ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 171

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
29. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten ( 1 )

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG ( 1 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

29.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2007

über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt werden muss. Deshalb wurde mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) ein umfassendes System für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geschaffen. Die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen sollten folglich harmonisiert werden, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften erlassen, und um ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen.

(2)

Diese Verordnung ist einer der Einzelrechtsakte im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG geschaffenen gemeinschaftlichen Typgenehmigungssystems. Diese Richtlinie sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Auf Wunsch des Europäischen Parlaments wurde bei den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für Kraftfahrzeuge ein neues Regulierungskonzept eingeführt. Nach diesem Konzept werden in dieser Verordnung grundlegende Vorschriften zu Fahrzeugemissionen festgelegt, während die technischen Spezifikationen in Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden, die nach den Komitologieverfahren erlassen werden.

(4)

Im März 2001 startete die Kommission das Programm „Saubere Luft für Europa“ (CAFE), dessen Grundzüge in einer Mitteilung vom 4. Mai 2005 beschrieben sind. Das hat in der Folge zur Festlegung einer thematischen Strategie zur Luftreinhaltung in einer Mitteilung vom 21. September 2005 geführt. Eine der Aussagen in dieser Strategie ist, dass zur Erreichung der Luftqualitätsziele der EU Emissionen des Verkehrssektors (Luftverkehr, Seeverkehr und Landverkehr), der privaten Haushalte und des Energie-, Agrar- und Industriesektors weiter gesenkt werden müssen. In diesem Zusammenhang sollte das Senken der Emissionen von Kraftfahrzeugen als Teil einer Gesamtstrategie angegangen werden. Die Euro-5- und Euro-6-Normen sind eine der Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Partikeln und Ozonvorläuferstoffen wie Stickstoffoxid und Kohlenwasserstoff.

(5)

Um die Ziele der EU für die Luftqualität zu erreichen, sind fortwährende Bemühungen zur Senkung von Kraftfahrzeugemissionen erforderlich. Deshalb sollte die Industrie klare Informationen über die künftigen Emissionsgrenzwerte erhalten. Diese Verordnung umfasst daher neben der Euro-5-Stufe auch die Euro-6-Stufe der Emissionsgrenzwerte.

(6)

Zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte ist insbesondere eine erhebliche Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen erforderlich. Dabei ist es notwendig, in der Euro-6-Stufe ambitionierte Grenzwerte zu erreichen, ohne die Vorteile des Dieselmotors beim Kraftstoffverbrauch und bei der Kohlenwasserstoff- und Kohlenmonoxidemission aufgeben zu müssen. Die frühzeitige Festlegung einer solchen Stufe für die Reduzierung der Stickstoffoxidemissionen ermöglicht den Automobilherstellern eine langfristige, europaweite Planungssicherheit.

(7)

Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ist es wichtig zu berücksichtigen, wie sie sich auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller auswirken, welche direkten und indirekten Kosten den Unternehmen durch sie entstehen und welchen Nutzen in Form von Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der Gesundheitskosten und Gewinn zusätzlicher Lebensjahre sie bringen und welche Gesamtwirkung sie auf die CO2-Emissionen haben.

(8)

Unbeschränkter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen Informationen über ein standardisiertes Format zum Auffinden technischer Informationen und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und -Wartungsinformationsdienste sind für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts notwendig, insbesondere hinsichtlich des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Ein großer Teil dieser Informationen betrifft On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen. Es ist angebracht, technische Spezifikationen für die Bereitstellung solcher Informationen durch die Hersteller im Internet festzulegen sowie zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Zugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sicherzustellen. Gemeinsame Normen, die unter Einbeziehung der Akteure vereinbart werden, wie etwa das OASIS-Format (4), können den Informationsaustausch zwischen Herstellern und Dienstleistern erleichtern. Es ist daher angebracht, zunächst die Anwendung der technischen Spezifikationen des OASIS-Formats zur Auflage zu machen und die Kommission zu bitten, CEN/ISO um die Weiterentwicklung des Formats in einer Norm im Hinblick darauf zu ersuchen, dass das OASIS-Format zu gegebener Zeit ersetzt wird.

(9)

Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission das Funktionieren des Systems des Zugangs zu allen Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge überprüfen, um zu beurteilen, ob es zweckmäßig wäre, sämtliche Vorschriften über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in einer überarbeiteten Rahmenrichtlinie über die Typgenehmigung zusammenzufassen. Falls die Vorschriften über den Zugang zu allen Informationen für Fahrzeuge in diese Richtlinie aufgenommen werden, sollten die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden, sofern die bestehenden Rechte auf Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformation gewahrt bleiben.

(10)

Emissionen, die bisher nicht geregelt sind und die infolge verstärkten Einsatzes neuartiger Kraftstoffe, neuer Motorentechnik und neuer Emissionskontrollsysteme Bedeutung erlangen können, sollte die Kommission im Auge behalten und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Regelung dieser Emissionen vorlegen.

(11)

Um die Einführung von mit alternativen Treibstoffen betriebenen Fahrzeugen mit einem niedrigen Ausstoß an Stickoxiden und Partikeln zu fördern und die Existenz solcher Fahrzeuge aufrecht zu erhalten und gleichzeitig die Emissionsreduktion bei benzinbetriebenen Fahrzeugen zu fördern, werden in dieser Verordnung separate Grenzwerte für die Gesamtmasse der Kohlenwasserstoffe und die Masse der Kohlenwasserstoffe außer Methan eingeführt.

(12)

Es sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um striktere Emissionsgrenzwerte einzuführen, einschließlich der Senkung von Kohlendioxidemissionen, und um sicherzustellen, dass sich die Grenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen.

(13)

Um sicherzustellen, dass Emissionen von ultrafeinen Partikeln (PM 0,1 µm und weniger) kontrolliert werden, sollte die Kommission so bald wie möglich und spätestens mit Inkrafttreten der Stufe Euro 6 zusätzlich zur derzeit festgelegten Partikelmasse eine Partikelzahl festlegen. Die Partikelzahl sollte auf den Ergebnissen des Programms der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP) basieren und mit den bestehenden anspruchsvollen Umweltschutzzielen in Einklang stehen.

(14)

Zur besseren Reproduzierbarkeit der Partikelmasse- und Partikelzahlmessungen im Labor sollte die Kommission ein neues Messverfahren zum Ersatz des bisherigen Verfahrens einführen. Dies sollte so bald wie möglich und spätestens mit Inkrafttreten der Stufe Euro 6 geschehen. Es sollte auf den Ergebnissen des PMP basieren. Ist das neue Messverfahren eingeführt, so sollten die in dieser Verordnung festgelegten PM-Grenzwerte geändert werden, da die Nachweisgrenze des neuen Messverfahrens niedriger liegen als die des bisherigen.

(15)

Die Kommission sollte prüfen, ob der Neue Europäische Fahrzyklus, der den Emissionsmessungen zugrunde liegt, angepasst werden muss. Die Anpassung oder Ersetzung des Prüfzyklus kann erforderlich sein, um Änderungen der Fahrzeugeigenschaften und des Fahrerverhaltens Rechnung zu tragen. Überprüfungen können erforderlich sein, um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen. Der Einsatz transportabler Emissionsmesseinrichtungen und die Einführung des „not-to-exceed“-Regulierungskonzepts (der Hersteller muss gewährleisten, dass sein Fahrzeug in allen Betriebszuständen die Grenzwerte nicht überschreitet) sollten ebenfalls erwogen werden.

(16)

OBD-Systeme sind für die Überwachung von Emissionen eines Fahrzeugs im Betrieb wichtig. Wegen der Bedeutung der Überwachung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb sollte die Kommission die Anforderungen an solche Systeme und an die Toleranzgrenzen für Messfehler laufend überprüfen.

(17)

Ein einheitliches Verfahren für die Messung des Kraftstoffverbrauchs und der Kohlendioxidemissionen von Fahrzeugen ist notwendig, um zu verhindern, dass zwischen den Mitgliedstaaten technische Handelshemmnisse entstehen. Ein solches Verfahren ist auch notwendig, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher und Anwender objektive und genaue Informationen erhalten.

(18)

Die Kommission sollte vor der Ausarbeitung von Vorschlägen für künftige Emissionsnormen Untersuchungen durchführen, um festzustellen, ob die Unterteilung von Fahrzeugklassen in Gruppen weiterhin notwendig ist und ob masseneutrale Emissionsgrenzwerte angewandt werden können.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, durch finanzielle Anreize das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen zu beschleunigen, die die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten. Solche Anreize sollten aber mit dem Vertrag vereinbar sein, insbesondere mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen. Dies dient der Vermeidung von Verzerrungen des Binnenmarkts. Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die Emission von Schadstoffen als Grundlage für die Bemessung der auf Fahrzeuge erhobenen Steuern heranzuziehen.

(20)

Da sich die Vorschriften für Fahrzeug-Emissionen und Kraftstoffverbrauch in mehr als 35 Jahren entwickelt haben und sich mittlerweile auf über 24 Richtlinien verteilen, empfiehlt es sich, diese Richtlinien durch eine neue Verordnung und eine Reihe von Durchführungsmaßnahmen zu ersetzen. Eine Verordnung wird sicherstellen, dass die ausführlichen technischen Vorschriften für Hersteller, Genehmigungsbehörden und technische Dienste unmittelbar verbindlich sind und sehr viel schneller und leichter angepasst werden können. Die Richtlinien 70/220/EWG (5), 72/306/EWG (6), 74/290/EWG (7), 80/1268/EWG (8) 83/351/EWG (9), 88/76/EWG (10), 88/436/EWG (11), 89/458/EWG (12), 91/441/EWG (13), 93/59/EWG (14), 94/12/EG (15), 96/69/EG (16), 98/69/EG (17), 2001/1/EG (18), 2001/100/EG (19) und 2004/3/EG (20) sollten deshalb aufgehoben werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften aufheben, die sie zur Umsetzung der aufzuhebenden Richtlinien erlassen haben.

(21)

Zur Klarstellung des Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften über die Fahrzeugemissionen sollte die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (21) so geändert werden, dass sie alle schweren Fahrzeuge abdeckt und klargestellt wird, dass diese Verordnung sich auf leichte Fahrzeuge bezieht.

(22)

Damit der Übergang von den bestehenden Richtlinien zu dieser Verordnung reibungslos vonstatten geht, sollte diese Verordnung erst einige Zeit nach ihrem Inkrafttreten anwendbar werden. Während dieser Übergangszeit sollten die Hersteller die Wahl haben, ihre Fahrzeuge entweder nach den bestehenden Richtlinien oder nach dieser Verordnung typgenehmigen zu lassen. Außerdem sollten die Bestimmungen für finanzielle Anreize sofort nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Die Gültigkeit von Typgenehmigungen, die nach den bestehenden Richtlinien erteilt wurden, soll vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt bleiben.

(23)

Um den reibungslosen Übergang von den geltenden Richtlinien zu dieser Verordnung sicherzustellen, sollten bestimmte Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse in der Stufe Euro 5 vorgesehen werden. Diese Ausnahmen sollten mit Inkrafttreten der Stufe Euro 6 außer Kraft treten.

(24)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (22) erlassen werden.

(25)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, in Anhang I auf der Partikelzahl basierende Grenzwerte einzuführen sowie die in diesem Anhang festgelegten auf der Partikelmasse basierenden Grenzwerte neu zu bestimmen. Da es sich um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(26)

Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, spezifische Verfahren, Tests und Anforderungen für die Typgenehmigung sowie ein revidiertes Messverfahren für Partikel und auf der Partikelzahl basierende Grenzwerte einzuführen und Maßnahmen im Hinblick auf die Verwendung von Abschalteinrichtungen, den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen und Testzyklen zur Emissionsmessung zu erlassen. Da es sich um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

(27)

Die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen und die Gewährleistung des Zugangs zu Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen für unabhängige Betreiber auf derselben Basis wie für autorisierte Händler und Reparaturbetriebe, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der erforderlichen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung legt gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (nachstehend „Fahrzeuge“ genannt) und Ersatzteilen wie emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.

(2)   Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen für die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (nachstehend „OBD-Systeme“ genannt), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg.

(2)   Auf Antrag des Herstellers kann die nach dieser Verordnung erteilte Typgenehmigung für Fahrzeuge nach Absatz 1 auf Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG erweitert werden, deren Bezugsmasse 2 840 kg nicht übersteigt und die den Bedingungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Hybridfahrzeug“ ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen bordeigenen Energiewandlern und zwei verschiedenen bordeigenen Energiespeichersystemen zum Zweck des Fahrzeugantriebs;

2.

„Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse“ Dieselfahrzeuge der Klasse M1, die entweder

a)

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 000 kg sind,

b)

Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 000 kg, die für 7 oder mehr Insassen, einschließlich des Fahrers, ausgelegt sind, wobei ab dem 1. September 2012 die Fahrzeuge der Klasse M1G im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG ausgenommen sind,

oder

c)

Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 1 760 kg, die speziell für gewerbliche Zwecke gebaut werden, um die Verwendung von Rollstühlen im Fahrzeug zu ermöglichen;

3.

„Bezugsmasse“ die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs abzüglich der Pauschalmasse des Fahrers von 75 kg und zuzüglich einer Pauschalmasse von 100 kg;

4.

„gasförmige Schadstoffe“ Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid, Stickstoffoxiden, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalent, und Kohlenwasserstoffe;

5.

„Partikelförmige Schadstoffe“ Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) mit den in dem Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen Auspuffemissionen beschriebenen Filtern aus dem verdünnten Abgas abgeschieden werden;

6.

„Auspuffemissionen“ die Emissionen gasförmiger und partikelförmiger Schadstoffe;

7.

„Verdunstungsemissionen“ Kohlenwasserstoffdämpfe, die aus dem Kraftstoffsystem eines Fahrzeugs austreten und nicht Auspuffemissionen sind;

8.

„Kurbelgehäuse“ die Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden sind und die mit dem Ölsumpf durch innere oder äußere Leitungen verbunden sind, durch die Gase und Dämpfe austreten können;

9.

„On-Board-Diagnosesystem“ oder „OBD-System“ ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen;

10.

„Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird;

11.

„emissionsmindernde Einrichtung“ die Teile eines Fahrzeugs, die die Auspuff- und Verdunstungsemissionen eines Fahrzeugs regeln und/oder begrenzen;

12.

„emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die in die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs einbezogen ist;

13.

„emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, eine emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung zu ersetzen und die als selbstständige technische Einheit im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG typgenehmigt werden kann;

14.

„Reparatur- und Wartungsinformationen“ sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen. Diese Informationen umfassen auch sämtliche Information, die für den Einbau von Teilen oder Ausrüstung in ein Fahrzeug erforderlich sind;

15.

„unabhängiger Marktteilnehmer“ Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen beteiligt sind, insbesondere Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;

16.

„Biokraftstoffe“ flüssige oder gasförmige Fahrzeugkraftstoffe, die aus Biomasse gewonnen werden;

17.

„mit alternativem Kraftstoff betriebenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das so ausgelegt ist, dass es mit mindestens einem Kraftstofftyp betrieben werden kann, der entweder bei atmosphärischer Temperatur und atmosphärischem Druck gasförmig ist oder im Wesentlichen nicht aus Mineralöl gewonnen wird.

KAPITEL II

PFLICHTEN DES HERSTELLERS FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

Artikel 4

Pflichten des Herstellers

(1)   Der Hersteller weist nach, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Der Hersteller weist außerdem nach, dass alle von ihm in der Gemeinschaft verkauften oder in Betrieb genommenen neuen emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, für die eine Typgenehmigung erforderlich ist, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen.

Diese Pflichten schließen ein, dass die in Anhang I und in den in Artikel 5 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.

(2)   Der Hersteller stellt sicher, dass die Typgenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beachtet werden.

Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. Daher ist die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren oder 100 000 km zu kontrollieren; es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird. Die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen ist über eine Laufleistung von 160 000 km zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, Alterungsprüfungen auf dem Prüfstand durchzuführen, die den in Absatz 4 genannten Durchführungsmaßnahmen unterliegen.

Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird insbesondere im Hinblick auf die Auspuffemissionen geprüft, die die in Anhang I enthaltenen Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Um die Kontrolle von Verdunstungsemissionen und von Emissionen bei niedriger Umgebungstemperatur zu verbessern, werden die Prüfverfahren von der Kommission überprüft.

(3)   In einem Schriftstück, das dem Fahrzeugkäufer beim Kauf ausgehändigt wird, macht der Hersteller Angaben über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs.

(4)   Die besonderen Verfahren und Anforderungen zur Durchführung der Absätze 2 und 3 werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 5

Anforderungen und Prüfungen

(1)   Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2)   Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a)

die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

b)

die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c)

die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

(3)   Die besonderen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung nach diesem Absatz sowie die Anforderungen zur Umsetzung des Absatzes 2, die eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. Dies umfasst die Festlegung der Anforderungen für:

a)

die Auspuffemissionen, einschließlich Prüfzyklen, Emissionen bei niedriger Umgebungstemperatur, Emissionen im Leerlauf, Abgastrübung und ordnungsgemäßes Arbeiten und Regenerieren von Abgasnachbehandlungssystemen,

b)

die Verdunstungs- und Kurbelgehäuseemissionen,

c)

OBD-Systeme und Leistung emissionsmindernder Einrichtungen im Betrieb,

d)

die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Übereinstimmung der Produktion und die technische Überwachung von Fahrzeugen,

e)

die Messung von Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs,

f)

Hybridfahrzeuge und mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge,

g)

die Erweiterung von Typgenehmigungen und Anforderungen an Kleinserienhersteller,

h)

Prüfgeräte

und

i)

Bezugskraftstoffe wie Benzin, Dieselkraftstoff, gasförmige Kraftstoffe und Biokraftstoffe wie Bioethanol, Biodiesel und Biogas.

Diese Anforderungen gelten gegebenenfalls für Fahrzeuge unabhängig von der Art des Kraftstoffs, mit dem sie betrieben werden.

KAPITEL III

ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

Artikel 6

Pflichten des Herstellers

(1)   Der Hersteller gewährt unabhängigen Marktteilnehmern über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats uneingeschränkten und standardisierten Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise und so, dass gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe oder der Informationsbereitstellung für diese keine Diskriminierung stattfindet. Zur besseren Erreichung dieses Ziels werden die Informationen einheitlich und zunächst gemäß den technischen Vorschriften des OASIS Formats (23) zur Verfügung gestellt. Der Hersteller stellt unabhängigen Marktteilnehmern und autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben ebenfalls Weiterbildungsmaterial zur Verfügung.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Information umfasst:

a)

die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs,

b)

Servicehandbücher,

c)

technische Anleitungen,

d)

Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),

e)

Schaltpläne,

f)

die Fehlercodes des Diagnosesystems (einschließlich herstellerspezifischer Codes),

g)

die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung,

h)

Information über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Information

und

i)

Information über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten.

(3)   Autorisierte Händler oder Reparaturbetriebe, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, gelten im Sinne dieser Verordnung insoweit als unabhängige Marktteilnehmer, als sie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören.

(4)   Reparatur- und Wartungsinformationen müssen außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zur Verfügung stehen.

(5)   Für die Zwecke der Herstellung und Instandhaltung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen, für die Instandhaltung benötigten Teilen und Diagnose- und Prüfgeräten stellt der Fahrzeughersteller den betroffenen Herstellern oder Reparaturbetrieben von Bauteilen und Diagnose- und Prüfgeräten diskriminierungsfrei die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zur Verfügung.

(6)   Für die Zwecke der Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge stellt der Fahrzeughersteller den betroffenen Herstellern, Einbaubetrieben und Reparaturbetrieben von Ausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge die einschlägigen OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung.

(7)   Beantragt ein Hersteller für ein Fahrzeug die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung, so muss er der Typgenehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung bezüglich des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen und den in Absatz 5 genannte Informationen nachweisen. Steht diese Information zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder entspricht sie noch nicht dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen, so stellt der Hersteller die fehlende Information innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Typgenehmigung zur Verfügung. Wird die Einhaltung dieser Verordnung innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen, so trifft die Typgenehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verordnung zu sorgen.

(8) Der Hersteller macht Änderungen und Ergänzungen seiner Reparatur- und Wartungsinformation im Internet zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem er sie seinen autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellt.

Artikel 7

Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformation

(1)   Der Hersteller kann für den Zugang zu der unter diese Verordnung fallenden Reparatur- und Wartungsinformation eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr erheben; eine Gebühr ist nicht angemessen oder verhältnismäßig, wenn sie eine abschreckende Wirkung zeigt, indem der Umfang der Nutzung durch unabhängige Marktteilnehmer nicht berücksichtigt wird.

(2)   Der Hersteller bietet Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformation für einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

Die zur Durchführung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dazu gehören auch die Festlegung und Aktualisierung technischer Spezifikationen für die Bereitstellung von OBD- und Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den spezifischen Erfordernissen von KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Artikel 9

Bericht

Bis zum 2. Juli 2011 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Regelung für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, wobei den Auswirkungen auf den Wettbewerb und der Funktionsweise des Binnenmarkts sowie den Vorzügen für die Umwelt besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Der Bericht prüft, ob es zweckmäßig wäre, alle Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen in einer revidierten Rahmenrichtlinie für die Typgenehmigung zu konsolidieren.

KAPITEL IV

PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 10

Typgenehmigung

(1)   Ab dem 2. Juli 2007 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen betreffen, auf einen diesbezüglichen Antrag des Herstellers die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp nicht versagen oder die Zulassung verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht, insbesondere den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Euro-5-Grenzwerten bzw. den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Euro-6-Grenzwerten.

(2)   Mit Wirkung vom 1. September 2009, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III und Fahrzeuge der Klasse N2 mit Wirkung vom 1. September 2010, versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, insbesondere den Anhängen mit Ausnahme der Euro-6-Grenzwerte in Anhang I Tabelle 2. Für Tests von Auspuffemissionen sind die auf Fahrzeuge für bestimmte soziale Erfordernisse angewandten Grenzwerte dieselben wie für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe III.

(3)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III, Fahrzeuge der Klasse N2 und Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse mit Wirkung vom 1. Januar 2012, sehen die nationalen Behörden für neue Fahrzeuge ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG als nicht mehr gültig an, wenn diese Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen, insbesondere den Anhängen mit Ausnahme der Euro-6-Grenzwerte in Anhang I Tabelle 2, nicht entsprechen, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme. Für Tests von Auspuffemissionen sind die auf Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse angewandten Grenzwerte dieselben wie für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe III.

(4)   Mit Wirkung vom 1. September 2014, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III und Fahrzeuge der Klasse N2 mit Wirkung vom 1. September 2015, versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, die EG-Typgenehmigung und die nationale Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, insbesondere den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Euro-6-Grenzwerten.

(5)   Mit Wirkung vom 1. September 2015, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 mit Wirkung vom 1. September 2016, sehen die nationalen Behörden für neue Fahrzeuge ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG als nicht mehr gültig an, wenn diese Fahrzeuge dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, insbesondere den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Euro-6-Grenzwerten, und verweigern aus Gründen, die die Emissionen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, ihre Zulassung und untersagen ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme.

Artikel 11

Typgenehmigung von Ersatzteilen

(1)   Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau neuer emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in nach dieser Verordnung genehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen genehmigten Typ entsprechen.

(2)   Die nationalen Behörden können EG-Typgenehmigungen für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zur Erfüllung von Normen bestimmt sind, die dieser Verordnung vorausgehen, zu den Bedingungen erweitern, die ursprünglich galten. Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau solcher emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, es sei denn sie entsprechen einem Typ, für den eine einschlägige Typgenehmigung erteilt worden ist.

(3)   Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die die Typgenehmigung erteilt worden ist, bevor Vorschriften für die Typgenehmigung von Bauteilen erlassen wurden, sind von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen.

Artikel 12

Finanzielle Anreize

(1)   Die Mitgliedstaaten können finanzielle Anreize für in Serie hergestellte Fahrzeuge bieten, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

Diese Anreize gelten für alle neuen Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zum Kauf angeboten werden und die mindestens die Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 1 vor den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten erfüllen; diese Anreize dürfen nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten nicht mehr geboten werden.

Finanzielle Anreize, die ausschließlich auf Fahrzeuge Anwendung finden, die die Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 2 erfüllen, können für neue Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zum Kauf angeboten werden, nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitpunkten, aber vor den in Artikel 10 Absatz 5 genannten Zeitpunkten geboten werden; diese Anreize dürfen nach diesen Zeitpunkten nicht mehr geboten werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können finanzielle Anreize für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und für die Verschrottung von Fahrzeugen, die den Anforderungen nicht entsprechen, bieten.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize dürfen für den jeweiligen Fahrzeugtyp nicht die Mehrkosten übersteigen, die die zur Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte notwendigen technischen Einrichtungen und ihr Einbau in das Fahrzeug verursachen.

(4)   Die Kommission ist rechtzeitig über Pläne zur Einführung oder Änderung der in Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize zu unterrichten.

Artikel 13

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 2. Januar 2009 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.

(2)   Zu den Arten von Verstößen, die einer Sanktion unterliegen, gehören folgende:

a)

Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder Verfahren, die zu einem Rückruf führen;

b)

Verfälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung oder die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge;

c)

Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten;

d)

Verwendung von Abschalteinrichtungen

und

e)

Verweigerung des Zugangs zu Informationen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Neufestsetzung der Grenzwerte

(1)   Die Kommission prüft, ob Methanemissionen in die Berechnung der Kohlendioxidemissionen einzubeziehen sind. Erforderlichenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag mit Maßnahmen zur Erfassung oder Begrenzung von Methanemissionen.

(2)   Nach Abschluss des Programms der UN/ECE zur Partikelmessung des World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations und spätestens bei Inkrafttreten der Euro-6-Norm trifft die Kommission folgende Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung u. a. durch Hinzufügung bewirken, ohne dabei die bestehenden anspruchsvollen Umweltschutzanforderungen zu entschärfen:

a)

Änderung dieser Verordnung nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zur Neufestlegung der in Anhang I aufgeführten Grenzwerte für die Partikelmasse und zur Aufnahme von Grenzwerten für die Partikelzahl in diesen Anhang, damit sie weitgehend mit den für Fremd- und Selbstzündungsmotoren geltenden Grenzwerten für die Partikelmasse korrelieren;

b)

Annahme eines überarbeiteten Verfahrens für die Messung der Partikelmasse und eines Partikelzahlgrenzwertes nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(3)   Die Kommission beobachtet die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 sowie die für die Emissionsmessung verwendeten Fahrzyklen. Erweist sich bei der Überprüfung, dass diese nicht mehr geeignet sind oder der Betriebspraxis nicht mehr hinreichend entsprechen, so werden sie so angepasst, dass sie den in der Betriebspraxis tatsächlich entstehenden Emissionen entsprechen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Kommission beobachtet die Schadstoffe, die unter die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Anforderungen und Prüfungen fallen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es angebracht ist, die Emissionen weiterer Schadstoffe zu regeln, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

(5)   Die Kommission überprüft die in Anhang I Tabelle 4 aufgeführten Grenzwerte für die Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen nach Kaltstart und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verschärfung der Grenzwerte vor.

(6)   Die entsprechenden Anhänge der Richtlinie 2005/55/EG werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle so geändert, dass sie die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung aller unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge enthalten.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 16

Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 2005/55/EG

(1)   Die Richtlinie 70/156/EWG wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

(2)   Die Richtlinie 2005/55/EWG wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen und Motoren hinsichtlich ihrer Emissionen (Euro IV und V)“.

b)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Fahrzeug‘ ein Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg;

b)

‚Motor‘ die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbstständige technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann;

c)

‚besonders umweltfreundliches Fahrzeug (EEV)‘ ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.“

c)

Anhang I Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen zur Minderung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Konformität in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren und On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) aller Kraftfahrzeuge sowie für Motoren im Sinne des Artikels 1 mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 und M2, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (24) eine Typgenehmigung erhalten haben.

Artikel 17

Aufgehobene Rechtsvorschriften

(1)   Folgende Richtlinien werden mit Wirkung vom 2. Januar 2013 aufgehoben:

Richtlinie 70/220/EWG,

Richtlinie 72/306/EWG,

Richtlinie 74/290/EWG,

Richtlinie 77/102/EWG,

Richtlinie 78/665/EWG,

Richtlinie 80/1268/EWG,

Richtlinie 83/351/EWG,

Richtlinie 88/76/EWG,

Richtlinie 88/436/EWG,

Richtlinie 89/458/EWG,

Richtlinie 91/441/EWG,

Richtlinie 93/59/EWG,

Richtlinie 93/116/EG,

Richtlinie 94/12/EG,

Richtlinie 96/44/EWG,

Richtlinie 96/69/EG,

Richtlinie 98/69/EG,

Richtlinie 98/77/EG,

Richtlinie 1999/100/EG,

Richtlinie 1999/102/EG,

Richtlinie 2001/1/EG,

Richtlinie 2001/100/EG,

Richtlinie 2002/80/EG,

Richtlinie 2003/76/EG,

Richtlinie 2004/3/EG.

(2)   Die Anhänge II und V der Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG, 72/245/EWG, 72/306/EWG, 80/1268/EWG und 80/1269/EWG des Rates betreffend den Kraftfahrzeugsektor (25) werden mit Wirkung vom 2. Januar 2013 aufgehoben.

(3)   Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(4)   Die Mitgliedstaaten heben ihre Rechtsvorschriften, die sie aufgrund der in Absatz 1 genannten Richtlinien eingeführt haben, mit Wirkung vom 2. Januar 2013 auf.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt ab dem 3. Januar 2009, mit Ausnahme des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 12, die ab dem 2. Juli 2007 gelten.

(3)   Die in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 6 genannten Änderungen und Durchführungsmaßnahmen werden bis zum 2. Juli 2008 erlassen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. Juni 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 62.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2007.

(3)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

(4)  Organisation für strukturierte Informationsstandards.

(5)  Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29).

(6)  Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/21/EG der Kommission (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25).

(7)  Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG an den technischen Fortschritt (ABl. L 159 vom 15.6.1974, S. 61). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/101/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).

(8)  Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36).

(9)  Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1).

(10)  Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1).

(11)  Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (Begrenzung der Emissionen luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1).

(12)  Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG hinsichtlich der Europäischen Emissionsnormen für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum unter 1,4 Litern (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1).

(13)  Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1).

(14)  Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21).

(15)  Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigungen der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42).

(16)  Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64).

(17)  Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1).

(18)  Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34).

(19)  Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32).

(20)  Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36).

(21)  ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11).

(22)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(23)  Das „OASIS-Format“ bezieht sich auf die technischen Spezifikationen des OASIS-Dokuments SC2-D5, Format für Kraftfahrzeug-Reparaturinformation, Fassung 1.0, 28. Mai 2003 (verfügbar über http://www.oasis-open.org/committees/download.php/2412/Draft%20Committee%20Specification.pdf) und die Abschnitte 3.2, 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 des OASIS-Dokuments SC1-D2, Spezifikationsvorschriften Autoreparatur, Fassung 6.1, 10.1.2003 (verfügbar über http://lists.oasis-open.org/archives/autorepair/200302/pdf00005.pdf), unter ausschließlicher Verwendung offener Text- und Grafikformate.

(24)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.“

(25)  ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43.


ANHANG I

EMISSIONSGRENZWERTE

Tabelle 1

Euro-5-Emissionsgrenzwerte

 

Bezugsmasse

(RM)

(kg)

Grenzwerte

Masse des Kohlenmonoxids

(CO)

Masse der gesamten Kohlenwasserstoffe

(THC)

Masse der Nichtmethankohlenwasserstoffe

(NMHC)

Masse der Stickstoffoxide

(NOx)

Summe der Massen der gesamten Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide

(THC + NOx)

Partikelmasse

(PM)

Partikelzahl (1)

(P)

L1

(mg/km)

L2

(mg/km)

L3

(mg/km)

L4

(mg/km)

L2 + L4

(mg/km)

L5

(mg/km)

L 6

(#/km)

Fahrzeugklasse

Gruppe

 

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI (2)

CI

PI

CI

M

Alle

1 000

500

100

68

60

180

230

5,0

5,0

 

 

N1

I

RM ≤ 1 305

1 000

500

100

68

60

180

230

5,0

5,0

 

 

II

1 305 < RM ≤ 1 760

1 810

630

130

90

75

235

295

5,0

5,0

 

 

III

1 760 < RM

2 270

740

160

108

82

280

350

5,0

5,0

 

 

N2

 

 

2 270

740

160

108

82

280

350

5,0

5,0

 

 

Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor.


Tabelle 2

Euro-6-Emissionsgrenzwerte

 

Bezugsmasse

(RM)

(kg)

Grenzwerte

Masse des Kohlenmonoxids

(CO)

Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt

(THC)

Masser der Nichtmethankohlenwasserstoffe

(NMHC)

Masse der Stickstoffoxide

(NOx)

Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und der Stickstoffoxide

(HC + NOx)

Partikelmasse

(PM)

Partikelzahl (3)

(PM)

L1

(mg/km)

L2

(mg/km)

L3

(mg/km)

L4

(mg/km)

L2 + L4

(mg/km)

L5

(mg/km)

L6

(#/km)

Fahrzeugklasse

Gruppe

 

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI

CI

PI (4)

CI

PI

CI

M

Alle

1 000

500

100

68

60

80

170

5,0

5,0

 

 

N1

I

RM ≤ 1 305

1 000

500

100

68

60

80

170

5,0

5,0

 

 

II

1 305 < RM ≤ 1 760

1 810

630

130

90

75

105

195

5,0

5,0

 

 

III

1 760 < RM

2 270

740

160

108

82

125

215

5,0

5,0

 

 

N2

 

 

2 270

740

160

108

82

125

215

5,0

5,0

 

 

Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor.


Tabelle 3

Grenzwert für Verdunstungsemissionen

Masse der Verdunstungsemissionen (g/Prüfung)

2,0


Tabelle 4

Grenzwerte für die Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen nach Kaltstart

Prüftemperatur 266 K (–7 °C)

Fahrzeugklasse

Gruppe

Masse des Kohlenmonoxids (CO)

L1 (g/km)

Masse der Kohlenwasserstoffe (HC)

L2 (g/km)

M

15

1,8

N1

I

15

1,8

II

24

2,7

III

30

3,2

N2

 

30

3,2


(1)  Ein Grenzwert für die Partikelzahl wird so rasch wie möglich, spätestens zum Inkrafttreten der Euro-6-Norm festgelegt.

(2)  Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.

(3)  Ein Grenzwert für die Partikelzahl wird in diesem Stadium festgelegt.

(4)  Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.


ANHANG II

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Satz nach dem letzten Gedankenstrich angefügt:

„Wird in dieser Richtlinie auf eine Einzelrichtlinie oder Verordnung Bezug genommen, so schließt dies auch ihre jeweiligen Durchführungrechtsakte ein.“

2.

In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Einzelrichtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt:

Artikel 2 erster Gedankenstrich; Artikel 2 neunter Gedankenstrich; Artikel 2 zehnter Gedankenstrich; Artikel 2 vierzehnter Gedankenstrich; Artikel 3 Absatz 1; Artikel 3 Absatz 4; Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c; Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d; Artikel 5 Absatz 5; Artikel 6 Absatz 3; Artikel 7 Absatz 2; Artikel 13 Absatz 4; Artikel 13 Absatz 5; Anhang I Absatz 1, Anhang III Teil III; Anhang IV Teil II Absatz 1; Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe a; Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b; Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe c; Anhang VI Seite 2 des EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogens; Anhang VII Nummer 1 Abschnitt 4; Anhang VII Fußnote 1; Anhang X Abschnitt 2.1; Anhang X Abschnitt 3.3; Anhang XI Anlage 4, Bedeutung der Buchstaben: X; Anhang XII Abschnitt B Nummer2; Anhang XIV Abschnitt 2 Buchstabe a; Anhang XIV Abschnitt 2 Buchstabe c; Anhang XIV Abschnitt 2 Buchstabe d.

3.

In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Einzelrichtlinien“ die Worte: „oder Verordnungen“ eingefügt:

Artikel 2 achter Gedankenstrich; Artikel 3 Absatz 1; Artikel 3 Absatz 2; Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich; Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b; Artikel 4 Absatz 3; Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3; Artikel 5 Absatz 6; Artikel 8 Absatz 2; Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c; Artikel 9 Absatz 2; Artikel 10 Absatz 2; Artikel 11 Absatz 1; Artikel 13 Absatz 2; Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i; Verzeichnis der Anhänge: Titel des Anhangs XIII; Anhang I Absatz 1; Anhang IV Teil I, erste und zweite Zeile; Anhang IV Teil II, Fußnote 1 zur Tabelle; Anhang V Abschnitt 1 Buchstabe b; Anhang V Abschnitt 3; Anhang V Abschnitt 3 Buchstabe a; Anhang V Abschnitt 3 Buchstabe b; Anhang VI Nummern 1 und2, Anhang VI Seite 2 des EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogens; Anhang X Abschnitt 2.2; Anhang X Abschnitt 2.3.5; Anhang X Abschnitt 3.5; Anhang VI Seite 2 des EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogens; XIII Titel; Anhang XIV Abschnitt 1.1; Anhang XIV Abschnitt 2 Buchstabe c.

4.

In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Richtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt:

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3; Anhang IV Teil I, Fußnote X zur Tabelle; Anhang VI Seite 2 des EG-Fahrzeug-Typgenehmigungsbogens Titel der Tabellen; Anhang VII Nummer 1 Abschnitt 2; Anhang VII Nummer 1 Abschnitt 3; Anhang VII Nummer 1 Abschnitt 4; Anhang VIII Abschnitte 1, 2, 2.1, 2.2 und 3; Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klasse M1, Nummern 45 und 46.1; Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, Nummern 45 und 46.1; Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3, Nummern 45 und 46.1; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klasse M1, Nummern 45 und 46.1; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, Nummern 45 und 46.1; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3, Nummern 45 und 46.1; Anhang X Fußnote 2; Anhang X Abschnitt 1.2.2; Anhang XI Anlage 4, Bedeutung der Buchstaben: N/A; Anhang XV Titel der Tabelle.

In folgenden Bestimmungen werden nach dem Wort „Richtlinien“ die Worte „oder Verordnungen“ eingefügt:

Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klasse M1, Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2 und M3; Anhang IX Seite 2, für vollständige oder unvollständige Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klasse M1; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2 und M3; Anhang IX Seite 2, für unvollständige Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3; Anhang XV.

5.

In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c werden nach den Worten „einschlägige(n) Einzelrichtlinie(n)“ die Worte „oder Verordnung(en)“ eingefügt.

6.

In Anhang IV Teil I erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:

„Genehmigungsgegenstand

Richtlinie/Verordnung

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2. Emissionen/Zugang zu Informationen

…/…/EG

(EG) Nr. …/…

L … vom …, S. …

X (1)

X (1)

 

X (1)

X (1)

 

 

 

 

 

7.

In Anhang IV Teil I werden die Nummern 11 und 39 gestrichen.

8.

In Anhang VII Nummer 4 werden nach den Worten „im Fall einer Richtlinie“ die Worte „oder Verordnung“ eingefügt.

9.

In Anhang VII Nummer 5 werden nach „die letzte Richtlinie die Worte“„oder Verordnung“ eingefügt.

10.

In Anhang XI Anlage 1 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:

„Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie/Verordnung

M1 ≤ 2 500 (1) kg

M1 > 2 500 (1) kg

M2

M3

2

Emissionen/Zugang zu Informationen

…/…/EG

(EG) Nr. …/…

Q

G + Q

G + Q“

 

11.

In Anhang XI Anlage 1 werden die Nummern 11 und 39 gestrichen.

12.

In Anhang XI Anlage 2 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:

„Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie/Verordnung

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2

Emissionen/Zugang zu Informationen

…/…/EG

(EG) Nr. …/…

A

A

 

A

A“

 

 

 

 

 

13.

In Anhang XI Anlage 2 werden die Nummern 11 und 39 gestrichen.

14.

In Anhang XI Anlage 3 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:

„Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie/Verordnung

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2

Emissionen/Zugang zu Informationen

…/…/EG

(EG) Nr. …/…

Q

 

Q

Q“

 

 

 

 

 

15.

In Anhang XI Anlage 3 wird die Nummer 11gestrichen.

16.

In Anhang XI Anlage 4 erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung:

„Nr.

Genehmigungsgegenstand

Richtlinie/Verordnung

Mobilkrane der Klasse N

2

Emissionen/Zugang zu Informationen

…/…/EG

(EG) Nr. …/…

N/A“

17.

In Anhang XI Anlage 4 wird die Nummer 11 gestrichen.


(1)  Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann dies auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 840 kg gelten.“


29.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 716/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2007

zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Regelmäßig vorliegende und qualitativ hochwertige gemeinschaftliche Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in der gesamten Volkswirtschaft sind eine entscheidende Voraussetzung für eine zutreffende Beurteilung des Einflusses von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle auf die Volkswirtschaft der Europäischen Union. Derartige Statistiken würden auch die Überwachung der Wirksamkeit des Binnenmarkts und die schrittweise Integration der Volkswirtschaften im Rahmen der Globalisierung erleichtern. In diesem Zusammenhang spielen multinationale Unternehmen eine zentrale Rolle; kleine und mittlere Unternehmen können jedoch ebenfalls von ausländischer Kontrolle betroffen sein.

(2)

Für die Durchführung und Überprüfung des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) wie auch für die laufenden und künftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen müssen sachdienliche statistische Informationen als Hilfsmittel bei den Verhandlungen zur Verfügung stehen.

(3)

Für die Konzeption wirtschafts-, wettbewerbs-, unternehmens-, forschungs-, technologie- und beschäftigungspolitischer Maßnahmen vor dem Hintergrund des Liberalisierungsprozesses sind Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erforderlich, die die Messung der direkten und indirekten Auswirkungen ausländischer Kontrolle auf Beschäftigung, Löhne und Produktivität in bestimmten Ländern und Wirtschaftszweigen ermöglichen.

(4)

Die Informationen, die aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts geliefert werden oder die in den Mitgliedstaaten vorliegen, sind unzureichend, ungeeignet oder zu wenig vergleichbar, als dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Kommission bilden könnten.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 (3) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen. Da Zahlungsbilanzstatistiken die Daten des GATS nur zum Teil abdecken, müssen unbedingt regelmäßig detaillierte Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten erstellt werden.

(6)

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (4) und der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (5) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur und Tätigkeit der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

(7)

Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (6) werden vergleichbare, vollständige und zuverlässige Unternehmensstatistiken über Auslandsunternehmenseinheiten benötigt.

(8)

Das Handbuch der Vereinten Nationen über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs, das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds (5. Auflage), die Referenzdefinition des Begriffs „Direktinvestitionen“ und das Handbuch über Indikatoren der wirtschaftlichen Globalisierung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bilden zusammengenommen die allgemeinen Regeln für die Erstellung von vergleichbaren internationalen Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten.

(9)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (7).

(10)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(12)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Definitionen in den Anhängen I und II sowie den Gliederungsgrad in Anhang III anzupassen und die sich daraus ergebenden Änderungen der Anhänge I und II vorzunehmen, die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen umzusetzen und angemessene gemeinsame Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder eine Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(13)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (9) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm und der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (10) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Auslandsunternehmenseinheit“ ist ein im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer nicht im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird, oder ein nicht im Meldeland ansässiges Unternehmen, das von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

b)

„Kontrolle“ ist die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem gegebenenfalls die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können. In diesem Zusammenhang gilt Unternehmen A als von der institutionellen Einheit B kontrolliertes Unternehmen, wenn B — direkt oder indirekt — mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile von A kontrolliert.

c)

„Ausländische Kontrolle“ liegt vor, wenn die die Kontrolle ausübende institutionelle Einheit in einem anderen Land ansässig ist als in dem Land, in dem die institutionelle Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt, ansässig ist.

d)

„Niederlassungen“ sind örtliche Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle abhängig sind. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften im Sinne der Nummer 3 Buchstabe f der Erläuterungen in Abschnitt III Buchstabe B des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 behandelt.

e)

„Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten“ sind Statistiken, die generell die Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.

f)

„Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland“ sind Statistiken, die die Tätigkeit von im Meldeland ansässigen Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.

g)

„Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen“ sind Statistiken, die die Auslandstätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten, die von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden, beschreiben.

h)

„Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt“ ist die institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

i)

Für die Begriffe „Unternehmen“, „örtliche Einheit“ und „institutionelle Einheit“ gelten jeweils die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

Artikel 3

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Angaben über Auslandsunternehmenseinheiten bezüglich der Merkmale und in der geografischen und der Wirtschaftszweigaufgliederung, die in den Anhängen I, II und III genannt sind.

Artikel 4

Datenquellen

(1)   Die Mitgliedstaaten nutzen, solange sie die Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 6 erfüllen, zur Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen.

(2)   Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen unter Einhaltung der Fristen und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen einzelstaatlichen Stellen in Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.

(3)   Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen, Nullwerte eingeschlossen, übermittelt werden.

Artikel 5

Pilotuntersuchungen

(1)   Die Kommission stellt ein Programm für Pilotuntersuchungen über zusätzliche Variablen und Aufgliederungen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen auf, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 freiwillig durchgeführt werden.

(2)   Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Kosten des statistischen Systems und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

(3)   Das von der Kommission aufgestellte Programm für Pilotuntersuchungen muss mit den Anhängen I und II im Einklang stehen.

(4)   Ausgehend von den Schlussfolgerungen der Pilotuntersuchungen erlässt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen.

(5)   Die Pilotuntersuchungen werden bis zum 19. Juli 2010 abgeschlossen.

Artikel 6

Qualitätsstandards und -berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (Qualitätsbericht).

(3)   Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie der Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

(4)   Die Kommission beurteilt die Qualität der übermittelten Daten.

Artikel 7

Empfehlungshandbuch

Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Empfehlungshandbuch, das die einschlägigen Begriffsbestimmungen und weitere Hinweise zu den gemäß dieser Verordnung erstellten gemeinschaftlichen Statistiken enthält.

Artikel 8

Zeitplan und Ausnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten nach dem in den Anhängen I und II aufgeführten Durchführungszeitplan.

(2)   Während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren ab dem ersten Berichtsjahr gemäß den Anhängen I und II kann die Kommission Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften dieser Verordnung gewähren.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)

Festlegung des geeigneten Formats und Verfahrens für die Übermittlung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten

und

b)

Gewährung von Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten, deren nationales System stark angepasst werden muss, einschließlich der Gewährung weiterer Ausnahmen von etwaigen neuen Anforderungen im Anschluss an die Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

(2)   Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)

Anpassungen der Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II und Anpassung der in Anhang III aufgeführten Gliederungstiefe sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Anhänge I und II,

b)

Umsetzung der Ergebnisse der Pilotuntersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 4

und

c)

Festlegung angemessener gemeinsamer Qualitätsstandards sowie des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(3)   Besondere Beachtung ist dem Grundsatz zu widmen, dass der Nutzen solcher Maßnahmen ihre Kosten überwiegen muss, und dem Grundsatz, dass sich jedwede zusätzliche finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen innerhalb eines vernünftigen Rahmens bewegen sollte.

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken können an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

Bei der Durchführung dieser Verordnung holt die Kommission die Stellungnahme des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zu allen Fragen ein, die in den Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses fallen, insbesondere zu allen Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse.

Artikel 12

Durchführungsbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 19. Juli 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält insbesondere

a)

eine Beurteilung der Qualität der erstellten Statistiken,

b)

eine Beurteilung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen der erstellten Statistiken im Verhältnis zu ihren Kosten,

c)

eine Beurteilung des Standes der Pilotuntersuchungen und ihrer Umsetzung

und

d)

Angaben über Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse und der entstehenden Kosten Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. Juni 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 144 vom 14.6.2005, S. 14.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Mai 2007.

(3)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 10).

(4)  ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(9)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(10)  ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.


ANHANG I

GEMEINSAMES MODUL FÜR STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN IM INLAND

ABSCHNITT 1

Statistische Einheit

Die statistischen Einheiten sind die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 unter ausländischer Kontrolle stehenden Unternehmen und Niederlassungen.

ABSCHNITT 2

Merkmale

Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (1) zu erstellen:

Code

Bezeichnung

11 11 0

Zahl der Unternehmen

12 11 0

Umsatz

12 12 0

Produktionswert

12 15 0

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

13 11 0

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 12 0

Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand

13 31 0

Personalaufwendungen

15 11 0

Bruttoinvestition in Sachanlagen

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

22 11 0

Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (2)

22 12 0

Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (2)

Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

Angaben über die Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und die Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte C, D, E und F der NACE zu erstellen.

Für den Abschnitt J der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz (3) und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.

ABSCHNITT 3

Gliederungstiefe

Daten sind nach dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt“, für die geografische Gliederungsebene 2-IN kombiniert mit der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung gemäß Anhang III sowie für die geografische Gliederungsebene 3 kombiniert mit der Position „gewerbliche Wirtschaft“ zu liefern.

ABSCHNITT 4

Erstes Berichtsjahr und Periodizität

1.

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.

2.

Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.

3.

Das erste Berichtsjahr, für das Angaben für die Variablen der Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) erstellt werden, ist das Jahr 2007.

ABSCHNITT 5

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 6

Berichte und Pilotuntersuchungen

1.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.

2.

Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.

3.

Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

4.

Pilotuntersuchungen werden über folgende Merkmale durchgeführt:

Code

Bezeichnung

 

Waren- und Dienstleistungsausfuhren

 

Waren- und Dienstleistungseinfuhren

 

Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren

 

Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren

Ausfuhren, Einfuhren, gruppeninterne Ausfuhren und gruppeninterne Einfuhren werden nach Waren und Dienstleistungen aufgegliedert.

5.

Ferner werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Durchführbarkeit der Erstellung von Angaben für die Wirtschaftszweige der Abschnitte M, N und O der NACE und der Erstellung von Angaben für die Variablen Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (Code 22 11 0) und Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (Code 22 12 0) für die Wirtschaftszweige der Abschnitte G, H, I, K, M, N und O der NACE untersucht werden sollen. Darüber hinaus werden Pilotuntersuchungen durchgeführt, mit denen die Relevanz, Durchführbarkeit und Kosten der Aufgliederung der in Abschnitt 2 genannten Daten nach Größenklassen, die nach der Zahl der Beschäftigten gemessen werden, ermittelt werden sollen.


(1)  ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).

(2)  Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. 1.1, Abschnitte C bis F, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden.

(3)  Für die Abteilung 65 der NACE Rev. 1.1 wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.


ANHANG II

GEMEINSAMES MODUL FÜR STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN INLÄNDISCHER UNTERNEHMEN

ABSCHNITT 1

Statistische Einheit

Die statistischen Einheiten sind die Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 von einer im Meldeland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden.

ABSCHNITT 2

Merkmale

Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 zu erstellen:

Code

Bezeichnung

12 11 0

Umsatz

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

11 11 0

Zahl der Unternehmen

Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

ABSCHNITT 3

Gliederungstiefe

Die Daten sind nach dem Standortland und dem Wirtschaftszweig der Auslandsunternehmenseinheit gemäß Anhang III aufzugliedern. Die Aufgliederung nach dem Standortland und die Aufgliederung nach dem Wirtschaftszweig werden wie folgt miteinander kombiniert:

Ebene 1 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 2 der Wirtschaftszweigaufgliederung,

Ebene 2-OUT der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Ebene 1 der Wirtschaftszweigaufgliederung,

Ebene 3 der geografischen Aufgliederung kombiniert mit Daten für die Position „alle Wirtschaftszweige“.

ABSCHNITT 4

Erstes Berichtsjahr und Periodizität

1.

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt.

2.

Danach liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.

ABSCHNITT 5

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden binnen 20 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 6

Berichte und Pilotuntersuchungen

1.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit der für dieses gemeinsame Modul zu erstellenden statistischen Daten.

2.

Über die in diesem Anhang vorgesehene Gliederungstiefe veranlasst die Kommission Pilotuntersuchungen, die von den einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung durchzuführen sind.

3.

Anhand der Pilotuntersuchungen sollen die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerhebung beurteilt werden, wobei der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen ist.

4.

Pilotuntersuchungen werden über folgende Merkmale durchgeführt:

Code

Bezeichnung

13 31 0

Personalaufwendungen

 

Waren- und Dienstleistungsausfuhren

 

Waren- und Dienstleistungseinfuhren

 

Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungsausfuhren

 

Gruppeninterne Waren- und Dienstleistungseinfuhren

12 15 0

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

15 11 0

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen


ANHANG III

EBENEN DER GEOGRAFISCHEN UND DER WIRTSCHAFTSZWEIGAUFGLIEDERUNG

Ebenen der geografischen Aufgliederung

Ebene 1

 

Ebene 2-OUT

(Ebene 1 + 24 Länder)

V2

Extra-EU-27

V2

Extra-EU-27

 

 

IS

Island

 

 

LI

Liechtenstein

 

 

NO

Norwegen

CH

Schweiz

CH

Schweiz

 

 

HR

Kroatien

RU

Russische Föderation

RU

Russische Föderation

 

 

TR

Türkei

 

 

EG

Ägypten

 

 

MA

Marokko

 

 

NG

Nigeria

 

 

ZA

Südafrika

CA

Kanada

CA

Kanada

US

Vereinigte Staaten

US

Vereinigte Staaten

 

 

MX

Mexiko

 

 

AR

Argentinien

BR

Brasilien

BR

Brasilien

 

 

CL

Chile

 

 

UY

Uruguay

 

 

VE

Venezuela

 

 

IL

Israel

CN

China

CN

China

HK

Hongkong

HK

Hongkong

IN

Indien

IN

Indien

 

 

ID

Indonesien

JP

Japan

JP

Japan

 

 

KR

Südkorea

 

 

MY

Malaysia

 

 

PH

Philippinen

 

 

SG

Singapur

 

 

TW

Taiwan

 

 

TH

Thailand

 

 

AU

Australien

 

 

NZ

Neuseeland

Z8

Extra-EU-27 nicht aufgegliedert

Z8

Extra-EU-27 nicht aufgegliedert

C4

Offshore-Finanzzentren

C4

Offshore-Finanzzentren

Z7

Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (1) von mehr als einem Mitgliedstaat

Z7

Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (1) von mehr als einem Mitgliedstaat


Ebene 2-IN

A1

Welt insgesamt (alle Einheiten einschließlich Meldeland)

Z9

Übrige Welt (ohne Meldeland)

A2

Vom Meldeland kontrolliert

V1

EU-27 (Intra-EU-27) ohne Meldeland

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

GR

Griechenland

ES

Spanien

FR

Frankreich

IT

Italien

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

MT

Malta

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

Z7

Gemeinsame Kontrolle zu gleichen Teilen von UCI (2) von mehr als einem Mitgliedstaat

V2

Extra-EU-27

AU

Australien

CA

Kanada

CH

Schweiz

CN

China

HK

Hongkong

IL

Israel

IS

Island

JP

Japan

LI

Liechtenstein

NO

Norwegen

NZ

Neuseeland

RU

Russische Föderation

TR

Türkei

US

Vereinigte Staaten

C4

Offshore-Finanzzentren

Z8

Extra-EU-27 nicht aufgegliedert


Ebene 3

AD

Andorra

EE

Estland (3)

KZ

Kasachstan

QA

Katar

AE

Vereinigte Arabische Emirate

EG

Ägypten

LA

Demokratische Volksrepublik Laos

RO

Rumänien (3)

AF

Afghanistan

ER

Eritrea

LB

Libanon

RS

Serbien

AG

Antigua und Barbuda

ES

Spanien (3)

LC

St. Lucia

RU

Russische Föderation

AI

Anguilla

ET

Äthiopien

LI

Liechtenstein

RW

Ruanda

AL

Albanien

FI

Finnland (3)

LK

Sri Lanka

SA

Saudi-Arabien

AM

Armenien

FJ

Fidschi

LR

Liberia

SB

Salomonen-Inseln

AN

Niederländische Antillen

FK

Falklandinseln (Malwinen)

LS

Lesotho

SC

Seychellen

AO

Angola

FM

Föderierte Staaten von Mikronesien

LT

Litauen (3)

SD

Sudan

AQ

Antarktis

FO

Färöer

LU

Luxemburg (3)

SE

Schweden (3)

AR

Argentinien

FR

Frankreich (3)

LV

Lettland (3)

SG

Singapur

AS

Amerikanisch-Samoa

GA

Gabun

LY

Libysch-Arabische Dschamahirija

SH

St. Helena

AT

Österreich (3)

GD

Grenada

MA

Marokko

SI

Slowenien (3)

AU

Australien

GE

Georgien

MD

Republik Moldau

SK

Slowakei (3)

AW

Aruba

GG

Guernsey

ME

Montenegro

SL

Sierra Leone

AZ

Aserbaidschan

GH

Ghana

MG

Madagaskar

SM

San Marino

BA

Bosnien und Herzegowina

GI

Gibraltar

MH

Marshall-Inseln

SN

Senegal

BB

Barbados

GL

Grönland

MK (5)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

SO

Somalia

BD

Bangladesch

GM

Gambia

ML

Mali

SR

Suriname

BE

Belgien (3)

GN

Guinea

MM

Myanmar

ST

São Tomé und Príncipe

BF

Burkina Faso

GQ

Äquatorialguinea

MN

Mongolei

SV

El Salvador

BG

Bulgarien (3)

GR

Griechenland (3)

MO

Macao

SY

Arabische Republik Syrien

BH

Bahrain

GS

Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln

MP

Nördliche Marianen

SZ

Swasiland

BI

Burundi

GT

Guatemala

MR

Mauretanien

TC

Turks- und Caicosinseln

BJ

Benin

GU

Guam

MS

Montserrat

TD

Tschad

BM

Bermuda

GW

Guinea-Bissau

MT

Malta (3)

TF

Südliche französische Gebiete

BN

Brunei Darussalam

GY

Guyana

MU

Mauritius

TG

Togo

BO

Bolivien

HK

Hongkong

MV

Malediven

TH

Thailand

BR

Brasilien

HM

Heard und die McDonaldinseln

MW

Malawi

TJ

Tadschikistan

BS

Bahamas

HN

Honduras

MX

Mexiko

TK

Tokelau

BT

Bhutan

HR

Kroatien

MY

Malaysia

TM

Turkmenistan

BV

Bouvetinsel

HT

Haiti

MZ

Mosambik

TN

Tunesien

BW

Botsuana

HU

Ungarn (3)

NA

Namibia

TO

Tonga

BY

Belarus

ID

Indonesien

NC

Neukaledonien

TP

Osttimor

BZ

Belize

IE

Irland (3)

NE

Niger

TR

Türkei

CA

Kanada

IL

Israel

NF

Norfolkinseln

TT

Trinidad und Tobago

CC

Kokosinseln (Keelinginseln)

IM

Isle of Man

NG

Nigeria

TV

Tuvalu

CD

Demokratische Republik Kongo

IN

Indien

NI

Nicaragua

TW

Chinesische Provinz Taiwan

CF

Zentralafrikanische Republik

IO

Britisches Gebiet im Indischen Ozean

NL

Niederlande (3)

TZ

Vereinigte Republik Tansania

CG

Kongo

IQ

Irak

NO

Norwegen

UA

Ukraine

CH

Schweiz

IR

Islamische Republik Iran

NP

Nepal

UG

Uganda

CI

Elfenbeinküste

IS

Island

NR

Nauru

UK

Vereinigtes Königreich (3)

CK

Cookinseln

IT

Italien (3)

NU

Niueinsel

UM

Kleinere amerikanische Überseeinseln

CL

Chile

JE

Jersey

NZ

Neuseeland

US

Vereinigte Staaten

CM

Kamerun

JM

Jamaika

OM

Oman

UY

Uruguay

CN

China

JO

Jordanien

PA

Panama

UZ

Usbekistan

CO

Kolumbien

JP

Japan

PE

Peru

VA

Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)

CR

Costa Rica

KE

Kenia

PF

Französisch-Polynesien

VC

St. Vincent und die Grenadinen

CU

Kuba

KG

Kirgisistan

PG

Papua-Neuguinea

VE

Venezuela

CV

Kap Verde

KH

Kambodscha

PH

Philippinen

VG

Britische Jungferninseln

CX

Weihnachtsinsel

KI

Kiribati

PK

Pakistan

VI

Amerikanische Jungferninseln

CY

Zypern (3)

KM

Komoren

PL

Polen (3)

VN

Vietnam

CZ

Tschechische Republik (3)

KN

St. Kitts und Nevis

PN

Pitcairn

VU

Vanuatu

DE

Deutschland (3)

KP

Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)

PS

Besetzte palästinensische Gebiete

WF

Wallis und Futuna

DJ

Dschibuti

KR

Republik Korea (Südkorea)

PT

Portugal (3)

WS

Samoa

DK

Dänemark (3)

KW

Kuwait

PW

Palau

YE

Jemen

DM

Dominica

KY

Kaimaninseln

PY

Paraguay

 

 

DO

Dominikanische Republik

 

 

 

 

ZA

Südafrika

DZ

Algerien

 

 

 

 

ZM

Sambia

EC

Ecuador

Z8

Extra-EU27 nicht aufgegliedert

 

 

ZW

Simbabwe

A2

Vom Meldeland kontrolliert

Z7

Gemeinsame Kontrolle von UCI (4) zu gleichen Teilen von mehr als einem Mitgliedstaat

 

 

 

 


Ebenen der Wirtschaftszweigaufgliederung

Ebene 1

Ebene 2

 

 

NACE Rev. 1.1 (6)

ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

Abschnitte C bis O (ohne L)

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Abschnitt C

Darunter:

 

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Abt. 11

HERSTELLUNG VON WAREN

HERSTELLUNG VON WAREN

Abschnitt D

Nahrungs- und Futtermittel

Unterabschnitt DA

Textilien und Bekleidung

Unterabschnitt DB

Holz, Verlags- und Druckereierzeugnisse

Unterabschnitte DD und DE

Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT

 

Mineralölverarbeitung und Verarbeitung sonstiger Stoffe

Abt. 23

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

Abt. 24

Gummi- und Kunststoffwaren

Abt. 25

Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren

Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT

 

Metallerzeugnisse

Unterabschnitt DJ

Maschinenbau

Abt. 29

Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT

 

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen

Abt. 30

Rundfunk- und Nachrichtentechnik

Abt. 32

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik INSGESAMT

 

Kraftwagen

Abt. 34

Sonstiger Fahrzeugbau

Abt. 35

Kraftwagen, sonstige Fahrzeuge

Kraftwagen und sonstige Fahrzeuge INSGESAMT

 

Herstellung von Waren a. n. g.

 

ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG

ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG

Abschnitt E

BAU

BAU

Abschnitt F

DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

 

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR

Abschnitt G

Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen

Abt. 50

Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

Abt. 51

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern

Abt. 52

BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN

BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN

Abschnitt H

VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

Abschnitt I

Verkehr und Lagerei

Abt. 60, 61, 62, 63

Landverkehr; Transport in Rohrfernleitungen

Abt. 60

Schifffahrt

Abt. 61

Luftfahrt

Abt. 62

Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung

Abt. 63

Nachrichtenübermittlung

Abt. 64

Post- und Kurierdienste

Gruppe 64.1

Fernmeldedienste

Gruppe 64.2

KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)

KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)

Abschnitt J

Kreditinstitute

Abt. 65

Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

Abt. 66

Mit den Kreditinstituten und Versicherungen verbundene Tätigkeiten

Abt. 67

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

Abschnitt K, Abt. 70

VERMIETUNG BEWEGLICHER SACHEN OHNE BEDIENUNGSPERSONAL

Abschnitt K, Abt. 71

DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN

DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN

Abschnitt K, Abt. 72

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Abschnitt K, Abt. 73

ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN

ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt K, Abt. 74

Rechtsberatung, Buchführung, Marktforschung, Beratung

Gruppe 74.1

Rechtsberatung

Klasse 74.11

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

Klasse 74.12

Markt- und Meinungsforschung

Klasse 74.13

Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Klasse 74.14

Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften

Klasse 74.15

Architektur- und Ingenieurbüros

Gruppe 74.2

Werbung

Gruppe 74.4

Unternehmensbezogene Dienstleistungen a. n. g.

Gruppen 74.3, 74.5, 74.6, 74.7, 74.8

ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

Abschnitt M

GESUNDHEITS-, VETERINÄR- UND SOZIALWESEN

Abschnitt N

ABWASSER- UND ABFALLBESEITIGUNG

Abschnitt O, Abt. 90

INTERESSENVERTRETUNGEN SOWIE KIRCHLICHE UND SONSTIGE VEREINIGUNGEN (OHNE SOZIALWESEN, KULTUR UND SPORT)

Abschnitt O, Abt. 91

KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG

KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG

Abschnitt O, Abt. 92

Filmherstellung, -verleih und -vertrieb, Kinos, Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden Leistungen

Gruppen 92.1, 92.2, 92.3

Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, selbständige Journalisten

Gruppe 92.4

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

Gruppe 92.5

Sport und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und Freizeit

Gruppen 92.6, 92.7

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt O, Abt. 93

Nicht aufgegliedert

 


Ebene 3 (NACE Rev. 1.1)

Position

Verlangte Gliederungstiefe

Gewerbliche Wirtschaft

Abschnitte C bis K

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Abschnitt C

Herstellung von Waren

Abschnitt D

Alle Unterabschnitte DA bis DN

Alle Abteilungen 15 bis 37

Aggregate:

Spitzentechnologiesektoren

24.4, 30, 32, 33, 35.3

Sektoren mit hohem Technologieniveau

24 außer 24.4, 29, 31, 34, 35.2, 35.4, 35.5

Sektoren mit mittlerem Technologieniveau

23, 25-28, 35.1

Sektoren mit geringerem Technologieniveau

15-22, 36, 37

Energie- und Wasserversorgung

Abschnitt E

Alle Abteilungen (40 und 41)

Bau

Abschnitt F (Abteilung 45)

Alle Gruppen (45.1 bis 45.5)

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern

Abschnitt G

Alle Abteilungen (50 bis 52)

Gruppen 50.1 + 50.2 + 50.3, 50.4, 50.5, 51.1 bis 51.9

Gruppen 52.1 bis 52.7

Beherbergungs- und Gaststätten

Abschnitt H (Abteilung 55)

Gruppen 55.1 bis 55.5

Verkehr und Nachrichtenübermittlung

Abschnitt I

Alle Abteilungen

Gruppen 60.1, 60.2, 60.3, 63.1 + 63.2, 63.3, 63.4, 64.1, 64.2

Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

Abschnitt J

Alle Abteilungen

Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen

Abschnitt K

Abteilung 70

Abteilung 71, Gruppen 71.1 + 71.2, 71.3 und 71.4

Abteilung 72, Gruppen 72.1 bis 72.6

Abteilung 73

Abteilung 74, Aggregate 74.1 bis 74.4 und 74.5 bis 74.8


(1)  Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.

(2)  Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.

(3)  Nur für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland.

(4)  Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt.

(5)  Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.


29.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 717/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Juni 2007

über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das hohe Niveau der Preise, die von den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, wie z. B. Studenten, Geschäftsreisende und Touristen, für die Verwendung ihres Mobiltelefons auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft verlangt werden, wird von den nationalen Regulierungsbehörden ebenso wie von den Verbrauchern und den Organen der Gemeinschaft als besorgniserregend eingeschätzt. Die überhöhten Endkundentarife ergeben sich aus hohen Großkundenentgelten der ausländischen Netzbetreiber, in vielen Fällen aber auch aus hohen Endkundenaufschlägen des Heimatanbieters des Kunden. Preissenkungen bei den Großkundenentgelten werden oft nicht an den Endkunden weitergegeben. Einige Betreiber haben zwar vor kurzem Tarifsysteme eingeführt, die den Kunden günstigere Bedingungen und geringere Preise bieten, doch bestehen noch immer Anzeichen dafür, dass das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten nicht so ist, wie es auf Märkten mit wirksamem Wettbewerb der Fall wäre.

(2)

Die Schaffung eines auf der Mobilität des Einzelnen beruhenden europäischen Sozial-, Bildungs- und Kulturraums sollte die Kommunikation zwischen den Menschen fördern, damit ein wahres „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ entsteht.

(3)

Die Richtlinien 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (3), 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (4), 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (5), 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (6) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (7), (im Folgenden zusammen als „Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002“ bezeichnet), zielen darauf ab, einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in der Gemeinschaft aufzubauen und gleichzeitig durch einen verstärkten Wettbewerb ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

(4)

Diese Verordnung ist keine isolierte Maßnahme, sondern ergänzt und flankiert die Regeln, die der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 geschaffen hat, in Bezug auf das gemeinschaftsweite Roaming. Dieser Rahmen hat den nationalen Regulierungsbehörden keine ausreichenden Instrumente an die Hand gegeben, um wirkungsvolle und entscheidende Maßnahmen im Bereich der Preisbildung bei Roamingdiensten in der Gemeinschaft zu treffen, und gewährleistet deshalb das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste nicht. Diese Verordnung ist ein geeignetes Mittel, diesen Mangel zu beheben.

(5)

Der 2002 geschaffene Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation beruht auf dem Grundsatz, dass Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden sollten, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, und sieht einen Prozess der regelmäßigen Marktanalyse und Überprüfung der Verpflichtungen durch die nationalen Regulierungsbehörden vor, der dazu führt, dass den Unternehmen, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, bestimmte Vorabverpflichtungen auferlegt werden. Dieser Prozess umfasst die Definition relevanter Märkte in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission (8) über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (im Folgenden als „die Empfehlung“ bezeichnet), die Analyse dieser Märkte entsprechend den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (9), die Benennung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und die Auferlegung von Vorabverpflichtungen für diese Betreiber.

(6)

In der Empfehlung wurde der nationale Großkundenmarkt für internationales Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen als relevanter Markt, der für eine Vorabregulierung in Frage kommt, ausgewiesen. Allerdings haben die Arbeiten zur Analyse der nationalen Großkundenmärkte für internationales Roaming, die von den nationalen Regulierungsbehörden (sowohl allein als auch in der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden) durchgeführt wurden, deutlich gemacht, dass eine einzelne nationale Regulierungsbehörde bislang nicht in der Lage ist, wirksam gegen das hohe Niveau der Großkundenentgelte beim gemeinschaftsweiten Roaming vorzugehen, weil es im besonderen Fall des Auslandsroamings auch aufgrund seines grenzüberschreitenden Charakters schwierig ist, überhaupt Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu ermitteln.

(7)

Was Dienste für das internationale Roaming auf der Endkundenebene betrifft, ist in der Empfehlung kein Endkundenmarkt für internationales Roaming als relevanter Markt aufgeführt, weil unter anderem Dienste für internationales Roaming von den Endkunden nicht separat gekauft werden, sondern Bestandteil eines größeren Paketangebots sind, das die Endkunden von ihrem Heimatanbieter erwerben.

(8)

Darüber hinaus ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der regelmäßig in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, nicht möglich, das Verhalten des Betreibers eines besuchten Netzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kontrollieren, von dem aber jene Kunden bei der Nutzung der Dienste für internationales Roaming abhängen. Dieses Hindernis könnte auch die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen untergraben, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer verbleibenden Kompetenzen zum Erlass von Verbraucherschutzvorschriften ergriffen werden könnten.

(9)

Dementsprechend stehen die Mitgliedstaaten unter dem Druck, Maßnahmen zur Senkung der hohen Auslandsroamingentgelte zu ergreifen, jedoch hat sich der Vorabregulierungsmechanismus, der 2002 mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurde, in dieser Einzelfrage als unzureichend erwiesen, da er diese Behörden nicht in die Lage versetzt, die Interessen der Verbraucher entschlossen zu wahren.

(10)

Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation 2004 (10) aufgefordert, neue Initiativen zu entwickeln, um die hohen Gebühren beim grenzüberschreitenden Mobiltelefonverkehr zu senken, während der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2006 zu dem Schluss kam, dass sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene eine gezielte, wirksame und integrierte Politik hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verfolgt werden muss, um die Ziele der erneuerten Lissabon-Strategie zur Steigerung des Wirtschaftswachstums und der Produktivität zu verwirklichen, und in diesem Zusammenhang auf die große Bedeutung hinwies, die die Senkung der Roamingentgelte für die Wettbewerbsfähigkeit hat.

(11)

Der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 war nach damaligen Erwägungen auf die Beseitigung aller Hindernisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in den von ihm harmonisierten Bereichen, unter anderem auf Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Roamingentgelte, ausgerichtet. Dies sollte allerdings nicht verhindern, dass diese harmonisierten Regeln im Zuge anderer Erwägungen nun angepasst werden, um die wirksamsten Mittel und Wege für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und die Verbesserung der Voraussetzungen für das Funktionieren des Binnenmarktes zu finden.

(12)

Der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 – insbesondere die Rahmenrichtlinie – sollte daher geändert werden, um ein Abweichen von den sonst geltenden Regeln zu ermöglichen, vor allem von dem Grundsatz, dass die Preise der angebotenen Dienste vertraglich vereinbart werden, sofern keine beträchtliche Marktmacht besteht, und um so ergänzende regulatorische Verpflichtungen einzuführen, die den besonderen Merkmalen der Dienste für gemeinschaftsweites Roaming besser gerecht werden.

(13)

Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und Großkundenebene einzigartige Merkmale auf, so dass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die sonstigen Mechanismen des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 hinausgehen, gerechtfertigt sind.

(14)

Regulatorische Verpflichtungen sollten sowohl auf der Endkunden- als auch der Großkundenebene auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Großkundenentgelte für gemeinschaftsweite Roamingdienste nicht unbedingt in niedrigeren Endkundenpreisen niederschlägt, weil es dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die Gefahr, dass durch Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte das ordnungsgemäße Funktionieren des des gemeinschaftsweiten Roamingmarktes empfindlich gestört werden könnte.

(15)

Diese regulatorischen Verpflichtungen sollten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden und so bald wie möglich wirksam werden, wobei den betroffenen Betreibern eine angemessene Frist einzuräumen ist, damit sie ihre Preise und Dienstangebote mit den Auflagen in Einklang bringen können.

(16)

Es sollte ein gemeinsamer Ansatz angewandt werden, um sicherzustellen, dass den Nutzern terrestrischer öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft das gemeinschaftsweite Roaming für Telefondienste in Anspruch nehmen, für abgehende oder ankommende Anrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um auf diese Weise sowohl ein hohes Niveau beim Verbraucherschutz als auch einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern sicherzustellen, und zwar unter Beibehaltung von Innovationsanreizen und der Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, damit die Mobilfunkbetreiber einen einheitlichen, kohärenten und auf objektiven Kriterien beruhenden Rechtsrahmen erhalten.

(17)

Der wirksamste und die Verhältnsmäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende Anrufe im innergemeinschaftlichen Roaming besteht darin, ein gemeinschaftsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro Minute für die Großkundenebene festzusetzen und die Entgelte auf Endkundenebene durch die Einführung eines Eurotarifs zu begrenzen. Das durchschnittliche Entgelt auf der Großkundenebene sollte zwischen jedem beliebigen Paar von Betreibern in der Gemeinschaft in einem festgelegten Zeitraum gelten.

(18)

Der Eurotarif sollte auf einer Höhe festgelegt werden, die den Betreibern eine ausreichende Gewinnspanne garantiert und wettbewerbskonforme Roamingangebote mit niedrigeren Entgelten fördert. Die Betreiber sollten von sich aus allen Roamingkunden kostenlos, sowie in verständlicher und in transparenter Weise, einen Eurotarif anbieten.

(19)

Dieser Regulierungsansatz sollte dafür sorgen, dass die für das gemeinschaftsweite Roaming berechneten Endkundenentgelte den tatsächlich mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten besser entsprechen als bisher. Der maximale Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden darf, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den auf der Großkundenebene gegebenen Kosten der Erbringung von Roamingdienstleistungen zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Betreiber gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf Mehrwertdienste Anwendung finden.

(20)

Dieser Regulierungsansatz sollte einfach einzuführen und zu überwachen sein, damit die Verwaltungsbelastung sowohl für die ihm unterliegenden Betreiber als auch für die mit seiner Überwachung und Durchsetzung betrauten nationalen Regulierungsbehörden möglichst gering bleibt. Zugleich sollte er für alle Mobiltelefonkunden in der Gemeinschaft transparent und unmittelbar verständlich sein. Er sollte außerdem für die Betreiber, die Roamingdienste auf der Großkunden- und der Endkundenebene erbringen, Sicherheit und Berechenbarkeit schaffen. Deshalb sollte in dieser Verordnung die Entgeltobergrenze pro Minute auf der Großkunden- und der Endkundenebene unmittelbar als Geldbetrag angegeben werden.

(21)

Das durchschnittliche so festgelegte Höchstentgelt pro Minute für die Großkundenebene sollte den verschiedenen Kostenbestandteilen Rechnung tragen, die bei der Abwicklung eines abgehenden Anrufs im gemeinschaftsweiten Roaming eine Rolle spielen, insbesondere den Kosten für Verbindungsaufbau und Anrufzustellung in Mobilfunknetzen, unter Einrechnung von Gemeinkosten, Signalisierung und Transit. Die am besten geeignete Richtgröße für den Verbindungsaufbau und die Anrufzustellung ist das durchschnittliche Mobilfunkterminierungsentgelts für Mobilfunknetzbetreiber in der Gemeinschaft, das auf Informationen der nationalen Regulierungsbehörden beruht und von der Kommission veröffentlicht wird. Die durch diese Verordnung eingeführten durchschnittlichen Höchstentgelte pro Minute sollten deshalb unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Mobilfunkterminierungsentgelts festgelegt werden, das einen Richtwert für die hier entstehenden Kosten bietet. Das durchschnittliche Höchstentgelt pro Minute auf der Großkundenebene sollte jährlich gesenkt werden, um den von Zeit zu Zeit von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegebenen Senkungen der Mobilfunkterminierungsentgelte Rechnung zu tragen.

(22)

Der auf der Endkundenebene geltende Eurotarif sollte dem Roamingkunden die Gewissheit verschaffen, dass ihm für einen von ihm getätigten oder angenommenen regulierten Roaminganruf kein überhöhter Preis berechnet wird, gleichzeitig dem Heimatanbieter aber einen ausreichenden Spielraum lassen, damit er seinen Kunden ein differenziertes Produktangebot unterbreiten kann.

(23)

Allen Verbrauchern sollte die Möglichkeit geboten werden, ohne zusätzliche Entgelte oder Bedingungen einen einfachen Roamingtarif zu wählen, der nicht über den regulierten Entgeltobergrenzen liegt. Eine sinnvolle Spanne zwischen den Kosten auf der Großkundenebene und den Endkundenentgelten sollte sicherstellen, dass die Betreiber alle auf der Endkundenebene auftretenden speziellen Roamingskosten, einschließlich angemessener Anteile an Vermarktungskosten und Endgerätesubventionen, decken können und dass ihnen ein adäquater Restbetrag zur Erzielung eines angemessenen Gewinns bleibt. Ein Eurotarif ist ein geeignetes Mittel, den Verbrauchern Schutz und zugleich den Betreibern Flexibilität zu bieten. Parallel zur Großkundenebene sollten die Entgeltobergrenzen des Eurotarifs jährlich gesenkt werden.

(24)

Neue Roamingkunden sollten vollständig über das Spektrum an Roamingtarifen in der Gemeinschaft, einschließlich der Tarife, die mit dem Eurotarif in Einklang stehen, informiert werden. Roaming-Bestandskunden sollten die Möglichkeit haben, in einer bestimmten Zeitspanne ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen neuen mit dem Eurotarif in Einklang stehenden Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu wählen. Bei den Roaming-Bestandskunden, die sich nicht innerhalb dieser Zeitspanne entschieden haben, ist es angebracht, zwischen den Kunden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket gewählt haben, und denen, die keine solchen speziellen Roamingtarife gewählt haben, zu unterscheiden. Den Kunden der letztgenannten Gruppe sollte automatisch ein Tarif eingeräumt werden, der den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Roamingkunden, die bereits spezielle Roamingtarife oder -pakete nutzen, die ihren eigenen besonderen Bedürfnissen entsprechen und deshalb von ihnen gewählt wurden, sollten bei ihren zuvor gewählten Tarifen oder Paketen bleiben, wenn sie nach einem Hinweis auf die aktuellen Tarifbedingungen nicht innerhalb der relevanten Zeitspanne eine Wahl treffen. Zu solchen speziellen Roamingtarifen oder -paketen könnten beispielsweise Roaming-Pauschaltarife, nicht öffentliche Tarife, Tarife mit zusätzlichen festen Roamingentgelten, Tarife mit unter dem maximalen Eurotarif liegenden Entgelten pro Minute oder Tarife mit Entgelten für den Verbindungsaufbau gehören.

(25)

Den Betreibern, die Dienste für gemeinschaftsweite Roaming auf der Endkundenebene erbringen, sollte eine Frist eingeräumt werden, innerhalb deren sie ihre Entgelte so anpassen können, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen eingehalten werden.

(26)

In gleicher Weise sollte auch den Anbietern von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming auf der Großkundenebene eine Anpassungszeit gelassen werden, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen einzuhalten.

(27)

Da diese Verordnung vorsieht, dass die Richtlinien, aus denen der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 besteht, unbeschadet etwaiger spezifischer Einzelmaßnahmen gelten, die zur Regulierung der Entgelte im gemeinschaftsweiten Roaming für mobile Sprachtelefonanrufe erlassen werden, und da die Anbieter von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming auf Grund dieser Verordnung möglicherweise Änderungen ihrer Roamingtarife auf Endkundenebene vornehmen müssen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen, sollten solche Änderungen keine auf einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 beruhenden Rechte für Mobilfunkkunden zur Kündigung ihrer Verträge auslösen.

(28)

Diese Verordnung sollte innovative Angebote an die Verbraucher, die vorteilhafter sind als die Obergrenzen des in dieser Verordnung festgelegten Eurotarifs, nicht beeinträchtigen, sondern sollte vielmehr Anreize für innovative Angebote für die Roamingkunden, die günstiger sind, bieten. Diese Verordnung schreibt nicht vor, bereits vollständig abgeschaffte Roamingentgelte wieder einzuführen oder bestehende Roamingentgelte auf die Höhe der in dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenzen anzuheben.

(29)

Die Heimatanbieter können einen angemessenen monatlichen alles umfassenden Pauschaltarif anbieten, der im Rahmen des Üblichen bleibt und für den keinerlei Entgeltobergrenzen gelten. Dieser Pauschaltarif könnte Sprach- und/oder Datenkommunikationsdienste im gemeinschaftsweiten Roaming (einschließlich Diensten für Kurznachrichten (SMS) und Multimediale Nachrichten (MMS)) in der Gemeinschaft umfassen.

(30)

Damit alle Mobiltelefonnutzer in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung kommen können, sollten die Preisvorschriften für Endkundenentgelte unabhängig davon gelten, ob ein Roamingkunde bei seinem Heimatanbieter eine vorausbezahlte Guthabenkarte erworben oder einen Vertrag mit nachträglicher Abrechnung geschlossen hat und ob der Heimatanbieter über ein eigenes Netz verfügt, Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes ist oder Mobilsprachtelefondienste weiterverkauft.

(31)

Stellen die Anbieter von Mobiltelefondiensten in der Gemeinschaft fest, dass die Vorteile der Interoperabilität und der durchgehenden Konnektivität für ihre Kunden dadurch in Frage gestellt sind, dass ihre Roaming-Vereinbarungen mit Mobilfunknetzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten gekündigt werden oder gekündigt zu werden drohen, oder dass sie wegen des Fehlens von Vereinbarungen mit mindestens einem Netzbetreiber auf der Großkundenebene ihren Kunden keinen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat anbieten können, sollten die nationalen Regulierungsbehörden nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch machen, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei den Diensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet ist, und zwar unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 8 der Rahmenrichtlinie, insbesondere der Schaffung eines uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation.

(32)

Um die Transparenz der Endkundenpreise für regulierte Roaminganrufe, die innerhalb der Gemeinschaft getätigt oder angenommen werden, zu erhöhen und um den Roamingkunden die Entscheidung über die Nutzung ihres Mobiltelefons im Ausland zu erleichtern, sollten die Anbieter von Mobiltelefondiensten es ihren Kunden auf einfache Weise ermöglichen, sich kostenlos über die Roamingentgelte zu informieren, die bei abgehenden oder ankommenden Sprachanrufen in einem besuchten Mitgliedstaat für sie gelten. Außerdem sollten die Anbieter ihren Kunden auf Wunsch kostenlos zusätzliche Informationen über die Entgelte pro Minute oder pro Dateneinheit (einschließlich Mehrwertsteuer) für abgehende oder ankommende Sprachanrufe sowie abgehende oder ankommende SMS, MMS und sonstige Datenkommunikationsdienste in dem besuchten Mitgliedstaat geben.

(33)

Die Transparenz gebietet zudem, dass die Anbieter ihre Kunden bei Vertragsabschluss und bei jeder Änderung der Roamingentgelte über die Roamingentgelte, insbesondere den Eurotarif und den alles umfassenden Pauschaltarif, falls sie diesen anbieten, informieren. Die Heimatanbieter sollten mit geeigneten Mitteln, wie Rechnungen, Internet, Fernsehwerbung oder Direktwerbung, Informationen über Roamingentgelte anbieten. Die Heimatanbieter sollten gewährleisten, dass alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit regulierter Tarife aufmerksam werden, und sollten diesen Kunden eine verständliche und neutrale Mitteilung zusenden, in der die Bedingungen des Eurotarifs und das Recht, zum Eurotarif oder von diesem zu einem anderen Tarif zu wechseln, dargelegt werden.

(34)

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 betrauten nationalen Regulierungsbehörden sollten die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet zu überwachen und durchzusetzen. Außerdem sollten sie die Entwicklung der Preise beobachten, die den Mobilfunkkunden beim Roaming in der Gemeinschaft für Sprachtelefon- und Datendienste berechnet werden, gegebenenfalls einschließlich der besonderen Kosten der abgehenden und eingehenden Roaminganrufe in Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass diese Kosten auf dem Großkundenmarkt hinreichend gedeckt werden können und dass die Steuerung des Mobiltelefonverkehrs nicht zur Einschränkung der Auswahl zum Nachteil der Kunden eingesetzt wird. Sie sollten gewährleisten, dass den Interessierten aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, und die Ergebnisse ihrer Beobachtungstätigkeit in Abständen von sechs Monaten veröffentlichen. Die Informationen sollten für Geschäftskunden, Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung oder Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte getrennt bereitgestellt werden.

(35)

Für das intranationale Roaming in den Regionen in äußerster Randlage der Gemeinschaft, bei dem die Mobilfunklizenzen sich von den für den Rest des betreffenden Hoheitsgebiets ausgestellten Lizenzen unterscheiden, könnten Tarifermäßigungen vorteilhaft sein, die denjenigen auf dem gemeinschaftlichen Roamingmarkt entsprechen. Mit der Durchführung dieser Verordnung sollte es nicht zu einer preislich weniger günstigen Behandlung der Kunden, die intranationale Roamingdienste nutzen, im Vergleich zu den Nutzern von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming kommen. Die zuständigen nationalen Behörden können zu diesem Zweck ergänzende rechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht treffen.

(36)

Da neben den Sprachtelefondiensten neue Mobilkommunikationsdienste immer mehr Bedeutung erlangen, sollte diese Verordnung auch bei diesen Diensten die Überwachung der Marktentwicklung ermöglichen. Die Kommission sollte deshalb auch den Markt für Roaming im Bereich der Datenkommunikation, einschließlich SMS und MMS, überwachen.

(37)

Die Mitgliedstaaten sollten ein System von Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden können.

(38)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer gemeinsamen Herangehensweise, die sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft Dienste für gemeinschaftsweites Roaming für Sprachtelefondienste in Anspruch nehmen, für abgehende und ankommende Sprachanrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um sowohl einen hohen Verbraucherschutz als auch einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend in sicherer und harmonisierter Weise rechtzeitig verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)

Dieses gemeinsame Vorgehen sollte für einen begrenzten Zeitraum festgelegt werden. Diese Verordnung kann anhand einer Überprüfung durch die Kommission erweitert oder geändert werden Die Kommission sollte die Wirksamkeit dieser Verordnung und deren Beitrag zur Verwirklichung des Rechtsrahmens und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts überprüfen und zudem die Auswirkungen dieser Verordnung auf die kleineren Mobiltelefonanbieter in der Gemeinschaft und deren Stellung am Markt für gemeinschaftsweites Roaming untersuchen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming für abgehende und ankommende Anrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um zur Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und unter Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Mobilfunkbetreibern ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und auch weiterhin Anreize sowohl für Innovation als auch für die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher zu bieten. Sie enthält Vorschriften über die Entgelte, die Mobilfunkbetreiber für die Erbringung von Auslandsroamingdiensten für abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe innerhalb der Gemeinschaft berechnen dürfen, und gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf Großkundenebene untereinander abrechnen, als auch für die Entgelte, die die Heimatanbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.

(2)   Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming festgelegt.

(3)   Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie.

(4)   Die Entgeltobergrenzen in dieser Verordnung werden in Euro angegeben. Soweit Entgelte, die unter die Artikel 3 und 4 fallen, in anderen Währungen angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen festzulegen, indem die zum 30. Juni 2007 geltenden Referenzwechselkurse angewandt werden, die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Bei den späteren Senkungen dieser Obergrenzen, die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise einen Monat vor dem Wirksamwerden der geänderten Beträge veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Rahmenrichtlinie, des Artikels 2 der Zugangsrichtlinie und des Artikels 2 der Universaldienstrichtlinie.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die in Artikel 4 vorgesehenen Höchstentgelte nicht überschreitet, welche die Heimatanbieter für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel berechnen dürfen;

b)

„Heimatanbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden entweder über das eigene Netz oder als Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes oder als Wiederverkäufer terrestrische öffentliche Mobiltelefondienste bereitstellt;

c)

„Heimatnetz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Heimatanbieter genutzt wird, um für den Roamingkunden terrestrische öffentliche Mobiltelefondienste bereitzustellen;

d)

„gemeinschaftsweites Roaming“ ist die Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von innergemeinschaftlichen Anrufen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich sein Heimatnetz befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes;

e)

„regulierter Roaminganruf“ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Telefonnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Telefonnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird;

f)

„Roamingkunde“ ist der Kunde eines Anbieters terrestrischer öffentlicher Mobiltelefondienste in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Gemeinschaft, der mit seinem Mobiltelefon oder einem anderen Gerät, dessen Benutzung durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit seinem Heimatanbieter ermöglicht wird, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes in dem besuchten Netz Anrufe tätigt oder annimmt;

g)

„besuchtes Netz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen.

Artikel 3

Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

(1)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem betreffenden besuchten Netz berechnet, darf einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung nicht höher als 0,30 EUR pro Minute sein.

(2)   Dieses durchschnittliche Großkundenentgelt gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts sinkt am 30. August 2008 bzw. am 30. August 2009 auf 0,28 EUR bzw. 0,26 EUR.

(3)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten Großkunden-Roamingminuten ermittelt, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum in der Gemeinschaft durch Abwicklung von Roaminganrufen auf Großkundenebene innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt hat. Der Betreiber des besuchten Netzes darf bei den Entgelten zwischen Haupt- und Nebenzeiten differenzieren.

Artikel 4

Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

(1)   Die Heimatanbieter stellen allen Roamingkunden einen Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Dieser Eurotarif wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

Im Rahmen dieses Angebots weisen die Heimatanbieter alle Roamingkunden, die sich vor dem 30. Juni 2007 für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket entschieden haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Angebots hin.

(2)   Das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs insgesamt berechnet, kann bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,49 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,24 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Am 30. August 2008 bzw. am 30. August 2009 werden die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,46 EUR bzw. 0,43 EUR und die Preisobergrenzen für ankommende Anrufe auf 0,22 EUR bzw. 0,19 EUR gesenkt.

(3)   Sämtlichen Roamingkunden ist ein Tarif im Sinn von Absatz 2 anzubieten.

Alle Roaming-Bestandskunden müssen bis 30. Juli 2007 Gelegenheit erhalten, sich von sich aus für diesen Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu entscheiden, und es muss ihnen ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt werden, innerhalb dessen sie ihrem Heimatanbietern ihre Entscheidung mitteilen müssen. Der gewünschte Tarif muss spätestens einen Monat nach dem Eingang des Auftrags des Kunden beim Heimatanbieter freigeschaltet werden.

Den Roamingkunden, die innerhalb dieser zwei Monate keine Entscheidung mitgeteilt haben, wird automatisch ein Eurotarif gemäß Absatz 2 gewährt.

Diejenigen Roamingkunden, die sich vor 30. Juni 2007 bereits von sich aus für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden haben, der bzw. das sich von dem Roamingtarif, der ihnen bei Ausbleiben einer solchen Entscheidung eingeräumt worden wäre, unterscheidet, und die keine Entscheidung im Sinn dieses Absatzes treffen, bleiben jedoch bei dem zuvor gewählten Tarif oder Paket.

(4)   Alle Roamingkunden können jederzeit, nachdem das in Absatz 3 aufgeführte Verfahren beendet worden ist, zu einem Eurotarif oder vom Eurotarif zu einem anderen Tarif übergehen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf nicht Bedingungen und Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis ein zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist.

Artikel 5

Geltung der Artikel 3 und 6

(1)   Artikel 3 gilt ab dem 30. August 2007.

(2)   Artikel 6 Absätze 1 und 2 gilt ab dem 30. September 2007.

Artikel 6

Transparenz der Endkundenentgelte

(1)   Um den Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihm bei abgehenden oder ankommenden Anrufen Roamingentgelte berechnet werden stellt jeder Heimatanbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes per Kurznachricht ohne unnötige Verzögerungen und kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden es sei denn, der Kunde hat dem Heimanbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die nach seinem Tarifplan auf den betreffenden Kunden anwendbaren Höchstentgelte für abgehende Anrufe innerhalb des besuchten Landes und in das Heimatland sowie für ankommende Anrufe. Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen angefordert werden können.

Hat ein Kunde dem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Kurznachricht erhalten will, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Die Heimatanbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

(2)   Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe geltenden Roamingentgelte, SMS, MMS und andere Datenkommunikationsdienste per Mobiltelefon-Sprachanruf oder SMS anzufordern und kostenlos zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Heimatanbieter für diesen Zweck angegeben wird.

(3)   Die Heimatanbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte und speziell über den Eurotarif. Sie informieren ihre Roamingkunden auch ohne unnötige Verzögerungen über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.

Die Heimatanbieter unternehmen die notwendigen Schritte, um alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit des Eurotarifs aufmerksam zu machen. Sie geben insbesondere allen Roamingkunden bis 30. Juli 2007 in verständlicher und neutraler Weise die Bedingungen des Eurotarifs bekannt. Danach übermitteln sie allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in sinnvollen Abständen einen Erinnerungshinweis.

Artikel 7

Überwachung und Durchsetzung

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 3 und 4, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

(3)   Zur Vorbereitung der in Artikel 11 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der Großkunden- und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten berechnet werden, einschließlich SMS und MMS, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft im Sinn von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roaming in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden. Sie teilen der Kommission alle sechs Monate die Ergebnisse ihrer Beobachtungen mit, einschließlich getrennter Informationen über Geschäftskunden, Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte und Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung.

(4)   Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden.

(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei Roamingsdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet ist.

(6)   Stellt eine nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann sie dessen sofortige Beendigung anordnen.

Artikel 8

Streitbeilegung

(1)   Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und die einen unter diese Verordnung fallenden Gegenstand betreffen, die in Artikel 34 der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 30. März 2008 mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Dem Artikel 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien gelten unbeschadet etwaiger Einzelmaßnahmen, die zur Regulierung des Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft erlassen werden.“

Artikel 11

Überprüfungsverfahren

(1)   Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Dezember 2008 darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden. In ihrem Bericht erfasst die Kommission Entwicklungen der Großkunden- und Endkundenentgelte für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, für Roamingkunden und gibt dabei gegebenenfalls Empfehlungen zur Notwendigkeit, diese Dienste zu regulieren. Hierzu kann die Kommission die in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 übermittelten Angaben verwenden.

(2)   In ihrem Bericht bewertet die Kommission, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes die Notwendigkeit besteht, die Geltungsdauer dieser Verordnung über den in Artikel 13 genannten Zeitraum hinaus zu verlängern oder die Verordnung zu ändern, wobei der Entwicklung der Entgelte für Mobil-Sprach- und -Datenkommunikationsdienste auf nationaler Ebene und den Auswirkungen der Verordnung auf die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger oder neu in den Markt eintretender Betreiber Rechnung zu tragen ist. Stellt die Kommission die Notwendigkeit dazu fest, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag vor.

Artikel 12

Mitteilungspflicht

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommissionbis spätestens 30. August 2007 die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie tritt am 30. Juni 2010 außer Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. MERKEL


(1)  ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 42.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Juni 2007.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 2006/24/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

(8)  ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45.

(9)  ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6.

(10)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 143.