ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 138

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
30. Mai 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 580/2007 des Rates vom 29. Mai 2007 zur Durchführung der von der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) geschlossenen Abkommen in Form vereinbarter Niederschriften zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien und zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 581/2007 der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 582/2007 der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 583/2007 der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 hinsichtlich der Verbuchung der Mais- und Sorghumeinfuhren und der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu tätigenden Mitteilungen

7

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/360/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

10

Vereinbarte niederschrift zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

12

Vereinbarte Niederschrift zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand

13

 

 

Kommission

 

 

2007/361/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1979)

14

 

 

2007/362/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2088)  ( 1 )

18

 

 

2007/363/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2007 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2099)  ( 1 )

24

 

 

2007/364/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen einer Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie 123.2.38) mit genetisch veränderter Blütenfarbe gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2120)  ( 1 )

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 580/2007 DES RATES

vom 29. Mai 2007

zur Durchführung der von der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) geschlossenen Abkommen in Form vereinbarter Niederschriften zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien und zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit dem Beschluss 2007/360/EG vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form vereinbarter Niederschriften zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand (2) genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft die vorgenannten Abkommen, um so die gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden die Zölle und Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PLEWA


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 501/2007 (ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 1).

(2)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist.

Teil II —   Zolltarif

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

0210 99 39

Gesalzenes Geflügelfleisch

1 300 EUR/t

1602 31

Zubereitetes Truthühnerfleisch

1 024 EUR/t

1602 32 19

Gekochtes Hühnerfleisch

1 024 EUR/t


Teil III —   Anhänge zum Zolltarif

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

0210 99 39

Gesalzenes Geflügelfleisch

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 264 245 t (von denen 170 807 t Brasilien und 92 610 t Thailand zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 15,4 %

1602 31

Zubereitetes Truthühnerfleisch

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 103 896 t (von denen 92 300 t Brasilien zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 8,5 %

1602 32 19

Gekochtes Hühnerfleisch

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 250 953 t (von denen 79 477 t Brasilien und 160 033 t Thailand zugewiesen werden) zu einem Kontingentzollsatz von 8 %

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der EG-25.


30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 581/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

41,6

TR

105,7

ZZ

73,7

0707 00 05

JO

151,2

TR

116,7

ZZ

134,0

0709 90 70

TR

108,3

ZZ

108,3

0805 10 20

EG

44,1

IL

42,8

MA

47,8

ZA

79,3

ZZ

53,5

0805 50 10

AR

47,4

ZA

66,7

ZZ

57,1

0808 10 80

AR

106,2

BR

74,3

CL

80,0

CN

89,0

NZ

117,7

US

118,7

UY

48,2

ZA

92,6

ZZ

90,8

0809 20 95

TR

497,4

US

282,8

ZZ

390,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 582/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2007

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 511/2007 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(3)  ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 13.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 30. Mai 2007 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

20,44

6,08

1701 11 90 (1)

20,44

11,64

1701 12 10 (1)

20,44

5,89

1701 12 90 (1)

20,44

11,12

1701 91 00 (2)

24,06

13,56

1701 99 10 (2)

24,06

8,68

1701 99 90 (2)

24,06

8,68

1702 90 99 (3)

0,24

0,40


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 583/2007 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 hinsichtlich der Verbuchung der Mais- und Sorghumeinfuhren und der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu tätigenden Mitteilungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 Kontingente zu ermäßigtem Einfuhrzoll (nachstehend „Abatimento“-Kontingente genannt) zu eröffnen, um die Einfuhr von 2 Millionen Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum nach Spanien sowie von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal zu gewährleisten. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen „Abatimento“-Kontingenten sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (2) festgelegt worden.

(2)

Um für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Kontingente zu sorgen, werden die nach Spanien und Portugal eingeführten Mais- und Sorghummengen von der Kommission jährlich unter Berücksichtigung aller tatsächlich getätigten Einfuhren verbucht, einschließlich derjenigen bestimmter Substitutionserzeugnisse von Getreide, die proportional von den nach Spanien einzuführenden Gesamtmengen abgezogen werden.

(3)

Im Falle der Maiseinfuhren entspricht der Einfuhrzeitraum für Portugal derzeit dem Wirtschaftsjahr, während es sich bei Spanien um das Kalenderjahr handelt. Um die ordnungsgemäße Verwaltung der „Abatimento“-Kontingente zu gewährleisten, sind für beide Länder identische Einfuhr- und Verbuchungszeiträume vorzusehen, und zwar das Kalenderjahr. Um jedoch eine Überschneidung zwischen dem alten und dem neuen Verbuchungszeitraum zu vermeiden, ist für Portugal ein Sonderkontingent für das zweite Halbjahr 2007 zu eröffnen. Zu diesem Zweck muss die vorliegende Verordnung ab dem 1. Juli 2007 gelten.

(4)

Um die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist auch ein ergänzender Zeitraum vorzusehen, der über das Kalenderjahr hinausgeht und es ermöglicht, diesen Verpflichtungen für jedes Referenzkalenderjahr nachzukommen. Die Dauer dieses ergänzenden Zeitraums muss für Spanien und für Portugal identisch sein.

(5)

2002 hat sich die Zollnomenklatur bestimmter Substitutionserzeugnisse geändert, die in den „Abatimento“-Kontingenten in Spanien zu verbuchen sind. So wurden die KN-Codes 2308 90 30 (Zitrustrester) und 2308 10 00 zusammengefasst. Die betreffenden Erzeugnisse sind nunmehr unter dem KN-Code 2308 00 40 aufgeführt. Das Verzeichnis der im Rahmen der „Abatimento“-Kontingente zu verbuchenden Erzeugnisse ist daher entsprechend anzupassen.

(6)

Außerdem hat die Gemeinschaft seit der Einführung dieser Kontingentregelung bestimmte spezifische Handelszugeständnisse im Rahmen von Präferenz- und anderen Regelungen gewährt. Diese neuen Zugeständnisse gelten unabhängig von den „Abatimento“-Kontingenten. Es handelt sich derzeit um die Zugeständnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (3), dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (4), genehmigt mit dem Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission (5), dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (6), genehmigt mit dem Beschluss 2006/580/EG des Rates (7), und der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (8).

(7)

Um daher eine ordnungsgemäße Verwaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 eingeführten Regelung unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten, sind die im Rahmen der „Abatimento“-Kontingente zu verbuchenden Einfuhren genau festzusetzen.

(8)

Gemäß den derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 kann der Zeitraum der Verbuchung der Einfuhren nach Spanien bis zum Ende des Monats Februar jedes Jahres verlängert werden; für Portugal ist jedoch nichts geregelt. Diese Lage ist nicht zufrieden stellend, da sie eine Ungewissheit bei der Anwendung der Regelung zur Folge hat. Um diese Ungewissheit auszuräumen und eine ordnungsgemäße Verwaltung der „Abatimento“-Kontingente zu gewährleisten, sind für die Berücksichtigung der Mais- bzw. Sorghumeinfuhren in Spanien und in Portugal ähnliche Verfahren vorzusehen.

(9)

Um dieses Ziel zu erreichen und eine wirksame Begleitung der Regelung und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft durch die Kommission zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass Spanien und Portugal der Kommission monatlich die tatsächlich getätigten Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse unter Angabe der angewendeten Berechnungsmethode mitteilen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(2)   Am 1. Januar jedes Jahres wird ein Kontingent für die Einfuhr einer Höchstmenge von 0,5 Millionen Tonnen Mais für die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents erfolgen auf jährlicher Grundlage zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

(2a)   Abweichend von Absatz 2 wird für das Jahr 2007 ein Kontingent für die Einfuhr einer Höchstmenge von 250 000 Tonnen Mais für die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents erfolgen zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der KN-Code „2308 90 30“ durch den KN-Code „ex 2308 00 40“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(2)   Die Kommission verbucht

a)

im Rahmen der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Kontingente:

i)

die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00) und Sorghum (KN-Code 1007 00 90), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00), die während jedes Kalenderjahres und erforderlichenfalls bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres nach Portugal eingeführt worden sind;

ii)

die in Absatz 1 dieses Artikels genannten und während jedes Kalenderjahres nach Spanien eingeführten Mengen an Rückständen aus der Maisstärkegewinnung, Abfällen aus Brauereien und Zitrustrester;

b)

im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2a genannten Kontingents die Mengen Mais (KN-Code 1005 90 00), die während des zweiten Halbjahres 2007 und erforderlichenfalls bis Ende Mai 2008 nach Portugal eingeführt worden sind.

Werden Mengen für Monate berücksichtigt, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b auf ein Kalenderjahr folgen, so können diese Mengen nicht mehr für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt werden.

(3)   Bei der Verbuchung gemäß Absatz 2 werden die Maiseinfuhren nach Spanien und Portugal nicht berücksichtigt, die in Anwendung folgender Rechtsakte erfolgen:

a)

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (9),

b)

Beschluss 2005/40/EG, Euratom des Rates und der Kommission (10),

c)

Beschluss 2006/580/EG des Rates (11),

d)

Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (12).

3.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Die zuständigen Behörden Spaniens und Portugals teilen der Kommission spätestens zum 15. jedes Monats auf elektronischem Wege anhand des Musters in Anhang III die Erzeugnismengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 mit, die im zweiten Vormonat eingeführt wurden.“

4.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 3.

(5)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 2.

(7)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 305/2007 (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 19).

(9)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(10)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.“


ANHANG

„ANHANG III

Einfuhren von Mais (KN-Code 1005 90 00), Sorghum (KN-Code 1007 00 90) und Substitutionserzeugnissen (KN-Codes 2303 10 19, 2303 20 00, 2309 90 20 und ex 2308 00 40)

(Das Formular ist an folgende Adresse zu übermitteln: agri-c1@ec.europa.eu)

 

Im [Monat/Jahr] zum freien Verkehr abgefertigt

 

Mitgliedstaat: [LAND/Zuständige nationale Behörde]


Verordnung

KN-Code

Ursprungsland

Menge

(Tonnen)

Anwendbarer Zollsatz“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Mai 2007

über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

(2007/360/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Mai 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen gebundenen Zollsätze für drei Geflügelfleischerzeugnisse aufzunehmen. Die Kommission notifizierte der Welthandelsorganisation ihre Absicht, die Zugeständnisse für gesalzenes Geflügelfleisch der Position 0210 99 39 zu ändern und diese Verhandlungen auf gekochtes Hühnerfleisch der Position 1602 32 19 und Zubereitungen aus Truthühnerfleisch der Position 1602 31 der Kombinierten Nomenklatur (KN) auszudehnen.

(2)

Es wurden von der Kommission Verhandlungen im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 des EG-Vertrags und nach Maßgabe der vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven geführt.

(3)

Die Kommission erzielte am 6. Dezember 2006 ein Abkommen in Form einer Vereinbarten Niederschrift mit der Föderativen Republik Brasilien, die ein Hauptlieferant von Erzeugnissen der KN-Codes 0210 99 39 und 1602 31 ist und ein wesentliches Interesse als Lieferant von Erzeugnissen des KN-Codes 1602 32 19 hat, und am 23. November 2006 ein Abkommen in Form einer Vereinbarten Niederschrift mit dem Königreich Thailand, das ein wesentliches Interesse als Lieferant von Erzeugnissen des KN-Codes 0210 99 39 hat und ein Hauptlieferant von Erzeugnissen des KN-Codes 1602 32 19 ist.

(4)

Diese Abkommen sollten daher genehmigt werden.

(5)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleischerzeugnissen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die zur Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen werden von der Kommission nach den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2).

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PLEWA


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(2)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abkommen wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei Geflügel.

In den Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG“ genannt) und der Föderativen Republik Brasilien (nachstehend „Brasilien“ genannt) über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) vorgesehenen Zugeständnisse bei Geflügel haben die Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Brasiliens das unten dargestellte Abkommen erzielt.

Die Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Brasiliens werden dieses Abkommen ihren jeweiligen Behörden zur Genehmigung vorlegen.

1.   Gebundene Zollsätze: Der gebundene Zollsatz für die Positionen 0210 90 20 (derzeit 0210 99 39), 1602 31 und 1602 32 19 wird auf 1 300 EUR/t, 1 024 EUR/t bzw. 1 024 EUR/t festgesetzt.

2.   Zollkontingente: Die EG eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente:

a)

für Position 0210 90 20 („gesalzen“) ein Kontingent von 264 245 t, von denen 170 807 t Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 15,4 %;

b)

für Position 1602 31 („Truthühner“) ein Kontingent von 103 896 t, von denen 92 300 t Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 8,5 %;

c)

für Position 1602 32 19 („gekocht“) ein Kontingent von 250 953 t, von denen 79 477 t Brasilien zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 8 %.

3.   Die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente gemäß Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage von Ursprungsbescheinigungen, die von den zuständigen Behörden in Brasilien unter Vermeidung von Diskriminierungen erteilt werden.

4.   Die in diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisse unterliegen den im Rahmen der WTO-Entwicklungsagenda von Doha gegebenenfalls vereinbarten Modalitäten.

5.   Die Kontingentsmengen, welche den Ländern, die Hauptlieferanten sind oder ein wesentliches Lieferinteresse haben, zugewiesen werden, richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Artikel XIII des GATT. Etwaige aus der Anwendung dieser Grundsätze resultierende Zugeständnisse dürfen nicht weniger günstig sein als die im Rahmen dieses Abkommens ausgehandelten Zugeständnisse.

6.   Die beiden Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens umgehend im Einklang mit ihren internen Verfahren durchzuführen.

7.   Auf Antrag einer der Parteien dieses Abkommens werden Konsultationen betreffend die Durchführung dieses Abkommens aufgenommen.

Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Mai zweitausendsieben.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Föderative Republik Brasilien

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VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand

Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei Geflügel.

In den Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG“ genannt) und dem Königreich Thailand (nachstehend „Thailand“ genannt) über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) vorgesehenen Zugeständnisse bei Geflügel haben die Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Thailands das unten dargestellte Abkommen erzielt.

1.   Gebundene Zollsätze: Der gebundene Zollsatz für die Positionen 0210 90 20 (derzeit 0210 99 39) und 1602 32 19 wird auf 1 300 EUR/t bzw. 1 024 EUR/t festgesetzt.

2.   Zollkontingente: Die EG eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente:

a)

für Position 0210 90 20 („gesalzen“) ein Kontingent von 264 245 t, von denen 92 610 t Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 15,4 %;

b)

für Position 1602 32 19 („gekocht“) ein Kontingent von 250 953 t, von denen 160 033 t Thailand zugewiesen werden. Im Rahmen des Kontingents gilt ein Wertzollsatz von 8 %.

3.   Die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente gemäß Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage von Ursprungsbescheinigungen, die von den zuständigen Behörden in Thailand unter Vermeidung von Diskriminierungen erteilt werden.

4.   Die in diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisse unterliegen den im Rahmen der WTO-Entwicklungsagenda von Doha gegebenenfalls vereinbarten Modalitäten.

5.   Die Kontingentsmengen, welche den Ländern, die Hauptlieferanten sind oder ein wesentliches Lieferinteresse haben, zugewiesen werden, richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Artikel XIII des GATT. Etwaige aus der Anwendung dieser Grundsätze resultierende Zugeständnisse dürfen nicht weniger günstig sein als die im Rahmen dieses Abkommens ausgehandelten Zugeständnisse.

6.   Die beiden Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens umgehend im Einklang mit ihren internen Verfahren umzusetzen.

7.   Auf Antrag einer der Parteien dieses Abkommens werden Konsultationen betreffend die Durchführung dieses Abkommens aufgenommen.

Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Mai zweitausendsieben.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für das Königreich Thailand

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Kommission

30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2007

zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1979)

(Nur der estnische, der griechische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der slowakische, der slowenische und der tschechische Text sind verbindlich)

(2007/361/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang IV Kapitel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Anhang IV Kapitel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 müssen alle zum Tag des Beitritts im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) im freien Verkehr befindlichen privaten und öffentlichen Bestände, die über die als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen, auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden. Der Begriff „normaler Übertragsbestand“ wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.

(2)

Angesichts der spezifischen Kriterien und Ziele der einzelnen Marktorganisationen und des Verhältnisses zwischen den vor dem Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten und den in der Gemeinschaft geltenden Preisen sollten die normalen Übertragsbestände anhand von je nach Sektor unterschiedlichen Faktoren bewertet werden.

(3)

Bei der Berechnung der Überschussmengen sind die Veränderungen bei der einheimischen Erzeugung zuzüglich Einfuhren und abzüglich Ausfuhren in den letzten zwölf Monaten unmittelbar vor dem Beitritt, also zwischen dem 1. Mai 2003 und dem 30. April 2004, im Vergleich mit den durchschnittlichen Schwankungen der einheimischen Erzeugung zuzüglich Einfuhren und abzüglich Ausfuhren in den drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen zugrunde zu legen.

(4)

Die Kommission hat die neuen Mitgliedstaaten aufgefordert, zu dem allgemeinen Berechnungsverfahren Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Argumente bezüglich der besonderen Bedingungen geltend zu machen, die das Vorliegen höherer als der normalen Überschussmengen rechtfertigen würden. Die Kommission hat dann zunächst die Stellungnahmen zu dem allgemeinen Verfahren bewertet, das Verfahren anhand einer allgemeinen Lagebewertung fertig gestellt und danach ein für alle neuen Mitgliedstaaten geltendes horizontales Konzept erarbeitet. Daraufhin wurden in einem zweiten Schritt die von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgebrachten spezifischen Argumente bewertet. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung wurde das horizontale Konzept angepasst.

(5)

Die Ergebnisse der Berechnung sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass einige Produktkategorien wie z. B. Butter und Butteroil sowie unterschiedliche Qualitäten von Reis, Hopfen, Saatgut, Weinalkohol, Tabak und Getreide faktisch untereinander austauschbar sind und als eine Produktgruppe betrachtet werden können, so dass der Anstieg von Beständen bestimmter Produkte innerhalb einer Gruppe durch einen Abbau der Bestände anderer Produkte derselben Gruppe ausgeglichen werden kann.

(6)

Die neuen Mitgliedstaaten haben angemerkt, dass Erzeugung und Handel während des Berechnungszeitraums einen Aufschwung erfahren haben könnten, insbesondere dort, wo die wirtschaftliche Entwicklung durch die Aussicht auf den EU-Beitritt beeinflusst wurde. Ließe man einen solchen Aufschwung außer Acht, könnten die Überschüsse als zu hoch eingeschätzt werden. Aus diesem Grunde wurde die Berechnung durch einen Mechanismus angepasst, der dieser Tendenz bei Erzeugung und Handel Rechnung tragen soll. (Durch die Anwendung dieses Mechanismus dürften auch vergleichbare Tendenzen bei der Binnennachfrage erfasst werden.).

(7)

Bei der Berechnung sollten nach Möglichkeit die von den Mitgliedstaaten übermittelten offiziellen monatlichen Eurostat-Daten zugrunde gelegt werden. Sind diese Daten nicht verfügbar oder unvollständig, sollten unter Heranziehung anderer Quellen und in enger Zusammenarbeit mit den neuen Mitgliedstaaten die bestmöglichen Schätzungen zugrunde gelegt werden.

(8)

Die anderen verwendeten Informationsquellen sind die jährlichen Eurostat-Daten, Daten der jeweiligen Produktbilanzen der neuen Mitgliedstaaten sowie von den nationalen statistischen Ämtern beglaubigte Daten, die die neuen Mitgliedstaaten der Kommission offiziell übermittelt haben.

(9)

Außerdem wurden auf Ersuchen einiger neuer Mitgliedstaaten bestimmte landesspezifische Gegebenheiten berücksichtigt, insbesondere bestimmte Umstände, die zur Aufbau dieser Bestände geführt haben.

(10)

Es sollte ein Schwellenwert für solche Fälle vorgesehen werden, in denen die Überschussbestände relativ niedrig sind im Verhältnis zu dem, was als normaler Übertragsbestand anzusehen ist. Dadurch wird eine Fehlermarge bei der Erhebung von statistischen Daten unter den besonderen Umständen vor dem Beitritt abgedeckt sowie der Komplexität und dem Umfang dieser besonderen Maßnahme Rechnung getragen. Der neue Mitgliedstaat sollte von der Zahlung einer Abgabe ausgenommen werden, wenn der Überschussbestand für ein bestimmtes Erzeugnis nicht mehr als 10 % des als normal anzusehenden Übertragungsbestandes eines bestimmten Erzeugnisses in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat ausmacht.

(11)

Das beste Verfahren zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Überschussmengen entsprechend dem Ziel von Anhang IV Kapitel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dürfte eine Bewertung der Kosten der Beseitigung in jedem der betreffenden Sektoren darstellen. Wurden für Produkte im Jahr nach dem Beitritt Ausfuhrerstattungen gewährt, sollte die Berechnung der finanziellen Auswirkungen anhand der Differenz zwischen dem innerstaatlichen und dem externen Preisniveau entsprechend der durchschnittlichen Ausfuhrerstattung im Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor dem Beitritt erfolgen.

(12)

Bei Erzeugnissen, die nicht für Ausfuhrerstattungen infrage kommen, wie z. B. Pilzkonserven, Knoblauch oder Fruchtsäfte, bei denen in bestimmten neuen Mitgliedstaaten erhebliche Überschussmengen festgestellt wurden, ist die Heranziehung der Preisdifferenzen zwischen den innerstaatlichen und den externen Durchschnittspreisen als gleichwertiger Ansatz anzusehen. Angesichts des zeitlich begrenzten Charakters der finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Feststellung von Überschussmengen an unterschiedlichen Agrarerzeugnissen in bestimmten neuen Mitgliedstaaten ergeben, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge in den Gemeinschaftshaushalt einzahlen. Der Zeitpunkt dieser Einzahlungen ist festzusetzen.

(13)

In Anbetracht der möglicherweise erheblichen finanziellen Auswirkungen, die dies für einen Mitgliedstaat zur Folge haben könnte, sollte der Zeitraum für die Zahlung dieser Beträge durch die betreffenden Mitgliedstaaten auf vier Jahre gestreckt werden.

(14)

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Fristen Stellung genommen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den neuen Mitgliedstaaten am Tag des Beitritts im freien Verkehr befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die am 1. Mai 2004 als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen, sowie die Beträge, die den neuen Mitgliedstaaten infolge der Kosten für die Beseitigung dieser Mengen in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

(1)   Die im Anhang aufgeführten Beträge gelten als Einnahmen des Gemeinschaftshaushalts.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die im Anhang aufgeführten Beträge in vier gleich großen Tranchen in den Gemeinschaftshaushalt einzahlen. Die erste Tranche wird am letzten Tag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem diese Entscheidung dem betreffenden neuen Mitgliedstaat notifiziert wird. Die folgenden Tranchen sind jeweils bis zum 31. Mai 2008, 31. Mai 2009 bzw. 31. Mai 2010 zu zahlen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


ANHANG

Über die normalen Übertragsbestände hinausgehende Mengen und Beträge zulasten der neuen Mitgliedstaaten

 

Tschechische Repbulik

Estland

Zypern

Lettland

Litauen

Malta

Polen

Slowenien

Slowakei

Produktgruppe

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Fleisch (1)

13 524

6 221

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18 758

7 773

 

 

 

 

Milch (2)

 

 

4 908

6 538

 

 

 

 

2 804

2 971

521

288

551

752

 

 

 

 

Obst (3)

18 383

4 943

 

 

 

 

 

 

658

180

 

 

3 994

2 228

971

375

6 355

3 049

Reis

21 021

1 123

88

4

2 153

115

 

 

569

30

 

 

22 915

1 224

340

18

10 950

585

Wein

 

 

572

42

 

 

2 775

203

 

 

 

 

6 435

472

 

 

 

 

Insgesamt

 

12 287

 

6 584

 

115

 

203

 

3 181

 

288

 

12 449

 

393

 

3 634


(1)  4 Untergruppen: Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Geflügelfleisch.

(2)  4 Untergruppen: Käse, MMP, VMP, Butter und Butteroil.

(3)  9 Untergruppen: Pilze, Mandarinen, Ananas, Orangensaft, Ananassaft, Apfelsaft, Tomaten, Knoblauch, Traubensaft.


30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2007

zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2088)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/362/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 vierter Unterabsatz und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I der genannten Richtlinie erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme oder den Verbleib eines Drittlands in den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der in der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Rückständen und Stoffen vorlegt.

(2)

In der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (2) sind die Drittländer aufgeführt, die einen Rückstandsüberwachungsplan mit den vom Drittland gebotenen Garantien gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vorgelegt haben.

(3)

Serbien hat der Kommission Rückstandsüberwachungspläne für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt, die in der Entscheidung 2004/432/EG nicht genannt werden. Die Bewertung dieser Pläne und die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Informationen bieten ausreichende Garantien für die Rückstandsüberwachung bei den betreffenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesem Drittland. Diese Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten daher für Serbien in die Liste aufgenommen werden.

(4)

Grönland, Namibia und Paraguay haben darum gebeten, für einige Tierkategorien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht in die Liste der Entscheidung 2004/432/EG aufgenommen zu werden. Die Einträge zu den entsprechenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für diese Drittländer gestrichen werden.

(5)

Costa Rica und Vietnam, die derzeit in der Liste der Entscheidung 2004/432/EG für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aufgeführt sind, haben der Kommission die angeforderten Garantien für einige dieser Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht vorgelegt. Außerdem haben Kontrollen des Lebensmittel- und Veterinäramtes in diesen Ländern gravierende Mängel der Rückstandsüberwachung bei den betreffenden Tieren und Erzeugnissen ergeben. Die Einträge zu den entsprechenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten daher von der Liste für diese Drittländer gestrichen werden. Die betroffenen Drittländer wurden entsprechend informiert.

(6)

Für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen mit Usprung in Costa Rica, Grönland, Namibia, Paraguay und Vietnam, die aus diesen Drittländern vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung in die Gemeinschaft versandt wurden, sollte eine Übergangsfrist für den Zeitraum bis zu ihrer Ankunft in der Gemeinschaft festgelegt werden.

(7)

Die Entscheidung 2004/432/EG sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Änderungen an der Liste im Anhang zur Entscheidung 2004/432/EG durch die vorliegende Entscheidung gelten nicht für Sendungen von Tieren und Erzeugnissen mit Ursprung in Costa Rica, Grönland, Namibia, Paraguay und Vietnam, sofern der Einführer dieser Tiere und Erzeugnisse nachweisen kann, dass sie vor Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung aus dem betreffenden Drittland in die Gemeinschaft abgeschickt wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 43. Berichtigung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 33. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/115/EG (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 25).


ANHANG

„ANHANG

ISO-2-Code

Land

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Zuchtwild

Honig

AD

Andorra (1)

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

AN

Niederländische Antillen

 

 

 

 

 

 

X (2)

 

 

 

 

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

BW

Botsuana

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BY

Belarus

 

 

 

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X

X

X

 

 

 

X (2)

CL

Chile

X

X (4)

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

CN

China

 

 

 

 

X

X

 

 

X

 

 

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ER

Eritrea

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

FK

Falklandinseln

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

GM

Gambia

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

HK

Hongkong

 

 

 

 

X (2)

X (2)

 

 

 

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

HR

Kroatien

X

X

X

X (3)

X

X

X

X

X

X

X

X

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

IL

Israel

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

X

X

IN

Indien

 

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

X

IS

Island

X

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X (2)

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

JP

Japan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

KE

Kenia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

KG

Kirgisistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

KR

Südkorea

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MD

Moldau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (5)

X

X

 

X (3)

 

 

X

 

 

 

 

 

MU

Mauritius

 

 

 

 

X (2)

 

 

 

 

 

 

 

MX

Mexiko

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

X

MY

Malaysia

 

 

 

 

X (6)

X

 

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

NC

Neukaledonien

X

 

 

 

 

X

 

 

 

X

X

 

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

NZ

Neuseeland

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

OM

Oman

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RU

Russland

X

X

X

X (3)

X

 

X

X

 

 

X (7)

X

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SC

Seychellen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SG

Singapur

X (2)

X (2)

X (2)

 

X (2)

X (2)

X (2)

 

 

 

 

 

SM

San Marino (8)

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SZ

Swasiland

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TH

Thailand

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

X

TN

Tunesien

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

X

 

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

UA

Ukraine

 

 

 

X (3)

 

 

X

X

 

 

 

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

US

USA

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X

X

 

X

X

X

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ME

Montenegro (9)

X

X

X

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

X

RS

Serbien (10)

X

X

X

X (3)

X

X

X

X

 

X

 

X

YT

Mayotte

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

X

X

X

 

X

 

X

 

 

X

X

X

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ZW

Simbabwe

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 


(1)  Erster Rückstandsüberwachungsplan, genehmigt durch den Unterausschuss für Veterinärfragen EG-Andorra (gemäß dem Beschluss Nr. 2/1999 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 84)).

(2)  Drittland, das für die Herstellung von Lebensmitteln nur Rohstoffe aus anderen zugelassenen Drittländern verwendet.

(3)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(4)  Nur Schafe.

(5)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(6)  Nur Malaysische Halbinsel (West-Malaysia).

(7)  Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

(8)  Überwachungsplan, genehmigt gemäß dem Beschluss Nr. 1/94 des Kooperationsausschusses EG-San Marino vom 28. Juni 1994 (ABl. L 238 vom 13.9.1994, S. 25).

(9)  Vorläufige Situation, bis weitere Angaben über Rückstände eingegangen sind.

(10)  Ausschließlich des Kosovos gemäß der Definition der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.“


30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2007

über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2099)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/363/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2) bildet die Grundlage für die Sicherung eines umfassenden Schutzes der Gesundheit und der Verbraucherinteressen in Bezug auf Lebensmittel.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält allgemeine Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen seitens der Gemeinschaft oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

(3)

Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat einen einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan („nationaler Kontrollplan“) erstellt, um die wirksame Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu gewährleisten.

(4)

Die nationalen Kontrollpläne sollen außerdem eine solide Basis für die von den Inspektionsdiensten der Kommission durchzuführenden Kontrollen in den Mitgliedstaaten bilden.

(5)

Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (3) sieht vor, dass die Artikel 41 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, welche die nationalen Kontrollpläne, die jährlichen Berichte und die Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten und in Drittstaaten betreffen, gegebenenfalls anzuwenden sind, um die wirksame Durchführung der Richtlinie 2000/29/EG zu gewährleisten.

(6)

In Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind Grundsätze für die Ausarbeitung der nationalen Kontrollpläne und insbesondere für die allgemeinen Informationen, die diese enthalten müssen, festgelegt.

(7)

Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Kommission Leitlinien für mehrjährige nationale Kontrollpläne aufstellt, und zwar u. a. zur Förderung eines einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatzes für die amtlichen Kontrollen, die sich auf alle Sektoren und alle Stufen der Futtermittel- und Lebensmittelkette — einschließlich Einfuhr und Verbringen von Lebens- und Futtermitteln in die Gemeinschaft — beziehen und bei denen die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz überprüft wird („Leitlinien“).

(8)

Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht ferner vor, dass diese Leitlinien in den nationalen Kontrollplänen zu berücksichtigen sind. Die Leitlinien sind nicht verbindlich, sondern sollen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung als Orientierungshilfe dienen. Außerdem beschreibt Artikel 43 speziell Zweck und Inhalt der Leitlinien für die nationalen Kontrollpläne.

(9)

Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmt, dass regelmäßig Überprüfungen der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten vorgenommen werden, deren Hauptzweck darin besteht festzustellen, ob die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Kontrollplänen und den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt werden.

(10)

Bestimmte Fragen lassen sich erst durch Auswertung der mit der Umsetzung der nationalen Kontrollpläne, mit den Kontrollen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und von den Kommissionssachverständigen gemäß Artikel 45 dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen sowie der Angaben der Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Berichten gemäß Artikel 44 dieser Verordnung weiterentwickeln. Deshalb sollte die Ausarbeitung der Leitlinien stufenweise erfolgen.

(11)

Dementsprechend sollten sich die Leitlinien, die in dieser Entscheidung festgelegt werden, darauf konzentrieren, welche Elemente die nationalen Kontrollpläne enthalten müssen, damit sie den Mindestanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen, und zwar insbesondere den Anforderungen des Artikels 42, der die Grundsätze für die Ausarbeitung der nationalen Kontrollpläne enthält. Die Leitlinien sollten ferner als Grundlage für Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten dienen.

(12)

Weitere Leitlinien zur Klärung konkreter Fragen können je nach Erfahrungsstand gegebenenfalls später festgelegt werden.

(13)

Die Kriterien für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Audits (Überprüfungen) werden im Anhang der Entscheidung 2006/677/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Festlegung der Leitlinien, mit denen Kriterien für die Durchführung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt werden (4), definiert.

(14)

Die Leitlinien für Struktur und Inhalt der Jahresberichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorzulegen haben, werden später festgelegt.

(15)

Die Kommission wird die in dieser Entscheidung festgelegten Leitlinien fortlaufend überprüfen und gegebenenfalls nach Eingang und Prüfung der nationalen Kontrollpläne sowie im Lichte der in den Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gesammelten Erfahrungen aktualisieren.

(16)

Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Leitlinien, die gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung in dem mehrjährigen nationalen Kontrollplan („nationaler Kontrollplan“) zu berücksichtigen sind, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

(4)  ABl. L 278 vom 10.10.2006, S. 15.


ANHANG

Leitlinien für die integrierten mehrjährigen Kontrollpläne gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Inhaltsverzeichnis

1.

Zweck der Leitlinien

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Hinweise zu den für nationale Kontrollpläne geltenden rechtlichen Anforderungen

3.1.

Nationale Kontrollpläne

3.2.

Allgemeine Anforderungen an nationale Kontrollpläne

3.3.

Strategische Ziele der nationalen Kontrollpläne

3.4.

Risikokategorisierung

3.5.

Benennung der zuständigen Behörden

3.6.

Allgemeine Organisation und Management

3.7.

Kontrollsysteme und Koordinierung der Maßnahmen

3.8.

Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen

3.9.

Erfüllung der arbeitstechnischen Kriterien

3.10.

Ausbildung des Personals, das die amtlichen Kontrollen durchführt

3.11.

Dokumentierte Verfahren

3.12.

Operative Notfallpläne

3.13.

Organisation der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung

3.14.

Anpassung der nationalen Kontrollpläne

4.

Hinweise zum Format der integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollpläne

4.1.

Titel

4.2.

Kontaktstelle im Mitgliedstaat

4.3.

Planinhalt

4.3.1.

Allgemeine nationale strategische Ziele

4.3.2.

Benennung der zuständigen Behörden, nationalen Referenzlaboratorien und bevollmächtigten Kontrollstellen

4.3.3.

Organisation und Verwaltung amtlicher Kontrollen durch die zuständigen Behörden

4.3.4.

Notfallpläne und gegenseitige Unterstützung

4.3.5.

Vorkehrung für Audits der zuständigen Behörden

4.3.6.

Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der arbeitstechnischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sichergestellt wird

4.3.7.

Überprüfung und Anpassung des nationalen Kontrollplans

5.

Umfang der integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollpläne

1.   ZWECK DER LEITLINIEN

Diese Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihres jeweiligen einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 („nationale Kontrollpläne“) unterstützen. Sie geben Aufschluss über die Anforderungen, die Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung an die nationalen Kontrollpläne stellt.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   Für diese Leitlinien gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

Insbesondere sind folgende, in diesen Verordnungen festgelegte Begriffsbestimmungen zu beachten:

a)

„Lebensmittelrecht“: die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln wie auch von Futtermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden, einbezogen sind (Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002);

b)

„Futtermittelrecht“: die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Futtermittel im Allgemeinen und die Futtermittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie die Verwendung von Futtermitteln einbezogen sind (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004);

c)

„amtliche Kontrolle“: jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt wird (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004);

d)

„zuständige Behörde“: die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit schließt der Begriff „zuständige Behörde“ die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG genannte „einzige Behörde“ und die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie genannten „zuständigen amtlichen Stellen“ ein.

Auf dem unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (1) fallenden Gebiet des ökologischen Landbaus schließt der Begriff „zuständige Behörde“ die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten, für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen Behörden oder Stellen sowie die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung genannten Behörden zur Zulassung und Überwachung privater Kontrollstellen ein;

e)

„Kontrollstelle“: eine unabhängige dritte Partei, der die zuständige Behörde bestimmte Kontrollaufgaben übertragen hat (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004).

Auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit schließt der Begriff „Kontrollstelle“ die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2000/29/EG genannten „juristischen Personen“ ein.

Auf dem unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 fallenden Gebiet des ökologischen Landbaus schließt der Begriff „Kontrollstelle“ die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten „zugelassenen privaten Kontrollstellen“ ein;

f)

„Kontrollplan“: eine von der zuständigen Behörde erstellte Beschreibung mit allgemeinen Informationen über die Struktur und Organisation ihres amtlichen Kontrollsystems (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004);

g)

„Risiko“: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr (Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

Auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit ist der Begriff „Risiko“ im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG auszulegen.

2.2.   Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Koordinierung“: alle Maßnahmen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ihre amtlichen Kontrollen so kohärent und konsequent planen und durchführen, dass sie damit einen Beitrag zur wirksamen Erreichung des gemeinsamen Zieles der effektiven Durchführung des nationalen Kontrollplans und des Gemeinschaftsrechts leisten;

b)

„Produktionskette“: die gesamte Produktionskette, die sämtliche „Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 umfasst, darunter gegebenenfalls sämtliche Stufen der nicht im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette stehenden Produktion von Tieren und Pflanzen;

c)

„Produktionsstufe“: jede Stufe der Produktionskette eines Erzeugnisses einschließlich der Einfuhr, von der Primärproduktion bis zur Verarbeitung, Herstellung, Lagerung, Transport, Vertrieb, Verkauf oder Lieferung an den Endverbraucher;

d)

„Sektor“: die gesamte Produktionskette eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe von Erzeugnissen, mit denen sich eine oder mehrere zuständige Behörden befassen können.

3.   HINWEISE ZU DEN FÜR NATIONALE KONTROLLPLÄNE GELTENDEN RECHTLICHEN ANFORDERUNGEN

Anmerkung zu Verweisen auf Rechtsvorschriften der Gemeinschaft

Wird in diesen Leitlinien auf einen Rechtsakt der Gemeinschaft verwiesen, so bezieht sich dieser Verweis — sofern nichts anderes angegeben ist — auf die jeweils geltende Fassung des betreffenden Rechtsakts.

3.1.   NATIONALE KONTROLLPLÄNE

3.1.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 lautet:

„Um die wirksame Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Artikels 45 der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, erstellt jeder Mitgliedstaat einen einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan.“

Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG lautet:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten unbeschadet des Artikels 21 dieser Richtlinie gegebenenfalls die Artikel 41 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.“

3.1.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

3.1.2.1.   Umfang der nationalen Kontrollpläne

Die nationalen Kontrollpläne sollten den gesamten Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 abdecken, einschließlich der Pflanzengesundheit, soweit dies in Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG vorgesehen ist. Zu beachten ist, dass sich die nationalen Kontrollpläne auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz auf alle amtlichen Kontrollen erstrecken müssen, die mit dem gesamten einschlägigen Gemeinschaftsrecht zusammenhängen, also nicht nur auf Kontrollen der Lebens- und Futtermittelhygiene und –sicherheit.

Deshalb sollten sich die nationalen Kontrollpläne bei amtlichen Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln auf sämtliche lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften erstrecken, so beispielsweise auch auf die Themen Lebensmittel- und Futtermittelhygiene, mit Lebensmitteln in Berührung kommende Materialien, gentechnisch veränderte Organisamen (GVO), Bestrahlung (2), Qualität und Zusammensetzung von Lebens- und Futtermitteln, Kennzeichnung, ernährungsphysiologische Aspekte, ökologischer Landbau, garantiert traditionelle Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (3) und Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (4). Auf dem Gebiet der Tiergesundheit sollten alle Seuchen und gemeinschaftsrechtlich geregelten Fragenkreise einbezogen werden.

Die nationalen Kontrollpläne sollten sich auf alle einschlägigen Erzeugnisse erstrecken: Lebensmittel, Futtermittel und andere Erzeugnisse als Lebensmittel tierischen oder nichttierischen Ursprungs einschließlich tierischer Nebenprodukte, sowie auf alle Produktionsstufen (gegebenenfalls einschließlich Einfuhr, Primärproduktion, Verarbeitung, von der Herstellung über Lagerung, Transport, Vertrieb bis hin zum Verkauf oder der Lieferung an den Endverbraucher). Auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit sollten alle in der Richtlinie 2000/29/EG vorgesehenen Kontrollen eingeschlossen sein.

Weitere Klarstellungen zum Umfang der nationalen Kontrollpläne finden sich in Abschnitt 5.

3.1.2.2.   Anwendbarkeit auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit

Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG sieht vor, dass die Artikel 41 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Pflanzengesundheit gelten. Allerdings beziehen sich die in Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben f bis k der Verordnung vorgeschriebenen Informationen auf Vorschriften dieser Verordnung, die nicht auf die Pflanzengesundheit anwendbar sind.

Außerdem ist zu beachten, dass die Richtlinie 2000/29/EG für die Pflanzengesundheit Bestimmungen enthält, die denen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstaben f, h, i und k der Verordnung (EG) 882/2004 entsprechen. Siehe zu

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe f (Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen) die Hinweise in Abschnitt 3.8 dieser Leitlinien;

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe h (Ausbildung von Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt) die Hinweise in Abschnitt 3.10 dieser Leitlinien;

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe i (dokumentierte Verfahren) die Hinweise in Abschnitt 3.11 dieser Leitlinien;

Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe k (Organisation der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung) die Hinweise in Abschnitt 3.13 dieser Leitlinien.

Die nationalen Kontrollpläne sollten Angaben zu den Vorkehrungen enthalten, die getroffen wurden, um den Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG nachzukommen.

Die vorliegenden Leitlinien zu den Anforderung des Artikels 42 Absatz 2 Buchstaben c, d und e enthalten einige weitere Verweise auf die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die nicht für die Pflanzengesundheit gelten. Im Zusammenhang mit diesen Anforderungen müssen die betreffenden Passagen der vorliegenden Leitlinie nicht auf die Pflanzengesundheit angewandt werden. So beziehen sich beispielsweise die Leitlinien des Abschnitts 3.6 auf die in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Audits der zuständigen Behörden nicht auf die Pflanzengesundheit. Nehmen die Mitgliedstaaten jedoch solche Überprüfungen in Bezug auf die Pflanzengesundheit vor oder wenden sie andere Bestimmungen der Leitlinien in Bezug auf amtliche Kontrollen an, so können sie diese Angaben freiwillig machen und in die Beschreibung ihres Kontrollsystems für die Pflanzengesundheit einbeziehen.

3.1.2.3.   Integrierte mehrjährige nationale Kontrollpläne

Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hat jeder Mitgliedstaat einen einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan zu erstellen. Diese nationalen Kontrollpläne sollten in Übereinstimmung mit den nationalen Regelungen für amtliche Kontrollen für die amtlichen Kontrollen aller zuständigen Behörden auf allen Ebenen (zentral, regional und lokal) gelten.

In Mitgliedstaaten mit dezentralisierter Verwaltung sollte der nationale Kontrollplan auch beschreiben, wie die Koordinierung der verschiedenen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen integrierten nationalen Kontrollplans gesichert wird.

Eine schlichte Aufzählung der einzelnen zuständigen Behörden oder sektoralen Pläne ohne Beschreibung der Art und Weise, wie die amtlichen Kontrollen der verschiedenen zuständigen Behörden auf den einzelnen Gebieten integriert und koordiniert werden, genügt nicht den Anforderungen an einen integrierten nationalen Kontrollplan.

Die zuständigen Behörden sollten geeignete Systeme für die integrierte Planung, Entwicklung und Koordinierung von Aktivitäten in Bezug auf die nationalen Kontrollpläne konzipieren. Als Bestandteil dieses Prozesses sollten die entsprechenden Vorkehrungen für die Übermittlung des nationalen Kontrollplans an die Kommission getroffen und eine zentrale Kontaktstelle für Kommunikationen in Bezug auf den nationalen Kontrollplan benannt werden.

Bei der Erstellung des nationalen Kontrollplans sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass während der Durchführung des Plans Nachweise für dessen Einhaltung zusammengetragen, gespeichert und allen mit der Vornahme von Überprüfungen befassten Stellen sowie gegebenenfalls der Kommission (auf deren Anfrage) zugänglich gemacht werden, damit die tatsächliche Durchführung des Plans überprüft werden kann. Zu diesen Nachweisen sollten schriftliche Protokolle, Unterlagen und Aufzeichnungen über amtliche Kontrollen gehören.

3.1.2.4.   Periodizität (Dauer des Planungszyklus)

Über die Gültigkeitsdauer/den Planungszeitraum des nationalen Kontrollplans entscheidet der jeweilige Mitgliedstaat, der sich dabei nach anderen nationalen Planungsaktivitäten richten kann, z. B. nach dem Haushaltszyklus. Im nationalen Kontrollplan sollte kurz darauf eingegangen werden, warum ein bestimmter Zeitraum gewählt wurde.

Da es sich um einen mehrjährigen Plan handeln muss, wird eine Gültigkeitsdauer von mindestens drei Jahren empfohlen. Da es jedoch schwierig ist, unter sich wandelnden Bedingungen lange vorauszuplanen, sollte der Planungszeitraum fünf Jahre nicht überschreiten.

Wie detailliert die amtlichen Kontrollen in den einzelnen Planungsjahren geplant werden können, hängt davon ab, wie viele Ungewissheiten und Zwänge es gibt. So kann es insbesondere notwendig sein, die operationellen Ziele für die amtlichen Kontrollen der späteren Jahre des Planungszeitraums im Kontrollplan vorläufig festzulegen und parallel zur Ausarbeitung des in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschriebenen Jahresberichts laufend zu aktualisieren. Insoweit sei auf die Vorschriften des Artikels 42 Absatz 3 der Verordnung zur Anpassung bzw. Änderung des nationalen Kontrollplans verwiesen.

3.2.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN NATIONALE KONTROLLPLÄNE

3.2.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 lautet:

„Jeder mehrjährige nationale Kontrollplan enthält allgemeine Informationen über Aufbau und Organisation der Kontrollsysteme in den Bereichen Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit und Tierschutz in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere über: (…).“

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG gilt diese Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Pflanzengesundheit.

3.2.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

Die nationalen Kontrollpläne müssen allgemeine Informationen über Aufbau und Organisation der amtlichen Kontrollsysteme in allen Bereichen und auf allen Stufen der Produktionskette von Futtermitteln und Lebensmitteln, in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz sowie — gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG — Pflanzengesundheit enthalten. Obwohl die nationalen Kontrollpläne allgemein abgefasst sind, müssen die Angaben in den nationalen Kontrollplänen zu den in Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a bis k der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Themen konkret sein. Hinweise dazu finden sich in den Abschnitten 3.3 bis 3.13 dieser Leitlinien. Abschnitt 3.14 enthält Hinweise zu Anpassungen der nationalen Kontrollpläne.

Der nationale Kontrollplan ersetzt nicht die in anderen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen speziellen Kontrollpläne. Allerdings sollte die Planung und Durchführung dieser spezifischen Kontrollpläne in die nationalen Kontrollpläne einbezogen werden. Eine allgemeine Beschreibung der Struktur und Organisation des Systems der amtlichen Kontrollen in diesen speziellen Bereichen sollte in die Gesamtbeschreibung der nationalen Kontrollpläne eingehen; möglich sind dabei auch Querverweise auf die speziellen Kontrollpläne.

3.3.   STRATEGISCHE ZIELE DER NATIONALEN KONTROLLPLÄNE

3.3.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält der Kontrollplan Informationen über:

„die strategischen Zielsetzungen des Kontrollplans und die Umsetzung dieser Zielsetzungen in den Prioritäten für die Kontrollen und Mittelzuteilungen“.

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG gilt diese Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Pflanzengesundheit.

3.3.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

In Anbetracht des Umstands, dass der Hauptzweck der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darin besteht, die wirksame Durchsetzung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie — gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG — über die Pflanzengesundheit sicherzustellen, und in Anbetracht der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts sollten die Mitgliedstaaten Ziele und Strategien entwickeln, die sich zur Erreichung dieses Zwecks eignen. Diese Ziele und Strategien sollten die Grundlage des integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans bilden und dementsprechend kurz im Plan beschrieben werden.

Zur Strategie eines Mitgliedstaats kann es gehören, die amtlichen Kontrollen oder die Zuweisung von Mitteln auf bestimmte Maßnahmen oder bestimmte Stufen der Produktionskette zu konzentrieren oder dort Prioritäten zu setzen. Ist dies der Fall, so sollte die Setzung der entsprechenden Prioritäten im nationalen Kontrollplan angegeben und begründet werden.

3.4.   RISIKOKATEGORISIERUNG

3.4.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält der Kontrollplan Informationen über:

„die Risikokategorisierung der betroffenen Tätigkeiten“.

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG gilt diese Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Pflanzengesundheit.

3.4.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

Da Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hinsichtlich der Organisation amtlicher Kontrollen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vorschreibt, dass amtliche Kontrollen risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, sollte in den nationalen Kontrollplänen auf die etwaige Risikokategorisierung bestimmter Tätigkeiten eingegangen werden, die der amtlichen Kontrolle unterliegen.

Zu beachten ist, dass Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht für die Pflanzengesundheit gilt; sofern aber die Mitgliedstaaten eine Risikokategorisierung für die Durchführung amtlicher Kontrollen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG vornehmen, sollte der entsprechende nationale Kontrollplan eine Beschreibung dieser Risikokategorisierung enthalten.

Der betreffende Mitgliedstaat kann auch kurz den Prozess der Risikokategorisierung beschreiben. Diese Angabe kann später zur Entwicklung von Leitlinien für die Ermittlung risikobasierter Prioritäten und der wirksamsten Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beitragen.

3.5.   BENENNUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

3.5.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält der Kontrollplan Informationen über:

„die Benennung zuständiger Behörden und ihre Aufgaben auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie die diesen Behörden zur Verfügung stehenden Mittel“.

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG gilt diese Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Pflanzengesundheit.

3.5.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

Die nationalen Kontrollpläne sollten einen umfassenden Überblick über Struktur und Aufgaben der zuständigen Behörden geben.

Die nationalen Kontrollplänen sollten enthalten:

a)

die Angabe der Organisationen oder gegebenenfalls der Art der Organisationen, die als zuständige Behörden für die amtlichen Kontrollen benannt worden sind; es sind alle zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Art der zuständigen Behörden auf allen Ebenen (zentral, regional und lokal) ebenso anzugeben wie alle Kontrollstellen, denen in Bezug auf die Pflanzengesundheit bestimmte amtliche Kontrollaufgaben übertragen wurden;

b)

eine Beschreibung der Zuweisung der Kontrollaufgaben und -zuständigkeiten für die gesamte Lebens- und Futtermittelproduktionskette sowie für die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Pflanzengesundheit;

c)

die Angabe der den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden Mittel (siehe Hinweise im vierten Absatz dieses Abschnitts);

d)

eine Aufzählung der gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmten nationalen Referenzlaboratorien mit den Bereichen, für die sie zuständig sind, sowie der für sie zuständigen Behörden.

Diese Angaben (Buchstaben a bis d) können anhand eines integrierten Organigramms der zuständigen Behörden und ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten auf nationaler Ebene illustriert werden.

Bei der Beschreibung der den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden Mittel sollte auch angegeben werden, über welche Humanressourcen und Hilfseinrichtungen und -dienste sie gegebenenfalls verfügen (beispielsweise spezielle IT-Systeme und Labors, Diagnose-, Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen und -dienste). Die Humanressourcen sollten als genehmigte Vollzeitstellen oder Vollzeitäquivalente angegeben werden. Die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Dienste können anhand der Qualität ihrer Dienstleistungen, der Laborkapazität oder des Spektrums ihrer Analyseaktivitäten quantifiziert werden; dabei kann gegebenenfalls die Anzahl der zuständigen Behörden auf nationaler oder regionaler Ebene angegeben werden, die diese Einrichtungen nutzen.

Der Plan muss keine vollständige Liste der amtlichen Labors enthalten, in denen die bei amtlichen Kontrollen genommenen Proben untersucht werden; jedoch sollte die zuständige Behörde eine solche Liste führen und bei Gemeinschaftsüberprüfungen und -inspektionen vorlegen können.

Wenn die Mitgliedstaaten dieser Vorschrift nachkommen, sollten sie auch die Organisationen angeben, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2000/29/EG oder gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gleichgestellt sind.

3.6.   ALLGEMEINE ORGANISATION UND MANAGEMENT

3.6.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält der Kontrollplan Informationen über:

„die allgemeine Organisation und das Management der amtlichen Kontrollen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einschließlich der amtlichen Kontrollen in einzelnen Betrieben“.

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG gilt diese Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Pflanzengesundheit.

3.6.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

Diese Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass der nationale Kontrollplan eine allgemeine Beschreibung der Organisation und Struktur jeder als zuständige Behörde — gleich auf welcher Ebene — bezeichneten Organisation enthalten muss, wobei gegebenenfalls die speziellen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigen sind. Bei zuständigen Behörden auf regionaler und/oder lokaler Ebene kann eine generische Beschreibung genügen, wenn sie im Wesentlichen gleich organisiert und strukturiert sind. Im nationalen Kontrollplan sollte beschrieben werden, wie die amtlichen Kontrollen — einschließlich der Einfuhrkontrollen — auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene organisiert und durchgeführt werden.

Bei der Vervollständigung des nationalen Kontrollplans können die Beschreibungen von Organisation und Management der amtlicher Kontrollen aufgegliedert werden nach den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelrecht, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit.

3.6.2.1.   Die nationalen Kontrollpläne sollten eine allgemeine Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Organisation der zuständigen Behörden;

b)

Hierarchie der zuständigen Behörden und Berichterstattungsregelungen innerhalb und zwischen den zuständigen Behörden sowie Kontrollstellen;

c)

Regelungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Überprüfung der Qualität, Unparteilichkeit, Einheitlichkeit und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen aller zuständigen Behörden auf allen Ebenen, also auch der regionalen und/oder lokalen Behörden;

d)

auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit: rechtliche und verwaltungstechnische Befugnisse der zuständigen Behörden und Kontrollstellen zur Durchsetzung des geltenden Rechts (zu anderen Gebieten siehe Abschnitt 3.9);

e)

Verfahren für die Benennung der Labors, in denen die bei amtlichen Kontrollen genommenen Proben untersucht werden, und Regelungen, die sicherstellen, dass diese Labore die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Europäischen Normen einhalten und nach diesen betrieben werden;

f)

Regelungen, die sicherstellen, dass die gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezeichneten nationalen Referenzlaboratorien den Anforderungen des Artikels 33 der Verordnung entsprechen und nach diesen Vorschriften betrieben werden.

Im nationalen Kontrollplan sollte beschrieben werden, wie die Audits der zuständigen Behörden zur Sicherung der Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrollen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 organisiert und durchgeführt werden.

3.6.2.2.   Die nationalen Kontrollpläne sollten eine Beschreibung der getroffenen Vorkehrungen enthalten:

a)

für interne und externe Audits der zuständigen Behörden;

b)

die gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die angesichts der Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Überprüfungen zweckmäßigen Maßnahmen treffen;

c)

die gewährleisten, dass die in Buchstabe a genannten Audits unabhängig und transparent sind.

Dabei sollten die Leitlinien zur Festlegung von Kriterien für die Durchführung von Überprüfungen gemäß der Entscheidung 2006/677/EG berücksichtigt werden.

3.7.   KONTROLLSYSTEME UND KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN

3.7.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält der Kontrollplan Informationen über:

„die Anwendung der Kontrollsysteme in den verschiedenen Sektoren und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrollen in diesen Sektoren zuständigen Behörden“.

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG gilt diese Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Pflanzengesundheit.

3.7.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

3.7.2.1.   Organisation der amtlichen Kontrollen

3.7.2.1.1.   Bei der Organisation der amtlichen Kontrollsysteme sind zu beachten:

a)

die Notwendigkeit einer Festlegung der Art, der Häufigkeit, des Zeitpunkts und des Orts der amtlichen Kontrolle im Interesse einer möglichst umfassenden Einhaltung der Rechtsvorschriften auf den Gebieten Lebensmittel, Futtermittel, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit;

b)

Bedeutung der Setzung von Prioritäten bei der Abwägung von Aufgaben und Mitteln;

c)

die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen speziellen nationalen Kontrollpläne und -programme;

d)

etwaige spezielle nationale Seuchenkontroll- oder -beseitigungspläne;

e)

etwaige einschlägige Risikokategorisierungen.

3.7.2.1.2.   Im nationalen Kontrollplan sollten beschrieben werden:

a)

die Anwendung der Kontrollsysteme in den verschiedenen Sektoren, insbesondere:

i)

die eingesetzten Kontrollmethoden und -verfahren wie z. B. Monitoring, Überwachung, Verifizierung, Überprüfung, Inspektion, Probenahme und Analyse unter Berücksichtigung der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie Ort und Zeit des Einsatzes dieser Kontrollmethoden und –verfahren;

ii)

Häufigkeit (oder ggf. Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit) und Art der amtlichen Kontrollen;

iii)

Umfang und Ablauf der amtlichen Kontrollen bei Einfuhren aller Arten von Lebens- und Futtermitteln, Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

b)

wie die in Abschnitt 3.4.1 genannten Risikokategorien im Sinne eines gezielten Einsatzes der amtlichen Kontrollen angewandt werden;

c)

wie die für die amtlichen Kontrolle der Einhaltung horizontaler Gemeinschaftsvorschriften und der in Abschnitt 3.2.2 genannten speziellen Kontrollpläne geltenden Regelungen in die amtlichen Kontrollen des jeweiligen Sektors oder Teilsektors einbezogen werden; ist mehr als ein Sektor oder Teilsektor betroffen, so sind geeignete „Verknüpfungen“ zwischen den verschiedenen Sektoren und Teilsektoren herzustellen.

3.7.2.2.   Koordination und Zusammenarbeit

Es sollten Vorkehrungen zur Sicherung einer wirksamen Koordinierung der Aktivitäten und der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den zuständigen Behörden getroffen werden, insbesondere auf Gebieten, auf denen verschiedene Dienststellen innerhalb einer zuständigen Behörde oder verschiedene zuständige Behörden gemeinsam vorgehen oder zusammenarbeiten müssen. Diese Vorkehrungen sollten auch einen Beitrag zur Gewährleistung der Qualität, Unparteilichkeit, Einheitlichkeit und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen leisten. Insbesondere sollten Angaben dazu gemacht werden, welche allgemeinen Maßnahmen zur Regelung des Verhältnisses zwischen den für verschiedene Teilsektoren oder verschiedene Stufen der Produktionskette zuständigen Behörden und zur Gewährleistung einer wirksamen und effektiven Zusammenarbeit getroffen wurden, wenn die Zuständigkeit auf regionale und/oder lokale Behörden übertragen wurde oder mit diesen geteilt wird.

Die nationalen Kontrollpläne sollten eine Beschreibung enthalten:

a)

der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um für eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit und Koordinierung der Maßnahmen innerhalb einer zuständigen Behörde, zwischen zwei oder mehreren zuständigen Behörden desselben Sektors und insbesondere — wenn ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Durchführung amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2000/29/EG auf andere als eine zentrale zuständige Behörde übertragen hat — zwischen den betreffenden zentralen, regionalen und lokalen Behörden zu sorgen; anzugeben sind beispielsweise die formellen Regelungen für die Koordinierung der Aktivitäten und für die Gewährleistung der Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen, etwa Sitzungen, gemeinsame Ausschüsse und Verbindungsgruppen sowie Vorschriften für gemeinsame Vereinbarungen oder Maßnahmen;

b)

ggf. der gemeinsamen Fortbildungsinitiativen für die an amtlichen Kontrollen beteiligten Mitarbeiter zur Verbesserung ihrer technischen Qualifikationen sowie ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Überwachung von Kontrolldiensten, des Qualitätsmanagements und des Auditierens;

c)

ggf. des gemeinsamen Zugangs zu Labor- und Diagnoseeinrichtungen;

d)

ggf. der Verwaltung und Verwendung gemeinsam genutzter nationaler Datenbanken;

e)

der Gebiete, auf denen die Koordinierung und Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden eine wichtige Rolle spielt, darunter:

i)

Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die betreffende Tätigkeit effektiv ausgeübt wird und es nicht zu Unterbrechungen der amtlichen Kontrollen kommt;

ii)

wie die zuständigen Behörden die benötigten Informationen austauschen, damit die Kontinuität und Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet ist und damit Rückverfolgungssysteme gut funktionieren.

3.8.   ÜBERTRAGUNG VON AUFGABEN AN KONTROLLSTELLEN

3.8.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält der Kontrollplan Informationen über:

„die etwaige Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen“.

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG gilt diese Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Pflanzengesundheit.

3.8.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

In den nationalen Kontrollplänen sollten gegebenenfalls:

a)

die zuständigen Behörden angegeben werden, die amtliche Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen;

b)

die speziellen Aufgaben aufgezählt werden, die den einzelnen Kategorien von Kontrollstellen übertragen werden;

c)

die Regelungen beschrieben werden, die dafür sorgen, dass die delegierenden zuständigen Behörden und die Kontrollstellen gegebenenfalls den Anforderungen der folgenden Vorschriften gerecht werden:

i)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und f sowie Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

ii)

Anhang II Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

iii)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2000/29/EG über die Pflanzengesundheit;

iv)

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau;

v)

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln;

vi)

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Werden dieselben Kontrollaufgaben mehreren Kontrollstellen übertragen, so kann bei der Beschreibung dieser Aufgaben im nationalen Kontrollplan auf die Kategorie dieser Kontrollstellen Bezug genommen werden.

Wird auf diese Möglichkeit zurückgegriffen, so sollten die betreffenden zuständigen Behörden eine vollständige und aktuelle Liste der Kontrollstellen führen, denen amtliche Kontrollaufgaben übertragen wurden, damit diese Liste bei Überprüfungen und Inspektionen vorgelegt werden kann.

3.9.   ERFÜLLUNG DER ARBEITSTECHNISCHEN KRITERIEN

3.9.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält der Kontrollplan Informationen über:

„die Verfahren, anhand deren sichergestellt wird, dass die arbeitstechnischen Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 erfüllt sind“.

3.9.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

Diese Anforderung gilt nicht für amtliche Kontrollen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit. In den nationalen Kontrollplänen sollten die Methoden beschrieben werden, mit denen sichergestellt wird, dass die als zuständige Behörden benannten Organisationen die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 tatsächlich erfüllen.

So sollten die nationalen Kontrollpläne insbesondere eine Beschreibung der Regelungen enthalten, die bei allen zuständigen Behörden dafür sorgen,

a)

dass gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die amtlichen Kontrollen von Tieren, Lebensmitteln, Futtermitteln und Pflanzen sowie der Verwendung von Futtermitteln auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs wirksam und angemessen sind;

b)

dass Maßnahmen existieren, die dafür sorgen, dass Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 von Personen durchgeführt werden, die keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind, der ihre Objektivität und Unabhängigkeit sowie ihre professionelle Urteilsfähigkeit beeinträchtigen könnte, und dass Vorkehrungen für etwaige Interessenkonflikte getroffen werden;

c)

dass Maßnahmen existieren, die dafür sorgen, dass externe oder Vertragsmitarbeiter nur dann mit der Durchführung amtlicher Kontrollen betraut werden, wenn sie ebenso unabhängig sind wie fest angestellte Mitarbeiter und ebenso wie diese Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben ablegen müssen;

d)

dass alle zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über ausreichende Laborkapazitäten für die Untersuchungen sowie über ausreichendes und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal verfügen oder Zugang dazu haben, damit die amtlichen Kontrollen und Kontrollaufgaben effizient und wirksam durchgeführt werden können;

e)

dass alle zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen, damit das Personal die amtlichen Kontrollen effizient und wirksam durchführen kann;

f)

dass die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und unter Beachtung von Artikel 8 Absatz 2 und der Artikel 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über die rechtlichen Befugnisse für die in dieser Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen und Maßnahmen verfügen, einschließlich der Befugnis zum Betreten von Gebäuden, zur Untersuchung von Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen, zur Einsichtnahme in Register oder sonstige Dokumente einschließlich des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen, zur Probenahme und zur Anordnung geeigneter Maßnahmen im Falle des Verdachts oder der Feststellung von Verstößen einschließlich der Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen;

g)

dass es gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Notfallpläne gibt und die zuständigen Behörden in der Lage sind, diese bei Bedarf auszuführen;

h)

dass gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer verpflichtet werden, sich allen Inspektionen gemäß dieser Verordnung zu unterziehen und das Personal der zuständigen Behörde bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

3.10.   AUSBILDUNG DES PERSONALS, DAS DIE AMTLICHEN KONTROLLEN DURCHFÜHRT

3.10.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält der Kontrollplan Informationen über:

„die Ausbildung von Personal, das die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 durchführt“.

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG gilt diese Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2000/29/EG und der Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der Kommission (5) auch für die Pflanzengesundheit.

3.10.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

Auf den Gebieten Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie Tiergesundheit und Tierschutz sollten die nationalen Kontrollpläne eine Beschreibung der Systeme oder Vorkehrungen enthalten, die dafür sorgen, dass diejenigen Mitarbeiter, die amtliche Kontrollen vornehmen, die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehene Ausbildung erhalten oder erhalten haben.

Ferner sollte in den nationalen Kontrollplänen für alle Sektoren einschließlich der Pflanzengesundheit angegeben sein, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die amtliche Kontrollen vornehmen, die erforderlichen Ausbildungen, Qualifikationen und Fähigkeiten besitzen, die sie zur wirksamen Durchführung der Kontrollen brauchen.

Auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit sollte in den nationalen Kontrollplänen insbesondere darauf eingegangen werden, wie die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2000/29/EG und der Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG erfüllt werden.

Für alle Sektoren sollte in den nationalen Kontrollplänen angegeben werden, welche Systeme oder Vorkehrungen es gibt für

a)

die Ermittlung des Ausbildungsbedarfs der Mitarbeiter, die amtliche Kontrollen vornehmen;

b)

die Bereitstellung und Evaluierung solcher Schulungen;

c)

die Dokumentation dieser Schulungen zu Auditzwecken.

Die Dokumentation solcher Schulungen durch die zuständigen Behörden sollte folgende Angaben umfassen: Thema und Niveau der Schulung, Anzahl der Schulungstage und Teilnehmerzahl. Diese Daten sollten ständig aktualisiert und für Audits und Inspektionen bereitgehalten werden.

Die Vorkehrungen, die für die Übertragung amtlicher Kontrollaufgaben an Kontrollstellen getroffen werden, sollten dafür sorgen, dass die Mitarbeiter dieser Kontrollstellen die erforderlichen Ausbildungen, Qualifikationen und Fähigkeiten besitzen, die sie zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben brauchen (siehe auch Abschnitt 3.8.2).

3.11.   DOKUMENTIERTE VERFAHREN

3.11.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält der Kontrollplan Informationen über:

„die dokumentierten Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 9“.

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG gilt diese Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Hinblick auf die Anforderungen von Nummer 1 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG auch für die Pflanzengesundheit.

3.11.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

Auf den Gebieten Lebens- und Futtermittel, Tiergesundheit und Tierschutz sollte der nationale Kontrollplan eine Beschreibung der Systeme oder Vorkehrungen enthalten, mit denen die wirksame Durchführung des Artikels 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 betreffend dokumentierte Verfahren und des Artikels 9 dieser Verordnung betreffend Berichte über amtliche Kontrollen sichergestellt wird.

Auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit sollte der nationale Kontrollplan insbesondere eine Beschreibung der Systeme oder Vorkehrungen enthalten, mit denen die wirksame Durchführung von Nummer 1 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG sichergestellt wird.

3.11.2.1.   Für alle Sektoren sollte der nationale Kontrollplan eine Beschreibung der Systeme oder Vorkehrungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass

a)

die betreffenden dokumentierten Verfahren schnell eingesehen werden können, und zwar von

i)

allen Mitarbeitern, die amtliche Kontrollen vornehmen,

ii)

den betreffenden zuständigen Behörden,

iii)

der zuständigen Zentralbehörde,

iv)

jeder Stelle, die mit der Durchführung von Audits befasst ist,

v)

der Kommission (auf Verlangen);

b)

die dokumentierten Verfahren in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert werden.

Die zuständige Behörde sollte eine vollständige Liste oder Tabelle der dokumentierten Verfahren erstellen und für etwaige Überprüfungen und Inspektionen bereithalten.

3.11.2.2.   Für alle Sektoren sollten die nationalen Kontrollpläne eine Beschreibung der Systeme oder Vorkehrungen enthalten, mit denen dafür gesorgt wird, dass gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Durchführung und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen registriert werden. Diese Aufzeichnungen müssen schnell eingesehen werden können, und zwar von

a)

allen Mitarbeitern, die amtliche Kontrollen vornehmen,

b)

den betreffenden zuständigen Behörden,

c)

der zuständigen Zentralbehörde,

d)

jeder Stelle, die mit der Durchführung von Audits befasst ist,

e)

der Kommission (auf Verlangen).

3.12.   OPERATIVE NOTFALLPLÄNE

3.12.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält der Kontrollplan Informationen über:

„die Erstellung und Umsetzung von Notfallplänen für durch Tiere oder Lebensmittel ausgelöste Seuchenfälle, Futtermittel- und Lebensmittelkontaminationen und andere Risiken für die menschliche Gesundheit“.

3.12.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

Diese Anforderung gilt nicht für amtliche Kontrollen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit.

3.12.2.1.   Dieser Abschnitt bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Notfallpläne, doch ist auch auf die Notfallpläne zu verweisen, die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschrieben sind, etwa in der

a)

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (6);

b)

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (7);

c)

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (8).

3.12.2.2.   In den nationalen Kontrollplänen sollte

a)

jeder Sektor angegeben sein, für den es spezielle Notfallpläne gibt;

b)

der Umfang jedes Notfallplans angegeben sein;

c)

in Bezug auf jeden Notfallplan angegeben sein, welche Stelle(n) für die Ausarbeitung und Fortschreibung des Notfallplans zuständig ist (sind);

d)

beschrieben sein, welche Systeme oder Regelungen die Verbreitung der Notfallpläne und die Bereitstellung angemessener Schulungen über die Anwendung dieser Pläne sicherstellen.

Es ist jedoch nicht notwendig, eine Kopie der einzelnen Notfallpläne beizufügen.

Die betreffenden Regelungen können auch anhand eines Organigramms, einer Tabelle oder auf andere übersichtliche Weise beschrieben werden.

3.13.   ORGANISATION DER ZUSAMMENARBEIT UND DER GEGENSEITIGEN UNTERSTÜTZUNG

3.13.1.   EINSCHLÄGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält der Kontrollplan Informationen über:

„die Organisation der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung“.

Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG gilt diese Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/29/EG auch für die Pflanzengesundheit.

3.13.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

3.13.2.1.   Auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sollte in den nationalen Kontrollplänen

a)

beschrieben werden, welche allgemeinen Regelungen sicherstellen, dass die Artikel 34 bis 39 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingehalten werden;

b)

angegeben werden, welche Verbindungsstelle(n) es gibt und für welche Gebiete sie zuständig ist (sind).

3.13.2.2.   Auf dem Gebiet der Tiergesundheit (Veterinär- und Tierzuchtrecht) sollten in den nationalen Kontrollplänen die allgemeinen Regelungen beschrieben sein, die sicherstellen, dass die Anforderungen der Richtlinie 89/608/EWG des Rates (9) eingehalten werden.

3.13.2.3.   Auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit sollten in den nationalen Kontrollplänen die allgemeinen Regelungen beschrieben sein, die sicherstellen, dass die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/29/EG eingehalten werden.

3.14.   ANPASSUNG DER NATIONALEN KONTROLLPLÄNE

3.14.1.   EINSCHLÄGIGE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN

Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht Folgendes vor:

„Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne können während ihrer Durchführung entsprechend angepasst werden. Solche Anpassungen erfolgen unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

a)

neue Rechtsvorschriften;

b)

Auftreten neuer Krankheiten oder anderer Gesundheitsrisiken;

c)

wesentliche Veränderungen in Struktur, Management oder Betrieb der zuständigen nationalen Behörden;

d)

Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten;

e)

Ergebnisse der gemäß Artikel 45 durchgeführten gemeinschaftlichen Kontrollen;

f)

Änderungen der Leitlinien nach Artikel 43;

g)

neue wissenschaftliche Erkenntnisse;

h)

Ergebnisse der von einem Drittland in einem Mitgliedstaat durchgeführten Überprüfungen.“

Artikel 27a der Richtlinie 2000/29/EG sieht vor, dass diese Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für Pflanzengesundheit gilt.

3.14.2.   HINWEISE/FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN

Die Mitgliedstaaten werden auf ihre Verpflichtung hingewiesen, während der Durchführung des nationalen Kontrollplans Anpassungen angesichts der in Artikel 42 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Faktoren zu erwägen und möglicherweise darauf folgende Anpassungen in den gemäß Artikel 44 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen jährlichen Bericht aufzunehmen.

Im nationalen Kontrollplan sollte daher Folgendes beschrieben werden:

a)

das Verfahren zur Überprüfung der Durchführung des nationalen Kontrollplans, die jährlich als Beitrag zum Jahresbericht über die Durchführung des nationalen Kontrollplans erfolgen sollte;

b)

wie das Ergebnis der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschriebenen Audits der nationalen zuständigen Behörden in dieses Verfahren eingebracht wird.

4.   HINWEISE ZUM FORMAT DER INTEGRIERTEN MEHRJÄHRIGEN NATIONALEN KONTROLLPLÄNE

Damit bei der Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen einheitlich vorgegangen und alles berücksichtigt wird, sollte der einzige integrierte mehrjährige nationale Kontrollplan in folgendem Format vorgelegt werden.

4.1.   TITEL

Einziger integrierter mehrjähriger nationaler Kontrollplan, vorgelegt von … (Mitgliedstaat) für den Zeitraum vom … bis … (Gültigkeitsdauer des Plans).

4.2.   KONTAKTSTELLE IM MITGLIEDSTAAT (ZUR KOMMUNIKATION ÜBER DEN PLAN)

Kontaktstelle (kann ein Referat oder Büro einer genannten Verwaltungsstelle sein, nicht notwendigerweise ein einzelner Bediensteter)

Anschrift

 

E-Mail-Adresse

 

Telefon

 

Fax

 

4.3.   PLANINHALT

4.3.1.

ALLGEMEINE NATIONALE STRATEGISCHE ZIELE

4.3.2.

BENENNUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, NATIONALEN REFERENZLABORATORIEN UND BEVOLLMÄCHTIGTEN KONTROLLSTELLEN

4.3.3.

ORGANISATION UND VERWALTUNG AMTLICHER KONTROLLEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

4.3.4.

NOTFALLPLÄNE UND GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG

4.3.5.

VORKEHRUNG FÜR AUDITS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

4.3.6.

MASSNAHMEN, MIT DENEN DIE EINHALTUNG DER ARBEITSTECHNISCHEN KRITERIEN DER VERORDNUNG (EG) NR. 882/2004 SICHERGESTELLT WIRD

4.3.7.

ÜBERPRÜFUNG UND ANPASSUNG DES NATIONALEN KONTROLLPLANS

4.3.1.   ALLGEMEINE NATIONALE STRATEGISCHE ZIELE

Bezug:

Abschnitt 3.1

Nationale Kontrollpläne

Abschnitt 3.3

Strategische Ziele des nationalen Kontrollplans

Liste der strategischen Ziele, z. B

 

Ziel 1

 

Ziel 2

 

Ziel 3 usw.

4.3.2.   BENENNUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, NATIONALEN REFERENZLABORATORIEN UND BEVOLLMÄCHTIGTEN KONTROLLSTELLEN

Bezug:

Abschnitt 3.5

Benennung der zuständigen Behörden

Abschnitt 3.8

Erteilung von Befugnissen an Kontrollstellen

Benannte zuständige Behörden (Benennung, Aufbau und Organisation auf nationaler Ebene)

Überblick über:

Zuständigkeitsbereiche/Umfang der Verantwortlichkeit

Berichtspflicht und Kommunikationskanäle.

Zur Beschreibung des Aufbaus, der Zuständigkeiten, der Rechenschaftspflicht oder der Kommunikationskanäle können ggf. Organigramme oder Tabellen verwendet werden.

Übertragung von amtlichen Kontrollaufgaben an Kontrollstellen

Verantwortliche zuständige Behörde

Kontrollstellen oder ggf. Kategorie von Kontrollstellen

Übertragene amtliche Kontrollaufgaben

 

 

 

Beschreibung, mit welchen Maßnahmen sicher gestellt wird, dass die rechtlichen Anforderungen an die Übertragung von Kontrollaufgaben an Kontrollstellen erfüllt sind.

Nationale Referenzlaboratorien (10).

Diese Bestimmung gilt nicht für amtliche Kontrollen der Pflanzengesundheit.

Nationale Referenzlaboratorien

Verantwortliche zuständige Behörde

Festgelegte Analysetätigkeiten

 

 

 

Beschreibung der in den einzelnen nationalen Referenzlaboratorien angewandten Systeme zur Qualitätskontrolle bzw. zur Verwaltung.

Beschreibung, anhand welcher Vereinbarungen Leistungstests/Ringversuche geplant und durchgeführt werden, sowie des Programms für Leistungstests/Ringversuche während der Gültigkeitsdauer des nationalen Kontrollplans.

Beschreibung der Maßnahmen, mit deren Hilfe sicher gestellt wird, dass nationale Referenzlaboratorien, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannt wurden, die Bestimmungen von Artikel 33 der genannten Verordnung erfüllen und entsprechend betrieben werden.

4.3.3.   ORGANISATION UND VERWALTUNG AMTLICHER KONTROLLEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Bezug:

Abschnitt 3.2

Allgemeine Anforderungen an nationale Kontrollpläne

Abschnitt 3.4

Risikokategorisierung

Abschnitt 3.6

Allgemeine Organisation und Management

Abschnitt 3.7

Kontrollsysteme und Koordinierung der Maßnahmen

Abschnitt 3.9

Erfüllung der arbeitstechnischen Kriterien

Abschnitt 3.10

Ausbildung des Personals, das die amtlichen Kontrollen durchführt

Abschnitt 3.11

Dokumentierte Verfahren.

Zuständige Behörde (einzeln für jede benannte zuständige Behörde auszufüllen; diese Angaben können jedoch auf nationaler oder regionaler Ebene für die gleiche Kategorie regionaler oder örtlicher zuständiger Behörden zusammengefasst werden.).

Beschreibung der

internen Organisation und des Aufbaus im Allgemeinen

für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Verfügung stehenden Humanressourcen (Vollzeitäquivalente)

Ressourcen, mit denen die amtliche Kontrolltätigkeit unterstützt wird

Laboreinrichtungen

übrige Ressourcen/Infrastruktur

soweit zutreffend

Die Angaben zu den zuständigen Behörden können auf sektoraler Grundlage dargestellt werden (Lebensmittel/Futtermittel/Tiergesundheit/Tierschutz/Pflanzengesundheit), beispielsweise folgendermaßen:

 

Sektor (d. h. Lebensmitel/Futtermittel/Tiergesundheit/Tierschutz/Pflanzengesundheit)

 

Zentrale zuständige Behörden (CCA)

 

Zuständige Behörde 1

 

Zuständige Behörde 2

 

usw.

 

Regionale zuständige Behörden (z. B. Länderebene/Regierungsbezirksebene)

 

Zuständige Behörde 1, 2, 3 … und/oder

 

Zuständige Behörde „Kategorie 1, 2, 3 …“

 

usw.

 

Örtliche zuständige Behörden (z. B. Kreisebene/Gemeindeebene)

 

Zuständige Behörde 1 oder Kategorie 1

 

Zuständige Behörde 2 oder Kategorie 2

 

usw.

Laboratorien (andere als nationale Referenzlaboratorien):

Beschreibung der Verfahren zur

Benennung von Laboratorien

Gewährleistung, dass die für amtliche Laboratorien geltenden Bestimmungen erfüllt sind.

Kontrollsysteme (nach Sektor, einschließlich ggf. horizontaler Vereinbarungen)

Beschreibung für die einzelnen der folgenden Sektoren:

Verwendete Kontrollmethoden und techniken, wo und sofern sie angewandt werden

Kontrollprioritäten, Verwendung der Ressourcen und wie diese mit der Risikokategorisierung zusammenhängen

Überprüfung der geplanten Vereinbarungen einschließlich der Vorkehrungen für die Berichterstattung

Vorkehrungen für die Anwendung horizontaler Rechtsvorschriften sektor /teilsektorübergreifend

Wie werden spezifische, in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene Kontrollpläne oder programme in die Kontrollsysteme der entsprechenden Sektoren oder Teilsektoren integriert?

1.

Kontrollsystem für die Lebensmittelvorschriften

2.

Kontrollsystem für die Futtermittelvorschriften

3.

Kontrollsystem für die Tiergesundheitsvorschriften

4.

Kontrollsystem für die Tierschutzvorschriften

5.

Kontrollsystem für die Pflanzengesundheitsvorschriften.

In Zusammenhang mit den Kontrollsystemen, Beschreibung der Maßnahmen, mit denen

die Koordination zwischen den zuständigen Behörden mit verwandten Zuständigkeiten erfolgt

eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit innerhalb und zwischen den zuständigen Behörden gewährleistet wird

sichergestellt wird, dass alle Bereiche, in denen eine Koordination und Zusammenarbeit innerhalb und unter den zuständigen Behörden erforderlich ist, abgedeckt sind.

Schulungsvorkehrungen (Diese können bei jeder zuständigen Behörde oder nach Kategorie der zuständigen Behörden angefügt werden, in denen gleichwertige Systeme vorhanden sind. Ggf. können die Schulungsvorkehrungen auf sektoraler Ebene beschrieben werden.).

Beschreibung der Vorkehrungen für die

Ermittlung des Schulungsbedarfs

Durchführung der Schulungspläne

Aufzeichnung und Bewertung der Schulung.

4.3.4.   NOTFALLPLÄNE UND GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG

Bezug:

Abschnitt 3.12

Operative Notfallpläne

Abschnitt 3.13

Organisation der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung

Die Angaben zu diesem Abschnitt sollten auf nationaler Ebene gemacht werden.

Notfallpläne: (nicht anwendbar auf Pflanzengesundheit)

Beschreibung:

Sektoren/Gegenstände/Bereiche, in denen Notfallpläne existieren

Umfang der einzelnen Notfallpläne

Zuständige Behörde(n)

Vorkehrungen für die Verbreitung und Schulungen, mit deren Hilfe die wirksame Durchführung gewährleistet wird, einschließlich Simulationsübungen

Vorkehrungen für die gegenseitige Unterstützung

Verbindungsstelle(n)

Zuständigkeitsbereich

 

 

4.3.5.   VORKEHRUNGEN FÜR AUDITS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (NICHT ANWENDBAR AUF PFLANZENGESUNDHEIT)

Bezug:

Abschnitt 3.6

Allgemeine Organisation und Management

Beschreibung der Vorkehrungen:

für interne oder externe Audits zuständiger Behörden, einschließlich Häufigkeit und Art der Audits

damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Audits geeignete Maßnahmen treffen

damit sichergestellt ist, dass diese Audits von unabhängiger Seite überwacht und auf transparente Art und Weise durchgeführt werden.

4.3.6.   MASSNAHMEN, MIT DENEN DIE EINHALTUNG DER ARBEITSTECHNISCHEN KRITERIEN DER VERORDNUNG (EG) NR. 882/2004 SICHERGESTELLT WIRD (NICHT ANWENDBAR AUF PFLANZENGESUNDHEIT)

Bezug:

Abschnitt 3.9

Erfüllung der arbeitstechnischen Kriterien

Abschnitt 3.11

Dokumentierte Verfahren

Beschreibung der Vorkehrungen, mit deren Hilfe Folgendes sicher gestellt wird:

Unparteilichkeit, Qualität und Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen

Personal ist frei von Interessenkonflikten

ausreichende Laborkapazitäten

ausreichende Anzahl an entsprechend qualifizierten und erfahrenen Mitarbeitern

ausreichende Einrichtungen und Ausstattung

ausreichende rechtliche Befugnisse

Lebens- und Futtermittelunternehmer arbeiten mit dem Personal zusammen, das die amtlichen Kontrollen durchführt

es sind dokumentierte Verfahren vorhanden

es werden Aufzeichnungen gemacht.

4.3.7.   ÜBERPRÜFUNG UND ANPASSUNG DER NATIONALEN KONTROLLPLÄNE

Bezug:

Abschnitt 3.14

Anpassung der nationalen Kontrollpläne

Beschreibung des Verfahrens zur Überprüfung der Durchführung des einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplans.

5.   UMFANG DER INTEGRIERTEN MEHRJÄHRIGEN NATIONALEN KONTROLLPLÄNE

Im nationalen Kontrollplan sollten die Vorkehrungen für alle amtlichen Kontrollen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 fallen, abgedeckt sein. In den nachfolgenden Tabellen werden die Vorschriften-/Themenbereiche aufgeführt, die im Plan zu berücksichtigen sind. Dies stellt keine erschöpfende Liste aller einschlägigen Rechtsthemen dar. Bei der Erstellung des nationalen Kontrollplans sollten die Bestimmungen sowohl der primären Rechtsvorschriften als auch der Durchführungsvorschriften berücksichtigt werden.

ADIE VORSCHRIFTEN ÜBER TIERGESUNDHEIT UMFASSEN

Lebende Tiere

Aquakultur

Rinder

Equiden

Schafe und Ziegen

Schweine

Geflügel und Bruteier

Heimtiere

Sonstige, z. B. wilde Tiere

Samen, Eier und Embryonen

Rinder

Equiden

Schafe und Ziegen

Schweine

Tierseuchen

Bekämpfungsmaßnahmen

Spezifische Seuchen

Allgemein

Tilgung und Überwachung

Tierseuchenmeldesystem

Animo/Traces

Tierverbringungen und Rückverfolgbarkeit

Gemeinschaftsreferenzlaboratorien

Tierische Nebenprodukte

 

Tierkennzeichnung

Rinder

Equiden

Schafe und Ziegen

Schweine

Heimtiere

Einfuhrkontrollen

ggf. alle oben genannten Kategorien


DIE VORSCHRIFTEN ÜBER TIERSCHUTZ UMFASSEN

Tierschutz im landwirtschaftlichen Betrieb

 

Tierschutz während des Transports

 

Tierschutz zum Zeitpunkt der Schlachtung

 


DIE VORSCHRIFTEN ÜBER PFLANZENGESUNDHEIT UMFASSEN

Schadorganismen (im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG des Rates

Kontrollmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates


DIE VORSCHRIFTEN ÜBER LEBENSMITTEL UND FUTTERMITTEL UMFASSEN

Allgemeines Lebensmittel- und Futtermittelrecht

Verantwortlichkeiten und Verfahren bei den Unternehmern

Amtliche Kontrollen

Rückverfolgbarkeit

Schnellwarnsystem

Einfuhrkontrollen

Lebensmittelkennzeichnung und Ernährung

Allgemeine Lebensmittelkennzeichnung

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Nährwertkennzeichnung

Natürliche Mineralwässer

Nahrungsergänzungsmittel

Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen

Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (diätetische Lebensmittel)

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Lebensmittel zur Gewichtsreduktion

Spezielle Lebensmittel (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke)

Hygiene (alle Lebensmittel)

Lebensmittelhygiene (generell alle Sektoren und Waren)

Primärproduktion

Verarbeitung

Herstellung

Lagerung

Vertrieb

Beförderung

Einzelhandel

Probenahme und Untersuchung

Zulassung von Betrieben

Biologische Sicherheit

Salmonellen und durch Lebensmittel übertragene Krankheiten

Lebensmittelhygiene (Lebensmittel tierischen Ursprungs)

Fleisch/Fleischerzeugnisse/-zubereitungen usw. (einschl. Geflügelfleisch)

Wildfleisch/ erzeugnisse/ zubereitungen usw.

Milch und Milcherzeugnisse

Eier und Eierzeugnisse

Fisch/Fischereierzeugnisse

Aquakultur

Muscheln

Sonstige Erzeugnisse

TSE

Tierische Nebenprodukte (auch Themen zur Tiergesundheit)

Chemische Sicherheit

Lebensmittelzusatzstoffe

Lebensmittelaromen

Neuartige Lebensmittel

Kontaminanten

Rückstände

Arzneimittel

Schädlingsbekämpfungsmittel

Hormone/verbotene Stoffe in Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Probenahme und Untersuchung

Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen

Gemeinschaftsreferenzlaboratorien

Laboratorien für chemische und biologische Untersuchungen

Bestrahlung

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Biotechnologie

Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Genetisch veränderte Pflanzen und genetisch verändertes Saatgut

Sonstige Lebensmittelvorschriften

Ökologischer Landbau

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel als garantiert traditionelle Spezialitäten

Geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln

Betrügerische Praktiken

z. B. falsche oder irreführende Etikettierung, Qualität oder die Zusammensetzung betreffende Behauptungen

Lebensmittel- oder Futtermittelverfälschungen

Tierernährung

Futtermittelausgangsstoffe

Futtermitteletikettierung

Bestimmte, in der Tierernährung verwendete Erzeugnisse — „Bioproteine“(Richtlinie 82/471/EWG des Rates (11))

Futtermittelzusatzstoffe

Mischfuttermittel (einschl. Heimtierfutter)

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

Arzneimittel enthaltende Futtermittel

Unerwünschte Stoffe

Methoden zur Probenahme und Analyse

Verbotene Stoffe

Futtermittelhygiene


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1).

(2)  Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).

(5)  Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 26).

(6)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(7)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(9)  Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34).

(10)  Nationale Referenzlaboratorien werden im Pflanzengesundheitsrecht nicht vorgeschrieben.

(11)  Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8).


30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2007

über das Inverkehrbringen einer Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie 123.2.38) mit genetisch veränderter Blütenfarbe gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2120)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/364/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG unterliegt das Inverkehrbringen eines Produkts, das einen genetisch veränderten Organismus oder eine Kombination genetisch veränderter Organismen enthält oder daraus besteht, der schriftlichen Zustimmung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gemäß dem in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren.

(2)

Im September 2004 hat die in Melbourne, Australien, ansässige Firma Florigene Ltd eine Anmeldung für eine genetisch veränderte Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie 123.2.38) bei der zuständigen Behörde der Niederlande eingereicht.

(3)

Die Anmeldung umfasst Einfuhr, Vertrieb und Verkauf von Dianthus caryophyllus L., Linie 123.2.38 wie bei allen anderen Nelkensorten.

(4)

Gemäß dem Verfahren von Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG hat die zuständige Behörde der Niederlande einen Bewertungsbericht erstellt, der der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelt wurde. In diesem Bericht kommt sie zu dem Ergebnis, dass keine Gründe festgestellt werden konnten, weshalb die Zustimmung für das Inverkehrbringen von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.2.38 zu Zierzwecken verweigert werden soll, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(5)

Die zuständigen Behörden einiger Mitgliedstaaten haben Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihrer am 17. Mai 2006 angenommenen und am 27. Juni 2006 veröffentlichten Stellungnahme zu dem Schluss, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.2.38 im Rahmen der vorgeschlagenen Zierzwecke keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben dürften. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat ferner festgestellt, dass der Umfang des vom Inhaber der Zustimmung vorgelegten Überwachungsplans dem beabsichtigten Verwendungszweck der betreffenden Nelkensorte entspricht.

(7)

Die Prüfung der Einwände im Lichte der Richtlinie 2001/18/EG, der in der Anmeldung gemachten Angaben und der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ergibt keinen Grund zu der Annahme, dass sich das Inverkehrbringen von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.2.38 schädlich auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder auf die Umwelt auswirken wird.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (2) wurde der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.2.38 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen.

(9)

Angesichts der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit besteht kein Anlass, für den beabsichtigten Verwendungszweck besondere Bedingungen hinsichtlich der Handhabung oder der Verpackung des Erzeugnisses oder des Schutzes bestimmter Ökosysteme, Umgebungen oder geografischer Gebiete festzulegen.

(10)

Die vorgeschlagene Kennzeichnung auf einem Etikett oder einem Begleitdokument sollte einen Hinweis enthalten, der die Marktteilnehmer und Endverbraucher darüber informiert, dass die Schnittblumen der Sorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.2.38 weder als Lebens- oder Futtermittel noch für den Anbau verwendet werden können.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschusses, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag über diese Maßnahmen vorlegte. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) die Maßnahmen von der Kommission erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zustimmung

Die zuständige Behörde der Niederlande erteilt gemäß dieser Entscheidung die schriftliche Zustimmung zu dem Inverkehrbringen des in Artikel 2 genannten von Florigene Ltd, Melbourne, Australien, angemeldeten Produkts (Aktenzeichen C/NL/04/02).

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG muss die Zustimmung ausdrücklich die Bedingungen für die Erteilung der Zustimmung enthalten, die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführt sind.

Artikel 2

Produkt

(1)   Bei den genetisch veränderten Organismen, die in Verkehr gebracht werden sollen, nachstehend „das Produkt“ genannt, handelt es sich um Nelken, geschnitten, mit veränderter Blütenfarbe, die von einer Zelllinie der Sorte Dianthus caryophyllus L. gewonnen wurden und mit Agrobacterium tumefaciens, Stamm AGL0, mithilfe des Transformationsvektors pcGP1470 die Linie 123.3.38 ergaben.

Das Produkt enthält die folgenden Gensequenzen in drei Kassetten:

a)

Genkassette 1

Den Promotor aus einem Löwenmaulgen, das Chalconsynthase kodiert, das Flavonoid 3’5’ Hydroxylase (F3’5’H) cDNA der Petunie, den Terminator des Petuniengens, das ein Phospholipid-Transferprotein-Homolog kodiert.

b)

Genkassette 2

Den konstitutiven Promotor Mac, die Petunien-Dihydroflavonol-4-Reduktase (DFR) cDNA, den Terminator des Agrobacterium-tumefaciens-Gens, der Mannopin-Synthase (Mas) kodiert.

Durch die gleichzeitige Expression beider Gene in der Nelke kommt es in den Blumen zu einer veränderten Flavonoid-Synthese und damit zur Bildung des blauen Pigments Delphinidin.

c)

Genkassette 3

Den 35S-Promotor aus dem Blumenkohl-Mosaik-Virus, einen nicht translatierten Bereich des cDNA, der dem Petuniengen entspricht, das das Chlorophyll-a/b-bindende Protein 5 kodiert, das SuRB-(als)-Gen, das für ein mutantes, Acetolactat-Synthase-Protein (ALS) von Nicotiana tabacum kodiert, welches Toleranz gegenüber Sulfonylurea verleiht, einschließlich seinen Terminator.

Dieses Gen wurde für die In-vitro-Auswahl verwendet.

(2)   Die Zustimmung umfasst Produkte, die aus vegetativer Vermehrung der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.2.38 entstehen.

Artikel 3

Bedingungen für das Inverkehrbringen

Das Produkt darf nur für Zierzwecke verwendet werden, ausgenommen Anbauzwecke, und darf nur unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a)

Die Zustimmung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung 10 Jahre.

b)

Der spezifische Erkennungsmarker lautet FLO-4Ø644-4.

c)

Unbeschadet Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG wird das Verfahren zum Nachweis und zur Identifizierung des Produkts, einschließlich der experimentellen Daten zum Nachweis der Spezifizität der Verfahren entsprechend der Überprüfung des gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, den zuständigen Behörden und den Aufsichtsämtern der Mitgliedstaaten sowie den Kontrolllaboratorien der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt.

d)

Unbeschadet Artikel 25 der Richtlinie 2001/18/EG stellt der Inhaber der Zustimmung auf Anfrage den zuständigen Behörden und den Aufsichtsämtern der Mitgliedstaaten sowie den Kontrolllaboratorien der Gemeinschaft positive und negative Kontrollproben des Produkts oder seines genetischen Materials bzw. Referenzmaterials auf Anfrage zur Verfügung.

e)

Auf einem Etikett oder einem Begleitdokument zu dem Produkt erscheint der Wortlaut: „Dieses Produkt ist ein genetisch veränderter Organismus“ oder „Dieses Produkt ist eine genetisch veränderte Nelke“ sowie der Wortlaut „Nicht für den menschlichen oder tierischen Verzehr“.

Artikel 4

Überwachung

(1)   Während der gesamten Geltungsdauer der Zustimmung stellt der Inhaber der Zustimmung sicher, dass der der Anmeldung beigefügte Plan zur Überwachung etwaiger schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt aus der Handhabung oder Verwendung des Produkts, der auch einen allgemeinen Überwachungsplan beinhaltet, vorgelegt und umgesetzt wird.

(2)   Der Inhaber der Zustimmung unterrichtet die Beteiligten und Anwender unmittelbar über die Sicherheit und die allgemeinen Merkmale des Produkts sowie über die Überwachungsbedingungen und geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen, die bei einem unbeabsichtigten Anbau zu ergreifen sind.

(3)   Der Zustimmungsinhaber legt der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich Berichte über die Ergebnisse dieser Überwachung vor.

(4)   Unbeschadet Artikel 20 der Richtlinie 2001/18/EG überarbeitet der Zustimmungsinhaber gegebenenfalls, vorbehaltlich der Billigung durch die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei dem die ursprüngliche Anmeldung eingereicht wurde, den vorgelegten Überwachungsplan, um den Ergebnissen der Überwachung Rechnung zu tragen. Die Vorschläge für den überarbeiteten Überwachungsplan werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5)   Der Zustimmungsinhaber kann gegenüber der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes belegen:

a)

Mit dem Überwachungsnetz, einschließlich der nationalen botanischen Überwachungsnetze und Pflanzenschutzämter, des in der Anmeldung vorgelegten Überwachungsplans können die für die Überwachung des Produkts notwendigen Daten erhoben werden.

b)

Die Stellen dieses Überwachungsnetzes sind bereit, diese Daten dem Zustimmungsinhaber zur Verfügung zu stellen, und zwar vor dem Zeitpunkt der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Übermittlung der Überwachungsberichte an die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein spezielles Nachweisverfahren für die Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie 123.2.38 gemäß Artikel 3 Buchstabe c dieser Entscheidung vom Referenzlaboratorium der Gemeinschaft überprüft wurde.

Artikel 6

Adressat

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(2)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).