ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 274

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
18. Oktober 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1209/2007 der Kommission vom 17. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1210/2007 der Kommission vom 17. Oktober 2007 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1211/2007 der Kommission vom 17. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1212/2007 der Kommission vom 17. Oktober 2007 zur Änderung mehrerer Verordnungen im Hinblick auf die KN-Codes für bestimmte Waren des Blumenhandels, bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1213/2007 der Kommission vom 17. Oktober 2007 über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2007/08 festgesetzten Beihilfebeträge für bestimmte Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle in bestimmten Mitgliedstaaten

9

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/668/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim

11

 

 

Kommission

 

 

2007/669/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Adoxophyes orana Granulovirus, Amisulbrom, Emamectin, Pyridalil und Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4647)  ( 1 )

15

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2007/670/GASP des Rates vom 1. Oktober 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

17

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

18.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1209/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

53,6

MK

28,7

TR

121,8

ZZ

68,0

0707 00 05

EG

151,2

MA

40,3

MK

39,8

TR

143,1

ZZ

93,6

0709 90 70

TR

110,6

ZZ

110,6

0805 50 10

AR

75,7

TR

85,3

UY

81,6

ZA

57,6

ZZ

75,1

0806 10 10

BR

254,1

TR

115,1

US

284,6

ZZ

217,9

0808 10 80

AU

188,0

CA

101,5

CL

86,4

MK

33,9

NZ

81,3

US

96,7

ZA

78,4

ZZ

95,2

0808 20 50

CN

66,0

TR

123,9

ZA

84,6

ZZ

91,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


18.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1210/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2007

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Zitronen, Tafeltrauben und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3)   Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 ist auf den 31. Dezember 2007 begrenzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 548/2007 (ABl. L 130 vom 22.5.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

ZUR ERÖFFNUNG EINER AUSSCHREIBUNG FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSFUHRLIZENZEN FÜR OBST UND GEMÜSE NACH DEM VERFAHREN A3 (TOMATEN/PARADEISER, ORANGEN, ZITRONEN, TAFELTRAUBEN UND ÄPFEL)

Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 25. bis 26. Oktober 2007

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Indikativer Erstattungsbetrag

(EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(t)

0702 00 00 9100

A00

30

5 000

0805 10 20 9100

A00

36

56 667

0805 50 10 9100

A00

60

16 667

0806 10 10 9100

A00

23

1 667

0808 10 80 9100

F04, F09

32

50 000


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F04

:

Hongkong, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica.

F09

:

Die folgenden Bestimmungen: Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien, Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm Al Qaiwain, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien, Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika, Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


18.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1211/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1057/2007 der Kommission (2) wurden die in der Verordnung (EG) Nr. 2805/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Weinsektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/93 (3) festgelegten Erstattungsbeträge für bestimmte Produktcodes und das Verzeichnis der für Erstattungen in Frage kommenden Bestimmungsländer geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission (4) ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 4 und 5 können je nach Erzeugniskategorie und Bestimmungsgebiet angepasst werden. Folgende Gebiete gelten als Bestimmungsgebiete:

Zone 1: Afrika,

Zone 2: Asien und Ozeanien,

Zone 3: Osteuropa einschließlich der GUS-Länder.

Die Liste der Länder, die den einzelnen Bestimmungsgebieten angehören, ist in Anhang IV enthalten.“

2.

Anhang II wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

3.

In Anhang IV wird der Teil bezüglich „Gebiet 4: Westeuropa“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 241 vom 14.9.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1057/2007.

(4)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 560/2007 (ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 31).


ANHANG

„ANHANG II

Erzeugniskategorien gemäß Artikel 8 Absatz 1

Code

Kategorie

2009 69 11 9100

2009 69 19 9100

2009 69 51 9100

2009 69 71 9100

2204 30 92 9100

2204 30 96 9100

1

2204 30 94 9100

2204 30 98 9100

2

2204 21 79 9910

3.1

2204 29 62 9910

2204 29 64 9910

2204 29 65 9910

3.2

2204 21 79 9100

4.1.1

2204 29 62 9100

2204 29 64 9100

2204 29 65 9100

4.1.2

2204 21 80 9100

4.2.1

2204 29 71 9100

2204 29 72 9100

2204 29 75 9100

4.2.2

2204 21 79 9200

5.1.1

2204 29 62 9200

2204 29 64 9200

2204 29 65 9200

5.1.2

2204 21 80 9200

5.2.1

2204 29 71 9200

2204 29 72 9200

2204 29 75 9200

5.2.2

2204 21 84 9100

6.1.1

2204 29 83 9100

6.1.2

2204 21 85 9100

6.2.1

2204 29 84 9100

6.2.2

2204 21 94 9910

2204 21 98 9910

2204 29 94 9910

2204 29 98 9910

7

2204 21 94 9100

2204 21 98 9100

2204 29 94 9100

2204 29 98 9100

8“


18.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1212/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2007

zur Änderung mehrerer Verordnungen im Hinblick auf die KN-Codes für bestimmte Waren des Blumenhandels, bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) sieht Änderungen der kombinierten Nomenklatur für bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vor.

(2)

Mit Verordnungen zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) sind auch in den vergangenen Jahren Änderungen der kombinierten Nomenklatur für bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt worden, doch nicht alle diese Änderungen sind in den folgenden Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für Waren des Blumenhandels, für Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse berücksichtigt: Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (4), Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (5), Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (6) und Verordnung (EG) Nr. 1466/2003 der Kommission vom 19. August 2003 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Artischocken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 963/98 (7).

(3)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 316/68, (EG) Nr. 3223/94, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1466/2003 sind daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse und des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 316/68 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

im ersten Gedankenstrich wird „der Tarifnummer 06.03 A“ durch „des KN-Codes 0603“ ersetzt;

b)

der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Blattwerk, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch, des KN-Codes 0604 des Gemeinsamen Zolltarifs.“

2.

In Anhang I Abschnitt I wird „der Tarifnummer 06.03 A“ durch „des KN-Codes 0603“ ersetzt.

3.

In Anhang II Abschnitt I wird „der Tarifnummer 06.04 A II“ durch „des KN-Codes 0604“ ersetzt.

Artikel 2

In Teil A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 wird „ex 0709 10 00“ durch „ex 0709 90 80“ ersetzt.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird wie folgt geändert:

1.

unter Buchstabe a Abschnitt „ex 0812“ wird „ex 0812 90 99“ durch „ex 0812 90 98“ ersetzt;

2.

unter Buchstabe b Abschnitt „ex 2005“ wird „2005 90 10“ durch „2005 99 10“ ersetzt.

Artikel 4

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/2003 wird „0709 10 00“ durch „0709 90 80“ ersetzt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(2)  ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 71 vom 21.3.1968, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 309/79 der Kommission (ABl. L 42 vom 17.2.1979, S. 21).

(5)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).

(6)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens.

(7)  ABl. L 210 vom 20.8.2003, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).


18.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1213/2007 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2007

über die Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2007/08 festgesetzten Beihilfebeträge für bestimmte Zitrusfrüchte wegen Überschreitung der Verarbeitungsschwelle in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wurde für bestimmte Zitrusfrüchte eine gemeinschaftliche Verarbeitungsschwelle festgesetzt, die gemäß Anhang II der genannten Verordnung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ist.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wird bei Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle die in Anhang I der genannten Verordnung festgesetzte Beihilfe in allen Mitgliedstaaten gekürzt, in denen die entsprechende Verarbeitungsschwelle überschritten wurde. Überschreitungen dieser Schwellen werden anhand des Durchschnitts der Mengen festgestellt, die in den drei Wirtschaftsjahren oder entsprechenden Zeiträumen, die dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe festzusetzen ist, vorausgegangen sind, unter Beihilfegewährung verarbeitet wurden.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission (2) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen Orangen mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 376 023 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwellen für Italien, Griechenland und Portugal festgestellt. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 angegebenen Beihilfebeträge für Orangen müssen daher in Italien um 55,91 %, in Griechenland um 8,34 % und in Portugal um 52,88 % gekürzt werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 die unter Beihilfegewährung verarbeiteten Mengen kleiner Zitrusfrüchte mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde eine Überschreitung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwelle um 104 734 Tonnen festgestellt. Im Rahmen dieser Überschreitung wurde eine Überschreitung der Schwellen für Italien, Spanien, Portugal und Zypern festgestellt. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 angegebenen Beihilfebeträge für Mandarinen, Clementinen und Satsumas müssen daher in Italien um 62,30 %, in Spanien für kleine Zitrusfrüchte zur Verarbeitung zu Saft um 12 %, in Portugal um 80,66 % und in Zypern um 53,27 % gekürzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Italien, Griechenland und Portugal für das Wirtschaftsjahr 2007/08 geltenden Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Orangen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Die in Italien, Spanien, Portugal und Zypern für das Wirtschaftsjahr 2007/08 geltenden Beihilfebeträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 für zur Verarbeitung gelieferte Mandarinen, Clementinen und Satsumas sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.


ANHANG I

(EUR/100 kg)

 

Mehrjahresverträge

Saisonverträge

Einzelerzeuger

Italien

4,97

4,32

3,89

Griechenland

10,33

8,98

8,08

Portugal

5,31

4,62

4,16


ANHANG II

(EUR/100 kg)

 

Mehrjahresverträge

Saisonverträge

Einzelerzeuger

Italien

3,95

3,43

3,09

Spanien — kleine Zitrusfrüchte zur Verarbeitung zu Saft

9,21

8,01

7,21

Portugal

2,03

1,76

1,58

Zypern

4,89

4,25

3,83


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

18.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2007

über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim

(2007/668/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat beschloss am 19. März 2001, die Kommission zu ermächtigen, im Namen der Europäischen Gemeinschaft Verhandlungen mit der Weltzollorganisation über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen (1).

(2)

Das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wird voraussichtlich vom Rat der Weltzollorganisation auf seiner 109./110. Tagung im Juni 2007 geändert, damit Zoll- und Wirtschaftsunionen einschließlich der Europäischen Gemeinschaft Mitglieder der Weltzollorganisation werden können.

(3)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sollten den Entwurf der Änderung unterstützen, der nach seiner Annahme durch den Rat der Weltzollorganisation den Beitritt der Gemeinschaft zum Abkommen erlauben würde.

(4)

Nach Sondierungsgesprächen haben die Europäische Gemeinschaft und die Weltzollorganisation die Möglichkeit geprüft, dass die Europäische Gemeinschaft bis zur Ratifizierung des geänderten Abkommens zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens durch alle Mitglieder der Weltzollorganisation die gleichen Rechte ausüben und die gleichen Pflichten erfüllen kann wie die Mitglieder dieser Organisation.

(5)

Es wird erwartet, dass die Europäische Gemeinschaft in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten die Mitgliedsrechte und -pflichten des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausüben bzw. erfüllen kann.

(6)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft behalten ihren Status in der Weltzollorganisation.

(7)

Sowohl die Europäische Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten haben Zuständigkeiten in den unter das Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens fallenden Bereichen.

(8)

Für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallen, muss ein Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. Für Angelegenheiten, die teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sollten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft um Annahme eines gemeinsamen Standpunkts bemühen, um die geschlossene völkerrechtliche Vertretung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(9)

Aus diesen Gründen sollte der Rat den erforderlichen Beschluss erlassen, damit die Europäische Gemeinschaft Mitglied der Weltzollorganisation werden und die Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim ausüben kann, einschließlich der Zahlung eines jährlichen Beitrags —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft stimmen für die Beschlüsse des Rates der Weltzollorganisation, durch die die Europäische Gemeinschaft gemäß den darin festgelegten Bedingungen bis auf Weiteres die gleichen Rechte wie die Mitglieder der Weltzollorganisation erhalten soll.

(2)   Die Europäische Kommission übernimmt bis zum Inkrafttreten der Änderung des Abkommens zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gemäß dem Beschluss des Rates der Weltzollorganisation die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Weltzollorganisation.

(3)   Die Europäische Kommission wird ermächtigt, der Weltzollorganisation mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Weltzollorganisation übernimmt, und der Weltzollorganisation die im Anhang enthaltene Erklärung über die Zuständigkeit zu unterbreiten.

(4)   Die Europäische Gemeinschaft zahlt beginnend am 1. Juli 2007 an die Weltzollorganisation einen jährlichen Beitrag, um die Arbeit der Organisation zu stärken und zusätzliche Verwaltungskosten abzudecken.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. SCHAVAN


(1)  Die Weltzollorganisation wurde durch das Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 1950) gegründet. Das Abkommen trat 1952 in Kraft. 1994 hat sich der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens den Namen „Weltzollorganisation“ gegeben, um die weltweite Bedeutung der Organisation zu unterstreichen. Zurzeit hat die Weltzollorganisation 171 Mitglieder.


ANHANG

Erklärung über die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten, die unter das Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens fallen

In Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der geänderten Fassung gibt diese Erklärung Aufschluss über die Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in den unter das Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens fallenden Angelegenheiten auf die Europäischen Gemeinschaften übertragen haben.

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie aufgrund der Artikel 131 bis 134 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat.

Die Europäische Gemeinschaft kann internationale Vereinbarungen schließen, wo immer sie bereits von ihrer internen Kompetenz Gebrauch gemacht hat, um Maßnahmen zur Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken zu erlassen oder wenn die internationale Vereinbarung zur Erreichung eines Ziels der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Die Außenkompetenz der Europäischen Gemeinschaft ist ausschließlicher Natur, soweit eine internationale Vereinbarung innergemeinschaftliche Vorschriften berührt oder in ihren Anwendungsbereich eingreift. In diesem Fall ist es Sache der Gemeinschaft und nicht der Mitgliedstaaten, externe Vereinbarungen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zu schließen. Eine Liste mit von der Gemeinschaft angenommenen Maßnahmen in Bezug auf Zollangelegenheiten ist in der Liste der Rechtsinstrumente im Anhang dieser Erklärung wiedergegeben.

Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Verträge auf die Europäischen Gemeinschaften übertragen haben, verändert sich naturgemäß ständig. Die Europäischen Gemeinschaften behalten sich daher das Recht vor, diese Erklärung entsprechend abzuändern.

Anhang

GEMEINSCHAFTSRECHT

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft

Beschluss 2003/231/EG des Rates vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973—1979 ausgehandelt wurden (ABl. L 71 vom 17.3.1980, S. 1).

Verschiedene Beschlüsse Gemischter Ausschüsse mit Drittländern, z.B. 2006/343/EG: Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Artikel 26 und Artikel 133 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Verordnung (EG) Nr. 2505/96 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1. Serie 1996)

Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, in der geänderten Fassung

Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, in der geänderten Fassung

Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94, in der geänderten Fassung

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden

Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft

Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren

Beschluss 93/329/EWG des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen


Kommission

18.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2007

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Adoxophyes orana Granulovirus, Amisulbrom, Emamectin, Pyridalil und Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4647)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/669/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 29. November 2004 hat Andermatt Biocontrol GmbH den Behörden Deutschlands Unterlagen über den Wirkstoff Adoxophyes orana Granulovirus mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 24. März 2006 hat Nissan Chemical Europe S.A.R.L. den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Amisulbrom mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 23. Juni 2006 hat Syngenta Ltd. den Behörden der Niederlande Unterlagen über den Wirkstoff Emamectin mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 28. März 2006 hat Sumitomo Chemical Agro Europe SAS den Behörden der Niederlande Unterlagen über den Wirkstoff Pyridalil mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 2. Januar 2007 hat Andermatt Biocontrol GmbH den Behörden Estlands Unterlagen über den Wirkstoff Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die deutschen, britischen, niederländischen und estnischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Die Unterlagen enthalten zudem die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen in Bezug auf wenigstens ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, und diese wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen hinsichtlich Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission die Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Die berichterstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, die Schlussfolgerungen der Prüfung übermitteln, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3).


ANHANG

VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENER WIRKSTOFF

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum der Antragstellung

Berichterstattender Mitgliedstaat

Adoxophyes orana Granulovirus

CIPAC-Nr.: entfällt

Andermatt Biocontrol GmbH

29. November 2004

DE

Amisulbrom

CIPAC-Nr.: 789

Nissan Chemical Europe S.A.R.L.

24. März 2006

UK

Emamectin

CIPAC-Nr.: 791

Syngenta Ltd

23. Juni 2006

NL

Pyridalil

CIPAC-Nr.: 792

Sumitomo Chemical Agro Europe SAS

28. März 2006

NL

Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus

CIPAC-Nr.: entfällt

Andermatt Biocontrol GmbH

2. Januar 2007

EE


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

18.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/17


BESCHLUSS 2007/670/GASP DES RATES

vom 1. Oktober 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (1).

(2)

Nach Artikel 12 Absatz 5 der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einem Abkommen nach Artikel 24 des Vertrags geregelt.

(3)

Der Rat hat am 13. September 2004 den Vorsitz, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, ermächtigt, im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsoperationen Verhandlungen mit Drittstaaten zum Zweck des Abschlusses eines Abkommens auf der Grundlage des Musterabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat über die Beteiligung eines Drittstaats an einer zivilen EU-Krisenbewältigungsoperation zu eröffnen. Auf dieser Grundlage hat der Vorsitz ein Abkommen mit Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) ausgehandelt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINO


(1)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Beteiligung Neuseelands an der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

NEUSEELAND

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) durch den Rat der Europäischen Union,

der an Neuseeland gerichteten Einladung, an EUPOL AFGHANISTAN teilzunehmen,

des Beschlusses Neuseelands, an EUPOL AFGHANISTAN teilzunehmen,

des Beschlusses des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme des Beitrags Neuseelands zu EUPOL AFGHANISTAN —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1)   Neuseeland schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und aller gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) sowie jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EUPOL AFGHANISTAN beschließt.

(2)   Der Beitrag Neuseelands an EUPOL AFGHANISTAN erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Neuseeland sorgt dafür, dass sein an EUPOL AFGHANISTAN beteiligtes Personal seinen Auftrag in Übereinstimmung mit

der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen,

dem Einsatzplan,

den Durchführungsbestimmungen ausführt.

(4)   Das von Neuseeland für EUPOL AFGHANISTAN abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen von EUPOL AFGHANISTAN leiten.

(5)   Neuseeland unterrichtet den Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zu EUPOL AFGHANISTAN.

(6)   Das für EUPOL AFGHANISTAN abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine gesundheitliche Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde Neuseelands zu bescheinigen. Das für EUPOL AFGHANISTAN abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

Artikel 2

Status des Personals

(1)   Unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zwischen der Regierung Neuseelands und der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan wird der Status des von Neuseeland für EUPOL AFGHANISTAN abgeordneten Personals in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über den Status der Mission geregelt.

(2)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens übt Neuseeland die Gerichtsbarkeit über sein an EUPOL AFGHANISTAN beteiligtes Personal aus.

(3)   Neuseeland ist für Schadenersatzansprüche, die aus der Beteiligung seiner Einsatzkräfte sowie seines Personals an EUPOL AFGHANISTAN entstehen, damit in Zusammenhang stehen oder diese betreffen, zuständig. Neuseeland ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß seinen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(4)   Neuseeland verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an EUPOL AFGHANISTAN beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt.

(5)   Die Europäische Union gewährleistet, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung Neuseelands an EUPOL AFGHANISTAN eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben.

Artikel 3

Verschlusssachen

(1)   Neuseeland gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates (1) und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Missionsleiters von EUPOL AFGHANISTAN.

(2)   Haben die Europäische Union und Neuseeland ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen, so finden dessen Bestimmungen im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1)   Alle Mitglieder des an EUPOL AFGHANISTAN beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.

(3)   Der Missionsleiter leitet EUPOL AFGHANISTAN und führt die laufenden Tagesgeschäfte.

(4)   Neuseeland hat nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung von EUPOL AFGHANISTAN dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(5)   Der Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal von EUPOL AFGHANISTAN aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(6)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN ernennt Neuseeland einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(7)   Der Beschluss zur Beendigung der Mission wird von der Europäischen Union nach Konsultation Neuseelands gefasst, sofern Neuseeland zum Zeitpunkt der Beendigung der Mission noch einen Beitrag zu EUPOL AFGHANISTAN leistet.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Neuseeland trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Mission eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.

(2)   Vorbehaltlich einer Regelung zwischen der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und der Regierung Neuseelands leistet Neuseeland im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen Afghanistans, sofern seine Haftpflicht festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Mission, sofern ein solches Abkommen besteht.

Artikel 6

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

Da Neuseeland einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Mission von grundlegender Bedeutung ist, ist Neuseeland von der Leistung finanzieller Beiträge zum Verwaltungshaushalt von EUPOL AFGHANISTAN ausgenommen.

Artikel 7

Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter schließt mit den zuständigen Behörden Neuseelands die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 8

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien eine ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 9

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 10

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange Neuseeland einen Beitrag zu der Mission leistet.

Geschehen zu Brüssel am dritten Oktober zweitausendsieben, in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.

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Für die Europäische Union

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Für Neuseeland


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).

ANHANG

ERKLÄRUNGEN

gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme es zulassen, auf Ansprüche gegen Neuseeland wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus Neuseeland in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit EUPOL AFGHANISTAN verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens,

oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Neuseeland gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des EUPOL AFGHANISTAN-Personals aus Neuseeland bei der Nutzung dieser Mittel.“,

Erklärung Neuseelands:

„Neuseeland ist im Rahmen der Assoziierung mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) bestrebt, sofern sein innerstaatliches Rechtssystem es zulässt, auf Ansprüche gegen andere an EUPOL AFGHANISTAN beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Neuseeland gehören und im Rahmen von EUPOL AFGHANISTAN genutzt werden, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit EUPOL AFGHANISTAN verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens,

oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an EUPOL AFGHANISTAN beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals von EUPOL AFGHANISTAN bei der Nutzung dieser Mittel.“