ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 273

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
17. Oktober 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/2007 DES RATES

vom 26. September 2007

mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die derzeitige Regelung für den Obst- und Gemüsesektor ist in den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2), (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3) und (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (4) festgelegt.

(2)

Aufgrund der gesammelten Erfahrungen muss die Regelung für den Obst- und Gemüsesektor geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktorientierung des Sektors, um so einen Beitrag zur Erreichung einer nachhaltigen Erzeugung zu leisten, die auf dem Binnen- wie auf dem Ausfuhrmarkt wettbewerbsfähig ist, Verringerung von krisenbedingten Schwankungen im Einkommen der Obst- und Gemüseerzeuger, Erhöhung des Obst- und Gemüsekonsums in der Gemeinschaft und Fortführung der Bemühungen des Sektors zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt.

(3)

Da diese Ziele wegen des gemeinschaftlichen Charakters des Obst- und Gemüsemarkts auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher aufgrund der Notwendigkeit weiterer gemeinsamer Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(4)

Die Kommission hat einen gesonderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vorgelegt, in die zunächst einige horizontale Bestimmungen für den Obst- und Gemüsesektor aufgenommen werden könnten, die auch für eine Reihe anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse bestehen, insbesondere die Bestimmungen über einen Verwaltungsausschuss. Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen jetzt noch in den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96 und (EG) Nr. 2201/96 zu belassen. Sie sollten jedoch so aktualisiert, vereinfacht und gestrafft werden, dass sie leicht in die Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufgenommen werden können.

(5)

Die anderen spezifischen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor müssen aufgrund des Umfangs der Änderung der derzeitigen Regelung und in dem Bemühen um Klarheit in eine getrennte Verordnung aufgenommen werden. Sind diese Vorschriften jedoch in gewissem Maße auch horizontaler Art und gelten sie auch für eine Reihe anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie Vorschriften über Vermarktungsnormen und den Handel mit Drittländern, so sind sie zu aktualisieren und zu vereinfachen, damit sie später leicht in die oben genannte Verordnung über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufgenommen werden können. Diese Verordnung sollte daher keine bestehenden Instrumente horizontaler Art ändern oder aufheben, es sei denn, sie sind hinfällig bzw. überflüssig geworden oder sollten aufgrund ihrer Art nicht auf Ratsebene behandelt werden.

(6)

Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Die Bestimmungen über Erzeugerorganisationen sowie Branchenverbände und -vereinbarungen gelten jedoch nur für Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallen, und diese Unterscheidung sollte beibehalten werden. Der Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ist auch auf bestimmte Küchenkräuter auszudehnen, damit diese Regelung auch auf sie angewandt werden kann. Thymian und Safran fallen derzeit unter die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags (5) aufgeführte Erzeugnisse; sie sollten daher aus der genannten Verordnung herausgenommen werden.

(7)

Vermarktungsnormen, insbesondere betreffend die Begriffsbestimmung, die Qualität, die Einteilung nach Klassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Vermarktung und die Kennzeichnung sollten für bestimmte Erzeugnisse gelten, damit der Markt mit Erzeugnissen einheitlicher und zufrieden stellender Qualität versorgt werden kann. Außerdem müssen möglicherweise Sondermaßnahmen, insbesondere hinsichtlich aktueller Analysemethoden und andere Maßnahmen zur Feststellung der Merkmale der betreffenden Normen erlassen werden, um Missbräuchen in Bezug auf die Qualität und Echtheit der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse und den erheblichen Marktstörungen, die durch solche Missbräuche hervorgerufen werden können, vorzubeugen.

(8)

Derzeit enthalten die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (6) und die Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (7) spezifische Bestimmungen über die Herstellung, die Zusammensetzung und die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse. Diese Vorschriften wurden jedoch nicht vollständig aktualisiert, um darin alle Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Standards zu berücksichtigen; sie sollten deshalb geändert werden, so dass sie auf dem neuesten Stand sind.

(9)

Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muss den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.

(10)

Die Erzeugerorganisationen sind die wichtigsten Akteure der Regelung für Obst und Gemüse, die deren dezentralisierte Durchführung auf ihrer Ebene gewährleisten. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Diese Bündelung sollte auf freiwilliger Basis erfolgen, und ihre Zweckdienlichkeit sollte durch den Umfang und die Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, unter Beweis gestellt werden. Da die Erzeugerorganisationen ausschließlich für die Interessen ihrer Mitglieder handeln, sollte davon ausgegangen werden, dass sie in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.

(11)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erzeugerorganisationen das geeignete Instrument für die Bündelung des Angebots sind. Jedoch ist die Verteilung der Erzeugerorganisationen auf die verschiedenen Mitgliedstaaten unausgeglichen. Um die Attraktivität der Erzeugerorganisationen noch weiter zu verbessern, sollten sie so weit wie möglich mehr Flexibilität für ihre Tätigkeiten erhalten. Eine solche Flexibilität sollte insbesondere die Produktpalette der Erzeugerorganisation, das Ausmaß der zulässigen Direktverkäufe und die Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder sowie die Ermächtigung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen betreffen, unter den jeweils erforderlichen Bedingungen die Tätigkeiten ihrer Mitglieder auszuüben und Tätigkeiten auszulagern, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen.

(12)

Als Voraussetzung für die Anerkennung durch den Mitgliedstaat muss eine Erzeugerorganisation, die zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation beitragen soll, eine Reihe von Bedingungen erfüllen, die sie sich selbst und ihren Mitgliedern in ihrer Satzung auferlegt. Die Einrichtung und das reibungslose Funktionieren der Betriebsfonds erfordern, dass die Erzeugerorganisationen in der Regel die gesamte betroffene Obst- und Gemüseerzeugung ihrer Mitglieder übernehmen.

(13)

Erzeugergruppierungen, die sich in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten sind, befinden und als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden möchten, sollten eine Übergangszeit erhalten, während deren ihnen eine einzelstaatliche und die gemeinschaftliche Unterstützung gewährt werden kann, sofern diese Gruppierungen bestimmte Verpflichtungen erfüllen.

(14)

Damit das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen vor allem hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel für zukunftsweisende Aufgaben eingesetzt werden, sollten die Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür bietet sich die Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen eingerichteten Betriebsfonds an. In bestimmten Fällen sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten erlaubt werden. Zur Eindämmung der Gemeinschaftsausgaben sollte die Beihilfe für die Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds einrichten, einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen.

(15)

In Regionen, in denen die Erzeuger nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten sollte die Gemeinschaft diese Beihilfen zurückerstatten können.

(16)

Um die Regelung zu vereinfachen und ihre Kosten zu verringern, könnte es hilfreich sein, in den Fällen, in denen dies möglich ist, die Verfahren und Regeln für die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben aus den Betriebsfonds an diejenigen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums anzugleichen, indem den Mitgliedstaaten zur Auflage gemacht wird, eine nationale Strategie für operationelle Programme auszuarbeiten.

(17)

Zur weiteren Stärkung der Arbeit der Erzeugerorganisationen bzw. ihrer Vereinigungen und zur erwünschten Stabilisierung des Marktes sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Regeln, die die Erzeugerorganisationen einer Region oder ihre Vereinigungen für ihre Mitglieder erlassen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes, unter bestimmten Bedingungen auf alle diesen nicht angeschlossenen Erzeuger der betreffenden Region auszudehnen. Bestimmte mit der Ausdehnung dieser Regeln zusammenhängende Kosten sollten unter Beibringung von Belegen den betreffenden Erzeugern in Rechnung gestellt werden können, wenn ihnen diese Regeln zugute kommen. Die Ausdehnung der Regeln erstreckt sich jedoch nur dann auf ökologische Erzeuger, wenn ein Großteil der betreffenden Erzeuger sich damit einverstanden erklärt hat. Damit auf Krisen unverzüglich reagiert werden kann, muss die rasche Ausdehnung dieser Regeln für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen gestattet sein.

(18)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 ist eine Reihe heterogener Beihilferegelungen für bestimmtes Obst und Gemüse eingeführt worden. Aufgrund ihrer Anzahl und Unterschiedlichkeit sind diese Regelungen nur schwer zu verwalten. Sie waren auf bestimmte Obst- und Gemüsearten ausgerichtet, konnten jedoch den regionalen Erzeugungsbedingungen nicht in vollem Maße Rechnung tragen und bezogen sich nicht auf sämtliches Obst und Gemüse. Deshalb empfiehlt es sich, ein anderes Instrument für die Unterstützung der Obst- und Gemüseerzeuger zu finden.

(19)

Außerdem sind die Beihilferegelungen für Obst und Gemüse nicht vollständig in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (8) einbezogen worden. Dies hat dazu geführt, dass die Verwaltung dieser Regelungen teilweise komplex und starr verläuft.

(20)

Im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung zur Unterstützung des Obst- und Gemüsesektors und im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich daher, die bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst und Gemüse vollständig in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist vorzuschreiben, dass Landwirte, die im Bezugszeitraum Obst und Gemüse erzeugt haben, für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Es ist auch vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten Referenzbeträge und zuschussfähige Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage eines für den Markt jedes Obst- und Gemüseerzeugnisses geeigneten Bezugszeitraums sowie angemessener objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festsetzen. Flächen, die mit Obst und Gemüse, einschließlich Dauerkulturen, bestellt sind, sowie Baumschulen sollten für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Die nationalen Obergrenzen sind entsprechend zu ändern. Um den betreffenden Sektoren genügend Zeit zu lassen, sich an ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung anzupassen, sollten Übergangsfristen vorgesehen werden. Insbesondere sollten entkoppelte Zahlungen für Obst und Gemüse und zeitlich befristete gekoppelte flächenbezogene Beihilfen für gewisse zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, die im Rahmen der bestehenden Beihilferegelungen beihilfefähig waren, sowie für Erdbeeren und Himbeeren vorgesehen werden. Für letztgenannte Erzeugnisse kann außerdem eine nationale Zusatzzahlung zu der Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden. Ferner ist vorzusehen, dass die Kommission diesbezüglich Durchführungsbestimmungen und erforderlichenfalls Übergangsmaßnahmen erlässt.

(21)

Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung durch Ungewissheit gekennzeichnet ist. Marktüberschüsse, auch wenn sie nicht sehr hoch sind, können den Markt erheblich stören. Es sind Regelungen für Marktrücknahmen durchgeführt worden, ihre Verwaltung hat sich jedoch als recht kompliziert erwiesen. Deshalb sollten verschiedene weitere Krisenmanagementmaßnahmen eingeführt werden, die so einfach wie möglich anzuwenden sind. Die Einbeziehung aller dieser Maßnahmen in die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen scheint das beste Vorgehen unter diesen Umständen zu sein und dürfte auch zu einer größeren Attraktivität der Erzeugerorganisationen für die Erzeuger beitragen. Damit die Krisenmanagementmaßnahmen auf die nicht angeschlossenen Erzeuger einer Erzeugerorganisation ausgedehnt werden können, sollten die Mitgliedstaaten jedoch während eines Übergangszeitraums ermächtigt werden, in solchen Fällen eine staatliche Beihilfe zu gewähren. Diese Beihilfe sollte jedoch geringer als die Beihilfe sein, die die Mitglieder der Erzeugerorganisation erhalten, damit eine Mitgliedschaft attraktiv bleibt. Die Wirkungsweise dieser staatlichen Beihilfe sollte am Ende des Übergangszeitraums überprüft werden.

(22)

Die Einbeziehung von Speisekartoffeln in die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzt voraus, dass die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf Speisekartoffeln Anwendung finden, um das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarkts zu gewährleisten, wobei zur Anpassung des Sektors ein Übergangszeitraum vorzusehen ist.

(23)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (9) beteiligt sich die Gemeinschaft zu höchstens 50 % an bestimmten Absatzförderungsmaßnahmen. Um den Obst- und Gemüsekonsum durch Kinder in Bildungseinrichtungen zu fördern, ist dieser Prozentsatz für die Förderungsmaßnahmen für Obst und Gemüse in diesem Fall zu erhöhen.

(24)

Branchenverbände, die auf Betreiben einzelner oder bereits zusammengeschlossener Wirtschaftsteilnehmer gegründet wurden und einen wesentlichen Teil verschiedener Teilbereiche des Obst- und Gemüsesektors umfassen, können zu einer Änderung des Verhaltens beitragen, so dass die Marktverhältnisse stärker berücksichtigt werden und ein wirtschaftlicher Ansatz gefördert und damit die Erzeugungsmeldung insbesondere im Hinblick auf die Organisation der Erzeugung, die Aufmachung und die Vermarktung der Erzeugnisse verbessert wird. Da die Arbeit dieser Branchenverbände allgemein zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags und im Besonderen zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen kann, sollte es möglich sein, nach Festlegung der verschiedenen Arten von Maßnahmen denjenigen Verbänden eine spezifische Anerkennung zu gewähren, die den Nachweis einer hinreichenden Repräsentativität erbringen und praktische Maßnahmen zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele durchführen. Die Bestimmungen über die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen erlassenen Regeln und die Aufteilung der mit dieser Ausdehnung verbundenen Kosten sollten aufgrund der Ähnlichkeit der verfolgten Ziele auch für Branchenverbände gelten.

(25)

Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle umfassen und den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.

(26)

Aufgrund der Anwendung der Einfuhrpreisregelung für Obst und Gemüse sind spezifische Bestimmungen zu erlassen, um den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

(27)

Zur Überwachung des Umfangs des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Drittländern ist es unter Umständen erforderlich, dass bei bestimmten Erzeugnissen eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen wird, die die Leistung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, für solche Erzeugnisse Lizenzregelungen einzuführen.

(28)

Um etwaige nachteilige Auswirkungen von Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt zu verhindern bzw. zu beheben, sollten auf die Einfuhren solcher Erzeugnisse zusätzliche Zölle erhoben werden, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind.

(29)

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Kommission zu ermächtigen, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommen oder anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

(30)

Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings könnte sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(31)

Um zu gewährleisten, dass die Handelsregelung ordnungsgemäß funktioniert, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(32)

Damit weiterhin eine Rechtsgrundlage für die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für Zucker besteht, der bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zugesetzt wird, sollte das Verzeichnis der betreffenden Erzeugnisse in das Verzeichnis des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (10) aufgenommen werden.

(33)

Die Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG und die Verordnungen (EGW) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(34)

Da sich die gemeinsamen Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse ständig weiter entwickeln, sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

(35)

Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarkts würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen allgemein auch auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse Anwendung finden. Es sollte jedoch vorgesehen werden, dass eine einmalige staatliche Beihilfe für den Tomatenverarbeitungssektor in Italien und Spanien gezahlt werden kann, um dessen Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung zu unterstützen.

(36)

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ergeben, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (11) von der Gemeinschaft finanziert werden.

(37)

Im Rahmen der Regelung für Obst und Gemüse müssen gewisse Verpflichtungen erfüllt werden. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden, sind Kontrollen und im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen Sanktionsmaßnahmen erforderlich. Der Kommission ist daher die Befugnis zu übertragen, die entsprechenden Vorschriften einschließlich derjenigen über die Wiedereinziehung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen und die Meldepflicht der Mitgliedstaaten festzulegen. Im Rahmen der neuen Regelung ist die besondere Inspektorengruppe für den Obst- und Gemüsesektor nicht mehr erforderlich und sollte daher abgeschafft werden.

(38)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 eingeführte Beihilferegelung ist aufzuheben. Die genannte Verordnung wird somit gegenstandslos und ist daher aufzuheben.

(39)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden.

(40)

Im Interesse der Vereinfachung sind die getrennten Ausschüsse für frisches Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse abzuschaffen und durch einen einzigen Ausschuss für Obst und Gemüse zu ersetzen, der nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingesetzt wird.

(41)

Der Übergang von der bestehenden Regelung zu derjenigen der vorliegenden Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Um diesen Problemen zu begegnen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen treffen kann. Außerdem sollten Bestimmungen erlassen werden, wonach die Anerkennung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gültig bleibt und die im Rahmen der genannten Verordnung genehmigten operationellen Programme fortgeführt werden können; ferner sind ähnliche Bestimmungen für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannte Erzeugergruppierungen und deren Anerkennungspläne vorzusehen.

(42)

Diese Verordnung sollte allgemein ab dem 1. Januar 2008 gelten. Um jedoch zu vermeiden, dass die Beihilferegelungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Zitrusfrüchte mitten im Wirtschaftsjahr unterbrochen werden, sollten diese Beihilferegelungen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden besondere Vorschriften für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse festgelegt.

Die Titel III und IV der vorliegenden Verordnung gelten jedoch nur für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse und/oder für Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind.

Artikel 43 gilt auch für Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701.

TITEL II

EINSTUFUNG DER ERZEUGNISSE

Artikel 2

Vermarktungsnormen

1.   Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.

2.   Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse vorsehen.

3.   Dabei berücksichtigt die Kommission die Normenempfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE).

4.   Die Vermarktungsnormen gemäß den Absätzen 1 und 2

a)

gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, soweit die Kommission nichts anderes festgelegt hat;

b)

werden insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse, der erforderlichen Bedingungen für einen reibungslosen Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation — insbesondere was das Ursprungsland, die Klasse und gegebenenfalls die Sorte (oder den Handelstyp) des Erzeugnisses angeht — festgelegt;

c)

können insbesondere die Qualität, die Einteilung nach Klassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Vermarktung und die Kennzeichnung betreffen.

5.   Der Besitzer der Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen. Er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.

6.   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 42 erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse, ob die Erzeugnisse diese Vermarktungsnormen erfüllen. Die Kontrollen erfolgen schwerpunktmäßig auf der Stufe vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware. Bei Erzeugnissen aus Drittländern werden die Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt.

7.   Bis zur Annahme neuer Vermarktungsnormen gelten weiterhin die Vermarktungsnormen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

TITEL III

ERZEUGERORGANISATIONEN

KAPITEL I

Anforderungen und Anerkennung

Artikel 3

Anforderungen

1.   Im Sinne dieser Verordnung ist eine Erzeugerorganisation eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person, die bzw. der die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Sie bzw. er wird auf Veranlassung der Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gegründet, die eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse und/oder ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse anbauen;

b)

sie bzw. er verfolgt folgende Ziele: Einsatz umweltgerechter Anbauverfahren, Produktionstechniken und Abfallbewirtschaftungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt;

c)

sie bzw. er verfolgt eines oder mehrere der folgenden Ziele:

i)

Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii)

Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

iii)

Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise;

d)

ihre bzw. seine Satzung umfasst die besonderen Anforderungen gemäß Absatz 2 und

e)

sie bzw. er ist von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 anerkannt worden.

2.   Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,

a)

die von der Erzeugerorganisation erlassenen Regeln hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;

b)

in ihrer Eigenschaft als Erzeuger eines der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse im Rahmen eines bestimmten Betriebs nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation zu sein;

c)

ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen;

d)

die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, die insbesondere die Flächen, das Ernteaufkommen, die Erträge und die Direktverkäufe betreffen können;

e)

die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 8 zu entrichten.

3.   Ungeachtet Absatz 2 Buchstabe c können die angeschlossenen Erzeuger bei entsprechender Zustimmung der Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen

a)

einen Anteil ihrer Erzeugung und/oder ihrer Erzeugnisse, der einen festgesetzten Prozentsatz nicht überschreitet, ab Hof und/oder außerhalb ihres Betriebs direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben; dieser Prozentsatz ist vom Mitgliedstaat auf mindestens 10 % festzusetzen;

b)

Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugungsmenge ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

c)

Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation im Prinzip nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.

4.   Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:

a)

die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der in Absatz 2 genannten Vorschriften;

b)

die Verpflichtung für die Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;

c)

Vorschriften, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation und von deren Entscheidungen ermöglichen;

d)

Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;

e)

Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft;

f)

die für das Funktionieren der Organisation erforderlichen Rechnungsführungs- und Haushaltsvorschriften.

5.   Erzeugerorganisationen sind in wirtschaftlichen Fragen als im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handelnd anzusehen.

Artikel 4

Anerkennung

1.   Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 auf Antrag als solche an, wenn

a)

sie nachweislich die Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen;

b)

ihnen nachweislich eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge oder einen Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind von den Mitgliedstaaten festzusetzen;

c)

sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten; im Hinblick darauf können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche der Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen sollen;

d)

sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;

e)

sie ihren Mitgliedern, soweit nötig, die zur Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel tatsächlich zur Verfügung stellen;

f)

sie eine sachgerechte kaufmännische und buchhalterische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten und

g)

sie keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist.

2.   Die Mitgliedstaaten

a)

entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation;

b)

führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen diesem Titel entsprechen, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;

c)

teilen der Kommission einmal jährlich die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit.

Artikel 5

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gegründet und kann die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation ausüben. Eine solche Vereinigung kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie

a)

nach Auffassung des Mitgliedstaats imstande ist, diese Tätigkeiten wirksam auszuüben, und

b)

keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnimmt, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist.

Artikel 3 Absatz 5 gilt entsprechend für die Maßnahmen von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

Artikel 6

Auslagerung

Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen erlauben, dass sie Tätigkeiten auslagert, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen, sofern sie dem betreffenden Mitgliedstaat nachweist, dass die Auslagerung ein geeignetes Mittel darstellt, die Ziele der Erzeugerorganisation bzw. der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu erreichen.

Artikel 7

Erzeugergruppierungen

1.   Im Sinne dieser Verordnung ist eine Erzeugergruppierung eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person, die bzw. der auf Veranlassung von Betriebsinhabern im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse und/oder ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse anbauen, im Hinblick auf eine Anerkennung als Erzeugerorganisation gegründet wird.

Erzeugergruppierungen in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten sind, oder in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (13) kann eine Übergangszeit eingeräumt werden, um die Anerkennungsbedingungen des Artikels 4 zu erfüllen.

Zu diesem Zweck unterbreiten die betreffenden Erzeugergruppierungen dem jeweiligen Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Annahme die Übergangsfrist gemäß Unterabsatz 2 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht. Der Übergangszeitraum darf höchstens fünf Jahre betragen.

2.   Bevor der Mitgliedstaat den Anerkennungsplan annimmt, unterrichtet er die Kommission über seine Absicht und die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen.

3.   Die Mitgliedstaaten können Erzeugergruppierungen während des Übergangszeitraums

a)

Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern;

b)

direkt oder über Kreditinstitute Beihilfen gewähren, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, die für die Anerkennung erforderlich sind und in dem in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Anerkennungsplan aufgeführt sind.

4.   Die Beihilfe gemäß Absatz 3 wird von der Gemeinschaft gemäß den nach Artikel 42 Buchstabe b Ziffer ii erlassenen Vorschriften erstattet.

5.   Die Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a wird für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihrer vermarkteten Erzeugung festgelegt und beträgt im ersten, im zweiten, im dritten, im vierten bzw. im fünften Jahr

a)

10 %, 10 %, 8 %, 6 % bzw. 4 % des Werts der vermarkteten Erzeugung im Falle der Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten sind, und

b)

5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 % des Werts der vermarkteten Erzeugung im Falle der Erzeugergruppierungen in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006.

Diese Sätze können im Verhältnis zum Wert der vermarkteten Erzeugung, die über einem bestimmten Schwellenwert liegt, gekürzt werden. Für die Beihilfe, die einer Erzeugergruppierung in einem bestimmten Jahr zu zahlen ist, kann eine Obergrenze festgelegt werden.

KAPITEL II

Betriebsfonds und operationelle Programme

Artikel 8

Betriebsfonds

1.   Die Erzeugerorganisationen können einen Betriebsfonds einrichten. Diese Fonds werden wie folgt finanziert:

a)

Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst,

b)

finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann.

2.   Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 genehmigten operationellen Programme.

Artikel 9

Operationelle Programme

1.   Die operationellen Programme müssen zwei oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen:

a)

die Planung der Produktion,

b)

die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,

c)

die Förderung ihrer Vermarktung,

d)

Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form,

e)

Umweltmaßnahmen und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,

f)

Krisenprävention und Krisenmanagement.

2.   Die Krisenprävention und das Krisenmanagement zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:

a)

Marktrücknahmen,

b)

die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse,

c)

Vermarktungsförderung und Kommunikation,

d)

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,

e)

Ernteversicherung,

f)

Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.

Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.

Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und kommen somit für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 in Betracht. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements werden entweder über solche Kredite oder direkt finanziert, jedoch nicht über beide Mechanismen gleichzeitig.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen, oder

b)

mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.

Bei den Umweltmaßnahmen werden die Bedingungen für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (14) erfüllt.

Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund der genannten Bestimmung, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a.

Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.

4.   Absatz 3 gilt in Bulgarien und Rumänien erst ab 1. Januar 2011.

5.   Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, sind nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.

Artikel 10

Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft

1.   Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.

2.   Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt eine Obergrenze von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.

Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.

3.   Auf Antrag der Erzeugerorganisation beträgt der Prozentsatz gemäß Absatz 1 60 % für ein operationelles Programm oder Teilprogramm, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)

Es wird vonseiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

b)

es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;

c)

es bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung für die Erzeugung von unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (15) fallenden ökologischen Erzeugnissen;

d)

es wird von einer Erzeugerorganisation in einem der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten ist, für Maßnahmen vorgelegt, die spätestens Ende 2013 abgeschlossen werden;

e)

es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation zusammengeschlossen hat;

f)

es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;

g)

es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;

h)

es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen der Gemeinschaft in äußerster Randlage vorgelegt;

i)

es bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung für Maßnahmen zur Förderung des Konsums von Obst und Gemüse, die auf Kinder in Bildungseinrichtungen abzielen.

4.   Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 beträgt 100 % im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

a)

kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Landes Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;

b)

kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.

Artikel 11

Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

1.   In den Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.

In Gebieten von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne des Unterabsatzes 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.

2.   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden keine Anwendung auf die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, wenn sie gemäß Absatz 1 zulässig ist.

Artikel 12

Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme

1.   Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Maßnahmen fest. Dieser Rahmen sieht insbesondere vor, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, einschließlich der Anforderungen des Artikels 5 der genannten Verordnung betreffend Komplementarität, Kohärenz und Konformität erfüllen müssen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 174 des Vertrags sowie des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft (16) zu verwirklichen. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.

2.   Die Mitgliedstaaten arbeiten eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt aus. Eine solche Strategie muss Folgendes umfassen:

a)

eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials;

b)

eine Begründung der gewählten Prioritäten;

c)

die Ziele der operationellen Programme und Instrumente sowie Leistungsindikatoren;

d)

eine Bewertung der operationellen Programme;

e)

Meldepflichten für die Erzeugerorganisationen.

Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.

Artikel 13

Genehmigung der operationellen Programme

1.   Der Entwurf des operationellen Programms wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieses Kapitels genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.

2.   Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen daher geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre mit sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres.

3.   Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen oder den Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der in Artikel 10 festgesetzten Grenzen mit.

4.   Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Für die gleichen Maßnahmen können Vorschusszahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder Sicherheiten zu leisten sind.

5.   Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann.

6.   Das operationelle Programm und seine Finanzierung durch die Erzeuger und die Erzeugerorganisationen einerseits und aus gemeinschaftlichen Mitteln andererseits sind auf mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre angelegt.

KAPITEL III

Ausdehnung der Vorschriften auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks

Artikel 14

Ausdehnung der Regeln

1.   Wird eine Erzeugerorganisation, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in diesem Wirtschaftsbezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Regeln verbindlich vorschreiben:

a)

die Regeln gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a;

b)

die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erforderlichen Regeln.

Unterabsatz 1 gilt nur, sofern diese Regeln

a)

seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten,

b)

in der vollständigen Auflistung des Anhangs I aufgeführt sind,

c)

nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.

Die in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Bedingung gilt jedoch nicht, wenn es sich bei den betreffenden Regeln um die in Anhang I Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln handelt. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.

2.   Im Sinne dieses Kapitels ist unter „Wirtschaftsbezirk“ ein geografisches Gebiet zu verstehen, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke.

Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die dieser Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat. Die Kommission macht die genehmigte Liste auf einem ihr geeignet erscheinenden Wege öffentlich bekannt.

3.   Eine Erzeugerorganisation gilt als repräsentativ im Sinne des Absatzes 1, wenn ihr mindestens 50 % der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60 % der Produktionsmenge dieses Bezirks auf sie entfallen. Unbeschadet Absatz 5 werden bei der Berechnung dieser Prozentsätze die Erzeuger bzw. die Produktion ökologischer Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht berücksichtigt.

4.   Die Regeln, die für die Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks verbindlich vorgeschrieben werden,

a)

dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft auswirken;

b)

gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Beginn des Wirtschaftsjahres unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, mit Ausnahme der Regeln für die Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a;

c)

dürfen nicht in Widerspruch zum geltenden Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Recht stehen.

5.   Vorschriften dürfen Erzeugern ökologischer Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn einer solchen Maßnahme mindestens 50 % solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60 % dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.

Artikel 15

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Regeln mit, die sie der Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks gemäß Artikel 14 Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln auf einem ihr geeignet erscheinenden Wege öffentlich bekannt.

Artikel 16

Aufhebung

Die Kommission beschließt, dass ein Mitgliedstaat die von ihm gemäß Artikel 14 Absatz 1 beschlossene Ausdehnung des Geltungsbereichs der Regeln aufheben muss,

a)

wenn sie feststellt, dass der Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts durch die betreffende Ausdehnung ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder dass die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet werden;

b)

wenn sie feststellt, dass die Regeln, die auf andere Erzeuger ausgedehnt wurden, unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags fallen. In diesem Fall ist der von der Kommission zu diesen Regeln gefasste Beschluss erst ab dem Tag der entsprechenden Feststellung anwendbar;

c)

wenn sie aufgrund der durchgeführten Kontrollen feststellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht eingehalten wurden.

Artikel 17

Finanzbeiträge der nicht angeschlossenen Erzeuger

Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nach Prüfung des entsprechenden Nachweises beschließen, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger der Erzeugerorganisation die Anteile an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Finanzbeiträge schulden, die zur Deckung nachstehender Kosten dienen:

a)

der Verwaltungskosten, die sich aus der Anwendung der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Regeln ergeben;

b)

der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder Vereinigung betriebenen und allen Erzeugern in dem Wirtschaftsbezirk zugute kommenden Forschungsmaßnahmen, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufsförderung ergeben.

Artikel 18

Ausdehnung der Regeln von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Im Sinne dieses Kapitels gilt jede Bezugnahme auf Erzeugerorganisationen auch als Bezugnahme auf anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

KAPITEL IV

Berichterstattung

Artikel 19

Berichterstattung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht über die Durchführung dieses Titels hinsichtlich der Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme.

TITEL IV

BRANCHENVERBÄNDE UND -VEREINBARUNGEN

KAPITEL I

Anforderungen und Anerkennung

Artikel 20

Anforderungen

Im Sinne dieser Verordnung ist ein „Branchenverband“ eine juristische Person, die

a)

aus Vertretern der Wirtschaftszweige gebildet wird, die sich mit der Erzeugung und/oder der Vermarktung und/oder der Verarbeitung von in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnissen befassen;

b)

auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurde;

c)

in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft zwei oder mehrere der folgenden Tätigkeiten — unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen — ausübt:

i)

Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugung und des Marktes,

ii)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes von Obst und Gemüse, insbesondere durch Forschung und Marktstudien,

iii)

Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind,

iv)

bessere Ausschöpfung des Potenzials der Obst- und Gemüseerzeugung,

v)

Bereitstellung von Informationen und Durchführung von Marktforschung, damit der Sektor auf Erzeugnisse ausgerichtet werden kann, die den Markterfordernissen sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse und des Umweltschutzes, besser gerecht werden,

vi)

Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes,

vii)

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität,

viii)

Ausschöpfung des Potenzials und Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben,

ix)

Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,

x)

Ausarbeitung strengerer Vorschriften als die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln gemäß Anhang I Nummern 2 und 3;

d)

vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 anerkannt wurde.

Artikel 21

Anerkennung

1.   Wenn dies aufgrund der Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Organisationen als Branchenverbände anerkennen, sofern diese

a)

ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats ausüben;

b)

in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, und/oder der Vermarktung und/oder der Verarbeitung von Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muss er eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen;

c)

zwei oder mehrere in Artikel 20 Buchstabe c genannten Tätigkeiten durchführen;

d)

selbst keine Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Obst und Gemüse oder Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse betreiben;

e)

nicht an in Artikel 22 Absatz 4 genannten Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt sind.

2.   Vor der Anerkennung melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln dabei alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und allen anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.

Innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung kann die Kommission die Anerkennung ablehnen.

3.   Die Mitgliedstaaten

a)

entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags über die Anerkennung;

b)

führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung eingehalten haben, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug der Anerkennung;

c)

entziehen die Anerkennung, wenn

i)

die in diesem Kapitel vorgesehenen Anforderungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;

ii)

der Branchenverband an in Artikel 22 Absatz 3 genannten Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt ist (ungeachtet der strafrechtlichen Folgen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften);

iii)

der Branchenverband die Mitteilungspflicht nach Artikel 22 Absatz 2 nicht erfüllt;

d)

teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder die Rücknahme der Anerkennung mit.

4.   Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten der Kommission über die Tätigkeiten der Branchenverbände Bericht erstatten, sowie die Häufigkeit dieser Berichte werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegt.

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat als Ergebnis der Kontrollen darum ersuchen, die gewährten Anerkennungen zu entziehen.

5.   Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Durchführung der in Artikel 20 Buchstabe c genannten Tätigkeiten vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung.

6.   Die Kommission macht eine Liste der anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie der durchgeführten Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 auf einem ihr geeignet erscheinenden Wege öffentlich bekannt. Der Entzug von Anerkennungen wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.

KAPITEL II

Wettbewerbsregeln

Artikel 22

Anwendung der Wettbewerbsregeln

1.   Ungeachtet des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (17) gilt Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die die Ausübung der in Artikel 20 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten zum Ziel haben.

2.   Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass

a)

die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind;

b)

die Kommission binnen zwei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

3.   Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

4.   Von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht wird in jedem Fall dann ausgegangen, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a)

eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können,

b)

das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können,

c)

Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind,

d)

die Festsetzung von Preisen umfassen, unbeschadet der Tätigkeiten, die die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften ausüben,

e)

zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

5.   Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie im Wege einer Entscheidung, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

6.   Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.

KAPITEL III

Ausdehnung der Regeln

Artikel 23

Ausdehnung der Regeln

1.   Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger Branchenverband als repräsentativ für die Erzeugung, die Vermarktung oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Branchenverbandes für die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in derselben bzw. denselben Regionen tätig sind, bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen des betreffenden Verbandes vorübergehend verbindlich vorschreiben.

2.   Ein Branchenverband gilt als repräsentativ im Sinne des Absatzes 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, der Vermarktung oder der Verarbeitung des bzw. der betreffenden Erzeugnisse in der bzw. den betreffenden Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Regeln mehrere Regionen betrifft, muss der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.

3.   Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt werden kann,

a)

müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:

i)

Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten,

ii)

strengere Erzeugungsvorschriften als die gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Rechtsvorschriften,

iii)

Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind,

iv)

Vermarktungsvorschriften,

v)

Umweltschutzvorschriften,

vi)

Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Ausschöpfung des Potenzials der Erzeugung,

vii)

Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

b)

müssen seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;

c)

dürfen nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden;

d)

dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Wirtschaftsteilnehmer des betreffenden Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft auswirken.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung gilt jedoch nicht, wenn es sich bei den betreffenden Regeln um die in Anhang I Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln handelt. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.

4.   Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii, iv und v genannten Regeln dürfen nicht von den in Anhang I aufgeführten Regeln abweichen. Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Vorschriften gelten nicht für Erzeugnisse, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Region(en) erzeugt worden sind.

Artikel 24

Mitteilung und Aufhebung

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Regeln mit, die sie allen Wirtschaftsteilnehmern einer oder mehrerer Region(en) gemäß Artikel 23 Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln auf einem ihr geeignet erscheinenden Wege öffentlich bekannt.

2.   Vor Bekanntmachung dieser Regeln unterrichtet die Kommission den nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingesetzten Ausschuss von jeder Mitteilung über eine Ausweitung von Branchenvereinbarungen.

3.   Die Kommission beschließt, dass ein Mitgliedstaat die von ihm beschlossene Ausweitung der Regeln in den in Artikel 16 genannten Fällen aufheben muss.

Artikel 25

Finanzbeiträge der nicht angeschlossenen Erzeuger

Werden die Regeln bei einem oder mehreren Erzeugnissen ausgedehnt und sind eine oder mehrere in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a genannte und von einem anerkannten Branchenverband durchgeführte Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder diesen Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in Höhe eines Teils oder der Gesamtheit der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind.

TITEL V

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a)

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle;

b)

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 27

Kombinierte Nomenklatur

Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diesen Titel fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

KAPITEL II

Einfuhren

Abschnitt I

Einfuhrlizenzen

Artikel 28

Fakultative Einfuhrlizenzregelungen

Die Kommission kann für die Einfuhr eines oder mehrerer der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben.

Artikel 29

Lizenzerteilung

Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, sofern der Rat nichts anderes vorgesehen hat, und unbeschadet der zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen.

Artikel 30

Gültigkeit

Die Einfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

Artikel 31

Sicherheit

1.   Sofern nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nichts anderes bestimmt wird, ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird.

2.   Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb der Geltungsdauer der Lizenz nicht oder nur teilweise erfolgt.

Artikel 32

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, einschließlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und der Höhe der Sicherheit, werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen.

Abschnitt II

Einfuhrzölle und Einfuhrpreissystem

Artikel 33

Einfuhrzölle

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, finden auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung.

Artikel 34

Einfuhrpreissystem

1.   Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission für jedes einzelne Erzeugnis entsprechend seinem Ursprung auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.

Zur Überprüfung des Einfuhrpreises der im Wesentlichen zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse können nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 jedoch Sonderbestimmungen erlassen werden.

2.   Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10 % überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.

3.   Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festzulegenden Bedingungen ab.

4.   Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen.

Artikel 35

Zusätzliche Einfuhrzölle

1.   Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 33 und 34 genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn

a)

die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen („Auslösungspreis“), oder

b)

das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet („Auslösungsvolumen“).

Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.

2.   Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

3.   Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

4.   Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen. Sie betreffen insbesondere

a)

die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden;

b)

die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 angewandt wird.

Abschnitt III

Verwaltung von Einfuhrkontingenten

Artikel 36

Zollkontingente

1.   Zollkontingente für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen oder aus einem Rechtsakt des Rates ergeben, werden nach den von der Kommission nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassenen Durchführungsbestimmungen eröffnet und verwaltet.

2.   Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

a)

Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

b)

proportionale Aufteilung entsprechend den bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

c)

Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

3.   Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen.

Artikel 37

Eröffnung von Zollkontingenten

Die Kommission eröffnet nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Kontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und legt das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt werden nach demselben Verfahren erlassen, insbesondere über

a)

die Nachweise über die Art, die Herkunft und den Ursprung des Erzeugnisses;

b)

die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Nachweise;

c)

die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

Abschnitt IV

Schutzmaßnahmen und aktiver Veredelungsverkehr

Artikel 38

Schutzmaßnahmen

1.   Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (18) und der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung (19) Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft.

2.   Soweit der Rat nichts anderes vorgesehen hat, erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft, die in gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen vorgesehen sind.

3.   Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzmaßnahmen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus beschließen. Ist die Kommission mit einem solchen Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Diese Schutzmaßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann den betreffenden Beschluss innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

4.   Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffene Schutzmaßnahme aufzuheben oder zu ändern ist, so verfährt sie wie folgt:

a)

Hat der Rat den Beschluss über die Maßnahme gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, diese Maßnahme aufzuheben oder zu ändern. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

b)

In allen anderen Fällen werden die gemeinschaftlichen Schutzmaßnahmen von der Kommission geändert oder aufgehoben.

Artikel 39

Aussetzung des aktiven Veredelungsverkehrs

1.   Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Benachrichtigung über die gemäß Unterabsatz 1 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen erfolgt ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit diesen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er mit ihnen befasst wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

2.   Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erforderlich ist, kann der Rat die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für diese Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise ausschließen.

KAPITEL III

Ausfuhren

Abschnitt I

Ausfuhrlizenzen

Artikel 40

Fakultative Ausfuhrlizenzregelungen

1.   Die Kommission kann für die Ausfuhr von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorschreiben.

2.   Die Artikel 29, 30 und 31 finden entsprechend Anwendung.

3.   Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel, einschließlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und der Höhe der Sicherheit, werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen.

Abschnitt II

Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs

Artikel 41

Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs

1.   Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Benachrichtigung über die gemäß Unterabsatz 1 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen erfolgt ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit diesen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er mit ihnen befasst wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

2.   Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erforderlich ist, kann der Rat die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für diese Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise ausschließen.

TITEL VI

DURCHFÜHRUNGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Durchführungsvorschriften

Artikel 42

Durchführungsbestimmungen

Die Vorschriften für die Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen werden. Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Bestimmungen für die Durchführung des Titels II, einschließlich:

i)

die Erzeugnisse, für die Normen festgelegt werden, und die Festlegung von Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2, insbesondere die Definition dessen, was ein einwandfreies und unverfälschtes Erzeugnis von vermarktbarer Qualität ausmacht;

ii)

Vorschriften über Konformitätskontrollen, insbesondere über ihre kohärente Anwendung in den Mitgliedstaaten;

iii)

Vorschriften über Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung der Vermarktungsnormen;

iv)

Vorschriften über Aufmachung, Vermarktung und Kennzeichnung;

v)

Vorschriften über die Anwendung der Vermarktungsnormen auf Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt werden;

b)

Bestimmungen für die Durchführung des Titels III, einschließlich

i)

Vorschriften über länderübergreifende Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich der von den zuständigen Behörden im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zu leistenden Amtshilfe;

ii)

Vorschriften über die Finanzierung der in Artikel 7 genannten Maßnahmen, unter anderem die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und der Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt;

iii)

zur Erstattung der Beihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 1 und zum Anteil dieser Erstattung;

iv)

Vorschriften über Investitionen in Einzelbetrieben;

v)

der Fristen für die Mitteilungen gemäß Artikel 13;

vi)

der Möglichkeit von Teilzahlungen der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 13;

c)

Bestimmungen für die Durchführung des Titels IV;

d)

Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben;

e)

eine Regelung für die Verwaltungssanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen anzuwenden sind. Die Verwaltungssanktionen werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft;

f)

Vorschriften für die Wiedereinziehung von aufgrund der Anwendung dieser Verordnung zu Unrecht geleisteten Zahlungen;

g)

Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse;

h)

Bestimmungen für die Durchführung von Titel V, einschließlich der in jenem Titel ausdrücklich genannten Maßnahmen;

i)

Bestimmungen, mit denen die für die Anwendung des Artikels 44 erforderlichen Angaben sowie Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen und die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten festgelegt werden;

j)

Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 auf die Regelungen gemäß der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Regelungen zur Durchführung des Artikels 55 der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL II

Änderungen, Aufhebung und Schlussbestimmungen

Artikel 43

Staatliche Beihilfen

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung von und den Handel mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 anwendbar.

Abweichend von Unterabsatz 1

a)

können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2011 weiter staatliche Beihilfen im Rahmen bestehender Regelungen für die Erzeugung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 sowie den Handel damit gewähren;

b)

können Spanien und Italien im Wirtschaftsjahr 2007/08 staatliche Beihilfen im Umfang von höchstens 15 Mio. EUR gewähren, um die Anpassung des Tomatenverarbeitungssektors an die Bestimmungen dieser Verordnung zu unterstützen;

c)

können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2010 unter folgenden Bedingungen staatliche Beihilfen gewähren:

i)

die staatliche Beihilfe wird nur den keiner anerkannten Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeugern von Obst und Gemüse gewährt, die einen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation unterzeichnen, in dem sie sich verpflichten, die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen der betreffenden Erzeugerorganisation anzuwenden;

ii)

der den entsprechenden Erzeugern gezahlte Betrag an staatlicher Beihilfe beträgt höchstens 75 % der Gemeinschaftsunterstützung, die die Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation erhalten; und

iii)

die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Wirksamkeit und Effizienz der staatlichen Beihilfe, in dem sie insbesondere untersuchen, inwieweit diese staatliche Beihilfe die Organisation des betreffenden Sektors unterstützt hat. Die Kommission prüft die Berichte und entscheidet, ob sie geeignete Vorschläge unterbreiten wird.

Artikel 44

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung, zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen erforderlich sind.

Artikel 45

Ausgaben

Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Artikel 46

Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 827/68

Im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 erhält der Eintrag bei KN-Code 0910 folgende Fassung:

„ex 0910

Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze mit Ausnahme von Thymian und Safran“.

Artikel 47

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96

Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:

„KN-Code

Warenbezeichnung

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol*, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

ex 0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60

ex 0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20

0803 00 11

Mehlbananen, frisch

ex 0803 00 90

Mehlbananen, getrocknet

0804 20 10

Feigen, frisch

0804 30 00

Ananas

0804 40 00

Avocadofrüchte

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen*, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810

Andere Früchte, frisch

0813 50 31

0813 50 39

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

0910 20

Safran

ex 0910 99

Thymian, frisch oder gekühlt

ex 1211 90 85

Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt

1212 99 30

Johannisbrot“

2.

Die Titel I bis VI, die Artikel 43 und 44, die Artikel 47 bis 57 sowie die Anhänge I bis V werden gestrichen.

3.

Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

1.   Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Obst und Gemüse (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.“

Artikel 48

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die jeweiligen Wirtschaftsjahre für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegt.“

2.

Die Titel I und II, die Artikel 23 bis 32 sowie die Anhänge I bis III werden gestrichen.

Artikel 49

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

Die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei der Absatzförderung von frischem Obst und Gemüse wird der Schwerpunkt insbesondere auf Maßnahmen zur Förderung des Konsums von frischem Obst und Gemüse gelegt, die auf Kinder in Bildungseinrichtungen abzielen.“

2.

In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle der Absatzförderung von Obst und Gemüse, die ausschließlich auf Kinder in Bildungseinrichtungen abzielt, beläuft sich der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz auf 60 %.“

Artikel 50

Änderung der Richtlinie 2001/112/EG

In Artikel 7 der Richtlinie 2001/112/EG wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

gegebenenfalls Anpassung dieser Richtlinie an die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Normen.“

Artikel 51

Änderung der Richtlinie 2001/113/EG

In Artikel 5 der Richtlinie 2001/113/EG wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

gegebenenfalls Anpassung dieser Richtlinie an die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Normen.“

Artikel 52

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde oder, im Fall von Olivenöl, ihnen in den Wirtschaftsjahren nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zahlung gewährt wurde, oder, im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, ihnen in dem repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt K eine Marktstützung gewährt wurde oder, im Fall von Bananen, ihnen in dem repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt L ein Ausgleich für Erlöseinbußen gewährt wurde oder sie, im Fall von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen, in dem repräsentativen Zeitraum, der von den Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse gemäß Anhang VII Abschnitt M angewendet wird, Erzeuger von Obst- und Gemüseerzeugnissen sowie Speisekartoffeln oder Betreiber von Reb- und Baumschulen waren;“.

2.

In Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt M berechnet und angepasst.“

3.

Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet.

Im Falle von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt K gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. Im Falle von Bananen wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt L gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. Im Falle von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt M gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. In diesen Fällen gilt Absatz 1 entsprechend.“

4.

In Artikel 42 Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Fall der Anwendung des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, dass im Jahr 2007 nicht genutzte Zahlungsansprüche, die einer von dem Betriebsinhaber gemeldeten und für die Erzeugung von Speisekartoffeln oder von Obst und Gemüse genutzten gleichwertigen Hektarzahl entsprechen, nicht der nationalen Reserve zugeschlagen werden.“

5.

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I, gewährt wurde;

aa)

bei Beihilfen für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt K Nummer 4;

ab)

bei Beihilfen für Bananen die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt L;

ac)

bei Beihilfen für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt M;“.

6.

In Artikel 44 Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist auch

a)

eine mit Hopfen bepflanzte oder unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende Fläche,

b)

eine mit Ölbäumen bepflanzte Fläche,

c)

eine mit Bananen bepflanzte Fläche,

d)

eine mit Obst- und Gemüsedauerkulturen bepflanzte Fläche,

e)

eine Reb- und Baumschule.“

7.

In Artikel 45 wird folgender Absatz angefügt:

„3.   Jedoch werden im Jahr 2007 in den Mitgliedstaaten, die die Option gemäß Artikel 71 nicht angewendet haben und die Option gemäß Artikel 51 Unterabsatz 2 nicht anwenden, nicht genutzte Zahlungsansprüche, die einer von dem Betriebsinhaber gemeldeten und für die Erzeugung von Speisekartoffeln oder von Obst und Gemüse genutzten gleichwertigen Hektarzahl entsprechen, nicht der nationalen Reserve zugeschlagen.“

8.

Artikel 51 erhält folgende Fassung:

„Artikel 51

Landwirtschaftliche Nutzung der Flächen

Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen, außer für Dauerkulturen. Die Betriebsinhaber dürfen die Parzellen jedoch für Folgendes nutzen:

a)

Hopfen,

b)

Ölbäume,

c)

Bananen,

d)

Obst- und Gemüsedauerkulturen,

e)

Reb- und Baumschulen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat bis 1. November 2007 beschließen, dass bis zu einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Datum, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, die Parzellen in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats weiterhin für folgende Tätigkeiten nicht genutzt werden dürfen:

a)

die Produktion eines oder mehrerer der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, zu gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektaren während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden dürfen; dieses Datum kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 für die Regionen geändert werden, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird; und/oder

b)

die Erzeugung von Speisekartoffeln; und/oder

c)

Betrieb einer Reb- und Baumschule.“

9.

Artikel 60 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.   Beschließt ein Mitgliedstaat, die Abweichung gemäß Artikel 51 Unterabsatz 2 anzuwenden, so kann er bis 1. November 2007 auch beschließen, im gleichen Zeitraum die Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels anzuwenden. Die Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels können in keinem anderen Fall angewendet werden.“

10.

In Artikel 63 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bezüglich der Einbeziehung der Zahlungen für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln sowie Reb- und Baumschulen in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. April 2008 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.“

11.

Artikel 64 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Entsprechend der von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Entscheidung legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Direktzahlungen fest.

Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 66 bis 69 anwenden.

Der Gesamtbetrag der festgelegten Obergrenzen wird nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 von den nationalen Obergrenzen nach Artikel 41 abgezogen.“

12.

Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern — gegebenenfalls nach einer Kürzung gemäß Artikel 41 — zuzuweisen sind, wird der Anteil des Referenzbetrags, der sich aus jeder der in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Direktzahlungen ergibt, um einen Prozentsatz gekürzt, der von den Mitgliedstaaten innerhalb der in jenen Artikeln vorgegebenen Grenzen festzulegen ist; für Direktzahlungen gemäß Artikel 68b gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel festgelegten Zeiträume.“

13.

Nach Artikel 68a wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 68b

Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

1.   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. November 2007 beschließen, bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte zur Verarbeitung gelieferte Tomaten entfällt, die unter die Beihilferegelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 fielen, einzubehalten.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebinhabern, die die entsprechenden Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 10g genannten Bedingungen gewährt.

2.   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. November 2007 beschließen,

a)

bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatz entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen, einzubehalten; und

b)

vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41, der auf bestimmte Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatz entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen, einzubehalten.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird nach den in Titel IV Kapitel 10g genannten Bedingungen Betriebsinhabern gewährt, die eine oder mehrere der folgenden, von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Obst- oder Gemüsekulturen erzeugen, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen:

a)

frische Feigen,

b)

frische Zitrusfrüchte,

c)

Tafeltrauben,

d)

Birnen,

e)

Pfirsiche und Nektarinen,

f)

bestimmte Arten von Pflaumen aus ‚Prunes d'Ente‘.

3.   Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Absatz 1, der auf Tomaten entfällt, wird wie folgt festgelegt:

Mitgliedstaat

Betrag

(Mio. EUR je Kalenderjahr)

Bulgarien

5,394

Tschechische Republik

0,414

Griechenland

35,733

Spanien

56,233

France

8,033

Italien

183,967

Zypern

0,274

Malta

0,932

Ungarn

4,512

Rumänien

1,738

Polen

6,715

Portugal

33,333

Slowakei

1,018

4.   Der Anteil der nationalen Obergrenzen gemäß Absatz 2, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen entfällt, wird wie folgt festgelegt:

Mitgliedstaat

Betrag

(Mio. EUR je Kalenderjahr)

Bulgarien

0,851

Tschechische Republik

0,063

Griechenland

153,833

Spanien

110,633

France

44,033

Italien

131,700

Zypern

2008: 4,793

2009: 4,856

2010: 4,919

2011: 4,982

2012: 5,045

Ungarn

0,244

Rumänien

0,025

Portugal

2,900

Slowakei

0,007“

14.

Artikel 71g wird gestrichen.

15.

In Artikel 71k Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich der Einbeziehung der Zahlungen für Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung können die neuen Mitgliedstaaten jedoch bis spätestens 1. April 2008 oder 1. August des Jahres, das dem Jahr der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden.“

16.

In Titel IV werden nach Kapitel 10f folgende Kapitel hinzugefügt:

„KAPITEL 10g

ÜBERGANGSZAHLUNGEN FÜR OBST UND GEMÜSE

Artikel 110t

Flächenbezogene Übergangsbeihilfe

1.   Im Falle der Anwendung von Artikel 68b Absatz 1 oder Artikel 143bc Absatz 1 kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die bestimmte Tomaten erzeugen, die zur Verarbeitung geliefert werden und von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, unter den im vorliegenden Kapitel genannten Bedingungen eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

2.   Im Falle der Anwendung von Artikel 68b Absatz 2 oder Artikel 143bc Absatz 2 kann während des in diesen Artikeln genannten Zeitraums Betriebsinhabern, die bestimmte, in Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse produzieren, die zur Verarbeitung geliefert werden und von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind, unter den im vorliegenden Kapitel genannten Bedingungen eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt werden.

Artikel 110u

Höhe der Beihilfe und Beihilfefähigkeit

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Beihilfe je Hektar Fläche, auf der Tomaten und die in Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüsekulturen angebaut werden, anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien fest.

2.   Der Gesamtbetrag der Zahlungen darf in keinem Fall die gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder Artikel 143bc festgelegte Obergrenze überschreiten.

3.   Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/1996 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

4.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftsbeihilfe von weiteren objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien abhängt; unter anderem können sie vorsehen, dass sie nur Betriebsinhabern gewährt wird, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Erzeugergruppierung im Sinne des Artikels 4 bzw. des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor sind (20).

5.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. November 2007 über ihren Beschluss, die Artikel 68b oder 143bc anzuwenden, über den gemäß den genannten Artikeln einbehaltenen Betrag und über die Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

KAPITEL 10h

ÜBERGANGSZAHLUNG FÜR BEERENFRÜCHTE

Artikel 110v

Zahlung für Beerenfrüchte

1.   Für Erdbeeren des KN-Codes 0810 10 00 und für Himbeeren des KN-Codes 0810 20 10, die zur Verarbeitung bestimmt sind, wird bis zum 31. Dezember 2012 eine flächenbezogene Übergangsbeihilfe gewährt.

2.   Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die im Rahmen eines Vertrags zur Verarbeitung in eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/1996 aufgeführten Erzeugnisse geliefert werden.

3.   Die Gemeinschaftsbeihilfe beträgt 230 EUR/ha pro Jahr.

4.   Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe gewähren. Der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeihilfe und der nationalen Beihilfe darf 400 EUR/ha pro Jahr nicht überschreiten.

5.   Die Beihilfe wird nur für nationale Garantiehöchstflächen gezahlt, die den Mitgliedstaaten wie folgt zugeteilt werden:

Mitgliedstaat

Nationale Garantiefläche

(in Hektar)

Bulgarien

2 400

Ungarn

1 700

Lettland

400

Litauen

600

Polen

48 000

Überschreitet die beihilfefähige Fläche in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die nationale Garantiehöchstfläche, so wird der Beihilfebetrag nach Absatz 3 proportional zur Überschreitung der nationalen Garantiehöchstfläche gekürzt.

6.   Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Übergangszahlung für Beerenfrüchte.

17.

Artikel 143b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die neuen Mitgliedstaaten können spätestens am Tag des Beitritts beschließen, die Direktzahlungen mit Ausnahme der Beihilfen für Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 und der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 10h während des in Absatz 9 genannten Anwendungszeitraums durch eine einheitliche Flächenzahlung zu ersetzen, die nach Absatz 2 berechnet wird.“

18.

Artikel 143b Absatz 3 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

korrigiert durch die Anwendung der einschlägigen Prozentsätze für die schrittweise Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 143a; ausgenommen hiervon sind die Beträge, die gemäß Anhang VII Abschnitt K Nummer 2 oder aufgrund der Differenz zwischen diesen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 143ba Absatz 4 zur Verfügung stehen, sowie die Beträge, die gemäß Artikel 68b Absätze 3 und 4 oder aufgrund der Differenz zwischen diesen und den tatsächlich angewendeten Beträgen gemäß Artikel 143bb Absatz 4 und Artikel 143bc Absatz 3 auf den Obst- und Gemüsesektor entfallen.“

19.

Nach Artikel 143ba wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Artikel 143bb

Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

1.   Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. November 2007 beschließen, Betriebsinhabern, die Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung haben, eine gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse zu gewähren. Diese Zahlung wird anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, wie beispielsweise der in Anhang VII Abschnitt M Absatz 1 genannten Kriterien, und unter Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum gemäß dem genannten Absatz gewährt.

2.   Die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse wird innerhalb der Grenzen des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 71c, der auf Obst und Gemüse entfällt, gewährt.

3.   Abweichend von Absatz 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 1. November 2007 anhand objektiver Kriterien beschließen, in Bezug auf die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse eine niedrigere Obergrenze als die in dem genannten Absatz festgelegte Obergrenze anzuwenden.

4.   Die Mittel, die für die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen.

5.   Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse.

6.   Im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge wird dem Betriebsinhaber, der den Betrieb geerbt hat, die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gewährt, sofern er Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung hat.

Artikel 143bc

Übergangszahlung für Obst und Gemüse

1.   Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. November 2007 beschließen, bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, der auf Tomaten des KN-Codes 0702 00 00 entfällt, bis zum 31. Dezember 2011 einzubehalten.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebinhabern, die Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 10g genannten Bedingungen gewährt.

2.   Abweichend von Artikel 143b können die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, spätestens bis zum 1. November 2007 beschließen,

a)

bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 71c, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 entfällt, einzubehalten;

b)

vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 71c, der auf Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 entfällt, einzubehalten;

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze alljährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern gewährt, die eine oder mehrere der in Artikel 68b Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgeführten Obst- und Gemüsekulturen anbauen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmen sind.

3.   Die Mittel, die für die gesonderte Übergangszahlung für Obst und Gemüse gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden, werden nicht in den jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 einbezogen.

4.   Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Übergangszahlung für Obst und Gemüse.“

20.

In Artikel 145 wird nach Buchstabe dc folgender Buchstabe eingefügt:

„dd)

Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen in die Betriebsprämienregelung sowie zu den Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 10g und 10h.“

21.

Artikel 155 erhält folgende Fassung:

„Artikel 155

Sonstige Übergangsbestimmungen

Weitere Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen der in den Artikeln 152 und 153 genannten Verordnungen sowie den Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1260/2001 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen, insbesondere die Regelungen zur Anwendung der Artikel 4 und 5 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 und des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, und von den Regelungen in Bezug auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Verbesserungspläne auf die mit den Artikeln 83 bis 87 der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen können nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren erlassen werden. Die in den Artikeln 152 und 153 genannten Verordnungen und Artikel finden für die Zwecke der Festlegung der in Anhang VII genannten Referenzbeträge weiterhin Anwendung.“

22.

Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 53

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 32 Absätze 1, 2 und 4 werden die Worte „oder Anhang VIII“ nach den Worten „in Anhang VII“ eingefügt.

2.

Nach Anhang VII wird folgender Anhang angefügt:

ANHANG VIII

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (21).

Artikel 54

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wird aufgehoben

Artikel 55

Übergangsbestimmungen

1.   Die in den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 festgelegten und mit der vorliegenden Verordnung abgeschafften Beihilferegelungen gelten für jedes der betreffenden Erzeugnisse weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für das betreffende Erzeugnis.

2.   Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannt waren, werden auch im Sinne dieser Verordnung anerkannt. Gegebenenfalls nehmen sie die erforderlichen Anpassungen an die Anforderungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 vor.

3.   Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann ein operationelles Programm, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung gebilligt wurde,

a)

bis zu seinem Ende fortgeführt werden oder

b)

geändert werden, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, oder

c)

durch ein neues operationelles Programm ersetzt werden, das gemäß der vorliegenden Verordnung gebilligt wurde.

Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben e und f gelten für operationelle Programme, die 2007 vorgelegt wurden, zum Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung jedoch noch nicht gebilligt sind, ansonsten aber die Kriterien dieser Buchstaben erfüllen.

4.   Für Erzeugergruppierungen, denen eine vorläufige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gewährt wurde, gilt diese vorläufige Anerkennung auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommenen Anerkennungspläne gilt diese Anerkennung auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Pläne sind jedoch erforderlichenfalls zu ändern, damit die Erzeugergruppierung die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisation gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen kann. Was die entsprechenden Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten anbelangt, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten sind, so gelten die Beihilfesätze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a für die Anerkennungspläne ab dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung.

5.   Die Verträge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die sich auf mehrere Wirtschaftsjahre der Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten erstrecken und die das am 1. Oktober 2008 beginnende Wirtschaftsjahr oder die folgenden Wirtschaftsjahre betreffen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert oder beendet werden, um der Aufhebung der genannten Verordnung und der damit verbundenen Abschaffung der Beihilfe Rechnung zu tragen. Gegen die betreffenden Parteien werden keine Sanktionen gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Durchführungsbestimmungen aufgrund einer solchen Änderung oder Beendigung angewendet.

6.   Wendet ein Mitgliedstaat die Übergangsbestimmungen gemäß den Artikeln 68b oder 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an, so finden die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 erlassenen Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse weiterhin auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geernteten Ausgangserzeugnisse Anwendung.

Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2007

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


(1)  ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 53.

(2)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(3)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

(4)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97, berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37).

(6)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.

(7)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67. Geändert durch die Richtlinie 2004/84/EG (ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 8).

(8)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10).

(9)  ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).

(10)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(11)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(13)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).

(15)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009.

(16)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

(17)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

(18)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).

(19)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

(20)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.“

(21)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1).


ANHANG I

Erschöpfendes Verzeichnis der Regeln, die gemäß den Artikeln 14 und 23 auf nicht angeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können

1.

Regeln hinsichtlich der Meldung der Erzeugung:

a)

Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und eventuell nach Sorten,

b)

Anbaumeldung,

c)

Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,

d)

Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,

e)

regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens und der verfügbaren Lagermengen nach Sorten,

f)

Information über die Lagerkapazitäten.

2.

Erzeugungsregeln:

a)

Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach Maßgabe der Bestimmung des Erzeugnisses: Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung,

b)

Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt.

3.

Vermarktungsregeln:

a)

Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und der Staffelung der Vermarktung,

b)

Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualität und Größe,

c)

Erfüllung der Regeln für die Aufbereitung, die Aufmachung, die Verpackung und die Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe,

d)

Angabe des Ursprungs der Erzeugung.

4.

Umweltschutzregeln:

a)

Regeln für die Düngerverwendung,

b)

Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden,

c)

Regeln für den Höchstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln für Obst und Gemüse,

d)

Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten,

e)

Regeln für Marktrücknahmen.

5.

Regeln für die Vermarktungsförderung und Kommunikation im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c.


ANHANG II

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I

a)

wird die Zeile „Getrocknete Weintrauben“ gestrichen; und

b)

nach der Zeile „Zuckerrüben und Zuckerrohr für die Erzeugung von Zucker“ werden folgende Zeilen eingefügt:

„Zur Verarbeitung geliefertes Obst und Gemüse

Titel IV Kapitel 10g der vorliegenden Verordnung

Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

Zur Verarbeitung gelieferte Erdbeeren und Himbeeren

Titel IV Kapitel 10h der vorliegenden Verordnung

Übergangszahlung für Beerenfrüchte

Obst und Gemüse

Artikel 143bb der vorliegenden Verordnung

Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2

(in Mio. EUR)

Mitgliedstaat

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Belgien

4,7

6,4

8,0

8,0

8,1

8,1

8,1

8,1

Dänemark

7,7

10,3

12,9

12,9

12,9

12,9

12,9

12,9

Deutschland

40,4

54,6

68,3

68,3

68,3

68,3

68,3

68,3

Griechenland

45,4

61,1

76,4

79,7

79,7

79,7

79,7

79,7

Spanien

56,9

77,3

97,0

103,8

103,9

103,9

103,9

103,9

France

51,4

68,7

85,9

87,0

87,0

87,0

87,0

87,0

Irland

15,3

20,5

25,6

25,6

25,6

25,6

25,6

25,6

Italien

62,3

84,5

106,4

116,5

116,6

116,6

116,6

116,6

Luxemburg

0,2

0,3

0,4

0,4

0,4

0,4

0,4

0,4

Niederlande

6,8

9,5

12,0

12,0

12,0

12,0

12,0

12,0

Österreich

12,4

17,1

21,3

21,4

21,4

21,4

21,4

21,4

Portugal

10,8

14,6

18,2

19,6

19,6

19,6

19,6

19,6

Finnland

8,0

10,9

13,7

13,8

13,8

13,8

13,8

13,8

Schweden

6,6

8,8

11,0

11,0

11,0

11,0

11,0

11,0

Vereinigtes Königreich

17,7

23,6

29,5

29,5

29,5

29,5

29,5

29,5

3.

In Anhang V werden die Zeilen „Getrocknete Weintrauben“, „Zitrusfrüchte zur Verarbeitung“ und „Tomaten zur Verarbeitung“ gestrichen.

4.

Dem Anhang VII wird folgender Abschnitt angefügt:

„M.

Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen

Die Mitgliedstaaten setzen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie beispielsweise

der Höhe der Marktunterstützung, die der Betriebsleiter direkt oder indirekt für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen erhalten hat,

der Flächen, die für die Erzeugung von Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und für Baumschulen genutzt werden,

der Mengen an erzeugtem Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Baumschulen

in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01, und im Falle der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag beigetreten sind, aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2003/04 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/07, besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.

Die Mitgliedstaaten berechnen die in Artikel 43 Absatz 2 genannten anwendbaren Hektarzahlen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wie beispielsweise der in Nummer 1 zweiter Gedankenstrich genannten Flächen.

Die Anwendung der diesbezüglichen Kriterien kann bei unterschiedlichen Obst- und Gemüseerzeugnissen, bei Speisekartoffeln und bei Baumschulen unterschiedlich erfolgen, wenn dies auf objektiver Grundlage ausreichend gerechtfertigt ist. Auf der gleichen Grundlage können die Mitgliedstaaten beschließen, die in den Referenzbetrag einzubeziehenden Beträge und die anwendbaren Hektarzahlen gemäß diesem Abschnitt vor Ende eines Übergangszeitraums von drei Jahren, der am 31. Dezember 2010 endet, nicht festzusetzen.

Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Obst und Gemüse‘ die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse und sind ‚Speisekartoffeln‘ Kartoffeln des KN-Codes 0701 mit Ausnahme der für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 93 gewährt wird.“

5.

Die Anhänge VIII und VIIIa erhalten folgende Fassung:

ANHANG VIII

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat

2005

2006

2007

2008

2009

2010 und Folgejahre

Belgien

411 053

580 376

593 395

606 935

614 179

611 805

Dänemark

943 369

1 015 479

1 021 296

1 027 278

1 030 478

1 030 478

Deutschland

5 148 003

5 647 175

5 695 607

5 744 240

5 770 254

5 774 254

Griechenland

838 289

2 143 603

2 171 217

2 365 298

2 367 713

2 178 382

Spanien

3 266 092

4 635 365

4 649 913

4 830 954

4 838 536

4 840 413

Frankreich

7 199 000

8 236 045

8 282 938

8 382 272

8 407 555

8 415 555

Irland

1 260 142

1 335 311

1 337 919

1 340 752

1 342 268

1 340 521

Italien

2 539 000

3 791 893

3 813 520

4 151 330

4 163 175

4 184 720

Luxemburg

33 414

36 602

37 051

37 051

37 051

37 051

Niederlande

386 586

428 329

833 858

846 389

853 090

853 090

Österreich

613 000

633 577

737 093

742 610

745 561

744 955

Portugal

452 000

504 287

571 377

608 601

609 131

608 827

Finnland

467 000

561 956

563 613

565 690

566 801

565 520

Schweden

637 388

670 917

755 045

760 281

763 082

763 082

Vereinigtes Königreich

3 697 528

3 944 745

3 960 986

3 977 175

3 985 834

3 975 849

ANHANG VIIIa

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

(in 1000 EUR)

Kalenderjahr

Bulgarien

Tschechische Republik

Estland

Zypern

Lettland

Litauen

Ungarn

Malta

Rumänien

Polen

Slowenien

Slowakei

2005

 

228 800

23 400

8 900

33 900

92 000

350 800

670

 

724 600

35 800

97 700

2006

 

294 551

27 300

12 500

43 819

113 847

446 305

830

 

980 835

44 184

127 213

2007

200 384

377 919

40 400

17 660

60 764

154 912

540 286

1 668

441 930

1 263 706

59 026

161 362

2008

246 766

470 463

50 500

27 167

75 610

193 076

677 521

3 017

532 444

1 579 292

73 618

201 937

2009

287 399

559 622

60 500

31 670

90 016

230 560

807 366

3 434

623 399

1 877 107

87 942

240 014

2010

327 621

645 222

70 600

36 173

103 916

267 260

933 966

3 851

712 204

2 162 207

101 959

276 514

2011

407 865

730 922

80 700

40 676

117 816

303 960

1 060 666

4 268

889 814

2 447 207

115 976

313 114

2012

488 209

816 522

90 800

45 179

131 716

340 660

1 187 266

4 685

1 067 425

2 732 307

129 993

349 614

2013

568 553

902 222

100 900

49 682

145 616

377 360

1 313 966

5 102

1 245 035

3 017 407

144 110

386 214

2014

648 897

902 222

100 900

49 682

145 616

377 360

1 313 966

5 102

1 422 645

3 017 407

144 110

386 214

2015

729 241

902 222

100 900

49 682

145 616

377 360

1 313 966

5 102

1 600 256

3 017 407

144 110

386 214

2016 und Folgejahre

809 585

902 222

100 900

49 682

145 616

377 360

1 313 966

5 102

1 777 866

3 017 407

144 110

386 214