ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 139

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
31. Mai 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 584/2007 der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 585/2007 der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 586/2007 der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 587/2007 der Kommission vom 30. Mai 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007/08

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 588/2007 der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2659/94 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 589/2007 der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Aprikosen/Marillen, Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, Birnen und Tafeltrauben

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 590/2007 der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser)

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 591/2007 der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

20

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2007/29/EG der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 96/8/EG im Hinblick auf die Etikettierung und Verpackung von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sowie die Werbung für derartige Erzeugnisse ( 1 )

22

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2007/365/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2161)

24

 

 

2007/366/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2007 über die Nichtaufnahme von Thiodicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2165)  ( 1 )

28

 

 

2007/367/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Italien für die Einrichtung eines Systems zur Erhebung und Auswertung epidemiologischer Informationen über die Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2166)

30

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

 

2007/368/EG, Euratom

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 23. Mai 2007 zur Ernennung eines Richters beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

32

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGANISTAN)

33

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006)

39

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006)

40

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 412/2007 der Kommission vom 16. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 101 vom 18.4.2007)

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 584/2007 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

38,7

TR

107,0

ZZ

72,9

0707 00 05

JO

151,2

TR

113,7

ZZ

132,5

0709 90 70

TR

109,1

ZZ

109,1

0805 10 20

EG

43,9

IL

42,8

MA

46,4

ZA

79,3

ZZ

53,1

0805 50 10

AR

39,5

ZA

66,7

ZZ

53,1

0808 10 80

AR

84,5

BR

75,8

CL

76,9

CN

71,2

NZ

109,2

US

124,6

UY

46,9

ZA

95,0

ZZ

85,5

0809 20 95

TR

497,4

US

269,7

ZZ

383,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 585/2007 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2007

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 582/2007 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(3)  ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 5.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 31. Mai 2007 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

20,44

6,08

1701 11 90 (1)

20,44

11,64

1701 12 10 (1)

20,44

5,89

1701 12 90 (1)

20,44

11,12

1701 91 00 (2)

25,33

12,68

1701 99 10 (2)

25,33

8,05

1701 99 90 (2)

25,33

8,05

1702 90 99 (3)

0,25

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 586/2007 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (2) sind die Bedingungen für das Funktionieren der Regelung für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch festgelegt worden.

(2)

Die Rindfleischausfuhren sind seit Beginn des Jahrtausends ständig rückläufig. Die Lizenzanträge für mit und ohne Erstattung durchgeführte Ausfuhren wurden u. a. zur Überwachung der Gemeinschaftsausfuhren genutzt. Im derzeitigen Rahmen ist es im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung immer noch unerlässlich, die Entwicklung der Lizenzanträge für mit Erstattung durchgeführte Ausfuhren zu überwachen. Dagegen erscheint es nicht mehr notwendig, dieselbe Überwachung bei ohne Erstattung durchgeführten Ausfuhren vorzunehmen. In dem Bemühen um Vereinfachung ist daher die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrlizenz auf die Ausfuhren zu beschränken, für die eine Erstattung beantragt wird.

(3)

Infolge der letzten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (3), wird das Jahreskontingent von 5 000 Tonnen frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch, das in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden kann, nicht mehr auf vier gleiche Teilmengen je Vierteljahr aufgeteilt. Daher sind die geltenden Einzelheiten der Beantragung und Erteilung der Ausfuhrlizenzen an diese neue Lage anzupassen.

(4)

In dem Bemühen um Kohärenz ist es auch nützlich, die Einzelheiten der Beantragung und Erteilung der Ausfuhrlizenzen für Rindfleischerzeugnisse, die bei der Einfuhr nach Kanada in den Genuss einer Sonderbehandlung kommen können, auf ähnliche Weise anzupassen.

(5)

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jeden Montag vor 13.00 Uhr die Lizenzanträge mitteilen, die die Marktteilnehmer in der Vorwoche eingereicht haben. In dem Bemühen um Kohärenz mit den in den anderen Fleischsektoren geltenden Vorschriften ist auch vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die von den Marktteilnehmern vom Montag bis Freitag einer Woche eingereichten Lizenzanträge bereits am Freitagnachmittag der betreffenden Woche mitteilen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist für alle Ausfuhren von Rindfleischerzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, die Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 bis 13 der vorliegenden Verordnung erforderlich.“

2.

Artikel 7a wird gestrichen.

3.

Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.

4.

Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen.

5.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 wird gestrichen.

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;

spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“

c)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Für Anträge, die der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, werden keine Lizenzen erteilt.“

6.

Artikel 12a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;

spätestens am Ende des Monats der Antragstellung das Verzeichnis der Antragsteller.“

b)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Für Anträge, die der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, werden keine Lizenzen erteilt.“

7.

In Artikel 13 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

jeden Freitag ab 13.00 Uhr:

i)

die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 8 Absatz 1 (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden;

ii)

die in Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge (bzw. gegebenenfalls das Fehlen von Lizenzanträgen), die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche eingereicht wurden;

iii)

die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden (bzw. gegebenenfalls die Nichterteilung von Lizenzen);

iv)

die Mengen, für die vom Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von Lizenzanträgen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind;

v)

die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden;

b)

bis zum 15. jedes Monats für den vorangegangenen Monat:

i)

die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzanträge;

ii)

die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten:

a)

die Gewichtsmenge für jede in Artikel 8 Absatz 4 genannte Erzeugniskategorie;

b)

die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.

Im Rahmen der Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist auch der Erstattungsbetrag für die einzelnen Kategorien anzugeben.“

8.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Ausfuhrlizenzen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Ausfuhren, für die keine Erstattung beantragt wurde, erteilt wurden und deren Gültigkeitsdauer nach Inkrafttreten dieser Verordnung abläuft, können an die zuständige nationale Behörde zurückgeschickt werden. Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 verfällt die Sicherheit für die genannten Lizenzen nicht, wenn weniger als 95 % der in der Lizenz angegebenen Menge ausgeführt wurde.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 27).

(3)  ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2006 (ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 21).


ANHANG

„ANHANG IV

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD AGRI/D/2 — Rindfleischsektor

Mitteilungen betreffend die Ausfuhrlizenzen — Rindfleisch

 

Absender:

 

Datum:

 

Mitgliedstaat:

 

Sachbearbeiter:

 

Telefon:

 

Telefax:

 

Empfänger:

:

GD AGRI/D/2;

Fax: (32-2) 292 17 22

E-Mail-Adresse: AGRI-EXP-BOVINE@ec.europa.eu

Teil A —   Freitagsmitteilungen

Zeitraum vom … bis …

1.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Kategorie

Beantragte Mengen

Bestimmungsland (1)

 

 

 

2.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Kategorie

Beantragte Mengen

Bestimmungsland (2)

 

 

 

3.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Kategorie

Gelieferte Mengen

Datum der Antragstellung

Bestimmungsland (3)

 

 

 

 

4.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv

Kategorie

Gelieferte Mengen

Datum der Antragstellung

Bestimmungsland (4)

 

 

 

 

5.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

Kategorie

Beantragte Mengen

Bestimmungsland (5)

 

 

 

Teil B —   Monatliche Mitteilungen

1.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Kategorie

Beantragte Mengen

Bestimmungsland (6)

 

 

 

2.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Kategorie

Nicht genutzte Mengen

Bestimmungsland (7)

Erstattungsbetrag

 

 

 

 


(1)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission (ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(2)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission (ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(3)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission (ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(4)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission (ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(5)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission (ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(6)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission (ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.

(7)  Hier ist der jeweilige Code im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3478/93 der Kommission (ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 32) zu verwenden. Ist jedoch für das Bestimmungsland kein Code angegeben, so muss das jeweilige Land voll ausgeschrieben werden.“


31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 587/2007 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für bestimmte lagerfähige Käsesorten und aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellte Käsesorten, deren Reifungszeit mindestens sechs Monate beträgt, die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung beschlossen werden, wenn die Entwicklung der Preise und der Lagerbestände dieser Käsesorten ernste Störungen des Marktgleichgewichts zeigt, die durch eine saisonale Lagerung beseitigt oder vermindert werden können.

(2)

Das Problem der saisonalen Schwankungen bei der Erzeugung bestimmter lagerfähiger Käsesorten und der Käsesorten Pecorino Romano, Kefalotyri und Kasseri wird verschärft durch entgegengesetzte saisonale Schwankungen beim Verbrauch. Darüber hinaus sind wegen der Fragmentierung der Erzeugung dieser Käsesorten die Folgen der saisonalen Schwankungen noch ausgeprägter. Daher ist für die Menge, die der Differenz zwischen der Erzeugung in den Sommermonaten und der Erzeugung in den Wintermonaten entspricht, auf die saisonale Lagerung zurückzugreifen.

(3)

Es empfiehlt sich, die beihilfefähigen Käsesorten festzulegen und die Höchstmengen, für die die Beihilfe gewährt werden kann, sowie die Laufzeit der Verträge entsprechend dem tatsächlichen Marktbedarf und der Lagerfähigkeit der betreffenden Käsesorten festzusetzen.

(4)

Der Inhalt des Lagervertrags und die wesentlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Kennzeichnung und Kontrolle des gelagerten Käses müssen festgelegt werden. Außerdem sollten die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Lagerkosten und des einzuhaltenden Gleichgewichts zwischen Käse, für den diese Beihilfe gewährt wird, und anderen auf dem Markt befindlichen Käsesorten festgesetzt werden. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel sollte der Gesamtbeihilfebetrag nicht geändert werden.

(5)

Es empfiehlt sich, die Bestimmungen über die Dokumentation, Buchführung sowie Häufigkeit und Modalitäten der Kontrollen festzulegen. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die Kontrollkosten ganz oder teilweise den Vertragsnehmern übertragen können.

(6)

Es ist zu präzisieren, dass nur ganze Käselaibe für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten (nachstehend „Beihilfe“ genannt) im Lagerhaltungszeitraum 2007/08 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Lagerpartie“: eine Käsemenge desselben Typs von mindestens 2 Tonnen, die am selben Tag in dasselbe Lager eingelagert wurde;

b)

„erster Tag der vertraglichen Lagerung“: der Tag nach der Einlagerung;

c)

„letzter Tag der vertraglichen Lagerung“: der Tag vor der Auslagerung;

d)

„Lagerhaltungsjahr“: Zeitraum, in dem der Käse unter die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung fallen kann, gemäß den für jede Käsesorte im Anhang aufgeführten Angaben.

Artikel 3

Beihilfefähige Käsesorten

(1)   Die Beihilfe wird unter den im Anhang festgelegten Bedingungen für bestimmte lagerfähige Käsesorten, für Pecorino Romano sowie für Kefalotyri und Kasseri gewährt. Nur ganze Käselaibe sind beihilfefähig.

(2)   Der Käse muss in der Gemeinschaft hergestellt worden sein und folgenden Anforderungen genügen:

a)

Auf den Käselaiben müssen in unauslöschbaren Zeichen der Herstellungsbetrieb sowie der Herstellungstag und -monat (gegebenenfalls in Form eines Codes) angegeben sein;

b)

der Käse muss einer Qualitätsprüfung unterzogen worden sein, die ergeben hat, dass er nach seiner Reifungszeit in die im Anhang genannten Kategorien eingestuft werden kann.

Artikel 4

Lagervertrag

(1)   Die Verträge über die private Lagerhaltung der Käse werden zwischen der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Käse eingelagert wird, und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragsnehmer“ genannt, geschlossen.

(2)   Der Lagervertrag wird schriftlich und auf Antrag geschlossen.

Dieser Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einlagerung bei der Interventionsstelle eingehen und darf sich nur auf Käsepartien beziehen, deren Einlagerung abgeschlossen ist. Die Interventionsstelle zeichnet den Tag des Antragseingangs auf.

Geht der Antrag bis zu 10 Arbeitstage nach Fristablauf bei der Interventionsstelle ein, so kann der Lagervertrag noch geschlossen werden, jedoch wird die Beihilfe um 30 % gekürzt.

(3)   Der Lagervertrag wird für eine oder mehrere Lagerpartien geschlossen und enthält insbesondere Bestimmungen über

a)

die Käsemenge, für die der Vertrag gilt;

b)

die Daten der Vertragsabwicklung;

c)

den Beihilfebetrag;

d)

die Lager.

(4)   Der Lagervertrag wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Registrierung des betreffenden Antrags geschlossen.

(5)   Die Interventionsstelle legt die Kontrollmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 7 vorgesehenen Kontrollen, in einem Lastenheft fest. Der Lagervertrag nimmt auf dieses Lastenheft Bezug.

Artikel 5

Ein- und Auslagerung

(1)   Die Ein- und Auslagerungszeiträume sind im Anhang angegeben.

(2)   Die Auslagerung muss partienweise erfolgen.

(3)   Zeigt sich nach den ersten 60 Tagen der vertraglichen Lagerung eine stärkere Abnahme der Qualität des Käses als bei normaler Konservierung, können die Vertragsnehmer einmal je Lagerpartie ermächtigt werden, die mangelhaften Mengen auf eigene Kosten zu ersetzen.

Werden die mangelhaften Mengen bei Kontrollen während der Lagerung oder bei der Auslagerung festgestellt, so kann für diese Mengen keine Beihilfe gewährt werden. Außerdem muss die beihilfefähige Restmenge der Partie mindestens zwei Tonnen betragen.

Unterabsatz 2 gilt auch bei Auslagerung eines Teils einer Partie vor Beginn des Auslagerungszeitraums gemäß Absatz 1 oder vor Ablauf der Mindestlagerdauer gemäß Artikel 8 Absatz 2.

(4)   Im Fall gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 wird bei der Berechnung der Beihilfe für die ersetzten Mengen als erster Tag der vertraglichen Lagerung der Tag des Beginns der vertraglichen Lagerung zugrunde gelegt.

Artikel 6

Lagerbedingungen

(1)   Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.

(2)   Der Vertragsnehmer oder — auf Antrag oder nach Genehmigung des Mitgliedstaats — der Lagerbetreiber hält der zuständigen Kontrollstelle alle Unterlagen bereit, die es ihr ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse folgende Angaben zu überprüfen:

a)

Eigentümer zum Zeitpunkt der Einlagerung;

b)

Ursprung und Herstellungsdatum des Käses;

c)

Tag der Einlagerung;

d)

Vorhandensein im Lager und Anschrift des Lagers;

e)

Datum der Auslagerung.

(3)   Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung zur Einsicht am Lagerort mit folgenden Angaben:

a)

Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Nummern der Lagerpartien;

b)

Ein- und Auslagerungsdatum;

c)

Anzahl und Gewicht der Käselaibe je Lagerpartie;

d)

Aufbewahrungsort im Lager.

(4)   Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen zuordnen lassen. Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.

Artikel 7

Kontrollen

(1)   Die zuständige Stelle führt bei der Einlagerung Kontrollen durch, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der eingelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und jede Möglichkeit des Austauschs der Erzeugnisse während der vertraglichen Lagerung auszuschließen.

(2)   Die zuständige Stelle führt unangemeldete Stichprobenkontrollen des Vorhandenseins der Erzeugnisse im Lager durch. Die Stichprobe muss repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der auf eine Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung entfallenden Gesamtvertragsmenge erstrecken.

Die Kontrolle umfasst neben der Prüfung der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 auch die Überprüfung des Gewichts und der Art der Erzeugnisse sowie ihrer Kennzeichnung. Diese Warenkontrollen müssen an mindestens 5 % der unangemeldet kontrollierten Menge vorgenommen werden.

(3)   Am Ende der vertraglichen Lagerdauer führt die zuständige Stelle eine Kontrolle des Vorhandenseins der Erzeugnisse durch. Bleiben die Erzeugnisse jedoch nach Ablauf der Höchstdauer der vertraglichen Lagerung im Lager, so kann diese Kontrolle bei der Auslagerung erfolgen.

Zur Durchführung der Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden Lagerpartien mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf des vertraglichen Lagerzeitraums oder vor Beginn der Auslagerung, wenn diese während oder nach dem vertraglichen Lagerzeitraum stattfindet.

Der betreffende Mitgliedstaat kann eine kürzere Frist als die in Unterabsatz 2 vorgesehenen fünf Arbeitstage genehmigen.

(4)   Über die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht mit folgenden Angaben zu erstellen:

a)

Datum der Kontrolle,

b)

Dauer der Kontrolle,

c)

durchgeführte Kontrolltätigkeiten.

Der Kontrollbericht ist vom zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen, vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls dem Lagerbetreiber gegenzuzeichnen und den Zahlungsunterlagen beizufügen.

(5)   Werden bei 5 % oder mehr der kontrollierten Mengen der Erzeugnisse Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf eine größere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Stichprobe ausgedehnt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Fälle innerhalb von vier Wochen mit.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsnehmers gehen.

Artikel 8

Lagerbeihilfen

(1)   Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:

i)

0,38 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für lagerfähige Käsesorten,

ii)

0,45 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für Pecorino Romano,

iii)

0,59 EUR je Tonne und Tag der vertraglichen Lagerhaltung für Kefalotyri und Kasseri.

(2)   Bei einer vertraglichen Lagerdauer von weniger als 60 Tagen wird keine Beihilfe gewährt. Der Beihilfehöchstbetrag darf den einer vertraglichen Lagerdauer von 180 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten.

Hält der Vertragsnehmer die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 bzw. 3 nicht ein, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Stelle nachweist, dass der Käse in der vertraglichen Lagerung geblieben ist.

(3)   Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach Ablauf der vertraglichen Lagerdauer innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag des Antragseingangs gezahlt, sofern die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durchgeführt wurden und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfezahlung erfüllt sind.

Hat jedoch die Verwaltung eine Überprüfung des Vorliegens des Beihilfeanspruchs eingeleitet, so erfolgt die Auszahlung erst nach Bestätigung des Beihilfeanspruchs.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).


ANHANG

Käsekategorie

Beihilfefähige Mengen

Mindestalter des Käses

Einlagerungszeitraum

Auslagerungszeitraum

Französische lagerfähige Käsesorten:

geschützte Ursprungsbezeichnung für Beaufort- oder Comté-Käse

„Label Rouge“ für Emmental Grand Cru

Klasse A oder B für Emmental oder Greyerzer

16 000 t

10 Tage

Vom 1. Juni bis 30. September 2007

Vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008

Deutsche lagerfähige Käsesorten:

„Markenkäse“ oder „Klasse fein“ Emmentaler/Bergkäse

1 000 t

10 Tage

Vom 1. Juni bis 30. September 2007

Vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008

Irische lagerfähige Käsesorten:

„Irish long keeping cheese.

Emmental, Special Grade“

900 t

10 Tage

Vom 1. Juni bis 30. September 2007

Vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008

Österreichische lagerfähige Käsesorten:

„1. Güteklasse Emmentaler/Bergkäse/Alpkäse“

1 700 t

10 Tage

Vom 1. Juni bis 30. September 2007

Vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008

Finnische lagerfähige Käsesorten:

„I luokka“

1 700 t

10 Tage

Vom 1. Juni bis 30. September 2007

Vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008

Schwedische lagerfähige Käsesorten:

„Västerbotten/Prästost/Svecia/Grevé“

1 700 t

10 Tage

Vom 1. Juni bis 30. September 2007

Vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008

Polnische lagerfähige Käsesorten:

„Podlaski/Piwny/Ementalski/Ser Corregio/Bursztyn/Wielkopolski“

3 000 t

10 Tage

Vom 1. Juni bis 30. September 2007

Vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008

Slowenische lagerfähige Käsesorten:

„Ementalec/Zbrinc“

200 t

10 Tage

Vom 1. Juni bis 30. September 2007

Vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008

Litauische lagerfähige Käsesorten:

„Goja/Džiugas“

700 t

10 Tage

Vom 1. Juni bis 30. September 2007

Vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008

Lettische lagerfähige Käsesorten:

„Rigamond, Ementāles tipa un Ekstra klases siers“

500 t

10 Tage

Vom 1. Juni bis 30. September 2007

Vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008

Ungarische lagerfähige Käsesorten:

„Hajdú“

300 t

10 Tage

Vom 1. Juni bis 30. September 2007

Vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008

Pecorino Romano

19 000 t

90 Tage und nach dem 1. Oktober 2006 hergestellt

Vom 1. Juni bis 31. Dezember 2007

Bis 31. März 2008

Kefalotyri und Kasseri, die aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellt werden

2 500 t

90 Tage und nach dem 30. November 2006 hergestellt

Vom 1. Juni bis 30. November 2007

Bis 31. März 2008


31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 588/2007 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2659/94 über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2659/94 der Kommission (2) sind die Beihilfebeträge für die private Lagerhaltung von Käse der Sorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone aufgeführt. In Anbetracht der verfügbaren Finanzmittel müssen der Entwicklung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Marktpreise beim gesamten Beihilfebetrag Rechnung getragen werden. Gleichzeitig scheint es nicht angemessen, die Bestandteile der Beihilfe zu differenzieren.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2659/94 ist entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2659/94 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung von Käse wird wie folgt festgesetzt:

0,48 EUR je Tonne und Tag der Lagerhaltung für Grana Padano;

0,56 EUR je Tonne und Tag der Lagerhaltung für Parmigiano-Reggiano;

0,40 EUR je Tonne und Tag der Lagerhaltung für Provolone.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 284 vom 1.11.1994, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2006 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 9).


31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 589/2007 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Aprikosen/Marillen, Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, Birnen und Tafeltrauben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2004, 2005 und 2006 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser (5), Aprikosen/Marillen, Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, Birnen und Tafeltrauben zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 480/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 48).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(5)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen

(in Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

325 524

78.0020

1. Juni bis 30. September

25 110

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

3 462

78.0075

1. November bis 30. April

7 332

78.0085

0709 90 80

Artischocken

1. November bis 30. Juni

5 770

78.0100

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

37 250

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

271 744

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

116 637

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

91 359

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

326 811

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

61 504

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

70 731

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

1 026 501

78.0180

1. September bis 31. Dezember

51 941

78.0220

0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

239 427

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

35 716

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

14 163

78.0265

0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

114 530

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

11 980

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

5 806“


31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 590/2007 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2007

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 134/2007 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B Ausfuhrlizenzen erteilt werden dürfen.

(2)

Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Tomaten/Paradeisern bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3)

Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 30. Mai 2007 ausgeführte Tomaten/Paradeiser gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 134/2007 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Tomaten/Paradeiser betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 30. Mai und vor dem 1. Juli 2007 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 548/2007 (ABl. L 130 vom 22.5.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 42 vom 14.2.2007, S. 16. Berichtigung im ABl. L 52 vom 21.2.2007, S. 12.


31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 591/2007 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2007

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2007 (ABl. L 102 vom 19.4.2007, S. 12).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

104,2

4

01

103,9

4

02

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

225,0

23

01

238,9

18

02

311,9

0

03

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v. H.‘, gefroren

129,1

9

01

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

258,9

11

01

269,4

8

03

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

242,0

13

01


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Argentinien

03

Chile.“


RICHTLINIEN

31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/22


RICHTLINIE 2007/29/EG DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2007

zur Änderung der Richtlinie 96/8/EG im Hinblick auf die Etikettierung und Verpackung von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sowie die Werbung für derartige Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (2) gilt ab dem 1. Juli 2007. Sie gilt für Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung unbeschadet der Sondervorschriften der Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (3).

(2)

Gemäß der Richtlinie 96/8/EG dürfen die Etikettierung und die Verpackung der unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse sowie die Werbung hierfür keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der aufgrund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme oder über eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl enthalten.

(3)

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 lässt unter bestimmten Voraussetzungen gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zu, die insbesondere eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl beschreiben oder darauf verweisen.

(4)

Die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben, die auf eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl verweisen, entspricht der Entwicklung der Angebotsbreite und der Eigenschaften der Erzeugnisse, sofern sich diese Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden.

(5)

Diese Argumentation gilt umso mehr für Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung. Daher sollten solche Angaben nicht mehr untersagt werden, soweit die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 96/8/EG erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Etikettierung und die Verpackung der Erzeugnisse sowie die Werbung hierfür dürfen keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der aufgrund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme enthalten.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. November 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Juli 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. Berichtigung im ABl. L 12 vom 8.1.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2007

über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2161)

(2007/365/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG kann ein Mitgliedstaat, in dem nach seiner Auffassung die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung eines nicht in Anhang I oder Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismus besteht, vorläufig die notwendigen zusätzlichen Vorkehrungen zum Schutz vor dieser Gefahr treffen.

(2)

Wegen des Auftretens von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) („Schadorganismus“) im Süden der iberischen Halbinsel informierte Spanien die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten am 27. Juni 2006 über die am 6. Juni 2006 getroffenen zusätzlichen behördlichen Vorkehrungen zum Schutz vor der weiterer Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus auf seinem Hoheitsgebiet.

(3)

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG nicht aufgeführt. In einer Schadorganismus-Risikoanalyse auf der Grundlage begrenzter verfügbarer wissenschaftlicher Daten wurde jedoch aufgezeigt, dass dieser Schadorganismus schwere Schäden an Bäumen verursacht, darunter eine erhebliche Mortalität bestimmter, zur Familie der Palmen gehöriger Pflanzenspezies, dies allerdings nur bei Pflanzen, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen („anfällige Pflanzen“). Die anfälligen Pflanzen sind in vielen Teilen Europas verbreitet, vor allem im Süden, wo diese Pflanzen in großer Zahl zu Zierzwecken gepflanzt werden und wo ihnen große Bedeutung für die Umwelt zukommt.

(4)

Deshalb müssen Dringlichkeitsmaßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schadorganismus in der Gemeinschaft getroffen werden.

(5)

Diese Dringlichkeitsmaßnahmen sollten anwendbar sein auf die Einschleppung und die Ausbreitung dieses Schadorganismus, auf die Abgrenzung der Gebiete in der Gemeinschaft, in denen der Schadorganismus auftritt, sowie auf die Einfuhr, die Erzeugung, die Verbringung und die Kontrolle der anfälligen Pflanzen in der Gemeinschaft. An allen Palmenpflanzen in den Mitgliedstaaten sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, um festzustellen, ob der Schadorganismus auftritt oder weiterhin nicht auftritt, und um weitere wissenschaftliche Informationen über die Anfälligkeit von Pflanzen zusammenzutragen.

(6)

Es ist zweckmäßig, bis zum 31. März 2008 unter Berücksichtigung der in der ersten Vegetationsperiode nach Erlass der Dringlichkeitsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen zu überprüfen, wie sich die Maßnahmen ausgewirkt haben.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, damit sie dieser Entscheidung entsprechen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Schadorganismus“: Rhynchophorus ferrugineus (Olivier);

b)

„anfällige Pflanzen“: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;

c)

„Erzeugungsort“: Ort der Erzeugung im Sinne des Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 5 (2).

Artikel 2

Dringlichkeitsmaßnahmen gegen den Schadorganismus

Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus in der Gemeinschaft ist zu unterbinden.

Artikel 3

Einfuhr anfälliger Pflanzen

Anfällige Pflanzen dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie

a)

den speziellen Einfuhrvorschriften gemäß Nummer 1 des Anhangs I entsprechen;

b)

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG von der zuständigen amtlichen Stelle auf ein Auftreten des Schadorganismus kontrolliert und keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden.

Artikel 4

Verbringung anfälliger Pflanzen innerhalb der Gemeinschaft

Anfällige Pflanzen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben oder gemäß Artikel 3 in die Gemeinschaft eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur dann verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäß Nummer 2 des Anhangs I erfüllt sind.

Artikel 5

Überwachung und Meldung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Untersuchungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an Palmenpflanzen oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse dieser Untersuchungen, denen die Liste der in Artikel 6 genannten abgegrenzten Gebiete beizufügen ist, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar eines jeden Jahres mitgeteilt.

(2)   Jeder Verdachtsfall oder bestätigte Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus ist den zuständigen amtlichen Stellen unverzüglich zu melden.

Artikel 6

Einrichtung abgegrenzter Gebiete

Wird das Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder die Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Auftreten dieses Schadorganismus, so richten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete ein und treffen die amtlichen Maßnahmen gemäß den Nummern 1 und 2 des Anhangs II.

Artikel 7

Einhaltung dieser Entscheidung

Falls erforderlich, ändern die Mitgliedstaaten die von ihnen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus erlassenen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 8

Überprüfung

Diese Entscheidung wird spätestens am 31. März 2008 überprüft.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(2)  Glossar pflanzenschutzrechtlicher Begriffe — Referenzstandard ISPM Nr. 5 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.


ANHANG I

Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 dieser Entscheidung

1.   Spezielle Einfuhrvorschriften

Unbeschadet der in Anhang III Teil A Ziffer 17 und Anhang IV Teil A Kapitel I Ziffer 37 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Bestimmungen werden anfällige Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie begleitet, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ angegeben wird, dass die anfälligen Pflanzen, auch wenn sie aus natürlichen Lebensräumen stammen,

a)

ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist, oder

b)

ununterbrochen in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet gestanden haben, und im Feld „Ursprung“ der Name des schadorganismenfreien Gebiets angegeben ist, oder

c)

vor dem Export mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,

i)

der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes überwacht wird, und

ii)

dessen Umgebung durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und

iii)

an dem im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate und unmittelbar vor dem Export durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.

2.   Bedingungen für die Verbringung

Anfällige Pflanzen, die entweder aus der Gemeinschaft stammen oder gemäß Artikel 3 in die Gemeinschaft eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, und wenn sie

a)

ununterbrochen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gestanden haben, in dem ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist, oder

b)

ununterbrochen an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat oder von einer nationalen Pflanzenschutzorganisation eines Drittstaats nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt wurde, oder

c)

vor der Verbringung zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden haben, und wenn in dieser Zeit

i)

die anfälligen Pflanzen an einem Ort standen, der durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und

ii)

im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden,

oder

d)

im Fall der Einfuhr gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft vor der Verbringung mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden haben, und wenn in dieser Zeit

i)

die Umgebung, in der die anfälligen Pflanzen gestanden haben, durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und

ii)

im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.


(1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/17/EG (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23).


ANHANG II

Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 6 dieser Entscheidung

1.   Einrichtung abgegrenzter Gebiete

a)

Die abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 6 umfassen:

i)

eine Befallszone, in der das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle anfälligen Pflanzen einschließt, die durch den Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie,

ii)

eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 10 km über die Grenze der Befallszone hinaus.

In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein größeres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt.

b)

Die genaue Abgrenzung der Zonen gemäß Buchstabe a stützt sich auf solide wissenschaftliche Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus, den Befallsgrad, die Jahreszeit und die Verteilung der anfälligen Pflanzen in dem betreffenden Mitgliedstaat.

c)

Wird außerhalb der Befallszone ein Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so werden die Grenzen der bisherigen Gebiete entsprechend geändert.

d)

Wird bei den jährlichen Untersuchungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Schadorganismus in einem der abgegrenzten Gebiete über einen Zeitraum von drei Jahren nicht festgestellt, so wird dieses Gebiet aufgehoben, und es sind keine weiteren Maßnahmen gemäß Nummer 2 dieses Anhangs mehr erforderlich.

2.   Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten

Die amtlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 in den abgegrenzten Gebieten umfassen mindestens:

a)

geeignete Maßnahmen zur Vernichtung des Schadorganismus;

b)

eine intensive Überwachung des Auftretens des Schadorganismus durch geeignete Kontrollen.


31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2007

über die Nichtaufnahme von Thiodicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2165)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/366/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 703/2001 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Thiodicarb aufgeführt.

(3)

Die Auswirkungen von Thiodicarb auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von Anwendungszwecken geprüft, die der Antragsteller vorgeschlagen hatte. In den genannten Verordnungen wurden ferner Mitgliedstaaten als Berichterstatter benannt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 Bewertungsberichte und Empfehlungen für die jeweiligen Stoffe an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu übermitteln haben. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat für Thiodicarb war das Vereinigte Königreich, das sämtliche relevanten Informationen am 19. Januar 2004 vorlegte.

(4)

Der Bewertungsbericht wurde einem Peer Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA unterzogen und der Kommission am 14. Dezember 2005 in Form von Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Thiodicarb (4) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 14. Juli 2006 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Thiodicarb abgeschlossen.

(5)

Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Die Bewertung des Risikos bei Anwendung als Insektizid hat ergeben, dass für Kleinkinder ein akutes Risiko der Aufnahme mit der Nahrung aus dem Verzehr von behandelten Tafeltrauben und für Erwachsene aus dem Verzehr von Wein entsteht. Außerdem hat die Bewertung der Anwendung von Thiodicarb als Molluskizid bedeutende Datenlücken ergeben, insbesondere hinsichtlich der Anwenderexposition und der möglichen Grundwasserkontamination; somit war es nicht möglich, auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen zu schließen, dass Thiodicarb die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer Reviews Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrecht erhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Grundlage der auf den EFSA-Expertensitzungen vorgelegten und evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Thiodicarb enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7)

Thiodicarb ist daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(8)

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Thiodicarb enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(9)

Wurde von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Thiodicarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.

(10)

Diese Entscheidung steht etwaigen Maßnahmen, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (5), zu einem späteren Zeitpunkt treffen könnte, nicht entgegen.

(11)

Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für Thiodicarb gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG mit Blick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Thiodicarb wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Zulassungen von thiodicarbhaltigen Pflanzenschutzmitteln bis 25. November 2007 widerrufen werden;

b)

ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von thiodicarbhaltigen Pflanzenschutzmitteln erteilt oder verlängert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 25. November 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34).

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)  ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

(4)  EFSA Scientific Report (2005) 55, 1—76, Conclusion regarding the peer review of peticide risk assessment of Thiodicarb.

(5)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7). Berichtigung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5.


31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2007

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an Italien für die Einrichtung eines Systems zur Erhebung und Auswertung epidemiologischer Informationen über die Blauzungenkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2166)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2007/367/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 19 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Blauzungenkrankheit wird durch Vektorinsekten der Art der „Culicoides spp.“ übertragen. Sie ist eine grenzübergreifende Seuche, zu deren Überwachung und Bekämpfung einzelstaatliche Maßnahmen nicht ausreichen. Es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Gemeinschaftsebene, um sowohl die regionale als auch die globale Verbreitung dieser Infektion und der kompetenten Vektor-Culicoiden zu analysieren. Daher sind Erhebung und Austausch von Informationen über die Blauzungenkrankheit in den Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung, damit geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche in den entsprechenden Beständen getroffen und deren Wirksamkeit überprüft werden können.

(2)

Die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungsnetzes würde eine wirksame gemeinschaftsweite Risikoanalyse und die Senkung einiger der mit der geringen Zahl an einzelstaatlichen Systemen verbundenen Kosten ermöglichen.

(3)

In diesem Zusammenhang erhöht der Einsatz geografischer Informationssysteme (GIS) die Kapazitäten der Datenauswertung und erleichtert das Verständnis der Seuchendynamik und -verbreitung.

(4)

Das Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“ in Teramo, Italien, ein Zentrum für Veterinärausbildung, Epidemiologie, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz, das mit dem Internationalen Tierseuchenamt (OIE) zusammenarbeitet, ist dabei, ein internetgestütztes geografisches Informationssystem einzurichten, das Daten zur Überwachung der Blauzungenkrankheit erhebt, speichert und analysiert (BlueTongue NETwork application). Dieses System kann gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern genutzt werden, um zu überprüfen, ob es als Instrument zur Bekämpfung der Seuche und zur Klärung der Seuchendynamik und -verbreitung tauglich ist.

(5)

Für dieses Projekt sollte eine Finanzhilfe gewährt werden, da es zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Blauzungenkrankheit und letztendlich zur verbesserten Seuchenbekämpfung beitragen kann.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung.

(7)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann unter der Voraussetzung gezahlt werden, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind und die Behörden alle nötigen Informationen vorlegen.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für das Projekt der Errichtung eines internetgestützten Systems für die Erhebung, Speicherung und Auswertung von Daten zur Überwachung der Blauzungenkrankheit (BlueTongue NETwork application) im Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“, Teramo, Italien, wie von Italien vorgelegt.

(2)   Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

a)

Das System muss bis spätestens 31. Mai 2007 eingerichtet sein und den Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung stehen;

b)

Italien muss der Kommission bis spätestens 30. September 2007 einen technischen Bericht sowie einen Finanzbericht vorlegen, dem Belege über die entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse beizufügen sind.

Artikel 2

(1)   Die Finanzhilfe, die die Gemeinschaft Italien für das in Artikel 1 genannte Projekt gewährt, beläuft sich auf 100 % der Kosten für Personal und Anschaffungen, einschließlich Hardware und Software und sonstiges Material durch das Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell’Abruzzo e del Molise „G. Caporale“, Teramo, Italien, für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Arbeiten bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR.

(2)   Die gemeinschaftliche Finanzhilfe wird wie folgt ausgezahlt:

a)

70 % als Vorauszahlung auf Antrag von Italien;

b)

Restbetrag nach Vorlage der Berichte und Belege gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).


Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/32


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 23. Mai 2007

zur Ernennung eines Richters beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

(2007/368/EG, Euratom)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 224,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Nach den Vorschriften der Verträge findet alle drei Jahre eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Mitglieder des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für eine Amtszeit von sechs Jahren statt. Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2013 müssen die Regierungen der Mitgliedstaaten noch einen Richter ernennen, um die am 25. April 2007 erfolgte Ernennung von zwölf Richtern zu vervollständigen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Herr Santiago SOLDEVILA FRAGOSO wird für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2013 zum Richter beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2007.

Der Präsident

W. SCHÖNFELDER


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/33


GEMEINSAME AKTION 2007/369/GASP DES RATES

vom 30. Mai 2007

über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan

(EUPOL AFGANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. November 2005 die Gemeinsame Erklärung „Committing to a new EU Afghan Partnership“ gebilligt, die die Europäische Union und die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan (die „Regierung Afghanistans“) darauf verpflichtet, sich für ein sicheres, stabiles, freies, wohlhabendes und demokratisches Afghanistan im Sinne der am 4. Januar 2004 (14 Dalwa 1383) verabschiedeten afghanischen Verfassung einzusetzen. Beide Seiten wünschen, dass Afghanistan in der internationalen Gemeinschaft eine uneingeschränkte und aktive Rolle spielt, und sehen sich dem Aufbau einer Zukunft verpflichtet, die Wohlergehen sichert und frei ist von den Bedrohungen durch Terrorismus, Extremismus und organisierte Kriminalität.

(2)

Am 31. Januar 2006 wurde der Afghanistan Compact (London) beschlossen. Diese Übereinkunft, mit der das Engagement der Regierung Afghanistans und der internationalen Gemeinschaft bekräftigt wird, sieht die Einrichtung eines wirksamen Koordinierungsmechanismus für die afghanischen und internationalen Bemühungen während der nächsten fünf Jahre vor, um Bedingungen zu schaffen, welche dem afghanischen Volk ein Leben in Frieden und Sicherheit im Rahmen einer rechtsstaatlichen Ordnung, die eine verantwortungsvolle Staatsführung und den Menschenrechtsschutz für alle gewährleistet, ermöglichen und ihm eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung sichern können.

(3)

Der Afghanistan Compact bildet das Fundament für die vorläufige nationale Entwicklungsstrategie der afghanischen Regierung (interim National Development Strategy, i-ANDS), in der die Vision der Regierung und die Bereiche dargestellt werden, in die sie vorrangig zu investieren gedenkt. Die i-ANDS spiegelt einen Prozess der nationalen Konsultationen wider und stützt gleichzeitig die Zielvorgaben des Compacts und die Zielsetzungen im Rahmen der afghanischen Milleniums-Entwicklungsziele.

(4)

Am 13. Oktober 2006 wurde dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) der Bericht der Gemeinsamen EU-Bewertungsmission vorgelegt, der eine Analyse der Lage der Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan sowie Empfehlungen zu etwaigen Maßnahmen enthält, mit denen der Beitrag der EU auf diesem Gebiet verstärkt und eine strategische Wirkung entfaltet werden kann. Im Bericht der Gemeinsamen Bewertungsmission wird unter anderem empfohlen, dass die EU die Entsendung einer Polizeimission zur weiteren Unterstützung des Polizeisektors in Erwägung zieht und dass eine Erkundungsmission nach Afghanistan entsandt wird, um die Durchführbarkeit einer solchen Mission eingehender zu prüfen.

(5)

Für die Zeit vom 27. November bis zum 14. Dezember 2006 wurde eine Erkundungsmission nach Afghanistan entsandt. Als Folgemaßnahme zu seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006 billigte der Rat am 12. Februar 2007 das Krisenmanagementkonzept (CMC) für eine Polizeimission der EU in Afghanistan im Bereich der Polizeiarbeit mit Verknüpfungen zum weiter gefassten Bereich der Rechtsstaatlichkeit, und war sich darin einig, dass die Mission einen zusätzlichen Nutzeffekt haben wird. Das Arbeitsziel der Mission wird der Aufbau eines afghanischen Polizeikörpers sein, der in lokaler Eigenverantwortung handelt, die Menschenrechte achtet und sich im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit bewegt. Die Mission sollte auf den derzeitigen Bemühungen aufbauen und einem umfassenden strategischen Ansatz entsprechend dem CMC folgen. Dabei sollte sie die Fragen der Polizeireform auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene sowie auf Provinzebene angehen.

(6)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 23. März 2007 die Resolution 1746 (2007) über die Verlängerung des Mandats der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) angenommen, in der er unter anderem den Beschluss der Europäischen Union begrüßte, eine Polizeimission auf dem Gebiet der Polizeiarbeit mit Verknüpfungen zur umfassenderen Rechtsstaatlichkeit und der Drogenbekämpfung einzurichten, welche die derzeitigen Bemühungen auf dem Gebiet der Polizeireform auf zentralstaatlicher Ebene und Provinzebene unterstützen und verstärken soll, und in der er der raschen Entsendung der Mission entgegensieht.

(7)

Der Rat hat am 23. April 2007 das Einsatzkonzept (CONOPS) für eine Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) mit Verknüpfungen zum weiter gefassten Bereich der Rechtsstaatlichkeit gebilligt.

(8)

Die Regierung Afghanistans hat die EU mit Schreiben vom 16. Mai 2007 ersucht, eine Polizeimission der EU für Afghanistan in die Wege zu leiten.

(9)

Die Polizeimission der EU wird sich in den weiteren Kontext der internationalen Bemühungen um Unterstützung der Regierung Afghanistans einordnen, damit diese die Verantwortung für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit übernehmen und vor allem ihre Kapazität in den Bereichen der Zivilpolizei und der Strafverfolgung verbessern kann. Eine enge Abstimmung zwischen der EU-Polizeimission und den anderen Sicherheitsbeistand leistenden internationalen Akteuren, darunter die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF), sowie denjenigen, die die Polizei- und Rechtsstaatsreform in Afghanistan unterstützen, wird sichergestellt werden.

(10)

Da ein spürbares Engagement der EU auf dem Gebiet der Polizeireform vonnöten ist und aufgrund der Verknüpfung mit den Zielen des Afghanistan Compact ist für die Mission, wie im CONOPS dargelegt, ein Zeitrahmen von mindestens drei Jahren vorgesehen. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Situation und der Notwendigkeit eines flexiblen Ansatzes sollten Umfang und Aufgabenbereich der Mission alle sechs Monate nach den im CONOPS und im OPLAN festgelegten Bewertungskriterien überprüft werden.

(11)

Die Mission wird ihren Auftrag im Kontext einer Situation ausführen, die sich möglicherweise verschlechtert und die den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Europäische Union richtet eine Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan („EUPOL AFGHANISTAN“ oder „die Mission“) für einen Zeitraum von drei Jahren ein; dieser Zeitraum umfasst eine Planungsphase, die am 30. Mai 2007 beginnt, und eine operative Phase, die spätestens am 15. Juni 2007 beginnt

(2)   EUPOL AFGHANISTAN handelt in Übereinstimmung mit den Zielen des Artikels 3 und führt die in Artikel 4 festgelegten Aufgaben aus.

Artikel 2

Planungsphase

(1)   In der Planungsphase wird der Leiter der Mission von einem Planungsteam unterstützt, das sich aus dem für die Missionsvorbereitung benötigten Personal zusammensetzt

(2)   Der Leiter der Mission arbeitet mit Unterstützung des Planungsteams den Einsatzplan (OPLAN) aus und entwickelt alle technischen Instrumente, die für die Durchführung von EUPOL AFGHANISTAN erforderlich sind.

(3)   Als vorrangige Aufgabe im Planungsprozess wird eine umfassende Risikobewertung durchgeführt und erforderlichenfalls aktualisiert, wobei insbesondere auf die mit den Missionstätigkeiten verbundenen Sicherheitsrisiken abgestellt wird. Der OPLAN trägt den aktualisierten Risikobewertungen Rechnung und enthält einen Sicherheitsplan.

(4)   Während der Planungsphase arbeitet der Leiter der Mission eng mit dem EU-Sonderbeauftragten (EUSR) für Afghanistan, der Kommission und den an der Polizeireform in Afghanistan derzeit mitwirkenden Mitgliedstaaten zusammen.

(5)   Der Leiter der Mission arbeitet eng mit der Regierung Afghanistans und gegebenenfalls den einschlägigen internationalen Akteuren, darunter die NATO/ISAF, die Führungsnationen der regionalen Wiederaufbauteams (PRT), die UN (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA)) und die derzeit an der Polizeireform in Afghanistan mitwirkenden Drittstaaten, zusammen und stimmt sich mit ihnen ab.

(6)   Der Rat billigt den OPLAN.

Artikel 3

Ziele

EUPOL AFGHANISTAN trägt wesentlich dazu bei, dass unter afghanischer Eigenverantwortung tragfähige und effiziente Strukturen der Zivilpolizei geschaffen werden, die ein angemessenes Zusammenwirken mit dem weiter gefassten System der Strafrechtspflege im Einklang mit der Arbeit der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und anderer internationaler Akteure auf dem Gebiet der politischen Beratung und des Institutionenaufbaus sicherstellen werden. Darüber hinaus wird die Mission den Reformprozess mit dem Ziel unterstützen, dass eine vertrauenswürdige und effiziente Polizei aufgebaut wird, die nach internationalen Standards im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit arbeitet und die Menschenrechte achtet.

Artikel 4

Aufgaben

(1)   Um die Ziele des Artikels 3 zu erreichen, wird EUPOL AFGHANISTAN

a)

an der Entwicklung einer Strategie arbeiten und dabei schwerpunktmäßig auf eine gemeinsame Gesamtstrategie der internationalen Gemeinschaft bei der Polizeireform hinarbeiten und gleichzeitig dem Afghanistan Compact und der i-ANDS Rechnung tragen;

b)

die Regierung Afghanistans darin unterstützen, dass sie ihre Strategie kohärent umsetzt;

c)

den Zusammenhalt und die Koordinierung unter den internationalen Akteuren verbessern und

d)

die Verknüpfungen zwischen der Polizei und dem weiter gefassten Bereich der Rechtsstaatlichkeit unterstützen.

Diese Ziele werden im OPLAN weiterentwickelt werden.

(2)   EUPOL AFGHANISTAN ist eine Mission ohne Exekutivbefugnisse. EUPOL AFGHANISTAN erfüllt seine Aufgaben unter anderem durch Beobachtung, Anleitung, Beratung und Ausbildung.

(3)   EUPOL AFGHANISTAN wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

Artikel 5

Struktur der Mission

(1)   Die Mission wird ihr Hauptquartier (HQ) in Kabul haben und sich wie folgt zusammensetzen:

i)

Missionsleiter

ii)

zentraler Beraterstab, einschließlich eines hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO)

iii)

eine Sektion für Ausbildung

iv)

Sektionen für Beratung und Anleitung

v)

Verwaltungsabteilung.

Die Mission wird gegebenenfalls eine Unterstützungskomponente in Brüssel umfassen.

(2)   Das Missionspersonal wird unter Berücksichtigung der Sicherheitsbewertung auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene und auf Provinzebene eingesetzt. Mit ISAF und den Führungsnationen des Regionalkommandos/PRT werden technische Vereinbarungen über Informationsaustausch, medizinische Versorgung, Sicherheit und logistische Unterstützung, einschließlich der Unterbringung bei Regionalkommandos und den PRT, getroffen.

(3)   Außerdem werden einige Missionsangehörige eingesetzt, um gegebenenfalls die strategische Koordinierung bei der Polizeireform in Afghanistan, insbesondere mit dem Sekretariat des International Police Coordination Board in Kabul, zu verbessern.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Brigadegeneral Friedrich Eichele wird hiermit zum Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN ernannt.

(2)   Der Missionsleiter übernimmt die Einsatzleitung von EUPOL AFGHANISTAN und führt die laufenden Geschäfte der Mission.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Missionsleiter von EUPOL AFGHANISTAN.

(4)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(5)   Für die Zwecke der Ausführung des Missionshaushalts unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(6)   Der Missionsleiter arbeitet eng mit dem EUSR zusammen.

(7)   Der Missionsleiter stellt sicher, dass EUPOL AFGHANISTAN mit der Regierung Afghanistans und relevanten internationalen Akteuren, darunter NATO/ISAF, PRT-Führungsnationen, UNAMA und derzeit an der Polizeireform in Afghanistan mitwirkenden Drittstaaten, gegebenenfalls eng zusammenarbeitet und sich mit diesen abstimmt.

(8)   Der Missionsleiter sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

Artikel 7

Personal

(1)   Umfang und Zuständigkeiten des Personals von EUPOL AFGHANISTAN entsprechen den Zielen des Artikels 3, den Aufgaben nach Artikel 4 und der Missionsstruktur nach Artikel 5.

(2)   Das Personal von EUPOL AFGHANISTAN wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der EU abgeordnet.

(3)   Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen.

(4)   EUPOL AFGHANISTAN kann je nach Bedarf auch internationales und örtliches Personal vertraglich einstellen.

(5)   Das Personal unterliegt weiterhin der Aufsicht der jeweils abordnenden Staaten oder EU-Organe; es erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) niedergelegt sind.

Artikel 8

Status des Personals von EUPOL AFGHANISTAN

(1)   Der Status des Personals von EUPOL AFGHANISTAN in Afghanistan, einschließlich etwaiger Vorrechte, Immunitäten und weiterer Garantien, die zur Erfüllung der Aufgaben und zum reibungslosen Funktionieren von EUPOL AFGHANISTAN erforderlich sind, wird in einem Abkommen festgelegt, das gemäß Artikel 24 des Vertrags zu schließen ist. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann solche Vereinbarungen in dessen Namen aushandeln.

(2)   Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Staat oder dem EU-Organ, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde. Der betreffende Staat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 9

Befehlskette

(1)   Als Krisenmanagementoperation hat EUPOL AFGHANISTAN eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt die politische Kontrolle und die strategische Leitung wahr.

(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Missionsleiter durch den EUSR Weisung.

(4)   Der Missionsleiter leitet die Mission und führt die laufenden Tagesgeschäfte.

(5)   Der Missionsleiter erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter — über den EUSR — Bericht.

(6)   Der EUSR erstattet dem Rat — über den Generalsekretär/Hohen Vertreter — Bericht.

Artikel 10

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN und der Befehlskette ein. Sie erstreckt sich ferner auf die Befugnis, zu einem späteren Zeitpunkt über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden. Der Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, entscheidet über die Ziele und die Beendigung der Mission.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Missionsleiters. Das PSK kann den Missionsleiter gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 11

Sicherheit

(1)   Der Missionsleiter ist für die Sicherheit von EUPOL AFGHANISTAN verantwortlich; er erfüllt diese Aufgabe im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des EU-Personals, das in einer operativer Funktion gemäß Titel V des Vertrags außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten.

(2)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstatten wird und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in enger fachlicher Verbindung stehen wird.

(3)   Der Missionsleiter wird Sicherheitsbeauftragte mit gebietsgebundener Zuständigkeit in den Missionsstandorten auf regionaler und auf Provinzebene ernennen, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen Missionskomponenten verantwortlich sein werden.

(4)   Dem gesamten Missionspersonal wird nach Maßgabe des OPLAN ein angemessenes Sicherheitstraining zuteil werden. Der SMSO organisiert regelmäßige Auffrischübungen für das Personal im Einsatzgebiet.

Artikel 12

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können die Bewerberländer und andere Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zu EUPOL AFGHANISTAN zu leisten, sofern sie die Kosten für die von ihnen abgeordneten Polizeiexperten und/oder das von ihnen abgeordnete Zivilpersonal, einschließlich Gehältern, Zulagen, medizinischer Versorgung, Versicherungen gegen große Risiken sowie Kosten der Reisen nach und von Afghanistan, tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben von EUPOL AFGHANISTAN beitragen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

(3)   Drittstaaten, die einen Beitrag zu EUPOL AFGHANISTAN leisten, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Mission beteiligten Mitgliedstaaten.

(4)   Das PSK trifft die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Beteiligungsmodalitäten und legt, soweit erforderlich, dem Rat einen Vorschlag vor, der sich auch auf etwaige finanzielle Beteiligungen oder Sachleistungen von Drittstaaten erstreckt.

(5)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Abkommen gemäß Artikel 24 des Vertrags und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für diese Mission.

Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN bis zum 29. März 2008 beläuft sich auf 43 600 000 EUR.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für EUPOL AFGHANISTAN für die Jahre 2008, 2009 und 2010 wird durch einen Beschluss des Rates festgelegt.

(3)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren der Gemeinschaft verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(4)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen dieses Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht.

(5)   Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Billigung durch die Kommission kann der Missionsleiter mit den in Afghanistan eingesetzten Führungsnationen der Regionalkommandos/PRT und internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Bereitstellung von Ausrüstungen, Diensten und Räumlichkeiten für die Mission schließen, vor allem, wenn die Sicherheitslage es erfordert.

(6)   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen von EUPOL AFGHANISTAN, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität der Missionsteams, Rechnung und berücksichtigt die Abstellung von Personal zu Regionalkommandos und PRT.

(7)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

Artikel 14

Koordinierung mit Maßnahmen der Gemeinschaft

(1)   Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils im Einklang mit ihren entsprechenden Zuständigkeiten die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(2)   Die notwendigen Vorkehrungen für eine Koordinierung werden gegebenenfalls im Missionsgebiet wie auch in Brüssel getroffen.

Artikel 15

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ermächtigt, VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an NATO/ISAF weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ermächtigt, an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, gegebenenfalls entsprechend den Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben.

(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen/UNAMA gegebenenfalls entsprechend den Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT EU“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben. Zu diesem Zweck sind vor Ort entsprechende Vereinbarungen auszuarbeiten.

(4)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses wird der Generalsekretär/Hohe Vertreter auch ermächtigt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT EU“ eingestuft sind, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad der Zusammenarbeit des Gaststaats mit der EU entsprechen.

(5)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter wird ermächtigt, an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, missionsrelevante Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegen.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Mai 2010.

Artikel 17

Überprüfung

(1)   Diese Gemeinsame Aktion wird alle sechs Monate überprüft, damit Umfang und Aufgabenbereich der Mission falls erforderlich angepasst werden können.

(2)   Diese Gemeinsame Aktion wird spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer überprüft, damit über eine etwaige Fortsetzung der Mission entschieden werden kann.

Artikel 18

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).

(2)  Beschluss des Rates 2006/683/EG, Euratom vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47).


Berichtigungen

31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/39


Berichtigung der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 372 vom 27. Dezember 2006 )

Seite 21, Artikel 1 Absatz 2:

anstatt:

„… sie hat außerdem zum Ziel, der Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper vorzubeugen.“

muss es heißen:

„… sie hat außerdem zum Ziel, die Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern.“

Seite 21, Artikel 2 Nummer 3:

anstatt:

„3.

„signifikanter und anhaltender steigender Trend“ bezeichnet jede statistisch signifikante und ökologisch bedeutsame Zunahme der Konzentration …“

muss es heißen:

„3.

„signifikanter und anhaltender steigender Trend“ bezeichnet jede statistisch und ökologisch signifikante Zunahme der Konzentration …“

Seite 22, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv:

anstatt:

„… durch die Verschmutzung für die Verwendung durch den Menschen …“

muss es heißen:

„… durch die Verschmutzung für die Nutzung durch den Menschen …“

Seite 23, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt:

„… wenn diese als gefährlich erachtet werden, und“

muss es heißen:

„… wenn diese als gefährlich erachtet werden,“.

Seite 26, Anhang I Tabelle Fußnote 2:

anstatt:

„(2)

„insgesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich relevanter Stoffwechselprodukte, Abbau- und Reaktionsprodukte.“

muss es heißen:

„(2)

„insgesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.“

Seite 27, Anhang II Teil A Überschrift:

anstatt:

muss es heißen:

Seite 27, Anhang II Teil B Überschrift:

anstatt:

muss es heißen:

Seite 28, Anhang II Teil C Satz 1:

anstatt:

„Die Mitgliedstaaten fassen in dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete zusammen, …“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten fassen in dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete zusammen, …“

Seite 30, Anhang IV Teil A Nummer 2 Buchstabe c:

anstatt:

„c)

Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Methode, der Trendanalyse in den Zeitreihen für die einzelnen Überwachungsstellen, wie etwa der Regressionsanalyse.“

muss es heißen:

„c)

Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Methode für die Trendanalyse in Zeitreihen für die einzelnen Überwachungsstellen, wie etwa der Regressionsanalyse.“


31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/40


Berichtigung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 266 vom 26. September 2006 )

Seite 9, Artikel 21 Absatz 2 Satz 1:

anstatt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 26. September 2009 auf allen Gerätebatterien und -akkumulatoren ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist.“

muss es heißen:

„(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 26. September 2009 auf allen Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist.“


31.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/40


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 412/2007 der Kommission vom 16. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 101 vom 18. April 2007 )

Seite 7, Nummer 1d

anstatt:

„Mutinhiri, Tracey; Stellvertretender Minister für Einheimischenförderung (ehemaliger Stellvertretender Senatssprecher)“

muss es heißen:

„Mutinhiri, Tracey; Stellvertretende Ministerin für Einheimischenförderung (ehemalige Stellvertretende Senatssprecherin)“.