ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 180

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
10. Juli 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 803/2007 der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 804/2007 der Kommission vom 9. Juli 2007 über ein Fangverbot für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Polens

3

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/475/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Italiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

5

 

 

2007/476/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Deutschlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

8

 

 

2007/477/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 25 Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Österreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

11

 

 

2007/478/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Irlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

17

 

 

2007/479/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

24

 

 

2007/480/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Frankreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

33

 

 

2007/481/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Finnlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

38

 

 

2007/482/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3291)  ( 1 )

42

 

 

2007/483/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3413)  ( 1 )

43

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste

45

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 803/2007 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 756/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 41).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

36,7

MK

48,1

TR

90,9

XS

23,6

ZZ

49,8

0707 00 05

JO

151,2

TR

113,1

ZZ

132,2

0709 90 70

IL

42,1

TR

93,7

ZZ

67,9

0805 50 10

AR

65,9

UY

62,2

ZA

58,7

ZZ

62,3

0808 10 80

AR

87,8

BR

83,3

CL

98,1

CN

98,6

NZ

102,3

US

116,7

UY

98,6

ZA

90,0

ZZ

96,9

0808 20 50

AR

76,9

CL

86,0

CN

59,8

NZ

99,0

ZA

104,2

ZZ

85,2

0809 10 00

TR

200,2

ZZ

200,2

0809 20 95

TR

273,6

US

430,7

ZZ

352,2

0809 30 10, 0809 30 90

US

120,3

ZZ

120,3

0809 40 05

IL

150,7

ZZ

150,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 804/2007 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2007

über ein Fangverbot für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Polens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (3) ist die Fangmenge von 10 794 Tonnen Dorsch festgesetzt, die Schiffe unter der Flagge Polens 2007 in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) fischen dürfen.

(2)

Die der Kommission infolge von Inspektionen ihrer Fischereiinspektoren vorliegenden Informationen zu den Fangmengen aus diesem Bestand stehen mit den Angaben, die Polen der Kommission übermittelt hat, nicht im Einklang.

(3)

Die der Kommission vorliegenden Informationen belegen, dass die 2007 von polnischen Schiffen aus dem genannten Bestand gefangenen Mengen das Dreifache der von Polen deklarierten Mengen betragen. Deshalb gilt die Polen für 2007 zugewiesene Fangquote für den genannten Bestand als erschöpft.

(4)

Nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist Polen verpflichtet, seinen Schiffen ab dem Tag, an dem die betreffende Fangquote als erschöpft gilt, bis auf Weiteres den Fang von Fischen dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, zu verbieten.

(5)

In Anbetracht des Ausbleibens geeigneter Maßnahmen Polens ist die Kommission gezwungen, aus eigenem Antrieb den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Polens für 2007 festgesetzte Fangquote für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) als erschöpft gilt, und die weitere Befischung dieses Bestands ab diesem Datum unverzüglich zu verbieten. Auch die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fischen aus jenem Bestand, die von Fischereifahrzeugen unter polnischer Flagge nach jenem Datum gefangen wurden, ist zu verbieten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für Dorsch in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer), die Polen für das Jahr 2007 zugeteilt wurde, gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung der Dorschbestände in der Ostsee (Untergebiete 25—32, EG-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge Polens ist vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2007 verboten. Die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen in diesem Zeitraum getätigt werden, sind gleichfalls verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11. Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 33).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Italiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/475/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 10. Mai 1999 teilte Italien der Kommission die am 9. März getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die italienische Medienlandschaft.

(4)

Bei Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der Maßnahmen Italiens ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Italiens aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: (i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; (ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; (iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Viele der in der Liste der italienischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommerspiele, die Spiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft, an denen die italienische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie die Eröffnungsspiele, Halbfinal- und Endspiele dieser Wettbewerbe, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Italien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Sie haben außerdem eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die italienische Bevölkerung, da sie ein wichtiger Beitrag zum Verständnis zwischen den Völkern sind und da dem Sport für die italienische Gesellschaft allgemein und für den Nationalstolz im besonderen große Bedeutung zukommt, und da die genannten Ereignisse den italienischen Spitzensportlern zudem Gelegenheit bieten, Erfolge in diesen wichtigen internationalen Wettbewerben zu erringen.

(7)

Die übrigen in der Liste aufgeführten Fußballturniere haben in Italien erhebliche gesellschaftliche Bedeutung und eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die italienische Bevölkerung, da dem Fußball in der italienischen Gesellschaft allgemein und im Hinblick auf den Nationalstolz im besonderen große Bedeutung zukommt, und da die genannten Ereignisse den italienischen Mannschaften zudem Gelegenheit bieten, Erfolge bei hochrangigen Fußballturnieren mit internationaler Aufmerksamkeit zu erringen.

(8)

Der Giro d’Italia findet in Italien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters, wobei nicht nur seine Bedeutung als hochrangiges Sportereignis eine Rolle spielt, sondern auch seine Werbefunktion für das Land Italien.

(9)

Die erhebliche gesellschaftliche Bedeutung des Großen Preises von Italien in der Formel 1 für die italienische Bevölkerung liegt in den großen Erfolgen italienischer Wagen in Rennen der Formel 1 begründet.

(10)

Das Musikfestival von San Remo hat in Italien erhebliche gesellschaftliche Bedeutung und ist von allgemein anerkannter spezifischer kultureller Bedeutung für die kulturelle Identität Italiens, denn es stellt ein populäres Ereignis in der kulturellen Tradition Italiens dar.

(11)

Die italienischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(12)

Die italienischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(13)

Nachdem die Kommission die Maßnahmen Italiens den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Italien mit Schreiben vom 5. Juli 1999 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(14)

Am 7. September 1999 wurde der Kommission eine Änderung zu den Maßnahmen Italiens mitgeteilt. Diese hatte keine Veränderungen bei den in der Liste aufgeführten Ereignissen zur Folge.

(15)

Die Maßnahmen Italiens wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften  (2) veröffentlicht. Das Korrigendum wurde ebenfalls in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften  (3) veröffentlicht.

(16)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Italien mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen werden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 10. Mai 1999 von Italien mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 277 vom 30. September 1999 veröffentlichten Fassung (Korrigendum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 208 vom 26. Juli 2001) mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen werden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  ABl. C 277 vom 30.9.1999, S. 3.

(3)  ABl. C 208 vom 26.7.2001, S. 27.


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie des Rates 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die Maßnahmen Italiens, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie des Rates 89/552/EWG zu veröffentlichen sind, werden in den folgenden Auszügen des am 9. März 1999 angenommenen Beschlusses Nr. 8/1999 der Regulierungsbehörde des Kommunikationssektors, geändert durch ihren Beschluss Nr. 172/1999 vom 28. Juli 1999, aufgeführt:

„Artikel 1

1)   Dieser Beschluss betrifft die Fernsehübertragung von Ereignissen, die als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden.

2)   Ein ‚Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ ist ein Ereignis sportlicher oder nicht sportlicher Natur, das mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllt:

a)

das Ereignis und sein Ergebnis sind von besonderem und allgemeinem Interesse in Italien und interessiert auch Menschen, die ein derartiges Ereignis normalerweise nicht im Fernsehen verfolgen;

b)

das Ereignis genießt allgemeine Anerkennung in der Öffentlichkeit, ist von besonderer kultureller Bedeutung und stärkt die italienische kulturelle Identität;

c)

an dem Ereignis nimmt die Nationalmannschaft in einer bestimmten Sportart an einem wichtigen internationalen Turnier teil;

d)

das Ereignis wurde bisher immer unverschlüsselt übertragen und erzielte hohe Einschaltquoten in Italien.

Artikel 2

1)   Die Behörde hat das folgende Verzeichnis mit Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erstellt, die Fernsehveranstalter, die der italienischen Rechtshoheit unterliegen, nicht auf Ausschließlichkeitsbasis oder in verschlüsselter Form in der Weise übertragen dürfen, dass einem bedeutenden Teil der italienischen Öffentlichkeit (mehr als 90 %) die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege einer frei zugänglichen Fernsehsendung ohne zusätzliche Kosten für die Anschaffung technischer Ausrüstungen zu verfolgen:

a)

Olympische Sommer- und Winterspiele;

b)

das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußballweltmeisterschaften;

c)

das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft bei Fußball-Europameisterschaften;

d)

alle Heim- und Auswärtsspiele der italienischen Fußballnationalmannschaft im Rahmen offizieller Wettbewerbe;

e)

das Endspiel und die Halbfinalspiele der Champions League und des UEFA-Pokals, wenn italienische Mannschaften beteiligt sind;

f)

der Giro d'Italia;

g)

der Große Preis von Italien in der Formel 1;

h)

das Musikfestival von San Remo.

2)   Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Ereignisse müssen in voller Länge live übertragen werden. Bei den anderen Ereignissen steht es den Fernsehveranstaltern frei, Vereinbarungen über eine unverschlüsselte Übertragung zu treffen.“


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Deutschlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/476/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 28. April 1999 teilte Deutschland der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die deutsche Medienlandschaft.

(4)

Bei Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der Maßnahmen Deutschlands ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Deutschlands aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) Das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- und sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Viele der in der Liste der deutschen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele, alle Spiele der Fußballeuropameisterschaft und der Fußballweltmeisterschaft, an denen die deutsche Nationalmannschaft teilnimmt, sowie die Eröffnungsspiele, Halbfinal- und Endspiele dieser Wettbewerbe, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Deutschland in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(7)

Die besondere Aufmerksamkeit, die den übrigen aufgeführten Ereignissen, einschließlich der Halbfinalspiele und des Endspiels um den Vereinspokal des Deutschen Fußballbundes, der Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft und der Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung, selbst außerhalb der Fachpresse gewidmet wird, beweist, dass sie in der deutschen Öffentlichkeit besondere Resonanz finden.

(8)

Die Ereignisse haben außerdem eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die deutsche Bevölkerung, da sie ein wichtiger Beitrag zum Verständnis zwischen den Völkern sind und da dem Sport für die deutsche Gesellschaft allgemein und für den Nationalstolz im besonderen große Bedeutung zukommt, und da die genannten Ereignisse den deutschen Spitzensportlern zudem Gelegenheit bieten, Erfolge in diesen wichtigen internationalen Wettbewerben zu erringen.

(9)

Die deutschen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(10)

Die deutschen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(11)

Nachdem die Kommission die Maßnahmen Deutschlands den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Deutschland mit Schreiben vom 2. Juli 1999 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(12)

Die deutschen Maßnahmen traten am 1. April 2000 in Kraft. Diese Maßnahmen in ihrer endgültigen Form unterschieden sich dadurch von den 1999 mitgeteilten Maßnahmen, dass eine Veranstaltung aus der Liste gestrichen wurde, nämlich der „Cup Winner’s Cup“, weil sie nach ihrer letzten Durchführung 1998/1999 eingestellt worden war.

(13)

Die Maßnahmen Deutschlands wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften  (2) veröffentlicht.

(14)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten von Deutschland getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 28. April 1999 von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 277 vom 29. September 2000 veröffentlichten Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Deutschlands werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  ABl. C 277 vom 29.9.2000, S. 4.


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die Maßnahmen Deutschlands, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichen sind, werden in den folgenden Auszügen aus Artikel 5a des Vierten Rundfunkstaatsvertrags aufgeführt:

„Artikel 5a

Übertragung von Großereignissen

1.   Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.

2.   Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:

1.

Olympische Sommer- oder Winterspiele;

2.

bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

3.

die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußballbundes;

4.

Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft;

5.

Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.

Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.“.


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25 Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Österreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/477/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 12. März 2001 teilte Österreich der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, insbesondere ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die österreichische Medienlandschaft.

(4)

Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der österreichischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte eine umfassende Anhörung in Österreich stattgefunden.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Österreichs aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Einige der in der Liste der österreichischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele, die Spiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft, an denen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie die Eröffnungsspiele, die Halbfinalspiele und die Endspiele dieser Turniere (Herren), werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Österreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(7)

Das Finalspiel des österreichischen Fußballpokals findet in Österreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da Fußball in Österreich die beliebteste Sportart ist.

(8)

Die Alpinen FIS-Skiweltmeisterschaften und die Nordischen FIS-Skiweltmeisterschaften finden in Österreich in der breiten Öffentlichkeit insofern besondere Resonanz, als sich der Skisport in Österreich großer Beliebtheit erfreut und auch Teil des allgemeinen Sportunterrichts in den Schulen ist. In Anbetracht der Erfolge der österreichischen Wettkampfteilnehmer und der wichtigen Rolle des Skitourismus in Österreich haben diese Ereignisse darüber hinaus identitätstiftenden Charakter und eine spezifische kulturelle Bedeutung.

(9)

Dem Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker kommt angesichts der außergewöhnlich hohen Qualität der Veranstaltung wie auch des großen weltweiten Publikumsinteresses eine spezifische Bedeutung als einem die kulturelle Identität Österreichs prägenden Ereignis zu.

(10)

Der Wiener Opernball findet in Österreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als populäres Kulturereignis und als Symbol für die Ballsaison, das in der Kulturtradition Österreichs eine spezifische Bedeutung hat. Die Veranstaltung trägt maßgeblich zum weltweiten Ruf der Wiener Staatsoper bei — denn in der Regel treten beim Opernball weltberühmte Opernsänger und -sängerinnen auf — und ist auch deswegen für Österreich von besonderer kultureller Relevanz.

(11)

Die aufgeführten Veranstaltungen wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern.

(12)

Die österreichischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(13)

Die österreichischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(14)

Nachdem die Kommission die Maßnahmen Österreichs den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Österreich mit Schreiben vom 31. Mai 2001 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(15)

Die Maßnahmen Österreichs sind am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten.

(16)

Sie wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht.

(17)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Österreich mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten von Österreich getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 12. März 2001 von Österreich mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 16 vom 19. Januar 2002 veröffentlichten Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Österreichs werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  ABl. C 16 vom 19.1.2002, S. 8.


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die von Österreich ergriffenen und gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichenden Maßnahmen sind in den folgenden Auszügen aus dem Bundesgesetzblatt (I Nr. 85/2001 und II Nr. 305/2001) aufgeführt:

„85.   Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz — FERG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ (1)

(1)

Dieses Bundesgesetz gilt — abgesehen von § 5 — nur für Fernsehveranstalter, auf die das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, oder das Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, Anwendung findet.

(2)

Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet § 3 keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.

§ (2)   Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird.

§ (3)

(1)

Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der rundfunkgebührpflichtigen oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmer entsprechend der in der Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung.

(2)

Frei zugängliche Fernsehprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die der Fernsehzuseher ohne zusätzliche und ohne regelmäßige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Entschlüsselung empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne dieses Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühr (§ 2 RGG), des Programmentgelts (§ 20 RFG), einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.

(3)

Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch als erfüllt, wenn der Fernsehveranstalter in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen versucht hat, den frei zugänglichen Empfang des Ereignisses im Sinne des Abs. 1 zu ermöglichen. Zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung über diese Bedingungen kann ein Fernsehveranstalter den Bundeskommunikationssenat (§ 6) anrufen. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

(4)

Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Bundeskommunikationssenat auf Antrag eines der beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 3 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat der Bundeskommunikationssenat anstelle des Fernsehveranstalters die angemessenen und marktüblichen Bedingungen im Sinne des Abs. 3 festzulegen. Insbesondere hat der Bundeskommunikationssenat einen angemessenen und marktüblichen Preis für die Einräumung der Übertragungsrechte festzulegen.

(5)

Ein Fernsehveranstalter, der seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.

(6)

Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer Entscheidung gemäß Abs. 4 zulässig. Unbeschadet des Abs. 7 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 4 an eine rechtskräftige Entscheidung gebunden.

(7)

Hält das Gericht in einem Verfahren gemäß Abs. 6 den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

§ (4)

(1)

Die Bundesregierung hat durch Verordnung jene Ereignisse gemäß § 2 zu bezeichnen, denen in Österreich erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt. In die Verordnung sind nur solche Ereignisse aufzunehmen, auf die mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

1.

das Ereignis findet bereits bisher, insbesondere auf Grund der Medienberichterstattung, in der österreichischen Bevölkerung breite Beachtung;

2.

das Ereignis ist Ausdruck der kulturellen, künstlerischen oder sozialen Identität Österreichs;

3.

das Ereignis ist, insbesondere durch die Teilnahme österreichischer Spitzensportler, eine Sportveranstaltung von besonderer nationaler Bedeutung oder findet auf Grund seiner internationalen Bedeutung bei den Fernsehzusehern in Österreich breite Beachtung;

4.

das Ereignis wurde bereits in der Vergangenheit im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt.

(2)

In der Verordnung ist jeweils festzulegen, ob das Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich oder zeitversetzt sowie ob es in seiner Gesamtheit oder nur in Teilen verfolgbar sein muss. Von der Festlegung der Möglichkeit der zeitgleichen Verfolgung und der Verfolgung des gesamten Ereignisses ist nur insoweit abzusehen als dies aus objektiven Gründen (wie Zeitzonenverschiebung oder gleichzeitige Abhaltung mehrerer Ereignisse oder von Teilen desselben Ereignisses) erforderlich oder angemessen ist.

(3)

Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung sind repräsentative Vertreter der Fernsehveranstalter, der Rechteinhaber, der Wirtschaft, der Konsumenten, der Arbeitnehmer, der Kultur und des Sports zu hören. Der Entwurf der Verordnung ist im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung’ bekannt zu machen, wobei festzulegen ist, dass zu diesem jedermann binnen einer Frist von acht Wochen Stellung nehmen kann. Im Anschluss ist der Entwurf der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Verordnung darf erst erlassen werden, wenn sich die Europäische Kommission nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage bei der Europäischen Kommission gegen die Erlassung ausgesprochen hat.

[…]

§ (6)   Die Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundeskommunikationssenat (§ 11 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001).

§ (7)

(1)

Wer gegen die Verpflichtungen nach

1.

§ 3 Abs. 1 verstößt oder

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundeskommunikationssenat mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 EUR bis zu 58 000 EUR zu bestrafen.

(2)

Der Bundeskommunikationssenat hat im Verfahren nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(3)

Der Bundeskommunikationssenat hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, im Fall des Abs. 1 das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

(4)

Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen dieses Gesetzes durch einen Fernsehveranstalter (§ 2 Z 1 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung im Sinne des § 63 des Privatfernsehgesetzes einzuleiten.

[…]

§ (9)

(1)

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz die Bundesregierung, hinsichtlich § 3 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

(2)

Von den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz kann für die erstmalige Erlassung einer Verordnung nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abgesehen werden, wenn im Rahmen der Vorbereitung des Notifikationsverfahrens gemäß Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG eine Konsultation der beteiligten Kreise bereits erfolgt ist und der Inhalt der zu erlassenden Verordnung im Rahmen dieser Konsultation in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.

§ (10)   Durch die Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie § 11 dieses Bundesgesetzes wird Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60, umgesetzt.

[…]

§ (11)   Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

KLESTIL

SCHÜSSEL”

„305.   Verordnung der Bundesregierung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz — FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, wird verordnet:

§ (1)

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind:

1.

Olympische Sommer- oder Winterspiele;

2.

Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

3.

Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

4.

Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);

5.

Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;

6.

Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;

7.

Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;

8.

Wiener Opernball.

§ (2)

(1)

Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.

(2)

Für die in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführten Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn

1.

Teile eines Ereignisses gemäß § 1 oder mehrere der in § 1 genannten Ereignisse gleichzeitig stattfinden oder

2.

bereits in der Vergangenheit eine Gesamtübertragung auf Grund der Dauer des Ereignisses nicht stattgefunden hat.

§ (3)

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

SCHÜSSEL — RIESS-PASSER — FERRERO-WALDNER — GEHRER — GRASSER — STRASSER — BÖHMDORFER — MOLTERER — HAUPT — FORSTINGER — BARTENSTEIN.”


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Irlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/478/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 7. November 2002 teilte Irland der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die irische Medienlandschaft.

(4)

Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der irischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte Irland eine umfassende Anhörung durchgeführt.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Irlands aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Einige der in der Liste der irischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommerspiele, die Spiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft, an denen die irische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie die Eröffnungsspiele, Halbfinal- und Endspiele dieser Wettbewerbe, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Irland in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Darüber hinaus haben die Spiele der irischen Nationalmannschaft bei der Welt- oder Europameisterschaft eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Förderung der kulturellen Identität Irlands. Diese Spiele wirken als Aufmerksamkeitsfokus für die ganze Gesellschaft und tragen dazu bei, ein Gefühl von nationaler Identität und Nationalstolz aufzubauen.

(7)

Die Heim- und Auslandsspiele Irlands bei der Qualifikation für die Fussballeuropameisterschaft und die FIFA-Weltmeisterschaft finden in der breiten Öffentlichkeit Irlands eine besondere Resonanz, die weit über die Kreise der Fußballfans hinausgeht.

(8)

Gälischer Fußball und Hurling sind besondere irische Sportarten. Daher haben die Endspiele der gesamtirischen Fußball- und Hurling-Meisterschaften (All-Ireland Senior Inter-County Football and Hurling Finals) eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Förderung der kulturellen Identität des Landes.

(9)

Rugby wird in Irland auf Ligabasis landesweit gespielt. Daher finden die Spiele Irlands bei der Sechs-Nationen-Meisterschaft und beim Finale der Rugby-Weltmeisterschaft in der irischen Bevölkerung besondere Resonanz. Die Spiele der irischen Nationalmannschaft beim Finale der Rugby-Weltmeisterschaft haben als Teilnahme an einem großen internationalen Turnier Bedeutung für die nationale Identität Irlands.

(10)

Die besondere Resonanz der in der Liste aufgeführten Ereignisse des Pferderennsports sowie anderer Ereignisse des Pferdesports bei der breiten Öffentlichkeit Irlands ergeben sich aus der großen landesweiten Bedeutung des Wirtschaftsfaktors Pferdesport in ländlichen Gebieten. Das Irish Grand National und das Irish Derby sind die wichtigsten Pferderennen in Irland. Angesichts der Bedeutung von Pferderennen für den Tourismus und das internationale Ansehen Irlands haben die genannten Veranstaltungen aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die irische Bevölkerung. Auch der Nations Cup bei der Dublin Horse Show hat eine spezifische kulturelle Bedeutung, da er die Disziplin des Springreitens in Irland fördert und die stärksten Teams des internationalen Springsports anzieht.

(11)

Die aufgeführten Veranstaltungen wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern in Irland.

(12)

Die irischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(13)

Die irischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(14)

Nachdem die Kommission die Maßnahmen Irlands den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Irland mit Schreiben vom 10. Februar 2003 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(15)

Die Maßnahmen Irlands wurden am 13. März 2003 erlassen.

(16)

Sie wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(17)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Irland mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten von Irland getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 7. November 2002 von Irland mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union C 100 vom 26. April 2003 veröffentlichten Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Irlands werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  ABl. C 100 vom 26.4.2003, S. 12.


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie des Rates 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die Maßnahmen Irlands, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichen sind, werden nachstehend aufgeführt:

„NUMMER 28 VON 1999

Broadcasting (major events television coverage) act, 1999 (Rundfunkgesetz 1999, Fernsehberichterstattung über Großereignisse)

Inhalt

Abschnitt

1.

Auslegung

2.

Bezeichnung von Großereignissen

3.

Anhörungen

4.

Pflichten der Fernsehveranstalter im Hinblick auf die bezeichneten Ereignisse

5.

Pflichten der Fernsehveranstalter im Hinblick auf Ereignisse in den Mitgliedstaaten

6.

Zivilrechtliche Abhilfemaßnahmen

7.

Angemessene marktübliche Preise

8.

Kurzbezeichnung

Rechtsakte, auf die verwiesen wird

European Communities Act, 1972, No 27

European Communities (Amendment) Act, 1993, No 25

Broadcasting (major events television coverage) act, 1999 (Rundfunkgesetz 1999, Fernsehberichterstattung über Großereignisse)

Gesetz zur Sicherstellung der Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, zur Umsetzung von Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Rates vom 30. Juni 1997, und zur Regelung anderer damit zusammenhängender Fragen. [13. November 1999] das Oireachtas beschließt folgendes Gesetz:

(1)

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

 

‚Fernsehveranstalter‘: Fernsehveranstalter im Sinne der Richtlinie des Rates;

 

‚Richtlinie des Rates‘: Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 (1), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Rates vom 30. Juni 1997 (2);

 

‚EWR-Abkommen‘: EWR-Abkommen im Sinne des European Communities (Amendment) Act 1993;

 

‚Ereignis‘: Ereignis von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem Mitgliedstaat oder im irischen Staat bzw. in einem bedeutenden Teil des irischen Staates, das von einem Veranstalter organisiert wird, der von Rechts wegen zum Verkauf der Senderechte für das Ereignis befugt ist;

 

‚frei zugänglicher Fernsehdienst‘: Fernsehsendedienst, für dessen Empfang vom Dienstanbieter keine Gebühr erhoben wird;

 

‚Mitgliedstaat‘: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (im Sinne des European Communities Act 1972), einschließlich Vertragsstaat des EWR-Abkommens;

 

‚der Minister‘: Minister for Arts, Heritage, Gaeltacht and the Islands;

 

‚nahezu flächendeckende Berichterstattung‘:

a)

frei zugänglicher Fernsehdienst, der von mindestens 95 v. H. der Bevölkerung des Staates empfangen werden kann, oder

b)

sofern weniger als drei Fernsehveranstalter fähig sind, die unter Paragraph a) geforderte Berichterstattung zu bieten, frei zugänglicher Fernsehdienst, der von mindestens 90 v. H. der Bevölkerung des Staates empfangen werden kann;

 

‚qualifizierter Fernsehveranstalter‘: Fernsehveranstalter, der gemäß Subsection 2 als qualifizierter Fernsehveranstalter gilt;

 

‚Fernsehtätigkeit‘: Fernsehtätigkeit im Sinne der Richtlinie des Rates.

(2)

Folgende Fernsehveranstalter gelten als qualifizierte Fernsehveranstalter:

a)

bis 31. Dezember 2001: ein Fernsehveranstalter, der frei zugängliche Fernsehberichterstattung über ein benanntes Ereignis bietet, zu der mindestens 85 v. H. der Bevölkerung des Staates Zugang haben;

b)

ab 1. Januar 2002: ein Fernsehveranstalter, der eine nahezu flächendeckende Berichterstattung über ein benanntes Ereignis bietet.

(3)

Im Sinne von Subsection 2 gelten zwei oder mehr Fernsehveranstalter, die einen Vertrag oder eine Vereinbarung über die gemeinsame Bereitstellung einer nahezu flächendeckenden Berichterstattung über ein benanntes Ereignis schließen, im Hinblick auf dieses Ereignis als ein einziger Fernsehveranstalter.

(4)

Ein Fernsehveranstalter kann den Minister ersuchen, einen Streit bezüglich der Reichweite eines von einem Fernsehveranstalter im Staat bereitgestellten frei zugänglichen Fernsehdienstes im Sinne von Subsection 2 und der Definition des Begriffs ‚nahezu flächendeckende Berichterstattung‘ in Subsection 1 zu entscheiden.

(5)

Vor der Regelung eines Streits gemäß Subsection 4 kann der Minister gegebenenfalls einschlägige Sachverständige oder andere Personen oder Einrichtungen zu Rate ziehen.

(6)

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

a)

ist ein Verweis auf einen Rechtsakt, sofern der betreffende Zusammenhang nichts anderes erfordert, als Verweis auf diesen Rechtsakt in seiner durch einen oder gemäß einem späteren Rechtsakt geänderten oder verlängerten Fassung zu verstehen,

b)

ist ein Verweis auf eine Section ein Verweis auf eine Section dieses Gesetzes, sofern nicht ausdrücklich auf einen anderen Rechtsakt Bezug genommen wird, und

c)

ist ein Verweis auf eine Subsection, einen Paragraph oder einen Subparagraph ein Verweis auf die betreffende Subsection, den betreffenden Paragraph bzw. den betreffenden Subparagraph in der Bestimmung, in der der Verweis steht, sofern nicht ausdrücklich auf eine andere Bestimmung Bezug genommen wird.

(1)

Der Minister kann durch eine Verfügung

a)

Ereignisse als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung bezeichnen, für die im Interesse der Allgemeinheit einem qualifizierten Fernsehveranstalter das Recht zur Berichterstattung in frei zugänglichen Fernsehdiensten eingeräumt werden sollte, und

b)

festlegen, ob die Berichterstattung über ein gemäß Paragraph a) benanntes Ereignis in frei zugänglichen Fernsehdiensten

i)

direkt, zeitversetzt oder direkt und zeitversetzt und

ii)

ganz, teilweise oder ganz und teilweise verfügbar sein sollte.

(2)

Der Minister berücksichtigt bei einer Benennung gemäß Subsection 1 a) alle gegebenen Umstände, insbesondere jedes der folgenden zwei Kriterien:

a)

inwieweit das Ereignis in der irischen Öffentlichkeit besondere Beachtung findet;

b)

inwieweit das Ereignis nach allgemeiner Auffassung eine eigene kulturelle Bedeutung für die irische Bevölkerung hat.

(3)

Um festzustellen, inwieweit die Kriterien gemäß Subsection 2 erfüllt sind, kann der Minister folgende Faktoren in Betracht ziehen:

a)

Teilnahme einer irischen (National-)Mannschaft oder einzelner irischer Sportler an dem Ereignis;

b)

frühere Praxis oder Erfahrung bezüglich der Fernsehberichterstattung über das Ereignis oder ähnliche Ereignisse.

(4)

Bei der Festlegung gemäß Subsection 1 b) berücksichtigt der Minister

a)

die Art des Ereignisses;

b)

die Ortszeit in dem Staat, in dem das Ereignis stattfindet;

c)

praktische sendetechnische Erwägungen.

(5)

Der Minister kann eine gemäß dieser Section erlassene Verfügung durch eine Verfügung aufheben oder ändern.

(6)

Vor Erlass, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung gemäß dieser Section setzt sich der Minister mit dem Minister für Künste, Sport und Tourismus ins Benehmen.

(7)

Wenn eine Verfügung gemäß dieser Section erlassen, aufgehoben oder geändert werden soll, wird jeder der beiden Kammern des Oireachtas ein Entwurf der Verfügung vorgelegt, und die Verfügung wird erst erlassen, wenn jede Kammer eine Entschließung angenommen hat, durch die der Entwurf gebilligt wird.

(1)

Vor Erlass einer Verfügung gemäß Section 2

a)

bemüht sich der Minister in angemessener Weise, die Veranstalter des Ereignisses und die Fernsehveranstalter, die im Sinne der Richtlinie des Rates der Rechtshoheit des Staates unterliegen, zu konsultieren,

b)

veröffentlicht er in mindestens einer landesweit erscheinenden Zeitung eine Mitteilung zu dem Ereignis, das er gemäß dieser Section zu benennen gedenkt, und

c)

fordert er die Öffentlichkeit auf, sich zu der geplanten Benennung zu äußern.

(2)

Ist der Veranstalter eines Ereignisses nicht zu ermitteln oder geht der Veranstalter eines Ereignisses oder ein der Rechtshoheit des Staates unterliegender Fernsehveranstalter nicht auf die Konsultationsbemühungen des Ministers ein, steht dies dem Erlass einer Verfügung gemäß Section 2 nicht entgegen.

(1)

Erwirbt ein der Rechtshoheit des Staates unterliegender Fernsehveranstalter, der kein qualifizierter Fernsehveranstalter ist, die ausschließlichen Senderechte für ein benanntes Ereignis, darf er das Ereignis nicht ausstrahlen, wenn es nicht gemäß der Verfügung nach Section 2 einem qualifizierten Fernsehveranstalter auf dessen Ersuchen hin gegen Zahlung angemessener marktüblicher Preise zur Ausstrahlung überlassen wurde.

(2)

Erwirbt ein qualifizierter Fernsehveranstalter die Senderechte für ein benanntes Ereignis (gemäß dieser Section oder direkt), hat er das Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehdienst auszustrahlen, der eine nahezu flächendeckende Berichterstattung gemäß der Verfügung nach Section 2 bietet.

(3)

Im Sinne dieser Section bedeutet ‚benanntes Ereignis‘ ein Ereignis, das in einer Verfügung gemäß Section 2 benannt ist.

5.   Hat ein anderer Mitgliedstaat ein Ereignis als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaates benannt und die Europäische Kommission die von diesem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie des Rates den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, darf kein der Rechtshoheit des irischen Staates unterliegender Fernsehveranstalter, der die ausschließlichen Rechte für das benannte Ereignis erwirbt, diese in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis in Übereinstimmung mit den ergriffenen Maßnahmen zu verfolgen.

(1)

Nimmt ein Fernsehveranstalter (‚geschädigter Fernsehveranstalter‘) an, dass von einem oder mehreren anderen Fernsehveranstaltern (‚anderer Fernsehveranstalter‘) eine durch Section 4 oder Section 5 untersagte Tätigkeit oder Verhaltensweise praktiziert wird, praktiziert wurde oder im Begriff ist, praktiziert zu werden, ist der geschädigte Fernsehveranstalter berechtigt, beim High Court folgende Abhilfemaßnahmen gegen den anderen Fernsehveranstalter zu beantragen:

a)

eine Anordnung, die auf Unterlassung der weiteren Praktizierung bzw. des Versuchs der weiteren Praktizierung der durch Section 4 oder Section 5 untersagten Tätigkeit oder Verhaltensweise durch den anderen Fernsehveranstalter gerichtet ist;

b)

eine Nichtigerklärung des Vertrags, durch den der andere Fernsehveranstalter die ausschließlichen Rechte für die Ausstrahlung des benannten Ereignisses erworben hat;

c)

Schadensersatz durch den anderen Fernsehveranstalter;

d)

eine Weisung, dem geschädigten Fernsehveranstalter das Recht auf Fernsehberichterstattung über das Ereignis zu angemessenen marktüblichen Preisen anzubieten.

(2)

Ein Antrag beim High Court auf eine Anordnung gemäß Subsection 1 erfolgt durch ein formloses Gesuch. Bei der Prüfung der Angelegenheit kann das Gericht gegebenenfalls eine Zwischenverfügung oder einstweilige Verfügung erlassen.

(1)

Sind die Fernsehveranstalter außerstande, sich im Sinne von Section 4 (1) darüber zu einigen, was angemessene marktübliche Preise in Bezug auf die Fernsehberichterstattung über ein Ereignis sind, kann einer von ihnen beim High Court in summarischer Weise eine Entscheidung über angemessene marktübliche Preise für das betreffende Ereignis beantragen.

(2)

Eine Entscheidung nach Subsection 1 kann gegebenenfalls Anpassungs- oder Zusatzbestimmungen enthalten, die der High Court für angebracht hält.

8.   Dieses Gesetz kann mit der Bezeichnung Broadcasting (Major Events Television Coverage) Act 1999 zitiert werden.

Rechtsinstrumente

S.I. No 99 of 2003

Rundfunkgesetz 1999 (Fernsehberichterstattung über Großereignisse)

2003

Ich, Dermot Ahern, Minister für Kommunikation, Meeres- und Naturressourcen, in Ausübung meiner Befugnisse nach Subsection (1) von Section 2 des Broadcasting (Major Events Television Coverage) Act 1999 (No 28 of 1999) und des Broadcasting (Transfer of Departmental Administration and Ministerial Functions) Order 2002 (S.I. No 302 von 2002) (angepasst durch die Verfügung Marine and Natural Resources (Alteration of Name of Department and Title of Minister) von 2002 (S.I. No 307 von 2002)), nach Beratung mit dem Minister für Künste, Sport und Tourismus gemäß Subsection (6) (angepasst durch die Verfügung Tourism, Sport and Recreation (Alteration of Name of Department, Title of Minister), 2002 (S.I. No 307 von 2002)) dieser Section, erlasse folgende Verfügung, die gemäß Subsection (7) dieser Section, beiden Kammern der Oireachtas vorgelegt und von diesen per Entschließung genehmigt wurde:

1.

Diese Verfügung kann mit der Bezeichnung Broadcasting (Major Events Television Coverage) Act 1999 (Designation of Major Events) Order 2003 zitiert werden.

2.

Die im Anhang zu der Verfügung genannten Ereignisse sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, für die im Interesse der Allgemeinheit einem qualifizierten Fernsehveranstalter das Recht zur direkten Berichterstattung in frei zugänglichen Fernsehdiensten eingeräumt werden sollte.

3.

Sämtliche Spiele mit irischer Beteiligung in der Six Nations Rugby Football Championship sind Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, für die im Interesse der Allgemeinheit einem qualifizierten Fernsehveranstalter das Recht zur zeitversetzten Berichterstattung in frei zugänglichen Fernsehdiensten eingeräumt werden sollte.

LISTE

Regulation 2

Olympische Sommerspiele

Endspiele der gesamtirischen Fußball- und Hurlingmeisterschaften (All-Ireland Senior Inter-County Football and Hurling Finals)

Im In- und Ausland stattfindende Qualifikationsspiele mit irischer Beteiligung für die Fußballeuropameisterschaft und die Fußballweltmeisterschaft.

Spiele mit Beteiligung der irischen Nationalmannschaft bei der Fußballeuropameisterschaft und der Fußballweltmeisterschaft.

Eröffnungsspiel, Halbfinalspiele und Endspiel der Fußballeuropameisterschaft und der Fußballweltmeisterschaft

Spiele mit irischer Beteiligung im Finalturnier der Rugby-Weltmeisterschaft

Irish Grand National und Irish Derby (Pferderennen)

Nations' Cup auf der Dublin Horse Show

GIVEN under my Official Seal,

13. März 2003

DERMOT AHERN

Minister für Kommunikation, Meeres- und Naturressourcen.


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/479/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 teilte Belgien der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die belgische Medienlandschaft.

(4)

Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der belgischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte eine umfassende Anhörung in Belgien stattgefunden.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Belgiens aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Einige der in der Liste der belgischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele und die Endrunden der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft (Herren), werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(7)

Da im Rahmen der belgischen Fußball-Landesmeisterschaft (Herren) die beiden besten belgischen Fußballvereine gegeneinander antreten und der Sieger mit einer Trophäe (dem Cup) ausgezeichnet wird, findet die Veranstaltung in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz: sie stößt auf breites Interesse bei einem Publikum, das weit über den Kreis derjenigen hinausreicht, die ohnehin üblicherweise das Sportgeschehen verfolgen.

(8)

Die in der Liste aufgeführten Fußballereignisse, an denen belgische Mannschaften teilnehmen, finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie belgischen Mannschaften Gelegenheit bieten, dem belgischen Fußball international mehr Geltung zu verschaffen.

(9)

Die Endspiele und Halbfinalspiele der Champions League und des UEFA-Cups finden in Belgien nicht nur wegen der großen Popularität des Fußballsports besondere Resonanz, sondern auch wegen des hohen Prestiges dieser Spiele, die auf das Interesse einer breiten Öffentlichkeit stoßen, und nicht nur derjenigen, die ohnehin üblicherweise das Sportgeschehen verfolgen.

(10)

Straßenradrennen erfreuen sich in Belgien großer Beliebtheit. Die Tour de France (Herren), das weltweit wichtigste Radrennen, führt zum Teil durch Belgien. Die belgische Meisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren) findet in Belgien besondere Resonanz, da sie den Abschluss der Radsportsaison bildet: sie stößt auf großes Interesse in der breiten Öffentlichkeit wie auch bei den belgischen Medien. Die übrigen in der Liste aufgeführten Radsportereignisse finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, weil die belgischen Teilnehmer international sehr erfolgreich sind. Die aufgeführten in Belgien stattfindenden internationalen Radsportveranstaltungen bieten darüber hinaus Gelegenheit, für Belgien zu werben.

(11)

Das Ivo Van Damme-Memorial, Teil der Golden League, findet in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da es sich um einen international hochrangigen Leichtathletikwettkampf handelt, der in Belgien zum Gedenken an einen großen belgischen Athleten ausgerichtet wird und in dessen Rahmen auch musikalische Veranstaltungen stattfinden.

(12)

Die in der Liste aufgeführten Wettkämpfe, die im Rahmen der Leichtathletikweltmeisterschaften mit Beteiligung belgischer Athleten ausgetragen werden, finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie den belgischen Athleten die Möglichkeit bieten, sich mit der internationalen Konkurrenz zu messen.

(13)

Der Große Preis von Belgien der Formel 1 findet in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da er auf einer landschaftlich sehr reizvollen Rennstrecke ausgetragen wird, auf die die Belgier in besonderem Maße stolz sind.

(14)

Die in der Liste aufgeführten Tennisspiele mit Beteiligung belgischer Spieler oder Mannschaften finden in Belgien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz angesichts der großen Erfolge belgischer Tennisspieler auf internationaler Ebene.

(15)

Die Endrunde des Musikwettbewerbs Königin Elisabeth hat aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters für die Belgier eine spezifische kulturelle Relevanz nicht nur wegen der wichtigen Rolle, die Königin Elisabeth und ihr Gemahl König Albert in der Geschichte Belgiens gespielt haben, sondern auch wegen der außerordentlich hohen Qualität und der weltweiten Bedeutung dieses kulturellen Ereignisses.

(16)

Die aufgeführten Veranstaltungen, einschließlich derjenigen, die in ihrer Gesamtheit — und nicht als Aneinanderreihung von Einzelveranstaltungen — zu sehen sind, wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern. In Ausnahmefällen, in denen keine genauen Daten zu den Zuschauerzahlen vorliegen (Endrunde der Fußballeuropameisterschaften), ist die Aufnahme des betreffenden Ereignisses in die Liste darüber hinaus gerechtfertigt durch seine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die belgische Bevölkerung — nicht nur als wichtiger Beitrag zur Völkerverständigung, sondern auch angesichts der Bedeutung, die der Fußballsport für die belgische Gesellschaft insgesamt und für den Nationalstolz hat, da sich hier für belgische Spitzensportler die Gelegenheit bietet, sich in diesem international bedeutsamen Turnier zu bewähren.

(17)

Die belgischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(18)

Die belgischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(19)

Nachdem die Kommission die Maßnahmen Belgiens den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Belgien mit Schreiben vom 7. April 2004 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(20)

Die Maßnahmen Belgiens wurden von der Flämischen Gemeinschaft am 28. Mai 2004 und von der Französischen Gemeinschaft am 8. Juni 2004 erlassen.

(21)

Sie wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(22)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Belgien mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten von Belgien getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 10. Dezember 2003 von Belgien mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union C 158 vom 29. Juni 2005 veröffentlichten Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Belgiens werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  ABl. C 158 vom 29.6.2005, S. 13.


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichenden Maßnahmen Belgiens sind in den folgenden Auszügen aus Vorschriften enthalten, die von der Flämischen bzw. der Französischen Gemeinschaft verabschiedet und im Belgischen Staatsblatt (BS) veröffentlicht wurden:

für die Französische Gemeinschaft im Erlass vom 27. Februar 2003 über Rundfunk und Fernsehen (BS Nr. 137 vom 17.4.2003) und im Beschluss vom 8. Juni 2004 (BS Nr. 318 vom 6.9.2004);

für die Flämische Gemeinschaft im Erlass vom 25. Januar 1995 (DVG Nr. 1995-01-25/38) und im Beschluss vom 28. Mai 2004 (BS Nr. 295 vom 19.8.2004).

Eine konsolidierte Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für Belgien ist außerdem in der Vereinbarung zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft vom 28. November 2003 enthalten.

FRANZÖSISCHE GEMEINSCHAFT

„1.   Erlass über Rundfunk und Fernsehen

[…]

Artikel 4 § 1

Nach Einholung der Stellungnahme des Obersten Audiovisuellen Rates (Conseil Supérieur de l'Audiovisuel — CSA) kann die Regierung eine Liste der Ereignisse festlegen, die sie als Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft einschätzt. Diese Ereignisse dürfen nicht unter das ausschließliche Übertragungsrecht eines Fernsehveranstalters oder der RTBF fallen, so dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung dieser Gemeinschaft keinen Zugang zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst erhalten würde.

Die Regierung legt fest, ob diese Ereignisse direkt oder zeitversetzt sowie vollständig oder auszugsweise übertragen werden müssen.

Artikel 4 § 2

Ein Ereignis gilt als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft, wenn es mindestens zwei der nachstehenden Kriterien erfüllt:

1.

Das Ereignis findet in der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft allgemein besondere Beachtung und nicht nur bei dem Personenkreis, der üblicherweise ein solches Ereignis mitverfolgt.

2.

Die kulturelle Bedeutung des Ereignisses wird von der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft allgemein anerkannt, und das Ereignis ist Ausdruck ihrer kulturellen Identität.

3.

Eine Persönlichkeit oder eine Mannschaft des Landes nimmt an dem jeweiligen Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder einer bedeutenden internationalen Veranstaltung teil.

4.

Das Ereignis wurde in der Vergangenheit in der Französischen Gemeinschaft stets über einen frei zugänglichen Fernsehdienst ausgestrahlt und erzielt hohe Einschaltquoten.

Nach Einholung der Stellungnahme des CSA legt die Regierung die Bedingungen fest, nach denen die genannten Ereignisse zugänglich sein müssen.

Artikel 4 § 3

Ein Fernsehdienst gilt als frei zugänglich, wenn er in französischer Sprache ausgestrahlt wird und von 90 % der Haushalte in der französischsprachigen Region bzw. in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt, die über eine Einrichtung für den Empfang von Fernsehdiensten verfügen, empfangen werden kann. Außer den Kosten für die technische Einrichtung darf für den Empfang dieses Dienstes zusätzlich zu eventuell zu entrichtenden Grundgebühren für einen Kabelanschluss keine weitere Zahlung zu leisten sein.

Artikel 4 § 4

Die Fernsehveranstalter und die RTBF üben keine nach dem 30. Juli 1997 erworbenen ausschließlichen Übertragungsrechte aus, durch die einem wesentlichem Teil der Bevölkerung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union der Zugang über einen frei zugänglichen Fernsehdienst zu Ereignissen von erheblicher Bedeutung, deren Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht wurde, verwehrt würde.

Sie beachten die Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit der Veröffentlichung der genannten Listen in Bezug auf die direkte oder zeitversetzte, vollständige oder auszugsweise Ausstrahlung.

2.   Beschluss zur Festlegung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und der Bedingungen für den Zugang zu ihnen

Artikel 1

Im Rahmen der mit dem vorliegenden Beschluss festgelegten Beschränkungen wird der Zugang der Bevölkerung der Französischen Gemeinschaft zu den Ereignissen direkt oder zeitversetzt, als Gesamt- oder Teilberichterstattung, in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss gewährleistet.

Artikel 2

Der Fernsehveranstalter, der im Zuständigkeitsbereich der Französischen Gemeinschaft tätig ist und ein von ihm erworbenes ausschließliches Recht auf Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung ausüben möchte, ist verpflichtet, dieses Ereignis über einen frei zugänglichen Fernsehdienst und in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss auszustrahlen.

Artikel 3

Der Fernsehveranstalter, der ein Recht auf Direktübertragung und Gesamtberichterstattung über ein Ereignis erworben hat, kann dieses Ereignis über einen frei zugänglichen Fernsehdienst unter folgenden Umständen zeitversetzt ausstrahlen:

Das Ereignis findet zwischen 0 und 8 Uhr belgischer Zeit statt.

Das Ereignis findet während einer allgemeinen Informationssendung statt, die dieser Fernsehveranstalter regelmäßig sendet.

Das Ereignis setzt sich aus verschiedenen, zeitgleich stattfindenden Elementen zusammen.

Artikel 4

Dieser Beschluss zieht für die französischsprachige Rundfunk- und Fernsehanstalt, RTBF, und die in der Französischen Gemeinschaft tätigen Fernsehveranstalter keine Ausstrahlungsverpflichtung nach sich.

Artikel 5

Für die Umsetzung dieses Beschlusses ist der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister verantwortlich.

Brüssel, den 8.6.2004

Im Namen der Regierung der Französischen Gemeinschaft,

der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister

O. CHASTEL

3.   Anhang zum Beschluss

Liste der Ereignisse und Kategorien von Ereignissen von erheblicher Bedeutung und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Ereignissen:

 

Olympische Sommer- und Winterspiele, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Fußball, Belgische Landesmeisterschaft (Herren), Endspiel, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Fußball, alle Spiele der belgischen Nationalmannschaft (Herren), Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Fußballweltmeisterschaft (Herren), Endrunde, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Fußballeuropameisterschaft (Herren), Endrunde, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Fußball, Champions League, Spiele mit Beteiligung belgischer Vereine, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Fußball, UEFA-Cup, Spiele mit Beteiligung belgischer Vereine, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Radrennen, Tour de France (Herren), Profiradrennfahrer, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Lüttich-Bastogne-Lüttich, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Amstel Gold Race, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Flandern-Rundfahrt, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Paris-Roubaix, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Mailand-San Remo, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Belgische Meisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren), Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Radrennen, Weltmeisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren), Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Leichtathletik, Ivo Van Damme-Memorial, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Autorennen, Formel 1, Großer Preis von Belgien, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Tennis, Grand-Slam-Turniere Roland Garros und Wimbledon, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel mit Beteiligung eines belgischen Spielers oder einer belgischen Spielerin, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Tennis, Davis Cup und Fed Cup, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel mit Beteiligung der belgischen Mannschaft, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Musikwettbewerb Königin Elisabeth, Endrunde, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

 

Radrennen, La Flèche wallonne, Direktübertragung und Teilberichterstattung

 

Leichtathletik, Weltmeisterschaftswettkämpfe mit Beteiligung belgischer Athleten, Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Genehmigt als Anhang zum Beschluss vom 8. Juni 2004,

der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister

O. CHASTEL

FLÄMISCHE GEMEINSCHAFT

„1.   Erlass vom 25. Januar 1995

Artikel 76 Absatz 1

Die Flämische Regierung erstellt eine Liste mit Ereignissen, die als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erachtet werden und die aus diesem Grund nicht ausschließlich in einer Art und Weise ausgestrahlt werden dürfen, die es einem großen Teil der Flämischen Gemeinschaft unmöglich macht, sie als Direktübertragung oder zeitversetzte Übertragung über einen frei zugänglichen Fernsehdienst mitzuverfolgen.

Die Flämische Regierung bestimmt, ob diese Ereignisse im Rahmen einer direkten Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfügbar sein müssen.

Artikel 76 Absatz 2

Die Fernsehanstalten der Flämischen Gemeinschaft beziehungsweise die von der Flämischen Gemeinschaft anerkannten Fernsehanstalten dürfen die von ihnen erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in einer Art und Weise ausüben, die es einem großen Teil der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft unmöglich macht, die durch diesen anderen Mitgliedstaat bezeichneten Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehdienst entsprechend den Bestimmungen dieses anderen Mitgliedstaats als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung zu verfolgen.

2.   Beschluss der flämischen Regierung zur Festlegung der Liste von Ereignissen von großer gesellschaftlicher Bedeutung […]

Ein Ereignis ist als von großer gesellschaftlicher Bedeutung anzusehen, wenn zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Das Ereignis besitzt hohen Aktualitätswert und erweckt großes Interesse bei der Bevölkerung.

2.

Das Ereignis findet im Rahmen eines wichtigen internationalen Wettbewerbs statt oder ist ein Wettkampf mit Beteiligung der Nationalmannschaft, eines belgischen Vereins oder einer oder mehrerer belgischer Sportler/Sportlerinnen.

3.

Das Ereignis betrifft eine wichtige Sportart und hat in der Flämischen Gemeinschaft einen hohen kulturellen Wert.

4.

Das Ereignis ist bisher immer über einen frei zugänglichen Fernsehdienst ausgestrahlt worden und erzielt in seiner Kategorie einen hohen Zuschaueranteil.

[…]

Artikel 1 § 1

Folgende Ereignisse gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung:

1.

die Olympischen Sommerspiele;

2.

Fußball (Herren): alle Spiele der Nationalmannschaft und alle Welt- und Europameisterschaftsendrundenspiele;

3.

Champions League und UEFA-Cup:

alle Spiele mit Beteiligung einer belgischen Mannschaft,

Halbfinalspiele und Endspiele;

4.

Belgisches Fußball-Pokalendspiel (Herren);

5.

Radrennen:

 

Tour de France, Profiradrennfahrer (Herren), alle Etappen;

 

folgende Weltmeisterschaftsrennen: Mailand-San Remo, Flandern-Rundfahrt, Paris-Roubaix, Lüttich-Bastogne-Lüttich, Amstel Gold Race, Paris-Tours und Lombardei-Rundfahrt;

 

die belgischen Meisterschaften und die Straßenweltmeisterschaften für Profiradrennfahrer (Herren);

6.

Querfeldeinradrennen: belgische Meisterschaften und die Straßenweltmeisterschaften für Profiradrennfahrer (Herren);

7.

Tennis:

 

Grand-Slam-Turniere: alle Wettkämpfe mit belgischer Beteilung ab dem Viertelfinale und alle Endspiele (Einzel);

 

Davis Cup und Fed Cup: Viertelfinale, Halbfinale und Finale mit belgischer Beteiligung.

8.

Autorennen: Formel 1, Großer Preis von Belgien.

9.

Leichtathletik: Van Damme-Memorial.

10.

Musikwettbewerb Königin Elisabeth.

Artikel 1 § 2

Die unter den Ziffern 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 genannten Ereignisse sind als direkte Gesamtberichterstattung auszustrahlen.

Die unter den Ziffern 1 und 5 genannten Ereignisse sind als direkte Teilberichterstattung auszustrahlen.

Artikel 2

Die ausschließlichen Übertragungsrechte für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ereignisse dürfen nicht in einer Art und Weise ausgeübt werden, die es einem großen Teil der Bevölkerung unmöglich macht, diese Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehdienst zu verfolgen.

Es wird davon ausgegangen, dass ein großer Teil der Bevölkerung der Flämischen Gemeinschaft ein Ereignis von großer gesellschaftlicher Bedeutung über einen frei zugänglichen Fernsehdienst verfolgen kann, wenn dieses Ereignis von einem Fernsehsender auf Niederländisch ausgestrahlt wird, der von mindestens 90 % der Bevölkerung ohne zusätzliche Zahlung über die Grundgebühren für einen Kabelanschluss hinaus empfangen werden kann.

Artikel 3 § 1

Fernsehsender, auf die die Bestimmungen von Artikel 2 nicht zutreffen und die ausschließliche Übertragungsrechte in der niederländischsprachigen Region und der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt für die Ereignisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 erwerben, dürfen diese Rechte nur ausüben, wenn sie aufgrund von Verträgen garantieren können, dass es im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 keinem großen Teil der Bevölkerung unmöglich gemacht wird, diese Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehdienst zu verfolgen.

Artikel 3 § 2

Fernsehanstalten, die ausschließliche Übertragungsrechte besitzen, können anderen Anstalten, auf die die Bestimmungen von Artikel 2 zutreffen, Unterlizenzen zu angemessenen Marktpreisen und mit untereinander zu vereinbarenden Fristen gewähren.

Artikel 3 § 3

Ist keine andere Fernsehanstalt bereit, zu diesen Bedingungen Unterlizenzen zu erwerben, dann darf die betreffende Fernsehanstalt, abweichend von den Bestimmungen von Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1, die erworbenen Übertragungsrechte ausüben.

Artikel 4

Für die Umsetzung dieses Beschlusses ist der für die Medienpolitik zuständige flämische Minister zuständig.

Brüssel, den 28. Mai 2004

Der Ministerpräsident der flämischen Regierung,

B. SOMERS

Der flämische Minister für Wohnungswesen, Medien und Sport,

M. KEULEN

Konsolidierte Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung für Belgien

1.

Olympische Sommerspiele

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

2.

Endspiel der belgischen Fußball-Landesmeisterschaft (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

3.

Fußball, alle Spiele der belgischen Mannschaft (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

4.

Fußball, Weltmeisterschaftsendrunde (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

5.

Fußball, Endrunde der Europameisterschaften (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

6.

Fußball, Spiele der Champions League mit Beteiligung belgischer Vereine

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

7.

Fußball, UEFA-Cup-Spiele mit Beteiligung belgischer Vereine

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

8.

Radrennen, Tour de France, Profiradrennfahrer (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

9.

Radrennen, Lüttich-Bastogne-Lüttich

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

10.

Radrennen, Amstel Gold Race

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

11.

Radrennen, Flandern-Rundfahrt

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

12.

Radrennen, Paris-Roubaix

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

13.

Radrennen, Mailand-San Remo

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

14.

Radrennen, Belgische Meisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

15.

Radrennen, Weltmeisterschaft der Profiradrennfahrer auf der Straße (Herren)

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Teilberichterstattung

16.

Leichtathletik, Ivo Van Damme-Memorial

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

17.

Autorennen, Formel 1, Großer Preis von Belgien

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

18.

Tennis, Grand Slam-Turniere: Roland Garros und Wimbledon, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel, bei Beteiligung eines belgischen Spielers oder einer belgischen Spielerin

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

19.

Tennis, Davis Cup und Fed Cup, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel, bei Beteiligung der belgischen Mannschaft

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

20.

Musikwettbewerb Königin Elisabeth, Endrunde

Flämische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Französische Gemeinschaft: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Ereignisse nur auf der französischen Liste

1.

Radrennen, La Flèche wallonne: Direktübertragung und Teilberichterstattung

2.

Olympische Winterspiele: Direktübertragung und Teilberichterstattung

3.

Leichtathletik, Wettkämpfe im Rahmen der Weltmeisterschaft mit Beteiligung belgischer Athleten: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

Ereignisse nur auf der flämischen Liste

1.

Fußball, Champions League, Halbfinale und Finale: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

2.

Fußball, UEFA-Cup, Halbfinale und Finale: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

3.

Radrennen, Paris-Tours und Lombardei-Rundfahrt: Direktübertragung und Teilberichterstattung

4.

Radrennen, belgische Landesmeisterschaft und Weltmeisterschaft im Querfeldeinfahren, Profiradrennfahrer, Herren: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung

5.

Tennis, Grand-Slam-Turniere Australian Open und US Open, Viertel- und Halbfinalspiele und Endspiel mit Beteiligung eines belgischen Spielers oder einer belgischen Spielerin: Direktübertragung und Gesamtberichterstattung


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Frankreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/480/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 teilte Frankreich der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die französische Medienlandschaft.

(4)

Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der französischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte eine umfassende Anhörung in Frankreich stattgefunden.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Frankreichs aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Einige der in der Liste der französischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele, Eröffnungsspiel, Halbfinale und Finale der Fußballweltmeisterschaft sowie Halbfinale und Finale der Fußballeuropameisterschaft, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(7)

Die übrigen in der Liste aufgeführten Fußballturniere, einschließlich der im FIFA-Kalender vorgesehenen Spiele der französischen Nationalmannschaft, des Finales des UEFA-Cups, wenn sich dafür eine französische Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat, des Finales des französischen Pokalwettbewerbs und des Finales der Fußball-Champions-League, finden in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da Fußball der beliebteste Sport in Frankreich ist.

(8)

Rugby ist ein Sport, der in Frankreich — insbesondere im Südwesten, und damit in weiten Teilen des Landes — auf großes Publikumsinteresse stößt. Das Finale der französischen Rugby-Meisterschaft, das Finale des Rugby-Europacups, wenn sich dafür eine französische Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat, das Rugby-Turnier der Sechs Nationen sowie Halbfinale und Finale des Rugby-Weltcups finden daher in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz.

(9)

Die in der Liste aufgeführten Tennisturniere finden in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da Tennis in Frankreich die beliebteste Einzelsportart ist.

(10)

Der Große Preis von Frankreich der Formel 1 findet in Frankreich wegen seiner Bedeutung für die französischen Rennwagenhersteller besondere Resonanz.

(11)

Die Tour de France (Herren) findet in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und hat aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die französische Bevölkerung, da es sich um das wichtigste Radsportereignis weltweit handelt. Die Tour de France verkörpert die Popularität des Radsports in Frankreich und ist gleichzeitig eine touristische Attraktion.

(12)

Das Radrennen Paris-Roubaix findet in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als wichtiger Bestandteil der französischen Radsporttradition.

(13)

Die in der Liste aufgeführten Basketballmeisterschaften haben — insbesondere aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters — eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die französische Bevölkerung, da Basketball ein wichtiger Faktor für den sozialen Zusammenhalt in Frankreich ist.

(14)

Die in der Liste aufgeführten Handballmeisterschaften sind große internationale Turniere, an denen die französische Nationalmannschaft teilnimmt, und haben somit eine hohe kulturelle Bedeutung für die französische Bevölkerung.

(15)

Die Leichtathletikweltmeisterschaften haben — insbesondere aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters — eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die französische Bevölkerung, vor allem auch angesichts der großen Erfolge der französischen Teilnehmer.

(16)

Die aufgeführten Veranstaltungen wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern.

(17)

Die französischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(18)

Die französischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(19)

Nachdem die Kommission die Maßnahmen Frankreichs den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Frankreich mit Schreiben vom 7. April 2004 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(20)

Die Maßnahmen wurden von Frankreich am 22. Dezember 2004 erlassen.

(21)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Frankreich mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten von Frankreich getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 30. Dezember 2003 von Frankreich mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Frankreichs werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die Maßnahmen Frankreichs, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichen sind, werden nachstehend aufgeführt:

„Dekret Nr. 2004-1392 vom 22. Dezember 2004 zur Anwendung von Artikel 20-2 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit

Der Premierminister,

gestützt auf den Bericht des Ministers für Kultur und Kommunikation,

gestützt auf die Richtlinie 89/522/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, wie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997, insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf das am 5. Mai 1989 zur Unterzeichnung hinterlegte Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen, wie geändert durch das am 9. September 1998 vom Ministerausschuss des Europarats angenommene Protokoll, das von den am Übereinkommen beteiligten Parteien ab dem 1. Oktober 1998 gezeichnet werden konnte, insbesondere auf Artikel 9a, und auf die Gesetze Nr. 94-542 vom 28. Juni 1994 und Nr. 2001-1210 vom 20. Dezember 2001, mit denen die Annahme des Protokolls vollzogen wurde, sowie die Dekrete Nr. 95-438 vom 14. April 1995 und Nr. 2002-739 vom 30. April 2002, mit denen die Veröffentlichung erfolgte,

gestützt auf das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und das am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichnete Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen, insbesondere Anhang X, sowie auf das Gesetz Nr. 93-1274 vom 2. Dezember 1993, mit dem die Ratifizierung ermöglicht wurde, sowie das Dekret Nr. 94-43 vom 1. Februar 1994, mit dem die Veröffentlichung erfolgte,

gestützt auf das Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 20-2,

gestützt auf das Schreiben der Europäischen Kommission vom 7. April 2004 zu dem von Frankreich übermittelten Entwurf der Maßnahmen gemäß Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG, wie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG,

nach Anhörung des Staatsrates (Abteilung innere Angelegenheiten),

ERLÄSST FOLGENDES DEKRET:

Artikel 1 —   Das vorliegende Dekret dient der Festlegung der Bedingungen, unter denen Fernsehsender die exklusive Übertragung von Ereignissen von erheblicher Bedeutung gewährleisten müssen, um zu vermeiden, dass einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorenthalten wird, diese über einen frei zugänglichen Fernsehsender mitzuverfolgen.

Titel 1

Bestimmungen für die Übertragung von auf französischem Hoheitsgebiet stattfindenden Ereignissen von erheblicher Bedeutung

Artikel 2 —   Für die Zwecke dieses Titels bedeutet:

a)

‚frei zugängliche Fernsehsender‘: jeder Fernsehsender, der sich nicht über Zuschauerentgelte finanziert und dessen Sendungen effektiv von mindestens 85 % der Haushalte des französischen Mutterlandes empfangen werden können;

b)

‚Fernsehsender mit eingeschränktem Zugang‘: jeder Fernsehsender, der die beiden unter a) genannten Bedingungen nicht erfüllt.

Artikel 3 —   Die in Artikel 20-2 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 vorgesehene Liste der Ereignisse setzt sich wie folgt zusammen:

1.

Olympische Sommer- und Winterspiele;

2.

Im Kalender des Weltfußballverbands FIFA vorgesehene Spiele der französischen Nationalmannschaft;

3.

Eröffnungsspiel, Halbfinale und Finale der Fußballweltmeisterschaft;

4.

Halbfinale und Finale der Fußballeuropameisterschaft;

5.

Finale des UEFA-Cups, wenn sich dafür eine französische Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat;

6.

Finale der Fußball-Champions-League;

7.

Finale des französischen Pokalwettbewerbs Coupe de France;

8.

Rugby-Turnier der Sechs Nationen;

9.

Halbfinale und Finale des Rugby-Weltcups;

10.

Finale der französischen Rugby-Meisterschaft;

11.

Finale des Rugby-Europacups, wenn sich dafür eine französische Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat;

12.

Finale Herren und Damen Einzel des Tennisturniers von Roland-Garros;

13.

Halbfinale und Finale des Davis Cup und des Fed Cup, wenn daran die französische Tennismannschaft teilnimmt;

14.

Formel 1, Großer Preis von Frankreich;

15.

Herren-Radrennen Tour de France;

16.

Radrennen Paris-Roubaix;

17.

Finale (Damen und Herren) der Basketballeuropameisterschaft, wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt;

18.

Finale (Damen und Herren) der Basketballweltmeisterschaft, wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt;

19.

Finale (Damen und Herren) der Handballeuropameisterschaft, wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt;

20.

Finale (Damen und Herren) der Handballweltmeisterschaft, wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt;

21.

Leichtathletikweltmeisterschaften.

Artikel 4 —   Die Ausübung von Exklusivrechten eines Fernsehsenders auf französischem Hoheitsgebiet auf Übertragung eines der im vorstehenden Artikel genannten Ereignisse von erheblicher Bedeutung, die nach dem 23. August 1997 erworben wurden, darf nicht die direkte Übertragung dieses Ereignisses in voller Länge durch einen frei zugänglichen Fernsehsender behindern, außer in folgenden Fällen:

1.

Die Übertragung des in Artikel 3 unter Punkt 15 genannten Ereignisses kann entsprechend der für dieses Ereignis üblichen Sendegewohnheiten auf die wesentlichsten Momente beschränkt werden.

2.

Die Übertragung der in Artikel 3 unter den Punkten 1 und 21 genannten Ereignisse kann auf die für die verschiedenen Sportdisziplinen und Teilnehmerländer repräsentativen Momente beschränkt und zeitversetzt gesendet werden, wenn mehrere Wettkämpfe gleichzeitig stattfinden.

3.

Die Übertragung von Ereignissen von erheblicher Bedeutung kann auch zeitversetzt erfolgen, wenn das Ereignis zwischen 0 und 6 Uhr französischer Zeit stattfindet, sofern die Übertragung in Frankreich vor 10 Uhr beginnt.

Wenn ein Fernsehsender mit eingeschränktem Zugang, der von seinen Zuschauern ein Entgelt verlangt und dessen Sendungen unter den in Artikel 2 Buchstabe a dieses Dekrets aufgeführten Bedingungen empfangen werden können, das betreffende Ereignis vorbehaltlich der vorstehend genannten Bedingungen direkt und in voller Länge überträgt, ohne besondere Zugangsbedingungen aufzustellen, gilt dies nicht als Behinderung der Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung durch einen frei zugänglichen Fernsehsender.

Artikel 5 —   Im Hinblick auf die Ermöglichung der Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung durch einen frei zugänglichen Fernsehsender unter den in Artikel 4 genannten Bedingungen muss ein Fernsehsender, der Inhaber von exklusiven Übertragungsrechten für das gesamte oder einen Teil eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung ist und diese Bedingungen nicht erfüllen kann, in angemessenem zeitlichem Abstand vor dem Ereignis und nach Maßgabe der Publizitätsregeln für die Unterrichtung der frei zugänglichen Fernsehsender einen Vorschlag über die Abtretung dieser Rechte unterbreiten, so dass das betreffende Ereignis unter den in Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen übertragen werden kann. Dieses Angebot ist unter gerechten und vernünftigen Marktbedingungen und Modalitäten und frei von Diskriminierung zu unterbreiten.

Wenn auf dieses Angebot hin kein Vorschlag eines Fernsehsenders eingeht oder der betreffende Vorschlag nicht unter gerechten und vernünftigen Marktbedingungen und Modalitäten und frei von Diskriminierung abgefasst ist, kann der Inhaber der Exklusivrechte von diesen ungeachtet der in Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen Gebrauch machen.

Titel II

Bestimmungen für die Übertragung von Ereignissen von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet anderer europäischer Staaten

Artikel 6 —   Die Bestimmungen dieses Titels gelten für die der französischen Rechtshoheit unterstehenden Fernsehsender, die ein Ereignis auf dem Gebiet eines anderen der Europäischen Union, dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen angehörenden Staates übertragen, das von diesem Staat als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Landes im Sinne der Bestimmungen der vorstehend genannten Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 eingestuft wird, sofern sie die Rechte für die Übertragung dieses Ereignisses nach dem 23. August 1997 erworben haben.

Artikel 7 —   Die der französischen Rechtshoheit unterstehenden Fernsehsender üben die erworbenen Übertragungsrechte für ein Ereignis in einem der in Artikel 6 genannten Staaten, dem von diesem Staat erhebliche Bedeutung beigemessen wird, so aus, dass dadurch nicht einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorenthalten wird, dieses Ereignis direkt oder zeitversetzt über einen frei zugänglichen Fernsehsender im Sinne der Bestimmungen von Artikel 3a der vorgenannten Richtlinie vom 3. Oktober 1989 mitzuverfolgen.

Artikel 8 —   Wenn ein der französischen Rechtshoheit unterstehender Fernsehsender ein Ereignis von erheblicher Bedeutung in einem der in Artikel 6 genannten Staaten überträgt, hat er sich dabei an die Bedingungen zu halten, die der betreffende Staat für die Übertragung des Ereignisses durch den Fernsehsender aufstellt.

Titel III

Schlussbestimmungen

Artikel 9 —   Auf Antrag eines Fernsehsenders oder auf eigene Initiative kann der französische Medienaufsichtsrat (Conseil supérieur de l’audiovisuel — CSA) eine Stellungnahme zu den Anwendungsmodalitäten dieses Dekrets abgeben.

Artikel 10 —   Der Staatsrat wird in einem weiteren Dekret die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und die Bedingungen für deren Fernsehübertragung für die überseeischen Departements, Saint-Pierre-et-Miquelon, Mayotte, Neu-Kaledonien, Französisch Polynesien und die Inseln Wallis und Futuna festlegen, wobei insbesondere den Eigenheiten jeder dieser Gemeinschaften und den technischen Besonderheiten der Überseeübertragung Rechnung getragen wird.

Artikel 11 —   Die Minister für Kultur und Kommunikation sowie für die Überseegebiete sind beauftragt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung dieses Dekrets zu sorgen, das im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird.

Geschehen zu Paris am 22. Dezember 2004.

Der Premierminister:

Jean-Pierre RAFFARIN

Der Minister für Kultur und Kommunikation:

Renaud DONNEDIEU DE VABRES

Die Ministerin für die Überseegebiete:

Brigitte GIRARDIN.“


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Finnlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/481/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 22. September 2006, das bei der Kommission am 2. Oktober 2006 eingegangen ist, teilte Finnland der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die finnische Medienlandschaft.

(4)

Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der finnischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte eine umfassende Anhörung stattgefunden.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Finnlands aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Viele der in der Liste der finnischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele, die Eröffnungs-, Viertelfinal-, Halbfinal- und Endspiele der Weltmeisterschaft sowie die Spiele der finnischen Mannschaft in diesem Turnier, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Finnland in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(7)

Die vom Welteishockeyverband (IIHF) ausgerichteten Eishockeyweltmeisterschaften für Männer finden in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da zahlreiche Finnen selbst Eishockey spielen, und sie haben wegen der großen Erfolge der finnischen Mannschaft bei diesem internationalen Turnier eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die finnische Bevölkerung. Wegen des besonderen Austragungsmodus der Eishockeyweltmeisterschaften gilt es zu berücksichtigen, dass sich bei diesem Turnier auch die Spiele zwischen anderen Ländern auf die Position von Mannschaften, gegen die Finnland antreten muss, und auf das Endergebnis auswirken.

(8)

Die vom Weltskiverband (FIS) ausgerichteten Nordischen Skiweltmeisterschaften (Langlauf, Skispringen und Nordische Kombination) finden in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und haben aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die finnische Bevölkerung, da der nordische Skilauf in Finnland als Nationalsport gilt.

(9)

Die aufgeführten Leichtathletikveranstaltungen, nämlich die vom Weltleichtathletikverband (IAAF) veranstalteten Leichtathletikweltmeisterschaften und die vom Europäischen Leichtathletikverband (EAA) veranstalteten Leichtathletikeuropameisterschaften, haben aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die finnische Bevölkerung, da finnische Athleten, die Finnland in zahlreichen Einzeldisziplinen international vertreten, in ihren jeweiligen Disziplinen zur Weltspitze gehören.

(10)

Die aufgeführten Veranstaltungen wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern.

(11)

Die finnischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(12)

Die finnischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(13)

Die finnischen Maßnahmen erscheinen umso angemessener, als sie keine rückwirkende Kraft besitzen und sich also nicht auf die Ausübung von Senderechten für in der Liste aufgeführte Veranstaltungen auswirken, die vor ihrem Inkrafttreten erworben wurden.

(14)

Die Kommission hat die von Finnland mitgeteilten Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten bekannt gegeben und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss auf seiner Sitzung vom 15. November 2006 vorgelegt. Der Ausschuss hat auf dieser Sitzung eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

(15)

Die finnischen Maßnahmen wurden am 22. Februar 2007 erlassen und sind am 1. März 2007 in Kraft getreten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 22. September 2006 von Finnland mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Finnlands werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die Maßnahmen Finnlands, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichen sind, werden nachstehend aufgeführt:

„VERORDNUNG DES STAATSRATES

über die Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Helsinki, den 22. Februar 2007.

Gemäß einer Entscheidung des Staatsrates, die auf Vorschlag des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation erlassen wurde, sieht § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Fernseh- und Hörfunktätigkeit (744/1998) vom 9. Oktober 1998 in der Fassung des Gesetzes 394/2003 Folgendes vor:

§ 1

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

In Finnland gelten folgende Veranstaltungen als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne von § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Fernseh- und Hörfunktätigkeit (744/1998):

(1)

die durch das Internationale Olympische Komitee ausgerichteten Olympischen Sommer- und Winterspiele;

(2)

die vom Weltfußballverband ausgerichtete Fußballweltmeisterschaft der Männer, jeweils das Eröffnungsspiel, die Viertelfinalspiele, Halbfinalspiele und das Endspiel sowie Spiele der finnischen Nationalmannschaft;

(3)

die vom Europäischen Fußballverband ausgerichtete Fußballeuropameisterschaft der Männer, jeweils das Eröffnungsspiel, die Viertelfinalspiele, die Halbfinalspiele und das Endspiel sowie Spiele der finnischen Nationalmannschaft;

(4)

die vom Welteishockeyverband ausgerichtete Eishockeyweltmeisterschaft der Männer;

(5)

die vom Weltskiverband ausgerichteten Nordischen Skiweltmeisterschaften;

(6)

die vom Weltleichtathletikverband ausgerichteten Leichtathletik-Weltmeisterschaften;

(7)

die vom Europäischen Leichtathletikverband ausgerichteten Leichtathletik-Europameisterschaften.

Die Fußballweltmeisterschaft der Männer, jeweils das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel sowie Spiele der finnischen Nationalmannschaft, die Fußballeuropameisterschaft der Männer, jeweils das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel sowie Spiele der finnischen Nationalmannschaft und die Eishockeyweltmeisterschaft der Männer, jeweils die Halbfinalspiele und das Endspiel sowie Spiele der finnischen Nationalmannschaft im Sinne von § 1 müssen direkt und in voller Länge übertragen werden.

Andere Veranstaltungen im Sinne von § 1 können direkt oder zeitversetzt, in voller Länge oder teilweise gesendet werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung gilt nicht für ausschließliche Rechte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden.

Helsinki, den 22. Februar 2007

Susanna HUOVINEN

Ministerin für Verkehr und Kommunikation

Ismo KOSONEN

Kommunikationsrat


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2007

zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3291)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/482/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Mai 2002 wurde zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten ein multilaterales Übereinkommen, im Folgenden „das Übereinkommen“, geschlossen. Dieses Übereinkommen ist der Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (2) als Anlage beigefügt. Mit dieser Entscheidung hat die Kommission festgelegt, von welchem Zeitpunkt an die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Unterzeichnerstaates des Übereinkommens haben und unter das Übereinkommen fallen, auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung verzichten. Das Übereinkommen wurde inzwischen durch Annahme der Nachträge Nr. 1 und Nr. 2 auf weitere Länder ausgedehnt.

(2)

Am 8. März 2007 haben die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten sowie von Andorra, Kroatien, Island, Norwegen und der Schweiz den Nachtrag Nr. 3 zu dem Übereinkommen unterzeichnet, um dieses auf die nationalen Versicherungsbüros von Bulgarien und Rumänien auszudehnen. Der Nachtrag regelt die praktischen Aspekte der Abschaffung der Versicherungskontrolle bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet von Bulgarien oder Rumänien haben und unter den Nachtrag fallen.

(3)

Damit sind alle Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß der Richtlinie 72/166/EWG bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet von Bulgarien oder Rumänien haben, erfüllt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. August 2007 an verzichten die Mitgliedstaaten auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet von Bulgarien oder Rumänien haben und unter Nachtrag Nr. 3 vom 8. März 2007 zu dem multilateralen Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten fallen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2007

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14).

(2)  ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 23.


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz des Geflügels in Deutschland vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3413)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/483/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (3) legt bestimmte Schutzmaßnahmen fest, die anzuwenden sind, um die Ausbreitung der genannten Seuche zu verhindern; dazu gehört die Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(2)

Deutschland hat der Kommission einen Ausbruch von H5N1 in einem im Hinterhof gehaltenen Geflügelbestand auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und gemäß der Entscheidung 2006/415/EG die entsprechenden Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung, ergriffen.

(3)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete A und B ausreichend weit von dem Ort des Ausbruchs entfernt sind. Die Gebiete A und B in Deutschland können daher bestätigt und die Dauer dieser Regionalisierung kann festgelegt werden.

(4)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird gemäß dem Text im Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/454/EG (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 87).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Text wird in Teil A eingefügt:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code (sofern vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

 

6.8.2007

 

 

 

ALLENDORF

ARNSGEREUTH

BAD BLANKENBURG

BECHSTEDT

CURSDORF

DEESBACH

DÖSCHNITZ

GRÄFENTHAL

LICHTE

LICHTENHAIN

MARKTGÖLITZ

MELLENBACH-GLASBACH

MEURA

OBERHAIN

OBERWEISSBACH

PIESAU

PROBSTZELLA

REICHMANNSDORF

ROHRBACH

SAALFELD

SAALFELDER HÖHE

SCHMIEDEFELD

SCHWARZBURG

SITZENDORF

UNTERWEISSBACH

WITTGENDORF

 

2.

Folgender Text wird in Teil B eingefügt:

ISO Landescode

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

Code (sofern vorhanden)

Bezeichnung

DE

DEUTSCHLAND

 

DRÖBISCHAU

KAULSDORF

KÖNIGSEE

LEUTENBERG

MEUSELBACH-SCHWARZMÜHLE

ROTTENBACH

RUDOLSTADT

6.8.2007


Berichtigungen

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/45


Berichtigung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste

Die im ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 38 veröffentlichte Berichtigung dieser Empfehlung ist null und nichtig.


10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER

Aus Anlass der letzten Erweiterung der Europäischen Union wurden am 27., 29. und 30. Dezember 2006 einige Amtsblätter in einer vereinfachten Version in den damaligen offiziellen Sprachen der Union veröffentlicht.

Es wurde beschlossen, die in diesen Amtsblättern veröffentlichten Rechtsakte als Berichtigungen und in ihrer traditionellen Form erneut zu publizieren.

Deshalb wurden die Amtsblätter mit den Berichtigungen nur in den vor der Erweiterung bestehenden Amtssprachen veröffentlicht. Die Übersetzungen der Rechtsakte in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten werden in einer Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union erscheinen, die die vor dem 1. Januar 2007 angenommen Texte der europäischen Organe sowie der Europäischen Zentralbank umfassen wird.

Die Leser finden nachstehend eine Entsprechungstabelle der mit Datum vom 27., 29. und 30. Dezember 2006 veröffentlichten Amtsblätter sowie die entsprechenden Berichtigungen.

ABl. vom 27. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 370

L 30

L 371

L 45

L 373

L 121

L 375

L 70


ABl. vom 29. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 387

L 34


ABl. vom 30. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 396

L 136

L 400

L 54

L 405

L 29

L 407

L 44

L 408

L 47

L 409

L 36

L 410

L 40

L 411

L 27

L 413

L 50