ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 279

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
23. Oktober 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1230/2007 der Kommission vom 22. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1231/2007 der Kommission vom 19. Oktober 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1232/2007 der Kommission vom 22. Oktober 2007 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 1964/2006 und (EG) Nr. 1002/2007 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Einreichung der Anträge und die Erteilung der Einfuhrlizenzen im Dezember 2007 im Rahmen von Zollkontingenten im Reissektor

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission vom 22. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER

10

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/676/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko vom 14. Juni 2007 betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

15

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik

21

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1230/2007 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

55,3

MK

27,6

TR

117,9

ZZ

66,9

0707 00 05

JO

151,2

MA

40,3

MK

48,1

TR

143,2

ZZ

95,7

0709 90 70

TR

124,8

ZZ

124,8

0805 50 10

AR

81,8

TR

85,0

UY

73,9

ZA

52,3

ZZ

73,3

0806 10 10

BR

240,4

TR

126,0

US

202,0

ZZ

189,5

0808 10 80

AU

145,1

CL

117,6

MK

33,9

NZ

83,6

US

96,6

ZA

90,4

ZZ

94,5

0808 20 50

CN

67,6

TR

123,6

ZZ

95,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1231/2007 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Eine Infrarotsauna zum Einbau in ein Gebäude, die Platz für bis zu zwei Personen bietet, bestehend aus:

sechs vorgefertigten Holzpaneelen für die Selbstmontage,

einer Sitzbank,

einem Belüftungsgerät,

einem Gerät für die Sauerstoffionisierung.

Einige der Paneele sind ausgestattet mit:

einer Tür mit einem Fenster,

einem Keramik-Infrarotstrahler für langwellige Infrarotstrahlen,

digitalen Steuerungsgeräten oder

Lautsprechern.

Die Wellenlänge der Strahlen, die von dem Keramik-Infrarotstrahler erzeugt werden, beträgt 5,6—15 μm.

Die Ware kann als Sauna und/oder zur Infrarot-Wärmetherapie verwendet werden. Sie dient der Entspannung und fördert das Wohlbefinden.

8516 79 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8516, 8516 79 und 8516 79 70.

Die mechanischen Geräte und die elektronische Ausstattung verleihen dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter, so dass eine Einreihung in Position 4421 als andere Ware aus Holz ausgeschlossen ist. Der Apparat dient nicht zur Behandlung einer Krankheit, so dass eine Einreihung in Position 9018 als medizinisches Instrument bzw. medizinischer Apparat ausgeschlossen ist.

Eine Einreihung in Position 9406 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um ein „eigenständiges“ vollständiges oder unvollständiges vorgefertigtes Gebäude handelt.

Da der Keramik-Infrarotstrahler, der die das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit ausführt, als Elektrowärmegerät in Kapitel 85 (Position 8516) anderweit genannt ist, ist eine Einreihung in Position 8543 ausgeschlossen.

Da der Keramik-Infrarotstrahler hauptsächlich zur Erwärmung des Körpers und nicht nur zum Beheizen des Raumes dient, ist das Gerät von einer Einreihung in die Unterposition 8516 29 als ein elektrisches Gerät zum Raumbeheizen ausgenommen.

Daher ist es in die Unterposition 8516 79 einzureihen.

2.

Gerät zur Aufzeichnung von Videobildern von einem Videokameraaufnahmegerät in digitaler Form auf einer sog. Digital Versatile Disc (DVD).

Das Gerät verfügt über eine USB-Schnittstelle für den Anschluss an ein Videokameraaufnahmegerät oder an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine.

Ist das Gerät an das Videokameraaufnahmegerät angeschlossen, wird die Videoaufzeichnung von letzterem kontrolliert und die Aufzeichnungen erfolgen nur in einem Videoformat.

Das Gerät kann auch zur Speicherung von Daten auf einer DVD dienen, wenn es in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine benutzt wird.

8521 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00.

Da das Gerät eine eigene Funktion ausübt, nämlich die Aufzeichnung von Videobildern einer Kamera, ist eine Einreihung als Speichereinheit in Unterposition 8471 70 ausgeschlossen (siehe Anmerkung 5 E zu Kapitel 84).

Da das Gerät in Position 8521 (als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung) aufgeführt ist, ist eine Einreihung als Maschine zum Aufzeichnen von Daten in Position 8471 (Unterposition 8471 90) ausgeschlossen.

Da das Gerät eine in einer Position des Kapitels 85 anderweit genannte Funktion ausübt (Position 8521), ist eine Einreihung in Position 8543 ausgeschlossen.

3.

Eine Digitalkamera zum Aufnehmen und Speichern von Bildern auf einem internen Speicher mit einer Kapazität von 22 MB oder auf einer Speicherkarte mit einer maximalen Kapazität von 1 GB.

Die Kamera ist ausgestattet mit einem 6-Megapixel-CCD (ladungsgekoppeltes Halbleiterelement) und einem Flüssigkristallbildschirm (LCD) mit einer diagonalen Abmessung von 6,35 cm (2,5 Zoll), der bei der Aufnahme von Bildern als Sucherdisplay oder zur Anzeige von gespeicherten Bildern verwendet werden kann.

Die höchste Auflösung der Fotos beträgt 3 680 × 2 760 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 290 Fotos gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixel und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 7 550 Fotos gespeichert werden.

Die höchste Auflösung der Videoaufnahmen beträgt 640 × 480 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 11 Minuten Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden.

Die Kamera bietet eine optische Zoomfunktion, die nicht während der Videoaufnahme genutzt werden kann.

8525 80 30

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 30.

Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11 oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist, Fotos und Videoaufnahmen zu speichern.

Die Ware kann Fotos hoher Qualität aufnehmen und speichern.

Die Ware kann jedoch nur Videoaufnahmen mit einer Auflösung von unter 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern und verfügt über keine Zoomfunktion während der Videoaufnahme. (Siehe KN-Erläuterungen zu Unterposition 8525 80 30).

Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Fotos, weshalb das Gerät als digitaler Fotoapparat in die Unterposition 8525 80 30 einzureihen ist.

4.

Eine Digitalkamera zum Aufnehmen und Speichern von Bildern auf einer Speicherkarte mit einer maximalen Kapazität von 1 GB.

Die Kamera ist ausgestattet mit einem 6-Megapixel-CCD (ladungsgekoppeltes Halbleiterelement) und einem aufklappbaren Sucherdisplay in Form eines Flüssigkristallbildschirmes (LCD) mit einer diagonalen Abmessung von 5,08 cm (2,0 Zoll), das bei der Aufnahme von Bildern oder zur Anzeige von aufgezeichneten Bildern verwendet werden kann.

Die höchste Auflösung der Fotos beträgt 3 680 × 2 760 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können etwa 300 Fotos gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixel und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 7 750 Fotos gespeichert werden.

Die höchste Auflösung der Videoaufnahmen beträgt 640 × 480 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 1 GB können ungefähr 42 Minuten Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden.

Die Kamera bietet eine optische Zoomfunktion, die während der Videoaufnahmen genutzt werden kann.

8525 80 30

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 30.

Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11 oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist Fotos und Videoaufnahmen zu speichern.

Die Ware kann Fotos von hoher Qualität aufnehmen und speichern.

Obwohl die Ware wie ein Videokameraaufnahmegerät konstruiert ist, über eine Zoomfunktion für Videoaufnahmen verfügt und etwa 42 Minuten Videoaufnahmen mit einer Auflösung von 640 × 480 Pixel speichern kann, gilt die Videoaufnahme als Nebenfunktion, da die Ware nur Videoaufnahmen mit einer Auflösung von weniger als 800 × 600 Pixel aufnehmen und speichern kann. (Siehe KN-Erläuterungen zu Unterposition 8525 80 30).

Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Fotos, weshalb das Gerät als digitaler Fotoapparat in die Unterposition 8525 80 30 einzureihen ist.

5.

Eine digitale Videokamera zum Aufnehmen und Speichern von Bildern auf einer Speicherkarte mit einer maximalen Kapazität von 2 GB.

Die Kamera ist ausgestattet mit einem 5-Megapixel-CCD (ladungsgekoppeltes Halbleiterelement) und einem aufklappbaren Sucherdisplay mit organischen Leuchtdioden (OLED) mit einer diagonalen Abmessung von 5,59 cm (2,2 Zoll), das bei der Aufnahme von Bildern oder zur Anzeige von aufgezeichneten Bildern verwendet werden kann.

Sie ist ausgestattet mit einem Mikrofon-Eingang und einem Audio-/Video-Ausgang.

Die höchste Auflösung der Videoaufnahmen beträgt 1 280 × 720 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 2 GB können ungefähr 42 Minuten Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixel und einer Speicherkarte mit 2 GB können 2 Stunden Videoaufnahmen bei 30 Bildern pro Sekunde gespeichert werden.

Die höchste Auflösung der Fotos beträgt 3 680 × 2 760 Pixel.

Unter Verwendung der höchsten Auflösung und einer Speicherkarte mit 2 GB können ungefähr 600 Fotos gespeichert werden. Bei einer Auflösung von 640 × 480 Pixeln und einer Speicherkarte mit 2 GB können ungefähr 15 500 Fotos gespeichert werden.

Die Kamera bietet eine optische Zoomfunktion, die während der Videoaufnahmen benutzt werden kann.

8525 80 91

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 91.

Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen 8525 80 11 oder 8525 80 19 als Fernsehkamera einzureihen, da sie in der Lage ist Fotos und Videoaufnahmen zu speichern.

Entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Hauptfunktion der Kamera das Aufnehmen und Speichern von Videoaufnahmen, da sie Videoaufnahmen mit einer höheren Auflösung als 800 × 600 Pixel, für etwa 42 Minuten und einer Auflösung von 1 280 × 720 Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde aufnehmen kann. Außerdem besitzt die Kamera eine optische Zoomfunktion, die während der Videoaufnahme benutzt werden kann. (Siehe KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99).

Da die Ware nur die Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Fernsehkamera aufgenommenen Tons und Bildes besitzt, ist sie als Videokameraaufnahmegerät in die Unterposition 8525 80 91 einzureihen.

6.

Ein tragbares Gerät bestehend aus einem Satelliten-Funknavigationsempfänger (GPS-Empfänger) mit integrierter Antenne und einem Personal Digital Assistent (PDA) mit Betriebssystem in einem Gehäuse.

Abmessungen: 11,2 (Länge) × 6,9 (Breite) × 1,6 (Tiefe) cm.

Ausgestattet mit:

einem Einschubschacht für eine Speicherkarte,

einem 8,9 cm (3,5″) berührungsempfindlichen LCD-Farbbildschirm,

einer LED-Hintergrundbeleuchtung,

einem 32 MB Flash Speicher,

einem eingebauten GPS-Modul mit separater Antenne,

einem Sprachaufnahmegerät,

einem MP3-Tonwiedergabegerät mit eingebautem Lautsprecher,

Kopfhöreranschluss, USB-Schnittstelle, Anschluss für Halterung usw. sowie

Tasten zum Bedienen der Aufgaben, des Kalenders, der Notizen, der Kontakte.

8526 91 20

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8526, 8526 91 und 8526 91 20.

Das Gerät besteht aus zwei Bestandteilen: einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471 und einem GPS-Empfänger der Position 8526.

Weder die Datenverarbeitung noch der Empfang von GPS-Signalen ist die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion.

Gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 c) ist das Gerät in Position 8526 einzureihen.

7.

Vierrädriges Kraftfahrzeug mit Dieselmotor mit einer Motorleistung von 132 kW und einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h.

Das Fahrzeug hat ein vollautomatisches Getriebe, vier Vorwärtsgänge, einen Rückwärtsgang und ein geschlossenes Führerhaus mit einem Sitz.

Am Fahrgestell befindet sich eine Sattelkupplung mit einer Hubhöhe von 60 cm und einer Tragfähigkeit von 32 000 kg. Diese Kupplung ermöglicht die Verbindung mit einem Anhänger.

Das Fahrzeug ist speziell für die Verwendung in Vertriebszentren zum Bewegen von Anhängern konzipiert.

8701 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8701, 8701 90 und 8701 90 90.

Das Fahrzeug ist nicht in die Position 8709 einzureihen, weil es aufgrund seiner Konzeption und Zweckbestimmung nicht dazu ausgelegt ist, selbst Waren zu befördern und auch nicht für den Einsatz auf Bahnhöfen geeignet ist.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C 495/03 (1) entschieden, dass diese Art von Fahrzeug in die Position 8701 einzureihen ist.

Es ist nicht als Sattel-Straßenzugmaschine in die Unterposition 8701 20 einzureihen, weil es nicht für den Gebrauch auf öffentlichen Straßen zum Transport von Frachtgut über erhebliche Entfernungen bestimmt wurde.

Daher ist das Fahrzeug als Zugmaschine in die Unterposition 8701 90 90 einzureihen.


(1)  [2005] ECR I-8151.


23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1232/2007 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2007

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 1964/2006 und (EG) Nr. 1002/2007 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Einreichung der Anträge und die Erteilung der Einfuhrlizenzen im Dezember 2007 im Rahmen von Zollkontingenten im Reissektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2058/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 (3) enthält besondere Bestimmungen für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (4) enthält besondere Bestimmungen für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 der Kommission vom 29. August 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (5) enthält besondere Bestimmungen für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen des Kontingents 09.4094.

(4)

Aufgrund der Feiertage im Jahr 2007 sollte von den Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 1964/2006 und (EG) Nr. 1002/2007 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Einreichung der Anträge auf Einfuhrlizenzen und die Erteilung dieser Lizenzen abgewichen werden, damit die betreffenden Kontingentsmengen eingehalten werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2058/96 können für das Jahr 2007 nach dem 17. Dezember 2007, 13 Uhr (Brüsseler Ortszeit) keine Anträge auf Einfuhrlizenzen für Bruchreis im Rahmen des Kontingents 09.4079 mehr eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 können für das Jahr 2007 nach dem 17. Dezember 2007, 13 Uhr (Brüsseler Ortszeit) keine Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen des Kontingents 09.4517 mehr eingereicht werden.

(3)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1002/2007 können für das Jahr 2007 nach dem 14. Dezember 2007, 13 Uhr (Brüsseler Ortszeit) keine Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten im Rahmen des Kontingents 09.4094 mehr eingereicht werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 48).

(4)  ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 19. Berichtigte Fassung in ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 15.

(5)  ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 15.


23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1233/2007 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanzieren der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausschließlich gemäß dem Gemeinschaftsrecht getätigte Ausgaben. Von den Mitgliedstaaten rechtsgrundlos gezahlte Beträge an Begünstigte, die nicht auf Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) zurückzuführen sind, sondern auf Fehlern der nationalen Verwaltungen beruhen, sind nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden und damit von einer Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln auszuschließen. Aus diesem Grund dürfen rechtsgrundlos gezahlte Beträge, die von den Mitgliedstaaten nicht bis Ende des Haushaltsjahres, in dem sie ermittelt wurden, wiedereingezogen worden sind, in der Bescheinigung über die Jahresrechnungen der Zahlstellen nicht berücksichtigt werden. Diese Beträge sollten folglich auch nicht in den Tabellen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 (3) ausgewiesen werden.

(2)

Gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission bei der Übermittlung der Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über Wiedereinziehungsverfahren zu übermitteln. In der Übersicht müssen die Mitgliedstaaten die Beträge, bei denen die Wiedereinziehung nicht innerhalb der festgelegten Fristen erfolgt ist, sowie die Beträge, bei denen sie die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen haben, getrennt angeben. Zur Erleichterung des Abschlusses der Rechnungen der Zahlstellen durch die Kommission sollten die Rechnungen den Gesamtbetrag, der für den EGFL gemäß Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und für den ELER gemäß Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 1 jeweils zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts und zu Lasten des nationalen Haushalts geht, sowie den Gesamtbetrag, der für den EGFL gemäß Artikel 32 Absatz 6 und für den ELER gemäß Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts geht, enthalten.

(3)

Für die Zwecke der Rechnungsführung sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, der Kommission im Rahmen der Jahresrechnungen Angaben zu anderen als den aufgrund von Irrtümern der nationalen Verwaltungen oder Unregelmäßigkeiten der Begünstigten wiedereinzuziehenden Beträgen wie z. B. wiedereinzuziehenden Beträgen infolge von Kürzungen oder Ausschlüssen aufgrund der Nichteinhaltung von Cross-Compliance-Auflagen zu übermitteln. Zu diesem Zweck sollte eine Mustertabelle mit den geforderten Angaben angefügt werden.

(4)

Bestimmte Angaben in Bezug auf die Sicherheit der Informationssysteme sind aufgrund neuer Entwicklungen in diesem Bereich zu aktualisieren.

(5)

Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung von Anhang III gesammelten Erfahrungen sollte dieser Anhang vereinfacht werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Inhalt der Jahresrechnungen

In den Jahresrechnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind aufgeführt:

a)

die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005;

b)

die Ausgaben des EGFL, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, nach Abzug der anderen als der unter den Buchstaben h genannten bis Ende des Haushaltsjahres nicht wiedereingezogenen rechtsgrundlos getätigten Zahlungen, einschließlich der Zinsen darauf;

c)

die Ausgaben des ELER, aufgeschlüsselt nach Programmen und Einzelmaßnahmen. Bei Abschluss des Programms werden etwaige andere als die unter den Buchstaben h genannten nicht wiedereingezogenen rechtsgrundlos getätigten Zahlungen, einschließlich der Zinsen darauf, von den Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres abgezogen;

d)

Informationen über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen oder eine Bestätigung, dass die entsprechenden Angaben in rechnergestützten Dateien zur Verfügung der Kommission gehalten werden;

e)

eine Übersicht über etwaige Unterschiede, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten bzw. im Falle des ELER nach Programmen und Einzelmaßnahmen, zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen und den Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die für denselben Zeitraum für den FEGA in den Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und für den ELER in den Unterlagen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (4) gemeldet worden sind; dieser Übersicht sind Erklärungen zu den einzelnen Unterschieden beizufügen;

f)

getrennt die vom betreffenden Mitgliedstaat und der Gemeinschaft gemäß Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 jeweils zu tragenden Beträge;

g)

getrennt die vom betreffenden Mitgliedstaat und der Gemeinschaft gemäß Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 jeweils zu tragenden Beträge;

h)

eine Aufstellung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (5) bis zum Ende des Haushaltsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, entsprechend dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

i)

ein Auszug aus dem Debitorenbuch, in dem die anderen als die unter den Buchstaben b, c und h genannten wiedereinzuziehenden und entweder dem EGFL oder dem ELER gutzuschreibenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, aufgeführt sind, entsprechend dem Muster in Anhang IIIa;

j)

eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Haushaltsjahres;

k)

eine Bestätigung, dass die Zahlstelle Aufzeichnungen über die einzelnen Interventionsmaßnahmen führt.

2.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang III erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

4.

Nach Anhang III wird der Text von Anhang III der vorliegenden Verordnung als Anhang IIIa eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1, 3 und 4 gelten ab dem 16. Oktober 2007 für das Haushaltsjahr 2008 und folgende.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(4)  ABl. L 171 vom 23.6.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.“


ANHANG I

Anhang I Nummer 3 Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 wird wie folgt geändert:

a)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Die Sicherheit der Informationssysteme stützt sich auf die Kriterien in einer in dem betreffenden Haushaltsjahr gültigen Fassung eines der folgenden internationalen Standards:“

b)

Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

International Standards Organisation 27002: Code of practice for Information Security management (ISO),“.


ANHANG II

„ANHANG III

Mustertabelle gemäß Artikel 6 Buchstabe h

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß Artikel 6 Buchstabe h für die einzelnen Zahlstellen getrennt unter Verwendung der folgenden Übersicht:

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

p

q

r

s

t

(l + m + n + o)

u

Zahlstelle

Fonds

(Verweis auf Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, Art. 3 oder 4)

Haushaltsjahr n

Währungseinheit

Kennnummer des Falls

Ggf. ECR-Kennnummer (1)

Fall im Debitorenbuch erfasst?

Kennnummer des Begünstigten

Programm abgeschlossen?

(nur für den EGFL)

Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit

Gerichtsverfahren

Ursprünglicher Betrag

Berichtigter Betrag insg.

(gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Wiedereingezogener Betrag insg.

(gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Für uneinbringlich erklärter Betrag

Haushaltsjahr der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Gründe für die Uneinbringlichkeit

Berichtigter Betrag

(im Haushaltsjahr n)

Wiedereingezogener Betrag

(im Haushaltsjahr n)

Betrag, für den die Wiedereinziehung läuft

Dem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreibender Betrag

 

3/4

 

 

 

 

j/n

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/4

 

 

 

 

j/n

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/4

 

 

 

 

j/n

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3/4

 

 

 

 

j/n

 

 

 

j/n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Einheitliche Kennnummer der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1848/2006 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56) gemeldeten Fälle.“


ANHANG III

„ANHANG IIIA

Mustertabelle gemäß Artikel 6 Buchstabe i

Sonstige in dem Debitorenbuch aufgeführte noch wiedereinzuziehende Beträge, die dem EGFL oder dem ELER gutzuschreiben sind

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß Artikel 6 Buchstabe i für die einzelnen Zahlstellen getrennt unter Verwendung der folgenden Übersicht:

a

b

c

d

e

f

g

h

Zahlstelle

Fonds

Währungseinheit

Saldo

15. Oktober N-1

Neue Fälle

(Jahr N)

Wieder-eingezogene Beträge insgesamt

(Jahr N)

Berichtigter Betrag insgesamt, einschließlich für uneinbringlich erklärter Beträge

(Jahr N)

Noch wiedereinzuziehender Betrag

15. Oktober Jahr N“

 

 

 

 

 

 

 

 


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/15


BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO

vom 14. Juni 2007

betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2007/676/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 (1) (im Folgenden „Beschluss 2/2000“ genannt), insbesondere auf Anhang III über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien festgelegt.

(2)

Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V zum Beschluss Nr. 2/2000 prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss, falls die wirtschaftlichen Bedingungen, die zur Festlegung dieser Regeln geführt haben, anhalten. Mit dem am 22. März 2004 gefassten Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko (2) wurde die Anwendungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zum Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2006 verlängert.

(3)

Es erscheint angebracht, die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln nochmals vorübergehend zu verlängern, um die kontinuierliche Anwendung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 2/2000 gegenseitig eingeräumten Vorteile zu gewährleisten.

(4)

In der Gemeinsamen Erklärung VI zum Beschluss Nr. 2/2000 ist vorgesehen, dass der Gemischte Ausschuss die Geltungsdauer der in Anmerkung 4 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregel über den 31. Dezember 2002 hinaus bis zum Abschluss der laufenden Runde der multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verlängert.

(5)

Mit dem am 20. Dezember 2002 gefassten Beschluss Nr. 1/2002 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko (3) wurde die Anwendungsdauer der in Anmerkung 4 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregel bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Da die WTO-Verhandlungen bis jetzt noch nicht abgeschlossen sind, ist es somit erforderlich, die Geltungsdauer der betreffenden Ursprungsregel nochmals zu verlängern, um die kontinuierliche Anwendung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 2/2000 gegenseitig eingeräumten Vorteile zu gewährleisten.

(6)

Das zurzeit angewendete Verwaltungsverfahren für die Aufteilung der jährlichen Kontingente gemäß der Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für die von der Gemeinschaft nach Mexiko ausgeführten Waren der HS-Positionen 5208 bis 5212, 5407 und 5408, 5512 bis 5516, 5801, 5806 und 5811 (Harmonisiertes System) sollte von der derzeitigen Versteigerungsregelung auf das Windhundverfahren umgestellt werden, um den Zugang zu diesen Kontingenten zu vereinfachen und eine höhere Ausschöpfungsquote zu erreichen.

(7)

Das zurzeit angewendete Verwaltungsverfahren für die Aufteilung der jährlichen Kontingente gemäß der Anmerkung 9 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für die von der Gemeinschaft nach Mexiko ausgeführten Waren der HS-Positionen 6402 bis 6404 (Harmonisiertes System) sollte ebenfalls von der derzeitigen Versteigerungsregelung auf das Windhundverfahren umgestellt werden, um den Zugang zu diesen Kontingenten zu vereinfachen und eine höhere Ausschöpfungsquote zu erreichen.

(8)

Die Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 1904 sollte geändert werden, um bei der Herstellung der unter diese Position fallenden Erzeugnisse die Verwendung von Mais der Sorte Zea indurata ohne Ursprungseigenschaft zu ermöglichen.

(9)

Die Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 7601 sollte ebenfalls geändert werden, um durch verschiedene Be- und Verarbeitungsvorgänge den Erwerb der Ursprungseigenschaft zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anstelle der Ursprungsregeln in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 gelten bis zum 30. Juni 2009 die Ursprungsregeln in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000.

Artikel 2

Anstelle der Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 gilt bis zum Abschluss der laufenden Runde der WTO-Verhandlungen die Ursprungsregel in Anmerkung 4 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000.

Artikel 3

(1)   Die Fußnoten in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Positionen 5208 bis 5212, 5407 und 5408, 5512 bis 5516, 5801, 5806 und 5811 erhalten die Fassung in Anhang I des vorliegenden Beschlusses.

(2)   Der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 wird eine neue Anmerkung 13 mit dem Wortlaut in Anhang I des vorliegenden Beschlusses angefügt.

Artikel 4

Anmerkung 9 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 erhält die Fassung in Anhang II des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 5

Die Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 1904 erhält die Fassung in Anhang III des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 6

Die Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 7601 erhält die Fassung in Anhang IV des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer jeweils erforderlichen Verfahren bestätigen.

Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Artikel 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2007.

Für den Gemischten Ausschuss

Tomás DUPLÁ DEL MORAL


(1)  ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10, und ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 1 (Anhänge). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 15).

(2)  ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 60.

(3)  ABl. L 44 vom 18.2.2003, S. 97.


ANHANG I

(gemäß Artikel 3)

Wortlaut der Fußnoten in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Positionen 5208 bis 5212, 5407 und 5408, 5512 bis 5516, 5801, 5806 und 5811

Fußnote für die HS-Positionen 5208 bis 5212

Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Gemeinschaft nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 2 000 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko im Wege des Windhundverfahrens aufgeteilt. Siehe Anmerkung 13 zu Anlage IIa.

Fußnote für die HS-Positionen 5407 und 5408

Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Gemeinschaft nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 3 500 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko im Wege des Windhundverfahrens aufgeteilt. Siehe Anmerkung 13 zu Anlage IIa.

Fußnote für die HS-Positionen 5512 bis 5516

Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Gemeinschaft nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 2 000 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko im Wege des Windhundverfahrens aufgeteilt. Siehe Anmerkung 13 zu Anlage IIa.

Fußnote für die HS-Positionen 5801, 5806 und 5811

Bei den HS-Positionen 5801, 5806 und 5811 gilt die Regel für das Bedrucken nur für Ausfuhren aus der Gemeinschaft nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 500 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko im Wege des Windhundverfahrens aufgeteilt. Siehe Anmerkung 13 zu Anlage IIa.

Wortlaut der Anmerkung 13 in Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000

Bemerkung 13

Mexiko nimmt im Hinblick auf die Inanspruchnahme der jährlichen Kontingente in Anlage II für Waren der HS-Positionen 5208 bis 5212, 5407 und 5408, 5512 bis 5516, 5801, 5806 und 5811 eine Aufteilung im Wege des Windhundverfahrens vor.

Der Gemischte Ausschuss überprüft im Jahr 2009 die jährlichen Kontingente, um sie unter Berücksichtigung der bei ihrer Verwaltung gemachten Erfahrungen und der bilateralen Handelsströme anzupassen.


ANHANG II

(gemäß Artikel 4)

Wortlaut der Anmerkung 9 in Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000

Bemerkung 9

Für Waren der HS-Positionen 6402, 6403 und 6404 gilt folgende Regel:

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

6402 bis 6404

Schuhe aus Kunststoff, Leder und Spinnstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

 

Mit dieser Regel wird die Ursprungseigenschaft nur Waren verliehen, die im Rahmen folgender jährlicher Kontingente für die einzelnen Positionen aus der Gemeinschaft nach Mexiko ausgeführt werden:

6402

120 000 Paar

6403, nur für Paare mit einem Zollwert von mehr als 20 USD

250 000 Paar Frauenschuhe

250 000 Paar Männerschuhe

125 000 Paar Kinderschuhe

6404

120 000 Paar

Mexiko nimmt im Hinblick auf die Inanspruchnahme dieser jährlichen Kontingente eine Aufteilung im Wege des Windhundverfahrens vor.

Der Gemischte Ausschuss überprüft im Jahr 2009 die in dieser Anmerkung festgelegten Bedingungen, um sie unter Berücksichtigung der bei der Verwaltung der Kontingente gemachten Erfahrungen und mit dem Ziel einer effizienten Nutzung der gebotenen Handelsmöglichkeiten anzupassen.


ANHANG III

(gemäß Artikel 5)

Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 1904

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806;

bei dem alle verwendeten Getreide und das verwendete Mehl (ausgenommen Hartweizen, die Maissorte Zea indurata sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen;

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 


ANHANG IV

(gemäß Artikel 6)

Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 7601

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott aus Aluminium

 


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/21


GEMEINSAME AKTION 2007/677/GASP DES RATES

vom 15. Oktober 2007

über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Unterabsatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 1706 (2006) zur Lage in der sudanesischen Region Darfur seine Sorge bekräftigt, dass die anhaltende Gewalt in Darfur weitere negative Auswirkungen auf den restlichen Sudan sowie auf die übrige Region, namentlich auf Tschad und die Zentralafrikanische Republik, haben könnte, und betont, dass es erforderlich sei, regionalen Sicherheitsaspekten Rechnung zu tragen, um einen dauerhaften Frieden in Darfur herbeizuführen. Der Sicherheitsrat hat in seiner Resolution 1769 (2007), mit der die Einrichtung eines hybriden Einsatzes der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) bewilligt wurde, seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, Vorschläge des VN-Generalsekretärs hinsichtlich einer möglichen multidimensionalen VN-Präsenz im Osten des Tschad und im Nordosten der Zentralafrikanischen Republik im Hinblick auf eine Verbesserung der Sicherheitslage der Zivilbevölkerung in diesen Regionen zu unterstützen.

(2)

Der Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 23. Juli 2007 seine Entschlossenheit, die Bemühungen der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen (VN) um eine Lösung des Konflikts in der sudanesischen Region Darfur weiterhin zu unterstützen, und zwar sowohl im Hinblick auf den politischen Prozess, der zu einer umfassenden und dauerhaften Lösung des Konflikts zwischen den betreffenden Parteien führen soll, als auch im Hinblick auf die Friedenssicherungsbemühungen der AU/VN im Wege der Durchführung eines hybriden Einsatzes von AU und VN in Darfur. Er verwies auf seine Unterstützung für die laufenden Bemühungen um eine Erleichterung der humanitären Aktivitäten in Darfur sowie auf seine Bereitschaft, weitere Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der VN, ins Auge zu fassen, um die humanitären Hilfslieferungen und den Schutz der Zivilbevölkerung zu gewährleisten.

(3)

Der Rat hob ferner die regionale Dimension der Krise in Darfur hervor und betonte, dass dringend gegen die destabilisierenden Auswirkungen der Krise auf die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in den Nachbarländern vorgegangen werden müsse; er bekräftigte seine Unterstützung für die Einrichtung einer multidimensionalen Präsenz der VN im Osten des Tschad und im Nordosten der Zentralafrikanischen Republik und bekundete seine Bereitschaft, eine militärische Überbrückungsoperation der EU zur Unterstützung einer solchen multidimensionalen Präsenz der VN im Hinblick auf eine Verbesserung der Sicherheit in diesen Regionen in Betracht zu ziehen.

(4)

Der VN-Generalsekretär hat in seinem Bericht vom 10. August 2007 vorgeschlagen, eine multidimensionale Präsenz mit einer möglichen militärischen Komponente der EU im Osten des Tschad und im Nordosten der Zentralafrikanischen Republik einzurichten, um u. a. die Sicherheitslage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen zu verbessern, die Bereitstellung von humanitärer Hilfe zu erleichtern und günstige Bedingungen für die Bemühungen um Wiederaufbau und Entwicklung in diesen Regionen zu schaffen.

(5)

Der Präsident des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat am 27. August 2007 im Namen des Sicherheitsrats eine Erklärung abgegeben, in der er die Vorschläge des VN-Generalsekretärs hinsichtlich einer multidimensionalen Präsenz in der Republik Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik einschließlich eines möglichen militärischen Einsatzes der EU begrüßt.

(6)

Am 12. September 2007 hat der Rat ein allgemeines Konzept für eine mögliche Militäroperation der EU in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik gebilligt.

(7)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter der EU hat den VN-Generalsekretär in einem Schreiben vom 17. September 2007 über den Beschluss des Rates informiert.

(8)

Die Behörden des Tschad und der Zentralafrikanischen Republik haben eine mögliche militärische Präsenz der EU in ihren jeweiligen Ländern begrüßt.

(9)

Mit der Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. September 2007 wurde die Einrichtung einer VN-Mission in der Zentralafrikanischen Republik und im Tschad (MINURCAT) gebilligt und die EU ermächtigt, in diese Länder Truppen für einen Zeitraum von 12 Monaten ab der Erklärung der Ersten Einsatzfähigkeit zu entsenden. Außerdem ist vorgesehen, dass die EU und die VN innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt eine Bedarfseinschätzung im Hinblick auf eine Folgeregelung einschließlich einer möglichen VN-Operation vornehmen.

(10)

Gemäß der Gemeinsamen Aktion 2007/108/GASP (1) des Rates wird den regionalen Auswirkungen des Darfurkonflikts auf die Republik Tschad und die Zentralafrikanische Republik in den Politikzielen für das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Sudan gebührend Rechnung getragen. Der Sonderbeauftragte der EU für Sudan sollte daher beauftragt werden, dem Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet politische Handlungsempfehlungen zu geben, um unter anderem die Gesamtkohärenz mit den Maßnahmen der EU gegenüber Sudan/Darfur zu gewährleisten.

(11)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EU-Militäroperation in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 Unterabsatz 3 des EU-Vertrags fassen.

(12)

Nach Artikel 28 Absatz 3 des EU-Vertrags sollten die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die aufgrund dieser Gemeinsamen Aktion entstehen, gemäß dem Beschluss 2007/384/GASP des Rates vom 14. Mai 2007 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (2) (nachstehend „ATHENA“ genannt) zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen.

(13)

Nach Artikel 14 Absatz 1 des EU-Vertrags sind die der Europäischen Union zur Verfügung zu stellenden Mittel in Gemeinsamen Aktionen festzulegen. Der finanzielle Bezugsrahmen für einen Zeitraum von 12 Monaten für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation stellt den derzeit besten Schätzwert dar und präjudiziert nicht die endgültigen Zahlen in einem Haushaltsplan, der gemäß den in ATHENA festgelegten Regeln zu verabschieden ist.

(14)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung der Gemeinsamen Aktion und mithin auch nicht an der Finanzierung der Operation —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Europäische Union führt gemäß dem in der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR) 1778 (2007) erteilten Mandat eine militärische Überbrückungsoperation der EU in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik mit der Bezeichnung EUFOR TCHAD/RCA durch.

(2)   Die zu diesem Zweck entsandten Truppen handeln gemäß den politischen und strategischen Zielen, die vom Rat am 12. September 2007 gebilligt wurden.

Artikel 2

Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation

Generalleutnant Patrick NASH wird hiermit zum Befehlshaber der EU-Operation ernannt.

Artikel 3

Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

Das operative Hauptquartier der EU befindet sich in Mont Valérien.

Artikel 4

Ernennung des Befehlshabers der EU-Kräfte im Einsatzgebiet

Brigadegeneral Jean-Philippe GANASCIA wird hiermit zum Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet ernannt.

Artikel 5

Planung und Einleitung der Operation

Der Beschluss über die Einleitung der EU-Militäroperation wird vom Rat gefasst, nachdem der Operationsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden.

Artikel 6

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Unter der Verantwortung des Rates nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des EU-Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, weitere Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und/oder des Befehlshabers der EU-Kräfte im Einsatzgebiet zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) regelmäßig Berichte über die Durchführung der EU-Militäroperation. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Operation der EU und/oder den Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 7

Militärische Leitung

(1)   Der Militärausschuss der EU (EUMC) überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EU-Militäroperation unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation.

(2)   Der EUMC erhält vom Befehlshaber der EU-Operation regelmäßig Berichte. Er kann den Befehlshaber der EU-Operation und/oder den Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der CEUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Operation.

Artikel 8

Kohärenz der EU-Reaktion

(1)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der EUSR, der Befehlshaber der EU-Operation und der Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette lässt sich der Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet insbesondere zu Fragen mit einer regionalen politischen Dimension vom EUSR politisch beraten und berücksichtigt dessen Handlungsempfehlungen, außer wenn Entscheidungen dringend zu treffen sind oder wenn an erster Stelle operative Sicherheit geboten ist.

Artikel 9

Beziehungen zu den Vereinten Nationen, der Republik Tschad, der Zentralafrikanischen Republik und anderen Akteuren

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der vom EUSR unterstützt wird, nimmt in enger Abstimmung mit dem Vorsitz die Rolle des ersten Ansprechpartners für die Vereinten Nationen, die Behörden der Republik Tschad, der Zentralafrikanischen Republik und der Nachbarländer sowie für andere wichtige Akteure wahr.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Operation nimmt in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter in missionsrelevanten Fragen Verbindung mit dem Department on Peacekeeping Operations der Vereinten Nationen (DPKO) auf.

(3)   Der Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet hält in missionsrelevanten Fragen engen Kontakt zur MINURCAT und zu den örtlichen Behörden sowie gegebenenfalls zu anderen internationalen Akteuren.

(4)   Unbeschadet des Artikels 12 von ATHENA treffen der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die EU-Befehlshaber die notwendigen Vereinbarungen mit den Vereinten Nationen über die Modalitäten der gegenseitigen Hilfe und Zusammenarbeit.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Operation zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft geregelt, die im Verfahren nach Artikel 24 des EU-Vertrags zu schließen ist. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Übereinkünfte aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für diese Operation.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der EU-Militäroperation leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 11

Gemeinschaftsmaßnahmen

(1)   Der Rat und die Kommission gewährleisten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der EU nach Artikel 3 des EU-Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(2)   Vorkehrungen für die Abstimmung der Tätigkeiten der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik werden gegebenenfalls vor Ort sowie in Brüssel getroffen.

Artikel 12

Status der EU-geführten Truppen

Der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, wird im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln.

Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten für die militärische Operation der EU werden von ATHENA verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag beläuft sich auf 99 200 000 EUR. Der in Artikel 33 Absatz 3 von ATHENA genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 50 %.

Artikel 14

Weitergabe von Informationen an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen, an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben (3).

Artikel 15

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

(2)   Die Militäroperation der EU endet spätestens zwölf Monate nach dem Erreichen der Ersten Einsatzfähigkeit. Nach Abschluss der Militäroperation der EU wird mit der Rückführung der EU-Truppen begonnen. Im Rückführungszeitraum können die EU-Truppen im Rahmen ihrer verbleibenden Fähigkeiten weiter die Aufgaben ausführen, die ihnen durch die Resolution 1778 (2007) des VN-Sicherheitsrats übertragen wurden; insbesondere die Befehlskette für die Militäroperation der EU bleibt bestehen.

(3)   Diese Gemeinsame Aktion wird nach der Rückführung der EU-Truppen entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militäroperation aufgehoben, und zwar unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen von ATHENA.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 63.

(2)  ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 14.

(3)  Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/34/EG, Euratom (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 32).