ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 281

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
25. Oktober 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1240/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1241/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1242/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1244/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, und zur Festlegung spezifischer Bestimmungen über amtliche Kontrollen zur Fleischuntersuchung ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 hinsichtlich der Verwendung von flüssigem Pepsin zum Nachweis von Trichinen in Fleisch ( 1 )

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1246/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsfrist für Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl einführen ( 1 )

21

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat und Kommission

 

 

2007/681/EG, Euratom

 

*

Beschluss des Rates und der Kommission vom 9. Oktober 2007 über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA

23

 

 

Kommission

 

 

2007/682/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2007 über die Erneuerung der Gemeinschaftsbestände an attenuiertem Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4699)

25

 

 

2007/683/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2007 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Ungarns (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5053)

27

 

 

2007/684/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit in Frankreich, Deutschland, Österreich, Portugal, Dänemark, der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5152)  ( 1 )

28

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2007/685/GASP

 

*

Beschluss EUPOL AFG/1/2007 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. Oktober 2007 betreffend die Ernennung des Missionsleiters von EUPOL AFGHANISTAN

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1240/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

58,3

MK

52,6

TR

117,9

ZZ

76,3

0707 00 05

EG

151,2

JO

151,2

MA

35,8

MK

43,7

TR

143,3

ZZ

105,0

0709 90 70

TR

124,8

ZZ

124,8

0805 50 10

AR

76,2

TR

86,6

UY

73,9

ZA

54,4

ZZ

72,8

0806 10 10

BR

252,7

TR

112,9

US

220,7

ZZ

195,4

0808 10 80

AU

148,5

CL

153,1

MK

38,1

NZ

104,5

US

96,6

ZA

98,7

ZZ

106,6

0808 20 50

CN

69,7

TR

124,8

ZZ

97,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1241/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2004, 2005 und 2006 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken, Artischocken, Clementinen, Mandarinen und Orangen zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2007 (ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 21).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen

(in Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

325 606

78.0020

1. Juni bis 30. September

25 103

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

101 736

78.0075

1. November bis 30. April

61 547

78.0085

0709 90 80

Artischocken

1. November bis 30. Juni

19 799

78.0100

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

37 250

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

454 253

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

606 155

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

104 626

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

326 811

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

61 504

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

70 731

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

882 977

78.0180

1. September bis 31. Dezember

78 670

78.0220

0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

239 427

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

35 716

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

14 163

78.0265

0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

114 530

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

11 980

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

5 806“


25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1242/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der bei Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission (2) gewonnenen Erfahrungen sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) sieht die Ausstellung und Verwendung von Bescheinigungen auf elektronischem Wege vor. Hinweise auf diese Möglichkeit sollten in die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 aufgenommen werden.

(3)

Artikel 29 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 deckt nur die Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung ab, für die die Beihilfen im Laufe des Jahres gezahlt werden können. Es sollten zusätzliche Maßnahmen hinzugefügt werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wirksamkeit des Programms zu gewährleisten. Es sollte daher ermöglicht werden, Zahlungen für die Einfuhr und Lieferung von lebenden Tieren sowie für die Maßnahmen gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung zu einem beliebigen Zeitpunkt im Laufe des Jahres zu tätigen.

(4)

Die in Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 vorgesehenen Verfahren für Programmänderungen müssen genauer festgelegt werden. Dabei sollten die Regeln für die Vorlage von Anträgen auf Änderung des Gesamtprogramms und für deren Genehmigung durch die Kommission sowie der Zeitplan für deren Anwendung genauer definiert werden. Aufgrund von Haushaltsregeln sollten die genehmigten Änderungen ab dem 1. Januar des Jahres gelten, das auf das Antragsjahr folgt. Darüber hinaus sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen wesentlichen Änderungen, die eine Genehmigung durch eine Entscheidung der Kommission erfordern, und unwesentlichen Änderungen, die der Kommission nur zu Informationszwecken mitzuteilen sind.

(5)

Die derzeitige Fassung von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 sollte unter Hinweis auf den entsprechenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 klarer und deutlicher gemacht werden.

(6)

Um einen problemlosen Übergang zu gewährleisten von den bis 2006 geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung elektronischer Bescheinigungen für Beihilfen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung und hinsichtlich der Möglichkeit, das ganze Jahr über Zahlungen für die Einfuhr und Lieferung lebender Tiere sowie für die Maßnahmen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 zu tätigen, sollten die Änderungen von Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 29 ab dem Datum gelten, an dem die Kommission die Genehmigung des Gesamtprogramms des jeweiligen Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 mitteilt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.“

2.

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.“

3.

Artikel 29 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

im Falle der Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung, der Maßnahmen für Einfuhr und Lieferung lebender Tiere und der Maßnahmen gemäß Artikel 50 im Laufe des Jahres,“

4.

Artikel 49 wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 49

Programmänderungen

(1)   Die Änderungen der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programme werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

a)

die Gründe und möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Änderung rechtfertigen;

b)

die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;

c)

die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen.

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legen die Mitgliedstaaten Programmänderungsanträge höchstens einmal pro Kalenderjahr und Programm spätestens am 30. September jeden Jahres vor.

Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die beantragten Änderungen, so gelten diese ab dem ersten Januar des Jahres, das auf das Beantragungsjahr folgt.

Solche Änderungen können eher gelten, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich bestätigt, dass die beantragten Änderungen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.

Entspricht die beantragte Änderung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat davon in Kenntnis und die Änderung tritt erst in Kraft, wenn die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann.

(2)   Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge der Mitgliedstaaten und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 innerhalb von vier Monaten nach deren Einreichung, wenn es sich um folgende Änderungen handelt:

a)

die Aufnahme neuer Maßnahmen oder Beihilferegelungen in das Gesamtprogramm und

b)

die Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrags der Beihilfen für jede bestehende Maßnahme oder Regelung um mehr als 50 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge.

(3)   Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern sie die Kommission davon in Kenntnis setzen:

a)

Im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der einzelnen Beihilfehöhen von bis zu 20 % oder Änderungen der Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe und

b)

im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugung Anhebungen oder Verringerungen der Beträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen und des Einheitsbetrags der Beihilfen um bis zu 20 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge;

c)

Änderungen aufgrund der Änderung von in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4) festgelegten Codes und Beschreibungen, die der Identifizierung der Erzeugnisse dienen, für die Beihilfen gewährt werden, sofern diese keine Änderung der Erzeugnisse selbst mit sich bringen.

Solche Änderungen gelten nicht vor dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie können nur einmal jährlich umgesetzt werden, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bei Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung und bei Änderung der statistischen Nomenklatur oder der Codes des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

5.

Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen

Zur Finanzierung der Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in einem gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programm zu dessen Durchführung vorgesehen sind, kann höchstens 1 % des gesamten Finanzierungsbetrags verwendet werden, der gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung für das jeweilige Programm bereitgestellt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 gelten jedoch für jeden der betroffenen Mitgliedstaaten ab dem Datum, an dem die Kommission ihre Genehmigung des Gesamtprogramms des jeweiligen Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 mitteilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2006 (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 9).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(4)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.“


25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1243/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verringerung der administrativen Belastung der Unternehmen durch das bestehende Gemeinschaftsrecht ist ein wesentlicher Faktor zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Erreichung der Lissabon-Ziele.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Verordnung sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer den einschlägigen Verpflichtungen in Anhang III der Verordnung nachkommen.

(3)

Die Anforderungen in Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die in der Primärproduktion und dazugehörigen Operationen eingesetzt werden, ergänzen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) festgelegten. Insbesondere müssen diese Fahrzeuge in geeigneter Weise über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren getroffen wurden, Buch führen und die Bücher während eines angemessenen Zeitraums aufbewahren.

(4)

Die Erfahrung zeigt, dass diese Anforderung für Lebensmittelunternehmer in der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (3) eine zusätzliche administrative Belastung bedeuten kann. Daher ist es angebracht, eine Befreiung von dieser Anforderung für solche Unternehmer vorzusehen.

(5)

Anhang III Abschnitt XIV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine. Dort ist festgelegt, dass Gelatine bei der Herstellung aus Knochenmaterial von Wiederkäuern einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen ist, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heißem Wasser entfettet und mindestens 2 Tage lang mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH < 1,5) behandelt sowie anschließend mindestens 20 Tage lang mit gesättigter Kalklösung (pH > 12,5) laugenbehandelt und 4 Sekunden lang bei 138 °C wärmebehandelt wird.

(6)

Das Wissenschaftliche Gremium für Biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nahm am 18. Januar 2006 ein Gutachten über die „Quantitative Bewertung des von Gelatine ausgehenden BSE-Risikos für den Menschen im Hinblick auf das BSE-Restrisiko“ an. Am 18. Mai 2006 nahm es ein weiteres Gutachten über die „Quantitative Bewertung des von Rinderwirbelsäule einschließlich Dorsalwurzelganglien ausgehenden BSE-Risikos für den Menschen im Hinblick auf das BSE-Restrisiko“ an. Nach beiden Gutachten bieten Produktionsprozesse, die eine Säurebehandlung oder eine Wärme- und Druckbehandlung umfassen, eine mindestens gleichwertige Reduktion der BSE-Infektionsgefahr wie die Laugenbehandlung, die derzeit in Anhang III Abschnitt XIV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschrieben ist. Die Bedingungen für die Herstellung von Gelatine sollten daher angepasst werden.

(7)

In einigen Mitgliedstaaten gab es Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Bestimmungen über mögliche andere Verwendungszwecke von Gelatine und Kollagen, die gemäß den Bestimmungen in Anhang III Abschnitte XIV und XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt werden. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen klarer zu fassen, um ihre Anwendung zu harmonisieren.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt VIII Nummer 3 wird folgender Absatz angefügt:

„Abweichend von Buchstabe a gilt Anhang I Teil A Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht für Unternehmer in der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (1), die ihre Tätigkeit nur für kurze Zeiträume von weniger als 24 Stunden ausüben.

2.

Abschnitt XIV Kapitel III, IV und V erhalten folgende Fassung:

„KAPITEL III:   VORSCHRIFTEN FÜR DIE GELATINEHERSTELLUNG

1.

Das Herstellungsverfahren für Gelatine muss Folgendes gewährleisten:

a)

Knochenmaterial von Wiederkäuern, die in Ländern oder Regionen geboren, aufgezogen oder geschlachtet wurden, die nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht eine kontrollierte oder unbestimmte BSE-Inzidenz aufweisen, ist einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heißem Wasser entfettet und mindestens 2 Tage lang mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird. An diese Behandlung schließt sich an:

entweder eine Laugenbehandlung mit gesättigter Kalklösung (pH > 12,5) von mindestens 20 Tagen und eine Wärmebehandlung von 4 Sekunden bei mindestens 138 °C oder

eine Säurebehandlung (pH < 3,5) von mindestens 10 Stunden, mit einer Wärmebehandlung von 4 Sekunden bei mindestens 138 °C oder

ein Wärme-Druck-Prozess von mindestens 20 Minuten mit gesättigtem Dampf bei 133 °C bei mehr als 3 bar oder

ein gleichwertiges zugelassenes Verfahren.

b)

Andere Rohstoffe sind einer Säuren- oder Laugenbehandlung zu unterziehen und anschließend ein- oder mehrmals abzuspülen. Der pH-Wert muss entsprechend angepasst werden. Die Gelatine muss durch einmaliges oder mehrmals aufeinander folgendes Erhitzen extrahiert, anschließend durch Filtrieren gereinigt und einer Wärmebehandlung unterzogen werden.

2.

Lebensmittelunternehmer können im selben Betrieb Speisegelatine und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine herstellen und lagern, sofern alle Rohstoffe und der Produktionsprozess die Anforderungen für Speisegelatine erfüllen.

KAPITEL IV:   VORSCHRIFTEN FÜR ENDERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Gelatine die folgenden Rückstandshöchstgehalte eingehalten werden:

Rückstand

Höchstgehalt

As

1 ppm

Pb

5 ppm

Cd

0,5 ppm

Hg

0,15 ppm

Cr

10 ppm

Cu

30 ppm

Zn

50 ppm

SO2 (Europäisches Arzneibuch 2005)

50 ppm

H2O2 (Europäisches Arzneibuch 2005)

10 ppm

KAPITEL V:   ETIKETTIERUNG

Gelatinehaltige Umhüllungen und Verpackungen müssen die Angabe ‚Speisegelatine‘ sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen.“

3.

Abschnitt XV Kapitel III Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Lebensmittelunternehmer können im selben Betrieb Kollagen für den menschlichen Verzehr und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes Kollagen herstellen und lagern, sofern alle Rohstoffe und der Produktionsprozess die Anforderungen für Kollagen erfüllen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.“

4.

Die Anlage erhält folgende Fassung:

„Anlage zu ANHANG III

BEGLEITDOKUMENT FÜR ROHSTOFFE FÜR DIE HERSTELLUNG VON GELATINE ODER KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR (MUSTER)

Nummer des Handelsdokuments: …

I.   Identifizierung der Rohstoffe

Art der Rohstoffe: …

Tierart: …

Art der Verpackung: …

Zahl der Packstücke: …

Eigengewicht (kg): …

II.   Herkunft der Rohstoffe

Art, Name, Anschrift und Zulassungs-/Register-/Sondergenehmigungsnummer des Herkunftsbetriebs:

Name und Anschrift des Versenders (2): …

III.   Bestimmung der Rohstoffe

Art, Name, Anschrift und Zulassungs-/Register-/Sondergenehmigungsnummer des Produktionsbetriebs am Bestimmungsort:

Name und Anschrift des Empfängers (3): …

IV.   Transportart: …

Ort … , Datum …

(Unterschrift des Betreibers des Herkunftsbetriebs oder seiner Vertreter)


(1)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.“

(2)  Nur wenn abweichend vom Herkunftsbetrieb.

(3)  Nur wenn abweichend vom Bestimmungsbetrieb.“


25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1244/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, und zur Festlegung spezifischer Bestimmungen über amtliche Kontrollen zur Fleischuntersuchung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 16 und Artikel 18 Absätze 3, 7 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) werden die Gesundheitsvorschriften und Anforderungen hinsichtlich Lebensmitteln tierischen Ursprungs und hinsichtlich der erforderlichen amtlichen Kontrollen festgelegt.

(2)

Durchführungsbestimmungen zu diesen Verordnungen enthält die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (4).

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde beschließen, dass der amtliche Tierarzt in bestimmten Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ermittelt werden, während der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein muss. In solchen Fällen hat ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchzuführen, was zu einer Verringerung der finanziellen Belastung für Betriebe mit geringem Durchsatz beitragen könnte.

(4)

Die Kriterien für solche Ausnahmeregelungen sollten auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden. Insbesondere erfüllen Betriebe mit nicht durchgehender Schlachtung oder Wildbearbeitung eine soziale und wirtschaftliche Funktion in ländlichen Gemeinden. Daher sollte es möglich sein, dass diese Betriebe solche Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, sofern sie die rechtlichen und hygienischen Anforderungen erfüllen.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde beschließen, dass Mastschweine, die seit dem Absetzen in integrierten Produktionssystemen in kontrollierter Haltung gehalten werden, lediglich einer Besichtigung zu unterziehen sind. Es sollten genauere Bestimmungen darüber festgelegt werden, unter welchen Bedingungen solche eingeschränkten, jedoch risikobasierten Fleischuntersuchungsverfahren zugelassen werden sollten.

(6)

Am 24. Februar 2000 hat der Wissenschaftliche Ausschuss „Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit“ ein Gutachten zur Änderung der Fleischuntersuchungsverfahren angenommen, in dem es um die allgemeinen Grundsätze der Fleischuntersuchung geht. Der Ausschuss kommt darin zu dem Schluss, dass die geltenden Fleischuntersuchungssysteme verbessert werden können, wenn sie ergänzt werden um Informationen aus der gesamten Herstellungskette, die Anwendung der HACCP-Grundsätze (Hazard Analysis and Critical Control Point) im Schlachthof und um die mikrobiologische Überwachung von fäkalen Indikatororganismen.

(7)

Am 20. und 21. Juni 2001 nahm der Wissenschaftliche Ausschuss „Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit“ ein Gutachten zur Identifizierung von Tierarten/Tierkategorien fleischerzeugender Tiere in integrierten Produktionssystemen, in denen die Fleischuntersuchung geändert werden kann, an. Er kommt darin zu dem Schluss, dass es in den Mitgliedstaaten bereits eine Reihe von Produktionssystemen gibt, in denen die Kriterien für die Anwendung einer vereinfachten Fleischuntersuchung erfüllt sind.

(8)

Am 14. und 15. April 2003 nahm der Wissenschaftliche Ausschuss „Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit“ ein Gutachten zur Änderung der Fleischuntersuchung bei Mastkälbern an, in dem festgestellt wird, dass die Besichtigung von Mastkälbern, die in integrierten Systemen gehalten werden, als Routineuntersuchung ausreicht, dass jedoch die Überwachung von Rindern auf Rindertuberkulose sowohl im Haltungsbetrieb als auch im Schlachthof aufrechterhalten werden sollte, solange diese Krankheit noch nicht getilgt ist.

(9)

Am 26. November 2003 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten über „Tuberkulose bei Rindern: Risiken für die menschliche Gesundheit und Bekämpfungsstrategien“ an, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass eine wirksame Fleischuntersuchung bestimmter Lymphknoten und der Lungen ein wichtiges Element der nationalen Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose darstellt und Bestandteil von Fleischuntersuchungsprogrammen zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist.

(10)

Am 1. Dezember 2004 nahm die EFSA ein Gutachten über die „Änderung der Fleischbeschau bei Rindern aus integrierten Erzeugungssystemen“ an, in dem festgestellt wird, dass das Anschneiden von Lymphknoten weiterhin Bestandteil einer geänderten Fleischuntersuchung sein sollte, damit tuberkulöse Läsionen entdeckt werden können.

(11)

Am 18. Mai 2006 nahm die EFSA ein Gutachten an über eine „Bewertung der Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in Zusammenhang mit der Übernahme eines Systems der Fleischbeschau durch Besichtigung bei Mastkälbern in einem Mitgliedstaat (oder einem Teil eines Mitgliedstaats), der als tuberkulosefrei gilt“. Darin wird erklärt, dass bei Mastkälbern, die in integrierten Produktionseinheiten und in amtlich von Rindertuberkulose freien Beständen gehalten werden, die Fleischuntersuchung auf die Besichtigung und das Durchtasten von Lymphknoten beschränkt werden kann.

(12)

Am 22. April 2004 nahm die EFSA ein Gutachten über „Verfahren der Fleischbeschau für Lämmer und Ziegen“ an. Darin wird erklärt, dass die wichtigen pathologisch bedingten Veränderungen, die bei der Fleischuntersuchung von Lämmern und Ziegenlämmern festgestellt werden, durch Besichtigung diagnostiziert werden können und somit durch weniger Manipulation eine Kreuzkontamination vermieden wird.

(13)

Am 27. und 28. September 2000 nahm der Wissenschaftliche Ausschuss „Verterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit“ ein Gutachten zur Bekämpfung von Taenienbefall/Cysticercose beim Menschen und beim Tier an. Darin werden die Bedingungen aufgeführt, die erforderlich sind, um das Freisein von Cysticercose sicherzustellen.

(14)

Am 26. und 27. Januar 2005 nahm die EFSA ein Gutachten zur „Risikobewertung einer geänderten Beschau von Schlachttieren in Gebieten mit niedriger Prävalenz von Cysticercus“ an. Darin wird auf die Notwendigkeit einer Risikoprofilierung für die verschiedenen Kälberproduktionssysteme hingewiesen. Bei Kälbern, die aus integrierten Produktionssystemen stammen, welche in ein niedriges Risikoprofil eingestuft wurden, kann eine vereinfachte Fleischuntersuchung durchgeführt werden.

(15)

Auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Gutachten sollten die Bedingungen für eine eingeschränkte, jedoch risikobasierte Fleischuntersuchung bei jungen Wiederkäuern festgelegt werden.

(16)

Voraussetzung für eine risikobasierte Fleischuntersuchung ohne Anschneiden sollte das Vorliegen von Informationen zur Lebensmittelkette 24 Stunden vor der Schlachtung sein. Wann immer eine solche vereinfachte Fleischuntersuchung durchgeführt wird, sollte folglich der Lebensmittelunternehmer die Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (5) nicht in Anspruch nehmen können.

(17)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 werden die Analysemethoden zum Nachweis des Gehalts an ASP (amnesic shellfish poison) der genießbaren Teile von Weichtieren festgelegt. Die Methode 2006.02 ASP ELISA, veröffentlicht in der Ausgabe Juni 2006 des AOAC Journal, sollte als alternative Screening-Methode zur Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) zum Nachweis von ASP in Muscheln angesehen werden. Der Vorteil der ELISA-Methode besteht darin, dass große Mengen an Proben relativ kostengünstig untersucht werden können.

(18)

Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht vor, dass Einhufer ggf. auf Rotz zu untersuchen sind. Für diejenigen Einhufer oder deren Fleisch, die/das aus Ländern stammen/stammt, welche nicht frei von dieser Krankheit sind, sollte eine ausführliche Fleischuntersuchung auf Rotz vorgeschrieben sein.

(19)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6 b

Bestimmungen über amtliche Kontrollen zur Fleischuntersuchung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Die Bestimmungen über amtliche Kontrollen zur Fleischuntersuchung sind in Anhang VI b festgelegt.“

2.

Anhang III Kapitel II wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VI b eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(4)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 13).

(5)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 46).


ANHANG I

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält Kapitel II folgende Fassung:

„KAPITEL II

METHODE ZUM ASP-NACHWEIS (AMNESIC SHELLFISH POISON)

Der Gesamtgehalt an ASP in genießbaren Teilen von Weichtieren (ganzer Körper oder genießbare Körperteile) wird durch Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC-Methode) oder nach einer anderen international anerkannten Methode nachgewiesen.

Zu Screening-Zwecken kann jedoch auch die Methode 2006.02 ASP ELISA, veröffentlicht in der Ausgabe Juni 2006 des AOAC Journal, zum Nachweis des Gesamtgehalts an ASP genießbarer Teile von Weichtieren verwendet werden.

Bei Anfechtung der Ergebnisse gilt die HPLC-Methode als Referenzmethode.“


ANHANG II

ANHANG VI b

BESTIMMUNGEN FÜR DIE AMTLICHEN KONTROLLEN ZUR FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.   Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:

a)

‚kontrollierte Haltungsbedingungen und integrierte Produktionssysteme‘: eine Art der Tierhaltung, bei der Tiere gemäß den in der Anlage genannten Bedingungen gehalten werden;

b)

‚junges Rind‘: ein Rind gleich welchen Geschlechts, das höchstens 8 Monate alt ist;

c)

‚junges Schaf‘: ein Schaf gleich welchen Geschlechts, bei dem noch kein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und das höchstens 12 Monate alt ist;

d)

‚junge Ziege‘: eine Ziege gleich welchen Geschlechts, die höchstens 6 Monate alt ist;

e)

‚Bestand‘: ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, die in einem Betrieb als epidemiologische Einheit gehalten werden; hält ein Betrieb mehrere Bestände, so muss jeder dieser Bestände eine separate epidemiologische Einheit bilden;

f)

‚Haltungsbetrieb‘: Anlage, Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere gehalten, aufgezogen oder anderweitig gehandhabt werden;

g)

‚Betrieb, in dem nicht durchgehend geschlachtet oder Wild bearbeitet wird‘: ein Schlachthof oder Wildbearbeitungsbetrieb, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikoanalyse benannt wird und in dem insbesondere entweder nicht den gesamten Arbeitstag lang oder nicht an allen Arbeitstagen der Woche geschlachtet oder Wild bearbeitet wird.

2.   Fleischuntersuchung in Betrieben, die nicht durchgehend schlachten oder Wild bearbeiten

a)   Gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde entscheiden, dass der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein muss, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

Der betroffene Betrieb schlachtet oder bearbeitet Wild nicht durchgehend und verfügt über ausreichend Möglichkeiten, Fleisch, das Anomalitäten aufweist, zu lagern, bis eine endgültige Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt durchgeführt werden kann.

ii)

Ein amtlicher Fachassistent führt die Fleischuntersuchung durch.

iii)

Der amtliche Tierarzt ist in dem Betrieb mindestens einmal an jedem Tag, an dem geschlachtet wird oder wurde, anwesend.

iv)

Die zuständige Behörde hat ein Verfahren festgelegt, nach dem die Aufgabenwahrnehmung amtlicher Fachassistenten in diesen Betrieben regelmäßig bewertet wird; dazu zählt:

Überwachung der Aufgabenwahrnehmung der einzelnen Fachassistenten;

Überprüfung der Dokumentation hinsichtlich der bei der Inspektion gemachten Feststellungen und Vergleich mit den entsprechenden Schlachtkörpern;

Kontrolle von Schlachtkörpern im Lagerraum.

b)   Bei der von der zuständigen Behörde gemäß Nummer 1 Buchstabe g durchgeführten Risikoanalyse zur Ermittlung derjenigen Betriebe, die für eine Ausnahmeregelung gemäß Nummer 2 Buchstabe a in Frage kommen, werden zumindest folgende Punkte berücksichtigt:

i)

die Anzahl der Tiere, die je Stunde oder je Tag geschlachtet oder bearbeitet werden;

ii)

die Art und Klasse der geschlachteten oder bearbeiteten Tiere;

iii)

der Durchsatz des Betriebes;

iv)

die vorausgegangene Schlacht- und Bearbeitungsleistung;

v)

die Wirksamkeit zusätzlicher Maßnahmen in der Lebensmittelkette zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit bei der Beschaffung von Schlachttieren;

vi)

die Wirksamkeit des eingesetzten HACCP-basierten Systems;

vii)

Aufzeichnungen über Überprüfungen;

viii)

die vorausgegangenen Aufzeichnungen der zuständigen Behörde über Schlachttier- und Fleischuntersuchungen.

3.   Bestimmungen für eine risikobasierte Fleischuntersuchung ohne Anschnitte

a)   Gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde die Fleischuntersuchung bei Mastschweinen auf eine Besichtigung beschränken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

Der Lebensmittelunternehmer stellt sicher, dass die Tiere gemäß der Anlage zum vorliegenden Anhang unter kontrollierten Bedingungen und in integrierten Produktionssystemen gehalten wurden.

ii)

Der Lebensmittelunternehmer nimmt die Übergangsregelungen hinsichtlich der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 nicht in Anspruch.

iii)

Die zuständige Behörde überwacht eine Anzahl an Tieren, die aufgrund einer Analyse der Lebensmittelsicherheitsrisiken, die bei lebenden Tieren bestehen und auf der Ebene des Haltungsbetriebs relevant sind, ausgewählt wurden, regelmäßig serologisch und/oder mikrobiologisch oder ordnet diese Überwachung an.

b)   Abweichend von den spezifischen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt IV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 können die Fleischuntersuchungen bei jungen Rindern, Schafen und Ziegen auf eine Besichtigung mit begrenztem Durchtasten beschränkt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

Der Lebensmittelunternehmer stellt sicher, dass junge Rinder unter kontrollierten Bedingungen und in einem integrierten Produktionssystem gemäß der Anlage zum vorliegenden Anhang gehalten werden.

ii)

Der Lebensmittelunternehmer stellt sicher, dass junge Rinder in einem amtlich als frei von Rindertuberkulose anerkannten Bestand gehalten werden.

iii)

Der Lebensmittelunternehmer nimmt die Übergangsregelung hinsichtlich der Informationen über die Lebensmittelkette gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 nicht in Anspruch.

iv)

Die zuständige Behörde überwacht eine Anzahl an Tieren, die aufgrund einer Analyse der Lebensmittelsicherheitsrisiken, die bei lebenden Tieren bestehen und auf der Ebene des Haltungsbetriebs relevant sind, ausgewählt wurden, regelmäßig serologisch und/oder mikrobiologisch oder ordnet diese Überwachung an.

v)

Die Fleischuntersuchung bei jungen Rindern umfasst immer das Durchtasten der retropharyngealen, bronchialen und mediastinalen Lymphknoten.

c)   Werden Anomalitäten festgestellt, sind Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung einer vollständigen Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu unterziehen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschließen, dass — entsprechend der Definition durch die zuständigen Behörden — Fleisch mit bestimmten geringfügigen Anomalitäten, die keine Gefahr für die Gesundheit von Tier oder Mensch darstellen, keiner vollständigen Fleischuntersuchung unterzogen werden muss.

d)   Junge Rinder, Schafe und Ziegen sowie abgesetzte Schweine, die nicht unmittelbar vom Geburtshaltungsbetrieb in den Schlachthof verbracht werden, dürfen einmalig (zur Aufzucht oder Mast) in einen anderen Betrieb verbracht werden, bevor sie in einen Schlachthof versandt werden. In diesem Fall

i)

dürfen geregelte Sammelstellen für junge Rinder, Schafe oder Ziegen zwischen dem Ursprungshaltungsbetrieb und dem Aufzucht- oder Mastbetrieb sowie zwischen diesen Betrieben und dem Schlachthof genutzt werden;

ii)

ist die Rückverfolgbarkeit der einzelnen Tiere oder Tierpartien sicherzustellen.

4.   Zusätzliche Bestimmung über die Fleischuntersuchung bei Einhufern

a)   Frischfleisch von Einhufern, die in Ländern aufgezogen wurden, die nicht frei von Rotz gemäß Artikel 2.5.8.2. des ‚Gesundheitskodex für Landtiere‘ der Weltorganisation für Tiergesundheit sind, darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es von Einhufern stammt, die gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auf Rotz untersucht wurden.

b)   Frischfleisch von Einhufern, bei denen Rotz nachgewiesen wurde, ist gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 als genußuntauglich zu erklären.

Anlage zu Anhang VI b

Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs bedeutet ‚kontrollierte Haltungsbedingungen und integrierte Produktionssysteme‘, dass der Lebensmittelunternehmer die folgenden Kriterien erfüllen muss:

a)

Alle Futtermittel werden von einer Einrichtung bezogen, die Futtermittel gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) herstellt; erhalten die Tiere Raufutter oder Futterpflanzen, ist dieses/sind diese entsprechend zu behandeln und nach Möglichkeit zu trocknen und/oder zu pelletieren.

b)

So weit wie möglich wird ein Rein-Raus-System angewandt. Sofern Tiere in den Bestand aufgenommen werden, sind sie so lange isoliert zu halten, wie die Veterinärdienste dies zur Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten vorschreiben.

c)

Keines der Tiere hat Zugang zu Einrichtungen im Freien, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass die Dauer, die Einrichtungen und die Umstände des Zugangs ins Freie hinsichtlich der Einschleppung von Krankheiten in den Bestand keine Gefahr darstellen.

d)

Es liegen ausführliche Informationen über die Tiere von der Geburt bis zur Schlachtung und über ihre Haltungsbedingungen gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vor.

e)

Sofern die Tiere Einstreu erhalten, wird das Vorhandensein oder die Einschleppung einer Krankheit durch entsprechende Behandlung des Einstreumaterials vermieden.

f)

Das Betriebspersonal erfüllt die allgemeinen Hygienebestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

g)

Es sind Verfahren zur Kontrolle des Zugangs zu den betrieblichen Einrichtungen vorhanden, in denen Tiere gehalten werden.

h)

Der Haltungsbetrieb verfügt nicht über Einrichtungen für Touristen oder für Camping, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass diese Einrichtungen ausreichend von den Tierhaltungseinheiten getrennt sind, so dass ein unmittelbarer und mittelbarer Kontakt zwischen Menschen und Tieren nicht möglich ist.

i)

Die Tiere haben keinen Zugang zu Müllhalden oder Hausmüll.

j)

Es ist ein Plan zur Bekämpfung von Schädlingen vorhanden.

k)

Es wird keine Silage verfüttert, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann der zuständigen Behörde durch eine Risikoanalyse nachweisen, dass durch das Futtermittel keine Risiken auf die Tiere übertragen werden.

l)

Abwässer und Schlamm aus Kläranlagen werden nicht in Bereichen ausgebracht, die den Tieren zugänglich sind, oder zur Düngung von Weideland verwendet, auf dem zur Verfütterung bestimmte Pflanzen angebaut werden, es sei denn, diese werden in von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend betrachteter Weise ordnungsgemäß behandelt.


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.


25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1245/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 hinsichtlich der Verwendung von flüssigem Pepsin zum Nachweis von Trichinen in Fleisch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 9 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (2) werden Methoden zum Nachweis von Trichinen in Schlachtkörperproben festgelegt. Nach der in Anhang I der genannten Verordnung genannten Referenzmethode sind zum Nachweis von Trichinenlarven in Fleischproben 10 ± 0,2 g Pepsin der Probe zuzufügen.

(2)

Es liegen Berichte vor (3), nach denen Pepsinpulver bei bestimmten empfänglichen Personen zu allergischen Reaktionen führen kann.

(3)

Aus Untersuchungen des Gemeinschaftlichen Referenzlabors für Parasiten geht hervor, dass sich die Empfindlichkeit der Referenzmethode zum Nachweis von Trichinen nicht verändert, wenn anstatt Pepsinpulver flüssiges Pepsin nach Herstelleranweisungen verwendet wird. Daher sollte diese Alternative sowohl für die Referenzmethode als auch für die gleichwertige Methode zum Nachweis von Trichinen in Fleisch vorgesehen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel I wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 erhält Buchstabe p folgende Fassung:

„p)

Pepsin, Stärke 1: 10 000 NF (US National Formulary) entsprechend 1: 12 500 BP (British Pharmacopoea) und entsprechend 2 000 FIP (Fédération Internationale de Pharmacie) oder stabilisiertes flüssiges Pepsin mit mindestens 660 Einheiten/ml (Europäisches Arzneibuch);“.

b)

In Nummer 3.I erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

10 ± 0,2 g Pepsin oder 30 ± 0,5 ml flüssiges Pepsin werden hinzugefügt.“.

2.

Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A Nummer 1 erhält Buchstabe q folgende Fassung:

„q)

Pepsin, Stärke 1: 10 000 NF (US National Formulary) entsprechend 1: 12 500 BP (British Pharmacopoea) und entsprechend 2 000 FIP (Fédération Internationale de Pharmacie) oder stabilisiertes flüssiges Pepsin mit mindestens 660 Einheiten/ml (Europäisches Arzneibuch);“.

b)

In Abschnitt A Nummer 3.II Buchstabe a erhält Ziffer v folgende Fassung:

„v)

Schließlich werden 6 g Pepsin oder 18 ml flüssiges Pepsin hinzugefügt. Diese Reihenfolge ist streng einzuhalten, um die Zersetzung des Pepsins zu vermeiden.“.

c)

In Abschnitt C Nummer 3.I erhält Buchstabe h folgende Fassung:

„h)

Schließlich werden 7 g Pepsin oder 21 ml flüssiges Pepsin hinzugefügt. Diese Reihenfolge ist streng einzuhalten, um die Zersetzung des Pepsins zu vermeiden.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1665/2006 (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 46).

(3)  J Investig Allergol Clin Immunol (2006) 16, 136-137.


25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1246/2007 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsfrist für Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl einführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften über Lebensmittel tierischen Ursprungs. Darin ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl herstellen, die entsprechenden Bestimmungen ihres Anhangs III erfüllen müssen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Sie gilt für Tätigkeiten und Personen, auf die die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anwendung findet.

(3)

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (3) sieht eine Abweichung von den Bestimmungen über zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil E der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Lebensmittelunternehmer vor, nach der sie bis zum 31. Oktober 2007 weiterhin Fischöl aus Betrieben in Drittländern einführen dürfen, die zu diesem Zweck vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission (4) zugelassen waren.

(4)

Darüber hinaus sieht Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 eine Ausnahme von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (5) für Fischöl vor, für das eine Bescheinigung gemäß den nationalen Bestimmungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 galten, vor dem 31. Oktober 2007 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet wurde und das bis zum 31. Dezember 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden darf.

(5)

Es zeigt sich jetzt, dass Drittländer nicht in der Lage sind, die Anforderungen an zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bis zum 31. Oktober 2007 zu erfüllen. Vor allem gibt es in Drittländern praktische Schwierigkeiten bei der Anpassung der Verarbeitungsbedingungen in Fischöl herstellenden Betrieben im Hinblick auf die Erfüllung dieser Anforderungen. Da die Einfuhr von Fischöl auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen kein zusätzliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und um eine Unterbrechung des Handels zu vermeiden, sollte der Zeitraum, während dessen die Ausnahmeregelung gilt, um ein Jahr verlängert werden. Der Zeitraum nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sollte daher bis 31. Oktober 2008 verlängert werden.

(6)

Die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 vorgesehene Ausnahme sollte auch für Fischöleinfuhren, denen die entsprechende Bescheinigung beiliegt, bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden. Solche Bescheinigungen sollten außerdem ordnungsgemäß ausgefüllt und vor dem 31. Oktober 2008 unterzeichnet sein.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 3 wird das Datum „31. Oktober 2007“ durch „31. Oktober 2008“ ersetzt.

2.

Absatz 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)

Das Datum „31. Oktober 2007“ wird durch „31. Oktober 2008“ ersetzt.

b)

das Datum „31. Dezember 2007“ wird durch „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(3)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 46).

(4)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 13.

(5)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/2006.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat und Kommission

25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/23


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2007

über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA

(2007/681/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte für Bulgarien und Rumänien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA (1) wurde am 17. April 2007 gemäß dem Beschluss 2007/546/EG des Rates (2) unterzeichnet.

(2)

Bis zu seinem Inkrafttreten wurde das Protokoll ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt gleichzeitig die entsprechende Notifizierung im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 202 vom 3.8.2007, S. 21.

(2)  ABl. L 202 vom 3.8.2007, S. 19.


Kommission

25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

über die Erneuerung der Gemeinschaftsbestände an attenuiertem Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4699)

(2007/682/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die klassische Schweinepest stellt eine Bedrohung für die Haus- und Wildschweinbestände in der Gemeinschaft dar.

(2)

Ausbrüche der klassischen Schweinepest in Hausschweinbetrieben können schwerwiegende Folgen haben und zu hohen wirtschaftlichen Verlusten in der Gemeinschaft führen, insbesondere wenn diese in Gebieten mit einer hohen Schweinebesatzdichte auftreten.

(3)

Die Richtlinie 2001/89/EG legt die Regeln für Notimpfungen von Haus- und Wildschweinen fest.

(4)

Die Gemeinschaft hat 1 000 000 Dosen von attenuiertem Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest gekauft und Vorkehrungen zu dessen Lagerung und rascher Bereitstellung im Falle einer Notimpfung von Hausschweinen getroffen.

(5)

Diese Dosen wurden im Juli 2007 Rumänien zur Verfügung gestellt. Damit die Fähigkeit der Gemeinschaft erhalten bleibt, rasch auf die Notwendigkeit einer Notimpfung gegen die klassische Schweinepest zu reagieren, sind die Bestände zu erneuern.

(6)

Angesichts der allgemeinen Seuchenlage in bestimmten Mitgliedstaaten sollten die Bestände an attenuiertem Lebendimpfstoff außerdem möglichst schnell nach ihrer Ausschöpfung erneuert werden, um die Fähigkeit der Gemeinschaft zu erhalten, auf Notfälle zu reagieren.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft kauft so bald wie möglich 1 000 000 Dosen von attenuiertem Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest.

(2)   Die Gemeinschaft trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Lagerung und Verteilung des in Absatz 1 genannten Impfstoffes.

Artikel 2

Ist der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Impfstoffbestand ausgeschöpft, können innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum des ersten Kaufs viermal jeweils 1 000 000 weitere Dosen beschafft werden.

Artikel 3

Die Kosten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 2 dürfen 1 500 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 4

Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 führt die Kommission in Zusammenarbeit mit durch eine Ausschreibung bestimmten Lieferanten durch.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).


25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/27


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Ungarns

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5053)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2007/683/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2001/89/EG wurden Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest festgelegt.

(2)

Im Januar 2007 wurde das Auftreten der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in Ungarn bestätigt.

(3)

Angesichts der Seuchenlage übermittelte Ungarn der Kommission gemäß der Richtlinie 2001/89/EG am 24. April 2007 einen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation im betroffenen Gebiet Ungarns.

(4)

Auf Ersuchen der Kommission änderte Ungarn den Plan in einem Punkt ab und übermittelte den geänderten Plan am 11. Juli 2007 an die Kommission. Der geänderte Plan entspricht den Anforderungen der Richtlinie 2001/89/EG und sollte daher genehmigt werden.

(5)

Aus Gründen der Transparenz sollte in der vorliegenden Entscheidung das geografische Gebiet Ungarns angegeben werden, in dem der Tilgungsplan umgesetzt wird.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Ungarn am 11. Juli 2007 vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den im Anhang genannten Gebieten wird genehmigt.

Artikel 2

Ungarn erlässt die zur Durchführung des Plans gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 18. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).


ANHANG

Gebiete, in denen der Tilgungsplan umgesetzt wird

Das Gebiet des Bezirks Nógrád.


25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit in Frankreich, Deutschland, Österreich, Portugal, Dänemark, der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5152)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/684/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG wurden Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen sowie eines Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollen.

(3)

Auf begründeten Antrag Frankreichs und Deutschlands ist es angezeigt, in diesen Mitgliedstaaten die Abgrenzung der Sperrzonen in Zone F zu ändern.

(4)

Nach der Erweiterung der Sperrzone in Deutschland aufgrund der jüngsten Ausbrüche der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 ist es angezeigt, in Zone F eine Sperrzone in Österreich abzugrenzen und die Abgrenzung der Sperrzonen in Dänemark und in der Tschechischen Republik zu ändern.

(5)

Nach der Meldung von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 1 und auf begründeten Antrag Portugals ist es angezeigt, die Abgrenzung der Sperrzone E in Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG sowie die Zone I (Serotypen 1 und 4) zu ändern.

(6)

Nach der Meldung von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 im Vereinigten Königreich ist es angezeigt, in diesem Mitgliedstaat eine Sperrzone in Zone F abzugrenzen.

(7)

Die Entscheidung 2005/393/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/357/EG (ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 44).


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Frankreich erhält folgende Fassung:

„Frankreich:

département de l’Aisne;

département de l’Allier: arrondissements de Montluçon et de Moulins et cantons de Cusset-Nord, d’Escurolles, de Gannat, de Jaligny-sur-Besbre, de Varennes-sur-Allier;

département des Ardennes;

département de l’Aube;

département du Calvados: arrondissement de Lisieux;

département du Cher;

département de la Côte-d’Or;

département de la Creuse: cantons de Ahun, de Aubusson, de Auzances, de Bellegarde en Marche, de Benevent-l’Abbaye, de Bonnat, de Boussac, de Chambon-sur-Voueize, de Chatelus-Malvaleix, de Chenerailles, de Crocq, de Dun-le-Palestel, de Evaux-les-Bains, de Felletin, de Grand-Bourg, de Gueret, de Gueret-Nord, de Gueret-Sud-Est, de Gueret-Sud-Ouest, de Jarnages, de Pontarion, de Saint-Sulpice-les-Champs, de Saint-Vaury, de Souterraine;

département du Doubs: cantons d’Audeux, de Besançon, de Besançon-Est, de Besançon-Sud, de Boussières, de Marchaux, de Quingey, de Rougemont, de Roulans;

département de l’Eure;

département de l’Eure-et-Loir: arrondissement de Dreux et cantons de Chartres, de Chartres-Nord-Est, de Courville-sur-Eure, de Loupe, de Luce, de Maintenon, de Mainvilliers;

département de l’Indre: arrondissements de Châteauroux, de Châtre, d’Issoudun et cantons de Saint-Benoit-du-Sault, de Saint-Gaultier;

département du Jura: arrondissement de Dole et cantons d’Arbois, de Poligny, de Villers-Farlay;

département du Loir-et-Cher: cantons de Lamotte-Beuvron, de Mennetou-sur-Cher, de Salbris;

département du Loiret: arrondissements de Montargis et de Pithiviers et cantons de Chateauneuf-sur-Loire, de Chécy, de La Ferté-Saint-Aubin, de Fleury-les-Aubrais, de Jargeau, de Neuville-aux-Bois, d’Olivet, d’Orléans-la-Source, d’Ouzouer-sur-Loire, de Saint-Jean-de-Braye, de Saint-Jean-le-Blanc, de Sully-sur-Loire;

département de la Marne;

département de la Haute-Marne;

département de la Meurthe-et-Moselle;

département de la Meuse;

département de la Moselle;

département de la Nièvre;

département du Nord;

département de l’Oise;

département de l’Orne: cantons de l’Aigle, de l’Aigle-Est, de l’Aigle-Ouest, de Bazoches-sur-Hoëne, de Courtomer, d’Exmes, de La Ferté-Frenel, de Gacé, de Longny-au-Perche, de Melé-sur-Sarthe, de Merlerault, de Mortagne-au-Perche, de Mortrée, de Moulins-la-Marche, de Nocé, de Pervenchères, de Rémalard, de Sées, de Tourouvre, de Trun, de Vimoutiers;

département du Pas-de-Calais;

département du Puy-de-Dôme: cantons de Aigueperse, de Combronde, de Manzat, de Menat, de Montaigut, de Pionsat, de Pontaumur, de Pontgibaud, de Saint-Gervais-d’Auvergne;

département du Bas-Rhin;

département du Haut-Rhin: arrondissements de Colmar, de Guebwiller, de Ribeauvillé, de Thann et cantons d’Illzach, de Wittenheim;

département de la Haute-Saône;

département de la Saône-et-Loire: arrondissement d’Autun et cantons de Bourbon-Lancy, de Chagny, de Digoin, de Givry, de Gueugnon, de Montceau-les-Mines, de Montceau-les-Mines-Nord, de Montchanin, de Palinges, de Pierre-de-Bresse, de Toulon-sur-Arroux, de Verdun-sur-le-Doubs;

département de la Ville de Paris;

département de la Seine-Maritime;

département de la Seine-et-Marne;

département des Yvelines;

département de la Somme;

département des Vosges;

département de l’Yonne;

département du Territoire de Belfort: cantons de Belfort, de Fontaine, de Giromagny, d’Offemont, de Rougemont-le-Château, de Valdoie;

département de l’Essonne;

département des Hauts-de-Seine;

département de Seine-Saint-Denis;

département du Val-de-Marne;

département du Val-d’Oise.“

2.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland:

Baden-Württemberg

Gesamtes Landesgebiet

Bayern

Landkreis Aichach-Friedberg

Stadt Amberg

Landkreis Amberg-Sulzbach

Landkreis Ansbach

Stadt Ansbach

Landkreis Aschaffenburg

Stadt Aschaffenburg

Landkreis Augsburg

Stadt Augsburg

Landkreis Bad Kissingen

Stadt Bamberg

Landkreis Bamberg

Stadt Bayreuth

Landkreis Bayreuth

Landkreis Cham

Stadt Coburg

Landkreis Coburg

Landkreis Dachau

Landkreis Deggendorf

Landkreis Dillingen

Landkreis Dingolfing-Landau

Landkreis Donau-Ries

Landkreis Eichstätt

Landkreis Ebersberg

Landkreis Erding

Stadt Erlangen

Landkreis Erlangen-Höchstadt

Landkreis Forchheim

Landkreis Freising

Landkreis Freyung-Grafenau

Landkreis Fürstenfeldbruck

Stadt Fürth

Landkreis Fürth

Landkreis Günzburg

Landkreis Hassberge

Stadt Hof

Landkreis Hof

Stadt Ingolstadt

Landkreis Kaufbeuren

Landkreis Kehlheim

Stadt Kempten

Landkreis Kitzingen

Landkreis Kronach

Landkreis Kulmbach

Landkreis Landsberg am Lech

Landkreis Landshut

Stadt Landshut

Landkreis Lichtenfels

Landkreis Lindau

Landkreis Main-Spessart

Stadt Memmingen

Landkreis Miltenberg

Landkreis Mühldorf am Inn

Landkreis München

Stadt München

Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz

Landkreis Neustadt an der Waldnaab

Landkreis Neustadt a. d. Aisch — Bad Windsheim

Landkreis Neu-Ulm

Landkreis Nürnberger Land

Stadt Nürnberg

Landkreis Oberallgäu

Landkreis Ostallgäu

Landkreis Passau

Stadt Passau

Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm

Landkreis Regen

Landkreis Regensburg

Stadt Regensburg

Landkreis Rhön-Grabfeld

Landkreis Roth

Landkreis Rottal-Inn

Stadt Schwabach

Landkreis Schwandorf

Landkreis Schweinfurt

Landkreis Starnberg

Landkreis Straubingen-Bogen

Stadt Straubing

Stadt Schweinfurt

Landkreis Tirschenreuth

Landkreis Unterallgäu

Stadt Weiden

Landkreis Weilheim-Schongau

Landkreis Weißenburg — Gunzenhausen

Landkreis Würzburg

Stadt Würzburg

Landkreis Wunsiedel i. F.

Berlin

Gesamtes Landesgebiet

Brandenburg

Im Landkreis Barnim: Ahrensfelde, Eiche, Lindenberg, Mehrow

Stadt Brandenburg

Stadt Cottbus

Landkreis Dahme-Spreewald

Landkreis Elbe-Elster

Landkreis Havelland

Im Landkreis Märkisch-Oderland: Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Herzfelde, Hönow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin, Rüdersdorf bei Berlin

Im Landkreis Oberhavel: Altthymen, Fürstenberg/Havel, Glienicke/Nordbahn, Großwoltersdorf, Hennigsdorf, Oberkrämer, Rönnebeck, Schildow, Schönermark, Schönfließ, Schulzendorf, Sonnenberg, Stechlin, Steinförde, Stolpe, Velten

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Im Landkreis Oder-Spree: Alt Golm, Alt Stahnsdorf, Bad Saarow-Pieskow, Beeskow, Bugk, Diensdorf-Radlow, Erkner, Friedland, Fürstenwalde/Spree, Glienicke, Görsdorf b. Storkow, Gosen, Groß Eichholz, Groß Muckrow, Groß Schauen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Hartmannsdorf, Kehrigk, Kummersdorf, Langewahl, Limsdorf, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Golm, Neu Zittau, Petersdorf bei Saarow-Pieskow, Philadelphia, Ragow, Rauen, Reichenwalde, Rieplos, Rietz-Neuendorf, Schöneiche b. Berlin, Schwerin, Selchow, Spreeau, Spreenhagen, Storkow, Stremmen, Tauche, Wendisch Rietz, Wochowsee, Woltersdorf

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Stadt Potsdam

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Landkreis Prignitz

Im Landkreis Spree-Neiße: Bagenz, Briesen, Burg/Spreewald, Dissen-Striesow, Döbern, Drachhausen, Drebkau, Drehnow, Drewitz, Drieschnitz-Kahsel, Felixsee, Forst (Lausitz), Frauendorf, Gablenz, Gallinchen, Graustein, Groß Döbbern, Groß Gaglow, Groß Luja, Groß Oßnig, Groß Schacksdorf-Simmersdorf, Grötsch, Guhrow, Haasow, Haidemühl, Heinersbrück, Hornow-Wadelsdorf, Jämlitz-Klein Düben, Jänschwalde, Kathlow, Kiekebusch, Klein Döbbern, Kolkwitz, Komptendorf, Koppatz, Laubsdorf, Lieskau, Neiße-Malxetal, Neuhausen, Peitz, Pinnow-Heideland, Proschim, Reuthen, Roggosen, Schmogrow-Fehrow, Sergen, Spremberg, Tauer, Teichland, Tschernitz, Türkendorf, Turnow-Preilack, Welzow, Werben, Wiesengrund, Wolfshain

Landkreis Teltow-Fläming

Freie Hansestadt Bremen

Gesamtes Landesgebiet

Freie und Hansestadt Hamburg

Gesamtes Landesgebiet

Hessen

Gesamtes Landesgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Hansestadt Rostock

Hansestadt Wismar

Landkreis Bad Doberan

Im Landkreis Demmin: Dargun, Malchin, Neukalen, Stavenhagen, Gielow, Basedow, Faulenrost, Remplin, Kummerow, Duckow, Jürgenstorf, Ivenack, Ritzerow, Kittendorf, Zettemin, Briggow, Grammentin, Bredenfelde, Rosenow, Mölln, Knorrendorf, Beggerow, Borrentin, Hohenbollentin, Lindenberg, Meesiger, Kentzlin, Schönfeld, Sommersdorf, Verchen, Warrenzin, Gülzow

Landkreis Güstrow

Landkreis Ludwigslust

Landkreis Mecklenburg-Strelitz: Blankenhof, Carpin, Mirow, Roggentin, Kratzeburg, Klein Vielen, Hohenzieritz, Blumenholz, Userin, Wesenberg, Wustrow, Priepert, Godendorf, Wokuhl-Dabelow, Neustrelitz

Landkreis Müritz

Landkreis Nordwestmecklenburg

Landkreis Nordvorpommern: Dierhagen, Ribnitz-Damgarten, Marlow, Bad Sülze, Dettmannsdorf, Lindholz

Landkreis Parchim

Stadt Schwerin

Niedersachsen

Gesamtes Landesgebiet

Nordrhein-Westfalen

Gesamtes Landesgebiet

Rheinland-Pfalz

Gesamtes Landesgebiet

Saarland

Gesamtes Landesgebiet

Sachsen

Gesamtes Landesgebiet

Sachsen-Anhalt

Gesamtes Landesgebiet

Schleswig-Holstein

Gesamtes Landesgebiet

Thüringen

Gesamtes Landesgebiet“

3.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) wird durch die Aufnahme folgender österreichischer Gebiete geändert:

„Österreich:

Federal Province Vorarlberg, distrikt Bregenz, municipality Gaißau and the nature protection area within the municipalities Höchst, Fußach and Hard“.

4.

Die Liste der Sperrzonen in Zone I (Serotypen 1 und 4) wird durch die Aufnahme folgender portugiesischer Gebiete geändert:

„Portugal:

Direcção de Serviços de Veterinária da Região do Alentejo: todos os concelhos;

Direcção de Serviços de Veterinária da Região do Algarve: todos os concelhos“,

5.

Die Liste der Sperrzonen in Zone E (Serotyp 4) für Portugal erhält folgende Fassung:

„Portugal:

Direcção de Serviços de Veterinária da Região de Lisboa e Vale do Tejo: todos os concelhos; Direcção de Serviços de Veterinária da Região Centro: concelhos de Idanha-a-Nova, Castelo Branco, Proença-a-Nova, Vila Velha de Ródão, Mação, Penamacor e Fundão“.

6.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für die Tschechische Republik erhält folgende Fassung:

„Tschechische Republik:

Region of Karlovy Vary: district Sokolov, district Cheb and district Karlovy Vary,

Region of Plzeň: district Tachov, district Domažlice, district Klatovy, district Plzeň-město, district Plzeň-jih, district Plzeň-sever and district Rokycany,

Central Bohemian Region: district Rakovník,

Region of Ústí nad Labem: district Chomutov, district Louny, district Most, district Teplice, district Usti nad Labem, district Decin and district Loitomerice“.

7.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) für Dänemark erhält folgende Fassung:

„Dänemark:

In South Jutland county: municipalities of Haderslev, Tønder, Aabenraa and Sønderborg,

In Funen county: municipalities of Assens, Fåborg-Midtfyn, Langeland, Svendborg and Ærø,

In Storstroem county: municipality of Lolland and Guldborgsund“.

8.

Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8) wird durch die Aufnahme folgender Gebiete des Vereinigten Königreichs geändert:

„Vereinigtes Königreich:

The zone comprises those parts of England contained within the following boundaries:

From map reference TQ370020 follow a minor road north west to a junction at map reference TQ369022. Continue across the junction and join the B123 and continue north to a junction at map reference TQ351088. Turn left onto the A27(T) and continue west to the roundabout at map reference TQ298092. Turn right onto the A23(T). Continue north to a junction at map reference TQ293121. Turn right onto the A273 and continue north to a junction at map reference TQ298155. Turn left onto the B2116 and continue west to a junction at map reference TQ266166. Turn right onto the B2118 and continue north to a junction at map reference TQ265168. Turn left onto the B2116. Continue west, then north and then west to a T junction at map reference TQ215174. Turn right onto the A281. Continue north to a junction at map reference TQ204192. Turn left onto the B2116. Continue west to map reference TQ193192. Turn right onto a minor road to a junction with another minor road at map reference TQ192203. Turn left onto a minor road and continue west to a T junction at map reference TQ186203. Turn right onto the B2135 and continue north west and west to a T junction at map reference TQ164213.

Turn right onto the A24 and continue north to the junction at map reference TQ165227. Turn left onto the A272 and continue west, north and west to a T junction at map reference TQ086259. Turn left onto the A29 and continue south to a junction at map reference TQ085257. Turn right onto the A272 and continue west to a junction at map reference TQ067259. Turn right onto the B2133 and continue north to a junction at map reference TQ040353. Turn left onto the A281 and continue north to a junction at map reference TQ030387. Turn left onto the B2130 to a T junction at map reference TQ027385. Turn left onto the B2130 and continue south west, then north west, then south west and then north to the junction at map reference SU972437.

Turn left onto the A3100 and continue south west to a junction at map reference SU944423. Turn right onto the A283 to a roundabout at map reference SU941430. Turn onto the B3001 and continue west to a junction at map reference SU843466. Turn right onto the A31 and continue north east to a junction at map reference SU853475. Turn left onto the A325. Continue north west, then north, then north east to a junction at map reference SU859517. Turn left onto the A323 and continue north west to map reference SU766568. Turn right onto the A30. continue north east to a junction at map reference SU788585.

Turn left onto the A327 and continue north west, north, west, then north to a junction at map reference SU717731. Turn right onto the A329 and continue east to a junction at map reference SU722732. Turn left onto a road and continue north to a junction at map reference SU721733. Continue straight to join the A329 and continue north, then west to a roundabout at map reference SU713741. Turn right onto the A4155 and continue north, east, then north east to a junction at map reference SU716750. Turn left onto the B481 and continue north to a roundabout at map reference SU703866. Turn left onto the A4130 and continue north west to a roundabout at map reference SU622890.

Turn right onto the A4074 and continue north west to a roundabout at map reference SU597926. Turn right onto the A329 and continue north, then north east to a junction at map reference SP651032. Turn left onto the M40 and continue west, north west and then north to a junction at map reference SP471418. Turn onto the A361 and continue north, then north east to a junction at map reference SP565614. Turn right onto the A45. Continue west to a roundabout at map reference SP580613. Turn onto the A425. Continue north, then west to a roundabout at map reference SP570645. Turn right onto the A361. Continue north on the A361 to a roundabout at map reference SP564710. Turn left onto the A5(T) and continue north to a roundabout at map reference SP565730. Turn right onto the A428 to a junction at map reference SP576728.

Turn left onto the M1. Continue north to a junction at map reference SP550838. Turn right onto the A4304 and continue east to a junction at map reference SP616835. Turn left onto the B5414 and continue north to a T junction at map reference SP633869. Turn left onto the A5199 and continue north to a junction at map reference SK588033. Turn right onto the A594. Continue north east, then north and then north west to a roundabout at map reference SK589051. Turn right onto the A607. Continue north to a roundabout at map reference SK611116. Turn onto the A46(T) and continue north and then north east to a roundabout at map reference SK920653.

Turn right onto the A1434. Continue north east to a T junction at map reference SK971693. Turn left onto the A15. Continue north, north east, north then north east to a roundabout at map reference TF005733. Turn right onto the A158 and continue north east, then east to a junction at map reference TF133780. Turn left onto the A157. Continue north east to a junction at map reference TF205860. Turn left onto the B1225. Continue north to a junction at map reference TF173920. Turn right onto the B1203. Continue north east, north, then north east to a roundabout at TA264040. Turn right onto the B1219. Continue east to a roundabout at map reference TA276045. Turn left onto the A16. Continue north to a roundabout at map reference TA281057. Turn right onto the A1098. Continue north east to a junction with a minor road on the coast at map reference TA213082.

Follow coast east and then south along the coast to TQ370020.

Counties entirely in the restricted zone:

Kent,

Hertfordshire,

Bedfordshire,

Essex,

Cambridgeshire,

Suffolk,

Norfolk,

Unitary Authorities completely in the restricted zone:

Medway,

Thurrock,

Southend-on-Sea,

All of the Greater London Authorities,

Slough,

Windsor and Maidenhead,

Bracknell Forest,

Luton,

Milton Keynes,

City of Peterborough,

Rutland,

Counties partially in the in the restricted zone:

East Sussex,

West Sussex,

Surrey,

Hampshire,

Oxfordshire,

Buckinghamshire,

Northamptonshire,

Leicestershire,

Nottinghamshire,

Lincolnshire,

Unitary Authorities partially in the in the restricted zone:

Brighton and Hove,

Wokingham,

Reading,

City of Leicester,

North East Lincolnshire“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

25.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/37


BESCHLUSS EUPOL AFG/1/2007 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 16. Oktober 2007

betreffend die Ernennung des Missionsleiters von EUPOL AFGHANISTAN

(2007/685/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP des Rates ermächtigt der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen; dies schließt die Befugnis ein, zu einem späteren Zeitpunkt über die Ernennung des Missionsleiters von EUPOL AFGHANISTAN zu entscheiden.

(2)

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2007 hat der derzeitige Missionsleiter der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass er seinen Vertrag mit Beendigung der Aufgabe zum 31. Oktober 2007 kündigen will.

(3)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Jürgen Scholz zum neuen Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN vorgeschlagen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Jürgen Scholz wird zum Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 1. November 2007 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 16. Oktober 2007.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

C. DURRANT PAIS


(1)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33.