ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 119

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

50. Jahrgang
9. Mai 2007


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 501/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 502/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 503/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (Pohořelický kapr (g. U.) — Žatecký chmel (g. U.) — Pomme du Limousin (g. U.) — Tome des Bauges (g. U.))

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 504/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse (kodifizierte Fassung)

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 505/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 zur vorläufigen Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 506/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter vorrangig zu prüfender Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe ( 1 )

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 507/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 zur sechsundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2007/316/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 16. April 2007 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist

29

 

 

2007/317/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 16. April 2007 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

30

 

 

2007/318/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 23. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

31

Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

32

 

 

Kommission

 

 

2007/319/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 8. September 2006 über die staatliche Beihilfe C 45/04 (ex NN 62/04) zugunsten des tschechischen Stahlherstellers Třinecké železárny, a. s. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5245)  ( 1 )

37

 

 

2007/320/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. März 2007 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung

45

 

 

2007/321/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2007 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von einigen Verpflichtungen der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1836)

48

 

 

2007/322/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Anwendung von Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, die zur Verunreinigung des Trinkwassers führen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1865)  ( 1 )

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 501/2007 DES RATES

vom 7. Mai 2007

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Erweiterung der Europäischen Union ist die Anzahl der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die nicht legiertes Rohaluminium für die Erzeugung von gewerblichen Halbfertig- und Fertigwaren verwenden, signifikant angestiegen. Zudem hat sich die Marktsituation innerhalb der Europäischen Union infolge der Übernahmen von Unternehmen aus der Gemeinschaft durch globale Industrieholdings und die fortschreitende Konzentration der Aluminiumhersteller auf dem Weltmarkt erheblich verändert. Gleichzeitig sind die Preise für Elektrizität, die ein wichtiger Kostenfaktor bei der Herstellung nicht legierten Aluminiums ist, dramatisch angestiegen, während die Entwicklung der Weltwirtschaft zu einer Verknappung bei der Versorgung mit Rohaluminium geführt hat.

(2)

Aufgrund dieser Faktoren sind die Preise für Rohaluminium stark gestiegen, und unabhängige Klein- und Mittelunternehmen, die nicht legiertes Aluminium verwenden, wurden weitgehend von zollfreien Käufen dieses Produkts ausgeschlossen. Der von diesen Unternehmen zu entrichtende Zollsatz von 6 % für das Rohmaterial hat daher zur Folge, die Wettbewerbsfähigkeit solcher Unternehmen zu gefährden, und bedroht damit den Fortbestand vieler dieser Unternehmen.

(3)

Das Verschwinden dieser Unternehmen vom Gemeinschaftsmarkt würde sicherlich den Wettbewerb bei halb fertigen Aluminiumprodukten auf diesem Markt beeinträchtigen. Außerdem wären damit negative Auswirkungen auf die Beschäftigung in der Gemeinschaft verbunden, und zwar vor allem in einigen ländlichen Gebieten der neuen Mitgliedstaaten. Daher würde die teilweise Aussetzung der Zollsätze für nicht legiertes Aluminium bis zu einem gewissen Grad die Wettbewerbsfähigkeit der KMU verbessern und damit den Wettbewerb bei halb fertigen und fertigen Aluminiumerzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt fördern.

(4)

Demgegenüber ist abzuwägen, wie sich eine Zollsatzaussetzung auf die Herstellerbetriebe von nicht legiertem Aluminium auswirkt, die es noch in der Gemeinschaft und in Ländern gibt, die ein Zollpräferenzabkommen mit der Europäischen Union geschlossen haben. Fast alle diese Betriebe gehören entweder direkt oder indirekt zu größeren Industrieholdings mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. Das in diesen Betrieben erzeugte und zollfrei gelieferte Aluminium wird hauptsächlich für die Weiterverarbeitung in Unternehmen, die mit diesen Holdings verbunden sind, verwendet. Nur ein relativ kleiner Anteil des zollfreien nicht legierten Aluminiums steht unabhängigen KMU zur Verfügung. Berücksichtigt man den relativ hohen vertragsmäßigen Zollsatz von 6 %, dann wird die autonome teilweise Aussetzung dieses Zolles sich dennoch auf die Rentabilität der Produktion und der anschließenden Weiterverarbeitungsverfahren dieser Unternehmen auswirken, da die weiterverarbeiteten Erzeugnisse wie auch das Rohaluminium, das auf dem offenen Markt an unabhängige Unternehmen verkauft wird, unter verstärkten Preisdruck geraten.

(5)

Angesichts dieser Lage erscheint es daher zweckmäßig, den autonomen Zollsatz teilweise auszusetzen. Das wird es den unabhängigen KMU erlauben, ihre Kosten zu senken und von einem spürbaren Anstieg ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu profitieren.

(6)

Mit dieser teilweisen Aussetzung des autonomen Zollsatzes für nicht legiertes Rohaluminium können die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten ausgewogen berücksichtigt werden.

(7)

Unter Berücksichtigung möglicher künftiger Veränderungen des Marktes für nicht legiertes Rohaluminium sollte drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Überprüfung vorgesehen werden.

(8)

Da die teilweise Aussetzung alle Erzeugnisse, die unter den KN-Code 7601 10 00 fallen, betrifft und die geplante Maßnahme unbefristet gelten soll, sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil II (Zolltarif) Abschnitt XV Kapitel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Spalte 3 des KN-Codes 7601 10 00 folgende Fassung:

„6 (2)

Artikel 2

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission den autonomen Zollsatz von 3 % für nicht legiertes Rohaluminium, das unter den KN-Code 7601 10 00 fällt, anpassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 11).

(2)  Autonomer Zollsatz: 3“


9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 502/2007 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2007

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 8. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

MA

41,4

TN

110,8

TR

84,2

ZZ

78,8

0707 00 05

JO

196,3

MK

53,2

TR

118,8

ZZ

122,8

0709 90 70

TR

107,6

ZZ

107,6

0805 10 20

CU

43,2

EG

47,6

IL

36,4

MA

50,5

ZZ

44,4

0805 50 10

AR

37,5

ZZ

37,5

0808 10 80

AR

77,6

BR

73,9

CL

87,6

CN

91,5

NZ

115,0

US

127,2

UY

70,5

ZA

87,4

ZZ

91,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Verschiedenes“.


9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 503/2007 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2007

zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (Pohořelický kapr (g. U.) — Žatecký chmel (g. U.) — Pomme du Limousin (g. U.) — Tome des Bauges (g. U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der beiden Bezeichnungen „Pohořelický kapr“ und „Žatecký chmel“ und der Antrag Frankreichs auf Eintragung der beiden Bezeichnungen „Pomme du Limousin“ und „Tome des Bauges“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission keine Einsprüche gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen sind, sollten diese Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnungen im Anhang dieser Verordnung werden hiermit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 202 vom 25.8.2006, S. 2 (Pohořelický kapr); ABl. C 204 vom 26.8.2006, S. 30 (Žatecký chmel); ABl. C 204 vom 26.8.2006, S. 26 (Pomme du Limousin); ABl. C 211 vom 2.9.2006, S. 8 (Tome des Bauges).


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des EG-Vertrags

Klasse 1.3. —   Käse

FRANKREICH

Tome des Bauges (g. U.).

Klasse 1.6. —   Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

FRANKREICH

Pomme du Limousin (g. U.).

Klasse 1.7. —   Fisch, frisch, und Erzeugnisse daraus

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Pohořelický kapr (g. U.).

Klasse 1.8. —   Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Žatecký chmel (g. U.).


9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 504/2007 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2007

mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1598/95 der Kommission vom 30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für die Einfuhr eines oder mehrerer der unter die genannte Verordnung fallenden Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn bestimmte Bedingungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft (4), das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, es lässt sich ausschließen, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen stünden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel. Diese zusätzlichen Einfuhrzölle können insbesondere erhoben werden, wenn die Einfuhrpreise unter den Auslösungspreisen liegen.

(3)

Es ist daher angezeigt, die Durchführungsbestimmungen dieser Regelung für Milch und Milcherzeugnisse festzulegen und die Auslösungspreise zu veröffentlichen.

(4)

Die bei der Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise sollten unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft werden. Damit die Kommission die repräsentativen Preise und die entsprechenden Zusatzzölle festsetzen kann, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen die Preise auf den verschiedenen Vermarktungsstufen übermitteln.

(5)

Der Importeur hat die Möglichkeit, den Zusatzzoll auf einer anderen Grundlage als dem repräsentativen Preis berechnen zu lassen. In diesem Fall sollte die Stellung einer Sicherheit verlangt werden, die der Höhe der Zusatzzölle entspricht, die er gezahlt hätte, wenn die Berechnung auf der Grundlage der repräsentativen Preise erfolgt wäre. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn innerhalb einer bestimmten Frist der Nachweis erbracht wird, dass die Absatzbedingungen für die betreffende Sendung eingehalten worden sind. Im Rahmen der nachträglichen Prüfung ist festzulegen, dass die Erhebung der geschuldeten Zölle gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) erfolgt. Ferner sollte vorgesehen werden, dass im Rahmen aller Kontrollen auf die geschuldeten Zölle Zinsen berechnet werden. Aus der regelmäßigen Kontrolle der Angaben, auf die sich die Überprüfung der Einfuhrpreise für Milch und Milcherzeugnisse stützt, geht hervor, dass es notwendig wäre, unter Berücksichtigung der je nach Ursprung unterschiedlichen Preise auf die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse Zusatzzölle zu erheben. Es ist daher angezeigt, die Preise zu veröffentlichen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird der in Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannte zusätzliche Einfuhrzoll, im Folgenden „Zusatzzoll“, erhoben.

(2)   Die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Auslösungspreise sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(3)   Im Sinne dieser Verordnung gilt als „repräsentativer Preis“ der Preis, der gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 festgesetzt wird.

Artikel 2

(1)   Die Festsetzung der in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten repräsentativen Preise erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der tatsächlichen Preise auf den Märkten der Drittländer;

b)

der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft;

c)

der tatsächlichen Preise der eingeführten Erzeugnisse auf den verschiedenen Vermarktungsstufen in der Gemeinschaft.

(2)   Die repräsentativen Preise werden von der Kommission festgesetzt und gelten bis auf weiteres.

(3)   Die gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu erhebenden Zusatzzölle werden von der Kommission zur selben Zeit festgesetzt wie die repräsentativen Preise.

Artikel 3

Beträgt die Differenz zwischen dem Auslösungspreis und dem bei der Festsetzung des Zusatzzolls gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 3 zu berücksichtigenden Einfuhrpreis, im Folgenden „Einfuhrpreis“,

a)

10 % des Auslösungspreises oder weniger, so fällt kein Zusatzzoll an;

b)

mehr als 10 %, aber nicht mehr als 40 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 30 % des Betrags, der über den 10 % liegt;

c)

mehr als 40 %, aber nicht mehr als 60 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 50 % des Betrags, der über den 40 % liegt, zuzüglich des in Buchstabe b genannten Zusatzzolls;

d)

mehr als 60 %, aber nicht mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 70 % des Betrags, der über den 50 % liegt, zuzüglich der in den Buchstaben b und c genannten Zusatzzölle;

e)

mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 90 % des Betrags, der über den 75 % liegt, zuzüglich der in den Buchstaben b, c und d genannten Zusatzzölle.

Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Berechnungen werden entsprechend der in Anhang I enthaltenen Tabelle durchgeführt.

Artikel 4

(1)   Auf Antrag des Importeurs kann bei der Festsetzung des Zusatzzolls der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung zugrunde gelegt werden, wenn dieser über dem geltenden repräsentativen Preis gemäß Artikel 2 Absatz 2 liegt.

Hierzu muss der Antragsteller den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen:

a)

den Kaufvertrag oder einen anderen gleichwertigen Nachweis,

b)

den Versicherungsvertrag,

c)

die Rechnung,

d)

(gegebenenfalls) den Frachtvertrag,

e)

das Ursprungszeugnis,

f)

und, im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg, den Seefrachtbrief.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Fall muss der Importeur eine Sicherheit stellen, die der Höhe der Zusatzzölle entspricht, die er hätte zahlen müssen, wenn sie auf der Grundlage des repräsentativen Preises des betreffenden Erzeugnisses berechnet worden wären.

Der Importeur verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der Ware, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 1 entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt die Sicherheit. Jedoch kann die zuständige Behörde die Frist von vier Monaten auf begründeten Antrag des Importeurs um höchstens drei Monate verlängern.

Die gestellte Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.

Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein, zuzüglich Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Partie zum freien Verkehr bis zur Einziehung, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt wird.

(3)   Liegt kein Antrag nach Absatz 1 vor, entspricht der bei der Erhebung eines Zusatzzolls zu berücksichtigende cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten repräsentativen Preis. In diesem Fall wird der Zusatzzoll anhand der Tabelle in Anhang I berechnet.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1598/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2007

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 151 vom 1.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2325/96 (ABl. L 316 vom 5.12.1996, S. 11).

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG I

Zusätzliche Einfuhrzölle auf Milch und Milcherzeugnisse

(in EUR je 100 kg)

KN-Code

Auslösungspreis

Ist der Einfuhrpreis

so beträgt der Zusatzzoll

Ist der Einfuhrpreis

so beträgt der Zusatzzoll

Ist der Einfuhrpreis

so beträgt der Zusatzzoll

Ist der Einfuhrpreis niedriger als (4)

so beträgt der Zusatzzoll

niedriger als (1)

und höher als oder gleich

niedriger als (2)

und höher als oder gleich

niedriger als (3)

und höher als oder gleich

0401 10 10

37,50

33,75

22,50

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

22,50

15,00

3,38 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

15,00

9,38

7,13 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

9,38

11,06 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0401 10 90

25,80

23,22

15,48

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

15,48

10,32

2,32 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

10,32

6,45

4,90 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

6,45

7,61 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0401 20 11

41,10

36,99

24,66

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

24,66

16,44

3,70 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

16,44

10,28

7,81 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

10,28

12,12 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0401 20 19

18,80

16,92

11,28

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

11,28

7,52

1,69 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

7,52

4,70

3,57 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

4,70

5,55 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0401 20 91

48,80

43,92

29,28

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

29,28

19,52

4,39 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

19,52

12,20

9,27 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

12,20

14,40 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0401 20 99

19,90

17,91

11,94

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

11,94

7,96

1,79 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

7,96

4,98

3,78 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

4,98

5,87 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0401 30 11

300,00

270,00

180,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

180,00

120,00

27,00 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

120,00

75,00

57,00 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

75,00

88,50 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0401 30 19

250,00

225,00

150,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

150,00

100,00

22,50 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

100,00

62,50

47,50 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

62,50

73,75 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0401 30 31

233,30

209,97

139,98

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

139,98

93,32

21,00 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

93,32

58,33

44,33 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

58,33

68,82 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0401 30 39

231,70

208,53

139,02

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

139,02

92,68

20,85 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

92,68

57,93

44,02 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

57,93

68,35 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0401 30 99

100,00

90,00

60,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

60,00

40,00

9,00 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

40,00

25,00

19,00 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

25,00

29,50 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 10 11

132,00

118,80

79,20

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

79,20

52,80

11,88 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

52,80

33,00

25,08 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

33,00

38,94 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 10 19

70,60

63,54

42,36

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

42,36

28,24

6,35 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

28,24

17,65

13,41 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

17,65

20,83 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 10 91

85,50

76,95

51,30

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

51,30

34,20

7,70 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

34,20

21,38

16,25 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

21,38

25,22 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 10 99

166,70

150,03

100,02

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

100,02

66,68

15,00 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

66,68

41,68

31,67 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

41,68

49,18 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 21 11

146,80

132,12

88,08

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

88,08

58,72

13,21 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

58,72

36,70

27,89 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

36,70

43,31 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 21 17

145,90

131,31

87,54

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

87,54

58,36

13,13 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

58,36

36,48

27,72 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

36,48

43,04 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 21 19

145,90

131,31

87,54

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

87,54

58,36

13,13 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

58,36

36,48

27,72 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

36,48

43,04 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 21 91

185,60

167,04

111,36

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

111,36

74,24

16,70 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

74,24

46,40

35,26 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

46,40

54,75 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 21 99

148,40

133,56

89,04

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

89,04

59,36

13,36 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

59,36

37,10

28,20 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

37,10

43,78 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 29 11

400,40

360,36

240,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

240,24

160,16

36,04 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

160,16

100,10

76,08 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

100,10

118,12 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 29 15

85,00

76,50

51,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

51,00

34,00

7,65 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

34,00

21,25

16,15 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

21,25

25,08 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 91 11

83,40

75,06

50,04

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

50,04

33,36

7,51 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

33,36

20,85

15,85 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

20,85

24,60 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 91 19

83,40

75,06

50,04

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

50,04

33,36

7,51 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

33,36

20,85

15,85 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

20,85

24,60 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 91 31

76,60

68,94

45,96

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

45,96

30,64

6,89 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

30,64

19,15

14,55 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

19,15

22,60 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 91 39

76,60

68,94

45,96

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

45,96

30,64

6,89 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

30,64

19,15

14,55 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

19,15

22,60 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 91 59

141,20

127,08

84,72

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

84,72

56,48

12,71 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

56,48

35,30

26,83 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

35,30

41,65 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 91 91

100,00

90,00

60,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

60,00

40,00

9,00 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

40,00

25,00

19,00 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

25,00

29,50 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 91 99

75,00

67,50

45,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

45,00

30,00

6,75 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

30,00

18,75

14,25 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

18,75

22,13 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 99 11

83,20

74,88

49,92

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

49,92

33,28

7,49 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

33,28

20,80

15,81 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

20,80

24,54 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0402 99 31

400,00

360,00

240,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

240,00

160,00

36,00 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

160,00

100,00

76,00 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

100,00

118,00 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 10 11

116,90

105,21

70,14

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

70,14

46,76

10,52 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

46,76

29,23

22,21 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

29,23

34,49 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 10 13

170,00

153,00

102,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

102,00

68,00

15,30 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

68,00

42,50

32,30 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

42,50

50,15 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 10 19

174,50

157,05

104,70

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

104,70

69,80

15,71 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

69,80

43,63

33,16 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

43,63

51,48 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 10 31

93,30

83,97

55,98

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

55,98

37,32

8,40 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

37,32

23,33

17,73 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

23,33

27,52 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 10 33

90,90

81,81

54,54

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

54,54

36,36

8,18 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

36,36

22,73

17,27 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

22,73

26,82 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 10 39

90,90

81,81

54,54

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

54,54

36,36

8,18 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

36,36

22,73

17,27 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

22,73

26,82 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 90 11

62,50

56,25

37,50

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

37,50

25,00

5,63 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

25,00

15,63

11,88 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

15,63

18,44 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 90 13

184,50

166,05

110,70

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

110,70

73,80

16,61 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

73,80

46,13

35,06 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

46,13

54,43 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 90 19

172,40

155,16

103,44

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

103,44

68,96

15,52 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

68,96

43,10

32,76 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

43,10

50,86 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 90 33

175,00

157,50

105,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

105,00

70,00

15,75 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

70,00

43,75

33,25 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

43,75

51,63 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 90 51

166,70

150,03

100,02

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

100,02

66,68

15,00 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

66,68

41,68

31,67 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

41,68

49,18 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 90 53

160,00

144,00

96,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

96,00

64,00

14,40 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

64,00

40,00

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40,00

47,20 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 90 59

50,00

45,00

30,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

30,00

20,00

4,50 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

20,00

12,50

9,50 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

12,50

14,75 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 90 61

100,00

90,00

60,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

60,00

40,00

9,00 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

40,00

25,00

19,00 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

25,00

29,50 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 90 63

100,00

90,00

60,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

60,00

40,00

9,00 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

40,00

25,00

19,00 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

25,00

29,50 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0403 90 69

100,00

90,00

60,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

60,00

40,00

9,00 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

40,00

25,00

19,00 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

25,00

29,50 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0404 90 21

114,70

103,23

68,82

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

68,82

45,88

10,32 + 50 % von [(2) — Einfuhrpreis]

45,88

28,68

21,79 + 70 % von [(3) — Einfuhrpreis]

28,68

33,84 + 90 % von [(4) — Einfuhrpreis]

0404 90 29

184,40

165,96

110,64

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

110,64

73,76

16,60 + 50 % von [(2) — Einfuhrpreis]

73,76

46,10

35,04 + 70 % von [(3) — Einfuhrpreis]

46,10

54,40 + 90 % von [(4) — Einfuhrpreis]

0404 90 81

86,20

77,58

51,72

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

51,72

34,48

7,76 + 50 % von [(2) — Einfuhrpreis]

34,48

21,55

16,38 + 70 % von [(3) — Einfuhrpreis]

21,55

25,43 + 90 % von [(4) — Einfuhrpreis]

0404 90 83

100,00

90,00

60,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

60,00

40,00

9,00 + 50 % von [(2) — Einfuhrpreis]

40,00

25,00

19,00 + 70 % von [(3) — Einfuhrpreis]

25,00

29,50 + 90 % von [(4) — Einfuhrpreis]

0405 10 11

248,30

223,47

148,98

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

148,98

99,32

22,35 + 50 % von [(2) — Einfuhrpreis]

99,32

62,08

47,18 + 70 % von [(3) — Einfuhrpreis]

62,08

73,25 + 90 % von [(4) — Einfuhrpreis]

0405 10 19

248,30

223,47

148,98

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

148,98

99,32

22,35 + 50 % von [(2) — Einfuhrpreis]

99,32

62,08

47,18 + 70 % von [(3) — Einfuhrpreis]

62,08

73,25 + 90 % von [(4) — Einfuhrpreis]

0405 10 90

185,70

167,13

111,42

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

111,42

74,28

16,71 + 50 % von [(2) — Einfuhrpreis]

74,28

46,43

35,28 + 70 % von [(3) — Einfuhrpreis]

46,43

54,78 + 90 % von [(4) — Einfuhrpreis]

0405 90 10

185,70

167,13

111,42

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

111,42

74,28

16,71 + 50 % von [(2) — Einfuhrpreis]

74,28

46,43

35,28 + 70 % von [(3) — Einfuhrpreis]

46,43

54,78 + 90 % von [(4) — Einfuhrpreis]

0405 90 90

185,70

167,13

111,42

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

111,42

74,28

16,71 + 50 % von [(2) — Einfuhrpreis]

74,28

46,43

35,28 + 70 % von [(3) — Einfuhrpreis]

46,43

54,78 + 90 % von [(4) — Einfuhrpreis]

0406 10 20

277,60

249,84

166,56

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

166,56

111,04

24,98 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

111,04

69,40

52,74 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

69,40

81,89 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 10 80

380,00

342,00

228,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

228,00

152,00

34,20 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

152,00

95,00

72,20 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

95,00

112,10 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 20 90

381,30

343,17

228,78

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

228,78

152,52

34,32 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

152,52

95,33

72,45 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

95,33

112,48 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 30 10

329,50

296,55

197,70

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

197,70

131,80

29,66 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

131,80

82,38

62,61 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

82,38

97,20 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 30 31

315,30

283,77

189,18

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

189,18

126,12

28,38 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

126,12

78,83

59,91 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

78,83

93,01 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 30 39

336,90

303,21

202,14

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

202,14

134,76

30,32 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

134,76

84,23

64,01 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

84,23

99,39 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 30 90

327,30

294,57

196,38

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

196,38

130,92

29,46 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

130,92

81,83

62,19 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

81,83

96,55 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 40 10

257,50

231,75

154,50

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

154,50

103,00

23,18 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

103,00

64,38

48,93 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

64,38

75,96 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 40 50

257,50

231,75

154,50

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

154,50

103,00

23,18 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

103,00

64,38

48,93 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

64,38

75,96 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 40 90

257,50

231,75

154,50

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

154,50

103,00

23,18 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

103,00

64,38

48,93 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

64,38

75,96 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 01

288,90

260,01

173,34

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

173,34

115,56

26,00 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

115,56

72,23

54,89 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

72,23

85,23 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 13

495,40

445,86

297,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

297,24

198,16

44,59 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

198,16

123,85

94,13 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

123,85

146,14 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 15

495,40

445,86

297,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

297,24

198,16

44,59 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

198,16

123,85

94,13 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

123,85

146,14 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 17

495,40

445,86

297,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

297,24

198,16

44,59 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

198,16

123,85

94,13 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

123,85

146,14 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 18

526,80

474,12

316,08

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

316,08

210,72

47,41 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

210,72

131,70

100,09 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

131,70

155,41 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 21

271,00

243,90

162,60

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

162,60

108,40

24,39 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

108,40

67,75

51,49 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

67,75

79,95 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 23

264,10

237,69

158,46

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

158,46

105,64

23,77 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

105,64

66,03

50,18 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

66,03

77,91 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 25

264,10

237,69

158,46

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

158,46

105,64

23,77 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

105,64

66,03

50,18 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

66,03

77,91 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 27

264,10

237,69

158,46

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

158,46

105,64

23,77 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

105,64

66,03

50,18 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

66,03

77,91 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 29

264,10

237,69

158,46

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

158,46

105,64

23,77 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

105,64

66,03

50,18 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

66,03

77,91 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 32

264,10

237,69

158,46

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

158,46

105,64

23,77 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

105,64

66,03

50,18 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

66,03

77,91 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 35

264,10

237,69

158,46

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

158,46

105,64

23,77 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

105,64

66,03

50,18 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

66,03

77,91 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 37

264,10

237,69

158,46

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

158,46

105,64

23,77 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

105,64

66,03

50,18 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

66,03

77,91 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 39

264,10

237,69

158,46

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

158,46

105,64

23,77 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

105,64

66,03

50,18 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

66,03

77,91 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 50

306,40

275,76

183,84

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

183,24

122,56

27,58 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

122,56

76,60

58,22 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

76,60

90,39 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 61

313,80

282,42

188,28

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

188,28

125,52

28,24 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

125,52

78,45

59,62 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

78,45

92,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 63

313,80

282,42

188,28

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

188,28

125,52

28,24 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

125,52

78,45

59,62 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

78,45

92,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 69

313,80

282,42

188,28

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

188,28

125,52

28,24 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

125,52

78,45

59,62 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

78,45

92,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 73

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 75

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 76

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 78

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 79

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 81

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 82

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 84

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 85

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 86

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 87

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 88

310,40

279,36

186,24

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

186,24

124,16

27,94 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

124,16

77,60

58,98 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

77,60

91,57 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0404 90 93

320,00

288,00

192,00

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

192,00

128,00

28,80 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

128,00

80,00

60,80 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

80,00

94,40 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]

0406 90 99

413,50

372,15

248,10

30 % vom [(1) — Einfuhrpreis]

248,10

165,40

37,22 + 50 % vom [(2) — Einfuhrpreis]

165,40

103,38

78,57 + 70 % vom [(3) — Einfuhrpreis]

103,38

121,98 + 90 % vom [(4) — Einfuhrpreis]


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1598/95 der Kommission (ABl. L 151 vom 1.7.1995, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 2931/95 der Kommission (ABl. L 307 vom 20.12.1995, S. 10)

nur Artikel 8

Verordnung (EG) Nr. 1756/96 der Kommission (ABl. L 230 vom 11.9.1996, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 2325/96 der Kommission (ABl. L 316 vom 5.12.1996, S. 11)

nur Artikel 1


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1598/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 einleitende Worte Buchstaben a bis e

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 abschließende Worte

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 505/2007 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2007

zur vorläufigen Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) enthält die Modalitäten zur Festsetzung der Lieferverpflichtungen zum Zollsatz Null bei Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, für Einfuhren mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

In Anwendung von Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien und Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 hat die Kommission anhand der vorliegenden Informationen die Lieferverpflichtungen für jedes Ausfuhrland im Lieferzeitraum 2007/08 ermittelt.

(3)

Die Lieferverpflichtungen für den Zeitraum 2007/08 sind daher gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 vorläufig festzusetzen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08 sind für jedes betreffende Ausfuhrland im Anhang vorläufig festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).


ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker (ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent) mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08:

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls/des Abkommens mit Indien

Lieferverpflichtungen 2007/08

Barbados

32 097,40

Belize

40 348,80

Kongo

10 186,10

Fidschi

165 348,30

Guyana

159 410,10

Indien

10 000,00

Côte d’Ivoire

10 186,10

Jamaika

118 696,00

Kenia

5 000,00

Madagaskar

10 760,00

Malawi

20 824,40

Mauritius

491 030,50

Mosambik

6 000,00

St. Kitts und Nevis

0,00

Suriname

0,00

Swasiland

117 844,50

Tansania

10 186,10

Trinidad und Tobago

47 717,60

Uganda

0,00

Sambia

7 215,00

Simbabwe

30 224,80

Insgesamt

1 293 075,70


9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 506/2007 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2007

über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter vorrangig zu prüfender Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter haben die durch die Hersteller bzw. Importeure vorgelegten Informationen über bestimmte prioritäre Stoffe ausgewertet. Nach Rücksprache mit den betreffenden Herstellern bzw. Importeuren wurde beschlossen, dass diese für die Risikobewertung weitere Angaben vorlegen und weitere Prüfungen durchführen sollten.

(2)

Die zur Bewertung der betreffenden Stoffe benötigten Informationen können nicht bei früheren Herstellern oder Importeuren eingeholt werden. Nach Prüfung durch die Hersteller bzw. Importeure wurde von diesen festgestellt, dass Tierversuche nicht durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können.

(3)

Daher sollten Hersteller bzw. Importeure prioritärer Stoffe aufgefordert werden, weitere Informationen über diese Stoffe vorzulegen und weitere Versuche durchzuführen. Bei diesen Prüfungen sollten die der Kommission von den Berichterstattern vorgelegten Protokolle verwendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang genannten Informationen vor, führen die dort genannten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern.

Die Prüfungen werden gemäß den von den Berichterstattern angegebenen Protokollen durchgeführt.

Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2007

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Nr.

Einecs-Nr.

CAS-Nr.

Name des Stoffes

Berichterstatter

Prüf-/Informationsanforderungen

Frist ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung

1.

237-158-7

13674-84-5

Tris(2-chloro-1-methylethyl) phosphat (TCPP)

IE/UK

2-Generationsstudie — Fertilitätsauswirkungen (OECD 416-B35)

24 Monate

In vivo Comet-Test an Rattenleber

12 Monate

In vitro perkutane Absorption von radioaktiv markiertem TCPP durch die menschliche Haut (OECD 428)

12 Monate

2.

237-159-2

13674-87-8

Tris[2-chloro-1-(chloromethyl)ethyl] phosphat (TDCP)

IE/UK

Sorptions-/Desorptionsstudie (geänderter OECD 106 Test)

6 Monate

3.

253-760-2

38051-10-4

2,2-Bis(chloromethyl) trimethylen bis(bis(2-chloroethyl)phosphat (V6)

IE/UK

2-Generationsstudie — Fertilitätsauswirkungen (OECD 416-B35)

24 Monate

In vitro perkutane Absorption von radioaktiv markiertem V6 durch die menschliche Haut (OECD 428)

12 Monate

4.

202-679-0

98-54-4

4-Tert-butylphenol

NO

Studie über die endokrinen Auswirkungen auf Fisch (Entwurf OECD ext. ELS Test)

18 Monate

5.

202-411-2

95-33-0

N-cyclohexylbenzothiazol-2-sulphenamid

DE

Messdaten von Böden am Straßenrand und von Oberflächengewässern, in die Wasser von Straßen abläuft. Zu messende Abbauprodukte: 2-mercaptobenzothiazol, benzothiazol, 2-benzothiazolon, 2-methylthiobenzothiazol und 2-methylbenzothiazol

4 Jahre

Messdaten über Sickerwasser von Deponien. Zu messende Abbauprodukte: 2-mercaptobenzothiazol, benzothiazol, 2-benzothiazolon, 2-methylthiobenzothiazol und 2-methylbenzothiazol

4 Jahre

Anwendungs- und Expositionsinformationen über Reifenrecycling, insbesondere über Schredderanlagen für Reifen, über Sportplätze aus recycelten Reifen und andere ähnliche Verwendungen von recycelten Reifen im Freien

4 Jahre

6.

233-118-8

10039-54-0

Bis(hydroxylammonium) sulphat

DE

Daphnia-magna-Reproduktionstest (OECD 211)

3 Monate

Expositionsinformationen aus Produktion und Verarbeitung

3 Monate

Literaturdaten oder Belebtschlamm-Atmungshemmungstest (OECD 209)

3 Monate

7.

201-245-8

80-05-7

4,4′-isopropylidenediphenol

UK

Wachstumstest an Bodenpflanzen (OECD 208)

6 Monate

Enchytraeid-Reproduktionstest (OECD 220)

6 Monate

Reproduktionstest mit einer geeigneten Springschwanz-Art

6 Monate

8.

266-028-2

65996-93-2

Pech, Kohlenteer, hohe Temp.

NL

STP-Schlammhemmungstest (OECD 209 — C11)

3 Monate


9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 507/2007 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2007

zur sechsundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 24. April 2007, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2007

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2007 der Kommission (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 5).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag „Dr. Abdul Latif Saleh (alias a) Abdul Latif A.A. Saleh, b) Abdyl Latif Saleh, c) Dr. Abd al-Latif Saleh, d) Abdul Latif A.A. Saleh Abu Hussein, e) Abd al-Latif Salih, f) Abu Amir). Anschrift: Letzter bekannter Wohnort: Vereinigte Arabische Emirate. Geburtsdatum: 5.3.1957. Geburtsort: Bagdad, Irak. Staatsangehörigkeit: a) jordanisch, b) albanisch. Jordanischer Pass Nr. D366 871.“ unter „Natürliche Personen“ wird ersetzt durch:

„Abdul Latif Saleh (alias a) Abdul Latif A.A. Saleh, b) Abdyl Latif Saleh, c) Abd al-Latif Saleh, d) Abdul Latif A.A. Saleh Abu Hussein, e) Abd al-Latif Salih, f) Abu Amir). Titel: Dr. Anschrift: Letzter bekannter Wohnort: Vereinigte Arabische Emirate. Geburtsdatum: 5.3.1957. Geburtsort: Bagdad, Irak. Staatsangehörigkeit: a) jordanisch, b) albanisch (seit 1992). Pass Nr.: a) D366 871 (jordanischer Pass), b) 314772 (albanischer Pass, ausgestellt am 8.3.1993, c) 0334695 (albanischer Pass, ausgestellt am 1.12.1995). Weitere Angaben: Von Albanien ausgewiesen im Jahr 1999.“

2.

Der Eintrag „Salafist Group for Call and Combat (GSPC) (auch bekannt als Le Groupe Salafiste pour la Prédiction et le Combat)“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird ersetzt durch:

„The Organization of Al-Qaida in the Islamic Maghreb (alias a) Al Qaïda au Maghreb islamique (AQMI), b) Le Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC), c) Salafist Group For Call and Combat.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. April 2007

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertreten ist

(2007/316/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung des nachstehenden Grundes:

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wurde von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 92/580/EWG (1) abgeschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren bis 31. Dezember 1995 in Kraft. Es ist seitdem regelmäßig für weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es mit Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Mai 2005 verlängert und gilt nun bis 31. Dezember 2007. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission, die die Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat vertritt, ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Zuckerrat besteht darin, dass sie einer Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zustimmt.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Zuckerrat zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15.


9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. April 2007

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

(2007/317/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung des nachstehenden Grundes:

Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EG (1) von der Gemeinschaft geschlossen und regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Zuletzt wurde es mit Beschluss des Internationalen Getreiderates vom Juni 2005 verlängert und gilt nun bis 30. Juni 2007. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission, die die Gemeinschaft im Internationalen Getreidehandelsrat vertritt, ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat besteht darin, dass sie einer Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zustimmt.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Getreiderat zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.


9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. April 2007

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2007/318/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Russischen Föderation ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln.

(2)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.

(3)

Das Protokoll sollte ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufige Anwendung finden, bis die für seinen formalen Abschluss erforderlichen Verfahren beendet sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.


PROTOKOLL

zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden die „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,

einerseits und

DIE RUSSISCHE FÖDERATION

andererseits,

im Folgenden für die Zwecke dieses Protokolls „Vertragsparteien“ genannt,

GESTÜTZT AUF den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007,

IN ERWÄGUNG der neuen Situation im Verhältnis zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union, die für die Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union Chancen eröffnet und Herausforderungen mit sich bringt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien, sicherzustellen, dass die Ziele und Grundsätze des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, eine Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten auf der einen Seite sowie der Russischen Föderation auf der anderen Seite zu etablieren, erreicht und umgesetzt werden,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichneten und am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) und nehmen ebenso wie die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften das Abkommen, die Gemeinsamen Erklärungen, Erklärungen und Briefwechsel, die der am selben Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, sowie das am 1. Dezember 2000 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 21. Mai 1997 und das am 1. März 2005 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 27. April 2004 an und zur Kenntnis.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

(1)   Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, dem Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Russischen Föderation nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der im vorstehenden Absatz genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 4

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.

(2)   Bis zum Tag seines Inkrafttretens wird dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Artikel 5

(1)   Das Abkommen, die Schlussakte und alle ihr beigefügten Dokumente sowie die Protokolle zum Abkommen vom 21. Mai 1997 und vom 27. April 2004 sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.

(2)   Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die Texte in den anderen Sprachen, in denen das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie die Protokolle vom 21. Mai 1997 und vom 27. April 2004 abgefasst sind.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Люксембург на двадесет и трети април две хиляди и седма година

Hecho en Luxemburgo, el veintitrés de abril de dos mil siete.

V Lucemburku dne dvacátého třetího dubna dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Luxembourg den treogtyvende april to tusind og syv.

Geschehen zu Luxemburg am dreiundzwanzigsten April zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta aprillikuu kahekümne kolmandal päeval Luxembourgis.

Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι τρεις Απριλίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Luxembourg on the twenty-third day of April in the year two thousand and seven.

Fait à Luxembourg, le vingt-trois avril deux mille sept.

Fatto a Lussemburgo, addì ventitré aprile duemilasette.

Luksemburgā, divi tūkstoši septītā gada divdesmit trešajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai septintųjų metų balandžio dvidešimt trečią dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer hetedik év április havának huszonharmadik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tlieta u għoxrin jum ta' April tas-sena elfejn u sebgħa

Gedaan te Luxemburg, de drieëntwintigste april tweeduizend zeven.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego trzeciego kwietnia roku dwa tysiące siódmego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e três de Abril de dois mil e sete.

Încheiat la Luxemburg la douăzeci și trei aprilie, anul două mii șapte.

V Luxemburgu dňa dvadsiateho tretieho apríla dvetisíssedem.

V Luxembourgu, triindvajsetega aprila leta dva tisoč sedem.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Luxemburg den tjugotredje april tjugohundrasju.

Совершено в Люксембурге двадцать третьего апреля две тысячи седьмого года.

За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

За государства-члены

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За Европейската общност

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Communidades Europeias

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På europeiska gemenskapernas vägnar

За Европейские сообщества

Image

Image

За Руската Федерация

Por la Federación de Rusia

Za Ruskou federaci

For Den Russiske Føderation

Für die Russische Föderation

Venemaa Föderatsiooni nimel

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Kommission

9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. September 2006

über die staatliche Beihilfe C 45/04 (ex NN 62/04) zugunsten des tschechischen Stahlherstellers Třinecké železárny, a. s.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5245)

(Nur die tschechische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/319/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 dieses Vertrags,

gestützt auf das Protokoll Nr. 2 zum Beitrittsvertrag aus dem Jahre 2003 über die Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie,

gestützt auf die Aufforderung an die beteiligten Länder, ihre Bemerkungen gemäß den oben aufgeführten Bestimmungen (1) vorzubringen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   DAS VERFAHREN

(1)

Am 12. November 2003 wurde die Kommission informiert, dass die tschechische Regierung eine Entschließung zur Vollendung der Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie angenommen hat — einen Lösungsvorschlag für das Unternehmen Třinecké železárny, a. s. (nachstehend nur „TZ“). Die Entschließung besagte, dass die Regierung beabsichtigt, TZ eine staatliche Beihilfe in Höhe von annähernd 1,9 Mrd. CZK (ca. 67 Mio. EUR) (2) zu gewähren.

(2)

In dieser Entschließung erklärte die tschechische Regierung ihr Einverständnis mit folgenden Transaktionen:

Die tschechische Regierung erwirbt von TZ mit Hilfe der Tschechischen Konsolidierungsagentur (CKA) einen Eigentumsanteil in Höhe von 10,54 % an dem Unternehmen ISPAT Nova Hut (INH), das sich im Besitz von TZ befindet. Den Preis dieser Aktien bestimmt das Finanzministerium in Abstimmung mit dem Ministerium für Industrie und Handel.

Die CKA überträgt 10 000 Stück Anleihen mit einem Gesamtnominalwert von 1 Mrd. CZK (35 Mio. EUR), emittiert von der Firma TZ und gegenwärtig gehalten von der CKA, auf deren Emittenten, das Unternehmen TZ, für einen Gesamtkaufpreis von 100 Mio. CZK (3,5 Mio. EUR), d. h. reine 10 % ihres Nominalwertes.

(3)

Die Entschließung führt gleichzeitig an, dass beide Transaktionen erst nach Erhalt eines positiven Entscheids des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs (OPC), der nach Konsultation mit der Europäischen Kommission erlassen wurde, gültig werden können.

(4)

Im Schreiben vom 26. November 2003 forderte die Kommission Informationen über die oben genannten Transaktionen an.

(5)

Am 10. Dezember 2003 und am 7. Januar 2004 fanden Zusammenkünfte des tschechischen Regierungspräsidenten und des Ministers für Industrie und Handel mit dem Kommissar für Wettbewerb statt. Es wurde vereinbart, dass die letzte Darlegung der oben genannten Entschließung respektiert wird (siehe Punkt 3).

(6)

Am 20. Februar 2004 erhielt die Kommission eine Beschreibung aller Projekte, für die die tschechische Regierung dem Unternehmen eine staatliche Beihilfe gewähren will. Am 17. März 2004 fanden in Brüssel fachliche Beratungen zwischen den Abteilungen der Kommission und Vertretern der tschechischen Behörden sowie dem betreffenden Unternehmen statt.

(7)

Am 29. März und am 29. April 2004 übersandte die Kommission den tschechischen Behörden Bemerkungen, in denen sie anführte, dass auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der geplante Kauf der von dem Unternehmen TZ an der Firma INH gehaltenen Aktien durch die tschechische Regierung den Marktpreis übersteigen könnte, wodurch es zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe für das oben genannte Unternehmen TZ kommen könnte. Gleichzeitig führte sie an, dass die staatliche Beihilfe, aus der die unterschiedlichen Projekte des Unternehmens TZ finanziert werden könnten, mit den bestehenden Regeln der Gemeinschaft für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe unvereinbar zu sein scheint.

(8)

Am 22. und 30. April 2004 bewilligte das Amt für den Schutz des Wettbewerbs die staatliche Beihilfe für das Unternehmen TZ.

(9)

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 informierte die Kommission die Tschechische Republik, dass sie beschlossen hat, in der Angelegenheit der erwähnten Maßnahmen ein Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten, und forderte bestimmte Informationen an.

(10)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die beteiligten Parteien auf, ihre Stellungnahmen zu diesen Maßnahmen einzureichen. Sie erhielt keine einzige Stellungnahme.

(11)

Mit den Schreiben vom 31. Januar 2005, eingegangen am 1. Februar 2005, antwortete die Tschechische Republik auf einige Fragen, die Eingang in den Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens fanden.

(12)

Mit Schreiben vom 18. April 2005 erbat die Kommission zusätzliche Informationen, die mit dem Schreiben vom 16. Mai 2005, eingegangen am 18. Mai 2005, vorgelegt wurden.

(13)

Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 erbat die Kommission eine Beschreibung einiger von den tschechischen Behörden zitierter Dokumente, die mit dem Schreiben vom 21. Juli 2005, eingegangen am 25. Juli 2005, zugesandt wurden.

(14)

Durch elektronische Mitteilung vom 10. August 2005 informierten die tschechischen Behörden die Kommission über neue Fakten.

(15)

Mit Schreiben vom 28. September 2005 erbat die Kommission weitere Informationen, die im Verlaufe der Zusammenkunft mit den tschechischen Behörden am 29. September 2005 sowie mit Schreiben vom 18. Oktober 2005, eingegangen am 19. Oktober 2005, vorgelegt wurden.

(16)

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 erbat die Kommission weitere Informationen, die im Schreiben vom 20. März 2006, eingegangen am 21. März 2006, vorgelegt wurden. In diesem Schreiben gaben die tschechischen Behörden an, dass die Stilllegungsbeihilfe nicht ausgezahlt wird, da das Unternehmen TZ seine Geschäftsstrategie geändert hat.

(17)

Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 erbat die Kommission weitere Informationen, die im Schreiben vom 16. August 2006 vorgelegt wurden.

a)   Im April 2004 angenommene Maßnahmen

(18)

Am 14. April 2004 fasste die Regierung der Tschechischen Republik einen Beschluss, nach welchem sie dem Unternehmen TZ einen Kaufpreis von 1 250 CZK pro Aktie für 1 306 920 Aktien des Unternehmens INH zahlte, die sich im Besitz von TZ befinden und die 10,54 % des Grundkapitals der Firma INH ausmachen. Am 22. April 2004 entschied das OPC, dass diese Transaktion keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt. Die Transaktion fand am Ende desselben Monats statt.

(19)

Am 30. April 2004 genehmigte das OPC die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zugunsten der Firma TZ in Form der Übertragung von Anleihen mit einem Gesamtnominalwert von rund 576,7 Mio. CZK (20 Mio. EUR) für Vorhaben in den Bereichen Umwelt, Forschung und Entwicklung, Ausbildung und Stilllegung im Zeitraum von 2004—2006. Bestandteil dessen war auch eine Beihilfe in Höhe von 44 088 300 CZK (1,5 Mio. EUR) für Ausbildungsvorhaben und 4 152 500 CZK (0,14 Mio. EUR) für die Stilllegung.

b)   Informationen über das Unternehmen

(20)

Das Unternehmen TZ wurde Mitte der 90er Jahre privatisiert und ohne staatliche Unterstützung vollständig umstrukturiert.

(21)

Hauptgegenstand der Tätigkeit von TZ ist die metallurgische (Stahl-)Produktion mit einem geschlossenen metallurgischen Zyklus. Neben Koks, Roheisen und Stahl produziert das Unternehmen vor allem in Walzwerken hergestellte Erzeugnisse, d. h. Blöcke, Brammen, Knüppel, Walzdraht, Betonstahl sowie leichten, mittleren und schweren Profilstahl. Das Unternehmen TZ ist außerdem der einzige Schienenhersteller in der Tschechischen Republik.

2.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(22)

Der Beschluss der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, erstreckte sich auf drei vom Staat zugunsten von TZ angenommene Maßnahmen, und zwar den Kauf von Aktien, Ausbildungsbeihilfen und Stilllegungsbeihilfen. Weitere Maßnahmen, die eine Beihilfe beinhalten (Forschung und Entwicklung sowie Umweltschutz), wurden als den geltenden Regeln entsprechend betrachtet und sind nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens (4). In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die drei von der Tschechischen Republik vor dem Beitritt durchgeführten Maßnahmen nicht eine verdeckte Umstrukturierungsbeihilfe für TZ darstellen, was im Widerspruch zum Protokoll Nr. 2 des Beitrittsvertrages aus dem Jahr 2003 (im Weiteren nur „Protokoll Nr. 2“) stehen würde.

(23)

Im Zusammenhang mit der Beihilfe für Ausbildung und Stilllegung hegte die Kommission Zweifel, ob diese alle Anforderungen der entsprechenden Regeln für staatliche Beihilfen der Gemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (5) gültig waren, erfüllt. Die der Kommission im Februar und März 2004 vorgelegten Dokumente legten weder Ziel noch Bedingungen dieser beiden Maßnahmen, die eine Beihilfe beinhalten, offen. Die in den Entschließungen des OPC angeführten unklaren Informationen ermöglichten keine Prüfung, ob diese Beihilfe tatsächlich in Einklang mit den entsprechenden Regeln gewährt wurde.

(24)

Im Zusammenhang mit dem Kauf der von TZ gehaltenen INH-Aktien hatte die Kommission Zweifel, ob der vom Staat gezahlte Preis von 1 250 CZK pro Aktie für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber akzeptabel wäre und ob er keine Beihilfe zugunsten des Verkäufers beinhaltet. Im März 2004 genehmigte nämlich die tschechische Kommission für Wertpapiere (CSC) der Firma INH den Rückkauf der eigenen Aktien, die an der Börse mit 550 CZK notiert sind. In ihrem Angebot an die CSC unterlegte die Firma INH den angebotenen Preis durch ein Sachverständigengutachten. Die Kommission stellte fest, dass der Staat den einige Wochen zuvor von der CSC genehmigten, weit niedrigeren Preis nicht in Betracht gezogen und der Zahlung des von ihrem eigenen Gutachter — der Firma KPMG — errechneten Preis zugestimmt hatte.

(25)

Auch die Bezeichnung der Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 1126, angenommen am 12. November 2003, die angibt, dass diese Entschließung die „Vollendung der Umstrukturierung der Stahlindustrie — den Lösungsvorschlag für das Unternehmen Trinecke zelezarny, a. s.“, betrifft, vervielfachte die Zweifel der Kommission.

(26)

Aus diesem Grunde entschied die Kommission zu untersuchen, ob die genannten drei Maßnahmen nicht eine verdeckte Umstrukturierungsbeihilfe für den Stahlhersteller TZ darstellen und somit nicht im Widerspruch zum Protokoll Nr. 2 stehen.

3.   STELLUNGNAHME DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

(27)

Die tschechischen Behörden legten der Kommission Beschreibungen aller Vorhaben von TZ zur Ausbildung der Beschäftigten im Zeitraum von 2004—2006 vor, die das OPC bewertete und auf deren Grundlage eine staatliche Beihilfe gewährt wurde. Weiterhin erläuterten sie eingehend alle Aktivitäten im Rahmen der allgemeinen und fachlichen Ausbildung und gaben an, wie die Ausbildungsbeihilfe den Wissensstand der Mitarbeiter des Unternehmens verbessert und erhöht, und somit auch deren Befähigung zur beruflichen Eingliederung unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen des Marktes.

(28)

Die Ausbildungsvorhaben, die von 2004 bis 2006 umgesetzt werden sollten, basieren auf einem komplexen, in viele unterschiedliche Kurse unterteilten Ausbildungsprogramm (persönliche Entwicklung, Kommunikation, Marketing, Schulungen auf dem Gebiet der Leitung, Durchführung von Wirtschaftsprüfungen, neue Technologien, Ingenieurwesen, Qualität usw.). Die beihilfefähigen Gesamtkosten für dieses Vorhaben betragen […] (6) CZK. Die Gesamtbeihilfe beläuft sich auf 44 088 300 CZK (1,5 Mio. EUR).

(29)

In ihrem Schreiben vom 20. März 2006 führten die tschechischen Behörden an, dass sie die Stilllegungsbeihilfe in Höhe von 4 152 500 CZK (0,14 Mio. EUR), die einen Teil der Abfindung für die Arbeitnehmer an dem stillgelegten Ofen deckt, nicht zahlen werden, da das Unternehmen TZ seine Geschäftsstrategie geändert hat.

(30)

Die tschechischen Behörden behaupten, dass sie wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gehandelt haben, als sie den von der CSC genehmigten Preis von 550 CZK nicht berücksichtigten und sich nachfolgend mit dem Verkäufer — TZ — allein auf der Grundlage ihres Sachverständigengutachtens (Gutachten der KPMG) auf einen Preis einigten. Zur Bekräftigung dieser Behauptung legten die tschechischen Behörden mehrere Tatsachen vor, unter anderem auch die nachfolgenden.

(31)

Erstens erklären sie, dass sich der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber dessen bewusst ist, dass das Interesse des Unternehmens (in diesem Falle INH) beim Rückkauf der eigenen Aktien darin besteht, den niedrigsten Preis zu zahlen. Deshalb wird ein rationaler Investor im Laufe der Aushandlung des Aktienpreises mit dem Verkäufer nicht annehmen, dass der im Rahmen des Angebotes vorgeschlagene Rückkaufpreis den Marktwert darstellt.

(32)

Zweitens behaupten die tschechischen Behörden, dass aus der Tatsache, dass der von INH angebotene Preis durch ein Sachverständigengutachten unterlegt und von der CSC genehmigt worden war, nicht geschlussfolgert werden kann, dass dieser den Marktwert der Aktien darstellt:

a)

Was also das Sachverständigengutachten betrifft, so ist sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bewusst, dass der Sachverständige von der Firma INH ausgewählt wurde und bezahlt wird, die ein besonderes Interesse an der Festlegung eines niedrigen Kaufpreises hat. Deshalb kann an der Unparteilichkeit des Sachverständigengutachtens gezweifelt und der Verdacht des Bestrebens nach Erzielung eines niedrigeren Kaufpreises geäußert werden;

b)

Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die CSC den Preis genehmigt hatte, betonen die tschechischen Behörden, dass die CSC im Unterschied zu der von der Kommission im Beschluss über die Einleitung geäußerten Hypothese ein Angebot auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und ihrer internen Methodik „Sachverständigengutachten für Zwangsangebote zur Übernahme und öffentliche Entwürfe von Kaufverträgen für Teilhaberwertpapiere“ bewertet und nicht befugt ist, den Aktienpreis selbst festzulegen oder das Sachverständigengutachten durch eine eigene Analyse zu ersetzen. Die CSC hat lediglich entschieden, ob alle für das Angebot zum Rückkauf von Aktien des Unternehmens und für die fachliche Bewertung vorgeschriebenen rechtlichen Erfordernisse eingehalten wurden.

(33)

Drittens führen die tschechischen Behörden neben der letzten Betrachtung an, dass die CSC, bevor sie letztendlich im März 2004 ihr Einverständnis erklärte, bereits einen Antrag der INH und einen von LNM (größter Aktionär der INH) abgelehnt hatte. In beiden Fällen wies nämlich das Sachverständigengutachten, das die Grundlage für den angebotenen Preis bildete, schwerwiegende Mängel auf, was die vorgeschriebenen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten betrifft. Nachfolgend stellte die Gesellschaft INH einen neuen Antrag auf der Grundlage einer fachlichen Bewertung, die alle vorgeschriebenen Forderungen erfüllte. Die CSC hatte keinen Grund mehr, diesen letzten Antrag abzulehnen und genehmigte ihn nachfolgend. Laut den tschechischen Behörden würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die vorhergehende zweifache Ablehnung durch die CSC als Bestätigung der Annahme auslegen, dass die Unternehmen INH und LNM mittels dieser im Gutachten der CSC aufgedeckten Mängel versucht haben, das Unternehmen unterzubewerten, damit für die Aktien, deren Rückkauf sie planten, der niedrigste Preis gezahlt werden würde.

(34)

Viertens führen die tschechischen Behörden an, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einen Preis von 550 CZK in Anbetracht der Tatsache, dass dieser einem übertrieben niedrigen Bonitätsindex (P/E) entspricht, für eine Unterbewertung halten wird. Dieser Index ist das Ergebnis des Anteils des Aktienpreises und des Reingewinns an den Aktien. Auf der Grundlage des Reingewinns der Firma INH für das Jahr 2003, der zu Beginn des Jahres 2004, als die Transaktion vorgenommen wurde, geschätzt werden konnte, ergibt der Aktienpreis von 550 CZK einen P/E-Index von ca. 1,25 an. Der Aktienpreis in Höhe von 1 250 CZK ergibt einen P/E-Index von 2,8, der völlig an der Untergrenze des P/E-Indexbereiches lag, der sich bei den an der Börse notierten Stahlherstellern beobachten lässt. Mit anderen Worten entsprach der von dem Gutachter des Unternehmens INH errechnete Preis einer sehr niedrigen Bewertung des Unternehmens, die nicht mit der Bewertung der Unternehmen übereinstimmte, die gegenwärtig in der Stahlbranche auf den Finanzmärkten aktiv waren.

(35)

Abschließend führen die tschechischen Behörden an, dass das öffentliche Angebot der Firma INH für den Rückkauf ihrer Aktien zu einem Preis von 550 CZK in starkem Maße ungehört blieb. Die Mehrzahl der betroffenen Investoren beschloss, ihre Aktien nicht zu diesem Preis zu verkaufen. Einige von ihnen legten letztendlich sogar Beschwerde ein, die eine angebliche Verletzung ihrer Rechte betraf.

4.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

4.1.   Rechtlicher Rahmen

(36)

Das Protokoll Nr. 2 ermöglicht die Gewährung einer staatlichen Umstrukturierungsbeihilfe für die tschechische Stahlindustrie im Zusammenhang mit deren Umstrukturierung im Zeitraum zwischen den Jahren 1997 und 2003 in einer maximalen Höhe von 14 147 Mio. CZK (453 Mio. EUR). Das Protokoll knüpft die Gewährung der staatlichen Beihilfe an mehrere Bedingungen, u. a. an die Wiederherstellung der Rentabilität und die Verpflichtung zur Stilllegung.

(37)

Ziffer 1 des Protokolls Nr. 2 bestimmt, dass „ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags die von der Tschechischen Republik für die Umstrukturierung bestimmter Teile ihrer Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind“, sofern unter anderem die in dem genannten Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(38)

Ziffer 3 des Protokolls Nr. 2 bestimmt, dass „nur den in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die tschechische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden können“. TZ wird in Anhang 1 nicht erwähnt.

(39)

Der letzte Satz von Ziffer 6 des Protokolls Nr. 2 untersagt es, der tschechischen Stahlindustrie weitere Beihilfen zu Umstrukturierungszwecken zu gewähren. Zu diesem Zweck gibt Ziffer 20 der Kommission die Vollmacht, „geeignete Schritte, die von jedem betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen verlangt, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden“, einzuleiten, sofern sich bei der Überwachung der Umstrukturierung herausstellt, dass die Bedingungen durch die Gewährung „zusätzlicher unzulässiger staatlicher Beihilfen für die Stahlindustrie“ verletzt wurden.

(40)

Die Frist für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für die tschechische Stahlindustrie gemäß dem Europäischen Vertrag wurde vom Rat bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Diese Vereinbarung erkannte das Protokoll Nr. 2 an. Um dieses Ziel erfüllen zu können, bezieht sich das Protokoll auf den Zeitraum vor dem Beitritt und danach. Genauer gesagt, die Vereinbarung genehmigte eine begrenzte Summe der Umstrukturierungsbeihilfe für die Jahre 1997—2003 und untersagt jegliche weitere staatliche Beihilfe zu Umstrukturierungszwecken für die tschechische Stahlindustrie in den Jahren 1997—2006. In dieser Hinsicht unterscheidet sie sich deutlich von anderen Bestimmungen des Beitrittsvertrages aus dem Jahre 2003, wie z. B. dem in Anhang IV festgelegten Übergangsmechanismus („existierende Beihilfe“), der sich nur auf die vor dem Beitritt gewährte staatliche Beihilfe bezieht, sofern sie „auch noch nach dem“ Beitrittsdatum gültig ist. Auf das Protokoll Nr. 2 kann also Bezug genommen werden wie auf ein lex specialis, der auf dem betreffenden Gebiet alle anderen Bestimmungen des genannten Beitrittsvertrages ersetzt.

(41)

Demzufolge, auch wenn sich die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags üblicherweise nicht auf vor dem Beitritt gewährte Beihilfen beziehen würden, die nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind, erweitern die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 die Kontrolle der staatlichen Beihilfe gemäß EG-Vertrag auf jegliche Beihilfe, die vor dem Beitritt mit dem Ziel der Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie in den Jahren 1997—2006 gewährt wurde.

(42)

Das Protokoll Nr. 2 bezieht sich nicht auf andere Maßnahmen der der tschechischen Stahlindustrie für Sonderzwecke gewährten staatlichen Beihilfe, die man aus anderen Gründen als vereinbar bezeichnen kann, wie z. B. die Beihilfe für Forschung und Entwicklung, die Umweltschutzbeihilfe, die Ausbildungsbeihilfe, die Stilllegungsbeihilfe usw. Diese Beihilfen beinhaltenden Maßnahmen fallen nicht in den Geltungsbereich der Artikel 87 und 88, sofern sie vor dem Beitritt gewährt wurden und nach dem Beitritt nicht mehr gültig sind. In jedem Falle schränkt das Protokoll nicht die Möglichkeit ein, tschechischen Stahlunternehmen andere Arten der Beihilfe EG-rechtskonform zu gewähren. Selbstverständlich schränkt es nicht die Möglichkeit ein, Maßnahmen anzunehmen, die nicht als Beihilfe klassifiziert wurden, zum Beispiel Kapitaleinlagen in Einklang mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Andererseits wird eine tschechische Stahlunternehmen betreffende Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe darstellt und die man nach anderen Regeln als nicht vereinbar mit dem gemeinsamen Markt betrachten kann, als Umstrukturierungsbeihilfe betrachtet — in Anbetracht des ergänzenden Charakters dieser Qualifikation — oder in jedem Falle als Beihilfe im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie, und somit wird sich das Protokoll Nr. 2 darauf beziehen.

(43)

Die Kommission kann also in Einklang mit ihrer gängigen Praxis und mit Ziffer 20 des Protokolls Nr. 2 die Maßnahmen in einem förmlichen Prüfverfahren wie in Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags festgelegt, bewerten, wenn sie Zweifel daran hat, dass die tschechischen Behörden Stahlunternehmen Beihilfen gewährt haben, die aus einem anderen Grunde als der Umstrukturierung mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind, und dass die Tschechische Republik demnach das Protokoll Nr. 2 nicht einhält. Anwendung findet ebenfalls die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (7).

4.2.   Existenz der Beihilfe

(44)

Ausbildungssubventionen zugunsten der TZ stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags dar. Sie werden vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert. Diese zusätzlichen Finanzmittel können den wirtschaftlichen Wettbewerb in der Gemeinschaft stören, indem sie TZ Vorteile gegenüber Mitbewerbern einräumen, die die Beihilfe nicht beziehen. Und letztendlich sind die Geschäfte zwischen den Mitgliedstaaten in der Stahlbranche, in der TZ ein nicht zu übersehender Akteur ist, bedeutend, also stört die Beihilfe wahrscheinlich auch die Geschäfte zwischen den Mitgliedstaaten.

(45)

Wegen einer Änderung der Geschäftsstrategie zahlen die tschechischen Behörden TZ keine Beihilfe für die Stilllegung, die einen Teil der Abfindung für die Arbeiter an den stillgelegten Öfen deckt. Das Unternehmen erhält also den Zuschuss in Höhe von 4 152 500 CZK (0,146 Mio. EUR), der ihm entsprechend den Bedingungen versprochen worden war, nicht. Diese Maßnahme der tschechischen Behörden ist also gegenstandslos.

(46)

Die Kommission bewertet in der Rangfolge, in der im vorangegangenen Abschnitt die „Stellungnahmen der Tschechischen Republik“ dargelegt werden, die von den tschechischen Behörden mit dem Ziel vorgelegten Tatsachen, ihre Behauptung zu beweisen, dass sie wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber (8) gehandelt haben, als sie im Rahmen der Verhandlungen mit dem Verkäufer nicht den von INH vorgeschlagenen und von der CSC genehmigten Preis von 550 CZK berücksichtigten.

(47)

Die Kommission erkennt die erste Behauptung der tschechischen Behörden an, dass der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber und auch der Verkäufer wissen, dass das Interesse des Unternehmens (d. h. in diesem Falle von INH) beim Rückkauf der eigenen Aktien darin besteht, den niedrigsten Preis zu bezahlen. Deshalb werden ein rationaler Investor und der Verkäufer im Rahmen der Verhandlungen der Aktienpreise an den im Rahmen dieses Angebotes vorgeschlagenen Preis für den Rückkauf mit Argwohn herangehen. Sie werden ihn nur dann für das Abbild des Marktwertes halten, wenn dieser Preis von weiteren Tatsachen untermauert wird. Wenn z. B. dieses Angebot auf Rückkauf abgeschlossen wird und bei den Investoren auf Erfolg stößt, was bedeutet, dass ein bedeutender Prozentsatz der Investoren bereit ist, seine Aktien für diesen Preis zu verkaufen, dann wird der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber diesen Preis üblicherweise in Betracht ziehen. In diesem Falle war das Angebot auf Rückkauf zum Zeitpunkt der Transaktion jedoch immer noch offen und es lagen keinerlei Informationen vor, die darauf hingedeutet hätten, dass es sich um einen Erfolg handelt.

(48)

Was die zweite Behauptung der tschechischen Behörden betrifft, so betont die Kommission, dass die Besonderheiten des Falles bewertet werden müssen. Erstens existierte kein Preis an der Börse, der als eindeutiger und unzweifelhafter Hinweis auf den Marktwert des Unternehmens gelten könnte (9). Um das Unternehmen bewerten zu können, war es notwendig, Prognosen über die künftigen Geldströme oder Dividenden aufzustellen und dann deren gegenwärtigen Wert zu berechnen. Zweitens hat das bewertete Unternehmen eine umfangreiche Umstrukturierung durchlaufen. Der Staat hat das Unternehmen, das er noch unlängst kontrollierte, an eine große private Stahlgruppe verkauft. Diese verpflichtete sich, das Unternehmen zu modernisieren und bedeutende Investitionen vorzunehmen. In Anbetracht dieser dramatischen Veränderung in der Firma und in deren Leitung war es nicht möglich, die vergangenen Finanzangaben als zuverlässige Richtschnur für die Abschätzung der künftigen Resultate zu betrachten. Die Prognosen der künftigen Geldströme oder Dividenden ließen sich nicht auf der bisherigen beobachteten Entwicklung aufbauen. Abschließend kann gesagt werden, dass die Bewertung des Unternehmens von Prognosen abhängig war, für die es nicht möglich war, eine unstrittige Grundlage zu finden. Die Kommission stimmt zu, dass unter diesen spezifischen Umständen aus der Tatsache, dass der von INH vorgeschlagene Preis durch ein Sachverständigengutachten belegt und von der CSC genehmigt wurde, nicht geschlussfolgert werden kann, dass er den Marktwert der Aktien darstellt:

a)

Die Kommission erkennt an, dass im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber und der Verkäufer wissen, dass der Gutachter von der Firma INH ausgewählt und bezahlt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bewertung der Firma INH allein aus den Hypothesen über die künftige Entwicklung, die in Anbetracht der kürzlich erfolgten Privatisierung schwer zu überprüfen war, abgeleitet werden konnte und nicht aus den beobachtbaren Kenngrößen, kann ein bestellter Berater eine konservative Hypothese über die künftige Entwicklung aufstellen, um zu dem Preis zu gelangen, den die vergebende Firma erwartet, ohne irgendwelche Formfehler begangen zu haben und seinen Ruf zu gefährden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Gutachter gemachten und von INH ausgewählten Prognosen tatsächlich konservativ waren (siehe unten).

b)

Auf der Grundlage der von den tschechischen Behörden vorgelegten Informationen stellte die Kommission fest, dass die CSC keine eigene Analyse des Aktienwertes vorgenommen hatte, die das von INH vorgelegte Sachverständigengutachten ersetzen könnte. Die CSC entschied lediglich, ob alle vorgeschriebenen Erfordernisse für die Abgabe eines Angebots für den Rückkauf der Aktien des Unternehmens sowie für eine fachliche Bewertung erfüllt waren. In diesem Falle stellte die Kommission fest, dass die Bewertung von Hypothesen zur Entwicklung des Unternehmens, das dramatische Veränderungen durchlief, ausgehen musste und nicht von Faktoren, wie es der Aktienpreis an der Börse oder die vergangenen finanziellen Angaben sind, die die CSC formal überprüfen kann. Die Kommission vermerkt, dass aus den von den tschechischen Behörden vorgelegten Informationen hervorgeht, dass die CSC, wenn die fachliche Bewertung keinerlei Mängel und Unstimmigkeiten enthält, tatsächlich nicht nur aus dem Grunde, dass diese aus „konservativen“ Hypothesen hervorgeht, ablehnen kann, und somit zu einem niedrigeren Preis für die bewerteten Aktien gelangt.

(49)

Die Kommission erkennt die dritte, von den tschechischen Behörden vorgelegte Tatsache an, und zwar dass der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber die vorhergehende zweifache Ablehnung durch die CSC als Bestätigung der Annahme auslegte, dass die Unternehmen INH und LNM (Mehrheitsaktionär der INH, der die treibende Kraft dieser Operation ist, denn sie erwirbt Aktien von INH, die das Unternehmen zurückgekauft hat) versucht haben, das Unternehmen INH unterzubewerten, um für die Aktien, die sie zurückkaufen wollten, den niedrigstmöglichen Preis zu bezahlen.

(50)

Was die vierte Behauptung der tschechischen Behörden betrifft, so stellte die Kommission fest, dass zum Zeitpunkt der Vorbereitung der von INH und vom Staat im ersten Quartal 2004 in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten der Gewinn von INH für das gesamte Jahr 2003 noch nicht bekannt war, sich aber dennoch auf der Grundlage der Ziffern für das erste Quartal, die bereits bekannt waren, schätzen ließ. Die Schätzungen des in beiden Gutachten angegebenen Reingewinns für das gesamte Jahr 2003 sind also ähnlich. Basierend auf dem für das Jahr 2003 angenommenen Reingewinn ergibt sich aus dem Aktienpreis von 550 CZK ein P/E-Index von ca. 1,5. (Die tschechischen Behörden errechneten einen P/E-Index von 1,25 auf der Grundlage des tatsächlichen Gewinns, der zu jenem Zeitpunkt unbekannt war und der sich als höher erwies, als beide Gutachter prognostiziert hatten, und somit auch einen niedrigeren P/E-Index). Die zweite Zahl ist sehr niedrig. Der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber bewertet das Unternehmen mit einem solch niedrigen Preis, nur weil er künftig eine außerordentliche negative Entwicklung der Reineinnahmen erwartet. Die Kommission stellte fest, dass der von INH beauftragte Gutachter tatsächlich der Auffassung ist, dass der im Jahr 2003 erzielte Reingewinn außergewöhnlich war, und nimmt an, dass die Gewinne in den Folgejahren um zwei Drittel fallen werden. Mit anderen Worten, dieser Gutachter setzt für die auf das Jahr 2003 folgenden Jahre eine nahezu vollständige Wende zu der Gewinnhöhe im Jahr 2002 (0,9 Mrd. CZK) voraus, als das Unternehmen INH noch unter einer schlechten Leitung und mangelnden Investitionen litt, weil es dem Staat gehörte. Der Gutachter sagt einen geringen Anstieg der Erlöse und eine begrenzte Senkung der Kosten voraus. Die Kommission stellte fest, dass die fachliche Bewertung offensichtlich nicht erklärt, weshalb das Unternehmen LNM, das zu Beginn des Jahres 2003 die Kontrolle über INH übernommen hatte, nicht in der Lage wäre, das Unternehmen umzustrukturieren, die Betriebskosten und den Kosteninput zu senken und gewinnträchtigere Erzeugnisse zu entwickeln sowie die Geschäftsbeziehungen auszubauen. Im Gegensatz dazu ergibt der errechnete Preis von 1 250 CZK des vom Staat bestellten Gutachters, der Firma KPMG, einen P/E- Index von 3 bis 3,5. Dies liegt an der Untergrenze der Spanne des P/E-Indexes, wie er zu jener Zeit auf den Finanzmärkten bei den Stahlherstellern zu beobachten war. In diesem niedrigen Index zeigt sich die vorsichtige Prognose der Gewinnentwicklung. Die KPMG sieht also einen (begrenzten) Gewinnrückgang nach dem Jahr 2003 voraus. Deshalb gibt die KPMG, genauso wie der von INH bestellte Gutachter, die günstige Situation auf dem Stahlmarkt im Jahr 2003 und deren zyklischen Charakter zu. Die KPMG geht jedoch auch davon aus, dass die betriebliche Umstrukturierung des ehemaligen staatlichen Unternehmens unter der Kontrolle von LNM fortgesetzt wird, dank der Integration in eine große Stahlgruppe günstigere Inputquellen gefunden werden und die Produktion auf Erzeugnisse mit einem höheren Mehrwert umorientiert wird. Abschließend stimmt die Kommission zu, dass der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber einen Preis von 550 CZK in Anbetracht der Tatsache, dass dieser einem ausgesprochen niedrigen P/E-Index entspricht, als Unterbewertung betrachten könnte, was man auf der Grundlage der erwarteten Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, die man nach der Privatisierung sowie nach den Investitionen und dem Umstrukturierungsprogramm, eingeleitet durch den neuen privaten Aktionär, in angemessenem Maße erwarten könne, nur schwer begründen kann.

(51)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Kombination der vier vorhergehenden Tatsachen eine Erklärung ermöglicht, weshalb der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber zum Zeitpunkt des Kaufs durch die Regierung nicht ernsthaft den im Rahmen des Rückkaufs von INH vorgeschlagenen und von CSC genehmigten Preis von 550 CZK in Betracht ziehen könne und weshalb kein seriöses Verhandlungsinstrument geschaffen werden konnte, das den Verkäufer zwingen konnte, den Preis zu senken. Da kein anderer zugänglicher Referenzpreis existierte, könnte der marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber also mit dem Verkäufer auf der Grundlage des von seinem Gutachter errechneten Preises (10) verhandeln. Da der von der tschechischen Regierung gezahlte Preis in der von der KPMG errechneten Preisspanne liegt, wurden diese staatlichen Mittel in einer für den marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber akzeptablen Weise investiert. Die Kommission ist also der Auffassung, dass der Aktienkauf keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt. Die Kommission möchte betonen, dass diese Schlussfolgerung voll und ganz von den besonderen Umständen dieses Falles abhängt.

(52)

Und letztendlich erkennt die Kommission an, dass — was die fünfte, von den tschechischen Behörden vorgelegte Tatsache betrifft, und zwar dass das öffentliche Angebot des Unternehmens INH für den Rückkauf seiner Aktien zu einem Preis von 550 CZK in starkem Maße unreflektiert blieb — dies zum Zeitpunkt der analysierten Transaktion noch nicht bekannt war, und gelangt schließlich zu dem Schluss, dass diese Tatsache nicht begründen kann, weshalb der Staat den vorgeschlagenen Preis nicht in Betracht gezogen hat.

4.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(53)

Wie sie in den Erwägungsgründen 42 und 43 erläutert, muss die Kommission die mögliche Vereinbarkeit der als staatliche Beihilfe bewerteten Maßnahme mit den geltenden Verordnungen bewerten, um sicherzustellen, dass sie keine Umstrukturierungshilfe darstellt, die im Rahmen des Protokolls Nr. 2 untersagt ist.

(54)

Die Ausbildungsbeihilfe wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags zu Ausbildungsbeihilfen (11) bewertet.

(55)

Der Unterschied zwischen fachlicher Ausbildung und allgemeiner Ausbildung wird durch Artikel 2 der genannten Verordnung geregelt. Fachliche Ausbildung wird in Artikel 2 Buchstabe d der genannten Verordnung definiert als Ausbildung, die den Unterricht mit direkter und grundsätzlicher Beziehung zur gegenwärtigen oder künftigen Stellung des Beschäftigten im Beihilfe empfangenden Unternehmen umfasst und Qualifikationen gewährt, die auf andere Unternehmen und Arbeitsgebiete nicht oder nur in begrenztem Umfang übertragbar sind.

(56)

Allgemeine Ausbildung wird in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 definiert als Ausbildung, die einen Unterricht umfasst, der sich nicht oder nicht entscheidend auf die gegenwärtige oder künftige Stellung der Beschäftigten im Beihilfe empfangenden Unternehmen bezieht, die jedoch Qualifikationen gewährt, die in breiterem Maße auf andere Unternehmen oder Arbeitsgebiete übertragbar sind und somit wesentlich die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung des Arbeitnehmers verbessern.

(57)

Die Tschechische Republik legte genaue Informationen über die angebotenen Ausbildungskurse vor. Auf der Grundlage dieser Informationen konnte sich die Kommission überzeugen, dass der von der Tschechischen Republik praktizierte Unterschied zwischen allgemeiner und fachlicher Ausbildung in Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 steht. Die als allgemeine Ausbildung qualifizierten Kurse betreffen also Qualifikationen wie Leitung, persönliche Entwicklung, Kommunikations-, Marketing- und Auditorfähigkeiten, die in starkem Maße auf andere Firmen oder Arbeitsgebiete übertragbar sind. Auf der gleichen Grundlage wurden Kurse, die in erster Linie die Erzeugnisse, neue Technologien, das Ingenieurwesen, technische Projekte, das Umweltmanagement und die Verbesserung der Qualität betreffen und die nur in begrenztem Maße auf andere Funktionen anwendbar waren, als fachliche Ausbildung gemäß Artikel 2 Buchstabe d der genannten Verordnung qualifiziert. Nach den der Kommission vorgelegten Informationen war die Ausbildungsbeihilfe zur Erreichung der gesteckten Ziele unerlässlich.

(58)

Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 definiert die beihilfefähigen Kosten für ein Ausbildungsprojekt und verlangt, dass die Informationen über die Kosten transparent und in einzelne Positionen aufgeschlüsselt sind. Die Tschechische Republik legte der Kommission detaillierte Informationen zu den Kosten für die Projekte vor, und zwar derart in einzelne Positionen aufgeschlüsselt, dass es möglich ist, diese Kosten mit den in Artikel 4 Absatz 7 der genannten Verordnung aufgeführten Kosten zu identifizieren. Es wurde festgestellt, dass diese Informationen in Einklang mit den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 7 der genannten Verordnung stehen.

(59)

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Intensität der von der Tschechischen Republik gewährten Beihilfe mit dem Höchstsatz der gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 genehmigten Beihilfe übereinstimmt. Die Intensität der angebotenen Beihilfe entspricht also dem entsprechend der Verordnung für fachliche bzw. allgemeine Ausbildung genehmigten Grad in Bezug auf Großbetriebe in einem Gebiet, das für eine regionale Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags qualifiziert ist.

(60)

Abschließend kann gesagt werden, dass die Beihilfe in Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 festgelegten Anforderungen steht.

5.   SCHLUSSBETRACHTUNG

(61)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 44 088 300 CZK (1,55 Mio. EUR) zugunsten des Unternehmens TZ in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 steht.

(62)

Die Stilllegungsbeihilfe in Höhe von 4 152 500 CZK (0,14 Mio. EUR) wird dem Unternehmen TZ nicht ausgezahlt, da TZ seinen Geschäftsplan geändert hat.

(63)

Der Kauf der von TZ gehaltenen INH-Aktien stellt keine staatliche Beihilfe dar.

(64)

Diese drei Maßnahmen stellen also keine verdeckte Umstrukturierungsbeihilfe für TZ, die im Widerspruch zum Protokoll Nr. 2 stehen würde, dar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 44 088 300 CZK zugunsten der Třinecké železárny, a. s. steht in Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 festgelegten Kriterien und stellt keine Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Protokoll Nr. 2 des Beitrittsvertrages aus dem Jahr 2003 dar.

Der Kauf der sich im Besitz der Třinecké železárny, a. s. befindenden Aktien der ISPAT Nova Hut stellt keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. September 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 22 vom 27.1.2005, S. 2.

(2)  Der in dieser Entschließung verwendete Umrechnungskurs beträgt 1 EUR = 28,43 CZK (zum 20. September 2006) und dient nur zur Information.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Die tschechischen Behörden informierten die Kommission mit Schreiben vom 20. März 2006, dass sie eventuell Änderungen dieser Vorhaben erwägen. Die Kommission ist unter der Bedingung damit einverstanden, dass diese Veränderungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags bekannt gegeben werden.

(5)  Die anderen Maßnahmen im Rahmen der gewährten Beihilfe entsprechen vollständig den Weisungen der Gemeinschaft zu staatlichen Beihilfen für den Schutz der Umwelt (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3) und dem Rahmen der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung (ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5).

(6)  Geschäftsgeheimnis.

(7)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(8)  Der Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ist bereits seit langem vom Gerichtshof anerkannt, siehe z. B. Urteil des EuGH vom 21. März 1991, ALFA Romeo, Rechtssache C-305/89, Slg. 1991, I-603 (Randnummern 19 ff.).

(9)  In ihrem Einleitungsbeschluss erkennt die Kommission an, dass der Preis der INH-Aktien, der an der Prager Wertpapierbörse beobachtet werden kann, kein zuverlässiger Parameter für den Wert der 10 %igen Eigentumsbeteiligung am INH-Kapital ist, obwohl der Preis an der Börse normalerweise den besten Parameter für den Wert von Aktien darstellt. Die Monats- und Jahresstatistiken zeigen in der Tat, dass der Wert der Geschäfte stark begrenzt ist. Der Preis an der Börse ist also kein Ergebnis der Interaktion der höheren Anzahl bedeutender Investoren.

(10)  So weit weist die fachliche Bewertung keine Mängel auf. In der Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens äußerte die Kommission jedoch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der in diesem Bericht wiedergegebenen Auffassungen. Auch die oben dargelegte Analyse zeigt nicht, dass deren Schlussfolgerungen unangemessen sind.

(11)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85).


9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/45


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. März 2007

zur Einsetzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung

(2007/320/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 157 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dafür zu sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind. Nach Artikel 151 hat die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten.

(2)

In ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (1) kündigte die Kommission eine Vorreiterinitiative zu digitalen Bibliotheken an.

(3)

Durch die Mitteilung der Kommission „i2010 – Digitale Bibliotheken“ (2) wurde eine Initiative für digitale Bibliotheken eingeleitet, die Maßnahmen in den Bereichen Digitalisierung, Online-Verfügbarkeit und digitale Bewahrung von Kulturgütern und wissenschaftlichen Daten umfasste.

(4)

In der Empfehlung 2006/585/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (3) (nachfolgend „Empfehlung der Kommission“ genannt) wurden die Mitgliedstaaten aufgerufen, Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Politik in diesen Bereichen zu treffen.

(5)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (4) (nachfolgend „Schlussfolgerungen des Rates“ genannt) wird die Kommission ersucht, zu einer besseren Koordinierung der Vorgehensweisen in diesen Bereichen beizutragen, vor allem durch die Einsetzung einer Gruppe aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten.

(6)

Um diese Ziele zu erreichen, muss die Kommission den Sachverstand einer Beratergruppe von Fachleuten aus den Mitgliedstaaten nutzen.

(7)

Die Gruppe sollte einen Beitrag zur Beobachtung der Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlung der Kommission und der Schlussfolgerungen des Rates sowie zur Abschätzung ihrer Folgen leisten. Daneben sollte sie die Koordinierung auf europäischer Ebene fördern und Informationen und beste Praktiken in Bezug auf die Politik der Mitgliedstaaten im Bereich der Digitalisierung, der Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern und der digitalen Bewahrung austauschen.

(8)

Deshalb ist es notwendig, eine Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung einzusetzen und deren Mandat und Struktur festzulegen.

(9)

Die Gruppe sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit Fachkenntnissen auf dem betreffenden Gebiet zusammensetzen. Die Kommission sollte im Interesse einer wirksamen europäischen Zusammenarbeit Beobachter, insbesondere aus anderen europäischen Staaten und internationalen Organisationen, oder Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung der Gruppe einladen können.

(10)

Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(11)

Personenbezogene Daten, die Mitglieder der Gruppe betreffen, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet werden.

(12)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung der Geltungsdauer sinnvoll erscheint —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung

Mit Wirkung vom Tag der Annahme dieses Beschlusses wird hiermit die „Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung“, nachfolgend „Gruppe“ genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Mandat

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beobachtung der Fortschritte und Abschätzung der Folgen der Umsetzung der Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung sowie der Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung;

b)

Bereitstellung eines Forums für die Zusammenarbeit zwischen den Stellen der Mitgliedstaaten und der Kommission auf europäischer Ebene sowie Austausch von Informationen und bewährten Praktiken in Bezug auf die Politik und die Strategien der Mitgliedstaaten im Bereich der Digitalisierung, der Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern und der digitalen Bewahrung.

Bei der Wahrnehmung der obigen Aufgaben trägt die Gruppe der Arbeit anderer Gruppen Rechnung, die von der Kommission im Bereich der Digitalisierung und digitalen Bewahrung eingesetzt wurden.

Artikel 3

Konsultation der Gruppe

Die Kommission kann die Gruppe in allen Fragen in Bezug auf die Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern sowie die digitale Bewahrung konsultieren.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe setzt sich in der Regel aus bis zu zwei Vertretern pro Mitgliedstaat zusammen. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen dritten Vertreter benennen. Bei der Benennung der Mitglieder ist deren Sachkenntnis auf dem Gebiet der Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit von Kulturgütern sowie der digitalen Bewahrung Rechnung zu tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zu den für Gruppenmitglieder geltenden Bedingungen ebenso viele Stellvertreter ernennen, die die Mitglieder bei Abwesenheit vertreten.

(3)   Die Mitglieder üben ihre Funktion bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats aus.

(4)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen die Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels oder von Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können ersetzt werden.

(5)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Namen der Mitglieder werden auf der Website „i2010 — Digitale Bibliotheken“ (7) veröffentlicht.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese Untergruppen werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit für eine wirksame europäische Zusammenarbeit zweckmäßig, Beobachter, insbesondere aus anderen europäischen Staaten und internationalen Organisationen, oder Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis in Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.

(4)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Gruppe und der Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht verbreitet werden, wenn die Kommission sie als vertraulich einstuft.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

(7)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 6

Sitzungskosten

Die im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und ggf. Aufenthaltskosten werden den Gruppenmitgliedern, Sachverständigen und Beobachtern von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Regeln erstattet. Die Erstattung für Mitglieder beschränkt sich auf die Kosten eines Sachverständigen pro Mitgliedstaat.

Die Tätigkeit der Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter wird nicht vergütet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Gruppe von den zuständigen Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Gültigkeit

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Brüssel, den 22. März 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2005) 229 endg.

(2)  KOM(2005) 465 endg.

(3)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28.

(4)  ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  http://europa.eu.int/information_society/activities/digital_libraries/index_en.htm/.


9.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2007

zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von einigen Verpflichtungen der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1836)

(Nur der englische Text ist verbindlich.)

(2007/321/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 49,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2002/55/EG kann die Kommission einen Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen von in dieser Richtlinie genannten Verpflichtungen beim Verkehr mit Gemüsesaatgut entbinden.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat beantragt, bei einigen Arten und einer Unterart von seinen Verpflichtungen entbunden zu werden.

(3)

Da das Saatgut dieser Arten und der Unterart normalerweise nicht im Vereinigten Königreich erzeugt wird und die normale Vermehrung ausschließlich Vermehrungsmaterial und Pflanzgut außer Saatgut betrifft, sollte das Vereinigte Königreich bei den Arten und der Unterart, für die ein Antrag gestellt wurde, von einigen Verpflichtungen der Richtlinie 2002/55/EG entbunden werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/55/EG, mit Ausnahme der Artikel 2 bis 20, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 39, auf die folgenden Arten oder Unterarten anzuwenden.

Allium cepa L.

Aggregatum-Gruppe

Schalotte

Allium fistulosum L.

Hohllauch oder Winterzwiebel

Allium sativum L.

Knoblauch

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/124/EG der Kommission (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 12).


9.5.2007   

DE

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L 119/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2007

über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Anwendung von Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, die zur Verunreinigung des Trinkwassers führen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1865)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/322/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Tolylfluanid wurde mit der Richtlinie 2006/6/EG (2) der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2)

Am 23. Februar 2007 teilte Deutschland der Kommission mit, dass vor kurzem festgestellt worden war, dass Tolylfluanid unerwartete Auswirkungen auf das Trinkwasser haben kann. Genauer gesagt führt die Verwendung eines bestimmten Pflanzenschutzmittels, „Euparen M WG“, das Tolylfluanid enthält, zur Bildung eines Tolylfluanid-Metaboliten, nämlich Dimethylsulfamid, der wahrscheinlich im Erdreich, im Grund- und im Oberflächenwasser auftreten kann. In einem Standard-Trinkwasseraufbereitungsverfahren (Ozonisierung) wird dieser Metabolit in ein gesundheitsschädliches Nitrosamin (NDMA) umgewandelt.

(3)

Bei anderen Wirkstoffen mit ähnlicher Molekülstruktur wie Tolylfluanid könnte der gleiche Abbauverlauf stattfinden.

(4)

Nitrosamine sind vermutlich bzw. nachweislich gentoxische und karzinogene Stoffe, daher sollte ihr Vorkommen im Trinkwasser vermieden werden.

(5)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat, der berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt, das er gemäß Artikel 10 zugelassen hat oder zulassen muss, eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt, dessen Einsatz und/oder Verkauf auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten. Er unterrichtet hiervon unter Angabe der Gründe unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(6)

Nach den eingegangenen Informationen haben die Tschechische Republik, Deutschland, Irland, Spanien, Italien, Luxemburg, Österreich, Polen, Schweden und das Vereinigte Königreich bereits die Anwendung von Tolylfluanid enthaltenden Produkten im Freien vorläufig eingestellt.

(7)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG ist in dieser Frage eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene zu treffen. In diesem Fall müssen Dringlichkeitsmaßnahmen ergriffen werden, damit sichergestellt wird, dass Tolylfluanid enthaltende Pflanzenschutzmittel keine Trinkwasserkontamination verursachen. Das Problem ist nicht auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränkt, da eine Grund- oder Trinkwasserkontamination Auswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus haben könnte. Wie im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/414/EWG dargelegt, zielt sie auf ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Grundwasser und die Umwelt ab. Aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 91/414/EWG geht hervor, dass sie auch auf die Verhinderung unnötiger Handelshemmnisse abzielt. Einseitige Maßnahmen von Mitgliedstaaten könnten zu unterschiedlichen Schutzniveaus führen und auch den Handel mit Pflanzenschutzmitteln behindern. Folglich müssen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene getroffen werden.

(8)

Im vorliegenden Fall reicht ein Warnhinweis auf der Etikettierung zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht aus.

(9)

Es sollten zusätzliche Informationen eingeholt werden, damit die Kommission erforderlichenfalls die Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich Tolylfluanid überprüfen kann. Außerdem sollte untersucht werden, ob die gleichen Probleme mit anderen Wirkstoffen auftreten können, die derzeit auf Gemeinschaftsebene bewertet werden oder bereits bewertet wurden. Daher sollte jeder Mitgliedstaat, der bei der Bewertung eines Wirkstoffs gemäß der Richtlinie 91/414/EWG als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt wurde, unverzüglich untersuchen, ob die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, zu ähnlichen Problemen führen könnte.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten, in denen Ozon zur Aufbereitung von Trinkwasser verwendet wird, ändern oder widerrufen Zulassungen für Tolylfluanid enthaltende Pflanzenschutzmittel, indem sie Anwendungen verbieten, die zu Grund- oder Oberflächenwasserkontamination durch Tolylfluanid oder seine Metaboliten führen können, was bei der Ozonisierung die Kontamination von Trinkwasser durch Nitrosamine zur Folge hätte.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten untersuchen unverzüglich bei den Wirkstoffen, für die sie Bericht erstattender Mitgliedstaat sind, ob die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die solche Wirkstoffe enthalten, zu ähnlichen Problemen führen können. Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Anhaltspunkte dafür haben, dass Nitrosamine entstehen und das Trinkwasser kontaminieren, ergreifen sie Maßnahmen, die den in Artikel 1 genannten entsprechen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 stellen sicher, dass die Antragsteller, auf deren Ersuchen Tolylfluanid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Untersuchungen zu folgenden Fragen vorlegen:

a)

Versickerungsverhalten dieses Wirkstoffs und

b)

Bedingungen, unter denen die Bildung von Nitrosaminen ausgeschlossen werden kann.

Artikel 4

Die von den Artikeln 1 und 2 betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben. Sie übermitteln der Kommission außerdem innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einen Überblick über die Maßnahmen, die sie auf diese Entscheidung hin getroffen haben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/25/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34).

(2)  ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21.