ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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2007/633/EG |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1134/2007 DES RATES
vom 10. Juli 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für Malta
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (2), legt die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse fest. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Malta ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt. |
(3) |
Nach der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (3) erfüllt Malta die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und die für Malta geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. |
(4) |
Die Einführung des Euro in Malta erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und der Maltesischen Lira. Dieser Umrechnungskurs sollte auf 0,4293 Lira pro 1 EUR festgelegt werden; dies entspricht dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs der Lira im Wechselkursmechanismus (WKM II). |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wird zwischen den Umrechnungskursen des Luxemburgischen Franken und des Niederländischen Gulden folgende Zeile eingefügt:
„= 0,429300 Maltesische Lira“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. TEIXEIRA DOS SANTOS
(1) ABl. C 160 vom 13.7.2007, S. 1.
(2) ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1086/2006 (ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 1).
(3) ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/2 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1135/2007 DES RATES
vom 10. Juli 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für Zypern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (2), legt die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse fest. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Zypern ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt. |
(3) |
Nach der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (3) erfüllt Zypern die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung, und die für Zypern geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. |
(4) |
Die Einführung des Euro in Zypern erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Zypern-Pfund. Dieser Umrechnungskurs sollte auf 0,585274 Zypern-Pfund pro 1 Euro festgelegt werden; dies entspricht dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs des Zypern-Pfund im Wechselkursmechanismus (WKM II). |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wird zwischen den Umrechnungskursen der Italienischen Lira und des Luxemburgischen Franken folgende Zeile eingefügt:
„= 0,585274 Zypern-Pfund“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. TEIXEIRA DOS SANTOS
(1) ABl. C 160 vom 13.7.2007, S. 1.
(2) ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1086/2006 (ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 1).
(3) ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1136/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 2. Oktober 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MK |
49,9 |
TR |
109,3 |
|
XS |
28,3 |
|
ZZ |
62,5 |
|
0707 00 05 |
JO |
151,2 |
TR |
61,3 |
|
ZZ |
106,3 |
|
0709 90 70 |
TR |
116,7 |
ZZ |
116,7 |
|
0805 50 10 |
AR |
73,1 |
TR |
99,4 |
|
UY |
82,6 |
|
ZA |
65,1 |
|
ZZ |
80,1 |
|
0806 10 10 |
BR |
253,6 |
IL |
284,6 |
|
MK |
11,8 |
|
TR |
119,6 |
|
US |
210,4 |
|
ZZ |
176,0 |
|
0808 10 80 |
AR |
87,7 |
AU |
165,9 |
|
BR |
45,1 |
|
CL |
73,7 |
|
CN |
79,8 |
|
NZ |
93,9 |
|
US |
99,9 |
|
ZA |
77,4 |
|
ZZ |
90,4 |
|
0808 20 50 |
CN |
63,8 |
TR |
121,2 |
|
ZA |
77,8 |
|
ZZ |
87,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2007
zur Zulassung von Bacillus subtilis (O35) als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. |
(2) |
Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ fallenden Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 (O35) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2006 zu dem Schluss, dass Bacillus subtilis DSM 17299 (O35) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (2). Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Sie hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist. |
(5) |
Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(2) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts „O35“, eines Präparats aus Bacillus subtilis, als Futterzusatzstoff für Masthühner gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 17. Oktober 2006. The EFSA Journal (2006) 406, 1—11.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||||||
4b1821 |
Chr. Hansen A/S |
Bacillus subtilis DSM 17299 (O35) |
|
Masthühner |
— |
8 × 108 |
1,6 × 109 |
|
22. Oktober 2017 |
(1) Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1138/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2007
zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung „Benzoesäure (VevoVitall)“ als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine. |
(4) |
Die Verwendung der Zubereitung aus Benzoesäure (VevoVitall) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission (2) für entwöhnte Ferkel zugelassen. |
(5) |
Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung der Zubereitung für Mastschweine wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 7. März 2007 zu dem Schluss, dass Benzoesäure (VevoVitall) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (3). Ferner schloss sie, dass Benzoesäure (VevoVitall) keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge hat die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf die zusätzliche Tierkategorie, die Gegenstand des Antrags ist. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Sie hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ gehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(2) ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9.
(3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von VevoVitall® (Benzoesäure) als Futterzusatzstoff für Mastschweine gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 7. März 2007. The EFSA Journal (2007) 457, S. 1—14.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung pH-Wert im Urin) |
|||||||||||||||||||||
4d210 |
DSM Special Products |
Benzoesäure (VevoVitall) |
|
Mastschweine |
— |
5 000 |
10 000 |
In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben:
|
22.10.2017 |
(1) Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2007
zur Zulassung von L-Arginin als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. |
(2) |
Es wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Arginin als Aminosäure gestellt. |
(3) |
Da der Antrag auf Zulassung vorgelegt wurde, bevor die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Kraft trat, war die Grundlage Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (2). Seit dem 18. Oktober 2004 fallen Aminosäuren, deren Salze und Analoge in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Der Antrag wird daher als Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 behandelt. |
(4) |
Um den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu genügen, wurden zusätzliche Informationen zur Unterstützung des Antrags vorgelegt. |
(5) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von L-Arginin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzustufen ist. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 17. April 2007 (3) zu dem Schluss, dass L-Arginin sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner schloss sie, dass L-Arginin keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Sie hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln wurde der Behörde von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt. Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(2) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 81).
(3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von L-Arginin gewonnen aus Fermentation von Corynebacterium glutamicum (ATCC-13870) für alle Tierarten. Angenommen am 17. April 2007. The EFSA Journal (2007) 473, S. 1—19.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||
Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge |
|||||||||||||
3c3.6.1 |
— |
L-Arginin |
|
Alle Tierarten |
— |
— |
— |
— |
22.10.2017 |
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1140/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2007
zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes, der in Futtermitteln bereits zugelassen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9e Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor. |
(2) |
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden. |
(3) |
Der Antrag auf Zulassung eines neuen Verwendungszwecks des Zusatzstoffes, der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wurde vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. |
(4) |
Erste Bemerkungen zu diesem Antrag wurden der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Dieser Antrag ist somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln. |
(5) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission (3) für Masthühner auf unbestimmte Zeit zugelassen. |
(6) |
Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Legehennen für einen Zeitraum von vier Jahren wurden neue Daten vorgelegt. Am 18. April 2007 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Verwendung dieser Zubereitung Stellung. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden. |
(7) |
Die Bewertung dieses Antrags ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den im Anhang aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Ein entsprechender Schutz sollte durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (4) gewährleistet sein. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).
(2) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(3) ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3.
(4) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).
ANHANG
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||||||
Aktivitätseinheiten/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
Enzyme |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
53 |
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6 Endo-1,4-beta-Glucanase EC 3.2.1.4 alpha-Amylase EC 3.2.1.1 Bacillolysin EC 3.4.24.28 Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 |
Zubereitung von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) mit einer Mindestaktivität von:
|
Legehennen |
— |
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase: 587 Endo-1,4-beta-Glucanase: 1 000 U alpha-Amylase:100 U Bacillolysin: 112 U Endo-1,4-beta-Xylanase: 5 000 U |
— |
|
22. Oktober 2011 |
(1) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
(2) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0056 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,8 und einer Temperatur von 50 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.
(3) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C aus einem vernetzten Stärkepolymer freisetzt.
(4) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Azo-Caseinsubstrat in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 37 °C löslich macht.
(5) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,0067 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholzxylan freisetzt.
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1141/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2007
zur Zulassung von 3-Phytase (ROVABIO PHY AP und ROVABIO PHY LC) als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ fallenden Zubereitung 3-Phytase aus Penicillium funiculosum (CBS 111 433) (ROVABIO PHY AP und ROVABIO PHY LC) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Ferkel (entwöhnt) und Mastschweine. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 17. April 2007 und 22. März 2007 zu dem Schluss, dass die Zubereitung 3-Phytase aus Penicillium funiculosum (CBS 111 433) (ROVABIO PHY AP und ROVABIO PHY LC) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (2). Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde, geeignete Maßnahmen zu treffen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Dieses Gutachten bestätigt auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ fällt, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(2) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung und des Wissenschaftlichen Gremiums für gentechnisch veränderte Organismen über die Sicherheit und Wirksamkeit des Enzympräparats 3-Phytase aus Penicillium funiculosum (CBS 111 433) (ROVABIO PHY AP und ROVABIO PHY LC) als Futterzusatzstoffe für Masthühner, Legehennen, Ferkel (entwöhnt) und Mastschweine gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 17. April 2007 und 22. März 2007. The EFSA Journal (2007) 471, S. 1—29.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||||
Einheiten der Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
4a1 |
Adisseo |
3-Phytase EC 3.1.3.8 (ROVABIO PHY AP und ROVABIO PHY LC) |
|
Masthühner |
— |
350 RPU |
|
|
22.10.2017 |
||||||||||||||||||||||||
Legehennen |
— |
300 RPU |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Ferkel (entwöhnt) |
— |
250 RPU |
|
||||||||||||||||||||||||||||||
Mastschweine |
— |
350 RPU |
|
(1) 1 RPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute unter festgelegten Bedingungen (pH-Wert: 5,5, Temperatur: 37 °C) aus Natrium-Phytat freisetzt.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1142/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2007
zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Enzymzubereitung 3-Phytase (Natuphos 5 000, Natuphos 5 000 G, Natuphos 5 000 L, Natuphos 10 000 G und Natuphos 10 000 L) aus Aspergillus niger (CBS 101 672) für Legehennen und Masttruthühner. |
(4) |
Die Verwendung dieser Enzymzubereitung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission (2) für entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Masthühner zugelassen. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 17. April 2007 zu dem Schluss, dass 3-Phytase (Natuphos 5 000, Natuphos 5 000 G, Natuphos 5 000 L, Natuphos 10 000 G und Natuphos 10 000 L) aus Aspergillus niger (CBS 101 672) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (3). Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge hat die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf diese zusätzlichen Tierkategorien, die Gegenstand des Antrags sind. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(2) ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 4.
(3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit des Enzympräparats Natuphos (3-Phytase) aus Aspergillus niger für Legehennen und Masttruthühner. Angenommen am 17. April 2007. The EFSA Journal (2007) 472, S. 1—4.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||
Einheit der Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer. |
|||||||||||||||||||||
4a1600 |
BASF Aktiengesellschaft |
3-Phytase EC 3.1.3.8 (Natuphos 5 000 Natuphos 5 000 G Natuphos 5 000 L Natuphos 10 000 G Natuphos 10 000 L) |
|
Legehennen |
— |
250 FTU |
|
|
22.10.2017 |
||||||||||||
Masttruthühner |
|
250 FTU |
|
|
(1) 1 FTU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natrium-Phytat freisetzt.
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1143/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 256/2002 hinsichtlich der Zulassung der zur Gruppe der Mikroorganismen gehörenden Futtermittelzusatzstoffzubereitung „Bacillus cereus var. toyoi“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. |
(2) |
Die zur Gruppe der „Mikroorganismen“ gehörende Zubereitung Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 256/2002 der Kommission (2) im Einklang mit der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (3) auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel bis zum Alter von zwei Monaten und für Sauen ab einer Woche vor dem Abferkeln bis zum Absetzen zugelassen. Anschließend wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister für Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Änderung der Zulassung dieser Zubereitung vorgelegt, um deren Verwendung in Futtermitteln für Sauen vom Belegen bis zum Absetzen zu ermöglichen: Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 7. März 2007 zu dem Schluss, dass die Zubereitung Bacillus cereus var. toyoi NCIMB 40112/CNCM I-1012 sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (4). Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 256/2002 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 256/2002 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(2) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.
(3) ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 6.
(4) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Substanzen in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit des Erzeugnisses Toyocerin (Bacillus cereus var. Toyoi) als Futterzusatzstoff für Sauen vom Belegen bis zum Absetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 7. März 2007. The EFSA Journal (2007) 458, 1—9.
ANHANG
„ANHANG III
Mikroorganismen
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
KBE/kg Alleinfuttermittel |
||||||||
Mikroorganismen |
||||||||
E 1701 |
Bacillus cereus var. toyoi NCIMB 40112/CNCM I-1012 |
Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff |
Ferkel |
2 Monate |
1 × 109 |
1 × 109 |
In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. |
Unbegrenzt |
Sauen |
Vom Belegen bis zum Absetzen |
0,5 × 109 |
2 × 109 |
In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. |
Unbegrenzt“ |
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1144/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/96 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ab 1996
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,
in Erwägung nachsehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 und des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), das mit dem Beschluss 2006/930/EG des Rates (3) genehmigt wurde, sieht eine Erhöhung des derzeitigen GATT-Zollkontingents für Äpfel vor. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/96 der Kommission vom 23. September 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmtes Obst und Gemüse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ab 1996 (4) ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1831/96 wird die Kontingentsmenge (in t) für die laufende Nummer 09.0061 Äpfel, frisch, andere als Mostäpfel, durch „696“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 92.
(3) ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 91.
(4) ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2006 (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 63).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. September 2007
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2007/633/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat der Kommission mit einem Beschluss vom 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Die Kommission hat gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses vom 5. Juni 2003 im Namen der Gemeinschaft mit Neuseeland ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt. |
(3) |
Das Abkommen wurde vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2006/466/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PEREIRA
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 25.
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/28 |
GEMEINSAME AKTION 2007/634/GASP DES RATES
vom 1. Oktober 2007
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/113/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Februar 2007 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2007/113/GASP (1) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Zentralasien angenommen. |
(2) |
Auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 2007 hat der Europäische Rat eine EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien angenommen. Da dem EUSR eine Rolle bei der Überwachung der Umsetzung dieser Strategie zugewiesen wurde, sollte sein Mandat entsprechend angepasst werden. |
(3) |
Am 27. Juli 2007 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee auf der Grundlage einer Halbzeitüberprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/113/GASP empfohlen, weitere Anpassungen an dem Mandat des EUSR vorzunehmen. |
(4) |
Die Gemeinsame Aktion 2007/113/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Artikel 3 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2007/113/GASP erhält folgende Fassung:
„(1) Um die politischen Ziele zu erreichen, hat der EUSR den Auftrag,
a) |
die politische Koordinierung der Europäischen Union in Zentralasien insgesamt zu intensivieren und die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union in der Region unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit zu gewährleisten; |
b) |
im Namen des Hohen Vertreters und im Einklang mit seinem Mandat gemeinsam mit der Kommission und dem Vorsitz und unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit die Umsetzung der EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien zu überwachen, Empfehlungen auszusprechen und den zuständigen Ratesgremien regelmäßig Bericht zu erstatten; |
c) |
den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien zu unterstützen; |
d) |
die politischen Entwicklungen in Zentralasien mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen und enge Kontakte zu den Regierungen, den Parlamenten, der Justiz, der Zivilgesellschaft und den Massenmedien aufzubauen und zu pflegen; |
e) |
Kasachstan, die Kirgisische Republik, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan darin zu bestärken, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten; |
f) |
sachdienliche Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen zu entwickeln, einschließlich der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO), der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EURASEC), der Konferenz über Zusammenwirken und vertrauensbildende Maßnahmen in Asien (CICA), der Organisation des kollektiven Sicherheitspakts (CSTO), des Programms für regionale Wirtschaftszusammenarbeit in Zentralasien (CAREC) und des Regionalen Informations- und Koordinierungszentrums für Zentralasien (CARICC); |
g) |
zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten beizutragen, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird; |
h) |
in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten beizutragen, indem er Kontakte zu den staatlichen Stellen und anderen lokalen Akteuren wie Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten sowie Religionsgemeinschaften und deren obersten Vertretern aufbaut; |
i) |
Sachbeiträge zur Formulierung der Energiesicherheits- sowie der Drogenbekämpfungsaspekte der GASP in Bezug auf Zentralasien zu liefern.“ |
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LINO
(1) ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 83.
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/30 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/635/GASP DES RATES
vom 1. Oktober 2007
zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 11. Oktober 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP (1) betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) angenommen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die all denjenigen Personen gehören, die beim ICTY unter öffentlicher Anklage wegen Kriegsverbrechen stehen, sich jedoch nicht im Gewahrsam des ICTY befinden. |
(2) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP gilt bis zum 10. Oktober 2007. |
(3) |
Der Rat hält es für erforderlich, den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP um weitere zwölf Monate zu verlängern. |
(4) |
Die Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft sind in der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (2) festgelegt — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/694/GASP wird bis zum 10. Oktober 2008 verlängert.
Artikel 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LINO
(1) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/449/GASP des Rates (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 75).
(2) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 789/2007 der Kommission (ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 27).
Berichtigungen
2.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/31 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates vom 14. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Malaysia und den Philippinen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 302 vom 19. November 2005 )
Seite 13, Anhang, Liste der Unternehmen:
a) |
16. Reihe:
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b) |
17. Reihe:
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c) |
21. Reihe:
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d) |
27. Reihe:
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