ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 283

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
27. Oktober 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1262/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1263/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 hinsichtlich des in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Versorgungsbedarfs für die Raffination

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1264/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1265/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung der Anforderungen an den Luft-Boden-Sprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luftraum ( 1 )

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten ( 1 )

37

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

53

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1268/2007 der Kommission vom 25. Oktober 2007 über ein Fangverbot für Hering im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

55

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1269/2007 der Kommission vom 25. Oktober 2007 über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

57

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1270/2007 der Kommission vom 25. Oktober 2007 über ein Fangverbot für Leng im ICES-Gebiet III a und in den EG-Gewässern der Gebiete III b, III c und III d durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

59

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1271/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

61

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/691/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.121 — Fittings) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4180)  ( 1 )

63

 

 

2007/692/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) gewonnenen Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5125)  ( 1 )

69

 

 

2007/693/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza in Kanada (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5202)  ( 1 )

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1260/2007 DES RATES

vom 9. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu wahren, kann die Kommission die Marktrücknahme von Zucker beschließen. Wenn eine präventive Marktrücknahme beschlossen wird, muss die Reichweite der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (1) begrenzt werden, um zu vermeiden, dass die Zuckerunternehmen den Mindestpreis für Zuckerrübenmengen zahlen müssen, die ihrer gesamten Quote entsprechen, einschließlich der etwaigen über die Schwelle hinaus erzeugten Mengen.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 muss die Kommission spätestens Ende Februar 2010 eine Entscheidung über eine lineare Kürzung der nationalen und regionalen Quoten treffen, um diese Quoten anzupassen und sie nach Ablauf der Umstrukturierungsregelung, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (2) eingeführt wurde, auf ein tragfähiges Niveau zurückzuführen.

Zur Förderung einer verstärkten Teilnahme an dieser Umstrukturierungsregelung wird es als zweckmäßig erachtet, den Prozentsatz gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zu verringern, wobei der gesamte Quotenverzicht je Mitgliedstaat im Rahmen der Umstrukturierungsregelung zu berücksichtigen ist, und diesen Prozentsatz für jedes einzelne Unternehmen nach Maßgabe seiner jeweiligen Umstrukturierungsbemühungen zu differenzieren.

(3)

Die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 320/2006. Infolgedessen sollten sie von der endgültigen Kürzung ausgenommen werden, mit der die Kommission die Quoten nach Auslaufen der Umstrukturierungsregelung anpassen kann.

(4)

Gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 können Erzeuger von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Quotenerzeugung die Umstrukturierungsbeihilfe direkt beantragen, sofern sie die Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, nicht länger beliefern. Infolge der Genehmigung dieser Anträge müssen die Mitgliedstaaten die Quote der betreffenden Unternehmen maximal um den in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Prozentsatz von 10 % kürzen. In diesem Zusammenhang muss der letztgenannte Artikel geändert werden, um die endgültige Kürzung der den Unternehmen zugeteilten Quoten zu ermöglichen.

(5)

Wirtschaftliche Verwaltung von Zucker in öffentlichen Interventionsbeständen bedeutet, dass der Zucker auf dem Markt verkauft werden sollte, sobald der Markttrend es zulässt, um eine lange Lagerungszeit zu vermeiden, die das Risiko einer Qualitätsverschlechterung birgt. Es ist deshalb angezeigt, einen Weiterverkauf als Industriezucker zu ermöglichen.

(6)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Zucker erforderlichenfalls vom Markt genommen werden, um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau zu halten, das sich dem Referenzpreis nähert. Die Anwendung dieser Maßnahme erfolgt auf der Grundlage eines derzeit für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Prozentsatzes, der für die gesamte Quotenerzeugung gilt. Wie die jüngsten Erfahrungen gezeigt haben, kann eine solche lineare Anwendung das Gegenteil bewirken, da die Erzeuger angeregt werden, über ihren vertraglichen Bedarf hinaus zu produzieren, um einer etwaigen obligatorischen Einlagerung der aus dem Markt genommenen Mengen zuvorzukommen.

Es wird daher für zweckmäßig erachtet, das Marktrücknahmeinstrument anzupassen und den linearen Prozentsatz durch eine Schwelle zu ersetzen, die durch Anwendung eines Koeffizienten auf die jedem Unternehmen zugeteilte Quote festzusetzen ist und bei deren Überschreitung die im Rahmen der Quote erzeugten Mengen vom Markt genommen werden müssen. Auf diese Weise sollten die Unternehmen in der Lage sein, den Folgen einer Marktrücknahme zuvorzukommen, indem sie ihre Erzeugung so anpassen, dass sie diese Schwelle nicht überschreitet.

(7)

In diesem Zusammenhang wird angenommen, dass sich das Rücknahmeziel besser erreichen lässt, wenn der Rücknahmekoeffizient vorbeugend bis Mitte März des vorhergehenden Wirtschaftsjahres festgelegt wird, da die Erzeuger so ihre Aussaat an die voraussichtliche Bilanz anpassen können. Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eröffnet die Möglichkeit eines Quotenverzichts gegen Zahlung von Umstrukturierungsbeihilfen in zwei Stufen. Die Mengen, die im Rahmen der zweiten Stufe aufgegeben werden können, werden bei der Festlegung des für das Wirtschaftsjahr 2008/09 geltenden Koeffizienten für die präventive Marktrücknahme nicht berücksichtigt werden können, da die betreffenden Zahlen erst nach dem 16. März 2008, dem äußersten Termin für die Festlegung des Koeffizienten, vorliegen werden. Daher sollte verdeutlicht werden, dass der Koeffizient auf die Quoten angewendet werden muss, die zum betreffenden Zeitpunkt noch verfügbar sind.

(8)

Um die aktualisierten Marktangaben über die Erzeugung berücksichtigen zu können, sollte es möglich sein, den im März für die präventive Marktrücknahme festgesetzten Koeffizienten gegebenenfalls für das betreffende Wirtschaftsjahr anzupassen.

(9)

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gelten die vom Markt genommenen Mengen, die nicht als Industriezucker oder Industrieisoglukose vermarktet werden, als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Diese Regel könnte bedeuten, dass Unternehmen, die in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10 an der Umstrukturierungsregelung teilnehmen möchten, von dieser nicht im vollen Umfang profitieren können. Um die Umstrukturierung des Zuckersektors nicht zu behindern, wird eine Regelung für notwendig erachtet, wonach Unternehmen, die in dem Wirtschaftsjahr der betreffenden Marktrücknahme mit Erfolg eine Umstrukturierungsbeihilfe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 beantragt haben und folglich im folgenden Wirtschaftjahr ihre gesamte Quote zurückgeben werden, eine Freistellung von der Marktrücknahme im Wirtschaftsjahr 2007/08 oder von einer möglichen Marktrücknahme im Wirtschaftsjahr 2008/09 beantragen können.

(10)

Um eine verstärkte Teilnahme an der Umstrukturierungsregelung zu fördern, wird es für zweckmäßig erachtet, eine Anhebung des Koeffizienten im Verhältnis zum gesamten Quotenverzicht je Mitgliedstaat im Rahmen der Umstrukturierungsregelung vorzusehen.

(11)

Einfuhrlizenzen im Rahmen präferenzieller Vereinbarungen werden nur Vollzeitraffinerien im Rahmen ihres traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilt. Dieses Vorrecht sollte durch die Anwendung einer Marktrücknahme nicht beeinträchtigt werden, da Raffinerien nicht wie Zuckerunternehmen die Möglichkeit haben, ihre Erzeugung an die Rücknahmeschwellen anzupassen.

(12)

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind die Regeln für Branchenvereinbarungen festgelegt. Gemäß Absatz 6 des genannten Artikels kann im Rahmen einer Branchenvereinbarung von einigen dieser Regeln abgewichen werden. Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Verpflichtung abzuweichen, wonach Zuckerunternehmen, die nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Menge abgeschlossen haben, für alle zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen den Mindestpreis zu zahlen haben, wie dies bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 der Fall war.

(13)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten nationalen und regionalen Quoten jährlich angepasst, wobei sich die Anpassungen aus der Anwendung verschiedener Mechanismen ergeben, durch die die den einzelnen Unternehmen zugeteilten Quoten entweder angehoben oder verringert werden. In Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird auch auf die Artikel 14 und 19 der genannten Verordnung Bezug genommen, die die Übertragung von Überschusszucker bzw. die Marktrücknahme von Zucker betreffen. Die Anwendung dieser Artikel hat jedoch weder eine Anhebung noch eine Verringerung der Quote zur Folge. Die betreffende Bezugnahme ist daher zu streichen.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(15)

Im Rahmen dieser Verordnung ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die gesamte Quote für die Erzeugung von Inulinsirup im Wirtschaftsjahr 2006/07 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführten Umstrukturierungsregelung zurückgegeben wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absätze 5 und 6 erhält folgende Fassung:

„(5)   Zuckerunternehmen, die nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine Zuckerrübenmenge, die dem Zucker entspricht, für den sie eine Quote haben, zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben — gegebenenfalls angepasst durch einen nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegten Koeffizienten für eine präventive Marktrücknahme — geschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den Mindestpreis zu zahlen.

(6)   Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann vorbehaltlich der Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden.“

2.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Verwaltung der Quote

(1)   Nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren werden die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Quoten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 spätestens am 30. April 2008 und für die Wirtschaftsjahre 2009/10 und 2010/11 spätestens Ende Februar 2009 bzw. 2010 angepasst. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 dieser Verordnung, des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sowie des Artikels 3 und des Artikels 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

(2)   Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens Ende Februar 2010 nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker und Isoglucose für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Quote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Prozentsatz nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren und unter Anwendung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Diese Mitgliedstaaten passen für jedes Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet, das über eine Quote verfügt, den Prozentsatz nach Maßgabe des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung an.

Die Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.“

3.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und das darauf folgende Wirtschaftsjahr um höchstens 10 % kürzen; er muss dabei die Berechtigung der Unternehmen berücksichtigen, an den Verfahren teilzunehmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(4)   Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels passen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung des Artikels 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Zuckerquote durch Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 4 des genannten Artikels im Rahmen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Prozentsatzes an.“

4.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 19 und 19a vom Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.“

5.

In Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„oder

zur industriellen Nutzung im Sinne von Artikel 13.“

6.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Marktrücknahme von Zucker

(1)   Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau in der Nähe des Referenzpreises zu erhalten, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, beschließen, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Mengen Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt zu nehmen.

(2)   Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren spätestens am 16. März des vorausgehenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der erwarteten Markttendenzen festgesetzt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dieser Koeffizient im Anschluss an den bis spätestens 15. März 2008 gewährten Quotenverzicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 auf die Quote angewendet.

Auf der Grundlage aktualisierter Daten über die Markttendenzen kann die Kommission nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres beschließen, den Koeffizienten entweder anzupassen oder, falls keine derartige Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes getroffen wurde, einen Koeffizienten festzusetzen.

(3)   Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Mengen Quotenzucker, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zum Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr vom Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann jedoch unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, für das laufende und/oder das folgende Wirtschaftsjahr die Gesamtheit oder einen Teil der vom Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen als

a)

Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieglucose zu werden, oder als

b)

vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

(4)   Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass eine bestimmte vom Markt genommene Zuckermenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.

(5)   Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste im Rahmen der Quote erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

Wird der vom Markt genommene Zucker zu Industriezucker oder wird er gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 5 zum Mindestpreis nicht.

Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftjahr geltende Mindestpreis gezahlt.“

7.

Der folgende Artikel 19a wird eingefügt:

„Artikel 19a

Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2007/08, 2008/09 und 2009/10

(1)   Abweichend von Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Koeffizient nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren für die Wirtschaftsjahre 2007/08, 2008/09 und 2009/10 unter Anwendung von Anhang X der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)   Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die ihnen zugeteilte Quote mit Wirkung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr vollständig aufgeben, werden auf ihren Antrag von der Anwendung der in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Koeffizienten befreit. Diese Anträge sind vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das die Marktrücknahme gilt.“

8.

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker wird für die Gemeinschaft auf 2 324 735 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.“

9.

In Anhang V Nummer VI wird die Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 3 durch die Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 2 ersetzt.

10.

Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge VIII, IX und IX angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (siehe Seite 8 dieses Amtsblatts).


ANHANG

ANHANG VIII

BERECHNUNG DES NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 FESTZUSETZENDEN PROZENTSATZES

1.

Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene‘: der nach Nummer 2 festzusetzende Prozentsatz zur Bestimmung der Mengenreduzierung, die insgesamt auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats durchzusetzen ist;

b)

‚gemeinsamer Prozentsatz‘: der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte gemeinsame Prozentsatz;

c)

‚Kürzung‘: der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird, durch die nationalen Quoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, bezieht sich der Verweis auf Anhang III auf die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung.

2.

Der Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz, multipliziert mit 1 – [(1/0,6) × die Kürzung].

Ist das Ergebnis weniger als Null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich Null.

ANHANG IX

BERECHNUNG DES AUF UNTERNEHMEN ANZUWENDENDEN PROZENTSATZES NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3

1.

Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚anzuwendender Prozentsatz‘: nach Nummer 2 festzusetzender Prozentsatz, der auf die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Quote anzuwenden ist;

b)

‚gemeinsamer Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene‘: der für den betreffenden Mitgliedstaat nach folgender Formel berechnete Prozentsatz:

MR/Σ [(1 – V/K) × Q]

Dabei ist:

MR

=

auf Mitgliedstaatsebene zu bewirkende Mengenreduzierung im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a,

V

=

Verzicht im Sinne von Buchstabe c für ein bestimmtes Unternehmen,

Q

=

Ende Februar 2010 verfügbare Quote des betreffenden Unternehmens,

K

=

nach Buchstabe d berechneter Wert,

Σ ist die Summe der Werte, die nach der Formel ‚(1 – V/K) × Q‘ für jedes Unternehmen berechnet werden, dem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Quote zugeteilt wurde, wobei Werte unter Null mit Null gleichgesetzt werden;

c)

‚Verzicht‘: der Wert, der sich aus der Division der Summe aller vom betreffenden Unternehmen aufgegebenen Quoten durch die ihm nach Artikel 7 und Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 zugeteilte Quote ergibt;

d)

‚K‘: das in jedem Mitgliedstaat zu errechnende Ergebnis aus der Division der insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat reduzierten Quoten (Summe der freiwillig aufgegebene Mengen und der auf Mitgliedstaatsebene zu reduzierenden Mengen, wie sie in Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a genannt sind) durch die ursprüngliche Quote des betreffenden Mitgliedstaats, wie sie in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt ist. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, bezieht sich die Bezugnahme auf Anhang III auf die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung.

2.

Der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene multipliziert mit 1 – [(1/K) × den Verzicht].

Ist das Ergebnis weniger als Null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich Null.

ANHANG X

BERECHNUNG DES NACH ARTIKEL 19a ABSATZ 1 FESTZULEGENDEN KOEFFIZIENTEN

1.

Für die Berechnungen gemäß den Nummern 2 und 3 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene‘: der nach Nummer 2 festzulegende Koeffizient;

b)

‚Kürzung‘: der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Zuckerquoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird (einschließlich des Quotenverzichts in dem Wirtschaftsjahr, auf die sich die Marktrücknahme bezieht), durch die nationalen Zuckerquoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind, ergibt; für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen;

c)

‚Koeffizient‘: der von der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient.

2.

Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,5) × die Kürzung] erhöhten Koeffizienten × (1 – der Koeffizient).

Ist das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1.

3.

Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,6) × die Kürzung] erhöhten Koeffizienten × (1 – der Koeffizient).

Ist das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1.


27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1261/2007 DES RATES

vom 9. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates (1) wurde erlassen, um den wettbewerbsschwächeren Zuckererzeugern die Aufgabe ihrer Quotenerzeugung zu ermöglichen. Die Quotenmenge, auf die im Rahmen der genannten Verordnung bisher verzichtet wurde, ist jedoch hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) soll bis spätestens Ende Februar 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung eine lineare Kürzung der nationalen und regionalen Quoten vorgenommen werden, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden. Eine solche lineare Kürzung könnte die wettbewerbsstärkeren Unternehmen benachteiligen und die Zuckerindustrie insgesamt schwächen. Um dies zu verhindern, muss die Funktionsweise der Umstrukturierungsregelung verbessert werden, damit der Quotenverzicht im Rahmen der Regelung steigt.

(3)

Offensichtlich hält die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 beschließen können, den Mindestprozentsatz der Beihilfe, der Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeugern sowie Lohnunternehmen vorbehalten ist, anzuheben, Zuckerunternehmen davon ab, die Umstrukturierungsbeihilfe zu beantragen, da nicht sicher ist, wie viel Umstrukturierungsbeihilfe sie erhalten. Zur Beseitigung dieser Ungewissheit sollte der Beihilfebetrag, der den Erzeugern und Lohnunternehmen vorbehalten ist, auf 10 % der für Zuckerunternehmen bestimmten Beihilfe festgesetzt werden und die betreffenden Erzeuger sollten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 eine zusätzliche Zahlung erhalten. In bestimmten Fällen ist für den Umstrukturierungsprozess eine längere Vorbereitungszeit erforderlich. Sollten sich Unternehmen in solchen Fällen entschließen, die Umstrukturierungsbeihilfe ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 zu beantragen, so sollte die zusätzliche Zahlung an die Erzeuger auch für das Wirtschaftsjahr 2009/10 gewährt werden, sofern der Antrag des Unternehmens bis zum 31. Januar 2008 eingeht, um die Erzeuger in einem solchen Fall nicht zu benachteiligen.

(4)

Damit Unternehmen und Erzeuger, die in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 an der Umstrukturierungsregelung teilgenommen haben, nicht benachteiligt sind, sollte ihnen rückwirkend die Differenz zwischen dem für die betreffenden Wirtschaftsjahre gewährten Beihilfebetrag und dem Beihilfebetrag, der für das Wirtschaftsjahr 2008/09 gewährt worden wäre, gezahlt werden.

(5)

Als weiteren Anreiz zur Teilnahme an der Umstrukturierungsregelung sollten Unternehmen, die für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf einen Teil ihrer Quote verzichten, der mindestens dem 2007/08 auf sie angewendeten Rücknahmeprozentsatz entspricht, zum Teil von dem befristeten Umstrukturierungsbetrag befreit werden, der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zu zahlen ist. Der freigestellte Betrag sollte dem genannten Rücknahmeprozentsatz entsprechen.

(6)

Darüber hinaus ist es angezeigt, ein zweistufiges Antragsverfahren einzuführen, das es den Unternehmen, die sich bis zum 31. Januar 2008 entschließen, auf einen Teil ihrer Quote zu verzichten, der mindestens dem genannten Rücknahmeprozentsatz entspricht, gestatten sollte, bis zum 31. März 2008 einen zweiten Antrag einzureichen, mit dem sie, da sie zu dem Zeitpunkt die Marktlage kennen, auf einen weiteren Teil oder die Gesamtheit ihrer Quote verzichten können.

(7)

Es wird davon ausgegangen, dass die Umstrukturierungsregelung bessere Ergebnisse liefern würde, wenn die Erzeuger aus eigener Initiative ihre Erzeugung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Verarbeitung zu Quotenzucker einstellen könnten. Zu diesem Zweck sollten Erzeuger im Wirtschaftsjahr 2008/09 die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 direkt beantragen können, sofern sie den Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, nicht länger Zuckerrüben oder Zuckerrohr liefern. Die Mitgliedstaaten sollten daraufhin die Quote der betreffenden Zuckerunternehmen kürzen. In bestimmten Fällen könnte es zweckmäßiger sein, diese Möglichkeit nicht auf Ebene des Unternehmens, sondern auf Ebene des Mitgliedstaats anzuwenden.

(8)

Um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der von den Beihilfeanträgen der Erzeuger betroffenen Zuckerunternehmen nicht zu gefährden, sollte die Quotenkürzung auf 10 % der jedem Unternehmen zugeteilten Quote begrenzt werden, was dem Quotenanteil entspricht, den der Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in jedem Wirtschaftsjahr neu zuteilen kann.

(9)

Wird die Quote eines Zuckerunternehmens infolge der Beihilfeanträge der Erzeuger gekürzt, so sollte dem betreffenden Unternehmen die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährt werden. Zu gewähren sind folglich die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung festgesetzten Beihilfebeträge. Diese Beträge sollten jedoch nach unten korrigiert werden, wenn das Unternehmen keine Maßnahmen zugunsten der von der Kürzung der Quotenerzeugung betroffenen Arbeitnehmer trifft.

(10)

Ein von den Beihilfeanträgen der Erzeuger betroffenes Zuckerunternehmen sollte bis zum 31. Januar vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr das Recht behalten, die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu beantragen, sofern es auf eine Quote verzichtet, die zumindest der Quotenkürzung entspricht, zu der die von den Erzeugern eingereichten Beihilfeanträge geführt hätten. In diesem Falle sollte der Beihilfeantrag des Zuckerunternehmens die Anträge der Erzeuger ersetzen.

(11)

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 sieht eine Diversifizierungsbeihilfe vor. Es hat sich gezeigt, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedeutung von Absatz 4 Unterabsatz 3 jenes Artikels besteht. Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Beihilfen, die gemäß jenem Artikel für Maßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 1 und Schwerpunkt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) zu zahlen sind, durch die im Anhang zu jener Verordnung aufgeführten Förderbeträge und -prozentsätze begrenzt sind.

(12)

Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 sieht die Zeitpunkte für die Zahlung der Beihilfen im Rahmen des Umstrukturierungsfonds vor. Die Erfahrung hat gezeigt, dass unter bestimmten Bedingungen durch das Vorziehen der Zahlungen ein weiterer Anreiz für die Inanspruchnahme des Fonds geschaffen werden könnte. Die Kommission sollte deshalb ermächtigt werden, unter Berücksichtigung der im Fonds verfügbaren Mittel über eine solche Maßnahme zu beschließen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Im Rahmen dieser Verordnung sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass die gesamte Quote für die Erzeugung von Inulinsirup bereits im Wirtschaftsjahr 2006/07 zurückgegeben wurde. Somit müssen das betreffende Erzeugnis und der Rohstoff, aus dem es gewonnen wird, und zwar Zichorien, nicht mehr erwähnt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

einen Teil oder die Gesamtheit seiner Quote aufgibt, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat und die Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken nicht für die Raffinierung von Rohrohrzucker verwendet.

Die letztgenannte Bedingung gilt nicht für

die einzige Produktionsanlage in Slowenien,

die einzige Zuckerrübenverarbeitungsanlage in Portugal,

die am 1. Januar 2006 bestehen, und die Vollzeitraffinerien gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.“

b)

Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Ein Betrag in Höhe von 10 % der entsprechenden Umstrukturierungsbeihilfe nach Absatz 5 wird vorbehalten für

a)

Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die mit dem betreffenden Unternehmen während eines Zeitraums, der dem in Absatz 2 genannten Wirtschaftsjahr vorausgegangen ist, einen Liefervertrag über die Erzeugung von Zucker im Rahmen der entsprechenden aufgegebenen Quote geschlossen haben;

b)

Lohnunternehmen, die Privatpersonen oder Unternehmen sind, die mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen auf vertraglicher Grundlage für Erzeuger und Erzeugnisse in dem Zeitraum gemäß Buchstabe a tätig waren.

Nach Konsultation der betroffenen Parteien legen die Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum fest.“

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(7)   Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 erhalten die in Absatz 6 Buchstabe a genannten Erzeuger eine zusätzliche Zahlung von 237,5 EUR je Tonne aufgegebener Zuckerquote.

Diese zusätzliche Zahlung erfolgt auch für das Wirtschaftsjahr 2009/10, wenn das betreffende Unternehmen auf einen Teil oder die Gesamtheit der ihm ab jenem Wirtschaftsjahr zugewiesenen Zuckerquote verzichtet, sofern der Antrag bis zum 31. Januar 2008 eingereicht wird.

(8)   Der vorliegende Absatz gilt für

a)

Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr 2006/07 oder 2007/08 im Rahmen der Umstrukturierungsregelung auf einen Teil oder die Gesamtheit der ihnen zugewiesenen Quoten verzichtet haben, und

b)

Erzeuger, die von dem Quotenverzicht gemäß Buchstabe a betroffen sind.

Waren die den Unternehmen und Erzeugern in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 gewährten Beträge niedriger als die Beträge, die sie im Falle einer Umstrukturierung unter den im Wirtschaftsjahr 2008/09 geltenden Bedingungen erhalten hätten, so wird der Differenzbetrag rückwirkend gewährt.

Dasselbe gilt für Inulinsirup- und Zichorienerzeuger. Zu diesem Zweck gilt für Zichorienerzeuger, dass sie für die zusätzliche Zahlung nach Absatz 7 in Betracht kommen.“

2.

Nach Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Unternehmen können bis zum 31. März 2008 einen zusätzlichen Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe stellen, um ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 auf einen weiteren Teil oder die Gesamtheit der ihnen zugewiesenen Quote zu verzichten, sofern

die Anträge von Erzeugern nach Artikel 4a oder eines Unternehmens nach Absatz 1 dieses Artikels auf Quotenverzicht ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 bewilligt wurden und

die Quote, auf die auf diese Weise verzichtet wurde, mindestens dem Rücknahmeprozentsatz entspricht, der am 16. März 2007 in Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08 (4) festgelegt wurde.

Jedoch können Unternehmen, die sich in Mitgliedstaaten befinden, in denen der Rücknahmeprozentsatz zu dem in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Zeitpunkt 0 beträgt, die in jenem Unterabsatz genannte Möglichkeit in Anspruch nehmen; dies gilt unabhängig davon, ob zuvor Anträge der Erzeuger oder von ihnen selbst eingereicht wurden.

3.

Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Anträge der Erzeuger auf Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Jeder Erzeuger von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Verarbeitung zu Quotenzucker kann für das Wirtschaftsjahr 2008/09 bei dem betreffenden Mitgliedstaat direkt einen Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 3 Absatz 7 stellen, der mit der Verpflichtung einhergeht, dem Unternehmen, mit dem er im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Liefervertrag geschlossen hat, nicht länger eine bestimmte Menge von Quotenzuckerrüben bzw. Quotenzuckerrohr zu liefern.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann im Rahmen einer Branchenvereinbarung beschlossen werden, dass nur diejenigen Erzeuger einen Antrag gemäß Unterabsatz 1 stellen dürfen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mit ein und demselben Unternehmen Lieferverträge geschlossen haben, vorausgesetzt

die diesem Unternehmen zugewiesene Quote entspricht mindestens 10 % der verbleibenden Zuckerquote, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt ist, und

die Höhe der Zuckerquote, auf die das Unternehmen verzichten wird, plus die Höhe der Zuckerquote, auf die die Gesamtheit der Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat als Folge vorangegangener Anwendungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 bereits verzichtet hat, entspricht mindestens 60 % der Zuckerquote, die am 20. Februar 2006 für jenen Mitgliedstaat in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt wurde. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, bezieht sich die Bezugnahme auf jenen Anhang III auf die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung.

(2)   Die Anträge nach Absatz 1 sind bis zum 30. November 2007 einzureichen. Die Anträge können ab dem 30. Oktober 2007 gestellt werden.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Anträge gemäß Absatz 1 in der Reihenfolge ihres Eingangs und teilt der Kommission und den betroffenen Unternehmen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 2 die sich aus den eingegangenen Anträgen ergebende Gesamthöhe der Quote mit.

(4)   Bis zum 15. März 2008 bewilligt der betreffende Mitgliedstaat die Anträge der Erzeuger bis in Höhe von 10 % der jedem Unternehmen zugeteilten Quote in der Reihenfolge ihres Eingangs gemäß Absatz 3 und nach der in Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich vorgesehenen Prüfung und kürzt gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die Zuckerquote des betreffenden Unternehmens entsprechend. Jedoch bewilligen die betreffenden Mitgliedstaaten in dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fall unter denselben Bedingungen die Anträge der Erzeuger bis in Höhe von 10 % der für diesen Mitgliedstaat in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten, noch verbleibenden Zuckerquote.

Ist eine der in Unterabsatz 1 genannten Höchstgrenzen von 10 % erreicht, so lehnt der betreffende Mitgliedstaat die über diese Höchstgrenze hinausgehenden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ab.

Das betreffende Unternehmen stellt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f einen Sozialplan auf und führt ihn durch.

(5)   Nach Genehmigung der Anträge durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 ist eine Umstrukturierungsbeihilfe in folgender Höhe zu gewähren:

a)

für Erzeuger und Lohnunternehmen 10 % des entsprechenden Beihilfebetrags gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c und für Erzeuger die zusätzliche Zahlung gemäß Artikel 3 Absatz 7;

b)

für Unternehmen der entsprechende Beihilfebetrag gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c, gekürzt um 10 % oder um 60 %, wenn das betreffende Unternehmen die Anforderung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt.

(6)   Die Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels gelten nicht, wenn der Antrag eines Unternehmens nach Artikel 4 auf einen Quotenverzicht ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 bewilligt worden ist, bei dem die Höhe des Quotenverzichts über der von den Anträgen der Erzeuger betroffenen Quote liegt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Antrag eines Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 bewilligt worden ist, mit dem es auf mehr als 10 % seiner Quote verzichtet.“

4.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wird ein zusätzlicher Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1a gestellt, so entscheiden die Mitgliedstaaten nach der in Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich vorgesehenen Prüfung bis spätestens Ende des Monats April 2008 über die Gewährung der Beihilfe im Zusammenhang mit diesen Anträgen.“

5.

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Beihilfen nach Absatz 1 dürfen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Förderbeträge und -prozentsätze nicht überschreiten.“

6.

Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann beschließen, die Zahlung der Beihilfen nach den Artikeln 6 bis 9 vorübergehend auszusetzen, bis die erforderlichen Mittel in den Umstrukturierungsfonds eingezahlt worden sind, oder, falls die erforderlichen Mittel des Fonds verfügbar sind, die Zeitpunkte für die Zahlung der Beihilfen vorzuziehen.“

7.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Im Wirtschaftsjahr 2008/09 werden Unternehmen, auf die der am 16. März 2007 mit Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 festgesetzte Rücknahmeprozentsatz angewendet wurde und die auf einen Teil ihrer Quote verzichten, der zumindest diesem Rücknahmeprozentsatz entspricht, zum Teil von dem befristeten Umstrukturierungsbetrag befreit, der für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zu zahlen ist.

Sind die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erfüllt, so wird die Verringerung des befristeten Umstrukturierungsbetrags berechnet, indem dieser Betrag mit dem gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 festgesetzten Rücknahmeprozentsatz multipliziert wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

(4)  ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20.“


27.10.2007   

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L 283/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1262/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

57,8

MK

42,6

ZZ

50,2

0707 00 05

EG

151,2

JO

190,9

MA

35,8

MK

68,4

TR

162,0

ZZ

121,7

0709 90 70

TR

124,3

ZZ

124,3

0805 50 10

AR

76,0

TR

86,3

ZA

58,5

ZZ

73,6

0806 10 10

BR

248,5

MK

26,1

TR

108,1

US

223,3

ZZ

151,5

0808 10 80

AU

148,5

CL

161,2

MK

35,8

NZ

104,8

US

96,9

ZA

100,6

ZZ

108,0

0808 20 50

AR

49,1

CN

69,0

TR

122,2

ZZ

80,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


27.10.2007   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1263/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 hinsichtlich des in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Versorgungsbedarfs für die Raffination

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08 ist für das genannte Wirtschaftsjahr ein Rücknahmeprozentsatz von 13,5 % (2) festgesetzt worden.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 ist der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geändert worden, indem er gemäß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 geltenden Fassung von Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 um einen Prozentsatz gekürzt wurde, der dem Rücknahmeprozentsatz entsprach. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 des Rates (3) geänderten Fassung wird dieser Bedarf durch eine Rücknahme von Quotenzucker und -isoglucose nicht geändert. Die Kürzung dieses Bedarfs ist daher zu streichen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 290/2007 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


27.10.2007   

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L 283/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1264/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 des Rates (2) ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission (3) entsprechend anzupassen und einige in ihr verwendete Begriffe zu klären.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird den Erzeugern und Lohnunternehmen ein Betrag in Höhe der 10 % der Umstrukturierungsbeihilfe gezahlt. Infolgedessen sind keine Entscheidungen zur Festsetzung der Höhe des Prozentsatzes mehr erforderlich, wie dies bisher der Fall war, und benötigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weniger Zeit, um den den Erzeugern einerseits und den Lohnunternehmen andererseits zu gewährenden Prozentsatz der Beihilfe zu bestimmen. Der in Artikel 2 Absatz 4 sowie Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 genannte Zeitraum für die Konsultation zwischen Unternehmen und Erzeugern kann daher verkürzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 setzen die Mitgliedstaaten den Referenzzeitraum für die Lieferungen von Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern fest. Im Falle, dass Erzeuger von ihrem Recht Gebrauch machen, einen Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu stellen, sieht Absatz 1 Unterabsatz 1 des genannten Artikels vor, dass es sich bei diesem Zeitraum um das dem Wirtschaftsjahr 2008/09 vorangegangene Wirtschaftsjahr, also um das Wirtschaftsjahr 2007/08 handeln muss. Aus Gründen der Klarheit ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten in einem solchen Fall das Wirtschaftsjahr 2007/08 festsetzen.

(4)

Gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 können die Erzeuger von Zuckerrüben oder Zuckerrohr von sich aus einen Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe stellen. Die von solchen Anträgen der Erzeuger betroffenen Unternehmen legen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 des genannten Artikels einen Sozialplan vor. Die Fristen für die Vorlage dieser Pläne sowie die Angaben, die sie enthalten müssen, sind festzulegen.

(5)

Die Einzelheiten des Antragsverfahrens, das im Falle solcher Anträge der Erzeuger anzuwenden ist, sind festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Angaben, die die Anträge enthalten müssen, und die Anschriften, an die sie gerichtet werden können, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, weitere Möglichkeiten der Übermittlung vorzusehen. Außerdem ist festzulegen, in welchen Fällen bei Einreichung von mehr als einem Antrag je Erzeuger alle diese Anträge ungültig werden.

(6)

Die Unternehmen werden je nach der Zahl der eingereichten Anträge von Erzeugern und ihrer von diesen Anträgen betroffenen Quotenmenge zu entscheiden haben, ob sie ihrerseits einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 stellen wollen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten, sobald die Anträge der Erzeuger eingegangen sind, rasch darüber entscheiden, wie diese weiterbehandelt werden. Es ist daher wichtig, dass sich die Situation in Bezug auf die eingereichten Anträge nicht mehr ändern kann und dass die Anträge der Erzeuger nicht mehr zurückgezogen werden können.

(7)

Des Weiteren ist das Verfahren festzulegen, das die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mitteilungen, die an die von den Anträgen der Erzeuger betroffenen Unternehmen sowie an die Kommission zu richten sind, sowie in Bezug auf die Entscheidungen über die Bewilligung dieser Anträge anzuwenden haben.

(8)

Für die Erstellung einer chronologischen Liste der Anträge sowohl der Erzeuger als auch der Unternehmen ist als Eingangsdatum der Anträge der Erzeuger das Eingangsdatum des letzten Erzeugerantrags für jedes Unternehmen heranzuziehen, das selbst keinen zulässigen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gestellt hat.

(9)

Es sind Bestimmungen für die Erstellung der in Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten chronologischen Liste für den Fall festzulegen, dass mehrere solche Anträge gleichzeitig eingereicht werden und die von diesen Anträgen betroffenen Mengen Zucker die Höchstgrenze gemäß Absatz 4 des genannten Artikels überschreiten.

(10)

Gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 können die Unternehmen ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe für die Aufgabe von Quoten in zwei Stufen einreichen: einen ersten Antrag bis 31. Januar 2008 und einen zweiten bis 31. März 2008. In Erwägungsgrund 6 der diese Möglichkeit einführenden Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 wird auf die Einrichtung eines zweistufigen Antragsverfahrens Bezug genommen. Es ist daher angezeigt vorzusehen, dass die ursprünglichen Anträge der Unternehmen für die Aufgabe einer Quote auf der Grundlage des zusätzlichen Antrags erneut geprüft werden können, soweit der/den betreffenden Fabrik(en) eine zusätzliche Quote zugewiesen wird, oder dass die ursprünglichen Anträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b oder c als Anträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bzw. b erneut geprüft werden. Da sich ein solcher zusätzlicher Antrag auf die einzuhaltenden Verpflichtungen auswirkt, ist ein überarbeiteter Umstrukturierungsplan, der die höhere aufzugebende Quote sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 berücksichtigt, aufzustellen und zusammen mit dem zusätzlichen Antrag vorzulegen.

(11)

In Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 sind die Zeitpunkte genannt, bis zu denen die Kommission die den Mitgliedstaaten im Rahmen des Umstrukturierungsfonds zuzuweisenden Beträge festsetzt. Aufgrund der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten verschiedenen Arten von Antragsverfahren ist ein längerer Zeitraum vorzusehen, innerhalb dessen die Kommission diese Beträge festsetzt.

(12)

Gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 können in bestimmten Fällen rückwirkende Zahlungen gewährt werden. Es ist zu bestimmen, welches Verfahren in diesem Zusammenhang anzuwenden ist und insbesondere wie die Höhe dieser Zahlungen festgesetzt wird und bis zu welchem Zeitpunkt sie zu erfolgen haben.

(13)

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird der befristete Umstrukturierungsbetrag für Unternehmen, die auf einen Teil ihrer Quote verzichten, der zumindest dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 für sie geltenden Rücknahmeprozentsatz entspricht, gekürzt. Gemäß Absatz 5 des genannten Artikels wird der Umstrukturierungsbetrag in zwei Tranchen gezahlt. Da der Zeitpunkt, zu dem die Kürzung dieses Betrags berechnet wird, bei Ablauf der Frist für die Zahlung der ersten Tranche noch nicht feststehen wird, sollte vorgesehen werden, dass die Kürzung mit der zweiten Tranche der von den Unternehmen zu leistenden Zahlung verrechnet wird.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungsnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bedeutet

i)

‚Antrag‘: der Antrag eines zuckererzeugenden Unternehmens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006;

ii)

‚Antrag eines Erzeugers‘: der von einem Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger eingereichte Antrag gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.“

2.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wenn nicht vorher eine Übereinkunft erzielt wird, umfasst der Konsultationsprozess mindestens zwei Zusammenkünfte binnen eines Zeitraums von bis zu 20 Tagen ab dem Tag, an dem die Einladung zur Konsultation übermittelt wurde.

Abweichend von Unterabsatz 1 umfasst der Konsultationsprozess bei Anträgen auf Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mindestens eine Zusammenkunft binnen eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen.“

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   20 Tage nach Erhalt einer Kopie der Einladung zu der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Konsultation teilt der Mitgliedstaat den am Umstrukturierungsplan beteiligten Parteien seine Entscheidung in Bezug auf folgende Punkte mit:“.

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 teilt der Mitgliedstaat im Falle, dass bei der zuständigen Behörde bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin kein zulässiger Antrag eines Unternehmens, wohl aber zulässige Anträge von Erzeugern eingegangen sind, den Parteien seine Entscheidung für jedes der betreffenden Unternehmen bis spätestens 15. Februar 2008 mit. In diesem Fall setzen die Mitgliedstaaten das Wirtschaftsjahr 2007/08 als den in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Zeitraum fest.“

4.

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Der in Artikel 4a Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannte Sozialplan ist bis spätestens 31. Januar 2008 vorzulegen. Im Sozialplan werden die Folgen, die die durch die Anträge der Erzeuger ausgelöste Quotenkürzung auf die Beschäftigten hat, die zugunsten der Beschäftigten vorgesehenen Aktionen und Maßnahmen sowie die damit verbundenen Kosten dargestellt.“

5.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Anträge der Erzeuger auf Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Jeder Antrag eines Erzeugers enthält mindestens Folgendes:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers;

b)

Name und Anschrift des vom Antrag betroffenen Unternehmens;

c)

Anzahl Tonnen Weißzucker und/oder Zuckerrüben/Zuckerrohr und/oder Anzahl Hektar, für die der Erzeuger für das Wirtschaftsjahr 2007/08 Lieferrechte gegenüber dem Unternehmen gemäß Buchstabe b im Hinblick auf die Erzeugung von Quotenzucker hat;

d)

Umfang der aufzugebenden Lieferrechte;

e)

gegebenenfalls ein Dokument, das das Bestehen der Lieferrechte gemäß Buchstabe c für das Wirtschaftsjahr 2007/08 beweist;

f)

eine Erklärung des Erzeugers, dass ihm die für die Beihilferegelung geltenden Bedingungen bekannt sind;

g)

eine Erklärung des Erzeugers, dass er seine Lieferrechte gemäß Buchstabe d nicht Dritten übertragen hat;

h)

Unterschrift des Antragstellers.

(2)   Der Antrag jedes Erzeugers auf Umstrukturierungsbeihilfe darf nur ein Erzeugnis (Zuckerrüben/Zuckerrohr) und ein Unternehmen betreffen. Verfügt ein Erzeuger über Lieferrechte für mehr als ein Erzeugnis und/oder gegenüber mehr als einem Unternehmen, so kann er einen Antrag je Erzeugnis und/oder Unternehmen stellen.

(3)   Nach der Einreichung können die Anträge der Erzeuger vorbehaltlich Artikel 10 Absatz 5 nicht mehr zurückgezogen werden.“

6.

Artikel 8 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Binnen zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Eingangsbestätigung informiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Kommission unter Verwendung der in Anhang I enthaltenen Mustertabelle. Für jedes Erzeugnis und für jedes Wirtschaftsjahr wird gegebenenfalls eine eigene Tabelle verwendet.“

7.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Eingang der Anträge der Erzeuger auf Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Die Anträge der Erzeuger werden bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat, entweder unter der in Anhang II für diesen Mitgliedstaat angegebenen Anschrift eingereicht oder gegebenenfalls an eine andere von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck mitgeteilte Anschrift gerichtet oder auf eine andere von ihr mitgeteilte Weise übermittelt. Der Antrag jedes Erzeugers wird nur an eine einzige Anschrift gerichtet und enthält die in Artikel 7a Absatz 1 genannten Einzelheiten.

Stellt ein Erzeuger mehr als einen Antrag für dasselbe Erzeugnis und dasselbe Unternehmen oder richtet er denselben Antrag an mehr als eine Anschrift, so ist sein Antrag bzw. sind seine Anträge unzulässig.

(2)   Die Anträge der Erzeuger müssen bei der zuständigen Behörde zwischen dem 30. Oktober 2007, 0.00 Uhr, und dem 30. November 2007, 24.00 Uhr, eingehen. Bei diesen Zeiten handelt es sich jeweils um die Ortszeit des Bestimmungsortes. Anträge, die vor dem 30. Oktober 2007 oder nach dem 30. November 2007 eingehen, werden nicht berücksichtigt.

(3)   Für die Anwendung von Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 nehmen die Mitgliedstaaten eine vorläufige Berechnung der von den Anträgen der Erzeuger betroffenen Quotenmenge vor. Die Einzelheiten der Anträge der Erzeuger und insbesondere die Identität der Antragsteller werden nicht an Dritte weitergegeben.

Die Mitteilungen gemäß Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 enthalten den Umfang aller aufzugebenden Lieferrechte, für die Anträge eingereicht wurden.“

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wenn ein Antrag für zulässig befunden wurde, benachrichtigt der Mitgliedstaat die Kommission binnen zwei Arbeitstagen nachdem die betreffende Entscheidung getroffen wurde, unter Verwendung der in Anhang I enthaltenen Mustertabelle.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(6)   Ist bei der zuständigen Behörde bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin kein zulässiger Antrag eines Unternehmens eingegangen, so überprüft sie die dieses Unternehmen betreffenden Anträge der Erzeuger in Bezug auf

a)

das Bestehen von Lieferrechten gegenüber dem betreffenden Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2007/08;

b)

die beantragte Anzahl Tonnen Weißzuckeräquivalent auf der Grundlage der Lieferrechte oder — sofern auf eine Anzahl Tonnen Zuckerrüben oder eine Anzahl Hektar Bezug genommen wird — unter Anwendung des gemäß der Branchenvereinbarung geltenden Umrechnungskoeffizienten bzw. — bei Fehlen eines solchen Koeffizienten — eines Koeffizienten, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach Konsultation von Vertretern des Unternehmens und der betreffenden Erzeuger festgesetzt wurde.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission spätestens zehn Arbeitstage vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin anhand der Tabelle von Anhang I der vorliegenden Verordnung die Quotengesamtmenge mit, die aufgrund von zulässigen Anträgen der Erzeuger für jedes Unternehmen zu kürzen ist.

(7)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats entscheidet über die Zulässigkeit des von dem Unternehmen vorzulegenden Sozialplans und teilt dem Unternehmen und der Kommission spätestens zehn Arbeitstage vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin ihre Entscheidung mit.“

9.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wurden jedoch Anträge von Erzeugern eingereicht, die ein Unternehmen betreffen, welches bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin selbst keinen zulässigen Antrag gestellt hat, so ist als Eingangsdatum gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes das Eingangsdatum des letzten Erzeugerantrags heranzuziehen, der die Quote dieses Unternehmens betrifft.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin legt die Kommission die voraussichtliche Verfügbarkeit finanzieller Mittel des Umstrukturierungsfonds fest

a)

für alle das folgende Wirtschaftsjahr betreffenden Anträge, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzten Termin eingegangen sind und von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als zulässig eingestuft wurden, sowie für alle mit diesen Anträgen in Verbindung stehenden Beihilfen;

b)

für alle Anträge von Erzeugern, die vor dem in Artikel 4a Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Termin eingegangen sind und Unternehmen betreffen, die für das Wirtschaftsjahr 2008/09 keinen zulässigen Antrag eingereicht haben, sowie für alle mit diesen Anträgen in Verbindung stehenden Beihilfen bis zu der in Artikel 4a Absatz 4 der genannten Verordnung festgesetzten Höchstgrenze von 10 %.“

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Werden mehrere zulässige Anträge von Erzeugern gleichzeitig eingereicht und überschreiten die gemäß diesen Anträgen aufzugebenden Liefermengen eine der Höchstgrenzen von 10 % gemäß Artikel 4a Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, so teilt der Mitgliedstaat den betreffenden Antragstellern mit, dass auf ihre Anträge ein proportionaler Kürzungskoeffizient angewendet wird. Abweichend von Artikel 7a Absatz 3 können die Antragsteller in diesem Fall ihre Anträge binnen fünf Arbeitstagen schriftlich zurückziehen. Der auf die verbleibenden Anträge anzuwendende Kürzungskoeffizient wird in diesem Fall entsprechend korrigiert.

(6)   Bis zu dem in Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin unternimmt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

a)

Sie teilt den Erzeugern die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe mit;

b)

sie übermittelt den betroffenen Unternehmen eine Liste der betreffenden Erzeuger, in der auch die von den einzelnen Erzeugern jeweils aufgegebenen Lieferrechte aufgeführt sind;

c)

sie teilt den betroffenen Unternehmen die Menge mit, um die die Quote auf diese Weise gekürzt wird.

(7)   Die Gesamtmenge, um die die Quote für jedes Unternehmen im Einklang mit Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gekürzt wird, wird der Kommission mitgeteilt.“

10.

Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Sonderfälle betreffend zusätzliche Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Wird in Bezug auf eine Fabrik, für die aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eine Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung gewährt wurde, ein weiterer Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1a derselben Verordnung für die Aufgabe einer weiteren Quote eingereicht, so basiert der diesem Antrag beizufügende Umstrukturierungsplan auf der Gesamtquote, die aufgegeben werden soll, und ersetzt den Umstrukturierungsplan, der im Rahmen des ersten Antrags übermittelt und gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wurde.

Das Gleiche gilt im Fall, dass der erste und der zusätzliche Antrag im Hinblick auf die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingereicht werden.

(2)   Wird in Bezug auf eine Fabrik, für die aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eine Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung gewährt wurde, ein weiterer Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 1a der Verordnung für die Aufgabe einer weiteren Quote im Hinblick auf die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung eingereicht, so kann der vorherige Antrag erneut für die Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung geprüft werden, sofern der dem zusätzlichen Antrag beizufügende Umstrukturierungsplan auf der Gesamtquote basiert, die aufgegeben werden soll, und den Umstrukturierungsplan ersetzt, der im Rahmen des ersten Antrags übermittelt und gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wurde.

Das Gleiche gilt für die ersten Anträge, die im Hinblick auf die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingereicht wurden, wenn der zusätzliche Antrag im Hinblick auf die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der genannten Verordnung eingereicht wird.“

11.

In Artikel 13 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 31. Mai 2008 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und bis zum 31. März 2009 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 setzt die Kommission die den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Umstrukturierungsfonds zuzuweisenden Beträge für“

12.

Der Titel von Kapitel V erhält folgende Fassung:

 

„ZAHLUNG DER BEIHILFEN UND BEFRISTETER UMSTRUKTURIERUNGSBETRAG“.

13.

Dem Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hat sich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats jedoch davon überzeugt, dass die in Artikel 22 Absatz 1 festgelegten Bedingungen bereits vor Zahlung einer der Tranchen erfüllt sind, so ist diese Zahlung nicht an die Leistung einer Sicherheit gebunden.“

14.

Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Rückwirkende Zahlung der Umstrukturierungsbeihilfe an Erzeuger und Unternehmen, die in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 eine Umstrukturierung vorgenommen haben

(1)   Die rückwirkenden Zahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betreffen die Beträge, die die positive Differenz ausmachen zwischen der Beihilfe, die den Unternehmen und Erzeugern in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 gewährt wurde, und der Beihilfe, die sie unter den für das Wirtschaftsjahr 2008/09 geltenden Bedingungen erhalten hätten.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. November 2007 die Prozentsätze fest, die sie für die Erzeuger und Lohnunternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 für alle für die Wirtschaftsjahre 2006/07 und 2007/08 bewilligten Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe festgesetzt haben.

Die Kommission setzt für jeden Mitgliedstaat die Beträge fest, die auf diese Weise rückwirkend gewährt werden können.

(2)   Die rückwirkenden Zahlungen werden im Juni 2008 getätigt.

Artikel 16 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.“

15.

In Artikel 22 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 16 Absatz 1, Artikel 16a Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 genannten Sicherheiten werden unter folgenden Bedingungen freigegeben:“

16.

In Kapitel V wird folgender Artikel 22a eingefügt:

„Artikel 22a

Befristeter Umstrukturierungsbetrag

Die in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannte Kürzung des befristeten Umstrukturierungsbetrags wird mit der zweiten Tranche dieses Betrags verrechnet, die von den betreffenden Unternehmen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich des genannten Artikels bis 31. Oktober 2008 zu zahlen ist.“

17.

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 wird zu Anhang I.

18.

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 46.

(2)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32.


ANHANG

„ANHANG II

Anschriften gemäß Artikel 8a Absatz 1

 

Belgique/België:

Bureau de coordination agricole

WTC 3, Boulevard Simon Bolivar 30

4e étage, bureau 55

B-1000 Bruxelles

Fax (32-2) 208 35 68

Landbouwbureau

WTC 3, Simon Bolivarlaan 30

4e verdieping, bureel 55

B-1000 Brussel

Fax (32-2) 208 35 68

 

България:

Държавен фонд „Земеделие“ — Разплащателна агенция

бул. „Цар Борис III“ 136

София (Sofia) 1618

Тел. (359-2) 818 72 02

Факс (359-2) 818 71 67

 

Česká republika:

Státní zemědělský intervenční fond

Oddělení pro cukr a škrob

Ve Smečkách 33

CZ-110 00 Praha 1

Tel.: (420) 222 871 427

Fax: (420) 222 871 875

E-mail: Sarka.Dubovicka@szif.cz

 

Danmark:

Direktoratet for FødevareErhverv

Nyropsgade 30

DK-1780 København V

Tlf. (45) 33 95 80 00

 

Deutschland:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Referat 312

D-53168 Bonn

Tel. (49-228) 68 45-3704 oder 3640

Fax (49-228) 68 45-3985, 3276 oder 3624

 

Ελλάδα:

Οργανισμός Πληρωμών και Ελέγχου Κοινοτικών Ενισχύσεων Προσανατολισμού και Εγγυήσεων (OΠEKEΠE)

Αχαρνών 241

GR-104 46 Αθήνα

Τηλ. (30) 210 228 33 54

Φαξ (30) 210 221 15 01

E-mail: g.kentros@opekepe.gr

 

España:

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA),

Subdirección General de Sectores Especiales

http://www.fega.es

 

France:

Office national interprofessionnel des grandes cultures (ONIGC) TSA 20002

F-93555 Montreuil-sous-Bois cedex

Fax (33) 174 90 01 30

 

Italia:

Agenzia per le erogazioni in agricoltura

Area Autorizzazioni pagamenti

PAC prodotti animali, seminativi e foraggi-zucchero

Via Torino, 45

I-00184 Roma

Tel. (39) 06 49 49 92 47

Fax (39) 06 49 49 90 72

E-mail: uo.seminativi@agea.gov.it

 

Lietuva:

Nacionalinė mokėjimo agentūra

prie Žemės ūkio ministerijos

Blindžių g.17

LT 08111 Vilnius

Tel.: (370) 5 252 69 99; 252 67 03

Faksas (370) 5 252 69 45

El. paštas paraiska@nma.lt

 

Magyarország:

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Központi Hivatal

Soroksári út 22–24.

H-1095 Budapest

Fax: (36-1) 219 62 59

 

Nederland:

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Dienst Regelingen

Postbus 965

6040 AZ Roermond

Nederland

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Dienst Regelingen

Slachthuisstraat 71

6041 CB Roermond

Nederland

 

Österreich:

Agrarmarkt Austria

Dresdner Straße 70

A-1200 Wien

Tel.

(43-1) 33 15 12 09

(43-1) 33 15 12 31

Fax (43-1) 33 15 13 03

E-Mail: zucker@ama.gv.at

 

Polska:

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Białymstoku

15-102 Białystok, ul. Kombatantów 4

tel. (0 85) 664 31 50

faks (0 85) 664 31 60

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Bydgoszczy

85-605 Bydgoszcz, ul. Kasztanowa 57

tel. (0 52) 584 92 92, 584 92 10

faks (0 52) 584 15 03

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Gdyni

81-332 Gdynia, ul. Kołłątaja 1

tel. (0 58) 669 43 00

faks (0 58) 669 83 21

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Gorzowie Wlkp.

66-400 Gorzów Wlkp., ul. gen. Sikorskiego 20 C

tel. (0 95) 728 26 58

faks (0 95) 728 27 86

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Katowicach

40-476 Katowice, Plac pod Lipami 5

tel. (0 32) 359 49 00

faks (0 32) 359 49 34

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Kielcach

25-323 Kielce, ul. Piaskowa 18

tel. (0 41) 343 31 90

faks (0 41) 368 70 49

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Krakowie

31-038 Kraków, ul. Starowiślna 13

tel. (0 12) 424 09 40

faks (0 12) 426 49 10

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Lublinie

20-126 Lublin, ul. Unicka 4

tel. (0 81) 444 45 30

faks (0 81) 444 45 32

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Łodzi

93-578 Łódź, ul. Wróblewskiego 18

tel. (0 42) 684 55 21

faks (0 42) 684 67 65

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Olsztynie

10-959 Olsztyn, ul. Partyzantów 1/2

tel. (0 89) 523 78 65; 527 74 58

faks (0 89) 527 92 49

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Opolu

45-301 Opole, ul. Horoszkiewicza 6

tel. (0 77) 441 70 00

faks (0 77) 441 70 01

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Poznaniu

60-324 Poznań, ul. Marcelińska 90

tel. (0 61) 852 14 33

faks (0 61) 853 67 95

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Rzeszowie

35-001 Rzeszów, al. J. Piłsudskiego 32

tel. (0 17) 864 20 28

faks (0 17) 864 20 30

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Szczecinie

71-410 Szczecin, ul. Niedziałkowskiego 21

tel. (0 91) 464 82 00

faks (0 91) 422 57 76

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego w Warszawie

04-076 Warszawa, ul. Waszyngtona 146

tel. (0 22) 515 81 33

faks (0 22) 515 81 13

Oddział Terenowy Agencji Rynku Rolnego we Wrocławiu

53-333 Wrocław, ul. Powstańców Śląskich 28/30

tel. (0 71) 335 01 51

faks (0 71) 335 01 79

 

Portugal:

Ministério da Agricultura do Desenvolvimento Rural e das Pescas

IFAP — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP

R. Castilho n.o 45 a 51

P-1269-163 LISBOA

Tel.: (351) 213 84 60 00

Fax: (351) 213 84 61 70

E-mail: ifap@ifap.min-agricultura.pt

 

România:

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură (APIA)

Bulevardul Carol I nr. 17

Sector 2

Cod poștal 030161

București

România

Tel: (40-21) 305 48 60

Fax: (40-21) 305 48 13

e-mail: zahar@apia.org.ro

 

Slovensko:

Pôdohospodárska platobná agentúra

Dobrovičova 12

815 26 Bratislava

Slovenská republika

Tel.: (421) 918 61 24 51, (421) 918 61 24 50

Fax: (421) 53 41 26 65

E-mail: andrea.robova@apa.sk, dusan.tlstovic@apa.sk

 

Suomi/Finland:

Maaseutuvirasto Mavi

Kirjaamo

PL 256

FI-00101 Helsinki

P. (358-20) 772 57 43

F. (358-9) 16 05 42 02

 

Sverige:

Statens jordbruksverk

S-551 82 Jönköping

Tfn. (46-36) 15 50 00

Fax (46-36) 19 05 46

 

United Kingdom:

The Rural Payments Agency

Lancaster House

Hampshire Court

Newcastle-upon-Tyne NE4 7YH

United Kingdom

Tel. (44 191) 226 50 79

Fax (44 191) 226 51 01

E-mail: beetgrowersinitiative@rpa.gsi.gov.uk“


27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1265/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

zur Festlegung der Anforderungen an den Luft-Boden-Sprachkanalabstand im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zunahme des Verkehrs im europäischen Flugverkehrsmanagementnetz („EATMN“) hat eine Erweiterung der Kapazitäten im Flugverkehrsmanagement erforderlich gemacht. Dies führte auch zu einer Nachfrage nach betrieblichen Verbesserungen — z. B. einer Neueinteilung der Kontrollsektoren des Luftraums — und damit zu einer Nachfrage nach zusätzlichen VHF-Zuteilungen.

(2)

Wegen der Schwierigkeiten bei der Deckung der Nachfrage nach VHF-Zuteilungen im mobilen Flugsprechfunk im Bandbereich zwischen 117,975 und 137 MHz und unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten für die Erweiterung des zugeteilten Spektrums und/oder die Wiedernutzung von Frequenzen beschloss die Internationale Zivilluftfahrtorganisation („ICAO“), den Kanalabstand von 25 auf 8,33 kHz zu verkleinern.

(3)

Nach den ICAO-Beschlüssen von 1994 und 1995 wurde im Oktober 1999 innerhalb der Region ICAO EUR oberhalb der Flugfläche 245 („FL“) ein Kanalabstand von 8,33 kHz eingeführt. Zunächst wurde in 7 Staaten die Einführung der entsprechenden 8,33-kHz-fähigen Funkausrüstung in den Luftfahrzeugen verbindlich vorgeschrieben, seit Oktober 2002 folgten weitere 23 Staaten.

(4)

Angesichts des absehbaren Anstiegs der Nachfrage nach VHF-Zuteilungen beschloss die ICAO 2002 die Einführung des 8,33-kHz-Abstands auch unterhalb FL 245 und beauftragte die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) mit der Umsetzung. In der Folge empfahl die ständige Eurocontrol-Kommission die Umsetzung des Kanalabstands von 8,33 kHz in der Region ICAO EUR oberhalb von FL 195 ab dem 15. März 2007.

(5)

Der Verkehr dürfte in den kommenden Jahren weiter zunehmen, was eine weitere Nachfrage nach zusätzlichen VHF-Anforderungen nach sich ziehen wird. Die Einführung des Kanalabstands von 8,33 kHz oberhalb von FL 195 sollte daher nur als eine erste Maßnahme betrachtet werden, die im Hinblick auf eine mögliche künftige Ausweitung einer rechtzeitigen Bewertung auf der Grundlage einer geeigneten Folgenabschätzung unter betrieblichen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Aspekten bedarf.

(6)

Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, Anforderungen für die koordinierte Einführung des Luft-Boden-Sprechfunks bei einem reduzierten Kanalabstand von 8,33 kHz zu entwickeln. Die vorliegende Verordnung basiert auf dem im Rahmen des Mandats am 12. Oktober 2006 vorgelegten Bericht.

(7)

Um die Interoperabilität zu gewährleisten, müssen boden- und bordseitige Systeme für die Sprachkommunikation bei einem Kanalabstand 8,33 kHz gemeinsame Mindestleistungsanforderungen erfüllen.

(8)

Die einheitliche Anwendung spezifischer Verfahren im einheitlichen europäischen Luftraum ist ausschlaggebend für die Interoperabilität und einen nahtlosen Betrieb.

(9)

Die Angaben zur 8,33-kHz-Fähigkeit von Luftfahrzeugen sollten in den Flugplan aufgenommen und bei der Kommunikation zwischen Flugverkehrskontrollstellen verarbeitet und weitergeleitet werden.

(10)

Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten.

(11)

Die Mitgliedstaaten haben sich in einer Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum (3) verpflichtet, zusammenzuarbeiten und dabei den nationalen militärischen Anforderungen Rechnung zu tragen, damit das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung in allen Mitgliedstaaten von sämtlichen Nutzern des Luftraums vollständig und einheitlich angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der reduzierte Kanalabstand von 8,33 kHz für den Luft-Boden-Sprechfunk von allen Luftraumnutzern angewandt werden.

(12)

Die Behandlung von Staatsluftfahrzeugen, die nicht mit Geräten für den Betrieb im Kanalabstand von 8,33 kHz ausgerüstet sind und im allgemeinen Flugverkehr eingesetzt werden, kann zu einer höheren Arbeitsbelastung der Flugverkehrskontrolle führen und sich ungünstig auf Kapazität und Sicherheit im EATMN auswirken. Um dies zu vermeiden, sollte angestrebt werden, möglichst viele Staatsluftfahrzeuge mit 8,33-kHz-fähiger Ausrüstung auszustatten.

(13)

In dem Luftraum, für den diese Verordnung gilt, bilden Transportluftfahrzeuge die größte Gruppe der im allgemeinen Flugverkehr eingesetzten Staatsluftfahrzeuge. Die Ausstattung dieser Staatsluftfahrzeuge mit einer für den Kanalabstand von 8,33 kHz ausgelegten Funkausrüstung sollte daher angemessene Priorität erhalten.

(14)

Technische oder finanzielle Gründe könnten Mitgliedstaaten daran hindern, bestimmte Kategorien von Staatsluftfahrzeugen mit 8,33-kHz-fähiger Funkausrüstung auszustatten. Derartige Fälle sollten der Kommission mitgeteilt werden.

(15)

Flugsicherungsorganisationen sollten Pläne für das Verfahren bei Staatsluftfahrzeugen aufstellen, die nicht mit 8,33-kHz-fähiger Funkausrüstung ausgestattet werden können, um eine gleich bleibende Sicherheit zu gewährleisten.

(16)

Um das erreichte Sicherheitsniveau des Betriebs zu erhalten oder zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Parteien eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung durchführen. Eine harmonisierte Anwendung dieser Verfahren auf die von dieser Verordnung abgedeckten Systeme verlangt die Festlegung spezifischer Sicherheitsanforderungen für alle verbindlichen Anforderungen an Interoperabilität und Leistung.

(17)

In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 sollten in den Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität die spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben werden, auf deren Grundlage die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Komponenten zu bewerten und die Systeme zu prüfen sind.

(18)

Die unter diese Verordnung fallenden Komponenten haben eine solche Marktreife erreicht, dass ihre Konformität oder Gebrauchstauglichkeit durch die interne Fertigungskontrolle zufrieden stellend bewertet werden kann, und zwar durch Verfahren auf der Grundlage von Modul A im Anhang des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (4).

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt die Anforderungen für eine koordinierte Einführung von Luft-Boden Sprechfunk bei einem Kanalabstand von 8,33 kHz fest.

(2)   Diese Verordnung gilt für Boden-Luft-Sprechfunksysteme, die für einen Kanalabstand von 8,33 kHz ausgelegt sind und im mobilen Flugsprechfunk im Bandbereich zwischen 117,975 und 137 MHz eingesetzt werden, ihre Komponenten und die zugehörigen Verfahren sowie Flugdatenverarbeitungssysteme von Flugverkehrskontrollstellen, die Dienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringen, sowie deren Komponenten und zugehörige Verfahren.

(3)   Diese Verordnung gilt für alle Flüge des allgemeinen Flugverkehrs oberhalb von FL 195 im Luftraum der Region ICAO EUR, bei denen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zuständig sind, mit Ausnahme von Artikel 4, der auch unterhalb von FL 195 Anwendung findet.

(4)   Im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission (6) können die Mitgliedstaaten für Flüge, die nach Sichtflugregeln durchgeführt werden, Ausnahmen von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen für die bordseitige Ausrüstung beschließen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Durchführung dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kanalabstand 8,33 kHz“: Abstand von 8,33 kHz zwischen benachbarten Kanälen;

2.

„Kanal“: numerische Kennung in Verbindung mit der Feinabstimmung der Sprechfunkausrüstung, die eine eindeutige Identifizierung des anwendbaren Funkfrequenz- und Kanalabstands ermöglicht;

3.

„Flugverkehrskontrollstelle“ (im Folgenden: ATC-Stelle): Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Platzkontrollstelle;

4.

„Bezirkskontrollstelle“ (im Folgenden: ACC): Stelle für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für kontrollierte Flüge in Kontrollgebieten ihrer Zuständigkeit;

5.

„Flüge nach Sichtflugregeln“ („VFR-Flüge“) sind Flüge, die nach Sichtflugregeln gemäß Anhang 2 (7) des Abkommens von Chicago von 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden;

6.

„VHF-Zuteilungen“: Zuteilung einer VHF-Frequenz an einen Luftfahrtdienst für den Betrieb von Sprechfunkausrüstungen;

7.

„Offset-Carrier-System“: System, das verwendet wird, wenn die erforderliche Reichweite für den Sprechfunk nicht von einer einzigen Sender-Empfänger-Kombination gewährleistet werden kann und die Signale zur Minimierung von Interferenzproblemen versetzt zur Hauptträgerfrequenz ausgesendet werden;

8.

„bezeichnetes Betriebssegment“: Luftraumsegment, in dem ein bestimmter Dienst bereitgestellt wird und Frequenzschutz erhält;

9.

„Betreiber“: Person, Organisation oder Unternehmen, die/das Flüge durchführt oder anbietet;

10.

„Lotsenplatz“: Mobiliar und technische Ausstattung, in deren Umfeld ein Mitarbeiter des Flugverkehrsdienstes die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Aufgaben ausführt;

11.

„Funk-Telefonie“: Form des Sprechfunks, in erster Linie für den Informationsaustausch durch Sprache;

12.

„Letter of Agreement“ (im Folgenden: LoA): Vereinbarung zwischen zwei benachbarten ATC-Stellen, in der festgelegt ist, wie ihre jeweiligen ATC-Zuständigkeiten zu koordinieren sind;

13.

„Integrated Initial Flight Plan Processing System“ (im Folgenden: IFPS): System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, über das für den unter diese Verordnung fallenden Luftraum eine zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung bereitgestellt wird, deren Aufgabe die Entgegennahme, Validierung und Verteilung von Flugplänen ist;

14.

„Staatsluftfahrzeug“: Luftfahrzeug, das im Militär-, Zoll- und Polizeidienst eingesetzt wird;

15.

„Transport-Staatsluftfahrzeug“: Starrflügel-Staatsluftfahrzeug, das für die Beförderung von Personen und/oder Fracht ausgelegt ist.

Artikel 3

Anforderungen an Interoperabilität und Leistung

(1)   Unbeschadet Artikel 5 stellen die Betreiber sicher, dass ihre Luftfahrzeuge bis zum 15. März 2008 mit einer Funkausrüstung ausgestattet werden, die bei einem Kanalabstand von 8,33 kHz betriebsfähig ist.

(2)   Zusätzlich zur Betriebsmöglichkeit im Kanalabstand von 8,33 kHz sollte die in Absatz 1 genannte Ausrüstung umstellbar auf einen Kanalabstand von 25 kHz sein und in einer Umgebung mit Offset-Carrier-Frequenzen betrieben werden können.

(3)   Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass alle Zuteilungen für den VHF-Sprechfunk für Sektoren, deren Untergrenze sich bei oder oberhalb von FL 195 befindet, bis zum 3. Juli 2008 auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz umgestellt werden.

(4)   Absatz 3 gilt nicht für Sektoren, in denen das 25-kHz-Offset-Carrier-System verwendet wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Übermittlung der geeigneten VHF-Zuteilungen an die Flugsicherungsorganisationen.

(6)   Die Flugsicherungsorganisationen wenden die in Absatz 5 genannten VHF-Zuteilungen an. Wenn es unter außergewöhnlichen Umständen nicht möglich ist die Bestimmungen von Absatz 3 einzuhalten, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Gründe dafür.

(7)   Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass die Leistung ihrer 8,33-kHz-Sprechfunksysteme den in Anhang I Ziffer 1 angegebenen ICAO-Normen entspricht.

(8)   Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass ihre 8,33-kHz-Sprechfunksysteme innerhalb des bezeichneten Betriebssegments eine betrieblich angemessene Sprechverbindung zwischen Lotsen und Piloten ermöglichen.

(9)   Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass die Leistung der Sender-/Empfänger-Bodenkomponente der 8,33-kHz-Sprechfunksysteme den in Anhang I Ziffer 1 angegebenen ICAO-Normen im Hinblick auf Frequenzstabilität, Modulation, Empfindlichkeit, effektive Empfangsbandbreite und Nachbarkanalunterdrückung entspricht.

(10)   Die Betreiber sorgen dafür, dass die Leistung der gemäß Absatz 1 an Bord ihrer Luftfahrzeuge installierten 8,33-kHz-Sprechfunksysteme den in Anhang I Ziffer 2 angegebenen ICAO-Normen entspricht.

(11)   Das in Anhang I Ziffer 3 genannte Dokument der European Organisation for Civil Aviation Equipment (EUROCAE) wird als ausreichende Grundlage im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an Frequenzstabilität, Modulation, Empfindlichkeit, effektive Empfangsbandbreite und Nachbarkanalunterdrückung angesehen, die in den in Anhang I Ziffer 2 angegebenen ICAO-Normen aufgeführt sind.

(12)   Die Flugsicherungsorganisationen wenden bei ihren Flugdatenverarbeitungssystemen die Verfahren für Benachrichtigung und einleitende Koordinierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission (8) wie folgt an:

a)

Die Information über die 8,33-kHz-Fähigkeit eines Fluges wird zwischen ATC-Stellen weitergegeben;

b)

die Information über die 8,33-kHz-Fähigkeit eines Fluges wird dem zuständigen Lotsenplatz mitgeteilt;

c)

der Lotse hat die Möglichkeit, die Information über die 8,33-kHz-Fähigkeit eines Fluges zu ändern.

Artikel 4

Zugehörige Verfahren

(1)   Die Flugsicherungsorganisationen und die Betreiber stellen sicher, dass alle sechs Stellen der numerischen Kennung verwendet werden, um den Übertragungskanal im VHF-Sprechfunk zu identifizieren, ausgenommen der Fall, wo an fünfter und sechster Stelle eine Null steht und nur die ersten vier Stellen verwendet werden müssen.

(2)   Die Flugsicherungsorganisationen und die Betreiber stellen sicher, dass ihre Verfahren für den Luft-Boden-Sprechfunk den in Anhang I Ziffer 4 angegebenen ICAO-Bestimmungen entsprechen.

(3)   Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass die jeweils geltenden Verfahren für 8,33-kHz-fähige und nicht 8,33-kHz-fähige Luftfahrzeuge in den LoA zwischen ACC angegeben werden.

(4)   Betreiber, die Flüge gemäß Artikel 1 Absatz 3 oberhalb von FL 195 durchführen, sowie in ihrem Namen tätige Agenten stellen sicher, dass zusätzlich zum Buchstaben S und/oder etwaigen anderen Buchstaben erforderlichenfalls bei Luftfahrzeugen, die über eine 8,33-kHz-fähige Funkausrüstung verfügen, der Buchstabe Y im Feld 10 des Flugplans eingesetzt wird bzw. dass bei Luftfahrzeugen ohne derartige Ausrüstung, für die jedoch eine Ausnahme von der verbindlichen Ausrüstung gilt, die Angabe STS/EXM833 im Feld 18 eingesetzt wird. Für Luftfahrzeuge, die in der Regel oberhalb von FL 195 eingesetzt werden können und über eine 8,33-kHz-fähige Funkausrüstung verfügen, jedoch unterhalb dieser Ebene fliegen sollen, ist im Feld 10 des Flugplans der Buchstabe Y einzusetzen.

(5)   Ändert sich für einen Flug die 8,33-kHz-Fähigkeit, so übermitteln die Betreiber oder die in ihrem Namen handelnden Agenten eine Änderungsmitteilung an das IFPS mit der korrekten Angabe im jeweiligen Feld des Flugplans.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, dass das IFPS die Angaben zur 8,33-kHz-Fähigkeit in den Flugplänen verarbeitet und weiterleitet.

Artikel 5

Staatsluftfahrzeuge

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Transport-Staatsluftfahrzeuge bis zum 3. Juli 2008 mit einer Funkausrüstung ausgestattet werden, die bei einem Kanalabstand von 8,33 kHz betriebsfähig ist, dies gilt unbeschadet Absatz 2.

(2)   Unbeschadet der nationalen Verfahren für die Weitergabe von Informationen über Staatsluftfahrzeuge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis zum 3. Januar 2008 die Liste der Transport-Staatsluftfahrzeuge, die aus folgenden Gründen nicht gemäß Absatz 1 mit 8,33-kHz-fähiger Funkausrüstung ausgestattet werden:

a)

Außerdienststellung bis zum 31. Dezember 2010,

b)

beschaffungstechnische Beschränkungen.

Bei beschaffungstechnischen Hindernissen für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 3. Januar 2008 die Liste der betreffenden Luftfahrzeuge und die Daten, bis zu denen sie über die Ausrüstung verfügen werden. Dieses Datum sollte nicht nach dem 31. Dezember 2012 liegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nicht für Transportaufgaben bestimmte Staatsluftfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2009 mit einer Funkausrüstung ausgestattet werden, die bei einem Kanalabstand von 8,33 kHz betriebsfähig ist.

(4)   Unbeschadet der nationalen Verfahren für die Weitergabe von Informationen über Staatsluftfahrzeuge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis zum 30. Juni 2009 die Liste der nicht für Transportaufgaben bestimmten Staatsluftfahrzeuge, die aus folgenden Gründen nicht gemäß Absatz 3 mit 8,33-kHz-fähiger Funkausrüstung ausgestattet werden:

a)

zwingende technische oder haushaltsbezogene Beschränkungen,

b)

Außerdienststellung bis zum 31. Dezember 2010,

c)

beschaffungstechnische Beschränkungen.

Bei beschaffungstechnischen Hindernissen für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 die Liste der betreffenden Luftfahrzeuge und die Daten, bis zu denen sie über die Ausrüstung verfügen werden. Dieses Datum sollte nicht nach dem 31. Dezember 2015 liegen.

(5)   Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass die Staatsluftfahrzeuge ohne 8,33-kHz-fähige Funkausrüstung einbezogen werden können, soweit eine sichere Behandlung innerhalb der Kapazitätsgrenzen des Flugverkehrsmanagementsystems auf UHF- oder 25-kHz-VHF-Frequenzen möglich ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verfahren für die Behandlung von Staatsluftfahrzeugen ohne 8,33-kHz-fähige Funkausrüstung in den nationalen Luftfahrthandbüchern.

(7)   Die Flugsicherungsorganisationen teilen dem Mitgliedstaat, der sie benannt hat, einmal jährlich ihre Pläne für die Behandlung von Staatsluftfahrzeugen ohne 8,33-kHz-fähige Funkausrüstung mit, die unter Berücksichtigung der Kapazitätsgrenzen in Verbindung mit den in Absatz 6 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 6

Sicherheitsanforderungen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vor Änderungen an den bestehenden Systemen gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie vor der Einführung von neuen Systemen die betroffenen Parteien eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen.

Bei dieser Sicherheitsbewertung werden mindestens die in Anhang II aufgeführten Sicherheitsanforderungen berücksichtigt.

Artikel 7

Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten

(1)   Vor Abgabe einer EG-Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bewerten die Hersteller von Komponenten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit dieser Komponenten anhand der in Anhang III Teil A dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen unbeschadet Absatz 2.

(2)   Verfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), angewandt auf an Bord eingesetzte Komponenten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme, gelten als zulässige Verfahren für die Bewertung der Konformität dieser Komponenten, wenn sie den Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit einschließen.

Artikel 8

Prüfung von Systemen

(1)   Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen können oder nachgewiesen haben, dass sie die in Anhang IV aufgeführten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme in Übereinstimmung mit den in Anhang III Teil C aufgeführten Anforderungen durch.

(2)   Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang IV aufgeführten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme. Diese Prüfung erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang III Teil D aufgeführten Anforderungen.

Artikel 9

Zusätzliche Anforderungen

(1)   Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass das betreffende Personal mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass das an der Flugplanung beteiligte Personal des IFPS mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.

(3)   Die Flugsicherungsorganisationen

a)

entwickeln und pflegen Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen, die dem zuständigen Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;

b)

sorgen dafür, dass die unter Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;

c)

gewährleisten, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung

a)

Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen entwickelt und pflegt, die dem zuständigen Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;

b)

dafür sorgt, dass die unter Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;

c)

gewährleistet, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

(5)   Betreiber gemäß Artikel 3 Absatz 1 treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Personal, das Funkausrüstungen bedient, ordnungsgemäß über diese Verordnung unterrichtet wird, dass es für die Handhabung dieser Ausrüstung angemessen geschult wird und dass im Cockpit nach Möglichkeit Anleitungen vorhanden sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen, einschließlich der Veröffentlichung der einschlägigen Informationen in den nationalen Luftfahrthandbüchern.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.

(4)  ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

(5)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(6)  ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 3.

(7)  Zehnte Ausgabe — Juli 2005 — www.icao.int

(8)  ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27.

(9)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.


ANHANG I

Normen und Bestimmungen, auf die in den Artikeln 3 und 4 Bezug genommen wird

1.

Kapitel 2 „Aeronautical Mobile Service“, Abschnitt 2.1 „Air-ground VHF communication system characteristics“ und Abschnitt 2.2 „System characteristics of the ground installations“ von ICAO Anhang 10, Band III, Teil 2 (Erste Ausgabe — Juli 1995 mit Änderung Nr. 80).

2.

Kapitel 2 „Aeronautical Mobile Service“, Abschnitt 2.1 „Air-ground VHF communication system characteristics“, Abschnitt 2.3.1 „Transmitting function“ und Abschnitt 2.3.2 „Receiving function“, ausgenommen Unterabschnitt 2.3.2.8 „VDL — Interference Immunity Performance“, von ICAO Anhang 10, Band III, Teil 2 (Erste Ausgabe — Juli 1995 mit Änderung Nr. 80).

3.

Eurocae Minimum Operational Performance Specification for Airborne VHF Receiver-Transmitter operating in the frequency range 117,975—137,000 MHz, Dokument ED-23B, Änderung 3, Dezember 1997.

4.

Abschnitt 12.3.1.4 „8.33 kHz channel spacing“ von ICAO PANS-ATM Dok. 4444 (Vierzehnte Ausgabe — 2001 mit Änderung Nr. 4).


ANHANG II

Sicherheitsanforderungen, auf die in Artikel 6 Bezug genommen wird

1.

Die in Artikel 3 Absätze 1 und 12 angegebenen Interoperabilitäts- und Leistungsanforderungen gelten auch als Sicherheitsanforderungen.

2.

Die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 angegebenen zugehörigen Verfahren gelten auch als Sicherheitsanforderungen.

3.

Die in Artikel 5 Absätze 1, 3, 5 und 7 angegebenen Anforderungen für Staatsluftfahrzeuge gelten auch als Sicherheitsanforderungen.

4.

Die in Artikel 9 Absätze 1, 3, 5 und 6 angegebenen Anforderungen zur Unterstützung der Einhaltung der Bestimmungen gelten auch als Sicherheitsanforderungen.

5.

Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass die Mensch-Maschine-Schnittstelle am Lotsenplatz für die Anzeige von VHF-Kanälen mit den Verfahren für VHF-Funk-Telefonie in Übereinstimmung steht.

6.

Die Flugsicherungsorganisationen bewerten die Auswirkung einer Verlagerung von nicht mit 8,33-kHz-Ausrüstung ausgestatteten Luftfahrzeugen unter FL 195 unter Berücksichtigung von Faktoren wie der sicheren Mindest-Überflughöhe und ermitteln, ob Änderungen der Sektorkapazität oder Luftraumgestaltung/-strukturen notwendig sind.

7.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während einer Prüfphase von mindestens 4 Wochen Umstellungen von 25 auf 8,33 kHz probeweise durchgeführt werden, in dieser Phase ist die Sicherheit des Betriebs zu prüfen, bevor eine Koordinierung in der Tabelle COM2 von ICAO Dok. 7754 erfolgt.

8.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Umstellungen von 25 auf 8,33 kHz unter Beachtung der ICAO-Frequenzplanungskriterien erfolgen, die in Teil II — „VHF Air-Ground Communications Frequency Assignment Planning Criteria“ des EUR Frequency Management Manual — ICAO EUR Dok. 011 (2005) beschrieben sind.


ANHANG III

TEIL A

ANFORDERUNGEN FÜR DIE BEWERTUNG DER KONFORMITÄT ODER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT DER IN ARTIKEL 7 GENANNTEN KOMPONENTEN

1.

Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten mit den Leistungsanforderungen dieser Verordnung bzw. ihrer Gebrauchstauglichkeit beim Betrieb in einer Prüfumgebung.

2.

Die Anwendung des in Teil B beschriebenen Moduls durch den Hersteller wird als geeignetes Konformitätsbewertungsverfahren betrachtet, um die Konformität der Komponenten sicherzustellen und zu erklären. Gleichwertige oder strengere Verfahren sind ebenfalls zulässig.

TEIL B

MODUL INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Vertreter, der den in Absatz 2 aufgeführten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und sicherstellt, dass die betreffenden Komponenten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Vertreter müssen eine schriftliche Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit gemäß Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abgeben.

2.

Der Hersteller muss die in Ziffer 4 beschriebenen technischen Unterlagen erstellen, und er oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener bevollmächtigter Vertreter müssen diese für einen Zeitraum, der frühestens 10 Jahre nach Herstellung der letzten Komponenten endet, für die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zu Inspektionszwecken sowie für die Flugsicherungsorganisationen, die diese Komponenten in ihren Systemen verwenden, verfügbar halten. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener bevollmächtigter Vertreter unterrichten die Mitgliedstaaten, wo und wie die technischen Unterlagen verfügbar gemacht werden können.

3.

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, benennt er die Person(en), die die Komponenten in der Gemeinschaft auf den Markt bringt (bringen). Diese Person(en) unterrichtet (unterrichten) die Mitgliedstaaten, wo und wie die technischen Unterlagen verfügbar gemacht werden können.

4.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der Komponenten mit den Anforderungen der Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise der Komponenten abdecken.

5.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener bevollmächtigter Vertreter müssen eine Kopie der Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit zusammen mit den technischen Unterlagen aufbewahren.

TEIL C

ANFORDERUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG VON SYSTEMEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1

1.

Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht. Insbesondere

soll die Prüfung von Systemen des Luft-Boden-Sprechfunks nachweisen, dass der Kanalabstand von 8,33 kHz für den VHF-Luft-Boden-Sprechfunk gemäß Artikel 3 Absatz 3 verwendet wird und dass die Leistung der dafür verwendeten Sprechfunksysteme den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 7 entspricht;

soll die Prüfung von Systemen für die Flugdatenverarbeitung nachweisen, dass die in Artikel 3 Absatz 12 beschriebenen Funktionsmerkmale ordnungsgemäß eingehalten werden.

2.

Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3.

Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 1 Ansatz 2 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.

4.

Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich

die Beschreibung der Durchführung,

ein Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.

Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung festlegen, die dem betrieblichen Kontext entspricht;

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;

feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung voll abdeckt;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans gewährleisten;

für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;

die Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan durchführen;

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

6.

Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten und in einer betriebsadäquaten Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit dieser Verordnung entsprechen.

7.

Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation für das System die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

TEIL D

ANFORDERUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG VON SYSTEMEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2

1.

Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 1 Absatz 2 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung, und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht. Insbesondere

soll die Prüfung von Systemen des Luft-Boden-Sprechfunks nachweisen, dass der Kanalabstand von 8,33 kHz für den VHF-Luft-Boden-Sprechfunk gemäß Artikel 3 Absatz 3 verwendet wird und dass die Leistung der dafür verwendeten Sprechfunksysteme den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 7 entspricht;

soll die Prüfung von Systemen für die Flugdatenverarbeitung nachweisen, dass die in Artikel 3 Absatz 12 beschriebenen Funktionsmerkmale ordnungsgemäß eingehalten werden.

2.

Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3.

Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 1 Ansatz 2 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.

4.

Die Prüfung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich

der Beschreibung der Durchführung,

eines Berichts über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.

Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung fest, die dem betrieblichen Kontext entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.

6.

Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;

feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung voll abdeckt;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans gewährleisten;

für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;

die Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan durchführen;

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

7.

Die benannte Stelle gewährleistet, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten und in einer betriebsadäquaten Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit dieser Verordnung entsprechen.

8.

Nach zufrieden stellender Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.

9.

Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.


ANHANG IV

Bedingungen, auf die in Artikel 8 Bezug genommen wird

1.

Die Flugsicherungsorganisation muss über interne Verfahren der Berichterstattung verfügen, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei den Prüfungstätigkeiten gewährleisten und nachweisen.

2.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das für die Prüfungen zuständige Personal diese Prüfungen mit der größtmöglichen professionellen Integrität und technischen Kompetenz durchführt und von jeglichem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, frei ist, der sein Urteil oder die Ergebnisse seiner Prüfungen beeinflussen könnte, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Prüfungen betroffen sind.

3.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal Zugang zu der Ausrüstung hat, die ihm eine korrekte Durchführung der erforderlichen Prüfungen ermöglicht.

4.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal über eine solide technische und berufliche Ausbildung, ausreichende Kenntnisse der für die Prüfungen geltenden Anforderungen sowie angemessene Erfahrungen bei der Durchführung dieser Aufgaben verfügt und ferner qualifiziert ist, die entsprechenden Erklärungen, Aufzeichnungen und Berichte zu erstellen, die als Nachweis für die Durchführung der Prüfungen dienen.

5.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal in der Lage ist, seine Aufgaben unparteilich durchzuführen. Die Vergütung dieses Personals darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängen.


27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 3, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11, Artikel 12 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG werden Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus diesen Zonen. Ausnahmen von diesem Verbot können von der Kommission gemäß dem in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren beschlossen werden.

(2)

Die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3) sieht die Abgrenzung der geografischen Gebiete vor, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) einrichten.

(3)

Nach der Annahme der Entscheidung 2005/393/EG hat sich die Lage hinsichtlich der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft erheblich geändert, und es wurden neue Erfahrungen bei der Seuchenbekämpfung gemacht, insbesondere nach der vor kurzem erfolgten Einschleppung eines neuen Serotyps des Virus der Blauzungenkrankheit, nämlich des Serotyps 8, in ein Gebiet der Gemeinschaft, in dem nie zuvor Ausbrüche gemeldet worden waren und das nicht als Risikogebiet für die Blauzungenkrankheit galt, sowie des Serotyps 1 dieses Virus.

(4)

Angesichts der Erfahrungen sollten die Bestimmungen über Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung sowie die Einschränkungen, die für Verbringungen empfänglicher Tiere — außer wildlebender Tiere — gelten, auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Blauzungenkrankheit besser harmonisiert werden, da sie von grundlegender Bedeutung für den sicheren Handel mit empfänglichen Nutztieren sind, die innerhalb und aus Sperrzonen verbracht werden; damit soll eine nachhaltigere Strategie zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit festgelegt werden. Zum Zweck der Harmonisierung und aus Gründen der Klarheit muss die Entscheidung 2005/393/EG daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(5)

Die neue Lage hinsichtlich der Blauzungenkrankheit hat die Kommission auch veranlasst, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um wissenschaftliche Beratung und Unterstützung zu ersuchen; Letztere hat im Jahr 2007 zwei wissenschaftliche Berichte und zwei wissenschaftliche Gutachten zur Blauzungenkrankheit verfasst.

(6)

Gemäß der Richtlinie 2000/75/EG sind bei der Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen die mit der Blauzungenkrankheit in Zusammenhang stehenden geografischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen. Dazu müssen Bestimmungen über die harmonisierten Mindestanforderungen an die Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt werden.

(7)

Beobachtung und Informationsaustausch sind wesentliche Bestandteile eines risikobasierten Vorgehens bei der Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit. Zu diesem Zweck sollten zusätzlich zu den in Artikel 2 der Richtlinie 2000/75/EG festgelegten Begriffsbestimmungen insbesondere eine Definition eines Falls der Blauzungenkrankheit vorgesehen werden, damit ein einheitliches Verständnis der wesentlichen Parameter im Zusammenhang mit einem Ausbruch der Blauzungenkrankheit ermöglicht wird.

(8)

Darüber hinaus hat sich der in der Entscheidung 2005/393/EG verwendete Begriff der „Sperrzonen“ als angemessen erwiesen, vor allem, wenn das Vorhandensein des Virus der Blauzungenkrankheit in dem betroffenen Gebiet in zwei aufeinander folgenden Saisons nachgewiesen wird. Aus praktischen Gründen und aus Gründen der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften sollte eine Definition von Sperrzonen festgelegt werden, die aus den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG abgegrenzten Schutz- und Kontrollzonen bestehen.

(9)

Die Bestimmung einer saisonal blauzungenfreien Zone, in der bei der Beobachtung weder eine Übertragung der Blauzungenkrankheit noch geeignete Vektoren festgestellt wurden, ist ein wichtiges Instrument zum nachhaltigen Management von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, das sichere Verbringungen ermöglicht. Zu diesem Zweck sollten harmonisierte Kriterien erstellt werden, die zur Festlegung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogen werden.

(10)

Ausbrüche der Blauzungenkrankheit sollten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates anhand der in der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (4) festgelegten Code-Form und der Codes gemeldet werden. Angesichts der derzeitigen epidemiologischen Entwicklung der Blauzungenkrankheit sollte der Umfang dieser Vorschrift über die Mitteilung vorläufig angepasst werden, indem die Verpflichtung zur Mitteilung von Primärherden genauer definiert wird.

(11)

Gemäß dem Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA über den Ursprung und das Vorkommen der Blauzungenkrankheit (5) vom 27. April 2007 ist es wichtig, dass geeignete Beobachtungsprogramme vorhanden sind, mit deren Hilfe das Auftreten der Blauzungenkrankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt ermittelt wird. Solche Beobachtungsprogramme sollten eine klinische, serologische und entomologische Komponente umfassen, die nahtlos über alle Mitgliedstaaten hinweg eingesetzt wird.

(12)

Auf Gemeinschaftsebene ist ein integrierter Ansatz erforderlich, damit die epidemiologischen Informationen aus den Überwachungs- und Beobachtungsprogrammen, unter anderem über die regionale und globale Verteilung der Blauzungeninfektion sowie über die Vektoren, ausgewertet werden können.

(13)

Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (6) sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung, Kontrolle und Überwachung der Blauzungenkrankheit vor.

(14)

Mit der Entscheidung 2007/367/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Italien für die Einrichtung eines Systems zur Erhebung und Auswertung epidemiologischer Informationen über die Blauzungenkrankheit (7) wurde gemäß der Entscheidung 90/424/EWG ein webbasiertes System für die Erhebung, Speicherung und Auswertung von Daten zur Überwachung der Blauzungenkrankheit in den Mitgliedstaaten (BlueTongue NETwork application/„BT-Net-System“) eingerichtet. Die umfassende Nutzung dieses Systems ist von grundlegender Bedeutung für die Festlegung der geeignetsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche, die Überprüfung ihrer Wirksamkeit und die sichere Verbringung von Tieren empfänglicher Arten. Zur Gewährleistung eines wirksameren und effizienteren Informationsaustauschs über die bestehenden Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte dieser Austausch daher über das BT-Net-System stattfinden.

(15)

Abgesehen von den Fällen, in denen es notwendig erscheint, dass die Schutz- und Kontrollzonen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d auf Gemeinschaftsebene abgegrenzt werden, sollte diese Abgrenzung von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Aus Gründen der Transparenz jedoch sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Schutz- und Kontrollzonen sowie jegliche Änderung daran unverzüglich mitteilen. Insbesondere wenn ein Mitgliedstaat ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet nicht in einer Sperrzone belassen will, sollte er der Kommission im Voraus die entsprechenden Informationen zum Nachweis dafür liefern, dass das Virus der Blauzungenkrankheit in diesem Gebiet nicht zirkuliert.

(16)

Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus der Sperrzone sollten auf der Grundlage einer Risikoanalyse zugelassen werden, bei der die Daten aus dem Programm zur Beobachtung der Blauzungenkrankheit, der Austausch von Daten mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das BT-Net-System, der Bestimmungsort der Tiere und die Einhaltung bestimmter Gesundheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, die die Sicherheit der Tiere garantieren. Die Verbringung von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung sollte unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von dem Verbot ausgenommen werden. Unter Berücksichtigung des geringen Risikos von Verbringungen von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung und bestimmter Risikominimierungsfaktoren sollten besondere Bedingungen zur Verringerung des Risikos einer Virusübertragung durch die Kanalisierung der Verbringung von Tieren aus einem Haltungsbetrieb in einer Sperrzone in Schlachthöfe, die auf der Grundlage einer Risikobewertung benannt werden, gelten.

(17)

Die Verbringung von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp/dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, stellt kein zusätzliches Risiko für die Tiergesundheit dar und sollte daher von der zuständigen Behörde unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.

(18)

Gemäß dem Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA über Vektoren der Blauzungenkrankheit und Impfstoffe gegen die Blauzungenkrankheit (8) vom 27. April 2007 können Verbringungen von durch Impfung immunisierten Tieren oder natürlich immunisierten Tieren als sicher angesehen werden, unabhängig von der Viruszirkulation am Ursprungsort oder der Vektoraktivität am Bestimmungsort. Deshalb müssen Bedingungen festgelegt werden, die immunisierte Tiere erfüllen müssen, bevor sie aus einem Sperrgebiet verbracht werden.

(19)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (9), der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (10), der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (11), und der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (12), wird festgelegt, dass Gesundheitsbescheinigungen die Verbringungen von Tieren begleiten müssen. Werden Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus den Sperrzonen auf Tiere angewandt, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, sollten diese Bescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten.

(20)

Laut dem EFSA-Gutachten über Vektoren und Impfstoffe sollten die Bedingungen für die Behandlung der Fahrzeuge, mit denen Tiere empfänglicher Arten aus einer Sperrzone in oder durch Gebiete außerhalb einer Sperrzone befördert werden, mit zugelassenen Insektiziden am Verladeort festgelegt werden. Sofern während des Transports durch eine Sperrzone eine Ruhepause in einer Kontrollstelle vorgesehen ist, sollten die Tiere vor Angriffen durch Vektoren geschützt werden. Jedoch sollten in infizierten Haltungsbetrieben Tiere, Räumlichkeiten und deren Umgebung nur dann behandelt werden, wenn ein festgelegtes Protokoll auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Fall-zu-Fall-Risikobewertung vorliegt, bei der geografische, epidemiologische, ökologische, umweltbezogene und entomologische Daten sowie eine Kosten-Nutzen-Bewertung berücksichtigt werden.

(21)

Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG sowie der Entscheidung 93/444/EWG über für zum innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmte Tiere sollten einen Verweis auf eine gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführte Insektizidbehandlung enthalten.

(22)

Zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels sollte dringend eine nachhaltige Strategie zur Bekämpfung des Virus der Blauzungenkrankheit festgelegt werden, die einen sicheren Handel mit Tieren empfänglicher Arten, die innerhalb und aus Sperrzonen verbracht werden, ermöglicht.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden Bestimmungen über Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung sowie Beschränkungen von Verbringungen von Tieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG in und aus den Sperrzonen hinsichtlich der Blauzungenkrankheit festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/75/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Fall von Blauzungenkrankheit“: ein Tier, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

es weist klinische Symptome auf, die auf die Blauzungenkrankheit schließen lassen;

ii)

es handelt sich um ein Sentineltier, das zuvor mit negativem serologischem Ergebnis getestet wurde und bei dem inzwischen eine Serokonversion von negativ zu positiv auf Antikörper gegen zumindest einen Serotyp der Blauzungenkrankheit stattfand;

iii)

es handelt sich um ein Tier, aus dem das Virus der Blauzungenkrankheit isoliert und als solches identifiziert wurde;

iv)

es handelt sich um ein Tier, das mit positivem serologischem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht wurde oder bei dem ein(e) für einen oder mehrere der Serotypen der Blauzungenkrankheit spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.

Darüber hinaus muss aus epidemiologischen Daten hervorgehen, dass die klinischen Symptome oder Ergebnisse von Labortests, die auf eine Infektion mit der Blauzungenkrankheit schließen lassen, Folge der Viruszirkulation in dem Betrieb sind, in dem das Tier gehalten wird, und nicht Folge der Einstellung von geimpften oder seropositiven Tieren aus Sperrzonen;

b)

„Ausbruch der Blauzungenkrankheit“: ein Ausbruch dieser Krankheit gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 82/894/EWG;

c)

„Primärherd der Blauzungenkrankheit“: ein Ausbruch gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 82/894/EWG, wobei zum Zweck der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie ein Fall von Blauzungenkrankheit dann als Primärherd gilt,

i)

wenn er epidemiologisch nicht mit einem vorausgegangenen Ausbruch zusammenhängt oder

ii)

wenn er die Abgrenzung einer Sperrzone oder eine Änderung einer bestehenden Sperrzone gemäß Artikel 6 impliziert;

d)

„Sperrzone“: eine Zone aus Schutz- und Kontrollzone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG;

e)

„saisonal von der Blauzungenkrankheit freie Zone“: ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem für einen Teil des Jahres die Beobachtung keinen Nachweis der Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit oder von ausgewachsenen Culicoides ergibt, die möglicherweise geeignete Vektoren der Blauzungenkrankheit sind;

f)

„Durchfuhr“: die Verbringung von Tieren

i)

aus oder durch eine Sperrzone;

ii)

aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone zurück zur selben Sperrzone oder

iii)

aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone in eine andere Sperrzone.

KAPITEL 2

ÜBERWACHUNG UND BEOBACHTUNG SOWIE INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 3

Meldung der Blauzungenkrankheit

Die Mitgliedstaaten melden Primärherde und Ausbrüche der Blauzungenkrankheit über das Tierseuchenmeldesystem unter Verwendung der Code-Formen und der Codes gemäß der Entscheidung 2005/176/EG.

Artikel 4

Programme zur Überwachung und Beobachtung auf Blauzungenkrankheit

Die Mitgliedstaaten führen folgende Programme gemäß den in Anhang I aufgeführten Mindestanforderungen durch:

a)

Programme zur Überwachung auf Blauzungenkrankheit in Sperrzonen („die Überwachungsprogramme auf Blauzungenkrankheit“);

b)

Programme zur Beobachtung auf Blauzungenkrankheit außerhalb der Sperrzonen („Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit“).

Artikel 5

Epidemiologische Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die Blauzungenkrankheit, die sie im Lauf der Durchführung der Programme zur Überwachung und/oder Beobachtung auf Blauzungenkrankheit gesammelt haben, an die BlueTongue-NETwork-Anwendung („BT-Net-System“), und insbesondere:

a)

einen monatlichen Bericht, der spätestens einen Monat nach Ende des Berichtsmonats übermittelt wird und zumindest folgende Angaben enthält:

i)

die Daten über die Sentineltiere aus den Überwachungsprogrammen auf Blauzungenkrankheit in den Sperrzonen;

ii)

die entomologischen Daten aus den Überwachungsprogrammen auf Blauzungenkrankheit in den Sperrzonen;

b)

einen Zwischenbericht über die ersten sechs Monate des Jahres, der jedes Jahr bis spätestens am 31. Juli übermittelt wird und mindestens folgende Angaben enthält:

i)

die Daten aus den Programmen zur Beobachtung der Blauzungenkrankheit außerhalb der Sperrzonen;

ii)

die Impfungsdaten aus den Sperrzonen;

c)

einen jährlichen Bericht, der spätestens am 30. April des darauffolgenden Jahres übermittelt wird und die unter Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Informationen über das vorausgegangene Jahr enthält.

(2)   Die an das BT-Net-System zu übermittelnden Informationen sind in Anhang II aufgeführt.

KAPITEL 3

BESCHRÄNKUNGEN FÜR VERBRINGUNGEN VON TIEREN UND DEREN SPERMA, EIZELLEN UND EMBRYONEN

Artikel 6

Sperrzonen

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre Sperrzonen sowie jegliche Veränderung der Situation dieser Zonen innerhalb von 24 Stunden.

(2)   Vor einer Entscheidung, ein epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet aus einer Sperrzone auszunehmen, legen die Mitgliedstaaten der Kommission begründete Informationen vor, anhand derer nachgewiesen wird, dass in dem betroffenen Gebiet nach Durchführung des Überwachungsprogramms auf Blauzungenkrankheit zwei Jahre lang keine Viruszirkulation stattgefunden hat.

(3)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Liste der Sperrzonen.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Sperrzonen auf ihrem Hoheitsgebiet, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(5)   Die Kommission veröffentlicht die aktualisierte Liste der Sperrzonen auf ihrer Website zu Informationszwecken.

Diese Liste umfasst Informationen über die Virusserotypen der Blauzungenkrankheit, die in den einzelnen Sperrzonen zirkulieren, was für die Zwecke der Artikel 7 und 8 die Identifizierung derjenigen in verschiedenen Mitgliedstaaten abgegrenzten Sperrzonen ermöglicht, in denen die gleichen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren.

Artikel 7

Bedingungen für Verbringungen innerhalb derselben Sperrzone

(1)   Verbringungen von Tieren innerhalb derselben Sperrzone, in der derselbe Virusserotyp/dieselben Virusserotypen der Blauzungenkrankheit zirkulieren, werden von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern die zu verbringenden Tiere am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen.

(2)   Verbringungen von Tieren aus einer Schutzzone in eine Kontrollzone werden nur zugelassen, wenn

a)

die Tiere die Bedingungen gemäß Anhang III erfüllen oder

b)

die Tiere anderen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden; oder

c)

die Tiere zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind.

(3)   Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.

(4)   Im Fall der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Tiere wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG eingefügt:

„Die Tiere erfüllen die Bestimmungen von … (Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c; Zutreffendes ist anzugeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (13).

Artikel 8

Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus der Sperrzone gemäß der Richtlinie 2000/75/EG

(1)   Verbringungen von Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus einem in einer Sperrzone befindlichen Haltungsbetrieb oder einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einen anderen Haltungsbetrieb oder eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot werden von dem Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen:

a)

die Bedingungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung erfüllen oder

b)

jeglichen sonstigen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt werden;

(2)   Der Ursprungsmitgliedstaat informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Tiergesundheitsgarantien.

(3)   Unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes ist ein Kanalisierungsverfahren einzurichten, mit dem gewährleistet wird, dass die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen, die gemäß den in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen verbracht werden, nicht anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, es sei denn, sie erfüllen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen.

(4)   Verbringungen von Tieren aus einem in einer Sperrzone liegenden Haltungsbetrieb zur unmittelbaren Schlachtung werden von dem Verbringungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen, sofern:

a)

in dem Ursprungshaltungsbetrieb mindestens 30 Tage vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist;

b)

die Tiere innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Bestimmungsschlachthof unter amtlicher Überwachung unmittelbar zum Schlachthof zur Schlachtung verbracht werden;

c)

die zuständige Behörde des Versendeorts die geplante Verbringung der Tiere der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere meldet.

(5)   Unbeschadet von Absatz 4 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Bestimmungsortes auf der Grundlage einer Risikobewertung vorschreiben, dass die zuständige Behörde des Ursprungsortes ein Kanalisierungsverfahren für die Verbringung der genannten Tiere in benannte Schlachthöfe einrichtet.

Solche benannten Schlachthöfe sind auf der Grundlage einer Risikobewertung zu ermitteln, bei der die Kriterien gemäß Anhang IV berücksichtigt werden.

Die Informationen über die benannten Schlachthöfe sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen werden auch über das BT-Net-System zur Verfügung gestellt.

(6)   Im Fall des/der in den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Tiere, Spermas, Eizellen und Embryonen wird folgender Wortlaut in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG eingefügt:

„… (Die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen; Zutreffendes ist anzugeben) erfüllen die Bestimmungen von … (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Absatz 4; Zutreffendes ist anzugeben) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (14).

Artikel 9

Weitere Bedingungen für die Durchfuhr von Tieren

(1)   Die Durchfuhr von Tieren wird von der zuständigen Behörde genehmigt, sofern:

a)

die Tiere aus einer Sperrzone durch Gebiete außerhalb einer Sperrzone verbracht werden und die Transportfahrzeuge, in denen sie befördert werden, mit zugelassenen Insektiziden und/oder Abwehrmitteln gegen Insekten nach ausreichender Reinigung und Desinfektion am Verladeort und in jedem Fall vor dem Verlassen der Sperrzone behandelt wurden;

b)

die Tiere von einem Gebiet außerhalb einer Sperrzone durch eine Sperrzone verbracht werden und die Transportmittel, in denen sie befördert werden, mit zugelassenen Insektiziden und/oder Abwehrmitteln gegen Insekten nach ausreichender Reinigung und Desinfektion am Verladeort und in jedem Fall vor dem Eintritt in eine Sperrzone behandelt wurden;

c)

während der Verbringung durch eine Sperrzone eine Ruhepause an einer Kontrollstelle vorgesehen ist und die Tiere gegen Angriffe von Vektoren geschützt werden.

(2)   Im Fall der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tiere wird den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Behandlung mit Insektizid/Abwehrmittel gegen Insekten … (Name des Produkts einfügen) am … (Datum einfügen) um … (Uhrzeit einfügen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (15).

(3)   Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht mehr in einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet einer saisonal von Vektoren der Blauzungenkrankheit freien Zone, wenn mehr als 60 Tage seit Beginn des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V vergangen sind.

Diese Ausnahme gilt jedoch nach dem Ende des saisonal vektorfreien Zeitraums auf der Grundlage des Überwachungsprogramms auf Blauzungenkrankheit nicht mehr.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Aufhebung

Die Entscheidung 2005/393/EG wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/357/EG (ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 44).

(4)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/924/EG (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 48).

(5)  The EFSA Journal (2007) 480, 1-20.

(6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 30.

(8)  The EFSA Journal (2007) 479, 1-29.

(9)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/1964. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(10)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(11)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(12)  ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.

(13)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“

(14)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“

(15)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“


ANHANG I

Mindestanforderungen an die Programme zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (gemäß Artikel 4)

1.   Mindestanforderungen an die Überwachungsprogramme auf Blauzungenkrankheit, die von den Mitgliedstaaten in Sperrzonen durchzuführen sind

Die Überwachungsprogramme auf Blauzungenkrankheit in Sperrzonen zielen darauf ab, Informationen über die Dynamik der Blauzungenkrankheit in einer bereits Beschränkungen unterliegenden Zone zu liefern.

Die geografische Referenzeinheit wird festgelegt durch ein Raster von etwa 45 km x 45 km (ca. 2 000 km2), sofern nicht spezifische Umweltbedingungen eine andere Größe rechtfertigen. In bestimmten Mitgliedstaaten kann das „Gebiet“ gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG als geografische Referenzeinheit zu Überwachungszwecken herangezogen werden.

Die Überwachungsprogramme auf Blauzungenkrankheit müssen mindestens folgende Elemente umfassen:

1.1.

Serologische Überwachung anhand von Sentineltieren:

Die serologische Überwachung anhand von Sentineltieren besteht aus einem aktiven jährlichen Programm zur Testung von Sentineltieren, bei dem die Zirkulation des Virus der Blauzungenkrankheit innerhalb der Sperrzonen bewertet wird. Soweit möglich, sind Rinder als Sentineltiere heranzuziehen. Sie müssen frei von Antikörpern sein, was durch einen vorherigen seronegativen Test nachzuweisen ist, und müssen sich in Gebieten der Sperrzone befinden, in denen das Vorhandensein des Vektors anhand einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung entomologischer und ökologischer Evaluierungen bestätigt wurde oder für das Brüten des Vektors geeignete Lebensräume vorhanden sind;

Sentineltiere sind während der Aktivitätsphase des betreffenden Vektors (sofern bekannt) mindestens jeden Monat zu testen. Liegen derartige Informationen nicht vor, sind die Sentineltiere über das ganze Jahr hinweg mindestens monatlich zu testen. Die Testhäufigkeit kann jedoch an saisonale Schwankungen der epidemiologischen Lage während des Jahres angepasst werden, um Beginn und Ende der Zirkulation des Virus der Blauzungenkrankheit in den Sperrzonen festzustellen;

die Mindestanzahl an Sentineltieren je geografischer Einheit muss repräsentativ und ausreichend sein, damit eine monatliche Inzidenz an Serokonversion (1) von 2 % bei einer Zuverlässigkeit von 95 % in jeder geografischen Einheit festgestellt werden kann.

1.2.

Entomologische Überwachung:

Die entomologische Überwachung besteht aus einem aktiven Programm zum „Vektor-Catching“ durch ständig aufgestellte Fallen, mit deren Hilfe die Populationsdynamik und Überwinterungsmerkmale der Spezies Culicoides an dem beprobten Ort und somit der saisonal vektorfreie Zeitraum in der saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V bestimmt werden kann.

Es sind ausschließlich Ansaugfallen mit Ultraviolettlicht gemäß festgelegten Protokollen zu verwenden. Die Fallen müssen die ganze Nacht über und mindestens eine Nacht pro Woche mindestens über einen Zeitraum des Jahres betrieben werden, der zur Bestimmung von Beginn und Ende des saisonal vektorfreien Zeitraums erforderlich ist. In der gesamten Sperrzone muss mindestens eine Falle je geografischer Einheit aufgestellt werden. Die Häufigkeit des Fallenbetriebs ist an die saisonalen Schwankungen der epidemiologischen Lage über das Jahr anzupassen, damit die Bestimmung der Populationsdynamik und Überwinterungsmerkmale von Culicoides optimiert und auf der Grundlage der in den ersten drei Betriebsjahren der Fallen gewonnenen Erkenntnisse geändert werden kann. Ein ausreichender Anteil der in den Insektenfallen gesammelten Kleinmücken ist an ein spezialisiertes Labor zu senden, das in der Lage ist, routinemäßig Culicoides zu zählen und zu identifizieren.

2.   Mindestanforderungen an Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit, die von den Mitgliedstaaten außerhalb von Sperrzonen durchzuführen sind

Die Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit außerhalb von Sperrzonen zielen darauf ab, die Viruszirkulation in einem von der Blauzungenkrankheit freien Mitgliedstaat oder epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet zu ermitteln, und müssen mindestens folgende Elemente umfassen:

2.1.

Passive klinische Beobachtung:

Sie besteht aus einem formellen laufenden System zur Ermittlung und Untersuchung von Verdachtsfällen auf Blauzungenkrankheit, einschließlich eines Frühwarnsystems zur Meldung von Verdachtsfällen. Eigentümer oder Halter von Tieren sowie Veterinäre müssen einen Verdacht auf Blauzungenkrankheit unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Alle Verdachtsfälle sind sofort zu untersuchen;

sie muss während des Vektoraktivitätszeitraums besonders verstärkt werden, vor allem zu dessen Beginn;.

sie muss gewährleisten, dass Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden mit dem vorrangigen Ziel, Veterinären und Landwirten die Identifizierung klinischer Anzeichen der Blauzungenkrankheit zu vermitteln.

2.2.

Serologische Beobachtung:

sie besteht aus einem aktiven jährlichen Programm serologischer Testung von Populationen empfänglicher Tierarten mit dem Ziel, Erkenntnisse über die Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit durch zufällige oder gezielte serologische und/oder virologische Testung im Verhältnis zum Infektionsrisiko des Mitgliedstaats oder epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets zu gewinnen; sie ist in dem Zeitraum des Jahres durchzuführen, in dem eine Serokonversion wahrscheinlicher festgestellt wird;

sie muss so konzipiert sein, dass die Proben repräsentativ für die Rinderpopulation in dem Mitgliedstaat oder in einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet sind, und die Probengröße ist so zu bemessen, dass eine Prävalenz von 0,5 % mit 95 % Zuverlässigkeit in der Rinderpopulation des entsprechenden Mitgliedstaates oder geografischen Gebietes ermittelt wird;

sie muss gewährleisten, dass die Probengrößen der Struktur der zu beprobenden Rinderpopulation und der gezielten Beobachtung mit Schwerpunkt auf der Probenahme zur Beobachtung von Hochrisikopopulationen angepasst wird, in denen spezifische, allgemein bekannte Risikofaktoren existieren. Die gezielte Beobachtung muss so ausgelegt sein, dass seropositive Tiere aus geimpften oder immunisierten Populationen gemäß Anhang III Teil A Nummern 5, 6 und 7 das Programm zur Beobachtung auf die Blauzungenkrankheit nicht beeinträchtigen.

2.3.

Entomologische Überwachung:

Sie besteht aus einem aktiven jährlichen Programm zum „Vektor-Catching“, durch das Informationen über die nachgewiesenen und möglichen Vektorarten in dem Mitgliedstaat oder in einem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet, deren Verteilung und saisonale Profile gewonnen werden sollen;

sie ist in allen Mitgliedstaaten durchzuführen, in denen keine Informationen über die nachgewiesenen und potenziellen Vektorarten, deren Verbreitung und saisonale Profile vorliegen.


(1)  Die normale jährliche Rate an Serokonversion in einer infizierten Zone beträgt schätzungsweise 20 %. In der Gemeinschaft jedoch zirkuliert das Virus vor allem in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten (Ende Frühjahr/Mitte Herbst). Daher ist die Rate von 2 % eine vorsichtige Schätzung der zu erwartenden monatlichen Rate an Serokonversion.


ANHANG II

Informationen, die von den Mitgliedstaaten an das BT-Net-System zu übermitteln sind (gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Die Mitgliedstaaten übertragen zumindest die nachfolgenden Informationen an das BT-Net-System:

1.   serologische/virologische Daten über die Blauzungenkrankheit:

a)

Verwaltungsabteilung/-einheit,

b)

untersuchte Tierart,

c)

Art des Beobachtungssystems („Sentinel-System“ oder „periodische Erhebung“),

d)

Art des durchgeführten Diagnosetests (ELISA, Serumneutralisierung, PCR, Virusisolierung),

e)

Monat und Jahr,

f)

Anzahl getesteter Tiere (1)

g)

Anzahl positiv getesteter Tiere,

h)

serologisch oder virologisch bestimmter Serotyp (bei positiven Ergebnissen der Serumneutralisierung oder Virusisolierung sind die Daten vorzulegen).

2.   Entomologische Daten über die Blauzungenkrankheit:

a)

Verwaltungsabteilung,

b)

eindeutige Kennnummer des Ortes (ein individueller Code für jeden Fallenstandort),

c)

Sammeldatum,

d)

Breitengrad und Längengrad,

e)

Gesamtanzahl der gesammelten Culicoides spp.,

f)

Anzahl der gesammelten C. imicola, sofern vorhanden,

g)

Anzahl der gesammelten C. obsoletus Complex, sofern vorhanden,

h)

Anzahl der gesammelten C. obsoletus sensu strictu, sofern vorhanden,

i)

Anzahl der gesammelten C. scoticus, sofern vorhanden,

j)

Anzahl der gesammelten C. Pulicaris Complex, sofern vorhanden,

k)

Anzahl der gesammelten C. Nubeculosus complex, sofern vorhanden,

l)

Anzahl der gesammelten C. dewulfii, sofern vorhanden,

m)

sonstige relevante Daten.

3.   Impfdaten zur Blauzungenkrankheit:

a)

Verwaltungsabteilung,

b)

Jahr/Halbjahr,

c)

Impfstoffart,

d)

Serotyp-Kombination,

e)

geimpfte Tierart,

f)

Gesamtanzahl der Bestände in dem Mitgliedstaat,

g)

Gesamtanzahl der Tiere in dem Mitgliedstaat,

h)

Gesamtanzahl der Bestände, die an dem Impfprogramm teilnehmen,

i)

Gesamtanzahl der Tiere, die an dem Impfprogramm teilnehmen,

j)

Gesamtanzahl der geimpften Bestände,

k)

Anzahl geimpfter Tiere (sofern Impftyp „Impfung junger Tiere“),

l)

Anzahl junger geimpfter Tiere (sofern Impftyp „Massenimpfung“),

m)

Anzahl ausgewachsener geimpfter Tiere (sofern Impftyp „Massenimpfung“),

n)

verabreichte Impfstoffdosen.


(1)  Sofern Serumpools gebildet werden, ist die geschätzte Anzahl der Tiere, die den untersuchten Pools entsprechen, anzugeben.


ANHANG III

Bedingungen für eine Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus einer Sperrzone (gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)

A.   Tiere

Die Tiere müssen während der Beförderung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt worden sein.

Darüber hinaus muss mindestens eine der unter Nummern 1 bis 7 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein:

1.

Die Tiere wurden seit ihrer Geburt bis zur Versendung während eines saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone oder mindestens 60 Tage vor der Verbringung gehalten und wurden gemäß dem Handbuch des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (1) („OIE-Handbuch für Landtiere“) mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest unterzogen, der frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde.

Dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für die/den ausreichend epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V begründen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

2.

Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor der Versendung geschützt gegen Angriffe von Vektoren gehalten.

3.

Die Tiere wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V bis zur Versendung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten oder wurden mindestens 28 Tage lang gegen Angriffe von Vektoren geschützt und während dieses Zeitraums einem Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere auf Antikörper der Virusgruppe der Blauzungenkrankheit mit negativen Ergebnissen unterzogen, der mindestens 28 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe durch Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde.

4.

Die Tiere wurden bis zur Versendung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten oder mindestens 14 Tage lang gegen Angriffe von Vektoren geschützt und während dieses Zeitraums einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativen Ergebnissen unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Beginn des Schutzzeitraums gegen Angriffe von Vektoren oder des saisonal vektorfreien Zeitraums durchgeführt wurde.

5.

Die Tiere stammen aus einem Bestand, der gemäß einem von der zuständigen Behörde beschlossenen Impfprogramm geimpft wurde, und wurden gegen den/die in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotyp(en) geimpft, sie befinden sich noch in dem in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen zumindest eine der folgenden Bedingungen:

a)

sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;

b)

sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes erforderlich sind, der in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs festgelegt ist, und wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativem Ergebnis unterzogen, der mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs durchgeführt wurde;

c)

sie waren zuvor geimpft und wurden innerhalb des Immunitätszeitraums, der in den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs garantiert wurde, mit einem inaktivierten Impfstoff erneut geimpft;

d)

sie wurden während des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V seit Geburt oder mindestens 60 Tage vor der Impfung in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten und mit einem inaktivierten Impfstoff mindestens vor der Anzahl von Tagen geimpft, die für das Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des für das Impfprogramm zugelassenen Impfstoffs festgelegt ist.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

„Tier(e) geimpft gegen Serotyp(en) der Blauzungenkrankheit … (Serotyp(en) einfügen) mit … (Bezeichnung des Impfstoffs einfügen) mit inaktiviertem/modifiziertem Lebendimpfstoff (gegebenenfalls einfügen) am … (Datum einfügen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (2).

6.

Die Tiere wurden immer in einem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp (möglicherweise) vorhanden war oder ist und:

a)

sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit mit positivem Ergebnis unterzogen; der Test ist zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung durchzuführen; oder

b)

sie wurden einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit mit positivem Ergebnis unterzogen; der Test wurde mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativem Ergebnis unterzogen, der frühestens 7 Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

„Tier(e) erfüllt/erfüllen die Bestimmungen von Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (3).

7.

Die Tiere wurden mit positivem Ergebnis auf alle vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Serotypen einem ausreichenden spezifischen serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, mit dessen Hilfe die spezifischen Antikörper gegen alle in dem epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit ermittelt werden können und

a)

der spezifische serologische Serotyptest wird zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung durchgeführt oder

b)

der spezifische serologische Serotyptest wird mindestens 30 Tage vor der Verbringung durchgeführt und die Tiere wurden einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere mit negativem Ergebnis unterzogen, der frühestens sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wurde.

Sind unter dieser Nummer aufgeführte Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, ist in den entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 92/65/EWG oder gemäß der Entscheidung 93/444/EWG folgender zusätzlicher Wortlaut einzufügen:

„Tier(e) erfüllt/erfüllen die Bestimmungen von Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 (4).

B.   Tiersperma

Sperma muss von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung außerhalb einer Sperrzone gehalten;

b)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung gegen Angriffe durch Vektoren geschützt;

c)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung während des saisonal vektorfreien Zeitraums in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gemäß Anhang V gehalten und einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere, der frühestens sieben Tage vor Beginn der Spermagewinnung durchgeführt wurde, mit negativem Ergebnis unterzogen;

dieser Erreger-Identifizierungstest ist nicht erforderlich in Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats, für den ausreichend epidemiologische Daten vorliegen, die anhand eines über mindestens drei Jahre angelegten Überwachungsprogramms gewonnen wurden und die Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums gemäß Anhang V begründen;

die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;

d)

sie wurden mindestens alle 60 Tage während der Spermagewinnung und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Gewinnung einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit mit negativem Ergebnis unterzogen;

e)

sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die entnommen wurden:

i)

zu Beginn und bei der letzten Gewinnung und

ii)

während des Zeitraums der Spermagewinnung:

mindestens alle sieben Tage bei einem Virusisolationstest,

mindestens alle 28 Tage bei einem Polymerasekettenreaktionstest.

C.   Tiereizellen und -embryonen

1.

In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern sind gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates (5) zu gewinnen.

2.

In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von anderen Tieren als Rindern und in vitro erzeugte Rinderembryonen müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung außerhalb einer Sperrzone gehalten;

b)

sie wurden mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Spermagewinnung gegen Angriffe von Vektoren geschützt;

c)

sie wurden zwischen 21 und 60 Tagen nach der Gewinnung von Embryonen/Eizellen mit negativem Ergebnis einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis von Antikörpern auf die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen;

d)

sie wurden mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Gewinnung von Embryonen/Eizellen durchgeführt wurde.


(1)  http://www.oie.int/eng/normes/en_mcode.htm?e1d10

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“

(3)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“

(4)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.“

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).


ANHANG IV

Kriterien für die Benennung von Schlachthöfen, für die eine Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus einer Sperrzone gilt (gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2)

Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts wendet zum Zweck der Risikobewertung zur Benennung von Schlachthöfen, in die Verbringungen von Tieren aus einem in einer Sperrzone liegenden Haltungsbetrieb zur unmittelbaren Schlachtung kanalisiert werden sollen, mindestens folgende Kriterien an:

1.

die aus den Programmen zur Überwachung und Beobachtung stammenden Daten, insbesondere über die Vektoraktivität;

2.

die Entfernung von der Eingangsstelle in die Nichtsperrzone bis zum Schlachthof;

3.

die entomologischen Daten über die Route;

4.

die Tageszeit, zu der die Verbringung stattfindet, in Bezug auf die aktiven Stunden des Vektors;

5.

die mögliche Verwendung von Insektiziden und Abwehrmitteln gegen Insekten gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates (1);

6.

die Lage des Schlachthofs in Bezug auf Tierhaltungsbetriebe;

7.

die Biosicherheitsmaßnahmen im Schlachthof.


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.


ANHANG V

Kriterien für die Festlegung des saisonal vektorfreien Zeitraums (gemäß Artikel 9 Absatz 3)

Zur Bestimmung einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone wird der saisonal vektorfreie Zeitraum für ein bestimmtes epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet eines Mitgliedstaates („epidemiologisch relevantes geografisches Gebiet“) von der zuständigen Behörde unter Anwendung mindestens der folgenden Kriterien festgelegt:

1.   Allgemeine Kriterien

a)

Es wird ein Programm zur Überwachung und/oder Beobachtung auf Blauzungenkrankheit durchgeführt.

b)

Die spezifischen Kriterien und Schwellenwerte, die zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogen werden, werden unter Berücksichtigung der Culicoides-Spezies festgelegt, die in dem epidemiologisch relevanten Gebiet nachweislich oder vermutlich die wichtigsten Vektoren sind.

c)

Die zur Bestimmung des saisonal vektorfreien Zeitraums herangezogenen Kriterien werden unter Berücksichtigung der Daten aus dem laufenden Jahr und vorausgegangenen Jahren (historische Daten) angewandt. Außerdem werden Aspekte in Zusammenhang mit der Standardisierung von Beobachtungsdaten berücksichtigt.

2.   Besondere Kriterien

a)

Keine Viruszirkulation der Blauzungenkrankheit innerhalb des epidemiologisch relevanten geografischen Gebiets, nachgewiesen durch Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit oder andere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass das Virus der Blauzungenkrankheit zum Stillstand gekommen ist.

b)

Ende der (möglichen) Vektoraktivität, nachgewiesen durch entomologische Beobachtung im Rahmen der Überwachungs- und/oder Beobachtungsprogramme auf Blauzungenkrankheit.

c)

Fang von Culicoides-Spezies, die nachweislich oder vermutlich die Vektoren des in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet vorkommenden Serotyps sind, unterhalb einer Höchstschwelle an gesammelten Vektoren, die für das epidemiologisch relevante geografische Gebiet festzulegen ist. Fehlen fundierte Erkenntnisse zur Unterstützung der Bestimmung des maximalen Schwellenwertes, so ist dafür das völlige Fehlen von Culicoides imicola-Exemplaren und weniger als fünf parer Culicoides je Falle heranzuziehen.

3.   Zusätzliche Kriterien

a)

Temperaturbedingungen, die sich auf das Verhalten der Vektoraktivität im epidemiologisch relevanten Gebiet auswirken. Die Temperaturschwellenwerte sind unter Berücksichtigung des ökologischen Verhaltens von Culicoides-Spezies festzulegen, die nachweislich oder vermutlich die Vektoren des in dem epidemiologisch relevanten geografischen Gebiet vorhandenen Serotpys sind.


27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 1267/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Interventionsmaßnahmen im Schweinefleischsektor können beschlossen werden, wenn der Durchschnittspreis für Schweineschlachtkörper auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter 103 v. H. des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, dass er sich weiterhin unter diesem Niveau hält.

(2)

Die Marktpreise sind unter dieses Niveau gefallen, und aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung könnte diese Lage weiter andauern.

(3)

Es ist erforderlich, Interventionsmaßnahmen zu treffen. Diese können auf Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission vom 27. November 1990 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (2) auf Beihilfen für die private Lagerhaltung beschränkt werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die allgemeinen Vorschriften betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch (3) kann die Kommission beschließen, die Lagerzeit zu verkürzen oder zu verlängern. Zusätzlich zu den Beihilfebeträgen für eine bestimmte Lagerzeit sollten daher die im Falle einer solchen Entscheidung der Kommission anzuwendenden Zuschlags- und Abzugsbeträge festgesetzt werden.

(5)

Zur Erleichterung der Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergibt, sind Mindestmengen festzusetzen.

(6)

Die Sicherheit muss so hoch sein, dass sie die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen seitens des Lagerhalters gewährleistet.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ab 29. Oktober 2007 können Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 gestellt werden. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse und die zugehörigen Beträge befinden sich im Anhang.

(2)   Wird die Lagerzeit von der Kommission verlängert oder verkürzt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend angepasst. Die monatlichen und täglichen Zuschlags- und Abzugsbeträge sind in den Spalten 6 und 7 des Anhangs festgesetzt.

Artikel 2

Die Mindestmengen je Vertrag und Erzeugnis sind folgende:

a)

10 Tonnen für Erzeugnisse ohne Knochen;

b)

15 Tonnen für andere Erzeugnisse.

Artikel 3

Die Sicherheit beträgt 20 v. H. der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 19.


ANHANG

(EUR/Tonne)

KN-Code

Beihilfefähige Erzeugnisse

Beihilfebetrag für eine Lagerzeit von

Zuschläge oder Abzüge

3 Monaten

4 Monaten

5 Monaten

je Monat

je Tag

1

2

3

4

5

6

7

ex 0203

Fleisch von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

ex 0203 11 10

Halbe Tierkörper, ohne Vorderpfote, Schwanz, Niere, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark (1)

278

315

352

37

1,24

ex 0203 12 11

Schinken

337

379

421

42

1,41

ex 0203 12 19

Schultern

337

379

421

42

1,41

ex 0203 19 11

Vorderteile

337

379

421

42

1,41

ex 0203 19 13

Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte (2)  (3)

337

379

421

42

1,41

ex 0203 19 15

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten

164

197

230

33

1,09

ex 0203 19 55

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, ohne Schwarte und Rippen

164

197

230

33

1,09

ex 0203 19 55

Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte, ohne Knochen (2)  (3)

337

379

421

42

1,41

ex 0203 19 55

Teilstücke im Zuschnitt „middles“ mit oder ohne Schwarte oder Speck, ohne Knochen (4)

255

290

325

35

1,17


(1)  Die Beihilfe kann auch für halbe Tierkörper mit dem „Wiltshire-Schnitt“, d. h. ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell, gewährt werden.

(2)  Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen.

(3)  Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen.

(4)  Gleiche Angebotsform wie Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 20.


27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 1268/2007 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2007

über ein Fangverbot für Hering im ICES-Gebiet IIIa durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

62

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

HER/03A.

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

IIIa

Datum

12.10.2007


27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 1269/2007 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2007

über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

56

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

COD/04-N.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

Datum

8.10.2007


27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/59


VERORDNUNG (EG) Nr. 1270/2007 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2007

über ein Fangverbot für Leng im ICES-Gebiet III a und in den EG-Gewässern der Gebiete III b, III c und III d durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2007) (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

55

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

LIN/03.

Art

Leng (Molva molva)

Gebiet

III a; EG-Gewässer der Gebiete III b, III c und III d

Datum

8.10.2007


27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 1271/2007 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 der Kommission (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 26. Oktober 2007 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

0,92

1102 20 10 9400

0,79

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

1,19

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. September 2006

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/F/38.121 — Fittings)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4180)

(Nur der englische, der deutsche, der spanische, der italienische und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/691/EG)

ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

(1)

Die Entscheidung war gerichtet an Aalberts Industries NV, Aquatis France SAS, Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG, VSH Italia S.r.l., Yorkshire Fittings Limited, Advanced Fluid Connections plc, IBP Limited, International Building Products France SA, International Building Products GmbH, Delta plc, Aldway Nine Limited, Delta Engineering Holdings Limited, Druryway Samba Limited, Flowflex Holdings Ltd, Flowflex Components Ltd, IMI plc, IMI Kynoch Ltd, Mueller Industries Inc, Mueller Europe Ltd, WTC Holding Company Inc, Pegler Ltd, Tomkins plc, FRA.BO S.p.A., Supergrif SL, SANHA Kaimer GmbH & Co. KG, Kaimer GmbH & Co. Holdings KG, SANHA Italia srl, Viega GmbH & Co. KG, Legris Industries SA und Comap SA.

(2)

Die genannten 30 juristischen Personen (die zu 11 Unternehmen gehören, wobei einige juristische Personen als Mutterunternehmen haftbar gemacht werden) haben gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich zwischen dem 31. Dezember 1988 und dem 1. April 2004 in der Fitting-Branche im EWR an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligten. Nicht alle Unternehmen waren während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung beteiligt.

(3)

Die Zuwiderhandlung beinhaltete im Wesentlichen Folgendes: Die Wettbewerber sprachen Preise ab, einigten sich auf Preisvereinbarungen sowie Preisnachlässe und Rabatte und setzten diese um und überwachten sie, vereinbarten Umsetzungsmechanismen, teilten Märkte und Kunden auf, tauschten wichtige Geschäftsinformationen und vertrauliche Marktinformationen und/oder unternehmensspezifische Informationen aus, nahmen an regelmäßigen Zusammenkünften teil und unterhielten sonstige Kontakte, um die genannten Beschränkungen zu vereinbaren und ihre Umsetzung im EWR zu überwachen.

DIE FITTING-BRANCHE

(4)

Bei dem betroffenen Produkt handelt es sich um Fittings aus Kupfer und Kupferlegierungen (wie Rotguss, Messing und anderen Liegerungen auf Kupferbasis). Fittings sind Anschlussteile für Rohre, die für die Beförderung von Wasser, Luft, Gas usw. im Installations-, Heiz- und Sanitärbereich und für andere Zwecke eingesetzt werden. Es gibt verschiedene Arten von Fittings wie Lötfittings, Solder-Ring-Fittings, Klemmfittings, Press- und Steckfittings. Alle diese Fittingarten werden von dieser Entscheidung erfasst.

(5)

Die Untersuchung ergab, dass sich das Kartell über den gesamten EWR erstreckte. 2003 belief sich der EWR-Marktwert für Fittings aus Kupfer und Kupferlegierungen bei einer Menge von etwa 960 Mio. Stück auf rund 525 Mio. EUR.

VERFAHREN

(6)

Im Januar 2001 informierte das Unternehmen Mueller Industries Inc die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der Fitting-Branche (und in anderen verwandten Branchen auf dem Kupferrohrmarkt) und äußerte den Wunsch, im Rahmen der Kronzeugenregelung von 1996 mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Mueller legte der Kommission Beweise vor, mit deren Hilfe Nachprüfungen durchgeführt werden konnten.

(7)

Am 22. und 23. März 2001 führte die Kommission die ersten unangekündigten Nachprüfungen zu Kupferrohren und -fittings durch. Im April 2001 wurde dann beschlossen, die Fälle aufzuteilen in Kupferinstallationsrohre (38.069), Industrierohre (38.240) und Fittings (38.121). Am 24. und 25. April 2001 führte die Kommission weitere unangekündigte Nachprüfungen in den Betriebsstätten der Delta-Gruppe durch, die ausschließlich Fittings zum Gegenstand hatten. In der Kupferrohrbranche hat die Kommission in den Sachen Industrierohre (im Jahr 2003) und Kupferinstallationsrohre (im Jahr 2004) bereits zwei Entscheidungen erlassen, mit denen Geldbußen verhängt wurden.

(8)

Nach den Nachprüfungen und nach der Versendung von Auskunftsverlangen stellte die IMI-Gruppe im September 2003 einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Diesem folgten entsprechende Anträge der Delta-Gruppe (März 2004) und von Frabo (Juli 2004). Der letzte Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung wurde von Oystertec/Advanced Fluid Connections plc im Mai 2005 gestellt.

(9)

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte war an 30 zu 11 Unternehmen gehörende Firmen und eine Unternehmensvereinigung gerichtet. Bis auf Flowflex, Comap und Supergrif machten alle beteiligten Unternehmen von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch und nahmen an der Anhörung vom 25./26. Januar 2006 teil.

FUNKTIONSWEISE DES KARTELLS

(10)

Auch wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass bereits vor 1988 die ersten wettbewerbswidrigen Kontakte unter den Fittingherstellern im Vereinigten Königreich stattfanden, belegt das der Kommission vorliegende Beweismaterial zuverlässig und nachhaltig, dass die Zuwiderhandlung im Dezember 1988 begann. Nach Auffassung der Kommission begannen die Hersteller im Vereinigten Königreich am 31. Dezember 1988 mit ihren kollusiven Vereinbarungen. Was das Verhalten der Fittinghersteller auf gesamteuropäischer Ebene angeht, so beschränkte die Kommission die wettbewerbsrechtliche Bewertung wegen der lockeren und sondierenden Form, die die Kontakte vor Januar 1991 hatten, auf die Zeit ab dem 31. Januar 1991, als das erste „Super-EFMA-Treffen“ stattfand, bei dem die Wettbewerber ihre Preise absprachen und die europaweiten Vereinbarungen nachweislich im Rahmen eines organisierten und strukturieren Plans getroffen wurden.

(11)

Aus den Beweisen in der Ermittlungsakte der Kommission geht außerdem hervor, dass Comap, IBP/Oystertec (Advanced Fluid Connections) und Frabo und in geringerem Maße auch Delta die Zuwiderhandlung auch nach den Nachprüfungen der Kommission von März und April 2001 bis April 2004 fortsetzten. Aalberts war nach den Nachprüfungen noch von Juni 2003 bis April 2004 an der Zuwiderhandlung beteiligt. Dies ist das erste Kartellverfahren, bei dem einige der beteiligten Unternehmen über die Nachprüfungen hinaus drei Jahre lang an ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten festhielten.

(12)

Die Struktur der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen über die Fittingprodukte zeigt, dass diese als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden können, in deren Rahmen die Wettbewerber Preise absprachen, sich auf Preisvereinbarungen sowie Preisnachlässe und Rabatte einigten, diese umsetzten und überwachten, Umsetzungsmechanismen vereinbarten, Märkte und Kunden aufteilten und wichtige Geschäfts- und vertrauliche Marktinformationen austauschten.

GELDBUSSEN

Grundbetrag

Schwere der Zuwiderhandlung

(13)

In Anbetracht ihrer Marktauswirkungen und geografischen Dimension ist die Zuwiderhandlung als besonders schwerwiegend zu bewerten.

Differenzierte Behandlung

(14)

Da die einzelnen Unternehmen in der von dem Kartell betroffenen Branche hinsichtlich des Umsatzes ein sehr unterschiedliches Gewicht haben, wandte die Kommission eine differenzierte Behandlung an (Gruppierungen), um dem jeweiligen Gewicht der einzelnen Unternehmen Rechnung zu tragen. So sollte differenziert werden, wie wettbewerbsschädigend sich das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens ausgewirkt hat.

(15)

Die Unternehmen wurden nach ihrer relativen Bedeutung in sechs verschiedene Gruppen eingeteilt. Als Grundlage für die Bewertung der relativen Bedeutung der Unternehmen bei dieser Zuwiderhandlung berücksichtigte die Kommission die Marktanteile des jeweiligen Unternehmens bei dem betreffenden Produkt. Das individuelle Gewicht der an der Zuwiderhandlung Beteiligten wurde anhand ihrer jeweiligen Anteile auf dem Produktmarkt im EWR im Jahr 2000 ermittelt; nur bei Aalberts und Advanced Fluid Connections wurde das Jahr 2003 zugrunde gelegt. Die Kommission wählte das Jahr 2000, weil es das letzte Jahr der Zuwiderhandlung war, in dem bis auf die beiden genannten Unternehmen alle Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, an dem Kartell beteiligt waren.

(16)

Dementsprechend fallen Viegener und Aalberts in die erste Kategorie. IMI und Delta fallen in die zweite Kategorie, Advanced Fluid Connections in die dritte, Legris Industries in die vierte, SANHA Kaimer, Flowflex, Frabo und Mueller in die fünfte und Pegler in die sechste Kategorie.

Hinreichende Abschreckung

(17)

Damit die Höhe der festzusetzenden Geldbuße eine ausreichende Abschreckung garantiert, hielt die Kommission es für angemessen, auf die gegen Tomkins/Pegler verhängte Geldbuße einen Multiplikationsfaktor anzuwenden. Im Jahr 2005, dem letzten Finanzjahr vor der Entscheidung, belief sich der Umsatz von Tomkins, dem Mutterunternehmen von Pegler, auf 4,65 Mrd. EUR.

(18)

Die Kommission hielt es daher im Einklang mit ihren früheren Entscheidungen für angemessen, die Geldbuße für Tomkins heraufzusetzen.

Dauer

(19)

Es wurden auch individuelle Multiplikationsfaktoren angewandt, die von der Dauer der Verletzung durch die einzelnen juristischen Personen abhängig waren.

ERSCHWERENDE UMSTÄNDE

Beteiligung an der Zuwiderhandlung über die Nachprüfungen hinaus

(20)

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass Oystertec/Advanced Fluid Connections, Comap, Frabo und in geringerem Maße auch Delta die Zuwiderhandlung nicht unmittelbar nach den Nachprüfungen einstellten. Diese Unternehmen waren auch nach den Nachprüfungen an der Zuwiderhandlung beteiligt. In Bezug auf Aalberts wurde festgestellt, dass das Unternehmen nach den Nachprüfungen von Juni 2003 bis April 2004 an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Dieses Verhalten stellt einen flagranten Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln dar. Wenn die Kommission eine Untersuchung in einem Kartellverfahren durchführt, teilt sie den betroffenen Unternehmen offiziell mit, dass eine Verletzung der Wettbewerbsregeln vorliegen könnte. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Nachprüfungen in der überwiegenden Mehrheit der Fälle dazu führen, dass die Unternehmen in Erwartung einer entsprechenden Entscheidung der Kommission die Zuwiderhandlung unverzüglich einstellen, was für die Verbraucher unmittelbar zu einer Verbesserung der Lage führt. Die Nachprüfungen dienen also auch dazu, die Unternehmen von einer Fortsetzung der Zuwiderhandlung abzuhalten. In der Zeit nach den Nachprüfungen sollten die Unternehmen daher jegliches unzulässige Verhalten unverzüglich beenden. Dennoch ignorierten diese Unternehmen die Nachprüfungen, und einige von ihnen setzten ihr Verhalten danach sogar drei Jahre lang fort.

(21)

Dies rechtfertigte eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße für Aalberts, Advanced Fluid Connections, Comap, Frabo und Delta.

(22)

In Bezug auf Frabo wird in der Entscheidung jedoch anerkannt, dass sein Beitrag in dieser Hinsicht von besonderer Bedeutung war. Frabo war das erste Unternehmen, das das wettbewerbswidrige Verhalten nach den Nachprüfungen anzeigte und einen Zusammenhang zwischen den Jahren vor und nach den Nachprüfungen herstellte. So konnte die Kommission die Kontinuität zwischen den betreffenden Zeiträumen nachweisen, was ohne Frabos Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. In Anbetracht dieses Umstandes und aus Gründen der Fairness wurde Frabo nicht dafür bestraft, dass es diese im Anschluss an die Nachprüfung erfolgte Vereinbarung anzeigte. Daher wurde dieser erschwerende Umstand bei Frabo nicht berücksichtigt.

Irreführende Angaben

(23)

In seinen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte machte Advanced Fluid Connections der Kommission gegenüber irreführende Angaben. In einer den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdegründe beigefügten Erklärung gab ein Mitarbeiter von Advanced Fluid Connections an, er habe von 2001 bis 2005 keinen telefonischen Kontakt zu Frabo gehabt. Aus mehreren Telefonrechnungen, die Frabo vorlegte, geht jedoch entgegen dieser Erklärung hervor, dass Frabo Advanced Fluid Connections von April 2002 bis Juli 2003 mindestens 28 Mal per Mobiltelefon kontaktierte.

(24)

Dieser erschwerende Umstand rechtfertigte eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße für Advanced Fluid Connection.

MILDERNDE UMSTÄNDE

(25)

Mehrere Unternehmen haben einige oder alle der folgenden mildernden Umstände geltend gemacht: frühzeitige Beendigung der Zuwiderhandlung, geringfügige bzw. passive Rolle, keine tatsächliche Umsetzung der Praktiken, Durchführung von Wettbewerbsschutzprogrammen, keine Vorteilserzielung, Schwierigkeiten in der Fitting-Branche. Mit Ausnahme der geringfügigen/passiven Rolle, die Flowflex für sich geltend macht, werden diese Behauptungen als unbegründet zurückgewiesen. Im Falle von Flowflex wurde der Grundbetrag daher um 10 % herabgesetzt.

Zusammenarbeit über die Kronzeugenregelung hinaus

(26)

Der Entscheidung zufolge ist die Zusammenarbeit von Frabo als mildernder Umstand zu werten. Frabo hat als erstes Unternehmen die Dauer des Kartells nach den Nachprüfungen offengelegt und war insbesondere das erste Unternehmen, das Beweise und Erklärungen lieferte, anhand derer die Fortdauer der Zuwiderhandlung in der Zeit nach den Nachprüfungen bis April 2004 bewiesen werden konnte. Vor dem Antrag von Frabo auf Anwendung der Kronzeugenregelung wäre die Kommission nicht in der Lage gewesen, Dauer und Kontinuität der Zuwiderhandlung von März 2001 bis April 2004 nachzuweisen.

(27)

Um Frabo nicht für seine Zusammenarbeit zu bestrafen, sollte keine höhere Geldbuße verhängt werden als die, die es hätte zahlen müssen, wenn es nicht kooperiert hätte. Deshalb wurde der Grundbetrag der gegen Frabo verhängten Geldbuße um den hypothetischen Betrag der Geldbuße verringert, die im Fall einer drei Jahre andauernden Zuwiderhandlung gegen Frabo verhängt worden wäre.

ANWENDUNG DER UMSATZOBERGRENZE VON 10 %

(28)

Bei der Berechnung der Geldbußen wurde die Begrenzung auf 10 % des weltweiten Umsatzes gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) gegebenenfalls angewandt.

ANWENDUNG DER KRONZEUGENREGELUNG VON 1996

(29)

Mueller, IMI, Delta, Frabo und Advanced Fluid Connections haben in unterschiedlichen Stadien der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet, um eine wohlwollendere Behandlung nach Maßgabe der Kronzeugenregelung von 1996, die in diesem Fall Anwendung findet, zu erhalten.

Befreiung von Geldbußen

(30)

Mueller war das erste Unternehmen, das die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der Fitting-Branche, das in den 1990er Jahren den EWR-Markt beeinträchtigte, unterrichtete. Die von Mueller vorgelegten Beweise ermöglichten es der Kommission, das Bestehen, den Inhalt und die Beteiligten mehrerer Kartelltreffen und anderer Kontakte, vor allem in der Zeit von 1991 bis 2000, nachzuweisen und am 22. März 2001 und auch später Nachprüfungen durchzuführen. Daher hatte Mueller Anspruch auf eine völlige Befreiung von einer Geldbuße.

Ermäßigung der Geldbußen

(31)

Am 18. September 2003 trat IMI an die Kommission heran, um einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung zu stellen. IMI trug materiell zum Nachweis der Zuwiderhandlung bei und teilte der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit, dass es den in seinem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung dargelegten Sachverhalt bestätigt. Die Zusammenarbeit von IMI wurde mit einer Verringerung der Geldbuße um 50 % honoriert.

(32)

Am 10. März 2004 reichte Delta einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein. Dem Antrag von Delta folgten weitere schriftliche Vorbringen, eine Sitzung und mündliche Anhörungen. Die Tatsachen, die IMI in seinem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung darlegte, wurden von Delta weitgehend bestätigt. Die Zusammenarbeit von Delta wurde mit einer Verringerung der Geldbuße um 20 % honoriert.

(33)

Am 19. Juli 2004 reichte Frabo einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein. Die Tatsachen, die IMI und Delta in ihren jeweiligen Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung dargelegt hatten, wurden von Frabo weitgehend bestätigt. Frabo war das erste Unternehmen, das offenlegte, dass die Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen bis April 2004 andauerte. Darüber hinaus wurden die Informationen von Frabo zur Abfassung von Auskunftsverlangen verwendet, die Advanced Fluid Connections veranlassten, einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung zu stellen, in dem es Beweise für die Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen übermittelte. Angesichts des Vorstehenden wurde die Zusammenarbeit von Frabo mit einer Verringerung der Geldbuße um 20 % honoriert.

(34)

Am 24. Mai 2005 reichte Advanced Fluid Connections (Oystertec) einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein. Die Tatsachen, die Frabo in seinem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung darlegte, wurden von Advanced Fluid Connections weitgehend bestätigt. In seinen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung bestritt Advanced Fluid Connections jedoch die von der Kommission festgestellte Fortdauer der Zuwiderhandlungen vor und nach den Nachprüfungen bis April 2004. Schließlich führte Advanced Fluit Connections, wie bereits oben dargelegt, die Kommission irre und versuchte, ihr den Nachweis der Zuwiderhandlung zu erschweren. Nach eingehender Abwägung all dieser Umstände gewährte die Kommission Advanced Fluid Connections daher keine Ermäßigung der Geldbuße.

EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(35)

Aufgrund der Fakten, die die Unternehmen und die Unternehmensvereinigung in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung vorgebracht hatten, verfügte die Kommission über Beweise, dass die Fédération Française des Négociants en Appareils Sanitaires, Chauffage-Climatisation et Canalisations (FNAS) indirekt an der am 16. Februar 2004 zu Stande gekommenen Vereinbarung über Preiserhöhungen beteiligt war.

(36)

Es gab jedoch keine ausreichenden Beweise dafür, dass die FNAS die ihr von den Herstellern übertragene Aufgabe aktiv angenommen und die Umsetzung der Vereinbarung tatsächlich erleichtert hat.

(37)

Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die FNAS nicht an der Vereinbarung oder anderen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligt war. Das Verfahren gegen die Fédération Française des Négociants en Appareils Sanitaires, Chauffage-Climatisation et Canalisations (FNAS) wurde daher eingestellt.

ENTSCHEIDUNG

(38)

Nachfolgend sind die Adressaten der Entscheidung und die Dauer ihrer jeweiligen Beteiligung aufgeführt:

Aalberts Industries NV: vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004,

Aquatis France SAS: vom 31. Januar 1991 bis zum 22. März 2001 (IMI) und vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 (Aalberts),

Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG: vom 31. Januar 1991 bis zum 22. März 2001 (IMI) und vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 (Aalberts),

VSH Italia S.r.l.: vom 15. März 1994 bis zum 22. März 2001,

Yorkshire Fittings Limited: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

Advanced Fluid Connections plc: vom 23. November 2001 bis zum 1. April 2004,

IBP Limited: vom 23. November 2001 bis zum 1. April 2004,

International Building Products France SA: vom 4. April 1998 bis zum 23. November 2001 (Delta) und vom 23. November 2001 bis zum 1. April 2004 (Advanced Fluid Connections),

International Building Products GmbH: vom 31. Januar 1991 bis zum 23. November 2001,

Delta plc: vom 31. Dezember 1988 bis 23. November 2001,

Aldway Nine Limited: vom 28. Juli 1999 bis zum 23. November 2001,

Delta Engineering Holdings Limited: vom 31. Dezember 1988 bis zum 23. November 2001,

Druryway Samba Limited: vom 31. Dezember 1988 bis zum 23. November 2001,

Flowflex Holdings Ltd: vom 1. April 1989 bis zum 22. März 2001,

Flowflex Components Ltd: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

FRA.BO S.p.A: vom 30. Juli 1996 bis zum 1. April 2004,

IMI plc: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

IMI Kynoch Ltd: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

Legris Industries SA: vom 31. Januar 1991 bis zum 1. April 2004,

Comap SA: vom 31. Januar 1991 bis zum 1. April 2004,

Mueller Industries Inc.: vom 12. Dezember 1991 bis zum 12. Dezember 2000,

Mueller Europe Ltd: vom 28. Februar 1997 bis zum 12. Dezember 2000,

WTC Holding Company, Inc.: vom 28. Februar 1997 bis zum 12. Dezember 2000,

Pegler Ltd: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

SANHA Kaimer GmbH & Co. KG: vom 30. Juli 1996 bis zum 22. März 2001,

Kaimer GmbH & Co. Holdings KG: vom 30. Juli 1996 bis zum 22. März 2001,

SANHA Italia srl: vom 1. Januar 1998 bis zum 22. März 2001,

Supergrif SL: vom 22. Juli 1991 bis zum 23. November 2001,

Tomkins plc: vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001,

Viega GmbH & Co. KG: vom 12. Dezember 1991 bis zum 22. März 2001.

(39)

In Anbetracht der aufgeführten Erwägungsgrunde wurden die folgenden Bußgelder auferlegt:

a)

Aalberts Industries NV:

davon gesamtschuldnerisch mit:

i)

Aquatis France SAS: 55,15 Mio. EUR und

ii)

Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG: 55,15 Mio. EUR

100,80 Mio. EUR

b)

1.

IMI plc gesamtschuldnerisch mit IMI Kynoch Ltd:

davon gesamtschuldnerisch mit:

i)

Yorkshire Fittings Limited: 9,64 Mio. EUR und

ii)

VSH Italia S.r.l.: 0,42 Mio. EUR und

iii)

Aquatis France SAS: 48,30 Mio. EUR und

iv)

Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG: 48,30 Mio. EUR

48,30 Mio. EUR

2.

Aquatis France SAS und Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG haften gesamtschuldnerisch für den Zusatzbetrag von:

2,04 Mio. EUR

c)

Advanced Fluid Connections plc:

davon gesamtschuldnerisch mit:

i)

IBP Limited: 11,26 Mio. EUR und

ii)

International Building Products France SA: 5,63 Mio. EUR

18,08 Mio. EUR

d)

Delta plc gesamtschuldnerisch mit Delta Engineering Holdings Limited:

davon gesamtschuldnerisch mit:

i)

Druryway Samba Limited: 28,31 Mio. EUR und

ii)

International Building Products GmbH: 2,81 Mio. EUR und

iii)

International Building Products France SA: 5,63 Mio. EUR und

iv)

Aldway Nine Limited: 28,31 Mio. EUR und

v)

Supergrif SL: 0,59 Mio. EUR

28,31 Mio. EUR

e)

Flowflex Holdings Ltd

gesamtschuldnerisch mit Flowflex Components Ltd:

1,34 Mio. EUR

f)

FRA.BO S.p.A:

1,58 Mio. EUR

g)

Legris Industries SA:

davon gesamtschuldnerisch

mit Comap SA: 18,56 Mio. EUR

46,80 Mio. EUR

h)

Tomkins plc

gesamtschuldnerisch mit Pegler Ltd:

5,25 Mio. EUR

i)

Kaimer GmbH & Co. Holdings KG:

davon gesamtschuldnerisch mit:

i)

SANHA Kaimer GmbH & Co. KG: 7,97 Mio. EUR und

ii)

SANHA Italia srl: 7,15 Mio. EUR

7,97 Mio. EUR

j)

Viega GmbH & Co. KG:

54,29 Mio. EUR

(40)

Die in Erwägungsgrund 38 aufgeführten Unternehmen wurden aufgefordert, die in Erwägungsgrund 2 beschriebene Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und die Wiederholung der in Erwägungsgrund 2 beschriebenen Handlungen und Verhaltensweisen sowie alle Handlungen und Verhaltensweisen mit ähnlichem oder gleichem Zweck bzw. ähnlicher oder gleicher Wirkung zu unterlassen.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269, vom 28.9.2006, S. 1).


27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/69


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) gewonnenen Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5125)

(Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/692/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. November 2004 stellten die Firmen KWS SAAT AG und Monsanto Europe S.A. bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag („der Antrag“) gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die H7-1-Zuckerrüben enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden.

(2)

Der Antrag umfasste ursprünglich auch Rübenblätter und kleine Wurzelteile, die bei der Verarbeitung der Rüben anfallen und als Silage zur Verfütterung fermentiert werden können. Diese Erzeugnisse, die nicht als aus GVO gewonnen gelten, sondern als GVO enthaltend oder aus solchen bestehend, wurden am 14. Februar 2006 von den Antragstellern aus dem Anwendungsbereich des Antrags gestrichen.

(3)

Am 20. Dezember 2006 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab und kam zu dem Schluss, es sei — wie im Antrag beschrieben — unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der H7-1-Zuckerrüben enthaltenden, aus diesen bestehenden oder aus diesen gewonnenen Erzeugnisse schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat (2). Bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme trug die Behörde allen spezifischen Fragen und Anliegen der Mitgliedstaaten Rechnung.

(4)

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sollten die Erzeugnisse zugelassen werden.

(5)

Jedem GVO sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (3) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(6)

Auf der Grundlage der Stellungnahme der EFSA scheinen keine besonderen Kennzeichnungsanforderungen außer den in den Artikeln 13 Absatz 1 und 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten erforderlich zu sein.

(7)

Außerdem sind nach der Stellungnahme der EFSA keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder spezifische Bedingungen oder Einschränkungen für Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen, gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(8)

Alle einschlägigen Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(9)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sind die Bedingungen für die Zulassung der Erzeugnisse für alle Personen, welche sie in Verkehr bringen, verbindlich.

(10)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben; deshalb hat die Kommission dem Rat am 25. Juni 2007 gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG (4) des Rates einen Vorschlag vorgelegt, wobei der Rat binnen drei Monaten tätig werden muss.

(11)

Der Rat hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht zu dem Vorschlag geäußert; daher sollte die Kommission jetzt eine Entscheidung erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Der genetisch veränderten Zuckerrübensorte (Beta vulgaris subsp. vulgaris) H7-1 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung dargelegt, der spezifische Erkennungsmarker KM-ØØØH71-4 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden zum Zweck von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung und ihrem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus KM-ØØØH71-4-Zuckerrüben gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die aus KM-ØØØH71-4-Zuckerrüben gewonnen werden.

Artikel 3

Kennzeichnung

Zum Zweck der spezifischen, in den Artikeln 13 Absatz 1 und 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften wird „Zuckerrüben“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

Artikel 4

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.

Artikel 5

Zulassungsinhaber

(1)   Die Zulassungsinhaber sind:

a)

KWS SAAT AG, Deutschland;

und

b)

Monsanto Europe S.A., Belgien, für Monsanto Company, USA.

(2)   Beide Zulassungsinhaber sind für die Erfüllung der den Zulassungsinhabern mit dieser Entscheidung und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auferlegten Pflichten verantwortlich.

Artikel 6

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntgabe zehn Jahre lang.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

a)

KWS SAAT AG, Grimsehlstraße 31, D-37574 Einbeck, Deutschland;

und

b)

Monsanto Europe S.A., Scheldelaan 460, Haven 627, B-2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 24. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99).

(2)  http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753816_1178620785055.htm

(3)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

KWS SAAT AG

Adresse

:

Grimsehlstraße 31, D-37574 Einbeck, Deutschland

und

Name

:

Monsanto Europe S.A.

Adresse

:

Scheldelaan 460, Haven 627, B-2040 Antwerpen, Belgien

im Namen von Monsanto Company, 800 N. Lindbergh Boulevard St. Louis, Missouri 63167, USA.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus KM-ØØØH71-4-Zuckerrüben gewonnen werden;

2)

Futtermittel, die aus KM-ØØØH71-4-Zuckerrüben gewonnen werden.

Die genetisch veränderte KM-ØØØH71-4-Zuckerrübe exprimiert, wie im Antrag beschrieben, das CP4-EPSPS-Protein nach Einfügung des cp4-epsps-Gens aus dem CP4-Stamm von Agrobacterium sp. in die Zuckerrübe (Beta vulgaris subsp. vulgaris).

Das CP4-EPSPS-Protein gewährt Toleranz gegenüber Glyphosat enthaltenden Herbiziden.

c)   Kennzeichnung

Zum Zweck der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften wird „Zuckerrüben“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

d)   Nachweisverfahren

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderte KM-ØØØH71-4-Zuckerrüben.

Validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium, Validierung veröffentlicht unter folgender Internet-Adresse: http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm

Referenzmaterial: ERM®-BF419 erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter folgender Internet-Adresse: http://www.irmm.jrc.be/html/reference_materials_catalogue/index.htm

e)   Spezifischer Marker

KM-ØØØH71-4

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

Entfällt.

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung bzw. Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich.

h)   Überwachungsplan

Entfällt.

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zur Verfügung gestellt.


27.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/72


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2007

mit Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza in Kanada

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5202)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/693/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG (3) enthält eine Liste der Drittländer, aus denen diese Waren in die Gemeinschaft eingeführt und durch die Gemeinschaft durchgeführt werden dürfen, und legt die Bedingungen für die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen fest.

(2)

Gemäß der genannten Entscheidung sind Einfuhren von Hausgeflügel, Bruteiern, Eintagsküken, Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel aus Kanada in die Gemeinschaft zulässig.

(3)

Am 27. September 2007 meldete Kanada der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N3 in einer Hausgeflügelhaltung in der Provinz Saskatchewan. Kanada teilte mit, dass die Bescheinigung für Hausgeflügel, Hausgeflügelfleisch und andere Erzeugnisse, über die das Virus übertragen werden kann, für Einfuhren in die Gemeinschaft aus dem gesamten Hoheitsgebiet Kanadas mit sofortiger Wirkung ausgesetzt wurde.

(4)

Kanada hat unmittelbar geeignete Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet, darunter Beschränkungen der Verbringung von Hausgeflügel und Hausgeflügelerzeugnissen innerhalb des von der Seuche betroffenen Gebiets sowie aus diesem hinaus, und die Kommission über die epidemiologische Lage informiert. Nach diesen Informationen gibt es keine Anzeichen für eine weitere Verbreitung des Virus aus dem betroffenen Gebiet. Angesichts dieser Informationen und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates (4) genehmigt wurde, sollte die Aussetzung der Einfuhren aus Kanada auf das von der Seuche betroffene Gebiet in der Provinz Saskatchewan begrenzt werden.

(5)

Mit der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Bescheinigungsmuster für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidungen 97/41/EG, 97/221/EG und 97/222/EG (5) wird die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten entsprechend dem Tiergesundheitsstatus des Drittlandes die Einfuhr dieser Erzeugnisse unter der Voraussetzung, dass sie bestimmten Behandlungen unterzogen werden, zuzulassen haben.

(6)

Derzeit sind Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen, die einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, aus Kanada in die Gemeinschaft zulässig. Diese Behandlung reicht jedoch im Fall des Ausbruchs der Aviären Influenza nicht aus, um das Virus der Aviären Influenza zu inaktivieren. Daher sollte mit dieser Entscheidung nur die Einfuhr von solchen Geflügelfleischerzeugnissen aus dem betroffenen Gebiet zugelassen werden, die der Behandlung B, C oder D gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurden.

(7)

Angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage in Kanada sollte die vorliegende Entscheidung bis zum 30. November 2007 gelten; die Maßnahmen sollten überprüft werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen Einfuhren folgender Waren aus dem in Anhang I zur vorliegenden Entscheidung genannten Gebiet aus:

a)

Hausgeflügel, Bruteier und Eintagsküken gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c der Entscheidung 2006/696/EG;

b)

Fleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe j der Entscheidung 2006/696/EG;

c)

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I Nummern 1.15 und 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die aus Fleisch gemäß Buchstabe b bestehen oder solches enthalten;

d)

rohes Heimtierfutter und nicht verarbeitete Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile der unter Buchstabe a genannten Tierarten enthalten;

e)

nicht behandelte Jagdtrophäen jeglicher Vogelarten.

Artikel 2

Einfuhren der in Artikel 1 genannten Waren aus dem in Anhang II der vorliegenden Entscheidung genannten Gebiet sind unter der Voraussetzung zulässig, dass Einfuhrbescheinigungen, die Sendungen dieser Waren begleiten, eindeutig folgende Angaben enthalten:

a)

sie stammen aus dem mit Code „CA-1“ gekennzeichneten Gebiet, in dem die Freiheit von Aviärer Influenza zu bescheinigen ist.

b)

„Diese Sendung erfüllt die Bestimmungen der Entscheidung 2007/693/EG der Kommission“.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 1 wird die Einfuhr von in Artikel 1 Buchstabe c aufgeführten Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft unter der Voraussetzung zugelassen, dass sie der Behandlung B, C oder D gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2005/432/EG unterzogen wurden.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt bis zum 30. November 2007.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(3)  ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(5)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.


ANHANG I

Das Sperrgebiet (10 km) in der Provinz Saskatchewan einschließlich eines Teils der Gemeinde Lumsden #189, die begrenzt wird:

im Süden durch Highway 11;

im Südosten durch Highway 20 Richtung Last Mountain Creek;

im Osten und Norden durch Last Mountain Creek und Last Mountain Lake;

im Westen durch die östliche Hälfte von Range 23 (3 Meilen/4,82 km) der Township 21 und 20 zur Kreuzung des Highway 11 in der Gemeinde Dufferin #190.


ANHANG II

CA-1

:

Das Hoheitsgebiet Kanadas, außer dem Sperrgebiet gemäß Anhang I.