ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 164

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
26. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 719/2007 des Rates vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 720/2007 der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

*

Verordnung (EG) Nr. 721/2007 der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

4

 

*

Verordnung der Kommission (EG) Nr. 722/2007 vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 )

7

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/438/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates

24

 

 

Kommission

 

 

2007/439/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2565)  ( 1 )

30

 

 

2007/440/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Aufhebung des Beschlusses 2005/704/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China

32

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2003/369/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 127 vom 23.5.2003)

36

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006)

36

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

26.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 719/2007 DES RATES

vom 25. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den gemeinsamen Standpunkt 2007/400/GASP vom 11.6.2007 über die Einstellung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia (2) diente der Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (SRVN) mit der Resolution 1521(2003) gegenüber Liberia verfügten Maßnahmen und umfasste u.a. ein Verbot der Einfuhr von Rohdiamanten aus Liberia. Dieses Verbot erfuhr vor kurzem durch den gemeinsamen Standpunkt 2007/93/CFSP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (3) eine Verlängerung um sechs Monate. Am 27. April 2007 verabschiedete der SRVN die Resolution 1753(2007). Darin wurde u.a. entschieden, die den Rohdiamantenhandel aus Liberia beschränkenden Maßnahmen aufzuheben. Daraufhin wurde Liberia mit Wirkung vom 4. Mai 2007 zum Zertifizierungssystem des sogenannten Kimberley-Prozesses zugelassen. Dementsprechend sollte Liberia als Teilnehmer in die Liste des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (4) aufgenommen werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates (5) untersagt u.a. die Einfuhr von Rohdiamanten aus Liberia.

(3)

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004, der die Einfuhr von Rohdiamanten aus Liberia in die Europäische Gemeinschaft untersagt, und Artikel 6 Absatz 3, der die Umgehung des Einfuhrverbots untersagt, sollten daher rückwirkend zum 27. April 2007 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 27. April 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. SCHAVAN


(1)  ABl. L 150 vom 12.6.2007, S. 15.

(2)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35. Gemeinsamer Standpunkd zuletzt geändert und erneuert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/93/GASP (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 17.

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 613/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 56).

(5)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1819/2006 (ABl. L 351 vom 13.12.2006, S. 1).


26.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/2


VERORDNUNG (EG) Nr. 720/2007 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

41,5

MK

39,3

TR

96,0

ZZ

58,9

0707 00 05

JO

159,1

TR

152,1

ZZ

155,6

0709 90 70

TR

88,0

ZZ

88,0

0805 50 10

AR

49,6

TR

92,6

UY

68,9

ZA

59,5

ZZ

67,7

0808 10 80

AR

91,1

BR

93,8

CA

102,7

CL

84,7

CN

80,2

CO

90,0

NZ

97,7

US

108,0

UY

91,5

ZA

101,5

ZZ

94,1

0809 10 00

TR

206,1

ZZ

206,1

0809 20 95

TR

275,3

US

382,9

ZZ

329,1

0809 30 10, 0809 30 90

CL

101,4

ZA

88,5

ZZ

95,0

0809 40 05

IL

251,9

ZZ

251,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


26.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 721/2007 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union sind bestimmte technische Änderungen der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (1) erforderlich.

(2)

Die Referenzzinssätze gemäß Anhang IV Ziffer I Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006, die erforderlich sind, um für Bulgarien und Rumänien die diesen Mitgliedstaaten für die Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung zu erstattenden Finanzierungskosten berechnen zu können, und der Referenzzeitraum 2007 für Bulgarien und Rumänien, der für die Berechnung der Pauschbeträge zugrunde gelegt wird, die diesen Mitgliedstaaten für die Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung im Haushaltsjahr 2008 zu erstatten sind, müssen festgelegt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 884/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Die Anlage zu Anhang IV erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2.

Ziffer I Nummer 1 von Anhang VI erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.


ANHANG I

„Anlage

Referenzzinssätze gemäß Anhang IV

1.

Bulgarien

Sofia interbank borrowing offered rate (SOFIBOR) für 3 Monate

2.

Tschechische Republik

Prague interbank borrowing offered rate (PRIBOR) für 3 Monate

3.

Dänemark

Copenhagen interbank borrowing offered rate (CIBOR) für 3 Monate

4.

Estland

Tallinn interbank borrowing offered rate (TALIBOR) für 3 Monate

5.

Zypern

Nicosia interbank borrowing offered rate (NIBOR) für 3 Monate

6.

Lettland

Riga interbank borrowing offered rate (RIGIBOR) für 3 Monate

7.

Litauen

Vilnius interbank borrowing offered rate (VILIBOR) für 3 Monate

8.

Ungarn

Budapest interbank borrowing offered rate (BUBOR) für 3 Monate

9.

Malta

Malta interbank borrowing offered rate (MIBOR) für 3 Monate

10.

Polen

Warsaw interbank borrowing offered rate (WIBOR) für 3 Monate

11.

Rumänien

Bucharest interbank borrowing offered rate (BUBOR) für 3 Monate

12.

Slowenien

Slovenian Interbank borrowing offered rate (SITIBOR) für 3 Monate

13.

Slowakei

Bratislava interbank borrowing offered rate (BRIBOR) für 3 Monate

14.

Schweden

Stockholm interbank borrowing offered rate (STIBOR) für 3 Monate

15.

Vereinigtes Königreich

London interbank borrowing offered rate (LIBOR) für 3 Monate

16.

Für die übrigen Mitgliedstaaten

Euro interbank borrowing offered rate (EURIBOR)“.


ANHANG II

„1.

Die für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträge werden je Erzeugnis auf der Grundlage der niedrigsten wirklichen Kosten ermittelt, die während eines Referenzzeitraums, der am 1. Oktober des Jahres n beginnt und am 30. April des folgenden Jahres endet, festgestellt wurden. Für Bulgarien und Rumänien beginnt der Referenzzeitraum für das Haushaltsjahr 2008 am 1. Januar 2007 und endet am 30. April 2007.“


26.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/7


VERORDNUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. 722/2007

vom 25. Juni 2007

zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder eines ihrer Gebiete („Länder oder Gebiete“) anhand einer Klassifizierung in eine von drei Statusklassen festgestellt. Anhang II der genannten Verordnung enthält Vorschriften zur Feststellung des BSE-Status von Ländern oder Gebieten. Artikel 5 der genannten Verordnung sieht außerdem vor, dass eine Neubewertung der Gemeinschaftsklassifizierung eines Landes beschlossen werden kann, nachdem das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ein Verfahren zur Einstufung von Ländern in Statusklassen festgelegt hat.

(3)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien, und Anhang IX der genannten Verordnung enthält die Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen und Eizellen sowie von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft.

(4)

Auf der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Mai 2005 wurde ein neues, vereinfachtes Verfahren zur Klassifizierung von Ländern nach ihrem BSE-Status anhand von drei Statusklassen angenommen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 geändert, um das neue, vereinfachte Klassifizierungssystem in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen. Nach dieser Änderung sollten die Anhänge II, V und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, um dem neuen Klassifizierungssystem Rechnung zu tragen.

(6)

In Ermangelung einer Entscheidung über die Klassifizierung von Ländern nach Artikel 5 Absätze 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fanden die Bestimmungen des Artikels 9 und des Anhangs VI keine Anwendung. Da das neue Klassifizierungssystem ab 1. Juli 2007 gelten soll und dieser Anhang mit den auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Übergangsmaßnahmen und den geänderten Artikeln in Einklang zu bringen ist, sollte Anhang VI geändert werden.

(7)

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Embryonen und ihren Eizellen sowie von tierischen Erzeugnissen. In Kapitel C des genannten Anhangs sind die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten tierischen Erzeugnissen festgelegt. Diese Bedingungen sollten geändert werden, um dem neuen Klassifizierungssystem Rechnung zu tragen.

(8)

Anhang XI Teil D Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Maßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurden, sowie für die Einfuhr von aus Hirschartigen gewonnenen Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft. Zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit sollten diese Maßnahmen nach dem 1. Juli 2007 weiterhin angewandt werden.

(9)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollten die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurden, und über deren Ausfuhr in Drittländer in Anhang VIII und die Bestimmungen über die Einfuhr von aus Hirschartigen gewonnenen Fleischerzeugnissen in Anhang IX aufgenommen werden.

(10)

Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Übergangsmaßnahmen in Bezug auf spezifizierte Risikomaterialien sollten unmittelbar nach der Annahme einer Entscheidung über die Klassifizierung eines Landes oder Gebiets für das betreffende Land bzw. Gebiet keine Anwendung mehr finden. Deshalb ist Anhang XI zu streichen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert.

1.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

FESTSTELLUNG DES BSE-STATUS

KAPITEL A

Kriterien

Der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder ihren Gebieten (nachstehend ‚Länder oder Gebiete‘ genannt) wird nach den unter a bis e aufgeführten Kriterien festgestellt.

In den Ländern oder Gebieten

a)

wird eine Risikoanalyse nach Kapitel B auf der Grundlage aller potenziellen Faktoren für das Auftreten von BSE und ihrer zeitlichen Entwicklung in dem Land oder Gebiet durchgeführt;

b)

ist ein System zur ständigen Überwachung und Kontrolle von BSE, insbesondere im Hinblick auf die in Kapitel B genannten Risiken, in Kraft, das den in Kapitel D festgelegten Mindestanforderungen entspricht;

c)

ist ein kontinuierliches Programm zur Bewusstseinsschärfung von Tierärzten, Landwirten und Personen in Kraft, die beruflich mit der Beförderung, Vermarktung und Schlachtung von Rindern zu tun haben; durch das Programm soll erreicht werden, dass sämtliche Fälle, in denen klinische BSE-Symptome in Ziel-Teilgesamtheiten gemäß Kapitel D dieses Anhangs festgestellt worden sind, gemeldet werden;

d)

besteht die Pflicht zur Meldung und Untersuchung aller Rinder, die klinische BSE-Symptome aufweisen;

e)

werden Gehirnmasse und anderes Gewebe, die im Rahmen des unter Buchstabe b genannten Überwachungs- und Kontrollprogramms entnommen wurden, in einem zugelassenen Labor untersucht.

KAPITEL B

Risikoanalyse

1.   Struktur der Risikoanalyse

Die Risikoanalysen umfassen eine Freisetzungs- und eine Expositionsbewertung.

2.   Freisetzungsbewertung (externe Risiken/Gefährdung)

2.1.

Die Freisetzungsbewertung besteht aus der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass der BSE-Erreger entweder über möglicherweise mit einem BSE-Erreger kontaminierte Erzeugnisse in das Land oder das Gebiet eingeschleppt worden ist oder in dem Land bzw. Gebiet bereits vorhanden ist.

Dabei sind folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:

a)

der Nachweis des BSE-Erregers in dem Land bzw. Gebiet oder die BSE-Freiheit des Landes bzw. Gebiets, und im Falle des Nachweises die BSE-Prävalenz, basierend auf dem Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen;

b)

die Erzeugung von Tiermehlen oder Grieben aus Material der einheimischen Wiederkäuerpopulation;

c)

eingeführte Tiermehle oder Grieben;

d)

eingeführte Rinder, Schafe und Ziegen;

e)

eingeführte Futtermittel und Futtermittelbestandteile;

f)

eingeführte, von Wiederkäuern stammende Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die Gewebe gemäß Anhang V Nummer 1 enthalten haben könnten und möglicherweise an Rinder verfüttert worden sind;

g)

eingeführte, von Wiederkäuern stammende Erzeugnisse zur In-vivo-Verwendung bei Rindern.

2.2.

Bei der Freisetzungsbewertung sollten spezielle Tilgungsprogramme, Überwachungsmaßnahmen und sonstige epidemiologische Untersuchungen (vor allem Maßnahmen zur BSE-Überwachung des Rinderbestands) in Bezug auf die unter Nummer 2.1 aufgeführten Risikofaktoren berücksichtigt werden.

3.   Expositionsbewertung

Die Expositionsbewertung besteht aus der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Exposition der Rinder gegenüber dem BSE-Erreger, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)

Weiterverbreitung und Vermehrung des BSE-Erregers durch die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben aus Wiederkäuermaterial oder von anderen damit kontaminierten Futtermitteln oder Futtermittelbestandteilen an Rinder;

b)

die Verwendung von Schlachtkörpern (einschließlich Falltiere), Nebenerzeugnissen und Schlachtabfällen von Wiederkäuern, die Parameter des Tierkörperverwertungsverfahrens und die Methoden der Futtermittelherstellung;

c)

die Verfütterung oder Nichtverfütterung von Tiermehlen und Grieben aus Wiederkäuermaterial an Wiederkäuer, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination von Futtermitteln;

d)

der Grad der BSE-Überwachung des Rinderbestands bis zu diesem Zeitpunkt und deren Ergebnisse.

KAPITEL C

Festlegung der Statusklassen

I.   LÄNDER ODER GEBIETE MIT VERNACHLÄSSIGBAREM BSE-RISIKO

Länder oder Gebiete,

1.

in denen eine Risikoanalyse gemäß Kapitel B zur Ermittlung der früheren und derzeitigen Risikofaktoren durchgeführt wurde;

2.

in denen nachweislich im nachstehend festgelegten relevanten Zeitraum zweckmäßige, spezifische Maßnahmen zum Management jedes ermittelten Risikos ergriffen wurden;

3.

in denen nachweislich eine Typ-B-Überwachung gemäß Kapitel D stattfindet und in denen die relevanten Zielpunkte nach Tabelle 2 des genannten Kapitels erreicht wurden; und

4.

die

a)

sich entweder in folgender Situation befinden:

i)

in dem Land oder Gebiet ist kein Fall von BSE aufgetreten, oder jedes Auftreten von BSE wurde nachweislich durch Einfuhren verursacht und vollständig getilgt;

ii)

die in diesem Anhang Kapitel A Buchstaben c, d und e genannten Kriterien werden seit mindestens 7 Jahren erfüllt; und

iii)

es wurde durch angemessene Kontrollen und Prüfungen nachgewiesen, dass seit mindestens 8 Jahren keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer verfüttert werden;

b)

oder sich in folgender Situation befinden:

i)

es hat in dem Land oder Gebiet einen Fall oder mehrere Fälle von einheimischer BSE gegeben, doch jedes betroffene Rind wurde vor mehr als 11 Jahren geboren;

ii)

die in Kapitel A Buchstaben c, d und e genannten Kriterien werden seit mindestens 7 Jahren erfüllt;

iii)

es wurde durch angemessene Kontrollen und Prüfungen nachgewiesen, dass seit mindestens 8 Jahren keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer verfüttert werden;

iv)

die nachstehend genannten Tiere werden, sofern sie sich in dem Land oder dem Gebiet in lebendem Zustand befinden, laufend identifiziert und bei Beförderungen kontrolliert sowie nach der Schlachtung bzw. nach ihrem Tod vollständig beseitigt:

sämtliche BSE-Fälle,

alle Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben, oder

wenn der Nachweis, auf den unter dem zweiten Gedankenstrich Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: sämtliche Rinder, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden.

II.   LÄNDER ODER GEBIETE MIT KONTROLLIERTEM BSE-RISIKO

Länder oder Gebiete,

1.

in denen eine Risikoanalyse anhand der Informationen gemäß Kapitel B zur Ermittlung der früheren und derzeitigen Risikofaktoren durchgeführt wurde;

2.

die nachweislich geeignete Maßnahmen zum Management aller ermittelten Risiken durchführen, wobei diese Maßnahmen jedoch nicht im relevanten Zeitraum ergriffen wurden;

3.

in denen nachweislich eine Typ-A-Überwachung gemäß Kapitel D stattfindet und in denen die relevanten Zielpunkte nach Tabelle 2 des genannten Kapitels erreicht wurden. Die Typ-A-Überwachung kann durch eine Typ-B-Überwachung ersetzt werden, wenn die relevanten Zielpunkte erreicht sind; und

4.

die

a)

sich entweder in folgender Situation befinden:

i)

in dem Land oder dem Gebiet ist kein Fall von BSE aufgetreten, oder jedes Auftreten von BSE wurde nachweislich durch Einfuhren verursacht und vollständig getilgt, die in Kapitel A Buchstaben c, d und e genannten Kriterien sind erfüllt, und es ist anhand angemessener Kontrollen und Prüfungen nachweisbar, dass keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer verfüttert werden;

ii)

die in Kapitel A Buchstaben c, d und e genannten Kriterien werden seit weniger als 7 Jahren erfüllt; und/oder

iii)

es kann kein Nachweis darüber erbracht werden, dass in den letzten 8 Jahren Kontrollen hinsichtlich der Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben aus Wiederkäuermaterial an Wiederkäuer stattgefunden haben;

b)

oder sich in folgender Situation befinden:

i)

in dem Land oder dem Gebiet ist ein Fall von einheimischer BSE aufgetreten, die in Kapitel A Buchstaben c, d und e genannten Kriterien sind erfüllt, und es ist anhand angemessener Kontrollen und Prüfungen nachweisbar, dass keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer verfüttert werden;

ii)

die in diesem Anhang Kapitel A Buchstaben c bis e genannten Kriterien werden seit weniger als 7 Jahren erfüllt; und/oder

iii)

es kann kein Nachweis darüber erbracht werden, dass seit mindestens 8 Jahren Kontrollen hinsichtlich der Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben aus Wiederkäuermaterial an Wiederkäuer stattfinden;

iv)

die nachstehend genannten Tiere werden, sofern sie sich in dem Land oder dem Gebiet in lebendem Zustand befinden, laufend identifiziert und bei Beförderungen kontrolliert, und nach der Schlachtung bzw. nach ihrem Tod vollständig beseitigt:

sämtliche BSE-Fälle und

alle Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben, oder

wenn der Nachweis, auf den unter dem zweiten Gedankenstrich Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: sämtliche Rinder, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden.

III.   LÄNDER ODER GEBIETE MIT UNBESTIMMTEM BSE-RISIKO

Länder oder Gebiete, für welche die Feststellung des BSE-Status noch nicht abgeschlossen ist oder welche die Anforderungen für die Einstufung des Landes oder Gebiets in eine der anderen Kategorien nicht erfüllen.

KAPITEL D

Mindestanforderungen an die Überwachung

1.   Überwachungstypen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:

a)

Typ-A-Überwachung

Die Typ-A-Überwachung ermöglicht den Nachweis von BSE im Rahmen einer angenommenen Prävalenz (1) von mindestens einem Fall pro 100 000 erwachsene Rinder des betreffenden Landes oder Gebiets mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 %.

b)

Typ-B-Überwachung

Die Typ-B-Überwachung ermöglicht den Nachweis von BSE im Rahmen einer angenommenen Prävalenz von mindestens einem Fall pro 50 000 erwachsene Rinder des betreffenden Landes oder Gebiets mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 %.

Eine Typ-B-Überwachung kann von Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko durchgeführt werden, um die Schlussfolgerungen aus der Risikoanalyse zu bestätigen, indem beispielsweise die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Minderung ermittelter Risikofaktoren dadurch nachgewiesen wird, dass eine Überwachung zum Zweck der Maximierung der Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs solcher Maßnahmen erfolgt.

Eine Typ-B-Überwachung kann auch von Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko durchgeführt werden, nachdem mittels der Überwachung des Typs A die relevanten Zielpunkte erreicht worden sind, um das Vertrauen in die Erkenntnisse aus der Typ-A-Überwachung aufrechtzuerhalten.

Für die Zwecke dieses Anhangs wurden im Hinblick auf die Überwachung folgende vier Rinder-Subpopulationen ermittelt:

a)

über 30 Monate alte Rinder mit Verhaltensmerkmalen oder klinischen Symptomen, die auf BSE hinweisen (klinische Verdachtsfälle);

b)

über 30 Monate alte Rinder, die nicht normal gehen oder stehen können, liegen und nicht ohne Hilfe aufstehen oder gehen können; über 30 Monate alte Rinder, die notgeschlachtet werden oder bei der Ante-mortem-Untersuchung Auffälligkeiten zeigen (Schlachtung infolge einer Verletzung oder Notschlachtung);

c)

über 30 Monate alte Rinder, die im Betrieb, bei der Beförderung oder im Schlachthof tot vorgefunden oder getötet werden (Falltiere);

d)

bei der Normalschlachtung über 36 Monate alte Rinder.

2.   Überwachungsstrategie

2.1.

Die Überwachungsstrategie ist so anzulegen, dass die Proben für den Bestand des Landes oder Gebiets repräsentativ sind und demografische Faktoren wie zum Beispiel Zuchtmethoden und geografische Lage sowie der mögliche Einfluss besonderer, kulturell bedingter Tierhaltungspraktiken berücksichtigt werden. Der verwendete Ansatz und die zugrunde gelegten Annahmen müssen vollständig dokumentiert und die Unterlagen 7 Jahre aufbewahrt werden.

2.2.

Bei der Umsetzung der BSE-Überwachungsstrategie muss sich das Land auf schriftliche Unterlagen oder zuverlässige Schätzungen zur Altersverteilung der erwachsenen Rinderpopulation und der Anzahl der auf BSE getesteten Tiere, gegliedert nach Alter und Subpopulation innerhalb des Landes oder Gebiets, stützen.

3.   Punktwerte und Zielpunkte

Die im Rahmen der Überwachung genommenen Proben müssen den in Tabelle 2 aufgeführten Zielpunkten auf der Grundlage der Punktwerte nach Tabelle 1 entsprechen. Sämtliche klinischen Verdachtsfälle sind, unabhängig von der erreichten Punktzahl, zu untersuchen. Jedes Land muss aus mindestens drei der vier Subpopulationen Proben nehmen. Alle Punkte für die genommenen Proben werden über einen Zeitraum von maximal 7 aufeinanderfolgenden Jahren addiert, und dies ergibt dann die Zielpunktzahl. Die Gesamtpunktzahl wird in regelmäßigen Abständen mit der Zielpunktzahl für ein Land bzw. ein Gebiet verglichen.

Tabelle 1

Überwachungspunktwerte für die Proben aus Tieren einer gegebenen Subpopulation und Alterskategorie

Überwachte Subpopulation

Normalschlachtung (2)

Falltiere (3)

Schlachtung wegen einer Verletzung (4)

Klinische Verdachtsfälle (5)

Alter ≥ 1 Jahr und < 2 Jahre

0,01

0,2

0,4

Nicht zutreffend

Alter ≥ 2 Jahre und < 4 Jahre (erwachsene Jungtiere)

0,1

0,2

0,4

260

Alter ≥ 4 Jahre und < 7 Jahre (erwachsene Tiere mittleren Alters)

0,2

0,9

1,6

750

Alter ≥ 7 Jahre und < 9 Jahre (ältere erwachsene Tiere)

0,1

0,4

0,7

220

Alter ≥ 9 Jahre (alte Tiere)

0,0

0,1

0,2

45


Tabelle 2

Zielpunkte für verschiedene Populationsgrößen bei erwachsenen Rindern in einem Land bzw. Gebiet

Zielpunkte für Länder bzw. Gebiete

Größe der Population erwachsener Rinder

(24 Monate und darüber)

Typ-A-Überwachung

Typ-B-Überwachung

≥ 1 000 000

300 000

150 000

800 000 — 1 000 000

240 000

120 000

600 000 — 800 000

180 000

90 000

400 000 — 600 000

120 000

60 000

200 000 — 400 000

60 000

30 000

100 000 — 200 000

30 000

15 000

50 000 — 100 000

15 000

7 500

25 000 — 50 000

7 500

3 750

4.   Festlegung spezifischer Zielgruppen

Innerhalb jeder der genannten Subpopulationen eines Landes oder Gebiets kann ein Land als Zielgruppe für die Überwachung Rinder festlegen, die aus Ländern oder Gebieten eingeführt wurden, in denen BSE aufgetreten ist, sowie Rinder, die möglicherweise kontaminiertes Futter aus Ländern oder Gebieten gefressen haben, in denen BSE aufgetreten ist.

5.   BSE-Überwachungsmodell

Jedes Land kann zur Einschätzung der BSE-Präsenz/Prävalenz entweder das komplette BSurvE-Modell oder eine alternative Methode auf der Grundlage des BSurvE-Modells wählen.

6.   Langfristige Dauerüberwachung

Wenn das Punkteziel erreicht ist und einem Land oder Gebiet die Statusklasse ‚kontrolliertes Risiko‘ oder ‚vernachlässigbares Risiko‘ weiterhin zuerkannt werden soll, kann die Überwachung auf Typ B zurückgestuft werden (sofern alle anderen Indikatoren positiv bleiben). Um die Anforderungen gemäß diesem Kapitel weiter zu erfüllen, muss die laufende jährliche Überwachung weiterhin mindestens drei der vier beschriebenen Subpopulationen umfassen. Außerdem sind sämtliche klinischen BSE-Verdachtsfälle unabhängig von der erreichten Punktzahl zu untersuchen. Nach Erreichen der geforderten Zielpunktzahl darf die Punktzahl bei der jährlichen Überwachung in einem Land oder Gebiet nicht weniger als ein Siebtel des gesamten Typ-B-Überwachungsziels betragen.“

2.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

SPEZIFIZIERTE RISIKOMATERIALIEN

1.   Definition des Begriffs ‚spezifizierte Risikomaterialien‘

Folgende Gewebe von Tieren, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder Teilgebieten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, gelten als spezifizierte Risikomaterialien:

a)

bei Rindern

i)

der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind;

ii)

die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Tieren; und

iii)

die Tonsillen, die Eingeweide von Duodenum bis Rektum und das Gekröse von Rindern aller Altersklassen;

b)

bei Schafen und Ziegen

i)

der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und

ii)

die Milz und das Ileum von Tieren aller Altersklassen.

2.   Ausnahme für Mitgliedstaaten

Abweichend von Nummer 1 werden dort aufgeführte Gewebe, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, weiterhin als spezifizierte Risikomaterialien eingestuft.

3.   Kennzeichnung und Entsorgung

Spezifizierte Risikomaterialien werden unmittelbar nach der Entfernung eingefärbt oder gegebenenfalls anderweitig gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere Artikel 4 Absatz 2, entsorgt.

4.   Entfernung spezifizierter Risikomaterialien

4.1.

Die spezifizierten Risikomaterialien müssen entfernt werden:

a)

in Schlachthöfen oder gegebenenfalls an anderen Schlachtorten;

b)

in Zerlegungsbetrieben im Fall der Wirbelsäule von Rindern;

c)

gegebenenfalls in den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Zwischenbehandlungsbetrieben oder in den gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c Nummern iv, vi und vii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen und registrierten Verwendern und Sammelstellen.

4.2.

Abweichend von Nummer 4.1 kann die Anwendung eines alternativen Testsystems in Bezug auf die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

a)

Die Tests werden in Schlachthöfen bei allen Tieren durchgeführt, bei denen die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien vorgesehen ist.

b)

Falls sich bei einem der geschlachteten und potenziell infizierten Tiere tatsächlich ein positiver BSE-Befund ergibt, darf kein Rinder-, Schaf- oder Ziegenerzeugnis, das zur Verwendung in Nahrungs- oder Futtermitteln bestimmt ist, den Schlachthof verlassen, ehe die zuständige Behörde nicht sämtliche Testergebnisse der betreffenden Tiere erhalten und akzeptiert hat.

c)

Fällt ein alternativer Test positiv aus, so wird das gesamte möglicherweise im Schlachthof kontaminierte Rinder-, Schaf- oder Ziegenmaterial gemäß Nummer 3 beseitigt, es sei denn, alle Körperteile des infizierten Tieres, einschließlich der Haut, können identifiziert und gesondert aufbewahrt werden.

4.3.

Abweichend von Nummer 4.1 können Mitgliedstaaten Folgendes gestatten:

a)

das Entfernen des Rückenmarks von Schafen und Ziegen in Zerlegungsbetrieben, die hierzu speziell zugelassen sind;

b)

das Entfernen der Wirbelsäule aus Schlachtkörpern oder Teilen von Schlachtkörpern von Rindern in Einzelhandelverkaufsstellen, die hierzu speziell zugelassen, überwacht und registriert werden;

c)

die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in Zerlegungsbetrieben, die hierzu nach den unter Nummer 9 genannten Bestimmungen speziell zugelassen sind.

4.4.

Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien gelten nicht für Material der Kategorie 1 gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, das unter Aufsicht der zuständigen Behörden an gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel verfüttert wird.

5.   Maßnahmen in Bezug auf Separatorenfleisch

Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Einzelentscheidungen und abweichend von Artikel 9 Absatz 3 ist es in allen Mitgliedstaaten verboten, Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch zu verwenden.

6.   Maßnahmen in Bezug auf das Zerstören von Geweben

Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Einzelentscheidungen und abweichend von Artikel 8 Absatz 3 ist in allen Mitgliedstaaten so lange, bis alle Mitgliedstaaten die Statusklasse ‚vernachlässigbares BSE-Risiko‘ aufweisen, bei Rindern, Schafen oder Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach dem Betäuben durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle unzulässig.

7.   Gewinnung von Rinderzungen

Die Zungen von Rindern aller Altersklassen, die zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, sind im Schlachthof durch Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) zu gewinnen.

8.   Gewinnung von Rinderkopffleisch

8.1.

Das Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern ist in Schlachthöfen nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem zu gewinnen, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches mit Gewebe des zentralen Nervensystems zu vermeiden. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

a)

Die Gewinnung erfolgt in einem eigens dazu bestimmten, von den anderen Teilen der Schlachtstraße räumlich getrennten Bereich.

b)

Werden die Köpfe vor der Gewinnung des Kopffleisches vom Förderband oder vom Haken entfernt, so sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem undurchlässigen und dauerhaften Verschluss zu versiegeln. Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.

c)

Von Köpfen, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden, oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche den Kopf mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.

d)

Von Köpfen, die nicht gemäß Buchstabe b ordnungsgemäß versiegelt wurden, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.

e)

Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsanweisungen zu treffen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung zu verhindern, insbesondere wenn die unter Buchstabe b genannte Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.

f)

Es ist ein Stichprobenplan zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

8.2.

Abweichend von den Anforderungen nach Nummer 8.1 können die Mitgliedstaaten beschließen, im Schlachthof ein alternatives Kontrollsystem für die Gewinnung von Rinderkopffleisch anzuwenden, das zu einer gleichwertigen Verringerung der Kontaminierung von Kopffleisch mit Gewebe des zentralen Nervensystems führt. Es ist ein Stichprobenplan zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über ihr Kontrollsystem und die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchungen.

8.3.

Wird der Rinderkopf bei der Gewinnung nicht vom Förderband oder den Haken entfernt, so finden die Bestimmungen nach 8.1 und 8.2 keine Anwendung.

9.   Gewinnung von Rinderkopffleisch in zugelassenen Zerlegungsbetrieben

Abweichend von Nummer 8 können die Mitgliedstaaten die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in hierzu speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieben gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die für den Transport zum Zerlegungsbetrieb bestimmten Köpfe sind während der Lagerung und dem Transport vom Schlachthof zum Zerlegungsbetrieb an einem Gestell aufzuhängen.

b)

Vor der Entfernung der Köpfe vom Förderband oder von den Haken des Gestells sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem undurchlässigen und dauerhaften Verschluss zu versiegeln. Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.

c)

Köpfe, die nicht ordnungsgemäß im Sinne des Buchstaben b versiegelt wurden, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, sind vom Transport zu den speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieben auszuschließen.

d)

Es ist ein Stichprobenplan für den Schlachthof zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

e)

Die Gewinnung von Kopffleisch erfolgt nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches zu vermeiden. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

i)

Bevor die Gewinnung des Kopffleisches beginnt, sind alle Köpfe einer Beschau zur Feststellung von Anzeichen einer Kontaminierung oder Beschädigung und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Versiegelung zu unterziehen.

ii)

Von Köpfen, die nicht ordnungsgemäß versiegelt wurden, deren Augen beschädigt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden. Auch darf von keinem der Köpfe Fleisch gewonnen werden, die im Verdacht stehen, durch solche Köpfe kontaminiert zu sein.

iii)

Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsanweisungen zu treffen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung und dem Transport zu verhindern, insbesondere wenn die Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.

f)

Es ist ein Stichprobenplan für den Zerlegungsbetrieb zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

10.   Handels- und Ausfuhrvorschriften

10.1.

Die Mitgliedstaaten können die Versendung von Köpfen oder unzerteilten Schlachtkörpern, die spezifizierte Risikomaterialien enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat nur dann gestatten, wenn dieser Mitgliedstaat der Annahme dieses Materials zugestimmt und die für solche Versendungen und Transporte geltenden Bedingungen akzeptiert hat.

10.2.

Abweichend von Nummer 10.1 können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörper sowie Schlachtkörperviertel, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, ohne zuvor die Zustimmung des letzteren einzuholen.

10.3.

Köpfe und frisches Rind-, Schaf- oder Ziegenfleisch, die/das spezifizierte Risikomaterialien enthalten/enthält, dürfen/darf nicht aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

11.   Kontrollen

11.1.

Die Mitgliedstaaten führen häufige amtliche Kontrollen durch, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu überprüfen; sie stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Kontaminierung zu vermeiden, insbesondere in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder an anderen Orten, wo spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, wie Einzelhandelsverkaufsstellen oder Einrichtungen gemäß Nummer 4.1 Buchstabe c.

11.2.

Die Mitgliedstaaten führen insbesondere ein System ein, mit dem gewährleistet und überprüft wird, dass spezifizierte Risikomaterialien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 und (EG) Nr. 1774/2002 gehandhabt und entsorgt werden.

11.3.

Es ist ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule gemäß Nummer 1 Buchstabe a einzurichten. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

a)

ist die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett durch einen deutlich sichtbaren blauen Streifen zu kennzeichnen;

b)

die Zahl der Rinderschlachtkörper oder der Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, muss im Handelsdokument für Fleischsendungen genau angegeben werden. Diese spezifische Information ist bei Einfuhren gegebenenfalls in das Dokument gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (6) aufzunehmen;

c)

Einzelhandelsverkaufsstellen müssen die unter Buchstabe b genannten Handelsdokumente mindestens ein Jahr lang aufbewahren.

3.

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

TIERISCHE ERZEUGNISSE, DIE WIEDERKÄUERMATERIAL ENTHALTEN ODER DARAUS HERGESTELLT WURDEN, IM SINNE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 1“

4.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel A wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift von Teil I erhält folgende Fassung:

ii)

Teil II erhält folgende Fassung:

„II.   Bedingungen, die für Rinder gelten

Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass vor dem 1. August 1996 in seinem Hoheitsgebiet geborene oder aufgezogene Rinder nicht von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verbracht werden.“

b)

Kapitel C erhält folgende Fassung:

„KAPITEL C

Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten tierischen Erzeugnissen

TEIL A

Erzeugnisse

Die folgenden tierischen Erzeugnisse sind von der Verbotsregelung gemäß Artikel 16 Absatz 3 ausgenommen, sofern sie von Rindern, Schafen oder Ziegen stammen, die die Anforderungen des Teils B erfüllen:

frisches Fleisch,

Hackfleisch/Faschiertes,

Fleischzubereitungen,

Fleischerzeugnisse.

TEIL B

Anforderungen

Die in Teil A genannten Erzeugnisse müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

an die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

b)

die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;

c)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen wurden nicht aus folgenden Materialien gewonnen:

i)

spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V,

ii)

bei der Entbeinung exponierte Nerven- und Lymphgewebe, und

iii)

Separatorenfleisch, das aus Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde.“

5.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel A wird gestrichen;

b)

die Kapitel B, C und D erhalten folgende Fassung:

„KAPITEL B

Einfuhr von Rindern

TEIL A

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

die Tiere wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist;

b)

die Tiere werden mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und kommen nicht mit einer Kontaminationsquelle in Berührung, wie in Anhang II Kapitel C Teil I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv ausgeführt; und

c)

wenn in dem betreffenden Land Fälle von einheimischer BSE verzeichnet worden sind, wurden die Tiere nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchführung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

TEIL B

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko

Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

das Land oder das Gebiet ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft worden;

b)

die Tiere werden mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und kommen nicht mit einer Kontaminationsquelle in Berührung, wie in Anhang II Kapitel C Teil II Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv ausgeführt;

c)

die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchführung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

TEIL C

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko

Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

das Land oder das Gebiet ist nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in eine Statusklasse eingeteilt oder als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft worden;

b)

die Tiere werden mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und kommen nicht mit einer Kontaminationsquelle in Berührung, wie in Anhang II Kapitel C Teil II Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iv ausgeführt;

c)

die Tiere wurden mindestens zwei Jahre nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren oder nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchführung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

KAPITEL C

Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen

TEIL A

Erzeugnisse

Die nachstehend genannten tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) müssen, je nach BSE-Statusklasse des Herkunftslandes, die Anforderungen der Teile B, C und D erfüllen:

frisches Fleisch,

Hackfleisch und Hackfleischzubereitungen,

Fleischerzeugnisse,

ausgelassene tierische Fette,

Grieben und

Gelatine.

TEIL B

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen im Sinne des Teils A aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

das Land oder das Gebiet ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden;

b)

die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

c)

wenn in dem Land oder dem Gebiet Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:

i)

die Tiere wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verfütterungsverbots von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren, oder

ii)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und sind auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen worden.

TEIL C

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko

1.

Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen im Sinne des Teils A aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

das Land oder das Gebiet ist gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft worden;

b)

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen, bei der es keine Beanstandungen gab;

c)

die zur Ausfuhr bestimmten Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;

d)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und sind auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen worden.

2.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörper sowie Schlachtkörperviertel, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.

3.

Ist die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett durch einen blauen Streifen zu kennzeichnen.

4.

Bei Einfuhren ist die Zahl der Rinderschlachtkörper oder der Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, in das Dokument gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.

TEIL D

Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko

1.

Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen im Sinne des Teils A aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

an die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

b)

die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;

c)

die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen wurden nicht aus folgenden Materialien gewonnen:

i)

spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V;

ii)

bei der Entbeinung exponierte Nerven- und Lymphgewebe;

iii)

Separatorenfleisch, das aus Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde.

2.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe c können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörper sowie Schlachtkörperviertel, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.

3.

Ist die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett durch einen deutlich sichtbaren blauen Streifen zu kennzeichnen.

4.

Bei Einfuhren ist eine präzise Angabe der Zahl der Rinderschlachtkörper oder der Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, in das Dokument gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.

KAPITEL D

Einfuhr tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen oder Ziegen und daraus hergestellter verarbeiteter Erzeugnisse

TEIL A

Tierische Nebenprodukte

Dieses Kapitel betrifft folgende tierische Nebenprodukte von Rindern, Schafen oder Ziegen und daraus hergestellte verarbeitete Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002:

ausgelassene Fette,

Heimtierfutter,

Blutprodukte,

verarbeitetes tierisches Protein,

Knochen und Knochenerzeugnisse,

Material der Kategorie 3 und

Gelatine.

TEIL B

Bei der Einfuhr tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen und Ziegen sowie daraus hergestellter verarbeiteter Erzeugnisse im Sinne des Abschnitts A ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

das tierische Nebenprodukt enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen worden;

b)

die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;

oder

c)

das tierische Nebenprodukt enthält ausschließlich Materialien bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Materialien von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.

c)

Kapitel F erhält folgende Fassung:

„KAPITEL F

Einfuhr tierischer Erzeugnisse von als Zuchtwild gehaltenen und von frei lebenden Hirschartigen

1.

Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

‚Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen, die mittels pathologischer, immunohistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht aus Tieren einer Herde gewonnen, in der die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei der ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.‘

2.

Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus frei lebenden Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

‚Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von frei lebenden Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von frei lebenden Hirschartigen gewonnen, die mittels pathologischer, immunohistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht aus Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.‘“

d)

Kapitel G wird gestrichen.

6.

Anhang XI wird gestrichen.


(1)  Der Begriff ‚angenommene Prävalenz‘ wird zur Bestimmung des Umfangs einer Testuntersuchung, ausgedrückt in der Zahl der erzielten Punkte, verwendet. Liegt die tatsächliche Prävalenz höher als die gewählte angenommene Prävalenz, so kann die Krankheit durch die Untersuchung mit großer Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

(2)  Bei der Normalschlachtung über 36 Monate alte Rinder.

(3)  Über 30 Monate alte Rinder, die im Betrieb, bei der Beförderung oder im Schlachthof tot vorgefunden oder getötet werden (Falltiere).

(4)  Über 30 Monate alte Rinder, die nicht normal gehen oder stehen können, liegen und nicht ohne Hilfe aufstehen oder gehen können; über 30 Monate alte Rinder, die notgeschlachtet werden oder bei der Ante-mortem-Untersuchung Auffälligkeiten zeigen (Schlachtung infolge einer Verletzung oder Notschlachtung).

(5)  Über 30 Monate alte Rinder mit Verhaltensmerkmalen oder klinischen Symptomen, die auf BSE hinweisen (klinische Verdachtsfälle).

(6)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.“

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

26.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juni 2007

zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates

(2007/438/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2006/683/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) beigefügten Anlagen 1 und 2 der Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union umfassen ein Verzeichnis der nationalen Sicherheitseinrichtungen (NSE) und eine Tabelle mit einem Vergleich der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Sicherheitseinstufungen. Die Anlagen 1 und 2 der Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union wurden zuletzt mit dem Beschluss 2005/571/EG des Rates vom 12. Juli 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG (3) geändert.

(2)

Die Republik Bulgarien und Rumänien haben am 25. April 2005 den Vertrag über ihren Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet, der am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist.

(3)

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2001/264/EG müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit EU-Verschlusssachen die Sicherheitsvorschriften des Rates eingehalten werden.

(4)

Um dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens in den in Erwägungsgrund 1 genannten Anlagen Rechnung zu tragen, ist eine technische Änderung des Beschlusses 2001/264/EG erforderlich —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Beschluss 2001/264/EG werden die Anlagen 1 und 2 durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/4/EG, Euratom (ABl. L 1 vom 4.1.2007, S. 9).

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).

(3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 31.


ANHANG

Anlage 1

Verzeichnis der nationalen Sicherheitseinrichtungen

BELGIEN

Nationale veiligheidsoverheid/

Autorité nationale de sécurité

FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking/SPF affaires étrangères, commerce extérieur et coopération au développement

Karmelietenstraat 15/Rue des Petits Carmes 15

B-1000 Brussel/B-1000 Bruxelles

Tel. secretariaat/secrétariat: (32-2) 501 45 42

Fax (32-2) 501 45 96

BULGARIEN

Държавна комисия по сигурността на информацията

ул. Ангел Кънчев 1

София 1000

България

Телефон: (359-2) 921 59 11

Факс: (359-2) 987 37 50

State Commission on Information Security

1 Angel Kanchev Str.

BG-1000 Sofia

Телефон: (359-2) 921 59 11

Факс: (359-2) 987 37 50

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Národní bezpečnostní úřad

(National Security Authority)

Na Popelce 2/16

CZ-150 06 Praha 56

Tel.: (420) 257 28 33 35

Fax: (420) 257 28 31 10

DÄNEMARK

Politiets Efterretningstjeneste

Klausdalsbrovej 1

DK-2860 Søborg

Telefon (45) 33 14 88 88

Fax (45) 33 43 01 90

Forsvarets Efterretningstjeneste

Kastellet 30

DK-2100 København Ø

Telefon (45) 33 32 55 66

Fax (45) 33 93 13 20

DEUTSCHLAND

Bundesministerium des Innern

Referat IS 4

Alt-Moabit 101 D

D-11014 Berlin

Telefon (49-1) 88 86 81 15 26

Fax (49-1) 888 68 15 15 26

ESTLAND

Estonian National Security Authority

Security Department

Ministry of Defence of the Republic of Estonia

Sakala 1

EE-15094 Tallinn

Tel: + 372/7170 077, + 372/7170 030

Faks: + 372/7170 213

GRIECHENLAND

Γενικό Επιτελείο Εθνικής Αμύνης (ΓΕΕΘΑ)

Διακλαδική Διεύθυνση Στρατιωτικών Πληροφοριών (ΔΔΣΠ)

Διεύθυνση Ασφαλείας και Αντιπληροφοριών

ΣΤΓ 1020

Χολαργός — Αθήνα

Ελλάδα

Τηλέφωνα:

(30-210) 657 20 09 (ώρες γραφείου)

(30-210) 657 20 10 (ώρες γραφείου)

Φαξ

(30-210) 642 64 32

(30-210) 652 76 12

Hellenic National Defence General Staff (HNDGS)

Military Intelligence Sectoral Directorate

Security Counterintelligence Directorate

GR-STG 1020

Holargos — Athens

Τηλέφωνα:

(30-210) 657 20 09 (ώρες γραφείου)

(30-210) 657 20 10 (ώρες γραφείου)

Φαξ

(30-210) 642 64 32

(30-210) 652 76 12

SPANIEN

Autoridad Nacional de Seguridad

Oficina Nacional de Seguridad

Avenida Padre Huidobro s/n

Carretera Nacional Radial VI, km 8,5

E-28023 Madrid

Tel.

(34) 913 72 57 07

(34) 913 72 50 27

Fax (34) 913 72 58 08

FRANKREICH

Secrétariat général de la défense nationale

Service de sécurité de défense (SGDN/SSD)

51, boulevard de la Tour-Maubourg

F-75700 Paris 07 SP

Tél. (33) 171 75 81 77

Fax (33) 171 75 82 00

IRLAND

National Security Authority

Department of Foreign Affairs

80 St Stephens Green

Dublin 2

Telephone: + 353-1-478 08 22

Fax + 353-1-478 14 84

ITALIEN

Presidenza del Consiglio dei Ministri

Autorità Nazionale per la Sicurezza

Cesis III Reparto (UCSi)

Via di Santa Susanna, 15

I-1187 Roma

Tel. (39) 06 61 17 42 66

Fax (39) 06 488 52 73

ZYPERN

Υπουργείο Άμυνας

Στρατιωτικό Επιτελείο του Υπουργού

Εθνική Αρχή Ασφάλειας (ΕΑΑ)

Υπουργείο Άμυνας

Λεωφόρος Εμμανουήλ Ροΐδη 4

1432 Λευκωσία

Κύπρος

Τηλέφωνα: (357-22) 80 75 69, (357-22) 80 76 43, (357-22) 80 77 64, (357) 99 35 80 00

Φαξ (357-22) 30 23 51

Ministry of Defence

Minister’s Military Staff

National Security Authority (NSA)

4 Emanuel Roidi street

CY-1432 Nicosia

Τηλέφωνα: (357-22) 80 75 69, (357-22) 80 76 43, (357-22) 80 77 64, (357) 99 35 80 00

Φαξ (357-22) 30 23 51

LETTLAND

National Security Authority of Constitution Protection

Bureau of the Republic of Latvia

Miera iela 85 A

LV-1001 Rīga

Tālrunis: (371) 702 54 18

Fakss: (371) 702 54 54

LITAUEN

National Security Authority of the Republic of Lithuania

Gedimino pr. 40/1 LTL-2600 Vilnius

Telefonas: (370) 5 266 32 05

Faksas: (370) 5 266 32 00

LUXEMBURG

Autorité nationale de sécurité

Boîte postale 2379

L-1023 Luxembourg

Tél.

(352) 47 82 210 central

(352) 47 82 253 direct

Fax (352) 47 82 243

UNGARN

Nemzeti Biztonsági Felügyelet

Pf.: 2

H-1357 Budapest

Telefon: (36-1) 346 96 52

Fax: (36-1) 346 96 58

MALTA

Ministeru tal-Ġustizzja u l-Affarijiet Interni

P.O. Box 146

MT-Valletta

Telefown: + 356/21 24 98 44

Fax + 356/25 69 53 21

NIEDERLANDE

Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties

Postbus 20010

NL-2500 EA Den Haag

Telefoon: + 31/70/320 44 00

Fax 31/70/320 07 33

Ministerie van Defensie

Beveiligingsautoriteit

Postbus 20701

NL-2500 ES Den Haag

Telefoon: + 31/70/318 70 60

Fax 31/70/318 75 22

ÖSTERREICH

Informationssicherheitskommission

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

Telefon (43-1) 531 15 25 94

Fax (43-1) 531 15 26 15

POLEN

Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego – ABW

Departament Ochrony Informacji Niejawnych

ul. Rakowiecka 2 A

00-993 Warszawa

Polska

Tel.: (48-22) 585 73 60

Faks: (48-22) 585 85 09

Służba Kontrwywiadu Wojskowego

Biuro Ochrony Informacji Niejawnych

ul. Oczki 1

02-007 Warszawa

Polska

Tel.: (48-22) 684 12 47

Faks: (48-22) 684 10 76

PORTUGAL

Presidência do Conselho de Ministros

Autoridade Nacional de Segurança

Avenida Ilha da Madeira, 1

P-1400-204 Lisboa

Tel.: (+351) 21 301 17 10

Fax: (+351) 21 303 17 11

RUMÄNIEN

Romanian ANS – ORNISS

Strada Mureș nr. 4

RO-012275 București

Telefon: (40-21) 224 58 30

Fax: (40-21) 224 07 14

SLOWENIEN

Urad Vlade RS za varovanje tajnih podatkov

Gregorčičeva 27

SI-1000 Ljubljana

Tel. (386-1) 478 13 90

Faks (386-1) 478 13 99

SLOWAKEI

Národný bezpečnostný úrad

(National Security Authority)

Budatínska 30

P.O. Box 16

850 07 Bratislava 57

Slovenská republika

Tel.: (421-2) 68 69 23 14

Fax: (421-2) 63 82 40 05

FINNLAND

Kansallinen turvallisuusviranomainen

Ulkoasiainministeriö/Turvallisuusyksikkö

Kanavakatu 3 A

PL 176

FI-00161 Helsinki

P. (358-9) 16 05 55 10

F. (358-9) 16 05 55 16

SCHWEDEN

Utrikesdepartementet

SSSB

S-103 39 Stockholm

Telefon (46-8) 405 54 44

Fax (46-8) 723 11 76

VEREINIGTES KÖNIGREICH

UK National Security Authority

PO Box 49359

GB-London SW1P 1LU

Telephone: + 44-020 7930 8768

Fax + 44-020 7821 8604

Anlage 2

Vergleich von Sicherheitseinstufungen

EU — Einstufung

Très secret UE/EU top secret

Secret UE

Confidentiel UE

Restreint UE

Belgien

Très Secret

Zeer Geheim

Secret

Geheim

Confidentiel

Vertrouwelijk

Diffusion restreinte

Beperkte Verspreiding

Bulgarien

Cтpoгo ceкретно

Ceкретно

Поверително

За служебно ползване

Tschechische Republik

Přísně tajné

Tajné

Důvěrné

Vyhrazené

Dänemark

Yderst hemmeligt

Hemmeligt

Fortroligt

Til tjenestebrug

Deutschland

Streng geheim

Geheim

VS (1) — Vertraulich

VS — Nur für den Dienstgebrauch

Estland

Täiesti salajane

Salajane

Konfidentsiaalne

Piiratud

Griechenland

Άκρως Απόρρητο

Abr: ΑΑΠ

Απόρρητο

Abr: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbr: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Abr: (ΠΧ)

Spanien

Secreto

Reservado

Confidencial

Difusión Limitada

Frankreich

Très Secret Défense (2)

Secret Défense

Confidentiel Défense

Néant (3)

Irland

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

Italien

Segretissimo

Segreto

Riservatissimo

Riservato

Zypern

Άκρως Απόρρητο

Αbr: (AΑΠ)

Απόρρητο

Αbr: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbr: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Αbr: (ΠΧ)

Lettland

Sevišķi slepeni

Slepeni

Konfidenciāli

Dienesta vajadzībām

Litauen

Visiškai slaptai

Slaptai

Konfidencialiai

Riboto naudojimo

Luxemburg

Très Secret Lux

Secret Lux

Confidentiel Lux

Restreint Lux

Ungarn

Szigorúan titkos!

Titkos!

Bizalmas!

Korlátozott terjesztésű!

Malta

L-Ghola Segretezza

Sigriet

Kunfidenzjali

Ristrett

Niederlande

STG Zeer Geheim

STG Geheim

STG Confidentieel

Departementaalvertrouwelijk

Österreich

Streng Geheim

Geheim

Vertraulich

Eingeschränkt

Polen

Ściśle Tajne

Tajne

Poufne

Zastrzeżone

Portugal

Muito Secreto

Secreto

Confidencial

Reservado

Rumänien

Strict secret de importanță deosebită

Strict secret

Secret

Secret de serviciu

Slowenien

Strogo tajno

Tajno

Zaupno

Interno

Slowakei

Prísne tajné

Tajné

Dôverné

Vyhradené

Finnland

ERITTÄIN SALAINEN

SALAINEN

LUOTTAMUKSELLINEN

KÄYTTÖ RAJOITETTU

Schweden

Kvalificerat hemlig

Hemlig

Hemlig

Hemlig

Vereinigtes Königreich

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

 

NATO Einstufung

Cosmic Top Secret

NATO Secret

NATO Confidential

NATO Restricted

WEU Einstufung

Focal Top Secret

WEU Secret

WEU Confidential

WEU Restricted


(1)  Deutschland: VS = Verschlusssache.

(2)  Frankreich: Die Einstufung ‚Très secret défense‘, die für Regierungsprioritäten gilt, darf nur mit Zustimmung des Premierministers geändert werden.

(3)  Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht die Einstufung ‚DIFFUSION RESTREINTE‘. Frankreich behandelt und schützt Dokumente mit der Sicherheitseinstufung ‚RESTREINT UE‘ gemäß seinen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nicht weniger streng sind als die Sicherheitsvorschriften des Rates.


Kommission

26.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2565)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/439/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (2) werden, um statistische Schlussfolgerungen für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen festgelegt, zu denen Zugang zu der Gemeinschaftsbehörde übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann, und die Regeln für eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und nationalen Behörden zur Vereinfachung dieses Zugangs aufgestellt.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission (3) wurde eine Liste von Einrichtungen aufgestellt, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können.

(3)

The Canada Research Chair of the School of Social Science in the Atkinson Faculty of Liberal and Professional Studies at York University, Ontario, Kanada, ist als Einrichtung anzusehen, die die verlangten Bedingungen erfüllt, und sollte deshalb auf die Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 genannten Stellen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2004/452/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 (ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/229/EG (ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 11).


ANHANG

„ANHANG

EINRICHTUNGEN, DEREN MITARBEITER FÜR WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE ZUGANG ZU VERTRAULICHEN DATEN ERHALTEN KÖNNEN

Europäische Zentralbank

Spanische Zentralbank

Italienische Zentralbank

University of Cornell (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)

Department of Political Science des Baruch College der City University of New York (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)

Deutsche Zentralbank

Referat ‚Beschäftigungsanalyse‘ der Generaldirektion ‚Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit‘ der Europäischen Kommission

Universität Tel Aviv (Israel)

Weltbank

Center of Health and Wellbeing (CHW) der Woodrow Wilson School of Public and International Affairs der Princeton University, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika

The University of Chicago (UofC), Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Family and Labour Studies Division of Statistics Canada, Ottawa, Ontario, Kanada

Referat ‚Ökonometrie und statistische Unterstützung der Betrugsbekämpfung (ESAF)‘ der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission

Referat ‚Stärkung des Europäischen Forschungsraums (SERA)‘ der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission

Canada Research Chair of the School of Social Science in the Atkinson Faculty of Liberal and Professional Studies at York University, Ontario, Kanada“


26.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

zur Aufhebung des Beschlusses 2005/704/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2007/440/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 (2) führte der Rat im Oktober 2005 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China („die betroffene Ware“) ein.

(2)

Mit dem Beschluss 2005/704/EG (3) nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot des Herstellers Yingkou Qinghua Refractories Co. Ltd („das Unternehmen“) an.

B.   VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

1.   Die Verpflichtung

a)   Verpflichtungen des Unternehmens

(3)

Im Rahmen der Verpflichtung erklärte sich das Unternehmen unter anderem bereit, die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht unter bestimmten, in der Verpflichtung festgelegten Mindesteinfuhrpreisen („MEP“) zu verkaufen.

(4)

Nach der Verpflichtung muss das Unternehmen der Kommission außerdem in Form eines vierteljährlichen Berichts regelmäßig detaillierte Angaben über seine Verkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft machen.

(5)

Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, stimmte das Unternehmen außerdem Kontrollbesuchen vor Ort zur Überprüfung der Exaktheit und Richtigkeit der Angaben in den Vierteljahresberichten zu und verpflichtete sich, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen.

b)   Andere Bestimmungen der Verpflichtung

(6)

Darüber hinaus erfolgt, wie in der Verpflichtung erläutert, die Annahme durch die Europäische Kommission auf Vertrauensbasis, und jede Handlung, die das Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und der Europäischen Kommission verletzt, rechtfertigt den unmittelbaren Widerruf der Verpflichtungsannahme.

(7)

Des Weiteren kann, wie in der Verpflichtung festgelegt, jede während der Anwendung der Verpflichtung eintretende Änderung der Umstände, die zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtung gegeben und für den Annahmebeschluss maßgeblich waren, zum Widerruf der Annahme durch die Europäische Kommission führen.

2.   Kontrollbesuch im Unternehmen

(8)

Es wurde ein Kontrollbesuch in den Betrieben des Unternehmens in der Volksrepublik China durchgeführt.

(9)

Zwei Tage vor diesem Kontrollbesuch legte das Unternehmen geänderte Fassungen der Berichte für das zweite und dritte Quartal 2006 vor. Die Änderungen betrafen — unter anderem — eine Verlängerung der Zahlungsfrist für fünf Transaktionen. Diese Verlängerungen senkten die Preise unter den MEP.

(10)

Außerdem wurde bei dem Kontrollbesuch festgestellt, dass sich das Handelsgefüge bei Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen geändert hatte. Während des Untersuchungszeitraums der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, verkaufte das Unternehmen ausschließlich die betroffene Ware in die Gemeinschaft. Nach Einführung der Maßnahmen begann es, auch andere Waren an seine Abnehmer in der Gemeinschaft zu verkaufen.

(11)

Eine solche Änderung des Handelsgefüges berührt die Verpflichtung insofern, als sie die ernsthafte Gefahr eines Preisausgleichs birgt, d. h. die nicht unter die Verpflichtung fallende Ware wird unter Umständen zu künstlich niedrigen Preisen verkauft, um den MEP für die von der Verpflichtung betroffene Ware auszugleichen.

(12)

Um eingehender zu prüfen, ob solche Ausgleichsgeschäfte tatsächlich stattfanden, wurde das Unternehmen um Kopien der Rechnungen gebeten, die anderen Abnehmern innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft für die nicht unter die Verpflichtung fallende Ware ausgestellt wurden.

(13)

Das Unternehmen brachte vor, eine Analyse der Preise anderer Waren sei nicht zweckmäßig, wenn es darum gehe, Ausgleichsgeschäfte zu ermitteln, da die Qualität und die jeweiligen Preise dieser Produkte von Abnehmer zu Abnehmer unterschiedlich sein könnten. Daraufhin wurde das Unternehmen um eine nach Qualitäten und Abnehmern aufgeschlüsselte Preisliste gebeten, deren Vorlage es jedoch mit dem Hinweis verweigerte, es handele sich um vertrauliche Angaben über nicht unter die Maßnahmen fallende Waren.

(14)

Schließlich legte das Unternehmen Kopien von fünf Rechnungen aus den Jahren 2005 und 2006 für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren vor. Eine Rechnung war für einen Abnehmer ausgestellt, der gleichzeitig die unter die Verpflichtung fallende Ware kaufte, eine andere betraf einen Abnehmer in der Gemeinschaft, der keine betroffene Ware von dem Unternehmen bezog. Die übrigen Rechnungen betrafen Abnehmer außerhalb der Gemeinschaft.

(15)

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualitäten, die diese fünf Abnehmer kauften, wurde festgestellt, dass der dem Abnehmer in der Gemeinschaft, der auch die unter die Verpflichtung fallende Ware kaufte, in Rechnung gestellte Preis deutlich niedriger war, als der Preis, der dem anderen Abnehmer in der Gemeinschaft, der nicht die unter die Verpflichtung fallende Ware kaufte, in Rechnung gestellt wurde. Ein ähnlicher Preisunterschied war bei den anderen Abnehmern außerhalb der Gemeinschaft festzustellen. Diese Preispolitik wird als klarer Hinweis darauf gewertet, dass tatsächlich Ausgleichsgeschäfte stattfanden.

3.   Gründe für den Widerruf der Verpflichtungsannahme

(16)

Wie unter Randnummer (9) erläutert, ist das Unternehmen der Auflage, bei allen Verkäufen der unter die Verpflichtung fallenden Ware den MEP einzuhalten, nicht nachgekommen.

(17)

Darüber hinaus hat eine Änderung des Handelsgefüges nach Einführung der Maßnahmen zu einem erheblichen Umgehungsrisiko durch Ausgleichsgeschäfte geführt, wodurch es der Kommission nicht mehr möglich ist, die Einhaltung der Verpflichtung wirksam zu kontrollieren, und diese somit wirkungslos wird.

(18)

Offenbar hat die Änderung des Handelsgefüges es dem Unternehmen ermöglicht, Abnehmern in der Gemeinschaft einen Ausgleich für unter den MEP fallende Verkäufe zu bieten, und zwar in Form künstlich niedriger Preise für die nicht unter die Verpflichtung fallende Ware.

(19)

Diese Änderung des Handelsgefüges wird als wesentliche Änderung der zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtung gegebenen Umstände betrachtet und sollte, unter Berücksichtigung der Feststellungen unter den Randnummern (10) bis (12) zum Widerruf der Verpflichtungsannahme führen.

(20)

Im Übrigen verstieß das Unternehmen mit seiner Weigerung, die Preislisten für die nicht unter die Verpflichtung fallenden Waren vorzulegen, gegen Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung sowie gegen die Verpflichtung.

(21)

Die Verweigerung der Preislisten beschädigte zudem das Vertrauensverhältnis, das die Grundlage für die Annahme der Verpflichtung bildete.

4.   Schriftliche Stellungnahmen

a)   Verhältnismäßigkeit

(22)

Das Unternehmen räumte den Verstoß gegen die Preisverpflichtung ein. Es argumentierte jedoch, bei allen anderen Geschäftsvorgängen sei der MEP eingehalten worden. Außerdem habe der Endpreis den MEP nicht wesentlich unterschritten. Deshalb stünde der Widerruf der Annahme in keinem Verhältnis zu dem Verstoß.

(23)

Zum Argument der Verhältnismäßigkeit ist anzumerken, dass das Unternehmen in der Verpflichtung zugesagt hatte, dafür zu sorgen, dass alle unter die Verpflichtung fallenden Verkäufe zu Nettoverkaufspreisen in Höhe des oder über dem in der Verpflichtung festgelegten MEP erfolgen würden.

(24)

Außerdem beinhaltet die Grundverordnung weder direkt noch indirekt ein Erfordernis, wonach die Verletzung einer Verpflichtung einen Mindestprozentsatz der Verkäufe oder des MEP betreffen muss.

(25)

Das hat auch das Gericht Erster Instanz bestätigt, das festgestellt hat, dass jede Verletzung einer Verpflichtung den Widerruf der Annahme der betreffenden Verpflichtung rechtfertigt (4).

(26)

Dementsprechend konnten die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente die Auffassung der Kommission, dass eine Verletzung der Verpflichtung vorlag und der Widerruf der Annahme eine angemessene Reaktion wäre, nicht entkräften.

b)   Veränderung des Handelsgefüges

(27)

In Bezug auf die Änderung des Handelsgefüges brachte das Unternehmen vor, es habe das Handelsgefüge nicht absichtlich verändert, um Abnehmern in der Gemeinschaft in Form künstlich niedriger Preise für die nicht unter die Verpflichtung fallende Ware einen Ausgleich für unter den MEP fallende Verkäufe zu bieten.

(28)

Es wurde argumentiert, der durch die Einführung der Antidumpingmaßnahmen verursachte Preisanstieg und der damit verbundene Rückgang der Verkäufe der betroffenen Ware in die EU habe das Unternehmen veranlasst, neue Produkte zu entwickeln, die nicht unter die Maßnahmen fielen, um den Handel mit der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten.

(29)

Dazu ist zu sagen, dass die Änderung das Handelsgefüges als solches ein ernstes Umgehungsrisiko durch Ausgleichsgeschäfte birgt, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie erfolgte. Es ist gängige Praxis der Kommission, keine Preisverpflichtungen anzunehmen, wenn ein hohes Risiko der Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte besteht. Erfolgt daher während der Anwendung einer Verpflichtung eine solche Änderung des Handelsgefüges, so ist diese Änderung an sich für die Kommission bereits Grund genug, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen, da sie eine ordnungsgemäße Überwachung der Verpflichtung unmöglich macht. Dies gilt unabhängig davon, ob Ausgleichsgeschäfte tatsächlich stattgefunden haben oder nicht.

(30)

Daher können die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente die Auffassung der Kommission, dass die Änderung des Handelsgefüges zu einer erheblichen Umgehungsgefahr durch Ausgleichsgeschäfte geführt hat, nicht entkräften.

c)   Ausgleichsgeschäfte

(31)

Das Unternehmen brachte außerdem vor, es sei sinnvoll und gängige Geschäftspraxis, günstige Preise anzubieten, wenn man ein neues Produkt auf dem Markt etablieren wolle. Der Schluss, es hätten Ausgleichsgeschäfte stattgefunden, könne auch deshalb nicht gezogen werden, weil das Volumen der Verkäufe des neuen Produktes nicht annähernd groß genug gewesen sei, um die Verkaufseinbußen bei der unter die Verpflichtung fallenden Ware auszugleichen.

(32)

Dazu ist anzumerken, dass ein günstiger Preis nur einem Abnehmer angeboten wurde, der sowohl die unter die Verpflichtung fallende Ware als auch andere Waren kaufte. Einem anderen Abnehmer in der EU, der die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht kaufte, wurde kein solcher Preis angeboten. Der sehr hohe Preis, der dem anderen Abnehmer in der EU für eine ähnliche Qualität in Rechnung gestellt wurde, widerlegt das Vorbringen und untermauert gleichzeitig das Argument, dass tatsächlich ein Ausgleichsgeschäft stattfand.

(33)

Im Zusammenhang mit Wesentlichkeit des Verstoßes und Verhältnismäßigkeit ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Kommission bei ihrer Ermittlung, ob Ausgleichsgeschäfte stattgefunden haben, nicht verpflichtet ist, nachzuweisen, dass ein Verkaufsrückgang bei der betroffenen Ware durch einen entsprechenden Anstieg der Verkäufe eines neuen Produkts ausgeglichen wurde.

d)   Vorzulegende Informationen

(34)

Das Unternehmen bestritt des Weiteren, dass es die Vorlage einer Preisliste für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren verweigert habe; es brachte vielmehr vor, es verfüge nicht über eine Gesamtpreisliste, da für unterschiedliche Abnehmer in unterschiedlichen Regionen unterschiedliche Preise berechnet würden.

(35)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission bei dem Unternehmen die verfügbaren Preislisten angefordert hatte, um diesem Problem abzuhelfen. Dieses war jedoch nicht willens, die Listen vorzulegen, und argumentierte, es handele sich dabei um vertrauliche Angaben über nicht unter die Maßnahmen fallende Waren.

(36)

Deshalb ändern die Vorbringen des Unternehmens zu diesem Punkt nichts an der Auffassung der Kommission, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung, die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben zu gestatten, nicht nachgekommen ist.

C.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2005/704/EG

(37)

Aus den dargelegten Gründen sollte die Annahme des Verpflichtungsangebotes widerrufen und der Beschluss 2005/704/EG aufgehoben werden. Dementsprechend sollte für Einfuhren der von dem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll gelten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2005/704/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 27.

(4)  Siehe hierzu Rechtssache T-51/96 Miwon gegen Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnummer 52; Rechtssache T-340/99 Arne Mathisen AS gegen Rat, Slg. 2002, II-2905, Randnummer 80.


Berichtigungen

26.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/36


Berichtigung der Entscheidung 2003/369/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 127 vom 23. Mai 2003 )

Seite 51, Anhang: Die letzte Spalte sechste Reihe der Tabelle erhält folgende Fassung:

„P1 > 2/3;

P11 + P12 + D/9 + D/22 ≤ 2/3“.


26.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/36


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

( Amtsblatt der Europäischen Union L 210 vom 31. Juli 2006 )

Seite 63, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii:

anstatt:

„iii)

einer Abschlusserklärung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f, und“

muss es heißen:

„iii)

einer Abschlusserklärung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e, und“.


26.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER

Aus Anlass der letzten Erweiterung der Europäischen Union wurden am 27., 29. und 30. Dezember 2006 einige Amtsblätter in einer vereinfachten Version in den damaligen offiziellen Sprachen der Union veröffentlicht.

Es wurde beschlossen, die in diesen Amtsblättern veröffentlichten Rechtsakte als Berichtigungen und in ihrer traditionellen Form erneut zu publizieren.

Deshalb wurden die Amtsblätter mit den Berichtigungen nur in den vor der Erweiterung bestehenden Amtssprachen veröffentlicht. Die Übersetzungen der Rechtsakte in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten werden in einer Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union erscheinen, die die vor dem 1. Januar 2007 angenommen Texte der europäischen Organe sowie der Europäischen Zentralbank umfassen wird.

Die Leser finden nachstehend eine Entsprechungstabelle der mit Datum vom 27., 29. und 30. Dezember 2006 veröffentlichten Amtsblätter sowie die entsprechenden Berichtigungen.

ABl. vom 27. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 370

L 30

L 371

L 45

L 373

L 121

L 375

L 70


ABl. vom 29. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 387

L 34


ABl. vom 30. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 396

L 136

L 400

L 54

L 405

L 29

L 407

L 44

L 408

L 47

L 409

L 36

L 410

L 40

L 411

L 27

L 413

L 50