ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2007/532/EG |
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III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte |
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IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
7.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 893/2007 DES RATES
vom 23. Juli 2007
über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft hat mit der Republik Kiribati ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Kiribatis Fangmöglichkeiten einräumt. |
(2) |
Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 19. Juli 2006 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert. |
(3) |
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommens zu genehmigen. |
(4) |
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Die in dem Protokoll des Abkommens festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
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Frankreich: Spanien: |
27 % der verfügbaren Lizenzen 73 % der verfügbaren Lizenzen |
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Spanien: Portugal: |
6 Schiffe 6 Schiffe |
Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die in dem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens Fischfang betreiben, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (1) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der kiribatischen Fischereizone gefangen wurden.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.
PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits,
und
DIE REPUBLIK KIRIBATI, nachstehend „Kiribati“ genannt,
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kiribati, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,
IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,
GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, DASS Kiribati im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen in einer Zone von 200 Seemeilen ab den Basislinien seine Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,
IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der kiribatischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den kiribatischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,
IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen der beiden Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen,
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für:
a) |
die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den kiribatischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den kiribatischen Fischereisektor auszubauen; |
b) |
die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den kiribatischen Gewässern haben; |
c) |
die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den kiribatischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) verhindert wird; |
d) |
die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a) |
„kiribatische Behörden“ die kiribatische Regierung; |
b) |
„Gemeinschaftsbehörden“ die Europäische Kommission; |
c) |
„kiribatische Gewässer“ die Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Kiribatis unterstehen; |
d) |
„Fischerei“ die Befischung, den Fang, die Entnahme, die Tötung oder Ernte von Fisch, tatsächlich oder versucht, einschließlich jeder anderen Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Befischung oder versuchten Befischung oder zum Fang, zur Entnahme, zur Tötung oder zur Ernte von Fisch führt, sowie jede Tätigkeit zur Unterstützung oder Vorbereitung einer der genannten Tätigkeiten; |
e) |
„Fischereifahrzeug“ jedes Fahrzeug, das für den Einsatz in der kommerziellen Fischerei eingesetzt wird oder angepasst wurde, einschließlich Booten, Hilfsschiffen, Hubschraubern und leichten Flugzeugen, die an Fangeinsätzen beteiligt sind; |
f) |
„Gemeinschaftsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; |
g) |
„gemischte Gesellschaft“ ein in Kiribati von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- oder nachgelagerten Bereichen; |
h) |
„Gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Kiribatis zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 beschrieben sind; |
i) |
„Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen; |
j) |
„Reeder“ eine Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet; |
k) |
„AKP-Seemann“ einen Seemann, der Staatsangehöriger eines nicht-europäischen Unterzeichnerstaats des Abkommens von Cotonou ist. In diesem Sinne ist ein kiribatischer Seemann ein AKP-Seemann. |
Artikel 3
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der kiribatischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander, um eventuelle Maßnahmen in diesem Bereich anzunehmen.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Bewertungen werden von dem in Artikel 9 vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.
(5) Die Beschäftigung von kiribatischen Seeleuten und/oder AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Gemeinschaft und Kiribati beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Bestandslage in den kiribatischen Gewässern.
(2) Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der weit wandernden Ressourcen in der Region sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Artikel 5
Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischbeständen in den kiribatischen Gewässern
(1) Kiribati verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
(2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen Kiribatis. Die kiribatischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit und unterrichten sie über alle sonstigen Rechtsvorschriften, die mit möglichen Auswirkungen auf das Fischereirecht verbunden sind.
(3) Kiribati übernimmt die Verantwortung für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen kiribatischen Behörden zusammen. Die von Kiribati zum Zweck der Bestandserhaltung getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Fischerei stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Kriterien einschließlich des Vorsorgeansatzes. Sie gewährleisten unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen eine Gleichbehandlung von Gemeinschaftsschiffen, kiribatischen Schiffen und Schiffen von Drittländern.
(4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Kiribatis geltenden Rechtsvorschriften halten.
Artikel 6
Lizenzen
(1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den kiribatischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanglizenz sind, die gemäß diesem Abkommen erteilt wurde.
(2) Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
Artikel 7
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die Gemeinschaft gewährt Kiribati eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den in dem Protokoll und den Anhängen festgelegten Bedingungen. Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
a) |
dem Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereigebieten Kiribatis und |
b) |
Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den kiribatischen Gewässern. |
(2) Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben, und die im Rahmen der kiribatischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:
a) |
Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den kiribatischen Gewässern. |
b) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird. |
c) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt. |
d) |
Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Kiribati durch die Gemeinschaft werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. |
e) |
Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt. |
f) |
Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt. |
Artikel 8
Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Durchführung eines Aktionsplans von Reedern aus Kiribati und aus der Gemeinschaft, mit dessen Hilfe erreicht werden soll, dass die Gemeinschaftsschiffe ihre Fänge künftig verstärkt in kiribatischen Häfen anlanden.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der kiribatischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Gemischter Ausschuss
(1) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; |
b) |
Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; |
c) |
Forum für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; |
d) |
gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und demnach der finanziellen Gegenleistung; |
e) |
sonstige Aufgaben, die ihm die Vertragsparteien einvernehmlich übertragen. |
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt im Prinzip einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Kiribati oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Ort zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Artikel 10
Geografischer Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Kiribatis.
Artikel 11
Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.
Artikel 12
Kündigung
(1) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
(2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
(3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 13
Aussetzung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 14
Protokoll und Anhang
Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 15
Anwendbares nationales Recht
Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den kiribatischen Gewässern gilt kiribatisches Recht, sofern dieses Abkommen sowie das Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes bestimmt.
Artikel 16
Revisionsklausel
Im dritten Jahr der Anwendung dieses Abkommens können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Abkommens überprüfen und erforderlichenfalls ändern.
Artikel 17
Aufhebung
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei in der Fischereizone Kiribatis vom 16. September 2003 aufgehoben und durch dieses Abkommen ersetzt.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
PROTOKOLL
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati für die Zeit vom 16. September 2006 bis zum 15. September 2012
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1) Gemäß Artikel 6 des Abkommens erteilt Kiribati den Thunfischfängern der Gemeinschaft innerhalb der nach dem Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik (nachstehend „Palau-Abkommen“ genannt) festgelegten Grenzen jährliche Fanglizenzen.
(2) Mit Wirkung vom 16. September 2006 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgelegt:
Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):
— |
Ringwadenfänger: vier Schiffe; |
— |
Langleinenfischer: zwölf Schiffe. |
(3) Ab dem zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 Buchstabe d des Abkommens und des Artikels 4 dieses Protokolls kann die Zahl der den Ringwadenfängern gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erteilten Fanglizenzen auf Antrag der Gemeinschaft angehoben werden, wenn die Bestandslage, die nach dem Palau-Abkommen festgesetzten jährlichen Grenzen sowie eine entsprechende Einschätzung der Thunfischbestände anhand objektiver und wissenschaftlicher Kriterien, einschließlich der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten „Erhebung des Thunfischfangs und Lage der Bestände im westlichen und mittleren Pazifik“, dies erlauben.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.
(5) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den kiribatischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanglizenz sind, die im Rahmen dieses Protokolls nach dem im Anhang dieses vorliegenden Protokolls beschriebenen Verfahren erteilt wurde.
Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 416 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 6 400 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 62 400 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Kiribatis bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 7 dieses Protokolls.
(3) Die Summe der Beträge nach Absatz 1, also der Betrag von 478 400 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den kiribatischen Gewässern getätigten Fänge die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Menge von 6 400 Tonnen jährlich, erhöht sich der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung von 416 000 EUR um 65 EUR je zusätzliche Tonne Fisch. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrags (956 800 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.
(5) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens zum 30. Juni 2007 und für die Folgejahre bis spätestens zum 30. Juni 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012.
(6) Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 der ausschließlichen Zuständigkeit der kiribatischen Behörden.
(7) Der in Artikel 7 Absatz 1 dieses Protokolls genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird auf das vom Finanzministerium für die kiribatische Regierung eröffnete Konto Nr. 4 der Regierung von Kiribati bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Betio, Tarawa („Fisheries Development Fund“), überwiesen. Der Restbetrag der finanziellen Gegenleistung wird auf das vom Finanzministerium für die kiribatische Regierung eröffnete Konto Nr. 1 bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Betio, Tarawa, überwiesen.
(8) Die finanzielle Gegenleistung für die Maßnahmen nach Artikel 5 des bisherigen Protokolls wird, sofern sie am Tag der Außerkraftsetzung des bisherigen Protokolls noch nicht gezahlt wurde, im Rahmen des vorliegenden Protokolls gezahlt.
Artikel 3
Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Jährliche wissenschaftliche Sitzung
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
(2) Die Gemeinschaft und die kiribatischen Behörden bemühen sich während der Laufzeit dieses Protokolls die Bestandslage in den kiribatischen Gewässern zu beobachten.
(3) Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten Erhebung der Bestandslage im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung. Kiribati kann nach Rücksprache mit der Gemeinschaft Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen annehmen, die sich auf die Tätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe auswirken.
Artikel 4
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten
(1) Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, sofern die Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und die jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichte Erhebung der Bestandslage bestätigen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze Kiribatis durch diese Erweiterung nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht.
Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des angepassten jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.
(3) Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.
Artikel 5
Fangmöglichkeiten für andere Arten als Thunfisch
(1) Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultieren die Vertragsparteien einander vor einer eventuellen Genehmigung seitens der kiribatischen Behörden. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls dieses Protokoll und seine Anhänge.
(2) Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter für die Durchführung von Versuchsfischerei in den kiribatischen Gewässern.
(3) Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt haben. Die Versuchsfischerei kann für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten genehmigt werden.
(4) Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so kann die kiribatische Regierung der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls wird entsprechend erhöht.
Artikel 6
Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen höherer Gewalt
(1) Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Kiribatis, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Vertragsparteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.
(2) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.
(3) Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 6 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.
Artikel 7
Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den kiribatischen Gewässern
(1) 30 % des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 sind im ersten Jahr zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Regierung Kiribatis bestimmt. Dieser Prozentsatz wird für das zweite Jahr auf 40 % und für das dritte Jahr auf 60 % festgesetzt.
Die Verwaltung dieses Betrags durch Kiribati erfolgt anhand der Ziele sowie der jährlichen und mehrjährigen Planung, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.
(2) Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Kiribati in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen; |
b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Kiribatis auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; |
c) |
die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. |
(3) Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(4) Kiribati beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Kiribati der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. März des betreffenden Jahres mit.
(5) Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.
Artikel 8
Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.
(3) Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
(4) Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Finanzbeitrag wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 9
Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:
a) |
Die zuständigen Behörden Kiribatis teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Diese prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung. |
b) |
Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen kiribatischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. |
c) |
Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. |
Artikel 10
Anwendbares nationales Recht
Für die im Rahmen dieses Protokolls ausgeübte Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den kiribatischen Gewässern gilt kiribatisches Recht, sofern das Abkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.
Artikel 11
Überprüfungsklausel
Im dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls, seines Anhangs und dessen Anlagen können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und gegebenenfalls ändern.
Artikel 12
Aufhebung
Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei vor der Küste Kiribatis wird aufgehoben und durch den Anhang dieses Protokolls ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll, sein Anhang und dessen Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(2) Es gilt ab dem 16. September 2006.
ANHANG
Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone Kiribatis
KAPITEL I
REGISTRIERUNG UND LIZENZEN
ABSCHNITT 1
Registrierung
1. Bevor Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone Kiribatis fischen können, müssen sie von den zuständigen Behörden Kiribatis eine Registriernummer erhalten.
2. Anträge auf Registrierung werden auf den zu diesem Zweck von den Fischereibehörden Kiribatis ausgegebenen Formblättern nach dem Muster in Anlage I gestellt.
3. Die Registrierung erfolgt nur gegen Vorlage eines Fotos des antragstellenden Schiffes im Format 15 × 20 cm und gegen Zahlung einer Registriergebühr von 600 EUR je Schiff, die nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung zu überweisen ist.
ABSCHNITT 2
Lizenzen
1. Eine Fanglizenz für die kiribatische Fischereizone im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei vor der Küste Kiribatis für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens bis zum 15. September 2012 können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.
2. Zum Fischfang zugelassen wird ein Schiff nur, wenn über das Schiff bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Kiribati verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der kiribatischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Kiribati aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.
3. Ein Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Kiribati vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind in diesem Fall im Lizenzantrag anzugeben. Ein Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt und in einem kiribatischen Hafen Anlandungen oder Umladungen vornehmen will, muss jedoch durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Kiribati vertreten sein.
4. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen kiribatischen Behörden mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.
5. Für die beim kiribatischen Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden.
6. Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:
— |
ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; |
— |
alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß diesem Protokoll erforderlich sind. |
7. Die Gebühren sind nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung zu überweisen.
8. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben. Hafengebühren, Umladegebühren und Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen sind jedoch nicht in den Gebühren enthalten.
9. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kiribati (nachstehend „Delegation“ genannt) durch das kiribatische Fischereiministerium binnen 15 Tagen nach Eingang der unter Nummer 6 genannten vollständigen Unterlagen zugestellt.
10. Sollten die Büros der Delegation zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so kann die Lizenz gegebenenfalls direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt werden, wobei die Delegation eine Kopie erhält.
11. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.
12. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung der etwaigen offen stehenden Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.
13. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation an das kiribatische Fischereiministerium zurück.
14. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem kiribatischen Fischereiministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.
15. Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Andererseits setzen die kiribatischen Behörden, sobald die Mitteilung der Europäischen Kommission über die Zahlung des Vorschusses bei ihnen eingegangen ist, das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die den kiribatischen Kontrollbehörden übermittelt wird. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine Kopie der Liste per Fax angefordert werden; diese Kopie ist an Bord mitzuführen.
ABSCHNITT 3
Gültigkeit und Gebühren
1. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.
2. Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von Kiribati gefangene Tonne Fisch festgesetzt.
3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:
— |
21 000 EUR je Thunfischwadenfänger; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 600 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten; |
— |
4 200 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 120 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten. |
4. Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), sowie dem Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) bestätigt worden sind.
5. Diese Abrechnung wird dem kiribatischen Fischereiministerium und den Reedern gleichzeitig zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt. Die kiribatischen Behörden können die Abrechnung unter Vorlage einer entsprechenden Begründung innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten wird der Gemischte Ausschuss einberufen. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als angenommen.
6. Die Reeder haben etwaige Nachzahlungen an die zuständigen kiribatischen Behörden bis spätestens zum 30. September des Folgejahres nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung zu überweisen.
7. Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.
KAPITEL II
FISCHEREIZONEN
1. Die Schiffe sind berechtigt, in der Fischereizone Kiribatis mit Ausnahme der als Sperrgebiete ausgewiesenen Gebiete gemäß der Karte 83005-FLC im Einklang mit der Fischereiverordnung (Kap. 33) und dem Gesetz über Meeresgebiete (Erklärung) der kiribatischen Regierung Fischfang zu betreiben. Kiribati teilt der Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung der genannten Fanggebiete mit.
2. Generell untersagt ist der Fischfang in den folgenden Gebieten:
— |
innerhalb der 12-Seemeilen-Zone von den Basislinien; |
— |
innerhalb von 3 Seemeilen um jedes verankerte Fischsammelgerät, dessen Standort mit geografischen Koordinaten mitgeteilt wird. |
3. Ringwadenfängern ist darüber hinaus der Fischfang in den Gebieten innerhalb von 60 Seemeilen von den Basislinien der Inseln Tarawa, Kanton und Kiritimati untersagt.
KAPITEL III
FANGMELDUNGEN UND ANLANDEERKLÄRUNGEN
1. Die Kapitäne übermitteln dem Direktor der Fischereibehörde aus den nachstehenden Anlässen per Fax oder E-Mail Angaben zu Uhrzeiten, Position und Fängen an Bord der fangberechtigten Fischereifahrzeuge wie in Anlage IV beschrieben:
— |
mindestens 24 Stunden vor Einfahrt in die Fischereizone Kiribatis und direkt bei Ausfahrt aus der Fischereizone; |
— |
jeden Dienstag während des Aufenthalts in der Fischereizone Kiribatis nach der Einfahrtsmeldung oder der letzten wöchentlichen Meldung; |
— |
mindestens 48 Stunden vor dem geschätzten Einlaufen in einen Hafen Kiribatis und direkt bei Auslaufen aus dem Hafen; |
— |
unmittelbar nach Umladung des Fangs auf ein lizenziertes Transportkühlschiff und |
— |
mindestens 24 Stunden vor Aufnahme von Treibstoff von einem lizenzierten Bunkerschiff. |
Diese Angaben werden per Fax (686) 211 20/222 87 oder E-Mail an folgende Anschrift übermittelt: flue@mfmrd.gov.ki.
2. Wird ein Schiff beim Fischfang angetroffen, ohne den Direktor der Fischereibehörde hiervon in Kenntnis gesetzt zu haben, so gilt dies als Verstoß gegen die Rechtsvorschriften Kiribatis.
Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen im WCPFC-Gebiet erzielt hat. Mit jeder Umladung oder Anlandung von Fängen im WCPFC-Gebiet beginnt eine neue Fangreise.
3.1. Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage III A bzw. III B. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den kiribatischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ Kiribatis“ bzw. der Name der AWZ des betreffenden anderen Küstenstaates des WCPFC-Gebietes einzutragen.
4. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs in den kiribatischen Gewässern wie folgt definiert:
— |
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone Kiribatis |
— |
oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Kiribatis und einer Umladung |
— |
oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Kiribatis und einer Anlandung in Kiribati. |
5. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den kiribatischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem kiribatischen Fischereiministerium melden, damit dieses die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 3 Nummer 4 dieses Anhangs validierten Fangmengen kontrollieren kann. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:
— |
Das Original-Logbuch-Formular ist binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum bei den zuständigen lokalen Behörden Kiribatis einzureichen oder per Einschreiben oder per Kurier dem kiribatischen Fischereiministerium zu übersenden. Kopien werden zur selben Zeit elektronisch oder per Fax an den Flaggenmitgliedstaat und an das kiribatische Fischereiministerium versandt. |
— |
Die Formulare werden leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. |
6. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Kiribatis vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und die in den geltenden Vorschriften Kiribatis vorgesehene Strafe zu verhängen.
7. Der Direktor der Fischereibehörde und die Reeder bewahren eine Kopie der Fax- oder E-Mail-Mitteilungen auf, bis von beiden Vertragsparteien die Endabrechnung der fälligen Gebühren gemäß Kapitel I gebilligt worden ist.
8. Die Reeder von Ringwadenfängern legen nach Abschluss jeder Fangreise, die ganz oder teilweise in der Fischereizone Kiribatis durchgeführt wurde, eine Kopie der Anlandebescheinigung vor. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich der Direktor der Fischereibehörde das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeiten auszusetzen und die nach Landesrecht anwendbaren Strafen zu verhängen.
KAPITEL IV
ANHEUERUNG VON SEELEUTEN
1. Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten einschließlich kiribatischen Staatsangehörigen zu beschäftigen:
— |
Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der kiribatischen Fischereizone mindestens sechs AKP-Seeleute. |
— |
Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der kiribatischen Fischereizone mindestens vier AKP-Seeleute. |
2. Die Reeder bemühen sich, noch weitere kiribatische Seeleute anzuheuern.
3. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute aus einer von den zuständigen Behörden der interessierten AKP-Staaten einschließlich Kiribatis übermittelten Liste frei auswählen.
4. Werden gemäß Nummer 1 dieses Artikels kiribatische Staatsangehörige unter Vertrag genommen, teilt der Reeder oder sein Vertreter der zuständigen kiribatischen Behörde die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten kiribatischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.
5. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Gemeinschaftsschiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
6. Die Arbeitsverträge der gemäß Nummer 1 dieses Artikels angeheuerten kiribatischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der kiribatischen Seefahrtsbehörde ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).
7. Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder den Schiffsagenten und den Behörden des jeweiligen AKP-Staates einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der lokalen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der kiribatischen Besatzung und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.
8. Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.
9. Werden hingegen aus anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine Seeleute aus AKP-Staaten angeheuert, haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe für jeden Tag der Fangreise in den Gewässern des betreffenden AKP-Staates einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Tag zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 dieses Anhangs festgesetzten Frist zu zahlen. Bei Einfahrt des Schiffes in die kiribatische AWZ teilt der Reeder mit, wie viele AKP-Seeleute sich an Bord befinden.
10. Diese Summe wird für die Ausbildung von lokalen Seefischern verwendet; sie ist auf ein von den Behörden des betreffenden AKP-Staates angegebenes Konto zu zahlen.
KAPITEL V
TECHNISCHE MASSNAHMEN
Die Fischereifahrzeuge halten die von der WCPFC für die Region vorgelegten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.
KAPITEL VI
BEOBACHTER
1. Zum Zeitpunkt der Schiffsregistrierung leisten alle Gemeinschaftsschiffe einen Beitrag von 400 EUR an einen „Fischerei-Beobachter-Projektfonds“, der nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 4 der kiribatischen Regierung zu zahlen ist.
2. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den kiribatischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen vom WCPFC benannte Beobachter an Bord.
— |
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen auf Antrag des WCPFC einen von diesem benannten Beobachter an Bord, dessen Aufgabe darin besteht, die in den kiribatischen Gewässern getätigten Fänge zu überprüfen. |
— |
Der WCPFC erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet. |
— |
Der WCPFC teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit. |
3. Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen des WCPFC kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Der WCPFC äußert dieses Ersuchen, wenn er den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.
4. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und dem WCPFC einvernehmlich festgelegt.
5. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den kiribatischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.
6. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und die vorgesehenen Häfen des Teilgebiets mit.
7. Wird der Beobachter in einem Land außerhalb des Teilgebiets eingeschifft, so gehen die Reisekosten zulasten des Reeders. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.
8. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.
9. Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben:
— |
Sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe; |
— |
sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang; |
— |
sie entnehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben; |
— |
sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; |
— |
sie überprüfen die Angaben zu den in den kiribatischen Gewässern getätigten Fängen im Logbuch; |
— |
sie überprüfen den Anteil der Beifänge und nehmen eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor; |
— |
sie übermitteln, während das Schiff in den kiribatischen Gewässern Fischfang betreibt, einmal wöchentlich in geeigneter Weise die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. |
10. Die Kapitäne treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.
11. Den Beobachtern ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.
12. Während ihres Aufenthalts an Bord
— |
treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Übernahme sowie ihre Anwesenheit an Bord des Schiffes die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; |
— |
gehen sie mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. |
13. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellen die Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der dem WCPFC mit Kopie an den Kapitän des Schiffes übersandt wird.
14. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.
15. Die Vergütung und die Sozialabgaben der Beobachter gehen zulasten des WCPFC.
16. Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in den kiribatischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen kiribatischen Behörden nach den obigen Regeln benannt wurden.
KAPITEL VII
ÜBERWACHUNG
1. Die Europäische Gemeinschaft führt eine aktuelle Liste der Fischereifahrzeuge, denen nach den Bestimmungen dieses Protokolls eine Lizenz erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen kiribatischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.
2. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt
— |
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen kiribatischen Behörden mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die kiribatische Fischereizone, deren Koordinaten in Anlage IV angegeben sind, einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen. |
— |
Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk und per E-Mail. |
— |
Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige kiribatische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen. |
— |
Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. |
3. Kontrollverfahren
— |
Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den kiribatischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten kiribatischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. |
— |
Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. |
— |
Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. |
4. Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
Die Gemeinschaftsschiffe müssen mit den FAO-Bestimmungen entsprechenden äußeren Kennzeichen versehen sein.
5. Satellitenüberwachung
Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage V genannten Bedingungen per Satellit überwacht. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nachdem die kiribatische Regierung der Delegation mitgeteilt hat, dass die Einrichtung für die Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen in Kiribati ihre Arbeit aufgenommen hat, in Kraft.
6. Aufbringung
— |
Die zuständigen kiribatischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden über alle Verstöße und alle gegen Gemeinschaftsschiffe in den kiribatischen Gewässern verhängten Sanktionen. |
— |
Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der infolge eines mutmaßlichen Verstoßes erfolgten Aufbringung zu übermitteln. |
7. Aufbringungsprotokoll
— |
Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen kiribatischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. |
— |
Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. |
— |
Der Kapitän muss sein Schiff in den von den kiribatischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige kiribatische Behörde dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten. |
8. Verfahren im Fall einer Aufbringung
— |
Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem der Aufbringung folgenden Einlaufen in einen Hafen abzuschließen. |
— |
Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den kiribatischen Rechtsvorschriften festgesetzt. |
— |
Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen kiribatischen Behörden bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind. |
— |
Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von den zuständigen kiribatischen Behörden freigegeben. |
— |
Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald
|
9. Umladung
— |
Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den kiribatischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in kiribatischen Häfen durch. |
— |
Die Reeder dieser Schiffe übermitteln den zuständigen kiribatischen Behörden mindestens 48 Stunden im Voraus die Angaben gemäß Anlage IV. |
— |
Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Kiribatis. Die Schiffe müssen folglich ihre Logbuch-Formulare gemäß Anlage III A bzw. Anlage III B den zuständigen kiribatischen Behörden übermitteln und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die kiribatische Fischereizone zu verlassen. |
— |
Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der kiribatischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden kiribatischen Rechtsvorschriften geahndet. |
10. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem kiribatischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die kiribatischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Kopie des Kontrollberichts ausgehändigt.
Anlagen
I. |
Formblatt: Antrag auf Aufnahme in das Fischereifahrzeugregister der Republik Kiribati |
II. |
Formblatt: Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz |
III A. |
Logbuch-Formular für Ringwadenfänger im Südpazifik |
III B. |
Logbuch-Formular für Langleiner im Südpazifik |
IV. |
Meldevorschriften |
V. |
VMS-Protokoll |
Anlage I
Formblatt: Antrag auf Aufnahme in das Fischereifahrzeugregister der Republik Kiribati
Anlage II
Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz
Anlage III A
Ringwaden-Logbuchformulare Region Südpazifik
Anlage III B
Langleiner-Logbuchformulare Region Südpazifik
Anlage IV
MELDEVORSCHRIFTEN
Meldungen an den Direktor der Fischereibehörde
Tel.: (686) 210 99 Fax: (686) 211 20 E-Mail: flue@mfmrd.gov.ki
1. Meldung der Einfahrt in die Fischereizone
24 Stunden vor der geplanten Einfahrt:
a) |
Meldecode (ZENT); |
b) |
Registrier- oder Lizenznummer; |
c) |
Rufzeichen oder Signalbuchstaben; |
d) |
Datum der Einfahrt (Tag-Monat-Jahr); |
e) |
Uhrzeit der Einfahrt (GMT); |
f) |
Position bei Einfahrt; |
g) |
Gesamtfang an Bord nach Gewicht und nach Arten:
Beispiel: ZENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.10.89/0635Z/0230N;17610E/SK-510:YF-120:OT-10 |
2. Meldung der Ausfahrt aus der Fischereizone
Sofort bei Verlassen der Fischereizone:
a) |
Meldecode (ZDEP); |
b) |
Registrier- oder Lizenznummer; |
c) |
Rufzeichen oder Signalbuchstaben; |
d) |
Datum der Ausfahrt; |
e) |
Uhrzeit der Ausfahrt (GMT); |
f) |
Position bei Ausfahrt; |
g) |
Fänge an Bord nach Gewicht und nach Arten:
|
h) |
Gesamtfang in der Fischereizone nach Gewicht und nach Arten (wie Fänge an Bord) |
i) |
Fangtage insgesamt (die tatsächliche Anzahl Tage, an denen in der Fischereizone Fanggeräte ausgesetzt wurden) Beispiel: ZDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/21.10.89/1045Z/0125S;16730E/SJ-450:YF-190:OT-4/SJ-42:BE-70:OT-1/14 |
3. Wöchentliche Positions- und Fangmeldung während des Aufenthalts in der Fischereizone
Während der Dauer des Aufenthalts in der Fischereizone jeden Dienstag nach der Einfahrtsmeldung oder der letzten wöchentlichen Meldung:
a) |
Meldecode (WPCR); |
b) |
Registrier- oder Lizenznummer; |
c) |
Rufzeichen oder Signalbuchstaben; |
d) |
Datum der WPCR (Tag-Monat-Jahr); |
e) |
Position bei Meldung; |
f) |
Fänge seit der letzten Meldung:
|
g) |
Fangtage seit der letzten Meldung; Beispiel: WPCR/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.89/0140N;16710W/SJ-23:YF-9:OT-2.0/7 |
4. Einlaufen in einen Hafen, unter anderem für Umladung, Bevorratung, Landgang von Besatzungsmitgliedern oder Notfall
Mindestens 48 Stunden vor Einlaufen in den Hafen:
a) |
Meldecode (PENT); |
b) |
Registrier- oder Lizenznummer; |
c) |
Rufzeichen oder Signalbuchstaben; |
d) |
Datum der Meldung (Tag-Monat-Jahr); |
e) |
Position bei Meldung; |
f) |
Hafenname; |
g) |
Geschätzte Ankunftszeit (LST) Tag-Monat:hhmm; |
h) |
Fänge an Bord nach Gewicht und nach Arten:
|
i) |
Grund für den Hafenbesuch Beispiel: PENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/24.12.89/0130S;17010E/BETIO/26.12:1600L/SJ-562:YF-150:OT-4/TRANSSHIPPING |
5. Auslaufen aus dem Hafen
Sofort bei Auslaufen aus dem Hafen:
a) |
Meldecode (PDEP); |
b) |
Registrier- oder Lizenznummer; |
c) |
Rufzeichen oder Signalbuchstaben; |
d) |
Datum der Meldung (GMT) Tag-Monat-Jahr; |
e) |
Hafenname; |
f) |
Datum und Uhrzeit des Auslaufens (LST) Tag-Monat:hhmm; |
g) |
Fänge an Bord nach Gewicht und nach Arten:
|
h) |
Nächstes Bestimmungsziel; Beispiel: PDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.89/BETIO/29.12:1600L/SJ-0.0:YF-0.0:OT-4/FISHING GROUND |
6. Einfahrt in ein Sperrgebiet oder Ausfahrt aus einem solchen Gebiet
Mindestens 12 Stunden vor der Einfahrt in ein Sperrgebiet und sofort bei der Ausfahrt:
a) |
Art der Meldung (ENCA für Einfahrt und DECA für Ausfahrt); |
b) |
Registrier- oder Lizenznummer; |
c) |
Rufzeichen oder Signalbuchstaben; |
d) |
Datum von ENCA oder DECA; |
e) |
Uhrzeit von ENCA oder DECA (GMT) Tag-Monat-Jahr:hhmm; |
f) |
Position bei ENCA oder DECA (minutengenau); |
g) |
Geschwindigkeit und Kurs; |
h) |
Grund für ENCA Beispiel: ENCA/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.89:1645Z/0130S;17010E/7:320/ENTER PORT |
7. Treibstoffaufnahme
Mindestens 24 Stunden vor der Betankung durch einen lizenzierten Tanker:
a) |
Art der Meldung (FUEL); |
b) |
Registrier- oder Lizenznummer; |
c) |
Rufzeichen oder Signalbuchstaben; |
d) |
Datum der Meldung (GMT); |
e) |
Position bei Meldung (minutengenau); |
f) |
Menge Treibstoff an Bord (Kiloliter); |
g) |
voraussichtliches Datum der Betankung; |
h) |
geschätzte Position bei Betankung; |
i) |
Name des Tankers. Beispiel: FUEL/89TKS-PS001TN/JJAP2/06.02.90/0130S;17010E/35/08.02.90/0131S;17030E/CHEMSION |
8. Bunkermeldung
Sofort nach Betankung durch einen lizenzierten Tanker:
a) |
Art der Meldung (BUNK); |
b) |
Registrier- oder Lizenznummer; |
c) |
Rufzeichen oder Signalbuchstaben; |
d) |
Datum und Uhrzeit Bunkerbeginn (GMT) Tag-Monat-Jahr:hhmm; |
e) |
Position bei Bunkerbeginn; |
f) |
aufgenommener Treibstoff in Kilolitern; |
g) |
Uhrzeit Bunkerende (GMT); |
h) |
Position bei Bunkerende; |
i) |
Name des Tankers. Beispiel: BUNK/89TKS-S001TN/JJAP2/08.02.90:1200Z/0131S;17030E/160/08.02.90:1800Z/0131S;17035E/CRANE PHOENIX |
9. Umlademeldung
Sofort nach der Umladung in einem zugelassenen Hafen Kiribatis auf ein lizenziertes Transportschiff:
a) |
Art der Meldung (TSHP); |
b) |
Registrier- oder Lizenznummer; |
c) |
Rufzeichen oder Signalbuchstaben; |
d) |
Datum des Löschens (Tag-Monat-Jahr); |
e) |
Löschhafen; |
f) |
umgeladene Fänge nach Gewicht und nach Arten:
|
g) |
Name des Kühlschiffes; |
h) |
Bestimmung des Fangs. Beispiel: TSHP/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.89/BETIO/SJ-450:YF-150:OT-0.0/JAPANSTAR/PAGO PAGO |
10. Abschlussmeldung
Binnen 48 Stunden nach Beendigung einer Fangreise durch Anlanden der Fänge in anderen Fischereihäfen (außerhalb Kiribatis) einschließlich des Ausgangs- oder Heimathafens:
a) |
Art der Meldung (COMP); |
b) |
Schiffsname; |
c) |
Lizenznummer; |
d) |
Rufzeichen oder Signalbuchstaben; |
e) |
Datum des Löschens (Tag-Monat-Jahr); |
f) |
Entladene Fänge nach Arten:
|
g) |
Name des Hafens. Beispiel: COMP/89TKS-PS001TN/JJAP2/26.12.89/SJ-670:YF-65:OT-0.0/BETIO |
Anlage V
VMS-Protokoll
mit Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben
1. Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati für die Zeit vom 16. September 2006 bis zum 15. September 2012 und gelten gemäß „Kapitel VII — Überwachung“ Nummer 5 des Anhangs jenes Protokolls.
2. Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Kiribati Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der kiribatischen AWZ per Satellit überwacht.
Die kiribatischen Behörden teilen der Gemeinschaft für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der kiribatischen Fischereizone mit.
Die kiribatischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format.
3. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.
4. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.
5. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die kiribatische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle drei Stunden an die kiribatische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.
6. Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Tabelle II.
7. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die kiribatische Fischereiaufsichtsbehörde. In diesem Fall ist alle acht Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.
Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen an die kiribatische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC) weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die kiribatische AWZ verlassen.
8. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den kiribatischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die kiribatische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC) unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.
9. Stellt die kiribatische Fischereiaufsichtsbehörde fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission unverzüglich unterrichtet.
10. Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Kiribati Fischfang betreiben, durch die kiribatischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
11. Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.
Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.
Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass
— |
die Daten nicht manipuliert werden, |
— |
die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden, |
— |
die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und |
— |
die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden. |
12. Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt.
14. Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf.
Übermittlung von VMS-Meldungen an Kiribati
Positionsmeldung
Datenelement |
Code |
Obligatorisch (O)/fakultativ (F) |
Bemerkungen |
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
Empfänger |
AD |
O |
Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Absender |
FR |
O |
Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Flaggenstaat |
FS |
F |
|
Art der Meldung |
TM |
O |
Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ |
Rufzeichen |
RC |
O |
Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs |
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
F |
Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
Externe Kennnummer |
XR |
O |
Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffs |
Breitengrad |
LA |
O |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) |
Längengrad |
LO |
O |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS-84) |
Kurs |
CO |
O |
Schiffskurs 360°-Einteilung |
Geschwindigkeit |
SP |
O |
Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten |
Daten |
DA |
O |
Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
Behandlungsdauer |
TI |
O |
Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) |
Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an |
Zeichensatz: ISO 8859.1
Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:
— |
Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; |
— |
ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. |
Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.
Abgrenzung der Kiribatischen AWZ
Koordinaten der AWZ
Angaben zur kiribatischen Fischereiaufsichtsbehörde (FMC)
Name der Einrichtung:
Tel. VMS:
Fax VMS:
E-Mail VMS:
Tel. DSPG:
Fax DSPG:
Adresse X25 =
Ein- und Ausfahrmeldungen:
7.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 894/2007 DES RATES
vom 23. Juli 2007
über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheit oder der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe Fangmöglichkeiten einräumt. |
(2) |
Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft. |
(3) |
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Die in dem Protokoll des Abkommens festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Fischereikategorie |
Schiffstyp |
Mitgliedstaat |
Zahl der Lizenzen oder Quote |
Thunfischfang |
Thunfischwadenfänger/Froster |
Spanien |
13 |
Frankreich |
12 |
||
Thunfischfang |
Oberflächen-Langleinenfischer |
Spanien |
13 |
Portugal |
5 |
Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die in dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (1) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der santomeeischen Fischereizone gefangen wurden.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.
PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN
zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
DIE DEMOKRATISCHE REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,
nachstehend „São Tomé und Príncipe“ genannt,
und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und São Tomé und Príncipe, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,
IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,
GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,
ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt) umzusetzen,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der FAO-Konferenz angenommen wurde,
ENTSCHLOSSEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, in Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der Regierung von São Tomé und Príncipe festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern von São Tomé und Príncipe und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,
IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für
— |
die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den Gewässern von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den santomeeischen Fischereisektor auszubauen; |
— |
die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den Gewässern von São Tomé und Príncipe haben; |
— |
die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den Gewässern von São Tomé und Príncipe, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; |
— |
die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Behörden von São Tomé und Príncipe“ die Regierung von São Tomé und Príncipe; |
b) |
„Gemeinschaftsbehörden“ die Europäische Kommission; |
c) |
„Fischereizone von São Tomé und Príncipe“ die Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von São Tomé und Príncipe unterstehen; |
d) |
„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist; |
e) |
„Gemeinschaftsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; |
f) |
„gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und von São Tomé und Príncipe zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens festgelegt sind; |
g) |
„Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen oder auf See; |
h) |
„außergewöhnliche Umstände“ von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern von São Tomé und Príncipe verhindern können; |
i) |
„AKP-Seeleute“ jeden Seemann, der aus einem nichteuropäischen Unterzeichnerstaat des Abkommens von Cotonou stammt. In diesem Sinne ist ein Seemann aus São Tomé und Príncipe ein AKP-Seemann; |
j) |
„Beifang“ jede gefangene Menge von Arten, die nicht in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistet sind. |
Artikel 3
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern von São Tomé und Príncipe nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der Regierung von São Tomé und Príncipe festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander vor Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei gemeinsamen oder einseitigen Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen, Programme und Aktionen zusammen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich die Durchführung dieses Abkommens im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns und unter Beachtung des Zustands der Fischereiressourcen sicherzustellen.
(5) Insbesondere erfolgt die Beschäftigung von AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Gemeinschaft und die Behörden von São Tomé und Príncipe beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der santomeeischen Fischereizone.
(2) Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt, einschließlich auf subregionaler Ebene im Rahmen des regionalen Fischereiausschusses für den Golf von Guinea (COREP) oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Artikel 5
Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in den Gewässern von São Tomé und Príncipe
(1) São Tomé und Príncipe verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
(2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften von São Tomé und Príncipe. Die Behörden von São Tomé und Príncipe teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit.
(3) São Tomé und Príncipe verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe zusammen.
(4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von São Tomé und Príncipe geltenden Rechtsvorschriften halten.
Artikel 6
Lizenzen
(1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.
(2) Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
Artikel 7
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die Gemeinschaft gewährt São Tomé und Príncipe eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in dem Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
a) |
Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Gewässern und Fischereiressourcen von São Tomé und Príncipe und |
b) |
Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern von São Tomé und Príncipe. |
(2) Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung von São Tomé und Príncipe gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:
a) |
Auftreten außergewöhnlicher Umstände. |
b) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird. |
c) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt. |
d) |
Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in São Tomé und Príncipe werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. |
e) |
Dieses Abkommen wird gemäß Artikel 13 gekündigt. |
f) |
Die Durchführung dieses Abkommens wird gemäß Artikel 12 ausgesetzt. |
Artikel 8
Förderung der Zusammenarbeit aller Wirtschaftsbeteiligten und Interessengruppen
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der santomeeischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Gemischter Ausschuss
(1) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt. Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; |
b) |
Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, insbesondere der statistischen Auswertung der Fangdaten; |
c) |
gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; |
d) |
gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und dementsprechend der finanziellen Gegenleistung; |
e) |
sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. |
(2) Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in São Tomé und Príncipe und in der Gemeinschaft zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Artikel 10
Geografischer Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet von São Tomé und Príncipe.
Artikel 11
Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich automatisch um jeweils vier Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.
Artikel 12
Aussetzung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 13
Kündigung
(1) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
(2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
(3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 14
Protokoll und Anhang
Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 15
Anwendbares nationales Recht
Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern von São Tomé und Príncipe gilt santomeeisches Recht, sofern das Abkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.
Artikel 16
Aufhebung
Das am 25. Februar 1984 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 bleibt jedoch während des in Artikel 1 des Protokolls festgelegten Zeitraums in Kraft und ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
PROTOKOLL
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1) Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab dem 1. Juni 2006 für einen Zeitraum von vier Jahren wie folgt festgesetzt:
weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):
— |
Thunfischwadenfänger/Froster: 25 Schiffe; |
— |
Oberflächen-Langleinenfischer: 18 Schiffe. |
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.
(3) Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen dieses Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.
Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 552 500 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 8 500 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 110 500 EUR, der für die Stützung und Durchführung der fischereipolitischen Maßnahmen von São Tomé und Príncipe bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 7 dieses Protokolls.
(3) Die Summe der Beträge nach Absatz 1, also der Betrag von 663 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge 8 500 Tonnen jährlich, so wird der Betrag der finanziellen Gegenleistung von 552 500 EUR um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 1 genannten Betrags (d. h. 1 105 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen (d. h. 17 000 Tonnen), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.
(5) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens zum 15. Mai 2007 und für die Folgejahre bis spätestens zum 31. Juli 2007, 2008 und 2009.
(6) Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden von São Tomé und Príncipe.
(7) Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes von São Tomé und Príncipe bei einem von den Behörden von São Tomé und Príncipe benannten Finanzinstitut überwiesen.
Artikel 3
Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei — Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den Gewässern von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
(2) Die Gemeinschaft und die Behörden von São Tomé und Príncipe beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe.
(3) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf Ebene der Subregion und insbesondere im COREP verstärkt zusammenzuarbeiten.
(4) Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf Ebene der Subregion) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.
Artikel 4
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten
(1) Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze von São Tomé und Príncipe nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Teil der finanziellen Gegenleistung von 552 500 EUR zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung, der sich auf die Referenzmenge bezieht, darf jedoch höchstens das Doppelte des Betrags von 552 500 EUR ausmachen. Übersteigen die jährlichen Fänge der Gemeinschaftsschiffe das Doppelte der Menge von 8 500 Tonnen (d. h. 17 000 Tonnen), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.
(3) Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.
Artikel 5
Neue Fangmöglichkeiten
Sind die Gemeinschaftsschiffe an Fangtätigkeiten interessiert, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultiert die Gemeinschaft São Tomé und Príncipe im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls dieses Protokoll und seinen Anhang.
Artikel 6
Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände
(1) Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von São Tomé und Príncipe, so kann die Europäische Gemeinschaft die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen. Die Aussetzung wird nach Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Vertragsparteien und unter der Voraussetzung, beschlossen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.
(2) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Umstände, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.
(3) Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gewährten Lizenzen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.
Artikel 7
Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern von São Tomé und Príncipe
(1) 50 % des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 (663 000 EUR), also 331 500 EUR, sind jährlich zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Regierung von São Tomé und Príncipe bestimmt.
Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch São Tomé und Príncipe legen beide Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der Fischereipolitik von São Tomé und Príncipe zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest.
(2) Zur Umsetzung des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und São Tomé und Príncipe auf Vorschlag von São Tomé und Príncipe in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen; |
b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten von São Tomé und Príncipe auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; |
c) |
die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse; |
d) |
eine etwaige Änderung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung in den Jahren, die auf das erste Jahr der Anwendung dieses Protokolls folgen. |
(3) Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von beiden Vertragsparteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(4) São Tomé und Príncipe beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im gemischten Ausschuss mitzuteilen. In jedem Folgejahr teilt São Tomé und Príncipe der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens zum 1. Mai des vorangehenden Jahres mit.
(5) Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.
Artikel 8
Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.
(3) Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
(4) Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 9
Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung
Vorbehaltlich des Artikels 6 kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:
a) |
Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung. |
b) |
Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. |
c) |
Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. |
Artikel 10
Anwendbares nationales Recht
Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern von São Tomé und Príncipe gilt santomeeisches Recht, sofern das Abkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.
Artikel 11
Aufhebung
Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird aufgehoben und durch den Anhang dieses Protokolls ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(2) Sie gelten ab dem 1. Juni 2006.
ANHANG
Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeit durch Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe
KAPITEL I
LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG
ABSCHNITT 1
Lizenzerteilung
1. Eine Fanglizenz für die Fischereizone von São Tomé und Príncipe können nur zugelassene Schiffe erhalten.
2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in São Tomé und Príncipe verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der Behörden von São Tomé und Príncipe offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in São Tomé und Príncipe aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.
3. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen (elektronisch) die Fanglizenz für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.
4. Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden. Die Behörden von São Tomé und Príncipe treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit die mit dem Lizenzantrag übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.
5. Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:
— |
ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; |
— |
(alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß diesem Protokoll erforderlich sind.). |
6. Die Gebühren werden auf das von den Behörden von São Tomé und Príncipe nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.
7. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.
8. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Kommission in Gabun durch das santomeeische Fischereiministerium binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 5 genannten Unterlagen zugestellt.
9. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.
10. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine neue Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.
11. Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe zurück.
12. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Gabun wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.
13. Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Gemeinschaft hält einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls ausgestellt wurde, auf dem neuesten Stand. Dieser Entwurf wird den Behörden von São Tomé und Príncipe nach seiner Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die Behörden von São Tomé und Príncipe, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen santomeeischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.
ABSCHNITT 2
Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen
1. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie sind erneuerbar.
2. Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangene Tonne festgesetzt.
3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:
— |
5 250 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 150 Tonnen im Jahr; |
— |
1 925 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer als Gebühr für 55 Tonnen im Jahr. |
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß Nummer 5 bestätigten Fangemengen des abgelaufenen Jahres mit.
5. Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind.
6. Diese Abrechnung wird dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe und den Reedern gleichzeitig zugestellt.
7. Die Reeder überweisen den zuständigen staatlichen Behörden von São Tomé und Príncipe etwaige Zusatzzahlungen (für über die Menge von 150 Tonnen bei Thunfischwadenfängern bzw. 55 Tonnen bei Oberflächen-Langleinenfischern hinausgehende Fangmengen) auf der Grundlange von 35 EUR je Tonne bis spätestens zum 31. August des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 6 dieses Kapitels genannte Konto.
8. Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.
KAPITEL II
FISCHEREIZONEN
1. Die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen.
2. Jegliche Fangtätigkeit in dem zur gemeinsamen Nutzung durch São Tomé und Príncipe und Nigeria bestimmten Gebiet, dessen Abgrenzungen in Anlage 3 wiedergegeben sind, ist unterschiedslos untersagt.
KAPITEL III
FANGMELDUNGEN
1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe wie folgt definiert:
— |
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone von São Tomé und Príncipe; |
— |
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe und Umladung und/oder einer Anlandung in São Tomé und Príncipe. |
2. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe melden, damit dieses die Fangmengen kontrollieren kann, die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs genannten Verfahren validiert wurden. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:
2.1. |
Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. |
2.2. |
Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den Gewässern von São Tomé und Príncipe aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone von São Tomé und Príncipe“ einzutragen. |
2.3. |
Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. |
3. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien kann der gemischte Ausschuss in einer Sitzung die Daten zu den Fangtätigkeiten vergleichen.
4. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung von São Tomé und Príncipe vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden Vorschriften von São Tomé und Príncipe vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.
KAPITEL IV
UMLADUNGEN UND ANLANDUNGEN
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten für Umladungen und Anlandungen in den Häfen von São Tomé und Príncipe zu verbessern.
1. Umladungen:
Thunfischfänger der Gemeinschaft, die ihre Fänge freiwillig in einer Reede oder einem Hafen in São Tomé und Príncipe umladen, erhalten auf den in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 2 des Anhangs angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro in den Gewässern von São Tomé und Príncipe gefischter Tonne.
Diese Regelung gilt für alle Gemeinschaftsschiffe für bis zu 50 % der in der Endabrechnung angegebenen Fangmenge (im Sinne des Kapitels III des Anhangs) ab dem ersten Geltungsjahr des Protokolls.
2. Die Durchführungsbestimmungen für die Kontrolle der umgeladenen Fangmengen werden auf der ersten Sitzung des gemischten Ausschusses festgelegt.
3. Bewertung:
Die Höhe der finanziellen Anreize und der höchstmögliche Prozentanteil an den Fangmengen gemäß Endabrechnung werden vom gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Umladungen angepasst.
KAPITEL V
ANHEUERUNG VON SEELEUTEN
1. Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen:
— |
Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute. |
— |
Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute. |
2. Die Reeder bemühen sich, weitere Seeleute aus São Tomé und Príncipe an Bord zu nehmen.
3. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
4. Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert).
5. Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die von Besatzungen der betreffenden Länder und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.
6. Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.
7. Werden aus anderen als den im vorstehenden Absatz genannten Gründen keine AKP-Seeleute angeheuert, so haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe für jeden Tag der Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe einen Pauschalbetrag von 20 USD pro Tag zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 7 dieses Anhangs festgesetzten Frist zu zahlen.
KAPITEL VI
TECHNISCHE MASSNAHMEN
1. Die Fischereifahrzeuge halten die von der ICCAT für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.
2. Die Thunfischwadenfänger stellen etwaige Beifänge nach Möglichkeit der Fischereidirektion von São Tomé und Príncipe zur Verfügung, die sich um Übernahme und Anlandung kümmert.
3. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich einvernehmlich auf eine Regelung, die die tatsächliche Durchführung der vorstehenden Bestimmung gewährleistet, oder bei der ersten Sitzung des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens auf eine alternative Lösung zu einigen. Zu diesem Zweck prüft der gemischte Ausschuss jede Lösungsmöglichkeit, einschließlich der Verpflichtung für die betreffenden Oberflächen-Langleinenfischer, an einen Fonds der Fischereidirektion von São Tomé und Príncipe zur Unterstützung der handwerklichen Fischerei einen Jahresbeitrag zu zahlen, der einem Teil des Wertes des Beifangs entspricht.
KAPITEL VII
BEOBACHTER
1. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation benannten Beobachter an Bord:
1.1. |
Die Thunfischfänger nehmen auf Antrag der zuständigen Behörde einen von dieser benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge an Bord. |
1.2. |
Die zuständige Behörde erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet. |
1.3. |
Die zuständige Behörde teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit. |
2. Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.
3. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.
4. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in dem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.
5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Termine und Häfen der Subregion mit.
6. Wird der Beobachter in einem Hafen außerhalb der Subregion an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.
7. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.
8. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:
8.1. |
Er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe; |
8.2. |
er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang; |
8.3. |
er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor; |
8.4. |
er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; |
8.5. |
er überprüft die Angaben zu den in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fängen im Logbuch; |
8.6. |
er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor; |
8.7. |
er übermittelt der zuständigen Behörde mit jeglichem geeigneten Mittel die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. |
9. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.
10. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.
11. Während seines Aufenthalts an Bord
11.1. |
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; |
11.2. |
geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. |
12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.
13. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.
14. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörde.
15. Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe nach den obigen Regeln benannt wurden.
KAPITEL VIII
ÜBERWACHUNG
1. Gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 13 hält die Europäische Gemeinschaft einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde, auf dem neuesten Stand. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.
2. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an den Küstenstaat, dass die Vorauszahlung (gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs) geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.
3. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt
3.1. |
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe einzufahren oder diese zu verlassen, wobei sie angeben, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen. |
3.2. |
Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per Fax (++ 239 222 828) oder E-Mail (dpescas1@cstome.net) oder bei fehlendem Faxgerät per Funk (Rufzeichen morgens von 8.00 bis 10.00 Uhr: 12.00 Hz, nachmittags von 14.00 bis 17.00 Uhr 8 634 Hz). |
3.3. |
Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige Behörde von São Tomé und Príncipe entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen. |
3.4. |
Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. |
4. Kontrollverfahren
4.1. |
Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten santomeeischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. |
4.2. |
Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. |
4.3. |
Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. |
5. Satellitenüberwachung
5.1. |
Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage 4 genannten Bedingungen per Satellit überwacht. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nach der Benachrichtigung der Regierung von São Tomé und Príncipe an die Delegation der Europäischen Kommission in Gabun über die Inbetriebnahme des Fischereiüberwachungszentrums von São Tomé und Príncipe in Kraft. |
6. Aufbringung
6.1. |
Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde. |
6.2. |
Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. |
7. Aufbringungsprotokoll
7.1. |
Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. |
7.2. |
Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den mutmaßlichen Verstoß geltend machen kann. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. |
7.3. |
Der Kapitän muss sein Schiff in den von den santomeeischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige Behörde von São Tomé und Príncipe dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten. |
8. Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung
8.1. |
Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. |
8.2. |
Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Vertragsparteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. |
9. Regelung
9.1. |
Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen. |
9.2. |
Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den Fischereivorschriften von São Tomé und Príncipe festgesetzt. |
9.3. |
Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen santomeeischen Behörden bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind. |
9.4. |
Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von den zuständigen santomeeischen Behörden freigegeben. |
9.5. |
Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald
|
10. Umladungen
10.1. |
Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den Gewässern von São Tomé und Príncipe umladen wollen, führen diese Umladungen in den Häfen und/oder Ankerplätzen der Häfen von São Tomé und Príncipe durch. |
10.2. |
Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:
|
10.3. |
Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone von São Tomé und Príncipe. Die Schiffe müssen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone von São Tomé und Príncipe zu verlassen. |
10.4. |
Alle Umladevorgänge, die nicht den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der in São Tomé und Príncipe geltenden Rechtsvorschriften geahndet. |
11. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem Hafen von São Tomé und Príncipe anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die Inspektoren von São Tomé und Príncipe und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Kopie des Kontrollberichts oder eine Bescheinigung ausgehändigt.
Anlagen
1. |
Formular für den Lizenzantrag |
2. |
ICCAT-Logbuch |
3. |
Koordinaten des Gebiets, in dem der Fischfang verboten ist |
4. |
Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und Koordinaten der Fischereizone von São Tomé und Príncipe |
Anlage 1
Anlage 2
ICCAT-LOGBUCH THUNFISCHFANG
Anlage 3
Länge |
Breite |
||||||
Grade |
Minuten |
Sekunden |
Grade |
Minuten |
Sekunden |
||
03 |
02 |
22 |
N |
07 |
07 |
31 |
E |
02 |
50 |
00 |
N |
07 |
25 |
52 |
E |
02 |
42 |
38 |
N |
07 |
36 |
25 |
E |
02 |
20 |
59 |
N |
06 |
52 |
45 |
E |
01 |
40 |
12 |
N |
05 |
57 |
54 |
E |
01 |
09 |
17 |
N |
04 |
51 |
38 |
E |
01 |
13 |
15 |
N |
04 |
41 |
27 |
E |
01 |
21 |
29 |
N |
04 |
24 |
14 |
E |
01 |
31 |
39 |
N |
04 |
06 |
55 |
E |
01 |
42 |
50 |
N |
03 |
50 |
23 |
E |
01 |
55 |
18 |
N |
03 |
34 |
33 |
E |
01 |
58 |
53 |
N |
03 |
53 |
40 |
E |
02 |
02 |
59 |
N |
04 |
15 |
11 |
E |
02 |
05 |
10 |
N |
04 |
24 |
56 |
E |
02 |
10 |
44 |
N |
04 |
47 |
58 |
E |
02 |
15 |
53 |
N |
05 |
06 |
03 |
E |
02 |
19 |
30 |
N |
05 |
17 |
11 |
E |
02 |
22 |
49 |
N |
05 |
26 |
57 |
E |
02 |
26 |
21 |
N |
05 |
36 |
20 |
E |
02 |
30 |
08 |
N |
05 |
45 |
22 |
E |
02 |
33 |
37 |
N |
05 |
52 |
58 |
E |
02 |
36 |
38 |
N |
05 |
59 |
00 |
E |
02 |
45 |
18 |
N |
06 |
15 |
57 |
E |
02 |
50 |
18 |
N |
06 |
26 |
41 |
E |
02 |
51 |
29 |
N |
06 |
29 |
27 |
E |
02 |
52 |
23 |
N |
06 |
31 |
46 |
E |
02 |
54 |
46 |
N |
06 |
38 |
07 |
E |
03 |
00 |
24 |
N |
06 |
56 |
58 |
E |
03 |
01 |
19 |
N |
07 |
01 |
07 |
E |
03 |
01 |
27 |
N |
07 |
01 |
46 |
E |
03 |
01 |
44 |
N |
07 |
03 |
07 |
E |
03 |
02 |
22 |
N |
07 |
07 |
31 |
E |
Anlage 4
VMS-Protokoll
mit Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in der AWZ von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben
1. Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 und gelten gemäß „Kapitel VIII — Überwachung“ Nummer 5 des Anhangs jenes Protokolls.
2. Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der AWZ von São Tomé und Príncipe per Satellit überwacht.
Die Behörden von São Tomé und Príncipe teilen der Gemeinschaft für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit.
Die Behörden von São Tomé und Príncipe übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format.
3. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.
4. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.
5. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die AWZ von São Tomé und Príncipe einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle drei Stunden an das Fischereiüberwachungszentrum (FMC) von São Tomé und Príncipe. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.
6. Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 oder in einem anderen gesicherten Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Tabelle II.
7. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an das Fischereiüberwachungszentrum (FMC) von São Tomé und Príncipe. In diesem Fall ist alle neun Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.
Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die AWZ von São Tomé und Príncipe verlassen.
8. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den Gewässern von São Tomé und Príncipe. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.
9. Stellt das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäische Kommission unverzüglich unterrichtet.
10. Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die andere Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, durch die Behörden von São Tomé und Príncipe bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
11. Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.
Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.
Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass
— |
die Daten nicht manipuliert werden, |
— |
die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden, |
— |
die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und |
— |
die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden. |
12. Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt.
14. Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf.
Übermittlung von VMS-Meldungen an São Tomé und Príncipe
Positionsmeldung
Datenfeld |
Code |
Obligatorisch/Fakultativ |
Bemerkungen |
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
Empfänger |
AD |
O |
Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Absender |
FR |
O |
Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Flaggenstaat |
FS |
F |
|
Art der Meldung |
TM |
O |
Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ |
Rufzeichen |
RC |
O |
Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs |
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
F |
Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
Externe Kennnummer |
XR |
O |
Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffs |
Breitengrad |
LA |
O |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GG.mmm (WGS84) |
Längengrad |
LO |
O |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGG.mmm (WGS84) |
Kurs |
CO |
O |
Schiffskurs 360°-Einteilung |
Geschwindigkeit |
SP |
O |
Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten |
Daten |
DA |
O |
Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
Uhrzeit |
TI |
O |
Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) |
Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an |
Zeichensatz: ISO 8859.1
Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:
— |
Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; |
— |
ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. |
Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.
Abgrenzung der AWZ von São Tomé und Príncipe
Koordinaten der AWZ
Koordinaten der AWZ von São Tomé und Príncipe
Name des Fischereiüberwachungszentrums:
Tel. VMS:
Fax VMS:
E-Mail VMS:
Tel. DSPG:
Fax DSPG:
Adresse X25 =
Ein- und Ausfahrmeldungen:
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
7.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205/59 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juli 2007
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010
(2007/532/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Republik São Tomé und Príncipe Fangmöglichkeiten einräumt. |
(2) |
Es sollte sichergestellt werden, dass die Fangtätigkeiten ab dem Auslaufen des vorherigen Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten vor der Küste von São Tomé und Príncipe bis zum Inkrafttreten des neuen Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen fortgesetzt werden können. |
(3) |
Zu diesem Zweck haben die Gemeinschaft und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls paraphiert. |
(4) |
Die Genehmigung dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels liegt im Interesse der Gemeinschaft. |
(5) |
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Das Abkommen gilt vorläufig mit Wirkung vom 1. Juni 2006.
Artikel 3
Die in dem Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Fischereikategorie |
Schiffstyp |
Mitgliedstaat |
Zahl der Lizenzen oder Quote |
Thunfischfang |
Thunfischwadenfänger/Froster |
Spanien |
13 |
Frankreich |
12 |
||
Thunfischfang |
Oberflächen-Langleinenfischer |
Spanien |
13 |
Portugal |
5 |
Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die in dem Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels Fischfang betreiben, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (1) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der santomeeischen Fischereizone gefangen wurden.
Artikel 5
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am Donnerstag, dem 25. Mai 2006 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 mitzuteilen, dass die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juni 2006 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 12 des Protokolls vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.
Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Tranche der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten Gegenleistung vor dem 15. Mai 2007 erfolgen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung von São Tomé und Príncipe
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am Donnerstag, dem 25. Mai 2006 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 mitzuteilen, dass die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juni 2006 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 12 des Protokolls vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.
Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Tranche der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten Gegenleistung vor dem 15. Mai 2007 erfolgen.“
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Union
III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte
IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
7.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205/63 |
BESCHLUSS 2007/533/JI DES RATES
vom 12. Juni 2007
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Schengener Informationssystem, das gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) errichtet wurde, sowie seine Weiterentwicklung, das SIS 1+, stellt ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar. |
(2) |
Mit der Entwicklung des SIS der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“ genannt) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates (3) und dem Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (4) die Kommission betraut. Das SIS II wird das gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen eingeführte SIS ersetzen. |
(3) |
Dieser Beschluss bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II (5) bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen. |
(4) |
Auch wenn verschiedene Instrumente als Rechtsgrundlage für das SIS II vorgesehen sind, stellt das SIS II ein einziges Informationssystem dar, das auch als solches zu betreiben ist. Einige Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente sind daher identisch. |
(5) |
Das SIS II sollte als Ausgleichsmaßnahme zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union beitragen, indem es die operative Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen unterstützt. |
(6) |
Es ist notwendig, die Ziele, die Systemarchitektur und die Finanzierung des SIS II zu präzisieren und Vorschriften für den Betrieb und die Nutzung des Systems sowie die Zuständigkeiten festzulegen, sowie für die in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugriffsberechtigten Behörden und die Verknüpfung von Ausschreibungen sowie weitere Vorschriften über die Datenverarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten festzulegen. |
(7) |
Das SIS II soll ein zentrales System (nachstehend „zentrales SIS II“ genannt) und nationale Anwendungen umfassen. Die mit dem Betrieb des zentralen SIS II und der damit zusammenhängenden Kommunikationsinfrastruktur verbundenen Ausgaben sind aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu finanzieren. |
(8) |
Es ist notwendig, ein Handbuch zu erstellen, das Durchführungsvorschriften für den Austausch von bestimmten Zusatzinformationen im Hinblick auf die aufgrund der Ausschreibung erforderliche Maßnahme enthält. Die nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats sollten den Austausch dieser Informationen gewährleisten |
(9) |
Während eines Übergangszeitraums sollte die Kommission für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II und von Teilen der Kommunikationsinfrastruktur zuständig sein. Um einen reibungslosen Übergang zum SIS II sicherzustellen, kann sie jedoch diese Zuständigkeit ganz oder teilweise zwei nationalen öffentlichen Stellen übertragen. Langfristig und nach einer Folgenabschätzung, die eine eingehende Analyse der Alternativen aus finanzieller, betrieblicher und organisatorischer Sicht enthält, sowie entsprechenden Legislativvorschlägen der Kommission sollte eine Verwaltungsbehörde eingerichtet werden, die für diese Aufgaben verantwortlich sein wird. Der Übergangszeitraum sollte nicht länger als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Beschlusses dauern. |
(10) |
Das SIS II soll Personenausschreibungen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft enthalten. Neben den Ausschreibungen sollte der Austausch ergänzender Daten vorgesehen werden, die für die Übergabe- und Auslieferungsverfahren erforderlich sind. Insbesondere sollten Daten im Sinne von Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (6) im SIS II verarbeitet werden. |
(11) |
Auch sollte eine Übersetzung der ergänzenden Daten, die zum Zwecke der Übergabe auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls und zum Zwecke der Auslieferung eingegeben wurden, in das SIS II aufgenommen werden können. |
(12) |
Das SIS II sollte Ausschreibungen von Vermissten zu deren Schutz oder zur Gefahrenabwehr, von Personen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesucht werden, von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Registrierung oder gezielter Kontrolle sowie Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren enthalten. |
(13) |
Die Ausschreibungen sollten nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich im SIS II gespeichert werden. Generell sollten Ausschreibungen von Personen nach drei Jahren automatisch aus dem SIS II gelöscht werden. Sachfahndungsausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder gezielter Kontrolle sollten nach fünf Jahren automatisch aus dem SIS II gelöscht werden. Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren sollten nach zehn Jahren automatisch aus dem SIS II gelöscht werden. Die Entscheidungen, Personenausschreibungen länger zu speichern, sollten auf der Grundlage einer umfassenden individuellen Bewertung ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten Ausschreibungen von Personen innerhalb dieses Dreijahreszeitraums überprüfen und Statistiken über die Anzahl der Personenausschreibungen führen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist. |
(14) |
Das SIS II sollte die Verarbeitung biometrischer Daten ermöglichen, damit die betreffenden Personen zuverlässiger identifiziert werden können. Ebenso sollte das SIS II die Verarbeitung von Daten über Personen ermöglichen, deren Identität missbraucht wurde, um den Betroffenen Unannehmlichkeiten aufgrund einer falschen Identifizierung zu ersparen; eine solche Datenverarbeitung sollte an angemessene Garantien geknüpft sein, insbesondere die Zustimmung der betroffenen Personen und eine strikte Beschränkung der Zwecke, zu denen diese Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen. |
(15) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einer Ausschreibung einen Vermerk, Kennzeichnung genannt, hinzuzufügen, um dadurch deutlich zu machen, dass die Maßnahmen, um die mit der Ausschreibung ersucht wird, in seinem Hoheitsgebiet nicht ergriffen werden. Bei Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabehaft darf keine Bestimmung dieses Beschlusses dahin gehend ausgelegt werden, dass hiermit von der Anwendung der in dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI enthaltenen Bestimmungen abgewichen oder deren Anwendung verhindert wird. Die Entscheidung über die Hinzufügung einer Kennzeichnung sollte nur auf die in dem Rahmenbeschluss angegebenen Ablehnungsgründe gestützt sein. |
(16) |
Wurde eine Kennzeichnung hinzugefügt und konnte der Aufenthalt der zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Person ermittelt werden, so sollte der Aufenthalt immer der ausschreibenden Justizbehörde mitgeteilt werden, die entscheiden kann, der zuständigen Justizbehörde gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI einen Europäischen Haftbefehl zu übermitteln. |
(17) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Ausschreibungen im SIS II miteinander zu verknüpfen. Das Verknüpfen von zwei oder mehr Ausschreibungen durch einen Mitgliedstaat sollte sich nicht auf die zu ergreifende Maßnahme, die Erfassungsdauer oder das Zugriffsrecht auf die Ausschreibungen auswirken. |
(18) |
Daten, die im SIS II in Anwendung dieses Beschlusses verarbeitet werden, sollten einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Trotzdem sollte die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Interpol verstärkt werden, indem ein effizienter Austausch von Passdaten gefördert wird. Werden personenbezogene Daten aus dem SIS II an Interpol weitergeleitet, so sollten diese personenbezogenen Daten einem angemessenen Schutz unterliegen, der durch ein Abkommen gewährleistet wird, das strenge Schutzmaßnahmen und Bedingungen festlegt. |
(19) |
Alle Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 ratifiziert. Nach diesem Übereinkommen sind Ausnahmen und Einschränkungen der darin vorgesehenen Rechte und Pflichten in bestimmten Grenzen möglich. Die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses verarbeiteten Daten sollten gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens geschützt werden. Die in dem Übereinkommen verankerten Grundsätze sollten in diesem Beschluss erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden. |
(20) |
Die Grundsätze der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich sollten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Polizeibehörden gemäß diesem Beschluss beachtet werden. |
(21) |
Die Kommission hat dem Rat einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, vorgelegt, der von einer Annahme des Rahmenbeschlusses bis Ende 2006 und der Erfassung der personenbezogenen Daten ausgeht, die im Rahmen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation und des damit verbundenen Austausches von Zusatzinformationen gemäß dem vorliegenden Beschluss verarbeitet werden. |
(22) |
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) und insbesondere die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Datenverarbeitung gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn diese ihre Zuständigkeiten für das Betriebsmanagement des SIS-II wahrnehmen und die Verarbeitung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS II fällt teilweise unter das Gemeinschaftsrecht. Die konsequente und einheitliche Anwendung von Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten setzt voraus, dass deutlich gemacht wird, dass die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung dieses Beschlusses gilt. Die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verankerten Grundsätze sollten in diesem Beschluss erforderlichenfalls ergänzt oder präzisiert werden. |
(23) |
Was die Vertraulichkeit anbelangt, so unterliegen die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in Verbindung mit dem SIS II eingesetzt oder tätig werden, den einschlägigen Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. |
(24) |
Nationale Kontrollinstanzen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der mit dem Beschluss 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Nominierung für das Amt der unabhängigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 286 des EG-Vertrags (8) ernannt wurde, sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die eingeschränkten Aufgaben der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Daten selbst kontrollieren. |
(25) |
Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission sollten einen Sicherheitsplan erstellen, um die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen zu erleichtern; ferner sollten sie zusammenarbeiten, um Sicherheitsfragen von einem gemeinsamen Blickwinkel aus anzugehen. |
(26) |
Die Datenschutzbestimmungen des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (9) (nachstehend „Europol-Übereinkommen“ genannt) gelten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten durch Europol; dies schließt auch die Kontrollbefugnisse der gemäß dem Europol-Übereinkommen eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz in Bezug auf die Tätigkeiten von Europol und die Haftung bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol ein. |
(27) |
Die Datenschutzbestimmungen des Beschlusses 2002/187/JI vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (10) gelten für die Verarbeitung von SIS-II-Daten durch Eurojust; dies schließt auch die Kontrollbefugnisse der gemäß jenem Beschlusses eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz in Bezug auf die Tätigkeiten von Eurojust und die Haftung bei rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust ein. |
(28) |
Zur Gewährleistung von Transparenz sollte die Kommission, oder — nach ihrer Einrichtung — die Verwaltungsbehörde alle zwei Jahre einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den Austausch von Zusatzinformationen vorlegen. Die Kommission sollte alle vier Jahre eine Gesamtbewertung vornehmen. |
(29) |
Bestimmte Aspekte des SIS II wie die technischen Vorschriften für die Eingabe, einschließlich der für die Eingabe einer Ausschreibung erforderlichen Daten, die Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten, Vorschriften über die Vereinbarkeit und Priorität von Ausschreibungen, Hinzufügung von Kennzeichnungen, Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen und der Austausch von Zusatzinformationen können aufgrund ihres technischen Charakters, ihrer Detailliertheit und der Notwendigkeit einer regelmäßigen Aktualisierung durch die Bestimmungen dieses Beschlusses nicht erschöpfend geregelt werden. Die Durchführungsbefugnisse für diese Aspekte sollten daher der Kommission übertragen werden. Bei den technischen Vorschriften über die Abfrage von Ausschreibungen sollte dem reibungslosen Funktionieren der nationalen Anwendungen Rechnung getragen werden. Nach einer Folgenabschätzung durch die Kommission sollte entschieden werden, inwieweit die Durchführungsmaßnahmen nach der Einrichtung der Verwaltungsbehörde in deren Zuständigkeit fallen sollten. |
(30) |
In diesem Beschluss sollte das Verfahren zur Annahme der für seine Durchführung erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Die Durchführungsmaßnahmen für diesen Beschluss sollten nach dem gleichen Verfahren angenommen werden wie Durchführungsmaßnahmen für die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006. |
(31) |
Es sollten Übergangsbestimmungen für Ausschreibungen im SIS 1+, die in das SIS II übertragen werden, festgelegt werden. Einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sollten für einen begrenzten Zeitraum weiterhin Gültigkeit haben, bis die Mitgliedstaaten die Vereinbarkeit der betreffenden Ausschreibungen mit dem neuen Rechtsrahmen überprüft haben. Die Vereinbarkeit von Personenausschreibungen sollte vorrangig geprüft werden. Ferner sollte bei jeder Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Aktualisierung einer von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibung sowie bei jedem anlässlich einer solchen Ausschreibung erzielten Treffer sofort die Vereinbarkeit dieser Ausschreibung mit den Bestimmungen dieses Beschlusses überprüft werden. |
(32) |
Es ist notwendig, besondere Bestimmungen für die nicht in Anspruch genommenen Beträge der für die SIS-Datenverarbeitungsvorgänge zweckgebundenen Mittel, die nicht Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sind, festzulegen. |
(33) |
Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Einrichtung eines gemeinsamen Informationssystems und die diesbezügliche Regelung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden können, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, auf das in Artikel 2 des EU-Vertrags Bezug genommen wird, tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 des EG-Vertrags genannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(34) |
Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(35) |
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (11). |
(36) |
Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (12). |
(37) |
Dieser Beschluss lässt die mit dem Beschluss 2000/365/EG bzw. mit dem Beschluss 2002/192/EG festgelegten Regelungen für die partielle Anwendung des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich und Irland unberührt. |
(38) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (14) genannten Bereich fallen. |
(39) |
Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter Islands und Norwegens an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (15), im Anhang zu dem genannten Übereinkommen vorgesehen. |
(40) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (16) und 2004/860/EG (17) des Rates genannt ist. |
(41) |
Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter der Schweiz an der Tätigkeit der Ausschüsse teilnehmen können, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Eine solche Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Anhang zu dem genannten Abkommen vorgesehen. |
(42) |
Dieser Beschluss stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. |
(43) |
Dieser Beschluss sollte auf das Vereinigte Königreich, Irland und die Schweiz zu einem Zeitpunkt Anwendung finden, der nach den Verfahren in den einschlägigen Rechtsinstrumenten betreffend die Anwendung des Schengener Besitzstands auf diese Staaten festgelegt wird — |
BESCHLIESST:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Einrichtung und allgemeines Ziel des SIS II
(1) Es wird ein Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“ genannt) eingerichtet.
(2) Das SIS II hat zum Ziel, nach Maßgabe dieses Beschlusses anhand der über dieses System erteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils Titels IV des EG-Vertrags im Bereich des Personenverkehrs in ihren Hoheitsgebieten anzuwenden.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) In diesem Beschluss werden die Bedingungen und Verfahren für die Eingabe von Personen- und Sachfahndungsausschreibungen in das SIS II und deren Verarbeitung sowie für den Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten zum Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt.
(2) Dieser Beschluss enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS II, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 15, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen und die Haftung.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Ausschreibung“: ein in das SIS II eingegebener Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht; |
b) |
„Zusatzinformationen“: nicht im SIS II gespeicherte Informationen, die jedoch mit SIS-II-Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und in folgenden Fällen ausgetauscht werden:
|
c) |
„ergänzende Daten“: im SIS II gespeicherte und mit SIS-II-Ausschreibungen verknüpfte Daten, die den zuständigen Behörden unmittelbar zur Verfügung stehen müssen, wenn eine Person, zu der Daten in das SIS II eingegeben wurden („betroffene Person“), als Ergebnis einer Abfrage im System aufgefunden wird; |
d) |
„personenbezogene Daten“: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann; |
e) |
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ („Verarbeitung“): jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten. |
(2) In diesem Beschluss sind Bezugnahmen auf Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dahin gehend auszulegen, dass sie die entsprechenden Bestimmungen von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittländern auf der Grundlage von Artikel 24 und Artikel 38 des EU-Vertrags hinsichtlich der Übergabe von Personen auf der Grundlage eines Haftbefehls, die die Übermittlung eines solchen Haftbefehls über das Schengener Informationssystem vorsehen, mit einschließen.
Artikel 4
Systemarchitektur und Betrieb des SIS II
(1) Das SIS II besteht aus
a) |
einem zentralen System (nachstehend „zentrales SIS II“ genannt), zu dem folgende Elemente gehören:
|
b) |
einem nationalen System (nachstehend „N.SIS II“ genannt) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht. Jedes N.SIS II kann einen Datenbestand (nachstehend „nationale Kopie“ genannt) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält; |
c) |
einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der CS-SIS und der NI-SIS (nachstehend „Kommunikationsinfrastruktur“ genannt), die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-II-Daten und den Austausch von Daten zwischen SIRENE-Büros nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung stellt. |
(2) Die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-II-Daten erfolgen über die verschiedenen N.SIS II. Eine nationale Kopie dient innerhalb des Hoheitsgebietes der jeweiligen Mitgliedstaaten, die eine derartige Kopie verwenden, zur Abfrage im automatisierten Verfahren. Die Datensätze der N.SIS II anderer Mitgliedstaaten können nicht abgefragt werden.
(3) Die CS-SIS, die für die technische Überwachung und das Management zuständig ist, befindet sich in Straßburg (Frankreich), und eine Backup-CS-SIS, die alle Funktionalitäten der Haupt-CS-SIS bei einem Ausfall dieses Systems übernehmen kann, befindet sich in Sankt Johann im Pongau (Österreich).
(4) Die CS-SIS bietet die erforderlichen Dienste für die Eingabe und Verarbeitung der SIS-II-Daten, einschließlich der Abfrage der SIS-II-Datenbank. Für die Mitgliedstaaten, die eine nationale Kopie verwenden, übernimmt die CS-SIS Folgendes:
a) |
Bereitstellung der Online-Aktualisierung der nationalen Kopien; |
b) |
Gewährleistung der Synchronisierung und Kohärenz zwischen den nationalen Kopien und der SIS-II-Datenbank; |
c) |
Bereitstellung der Vorgänge für die Initialisierung und Wiederherstellung der nationalen Kopien. |
Artikel 5
Kosten
(1) Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.
(2) Diese Kosten beinhalten die Arbeiten in Bezug auf die CS-SIS zur Gewährleistung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Dienste.
(3) Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der einzelnen N.SIS II werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.
KAPITEL II
ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 6
Nationale Systeme
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N.SIS II errichtet, betrieben und gewartet wird und dass sein N.SIS II an die NI-SIS angeschlossen wird.
Artikel 7
N.SIS-II-Stelle und SIRENE-Büro
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Behörde (nachstehend „N.SIS-II-Stelle“ genannt), die die zentrale Zuständigkeit für sein N.SIS II hat.
Diese Behörde ist für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit des N.SIS II verantwortlich, gewährleistet den Zugang der zuständigen Behörden zum SIS II und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über die N.SIS-II-Stelle.
(2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörde (nachstehend „SIRENE-Büro“ genannt), die den Austausch aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs gemäß Artikel 8 gewährleistet.
Diese Büros koordinieren ferner die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten. Für diese Zwecke haben sie Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltungsbehörde über ihre N.SIS-II-Stelle und ihr SIRENE-Büro. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die diesbezügliche Liste zusammen mit der in Artikel 46 Absatz 8 genannten Liste.
Artikel 8
Austausch von Zusatzinformationen
(1) Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs. Sollte die Kommunikationsinfrastruktur nicht zur Verfügung stehen, können die Mitgliedstaaten auf andere in angemessener Weise gesicherte technische Mittel für den Austausch von Zusatzinformationen zurückgreifen
(2) Zusatzinformationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie mitgeteilt wurden.
(3) Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Zusatzinformationen werden so schnell wie möglich beantwortet.
(4) Durchführungsvorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 67 vorgesehenen Verfahren in Form eines Handbuchs mit der Bezeichnung „SIRENE-Handbuch“ erlassen.
Artikel 9
Technische Kompatibilität
(1) Zur Gewährleistung einer schnellen und wirksamen Datenübermittlung hält jeder Mitgliedstaat bei der Einrichtung seines N.SIS II die Protokolle und technischen Verfahren ein, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität seines N.SIS II mit der CS-SIS zu gewährleisten. Diese Protokolle und technischen Verfahren werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 67 festgelegt.
(2) Verwendet ein Mitgliedstaat eine nationale Kopie, so stellt er über die Dienste der CS-SIS sicher, dass die in seiner nationalen Kopie gespeicherten Daten durch automatische Aktualisierungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 mit den Daten in der SIS-II-Datenbank identisch und kohärent sind und dass eine Abfrage in seiner nationalen Kopie ein gleichwertiges Ergebnis liefert wie eine Abfrage in der SIS-II-Datenbank.
Artikel 10
Sicherheit — Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft für sein N.SIS II die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, um
a) |
die Daten physisch zu schützen, auch durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen; |
b) |
Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle); |
c) |
zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle); |
d) |
die unbefugte Eingabe von Daten sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle); |
e) |
zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle); |
f) |
zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle); |
g) |
zu gewährleisten, dass alle Behörden mit Zugriffsrecht auf das SIS II oder mit Zugangsberechtigung zu den Datenverarbeitungsanlagen Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und diese Profile den nationalen Kontrollinstanzen nach Artikel 60 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen (Personalprofile); |
h) |
zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle); |
i) |
zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit, von wem und zu welchem Zweck in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle); |
j) |
insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten diese Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle); |
k) |
die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses sicherzustellen (Eigenkontrolle). |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen für den Austausch von Zusatzinformationen Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.
Artikel 11
Geheimhaltung — Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat wendet nach Maßgabe seines nationalen Rechts die einschlägigen Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht bzw. eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf alle Personen und Stellen an, die mit SIS-II-Daten und Zusatzinformationen arbeiten müssen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit dieser Stellen weiter.
Artikel 12
Führen von Protokollen auf nationaler Ebene
(1) Mitgliedstaaten, die keine nationalen Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch solcher Daten mit der CS-SIS in ihrem N.SIS II protokolliert werden, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung kontrolliert und eine Eigenkontrolle durchgeführt und das einwandfreie Funktionieren des N.SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden kann.
(2) Mitgliedstaaten, die nationale Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf SIS-II-Daten und jeder Austausch solcher Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke protokolliert werden. Dies gilt nicht für die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Prozesse.
(3) Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und des für die Verarbeitung Verantwortlichen.
(4) Die Protokolle dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Diejenigen Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahren nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.
(5) Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(6) Die zuständigen nationalen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des N.SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.
Artikel 13
Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede Behörde mit Zugangsberechtigung zu den Daten des SIS II die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses sicherzustellen, und erforderlichenfalls mit der nationalen Kontrollinstanz zusammenarbeitet.
Artikel 14
Schulung des Personals
Das Personal der Behörden mit Zugangsberechtigung zum SIS II erhält eine angemessene Schulung in Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes und wird über alle einschlägigen Straftatbestände und Strafen informiert, bevor es ermächtigt wird, im SIS II gespeicherte Daten zu verarbeiten.
KAPITEL III
ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE
Artikel 15
Betriebsmanagement
(1) Nach einer Übergangszeit ist eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Verwaltungsbehörde (nachstehend „Verwaltungsbehörde“ genannt) für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentrale SIS II zum Einsatz kommt.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist ferner für folgende Aufgaben im Zusammenhang der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:
a) |
Überwachung; |
b) |
Sicherheit; |
c) |
Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber. |
(3) Die Kommission ist für alle sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für
a) |
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug; |
b) |
Erwerb und Ersetzung und |
c) |
vertragliche Fragen. |
(4) Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Die Kommission kann diese Aufgabe sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug entsprechend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (18) nationalen öffentlichen Stellen in zwei verschiedenen Ländern übertragen.
(5) Jede nationale öffentliche Stelle nach Absatz 4 muss insbesondere folgenden Auswahlkriterien genügen:
a) |
sie muss über Langzeiterfahrung mit dem Betrieb eines großen Informationssystems mit den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Funktionalitäten verfügen; |
b) |
sie muss über beträchtliche Sachkenntnis hinsichtlich der Betriebs- und Sicherheitsanforderungen eines Informationssystems mit Funktionalitäten, die den in Artikel 4 Absatz 4 genannten vergleichbar sind, verfügen; |
c) |
sie muss über eine angemessene Zahl erfahrener Mitarbeiter mit der notwendigen Sachkenntnis und den erforderlichen sprachlichen Kenntnissen für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, wie sie das SIS II erfordert, verfügen; |
d) |
sie muss über eine sichere und auf die Aufgaben zugeschnittene Infrastruktur verfügen, die insbesondere in der Lage sein muss, den ununterbrochenen Betrieb großer IT-Systeme zu unterstützen und sicherzustellen; und |
e) |
ihr administratives Umfeld muss sie in die Lage versetzen, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden. |
(6) Vor einer solchen Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 4 und in regelmäßigen Abständen danach unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Bedingungen der Zuständigkeitsübertragung, den genauen Umfang der übertragenen Zuständigkeit und die Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden.
(7) Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeit in der Übergangszeit gemäß Absatz 4, so muss sie gewährleisten, dass dabei in vollem Umfang die Grenzen gewahrt bleiben, die sich aus dem mit dem Vertrag geschaffenen institutionellen System ergeben. Sie gewährleistet insbesondere, dass sich dies nicht nachteilig auf die nach dem Recht der Europäischen Union geltenden Kontrollmechanismen — sei es des Gerichtshofs, des Rechnungshofs oder des Europäischen Datenschutzbeauftragten — auswirkt.
(8) Das Betriebsmanagement des zentralen SIS II umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das zentrale SIS II im Einklang mit diesem Beschluss 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen.
Artikel 16
Sicherheit
(1) Die Verwaltungsbehörde trifft für das zentrale SIS II bzw. die Kommission für die Kommunikationsinfrastruktur die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, um
a) |
die Daten physisch zu schützen, auch durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen; |
b) |
Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle); |
c) |
zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle); |
d) |
die unbefugte Eingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle); |
e) |
zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle); |
f) |
zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle); |
g) |
Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der zum Zugriff auf die Daten oder zum Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen berechtigten Personen zu erstellen und diese Profile dem Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 61 auf dessen Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen (Personalprofile); |
h) |
zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle); |
i) |
zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle); |
j) |
insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle); |
(k) |
die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses sicherzustellen (Eigenkontrolle). |
(2) Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.
Artikel 17
Geheimhaltung — Verwaltungsbehörde
(1) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wendet die Verwaltungsbehörde geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht bzw. eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf all diejenigen ihrer Mitarbeiter an, die mit SIS-II-Daten arbeiten müssen, wobei mit Artikel 11 des vorliegenden Beschlusses vergleichbare Standards einzuhalten sind. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.
(2) Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Geheimhaltungsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.
Artikel 18
Führen von Protokollen auf zentraler Ebene
(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch personenbezogener Daten innerhalb der CS-SIS für die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Zwecke protokolliert werden.
(2) Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie die Bezeichnung der für die Datenverarbeitung verantwortlichen zuständigen Behörde.
(3) Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. Die Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahren nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.
(4) Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.
(5) Die zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren der CS-SIS sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.
Artikel 19
Aufklärungskampagne
Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten den Beginn des Betriebs des SIS II mit einer Aufklärungskampagne, mit der die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, die gespeicherten Daten, die Behörden, die Zugriff haben, und die Rechte von Personen aufgeklärt wird. Nach ihrer Einrichtung wiederholt die Verwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig Kampagnen dieser Art. In Zusammenarbeit mit ihren nationalen Kontrollinstanzen entwickeln die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur allgemeinen Information ihrer Bürger über das SIS II und führen diese durch.
KAPITEL IV
KATEGORIEN VON DATEN UND KENNZEICHNUNG
Artikel 20
Kategorien von Daten
(1) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieses Beschlusses über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS II nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und für die in Artikel 26, 32, 34, 36 und 38 festgelegten Zwecke erforderlich sind.
(2) Die Datenkategorien sind:
a) |
die Personen, in Bezug auf die eine Ausschreibung stattgefunden hat; |
b) |
die in den Artikeln 36 und 38 aufgeführten Sachen. |
(3) Die Angaben zu Personen, in Bezug auf die eine Ausschreibung stattgefunden hat enthalten höchstens Folgendes:
a) |
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz; |
b) |
besondere unveränderliche körperliche Merkmale; |
c) |
Geburtsort und -datum; |
d) |
Geschlecht; |
e) |
Lichtbilder; |
f) |
Fingerabdrücke; |
g) |
Staatsangehörigkeit(en); |
h) |
der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist; |
i) |
Ausschreibungsgrund; |
j) |
ausschreibende Behörde; |
k) |
eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt; |
l) |
zu ergreifende Maßnahme; |
m) |
Verknüpfung(en) zu anderen Ausschreibungen im SIS II nach Artikel 52; |
n) |
die Art der Straftat. |
(4) Die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten nach den Absätzen 2 und 3 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 67 vorgesehenen Verfahren festgelegt.
(5) Die technischen Vorschriften für die Abfrage der Daten nach Absatz 3 müssen mit denen für Abfragen in der CS-SIS, in nationalen Kopien und technischen Vervielfältigungen gemäß Artikel 46 Absatz 2 vergleichbar sein.
Artikel 21
Verhältnismäßigkeit
Vor einer Ausschreibung stellt der Mitgliedstaat fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das SIS II rechtfertigen
Artikel 22
Besondere Bestimmungen für Lichtbilder und Fingerabdrücke
Lichtbilder und Fingerabdrücke nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben e und f werden gemäß den folgenden Vorgaben verwendet:
a) |
Lichtbilder und Fingerabdrücke werden nur nach einer speziellen Qualitätsprüfung eingegeben, damit gewährleistet wird, dass Mindestqualitätsstandards eingehalten werden. Die Bestimmungen über die spezielle Qualitätsprüfung werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 67 vorgesehenen Verfahren festgelegt. |
b) |
Lichtbilder und Fingerabdrücke werden nur herangezogen, um die Identität einer Person zu bestätigen, die durch eine alphanumerische Abfrage im SIS II aufgefunden wurde. |
c) |
Sobald technisch möglich können Fingerabdrücke auch herangezogen werden, um Personen auf der Grundlage ihres biometrischen Identifikators zu identifizieren. Vor der Implementierung dieser Funktionalität im SIS II legt die Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit der erforderlichen Technologie vor, zu dem das Europäische Parlament konsultiert wird. |
Artikel 23
Anforderungen an die Eingabe einer Ausschreibung
(1) Ausschreibungen zu Personen dürfen ohne die Angaben nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, d und l und wenn anwendbar Buchstabe k nicht eingegeben werden.
(2) Zudem sind alle übrigen in Artikel 20 Absatz 3 aufgeführten Daten, soweit verfügbar, ebenfalls einzugeben.
Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer nach den Artikeln 26, 32 oder 36 eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er nachträglich verlangen, die Ausschreibung so zu kennzeichnen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Die Kennzeichnung wird von dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaates hinzugefügt, der die Ausschreibung eingegeben hat.
(2) Damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die nachträgliche Kennzeichnung einer Ausschreibung nach Artikel 26 zu verlangen, werden sämtliche Mitgliedstaaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen dieser Kategorie informiert.
(3) Verlangt ein ausschreibender Mitgliedstaat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Maßnahme, so prüft der vollziehende Mitgliedstaat, ob er gestatten kann, die auf sein Verlangen hinzugefügte Kennzeichnung zurückzuziehen. Kann der vollziehende Mitgliedstaat dies gestatten, so trifft er die nötigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Maßnahme unverzüglich ausgeführt werden kann.
Artikel 25
Kennzeichnung von Personenfahndungsausschreibungen zum Zwecke der Übergabehaft
(1) Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI Anwendung, so wird eine die Festnahme verhindernde Kennzeichnung einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft nur hinzugefügt, wenn die nach nationalem Recht für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde die Vollstreckung des Haftbefehls wegen Vorliegens eines Grundes für die Nichtvollstreckung verweigert hat und die Kennzeichnung verlangt worden ist.
(2) Auf Anordnung einer nach nationalem Recht zuständigen Justizbehörde kann jedoch entweder aufgrund einer allgemeinen Anweisung oder in einem besonderen Fall auch nachträglich verlangt werden, dass eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft gekennzeichnet wird, wenn offensichtlich ist, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen sein wird.
KAPITEL V
AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN ZUM ZWECKE DER ÜBERGABE- ODER AUSLIEFERUNGSHAFT
Artikel 26
Ausschreibungsziele und -bedingungen
(1) Daten zu Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht wird oder nach denen zum Zwecke der Auslieferungshaft gesucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedstaats eingegeben.
(2) Daten zu Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft gesucht wird, werden auch auf der Grundlage eines Haftbefehls eingegeben, der gemäß Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittländern aufgrund von Artikel 24 und Artikel 38 des EU-Vertrags über die Übergabe von Personen aufgrund eines Haftbefehls ausgestellt wurde, wenn diese die Übermittlung eines solchen Haftbefehls über das Schengener Informationssystem vorsehen.
Artikel 27
Ergänzende Daten zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen
(1) Wird eine Person zum Zwecke der Übergabehaft mit Europäischem Haftbefehl gesucht, so gibt der ausschreibende Mitgliedstaat eine Kopie des Originals des Europäischen Haftbefehls in das SIS II ein.
(2) Der ausschreibende Mitgliedstaat kann eine Kopie einer Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union eingeben.
Artikel 28
Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Übergabehaft gesuchten Personen
Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft in das SIS II eingegeben hat, übermittelt die Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen an alle Mitgliedstaaten.
Artikel 29
Zusatzinformationen zu zum Zwecke der Auslieferungshaft gesuchten Personen
(1) Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft in das SIS II eingegeben hat, übermittelt die folgenden Informationen im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen an alle Mitgliedstaaten:
a) |
die um die Festnahme ersuchende Behörde; |
b) |
das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils; |
c) |
die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung; |
d) |
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde; einschließlich der Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft; |
e) |
soweit möglich die Folgen der Straftat; |
f) |
alle sonstigen Informationen, die für die Vollstreckung der Ausschreibung von Nutzen oder erforderlich sind. |
(2) Die Daten nach Absatz 1 werden nicht übermittelt, wenn die in den Artikeln 27 und 28 genannten Daten bereits mitgeteilt wurden und vom betroffenen Mitgliedstaat für die Durchführung einer Ausschreibung als ausreichend erachtet werden.
Artikel 30
Umwandlung von Ausschreibungen zu zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft gesuchten Personen
Ist eine Festnahme entweder wegen einer die Festnahme ablehnenden Entscheidung eines ersuchten Mitgliedstaats nach den in den Artikeln 24 oder 25 festgelegten Verfahren für die Kennzeichnung oder im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung nicht möglich, so ist von dem ersuchten Mitgliedstaat die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.
Artikel 31
Maßnahmen aufgrund einer Personenfahndungsausschreibung zum Zwecke der Festnahme mit dem Ziel der Übergabe oder der Auslieferung
(1) Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI Anwendung, so stellt eine in das SIS II eingegebene Ausschreibung nach Artikel 26 in Verbindung mit ergänzenden Daten nach Artikel 27 einen gemäß diesem Rahmenbeschluss ausgestellten Europäischen Haftbefehl dar und hat die gleiche Wirkung wie dieser.
(2) Findet der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung, so ist eine nach den Artikeln 26 und 29 in das SIS II eingegebene Ausschreibung einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 oder des Artikels 15 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 rechtlich gleichgestellt.
KAPITEL VI
AUSSCHREIBUNGEN VON VERMISSTEN
Artikel 32
Ausschreibungsziele und -bedingungen
(1) Daten in Bezug auf Vermisste, die in Gewahrsam genommen werden müssen und/oder deren Aufenthaltsort festgestellt werden muss, werden auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats in das SIS II eingegeben.
(2) Folgende Kategorien von Vermissten können eingegeben werden:
a) |
Vermisste, die
|
b) |
Vermisste, die nicht in Gewahrsam genommen werden müssen. |
(3) Absatz 2 Buchstabe a findet nur auf Personen Anwendung, die aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten insbesondere für Minderjährige.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aus den in das SIS II eingegebenen Daten jeweils hervorgeht, in welche der in Absatz 2 genannten Kategorien die vermisste Person einzuordnen ist.
Artikel 33
Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung
(1) Werden Personen nach Artikel 32 aufgefunden, so teilen die zuständigen Behörden dem ausschreibenden Mitgliedstaat vorbehaltlich des Absatzes 2 den Aufenthalt dieser Personen mit. Sie können die Personen in den in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen in Gewahrsam nehmen, um deren Weiterreise zu verhindern, soweit es das nationale Recht erlaubt.
(2) Bei volljährigen vermissten Personen, die aufgefunden wurden, bedarf die Mitteilung von Daten, ausgenommen die Mitteilung von Daten zwischen den zuständigen Behörden, der Einwilligung des Betroffenen. Die zuständigen Behörden können jedoch einer Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, die Tatsache mitteilen, dass die Ausschreibung gelöscht wurde, weil die Person aufgefunden wurde.
KAPITEL VII
AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN, DIE IM HINBLICK AUF IHRE TEILNAHME AN EINEM GERICHTSVERFAHREN GESUCHT WERDEN
Artikel 34
Ausschreibungsziele und -bedingungen
Im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts der betreffenden Personen geben Mitgliedstaaten auf Ersuchen der zuständigen Behörde in das SIS II Daten zu folgenden Personen ein:
a) |
Zeugen; |
b) |
Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, derentwegen sie verfolgt werden, vor Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden; |
c) |
Personen, denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, derentwegen sie verfolgt werden, zugestellt werden müssen; |
d) |
Personen, denen die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muss. |
Artikel 35
Maßnahme aufgrund einer Ausschreibung
Die erbetenen Informationen werden dem ersuchenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mitgeteilt.
KAPITEL VIII
PERSONEN- UND SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUM ZWECKE DER VERDECKTER KONTROLLE ODER DER GEZIELTEN KONTROLLE
Artikel 36
Ausschreibungsziele und -bedingungen
(1) Daten in Bezug auf Personen oder Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container werden nach Maßgabe des nationalen Rechts des ausschreibenden Mitgliedstaats zur verdeckten Kontrolle oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 37 Absatz 4 eingegeben.
(2) Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn
a) |
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person eine schwere Straftat, z. B. eine der in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten, plant oder begeht, oder |
b) |
die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten, z. B. eine der in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Straftaten, begehen wird. |
(3) Eine Ausschreibung ist ferner, soweit das nationale Recht es erlaubt, auf Veranlassung der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates erforderlich sind. Der nach diesem Absatz ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten darüber. Jeder Mitgliedstaat bestimmt, an welche Behörden diese Informationen übermittelt werden.
(4) Ausschreibungen zu Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern sind zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten nach Absatz 2 oder zu erheblichen Gefahren nach Absatz 3 besteht.
Artikel 37
Maßnahme aufgrund einer Ausschreibung
(1) Für eine verdeckte oder eine gezielte Kontrolle können anlässlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen in einem Mitgliedstaat die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise eingeholt und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden:
a) |
Auffinden der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers; |
b) |
Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle; |
c) |
Reiseweg und Reiseziel; |
d) |
Begleitpersonen bzw. Insassen des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder Luftfahrzeugs, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den betreffenden Personen in Verbindung stehen; |
e) |
benutztes Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder benutzter Container; |
f) |
mitgeführte Sachen; |
g) |
Umstände des Auffindens der Person oder des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers. |
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 werden im Wege des Austausches von Zusatzinformationen mitgeteilt.
(3) Bei der Erfassung der Informationen gemäß Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Kontrollmaßnahme verdeckt bleibt.
(4) Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Artikel 36 genannten Zwecke die Person, das Fahrzeug, das Wasserfahrzeug, das Luftfahrzeug, der Container oder die mitgeführten Gegenstände nach Maßgabe des nationalen Rechts durchsucht werden. Wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats die gezielte Kontrolle nicht zulässig ist, wird diese Maßnahme für diesen Mitgliedstaat automatisch in eine verdeckte Kontrolle umgesetzt.
KAPITEL IX
SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG ODER BEWEISSICHERUNG IN STRAFVERFAHREN
Artikel 38
Ausschreibungsziele und -bedingungen
(1) Daten in Bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden, werden in das SIS II eingegeben.
(2) Es werden folgende Kategorien von leicht identifizierbaren Sachen einbezogen:
a) |
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge; |
b) |
Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container; |
c) |
Schusswaffen; |
d) |
gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente; |
e) |
gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie z.B. Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente; |
f) |
gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen; |
g) |
Banknoten (Registriergeld); |
h) |
gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere. |
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde werden die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten nach Absatz 2 gemäß dem in Artikel 67 vorgesehenen Verfahren festgelegt.
Artikel 39
Maßnahme aufgrund einer Ausschreibung
(1) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsausschreibung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieses Beschlusses auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
(2) Informationen nach Absatz 1 werden im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt.
(3) Der aufgreifende Mitgliedstaats ergreift Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
KAPITEL X
RECHT AUF ZUGRIFF UND ERFASSUNGSDAUER DER AUSSCHREIBUNGEN
Artikel 40
Zum Zugriff auf Ausschreibungen berechtigte Behörden
(1) Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar oder in einer Kopie der SIS II-Daten abzufragen, erhalten ausschließlich Stellen, die zuständig sind für
a) |
Grenzkontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (19); |
b) |
sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder deren Koordinierung durch hierfür bezeichnete Behörden. |
(2) Auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen können jedoch zur Ausführung ihrer Aufgaben — wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.
(3) Die in diesem Artikel genannten Behörden werden in die Liste nach Artikel 46 Absatz 8 aufgenommen.
Artikel 41
Zugriff von Europol auf SIS-II-Daten
(1) Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat im Rahmen seines Mandats Zugriff auf die nach den Artikeln 26, 36 und 38 in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht, diese direkt abzufragen.
(2) Stellt sich bei der Abfrage durch Europol heraus, dass eine Ausschreibung im SIS II gespeichert ist, setzt Europol den ausschreibenden Mitgliedstaat über die im Europol-Übereinkommen bestimmten Kanäle davon in Kenntnis.
(3) Die Nutzung der durch eine Abfrage im SIS II eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats. Gestattet der Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens. Europol darf derartige Informationen nur mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats an Drittländer und -stellen weitergeben.
(4) Europol kann nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens den betreffenden Mitgliedstaat um weitere Informationen ersuchen.
(5) Europol ist verpflichtet,
a) |
nach Maßgabe von Artikel 12 jeden seiner Zugriffe und jede seiner Abfragen zu protokollieren; |
b) |
unbeschadet der Absätze 3 und 4 es zu unterlassen, Teile des SIS II, zu denen es Zugang hat, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die es Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder einen bestimmten Teil des SIS II herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen; |
c) |
den Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol zu beschränken; |
d) |
Maßnahmen wie die in Artikel 10 und Artikel 11 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden; |
e) |
der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 24 des Europol-Übereinkommens zu gestatten, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung seines Rechts auf Zugang und Abfrage der in das SIS II eingegebenen Daten zu überprüfen. |
Artikel 42
Zugriff von Eurojust auf SIS-II-Daten
(1) Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen haben im Rahmen ihres Mandats Zugriff auf die nach den Artikeln 26, 32, 34 und 38 in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.
(2) Stellt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Ausschreibung im SIS II gespeichert ist, setzt das Mitglied den ausschreibenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. Die bei einer solchen Abfrage erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung des ausschreibenden Staates an Drittländer und -stellen weitergegeben werden.
(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2002/187/JI enthaltenen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch die nationalen Mitglieder von Eurojust oder die sie unterstützenden Personen oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.
(4) Nach Maßgabe von Artikel 12 wird jeder Zugriff und jede Abfrage durch ein nationales Mitglied von Eurojust oder durch eine es unterstützende Person protokolliert und jede Nutzung der von ihnen abgerufenen Daten aufgezeichnet.
(5) Die Teile des SIS II, zu denen die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff haben, dürfen weder mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung verbunden noch in ein solches übernommen werden, noch dürfen bestimmte Teile des SIS II heruntergeladen werden.
(6) Der Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten ist auf die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen beschränkt und gilt nicht für die Eurojust-Bediensteten.
(7) Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Geheimhaltung wie die in Artikel 10 und Artikel 11 aufgeführten anzunehmen und anzuwenden.
Artikel 43
Umfang des Zugriffs
Die Benutzer einschließlich Europol, die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen dürfen nur auf die Daten zugreifen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Artikel 44
Erfassungsdauer der Personenausschreibungen
(1) Die gemäß diesem Beschluss in das SIS II eingegebenen Personenausschreibungen werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.
(2) Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe seiner Ausschreibung in das SIS II die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung Für die Personenausschreibungen gemäß Artikel 36 beträgt diese Frist ein Jahr.
(3) Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines Rechts.
(4) Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede Verlängerung der Ausschreibungsdauer wird der CS-SIS mitgeteilt.
(5) Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS die Verlängerung der Ausschreibungsdauer gemäß Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hin.
(6) Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer nach Absatz 4 verlängert worden ist.
Artikel 45
Erfassungsdauer der Sachfahndungsausschreibungen
(1) Die gemäß diesem Beschluss in das SIS II eingegebenen Sachausschreibungen werden nicht länger als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden erforderlich gespeichert.
(2) Sachausschreibungen nach Artikel 36 werden nicht länger als fünf Jahre gespeichert.
(3) Sachausschreibungen nach Artikel 38 werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert.
(4) Die Erfassungsdauer nach den Absätzen 2 und 3 kann verlängert werden, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 auch für die Verlängerung.
KAPITEL XI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DATENVERARBEITUNG
Artikel 46
Verarbeitung von SIS-II-Daten
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die in den Artikeln 20, 26, 32, 34, 36 und 38 genannten Daten nur für die der jeweiligen Ausschreibung entsprechenden Zwecke verarbeiten.
(2) Die Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, wenn dies zur direkten Abfrage durch die in Artikel 40 genannten Stellen erforderlich ist. Dieser Beschluss findet auf diese Vervielfältigungen Anwendung. Von einem Mitgliedstaat vorgenommene Ausschreibungen dürfen nicht von seinem N.SIS II in andere nationale Datenbestände kopiert werden.
(3) Technische Vervielfältigungen nach Absatz 2, bei denen Offline-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden. Diese Frist kann in einer Notsituation bis zu deren Beendigung verlängert werden
Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis dieser Vervielfältigungen, stellen dieses Verzeichnis ihrer nationalen Kontrollinstanz zur Verfügung und gewährleisten, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses, insbesondere die Bestimmungen des Artikels 10, auf die Vervielfältigungen angewandt werden.
(4) Der Zugriff auf die SIS-II-Daten wird nur im Rahmen der Zuständigkeiten der nationalen Behörden gemäß Artikel 40 und nur bevollmächtigten Bediensteten gewährt.
(5) Hinsichtlich der Ausschreibungen nach den Artikeln 26, 32, 34, 36 und 38 dieses Beschlusses muss jede Verarbeitung der darin enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS eingegeben wurde, in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen und ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Hierzu ist die vorherige Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats einzuholen.
(6) Die Daten dürfen nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden.
(7) Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 6 nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats als Zweckentfremdung bewertet.
(8) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Verwaltungsbehörde eine Liste seiner zuständigen Behörden, die gemäß diesem Beschluss berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, sowie spätere Änderungen der betreffenden Liste. In der Liste wird für jede Behörde angegeben, welche Daten sie für welche Aufgaben abfragen darf. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.
(9) Soweit das Recht der Europäischen Union keine besondere Regelung enthält, findet das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaats auf die in sein NS.SIS II eingegebenen Daten Anwendung.
Artikel 47
SIS-II-Daten und nationale Dateien
(1) Artikel 46 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, SIS-II-Daten zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien aufzubewahren. Diese Daten werden höchstens drei Jahre in nationalen Dateien gespeichert, es sei denn, in Sonderbestimmungen des nationalen Rechts ist eine längere Erfassungsdauer vorgesehen.
(2) Artikel 46 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat im SIS II vorgenommen hat, in nationalen Dateien aufzubewahren.
Artikel 48
Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung
Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich hiervon.
Artikel 49
Qualität der im SIS II verarbeiteten Daten
(1) Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das SIS II verantwortlich.
(2) Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der Daten darf nur durch den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.
(3) Hat ein Mitgliedstaat, der selbst die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt er den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zehn Tage, nachdem ihm die Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die entsprechende Mitteilung unverzüglich und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten unverzüglich.
(4) Können die Mitgliedstaaten sich nicht binnen zwei Monaten einigen, so unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, den Fall dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der gemeinsam mit den betroffenen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt.
(5) Beschwert sich eine Person, nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person zu sein, so tauschen Mitgliedstaaten Zusatzinformationen aus. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Personen handelt, so wird die Person über die Bestimmungen des Artikels 51 unterrichtet.
(6) Wurde in Bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das SIS II eingegeben, so stimmt sich der Mitgliedstaat, der eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit dem Mitgliedstaat, der die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Eingabe der Ausschreibungen ab. Diese Abstimmung erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
Artikel 50
Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen
Wird bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung festgestellt, dass im SIS II bereits eine Person ausgeschrieben ist, die denselben Identitätskriterien entspricht, so kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:
a) |
das SIRENE-Büro setzt sich mit der ersuchenden Behörde in Verbindung, um zu überprüfen, ob es sich um dieselbe Person handelt; |
b) |
stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei dem neu Ausgeschriebenen tatsächlich um die bereits ausgeschriebene Person handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren für die Eingabe einer Mehrfachausschreibung nach Artikel 49 Absatz 6 an. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Personen handelt, so billigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um Ausschreibung und fügt die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzu. |
Artikel 51
Ergänzende Daten zur Behandlung von Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person
(1) Könnte eine Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so ergänzt der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung eingegeben hat, vorbehaltlich der ausdrücklichen Genehmigung der betroffenen Person die Ausschreibung um Daten über diese Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen.
(2) Daten in Bezug auf Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:
a) |
um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, zu unterscheiden, |
b) |
um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels dürfen in das SIS II höchstens die folgenden personenbezogenen Daten eingegeben und weiterverarbeitet werden:
a) |
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen, gegebenenfalls in einem anderen Datensatz; |
b) |
besondere unveränderliche körperliche Merkmale; |
c) |
Geburtsort und -datum; |
d) |
Geschlecht; |
e) |
Lichtbilder; |
f) |
Fingerabdrücke; |
g) |
Staatsangehörigkeit(en); |
h) |
Nummer(n) und Ausstellungsdatum von Ausweisen. |
(4) Die technischen Vorschriften für die Eingabe und Weiterverarbeitung der Daten nach Absatz 3 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 67 genannten Verfahren festgelegt.
(5) Die Daten gemäß Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person bereits früher gelöscht.
(6) Nur Behörden, die Zugriff auf die entsprechende Ausschreibung haben, dürfen auf die Daten nach Absatz 3 zugreifen. Dieser Zugriff darf ausschließlich zur Verhinderung einer falschen Identifizierung erfolgen.
Artikel 52
Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
(1) Ein Mitgliedstaat kann von ihm im SIS II vorgenommene Ausschreibungen miteinander verknüpfen. Durch eine solche Verknüpfung werden zwei oder mehr Ausschreibungen miteinander verbunden.
(2) Eine Verknüpfung wirkt sich nicht auf die jeweils zu ergreifende Maßnahme für jede verknüpfte Ausschreibung oder auf die Erfassungsdauer jeder der verknüpften Ausschreibungen aus.
(3) Die Verknüpfung darf die in diesem Beschluss festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. Behörden, die auf bestimmte Ausschreibungskategorien keinen Zugriff haben, dürfen nicht erkennen können, dass eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung, auf die sie keinen Zugriff haben, besteht.
(4) Ein Mitgliedstaat verknüpft nur dann Ausschreibungen miteinander, wenn hierzu eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.
(5) Ein Mitgliedstaat kann nach Maßgabe seines nationalen Rechts Verknüpfungen herstellen, sofern hierbei die Grundsätze dieses Artikels beachtet werden.
(6) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit seinem nationalen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, so kann er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung weder von seinem Hoheitsgebiet aus noch für außerhalb seines Hoheitsgebiets angesiedelte Behörden seines Landes zugänglich ist.
(7) Die technischen Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 67 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 53
Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen
(1) Die Mitgliedstaaten bewahren Angaben über die der Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidungen in ihrem SIRENE-Büro auf, um den Austausch von Zusatzinformationen zu erleichtern.
(2) Die von den SIRENE-Büros auf der Grundlage des Informationsaustauschs gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht.
(3) Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat vorgenommen hat, oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. Die Frist für die Speicherung der Daten in diesen Dateien wird durch nationale Rechtsvorschriften geregelt.
Artikel 54
Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte
Daten, die im SIS II gemäß diesem Beschluss verarbeitet werden, dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 55
Datenaustausch mit Interpol über gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Pässe
(1) Abweichend von Artikel 54 dürfen die Daten zu Passnummer, Ausstellungsland und Dokumentenart der in das SIS II eingegebenen gestohlenen, unterschlagenen, abhanden gekommenen oder für ungültig erklärten Pässe mit Mitgliedern von Interpol ausgetauscht werden, und zwar indem eine Verbindung zwischen SIS II und der Interpol-Datenbank, in der gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Reisedokumente erfasst sind, hergestellt wird, vorausgesetzt, dass Interpol und die Europäische Union ein entsprechendes Übereinkommen schließen. In dem Übereinkommen wird vorgesehen, dass die von einem Mitgliedstaat eingegebenen Daten nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaats übermittelt werden dürfen.
(2) In dem Übereinkommen gemäß Absatz 1 wird vorgesehen, dass die ausgetauschten Daten nur Interpol-Mitgliedern aus solchen Staaten zugänglich sind, in denen ein angemessener Schutz personenbezogener Daten sichergestellt ist. Vor Abschluss des Übereinkommens ersucht der Rat die Kommission um Stellungnahme in der Frage, ob Interpol und die Staaten, die Mitglieder zu Interpol abgestellt haben, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten für einen angemessenen Schutz dieser Daten und die Wahrung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Freiheiten sorgen.
(3) In dem Übereinkommen nach Absatz 1 kann ebenfalls vorgesehen werden, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses über im SIS II erfasste Ausschreibungen von gestohlenen, unterschlagenen, abhanden gekommenen oder für ungültig erklärte Pässen den Mitgliedstaaten mittels SIS II Zugriff auf Daten aus der Interpol-Datenbank, in der gestohlene oder abhanden gekommene Reisedokumente erfasst sind, zu gewähren.
KAPITEL XII
DATENSCHUTZ
Artikel 56
Verarbeitung sensibler Datenkategorien
Die Datenkategorien, die in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten aufgeführt sind, dürfen nicht verarbeitet werden.
Artikel 57
Anwendung des Datenschutzübereinkommens des Europarates
Personenbezogene Daten, die gemäß diesem Beschluss verarbeitet werden, werden gemäß dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und gemäß den Änderungen dieses Übereinkommens geschützt.
Artikel 58
Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten
(1) Das Recht jeder Person, über die gemäß diesem Beschluss zu ihrer Person in das SIS II gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird.
(2) Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird.
(3) Ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
(4) Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist.
(5) Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.
(6) Der Betroffene wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung seines Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(7) Der Betroffene wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung seines Antrags auf Berichtigung oder Löschung, oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung seines Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden.
Artikel 59
Rechtsbehelf
(1) Jeder hat das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder Schadensersatz bei dem Gericht oder der Behörde einzulegen, das bzw. die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 64 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen.
(3) Die in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Bestimmungen über den Rechtsbehelf werden von der Kommission bis 23. August 2009 bewertet.
Artikel 60
Überwachung der N.SIS II
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass eine unabhängige Behörde (nachstehend als „nationale Kontrollinstanz“ bezeichnet) unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-II-Daten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und deren Übermittlung aus ihrem Hoheitsgebiet und den Austausch und die Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen überwacht.
(2) Die nationale Kontrollinstanz gewährleistet, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in ihrem N.SIS II mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationale Kontrollinstanz über ausreichende Mittel zur Erfüllung der ihr durch diesen Beschluss übertragenen Aufgaben verfügt.
Artikel 61
Überwachung der Verwaltungsbehörde
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Tätigkeiten der Verwaltungsbehörde zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit diesem Beschluss durchgeführt werden. Die Pflichten und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleistet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Ein Bericht über diese Überprüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Verwaltungsbehörde, der Kommission und den nationalen Kontrollinstanzen übermittelt. Die Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts Bemerkungen abzugeben.
Artikel 62
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
(1) Die nationalen Kontrollinstanzen und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Überwachung des SIS II.
(2) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Beschlusses, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.
(3) Die nationalen Kontrollinstanzen und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen zu diesem Zweck mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Verwaltungsbehörde alle zwei Jahre übermittelt.
Artikel 63
Datenschutz während der Übergangszeit
Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeiten während der Übergangszeit gemäß Artikel 15 Absatz 4 einer oder mehreren anderen Stellen, so gewährleistet sie, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte das Recht und die Möglichkeit hat, seinen Aufgaben uneingeschränkt nachzukommen, einschließlich Überprüfungen vor Ort vorzunehmen und von sonstigen Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihm aufgrund von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übertragen wurden.
KAPITEL XIII
HAFTUNG UND SANKTIONEN
Artikel 64
Haftung
(1) Wird jemand durch den Betrieb des N.SIS II geschädigt, so haftet hierfür jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch den ausschreibenden Mitgliedstaat verursacht worden ist, wenn dieser sachlich unrichtige Daten eingegeben hat oder die Daten unrechtmäßig gespeichert hat.
(2) Ist der in Anspruch genommene Mitgliedstaat nicht der ausschreibende Mitgliedstaat, so hat letzterer den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu erstatten, es sei denn, die Nutzung der Daten durch den die Erstattung beantragenden Mitgliedstaat verstößt gegen diesen Beschluss.
(3) Für Schäden im SIS II, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Beschluss nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, die Verwaltungsbehörde oder andere am SIS II beteiligte Mitgliedstaaten haben keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu minimieren.
Artikel 65
Sanktionen
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder Missbrauch von in das SIS II eingegebenen Daten oder jeder gegen diesen Beschluss verstoßende Austausch von Zusatzinformationen nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.
KAPITEL XIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 66
Kontrolle und Statistiken
(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen der Betrieb des SIS II anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits-, Sicherheits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden kann.
(2) Zum Zwecke der technischen Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im zentralen SIS II.
(3) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht jährlich Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen pro Ausschreibungskategorie, die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft ein Zugriff auf das SIS II erfolgt ist, wobei die Gesamtzahlen und die Zahlen für jeden Mitgliedstaat angegeben werden.
(4) Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle zwei Jahre übermittelt die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.
(5) Drei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des zentralen SIS II und des bilateralen und multilateralen Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieses Beschlusses in Bezug auf das zentrale SIS II und die Sicherheit des zentralen SIS II und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(7) Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertungen nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 67
Regelungsausschuss
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des EG-Vertrags für die vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß jenem Artikel gewichtet. Der Vorsitzende ist nicht abstimmungsberechtigt.
(2) Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang stehen. Stehen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht in Einklang oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen.
(4) Der Rat kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Befassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden. Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegen. Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.
(5) Der Ausschuss nach Absatz 1 übt seine Tätigkeit ab dem 23. August 2007 aus.
Artikel 68
Änderung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands
(1) In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Vertrags fallen, ersetzt dieser Beschluss zu dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Bestimmungen der Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Übereinkommens mit Ausnahme von Artikel 102a dieses Übereinkommens.
(2) In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Vertrags fallen, ersetzt dieser Beschluss außerdem zu dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Zeitpunkt folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung dieser Artikel (20):
a) |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS (SCH/Com-ex (93) 16); |
b) |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich der Entwicklung des SIS (SCH/Com-ex (97) 24); |
c) |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung (SCH/Com-ex (97) 35); |
d) |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich des C.SIS mit 15/18 Anschlüssen (SCH/Com-ex (98) 11); |
e) |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 25. April 1997 betreffend die Vergabe der Vorstudie des SIS II (SCH/Com-ex (97) 2, Rev 2); |
f) |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Einrichtungskosten für das C.SIS (SCH/Com-ex (99) 4); |
g) |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des SIRENE-Handbuchs (SCH/Com-ex (99) 5); |
h) |
Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“ (SCH/Com-ex (96) decl. 5); |
i) |
Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex (99) decl. 2 rev.); |
j) |
Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich des Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb des C.SIS (SCH/Com-ex (97) 18). |
(3) In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Vertrags fallen, gelten Bezugnahmen auf die ersetzten Artikel des Schengener Durchführungsübereinkommens und die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung dieser Artikel als Bezugnahmen auf diesen Beschluss.
Artikel 69
Aufhebung
Die Beschlüsse 2004/201/JI, 2005/211/JI, 2005/719/JI, 2005/727/JI, 2006/228/JI, 2006/229/JI und 2006/631/JI werden zu dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Artikel 70
Übergangszeitraum und Haushalt
(1) Ausschreibungen werden von SIS 1+ in SIS II übertragen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhalte der von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibungen so bald wie möglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Zeitpunkt den Bestimmungen dieses Beschlusses genügen, wobei sie Personenausschreibungen Vorrang einräumen. Während dieser Übergangszeit können die Mitgliedstaaten weiterhin die Bestimmungen der Artikel 94, 95 und 97 bis 100 des Schengener Durchführungsübereinkommens auf die Inhalte von Ausschreibungen, die von SIS 1+ in SIS II übertragen wurden, anwenden, wobei die folgenden Regeln einzuhalten sind:
a) |
Im Falle einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Aktualisierung des Inhalts einer von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Ausschreibung ab dem Zeitpunkt der betreffenden Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Aktualisierung den Bestimmungen dieses Beschlusses genügt. |
b) |
Im Falle eines Treffers anlässlich einer von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibung prüfen die Mitgliedstaaten sofort, ohne dabei jedoch die aufgrund der Ausschreibung durchzuführenden Maßnahmen zu verzögern, ob die Ausschreibung mit den Bestimmungen dieses Beschlusses vereinbar ist. |
(2) Der zu dem gemäß Artikel 71 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommene Teil des gemäß der Bestimmungen des Artikels 119 des Schengener Übereinkommens angenommenen Haushalts wird an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt. Die zurückzuzahlenden Beträge werden auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS berechnet.
(3) Während der Übergangszeit nach Artikel 15 Absatz 4 gelten Bezugnahmen in diesem Beschluss auf die Verwaltungsbehörde als Bezugnahmen auf die Kommission.
Artikel 71
Inkrafttreten, Anwendbarkeit und Migration
(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Er gilt für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festgelegt wird.
(3) Der in Absatz 2 genannte Zeitpunkt wird festgesetzt, nachdem
a) |
die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden; |
b) |
alle Mitgliedstaaten, die uneingeschränkt am SIS 1+ teilnehmen, der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-II-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen getroffen haben; |
c) |
die Kommission erklärt hat, dass ein umfassender Test des SIS II, den die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchführt, erfolgreich abgeschlossen wurde, und die Vorbereitungsgremien des Rates die vorgeschlagenen Testergebnisse validiert haben und bestätigt haben, dass das Leistungsniveau des SIS II zumindest dem mit dem SIS 1+ erreichten Niveau entspricht; |
d) |
die Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen für den Anschluss des zentralen SIS II an die N.SIS II aller betroffenen Mitgliedstaaten getroffen hat. |
(4) Die Kommission setzt das Europäische Parlament von den Ergebnissen der nach Absatz 3 Buchstabe c durchgeführten Tests in Kenntnis.
(5) Jeder nach Absatz 2 gefasste Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. SCHÄUBLE
(1) Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).
(3) ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.
(4) ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.
(5) ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.
(6) ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
(7) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(8) ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.
(9) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.
(10) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
(11) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(12) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(13) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(14) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(15) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.
(16) Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).
(17) Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).
(18) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(19) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
(20) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 439.