ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 236

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
8. September 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1033/2007 der Kommission vom 7. September 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1034/2007 der Kommission vom 7. September 2007 über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet VI, in den EG-Gewässern des ICES-Gebietes Vb sowie in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1035/2007 der Kommission vom 7. September 2007 über ein Fangverbot für Lumb in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete V, VI und VII durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/603/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. September 2007 zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG zwecks Aufnahme der Slowakischen Republik in die Liste der von der Aujeszky-Krankheit freien Regionen und von Regionen in Spanien in die Liste der Regionen, in denen genehmigte Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4108)  ( 1 )

7

 

 

2007/604/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. September 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4141)  ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1033/2007 DER KOMMISSION

vom 7. September 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. September 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. September 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

30,0

XS

19,8

ZZ

24,9

0707 00 05

JO

162,5

TR

117,2

ZZ

139,9

0709 90 70

TR

97,2

ZZ

97,2

0805 50 10

AR

67,5

UY

59,7

ZA

58,2

ZZ

61,8

0806 10 10

EG

164,2

IL

217,7

TR

104,9

ZZ

162,3

0808 10 80

AR

53,0

BR

77,5

CL

90,6

CN

89,9

NZ

92,3

US

99,8

ZA

89,6

ZZ

84,7

0808 20 50

CN

66,4

TR

104,7

ZA

88,4

ZZ

86,5

0809 30 10, 0809 30 90

TR

165,5

US

211,2

ZZ

188,4

0809 40 05

BA

45,7

IL

53,0

MK

45,7

TR

115,8

ZZ

65,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1034/2007 DER KOMMISSION

vom 7. September 2007

über ein Fangverbot für Kabeljau im ICES-Gebiet VI, in den EG-Gewässern des ICES-Gebietes Vb sowie in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestandes sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

29

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

COD/561214

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

ICES-Gebiet VI; EG-Gewässer des Gebietes Vb; EG- und internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

Datum

24. Juli 2007


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1035/2007 DER KOMMISSION

vom 7. September 2007

über ein Fangverbot für Lumb in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete V, VI und VII durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (3) sind die Quoten für das Jahr 2007 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2007 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2007

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).


ANHANG

Nr.

34

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand

USK/567EI.

Art

Lumb (Brosme brosme)

Gebiet

EG-Gewässer und internationale Gewässer der ICES-Gebiete V, VI und VII

Datum

6. Juli 2007


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. September 2007

zur Änderung der Entscheidung 2001/618/EG zwecks Aufnahme der Slowakischen Republik in die Liste der von der Aujeszky-Krankheit freien Regionen und von Regionen in Spanien in die Liste der Regionen, in denen genehmigte Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4108)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/603/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG legt Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren fest. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie sind der Kommission für bestimmte Infektionskrankheiten, einschließlich der Aujeszky-Krankheit (AD), zwingende einzelstaatliche Programme zur Genehmigung vorzulegen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG Unterlagen über den Stand der Seuchenlage auf ihrem Hoheitsgebiet unterbreiten.

(2)

Anhang I der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG (2) enthält eine Liste der AD-freien Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen die Impfung verboten ist. Anhang II der Entscheidung 2001/618/EG enthält eine Liste der Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden.

(3)

In der Slowakischen Republik wird seit mehreren Jahren ein Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt.

(4)

Die Slowakische Republik hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass das slowakische Hoheitsgebiet frei von der Aujeszky-Krankheit ist und dass die Seuche in diesem Mitgliedstaat getilgt worden ist.

(5)

Die Kommission hat die von der Slowakischen Republik vorgelegten Unterlagen geprüft und festgestellt, dass sie Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG entsprechen. Demzufolge sollte dieser Mitgliedstaat in die Liste des Anhangs I der Entscheidung 2001/618/EG aufgenommen werden.

(6)

In Spanien wird seit mehreren Jahren ein Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt.

(7)

Spanien hat der Kommission nun Unterlagen über das Programm in den Autonomen Gemeinschaften Galizien, Baskenland, Asturien, Kantabrien, Navarra, La Rioja sowie in den Provinzen León, Zamora, Palencia, Burgos, Valladolid und Ávila in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León und in der Provinz Las Palmas auf den Kanarischen Inseln vorgelegt und die Genehmigung dieses Programms beantragt.

(8)

Die Kommission hat die von Spanien vorgelegten Unterlagen geprüft und festgestellt, dass sie den Kriterien des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG entsprechen.

(9)

Dementsprechend sollte Anhang II der Entscheidung 2001/618/EG geändert werden, um diese spanischen Regionen aufzunehmen.

(10)

Die Entscheidung 2001/618/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2001/618/EG werden durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/911/EG (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 41).


ANHANG

ANHANG I

Mitgliedstaaten oder Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind und in denen die Impfung verboten ist

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

CZ

Tschechische Republik

alle Regionen

DK

Dänemark

alle Regionen

DE

Deutschland

alle Regionen

FR

Frankreich

die Departments Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d'Or, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Nièvre, Oise, Orne, Paris, Pas de Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d'Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines

CY

Zypern

gesamtes Hoheitsgebiet

LU

Luxemburg

alle Regionen

AT

Österreich

gesamtes Hoheitsgebiet

SK

Slowakische Republik

alle Regionen

FI

Finnland

alle Regionen

SE

Schweden

alle Regionen

UK

Vereinigtes Königreich

alle Regionen in England, Schottland und Wales

ANHANG II

Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

BE

Belgien

gesamtes Hoheitsgebiet

ES

Spanien

die Autonomen Gemeinschaften Galizien, Baskenland, Asturien, Kantabrien, Navarra und La Rioja

die Provinzen León, Zamora, Palencia, Burgos, Valladolid und Ávila in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León

die Provinz Las Palmas auf den Kanarischen Inseln

FR

Frankreich

die Departments Côtes-d'Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord

IT

Italien

die Provinz Bozen

NL

Niederlande

gesamtes Hoheitsgebiet


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. September 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4141)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/604/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (4) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern. Dazu zählt gegebenenfalls die Abgrenzung von A- und B-Gebieten nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch. Die A- und B-Gebiete sind im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgeführt.

(2)

Nach dem Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 im Bundesland Bayern in Deutschland wurde die Entscheidung 2006/415/EG durch die Entscheidung 2007/591/EG geändert, um im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG die Einträge für diesen Mitgliedstaat zu ändern.

(3)

Die gemäß der Entscheidung 2006/415/EG von Deutschland ergriffenen Schutzmaßnahmen — einschließlich der Abgrenzung von A- und B-Gebieten gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung — wurden jetzt im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft.

(4)

Im Interesse der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten zudem die Einträge im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG, die sich auf A- und B-Gebiete in der Tschechischen Republik und in Deutschland beziehen, in denen keine Schutzmaßnahmen mehr gelten, gestrichen werden.

(5)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/591/EG (ABl. L 222 vom 28.8.2007, S. 21).


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Länder-Code

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis

(Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

Code

(falls vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

Die 10-km-Zone um den Ausbruch in der Gemeinde Wachenroth einschließlich der Gemeinden oder Teilen davon:

6.10.2007

 

 

LANDKREIS ERLANGEN-HÖCHSTADT

BIRKACH

HÖCHSTADT A.D. AISCH

LONNERSTADT

MÜHLHAUSEN

VESTENBERGSGREUTH

WACHENROTH

 

 

LANDKREIS NEUSTADT A.D. AISCH

BURGHASLACH

DACHSBACH

GUTENSTETTEN

MARKT TASCHENDORF

MÜNCHSTEINACH

UEHLFELD

 

 

LANDKREIS BAMBERG

BURGEBRACH

BURGWINDHEIM

POMMERSFELDEN

SCHLÜSSELFELD

TEIL B

Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO Länder-Code

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis

(Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii)

Code

(falls vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

Die Gemeinden:

6.10.2007“

 

 

LANDKREIS ERLANGEN-HÖCHSTADT

ADELSDORF

BIRKACH

GREMSDORF

HÖCHSTADT A.D. AISCH

LONNERSTADT

MÜHLHAUSEN

VESTENBERGSGREUTH

WACHENROTH

WEISENDORF

 

 

LANDKREIS NEUSTADT A.D. AISCH

BAUDENBACH

BURGHASLACH

DACHSBACH

GERHARDSHOFEN

GUTENSTETTEN

MARKT TASCHENDORF

MÜNCHSTEINACH

SCHEINFELD

UEHLFELD

 

 

LANDKREIS BAMBERG

BURGEBRACH

BURGWINDHEIM

POMMERSFELDEN

SCHLÜSSELFELD

STEINACHSRANGEN

 

 

LANDKREIS KITZINGEN

GEISELWIND