ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 153

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
14. Juni 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 650/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 652/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen ( 1 )

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 654/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/407/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2007 zu einer harmonisierten Überwachung von Antibiotikaresistenz von Salmonellen bei Geflügel und Schweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2421)  ( 1 )

26

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

 

2007/408/JI

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 650/2007 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

46,7

TR

95,5

ZZ

71,1

0707 00 05

JO

151,2

TR

94,5

ZZ

122,9

0709 90 70

TR

95,3

ZZ

95,3

0805 50 10

AR

49,7

ZA

62,9

ZZ

56,3

0808 10 80

AR

92,9

BR

81,3

CA

102,0

CL

79,7

CN

93,8

NZ

109,6

US

109,8

UY

55,1

ZA

98,3

ZZ

91,4

0809 10 00

IL

155,5

TR

204,2

ZZ

179,9

0809 20 95

TR

352,5

US

308,9

ZZ

330,7

0809 40 05

CL

134,4

IL

204,2

ZZ

169,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 651/2007 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2007

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurden allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften ist die in Spalte 1 der im Anhang aufgeführten Tabelle beschriebene Ware dem in Spalte 2 angegebenen KN-Code zuzuweisen, und zwar nach Maßgabe der in Spalte 3 dieser Tabelle genannten Begründung.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiter verwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Leichtes Kleidungsstück für Frauen, das den Körper bis zum Schritt bedeckt, hergestellt aus einem einfarbigen Gewirke aus synthetischen Chemiefasern (80 % Polyamid und 20 % Elasthan), jedoch keine Kautschukfäden enthaltend.

Die Ware ist mit 8 mm breiten Streifen aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4008) versehen, die am Halsausschnitt und an den Arm- und Beinausschnitten eingenäht sind.

Das Kleidungsstück ist mit BH-artig vorgeformten Körbchen mit Unterbrustbügeln, einem gefütterten Zwickel, verstellbaren Trägern und mit hohen Beinausschnitten versehen.

(Badeanzug)

(Siehe Foto Nr. 641) (1)

6112 41 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6112, 6112 41 und 6112 41 90.

Da der Kautschuk dem Kleidungsstück hinzugefügt, jedoch nicht Teil seines Stoffes ist, kann das Kleidungsstück nicht in Unterposition 6112 41 10 (Badeanzüge und Badehosen für Frauen oder Mädchen, aus synthetischen Chemiefasern mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr) eingereiht werden.

Nach seinem allgemeinen Erscheinungsbild, dem Schnitt und der Stoffbeschaffenheit erfüllt das Kleidungsstück die Kriterien zur Einreihung für „Badeanzüge für Frauen oder Mädchen aus synthetischen Chemiefasern“ (KN-Code 6112 41 90 — andere).

2.

Ware aus einem dreilagigen durch Steppen abgeteilten Verbunderzeugnis mit Außen- und Innenlage aus Geweben aus 100 % Baumwolle, mit Wattierungsstoff gepolstert.

Die Ware ist durch Zusammennähen konfektioniert und wie folgt beschaffen:

Sie weist eine Länge von ca. 90 cm auf und ist mit einem halsnahen Ausschnitt versehen. In der Mitte der Vorderseite befindet sich eine Öffnung, die durch einen ca. 68 cm langen Reißverschluss geschlossen werden kann. Die Ware ist mit einem elastischen Element in Taillenhöhe versehen. Im oberen Bereich ist die ärmellose Ware mit Armlöchern ausgestattet, an den Seiten und am unteren Rand ist sie vollständig geschlossen. Der Schnitt im oberen Bereich der Ware verleiht ihr eine körpernahe Form.

(Strampelsack für Kinder)

(Siehe Foto Nr. 640) (1)

6211 42 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 zum Abschnitt XI, der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 und dem Wortlaut der KN-Codes 6211, 6211 42 und 6211 42 90.

Gemäß Anmerkung 4 a zu Kapitel 62 kann die Ware nicht als Kleidung für Kleinkinder angesehen werden, weil sie für Kinder mit einer Körpergröße von mehr als 86 cm bestimmt ist. Daher ist eine Einreihung in Position 6209 ausgeschlossen.

Mit Bezug auf die KN-Erläuterungen zu Position 6111, nach denen Strampelsäcke für Kleinkinder (mit Ärmeln oder Armlöchern) als Kleidung angesehen werden, ist die betreffende Ware, die so konfektioniert ist wie die gleiche Ware für Kleinkinder (der obere Teil gleicht dem eines Kleidungsstücks), nur in einer größeren Größe, auch als Kleidung anzusehen.

Aufgrund des Schnittes des Oberteils stellt sich die Ware als Kleidungsstück im Sinne des Abschnittes XI und nicht als Bettausstattung oder ähnliche Ware dar. Eine Einreihung in Position 9404 ist daher ausgeschlossen.

Da die Kapitel für Kleidung keine spezifischen Positionen für diese Art Waren aufweisen, ist diese Ware als „andere Kleidung“ einzureihen.

3.

Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient.

(Sitzbezug)

(siehe Foto Nr. 642) (1)

6304 92 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00.

Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten.

Die Ware ist nicht Teil eines Kraftfahrzeugsitzes, sondern Zubehör für einen Kraftfahrzeugsitz, und kann daher nicht in Position 9401 eingereiht werden. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9401, Teile.

Weil diese Ware zur Verwendung in Kraftfahrzeugen bestimmt ist, kann sie nicht als Bettausstattung oder ähnliche Ware betrachtet werden. Daher ist eine Einreihung in Position 9404 ausgeschlossen.

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(1)  Die Abbildungen dienen nur zu Informationszwecken.


14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 652/2007 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Nachbildung eines bestimmten Mobiltelefonmodells (sog. Mock Up).

Das Produkt besteht hauptsächlich aus Kunststoff. Es hat keine elektronischen Bestandteile.

Größe, Aufmachung und Gewicht sind mit den Merkmalen des nachgebildeten Mobiltelefons identisch.

Das Produkt ist mit Tasten ausgestattet, die sich wie echte Tasten drücken lassen.

3926 90 97

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.

Das Produkt kann aufgrund seiner Bauweise und der Tatsache, dass es nicht die Funktionen eines Mobiltelefons besitzt, nicht in die Position 8517 eingereiht werden

Das Produkt ist zwar eine Nachbildung eines bestimmten Mobiltelefonmodells — es sieht wie ein Mobiltelefon aus und hat Tasten die sich wie bei einem echten Mobiltelefon drücken lassen — weist aber ansonsten kein anderes Merkmal und keine andere Eigenschaft des Modells auf. Seine Hauptaufgabe ist es zu zeigen, wie ein bestimmtes Mobiltelefon-Modell aussieht. Daher kann das Produkt nicht in die Position 9023 eingereiht werden.

Das Produkt ist gemäß seiner stofflichen Beschaffenheit (Kunststoff) einzureihen.

2.

Eine so genannte selbstaufblasbare Matratze von 185 cm Länge, 66 cm Breite und 3,8 cm Höhe zur Verwendung im Freien.

Die Matratze hat eine Außenfläche aus Textilgewebe (synthetische Chemiefasern) und eine Innenbeschichtung aus Kunststoff. Sie enthält eine Matte (ca. 3,5 cm dick) aus Polyurethanschaum mit offenen Zellen.

Die äußere Oberfläche der Ware, die die Reibung mit anderen Materialien (z. B. Schlafsäcken) verstärkt, ist dauerhaft, schmutz- und feuchtigkeitsabweisend sowie widerstandsfähig gegen das Entstehen von Löchern.

Sie hat ein Ventil, durch das die Luft einströmen kann, wenn die Matratze ausgerollt wird bzw. ausströmen, wenn die Matratze zusammengerollt wird.

6306 40 00

Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6306 und 6306 40 00.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (Reibung, schmutzabweisend, widerstandsfähig) und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks im Freien ist die Ware eine Campingausrüstung.

Die Ware ist von Kapitel 94 ausgeschlossen, da sie eine aufblasbare Matratze ist (siehe Anmerkung 1 a zu Kapitel 94).

Die Ware ist in die Position 6306 40 00 der Kombinierten Nomenklatur als Campingausrüstung (aufblasbare Matratze aus Textilgewebe) einzureihen.

3.

Wasserfahrzeug des Typs „Katamaran“, für die Beförderung von Personen bestimmt.

Das Wasserfahrzeug hat eine Länge von ungefähr 49 Metern und eine Höchstgeschwindigkeit von 34 Knoten (ungefähr 63 km/h). Es kann bis zu 600 Passagiere befördern.

Es ist für den Betrieb in Flüssen, Flussmündungen oder Küstengewässern bestimmt. Es ist jedoch so konstruiert, dass es ohne Passagiere für die Seeschifffahrt geeignet ist.

Es ist nicht für die Beförderung von Passagieren von mehr als 20 Seemeilen (ungefähr 37 km) vom Ufer entfernt hergestellt.

8901 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Positionen KN 8901, 8901 10 und 8901 10 90.

Bei dem Katamaran handelt es sich um ein Wasserfahrzeug, das für die Beförderung von Passagieren in Flüssen, Flussmündungen oder Küstengewässern bestimmt ist. Es ist nicht für die Beförderung von Passagieren außerhalb einer bestimmten Entfernung vom Ufer hergestellt und kann aus diesem Grund nicht als Wasserfahrzeug „für die Seeschifffahrt bestimmt“ betrachtet werden (siehe Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 89).

4.

Ein maßstabgetreu verkleinertes Modell eines Fußballstadions, hauptsächlich aus Kunststoff, auf einer Faserplatte.

Es hat keine beweglichen Teile.

9503 00 95

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 9503 und 9503 00 95.

Die Ware kann nicht in die Position 9023 eingereiht werden, da sie nicht zu Vorführzwecken dient.

Die Ware kann nicht aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden, da sie ein maßstabgetreu verkleinertes Modell zur Unterhaltung der Position 9503 ist. Solche Modelle müssen nicht funktionsfähig sein, sondern können auch nur zum Ausstellen oder zum Betrachten dienen und müssen nicht zum Spielen bestimmt sein.


14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 653/2007 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2007

zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (1), insbesondere Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft enthält Bestimmungen zu Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen. Artikel 10 dieser Richtlinie legt fest, dass Eisenbahnunternehmen für die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur eine Sicherheitsbescheinigung benötigen. Zweck der Sicherheitsbescheinigung ist die Erbringung des Nachweises, dass das Eisenbahnunternehmen sein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat und die Anforderungen erfüllen kann, die sich aus den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergeben, die gemäß der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (3), der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (4) und anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften sowie in nationalen Vorschriften für die Beherrschung von Risiken und den sicheren Betrieb des Eisenbahnnetzes festgelegt wurden.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, den Antragstellern, die als Eisenbahnunternehmen in den Markt eintreten wollen, Hilfestellung zu geben, und sollten insbesondere Informationen bereitstellen und Anträge auf Sicherheitsbescheinigungen unverzüglich bearbeiten. Für Eisenbahnunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr ist es wichtig, dass für die Sicherheitsbescheinigung in verschiedenen Mitgliedstaaten ähnliche Verfahren gelten; gemeinsame Teile der Sicherheitsbescheinigung sollten daher vereinheitlicht werden, damit ein einheitliches Format gilt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 15 der Verordnung 2004/94/EG die Harmonisierung von Sicherheitsbescheinigungen vor. Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 erstellt und empfiehlt die Agentur ein harmonisiertes Muster für die Sicherheitsbescheinigungen, einschließlich einer elektronischen Fassung, und ein harmonisiertes Muster für den Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung, einschließlich einer Liste der wichtigsten zu liefernden Angaben.

(3)

Gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2004/49/EG setzen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 30. April 2006 um. Ab diesem Zeitpunkt sind Sicherheitsbescheinigungen daher gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG zu erteilen. Dies macht es notwendig, frühzeitig Maßnahmen zur Vereinheitlichung des Vorgehens bezüglich Sicherheitsbescheinigungen zu ergreifen, damit die Mitgliedstaaten so bald wie möglich einen einheitlichen Ansatz anwenden können.

(4)

Nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG umfasst die Sicherheitsbescheinigung zwei Teile: einen Teil über die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens, die in der gesamten Gemeinschaft akzeptiert wird (Teil A), und einen zweiten Teil über die Zulassung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die besonderen nationalen Anforderungen zu erfüllen, die für den Betrieb auf dem betreffenden Netz erforderlich sind (Teil B). Der in dieser Verordnung enthaltene vereinheitlichte Antrag für die Sicherheitsbescheinigung einschließlich Leitlinien gibt den Eisenbahnunternehmen und nationalen Sicherheitsbehörden Hinweise dazu, was der Antrag für den jeweiligen Teil der Sicherheitsbescheinigung enthalten soll.

(5)

Nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2004/49/EG unterrichten die nationalen Sicherheitsbehörden die Agentur über die Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie erteilt wurden (Bescheinigungen Teil A). Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 führt die Agentur eine öffentliche Datenbank der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen. Aufgrund dieser Verpflichtung hat die Agentur sowohl Bescheinigungen Teil A als auch Bescheinigungen Teil B zu veröffentlichen. Im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 haben die Mitgliedstaaten daher die Agentur auch über Sicherheitsbescheinigungen Teil B, die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurden, zu unterrichten, ebenso wie über Bescheinigungen Teil A.

(6)

Nationale Sicherheitsbehörden können die Agentur über Ausstellung, Erneuerung, Änderung oder Widerruf von Sicherheitsbescheinigungen im Wesentlichen auf dreierlei Weise unterrichten: durch Verwendung des im Internet bereitgestellten Werkzeugs der Agentur, durch Übermittlung einer elektronischen Datei der Sicherheitsbescheinigung oder durch Bereitstellung einer originalgetreuen Kopie der Sicherheitsbescheinigung. Um die Nutzung des Standardformats zu erleichtern und die Verwendung der jeweils neuesten Fassung der Formulare zu gewährleisten, wird den nationalen Sicherheitsbehörden empfohlen, das auf der Internetseite der Agentur bereitgestellte elektronische Format zu verwenden oder entweder die elektronische Datei oder die Dokumentvorlagen von dieser Internetseite herunterzuladen. Die Verwendung des elektronischen Internet-Formulars wird besonders empfohlen, da das Dokument unmittelbar in der Datenbank der Agentur gespeichert werden kann. Die Übermittlung einer elektronischen Datei wird ebenfalls empfohlen, da die Agentur das Dokument als strukturierte Datei speichern kann, die unmittelbar in die Sicherheitsdatenbank der Agentur übertragen werden kann.

(7)

Alle von den Mitgliedstaaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen erhalten eine eindeutige Nummer; diese Nummer soll auch die Erfassung der Sicherheitsbescheinigung in der von der Agentur einzurichtenden öffentlichen Datenbank erleichtern.

(8)

Zur Vermeidung unnötiger finanzieller und administrativer Lasten ist klarzustellen, dass Eisenbahnunternehmen, denen eine Sicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (5) erteilt wurde, nicht verpflichtet sind, vor dem 1. Januar 2011 eine neue Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Erteilte Sicherheitsbescheinigungen bleiben gültig, solange die Bedingungen für ihre Geltung erfüllt sind; sobald eine der Bedingungen nicht gegeben ist (beispielsweise durch Ablauf oder durch Änderung des geografischen Geltungsbereichs), ist eine neue Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Dies sollte nicht ausschließen, dass ein Eisenbahnunternehmen, das bereits über eine Sicherheitsbescheinigung nach der Richtlinie 2001/14/EG verfügt, eine Bescheinigung nach dem neuen einheitlichen Format beantragen kann. Auf diese Frage wurde die Kommission im Zusammenhang mit Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG aufmerksam gemacht.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellt werden (Bescheinigung Teil A), wird das Standardformat nach Anhang I verwendet.

Dieses Format ist bei Ausstellung, Erneuerung, Aktualisierung, Änderung oder Widerruf einer Bescheinigung Teil A zu verwenden.

Artikel 2

Für Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellt werden (Bescheinigung Teil B), wird das Standardformat nach Anhang II verwendet.

Dieses Format ist bei Ausstellung, Erneuerung, Aktualisierung, Änderung oder Widerruf einer Bescheinigung Teil B zu verwenden.

Artikel 3

Anträge auf Bescheinigungen Teil A und/oder Teil B gemäß den Artikeln 10 und 12 der Richtlinie 2004/49/EG sind im Standardformat nach Anhang III zu stellen.

Das Antragsformular ist gemäß der Anleitung in Anhang III auszufüllen.

Artikel 4

Jede Sicherheitsbescheinigung erhält eine eindeutige Nummer gemäß dem in Anhang IV beschriebenen Protokoll.

Artikel 5

Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur über Ausstellung, Erneuerung, Änderung oder Widerruf aller gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B.

Artikel 6

Alle gemäß der Richtlinie 2001/14/EG erteilten Sicherheitsbescheinigungen sind bis zum 1. Januar 2011 durch Sicherheitsbescheinigungen zu ersetzen, die gemäß der Richtlinie 2004/49/EG und dieser Verordnung erteilt wurden.

Die Änderung, Aktualisierung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung, die gemäß der Richtlinie 2001/14/EG erteilt wurde, ist gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2004/49/EG vorzunehmen.

Jedes Eisenbahnunternehmen, dem bereits eine Sicherheitsbescheinigung nach der Richtlinie 2001/14/EG erteilt wurde, ist zur Beantragung einer neuen, gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2004/49/EG auszustellenden Sicherheitsbescheinigung bei der nationalen Sicherheitsbehörde berechtigt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16.

(2)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114). Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 40.

(4)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG.

(5)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

Standardformular und Anleitung für die Antragstellung

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ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER SICHERHEITSBESCHEINIGUNG

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DECKBLATT FÜR ANHÄNGE ZUM ANTRAGSFORMULAR

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ANLEITUNG FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG

Angaben im Antragsformular für Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B

EINFÜHRUNG

Dieses Antragsformular ist von Eisenbahnunternehmen („Antragsteller“) zu verwenden, die eine Sicherheitsbescheinigung Teil A und/oder Teil B beantragen (Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG). Bezugnahmen in diesem Dokument verweisen, sofern nicht abweichend vermerkt, auf Artikel der Richtlinie 2004/49/EG.

Ein Eisenbahnunternehmen kann dieses Antragsformular zur Beantragung einer oder beider Bescheinigungen bei der zuständigen Sicherheitsbehörde/-organisation verwenden. Die Verwendung dieses Formulars ermöglicht es der Behörde, den Antrag zügig innerhalb der in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Frist zu bearbeiten.

Das Formular ist vollständig auszufüllen und mit entsprechenden Angaben durch das Eisenbahnunternehmen zu ergänzen.

Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B

Mit diesem Formular kann ein Eisenbahnunternehmen gleichzeitig eine Sicherheitsbescheinigung Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung Teil B oder nur eine der beiden Sicherheitsbescheinigungen beantragen. Der Antrag kann eine neue, erneuerte oder aktualisierte/geänderte Sicherheitsbescheinigung Teil A und/oder Teil B (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 10 Absatz 5) zum Gegenstand haben.

Die Beantragung lediglich einer neuen Sicherheitsbescheinigung Teil A und später, mit einem zweiten Antrag, einer ersten Sicherheitsbescheinigung Teil B ist möglich.

Wird nur eine Sicherheitsbescheinigung Teil B beantragt, muss der Antragsteller über eine gültige Sicherheitsbescheinigung Teil A verfügen.

Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 ist eine Sicherheitsbescheinigung vollständig oder teilweise zu aktualisieren, wenn sich die Art oder der Umfang des Betriebs wesentlich ändert; ebenso hat der Inhaber die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich über alle wichtigen Änderungen der Bedingungen des einschlägigen Teils der Sicherheitsbescheinigung zu unterrichten. „Art“ und „Umfang“ des Eisenbahnbetriebs müssen daher der Sicherheitsbehörde bekannt und vom Eisenbahnunternehmen festgestellt sein.

„Art“ und „Umfang“ bilden die Grundlage für die gemeinschaftsweite Gültigkeit der Sicherheitsbescheinigung Teil A und sind der Bezugspunkt für die Bestimmung „gleichwertiger Eisenbahnverkehrsdienste“ (Artikel 10 Absatz 3) in der gesamten Gemeinschaft.

Die „Art“ des Betriebs wird gekennzeichnet durch die Personenbeförderung unter Einschluss oder Ausschluss von Hochgeschwindigkeitsdiensten, Güterbeförderung unter Einschluss oder Ausschluss der Beförderung gefährlicher Güter und ausschließlich Rangierbetrieb.

Der „Umfang“ des Betriebs und des Eisenbahnunternehmens wird gekennzeichnet durch die Beförderungsleistung im Personen-/Güterverkehr und die überschlägige Größe des Eisenbahnunternehmens hinsichtlich der Zahl der im Eisenbahnbereich tätigen Mitarbeiter (Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittelgroßes Unternehmen, Großunternehmen).

Bei Sicherheitsbescheinigungen Teil B müssen „Art“ und „Umfang“ des Betriebs, der von demselben Eisenbahnunternehmen in einem oder mehreren Staaten durchgeführt wird, von „Art“ und „Umfang“ des Betriebs der Sicherheitsbescheinigung Teil A abgedeckt sein.

Alle Angaben in den Feldern [2.6] bis [2.19] und [3.6] bis [3.16] sind für die Feststellung erforderlich, ob der beabsichtigte Betrieb, für den die Sicherheitsbescheinigung beantragt wird, anderen Eisenbahnverkehrsdiensten, die der Antragsteller bereits im Rahmen zuvor erteilter gültiger Sicherheitsbescheinigungen durchführt, gleichwertig ist oder nicht.

ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Seite 3 des Antragsformulars dient zur Auflistung der Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind. Sie ist als Checkliste sowohl für den Antragsteller als auch für die ausstellende Organisation/Behörde gedacht und sollte daher als Deckblatt für die Anhänge zum Antragsformular verwendet werden (die Kästchen sind je nach Fall abzuhaken).

Alle Felder des Antragsformulars sind nummeriert und werden auf den folgenden Seiten erläutert.

Der mit dem Antragsformular der Sicherheitsorganisation/-behörde übermittelte Antrag ist an der dafür vorgesehenen Stelle von einer unterschriftsberechtigten Person zu unterzeichnen. Der Name des Unterzeichners ist ebenfalls anzugeben.

ERLÄUTERUNGEN UND AUSFÜLLHINWEISE

1.1.-1.2.

Name und Anschrift der Sicherheitsbehörde/-organisation, an die der Antrag gerichtet ist. Aktuelle Informationen sind unter anderem abrufbar auf der Internetseite der Europäischen Eisenbahnagentur (www.era.eu.int) oder gegebenenfalls auf der Internetseite der zuständigen Sicherheitsorganisation/-behörde.

2.1.

Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn eine Sicherheitsbescheinigung Teil A beantragt wird. In diesem Fall ist durch Ankreuzen der folgenden Kästchen zusätzlich anzugeben, um welche Art und welchen Umfang des Eisenbahnbetriebs es sich handelt.

2.2.

Dieses Kästchen ist in folgenden Fällen anzukreuzen:

A)

bei erstmaligem Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Teil A;

B)

falls die vorherige Sicherheitsbescheinigung für dieselbe Art und denselben Umfang des Betriebs widerrufen wurde;

C)

in allen anderen Fällen, die nicht durch die nachfolgenden Felder [2.3] und [2.4] abgedeckt sind.

2.3.

Eine Sicherheitsbescheinigung wird auf Antrag des Eisenbahnunternehmens spätestens alle fünf Jahre erneuert (Artikel 10 Absatz 5).

2.4.

Bei wesentlichen Änderungen der Art oder des Umfangs des Betriebs eines Eisenbahnunternehmens ist die Sicherheitsbescheinigung vollständig oder teilweise zu aktualisieren; in diesen Fällen ist daher eine aktualisierte/geänderte Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Außerdem hat der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung die zuständige Behörde unverzüglich über alle wichtigen Änderungen der Bedingungen des einschlägigen Teils der Sicherheitsbescheinigung sowie über die Einführung neuer Personalkategorien oder neuer Fahrzeugarten zu unterrichten (Artikel 10 Absatz 5).

2.5.

Gegebenenfalls ist die vollständige EU-Identifikationsnummer der vorherigen Sicherheitsbescheinigung Teil A anzugeben, bezüglich der der Antrag bei der in den Feldern [1.1] und [1.2] genannten Sicherheitsbehörde/-organisation gestellt wird.

2.6.-2.7.

Wird der Antrag auch oder nur für die Personenbeförderung gestellt, ist durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens anzugeben, ob der Betrieb Hochgeschwindigkeitsdienste einschließt oder ausschließt; es kann nur eine Option gewählt werden. Der mit der gewählten Option [2.6 oder 2.7] angegebene Betrieb umfasst jedoch jede Art der Personenbeförderung (d. h. Regional-, Kurzstrecken-, Mittelstrecken-, Langstreckenverkehr) sowie jeden sonstigen Betrieb, der für die Durchführung des beantragten Betriebs für die Personenbeförderung erforderlich ist (Rangierbetrieb usw.). Zum Begriff „Hochgeschwindigkeitsdienste“ wird auf Anhang I der Richtlinie 96/48/EG verwiesen.

2.8.-2.9.

Bei einem Antrag für die Personenbeförderung [2.6 oder 2.7] ist durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens die geschätzte oder geplante Beförderungsleistung in Personenkilometern im Jahr anzugeben. Es kann nur eine Option gewählt werden. Die Kategorien entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs.

2.10.-2.11.

Wird der Antrag auch oder nur für die Güterbeförderung gestellt, ist durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens anzugeben, ob der Betrieb die Beförderung gefährlicher Güter einschließt oder ausschließt; es kann nur eine Option gewählt werden. Der mit der gewählten Option [2.10 oder 2.11] angegebene Betrieb umfasst jedoch auch jede sonstige, nicht ausdrücklich genannte Art der Güterbeförderung sowie jeden sonstigen Betrieb, der für die Durchführung des beantragten Betriebs für die Güterbeförderung erforderlich ist (Rangierbetrieb usw.). Für Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern wird auf die Richtlinie 96/49/EG und deren Anhänge verwiesen.

Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste für bahninterne Zwecke durchführen, gelten als Unternehmen, die Güterbeförderung betreiben (z. B. Unternehmen für die Fahrwegsinstandhaltung, die Arbeitsmaschinen zwischen Einsatzorten befördern, oder Unternehmen, die Messzüge betreiben).

2.12.-2.13.

Bei einem Antrag für die Güterbeförderung [2.10 oder 2.11] ist durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens die geschätzte oder geplante Beförderungsleistung in Tonnenkilometern im Jahr anzugeben. Es kann nur eine Option gewählt werden. Die Kategorien entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs.

2.14.

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, falls der Antragsteller beabsichtigt, ausschließlich Rangierbetrieb ohne Personen- oder Güterbeförderung durchzuführen.

2.15.

Anzugeben ist das geplante Datum der Aufnahme des beantragten Betriebs (Personenbeförderung, Güterbeförderung, nur Rangierbetrieb) oder, bei erneuerten oder aktualisierten/geänderten Bescheinigungen, das Datum, ab dem die Sicherheitsbescheinigung wirksam werden und die vorherige Bescheinigung ersetzt werden soll.

2.16.

Falls die Zahl der Mitarbeiter, die im Eisenbahnbereich tätig sind oder den Eisenbahnbetrieb und damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführen, einschließlich der Auftragnehmer, zwischen 0 (so dass nur der Unternehmer selbst tätig ist) und 9 Beschäftigten liegt, ist die Option „Kleinstunternehmen“ auszuwählen. Der Größeneinteilung der Unternehmen liegt die Einstufung der GD ENTR zugrunde. Es kann nur eine der Optionen [2.16 - 2.17 - 2.18 - 2.19] gewählt werden.

2.17.

Falls die Zahl der Mitarbeiter, die im Eisenbahnbereich tätig sind oder den Eisenbahnbetrieb und damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführen, einschließlich der Auftragnehmer, zwischen 10 und 49 Beschäftigten liegt, ist die Option „Kleinunternehmen“ auszuwählen. Der Größeneinteilung der Unternehmen liegt die Einstufung der GD ENTR zugrunde. Es kann nur eine der Optionen [2.16 - 2.17 - 2.18 - 2.19] gewählt werden.

2.18.

Falls die Zahl der Mitarbeiter, die im Eisenbahnbereich tätig sind oder den Eisenbahnbetrieb und damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführen, einschließlich der Auftragnehmer, zwischen 50 und 249 Beschäftigten liegt, ist die Option „mittelgroßes Unternehmen“ auszuwählen. Der Größeneinteilung der Unternehmen liegt die Einstufung der GD ENTR zugrunde. Es kann nur eine der Optionen [2.16 - 2.17 - 2.18 - 2.19] gewählt werden.

2.19.

Falls die Zahl der Mitarbeiter, die im Eisenbahnbereich tätig sind oder den Eisenbahnbetrieb und damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführen, einschließlich der Auftragnehmer, 250 oder mehr Beschäftigte beträgt, ist die Option „Großunternehmen“ auszuwählen. Der Größeneinteilung der Unternehmen liegt die Einstufung der GD ENTR zugrunde. Es kann nur eine der Optionen [2.16 - 2.17 - 2.18 - 2.19] gewählt werden.

3.1.

Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn eine Sicherheitsbescheinigung Teil B beantragt wird. In diesem Fall ist durch Ankreuzen der folgenden Kästchen zusätzlich anzugeben, um welche Art und welchen Umfang des Eisenbahnbetriebs es sich handelt.

3.2.

Dieses Kästchen ist in folgenden Fällen anzukreuzen:

A)

bei Beantragung der ersten oder jeder anderen neuen Sicherheitsbescheinigung Teil B;

B)

falls die vorherige Sicherheitsbescheinigung für dieselbe Art und denselben Umfang des Betriebs widerrufen wurde;

C)

in allen anderen Fällen, die nicht durch die nachfolgenden Felder [3.3] und [3.4] abgedeckt sind.

3.3.

Eine Sicherheitsbescheinigung wird auf Antrag des Eisenbahnunternehmens spätestens alle fünf Jahre erneuert (Artikel 10 Absatz 5).

3.4.

Bei wesentlichen Änderungen der Art oder des Umfangs des Betriebs eines Eisenbahnunternehmens ist die Sicherheitsbescheinigung vollständig oder teilweise zu aktualisieren; in diesen Fällen ist daher eine aktualisierte/geänderte Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Außerdem hat der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung die zuständige Behörde unverzüglich über alle wichtigen Änderungen der Bedingungen des einschlägigen Teils der Sicherheitsbescheinigung sowie über die Einführung neuer Personalkategorien oder neuer Fahrzeugarten zu unterrichten (Artikel 10 Absatz 5).

3.5.

Gegebenenfalls ist die vollständige EU-Identifikationsnummer der vorherigen Sicherheitsbescheinigung Teil B anzugeben, bezüglich der der Antrag bei der in den Feldern [1.1] und [1.2] genannten Sicherheitsbehörde/-organisation gestellt wird.

3.6.-3.7.

Wie [2.6] - [2.7] (siehe oben).

3.8.-3.9.

Wie [2.8] - [2.9] (siehe oben).

3.10.-3.11.

Wie [2.10] - [2.11] (siehe oben).

3.12.-3.13.

Wie [2.12] - [2.13] (siehe oben).

3.14.

Wie [2.14] (siehe oben).

3.15.

Wie [2.15] (siehe oben).

3.16.

Eine Sicherheitsbescheinigung Teil B kann das gesamte Eisenbahnnetz eines Mitgliedstaats oder nur einen bestimmten Teil davon abdecken (Artikel 10 Absatz 1), daher ist es erforderlich, eindeutig alle Strecken anzugeben, auf denen der Betrieb (Personenbeförderung, Güterbeförderung oder nur Rangierbetrieb) durchgeführt werden soll. Die Bezeichnung der Strecken ist den „Schienennetz-Nutzungsbedingungen“ (siehe Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2001/14/EG) zu entnehmen. Die Eisenbahnunternehmen haben die Strecken mit diesen Bezeichnungen anzugeben. Falls der Platz nicht ausreicht, sind dem Antragsformular Anlagen beizufügen, die in diesem Feld aufzuführen sind.

3.17.

Die Angabe ist nur erforderlich, wenn der Antragsteller eine neue, erneuerte oder aktualisierte/geänderte Sicherheitsbescheinigung Teil B beantragt und bereits über eine gültige Sicherheitsbescheinigung Teil A verfügt. Die von jeder ausstellenden Behörde/Organisation anhand bestimmter Regeln vergebene EU-Identifikationsnummer entspricht dem von der Europäischen Eisenbahnagentur festgelegten Kodierschema. Die hier gemachten Angaben entbinden den Antragsteller nicht von der Vorlage einer Kopie der Sicherheitsbescheinigung Teil A zusammen mit dem Antrag [8.1]. Ist eine EU-Identifikationsnummer noch nicht vergeben, ist hier „NICHT ANWENDBAR“ einzutragen.

3.18.

Angabe des Staates, der die Sicherheitsbescheinigung Teil A ausgestellt hat (d. h. der Staat, dem die ausstellende Behörde/Organisation angehört). Die hier gemachten Angaben entbinden den Antragsteller nicht von der Vorlage einer Kopie der Sicherheitsbescheinigung Teil A zusammen mit dem Antrag [8.1].

4.1.

Angaben sind hier nur zu machen, falls der Antragsteller Inhaber einer oder mehrerer gültiger Sicherheitsbescheinigungen Teil B ist. Die EU-Identifikationsnummern der bereits erteilten Sicherheitsbescheinigungen Teil B sind anzugeben, mehrere Nummern sind durch „/“ voneinander zu trennen. Kopien der Sicherheitsbescheinigungen Teil B brauchen mit dem Antrag nicht eingereicht zu werden.

4.2.

Angaben sind nur zu machen, wenn eine Sicherheitsbescheinigung Teil A und/oder Teil B beantragt wird und das Eisenbahnunternehmen bereits über eine gültige Genehmigung verfügt (Richtlinie 95/18/EG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2001/13/EG). Die Angabe entbindet den Antragsteller nicht von der Vorlage einer Kopie der Genehmigung zusammen mit dem Antrag [7.2 und 8.2].

HINWEIS: Ein Eisenbahnunternehmen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/14/EG muss in Übereinstimmung mit den anwendbaren gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über eine Genehmigung verfügen, wohingegen ein Eisenbahnunternehmen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2004/49/EG nicht in allen Fällen eine Genehmigung benötigt.

4.3.

Angabe des Staates, der die Genehmigung ausgestellt hat (d. h. der Staat, dem die ausstellende Behörde/Organisation angehört). Die Angabe entbindet den Antragsteller nicht von der Vorlage einer Kopie der Genehmigung zusammen mit dem Antrag [7.2 und 8.2].

5.1.

Falls der „eingetragene Name“ und der „Name des Eisenbahnunternehmens“ nicht übereinstimmen, sind beide anzugeben.

5.2.-5.8.

Jeder Antragsteller hat die notwendigen Angaben zu machen, die für die Kontaktaufnahme der ausstellenden Stelle mit dem Eisenbahnunternehmen erforderlich sind (Telefonnummern sollten gegebenenfalls für die Telefonzentrale angegeben werden, nicht für die Person, die für das Antragsverfahren zuständig ist; Telefon- und Faxnummern sollten mit Landesvorwahl angegeben werden; als E-Mail-Adresse sollte die Adresse des allgemeinen Postfachs des Eisenbahnunternehmens angegeben werden). Unter den Kontaktdaten für das Eisenbahnunternehmen sollte die allgemeine Anschrift angegeben werden und nicht die einer bestimmten Person, da der Ansprechpartner unter [6.1] bis [6.5] eingetragen werden kann. Die Internetseite [5.8] ist nicht zwingend anzugeben.

5.9.-5.10.

Falls nach nationalem Recht mehrere Registernummern für das antragstellende Eisenbahnunternehmen vergeben wurden, kann im Formular sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer [5.10] als auch eine zweite Registernummer [5.9] (z. B. Handelsregisternummer) angegeben werden.

5.11.

Raum für sonstige Angaben, die nicht bereits unter den anderen Rubriken zu machen sind.

6.1.-6.5.

Während des Bescheinigungsverfahrens ist der Ansprechpartner die Schnittstelle zwischen dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen und der ausstellenden Organisation/Behörde. Er leistet Unterstützung und Hilfestellung, gibt Informationen und klärende Auskünfte, wo erforderlich, und ist Ansprechpartner der Stelle, die den Antrag bearbeitet. Telefon- und Faxnummern sollten mit Landesvorwahl angegeben werden; die Angabe einer E-Mail-Adresse ist nicht zwingend.

7.1.

Dieses Dokument sollte vorgelegt werden, wenn eine Sicherheitsbescheinigung Teil A (neue, erneuerte oder aktualisierte/geänderte Bescheinigung) beantragt wird. „Zusammenfassung des Handbuchs für das Sicherheitsmanagementsystem (SMS)“ ist ein Dokument, in dem die Hauptbestandteile des SMS eines Eisenbahnunternehmens herausgestellt werden. Darin sind die verschiedenen bereits umgesetzten (oder in der Umsetzungsphase befindlichen) Verfahren oder Unternehmensstandards im Einzelnen und mit weitergehenden Informationen darzulegen, wobei Querverweise zu den in Artikel 9 und Anhang III genannten Punkten anzugeben sind.

7.2.

Ein Eisenbahnunternehmen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/14/EG muss entsprechend der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über eine Genehmigung verfügen; in der Richtlinie 2004/49/EG ist jedoch festgelegt, dass ein Eisenbahnunternehmen keine Genehmigung benötigt, so dass es die Kopie einer gültigen Genehmigung nur vorlegen muss, wenn der Fall zutrifft. Gegebenenfalls ist die Option „Entfällt“ zu wählen [7.3 und/oder 8.3].

7.3.

Siehe [7.2].

8.1.

Wird lediglich eine Sicherheitsbescheinigung Teil B (neue, erneuerte oder aktualisierte/geänderte Bescheinigung), nicht jedoch auch eine Sicherheitsbescheinigung Teil A beantragt, ist die Kopie einer gültigen Sicherheitsbescheinigung Teil A einzureichen.

8.2.

Wie [7.2] (siehe oben).

8.3.

Wie [7.3] (siehe oben).

8.4.

Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 95/18/EG muss ein Eisenbahnunternehmen ausreichend versichert sein oder gleichwertige Vorkehrungen (z. B. durch Finanzbürgschaften) getroffen haben, um die Unfallhaftpflicht nach innerstaatlichem und internationalem Recht zu decken. Der Nachweis, dass ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen die nationalen Versicherungsanforderungen erfüllt oder gleichwertige Vorkehrungen zur Deckung der Haftpflicht getroffen hat, ist der Genehmigung als Anhang beizufügen (Empfehlung der Kommission 2004/358/EG). Eine Kopie des Nachweises der Versicherung oder der finanziellen Vorkehrungen zur Deckung der Haftpflicht, der der Genehmigung als Anhang angefügt ist, ist zusammen mit dem Antrag einzureichen.

8.5.

Vom Antragsteller aufzulisten oder vorzulegen sind Unterlagen zu den TSI oder Teilen der TSI und gegebenenfalls zu den nationalen Sicherheitsvorschriften und anderen Vorschriften, die für Personal, Fahrzeuge und allgemein für den beabsichtigten Betrieb gelten, für den die Bescheinigung beantragt wird. Eindeutig Bezug genommen werden sollte auf die Verfahren und Unterlagen, in denen die TSI Anwendung finden und umgesetzt sind. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Informationsmenge zu verringern, sollten nur zusammenfassende Unterlagen zu Elementen vorgelegt werden, die den TSI entsprechen und sonstige Anforderungen der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG erfüllen.

8.6.

Vom Antragsteller vorzulegen ist eine vollständige Liste der verschiedenen PERSONALKATEGORIEN, die zur Durchführung des beabsichtigten Betriebs, für den die Bescheinigung beantragt wird, beschäftigt oder beauftragt werden. Die Liste der PERSONALKATEGORIEN muss den nationalen und den für das Netz spezifischen Vorschriften entsprechen, die für die Kategorisierung des Personals gelten.

8.7.

Vom Antragsteller vorzulegen ist eine Beschreibung oder ein Nachweis derjenigen Verfahren innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems, die sich auf das PERSONAL beziehen, einschließlich Nachweisen, dass das Personal die Anforderungen der nationalen Vorschriften und/oder einschlägigen TSI erfüllt und ordnungsgemäß zugelassen ist.

8.8.

Vom Antragsteller vorzulegen sind vollständige Unterlagen über die verschiedenen FAHRZEUGARTEN, deren Betrieb mit der beantragten Bescheinigung beabsichtigt ist. Die FAHRZEUGARTEN müssen den nationalen und den für das Netz spezifischen Vorschriften entsprechen, die für die Kategorisierung der Fahrzeuge gelten.

8.9.

Vom Antragsteller vorzulegen ist eine Beschreibung oder ein Nachweis derjenigen Verfahren innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems, die sich auf FAHRZEUGE beziehen, einschließlich Nachweisen, dass die Fahrzeuge die Anforderungen der nationalen Vorschriften und/oder einschlägigen TSI erfüllen und ordnungsgemäß zugelassen sind.

8.10.

Raum für Angaben zu anderen Unterlagen, die mit dem Antrag eingereicht werden. Anzugeben sind Zahl und Art sowie eine kurze Beschreibung des Inhalts der Unterlagen.


ANHANG IV

Code des einheitlichen Nummernsystems, EU-Identifikationsnummer (EIN) für Sicherheitsbescheinigungen

Ländercode

(2 Buchstaben)

Art des Dokuments

(2 Ziffern)

Ausgabejahr

(4 Ziffern)

Laufende Nummer

(4 Ziffern)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel:

I

T

1

1

2

0

0

6

0

0

0

5

Erläuterung des Aufbaus der EU-Identifikationsnummer (EIN)

I

T

1

1

2

0

0

6

0

0

0

5

Ländercode

(2 Buchstaben)

Art des Dokuments

(2 Ziffern)

Ausgabejahr

(4 Ziffern)

Laufende Nummer

(4 Ziffern)

Feld 1

Feld 2

Feld 3

Feld 4

FELD 1 —   Ländercode (2 Buchstaben)

Die Ländercodes sind die auf der europäischen Internetseite zu den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen amtlich veröffentlichten und aktualisierten Codes und beruhen auf der Norm ISO 3166 Alpha-2.

Staat

Code

Österreich

AT

Belgien

BE

Bulgarien

BG

Zypern

CY

Tschechische Republik

CZ

Dänemark

DK

Estland

EE

Finnland

FI

Frankreich

FR

Deutschland

DE

Griechenland

EL

Ungarn

HU

Island

IS

Irland

IE

Italien

IT

Lettland

LV

Liechtenstein

LI

Litauen

LT

Luxemburg

LU

Norwegen

NO

Malta

MT

Niederlande

NL

Polen

PL

Portugal

PT

Rumänien

RO

Slowakische Republik

SK

Slowenien

SI

Spanien

ES

Schweden

SE

Schweiz

CH

Vereinigtes Königreich

UK

Die Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel, derzeit die einzige multinationale Sicherheitsbehörde, wird mit dem folgenden Zwei-Buchstaben-Code bezeichnet:

MULTINATIONALE SICHERHEITSBEHÖRDE

Code

Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel

CT

FELD 2 —   Art des Dokuments (2 Ziffern)

Die aus zwei Ziffern bestehende Angabe bezeichnet die Art des Dokuments: die erste Ziffer bezeichnet die allgemeine Klassifizierung des Dokuments und gibt an, ob es sich um eine Sicherheitsbescheinigung (Ziffer 1) oder ein Dokument anderer Art (andere Ziffer als 1) handelt; die zweite Ziffer bezeichnet die Unterart des Dokuments und gibt an, ob es sich um eine Sicherheitsbescheinigung Teil A (Ziffer 1) oder Teil B (Ziffer 2) handelt. Bislang sind nur zwei Ziffernkombinationen von Interesse und in Gebrauch:

 

[1 1] für Sicherheitsbescheinigungen Teil A;

 

[1 2] für Sicherheitsbescheinigungen Teil B.

Bei Bedarf kann dieses Nummernsystem um zusätzliche Codes erweitert werden. Die folgende Liste ist ein Vorschlag mit den bekannten möglichen Kombinationen zweistelliger Codes für die Art des Dokuments:

Ziffernkombination für Feld 2

Art des Dokuments

Unterart des Dokuments

[0 1]

Genehmigungen

Nicht anwendbar auf diese Verordnung

[0 x]

Genehmigungen

Nicht anwendbar auf diese Verordnung

[1 1]

Sicherheitsbescheinigung

Teil A

[1 2]

Sicherheitsbescheinigung

Teil B

[1 x]

Sicherheitsbescheinigung

Nicht anwendbar auf diese Verordnung

[2 1]

Sicherheitsgenehmigung

Nicht anwendbar auf diese Verordnung

[2 2]

Sicherheitsgenehmigung

Nicht anwendbar auf diese Verordnung

[2 x]

Sicherheitsgenehmigung

Nicht anwendbar auf diese Verordnung

[3 x]

Bescheinigung für Instandhaltungsbetriebe

Nicht anwendbar auf diese Verordnung

[4 x]

Bescheinigung für notifizierte Stellen

Nicht anwendbar auf diese Verordnung

[5 x] … [9 x]

Reserve (fünf Dokumentarten)

Nicht anwendbar auf diese Verordnung

FELD 3 —   Ausstellungsjahr (4 Ziffern)

In diesem Feld wird das Jahr (im Format JJJJ, also vierstellig), in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde, angegeben.

FELD 4 —   Laufende Nummer

Die laufende Nummer wird für jede ausgestellte Bescheinigung um eins erhöht, unabhängig davon, ob es sich um eine neue, erneuerte oder aktualisierte/geänderte Bescheinigung handelt. Auch bei Widerruf einer Bescheinigung kann die Nummer der Bescheinigung nicht wieder verwendet werden.

Jedes Jahr beginnt die laufende Nummer bei Null.


14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 654/2007 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2007

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem vom 1. bis 5. Juni 2007 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juni 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 317/2007 (ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 4).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2007

zu einer harmonisierten Überwachung von Antibiotikaresistenz von Salmonellen bei Geflügel und Schweinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2421)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/407/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass durch die Überwachung vergleichbare Daten zum Auftreten von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und — wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen — anderen Erregern erfasst werden.

(2)

Bei einem FAO-/OIE-/WHO-Workshop im Jahr 2003 zur wissenschaftlichen Bewertung des Einsatzes von Antibiotika bei Tieren und zum Auftreten von Antibiotikaresistenzen wurde als Ergebnis festgehalten, dass der Einsatz von Antibiotika bei Tieren durch die Entwicklung resistenter Organismen nachweislich schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat: zunehmende Infektionshäufigkeit, zunehmende Häufigkeit von Behandlungsversagen (in einigen Fällen mit Todesfolge) und zunehmende Infektionsschwere, was beispielsweise für Salmonelleninfektionen bei Menschen, die eine Fluoroquinolonresistenz entwickelt haben, belegt wurde. Umfang und Art des Einsatzes von Antibiotika bei Tieren wirken sich nachweislich auf das Auftreten resistenter Bakterien bei Tieren und in Lebensmitteln und damit auf die Exposition des Menschen gegenüber diesen resistenten Bakterien aus (Gemeinsamer Workshop der FAO-/OIE-/WHO-Sachverständigen, 2003). Die Probleme im Zusammenhang mit Resistenzen in der Humanmedizin sind allerdings in den meisten Fällen auf den Einsatz bzw. zu häufigen Einsatz von Antibiotika in Therapie und Prophylaxe beim Menschen zurückzuführen (Europäisches Parlament, Oktober 2006).

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) schreibt in ihrem „Community Summary Report on Trends and Sources of Zoonoses, Zoonotic agents, Antimicrobial Resistance and Foodborne Outbreaks in the European Union in 2005“ (Kurzbericht der Gemeinschaft über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenz in der Europäischen Union im Jahr 2005) (2), dass ein relativ hoher Anteil an Campylobacter- und Salmonella-Isolaten aus Tieren und Lebensmitteln gegen Antibiotika resistent sei, die für gewöhnlich bei der Behandlung von Krankheiten beim Menschen eingesetzt werden. Lebensmittelbedingte Infektionen, die durch solche resistenten Bakterien ausgelöst werden, bergen wegen eines möglichen Behandlungsversagens ein besonderes Risiko für den Menschen.

(4)

Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren und das Wissenschaftliche Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA nahmen auf ihrer Sitzung am 7. bzw. 8. September 2006 ein Gutachten an zur „Überprüfung des Kurzberichts der Gemeinschaft über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenz in der Europäischen Union im Jahr 2004“ („Review of the Community Summary Report on Trends and Sources of Zoonoses, Zoonotic Agents and Antimicrobial Resistance in the European Union in 2004“) (3). Bezüglich Tests auf Antibiotikaresistenz unterstreicht das Gutachten die Bedeutung der Bereitstellung präziser Informationen zu den Salmonella-Serotypen für jedes Isolat sowie der Harmonisierung der Bruchpunkte für die Resistenzbewertung und die Meldeverfahren.

(5)

Die Task Force „Erhebung von Daten zu Zoonosen“ der EFSA nahm am 20. Februar 2007 einen Bericht an mit dem Titel „Report including a proposal for a harmonised monitoring scheme of antimicrobial resistance in Salmonella in fowl (Gallus gallus), turkeys and pigs and Campylobacter jejuni and C. coli in broilers“ (Bericht mit Vorschlag für ein harmonisiertes Überwachungssystem hinsichtlich Antibiotikaresistenzen von Salmonella bei Geflügel (Gallus gallus), Truthühnern und Schweinen sowie von Campylobacter jejuni und C. coli bei Masthähnchen) (4). Der Bericht enthält Empfehlungen zu einem harmonisierten Überwachungssystem und einer harmonisierten Methodik für Tests auf Antibiotikaempfindlichkeit.

(6)

In Anbetracht des zunehmenden Risikos für die öffentliche Gesundheit durch Antibiotikaresistenzen und da der Einsatz von Antibiotika dieses Risiko nachweislich beeinflusst, sollten alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/99/EG vergleichbare Daten über das Auftreten von Antibiotikaresistenzen von Zoonoseerregern bei Tieren erfassen. Dabei sollten sie sich auf den Vorschlag der EFSA-Task-Force stützen, wobei zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Durchführungsvorschriften erlassen werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Entscheidung enthält genaue Vorschriften für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Anhang II Teil B der Richtlinie 2003/99/EG. Sie betrifft Salmonella spp. bei Geflügel (Gallus gallus), Truthühnern und Schlachtschweinen, unbeschadet zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG.

Artikel 2

Gewinnung und Analyse von Isolaten

Die Gewinnung von Isolaten der in Artikel 1 genannten Salmonella spp. und deren Analyse erfolgt durch die zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht nach den technischen Spezifikationen im Anhang.

Artikel 3

Vertraulichkeit der Daten

Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse der Analysen werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Artikel 4

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  The EFSA Journal (2006) 94.

(3)  The EFSA Journal (2006) 403, 1-62.

(4)  The EFSA-Journal (2007) 96, 1-46.


ANHANG

IN ARTIKEL 2 GENANNTE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

1.   Herkunft der Isolate

Die Salmonella-Isolate, die im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und/oder der Entscheidungen 2006/662/EG (2) und 2006/668/EG (3) der Kommission gewonnen wurden, werden zur Überwachung von Antibiotikaresistenzen nach Tabelle 1 erfasst.

Tabelle 1

Jahre, in denen bestimmte aus den angegebenen Tierpopulationen isolierte Zoonoseerreger für Tests auf Antibiotikaresistenz ausgewählt werden

Jahr

Alle Salmonella-Serotypen

Legehennen

Masthähnchen

Truthühner

Schlachtschweine

2007

 

 

X (4)

X (5)

2008

X

 

 

 

2009

X

X

 

 

2010

X

X

X

 

2011

X

X

X

X

2012

X

X

X

X

In die Überwachung sollte höchstens ein Isolat je Salmonella-Serotyp aus derselben epidemiologischen Einheit pro Jahr einbezogen werden. Die epidemiologische Einheit für Legehennen, Masthähnchen und Truthühner ist die Herde. Die epidemiologische Einheit für Schweine ist der Betrieb.

2.   Anzahl der zu untersuchenden Isolate

Die Überwachung von Antibiotikaresistenzen muss sich in jedem Mitgliedstaat auf jährlich 170 Salmonella-Isolate je Untersuchungspopulation (d. h. Legehennen, Masthähnchen, Truthühner und Schlachtschweine) erstrecken.

In Mitgliedstaaten, in denen im betreffenden Jahr im Rahmen der Überwachungs- oder Kontrollprogramme eine geringere Zahl von Isolaten als die vorgeschriebene Zahl an Proben zur Verfügung steht, sind alle diese Isolate in die Überwachung von Antibiotikaresistenzen einzubeziehen.

In Mitgliedstaaten, in denen eine höhere Zahl an Isolaten zur Verfügung steht, sind entweder alle Isolate oder eine repräsentative Stichprobe, die mindestens die vorgeschriebene Zahl an Proben umfassen muss, zu untersuchen.

3.   Tests auf Antibiotikaempfindlichkeit

Zur Feststellung der Antibiotikaempfindlichkeit von Salmonella testen die Mitgliedstaaten mindestens die in Tabelle 2 aufgeführten Antibiotika unter Berücksichtigung der epidemiologischen Grenzwerte und eines geeigneten Konzentrationsbereichs.

Die Verdünnungsverfahren müssen den vom Ausschuss für die Untersuchung auf Antibiotikaempfindlichkeit (EUCAST) und vom Clinical and Laboratory Standards Institute (CLSI) beschriebenen Verfahren entsprechen, die als internationale Referenzmethode (ISO 20776-1:2006) anerkannt sind. Für die ausgewählten S. Enteritidis- und S. Typhimurium-Isolate wird eine Phagentypisierung empfohlen.

4.   Datenerfassung und Berichterstattung

Die Ergebnisse der Überwachung von Antibiotikaresistenzen werden nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG im jährlichen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen bewertet und gemeldet.

Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs IV der Richtlinie 2003/99/EG werden in Bezug auf Salmonella bei Legehennen, Masthähnchen, Truthühnern und Schweinen folgende Daten gemeldet:

Herkunft der Isolate, d. h. Grundlagenerhebung, Kontrollprogramm, passive Überwachung,

Anzahl der auf Antibiotikaempfindlichkeit getesteten Isolate,

Anzahl der pro Antibiotikum als resistent ermittelten Isolate und

Anzahl der vollständig antibiotikaempfindlichen Isolate sowie Anzahl der Isolate, die gegen 1, 2, 3, 4 und > 4 der in Tabelle 2 aufgeführten Antibiotika resistent sind.

Tabelle 2

Bei Salmonella mindestens zu testende Antibiotika und Grenzwerte für die Feststellung der Antibiotikaempfindlichkeit

 

Antibiotikum

Grenzwert (mg/l) R >

Salmonella

Cefotaxim

0,5

Nalidixinsäure

16

Ciprofloxacin

0,06

Ampicillin

4

Tetracyclin

8

Chloramphenicol

16

Gentamicin

2

Streptomycin

32

Trimethoprim

2

Sulfamide

256


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 51.

(4)  Isolate aus Proben, die im Jahr 2007 genommen und nach den Bestimmungen der Entscheidung 2006/662/EG gelagert wurden.

(5)  Isolate aus Proben, die im Jahr 2007 genommen und nach den Bestimmungen der Entscheidung 2006/668/EG gelagert wurden.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juni 2007

zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten

(2007/408/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (1), (im Folgenden als „Statut“ bezeichnet), insbesondere Artikel 44,

auf Initiative der Republik Finnland (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Kenntnisnahme der Überprüfung des Besoldungsniveaus der Europol-Bediensteten durch den Verwaltungsrat von Europol,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Verwaltungsrat hat bei der Überprüfung des Besoldungsniveaus der Europol-Bediensteten die Änderungen bei den Lebenshaltungskosten in den Niederlanden sowie die Änderungen bei den Gehältern im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(2)

Der Überprüfungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 rechtfertigt eine Erhöhung der Bezüge um 1,5 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, durch einstimmigen Beschluss die Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten auf der Grundlage der Überprüfung anzupassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Statut wird wie folgt geändert:

Mit Wirkung vom 1. Juli 2006:

a)

erhält die Tabelle der monatlichen Grundgehälter in Artikel 45 folgende Fassung:

 

„1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

1

15 136,93

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

13 592,32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

9 329,29

9 570,24

9 811,20

10 070,70

10 330,19

10 602,01

10 872,61

11 158,08

11 445,37

11 748,12

12 047,75

4

8 124,50

8 340,75

8 553,91

8 779,42

9 004,93

9 242,78

9 477,56

9 727,80

9 978,00

10 240,60

10 503,18

5

6 694,23

6 870,30

7 043,29

7 228,65

7 414,01

7 611,71

7 806,32

8 013,30

8 217,19

8 433,42

8 649,68

6

5 736,61

5 887,94

6 039,33

6 199,97

6 357,50

6 524,33

6 691,14

6 867,23

7 043,29

7 228,65

7 414,01

7

4 782,03

4 908,69

5 032,25

5 165,09

5 297,91

5 436,94

5 575,94

5 724,23

5 869,42

6 023,88

6 178,34

8

4 065,35

4 173,47

4 278,49

4 392,80

4 503,99

4 621,40

4 738,78

4 865,45

4 989,01

5 121,84

5 251,57

9

3 583,44

3 679,19

3 774,98

3 873,80

3 972,67

4 077,70

4 182,73

4 293,94

4 402,10

4 519,46

4 633,76

10

3 107,71

3 191,13

3 271,43

3 357,91

3 441,34

3 534,01

3 626,68

3 722,44

3 815,11

3 917,07

4 015,92

11

3 011,95

3 092,27

3 169,48

3 252,90

3 336,29

3 425,88

3 512,39

3 605,06

3 697,74

3 796,61

3 892,33

12

2 391,04

2 455,87

2 517,65

2 582,55

2 647,42

2 718,46

2 789,52

2 863,66

2 934,70

3 011,95

3 089,17

13

2 054,29

2 109,90

2 162,42

2 221,12

2 276,73

2 338,50

2 397,20

2 462,06

2 523,87

2 591,82

2 656,68“

b)

wird in Artikel 59 Absatz 3 der Betrag „1 004,36 EUR“ ersetzt durch „1 019,43 EUR“;

c)

wird in Artikel 59 Absatz 3 der Betrag „2 008,72 EUR“ ersetzt durch „2 038,85 EUR“;

d)

wird in Artikel 60 Absatz 1 der Betrag „267,84 EUR“ ersetzt durch „271,86 EUR“;

e)

wird in Artikel 2 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „280,00 EUR“ ersetzt durch „284,20 EUR“;

f)

wird in Artikel 3 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „12 174,06 EUR“ ersetzt durch „12 356,67 EUR“;

g)

wird in Artikel 3 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „2 739,17 EUR“ ersetzt durch „2 780,26 EUR“;

h)

wird in Artikel 3 Absatz 2 von Anhang 5 der Betrag „16 434,98 EUR“ ersetzt durch „16 681,50 EUR“;

i)

wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „1 217,41 EUR“ ersetzt durch „1 235,67 EUR“;

j)

wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „913,07 EUR“ ersetzt durch „926,77 EUR“;

k)

wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „608,70 EUR“ ersetzt durch „617,83 EUR“;

l)

wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „486,96 EUR“ ersetzt durch „494,26 EUR“;

m)

wird in Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 der Betrag „1 718,01 EUR“ ersetzt durch „1 743,78 EUR“;

n)

wird in Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 der Betrag „2 290,68 EUR“ ersetzt durch „2 325,04 EUR“;

o)

wird in Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 der Betrag „2 863,34 EUR“ ersetzt durch „2 906,29 EUR“.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÄUBLE


(1)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23. Akt zuletzt geändert durch den Akt vom 29. November 2006 (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 66).

(2)  ABl. C 41 vom 24.2.2007, S. 3.

(3)  Stellungnahme vom 11. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).