOD

s. Eleshnitsa

2.

BG 0212038

„Klas“ OOD

s. Galabets

obsht. Pomorie

3.

BG 0212050

„Vakom MP“ OOD

gr. Sredets

obl. Burgas

4.

BG 0212027

DZZD „Mlechen svyat“

s. Debelt

obl. Burgas

5.

BG 0412009

„Milki-luks“ EOOD

s. B. Cherkva

obsht. Pavlikeni

6.

BG 0512033

„EKO MILK“ AD

s. Koshava

obl. Vidin

7.

BG 0812009

„Serdika-90“ AD

gr. Dobrich

ul. „25 septemvri“ 100

8.

BG 0812019

„Filipopolis-RK“ OOD

s. Zheglartsi

9.

BG 0812032

„Roles-milk“ OOD

s. Kardam

10.

BG 1012020

ET „Petar Mitov-Universal“

s. Gorna Grashtitsa

obsht. Kyustendil

11.

BG 1112016

Mandra „IPZHZ“

gr. Troyan

ul. „V. Levski“ 281

12.

BG 1112024

ET „Paskal-A. Atanasov“

s. Umarevtsi

13.

BG 1212029

SD „Voynov i sie“

gr. Montana ul. „N. Yo. Vaptsarov“ 8

14.

BG 1312011

„Eko-F“ EAD

s. Karabunar

15.

BG 1512029

„Lavena“ OOD

s. Dolni Dabnik

obl. Pleven

16.

BG 1512033

ET „Voynov-Ventsislav Hristakiev“

s. Milkovitsa

obsht. Gulyantsi

17.

BG 1612009

„D. Madzharov-2“ EOOD

gr. Stamboliyski ul. „Grobarska“ 3

18.

BG 1612017

„Snep-grup“ OOD

gr. Rakovski

ul. „Mihail Dobromirov“ 1

19.

BG 1612021

ET „Deni-Denislav Dimitrov-Ilias Islamov“

s. Bryagovo

obsht. Gulyantsi

20.

BG 1612028

ET „Slavka Todorova“

s. Trud

obsht. Maritsa

21.

BG 1612035

ET „Vi Ay Pi“

gr. Krichim,

obsht. Krichim

22.

BG 1612038

„MAH - 2003“ EOOD

s. Lenovo

23.

BG 1612039

OOD „Topolovo-Agrokomers“

s. Topolovo

obsht. Asenovgrad

24.

BG 1612051

ET „Radev-Radko Radev“

s. Kurtovo Konare

obl. Plovdiv

25.

BG 1612066

„Lakti ko“ OOD

s. Bogdanitza

26.

BG 1712034

„Makler komers“ EOOD

s. Brestovene

27.

BG 1712042

ET „Madar“

s. Terter

28.

BG 1812002

„Laktis-Byala“ AD

gr. Byala

ul. „Stefan Stambolov“ 75

29.

BG 1812008

„Vesi“ OOD

s. Novo selo

30.

BG 1912004

„Merone - N“ EOOD

gr. Alfatar

31.

BG 2012001

„Markeli“ EAD

gr. Sliven

ul. „Tsar Simeon“ 63

32.

BG 2012006

„Mlechen pat“ AD

gr. Nova Zagora

kv. Industrialen

33.

BG 2012009

„Vangard“ OOD

s. Zhelyo voyvoda

34.

BG 2012019

„Hemus-Milk komers“ OOD

gr. Sliven

Promishlena zona Zapad

35.

BG 2012041

„Eko milk“ EOOD

s. Zhelyo voyvoda

obl. Sliven

36.

BG 2112013

„Skorpion 21“ OOD

s. Zabardo

obsht. Chepelare

37.

BG 2112028

„Medina“ OOD

gr. Madan

38.

BG 2112029

ET „Karamfil Kasakliev“

gr. Dospat

39.

BG 2312036

ET „Rosen Deyanski-DEYA“

s. Opitsvet, obsht. Kostinbrod

40.

BG 2412033

„Gospodinovi“ OOD

s. Yulievo

obsht. Maglizh

41.

BG 2412037

„Stelimeks“ EOOD

s. Asen

42.

BG 2512003

„Si Vi Es“ OOD

gr. Omurtag

Promishlena zona

43.

BG 2612034

ET „Eliksir-Petko Petev“

s. Gorski izvor

44.

BG 2612042

„Bulmilk“ OOD

s. Konush

obl. Haskovska

45.

BG 0212048

„Bilding Zah“ EOOD

s. Shivarovo

obsht. Ruen

46.

BG 0712008

„Milkieks“ OOD

gr. Sevlievo

zh. k. „Atanas Moskov“

47.

BG 0912004

„Rodopchanka“ OOD

s. Byal izvor

obsht. Ardino

48.

BG 0912011

ET „Alada-Mohamed Banashak“

s. Byal izvor

obsht. Ardino

49.

BG 1212001

„S i S-7“ EOOD

gr. Montana

„Vrachansko shose“ 1

50.

BG 1612020

ET „Bor-Chvor“

s. Dalbok izvor

obsht. Parvomay

51.

BG 1612040

„Mlechni produkti“ OOD

s. Manole

52.

BG 1612065

ET „Bonitreks“

s. Dolnoslav

obsht. Asenovgrad

53.

BG 1812003

„Sirma Prista“ AD

gr. Ruse

bul. „3-ti mart“ 51

54.

BG 2012022

„Bratya Zafirovi“ OOD

gr. Sliven

Promishlena zona Zapad

55.

BG 2012043

„Agroprodukt“ OOD

gr. Sliven

kv. Industrialen

56.

BG 2112001

„Rodopeya-Belev“ EOOD

gr. Smolyan

ul. „Trakya“ 15

57.

BG 2112018

„Laktena“ OOD

s. Kutela

58.

BG 2512001

„Mladost-2002“ OOD

gr. Targovishte

bul. „29-ti yanuari“ 7

59.

BG 2512017

„YUES-Komers“ OOD

s. Golyamo Gradishte

ul. „Radetski“ 2

60.

BG 2812003

„Balgarski yogurt“ OOD

s. Veselinovo,

obl. Yambolska

61.

BG 2812025

„Sakarela“ OOD

gr. Yambol

ul. „Preslav“ 269

62.

112003

ET „Vekir“

s. Godlevo

63.

112008

ET „Svetoslav Kyuchukov-Bobo“

s. Harsovo

64.

112013

ET „Ivan Kondev“

gr. Razlog

Stopanski dvor

65.

112014

ET „Veles-Kostadin Velev“

gr. Razlog

ul. „Golak“ 14

66.

212005

ET „Dinadeks DN 76“

gr. Burgas

ul. „Industrialna“ 1

67.

212013

ET „Marsi-Mincho Bakalov“

gr. Burgas

ul. „Baykal“ 9

68.

212028

„Vester“ OOD

s. Sigmen

69.

212037

„Megakomers“ OOD

s. Lyulyakovo

obsht. Ruen

70.

212047

„Komplektstroy“ EOOD

s. Veselie

71.

312002

ET „Mario“

gr. Suvorovo

72.

312025

„Dzhenema“ EOOD

s. Gen. Kiselovo

73.

412003

„Laktima“ AD

gr. Veliko Tarnovo

ul. „Magistralna“ 5

74.

412005

„Varosha“ EOOD

s. Kamen

obsht. Strazhitsa

75.

512003

SD „LAF-Velizarov i sie“

s. Dabravka

obsht. Belogradchik

76.

612010

„Hadzhiyski i familiya“ EOOD

s. Gradeshnitsa

mestnost „Lakata“

77.

612035

OOD „Nivego“

s. Chiren

78.

612041

ET „Ekoprodukt-Megiya-Bogorodka Dobrilova“

gr. Vratsa

ul. „Ilinden“ 3

79.

612042

ET „Mlechen puls - 95 - Tsvetelina Tomova“

gr. Krivodol

ul. „Vasil Levski“

80.

712001

„Ben Invest“ OOD

s. Kostenkovtsi obsht. Gabrovo

81.

712003

„Elvi“ OOD

s. Velkovtsi obsht. Gabrovo

82.

712004

„Cheh-99“ OOD

s. Sokolovo

obsht. Dryanovo

83.

712015

„Rosta“ EOOD

s. M. Varshets

84.

712028

ET „Mik“

gr. Dryanovo

ul. „Shipka“ 226

85.

812030

„FAMA“ AD

gr. Dobrich

bul. „Dobrudzha“ 2

86.

912003

„Koveg-mlechni produkti“ OOD

gr. Kardzhali

Promishlena zona

87.

912012

„Delyo Voivoda - milk“ OOD

s. Dobromirtsi

obsht. Kirkovo

88.

912015

„Anmar“ OOD

s. Padina

obsht. Ardino

89.

912016

OOD „Persenski“

s. Zhaltusha

obsht. Ardino

90.

1012008

„Kentavar“ OOD

s. Konyavo

obsht. Kyustendil

91.

1012014

ET „Georgi Gushterov DR“

s. Yahinovo

92.

1012018

„Evro miyt end milk“ EOOD

gr. Kocherinovo

obsht. Kocherinovo

93.

1112004

„Matev-Mlekoprodukt“ OOD

s. Goran

94.

1112012

„Stilos“ OOD

s. Lesidren

95.

1112017

ET „Rima-Rumen Borisov“

s. Vrabevo

96.

1112026

„ABLAMILK“ EOOD

gr. Lukovit,

ul. „Yordan Yovkov“ 13

97.

1212022

„Milkkomm“ EOOD

gr. Lom ul. „Al. Stamboliyski“ 149

98.

1212031

„ADL“ OOD

s. Vladimirovo obsht. Boychinovtsi

99.

1312002

„Milk Grup“ EOOD

s. Yunacite

100.

1312005

„Ravnogor“ OOD

s. Ravnogor

101.

1312006

SD „Antei-PITD“ OOD

s. Aleko Konstantinovo

102.

1312023

„Inter-D“ OOD

s. Kozarsko

103.

1312024

ET „Mezmedin Halil-46“

s. Sarnitsa

104.

1412015

ET „Boycho Videnov-Elbokada 2000“

s. Stefanovo

obsht. Radomir

105.

1512003

„Mandra-1“ EOOD

s. Tranchovitsa,

obsht. Levski

106.

1512006

„Mandra“ OOD

s. Obnova

obsht. Levski

107.

1512008

ET „Petar Tonovski-Viola“

gr. Koynare

ul. „Hr. Botev“ 14

108.

1512010

ET „Militsa Lazarova-90“

gr. Slavyanovo,

ul. „Asen Zlatarev“ 2

109.

1512012

ET „Ahmed Tatarla“

s. Dragash voyvoda,

obsht. Nikopol

110.

1612013

„Polidey - 2“ OOD

s. Domlyan

111.

1612024

SD „Kostovi - EMK“

gr. Saedinenie

ul. „L. Karavelov“ 5

112.

1612043

ET „Dimitar Bikov“

s. Karnare

obsht. „Sopot“

113.

1612049

„Alpina-Milk“ EOOD

s. Zhelyazno

114.

1612064

OOD „Ikay“

s. Zhitnitsa

osht. Kaloyanovo

115.

1712002

ET „Rosver-Krastyo Krastev“

gr. Tsar Kaloyan

ul. „Sofia“ 41

116.

1712006

„Mesomania“ EOOD

s. Vladimirovtsi

117.

1712009

ET „Georgi Petrov-Kamen“

s. Dyankovo

118.

1712010

„Bulagrotreyd-chastna kompaniya“ EOOD

s. Yuper

Industrialen kvartal

119.

1712012

ET „Veras 90“

s. Yasenovets

120.

1712013

ET „Deniz“

s. Ezerche

121.

1712017

„Diva 02“ OOD

gr. Isperih

ul. „An. Kanchev“

122.

1712018

„Imdo“ OOD

s. Lipnik

Stopanski dvor

123.

1712019

ET „Ivaylo-Milena Stancheva“

gr. Isperih

Parvi stopanski dvor

124.

1712032

„Trio-milk“ OOD

s. Kichenitsa

125.

1712037

ET „Ali Isliamov“

s. Yasenovets

126.

1712039

„Stil-EA“ EOOD

s. Dyankovo

127.

1712040

ET „Meri-Ahmed Chakar“

s. Ezerche

128.

1712043

„Maxima-milk“ OOD

s. Samuil

129.

1712045

ET „AN-Nezhdet Ali“

s. Mortagonovo

130.

1712046

ET „Stem-Tezdzhan Ali“

gr. Razgrad

ul. „Knyaz Boris“ 23

131.

1712048

ET „Borisov i sin-Borislav Borisov“

s. Lavino

132.

1812005

„DAV-Viktor Simonov“ EOOD

gr. Vetovo

ul. „Han Kubrat“ 52

133.

1812009

„Lakten“ OOD

gr. Vetovo

ul. „Slivnitsa“

134.

1912002

„Laktokom“ EOOD

s. Kalipetrovo

135.

1912009

ET „Interes 2000 - Musa Musov“

s. Sitovo

136.

1912016

„Destan“ OOD

s. Iskra

137.

2012007

„Deltalakt“ OOD

s. Stoil voyvoda

138.

2012008

„Raftis“ EOOD

s. Byala

139.

2012010

„Saray“ OOD

s. Mokren

140.

2012011

ET „Ivan Gardev 52“

gr. Kermen

ul. „Hadzhi Dimitar“ 2

141.

2012012

ET „Olimp-P. Gurtsov“

gr. Sliven

m-t „Matsulka“

142.

2012024

ET „Denyo Kalchev 53“

gr. Sliven

ul. „Samuilovsko shose“ 17

143.

2012029

„Eko asorti“ EOOD

s. Mechkarevo

144.

2012032

„Kiveks“ OOD

s. Kovachite

145.

2012036

„Minchevi“ OOD

s. Korten

146.

2112002

„RTSNPO“

gr. Smolyan

ul. „Nevyastata“ 25

147.

2112003

„Milk-inzhenering“ OOD

gr. Smolyan

ul. „Chervena skala“ 21

148.

2112008

MK „Rodopa milk“

s. Smilyan

obsht. Smolyan

149.

2112010

„Mechi chal milk“ OOD

gr. Chepelare

Stopanski dvor

150.

2112015

OOD „Rozhen Milk“

s. Davidkovo, obsht. Banite

151.

2112023

ET „Iliyan Isakov“

s. Trigrad

obsht. Devin

152.

2112024

ET „Ulan-Dzh. Ulanov“

s. Borino

153.

2112026

ET „Vladimir Karamitev“

s. Varbina

obsht. Madan

154.

2112027

„Keri“ OOD

s. Borino,

obsht. Borino

155.

2212009

„Serdika-94“ OOD

gr. Sofia

kv. Zheleznitza

156.

2212023

„EL BI BULGARIKUM“ EAD

gr. Sofia

ul. „Malashevska“ 12 A

157.

2212027

„Ekobalkan“ OOD

gr. Sofia

bul. „Evropa“ 138

158.

2312007

ET „Agropromilk“

gr. Ihtiman, ul. „P. Slaveikov“ 19

159.

2312013

ET „Dobrev“

s. Dragushinovo

160.

2312020

„MAH-2003“ EOOD

gr. Etropole

bul. „Al. Stamboliyski“ 21

161.

2312023

„Mogila“ OOD

gr. Godech,

ul. „Ruse“ 4

162.

2312026

„Dyado Liben“ OOD

gr. Koprivshtitsa bul. „H. Nencho Palaveev“

163.

2312028

ET „Sisi Lyubomir Semkov“

s. Anton

164.

2312030

ET „Favorit-D. Grigorov“

s. Aldomirovtsi

165.

2312031

ET „Belite kamani“

s. Dragotintsi

166.

2312033

„Balkan spetsial“ OOD

s. Gorna Malina

167.

2312039

EOOD „Laktoni“

s. Ravno pole, obl. Sofiyska

168.

2312041

„Danim-D. Stoyanov“ EOOD

gr. Elin Pelin

m-st Mansarovo

169.

2412003

„ODIT 2002“ OOD

s. Kaloyanovets

obsht. Stara Zagora

170.

2412007

„Inikom“ OOD

s. Sarnevo

obsht. Radnevo

171.

2412019

„Dekada“ OOD

s. Elhovo

obsht. Stara Zagora

172.

2412023

Zemedelski institut

gr. St. Zagora

173.

2412038

„Elit Milk 2000“ OOD

s. Mirovo

obsht. Br. Daskalovi

174.

2412039

„Penchev“ EOOD

gr. Chirpan

ul. „Septemvriytsi“ 58

175.

2412040

„Inikom“ OOD

gr. Galabovo

ul. „G. s. Rakovski“ 11

176.

2412041

„Mlechen svyat 2003“ OOD

s. Bratya Daskalovi

obsht. Bratya Daskalovi

177.

2512006

„Hadad“ OOD

s. Makariopolsko

obsht. Targovishte

178.

2512011

ET „Sevi 2000-Sevie Ibryamova“

s. Krepcha

obsht. Opaka

179.

2512016

„Milktreyd-BG“ OOD

s. Saedinenie obl. Targovishte

180.

2512018

„Biomak“ EOOD

gr. Omurtag

ul. „Rodopi“ 2

181.

2512021

„Keya-Komers-03“ EOOD

s. Svetlen

182.

2612002

ET „Rusalka-Iv. Genev“

s. Kolarovo

obl. Haskovska

183.

2612015

ET „Detelina 39“

s. Brod

184.

2612022

ET „Shampion 13-Deyan Panev“

s. Krepost

obl. Haskovska

185.

2612027

„Byala mechka“ OOD

s. Min. bani

obl. Haskovska

186.

2612038

„Bul Milk“ EOOD

gr. Haskovo

Sev. industr. zona

187.

2612049

ET „Todorovi-53“

gr. Topolovgrad

ul. „Bulgaria“ 65

188.

2712005

„Nadezhda“ OOD

s. Kliment

189.

2712009

„Ekselans“ OOD

s. Todor Ikonomovo

obsht. Kaolinovo

190.

2712010

„Kamadzhiev-milk“ EOOD

s. Kriva reka

obsht. N. Kozlevo

191.

2712013

„Ekselans“ OOD

s. Osmar,

obsht. V. Preslav

192.

2812002

„Arachievi“ OOD

s. Kirilovo,

obl. Yambolska

193.

2812010

ET „Mladost-2-Yanko Yanev“

gr. Yambol,

ul. „Yambolen“ 13

194.

2812018

ET „Bulmilk-Nikolay Nikolov“

s. General Inzovo,

obl. Yambolska

195.

BG 0218009

„Helios milk“ EOOD

gr. Aytos

196.

BG 0618001

ET „Folk-3“

s. Vranyak

obsht. Byala Slatina

obl. Vratsa

197.

BG 1318007

ET „Palmite-Vesela Popova“

gr. Strelcha

ul. „Osvobozhdenie“ 17

198.

BG 2418008

„Varbev“ EOOD

s. Medovo

obsht. Bratya

Daskalovi

199.

BG 0318015

„Milteks-K.K.“ EOOD

gr. Varna

ZPZ

200.

BG 0718004

AD „Merkuriy P i P“

gr. Gabrovo

ul. „Balkan“ 4

201.

BG 1518005

ET „Kris-88-Emil Todorov“

gr. Pleven

ul „Grenaderska“ 97

202.

BG 1518006

„Sirma Milk“ EOOD

gr. Pleven

Industrialna zona

203.

BG 1618040

„Galko“ EOOD

s. Voyvodinovo

obsht. Maritsa

obl. Plovdiv

204.

BG 1618044

„Valchev“ OOD

gr. Asenovgrad

Mestnost „Kuriata“

205.

BG 2218045

„El-Em-Impeks“ EOOD

gr. Sofia

Kv. Gorna bania

206.

BG 2318005

ET „Mantas-Hristo Manchev“

gr. Botevgrad

ul. „St. Panchev“ 25

207.

BG 2418007

„El Bi Bulgarikum“ EAD

gr. Kazanlak

kv. „Industrialen“ 2


7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2007

über die Einrichtung einer Sachverständigengruppe für die elektronische Rechnungstellung (E-Invoicing)

(2007/717/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 des Vertrages weist der Gemeinschaft die Aufgabe zu, einen Binnenmarkt zu schaffen, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist.

(2)

Gemäß Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) können Rechnungen statt auf Papier auch elektronisch ausgestellt werden.

(3)

Die überarbeitete Strategie von Lissabon für Wachstum und Arbeitsplätze (2) sieht ein umfassendes wirtschaftliches Reformprogramm vor, dessen mikroökonomische Säule auf der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Unternehmen fußt. Ein Kernaspekt dieser Zielsetzung besteht in der Entwicklung von interoperablen Lösungen für die elektronische Rechnungstellung (E-Invoicing).

(4)

In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (3) vom 1. Juni 2005 hat die Kommission die Initiative i2010 angestoßen, in deren Rahmen die wichtigsten Herausforderungen und Entwicklungen in der Informationsgesellschaft und im Mediensektor bis 2010 aufgegriffen werden sollen. Sie treibt den Aufbau einer offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Wirtschaft voran und hebt die Bedeutung der IKT als Integrationsmotor und als Faktor für eine bessere Lebensqualität hervor.

(5)

Der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss (EPC), das Entscheidungs- und Koordinierungsgremium des europäischen Bankengewerbes für Fragen des Zahlungsverkehrs, hat sich selbst dazu verpflichtet, bis 2010 einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) mit integrierten Zahlungsinfrastrukturen und -produkten aufzubauen.

(6)

Über die elektronische Rechnungstellung werden die unternehmensinternen Abläufe mit den Zahlungssystemen verknüpft. Aus diesem Grund würden sich SEPA und eine erfolgreiche europäische Initiative zur elektronischen Rechnungstellung gegenseitig ergänzen. Aufgrund von Effizienzsteigerung und Automatisierung der Lieferketten verspricht man sich von diesen beiden Initiativen enorme Vorteile für die Unternehmen und Finanzdienstleister.

(7)

Um die Nutzung der digitalen Infrastruktur zu optimieren und die Vorteile der elektronischen Rechnungstellung in der Gemeinschaft voll zur Geltung zu bringen, sollten die derzeitigen Verfahren vereinfacht und die Umstellung auf neue Geschäftsmodelle durch einen stärker integrierten, einheitlichen Rahmen vereinfacht werden. Dies würde insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa zugute kommen.

(8)

Im Dezember 2006 bildete eine Gruppe von Interessenträgern eine Taskforce der Wirtschaft zur elektronischen Rechnungstellung, deren Vorsitz die Kommission übernahm und die sich aus Unternehmen, Vertretern von Banken und anderen Dienstleistern sowie aus Normungsgremien zusammensetzte. Zielsetzung dieser Taskforce war es, die künftige Arbeit an einem europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung vorzubereiten. Sie formulierte Vorschläge für eine mögliche Verwaltungsstruktur und entwarf einen Fahrplan für die Umsetzung eines Programms zur elektronischen Rechnungstellung. Ihren Abschlussbericht legte sie im Juni 2007 vor.

(9)

In Anbetracht der positiven Erfahrungen mit der Taskforce und um Fragen mit längerer Perspektive aufzugreifen, sollte eine Sachverständigengruppe für die elektronische Rechnungstellung eingerichtet werden.

(10)

Ihre Aufgabenstellung sollte zum einen darin bestehen, die Erfordernisse auf Seiten der Unternehmen (4) und die Zuständigkeit für die Ausführung der konkreten Arbeiten zu ermitteln und zum anderen den bis Ende 2009 geplanten Aufbau eines europäischen Rahmens für die elektronische Rechnungstellung zu leiten, der dazu dient, ein einheitliches Strukturkonzept festzulegen, um die Bereitstellung offener und interoperabler elektronischer Rechnungstellungsdienste in ganz Europa zu unterstützen.

(11)

Die Sachverständigengruppe sollte sich aus Personen zusammensetzen, die über unmittelbare einschlägige Erfahrung mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit elektronischer Rechnungstellung verfügen, einschließlich Interessenträger des öffentlichen Sektors, große und kleine Unternehmen sowie Dienstleister, Normungsgremien und Verbrauchervertreter. Zusätzlich sollte auch die Teilnahme von Beobachtern ermöglicht werden. Sämtliche Berichte oder Arbeitsergebnisse der Sachverständigengruppe sollten auf der Arbeit ihrer Mitglieder beruhen und nicht als Kommissionsstandpunkt gelten.

(12)

Unbeschadet der im Anhang zum Beschluss der Kommission 2001/844/EG, EGKS, Euratom (5) enthaltenen Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften über die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder der Sachverständigengruppe festgelegt werden.

(13)

Personenbezogene Daten, die Mitglieder der Sachverständigengruppe betreffen, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet werden.

(14)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung der Geltungsdauer sinnvoll erscheint —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Sachverständigengruppe für elektronische Rechnungstellung

Es wird eine Sachverständigengruppe für elektronische Rechnungstellung (im Folgenden „die Gruppe“) eingerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Gruppe unterstützt die Kommission ganz allgemein bei der Entwicklung einer abgestimmten Strategie für den Aufbau eines europäischen Rahmens für die elektronische Rechnungstellung und bei der Überwachung der dabei erzielten Fortschritte.

(2)   Das Mandat der Gruppe endet am 31. Dezember 2009.

(3)   Die Gruppe nimmt im Einzelnen folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie stellt fest, welche Mängel des rechtlichen Rahmens für die elektronische Rechnungstellung auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten verhindern, dass die Wirtschaft der Gemeinschaft das darin liegende Potenzial voll ausschöpft.

b)

Sie ermittelt, welche Anforderungen die Unternehmen an einen europäischen Rahmen der elektronischen Rechnungstellung stellen, und sorgt für ihre Validierung durch die Hauptinteressenträger (7).

c)

Sie ermittelt, welche Daten bei der elektronischen Rechnungstellung insbesondere für die Verknüpfung der Rechnung mit zumindest dem Kauf- und Zahlungsverfahren maßgeblich sind, sie greift Fragen im Zusammenhang mit Mehrwertsteuer, Authentifizierung und Integrität, Archivierungs- und Aufbewahrungserfordernissen auf und lässt die erforderliche Validierung dieser Elemente durch die Hauptinteressenträger vornehmen.

d)

Sie schlägt vor, welche Zuständigkeiten den Normungsgremien übertragen werden sollen und in welchem Zeitrahmen ausgehend von den geschäftlichen und datentechnischen Anforderungen der Interessenträger (eine) einheitliche Norm(en) entwickelt werden soll(en), um einen europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung zu unterstützen.

e)

Sie schlägt einen europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung vor. Der europäische Rahmen für die elektronische Rechnungstellung dient dazu, ein einheitliches Strukturkonzept (einschließlich Anforderungen der Unternehmen und Norm/en) festzulegen und Lösungen für die Bereitstellung offener und interoperabler elektronischer Rechnungstellungsdienste in ganz Europa vorzugeben.

(4)   Bei der Ausführung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Gruppe bereits im privaten und öffentlichen Sektor vorhandene Arbeitsergebnisse und Lösungen zur elektronischen Rechnungstellung, insbesondere was die Anforderungen der Unternehmen und die technischen Normen angeht.

(5)   Sofern zweckmäßig und erforderlich, kann die Gruppe bestimmte Arbeiten an Untergruppen oder externe Gremien und Einrichtungen mit Fachkompetenz im Bereich elektronische Rechnungstellung delegieren.

(6)   Die Gruppe erstellt einen Halbzeitbericht, in dem sie die bei der Ausführung ihrer Aufgaben erzielten Fortschritte und etwaige Empfehlungen zusammenfasst und den sie der Kommission als Denkanstoß und Grundlage für die Diskussion zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und Interessenträgern, insbesondere den Industrieverbänden, übermittelt. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7)   Die Gruppe erstellt einen Abschlussbericht, in dem sie den europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung beschreibt, und übermittelt ihn der Kommission. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 3

Konsultation der Gruppe

(1)   Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die die elektronische Rechnungstellung betreffen.

(2)   Der Vorsitz der Gruppe kann die Kommission darauf hinweisen, dass es wünschenswert wäre, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe besteht aus bis zu 30 Mitgliedern.

(2)   Zu Mitgliedern ernennt die Kommission kompetente Fachleute aus dem Bereich elektronische Rechnungstellung auf der Grundlage von Bewerbungen von Industrieverbänden, Einrichtungen des öffentlichen Sektors und Einzelpersonen, die die Interessen der öffentlichen Hand, der Unternehmen, der IKT-Branche, der Verbraucher, der Finanzdienstleister und der Normungsgremien im Bereich der elektronischen Rechnungstellung insgesamt oder zum Teil repräsentieren.

Bewerber, die als Mitglieder geeignet sind, aber nicht ernannt werden, können in eine Reserveliste aufgenommen werden, aus der die Kommission Ersatzmitglieder ernennen kann.

(3)   Die Mitglieder werden als Vertreter von Behörden und Bürgergesellschaft ernannt.

(4)   Die Kommission beurteilt Bewerbungen anhand folgender Kriterien:

a)

Die Mitglieder müssen die Hauptinteressenträger (z. B. Dienstleister, technische Anbieter, öffentliche Hand, Unternehmen einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Verbraucher) und die Normungsgremien vertreten.

b)

Die Mitglieder müssen über aktuelle praktische oder operationelle Fachkenntnisse oder Erfahrungen mit gesetzlichen, administrativen, steuerlichen, normungsbezogenen, kaufmännischen und/oder technischen Problemen der elektronischen Rechnungstellung im grenzüberschreitenden Zusammenhang verfügen. Insbesondere müssen die Mitglieder aus einschlägiger unmittelbarer Erfahrung mit Unternehmensprojekten oder -fragen das kaufmännische oder technische Verständnis gewonnen haben, das erforderlich ist, um Lösungen für die in diesem Beschluss dargelegten Fragestellungen zu entwickeln.

c)

Die Mitglieder müssen in der Lage sein, an der Meinungsbildung ihrer Verwaltung, ihrer Herkunftseinrichtung, ihres Industrieverbands oder ihrer Industrie- bzw. anderen Interessengruppe in den unter dieses Mandat fallenden Fragen mitzuwirken.

d)

Die Mitglieder müssen so gut Englisch beherrschen, dass sie an Diskussionen teilnehmen und Berichte schreiben können.

Bewerbungen, die von Interessengruppen eingereicht werden, sollten Belege beiliegen, aus denen hervorgeht, dass das vorgeschlagene Mitglied die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt.

(5)   Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)

das erforderliche rechtliche, kaufmännische und technische Fachwissen in den unter das Mandat der Gruppe fallenden Bereichen,

b)

die einschlägige Kenntnis aller relevanten angebots- und nachfragebezogenen Funktionen der elektronischen Rechnungstellung.

Zusätzlich achtet die Kommission bei der Auswahl aus den eingegangenen Bewerbungen auf eine breite geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

(6)   Die Mitglieder setzen die Kommission rechtzeitig von etwaigen Interessenkonflikten in Kenntnis, die ihre Objektivität beeinträchtigen könnten.

(7)   Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Website der Generaldirektion Unternehmen und Industrie und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(8)   Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwölf Monate und kann verlängert werden; sie verbleiben bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

(9)   Ein Mitglied kann für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit abgelöst werden, wenn

a)

es sein Amt niederlegt;

b)

es nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten;

c)

es gegen Artikel 287 EG-Vertrag verstößt;

d)

es die Kommission nicht, wie in Absatz 6 vorgeschrieben, rechtzeitig über einen Interessenkonflikt unterrichtet hat.

Artikel 5

Ernennung des Vorsitzes

(1)   Die Kommission ernennt den Vorsitz der Sachverständigengruppe, wobei sie berücksichtigt, in welchem Umfang die ausgewählte Person die Interessen der Hauptinteressenträger vertritt, an der Meinungsbildung der Wirtschaft in den unter das Mandat fallenden Fragen mitwirkt und das erforderliche rechtliche, kaufmännische und technische Fachwissen besitzt.

(2)   Die Kommission ernennt den Vorsitz für eine Amtsdauer von zwölf Monaten, die verlängert werden kann.

Artikel 6

Arbeitsweise

(1)   Die Kommission beruft die Sitzungen der Gruppe ein, die vom Vorsitz geleitet werden.

(2)   Zur Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald die ihnen gesetzten Ziele erreicht sind.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis im Zusammenhang mit einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen auffordern, an den Arbeiten der Gruppe oder ihrer Untergruppen mitzuwirken.

(4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe oder einer ihrer Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

(7)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen oder ins Internet stellen.

Artikel 7

Kostenerstattung

(1)   Die Kommission erstattet dem Vorsitz, den Gruppenmitgliedern, den Sachverständigen und den Beobachtern die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften.

(2)   Der Vorsitz, die Mitglieder, die Sachverständigen und die Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(3)   Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von der zuständigen Kommissionsdienststelle zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 8

Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Brüssel, den 31. Oktober 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).

(2)  KOM(2005) 24.

(3)  KOM(2005) 229 endg.

(4)  Unter den Anforderungen der Unternehmen an die elektronische Rechnungstellung sind die Merkmale zu verstehen, die elektronische Rechnungstellungsdienste aufweisen sollten, damit sie den geschäftlichen Bedürfnissen und Zielen der Interessengruppen gerecht werden und so die Abläufe der kompletten Finanz- und Lieferketten ermöglichen. Sie lassen sich als übergeordnete Prozessabläufe, in der elektronischen Rechnungstellung aufscheinende Informationen und Standardstruktur der Mitteilungen ausdrücken.

(5)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom, (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  Es handelt sich dabei hauptsächlich um den öffentlichen Sektor, die Unternehmen sowie IKT- und Finanzdienstleister.


ANHANG

AUFTRAGSBESCHREIBUNG

SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE FÜR ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG

1.   HINTERGRUND

Die Europäische Kommission hat sich den Herausforderungen der wirtschaftlichen Globalisierung gestellt. Im September 2006 legte sie ihre „breit angelegte Innovationsstrategie für die EU“ vor, in der sie folgende Aussage macht: „In dieser neuen Wirtschaftsordnung kann sich Europa nur dann behaupten, wenn es erfindungsreicher wird, besser auf Bedürfnisse und Wünsche der Verbraucher reagiert und größere Innovationsfreude zeigt.“

Zwei Aspekte, nämlich Effizienz und Sicherheit, zeichnen sich als Grundlage für die Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit in einer globalisierten Wirtschaft ab. Wertschöpfungsketten effizienter zu gestalten, hilft Kosten einzusparen; ihr Umfeld sicherer zu gestalten, steigert ihre Wettbewerbsfähigkeit. Für effiziente und sichere Wertschöpfungsketten zu sorgen, stellt daher einen Grundpfeiler der Innovation dar.

Indem man den Informationsfluss in einer Wertschöpfungskette rationalisiert, schaltet man ineffiziente Verfahren aus, erhöht die Sicherheit und erzielt Einsparungen. Nun, da sich Europa anschickt, den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) einzuführen, sollte man sich auch mit der Problematik der Geschäftsabläufe beschäftigen, die den Löwenanteil der Zahlungen zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und öffentlicher Hand (G2B) erforderlich machen. Von SEPA wird ein wichtiger Impuls für den Erfolg der Lissabon-Agenda erwartet.

Entsprechend seinem Geltungsbereich und seiner Zielsetzung soll der europäische Rahmen für elektronische Rechnungstellung (EEI: European Electronic Invoicing Framework) eine Grundlage für die Interoperabilität der Lösungen für die elektronische Rechnungstellung im öffentlichen und privaten Sektor bieten. Dies wird er durch einheitlich geregelte Geschäftsverfahren und technische Normen leisten. Indem er dabei hilft, vermehrt positive betriebswirtschaftliche Anreize für die Umstellung von manuell auf Papier verwalteten Abläufen auf den elektronischen Handel zu geben, wird der Rahmen zum Abbau bestehender Hindernisse für die Übernahme und Einrichtung gemeinschaftsinterner (grenzübergreifender) Lösungen für die elektronische Rechnungstellung beitragen.

2.   MANDAT DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE FÜR ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG

Die Sachverständigengruppe (im Folgenden „die Gruppe“) unterstützt die Kommission bei der Entwicklung einer abgestimmten Strategie für den Aufbau eines europäischen Rahmens für die elektronische Rechnungstellung und bei der Überwachung der dabei erzielten Fortschritte.

Das Mandat der Gruppe endet am 31. Dezember 2009.

Die Gruppe nimmt im Einzelnen folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie stellt fest, welche Mängel des rechtlichen Rahmens für die elektronische Rechnungstellung auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten verhindern, dass die Wirtschaft der Gemeinschaft das darin liegende Potenzial voll ausschöpft.

b)

Sie ermittelt, welche Anforderungen die Unternehmen an einen europäischen Rahmen der elektronischen Rechnungstellung stellen, und sorgt für ihre Validierung durch die Hauptinteressenträger.

c)

Sie ermittelt, welche Daten bei der elektronischen Rechnungstellung insbesondere für die Verknüpfung der Rechnung mit zumindest dem Kauf- und Zahlungsverfahren maßgeblich sind, sie greift Fragen im Zusammenhang mit Mehrwertsteuer, Authentifizierung und Integrität, Archivierungs- und Aufbewahrungserfordernissen auf und lässt die erforderliche Validierung dieser Elemente durch die Hauptinteressenträger vornehmen.

d)

Sie schlägt vor, welche Zuständigkeiten den Normungsgremien übertragen werden sollen und in welchem Zeitrahmen ausgehend von den geschäftlichen und datentechnischen Anforderungen der Interessenträger (eine) einheitliche Norm(en) entwickelt werden soll(en), um einen europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung zu unterstützen.

e)

Sie schlägt einen europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung vor. Der europäische Rahmen für die elektronische Rechnungstellung dient dazu, ein einheitliches Strukturkonzept (einschließlich Anforderungen der Unternehmen und Norm/en) festzulegen und Lösungen für die Bereitstellung offener und interoperabler elektronischer Rechnungsstellungsdienste in ganz Europa vorzugeben.

Bei der Erledigung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Gruppe bereits im privaten und öffentlichen Sektor vorhandene Arbeitsergebnisse und Lösungen zur elektronischen Rechnungstellung, insbesondere was die Anforderungen der Unternehmen und die technischen Normen angeht.

Sofern zweckmäßig und erforderlich, kann die Gruppe bestimmte Arbeiten an Untergruppen oder externe Gremien und Einrichtungen mit Fachkompetenz im Bereich elektronische Rechnungstellung delegieren.

Die Gruppe erstellt einen Halbzeitbericht, in dem sie die bei der Ausführung ihrer Aufgaben erzielten Fortschritte und etwaige Empfehlungen zusammenfasst, und den sie der Kommission als Denkanstoß und Grundlage für die Diskussion zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und Interessenträgern, insbesondere den Industrieverbänden, übermittelt. Dieser Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Gruppe erstellt einen Abschlussbericht, in dem sie den europäischen Rahmen für die elektronische Rechnungstellung beschreibt, und übermittelt ihn der Kommission. Dieser Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Bericht gilt nicht als Standpunkt der Kommissionsdienststellen.

3.   ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE

3.1.   Zusammensetzung

Die Gruppe besteht aus bis zu 30 Mitgliedern.

Zu Mitgliedern ernennt die Kommission kompetente Fachleute aus dem Bereich elektronische Rechnungstellung auf der Grundlage von Bewerbungen von Industrieverbänden, Einrichtungen des öffentlichen Sektors und Einzelpersonen, die die Interessen der öffentlichen Hand, der Unternehmen, der IKT-Branche, der Verbraucher, der Finanzdienstleister und der Normungsgremien im Bereich der elektronischen Rechnungstellung insgesamt oder in Teilen vertreten.

3.2.   Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen

Nach Annahme des Beschlusses über die Einrichtung der Gruppe wird die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlichen, die sich an Industrieverbände, Einrichtungen der öffentlichen Hand oder Einzelpersonen richtet, die die Interessen des öffentlichen Sektors, der Unternehmen, der IT-Branche, der Verbraucher, der Finanzdienstleister und der Normungsgremien im Bereich elektronische Rechnungstellung insgesamt oder in Teilen vertreten.

Industrieverbände, Einrichtungen der öffentlichen Hand und Einzelpersonen, die an einer Mitarbeit in der Gruppe interessiert sind, werden gebeten, bis spätestens 30. November 2007 eine schriftliche Bewerbung an die Kommission zu richten.

In den Bewerbungen ist angemessen zu begründen, warum eine Mitarbeit in der Gruppe angestrebt wird.

Die Kommission beurteilt die Bewerbungen anhand folgender Kriterien:

a)

Die Mitglieder müssen die Hauptinteressenträger (z. B. Dienstleister, technische Anbieter, öffentliche Hand, Unternehmen einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie Verbraucher) und die Normungsgremien vertreten.

b)

Die Mitglieder müssen über aktuelle praktische oder operationelle Fachkenntnisse oder Erfahrungen mit gesetzlichen, administrativen, steuerlichen, normungsbezogenen, kaufmännischen und/oder technischen Problemen der elektronischen Rechnungstellung im grenzüberschreitenden Zusammenhang verfügen. Insbesondere müssen die Mitglieder aus einschlägiger unmittelbarer Erfahrung mit Unternehmensprojekten oder -fragen das kaufmännische oder technische Verständnis gewonnen haben, das erforderlich ist, um Lösungen für die in diesem Beschluss dargelegten Fragestellungen zu entwickeln.

c)

Die Mitglieder müssen in der Lage sein, an der Meinungsbildung ihrer Verwaltung, ihrer Herkunftseinrichtung, ihres Industrieverbands oder ihrer Industrie- bzw. Interessengruppe in den unter dieses Mandat fallenden Fragen mitzuwirken.

d)

Die Mitglieder müssen so gut Englisch beherrschen, dass sie an Diskussionen teilnehmen und Berichte schreiben können.

Bewerbungen, die von Interessengruppen eingereicht werden, sollten Belege beiliegen, aus denen hervorgeht, dass das vorgeschlagene Mitglied die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt.

3.3.   Endgültige Entscheidung über die Zusammensetzung der Gruppe

Die Kommission entscheidet anhand der Bewerbungen, die aufgrund der Aufforderung eingereicht worden sind, über die Zusammensetzung der Gruppe.

Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)

das erforderliche rechtliche, kaufmännische und technische Fachwissen in den unter das Mandat der Gruppe fallenden Bereichen,

b)

die einschlägige Kenntnis aller relevanten angebots- und nachfragebezogenen Funktionen der elektronischen Rechnungstellung.

Zusätzlich achtet die Kommission bei der Auswahl aus den eingegangenen Bewerbungen auf eine breite geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis.

Die Mitglieder setzen die Kommission rechtzeitig von etwaigen Interessenkonflikten in Kenntnis, die ihre Objektivität beeinträchtigen könnten.

Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Website der GD Unternehmen und Industrie und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwölf Monate und kann verlängert werden; sie verbleiben bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

Ein Mitglied kann für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit abgelöst werden, wenn

a)

es sein Amt niederlegt;

b)

es nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten;

c)

es gegen Artikel 287 EG-Vertrag verstößt;

d)

es die Kommission nicht, wie in Absatz 6 vorgeschrieben, rechtzeitig über einen Interessenkonflikt unterrichtet hat.

3.4.   Vorsitz

Die Kommission ernennt den Vorsitz der Sachverständigengruppe, wobei sie berücksichtigt, in welchem Umfang die ausgewählte Person die Interessen der Hauptinteressenträger vertritt, an der Meinungsbildung der Wirtschaft in den unter das Mandat fallenden Fragen mitwirkt und die erforderliche rechtliche, kaufmännische und technische Sachkenntnis besitzt.

Die Kommission ernennt den Vorsitz für eine Amtsdauer von zwölf Monaten, die verlängert werden kann.

3.5.   Arbeitsweise

Die Kommission beruft die Sitzungen der Gruppe ein, die vom Vorsitz geleitet werden.

Zur Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald die ihnen gesetzten Ziele erreicht sind.

Der Vertreter der Kommission kann Sachverständige oder Beobachter mit besonderer Sachkenntnis im Zusammenhang mit einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen auffordern, an den Arbeiten der Gruppe oder ihrer Untergruppen mitzuwirken.

Im Rahmen der Mitwirkung an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie von der Kommission als vertraulich eingestuft werden.

Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen oder auf ihre Website stellen.

3.6.   Kostenerstattung

Die Kommission erstattet dem Vorsitz, den Gruppenmitgliedern, den Sachverständigen und den Beobachtern die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften.

Der Vorsitz, die Mitglieder, die Sachverständigen und die Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von der zuständigen Kommissionsdienststelle zur Verfügung gestellt werden.


7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. November 2007

mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5452)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/718/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Zypern wurden Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet.

(2)

Aufgrund des Handels mit lebenden Paarhufern und des Inverkehrbringens von bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere könnte die in Zypern herrschende MKS-Situation die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(3)

Im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3) hat Zypern Vorkehrungen getroffen und in den betroffenen Gebieten weitere Maßnahmen eingeführt.

(4)

Die Seuchenlage in Zypern macht eine Verschärfung der von Zypern getroffenen Maßnahmen zur MKS-Bekämpfung erforderlich.

(5)

Es sollten als endgültige Maßnahme die Gebiete mit hohem und geringem Risiko in dem betroffenen Mitgliedstaat definiert werden, ein Verbringungsverbot für empfängliche Tiere aus den Gebieten mit hohem und geringem Risiko und ein Versendungsverbot für Erzeugnisse, die von Tieren aus dem Hochrisikogebiet gewonnen wurden, erlassen werden. Die Entscheidung sollte außerdem Vorschriften festlegen für die Versendung unbedenklicher Erzeugnisse aus diesen Gebieten, die entweder produziert wurden, bevor die Beschränkungen galten, oder aus Rohmaterial hergestellt wurden, das von außerhalb der Sperrgebiete stammte, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen MKS-Virus als wirksam erwiesen hat.

(6)

Die Größe der abgegrenzten Risikogebiete beruht unmittelbar auf dem Ergebnis der Rückverfolgung möglicher Kontakte mit dem infizierten Betrieb und soll es ermöglichen, ausreichende Kontrollen der Verbringung von Tieren und der Versendung von Erzeugnissen durchzuführen. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte in Anbetracht der von Zypern vorgelegten Informationen ganz Zypern weiterhin als Hochrisikogebiet gelten.

(7)

Das Verbot der Versendung sollte nur für Erzeugnisse gelten, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, welche aus den in Anhang I aufgeführten Hochrisikogebieten stammen; es sollte die Durchfuhr solcher Erzeugnisse, die von Tieren aus anderen Gebieten stammen oder gewonnen wurden, durch diese Gebiete nicht berühren.

(8)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (4) sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen geregelt worden.

(9)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (5) sind tierseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen geregelt worden.

(10)

Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (6), regelt unter anderem den Handel mit sonstigen Paarhufern, mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen und mit Embryonen von Schweinen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) regelt unter anderem seuchenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen, Fleisch von Zuchtwild, Fleischerzeugnissen einschließlich von behandelten Mägen, Blasen und Därmen sowie von Milcherzeugnissen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (8) regelt unter anderem die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(13)

Nach der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (9) sind Fleischerzeugnisse einer Behandlung zu unterziehen, welche die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleistet.

(14)

Die Entscheidung 2001/304/EG der Kommission vom 11. April 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (10) sieht ein Genusstauglichkeitskennzeichen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor, die auf den inländischen Markt beschränkt sind. Im Falle der Maul- und Klauenseuche in Zypern sollte in einem getrennten Anhang eine ähnliche Kennzeichnung festgelegt werden.

(15)

Mit der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (11) sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt worden, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (12) listet eine Reihe von Behandlungen für tierische Nebenprodukte auf, mit denen das Maul- und Klauenseuchevirus deaktiviert werden kann.

(17)

Mit der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (13) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Rindern und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

(18)

Die Richtlinie 89/556/EWG des Rates (14) regelt viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern.

(19)

Mit der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (15) sind die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Sperma von Schweinen und an dessen Einfuhr festgelegt worden.

(20)

Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (16) sieht einen Mechanismus für die Entschädigung der betroffenen Betriebe für Verluste vor, die infolge der Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung entstanden sind.

(21)

Da Arzneimittel, die in der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (17), in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (18) und in der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (19) definiert wurden, nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, sollten sie von den mit der vorliegenden Entscheidung erlassenen Veterinärbeschränkungen ausgenommen werden.

(22)

Gemäß Artikel 6 der Entscheidung der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (20), sind bestimmte Erzeugnisse, die tierische Erzeugnisse enthalten, von Veterinärkontrollen ausgenommen. Die Versendung dieser Erzeugnisse aus den Hochrisikogebieten sollte nach einer vereinfachten Bescheinigungsregelung erlaubt werden.

(23)

Die anderen Mitgliedstaaten als Zypern sollten die in den betroffenen Gebieten durchgeführten Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung unterstützen, indem sie sicherstellen, dass keine lebenden empfänglichen Tiere in diese Gebiete verbracht werden.

(24)

Zum besseren Verständnis der Seuchenlage und zur leichteren Erkennung möglicher Infektionen ist es notwendig, eine längere Zurückstellung der Tiere auf der Insel durchzusetzen und gleichzeitig die Möglichkeit der Schlachtung und des Transports von Equiden unter kontrollierten Bedingungen vorzusehen.

(25)

Die Lage wird auf der für den 3. Dezember 2007 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst.

(26)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lebende Tiere

(1)   Unbeschadet der Maßnahmen, die Zypern im Rahmen der Richtlinie 85/2003/EG erlassen hat, insbesondere der Einrichtung einer zeitweiligen Kontrollzone nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie und eines vorübergehenden allgemeinen Verbringungsverbots gemäß Absatz 3 dieses Artikels, trägt Zypern dafür Sorge, dass die in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt werden.

(2)   Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer zwischen den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten verbracht.

(3)   Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und anderen Paarhufer aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten verbracht.

(4)   Abweichend von Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden Zyperns die direkte und ununterbrochene Durchfuhr von Paarhufern auf großen Straßen- und Bahnverbindungen durch die in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebiete genehmigen.

(5)   Die Gesundheitsbescheinigungen, die lebende Rinder und Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG sowie lebende Schafe und Ziegen gemäß der Richtlinie 91/68/EWG bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets Zyperns in andere Mitgliedstaaten begleiten müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

„Tiere gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

(6)   Die Gesundheitsbescheinigungen, die von anderen als den unter die Bescheinigungen gemäß Absatz 5 fallenden Paarhufern bei ihrer Versendung aus nicht in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets Zyperns in andere Mitgliedstaaten mitgeführt werden müssen, werden um folgenden Vermerk ergänzt:

„Lebende Paarhufer gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

(7)   Tiere, die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 5 oder 6 mitführen, dürfen nur in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern die lokale Veterinärbehörde in Zypern die zuständigen zentralen und lokalen Veterinärbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat drei Tage im Voraus über die Tiersendung informiert hat.

(8)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Zyperns die Verbringung MKS-empfänglicher Tiere aus in Anhang II aufgeführten Betrieben zu einem Schlachthof genehmigen, der in einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete liegt.

Artikel 2

Fleisch

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff „Fleisch“: „frisches Fleisch“, „Hackfleisch“, „Separatorenfleisch“ und „Fleischzubereitungen“ im Sinne von Anhang 1 Absatz 1 Nummern 1.10, 1.13, 1.14 und 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(2)   Zypern versendet kein Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern, das aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten stammt oder gewonnen wurde.

(3)   Fleisch, das gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht für die Versendung aus Zypern zugelassen ist, muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß Anhang IV gekennzeichnet werden.

(4)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Fleisch, das ein Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 trägt, sofern

a)

das Fleisch deutlich gekennzeichnet ist und seit dem Erzeugungsdatum von Fleisch, das gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen ist, getrennt befördert und gelagert wurde,

b)

das Fleisch eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

es wurde vor dem 15. September 2007 gewonnen oder

ii)

es stammt von Tieren, die mindestens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung bzw. bei weniger als 90 Tage alten Tieren seit der Geburt außerhalb der in den Anhängen I und II aufgeführten Gebiete aufgezogen und geschlachtet bzw. im Fall von Fleisch von frei lebendem Wild MKS-empfänglicher Arten („frei lebendes Wild“) getötet worden sind, oder

iii)

es entspricht den Bedingungen der Buchstaben c, d und e;

c)

das Fleisch stammt von als Haustieren gehaltenen Huftieren oder von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten („Zuchtwild“) gemäß der entsprechenden Fleischkategorie in einer der Spalten 4 bis 7 des Anhangs III und es erfüllt die folgenden Bedingungen:

i)

die Tiere wurden mindestens 90 Tage vor der Schlachtung oder, bei weniger als 90 Tage alten Tieren, seit der Geburt in Betrieben gehalten, die in den in den Spalten 1, 2 und 3 des Anhangs III aufgeführten Gebieten liegen, in denen mindestens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

ii)

während der letzten 21 Tage vor dem Transport zum Schlachthof bzw. bei Zuchtwild vor der Schlachtung im Betrieb standen die Tiere unter der Überwachung der zuständigen Veterinärbehörden in einem einzigen Betrieb, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während mindestens 30 Tagen vor der Verladung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

iii)

während der letzten 21 Tage vor der Verladung bzw. bei Zuchtwild vor der betriebsinternen Schlachtung ist in dem Betrieb gemäß Ziffer ii kein Tier einer MKS-empfänglichen Art eingestellt worden, ausgenommen Schweine, die von einem Zulieferbetrieb stammen, der die Bedingungen gemäß Ziffer ii erfüllt — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden;

Die zuständige Behörde kann jedoch die Einstellung von Tieren MKS-empfänglicher Arten, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii erfüllen, in den unter Ziffer ii genannten Haltungsbetrieb zulassen, sofern die Tiere

aus einem Haltungsbetrieb stammen, in dem während der letzten 21 Tage vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb keine Tiere MKS-empfänglicher Arten eingestellt wurden, mit Ausnahme von Schweinen, die von einem Zulieferbetrieb stammen — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden, oder

mit negativem Ergebnis einem Test auf Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche anhand einer Blutprobe unterzogen wurden, welche innerhalb von 10 Tagen vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb entnommen wurde, oder

aus einem Haltungsbetrieb stammen, der mit negativem Ergebnis einer serologischen Erhebung gemäß einem Probenahmeprotokoll unterzogen wurde, mit dessen Hilfe eine Prävalenz der Maul- und Klauenseuche von 5 % mit einer Zuverlässigkeit von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann;

iv)

die Tiere bzw. — im Fall von im Betrieb geschlachtetem Zuchtwild — die Schlachtkörper wurden unter amtlicher Kontrolle von dem Betrieb gemäß Ziffer ii in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu dem benannten Schlachthof verbracht;

v)

die Tiere wurden innerhalb von weniger als 24 Stunden nach Ankunft im Schlachthof getrennt von Tieren geschlachtet, deren Fleisch nicht für den Versand aus dem Gebiet gemäß Anhang I zugelassen ist;

d)

das Frischfleisch, sofern in Anhang III Spalte 8 positiv gekennzeichnet, stammt von in Gebieten getötetem Wild, in denen mindestens 90 Tage vor der Tötung und mindestens 20 km von Gebieten entfernt, die nicht in den Spalten 1, 2 und 3 von Anhang III aufgeführt sind, kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

e)

Fleisch gemäß den Buchstaben c und d muss zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen:

i)

die Versendung solchen Fleisches darf von den zuständigen Veterinärbehörden Zyperns nur zugelassen werden, sofern

die in Buchstabe c Ziffer iv genannten Tiere zu dem Betrieb verbracht wurden ohne Kontakt zu Haltungsbetrieben in Gebieten, die nicht in Anhang III Spalten 1, 2 und 3 aufgeführt sind; und

der Betrieb nicht in einer Schutzzone liegt;

ii)

das Fleisch muss jederzeit deutlich gekennzeichnet sein und getrennt von Fleisch gehandhabt, gelagert und befördert werden, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist;

iii)

bei der Schlachtkörperuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt im Versendebetrieb oder bei betriebsinterner Schlachtung von Zuchtwild in dem in Buchstabe c Ziffer ii aufgeführten Betrieb oder bei Wild im Wildbearbeitungsbetrieb wurden keine klinischen Symptome oder Belege für die Maul- und Klauenseuche am Schlachtkörper festgestellt;

iv)

das Fleisch ist mindestens 24 Stunden nach der Schlachtkörperuntersuchung gemäß Buchstaben c und d in den Betrieben oder Haltungsbetrieben gemäß Buchstabe e Ziffer iii verblieben;

v)

jede weitere Vorbereitung von Fleisch zur Versendung aus dem in Anhang I aufgeführten Gebiet wird ausgesetzt

bis zum Abschluss der Schlachtung aller vorhandenen Tiere und bis zur vollständigen Beseitigung allen Fleischs und aller Tierkörper und mindestens 24 Stunden nach Abschluss der kompletten Reinigung und Desinfektion dieser Betriebe und Haltungsbetriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes, wenn in den unter Buchstabe e Ziffer iii aufgeführten Betrieben oder Haltungsbetrieben Maul- und Klauenseuche diagnostiziert wurde, und

bis zum Abschluss der Schlachtung aller solchen Tiere und der Reinigung und Desinfektion dieser Betriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes, wenn im selben Betrieb MKS-empfängliche Tiere, die aus Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I stammen, welche die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c oder d nicht erfüllen, geschlachtet werden;

(vi)

die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe und Haltungsbetriebe, die sie zur Anwendung von Buchstaben c, d und e zugelassen haben.

(5)   Die Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

(6)   Das Verbot gemäß Absatz 2 dieses Artikels gilt nicht für frisches Fleisch von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I und Anhang II aufgezogen und abweichend von der Regelung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 auf direktem Wege und unter amtlicher Aufsicht ohne Kontakt zu in Gebieten gemäß Anhang I liegenden Haltungsbetrieben zur unmittelbaren Schlachtung zu einem Schlachthof in einem außerhalb der Schutzzone liegenden Gebiet gemäß Anhang I befördert wurden. Dieses Frischfleisch darf in den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten in den Verkehr gebracht werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

das gesamte Frischfleisch ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2002/99/EG des Rates oder gemäß Anhang IV dieser Entscheidung gekennzeichnet;

b)

der Schlachthof

(i)

arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

(ii)

stellt jegliche Vorbereitung von Fleisch zur Versendung außerhalb der in Anhang I aufgeführten Gebiete bis zum Abschluss der Schlachtung aller solchen Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Schlachthofs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zurück, wenn im selben Betrieb MKS-empfängliche Tiere, die aus Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I stammen, geschlachtet werden;

c)

das erzeugte frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das für die Versendung außerhalb Zyperns zugelassen ist;

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(7)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für frisches Fleisch aus Zerlegungsbetrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Diese Zerlegungsbetriebe bearbeiten an ein und demselben Tag ausschließlich frisches Fleisch im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b. Nach der Verarbeitung von Fleisch, das diese Anforderung nicht erfüllt, werden die Anlagen gereinigt und desinfiziert;

b)

das gesamte Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004;

c)

der Zerlegungsbetrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

d)

das frische Fleisch wird deutlich gekennzeichnet und getrennt von Fleisch befördert und gelagert, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(8)   Fleisch, das aus Zypern in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Fleisch gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

Artikel 3

Fleischerzeugnisse

(1)   Zypern versendet keine Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern („Fleischerzeugnisse“) aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten bzw. keine Fleischerzeugnisse, die mit Fleisch von Tieren aus diesen Gebieten zubereitet wurden.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme, die mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt 1 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 versehen sind,

a)

sofern die Fleischerzeugnisse deutlich gekennzeichnet sind und seit dem Erzeugungsdatum von Fleischerzeugnissen, die gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert wurden;

b)

eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie wurden entweder aus Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe b hergestellt oder

ii)

sie wurden mindestens einer der in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführten Behandlungen gegen MKS unterzogen.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(3)   Fleischerzeugnisse, die aus Zypern in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Fleischerzeugnisse einschließlich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und damit die Einhaltung und Erfassung der Behandlungsnormen gewährleistet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen gemäß dem ersten Unterabsatz von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 4

Milch

(1)   Zypern versendet keine Milch aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder nicht.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch von solchen Tieren aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten, die mindestens einer Behandlung unterzogen wurde gemäß

a)

Anhang IX Teil A der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, oder

b)

Anhang IX Teil B der Richtlinie 2003/85/EG, wenn sie nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist oder wenn sie zur Verfütterung an MKS-gefährdete Tierarten bestimmt ist.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milch aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie verwenden ausschließlich Milch, die entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt oder von Tieren stammt, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten und gemolken werden,

b)

der Betrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

c)

die Milch wird deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I der Gemeinschaft zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert;

d)

Rohmilch aus außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I liegenden Betrieben wird zu Betrieben, die in den in Anhang I genannten Gebieten liegen, in Transportfahrzeugen befördert, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben in den in Anhang I genannten Gebieten in Berührung gekommen sind, in denen Tiere MKS-empfänglicher Arten gehalten werden;

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

(4)   Milch, die aus Zypern in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Milch gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

(5)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 entspricht und in einem Betrieb verarbeitet wurde, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, das die Einhaltung der Behandlungsnormen gewährleistet und aufzeichnet, dass die Erfüllung dieser Anforderungen in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(6)   Abweichend von Absatz 4 genügt es bei Milch, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a) oder b) genügt und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurde, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 5

Milcherzeugnisse

(1)   Zypern versendet keine Milcherzeugnisse aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten, unabhängig davon, ob sie für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind oder nicht.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die

a)

vor dem 15. September 2007 hergestellt wurden,

b)

aus Milch hergestellt wurden, die die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder 3 erfüllt, oder

c)

zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, in dem die Einfuhrbedingungen es ermöglichen, solche Erzeugnisse anderen als den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Behandlungen zu unterziehen, die die Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus gewährleisten.

(3)   Unbeschadet Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht für die folgenden Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind, und

a)

aus Milch mit einem pH-Wert von weniger als 7,0 hergestellt wurden, die für mindestens 15 Sekunden auf mindestens 72 °C erhitzt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass eine solche Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Artikel 2, 3 und 4 dieser Entscheidung entsprechen;

b)

aus Rohmilch von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt wurden, die mindestens 30 Tage in einem Betrieb innerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während der letzten 30 Tage vor der Gewinnung der Rohmilch kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, wobei die Milch einem Reifungsprozess von mindestens 90 Tagen unterzogen wurde, während dem der pH-Wert der gesamten Substanz unter 6,0 gesenkt wird; die Haut muss unmittelbar vor der Umhüllung oder Verpackung mit 0,2 % Zitronensäure behandelt werden.

(4)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse aus Betrieben, die in den Gebieten gemäß Anhang I liegen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sämtliche in dem Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder stammt von Tieren, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden;

b)

alle in den Enderzeugnissen verwendeten Milcherzeugnisse erfüllen entweder die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) oder Absatz 3 oder werden aus Milch von Tieren hergestellt, die außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I gehalten wurden;

c)

der Betrieb arbeitet unter strenger tierärztlicher Überwachung;

d)

die Milcherzeugnisse werden deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert.

Die Einhaltung der im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen wird von der zuständigen Behörde unter der Verantwortung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

Die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie in Anwendung dieser Vorschriften zugelassen haben.

(5)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die in Betrieben außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I unter Verwendung von Milch hergestellt werden, die vor dem 15. September 2007 gewonnen wurde, vorausgesetzt, die Milcherzeugnisse sind deutlich gekennzeichnet und werden von Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus diesen Gebiete zugelassen sind, getrennt befördert und gelagert.

(6)   Milcherzeugnisse, die aus Zypern in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Bescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält:

„Milcherzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“

(7)   Abweichend von Absatz 6 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a) und b), Absatz 3 und Absatz 4 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und somit gewährleistet, dass die Behandlungsnormen eingehalten und aufgezeichnet werden und die Erfüllung dieser Anforderungen in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(8)   Abweichend von Absatz 6 genügt es bei Milcherzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben a) und b), Absatz 3 und Absatz 4 genügen und in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet.

Artikel 6

Sperma, Eizellen und Embryonen

(1)   Zypern versendet weder Sperma noch Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern („Sperma, Eizellen und Embryonen“) aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebieten.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a)

Sperma, Eizellen und Embryonen, die vor dem 15. September 2007 gewonnen wurden,

b)

gefrorenes Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegensperma und gefrorene Rinder-, Schaf- und Ziegenembryonen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG oder 92/65/EWG nach Zypern eingeführt wurden und seit der Einfuhr nach Zypern weder bei der Lagerung noch beim Transport mit Sperma, Eizellen oder Embryonen in Berührung gekommen sind, die gemäß Absatz 1 nicht versendet werden dürfen.

c)

gefrorenes Sperma und gefrorene Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die mindestens 90 Tage vor und während der Gewinnung außerhalb der in Anhang I und Anhang II aufgeführten Gebiete gehalten wurden und die

i)

mindestens 30 Tage vor Versand unter zugelassenen Bedingungen gelagert worden sind und

ii)

von Spendertieren in Stationen oder Haltungsbetrieben gewonnen wurden, die mindestens drei Monate vor der Gewinnung des Spermas oder der Embryonen und 30 Tage nach der Gewinnung frei von der Maul- und Klauenseuche waren und in deren Umkreis von 10 km mindestens 30 Tage vor der Gewinnung kein Fall der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

Vor dem Versand des Spermas oder der Embryonen gemäß Buchstaben a, b und c übermitteln die zentralen Veterinärbehörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Besamungsstationen und -teams.

(3)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, die gefrorenes Rindersperma bei seiner Versendung aus Zypern in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorenes Rindersperma gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

(4)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG, die gefrorenes Schweinesperma bei seiner Versendung aus Zypern in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorenes Schweinesperma gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

(5)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 88/556/EWG, die Rinderembryonen bei ihrer Versendung aus Zypern in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, enthält folgenden Vermerk:

„Rinderembryonen gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

(6)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, die gefrorenes Schaf- und Ziegensperma bei der Versendung aus Zypern in andere Mitgliedstaaten mitführen muss, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorenes Schaf-/Ziegensperma gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

(7)   Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG, die gefrorene Schaf- und Ziegenembryonen bei ihrer Versendung aus Zypern in andere Mitgliedstaaten mitführen müssen, enthält folgenden Vermerk:

„Gefrorene Schaf-/Ziegenembryonen gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

Artikel 7

Häute und Felle

(1)   Zypern versendet keine Häute und Felle von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern („Häute und Felle“) aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Häute und Felle, die

a)

in Zypern vor dem 15. September 2007 gewonnen wurden;

b)

die Bedingungen gemäß Anhang VIII, Kapitel VI, Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen oder

c)

außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr nach Zypern getrennt von Häuten und Fellen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind.

Behandelte Häute und Felle sind von unbehandelten Häuten und Fellen zu trennen.

(3)   Zypern trägt dafür Sorge, dass Häute und Felle, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

„Häute und Felle gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Häuten und Fellen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen, dass sie von einem Handelspapier mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 begleitet werden, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht.

Artikel 8

Sonstige tierische Erzeugnisse

(1)   Zypern versendet keine nach dem 15. September 2007 hergestellten Erzeugnisse von nicht unter die Artikel 2 bis 7 fallenden Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern, die aus den in Anhang I aufgelisteten Gebieten kommen oder von Tieren stammen, die aus den Gebieten gemäß Anhang I kommen.

Zypern versendet keinen Mist und keine Jauche von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder anderen Paarhufern aus den in Anhang I aufgelisteten Teilen seines Hoheitsgebiets.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für

a)

tierische Erzeugnisse, die

i)

einer Hitzebehandlung unterzogen wurden

in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem Fo-Wert von mindestens 3,00 oder

bei der die Kerntemperatur des Erzeugnisses auf mindestens 70 °C gebracht wird;

ii)

außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erzeugt wurden und seit der Einfuhr nach Zypern getrennt von tierischen Erzeugnissen gelagert und befördert wurden, die gemäß Absatz 1 nicht zur Versendung zugelassen sind

b)

Blut und Blutprodukte gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang I Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die mindestens einer der Behandlungen nach Anhang VIII, Kapitel IV, Abschnitt A, Nummer 3 Buchstabe a ii, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, unterzogen wurden oder gemäß Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingeführt wurden;

c)

Schmalz und ausgelassene Fette, die der Hitzebehandlung gemäß Anhang VII Kapitel IV Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d (iv) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden sind;

d)

Tierdärme gemäß den Bedingungen von Anhang I Kapitel 2 Abschnitt A der Richtlinie 92/118/EWG, die gereinigt, ausgeschabt und anschließend entweder gesalzen, gebleicht oder getrocknet wurden und wenn danach wirksame Vorkehrungen gegen eine Rekontaminierung getroffen wurden;

e)

Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die industriell gewaschen wurden oder aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, und unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die trocken und fest verpackt sind;

f)

Heimtierfutter, das den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nummern 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entspricht;

g)

zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und keiner weiteren Behandlung unterzogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Behandlung nicht erforderlich ist für Fertigerzeugnisse, deren Bestandteile den jeweiligen tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Entscheidung entsprechen;

h)

Jagdtrophäen, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummern 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen;

i)

verpackte tierische Erzeugnisse, die als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien verwendet werden sollen;

j)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG, Medizinprodukte, die unter Verwendung tierischen Gewebes hergestellt wurden, das gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe g der Richtlinie 93/42/EWG so behandelt wurde, dass es nicht mehr lebensfähig ist, Veterinärarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG und Prüfpräparate im Sinne der Richtlinie 2001/20/EG.

(3)   Zypern trägt dafür Sorge, dass tierische Erzeugnisse gemäß Absatz 2, die in andere Mitgliedstaaten versendet werden sollen, eine amtliche Bescheinigung mitführen, die folgenden Vermerk enthält:

„Tierische Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/718/EG der Kommission vom 6. November 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern“.

(4)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben a bis d und f dieses Artikels genannten Erzeugnissen, dass die in dem gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht erforderlichen Handelspapier aufgeführte Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestätigt wird.

(5)   Abweichend von Absatz 3 genügt es, dass den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Erzeugnissen ein Handelspapier beigefügt ist, in dem entweder auf das industrielle Waschen oder Hervorgehen aus dem Gerbungsprozess oder auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Rates verwiesen wird.

(6)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstabe g genannten Erzeugnissen, die in einem Betrieb erzeugt wurden, der die HACCP-Prinzipien und ein prüfbares Standardverfahren anwendet, welches gewährleistet, dass die vorbehandelten Zutaten den entsprechenden Veterinärbedingungen dieser Entscheidung entsprechen, dass dies aus dem Handelspapier hervorgeht, das die Sendung begleitet und gemäß Artikel 9 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk versehen wird.

(7)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei den in Absatz 2 Buchstaben i und j genannten Erzeugnissen, dass sie von einem Handelspapier begleitet werden, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizinprodukte verwendet werden sollen, sofern die Erzeugnisse deutlich mit der Angabe „Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika“ bzw. „Nur zu Laborzwecken zu verwenden“ bzw. „Nur zur Verwendung als Arzneimittel“ bzw. „Nur zur Verwendung als Medizinprodukte“ gekennzeichnet sind.

(8)   Abweichend von Absatz 3 genügt es bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission erfüllen, dass sie ein Handelspapier mitführen, das folgenden Vermerk enthält:

„Diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist.“.

Artikel 9

Bescheinigung

(1)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so tragen die zuständigen Behörden Zyperns dafür Sorge, dass das gemäß dem Gemeinschaftsrecht erforderliche Handelspapier für den innergemeinschaftlichen Handel mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Bescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht,

a)

dass die betreffenden Erzeugnisse

i)

in einem Verfahren hergestellt wurden, das überprüft worden und bei dem festgestellt worden ist, dass es den einschlägigen Anforderungen der gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entspricht und geeignet ist, den MKS-Virus zu vernichten,

ii)

aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurden, die entsprechend zertifiziert waren, und

b)

dass Maßnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamination mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.

Eine solche Bescheinigung über die Prüfung des Herstellungsverfahrens muss einen Hinweis auf diese Entscheidung tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann nach Kontrolle des Betriebes erneuert werden.

(2)   Für Erzeugnisse, die im Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft werden sollen, können die zuständigen Behörden Zyperns genehmigen, dass das Handelspapier für Sammeltransporte von tierischen Erzeugnissen mit anderen Erzeugnissen als frischem Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen, von denen jedes einzelne Erzeugnis nach den Bestimmungen dieser Entscheidung ausgeführt werden darf, mit einem Sichtvermerk versehen wird, dem eine Abschrift einer amtlichen Veterinärbescheinigung beigefügt wird, aus der hervorgeht,

a)

dass die Räumlichkeiten, von denen aus der Versand erfolgt, über ein System verfügen, das gewährleistet, dass nur Waren zum Versand gelangen, die soweit rückverfolgbar sind, dass die Einhaltung der Bestimmungen der genannten Entscheidung durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden kann, und

b)

dass das in a genannte System überprüft und für zufriedenstellend befunden worden ist.

Eine solche Prüfungsbescheinigung für das Rückverfolgbarkeitssystem muss einen Hinweis auf diese Entscheidung tragen, dreißig Tage gelten, das Ende der Gültigkeitsdauer enthalten und kann erst verlängert werden, nachdem eine neuerliche Kontrolle des Betriebs mit zufriedenstellendem Ergebnis stattgefunden hat.

Die zuständigen Behörden Zyperns übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der Betriebe, die sie für die Zwecke dieses Absatzes zugelassen haben.

Artikel 10

Reinigung und Desinfektion

(1)   Zypern trägt dafür Sorge, dass Fahrzeuge, die zur Beförderung lebender Tiere in den Gebieten gemäß Anhang I und Anhang II verwendet werden, nach jeder Verwendung gereinigt und desinfiziert werden, und dass diese Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG dokumentiert wird.

(2)   Zypern trägt dafür Sorge, dass die Betreiber von Ausfuhrhäfen in Zypern sicherstellen, dass die Reifen von Fahrzeugen, die Zypern verlassen, mit einem Desinfektionsmittel behandelt werden.

Artikel 11

Bestimmte ausgenommene Erzeugnisse

Die Beschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 8 gelten nicht für die Versendung von in diesen Artikeln genannten Erzeugnissen aus in Anhang I genannten Gebieten, wenn diese Erzeugnisse

a)

entweder nicht in Zypern erzeugt wurden und in ihrer Originalverpackung verblieben sind, auf der das Ursprungsland der Erzeugnisse vermerkt ist, oder

b)

in einem zugelassenen Betrieb in einem der in Anhang I genannten Gebiete aus vorbehandelten Erzeugnissen hergestellt wurden, die nicht aus diesen Gebieten stammen, die

i)

seit ihrer Einfuhr in das Hoheitsgebiet Zyperns getrennt von Erzeugnissen befördert, gelagert und verarbeitet wurden, die nicht für die Versendung aus den in Anhang I genannten Gebieten zugelassen sind

ii)

von einem Handelspapier oder einer amtlichen Bescheinigung gemäß dieser Entscheidung begleitet werden.

Artikel 12

Zurückstellung

(1)   Unbeschadet der von Zypern gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2003/85/EG zu treffenden Maßnahmen setzt Zypern ein vorübergehendes, bis zum 12. November 2007 geltendes Verbringungsverbot für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie Equiden in Kraft.

(2)   Abweichend von dem in Absatz 1 genannten Verbringungsverbot können die zuständigen Behörden die Verbringung genehmigen

a)

für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, sofern

i)

alle empfänglichen Tiere in dem Haltungsbetrieb einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat,

ii)

die Tiere zur umgehenden Schlachtung unmittelbar zum Schlachthof verbracht werden;

b)

für Equiden, sofern sie gemäß Anhang VI Absatz 2 der Richtlinie 2003/85/EG befördert werden.

Artikel 13

Maßnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten als Zypern zu treffen sind

(1)   Andere Mitgliedstaaten als Zypern stellen sicher, dass keine lebenden Tiere der empfänglichen Arten in die in Anhang I aufgelisteten Gebiete versendet werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates und der von den Mitgliedstaaten bereits getroffenen Maßnahmen treffen andere Mitgliedstaaten als Zypern geeignete Vorsorgemaßnahmen für empfängliche Tiere, die nach dem 15. September 2007 aus Zypern versendet wurden, einschließlich Isolation und klinische Untersuchung, erforderlichenfalls in Verbindung mit Labortests zum Nachweis oder Ausschluss einer Infektion mit dem MKS-Virus und gegebenenfalls mit den Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/85/EG.

Artikel 14

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen bei der Überwachung des persönlichen Gepäcks von Reisenden aus den in Anhang I aufgeführten Gebieten und führen Informationskampagnen durch, um die Einführung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als Zypern zu verhindern.

Artikel 15

Durchführung

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 16

Diese Entscheidung gilt bis zum 15. Dezember 2007.

Artikel 17

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33, berichtigte Fassung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(4)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(5)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(6)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, berichtigte Fassung ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, berichtigte Fassung ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.

(9)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(10)  ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/49/EG (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 30).

(11)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49, zuletzt geändert durch die Entscheidung (EG) Nr. 445/2004 (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).

(12)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission (ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1).

(13)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).

(14)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(15)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(16)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(17)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

(18)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

(19)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(20)  ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.


ANHANG I

Folgende Gebiete in Zypern:

Zypern


ANHANG II

Folgende Gebiete in Zypern:

Zypern


ANHANG III

Folgende Gebiete in Zypern:

1

2

3

4

5

6

7

8

GRUPPE

ADNS

Verwaltungseinheit

B

S/G

P

FG

WG

 

ADNS

=

Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2005/176/EG)

B

=

Rindfleisch

S/G

=

Schaf- und Ziegenfleisch

P

=

Schweinefleisch

FG

=

Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten

WG

=

frei lebendes MKS-empfänglicher Arten


ANHANG IV

Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 2 Absatz 3:

Abmessungen:

 

CY = 7 mm

 

Betrieb Nr. = 10 mm

 

Äußerer Durchmesser des Kreises = 50 mm

 

Strichdicke des Kreises = 3 mm

Image


7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. November 2007

zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2007/08 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5293)

(Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der griechische, der französische, der italienische, der ungarische, der maltesische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische und der slowenische Text sind verbindlich)

(2007/719/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden.

(2)

Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 orientiert sich die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten am Rebflächenanteil des Mitgliedstaats an der Gesamtrebfläche der Gemeinschaft.

(4)

Zur Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss die Mittelzuweisung für eine bestimmte Anzahl Hektar erfolgen.

(5)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2007 der Kommission vom 17. August 2007 über den Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 (3) gilt Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 und mit bestimmten Ausnahmen für die Gebiete, die für eine Finanzierung im Rahmen des Zieles Konvergenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (4) in Frage kommen. Daher wird in Gebieten, die unter das Ziel Konvergenz fallen, ein höherer Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gewährt.

(6)

Es muss der Ausgleich für den Einkommensverlust der Weinbauern während des Zeitraums berücksichtigt werden, in dem die Rebfläche noch keinen Ertrag abwirft.

(7)

Liegen die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einer Schwelle von 75 % der vorläufigen Mittelzuweisungen, so werden nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 die für das folgende Haushaltsjahr anzurechnenden Ausgaben und die entsprechende Gesamtfläche um ein Drittel der Differenz zwischen dieser Schwelle und den im betreffenden Haushaltsjahr getätigten tatsächlichen Ausgaben gekürzt. Im Wirtschaftsjahr 2007/08 findet diese Bestimmung Anwendung auf Deutschland und auf Griechenland, deren Ausgaben für das Haushaltsjahr 2007 sich auf 74 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen, auf Luxemburg, dessen Ausgaben für das Haushaltsjahr 2007 sich auf 71 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen, auf Malta, dessen Ausgaben für das Haushaltsjahr 2007 sich auf 40 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen, sowie auf die Slowakei, deren Ausgaben für das Haushaltsjahr 2007 sich auf 27 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 922/2007 der Kommission vom 1. August 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 hinsichtlich der Übergangsregelung für die Mittelzuweisungen an Bulgarien und Rumänien für die Umstrukturierung und Umstellung (5) gilt diese Kürzung im Wirtschaftsjahr 2007/08 nicht für Bulgarien und Rumänien.

(8)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Wirtschaftsjahr 2007/08 sind im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 215 vom 18.8.2007, S. 4.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).

(5)  ABl. L 201 vom 2.8.2007, S. 7.


ANHANG

Vorläufige Mittelzuweisungen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Mittelzuweisung (EUR)

Bulgarien

2 403

18 044 087

Tschechische Republik

647

10 897 834

Deutschland

1 545

13 295 911

Griechenland

886

8 715 834

Spanien

20 233

162 136 325

Frankreich

14 384

110 676 302

Italien

12 279

101 107 716

Zypern

156

2 219 214

Luxemburg

7

56 800

Ungarn

1 472

11 779 162

Malta

9

103 987

Österreich

1 170

6 678 313

Portugal

4 004

34 729 863

Rumänien

3 008

25 068 762

Slowenien

139

2 699 939

Slowakei

473

1 789 952

Insgesamt

62 816

510 000 000