ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
50. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung der Kommission (EG) Nr. 722/2007 vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Rat |
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2007/438/EG |
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Kommission |
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2007/439/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2565) ( 1 ) |
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2007/440/EG |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
26.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 719/2007 DES RATES
vom 25. Juni 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den gemeinsamen Standpunkt 2007/400/GASP vom 11.6.2007 über die Einstellung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia (2) diente der Umsetzung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (SRVN) mit der Resolution 1521(2003) gegenüber Liberia verfügten Maßnahmen und umfasste u.a. ein Verbot der Einfuhr von Rohdiamanten aus Liberia. Dieses Verbot erfuhr vor kurzem durch den gemeinsamen Standpunkt 2007/93/CFSP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (3) eine Verlängerung um sechs Monate. Am 27. April 2007 verabschiedete der SRVN die Resolution 1753(2007). Darin wurde u.a. entschieden, die den Rohdiamantenhandel aus Liberia beschränkenden Maßnahmen aufzuheben. Daraufhin wurde Liberia mit Wirkung vom 4. Mai 2007 zum Zertifizierungssystem des sogenannten Kimberley-Prozesses zugelassen. Dementsprechend sollte Liberia als Teilnehmer in die Liste des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (4) aufgenommen werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates (5) untersagt u.a. die Einfuhr von Rohdiamanten aus Liberia. |
(3) |
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004, der die Einfuhr von Rohdiamanten aus Liberia in die Europäische Gemeinschaft untersagt, und Artikel 6 Absatz 3, der die Umgehung des Einfuhrverbots untersagt, sollten daher rückwirkend zum 27. April 2007 aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. April 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. SCHAVAN
(1) ABl. L 150 vom 12.6.2007, S. 15.
(2) ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35. Gemeinsamer Standpunkd zuletzt geändert und erneuert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/93/GASP (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 17).
(3) ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 17.
(4) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 613/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 56).
(5) ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1819/2006 (ABl. L 351 vom 13.12.2006, S. 1).
26.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/2 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 720/2007 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2007
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2007
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 25. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
MA |
41,5 |
MK |
39,3 |
|
TR |
96,0 |
|
ZZ |
58,9 |
|
0707 00 05 |
JO |
159,1 |
TR |
152,1 |
|
ZZ |
155,6 |
|
0709 90 70 |
TR |
88,0 |
ZZ |
88,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
49,6 |
TR |
92,6 |
|
UY |
68,9 |
|
ZA |
59,5 |
|
ZZ |
67,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
91,1 |
BR |
93,8 |
|
CA |
102,7 |
|
CL |
84,7 |
|
CN |
80,2 |
|
CO |
90,0 |
|
NZ |
97,7 |
|
US |
108,0 |
|
UY |
91,5 |
|
ZA |
101,5 |
|
ZZ |
94,1 |
|
0809 10 00 |
TR |
206,1 |
ZZ |
206,1 |
|
0809 20 95 |
TR |
275,3 |
US |
382,9 |
|
ZZ |
329,1 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
CL |
101,4 |
ZA |
88,5 |
|
ZZ |
95,0 |
|
0809 40 05 |
IL |
251,9 |
ZZ |
251,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.
26.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 721/2007 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2007
zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union sind bestimmte technische Änderungen der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (1) erforderlich. |
(2) |
Die Referenzzinssätze gemäß Anhang IV Ziffer I Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006, die erforderlich sind, um für Bulgarien und Rumänien die diesen Mitgliedstaaten für die Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung zu erstattenden Finanzierungskosten berechnen zu können, und der Referenzzeitraum 2007 für Bulgarien und Rumänien, der für die Berechnung der Pauschbeträge zugrunde gelegt wird, die diesen Mitgliedstaaten für die Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung im Haushaltsjahr 2008 zu erstatten sind, müssen festgelegt werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 884/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Anlage zu Anhang IV erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung. |
2. |
Ziffer I Nummer 1 von Anhang VI erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.
ANHANG I
„Anlage
Referenzzinssätze gemäß Anhang IV
1. |
Bulgarien Sofia interbank borrowing offered rate (SOFIBOR) für 3 Monate |
2. |
Tschechische Republik Prague interbank borrowing offered rate (PRIBOR) für 3 Monate |
3. |
Dänemark Copenhagen interbank borrowing offered rate (CIBOR) für 3 Monate |
4. |
Estland Tallinn interbank borrowing offered rate (TALIBOR) für 3 Monate |
5. |
Zypern Nicosia interbank borrowing offered rate (NIBOR) für 3 Monate |
6. |
Lettland Riga interbank borrowing offered rate (RIGIBOR) für 3 Monate |
7. |
Litauen Vilnius interbank borrowing offered rate (VILIBOR) für 3 Monate |
8. |
Ungarn Budapest interbank borrowing offered rate (BUBOR) für 3 Monate |
9. |
Malta Malta interbank borrowing offered rate (MIBOR) für 3 Monate |
10. |
Polen Warsaw interbank borrowing offered rate (WIBOR) für 3 Monate |
11. |
Rumänien Bucharest interbank borrowing offered rate (BUBOR) für 3 Monate |
12. |
Slowenien Slovenian Interbank borrowing offered rate (SITIBOR) für 3 Monate |
13. |
Slowakei Bratislava interbank borrowing offered rate (BRIBOR) für 3 Monate |
14. |
Schweden Stockholm interbank borrowing offered rate (STIBOR) für 3 Monate |
15. |
Vereinigtes Königreich London interbank borrowing offered rate (LIBOR) für 3 Monate |
16. |
Für die übrigen Mitgliedstaaten Euro interbank borrowing offered rate (EURIBOR)“. |
ANHANG II
„1. |
Die für die Gemeinschaft einheitlichen Pauschbeträge werden je Erzeugnis auf der Grundlage der niedrigsten wirklichen Kosten ermittelt, die während eines Referenzzeitraums, der am 1. Oktober des Jahres n beginnt und am 30. April des folgenden Jahres endet, festgestellt wurden. Für Bulgarien und Rumänien beginnt der Referenzzeitraum für das Haushaltsjahr 2008 am 1. Januar 2007 und endet am 30. April 2007.“ |
26.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/7 |
VERORDNUNG DER KOMMISSION (EG) Nr. 722/2007
vom 25. Juni 2007
zur Änderung der Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder eines ihrer Gebiete („Länder oder Gebiete“) anhand einer Klassifizierung in eine von drei Statusklassen festgestellt. Anhang II der genannten Verordnung enthält Vorschriften zur Feststellung des BSE-Status von Ländern oder Gebieten. Artikel 5 der genannten Verordnung sieht außerdem vor, dass eine Neubewertung der Gemeinschaftsklassifizierung eines Landes beschlossen werden kann, nachdem das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ein Verfahren zur Einstufung von Ländern in Statusklassen festgelegt hat. |
(3) |
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien, und Anhang IX der genannten Verordnung enthält die Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen und Eizellen sowie von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft. |
(4) |
Auf der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Mai 2005 wurde ein neues, vereinfachtes Verfahren zur Klassifizierung von Ländern nach ihrem BSE-Status anhand von drei Statusklassen angenommen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 geändert, um das neue, vereinfachte Klassifizierungssystem in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen. Nach dieser Änderung sollten die Anhänge II, V und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, um dem neuen Klassifizierungssystem Rechnung zu tragen. |
(6) |
In Ermangelung einer Entscheidung über die Klassifizierung von Ländern nach Artikel 5 Absätze 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fanden die Bestimmungen des Artikels 9 und des Anhangs VI keine Anwendung. Da das neue Klassifizierungssystem ab 1. Juli 2007 gelten soll und dieser Anhang mit den auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Übergangsmaßnahmen und den geänderten Artikeln in Einklang zu bringen ist, sollte Anhang VI geändert werden. |
(7) |
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Embryonen und ihren Eizellen sowie von tierischen Erzeugnissen. In Kapitel C des genannten Anhangs sind die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten tierischen Erzeugnissen festgelegt. Diese Bedingungen sollten geändert werden, um dem neuen Klassifizierungssystem Rechnung zu tragen. |
(8) |
Anhang XI Teil D Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Maßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurden, sowie für die Einfuhr von aus Hirschartigen gewonnenen Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft. Zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit sollten diese Maßnahmen nach dem 1. Juli 2007 weiterhin angewandt werden. |
(9) |
Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollten die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurden, und über deren Ausfuhr in Drittländer in Anhang VIII und die Bestimmungen über die Einfuhr von aus Hirschartigen gewonnenen Fleischerzeugnissen in Anhang IX aufgenommen werden. |
(10) |
Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Übergangsmaßnahmen in Bezug auf spezifizierte Risikomaterialien sollten unmittelbar nach der Annahme einer Entscheidung über die Klassifizierung eines Landes oder Gebiets für das betreffende Land bzw. Gebiet keine Anwendung mehr finden. Deshalb ist Anhang XI zu streichen. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge II, V, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert.
1. |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung: „ANHANG II FESTSTELLUNG DES BSE-STATUS KAPITEL A Kriterien Der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder ihren Gebieten (nachstehend ‚Länder oder Gebiete‘ genannt) wird nach den unter a bis e aufgeführten Kriterien festgestellt. In den Ländern oder Gebieten
KAPITEL B Risikoanalyse 1. Struktur der Risikoanalyse Die Risikoanalysen umfassen eine Freisetzungs- und eine Expositionsbewertung. 2. Freisetzungsbewertung (externe Risiken/Gefährdung)
3. Expositionsbewertung Die Expositionsbewertung besteht aus der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Exposition der Rinder gegenüber dem BSE-Erreger, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
KAPITEL C Festlegung der Statusklassen I. LÄNDER ODER GEBIETE MIT VERNACHLÄSSIGBAREM BSE-RISIKO Länder oder Gebiete,
II. LÄNDER ODER GEBIETE MIT KONTROLLIERTEM BSE-RISIKO Länder oder Gebiete,
III. LÄNDER ODER GEBIETE MIT UNBESTIMMTEM BSE-RISIKO Länder oder Gebiete, für welche die Feststellung des BSE-Status noch nicht abgeschlossen ist oder welche die Anforderungen für die Einstufung des Landes oder Gebiets in eine der anderen Kategorien nicht erfüllen. KAPITEL D Mindestanforderungen an die Überwachung 1. Überwachungstypen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:
2. Überwachungsstrategie
3. Punktwerte und Zielpunkte Die im Rahmen der Überwachung genommenen Proben müssen den in Tabelle 2 aufgeführten Zielpunkten auf der Grundlage der Punktwerte nach Tabelle 1 entsprechen. Sämtliche klinischen Verdachtsfälle sind, unabhängig von der erreichten Punktzahl, zu untersuchen. Jedes Land muss aus mindestens drei der vier Subpopulationen Proben nehmen. Alle Punkte für die genommenen Proben werden über einen Zeitraum von maximal 7 aufeinanderfolgenden Jahren addiert, und dies ergibt dann die Zielpunktzahl. Die Gesamtpunktzahl wird in regelmäßigen Abständen mit der Zielpunktzahl für ein Land bzw. ein Gebiet verglichen. Tabelle 1 Überwachungspunktwerte für die Proben aus Tieren einer gegebenen Subpopulation und Alterskategorie
Tabelle 2 Zielpunkte für verschiedene Populationsgrößen bei erwachsenen Rindern in einem Land bzw. Gebiet
4. Festlegung spezifischer Zielgruppen Innerhalb jeder der genannten Subpopulationen eines Landes oder Gebiets kann ein Land als Zielgruppe für die Überwachung Rinder festlegen, die aus Ländern oder Gebieten eingeführt wurden, in denen BSE aufgetreten ist, sowie Rinder, die möglicherweise kontaminiertes Futter aus Ländern oder Gebieten gefressen haben, in denen BSE aufgetreten ist. 5. BSE-Überwachungsmodell Jedes Land kann zur Einschätzung der BSE-Präsenz/Prävalenz entweder das komplette BSurvE-Modell oder eine alternative Methode auf der Grundlage des BSurvE-Modells wählen. 6. Langfristige Dauerüberwachung Wenn das Punkteziel erreicht ist und einem Land oder Gebiet die Statusklasse ‚kontrolliertes Risiko‘ oder ‚vernachlässigbares Risiko‘ weiterhin zuerkannt werden soll, kann die Überwachung auf Typ B zurückgestuft werden (sofern alle anderen Indikatoren positiv bleiben). Um die Anforderungen gemäß diesem Kapitel weiter zu erfüllen, muss die laufende jährliche Überwachung weiterhin mindestens drei der vier beschriebenen Subpopulationen umfassen. Außerdem sind sämtliche klinischen BSE-Verdachtsfälle unabhängig von der erreichten Punktzahl zu untersuchen. Nach Erreichen der geforderten Zielpunktzahl darf die Punktzahl bei der jährlichen Überwachung in einem Land oder Gebiet nicht weniger als ein Siebtel des gesamten Typ-B-Überwachungsziels betragen.“ |
2. |
Anhang V erhält folgende Fassung: „ANHANG V SPEZIFIZIERTE RISIKOMATERIALIEN 1. Definition des Begriffs ‚spezifizierte Risikomaterialien‘ Folgende Gewebe von Tieren, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder Teilgebieten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, gelten als spezifizierte Risikomaterialien:
2. Ausnahme für Mitgliedstaaten Abweichend von Nummer 1 werden dort aufgeführte Gewebe, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, weiterhin als spezifizierte Risikomaterialien eingestuft. 3. Kennzeichnung und Entsorgung Spezifizierte Risikomaterialien werden unmittelbar nach der Entfernung eingefärbt oder gegebenenfalls anderweitig gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere Artikel 4 Absatz 2, entsorgt. 4. Entfernung spezifizierter Risikomaterialien
5. Maßnahmen in Bezug auf Separatorenfleisch Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Einzelentscheidungen und abweichend von Artikel 9 Absatz 3 ist es in allen Mitgliedstaaten verboten, Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch zu verwenden. 6. Maßnahmen in Bezug auf das Zerstören von Geweben Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Einzelentscheidungen und abweichend von Artikel 8 Absatz 3 ist in allen Mitgliedstaaten so lange, bis alle Mitgliedstaaten die Statusklasse ‚vernachlässigbares BSE-Risiko‘ aufweisen, bei Rindern, Schafen oder Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach dem Betäuben durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle unzulässig. 7. Gewinnung von Rinderzungen Die Zungen von Rindern aller Altersklassen, die zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, sind im Schlachthof durch Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) zu gewinnen. 8. Gewinnung von Rinderkopffleisch
9. Gewinnung von Rinderkopffleisch in zugelassenen Zerlegungsbetrieben Abweichend von Nummer 8 können die Mitgliedstaaten die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in hierzu speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieben gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
10. Handels- und Ausfuhrvorschriften
11. Kontrollen
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3. |
Anhang VI erhält folgende Fassung: „ANHANG VI TIERISCHE ERZEUGNISSE, DIE WIEDERKÄUERMATERIAL ENTHALTEN ODER DARAUS HERGESTELLT WURDEN, IM SINNE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 1“ |
4. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang XI wird gestrichen. |
(1) Der Begriff ‚angenommene Prävalenz‘ wird zur Bestimmung des Umfangs einer Testuntersuchung, ausgedrückt in der Zahl der erzielten Punkte, verwendet. Liegt die tatsächliche Prävalenz höher als die gewählte angenommene Prävalenz, so kann die Krankheit durch die Untersuchung mit großer Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
(2) Bei der Normalschlachtung über 36 Monate alte Rinder.
(3) Über 30 Monate alte Rinder, die im Betrieb, bei der Beförderung oder im Schlachthof tot vorgefunden oder getötet werden (Falltiere).
(4) Über 30 Monate alte Rinder, die nicht normal gehen oder stehen können, liegen und nicht ohne Hilfe aufstehen oder gehen können; über 30 Monate alte Rinder, die notgeschlachtet werden oder bei der Ante-mortem-Untersuchung Auffälligkeiten zeigen (Schlachtung infolge einer Verletzung oder Notschlachtung).
(5) Über 30 Monate alte Rinder mit Verhaltensmerkmalen oder klinischen Symptomen, die auf BSE hinweisen (klinische Verdachtsfälle).
(6) ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.“
(7) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Rat
26.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Juni 2007
zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates
(2007/438/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2006/683/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (1), insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) beigefügten Anlagen 1 und 2 der Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union umfassen ein Verzeichnis der nationalen Sicherheitseinrichtungen (NSE) und eine Tabelle mit einem Vergleich der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Sicherheitseinstufungen. Die Anlagen 1 und 2 der Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union wurden zuletzt mit dem Beschluss 2005/571/EG des Rates vom 12. Juli 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG (3) geändert. |
(2) |
Die Republik Bulgarien und Rumänien haben am 25. April 2005 den Vertrag über ihren Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet, der am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. |
(3) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2001/264/EG müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit EU-Verschlusssachen die Sicherheitsvorschriften des Rates eingehalten werden. |
(4) |
Um dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens in den in Erwägungsgrund 1 genannten Anlagen Rechnung zu tragen, ist eine technische Änderung des Beschlusses 2001/264/EG erforderlich — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Im Beschluss 2001/264/EG werden die Anlagen 1 und 2 durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/4/EG, Euratom (ABl. L 1 vom 4.1.2007, S. 9).
(2) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).
(3) ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 31.
ANHANG
Anlage 1
Verzeichnis der nationalen Sicherheitseinrichtungen
BELGIEN
Nationale veiligheidsoverheid/ |
Autorité nationale de sécurité |
FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking/SPF affaires étrangères, commerce extérieur et coopération au développement |
Karmelietenstraat 15/Rue des Petits Carmes 15 |
B-1000 Brussel/B-1000 Bruxelles |
Tel. secretariaat/secrétariat: (32-2) 501 45 42 |
Fax (32-2) 501 45 96 |
BULGARIEN
Държавна комисия по сигурността на информацията |
ул. Ангел Кънчев 1 |
София 1000 |
България |
Телефон: (359-2) 921 59 11 |
Факс: (359-2) 987 37 50 |
State Commission on Information Security |
1 Angel Kanchev Str. |
BG-1000 Sofia |
Телефон: (359-2) 921 59 11 |
Факс: (359-2) 987 37 50 |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Národní bezpečnostní úřad |
(National Security Authority) |
Na Popelce 2/16 |
CZ-150 06 Praha 56 |
Tel.: (420) 257 28 33 35 |
Fax: (420) 257 28 31 10 |
DÄNEMARK
Politiets Efterretningstjeneste |
Klausdalsbrovej 1 |
DK-2860 Søborg |
Telefon (45) 33 14 88 88 |
Fax (45) 33 43 01 90 |
Forsvarets Efterretningstjeneste |
Kastellet 30 |
DK-2100 København Ø |
Telefon (45) 33 32 55 66 |
Fax (45) 33 93 13 20 |
DEUTSCHLAND
Bundesministerium des Innern |
Referat IS 4 |
Alt-Moabit 101 D |
D-11014 Berlin |
Telefon (49-1) 88 86 81 15 26 |
Fax (49-1) 888 68 15 15 26 |
ESTLAND
Estonian National Security Authority |
Security Department |
Ministry of Defence of the Republic of Estonia |
Sakala 1 |
EE-15094 Tallinn |
Tel: + 372/7170 077, + 372/7170 030 |
Faks: + 372/7170 213 |
GRIECHENLAND
Γενικό Επιτελείο Εθνικής Αμύνης (ΓΕΕΘΑ) |
|
Διακλαδική Διεύθυνση Στρατιωτικών Πληροφοριών (ΔΔΣΠ) |
|
Διεύθυνση Ασφαλείας και Αντιπληροφοριών |
|
ΣΤΓ 1020 |
|
Χολαργός — Αθήνα |
|
Ελλάδα |
Τηλέφωνα: |
(30-210) 657 20 09 (ώρες γραφείου) (30-210) 657 20 10 (ώρες γραφείου) |
Φαξ |
(30-210) 642 64 32 (30-210) 652 76 12 |
Hellenic National Defence General Staff (HNDGS) |
|
Military Intelligence Sectoral Directorate |
|
Security Counterintelligence Directorate |
|
GR-STG 1020 |
|
Holargos — Athens |
Τηλέφωνα: |
(30-210) 657 20 09 (ώρες γραφείου) (30-210) 657 20 10 (ώρες γραφείου) |
Φαξ |
(30-210) 642 64 32 (30-210) 652 76 12 |
SPANIEN
Autoridad Nacional de Seguridad |
|
Oficina Nacional de Seguridad |
|
Avenida Padre Huidobro s/n |
|
Carretera Nacional Radial VI, km 8,5 |
|
E-28023 Madrid |
Tel. |
(34) 913 72 57 07 (34) 913 72 50 27 |
Fax (34) 913 72 58 08
FRANKREICH
Secrétariat général de la défense nationale |
Service de sécurité de défense (SGDN/SSD) |
51, boulevard de la Tour-Maubourg |
F-75700 Paris 07 SP |
Tél. (33) 171 75 81 77 |
Fax (33) 171 75 82 00 |
IRLAND
National Security Authority |
Department of Foreign Affairs |
80 St Stephens Green |
Dublin 2 |
Telephone: + 353-1-478 08 22 |
Fax + 353-1-478 14 84 |
ITALIEN
Presidenza del Consiglio dei Ministri |
Autorità Nazionale per la Sicurezza |
Cesis III Reparto (UCSi) |
Via di Santa Susanna, 15 |
I-1187 Roma |
Tel. (39) 06 61 17 42 66 |
Fax (39) 06 488 52 73 |
ZYPERN
Υπουργείο Άμυνας |
Στρατιωτικό Επιτελείο του Υπουργού |
Εθνική Αρχή Ασφάλειας (ΕΑΑ) |
Υπουργείο Άμυνας |
Λεωφόρος Εμμανουήλ Ροΐδη 4 |
1432 Λευκωσία |
Κύπρος |
Τηλέφωνα: (357-22) 80 75 69, (357-22) 80 76 43, (357-22) 80 77 64, (357) 99 35 80 00 |
Φαξ (357-22) 30 23 51 |
Ministry of Defence |
Minister’s Military Staff |
National Security Authority (NSA) |
4 Emanuel Roidi street |
CY-1432 Nicosia |
Τηλέφωνα: (357-22) 80 75 69, (357-22) 80 76 43, (357-22) 80 77 64, (357) 99 35 80 00 |
Φαξ (357-22) 30 23 51 |
LETTLAND
National Security Authority of Constitution Protection |
Bureau of the Republic of Latvia |
Miera iela 85 A |
LV-1001 Rīga |
Tālrunis: (371) 702 54 18 |
Fakss: (371) 702 54 54 |
LITAUEN
National Security Authority of the Republic of Lithuania |
Gedimino pr. 40/1 LTL-2600 Vilnius |
Telefonas: (370) 5 266 32 05 |
Faksas: (370) 5 266 32 00 |
LUXEMBURG
Autorité nationale de sécurité |
|
Boîte postale 2379 |
|
L-1023 Luxembourg |
Tél. |
(352) 47 82 210 central (352) 47 82 253 direct |
Fax (352) 47 82 243
UNGARN
Nemzeti Biztonsági Felügyelet |
Pf.: 2 |
H-1357 Budapest |
Telefon: (36-1) 346 96 52 |
Fax: (36-1) 346 96 58 |
MALTA
Ministeru tal-Ġustizzja u l-Affarijiet Interni |
P.O. Box 146 |
MT-Valletta |
Telefown: + 356/21 24 98 44 |
Fax + 356/25 69 53 21 |
NIEDERLANDE
Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties |
Postbus 20010 |
NL-2500 EA Den Haag |
Telefoon: + 31/70/320 44 00 |
Fax 31/70/320 07 33 |
Ministerie van Defensie |
Beveiligingsautoriteit |
Postbus 20701 |
NL-2500 ES Den Haag |
Telefoon: + 31/70/318 70 60 |
Fax 31/70/318 75 22 |
ÖSTERREICH
Informationssicherheitskommission |
Bundeskanzleramt |
Ballhausplatz 2 |
A-1014 Wien |
Telefon (43-1) 531 15 25 94 |
Fax (43-1) 531 15 26 15 |
POLEN
Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego – ABW |
Departament Ochrony Informacji Niejawnych |
ul. Rakowiecka 2 A |
00-993 Warszawa |
Polska |
Tel.: (48-22) 585 73 60 |
Faks: (48-22) 585 85 09 |
Służba Kontrwywiadu Wojskowego |
Biuro Ochrony Informacji Niejawnych |
ul. Oczki 1 |
02-007 Warszawa |
Polska |
Tel.: (48-22) 684 12 47 |
Faks: (48-22) 684 10 76 |
PORTUGAL
Presidência do Conselho de Ministros |
Autoridade Nacional de Segurança |
Avenida Ilha da Madeira, 1 |
P-1400-204 Lisboa |
Tel.: (+351) 21 301 17 10 |
Fax: (+351) 21 303 17 11 |
RUMÄNIEN
Romanian ANS – ORNISS |
Strada Mureș nr. 4 |
RO-012275 București |
Telefon: (40-21) 224 58 30 |
Fax: (40-21) 224 07 14 |
SLOWENIEN
Urad Vlade RS za varovanje tajnih podatkov |
Gregorčičeva 27 |
SI-1000 Ljubljana |
Tel. (386-1) 478 13 90 |
Faks (386-1) 478 13 99 |
SLOWAKEI
Národný bezpečnostný úrad |
(National Security Authority) |
Budatínska 30 |
P.O. Box 16 |
850 07 Bratislava 57 |
Slovenská republika |
Tel.: (421-2) 68 69 23 14 |
Fax: (421-2) 63 82 40 05 |
FINNLAND
Kansallinen turvallisuusviranomainen |
Ulkoasiainministeriö/Turvallisuusyksikkö |
Kanavakatu 3 A |
PL 176 |
FI-00161 Helsinki |
P. (358-9) 16 05 55 10 |
F. (358-9) 16 05 55 16 |
SCHWEDEN
Utrikesdepartementet |
SSSB |
S-103 39 Stockholm |
Telefon (46-8) 405 54 44 |
Fax (46-8) 723 11 76 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
UK National Security Authority |
PO Box 49359 |
GB-London SW1P 1LU |
Telephone: + 44-020 7930 8768 |
Fax + 44-020 7821 8604 |
Anlage 2
Vergleich von Sicherheitseinstufungen
EU — Einstufung |
Très secret UE/EU top secret |
Secret UE |
Confidentiel UE |
Restreint UE |
Belgien |
Très Secret Zeer Geheim |
Secret Geheim |
Confidentiel Vertrouwelijk |
Diffusion restreinte Beperkte Verspreiding |
Bulgarien |
Cтpoгo ceкретно |
Ceкретно |
Поверително |
За служебно ползване |
Tschechische Republik |
Přísně tajné |
Tajné |
Důvěrné |
Vyhrazené |
Dänemark |
Yderst hemmeligt |
Hemmeligt |
Fortroligt |
Til tjenestebrug |
Deutschland |
Streng geheim |
Geheim |
VS (1) — Vertraulich |
VS — Nur für den Dienstgebrauch |
Estland |
Täiesti salajane |
Salajane |
Konfidentsiaalne |
Piiratud |
Griechenland |
Άκρως Απόρρητο Abr: ΑΑΠ |
Απόρρητο Abr: (ΑΠ) |
Εμπιστευτικό Αbr: (ΕΜ) |
Περιορισμένης Χρήσης Abr: (ΠΧ) |
Spanien |
Secreto |
Reservado |
Confidencial |
Difusión Limitada |
Frankreich |
Très Secret Défense (2) |
Secret Défense |
Confidentiel Défense |
Néant (3) |
Irland |
Top Secret |
Secret |
Confidential |
Restricted |
Italien |
Segretissimo |
Segreto |
Riservatissimo |
Riservato |
Zypern |
Άκρως Απόρρητο Αbr: (AΑΠ) |
Απόρρητο Αbr: (ΑΠ) |
Εμπιστευτικό Αbr: (ΕΜ) |
Περιορισμένης Χρήσης Αbr: (ΠΧ) |
Lettland |
Sevišķi slepeni |
Slepeni |
Konfidenciāli |
Dienesta vajadzībām |
Litauen |
Visiškai slaptai |
Slaptai |
Konfidencialiai |
Riboto naudojimo |
Luxemburg |
Très Secret Lux |
Secret Lux |
Confidentiel Lux |
Restreint Lux |
Ungarn |
Szigorúan titkos! |
Titkos! |
Bizalmas! |
Korlátozott terjesztésű! |
Malta |
L-Ghola Segretezza |
Sigriet |
Kunfidenzjali |
Ristrett |
Niederlande |
STG Zeer Geheim |
STG Geheim |
STG Confidentieel |
Departementaalvertrouwelijk |
Österreich |
Streng Geheim |
Geheim |
Vertraulich |
Eingeschränkt |
Polen |
Ściśle Tajne |
Tajne |
Poufne |
Zastrzeżone |
Portugal |
Muito Secreto |
Secreto |
Confidencial |
Reservado |
Rumänien |
Strict secret de importanță deosebită |
Strict secret |
Secret |
Secret de serviciu |
Slowenien |
Strogo tajno |
Tajno |
Zaupno |
Interno |
Slowakei |
Prísne tajné |
Tajné |
Dôverné |
Vyhradené |
Finnland |
ERITTÄIN SALAINEN |
SALAINEN |
LUOTTAMUKSELLINEN |
KÄYTTÖ RAJOITETTU |
Schweden |
Kvalificerat hemlig |
Hemlig |
Hemlig |
Hemlig |
Vereinigtes Königreich |
Top Secret |
Secret |
Confidential |
Restricted |
|
||||
NATO Einstufung |
Cosmic Top Secret |
NATO Secret |
NATO Confidential |
NATO Restricted |
WEU Einstufung |
Focal Top Secret |
WEU Secret |
WEU Confidential |
WEU Restricted |
(1) Deutschland: VS = Verschlusssache.
(2) Frankreich: Die Einstufung ‚Très secret défense‘, die für Regierungsprioritäten gilt, darf nur mit Zustimmung des Premierministers geändert werden.
(3) Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht die Einstufung ‚DIFFUSION RESTREINTE‘. Frankreich behandelt und schützt Dokumente mit der Sicherheitseinstufung ‚RESTREINT UE‘ gemäß seinen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nicht weniger streng sind als die Sicherheitsvorschriften des Rates.
Kommission
26.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/30 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2007
zur Änderung der Entscheidung 2004/452/EG zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2565)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/439/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (2) werden, um statistische Schlussfolgerungen für wissenschaftliche Zwecke zu ermöglichen, die Bedingungen festgelegt, zu denen Zugang zu der Gemeinschaftsbehörde übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann, und die Regeln für eine Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und nationalen Behörden zur Vereinfachung dieses Zugangs aufgestellt. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission (3) wurde eine Liste von Einrichtungen aufgestellt, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können. |
(3) |
The Canada Research Chair of the School of Social Science in the Atkinson Faculty of Liberal and Professional Studies at York University, Ontario, Kanada, ist als Einrichtung anzusehen, die die verlangten Bedingungen erfüllt, und sollte deshalb auf die Liste der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 genannten Stellen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2004/452/EG erhält die Fassung des Anhangs dieser Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Juni 2007
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 (ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3).
(3) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/229/EG (ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 11).
ANHANG
„ANHANG
EINRICHTUNGEN, DEREN MITARBEITER FÜR WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE ZUGANG ZU VERTRAULICHEN DATEN ERHALTEN KÖNNEN
Europäische Zentralbank
Spanische Zentralbank
Italienische Zentralbank
University of Cornell (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)
Department of Political Science des Baruch College der City University of New York (New York State, Vereinigte Staaten von Amerika)
Deutsche Zentralbank
Referat ‚Beschäftigungsanalyse‘ der Generaldirektion ‚Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit‘ der Europäischen Kommission
Universität Tel Aviv (Israel)
Weltbank
Center of Health and Wellbeing (CHW) der Woodrow Wilson School of Public and International Affairs der Princeton University, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika
The University of Chicago (UofC), Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Family and Labour Studies Division of Statistics Canada, Ottawa, Ontario, Kanada
Referat ‚Ökonometrie und statistische Unterstützung der Betrugsbekämpfung (ESAF)‘ der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission
Referat ‚Stärkung des Europäischen Forschungsraums (SERA)‘ der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission
Canada Research Chair of the School of Social Science in the Atkinson Faculty of Liberal and Professional Studies at York University, Ontario, Kanada“
26.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/32 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2007
zur Aufhebung des Beschlusses 2005/704/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2007/440/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 (2) führte der Rat im Oktober 2005 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China („die betroffene Ware“) ein. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2005/704/EG (3) nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot des Herstellers Yingkou Qinghua Refractories Co. Ltd („das Unternehmen“) an. |
B. VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG
1. Die Verpflichtung
a) Verpflichtungen des Unternehmens
(3) |
Im Rahmen der Verpflichtung erklärte sich das Unternehmen unter anderem bereit, die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht unter bestimmten, in der Verpflichtung festgelegten Mindesteinfuhrpreisen („MEP“) zu verkaufen. |
(4) |
Nach der Verpflichtung muss das Unternehmen der Kommission außerdem in Form eines vierteljährlichen Berichts regelmäßig detaillierte Angaben über seine Verkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft machen. |
(5) |
Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, stimmte das Unternehmen außerdem Kontrollbesuchen vor Ort zur Überprüfung der Exaktheit und Richtigkeit der Angaben in den Vierteljahresberichten zu und verpflichtete sich, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen. |
b) Andere Bestimmungen der Verpflichtung
(6) |
Darüber hinaus erfolgt, wie in der Verpflichtung erläutert, die Annahme durch die Europäische Kommission auf Vertrauensbasis, und jede Handlung, die das Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und der Europäischen Kommission verletzt, rechtfertigt den unmittelbaren Widerruf der Verpflichtungsannahme. |
(7) |
Des Weiteren kann, wie in der Verpflichtung festgelegt, jede während der Anwendung der Verpflichtung eintretende Änderung der Umstände, die zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtung gegeben und für den Annahmebeschluss maßgeblich waren, zum Widerruf der Annahme durch die Europäische Kommission führen. |
2. Kontrollbesuch im Unternehmen
(8) |
Es wurde ein Kontrollbesuch in den Betrieben des Unternehmens in der Volksrepublik China durchgeführt. |
(9) |
Zwei Tage vor diesem Kontrollbesuch legte das Unternehmen geänderte Fassungen der Berichte für das zweite und dritte Quartal 2006 vor. Die Änderungen betrafen — unter anderem — eine Verlängerung der Zahlungsfrist für fünf Transaktionen. Diese Verlängerungen senkten die Preise unter den MEP. |
(10) |
Außerdem wurde bei dem Kontrollbesuch festgestellt, dass sich das Handelsgefüge bei Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen geändert hatte. Während des Untersuchungszeitraums der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, verkaufte das Unternehmen ausschließlich die betroffene Ware in die Gemeinschaft. Nach Einführung der Maßnahmen begann es, auch andere Waren an seine Abnehmer in der Gemeinschaft zu verkaufen. |
(11) |
Eine solche Änderung des Handelsgefüges berührt die Verpflichtung insofern, als sie die ernsthafte Gefahr eines Preisausgleichs birgt, d. h. die nicht unter die Verpflichtung fallende Ware wird unter Umständen zu künstlich niedrigen Preisen verkauft, um den MEP für die von der Verpflichtung betroffene Ware auszugleichen. |
(12) |
Um eingehender zu prüfen, ob solche Ausgleichsgeschäfte tatsächlich stattfanden, wurde das Unternehmen um Kopien der Rechnungen gebeten, die anderen Abnehmern innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft für die nicht unter die Verpflichtung fallende Ware ausgestellt wurden. |
(13) |
Das Unternehmen brachte vor, eine Analyse der Preise anderer Waren sei nicht zweckmäßig, wenn es darum gehe, Ausgleichsgeschäfte zu ermitteln, da die Qualität und die jeweiligen Preise dieser Produkte von Abnehmer zu Abnehmer unterschiedlich sein könnten. Daraufhin wurde das Unternehmen um eine nach Qualitäten und Abnehmern aufgeschlüsselte Preisliste gebeten, deren Vorlage es jedoch mit dem Hinweis verweigerte, es handele sich um vertrauliche Angaben über nicht unter die Maßnahmen fallende Waren. |
(14) |
Schließlich legte das Unternehmen Kopien von fünf Rechnungen aus den Jahren 2005 und 2006 für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren vor. Eine Rechnung war für einen Abnehmer ausgestellt, der gleichzeitig die unter die Verpflichtung fallende Ware kaufte, eine andere betraf einen Abnehmer in der Gemeinschaft, der keine betroffene Ware von dem Unternehmen bezog. Die übrigen Rechnungen betrafen Abnehmer außerhalb der Gemeinschaft. |
(15) |
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Qualitäten, die diese fünf Abnehmer kauften, wurde festgestellt, dass der dem Abnehmer in der Gemeinschaft, der auch die unter die Verpflichtung fallende Ware kaufte, in Rechnung gestellte Preis deutlich niedriger war, als der Preis, der dem anderen Abnehmer in der Gemeinschaft, der nicht die unter die Verpflichtung fallende Ware kaufte, in Rechnung gestellt wurde. Ein ähnlicher Preisunterschied war bei den anderen Abnehmern außerhalb der Gemeinschaft festzustellen. Diese Preispolitik wird als klarer Hinweis darauf gewertet, dass tatsächlich Ausgleichsgeschäfte stattfanden. |
3. Gründe für den Widerruf der Verpflichtungsannahme
(16) |
Wie unter Randnummer (9) erläutert, ist das Unternehmen der Auflage, bei allen Verkäufen der unter die Verpflichtung fallenden Ware den MEP einzuhalten, nicht nachgekommen. |
(17) |
Darüber hinaus hat eine Änderung des Handelsgefüges nach Einführung der Maßnahmen zu einem erheblichen Umgehungsrisiko durch Ausgleichsgeschäfte geführt, wodurch es der Kommission nicht mehr möglich ist, die Einhaltung der Verpflichtung wirksam zu kontrollieren, und diese somit wirkungslos wird. |
(18) |
Offenbar hat die Änderung des Handelsgefüges es dem Unternehmen ermöglicht, Abnehmern in der Gemeinschaft einen Ausgleich für unter den MEP fallende Verkäufe zu bieten, und zwar in Form künstlich niedriger Preise für die nicht unter die Verpflichtung fallende Ware. |
(19) |
Diese Änderung des Handelsgefüges wird als wesentliche Änderung der zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtung gegebenen Umstände betrachtet und sollte, unter Berücksichtigung der Feststellungen unter den Randnummern (10) bis (12) zum Widerruf der Verpflichtungsannahme führen. |
(20) |
Im Übrigen verstieß das Unternehmen mit seiner Weigerung, die Preislisten für die nicht unter die Verpflichtung fallenden Waren vorzulegen, gegen Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung sowie gegen die Verpflichtung. |
(21) |
Die Verweigerung der Preislisten beschädigte zudem das Vertrauensverhältnis, das die Grundlage für die Annahme der Verpflichtung bildete. |
4. Schriftliche Stellungnahmen
a) Verhältnismäßigkeit
(22) |
Das Unternehmen räumte den Verstoß gegen die Preisverpflichtung ein. Es argumentierte jedoch, bei allen anderen Geschäftsvorgängen sei der MEP eingehalten worden. Außerdem habe der Endpreis den MEP nicht wesentlich unterschritten. Deshalb stünde der Widerruf der Annahme in keinem Verhältnis zu dem Verstoß. |
(23) |
Zum Argument der Verhältnismäßigkeit ist anzumerken, dass das Unternehmen in der Verpflichtung zugesagt hatte, dafür zu sorgen, dass alle unter die Verpflichtung fallenden Verkäufe zu Nettoverkaufspreisen in Höhe des oder über dem in der Verpflichtung festgelegten MEP erfolgen würden. |
(24) |
Außerdem beinhaltet die Grundverordnung weder direkt noch indirekt ein Erfordernis, wonach die Verletzung einer Verpflichtung einen Mindestprozentsatz der Verkäufe oder des MEP betreffen muss. |
(25) |
Das hat auch das Gericht Erster Instanz bestätigt, das festgestellt hat, dass jede Verletzung einer Verpflichtung den Widerruf der Annahme der betreffenden Verpflichtung rechtfertigt (4). |
(26) |
Dementsprechend konnten die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente die Auffassung der Kommission, dass eine Verletzung der Verpflichtung vorlag und der Widerruf der Annahme eine angemessene Reaktion wäre, nicht entkräften. |
b) Veränderung des Handelsgefüges
(27) |
In Bezug auf die Änderung des Handelsgefüges brachte das Unternehmen vor, es habe das Handelsgefüge nicht absichtlich verändert, um Abnehmern in der Gemeinschaft in Form künstlich niedriger Preise für die nicht unter die Verpflichtung fallende Ware einen Ausgleich für unter den MEP fallende Verkäufe zu bieten. |
(28) |
Es wurde argumentiert, der durch die Einführung der Antidumpingmaßnahmen verursachte Preisanstieg und der damit verbundene Rückgang der Verkäufe der betroffenen Ware in die EU habe das Unternehmen veranlasst, neue Produkte zu entwickeln, die nicht unter die Maßnahmen fielen, um den Handel mit der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. |
(29) |
Dazu ist zu sagen, dass die Änderung das Handelsgefüges als solches ein ernstes Umgehungsrisiko durch Ausgleichsgeschäfte birgt, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie erfolgte. Es ist gängige Praxis der Kommission, keine Preisverpflichtungen anzunehmen, wenn ein hohes Risiko der Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte besteht. Erfolgt daher während der Anwendung einer Verpflichtung eine solche Änderung des Handelsgefüges, so ist diese Änderung an sich für die Kommission bereits Grund genug, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen, da sie eine ordnungsgemäße Überwachung der Verpflichtung unmöglich macht. Dies gilt unabhängig davon, ob Ausgleichsgeschäfte tatsächlich stattgefunden haben oder nicht. |
(30) |
Daher können die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente die Auffassung der Kommission, dass die Änderung des Handelsgefüges zu einer erheblichen Umgehungsgefahr durch Ausgleichsgeschäfte geführt hat, nicht entkräften. |
c) Ausgleichsgeschäfte
(31) |
Das Unternehmen brachte außerdem vor, es sei sinnvoll und gängige Geschäftspraxis, günstige Preise anzubieten, wenn man ein neues Produkt auf dem Markt etablieren wolle. Der Schluss, es hätten Ausgleichsgeschäfte stattgefunden, könne auch deshalb nicht gezogen werden, weil das Volumen der Verkäufe des neuen Produktes nicht annähernd groß genug gewesen sei, um die Verkaufseinbußen bei der unter die Verpflichtung fallenden Ware auszugleichen. |
(32) |
Dazu ist anzumerken, dass ein günstiger Preis nur einem Abnehmer angeboten wurde, der sowohl die unter die Verpflichtung fallende Ware als auch andere Waren kaufte. Einem anderen Abnehmer in der EU, der die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht kaufte, wurde kein solcher Preis angeboten. Der sehr hohe Preis, der dem anderen Abnehmer in der EU für eine ähnliche Qualität in Rechnung gestellt wurde, widerlegt das Vorbringen und untermauert gleichzeitig das Argument, dass tatsächlich ein Ausgleichsgeschäft stattfand. |
(33) |
Im Zusammenhang mit Wesentlichkeit des Verstoßes und Verhältnismäßigkeit ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Kommission bei ihrer Ermittlung, ob Ausgleichsgeschäfte stattgefunden haben, nicht verpflichtet ist, nachzuweisen, dass ein Verkaufsrückgang bei der betroffenen Ware durch einen entsprechenden Anstieg der Verkäufe eines neuen Produkts ausgeglichen wurde. |
d) Vorzulegende Informationen
(34) |
Das Unternehmen bestritt des Weiteren, dass es die Vorlage einer Preisliste für nicht unter die Verpflichtung fallende Waren verweigert habe; es brachte vielmehr vor, es verfüge nicht über eine Gesamtpreisliste, da für unterschiedliche Abnehmer in unterschiedlichen Regionen unterschiedliche Preise berechnet würden. |
(35) |
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission bei dem Unternehmen die verfügbaren Preislisten angefordert hatte, um diesem Problem abzuhelfen. Dieses war jedoch nicht willens, die Listen vorzulegen, und argumentierte, es handele sich dabei um vertrauliche Angaben über nicht unter die Maßnahmen fallende Waren. |
(36) |
Deshalb ändern die Vorbringen des Unternehmens zu diesem Punkt nichts an der Auffassung der Kommission, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 7 der Grundverordnung, die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben zu gestatten, nicht nachgekommen ist. |
C. AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2005/704/EG
(37) |
Aus den dargelegten Gründen sollte die Annahme des Verpflichtungsangebotes widerrufen und der Beschluss 2005/704/EG aufgehoben werden. Dementsprechend sollte für Einfuhren der von dem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll gelten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2005/704/EG wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. Juni 2007
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 1.
(3) ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 27.
(4) Siehe hierzu Rechtssache T-51/96 Miwon gegen Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnummer 52; Rechtssache T-340/99 Arne Mathisen AS gegen Rat, Slg. 2002, II-2905, Randnummer 80.
Berichtigungen
26.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/36 |
Berichtigung der Entscheidung 2003/369/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe
( Amtsblatt der Europäischen Union L 127 vom 23. Mai 2003 )
Seite 51, Anhang: Die letzte Spalte sechste Reihe der Tabelle erhält folgende Fassung:
„P1 > 2/3;
P11 + P12 + D/9 + D/22 ≤ 2/3“.
26.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/36 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999
( Amtsblatt der Europäischen Union L 210 vom 31. Juli 2006 )
Seite 63, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii:
anstatt:
„iii) |
einer Abschlusserklärung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f, und“ |
muss es heißen:
„iii) |
einer Abschlusserklärung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e, und“. |
26.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/s3 |
HINWEIS FÜR DIE LESER
Aus Anlass der letzten Erweiterung der Europäischen Union wurden am 27., 29. und 30. Dezember 2006 einige Amtsblätter in einer vereinfachten Version in den damaligen offiziellen Sprachen der Union veröffentlicht.
Es wurde beschlossen, die in diesen Amtsblättern veröffentlichten Rechtsakte als Berichtigungen und in ihrer traditionellen Form erneut zu publizieren.
Deshalb wurden die Amtsblätter mit den Berichtigungen nur in den vor der Erweiterung bestehenden Amtssprachen veröffentlicht. Die Übersetzungen der Rechtsakte in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten werden in einer Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union erscheinen, die die vor dem 1. Januar 2007 angenommen Texte der europäischen Organe sowie der Europäischen Zentralbank umfassen wird.
Die Leser finden nachstehend eine Entsprechungstabelle der mit Datum vom 27., 29. und 30. Dezember 2006 veröffentlichten Amtsblätter sowie die entsprechenden Berichtigungen.
ABl. vom 27. Dezember 2006 |
Berichtigung im ABl. (2007) |
L 370 |
L 30 |
L 371 |
L 45 |
L 373 |
L 121 |
L 375 |
L 70 |
ABl. vom 29. Dezember 2006 |
Berichtigung im ABl. (2007) |
L 387 |
L 34 |
ABl. vom 30. Dezember 2006 |
Berichtigung im ABl. (2007) |
L 396 |
L 136 |
L 400 |
L 54 |
L 405 |
L 29 |
L 407 |
L 44 |
L 408 |
L 47 |
L 409 |
L 36 |
L 410 |
L 40 |
L 411 |
L 27 |
L 413 |
L 50 |