ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 204

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
4. August 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 931/2007 der Kommission vom 3. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 932/2007 der Kommission vom 3. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 hinsichtlich des Subkontingents II für aus Kanada eingeführten Weichweizen

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 933/2007 der Kommission vom 3. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

5

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2007/550/JI

 

*

Entwurf des Haushaltsplans 2008

7

 

*

Beschluss 2007/551/GASP/JI des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)

16

Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)

18

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004)

26

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004)

26

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004)

26

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001—2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004)

26

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001—2005) (ABl. L 157 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004)

27

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 847/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004)

27

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 848/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 157 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004)

27

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004)

27

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 158 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004)

28

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004)

28

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004)

28

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004)

28

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 159 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 184 vom 24.5.2004)

29

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004)

29

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 164 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004)

29

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004)

29

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 200 vom 7.6.2004)

30

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 200 vom 7.6.2004)

30

 

*

Berichtigung der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 167 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 201 vom 7.6.2004)

30

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004. Berichtigung im ABl. L 201 vom 7.6.2004)

30

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 931/2007 DER KOMMISSION

vom 3. August 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. August 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 3. August 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MK

26,0

TR

22,6

XK

19,8

XS

15,7

ZZ

21,0

0707 00 05

TR

98,8

ZZ

98,8

0709 90 70

TR

90,3

ZZ

90,3

0805 50 10

AR

58,2

UY

54,0

ZA

65,0

ZZ

59,1

0806 10 10

EG

157,1

MA

121,8

ΜΚ

44,5

TR

136,2

ZZ

114,9

0808 10 80

AR

67,1

BR

97,3

CL

76,7

CN

65,8

NZ

93,1

US

101,4

UY

67,3

ZA

85,3

ZZ

81,8

0808 20 50

AR

63,5

CL

69,9

NZ

154,7

TR

146,4

ZA

90,4

ZZ

105,0

0809 20 95

CA

324,1

TR

290,5

US

386,4

ZZ

333,7

0809 30 10, 0809 30 90

TR

149,7

ZZ

149,7

0809 40 05

IL

110,1

ZZ

110,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 932/2007 DER KOMMISSION

vom 3. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 hinsichtlich des Subkontingents II für aus Kanada eingeführten Weichweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (2), genehmigt mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates (3), sieht eine Aufstockung des Kanada zugeteilten Zollkontingents für Weichweizen um 853 Tonnen vor. Das Subkontingent II für aus Kanada eingeführten Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (4) ist daher ebenfalls um 853 Tonnen aufzustocken.

(2)

Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 16. April 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen des Subkontingents II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 421/2007 der Kommission vom 18. April 2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 9. April 2007 bis zum 16. April 2007 eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Subkontingent II im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Weichweizen, anderer als hoher Qualität (5) ausgesetzt worden. Da das Zollkontingent für Weichweizen aus Kanada um 853 Tonnen aufgestockt worden ist, ist diese Aussetzung mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufzuheben.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2375/2002 und (EG) Nr. 421/2007 sind daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 2 989 240 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität wird eröffnet.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Subkontingent II (laufende Nummer 09.4124): 38 853 Tonnen für Kanada;“.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 421/2007 wird geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 55.

(3)  ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53.

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2022/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 70).

(5)  ABl. L 102 vom 19.4.2007, S. 11.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 933/2007 DER KOMMISSION

vom 3. August 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 17. Juli 2007 änderte der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine erste Fassung der Liste natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Daher ist Anhang I entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird entsprechend dem Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2007

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 400/2007 (ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 98).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag „Straton Musoni (alias I.O. Musoni). Geburtsdatum: (a) 6.4.1961, (b) 4.6.1961. Geburtsort: Mugambazi, Kigali, Ruanda. Weitere Angaben: von Deutschland aus tätig“ ist durch folgenden Eintrag zu ersetzen:

„Straton Musoni (alias I.O. Musoni). Geburtsdatum: (a) 6.4.1961, (b) 4.6.1961. Geburtsort: Mugambazi, Kigali, Ruanda. Weitere Angaben: (a) ruandischer Pass, abgelaufen am 10. September 2004; (b) wohnhaft in Neuffen, Deutschland.“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/7


Entwurf des Haushaltsplans 2008 (1)

(2007/550/JI)

Europol

Titel

Kapitel

Artikel

Beschreibung

Ergebnisse des Entwurfs 2006

(EUR)

Haushaltsplan 2007

(EUR)

Haushaltsplan 2008

(EUR)

Erläuterungen

1

EINNAHMEN

 

 

 

 

10

Beiträge

 

 

 

 

100

Beiträge der Mitgliedstaaten

49 217 487

55 296 331

51 374 870

Von dem Betrag für 2008 werden 9 586 000 EUR nur auf entsprechenden einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrats abgerufen (ungeachtet des Artikels 38 Absatz 1 der Finanzordnung).

101

Restbetrag aus Haushaltsjahr t-2

8 247 515

9 472 669

9 193 630

 

 

Kapitel 10 insgesamt

57 465 002

64 769 000

60 568 500

 

11

Sonstige Einnahmen

 

 

 

 

110

Zinsen

1 152 640

1 000 000

1 150 000

 

111

Aufkommen aus den Steuern des Europol-Personals

1 904 979

2 025 000

2 102 500

 

112

Sonstige

207 157

100 000

100 000

 

 

Kapitel 11 insgesamt

3 264 776

3 125 000

3 352 500

 

12

Finanzierung durch Dritte

 

 

 

 

121

Finanzierung von Projekten durch die Europäische Kommission und andere Beteiligte

p.m.

p.m.

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 321). In diesem Artikel können auch Beiträge von Teilnehmern enthalten sein. Der Eigenbeitrag von Europol zu den jeweiligen Projekten wird mit Mitteln aus andern Artikeln finanziert.

122

Sonstige Finanzierung durch Dritte

p.m.

p.m.

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 322). In diesem Artikel können auch Beiträge von Teilnehmern enthalten sein. Der Eigenbeitrag von Europol zu den jeweiligen Projekten wird mit Mitteln aus andern Artikeln finanziert.

 

Kapitel 12 insgesamt

p.m.

p.m.

 

 

TITEL 1 INSGESAMT

60 729 778

67 894 000

63 921 000

 

2

PERSONAL

 

 

 

 

20

Gehaltskosten

 

 

 

Siehe Anhang A. Unter dieses Kapitel fallen auch Bedienstete auf Zeit, die von Agenturen oder Beratungsfirmen übernommen wurden, sofern dieses Personal eine Planstelle ausfüllt, sowie Praktikanten.

200

Europol-Personal

33 253 444

39 406 000

42 106 000

 

201

Ortskräfte

524 759

550 000

655 000

 

202

Gehaltsanpassungen

640 000

380 000

 

 

Kapitel 20 insgesamt

33 778 203

40 596 000

43 141 000

 

21

Sonstige Personalkosten

 

 

 

 

210

Anwerbung

343 726

314 000

490 000

 

211

Schulung von Europol-Personal

322 603

525 000

460 000

 

 

Kapitel 21 insgesamt

666 329

839 000

950 000

 

 

TITEL 2 INSGESAMT

34 444 531

41 435 000

44 091 000

Von diesem Betrag werden 5 586 000 EUR nur bei entsprechendem Beschluss des Verwaltungsrates abgerufen. Darin enthalten sind ein Betrag in Höhe von 380 000 EUR, der für Gehaltsanpassungen vorgesehen ist sowie 286 000 EUR für die Umsetzung des Entwurfs des Ratsbeschlusses. Siehe Artikel 100 und Anhang C.

3

SONSTIGE AUSGABEN

 

 

 

 

30

Tätigkeitsbedingte Kosten

 

 

 

 

300

Sitzungen

633 947

870 000

710 000

 

301

Übersetzungen

467 823

749 000

500 000

 

302

Druckkosten

124 723

260 000

160 000

 

303

Dienstreisen

1 018 425

1 170 000

1 085 000

 

304

Studien, Beratungstätigkeiten (außer IKT)

82 173

110 000

550 000

 

305

Schulungen für Sachverständige

26 655

85 000

65 000

Dieser Artikel wurde bisher mit „Schulungen“ bezeichnet. Um Verwechslungen mit Artikel 211 zu vermeiden, wurde die Bezeichnung geändert.

306

Technische Anlagen

3 710

10 000

5 000

 

307

Zuschüsse für den Betrieb

58 668

150 000

150 000

 

 

Kapitel 30 insgesamt

2 416 124

3 404 000

3 225 000

 

31

Allgemeine Unterstützungskosten

 

 

 

 

310

Gebäudekosten

831 202

1 100 000

860 000

 

311

Fahrzeuge

129 803

225 000

250 000

 

314

Dokumentation und öffentlich zugängliche Quellen

239 277

400 000

280 000

 

315

Zuschüsse

467 327

550 000

480 000

 

316

Sonstige Anschaffungen

130 355

210 000

100 000

 

317

Sonstige laufende Kosten

404 232

450 000

450 000

 

318

Neues Gebäude

220 000

520 000 EUR für laufende Kosten des neuen Gebäudes sind in Kapitel 30 (510 000 EUR) und Kapitel 21 „Schulungen“ (10 000 EUR) enthalten.

 

Kapitel 31 insgesamt

2 202 196

3 155 000

2 420 000

 

32

Ausgaben für Dritte

 

 

 

 

321

Von der Europäischen Kommission und anderen Beteiligten finanzierte Ausgaben für Projekte

p.m.

p.m.

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 121). Der Eigenbeitrag von Europol zu den jeweiligen Projekten wird mit Mitteln aus andern Artikeln finanziert. Dieser Artikel ist zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Projekten bestimmt, die aus EU-Programmen finanziert werden.

322

Von sonstigen Dritten finanzierte Ausgaben

p.m.

p.m.

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 122). Der Eigenbeitrag von Europol zu den jeweiligen Projekten wird mit Mitteln aus andern Artikeln finanziert.

 

Kapitel 32 insgesamt

p.m.

p.m.

 

 

TITEL 3 INSGESAMT

4 618 320

6 559 000

5 645 000

Von diesem Betrag werden 1 000 000 EUR nur bei entsprechendem Beschluss des Verwaltungsrates abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. In diesem Betrag sind 250 000 EUR für das Programm für den neuen Sitz, insbesondere für Beratungstätigkeit zum Tempest-Teil enthalten.

4

GREMIEN UND ORGANE

 

 

 

 

40

Gehaltskosten

 

 

 

Siehe Anhang A. Unter dieses Kapitel fallen auch Bedienstete auf Zeit, die von Agenturen oder Beratungsfirmen übernommen wurden, sofern dieses Personal eine Planstelle ausfüllt, sowie Praktikanten.

400

Europol-Personal

799 488

900 000

960 000

 

401

Ortskräfte

p.m.

p.m.

 

402

Gehaltsanpassungen

15 000

10 000

 

 

Kapitel 40 insgesamt

799 488

915 000

970 000

 

41

Sonstige laufende Kosten

 

 

 

 

410

Verwaltungsrat

1 550 562

2 145 000

1 835 000

 

411

Gemeinsame Kontrollinstanz

397 259

970 000

600 000

 

412

Kosten im Zusammenhang mit Beschwerden

p.m.

p.m.

Für Kosten im Zusammenhang mit Beschwerden aus dem Haushaltsplan 2004 und 2005 wurde ein Fonds eingerichtet. Die Höhe des Fonds (derzeit 170 000 EUR) wird jährlich überprüft.

413

Finanzkontrolleur

6 587

8 000

10 000

 

414

Gemeinsamer Prüfungsausschuss

40 360

52 000

45 000

 

415

Taskforce der Polizeichefs

26 068

100 000

100 000

 

 

Kapitel 41 insgesamt

2 020 835

3 275 000

2 590 000

 

 

TITEL 4 INSGESAMT

2 820 323

4 190 000

3 560 000

Von diesem Betrag werden 1 000 000 EUR nur bei entsprechendem Beschluss des Verwaltungsrates abgerufen. Darin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 10 000 EUR, der für Gehaltsanpassungen vorgesehen ist. Siehe Artikel 100 und Anhang C.

6

IKT (einschließlich TECS)

 

 

 

 

62

IKT

 

 

 

 

620

Informationstechnologie

2 468 140

2 900 000

4 900 000

 

621

Kommunikationstechnologie

4 694 832

7 735 000

3 030 000

 

622

Beratungstätigkeit

1 832 272

1 970 000

1 615 000

 

623

Analyse, Verbindungstätigkeiten, Index und Sicherheitssysteme

1 711 849

3 005 000

985 000

 

624

Informationssystem (IS)

1 356

100 000

95 000

 

 

Kapitel 62 insgesamt

10 708 450

15 710 000

10 625 000

 

 

TITEL 6 INSGESAMT

10 708 450

15 710 000

10 625 000

Von diesem Betrag werden 2 000 000 EUR nur bei entsprechendem Beschluss des Verwaltungsrates abgerufen. Siehe Artikel 100 und Anhang C. In diesem Betrag sind 600 000 EUR für Beratungstätigkeit zum OASIS-Projekt im Jahr 2008 enthalten.

 

EINNAHMEN INSGESAMT, TEIL A

60 729 778

67 894 000

63 921 000

 

 

AUSGABEN INSGESAMT, TEIL A

52 591 623

67 894 000

63 921 000

 

 

SALDO

8 138 155

 


Host State

Titel

Kapitel

Artikel

Beschreibung

Ergebnisse des Entwurfs 2006

(EUR)

Haushaltsplan 2007

(EUR)

Haushaltsplan 2008

(EUR)

Erläuterungen

7

EINNAHMEN, GASTSTAAT

 

 

 

 

70

Beiträge

 

 

 

 

700

Beitrag des Gaststaates, Sicherheit

2 139 109

2 242 742

2 412 872

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Kapitel 80). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

701

Beitrag des Gaststaates, Gebäude

p.m.

p.m.

p.m.

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 810). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

702

Restbetrag aus Haushaltsjahr t-2

247 891

217 258

111 128

 

 

Kapitel 70 insgesamt

2 387 000

2 460 000

2 524 000

 

71

Sonstige Einnahmen

 

 

 

 

711

Sonstige

p.m.

p.m.

 

 

Kapitel 71 insgesamt

p.m.

p.m.

 

 

TITEL 7 INSGESAMT

2 387 000

2 460 000

2 524 000

 

8

AUSGABEN, GASTSTAAT

 

 

 

 

80

Sicherheit

 

 

 

 

800

Kosten für die Sicherheit

2 289 928

2 460 000

2 524 000

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 700). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

 

Kapitel 80 insgesamt

2 289 928

2 460 000

2 524 000

 

81

Gebäudekosten

 

 

 

 

810

Gebäudekosten, Gaststaat

p.m.

p.m.

Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 701). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

 

Kapitel 81 insgesamt

p.m.

p.m.

 

 

TITEL 8 INSGESAMT

2 289 928

2 460 000

2 524 000

 

 

EINNAHMEN INSGESAMT, TEIL C

2 387 000

2 460 000

2 524 000

 

 

AUSGABEN INSGESAMT, TEIL C

2 289 928

2 460 000

2 524 000

 

 

SALDO, TEIL C

97 072

 

Hinweis: Durch Rundungen können die Gesamtbeträge für das Haushaltsjahr 2006 von der Summe der Einzelbeträge abweichen.


(1)  Adopted by the Council on 28. Juni 2007.


ANHANG A

Entwurf des Stellenplans für 2008

Titel 2 —   Europol-Personal

Besoldungsgruppe

Haushaltsplan 2007

Neue Stellen/Neuzuweisungen 2008

Entwurf des Haushaltsplans 2008

1

1

1

2

3

3

3

3

3

4

18

+2

20

5

63

–2

61

6

74

9

83

7

105

3

108

8

81

12

93

9

44

1

45

10

11 (1)

1

2

3

12 (1)

5

5

13 (1)

Insgesamt

398

27 (2)

425


Titel 4 —   Gremien und Organe

Besoldungsgruppe

Haushaltsplan 2007

Neue Stellen/Neuzuweisungen 2008

Entwurf des Haushaltsplans 2008

1

2

3

4

2

2

5

2

2

6

7

2

2

8

2

2

9

10

11 (3)

12 (3)

13 (3)

Insgesamt

8

8


Entwurf des Haushaltsplans 2008 insgesamt

Besoldungsgruppe

Haushaltsplan 2007

Neue Stellen/Neuzuweisungen 2008

Entwurf des Haushaltsplans 2008

Insgesamt

406

27

433


(1)  Einschließlich eines Ersten Referenten, eines Zweiten Referenten und eines Verwaltungsassistenten zur Umsetzung des Entwurfs des Ratsbeschlusses (KOM 2006 (2006 817 endg.)). Die für diese Stellen benötigten Mittel werden nur bei entsprechendem einstimmigem Beschluss des Verwaltungsrates abgerufen. Siehe Anhang C und Artikel 100. 14 Stellen wurden zusätzlich für die IMT-Abteilung eingeplant, für die die nötigen Mittel unter Titel 6 gefunden wurden.

(2)  Die Planstellen in diesen Besoldungsgruppen werden mit Ortskräften besetzt, sofern dies im Personalstatut vorgeschrieben ist.

(3)  Die Planstellen in diesen Besoldungsgruppen werden mit Ortskräften besetzt, sofern dies im Personalstatut vorgeschrieben ist.


ANHANG B

Beiträge der Mitgliedstaaten

Entwurf des Haushaltsplans 2008

 

BVE 2006

(Mio. EUR)

BVE Anteil 2006

25 MS

(%)

Saldo 2006

(EUR)

BVE Anteil 2006

27 MS

(%)

Beiträge vor Anpassung 2006

(EUR)

Beiträge nach Anpassung 2006

(EUR)

 

a

b

c

d

e

f = e – c

Österreich

247 989

2,24

205 655

2,22

1 344 840

1 139 185

Belgien

312 897

2,82

259 484

2,80

1 696 838

1 437 354

Zypern

13 582

0,12

11 263

0,12

73 653

62 390

Tschechische Republik

99 486

0,90

82 503

0,89

539 513

457 010

Dänemark

209 902

1,89

174 071

1,88

1 138 298

964 227

Estland

9 856

0,09

8 173

0,09

53 446

45 273

Finnland

161 356

1,46

133 812

1,44

875 033

741 221

Frankreich

1 761 262

15,89

1 460 605

15,75

9 551 312

8 090 708

Deutschland

2 281 027

20,58

1 891 643

20,39

12 369 994

10 478 351

Griechenland

189 394

1,71

157 063

1,69

1 027 082

870 019

Ungarn

90 650

0,82

75 175

0,81

491 593

416 418

Irland

141 674

1,28

117 489

1,27

768 296

650 806

Italien

1 445 450

13,04

1 198 703

12,92

7 838 665

6 639 962

Lettland

12 994

0,12

10 776

0,12

70 466

59 690

Litauen

21 014

0,19

17 426

0,19

113 956

96 530

Luxemburg

25 644

0,23

21 266

0,23

139 067

117 801

Malta

4 584

0,04

3 802

0,04

24 860

21 058

Niederlande

486 511

4,39

403 460

4,35

2 638 343

2 234 883

Polen

239 828

2,16

198 888

2,14

1 300 583

1 101 695

Portugal

142 905

1,29

118 510

1,28

774 973

656 463

Slowakische Republik

39 400

0,36

32 674

0,35

213 666

180 992

Slowenien

29 294

0,26

24 294

0,26

158 863

134 570

Spanien

900 331

8,12

746 639

8,05

4 882 489

4 135 850

Schweden

307 861

2,78

255 307

2,75

1 669 528

1 414 220

Vereinigtes Königreich

1 911 200

17,24

1 584 947

17,09

10 364 425

8 779 478

Zwischensumme 1

11 086 088

100,00

9 193 630

99,11

60 119 781

50 926 151

Bulgarien

23 366

0,00

0,21

126 716

126 716

Rumänien

75 973

0,00

0,68

412 002

412 002

Zwischensumme 2

99 340

0,00

0,89

538 719

538 719

Insgesamt

11 185 428

100,00

9 193 630

100,00

60 658 500

51 374 870

 

Saldo 2006

9 193 630

Sonst. Einnahmen 2008

3 352 500

Einnahmen insgesamt

63 921 000

Hinweise: Die Zahlen für die Beiträge im Haushaltsjahr 2008 sind bloße Richtwerte und werden gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Finanzordnung um die Differenz zwischen dem für das Haushaltsjahr 2006 entrichteten Beitrag und dem zur Finanzierung der tatsächlichen Ausgaben im Haushaltsjahr 2006 notwendigen Beitrag berichtigt. Diese Berichtigungen werden vorgenommen, wenn die Beiträge für das Haushaltsjahr 2008 vor dem 1. Dezember 2007 abgerufen werden.

Die BVE-Zahlen für Bulgarien und Rumänien wurden von der Haushaltsabt. der EK so bereitgestellt, wie von der GD ECFIN während der ECOFIN-Tagung im Frühjahr 2005 veröffentlicht. Die Quelle für diese Zahlen unterscheidet sich von derjenigen der übrigen 25 Mitgliedstaaten, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der EK keine aktualisierten BVE-Zahlen für Bulgarien und Rumänien vorlagen. Jede Abweichung zwischen den in der obigen Rechnung dargestellten BVE-Zahlen und den tatsächlichen BVE-Zahlen für 2006 wird bei Abruf der Haushaltsmittel für 2010 korrigiert.


ANHANG C

Angaben zu den Beträgen, die nur nach einstimmiger Zustimmung des Verwaltungsrats abgerufen werden können

 

Betrag

(EUR)

Titel 2

5 586 000 (1)

Titel 3

1 000 000 (2)

Titel 4

1 000 000 (3)

Titel 6

2 000 000 (4)

Insgesamt

9 586 000


(1)  Von diesem Betrag sind 380 000 EUR für Gehaltsanpassungen und 286 000 EUR für die drei Stellen zur Umsetzung des Entwurfs des Ratsbeschlusses vorgesehen.

(2)  In diesem Betrag sind 250 000 EUR für Beratungstätigkeit für Tempest in Bezug auf das Programm für den neuen Sitz enthalten.

(3)  Von diesem Betrag sind 10 000 EUR für Gehaltsanpassungen vorgesehen.

(4)  In diesem Betrag sind 600 000 EUR für Beratungstätigkeit für das OASIS-Projekt im Jahr 2008 enthalten.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/16


BESCHLUSS 2007/551/GASP/JI DES RATES

vom 23. Juli 2007

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) vom 19. Oktober 2006 (1) tritt spätestens am 31. Juli 2007 außer Kraft, sofern es nicht im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen verlängert wird.

(2)

Am 22. Februar 2007 hat der Rat beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein langfristiges Abkommen in gleicher Sache aufzunehmen. Diese Verhandlungen waren erfolgreich und ein neues Abkommen wurde abgefasst.

(3)

Das DHS hat in einem Begleitschreiben zu dem neuen Abkommen Zusicherungen für den Schutz der aus der Europäischen Union übermittelten PNR-Daten über Passagierflüge in die und aus den Vereinigten Staaten gegeben.

(4)

Das DHS und die Europäische Union werden die Umsetzung der in dem Begleitschreiben gegebenen Zusicherungen von einer eigens hierfür bestellten Person regelmäßig überprüfen lassen, damit die Parteien anschließend alle für notwendig erachteten Maßnahmen ergreifen können.

(5)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(6)

Nach Artikel 9 des Abkommens wird das Abkommen ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Die Mitgliedstaaten sollten seinen Bestimmungen daher ab diesem Datum im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Wirkung verleihen. Eine entsprechende Erklärung wird bei der Unterzeichnung des Abkommens abgegeben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens, des Begleitschreibens des DHS sowie des Antwortschreibens der EU ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Nach Artikel 9 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem Datum seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorläufig angewendet. Die beigefügte Erklärung ist bei Unterzeichnung abzugeben.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 298 vom 27.10.2006, S. 29.


Erklärung — im Namen der Europäischen Union — zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)

„Dieses Abkommen, das nicht zum Zweck hat, Ausnahmen von den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zu regeln oder Änderungen dieser Rechtsvorschriften zu bewirken, wird bis zu seinem Inkrafttreten von den Mitgliedstaaten vorläufig und nach Treu und Glauben im Rahmen ihrer geltenden nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt.“


Hinweis für den Leser: „Bislang haben die Parteien außer der englischen keine weiteren Sprachfassungen genehmigt. Sobald dies erfolgt ist, ist der Wortlaut in diesen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich.“

ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA —

IN DEM BESTREBEN, als Mittel zum Schutz ihrer jeweiligen demokratischen Gesellschaft und ihrer gemeinsamen Werte Terrorismus und grenzüberschreitende Kriminalität wirksam zu verhüten und zu bekämpfen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Austausch von Informationen ein wesentlicher Faktor bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität ist und dass die Nutzung von PNR-Daten in diesem Zusammenhang ein wichtiges Instrument darstellt;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und für Strafverfolgungszwecke Vorschriften für die Übermittlung von PNR-Daten durch die Fluggesellschaften an das DHS festgelegt werden sollten;

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit zusammenhängender Straftaten sowie sonstiger schwerer Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der organisierten Kriminalität, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Rechtsvorschriften und die Politik der Vereinigten Staaten und Europas zum Schutz der Privatsphäre auf einer gemeinsamen Grundlage beruhen und Unterschiede bei der Umsetzung dieser Grundsätze die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union (EU) nicht behindern sollten;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG internationaler Übereinkommen, der Gesetze und Vorschriften der USA, nach denen jede Fluggesellschaft, die Auslands-Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten durchführt, verpflichtet ist, dem DHS PNR-Daten zur Verfügung zu stellen, soweit solche Daten erhoben und in den computergestützten Buchungs- bzw. Abfertigungskontrollsystemen (nachstehend „Buchungssysteme“ genannt) gespeichert werden, sowie vergleichbarer Vorschriften, die in der EU angewandt werden;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Achtung der Grundrechte, insbesondere des sich daraus ableitenden Rechts auf Schutz personenbezogener Daten;

UNTER VERWEIS auf die früheren Abkommen über PNR-Daten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 28. Mai 2004 und zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. Oktober 2006;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der einschlägigen Bestimmungen des Aviation Transportation Security Act von 2001, des Homeland Security Act von 2002, des Intelligence Reform and Terrorism Prevention Act von 2004 und der Executive Order 13388 über die Zusammenarbeit zwischen Regierungsstellen der Vereinigten Staaten bei der Terrorismusbekämpfung sowie des Privacy Act von 1974, des Freedom of Information Act und des E-Government Act von 2002;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union sicherstellen sollte, dass die Fluggesellschaften, deren Buchungssysteme innerhalb der Europäischen Union betrieben werden, dem DHS PNR-Daten zur Verfügung stellen und die vom DHS im Einzelnen festgelegten technischen Anforderungen für diese Übermittlung einhalten;

UNTER BEKRÄFTIGUNG, dass dieses Abkommen keinen Präzedenzfall im Hinblick auf weitere Beratungen oder Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union oder zwischen einer der beiden Vertragsparteien und einem Staat über die Verarbeitung und Übermittlung von PNR-Daten oder Daten anderer Art darstellt;

IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Geiste einer transatlantischen Partnerschaft zu verstärken und zu stimulieren —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

(1)

Auf der Grundlage der Zusicherungen in dem Schreiben des DHS, in dem das DHS seine Verfahrensweise beim Schutz von PNR-Daten erläutert (nachstehend „DHS-Schreiben“ genannt), stellt die Europäische Union sicher, dass Fluggesellschaften, die Auslands-Passagierflüge in die oder aus den Vereinigten Staaten von Amerika durchführen, in ihren Buchungssystemen enthaltene PNR-Daten nach den Vorgaben des DHS zur Verfügung stellen.

(2)

Das DHS wird für die Übermittlung von Daten durch diese Fluggesellschaften spätestens bis zum 1. Januar 2008 unmittelbar zu einem Push-System bei sämtlichen Fluggesellschaften übergehen, die ein den technischen Anforderungen des DHS entsprechendes System eingerichtet haben. Für die Fluggesellschaften, die kein derartiges System einrichten, bleibt das bisherige System so lange in Kraft, bis sie ein System eingerichtet haben, das den technischen Anforderungen des DHS entspricht. Dementsprechend wird das DHS elektronischen Zugriff auf PNR-Daten aus den von den Fluggesellschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betriebenen Buchungssystemen erhalten, bis ein zufrieden stellendes System für die Übermittlung solcher Daten durch die Fluggesellschaften vorhanden ist.

(3)

Das DHS verarbeitet die übermittelten PNR-Daten und behandelt die von dieser Verarbeitung betroffenen Personen gemäß den geltenden Gesetzen und verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Vereinigten Staaten und ohne unrechtmäßige Diskriminierung insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes der Betroffenen. In dem DHS-Schreiben werden diese und andere Schutzmaßnahmen dargelegt.

(4)

Das DHS und die EU werden die Durchführung dieses Abkommens, das DHS-Schreiben und die PNR-Regelungen und -Verfahren der Vereinigten Staaten und der EU regelmäßig überprüfen, um gegenseitig sicherzustellen, dass ihre Systeme ordnungsgemäß funktionieren und den Schutz der Privatsphäre tatsächlich gewährleisten.

(5)

Das DHS erwartet, dass im Rahmen dieses Abkommens nicht von ihm verlangt wird, Datenschutzmaßnahmen in seinem PNR-System zu ergreifen, die strenger sind als diejenigen, die europäische Behörden in ihren innerstaatlichen PNR-Systemen anwenden. Das DHS verlangt von europäischen Behörden nicht, in ihren PNR-Systemen Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, die strenger sind als diejenigen, die die Vereinigten Staaten in ihrem PNR-System anwenden. Werden die Erwartungen des DHS nicht erfüllt, so behält es sich vor, die einschlägigen Regelungen des DHS-Schreibens auszusetzen und gleichzeitig Konsultationen mit der EU zu führen, um eine schnelle und zufrieden stellende Lösung herbeizuführen. Wird in der Europäischen Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten ein PNR-System eingeführt, das die Fluggesellschaften verpflichtet, den Behörden PNR-Daten von Personen zur Verfügung zu stellen, deren Reiseweg einen Flug in die oder aus der Europäischen Union einschließt, so fördert das DHS streng nach dem Gegenseitigkeitsprinzip aktiv die Zusammenarbeit der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluggesellschaften.

(6)

In Bezug auf die Anwendung dieses Abkommens wird davon ausgegangen, dass das DHS einen angemessenen Schutz der aus der Europäischen Union übermittelten PNR-Daten gewährleistet. Gleichzeitig wird sich die EU nicht aus Datenschutzerwägungen in die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und Drittländern bezüglich des Austauschs von Informationen über Fluggäste einmischen.

(7)

Die Vereinigten Staaten und die EU arbeiten mit den betroffenen Kreisen in der Luftverkehrsbranche zusammen, um Hinweise, in denen die PNR-Systeme (einschließlich Rechtsmittelverfahren und Erhebungspraxis) beschrieben werden, unter den Reisenden besser bekannt zu machen, und legen den Fluggesellschaften nahe, Bezugnahmen auf diese Hinweise und die Hinweise selbst in ihre förmlichen Beförderungsverträge aufzunehmen.

(8)

Stellt die EU fest, dass die Vereinigten Staaten gegen dieses Abkommen verstoßen haben, so besteht der einzige Rechtsbehelf darin, dieses Abkommen zu kündigen und die in Nummer 6 dargelegte Annahme des angemessenen Schutzes zu widerrufen. Stellen die Vereinigten Staaten fest, dass die EU gegen dieses Abkommen verstoßen hat, so besteht der einzige Rechtsbehelf darin, dieses Abkommen zu kündigen und das DHS-Schreiben zu widerrufen.

(9)

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der einschlägigen internen Verfahren notifiziert haben. Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag der Unterzeichnung. Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch Notifizierung auf diplomatischem Wege gekündigt oder ausgesetzt werden. Die Kündigung wird dreißig (30) Tage nach dem Tag, an dem sie der anderen Vertragspartei notifiziert wurde, wirksam, es sei denn, eine der Vertragsparteien hält im Interesse ihrer nationalen Sicherheit oder inneren Sicherheit eine kürzere Kündigungsfrist für unabdingbar. Dieses Abkommen und alle daraus abgeleiteten Verpflichtungen treten sieben Jahre nach dem Tag der Unterzeichnung außer Kraft bzw. verlieren ihre Gültigkeit, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren gegenseitig, das Abkommen zu ersetzen.

Dieses Abkommen hat nicht den Zweck, Ausnahmen von den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zu regeln oder diese zu ändern. Durch dieses Abkommen werden keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für andere Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder übertragen.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in englischer Sprache abgefasst. Es wird ebenfalls in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, und die Vertragsparteien genehmigen diese Sprachfassungen. Nach ihrer Genehmigung ist der Wortlaut in diesen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007 und in Washington am 26. Juli 2007.

Für die Europäische Union

Für die Vereinigten Staaten von Amerika


ÜBERSETZUNG

Herrn Luis Amado

Präsident des Rates der Europäischen Union

175, Rue de la Loi

1048 Brüssel

Belgien

Um die Fragen der Europäischen Union zu beantworten und um zu unterstreichen, welche Bedeutung die Regierung der Vereinigten Staaten dem Schutz der Privatsphäre beimisst, soll in diesem Schreiben erläutert werden, wie das United States Department of Homeland Security (DHS) die Erhebung, die Nutzung und die Speicherung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) handhabt. Mit keiner der in diesem Schreiben genannten Regelungen werden andere Rechte oder Vergünstigungen für Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder übertragen oder andere Rechtsmittel eingeräumt als diejenigen, die in dem im Juli 2007 unterzeichneten Abkommen zwischen der EU und den USA über die Verarbeitung von PNR und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das DHS (nachstehend „Abkommen“ genannt) genannt sind. Vielmehr werden in diesem Schreiben die Zusicherungen und Regelungen dargelegt, die das DHS in Bezug auf die PNR-Daten abgibt bzw. anwendet, die gemäß den Rechtsvorschriften der USA im Rahmen des Flugverkehrs zwischen den USA und der Europäischen Union erhoben werden (nachstehend „EU-PNR“ genannt).

I.   Verwendungszweck der PNR

Das DHS verwendet die EU-PNR ausschließlich zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung 1. des Terrorismus und damit zusammenhängender Straftaten, 2. sonstiger schwerer Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der organisierten Kriminalität, sowie 3. der Flucht vor Haftbefehlen oder vor Gewahrsamnahme im Zusammenhang mit den genannten Straftaten. Soweit erforderlich, können die PNR zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen oder im Zusammenhang mit Strafprozessen oder anderen gesetzlichen Erfordernissen verwendet werden. Das DHS wird die EU über die Verabschiedung aller US-Rechtsvorschriften informieren, die sich substanziell auf die in diesem Schreiben enthaltenen Erklärungen auswirken.

II.   Austausch von PNR

Das DHS gibt EU-PNR-Daten nur für die in Abschnitt I genannten Zwecke weiter.

Das DHS behandelt EU-PNR-Daten gemäß dem US-Recht als sensibel und vertraulich und gibt PNR-Daten in eigenem Ermessen nur an andere US-Regierungsbehörden mit Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung, der öffentlichen Sicherheit oder der Terrorismusbekämpfung weiter, um diese in mit der Terrorismusbekämpfung, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der öffentlichen Sicherheit zusammenhängenden Fällen (zu denen unter anderem Bedrohungen, Flüge, Einzelpersonen und problematische Strecken gehören), die von ihnen geprüft oder untersucht werden, zu unterstützen; dies erfolgt gemäß dem geltenden Recht und in Übereinstimmung mit schriftlichen Vereinbarungen und den US-Rechtsvorschriften über den Austausch von Informationen zwischen US-Regierungsbehörden. Der Zugang wird streng und sorgfältig auf die vorstehend beschriebenen Fälle beschränkt und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art des jeweiligen Falles stehen.

EU-PNR-Daten werden nur dann mit Regierungsbehörden von Drittstaaten ausgetauscht, wenn zuvor die vom Empfänger beabsichtigte(n) Verwendung(en) und die Fähigkeit des Empfängers zum Schutz der Informationen geprüft wurden. Abgesehen von Notsituationen erfolgt jeder derartige Datenaustausch gemäß ausdrücklichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, die Datenschutzmaßnahmen umfassen, die mit denen vergleichbar sind, die das DHS, wie in Absatz 2 dieses Abschnitts beschrieben, auf EU-PNR anwendet.

III.   Arten der erhobenen Informationen

Die meisten Einzelbestandteile von PNR-Daten kann das DHS bei der Überprüfung des Flugscheins und anderer Reisedokumente eines Fluggastes im Rahmen seiner normalen Grenzkontrollbefugnis erhalten, aber dadurch, dass das DHS diese Daten auf elektronischem Wege erhalten kann, ist es wesentlich besser in der Lage, seine Ressourcen auf Hochrisikobereiche zu konzentrieren und dadurch Bona-fide-Reisenden Erleichterungen zu gewähren und sie besser zu schützen.

Arten der erhobenen EU-PNR:

1.

PNR-Buchungscode (Record Locator)

2.

Datum der Reservierung / der Ausstellung des Flugscheins

3.

Geplante Abflugdaten

4.

Name(n)

5.

Verfügbare Vielflieger- und Bonus-Daten (d. h. Gratisflugscheine, Upgrades usw.)

6.

Andere Namen im PNR, einschließlich Zahl der Reisenden im PNR

7.

Alle verfügbaren Kontaktinformationen (einschließlich Auftraggeberinformationen)

8.

Alle verfügbaren Zahlungs-/Abrechnungsinformationen (ohne weitere Transaktionsdetails für eine Kreditkarte oder ein Konto, die nicht mit der die Reise betreffenden Transaktion verknüpft sind)

9.

Reiseverlauf für den jeweiligen PNR

10.

Reisebüro/Sachbearbeiter des Reisebüros

11.

Code-Sharing-Informationen

12.

Informationen über Aufspaltung/Teilung einer Buchung

13.

Reisestatus des Fluggastes (einschließlich Bestätigungen und Eincheckstatus)

14.

Informationen über Flugscheinausstellung (Ticketing), einschließlich Flugscheinnummer, Angabe, ob Flugschein für einfachen Flug (One Way), sowie Automatic Ticket Fare Quote (automatische Tarifabfrage)

15.

Sämtliche Informationen zum Gepäck

16.

Sitzplatzinformationen, einschließlich Sitzplatznummer

17.

Allgemeine Bemerkungen einschließlich OSI, SSI und SSR

18.

Etwaig erfasste APIS-Daten

19.

Historie aller Änderungen der unter den Nummern 1 bis 18 aufgeführten PNR

Soweit sensible EU-PNR-Daten (d. h. personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben einer Person) gemäß den PNR-Codes und -Bezeichnungen, die das DHS im Benehmen mit der Europäischen Kommission festgelegt hat, in den oben genannten Arten von EU-PNR-Daten enthalten sind, verwendet das DHS ein automatisiertes System, das diese sensiblen PNR-Codes und -Bezeichnungen herausfiltert, und nutzt derartige Informationen nicht. Das DHS löscht die sensiblen EU-PNR-Daten unverzüglich, sofern nicht in einem Ausnahmefall (siehe folgenden Absatz) auf sie zugegriffen wird.

In Ausnahmefällen, in denen das Leben von betroffenen Personen oder Dritten gefährdet oder ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, dürfen Beamte des DHS erforderlichenfalls andere als die vorstehend aufgelisteten Informationen in EU-PNR, einschließlich sensibler Daten, anfordern und verwenden. In einem solchen Fall wird das DHS ein Protokoll über den Zugang zu allen sensiblen Daten in EU-PNR führen und die Daten innerhalb von 30 Tagen löschen, sobald der Zweck, für den auf die Daten zugegriffen wurde, erfüllt ist und die weitere Speicherung der Daten nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Das DHS wird der Europäischen Kommission (GD JLS) in der Regel innerhalb von 48 Stunden mitteilen, dass auf derartige Daten, einschließlich sensibler Daten, zugegriffen wurde.

IV.   Zugang und Rechtsmittel

Das DHS hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, wonach die administrativen Schutzvorkehrungen des Gesetzes über den Schutz der Privatsphäre (Privacy Act) ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes des Betroffenen auf im ATS gespeicherte PNR-Daten ausgeweitet werden, was auch die Daten europäischer Bürger einschließt. Im Einklang mit dem US-Recht verwaltet das DHS ferner ein System, das Einzelpersonen ohne Ansehen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlandes zugänglich ist und Rechtsmittel für Personen vorsieht, die Zugang zu PNR oder deren Berichtigung beantragen wollen. Die entsprechenden Regelungen können auf der Website des DHS (www.dhs.gov) abgerufen werden.

Außerdem werden PNR, die von oder für eine Einzelperson übermittelt wurden, der betreffenden Person gemäß dem U.S. Privacy Act und dem U.S. Freedom of Information Act (FOIA) zur Einsicht freigegeben. Gemäß dem FOIA hat jede Person (ohne Ansehen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlandes) Recht auf Zugang zu den Aufzeichnungen einer US-Bundesbehörde, es sei denn, dass die betreffenden Aufzeichnungen (oder ein Teil davon) durch eine gemäß dem FOIA anwendbare Ausnahmebestimmung vor der Offenlegung geschützt sind. Das DHS gestattet der Öffentlichkeit keinen Zugang zu PNR-Daten; ausgenommen davon sind die Betroffenen oder deren Bevollmächtigte gemäß den US-Rechtsvorschriften. Anträge auf Zugang zu persönlich identifizierbaren Daten in PNR, die vom Antragsteller bereitgestellt wurden, können bei folgender Stelle eingereicht werden: FOIA/PA Unit, Office of Field Operations, U.S. Customs and Border Protection, Room 5.5-C, 1300 Pennsylvania Avenue, NW, Washington, DC 20229 (Tel.: (202) 344-1850; Fax: (202) 344-2791).

In bestimmten Ausnahmefällen ist das DHS aufgrund des FOIA befugt, gemäß Titel 5 des United States Code, Abschnitt 552 Buchstabe b, einem Antragsteller als unmittelbar Betroffenen die Einsicht in die PNR-Daten ganz oder teilweise zu verweigern oder diese aufzuschieben. Nach dem FOIA ist jeder Antragsteller berechtigt, die Entscheidung des DHS, die Informationen nicht offenzulegen, auf administrativem oder gerichtlichem Wege anzufechten.

V.   Durchsetzung

Verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen bestehen nach US-Recht in Bezug auf Verletzungen der US-Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und die unerlaubte Offenlegung von Aufzeichnungen der US-Behörden. Einschlägige Vorschriften finden sich — unter anderem — in Titel 18 des United States Code, Abschnitte 641 und 1030, sowie in Titel 19 des Code of Federal Regulations, Abschnitt 103.34.

VI.   Bekanntmachung

Das DHS hat die Reisenden durch Veröffentlichungen im Federal Register (US-Bundesanzeiger) und auf seiner Website darüber unterrichtet, dass es PNR-Daten verarbeitet. Das DHS wird den Fluggesellschaften ferner ein zum öffentlichen Aushang bestimmtes Hinweisblatt zu den PNR-Erhebungs- und Rechtsmittelverfahren zur Verfügung stellen. Das DHS und die EU werden mit den betroffenen Kreisen in der Luftverkehrsbranche zusammenarbeiten, um diese Hinweise besser bekannt zu machen.

VII.   Speicherung von Daten

Das DHS speichert EU-PNR-Daten sieben Jahre lang in einer aktiven analytischen Datenbank; danach werden die Daten in einen ruhenden, nicht operationellen Status überführt. Auf ruhende Daten, die acht Jahre lang gespeichert werden, kann nur mit Zustimmung eines hochrangigen, vom US-Heimatschutzminister benannten DHS-Beamten zugegriffen werden, und zwar nur dann, wenn auf einen erkennbaren Fall, eine erkennbare Bedrohung oder ein erkennbares Risiko reagiert werden soll. Wir erwarten, dass EU-PNR-Daten am Ende dieses Zeitraums gelöscht werden; die Frage, ob und wann gemäß diesem Schreiben erhobene PNR-Daten vernichtet werden, wird im Rahmen weiterer Gespräche zwischen dem DHS und der EU erörtert werden. Daten, die mit einem bestimmten Fall oder einer bestimmten Ermittlung in Zusammenhang stehen, können in einer aktiven Datenbank gespeichert werden, bis der Fall bzw. die Ermittlung archiviert ist. Das DHS hat die Absicht, anhand der in den nächsten sieben Jahren gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen, wie sich die Speicherungsvorschriften auf die Maßnahmen und Ermittlungen auswirken. Das DHS wird die Ergebnisse dieser Überprüfung mit der EU erörtern.

Die genannten Speicherungsfristen gelten auch für EU-PNR-Daten, die aufgrund der Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten vom 28. Mai 2004 und vom 19. Oktober 2006 erhoben wurden.

VIII.   Übermittlung

In unseren jüngsten Verhandlungen haben wir darauf hingewiesen, dass das DHS bereit ist, so rasch wie möglich zu einem „Push“-System für die Übermittlung der PNR von den zwischen der EU und den Vereinigten Staaten operierenden Fluggesellschaften an das DHS überzugehen. Dreizehn Fluggesellschaften haben sich bereits für dieses Verfahren entschieden. Die Initiative für den Übergang zum Push-System liegt bei den Fluggesellschaften; diese müssen Ressourcen für die Umstellung ihrer Systeme bereitstellen und mit dem DHS zusammenarbeiten, um die technischen Anforderungen des DHS zu erfüllen. Das DHS wird für die Übermittlung von Daten durch diese Fluggesellschaften spätestens bis zum 1. Januar 2008 unmittelbar zu einem solchen System bei sämtlichen Fluggesellschaften übergehen, die ein den technischen Anforderungen des DHS entsprechendes System eingerichtet haben. Für die Fluggesellschaften, die kein derartiges System einrichten, bleibt das bisherige System so lange in Kraft, bis sie ein System eingerichtet haben, das den technischen Anforderungen des DHS für die Übermittlung von PNR-Daten entspricht. Der Übergang zum Push-System bedeutet jedoch nicht, dass die Fluggesellschaften in eigenem Ermessen entscheiden können, wann oder wie sie welche Daten im Rahmen dieses Systems übermitteln. Diese Entscheidung liegt nach US-Recht beim DHS.

Im Normalfall werden dem DHS erstmals 72 Stunden vor dem geplanten Abflug PNR-Daten übermittelt, die anschließend — soweit erforderlich — aktualisiert werden, damit ihre Richtigkeit gewährleistet ist. Die Gewährleistung, dass Entscheidungen auf der Grundlage rechtzeitig übermittelter und vollständiger Daten getroffen werden, gehört zu den wichtigsten Sicherungsmaßnahmen für den Schutz personenbezogener Daten, und das DHS arbeitet mit einzelnen Fluggesellschaften an der Einbeziehung dieses Konzepts in ihre Push-Systeme. Das DHS kann PNR früher als 72 Stunden vor dem geplanten Abflugtermin anfordern, wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein früher Zugriff erforderlich ist, damit auf eine spezifische Bedrohung für einen Flug, eine Reihe von Flügen, eine Strecke oder andere Umstände im Zusammenhang mit den in Abschnitt I genannten Zwecken reagiert werden kann. Das DHS wird diesen Ermessensspielraum mit aller Umsicht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nutzen.

IX.   Gegenseitigkeit

Während unserer jüngsten Verhandlungen bestand Einvernehmen darüber, dass das DHS erwartet, dass von ihm nicht verlangt wird, im Rahmen seines PNR-Systems Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, die strenger sind als diejenigen, die europäische Behörden für ihre innerstaatlichen PNR-Systeme anwenden. Das DHS verlangt von europäischen Behörden nicht, in ihren PNR-Systemen Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, die strenger sind als diejenigen, die die USA für ihr PNR-System anwenden. Werden die Erwartungen des DHS nicht erfüllt, behält es sich vor, einschlägige Regelungen des DHS-Schreibens auszusetzen und gleichzeitig Konsultationen mit der EU zu führen, um eine schnelle und zufrieden stellende Lösung herbeizuführen. Wird in der Europäischen Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten ein Fluggast-Informationssystem eingeführt, das die Fluggesellschaften verpflichtet, den Behörden PNR-Daten von Personen zur Verfügung zu stellen, deren Reiseweg einen Flug zwischen den USA und der Europäischen Union einschließt, so beabsichtigt das DHS, die Zusammenarbeit der seiner Zuständigkeit unterliegenden Fluggesellschaften aktiv und streng nach dem Gegenseitigkeitsprinzip zu fördern.

Zur Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit wird das DHS den zuständigen US-Behörden nahelegen, den Polizei- und Justizbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Europol und Eurojust analytische Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, zu übermitteln. Das DHS erwartet, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ebenfalls ihren zuständigen Behörden nahelegen, dem DHS und anderen betroffenen US-Behörden analytische Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, zur Verfügung zu stellen.

X.   Überprüfung

Das DHS und die EU werden die Durchführung des Abkommens, dieses Schreibens, der PNR-Regelungen und -Verfahren der Vereinigten Staaten und der EU sowie alle Stellen, die Zugriff auf sensible Daten hatten, regelmäßig überprüfen, um dazu beizutragen, dass unsere Verfahren zur Verarbeitung von PNR ordnungsgemäß und unter Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre durchgeführt werden. Bei der Überprüfung werden die EU durch das für den Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zuständige Mitglied der Kommission und das DHS durch den Heimatschutzminister oder durch einen für beide Seiten akzeptablen Beamten, den jede Seite im Einvernehmen benennen kann, vertreten. Die EU und das DHS werden die Einzelheiten der Überprüfungsmodalitäten gemeinsam festlegen.

Die Vereinigten Staaten werden auf Gegenseitigkeit im Rahmen dieser regelmäßigen Überprüfung um Informationen über die PNR-Systeme der Mitgliedstaaten bitten, und die Vertreter von Mitgliedstaaten, die PNR-Systeme betreiben, werden zur Teilnahme an den Gesprächen eingeladen.

Wir vertrauen darauf, dass diese Erläuterungen Ihnen das Verständnis unserer Verfahrensweise bei der Behandlung von EU-PNR-Daten erleichtert haben.

 

ÜBERSETZUNG

Secretary Michael Chertoff

U.S. Department for Homeland Security

Washington DC 20528

Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben an den Vorsitz des Rates und an die Kommission, in dem Sie erläutern, wie das DHS mit PNR-Daten verfährt.

Ihre in Ihrem Schreiben an die Europäische Union erläuterten Zusicherungen ermöglichen es der Europäischen Union, davon auszugehen, dass das DHS zu den Zwecken des im Juli 2007 von den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union unterzeichneten internationalen Abkommens über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung einen angemessenen Schutz der Daten gewährleistet.

Die EU wird ausgehend von dieser Feststellung alle erforderlichen Schritte unternehmen, um internationale Organisationen oder Drittländer davon abzuhalten, sich in die Übermittlung von PNR-Daten der EU an die Vereinigten Staaten einzumischen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden außerdem ihren zuständigen Behörden nahelegen, dem DHS und anderen zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten analytische Informationen, die aus PNR-Daten abgeleitet wurden, zur Verfügung zu stellen.

Wir nehmen in Aussicht, mit Ihnen und der Luftverkehrsbranche zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Fluggäste darüber informiert werden, auf welche Weise staatliche Stellen ihre Informationen nutzen dürfen.

 


Berichtigungen

4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/26


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/26


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/26


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/26


Berichtigung des Beschlusses Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001—2005)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 2. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/27


Berichtigung des Beschlusses Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001—2005)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 2. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“,

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/27


Berichtigung des Beschlusses Nr. 847/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 2. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/27


Berichtigung des Beschlusses Nr. 848/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 2. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/27


Berichtigung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 2. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/28


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 29. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/28


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 29. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/28


Berichtigung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 29. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/28


Berichtigung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 29. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/29


Berichtigung der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 159 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 184 vom 24. Mai 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/29


Berichtigung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 220 vom 21. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/29


Berichtigung der Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems

( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 220 vom 21. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

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L 204/29


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

( Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 191 vom 28. Mai 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

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L 204/30


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 166 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 200 vom 7. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

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L 204/30


Berichtigung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft

( Amtsblatt der Europäischen Union L 166 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 200 vom 7. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

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L 204/30


Berichtigung der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes

( Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 201 vom 7. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“


4.8.2007   

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L 204/30


Berichtigung der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz

( Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 30. April 2004 . Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 201 vom 7. Juni 2004 )

Ort der Annahme und Datum:

anstatt:

„Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.“