ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 161

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
22. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 700/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 701/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 702/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Dihydrostreptomycin und Streptomycin ( 1 )

28

 

*

Verordnung (EG) Nr. 704/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 705/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

32

 

*

Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 707/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Verkauf von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft

53

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/37/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 )

60

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/431/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 7. Juni 2007 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

63

 

 

Kommission

 

 

2007/432/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Verlängerung der Gültigkeit der Entscheidung 2002/499/EG hinsichtlich auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltener Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2495)

65

 

 

2007/433/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2496)

66

 

 

2007/434/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5 bei Geflügel in der Tschechischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3120)  ( 1 )

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

22.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 700/2007 DES RATES

vom 11. Juni 2007

über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1) erlässt der Rat die allgemeinen Vorschriften für Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen.

(2)

Die Systeme für die Aufzucht von bis zu zwölf Monate alten Rindern und die Merkmale dieser Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung sind in den Mitgliedstaaten oft unterschiedlich. Auf den wichtigsten Verbrauchermärkten in der Gemeinschaft wird das nach diesen unterschiedlichen Systemen erzeugte Fleisch im Allgemeinen unter einer einzigen Verkehrsbezeichnung vermarktet.

(3)

Die Erfahrung zeigt, dass diese Vorgehensweise den Handel stören und zu unlauterem Wettbewerb führen kann. Sie wirkt sich daher unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts aus.

(4)

Diese Vorgehensweise kann auch für den Verbraucher verwirrend und irreführend sein.

(5)

Damit der Binnenmarkt reibungsloser funktioniert, sollte die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern so transparent wie möglich geregelt werden. Auf diese Weise kann auch die Erzeugung besser organisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Verkehrsbezeichnungen, unter denen Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern zu vermarkten ist, in allen Sprachen der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Dies wird auch die Information der Verbraucher verbessern.

(6)

In bestimmten Fällen ist Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) geschützt. In diesen Fällen wird es unter der geschützten Angabe oder Bezeichnung vermarktet und ist es für Marktteilnehmer und Verbraucher zweifelsfrei erkennbar. Die vorliegende Verordnung sollte sich daher nicht nachteilig auf diese geschützten Bezeichnungen auswirken.

(7)

Mehrere Studien haben gezeigt, dass die sensorischen Eigenschaften von Fleisch, wie etwa Zartheit, Geschmack und Farbe, insbesondere vom Alter und von der Ernährung der Tiere abhängen, von denen es stammt.

(8)

Nach einer öffentlichen Konsultation, die die Kommission 2005 durchgeführt hat, hält die Mehrheit der Verbraucher Alter und Ernährung der Tiere für wichtige Kriterien, die über die Eigenschaften des Fleisches Aufschluss geben. Dagegen wird dem Schlachtgewicht offenbar weniger Bedeutung beigemessen.

(9)

Zwischen Erzeugungssystemen und Ernährung der bis zu zwölf Monate alten Tiere und ihrem Schlachtalter besteht ein Zusammenhang. Das Schlachtalter ist leichter zu kontrollieren als die Art der Ernährung. Daher sollte es für die erforderliche Transparenz ausreichen, wenn je nach Alter der Tiere unterschiedliche Verkehrsbezeichnungen verwendet werden.

(10)

Nach der erwähnten Konsultation ist die Mehrheit der Verbraucher der Ansicht, dass bis zu acht Monate alte Tiere eine eigene Kategorie bilden. Diese Altersgrenze ist nach Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) auch das Kriterium dafür, ob die Tiere für die Schlachtprämie in Betracht kommen. Diese Altersgrenze sollte daher für die Unterteilung der Kategorie der bis zu zwölf Monate alten Rinder in zwei Unterkategorien verwendet werden.

(11)

Die Konsultation hat auch ergeben, dass die Verbraucher je nach Mitgliedstaat mit ein und derselben Verkehrsbezeichnung unterschiedliche Erwartungen verbinden. Bei der Wahl der Verkehrsbezeichnungen sind daher möglichst die Gepflogenheiten und kulturellen Traditionen zu berücksichtigen, damit die Verbraucher eine ihren Erwartungen entsprechende Wahl treffen können.

(12)

Zudem sollte vorgeschrieben werden, dass Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern mit einem Buchstaben für ihre Alterskategorie zu kennzeichnen ist.

(13)

Wenn Marktteilnehmer die in dieser Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen durch freiwillige Zusatzangaben ergänzen wollen, sollten sie nach dem in Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (4) geregelten Verfahren die Möglichkeit hierzu haben.

(14)

Um die vorschriftsmäßige Verwendung der Angaben auf den Etiketten gemäß dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Daten, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung überprüft werden kann, aufgezeichnet werden. Zu diesem Zweck sollte das in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (5) genannte Registriersystem mit den notwendigen Anpassungen angewendet werden.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren haben; außerdem sollte festgelegt werden, dass die Kommission die Einhaltung erforderlichenfalls durch Vor-Ort-Kontrollen sicherstellt.

(16)

In dem Bemühen um Kohärenz sollten Bestimmungen vorgesehen werden, mit denen sichergestellt wird, dass aus Drittländern eingeführtes Fleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Zu diesem Zweck muss im Falle von Kontrollen, die von einer unabhängigen Einrichtung durchgeführt werden, diese Einrichtung die Gewähr für Kompetenz, Unparteilichkeit und Objektivität bieten.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängenden Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass sie angewendet werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(18)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt die Bedingungen für die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Gebiet der Gemeinschaft, insbesondere die zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen, fest.

Sie gilt für Fleisch von bis zu zwölf Monate alten, nach dem 1. Juli 2008 geschlachteten Rindern, unabhängig davon, ob es in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wurde.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (7).

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurde.

Artikel 2

Definition

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet das Wort „Fleisch“ ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen.

Artikel 3

Einstufung der Rinder im Schlachthof

Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle bis zu zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 1 in eine der in Anhang I festgelegten Kategorien ein.

Artikel 4

Verkehrsbezeichnungen

(1)   Die Verkehrsbezeichnung ist die Bezeichnung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, unter der ein Lebensmittel verkauft wird (8).

Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten und in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden.

Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Unterabsatz 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.

(2)   Die in Anhang II Abschnitt A genannten Verkehrsbezeichnungen sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Insbesondere dürfen die Begriffe „veau“, „telecí“, „Kalb“, „μοσχάρι“, „ternera“, „kalv“, „veal“, „vitello“, „vitella“, „kalf“, „vitela“ und „teletina“ weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.

Artikel 5

Obligatorische Angaben auf dem Etikett

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit nachstehenden Angaben:

a)

Alter der Tiere bei der Schlachtung gegebenenfalls mit der Formulierung „Schlachtalter: bis 8 Monate“ im Falle von bis zu acht Monate alten Tieren oder „Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monaten“ im Falle von mehr als acht, jedoch höchstens zwölf Monate alten Tieren;

b)

Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung.

Abweichend von Buchstabe a können die Marktteilnehmer jedoch auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung mit Ausnahme der Abgabe an den Endverbraucher das Schlachtalter durch den in Anhang I festgesetzten Kennbuchstaben der Kategorie ersetzen.

(2)   Im Falle von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben gemäß Absatz 1 zu machen sind.

Artikel 6

Freiwillige Angaben auf dem Etikett

Die Marktteilnehmer können die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 5 durch freiwillige Angaben ergänzen, die nach dem in Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelten Verfahren genehmigt sind.

Artikel 7

Registrierung

Um die Richtigkeit der in den Artikeln 5 und 6 genannten Angaben zu gewährleisten, registrieren die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern insbesondere folgende Angaben:

a)

die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;

b)

eine Referenznummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;

c)

den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleisches im Betrieb, damit ein Zusammenhang zwischen Zugängen und Abgängen hergestellt werden kann.

Artikel 8

Amtliche Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen vor dem 1. Juli 2008 die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.

(2)   Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (9) durchgeführt.

(3)   Die Kommission stellt gemeinsam mit den zuständigen Behörden sicher, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.

Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.

Artikel 9

Aus Drittländern eingeführtes Fleisch

(1)   Aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern wird in Übereinstimmung mit dieser Verordnung auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet.

(2)   Marktteilnehmer aus Drittländern, die Fleisch gemäß Absatz 1 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen wollen, lassen ihre Tätigkeit von der von dem betreffenden Drittland benannten zuständigen Behörde oder, sollte es eine solche nicht geben, von einer unabhängigen Drittlandseinrichtung kontrollieren. Diese Einrichtung muss gewährleisten, dass sie die Bedingungen der europäischen Norm EN 45011 oder ISO/IEC Guide 65 („Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben“) einhält.

Die benannte zuständige Behörde oder gegebenenfalls die unabhängige Einrichtung gewährleistet, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Artikel 10

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und ergreifen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 1. Juli 2009 mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 11

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere

a)

die praktischen Modalitäten für die Angabe des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Anhang I in Bezug auf die Stelle, an der die Angaben anzubringen sind, und auf die Größe der zu verwendenden Buchstaben;

b)

die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung beim Handel mit Drittländern gemäß Artikel 9.

(2)   Anhang II Abschnitt B kann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 eingeführten Verwaltungsausschuss für Rindfleisch unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 13

Übergangsmaßnahmen

Fleisch von höchstens zwölf Monate alten Rindern, die vor dem 1. Juli 2008 geschlachtet wurden, kann weiter vermarktet werden, ohne dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden müssen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2007 der Kommission (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 10).

(4)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(5)  ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(7)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(9)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.


ANHANG I

Kategorien von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Die bis zu zwölf Monate alten Rinder müssen bei der Schlachtung in eine der beiden folgenden Kategorien eingeteilt werden:

A)

Kategorie V: Rinder von bis zu acht Monaten

Kennbuchstabe der Kategorie: V;

B)

Kategorie Z: Rinder von mehr als acht, aber höchstens zwölf Monaten

Kennbuchstabe der Kategorie: Z.

Diese Aufteilung muss in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erfolgen.


ANHANG II

Liste der Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 4

A)

Für Fleisch von Rindern der Kategorie V:

Land der Vermarktung

Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien

veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch

Bulgarien

месо от малки телета

Tschechische Republik

telecí

Dänemark

lyst kalvekød

Deutschland

Kalbfleisch

Estland

vasikaliha

Griechenland

μοσχάρι γάλακτος

Spanien

ternera blanca, carne de ternera blanca

Frankreich

veau, viande de veau

Irland

veal

Italien

vitello, carne di vitello

Zypern

μοσχάρι γάλακτος

Lettland

teļa gaļa

Litauen

veršiena

Luxemburg

veau, viande de veau / Kalbfleisch

Ungarn

borjúhús

Malta

vitella

Niederlande

kalfsvlees

Österreich

Kalbfleisch

Polen

cielęcina

Portugal

vitela

Rumänien

carne de vițel

Slowenien

teletina

Slowakei

teľacie mäso

Finnland

vaalea vasikanliha / ljust kalvkött

Schweden

ljust kalvkött

United Kingdom

veal

B)

Für Fleisch von Rindern der Kategorie Z:

Land der Vermarktung

Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien

jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundvlees / Jungrindfleisch

Bulgarien

телешко месо

Tschechische Republik

hovězí maso z mladého skotu

Dänemark

kalvekød

Deutschland

Jungrindfleisch

Estland

noorloomaliha

Griechenland

νεαρό μοσχάρι

Spanien

ternera, carne de ternera

Frankreich

jeune bovin, viande de jeune bovin

Irland

rosé Veal

Italien

vitellone, carne di vitellone

Zypern

νεαρό μοσχάρι

Lettland

jaunlopa gaļa

Litauen

jautiena

Luxemburg

jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch

Ungarn

növendék marha húsa

Malta

vitellun

Niederlande

rosé kalfsvlees

Österreich

Jungrindfleisch

Polen

młoda wołowina

Portugal

vitelão

Rumänien

carne de tineret bovin

Slowenien

meso težjih telet

Slowakei

mäso z mladého dobytka

Finnland

vasikanliha / kalvkött

Schweden

kalvkött

Vereinigtes Königreich

beef


22.6.2007   

DE

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L 161/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 701/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

31,6

TR

81,1

ZZ

56,4

0707 00 05

TR

148,5

ZZ

148,5

0709 90 70

TR

86,6

ZZ

86,6

0805 50 10

AR

53,4

TR

92,6

UY

68,9

ZA

58,2

ZZ

68,3

0808 10 80

AR

92,0

BR

84,0

CA

102,7

CL

86,0

CN

88,0

CO

90,0

NZ

98,0

US

109,3

UY

78,0

ZA

98,5

ZZ

92,7

0809 10 00

TR

201,3

ZZ

201,3

0809 20 95

TR

288,0

US

341,9

ZZ

315,0

0809 30 10, 0809 30 90

CL

101,4

US

149,4

ZA

88,5

ZZ

113,1

0809 40 05

IL

164,9

US

222,0

ZZ

193,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


22.6.2007   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 702/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (2) sind die physikalischen und chemischen Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zur Bestimmung dieser Merkmale festgelegt. Diese Verfahren sowie die Grenzwerte für die Merkmale von Olivenölen müssen unter Berücksichtigung des Gutachtens der Chemie-Sachverständigen und im Einklang mit den Arbeiten im Rahmen des Internationalen Olivenölrats aktualisiert werden.

(2)

Die Chemie-Sachverständigen sind insbesondere der Auffassung, dass die veresterten Öle durch die Analyse des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat genauer bestimmt werden können. Die Herabsetzung des Grenzwerts für Stigmastadien in nativen Olivenölen erlaubt auch eine bessere Trennung von nativen und raffinierten Olivenölen.

(3)

Im Interesse des reibungslosen Übergangs zur neuen Regelung und bis alle für die Anwendung der Regelung erforderlichen Mittel bereitstehen, sollte, auch um den Handel nicht zu beeinträchtigen, diese Verordnung erst ab 1. Januar 2008 gelten. Aus denselben Gründen ist vorzusehen, dass Olivenöle und Oliventresteröle, die vor dem genannten Zeitpunkt rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt und in den freien Verkehr übergeführt werden, in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die Lagerbestände verbraucht sind.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

prozentualer Anteil an 2-Glycerinmonopalmitat nach dem Verfahren des Anhangs VII“.

2.

Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2008.

Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 2008 rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt und in den freien Verkehr übergeführt werden, dürfen jedoch in Verkehr gebracht werden, bis die Lagerbestände verbraucht sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

(2)  ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 57).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 werden wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

„Bestimmung der freien Fettsäuren, Kaltverfahren“;

b)

der Titel von Anhang VII erhält folgende Fassung:

„Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat“.

2.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

MERKMALE VON OLIVENÖLEN

Anmerkungen:

a)

Die Analyseergebnisse müssen bis auf die gleiche Anzahl Dezimalstellen angegeben werden wie die für jedes Merkmal vorgesehenen Werte.

Beträgt die nächstfolgende Dezimalstelle über 4, so ist die angegebene letzte Stelle hinter dem Komma aufzurunden.

b)

Auch wenn nur ein einziges Merkmal nicht mit dem vorgesehenen Grenzwert übereinstimmt, muss das Öl einer anderen Kategorie zugeordnet werden oder als nicht seinen Reinheitskriterien entsprechend erklärt werden.

c)

Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Ölqualitätsmerkmale bedeuten:

im Falle von Lampantöl, dass die betreffenden Grenzwerte nicht alle gleichzeitig erfüllt werden müssen;

im Falle nativer Olivenöle, dass die Nichterfüllung des Grenzwerts auch nur eines einzigen Merkmals eine Umstufung innerhalb der Kategorie der nativen Olivenöle zur Folge hat.

d)

Die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Ölqualitätsmerkmale bedeuten im Fall der betreffenden Oliventresteröle, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht alle gleichzeitig erfüllt werden müssen.“

Kategorie

Säuregehalt

(%) (*)

Peroxidzahl und

meq O2/kg (*)

Wachse

mg/kg (**)

2-Glycerinmonopalmitat

(%)

Stigmastadien

mg/kg (1)

ECN42-Differenz zwischen HPLC-Messwert und theoretischer Berechnung

K232 (*)

K270 (*)

Delta-K (*)

Sensorische Prüfung Fehlermedian

(Md) (*)

Sensorische Prüfung Fruchtigkeitsmedian

(Mf) (*)

1.

Natives Olivenöl extra

≤ 0,8

≤ 20

≤ 250

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure % ≤ 14

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure % > 14

≤ 0,10

≤ 0,2

≤ 2,50

≤ 0,22

≤ 0,01

Md = 0

Mf > 0

2.

Natives Olivenöl

≤ 2,0

≤ 20

≤ 250

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure % ≤ 14

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure % > 14

≤ 0,10

≤ 0,2

≤ 2,60

≤ 0,25

≤ 0,01

Md ≤ 2,5

Mf > 0

3.

Lampantöl

> 2,0

≤ 300 (3)

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure % ≤ 14

≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure % > 14

≤ 0,50

≤ 0,3

Md > 2,5 (2)

4.

Raffiniertes Olivenöl

≤ 0,3

≤ 5

≤ 350

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure % ≤ 14

≤ 1,1 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure % > 14

≤ 0,3

≤ 1,10

≤ 0,16

5.

Olivenöl — bestehend aus raffinierten und nativen Olivenölen

≤ 1,0

≤ 15

≤ 350

≤ 0,9 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure % ≤ 14

≤ 1,0 wenn Gesamtgehalt an Palmitinsäure % > 14

≤ 0,3

≤ 0,90

≤ 0,15

6.

Rohes Oliventresteröl

> 350 (4)

≤ 1,4

≤ 0,6

7.

Raffiniertes Oliventresteröl

≤ 0,3

≤ 5

> 350

≤ 1,4

≤ 0,5

≤ 2,00

≤ 0,20

8.

Oliventresteröl

≤ 1,0

≤ 15

> 350

≤ 1,2

≤ 0,5

≤ 1,70

≤ 0,18


Kategorie

Gehalt an Fettsäuren (5)

Summe trans-Isomere Ölsäure

(%)

Summe trans- Isomere Linol und Linolensäure

(%)

Zusammensetzung der Sterine

Sterine insgesamt

(mg/kg)

Erythrodiol und Uvaol

(%) (**)

Myristinsäure

(%)

Linolensäure

(%)

Arachninsäure

(%)

Eicosensäure

(%)

Behensäure

(%)

Lignocerinsäure

(%)

Cholesterin

(%)

Brassicasterin

(%)

Campesterin

(%)

Stigmasterin

(%)

Beta-Sitosterin

(%) (6)

Delta-7-Stigmasterin

(%)

1.

Natives Olivenöl extra

≤ 0,05

≤ 1,0

≤ 0,6

≤ 0,4

≤ 0,2

≤ 0,2

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5

2.

Natives Olivenöl

≤ 0,05

≤ 1,0

≤ 0,6

≤ 0,4

≤ 0,2

≤ 0,2

≤ 0,05

≤ 0,05

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5

3.

Lampantöl

≤ 0,05

≤ 1,0

≤ 0,6

≤ 0,4

≤ 0,2

≤ 0,2

≤ 0,10

≤ 0,10

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5 (7)

4.

Raffiniertes Olivenöl

≤ 0,05

≤ 1,0

≤ 0,6

≤ 0,4

≤ 0,2

≤ 0,2

≤ 0,20

≤ 0,30

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5

5.

Olivenöl — bestehend aus raffinierten und nativen Olivenölen

≤ 0,05

≤ 1,0

≤ 0,6

≤ 0,4

≤ 0,2

≤ 0,2

≤ 0,20

≤ 0,30

≤ 0,5

≤ 0,1

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 000

≤ 4,5

6.

Rohes Oliventresteröl

≤ 0,05

≤ 1,0

≤ 0,6

≤ 0,4

≤ 0,3

≤ 0,2

≤ 0,20

≤ 0,10

≤ 0,5

≤ 0,2

≤ 4,0

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 2 500

> 4,5 (8)

7.

Raffiniertes Oliventresteröl

≤ 0,05

≤ 1,0

≤ 0,6

≤ 0,4

≤ 0,3

≤ 0,2

≤ 0,40

≤ 0,35

≤ 0,5

≤ 0,2

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 800

> 4,5

8.

Oliventresteröl

≤ 0,05

≤ 1,0

≤ 0,6

≤ 0,4

≤ 0,3

≤ 0,2

≤ 0,40

≤ 0,35

≤ 0,5

≤ 0,2

≤ 4,0

< Camp.

≥ 93,0

≤ 0,5

≥ 1 600

> 4,5

3.

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Säuregehalt

Anhang II

Bestimmung des Gehalts an freien Fettsäuren, Kaltverfahren“;

b)

der 13. Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Gesättigte Fettsäuren in 2-Stellung

Anhang VII

Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat“.

4.

Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

5.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

ANHANG IV

KAPILLARGASCHROMATOGRAFISCHE BESTIMMUNG DES WACHSGEHALTS

1.   GEGENSTAND

Diese Arbeitsvorschrift beschreibt ein Verfahren zur Bestimmung des Wachsgehalts von Olivenölen. Die Wachse werden nach der Zahl der Kohlenstoffatome getrennt. Das Verfahren kann insbesondere zur Unterscheidung zwischen abgepresstem und extrahiertem Olivenöl (Oliventresteröl) verwendet werden.

2.   PRINZIP

Das Fett wird mit einem geeigneten internen Standard versetzt und chromatografisch über eine Kieselgelsäule fraktioniert; die unter Versuchsbedingungen zuerst eluierte Fraktion (schwächerer Polarität als Triglyceride) wird gesammelt und sofort kapillargaschromatografisch analysiert.

3.   GERÄTE

3.1.   Erlenmeyerkolben, 25 ml

3.2.   Glassäule für Gaschromatografie, Innendurchmesser 15,0 mm, Länge 30—40 cm, mit Hahn

3.3.   Gaschromatograf, geeignet für die Verwendung von Kapillarsäulen, mit Direkteinspritzung, bestehend aus:

3.3.1.   Säulenofen mit Temperaturprogrammierung

3.3.2.   Kalteinspritzsystem zur Direktaufgabe der Probe auf die Säule

3.3.3.   Flammenionisationsdetektor mit Verstärker

3.3.4.   Integrator mit Schreiber, mit Verstärker (3.3.3) zu koppeln, Ansprechzeit max. 1 Sekunde, variabler Papiervorschub. (Es können auch Informatiksysteme verwendet werden, bei denen die GC-Daten mittels PC erfasst werden.)

3.3.5.   Glaskapillarsäule oder Fused-silica-Säule, Länge 8—12 m, Innendurchmesser 0,25—0,32 mm, Innenwand belegt mit Trennflüssigkeit, gleichmäßige Schichtdicke zwischen 0,10 und 0,30 μm. (Geeignete Trennflüssigkeiten vom Typ SE 52 oder SE 54 sind im Handel erhältlich.)

3.4.   Mikroliterspritze, 10 μl, zur Direkteinspritzung in die Säule, mit gehärteter Nadel

3.5.   Elektrorührwerk

3.6.   Rotationsverdampfer

3.7.   Muffelofen

3.8.   Analysenwaage mit einer Messgenauigkeit von + 0,1 mg

3.9.   Übliche Laborgeräte.

4.   REAGENZIEN

4.1.   Kieselgel mit einer Korngröße zwischen 60 und 200 μm

Das Kieselgel wird im Muffelofen vier Stunden auf eine Temperatur von 500 °C erhitzt und nach dem Abkühlen mit 2 % Wasser, bezogen auf die betreffende Menge Kieselgel, versetzt. Durch gründliches Schütteln homogenisieren. Vor Gebrauch mindestens 12 Stunden im Dunkeln aufbewahren.

4.2.   n-Hexan, zur Chromatografie

4.3.   Ethylether, zur Chromatografie

4.4.   n-Heptan, zur Chromatografie

4.5.   Standardlösung aus Laurylarachidat 0,1 % (m/V) in Hexan (interner Standard) (Es kann auch Palmitylpalmitat oder Myristylstearat verwendet werden.)

4.5.1.   Sudan 1 (1-Pheny-azo-2-naphthol)

4.6.   Trägergas: Wasserstoff oder Helium, rein, zur Gaschromatografie

4.7.   Hilfsgase

Wasserstoff, rein, zur Gaschromatografie

Luft, rein, zur Gaschromatografie

5.   VERFAHREN

5.1.   Vorbereiten der Chromatografiesäule

15 g Kieselgel (4.1) werden in n-Hexan (4.2) suspendiert und in die Säule (3.2) aufgegeben. Nach der Spontansedimentation wird die Phase mit einem Elektrorührwerk (3.5) nachbehandelt, um eine möglichst homogene Chromatografieschicht zu erzielen, und zur Entfernung etwa enthaltener Verunreinigungen wird mit 30 ml n-Hexan gespült. Genau 500 mg der Probe werden mithilfe der Waage (3.8) in den 25-ml-Erlenmeyerkolben (3.1) eingewogen und entsprechend dem vermuteten Wachsgehalt mit der geeigneten Menge interner Standardlösung (4.5) versetzt. So werden z. B. bei Olivenöl 0,1 mg Laurylarachidat und bei Oliventresteröl 0,25 bis 0,5 mg zugesetzt. Die derart gewonnene Probe wird unter Verwendung von je zwei Teilen 2 ml n-Hexan (4.2) in die Chromatografiesäule überführt.

Das Lösungsmittel bis zu einem Stand von 1 mm über der oberen Absorbensgrenzfläche ablaufen lassen und dann zur Entfernung der natürlich enthaltenen n-Alkane noch mit 70 ml n-Hexan spülen. Mit der chromatografischen Elution beginnen und 180 ml des n-Hexan/Ethylether-Gemischs, Verhältnis 99:1, bei einem Durchsatz von etwa 15 Tropfen/10 Sekunden auffangen. Die Elution der Probe ist bei einer Umgebungstemperatur von 22 ± 4 °C durchzuführen.

Anmerkungen:

Das n-Hexan/Ethylethergemisch (99:1) muss jeden Tag frisch zubereitet werden.

Für eine visuelle Kontrolle der Elution der Wachse können der gelösten Probe 100 μl Sudan (1 % im Elutionsmittel) zugesetzt werden. Die Retentionszeit des Farbstoffs liegt zwischen derjenigen der Wachse und derjenigen der Triglyceride. Wenn die Färbung das Ende der Säule erreicht, sind daher alle Wachse eluiert und die Elution kann beendet werden.

Die derart gewonnene Fraktion wird im Rotationsverdampfer (3.6) so lange getrocknet, bis das Lösungsmittel nahezu restlos verdampft ist, wobei die letzten 2 ml im schwachen Stickstoffstrom abgeblasen werden; der Trocknungsrückstand wird mit 2—4 ml n-Heptan versetzt.

5.2.   Gaschromatografische Analyse

5.2.1.   Vorarbeiten

Die Säule in den Gaschromatografen (3.3) einsetzen, wobei der Säulenanfang an das On-column-System und das Säulenende an den Detektor angeschlossen wird. Sodann ist der Gaschromatograf auf Dichtigkeit der Gasleitungen, Betriebsbereitschaft des Detektors und des Schreibers usw. zu überprüfen.

Wird die Säule zum ersten Mal verwendet, wird empfohlen, sie einzufahren. Einen schwachen Gasstrom durch die Säule geben, den Gaschromatografen einschalten und allmählich über einen Zeitraum von etwa 4 Stunden auf eine Temperatur von 350 °C aufheizen. Die Temperatur ist mindestens 2 Stunden konstant zu halten; sodann sind die Analysebedingungen einzustellen (Gasstrom, Zünden der Flamme, Anschluss an den elektronischen Schreiber (3.3.4), Temperatur des Säulenofens, des Detektors usw.). Anschließend das Signal mit einer Empfindlichkeit aufzeichnen, die mindestens doppelt so groß ist wie bei Durchführung der Analyse. Die Grundlinie muss linear verlaufen, ohne Peaks oder Drift.

Eine negative Drift ist ein Indiz für einen undichten Anschluss der Säule, eine positive deutet auf ein mangelhaftes Einfahren der Säule hin.

5.2.2.   Wahl der Arbeitsbedingungen

Anhaltspunkte für die Arbeitsbedingungen:

Säulentemperatur:

 

20 °C/Min.

 

5 °C/Min.

 

20 °C/Min.

 

Ausgangstemperatur 80 °C

(1′)

240 °C

325 °C

(6′)

340 °C

(10′)

Detektortemperatur: 350 °C

Einspritzvolumen: 1 μl der n-Heptanlösung (2—4 ml)

Trägergas: Helium oder Wasserstoff mit der für das gewählte Gas optimalen linearen Strömungsgeschwindigkeit (vgl. Anlage)

Geräteempfindlichkeit, die den nachstehenden Bedingungen genügt:

Diese Bedingungen können je nach Beschaffenheit der Säule und des Gaschromatografen abgewandelt werden, damit eine Trennung aller Wachse und eine ausreichende Auflösung der Peaks (siehe Abbildung) erzielt werden. Die Retentionszeit des internen Standards C32 muss 18 ± 3 Minuten betragen, und der größte Wachspeak muss mindestens 60 % des Vollausschlags erreichen.

Die Parameter für die Peakintegration sind so zu wählen, dass für die in Betracht kommenden Peaks korrekte Werte erzielt werden.

Anmerkung: In Anbetracht der hohen Endtemperatur ist eine positive Drift von höchstens 10 % der Skala zulässig.

5.3.   Durchführung der Analyse

Mit der 10-μl-Spritze 1 μl Probelösung aufziehen und dabei den Kolben der Spritze so weit einziehen, dass die Nadel leer ist. Die Nadel in das Einspritzsystem einführen, nach 1—2 Sekunden schnell einspritzen, dann nach etwa 5 Sekunden die Nadel langsam herausziehen.

Das Chromatogramm aufzeichnen, bis alle vorhandenen Wachse eluiert sind.

Die Grundlinie muss stets den vorgeschriebenen Anforderungen genügen.

5.4.   Identifizierung der Peaks

Die Peaks werden anhand der Retentionszeiten durch Vergleich mit Wachsgemischen identifiziert, deren Retentionszeiten bekannt sind und die unter denselben Bedingungen analysiert wurden.

Die Abbildung zeigt ein Chromatogramm der Wachsfraktion eines nativen Olivenöls.

5.5.   Quantitative Bestimmung

Die Peakflächen des internen Standards und der aliphatischen C40- bis C46-Ester werden mithilfe eines Integrators ermittelt.

Der Wachsgehalt jedes einzelnen Esters in mg/kg Fett wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei ist:

Ax

=

jeweilige Ester-Peakfläche, in mm2

As

=

die Peakfläche des internen Standards, in mm2

ms

=

das Gewicht des zugegebenen internen Standards, in mg

m

=

Masse der zur Bestimmung entnommenen Probe in g.

6.   DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE

Die Summe der Gehalte an den einzelnen Wachsen von C40 bis C46 wird in mg/kg Fett (ppm) angegeben.

Anmerkung Die mengenmäßig zu bestimmenden Bestandteile sind an den Peaks der Ester mit gerader Kohlenstoffzahl von C40 bis C46 abzulesen, wie als Beispiel im nachstehenden Chromatogramm der Wachse von Olivenöl dargestellt. Wenn der C46-Ester doppelt erscheint, ist zur Identifizierung die Wachsfraktion eines Oliventresteröls zu analysieren, bei dem der C46-Peak deutlich überwiegt und daher leicht zu erkennen ist.

Die Ergebnisse werden mit einer Dezimalstelle angegeben.

Abbildung

Chromatogramm der Wachsfraktion eines Olivenöls (9)

Image

Anlage

Bestimmung der linearen Strömungsgeschwindigkeit

In den auf Normalbedingungen eingestellten Gaschromatografen werden 1—3 μl Methan (oder Propan) eingespritzt, und die Säulendurchlaufzeit des Gases wird vom Zeitpunkt des Einspritzens bis zum Peak-Austritt (tM) gemessen.

Die lineare Strömungsgeschwindigkeit in cm/s ist durch die Beziehung L/tM definiert; dabei ist L die Länge der Säule in cm und tM die gemessene Zeit in Sekunden.

6.

Anhang VII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

BESTIMMUNG DES PROZENTUALEN GEHALTS AN 2-GLYCERINMONOPALMITAT

1.   GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Analyseverfahren für die Bestimmung des prozentualen Gehalts an Palmitinsäure in 2-Stellung der Triglyceride mittels Bestimmung von 2-Glycerinmonopalmitat.

Die Methode eignet sich für bei Raumtemperatur (20 °C) flüssige pflanzliche Öle.

2.   PRINZIP

Die vorbereitete Olivenölprobe wird der Wirkung der Pankreaslipase ausgesetzt. Die hierdurch bewirkte partielle und spezifische Hydrolyse an den Positionen 1 und 3 des Triglyceridmoleküls ergibt ein 2-Monoglycerid. Der prozentuale Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat in der Monoglyceridfraktion wird nach Silylierung durch Kapillargaschromatografie bestimmt.

3.   GERÄTE UND LABORAUSSTATTUNG

3.1.   Erlenmeyerkolben, 25 ml

3.2.   Bechergläser, 100 ml, 250 ml und 300 ml

3.3.   Glassäule für Chromatografie, 21—23 mm Innendurchmesser, 400 mm Länge, mit gläsernem Frittenboden und Hahn

3.4.   Messkolben, 10, 50, 100 und 200 ml

3.5.   Rundkolben, 100 ml und 250 ml

3.6.   Rotationsverdampfer

3.7.   Zentrifugengläser mit konischem Boden, 10 ml, mit Schliffstopfen

3.8.   Zentrifuge für 10- und 100-ml-Gläser

3.9.   Thermostat, einstellbar auf 40 °C mit einer Genauigkeit von ± 0,5 °C

3.10.   Messpipetten, 1 ml und 2 ml

3.11.   Injektionsspritze, 1 ml

3.12.   Mikroliterspritze, 100 μl

3.13.   Trichter, 1 000 ml

3.14.   Kapillargaschromatograf mit ‚Cold-on-column‘-Injektor zur Direkteinspritzung der Probe in die Säule und mit auf 1 °C genau einstellbarem Ofen

3.15.   ‚Cold-on-column‘-Injektor zur Direkteinspritzung der Probe in die Säule

3.16.   Flammenionisationsdetektor und Elektrometer

3.17.   Für das Elektrometer geeigneter Integrator mit Schreiber, Ansprechzeit max. 1 Sekunde, variabler Papiervorschub

3.18.   Glaskapillarsäule oder Fused-silica-Säule, Länge 8—12 m, Innendurchmesser 0,25—0,32 mm, beschichtet mit Methylpolysiloxan oder Phenylmethylpolysiloxan 5 %, Schichtdicke 0,10—030 μm, verwendbar bis 370 °C

3.19.   Mikroliterspritze, 10 μl, mit gehärteter Nadel, Länge mindestens 7,5 cm, für Direkteinspritzung.

4.   REAGENZIEN

4.1.   Kieselgel mit einer Korngröße zwischen 0,063 und 0,200 mm (70/280 mesh), hergestellt wie folgt: Kieselgel in eine Porzellanschale geben, im Trockenschrank 4 Stunden bei 160 °C trocknen, anschließend im Exsikkator auf Raumtemperatur abkühlen lassen. Ein 5 % der Kieselgelmasse entsprechendes Volumen Wasser wie folgt zugeben: 152 g Kieselgel in einen 500-ml-Erlenmeyerkolben einwiegen, 8 g destilliertes Wasser zugeben, den Kolben verschließen und leicht schütteln, bis eine gleichmäßige Verteilung des Wassers erreicht ist. Vor der Verwendung mindestens 12 Stunden ruhen lassen.

4.2.   n-Hexan, zur Chromatografie

4.3.   Isopropanol

4.4.   Isopropanol, wässrige Lösung 1/1 (V/V)

4.5.   Pankreaslipase: Die verwendete Lipase muss eine Aktivität zwischen 2,0 und 10 Lipaseeinheiten je mg haben (Pankreaslipasen mit einer Aktivität zwischen 2 und 10 Einheiten je mg Enzym sind im Handel erhältlich).

4.6.   tris-Hydroxymethylaminomethan-Pufferlösung: 1 M wässrige Lösung durch Zusatz von konzentrierter HCl (1/1 V/V) auf pH 8 gebracht (durch Potenziometer überprüfen)

4.7.   Natriumcholat, Enzymqualität, 0,1 %ige wässrige Lösung (diese Lösung ist innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Herstellung zu verbrauchen)

4.8.   Calciumchlorid, 22 %ige wässrige Lösung

4.9.   Diethylether, zur Chromatografie

4.10.   Elutionsmittel: Gemisch von n-Hexan/Diethylether (87/13) (V/V)

4.11.   Natriumhydroxid, 12-Gew. %-Lösung

4.12.   Phenolphthalein, 1 %ige Lösung in Ethanol

4.13.   Trägergas: Wasserstoff oder Helium, zur Gaschromatografie

4.14.   Hilfsgase: Wasserstoff, Reinheit mindestens 99 %, frei von Feuchtigkeit und organischen Stoffen, und Luft, gleicher Reinheitsgrad, zur Gaschromatografie

4.15.   Silylierungsreagenz: Gemisch von Pyridin, Hexamethyldisilazan und Trimethylchlorsilan im Verhältnis 9/3/1 (V/V/V). (Gebrauchsfertige Lösungen sind im Handel erhältlich. Daneben gibt es auch andere Silylierungsreagenzien, z. B. bis-Trimethylsilyltrifluoracetamid + 1 % Trimethylchlorsilan, das mit gleichen Teilen wasserfreiem Pyridin gemischt werden muss.)

4.16.   Referenzproben: reine Monoglyceride oder Gemische von Monoglyceriden mit bekannter Zusammensetzung, die möglichst der Zusammensetzung der Probe ähnlich ist.

5.   VERFAHREN

5.1.   Vorbereiten der Probe

5.1.1.   Öle mit einem Gehalt an freien Säuren unter 3 % brauchen vor der Säulenchromatografie mit Kieselgel nicht neutralisiert zu werden. Öle mit einem Gehalt an freien Säuren über 3 % sind gemäß Ziffer 5.1.1.1 zu neutralisieren.

5.1.1.1.   50 g Öl und 200 ml n-Hexan in den 1 000-ml-Trichter (3.13) geben. 100 ml Isopropanol und so viel 12 %ige Natriumhydroxidlösung (4.11) hinzufügen, wie dem Gehalt des Öls an freien Fettsäuren, zuzüglich 5 %, entspricht. Eine Minute lang kräftig schütteln, 100 ml destilliertes Wasser zugeben, erneut schütteln und absetzen lassen.

Nach dem Dekantieren die untere, die Seifen enthaltende Schicht sowie etwaige Zwischenschichten (Schleim, unlösliche Stoffe) entfernen. Die Hexanlösung des neutralisierten Öls mehrmals mit je 50—60 ml der Isopropanol/Wasserlösung (1/1 V/V) (4.4) waschen, bis die Rosafärbung des Phenolphthaleins verschwindet.

Den größten Teil des Hexans unter Vakuum (z. B. im Rotationsverdampfer) abdestillieren. Das Öl in einen 100-ml-Rundkolben (3.5) überführen und bis zur vollständigen Entfernung des Lösungsmittels unter Vakuum trocknen.

Nach diesem Verfahren muss der Säuregehalt des Öls unter 0,5 % liegen.

5.1.2.   1,0 g des wie beschrieben vorbereiteten Öls in einen 25-ml-Erlenmeyerkolben (3.1) geben und in 10 ml Elutionsmittel (4.10) lösen. Die Lösung vor der Kieselgelsäulenchromatografie mindestens 15 Minuten ruhen lassen.

Wenn die Lösung trüb ist, sollte sie zentrifugiert werden, um optimale Chromatografiebedingungen zu schaffen. (Es können gebrauchsfertige SPE-Kartuschen (500 mg) verwendet werden).

5.1.3.   Vorbereiten der Chromatografiesäule

Etwa 30 ml Elutionsmittel (4.10) in die Säule (3.3) geben, einen Wattebausch mit Hilfe des Glasstabs bis auf den Grund der Säule schieben; dabei die Luft herausdrücken.

In einem 100-ml-Becherglas 25 g Kieselgel (4.1) in etwa 80 ml Elutionsmittel suspendieren, dann mithilfe eines Trichters in die Säule geben.

Zur restlosen Überführung des Kieselgels in die Säule ist das Becherglas mit dem Elutionsmittel (4.10) zu spülen. Hahn öffnen und soviel Elutionsmittel ablaufen lassen, bis der Elutionsmittelspiegel etwa 2 mm über dem Kieselgel liegt.

5.1.4.   Säulenchromatografie

In einen 25-ml-Erlenmeyerkolben (3.1) wird genau 1,0 g der gemäß Ziffer 5.1 vorbereiteten Probe eingewogen.

Die Probe in 10 ml Elutionsmittel (4.10) auflösen und die Lösung in die gemäß Ziffer 5.1.3 vorbereitete Chromatografiesäule geben. Nicht umrühren.

Hahn öffnen und die Probenlösung bis zur Kieselgelschicht ablaufen lassen. Mit 150 ml Elutionsmittel eluieren. Die Durchlaufgeschwindigkeit auf 2 ml/Min. einstellen (so dass 150 ml die Säule in 60 bis 70 Minuten durchströmen).

Eluat in einem zuvor austarierten 250-ml-Rundkolben auffangen. Das Lösungsmittel unter Vakuum eindampfen und letzte Lösungsmittelspuren im Stickstoffstrom entfernen.

Den Rundkolben wiegen und den Extrakt berechnen.

(Bei Verwendung von gebrauchsfertigen Kieselgel-SPE-Kartuschen ist wie folgt vorzugehen:

1 ml der Lösung (5.1.2) in die mit 3 ml n-Hexan vorbereiteten Kartuschen geben.

Nach der Perkolation der Lösung mit 4 ml h-Hexan/Diethylether 9:1 (V/V) eluieren.

Das Eluat in einem 10-ml-Glas auffangen und im Stickstoffstrom bis zur Trockne eindampfen.

Die Pankreaslipase (5.2) auf den Rückstand einwirken lassen. Es ist wichtig, die Fettsäurezusammensetzung vor und nach dem Durchlaufen der SPE-Kartusche zu überprüfen).

5.2.   Hydrolyse durch Pankreaslipase

5.2.1.   0,1 g des gemäß Ziffer 5.1 zubereiteten Öls in ein Zentrifugenglas einwiegen. 2 ml Pufferlösung (4.6), 0,5 ml Natriumcholatlösung (4.7) und 0,2 ml Calciumchloridlösung zugeben und nach jeder Zugabe gut schütteln. Das Glas mit dem Schliffstopfen verschließen und bei 40 + 0,5 °C in den Thermostaten stellen.

5.2.2.   20 mg Lipase zugeben, vorsichtig schütteln (Befeuchten des Stopfens vermeiden) und das Glas genau 2 Minuten in den Thermostaten stellen. Herausnehmen, genau 1 Minute kräftig schütteln und abkühlen lassen.

5.2.3.   1 ml Diethylether zugeben, das Glas verschließen und kräftig schütteln, dann zentrifugieren und die Etherlösung mithilfe einer Mikroliterspritze in ein sauberes und trockenes Glas überführen.

5.3.   Zubereitung der silylierten Derivate und Vorbereitung der Gaschromatografie

5.3.1.   Mithilfe einer Mikroliterspritze 100 μl der Lösung (5.2.3.) in ein 10-ml-Zentrifugenglas mit konischem Boden geben.

5.3.2.   Das Lösungsmittel im schwachen Stickstoffstrom austreiben, 200 μl Silylierungsreagenz (4.15) zugeben, das Glas verschließen und 20 Minuten ruhen lassen.

5.3.3.   Nach 20 Minuten 1 bis 5 ml n-Hexan (je nach Chromatografiebedingungen) zugeben; die erhaltene Lösung ist bereit für die Gaschromatografie.

5.4.   Gaschromatografie

Betriebsbedingungen:

Injektortemperatur (‚On-column-Injektor‘) unter dem Siedepunkt des Lösungsmittels (68 °C),

Detektortemperatur: 350 °C,

Säulentemperatur: Temperaturprogramm des Ofens: 1 Minute 60 °C, dann Erhöhung um 15 °C pro Minute bis auf 180 °C, dann um 5 °C pro Minute bis auf 340 °C, dann 13 Minuten 340 °C,

Trägergas: Wasserstoff oder Helium, mit für die Auflösung gemäß Abbildung 1 geeigneter linearer Strömungsgeschwindigkeit. Die Retentionszeit des Triglycerids C54 muss 40 ± 5 Minuten betragen (siehe Abbildung 2). (Die hier vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen sind Anhaltspunkte. Bei der Durchführung der Analyse sind sie so zu optimieren, dass die gewünschte Auflösung erzielt wird. Die Höhe des 2-Glycerinmonopalmitat-Peaks muss mindestens 10 % der Skala des Schreibers entsprechen.)

Einspritzmenge: 0,5—1 μl der (5 ml) n-Hexanlösung (5.3.3).

5.4.1.   Identifizierung der Peaks

Die einzelnen Monoglyceride werden auf der Grundlage der erhaltenen Retentionszeiten bestimmt, die mit den Retentionszeiten von unter den gleichen Bedingungen analysierten Standardmischungen von Monoglyceriden verglichen werden.

5.4.2.   Quantitative Bestimmung

Die einzelnen Peakflächen werden mithilfe eines elektronischen Integrators berechnet.

6.   DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE

Der prozentuale Gehalt an Glycerinmonopalmitat errechnet sich aus dem Quotienten der Peakfläche des entsprechenden Peaks und der Summe der Peakflächen aller Monoglyceride (vgl. Abbildung 2) nach folgender Formel:

Glycéryl monopalmitate (%): Formula

(Glycéril monopalmitate = Glycerinmonopalmitat)

Dabei ist:

Ax

=

Peakfläche von Glycerinmonopalmitat

ΣA

=

Summe der Peakflächen aller Monoglyceride

Das Ergebnis wird mit einer Dezimalstelle angegeben.

7.   ANALYSEBERICHT

Im Analysebericht ist Folgendes anzugeben:

Verweis auf diese Methode,

alle für die vollständige Identifizierung der Probe erforderlichen Angaben,

Analyseergebnis,

jede Abweichung von dieser Methode aufgrund einer Entscheidung der Beteiligten oder aus anderen Gründen,

Angaben zum Labor, Analysedatum und Unterschrift der für die Analyse verantwortlichen Personen.

Abbildung 1

Chromatogramm der Produkte der Silylierungsreaktion, die durch Einwirkung der Lipase auf ein raffiniertes Olivenöl mit 20 %igem Zusatz an verestertem Öl (100 %) gewonnen wurden

Image

Abbildung 2

Chromatogramm von:

A)   Olivenöl, nicht verestert; nach Lipase; nach Silylierung; unter diesen Bedingungen (Kapillarsäule 8—12 m) wird die Wachsfraktion gleichzeitig mit der Diglyceridfraktion oder kurze Zeit später eluiert.

Nach der Lipase darf der Triglyceridgehalt 15 % nicht übersteigen.

Image

Chromatogramm von:

B)   verestertem Öl nach Lipase; nach Silylierung; unter diesen Bedingungen (Kapillarsäule 8—12 m) wird die Wachsfraktion gleichzeitig mit der Diglyceridfraktion oder kurze Zeit später eluiert.

Nach der Lipase darf der Triglyceridgehalt 15 % nicht übersteigen.

Image

8.   ANMERKUNGEN

Anmerkung 1:   HERSTELLUNG DER LIPASE

Lipasen mit ausreichender Aktivität sind im Handel erhältlich. Sie können aber auch im Labor wie folgt hergestellt werden:

5 kg frisches Schweinepankreas auf 0 °C abkühlen. Das umhüllende feste Fett und die anhängenden Gewebe entfernen und Pankreas im Mixer zu einem flüssigen Brei zerkleinern. Diesen Brei 4 bis 6 Stunden mit 2,5 l wasserfreiem Aceton rühren, anschließend zentrifugieren. Den Rückstand noch dreimal mit dem gleichen Volumen Aceton, dann zweimal mit einer Mischung von Aceton und Diethylether 1:1 (V/V) und zweimal mit Diethylether extrahieren.

Den Rückstand 48 Stunden im Vakuum trocknen, bis ein stabiles Pulver entsteht, das vor Feuchtigkeit geschützt im Kühlschrank aufbewahrt werden sollte.

Anmerkung 2:   PRÜFUNG DER LIPASEAKTIVITÄT

Durch Rühren (10 Min.) eines Gemischs von 165 ml Gummiarabikumlösung (100 g/l), 15 g gemahlenem Eis und 20 ml neutralisiertem Olivenöl mit einem geeigneten Rührgerät eine Ölemulsion herstellen.

10 ml dieser Emulsion in ein 50-ml-Becherglas geben, anschließend 0,3 ml Natriumcholatlösung (0,2 g/ml) und 20 ml destilliertes Wasser hinzufügen.

Das Becherglas bei 37 °C in einen Thermostaten stellen; die Elektroden des pH-Meters und den Spiralrührer einsetzen.

Mit Hilfe einer Bürette tropfenweise 0,1 N Natriumhydroxidlösung hinzufügen bis zu einem pH-Wert von 8,3.

Eine ausreichende Menge der wässrigen Lipasesuspension (0,1 g/ml Lipase) hinzufügen. Sobald das pH-Meter 8,3 anzeigt, die Stoppuhr anstellen und Natriumhydroxidlösung so zutropfen lassen, dass der pH-Wert bei 8,3 gehalten wird. Das Volumen der pro Minute verbrauchten Lösung notieren.

Die Werte in ein Koordinatensystem eintragen, und zwar die Zeitablesungen als Abszisse und die Anzahl ml 0,1 N Alkalilösung zur Aufrechterhaltung eines konstanten pH-Werts als Ordinate. Dabei muss sich eine Gerade ergeben.

Die Lipaseaktivität, ausgedrückt als Lipaseeinheiten je mg, wird mit folgender Formel angegeben:

Formula

Dabei ist:

A

die Aktivität in Lipaseeinheiten/mg

V

die Anzahl der pro Minute verbrauchten Milliliter 0,1 N Natriumhydroxidlösung (berechnet aus der grafischen Darstellung)

N

die Normalität der Natriumhydroxidlösung

m

das Gewicht der Lipaseprobe in mg.

Die Lipaseeinheit wird als die Menge Enzym definiert, die 10 Mikroäquivalente Säure pro Minute freisetzt.“

7.

Anhang XA Ziffer 6.2 erhält folgende Fassung:

„6.2.

Die Methylester werden nach der im Anhang XB beschriebenen Methode B hergestellt. Fette mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von mehr als 3 % müssen nach dem im Anhang VII unter Ziffer 5.1.1 beschriebenen Verfahren neutralisiert werden.“


(1)  Summe der mittels Kapillarsäure (nicht) abtrennbaren Isomere.

(2)  Oder wenn der Fehlermedian höchstens 2,5 beträgt oder der Fruchtigkeitsmedian gleich 0 ist.

(3)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als Lampantöl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol höchstens 3,5 % beträgt.

(4)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als rohes Oliventresteröl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen über 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol über 3,5 % beträgt.

(5)  Gehalt an anderen Fettsäuren (%): Palmitinsäure: 7,5—20,0; Palmitoleinsäure: 0,3—3,5; Heptadecansäure: ≤ 0,3; Heptadecensäure: ≤ 0,3; Stearinsäure: 0,5—5,0; Ölsäure: 55,0-83,0; Linolsäure: 3,5—21,0.

(6)  Summe aus: Delta-5,23-Stigmastadienol+Clerosterin+Beta-Sitosterin+Sitostanol+Delta-5-Avenasterin+Delta-5,24-Stigmastadienol.

(7)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als Lampantöl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg oder der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol höchstens 3,5 % beträgt.

(8)  Öl mit einem Wachsgehalt zwischen 300 mg/kg und 350 mg/kg wird als rohes Oliventresteröl eingestuft, wenn der Gesamtgehalt an aliphatischen Alkoholen über 350 mg/kg und der Gehalt an Erytrodiol und Uvaol über 3,5 % beträgt.

(9)  Nach der Elution der Sterolester darf das Chromatogramm keine signifikanten Peaks aufweisen (Triglyceride).


22.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 703/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Dihydrostreptomycin und Streptomycin

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Der Stoff Dihydrostreptomycin wurde für alle Wiederkäuer in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber, Nieren und Milch sowie für Schweine in Bezug auf Muskeln, Haut und Fett, Leber und Nieren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Nach Prüfung eines Antrags auf Erweiterung des bestehenden Eintrags für Dihydrostreptomycin auf Kaninchen wird es als zweckmäßig erachtet, den Eintrag für Dihydrostreptomycin zu ändern und auf Kaninchen zu erweitern.

(3)

Der Stoff Streptomycin wurde für Rinder und Schafe in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber, Nieren und Milch sowie für Schweine in Bezug auf Muskeln, Haut und Fett, Leber und Nieren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Nach Prüfung des Antrags auf Erweiterung des bestehenden Eintrags für Dihydrostreptomycin auf Kaninchen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Sicherheitsbewertung der beiden oben genannten Stoffe aufgrund der Ähnlichkeit ihrer chemischen Struktur und biologischen Wirkung ursprünglich zusammen durchgeführt wurde, wird es ebenfalls als zweckmäßig erachtet, den Eintrag für Streptomycin zu ändern und auf Kaninchen in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber und Nieren zu erweitern. Ferner wird es als zweckmäßig erachtet, den derzeitigen Eintrag für Streptomycin für Rinder und Schafe durch einen neuen Eintrag für alle Wiederkäuer in Bezug auf Muskeln, Leber, Nieren sowie Haut und Fett zu ersetzen.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen für die betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(6)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. August 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 287/2007 der Kommission (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 13).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58.)


ANHANG

Die Einträge zu den nachstehenden Stoffen in Anhang I (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind) erhalten folgende Fassung:

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2.   Antibiotika

1.2.10.   Aminoglykoside

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

„Dihydrostreptomycin

Dihydrostreptomycin

Alle Wiederkäuer

500 μg/kg

Muskel

500 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

1 000 μg/kg

Nieren

200 μg/kg

Milch

Schweine

500 μg/kg

Muskel

500 μg/kg

Haut + Fett

500 μg/kg

Leber

1 000 μg/kg

Nieren

Kaninchen

500 μg/kg

Muskel

500 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

1 000 μg/kg

Nieren

Streptomycin

Streptomycin

Alle Wiederkäuer

500 μg/kg

Muskel

500 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

1 000 μg/kg

Nieren

200 μg/kg

Milch

Schweine

500 μg/kg

Muskel

500 μg/kg

Haut + Fett

500 μg/kg

Leber

1 000 μg/kg

Nieren

Kaninchen

500 μg/kg

Muskel

500 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

1 000 μg/kg

Nieren“


22.6.2007   

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L 161/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 704/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 47 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist der Betrag der für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler zu gewährenden Beihilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 festgesetzt.

(2)

Um bei einer Änderung des Beihilfesatzes zum Ende des Schuljahrs 2005/06 den Behörden und den durchführenden Stellen in den Mitgliedstaaten die Abwicklung der Beihilfezahlungen zu erleichtern, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission (2) Übergangsmaßnahmen eingeführt.

(3)

In den Mitgliedstaaten, in denen das Schuljahr 2006/07 im Juli endet, kann die Abwicklung der Beihilfezahlungen bei einer Änderung des Beihilfesatzes weiterhin Schwierigkeiten bereiten. Diese Bestimmung sollte daher auf das Schuljahr 2006/07 ausgedehnt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 erhält folgende Fassung:

„Im Schuljahr 2006/07 kann jedoch der am ersten Tag des Monats Juni geltende Beihilfebetrag im Juli angewandt werden, wenn das Schuljahr in einem Mitgliedstaat im Juli endet.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 943/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 9).


22.6.2007   

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L 161/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 705/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) veröffentlicht die Kommission bis spätestens 15. Juni die Beihilfebeträge für zur Verarbeitung bestimmte Birnen.

(2)

In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren lagen die im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteten Mengen Birnen durchschnittlich um 6 511 Tonnen über der Gemeinschaftsschwelle.

(3)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Verarbeitungsschwelle überschritten haben, ist der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag für zur Verarbeitung bestimmte Birnen für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 gemäß Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung entsprechend zu kürzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Beihilfe für Birnen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wie folgt festgesetzt:

auf 161,70 EUR/t in Tschechischer Republik,

auf 51,05 EUR/t in Griechenland,

auf 161,70 EUR/t in Spanien,

auf 161,70 EUR/t in Frankreich,

auf 154,00 EUR/t in Italien,

auf 161,70 EUR/t in Ungarn,

auf 9,46 EUR/t in den Niederlanden,

auf 161,70 EUR/t in Österreich,

auf 161,70 EUR/t in Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).


22.6.2007   

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L 161/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 706/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/40/EG ist eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates (2) eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens.

(2)

Die Richtlinie 2006/40/EG schreibt für Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten, eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen aus ihrer Klimaanlage vor. Sie legt ferner Grenzwerte für die Leckagerate von Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge fest. Es ist deshalb erforderlich, ein harmonisiertes Verfahren zur Messung der Leckagerate solcher Gase festzulegen und technische Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 2006/40/EG zu erlassen.

(3)

Nach der Richtlinie 2006/40/EG können nach einem bestimmten Zeitpunkt keine neuen Fahrzeugtypen mehr in Verkehr gebracht werden, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten. Derzeit ist HFC-134a das einzige bekannte fluorierte Gas mit einem GWP-Wert über 150, das in mobilen Klimaanlagen verwendet wird. Das Verfahren zur Messung der Leckagerate sollte deshalb auf dieses Gas abgestimmt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2006/40/EG erlassen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen aus seiner Klimaanlage“: eine Gesamtheit von Fahrzeugen, die im verwendeten Kältemittel oder anderen wesentlichen Merkmalen ihrer Klimaanlage oder der Zahl der Verdampfer (einer oder zwei) nicht unterscheiden;

2.

„Typ einer Klimaanlage“: eine Gesamtheit von Klimaaanlagen, die sich in der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers oder der Liste der leckageanfälligen Bauteile nicht unterscheiden;

3.

„Leckageanfälliges Bauteil“: eines der folgenden Bestandteile einer Klimaanlage oder eine Baugruppe, die eines oder mehrere von ihnen enthält:

a)

Schläuche und ihre Anschlussteile,

b)

Kupplungen (Stecker und Muffen),

c)

Ventile, Schaltorgane und Sensoren,

d)

Expansionsventile und ihre Anschlussteile,

e)

Verdampfer und ihre äußeren Anschlussteile,

f)

Kompressoren und ihre Anschlussteile,

g)

Kondensatoren mit integriertem Trockner,

h)

Sammler/Trockner und ihre Anschlussteile,

i)

Druckspeicher und ihre Anschlussteile;

4.

„Typ eines leckageanfälligen Bauteils“: eine Gesamtheit von leckageanfälligen Bauteilen, die sich in der Fabrik oder Handelsmarke des Herstellers oder ihrer Hauptfunktion nicht unterscheiden.

Leckageanfällige Bauteile, die aus mehreren Werkstoffen bestehen, und Baugruppen aus mehreren leckageanfälligen Bauteilen gelten als einem Typ eines leckageanfälligen Bauteils im Sinne von Absatz 4 zugehörig, sofern die Kombination verschiedener Werkstoffe oder Teile nicht zu einer erhöhten Leckagerate führt.

Artikel 3

EG-Bauteiltypgenehmigung

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Bauteiltypgenehmigung für einen Typ eines leckageanfälligen Bauteils oder einer vollständigen Klimaanlage, der den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, nicht aus Gründen verweigern, die sich auf die Emissionen aus der Klimaanlage beziehen.

Artikel 4

Verwaltungsvorschriften für die EG-Bauteiltypgenehmigung

(1)   Der Antrag auf EG-Bauteiltypgenehmigung für ein leckageanfälliges Bauteil oder eine Klimaanlage ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

Hierfür ist der in Anhang I Teil 1 wiedergegebene Beschreibungsbogen zu verwenden.

(2)   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter übergibt dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst ein Exemplar des zu genehmigenden Bauteils oder der zu genehmigenden Klimaanlage.

Dabei ist das Exemplar mit der höchsten Leckagerate zu wählen, (im Folgenden als „den ungünstigsten Fall repräsentierendes Exemplar“ bezeichnet).

(3)   Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, so wird die EG-Bauteiltypgenehmigung erteilt, und ihr wird nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG eine Nummer zugeteilt.

Derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Genehmigungsnummer keinem anderen Typ eines leckageanfälligen Bauteils oder einer Klimaanlage zuteilen.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 verwendet die Genehmigungsbehörde den in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung wiedergegebenen Typgenehmigungsbogen.

Artikel 5

EG-Typgenehmigungszeichen

Jedes leckageanfällige Bauteil und jede Klimaanlage, das/die einem nach dieser Verordnung genehmigten Typ entspricht, ist mit dem in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung wiedergegebenen EG-Typgenehmigungszeichen zu versehen.

Artikel 6

Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen aus seiner Klimaanlage

(1)   Der Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen aus seiner Klimaanlage ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

Hierfür ist der in Anhang 1 Teil 4 wiedergegebene Beschreibungsbogen zu verwenden.

(2)   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter übergibt dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst im Falle einer Fahrzeug-Typgenehmigung das den ungünstigsten Fall repräsentierende Exemplar des zu genehmigenden Fahrzeugs und im Falle einer Bauteiltypgenehmigung die Typgenehmigungsbögen für die leckageanfälligen Bauteile der Klimaanlage.

(3)   Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, so wird die EG-Fahrzeugtypgenehmigung erteilt, und ihr wird nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG eine Nummer zugeteilt.

Derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 verwendet die Genehmigungsbehörde den in Anhang I Teil 5 dieser Verordnung wiedergegebenen Typgenehmigungsbogen.

Artikel 7

Harmonisierter Leckage-Erkennungstest

Der harmonisierte Leckage-Erkennungstest, mit dem festgestellt wird, ob die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG genannten höchstzulässigen Leckageraten nicht überschritten werden, ist in Anhang II dieser Verordnung beschrieben.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist ab 5. Januar 2008 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).


Liste der Anhänge

Anhang I

Verwaltungsunterlagen für die Typgenehmigung

Teil 1:

Beschreibungsbogen für die EG-Bauteiltypgenehmigung

Teil 2:

EG-Typgenehmigungsbogen (Bauteil)

Teil 3:

EG-Typgenehmigungszeichen (Bauteil)

Teil 4:

Beschreibungsbogen für die EG-Fahrzeugtypgenehmigung

Teil 5:

EG-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeug)

Anhang II

Technische Vorschriften für die Ermittlung der Leckagerate von Klimaanlagen

Anlage:

Kalibrierung der Geräte für die Leckageprüfung

ANHANG I

VERWALTUNGSUNTERLAGEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

TEIL 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG-Bauteiltypgenehmigung für eine Klimaanlage oder ein Bauteil einer Klimaanlage

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie infrage kommen, zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.2.2.   Werkstoff: …

0.2.3.   Zeichnung oder schematische Darstellung des Bauteils: …

0.2.4.   Kennnummer des Bauteils: …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

9.   AUFBAU

9.10.8.   Leckagerate des Bauteils/der Klimaanlage in g/Jahr (wenn vom Hersteller ermittelt) (1):

TEIL 2

MUSTER

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

STEMPEL DER BEHÖRDE

Mitteilung über

die Erteilung der Typgenehmigung

die Erweiterung der Typgenehmigung (2)

die Verweigerung der Typgenehmigung (2)

den Entzug der Typgenehmigung (2)

für einen Fahrzeugtyp/ein Bauteil/eine selbstständige technische Einheit (2) gemäß der Richtlinie 2006/40/EG nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 706/2007.

Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbstständigen technischen Einheit (2) vorhanden:…

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

ABSCHNITT II

1.   Gegebenenfalls zusätzliche Angaben: (siehe Nachtrag)

2.   Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Gegebenenfalls Bemerkungen: (siehe Nachtrag)

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

9.   Das Verzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Informationsdokumente, die auf Anforderung erhältlich sind, ist beigefügt.

Nachtrag

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

betreffend die Typgenehmigung einer Klimaanlage oder eines leckageanfälligen Bauteils einer Klimaanlage in Bezug auf die Richtlinie 2006/40/EWG

1.   Weitere Angaben

1.1.   Kurzbeschreibung der Klimaanlage oder des Bauteils: …

1.2.   Leckagerate in g/Jahr (3): …

1.3.   Anmerkungen (z. B. gültig für Fahrzeuge mit Links- und Rechtslenkung): …

TEIL 3

EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Das Genehmigungszeichen besteht aus:

1.1.1.   einem Rechteck, in dem der Kleinbuchstabe „e“ steht, gefolgt von der Kennummer oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für das Bauteil erteilt hat:

 

1 für Deutschland

 

2 für Frankreich

 

3 für Italien

 

4 für die Niederlande

 

5 für Schweden

 

6 für Belgien

 

7 für Ungarn

 

8 für die Tschechische Republik

 

9 für Spanien

 

11 für das Vereinigte Königreich

 

12 für Österreich

 

13 für Luxemburg

 

17 für Finnland

 

18 für Dänemark

 

19 für Rumänien

 

20 für Polen

 

21 für Portugal

 

23 für Griechenland

 

24 für Irland

 

26 für Slowenien

 

27 für die Slowakei

 

29 für Estland

 

32 für Lettland

 

34 für Bulgarien

 

36 für Litauen

 

49 für Zypern

 

50 für Malta;

1.1.2.   einer in der Nähe des Rechtecks angebrachten „Stammnummer“ nach Anhang VII Abschnitt 4 der Richtlinie 70/156/EWG; ihr sind zwei Ziffern vorangestellt, die die laufende Nummer der letzten größeren sachlichen Änderung der Richtlinie 2006/40/EG oder dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Für diese Verordnung ist die laufende Nummer 00.

1.2.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

2.   BEISPIEL DES EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

Image

TEIL 4

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen aus seiner Klimaanlage

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie infrage kommen, zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbstständigen technischen Einheit (4) vorhanden: …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse: …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

9.   AUFBAU

9.10.8.   Die Klimaanlage ist darauf ausgelegt, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten: Ja/Nein (4)

Als Kältemittel verwendetes Gas: …

Wenn ja, sind folgende Angaben zu machen:

9.10.8.1.   Zeichnung und Kurzbeschreibung der Klimaanlage und Nummern und Werkstoffe der leckageanfälligen Bauteile: …

9.10.8.2.   Leckagerate der Klimaanlage in g/Jahr: …

9.10.8.2.1.   Bei Prüfung eines leckageanfälligen Bauteils: Liste der leckageanfälligen Bauteile mit Teilenummern, Werkstoffen, Leckageraten in g/Jahr und Angaben zur Prüfung (wie Prüfbericht, Genehmigungsnummer usw.): …

9.10.8.2.2.   Bei Prüfung einer Klimaanlage: Teilenummern und Werkstoffe der Komponenten und Angaben zur Prüfung (wie Prüfbericht, Genehmigungsnummer usw.): …

TEIL 5

MUSTER

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

STEMPEL DER BEHÖRDE

Mitteilung über

die Erteilung der Typgenehmigung (5)

die Erweiterung der Typgenehmigung (5)

die Verweigerung der Typgenehmigung (5)

den Entzug der Typgenehmigung (5)

für einen Fahrzeugtyp/ein Bauteil/eine selbstständige technische Einheit (5) gemäß der Richtlinie 2006/40/EG nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 706/2007.

Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbstständigen technischen Einheit (5) vorhanden:…

0.3.1.   Stellen dieser Aufschrift: …

0.4.   Fahrzeugklasse: …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.7.   Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …

0.8.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

ABSCHNITT II

1.   Gegebenenfalls zusätzliche Angaben: (siehe Nachtrag)

2.   Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Gegebenenfalls Bemerkungen: (siehe Nachtrag)

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

9.   Das Verzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Informationsdokumente, die auf Anforderung erhältlich sind, ist beigefügt.

Nachtrag

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ...

betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf die Richtlinie 2006/40/EWG

1.   Weitere Angaben

1.1.   Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Klimaanlage: …

1.2.   Die Klimaanlage ist darauf ausgelegt, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten: Ja/Nein

Als Kältemittel verwendetes Gas:

Wenn ja, sind folgende Angaben zu machen:

1.3.   Leckagerate der Klimaanlage in g/Jahr: …

1.4.   Anmerkungen (z. B. gültig für Fahrzeuge mit Links- und Rechtslenkung): …


(1)  Nur ausfüllen, wenn das Bauteil/die Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten.

(2)  Nicht Zutreffendes streichen.

(3)  Nur ausfüllen, wenn das Bauteil/die Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten.

(4)  Nicht Zutreffendes streichen.

(5)  Nicht Zutreffendes streichen.

ANHANG II

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER LECKAGERATE VON KLIMAANLAGEN

1.   EINLEITUNG

Dieser Anhang gilt für Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, und beschreibt, wie die Emissionen von Kältemittel aus der Klimaanlage in die Atmosphäre zu ermitteln sind. Folgende Punkte werden behandelt:

1.

Anforderungen an die Geräte

2.

Prüfbedingungen

3.

Prüfverfahren und erforderliche Daten.

2.   BESCHREIBUNG DER PRÜFUNG

2.1.   Mit der Prüfung soll festgestellt werden, welche Mengen des Fluorchlorkohlenwasserstoffes HFC-134a beim normalen Betrieb einer Fahrzeugklimaanlage in die Atmosphäre gelangen.

2.2.   Die Prüfung kann an einem vollständigen Fahrzeug, an einer vollständigen Klimaanlage oder an leckageanfälligen Bauteilen einer Klimaanlage vorgenommen werden.

2.3.   Leckageanfällige Bauteile sind ohne Verwendung von zusätzlichem Öl zu prüfen. Restöl aus dem Herstellungsprozess kann im Bauteil verbleiben. Kompressoren sind mit ihrer normalen Ölfüllung zu prüfen.

2.4.   Die Grenzen eines Bauteils müssen im Bereich eines Metallrohres liegen. Die Rohrenden sind dicht zu schweißen oder zu löten. Einer der Rohrstutzen kann gegebenenfalls an einen geeigneten Metallbehälter angeschlossen werden, der das Kältemittel enthält.

2.5.   Der Behälter und das Bauteil sind mit HFC-134a in flüssigem und gasförmigem Zustand zu füllen, und mithilfe einer Heizvorrichtung ist der Druck bei der erforderlichen Temperatur konstant zu halten. Das vorzukonditionierende oder zu prüfende Bauteil wird in eine dicht verschlossene Kammer eingelegt. Das Bauteil ist auf der für die Vorkonditionierung oder Prüfung erforderlichen Temperatur zu halten, damit sich ausschließlich gasförmiges HFC-134a in ihm befindet. Vollständige Klimaanlagen sind mit Nennlast zu betreiben. Es ist Öl der vom Hersteller empfohlenen Sorte in der angegebenen Menge zu verwenden.

2.6.   Jedes leckageanfällige Bauteil einer Klimaanlage ist zu prüfen, ausgenommen sind nur die als leckagefrei geltenden Teile.

2.6.1.   Folgende Bauteile gelten als leckagefrei:

Verdampfer ohne Anschlüsse

Metallrohre ohne Verbinder

Kondensator ohne integrierten Trockner, ohne Anschlüsse

Sammler/Trockner ohne Anschlüsse

Druckspeicher ohne Anschlüsse.

2.7.   Zur Prüfung ist das den ungünstigsten Fall repräsentierende Exemplar eines Bauteils oder einer Klimaanlage auszuwählen.

2.8.   Die Leckagemengen der einzelnen Bauteile sind zu einem Gesamtwert zu addieren.

3.   PRÜFGERÄTE

Die Prüfung ist in einer dicht verschlossenen Kammer (so genannte SHED-Kammer) durchzuführen, in der eine homogene Gaskonzentration herrscht und die mit einem Gasanalysator ausgestattet ist.

Alle für die Prüfung verwendeten Geräte sind anhand von Referenzgeräten zu kalibrieren.

3.1.   Prüfkammer

3.1.1.   Während der Vorkonditionierung darf die Temperatur in der Kammer um nicht mehr als ± 3 K vom Sollwert abweichen.

3.1.2.   Zur Messung der Leckage ist eine Kammer zu verwenden, die die zu prüfende Klimaanlage oder das zu prüfende Bauteil aufnehmen kann und die im verschlossenen Zustand die in der Anlage genannten Anforderungen an die Gasdichtheit erfüllt. Die Innenfläche der Kammer muss für das Kältemittel undurchlässig sein und darf mit ihm nicht reagieren. Während der Prüfung darf die Lufttemperatur in der Kammer um durchschnittlich nicht mehr als ± 3 K vom Sollwert abweichen.

3.1.3.   Die Prüfkammer ist so steif auszuführen, dass sich ihr Volumen während der Prüfung nicht ändert.

3.1.4.   Die Innenmaße der Prüfkammer sind so zu wählen, dass an den jeweiligen Bauteilen oder Anlagen eine hinreichend genaue Messung möglich ist.

3.1.5.   Um gleichmäßige Gaskonzentration und Temperaturverteilung in der Kammer zu gewährleisten, ist mindestens ein Umwälzgebläse zu installieren. Alternativ kann ein anderes System gewählt werden, das nachweislich eine gleichmäßige Gaskonzentration und Temperaturverteilung gewährleistet.

3.2.   Messeinrichtung

3.2.1.   Die Menge des aus dem Prüfobjekt ausgetretenen HFC-134a ist mit einem Gaschromatografen, einem Infrarotspektrometer, einem Massenspektrometer oder einem fotoakustischen Infrarotspektroskop zu messen (siehe Anlage).

3.2.2.   Wird ein in Nummer 3.2.1 nicht genanntes Messverfahren angewandt, so ist seine Gleichwertigkeit nachzuweisen, und die Messeinrichtung ist nach einem ähnlichen wie dem in der Anlage beschriebenen Verfahren zu kalibrieren.

3.2.3.   Zur Prüfung vollständiger Klimaanlagen sind Messeinrichtungen zu verwenden, mit denen sich die Leckagerate auf ± 2 g/Jahr genau bestimmen lässt.

3.2.4.   Zur Prüfung von Bauteilen sind Messeinrichtungen zu verwenden, mit denen sich die Leckagerate auf ± 0,2 g/Jahr genau bestimmen lässt.

3.2.5.   Lässt sich bei einem Bauteil die in Nummer 3.2.4 genannte Messgenauigkeit schwer erzielen, kann eine Stichprobe aus mehreren Bauteilen geprüft werden.

3.2.6.   Die Wiederholbarkeit des Analysators, ausgedrückt als 1 Standardabweichung, muss bei null besser sein als 1 % vom Skalenendwert und in allen genutzten Messbereichen besser als 80 ± 20 % vom Skalenendwert.

3.2.7.   Der Nullpunkt und der Messbereich des Gasanalysators sind vor der Prüfung nach den Anweisungen des Herstellers einzustellen.

3.2.8.   Die Messbereiche des Analysators sind so zu wählen, dass sie für die Mess-, Kalibrier- und Leckageprüfung die beste Auflösung liefern.

3.3.   Datenerfassungssystem des Gasanalysators

3.3.1.   Der Gasanalysator muss mit einem Linienschreiber oder einem anderen Datenerfassungssystem ausgerüstet sein, das das elektrische Ausgangssignal mindestens einmal in 60 Minuten aufzeichnet. Das Datenerfassungssystem muss Betriebseigenschaften aufweisen, die dem aufzuzeichnenden Signal zumindest äquivalent sind, und in der Lage sein, die Messergebnisse über einen langen Zeitraum aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss den Beginn und das Ende der Prüfung (einschließlich Beginn und Ende der Probenahme sowie des Zeitraums zwischen Beginn und Ende einer jeden Prüfung) eindeutig erkennen lassen.

3.4.   Sonstige Einrichtungen

3.4.1.   Temperaturerfassungseinrichtung

3.4.1.1.   Die Temperatur in der Kammer wird an zwei Stellen durch Temperaturfühler erfasst, die so zu schalten sind, dass sie einen Mittelwert anzeigen. Die Messstellen müssen für die Temperatur in der Kammer repräsentativ sein.

3.4.1.2.   Die Temperaturwerte müssen während der gesamten Dauer der HFC-134a-Leckagemessungen mindestens einmal pro Minute aufgezeichnet oder in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben werden.

3.4.1.3.   Die Temperatur ist mit einer Genauigkeit von ± 1,0 K zu erfassen.

3.4.2.   Druckmesseinrichtung

3.4.2.1.   Die Einrichtung zur Erfassung des Drucks Pshed muss mit einer Messgenauigkeit von ± 2 hPa arbeiten und den Druck mit einer Auflösung von ± 0,2 hPa aufzeichnen.

3.4.3.   Gebläse

3.4.3.1.   Mit Gebläsen oder auf andere Weise, wie etwa N2-Spülung, muss es möglich sein, die HFC-134a-Konzentration in der Prüfkammer auf den Umgebungswert zu senken.

3.4.3.2.   Das Bauteil oder die Klimaanlage darf in der Prüfkammer dem Luftstrom eines Gebläses nicht direkt ausgesetzt sein.

3.4.4.   Gase

3.4.4.1.   Sofern vom Hersteller des Gasanalysators vorgeschrieben, sind für Kalibrierung und Prüfung folgende Gase zu verwenden:

gereinigte synthetische Luft mit einem Sauerstoffgehalt von 18 bis 21 Vol.-%,

HFC-134a mit einer Reinheit von mindestens 99,5 %.

3.4.4.2.   Als Kalibriergase sind Gemische aus HFC-134a und gereinigter synthetischer Luft oder einem geeigneten Inertgas zu verwenden. Die tatsächliche Konzentration eines Kalibriergases darf um höchstens ± 2 % vom angegebenen Wert abweichen.

4.   VORKONDITIONIERUNG

4.1.   Allgemeine Anforderungen

4.1.1.   Vor der Vorkonditionierung und Prüfung ist die Klimaanlage zu entleeren und anschließend mit der Nennmenge HFC-134a zu füllen.

4.1.2.   Damit die gesamte Vorkonditionierung und Prüfung in gesättigter HFC-134a-Atmosphäre verläuft, ist jedes zu prüfende Bauteil, ob mit oder ohne angeschlossenem Behälter, zu entleeren und mit einer ausreichenden Menge HFC-134a zu füllen, die jedoch 0,65 g je cm3 des gesamten Innenvolumens des Teils oder Behälters nicht überschreiten darf.

4.2.   Bedingungen für die Vorkonditionierung

4.2.1.   Die Vorkonditionierung kann in einem Zug bei 40 °C oder in zwei Phasen von kürzerer Gesamtdauer durchgeführt werden. Im letzteren Fall schließt an eine erste Phase bei 50 °C unmittelbar eine zweite Phase bei 40 °C an. Folgende Vorkonditionierungszeiten sind einzuhalten:

 

Option 1

Option 2

Teil

40 °C

Zeit

[h]

1. Phase — 50 °C

Zeit

[h]

2. Phase — 40 °C

Zeit

[h]

vollständige Klimaanlage

480

240

24

Kompressor

144

72

24

Schlauch

480

240

24

sonstiges Bauteil

96

48

24

Die Vorkonditionierungszeiten können verkürzt werden, wenn eine konstante Leckagerate nachweislich früher erreicht wird.

4.2.2.   Nach der Vorkonditionierung muss das Bauteil oder die Klimaanlage innerhalb von 4 Stunden in der Kammer geprüft werden.

4.3.   Kompressor

4.3.1.   Soweit zur Schmierung und zum Einlaufen von Dichtungen erforderlich, kann der Kompressor zwischen Vorkonditionierung und Prüfung während mindestens 1 min mit einer Mindestdrehzahl von 200 U/min laufen.

4.3.2.   Ein Bauteil oder eine Klimaanlage darf zwischen Vorkonditionierung und Prüfung nicht zerlegt und wieder zusammengesetzt werden, damit seine/ihre HFC-134a-Füllung erhalten bleibt und der Effekt der Vorkonditionierung nicht verloren geht.

5.   PRÜFFOLGE

5.1.   Allgemeine Vorschriften

Die Prüffolge ist in der Abbildung wiedergegeben.

5.2.   Prüfung

5.2.1.   Die Prüfung ist unter konstanten Bedingungen bei einer Temperatur von 313 K (40 °C) durchzuführen. Die Leckagerate in g/J wird aus der Veränderung der HFC-134a-Konzentration über die Prüfdauer errechnet.

5.2.2.   Vor der Prüfung ist die Prüfkammer mehrere Minuten lang zu spülen, damit sich eine stabile Hintergrundkonzentration einstellt.

5.2.3.   Vor der Prüfung ist die Hintergrundkonzentration in der Prüfkammer zu messen, und der Nullpunkt und der Messbereich des Gasanalysators sind einzustellen.

5.2.4.   Werden Vorkonditionierung und Prüfung in verschiedenen Kammern durchgeführt, so darf die Messung frühestens vier Stunden nach Schließen und Abdichten der Prüfkammer und Erreichen der Prüftemperatur beginnen.

5.2.5.   Das Bauteil oder die Klimaanlage wird nun in die Prüfkammer eingelegt.

5.2.6.   Die Prüfkammer ist gasdicht zu verschließen. Sie muss mit einem Referenzgas (z. B. gereinigte Luft) unter atmosphärischem Druck vollständig gefüllt sein.

Abbildung

Image

5.2.7.   Die Prüfung beginnt, wenn die Prüfkammer dicht verschlossen ist und die Temperatur in ihrem Innern 313 K (40 °C) erreicht hat. Die Temperatur ist bis zum Ende der Prüfung auf diesem Wert zu halten. Die HFC-134a-Konzentration CHFC-134ai; die Temperatur in der Kammer Tshed und der Druck in der Kammer Pshed werden zu Beginn der Prüfung, jedoch frühestens vier Stunden nach dem gasdichten Verschließen der Prüfkammer und Erreichen der Prüftemperatur (siehe Nummer 5.2.4) gemessen. Diese Messwerte werden zur Berechnung der Leckagemenge nach Nummer 5.3 verwendet.

5.2.8.   Die Prüfdauer beträgt in der Regel 24 Stunden. Sie kann verkürzt werden, wenn dabei nachweislich eine ausreichende Genauigkeit gewährleistet ist.

5.2.9.   Der Nullpunkt und der Messbereich des Gasanalysators sind unmittelbar nach Ende der Prüfung einzustellen.

5.2.10.   Nach Ende der Prüfung sind die HFC-134a-Konzentration CHFC-134af; die Temperatur in der Kammer Tshed und der Druck in der Kammer Pshed erneut zu messen. Diese Messwerte werden zur Berechnung der Leckagemenge nach Nummer 5.3 verwendet.

5.3.   Berechnung

5.3.1.   Die HFC-134a-Emissionen werden aus den in der Prüfung nach Nummer 5.2 ermittelten Anfangs- und Endwerten der HFC-134a-Konzentration, der Drücke und der Temperaturen in der Prüfkammer und dem Nettovolumen der Prüfkammer errechnet.

Die HFC-134a-Leckagerate wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Darin ist:

Image

HFC-134a

= HFC-134a-Leckagerate

[kg/s]

nHFC-134a

= Anzahl der Mol HFC-134a

[mol]

Vshed

= Nettovolumen der Prüfkammer

[m3]

VAC

= Bruttovolumen des Prüfobjekts

[m3]

Tshed

= Temperatur in der Prüfkammer

[K]

Pshed

= Druck in der Prüfkammer

[kPa]

CHFC-134ae

= HFC-134a-Konzentration am Ende der Prüfung

[ppmv]

CHFC-134ai

= HFC-134a-Konzentration zu Beginn der Prüfung

[ppmv]

te

= Zeit am Ende der Prüfung

[s]

ti

= Zeit zu Beginn der Prüfung

[s]

MHFC-134a

= Molmasse von HFC-134a (= 102 kg/kmol)

[kg/kmol]

R

= Gaskonstante (= 8,314 kJ/(kmol*K))

[kJ/(kmol*K)]

Anmerkung: CHFC-134a ist die Anzahl der Mol HFC-134a (nHFC-134a) je Mol Luft (nair + HFC-134a)

Formula

ppmv: dem Mol-Mol-Verhältnis äquivalentes Volumenverhältnis.

5.3.2.   Die während der Prüfdauer ermittelte Leckagemasse in Gramm ist in die Leckagerate, ausgedrückt in Gramm pro Jahr (g/J), umzurechnen.

5.4.   Gesamtergebnis der Prüfung

Die Gesamtleckagerate einer vollständigen Klimaanlage errechnet sich durch Addition der Leckageraten der geprüften Bauteile.

1.

Prüfung einer vollständigen Klimaanlage

Leckagerate L (g/J) = CF * Image HFC-134a (g/J)

2.

Prüfung der leckageanfälligen Bauteile

Leckagerate L (g/J) = CF * Σ Image HFC-134a (g/J)

Dabei ist CF (Korrelationsfaktor) = 0,277.

6.   TYPGENEHMIGUNG

1.

Eine Klimaanlage wird typgenehmigt, wenn ihre in der Prüfung ermittelte Leckagerate L (g/J) kleiner ist als die in der Richtlinie 2006/40/EG und in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte.

L (g/J)

in der Klimaanlage verwendetes Kältemittel

40/60 (1)

HFC-134a

2.

Ein leckageanfälliges Bauteil wird typgenehmigt, wenn es nach den Bestimmungen der Nummern 2 bis 5.3 geprüft worden ist.


(1)  Dieser Wert gilt für Klimaanlagen mit zwei Verdampfern.

Anlage

Kalibrierung der Geräte für die Leckageprüfung

1.   HÄUFIGKEIT DER KALIBRIERUNG UND KALIBRIERVERFAHREN

1.1.   Alle Geräte sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch zu kalibrieren. Danach sind sie so oft wie erforderlich, auf jeden Fall aber in den 6 Monaten vor der Prüfung zu kalibrieren. In dieser Anlage werden die Verfahren zur Kalibrierung der in Anhang II Nummer 3.2.1 dieser Verordnung genannten Geräte beschrieben.

2.   KALIBRIERUNG DER PRÜFKAMMER

2.1.   Ermittlung des Innenvolumens der Kammer

2.1.1.   Vor dem erstmaligen Gebrauch der Prüfkammer ist ihr Innenvolumen zu ermitteln. Dazu sind die Innenmaße der Kammer unter Berücksichtigung aller Unregelmäßigkeiten wie Versteifungen sorgfältig aufzunehmen. Das Kammervolumen ist aus diesen Maßen zu errechnen.

2.1.2.   Das Netto-Innenvolumen ist die Differenz aus dem Innenvolumen der Kammer und dem Volumen des Prüfobjekts.

2.1.3.   Die Kammer ist nach Nummer 2.3 auf Dichtheit zu prüfen. Stimmt die gemessene Gasmasse nicht auf ± 2 % mit der zugeführten Gasmasse überein, muss die Abdichtung verbessert werden.

2.2.   Ermittlung der Hintergrundemission in der Prüfkammer

Hierbei wird festgestellt, ob die Kammer Materialien enthält, die in Gewicht fallende Mengen von HFC-134a emittieren. Die Kontrolle ist bei Inbetriebnahme der Kammer und nach allen an der Kammer durchgeführten Arbeiten, die die Hintergrundemissionen beeinflussen können, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen.

2.2.1.   Die Temperatur in der Prüfkammer ist während der gesamten vierstündigen Probenahme auf 313 K ± 1 K (40 °C ± 1 °C) zu halten.

2.2.2.   Die Kammer kann dicht verschlossen werden, und das Umluftgebläse darf bis zu 2 Stunden laufen, ehe die vierstündige Probenahme für die Ermittlung der Hintergrundemission beginnt.

2.2.3.   Der Analysator wird wenn nötig kalibriert, danach werden der Nullpunkt und der Messbereich eingestellt.

2.2.4.   Die Kammer ist so lange zu spülen, bis die HFC-134a-Konzentration stabil ist. Das Umluftgebläse ist einzuschalten, wenn es nicht bereits läuft.

2.2.5.   Die Kammer wird geschlossen, und die HFC-134a-Konzentration, die Temperatur und der Umgebungsluftdruck werden gemessen. Die HFC-134a-Konzentration in der Kammer ist nach Möglichkeit durch Spülen oder Evakuieren auf null zu bringen. Die gemessenen Werte von CHFC-134a, Pshed und Tshed werden als Anfangswerte für die Berechnung der Hintergrundemission verwendet.

2.2.6.   Die Kammer wird bei eingeschaltetem Umluftgebläse vier Stunden ohne Störungen belassen.

2.2.7.   Nach Ablauf dieser Zeit werden die HFC-134a-Konzentration, die Temperatur und der Umgebungsluftdruck in der Kammer mit demselben Analysator erneut gemessen. Die gemessenen Werte von CHFC-134a, Pshed und Tshed werden als Endwerte für die Berechnung der Hintergrundemission verwendet.

2.3.   Kalibrierung der Prüfkammer und Ermittlung ihres HFC-134a-Rückhaltevermögens

Mit der Kalibrierung der Prüfkammer und der Ermittlung ihres HFC-134a-Rückhaltevermögens kann das nach Nummer 2.1 ermittelte Kammervolumen überprüft und eine eventuelle Undichtigkeit festgestellt werden. Die Dichtheit der Kammer ist bei ihrer Inbetriebnahme, nach allen an der Kammer durchgeführten Arbeiten, die die Dichtheit beeinflussen können, und danach vierteljährlich zu prüfen.

2.3.1.   Die Kammer ist so lange zu spülen, bis die HFC-134a-Konzentration stabil ist. Das Umluftgebläse ist einzuschalten, wenn es nicht bereits läuft. Der Nullpunkt und der Messbereich des Gasanalysators werden eingestellt, falls erforderlich ist der Analysator zu kalibrieren.

2.3.2.   Die Umgebungstemperaturregelung wird eingeschaltet, sofern dies nicht schon geschehen ist, und auf einen Wert von 313 K (40 °C) eingestellt.

2.3.3.   Wenn sich die Temperatur in der Kammer bei 313 K ± 1 K (40 °C ± 1 °C) stabilisiert hat, wird die Kammer dicht verschlossen, und die HFC-134a-Hintergrundkonzentration CHFC-134a, die Temperatur Tshed und der Umgebungsluftdruck Pshed werden gemessen. Die gemessenen Werte werden als Anfangswerte zur Kalibrierung der Kammer verwendet.

2.3.4.   Eine bekannte Masse HFC-134a wird in die Prüfkammer eingeleitet. Die Masse bestimmt sich nach den Volumen der Prüfkammer und wird nach folgender Formel errechnet:

Formula

Darin ist:

mHFC-134a

= Masse HFC-134a

[kg]

Vshed

= Kammervolumen

[m3]

Tshed

= Temperatur in der Kammer

[K]

Pshed

= Druck in der Kammer

[kPa]

C

= HFC-134a-Konzentration

[ppmv]

MHFC-134a

= Molmasse von HFC-134a (=102 kg/kmol)

[kg/kmol]

R

= Gaskonstante (= 8,314 kJ/(kmol*K))

[kJ/(kmol*K)]

Anmerkung: CHFC-134a ist die Anzahl der Mol HFC-134a (nHFC-134a) je Mol Luft (nair+HFC-134a)

Formula

Die nachstehende Tabelle gibt an, welche einzuleitenden HFC-134a-Mengen sich nach der obigen Formel für bestimmte Kammervolumina ergeben. Dabei werden ein atmosphärischer Druck von 101,3 kPa und eine Temperatur in der Kammer von 40 °C angenommen.

Volumen der Prüfkammer

(L)

einzuleitende Menge

HFC-134a (g)

5

6,0E-04

10

1,2E-03

50

6,0E-03

100

1,2E-02

500

6,0E-02

1 000

1,2E-01

2 000

2,4E-01

3 000

3,6E-01

4 000

4,8E-01

Für sehr kleine Mengen können Standardgemische von HFC-134a und Stickstoff verwendet werden. Die Prüfkammer ist zu evakuieren und mit einem nicht standardisierten HFC-134a-Gemisch zu füllen.

2.3.5.   Der Kammerinhalt ist fünf Minuten lang zu durchmischen. Danach werden die Endwerte der HFC-134a-Konzentration CHFC-134af, der Temperatur Tshed und der Umgebungsluftdruck Pshed gemessen. Die gemessenen Werte werden als Endwerte für die Kalibrierung der Kammer und als Anfangswerte für die Ermittlung ihres HFC-134a-Rückhaltevermögens verwendet.

2.3.6.   Aus den Messwerten nach Nummer 2.3.3 und 2.3.5 und unter Verwendung der Formel in Nummer 2.3.4 wird die HFC-134a-Menge in der Kammer errechnet.

2.3.7.   Die Temperatur in der Prüfkammer ist während der anschließenden 24-stündigen Prüfung auf 313 K ± 1 K (40 °C ± 1 °C) zu halten.

2.3.8.   Am Ende der 24-stündigen Prüfung werden die HFC-134a-Endkonzentration CHFC-134af, die Temperatur Tshed und der Umgebungsluftdruck Pshed gemessen und aufgezeichnet. Die gemessenen Werte werden als Endwerte für die Ermittlung des HFC-134a-Rückhaltevermögens verwendet.

2.3.9.   Aus den Messwerten nach Nummer 2.3.8 und unter Verwendung der Formel in Nummer 2.3.4 wird die HFC-134a-Menge in der Kammer errechnet. Sie darf um höchstens 5 % von der nach Nummer 2.3.7 errechneten HFC-134a-Menge abweichen.

3.   KALIBRIERUNG DES ANALYSATORS

3.1.   Der Analysator ist nach den Angaben des Geräteherstellers einzustellen.

3.2.   Für seine Kalibrierung sind geeignete Referenzgase zu verwenden.

3.3.   Zur Ermittlung der Kalibrierkurve sind mindestens fünf möglichst gleichmäßig über den Arbeitsbereich verteilte Kalibrierpunkte zu wählen. Die Nennkonzentration des Kalibriergases mit der höchsten Konzentration muss mindestens 80 % der gemessenen Werte betragen.

3.4.   Die Kalibrierkurve ist nach der Methode der kleinsten Quadrate zu errechnen. Ist der resultierende Grad des Polynoms größer als 3, so muss die Zahl der Kalibrierpunkte mindestens gleich dem Grad dieses Polynoms plus 2 sein.

3.5.   Die Kalibrierkurve darf um höchstens 2 % vom Nennwert eines jeden Kalibriergases abweichen.

3.6.   Anhand der Koeffizienten des nach Nummer 3.4 errechneten Polynoms ist eine Tabelle der Entsprechungen von angezeigten und tatsächlichen Konzentrationswerten zu erstellen, in der in Stufen von höchstens 1 % des Skalenendwertes der angezeigte Messwert der tatsächlichen Konzentration gegenübergestellt wird. Diese Tabelle ist für jeden kalibrierten Messbereich des Analysators zu erstellen. Sie muss ferner weitere Angaben enthalten wie:

Datum der Kalibrierung,

gegebenenfalls Messbereichs- und Nullpunkteinstellung über Potentiometer,

Nennmessbereich,

technische Daten jedes verwendeten Kalibriergases,

den tatsächlichen und den angezeigten Wert für jedes verwendete Kalibriergas sowie die prozentualen Differenzen.

3.7.   Es können auch andere Verfahren (Rechner, elektronische Messbereichsumschaltung usw.) angewendet werden, wenn dem Technischen Dienst nachgewiesen wird, dass mit ihnen die gleiche Genauigkeit erzielt werden kann.


22.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 707/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Verkauf von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen zum Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die infolge der in den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3) und in den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen gebildet wurden und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

(2)

Gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist eine Ausschreibung von Weinalkohol zur ausschließlichen Verwendung als Bioethanol im Kraftstoffsektor der Gemeinschaft durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Weinalkoholbestände zu verringern und die kontinuierliche Versorgung der gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugelassenen Unternehmen zu gewährleisten.

(3)

Seit dem 1. Januar 1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) müssen die Angebotspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Rahmen der Ausschreibung mit der Nummer 10/2007 EG wird Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft verkauft.

Der Alkohol stammt aus den Destillationen nach den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die zum Verkauf angebotene Gesamtmenge beläuft sich auf 693 375,74 Hektoliter Alkohol von 100 % vol und teilt sich folgendermaßen auf:

a)

eine Partie mit der Nummer 109/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

b)

eine Partie mit der Nummer 110/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

c)

eine Partie mit der Nummer 111/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

d)

eine Partie mit der Nummer 112/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

e)

eine Partie mit der Nummer 113/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

f)

eine Partie mit der Nummer 114/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

g)

eine Partie mit der Nummer 115/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

h)

eine Partie mit der Nummer 116/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

i)

eine Partie mit der Nummer 117/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 39 995 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

j)

eine Partie mit der Nummer 118/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

k)

eine Partie mit der Nummer 119/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

l)

eine Partie mit der Nummer 120/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

m)

eine Partie mit der Nummer 121/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 50 000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol;

n)

eine Partie mit der Nummer 122/2007 EG, bestehend aus einer Menge von 53 380,74 Hektolitern Alkohol von 100 % vol.

(3)   Der Lagerort der Partien, die Bezugsnummern der die Partien ausmachenden Behältnisse, die in jedem Behältnis enthaltene Alkoholmenge, der Alkoholgehalt und die Merkmale des Alkohols sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(4)   Nur die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugelassenen Unternehmen können sich an der Ausschreibung beteiligen.

Artikel 2

Der Verkauf wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 93, 94, 94b, 94c, 94d, 95 bis 98, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Angebote sind bei den in Anhang II aufgeführten Interventionsstellen, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, zu hinterlegen oder per Einschreiben an die Anschrift dieser Interventionsstellen zu senden.

(2)   Die Angebote sind in doppeltem Umschlag einzureichen; der verschlossene und versiegelte innere Umschlag trägt folgende Aufschrift: „Angebot im Rahmen der Ausschreibung von Alkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft Nr. 10/2007 EG“, der äußere Umschlag trägt die Anschrift der betreffenden Interventionsstelle.

(3)   Die Angebote müssen spätestens am 5. Juli 2007 um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) bei der betreffenden Interventionsstelle eingehen.

Artikel 4

(1)   Ein Angebot kann nur berücksichtigt werden, wenn es den Artikeln 94 und 97 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 entspricht.

(2)   Ein Angebot kann nur berücksichtigt werden, wenn ihm bei der Antragstellung Folgendes beigefügt ist:

a)

der Nachweis, dass der Bieter bei der betreffenden Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, eine Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat;

b)

Name und Anschrift des Bieters, Bezugsnummer der Ausschreibungsbekanntmachung, vorgeschlagener Preis, ausgedrückt in Euro je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

c)

die Verpflichtung des Bieters, alle Vorschriften der betreffenden Ausschreibung einzuhalten;

d)

eine Erklärung des Bieters, wonach er

i)

auf Beanstandungen der Qualität und der Eigenschaften des Erzeugnisses, für welches er den Zuschlag erhalten hat, verzichtet,

ii)

mit allen Kontrollen betreffend die Zweckbestimmung und Verwendung des Alkohols einverstanden ist,

iii)

bereit ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Alkohol gemäß den in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Bedingungen verwendet wird.

Artikel 5

Die Mitteilungen gemäß Artikel 94a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, die die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Ausschreibung betreffen, werden der Kommission an die Anschrift übermittelt, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannt ist.

Artikel 6

Die Probenahme ist in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 geregelt.

Die Interventionsstelle übermittelt alle zweckdienlichen Angaben über die Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols.

Auf Antrag sind bei der betreffenden Interventionsstelle von einem ihrer Vertreter entnommene Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhältlich.

Artikel 7

(1)   Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten, in denen der zum Verkauf angebotene Alkohol gelagert ist, sehen geeignete Kontrollen vor, um sich über die Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung zu vergewissern. Zu diesem Zweck können sie

a)

sinngemäß auf die Bestimmungen von Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zurückgreifen;

b)

zur Überprüfung der Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung eine Stichprobenkontrolle durch kernresonanzmagnetische Analyse vornehmen.

(2)   Die Kosten für die Kontrollen gemäß Absatz 1 gehen zulasten der Unternehmen, an die der Alkohol verkauft wird.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 38).

(3)  ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG I

Mitgliedstaat und Nr. der Partie

Lagerort

Nr. der Behältnisse

Menge in Hektolitern Alkohol von 100 % vol

Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

(Artikel)

Alkoholart

Spanien

Partie Nr. 109/2007 EG

Tarancón

B-4

17 271

27

Roh

B-5

8 667

27

Roh

B-6

24 062

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Spanien

Partie Nr. 110/2007 EG

Tarancón

A-5

24 837

27

Roh

A-9

9 594

27

Roh

B-4

7 569

27

Roh

B-5

8 000

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Spanien

Partie Nr. 111/2007 EG

Tarancón

A-9

14 771

27

Roh

A-10

24 457

27

Roh

B-5

8 000

27

Roh

B-1

2 772

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Spanien

Partie Nr. 112/2007 EG

Tarancón

A-6

24 823

30

Roh

C-7

24 883

30

Roh

C-8

294

30

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Frankreich

Partie Nr. 113/2007 EG

Viniflhor — Longuefuye

Mme Bretaudeau

F-53200 Longuefuye

4

22 550

27

Roh

5

6 385

27

Roh

21

4 645

28

Roh

5BIS

16 420

28

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Frankreich

Partie Nr. 114/2007 EG

Viniflhor — Longuefuye

Mme Bretaudeau

F-53200 Longuefuye

6

22 915

27

Roh

22

4 600

27

Roh

9

22 485

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Frankreich

Partie Nr. 115/2007 EG

Viniflhor — Port-la-Nouvelle

M. Mortefon

Entrepôt d’alcool

Av. Adolphe-Turrel

BP 62

F-11210 Port-la-Nouvelle

2

25 715

27

Roh

23

1 870

30

Roh

2B

13 345

30

Roh

2B

7 990

30

Roh

2B

1 080

28

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Frankreich

Partie Nr. 116/2007 EG

Viniflhor — Port-la-Nouvelle

M. Mortefon

Entrepôt d’alcool

Av. Adolphe-Turrel

BP 62

F-11210 Port-la-Nouvelle

7

11 710

27

Roh

5B

2 360

28

Roh

7B

640

28

Roh

7B

2 200

30

Roh

23B

1 895

27

Roh

7B

7 790

30

Roh

5B

2 645

30

Roh

5B

1 525

30

Roh

23

3 985

30

Roh

5

15 250

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Frankreich

Partie Nr. 117/2007 EG

DEULEP — PSL

F-13230 Port-Saint-Louis-du-Rhône

B2

39 995

27

Roh

 

Insgesamt

 

39 995

 

 

Italien

Partie Nr. 118/2007 EG

Cipriani — Chizzola d'Ala (TN)

27a-21a-25a

6 500

27

Roh

Dister — Faenza (RA)

127a

4 700

27

Roh

I.C.V. — Borgoricco (PD)

6a

2 200

27

Roh

Mazzari — S. Agata sul Santerno (RA)

4a-15a

27 800

30

Roh

Tampieri — Faenza (RA)

6a-7a-16a

1 500

27

Roh

Villapana — Faenza (RA)

4a-2a-10a

7 300

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Italien

Partie Nr. 119/2007 EG

Bonollo — Paduni (FR)

35a-37a-39a

9 900

27/30

Roh

D'Auria — Ortona (CH)

22a-62a-76a-66a-80a-81a

10 900

27

Roh

Di Lorenzo-Ponte Valleceppi (PG) — Pontenuovo di Torgiano (PG)

19a-5b-6b-7b

19 000

27/30

Roh

S.V.A. — Ortona (CH)

19a

1 900

30

Roh

Balice S.n.c. — Valenzano (BA)

1a-13a-14a-15a-16a-45a

8 300

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Italien

Partie Nr. 120/2007 EG

Bonollo — Paduni (FR)

35a-37a-39a

24 800

27/30

Roh

Caviro — Faenza (RA)

15a-6a-8a-5a

22 800

27

Roh

Deta — Barberino Val d'Elsa (FI)

7a

2 400

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Italien

Partie Nr. 121/2007 EG

De Luca — Novoli (LE)

1a-8a-9a

3 400

27

Roh

Bertolino — Partinico (PA)

24a-27a

25 000

30

Roh

Balice Distill. — San Basilio Mottola (TA)

4a

3 400

27

Roh

S.V.M. — Sciacca (AG)

2a-3a-4a-8a-21a-30a-35a-36a-37

4 200

27/30

Roh

GE.DIS. — Marsala (TP)

14b

12 000

30

Roh

Trapas — Petrosino (TP)

7a

2 000

27

Roh

 

Insgesamt

 

50 000

 

 

Griechenland

Partie Nr. 122/2007 EG

Οινοποιητικός συνεταιρισμός Μεσσηνίας

Πύργος Τριφυλίας

(Oinopoiitikos Sinetairismos Messinias)

76

454,96

30

Roh

77

432,94

30

Roh

85

1 782,89

30

Roh

86

1 684,51

30

Roh

87

1 756,59

30

Roh

88

1 753,86

30

Roh

95

873,44

30

Roh

75

444,79

30

Roh

28

904,89

30

Roh

80

463,46

30

Roh

73

387,14

30

Roh

78

27,72

30

Roh

15

1 747,04

30

Roh

16

1 713,67

30

Roh

26

853,18

30

Roh

74

427,35

30

Roh

17

1 743,76

30

Roh

94

887,65

30

Roh

84

1 786,52

30

Roh

79

439,47

30

Roh

93

908,63

30

Roh

83

1 795,78

30

Roh

82

1 758,86

30

Roh

12

1 800,87

30

Roh

11

1 744,16

30

Roh

18

1 707,83

30

Roh

13

1 788,73

30

Roh

96

827,49

30

Roh

81

1 805,07

30

Roh

14

1 800,04

30

Roh

97

915,07

30

Roh

92

908,96

30

Roh

99

911,94

30

Roh

25

905,06

30

Roh

108

432,18

30

Roh

107

432,77

30

Roh

105

448,22

30

Roh

106

441,22

30

Roh

27

897,73

30

Roh

29

579,19

30

Roh

30

667,69

30

Roh

19

901,65

27

Roh

20

892,07

27

Roh

21

900,28

27

Roh

22

899,54

27

Roh

23

882,32

27

Roh

24

653,58

27

Roh

89

847,09

27

Roh

90

880,83

27

Roh

91

856,22

27

Roh

98

878,23

27

Roh

100

745,61

27

Roh

 

Insgesamt

 

53 380,74

 

 


ANHANG II

Interventionsstellen, in deren Besitz sich der Alkohol befindet (gemäß Artikel 3)

Viniflhor — Libourne

Délégation nationale, 17 avenue de la Ballastière, BP 231, F-33505 Libourne Cedex (Tel. (33-5) 57 55 20 00; Telex 57 20 25; Fax (33) 557 55 20 59)

FEGA

Beneficencia, 8, E-28004 Madrid (Tel. (34-91) 347 64 66; Fax (34-91) 347 64 65)

AGEA

Via Torino, 45, I-00184 Rom (Tel. (39) 06 49 49 97 14; Fax (39) 06 49 49 97 61)

Ο.Π.Ε.Κ.Ε.Π.Ε.

Αχαρνών (Aharnon) 241, GR-10446 Athen (Tel. (30-210) 212 4799; Fax (30-210) 212 4791)


ANHANG III

Anschrift gemäß Artikel 5

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat D-2

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 292 17 75

E-Mail-Adresse: agri-market-tenders@ec.europa.eu


RICHTLINIEN

22.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/60


RICHTLINIE 2007/37/EG DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (2) ist eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens.

(2)

Die Richtlinie 2006/40/EG schreibt für Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten, eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen aus ihrer Klimaanlage vor.

(3)

Nach Einführung des EG-Typgenehmigungsverfahrens und Erlass der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG (3) ist es notwendig, den in den Anhängen I und III der Richtlinie 70/156/EWG wiedergegebenen Beschreibungsbogen weitere Merkmale hinzuzufügen.

(4)

Zur Wahrung der Einheitlichkeit des EG-Typgenehmigungsverfahrens sollten die mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Vorschriften am selben Tag in Kraft treten wie die Vorschriften der Richtlinie 2006/40/EG und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007.

(5)

Die Richtlinie 70/156/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Richtlinie 70/156/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 4. Januar 2008 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen der Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 5. Januar 2008 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in ihnen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

(2)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12.

(3)  Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden folgende Nummern eingefügt:

9.10.8.   Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas: …

9.10.8.1.   Die Klimaanlage ist darauf ausgelegt, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten: Ja/Nein (1)

9.10.8.2.   Wenn ja, ist Folgendes anzugeben:

9.10.8.2.1.   Zeichnung und Kurzbeschreibung der Klimaanlage und Nummern und Werkstoffe der lackageanfälligen Bauteile:

9.10.8.2.2.   Leckageverhalten der Klimaanlage:

9.10.8.2.3.   Bei Prüfung eines leckageanfälligen Bauteils: Liste der leckageanfälligen Bauteile mit Teilenummern, Werkstoffen Leckageraten in g/Jahr und Angaben zur Prüfung (wie Prüfbericht, Genehmigungsnummer usw.): …

9.10.8.2.4.   Bei Prüfung einer vollständigen Klimaanlage: Teilenummern der Bauteile und Angaben zur Prüfung (wie Prüfbericht, Genehmigungsnummer usw.): …

9.10.8.3.   Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr: …“

2.

In Anhang III werden folgende Nummern eingefügt:

9.10.8.   Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas: …

9.10.8.1.   Die Klimaanlage ist darauf ausgelegt, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten: Ja/Nein (1)

Wenn ja, Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr: …“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

22.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/63


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. Juni 2007

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren

(2007/431/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 42 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (nachstehend „Übereinkommen“ beziehungsweise „IAO“ genannt) wurde am 7. Februar 2006 im Rahmen der Seeverkehrstagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommen, die von der IAO nach Genf einberufen worden war.

(2)

Das Übereinkommen leistet durch die Förderung menschenwürdiger Lebens- und Arbeitsbedingungen für Seeleute sowie gerechterer Wettbewerbsbedingungen für Betreiber und Reeder einen wichtigen Beitrag für die Schifffahrtsbranche auf internationaler Ebene; daher ist es wünschenswert, dass seine Bestimmungen so rasch wie möglich angewandt werden.

(3)

Das Übereinkommen schafft durch die Festsetzung von Mindestarbeitsnormen die Grundlagen für ein Internationales Arbeitsgesetzbuch für den Seeverkehr.

(4)

Die Gemeinschaft ist bestrebt, in der Schifffahrtsbranche gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen.

(5)

Gemäß Artikel 19 Absatz 8 der IAO-Verfassung gilt Folgendes: „In keinem Fall darf die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so ausgelegt werden, als würde dadurch ein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehen sind.“

(6)

Einige Bestimmungen des Übereinkommens fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf die Angleichung der Sozialversicherungssysteme.

(7)

Die Gemeinschaft kann das Übereinkommen nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Übereinkommens werden können.

(8)

Der Rat sollte daher die durch Gemeinschaftsvorschriften zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme auf der Grundlage von Artikel 42 des Vertrags gebundenen Mitgliedstaaten ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft nach den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu ratifizieren —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, in Bezug auf die Teile, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, das am 7. Februar 2006 angenommene Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Urkunden über die Ratifizierung des Übereinkommens so bald wie möglich, vorzugsweise vor dem 31. Dezember 2010, beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation zu hinterlegen. Der Rat wird den Fortgang der Ratifizierung vor Januar 2010 prüfen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. GLOS


(1)  Stellungnahme vom 14. März 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


Kommission

22.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2007

zur Verlängerung der Gültigkeit der Entscheidung 2002/499/EG hinsichtlich auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltener Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2495)

(2007/432/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2002/499/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea (2) wird den Mitgliedstaaten gestattet, Ausnahmen von bestimmten Anforderungen der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea für einen beschränkten Zeitraum und unter besonderen Bedingungen zuzulassen.

(2)

Da die Umstände, die diese Ermächtigung rechtfertigen, nach wie vor zutreffen und keine neuen Informationen vorliegen, aufgrund derer die besonderen Bedingungen überprüft werden müssten, sollte die Ermächtigung verlängert werden.

(3)

Die Entscheidung 2002/499/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzengesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/499/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird die Jahreszahl „2008“ ersetzt durch „2010“.

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen die Ausnahmen gemäß Artikel 1 bei der Einfuhr von Pflanzen in die Gemeinschaft in folgenden Zeiträumen anwenden:

Pflanzen

Zeitraum

Chamaecyparis:

1.6.2004 bis 31.12.2010

Juniperus:

1.11.2004 bis 31.3.2005

1.11.2005 bis 31.3.2006

1.11.2006 bis 31.3.2007

1.11.2007 bis 31.3.2008

1.11.2008 bis 31.3.2009

1.11.2009 bis 31.3.2010

Pinus:

1.6.2004 bis 31.12.2010“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 53. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/775/EG (ABl. L 292 vom 8.11.2005, S. 11).


22.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/66


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2007

über vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2496)

(2007/433/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG kann ein Mitgliedstaat, in dem nach seiner Auffassung die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung eines nicht in Anhang I oder Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismus besteht, vorläufig die notwendigen zusätzlichen Vorkehrungen zum Schutz vor dieser Gefahr treffen.

(2)

Aufgrund des Auftretens des Pilzes Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell (unter der anamorphen Form auch bekannt als Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell) in forstlichem Vermehrungsgut im Norden der Iberischen Halbinsel teilte Spanien den Mitgliedstaaten und der Kommission am 16. Juni 2006 mit, dass es am 26. Mai 2006 amtliche Maßnahmen durch ein nationales Tilgungs- und Kontrollprogramm zur Verhinderung der weiteren Einschleppung und Ausbreitung dieses Organismus auf seinem Hoheitsgebiet ergriffen habe.

(3)

Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell („der Schadorganismus“) ist weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt. In einem Bericht über die Bewertung des pflanzengesundheitlichen Risikos auf der Grundlage begrenzter wissenschaftlicher Daten wurde jedoch belegt, dass der Schadorganismus eine erhebliche Mortalität bei Pinus spp. und Baumschäden an Pseudotsuga menziesii verursachen kann. Diese Pflanzen sind in Europa weit verbreitet und die Anfälligkeit mehrerer Spezies ist hoch. Deshalb müssen umgehend vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schadorganismus in die bzw. in der Gemeinschaft getroffen werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten für die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus, die Abgrenzung befallener Gebiete in der Gemeinschaft und die Bekämpfung des Schadorganismus in diesen Gebieten, die Einfuhr, Erzeugung und Verbringung der genannten Pflanzen, einschließlich der Samen, innerhalb der Gemeinschaft sowie die Überwachung seines Auftretens oder seines weiteren Nichtauftretens in den Mitgliedstaaten gelten.

(5)

Es empfiehlt sich, die Ergebnisse der Maßnahmen in den Jahren 2007 und 2008 insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen regelmäßig zu bewerten. Etwaige Folgemaßnahmen werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Bewertung geprüft.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, damit sie dieser Entscheidung entsprechen.

(7)

Die Ergebnisse der Maßnahmen sollten bis spätestens 1. April 2008 überprüft werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„der Schadorganismus“: steht für Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell;

2.

„die genannten Pflanzen“: steht für zur Anpflanzung bestimmte Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii sowie deren Saatgut;

3.

„Erzeugungsort“:

Betriebsgelände oder Reihe von Feldern, das/die als eine Pflanzenerzeugungseinheit betrieben wird; dazu können auch Erzeugungsorte zählen, die aus pflanzengesundheitlichen Gründen getrennt bewirtschaftet werden, oder

ein abgegrenzter Forstbestand.

Artikel 2

Maßnahmen gegen den Schadorganismus

Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus in die bzw. in der Gemeinschaft ist verboten.

Artikel 3

Einfuhr der genannten Pflanzen

Die genannten Pflanzen dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie

a)

den Maßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt I entsprechen und

b)

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG kontrolliert und für frei von diesem Schadorganismus befunden wurden.

Artikel 4

Verbringung der genannten Pflanzen innerhalb der Gemeinschaft

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang II Abschnitt II der vorliegenden Entscheidung dürfen die genannten Pflanzen, deren Ursprung in der Gemeinschaft liegt oder die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, nur innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie die in Anhang I Abschnitt II genannten Bedingungen erfüllen.

Artikel 5

Überwachung und Meldung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse dieser Untersuchungen, denen die Liste der in Artikel 6 genannten abgegrenzten Gebiete beizufügen ist, sowie der Maßnahmen nach Anhang II Abschnitt II der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres mitgeteilt.

(2)   Jeder Verdachtsfall oder bestätigte Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus ist den zuständigen amtlichen Stellen unverzüglich zu melden.

Artikel 6

Einrichtung abgegrenzter Gebiete

Wird das Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebung gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder die Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Auftreten dieses Schadorganismus, so richten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete ein und treffen die amtlichen Maßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt I bzw. II.

Artikel 7

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls die von ihnen zum Schutz gegen die Einschleppung und die Verbreitung des Schadorganismus erlassenen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 8

Überprüfung

Diese Entscheidung wird spätestens am 31. März 2008 überprüft.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).


ANHANG I

DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 3 UND 4 DIESER ENTSCHEIDUNG

I.   Spezielle Einfuhrvorschriften

Unbeschadet von Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10 und Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 16 und 17 der Richtlinie 2000/29/EG werden die genannten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG begleitet, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen, der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes überwacht wird, und

a)

ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist, oder

b)

in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet gestanden haben. Der Name des schadorganismusfreien Gebiets ist in der Rubrik „Ursprungsort“ einzutragen; oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schadorganismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.

II.   Bedingungen für die Verbringung

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang II Abschnitt II dieser Entscheidung, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5, Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 16 und 17 sowie Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 2.1 und Kapitel II Nummer 1.1 der Richtlinie 2000/29/EG können alle aus der Gemeinschaft stammenden oder gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführten genannten Pflanzen, mit Ausnahme von Kleinstmengen, die vom Besitzer oder Empfänger für nicht erwerbsmäßige Zwecke verwendet werden und von denen keine Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus ausgeht, nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie von einem gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und

a)

ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden haben, in dem ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist, oder

b)

ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt wurde, oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schadorganismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.


(1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/17/EG (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23).


ANHANG II

DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 DIESER ENTSCHEIDUNG

I.   Einrichtung abgegrenzter Gebiete

1.

Die abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 6 umfassen:

a)

eine Befallszone, in der das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle genannten Pflanzen umfasst, die vom Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, und

b)

eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 1 km über die Grenze der Befallszone hinaus.

In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein größeres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt.

2.

Die genaue Abgrenzung der Zonen gemäß Nummer 1 stützt sich auf solide wissenschaftliche Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus und seiner Vektoren, den Befallsgrad, die Jahreszeit und die Verteilung der Pflanzen in dem betreffenden Mitgliedstaat.

3.

Wird außerhalb der Befallszone ein Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so werden die Grenzen der bisherigen Gebiete entsprechend geändert.

4.

Wird bei den jährlichen Erhebungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Schadorganismus in einem der abgegrenzten Gebiete über einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren nicht festgestellt, so wird dieses Gebiet aufgehoben, und es sind keine weiteren Maßnahmen gemäß Abschnitt II dieses Anhangs mehr erforderlich.

II.   Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten

Für die amtlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 in den abgegrenzten Zonen gilt zumindest Folgendes:

geeignete Maßnahmen zur Vernichtung des Schadorganismus;

intensive Überwachung des Auftretens des Schadorganismus durch geeignete Kontrollen.


22.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/70


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5 bei Geflügel in der Tschechischen Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3120)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/434/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (3) wurden bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Aviären Influenza auf die seuchenfreien Teile der Gemeinschaft durch die Verbringung von Vögeln sowie ihrer Erzeugnisse getroffen.

(2)

Die Tschechische Republik hat einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza vom Typ H5 bei Geflügel auf ihrem Hoheitsgebiet gemeldet und die gemäß der Entscheidung 2006/415/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von A- und B-Gebieten gemäß Artikel 4 der genannten Entscheidung.

(3)

Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass die von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik gezogenen Grenzen der A- und B-Gebiete weit genug vom Ausbruchsherd entfernt liegen. Die A- und B-Gebiete in der Tschechischen Republik können somit bestätigt und die Dauer dieser Abgrenzung festgelegt werden.

(4)

Es ist daher angebracht, die Entscheidung 2006/415/EG entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/128/EG (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 26).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Wortlaut wird in Teil A eingefügt:

„ISO Länder-Code

Mitgliedstaat

Gebiet A

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b iii

Code

(falls vorhanden)

Name

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

 

 

30.6.2007

 

Schutzzone

 

BOHUŇOVICE

CEREKVICE NAD LOUČNOU

HORKY

ČESKÉ HEŘMANICE

DŽBÁNOV

TISOVÁ

VRAČOVICE-ORLOV (partly)

HRUŠOVÁ (partly)

ZÁLŠÍ

VYSOKÉ MÝTO

 

 

Überwachungszone

 

LEŠTINA (partly)

NOVÉ HRADY

ŘEPNÍKY

BOHUŇOVICE

CEREKVICE NAD LOUČNOU

DOLNÍ ÚJEZD

HORKY

CHOTOVICE (partly)

MAKOV

MORAŠICE

NOVÁ SÍDLA

OSÍK

PŘÍLUKA

ŘÍDKÝ

SEDLIŠTĚ

SUCHÁ LHOTA

TRŽEK

ÚJEZDEC

VIDLATÁ SEČ

ÚSTÍ NAD ORLICÍ

BRANDÝS NAD ORLICÍ

BUČINA

ČESKÉ HEŘMANICE

DOBŘÍKOV

DŽBÁNOV

HRÁDEK

BĚSTOVICE

NASAVRKY

CHOCEŇ

JAVORNÍK

JEHNĚDÍ

KOLDÍN

LIBECINA

MOSTEK

NĚMČICE (partly)

ORLICKÉ PODHŮŘÍ

OUCMANICE

PODLESÍ (partly)

PUSTINA

ŘETOVÁ

ŘETŮVKA (partly)

SKOŘENICE

SLATINA

SLOUPNICE

SRUBY

SUDISLAV NAD ORLICÍ

SVATÝ JIŘÍ

TISOVÁ

ÚJEZD U CHOCNĚ

VLČKOV (partly)

VODĚRADY

VRACLAV

VRAČOVICE-ORLOV

HRUŠOVÁ

ZÁDOLÍ

KOSOŘÍN

ZÁLŠÍ

ZÁMRSK

ZÁŘECKÁ LHOTA

VYSOKÉ MÝTO

LITOMYŠL (partly)“

 

2.

Der folgende Wortlaut wird in Teil B eingefügt:

„ISO Länder-Code

Mitgliedstaat

Gebiet B

Gültig bis (Datum) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b iii

Code

(falls vorhanden)

Name

CZ

TSCHECHISCHE REPUBLIK

00053

PARDUBICKÝ KRAJ:

OKRES: Chrudim, Pardubice, Svitavy Ústí nad Orlicí.

30.6.2007

 

 

00052

KRÁLOVEHRADECKÝ KRAJ:

OKRES: Rychnov nad Kněžnou“