ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 157

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
19. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 677/2007 der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 678/2007 der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 679/2007 der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 2007/08

12

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/35/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt ( 1 )

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/420/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 11. Juni 2007 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

17

 

 

Kommission

 

 

2007/421/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 96/587/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2379)  ( 1 )

18

 

 

2007/422/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Argentinien, Australien und den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2498)  ( 1 )

19

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2007/423/GASP des Rates vom 18. Juni 2007 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

23

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 676/2007 DES RATES

vom 11. Juni 2007

zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) deuten darauf hin, dass die durch den Fischfang verursachte Sterblichkeit bei den Beständen an Scholle und Seezunge in der Nordsee über den Werten liegt, die dem ICES zufolge mit dem Vorsorgeansatz im Einklang stehen, und dass die Gefahr einer nicht nachhaltigen Befischung dieser Bestände besteht.

(2)

Nach dem Gutachten eines Sachverständigenausschusses, der mehrjährige Bewirtschaftungsstrategien untersucht hat, kann der höchste Seezungenertrag erzielt werden, wenn die fischereiliche Sterblichkeit bei den Altersgruppen 2 bis 6 bei 0,2 liegt.

(3)

Nach den Empfehlungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) sollte die vorsorgliche Biomasse für den Schollenbestand in der Nordsee 230 000 t betragen, liegt die fischereiliche Sterblichkeit, die erforderlich ist, um langfristig den höchsten Ertrag aus dem Schollenbestand in der Nordsee zu erzielen, bei 0,3 und sollte die vorsorgliche Biomasse für den Seezungenbestand in der Nordsee 35 000 t betragen.

(4)

Es müssen Maßnahmen zur Einführung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die Befischung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee getroffen werden. Solche Maßnahmen sind, wenn sie die Schollenbestände in der Nordsee betreffen, unter Berücksichtigung von Konsultationen mit Norwegen zu treffen.

(5)

Ziel des Plans ist es, in einer ersten Phase sicherzustellen, dass sich die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, und in einer zweiten Phase — nach eingehenden Beratungen des Rates über die Vorgehensweise — zu gewährleisten, dass diese Bestände nach dem Prinzip des höchstmöglichen Dauerertrags unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen bewirtschaftet werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) sieht unter anderem vor, dass die Gemeinschaft im Hinblick auf dieses Ziel den Vorsorgeansatz anwendet, indem sie Maßnahmen ergreift, um den Bestand zu schützen und zu erhalten, seine nachhaltige Nutzung zu sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(7)

Diese Verordnung sollte hierbei die schrittweise Umsetzung eines ökosystemgestützten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung anstreben und zu einer effizienten Fischerei im Rahmen einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft beitragen, wobei den von der Schollen- und Seezungenfischerei in der Nordsee abhängigen Personen ein angemessener Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen ist. Die Gemeinschaft stützt sich bei ihren Maßnahmen zum Teil auf die Empfehlungen des jeweiligen regionalen Beirats. Schollen werden in der Nordsee zu einem Großteil zusammen mit Seezunge gefangen. Die Bewirtschaftung der Schollenbestände kann nicht von der Bewirtschaftung der Seezungenbestände getrennt werden.

(8)

Folglich sollte bei der Konzipierung des Mehrjahresplans auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die hohe Sterblichkeitsrate bei Scholle weitgehend auf die umfangreichen Rückwürfe bei der Seezungenfischerei mit Baumkurren in der südlichen Nordsee zurückzuführen ist, die Netze mit einer Maschenöffnung von 80 mm einsetzen.

(9)

Eine Eindämmung der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die betreffenden Bestände und durch eine Regelung erreichen, die den Fischereiaufwand für die betreffenden Bestände — auch durch eine Begrenzung der zulässigen Anzahl der Tage auf See — auf ein Ausmaß begrenzt, bei dem ein Überschreiten der zulässigen Gesamtfangmengen und der vorgesehenen fischereilichen Sterblichkeit unwahrscheinlich ist, die anhand der im Plan festgelegten fischereilichen Sterblichkeitsraten zugestandene TAC aber ausgeschöpft werden kann.

(10)

Der Plan soll sämtliche Plattfisch-Fischereien erfassen, die erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit der betroffenen Bestände von Scholle und Seezunge haben. Allerdings sollten Mitgliedstaaten, deren Quote für einen der beiden Bestände weniger als 5 % des Anteils der Europäischen Gemeinschaft an der TAC beträgt, von den Aufwandssteuerungsbestimmungen des Plans ausgenommen werden.

(11)

Dieser Plan sollte das Hauptinstrument für die Plattfisch-Bewirtschaftung in der Nordsee sein und einen Beitrag zur Erholung anderer Bestände, wie etwa Kabeljau, leisten.

(12)

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) müssen Kontrollmaßnahmen vorgesehen werden, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

(13)

2006 hat die Kommission durch eine Mitteilung, die die Verwirklichung des Ziels des höchstmöglichen Dauerertrags bis 2015 betraf, eine Diskussion über eine Gemeinschaftsstrategie zur allmählichen Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit in den wichtigsten Fischereien eingeleitet. Die Kommission hat diese Mitteilung den regionalen Beiräten zur Stellungnahme vorgelegt.

(14)

Die Kommission hat den STECF ersucht, über die Kernelemente der Folgenabschätzung in Bezug auf die Bewirtschaftung von Scholle und Seezunge Bericht zu erstatten, die auf genaue, objektive und umfassende biologische und finanzielle Informationen gestützt sein sollte. Diese Folgenabschätzung wird dem Vorschlag der Kommission für die zweite Phase des Mehrjahresplans beigefügt.

(15)

Der Mehrjahresplan sollte in der ersten Phase als Wiederauffüllungsplan und in der zweiten Phase als Bewirtschaftungsplan im Sinne der Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ZIEL

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für die Befischung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee eingeführt.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Nordsee“ das vom Internationalen Rat für Meeresforschung als Untergebiet IV abgegrenzte Meeresgebiet.

Artikel 2

Sichere biologische Grenzen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Schollen- und Seezungenbestände in den Jahren als innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegend, in denen nach Ansicht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Volumen der Laicherbiomasse von Scholle überschreitet 230 000 t;

b)

der durchschnittliche Wert der fischereilichen Sterblichkeit bei Scholle der Altersgruppen 2 bis 6 liegt unter 0,6 pro Jahr;

c)

das Volumen der Laicherbiomasse von Seezunge überschreitet 35 000 t;

d)

der durchschnittliche Wert der fischereilichen Sterblichkeit bei Seezunge der Altersgruppen 2 bis 6 liegt unter 0,4 pro Jahr.

(2)   Empfiehlt der STECF, dass zur Bestimmung der sicheren biologischen Grenzen andere Werte für die Biomasse und die fischereiliche Sterblichkeit herangezogen werden sollten, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung des Absatzes 1 vor.

Artikel 3

Ziele der ersten Phase des Mehrjahresplans

(1)   In der ersten Phase des Mehrjahresplans ist zu gewährleisten, dass die Schollen- und Seezungenbestände wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen zurückkehren.

(2)   Das Ziel nach Absatz 1 wird durch eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit bei Scholle und Seezunge um 10 % pro Jahr mit TAC-Anpassungen von maximal 15 % pro Jahr erreicht, bis sich beide Bestände wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

Artikel 4

Ziele der zweiten Phase des Mehrjahresplans

(1)   In der zweiten Phase des Mehrjahresplans wird die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände nach dem Prinzip des höchstmöglichen Dauerertrags sichergestellt.

(2)   Das Ziel nach Absatz 1 wird erreicht, indem die fischereiliche Sterblichkeit beim Schollenbestand der Altersgruppen 2 bis 6 auf mindestens 0,3 gehalten wird.

(3)   Das Ziel nach Absatz 1 wird erreicht, indem die fischereiliche Sterblichkeit beim Seezungenbestand der Altersgruppen 2 bis 6 auf mindestens 0,2 gehalten wird.

Artikel 5

Übergangsregelung

(1)   Wird festgestellt, dass sich die Schollen- und Seezungenbestände in zwei aufeinander folgenden Jahren wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine Änderung des Artikels 4 Absätze 2 und 3 sowie eine Änderung der Artikel 7, 8 und 9 dahingehend, dass in Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des STECF eine Nutzung der Bestände bei einer dem höchstmöglichen Dauerertrag entsprechenden fischereilichen Sterblichkeit erlaubt ist.

(2)   Die Kommission fügt ihrem Änderungsvorschlag eine umfassende Folgenabschätzung bei und berücksichtigt die Stellungnahme des regionalen Beirats für die Nordsee.

KAPITEL II

GESAMTFANGMENGEN

Artikel 6

Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC)

Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gemäß den Artikeln 7 und 8 über die TAC für die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee für das darauf folgende Jahr.

Artikel 7

Verfahren für die Festsetzung der TAC für Scholle

(1)   Der Rat setzt die TAC für Scholle auf der Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des STECF dem höheren der folgenden Werte entspricht:

a)

der TAC, die im Jahr ihrer Anwendung zu einer Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit um 10 % gegenüber der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit des Vorjahres führt;

b)

der TAC, die im Jahr ihrer Anwendung bei den Altersgruppen 2 bis 6 zu einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,3 führt.

(2)   Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % über der des Vorjahres liegt.

(3)   Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % unterschreitet, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % unter der des Vorjahres liegt.

Artikel 8

Verfahren für die Festsetzung der TAC für Seezunge

(1)   Der Rat setzt die TAC für Seezunge auf der Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des STECF dem höheren der folgenden Werte entspricht:

a)

der TAC, die im Jahr ihrer Anwendung bei den Altersgruppen 2 bis 6 zu einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,2 führt;

b)

der TAC, die im Jahr ihrer Anwendung zu einer Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit um 10 % gegenüber der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit des Vorjahres führt.

(2)   Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % über der des Vorjahres liegt.

(3)   Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % unterschreitet, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % unter der des Vorjahres liegt.

KAPITEL III

BESCHRÄNKUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 9

Beschränkung des Fischereiaufwands

(1)   Die in Kapitel II genannten TAC werden durch eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands ergänzt.

(2)   Der Rat beschließt jedes Jahr mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands über die Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Flotten, bei denen Scholle oder Seezunge bzw. beide Arten zusammen einen erheblichen Anteil der Anlandungen ausmachen oder bei denen umfangreiche Rückwürfe zu verzeichnen sind.

(3)   Die Kommission fordert beim STECF eine Einschätzung darüber an, auf welche Höhe der höchstzulässige Fischereiaufwand festgesetzt werden muss, um die Fänge an Scholle und Seezunge auf ein Niveau zu bringen, das dem Anteil der Europäischen Gemeinschaft an der gemäß Artikel 6 festgelegten TAC entspricht. Bei der Formulierung dieser Anfrage werden andere einschlägige Gemeinschaftsvorschriften über die Bedingungen, unter denen Quoten genützt werden dürfen, berücksichtigt.

(4)   Die in Absatz 2 genannte jährliche Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands erfolgt unter Berücksichtigung des Gutachtens, das der STECF nach Absatz 3 vorlegt.

(5)   Die Kommission fordert beim STECF jedes Jahr einen Bericht über den jährlichen Fischereiaufwand von Schiffen, die Scholle und Seezunge befischen, sowie einen Bericht über die Art des in diesen Fischereien eingesetzten Fanggeräts an.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 4 darf der Fischereiaufwand das für 2006 festgelegte Ausmaß nicht überschreiten.

(7)   Mitgliedstaaten, deren Quoten weniger als 5 % des Anteils der Europäischen Gemeinschaft an den TAC für Scholle und Seezunge ausmachen, sind von der Aufwandssteuerungsregelung ausgenommen.

(8)   Führt ein unter Absatz 7 fallender Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 einen Quotentausch für Seezunge oder Scholle durch, in dessen Folge die ihm zugeteilte Quote und die ihm durch den Austausch übertragene Menge Seezunge oder Scholle zusammengenommen mehr als 5 % des TAC-Anteils der Europäischen Gemeinschaft ausmachen, so findet die Aufwandssteuerungsregelung auf diesen Mitgliedstaat Anwendung.

(9)   Der Fischereiaufwand von Schiffen, bei denen Schollen oder Seezungen einen erheblichen Teil der Fänge ausmachen und die die Flagge eines unter Absatz 7 fallenden Mitgliedstaats führen, darf das für 2006 festgelegte Ausmaß nicht überschreiten.

KAPITEL IV

KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG

Artikel 10

Fischereiaufwandsmeldungen

(1)   Für die in dem Gebiet fischenden Schiffe gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und Artikel 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93. Schiffe, die entsprechend den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (4) mit einem Überwachungssystem ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht befreit.

(2)   Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldepflicht nach Absatz 1 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Anwendung mitzuteilen.

Artikel 11

Höchstzulässiger Fehler

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (5) beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Menge Scholle und der Menge Seezunge (jeweils in kg Lebendgewicht) an Bord von Schiffen, die sich in der Nordsee aufgehalten haben, 8 % gegenüber dem Logbucheintrag. Falls in den Gemeinschaftsvorschriften kein Umrechnungsfaktor festgelegt ist, gilt der Umrechnungsfaktor des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Arten von Meerestieren, von denen sich weniger als 50 kg an Bord befinden.

Artikel 12

Wiegen der Anlandungen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Mengen Seezunge von mehr als 300 kg und alle Mengen Scholle von mehr als 500 kg, die in der Nordsee gefischt wurden, vor dem Verkauf unter Verwendung von Waagen gewogen werden, deren Genauigkeit zertifiziert wurde.

Artikel 13

Vorherige Anmeldung

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich in der Nordsee aufgehalten hat, und der Schollen- oder Seezungenfänge gleich welcher Menge in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlands anlanden will, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der Anlandung in einem Drittland Folgendes mit:

a)

den Namen des Hafens oder des Anlandeortes,

b)

die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder Anlandeort,

c)

die Mengen aller Arten in kg Lebendgewicht, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden.

Die Anmeldung kann auch von einem Vertreter des Kapitäns des Fischereifahrzeugs vorgenommen werden.

Artikel 14

Getrennte Lagerung von Scholle und Seezunge

(1)   An Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft dürfen in keinem Behältnis Schollen oder Seezungen gleich welcher Menge mit anderen Arten von Meerestieren vermischt aufbewahrt werden.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Schollen- und Seezungenfänge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

Artikel 15

Transport von Seezunge und Scholle

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass alle Mengen Scholle von mehr als 500 kg und alle Mengen Seezunge von mehr als 300 kg, die in dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten geografischen Gebiet gefangen wurden und zuerst in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, unter Verwendung von Waagen, deren Genauigkeit zertifiziert wurde, gewogen werden, bevor sie vom Hafen der ersten Anlandung anderswohin verbracht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird Mengen Scholle von mehr als 500 kg und Mengen Seezunge von mehr als 300 kg, die an einen anderen als den Anlandeort verbracht werden, eine Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt. Die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 geregelte Ausnahme findet keine Anwendung.

Artikel 16

Verbot des Umladens von Seezunge und Scholle

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die sich in der Nordsee aufhalten, dürfen Scholle oder Seezunge gleich welcher Menge nicht auf andere Fischereifahrzeuge umladen.

KAPITEL V

FOLGEMASSNAHMEN

Artikel 17

Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission nimmt im zweiten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF eine Bewertung der Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die betroffenen Bestände und Fischereien vor.

(2)   Die Kommission lässt vom STECF im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und in jedem dritten darauf folgenden Jahr ein wissenschaftliches Gutachten darüber anfertigen, inwieweit die Ziele des Mehrjahresplans erreicht wurden. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor, und der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über alternative Maßnahmen zur Erreichung der in den Artikeln 3 und 4 dargelegten Ziele.

Artikel 18

Besondere Umstände

Sollte der STECF beim Laicherbestand von Scholle oder Seezunge oder beider eine reduzierte Reproduktionskapazität feststellen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine niedrigere TAC für Scholle als in Artikel 7 vorgesehen, eine niedrigere TAC für Seezunge als in Artikel 8 vorgesehen und einen geringeren Fischereiaufwand als in Artikel 9 vorgesehen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds

(1)   Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (6) gilt der Mehrjahresplan in der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen ersten Phase als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt der Mehrjahresplan in der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen zweiten Phase als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(5)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.


19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 677/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

30,8

TR

92,6

ZZ

61,7

0707 00 05

JO

151,2

TR

94,1

ZZ

122,7

0709 90 70

TR

94,8

ZZ

94,8

0805 50 10

AR

46,9

ZA

62,8

ZZ

54,9

0808 10 80

AR

91,9

BR

80,3

CL

92,9

CN

97,6

NZ

98,4

US

101,1

ZA

96,3

ZZ

94,1

0809 10 00

IL

156,1

TR

217,9

ZZ

187,0

0809 20 95

TR

287,1

US

303,4

ZZ

295,3

0809 30 10, 0809 30 90

CL

101,3

US

149,4

ZA

88,3

ZZ

113,0

0809 40 05

CL

134,4

IL

164,9

US

222,0

ZZ

173,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 678/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2007

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfeln und Pfirsichen der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 vier Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 548/2007 (ABl. L 130 vom 22.5.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 532/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 7).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

der Verordnung der Kommission zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Zitronen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 2. bis 3. Juli 2007.

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Indikativer Erstattungsbetrag

(EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(t)

0702 00 00 9100

A00

30

3 333

0805 10 20 9100

A00

36

20 000

0805 50 10 9100

A00

60

10 000

0806 10 10 9100

A00

23

23 333

0808 10 80 9100

F04, F09

32

53 333

0809 30 10 9100

0809 30 90 9100

F03

17

23 333


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

:

Alle Bestimmungen außer Schweiz.

F04

:

Hongkong, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica.

F09

:

Die folgenden Bestimmungen: Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien, Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm Al Qaiwain, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien; Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika; Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 679/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2007

zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) veröffentlicht die Kommission bis spätestens 31. Mai die Beihilfebeträge für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche.

(2)

Für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vorgesehenen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen für Pfirsiche auf der Grundlage der Mengen, für deren Verarbeitung im Laufe der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre, über die für alle betreffenden Mitgliedstaaten endgültige Daten vorliegen, eine Beihilfe gewährt wurde.

(3)

In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren lagen die im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteten Mengen Pfirsiche durchschnittlich unter der Gemeinschaftsschwelle. Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 muss in den betreffenden Mitgliedstaaten somit der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Beihilfebetrag gezahlt werden.

(4)

Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vorgesehene Berechnungsmechanismus bezüglich der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen gilt nicht unmittelbar für Bulgarien und Rumänien. Daher sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Für das Wirtschaftsjahr 2007/08, für das keine Daten vorliegen, anhand deren überprüft werden könnte, ob die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen für Pfirsiche in diesen Mitgliedstaaten eingehalten wurden, ist vorsichtshalber im Voraus eine Kürzung der Beihilfe vorzunehmen, die erstattet wird, wenn am Ende des genannten Wirtschaftsjahrs keine Überschreitung vorliegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Beihilfe für Pfirsiche gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 auf 47,70 EUR/t festgesetzt.

(2)   Für Bulgarien und Rumänien wird die Beihilfe für Pfirsiche gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf 35,78 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

(1)   Stellt sich bei der Berechnung heraus, dass die Gemeinschaftsschwelle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 nicht überschritten wurde, so wird in Bulgarien und Rumänien nach dem Wirtschaftsjahr 2007/08 ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 25 % der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Beihilfe gezahlt.

(2)   Wurde zwar die Gemeinschaftsschwelle überschritten, die einzelstaatliche Schwelle in Bulgarien oder in Rumänien jedoch nicht oder um weniger als 25 %, so wird in diesen Mitgliedstaaten nach dem Wirtschaftsjahr 2007/08 ein zusätzlicher Betrag gezahlt.

Der in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche Betrag wird auf der Grundlage der tatsächlichen Überschreitung der betreffenden einzelstaatlichen Schwelle festgesetzt und darf 25 % der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Beihilfe nicht überschreiten.

(3)   Bei der Überprüfung, ob die einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen für Bulgarien und Rumänien eingehalten wurden, werden bei der Berechnung für das Wirtschaftsjahr 2007/08 die Mengen zugrunde gelegt, für die im Wirtschaftsjahr 2007/08 tatsächlich eine Beihilfe gewährt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).


RICHTLINIEN

19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/14


RICHTLINIE 2007/35/EG DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2007

zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Richtlinie 76/756/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten deshalb auch für die Richtlinie 76/756/EWG.

(2)

Um die Straßenverkehrssicherheit durch Verbesserung der Sichtbarkeit von großen Lastkraftwagen und deren Anhängern zu erhöhen, sollte die Verpflichtung zur Anbringung retroreflektierender Markierungen an solchen Fahrzeugen in die Richtlinie 76/756/EWG aufgenommen werden.

(3)

Um weiteren Änderungen an der UN/ECE-Regelung Nr. 48 (3), über die die Gemeinschaft bereits abgestimmt hat, Rechnung zu tragen, erscheint es angebracht, die Richtlinie 76/756/EWG dadurch an den technischen Fortschritt anzupassen, dass sie in Einklang mit den technischen Vorschriften dieser UN/ECE-Regelung gebracht wird. Im Interesse der Klarheit sollte Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG ersetzt werden.

(4)

Die Richtlinie 76/756/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Ab dem 10. Juli 2011 betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie, wenn die Anforderungen der Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 9. Juli 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 10. Juli 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

(2)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/28/EG der Kommission (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1).

(3)  ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 1.


ANHANG

„ANHANG II

1.

Es gelten die technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 48 (1).

2.

Für die Zwecke der Anwendung der in Nummer 1 genannten Bestimmungen werden folgende Festlegungen getroffen:

a)

Ein ‚unbeladenes Fahrzeug‘ ist ein Fahrzeug, dessen Masse in Anhang I Anlage 1 Nummer 2.6 dieser Richtlinie definiert ist, jedoch ohne Fahrer.

b)

Das ‚Mitteilungsblatt‘ ist der Typgenehmigungsbogen (Anhang I Nachtrag zu Anlage 2 Nummer 5.1 dieser Richtlinie).

c)

Die ‚Vertragsparteien der jeweiligen Regelungen‘ sind die Mitgliedstaaten.

d)

Der Verweis auf die Regelung Nr. 3 ist als Verweis auf die Richtlinie 76/757/EWG zu verstehen.

e)

Die Fußnote 2 in Absatz 2.7.25 gilt nicht.

f)

Die Fußnote 8 in Absatz 6.19 gilt nicht.

g)

Die Fußnote 1 in Anhang 5 ist wie folgt zu verstehen: ‚Zur Definition der Fahrzeugklassen siehe Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG‘.

3.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie 70/156/EWG, insbesondere seines Absatzes 2 Buchstaben a und c und seines Absatzes 3, der Bestimmungen des Anhangs II und etwaiger Bestimmungen in Einzelrichtlinien ist der Einbau anderer als der in der UN/ECE-Regelung Nr. 48 aufgeführten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen unzulässig.


(1)  ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 1.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Juni 2007

zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

(2007/420/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

in Anbetracht der Bewerberliste, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Rat vorgelegt hat,

gestützt auf die Positionen, die das Europäische Parlament zum Ausdruck gebracht hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unabhängigkeit und die hohe wissenschaftliche Qualität, Transparenz und Effizienz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) sind unbedingt zu gewährleisten. Auch die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist unerlässlich.

(2)

Die Stelle eines bis zum 30. Juni 2008 ernannten Mitglieds des Verwaltungsrats der Behörde ist durch Rücktritt frei geworden.

(3)

Die Bewerbungen für die Ernennung eines neuen Mitglieds des Verwaltungsrats sind anhand der von der Kommission vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament zum Ausdruck gebrachten Positionen mit dem Ziel geprüft worden, die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen, beispielsweise in den Bereichen Management und öffentliche Verwaltung, und die größtmögliche geografische Streuung in der Union zu gewährleisten.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Milan POGAČNIK wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).


Kommission

19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2007

zur Aufhebung der Entscheidung 96/587/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2379)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/421/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 96/587/EG der Kommission (2) wurden die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 94/57/EG gelten die Organisationen, die am 22. Januar 2002 gemäß der besagten Richtlinie bereits anerkannt waren, weiterhin als anerkannt.

(3)

Mit der Entscheidung 2005/623/EG der Kommission (3) wurde die Anerkennung der Gesellschaft „Hellenic Register of Shipping“ um drei Jahre verlängert und auf Griechenland und Zypern beschränkt.

(4)

Mit der Entscheidung 2006/382/EG der Kommission (4) wurde die beschränkte Anerkennung der Gesellschaft „Hellenic Register of Shipping“ auf Malta ausgeweitet.

(5)

Mit der Entscheidung 2006/660/EG der Kommission (5) wurde dem „Polish Register of Shipping“ die Anerkennung für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt und auf die Tschechische Republik, Zypern, Litauen, Malta, Polen und die Slowakische Republik beschränkt.

(6)

Die damit hinfällige Entscheidung 96/587/EG sollte daher aufgehoben und ein aktuelles Verzeichnis der gemäß der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/587/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Der Generaldirektor für Energie und Verkehr wird jedes Jahr zum 1. Juli ein aktuelles Verzeichnis der gemäß der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(2)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 43. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/221/EG (ABl. L 73 vom 15.3.2002, S. 30).

(3)  ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 43.

(4)  ABl. L 151 vom 6.6.2006, S. 31.

(5)  ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 17.


19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2007

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Argentinien, Australien und den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2498)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/422/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (1) und ihrer Einfuhr aus Drittländern, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (2) dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn sie von in den Listen derselben Entscheidung aufgeführten Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten entnommen, aufbereitet und gelagert worden sind.

(2)

Argentinien und die Vereinigten Staaten von Amerika haben darum ersucht, dass die Einträge für diese Länder in den genannten Listen hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten geändert werden.

(3)

Argentinien und die Vereinigten Staaten von Amerika haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

(4)

Australien hat beantragt, bestimmte Einträge für dieses Land von den Listen zu nehmen.

(5)

Die Entscheidung 92/452/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(2)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/237/EG (ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 49).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit LE/UT/BE-18 in Argentinien wird gestrichen.

2.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit LE/UT/BE-22 in Argentinien wird gestrichen.

3.

Die Zeilen für die Embryo-Entnahmeeinheiten LE/UT/BE-24 und LE/UT/BE-25 in Argentinien werden gestrichen.

4.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit LE/UT/BE-28 in Argentinien wird gestrichen.

5.

Die folgenden Zeilen für Argentinien werden eingefügt:

„AR

 

LE/UT/BE-31

 

CENTRO BIOTECNOLÓGICO SANTA RITA

Saladillo — Buenos Aires

Dr Carlos Hansen

AR

 

LE/UT/BE-42

 

CENTRO ESTACIÓN ZOOTÉCNICA SANTA JULIA

Córdoba

Dr Leonel Alisio

AR

 

LE/UT/BE-43

 

CENTRO GENÉTICO BOVINO EOLIA

Marcos Paz — Buenos Aires

Dr Guillermo Brogliatti

AR

 

LE/UT/BE-44

 

CENTRO GENÉTICO DEL LITORAL

Margarita Belén — Chaco

Dr Gustavo Balbin

AR

 

LE/UT/BE-45

 

CENTRO DE TRANSFERENCIA EMBRIONARIA SAN JOAQUIN

Carmen de Areco — Buenos Aires

Dr Mariano Medina

AR

 

LE/UT/BE-46

 

CENTRO DE INSEMINACIÓN ARTIFICIAL LA LILIA

Colonia Aldao — Santa Fe

Dr Fabian Barberis

AR

 

LE/UT/BE-51

 

Dres. J. INDA Y J. TEGLI

Union — San Luis

Dr J. Inda

Dr J. Tegli

AR

 

LE/UT/BE-52

 

IRAC — BIOGEN

Córdoba

Dr Gabriel Bo

Dr H. Tribulo

AR

 

LE/UT/BE-53

 

UNIDAD MOVIL DE TRANSFERENCIAS DE EMBRIONES CABA

Carhue — Buenos Aires

Dr Juan Martin Narbaitz

AR

 

LE/UT/BE-54

 

CENTRO DE TRANSFERENCIAS EMBRIONARIAS CABAÑA LA CAPILLITA

Corrientes

Dr Agustin Arreseigor

AR

 

LE/UT/BE-56

 

CENTRO DE TRANSFERENCIAS EMBRIONARIAS EL QUEBRACHO

Reconquista — Santa Fe

Dr Mauro E. Venturini

AR

 

LE/UT/BE-57

 

CENTRO DE TRANSFERENCIAS EMBRIONARIAS MARIO ANDRES NIGRO

La Plata — Buenos Aires

Dr Mario Andres Nigro

AR

 

LE/UT/BE-58

 

CENTRO DE TRANSFERENCIAS EMBRIONARIAS GENETICA CHIVILCOY

Chivilcoy — Buenos Aires

Dr Ruben Osvaldo Chilan

AR

 

LE/UT/BE-60

 

CENTRO DE TRANSFERENCIA EMBRIONARIA C.I.A.T.E.B.

Rio Cuarto — Córdoba

Dr Ariel Doso

AR

 

LE/UT/BE-61

 

CENTRO DE TRANSFERENCIA VALDES & LAURENTI S.H.

Capitán Sarmiento — Buenos Aires

Dr Ariel M. Valdes

AR

 

LE/UT/BE-62

 

CENTRO DE TRANSFERENCIA EMBRIONARIA MARCELO F. MIRANDA

Capital Federal

Dr Marcelo F. Miranda

AR

 

LE/UT/BE-63

 

CENTRO DE TRANSFERENCIA EMBRIONARIA SYNCHROPAMPA S.R.L.

Santa Rosa — La Pampa

Dr Jose Luis Franco

AR

 

LE/UT/BE-64

 

DR. CESAR J. ARESEIGOR

Corrientes

Dr Cesar J. Areseigor

AR

 

LE/UT/BE-65

 

UNIDAD MOVIL DE TRANSFERENCIA EMBRIONARIA RICARDO ALBERTO VAUTIER

Corrientes

Dr Ricardo Alberto Vautier

AR

 

LE/UT/BE-66

 

CENTRO DE TRANSFERENCIA EMBRIONARIA SOLUCIONES REPRODUCTIVAS INTEGRALES LA RESERVA

Coronel Dorrego — Buenos Aires

Dr Silvio Mariano Castro

AR

 

LE/UT/BE-67

 

CENTRO DE TRANSFERENCIA EMBRIONARIA SANTA RITA

Corrientes

Dr Gabriel Bo“

6.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit ETV0002 in Australien wird gestrichen.

7.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit ETV0005 in Australien wird gestrichen.

8.

Die Zeilen für die Embryo-Entnahmeeinheiten ETV0008, ETV0009, ETV0010, ETV0011, ETV0012 und ETV0013 in Australien werden gestrichen.

9.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 91CA035 E689 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhält folgende Fassung:

„US

 

91CA035 E689

 

RuAnn Dairy

7285 W Davis Ave

Riverdale, CA 93656

Dr Kenneth Halback“

10.

Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 04MT111 E1127 in den Vereinigten Staaten von Amerika wird gestrichen.

11.

Die folgenden Zeilen für die Embryo-Entnahmeeinheiten Nr. 05NC114 E705 und Nr. 05NC117 E705 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhalten folgende Fassungen:

„US

 

05NC114 E705

 

Kingsmill Farm II

5914 Kemp Road

Durham, NC 27703

Dr Samuel P. Galphin

US

 

05NC117 E705

 

S. Galphin Services

6509 Saddle Path Circle

Raleigh, NC 27606

Dr Samuel P. Galphin“

12.

Die folgenden Zeilen für die Vereinigten Staaten von Amerika werden eingefügt:

„US

 

07CA133 E1664

 

RuAnn Dairy

7285 W Davis Ave

Riverdale, CA 93656

Dr Alvaro Magalhaes

US

 

07ID134 E1127

 

Pat Richards, DVM

1215E 200S

Bliss, ID 83314

Dr Pat Richards

US

 

07MO131 E608

 

Trans Ova Genetics

12425 LIV 224

Chillicothe, MO 64601

Dr Tim Reimer

US

 

07TX130 E640

 

K Bar C Ranch

3424 FR 2095

Cameron, TX 76520

Dr Boyd Bien“


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/23


BESCHLUSS 2007/423/GASP DES RATES

vom 18. Juni 2007

zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP hat der Rat Maßnahmen angenommen, mit denen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder die Durchreise durch dieses Personen verweigert werden, die an Aktivitäten beteiligt sind, die vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) angeklagten, auf freiem Fuß befindlichen Personen dabei behilflich sind, sich weiterhin der Justiz zu entziehen, oder die andere Handlungen begehen, die den ICTY bei der wirksamen Ausführung seines Mandats behindern könnten.

(2)

Nach der Überstellung von Ante Gotovina in die Hafteinrichtungen des ICTY sollten einige in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts genannte Personen, die mit Herrn Gotovina in Verbindung stehen, von der Liste gestrichen werden. Außerdem müssen die Angaben der auf der Liste verbleibenden Personen aktualisiert werden.

(3)

Ferner sollten weitere Personen, die an Aktivitäten beteiligt sind, die vor dem ICTY angeklagten, auf freiem Fuß befindlichen Personen dabei behilflich sind, sich weiterhin der Justiz zu entziehen, oder die andere Handlungen begehen, die den ICTY bei der wirksamen Ausführung seines Mandats behindern könnten, in die Liste aufgenommen werden.

(4)

Die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP sollte entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste der Personen im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts 2004/293/GASP wird durch die Liste im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 65. Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/150/GASP (ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 21).


ANHANG

1.

BILBIJA, Milorad

Sohn des Svetko Bilbija

Geburtsdatum/Geburtsort: 13.8.1956, Sanski Most, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 3715730

Ausweis-Nr.: 03GCD9986

Persönliche Registriernr.: 1308956163305

Aliasname:

Anschrift: Brace Pantica 7, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

2.

BJELICA, Milovan

Geburtsdatum/Geburtsort: 19.10.1958, Rogatica, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 0000148, ausgestellt am 26.7.1998 in Srpsko Sarajevo (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.: 03ETA0150

Persönliche Registriernr.: 1910958130007

Aliasname: Cicko

Anschrift: CENTREK Company in Pale, Bosnien und Herzegowina

3.

DJORDJEVIC, Jelena (Ehename: GLUSICA Jelena)

Tochter von: Vlastimir und Sojka DJORDJEVIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 7.2.1977 in Zajecar, Serbien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Anschrift: Beogradskog Bataljona Straße Nr. 39, Belgrad, Serbien

Verhältnis zu der PIFWC: Tochter des Vlastimir DJORDJEVIC

4.

DJORDJEVIC, Sojka

Geburtsdatum/Geburtsort: 29.9.1949, Gemeinde Knjazevac, Serbien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Anschrift: Beogradskog Bataljona Straße Nr. 39, Belgrad, Serbien

Verhältnis zu der PIFWC: Ehegattin des Vlastimir DJORDJEVIC

5.

ECIM, Ljuban

Geburtsdatum/Geburtsort: 6.1.1964, Sviljanac, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 0144290, ausgestellt am 21.11.1998 in Banja Luka (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.: 03GCE3530

Persönliche Registriernr.: 0601964100083

Aliasname:

Anschrift: Ulica Stevana Mokranjca 26, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

6.

HADZIC, Goranka

Tochter von: Branko und Milena HADZIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 18.6.1962 in der Gemeinde Vinkovci, Kroatien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 1806962308218 (JMBG), Ausweis-Nr. 569934/03

Aliasname:

Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien

Verhältnis zu der PIFWC: Schwester des Goran HADZIC

7.

HADZIC, Ivana

Tochter von: Goran und Zivka HADZIC

Geburtsdatum/Geburtsort: geboren am 25.2.1983 in Vukovar, Kroatien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien

Verhältnis zu der PIFWC: Tochter des Goran HADZIC

8.

HADZIC, Srecko

Sohn von: Goran und Zivka HADZIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.10.1987 in Vukovar, Kroatien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien

Verhältnis zu der PIFWC: Sohn des Goran HADZIC

9.

HADZIC, Zivka

Tochter von: Branislav NUDIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 9.6.1957 in Vinkovci, Kroatien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Anschrift: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien

Verhältnis zu der PIFWC: Ehegattin des Goran HADZIC

10.

JOVICIC, Predrag

Sohn des Desmir JOVICIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 1.3.1963, Pale, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4363551

Ausweis-Nr.: 03DYA0852

Persönliche Registriernr.: 0103963173133

Aliasname:

Anschrift: Milana Simovica 23, Pale, Bosnien und Herzegowina

11.

KARADZIC, Aleksandar

Geburtsdatum/Geburtsort: 14.5.1973, Sarajevo Centar, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 0036395 (abgelaufen am 12.10.1998)

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname: Sasa

Anschrift:

12.

KARADZIC, Ljiljana (Mädchenname: ZELEN)

Tochter des Vojo und der Anka

Geburtsdatum/Geburtsort: 27.11.1945, Sarajevo Centar, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Anschrift:

13.

KARADZIC, Luka

Sohn von: Vuko und Jovanka KARADZIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 31.7.1951 in der Gemeinde Savnik, Montenegro

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Anschrift: Dubrovacka Straße Nr. 14, Belgrad, Serbien, und Janka Vukotica Straße Nr. 24, Rastoci, Gemeinde Niksic, Montenegro

Verhältnis zu der PIFWC: Bruder des Radovan KARADZIC

14.

KARADZIC-JOVICEVIC, Sonja

Tochter von: Radovan KARADZIC und Ljiljana ZELEN-KARADZIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 22.5.1967 in Sarajevo, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 2205967175003 (JMBG) Ausweisnummer: 04DYB0041

Aliasname: Seki

Anschrift: Dobroslava Jevdjevica Nr. 9, Pale, Bosnien und Herzegowina

Verhältnis zu der PIFWC: Tochter des Radovan KARADZIC

15.

KESEROVIC, Dragomir

Sohn des Slavko

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.6.1957, Piskavica / Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4191306

Ausweis-Nr.: 04GCH5156

Persönliche Registriernr.: 0806957100028

Aliasname:

Anschrift:

16.

KIJAC, Dragan

Geburtsdatum/Geburtsort: 6.10.1955, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Anschrift:

17.

KOJIC, Radomir

Sohn des Milanko und der Zlatana

Geburtsdatum/Geburtsort: 23.11.1950, Bijela Voda, Sokolac, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4742002, ausgestellt 2002 in Sarajevo (gültig bis 2007)

Ausweis-Nr.: 03DYA1935, ausgestellt am 7.7.2003 in Sarajevo

Persönliche Registriernr.: 2311950173133

Aliasname: Mineur oder Ratko

Anschrift: 115 Trifka Grabeza, Pale, oder Hotel KRISTAL, Jahorina, Bosnien und Herzegowina

18.

KOVAC, Tomislav

Sohn des Vaso

Geburtsdatum/Geburtsort: 4.12.1959, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 0412959171315

Aliasname: Tomo

Anschrift: Bijela, Montenegro, und Pale, Bosnien und Herzegowina

19.

KUJUNDZIC, Predrag

Sohn des Vasilija

Geburtsdatum/Geburtsort: 30.1.1961, Suho Pole, Doboj, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 03GFB1318

Persönliche Registriernr.: 3001961120044

Aliasname: Predo

Anschrift: Doboj, Bosnien und Herzegowina

20.

LUKOVIC, Milorad Ulemek

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1968, Belgrad, Serbien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname: Legija (gefälschter Ausweis auf den Namen IVANIC, Zeljko)

Anschrift: inhaftiert (Belgrader Bezirksgefängnis, Bacvanska 14, Belgrad)

21.

MALIS, Milomir

Sohn des Dejan Malis

Geburtsdatum/Geburtsort: 3.8.1966, Bjelice

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 0308966131572

Aliasname:

Anschrift: Vojvode Putnika, Foca, Bosnien und Herzegowina

22.

MANDIC, Momcilo

Geburtsdatum/Geburtsort: 1.5.1954, Kalinovik, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 0121391, ausgestellt am 12.5.1999 in Srpsko Sarajevo, Bosnien und Herzegowina (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 0105954171511

Aliasname: Momo

Anschrift: inhaftiert

23.

MARIC, Milorad

Sohn des Vinko Maric

Geburtsdatum/Geburtsort: 9.9.1957, Visoko, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4587936

Ausweis-Nr.: 04GKB5268

Persönliche Registriernr.: 0909957171778

Aliasname:

Anschrift: Vuka Karadzica 148, Zvornik, Bosnien und Herzegowina

24.

MICEVIC, Jelenko

Sohn des Luka und der Desanka (Mädchenname: SIMIC)

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.8.1947, Borci bei Konjic, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4166874

Ausweis-Nr.: 03BIA3452

Persönliche Registriernr.: 0808947710266

Aliasname: Filaret

Anschrift: Kloster Milesevo, Serbien

25.

MLADIC, Biljana (Mädchenname: STOJCEVSKA)

Tochter von: Strahilo STOJCEVSKI und Svetlinka STOJCEVSKA

Geburtsdatum/Geburtsort: 30.5.1972 in Skopje, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 3005972455086 (JMBG)

Aliasname:

Anschrift: gemeldet in Blagoja Parovica 117a, Belgrad, aber wohnhaft in Vidikovacki venac 83, Belgrad, Serbien

Verhältnis zu der PIFWC: Schwiegertochter des Ratko MLADIC

26.

MLADIC, Darko

Sohn von: Ratko und Bosiljka MLADIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 19.8.1969 in Skopje, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Reisepass-Nr.: Pass des Staatenbunds Serbien und Montenegro # 003220335, ausgestellt am 26. Februar 2002

Ausweis-Nr.: 1908969450106 (JMBG); Personalausweis B112059, ausgestellt am 8. April 1994 von SUP Belgrad

Aliasname:

Anschrift: Vidikovacki venac 83, Belgrad, Serbien

Verhältnis zu der PIFWC: Sohn des Ratko MLADIC

27.

NINKOVIC, Milan

Sohn des Simo

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.6.1943, Doboj, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 3944452

Ausweis-Nr.: 04GFE3783

Persönliche Registriernr.: 1506943120018

Aliasname:

Anschrift:

28.

OSTOJIC, Velibor

Sohn des Jozo

Geburtsdatum/Geburtsort: 8.8.1945, Celebici, Foca, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Anschrift:

29.

OSTOJIC, Zoran

Sohn des Mico OSTOJIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 29.3.1961, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 04BSF6085

Persönliche Registriernr.: 2903961172656

Aliasname:

Anschrift: Malta 25, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina

30.

PAVLOVIC, Petko

Sohn des Milovan PAVLOVIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 6.6.1957, Ratkovici, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4588517

Ausweis-Nr.: 03GKA9274

Persönliche Registriernr.: 0606957183137

Aliasname:

Anschrift: Vuka Karadjica 148, Zvornik, Bosnien und Herzegowina

31.

PETROVIC, Tamara (Mädchenname DJORDJEVIC)

Tochter von: Vlastimir und Sojka DJORDJEVIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 3.10.1971 in Zajecar, Serbien

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Aliasname:

Anschrift: Beogradskog Bataljona Straße Nr. 39, Belgrad, Serbien

Verhältnis zu der PIFWC: Tochter des Vlastimir DJORDJEVIC

32.

POPOVIC, Cedomir

Sohn des Radomir POPOVIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 24.3.1950, Petrovici

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.: 04FAA3580

Persönliche Registriernr.: 2403950151018

Aliasname:

Anschrift: Crnogorska 36, Bileca, Bosnien und Herzegowina

33.

PUHALO, Branislav

Sohn des Djuro

Geburtsdatum/Geburtsort: 30.8.1963, Foca, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.: 3008963171929

Aliasname:

Anschrift:

34.

RADOVIC, Nade

Sohn des Milorad Radovic

Geburtsdatum/Geburtsort: 26.1.1951, Foca, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: alte Nummer 0123256 (für ungültig erklärt)

Ausweis-Nr.: 03GJA2918

Persönliche Registriernr.: 2601951131548

Aliasname:

Anschrift: Stepe Stepanovica 12, Foca/Srbinje, Bosnien und Herzegowina

35.

RATIC, Branko

Geburtsdatum/Geburtsort: 26.11.1957, MIHALJEVCI SLAVONSKA POZEGA, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 0442022, ausgestellt am 17.9.1999 in Banja Luka

Ausweis-Nr.: 03GCA8959

Persönliche Registriernr.: 2611957173132

Aliasname:

Anschrift: Ulica Krfska 42, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

36.

ROGULJIC, Slavko

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1952, SRPSKA CRNJA HETIN, Serbien

Reisepass-Nr.: gültiger Reisepass 3747158, ausgestellt am 12.4.2002 in Banja Luka, gültig bis: 12.4.2007. Ungültiger Reisepass 0020222, ausgestellt am 25.8.1988 in Banja Luka, gültig bis: 25.8.2003

Ausweis-Nr.: 04EFA1053

Persönliche Registriernr.: 1505952103022

Aliasname:

Anschrift: 21 Vojvode Misica, Laktasi, Bosnien und Herzegowina

37.

SAROVIC, Mirko

Geburtsdatum/Geburtsort: 16.9.1956, Rusanovici-Rogatica, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 4363471, ausgestellt in Istocno Sarajevo, gültig bis 8. Oktober 2008

Ausweis-Nr.: 04PEA4585

Persönliche Registriernr.: 1609956172657

Aliasname:

Anschrift: Bjelopoljska 42, 71216 Srpsko Sarajevo, Bosnien und Herzegowina

38.

SKOCAJIC, Mrksa

Sohn des Dejan SKOCAJIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 5.8.1953, Blagaj, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: 3681597

Ausweis-Nr.: 04GDB9950

Persönliche Registriernr.: 0508953150038

Aliasname:

Anschrift: Trebinjskih Brigade, Trebinje, Bosnien und Herzegowina

39.

VRACAR, Milenko

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1956, Nisavici, Prijedor, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: gültiger Reisepass 3865548, ausgestellt am 29.8.2002 in Banja Luka, gültig bis: 29.8.2007. Ungültige Reisepässe 0280280, ausgestellt am 4.12.1999 in Banja Luka (gültig bis 4.12.2004), und 0062130, ausgestellt am 16.9.1998 in Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

Ausweis-Nr.: 03GCE6934

Persönliche Registriernr.: 1505956160012

Aliasname:

Anschrift: 14 Save Ljuboje, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

40.

ZOGOVIC, Milan

Sohn des Jovan

Geburtsdatum/Geburtsort: 7.10.1939, Dobrusa

Reisepass-Nr.:

Ausweis-Nr.:

Persönliche Registriernr.:

Aliasname:

Anschrift:

41.

ZUPLJANIN, Divna (Mädchenname STOISAVLJEVIC)

Tochter von: Dobrisav und Zorka STOISAVLJEVIC

Geburtsdatum/Geburtsort: 15.11.1956, Maslovare, Gemeinde Kotor Varos, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: Pass Bosniens und Herzegowinas 0256552, ausgestellt am 26. April 1999

Ausweis-Nr.: Ausweis Nr. 04GCM2618, ausgestellt am 5. November 2004, und Führerschein Nr. 05GCF8710, ausgestellt am 3. Januar 2005

Aliasname:

Anschrift: Stevana Markovica 3, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

Verhältnis zu der PIFWC: Ehegattin des Stojan ZUPLJANIN

42.

ZUPLJANIN, Mladen

Sohn von: Stojan und Divna ZUPLJANIN

Geburtsdatum/Geburtsort: 21.7.1980, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: Pass Bosniens und Herzegowinas 4009608 vom 7. Februar 2003

Ausweis-Nr.: Ausweis 04GCG6605, Führerschein 04GCC6937 vom 8. März 2004

Aliasname:

Anschrift: Stevana Markovica 3, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

Verhältnis zu der PIFWC: Sohn des Stojan ZUPLJANIN

43.

ZUPLJANIN, Pavle

Sohn von: Stojan und Divna ZUPLJANIN

Geburtsdatum/Geburtsort: 18.7.1984, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: Pass Bosniens und Herzegowinas 5049445 vom 26. April 2006

Ausweis-Nr.: Ausweis 03GCB5148 vom 10. Juni 2003, Führerschein 04GCF5074 vom 30. November 2004

Aliasname:

Anschrift: Stevana Markovica 3, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

Verhältnis zu der PIFWC: Sohn des Stojan ZUPLJANIN

44.

ZUPLJANIN, Slobodan

Sohn von: Stanko und Cvijeta ZUPLJANIN

Geburtsdatum/Geburtsort: 17.11.1957, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

Reisepass-Nr.: Pass Bosniens und Herzegowinas 0023955, ausgestellt am 24. August 1998

Ausweis-Nr.: Ausweis 04GCL4072, Führerschein 04GCE8351 vom 18. September 2004

Aliasname: Bebac

Anschrift: Vojvode Momica 9a, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina

Verhältnis zu der PIFWC: Cousin des Stojan ZUPLJANIN.


19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER

Aus Anlass der letzten Erweiterung der Europäischen Union wurden am 27., 29. und 30. Dezember 2006 einige Amtsblätter in einer vereinfachten Version in den damaligen offiziellen Sprachen der Union veröffentlicht.

Es wurde beschlossen, die in diesen Amtsblättern veröffentlichten Rechtsakte als Berichtigungen und in ihrer traditionellen Form erneut zu publizieren.

Deshalb wurden die Amtsblätter mit den Berichtigungen nur in den vor der Erweiterung bestehenden Amtssprachen veröffentlicht. Die Übersetzungen der Rechtsakte in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten werden in einer Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union erscheinen, die die vor dem 1. Januar 2007 angenommen Texte der europäischen Organe sowie der Europäischen Zentralbank umfassen wird.

Die Leser finden nachstehend eine Entsprechungstabelle der mit Datum vom 27., 29. und 30. Dezember 2006 veröffentlichten Amtsblätter sowie die entsprechenden Berichtigungen.

ABl. vom 27. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 370

L 30

L 371

L 45

L 373

L 121

L 375

L 70


ABl. vom 29. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 387

L 34


ABl. vom 30. Dezember 2006

Berichtigung im ABl. (2007)

L 396

L 136

L 400

L 54

L 405

L 29

L 407

L 44

L 408

L 47

L 409

L 36

L 410

L 40

L 411

L 27

L 413

L 50