ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 257

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
3. Oktober 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1145/2007 der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1146/2007 der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2008 zu verbuchen sind

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1147/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe unter der Flagge Portugals

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1148/2007 der Kommission vom 2. Oktober 2007 über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

11

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente ( 1 )

13

 

 

VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Ziviljustiz als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007—2013

16

 

*

Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Drogenprävention und -aufklärung als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007—2013

23

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

2007/636/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonella spp. in Zuchtschweinebeständen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4434)

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1145/2007 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 2. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

42,1

TR

97,2

XS

28,3

ZZ

55,9

0707 00 05

EG

135,3

JO

151,2

TR

110,0

ZZ

132,2

0709 90 70

JO

139,2

TR

115,1

ZZ

127,2

0805 50 10

AR

83,7

TR

91,9

UY

82,6

ZA

70,8

ZZ

82,3

0806 10 10

BR

275,6

IL

284,6

MK

11,8

TR

104,7

US

230,0

ZZ

181,3

0808 10 80

AR

87,7

AU

173,8

BR

45,1

CL

83,4

NZ

91,9

US

96,7

ZA

79,6

ZZ

94,0

0808 20 50

CN

69,7

TR

124,2

ZA

78,1

ZZ

90,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1146/2007 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2007

zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2008 zu verbuchen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (3) beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2008 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisart festgelegt.

(2)

Die an diesem Programm für 2008 interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt.

(3)

Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.

(4)

In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Da die derzeitigen Bestände der Interventionsstellen an Getreide, Magermilchpulver und Reis sehr niedrig sind und ihr Verkauf auf dem Markt bzw. ihre Verteilung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 bereits veranlasst wurde und da nicht geplant ist, diese Lebensmittel im Jahr 2007 anzukaufen, muss die Beteiligung festgelegt werden, damit die für das Programm 2008 benötigten Mengen an Getreide, Magermilchpulver und Reis auf dem Markt angekauft werden können.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Die zur Durchführung des Programms notwendigen innergemeinschaftlichen Transfers müssen daher unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt werden.

(6)

Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.

(7)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten, mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertrauten Organisationen angehört.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2008 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.

Artikel 2

Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Getreide, Magermilchpulver und Reis, die für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt werden, sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 3

Der innergemeinschaftliche Transfer der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird hiermit unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt.

Artikel 4

Für die Anwendung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Programms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2007.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 758/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 47).


ANHANG I

VERTEILUNGSPROGRAMM FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2008

a)

Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Finanzmittel

Belgique/België

8 461 690

България

6 883 712

Česká republika

155 443

Eesti

192 388

Éire/Ireland

155 965

Elláda

13 228 830

España

50 419 083

France

48 605 224

Italia

66 367 975

Latvija

153 910

Lietuva

4 249 149

Luxembourg

81 090

Magyarország

7 788 270

Malta

360 603

Polska

47 640 750

Portugal

12 568 188

România

23 126 824

Slovenija

1 429 303

Suomi/Finland

2 631 603

Insgesamt

294 500 000

b)

Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen entnommen werden darf:

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Zucker

Belgique/België

4 154

България

6 385

Česká republika

67

España

6 500

France

3 718

Italia

7 000

Lietuva

2 889

Magyarország

1 544

Malta

397

Polska

14 826

Portugal

1 627

România

15 157

Slovenija

769

Insgesamt

65 034


ANHANG II

Den Mitgliedstaaten gewährte Beteiligungen für den Kauf von Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt bis zu den unter Anhang I Buchstabe a aufgeführten Höchstbeträgen:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Getreide

Reis

Magermilchpulver

Belgique/België

2 120 960

800 000

3 300 000

България

1 990 461

1 768 251

 

Česká republika

36 472

 

81 843

Eesti

182 358

 

 

Éire/Ireland

 

 

147 834

Elláda

4 535 189

 

8 003 986

España

11 144 100

1 800 000

32 030 700

France

8 718 857

5 225 181

30 516 427

Italia

10 637 550

2 800 000

46 438 083

Latvija

145 886

 

 

Lietuva

1 463 223

606 607

706 455

Luxembourg

 

 

76 864

Magyarország

5 713 309

 

1 000 000

Malta

62 275

25 078

82 327

Polska

16 569 956

 

22 164 340

Portugal

1 208 732

1 423 588

8 575 856

România

15 355 270

 

 

Slovenija

173 087

102 509

746 140

Suomi/Finland

1 620 960

 

873 450

Insgesamt

81 678 645

14 551 214

154 744 304


ANHANG III

Im Rahmen des Programms 2008 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers von Zucker

 

Menge

(in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1.

3 718

BIRB, Belgique

ONIGC, France

2.

2 889

BIRB, Belgique

The Lithuanian Agricultural and Food Products Market regulation Agency, Lietuva

3.

6 385

MVH, Magyarország

ДФЗ, България

4.

14 826

MVH, Magyarország

ARR, Polska

5.

15 157

MVH, Magyarország

APIA, România

6.

769

MVH, Magyarország

AAMRD, Slovenija

7.

397

AGEA, Italia

National Research and Development Centre, Malta

8.

1 627

FEGA, España

INGA, Portugal


3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1147/2007 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2007

über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestandes sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

21

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

GHL/N3LMNO

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

NAFO 3LMNO

Zeitpunkt

28.8.2007


3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1148/2007 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2007

über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (3) sind die Quoten für die Jahre 2007 und 2008 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestandes sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestandes durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABL L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

38

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

ALF/1X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

Zeitpunkt

10.8.2007


RICHTLINIEN

3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/13


RICHTLINIE 2007/51/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. September 2007

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2005 über die Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber, in der alle Verwendungen von Quecksilber berücksichtigt wurden, kam zu dem Schluss, dass das Inverkehrbringen bestimmter quecksilberhaltiger nicht elektrischer bzw. nicht elektronischer Mess- und Kontrollinstrumente gemeinschaftsweit beschränkt werden sollte; diese Produktgruppe ist die wichtigste Gruppe quecksilberhaltiger Produkte, die bisher noch nicht von einer Gemeinschaftsmaßnahme erfasst wird.

(2)

Es wäre von Nutzen für die Umwelt und, indem verhindert wird, dass Quecksilber in den Abfallstrom gelangt, langfristig auch für die menschliche Gesundheit vorteilhaft, wenn das Inverkehrbringen quecksilberhaltiger Messinstrumente beschränkt würde.

(3)

Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit deuten vorliegende Erkenntnisse über Mess- und Kontrollinstrumente darauf hin, dass sofortige restriktive Maßnahmen sich nur auf Messinstrumente erstrecken sollten, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, sowie insbesondere auf alle Fieberthermometer.

(4)

Bei Einfuhren quecksilberhaltiger Messinstrumente, die über 50 Jahre alt sind, handelt es sich entweder um Antiquitäten oder um Kulturgüter im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (3). Dieser Handel ist von begrenztem Ausmaß und bringt vermutlich keine Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich und er sollte daher keinen Beschränkungen unterworfen werden.

(5)

Quecksilberhaltige Barometer werden heute nur noch von wenigen kleinen spezialisierten Unternehmen hergestellt und der breiten Öffentlichkeit vorwiegend als Dekorationsgegenstände verkauft. Es sollte eine zusätzliche Übergangsfrist für das Auslaufen des Inverkehrbringens derartiger Barometer vorgesehen werden, um den Herstellern zu ermöglichen, sich an die Beschränkungen anzupassen und auf die Herstellung quecksilberfreier Barometer umzustellen.

(6)

Um die Freisetzung von Quecksilber in die Umwelt möglichst gering zu halten und um zu gewährleisten, dass die verbleibenden quecksilberhaltigen Messinstrumente für gewerbliche und industrielle Verwendungszwecke, insbesondere Sphygmomanometer im medizinischen Bereich, allmählich aus dem Verkehr genommen werden, sollte die Kommission prüfen, ob es zuverlässige und weniger bedenkliche, technisch und wirtschaftlich durchführbare Alternativen gibt. Im Fall von Sphygmomanometern sollten medizinische Sachverständige konsultiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Diagnose und Behandlung bei bestimmten Krankheitsbildern angemessen erfüllt sind.

(7)

Nach der vorliegenden Richtlinie sollte nur das Inverkehrbringen neuer Messinstrumente beschränkt werden. Diese Beschränkung sollte daher nicht für Geräte gelten, die bereits in Verwendung sind oder gebraucht verkauft werden.

(8)

Die Abweichungen zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bei der Beschränkung von Quecksilber in verschiedenen Mess- oder Kontrollinstrumenten könnten zu Handelshemmnissen führen, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren und sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. Es erscheint daher erforderlich, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mess- und Kontrollinstrumente durch die Einführung harmonisierter Bestimmungen für quecksilberhaltige Produkte anzugleichen und damit den Binnenmarkt aufrechtzuerhalten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.

(9)

Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (4) sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5) und der darauf beruhenden Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (6) gelten.

(11)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/796/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 3. Oktober 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. April 2009 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. September 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 115.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2006 (ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 111), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. April 2007 (ABl. C 109 E vom 15.5.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/139/EG der Kommission (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 94).

(5)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).

(6)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG.

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird die folgende Nummer eingefügt:

„19a

Quecksilber

CAS Nr. 7439-97-6

1.

Darf nicht in Verkehr gebracht werden:

a)

in Fieberthermometern,

b)

in anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z. B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer).

2.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschränkung gilt nicht für:

a)

Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre sind, oder

b)

Barometer (ausgenommen Barometer im Sinne von Buchstabe a)) bis zum 3. Oktober 2009.

3.

Bis zum 3. Oktober 2009 prüft die Kommission, ob für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke zuverlässige, technisch und wirtschaftlich durchführbare und weniger bedenkliche Alternativen verfügbar sind.

Auf der Grundlage dieser Prüfung oder sobald neue Erkenntnisse über zuverlässige und weniger bedenkliche Alternativen für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente vorliegen, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag, um die Beschränkung nach Absatz 1 auf Sphygmomanometer und andere Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke auszudehnen, so dass quecksilberhaltige Messinstrumente nicht mehr zum Einsatz kommen, wann immer dies technisch und wirtschaftlich durchführbar ist.“


VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND VOM RAT GEMEINSAM ANGENOMMENE ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/16


BESCHLUSS Nr. 1149/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. September 2007

zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007—2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Dazu muss die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen erlassen.

(2)

Im Anschluss an frühere Programme wie Grotius (2) und die Aktion Robert Schuman (3) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 743/2002 des Rates (4) für den Zeitraum 2002 bis 2006 eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der Umsetzung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen eingeführt.

(3)

Der Europäische Rat vom 4. und 5. November 2004 in Brüssel hat das Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union (5) (nachstehend „Haager Programm“ genannt) angenommen.

(4)

Der Rat und die Kommission haben im Juni 2005 einen Aktionsplan zur Umsetzung des Haager Programms (6) angenommen.

(5)

Die weit reichenden Zielvorgaben des Vertrags und des Haager Programms sollten im Wege eines flexiblen und effizienten Programms, das die Planung und Durchführung von Projekten erleichtert, realisiert werden.

(6)

Das Programm „Ziviljustiz“ sollte in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip Initiativen der Kommission für Maßnahmen zur Unterstützung von Organisationen, die die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen fördern und erleichtern, sowie zur Unterstützung konkreter Projekte vorsehen.

(7)

Ein allgemeines Programm im Bereich der Ziviljustiz zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses der Rechtsordnungen und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten wird dazu beitragen, die Hindernisse für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zu verringern, und damit das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern.

(8)

Gemäß dem Haager Programm erfordert eine Stärkung des gegenseitigen Vertrauens entschiedene Anstrengungen, um das gegenseitige Verständnis zwischen den Justizbehörden und den verschiedenen Rechtsordnungen zu verbessern. In dieser Hinsicht sollte europäischen Netzen der nationalen Behörden besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung gelten.

(9)

Dieser Beschluss sollte vorsehen, dass Tätigkeiten bestimmter europäischer Netze kofinanziert werden können, soweit die Ausgaben im Rahmen der Verfolgung eines Ziels von allgemeinem europäischem Interesse getätigt werden. Diese Kofinanzierung sollte jedoch nicht bedeuten, dass derartige Netze von einem künftigen Programm erfasst werden, noch sollte sie andere europäische Netze daran hindern, Unterstützung für ihre Tätigkeiten gemäß diesem Beschluss zu erhalten.

(10)

Einrichtungen, Vereinigungen oder Netze, die eine Finanzhilfe im Rahmen des Programms „Ziviljustiz“ erhalten, sollten entsprechend den von der Kommission festzulegenden Leitlinien für die Öffentlichkeitswirksamkeit auf die ihnen gewährte Unterstützung der Gemeinschaft hinweisen.

(11)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) bildet.

(12)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (9), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, finden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einfachheit und der Kohärenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, der Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand Anwendung.

(14)

Es sollten auch geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern; die erforderlichen Schritte sollten eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (10), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (11) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12) wieder einzuziehen.

(15)

Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden.

(16)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) erlassen werden; in diesem Zusammenhang wird zwischen denjenigen Maßnahmen, die dem Verwaltungsverfahren unterliegen, und denjenigen, die dem Beratungsverfahren unterliegen, unterschieden, wobei das Beratungsverfahren in bestimmten Fällen im Hinblick auf eine größere Effizienz das geeignetere Verfahren ist.

(17)

Das Europäische Parlament sollte im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG von der Kommission über die Ausschussarbeiten betreffend die Durchführung dieses Programms unterrichtet werden. Dem Europäischen Parlament sollte insbesondere der Entwurf eines Jahresprogramms zugeleitet werden, wenn er dem Verwaltungsausschuss übermittelt wird. Das Europäischen Parlament sollte außerdem die Abstimmungsergebnisse und die Kurzniederschriften der Sitzungen dieses Ausschusses erhalten.

(18)

Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten.

(19)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

(20)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat eine Stellungnahme zu diesem Beschluss abgegeben (14).

(21)

Um eine wirksame und rechtzeitige Durchführung des Programms zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2007 gelten —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Auflegung des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ das spezifische Programm „Ziviljustiz“ (nachstehend „Programm“ genannt) aufgelegt, das zum schrittweisen Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen soll.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

(3)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

(1)   Mit dem Programm werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

a)

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit als Beitrag zur Schaffung eines echten europäischen Rechtsraums in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens;

b)

Förderung der Beseitigung von Hindernissen für das reibungslose Funktionieren grenzüberschreitender Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten;

c)

Erleichterungen für Privatpersonen und Unternehmen im Alltag, indem diese in die Lage versetzt werden, ihre Rechte innerhalb der gesamten Europäischen Union insbesondere durch einen besseren Zugang zum Recht durchzusetzen;

d)

Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Vernetzung zwischen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative und den Rechtsberufen, auch durch Förderung der juristischen Aus- und Fortbildung, um das gegenseitige Verständnis zwischen diesen Behörden und den Angehörigen der Rechtsberufe zu verbessern.

(2)   Die allgemeinen Ziele des Programms leisten einen Beitrag zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitiken, insbesondere zur Schaffung eines Rechtsraums, ohne dass die Ziele und Befugnisse der Gemeinschaft hiervon berührt werden.

Artikel 3

Spezifische Ziele

Mit dem Programm werden folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zur

i)

Gewährleistung der Rechtssicherheit und Verbesserung des Zugangs zum Recht,

ii)

Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

iii)

Beseitigung der durch Unterschiede im Zivil- und Zivilprozessrecht bedingten Hindernisse für grenzüberschreitende Verfahren und Förderung der dafür notwendigen Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften,

iv)

Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege durch Vermeidung von Kompetenzkonflikten;

b)

Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der Zivilrechtssysteme und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten in Zivilsachen sowie Förderung und Stärkung der Vernetzung, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken;

c)

Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Rechtsakte der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie ihrer korrekten und effektiven Anwendung und Bewertung;

d)

bessere Information über die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten und über den Zugang zum Recht;

e)

Förderung der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe auf dem Gebiet des Unions- und des Gemeinschaftsrechts;

f)

Bewertung der allgemeinen Voraussetzungen für die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unter uneingeschränkter Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz;

g)

Erleichterung der praktischen Arbeit des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates (15) eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen.

Artikel 4

Maßnahmen

Zur Verfolgung der in den Artikeln 2 und 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele werden im Rahmen des Programms entsprechend den in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art unterstützt:

a)

von der Kommission initiierte spezifische Maßnahmen, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen; Festlegung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden; Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken; Seminare, Konferenzen und Expertensitzungen; Organisation öffentlicher Kampagnen und Veranstaltungen; Erstellung und Pflege von Websites; Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial; Unterstützung und Verwaltung von Netzen nationaler Experten; Analyse, Überwachung und Bewertung; oder

b)

spezifische länderübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von einer Behörde oder anderen Stelle eines Mitgliedstaats, einer internationalen Organisation oder einer Nichtregierungsorganisation eingereicht werden und auf jeden Fall mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einen Mitgliedstaat und einen anderen Staat betreffen, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann; oder

c)

Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Stellen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms entsprechend den in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen; oder

d)

Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der fortlaufenden Arbeitsprogramme des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen und des Netzes der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, soweit mit den betreffenden Ausgaben der Meinungs- und Erfahrungsaustausch zu Angelegenheiten betreffend Rechtsprechung, Organisation und Arbeitsweise der Mitglieder dieser Netze bei der Ausübung ihrer justiziellen und/oder beratenden Funktionen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht gefördert und damit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird.

Artikel 5

Beteiligung

(1)   Folgende Länder können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen: die Beitrittsländer, die Bewerberländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen Länder des westlichen Balkans gemäß den Bedingungen, die in den mit diesen Ländern geschlossenen oder zu schließenden Assoziationsabkommen oder Zusatzprotokollen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

(2)   In die Projekte können auch Angehörige der Rechtsberufe aus Dänemark, aus den Bewerberländern, die sich nicht an dem Programm beteiligen, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt geleistet wird, sowie aus anderen Drittländern, die sich nicht an dem Programm beteiligen, sofern dies den Projektzielen förderlich ist, einbezogen werden.

Artikel 6

Zielgruppen

(1)   Das Programm richtet sich unter anderem an Angehörige der Rechtsberufe, nationale Behörden und die Unionsbürger im Allgemeinen.

(2)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Angehörige der Rechtsberufe“ Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, akademisch geprüftes und wissenschaftliches Personal, Ministerialbeamte, Hilfskräfte der Justiz, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdolmetscher und andere Berufe, die an der Rechtspflege in Zivilsachen beteiligt sind.

Artikel 7

Zugang zum Programm

An dem Programm können sich Einrichtungen und öffentliche oder private Organisationen, einschließlich Berufsverbände, Hochschulen, Forschungsinstitute und Institute für die juristische Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe sowie internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen der Mitgliedstaaten, beteiligen.

Artikel 8

Form der Gemeinschaftsfinanzierung

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann erfolgen in Form von

a)

Finanzhilfen,

b)

öffentlichen Aufträgen.

(2)   Finanzhilfen der Gemeinschaft werden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt. Der Kofinanzierungshöchstsatz wird in den jährlichen Arbeitsprogrammen angegeben.

(3)   Außerdem sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung.

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Artikels 2 jährliche Arbeitsprogramme an, in denen die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet werden.

(3)   Die jährlichen Arbeitsprogramme werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(4)   Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den Zielen gemäß den Artikeln 2 und 3 und den Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 4;

b)

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme hinsichtlich ihrer Konzeption, Durchführung und Präsentation sowie der erwarteten Ergebnisse;

c)

als Gemeinschaftsfinanzierung beantragter Betrag und dessen Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;

d)

Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 und auf die Maßnahmen gemäß Artikel 4.

(5)   Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Buchstabe d werden anhand folgender Kriterien bewertet:

a)

Übereinstimmung mit den Programmzielen;

b)

Qualität der geplanten Maßnahmen;

c)

voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit;

d)

geografische Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen;

e)

Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen;

f)

Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.

(6)   Die Kommission prüft jede vorgeschlagene Maßnahme, die ihr nach Artikel 4 Buchstaben b und c vorgelegt wird. Beschlüsse zu diesen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 10

Verwaltungsausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 11

Beratender Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Beratenden Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

Komplementarität

(1)   Es werden Synergieeffekte und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt, insbesondere mit dem spezifischen Programm „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ sowie mit den Generellen Programmen „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“. Statistische Angaben zur Ziviljustiz werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt.

(2)   Bei der Durchführung des Programms kann ausnahmsweise auf die Ressourcen anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere des spezifischen Programms „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“, zurückgegriffen werden, um Maßnahmen umzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele beider Programme beitragen.

(3)   Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union oder Gemeinschaft gewährt. Die Begünstigten des Programms unterrichten die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und anderen Quellen sowie über laufende Finanzierungsanträge.

Artikel 13

Haushaltsmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum auf 109 300 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die Haushaltsmittel für die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die verfügbaren jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 14

Überwachung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt und dass innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht vorgelegt wird. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte. Sie stellt diese Berichte den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(2)   Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Prüfungen oder etwaiger nach Artikel 279 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahmen vor Ort, auch durch Stichproben, kontrollieren.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass im Rahmen der Durchführung des Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls auch vor Ort — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass der Empfänger der finanziellen Unterstützung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung in Bezug auf eine Maßnahme alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls angepasst werden.

(6)   Die Kommission stellt sicher, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit diesem Beschluss und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 15

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission stellt bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EG) Nr. 1073/1999 sicher.

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich des Verstoßes gegen eine im Rahmen des Programms begründete vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten — einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass ohne die Einholung ihrer Zustimmung eine Änderung der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)   Wurden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so äußert sich der Begünstigte der Kommission gegenüber hierzu innerhalb einer bestimmten Frist. Kann der Begünstigte keine zufrieden stellende Begründung liefern, stellt die Kommission sicher, dass der Restbetrag der finanziellen Unterstützung gestrichen werden kann und bereits gezahlte Gelder zurückgefordert werden.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 16

Bewertung

(1)   Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.

(2)   Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige und externe Bewertung des Programms sicher.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

jährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms,

b)

spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms, unter anderem auch über die Arbeit der Empfänger von Betriebskostenzuschüssen nach Artikel 4 Buchstabe d,

c)

spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms,

d)

spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

Artikel 17

Veröffentlichung von Maßnahmen

Die Kommission veröffentlicht jährlich eine Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen mit einer Kurzbeschreibung der einzelnen Projekte.

Artikel 18

Öffentlichkeitswirksamkeit

Die Kommission legt Leitlinien zur Gewährleistung der Öffentlichkeitswirksamkeit der im Rahmen dieses Beschlusses bewilligten finanziellen Unterstützung fest.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Straßburg am 25. September 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Juni 2007 (ABl. C 171 E vom 24.7.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 18. September 2007.

(2)  Gemeinsame Maßnahme 96/636/JI vom 28. Oktober 1996 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — zur Festlegung eines Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe („Grotius“) (ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 3); Verordnung (EG) Nr. 290/2001 des Rates vom 12. Februar 2001 zur Verlängerung des Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe im Bereich des Zivilrechts (Grotius-Zivilrecht) (ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 1).

(3)  Beschluss Nr. 1496/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman) (ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 24).

(4)  ABl. L 115 vom 1.5.2002, S. 1.

(5)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(6)  ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1.

(7)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(10)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(11)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(13)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(14)  ABl. C 69 vom 21.3.2006, S. 1.

(15)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.


3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/23


BESCHLUSS Nr. 1150/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. September 2007

zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007—2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Vertrag sollte bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muss einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfassen.

(2)

Die Tätigkeit der Gemeinschaft sollte die Politik der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, zur Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und zur Reduzierung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden — Aufklärungs- und Präventionspolitik eingeschlossen — ergänzen.

(3)

Da Forschungsergebnissen zufolge eine beträchtliche Anzahl europäischer Bürger von Krankheiten und Todesfällen im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit betroffen sind, stellen drogenkonsumbedingte Gesundheitsschäden ein schwerwiegendes Problem für die Gesundheit der Bevölkerung dar.

(4)

In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Abschlussbewertung der EU-Drogenstrategie und des EU-Drogenaktionsplans (2000—2004) wird hervorgehoben, dass die Zivilgesellschaft regelmäßig an der Gestaltung der EU-Drogenpolitik beteiligt werden muss.

(5)

Der Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (4) sieht die Ausarbeitung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit vor, die als wichtiger mit der Lebensführung zusammenhängender Gesundheitsfaktor gilt.

(6)

In seiner Empfehlung 2003/488/EG vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit (5) empfiehlt der Rat, dass die Mitgliedstaaten die Prävention von Drogenabhängigkeit und die Verringerung damit verbundener Gefahren zu einem Ziel ihrer Gesundheitspolitik machen und dementsprechend umfassende Strategien ausarbeiten und umsetzen sollten.

(7)

Im Dezember 2004 billigte der Europäische Rat die EU-Drogenstrategie 2005—2012, die alle drogenbezogenen Maßnahmen der Europäischen Union abdeckt und die wichtigsten Ziele vorgibt. Zu diesen Zielen gehören die Erreichung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz, Wohlergehen und sozialem Zusammenhalt durch Prävention bzw. Verringerung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit sowie der drogenbedingten Schäden für die Gesundheit und die Gesellschaft.

(8)

Der Rat hat den EU-Drogenaktionsplan (2005—2008) (6) als wichtiges Instrument für die Umsetzung der EU-Drogenstrategie 2005—2012 in konkrete Maßnahmen angenommen. Das Hauptziel des Aktionsplans besteht darin, den Drogenkonsum in der Bevölkerung erheblich zu verringern sowie die sozialen und gesundheitlichen Schäden aufgrund des Konsums illegaler Drogen und des Handels damit zu reduzieren.

(9)

Mit dem mit diesem Beschluss aufgelegten spezifischen Programm „Drogenprävention und -aufklärung“ (im Folgenden als „Programm“ bezeichnet) sollen Ziele der EU-Drogenstrategie 2005—2012 und der EU-Drogenaktionspläne 2005—2008 und 2009—2012 verwirklicht werden, indem Projekte unterstützt werden, die die Prävention des Drogenkonsums zum Ziel haben, und zwar unter anderem durch die Verringerung drogenbedingter Schädigungen und durch Behandlungsmethoden, die die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen.

(10)

Es ist wichtig und erforderlich, anzuerkennen, dass Drogen schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit und die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften einschließlich der Chancengleichheit der Betroffenen haben und für die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringen.

(11)

Besonderes Augenmerk sollte auf die Prävention des Drogenkonsums bei Jugendlichen als der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppe gerichtet werden. Die wesentliche Aufgabe der Prävention liegt darin, bei Jugendlichen die Bereitschaft für eine gesunde Lebensweise zu fördern.

(12)

Die Europäische Gemeinschaft kann den Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Drogenprävention und -aufklärung einschließlich der Behandlung und Reduzierung drogenbedingter Schädigungen durch Ergänzung dieser Maßnahmen und Förderung von Synergieeffekten einen Mehrwert verleihen.

(13)

Das Europäische Parlament sollte im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) von der Kommission über die Arbeiten des Ausschusses betreffend die Durchführung dieses Programms unterrichtet werden. Dem Europäischen Parlament sollte insbesondere der Entwurf eines Jahresprogramms zugeleitet werden, wenn er dem Verwaltungsausschuss übermittelt wird. Dem Europäischen Parlament sollten außerdem die Abstimmungsergebnisse und die Kurzniederschriften der Sitzungen dieses Ausschusses vorgelegt werden.

(14)

Komplementarität mit dem Sachverstand der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden als „Beobachtungsstelle“ bezeichnet) sollte dadurch gewährleistet werden, dass die Methoden und bewährten Vorgehensweisen der Beobachtungsstelle genutzt werden und die Beobachtungsstelle in die Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms einbezogen wird.

(15)

Da die Ziele dieses Beschlusses wegen der Notwendigkeit eines Informationsaustausches auf Gemeinschaftsebene und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des erforderlichen koordinierten, multidisziplinären Ansatzes und des Umfangs und der Wirkungen des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16)

Da unbedingt erkennbar sein sollte, welche Mittel von der Gemeinschaft stammen, sollte die Kommission Leitlinien ausarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Behörden, Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen oder sonstigen Stellen, die eine Finanzhilfe im Rahmen des Programms erhalten, die erhaltene Unterstützung ordnungsgemäß bestätigen.

(17)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet.

(18)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) (im Folgenden als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (10), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, sollten unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsatz der Einfachheit und der Kohärenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für ihre Anwendung und Verwaltung verantwortlich ist, und die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand.

(19)

Es sollten zudem geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (12) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) wieder einzuziehen.

(20)

Für Betriebskostenzuschüsse muss nach der Haushaltsordnung ein Basisrechtsakt erlassen werden.

(21)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden; in diesem Zusammenhang wird zwischen denjenigen Maßnahmen, die dem Verwaltungsverfahren unterliegen, und denjenigen, die dem Beratungsverfahren unterliegen, unterschieden, wobei das Beratungsverfahren in bestimmten Fällen im Hinblick auf eine größere Effizienz das geeignetere Verfahren ist.

(22)

Um eine wirksame und rechtzeitige Durchführung des Programms zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2007 gelten —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Auflegung und Anwendungsbereich des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ das spezifische Programm „Drogenprävention und -aufklärung“ (nachstehend „Programm“ genannt) als Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus und zur Reduzierung drogenbedingter Gesundheitsschäden aufgelegt.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

Mit dem Programm werden die nachstehenden allgemeinen Ziele verfolgt:

a)

Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Schädigungen;

b)

Beitrag zur Verbesserung der Aufklärung über Drogenkonsum; und

c)

Förderung der Umsetzung der EU-Drogenstrategie.

Artikel 3

Spezifische Ziele

Mit dem Programm werden die nachstehenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Förderung grenzübergreifender Maßnahmen

i)

zur Errichtung multidisziplinärer Netze;

ii)

zur Erweiterung der Wissensgrundlage, zum Informationsaustausch sowie zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Vorgehensweisen, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch;

iii)

zur Sensibilisierung für gesundheitliche und soziale Probleme aufgrund von Drogenkonsum und zur Förderung eines offenen Dialogs im Hinblick auf ein besseres Verständnis des Drogenproblems; und

iv)

zur Unterstützung von Maßnahmen, die die Prävention des Drogenkonsums zum Ziel haben, und zwar unter anderem durch die Verringerung drogenbedingter Schädigungen und durch Behandlungsmethoden, die die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen;

b)

Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Umsetzung und Weiterentwicklung der EU-Drogenstrategie und der EU-Aktionspläne; und

c)

Überwachung, Durchführung und Bewertung der Umsetzung der spezifischen Maßnahmen im Rahmen der Drogenaktionspläne 2005—2008 und 2009—2012. Das Europäische Parlament wird durch Mitwirkung in der Lenkungsgruppe für Bewertung der Kommission in den Bewertungsprozess einbezogen.

Artikel 4

Maßnahmen

Zur Verfolgung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 werden im Rahmen des Programms entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen Maßnahmen folgender Art unterstützt:

a)

spezifische Maßnahmen der Kommission, unter anderem Studien und Forschungsarbeiten, Meinungsumfragen und Erhebungen, Ausarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Methoden, Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten und Statistiken, Seminare, Konferenzen und Sachverständigensitzungen, Organisation von öffentlichen Kampagnen und Veranstaltungen, Einrichtung und Pflege von Websites, Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial, Unterstützung und Betreuung von Netzen nationaler Sachverständiger, Analyse, Überwachung und Bewertung,

b)

spezifische grenzübergreifende Projekte von gemeinschaftlichem Interesse, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens einem Mitgliedstaat und einem anderen Staat, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handeln kann, entsprechend den im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen eingereicht werden, oder

c)

Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Stellen, die im Rahmen der allgemeinen Ziele des Programms ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, entsprechend den in dem jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen.

Artikel 5

Beteiligung

Folgende Länder können sich an den Maßnahmen des Programms beteiligen:

a)

die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und

b)

die Bewerberländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen Länder des westlichen Balkans gemäß den Bedingungen, die in den mit diesen Ländern geschlossenen oder zu schließenden Assoziationsabkommen oder Zusatzprotokollen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

Bewerberländer, die sich nicht an dem Programm beteiligen, können in die Projekte einbezogen werden, sofern damit ein Beitrag zur Vorbereitung auf den Beitritt geleistet wird, sowie sonstige Drittländer oder internationale Organisationen, die sich nicht an dem Programm beteiligen, sofern dies den Projektzielen förderlich ist.

Artikel 6

Zielgruppen

(1)   Das Programm richtet sich an alle Gruppen, die direkt oder indirekt mit dem Drogenproblem befasst sind.

(2)   Bei der Drogenbekämpfung gehören Jugendliche, Frauen, gefährdete Gruppen und Menschen, die in sozial benachteiligten Gebieten leben, zu den Risikogruppen und sind daher als Zielgruppen zu bezeichnen. Weitere Zielgruppen sind unter anderem Lehrer und pädagogische Fachkräfte, Eltern, Sozialarbeiter, Mitarbeiter lokaler und nationaler Behörden, medizinisches und paramedizinisches Personal, Justizbedienstete, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften.

Artikel 7

Teilnahme am Programm

An dem Programm können öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf der zuständigen Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren) teilnehmen, die im Bereich der Aufklärung über Drogenkonsum und der Prävention von Drogenkonsum einschließlich der Reduzierung und Behandlung drogenbedingter Schädigungen tätig sind.

Einrichtungen und Organisationen mit Erwerbszweck haben nur zusammen mit Organisationen ohne Erwerbszweck oder staatlichen Organisationen Zugang zu Finanzhilfen im Rahmen des Programms.

Artikel 8

Form der Gemeinschaftsfinanzierung

(1)   Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:

a)

Finanzhilfen oder

b)

öffentliche Aufträge.

(2)   Finanzhilfen der Gemeinschaft werden außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, die in der Haushaltsordnung vorgesehen sind, nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form von Betriebskostenzuschüssen und maßnahmenbezogenen Finanzhilfen gewährt.

In dem jährlichen Arbeitsprogramm wird angegeben, welcher Prozentsatz der jährlichen Ausgaben mindestens auf die Finanzhilfen entfällt, sowie der Kofinanzierungshöchstsatz.

(3)   Daneben sind Ausgaben für Begleitmaßnahmen vorgesehen, die öffentlich ausgeschrieben werden, wobei die Gemeinschaftsmittel dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen dienen. Hierunter fallen unter anderem Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission gewährt die Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Haushaltsordnung.

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission im Rahmen der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 ein jährliches Arbeitsprogramm an und berücksichtigt dabei den Sachverstand der Beobachtungsstelle. In dem Programm werden die spezifischen Ziele und thematischen Schwerpunkte angegeben, die in Artikel 8 genannten Begleitmaßnahmen erläutert und erforderlichenfalls sonstige Maßnahmen aufgelistet.

Das erste jährliche Arbeitsprogramm wird bis zum 23. Januar 2008 angenommen.

(3)   Das jährliche Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.

(4)   Im Rahmen der Bewertungs- und Vergabeverfahren für maßnahmenbezogene Finanzhilfen werden unter anderem folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)

Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den Zielen gemäß den Artikeln 2 und 3 und den Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 4;

b)

Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf ihre Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwarteten Ergebnisse;

c)

beantragte Gemeinschaftsmittel und deren Angemessenheit im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen; und

d)

Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die Ziele gemäß den Artikeln 2 und 3 und die Maßnahmen gemäß Artikel 4.

(5)   Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 4 Buchstabe c werden anhand folgender Kriterien bewertet:

a)

ihre Übereinstimmung mit den Programmzielen;

b)

Qualität der geplanten Maßnahmen;

c)

voraussichtlicher Multiplikatoreffekt dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit;

d)

geografische und soziale Ausstrahlung der durchgeführten Maßnahmen;

e)

Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen;

f)

Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme.

(6)   Beschlüsse zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Artikel 4 Buchstabe a werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren erlassen. Beschlüsse zu Projekten und Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Buchstabe b beziehungsweise c werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Beschlüsse zu Anträgen auf Finanzhilfe, an denen Einrichtungen oder Organisationen mit Erwerbszweck beteiligt sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 11

Komplementarität

(1)   Es werden Synergieeffekte und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt, insbesondere mit dem Generellen Programm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“, dem Siebten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung sowie dem Gemeinschaftsprogramm für die öffentliche Gesundheit. Die Komplementarität mit den Methoden und bewährten Vorgehensweisen der Beobachtungsstelle, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung statistischer Angaben über Drogen, wird gewährleistet.

(2)   Bei der Durchführung des Programms kann auf die Ressourcen anderer Gemeinschaftsinstrumente, insbesondere der Generellen Programme „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ und „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ sowie des Siebten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, zurückgegriffen werden, um Maßnahmen durchzuführen, die zur Verwirklichung der Ziele aller Programme beitragen.

(3)   Für Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, wird für denselben Zweck keine finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft gewährt. Die Kommission verlangt, dass die Begünstigten des Programms die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie aus anderen Quellen und über laufende Finanzierungsanträge unterrichten.

Artikel 12

Haushaltsmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 21 350 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die Haushaltsmittel für Maßnahmen auf der Grundlage des Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 13

Überwachung

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass der Begünstigte für jede im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahme technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vorlegt und dass innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme ein Abschlussbericht vorgelegt wird. Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass im Rahmen der Durchführung des Programms geschlossene Verträge und Vereinbarungen insbesondere eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) — erforderlichenfalls vor Ort, einschließlich durch Stichproben — sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

(3)   Die Kommission verlangt, dass der Empfänger der finanziellen Unterstützung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung für eine Maßnahme alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt.

(4)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Kontrollen vor Ort passt die Kommission den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen erforderlichenfalls an.

(5)   Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich Verstößen gegen eine auf der Grundlage des Programms festgelegte vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.

(3)   Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten — zum Beispiel Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist, ohne dass die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde.

(4)   Wurden die Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Begünstigten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Gibt dieser keine zufrieden stellende Antwort, so kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und bereits gezahlte Gelder zurückfordern.

(5)   Die Kommission gewährleistet, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 15

Bewertung

(1)   Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die Umsetzung der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.

(2)   Die Kommission gewährleistet eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

jährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms,

b)

spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms,

c)

spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms und

d)

spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

Artikel 16

Veröffentlichung der Projekte

Die Kommission veröffentlicht jährlich die Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte mit einer kurzen Beschreibung der einzelnen Projekte.

Artikel 17

Erkennbarkeit der Mittel

Die Kommission legt Leitlinien fest, um sicherzustellen, dass erkennbar ist, welche Mittel im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellt werden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2007 mit Ausnahme von Artikel 9 Absätze 2 und 3 und Artikel 10 Absatz 3, die ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem dieser Beschluss in Kraft tritt.

Geschehen zu Straßburg am 25. September 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 25.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

(5)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31.

(6)  ABl. C 168 vom 8.7.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(11)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(12)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

3.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. September 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonella spp. in Zuchtschweinebeständen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4434)

(2007/636/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG legt Verfahren in Bezug auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte Maßnahmen im Veterinärbereich fest, einschließlich technischer und wissenschaftlicher Maßnahmen. Sie sieht vor, dass die Gemeinschaft die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen durchführt, die für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts sowie der Aus- und Fortbildung im Veterinärbereich nötig sind, oder die Mitgliedstaaten dabei unterstützt.

(2)

Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) soll ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Zuchtschweinebeständen festgelegt werden.

(3)

Die Task Force „Erhebung von Daten zu Zoonosen“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 30. April 2007 einen Bericht zu einem Vorschlag hinsichtlich technischer Spezifikationen für eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen bei Zuchtschweinen (3) (im Folgenden „EFSA-Bericht“) angenommen.

(4)

Damit das Gemeinschaftsziel festgelegt werden kann, müssen vergleichbare Daten zum Prozentsatz der mit Salmonellen infizierten Zuchtschweinebetriebe in den Mitgliedstaaten vorliegen. Solche Angaben sind nicht verfügbar, weshalb eine gezielte Erhebung über die Prävalenz von Salmonellen bei Zuchtschweinen durchgeführt werden sollte, die, um etwaigen saisonalen Schwankungen Rechnung zu tragen, einen angemessenen Zeitraum abdecken muss. Als Grundlage für die Erhebung sollte der EFSA-Bericht herangezogen werden.

(5)

In dem EFSA-Bericht werden unter anderem zusätzliche Probenahmen vorgeschlagen, um die Schätzung der Prävalenz innerhalb von Betrieben zu ermöglichen. Entsprechende Proben sollten in einer Reihe von Mitgliedstaaten genommen werden, die repräsentativ für die unterschiedlichen geografischen Gegebenheiten in der Gemeinschaft sind.

(6)

Mit Hilfe der Erhebung sollen die fachlichen Informationen gewonnen werden, die für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts nötig sind. Da die Erfassung vergleichbarer Daten über die Prävalenz von Salmonellen bei Zuchtschweinen in den Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist, sollten diese von der Gemeinschaft eine Finanzhilfe zur Erfüllung der besonderen Anforderungen der Erhebung erhalten. Dabei ist es angemessen, die Kosten für Laboruntersuchungen zu 100 % (bis zu einem Höchstbetrag) zu erstatten. Alle sonstigen Ausgaben, z. B. für Probenahmen, Dienstreisen oder Verwaltung, sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht in Frage kommen.

(7)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die Erhebung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt wird und bestimmte andere Bedingungen erfüllt.

(8)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich erfolgt und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln.

(9)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Entscheidung werden die Bestimmungen über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonella spp. bei Zuchtschweinen festgelegt, die gemeinschaftsweit auf Betriebsebene vorzunehmen ist (im Folgenden „Erhebung“ genannt).

Die Ergebnisse der Erhebung dienen dazu, ein Gemeinschaftsziel gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 festzulegen und den besten Ansatz für die künftige Bewertung der Umsetzung dieses Ziels zu ermitteln.

Artikel 2

Definition

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.

Artikel 3

Gegenstand der Erhebung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen eine Erhebung gemäß Anhang I über die Prävalenz von Salmonella spp. bei Zuchtschweinen auf Betriebsebene durch.

(2)   Die Erhebung erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Januar 2008.

Artikel 4

Durchführung der Probenahmen und Analysen

Die Probenahmen und Analysen werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht gemäß den technischen Spezifikationen in Anhang I vorgenommen.

Artikel 5

Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Die Mitgliedstaaten erhalten für die Dauer der Erhebung einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Analysekosten, der sich maximal auf den in Anhang II genannten Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung belaufen kann.

(2)   Die in Artikel 1 vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Erhebung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter folgenden Bedingungen durchgeführt wird:

a)

Die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften treten bis spätestens 1. Januar 2008 in Kraft.

b)

Ein Fortschrittsbericht mit den in Anhang I Abschnitt 5.1 genannten Informationen, der den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2008 abdeckt, wird der Kommission bis spätestens 31. Mai 2008 vorgelegt.

c)

Ein Abschlussbericht über die Durchführung der Erhebung, einschließlich der Belege über die in den Mitgliedstaaten angefallenen Analysekosten und der Ergebnisse des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008, wird der Kommission bis spätestens 28. Februar 2009 vorgelegt.

d)

Die Erhebung wird effizient durchgeführt.

Die Belege über die angefallenen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe c müssen mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

(3)   Wird die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Frist für die Abgabe des Abschlussberichts nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis 31. März 2009, 50 % bis 30. April 2009 und 100 % bis 31. Mai 2009.

Artikel 6

Zu erstattende Höchstbeträge

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Erstattung der in den Mitgliedstaaten angefallenen Kosten für im Rahmen der Erhebung durchgeführte Analysen übersteigt folgende Höchstbeträge nicht:

a)

20 EUR je Test zum bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp.;

b)

30 EUR je Serotypisierung der relevanten Isolate.

Artikel 7

Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung

(1)   Die für die Erstellung des jährlichen nationalen Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zuständige Behörde sammelt und bewertet die Ergebnisse der Erhebung.

(2)   Die Kommission leitet die nationalen Daten und die in Absatz 1 genannte Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung weiter.

(3)   Die nationalen Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Artikel 8

Wechselkurs für die Ausgaben

Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 9

Geltungsbereich

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(3)  The EFSA Journal (2007) 99, 1—28.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.


ANHANG I

Technische Spezifikationen gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

1.   ÜBERSICHT ÜBER DIE ERHEBUNG

Die Erhebung wird entsprechend der Übersicht in Abb. 1 durchgeführt.

Abb. 1:   Übersicht über die Erhebung

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2.   PROBENAHMEPLAN

2.1.   Abgrenzung der Population

Die Erhebung erfolgt in Betrieben, in denen mindestens 80 % der Zuchtschweinepopulation eines Mitgliedstaats gehalten werden. Vorzugsweise sind Betriebe mit 50 oder mehr Zuchtschweinen auszuwählen. Machen die Betriebe mit 50 oder mehr Zuchtschweinen jedoch nicht 80 % des nationalen Zuchtschweinebestands aus, werden auch kleinere Betriebe mit weniger als 50 Zuchtschweinen in die Erhebung einbezogen.

Zuchtschweinebetriebe werden in Zuchtbetriebe und Erzeugungsbetriebe eingeteilt. Zuchtbetriebe verkaufen Jungsauen und/oder Eber zu Zuchtzwecken. In der Regel verkaufen sie mindestens 40 % der von ihnen aufgezogenen Jungsauen für die Zucht und den Rest zur Schlachtung. Erzeugungsbetriebe hingegen verkaufen Schweine hauptsächlich zu Mastzwecken oder zur Schlachtung.

Die Salmonellenprävalenz ist in Zuchtbetrieben (Teil 1 der Erhebung) und Erzeugungsbetrieben (Teil 2 der Erhebung) getrennt zu ermitteln, wobei die Bestände wie in Abb. 2 — jedoch unter Ausschluss der Absetzferkel- und Endmasttierbestände — darzustellen sind.

Abb. 2:   Übersicht über die Betriebe

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2.2.   Probenahme und Probenahmeverfahren

Beide Teile der Erhebung werden nach einem ähnlichen, zweiphasigen Stichprobenkonzept durchgeführt. In der ersten Phase ist in jedem Mitgliedstaat eine Stichprobe von Zuchtbetrieben und eine Stichprobe von Erzeugungsbetrieben auszuwählen. Die hierfür erforderliche Anzahl von Betrieben wird in Abschnitt 2.3 genannt. In der zweiten Phase wird in jedem ausgewählten Betrieb eine Anzahl von Buchten für die Probenahme festgelegt (siehe Abschnitt 2.2.2).

2.2.1.   Erste Phase: Auswahl der Betriebe

Jeder Mitgliedstaat muss zwei Probenahmepläne erstellen. Im ersten Probenahmeplan sind alle in Frage kommenden Zuchtbetriebe (normalerweise die Betriebe mit mindestens 50 Zuchtschweinen, siehe Abschnitt 2.1), im zweiten Probenahmeplan alle in Frage kommenden Erzeugungsbetriebe aufgelistet. Die erforderliche Zahl an Betrieben für jeden Teil der Erhebung wird dann aus jeder Liste nach dem Zufallsverfahren ausgewählt. Durch das Zufallsverfahren soll gewährleistet werden, dass die Erhebung Betriebe mit unterschiedlichen Bestandsgrößen und aus allen relevanten Regionen eines Mitgliedstaats abdeckt. Es steht fest, dass es in einigen Mitgliedstaaten ein paar Betriebe (z. B. weniger als 10 % aller in Frage kommenden Betriebe) mit sehr großen Beständen geben kann. Somit kann die Anwendung des Zufallsverfahrens zur Folge haben, dass keiner dieser sehr großen Bestände einer Probenahme unterzogen wird. Die Mitgliedstaaten können vor der Auswahl der Betriebe ein Stratifikationskriterium anlegen — sie können beispielsweise ein Stratum definieren, das 10 % der größten Bestände umfasst, und 10 % des benötigten Probenumfangs diesem Stratum zuordnen. Ein Mitgliedstaat kann auch eine Stratifikation der Probenahme nach Verwaltungsregionen, entsprechend dem Anteil der in Frage kommenden Bestände in jeder einzelnen Region, vornehmen. Jede in Betracht gezogene Stratifikation sollte in dem Bericht erläutert werden, den der Mitgliedstaat der Kommission (siehe Abschnitt 5.1) vorlegt.

Können in einem ausgewählten Betrieb keine Proben genommen werden (zum Beispiel weil dieser zum Zeitpunkt der vorgesehenen Probenahme nicht mehr existiert), so wird ein anderer Betrieb aus demselben Probenahmeplan im Zufallsverfahren ausgewählt. Im Falle einer Stratifikation (z. B. nach Bestandsgröße oder Region) sollte der neue Betrieb aus demselben Stratum stammen.

Der Primärprobenumfang (Anzahl der zu beprobenden Betriebe) ist in etwa gleichmäßig auf das ganze Jahr zu verteilen, um so weit als möglich die verschiedenen Jahreszeiten abzudecken. Dabei wird jeden Monat ca. ein Zwölftel der fraglichen Betriebe beprobt.

Freilandhaltungsbetriebe müssen in die Erhebung einbezogen werden, doch es wird keine verbindliche Stratifikation nach dieser Betriebsart vorgegeben.

2.2.2.   Zweite Phase: Beprobung im Betrieb

In jedem ausgewählten Zucht- und Erzeugungsbestand werden die zu beprobenden Buchten, Ausläufe oder Gruppen von über 6 Monate alten Zuchtschweinen nach dem Zufallsverfahren ausgewählt.

Die Anzahl der zu beprobenden Buchten, Ausläufe oder Gruppen ist proportional entsprechend der Zahl von Zuchtschweinen in den verschiedenen Erzeugungsstadien (trächtig, nicht trächtig sowie andere Zuchtschweinekategorien) zuzuordnen. Die genauen Alterskategorien für die Probenahme sind nicht vorgeschrieben, doch diese Informationen werden bei der Beprobung erfasst.

Zuchtschweine, die dem Bestand erst vor kurzem zugeführt wurden und in Quarantäne gehalten werden, sind von der Erhebung auszuschließen.

2.3.   Berechnung des Probenumfangs

2.3.1.   Umfang der Primärproben (Probenumfang in der ersten Phase)

Eine reguläre Berechnung des Primärprobenumfangs ist für die Zuchtbetriebe und eine zweite für die Erzeugungsbetriebe vorzunehmen. Beim Primärprobenumfang handelt es sich um die Zahl der zu beprobenden Zuchtbetriebe und die Zahl der zu beprobenden Erzeugungsbetriebe in jedem Mitgliedstaat; ermittelt wird er nach dem einfachen Zufallsverfahren anhand folgender Kriterien:

a)

Gesamtzahl der Zuchtbetriebe (Zuchtbetriebe, Teil 1 der Erhebung);

b)

Gesamtzahl der Erzeugungsbetriebe (Erzeugungsbetriebe, Teil 2 der Erhebung);

c)

erwartete jährliche Prävalenz (p): 50 %;

d)

gewünschtes Konfidenzniveau (Z): 95 %, entsprechend einem Zα-Wert von 1,96;

e)

Genauigkeit (L): 7,5 %;

f)

Verwendung dieser Werte und der Formel

Formula

Die Berechnung ist zuerst für die Zuchtbetriebe und anschließend für die Erzeugungsbetriebe vorzunehmen. In beiden Fällen sind die Annahmen unter c) bis e) identisch.

Umfasst der Probenahmeplan für die Zuchtbestände oder derjenige für die Erzeugungsbestände 100 000 oder mehr Betriebe, so kann diese Population aus praktischen Gründen als unendlich erachtet werden; in diesem Fall sind aus dem betreffenden Probenahmeplan 171 Betriebe (siehe Tabelle 1) nach dem Zufallsverfahren auszuwählen. Liegt die Zahl der Zucht- oder Erzeugungsbestände unter 100 000, wird ein Berichtigungsfaktor für endliche Populationen angewandt, und es sind, wie in Tabelle 1 angegeben, weniger Betriebe zu beproben.

Gehören beispielsweise in einem Mitgliedstaat 1 000 Betriebe zur Gruppe der Erzeugungsbetriebe und 250 Betriebe zur Gruppe der Zuchtbetriebe, müssen in ersterer Gruppe 147 Betriebe und in letzterer Gruppe 102 Betriebe beprobt werden.

Tabelle 1

Anzahl der in jedem Teil der Erhebung zu beprobenden Zuchtschweinebetriebe als Funktion der endlichen Populationsgröße (Gesamtzahl der Zuchtschweinebetriebe in den Mitgliedstaaten)

Anzahl der Zuchtschweinebetriebe (N)

Probenumfang (n) bei endlicher Populationsgröße und einer Genauigkeit von 7,5 %

100 000

171

10 000

169

5 000

166

2 000

158

1 000

147

500

128

250

102

150

80

125

73

100

64

90

59

80

55

70

50

60

45

50

39

40

33

30

26

20

18

10

10

Dem Non-response-Faktor ist Rechnung zu tragen, indem beispielsweise der Probenumfang in jeder Gruppe um 10 % erweitert wird. Ungeeignete Betriebe sind im Verlauf der Erhebung durch andere zu ersetzen (siehe Abschnitt 2.2.1).

Ist eine Schätzung der Anzahl von Zuchtbetrieben vor Beginn der Erhebung nicht möglich, so wird, basierend auf der Gesamtzahl der Schweinehaltungsbetriebe (x Betriebe), eine Anzahl von Betrieben gemäß Tabelle 1 zur Beprobung ausgewählt. Die Anzahl der zu beprobenden Betriebe ist dann um mindestens 30 % (x + 30 % Betriebe) zu erhöhen. Vor der Erhebung legt die zuständige Behörde eine Anzahl von Zuchtbetrieben fest, die mindestens diesen zusätzlichen 30 % entsprechen muss. Jeder Betrieb wird dann vor Ort nach den obigen Definitionen als Zucht- oder Erzeugungsbetrieb eingestuft.

2.3.2.   Umfang der Sekundärproben (Probenumfang in der zweiten Phase)

In jedem ausgewählten Betrieb werden Plankotproben (siehe Abschnitt 3.1) aus 10 zufällig ausgewählten Buchten, Ausläufen oder Zuchtschweinegruppen entnommen. Gegebenenfalls (zum Beispiel in Wurfanlagen oder bei Haltung von Sauen in Kleingruppen von weniger als 10 Tieren) kann eine Gruppe mehr als eine Bucht umfassen. Jede Planprobe sollte aus Proben von mindestens 10 Zuchtschweinen bestehen.

Ist jedoch in Kleinbetrieben oder in Betrieben mit einer großen Zahl von Zuchtschweinen in Koppelhaltung die Zahl der Buchten, Ausläufe oder Gruppen geringer als 10, so muss dieselbe Bucht, derselbe Auslauf bzw. dieselbe Gruppe beprobt werden, so dass insgesamt 10 Planproben vorliegen.

3.   SAMMELN DER PROBEN IN DEN BESTÄNDEN

3.1.   Art und Beschaffenheit der Planprobe

Für die bakteriologische Analyse sind frische Kotproben zu sammeln, die repräsentativ für den gesamten Betrieb, d. h. die zu untersuchende Einheit, sind. Da jeder Betrieb einzigartig ist, muss vor Beginn der Probenahme entschieden werden, welche Buchten, Ausläufe oder Gruppen im Betrieb zu beproben sind. Die entnommene Probe wird unter Vermeidung von Kreuzkontaminationen in einem separaten Behälter an das Labor geschickt.

Jede Sammelprobe muss ein Gesamtvolumen von mindestens 25 g aufweisen; bei der Sammlung solcher Sammelkotproben können zwei verschiedene Methoden angewandt werden:

1.

Sind in einem Bereich innerhalb einer Bucht oder eines Auslaufs gemischte Kotansammlungen vorhanden, so kann mit Hilfe eines großen Abstrichtupfers (z. B. 20 × 20 cm) Kotmasse entnommen werden, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens 25 g des gemischten Materials erfasst werden. Zu diesem Zweck kann der Abstrichtupfer beispielsweise über eine Länge von 2 m im Zickzack durch die Kotmasse gezogen werden, so dass dieser mit Kotmaterial gut bedeckt ist. Falls erforderlich, etwa bei Hitze oder auf Spaltenboden, kann der Abstrichtupfer mit einer geeigneten Flüssigkeit, z. B. Trinkwasser, befeuchtet werden.

2.

Gibt es solche Ansammlungen nicht, zum Beispiel auf einem Feld, in einem großen Auslauf, in einer Wurfhütte, in Buchten oder anderen Unterbringungen mit einer geringen Zahl von Schweinen je Gruppe, so sind einzelne Kleinstmengen aus frischen Einzelkotmengen oder -stellen zu entnehmen, so dass sich — aus Kotproben von mindestens 10 Tieren — ein Probenvolumen von insgesamt mindestens 25 g ergibt. Die Stellen, an denen diese Kleinstmengen entnommen werden, sollten repräsentativ über den betroffenen Bereich verteilt sein.

Ansatz 1 ist, soweit praktikabel, vorzuziehen. Dabei muss jede entnommene Probe aus Teilproben von mindestens 10 Schweinen bestehen, andernfalls ist nach Ansatz 2 vorzugehen.

3.2.   Zusätzliche Beprobung für die Erhebung über die innerbetriebliche Prävalenz

Insgesamt 10 Betriebe, die nach dem Zufallsverfahren aus der Gesamtprobe von Zucht- und Erzeugungsbetrieben auszuwählen sind, werden einer eingehenderen Beprobung unterzogen. Aus diesen Betrieben werden 10 Planproben wie oben beschrieben (Abschnitt 3.1) entnommen. Des Weiteren sind 10 Einzelproben mit einem Volumen von mindestens 30 g in jeder ausgewählten Bucht zu entnehmen und so zu bestimmen, dass diese 10 Einzelproben mit der Planprobe aus der betreffenden Bucht verknüpft werden können. Somit müssen insgesamt 10 Planproben und 100 (10 × 10) Einzelproben aus jedem dieser 10 Betriebe entnommen werden. Die Verarbeitung dieser Proben wird in Abschnitt 4.3.1 beschrieben.

Eine derartige Beprobung sollte in der Tschechischen Republik, in Dänemark, Rumänien, Slowenien, Schweden und im Vereinigten Königreich erfolgen.

3.3.   Probedaten

Alle relevanten Informationen, die zur Probe verfügbar sind, müssen von der zuständigen Behörde in einem Probenahmeformular festgehalten werden, damit die Datenanforderungen des Teils 5 erfüllt sind.

Jede Probe und das zugehörige Probenahmeformular sind mit einer eindeutigen Nummer, die von der Probenahme bis zu den Untersuchungen durchgängig verwendet werden muss, sowie mit dem Code der Bucht zu versehen. Die zuständige Behörde trägt für die Einrichtung und Nutzung eines eindeutigen Nummerierungssystems Sorge.

3.4.   Beförderung der Proben

Die Proben müssen vorzugsweise bei einer Temperatur zwischen + 2 und 8 °C befördert werden, wobei sie keiner externen Kontaminierung ausgesetzt sein dürfen. Die Proben sind schnellstmöglich innerhalb von 36 Stunden per Eilpost oder Kurier an das Labor einzuschicken und müssen dort innerhalb von 72 Stunden nach der Probenahme eintreffen.

4.   LABORANALYSEMETHODEN

4.1.   Labors

Die Analyse und Serotypisierung wird vom nationalen Referenzlaboratorium (NRL) vorgenommen. Verfügt das NRL nicht über die Kapazitäten zur Durchführung aller Analysen oder handelt es sich nicht um das Labor, das routinemäßig Nachweise vornimmt, können die zuständigen Behörden beschließen, eine begrenzte Anzahl anderer Labors, die an amtlichen Salmonellenkontrollen beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen zu benennen. Diese Labors müssen über erwiesene Erfahrung mit der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens verfügen, ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Norm 17025 anwenden und der Aufsicht des NRL unterstellt werden.

4.2.   Eingang der Proben

Im Labor sind die Proben bis zur bakteriologischen Untersuchung gekühlt aufzubewahren; diese muss vorzugsweise innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Probe, jedoch spätestens 96 Stunden nach der Probenahme, erfolgen.

4.3.   Probenanalyse

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle beteiligten Parteien in ausreichendem Maße in der Durchführung der Analysen geschult sind.

4.3.1.   Vorbereitung

Im Labor werden die Planproben sorgfältig und gründlich gemischt, anschließend werden 25 g für die Analyse entnommen.

Zur Bewertung der innerbetrieblichen Prävalenz gemäß Abschnitt 3.2 muss jede Einzelprobe (30 g) in zwei Teile aufgeteilt werden. Der eine Teil, der ein Volumen von mindestens 25 g aufweisen muss, wird sorgfältig und gründlich gemischt und anschließend separat kultiviert. Der zweite Teil wird zur Herstellung einer künstlich gepoolten Probe aus den 10 Einzelproben aus der ausgewählten Bucht, der ausgewählten Gruppe bzw. dem ausgewählten Auslauf verwendet. Dieser zweite Teil wird durch die Beigabe von 10 × 2,5 g der Einzelproben hergestellt, so dass eine künstliche gepoolte Probe mit einem Volumen von 25 g entsteht. Die künstlich gepoolten Proben werden vor der Analyse sorgfältig und gründlich gemischt. Insgesamt sind 10 Planproben, 10 künstlich gepoolte Proben und 100 Einzelproben aus jedem der 10 für die Schätzung der innerbetrieblichen Prävalenz ausgewählten Betriebe zu untersuchen.

4.3.2.   Nachweis- und Identifikationsmethoden

4.3.2.1.   Nachweis von Salmonellen

Es ist die vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Methode zu verwenden. Diese Methode wird beschrieben in Anhang D der ISO-Norm 6579 „Nachweis von Salmonella spp. in Tierfäkalien und in Proben der ersten Produktionsstufe“. Es gilt die neueste Fassung des Anhangs D.

4.3.2.2.   Serotypisierung von Salmonellen

Alle isolierten und als Salmonella spp. bestätigten Stämme sind vom NRL für Salmonellen einer serologischen Typisierung nach dem Kaufmann-White-Schema zu unterziehen.

Zur Qualitätssicherung sind 16 typisierbare Stämme und 16 nicht typisierbare Isolate an das GRL für Salmonellen einzusenden. Ein Teil dieser Isolate muss vierteljährlich an das GRL eingesandt werden. Wurden weniger Stämme isoliert, so sind alle einzusenden

4.3.2.3.   Phagentypisierung von Salmonellen

Bei einer Phagentypisierung von Isolaten von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium (fakultativ) sind die vom WHO-Referenzzentrum für die Phagentypisierung von Salmonellen der Health Protection Agency (HPA), Colindale, London, beschriebenen Methoden zu verwenden.

5.   BERICHTERSTATTUNG DER MITGLIEDSTAATEN

5.1.   Allgemeine Beschreibung der Durchführung der Erhebung

Der im Textformat zu erstellende Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Mitgliedstaat;

b)

Beschreibung der Population aus Betrieben mit Zuchtschweinen

1.

Zuchtbetriebe

i)

Zuchtbetriebe insgesamt,

ii)

Nukleusbetriebe insgesamt,

iii)

Vermehrungsbetriebe insgesamt,

iv)

Zahl der zur Beprobung vorgesehenen Zuchtbetriebe und Zahl der tatsächlich beprobten Zuchtbetriebe; Zahl der zur Beprobung vorgesehenen, jedoch nicht beprobten Betriebe und Begründung für die nicht erfolgte Beprobung,

v)

Anmerkungen zum Gesamtrepräsentationsgrad des Beprobungsprogramms für die Zuchtbetriebe;

2.

Erzeugungsbetriebe

i)

Erzeugungsbetriebe insgesamt,

ii)

Zahl der Betriebe „Wurf bis Absetzung/Anfangsmast“ insgesamt,

iii)

Zahl der Betriebe „Wurf bis Endmast“ insgesamt,

iv)

Zahl der zur Beprobung vorgesehenen Erzeugungsbetriebe und Zahl der tatsächlich beprobten Erzeugungsbetriebe; Zahl der zur Beprobung vorgesehenen, jedoch nicht beprobten Betriebe und Begründung für die nicht erfolgte Beprobung,

v)

Anmerkungen zum Gesamtrepräsentationsgrad des Beprobungsprogramms für die Erzeugungsbetriebe;

c)

Zahl der entnommenen und analysierten Proben

i)

aus Zuchtbetrieben,

ii)

aus Erzeugungsbetrieben,

iii)

aus Betrieben, die für die Erhebung über die innerbetriebliche Prävalenz beprobt wurden;

d)

Gesamtergebnisse

i)

Prävalenz der mit Salmonellen und Salmonella-Serotypen infizierten Zucht- und Erzeugungsbetriebe,

ii)

Ergebnisse der Erhebung über die innerbetriebliche Prävalenz;

e)

Verzeichnis der zuständigen Labors im Rahmen der Grundlagenerhebung zu Salmonellen

i)

Nachweis,

ii)

Serotypisierung,

iii)

ggf. Phagentypisierung.

5.2.   Vollständige Angaben zu jedem beprobten Betrieb und entsprechende Testergebnisse

Die Mitgliedstaaten legen die Untersuchungsergebnisse elektronisch in Form von Rohdaten vor, wobei ein Datenlexikon und Datenerfassungsformulare, die von der Kommission bereitgestellt werden, zu verwenden sind. Das Lexikon und die Formulare werden von der Kommission erstellt.

5.2.1.   Für jeden zur Beprobung ausgewählten Betrieb sind in den Mitgliedstaaten folgende Informationen zu erfassen:

a)

Code des Betriebs;

b)

Produktionsart des Betriebs

i)

Innenhaltung oder „Außenhaltung in irgendeinem Erzeugungsstadium“,

ii)

Nukleus, Vermehrung, Wurftiere bis Absatzferkel, Wurf- bis Masttiere, Wurf- bis Anfangsmasttiere;

c)

Betriebsgröße: Zahl der zum Zeitpunkt der Probenahme vorhandenen Zuchtschweine (Alttierbestand);

d)

Strategie zur Bestandsergänzung: alle Zuchtschweine zur Bestandsergänzung gekauft; einige Zuchtschweine aus eigener Aufzucht; sämtliche Zuchtschweine aus eigener Aufzucht;

e)

(Angabe freiwillig) Klinische Durchfallsymptome: Wurden solche Symptome innerhalb der letzten drei Monate vor der Probenahme verzeichnet?

5.2.2.   Für alle an das Labor eingeschickten Proben sind in den Mitgliedstaaten folgende Informationen zu erfassen:

a)

Code der Probe;

b)

Code des an der Eingangsanalyse beteiligten Labors;

c)

Datum der Probenahme;

d)

Datum, an dem mit der Laboranalyse begonnen wurde;

e)

Nachweis von Salmonellen: Qualitatives Ergebnis (positiv/negativ);

f)

Serotypisierung von Salmonellen: Serotyp(en) nachgewiesen (mehrere möglich);

g)

Alter der Schweine: ausschließlich Jungsauen oder Zuchtschweine unterschiedlichen Alters;

h)

Geschlecht: ausschließlich Sauen, Sauen und Eber, oder ausschließlich Eber;

i)

Erzeugungsstadium: Mutterschaft, Paarung, Trächtigkeit (Sonstiges?);

j)

Unterbringung: Spaltenboden (durchgängig/teilweise), Festboden, Tiefstroh oder Sonstiges;

k)

Ernährung: Erhalten Schweine in dieser Bucht, diesem Auslauf oder dieser Gruppe ausschließlich Mischfutter?

l)

Futterzusatz: Ist dem Futter ein Wirkstoff gegen Salmonellen zugesetzt (z. B. eine organische Säure oder ein Probiotikum)?

m)

Systematischer Einsatz von Antibiotika: Werden Antibiotika bei allen Tieren dieser Gruppe in irgendeiner Form verabreicht?

n)

Letztes Datum der Verabreichung antimikrobieller Mittel an die Tiere (innerhalb der letzten vier Wochen).

5.2.3.   Für alle an das Labor eingeschickten Einzelproben im Zusammenhang mit der Erhebung der innerbetrieblichen Prävalenz sind in den Mitgliedstaaten folgende Informationen zu erfassen:

a)

Code der Sammelprobe;

b)

Nachweis von Salmonellen in jeder Einzelprobe: qualitatives Ergebnis (positiv/negativ);

c)

Serotypisierung von Salmonellen in jeder Einzelprobe: Serotyp(en) nachgewiesen (mehrere möglich).


ANHANG II

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5

Mitgliedstaat

Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung von Analysen (in EUR)

Belgien — BE

59 800

Bulgarien — BG

52 260

Tschechische Republik — CZ

102 960

Dänemark — DK

98 280

Deutschland — DE

57 980

Estland — EE

9 360

Irland — IE

43 420

Griechenland — EL

39 260

Spanien — ES

82 680

Frankreich — FR

82 680

Italien — IT

79 300

Zypern — CY

20 020

Lettland — LV

3 380

Litauen — LT

13 780

Luxemburg — LU

11 960

Ungarn — HU

74 360

Malta — MT

0

Niederlande — NL

87 100

Österreich — AT

59 020

Polen — PL

85 020

Portugal — PT

54 860

Rumänien — RO

107 900

Slowenien — SI

81 120

Slowakei — SK

54 080

Finnland — FI

64 740

Schweden — SE

81 120

Vereinigtes Königreich — UK

102 960

Insgesamt

1 609 400


ANHANG III

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