ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 287

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
1. November 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1286/2007 der Kommission vom 31. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1287/2007 der Kommission vom 31. Oktober 2007 zur Festsetzung der ab dem 1. November 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1288/2007 der Kommission vom 31. Oktober 2007 über ein Fangverbot für Schellfisch in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete Vb und VIa durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1289/2007 der Kommission vom 31. Oktober 2007 über ein Fangverbot für Kabeljau im Kattegat für Schiffe unter der Flagge Schwedens

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1290/2007 der Kommission vom 31. Oktober 2007 zur Aufhebung des Fangverbots für Kabeljau im Skagerrak durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1291/2007 der Kommission vom 31. Oktober 2007 zur achtundachtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/706/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Freistellung der Erzeugung und des Verkaufs von Strom in Schweden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5197)  ( 1 )

18

 

 

2007/707/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2007 über die Zuweisung von drei zusätzlichen Fangtagen an Deutschland für verstärkte Präsenz von Beobachtern gemäß Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5221)

23

 

 

2007/708/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 31. Oktober 2007 zur Änderung der Liste der zu Mitgliedern der Wissenschaftlichen Ausschüsse in den Bereichen Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt ernannten Sachverständigen und der Verlängerung ihrer Amtszeit

25

 

 

2007/709/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5284)  ( 1 )

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1286/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 31. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

63,3

MK

36,3

TR

66,9

ZZ

55,5

0707 00 05

JO

180,9

MA

36,4

MK

56,1

TR

130,3

ZZ

100,9

0709 90 70

MA

62,8

TR

73,7

ZZ

68,3

0805 50 10

AR

75,8

TR

88,5

ZA

52,1

ZZ

72,1

0806 10 10

BR

244,8

MK

26,1

TR

121,4

US

238,9

ZA

189,6

ZZ

164,2

0808 10 80

CA

102,5

CL

161,2

MK

33,9

NZ

45,9

US

98,5

ZA

95,6

ZZ

89,6

0808 20 50

AR

49,6

CN

75,8

TR

124,1

ZZ

83,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1287/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2007

zur Festsetzung der ab dem 1. November 2007 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. November 2007 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. November 2007 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1816/2005 (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 1. November 2007 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

0,00


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

17.10.2007-30.10.2007

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

231,22

100,86

FOB-Preis USA

406,55

396,55

376,55

167,66

Golf-Prämie

20,20

Prämie/Große Seen

13,64

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

52,63 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

50,64 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1288/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2007

über ein Fangverbot für Schellfisch in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete Vb und VIa durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3), sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

61

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

HAD/5BC6A.

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

EG-Gewässer der Gebiete Vb und VIa

Zeitpunkt

19.9.2007


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1289/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2007

über ein Fangverbot für Kabeljau im Kattegat für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

63

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

COD/03AS.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

Kattegat

Datum

15.10.2007


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1290/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2007

zur Aufhebung des Fangverbots für Kabeljau im Skagerrak durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Am 4. Juni 2007 teilte Schweden der Kommission nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit, dass es für Schiffe unter seiner Flagge ein Fangverbot für Kabeljau im Skagerrak mit Wirkung vom 1. Juni 2007 erlassen werde.

(3)

Am 21. Juni 2007 erließ die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Verordnung (EG) Nr. 713/2007 über ein Fangverbot für Kabeljau im Skagerrak durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, ab demselben Zeitpunkt.

(4)

Aus den Angaben, die die schwedischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass im Rahmen der schwedischen Quote für das Skagerrak weiterhin eine bestimmte Menge Kabeljau verfügbar ist. Die Fischerei auf Kabeljau in diesem Gebiet durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, ist deshalb zu genehmigen.

(5)

Diese Genehmigung soll am 1. Oktober 2007 in Kraft treten, damit die betreffende Menge Kabeljau noch vor Jahresende gefangen werden kann.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 713/2007 der Kommission ist daher mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 713/2007 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

58 — Aufhebung

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

COD/03AN.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

Skagerrak

Zeitpunkt

1.10.2007


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/2007 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2007

zur achtundachtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 17. Oktober 2007, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Der Eintrag „Mohammad Shafiq Ahmadi“ sollte entsprechend dem Beschluss des Sanktionsausschusses vom 21. September 2007 berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2007

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2007 der Kommission (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 11).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Eintrag „Youssef Ben Abdul Baki Ben Youcef Abdaoui (alias (a) Abu Abdullah, (b) Abdellah, (c) Abdullah). Anschrift: (a) via Romagnosi 6, Varese, Italien, (b) Piazza Giovane Italia 2, Varese, Italien. Geburtsdatum: (a) 4.6.1966, (b) 4.9.1966. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: G025057 (tunesischer Pass, ausgestellt am 23.6.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: BDA YSF 66P04 Z352Q“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Youssef Ben Abdul Baki Ben Youcef Abdaoui (alias (a) Abu Abdullah, (b) Abdellah, (c) Abdullah). Anschrift: (a) via Romagnosi 6, Varese, Italien, (b) Piazza Giovane Italia 2, Varese, Italien. Geburtsdatum: (a) 4.6.1966, (b) 4.9.1966. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: G025057 (tunesischer Pass, ausgestellt am 23.6.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: BDA YSF 66P04 Z352Q, (b) Im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das italienische Berufungsgericht hob dieses Urteil am 17. Mai 2004 auf und ordnete ein Wiederaufnahmeverfahren an.“

(2)

Der Eintrag „Mohamed Ben Mohamed Ben Khalifa Abdelhedi. Anschrift: via Catalani 1, Varese, Italien. Geburtsdatum: 10.8.1965 Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L965734 (tunesischer Pass, ausgestellt am 6.2.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: BDL MMD 65M10 Z352S“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohamed Ben Mohamed Ben Khalifa Abdelhedi. Anschrift: via Catalani 1, Varese, Italien. Geburtsdatum: 10.8.1965. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L965734 (tunesischer Pass, ausgestellt am 6.2.1999, abgelaufen am 5.2.2004). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: BDL MMD 65M10 Z352S, (b) am 3.12.2004 vom Gericht erster Instanz von Mailand zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Am 29.9.2005 senkte das Berufungsgericht von Mailand das Strafmaß auf 3 Jahre und 4 Monate. Diese Entscheidung wurde am 10.11.2006 vom Kassationsgericht bestätigt. Befand sich vom 24.6.2003 bis 6.5.2005 in Haft oder unterlag alternativen Maßnahmen. Gegen ihn liegt ein Dekret über die Ausweisung aus dem italienischen Hoheitsgebiet vor.“

(3)

Der Eintrag „Mohammad Shafiq Ahmadi. Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Samangan (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohammad Shafiq Ahmadi. Titel: Mullah. Funktion: Gouverneur der Provinz Samangan (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Staatsangehörigkeit: afghanisch.“

(4)

Der Eintrag „Mohamed Amine Akli (alias (a) Akli Amine Mohamed, (b) Killech Shamir, (c) Kali Sami, (d) Elias). Geburtsort: Bordj el Kiffane, Algerien. Geburtsdatum: 30.3.1972“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohamed Amine Akli (alias (a) Akli Amine Mohamed, (b) Killech Shamir, (c) Kali Sami, (d) Elias). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in Italien. Geburtsort: Bordj el Kiffane, Algerien. Geburtsdatum: 30.3.1972. Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 4 Jahren verurteilt.“

(5)

Der Eintrag „Mehrez Ben Mahmoud Ben Sassi Al-Amdouni (alias (a) Fabio Fusco, (b) Mohamed Hassan, (c) Abu Thale). Geburtsdatum: 18.12.1969. Geburtsort: Asima-Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: (a) tunesisch, (b) bosnisch-herzegowinisch. Pass Nr.: (a) G737411 (tunesischer Pass, ausgestellt am 24.10.1990, abgelaufen am 20.9.1997), (b) 0801888 (Bosnien und Herzegowina). Weitere Angaben: Berichten zufolge in Istanbul in der Türkei verhaftet und nach Italien ausgewiesen.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mehrez Ben Mahmoud Ben Sassi Al-Amdouni (alias (a) Fabio Fusco, (b) Mohamed Hassan, (c) Abu Thale). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in Italien. Geburtsdatum: 18.12.1969. Geburtsort: Asima-Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: (a) tunesisch, (b) bosnisch-herzegowinisch. Pass Nr.: (a) G737411 (tunesischer Pass, ausgestellt am 24.10.1990, abgelaufen am 20.9.1997), (b) 0801888 (Bosnien und Herzegowina). Weitere Angaben: Berichten zufolge in Istanbul in der Türkei verhaftet und nach Italien ausgewiesen, (b) im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt, (c) am 17. Mai 2004 in Italien vom Berufungsgericht zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“

(6)

Der Eintrag „Chiheb Ben Mohamed Ben Mokhtar Al-Ayari (alias Hichem Abu Hchem). Anschrift: Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 19.12.1965. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr. L246084 (tunesischer Pass, ausgestellt am 10.6.1996, abgelaufen am 9.6.2001)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Chiheb Ben Mohamed Ben Mokhtar Al-Ayari (alias Hichem Abu Hchem). Anschrift: Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 19.12.1965. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr. L246084 (tunesischer Pass, ausgestellt am 10.6.1996, abgelaufen am 9.6.2001). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 1 Monat verurteilt.“

(7)

Der Eintrag „Mondher Ben Mohsen Ben Ali Al-Baazaoui (alias Hamza). Anschrift: Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 18.3.1967. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K602878 (tunesischer Pass, ausgestellt am 5.11.1993, abgelaufen am 9.6.2001)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mondher Ben Mohsen Ben Ali Al-Baazaoui (alias Hamza). Anschrift: Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 18.3.1967. Geburtsort: Kairouan, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K602878 (tunesischer Pass, ausgestellt am 5.11.1993, abgelaufen am 9.6.2001). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“

(8)

Der Eintrag „Ibrahim Ben Hedhili Ben Mohamed Al-Hamami. Anschrift: Via de’ Carracci 15, Casalecchio di Reno (Bologna) Italien. Geburtsdatum: 20.11.1971. Geburtsort: Koubellat, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: Z106861 (tunesischer Pass, ausgestellt am 18.2.2004, gültig bis 17.2.2009)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ibrahim Ben Hedhili Ben Mohamed Al-Hamami. Anschrift: Via de’ Carracci 15, Casalecchio di Reno (Bologna) Italien. Geburtsdatum: 20.11.1971. Geburtsort: Koubellat, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: Z106861 (tunesischer Pass, ausgestellt am 18.2.2004, gültig bis 17.2.2009). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 3 Jahren verurteilt.“

(9)

Der Eintrag „Imad Ben Bechir Ben Hamda Al-Jammali. Anschrift: via Dubini 3, Gallarate, Varese, Italien. Geburtsdatum: 25.1.1968. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K693812 (tunesischer Pass, ausgestellt am 23.4.1999, abgelaufen am 22.4.2004). Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: JMM MDI 68A25 Z352D. (b) gegenwärtig in Tunesien inhaftiert“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Imad Ben Bechir Ben Hamda Al-Jammali. Anschrift: via Dubini 3, Gallarate (Varese), Italien. Geburtsdatum: 25.1.1968. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K693812 (tunesischer Pass, ausgestellt am 23.4.1999, abgelaufen am 22.4.2004). Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: JMM MDI 68A25 Z352D. (b) gegenwärtig in Tunis, Tunesien, inhaftiert, (c) Die italienischen Justizbehörden haben gegen ihn Haftbefehl erlassen, der bis September 2007 nicht vollstreckt war.“

(10)

Der Eintrag „Faouzi Ben Mohamed Ben Ahmed Al-Jendoubi (alias (a) Said, (b) Samir). Anschrift: (a) Via Agucchi 250, Bologna, Italien, (b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 30.1.1966. Geburtsort: Beja, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K459698 (tunesischer Pass, ausgestellt am 6.3.1999, abgelaufen am 5.3.2004)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Faouzi Ben Mohamed Ben Ahmed Al-Jendoubi (alias (a) Said, (b) Samir). Anschrift: (a) Via Agucchi 250, Bologna, Italien, (b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 30.1.1966. Geburtsort: Beja, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K459698 (tunesischer Pass, ausgestellt am 6.3.1999, abgelaufen am 5.3.2004). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt.“

(11)

Der Eintrag „Habib Ben Ahmed Al-Loubiri. Anschrift: via Brughiera 5, Castronno, Varese, Italien. Geburtsdatum: 17.11.1961. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: M788439 (tunesischer Pass, ausgestellt am 20.10.2001, gültig bis 19.10.2006). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: LBR HBB 61S17 Z352F“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Habib Ben Ahmed Al-Loubiri. Anschrift: via Brughiera 5, Castronno (Varese), Italien. Geburtsdatum: 17.11.1961. Geburtsort: Menzel Temime, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: M788439 (tunesischer Pass, ausgestellt am 20.10.2001, gültig bis 19.10.2006). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: LBR HBB 61S17 Z352F, (b) Am 3.12.2004 vom Gericht erster Instanz von Mailand zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten veurteilt. Am 29.9.2005 senkte das Berufungsgericht von Mailand das Strafmaß auf 4 Jahre und 1 Monat. Befand sich vom 24.6.2003 bis 17.11.2006 in Haft. Wurde am 30.8.2006 aus dem italienischen Hoheitsgebiet nach Tunis (Tunesien) ausgewiesen.“

(12)

Der Eintrag „Chabaane Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Trabelsi. Anschrift: via Cuasso 2, Porto Ceresio, Varese, Italien. Geburtsdatum: 1.5.1966. Geburtsort: Rainneen, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L945660 (tunesischer Pass, ausgestellt am 4.12.1998, abgelaufen am 3.12.2001). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: TRB CBN 66E01 Z352O“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Chabaane Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Trabelsi. Anschrift: via Cuasso 2, Porto Ceresio (Varese), Italien. Geburtsdatum: 1.5.1966. Geburtsort: Rainneen, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L945660 (tunesischer Pass, ausgestellt am 4.12.1998, abgelaufen am 3.12.2001). Weitere Angaben: (a) italienische Steuernummer: TRB CBN 66E01 Z352O, (b) am 3.12.2004 vom Gericht erster Instanz von Mailand freigesprochen. Das Berufungsverfahren war im September 2007 beim Berufungsgericht von Mailand anhängig.“

(13)

Der Eintrag „Najib Ben Mohamed Ben Salem Al-Waz. Anschrift: Vicolo dei Prati 2/2, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 12.4.1960. Geburtsort: Hekaima Al-Mehdiya, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K815205 (tunesischer Pass, ausgestellt am 17.9.1994, abgelaufen am 16.9.1999)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Najib Ben Mohamed Ben Salem Al-Waz (alias Ouaz Najib). Anschrift: Vicolo dei Prati 2/2, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 12.4.1960. Geburtsort: Hekaima Al-Mehdiya, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: K815205 (tunesischer Pass, ausgestellt am 17.9.1994, abgelaufen am 16.9.1999). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt.“

(14)

Der Eintrag „Kamal Ben Mohamed Ben Ahmed Darraji. Anschrift: via Belotti 16, Busto Arsizio (Varese), Italien. Geburtsdatum: 22.7.1967. Geburtsort: Menzel Bouzelfa, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L029899 (tunesischer Pass, ausgestellt am 14.8.1995, abgelaufen am 13.8.2000). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: (a) DDR KML 67L22 Z352Q, (b) DRR KLB 67L22 Z352S“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Kamal Ben Mohamed Ben Ahmed Darraji. Anschrift: via Belotti 16, Busto Arsizio (Varese), Italien. Geburtsdatum: 22.7.1967. Geburtsort: Menzel Bouzelfa, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L029899 (tunesischer Pass, ausgestellt am 14.8.1995, abgelaufen am 13.8.2000). Weitere Angaben: italienische Steuernummer: (a) DDR KML 67L22 Z352Q, (b) DRR KLB 67L22 Z352S, (c) am 3.12.2004 vom Gericht erster Instanz von Mailand zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Am 29.9.2005 senkte das Berufungsgericht von Mailand das Strafmaß auf 3 Jahre und 7 Monate. Befand sich vom 24.6.2003 bis 17.11.2006 in Haft oder unterlag alternativen Maßnahmen. Gegen ihn liegt ein Dekret über die Ausweisung aus dem italienischen Hoheitsgebiet vor.“

(15)

Der Eintrag „Lionel Dumont (alias (a) Jacques Brougere, (b) Abu Hamza, (c) Di Karlo Antonio, (d) Merlin Oliver Christian Rene, (e) Arfauni Imad Ben Yousset Hamza, (f) Imam Ben Yussuf Arfaj, (g) Abou Hamza, (h) Arfauni Imad, (i) Bilal, (j) Hamza, (k) Koumkal, (l) Kumkal, (m) Merlin, (n) Tinet, (o) Brugere, (p) Dimon). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in in Italien. Geburtsdatum: (a) 21.1.1971, (b) 29.1.1975, (c) 1971, (d) 21.1.1962, (e) 24.8.1972. Geburtsort: Roubaix, Frankreich. Weitere Angaben: von Interpol ausgestellter internationaler Haftbefehl. In Deutschland am 13.12.2003 festgenommen, am 18.5.2004 an Frankreich ausgeliefert. Seit Oktober 2004 in Haft.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Lionel Dumont (alias (a) Jacques Brougere, (b) Abu Hamza, (c) Di Karlo Antonio, (d) Merlin Oliver Christian Rene, (e) Arfauni Imad Ben Yousset Hamza, (f) Imam Ben Yussuf Arfaj, (g) Abou Hamza, (h) Arfauni Imad, (i) Bilal, (j) Hamza, (k) Koumkal, (l) Kumkal, (m) Merlin, (n) Tinet, (o) Brugere, (p) Dimon). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in Italien. Geburtsdatum: (a) 21.1.1971, (b) 29.1.1975, (c) 1971, (d) 21.1.1962, (e) 24.8.1972. Geburtsort: Roubaix, Frankreich. Weitere Angaben: (a) von Interpol ausgestellter internationaler Haftbefehl. In Deutschland am 13.12.2003 festgenommen, am 18.5.2004 an Frankreich ausgeliefert. Seit Oktober 2004 in Haft, (b) im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 5 Jahren verurteilt. Am 17. Mai 2004 ordnete das Berufungsgericht von Bologna ein erneutes gesondertes Verfahren an, da er im Mai 2004 bereits in Frankreich inhaftiert war.“

(16)

Der Eintrag „Mohamed El Mahfoudi. Anschrift: via Puglia 22, Gallarate (Varese, Italien). Geburtsdatum: 24. September 1964. Geburtsort: Agadir (Marokko). Steuernummer: LMH MMD 64P24 Z330F“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohamed El Mahfoudi. Anschrift: via Puglia 22, Gallarate (Varese), Italien. Geburtsdatum: 24.9.1964. Geburtsort: Agadir, Marokko. Weitere Angaben: (a) Steuernummer: LMH MMD 64P24 Z330F, (b) wurde am 3.12.2004 vom Gericht erster Instanz von Mailand in einem „verkürzten Gerichtsverfahren“ zu einer Haftstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Berufungsverfahren war im September 2007 beim Berufungsgerichtshof von Mailand anhängig. Hielt sich ab September 2007 in Marokko auf.“

(17)

Der Eintrag „Moussa Ben Omar Ben Ali Essaadi (alias (a) Dah Dah, (b) Abdelrahmman, (c) Bechir). Anschrift: Via Milano 108, Brescia, Italien. Geburtsdatum: 4.12.1964. Geburtsort: Tabarka, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L335915 (tunesischer Pass, ausgestellt am 8.11.1996, abgelaufen am 7.11.2001)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Moussa Ben Omar Ben Ali Essaadi (alias (a) Dah Dah, (b) Abdelrahmman, (c) Bechir). Anschrift: Via Milano 108, Brescia, Italien. Geburtsdatum: 4.12.1964. Geburtsort: Tabarka, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L335915 (tunesischer Pass, ausgestellt am 8.11.1996, abgelaufen am 7.11.2001). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt.“

(18)

Der Eintrag „Rachid Fettar (alias (a) Amine del Belgio, (b) Djaffar), Via degli Apuli 5, Milan, Italien. Geburtsort: Boulogin (Algerien). Geburtsdatum: 16. April 1969“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Rachid Fettar (alias (a) Amine del Belgio, (b) Djaffar). Anschrift: Via degli Apuli 5, Milan, Italien. Geburtsdatum: 16.4.1969. Geburtsort: Boulogin, Algerien. Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“

(19)

Der Eintrag „Khalil Ben Ahmed Ben Mohamed Jarraya (alias (a) Khalil Yarraya, (b) Ben Narvan Abdel Aziz, (c) Amro, (d) Omar, (e) Amrou, (f) Amr). Anschrift: (a) Via Bellaria 10, Bologna, Italien, (b) Via Lazio 3, Bologna, Italien, (c) Dr Fetah Becirbegovic St. 1, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: 8.2.1969. Geburtsort: Sfax (Tunesien). Staatsangehörigkeit: (a) tunesisch, (b) bosnisch-herzegowinisch. Weitere Angaben: Er ist auch aufgetreten unter dem Namen Abdel Aziz Ben Narvan, geboren in Sereka (ehemaliges Jugoslawien) am 15.8.1970“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Khalil Ben Ahmed Ben Mohamed Jarraya (alias (a) Khalil Yarraya, (b) Ben Narvan Abdel Aziz, (c) Amro, (d) Omar, (e) Amrou, (f) Amr). Anschrift: (a) Via Bellaria 10, Bologna, Italien, (b) Via Lazio 3, Bologna, Italien, (c) Dr Fetah Becirbegovic St. 1, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: 8.2.1969. Geburtsort: Sfax (Tunesien). Staatsangehörigkeit: (a) tunesisch, (b) bosnisch-herzegowinisch. Weitere Angaben: Er ist auch aufgetreten unter dem Namen Abdel Aziz Ben Narvan, geboren in Sereka (ehemaliges Jugoslawien) am 15.8.1970, (b) im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 10. Mai 2004 in Italien vom Berufungsgericht zu einer Haftstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“

(20)

Der Eintrag „Mounir Ben Habib Ben Al-Taher Jarraya (alias Yarraya). Anschrift: (a) Via Mirasole 11, Bologna, Italien, (b) Via Ariosto 8, Casalecchio di Reno (Bologna), Italien. Geburtsdatum: 25.10.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L065947 (tunesischer Pass, ausgestellt am 28.10.1995, abgelaufen am 27.10.2000)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mounir Ben Habib Ben Al-Taher Jarraya (alias Yarraya). Anschrift: (a) Via Mirasole 11, Bologna, Italien, (b) Via Ariosto 8, Casalecchio di Reno (Bologna), Italien. Geburtsdatum: 25.10.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L065947 (tunesischer Pass, ausgestellt am 28.10.1995, abgelaufen am 27.10.2000). Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 10. Mai 2004 in Italien vom Berufungsgericht zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“

(21)

Der Eintrag „Fethi Ben Al-Rabei Ben Absha Mnasri (alias (a) Fethi Alic, (b) Amor, (c) Omar Abu). Anschrift: (a) Via Toscana 46, Bologna, Italien, (b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 6.3.1969. Geburtsort: Baja, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L497470 (tunesischer Pass, ausgestellt am 3.6.1997, abgelaufen am 2.6.2002)“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Fethi Ben Al-Rabei Ben Absha Mnasri (alias (a) Fethi Alic, (b) Amor, (c) Omar Abu). Anschrift: (a) Via Toscana 46, Bologna, Italien, (b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: 6.3.1969. Geburtsort: Baja, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L497470 (tunesischer Pass, ausgestellt am 3.6.1997, abgelaufen am 2.6.2002. Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt.“

(22)

Der Eintrag „Ahmed Hosni Rarrbo (alias Abdallah, Abdullah). Geburtsort: Bologhine (Algerien). Geburtsdatum: 12. September 1974“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ahmed Hosni Rarrbo (alias (a) Rarrbo Abdallah, (b) Rarrbo Abdullah). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in Italien. Geburtsdatum: 12.9.1974. Geburtsort: Bologhine, Algerien. Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Am 17. Mai 2004 in Italien vom Berufungsgericht zu einer Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt.“

(23)

Der Eintrag „Nedal Mahmoud Saleh (alias (a) Nedal Mahmoud N. Saleh, (b) Salah Nedal, (c) Hitem). Anschrift: (a) Via Milano 105, Casal di Principe (Caserta), Italien, (b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: (a) 1.3.1970, (b) 26.3.1972. Geburtsort: Taiz, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Weitere Angaben: am 19.8.2003 in Italien festgenommen“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Nedal Mahmoud Saleh (alias (a) Nedal Mahmoud N. Saleh, (b) Salah Nedal, (c) Hitem). Anschrift: (a) Via Milano 105, Casal di Principe (Caserta), Italien, (b) Via di Saliceto 51/9, Bologna, Italien. Geburtsdatum: (a) 1.3.1970, (b) 26.3.1972. Geburtsort: Taiz, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Weitere Angaben: im Januar 2003 in Italien zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt. Am 17. Mai 2004 bestätigte das Berufungsgericht von Bologna das Urteil (in absentia).“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2007

zur Freistellung der Erzeugung und des Verkaufs von Strom in Schweden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5197)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/706/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6,

gestützt auf den per E-Mail vom 29. Juni 2007 vorgelegten Antrag des Königreichs Schweden,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   Sachlage

(1)

Am 29. Juni 2007 übermittelte Schweden der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG. In ihrer E-Mail vom 20. Juli 2007 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die die schwedischen Behörden nach Verlängerung der ursprünglichen Frist per E-Mail vom 17. August 2007 übermittelten.

(2)

Der Antrag des Königreichs Schweden betrifft die Stromerzeugung sowie den Verkauf von Strom (Groß- und Einzelhandel).

(3)

Dem Antrag liegt die Stellungnahme der unabhängigen nationalen Behörde Konkurrensverket (schwedische Wettbewerbsbehörde) bei, nach der die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG erfüllt sind.

II.   Rechtsrahmen

(4)

Nach Maßgabe von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach objektiven Kriterien festgestellt, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Öffnung eines Sektors oder Teilsektors umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt und beziehen sich für den Stromsektor auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2). Die Richtlinie 96/92/EG wurde abgelöst durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (3); die neue Richtlinie schreibt eine noch stärkere Marktöffnung vor.

(5)

Schweden hat sowohl die Richtlinie 96/92/EG als auch die Richtlinie 2003/54/EG umgesetzt und wendet sie an; dabei hat sich das Land für die vollständige Eigentümerentflechtung bei den Übertragungsnetzen und für die rechtliche und funktionelle Entflechtung bei den Verteilungsnetzen unter Ausnahme der kleinsten Unternehmen entschieden. Daher kann entsprechend Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Zugang zum Markt als frei gelten.

(6)

Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die diese Entscheidung betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ein weiteres Kriterium ist der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten. Angesichts der Merkmale der betrachteten Märkte sollten zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden, z. B. der Liquiditätsgrad, das Funktionieren des Ausgleichsmarktes, der Preiswettbewerb und das Ausmaß, in dem Kunden den Versorger wechseln.

(7)

Diese Entscheidung lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

III.   Bewertung

(8)

Der Antrag Schwedens betrifft die Stromerzeugung sowie den Verkauf von Strom (Groß- und Einzelhandel).

(9)

Der Großhandelselektrizitätsmarkt in Schweden ist weitgehend in den nordischen Energiemarkt integriert, der Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland umfasst. Seine charakteristischen Merkmale sind ein Markt für den bilateralen Handel zwischen Erzeugern einerseits und Lieferanten und Industrieunternehmen andererseits sowie die freiwillige nordische Energiebörse Nord Pool mit ihrem Spot- und Forwardmarkt. Dies sowie die Ausrichtung von Nord Pool (4) auf einen integrierten Markt zeigt, dass die Entwicklung eindeutig auf einen regionalen nordischen Großhandelsmarkt hinausläuft. Allerdings spalten überlastungsbedingte Übertragungsengpässe den nordischen Raum gelegentlich in sechs geografisch getrennte Preisregionen auf, wovon eine Schweden ist. Schweden verfügt über fünf Hauptverbindungen zwischen seinen Netzen und denen anderer Regionen des Europäischen Wirtschaftsraums (Westdänemark—Schweden, Ostdänemark—Schweden, Schweden—Südnorwegen, Schweden—Nordnorwegen und Schweden—Finnland). 2005 war die am stärksten überlastete dieser fünf Verbindungen während 52 % der Zeit überlastet, die am wenigsten überlastete Verbindung während 8 % der Zeit (5). Es waren jedoch selten alle fünf Verbindungen gleichzeitig überlastet. So war Schweden 2005 nach Angaben der schwedischen Behörden während 0,5 % der Zeit eine vollständig getrennte Preisregion, d. h. es hatte keine Verbindung zu irgendeiner anderen Preisregion. Außerdem geht aus einem Überblick ab 2001 über die Anzahl der mit Schweden verbundenen Regionen hervor, dass Schweden während 82,4 % der Zeit mit mindestens 4 der damals 6 anderen Preisregionen (Norwegen war damals statt in zwei in drei Regionen aufgeteilt) verbunden war (6). Im Einklang mit früheren Kommissionsentscheidungen (7) wird daher die Frage, ob es sich um einen nationalen oder einen regionalen Markt handelt, offen gelassen, da das Ergebnis der Analyse gleich bleibt, unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt.

(10)

Bei der Stromerzeugung geht die Entwicklung, im Wesentlichen aus denselben Gründen, ebenfalls klar in Richtung eines regionalen nordischen Marktes, obwohl Übertragungsengpässe und die Kapazitätsgrenzen — in Höhe von 24 % der installierten Erzeugungskapazitäten Schwedens — der Netzübergänge zwischen den schwedischen Netzen und den Netzen anderer Regionen des Europäischen Wirtschaftsraumes dazu führen können, dass sich der Markt zeitweilig auf das Hoheitsgebiet Schwedens beschränkt. Auch hier wird die Frage, ob es sich um einen nationalen oder einen regionalen Markt handelt, offen gelassen, da das Ergebnis der Analyse gleich bleibt, unabhängig davon, ob sie sich auf eine enge oder eine weiter gefasste Definition stützt.

(11)

Wie die schwedischen Behörden bestätigten, beschränkt sich der Endkundenmarkt auf das Hoheitsgebiet Schwedens, unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung und der Vorschriften für den Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den nordischen Ländern. Ferner ist nach Angaben der Konkurrensverket der Endkundenmarkt vor allem national, weil verschiedene technische und rechtliche Hindernisse die Endnutzer daran hindern, Strom von Energiemaklern in anderen Ländern zu kaufen.

(12)

In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes“ (8), nachstehend „Bericht 2005“ genannt, stellt die Kommission fest, dass es „auf vielen nationalen Märkten einen hohen Konzentrationsgrad in der Energiewirtschaft [gibt], was die Entstehung eines effektiven Wettbewerbs behindert“ (9). Folglich kommt sie im Hinblick auf die Stromerzeugung zu dem Schluss: „Ein Indikator für den Grad des Wettbewerbs auf den nationalen Märkten ist der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger“ (10). Dem „technischen Anhang“ (11) zufolge beträgt der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger der nordischen Region 40 % (12), was einen hinreichend niedrigen Wert darstellt. Bezogen auf das schwedische Hoheitsgebiet liegt der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger natürlich höher (2004 lag er bei 86,7 % (13)). Die Zeiträume, in denen der schwedische Markt isoliert war, waren 2005 jedoch auf 0,5 % der Zeit begrenzt (14). Den größten Teil des Jahres über herrscht somit ein Wettbewerbsdruck auf dem schwedischen Markt, der sich aus der Möglichkeit ergibt, Strom von außerhalb Schwedens zu importieren, zumal zwischen den nordischen Ländern keine Übertragungsgebühren berechnet werden. Da die Verbindungen zwischen Schweden und den anderen Preisregionen häufig nicht überlastet sind, müssen bei Investitionen im Elektrizitätssektor auf schwedischem Hoheitsgebiet die anderen Erzeuger des nordischen Marktes berücksichtigt werden. Diese Faktoren sind somit als Hinweis zu werten, dass der Erzeugermarkt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, unabhängig davon, ob das schwedische Hoheitsgebiet oder der entstehende regionale Markt zugrunde gelegt wird.

(13)

Der Konzentrationsgrad und der Liquiditätsgrad liefern ebenfalls gute Anhaltspunkte für den Wettbewerb auf dem Großhandelsmarkt für Strom. Regional wurden in den Jahren 2004/05 42,82 % des in den nordischen Ländern verbrauchten Stroms durch die in Erwägungsgrund 9 genannte freiwillige nordische Energiebörse Nord Pool Spot AS verkauft (15). Entsprechend dem Abschlussbericht spiegelt sich bei dieser Art der Energiebörsen die Konzentration bei den Erzeugern unmittelbar in einer relativ stabilen entsprechenden (16) Konzentration bei den Energiebörsen wider (17). Für die drei größten Erzeuger der nordischen Region beträgt der Anteil 40 % (18). Bezogen auf einen Regionalmarkt ist dies ein zufrieden stellendes Niveau. Ausschließlich auf den schwedischen Markt bezogen liegt der Gesamtmarktanteil der drei wichtigsten Akteure des Großhandelsmarktes natürlich höher (2006 lag er bei 86 % (19)). Es ist darauf hinzuweisen, dass die drei großen und mehrere kleinere Akteure des schwedischen Großhandelsmarktes miteinander in Konkurrenz stehen. Außerdem wird im Zusammenhang mit der Verbindung zur nordischen Region erneut hervorgehoben, dass die genannten Engpässe aufgrund von Überlastung nicht permanent, sondern nur zeitweise vorhanden sind. Daher ist der schwedische Markt neben dem innerschwedischen Wettbewerb häufig Wettbewerbsdruck von außen ausgesetzt, der sich aus der Möglichkeit ergibt, Strom von außerhalb Schwedens zu beziehen. Dies umso mehr, als Schweden in Bezug auf den Anteil am Inlandsverbrauch der drittgrößte Nettoimporteur von Elektrizität in der EU ist (20) und zwischen den nordischen Ländern keine Übertragungsgebühren berechnet werden. Hinzu kommt, dass die Wettbewerbsbedingungen im Stromgroßhandel auch stark vom Finanzhandel auf dem genannten Strommarkt beeinflusst werden; hier betrug das über Nord Pool gehandelte Volumen fast das Doppelte des Verbrauchs der nordischen Länder 2005 (21) (sogar mehr als das 5-fache (22), wenn andere Transaktionen wie OTC- oder Direkthandel zusätzlich berücksichtigt werden). Im technischen Anhang (23) wird dieser Liquiditätsgrad als zufrieden stellend angesehen, d. h., er deutet auf einen gut funktionierenden, wettbewerblichen Markt hin. Aufgrund der engen Verbindung zwischen dem schwedischen Großhandelsmarkt und dem nordischen Markt sollte bei diesem Liquiditätsgrad ferner davon ausgegangen werden, dass er auf dem schwedischen Markt Wettbewerbsdruck bewirkt. Im Abschlussbericht wird Nord Pool ferner zu den effizientesten Großhandelsstrommärkten mit der größten Liquidität gezählt (24). Diese Faktoren sind somit als Hinweis zu werten, dass der Großhandelsmarkt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, unabhängig davon, ob das schwedische Hoheitsgebiet oder der entstehende regionale Markt zugrunde gelegt wird.

(14)

Bezogen auf die Größe des Landes ist die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten im Einzelhandel relativ hoch (25) (nach Angaben der schwedischen Behörden etwa 130, wovon ein beträchtlicher Teil seine Dienstleistungen landesweit anbietet); dasselbe gilt für die Zahl der Unternehmen mit einem Marktanteil von über 5 %. Ende 2004 betrug der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger bezogen auf die Versorgung sämtlicher Nutzerkategorien (große Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, sehr kleine Gewerbekunden und Privathaushalte) 50 % (26), was einen hinreichend niedrigen Wert darstellt. Entsprechend den Angaben der schwedischen Behörden lag 2006 der Gesamtmarktanteil nach Kundenzahl der drei größten Unternehmen am schwedischen Endkundenmarkt bei 43 %. Diese Faktoren sind als Hinweis zu werten, dass der Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(15)

Ferner sollte das Funktionieren der Ausgleichsmärkte ebenfalls als Kriterium herangezogen werden, nicht nur im Hinblick auf die Erzeugung, sondern auch für den Groß- und Einzelhandelsmarkt. Jeder Marktteilnehmer nämlich, der sein Erzeugungsportfolio nur mit Schwierigkeiten auf die Merkmale seiner Kunden abstimmen kann, sieht sich möglicherweise mit einer großen Preisdifferenz zwischen dem Preis, zu dem der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden ÜNB) Ausgleichsenergie bereitstellt, und dem Preis, zu dem er Überproduktion zurückkauft, konfrontiert. Diese Preise können dem ÜNB entweder direkt vom Regulierer vorgeschrieben werden, oder sie sind marktbasiert, d. h., sie werden durch die Gebote anderer Erzeuger bestimmt, die ihre Produktion auf diese Weise nach oben oder unten korrigieren wollen […]. Ein entscheidendes Problem für kleine Marktteilnehmer tritt dann auf, wenn die Gefahr besteht, dass der Preis des Ankaufs vom ÜNB und der Verkaufspreis sehr weit auseinander liegen. Dies ist in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Fall, was die Entwicklung des Wettbewerbs beeinträchtigen kann. Eine große Preisdifferenz kann auf ein unzureichendes Wettbewerbsniveau auf dem Ausgleichsmarkt hindeuten, der möglicherweise von nur einem oder zwei großen Erzeugern dominiert wird. Diese Schwierigkeiten verschlimmern sich noch, wenn die Netznutzer nicht in der Lage sind, ihre Vertragslage zeitnah anzupassen (27). Es gibt in den nordischen Ländern einen fast vollständig integrierten Ausgleichsmarkt für die Bereitstellung von Ausgleichsenergie; seine Hauptmerkmale (marktbasierte Preisbildung, stündlicher „Torschluss“ — die Möglichkeit für die Netznutzer, ihre Vertragslage stündlich anzupassen — und eine niedrige Preisspanne zwischen dem Preis des Ankaufs vom ÜNB und dem Verkaufspreis) deuten darauf hin, dass der Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(16)

Angesichts der Merkmale des hier betrachteten Produkts (Strom) und der Knappheit bzw. des Fehlens geeigneter Ersatzprodukte oder Dienstleistungen kommt bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation auf den Strommärkten dem Preiswettbewerb und der Preisbildung größere Bedeutung zu. Die Zahl der Kunden, die den Versorger wechseln, lässt auf einen echten Preiswettbewerb schließen und ist daher indirekt „ein natürlicher Indikator für die Wirksamkeit des Wettbewerbs. Wechseln wenige Kunden den Versorger, dürfte ein Problem mit dem Funktionieren des Marktes vorliegen, auch wenn die Vorteile, die mit der Möglichkeit verbunden sind, mit dem historisch gewachsenen Versorger neu zu verhandeln, nicht außer Acht gelassen werden sollten“ (28). Darüber hinaus sind regulierte Endnutzerpreise zweifellos ein wichtiger Faktor für das Kundenverhalten. Auch wenn die Aufrechterhaltung von Kontrollen in einem Übergangszeitraum gerechtfertigt sein kann, werden diese zunehmend zu Verzerrungen führen, sobald sich Investitionsbedarf ergibt (29).

(17)

Gemäß einem kürzlich vorgelegten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (30) wechseln auf dem schwedischen Endkundenmarkt die Kunden häufig den Versorger. Insgesamt haben seit der Marktreform 1996 54 % der Stromkunden entweder ihre Verträge neu verhandelt oder den Versorger gewechselt. Generell wird davon ausgegangen, dass der Wettbewerb für die Endkunden funktioniert (31). Außerdem gibt es keine Endnutzerpreis-Kontrolle (32) in Schweden, d. h., die Wirtschaftsbeteiligten setzen ihre Preise selbst fest, ohne dass sie sie behördlich genehmigen lassen müssen. Somit ist die Situation in Schweden im Hinblick auf Versorgerwechsel und Kontrolle der Endnutzerpreise als zufrieden stellend zu betrachten und sollte daher als Indikator für einen unmittelbar wirksamen Wettbewerb gewertet werden.

IV.   Schlussfolgerungen

(18)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 8 bis 17 untersuchten Faktoren sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Schweden für die Stromerzeugung sowie den Verkauf von Strom (Groß- und Einzelhandel) erfüllt wird.

(19)

Ferner sollte, da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Stromerzeugung oder den Verkauf von Strom (Groß- und Einzelhandel) in Schweden ermöglichen sollen, noch wenn Wettbewerbe für die Ausübung einer solchen Tätigkeit in Schweden durchgeführt werden.

(20)

Diese Entscheidung stützt sich auf die Rechts- und Sachlage von Juni bis August 2007, wie sie sich aus den Angaben des Königreichs Schweden, dem Bericht 2005 und seinem technischen Anhang, der Mitteilung 2007 und dem Arbeitspapier der Dienststellen 2007 sowie dem Abschlussbericht ergibt. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sein, kann die Entscheidung zurückgenommen werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Schweden Strom zu erzeugen oder zu verkaufen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(4)  Siehe KOM(2006) 851 endg. vom 10.1.2007, Mitteilung der Kommission — Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht), Absatz A.2 5), S. 334.

(5)  Siehe Abschlussbericht, Absatz A.1, Tabelle c, S. 333.

(6)  Punkt 28 der Sache COMP/M.3867 Vattenfall/Elsam und E2 Assets, 22.12.2005.

(7)  Siehe die oben genannte Sache COMP/M.3867, Punkte 22—33, sowie die Entscheidung 2006/422/EG der Kommission vom 19. Juni 2006 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Finnland mit Ausnahme der Åland-Inseln, ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 33. Siehe auch Abschlussbericht, Absatz A.2.5, S. 334.

(8)  KOM(2005) 568 endg. vom 15.11.2005.

(9)  Bericht 2005, S. 2.

(10)  Siehe Bericht 2005, S. 7.

(11)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, Technischer Anhang zum Bericht 2005, SEC(2005) 1448 (nur in englischer Sprache).

(12)  Technischer Anhang, Tabelle 4.1, S. 44.

(13)  Siehe Abschlussbericht, Anhang C, S. 338.

(14)  Siehe Erwägungsgrund 9.

(15)  Abschlussbericht, Absatz 380, Tabelle 16, S. 126.

(16)  Hervorgehoben im Interesse besserer Lesbarkeit.

(17)  Absatz 424, S. 141.

(18)  Technischer Anhang, Tabelle 4.1, S. 44.

(19)  Entsprechend den Angaben der schwedischen Behörden.

(20)  Abschlussbericht, Absatz 319, S. 112.

(21)  Abschlussbericht, Absatz 383, Tabelle 17, S. 127.

(22)  Abschlussbericht, Absatz 383, Tabelle 17, S. 127.

(23)  S. 44—45.

(24)  Absatz 581, S. 193.

(25)  Zum Vergleich: Im Vereinigten Königreich sind sechs Hauptlieferanten auf dem Markt für Privathaushalte tätig, weitere Unternehmen im Bereich der Großverbraucher (siehe Entscheidung 2007/141/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Lieferung von Elektrizität und Erdgas in England, Schottland und Wales, ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 23). Demgegenüber liegt die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten im Einzelhandel in Finnland über 60 (siehe die oben genannte Entscheidung 2006/422/EG).

(26)  Technischer Anhang, S. 45.

(27)  Technischer Anhang, S. 67—68.

(28)  Bericht 2005, S. 9.

(29)  Technischer Anhang, S. 17.

(30)  SEC(2006) 1709 vom 10.1.2007 — „Accompanying document to the Communication from the Commission to the Council and the European Parliament Prospects for the internal gas and electricity market — Implementation Report, KOM(2006) 841 final“. Im Folgenden werden diese Dokumente als „Arbeitspapier der Dienststellen 2007“ und „Mitteilung 2007“ bezeichnet.

(31)  Arbeitspapier der Dienststellen 2007, S. 158.

(32)  Technischer Anhang, S. 124.


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2007

über die Zuweisung von drei zusätzlichen Fangtagen an Deutschland für verstärkte Präsenz von Beobachtern gemäß Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5221)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/707/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IIA Nummern 11.1 und 11.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sind die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2007 festgesetzt worden.

(2)

In Anhang IIA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist die Höchstzahl Tage pro Jahr aufgeführt, die sich ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mit Fanggerät nach Nummer 4.1 des Anhangs an Bord in einem der in Nummer 2.1 des Anhangs definierten geografischen Gebiete aufhalten darf.

(3)

Nach Anhang IIA kann die Kommission im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Fangtage zuweisen, an denen sich Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 4.1 des Anhangs an Bord im Gebiet aufhalten können.

(4)

Am 1. März 2007 hat Deutschland der Kommission ein solches in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführtes verstärktes Beobachterprogramm vorgelegt.

(5)

Das Interesse an einem solchen Programm, das die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (2), ergänzen würde, wurde vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) nach Anhörung gemäß Anhang IIA Nummer 11.3 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 bestätigt.

(6)

In Anbetracht des am 1. März vorgelegten Programms sollten Deutschland für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 drei zusätzliche Seetage für Fischereifahrzeuge zugewiesen werden, die an dem verstärkten Beobachterprogramm beteiligt sind.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Deutschlands, die an dem der Kommission am 1. März 2007 vorgelegten verstärkten Beobachterprogramm beteiligt sind, wird die Höchstzahl Tage, an denen sie sich in einem der geografischen Gebiete im Sinne von Anhang IIA Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 aufhalten dürfen und die in Tabelle I desselben Anhangs aufgeführt ist, für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 desselben Anhangs um drei Tage erhöht.

Artikel 2

(1)   Sieben Tage nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union unterbreitet Deutschland der Kommission die erschöpfende Liste von Fischereifahrzeugen, die für die Probenahmen im Zusammenhang mit dem verstärkten Beobachterprogramm gemäß Artikel 1 ausgewählt wurden.

(2)   Drei zusätzliche Tage gemäß Artikel 1 werden nur Fischereifahrzeugen zugewiesen, die im Rahmen der Probenahmepläne ausgewählt wurden und die bis zum Ende an dem verstärkten Beobachterprogramm gemäß demselben Artikel beteiligt waren.

Artikel 3

Zwei Monate nach Ablauf des verstärkten Beobachterprogramms gemäß Artikel 1 übermittelt Deutschland der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieses Programms für die betreffenden Arten und Gebiete.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. Oktober 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).

(2)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2007

zur Änderung der Liste der zu Mitgliedern der Wissenschaftlichen Ausschüsse in den Bereichen Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt ernannten Sachverständigen und der Verlängerung ihrer Amtszeit

(2007/708/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 und 153,

gestützt auf den Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (1), insbesondere Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2004/210/EG wurden folgende Ausschüsse eingesetzt: der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“ (nachfolgend: „SCCP“), der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (nachfolgend: „SCHER“) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (nachfolgend: „SCENIHR“). Gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieses Beschlusses ernennt die Kommission die Mitglieder dieser Ausschüsse.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses, geändert durch den Beschluss 2007/263/EG, beträgt die Amtszeit der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse drei Jahre und kann zweimal verlängert werden. Ausnahmsweise kann die Kommission die Amtszeit der Mitglieder dieser Ausschüsse um höchstens achtzehn Monate verlängern, wenn dadurch wichtiges Fachwissen gesichert wird.

(3)

Mit dem Beschluss K(2004) 2788 über die Ernennung der Mitglieder der drei mit dem Beschluss 2004/210/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse werden die in der Liste in Anhang I dieses Beschlusses genannten Mitglieder zu Mitgliedern der mit dem Beschluss 2004/210/EG eingesetzten drei Wissenschaftlichen Ausschüsse ernannt.

(4)

Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse ist im Juli 2007 zu Ende. Die Zusammensetzung der Ausschüsse muss aber dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) Rechnung tragen. Damit die Kommission die Überprüfung der wissenschaftlichen Beratung im Hinblick auf die künftigen Aufgaben der Wissenschaftlichen Ausschüsse angemessen vorbereiten kann ohne das Fehlen von Fachwissen in der Übergangszeit bis zur Schaffung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe zu riskieren, sollte die Amtszeit der Mitglieder bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden.

(5)

Die Kommission sollte die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse daher für den Zeitraum ernennen, der mit dem 31. Dezember 2008 endet.

(6)

Einige der derzeitigen Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse haben angekündigt, keine weitere Amtszeit bis zum 31. Dezember 2008 übernehmen zu wollen. Sie sollten daher von der Liste der Sachverständigen in Anhang I des Beschlusses K(2004) 2788 gestrichen werden, mit dem sie zu Mitgliedern der Wissenschaftlichen Ausschüsse ernannt werden.

(7)

Der Beschluss K(2004) 2788 sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die geänderte Liste der zu Mitgliedern der Wissenschaftlichen Ausschüsse ernannten Sachverständigen in Anhang I des Beschlusses K(2007) 2788, die in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union C 209 vom 31. August 2006 veröffentlicht wurde, wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Die Amtszeit der in Artikel 1 genannten Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

Brüssel, den 31. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/263/EG (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 14).

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.


ANHANG

Liste der zu Mitgliedern der Wissenschaftlichen Ausschüsse ernannten Sachverständigen

Geänderte alphabetische Liste der von der Kommission zu Mitgliedern der mit dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission, geändert durch den Beschluss 2007/63/EG, eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse ernannten Wissenschaftler. Diese Liste ersetzt die im Amtsblatt der Europäischen Union C 209 vom 31. August 2006 veröffentlichte Liste.

Wissenschaftlicher Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP)

Dr. Claire Chambers

Consultant Toxicologist, Chambers Toxicological Consulting. Research associate at the University of Dublin, Ireland.

Prof. Gisela Degen

Head of Biochemical-Toxicological Laboratory, Institut für Arbeitsphysiologie, University of Dortmund, Germany.

Prof. Ruta Dubakiene

Head of Allergy Centre, Vilnius University Antakalnis Clinical Hospital, Lithuania.

Dr. Bozena Jazwiec-Kanyion

Environmental scientist at the Institute of Occupational Medicine and Environmental Health, Poland.

Prof. Em. Vassilios Kapoulas

Emeritus Professor of Biochemistry, University of Ioannina, Greece.

Prof. Jean Krutmann

Director, Institut für Umweltmedizinische Forschung (IUF), Heinrich-Heine-University, Düsseldorf, Germany.

Prof. Carola Lidén

Head of Department of Occupational and Environmental Health, Stockholm Centre for Public Health, Sweden.

Prof. Jean-Paul Marty

Professor of Pharmacology, Laboratory of Dermopharmacology and Cosmetology, Faculty of Pharmacy, University of Paris South, France.

Prof. Thomas Platzek

Professor, Dr. rer. nat., Bundesinstitut für Risikobewertung, Germany.

Dr. Suresh Chandra Rastogi

Senior Research Scientist, Department of Environmental Chemistry and Microbiology, National Environmental Institute, Denmark.

Prof. Jean Revuz

Chef de service, Service universitaire de dermatologie, hôpital Henri-Mondor, France.

Prof. Vera Maria Rogiers

Head of Department, Department of Toxicology, Dermato-Cosmetology and Pharmacognosy, Vrije Universiteit Brussel (VUB), Belgium.

Prof. Tore Sanner

Head of Department of Environmental and Occupational Cancer, The Norwegian Radium Hospital Institute for Cancer Research, Norway.

Prof. Günter Speit

Professor of Human Genetics, Department of Human Genetics, University Clinic Ulm, Germany.

Dr. Jacqueline van Engelen

Centre for Substances and Integrated Risk Assessment, Senior scientist, National Institute for Public Health and the Environment, (RIVM), Netherlands.

Dr. Ian White

Consultant Dermatologist, St. John’s Institute of Dermatology, St Thomas’ Hospital, United Kingdom.


Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“

Prof. Herman Autrup

Professor of Environmental Medicine, Department of Environmental and Occupational Medicine, University of Arhus, Denmark.

Prof. Peter Calow

Guest Professor at the Department of Life Sciences and Chemistry, Roskilde University, Denmark.

Prof. Dr. Wolfgang Dekant

Professor at the Institut für Toxikologie Universität Würzburg, Germany.

Prof. Em. Helmut Greim

Professor of Toxicology at the Institute of Toxicology and Environmental Hygiene, Technical University of Munich, Germany.

Prof. Wojciech Hanke

Head of Environmental Reproductive Hazard Unit, Department of Environmental Epidemiology, Nofer Institute of Occupational Medicine, Poland.

Prof. Dr. Colin Janssen

Professor of Ecotoxicology, Ghent University, Belgium.

Prof. Bo Oscar Jansson

Professor at the Institute of Applied Environmental Research, Stockholm University, Sweden.

Dr. Hannu Komulainen

Head of Laboratory of Toxicology, Division of Environmental Health, National Public Health Institute, Finland.

Dr. Ole Ladefoged

Senior Scientist Danish Food and Veterinary Research, Institute of Food Safety and Nutrition, Denmark.

Prof. Johannes Linders

Risk evaluator, expert in Pesticides, Centre for Substances and Risk Assessment, National Institute of Public Health and Environment (IRVM), Netherlands.

Dr. Inge Mangelsdorf

Head of Department of Chemical Risk Assessment, Fraunhofer Institute for Toxicology and Experimental Medicine, Germany.

Prof. Marco Nuti

Professor, Dipartimento di Chimica e biotecnologie agrarie, Pisa University, Italia.

Prof. Anne Steenhout

Professor of Ecotoxicology, Institute for Environmental Management and Physical Planning (GEEPSIH), Université Libre de Bruxelles, Belgium.

Dr. Jose Tarazona

Director of Department of the Environment INIA, Spanish National Institute For Agriculture and Food Research and Technology, Spain.

Dr. Emanuela Testai

Senior Scientist, Environment and Primary Prevention Mechanisms of Toxicity Unit, Istituto superiore di Sanità, Italy.

Prof. Marco Vighi

Professor of Ecology and Applied Ecology, Department of Environmental Sciences, University of Milano Bicocca, Italy.

Dr. Matti Viluksela

Senior researcher on Toxicology, Environmental Health Department, National Public Health Institute, Finland.


Wissenschaftlicher Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR)

Prof. Anders Ahlbom

Professor and Head of Division of Epidemiology, Institute of Environmental Medicine. Director of Division of Epidemiology, Stockholm County Council, Karolinska Intitutet, Sweden.

Prof. James Bridges

Professor of Toxicology and Environmental Health, United Kingdom.

Dr. Wilhelmus De Jong

Toxicological Pathologist Laboratory for Toxicology Pathology and Genetics, National Institute for Public Health and the Environment (RIVM), Netherlands.

Prof. Philippe Hartemann

Professeur de santé publique, Département environnement et santé publique, Faculté de médecine, université de Nancy, France.

Dr. Thomas Jung

Research group leader, Laboratory of Micro- and Nanostructure, Paul Scherrer Institut, Switzerland.

Prof. Mats-Olof Mattsson

Professor in Biology, Department of Natural Sciences, Orebro University, Sweden.

Dr Jean-Marie Pagès

Directeur de recherche, Institut national de la santé et de la recherche médicale (INSERM), Faculté de médecine, université de Marseille, France.

Prof. Konrad Rydzynski

Director General Nofer Institute of Occupational Medicine, Poland.

Dr. Dorothea Stahl

Assistant Medical Director, Institute for Transfusion Medicine and Transplantation Immunology, University of Muenster, Germany.

Dr Mogens Thomsen

Directeur de recherche, Institut national de la santé et de la recherche médicale (INSERM), Rangeuil, France.

Prof. David Williams

Director Centre for Tissue Engineering, Department of Clinical Engineering, University of Liverpool, United Kingdom.


1.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2007

zur Änderung der Entscheidung 2007/554/EG mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5284)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/709/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche, die vor kurzem in Großbritannien auftraten, wurde die Entscheidung 2007/554/EG der Kommission vom 9. August 2007 mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (3) zur Verstärkung der von diesem Mitgliedstaat im Rahmen der Richtlinie 2003/85/EG vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen erlassen (4).

(2)

Die Entscheidung 2007/554/EG enthält Bestimmungen über die Versendung von als unbedenklich geltenden Erzeugnissen aus Gebieten mit hohem bzw. mit geringem Risiko in Großbritannien, die entweder vor Auferlegung der Beschränkungen im Vereinigten Königreich aus Rohstoffen hergestellt wurden, die von außerhalb der Sperrgebiete stammten, oder die einer Behandlung unterzogen wurden, die sich zur Abtötung eines möglichen Maul- und Klauenseuche-Virus als wirksam erwiesen hat.

(3)

Mit der Entscheidung 2007/664/EG legte die Kommission Bestimmungen über den Versand bestimmter Kategorien von Fleisch aus bestimmten, in einem zusätzlichen Anhang III aufgeführten Gebieten fest, in denen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde und die bestimmte spezifische Bedingungen erfüllen.

(4)

Angesichts der vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen sollten jetzt, d. h. mehr als eine Inkubationszeit nach dem letzten bestätigten Ausbruch, bestimmte Beschränkungen für Fleisch und tiefgefrorenes Sperma, Eizellen und Embryonen, die aus Tieren gewonnen wurden, welche aus Gebieten stammen, in denen im Jahr 2007 kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde, gelockert werden.

(5)

Aufgrund der epidemiologischen Lage im Vereinigten Königreich und der Regionalisierung desselben sowie unter Berücksichtigung der Bedingungen für die Wiedererlangung eines Status der MKS-Freiheit sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/554/EG bis 15. Dezember 2007 verlängert werden.

(6)

Die Entscheidung 2007/554/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/554/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„4.   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Fleisch, das ein Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 trägt, sofern:

a)

das Fleisch deutlich gekennzeichnet ist und seit dem Erzeugungsdatum von Fleisch, das gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung nicht zur Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang I zugelassen ist, getrennt befördert und gelagert wurde;

b)

das Fleisch eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

es wurde vor dem 15. Juli 2007 gewonnen oder

ii)

es wurde von Tieren gewonnen, die mindestens 90 Tage vor der Schlachtung gehalten und danach geschlachtet wurden; oder bei Fleisch von frei lebendem Wild MKS-empfänglicher Arten (‚Wild‘) das außerhalb der in den Anhängen I und II aufgeführten Gebiete getötet wurde, oder

iii)

es erfüllt die Bedingungen gemäß den Buchstaben c, d und e;

c)

das Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren oder von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten (‚Zuchtwild‘) gemäß der entsprechenden Fleischkategorie in einer der Spalten 4 bis 7 von Anhang III stammt und die folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

die Tiere wurden mindestens 90 Tage vor der Schlachtung in Betrieben gehalten, die in den in den Spalten 1, 2 und 3 von Anhang III aufgeführten Gebieten liegen, in denen mindestens während dieses Zeitraums kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche stattfand;

ii)

während der 21 Tage vor dem Transport zum Schlachthof bzw. bei Zuchtwild vor der Schlachtung im Betrieb waren die Tiere unter Überwachung der zuständigen Veterinärbehörden in einem einzigen Betrieb, in dessen Umkreis von mindestens 10 km während mindestens 30 Tagen vor der Verladung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

iii)

während der letzten 21 Tage vor der Verladung bzw. bei Zuchtwild vor der betriebsinternen Schlachtung sind in dem Betrieb gemäß Ziffer ii keine Tiere einer MKS-empfänglichen Art eingestellt worden, ausgenommen Schweine, die von einem Zulieferbetrieb stammen, der die Bedingungen gemäß Ziffer ii erfüllt. In letzterem Fall kann die Sperrzeit von 21 auf 7 Tage reduziert werden;

Die zuständige Behörde kann jedoch die Einstellung von Tieren von gegenüber der Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten, die die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii erfüllen, in den unter Ziffer ii genannten Haltungsbetrieb zulassen, sofern die Tiere

von einem Haltungsbetrieb stammen, in dem während der letzten 21 Tage vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb keine Tiere von gegenüber der Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten eingestellt wurden, außer Schweine, die von einem Zulieferbetrieb stammen — in diesem Fall kann die Sperrzeit von 21 Tagen auf 7 Tage verkürzt werden; oder

mit negativem Ergebnis einem Test auf Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden, der an einer Blutprobe durchgeführt wurde, welche innerhalb von 10 Tagen vor der Verbringung in den unter Ziffer ii genannten Betrieb entnommen wurde; oder

aus einem Haltungsbetrieb stammen, der mit negativem Ergebnis einer serologischen Erhebung gemäß einem Probenahmeprotokoll unterzogen wurde, mit dessen Hilfe eine Prävalenz der Maul- und Klauenseuche von 5 % mit einer Zuverlässigkeit von mindesten 95 % nachgewiesen werden kann;

iv)

die Tiere bzw. — im Fall von im Betrieb geschlachtetem Zuchtwild — die Schlachtkörper wurden unter amtlicher Kontrolle von dem Betrieb gemäß Ziffer ii in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu dem benannten Schlachthof verbracht;

v)

die Tiere wurden innerhalb von weniger als 24 Stunden nach Ankunft im Schlachthof getrennt von Tieren geschlachtet, deren Fleisch nicht für den Versand aus dem Gebiet gemäß Anhang I zugelassen ist;

d)

das Frischfleisch, sofern in Anhang III Spalte 8 positiv gekennzeichnet, stammt von in Gebieten getötetem Wild, in denen mindestens 90 Tage vor der Tötung und mindestens 20 km von Gebieten entfernt, die nicht in den Spalten 1, 2 und 3 von Anhang III aufgeführt sind, kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

e)

Fleisch gemäß den Buchstaben c und d muss zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen:

i)

die Versendung solchen Fleisches darf von den zuständigen Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs nur zugelassen werden, wenn

die in Buchstabe c Ziffer iv genannten Tiere zu dem Betrieb verbracht wurden ohne Kontakt zu Haltungsbetrieben in Gebieten, die nicht in Anhang III Spalten 1, 2 und 3 aufgeführt sind; und

der Betrieb nicht in der Grafschaft Surrey liegt;

ii)

das Fleisch ist jederzeit deutlich gekennzeichnet und wird getrennt von Fleisch gehandhabt, gelagert und befördert, das nicht für die Versendung aus den Gebieten gemäß Anhang I zugelassen ist;

iii)

bei der Schlachtkörperuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt in dem Versendebetrieb oder bei betriebsinterner Schlachtung von Zuchtwild in dem in Buchstabe c Ziffer ii aufgeführten Betrieb oder bei Wild im Wildbearbeitungsbetrieb wurden keine klinischen Symptome oder Belege für die Maul- und Klauenseuche am Schlachtkörper festgestellt;

iv)

das Fleisch verblieb mindestens 24 Stunden nach der Schlachtkörperuntersuchung gemäß Buchstaben c und d in den Betrieben oder Haltungsbetrieben gemäß Buchstabe c Ziffer iii;

v)

jede weitere Vorbereitung von Fleisch zur Versendung aus dem in Anhang I aufgeführten Gebiet wird ausgesetzt,

wenn in den unter Buchstabe e Ziffer iii aufgeführten Betrieben oder Haltungsbetrieben Maul- und Klauenseuche diagnostiziert wurde, bis zur Schlachtung aller vorhandenen Tiere und der vollständigen Beseitigung allen Fleischs und aller Tierkörper und mindestens 24 Stunden nach Abschluss der kompletten Reinigung und Desinfektion dieser Betriebe und Haltungsbetriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes und

wenn im selben Betrieb gegenüber der Maul- und Klauenseuche empfängliche Tiere, die aus Haltungsbetrieben in Gebieten gemäß Anhang I stammen, die die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c oder d nicht erfüllen, geschlachtet werden, bis zur Schlachtung aller solcher Tiere und dem Abschluss der Reinigung und Desinfektion dieser Betriebe unter Aufsicht eines amtlichen Veterinärs;

vi)

die zentralen Veterinärbehörden übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe und Haltungsbetriebe, die sie zur Anwendung von Buchstaben c, d und e zugelassen haben.“

2.

In Artikel 6 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„2.   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a)

Sperma, Eizellen und Embryonen, die vor dem 15. Juli 2007 gewonnen wurden;

b)

gefrorenes Rindersperma und gefrorene Rinderembryonen, gefrorenes Schweinesperma sowie gefrorenes Sperma und gefrorene Embryonen von Schafen und Ziegen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG oder 92/65/EWG in das Vereinigte Königreich eingeführt wurden und seit der Einfuhr in das Vereinigte Königreich weder bei der Lagerung noch beim Transport mit Sperma, Eizellen oder Embryonen in Berührung gekommen sind, die gemäß Absatz 1 nicht versendet werden dürfen;

c)

gefrorenes Sperma und gefrorene Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die mindestens 90 Tage vor und während der Gewinnung in den in Anhang III Spalten 1, 2, und 3 aufgeführten Gebieten gehalten wurden und die

i)

mindestens 30 Tage vor Versand unter zugelassenen Bedingungen gelagert worden sind und

ii)

von Spendertieren in Stationen oder Haltungsbetrieben gewonnen wurden, die mindestens drei Monate vor der Gewinnung des Spermas und 30 Tage nach der Gewinnung frei von der Maul- und Klauenseuche waren und in deren Umkreis von 10 km mindestens 30 Tage vor der Gewinnung kein Fall der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

Vor dem Versand des Spermas gemäß den Buchstaben a, b und c übermitteln die zentralen Veterinärbehörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Besamungsstationen und –teams.“

3.

In Artikel 17 wird das Datum „15. November 2007“ ersetzt durch „15. Dezember 2007“.

4.

Anhang III wird durch den Text im Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); Berichtigung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 36. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/664/EG (ABl. L 270 vom 13.10.2007, S. 21).

(4)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).


ANHANG

„ANHANG III

1

2

3

4

5

6

7

8

GRUPPE

ADNS

Verwaltungseinheit

R

S/Z

S

ZW

FW

Scottish Islands

131

Shetland Islands

+

+

+

+

+

123

Orkney Islands

+

+

+

+

+

124

NA H-Eileanan An Iar

+

+

+

+

+

Schottland

121

Highland

+

+

+

+

 

122

Moray

+

+

+

+

 

126

Aberdeenshire

+

+

+

+

 

128

Aberdeen City

+

+

+

+

 

79

Angus

+

+

+

+

 

81

Dundee City

+

+

+

+

 

80

Clackmannanshire

+

+

+

+

 

90

Perth & Kinross

+

+

+

+

 

127

Fife

+

+

+

+

 

85

Falkirk

+

+

+

+

 

88

Midlothian

+

+

+

+

 

96

West Lothian

+

+

+

+

 

129

City of Edinburgh

+

+

+

+

 

130

East Lothian

+

+

+

+

 

92

Scottish Borders

+

+

+

+

 

94

Stirling

+

+

+

+

 

125

Argyll und Bute

+

+

+

+

 

83

East Dunbartonshire

+

+

+

+

 

84

East Renfrewshire

+

+

+

+

 

86

City of Glasgow

+

+

+

+

 

87

Inverclyde

+

+

+

+

 

89

North Lanarkshire

+

+

+

+

 

91

Renfrewshire

+

+

+

+

 

93

South Lanarkshire

+

+

+

+

 

95

West Dunbartonshire

+

+

+

+

 

82

East Ayrshire

+

+

+

+

 

132

North Ayrshire

+

+

+

+

 

133

South Ayrshire

+

+

+

+

 

134

Dumfries & Galloway

+

+

+

+

 

England

141

Cumbria

+

+

+

+

 

169

Northumberland

+

+

+

+

 

10

Gateshead

+

+

+

+

 

16

Newcastle upon Tyne

+

+

+

+

 

17

North Tyneside

+

+

+

+

 

26

South Tyneside

+

+

+

+

 

29

Sunderland

+

+

+

+

 

144

Durham

+

+

+

+

 

52

Darlington

+

+

+

+

 

55

Hartlepool

+

+

+

+

 

58

Middlesbrough

+

+

+

+

 

64

Redcar und Cleveland

+

+

+

+

 

69

Stockton-on-Tees

+

+

+

+

 

151

Lancashire

+

+

+

+

 

38

Blackburn mit Darwen

+

+

+

+

 

39

Blackpool

+

+

+

+

 

176

North Yorkshire außer Selby

+

+

+

+

 

177

Selby District

+

+

+

+

 

78

York

+

+

+

+

 

53

East Riding of Yorkshire

+

+

+

+

 

45

City of Kingston upon Hull

+

+

+

+

 

60

North East Lincolnshire

+

+

+

+

 

61

North Lincolnshire

+

+

+

+

 

 

West Yorkshire bestehend aus

 

 

 

 

 

32

Wakefield District

+

+

+

+

 

11

Kirklees District

+

+

+

+

 

6

Calderdale District

+

+

+

+

 

4

Bradford

+

+

+

+

 

13

Leeds

+

+

+

+

 

 

South Yorkshire bestehend aus

 

 

 

 

 

1

Barnsley District

+

+

+

+

 

8

Doncaster District

+

+

+

+

 

20

Rotherham District

+

+

+

+

 

24

Sheffield District

+

+

+

+

 

 

Greater Manchester bestehend aus

 

 

 

 

 

30

Tameside District

+

+

+

+

 

18

Oldham District

+

+

+

+

 

19

Rochdale District

+

+

+

+

 

5

Bury District

+

+

+

+

 

3

Bolton District

+

+

+

+

 

21

Salford District

+

+

+

+

 

31

Trafford District

+

+

+

+

 

15

Manchester District

+

+

+

+

 

27

Stockport District

+

+

+

+

 

34

Wigan District

+

+

+

+

 

 

Merseyside bestehend aus

 

 

 

 

 

12

Knowsley District

+

+

+

+

 

14

Liverpool District

+

+

+

+

 

23

Sefton District

+

+

+

+

 

28

St. Helens District

+

+

+

+

 

74

Warrington

+

+

+

+

 

140

Cheshire County

+

+

+

+

 

54

Halton

+

+

+

+

 

35

Wirral District

+

+

+

+

 

142

Derbyshire County

+

+

+

+

 

44

City of Derby

+

+

+

+

 

157

Nottinghamshire County

+

+

+

+

 

47

City of Nottingham

+

+

+

+

 

153

Lincolnshire

+

+

+

+

 

159

Shropshire

+

+

+

+

 

71

Telford und Wrekin

+

+

+

+

 

161

Staffordshire County

+

+

+

+

 

50

City of Stoke-on-Trent

+

+

+

+

 

170

Devon County

+

+

+

+

 

73

Torbay

+

+

+

+

 

136

Plymouth

+

+

+

+

 

171

Cornwall County

+

+

+

+

 

143

Dorset County

+

+

+

 

 

62

Poole

+

+

+

 

 

40

Bournemouth

+

+

+

 

 

160

Somerset County

+

+

+

 

 

120

North Somerset

+

+

+

 

 

37

Bath und North East Somerset

+

+

+

 

 

43

City of Bristol

+

+

+

 

 

68

South Gloucestershire

+

+

+

 

 

51

Herefordshire County

+

+

+

 

 

167

Worcestershire County

+

+

+

 

 

9

Dudley District

+

+

+

 

 

2

Birmingham District

+

+

+

 

 

22

Sandwell District

+

+

+

 

 

36

Wolverhampton District

+

+

+

 

 

33

Walsall District

+

+

+

 

 

25

Solihull District

+

+

+

 

 

7

Coventry District

+

+

+

 

 

152

Leicestershire County

+

+

+

 

 

46

City of Leicester

+

+

+

 

 

65

Rutland

+

+

+

 

 

48

City of Peterborough

+

+

+

 

 

154

Norfolk County

+

+

+

 

 

162

Suffolk County

+

+

+

 

 

172

Isles of Scilly

+

+

+

+

 

114

Isle of Wight

+

+

+

+

 

Wales

115

Sir Ynys Mon — Isle of Anglesey

+

+

+

+

 

116

Gwynedd

+

+

+

+

 

103

Conwy

+

+

+

+

 

108

Sir Ddinbych-Denbigshir

+

+

+

+

 

111

Sir Y Fflint-Flintshire

+

+

+

+

 

113

Wrecsam-Wrexham

+

+

+

+

 

173

North Powys

+

+

+

+

 

174

South Powys

+

+

+

+

 

118

Sir Ceredigion-Ceredigion

+

+

+

+

 

110

Sir Gaerfyrddin — Carmarthen

+

+

+

+

 

119

Sir Benfro-Pembrokeshire

+

+

+

+

 

97

Abertawe-Swansea

+

+

+

+

 

102

Castell-Nedd Port Talbot-Neath Port Talbot

+

+

+

+

 

105

Pen-y-Bont Ar Ogwr — Bridgend

+

+

+

+

 

107

Rhondda/Cynon/Taf

+

+

+

+

 

99

Bro Morgannwg-The Valee of Glamorgan

+

+

+

+

 

98

Bleanau Gwent

+

+

+

+

 

112

Tor-Faen — Tor Faen

+

+

+

+

 

101

Casnewydd — Newport

+

+

+

+

 

104

Merthyr Tudful-Merthyr Tydfil

+

+

+

+

 

100

Caerffili — Caerphilly

+

+

+

+

 

117

Caerdydd — Cardiff

+

+

+

+

 

109

Sir Fynwy — Monmouthshire

+

+

+

+

 

ADNS

=

Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2005/176/EG)

R

=

Rindfleisch

S/Z

=

Schaf- und Ziegenfleisch

S

=

Schweinefleisch

ZW

=

Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten

FW

=

Freilebendes Wild MKS-empfänglicher Arten“